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IV.2017.00716

keine Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente; Einkommensvergleich korrigiert: Invalideneinkommen mit LSE-Kompetenzniveau 1 statt 2, leidensbedingter Abzug von mind. 5 Prozent

Zürich SozVersG · 2019-01-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 65 , war a b Juni 2007

als Physiotherapeutin in der Z.___

angestellt (Urk. 12/2/5 , Urk. 12/ 11 , Urk. 12/35/4 ). N ach einer Operation an der Halswirbelsäule (HWS ) Ende Oktober 200 8

( Urk. 12/7/7) meldete sie sich

am 3. Dezember 2008 bei der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Im Februar 2009 wurde bei der Versicherten nach epileptischen Anfällen ein transitionales

Meningeom (WHO Grad I) entdeckt und entfernt ( Urk. 12/14/1-5). Ende April 2009 wurde die Versicherte wegen chro nischer Osteomyelitis und einer Wundinfektion erneut am Kopf operiert (Urk. 12/15/3, Urk. 12/18/3).

Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Oktober 2009 bis Ende März 2010 befristete Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % zu (Urk. 12/34 ). 1.2

Im November 2012 erlitt die Versicherte einen Auffahrunfall. Sie litt in der Folge vermehrt an Beschwerden an der rechten Schulter ( Urk. 12/49/8) . Ab Januar 2013 arbeitete die Versicherte in der Funktion als Leiterin Physiotherapeutin in der Y.___ in einem 80%igen Pensum ( Urk. 12/35/2-3). Dies e Anstellung wurde per Ende Juli 2014 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt . Der letzte Arbeitstag war Mitte Januar 2014

(Urk. 12/35/1 , Urk. 12/62/1 ).

Anfang Februar 2014 war

die rechte Schulter mittels arthroskopischer zi r kulärer Capsulo tomie operiert w orden ( Urk. 12/49/11).

Am 2 9. Oktober 2014 wurde die Ver sicherte wegen zunehmender Nacken- , Schulter- und Armbeschwerden rechts seit Mitte 2012 mittels Verlängerungsspondylodese

an der HWS C3/4 operiert (Urk. 12/51/6-8). Am 25. März 2015 wurde eine weitere Arthroskopie an der rech ten Schulter mit Capsulotomie , Acromioplastik und AC-Resektion durch geführt ( Urk. 12/58/1).

Am 2. September 2014 hatte sich die Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Eingang: 9. September 2014; Urk. 12/36-38). Die IV-Stelle nahm neue erwerbliche und medizinische

Abklärungen vor .

Vom 15. September bis 14 . Oktober 2015 liess die IV-Stelle bei der

A.___

eine Potentialabklärung durchführen , welche vorzeitig wegen zunehmender Schmerzen und geringer Belastbarkeit am 2 5. September

2015 abgebrochen wurde (Urk. 12/70 , Urk. 12/7 7, Urk. 12/81 ) . Im Verlauf traten wei tere Beschwerden an den Füssen und den Händen auf. Die neurologischen Abklärungen in der B.___

im November 2015 ergaben eine gemischt axonal-demyelinisierende Polyneuropathie und ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom mehr links als rechts ( Urk. 12/99/6, Urk. 12/99/12). Die IV-Stelle holte schliesslich das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 1 2 . Juli 201 6

ein (Urk. 12/119 ). Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 9. Februar 2017 die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. März 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

und einer

Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 69 % an ( Urk. 12/136). Die Versicherte erhob mit Schreiben vom 1 6. März 2017 Einwände (Urk. 12/139). Mit Verfügung en vom 2 2. Mai 2017 ( Urk.

2) und vom 3 0. Juni 2017

(Urk. 10/2) sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine ganze Rente ab dem 1. März 2015 und eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2016 zu . 2.

Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Ver fügung vom 22. Mai 2017 und beantragte, diese insoweit au fzuheben, als sie ihr ab dem 1. August 2016 eine ganze Invalidenrente verweigere, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine durchgehend ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2015 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Recht s anwältin Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom 2. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin auch gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juni 2017 Beschwerde

(Verfahr en Nr. IV.2017.00813 ) und beantragte sinngemäss, diese sei insoweit aufzuheben, als ihr damit vom 1. August 2016 bis 3 0. Juni 2017 eine Dreiviertelsrente zuge sprochen worden sei und es sei festzustellen, dass sie ab dem 1. August 2016 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe ( Urk. 1 0 /1). Im Übrigen verwies sie auf die Beschwerde vom 2 2. Juni 2017 ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 22. Mai 2017 ( Urk. 2) .

Mit Verfügung en vom 10. August 2017 wurde das vorlieg ende Verfahren Nr. IV.2017.00716 mit dem Verfahren Nr. IV.2017.00 813 vereinigt und unter der ersten Prozessnummer weitergeführt (Urk. 9 S. 3) sowie das Verfahren Nr. IV.2017.00813 als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 10/3 S. 2). Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Melina Tzikas , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9 S. 3) . Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung ( Urk. 11). Mit Verfügung vom 2 8. August 2017 wurde die Pensionskasse Y.___ Basel zum Verfahren beigeladen ( Urk. 13 S. 2), welche mit Eingabe vom 12. Okto ber 2017 auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2017 auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 20), was den anderen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 23).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1. 4

1.4.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Ren tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4.2

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

2 .

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in den angefochtenen Verfügungen vom 22. Mai und 30. Juni 2017 auf den Standpunkt , es sei seit März 2013 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten, aus welcher eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit resultiert habe , so dass ein Anspruch auf eine ganze Rente mit Beginn sechs Monate nach der Anmel dung vom 9. September 2014, mithin ab dem 1. März 2015

gegeben sei . Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (durch die C.___ , Urk. 12/119) im Mai 2016 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätig keit ohne Zwangshaltung von HWS und Rumpf sowie im Schulterbereich, ohne repetitiven Armeinsatz rechts und mit vermehrten Pausen auszugehen. Damit resultiere nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der Besserung, mithin ab dem 1. August 2016 ein Anspruch auf ein e Dreiviertelsrente (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 10/2 ). 2 .2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, seit der Potentialabklärung im Sep tember 2015, bei der sich gezeigt habe, dass sie selbst einfachste Täti gkeiten trotz grosser Motivation und bes tem Arbeitsverhalten überforderten , sei weder mit dem C.___ -Gutachten noch mit anderen medizinischen Akten e ine B esserung ihres Gesundheitszustandes ausgewiesen worden .

Die C.___ -Gutachter hät ten selbst festgehalten, dass die beruflichen Massnahmen wegen den somatischen Beschwerden am 1 2. Oktober 2015 hätten abgebrochen werden müssen, so dass bis zum Gutachtenszeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Jedoch hätten die Gutachter weder eine Besserung beschrieben noch aufge zeigt , inwiefern trotz Vorliegen derselben körperlichen Beeinträchtigungen ab dem Zeitpunkt der Begutachtung in Abweichung zu den Ergebnissen der Poten zialabklärung nunmehr eine 50%ige Erwe rbstätigkeit zumutbar sein soll . Aber se lbst unter der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente begründet. Denn aufgrund der erheblichen kör perlichen Einschränkungen vor allem im Bereich der HWS wäre eine Restarbeits fähigkeit jedenfalls nicht verwertbar. Insbesondere kenne das Arbeitssegment des Kompetenzniveaus 2 der Tabelle der Lohnstrukturerhebung (LSE), auf welche die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens abgestellt habe, realistischerweise

keine zumutbaren Tätigkeiten. Die meisten Tätigkeiten dieses Niveaus würden praktische Arbeiten und Kopfrotationen beinhalten , welche von ihr

nicht ausgeführt werden könnten. Bereits einfachste Tätigkeiten wie Serviettenfalten könne sie nur sehr kurze Zeit ausführen.

Falls das Gericht von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe, wäre jedenfalls ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 %

vom Tabellenlohn zu gewähren. Denn zum reduzierten Arbeitspensum von 50 % komme nebst dem medizinisch festgelegten Anforderungs- und Belastbar keitsprofil das Erfordernis der vermehrten Pausen hinzu. Ausserdem seien gemäss dem Schlussbericht der Potentialabklärung alle Tätigkeiten mit Rotation oder Neigung des Kopfes nicht oder nur für sehr kurze Zeit möglich und der rechte Arm könne nur noch eingeschränkt eingesetzt werden, wodurch der Verwertbar keit ihrer Arbeitsfähigkeit zusätzlich Grenzen gesetzt seien. Verglichen mit einem Gesunden müsse daher mit einer tieferen Entlöhnung gerechnet werden. Auch das Erfordernis der Wechselbelastung sei gemäss

dem Urteil des Bu ndesgerichts 8C_548/201 0 vom 23. Oktober

2010 als lohnsenkender Einfluss faktor zu berück sichtigen. Damit resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 27'201.60, was eine n Invaliditätsgrad von 72 % und damit weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3

2.3.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung de r Beschwerdeführerin vom 2 . September 201 4 (Urk. 12/38 ) eingetreten.

Das Gericht hat daher den Renten anspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fügung en vom 2 2. Mai

und 3 0. Juni 2017 (Urk. 2 , Urk. 10/2 ) zu prüfen, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bilden (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend erkannt, dass d er frühestmögliche Beginn einer Rente aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. März 2015 ist . Es ist ausserdem unstrittig, dass spätestens seit Anfang 2014 insbesondere aufgrund der Zunahme der HWS-Symptomatik und der Armbeschwerden rechts (Urk. 12/49/11, Urk. 12/51/6-8, Urk. 12/58/1) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zu jenem einge treten ist, welcher der Rentenaufhebung per Ende März 2010 ( Verfügung vom 1 3. Januar 2011; Urk. 12/34) zugru nde gelegen hatte. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab Anfang 2014 (Urk. 12/119/51-52) ist mit den Parteien für die Zeit vom 1. März 2015 bis (min destens) Ende Juli 2016 auf einen Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditäts grad von 100 %

( Urk. 2 S. 3) zu schliessen .

2.3.2

Strittig und zu prüfen bleibt im Folgenden , ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente zu Recht ab August 2016 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.

Es ist hierzu zu klären, ob und inwiefern s ich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Rentenbeginns , mithin Anfang März 2015 , bis im

Zeitpunkt der verfügten Anspruchsänderung am 1. August 2016 mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) anspruchsrelevant verändert hat (vgl. E. 1.4.2 hiervor; BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_375/ 2017 vom 25. August 2017 E. 2.2). 3. 3.1

3.1.1

Gemäss dem Bericht der Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie der D.___ vom 2 0. Januar 2015 habe

rund 2,5 Monate nach der Operation der HWS mit Verlängerungsspondylodese

C4/5 vom 29. Oktober 2014 (Urk. 12/51/6-8) eine Schmerzsymptomatik im rechten Arm und der Schulter sowie eine deutlich reduzierte Belastbarkeit persistiert. Bezüglich der persistieren den bitonalen Stimme werde eine spezialärztliche Untersuchung und

wegen den neu angegebenen Hypästhesien der Füsse bei bestehenden lumbalen Kreuz schmerzen eine Magnetresonanz tomographie (MRT) der Lenden wirbelsäule (LWS) empfohlen.

Es sei eine weitere Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mitte März 2015 ausgestellt worden ( Urk. 12/51/6-7).

Dem Operationsbericht der Orthopädie der D.___ vom 2 5. März 2015 ist zu entnehmen, dass nach der HWS-Operation vom 2 9. Oktober 2014 eine therapieresistente Bewegungseinschränkung, insbesondere die Rotation betref fend, und ein druckdolentes AC-Gelenk bei ( diagnostisch ) einer Frozen

shoulder und eine r AC-Arthrose rechts verblieben . Ausserdem habe die Arthro - MRT -Untersuchung vom 2. März 2015 eine erneute retraktile

Capsulitis und eine akti vierte AC-Arthrose gezeigt. Es sei daher die Indikation zur erneuten Arthroskopie mit Arthrolyse und AC-Resektion gegeben ( Urk. 12/58/1). Im Anschluss an diese Operation attestierten die Ärzte der D.___ eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bezüglich der Tätigkeit als Physiotherapeutin (Urk. 12/58/6 , Urk. 12/84/1-2 ), zuletzt - soweit aktenkundig - anlässlich der Konsultation vom 7. Dezember 2015 ( Urk. 12/93/1-2 ). Gemäss dem Bericht gleichen Datums bestand acht Monate nach der Schulteroperation ein insgesamt korrekter Reha bilitationsverlauf. Die Beschwerdeführerin habe immer noch deutliche Rest beschwerden, vor allem bei Aussenrotation im ventralen Schulterbereich. Ungünstig wirke sich sicherlich die HWS-Problematik aus (Urk. 12/93/1 ).

Laut dem Bericht der Logopädin E.___ vom 1 3. Juni 2015 fiel es der Beschwerdeführerin seit der letzten HWS-Operation schwer, über einen längeren Zeitraum zu sprechen, die Stimme sei tiefer, mon o ton, rauer und wenig belastbar geworden. Sobald sie in der HWS nicht genügend muskuläre Haltekraft aufbauen könne, werde ihre Stimme schwächer und gehe zuweilen auch ganz weg. Sie brauche bei den Übungen immer wieder Pausen, sie ermüde körperlich und stimmlich sehr schnell. Es sei nicht absehbar, ob ihre Stimmkraft überhaupt wie der regenerieren könne ( Urk. 12/65). Sie werde sicher keinen Beruf ausüben kön nen, bei dem sie auf ihre Stimme angewiesen sei ( Urk. 12/65).

Dem Bericht vom 7. Oktober 2015 der A.___ zur Potentialabklärung vom 1 5. bis 2 5. Septem ber 2015 ist zu entnehmen, es habe sich bereits nach kurzer Zeit gezeigt, dass die Beschwerdeführerin schnell an ihre körperlichen Grenzen gekommen sei. Nach zwei bis drei Stunden Präsenzzeit sei sie jeweils erschöpft nach Hause gegangen. Einfach e Arbeiten wie das Servietten f alten, habe sie trotz angepasster Tischhöhe und höhenverstellbarem Stuhl nur für eine sehr kurze Zeit ausführen können. Danach habe sie starke Verspannun gen und Schmerzen bekommen, so dass ihre Stimme versagt habe. Dasselbe sei beim Mailing-Versand in stehender Position zu beobachten gewesen. Die aktive Teilnahme i n der Entspannungsgruppe sei für sie ebenfalls nicht möglich gewe sen, da sie bereits nach 10 Minuten starke Schmerz e n bekommen habe und die Übungen weder stehend noch liegend habe durchführen können. Alle Tätigkeiten, die eine Rotation oder Neigung des Kopfes voraus setzen würden, könne sie nicht oder nur für sehr kurze Zeit ausführen. Die Schmerzmittel habe sie während der Abklärung verdoppeln müssen und es sei ihr schwer gefalle n , die Erkenntnis zu erlangen, dass selbst die einfachsten Tätigkeiten wie das Servietten falten , sie kör perlich überfordert habe. Die Aussicht, dass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, sei für sie sehr belastend. Aufgrund der geringen Belastbarkeit und der Zunahme der Schmerzen sei die Potentialabklärung vorzeitig abgebrochen worden. Die Arbeitsleistung im geschützten Rahmen sei als gering einzustufen, mit maximal dreistündiger Präsenzzeit und stark eingeschränkter Leistungsfähig keit ( Urk. 12/77).

Die Abklärungen in der B.___ bezüglich der Schmerzen und Taubheitsgefühle in den Vorfüssen und in den Fingern ergaben gemäss dem Bericht vom 24. November 2015 eine gemischt axonal-demyelinisierende senso motorische Neuropathie de r Beinnerven am ehesten im Rahmen einer diabe tischen Polyneuropathie mit Schmerzen in den Vorfüssen (VAS 5-6/10) und

mit beidseits strumpfförmigem Taubheitsgefühl sowie Missempfindungen bei Pall hypästhesie , leicht unsicherem Romberg und erloschenen Beinreflexen. Zudem zeige sich ein Karpaltunnelsyndrom links mehr als rechts. Des Weiteren bestehe ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzs yndrom mit Cervikobrachialgie links C 7. Die Schmerzen im Bereich der HWS (VAS 8/10) würden bei Belastung in die Arme ausstrahlen. Zusätzlich bestünden Schmerzen im Bereich der LWS (VAS 5-8/10), die vor allem bei langem Stehen in die Oberschenkelrückseite aus strahlen würden ( Urk. 12/99/12-15).

Der Hausarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im (undatierten) Verlaufsbericht (Eingang am 1 1. Februar 2016) fest, der Gesund heitszustand habe sich verschlechtert. Und zwar seien wegen der Multimorbidität und der verzögerten Beurteilung durch die Invalidenversiche rung Depressionen aufgetreten. Zudem sei sie allein schon wegen der Schulterbeschwerden vom behandelnden Chirurgen bis März 2016 als nicht arbeitsfähig bezeichnet worden. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Physiotherapeutin sei nicht möglich und auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 12/102/1-2). 3.1.2

G emäss dem C.___ -Gu tachten vom 12. Juli 2016 , auf das die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Entscheid abstellte (Urk.

2 S. 3 f., Urk. 12/134/5-6), wurde die Beschwerdeführerin

am 2 4. Mai und 1. Juni 2016 polydisziplinär begutachtet (Urk. 12/119/1 ). Die Beschwerdeführerin habe aktuell anhaltende Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlungen in den linken Arm und ein Taubheitsgefühl des Mittel- und Ringfingers sowie der Hand fläche beschrieben . Wegen der dreimaligen HWS-Operationen könne sie nicht mehr nach oben oder nach unten schauen. Auch habe sie an der rechten Schulter trotz den zwei Ope rationen noch Schmerzen. Der rechte Daumen schwelle an, er sei erst kürzlich operiert worden . Im Alltag habe sie Probleme mit der rechten Hand, es bereite ihr Mühe , auch nur eine Flasche zu öffnen.

Ihre Gehfähigkeit sei durch Unsicherheit beim Gehen und erhebliche Erschöpfung geprägt. Durch die körperlichen Symp tome könne sie nicht lange liegen, sitzen oder stehen.

Aktuell sei bezüglich ihres Diabetes zudem der Blutzucker schlecht eingestellt. Psychisch fühle sie sich hilflos den körperlichen Erkrankungen ausgeliefert. Durch die Schmerzen sei sie auch müde geworden. Ihr Selbstwertgefühl sei stark vermindert, sie sei handlungs unfähig in Bezug auf ihre berufliche Perspektive, nicht mehr leistungsfähig und im Gegensatz zu früher nicht mehr sportlich aktiv. Dies habe seit einem halben Jahr zu einer tiefen Traurigkeit mit Erschöpfung geführt . Mit der aktuellen Medikation mit Cipralex sei es wieder etwas besser geworden

(Urk. 12/119/31 , Urk. 12/119/36 , Urk. 12/119/49 ).

Die Gutachter schlossen auf die folgenden Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: Chronische cervikospondylogene Schmerzen, stark einge schränkte Funktion und Belastbarkeit bei Cervikobrachialgie re chtsbetont bei/mit degenerativen

HWS -V eränderungen mit Osteochondrosen , Bandscheibenprotru sion in Höhe HWK 5/6, MRT überwiegend osteogener Einengung des Foramen intervertebrale mit mässiger Wurzelkompression C6 links, klinisch und neuro physiol ogisch keine Läsion nachweisbar, Status nach anterior Diskektomie C6/7 mit Pseudarthrose (2 0. April 2008), Status nach anteriorer Mikrodiskektomie und Entfernung der Pseudarthrose C6/7, Mikrodiskektomie C5/6, Einsetzen von zwei autologen Knochenspänen C5/6 und C6/7 und anteriorer Titanplatte C5-C7 (2014); leichtgradige Coxarthrose links mit Pincer

Impingement links bei/mi t Status nach Umstellungsosteot omie proximaler Femur rechts (1999); Restbe schwerden an der rechten Schulter mit leichtgradiger Funktionsstörung, Kraft minderung, subacromialem

Impingement und AC-Gelenksarthrose bei/mit Status nach arthroskopischer Operation, ACG -Resektion, Nark osemobilisation (20. März 2015) und Status nach Arthroskopie Schulter rechts mit zirkulärer Capsuloto mie / Arthrolyse (2 2. Januar 2014) wegen Frozen

Shoulder rechts; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) . Als Nebend iagnosen ohne we s entliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit führten die Gutachter die folgenden auf: Tumorexzision eines Kon vexmen ingeoms links frontal (WHO Grad I, Erstdiagnose Januar 2009; Operation vom 2 0. Februar 2009) mit/bei Status nach chronischer Osteomyelitis mit langer Antibiose und Schädeldeckelentfernung, Status nach drei sekundären generali sierten Krampfanfällen postoperativ, aktuell seit Jahren ohne Medikamente anfallsfrei; Diabetes mellitus Typ I seit mehr als 20 Jahren; diskrete sensible dia betische Polyneuropathie; Status nach Hysterektomie wegen Zervixkarzinom (Februar 2012; Urk. 12/119/46-47).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum folgenden Schluss:

A us internistischer Sicht würden sich keine Einschränkungen ergeben. Auch aus neu rologischer Sicht seien keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest gestellt worden . Bei der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich zwar Befunde ergeben, die mit der diabetischen Polyneur opathie korrespondieren wür den; so lasse sich d ie beklagte Gangunsicherheit mit einer sensiblen Ataxie bei diabetische r Polyneuropathie erklären. Jedoch seien die Befunde sehr diskret gewesen und vor allem die Kraft sowie die Feinmotorik seien nicht beeinträchtigt worden. Das links betonte Carpaltunnelsyndrom könne zudem operativ saniert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Symptomatik seit sechs Monaten (vor der aktuellen Exploration vom 1. Juni 2016 [Urk. 12/119/35], mithin ab Anfang Dezember 2015) in der bishe rigen und auch in der adaptierten Tätigkeit zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit ein geschränkt. A us polydisziplinärer Sicht sei die orthopädische Einschätzung mas sgeblich . Damit sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Physiotherapeutin mit überwiegendem ständigem körper lichem Einsatz ab März 2013 auszugehen , wobei nach der Aktenlage ab Januar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei ; dies in sbesondere wegen den erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen und persistierenden Schmerzen der HWS sowie der rechten Schulter. Tätigkeiten mit ständigem Armeinsatz seien sowohl im administrativen Bereich, als auch in der Arbeit mit den Patienten nicht zumutbar. Es sei en ein vermehrter Pausenbedarf und die Möglichkeit zu einem selbständig durchzuführenden Positionswechsel erforder lich. In einer überwiegend leitenden Funktion respektive einer entsprechend lei densangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Leistungsprofils und einem vermehrten Pausenbedarf sei ihr aus orthopädischer Sicht ein Pensum bis zu 50 % zumutbar. Es seien in diesem Umfang noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitiven Armeinsatz rechts, ohne einseitige Zwangshaltung der Wirbel säule, ohne ständige vorgeneigte und gebeugte Position, ohne häufige Laterali sations -, Rotation s - oder , Flexion s bewegungen der HWS zumutbar. Nach den vielen aufeinanderfolgenden Operationen sei eine längere Regen e rationszeit erforderlich. Es bestehe nach den erfolgten Operationen eine eingeschränkte Belastbarkeit primär von Seiten der HWS, der rechten Schulter und sekundär von Seiten der linken Hüfte. Der Beginn der leidensangepassten Tätigkeit werde auf grund der psychiatrischen Einschätzung ab Gutachtenszeitpunkt (vom 1 2. Juli 2016) festgelegt (Urk. 12/119/49 -52). 3.2 3.2.1

Mit dieser insofern einheitlichen medizinischen Aktenlage ist unstrittig ausge wiesen , dass in Bezug auf die

Tätigkeit als Physiotherapeutin und in Bezug

auf sämtliche anderen körperlich schweren und mittelschweren , nacken- und armbe lastenden Tätigkeiten anhaltend, mithin bis zum Begutachtungszeitraum Ende Mai/Anfang Juni 2016 und darüber hinaus ,

eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit gegeben war respektive ist. Insofern ist ab Mitte 2016 keine rentenrelevante Ver änderung eingetreten.

Dagegen haben die C.___ -Gutachter h insichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit festgestellt, dass - im Unterschied zum bishe rigen Verlauf -

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % ab dem Begutachtungszeitpunkt nunmehr zumutbar sei. Auch wenn die Gutach ter den Gesundheitszustand nicht explizit im Vergleich zum Rentenbeginn per Anfang März 2015 als verändert bezeichneten, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes aus gewiesen , welche eine Neubeurteilung per Mitte 2016 analog zu Art. 17 ATSG ( vgl. BGE 133 V 263 E. 61 mit Hinweisen ) rechtfertigt . Denn im Monat des Ren tenbeginns musste die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an der rechten Schul ter operiert werden ( Urk. 12/58/1 ) . Da die Leistungs fähigkeit kurz vor, während und in der Rehabilitationszeit nach einer solchen Operation in der Regel erheblich eingeschränkt ist und sich bei grundsätzlich komplikationslosem Rehabilitations verlauf hernach zusehends verbessert , sind insofern massgeblich veränderte Ver hältnisse gegeben . Der Rehabilitationsverlauf nach der Operation vom 25. März 2015 wurde von den behandelnden Ärzten denn auch als insgesamt korrekt bezeichnet (Bericht der D.___ vom 7. Dezember 2015, Urk. 12/93/1). Im Bericht der D.___ vom 1 2. Oktober 2015 war zudem festgehalten worden, dass die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bei allerdings noch eingeschränkter Schulterbeweglichkeit und zusätzlicher Sehnenscheidenproble matik links nachgelassen hätten ( Urk. 12/84/1). Da die Beschwerdeführerin nur rund 14 Monate zuvor an derselben Schulter (Urk. 12/49/11) und nur 5 Monate zuvor ein weiteres Mal an der Halswirbelsäule operiert worden war ( Urk. 12/51/6-8 ), ist nachvollziehbar, dass die C.___ - Gutachter erklärten , dass nach den vielen aufeinanderfolgenden Operationen eine längere Regenera tionszeit erfor derlich sei , und dass sie den Eintritt der Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit erst auf den Begutachtung szeitpunkt

Mitte 2016

- und nicht vorher - festlegten (Urk. 12/119/52 ) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter in der rückwirkenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sodann zusätzlich berücksichtigten, dass die beruflichen Massnahmen wegen den soma tischen Beschwerden am 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 12/81 ) abgebrochen wurden , und darauf schlossen, dass daher bis zum Gutachtenszeitpunkt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit gegeben sei (Urk. 12/19/52). Denn sie führten dies unter dem Titel "Beginn der Arbeitsunfähigkeit angestammt" aus und bezogen sich somit auf die bisherige Tätigkeit als Physiotherapeutin. Z ur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche die Gutachter unter einem anderen Titel beantworteten , ist damit nichts gesagt . Zudem war die Potentialabklärung nur rund ein halbes Jahr nach der letzten Oper ation durchgeführt worden (Urk. 12/ 77 ), w ogegen die Begutachtung rund 14 Monate nach der Operation vor genommen wurde ( Urk. 12/119/1), womit der längeren Regenerationszeit nach mehreren Operationen bei teilweise sich beeinflussenden Beschwerdebildern (HWS-Schulter) Rechnung getragen wurde .

Ferner trat sechs Monate vor der Begutachtung mit der depressiven Symptomatik ( Urk. 12/119/39 ) eine weitere Ä nderung im Vergleich zum Rentenbeginn hinzu. Auch wenn damit nicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beschrieben wird, ist auch hiermit eine erhebliche Ä nderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu jenem Anfang März 2015 ausgewiesen , die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Neubeurteilung des Rentenanspruchs und insbesondere einer Rentenherabsetzung per Mitte 2016 jedenfalls nicht entgegensteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 5 und 6). 3.2.2

Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht per 1. August 2016 analog zu Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 1.4.2 hiervor) den Rentenanspruch neu beurteilt hat.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sie dazu auf die Einschätzung der C.___ -Gutachter gemäss ihrem Gutachten vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 12/119) abstellte, zumal

sie alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. Sämtliche Vorbringen der Beschwerde führerin ( Urk. 1) vermögen an der Schlüssigkeit der Beurteilung nichts zu ändern. 3.2.3

Nachfolgend ist somit der Invaliditätsgrad per Mitte 2016 ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem folgen den Anforderungsprofil zu bestimmen: leichte, frei wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausenmöglichkeiten, ohne repetitiven Armeinsatz rechts, ohne einseitige Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne ständige vorgeneigte und gebeugte Position, ohne häufige La teralisations -, Rotations- oder Flexionsbewe gungen der HWS ( Urk. 12/119/51-52). 4. 4.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage - hier im Jahr 201 6

- zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeit punkt des Rentenbeginns (respektive der Rentenrevision) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 3 1. August 2018 E. 4.2).

Die Beschwerdegegnerin bestimmte ein

Valideneinkommen

von Fr. 97'030.--

per 2015 respektive Fr. 98'394.-- per 2016 ( Urk. 2 S. 3) ausgehend vom Einkommen, welche s die Beschwerdeführerin vor ihrer Neuanmeldung ( Urk. 12/38) in ihrer Tätigkeit für die Y.___ als Leiterin Physiotherapie in einem 80%igen Pensum erzielt hat te ( Urk. 12/62/2) , und rechnete dies es

unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung auf ein 100%iges Pensum hoch ( Urk. 2 S. 3, Urk. 12/133) . Dies ist grunds ätzlich nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin

denn auch nicht bestritten. Jedoch hat die Beschwerde gegnerin

die Nominallohnentwicklung bei dem bis 2014 erzielten Lohn von Fr. 77'084.80 (Fr. 5'929.60 x 13; Urk. 12/62/2 , Urk. 12/62/8 ) respektive bei dem auf 100 % hochgerechneten Betrag von Fr. 96'356.--

(Fr. 77'084. 80 : 80 x 100) bereits ab 2014 berücksichtigt, obschon dem Arbeitgeberbericht vom 15. Juni 2015 zu entnehmen ist, dass das Einkommen sich im Jahr 2015 nicht erhöht hätte ( Urk. 12/62/3) . Eine Lohnerhöhung respektive Teuerungsanpassung per Anfang 2015 ist unter diesen Umständen nicht ausgewiesen . Die (branchenspezifische) Nominallohnentwicklung ist deshalb hier lediglich von 2 0 15 bis 2016 zu berück sichtigen ( vgl . Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Wirtschaftszweig Q, Gesundheits wesen, Heime und Sozialwesen , 86-88 ; 201 5: 101.8; 2016 : 102.5 ). Dies ergibt den Betrag von Fr. 97'0 18 .55 (Fr. 96'356. -- : 101.8 x 102.5 ). 4.2

4.2.1

Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin stellte auf den statistischen Durchschnittslohn des Kompetenz niveaus 2 von Fr. 4'808.-- (Total, Frauen) ab.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin rechtfertigt das gutachterlich bestimmte Belastbarkeitsprofil und die noch einsetzbaren Fähigkeiten der Beschwerdeführerin jedoch nicht, von diesem Kompetenzniveau (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst ) auszu gehen. Denn die Beschwerdeführerin kann die in ihrer Berufslaufbahn erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ohne Weiteres in anderen Berufen mit prak tischen Tätigkeiten einsetzen , insbesondere nicht in solchen, welche dem verblei benden Anforderungsprofil entsprechen ; die Beschwerdegegnerin vermag denn auch keine Tätigkeiten zu nennen, welche di esbezüglich denkbar wären (Urk. 2 S. 4, Urk. 12/133, Urk. 12/143-2-3). So ist die Tätigkeit als Physiotherapeutin , welche sie in den letzten 18 Jahren ausübte (Urk. 12/83/1-2 ; Urk. 12/119/28), auf die vorwiegend manuelle Arbeit mit Kunden mit Sonderkenntnissen der Anato mie, der körperlichen Bewegungsabläufe und Funktionsfähigkeit des Menschen

ausgerichtet, welche vorwiegend, wenn nicht ausschliesslich im Gesundheits wesen eingesetzt werden könnten. Die Berufserfahrung und die Weiterbildungen bezogen sich seit 1994 auf diesen Bereich. Solche praktischen Tätigkeiten etwa in der Pflege kommen aufgrund der körperlichen Einschränkungen jedoch gerade nicht mehr in Frage. Die letzte Tätigkeit in einer leitenden Stellung übte die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt sodann nur rund ein Jahr aus (Januar 2013 bis am 1 5. Januar 2014; Urk. 12/35/2, Urk. 12/62/1) und ausserdem nur im Beruf mit spezifischen Fachkenntnisse als Physiotherapeutin, den sie behinde rungsbedingt nicht mehr ausüben kann. Andererseits fehlt es der Beschwerdefüh rerin

- soweit diese nicht ohnehin behinderungsbedingt ausser Betracht fallen - für Tätigkeiten etwa im wissenschaftlichen Bereich oder im Lehrb ereich an der nötigen Berufserfahrung . Auch bezüglich der in den Jahren 1985 bis 1987 absol vierten Ausbildung zur Polsterin sind der Beschwerdeführerin keine Fähigkeiten oder Kenntnisse anzurechnen , die auch in anderen noch zumutbaren Berufen ein setzbar wä ren , zumal seit dieser Ausbildung r und 30 Jahre vergangen sind und die Beschwerdeführerin nur rund ein Jahr auf diesem Beruf gearbeitet hat te ( Urk. 12/83/1-2, Urk. 12/119/28). Es ist deshalb auf den Tabellenlohn des tiefste n Kompetenzniveau s 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abzustellen, welches nach den LSE früherer Jahre dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) entspricht und auf das in der Regel abgestellt wird, wenn die versicherte Person

- wie hier - im angestammten Beruf nicht mehr tätig sein kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2 und

8C_457/2017 vom 11. November 2017 E. 6.3 mit Hinweis ) . 4.2.2

A usgehend vom Durchschnittslohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, von Fr. 4'300.-- pro Monat respektive Fr. 51'600 .-- pro Jahr und u nte r Berücksichtigung einer durchschnitt lic hen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 ( Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) be trug das massgebliche Durchschnittseinkommen im Jahr 2014 Fr. 53'793.-- ( Fr. 51'600.-- : 40 x 41,7) . Damit resultiert für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung bei Frauen von 2014 bis 2016 ( BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Wirtschaftszweig e 05-96,

Total ; 201 4: 103.6; 2016 : 105.0 ) und bei einem krank heitsbedingt ver bleibenden Pensum von 5 0 % der Betrag von Fr. 27'259.95 ([Fr. 53'793. -- : 103.6 x 105.0] : 2).

Mit diesem

Betrag des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 27'259.95 resultiert bereits ohne leidensbedingte r Abzug (vgl. dazu E. 4. 3 nachfolgend) bei einer Erwerbs einbusse von Fr. 69'758.60 ( Fr. 97'018.55 - Fr. 27'259.95) ein Invaliditätsgrad von 72 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) . 4. 3 4.3.1

Jedoch selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin

vom Tabellenlohn des Kompe tenzniveaus 2 von Fr. 4'808.-- pro Monat respektive Fr. 57'696.-- pro Jahr aus gegangen würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen . Denn bereits mit einem leidensbedingten Abzug von 5 % , der entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls gerechtfertigt ist, würde

ein Invaliditätsgrad von 70 % resultieren, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Unter Berücksichtigung der

- wie bereits hiervor ausgeführt - durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 und der Nominalloh nentwicklung bei Frauen von 2014 (103.6) bis 2016 (105.0) sowie bei einem krankheitsbedingt verbleibenden Pensum von 50 % würde sich ein Betrag von Fr. 30'480.45 ([ Fr. 57'696. -- : 40 x 41,7; : 103.6 x 105.0] : 2) ergeben. 4. 3.2

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen Abzug vom Invalideneinkommen mit der Begründung verneint, dass Aspekte der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits bei der Schätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien und nicht nochmals mit einem Abzug angerechnet werden könnten. Es stünden der Beschwerdeführerin trotz der gesundheitsbedingten Einschrän kun gen noch viele Tätigkeiten offen und es seien keine Umstände ersichtlich, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären und direkt mit der Art der gesundheitlichen Bee inträchtigung in Zusam menhang stehend lohnwirksam seien ( Urk. 2 S. 4).

Auch wenn es zutrifft, dass rechtsprechungsgemäss allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einflies sen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1), ist hier entgegen der Ansicht der Beschwerde gegn erin ein Abzug gerechtfertigt. Denn der von den C.___ -Gutachter attestierte vermehrte Pausenbedarf wurde auf das verblei bende 50%ige Pensum bezogen ( Urk. 12/119/51-52) und ist somit in der 50%igen Arbeitsunfähigkeit

nicht bereits enthalten. Beim zusätzlichen Pausenbedarf im Rahmen einer 50%igen Anstellung , der

- wie hier - nicht mit

längerer respektive ganztägiger Anwesenheit

kompensiert werden kann, handelt es sich um einen Umstand, der auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 1 3. April 2016 E. 3.2.1 und 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2) zu bezeichnen ist und sich überwiegend wahrscheinlich lohnsenkend auswirken würde . Denn unter diesen Umständen würde n

mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen .

Hat die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn aber somit ein Merkmal oder ein en bestimmten Aspekt eines Merk mals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat das Gericht den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). A nge sichts der multiplen Beschwerden und des zusätzlichen Pausenbedarfs ist ein Abzug von mindestens 5 % gerechtfertigt. Ausserdem ist fraglich, ob bei gegebe nem Anforderungsprofil (körperlich leichte, frei wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausenmöglichkeiten, ohne repetitiven Armeinsatz rechts, ohne ein seitige Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne ständige vorgeneigte und gebeugte Position, ohne häufige La teralisations -, Rotations- oder Flexionsbewegungen der HW; Urk. 12/119/51-52) von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen

wäre . Dies kann ausgangsgemäss indes offengelassen werden. 4.3.3

Mit einem Abzug von 5 % wäre ein Invalideneinkommen von Fr. 28'956.40 anzunehmen, womit eine Erwerbseinbusse von Fr. 68'062.10 respektive ein Inva liditätsgrad von gerundet 70 % resultieren würde, was ebenfalls einen Anspruch auf eine ganze Rente begründen würde . 4.4

Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügung en vom 2 2. Mai und vom 30. Juni 2017 ( Urk. 2, Urk. 10/2) in Gutheissung der Beschwerde insoweit abzu ändern , als festzustellen ist,

dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. August 2016

weiterhin Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführerin , Rechtsanwältin Melina Tzikas , Zürich, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 2 6. Oktober 2017 (Urk. 22 fest zu setzen ist.

In der Honorarnote ist ein Aufwand vom

7. Juni bis 2 6. Oktober 2017 von total

16 Stunden und 50 Minuten zu Fr. 300 .-- pro Stunde sowie von 3 % Spesen im Betrag von Fr. 151.50 m it einem Gesamtbetrag von Fr. 5'617.60 (inklusive Mehr wertsteuer von 8 % ) aufgeführt (Urk. 22 ). Dieser Betrag ist unter Berücksichti gung der massgeblichen, hiervor genannten Kriterien

zu hoch und im Folgenden wie folgt zu kürzen:

Der Stundenansatz von Fr. 300.-- ist auf den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde zu kürzen.

Für das Abfassen der 1 0 -seitigen Beschwerdeschrift ( Urk.

1) wurde inklusive Akten studium, Abklärungen und Besprechung mit der Mandantin ein Zeit auf wand von insgesamt 11 Stunden

und 25 Minuten eingesetzt (Aufwand vom

7. bis 2 2. Juni 2017 ), was der Sache nicht angemessen ist. Der Aktenumfang ist zwar nicht gering, jedoch auch nicht besonders gross. Auch ist keine ausserordentlich e Besonderheit in der Schwierig keit des Prozesses und der Bedeutung der Streit sache auszumachen. Für den Aufwand bis zum 2 2. Juni 2017 wird daher ein Zeitaufwand von 8 Stunden à Fr. 220.-- berücksichtigt.

Für die Zeit vom 3 0. Juni bis 1 9. Juli 2017 ( Urk. 4-8) wurde ein Aufwand von insgesamt 12 5 Minuten im Zusammenhang mit dem Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit geltend gemacht, was auf angemessene 7 0 Minuten zu kürzen ist, zumal der Nachweis hauptsächlich mit einem Beleg (Unterstützung des Sozial amtes) erbracht wurde und die Unterlagen im Wesentlichen von der Beschwerde führerin selbst zur Verfügung gestellt wurden.

Der Aufwand für die Zeit vom 2. bis 4. August 2017

betrifft die zweite Beschwer deerhebung (im vereinigten Verfahren Nr. IV.2017.00813, Urk. 10) und ist mit 7 0 Minuten angemessen.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens erfolgte hernach die Zustellung der dreizeili gen Beschwerdeantwort (Urk. 11) und von vier Verfügungen betreffend Prozess vereinigung ( Urk. 9), Beiladung ( Urk. 13), Aufforderung zur Replik (Urk. 18) sowie Abschluss des Schriftenwechsels ( Urk. 23). Für diese Zeit vom 15. August bis 2 6. Oktober 2017 wurde hierzu inklusive dem vierzeiligen Schreiben zum Ver zicht auf eine Replik ( Urk.

20) ein Aufwand von 2 Stunden 1 0 Minuten geltend gemacht, was knapp angemessen ist.

Insgesamt ist damit ein Zeitaufwand von gerundet 12,5 Stunden à Fr. 220.-- , mithin Fr. 2'750.-- zu vergüten , was unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 82.50 (3 % von Fr. 2'750.--) und der Mehrwertsteuer von Fr. 226.60 (8 % von [Fr. 2'750.-- + Fr. 82.50]) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'059.10 ergibt. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 2 2. Mai und vom 3 0. Juni 2017 insoweit abgeändert , als festgestellt wird , dass die Beschwer deführerin ab dem 1. August 2016 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Bes chwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltliche n Rechtsvertreterin de r Be schwerdeführer in , Rechtsanwältin Melina Tzikas , Zürich, eine Prozessentschä digung von Fr. 3'059.10 (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ Basel - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 3. Januar 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Oktober 2009 bis Ende März 2010 befristete Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % zu (Urk. 12/34 ).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1. 4

1.4.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Ren tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4.2

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

2 .

E. 2 . Juli 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in den angefochtenen Verfügungen vom 22. Mai und 30. Juni 2017 auf den Standpunkt , es sei seit März 2013 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten, aus welcher eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit resultiert habe , so dass ein Anspruch auf eine ganze Rente mit Beginn sechs Monate nach der Anmel dung vom 9. September 2014, mithin ab dem 1. März 2015

gegeben sei . Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (durch die C.___ , Urk. 12/119) im Mai 2016 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätig keit ohne Zwangshaltung von HWS und Rumpf sowie im Schulterbereich, ohne repetitiven Armeinsatz rechts und mit vermehrten Pausen auszugehen. Damit resultiere nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der Besserung, mithin ab dem 1. August 2016 ein Anspruch auf ein e Dreiviertelsrente (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 10/2 ). 2 .2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, seit der Potentialabklärung im Sep tember 2015, bei der sich gezeigt habe, dass sie selbst einfachste Täti gkeiten trotz grosser Motivation und bes tem Arbeitsverhalten überforderten , sei weder mit dem C.___ -Gutachten noch mit anderen medizinischen Akten e ine B esserung ihres Gesundheitszustandes ausgewiesen worden .

Die C.___ -Gutachter hät ten selbst festgehalten, dass die beruflichen Massnahmen wegen den somatischen Beschwerden am 1 2. Oktober 2015 hätten abgebrochen werden müssen, so dass bis zum Gutachtenszeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Jedoch hätten die Gutachter weder eine Besserung beschrieben noch aufge zeigt , inwiefern trotz Vorliegen derselben körperlichen Beeinträchtigungen ab dem Zeitpunkt der Begutachtung in Abweichung zu den Ergebnissen der Poten zialabklärung nunmehr eine 50%ige Erwe rbstätigkeit zumutbar sein soll . Aber se lbst unter der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente begründet. Denn aufgrund der erheblichen kör perlichen Einschränkungen vor allem im Bereich der HWS wäre eine Restarbeits fähigkeit jedenfalls nicht verwertbar. Insbesondere kenne das Arbeitssegment des Kompetenzniveaus 2 der Tabelle der Lohnstrukturerhebung (LSE), auf welche die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens abgestellt habe, realistischerweise

keine zumutbaren Tätigkeiten. Die meisten Tätigkeiten dieses Niveaus würden praktische Arbeiten und Kopfrotationen beinhalten , welche von ihr

nicht ausgeführt werden könnten. Bereits einfachste Tätigkeiten wie Serviettenfalten könne sie nur sehr kurze Zeit ausführen.

Falls das Gericht von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe, wäre jedenfalls ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 %

vom Tabellenlohn zu gewähren. Denn zum reduzierten Arbeitspensum von 50 % komme nebst dem medizinisch festgelegten Anforderungs- und Belastbar keitsprofil das Erfordernis der vermehrten Pausen hinzu. Ausserdem seien gemäss dem Schlussbericht der Potentialabklärung alle Tätigkeiten mit Rotation oder Neigung des Kopfes nicht oder nur für sehr kurze Zeit möglich und der rechte Arm könne nur noch eingeschränkt eingesetzt werden, wodurch der Verwertbar keit ihrer Arbeitsfähigkeit zusätzlich Grenzen gesetzt seien. Verglichen mit einem Gesunden müsse daher mit einer tieferen Entlöhnung gerechnet werden. Auch das Erfordernis der Wechselbelastung sei gemäss

dem Urteil des Bu ndesgerichts 8C_548/201 0 vom 23. Oktober

2010 als lohnsenkender Einfluss faktor zu berück sichtigen. Damit resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 27'201.60, was eine n Invaliditätsgrad von 72 % und damit weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe (Urk. 1 S. 4 ff.).

E. 2.3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung de r Beschwerdeführerin vom 2 . September 201 4 (Urk. 12/38 ) eingetreten.

Das Gericht hat daher den Renten anspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fügung en vom 2 2. Mai

und 3 0. Juni 2017 (Urk. 2 , Urk. 10/2 ) zu prüfen, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bilden (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend erkannt, dass d er frühestmögliche Beginn einer Rente aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. März 2015 ist . Es ist ausserdem unstrittig, dass spätestens seit Anfang 2014 insbesondere aufgrund der Zunahme der HWS-Symptomatik und der Armbeschwerden rechts (Urk. 12/49/11, Urk. 12/51/6-8, Urk. 12/58/1) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zu jenem einge treten ist, welcher der Rentenaufhebung per Ende März 2010 ( Verfügung vom 1 3. Januar 2011; Urk. 12/34) zugru nde gelegen hatte. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab Anfang 2014 (Urk. 12/119/51-52) ist mit den Parteien für die Zeit vom 1. März 2015 bis (min destens) Ende Juli 2016 auf einen Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditäts grad von 100 %

( Urk. 2 S. 3) zu schliessen .

E. 2.3.2 Strittig und zu prüfen bleibt im Folgenden , ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente zu Recht ab August 2016 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.

Es ist hierzu zu klären, ob und inwiefern s ich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Rentenbeginns , mithin Anfang März 2015 , bis im

Zeitpunkt der verfügten Anspruchsänderung am 1. August 2016 mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) anspruchsrelevant verändert hat (vgl. E. 1.4.2 hiervor; BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_375/ 2017 vom 25. August 2017 E. 2.2). 3. 3.1

3.1.1

Gemäss dem Bericht der Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie der D.___ vom 2 0. Januar 2015 habe

rund 2,5 Monate nach der Operation der HWS mit Verlängerungsspondylodese

C4/5 vom 29. Oktober 2014 (Urk. 12/51/6-8) eine Schmerzsymptomatik im rechten Arm und der Schulter sowie eine deutlich reduzierte Belastbarkeit persistiert. Bezüglich der persistieren den bitonalen Stimme werde eine spezialärztliche Untersuchung und

wegen den neu angegebenen Hypästhesien der Füsse bei bestehenden lumbalen Kreuz schmerzen eine Magnetresonanz tomographie (MRT) der Lenden wirbelsäule (LWS) empfohlen.

Es sei eine weitere Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mitte März 2015 ausgestellt worden ( Urk. 12/51/6-7).

Dem Operationsbericht der Orthopädie der D.___ vom 2 5. März 2015 ist zu entnehmen, dass nach der HWS-Operation vom 2 9. Oktober 2014 eine therapieresistente Bewegungseinschränkung, insbesondere die Rotation betref fend, und ein druckdolentes AC-Gelenk bei ( diagnostisch ) einer Frozen

shoulder und eine r AC-Arthrose rechts verblieben . Ausserdem habe die Arthro - MRT -Untersuchung vom 2. März 2015 eine erneute retraktile

Capsulitis und eine akti vierte AC-Arthrose gezeigt. Es sei daher die Indikation zur erneuten Arthroskopie mit Arthrolyse und AC-Resektion gegeben ( Urk. 12/58/1). Im Anschluss an diese Operation attestierten die Ärzte der D.___ eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bezüglich der Tätigkeit als Physiotherapeutin (Urk. 12/58/6 , Urk. 12/84/1-2 ), zuletzt - soweit aktenkundig - anlässlich der Konsultation vom 7. Dezember 2015 ( Urk. 12/93/1-2 ). Gemäss dem Bericht gleichen Datums bestand acht Monate nach der Schulteroperation ein insgesamt korrekter Reha bilitationsverlauf. Die Beschwerdeführerin habe immer noch deutliche Rest beschwerden, vor allem bei Aussenrotation im ventralen Schulterbereich. Ungünstig wirke sich sicherlich die HWS-Problematik aus (Urk. 12/93/1 ).

Laut dem Bericht der Logopädin E.___ vom 1 3. Juni 2015 fiel es der Beschwerdeführerin seit der letzten HWS-Operation schwer, über einen längeren Zeitraum zu sprechen, die Stimme sei tiefer, mon o ton, rauer und wenig belastbar geworden. Sobald sie in der HWS nicht genügend muskuläre Haltekraft aufbauen könne, werde ihre Stimme schwächer und gehe zuweilen auch ganz weg. Sie brauche bei den Übungen immer wieder Pausen, sie ermüde körperlich und stimmlich sehr schnell. Es sei nicht absehbar, ob ihre Stimmkraft überhaupt wie der regenerieren könne ( Urk. 12/65). Sie werde sicher keinen Beruf ausüben kön nen, bei dem sie auf ihre Stimme angewiesen sei ( Urk. 12/65).

Dem Bericht vom 7. Oktober 2015 der A.___ zur Potentialabklärung vom 1 5. bis 2 5. Septem ber 2015 ist zu entnehmen, es habe sich bereits nach kurzer Zeit gezeigt, dass die Beschwerdeführerin schnell an ihre körperlichen Grenzen gekommen sei. Nach zwei bis drei Stunden Präsenzzeit sei sie jeweils erschöpft nach Hause gegangen. Einfach e Arbeiten wie das Servietten f alten, habe sie trotz angepasster Tischhöhe und höhenverstellbarem Stuhl nur für eine sehr kurze Zeit ausführen können. Danach habe sie starke Verspannun gen und Schmerzen bekommen, so dass ihre Stimme versagt habe. Dasselbe sei beim Mailing-Versand in stehender Position zu beobachten gewesen. Die aktive Teilnahme i n der Entspannungsgruppe sei für sie ebenfalls nicht möglich gewe sen, da sie bereits nach 10 Minuten starke Schmerz e n bekommen habe und die Übungen weder stehend noch liegend habe durchführen können. Alle Tätigkeiten, die eine Rotation oder Neigung des Kopfes voraus setzen würden, könne sie nicht oder nur für sehr kurze Zeit ausführen. Die Schmerzmittel habe sie während der Abklärung verdoppeln müssen und es sei ihr schwer gefalle n , die Erkenntnis zu erlangen, dass selbst die einfachsten Tätigkeiten wie das Servietten falten , sie kör perlich überfordert habe. Die Aussicht, dass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, sei für sie sehr belastend. Aufgrund der geringen Belastbarkeit und der Zunahme der Schmerzen sei die Potentialabklärung vorzeitig abgebrochen worden. Die Arbeitsleistung im geschützten Rahmen sei als gering einzustufen, mit maximal dreistündiger Präsenzzeit und stark eingeschränkter Leistungsfähig keit ( Urk. 12/77).

Die Abklärungen in der B.___ bezüglich der Schmerzen und Taubheitsgefühle in den Vorfüssen und in den Fingern ergaben gemäss dem Bericht vom 24. November 2015 eine gemischt axonal-demyelinisierende senso motorische Neuropathie de r Beinnerven am ehesten im Rahmen einer diabe tischen Polyneuropathie mit Schmerzen in den Vorfüssen (VAS 5-6/10) und

mit beidseits strumpfförmigem Taubheitsgefühl sowie Missempfindungen bei Pall hypästhesie , leicht unsicherem Romberg und erloschenen Beinreflexen. Zudem zeige sich ein Karpaltunnelsyndrom links mehr als rechts. Des Weiteren bestehe ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzs yndrom mit Cervikobrachialgie links C 7. Die Schmerzen im Bereich der HWS (VAS 8/10) würden bei Belastung in die Arme ausstrahlen. Zusätzlich bestünden Schmerzen im Bereich der LWS (VAS 5-8/10), die vor allem bei langem Stehen in die Oberschenkelrückseite aus strahlen würden ( Urk. 12/99/12-15).

Der Hausarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im (undatierten) Verlaufsbericht (Eingang am 1 1. Februar 2016) fest, der Gesund heitszustand habe sich verschlechtert. Und zwar seien wegen der Multimorbidität und der verzögerten Beurteilung durch die Invalidenversiche rung Depressionen aufgetreten. Zudem sei sie allein schon wegen der Schulterbeschwerden vom behandelnden Chirurgen bis März 2016 als nicht arbeitsfähig bezeichnet worden. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Physiotherapeutin sei nicht möglich und auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 12/102/1-2). 3.1.2

G emäss dem C.___ -Gu tachten vom 12. Juli 2016 , auf das die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Entscheid abstellte (Urk.

2 S. 3 f., Urk. 12/134/5-6), wurde die Beschwerdeführerin

am 2 4. Mai und 1. Juni 2016 polydisziplinär begutachtet (Urk. 12/119/1 ). Die Beschwerdeführerin habe aktuell anhaltende Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlungen in den linken Arm und ein Taubheitsgefühl des Mittel- und Ringfingers sowie der Hand fläche beschrieben . Wegen der dreimaligen HWS-Operationen könne sie nicht mehr nach oben oder nach unten schauen. Auch habe sie an der rechten Schulter trotz den zwei Ope rationen noch Schmerzen. Der rechte Daumen schwelle an, er sei erst kürzlich operiert worden . Im Alltag habe sie Probleme mit der rechten Hand, es bereite ihr Mühe , auch nur eine Flasche zu öffnen.

Ihre Gehfähigkeit sei durch Unsicherheit beim Gehen und erhebliche Erschöpfung geprägt. Durch die körperlichen Symp tome könne sie nicht lange liegen, sitzen oder stehen.

Aktuell sei bezüglich ihres Diabetes zudem der Blutzucker schlecht eingestellt. Psychisch fühle sie sich hilflos den körperlichen Erkrankungen ausgeliefert. Durch die Schmerzen sei sie auch müde geworden. Ihr Selbstwertgefühl sei stark vermindert, sie sei handlungs unfähig in Bezug auf ihre berufliche Perspektive, nicht mehr leistungsfähig und im Gegensatz zu früher nicht mehr sportlich aktiv. Dies habe seit einem halben Jahr zu einer tiefen Traurigkeit mit Erschöpfung geführt . Mit der aktuellen Medikation mit Cipralex sei es wieder etwas besser geworden

(Urk. 12/119/31 , Urk. 12/119/36 , Urk. 12/119/49 ).

Die Gutachter schlossen auf die folgenden Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: Chronische cervikospondylogene Schmerzen, stark einge schränkte Funktion und Belastbarkeit bei Cervikobrachialgie re chtsbetont bei/mit degenerativen

HWS -V eränderungen mit Osteochondrosen , Bandscheibenprotru sion in Höhe HWK 5/6, MRT überwiegend osteogener Einengung des Foramen intervertebrale mit mässiger Wurzelkompression C6 links, klinisch und neuro physiol ogisch keine Läsion nachweisbar, Status nach anterior Diskektomie C6/7 mit Pseudarthrose (2 0. April 2008), Status nach anteriorer Mikrodiskektomie und Entfernung der Pseudarthrose C6/7, Mikrodiskektomie C5/6, Einsetzen von zwei autologen Knochenspänen C5/6 und C6/7 und anteriorer Titanplatte C5-C7 (2014); leichtgradige Coxarthrose links mit Pincer

Impingement links bei/mi t Status nach Umstellungsosteot omie proximaler Femur rechts (1999); Restbe schwerden an der rechten Schulter mit leichtgradiger Funktionsstörung, Kraft minderung, subacromialem

Impingement und AC-Gelenksarthrose bei/mit Status nach arthroskopischer Operation, ACG -Resektion, Nark osemobilisation (20. März 2015) und Status nach Arthroskopie Schulter rechts mit zirkulärer Capsuloto mie / Arthrolyse (2 2. Januar 2014) wegen Frozen

Shoulder rechts; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) . Als Nebend iagnosen ohne we s entliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit führten die Gutachter die folgenden auf: Tumorexzision eines Kon vexmen ingeoms links frontal (WHO Grad I, Erstdiagnose Januar 2009; Operation vom 2 0. Februar 2009) mit/bei Status nach chronischer Osteomyelitis mit langer Antibiose und Schädeldeckelentfernung, Status nach drei sekundären generali sierten Krampfanfällen postoperativ, aktuell seit Jahren ohne Medikamente anfallsfrei; Diabetes mellitus Typ I seit mehr als 20 Jahren; diskrete sensible dia betische Polyneuropathie; Status nach Hysterektomie wegen Zervixkarzinom (Februar 2012; Urk. 12/119/46-47).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum folgenden Schluss:

A us internistischer Sicht würden sich keine Einschränkungen ergeben. Auch aus neu rologischer Sicht seien keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest gestellt worden . Bei der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich zwar Befunde ergeben, die mit der diabetischen Polyneur opathie korrespondieren wür den; so lasse sich d ie beklagte Gangunsicherheit mit einer sensiblen Ataxie bei diabetische r Polyneuropathie erklären. Jedoch seien die Befunde sehr diskret gewesen und vor allem die Kraft sowie die Feinmotorik seien nicht beeinträchtigt worden. Das links betonte Carpaltunnelsyndrom könne zudem operativ saniert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Symptomatik seit sechs Monaten (vor der aktuellen Exploration vom 1. Juni 2016 [Urk. 12/119/35], mithin ab Anfang Dezember 2015) in der bishe rigen und auch in der adaptierten Tätigkeit zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit ein geschränkt. A us polydisziplinärer Sicht sei die orthopädische Einschätzung mas sgeblich . Damit sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Physiotherapeutin mit überwiegendem ständigem körper lichem Einsatz ab März 2013 auszugehen , wobei nach der Aktenlage ab Januar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei ; dies in sbesondere wegen den erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen und persistierenden Schmerzen der HWS sowie der rechten Schulter. Tätigkeiten mit ständigem Armeinsatz seien sowohl im administrativen Bereich, als auch in der Arbeit mit den Patienten nicht zumutbar. Es sei en ein vermehrter Pausenbedarf und die Möglichkeit zu einem selbständig durchzuführenden Positionswechsel erforder lich. In einer überwiegend leitenden Funktion respektive einer entsprechend lei densangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Leistungsprofils und einem vermehrten Pausenbedarf sei ihr aus orthopädischer Sicht ein Pensum bis zu 50 % zumutbar. Es seien in diesem Umfang noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitiven Armeinsatz rechts, ohne einseitige Zwangshaltung der Wirbel säule, ohne ständige vorgeneigte und gebeugte Position, ohne häufige Laterali sations -, Rotation s - oder , Flexion s bewegungen der HWS zumutbar. Nach den vielen aufeinanderfolgenden Operationen sei eine längere Regen e rationszeit erforderlich. Es bestehe nach den erfolgten Operationen eine eingeschränkte Belastbarkeit primär von Seiten der HWS, der rechten Schulter und sekundär von Seiten der linken Hüfte. Der Beginn der leidensangepassten Tätigkeit werde auf grund der psychiatrischen Einschätzung ab Gutachtenszeitpunkt (vom 1 2. Juli 2016) festgelegt (Urk. 12/119/49 -52). 3.2 3.2.1

Mit dieser insofern einheitlichen medizinischen Aktenlage ist unstrittig ausge wiesen , dass in Bezug auf die

Tätigkeit als Physiotherapeutin und in Bezug

auf sämtliche anderen körperlich schweren und mittelschweren , nacken- und armbe lastenden Tätigkeiten anhaltend, mithin bis zum Begutachtungszeitraum Ende Mai/Anfang Juni 2016 und darüber hinaus ,

eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit gegeben war respektive ist. Insofern ist ab Mitte 2016 keine rentenrelevante Ver änderung eingetreten.

Dagegen haben die C.___ -Gutachter h insichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit festgestellt, dass - im Unterschied zum bishe rigen Verlauf -

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % ab dem Begutachtungszeitpunkt nunmehr zumutbar sei. Auch wenn die Gutach ter den Gesundheitszustand nicht explizit im Vergleich zum Rentenbeginn per Anfang März 2015 als verändert bezeichneten, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes aus gewiesen , welche eine Neubeurteilung per Mitte 2016 analog zu Art. 17 ATSG ( vgl. BGE 133 V 263 E. 61 mit Hinweisen ) rechtfertigt . Denn im Monat des Ren tenbeginns musste die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an der rechten Schul ter operiert werden ( Urk. 12/58/1 ) . Da die Leistungs fähigkeit kurz vor, während und in der Rehabilitationszeit nach einer solchen Operation in der Regel erheblich eingeschränkt ist und sich bei grundsätzlich komplikationslosem Rehabilitations verlauf hernach zusehends verbessert , sind insofern massgeblich veränderte Ver hältnisse gegeben . Der Rehabilitationsverlauf nach der Operation vom 25. März 2015 wurde von den behandelnden Ärzten denn auch als insgesamt korrekt bezeichnet (Bericht der D.___ vom 7. Dezember 2015, Urk. 12/93/1). Im Bericht der D.___ vom 1 2. Oktober 2015 war zudem festgehalten worden, dass die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bei allerdings noch eingeschränkter Schulterbeweglichkeit und zusätzlicher Sehnenscheidenproble matik links nachgelassen hätten ( Urk. 12/84/1). Da die Beschwerdeführerin nur rund 14 Monate zuvor an derselben Schulter (Urk. 12/49/11) und nur 5 Monate zuvor ein weiteres Mal an der Halswirbelsäule operiert worden war ( Urk. 12/51/6-8 ), ist nachvollziehbar, dass die C.___ - Gutachter erklärten , dass nach den vielen aufeinanderfolgenden Operationen eine längere Regenera tionszeit erfor derlich sei , und dass sie den Eintritt der Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit erst auf den Begutachtung szeitpunkt

Mitte 2016

- und nicht vorher - festlegten (Urk. 12/119/52 ) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter in der rückwirkenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sodann zusätzlich berücksichtigten, dass die beruflichen Massnahmen wegen den soma tischen Beschwerden am 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 12/81 ) abgebrochen wurden , und darauf schlossen, dass daher bis zum Gutachtenszeitpunkt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit gegeben sei (Urk. 12/19/52). Denn sie führten dies unter dem Titel "Beginn der Arbeitsunfähigkeit angestammt" aus und bezogen sich somit auf die bisherige Tätigkeit als Physiotherapeutin. Z ur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche die Gutachter unter einem anderen Titel beantworteten , ist damit nichts gesagt . Zudem war die Potentialabklärung nur rund ein halbes Jahr nach der letzten Oper ation durchgeführt worden (Urk. 12/ 77 ), w ogegen die Begutachtung rund 14 Monate nach der Operation vor genommen wurde ( Urk. 12/119/1), womit der längeren Regenerationszeit nach mehreren Operationen bei teilweise sich beeinflussenden Beschwerdebildern (HWS-Schulter) Rechnung getragen wurde .

Ferner trat sechs Monate vor der Begutachtung mit der depressiven Symptomatik ( Urk. 12/119/39 ) eine weitere Ä nderung im Vergleich zum Rentenbeginn hinzu. Auch wenn damit nicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beschrieben wird, ist auch hiermit eine erhebliche Ä nderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu jenem Anfang März 2015 ausgewiesen , die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Neubeurteilung des Rentenanspruchs und insbesondere einer Rentenherabsetzung per Mitte 2016 jedenfalls nicht entgegensteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 5 und 6). 3.2.2

Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht per 1. August 2016 analog zu Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 1.4.2 hiervor) den Rentenanspruch neu beurteilt hat.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sie dazu auf die Einschätzung der C.___ -Gutachter gemäss ihrem Gutachten vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 12/119) abstellte, zumal

sie alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. Sämtliche Vorbringen der Beschwerde führerin ( Urk. 1) vermögen an der Schlüssigkeit der Beurteilung nichts zu ändern. 3.2.3

Nachfolgend ist somit der Invaliditätsgrad per Mitte 2016 ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem folgen den Anforderungsprofil zu bestimmen: leichte, frei wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausenmöglichkeiten, ohne repetitiven Armeinsatz rechts, ohne einseitige Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne ständige vorgeneigte und gebeugte Position, ohne häufige La teralisations -, Rotations- oder Flexionsbewe gungen der HWS ( Urk. 12/119/51-52). 4. 4.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage - hier im Jahr 201

E. 6 - zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeit punkt des Rentenbeginns (respektive der Rentenrevision) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 3 1. August 2018 E. 4.2).

Die Beschwerdegegnerin bestimmte ein

Valideneinkommen

von Fr. 97'030.--

per 2015 respektive Fr. 98'394.-- per 2016 ( Urk. 2 S. 3) ausgehend vom Einkommen, welche s die Beschwerdeführerin vor ihrer Neuanmeldung ( Urk. 12/38) in ihrer Tätigkeit für die Y.___ als Leiterin Physiotherapie in einem 80%igen Pensum erzielt hat te ( Urk. 12/62/2) , und rechnete dies es

unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung auf ein 100%iges Pensum hoch ( Urk. 2 S. 3, Urk. 12/133) . Dies ist grunds ätzlich nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin

denn auch nicht bestritten. Jedoch hat die Beschwerde gegnerin

die Nominallohnentwicklung bei dem bis 2014 erzielten Lohn von Fr. 77'084.80 (Fr. 5'929.60 x 13; Urk. 12/62/2 , Urk. 12/62/8 ) respektive bei dem auf 100 % hochgerechneten Betrag von Fr. 96'356.--

(Fr. 77'084. 80 : 80 x 100) bereits ab 2014 berücksichtigt, obschon dem Arbeitgeberbericht vom 15. Juni 2015 zu entnehmen ist, dass das Einkommen sich im Jahr 2015 nicht erhöht hätte ( Urk. 12/62/3) . Eine Lohnerhöhung respektive Teuerungsanpassung per Anfang 2015 ist unter diesen Umständen nicht ausgewiesen . Die (branchenspezifische) Nominallohnentwicklung ist deshalb hier lediglich von 2 0 15 bis 2016 zu berück sichtigen ( vgl . Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Wirtschaftszweig Q, Gesundheits wesen, Heime und Sozialwesen , 86-88 ; 201 5: 101.8; 2016 : 102.5 ). Dies ergibt den Betrag von Fr. 97'0 18 .55 (Fr. 96'356. -- : 101.8 x 102.5 ). 4.2

4.2.1

Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin stellte auf den statistischen Durchschnittslohn des Kompetenz niveaus 2 von Fr. 4'808.-- (Total, Frauen) ab.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin rechtfertigt das gutachterlich bestimmte Belastbarkeitsprofil und die noch einsetzbaren Fähigkeiten der Beschwerdeführerin jedoch nicht, von diesem Kompetenzniveau (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst ) auszu gehen. Denn die Beschwerdeführerin kann die in ihrer Berufslaufbahn erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ohne Weiteres in anderen Berufen mit prak tischen Tätigkeiten einsetzen , insbesondere nicht in solchen, welche dem verblei benden Anforderungsprofil entsprechen ; die Beschwerdegegnerin vermag denn auch keine Tätigkeiten zu nennen, welche di esbezüglich denkbar wären (Urk. 2 S. 4, Urk. 12/133, Urk. 12/143-2-3). So ist die Tätigkeit als Physiotherapeutin , welche sie in den letzten 18 Jahren ausübte (Urk. 12/83/1-2 ; Urk. 12/119/28), auf die vorwiegend manuelle Arbeit mit Kunden mit Sonderkenntnissen der Anato mie, der körperlichen Bewegungsabläufe und Funktionsfähigkeit des Menschen

ausgerichtet, welche vorwiegend, wenn nicht ausschliesslich im Gesundheits wesen eingesetzt werden könnten. Die Berufserfahrung und die Weiterbildungen bezogen sich seit 1994 auf diesen Bereich. Solche praktischen Tätigkeiten etwa in der Pflege kommen aufgrund der körperlichen Einschränkungen jedoch gerade nicht mehr in Frage. Die letzte Tätigkeit in einer leitenden Stellung übte die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt sodann nur rund ein Jahr aus (Januar 2013 bis am 1 5. Januar 2014; Urk. 12/35/2, Urk. 12/62/1) und ausserdem nur im Beruf mit spezifischen Fachkenntnisse als Physiotherapeutin, den sie behinde rungsbedingt nicht mehr ausüben kann. Andererseits fehlt es der Beschwerdefüh rerin

- soweit diese nicht ohnehin behinderungsbedingt ausser Betracht fallen - für Tätigkeiten etwa im wissenschaftlichen Bereich oder im Lehrb ereich an der nötigen Berufserfahrung . Auch bezüglich der in den Jahren 1985 bis 1987 absol vierten Ausbildung zur Polsterin sind der Beschwerdeführerin keine Fähigkeiten oder Kenntnisse anzurechnen , die auch in anderen noch zumutbaren Berufen ein setzbar wä ren , zumal seit dieser Ausbildung r und 30 Jahre vergangen sind und die Beschwerdeführerin nur rund ein Jahr auf diesem Beruf gearbeitet hat te ( Urk. 12/83/1-2, Urk. 12/119/28). Es ist deshalb auf den Tabellenlohn des tiefste n Kompetenzniveau s 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abzustellen, welches nach den LSE früherer Jahre dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) entspricht und auf das in der Regel abgestellt wird, wenn die versicherte Person

- wie hier - im angestammten Beruf nicht mehr tätig sein kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2 und

8C_457/2017 vom 11. November 2017 E. 6.3 mit Hinweis ) . 4.2.2

A usgehend vom Durchschnittslohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, von Fr. 4'300.-- pro Monat respektive Fr. 51'600 .-- pro Jahr und u nte r Berücksichtigung einer durchschnitt lic hen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 ( Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) be trug das massgebliche Durchschnittseinkommen im Jahr 2014 Fr. 53'793.-- ( Fr. 51'600.-- : 40 x 41,7) . Damit resultiert für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung bei Frauen von 2014 bis 2016 ( BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Wirtschaftszweig e 05-96,

Total ; 201 4: 103.6; 2016 : 105.0 ) und bei einem krank heitsbedingt ver bleibenden Pensum von 5 0 % der Betrag von Fr. 27'259.95 ([Fr. 53'793. -- : 103.6 x 105.0] : 2).

Mit diesem

Betrag des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 27'259.95 resultiert bereits ohne leidensbedingte r Abzug (vgl. dazu E. 4. 3 nachfolgend) bei einer Erwerbs einbusse von Fr. 69'758.60 ( Fr. 97'018.55 - Fr. 27'259.95) ein Invaliditätsgrad von 72 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) . 4. 3 4.3.1

Jedoch selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin

vom Tabellenlohn des Kompe tenzniveaus 2 von Fr. 4'808.-- pro Monat respektive Fr. 57'696.-- pro Jahr aus gegangen würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen . Denn bereits mit einem leidensbedingten Abzug von 5 % , der entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls gerechtfertigt ist, würde

ein Invaliditätsgrad von 70 % resultieren, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Unter Berücksichtigung der

- wie bereits hiervor ausgeführt - durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 und der Nominalloh nentwicklung bei Frauen von 2014 (103.6) bis 2016 (105.0) sowie bei einem krankheitsbedingt verbleibenden Pensum von 50 % würde sich ein Betrag von Fr. 30'480.45 ([ Fr. 57'696. -- : 40 x 41,7; : 103.6 x 105.0] : 2) ergeben. 4. 3.2

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen Abzug vom Invalideneinkommen mit der Begründung verneint, dass Aspekte der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits bei der Schätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien und nicht nochmals mit einem Abzug angerechnet werden könnten. Es stünden der Beschwerdeführerin trotz der gesundheitsbedingten Einschrän kun gen noch viele Tätigkeiten offen und es seien keine Umstände ersichtlich, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären und direkt mit der Art der gesundheitlichen Bee inträchtigung in Zusam menhang stehend lohnwirksam seien ( Urk. 2 S. 4).

Auch wenn es zutrifft, dass rechtsprechungsgemäss allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einflies sen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1), ist hier entgegen der Ansicht der Beschwerde gegn erin ein Abzug gerechtfertigt. Denn der von den C.___ -Gutachter attestierte vermehrte Pausenbedarf wurde auf das verblei bende 50%ige Pensum bezogen ( Urk. 12/119/51-52) und ist somit in der 50%igen Arbeitsunfähigkeit

nicht bereits enthalten. Beim zusätzlichen Pausenbedarf im Rahmen einer 50%igen Anstellung , der

- wie hier - nicht mit

längerer respektive ganztägiger Anwesenheit

kompensiert werden kann, handelt es sich um einen Umstand, der auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 1 3. April 2016 E. 3.2.1 und 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2) zu bezeichnen ist und sich überwiegend wahrscheinlich lohnsenkend auswirken würde . Denn unter diesen Umständen würde n

mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen .

Hat die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn aber somit ein Merkmal oder ein en bestimmten Aspekt eines Merk mals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat das Gericht den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). A nge sichts der multiplen Beschwerden und des zusätzlichen Pausenbedarfs ist ein Abzug von mindestens 5 % gerechtfertigt. Ausserdem ist fraglich, ob bei gegebe nem Anforderungsprofil (körperlich leichte, frei wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausenmöglichkeiten, ohne repetitiven Armeinsatz rechts, ohne ein seitige Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne ständige vorgeneigte und gebeugte Position, ohne häufige La teralisations -, Rotations- oder Flexionsbewegungen der HW; Urk. 12/119/51-52) von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen

wäre . Dies kann ausgangsgemäss indes offengelassen werden. 4.3.3

Mit einem Abzug von 5 % wäre ein Invalideneinkommen von Fr. 28'956.40 anzunehmen, womit eine Erwerbseinbusse von Fr. 68'062.10 respektive ein Inva liditätsgrad von gerundet 70 % resultieren würde, was ebenfalls einen Anspruch auf eine ganze Rente begründen würde . 4.4

Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügung en vom 2 2. Mai und vom 30. Juni 2017 ( Urk. 2, Urk. 10/2) in Gutheissung der Beschwerde insoweit abzu ändern , als festzustellen ist,

dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. August 2016

weiterhin Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführerin , Rechtsanwältin Melina Tzikas , Zürich, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 2 6. Oktober 2017 (Urk. 22 fest zu setzen ist.

In der Honorarnote ist ein Aufwand vom

7. Juni bis 2 6. Oktober 2017 von total

16 Stunden und 50 Minuten zu Fr. 300 .-- pro Stunde sowie von 3 % Spesen im Betrag von Fr. 151.50 m it einem Gesamtbetrag von Fr. 5'617.60 (inklusive Mehr wertsteuer von 8 % ) aufgeführt (Urk. 22 ). Dieser Betrag ist unter Berücksichti gung der massgeblichen, hiervor genannten Kriterien

zu hoch und im Folgenden wie folgt zu kürzen:

Der Stundenansatz von Fr. 300.-- ist auf den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde zu kürzen.

Für das Abfassen der 1 0 -seitigen Beschwerdeschrift ( Urk.

1) wurde inklusive Akten studium, Abklärungen und Besprechung mit der Mandantin ein Zeit auf wand von insgesamt

E. 11 Stunden

und 25 Minuten eingesetzt (Aufwand vom

7. bis 2 2. Juni 2017 ), was der Sache nicht angemessen ist. Der Aktenumfang ist zwar nicht gering, jedoch auch nicht besonders gross. Auch ist keine ausserordentlich e Besonderheit in der Schwierig keit des Prozesses und der Bedeutung der Streit sache auszumachen. Für den Aufwand bis zum 2 2. Juni 2017 wird daher ein Zeitaufwand von 8 Stunden à Fr. 220.-- berücksichtigt.

Für die Zeit vom 3 0. Juni bis 1 9. Juli 2017 ( Urk. 4-8) wurde ein Aufwand von insgesamt

E. 12 5 Minuten im Zusammenhang mit dem Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit geltend gemacht, was auf angemessene 7 0 Minuten zu kürzen ist, zumal der Nachweis hauptsächlich mit einem Beleg (Unterstützung des Sozial amtes) erbracht wurde und die Unterlagen im Wesentlichen von der Beschwerde führerin selbst zur Verfügung gestellt wurden.

Der Aufwand für die Zeit vom 2. bis 4. August 2017

betrifft die zweite Beschwer deerhebung (im vereinigten Verfahren Nr. IV.2017.00813, Urk. 10) und ist mit 7 0 Minuten angemessen.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens erfolgte hernach die Zustellung der dreizeili gen Beschwerdeantwort (Urk. 11) und von vier Verfügungen betreffend Prozess vereinigung ( Urk. 9), Beiladung ( Urk. 13), Aufforderung zur Replik (Urk. 18) sowie Abschluss des Schriftenwechsels ( Urk. 23). Für diese Zeit vom 15. August bis 2 6. Oktober 2017 wurde hierzu inklusive dem vierzeiligen Schreiben zum Ver zicht auf eine Replik ( Urk.

20) ein Aufwand von 2 Stunden 1 0 Minuten geltend gemacht, was knapp angemessen ist.

Insgesamt ist damit ein Zeitaufwand von gerundet 12,5 Stunden à Fr. 220.-- , mithin Fr. 2'750.-- zu vergüten , was unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 82.50 (3 % von Fr. 2'750.--) und der Mehrwertsteuer von Fr. 226.60 (8 % von [Fr. 2'750.-- + Fr. 82.50]) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'059.10 ergibt. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 2 2. Mai und vom 3 0. Juni 2017 insoweit abgeändert , als festgestellt wird , dass die Beschwer deführerin ab dem 1. August 2016 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Bes chwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltliche n Rechtsvertreterin de r Be schwerdeführer in , Rechtsanwältin Melina Tzikas , Zürich, eine Prozessentschä digung von Fr. 3'059.10 (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ Basel - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00716 damit vereinigt IV.2017.00813

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

7. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwältin Melina Tzikas Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Y.___ Basel Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 65 , war a b Juni 2007

als Physiotherapeutin in der Z.___

angestellt (Urk. 12/2/5 , Urk. 12/ 11 , Urk. 12/35/4 ). N ach einer Operation an der Halswirbelsäule (HWS ) Ende Oktober 200 8

( Urk. 12/7/7) meldete sie sich

am 3. Dezember 2008 bei der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Im Februar 2009 wurde bei der Versicherten nach epileptischen Anfällen ein transitionales

Meningeom (WHO Grad I) entdeckt und entfernt ( Urk. 12/14/1-5). Ende April 2009 wurde die Versicherte wegen chro nischer Osteomyelitis und einer Wundinfektion erneut am Kopf operiert (Urk. 12/15/3, Urk. 12/18/3).

Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Oktober 2009 bis Ende März 2010 befristete Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % zu (Urk. 12/34 ). 1.2

Im November 2012 erlitt die Versicherte einen Auffahrunfall. Sie litt in der Folge vermehrt an Beschwerden an der rechten Schulter ( Urk. 12/49/8) . Ab Januar 2013 arbeitete die Versicherte in der Funktion als Leiterin Physiotherapeutin in der Y.___ in einem 80%igen Pensum ( Urk. 12/35/2-3). Dies e Anstellung wurde per Ende Juli 2014 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt . Der letzte Arbeitstag war Mitte Januar 2014

(Urk. 12/35/1 , Urk. 12/62/1 ).

Anfang Februar 2014 war

die rechte Schulter mittels arthroskopischer zi r kulärer Capsulo tomie operiert w orden ( Urk. 12/49/11).

Am 2 9. Oktober 2014 wurde die Ver sicherte wegen zunehmender Nacken- , Schulter- und Armbeschwerden rechts seit Mitte 2012 mittels Verlängerungsspondylodese

an der HWS C3/4 operiert (Urk. 12/51/6-8). Am 25. März 2015 wurde eine weitere Arthroskopie an der rech ten Schulter mit Capsulotomie , Acromioplastik und AC-Resektion durch geführt ( Urk. 12/58/1).

Am 2. September 2014 hatte sich die Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Eingang: 9. September 2014; Urk. 12/36-38). Die IV-Stelle nahm neue erwerbliche und medizinische

Abklärungen vor .

Vom 15. September bis 14 . Oktober 2015 liess die IV-Stelle bei der

A.___

eine Potentialabklärung durchführen , welche vorzeitig wegen zunehmender Schmerzen und geringer Belastbarkeit am 2 5. September

2015 abgebrochen wurde (Urk. 12/70 , Urk. 12/7 7, Urk. 12/81 ) . Im Verlauf traten wei tere Beschwerden an den Füssen und den Händen auf. Die neurologischen Abklärungen in der B.___

im November 2015 ergaben eine gemischt axonal-demyelinisierende Polyneuropathie und ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom mehr links als rechts ( Urk. 12/99/6, Urk. 12/99/12). Die IV-Stelle holte schliesslich das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 1 2 . Juli 201 6

ein (Urk. 12/119 ). Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 9. Februar 2017 die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. März 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

und einer

Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 69 % an ( Urk. 12/136). Die Versicherte erhob mit Schreiben vom 1 6. März 2017 Einwände (Urk. 12/139). Mit Verfügung en vom 2 2. Mai 2017 ( Urk.

2) und vom 3 0. Juni 2017

(Urk. 10/2) sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine ganze Rente ab dem 1. März 2015 und eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2016 zu . 2.

Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Ver fügung vom 22. Mai 2017 und beantragte, diese insoweit au fzuheben, als sie ihr ab dem 1. August 2016 eine ganze Invalidenrente verweigere, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine durchgehend ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2015 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Recht s anwältin Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom 2. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin auch gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juni 2017 Beschwerde

(Verfahr en Nr. IV.2017.00813 ) und beantragte sinngemäss, diese sei insoweit aufzuheben, als ihr damit vom 1. August 2016 bis 3 0. Juni 2017 eine Dreiviertelsrente zuge sprochen worden sei und es sei festzustellen, dass sie ab dem 1. August 2016 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe ( Urk. 1 0 /1). Im Übrigen verwies sie auf die Beschwerde vom 2 2. Juni 2017 ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 22. Mai 2017 ( Urk. 2) .

Mit Verfügung en vom 10. August 2017 wurde das vorlieg ende Verfahren Nr. IV.2017.00716 mit dem Verfahren Nr. IV.2017.00 813 vereinigt und unter der ersten Prozessnummer weitergeführt (Urk. 9 S. 3) sowie das Verfahren Nr. IV.2017.00813 als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 10/3 S. 2). Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Melina Tzikas , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9 S. 3) . Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung ( Urk. 11). Mit Verfügung vom 2 8. August 2017 wurde die Pensionskasse Y.___ Basel zum Verfahren beigeladen ( Urk. 13 S. 2), welche mit Eingabe vom 12. Okto ber 2017 auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2017 auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 20), was den anderen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 23).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1. 4

1.4.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Ren tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4.2

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

2 .

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in den angefochtenen Verfügungen vom 22. Mai und 30. Juni 2017 auf den Standpunkt , es sei seit März 2013 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten, aus welcher eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit resultiert habe , so dass ein Anspruch auf eine ganze Rente mit Beginn sechs Monate nach der Anmel dung vom 9. September 2014, mithin ab dem 1. März 2015

gegeben sei . Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (durch die C.___ , Urk. 12/119) im Mai 2016 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätig keit ohne Zwangshaltung von HWS und Rumpf sowie im Schulterbereich, ohne repetitiven Armeinsatz rechts und mit vermehrten Pausen auszugehen. Damit resultiere nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der Besserung, mithin ab dem 1. August 2016 ein Anspruch auf ein e Dreiviertelsrente (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 10/2 ). 2 .2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, seit der Potentialabklärung im Sep tember 2015, bei der sich gezeigt habe, dass sie selbst einfachste Täti gkeiten trotz grosser Motivation und bes tem Arbeitsverhalten überforderten , sei weder mit dem C.___ -Gutachten noch mit anderen medizinischen Akten e ine B esserung ihres Gesundheitszustandes ausgewiesen worden .

Die C.___ -Gutachter hät ten selbst festgehalten, dass die beruflichen Massnahmen wegen den somatischen Beschwerden am 1 2. Oktober 2015 hätten abgebrochen werden müssen, so dass bis zum Gutachtenszeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Jedoch hätten die Gutachter weder eine Besserung beschrieben noch aufge zeigt , inwiefern trotz Vorliegen derselben körperlichen Beeinträchtigungen ab dem Zeitpunkt der Begutachtung in Abweichung zu den Ergebnissen der Poten zialabklärung nunmehr eine 50%ige Erwe rbstätigkeit zumutbar sein soll . Aber se lbst unter der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente begründet. Denn aufgrund der erheblichen kör perlichen Einschränkungen vor allem im Bereich der HWS wäre eine Restarbeits fähigkeit jedenfalls nicht verwertbar. Insbesondere kenne das Arbeitssegment des Kompetenzniveaus 2 der Tabelle der Lohnstrukturerhebung (LSE), auf welche die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens abgestellt habe, realistischerweise

keine zumutbaren Tätigkeiten. Die meisten Tätigkeiten dieses Niveaus würden praktische Arbeiten und Kopfrotationen beinhalten , welche von ihr

nicht ausgeführt werden könnten. Bereits einfachste Tätigkeiten wie Serviettenfalten könne sie nur sehr kurze Zeit ausführen.

Falls das Gericht von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe, wäre jedenfalls ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 %

vom Tabellenlohn zu gewähren. Denn zum reduzierten Arbeitspensum von 50 % komme nebst dem medizinisch festgelegten Anforderungs- und Belastbar keitsprofil das Erfordernis der vermehrten Pausen hinzu. Ausserdem seien gemäss dem Schlussbericht der Potentialabklärung alle Tätigkeiten mit Rotation oder Neigung des Kopfes nicht oder nur für sehr kurze Zeit möglich und der rechte Arm könne nur noch eingeschränkt eingesetzt werden, wodurch der Verwertbar keit ihrer Arbeitsfähigkeit zusätzlich Grenzen gesetzt seien. Verglichen mit einem Gesunden müsse daher mit einer tieferen Entlöhnung gerechnet werden. Auch das Erfordernis der Wechselbelastung sei gemäss

dem Urteil des Bu ndesgerichts 8C_548/201 0 vom 23. Oktober

2010 als lohnsenkender Einfluss faktor zu berück sichtigen. Damit resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 27'201.60, was eine n Invaliditätsgrad von 72 % und damit weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3

2.3.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung de r Beschwerdeführerin vom 2 . September 201 4 (Urk. 12/38 ) eingetreten.

Das Gericht hat daher den Renten anspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fügung en vom 2 2. Mai

und 3 0. Juni 2017 (Urk. 2 , Urk. 10/2 ) zu prüfen, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bilden (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend erkannt, dass d er frühestmögliche Beginn einer Rente aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. März 2015 ist . Es ist ausserdem unstrittig, dass spätestens seit Anfang 2014 insbesondere aufgrund der Zunahme der HWS-Symptomatik und der Armbeschwerden rechts (Urk. 12/49/11, Urk. 12/51/6-8, Urk. 12/58/1) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zu jenem einge treten ist, welcher der Rentenaufhebung per Ende März 2010 ( Verfügung vom 1 3. Januar 2011; Urk. 12/34) zugru nde gelegen hatte. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab Anfang 2014 (Urk. 12/119/51-52) ist mit den Parteien für die Zeit vom 1. März 2015 bis (min destens) Ende Juli 2016 auf einen Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditäts grad von 100 %

( Urk. 2 S. 3) zu schliessen .

2.3.2

Strittig und zu prüfen bleibt im Folgenden , ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente zu Recht ab August 2016 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.

Es ist hierzu zu klären, ob und inwiefern s ich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Rentenbeginns , mithin Anfang März 2015 , bis im

Zeitpunkt der verfügten Anspruchsänderung am 1. August 2016 mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) anspruchsrelevant verändert hat (vgl. E. 1.4.2 hiervor; BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_375/ 2017 vom 25. August 2017 E. 2.2). 3. 3.1

3.1.1

Gemäss dem Bericht der Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie der D.___ vom 2 0. Januar 2015 habe

rund 2,5 Monate nach der Operation der HWS mit Verlängerungsspondylodese

C4/5 vom 29. Oktober 2014 (Urk. 12/51/6-8) eine Schmerzsymptomatik im rechten Arm und der Schulter sowie eine deutlich reduzierte Belastbarkeit persistiert. Bezüglich der persistieren den bitonalen Stimme werde eine spezialärztliche Untersuchung und

wegen den neu angegebenen Hypästhesien der Füsse bei bestehenden lumbalen Kreuz schmerzen eine Magnetresonanz tomographie (MRT) der Lenden wirbelsäule (LWS) empfohlen.

Es sei eine weitere Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mitte März 2015 ausgestellt worden ( Urk. 12/51/6-7).

Dem Operationsbericht der Orthopädie der D.___ vom 2 5. März 2015 ist zu entnehmen, dass nach der HWS-Operation vom 2 9. Oktober 2014 eine therapieresistente Bewegungseinschränkung, insbesondere die Rotation betref fend, und ein druckdolentes AC-Gelenk bei ( diagnostisch ) einer Frozen

shoulder und eine r AC-Arthrose rechts verblieben . Ausserdem habe die Arthro - MRT -Untersuchung vom 2. März 2015 eine erneute retraktile

Capsulitis und eine akti vierte AC-Arthrose gezeigt. Es sei daher die Indikation zur erneuten Arthroskopie mit Arthrolyse und AC-Resektion gegeben ( Urk. 12/58/1). Im Anschluss an diese Operation attestierten die Ärzte der D.___ eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bezüglich der Tätigkeit als Physiotherapeutin (Urk. 12/58/6 , Urk. 12/84/1-2 ), zuletzt - soweit aktenkundig - anlässlich der Konsultation vom 7. Dezember 2015 ( Urk. 12/93/1-2 ). Gemäss dem Bericht gleichen Datums bestand acht Monate nach der Schulteroperation ein insgesamt korrekter Reha bilitationsverlauf. Die Beschwerdeführerin habe immer noch deutliche Rest beschwerden, vor allem bei Aussenrotation im ventralen Schulterbereich. Ungünstig wirke sich sicherlich die HWS-Problematik aus (Urk. 12/93/1 ).

Laut dem Bericht der Logopädin E.___ vom 1 3. Juni 2015 fiel es der Beschwerdeführerin seit der letzten HWS-Operation schwer, über einen längeren Zeitraum zu sprechen, die Stimme sei tiefer, mon o ton, rauer und wenig belastbar geworden. Sobald sie in der HWS nicht genügend muskuläre Haltekraft aufbauen könne, werde ihre Stimme schwächer und gehe zuweilen auch ganz weg. Sie brauche bei den Übungen immer wieder Pausen, sie ermüde körperlich und stimmlich sehr schnell. Es sei nicht absehbar, ob ihre Stimmkraft überhaupt wie der regenerieren könne ( Urk. 12/65). Sie werde sicher keinen Beruf ausüben kön nen, bei dem sie auf ihre Stimme angewiesen sei ( Urk. 12/65).

Dem Bericht vom 7. Oktober 2015 der A.___ zur Potentialabklärung vom 1 5. bis 2 5. Septem ber 2015 ist zu entnehmen, es habe sich bereits nach kurzer Zeit gezeigt, dass die Beschwerdeführerin schnell an ihre körperlichen Grenzen gekommen sei. Nach zwei bis drei Stunden Präsenzzeit sei sie jeweils erschöpft nach Hause gegangen. Einfach e Arbeiten wie das Servietten f alten, habe sie trotz angepasster Tischhöhe und höhenverstellbarem Stuhl nur für eine sehr kurze Zeit ausführen können. Danach habe sie starke Verspannun gen und Schmerzen bekommen, so dass ihre Stimme versagt habe. Dasselbe sei beim Mailing-Versand in stehender Position zu beobachten gewesen. Die aktive Teilnahme i n der Entspannungsgruppe sei für sie ebenfalls nicht möglich gewe sen, da sie bereits nach 10 Minuten starke Schmerz e n bekommen habe und die Übungen weder stehend noch liegend habe durchführen können. Alle Tätigkeiten, die eine Rotation oder Neigung des Kopfes voraus setzen würden, könne sie nicht oder nur für sehr kurze Zeit ausführen. Die Schmerzmittel habe sie während der Abklärung verdoppeln müssen und es sei ihr schwer gefalle n , die Erkenntnis zu erlangen, dass selbst die einfachsten Tätigkeiten wie das Servietten falten , sie kör perlich überfordert habe. Die Aussicht, dass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, sei für sie sehr belastend. Aufgrund der geringen Belastbarkeit und der Zunahme der Schmerzen sei die Potentialabklärung vorzeitig abgebrochen worden. Die Arbeitsleistung im geschützten Rahmen sei als gering einzustufen, mit maximal dreistündiger Präsenzzeit und stark eingeschränkter Leistungsfähig keit ( Urk. 12/77).

Die Abklärungen in der B.___ bezüglich der Schmerzen und Taubheitsgefühle in den Vorfüssen und in den Fingern ergaben gemäss dem Bericht vom 24. November 2015 eine gemischt axonal-demyelinisierende senso motorische Neuropathie de r Beinnerven am ehesten im Rahmen einer diabe tischen Polyneuropathie mit Schmerzen in den Vorfüssen (VAS 5-6/10) und

mit beidseits strumpfförmigem Taubheitsgefühl sowie Missempfindungen bei Pall hypästhesie , leicht unsicherem Romberg und erloschenen Beinreflexen. Zudem zeige sich ein Karpaltunnelsyndrom links mehr als rechts. Des Weiteren bestehe ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzs yndrom mit Cervikobrachialgie links C 7. Die Schmerzen im Bereich der HWS (VAS 8/10) würden bei Belastung in die Arme ausstrahlen. Zusätzlich bestünden Schmerzen im Bereich der LWS (VAS 5-8/10), die vor allem bei langem Stehen in die Oberschenkelrückseite aus strahlen würden ( Urk. 12/99/12-15).

Der Hausarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im (undatierten) Verlaufsbericht (Eingang am 1 1. Februar 2016) fest, der Gesund heitszustand habe sich verschlechtert. Und zwar seien wegen der Multimorbidität und der verzögerten Beurteilung durch die Invalidenversiche rung Depressionen aufgetreten. Zudem sei sie allein schon wegen der Schulterbeschwerden vom behandelnden Chirurgen bis März 2016 als nicht arbeitsfähig bezeichnet worden. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Physiotherapeutin sei nicht möglich und auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 12/102/1-2). 3.1.2

G emäss dem C.___ -Gu tachten vom 12. Juli 2016 , auf das die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Entscheid abstellte (Urk.

2 S. 3 f., Urk. 12/134/5-6), wurde die Beschwerdeführerin

am 2 4. Mai und 1. Juni 2016 polydisziplinär begutachtet (Urk. 12/119/1 ). Die Beschwerdeführerin habe aktuell anhaltende Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlungen in den linken Arm und ein Taubheitsgefühl des Mittel- und Ringfingers sowie der Hand fläche beschrieben . Wegen der dreimaligen HWS-Operationen könne sie nicht mehr nach oben oder nach unten schauen. Auch habe sie an der rechten Schulter trotz den zwei Ope rationen noch Schmerzen. Der rechte Daumen schwelle an, er sei erst kürzlich operiert worden . Im Alltag habe sie Probleme mit der rechten Hand, es bereite ihr Mühe , auch nur eine Flasche zu öffnen.

Ihre Gehfähigkeit sei durch Unsicherheit beim Gehen und erhebliche Erschöpfung geprägt. Durch die körperlichen Symp tome könne sie nicht lange liegen, sitzen oder stehen.

Aktuell sei bezüglich ihres Diabetes zudem der Blutzucker schlecht eingestellt. Psychisch fühle sie sich hilflos den körperlichen Erkrankungen ausgeliefert. Durch die Schmerzen sei sie auch müde geworden. Ihr Selbstwertgefühl sei stark vermindert, sie sei handlungs unfähig in Bezug auf ihre berufliche Perspektive, nicht mehr leistungsfähig und im Gegensatz zu früher nicht mehr sportlich aktiv. Dies habe seit einem halben Jahr zu einer tiefen Traurigkeit mit Erschöpfung geführt . Mit der aktuellen Medikation mit Cipralex sei es wieder etwas besser geworden

(Urk. 12/119/31 , Urk. 12/119/36 , Urk. 12/119/49 ).

Die Gutachter schlossen auf die folgenden Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: Chronische cervikospondylogene Schmerzen, stark einge schränkte Funktion und Belastbarkeit bei Cervikobrachialgie re chtsbetont bei/mit degenerativen

HWS -V eränderungen mit Osteochondrosen , Bandscheibenprotru sion in Höhe HWK 5/6, MRT überwiegend osteogener Einengung des Foramen intervertebrale mit mässiger Wurzelkompression C6 links, klinisch und neuro physiol ogisch keine Läsion nachweisbar, Status nach anterior Diskektomie C6/7 mit Pseudarthrose (2 0. April 2008), Status nach anteriorer Mikrodiskektomie und Entfernung der Pseudarthrose C6/7, Mikrodiskektomie C5/6, Einsetzen von zwei autologen Knochenspänen C5/6 und C6/7 und anteriorer Titanplatte C5-C7 (2014); leichtgradige Coxarthrose links mit Pincer

Impingement links bei/mi t Status nach Umstellungsosteot omie proximaler Femur rechts (1999); Restbe schwerden an der rechten Schulter mit leichtgradiger Funktionsstörung, Kraft minderung, subacromialem

Impingement und AC-Gelenksarthrose bei/mit Status nach arthroskopischer Operation, ACG -Resektion, Nark osemobilisation (20. März 2015) und Status nach Arthroskopie Schulter rechts mit zirkulärer Capsuloto mie / Arthrolyse (2 2. Januar 2014) wegen Frozen

Shoulder rechts; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) . Als Nebend iagnosen ohne we s entliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit führten die Gutachter die folgenden auf: Tumorexzision eines Kon vexmen ingeoms links frontal (WHO Grad I, Erstdiagnose Januar 2009; Operation vom 2 0. Februar 2009) mit/bei Status nach chronischer Osteomyelitis mit langer Antibiose und Schädeldeckelentfernung, Status nach drei sekundären generali sierten Krampfanfällen postoperativ, aktuell seit Jahren ohne Medikamente anfallsfrei; Diabetes mellitus Typ I seit mehr als 20 Jahren; diskrete sensible dia betische Polyneuropathie; Status nach Hysterektomie wegen Zervixkarzinom (Februar 2012; Urk. 12/119/46-47).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum folgenden Schluss:

A us internistischer Sicht würden sich keine Einschränkungen ergeben. Auch aus neu rologischer Sicht seien keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest gestellt worden . Bei der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich zwar Befunde ergeben, die mit der diabetischen Polyneur opathie korrespondieren wür den; so lasse sich d ie beklagte Gangunsicherheit mit einer sensiblen Ataxie bei diabetische r Polyneuropathie erklären. Jedoch seien die Befunde sehr diskret gewesen und vor allem die Kraft sowie die Feinmotorik seien nicht beeinträchtigt worden. Das links betonte Carpaltunnelsyndrom könne zudem operativ saniert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Symptomatik seit sechs Monaten (vor der aktuellen Exploration vom 1. Juni 2016 [Urk. 12/119/35], mithin ab Anfang Dezember 2015) in der bishe rigen und auch in der adaptierten Tätigkeit zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit ein geschränkt. A us polydisziplinärer Sicht sei die orthopädische Einschätzung mas sgeblich . Damit sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Physiotherapeutin mit überwiegendem ständigem körper lichem Einsatz ab März 2013 auszugehen , wobei nach der Aktenlage ab Januar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei ; dies in sbesondere wegen den erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen und persistierenden Schmerzen der HWS sowie der rechten Schulter. Tätigkeiten mit ständigem Armeinsatz seien sowohl im administrativen Bereich, als auch in der Arbeit mit den Patienten nicht zumutbar. Es sei en ein vermehrter Pausenbedarf und die Möglichkeit zu einem selbständig durchzuführenden Positionswechsel erforder lich. In einer überwiegend leitenden Funktion respektive einer entsprechend lei densangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Leistungsprofils und einem vermehrten Pausenbedarf sei ihr aus orthopädischer Sicht ein Pensum bis zu 50 % zumutbar. Es seien in diesem Umfang noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitiven Armeinsatz rechts, ohne einseitige Zwangshaltung der Wirbel säule, ohne ständige vorgeneigte und gebeugte Position, ohne häufige Laterali sations -, Rotation s - oder , Flexion s bewegungen der HWS zumutbar. Nach den vielen aufeinanderfolgenden Operationen sei eine längere Regen e rationszeit erforderlich. Es bestehe nach den erfolgten Operationen eine eingeschränkte Belastbarkeit primär von Seiten der HWS, der rechten Schulter und sekundär von Seiten der linken Hüfte. Der Beginn der leidensangepassten Tätigkeit werde auf grund der psychiatrischen Einschätzung ab Gutachtenszeitpunkt (vom 1 2. Juli 2016) festgelegt (Urk. 12/119/49 -52). 3.2 3.2.1

Mit dieser insofern einheitlichen medizinischen Aktenlage ist unstrittig ausge wiesen , dass in Bezug auf die

Tätigkeit als Physiotherapeutin und in Bezug

auf sämtliche anderen körperlich schweren und mittelschweren , nacken- und armbe lastenden Tätigkeiten anhaltend, mithin bis zum Begutachtungszeitraum Ende Mai/Anfang Juni 2016 und darüber hinaus ,

eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit gegeben war respektive ist. Insofern ist ab Mitte 2016 keine rentenrelevante Ver änderung eingetreten.

Dagegen haben die C.___ -Gutachter h insichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit festgestellt, dass - im Unterschied zum bishe rigen Verlauf -

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % ab dem Begutachtungszeitpunkt nunmehr zumutbar sei. Auch wenn die Gutach ter den Gesundheitszustand nicht explizit im Vergleich zum Rentenbeginn per Anfang März 2015 als verändert bezeichneten, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes aus gewiesen , welche eine Neubeurteilung per Mitte 2016 analog zu Art. 17 ATSG ( vgl. BGE 133 V 263 E. 61 mit Hinweisen ) rechtfertigt . Denn im Monat des Ren tenbeginns musste die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an der rechten Schul ter operiert werden ( Urk. 12/58/1 ) . Da die Leistungs fähigkeit kurz vor, während und in der Rehabilitationszeit nach einer solchen Operation in der Regel erheblich eingeschränkt ist und sich bei grundsätzlich komplikationslosem Rehabilitations verlauf hernach zusehends verbessert , sind insofern massgeblich veränderte Ver hältnisse gegeben . Der Rehabilitationsverlauf nach der Operation vom 25. März 2015 wurde von den behandelnden Ärzten denn auch als insgesamt korrekt bezeichnet (Bericht der D.___ vom 7. Dezember 2015, Urk. 12/93/1). Im Bericht der D.___ vom 1 2. Oktober 2015 war zudem festgehalten worden, dass die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bei allerdings noch eingeschränkter Schulterbeweglichkeit und zusätzlicher Sehnenscheidenproble matik links nachgelassen hätten ( Urk. 12/84/1). Da die Beschwerdeführerin nur rund 14 Monate zuvor an derselben Schulter (Urk. 12/49/11) und nur 5 Monate zuvor ein weiteres Mal an der Halswirbelsäule operiert worden war ( Urk. 12/51/6-8 ), ist nachvollziehbar, dass die C.___ - Gutachter erklärten , dass nach den vielen aufeinanderfolgenden Operationen eine längere Regenera tionszeit erfor derlich sei , und dass sie den Eintritt der Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit erst auf den Begutachtung szeitpunkt

Mitte 2016

- und nicht vorher - festlegten (Urk. 12/119/52 ) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter in der rückwirkenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sodann zusätzlich berücksichtigten, dass die beruflichen Massnahmen wegen den soma tischen Beschwerden am 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 12/81 ) abgebrochen wurden , und darauf schlossen, dass daher bis zum Gutachtenszeitpunkt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit gegeben sei (Urk. 12/19/52). Denn sie führten dies unter dem Titel "Beginn der Arbeitsunfähigkeit angestammt" aus und bezogen sich somit auf die bisherige Tätigkeit als Physiotherapeutin. Z ur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche die Gutachter unter einem anderen Titel beantworteten , ist damit nichts gesagt . Zudem war die Potentialabklärung nur rund ein halbes Jahr nach der letzten Oper ation durchgeführt worden (Urk. 12/ 77 ), w ogegen die Begutachtung rund 14 Monate nach der Operation vor genommen wurde ( Urk. 12/119/1), womit der längeren Regenerationszeit nach mehreren Operationen bei teilweise sich beeinflussenden Beschwerdebildern (HWS-Schulter) Rechnung getragen wurde .

Ferner trat sechs Monate vor der Begutachtung mit der depressiven Symptomatik ( Urk. 12/119/39 ) eine weitere Ä nderung im Vergleich zum Rentenbeginn hinzu. Auch wenn damit nicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beschrieben wird, ist auch hiermit eine erhebliche Ä nderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu jenem Anfang März 2015 ausgewiesen , die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Neubeurteilung des Rentenanspruchs und insbesondere einer Rentenherabsetzung per Mitte 2016 jedenfalls nicht entgegensteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 5 und 6). 3.2.2

Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht per 1. August 2016 analog zu Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 1.4.2 hiervor) den Rentenanspruch neu beurteilt hat.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sie dazu auf die Einschätzung der C.___ -Gutachter gemäss ihrem Gutachten vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 12/119) abstellte, zumal

sie alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. Sämtliche Vorbringen der Beschwerde führerin ( Urk. 1) vermögen an der Schlüssigkeit der Beurteilung nichts zu ändern. 3.2.3

Nachfolgend ist somit der Invaliditätsgrad per Mitte 2016 ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem folgen den Anforderungsprofil zu bestimmen: leichte, frei wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausenmöglichkeiten, ohne repetitiven Armeinsatz rechts, ohne einseitige Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne ständige vorgeneigte und gebeugte Position, ohne häufige La teralisations -, Rotations- oder Flexionsbewe gungen der HWS ( Urk. 12/119/51-52). 4. 4.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage - hier im Jahr 201 6

- zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeit punkt des Rentenbeginns (respektive der Rentenrevision) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 3 1. August 2018 E. 4.2).

Die Beschwerdegegnerin bestimmte ein

Valideneinkommen

von Fr. 97'030.--

per 2015 respektive Fr. 98'394.-- per 2016 ( Urk. 2 S. 3) ausgehend vom Einkommen, welche s die Beschwerdeführerin vor ihrer Neuanmeldung ( Urk. 12/38) in ihrer Tätigkeit für die Y.___ als Leiterin Physiotherapie in einem 80%igen Pensum erzielt hat te ( Urk. 12/62/2) , und rechnete dies es

unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung auf ein 100%iges Pensum hoch ( Urk. 2 S. 3, Urk. 12/133) . Dies ist grunds ätzlich nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin

denn auch nicht bestritten. Jedoch hat die Beschwerde gegnerin

die Nominallohnentwicklung bei dem bis 2014 erzielten Lohn von Fr. 77'084.80 (Fr. 5'929.60 x 13; Urk. 12/62/2 , Urk. 12/62/8 ) respektive bei dem auf 100 % hochgerechneten Betrag von Fr. 96'356.--

(Fr. 77'084. 80 : 80 x 100) bereits ab 2014 berücksichtigt, obschon dem Arbeitgeberbericht vom 15. Juni 2015 zu entnehmen ist, dass das Einkommen sich im Jahr 2015 nicht erhöht hätte ( Urk. 12/62/3) . Eine Lohnerhöhung respektive Teuerungsanpassung per Anfang 2015 ist unter diesen Umständen nicht ausgewiesen . Die (branchenspezifische) Nominallohnentwicklung ist deshalb hier lediglich von 2 0 15 bis 2016 zu berück sichtigen ( vgl . Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Wirtschaftszweig Q, Gesundheits wesen, Heime und Sozialwesen , 86-88 ; 201 5: 101.8; 2016 : 102.5 ). Dies ergibt den Betrag von Fr. 97'0 18 .55 (Fr. 96'356. -- : 101.8 x 102.5 ). 4.2

4.2.1

Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin stellte auf den statistischen Durchschnittslohn des Kompetenz niveaus 2 von Fr. 4'808.-- (Total, Frauen) ab.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin rechtfertigt das gutachterlich bestimmte Belastbarkeitsprofil und die noch einsetzbaren Fähigkeiten der Beschwerdeführerin jedoch nicht, von diesem Kompetenzniveau (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst ) auszu gehen. Denn die Beschwerdeführerin kann die in ihrer Berufslaufbahn erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ohne Weiteres in anderen Berufen mit prak tischen Tätigkeiten einsetzen , insbesondere nicht in solchen, welche dem verblei benden Anforderungsprofil entsprechen ; die Beschwerdegegnerin vermag denn auch keine Tätigkeiten zu nennen, welche di esbezüglich denkbar wären (Urk. 2 S. 4, Urk. 12/133, Urk. 12/143-2-3). So ist die Tätigkeit als Physiotherapeutin , welche sie in den letzten 18 Jahren ausübte (Urk. 12/83/1-2 ; Urk. 12/119/28), auf die vorwiegend manuelle Arbeit mit Kunden mit Sonderkenntnissen der Anato mie, der körperlichen Bewegungsabläufe und Funktionsfähigkeit des Menschen

ausgerichtet, welche vorwiegend, wenn nicht ausschliesslich im Gesundheits wesen eingesetzt werden könnten. Die Berufserfahrung und die Weiterbildungen bezogen sich seit 1994 auf diesen Bereich. Solche praktischen Tätigkeiten etwa in der Pflege kommen aufgrund der körperlichen Einschränkungen jedoch gerade nicht mehr in Frage. Die letzte Tätigkeit in einer leitenden Stellung übte die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt sodann nur rund ein Jahr aus (Januar 2013 bis am 1 5. Januar 2014; Urk. 12/35/2, Urk. 12/62/1) und ausserdem nur im Beruf mit spezifischen Fachkenntnisse als Physiotherapeutin, den sie behinde rungsbedingt nicht mehr ausüben kann. Andererseits fehlt es der Beschwerdefüh rerin

- soweit diese nicht ohnehin behinderungsbedingt ausser Betracht fallen - für Tätigkeiten etwa im wissenschaftlichen Bereich oder im Lehrb ereich an der nötigen Berufserfahrung . Auch bezüglich der in den Jahren 1985 bis 1987 absol vierten Ausbildung zur Polsterin sind der Beschwerdeführerin keine Fähigkeiten oder Kenntnisse anzurechnen , die auch in anderen noch zumutbaren Berufen ein setzbar wä ren , zumal seit dieser Ausbildung r und 30 Jahre vergangen sind und die Beschwerdeführerin nur rund ein Jahr auf diesem Beruf gearbeitet hat te ( Urk. 12/83/1-2, Urk. 12/119/28). Es ist deshalb auf den Tabellenlohn des tiefste n Kompetenzniveau s 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abzustellen, welches nach den LSE früherer Jahre dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) entspricht und auf das in der Regel abgestellt wird, wenn die versicherte Person

- wie hier - im angestammten Beruf nicht mehr tätig sein kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2 und

8C_457/2017 vom 11. November 2017 E. 6.3 mit Hinweis ) . 4.2.2

A usgehend vom Durchschnittslohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, von Fr. 4'300.-- pro Monat respektive Fr. 51'600 .-- pro Jahr und u nte r Berücksichtigung einer durchschnitt lic hen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 ( Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) be trug das massgebliche Durchschnittseinkommen im Jahr 2014 Fr. 53'793.-- ( Fr. 51'600.-- : 40 x 41,7) . Damit resultiert für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung bei Frauen von 2014 bis 2016 ( BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Wirtschaftszweig e 05-96,

Total ; 201 4: 103.6; 2016 : 105.0 ) und bei einem krank heitsbedingt ver bleibenden Pensum von 5 0 % der Betrag von Fr. 27'259.95 ([Fr. 53'793. -- : 103.6 x 105.0] : 2).

Mit diesem

Betrag des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 27'259.95 resultiert bereits ohne leidensbedingte r Abzug (vgl. dazu E. 4. 3 nachfolgend) bei einer Erwerbs einbusse von Fr. 69'758.60 ( Fr. 97'018.55 - Fr. 27'259.95) ein Invaliditätsgrad von 72 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) . 4. 3 4.3.1

Jedoch selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin

vom Tabellenlohn des Kompe tenzniveaus 2 von Fr. 4'808.-- pro Monat respektive Fr. 57'696.-- pro Jahr aus gegangen würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen . Denn bereits mit einem leidensbedingten Abzug von 5 % , der entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls gerechtfertigt ist, würde

ein Invaliditätsgrad von 70 % resultieren, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Unter Berücksichtigung der

- wie bereits hiervor ausgeführt - durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 und der Nominalloh nentwicklung bei Frauen von 2014 (103.6) bis 2016 (105.0) sowie bei einem krankheitsbedingt verbleibenden Pensum von 50 % würde sich ein Betrag von Fr. 30'480.45 ([ Fr. 57'696. -- : 40 x 41,7; : 103.6 x 105.0] : 2) ergeben. 4. 3.2

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen Abzug vom Invalideneinkommen mit der Begründung verneint, dass Aspekte der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits bei der Schätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien und nicht nochmals mit einem Abzug angerechnet werden könnten. Es stünden der Beschwerdeführerin trotz der gesundheitsbedingten Einschrän kun gen noch viele Tätigkeiten offen und es seien keine Umstände ersichtlich, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären und direkt mit der Art der gesundheitlichen Bee inträchtigung in Zusam menhang stehend lohnwirksam seien ( Urk. 2 S. 4).

Auch wenn es zutrifft, dass rechtsprechungsgemäss allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einflies sen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1), ist hier entgegen der Ansicht der Beschwerde gegn erin ein Abzug gerechtfertigt. Denn der von den C.___ -Gutachter attestierte vermehrte Pausenbedarf wurde auf das verblei bende 50%ige Pensum bezogen ( Urk. 12/119/51-52) und ist somit in der 50%igen Arbeitsunfähigkeit

nicht bereits enthalten. Beim zusätzlichen Pausenbedarf im Rahmen einer 50%igen Anstellung , der

- wie hier - nicht mit

längerer respektive ganztägiger Anwesenheit

kompensiert werden kann, handelt es sich um einen Umstand, der auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 1 3. April 2016 E. 3.2.1 und 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2) zu bezeichnen ist und sich überwiegend wahrscheinlich lohnsenkend auswirken würde . Denn unter diesen Umständen würde n

mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen .

Hat die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn aber somit ein Merkmal oder ein en bestimmten Aspekt eines Merk mals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat das Gericht den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). A nge sichts der multiplen Beschwerden und des zusätzlichen Pausenbedarfs ist ein Abzug von mindestens 5 % gerechtfertigt. Ausserdem ist fraglich, ob bei gegebe nem Anforderungsprofil (körperlich leichte, frei wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausenmöglichkeiten, ohne repetitiven Armeinsatz rechts, ohne ein seitige Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne ständige vorgeneigte und gebeugte Position, ohne häufige La teralisations -, Rotations- oder Flexionsbewegungen der HW; Urk. 12/119/51-52) von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen

wäre . Dies kann ausgangsgemäss indes offengelassen werden. 4.3.3

Mit einem Abzug von 5 % wäre ein Invalideneinkommen von Fr. 28'956.40 anzunehmen, womit eine Erwerbseinbusse von Fr. 68'062.10 respektive ein Inva liditätsgrad von gerundet 70 % resultieren würde, was ebenfalls einen Anspruch auf eine ganze Rente begründen würde . 4.4

Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügung en vom 2 2. Mai und vom 30. Juni 2017 ( Urk. 2, Urk. 10/2) in Gutheissung der Beschwerde insoweit abzu ändern , als festzustellen ist,

dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. August 2016

weiterhin Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführerin , Rechtsanwältin Melina Tzikas , Zürich, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 2 6. Oktober 2017 (Urk. 22 fest zu setzen ist.

In der Honorarnote ist ein Aufwand vom

7. Juni bis 2 6. Oktober 2017 von total

16 Stunden und 50 Minuten zu Fr. 300 .-- pro Stunde sowie von 3 % Spesen im Betrag von Fr. 151.50 m it einem Gesamtbetrag von Fr. 5'617.60 (inklusive Mehr wertsteuer von 8 % ) aufgeführt (Urk. 22 ). Dieser Betrag ist unter Berücksichti gung der massgeblichen, hiervor genannten Kriterien

zu hoch und im Folgenden wie folgt zu kürzen:

Der Stundenansatz von Fr. 300.-- ist auf den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde zu kürzen.

Für das Abfassen der 1 0 -seitigen Beschwerdeschrift ( Urk.

1) wurde inklusive Akten studium, Abklärungen und Besprechung mit der Mandantin ein Zeit auf wand von insgesamt 11 Stunden

und 25 Minuten eingesetzt (Aufwand vom

7. bis 2 2. Juni 2017 ), was der Sache nicht angemessen ist. Der Aktenumfang ist zwar nicht gering, jedoch auch nicht besonders gross. Auch ist keine ausserordentlich e Besonderheit in der Schwierig keit des Prozesses und der Bedeutung der Streit sache auszumachen. Für den Aufwand bis zum 2 2. Juni 2017 wird daher ein Zeitaufwand von 8 Stunden à Fr. 220.-- berücksichtigt.

Für die Zeit vom 3 0. Juni bis 1 9. Juli 2017 ( Urk. 4-8) wurde ein Aufwand von insgesamt 12 5 Minuten im Zusammenhang mit dem Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit geltend gemacht, was auf angemessene 7 0 Minuten zu kürzen ist, zumal der Nachweis hauptsächlich mit einem Beleg (Unterstützung des Sozial amtes) erbracht wurde und die Unterlagen im Wesentlichen von der Beschwerde führerin selbst zur Verfügung gestellt wurden.

Der Aufwand für die Zeit vom 2. bis 4. August 2017

betrifft die zweite Beschwer deerhebung (im vereinigten Verfahren Nr. IV.2017.00813, Urk. 10) und ist mit 7 0 Minuten angemessen.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens erfolgte hernach die Zustellung der dreizeili gen Beschwerdeantwort (Urk. 11) und von vier Verfügungen betreffend Prozess vereinigung ( Urk. 9), Beiladung ( Urk. 13), Aufforderung zur Replik (Urk. 18) sowie Abschluss des Schriftenwechsels ( Urk. 23). Für diese Zeit vom 15. August bis 2 6. Oktober 2017 wurde hierzu inklusive dem vierzeiligen Schreiben zum Ver zicht auf eine Replik ( Urk.

20) ein Aufwand von 2 Stunden 1 0 Minuten geltend gemacht, was knapp angemessen ist.

Insgesamt ist damit ein Zeitaufwand von gerundet 12,5 Stunden à Fr. 220.-- , mithin Fr. 2'750.-- zu vergüten , was unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 82.50 (3 % von Fr. 2'750.--) und der Mehrwertsteuer von Fr. 226.60 (8 % von [Fr. 2'750.-- + Fr. 82.50]) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'059.10 ergibt. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 2 2. Mai und vom 3 0. Juni 2017 insoweit abgeändert , als festgestellt wird , dass die Beschwer deführerin ab dem 1. August 2016 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Bes chwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltliche n Rechtsvertreterin de r Be schwerdeführer in , Rechtsanwältin Melina Tzikas , Zürich, eine Prozessentschä digung von Fr. 3'059.10 (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ Basel - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann