Sachverhalt
1.
Der 1964 geborenen X.___ wurden aufgrund der Geburtsge brechen Nr. 41 (Amputationen durch Amnionstränge) und Nr. 43 (Missbildung der rechten Hand und des rechten Vorderarmes) verschiedene medizinische Massnahmen und Hilfsmittel (unter anderem eine Unterarmprothese) zugespro chen (Urk. 5/1 ff.). Nach einer KV-Lehre und einer Ausbildung als Erzieherin war sie unter anderem als Betreuerin in Wohnheimen sowie vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2012 als kaufmännische Angestellte und vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2014 als Panelistin im Sensorikpanel tätig (Urk. 5/51 und Urk. 5/58). Am 10. Oktober 2013 meldete sie sich mit einem Gesuch um Unterstützung bei der Stellensuche bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/47 und Urk. 5/52). Nachdem sie per 1. Februar 2014 selbständig eine Stelle als Sozialpädagogin (60 %-Pensum) gefunden hatte, schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 23. Dezember 2013 ab (Urk. 5/57 f.).
Am 14. März 2017 ersuchte die Versicherte erneut um Beratung in Bezug auf ihre berufliche Zukunft (Urk. 5/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/61 und Urk. 5/62) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 22. Mai 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 19. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei ihr Unterstützung in Form einer Umschulung respektive Beratung zu gewähren. Am 30. August 2017 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d).
Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies
der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) v or, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwie gend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 1. 3
1.3.1
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um ei nen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die ver sicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betäti gungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein trächtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invaliden versicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1. 3.2
Gemäss
Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer In validität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1. 3.3
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 22. Mai 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin über gute berufliche Ressourcen verfüge und keine spezifische Einschränkung bei der Stellensuche bestehe. Für eine diesbezügliche Unterstützung sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig.
Ergänzend hielt sie fest (Urk. 4), die Beschwerdeführerin habe trotz ihres Handi caps (fehlender rechter Vorderarm und Hand) gute berufliche Ressourcen erwer ben können (KV-Ausbildung). Sie sei im kaufmännischen Bereich und als Be treuerin tätig gewesen und habe immer wieder selber Stellen gefunden. Es seien keine Einschränkungen dokumentiert, welche es ihr verunmöglichen würden, selber eine Stelle zu finden. Sie könne sich erneut melden, falls sie bei einer konkreten Arbeitsstelle Fachkurse benötige. Eine Kostenübernahme werde dann geprüft. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe in einer Wohngruppe mit autistischen Menschen gearbeitet. Im März 2017 sei ihr diese Stelle gekündigt worden. Im Gegensatz zu früher seien Wohngruppen heute bezüglich Alter und Behinderung durchmischt. Schwer körperlich beeinträchtigte Menschen würden mit weniger Beeinträchtigten zu sammenleben. Für sie sei es so kaum mehr möglich, eine Stelle zu finden. Sie habe am rechten Arm eine Prothese und die einseitige Belastung bei der Pflege sei für sie gesundheitsschädigend. Bei Stellen, bei welchen Menschen mit eher psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen betreut würden, würden Mit arbeiter mit HF- oder FH-Abschluss bevorzugt. Einen solchen habe sie nicht. Sie sei deshalb sehr wohl eingeschränkt bei der Stellensuche. Um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und ihre Möglichkeiten auszuloten, habe sie um eine Beratung bei der Beschwerdegegnerin gebeten. 3.
Der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Geburtsgebrechen seit Jahrzehnten auf eine Unterarmprothese angewiesen. Sie schloss dennoch erfolgreich eine kaufmännische Lehre sowie eine Ausbildung als Erzieherin ab und war in der Folge unter anderem während mehr als 14 Jahren als kaufmännische Angestell te und zuletzt über drei Jahre als Betreuerin tätig. Die kaufmännische Tätigkeit wurde ihr nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 5/51/4), und auch das Arbeitsverhältnis als Betreuerin wurde nicht wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigung aufgelöst, sondern weil die Zu sammenarbeit mit dem Gruppenleiter nicht geklappt hatte (Urk. 5/59).
Eine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als kaufmänni sche Angestellte ist weder ersichtlich noch dargetan. So vermochte die Be schwerdeführerin trotz der körperlichen Beeinträchtigung ihre Lehre abzu schliessen und war in diesem Bereich während vieler Jahre zur vollen Zufrie denheit ihres Arbeitgebers tätig (Urk. 5/51/4). Auch die Schwierigkeiten bei der Suche einer Stelle als Betreuerin von psychisch oder kognitiv beeinträchtigten Personen sind nicht auf ihre körperliche Beeinträchtigung zurückzuführen. Vielmehr bestehen diese aus invaliditätsfremden Gründen infolge der diesbe züglich fehlenden qualifizierten Berufsausbildung (HF- oder FH-Abschluss).
Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG) oder einer Umschulung (Art. 16 IVG) haben lediglich Versicherte, welche invalid oder von einer Invalidität bedroht sind. Eine Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) wird nur arbeitsunfähigen Versicherten gewährt (E. 1.2 und 1.3 hievor). Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit - insbesondere im kaufmännischen Bereich - jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Weder liegt eine Inva lidität vor, noch ist ersichtlich, dass eine solche drohen würde. Entsprechend besteht aktuell (vgl. den Hinweis der Beschwerdegegnerin unter Ziff. 2.1 i.f. hie vor) auch kein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art. Vielmehr ist vorlie gend wie die Beschwerdegegnerin festhält das RAV für die Unterstützung bei der Stellensuche zuständig. Der angefochtene Entscheid ist damit nicht zu bean standen und die Beschwerde abzuweisen. 4.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1964 geborenen X.___ wurden aufgrund der Geburtsge brechen Nr. 41 (Amputationen durch Amnionstränge) und Nr. 43 (Missbildung der rechten Hand und des rechten Vorderarmes) verschiedene medizinische Massnahmen und Hilfsmittel (unter anderem eine Unterarmprothese) zugespro chen (Urk. 5/1 ff.). Nach einer KV-Lehre und einer Ausbildung als Erzieherin war sie unter anderem als Betreuerin in Wohnheimen sowie vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2012 als kaufmännische Angestellte und vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2014 als Panelistin im Sensorikpanel tätig (Urk. 5/51 und Urk. 5/58). Am 10. Oktober 2013 meldete sie sich mit einem Gesuch um Unterstützung bei der Stellensuche bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/47 und Urk. 5/52). Nachdem sie per 1. Februar 2014 selbständig eine Stelle als Sozialpädagogin (60 %-Pensum) gefunden hatte, schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 23. Dezember 2013 ab (Urk. 5/57 f.).
Am 14. März 2017 ersuchte die Versicherte erneut um Beratung in Bezug auf ihre berufliche Zukunft (Urk. 5/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/61 und Urk. 5/62) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 22. Mai 2017 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs .
E. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d).
Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies
der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) v or, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwie gend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 22. Mai 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin über gute berufliche Ressourcen verfüge und keine spezifische Einschränkung bei der Stellensuche bestehe. Für eine diesbezügliche Unterstützung sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig.
Ergänzend hielt sie fest (Urk. 4), die Beschwerdeführerin habe trotz ihres Handi caps (fehlender rechter Vorderarm und Hand) gute berufliche Ressourcen erwer ben können (KV-Ausbildung). Sie sei im kaufmännischen Bereich und als Be treuerin tätig gewesen und habe immer wieder selber Stellen gefunden. Es seien keine Einschränkungen dokumentiert, welche es ihr verunmöglichen würden, selber eine Stelle zu finden. Sie könne sich erneut melden, falls sie bei einer konkreten Arbeitsstelle Fachkurse benötige. Eine Kostenübernahme werde dann geprüft.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe in einer Wohngruppe mit autistischen Menschen gearbeitet. Im März 2017 sei ihr diese Stelle gekündigt worden. Im Gegensatz zu früher seien Wohngruppen heute bezüglich Alter und Behinderung durchmischt. Schwer körperlich beeinträchtigte Menschen würden mit weniger Beeinträchtigten zu sammenleben. Für sie sei es so kaum mehr möglich, eine Stelle zu finden. Sie habe am rechten Arm eine Prothese und die einseitige Belastung bei der Pflege sei für sie gesundheitsschädigend. Bei Stellen, bei welchen Menschen mit eher psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen betreut würden, würden Mit arbeiter mit HF- oder FH-Abschluss bevorzugt. Einen solchen habe sie nicht. Sie sei deshalb sehr wohl eingeschränkt bei der Stellensuche. Um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und ihre Möglichkeiten auszuloten, habe sie um eine Beratung bei der Beschwerdegegnerin gebeten. 3.
Der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Geburtsgebrechen seit Jahrzehnten auf eine Unterarmprothese angewiesen. Sie schloss dennoch erfolgreich eine kaufmännische Lehre sowie eine Ausbildung als Erzieherin ab und war in der Folge unter anderem während mehr als 14 Jahren als kaufmännische Angestell te und zuletzt über drei Jahre als Betreuerin tätig. Die kaufmännische Tätigkeit wurde ihr nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 5/51/4), und auch das Arbeitsverhältnis als Betreuerin wurde nicht wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigung aufgelöst, sondern weil die Zu sammenarbeit mit dem Gruppenleiter nicht geklappt hatte (Urk. 5/59).
Eine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als kaufmänni sche Angestellte ist weder ersichtlich noch dargetan. So vermochte die Be schwerdeführerin trotz der körperlichen Beeinträchtigung ihre Lehre abzu schliessen und war in diesem Bereich während vieler Jahre zur vollen Zufrie denheit ihres Arbeitgebers tätig (Urk. 5/51/4). Auch die Schwierigkeiten bei der Suche einer Stelle als Betreuerin von psychisch oder kognitiv beeinträchtigten Personen sind nicht auf ihre körperliche Beeinträchtigung zurückzuführen. Vielmehr bestehen diese aus invaliditätsfremden Gründen infolge der diesbe züglich fehlenden qualifizierten Berufsausbildung (HF- oder FH-Abschluss).
Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG) oder einer Umschulung (Art. 16 IVG) haben lediglich Versicherte, welche invalid oder von einer Invalidität bedroht sind. Eine Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) wird nur arbeitsunfähigen Versicherten gewährt (E. 1.2 und 1.3 hievor). Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit - insbesondere im kaufmännischen Bereich - jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Weder liegt eine Inva lidität vor, noch ist ersichtlich, dass eine solche drohen würde. Entsprechend besteht aktuell (vgl. den Hinweis der Beschwerdegegnerin unter Ziff. 2.1 i.f. hie vor) auch kein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art. Vielmehr ist vorlie gend wie die Beschwerdegegnerin festhält das RAV für die Unterstützung bei der Stellensuche zuständig. Der angefochtene Entscheid ist damit nicht zu bean standen und die Beschwerde abzuweisen. 4.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 3 1.3.1
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um ei nen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die ver sicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betäti gungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein trächtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invaliden versicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1.
E. 3.2 Gemäss
Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art.
E. 3.3 Arbeitsunfähige (Art.
E. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00713
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 22. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1964 geborenen X.___ wurden aufgrund der Geburtsge brechen Nr. 41 (Amputationen durch Amnionstränge) und Nr. 43 (Missbildung der rechten Hand und des rechten Vorderarmes) verschiedene medizinische Massnahmen und Hilfsmittel (unter anderem eine Unterarmprothese) zugespro chen (Urk. 5/1 ff.). Nach einer KV-Lehre und einer Ausbildung als Erzieherin war sie unter anderem als Betreuerin in Wohnheimen sowie vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2012 als kaufmännische Angestellte und vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2014 als Panelistin im Sensorikpanel tätig (Urk. 5/51 und Urk. 5/58). Am 10. Oktober 2013 meldete sie sich mit einem Gesuch um Unterstützung bei der Stellensuche bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/47 und Urk. 5/52). Nachdem sie per 1. Februar 2014 selbständig eine Stelle als Sozialpädagogin (60 %-Pensum) gefunden hatte, schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 23. Dezember 2013 ab (Urk. 5/57 f.).
Am 14. März 2017 ersuchte die Versicherte erneut um Beratung in Bezug auf ihre berufliche Zukunft (Urk. 5/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/61 und Urk. 5/62) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 22. Mai 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 19. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei ihr Unterstützung in Form einer Umschulung respektive Beratung zu gewähren. Am 30. August 2017 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d).
Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies
der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) v or, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwie gend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 1. 3
1.3.1
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um ei nen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die ver sicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betäti gungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein trächtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invaliden versicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1. 3.2
Gemäss
Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer In validität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1. 3.3
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 22. Mai 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin über gute berufliche Ressourcen verfüge und keine spezifische Einschränkung bei der Stellensuche bestehe. Für eine diesbezügliche Unterstützung sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig.
Ergänzend hielt sie fest (Urk. 4), die Beschwerdeführerin habe trotz ihres Handi caps (fehlender rechter Vorderarm und Hand) gute berufliche Ressourcen erwer ben können (KV-Ausbildung). Sie sei im kaufmännischen Bereich und als Be treuerin tätig gewesen und habe immer wieder selber Stellen gefunden. Es seien keine Einschränkungen dokumentiert, welche es ihr verunmöglichen würden, selber eine Stelle zu finden. Sie könne sich erneut melden, falls sie bei einer konkreten Arbeitsstelle Fachkurse benötige. Eine Kostenübernahme werde dann geprüft. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe in einer Wohngruppe mit autistischen Menschen gearbeitet. Im März 2017 sei ihr diese Stelle gekündigt worden. Im Gegensatz zu früher seien Wohngruppen heute bezüglich Alter und Behinderung durchmischt. Schwer körperlich beeinträchtigte Menschen würden mit weniger Beeinträchtigten zu sammenleben. Für sie sei es so kaum mehr möglich, eine Stelle zu finden. Sie habe am rechten Arm eine Prothese und die einseitige Belastung bei der Pflege sei für sie gesundheitsschädigend. Bei Stellen, bei welchen Menschen mit eher psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen betreut würden, würden Mit arbeiter mit HF- oder FH-Abschluss bevorzugt. Einen solchen habe sie nicht. Sie sei deshalb sehr wohl eingeschränkt bei der Stellensuche. Um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und ihre Möglichkeiten auszuloten, habe sie um eine Beratung bei der Beschwerdegegnerin gebeten. 3.
Der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Geburtsgebrechen seit Jahrzehnten auf eine Unterarmprothese angewiesen. Sie schloss dennoch erfolgreich eine kaufmännische Lehre sowie eine Ausbildung als Erzieherin ab und war in der Folge unter anderem während mehr als 14 Jahren als kaufmännische Angestell te und zuletzt über drei Jahre als Betreuerin tätig. Die kaufmännische Tätigkeit wurde ihr nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 5/51/4), und auch das Arbeitsverhältnis als Betreuerin wurde nicht wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigung aufgelöst, sondern weil die Zu sammenarbeit mit dem Gruppenleiter nicht geklappt hatte (Urk. 5/59).
Eine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als kaufmänni sche Angestellte ist weder ersichtlich noch dargetan. So vermochte die Be schwerdeführerin trotz der körperlichen Beeinträchtigung ihre Lehre abzu schliessen und war in diesem Bereich während vieler Jahre zur vollen Zufrie denheit ihres Arbeitgebers tätig (Urk. 5/51/4). Auch die Schwierigkeiten bei der Suche einer Stelle als Betreuerin von psychisch oder kognitiv beeinträchtigten Personen sind nicht auf ihre körperliche Beeinträchtigung zurückzuführen. Vielmehr bestehen diese aus invaliditätsfremden Gründen infolge der diesbe züglich fehlenden qualifizierten Berufsausbildung (HF- oder FH-Abschluss).
Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG) oder einer Umschulung (Art. 16 IVG) haben lediglich Versicherte, welche invalid oder von einer Invalidität bedroht sind. Eine Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) wird nur arbeitsunfähigen Versicherten gewährt (E. 1.2 und 1.3 hievor). Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit - insbesondere im kaufmännischen Bereich - jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Weder liegt eine Inva lidität vor, noch ist ersichtlich, dass eine solche drohen würde. Entsprechend besteht aktuell (vgl. den Hinweis der Beschwerdegegnerin unter Ziff. 2.1 i.f. hie vor) auch kein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art. Vielmehr ist vorlie gend wie die Beschwerdegegnerin festhält das RAV für die Unterstützung bei der Stellensuche zuständig. Der angefochtene Entscheid ist damit nicht zu bean standen und die Beschwerde abzuweisen. 4.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher