Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1955, war nach Abschluss ihrer beruflichen Ausbil dung als eidgenössisch diplomierte Werbeassistentin im Jahr 1973 zunächst als Unselbständigerwerbende tätig, vor allem im Werbebereich ; seit 1. Mai 1996 führt sie als Selbständigerwerbende die Y.___
( Urk. 7/7, Urk. 7/25, Urk. 7/31) . Ab 2 5. April 2015 bezog sie Krankentaggelder ( Urk. 1) .
Am 6. Juli 2015 meldete sie sich bei der Soz ialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem wegen Schlaf
- und Konzentrationsproblemen sowie wegen eines Leistungsabfalls zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7) . Die IV-Stelle klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab . Ausserdem gewährte sie der Versicherten für die Zeit ab 1 8. November 2015 bis zum 1 5. Juli 2016 Frühinterventionsmassnahmen in Form einer externen Arbeitsvermittlung
( Urk. 7/21) . Diese Massnahmen hob die IV-Stelle i nfolge eines Abbruchs durch die Versicherte per 4. Dez ember 2015 wieder auf ( Urk. 7/23).
Mit der unangefoch ten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 5. April 2016 ( Urk. 7/35) ver neinte sie mangels einer relevanten Invalidität einen Anspruch auf eine Invali denrente . 1.2
Auf ein erneutes Leistungs gesuch der Versicherten um Zusprache
eine r Invali denrente vom 1 8. Januar 2017 ( Urk. 7/36) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7 /41, Urk. 7/43) mit Verfügung vom 1 7. Mai 2017 nicht ein ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. Juni 2017 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu ver pflichten, auf ihr Gesuch einzutreten und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen . Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um die Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung. Der Beschwerde legte sie ein zuhanden des Krankentaggeldversiche rers erstelltes Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 3. Dezember 2015 ( Urk. 3/9) sowie einen Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Februar 2017 ( Urk. 3/7) bei . In der Ver nehmlassung vom 4. September 2017 ( Urk. 6) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicher ten am 2 5. September 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das gemäss der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 1 0. Juli 2017 ( Urk.
4) zur Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit geforderte Formular reichte die Versicherte nicht ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letz ten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweis führungslast zu, und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht ( BGE 130 V
64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Ab klärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräfti gen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenig s tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachver haltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbrin gen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungs gesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftma chung einer Änderung des rechtserheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Ver waltung ein gewisser Beurteilungsspie lraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsg esuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls recht fertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise ent nommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechts erhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hin weisen ). 1.3.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bun des gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhält nisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2017 ( Urk. 2; unter Hinweis a uf die gesetzlichen Grundlagen, Urk. 7/48/3-4) damit, um das neue Gesuch der Versicherten um eine Invalidenrente prüfen zu können, müss t e sich deren berufliche oder medizinische Situation wesentlich geänd e rt haben. Solche Veränderungen, wie neue Diagnosen oder Befunde ,
seien aufgrund der vorlegten Arztberichte nicht fest zustellen . Auch würden i m Bericht von Dr. A.___ vom 1 6. Februar 2017 die Diagnosen nicht detailliert beurteilt. Ü berwiegend wahrscheinlich würden invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vante Belastungsfaktoren (wie geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt) vorliegen, welche nicht berücksichtigt werden könnten. 2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, da die Verfügung vom 5. April 2016 das Vorliegen eines Gesundheitsschadens bestätigt habe, brauche es im jetzigen Verfahren entgegen der Auffassung der Beschwer degegnerin keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Zudem würden gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 1 6. Februar 2 017
entsprechend de m darin aufgeführten Psychostatus und dem Hinweis, dass das Krankheitsge schehen nicht passager sei, sehr wohl neue Diagnosen und Befunde vorliegen. Die Verwendung des Wortes «wahrscheinlich» in der angefochtenen Verfügung widerspreche Treu und Glauben. Die Beschwerdegegnerin habe mit der angefoch tenen Verfügung zudem das rechtliche Gehör verletzt. Die Verfügung vom 5. April 2016 beruhe auf falschen und aktenwidrigen Annahmen und sie sei zudem zweifellos unrichtig, weshalb heute darauf zurückzukommen sei. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neu anmeldung zum Rentenbezug vom 1 8. Januar 2017 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 1 7. Mai 2017 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft darge tan hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 5. April 2016 relevant ver schlechtert hat.
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die
unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. April 2016 sei nicht korrekt gewesen und wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu ziehen ,
ist nicht einzutreten. Dies ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Abgesehen davon besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wie dererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (BGE 133 V 50).
3 . 3.1
Der leistungsverneinenden Verfügung vom 5. April 2016 ( Urk. 7/35) lag en
die Arztb erichte von Dr. A.___ vom 2 6. August 2015 , 5. Oktober 2015 und vom 2 6. Januar 2016 sowie das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 3. Dezember 2015 zugrunde .
In seinem Bericht vom 2 6. August 2015 ( Urk. 7/16) diagnostizierte Dr. A.___ , welcher die Versicherte seit dem 1 8. März 2015 behandelt, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bei innerer Unruhe, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Hoffnungslosig keit und depressiver Stimmung, Interessenverlust und Isolationstendenz sowie bei einer reduzierten Belastbarkeit . In der angestammten Tätigkeit sei d ie Beschwer deführerin seit Anfang Februar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leidensange passte Tätigkeit sei der Versicherten vorerst noch nicht möglich.
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 7/20) unter anderem aus, das langsam sich entwickelnde und primär s chon chronifizierte Krankheitsb ild habe sich trotz adäquater Behandlung nur langsam gebessert. Nach wie vor würden Ko nzentrationsstörungen, Adynamie ,
Anhedonie und Müdigkeit bestehen. Die laufende Therapie sollte fortgeführt werden, und sobald sich der Zustand der Versicherten gebessert habe, werde sie sich für Stellen bewerben.
Dr. Z.___ , welche die Versicherte am 1. Dezember 2015 untersucht hat te , diag nostizierte in ihrem Gutachten vom 1 3. Dezember 2015 ( Urk. 7/25 /8 ) eine mittel gradige Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.10) bei Burnout (ICD-10: Z73.0) bei einer akzentuierten Persönlichkeit mit perfektionistisch-leistungsorientiert-zwanghaft en und narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1) und Belastung durch die berufliche und die privat e Konstellation. Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter günstigen Bedingungen und bei entsprechender Therapie könne in drei bis vier Monaten mit einer Teilarbeits fähigkeit der Versicherten gerechnet werden.
Im Bericht vom 2 6. Januar 2016 führt e Dr. A.___
– nebst einem Hinweis auf die bekannten Diagnosen - unter anderem aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich g ebessert. Die Beschwerdeführerin zeige mehr Initiative , jedoch noch keine stabile Verbesserung . Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei jedoch gut. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne durch die Weiterführung der ambulanten Therapie verbessert werden. 3.2
Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruft sich die Beschwerdeführe rin auf die Berichte von Dr. A.___ vom 1 0. November 2016 und 1 6. Februar 2017 .
Im Bericht vom 1 0. November 201 6 ( Urk. 7/37) diagnostizierte Dr. A.___
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörun g (perfektionistisch, zwanghaft; ICD-10: F60.5). In der angestammten Tätigkeit sei die Versicherte zu 80 % arbeitsunfähig. Es bestehe nur eine langsame B esserung des Krankheitsbildes trotz adäquater Therapie und guter Mitarbeit der
Versicherten . Nach der Stabili sierung des Gesundheitszustandes sei ihr die angestammte Tätigkeit voraussichtlich wieder zumutbar.
Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 1 6. Februar 2017 - ohne die Aufführung von Diagnosen - an, die Versicherte sei zu 80 % arbeitsunfähig. Unter dem Titel « Psychostatus » führ t e er stichwortartig Folgendes aus: depressive Grundstimmung, A dynamie, Schlaf-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen , nicht belastbar, unauffälliges Denken, sozialer Rückzug und Isolation sowie fehlende Motivation, die notwendi gen Schritte zu unter nehmen, um sich beruflich wieder etablieren zu können . Weiter gab der Arzt an, w ährend Anfang 2016 noch habe davon ausgegangen werden können, dass die kognitiven Einschränkungen der Versicherten und ihre depressive Symptomatik im Wesentlichen auf eine depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung zurückzuführen und somit passager sei en , müsse heute davon ausgegangen werden, es handle sich um ein nicht passageres Krankheits geschehen . 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, in der ursprünglichen Verfügung vom 5. April 2016 sei das Vorliegen eines Gesundheitsschadens bestätigt worden. Grund für die Verneinung des Rentenanspruchs sei die Annahme gewesen, der Gesundheitsschaden werde nicht über längere Zeit andauern. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren sei daher nicht eine Verschlechterung des Gesundheits schadens glaubhaft zu machen, es genüge, dass der Gesundheitsschaden weiter hin bestehe ( Urk. 1 Ziff. 8-10). 4.2
Die Verfügung vom 5. April 2016 erging unter der Herrschaft der damals gültig gewesenen Rechtsprechung des Bundesgerichts, bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis sei aufgrund der guten Therapier barkeit anzunehmen, dass sie keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten. Mithin fehle es leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen, solange sie therapeutisch angehbar seien, an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierend zu gelten. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich erst, wenn trotz adäquater Behandlung eine Therapieresistenz ausgewiesen sei (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2017 vom 1 0. Juli 2017 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht mit den Urteilen BGE 143 V 409 und 143 V 418 am 3 0. November 2017 aufgegeben. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind neu auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren (BGE 141 V 281) beachtlich, die es erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Diese Recht sprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 mit Hinweisen). 4.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis im Prinzip keinen Anlass, in eine laufende, auf einem formell rechtskräftigen Entscheid beruhende Dauerleistung einzugreifen. Sie kann aber ausnahmsweise zur Abänderung eines rechtskräftigen Verwaltungsentscheides (mit Wirkung für die Zukunft) führen, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde. Ein solches Vorgehen drängt sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten am ursprünglichen Entscheid aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbrei tung findet, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stos sende Privilegierung (oder Diskriminierung) und als Verletzung des Gleichbe handlungsgebots erscheint (BGE 135 V 201 E. 6.1.1).
Die Rechtsprechung durchbricht den Grundsatz, wonach eine Praxisänderung keine Änderung formell rechtskräftiger Entscheide über eine Dauerleistung recht fertigt, kaum je in Bezug auf Anpassungen zu Ungunsten der Versicherten. Zu Gunsten der Versicherten liess das Bundesgericht demgegenüber in einzelnen Fällen eine Anpassung unter weniger strengen Voraussetzungen zu. Letztlich hat eine wertende Abwägung der betroffenen Interessen zu erfolgen (BGE 141 V 585 E. 5.2, 135 V 201 E. 6.1. 2. je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung, die sich auf rechtskräftig verfügte Dauerleistungen bezieht muss in gleicher Weise Gültigkeit haben, wenn eine Dauerleistung rechtskräftig verneint wurde und nur die geänderte Rechtsprechung als anspruchsrelevante Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV geltend gemacht werden kann. 4.4
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass leichte bis mittelschwere depressive Störungen aufgrund ihrer guten Therapierbarkeit keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen, dauerte etwa von Mitte 2013 bis zum 3 0. November 2017, mithin knapp viereinhalb Jahre (vgl. die Hinweise in BGE 143 V 409 E. 4.1 und im Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014). Vor diesem Zeit punkt konnten auch depressive Leiden mittlerer Ausprägung zu einer – allenfalls befristeten – Invalidenrente führen, wenn sie eine ausreichende Arbeitsunfähig keit zur Folge hatten. In BGE 127 V 294 E. 4c hatte das Bundesgericht ausdrück lich festgehalten, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht. Diese Rechtspre chung nahm es mit BGE 143 V 409 wieder auf und erklärte, sie habe weiterhin Bestand (BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Damit ist nur eine kleine Gruppe von Personen von der zwischenzeitlich gültig gewesenen Rechtsprechung betroffen, nämlich jene Personen, die an einer Depression litten und deren Rentenanspruch in der Zeit von Mitte 2013 bis Ende November 2017 geprüft und rechtskräftig verneint wurde. Sie haben keine Mög lichkeit, ihren Rentenanspruch unter der neuen Rechtsprechung nochmals über prüfen zu lassen, wenn sie nicht einen zusätzlichen Gesundheitsschaden oder eine ausgewiesene Therapieresistenz dartun können. Demgegenüber wird der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung von all jenen Personen, deren Verfahren Ende 2017 noch nicht erledigt war, nach der neuen Rechtspre chung überprüft. Hinzu kommt, dass die zwischenzeitliche Rechtsprechung sich nur auf ein einziges psychisches Leiden, eben die depressiven Störungen bezog, während durchaus weitere, auch somatische Gesundheitsstörungen denkbar sind, die mit einer adäquaten Behandlung gut heilbar sind oder wenigstens gebessert werden können. Insofern kann von einer Diskriminierung der betroffenen Perso nen gesprochen werden. Sodann wirkt sich die neue Rechtsprechung zweifellos zu Gunsten jener Versicherten aus, die wegen einer depressiven Störung Invali denversicherungsleistungen beantragen.
Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 geänderten Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Rechtspre chungsänderung noch nicht rechtskräftig erledigten Neuanmeldungsfälle in dem Sinne zu bejahen, dass die neue Rechtsprechung als Änderung der massgeblichen Verhältnisse zu gelten hat, die eine Neuüberprüfung des Leistungsanspruchs zu rechtfertigen vermag. 5.
Die angefochtene Nichteintretensverfügung datiert vom 1 7. Mai 2017 und war am 3 0. November 2017 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfüllt. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintrete und ihren Leis tungsanspruch aufgrund des strukturieren Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 prüfe und hernach darüber befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch der Versicherten vom 1 4. Juni 2017 um Gewährung der unentge lt lichen Prozessführung ( Urk. 1) wird damit gegenstandslos . Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 1 8. Januar 2017 eintrete und den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen prüfe und darüber neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3.1 Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letz ten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweis führungslast zu, und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht ( BGE 130 V
64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Ab klärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.
E. 1.3.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräfti gen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenig s tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachver haltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbrin gen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungs gesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftma chung einer Änderung des rechtserheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Ver waltung ein gewisser Beurteilungsspie lraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsg esuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls recht fertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise ent nommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechts erhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hin weisen ).
E. 1.3.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bun des gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhält nisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.
E. 2 5. April 2015 bezog sie Krankentaggelder ( Urk. 1) .
Am 6. Juli 2015 meldete sie sich bei der Soz ialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem wegen Schlaf
- und Konzentrationsproblemen sowie wegen eines Leistungsabfalls zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7) . Die IV-Stelle klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab . Ausserdem gewährte sie der Versicherten für die Zeit ab 1 8. November 2015 bis zum 1 5. Juli 2016 Frühinterventionsmassnahmen in Form einer externen Arbeitsvermittlung
( Urk. 7/21) . Diese Massnahmen hob die IV-Stelle i nfolge eines Abbruchs durch die Versicherte per 4. Dez ember 2015 wieder auf ( Urk. 7/23).
Mit der unangefoch ten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 5. April 2016 ( Urk. 7/35) ver neinte sie mangels einer relevanten Invalidität einen Anspruch auf eine Invali denrente .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2017 ( Urk. 2; unter Hinweis a uf die gesetzlichen Grundlagen, Urk. 7/48/3-4) damit, um das neue Gesuch der Versicherten um eine Invalidenrente prüfen zu können, müss t e sich deren berufliche oder medizinische Situation wesentlich geänd e rt haben. Solche Veränderungen, wie neue Diagnosen oder Befunde ,
seien aufgrund der vorlegten Arztberichte nicht fest zustellen . Auch würden i m Bericht von Dr. A.___ vom 1 6. Februar 2017 die Diagnosen nicht detailliert beurteilt. Ü berwiegend wahrscheinlich würden invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vante Belastungsfaktoren (wie geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt) vorliegen, welche nicht berücksichtigt werden könnten.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, da die Verfügung vom 5. April 2016 das Vorliegen eines Gesundheitsschadens bestätigt habe, brauche es im jetzigen Verfahren entgegen der Auffassung der Beschwer degegnerin keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Zudem würden gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 1 6. Februar 2 017
entsprechend de m darin aufgeführten Psychostatus und dem Hinweis, dass das Krankheitsge schehen nicht passager sei, sehr wohl neue Diagnosen und Befunde vorliegen. Die Verwendung des Wortes «wahrscheinlich» in der angefochtenen Verfügung widerspreche Treu und Glauben. Die Beschwerdegegnerin habe mit der angefoch tenen Verfügung zudem das rechtliche Gehör verletzt. Die Verfügung vom 5. April 2016 beruhe auf falschen und aktenwidrigen Annahmen und sie sei zudem zweifellos unrichtig, weshalb heute darauf zurückzukommen sei.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neu anmeldung zum Rentenbezug vom 1 8. Januar 2017 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 1 7. Mai 2017 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft darge tan hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 5. April 2016 relevant ver schlechtert hat.
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die
unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. April 2016 sei nicht korrekt gewesen und wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu ziehen ,
ist nicht einzutreten. Dies ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Abgesehen davon besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wie dererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (BGE 133 V 50).
3 . 3.1
Der leistungsverneinenden Verfügung vom 5. April 2016 ( Urk. 7/35) lag en
die Arztb erichte von Dr. A.___ vom 2 6. August 2015 , 5. Oktober 2015 und vom 2 6. Januar 2016 sowie das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 3. Dezember 2015 zugrunde .
In seinem Bericht vom 2 6. August 2015 ( Urk. 7/16) diagnostizierte Dr. A.___ , welcher die Versicherte seit dem 1 8. März 2015 behandelt, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bei innerer Unruhe, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Hoffnungslosig keit und depressiver Stimmung, Interessenverlust und Isolationstendenz sowie bei einer reduzierten Belastbarkeit . In der angestammten Tätigkeit sei d ie Beschwer deführerin seit Anfang Februar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leidensange passte Tätigkeit sei der Versicherten vorerst noch nicht möglich.
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 7/20) unter anderem aus, das langsam sich entwickelnde und primär s chon chronifizierte Krankheitsb ild habe sich trotz adäquater Behandlung nur langsam gebessert. Nach wie vor würden Ko nzentrationsstörungen, Adynamie ,
Anhedonie und Müdigkeit bestehen. Die laufende Therapie sollte fortgeführt werden, und sobald sich der Zustand der Versicherten gebessert habe, werde sie sich für Stellen bewerben.
Dr. Z.___ , welche die Versicherte am 1. Dezember 2015 untersucht hat te , diag nostizierte in ihrem Gutachten vom 1 3. Dezember 2015 ( Urk. 7/25 /8 ) eine mittel gradige Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.10) bei Burnout (ICD-10: Z73.0) bei einer akzentuierten Persönlichkeit mit perfektionistisch-leistungsorientiert-zwanghaft en und narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1) und Belastung durch die berufliche und die privat e Konstellation. Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter günstigen Bedingungen und bei entsprechender Therapie könne in drei bis vier Monaten mit einer Teilarbeits fähigkeit der Versicherten gerechnet werden.
Im Bericht vom 2 6. Januar 2016 führt e Dr. A.___
– nebst einem Hinweis auf die bekannten Diagnosen - unter anderem aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich g ebessert. Die Beschwerdeführerin zeige mehr Initiative , jedoch noch keine stabile Verbesserung . Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei jedoch gut. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne durch die Weiterführung der ambulanten Therapie verbessert werden. 3.2
Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruft sich die Beschwerdeführe rin auf die Berichte von Dr. A.___ vom 1 0. November 2016 und 1 6. Februar 2017 .
Im Bericht vom 1 0. November 201 6 ( Urk. 7/37) diagnostizierte Dr. A.___
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörun g (perfektionistisch, zwanghaft; ICD-10: F60.5). In der angestammten Tätigkeit sei die Versicherte zu 80 % arbeitsunfähig. Es bestehe nur eine langsame B esserung des Krankheitsbildes trotz adäquater Therapie und guter Mitarbeit der
Versicherten . Nach der Stabili sierung des Gesundheitszustandes sei ihr die angestammte Tätigkeit voraussichtlich wieder zumutbar.
Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 1 6. Februar 2017 - ohne die Aufführung von Diagnosen - an, die Versicherte sei zu 80 % arbeitsunfähig. Unter dem Titel « Psychostatus » führ t e er stichwortartig Folgendes aus: depressive Grundstimmung, A dynamie, Schlaf-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen , nicht belastbar, unauffälliges Denken, sozialer Rückzug und Isolation sowie fehlende Motivation, die notwendi gen Schritte zu unter nehmen, um sich beruflich wieder etablieren zu können . Weiter gab der Arzt an, w ährend Anfang 2016 noch habe davon ausgegangen werden können, dass die kognitiven Einschränkungen der Versicherten und ihre depressive Symptomatik im Wesentlichen auf eine depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung zurückzuführen und somit passager sei en , müsse heute davon ausgegangen werden, es handle sich um ein nicht passageres Krankheits geschehen . 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, in der ursprünglichen Verfügung vom 5. April 2016 sei das Vorliegen eines Gesundheitsschadens bestätigt worden. Grund für die Verneinung des Rentenanspruchs sei die Annahme gewesen, der Gesundheitsschaden werde nicht über längere Zeit andauern. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren sei daher nicht eine Verschlechterung des Gesundheits schadens glaubhaft zu machen, es genüge, dass der Gesundheitsschaden weiter hin bestehe ( Urk. 1 Ziff. 8-10). 4.2
Die Verfügung vom 5. April 2016 erging unter der Herrschaft der damals gültig gewesenen Rechtsprechung des Bundesgerichts, bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis sei aufgrund der guten Therapier barkeit anzunehmen, dass sie keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten. Mithin fehle es leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen, solange sie therapeutisch angehbar seien, an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierend zu gelten. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich erst, wenn trotz adäquater Behandlung eine Therapieresistenz ausgewiesen sei (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2017 vom 1 0. Juli 2017 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht mit den Urteilen BGE 143 V 409 und 143 V 418 am 3 0. November 2017 aufgegeben. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind neu auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren (BGE 141 V 281) beachtlich, die es erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Diese Recht sprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 mit Hinweisen). 4.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis im Prinzip keinen Anlass, in eine laufende, auf einem formell rechtskräftigen Entscheid beruhende Dauerleistung einzugreifen. Sie kann aber ausnahmsweise zur Abänderung eines rechtskräftigen Verwaltungsentscheides (mit Wirkung für die Zukunft) führen, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde. Ein solches Vorgehen drängt sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten am ursprünglichen Entscheid aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbrei tung findet, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stos sende Privilegierung (oder Diskriminierung) und als Verletzung des Gleichbe handlungsgebots erscheint (BGE 135 V 201 E. 6.1.1).
Die Rechtsprechung durchbricht den Grundsatz, wonach eine Praxisänderung keine Änderung formell rechtskräftiger Entscheide über eine Dauerleistung recht fertigt, kaum je in Bezug auf Anpassungen zu Ungunsten der Versicherten. Zu Gunsten der Versicherten liess das Bundesgericht demgegenüber in einzelnen Fällen eine Anpassung unter weniger strengen Voraussetzungen zu. Letztlich hat eine wertende Abwägung der betroffenen Interessen zu erfolgen (BGE 141 V 585 E. 5.2, 135 V 201 E. 6.1. 2. je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung, die sich auf rechtskräftig verfügte Dauerleistungen bezieht muss in gleicher Weise Gültigkeit haben, wenn eine Dauerleistung rechtskräftig verneint wurde und nur die geänderte Rechtsprechung als anspruchsrelevante Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV geltend gemacht werden kann. 4.4
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass leichte bis mittelschwere depressive Störungen aufgrund ihrer guten Therapierbarkeit keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen, dauerte etwa von Mitte 2013 bis zum 3 0. November 2017, mithin knapp viereinhalb Jahre (vgl. die Hinweise in BGE 143 V 409 E. 4.1 und im Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014). Vor diesem Zeit punkt konnten auch depressive Leiden mittlerer Ausprägung zu einer – allenfalls befristeten – Invalidenrente führen, wenn sie eine ausreichende Arbeitsunfähig keit zur Folge hatten. In BGE 127 V 294 E. 4c hatte das Bundesgericht ausdrück lich festgehalten, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht. Diese Rechtspre chung nahm es mit BGE 143 V 409 wieder auf und erklärte, sie habe weiterhin Bestand (BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Damit ist nur eine kleine Gruppe von Personen von der zwischenzeitlich gültig gewesenen Rechtsprechung betroffen, nämlich jene Personen, die an einer Depression litten und deren Rentenanspruch in der Zeit von Mitte 2013 bis Ende November 2017 geprüft und rechtskräftig verneint wurde. Sie haben keine Mög lichkeit, ihren Rentenanspruch unter der neuen Rechtsprechung nochmals über prüfen zu lassen, wenn sie nicht einen zusätzlichen Gesundheitsschaden oder eine ausgewiesene Therapieresistenz dartun können. Demgegenüber wird der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung von all jenen Personen, deren Verfahren Ende 2017 noch nicht erledigt war, nach der neuen Rechtspre chung überprüft. Hinzu kommt, dass die zwischenzeitliche Rechtsprechung sich nur auf ein einziges psychisches Leiden, eben die depressiven Störungen bezog, während durchaus weitere, auch somatische Gesundheitsstörungen denkbar sind, die mit einer adäquaten Behandlung gut heilbar sind oder wenigstens gebessert werden können. Insofern kann von einer Diskriminierung der betroffenen Perso nen gesprochen werden. Sodann wirkt sich die neue Rechtsprechung zweifellos zu Gunsten jener Versicherten aus, die wegen einer depressiven Störung Invali denversicherungsleistungen beantragen.
Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 geänderten Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Rechtspre chungsänderung noch nicht rechtskräftig erledigten Neuanmeldungsfälle in dem Sinne zu bejahen, dass die neue Rechtsprechung als Änderung der massgeblichen Verhältnisse zu gelten hat, die eine Neuüberprüfung des Leistungsanspruchs zu rechtfertigen vermag. 5.
Die angefochtene Nichteintretensverfügung datiert vom 1 7. Mai 2017 und war am 3 0. November 2017 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfüllt. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintrete und ihren Leis tungsanspruch aufgrund des strukturieren Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 prüfe und hernach darüber befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch der Versicherten vom 1 4. Juni 2017 um Gewährung der unentge lt lichen Prozessführung ( Urk. 1) wird damit gegenstandslos . Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 1 8. Januar 2017 eintrete und den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen prüfe und darüber neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
E. 7 /41, Urk. 7/43) mit Verfügung vom 1 7. Mai 2017 nicht ein ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. Juni 2017 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu ver pflichten, auf ihr Gesuch einzutreten und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen . Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um die Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung. Der Beschwerde legte sie ein zuhanden des Krankentaggeldversiche rers erstelltes Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 3. Dezember 2015 ( Urk. 3/9) sowie einen Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Februar 2017 ( Urk. 3/7) bei . In der Ver nehmlassung vom 4. September 2017 ( Urk. 6) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicher ten am 2 5. September 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das gemäss der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 1 0. Juli 2017 ( Urk.
4) zur Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit geforderte Formular reichte die Versicherte nicht ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00686
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom 2 2. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1955, war nach Abschluss ihrer beruflichen Ausbil dung als eidgenössisch diplomierte Werbeassistentin im Jahr 1973 zunächst als Unselbständigerwerbende tätig, vor allem im Werbebereich ; seit 1. Mai 1996 führt sie als Selbständigerwerbende die Y.___
( Urk. 7/7, Urk. 7/25, Urk. 7/31) . Ab 2 5. April 2015 bezog sie Krankentaggelder ( Urk. 1) .
Am 6. Juli 2015 meldete sie sich bei der Soz ialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem wegen Schlaf
- und Konzentrationsproblemen sowie wegen eines Leistungsabfalls zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7) . Die IV-Stelle klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab . Ausserdem gewährte sie der Versicherten für die Zeit ab 1 8. November 2015 bis zum 1 5. Juli 2016 Frühinterventionsmassnahmen in Form einer externen Arbeitsvermittlung
( Urk. 7/21) . Diese Massnahmen hob die IV-Stelle i nfolge eines Abbruchs durch die Versicherte per 4. Dez ember 2015 wieder auf ( Urk. 7/23).
Mit der unangefoch ten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 5. April 2016 ( Urk. 7/35) ver neinte sie mangels einer relevanten Invalidität einen Anspruch auf eine Invali denrente . 1.2
Auf ein erneutes Leistungs gesuch der Versicherten um Zusprache
eine r Invali denrente vom 1 8. Januar 2017 ( Urk. 7/36) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7 /41, Urk. 7/43) mit Verfügung vom 1 7. Mai 2017 nicht ein ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. Juni 2017 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu ver pflichten, auf ihr Gesuch einzutreten und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen . Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um die Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung. Der Beschwerde legte sie ein zuhanden des Krankentaggeldversiche rers erstelltes Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 3. Dezember 2015 ( Urk. 3/9) sowie einen Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Februar 2017 ( Urk. 3/7) bei . In der Ver nehmlassung vom 4. September 2017 ( Urk. 6) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicher ten am 2 5. September 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das gemäss der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 1 0. Juli 2017 ( Urk.
4) zur Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit geforderte Formular reichte die Versicherte nicht ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letz ten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweis führungslast zu, und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht ( BGE 130 V
64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Ab klärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeu gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts kräfti gen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenig s tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachver haltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbrin gen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungs gesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftma chung einer Änderung des rechtserheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Ver waltung ein gewisser Beurteilungsspie lraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seiner zeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsg esuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls recht fertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise ent nommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechts erhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hin weisen ). 1.3.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bun des gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhält nisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2017 ( Urk. 2; unter Hinweis a uf die gesetzlichen Grundlagen, Urk. 7/48/3-4) damit, um das neue Gesuch der Versicherten um eine Invalidenrente prüfen zu können, müss t e sich deren berufliche oder medizinische Situation wesentlich geänd e rt haben. Solche Veränderungen, wie neue Diagnosen oder Befunde ,
seien aufgrund der vorlegten Arztberichte nicht fest zustellen . Auch würden i m Bericht von Dr. A.___ vom 1 6. Februar 2017 die Diagnosen nicht detailliert beurteilt. Ü berwiegend wahrscheinlich würden invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vante Belastungsfaktoren (wie geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt) vorliegen, welche nicht berücksichtigt werden könnten. 2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, da die Verfügung vom 5. April 2016 das Vorliegen eines Gesundheitsschadens bestätigt habe, brauche es im jetzigen Verfahren entgegen der Auffassung der Beschwer degegnerin keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Zudem würden gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 1 6. Februar 2 017
entsprechend de m darin aufgeführten Psychostatus und dem Hinweis, dass das Krankheitsge schehen nicht passager sei, sehr wohl neue Diagnosen und Befunde vorliegen. Die Verwendung des Wortes «wahrscheinlich» in der angefochtenen Verfügung widerspreche Treu und Glauben. Die Beschwerdegegnerin habe mit der angefoch tenen Verfügung zudem das rechtliche Gehör verletzt. Die Verfügung vom 5. April 2016 beruhe auf falschen und aktenwidrigen Annahmen und sie sei zudem zweifellos unrichtig, weshalb heute darauf zurückzukommen sei. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neu anmeldung zum Rentenbezug vom 1 8. Januar 2017 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 1 7. Mai 2017 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft darge tan hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 5. April 2016 relevant ver schlechtert hat.
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die
unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. April 2016 sei nicht korrekt gewesen und wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu ziehen ,
ist nicht einzutreten. Dies ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Abgesehen davon besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wie dererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (BGE 133 V 50).
3 . 3.1
Der leistungsverneinenden Verfügung vom 5. April 2016 ( Urk. 7/35) lag en
die Arztb erichte von Dr. A.___ vom 2 6. August 2015 , 5. Oktober 2015 und vom 2 6. Januar 2016 sowie das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 3. Dezember 2015 zugrunde .
In seinem Bericht vom 2 6. August 2015 ( Urk. 7/16) diagnostizierte Dr. A.___ , welcher die Versicherte seit dem 1 8. März 2015 behandelt, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bei innerer Unruhe, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Hoffnungslosig keit und depressiver Stimmung, Interessenverlust und Isolationstendenz sowie bei einer reduzierten Belastbarkeit . In der angestammten Tätigkeit sei d ie Beschwer deführerin seit Anfang Februar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leidensange passte Tätigkeit sei der Versicherten vorerst noch nicht möglich.
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 7/20) unter anderem aus, das langsam sich entwickelnde und primär s chon chronifizierte Krankheitsb ild habe sich trotz adäquater Behandlung nur langsam gebessert. Nach wie vor würden Ko nzentrationsstörungen, Adynamie ,
Anhedonie und Müdigkeit bestehen. Die laufende Therapie sollte fortgeführt werden, und sobald sich der Zustand der Versicherten gebessert habe, werde sie sich für Stellen bewerben.
Dr. Z.___ , welche die Versicherte am 1. Dezember 2015 untersucht hat te , diag nostizierte in ihrem Gutachten vom 1 3. Dezember 2015 ( Urk. 7/25 /8 ) eine mittel gradige Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.10) bei Burnout (ICD-10: Z73.0) bei einer akzentuierten Persönlichkeit mit perfektionistisch-leistungsorientiert-zwanghaft en und narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1) und Belastung durch die berufliche und die privat e Konstellation. Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter günstigen Bedingungen und bei entsprechender Therapie könne in drei bis vier Monaten mit einer Teilarbeits fähigkeit der Versicherten gerechnet werden.
Im Bericht vom 2 6. Januar 2016 führt e Dr. A.___
– nebst einem Hinweis auf die bekannten Diagnosen - unter anderem aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich g ebessert. Die Beschwerdeführerin zeige mehr Initiative , jedoch noch keine stabile Verbesserung . Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei jedoch gut. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne durch die Weiterführung der ambulanten Therapie verbessert werden. 3.2
Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruft sich die Beschwerdeführe rin auf die Berichte von Dr. A.___ vom 1 0. November 2016 und 1 6. Februar 2017 .
Im Bericht vom 1 0. November 201 6 ( Urk. 7/37) diagnostizierte Dr. A.___
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörun g (perfektionistisch, zwanghaft; ICD-10: F60.5). In der angestammten Tätigkeit sei die Versicherte zu 80 % arbeitsunfähig. Es bestehe nur eine langsame B esserung des Krankheitsbildes trotz adäquater Therapie und guter Mitarbeit der
Versicherten . Nach der Stabili sierung des Gesundheitszustandes sei ihr die angestammte Tätigkeit voraussichtlich wieder zumutbar.
Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 1 6. Februar 2017 - ohne die Aufführung von Diagnosen - an, die Versicherte sei zu 80 % arbeitsunfähig. Unter dem Titel « Psychostatus » führ t e er stichwortartig Folgendes aus: depressive Grundstimmung, A dynamie, Schlaf-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen , nicht belastbar, unauffälliges Denken, sozialer Rückzug und Isolation sowie fehlende Motivation, die notwendi gen Schritte zu unter nehmen, um sich beruflich wieder etablieren zu können . Weiter gab der Arzt an, w ährend Anfang 2016 noch habe davon ausgegangen werden können, dass die kognitiven Einschränkungen der Versicherten und ihre depressive Symptomatik im Wesentlichen auf eine depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung zurückzuführen und somit passager sei en , müsse heute davon ausgegangen werden, es handle sich um ein nicht passageres Krankheits geschehen . 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, in der ursprünglichen Verfügung vom 5. April 2016 sei das Vorliegen eines Gesundheitsschadens bestätigt worden. Grund für die Verneinung des Rentenanspruchs sei die Annahme gewesen, der Gesundheitsschaden werde nicht über längere Zeit andauern. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren sei daher nicht eine Verschlechterung des Gesundheits schadens glaubhaft zu machen, es genüge, dass der Gesundheitsschaden weiter hin bestehe ( Urk. 1 Ziff. 8-10). 4.2
Die Verfügung vom 5. April 2016 erging unter der Herrschaft der damals gültig gewesenen Rechtsprechung des Bundesgerichts, bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis sei aufgrund der guten Therapier barkeit anzunehmen, dass sie keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten. Mithin fehle es leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen, solange sie therapeutisch angehbar seien, an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierend zu gelten. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich erst, wenn trotz adäquater Behandlung eine Therapieresistenz ausgewiesen sei (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2017 vom 1 0. Juli 2017 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht mit den Urteilen BGE 143 V 409 und 143 V 418 am 3 0. November 2017 aufgegeben. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind neu auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren (BGE 141 V 281) beachtlich, die es erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Diese Recht sprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 mit Hinweisen). 4.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis im Prinzip keinen Anlass, in eine laufende, auf einem formell rechtskräftigen Entscheid beruhende Dauerleistung einzugreifen. Sie kann aber ausnahmsweise zur Abänderung eines rechtskräftigen Verwaltungsentscheides (mit Wirkung für die Zukunft) führen, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde. Ein solches Vorgehen drängt sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten am ursprünglichen Entscheid aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbrei tung findet, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stos sende Privilegierung (oder Diskriminierung) und als Verletzung des Gleichbe handlungsgebots erscheint (BGE 135 V 201 E. 6.1.1).
Die Rechtsprechung durchbricht den Grundsatz, wonach eine Praxisänderung keine Änderung formell rechtskräftiger Entscheide über eine Dauerleistung recht fertigt, kaum je in Bezug auf Anpassungen zu Ungunsten der Versicherten. Zu Gunsten der Versicherten liess das Bundesgericht demgegenüber in einzelnen Fällen eine Anpassung unter weniger strengen Voraussetzungen zu. Letztlich hat eine wertende Abwägung der betroffenen Interessen zu erfolgen (BGE 141 V 585 E. 5.2, 135 V 201 E. 6.1. 2. je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung, die sich auf rechtskräftig verfügte Dauerleistungen bezieht muss in gleicher Weise Gültigkeit haben, wenn eine Dauerleistung rechtskräftig verneint wurde und nur die geänderte Rechtsprechung als anspruchsrelevante Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV geltend gemacht werden kann. 4.4
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass leichte bis mittelschwere depressive Störungen aufgrund ihrer guten Therapierbarkeit keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen, dauerte etwa von Mitte 2013 bis zum 3 0. November 2017, mithin knapp viereinhalb Jahre (vgl. die Hinweise in BGE 143 V 409 E. 4.1 und im Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014). Vor diesem Zeit punkt konnten auch depressive Leiden mittlerer Ausprägung zu einer – allenfalls befristeten – Invalidenrente führen, wenn sie eine ausreichende Arbeitsunfähig keit zur Folge hatten. In BGE 127 V 294 E. 4c hatte das Bundesgericht ausdrück lich festgehalten, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht. Diese Rechtspre chung nahm es mit BGE 143 V 409 wieder auf und erklärte, sie habe weiterhin Bestand (BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Damit ist nur eine kleine Gruppe von Personen von der zwischenzeitlich gültig gewesenen Rechtsprechung betroffen, nämlich jene Personen, die an einer Depression litten und deren Rentenanspruch in der Zeit von Mitte 2013 bis Ende November 2017 geprüft und rechtskräftig verneint wurde. Sie haben keine Mög lichkeit, ihren Rentenanspruch unter der neuen Rechtsprechung nochmals über prüfen zu lassen, wenn sie nicht einen zusätzlichen Gesundheitsschaden oder eine ausgewiesene Therapieresistenz dartun können. Demgegenüber wird der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung von all jenen Personen, deren Verfahren Ende 2017 noch nicht erledigt war, nach der neuen Rechtspre chung überprüft. Hinzu kommt, dass die zwischenzeitliche Rechtsprechung sich nur auf ein einziges psychisches Leiden, eben die depressiven Störungen bezog, während durchaus weitere, auch somatische Gesundheitsstörungen denkbar sind, die mit einer adäquaten Behandlung gut heilbar sind oder wenigstens gebessert werden können. Insofern kann von einer Diskriminierung der betroffenen Perso nen gesprochen werden. Sodann wirkt sich die neue Rechtsprechung zweifellos zu Gunsten jener Versicherten aus, die wegen einer depressiven Störung Invali denversicherungsleistungen beantragen.
Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 geänderten Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Rechtspre chungsänderung noch nicht rechtskräftig erledigten Neuanmeldungsfälle in dem Sinne zu bejahen, dass die neue Rechtsprechung als Änderung der massgeblichen Verhältnisse zu gelten hat, die eine Neuüberprüfung des Leistungsanspruchs zu rechtfertigen vermag. 5.
Die angefochtene Nichteintretensverfügung datiert vom 1 7. Mai 2017 und war am 3 0. November 2017 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfüllt. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintrete und ihren Leis tungsanspruch aufgrund des strukturieren Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 prüfe und hernach darüber befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch der Versicherten vom 1 4. Juni 2017 um Gewährung der unentge lt lichen Prozessführung ( Urk. 1) wird damit gegenstandslos . Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 1 8. Januar 2017 eintrete und den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen prüfe und darüber neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel