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IV.2017.00677

Auf die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit ist nach Prüfung der Standardindikatoren abzustellen, womit ein Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente resultiert. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2018-03-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1974 , meldete sich u nter Hinweis auf psy chische B eschwerden

am 2 5. August 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 7/8 ) und holte bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, das am 2 2. Juni 2016 erstattet wurde ( Urk. 7/52 ).

Die IV-Stelle auferlegte der Versi cherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie an, sich während sechs Monaten einer integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie einschliesslich einer Alkoholabstinenz zu un terzie hen ( Urk. 7/29, vgl. auch Urk. 7/ 57 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/ 59-76 )

sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 bei einem Invaliditätsgrad vo n 100 % eine befristete ganze Rente

von

1. Mai 2015 bis 3 1. März 2016 zu ( Urk. 7/78 und Urk. 7/83 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. Juni 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 5. Mai 2017 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihr eine ganze Rente von Mai 2015 bis April 2016 und ab 1. April 2016 eine halbe Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell seien ihr Massnahmen beruflicher Art zu gewähren (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2017 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 3 1. August 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 ) di e unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind alle psychischen Erkrankungen den somatoformen Schmerzstörungen und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden gleich zu stellen (zur amtlichen Publi kation als BGE vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. Novem ber 2017 E. 4.5.1). Mithin sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen ( zur amt l ichen Publikation als BGE vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_130/201 7 vom 30. November 2017 E. 7.2). 1.3

Im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren ( nach - stehend E. 1.4) das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

Im Einzelfall ist es Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvoll zieh bar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung funktionelle Leistungsein schränkungen resultieren, die sich auf di e Arbeitsfähigkeit auswirken (zur amt lichen Publikation als BGE vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2). Nicht mehr anwendbar ist die frühere bundesgerichtliche Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar seien und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ t en ( zur amtlichen Publikation als BGE vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.4 ) . 1.4

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 ): funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens): - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung der angefochtenen Verfügung davon aus (Urk. 2 Verfügungsteil 2), dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Logistikerin erheblich eingeschränkt sei. Aus dem Gutachten von Juni 2016 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin von Mai 2014 bis Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Bei der Be gutachtung habe die Beschwerdeführerin ihre Lohnvorstellungen erläutert, wel che nicht unter Fr. 5'000.-- betragen dürften. Ihre Lohnvorstellungen könnten bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da diese nicht IV -relevant seien. Laut Gutachten habe sich der Gesundheitszustand ab Januar 2016 ver bessert. Der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit, wie auch eine zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei gerin gem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen , zu 100 % zumutbar (S. 1) . Zusammenfassend werde festgehalten, dass ab April 2016 (Verbesserung im Januar 2016 plus drei Mona te) kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei auf die Ausführungen im eingeholten Gut achten abzustellen, wonach auch nach dem Januar 2016 lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe ( Urk. 1 S. 5) . Obwohl der Gutachter und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)

überein stimmend der Meinung seien, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin der Meinung, sie sei zu 100 % arbeits fähig (S. 6 f.). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Rechtsdienst über die Beurteilung des Gutachters sowie einer RAD-Fachärztin hinwegsetze und diesen Entscheid zudem kaum begründe. Demgegenüber seien die Schluss folgerungen des Gutachters und der RAD-Ärztin nachvollziehbar und begründet (S. 7) . Sie habe auch nach April 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invali denversicherung (S. 11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 4. November 2014 ( Urk. 7/12) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episoden - C2-Abusus - posttraumatische Belastungsstörungen (sexuelle Übergriffe)

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach belastenden Erlebnissen am Arbeitsplatz die Problematik mit Bier am Abend zu coupieren versucht habe. Schliesslich habe sie deswegen im Mai Hilfe gesucht. Es sei ein stationärer Alkoholentzug geplant. Gestützt auf Psychotherapie und Antidepressiva sei die Prognose grundsätzlich als günstig zu beurteilen (S. 1 f. Ziff. 1.4) . Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1 0. Mai 2014 (S. 2 Ziff. 1.6). Stark schulter- und wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten seien ungünstig. Bei Arbeiten mit Gewichten bestünden Schulter- und Rückenschmerzen (S. 2 Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichte te am 2 6. November 2014 ( Urk. 7/13) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Symptombeginn Früh jahr 2014 - schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), Symptombeginn Frühjahr 2014 - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Er führte aus, dass sich psychodiagnostisch die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt zeig t en. Gegenwärtig erscheine unklar, inwieweit die begleitende depressive Symptomatik suchtbedingt verstärkt werde. Labor diagnostisch weise die Beschwerdeführerin derzeit noch keine alkoholtypischen Veränderungen auf. Eine traumaspezifische Psychotherapie sei gegenwärtig an gesichts der unzureichenden emotionalen Stabilität nicht möglich. Es bestünden mittelgradige Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Der Affekt sei deutlich niedergestimmt bei eingeschränkter Modulationsfähigkeit. Der Antrieb und die Psychomotorik seien reduziert. Die Prognose hänge im Wesentlichen davon ab, ob die Beschwerdeführerin eine ausreichende Stabilität erreichen könne. Dies stelle die Voraussetzung für eine störungsspezifische, erfolgsversprechende Psychotherapie dar (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Es lägen mittelgradige Beeinträchtigungen vor in den Fähigkeits dimensionen Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Leichte Beeinträchtigungen lägen in den Dimensionen Flexibilität und Umstellungsfähig keit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit vor . Aus diesen erwähnten Beeinträchti gungen ergebe sich insgesamt aktuell ein reduziertes Belastungsprofil (S. 3

Ziff. 1.7). Aktuell sei die Beschwerdeführerin angesichts der unzureichenden psychischen Stabilität als 100%ig arbeitsunfähig anzusehen. Auf längere Sicht könne prinzipiell mit einer schrittweisen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, eine Substanzabstinenz und störungsspezifische Psycho therapie vorausgesetzt (S. 4 Ziff. 1.11).

3.3

Die Ärzte der B.___ berichteten am 5. März 2015 ( Urk. 7/28) über die stationären Behandlungen der Beschwerde führerin vom 7. bis 1 6. Januar 2015 und vom 2 7. Januar bis 1 2. Februar 201 5. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.2) - mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Status nach psychischer und Verhaltensstörung durch Opioide, Abhän gigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) - laut Zuweiser Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD -10 F43.1) - Asthma bronchiale - Hypothyreose - Acne

vulgaris - Status nach chronischer Virus hepatitis C, Status nach Interf e r on-Therapie

Sie führten aus,

dass die Beschwerdeführerin beim Eintrittsgespräch von dauer haftem Alkoholkonsum seit ihrer Jugend berichte ,

mit aktuell zwei bis fünf Liter Bier über den Tag verteilt . Sie trinke Alkohol, um sich zu entspannen, gleichzei tig ihre Stimmung zu verbessern und da sie keine Tagesstruktur habe. Nun wolle sie wegen körperlichen Beschwerden den Konsum beenden. Zusätzlich konsumiere sie etwa quartalsweise Kokain und Speed. Bis vor fünfzehn Jahren sei sie heroinabhängig gewesen , aktuell seit längerem kein Konsum. Zudem berichte die Beschwerdeführerin von wiederkehrenden Episoden von Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Adynamie und Grübeln, aktuell mittelgradig ausgeprägt (S. 2). Das Gedächtnis und die Konzentration seien subjektiv sowie in grob orien tierender Testung reduziert. Die Beschwerdeführerin sei affektiv nieder - gestimmt . Beim Eintritt befinde sich die Beschwerdeführerin in leicht redu - ziertem Allge meinzustand . Es bestünden keine Hinweise auf akute kardio - pulmonale oder neurologische Pathologien (S. 3) . Psychopathologisch hätten sich bei Eintritt ein depressives Syndrom mit dysphorem und niedergestimmtem Affekt und eine deutliche Ambivalenz bezüglich Abstinenz versus kontrollierten Konsum ge zeigt. Gegen Ende der Behandlung habe die Beschwerdeführerin über gelegent liches psychotisches Erleben (ohne Zusammenhang zu Substanz - konsum) mit Beobachtungs- und Beeinträchtigungsideen und optischen und akustischen Halluzinationen berichtet.

Der Benzodiazepinentzug habe wegen vorzeitigem Austritt nicht abgeschlossen werden können (S. 3) . Im stationären Verlauf habe die Beschwerdeführerin ein grenzwertig tragbares Verhalten mit teils kooperati ver, teils offen-feindseliger Haltung gegenüber einzelnen Mitarbeitern gezeigt. Bei Ablehnung der stationären Behandlungsbedingungen sei sie auf eigenen Wunsch in die bestehenden Verhältnisse ausgetreten . Die Beschwerdeführerin erfülle die Abhängigkeitskriterien nach ICD-10 für Alkohol. Zusätzlich habe eine mittelgradige depressive Episode bestanden, welche bei Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Rahmen von maladaptiven Verhaltens strategien und hierbei bedingten Konflikten mit ihrer Umwelt sowie dem Alko holkonsum moduliert sein könnten. Aufgrund des problematischen Inter aktionsverhaltens und konstant vorhandenen psychosenahen Erlebens sei der klinische Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung geäussert wor den. Eine entsprechende Testung und Differentialdiagnostik habe bei vorzeiti gem Behandlungsabbruch nicht durchgeführt werden können (S. 4) .

3.4

Dr. med. C.___, praktische Ärztin , berichtete am 3 0. Januar 2016 ( Urk. 7/37) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Borderline

- und schizotypen An teilen (ICD-10 F61.0) - rezidivierend depressive Episode, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 11.2) - Asthma bronchiale, nicht näher bezeichnet - Hypothyreose - Status nach chronischer Virushepatitis C, Status nach Interferon-Therapie

Sie führte aus, dass aufgrund der Schulterschmerzen links eine Arbeit mit kör perlicher Belastung nicht möglich scheine. Ein Arbeitseinsatz im Umfang von wenigen Stunden täglich (zirka 40 % ) ohne körperliche Anstrengung sei indes denkbar (S. 1 Ziff. 2.1) .

Die psychiatrische Behandlung erfolge derzeit im tages klinischen Setting seit dem 1 8. März 201 5. Die Beschwerdeführerin besuche drei verschiedene Therapiegruppen an drei verschiedenen Tagen pro Woche. Die ver einbarten Therapiegruppen besuche die Beschwerdeführerin trotz bestehender Schlafstörung mit guter Verbindlichkeit. Der A l koholkonsum habe im Verlauf der Behandlung von zweieinhalb bis drei Liter Bier täglich auf gegenwärtig zir ka einen Liter Bier täglich reduziert werden können. Eine Schlafstörung mit Ein- und Durchschlafstörungen sei weiterhin persistent (S. 2 Ziff. 3.1). Die ak zentuierten Persönlichkeitsmerkmale seien in der sozialen Interaktion auch im Gruppenrahmen der Tagesklinik sichtbar. Dies führe teilweise zu problemati schem/auffälligem Sozialverhalten. Diese Persönlichkeitsmerkmale könnten im Falle einer beruflichen Tätigkeit auch einen Einfluss auf eine erfolgreiche In tegration im Arbeitsumfeld haben. Der derzeit bestehende Alkoholkonsum von etwa einem Liter Bier täglich habe indes mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen massgebenden Einfluss auf die Frage der weiteren beruflichen Integration (S. 3 Ziff. 3.3). 3.5

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete sein Gutachten am 2 2. Juni 2016 ( Urk. 7/52) gestützt auf die Akten so wie die ambulante psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 201 6. Er nannte folgende Diagnosen (S. 14): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialer und emotional insta biler Färbung

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) - Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsu m anderer psychotropher Substanz en (ICD-10 F19) , remittiert (ausser Alkohol abhängigkeitssyndrom)

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben unter Schlaf losigkeit, Depressionen, Antriebslosigkeit und Müdigkeit leide. Sie sei oft „kaputt", sei auch geistig müde. Weiterhin habe sie täglich Schulterschmerzen und Schmerzen im unteren Rücken (S. 5).

Ihre 22-jährige Tochter wohne in der Ostschweiz. Sie sehe sie zirk a zweimal im Jahr. Das Verhältnis zu ihr sei jedoch nicht schlecht. Seit vier Jahren habe sie einen 50-jährigen Freund, welcher in D.___ wohne und als Logistiker arbeite. Finanziell lebe sie im Moment von der Fürsorge . S ie habe auch eine na he Freundin, welche sie alle zwei bis drei Tage sehe. Ihre Adoptivschwester sehe sie z ir k a einmal in der Woche.

S ie stehe um z ir ka 7.30 Uhr auf und nehme einen Kaffee. Oft telefoniere sie mit ihrer Freundin, sei am PC oder schaue Fernsehen. Der Fernseher laufe meist im Hintergrund. Manchmal telefoniere sie auch mit ihrem Freund. Sie bastle sehr gerne. Sie esse immer nur, wenn sie Hunger habe. Es gebe keine regelmässigen Mahlzeiten. Am Montag, Mittwoch und Freitag sei sie während ein paar Stun den in der Tagesklinik. Um z ir k a 23.00 Uhr gehe sie zu Bett (S. 8) .

Sie gebe an, dass sie mit Bestimmtheit keine Arbeiten mehr im unteren „Niveau" ausführen werde , so zum Beispiel im Service, in der Fabrik oder einen anderen blöden Job wie Coiffeur oder im Verkauf. Sie wolle die Hande lsschule absolvieren. Später wolle sie in einem Büro arbeiten zu einem anständigen Lohn. Unter Fr. 5'000 .- - sei sie nicht mehr bereit zu arbeiten. Dabei habe die Beschwerdeführerin aggres siv gewirkt (S. 8 f.) .

Die ganz in schwarz gekleidete, hohe Absätze tragende Beschwerdeführerin mit indischem Hautteint, habe ein wenig kokett und sexualisierend gewirkt . Nach dem sie ihren Mund ge öffnet habe , hätten sich zwei „Dracula-Zähne" gezeigt , welche sie sich angeblich extra habe anfertigen lassen . Sie habe dabei exzent risch, aber auch bedrohlich gewirkt . Schon bei der ersten Frage sei sie paranoid gewesen , habe an gegeben , man müsse vorsichtig sein mit dem, was man sage. Ihre Befürchtungen habe sie nicht exakt formulieren können , jedoch das Gefühl „beschissen", betrogen und sexuell belästigt zu werden. Sogleich sei sie durch ständiges Provozieren auf gefallen , indem sie auf Fragen Gegenfragen ge stell t , dem Untersucher deutlich ge macht habe , dass gewisse Sachen ihn nichts ange hen würden, indem sie ge fragt habe , wozu er gewisse Angaben brauche. Als ihr eine kurze Pause vorgeschlagen w o rde n sei ,

habe sie ihn beim Zurückkommen gefragt , was er denn wohl in dieser Pause angestellt habe. Sie habe dabei stark misstrauisch gewirkt und es sei die Frage nach dem Realitätsbezug

entstand en . Es sei ein auffälliges Sozialverhalten mit Provokation und Tendenz zu Streit süchtigkeit auch in der Untersuchungssituation festzustellen. Des Weiteren bestünden querulatorische Tendenzen.

Anamnestisch bestehe Ratlosigkeit, depri mierter, hoffnungsloser Affekt, Verzweiflung, Lustlosigkeit, Äng stlichkeit, Über forderungsgefühl e, Instabilität, Freudlosigkeit, Interesseverlust, negativ pessi mistische Zukunftsgedanken, Antriebsarmut, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörungen. Die Symptomatik imponiere heute l eichtgradig. Es sei jedoch davon auszuge h en, dass vorbestehend mitte l

- bis schwergradige depressive Episoden bestanden hätten . Des Weiteren sei Deperso nalisat ion auszumachen. Die Beschwerdeführerin ha be das Gefühl, wie hinter einer Glasscheibe die Welt zu betrachten, sowie Derealisation , indem die Be schwerdeführerin den Eindruck ha be , dass das Leben wie ein Film vor ihr ablau fe (S. 9 f.) . Des Weiteren bestünden anamnestisch akustische und optische Halluzinationen seit der Kindheit. Die Beschwerdeführerin habe einen Menschen gehört, der im Gang ihrer Wohnung herumgeschlurft sei, Klopfgeräusche und verschiedene Stimmen, die ihr zum Beispiel gesagt hätten: „Bring dich um" oder „bring den Sauhund um". Eine Stimme rufe auch immer wieder „Sarah". Diese würde sie auch heute gelegentlich hören. Die psychotische Symptomatik bestehe unabhängig vom Substanzgebrauch. In der Drogenanamnese sei Heroin- und Kokainabusus seit dem 1 4. Lebensjahr festzustellen, welchen die Beschwerde führerin vor einigen Jahren habe sistieren können. Die Alkoholanamnese gehe ebenfalls auf das 1 4. Lebensjahr zurück. Bis heute habe sie den Konsum nicht sis - tieren können, konsumiere nach ihren Angaben jeweils an den Wochenenden bis zu zwei Liter Bier. Es bestehe weder Bewusstseinsveränderung, noch -einengung oder -verschiebung. Die Orientierung sei in sämtlichen Dimensionen ohne Befund. Zwangsimpulse und – gedanken hätten nicht ausgemacht werden können (S. 10). Nach der Geburt ihrer Tochter sei die Beschwerdeführerin während sechs Jahren nicht arbeitstätig gewesen . Ihr Berufsleben sei geprägt durch kurzzeitige Anstel lungen, wobei es immer wieder zu sexueller Aufladung (sexualisierendes Ver halten) ge k ommen sei mit Anzüglichkeiten von Mitarbeitern, durch Konflikte zum Teil mit massiven verbalen Auseinandersetzungen, Aggressionen, aber auch durch das Gefühl der Beschwerdeführerin , dass sie zu wenig verdiene und dass die Arbeit ihr zu anstrengend sei. Wiederholt habe sie auch das Gefühl ge habt , dass das männliche Geschlecht bevorzugt w e rd

e. Dies stehe eventuell im Zusammenhang mit ihrem Bruder, dem einzigen leiblichen Kind ihrer Adoptiv eltern. Ihm gegenüber ha be sie wahrscheinlich starke Neidgefühle (S. 11). Es sei davon auszugeben, dass die Bes c h werdeführerin schon in ihrer Kindheit gelegentlich psychotisch gewesen sei und halluziniert habe . Es hätten Derealisa tions

- und Depersonalisationsphänomene bestanden. Es besteh e deutliche Unausgeglichenheit in der Einstellung, im Verhalten, in der Affektivität, im Antrieb und in der Impulskontrolle, im Wahrnehmen und im Denken sowie in den Beziehungen zu a ndern. Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd, gleichförmig, tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozia len Situationen eindeutig unpassend . Die Störung habe in der Kindheit begon nen , zu deutlichem subjektivem Leiden mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit geführt. Es besteh e eine grosse Dis krepanz zwischen dem Verhalten und den geltenden sozialen Normen , mit Missachtung sozialer Regeln und Verpflic htungen, geringe Frustrationstol eranz und niedrige Schwelle für aggressives Verhalten, Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung, Neigung andere zu beschuldigen bis hin zu querulatorischen Tendenzen. Des Weiteren bestehe eine emotional instabile Färbung mit deutlicher Tendenz emotionaler Instabilität, unklarem eigene n Selbstbild und wiederholten emotio nalen Krisen (S. 14 oben) . Es sei sodann davon auszugeben, dass die Beschwer deführerin mittel- bis schwergradige depressive Episoden durchgemacht habe. Bei der diagnostizierten Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Kon sum anderer psychotroper Substanzen handle es sich um eine primäre Sucht . Die Beschwerdeführerin betreibe den Substanzkonsum im Sinne eines Selbsthei lungsversuchs zur inneren Stabilisierung (S. 14 unten).

Aufgrund der Beschwerden von Seiten der Persönlichkeitsstörung und der rezi - divierenden depressiven Störung, insbesondere der subjektiv geklagten und als unerträglich erlebten Anzüglichkeiten von Seiten der Männer und dem Gefühl, eine minderwertige Arbeit auszuführen und insbesondere bezüglich Lohn unge recht behandelt zu werden, lasse sich, unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde, aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Ar - beits fähigkeit von 50 % begründen. Eine zusätzliche Verminderung der Leis - tungs fähigkeit bestehe nicht. Die Coping-Strategien seien als unzureichend zu beur teilen. Die Beschwerdeführerin sei keineswegs bereit, irgendeine andere Tätig keit als eine im kaufmännischen Bereich auszuführen, was im Moment bedeute, dass sie gar nicht arbeiten wolle, da sie in jedem Fall zuerst die Handelsschule absolvieren wolle .

Die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen, zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr sei nicht eingeschränkt. Es be stehe eine leichte Einschränkung bezüglich Entscheidung s

- und Urteilsfindung sowie zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und in der Selbstbehauptung. Eine mittelschwere Beeinträchtigung besteh e in der Flexibilitäts- und in der Umstellungsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten. Eine schwere Beein trächtigung besteh e in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und in der Gruppenfähigkeit . Auf die verbleibenden Ressourcen könne sich die Beschwer deführerin bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten stützen (S. 16). Der Zustand ha be sich subjektiv seit 2016 verbessert. Seit Januar 2016 besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für einfache Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 17 oben).

Die Beschwerdeführerin geh e davon aus, dass ihr k eine Arbeit zugemutet wer den könne . Z uerst w olle sie eine kaufmännische Lehre durchlaufen, finanziert durch die IV-Stelle, sei sich aber gleichzeitig nicht sicher, ob sie dazu fähig sei . Sie g ebe deutlich zu verstehen, dass sie nicht bereit sei , eine Arbeit „auf niedri gem Niveau" zu bestreiten. Ihre Verweigerungshaltung sei auch während der Untersuchung mit wiederholtem Provozieren

auf gefallen . Auch im klinischen Alltag, während der Hospitalisation in der

B.___ , seien diese Verhaltensauffällig keiten der Beschwerdeführerin deutlich geworden mit grenzwertig tragbarem Verhalten. Die Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin k önne jedoch nur zum Teil mit der Persönlichkeitsstörung erklärt werden. De facto deklarier e sie eine Arbeitsunfähigkei t von 100 % , solange sie eine KV- Lehre nicht abge schlossen ha be. Sie wolle ihren Kopf durchsetzen, setz e die Umgebung (inklusi ve den Gutachter) mit überhöhten Lohnvorstellungen und- forderungen un ter Druck. Aus diesem Grund müsse , soweit die Arbeitsfähigkeit nicht durch soma tische

Faktoren begründet werden k ö nn e , von einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung ausgegangen werden (die Überzeugung , einen Lohn unter

Fr. 5' 000 . -- nicht er tragen zu können). Eine Ar beitsfähigkeit von 100 % bestehe jedoch nicht. Mit einem Arbeitspensum von 100 % wäre die Beschwerdeführerin überfordert. Jederzeit könnte sie dekompensieren im Sinne von mittel- bis schwergradigen de pressiven Episoden, Exazerbation der Suchtproblematik oder der Verhaltens auffälligkeiten auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung (S. 17 f.) .

Es hätten keinerlei Inkonsistenzen oder Aggravationstendenzen ausgemacht werden können . Die Überzeugung, dass ihr ein Lohn unter

Fr. 5'000.-- nicht zu gemutet werden k önne, entspreche weder einer Inkonsistenz noch einer Aggra vation (S. 18 Mitte) .

Aus therapeutischer Sicht w erde die Weiterfü hrung der bestehenden Gesprächs therapie befürwortet. Da die Beschwerdeführerin offenbar immer wieder psy chotisch funktioniere, sei eine neuroleptische Therapie dringend indiziert. Es wäre insbesondere zu wünschen, dass die paranoiden und psychotischen Ten denzen sowie die Arbeitsfähigkeit günstig beeinflusst werden könnten, jedoch auch die Neigung zu halluzinieren. Der Erfolg der bisherigen therapeutischen Massnahmen müsse zurückhaltend beurteilt werden. Die Compliance sei gut (S. 18) .

Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründe sich lediglich auf Leiden mit Krank heitswert. Invaliditätsfremde Faktoren könnten nicht ausgemacht werden (S. 19).

Das Abhängigkeitssyndrom ha be nicht zu einer irreversib len Gesundheits störung geführt. Es best ünd en mobilisierbare Ressourcen: Die Beschwerdeführe rin sei mindestens bezüglich beruf licher Umschulung motiviert, habe eine gute Therapie adhärenz und ein einigermassen tragbares soziales Netzwerk. Es beste he eine Wechselwirkung zwischen der depressiven Entwicklung der Persönlich keitsstörung und der Alkoholproblematik. Unerträgliche innere Spannungen in Konfl iktsituationen (Persönlichkeitsstörung) und in der Folge depressive Ver stimmungen (rezid ivierende depressive Störung) wü rden mit Alkohol (Alkohol abhängigkeit) bekämpft (S. 19 unten) . D ie bisherige Therapie sei in der Art, im Umfang und der notwendigen Intensität

lege artis durchgeführt worden. Einzig ein weiterer Versuch einer neuroleptischen Behandlung sei eventuell unterlassen worden . Ansonsten würden keine weiteren Therapieoptionen

verbleiben. Eine Persönlichkeitsstörung dieses Ausmasses sei nur schwierig zu behandeln. Auch wenn die Psychose erfolgreich angegangen werd en könne , verbleib e die Persön lichkeitsstörung eben doch. Die Kooperation sei einwandfrei. Eingliederungs massnahmen seien grundsätzlich zumutbar, die Beschwerdeführerin

sei dazu gut motiviert. Ob diese wirklich einen Sinn machen würden, müsse durch die Berufsberatung geklärt werden. Es seien keine Therapieoptionen vernachlässigt worden . Die Therapieadhärenz sei gut. Auch in angepasster Tätigkeit besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die Beschwerdeführerin sei dazu jedoch nicht motiviert (S. 20) . 3.6

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 2. Juni 2016 Stellung ( Urk. 7/56 S. 7 f.) und führte aus, dass das erstellte Gutachten die gestellten Fragen umfassend beantworte und in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge einleuchtend sei. Ebenso würden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Es werde empfohlen, auf die Beurteilung des Gutachtens vollumfänglich abzustellen. 3.7

Im Feststellungsblatt vom 29. November 2016 (Urk. 7/56 ) ist unter anderem auch eine Stellungnahme der Kundenberatung (KB) der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Oktober 2016 (S. 9) aufgeführt, wonach gestützt auf das Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Januar 2016 auszugehen sei.

Weiter enthält das Feststellungsblatt eine Stellungnahme des Rechtsdienstes (RD) der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Oktober 2016 (S. 10 oben), wonach die Lohnvorstellung der Beschwerdeführerin nicht IV -relevant und die Arbeits fähigkeit von 50 % demnach nicht begründet sei.

4 . 4.1

Im Gutachten von Dr. Y.___ wurde aus psychiatrischer Sicht eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend eine Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit von 50 % seit Januar 2016 attestiert (vorstehend E. 3.5) .

Die Beschwerdegegnerin hat der Invaliditätsbemessung ab Januar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 10 0 % zugrunde

gelegt. Die Begrün dung dafür lautete, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung Lohnvorstellungen erläutert habe, welche nicht unter Fr. 5'000.-- betragen dürften. Diese Lohnvorstellungen könnten bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da diese nicht IV -relevant seien (vorstehend E. 2.1). 4.2

Dem Standpunkt und insbesondere der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. So hat sie – trotz vorherige n Einbezug s

des seitens des RAD verfüg ba r en medizinischen Sachverstandes - befunden, die im psychi atrischen Gutachten gemachte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei „nicht be gründet “. Zu diesem Schluss gelangte sie, weil die Lohnvorstellungen der Beschwerdeführerin nicht IV -relevant seien und somit nicht berücksichtigt werden könnten. Inwiefern eine solche von medizinischen Laien getroffene Feststellung die gutachterlichen und durch den eigenen RAD bestätig te

Beurteilung i n Frage stellen und zum Schluss veranlassen sollen könn t e, es bestehe in psychischer Hinsicht gar kein invalidisierender Gesundh eits schaden ,

ist nicht nachvollzieh bar .

So machte der psychiatrische Gutachter ausdrücklich darauf aufmerksam, dass d ie Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin nur zum Teil mit der Persön lichkeitsstörung erklärt werden könne und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass aus diesem Grund - soweit die Arbeitsfähigkeit nicht durch somatische

Faktoren begründet werden k ö nn e - von einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung aus gegangen werden müsse. Als Beispiel nannte der Gutachter gar

die Überzeu gung der Beschwerdeführerin , einen Lohn unter

Fr. 5' 000 . -- nicht ertragen zu können, und beurteilte sie in der Folge als zu 50 % arbeitsfähig, da sie mit einem Arbeitspensum von 100 %

überfordert wäre. Schliesslich ging der Gut achter davon aus , dass d ie Überzeugung, ein Lohn unter

Fr. 5'000.-- könne ihr nicht zugemutet werden , weder einer Inkonsistenz noch einer Aggravation ent spreche

(vgl. vorstehend E. 3.5) . Das psychiatrische Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso werden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet , wes halb für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Dieser Beurteilung folgten denn auch RAD-Ärztin Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 3.7) und gingen ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 aus.

4.3

Zu prüfen ist nunmehr anhand der Standardindikatoren (vorstehend E. 1.4), ob ausgehend von den im Gutachten dargelegten Befunden und den dort gestellten Diagnosen deren funktionelle Auswirkungen - näml ich die vom Gutachter mit 5 0 % bezifferte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind (vorstehend E. 1.3). 4 .4

Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung ergibt sich aus den Akten, dass die diagnoserelevanten Befunde auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialer und emotional instabiler Färbung , auf eine gegenwärtig leichtgradig ausgeprägte Depressivität sowie auf eine remittierte Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotropher Substanzen schliessen lassen. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex Gesundheitsschädigung als mittelgradig ausgeprägt. So wurde insbesondere eine Müdigkeit, Kraftlosigkeit, sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörugnen

er hoben, welche sich in der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zuordnen liessen ( Urk. 7/52 S. 14 ).

Laut Gutachter ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittel- bis schwergradige depressive Episoden durch machte, die Ausprägung der depressiven Episoden demnach schwankt. Die Beschwerdeführerin macht e eine Gesprächstherapie in der Tagesklinik und unter zog sich im Januar 2015 einer stationären Behandlung in der B.___ (vgl. vorste hend E. 3.3), wobei sie jedoch aufgrund Ablehnung der stationären Behand lungsbedingungen auf eigenen Wunsch ausgetreten ist. Gemäss Gutachter ist die bisherige Therapie lege artis durchgeführt worden sowohl in der Art, Um fang und der notwendigen Intensität. Abgesehen von einem Versuch einer neuroleptischen Behandlung verbleiben keine weiteren Therapieoptionen. Eine Persönlichkeitsstörung dieses Ausmasses ist gemäss Gutachter nur schwierig zu behandeln. Die Kooperation der Beschwerdeführerin wird als einwandfrei beur teilt ( Urk. 7/52 S. 20).

Hinsichtlich der Persönlichkeitsdiagnostik erscheint erwähnenswert, dass an lässlich der Begutachtung eine Depersonalisation sowie Derealisation wie auch seit der Kindheit bestehende akustische und optische Halluzinationen auszu machen waren , welche laut Gutachter unabhängig vom Substanzgebrauch be st ehen ( Urk. 7/52 S. 10). Die deutliche Unausgeglichenheit in der Einstellung, im Verhalten, in der Affektivität, im Antrieb und in der Impulskontrolle, im Wahr nehmen und im Denken sowie in den Beziehungen zu andern wird als auffälli ge s Verhaltensmuster beschrieben, welches andauernd, gleichförmig, tief greifend und in vielen persönlichen und sozialen Situation en eindeutig un passend ist . Zudem besteht eine T endenz zu Provokation und Streits ü chtigkeit . D iese Symptomatik fällt als r essourcenhemmende Komorbidität in Betracht (vgl. hierzu Präzisierung von E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 durch das zur Publika tion vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 E. 8.1) .

Hinsichtlich des sozialen Kontextes zeigt sich ein gemischtes Bild: So ist das Berufsleben der Beschwerdeführerin zwar aber immerhin durch kurzzeitige An s tellungen geprägt , wobei es immer wieder zu sexueller Aufladung ( sexualisie rendes Verhalten) kam ( Urk. 7/52 S. 11). Bezüglich Eingliederungsmassnahmen ist die Beschwerdeführerin motiviert und sie hat ein einigermassen tragbares soziales Netzwerk. Es bestehen laut Gutachter mobilisierbare Ressourcen. Die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen, zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr ist laut Gutachter nicht einge schränkt . Hingegen besteht eine leichte Einschränkung bezüglich Entschei dungs

- und Urteilsfindung sowie zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und in der Selbstbehauptung und eine mittelschwere Beeinträchtigung in der Flexi bilitäts

- und in der Umstellungsfähigkeit sowie in der Kontaktfähigkeit zu Dritten. In der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und in der Gruppenfähigkeit besteht eine schwere Be ei n t rächtigung ( Urk. 7/52 S. 16).

4.5

Hinsichtlich der Konsistenz im Sinne von Gesichtspunkte n des Verhaltens ist von Belang, ob eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen festzustellen ist. Massstab dafür ist hier die gutachterliche Feststellung, die - erwerbliche - Leistungsfähigkeit sei um 50 % eingeschränkt, betrage mithin 50 % (vorstehend E. 3.5).

Dass d ie Beschwer deführer in bemüht ist, die vorhandenen Ressourcen zu nutzen und damit zu einer beruflichen Umschulung motiviert ist und den Haushalt be sorg t , ist ein Akti vitätsniveau, das mit der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 5 0 % durchaus vereinbar ist, so dass die gutachterliche Feststellung dadurch nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 6.3).

Was - ebenfalls hinsichtlich der Konsistenz - den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck betrifft, kann die Verwei gerungshaltung der Beschwerdeführerin nur zum Teil mit der Persönlichkeits störung erklärt werden, weshalb von einer subjektiven Krankheits- und Behinde rungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung auszugehen ist ( Urk. 7/52 S. 17 f.). Schliesslich ist die Beschwerdeführerin seit rund vier Jah ren in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung, wobei gemäss Gutachter keine Therapieoptionen vernachlässigt wurden und die Therapieadhärenz gut ist ( Urk. 7/52 S. 7, S. 20). Dass es sich dabei unverändert um eine tagesklinische Be handlung in Form einer Gesprächstherapie handelt, kann nicht als Hinweise auf einen fraglichen Leidensdruck gewertet werden, zumal die Therapieform offen sichtlich vom behandelnden Arzt so gewählt wurde. Der Gutachter konnte keiner lei Inkonsistenzen oder Aggravationstendenzen ausmachen ( Urk. 7/52 S. 18).

4.6

Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass der gutachterlichen Beurteilung, wonach das diagnostizierte psychische Leiden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bewirkt, schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit feststeht, dass sowohl in der angestammten wie auch in einer an gepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.

Von diesem Sachverhalt ist auszugehen. 5. 5.1

D ie Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen im Jahr 201 6 von rund Fr. 51 ‘ 668 . -- ausgegangen ( Urk. 7/55, Urk. 7/56 S. 10, Urk. 7/78),

was un bestritten (Urk. 1 S. 11 oben) und nicht zu beanstanden ist. 5.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Er werbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt ( sogenannter Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig

grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be wer te ten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Ver hält nisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet ( Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hin weisen) . 5.3

Da die Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 4.6)

kann vorlie gend von der ärztlich ge schätzten Ar beits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres - unter Berücksichtigung eines allfälligen Ab zugs vom Tabel len lohn - auf einen entsprechenden Invaliditäts grad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vor genommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1;

BGE 114 V 31 0 E. 3a mit Hin weisen, Urteile des Bun desgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom

24. Juli 2014 E. 7.3). F ür die Ermittlung des Invaliditäts grades genügt demnach die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 31 0 E. 3a mit Hin weisen). Mithin resultiert ein eine halbe Rente begründender Inva liditätsgrad von 5 0 % . 5.4

Die Beschwerdegegnerin gewährte de r Beschwerdeführer in keinen be hinderungs bedingten Abzug vom Invalideneinkommen (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten, vgl. auch Urk. 7 / 56 S. 10 ).

Angesichts der Zumutbarkeit einer 5 0%igen behinderungsangepassten

Tätig keit , wobei unter das Belastungsprofil gemäss Gutachten auch die angestammte Tätigkeit fällt, steht de r Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten of fen (vgl. Urk. 7/52 S. 17) .

Der Beschwerdeführer in sind sämtliche einfachen Tä tigkeiten möglich. Die vom Gutachter genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten n icht ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behin derungen die Beschwerdeführer in nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass d ie Beschwerdeführer in

ihre verblei bende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn

verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmin dernd aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Um stä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.

Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in angesichts ihrer Rest arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit keinen Abzug ge währte, erscheint vorliegend als angemessen. 5.5

Nach dem Gesagten erweist sich die mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 ( Urk.

2) erfolgte Befristung der Rente bis März 2016 als unge rechtfertigt.

Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vorstehend E. 6.1) hat die Be schwerdeführerin ab 1. April 2016 Anspruch auf eine halbe Rente, was zur Ab änderung der angefochtenen Verfügung und zur Gut heissung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Der durch eine Person der öffentlichen Sozialhil fe vertretenen Beschwerde führerin steht keine Prozessentschädigung zu (BGE 126 V 11). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15 . Mai 2017

insoweit abgeändert, als fest gestellt wird , dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 201 6 An spruch auf eine halbe Invaliden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1974 , meldete sich u nter Hinweis auf psy chische B eschwerden

am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind alle psychischen Erkrankungen den somatoformen Schmerzstörungen und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden gleich zu stellen (zur amtlichen Publi kation als BGE vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. Novem ber 2017 E. 4.5.1). Mithin sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen ( zur amt l ichen Publikation als BGE vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_130/201 7 vom 30. November 2017 E. 7.2).

E. 1.3 Im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren ( nach - stehend E. 1.4) das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

Im Einzelfall ist es Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvoll zieh bar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung funktionelle Leistungsein schränkungen resultieren, die sich auf di e Arbeitsfähigkeit auswirken (zur amt lichen Publikation als BGE vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2). Nicht mehr anwendbar ist die frühere bundesgerichtliche Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar seien und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ t en ( zur amtlichen Publikation als BGE vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.4 ) .

E. 1.4 Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 ): funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens): - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 2. Juni 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 5. Mai 2017 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihr eine ganze Rente von Mai 2015 bis April 2016 und ab 1. April 2016 eine halbe Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell seien ihr Massnahmen beruflicher Art zu gewähren (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2017 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung der angefochtenen Verfügung davon aus (Urk. 2 Verfügungsteil 2), dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Logistikerin erheblich eingeschränkt sei. Aus dem Gutachten von Juni 2016 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin von Mai 2014 bis Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Bei der Be gutachtung habe die Beschwerdeführerin ihre Lohnvorstellungen erläutert, wel che nicht unter Fr. 5'000.-- betragen dürften. Ihre Lohnvorstellungen könnten bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da diese nicht IV -relevant seien. Laut Gutachten habe sich der Gesundheitszustand ab Januar 2016 ver bessert. Der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit, wie auch eine zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei gerin gem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen , zu 100 % zumutbar (S. 1) . Zusammenfassend werde festgehalten, dass ab April 2016 (Verbesserung im Januar 2016 plus drei Mona te) kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei auf die Ausführungen im eingeholten Gut achten abzustellen, wonach auch nach dem Januar 2016 lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe ( Urk. 1 S. 5) . Obwohl der Gutachter und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)

überein stimmend der Meinung seien, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin der Meinung, sie sei zu 100 % arbeits fähig (S. 6 f.). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Rechtsdienst über die Beurteilung des Gutachters sowie einer RAD-Fachärztin hinwegsetze und diesen Entscheid zudem kaum begründe. Demgegenüber seien die Schluss folgerungen des Gutachters und der RAD-Ärztin nachvollziehbar und begründet (S. 7) . Sie habe auch nach April 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invali denversicherung (S. 11).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 4. November 2014 ( Urk. 7/12) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episoden - C2-Abusus - posttraumatische Belastungsstörungen (sexuelle Übergriffe)

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach belastenden Erlebnissen am Arbeitsplatz die Problematik mit Bier am Abend zu coupieren versucht habe. Schliesslich habe sie deswegen im Mai Hilfe gesucht. Es sei ein stationärer Alkoholentzug geplant. Gestützt auf Psychotherapie und Antidepressiva sei die Prognose grundsätzlich als günstig zu beurteilen (S. 1 f. Ziff. 1.4) . Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1 0. Mai 2014 (S. 2 Ziff. 1.6). Stark schulter- und wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten seien ungünstig. Bei Arbeiten mit Gewichten bestünden Schulter- und Rückenschmerzen (S. 2 Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichte te am 2 6. November 2014 ( Urk. 7/13) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Symptombeginn Früh jahr 2014 - schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), Symptombeginn Frühjahr 2014 - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Er führte aus, dass sich psychodiagnostisch die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt zeig t en. Gegenwärtig erscheine unklar, inwieweit die begleitende depressive Symptomatik suchtbedingt verstärkt werde. Labor diagnostisch weise die Beschwerdeführerin derzeit noch keine alkoholtypischen Veränderungen auf. Eine traumaspezifische Psychotherapie sei gegenwärtig an gesichts der unzureichenden emotionalen Stabilität nicht möglich. Es bestünden mittelgradige Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Der Affekt sei deutlich niedergestimmt bei eingeschränkter Modulationsfähigkeit. Der Antrieb und die Psychomotorik seien reduziert. Die Prognose hänge im Wesentlichen davon ab, ob die Beschwerdeführerin eine ausreichende Stabilität erreichen könne. Dies stelle die Voraussetzung für eine störungsspezifische, erfolgsversprechende Psychotherapie dar (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Es lägen mittelgradige Beeinträchtigungen vor in den Fähigkeits dimensionen Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Leichte Beeinträchtigungen lägen in den Dimensionen Flexibilität und Umstellungsfähig keit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit vor . Aus diesen erwähnten Beeinträchti gungen ergebe sich insgesamt aktuell ein reduziertes Belastungsprofil (S. 3

Ziff. 1.7). Aktuell sei die Beschwerdeführerin angesichts der unzureichenden psychischen Stabilität als 100%ig arbeitsunfähig anzusehen. Auf längere Sicht könne prinzipiell mit einer schrittweisen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, eine Substanzabstinenz und störungsspezifische Psycho therapie vorausgesetzt (S. 4 Ziff. 1.11).

3.3

Die Ärzte der B.___ berichteten am 5. März 2015 ( Urk. 7/28) über die stationären Behandlungen der Beschwerde führerin vom 7. bis 1 6. Januar 2015 und vom 2 7. Januar bis 1 2. Februar 201 5. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.2) - mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Status nach psychischer und Verhaltensstörung durch Opioide, Abhän gigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) - laut Zuweiser Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD -10 F43.1) - Asthma bronchiale - Hypothyreose - Acne

vulgaris - Status nach chronischer Virus hepatitis C, Status nach Interf e r on-Therapie

Sie führten aus,

dass die Beschwerdeführerin beim Eintrittsgespräch von dauer haftem Alkoholkonsum seit ihrer Jugend berichte ,

mit aktuell zwei bis fünf Liter Bier über den Tag verteilt . Sie trinke Alkohol, um sich zu entspannen, gleichzei tig ihre Stimmung zu verbessern und da sie keine Tagesstruktur habe. Nun wolle sie wegen körperlichen Beschwerden den Konsum beenden. Zusätzlich konsumiere sie etwa quartalsweise Kokain und Speed. Bis vor fünfzehn Jahren sei sie heroinabhängig gewesen , aktuell seit längerem kein Konsum. Zudem berichte die Beschwerdeführerin von wiederkehrenden Episoden von Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Adynamie und Grübeln, aktuell mittelgradig ausgeprägt (S. 2). Das Gedächtnis und die Konzentration seien subjektiv sowie in grob orien tierender Testung reduziert. Die Beschwerdeführerin sei affektiv nieder - gestimmt . Beim Eintritt befinde sich die Beschwerdeführerin in leicht redu - ziertem Allge meinzustand . Es bestünden keine Hinweise auf akute kardio - pulmonale oder neurologische Pathologien (S. 3) . Psychopathologisch hätten sich bei Eintritt ein depressives Syndrom mit dysphorem und niedergestimmtem Affekt und eine deutliche Ambivalenz bezüglich Abstinenz versus kontrollierten Konsum ge zeigt. Gegen Ende der Behandlung habe die Beschwerdeführerin über gelegent liches psychotisches Erleben (ohne Zusammenhang zu Substanz - konsum) mit Beobachtungs- und Beeinträchtigungsideen und optischen und akustischen Halluzinationen berichtet.

Der Benzodiazepinentzug habe wegen vorzeitigem Austritt nicht abgeschlossen werden können (S. 3) . Im stationären Verlauf habe die Beschwerdeführerin ein grenzwertig tragbares Verhalten mit teils kooperati ver, teils offen-feindseliger Haltung gegenüber einzelnen Mitarbeitern gezeigt. Bei Ablehnung der stationären Behandlungsbedingungen sei sie auf eigenen Wunsch in die bestehenden Verhältnisse ausgetreten . Die Beschwerdeführerin erfülle die Abhängigkeitskriterien nach ICD-10 für Alkohol. Zusätzlich habe eine mittelgradige depressive Episode bestanden, welche bei Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Rahmen von maladaptiven Verhaltens strategien und hierbei bedingten Konflikten mit ihrer Umwelt sowie dem Alko holkonsum moduliert sein könnten. Aufgrund des problematischen Inter aktionsverhaltens und konstant vorhandenen psychosenahen Erlebens sei der klinische Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung geäussert wor den. Eine entsprechende Testung und Differentialdiagnostik habe bei vorzeiti gem Behandlungsabbruch nicht durchgeführt werden können (S. 4) .

3.4

Dr. med. C.___, praktische Ärztin , berichtete am 3 0. Januar 2016 ( Urk. 7/37) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Borderline

- und schizotypen An teilen (ICD-10 F61.0) - rezidivierend depressive Episode, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 11.2) - Asthma bronchiale, nicht näher bezeichnet - Hypothyreose - Status nach chronischer Virushepatitis C, Status nach Interferon-Therapie

Sie führte aus, dass aufgrund der Schulterschmerzen links eine Arbeit mit kör perlicher Belastung nicht möglich scheine. Ein Arbeitseinsatz im Umfang von wenigen Stunden täglich (zirka 40 % ) ohne körperliche Anstrengung sei indes denkbar (S. 1 Ziff. 2.1) .

Die psychiatrische Behandlung erfolge derzeit im tages klinischen Setting seit dem 1 8. März 201 5. Die Beschwerdeführerin besuche drei verschiedene Therapiegruppen an drei verschiedenen Tagen pro Woche. Die ver einbarten Therapiegruppen besuche die Beschwerdeführerin trotz bestehender Schlafstörung mit guter Verbindlichkeit. Der A l koholkonsum habe im Verlauf der Behandlung von zweieinhalb bis drei Liter Bier täglich auf gegenwärtig zir ka einen Liter Bier täglich reduziert werden können. Eine Schlafstörung mit Ein- und Durchschlafstörungen sei weiterhin persistent (S. 2 Ziff. 3.1). Die ak zentuierten Persönlichkeitsmerkmale seien in der sozialen Interaktion auch im Gruppenrahmen der Tagesklinik sichtbar. Dies führe teilweise zu problemati schem/auffälligem Sozialverhalten. Diese Persönlichkeitsmerkmale könnten im Falle einer beruflichen Tätigkeit auch einen Einfluss auf eine erfolgreiche In tegration im Arbeitsumfeld haben. Der derzeit bestehende Alkoholkonsum von etwa einem Liter Bier täglich habe indes mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen massgebenden Einfluss auf die Frage der weiteren beruflichen Integration (S. 3 Ziff. 3.3). 3.5

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete sein Gutachten am 2 2. Juni 2016 ( Urk. 7/52) gestützt auf die Akten so wie die ambulante psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 201 6. Er nannte folgende Diagnosen (S. 14): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialer und emotional insta biler Färbung

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) - Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsu m anderer psychotropher Substanz en (ICD-10 F19) , remittiert (ausser Alkohol abhängigkeitssyndrom)

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben unter Schlaf losigkeit, Depressionen, Antriebslosigkeit und Müdigkeit leide. Sie sei oft „kaputt", sei auch geistig müde. Weiterhin habe sie täglich Schulterschmerzen und Schmerzen im unteren Rücken (S. 5).

Ihre 22-jährige Tochter wohne in der Ostschweiz. Sie sehe sie zirk a zweimal im Jahr. Das Verhältnis zu ihr sei jedoch nicht schlecht. Seit vier Jahren habe sie einen 50-jährigen Freund, welcher in D.___ wohne und als Logistiker arbeite. Finanziell lebe sie im Moment von der Fürsorge . S ie habe auch eine na he Freundin, welche sie alle zwei bis drei Tage sehe. Ihre Adoptivschwester sehe sie z ir k a einmal in der Woche.

S ie stehe um z ir ka 7.30 Uhr auf und nehme einen Kaffee. Oft telefoniere sie mit ihrer Freundin, sei am PC oder schaue Fernsehen. Der Fernseher laufe meist im Hintergrund. Manchmal telefoniere sie auch mit ihrem Freund. Sie bastle sehr gerne. Sie esse immer nur, wenn sie Hunger habe. Es gebe keine regelmässigen Mahlzeiten. Am Montag, Mittwoch und Freitag sei sie während ein paar Stun den in der Tagesklinik. Um z ir k a 23.00 Uhr gehe sie zu Bett (S. 8) .

Sie gebe an, dass sie mit Bestimmtheit keine Arbeiten mehr im unteren „Niveau" ausführen werde , so zum Beispiel im Service, in der Fabrik oder einen anderen blöden Job wie Coiffeur oder im Verkauf. Sie wolle die Hande lsschule absolvieren. Später wolle sie in einem Büro arbeiten zu einem anständigen Lohn. Unter Fr. 5'000 .- - sei sie nicht mehr bereit zu arbeiten. Dabei habe die Beschwerdeführerin aggres siv gewirkt (S. 8 f.) .

Die ganz in schwarz gekleidete, hohe Absätze tragende Beschwerdeführerin mit indischem Hautteint, habe ein wenig kokett und sexualisierend gewirkt . Nach dem sie ihren Mund ge öffnet habe , hätten sich zwei „Dracula-Zähne" gezeigt , welche sie sich angeblich extra habe anfertigen lassen . Sie habe dabei exzent risch, aber auch bedrohlich gewirkt . Schon bei der ersten Frage sei sie paranoid gewesen , habe an gegeben , man müsse vorsichtig sein mit dem, was man sage. Ihre Befürchtungen habe sie nicht exakt formulieren können , jedoch das Gefühl „beschissen", betrogen und sexuell belästigt zu werden. Sogleich sei sie durch ständiges Provozieren auf gefallen , indem sie auf Fragen Gegenfragen ge stell t , dem Untersucher deutlich ge macht habe , dass gewisse Sachen ihn nichts ange hen würden, indem sie ge fragt habe , wozu er gewisse Angaben brauche. Als ihr eine kurze Pause vorgeschlagen w o rde n sei ,

habe sie ihn beim Zurückkommen gefragt , was er denn wohl in dieser Pause angestellt habe. Sie habe dabei stark misstrauisch gewirkt und es sei die Frage nach dem Realitätsbezug

entstand en . Es sei ein auffälliges Sozialverhalten mit Provokation und Tendenz zu Streit süchtigkeit auch in der Untersuchungssituation festzustellen. Des Weiteren bestünden querulatorische Tendenzen.

Anamnestisch bestehe Ratlosigkeit, depri mierter, hoffnungsloser Affekt, Verzweiflung, Lustlosigkeit, Äng stlichkeit, Über forderungsgefühl e, Instabilität, Freudlosigkeit, Interesseverlust, negativ pessi mistische Zukunftsgedanken, Antriebsarmut, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörungen. Die Symptomatik imponiere heute l eichtgradig. Es sei jedoch davon auszuge h en, dass vorbestehend mitte l

- bis schwergradige depressive Episoden bestanden hätten . Des Weiteren sei Deperso nalisat ion auszumachen. Die Beschwerdeführerin ha be das Gefühl, wie hinter einer Glasscheibe die Welt zu betrachten, sowie Derealisation , indem die Be schwerdeführerin den Eindruck ha be , dass das Leben wie ein Film vor ihr ablau fe (S. 9 f.) . Des Weiteren bestünden anamnestisch akustische und optische Halluzinationen seit der Kindheit. Die Beschwerdeführerin habe einen Menschen gehört, der im Gang ihrer Wohnung herumgeschlurft sei, Klopfgeräusche und verschiedene Stimmen, die ihr zum Beispiel gesagt hätten: „Bring dich um" oder „bring den Sauhund um". Eine Stimme rufe auch immer wieder „Sarah". Diese würde sie auch heute gelegentlich hören. Die psychotische Symptomatik bestehe unabhängig vom Substanzgebrauch. In der Drogenanamnese sei Heroin- und Kokainabusus seit dem 1 4. Lebensjahr festzustellen, welchen die Beschwerde führerin vor einigen Jahren habe sistieren können. Die Alkoholanamnese gehe ebenfalls auf das 1 4. Lebensjahr zurück. Bis heute habe sie den Konsum nicht sis - tieren können, konsumiere nach ihren Angaben jeweils an den Wochenenden bis zu zwei Liter Bier. Es bestehe weder Bewusstseinsveränderung, noch -einengung oder -verschiebung. Die Orientierung sei in sämtlichen Dimensionen ohne Befund. Zwangsimpulse und – gedanken hätten nicht ausgemacht werden können (S. 10). Nach der Geburt ihrer Tochter sei die Beschwerdeführerin während sechs Jahren nicht arbeitstätig gewesen . Ihr Berufsleben sei geprägt durch kurzzeitige Anstel lungen, wobei es immer wieder zu sexueller Aufladung (sexualisierendes Ver halten) ge k ommen sei mit Anzüglichkeiten von Mitarbeitern, durch Konflikte zum Teil mit massiven verbalen Auseinandersetzungen, Aggressionen, aber auch durch das Gefühl der Beschwerdeführerin , dass sie zu wenig verdiene und dass die Arbeit ihr zu anstrengend sei. Wiederholt habe sie auch das Gefühl ge habt , dass das männliche Geschlecht bevorzugt w e rd

e. Dies stehe eventuell im Zusammenhang mit ihrem Bruder, dem einzigen leiblichen Kind ihrer Adoptiv eltern. Ihm gegenüber ha be sie wahrscheinlich starke Neidgefühle (S. 11). Es sei davon auszugeben, dass die Bes c h werdeführerin schon in ihrer Kindheit gelegentlich psychotisch gewesen sei und halluziniert habe . Es hätten Derealisa tions

- und Depersonalisationsphänomene bestanden. Es besteh e deutliche Unausgeglichenheit in der Einstellung, im Verhalten, in der Affektivität, im Antrieb und in der Impulskontrolle, im Wahrnehmen und im Denken sowie in den Beziehungen zu a ndern. Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd, gleichförmig, tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozia len Situationen eindeutig unpassend . Die Störung habe in der Kindheit begon nen , zu deutlichem subjektivem Leiden mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit geführt. Es besteh e eine grosse Dis krepanz zwischen dem Verhalten und den geltenden sozialen Normen , mit Missachtung sozialer Regeln und Verpflic htungen, geringe Frustrationstol eranz und niedrige Schwelle für aggressives Verhalten, Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung, Neigung andere zu beschuldigen bis hin zu querulatorischen Tendenzen. Des Weiteren bestehe eine emotional instabile Färbung mit deutlicher Tendenz emotionaler Instabilität, unklarem eigene n Selbstbild und wiederholten emotio nalen Krisen (S. 14 oben) . Es sei sodann davon auszugeben, dass die Beschwer deführerin mittel- bis schwergradige depressive Episoden durchgemacht habe. Bei der diagnostizierten Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Kon sum anderer psychotroper Substanzen handle es sich um eine primäre Sucht . Die Beschwerdeführerin betreibe den Substanzkonsum im Sinne eines Selbsthei lungsversuchs zur inneren Stabilisierung (S. 14 unten).

Aufgrund der Beschwerden von Seiten der Persönlichkeitsstörung und der rezi - divierenden depressiven Störung, insbesondere der subjektiv geklagten und als unerträglich erlebten Anzüglichkeiten von Seiten der Männer und dem Gefühl, eine minderwertige Arbeit auszuführen und insbesondere bezüglich Lohn unge recht behandelt zu werden, lasse sich, unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde, aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Ar - beits fähigkeit von 50 % begründen. Eine zusätzliche Verminderung der Leis - tungs fähigkeit bestehe nicht. Die Coping-Strategien seien als unzureichend zu beur teilen. Die Beschwerdeführerin sei keineswegs bereit, irgendeine andere Tätig keit als eine im kaufmännischen Bereich auszuführen, was im Moment bedeute, dass sie gar nicht arbeiten wolle, da sie in jedem Fall zuerst die Handelsschule absolvieren wolle .

Die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen, zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr sei nicht eingeschränkt. Es be stehe eine leichte Einschränkung bezüglich Entscheidung s

- und Urteilsfindung sowie zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und in der Selbstbehauptung. Eine mittelschwere Beeinträchtigung besteh e in der Flexibilitäts- und in der Umstellungsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten. Eine schwere Beein trächtigung besteh e in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und in der Gruppenfähigkeit . Auf die verbleibenden Ressourcen könne sich die Beschwer deführerin bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten stützen (S. 16). Der Zustand ha be sich subjektiv seit 2016 verbessert. Seit Januar 2016 besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für einfache Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 17 oben).

Die Beschwerdeführerin geh e davon aus, dass ihr k eine Arbeit zugemutet wer den könne . Z uerst w olle sie eine kaufmännische Lehre durchlaufen, finanziert durch die IV-Stelle, sei sich aber gleichzeitig nicht sicher, ob sie dazu fähig sei . Sie g ebe deutlich zu verstehen, dass sie nicht bereit sei , eine Arbeit „auf niedri gem Niveau" zu bestreiten. Ihre Verweigerungshaltung sei auch während der Untersuchung mit wiederholtem Provozieren

auf gefallen . Auch im klinischen Alltag, während der Hospitalisation in der

B.___ , seien diese Verhaltensauffällig keiten der Beschwerdeführerin deutlich geworden mit grenzwertig tragbarem Verhalten. Die Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin k önne jedoch nur zum Teil mit der Persönlichkeitsstörung erklärt werden. De facto deklarier e sie eine Arbeitsunfähigkei t von 100 % , solange sie eine KV- Lehre nicht abge schlossen ha be. Sie wolle ihren Kopf durchsetzen, setz e die Umgebung (inklusi ve den Gutachter) mit überhöhten Lohnvorstellungen und- forderungen un ter Druck. Aus diesem Grund müsse , soweit die Arbeitsfähigkeit nicht durch soma tische

Faktoren begründet werden k ö nn e , von einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung ausgegangen werden (die Überzeugung , einen Lohn unter

Fr. 5' 000 . -- nicht er tragen zu können). Eine Ar beitsfähigkeit von 100 % bestehe jedoch nicht. Mit einem Arbeitspensum von 100 % wäre die Beschwerdeführerin überfordert. Jederzeit könnte sie dekompensieren im Sinne von mittel- bis schwergradigen de pressiven Episoden, Exazerbation der Suchtproblematik oder der Verhaltens auffälligkeiten auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung (S. 17 f.) .

Es hätten keinerlei Inkonsistenzen oder Aggravationstendenzen ausgemacht werden können . Die Überzeugung, dass ihr ein Lohn unter

Fr. 5'000.-- nicht zu gemutet werden k önne, entspreche weder einer Inkonsistenz noch einer Aggra vation (S. 18 Mitte) .

Aus therapeutischer Sicht w erde die Weiterfü hrung der bestehenden Gesprächs therapie befürwortet. Da die Beschwerdeführerin offenbar immer wieder psy chotisch funktioniere, sei eine neuroleptische Therapie dringend indiziert. Es wäre insbesondere zu wünschen, dass die paranoiden und psychotischen Ten denzen sowie die Arbeitsfähigkeit günstig beeinflusst werden könnten, jedoch auch die Neigung zu halluzinieren. Der Erfolg der bisherigen therapeutischen Massnahmen müsse zurückhaltend beurteilt werden. Die Compliance sei gut (S. 18) .

Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründe sich lediglich auf Leiden mit Krank heitswert. Invaliditätsfremde Faktoren könnten nicht ausgemacht werden (S. 19).

Das Abhängigkeitssyndrom ha be nicht zu einer irreversib len Gesundheits störung geführt. Es best ünd en mobilisierbare Ressourcen: Die Beschwerdeführe rin sei mindestens bezüglich beruf licher Umschulung motiviert, habe eine gute Therapie adhärenz und ein einigermassen tragbares soziales Netzwerk. Es beste he eine Wechselwirkung zwischen der depressiven Entwicklung der Persönlich keitsstörung und der Alkoholproblematik. Unerträgliche innere Spannungen in Konfl iktsituationen (Persönlichkeitsstörung) und in der Folge depressive Ver stimmungen (rezid ivierende depressive Störung) wü rden mit Alkohol (Alkohol abhängigkeit) bekämpft (S. 19 unten) . D ie bisherige Therapie sei in der Art, im Umfang und der notwendigen Intensität

lege artis durchgeführt worden. Einzig ein weiterer Versuch einer neuroleptischen Behandlung sei eventuell unterlassen worden . Ansonsten würden keine weiteren Therapieoptionen

verbleiben. Eine Persönlichkeitsstörung dieses Ausmasses sei nur schwierig zu behandeln. Auch wenn die Psychose erfolgreich angegangen werd en könne , verbleib e die Persön lichkeitsstörung eben doch. Die Kooperation sei einwandfrei. Eingliederungs massnahmen seien grundsätzlich zumutbar, die Beschwerdeführerin

sei dazu gut motiviert. Ob diese wirklich einen Sinn machen würden, müsse durch die Berufsberatung geklärt werden. Es seien keine Therapieoptionen vernachlässigt worden . Die Therapieadhärenz sei gut. Auch in angepasster Tätigkeit besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die Beschwerdeführerin sei dazu jedoch nicht motiviert (S. 20) . 3.6

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 2. Juni 2016 Stellung ( Urk. 7/56 S. 7 f.) und führte aus, dass das erstellte Gutachten die gestellten Fragen umfassend beantworte und in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge einleuchtend sei. Ebenso würden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Es werde empfohlen, auf die Beurteilung des Gutachtens vollumfänglich abzustellen. 3.7

Im Feststellungsblatt vom 29. November 2016 (Urk. 7/56 ) ist unter anderem auch eine Stellungnahme der Kundenberatung (KB) der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Oktober 2016 (S. 9) aufgeführt, wonach gestützt auf das Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Januar 2016 auszugehen sei.

Weiter enthält das Feststellungsblatt eine Stellungnahme des Rechtsdienstes (RD) der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Oktober 2016 (S. 10 oben), wonach die Lohnvorstellung der Beschwerdeführerin nicht IV -relevant und die Arbeits fähigkeit von 50 % demnach nicht begründet sei.

4 . 4.1

Im Gutachten von Dr. Y.___ wurde aus psychiatrischer Sicht eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend eine Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit von 50 % seit Januar 2016 attestiert (vorstehend E. 3.5) .

Die Beschwerdegegnerin hat der Invaliditätsbemessung ab Januar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 3 1. August 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 ) di e unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Der durch eine Person der öffentlichen Sozialhil fe vertretenen Beschwerde führerin steht keine Prozessentschädigung zu (BGE 126 V 11). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 0 % zugrunde

gelegt. Die Begrün dung dafür lautete, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung Lohnvorstellungen erläutert habe, welche nicht unter Fr. 5'000.-- betragen dürften. Diese Lohnvorstellungen könnten bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da diese nicht IV -relevant seien (vorstehend E. 2.1). 4.2

Dem Standpunkt und insbesondere der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. So hat sie – trotz vorherige n Einbezug s

des seitens des RAD verfüg ba r en medizinischen Sachverstandes - befunden, die im psychi atrischen Gutachten gemachte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei „nicht be gründet “. Zu diesem Schluss gelangte sie, weil die Lohnvorstellungen der Beschwerdeführerin nicht IV -relevant seien und somit nicht berücksichtigt werden könnten. Inwiefern eine solche von medizinischen Laien getroffene Feststellung die gutachterlichen und durch den eigenen RAD bestätig te

Beurteilung i n Frage stellen und zum Schluss veranlassen sollen könn t e, es bestehe in psychischer Hinsicht gar kein invalidisierender Gesundh eits schaden ,

ist nicht nachvollzieh bar .

So machte der psychiatrische Gutachter ausdrücklich darauf aufmerksam, dass d ie Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin nur zum Teil mit der Persön lichkeitsstörung erklärt werden könne und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass aus diesem Grund - soweit die Arbeitsfähigkeit nicht durch somatische

Faktoren begründet werden k ö nn e - von einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung aus gegangen werden müsse. Als Beispiel nannte der Gutachter gar

die Überzeu gung der Beschwerdeführerin , einen Lohn unter

Fr. 5' 000 . -- nicht ertragen zu können, und beurteilte sie in der Folge als zu 50 % arbeitsfähig, da sie mit einem Arbeitspensum von 100 %

überfordert wäre. Schliesslich ging der Gut achter davon aus , dass d ie Überzeugung, ein Lohn unter

Fr. 5'000.-- könne ihr nicht zugemutet werden , weder einer Inkonsistenz noch einer Aggravation ent spreche

(vgl. vorstehend E. 3.5) . Das psychiatrische Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso werden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet , wes halb für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Dieser Beurteilung folgten denn auch RAD-Ärztin Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 3.7) und gingen ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 aus.

4.3

Zu prüfen ist nunmehr anhand der Standardindikatoren (vorstehend E. 1.4), ob ausgehend von den im Gutachten dargelegten Befunden und den dort gestellten Diagnosen deren funktionelle Auswirkungen - näml ich die vom Gutachter mit 5 0 % bezifferte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind (vorstehend E. 1.3). 4 .4

Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung ergibt sich aus den Akten, dass die diagnoserelevanten Befunde auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialer und emotional instabiler Färbung , auf eine gegenwärtig leichtgradig ausgeprägte Depressivität sowie auf eine remittierte Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotropher Substanzen schliessen lassen. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex Gesundheitsschädigung als mittelgradig ausgeprägt. So wurde insbesondere eine Müdigkeit, Kraftlosigkeit, sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörugnen

er hoben, welche sich in der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zuordnen liessen ( Urk. 7/52 S. 14 ).

Laut Gutachter ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittel- bis schwergradige depressive Episoden durch machte, die Ausprägung der depressiven Episoden demnach schwankt. Die Beschwerdeführerin macht e eine Gesprächstherapie in der Tagesklinik und unter zog sich im Januar 2015 einer stationären Behandlung in der B.___ (vgl. vorste hend E. 3.3), wobei sie jedoch aufgrund Ablehnung der stationären Behand lungsbedingungen auf eigenen Wunsch ausgetreten ist. Gemäss Gutachter ist die bisherige Therapie lege artis durchgeführt worden sowohl in der Art, Um fang und der notwendigen Intensität. Abgesehen von einem Versuch einer neuroleptischen Behandlung verbleiben keine weiteren Therapieoptionen. Eine Persönlichkeitsstörung dieses Ausmasses ist gemäss Gutachter nur schwierig zu behandeln. Die Kooperation der Beschwerdeführerin wird als einwandfrei beur teilt ( Urk. 7/52 S. 20).

Hinsichtlich der Persönlichkeitsdiagnostik erscheint erwähnenswert, dass an lässlich der Begutachtung eine Depersonalisation sowie Derealisation wie auch seit der Kindheit bestehende akustische und optische Halluzinationen auszu machen waren , welche laut Gutachter unabhängig vom Substanzgebrauch be st ehen ( Urk. 7/52 S. 10). Die deutliche Unausgeglichenheit in der Einstellung, im Verhalten, in der Affektivität, im Antrieb und in der Impulskontrolle, im Wahr nehmen und im Denken sowie in den Beziehungen zu andern wird als auffälli ge s Verhaltensmuster beschrieben, welches andauernd, gleichförmig, tief greifend und in vielen persönlichen und sozialen Situation en eindeutig un passend ist . Zudem besteht eine T endenz zu Provokation und Streits ü chtigkeit . D iese Symptomatik fällt als r essourcenhemmende Komorbidität in Betracht (vgl. hierzu Präzisierung von E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 durch das zur Publika tion vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 E. 8.1) .

Hinsichtlich des sozialen Kontextes zeigt sich ein gemischtes Bild: So ist das Berufsleben der Beschwerdeführerin zwar aber immerhin durch kurzzeitige An s tellungen geprägt , wobei es immer wieder zu sexueller Aufladung ( sexualisie rendes Verhalten) kam ( Urk. 7/52 S. 11). Bezüglich Eingliederungsmassnahmen ist die Beschwerdeführerin motiviert und sie hat ein einigermassen tragbares soziales Netzwerk. Es bestehen laut Gutachter mobilisierbare Ressourcen. Die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen, zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr ist laut Gutachter nicht einge schränkt . Hingegen besteht eine leichte Einschränkung bezüglich Entschei dungs

- und Urteilsfindung sowie zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und in der Selbstbehauptung und eine mittelschwere Beeinträchtigung in der Flexi bilitäts

- und in der Umstellungsfähigkeit sowie in der Kontaktfähigkeit zu Dritten. In der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und in der Gruppenfähigkeit besteht eine schwere Be ei n t rächtigung ( Urk. 7/52 S. 16).

4.5

Hinsichtlich der Konsistenz im Sinne von Gesichtspunkte n des Verhaltens ist von Belang, ob eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen festzustellen ist. Massstab dafür ist hier die gutachterliche Feststellung, die - erwerbliche - Leistungsfähigkeit sei um 50 % eingeschränkt, betrage mithin 50 % (vorstehend E. 3.5).

Dass d ie Beschwer deführer in bemüht ist, die vorhandenen Ressourcen zu nutzen und damit zu einer beruflichen Umschulung motiviert ist und den Haushalt be sorg t , ist ein Akti vitätsniveau, das mit der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 5 0 % durchaus vereinbar ist, so dass die gutachterliche Feststellung dadurch nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 6.3).

Was - ebenfalls hinsichtlich der Konsistenz - den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck betrifft, kann die Verwei gerungshaltung der Beschwerdeführerin nur zum Teil mit der Persönlichkeits störung erklärt werden, weshalb von einer subjektiven Krankheits- und Behinde rungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung auszugehen ist ( Urk. 7/52 S. 17 f.). Schliesslich ist die Beschwerdeführerin seit rund vier Jah ren in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung, wobei gemäss Gutachter keine Therapieoptionen vernachlässigt wurden und die Therapieadhärenz gut ist ( Urk. 7/52 S. 7, S. 20). Dass es sich dabei unverändert um eine tagesklinische Be handlung in Form einer Gesprächstherapie handelt, kann nicht als Hinweise auf einen fraglichen Leidensdruck gewertet werden, zumal die Therapieform offen sichtlich vom behandelnden Arzt so gewählt wurde. Der Gutachter konnte keiner lei Inkonsistenzen oder Aggravationstendenzen ausmachen ( Urk. 7/52 S. 18).

4.6

Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass der gutachterlichen Beurteilung, wonach das diagnostizierte psychische Leiden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bewirkt, schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit feststeht, dass sowohl in der angestammten wie auch in einer an gepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.

Von diesem Sachverhalt ist auszugehen. 5. 5.1

D ie Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen im Jahr 201 6 von rund Fr. 51 ‘ 668 . -- ausgegangen ( Urk. 7/55, Urk. 7/56 S. 10, Urk. 7/78),

was un bestritten (Urk. 1 S.

E. 11 oben) und nicht zu beanstanden ist. 5.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Er werbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt ( sogenannter Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig

grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be wer te ten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Ver hält nisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet ( Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hin weisen) . 5.3

Da die Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 4.6)

kann vorlie gend von der ärztlich ge schätzten Ar beits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres - unter Berücksichtigung eines allfälligen Ab zugs vom Tabel len lohn - auf einen entsprechenden Invaliditäts grad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vor genommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1;

BGE 114 V 31 0 E. 3a mit Hin weisen, Urteile des Bun desgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom

24. Juli 2014 E. 7.3). F ür die Ermittlung des Invaliditäts grades genügt demnach die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 31 0 E. 3a mit Hin weisen). Mithin resultiert ein eine halbe Rente begründender Inva liditätsgrad von 5 0 % . 5.4

Die Beschwerdegegnerin gewährte de r Beschwerdeführer in keinen be hinderungs bedingten Abzug vom Invalideneinkommen (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten, vgl. auch Urk. 7 / 56 S. 10 ).

Angesichts der Zumutbarkeit einer 5 0%igen behinderungsangepassten

Tätig keit , wobei unter das Belastungsprofil gemäss Gutachten auch die angestammte Tätigkeit fällt, steht de r Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten of fen (vgl. Urk. 7/52 S. 17) .

Der Beschwerdeführer in sind sämtliche einfachen Tä tigkeiten möglich. Die vom Gutachter genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten n icht ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behin derungen die Beschwerdeführer in nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass d ie Beschwerdeführer in

ihre verblei bende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn

verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmin dernd aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Um stä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.

Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in angesichts ihrer Rest arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit keinen Abzug ge währte, erscheint vorliegend als angemessen. 5.5

Nach dem Gesagten erweist sich die mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 ( Urk.

2) erfolgte Befristung der Rente bis März 2016 als unge rechtfertigt.

Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vorstehend E. 6.1) hat die Be schwerdeführerin ab 1. April 2016 Anspruch auf eine halbe Rente, was zur Ab änderung der angefochtenen Verfügung und zur Gut heissung der Beschwerde führt. 6.

E. 15 . Mai 2017

insoweit abgeändert, als fest gestellt wird , dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 201 6 An spruch auf eine halbe Invaliden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00677

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

13. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw Stefanie Cors , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1974 , meldete sich u nter Hinweis auf psy chische B eschwerden

am 2 5. August 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 7/8 ) und holte bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, das am 2 2. Juni 2016 erstattet wurde ( Urk. 7/52 ).

Die IV-Stelle auferlegte der Versi cherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie an, sich während sechs Monaten einer integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie einschliesslich einer Alkoholabstinenz zu un terzie hen ( Urk. 7/29, vgl. auch Urk. 7/ 57 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/ 59-76 )

sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 bei einem Invaliditätsgrad vo n 100 % eine befristete ganze Rente

von

1. Mai 2015 bis 3 1. März 2016 zu ( Urk. 7/78 und Urk. 7/83 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. Juni 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 5. Mai 2017 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihr eine ganze Rente von Mai 2015 bis April 2016 und ab 1. April 2016 eine halbe Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell seien ihr Massnahmen beruflicher Art zu gewähren (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2017 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 3 1. August 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 ) di e unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind alle psychischen Erkrankungen den somatoformen Schmerzstörungen und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden gleich zu stellen (zur amtlichen Publi kation als BGE vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. Novem ber 2017 E. 4.5.1). Mithin sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen ( zur amt l ichen Publikation als BGE vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_130/201 7 vom 30. November 2017 E. 7.2). 1.3

Im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren ( nach - stehend E. 1.4) das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

Im Einzelfall ist es Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvoll zieh bar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung funktionelle Leistungsein schränkungen resultieren, die sich auf di e Arbeitsfähigkeit auswirken (zur amt lichen Publikation als BGE vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2). Nicht mehr anwendbar ist die frühere bundesgerichtliche Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar seien und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ t en ( zur amtlichen Publikation als BGE vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.4 ) . 1.4

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 ): funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens): - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung der angefochtenen Verfügung davon aus (Urk. 2 Verfügungsteil 2), dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Logistikerin erheblich eingeschränkt sei. Aus dem Gutachten von Juni 2016 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin von Mai 2014 bis Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Bei der Be gutachtung habe die Beschwerdeführerin ihre Lohnvorstellungen erläutert, wel che nicht unter Fr. 5'000.-- betragen dürften. Ihre Lohnvorstellungen könnten bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da diese nicht IV -relevant seien. Laut Gutachten habe sich der Gesundheitszustand ab Januar 2016 ver bessert. Der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit, wie auch eine zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei gerin gem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen , zu 100 % zumutbar (S. 1) . Zusammenfassend werde festgehalten, dass ab April 2016 (Verbesserung im Januar 2016 plus drei Mona te) kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei auf die Ausführungen im eingeholten Gut achten abzustellen, wonach auch nach dem Januar 2016 lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe ( Urk. 1 S. 5) . Obwohl der Gutachter und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)

überein stimmend der Meinung seien, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin der Meinung, sie sei zu 100 % arbeits fähig (S. 6 f.). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Rechtsdienst über die Beurteilung des Gutachters sowie einer RAD-Fachärztin hinwegsetze und diesen Entscheid zudem kaum begründe. Demgegenüber seien die Schluss folgerungen des Gutachters und der RAD-Ärztin nachvollziehbar und begründet (S. 7) . Sie habe auch nach April 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invali denversicherung (S. 11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 4. November 2014 ( Urk. 7/12) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episoden - C2-Abusus - posttraumatische Belastungsstörungen (sexuelle Übergriffe)

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach belastenden Erlebnissen am Arbeitsplatz die Problematik mit Bier am Abend zu coupieren versucht habe. Schliesslich habe sie deswegen im Mai Hilfe gesucht. Es sei ein stationärer Alkoholentzug geplant. Gestützt auf Psychotherapie und Antidepressiva sei die Prognose grundsätzlich als günstig zu beurteilen (S. 1 f. Ziff. 1.4) . Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1 0. Mai 2014 (S. 2 Ziff. 1.6). Stark schulter- und wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten seien ungünstig. Bei Arbeiten mit Gewichten bestünden Schulter- und Rückenschmerzen (S. 2 Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichte te am 2 6. November 2014 ( Urk. 7/13) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Symptombeginn Früh jahr 2014 - schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), Symptombeginn Frühjahr 2014 - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Er führte aus, dass sich psychodiagnostisch die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt zeig t en. Gegenwärtig erscheine unklar, inwieweit die begleitende depressive Symptomatik suchtbedingt verstärkt werde. Labor diagnostisch weise die Beschwerdeführerin derzeit noch keine alkoholtypischen Veränderungen auf. Eine traumaspezifische Psychotherapie sei gegenwärtig an gesichts der unzureichenden emotionalen Stabilität nicht möglich. Es bestünden mittelgradige Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Der Affekt sei deutlich niedergestimmt bei eingeschränkter Modulationsfähigkeit. Der Antrieb und die Psychomotorik seien reduziert. Die Prognose hänge im Wesentlichen davon ab, ob die Beschwerdeführerin eine ausreichende Stabilität erreichen könne. Dies stelle die Voraussetzung für eine störungsspezifische, erfolgsversprechende Psychotherapie dar (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Es lägen mittelgradige Beeinträchtigungen vor in den Fähigkeits dimensionen Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Leichte Beeinträchtigungen lägen in den Dimensionen Flexibilität und Umstellungsfähig keit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit vor . Aus diesen erwähnten Beeinträchti gungen ergebe sich insgesamt aktuell ein reduziertes Belastungsprofil (S. 3

Ziff. 1.7). Aktuell sei die Beschwerdeführerin angesichts der unzureichenden psychischen Stabilität als 100%ig arbeitsunfähig anzusehen. Auf längere Sicht könne prinzipiell mit einer schrittweisen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, eine Substanzabstinenz und störungsspezifische Psycho therapie vorausgesetzt (S. 4 Ziff. 1.11).

3.3

Die Ärzte der B.___ berichteten am 5. März 2015 ( Urk. 7/28) über die stationären Behandlungen der Beschwerde führerin vom 7. bis 1 6. Januar 2015 und vom 2 7. Januar bis 1 2. Februar 201 5. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.2) - mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Status nach psychischer und Verhaltensstörung durch Opioide, Abhän gigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) - laut Zuweiser Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD -10 F43.1) - Asthma bronchiale - Hypothyreose - Acne

vulgaris - Status nach chronischer Virus hepatitis C, Status nach Interf e r on-Therapie

Sie führten aus,

dass die Beschwerdeführerin beim Eintrittsgespräch von dauer haftem Alkoholkonsum seit ihrer Jugend berichte ,

mit aktuell zwei bis fünf Liter Bier über den Tag verteilt . Sie trinke Alkohol, um sich zu entspannen, gleichzei tig ihre Stimmung zu verbessern und da sie keine Tagesstruktur habe. Nun wolle sie wegen körperlichen Beschwerden den Konsum beenden. Zusätzlich konsumiere sie etwa quartalsweise Kokain und Speed. Bis vor fünfzehn Jahren sei sie heroinabhängig gewesen , aktuell seit längerem kein Konsum. Zudem berichte die Beschwerdeführerin von wiederkehrenden Episoden von Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Adynamie und Grübeln, aktuell mittelgradig ausgeprägt (S. 2). Das Gedächtnis und die Konzentration seien subjektiv sowie in grob orien tierender Testung reduziert. Die Beschwerdeführerin sei affektiv nieder - gestimmt . Beim Eintritt befinde sich die Beschwerdeführerin in leicht redu - ziertem Allge meinzustand . Es bestünden keine Hinweise auf akute kardio - pulmonale oder neurologische Pathologien (S. 3) . Psychopathologisch hätten sich bei Eintritt ein depressives Syndrom mit dysphorem und niedergestimmtem Affekt und eine deutliche Ambivalenz bezüglich Abstinenz versus kontrollierten Konsum ge zeigt. Gegen Ende der Behandlung habe die Beschwerdeführerin über gelegent liches psychotisches Erleben (ohne Zusammenhang zu Substanz - konsum) mit Beobachtungs- und Beeinträchtigungsideen und optischen und akustischen Halluzinationen berichtet.

Der Benzodiazepinentzug habe wegen vorzeitigem Austritt nicht abgeschlossen werden können (S. 3) . Im stationären Verlauf habe die Beschwerdeführerin ein grenzwertig tragbares Verhalten mit teils kooperati ver, teils offen-feindseliger Haltung gegenüber einzelnen Mitarbeitern gezeigt. Bei Ablehnung der stationären Behandlungsbedingungen sei sie auf eigenen Wunsch in die bestehenden Verhältnisse ausgetreten . Die Beschwerdeführerin erfülle die Abhängigkeitskriterien nach ICD-10 für Alkohol. Zusätzlich habe eine mittelgradige depressive Episode bestanden, welche bei Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Rahmen von maladaptiven Verhaltens strategien und hierbei bedingten Konflikten mit ihrer Umwelt sowie dem Alko holkonsum moduliert sein könnten. Aufgrund des problematischen Inter aktionsverhaltens und konstant vorhandenen psychosenahen Erlebens sei der klinische Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung geäussert wor den. Eine entsprechende Testung und Differentialdiagnostik habe bei vorzeiti gem Behandlungsabbruch nicht durchgeführt werden können (S. 4) .

3.4

Dr. med. C.___, praktische Ärztin , berichtete am 3 0. Januar 2016 ( Urk. 7/37) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Borderline

- und schizotypen An teilen (ICD-10 F61.0) - rezidivierend depressive Episode, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 11.2) - Asthma bronchiale, nicht näher bezeichnet - Hypothyreose - Status nach chronischer Virushepatitis C, Status nach Interferon-Therapie

Sie führte aus, dass aufgrund der Schulterschmerzen links eine Arbeit mit kör perlicher Belastung nicht möglich scheine. Ein Arbeitseinsatz im Umfang von wenigen Stunden täglich (zirka 40 % ) ohne körperliche Anstrengung sei indes denkbar (S. 1 Ziff. 2.1) .

Die psychiatrische Behandlung erfolge derzeit im tages klinischen Setting seit dem 1 8. März 201 5. Die Beschwerdeführerin besuche drei verschiedene Therapiegruppen an drei verschiedenen Tagen pro Woche. Die ver einbarten Therapiegruppen besuche die Beschwerdeführerin trotz bestehender Schlafstörung mit guter Verbindlichkeit. Der A l koholkonsum habe im Verlauf der Behandlung von zweieinhalb bis drei Liter Bier täglich auf gegenwärtig zir ka einen Liter Bier täglich reduziert werden können. Eine Schlafstörung mit Ein- und Durchschlafstörungen sei weiterhin persistent (S. 2 Ziff. 3.1). Die ak zentuierten Persönlichkeitsmerkmale seien in der sozialen Interaktion auch im Gruppenrahmen der Tagesklinik sichtbar. Dies führe teilweise zu problemati schem/auffälligem Sozialverhalten. Diese Persönlichkeitsmerkmale könnten im Falle einer beruflichen Tätigkeit auch einen Einfluss auf eine erfolgreiche In tegration im Arbeitsumfeld haben. Der derzeit bestehende Alkoholkonsum von etwa einem Liter Bier täglich habe indes mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen massgebenden Einfluss auf die Frage der weiteren beruflichen Integration (S. 3 Ziff. 3.3). 3.5

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete sein Gutachten am 2 2. Juni 2016 ( Urk. 7/52) gestützt auf die Akten so wie die ambulante psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 201 6. Er nannte folgende Diagnosen (S. 14): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialer und emotional insta biler Färbung

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) - Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsu m anderer psychotropher Substanz en (ICD-10 F19) , remittiert (ausser Alkohol abhängigkeitssyndrom)

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben unter Schlaf losigkeit, Depressionen, Antriebslosigkeit und Müdigkeit leide. Sie sei oft „kaputt", sei auch geistig müde. Weiterhin habe sie täglich Schulterschmerzen und Schmerzen im unteren Rücken (S. 5).

Ihre 22-jährige Tochter wohne in der Ostschweiz. Sie sehe sie zirk a zweimal im Jahr. Das Verhältnis zu ihr sei jedoch nicht schlecht. Seit vier Jahren habe sie einen 50-jährigen Freund, welcher in D.___ wohne und als Logistiker arbeite. Finanziell lebe sie im Moment von der Fürsorge . S ie habe auch eine na he Freundin, welche sie alle zwei bis drei Tage sehe. Ihre Adoptivschwester sehe sie z ir k a einmal in der Woche.

S ie stehe um z ir ka 7.30 Uhr auf und nehme einen Kaffee. Oft telefoniere sie mit ihrer Freundin, sei am PC oder schaue Fernsehen. Der Fernseher laufe meist im Hintergrund. Manchmal telefoniere sie auch mit ihrem Freund. Sie bastle sehr gerne. Sie esse immer nur, wenn sie Hunger habe. Es gebe keine regelmässigen Mahlzeiten. Am Montag, Mittwoch und Freitag sei sie während ein paar Stun den in der Tagesklinik. Um z ir k a 23.00 Uhr gehe sie zu Bett (S. 8) .

Sie gebe an, dass sie mit Bestimmtheit keine Arbeiten mehr im unteren „Niveau" ausführen werde , so zum Beispiel im Service, in der Fabrik oder einen anderen blöden Job wie Coiffeur oder im Verkauf. Sie wolle die Hande lsschule absolvieren. Später wolle sie in einem Büro arbeiten zu einem anständigen Lohn. Unter Fr. 5'000 .- - sei sie nicht mehr bereit zu arbeiten. Dabei habe die Beschwerdeführerin aggres siv gewirkt (S. 8 f.) .

Die ganz in schwarz gekleidete, hohe Absätze tragende Beschwerdeführerin mit indischem Hautteint, habe ein wenig kokett und sexualisierend gewirkt . Nach dem sie ihren Mund ge öffnet habe , hätten sich zwei „Dracula-Zähne" gezeigt , welche sie sich angeblich extra habe anfertigen lassen . Sie habe dabei exzent risch, aber auch bedrohlich gewirkt . Schon bei der ersten Frage sei sie paranoid gewesen , habe an gegeben , man müsse vorsichtig sein mit dem, was man sage. Ihre Befürchtungen habe sie nicht exakt formulieren können , jedoch das Gefühl „beschissen", betrogen und sexuell belästigt zu werden. Sogleich sei sie durch ständiges Provozieren auf gefallen , indem sie auf Fragen Gegenfragen ge stell t , dem Untersucher deutlich ge macht habe , dass gewisse Sachen ihn nichts ange hen würden, indem sie ge fragt habe , wozu er gewisse Angaben brauche. Als ihr eine kurze Pause vorgeschlagen w o rde n sei ,

habe sie ihn beim Zurückkommen gefragt , was er denn wohl in dieser Pause angestellt habe. Sie habe dabei stark misstrauisch gewirkt und es sei die Frage nach dem Realitätsbezug

entstand en . Es sei ein auffälliges Sozialverhalten mit Provokation und Tendenz zu Streit süchtigkeit auch in der Untersuchungssituation festzustellen. Des Weiteren bestünden querulatorische Tendenzen.

Anamnestisch bestehe Ratlosigkeit, depri mierter, hoffnungsloser Affekt, Verzweiflung, Lustlosigkeit, Äng stlichkeit, Über forderungsgefühl e, Instabilität, Freudlosigkeit, Interesseverlust, negativ pessi mistische Zukunftsgedanken, Antriebsarmut, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörungen. Die Symptomatik imponiere heute l eichtgradig. Es sei jedoch davon auszuge h en, dass vorbestehend mitte l

- bis schwergradige depressive Episoden bestanden hätten . Des Weiteren sei Deperso nalisat ion auszumachen. Die Beschwerdeführerin ha be das Gefühl, wie hinter einer Glasscheibe die Welt zu betrachten, sowie Derealisation , indem die Be schwerdeführerin den Eindruck ha be , dass das Leben wie ein Film vor ihr ablau fe (S. 9 f.) . Des Weiteren bestünden anamnestisch akustische und optische Halluzinationen seit der Kindheit. Die Beschwerdeführerin habe einen Menschen gehört, der im Gang ihrer Wohnung herumgeschlurft sei, Klopfgeräusche und verschiedene Stimmen, die ihr zum Beispiel gesagt hätten: „Bring dich um" oder „bring den Sauhund um". Eine Stimme rufe auch immer wieder „Sarah". Diese würde sie auch heute gelegentlich hören. Die psychotische Symptomatik bestehe unabhängig vom Substanzgebrauch. In der Drogenanamnese sei Heroin- und Kokainabusus seit dem 1 4. Lebensjahr festzustellen, welchen die Beschwerde führerin vor einigen Jahren habe sistieren können. Die Alkoholanamnese gehe ebenfalls auf das 1 4. Lebensjahr zurück. Bis heute habe sie den Konsum nicht sis - tieren können, konsumiere nach ihren Angaben jeweils an den Wochenenden bis zu zwei Liter Bier. Es bestehe weder Bewusstseinsveränderung, noch -einengung oder -verschiebung. Die Orientierung sei in sämtlichen Dimensionen ohne Befund. Zwangsimpulse und – gedanken hätten nicht ausgemacht werden können (S. 10). Nach der Geburt ihrer Tochter sei die Beschwerdeführerin während sechs Jahren nicht arbeitstätig gewesen . Ihr Berufsleben sei geprägt durch kurzzeitige Anstel lungen, wobei es immer wieder zu sexueller Aufladung (sexualisierendes Ver halten) ge k ommen sei mit Anzüglichkeiten von Mitarbeitern, durch Konflikte zum Teil mit massiven verbalen Auseinandersetzungen, Aggressionen, aber auch durch das Gefühl der Beschwerdeführerin , dass sie zu wenig verdiene und dass die Arbeit ihr zu anstrengend sei. Wiederholt habe sie auch das Gefühl ge habt , dass das männliche Geschlecht bevorzugt w e rd

e. Dies stehe eventuell im Zusammenhang mit ihrem Bruder, dem einzigen leiblichen Kind ihrer Adoptiv eltern. Ihm gegenüber ha be sie wahrscheinlich starke Neidgefühle (S. 11). Es sei davon auszugeben, dass die Bes c h werdeführerin schon in ihrer Kindheit gelegentlich psychotisch gewesen sei und halluziniert habe . Es hätten Derealisa tions

- und Depersonalisationsphänomene bestanden. Es besteh e deutliche Unausgeglichenheit in der Einstellung, im Verhalten, in der Affektivität, im Antrieb und in der Impulskontrolle, im Wahrnehmen und im Denken sowie in den Beziehungen zu a ndern. Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd, gleichförmig, tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozia len Situationen eindeutig unpassend . Die Störung habe in der Kindheit begon nen , zu deutlichem subjektivem Leiden mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit geführt. Es besteh e eine grosse Dis krepanz zwischen dem Verhalten und den geltenden sozialen Normen , mit Missachtung sozialer Regeln und Verpflic htungen, geringe Frustrationstol eranz und niedrige Schwelle für aggressives Verhalten, Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung, Neigung andere zu beschuldigen bis hin zu querulatorischen Tendenzen. Des Weiteren bestehe eine emotional instabile Färbung mit deutlicher Tendenz emotionaler Instabilität, unklarem eigene n Selbstbild und wiederholten emotio nalen Krisen (S. 14 oben) . Es sei sodann davon auszugeben, dass die Beschwer deführerin mittel- bis schwergradige depressive Episoden durchgemacht habe. Bei der diagnostizierten Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Kon sum anderer psychotroper Substanzen handle es sich um eine primäre Sucht . Die Beschwerdeführerin betreibe den Substanzkonsum im Sinne eines Selbsthei lungsversuchs zur inneren Stabilisierung (S. 14 unten).

Aufgrund der Beschwerden von Seiten der Persönlichkeitsstörung und der rezi - divierenden depressiven Störung, insbesondere der subjektiv geklagten und als unerträglich erlebten Anzüglichkeiten von Seiten der Männer und dem Gefühl, eine minderwertige Arbeit auszuführen und insbesondere bezüglich Lohn unge recht behandelt zu werden, lasse sich, unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde, aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Ar - beits fähigkeit von 50 % begründen. Eine zusätzliche Verminderung der Leis - tungs fähigkeit bestehe nicht. Die Coping-Strategien seien als unzureichend zu beur teilen. Die Beschwerdeführerin sei keineswegs bereit, irgendeine andere Tätig keit als eine im kaufmännischen Bereich auszuführen, was im Moment bedeute, dass sie gar nicht arbeiten wolle, da sie in jedem Fall zuerst die Handelsschule absolvieren wolle .

Die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen, zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr sei nicht eingeschränkt. Es be stehe eine leichte Einschränkung bezüglich Entscheidung s

- und Urteilsfindung sowie zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und in der Selbstbehauptung. Eine mittelschwere Beeinträchtigung besteh e in der Flexibilitäts- und in der Umstellungsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten. Eine schwere Beein trächtigung besteh e in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und in der Gruppenfähigkeit . Auf die verbleibenden Ressourcen könne sich die Beschwer deführerin bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten stützen (S. 16). Der Zustand ha be sich subjektiv seit 2016 verbessert. Seit Januar 2016 besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für einfache Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 17 oben).

Die Beschwerdeführerin geh e davon aus, dass ihr k eine Arbeit zugemutet wer den könne . Z uerst w olle sie eine kaufmännische Lehre durchlaufen, finanziert durch die IV-Stelle, sei sich aber gleichzeitig nicht sicher, ob sie dazu fähig sei . Sie g ebe deutlich zu verstehen, dass sie nicht bereit sei , eine Arbeit „auf niedri gem Niveau" zu bestreiten. Ihre Verweigerungshaltung sei auch während der Untersuchung mit wiederholtem Provozieren

auf gefallen . Auch im klinischen Alltag, während der Hospitalisation in der

B.___ , seien diese Verhaltensauffällig keiten der Beschwerdeführerin deutlich geworden mit grenzwertig tragbarem Verhalten. Die Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin k önne jedoch nur zum Teil mit der Persönlichkeitsstörung erklärt werden. De facto deklarier e sie eine Arbeitsunfähigkei t von 100 % , solange sie eine KV- Lehre nicht abge schlossen ha be. Sie wolle ihren Kopf durchsetzen, setz e die Umgebung (inklusi ve den Gutachter) mit überhöhten Lohnvorstellungen und- forderungen un ter Druck. Aus diesem Grund müsse , soweit die Arbeitsfähigkeit nicht durch soma tische

Faktoren begründet werden k ö nn e , von einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung ausgegangen werden (die Überzeugung , einen Lohn unter

Fr. 5' 000 . -- nicht er tragen zu können). Eine Ar beitsfähigkeit von 100 % bestehe jedoch nicht. Mit einem Arbeitspensum von 100 % wäre die Beschwerdeführerin überfordert. Jederzeit könnte sie dekompensieren im Sinne von mittel- bis schwergradigen de pressiven Episoden, Exazerbation der Suchtproblematik oder der Verhaltens auffälligkeiten auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung (S. 17 f.) .

Es hätten keinerlei Inkonsistenzen oder Aggravationstendenzen ausgemacht werden können . Die Überzeugung, dass ihr ein Lohn unter

Fr. 5'000.-- nicht zu gemutet werden k önne, entspreche weder einer Inkonsistenz noch einer Aggra vation (S. 18 Mitte) .

Aus therapeutischer Sicht w erde die Weiterfü hrung der bestehenden Gesprächs therapie befürwortet. Da die Beschwerdeführerin offenbar immer wieder psy chotisch funktioniere, sei eine neuroleptische Therapie dringend indiziert. Es wäre insbesondere zu wünschen, dass die paranoiden und psychotischen Ten denzen sowie die Arbeitsfähigkeit günstig beeinflusst werden könnten, jedoch auch die Neigung zu halluzinieren. Der Erfolg der bisherigen therapeutischen Massnahmen müsse zurückhaltend beurteilt werden. Die Compliance sei gut (S. 18) .

Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründe sich lediglich auf Leiden mit Krank heitswert. Invaliditätsfremde Faktoren könnten nicht ausgemacht werden (S. 19).

Das Abhängigkeitssyndrom ha be nicht zu einer irreversib len Gesundheits störung geführt. Es best ünd en mobilisierbare Ressourcen: Die Beschwerdeführe rin sei mindestens bezüglich beruf licher Umschulung motiviert, habe eine gute Therapie adhärenz und ein einigermassen tragbares soziales Netzwerk. Es beste he eine Wechselwirkung zwischen der depressiven Entwicklung der Persönlich keitsstörung und der Alkoholproblematik. Unerträgliche innere Spannungen in Konfl iktsituationen (Persönlichkeitsstörung) und in der Folge depressive Ver stimmungen (rezid ivierende depressive Störung) wü rden mit Alkohol (Alkohol abhängigkeit) bekämpft (S. 19 unten) . D ie bisherige Therapie sei in der Art, im Umfang und der notwendigen Intensität

lege artis durchgeführt worden. Einzig ein weiterer Versuch einer neuroleptischen Behandlung sei eventuell unterlassen worden . Ansonsten würden keine weiteren Therapieoptionen

verbleiben. Eine Persönlichkeitsstörung dieses Ausmasses sei nur schwierig zu behandeln. Auch wenn die Psychose erfolgreich angegangen werd en könne , verbleib e die Persön lichkeitsstörung eben doch. Die Kooperation sei einwandfrei. Eingliederungs massnahmen seien grundsätzlich zumutbar, die Beschwerdeführerin

sei dazu gut motiviert. Ob diese wirklich einen Sinn machen würden, müsse durch die Berufsberatung geklärt werden. Es seien keine Therapieoptionen vernachlässigt worden . Die Therapieadhärenz sei gut. Auch in angepasster Tätigkeit besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die Beschwerdeführerin sei dazu jedoch nicht motiviert (S. 20) . 3.6

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 2. Juni 2016 Stellung ( Urk. 7/56 S. 7 f.) und führte aus, dass das erstellte Gutachten die gestellten Fragen umfassend beantworte und in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge einleuchtend sei. Ebenso würden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Es werde empfohlen, auf die Beurteilung des Gutachtens vollumfänglich abzustellen. 3.7

Im Feststellungsblatt vom 29. November 2016 (Urk. 7/56 ) ist unter anderem auch eine Stellungnahme der Kundenberatung (KB) der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Oktober 2016 (S. 9) aufgeführt, wonach gestützt auf das Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Januar 2016 auszugehen sei.

Weiter enthält das Feststellungsblatt eine Stellungnahme des Rechtsdienstes (RD) der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Oktober 2016 (S. 10 oben), wonach die Lohnvorstellung der Beschwerdeführerin nicht IV -relevant und die Arbeits fähigkeit von 50 % demnach nicht begründet sei.

4 . 4.1

Im Gutachten von Dr. Y.___ wurde aus psychiatrischer Sicht eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend eine Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit von 50 % seit Januar 2016 attestiert (vorstehend E. 3.5) .

Die Beschwerdegegnerin hat der Invaliditätsbemessung ab Januar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 10 0 % zugrunde

gelegt. Die Begrün dung dafür lautete, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung Lohnvorstellungen erläutert habe, welche nicht unter Fr. 5'000.-- betragen dürften. Diese Lohnvorstellungen könnten bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da diese nicht IV -relevant seien (vorstehend E. 2.1). 4.2

Dem Standpunkt und insbesondere der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. So hat sie – trotz vorherige n Einbezug s

des seitens des RAD verfüg ba r en medizinischen Sachverstandes - befunden, die im psychi atrischen Gutachten gemachte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei „nicht be gründet “. Zu diesem Schluss gelangte sie, weil die Lohnvorstellungen der Beschwerdeführerin nicht IV -relevant seien und somit nicht berücksichtigt werden könnten. Inwiefern eine solche von medizinischen Laien getroffene Feststellung die gutachterlichen und durch den eigenen RAD bestätig te

Beurteilung i n Frage stellen und zum Schluss veranlassen sollen könn t e, es bestehe in psychischer Hinsicht gar kein invalidisierender Gesundh eits schaden ,

ist nicht nachvollzieh bar .

So machte der psychiatrische Gutachter ausdrücklich darauf aufmerksam, dass d ie Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin nur zum Teil mit der Persön lichkeitsstörung erklärt werden könne und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass aus diesem Grund - soweit die Arbeitsfähigkeit nicht durch somatische

Faktoren begründet werden k ö nn e - von einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung aus gegangen werden müsse. Als Beispiel nannte der Gutachter gar

die Überzeu gung der Beschwerdeführerin , einen Lohn unter

Fr. 5' 000 . -- nicht ertragen zu können, und beurteilte sie in der Folge als zu 50 % arbeitsfähig, da sie mit einem Arbeitspensum von 100 %

überfordert wäre. Schliesslich ging der Gut achter davon aus , dass d ie Überzeugung, ein Lohn unter

Fr. 5'000.-- könne ihr nicht zugemutet werden , weder einer Inkonsistenz noch einer Aggravation ent spreche

(vgl. vorstehend E. 3.5) . Das psychiatrische Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso werden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet , wes halb für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Dieser Beurteilung folgten denn auch RAD-Ärztin Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 3.7) und gingen ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 aus.

4.3

Zu prüfen ist nunmehr anhand der Standardindikatoren (vorstehend E. 1.4), ob ausgehend von den im Gutachten dargelegten Befunden und den dort gestellten Diagnosen deren funktionelle Auswirkungen - näml ich die vom Gutachter mit 5 0 % bezifferte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind (vorstehend E. 1.3). 4 .4

Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung ergibt sich aus den Akten, dass die diagnoserelevanten Befunde auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialer und emotional instabiler Färbung , auf eine gegenwärtig leichtgradig ausgeprägte Depressivität sowie auf eine remittierte Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotropher Substanzen schliessen lassen. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex Gesundheitsschädigung als mittelgradig ausgeprägt. So wurde insbesondere eine Müdigkeit, Kraftlosigkeit, sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörugnen

er hoben, welche sich in der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zuordnen liessen ( Urk. 7/52 S. 14 ).

Laut Gutachter ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittel- bis schwergradige depressive Episoden durch machte, die Ausprägung der depressiven Episoden demnach schwankt. Die Beschwerdeführerin macht e eine Gesprächstherapie in der Tagesklinik und unter zog sich im Januar 2015 einer stationären Behandlung in der B.___ (vgl. vorste hend E. 3.3), wobei sie jedoch aufgrund Ablehnung der stationären Behand lungsbedingungen auf eigenen Wunsch ausgetreten ist. Gemäss Gutachter ist die bisherige Therapie lege artis durchgeführt worden sowohl in der Art, Um fang und der notwendigen Intensität. Abgesehen von einem Versuch einer neuroleptischen Behandlung verbleiben keine weiteren Therapieoptionen. Eine Persönlichkeitsstörung dieses Ausmasses ist gemäss Gutachter nur schwierig zu behandeln. Die Kooperation der Beschwerdeführerin wird als einwandfrei beur teilt ( Urk. 7/52 S. 20).

Hinsichtlich der Persönlichkeitsdiagnostik erscheint erwähnenswert, dass an lässlich der Begutachtung eine Depersonalisation sowie Derealisation wie auch seit der Kindheit bestehende akustische und optische Halluzinationen auszu machen waren , welche laut Gutachter unabhängig vom Substanzgebrauch be st ehen ( Urk. 7/52 S. 10). Die deutliche Unausgeglichenheit in der Einstellung, im Verhalten, in der Affektivität, im Antrieb und in der Impulskontrolle, im Wahr nehmen und im Denken sowie in den Beziehungen zu andern wird als auffälli ge s Verhaltensmuster beschrieben, welches andauernd, gleichförmig, tief greifend und in vielen persönlichen und sozialen Situation en eindeutig un passend ist . Zudem besteht eine T endenz zu Provokation und Streits ü chtigkeit . D iese Symptomatik fällt als r essourcenhemmende Komorbidität in Betracht (vgl. hierzu Präzisierung von E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 durch das zur Publika tion vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 E. 8.1) .

Hinsichtlich des sozialen Kontextes zeigt sich ein gemischtes Bild: So ist das Berufsleben der Beschwerdeführerin zwar aber immerhin durch kurzzeitige An s tellungen geprägt , wobei es immer wieder zu sexueller Aufladung ( sexualisie rendes Verhalten) kam ( Urk. 7/52 S. 11). Bezüglich Eingliederungsmassnahmen ist die Beschwerdeführerin motiviert und sie hat ein einigermassen tragbares soziales Netzwerk. Es bestehen laut Gutachter mobilisierbare Ressourcen. Die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen, zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr ist laut Gutachter nicht einge schränkt . Hingegen besteht eine leichte Einschränkung bezüglich Entschei dungs

- und Urteilsfindung sowie zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und in der Selbstbehauptung und eine mittelschwere Beeinträchtigung in der Flexi bilitäts

- und in der Umstellungsfähigkeit sowie in der Kontaktfähigkeit zu Dritten. In der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und in der Gruppenfähigkeit besteht eine schwere Be ei n t rächtigung ( Urk. 7/52 S. 16).

4.5

Hinsichtlich der Konsistenz im Sinne von Gesichtspunkte n des Verhaltens ist von Belang, ob eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen festzustellen ist. Massstab dafür ist hier die gutachterliche Feststellung, die - erwerbliche - Leistungsfähigkeit sei um 50 % eingeschränkt, betrage mithin 50 % (vorstehend E. 3.5).

Dass d ie Beschwer deführer in bemüht ist, die vorhandenen Ressourcen zu nutzen und damit zu einer beruflichen Umschulung motiviert ist und den Haushalt be sorg t , ist ein Akti vitätsniveau, das mit der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 5 0 % durchaus vereinbar ist, so dass die gutachterliche Feststellung dadurch nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 6.3).

Was - ebenfalls hinsichtlich der Konsistenz - den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck betrifft, kann die Verwei gerungshaltung der Beschwerdeführerin nur zum Teil mit der Persönlichkeits störung erklärt werden, weshalb von einer subjektiven Krankheits- und Behinde rungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung auszugehen ist ( Urk. 7/52 S. 17 f.). Schliesslich ist die Beschwerdeführerin seit rund vier Jah ren in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung, wobei gemäss Gutachter keine Therapieoptionen vernachlässigt wurden und die Therapieadhärenz gut ist ( Urk. 7/52 S. 7, S. 20). Dass es sich dabei unverändert um eine tagesklinische Be handlung in Form einer Gesprächstherapie handelt, kann nicht als Hinweise auf einen fraglichen Leidensdruck gewertet werden, zumal die Therapieform offen sichtlich vom behandelnden Arzt so gewählt wurde. Der Gutachter konnte keiner lei Inkonsistenzen oder Aggravationstendenzen ausmachen ( Urk. 7/52 S. 18).

4.6

Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass der gutachterlichen Beurteilung, wonach das diagnostizierte psychische Leiden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bewirkt, schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit feststeht, dass sowohl in der angestammten wie auch in einer an gepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.

Von diesem Sachverhalt ist auszugehen. 5. 5.1

D ie Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen im Jahr 201 6 von rund Fr. 51 ‘ 668 . -- ausgegangen ( Urk. 7/55, Urk. 7/56 S. 10, Urk. 7/78),

was un bestritten (Urk. 1 S. 11 oben) und nicht zu beanstanden ist. 5.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Er werbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt ( sogenannter Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig

grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be wer te ten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Ver hält nisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet ( Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hin weisen) . 5.3

Da die Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 4.6)

kann vorlie gend von der ärztlich ge schätzten Ar beits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres - unter Berücksichtigung eines allfälligen Ab zugs vom Tabel len lohn - auf einen entsprechenden Invaliditäts grad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vor genommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1;

BGE 114 V 31 0 E. 3a mit Hin weisen, Urteile des Bun desgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom

24. Juli 2014 E. 7.3). F ür die Ermittlung des Invaliditäts grades genügt demnach die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 31 0 E. 3a mit Hin weisen). Mithin resultiert ein eine halbe Rente begründender Inva liditätsgrad von 5 0 % . 5.4

Die Beschwerdegegnerin gewährte de r Beschwerdeführer in keinen be hinderungs bedingten Abzug vom Invalideneinkommen (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten, vgl. auch Urk. 7 / 56 S. 10 ).

Angesichts der Zumutbarkeit einer 5 0%igen behinderungsangepassten

Tätig keit , wobei unter das Belastungsprofil gemäss Gutachten auch die angestammte Tätigkeit fällt, steht de r Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten of fen (vgl. Urk. 7/52 S. 17) .

Der Beschwerdeführer in sind sämtliche einfachen Tä tigkeiten möglich. Die vom Gutachter genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten n icht ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behin derungen die Beschwerdeführer in nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass d ie Beschwerdeführer in

ihre verblei bende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn

verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmin dernd aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Um stä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.

Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in angesichts ihrer Rest arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit keinen Abzug ge währte, erscheint vorliegend als angemessen. 5.5

Nach dem Gesagten erweist sich die mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 ( Urk.

2) erfolgte Befristung der Rente bis März 2016 als unge rechtfertigt.

Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vorstehend E. 6.1) hat die Be schwerdeführerin ab 1. April 2016 Anspruch auf eine halbe Rente, was zur Ab änderung der angefochtenen Verfügung und zur Gut heissung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Der durch eine Person der öffentlichen Sozialhil fe vertretenen Beschwerde führerin steht keine Prozessentschädigung zu (BGE 126 V 11). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15 . Mai 2017

insoweit abgeändert, als fest gestellt wird , dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 201 6 An spruch auf eine halbe Invaliden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach