Sachverhalt
1. Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 16. Dezember 2014 unter Hin weis auf
seine Füsse, Diabetes sowie auf eine körperliche und psychi sche Krank heit zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente, Hilfsmittel) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6 -7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und erteilte am 23. April 2015 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe
vom
13. Februar 2015 bis 28. Februar 2020 (Urk. 7/27) . In
der Folge
veranlasste sie ein e polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopädie) beim Zentrum A.___ (Expertise vom 11. Mai 2016 [Urk. 7/58], und Ergänzung vom 3. November 2016 [Urk. 7/65]). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2017 (Urk. 7/67) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand (Urk. 7/71, Urk. 7/76) erhob .
Daraufhin legte IV-Stelle
die A.___ - Ergänzung ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (Urk. 7/78 S. 2 f.) vor. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 (Urk. 2) verneinte sie unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver siche rung. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 22. Mai 2017 sei aufzuheben, auf das polydisziplinäre Gutachten sei abzustellen und es sei eine Rente aufgrund der im Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten. Eventuell sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D er Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3. Oktober 2017 (Urk. 10) an seinen Anträgen fest (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am
25. Oktober 2017 (Urk. 12) auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1. 5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer laut Beurteilung durch den RAD-Arzt in kör perlich leichte n bis mittelschwere n
Tätigkeiten
(ohne Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne dauernde Zwangshaltung und ohne Gefahrenpoten z ial) zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1). Es fänden sich gemäss der medizinischen Beurteilung keine zusätzlichen psychischen Befunde, welche die Diagnose einer schweren Depres sion und Persönlichkeitsstörung stütz t en. Die psychiatrische Begutachtung sei insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf das polydisziplinäre Gutach ten abzustellen sei (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht besonders hoch zu sein schein e, da er nur einmal monatlich in die Psychotherapie gehe und sich auch keiner stationären Therapie unterziehe. G emäss den medizinischen Akten sei die Dekom pensation aus psychiatrischer Sicht sodann nach ausgesprochener Kündigung der Arbeitsstelle und somit aus psychosozialen Gründen erfolgt (S. 2 f. Ziff. 7) . Indem mangels Nachvollziehbarkeit der Diagnosen nicht auf die psychiatrische Begut achtung abgestellt werde, liege keine Verletzung der Abklärungspflicht der Be schwerdegegnerin vor, da betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend Anhaltspunkte vorlägen. Entsprechend gehe der Antrag
bezüglich ein es neu zu beauftragende n psychiatrische n Gutachten s ins Leere (S. 3 Ziff. 8). 2.2
De r Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Diagnose der schweren Depression beruhe nicht nur auf subjektiven Kriterien, sondern auch auf von der psychiatrischen Gutachterin festgestellten objektiven Tatsachen. Bezüglich der Persönlichkeitsstörung sei es sodann nicht notwendig, dass bereits in der Kindheit oder Jugendzeit entstandene Lebensumstände vorlägen, diese könnte n auch erst später im Leben erworben worden sein (S. 6). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach auf das psy chiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könne, sei zudem nicht nachvoll ziehbar. D er Rentenanspruch könne sodann auch nicht dadurch abgelehnt wer den, indem auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werde, vielmehr müsse eine neue psychiatrische Expertise angeordnet werden (S. 7 Ziff. 3-4, vgl. auch Urk. 10 S. 6 Ziff. 7).
In der Replik (Urk. 10) machte der Beschwerdeführer ferner geltend, dass gemäss dem Gutachten die Diagnose einer schweren depressiven Störung anhand des Psychostatus mit deutlich herabgesetzter Stimmung, Antriebslosigkeit, innerer Unruhe, Schlafstörung, Appetitlosigkeit, Anhedonie sowie sozialen Ängsten mit sozialem Rückzug gestellt worden sei (S. 3 f. Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 5). Im Weiteren stehe der Umstand, dass er nicht in einer intensiveren Psychotherapie stehe, auch mit der schweren Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang (S. 5 Ziff. 5). Bezüg lich letzterer habe die Gutachterin insbesondere Beeinträchtigungen der kom p lexen Ich-Funktionen, der Steuerungs- und Introspektionsfähigkeit, der Fähig keit zur Selbst- und Fremdwahrnehmung, der Realitätsprüfung sowie der Urteils bildung festgestellt (S. 4). 2.3
Unbestritten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1, Urk. 2 S. 1, Urk. 6 S. 2 Ziff. 5 f.) und aufgrund der
allgemein-internistischen und orthopädischen gutachterlichen Beurteilung vom 11. Mai 2016 ausgewiesen
ist, dass der Beschwerdeführer unter somatischen Gesichtspunkten (organische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit: chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit aktivierter lumbosacraler Facette n arthrose, Tendovaginitits de Quervain links, Diabetes mellitus Typ II mit Spätkomplikationen wie Polyneuropathie und Fusssyndrom; Urk. 7/58 S. 37) in leichte n Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen mit überwiegen dem Sitzen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne Gefahrpoten z ial zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/58 S. 15, S. 24, S. 39 und S. 40). Demgegenüber ist streitig und zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht verhält, und ob diese rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. 3.
3.1
Dr. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrer gutach terlichen Beurteilung vom 11. Mai 2016 (Urk. 7/58 S. 24-35) folgende Diagnosen (S. 31): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F32.2) - Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F60.9)
Die Gutachterin hielt fest, der Antrieb des Beschwerdeführers sei vermindert und der Wille beeinträchtigt. Im Kontaktverhalten sei er auffällig, wobei er zeitweise sehr eng im Blickkontakt sei, aber auch misstrauisch, zeitweise wieder sehr zurückgezogen und feindselig wirke (S. 28). Es lägen Ich-Störungen in Form einer verminderten Ich-Aktivität und Ich-Vitalität vor und die Stimmung und der Affekt seien deutlich herabgesti mmt. Der Beschwerdeführer wirke gespannt und ärgerlich, wobei sich der Ärger und das Misstrauen gegen Ende des Gesprächs in eine traurige Stimmung wandle und er weine. Der Beschwerdeführer habe die Gutachterin mehrfach gebeten, ihm ein Medikament zu geben, um sein Leben zu beenden . Im Weiteren seien die mnestischen Funktionen deutlich beeinträchtigt und er könne sich weder an die Geburtsdaten seiner Kinder und Eltern noch an Daten in seinem Lebenslauf erinnern. Es lägen zudem Beeinträchtigungen der komplexen Ich-Funktionen vor und es seien insbesondere die Steuerungs fähig keit, Introspektionsfähigkeit und die Fähigkeit zu r Selbst- und Fremdwahr neh m ung und deren Abstimmung sowie auch die Realitätsprüfung und Urteilsbil dung erheblich beeinträchtigt. A ngesichts des schlecht eingestellten Diabetes bestehe auch eine massiv beeinträchtigte Fähigkeit zur Selbstfürsorge (S. 29).
D er Beschwerdeführer habe sich in sozialen Kontakten massiv zurückgezogen und der einzige kontinuierliche und regelmässige Kontakt bestehe mit seiner Tochter. Die psychischen Funktionen seien bezüglich Anpassung an Regeln und Routinen massiv beeinträchtigt und der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich in Organisationsabläufe einzufügen, sofern sie nicht vollumfänglich seinen eigenen Vorstellungen entsprächen. Die Planung und Strukturierung sei en eben falls schwer beeinträchtigt und er sei selbst bei einem direkten Anreiz, Geld zu verdienen, nicht in der Lage, 50 Stunden pro Monat einer einfachen Tätigkeit nachzugehen. Die Flexib i litäts- und Umstellungsfähigkeit sei en mindestens mittel gradig beeinträchtigt (S. 30).
Dr. B.___ hielt weiter fest, d ie Anwendung fachlicher Kompetenzen sei schwie rig zu beurteilen; i m angestammten Beruf als Hilfsarbeiter sei die Kon zen trationsfähigkeit beeinträchtigt. Die Entscheid- und Urteilsfähigkeit sei en auf grund der Persönlichkeitsproblematik oder der kognitiven Einschränkungen leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt . Ebenso sei die Durchhaltefähigkeit schwer beein trächtigt und die Selbstbehauptungsfähigkeit sei leicht gestört. Die Kontaktfähig keit zu Dritten sei schwer beeinträchtigt, der Beschwerdeführer könne Differenzen zum Gegenüber nicht aushalten, sei darauf angewiesen, dass er in seinen An sich ten bestätigt werde und fühle sich sehr schnell angegriffen und könne seine eige nen Anteile an Konflikten nicht wahrnehmen (S. 30) .
Dasselbe gelte im entsprechenden Mass auch für die Gruppenfähigkeit. Die Fähig keit zu Spontanaktivitäten sei ebenfalls stark beeinträchtigt und der Beschwer deführer sei nicht mehr in der Lage, sich auf veränderte Lebensumstände einzu stellen und Aktivitäten nachzugehen, welche ihm eventuell Freude bereite ten (S.
30) .
Die Gutachterin führte weiter aus, der Beschwerdeführer lege sich immer wieder mit seiner Umgebung an, wobei auch anlässlich der Untersuchung auffällig sei, wie oft er über Konflikte mit behandelnden Ärzten, Kollegen, Familienmitgliedern oder auch fremden Leuten berichte.
Phänomenologisch fänden sich im Beck-Depressions-Inventar (BDI) Hinweise auf eine aktuell schwere depressive Episode mit einer Antriebsstörung, Konzentrationsstörungen, einer ausgeprägten Dyspho rie, einer Empfindlichkeit sowie mit psychovegetativen Symptomen wie schweren Schlafstörungen und Inappetenz. Auch die Compliance für die Behandlung des Diabetes sei aufgrund der psychischen Voraussetzungen des Bes chwerdeführers nicht gegeben (S. 32 und S. 40) . Ausserdem bestehe eine seit mehreren Jah ren vorhandene Impotenz, die ihn psychisch massiv beeinträchtige (S. 32).
Im Weiteren hielt die Gutachterin fest, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2014 aufgrund der aktuelle n schweren depressiven Episode und der vorbesteh enden Persönlichkeitsproble matik aus psychiatrischer Sicht sowohl in der ange stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit
zu 100 % arbeits un fähig sei (S. 32 und S. 41 f.).
Die Depression sei medikamentös nicht optimal behandelt, wobei weder aus den Akten noch der klinischen Untersuchung ersichtlich sei, welche Behandlungs ver suche bereits getätigt worden seien. Der Beschwerdeführer gehe nach eigenen An gaben einmal monatlich ins Medizinische Zentrum C.___ für eine psychiatrische Behandlung, wobei er über deren Art und Erfolg keine Anga ben haben machen können (S. 32). Der Beschwerdeführer sei psychiatrisch be handlungsbedürftig, wobei angesichts des aktuellen Zustands eine stationäre Behandlung angezeigt wäre (S. 40). Theoretisch könne die Depression behandelt werden, angesichts der Persönlichkeitsstörung sei der Erfolg jedoch äusserst frag lich (S. 42).
Dr. B.___ führte weiter aus, beim Beschwerdeführer stehe die Persönlich keits problematik im Vordergrund, wobei die Anamnese betreffend frühkindlic he Entwicklung und ätiologische Faktoren, welche für die gestörte Persönlich keits entwicklung verantwortlich seien, nicht ergiebig sei, weil der Beschwerdeführer wenig Introspektionsfähigkeit aufweise und auch heikle Themen umgehe, indem er angebe, diese vergessen zu haben. Die kognitiven Defizite müssten im Rahmen der depressiven Entwicklung und/oder als Ausdruck des langjährigen Alkohol abusus interpretiert werden. Die beginnende Kleinhirnatro ph ie sei vermutlich Aus druck des langjährigen Alkoholkonsums, klinische Manifestationen eines Klei n hirnschadens lägen nicht vor. Die Depression sei theoretisch behandelbar, wobei die Prognose angesichts der Persönlichkeitsstruktur mit fehlender Compli ance und Beeinträchtigun g der kognitiven Fähigkeiten auch bei einer guten Behand lung schlecht sei (S. 3 3). 3.2
Am
23. Mai 2016 (Urk. 7/66) äusserte sich der RAD-Arzt Dr. D.___, Psy chiatrie und Psychotherapie, zu r psychiatrischen A.___ -Beurteilung wie folgt: Die Diagnosen seien nicht nachvollziehbar. Der angegebene BDI-Wert entspreche einer subjektiven Selbsteinschätzung und nicht einem objektiven Befund, wes halb sich eine schwere Depression mit dem subjektiven BDI nicht begründen lasse. Der Befund passe sodann nicht zu einer schweren Depression, zumal der Blickkontakt zeitweise sehr intensiv gewesen sei, der Beschwerdeführer dysthym gewirkt habe, eine t raurige Stimmung vorgelegen und er über sexuelle Lust berichtet habe. Angaben zur Aufmerksamkeit und Konzentration fehlten und es fänden sich auch keine Belege für eine schwer beeinträchtigte Durchhalte fähig keit und stark bee inträchtigte Spontanaktivitäten. Gemäss Gutachte n seien die mnestischen Funktionen deutlich beeinträchtigt, gleichzeitig halte die Expertin aber
fest, dass der Beschwerdeführer heikle Themen umgehe, indem er angebe, diese vergessen zu haben. Die Angaben zum Funktionsniveau und den psychi schen Funktionen basierten weithin auf den subjektiven Angaben des Beschwer de führers, wobei der Umstand, dass er mit einem Bekannten ins A.___ gefahren sei respektive den Weg mit dem Zug selbst absolviert habe, im Gutachten nicht gewürdigt worden sei (S. 4).
Der RAD-Arzt hielt weiter fest, dass eine Persönlichkeitsstörung laut ICD nicht nur den Nachweis einer aktuellen schweren Störung, sondern biografische Belege seit de m frühen Erwachsenenalter e rfordere. Letztere seien indessen nicht vor gelegt worden, weshalb keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Die anhaltend lange Berufstätigkeit weise auf ein gutes berufliches Funktionieren zumindest bis zur E.___ -Kündigung im Jahre 2005 hin. Vor diesem Hintergrund könne allenfalls eine Persönlichkeitsakzentuierung erörtert werden (S. 4).
Im Übrigen best ü nden viele Auffälligkeiten: Der Beschwerdeführer könne maxi mal zwei Stunden pro Nacht schlafen, wobei er im Befu nd aber nicht müde sei . Von der zweiten Ehe habe er nichts berichtet. Der Beschwerdeführer würde sich sodann nur draussen bewegen, wenn er wisse, dass es ruhig und leer sei, zur Untersuchung sei er indessen alleine per Zug gekommen. Im Weiteren habe die Gutachterin an der Medikamenteneinnahme gezweifelt, habe aber keinen Labor befund erhoben. Sie habe sodann einen chronischen Alkoholkonsum erörtert, habe aber k eine Sucht-/Alkoholanamnese und keine objektiven Laborwerte erho ben (S. 4). 3.3
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/66 S. 5, Urk. 7/60/1) hielten die A.___ -Gutachter Dr. F.___, Allgemeine Innere Medi zin, und Dr. B.___ am 3. November 2016 (Urk. 7/65) Folgendes fest: Die Diagnose einer schweren Depression sei anhand des Psychostatus mit deutlich herabgesetzter Stimmung, Antriebslosigkeit, innerer Unruhe, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Anhedonie, sozialen Ängsten mit sozialem Rückzug sowie dem Hamilton Depressionsindex (47 von 60 Punkten) gestellt worden (S. 1).
Die Übergä ng e zwischen einer Persönlichkeitsakzentuierung und einer Persön lich keitsstörung seien fliessend, wobei davon auszugehen sei, dass bei einer Persönlichkeitsstörung ein seit Kindheit und Jugend länger andauerndes Muster an starren Reaktionen auf bestimmte Situationen vorliege, welches die psychische Funktionsf ähigkeit sowohl in Bezug auf Ich-Leistungen wie auch auf zwische n menschliche Beziehungen massiv beeinträchtig e und zu schwerwiegenden de struk tiven Folgen betreffend ein autonomes Leben und Beziehungen führe. Beim Beschwerdeführer lägen Hinweise vor, dass er seine Schulkarriere nicht regel kon form habe abschliessen können. Die Beziehungen zu seinen ersten Bezugsper so nen seien in der Beschreibung nicht fassbar geblieben, wobei es familiäre Kon takte zum Beispiel zu den Schwestern nicht gebe. Persönlichkeitsstörungen gingen oft mit selbstschädigendem Verhalten einher und die Biografien von Be troffenen seien gefüllt mit Arbeitsp latzwechseln, rasch wechselnden und dys funk tionalen Beziehungen sowie einer stark gestörten Selbst- und Fremdwahr nehmung. Die Mentalisierung respektive Introspektionsfähigkeit sei ebenfalls massiv beeinträchtigt. Die mangelnde Selbstfürsorge betreffend seinen Diab etes, das ungepflegte Auftreten und das Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung zeigten deutliche Hinweise auf eine strukturelle Störung. Somit sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung einerseits aus der Anamnese, bei der immer wieder auftretende Konflikte mit anderen Menschen beschrieben worden seien, und aus den Befunden der Untersuchung mit einer deutlichen Störung des Verhaltens, welche sich bei allen Gutachtern gezeigt habe, erschlossen worden (S. 1 f.).
Betreffend Alkoholkonsum hielten die Gutachter fest, dass die Suchtanamnese unvollständig sei, da weder in den Akten noch eigenanamnestisch eruierbar sei, ob der Beschwerdeführer je eine spezifische Behandlung durchgeführt habe.
Aufgrund der erhobenen normalen Laborwerte (CDT, GOT, GPT) sei davon aus gegangen worden, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum zumindest in den letzten Monaten eingestellt respektive stark reduziert habe (S. 2). 3.4
In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/78 S. 2 f.) zur Ergänzung der A.___ -Gutachter vom 23. Mai 2016 (vgl. E. 3.3 hievor) hielt der RAD-Arzt G.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, fest, dass das psychiatrische Gutachten aus folgenden Gründen nicht verwertbar sei: E ine schwere Depression und eine rezidivierende Störung sei en nie zuvor attestiert worden, der psychische Befund sei von einer dysthymen Stimmung gekennzeichnet, der forma le Gedankengang sei unauffällig - was bei schwere n Depressionen nie der Fall sei -, eine Antriebsminderung sei nicht belegt, eine Ich-Störung liege nicht vor und das BDI sei ein Selbstbeurteilungsbogen, welcher nicht einfach übernommen werden könne, zumal kein valides Fremd beurteilungsinstrument verwendet worden sei (S. 2 f.).
Im Weiteren wies der RAD-Arzt darauf hin, dass sich für eine Persönlich keits störung keine Hinweise fänden und der Beschwerdeführer bei der Arbeitsmass nahme durch das Sozialamt als freundlich und umgänglich beschrieben worden sei. Es lägen sodann keine Anhaltspunkte aus der Jugend und der späteren Berufskarriere vor, welche auf Probleme hindeuteten. Ferner sei weder die Ver deutlichung bei den somatischen Untersuchungen ausreichend hinterfragt, noch die Aussagen mit den Akten abgeglichen worden. Die MRT-Befunde seien ohne Voraufnahmen diskutiert worden und es finde sich auch keine Klinik. Schliesslich könne den Akten keine Alkoholabhängigkeit entnommen werden, die erhobenen Laborwerte seien rudimentär und ein Medikamentenspiegel sei nicht angeordnet wo rden (S. 3). 4. 4.1
4.1.1
Die von der psychiatrischen Gutachterin Dr. B.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.90 ist nicht vollends nachvollziehbar.
Bei Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60 liegt eine schwere Stö rung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens vor, die mehrere Be reiche der Persönlichkeit betrifft. Sie geht meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher. Persönlichkeitsstörungen treten häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich endgültig im Erwachsenenalter (Dilling H./ Mombour W./Schmidt M.H. (Hrsg.),
Interna tio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. Ü ber arbei tete Auflage, 2015, S. 274 F60).
Betreffend die Kindheit und Jugend des 1958 geborenen Beschwerdeführers er wähnte die p sychiatrische Gutachterin,
dass Anzeichen für eine nicht regel kon forme Schulkarriere vorlägen (Wiederholen von Klassen in der Primarschule, Mittelschule und im Gymnasium, verpasste Aufnahmeprüfung an die Universität; Urk. 7/58/1-44 S. 8, S. 24, S. 31) und dass die Beziehungen zu seinen ersten Bezugspersonen in der Beschreibung nicht fassbar seien (Urk. 7/65 S. 1 f.). Zu den entsprechenden Ursachen äusserte sich Dr. B.___ nicht, vielmehr hielt sie
fest, dass die frühe Kindheit unauffällig gewesen sei (Urk. 7/58/1-44 S. 31) res pek tive die Anamnese bezüglich frühkindlicher Entwicklung und ätiologischen Faktoren, welche für die gestörte Persönlichkeitsentwicklung verantwortlich seien, nicht ergiebig seien (S. 33).
Im Weiteren wies d ie Gutachterin auf immer wiederkehrende Konflikte des Beschwerdeführers mit anderen Menschen hin, welche im Rahmen der Begutach tung einen übermässig grossen Raum eingenommen hätten (S. 26 und S. 32, Urk. 7/65 S. 2). Nähere Angaben betreffend die Art und Weise dieser Schwierig keiten, deren Auslöser und
den Zeitpunkt ihres Auftretens
finden sich im Gut achten indessen nicht. Die Konflikte respektive die von Dr. B.___ erwähnte deutliche Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit (Urk. 7/58/1-44 S. 30) stehen
zudem im Wi derspruch zur Einschätzung in der Integrationsempfehlung der Basisbeschäftigung an die Sozialen Dienste vom 12. Oktober 2009 (Urk. 7/4), wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen d er Basisbeschäftigung im Herbst 2009 in kurzer Zeit in ein Team einfügte, Kontakte knüpfte und sich im Team kollegial, wohlwollend und hilfsbereit verhielt (S. 2).
Eine Erklärung für die se Diskrepanz vermochte die Gutachterin nicht zu liefern, zumal sie auch kein nach Herbst 2009 eingetretenes Ereignis erwähnte, welches die sen Widerspruch plau sibi lisiert
(Urk. 7/58/1-44 S. 34).
Gleich verhält es sich betreffend die von Dr. B.___
genannte massive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, sich an Regeln und Routinen anzupassen, sich in Organisationsabläufe einzufügen und Aufgaben zu planen und strukturieren (S. 30) . Der Beschwerdeführer war im Zusammenhang mit der Basisbeschäftigung in der Lage, die Rahmenbedingungen einzuhalten, die ihm übertragenen Aufgaben zuverlässig und engagiert umzu setzen und sich den Arbeitsplatz gemäss Auftrag selber ein zu richten (Urk. 7/4 S. 2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Schulzeit einen 18 bis 22 Monate dauernden Militärdienst absolvierte und seit seiner Einreise in die Schweiz i m Jahre 1990 abgesehen von Phasen der Arbeits losigkeit und einer Krankschreibung wegen Rücken beschwerden bis zum Jahre 2006 –wenn auch bei relativ häufig wechselnden Arbeitgebern (Urk. 7/3) - stets gearbeitet hat (Urk. 7/58/1-44 S. 7) .
Die Gutachterin selbst legte ferner am 3. November 2016 (Urk. 7/65) dar, die Übergänge zwischen einer Persönlichkeitsakzentuierung und einer Persönlich keits störung seien fliessend (S. 1), was eine eingehende Erörterung der Diagnosen und der erhobenen Befunde erheischt hätte und hier unterblieben ist. Im Weiteren erläuterte die Gutachterin, die Diagnose der Persönlichkeitsstörung sei aus der Ana mnese, bei der immer wieder kehrende Konflikte mit anderen Menschen be schrieben worden seien, und aus den Befunden der eigenen Untersuchung mit einer deutlichen Störung des Verhaltens, die sich konsistent bei allen Unter suchern gezeigt habe, geschlossen worden
(S. 2). Letzteres findet im inter nis tischen und orthopädischen Teilgutachten jedoch keine Stütze, denn dort war lediglich - aber immerhin - von diffusen und abschweifenden Aussagen die Rede, welche jedoch nicht mit einer Verhaltensstörung, sondern mit Verdeutlich ungs tendenzen in Zusammenhang gebracht worden waren (Urk. 7/58 S. 12 und S. 18).
Allerdings wurde auch im Bericht des C.___ vom 10. März 2015 (Urk. 7/23), wo der Beschwerdeführer seit August 2013 in regelmässiger Behandlung steht (S. 1), der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert (S. 6), ohne dass die Diag nose begründet worden wäre. Daher ist der Schluss, dass diesbezüglich kein (inva lidisierendes) Krankheitsbild besteht, nicht ohne Weiteres zulässig. 4 .1.2
Weiterer Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der von Dr. B.___ gestellte n Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode, ohne psychotische Symptome im Sinne von ICD-10 F32.2.
D ie Diagnose einer schweren depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.2 setzt das Vorliegen aller drei für eine leichte bis mittelschwere depressive Episode typi schen Symptome voraus (depressive Stimmung, Verlust von Interesse/Freude, Antriebsmangel, erhöhte Ermüdbarkeit). Zudem müssen mindestens fünf andere Symptome, von denen einige besonders ausgeprägt sei n sollten (verminderte Konzentration/Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl/Selbstvertrauen, Schuldgefühle/Gefühl von Wertlosigkeit, negative/pessimistische Zukunftsper spek tiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung/Suizidhandlungen, Schlaf stö rungen, verminderter Appetit), vorliegen (Dilling H./ Mombour W./Schmidt M.H . [ Hrsg. ],
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. überarbeitete Auflage, 2015, S. 174 F32.2) .
Dr. B.___ hielt fest, dass der Antrieb des Beschwerdeführers vermindert und er nicht in der Lage sei, Aktivitäten nachzugehen, die ihm Freude bereite te n (Urk. 7/58/1-44 S. 28 und S. 30) . Nähere diesbezügliche Ausführungen, nament lich inwiefern der Antrieb vermindert sei, fehlen hingegen. Gleich verhält es sich bezüglich des pauschalen Hinweises der Gutachterin, der Beschwerdeführer sei negativistisch und hoffnungslos (S. 28) .
Hinsichtlich
der gegenüber der Expertin geäusserten Suizidgedanken ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerde führer davon
im weiteren Verlauf der Exploration
wieder distanziert e (S. 29) . Was den Hinweis von Dr. B.___ (S. 43) auf den Bericht des C.___ vom
10. März 2015 (vgl. Urk. 7/23/6-8) betrifft, worin unter anderem eine mittelgradige de pressive Episode diagnostiziert worden ist (S. 1), ist festzuhalten, dass es die Gut achterin bei der pauschalen Angabe belässt, die depressive Episode habe sich seither eher verschlechtert . Im Zusammenhang mit dem Hinweis, wonach sich der Beschwerdeführer zeitgl e ich mit der Kündigung seitens der
E.___ aufgrund einer psychischen Dekompensation in ärztliche Behandlung begeben habe (S. 25 und S. 32), ist zu bedenken, dass psychische n Gesundheitsschäden, welche auf psy chosoziale und soziokulturelle Umstände zurückzuführen sind, keine i nvalidi sierende Wirkung zukommt (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer nur einmal pro Monat in psychiatrische Behandlung begab und die Depression medikamentös nicht optimal behandelt w orden ist (Urk. 7/58/1-44 S. 32), wobei die Gutachterin einen Erfolg einer stationären Behandlung unter Hinweis auf in der Persönlichkeit liegende Zustandsbilder verneinte. Allein mit Blick auf die Therapierbarkeit eines Leidens kann dessen invalidisierende Wirkung ohnehin nicht mehr beurteilt werden.
Die Gutachterin hat sich auch mit der Frage der psychosozialen Umstände und deren Einfluss auf das Krankheitsgeschehen nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig hat sie die Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens in ihre Ein schätzung miteinbezogen, was rechtsprechungsgemäss grundsätzlich für sämt liche psychischen Störungen erforderlich wäre. 4.1. 3
Vor diesem Hintergrund erweist si ch das Gutachten von Dr. B.___ als nicht schlüssig, weshalb mangels Beweiswert (E. 1. 4
hievor) nich t darauf abgestellt werden kann. 4.2
Ebenso wenig kann gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen in rechts genügender Weise auf die Arbeits
- und Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers geschlossen werden. Abgesehen
vom Gutachten von Dr. B.___ liegen in psychiatrischer Hinsicht lediglich der C.___ -Bericht vom 10. März
2015 (Urk. 7/23/6-8) sowie die RAD-Stellungnahmen vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/66 S. 4 f., vgl. E. 3.2 hievor) und vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/78 S. 2 f., vgl. E. 3.4 hievor) vor . Die übrigen Arztberichte, insbesondere jener der Universitätsklinik H.___ vom 17. März 2015 (Urk. 7/25/1-3; vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 3), sowie die Stellungnahme des RAD vom 22. Dezember 2016 (Urk. 7/66 S. 6) sind für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands nicht relevant, da sie von fach fremden Ärzten verfasst worden sind.
Im C.___ -Bericht wird auf das Beschäftigungsprogramm der Sozialhilfe sowie auf ein geringes Eingliederungspotenzial im ersten Arbeitsmarkt hingewiesen (Urk. 7/23/6-8 S. 2), nähere Angaben betreffend den Umfang der Arbeitsfähig keit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, fehlen indessen. Gleiches gilt betreffend die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte vom 23. Mai 2016 und 19. Mai 2017, welche sich einzig mit der Frage nach der Nachvollziehbarkeit des psy chiatrischen Gutachtens, insbesondere der Diagnosestellung, befassten (Urk. 7/66 S. 4 f., Urk. 7/78 S. 2 f.),
aber sich nicht zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äus serten respektive diesbezüglich keine eigene
Beurteilung vornahmen . Mit Bezug auf die RAD-Stellungnahme vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/78 S. 2 f.) bleibt darauf hinzuweisen, dass diese dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht zugestellt worden ist, obwohl die Beschwerdegegnerin
im besagten Entscheid (S. 2) darauf abgestellt hat.
Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis der Beschwerdegegnerin, es bestünden auch ohne psychiatrisches Gutachten genügend medizinische Unterlagen, um den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen (Urk. 6 S. 3 Ziff. 8), ins Leere . Unklar ist sodann, worauf die Beschwerdegegnerin
ihre Annah me einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht abstützte (Urk. 2 S. 2) . Es geht selbstredend nicht an, aus dem Fehlen einer entsprechenden medizi ni schen Grundlage ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Davon ist auch die Beschwerdegegnerin, zumindest im November 2015, ausge gangen, als sie mangels schlüssiger Angaben zur B eurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
insbesondere auch eine psychi atrische Begutachtung ver anlasste (Urk. 7/66 S. 3). 4.3
Wenn auch das Abstellen auf das nicht schlüssige Gutachten nicht in Betracht fällt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannte, sind hier weitere medizi nische Erhebungen wohl im Sinne einer neuerlichen Begutachtung erforderlich. Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass die versicherte Per son rechtsprechungsgemäss als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, so dass grundsätzlich von «Validität» auszu gehen ist (BGE 142 V 106 E. 4.3). Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten bestehen jedoch (weiterhin) gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur in somatischer, sondern auch in psychiatrischer Hinsicht ein massgeblicher Gesundheitsschaden vorliegt. Ob dies zutrifft und ob dieser auch invalidisie ren den Charakter hat und falls ja in welchem Umfang, bedarf jedoch weiterer Abklä rungen, da die fehlende Beweiskraft des Verwaltungsgutachtens nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen darf. Die entsprechende Untersuchungspflicht trifft nicht das Gericht, sondern obliegt in erster Linie der Beschwerdegegnerin, die selbst einräumte, auf das eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden.
Entsprechend ist die Verfügung vom 22. Mai 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medi zinische Ab klärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Be schwerdeführers neu verfüge. In diesem Zusammenhang ist die Beschwer de geg nerin darauf hinzuweisen, dass die für somatoforme Schmerzstörungen entwick elte Rechtsprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist, auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung findet (BGE 143 V 418, 143 V 409). Im Übrigen ist bei der Annahme einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
ein Einkommen s ver gleich vorzunehmen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch de s Beschwer deführer s um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gege n standslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführe rs neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 16. Dezember 2014 unter Hin weis auf
seine Füsse, Diabetes sowie auf eine körperliche und psychi sche Krank heit zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente, Hilfsmittel) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6 -7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und erteilte am 23. April 2015 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe
vom
13. Februar 2015 bis 28. Februar 2020 (Urk. 7/27) . In
der Folge
veranlasste sie ein e polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopädie) beim Zentrum A.___ (Expertise vom 11. Mai 2016 [Urk. 7/58], und Ergänzung vom 3. November 2016 [Urk. 7/65]). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2017 (Urk. 7/67) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand (Urk. 7/71, Urk. 7/76) erhob .
Daraufhin legte IV-Stelle
die A.___ - Ergänzung ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (Urk. 7/78 S. 2 f.) vor. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 (Urk. 2) verneinte sie unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver siche rung.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1. 5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 22. Mai 2017 sei aufzuheben, auf das polydisziplinäre Gutachten sei abzustellen und es sei eine Rente aufgrund der im Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten. Eventuell sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D er Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3. Oktober 2017 (Urk. 10) an seinen Anträgen fest (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am
25. Oktober 2017 (Urk. 12) auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer laut Beurteilung durch den RAD-Arzt in kör perlich leichte n bis mittelschwere n
Tätigkeiten
(ohne Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne dauernde Zwangshaltung und ohne Gefahrenpoten z ial) zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1). Es fänden sich gemäss der medizinischen Beurteilung keine zusätzlichen psychischen Befunde, welche die Diagnose einer schweren Depres sion und Persönlichkeitsstörung stütz t en. Die psychiatrische Begutachtung sei insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf das polydisziplinäre Gutach ten abzustellen sei (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht besonders hoch zu sein schein e, da er nur einmal monatlich in die Psychotherapie gehe und sich auch keiner stationären Therapie unterziehe. G emäss den medizinischen Akten sei die Dekom pensation aus psychiatrischer Sicht sodann nach ausgesprochener Kündigung der Arbeitsstelle und somit aus psychosozialen Gründen erfolgt (S. 2 f. Ziff. 7) . Indem mangels Nachvollziehbarkeit der Diagnosen nicht auf die psychiatrische Begut achtung abgestellt werde, liege keine Verletzung der Abklärungspflicht der Be schwerdegegnerin vor, da betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend Anhaltspunkte vorlägen. Entsprechend gehe der Antrag
bezüglich ein es neu zu beauftragende n psychiatrische n Gutachten s ins Leere (S. 3 Ziff. 8).
E. 2.2 De r Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Diagnose der schweren Depression beruhe nicht nur auf subjektiven Kriterien, sondern auch auf von der psychiatrischen Gutachterin festgestellten objektiven Tatsachen. Bezüglich der Persönlichkeitsstörung sei es sodann nicht notwendig, dass bereits in der Kindheit oder Jugendzeit entstandene Lebensumstände vorlägen, diese könnte n auch erst später im Leben erworben worden sein (S. 6). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach auf das psy chiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könne, sei zudem nicht nachvoll ziehbar. D er Rentenanspruch könne sodann auch nicht dadurch abgelehnt wer den, indem auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werde, vielmehr müsse eine neue psychiatrische Expertise angeordnet werden (S. 7 Ziff. 3-4, vgl. auch Urk. 10 S. 6 Ziff. 7).
In der Replik (Urk. 10) machte der Beschwerdeführer ferner geltend, dass gemäss dem Gutachten die Diagnose einer schweren depressiven Störung anhand des Psychostatus mit deutlich herabgesetzter Stimmung, Antriebslosigkeit, innerer Unruhe, Schlafstörung, Appetitlosigkeit, Anhedonie sowie sozialen Ängsten mit sozialem Rückzug gestellt worden sei (S. 3 f. Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 5). Im Weiteren stehe der Umstand, dass er nicht in einer intensiveren Psychotherapie stehe, auch mit der schweren Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang (S. 5 Ziff. 5). Bezüg lich letzterer habe die Gutachterin insbesondere Beeinträchtigungen der kom p lexen Ich-Funktionen, der Steuerungs- und Introspektionsfähigkeit, der Fähig keit zur Selbst- und Fremdwahrnehmung, der Realitätsprüfung sowie der Urteils bildung festgestellt (S. 4).
E. 2.3 Unbestritten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1, Urk. 2 S. 1, Urk. 6 S. 2 Ziff. 5 f.) und aufgrund der
allgemein-internistischen und orthopädischen gutachterlichen Beurteilung vom 11. Mai 2016 ausgewiesen
ist, dass der Beschwerdeführer unter somatischen Gesichtspunkten (organische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit: chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit aktivierter lumbosacraler Facette n arthrose, Tendovaginitits de Quervain links, Diabetes mellitus Typ II mit Spätkomplikationen wie Polyneuropathie und Fusssyndrom; Urk. 7/58 S. 37) in leichte n Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen mit überwiegen dem Sitzen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne Gefahrpoten z ial zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/58 S. 15, S. 24, S. 39 und S. 40). Demgegenüber ist streitig und zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht verhält, und ob diese rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. 3.
3.1
Dr. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrer gutach terlichen Beurteilung vom 11. Mai 2016 (Urk. 7/58 S. 24-35) folgende Diagnosen (S. 31): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F32.2) - Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F60.9)
Die Gutachterin hielt fest, der Antrieb des Beschwerdeführers sei vermindert und der Wille beeinträchtigt. Im Kontaktverhalten sei er auffällig, wobei er zeitweise sehr eng im Blickkontakt sei, aber auch misstrauisch, zeitweise wieder sehr zurückgezogen und feindselig wirke (S. 28). Es lägen Ich-Störungen in Form einer verminderten Ich-Aktivität und Ich-Vitalität vor und die Stimmung und der Affekt seien deutlich herabgesti mmt. Der Beschwerdeführer wirke gespannt und ärgerlich, wobei sich der Ärger und das Misstrauen gegen Ende des Gesprächs in eine traurige Stimmung wandle und er weine. Der Beschwerdeführer habe die Gutachterin mehrfach gebeten, ihm ein Medikament zu geben, um sein Leben zu beenden . Im Weiteren seien die mnestischen Funktionen deutlich beeinträchtigt und er könne sich weder an die Geburtsdaten seiner Kinder und Eltern noch an Daten in seinem Lebenslauf erinnern. Es lägen zudem Beeinträchtigungen der komplexen Ich-Funktionen vor und es seien insbesondere die Steuerungs fähig keit, Introspektionsfähigkeit und die Fähigkeit zu r Selbst- und Fremdwahr neh m ung und deren Abstimmung sowie auch die Realitätsprüfung und Urteilsbil dung erheblich beeinträchtigt. A ngesichts des schlecht eingestellten Diabetes bestehe auch eine massiv beeinträchtigte Fähigkeit zur Selbstfürsorge (S. 29).
D er Beschwerdeführer habe sich in sozialen Kontakten massiv zurückgezogen und der einzige kontinuierliche und regelmässige Kontakt bestehe mit seiner Tochter. Die psychischen Funktionen seien bezüglich Anpassung an Regeln und Routinen massiv beeinträchtigt und der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich in Organisationsabläufe einzufügen, sofern sie nicht vollumfänglich seinen eigenen Vorstellungen entsprächen. Die Planung und Strukturierung sei en eben falls schwer beeinträchtigt und er sei selbst bei einem direkten Anreiz, Geld zu verdienen, nicht in der Lage, 50 Stunden pro Monat einer einfachen Tätigkeit nachzugehen. Die Flexib i litäts- und Umstellungsfähigkeit sei en mindestens mittel gradig beeinträchtigt (S. 30).
Dr. B.___ hielt weiter fest, d ie Anwendung fachlicher Kompetenzen sei schwie rig zu beurteilen; i m angestammten Beruf als Hilfsarbeiter sei die Kon zen trationsfähigkeit beeinträchtigt. Die Entscheid- und Urteilsfähigkeit sei en auf grund der Persönlichkeitsproblematik oder der kognitiven Einschränkungen leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt . Ebenso sei die Durchhaltefähigkeit schwer beein trächtigt und die Selbstbehauptungsfähigkeit sei leicht gestört. Die Kontaktfähig keit zu Dritten sei schwer beeinträchtigt, der Beschwerdeführer könne Differenzen zum Gegenüber nicht aushalten, sei darauf angewiesen, dass er in seinen An sich ten bestätigt werde und fühle sich sehr schnell angegriffen und könne seine eige nen Anteile an Konflikten nicht wahrnehmen (S. 30) .
Dasselbe gelte im entsprechenden Mass auch für die Gruppenfähigkeit. Die Fähig keit zu Spontanaktivitäten sei ebenfalls stark beeinträchtigt und der Beschwer deführer sei nicht mehr in der Lage, sich auf veränderte Lebensumstände einzu stellen und Aktivitäten nachzugehen, welche ihm eventuell Freude bereite ten (S.
30) .
Die Gutachterin führte weiter aus, der Beschwerdeführer lege sich immer wieder mit seiner Umgebung an, wobei auch anlässlich der Untersuchung auffällig sei, wie oft er über Konflikte mit behandelnden Ärzten, Kollegen, Familienmitgliedern oder auch fremden Leuten berichte.
Phänomenologisch fänden sich im Beck-Depressions-Inventar (BDI) Hinweise auf eine aktuell schwere depressive Episode mit einer Antriebsstörung, Konzentrationsstörungen, einer ausgeprägten Dyspho rie, einer Empfindlichkeit sowie mit psychovegetativen Symptomen wie schweren Schlafstörungen und Inappetenz. Auch die Compliance für die Behandlung des Diabetes sei aufgrund der psychischen Voraussetzungen des Bes chwerdeführers nicht gegeben (S. 32 und S. 40) . Ausserdem bestehe eine seit mehreren Jah ren vorhandene Impotenz, die ihn psychisch massiv beeinträchtige (S. 32).
Im Weiteren hielt die Gutachterin fest, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2014 aufgrund der aktuelle n schweren depressiven Episode und der vorbesteh enden Persönlichkeitsproble matik aus psychiatrischer Sicht sowohl in der ange stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit
zu 100 % arbeits un fähig sei (S. 32 und S. 41 f.).
Die Depression sei medikamentös nicht optimal behandelt, wobei weder aus den Akten noch der klinischen Untersuchung ersichtlich sei, welche Behandlungs ver suche bereits getätigt worden seien. Der Beschwerdeführer gehe nach eigenen An gaben einmal monatlich ins Medizinische Zentrum C.___ für eine psychiatrische Behandlung, wobei er über deren Art und Erfolg keine Anga ben haben machen können (S. 32). Der Beschwerdeführer sei psychiatrisch be handlungsbedürftig, wobei angesichts des aktuellen Zustands eine stationäre Behandlung angezeigt wäre (S. 40). Theoretisch könne die Depression behandelt werden, angesichts der Persönlichkeitsstörung sei der Erfolg jedoch äusserst frag lich (S. 42).
Dr. B.___ führte weiter aus, beim Beschwerdeführer stehe die Persönlich keits problematik im Vordergrund, wobei die Anamnese betreffend frühkindlic he Entwicklung und ätiologische Faktoren, welche für die gestörte Persönlich keits entwicklung verantwortlich seien, nicht ergiebig sei, weil der Beschwerdeführer wenig Introspektionsfähigkeit aufweise und auch heikle Themen umgehe, indem er angebe, diese vergessen zu haben. Die kognitiven Defizite müssten im Rahmen der depressiven Entwicklung und/oder als Ausdruck des langjährigen Alkohol abusus interpretiert werden. Die beginnende Kleinhirnatro ph ie sei vermutlich Aus druck des langjährigen Alkoholkonsums, klinische Manifestationen eines Klei n hirnschadens lägen nicht vor. Die Depression sei theoretisch behandelbar, wobei die Prognose angesichts der Persönlichkeitsstruktur mit fehlender Compli ance und Beeinträchtigun g der kognitiven Fähigkeiten auch bei einer guten Behand lung schlecht sei (S. 3 3). 3.2
Am
23. Mai 2016 (Urk. 7/66) äusserte sich der RAD-Arzt Dr. D.___, Psy chiatrie und Psychotherapie, zu r psychiatrischen A.___ -Beurteilung wie folgt: Die Diagnosen seien nicht nachvollziehbar. Der angegebene BDI-Wert entspreche einer subjektiven Selbsteinschätzung und nicht einem objektiven Befund, wes halb sich eine schwere Depression mit dem subjektiven BDI nicht begründen lasse. Der Befund passe sodann nicht zu einer schweren Depression, zumal der Blickkontakt zeitweise sehr intensiv gewesen sei, der Beschwerdeführer dysthym gewirkt habe, eine t raurige Stimmung vorgelegen und er über sexuelle Lust berichtet habe. Angaben zur Aufmerksamkeit und Konzentration fehlten und es fänden sich auch keine Belege für eine schwer beeinträchtigte Durchhalte fähig keit und stark bee inträchtigte Spontanaktivitäten. Gemäss Gutachte n seien die mnestischen Funktionen deutlich beeinträchtigt, gleichzeitig halte die Expertin aber
fest, dass der Beschwerdeführer heikle Themen umgehe, indem er angebe, diese vergessen zu haben. Die Angaben zum Funktionsniveau und den psychi schen Funktionen basierten weithin auf den subjektiven Angaben des Beschwer de führers, wobei der Umstand, dass er mit einem Bekannten ins A.___ gefahren sei respektive den Weg mit dem Zug selbst absolviert habe, im Gutachten nicht gewürdigt worden sei (S. 4).
Der RAD-Arzt hielt weiter fest, dass eine Persönlichkeitsstörung laut ICD nicht nur den Nachweis einer aktuellen schweren Störung, sondern biografische Belege seit de m frühen Erwachsenenalter e rfordere. Letztere seien indessen nicht vor gelegt worden, weshalb keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Die anhaltend lange Berufstätigkeit weise auf ein gutes berufliches Funktionieren zumindest bis zur E.___ -Kündigung im Jahre 2005 hin. Vor diesem Hintergrund könne allenfalls eine Persönlichkeitsakzentuierung erörtert werden (S. 4).
Im Übrigen best ü nden viele Auffälligkeiten: Der Beschwerdeführer könne maxi mal zwei Stunden pro Nacht schlafen, wobei er im Befu nd aber nicht müde sei . Von der zweiten Ehe habe er nichts berichtet. Der Beschwerdeführer würde sich sodann nur draussen bewegen, wenn er wisse, dass es ruhig und leer sei, zur Untersuchung sei er indessen alleine per Zug gekommen. Im Weiteren habe die Gutachterin an der Medikamenteneinnahme gezweifelt, habe aber keinen Labor befund erhoben. Sie habe sodann einen chronischen Alkoholkonsum erörtert, habe aber k eine Sucht-/Alkoholanamnese und keine objektiven Laborwerte erho ben (S. 4). 3.3
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/66 S. 5, Urk. 7/60/1) hielten die A.___ -Gutachter Dr. F.___, Allgemeine Innere Medi zin, und Dr. B.___ am 3. November 2016 (Urk. 7/65) Folgendes fest: Die Diagnose einer schweren Depression sei anhand des Psychostatus mit deutlich herabgesetzter Stimmung, Antriebslosigkeit, innerer Unruhe, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Anhedonie, sozialen Ängsten mit sozialem Rückzug sowie dem Hamilton Depressionsindex (47 von 60 Punkten) gestellt worden (S. 1).
Die Übergä ng e zwischen einer Persönlichkeitsakzentuierung und einer Persön lich keitsstörung seien fliessend, wobei davon auszugehen sei, dass bei einer Persönlichkeitsstörung ein seit Kindheit und Jugend länger andauerndes Muster an starren Reaktionen auf bestimmte Situationen vorliege, welches die psychische Funktionsf ähigkeit sowohl in Bezug auf Ich-Leistungen wie auch auf zwische n menschliche Beziehungen massiv beeinträchtig e und zu schwerwiegenden de struk tiven Folgen betreffend ein autonomes Leben und Beziehungen führe. Beim Beschwerdeführer lägen Hinweise vor, dass er seine Schulkarriere nicht regel kon form habe abschliessen können. Die Beziehungen zu seinen ersten Bezugsper so nen seien in der Beschreibung nicht fassbar geblieben, wobei es familiäre Kon takte zum Beispiel zu den Schwestern nicht gebe. Persönlichkeitsstörungen gingen oft mit selbstschädigendem Verhalten einher und die Biografien von Be troffenen seien gefüllt mit Arbeitsp latzwechseln, rasch wechselnden und dys funk tionalen Beziehungen sowie einer stark gestörten Selbst- und Fremdwahr nehmung. Die Mentalisierung respektive Introspektionsfähigkeit sei ebenfalls massiv beeinträchtigt. Die mangelnde Selbstfürsorge betreffend seinen Diab etes, das ungepflegte Auftreten und das Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung zeigten deutliche Hinweise auf eine strukturelle Störung. Somit sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung einerseits aus der Anamnese, bei der immer wieder auftretende Konflikte mit anderen Menschen beschrieben worden seien, und aus den Befunden der Untersuchung mit einer deutlichen Störung des Verhaltens, welche sich bei allen Gutachtern gezeigt habe, erschlossen worden (S. 1 f.).
Betreffend Alkoholkonsum hielten die Gutachter fest, dass die Suchtanamnese unvollständig sei, da weder in den Akten noch eigenanamnestisch eruierbar sei, ob der Beschwerdeführer je eine spezifische Behandlung durchgeführt habe.
Aufgrund der erhobenen normalen Laborwerte (CDT, GOT, GPT) sei davon aus gegangen worden, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum zumindest in den letzten Monaten eingestellt respektive stark reduziert habe (S. 2). 3.4
In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/78 S. 2 f.) zur Ergänzung der A.___ -Gutachter vom 23. Mai 2016 (vgl. E. 3.3 hievor) hielt der RAD-Arzt G.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, fest, dass das psychiatrische Gutachten aus folgenden Gründen nicht verwertbar sei: E ine schwere Depression und eine rezidivierende Störung sei en nie zuvor attestiert worden, der psychische Befund sei von einer dysthymen Stimmung gekennzeichnet, der forma le Gedankengang sei unauffällig - was bei schwere n Depressionen nie der Fall sei -, eine Antriebsminderung sei nicht belegt, eine Ich-Störung liege nicht vor und das BDI sei ein Selbstbeurteilungsbogen, welcher nicht einfach übernommen werden könne, zumal kein valides Fremd beurteilungsinstrument verwendet worden sei (S. 2 f.).
Im Weiteren wies der RAD-Arzt darauf hin, dass sich für eine Persönlich keits störung keine Hinweise fänden und der Beschwerdeführer bei der Arbeitsmass nahme durch das Sozialamt als freundlich und umgänglich beschrieben worden sei. Es lägen sodann keine Anhaltspunkte aus der Jugend und der späteren Berufskarriere vor, welche auf Probleme hindeuteten. Ferner sei weder die Ver deutlichung bei den somatischen Untersuchungen ausreichend hinterfragt, noch die Aussagen mit den Akten abgeglichen worden. Die MRT-Befunde seien ohne Voraufnahmen diskutiert worden und es finde sich auch keine Klinik. Schliesslich könne den Akten keine Alkoholabhängigkeit entnommen werden, die erhobenen Laborwerte seien rudimentär und ein Medikamentenspiegel sei nicht angeordnet wo rden (S. 3). 4. 4.1
4.1.1
Die von der psychiatrischen Gutachterin Dr. B.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.90 ist nicht vollends nachvollziehbar.
Bei Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60 liegt eine schwere Stö rung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens vor, die mehrere Be reiche der Persönlichkeit betrifft. Sie geht meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher. Persönlichkeitsstörungen treten häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich endgültig im Erwachsenenalter (Dilling H./ Mombour W./Schmidt M.H. (Hrsg.),
Interna tio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. Ü ber arbei tete Auflage, 2015, S. 274 F60).
Betreffend die Kindheit und Jugend des 1958 geborenen Beschwerdeführers er wähnte die p sychiatrische Gutachterin,
dass Anzeichen für eine nicht regel kon forme Schulkarriere vorlägen (Wiederholen von Klassen in der Primarschule, Mittelschule und im Gymnasium, verpasste Aufnahmeprüfung an die Universität; Urk. 7/58/1-44 S. 8, S. 24, S. 31) und dass die Beziehungen zu seinen ersten Bezugspersonen in der Beschreibung nicht fassbar seien (Urk. 7/65 S. 1 f.). Zu den entsprechenden Ursachen äusserte sich Dr. B.___ nicht, vielmehr hielt sie
fest, dass die frühe Kindheit unauffällig gewesen sei (Urk. 7/58/1-44 S. 31) res pek tive die Anamnese bezüglich frühkindlicher Entwicklung und ätiologischen Faktoren, welche für die gestörte Persönlichkeitsentwicklung verantwortlich seien, nicht ergiebig seien (S. 33).
Im Weiteren wies d ie Gutachterin auf immer wiederkehrende Konflikte des Beschwerdeführers mit anderen Menschen hin, welche im Rahmen der Begutach tung einen übermässig grossen Raum eingenommen hätten (S. 26 und S. 32, Urk. 7/65 S. 2). Nähere Angaben betreffend die Art und Weise dieser Schwierig keiten, deren Auslöser und
den Zeitpunkt ihres Auftretens
finden sich im Gut achten indessen nicht. Die Konflikte respektive die von Dr. B.___ erwähnte deutliche Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit (Urk. 7/58/1-44 S. 30) stehen
zudem im Wi derspruch zur Einschätzung in der Integrationsempfehlung der Basisbeschäftigung an die Sozialen Dienste vom 12. Oktober 2009 (Urk. 7/4), wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen d er Basisbeschäftigung im Herbst 2009 in kurzer Zeit in ein Team einfügte, Kontakte knüpfte und sich im Team kollegial, wohlwollend und hilfsbereit verhielt (S. 2).
Eine Erklärung für die se Diskrepanz vermochte die Gutachterin nicht zu liefern, zumal sie auch kein nach Herbst 2009 eingetretenes Ereignis erwähnte, welches die sen Widerspruch plau sibi lisiert
(Urk. 7/58/1-44 S. 34).
Gleich verhält es sich betreffend die von Dr. B.___
genannte massive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, sich an Regeln und Routinen anzupassen, sich in Organisationsabläufe einzufügen und Aufgaben zu planen und strukturieren (S. 30) . Der Beschwerdeführer war im Zusammenhang mit der Basisbeschäftigung in der Lage, die Rahmenbedingungen einzuhalten, die ihm übertragenen Aufgaben zuverlässig und engagiert umzu setzen und sich den Arbeitsplatz gemäss Auftrag selber ein zu richten (Urk. 7/4 S. 2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Schulzeit einen 18 bis 22 Monate dauernden Militärdienst absolvierte und seit seiner Einreise in die Schweiz i m Jahre 1990 abgesehen von Phasen der Arbeits losigkeit und einer Krankschreibung wegen Rücken beschwerden bis zum Jahre 2006 –wenn auch bei relativ häufig wechselnden Arbeitgebern (Urk. 7/3) - stets gearbeitet hat (Urk. 7/58/1-44 S. 7) .
Die Gutachterin selbst legte ferner am 3. November 2016 (Urk. 7/65) dar, die Übergänge zwischen einer Persönlichkeitsakzentuierung und einer Persönlich keits störung seien fliessend (S. 1), was eine eingehende Erörterung der Diagnosen und der erhobenen Befunde erheischt hätte und hier unterblieben ist. Im Weiteren erläuterte die Gutachterin, die Diagnose der Persönlichkeitsstörung sei aus der Ana mnese, bei der immer wieder kehrende Konflikte mit anderen Menschen be schrieben worden seien, und aus den Befunden der eigenen Untersuchung mit einer deutlichen Störung des Verhaltens, die sich konsistent bei allen Unter suchern gezeigt habe, geschlossen worden
(S. 2). Letzteres findet im inter nis tischen und orthopädischen Teilgutachten jedoch keine Stütze, denn dort war lediglich - aber immerhin - von diffusen und abschweifenden Aussagen die Rede, welche jedoch nicht mit einer Verhaltensstörung, sondern mit Verdeutlich ungs tendenzen in Zusammenhang gebracht worden waren (Urk. 7/58 S. 12 und S. 18).
Allerdings wurde auch im Bericht des C.___ vom 10. März 2015 (Urk. 7/23), wo der Beschwerdeführer seit August 2013 in regelmässiger Behandlung steht (S. 1), der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert (S. 6), ohne dass die Diag nose begründet worden wäre. Daher ist der Schluss, dass diesbezüglich kein (inva lidisierendes) Krankheitsbild besteht, nicht ohne Weiteres zulässig. 4 .1.2
Weiterer Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der von Dr. B.___ gestellte n Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode, ohne psychotische Symptome im Sinne von ICD-10 F32.2.
D ie Diagnose einer schweren depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.2 setzt das Vorliegen aller drei für eine leichte bis mittelschwere depressive Episode typi schen Symptome voraus (depressive Stimmung, Verlust von Interesse/Freude, Antriebsmangel, erhöhte Ermüdbarkeit). Zudem müssen mindestens fünf andere Symptome, von denen einige besonders ausgeprägt sei n sollten (verminderte Konzentration/Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl/Selbstvertrauen, Schuldgefühle/Gefühl von Wertlosigkeit, negative/pessimistische Zukunftsper spek tiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung/Suizidhandlungen, Schlaf stö rungen, verminderter Appetit), vorliegen (Dilling H./ Mombour W./Schmidt M.H . [ Hrsg. ],
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. überarbeitete Auflage, 2015, S. 174 F32.2) .
Dr. B.___ hielt fest, dass der Antrieb des Beschwerdeführers vermindert und er nicht in der Lage sei, Aktivitäten nachzugehen, die ihm Freude bereite te n (Urk. 7/58/1-44 S. 28 und S. 30) . Nähere diesbezügliche Ausführungen, nament lich inwiefern der Antrieb vermindert sei, fehlen hingegen. Gleich verhält es sich bezüglich des pauschalen Hinweises der Gutachterin, der Beschwerdeführer sei negativistisch und hoffnungslos (S. 28) .
Hinsichtlich
der gegenüber der Expertin geäusserten Suizidgedanken ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerde führer davon
im weiteren Verlauf der Exploration
wieder distanziert e (S. 29) . Was den Hinweis von Dr. B.___ (S. 43) auf den Bericht des C.___ vom
10. März 2015 (vgl. Urk. 7/23/6-8) betrifft, worin unter anderem eine mittelgradige de pressive Episode diagnostiziert worden ist (S. 1), ist festzuhalten, dass es die Gut achterin bei der pauschalen Angabe belässt, die depressive Episode habe sich seither eher verschlechtert . Im Zusammenhang mit dem Hinweis, wonach sich der Beschwerdeführer zeitgl e ich mit der Kündigung seitens der
E.___ aufgrund einer psychischen Dekompensation in ärztliche Behandlung begeben habe (S. 25 und S. 32), ist zu bedenken, dass psychische n Gesundheitsschäden, welche auf psy chosoziale und soziokulturelle Umstände zurückzuführen sind, keine i nvalidi sierende Wirkung zukommt (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer nur einmal pro Monat in psychiatrische Behandlung begab und die Depression medikamentös nicht optimal behandelt w orden ist (Urk. 7/58/1-44 S. 32), wobei die Gutachterin einen Erfolg einer stationären Behandlung unter Hinweis auf in der Persönlichkeit liegende Zustandsbilder verneinte. Allein mit Blick auf die Therapierbarkeit eines Leidens kann dessen invalidisierende Wirkung ohnehin nicht mehr beurteilt werden.
Die Gutachterin hat sich auch mit der Frage der psychosozialen Umstände und deren Einfluss auf das Krankheitsgeschehen nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig hat sie die Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens in ihre Ein schätzung miteinbezogen, was rechtsprechungsgemäss grundsätzlich für sämt liche psychischen Störungen erforderlich wäre. 4.1. 3
Vor diesem Hintergrund erweist si ch das Gutachten von Dr. B.___ als nicht schlüssig, weshalb mangels Beweiswert (E. 1. 4
hievor) nich t darauf abgestellt werden kann. 4.2
Ebenso wenig kann gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen in rechts genügender Weise auf die Arbeits
- und Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers geschlossen werden. Abgesehen
vom Gutachten von Dr. B.___ liegen in psychiatrischer Hinsicht lediglich der C.___ -Bericht vom 10. März
2015 (Urk. 7/23/6-8) sowie die RAD-Stellungnahmen vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/66 S. 4 f., vgl. E. 3.2 hievor) und vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/78 S. 2 f., vgl. E. 3.4 hievor) vor . Die übrigen Arztberichte, insbesondere jener der Universitätsklinik H.___ vom 17. März 2015 (Urk. 7/25/1-3; vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 3), sowie die Stellungnahme des RAD vom 22. Dezember 2016 (Urk. 7/66 S. 6) sind für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands nicht relevant, da sie von fach fremden Ärzten verfasst worden sind.
Im C.___ -Bericht wird auf das Beschäftigungsprogramm der Sozialhilfe sowie auf ein geringes Eingliederungspotenzial im ersten Arbeitsmarkt hingewiesen (Urk. 7/23/6-8 S. 2), nähere Angaben betreffend den Umfang der Arbeitsfähig keit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, fehlen indessen. Gleiches gilt betreffend die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte vom 23. Mai 2016 und 19. Mai 2017, welche sich einzig mit der Frage nach der Nachvollziehbarkeit des psy chiatrischen Gutachtens, insbesondere der Diagnosestellung, befassten (Urk. 7/66 S. 4 f., Urk. 7/78 S. 2 f.),
aber sich nicht zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äus serten respektive diesbezüglich keine eigene
Beurteilung vornahmen . Mit Bezug auf die RAD-Stellungnahme vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/78 S. 2 f.) bleibt darauf hinzuweisen, dass diese dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht zugestellt worden ist, obwohl die Beschwerdegegnerin
im besagten Entscheid (S. 2) darauf abgestellt hat.
Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis der Beschwerdegegnerin, es bestünden auch ohne psychiatrisches Gutachten genügend medizinische Unterlagen, um den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen (Urk. 6 S. 3 Ziff. 8), ins Leere . Unklar ist sodann, worauf die Beschwerdegegnerin
ihre Annah me einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht abstützte (Urk. 2 S. 2) . Es geht selbstredend nicht an, aus dem Fehlen einer entsprechenden medizi ni schen Grundlage ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Davon ist auch die Beschwerdegegnerin, zumindest im November 2015, ausge gangen, als sie mangels schlüssiger Angaben zur B eurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
insbesondere auch eine psychi atrische Begutachtung ver anlasste (Urk. 7/66 S. 3). 4.3
Wenn auch das Abstellen auf das nicht schlüssige Gutachten nicht in Betracht fällt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannte, sind hier weitere medizi nische Erhebungen wohl im Sinne einer neuerlichen Begutachtung erforderlich. Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass die versicherte Per son rechtsprechungsgemäss als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, so dass grundsätzlich von «Validität» auszu gehen ist (BGE 142 V 106 E. 4.3). Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten bestehen jedoch (weiterhin) gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur in somatischer, sondern auch in psychiatrischer Hinsicht ein massgeblicher Gesundheitsschaden vorliegt. Ob dies zutrifft und ob dieser auch invalidisie ren den Charakter hat und falls ja in welchem Umfang, bedarf jedoch weiterer Abklä rungen, da die fehlende Beweiskraft des Verwaltungsgutachtens nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen darf. Die entsprechende Untersuchungspflicht trifft nicht das Gericht, sondern obliegt in erster Linie der Beschwerdegegnerin, die selbst einräumte, auf das eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden.
Entsprechend ist die Verfügung vom 22. Mai 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medi zinische Ab klärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Be schwerdeführers neu verfüge. In diesem Zusammenhang ist die Beschwer de geg nerin darauf hinzuweisen, dass die für somatoforme Schmerzstörungen entwick elte Rechtsprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist, auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung findet (BGE 143 V 418, 143 V 409). Im Übrigen ist bei der Annahme einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
ein Einkommen s ver gleich vorzunehmen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch de s Beschwer deführer s um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gege n standslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführe rs neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00681
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
24. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 16. Dezember 2014 unter Hin weis auf
seine Füsse, Diabetes sowie auf eine körperliche und psychi sche Krank heit zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente, Hilfsmittel) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6 -7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und erteilte am 23. April 2015 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe
vom
13. Februar 2015 bis 28. Februar 2020 (Urk. 7/27) . In
der Folge
veranlasste sie ein e polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopädie) beim Zentrum A.___ (Expertise vom 11. Mai 2016 [Urk. 7/58], und Ergänzung vom 3. November 2016 [Urk. 7/65]). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2017 (Urk. 7/67) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand (Urk. 7/71, Urk. 7/76) erhob .
Daraufhin legte IV-Stelle
die A.___ - Ergänzung ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (Urk. 7/78 S. 2 f.) vor. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 (Urk. 2) verneinte sie unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver siche rung. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 22. Mai 2017 sei aufzuheben, auf das polydisziplinäre Gutachten sei abzustellen und es sei eine Rente aufgrund der im Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten. Eventuell sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D er Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3. Oktober 2017 (Urk. 10) an seinen Anträgen fest (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am
25. Oktober 2017 (Urk. 12) auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1. 5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer laut Beurteilung durch den RAD-Arzt in kör perlich leichte n bis mittelschwere n
Tätigkeiten
(ohne Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne dauernde Zwangshaltung und ohne Gefahrenpoten z ial) zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1). Es fänden sich gemäss der medizinischen Beurteilung keine zusätzlichen psychischen Befunde, welche die Diagnose einer schweren Depres sion und Persönlichkeitsstörung stütz t en. Die psychiatrische Begutachtung sei insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf das polydisziplinäre Gutach ten abzustellen sei (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht besonders hoch zu sein schein e, da er nur einmal monatlich in die Psychotherapie gehe und sich auch keiner stationären Therapie unterziehe. G emäss den medizinischen Akten sei die Dekom pensation aus psychiatrischer Sicht sodann nach ausgesprochener Kündigung der Arbeitsstelle und somit aus psychosozialen Gründen erfolgt (S. 2 f. Ziff. 7) . Indem mangels Nachvollziehbarkeit der Diagnosen nicht auf die psychiatrische Begut achtung abgestellt werde, liege keine Verletzung der Abklärungspflicht der Be schwerdegegnerin vor, da betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend Anhaltspunkte vorlägen. Entsprechend gehe der Antrag
bezüglich ein es neu zu beauftragende n psychiatrische n Gutachten s ins Leere (S. 3 Ziff. 8). 2.2
De r Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Diagnose der schweren Depression beruhe nicht nur auf subjektiven Kriterien, sondern auch auf von der psychiatrischen Gutachterin festgestellten objektiven Tatsachen. Bezüglich der Persönlichkeitsstörung sei es sodann nicht notwendig, dass bereits in der Kindheit oder Jugendzeit entstandene Lebensumstände vorlägen, diese könnte n auch erst später im Leben erworben worden sein (S. 6). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach auf das psy chiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könne, sei zudem nicht nachvoll ziehbar. D er Rentenanspruch könne sodann auch nicht dadurch abgelehnt wer den, indem auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werde, vielmehr müsse eine neue psychiatrische Expertise angeordnet werden (S. 7 Ziff. 3-4, vgl. auch Urk. 10 S. 6 Ziff. 7).
In der Replik (Urk. 10) machte der Beschwerdeführer ferner geltend, dass gemäss dem Gutachten die Diagnose einer schweren depressiven Störung anhand des Psychostatus mit deutlich herabgesetzter Stimmung, Antriebslosigkeit, innerer Unruhe, Schlafstörung, Appetitlosigkeit, Anhedonie sowie sozialen Ängsten mit sozialem Rückzug gestellt worden sei (S. 3 f. Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 5). Im Weiteren stehe der Umstand, dass er nicht in einer intensiveren Psychotherapie stehe, auch mit der schweren Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang (S. 5 Ziff. 5). Bezüg lich letzterer habe die Gutachterin insbesondere Beeinträchtigungen der kom p lexen Ich-Funktionen, der Steuerungs- und Introspektionsfähigkeit, der Fähig keit zur Selbst- und Fremdwahrnehmung, der Realitätsprüfung sowie der Urteils bildung festgestellt (S. 4). 2.3
Unbestritten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1, Urk. 2 S. 1, Urk. 6 S. 2 Ziff. 5 f.) und aufgrund der
allgemein-internistischen und orthopädischen gutachterlichen Beurteilung vom 11. Mai 2016 ausgewiesen
ist, dass der Beschwerdeführer unter somatischen Gesichtspunkten (organische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit: chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit aktivierter lumbosacraler Facette n arthrose, Tendovaginitits de Quervain links, Diabetes mellitus Typ II mit Spätkomplikationen wie Polyneuropathie und Fusssyndrom; Urk. 7/58 S. 37) in leichte n Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen mit überwiegen dem Sitzen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne Gefahrpoten z ial zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/58 S. 15, S. 24, S. 39 und S. 40). Demgegenüber ist streitig und zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht verhält, und ob diese rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. 3.
3.1
Dr. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrer gutach terlichen Beurteilung vom 11. Mai 2016 (Urk. 7/58 S. 24-35) folgende Diagnosen (S. 31): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F32.2) - Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F60.9)
Die Gutachterin hielt fest, der Antrieb des Beschwerdeführers sei vermindert und der Wille beeinträchtigt. Im Kontaktverhalten sei er auffällig, wobei er zeitweise sehr eng im Blickkontakt sei, aber auch misstrauisch, zeitweise wieder sehr zurückgezogen und feindselig wirke (S. 28). Es lägen Ich-Störungen in Form einer verminderten Ich-Aktivität und Ich-Vitalität vor und die Stimmung und der Affekt seien deutlich herabgesti mmt. Der Beschwerdeführer wirke gespannt und ärgerlich, wobei sich der Ärger und das Misstrauen gegen Ende des Gesprächs in eine traurige Stimmung wandle und er weine. Der Beschwerdeführer habe die Gutachterin mehrfach gebeten, ihm ein Medikament zu geben, um sein Leben zu beenden . Im Weiteren seien die mnestischen Funktionen deutlich beeinträchtigt und er könne sich weder an die Geburtsdaten seiner Kinder und Eltern noch an Daten in seinem Lebenslauf erinnern. Es lägen zudem Beeinträchtigungen der komplexen Ich-Funktionen vor und es seien insbesondere die Steuerungs fähig keit, Introspektionsfähigkeit und die Fähigkeit zu r Selbst- und Fremdwahr neh m ung und deren Abstimmung sowie auch die Realitätsprüfung und Urteilsbil dung erheblich beeinträchtigt. A ngesichts des schlecht eingestellten Diabetes bestehe auch eine massiv beeinträchtigte Fähigkeit zur Selbstfürsorge (S. 29).
D er Beschwerdeführer habe sich in sozialen Kontakten massiv zurückgezogen und der einzige kontinuierliche und regelmässige Kontakt bestehe mit seiner Tochter. Die psychischen Funktionen seien bezüglich Anpassung an Regeln und Routinen massiv beeinträchtigt und der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich in Organisationsabläufe einzufügen, sofern sie nicht vollumfänglich seinen eigenen Vorstellungen entsprächen. Die Planung und Strukturierung sei en eben falls schwer beeinträchtigt und er sei selbst bei einem direkten Anreiz, Geld zu verdienen, nicht in der Lage, 50 Stunden pro Monat einer einfachen Tätigkeit nachzugehen. Die Flexib i litäts- und Umstellungsfähigkeit sei en mindestens mittel gradig beeinträchtigt (S. 30).
Dr. B.___ hielt weiter fest, d ie Anwendung fachlicher Kompetenzen sei schwie rig zu beurteilen; i m angestammten Beruf als Hilfsarbeiter sei die Kon zen trationsfähigkeit beeinträchtigt. Die Entscheid- und Urteilsfähigkeit sei en auf grund der Persönlichkeitsproblematik oder der kognitiven Einschränkungen leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt . Ebenso sei die Durchhaltefähigkeit schwer beein trächtigt und die Selbstbehauptungsfähigkeit sei leicht gestört. Die Kontaktfähig keit zu Dritten sei schwer beeinträchtigt, der Beschwerdeführer könne Differenzen zum Gegenüber nicht aushalten, sei darauf angewiesen, dass er in seinen An sich ten bestätigt werde und fühle sich sehr schnell angegriffen und könne seine eige nen Anteile an Konflikten nicht wahrnehmen (S. 30) .
Dasselbe gelte im entsprechenden Mass auch für die Gruppenfähigkeit. Die Fähig keit zu Spontanaktivitäten sei ebenfalls stark beeinträchtigt und der Beschwer deführer sei nicht mehr in der Lage, sich auf veränderte Lebensumstände einzu stellen und Aktivitäten nachzugehen, welche ihm eventuell Freude bereite ten (S.
30) .
Die Gutachterin führte weiter aus, der Beschwerdeführer lege sich immer wieder mit seiner Umgebung an, wobei auch anlässlich der Untersuchung auffällig sei, wie oft er über Konflikte mit behandelnden Ärzten, Kollegen, Familienmitgliedern oder auch fremden Leuten berichte.
Phänomenologisch fänden sich im Beck-Depressions-Inventar (BDI) Hinweise auf eine aktuell schwere depressive Episode mit einer Antriebsstörung, Konzentrationsstörungen, einer ausgeprägten Dyspho rie, einer Empfindlichkeit sowie mit psychovegetativen Symptomen wie schweren Schlafstörungen und Inappetenz. Auch die Compliance für die Behandlung des Diabetes sei aufgrund der psychischen Voraussetzungen des Bes chwerdeführers nicht gegeben (S. 32 und S. 40) . Ausserdem bestehe eine seit mehreren Jah ren vorhandene Impotenz, die ihn psychisch massiv beeinträchtige (S. 32).
Im Weiteren hielt die Gutachterin fest, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2014 aufgrund der aktuelle n schweren depressiven Episode und der vorbesteh enden Persönlichkeitsproble matik aus psychiatrischer Sicht sowohl in der ange stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit
zu 100 % arbeits un fähig sei (S. 32 und S. 41 f.).
Die Depression sei medikamentös nicht optimal behandelt, wobei weder aus den Akten noch der klinischen Untersuchung ersichtlich sei, welche Behandlungs ver suche bereits getätigt worden seien. Der Beschwerdeführer gehe nach eigenen An gaben einmal monatlich ins Medizinische Zentrum C.___ für eine psychiatrische Behandlung, wobei er über deren Art und Erfolg keine Anga ben haben machen können (S. 32). Der Beschwerdeführer sei psychiatrisch be handlungsbedürftig, wobei angesichts des aktuellen Zustands eine stationäre Behandlung angezeigt wäre (S. 40). Theoretisch könne die Depression behandelt werden, angesichts der Persönlichkeitsstörung sei der Erfolg jedoch äusserst frag lich (S. 42).
Dr. B.___ führte weiter aus, beim Beschwerdeführer stehe die Persönlich keits problematik im Vordergrund, wobei die Anamnese betreffend frühkindlic he Entwicklung und ätiologische Faktoren, welche für die gestörte Persönlich keits entwicklung verantwortlich seien, nicht ergiebig sei, weil der Beschwerdeführer wenig Introspektionsfähigkeit aufweise und auch heikle Themen umgehe, indem er angebe, diese vergessen zu haben. Die kognitiven Defizite müssten im Rahmen der depressiven Entwicklung und/oder als Ausdruck des langjährigen Alkohol abusus interpretiert werden. Die beginnende Kleinhirnatro ph ie sei vermutlich Aus druck des langjährigen Alkoholkonsums, klinische Manifestationen eines Klei n hirnschadens lägen nicht vor. Die Depression sei theoretisch behandelbar, wobei die Prognose angesichts der Persönlichkeitsstruktur mit fehlender Compli ance und Beeinträchtigun g der kognitiven Fähigkeiten auch bei einer guten Behand lung schlecht sei (S. 3 3). 3.2
Am
23. Mai 2016 (Urk. 7/66) äusserte sich der RAD-Arzt Dr. D.___, Psy chiatrie und Psychotherapie, zu r psychiatrischen A.___ -Beurteilung wie folgt: Die Diagnosen seien nicht nachvollziehbar. Der angegebene BDI-Wert entspreche einer subjektiven Selbsteinschätzung und nicht einem objektiven Befund, wes halb sich eine schwere Depression mit dem subjektiven BDI nicht begründen lasse. Der Befund passe sodann nicht zu einer schweren Depression, zumal der Blickkontakt zeitweise sehr intensiv gewesen sei, der Beschwerdeführer dysthym gewirkt habe, eine t raurige Stimmung vorgelegen und er über sexuelle Lust berichtet habe. Angaben zur Aufmerksamkeit und Konzentration fehlten und es fänden sich auch keine Belege für eine schwer beeinträchtigte Durchhalte fähig keit und stark bee inträchtigte Spontanaktivitäten. Gemäss Gutachte n seien die mnestischen Funktionen deutlich beeinträchtigt, gleichzeitig halte die Expertin aber
fest, dass der Beschwerdeführer heikle Themen umgehe, indem er angebe, diese vergessen zu haben. Die Angaben zum Funktionsniveau und den psychi schen Funktionen basierten weithin auf den subjektiven Angaben des Beschwer de führers, wobei der Umstand, dass er mit einem Bekannten ins A.___ gefahren sei respektive den Weg mit dem Zug selbst absolviert habe, im Gutachten nicht gewürdigt worden sei (S. 4).
Der RAD-Arzt hielt weiter fest, dass eine Persönlichkeitsstörung laut ICD nicht nur den Nachweis einer aktuellen schweren Störung, sondern biografische Belege seit de m frühen Erwachsenenalter e rfordere. Letztere seien indessen nicht vor gelegt worden, weshalb keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Die anhaltend lange Berufstätigkeit weise auf ein gutes berufliches Funktionieren zumindest bis zur E.___ -Kündigung im Jahre 2005 hin. Vor diesem Hintergrund könne allenfalls eine Persönlichkeitsakzentuierung erörtert werden (S. 4).
Im Übrigen best ü nden viele Auffälligkeiten: Der Beschwerdeführer könne maxi mal zwei Stunden pro Nacht schlafen, wobei er im Befu nd aber nicht müde sei . Von der zweiten Ehe habe er nichts berichtet. Der Beschwerdeführer würde sich sodann nur draussen bewegen, wenn er wisse, dass es ruhig und leer sei, zur Untersuchung sei er indessen alleine per Zug gekommen. Im Weiteren habe die Gutachterin an der Medikamenteneinnahme gezweifelt, habe aber keinen Labor befund erhoben. Sie habe sodann einen chronischen Alkoholkonsum erörtert, habe aber k eine Sucht-/Alkoholanamnese und keine objektiven Laborwerte erho ben (S. 4). 3.3
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/66 S. 5, Urk. 7/60/1) hielten die A.___ -Gutachter Dr. F.___, Allgemeine Innere Medi zin, und Dr. B.___ am 3. November 2016 (Urk. 7/65) Folgendes fest: Die Diagnose einer schweren Depression sei anhand des Psychostatus mit deutlich herabgesetzter Stimmung, Antriebslosigkeit, innerer Unruhe, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Anhedonie, sozialen Ängsten mit sozialem Rückzug sowie dem Hamilton Depressionsindex (47 von 60 Punkten) gestellt worden (S. 1).
Die Übergä ng e zwischen einer Persönlichkeitsakzentuierung und einer Persön lich keitsstörung seien fliessend, wobei davon auszugehen sei, dass bei einer Persönlichkeitsstörung ein seit Kindheit und Jugend länger andauerndes Muster an starren Reaktionen auf bestimmte Situationen vorliege, welches die psychische Funktionsf ähigkeit sowohl in Bezug auf Ich-Leistungen wie auch auf zwische n menschliche Beziehungen massiv beeinträchtig e und zu schwerwiegenden de struk tiven Folgen betreffend ein autonomes Leben und Beziehungen führe. Beim Beschwerdeführer lägen Hinweise vor, dass er seine Schulkarriere nicht regel kon form habe abschliessen können. Die Beziehungen zu seinen ersten Bezugsper so nen seien in der Beschreibung nicht fassbar geblieben, wobei es familiäre Kon takte zum Beispiel zu den Schwestern nicht gebe. Persönlichkeitsstörungen gingen oft mit selbstschädigendem Verhalten einher und die Biografien von Be troffenen seien gefüllt mit Arbeitsp latzwechseln, rasch wechselnden und dys funk tionalen Beziehungen sowie einer stark gestörten Selbst- und Fremdwahr nehmung. Die Mentalisierung respektive Introspektionsfähigkeit sei ebenfalls massiv beeinträchtigt. Die mangelnde Selbstfürsorge betreffend seinen Diab etes, das ungepflegte Auftreten und das Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung zeigten deutliche Hinweise auf eine strukturelle Störung. Somit sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung einerseits aus der Anamnese, bei der immer wieder auftretende Konflikte mit anderen Menschen beschrieben worden seien, und aus den Befunden der Untersuchung mit einer deutlichen Störung des Verhaltens, welche sich bei allen Gutachtern gezeigt habe, erschlossen worden (S. 1 f.).
Betreffend Alkoholkonsum hielten die Gutachter fest, dass die Suchtanamnese unvollständig sei, da weder in den Akten noch eigenanamnestisch eruierbar sei, ob der Beschwerdeführer je eine spezifische Behandlung durchgeführt habe.
Aufgrund der erhobenen normalen Laborwerte (CDT, GOT, GPT) sei davon aus gegangen worden, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum zumindest in den letzten Monaten eingestellt respektive stark reduziert habe (S. 2). 3.4
In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/78 S. 2 f.) zur Ergänzung der A.___ -Gutachter vom 23. Mai 2016 (vgl. E. 3.3 hievor) hielt der RAD-Arzt G.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, fest, dass das psychiatrische Gutachten aus folgenden Gründen nicht verwertbar sei: E ine schwere Depression und eine rezidivierende Störung sei en nie zuvor attestiert worden, der psychische Befund sei von einer dysthymen Stimmung gekennzeichnet, der forma le Gedankengang sei unauffällig - was bei schwere n Depressionen nie der Fall sei -, eine Antriebsminderung sei nicht belegt, eine Ich-Störung liege nicht vor und das BDI sei ein Selbstbeurteilungsbogen, welcher nicht einfach übernommen werden könne, zumal kein valides Fremd beurteilungsinstrument verwendet worden sei (S. 2 f.).
Im Weiteren wies der RAD-Arzt darauf hin, dass sich für eine Persönlich keits störung keine Hinweise fänden und der Beschwerdeführer bei der Arbeitsmass nahme durch das Sozialamt als freundlich und umgänglich beschrieben worden sei. Es lägen sodann keine Anhaltspunkte aus der Jugend und der späteren Berufskarriere vor, welche auf Probleme hindeuteten. Ferner sei weder die Ver deutlichung bei den somatischen Untersuchungen ausreichend hinterfragt, noch die Aussagen mit den Akten abgeglichen worden. Die MRT-Befunde seien ohne Voraufnahmen diskutiert worden und es finde sich auch keine Klinik. Schliesslich könne den Akten keine Alkoholabhängigkeit entnommen werden, die erhobenen Laborwerte seien rudimentär und ein Medikamentenspiegel sei nicht angeordnet wo rden (S. 3). 4. 4.1
4.1.1
Die von der psychiatrischen Gutachterin Dr. B.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.90 ist nicht vollends nachvollziehbar.
Bei Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60 liegt eine schwere Stö rung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens vor, die mehrere Be reiche der Persönlichkeit betrifft. Sie geht meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher. Persönlichkeitsstörungen treten häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich endgültig im Erwachsenenalter (Dilling H./ Mombour W./Schmidt M.H. (Hrsg.),
Interna tio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. Ü ber arbei tete Auflage, 2015, S. 274 F60).
Betreffend die Kindheit und Jugend des 1958 geborenen Beschwerdeführers er wähnte die p sychiatrische Gutachterin,
dass Anzeichen für eine nicht regel kon forme Schulkarriere vorlägen (Wiederholen von Klassen in der Primarschule, Mittelschule und im Gymnasium, verpasste Aufnahmeprüfung an die Universität; Urk. 7/58/1-44 S. 8, S. 24, S. 31) und dass die Beziehungen zu seinen ersten Bezugspersonen in der Beschreibung nicht fassbar seien (Urk. 7/65 S. 1 f.). Zu den entsprechenden Ursachen äusserte sich Dr. B.___ nicht, vielmehr hielt sie
fest, dass die frühe Kindheit unauffällig gewesen sei (Urk. 7/58/1-44 S. 31) res pek tive die Anamnese bezüglich frühkindlicher Entwicklung und ätiologischen Faktoren, welche für die gestörte Persönlichkeitsentwicklung verantwortlich seien, nicht ergiebig seien (S. 33).
Im Weiteren wies d ie Gutachterin auf immer wiederkehrende Konflikte des Beschwerdeführers mit anderen Menschen hin, welche im Rahmen der Begutach tung einen übermässig grossen Raum eingenommen hätten (S. 26 und S. 32, Urk. 7/65 S. 2). Nähere Angaben betreffend die Art und Weise dieser Schwierig keiten, deren Auslöser und
den Zeitpunkt ihres Auftretens
finden sich im Gut achten indessen nicht. Die Konflikte respektive die von Dr. B.___ erwähnte deutliche Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit (Urk. 7/58/1-44 S. 30) stehen
zudem im Wi derspruch zur Einschätzung in der Integrationsempfehlung der Basisbeschäftigung an die Sozialen Dienste vom 12. Oktober 2009 (Urk. 7/4), wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen d er Basisbeschäftigung im Herbst 2009 in kurzer Zeit in ein Team einfügte, Kontakte knüpfte und sich im Team kollegial, wohlwollend und hilfsbereit verhielt (S. 2).
Eine Erklärung für die se Diskrepanz vermochte die Gutachterin nicht zu liefern, zumal sie auch kein nach Herbst 2009 eingetretenes Ereignis erwähnte, welches die sen Widerspruch plau sibi lisiert
(Urk. 7/58/1-44 S. 34).
Gleich verhält es sich betreffend die von Dr. B.___
genannte massive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, sich an Regeln und Routinen anzupassen, sich in Organisationsabläufe einzufügen und Aufgaben zu planen und strukturieren (S. 30) . Der Beschwerdeführer war im Zusammenhang mit der Basisbeschäftigung in der Lage, die Rahmenbedingungen einzuhalten, die ihm übertragenen Aufgaben zuverlässig und engagiert umzu setzen und sich den Arbeitsplatz gemäss Auftrag selber ein zu richten (Urk. 7/4 S. 2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Schulzeit einen 18 bis 22 Monate dauernden Militärdienst absolvierte und seit seiner Einreise in die Schweiz i m Jahre 1990 abgesehen von Phasen der Arbeits losigkeit und einer Krankschreibung wegen Rücken beschwerden bis zum Jahre 2006 –wenn auch bei relativ häufig wechselnden Arbeitgebern (Urk. 7/3) - stets gearbeitet hat (Urk. 7/58/1-44 S. 7) .
Die Gutachterin selbst legte ferner am 3. November 2016 (Urk. 7/65) dar, die Übergänge zwischen einer Persönlichkeitsakzentuierung und einer Persönlich keits störung seien fliessend (S. 1), was eine eingehende Erörterung der Diagnosen und der erhobenen Befunde erheischt hätte und hier unterblieben ist. Im Weiteren erläuterte die Gutachterin, die Diagnose der Persönlichkeitsstörung sei aus der Ana mnese, bei der immer wieder kehrende Konflikte mit anderen Menschen be schrieben worden seien, und aus den Befunden der eigenen Untersuchung mit einer deutlichen Störung des Verhaltens, die sich konsistent bei allen Unter suchern gezeigt habe, geschlossen worden
(S. 2). Letzteres findet im inter nis tischen und orthopädischen Teilgutachten jedoch keine Stütze, denn dort war lediglich - aber immerhin - von diffusen und abschweifenden Aussagen die Rede, welche jedoch nicht mit einer Verhaltensstörung, sondern mit Verdeutlich ungs tendenzen in Zusammenhang gebracht worden waren (Urk. 7/58 S. 12 und S. 18).
Allerdings wurde auch im Bericht des C.___ vom 10. März 2015 (Urk. 7/23), wo der Beschwerdeführer seit August 2013 in regelmässiger Behandlung steht (S. 1), der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert (S. 6), ohne dass die Diag nose begründet worden wäre. Daher ist der Schluss, dass diesbezüglich kein (inva lidisierendes) Krankheitsbild besteht, nicht ohne Weiteres zulässig. 4 .1.2
Weiterer Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der von Dr. B.___ gestellte n Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode, ohne psychotische Symptome im Sinne von ICD-10 F32.2.
D ie Diagnose einer schweren depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.2 setzt das Vorliegen aller drei für eine leichte bis mittelschwere depressive Episode typi schen Symptome voraus (depressive Stimmung, Verlust von Interesse/Freude, Antriebsmangel, erhöhte Ermüdbarkeit). Zudem müssen mindestens fünf andere Symptome, von denen einige besonders ausgeprägt sei n sollten (verminderte Konzentration/Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl/Selbstvertrauen, Schuldgefühle/Gefühl von Wertlosigkeit, negative/pessimistische Zukunftsper spek tiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung/Suizidhandlungen, Schlaf stö rungen, verminderter Appetit), vorliegen (Dilling H./ Mombour W./Schmidt M.H . [ Hrsg. ],
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. überarbeitete Auflage, 2015, S. 174 F32.2) .
Dr. B.___ hielt fest, dass der Antrieb des Beschwerdeführers vermindert und er nicht in der Lage sei, Aktivitäten nachzugehen, die ihm Freude bereite te n (Urk. 7/58/1-44 S. 28 und S. 30) . Nähere diesbezügliche Ausführungen, nament lich inwiefern der Antrieb vermindert sei, fehlen hingegen. Gleich verhält es sich bezüglich des pauschalen Hinweises der Gutachterin, der Beschwerdeführer sei negativistisch und hoffnungslos (S. 28) .
Hinsichtlich
der gegenüber der Expertin geäusserten Suizidgedanken ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerde führer davon
im weiteren Verlauf der Exploration
wieder distanziert e (S. 29) . Was den Hinweis von Dr. B.___ (S. 43) auf den Bericht des C.___ vom
10. März 2015 (vgl. Urk. 7/23/6-8) betrifft, worin unter anderem eine mittelgradige de pressive Episode diagnostiziert worden ist (S. 1), ist festzuhalten, dass es die Gut achterin bei der pauschalen Angabe belässt, die depressive Episode habe sich seither eher verschlechtert . Im Zusammenhang mit dem Hinweis, wonach sich der Beschwerdeführer zeitgl e ich mit der Kündigung seitens der
E.___ aufgrund einer psychischen Dekompensation in ärztliche Behandlung begeben habe (S. 25 und S. 32), ist zu bedenken, dass psychische n Gesundheitsschäden, welche auf psy chosoziale und soziokulturelle Umstände zurückzuführen sind, keine i nvalidi sierende Wirkung zukommt (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer nur einmal pro Monat in psychiatrische Behandlung begab und die Depression medikamentös nicht optimal behandelt w orden ist (Urk. 7/58/1-44 S. 32), wobei die Gutachterin einen Erfolg einer stationären Behandlung unter Hinweis auf in der Persönlichkeit liegende Zustandsbilder verneinte. Allein mit Blick auf die Therapierbarkeit eines Leidens kann dessen invalidisierende Wirkung ohnehin nicht mehr beurteilt werden.
Die Gutachterin hat sich auch mit der Frage der psychosozialen Umstände und deren Einfluss auf das Krankheitsgeschehen nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig hat sie die Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens in ihre Ein schätzung miteinbezogen, was rechtsprechungsgemäss grundsätzlich für sämt liche psychischen Störungen erforderlich wäre. 4.1. 3
Vor diesem Hintergrund erweist si ch das Gutachten von Dr. B.___ als nicht schlüssig, weshalb mangels Beweiswert (E. 1. 4
hievor) nich t darauf abgestellt werden kann. 4.2
Ebenso wenig kann gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen in rechts genügender Weise auf die Arbeits
- und Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers geschlossen werden. Abgesehen
vom Gutachten von Dr. B.___ liegen in psychiatrischer Hinsicht lediglich der C.___ -Bericht vom 10. März
2015 (Urk. 7/23/6-8) sowie die RAD-Stellungnahmen vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/66 S. 4 f., vgl. E. 3.2 hievor) und vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/78 S. 2 f., vgl. E. 3.4 hievor) vor . Die übrigen Arztberichte, insbesondere jener der Universitätsklinik H.___ vom 17. März 2015 (Urk. 7/25/1-3; vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 3), sowie die Stellungnahme des RAD vom 22. Dezember 2016 (Urk. 7/66 S. 6) sind für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands nicht relevant, da sie von fach fremden Ärzten verfasst worden sind.
Im C.___ -Bericht wird auf das Beschäftigungsprogramm der Sozialhilfe sowie auf ein geringes Eingliederungspotenzial im ersten Arbeitsmarkt hingewiesen (Urk. 7/23/6-8 S. 2), nähere Angaben betreffend den Umfang der Arbeitsfähig keit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, fehlen indessen. Gleiches gilt betreffend die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte vom 23. Mai 2016 und 19. Mai 2017, welche sich einzig mit der Frage nach der Nachvollziehbarkeit des psy chiatrischen Gutachtens, insbesondere der Diagnosestellung, befassten (Urk. 7/66 S. 4 f., Urk. 7/78 S. 2 f.),
aber sich nicht zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äus serten respektive diesbezüglich keine eigene
Beurteilung vornahmen . Mit Bezug auf die RAD-Stellungnahme vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/78 S. 2 f.) bleibt darauf hinzuweisen, dass diese dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht zugestellt worden ist, obwohl die Beschwerdegegnerin
im besagten Entscheid (S. 2) darauf abgestellt hat.
Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis der Beschwerdegegnerin, es bestünden auch ohne psychiatrisches Gutachten genügend medizinische Unterlagen, um den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen (Urk. 6 S. 3 Ziff. 8), ins Leere . Unklar ist sodann, worauf die Beschwerdegegnerin
ihre Annah me einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht abstützte (Urk. 2 S. 2) . Es geht selbstredend nicht an, aus dem Fehlen einer entsprechenden medizi ni schen Grundlage ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Davon ist auch die Beschwerdegegnerin, zumindest im November 2015, ausge gangen, als sie mangels schlüssiger Angaben zur B eurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
insbesondere auch eine psychi atrische Begutachtung ver anlasste (Urk. 7/66 S. 3). 4.3
Wenn auch das Abstellen auf das nicht schlüssige Gutachten nicht in Betracht fällt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannte, sind hier weitere medizi nische Erhebungen wohl im Sinne einer neuerlichen Begutachtung erforderlich. Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass die versicherte Per son rechtsprechungsgemäss als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, so dass grundsätzlich von «Validität» auszu gehen ist (BGE 142 V 106 E. 4.3). Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten bestehen jedoch (weiterhin) gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur in somatischer, sondern auch in psychiatrischer Hinsicht ein massgeblicher Gesundheitsschaden vorliegt. Ob dies zutrifft und ob dieser auch invalidisie ren den Charakter hat und falls ja in welchem Umfang, bedarf jedoch weiterer Abklä rungen, da die fehlende Beweiskraft des Verwaltungsgutachtens nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen darf. Die entsprechende Untersuchungspflicht trifft nicht das Gericht, sondern obliegt in erster Linie der Beschwerdegegnerin, die selbst einräumte, auf das eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden.
Entsprechend ist die Verfügung vom 22. Mai 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medi zinische Ab klärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Be schwerdeführers neu verfüge. In diesem Zusammenhang ist die Beschwer de geg nerin darauf hinzuweisen, dass die für somatoforme Schmerzstörungen entwick elte Rechtsprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist, auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung findet (BGE 143 V 418, 143 V 409). Im Übrigen ist bei der Annahme einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
ein Einkommen s ver gleich vorzunehmen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch de s Beschwer deführer s um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gege n standslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführe rs neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais