opencaselaw.ch

IV.2017.00673

Viertelsrente im Revisionsverfahren bestätigt. Beweiswert des polydisziplinären Verlaufsgutachten

Zürich SozVersG · 2018-03-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1958 und ohne Berufsabschluss, war zuletzt seit September 2003 bei der Y.___ als Bauarbeiter angestellt, als er sich unter Angabe von seit November 2006 bestehenden Behinderungen aufgrund eines CRPS Typ 1 (Complex Regional Pain Syndrome) im Oktober 2007 erstmals zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenver siche rung anmeldete (Urk. 10/7 Ziff. 6.3.1 und Ziff. 7.2 f.). Die zuständige Sozi al ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerb liche r und medizinische r Hinsicht und liess eine polydisziplinäre Abklä rung im Z.___ durchführen (Gutach ten vom 12. November 2008; Urk. 7/58). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2009 einen Anspruch auf Rentenleistun gen (Urk. 10/66).

Auf eine Neuanmeldung im September 2010 (Urk. 10/69) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 nicht ein (Urk. 10/74). Ein weiteres Gesuch zum Bezug von Rentenleistungen vom 26. Mai 2011 (Urk. 10/75) wies sie mit Verfügung vom 13. Januar 2012 (Urk. 10/87) ab und auf erneutes Gesuch im Juli 2012 (Urk. 10/91) trat sie mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 10/95) nicht ein. Nachdem sich der Versicherte im Juni 2013 wiederum zum Leistungs bezug angemeldet hatte (Urk. 10/97), veranlasste die IV-Stelle eine weitere po lydisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 14. April 2014 der A.___; Urk. 10/104) und beschied mit Verfügung vom 11. November 2014 (Urk. 10/118) die Abweisung eines Leis tungsanspruchs bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 10 % . 1.2

Aufgrund einer weiteren Anmeldung vom 26. Juli 2016 (Urk. 10/125) ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung in der A.___ an (Gut achten vom 31. Januar 2017; Urk. 10/145). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 10/150) sprach sie mit Verfügung vom 10. Mai 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine Viertelsrente zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 12. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte:

1.

Die Verfügung der SVA / IV-Stelle sei aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer sei eine „volle” Invaliditätsrente auf Basis eines

Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen. 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der  Beschwerde gegnerin.

4.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

und der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 (Urk. 7) zog der Beschwerdeführer den Antrag betreffend unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand zu rück. Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2017 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. August 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heits wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,

BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4 1.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2

Für die Bestimmung der Vergleichseinkommen können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. Septem ber

2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Da ten bei Renten revisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 1.4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen ).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). 1.4.4

Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfä higkeit sei unverwertbar. So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, dass gar für funktionell Einarmige auf diesem Arbeitsmarkt genügend realistische Betäti gungsmöglichkeiten bestehen, oder dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pen sum verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1).

An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entspre chende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3).]

Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzu neh men, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Ar beitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschein t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass nach erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug vom 26. Juli 2016 die medi zinischen Abklärungen in der A.___ ergeben hätten, dass eine Verschlech te rung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Ab Mai 2015 sei noch eine an gepasste Tätigkeit im Rahmen von 70 % zumutbar. Gestützt auf statistische Tabellenwerte und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % könne der Beschwerdeführer damit ein Invalideneinkommen von Fr. 39'658.20 erzielen. Im Vergleich mit dem ebenfalls auf Tabellenwerten er mittelten Valideneinkommen von Fr. 66'652.50 ergebe sich eine Erwerbseinbus se von Fr. 26‘994.30 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 41 %.

An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren fest (Beschwerdeantwort, Urk. 9). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1 S. 4 ), das Gutachten der A.___ sei lückenhaft , da eine Diskushernie mit Kontakt zur Nervenwurzel den Betroffenen zumindest aus Gründen der Vorsicht in den Tätigkeiten, die er aus führen sollte erheblich einschränke, auch wenn er keine Beschwerden verspüre (Ziff. 4.1). Offen bleibe auch die Frage, welche Tätigkeiten dem Beschwerdefüh rer noch zugemutet werden könnten. Die Annahme sei abwegig, dass eine Per son, die den rechten Arm praktisch nicht gebrauchen könne und aufgrund von Rücken- und Schulterschmerzen weder längere Zeit zu gehen noch zu stehen vermöge, auf dem Bau auch nur einfachste Tätigkeiten ausführen könne. Der Beschwerdeführer sei auf dem Arbeitsmarkt objektiv völlig chancenlos und zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4.2).

Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit sähen die Gutachter lediglich Einschränkungen aufgrund der langanhaltenden Depres sion und erachteten leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne Neigung des Kopfes (inklinierte Haltung) und ohne manuelle Beanspruchung für zumutbar. Eine solche Tätigkeit sei nicht vorstell bar und eine Arbeitsfähigkeit von 70 % leuchte daher nicht ein (Ziff. 4.3). Das Gutachten sei damit nicht schlüssig nachvollziehbar und da geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststel lungen ausreichten, seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Ziff. 4.4). Ein leidensbedingter Abzug von 15 % sei willkürlich, und aufgrund der erheblichen körperlichen Schmerzen und der Depression sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % angemessen (Ziff. 4.5). 3.

3.1

Im Bericht des B.___ vom 10. Juni 2016 (Urk. 10/124/5-11), welcher im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 26. Juli 2016 eingereicht wurde, hielten die Ärzte fest (S. 7), aus schmerzthera peutischer Sicht bestehe wegen chronifizierter Schmerzen, die bei körperlicher Belastung (Arbeiten mit den Händen und Heben) zunähmen, beim Beschwerde führer für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Eine dem Leiden angepasste leichte Tätigkeit sei mit zeitlich reduziertem Pensum evtl. möglich, nach schmerztherapeutischen Kriterien allein aber nicht quantifizierbar. Aus rheumatologischer Sicht seien Tätigkeiten einfacherer Art, die viel Handarbeit erfordern, wegen des Dupuytren links und der CRPS rechts nicht mehr möglich, und wegen der schlechten sprachlichen und schulischen Ausbildung seien auch weitere Tätigkeiten ohne häufigen Gebrauch der Hand nicht durchführbar. Insofern sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Aus orthopädisch chirurgischer Sicht wären Überwachungs- und Kontrollaufga ben denkbar, aber die beschränkte Gehfähigkeit wegen M. Ledderhose zu be rücksichtigen, sodass ein Einsatz nur halbtags zumutbar wäre. Aus rein somati scher Sicht, ohne Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Psyche, sei eine Eingliederung in angepasster Tätigkeit nur halbtags zumutbar, wobei noch die wirtschaftliche Verwertbarkeit bei fehlenden Deutschkenntnissen zu berücksich tigen wäre. Unter „Objekti v ere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit ” sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig und eine Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar. Aus psycho somati scher und psychiatrischer Sicht bestehe seit 2006 eine 100%ige Arbeits unfähig keit, und es seien keine Haushalttätigkeiten mehr und nur 30 Minu ten spazieren im Alltag möglich. 3.2

Anlässlich der polydisziplinären Verlaufsbegutachtung in der A.___, welche durch die Fachärzte, Dr. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Facharzt Neurologie und Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, erstellt wurde, hielten die Experten im Gutachten vom 31. Januar 2017 (Urk. 10/116 S. 1 bis 64) die folgenden Diagnosen fest (S. 60 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Pseudocervicobrachialgie rechts bei Unkovertebralarthrose C3-7 mit Dis kushernie, Kompression der Nervenwurzel C6 rechts und C7 links - Deutlich aktivierte Acromioclaviculargelenksarthrose rechts mit leichter Bursitis subacromialis - Status nach CRPS l der rechten Hand bei Status nach partieller Aponeu rektomie IV und V bei Morbus Dupuytren sowie Débridement der Palma manus nach infizierter Nekrose im Dezember 2006 mit Bewegungsein schränkung der Finger II bis V - Morbus Dupuytren des dritten bis fünften Strahls links mit Bewegungs einschränkung - Mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa Mai 2015, ICD-10 F32.1 D iagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diskushernie L2/3 mit Kontakt zur Nervenwurzel L3 sowie Diskusprotru sion L3/4 mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel L3 rechts (MRI April 2014) - Vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule - Senkfüsse - Status nach leichter, chronisch depressiver Verstimmung (Dysthymie), bestehend etwa seit 2007 bis April 2015, ICD-10 F34.1 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - Präadipositas - Diabetes mellitus Typ 2 - Prostatahyperplasie - Status nach Nikotinabusus - Status nach partieller Fasziektomie Strahl IV bis V rechte Hand am 4. Dezember 2006 und nachfolgendem Débridement am 14. Dezem ber 2006 bei Infektion und Nekrose im OP-Bereich und - Chronifiziertes Schmerzsyndrom rechter Schulter-Arm-Hand Bereich ohne fokal neurologische Defizite - Diabetes mellitus Typ II ohne Hinweis auf eine Polyneuropathie 3.2.1

Der orthopädische Experte hielt fest (S. 9), der Beschwerdeführer habe zuletzt von 2005 bis 2007 als Hilfsarbeiter bei einer Umbau- und Abbruchfirma gear beitet. Seit Jahren habe sich eine reduzierte Extension der Fingergrundgelenke IV und V rechts manifestiert. Deshalb sei im Dezember 2006 im Spi tal O.___ bei einem Morbus Dupuytren IV und V rechts eine partielle Aponeu rektomie durchgeführt worden. Postoperativ habe sich eine infizierte Nekrose der Palma manus rechts eingestellt, sodass am 14. Dezember 2006 ein Débride ment der Palma manus notwendig geworden sei. In der Folge hätten sich zu nehmend persistierende Schmerzen in der rechten Hand mit Fortsetzung in den Nacken gezeigt und im weiteren postoperativen Verlauf sei ein CRPS l der rech ten Hand festgestellt worden. Die Schmerzen in der rechten Hand und die abnormen Untersuchungsbefunde derselben seien im Rahmen des Zustands nach CRPS l nach partieller Aponeu rektomie IV und V bei Morbus Dupuytren sowie Débridement der Palma manus nach infizierter Nekrose im Dezember 2006 zu interpretieren. Die zudem ange gebenen Nackenschmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der Halswirbelsäule seien zumindest teilweise Folge der Unkovertebralarthrose C3-7 mit Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel C6 rechts sowie C7 links. Das MRI (Magnetresonanztomografie) zeige eine deutlich aktivierte Acromio claviculargelenksarthrose mit leichter Bursitis subacromialis an der rechten Schul ter, welche ebenfalls zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Im Bereich der linken Hand sei die Gebrauchsfähigkeit derselben bei Morbus Dupuytren III bis V eingeschränkt obwohl dort nicht explizit über Beschwerden geklagt werde. Auch über lumbale Schmerzen werde nicht geklagt und dement sprechend handle es sich um einen seit dem Gutachten 2014 bekannten Befund im Bereich der LWS (Lendenwirbelsäule), der momentan keine Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 10).

Der Gesundheitszustand zeige sich im Ver gleich zur Begutachtung 2014 im Wesentlichen unverändert, insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule sowie der Hände. Neu liege eine deutlich aktivierte Acromioclaviculargelenksarthrose mit leichter Bursitis subacromialis rechts vor, dafür beklage der Beschwerdeführer keine lumbalen Schmerzen mehr. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest, die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter in einer Baufirma, körperlich schwer, in häufig kalter und feuchter Umgebung, mit häufig inklinierten und rotierten Körperhaltungen, Arbeiten über der Hori zontalen sowie Beanspruchung der Hände betrage bei voller Stundenpräsenz weiterhin 10 % und damit die Arbeitsunfähigkeit 90 %. Leidensadaptierte kör perlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizontalen und ohne manuelle Beanspruchung seien seit März 2014 weiterhin bei voller Stundenpräsenz zu 100% zumutbar. Damit betrage die Arbeitsunfähigkeit 0% (S. 11). 3.2.2

Der psychiatrische Experte berichtete (S. 24 ff.), der Beschwerdeführer sei in Portugal geboren und bei den Eltern in armen Verhältnissen aufgewachsen. Die Kindheit sei trotzdem ohne Probleme gewesen. Er habe von 1964 bis 1968 die Schule in Portugal besucht und danach auf der elterlichen Landwirtschaft als Allrounder gearbeitet. Im Jahr 1994 sei er in die Schweiz gekommen, habe von 1995 bis 2001 im Gartenbau, von 2001 bis 2003 als Bodenleger und von 2003 bis 2006, als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet, wobei er neben Maurerarbei ten vor allem Abbrucharbeiten ausgeführt habe. Der Beschwerdeführer gehe seither keiner Arbeit mehr nach

und sei der Auffassung, dass er aufgrund einer Operationen im Handbereich rechts im Jahr 2006, aufgrund der körperlichen Beschwerden und der psychischen Verfassung nicht mehr arbeiten könne.

Im Rahmen der Erhebung der Sozialanamnese und des Tagesablaufs schildere der Beschwerdeführer (S. 25 ff.), er sei seit 32 Jahren mit einer Frau aus Portu gal verheiratet, die seit 18 Jahren in der Schweiz lebe und stundenweise als Reinigungskraft arbeite. Es bestünden keine Partnerprobleme. Er habe zwei Kin der, einen Sohn geb. 1985 und eine Tochter geb. 1990. Er wohne zusammen mit der Ehefrau in einer 3-Zimmer-Mietwohnung, habe Kontakt mit den Kindern und ab zu bestünden auch Kontakte mit Bekannten und Kollegen. Er würde ge gen 06.30 und 07.00 Uhr aufstehen, Kaffee trinken und gehe etwa eine halbe Stunde ausser Haus. Dann würde er vormittags fernsehen und die Ehefrau koche das Mittagessen oder manchmal koche sie vor. Nach dem Mittagessen gehe er manchmal 30 bis 45 Minuten laufen oder sitze auf einer Bank oder treffe sich manchmal mit Kollegen. Ansonsten sitze er in der Wohnung und würde fernse hen. Dann würde er abendessen und verbringe danach die Zeit mit der Ehefrau mit Fernsehen. Gegen 21.30 Uhr gehe er zu Bett. Als Hobby bezeichne er Spa zie ren, wobei er seit ungefähr einem Jahr gegenüber vorher öfters Pausen einle ge. Andere Hobbies habe er auch früher nicht ausgeübt. Er besitze einen Führer schein, sei aber zur jetzigen Untersuchung mit dem Zug gekommen. Nach Por tugal sei er letztmals im Jahr 2015 mit dem Flugzeug gereist. Seit dem Jahr 2015 begebe er sich einmal pro Monat in psychiatrische Behandlung, wobei er keine Psychopharmaka erhalte und auch den Namen des behandelnden Psychia ters nicht angeben könne (vgl. S. 30).

Der Beschwerdeführer erscheine in geordnetem und ausreichend gepflegtem Zustand zur psychiatrischen Untersuchung. Er sei unauffällig gekleidet, trage kurze Haare, sei unrasiert und zeige wiederholt eine Schonhaltung des rechten Armes. Er halte immer wieder mit der linken Hand demonstrativ den rechten Arm, wirke klagsam und verhalte sich während der Untersuchung nur teilweise kooperativ und erschwert kommunikations- und kontaktfähig. Er gebe auf Fra gen wiederholt stark verzögerte, ungenaue, unpräzise Antworten und weise mehrfach auf angebliche Erinnerungslücken hin und müsse wiederholt auf die Mitwirkung hingewiesen werden, worauf er kurz spontaner antworte, jedoch durchwegs mit ungenauen zeitlichen Angaben, Dabei bestünden deutliche Hin weise für psychogenes Verhalten und die Anamneseerhebung gestalte sich sehr mühsam. Hingegen wirke er unbeobachtet beim Kontakt mit der Praxisassisten tin wesentlich spontaner und kontaktfähiger (S. 27).

Aus psychiatrischer Sicht hätten sich beim Beschwerdeführer im Zusammen hang mit einer chronischen Schmerzsymptomatik bei Status nach Dupuytren-Kontrakturoperation im Jahr 2006 seit etwa 2007 chronische leichte depressive Stimmungsschwankungen (Dysthymie) im Rahmen von anfänglichen Anpas sungsstörungen mit depressiver Reaktion entwickelt, wobei es sich um eine leichte depressive Störung handle. Diese sei gekennzeichnet durch wiederholte Traurigkeit mit verminderter Lust, verminderter Freude, vermehrter Nachdenk lichkeit und stehe im Zusammenhang mit der psychosozialen Situation, vor allem aufgrund der Arbeitslosigkeit mit finanziellen Belastungen und hinzu kommenden Zukunfts- und Existenzängsten. Weiter liessen sich Suizidgedan ken ohne Hinweise für eine suizidale Einengung erheben und es bestünden Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen. Im Untersuchungszeit punkt des Vorgutachtens am 26. März 2014 hätten noch keine wesentlichen de pressiven Verstimmungen erhoben werden können und der Beschwerdeführer habe bei Ablenkung gut gelaunt gewirkt, affektiv wiederholt gut mitschwingend und wechselnd mit klagendem Verhalten. Im weiteren Verlauf lasse sich in Zu sammenhang mit der subjektiven Verschlechterung der körperlichen Beschwer den und anhaltenden psychosozialen Belastungen seit etwa Mai 2015 eine Ver schlechterung des psychischen Zustandsbildes mit anhaltender mittelgradiger depressiver Episode erheben (S. 31).

Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik mit anhaltenden schweren und quälenden Schmerzen mit Symptomausweitung könne eine anhaltende somato forme Schmerzstörung angenommen werden, bei der die Schmerzen durch eine organische Störung nicht ausreichend erklärt werden könnten und in Verbin dung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen stünden. Hin zu kä men psychogene Überlagerungen der körperlichen Beschwerden mit Ver deut lichungstendenzen und demonstrativer Darstellung und unpräziser Schilde rung der Beschwerden und Hinweise auf Aggravation und sekundären Krank heitsgewinn (S. 32).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte der Experte, aus rein psychiatrischer Sicht sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit seit Mai 2015 auszugehen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum. Das Belas tungsprofil der adaptierten Tätigkeit sollte eine geistig einfache Tätigkeit sein, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentra tionsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung (S. 36 f.). 3.2.3

Der neurologische Teilgutachter stellte fest (S. 48 f.), an der rechten Hand zeige sich der Status nach zweimaliger Handoperation am 4. und 14. Dezember 2006 mit einem guten funktionellen Ergebnis. Die Finger könnten fast vollständig ge streckt und gebeugt werden und es fänden sich keine Paresen und auch keine Muskelatrophien.

Aufgrund der gesamthaften Befundkonstellation zeige sich von neurologischer Seite her kein Hinweis auf eine Minderung der körperlichen Funktion, insbe sondere im Bereich der rechten Hand und des gesamten rechten Armes. Die trotzdem geklagten, teilweise massiven Beschwerden mit Schmerzen und Bewe gungseinschränkungen seien von neurologischer Seite her nicht erklärbar. Die Angaben, dass Bewegungen und tägliche Funktionen wie An- und Ausziehen nicht selber durchführbar seien, stünden diskrepant zu spontan gestikulierenden Bewegungen mit der rechten Hand und des rechten Armes in der Untersuchung und ebenfalls seien Gang- und Standvarianten problemlos durchführbar, sodass eine erhebliche Diskrepanz von geklagten Beschwerden und der präsentierten Funktionalität bestehe, und sich Inkonsistenzen zeigten (S. 49 f.). Mangels neu rologischer Defiziten bestehe weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit als Bauarbeiter und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 51). 3.2.4

Der internistische Teilgutachter führte aus, der Beschwerdeführer erachte sich aus internistischer Sicht selber als gesund und voll leistungsfähig und gebe kei ne kreislaufrelevanten oder respiratorischen Beschwerden an. Diese Beurteilung entspreche auch der internistischen gutachterlichen Einschätzung und eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit liege aus internistischer Sicht seit jeher nicht vor (S. 54). 3.2.5

Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht äusserten sich die Experten dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter in einer Baufirma, kör perlich schwer, in häufig kalter und feuchter Umgebung, mit häufig inklinierten und rotierten Körperhaltungen, Arbeiten über der Horizontalen sowie Beanspru chung der Hände eingeschränkt sei. Aufgrund der Pseudocervicobrachialgie rechts bei Unkovertebralarthrose C3-7 mit Diskushernie, Kompression der Ner venwurzel C6 rechts und C7 links sowie der deutlich aktivierten Acromioclavi culargelenksarthrose rechts mit leichter Bursitis subacromialis sowie Status nach CRPS l der rechten Hand bei Status nach partieller Aponeurektomie IV und V bei Morbus Dupuytren sowie Débridement der Palma manus nach infi zierter Nekrose im Dezember 2006 mit Bewegungseinschränkung der Finger II bis V sowie des Morbus Dupuytren des dritten bis fünften Strahls links mit Be wegungseinschränkung betrage die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit seit März 2014 bei voller Stundenpräsenz weiterhin 10 % und die Arbeitsunfähigkeit 90 %.

In einer leidensadaptierten, körperlich leichten Tätigkeit, in temperierten Räu men, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, rekli nierte und rotierte Kopfhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizontalen und ohne manuelle Beanspruchung, könne seit März 2014 weiterhin gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Tätigkeit zu 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0%) zuge mutet werden.

Ab Mai 2015 betrage die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptiert er

Tätigkeit ge samt haft bei voller Stundenpräsenz 70 % respektive die Arbeitsunfähigkeit 30 %. Dies aufgrund der anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode mit Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbe lastbarkeit. Bei den Tätigkeiten sollte es sich seither zusätzlich um geistig einfa che Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfä higkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dau erbelastung handeln (S. 62). 4. 4.1

Das A.___-Gutachten erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). Es wurde im Zusam menhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 6. Juli 2016 er stellt und ist mit Blick darauf, dass es als Verlaufsgutachten durch die selben, bereits am Vorgutachten vom 16. Juni 2014 beteiligten (vgl. Urk. 10/104 S. 1 bis S. 69) Fachärzte Dr. C.___ , Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. med. F.___ er stellt wurde, besonders geeignet, um zur strittigen Frage nach dem Verlauf des Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfas send Auskunft zu geben. Zudem beruht es auf eingehenden fachärztlichen Un ter suchungen, berücksichtigt sämtliche relevanten Vorakten wie auch die ge klagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhält nisse und in der Begründung ein. Anhand der Aktenlage ergeben sich auch kei ne Anhalts punkte dafür, dass die Sachverständigen entscheid wesent liche Tatsa chen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorge gangen wären. Dem ent spre chend unbestritten geblieben und nicht zu bean standen sind die anläss lich der Begutachtung erhobenen Unter su chungsbefunde und die Diagnosestel lung. An halts punkte für eine weitere Ver änderung (Verschlech terung) des Ge sund heitszustandes seit der Begutachtung ergeben sich nicht und diesbezüglich sind auch keine neuen Arztberichte greifbar.

Zu Recht bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, dass auf die Beurteilung der Ärzte des B.___ (vgl. 3.1 hiervor) abzustellen sei, nachdem diese den Be schwerdeführer bereits seit dem Jahr 2006 für nicht mehr erwerbsfähig erachten, indem ihm aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Damit beurteilen sie über einen Zeitraum, welcher bereits mehrfach um fassend medizinisch abgeklärt und rechtskräftig beurteilt wurde. Die Einschät zung d ies er ( behandelnden ) Ärzte nimmt auch keinen eingehenderen Bezug zur Anamnese (Biographie) und setzt sich auch nicht damit auseinander, dass noch etliche Ressourcen bestehen (vgl. Urk. 10 / 145 S. 34 f.) , weshalb auf die Bericht erstattung des B.___ nicht abgestellt werden kann. Letztlich ist aber auch der Er fahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Nichts abzugewinnen ist dem Hinweis des Beschwerdeführers, geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlichen Fest stellungen reichten aus, damit weitere Abklärungen durchzuführen seien (Urk. 1 Ziff. 4.4), nachdem das im Auftrag der Invalidenversicherung erstellte externe polydisziplinäre Gutachten im A.___ gar keine versicherungsinterne ärztliche Stellungnahme darstellt. 4.2

Auch sonst besteht kein Anlass, um von der nachvollziehbaren, schlüssigen und aus gesamtmedizinischer Sicht erfolgten Beurteilung zur Restarbeitsfähigkeit gemäss dem A.___- G utachten abzuweichen (zum Beweiswert vgl. E. 1.5 ), wo nach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s

seit seiner Anmeldung vom 26. Juli 2016 insofern verschlechterte, dass aufgrund der anhaltenden mit telgradigen depressiven Episode ab Mai 2015 in leidensadaptiert er

Tätigkeit le di g lich noch eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % zu attestieren ist (vgl. E. 3.2.5 hiervor). 5.

5.1

Was die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung anbelangt, ermittelte die Beschwerdegegnerin die Vergleichseinkommen aufgrund von Tabellenwer ten der periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. Urk. 10/147). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer seit Dezember

2006 keiner Erwerbs tätigkeit mehr nachgeht (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/13/2) und die Beschwer de geg ne rin auch bei der früheren Leistungsbeurteilung auf die Tabel lenwerte ab ge stellt hat, ist dies nicht zu beanstanden, zumal dies auch vom Be schwerdeführer nicht kritisiert wird.

Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter tätig war, ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter (LSE 2014, TA1, Monatlicher Brut tolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer) in der Höhe von Fr. 5 ‘3 12 . -- abzustellen . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stun den im Jahr 2014 (BFS, T03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche) resultiert damit ein im Jahr 2014 hy pothetisch erzielbares Valideneinkommen von Fr. 66‘453.10 (Fr. 5‘312.

- x 12 : 40 x 41.7). 5.2

Da dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des somatischen Belastungs profils eine 100%ige und ab Mai 2015 aufgrund der Verschlechterung der psychischen Symptomatik mit anhaltender mittelgradiger depressiver Episode ge samt haft bei voller Stundenpräsenz noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zu attes tieren ist (vgl. E. 3.2.5), ist das Invalideneinkommen gestützt auf die gleichen Tabellenwerte wie beim vorgenannten Valideneinkommen entsprechend einem Ar beits pensum von 7 0 %

festzulegen, woraus sich ein hypothetisches (Invali den-) Einkommen von Fr. 46‘517.20 ( Fr. 5‘312.-- x 12 : 40 x 41.7 x 70 %) ergibt. 5.3

5.3.1

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spekt rum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Be rücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicher ten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung be stehen. Lediglich wenn — auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu die sem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) — unter Berücksichtigung solcher Einschrän kungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfer tigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bun desgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 5.3.2

Dem Beschwerdeführer sind noch körperlich leichte wechselbelastende Tätigkei ten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häu fige inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizonta len und ohne manuelle Beanspruchung zumutbar. Es sollte sich überdies um geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erforderli che geistige Flexibilität,

ohne Anforderungen an die Konzentrationsfä higkeit ,

ohne Stressbelastung, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne über durch schnittliche Dauerbelastung handeln (E. 3.2.5). Die Be schwer degegnerin trug diesen Umständen mit einem zusätzlichen Abzug von 15 % Rechnung (vgl. Urk. 10/147/2). Mit Blick, dass der psychischen Symptomatik bereits im medizi nischen Belastungsprofil mit einer um 30 % ver minderten Leistungsfähigkeit weitgehend Rechnung getragen wurde, erweist sich der leidensbedingte Abzug jedenfalls nicht als unangemessen. Das Ein kommen reduz iert sich entsprechend auf Fr. 39‘539.60 ( Fr. 46‘517.20 x 0.85 ). Zu dem ergäbe sich auch bei einem ma ximal möglichen Abzug von 25 % und damit einem Invalideneinkommen von Fr. 34'887.90 kein höherer Renten an spruch (siehe nachfolgend E. 5.4). 5.3.3

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend machte, auf dem Arbeitsmarkt sei er „objektiv völlig chancenlos” (vgl. Urk. 1 Ziff. 4.2) und damit sinngemäss die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in Frage stellt. Denn für die Invalidi tätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könn te, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entspre chen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst so dann auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Ar beitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hin weisen). 5.4

In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 66 ‘ 453.10 und Fr. 39‘539.60 resultiert damit eine Erwerbseinbusse von 40.5 % , was einen An spruch auf eine Viertelsrente ergibt. Die Gegenüberstellung der Vergleichsein kommen von Fr. 66'453.10 und Fr. 34'887.90 (siehe vorne E. 5.3.2) ergäbe mit einem Invaliditätsgrad von 47.5 % den gleichen Anspruch. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahr ensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch vom 12. Juni 2017 um unentgeltliche Rechtpflege und unentgeltli chen Rechtsbeistand wird zufolge Rückzugs abgeschrieben. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Kriebel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heits wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,

BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4.2 Für die Bestimmung der Vergleichseinkommen können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. Septem ber

2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Da ten bei Renten revisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

E. 1.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.

E. 1.4.4 Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfä higkeit sei unverwertbar. So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, dass gar für funktionell Einarmige auf diesem Arbeitsmarkt genügend realistische Betäti gungsmöglichkeiten bestehen, oder dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pen sum verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1).

An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entspre chende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3).]

Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzu neh men, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Ar beitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschein t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dem Beschwerdeführer sei eine „volle” Invaliditätsrente auf Basis eines

Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass nach erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug vom 26. Juli 2016 die medi zinischen Abklärungen in der A.___ ergeben hätten, dass eine Verschlech te rung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Ab Mai 2015 sei noch eine an gepasste Tätigkeit im Rahmen von 70 % zumutbar. Gestützt auf statistische Tabellenwerte und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % könne der Beschwerdeführer damit ein Invalideneinkommen von Fr. 39'658.20 erzielen. Im Vergleich mit dem ebenfalls auf Tabellenwerten er mittelten Valideneinkommen von Fr. 66'652.50 ergebe sich eine Erwerbseinbus se von Fr. 26‘994.30 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 41 %.

An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren fest (Beschwerdeantwort, Urk. 9).

E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1 S. 4 ), das Gutachten der A.___ sei lückenhaft , da eine Diskushernie mit Kontakt zur Nervenwurzel den Betroffenen zumindest aus Gründen der Vorsicht in den Tätigkeiten, die er aus führen sollte erheblich einschränke, auch wenn er keine Beschwerden verspüre (Ziff. 4.1). Offen bleibe auch die Frage, welche Tätigkeiten dem Beschwerdefüh rer noch zugemutet werden könnten. Die Annahme sei abwegig, dass eine Per son, die den rechten Arm praktisch nicht gebrauchen könne und aufgrund von Rücken- und Schulterschmerzen weder längere Zeit zu gehen noch zu stehen vermöge, auf dem Bau auch nur einfachste Tätigkeiten ausführen könne. Der Beschwerdeführer sei auf dem Arbeitsmarkt objektiv völlig chancenlos und zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4.2).

Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit sähen die Gutachter lediglich Einschränkungen aufgrund der langanhaltenden Depres sion und erachteten leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne Neigung des Kopfes (inklinierte Haltung) und ohne manuelle Beanspruchung für zumutbar. Eine solche Tätigkeit sei nicht vorstell bar und eine Arbeitsfähigkeit von 70 % leuchte daher nicht ein (Ziff. 4.3). Das Gutachten sei damit nicht schlüssig nachvollziehbar und da geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststel lungen ausreichten, seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Ziff. 4.4). Ein leidensbedingter Abzug von 15 % sei willkürlich, und aufgrund der erheblichen körperlichen Schmerzen und der Depression sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % angemessen (Ziff. 4.5). 3.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der  Beschwerde gegnerin.

E. 3.1 Im Bericht des B.___ vom 10. Juni 2016 (Urk. 10/124/5-11), welcher im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 26. Juli 2016 eingereicht wurde, hielten die Ärzte fest (S. 7), aus schmerzthera peutischer Sicht bestehe wegen chronifizierter Schmerzen, die bei körperlicher Belastung (Arbeiten mit den Händen und Heben) zunähmen, beim Beschwerde führer für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Eine dem Leiden angepasste leichte Tätigkeit sei mit zeitlich reduziertem Pensum evtl. möglich, nach schmerztherapeutischen Kriterien allein aber nicht quantifizierbar. Aus rheumatologischer Sicht seien Tätigkeiten einfacherer Art, die viel Handarbeit erfordern, wegen des Dupuytren links und der CRPS rechts nicht mehr möglich, und wegen der schlechten sprachlichen und schulischen Ausbildung seien auch weitere Tätigkeiten ohne häufigen Gebrauch der Hand nicht durchführbar. Insofern sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Aus orthopädisch chirurgischer Sicht wären Überwachungs- und Kontrollaufga ben denkbar, aber die beschränkte Gehfähigkeit wegen M. Ledderhose zu be rücksichtigen, sodass ein Einsatz nur halbtags zumutbar wäre. Aus rein somati scher Sicht, ohne Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Psyche, sei eine Eingliederung in angepasster Tätigkeit nur halbtags zumutbar, wobei noch die wirtschaftliche Verwertbarkeit bei fehlenden Deutschkenntnissen zu berücksich tigen wäre. Unter „Objekti v ere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit ” sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig und eine Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar. Aus psycho somati scher und psychiatrischer Sicht bestehe seit 2006 eine 100%ige Arbeits unfähig keit, und es seien keine Haushalttätigkeiten mehr und nur 30 Minu ten spazieren im Alltag möglich.

E. 3.2 Anlässlich der polydisziplinären Verlaufsbegutachtung in der A.___, welche durch die Fachärzte, Dr. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Facharzt Neurologie und Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, erstellt wurde, hielten die Experten im Gutachten vom 31. Januar 2017 (Urk. 10/116 S. 1 bis 64) die folgenden Diagnosen fest (S. 60 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Pseudocervicobrachialgie rechts bei Unkovertebralarthrose C3-7 mit Dis kushernie, Kompression der Nervenwurzel C6 rechts und C7 links - Deutlich aktivierte Acromioclaviculargelenksarthrose rechts mit leichter Bursitis subacromialis - Status nach CRPS l der rechten Hand bei Status nach partieller Aponeu rektomie IV und V bei Morbus Dupuytren sowie Débridement der Palma manus nach infizierter Nekrose im Dezember 2006 mit Bewegungsein schränkung der Finger II bis V - Morbus Dupuytren des dritten bis fünften Strahls links mit Bewegungs einschränkung - Mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa Mai 2015, ICD-10 F32.1 D iagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diskushernie L2/3 mit Kontakt zur Nervenwurzel L3 sowie Diskusprotru sion L3/4 mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel L3 rechts (MRI April 2014) - Vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule - Senkfüsse - Status nach leichter, chronisch depressiver Verstimmung (Dysthymie), bestehend etwa seit 2007 bis April 2015, ICD-10 F34.1 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - Präadipositas - Diabetes mellitus Typ 2 - Prostatahyperplasie - Status nach Nikotinabusus - Status nach partieller Fasziektomie Strahl IV bis V rechte Hand am 4. Dezember 2006 und nachfolgendem Débridement am 14. Dezem ber 2006 bei Infektion und Nekrose im OP-Bereich und - Chronifiziertes Schmerzsyndrom rechter Schulter-Arm-Hand Bereich ohne fokal neurologische Defizite - Diabetes mellitus Typ II ohne Hinweis auf eine Polyneuropathie

E. 3.2.1 Der orthopädische Experte hielt fest (S. 9), der Beschwerdeführer habe zuletzt von 2005 bis 2007 als Hilfsarbeiter bei einer Umbau- und Abbruchfirma gear beitet. Seit Jahren habe sich eine reduzierte Extension der Fingergrundgelenke IV und V rechts manifestiert. Deshalb sei im Dezember 2006 im Spi tal O.___ bei einem Morbus Dupuytren IV und V rechts eine partielle Aponeu rektomie durchgeführt worden. Postoperativ habe sich eine infizierte Nekrose der Palma manus rechts eingestellt, sodass am 14. Dezember 2006 ein Débride ment der Palma manus notwendig geworden sei. In der Folge hätten sich zu nehmend persistierende Schmerzen in der rechten Hand mit Fortsetzung in den Nacken gezeigt und im weiteren postoperativen Verlauf sei ein CRPS l der rech ten Hand festgestellt worden. Die Schmerzen in der rechten Hand und die abnormen Untersuchungsbefunde derselben seien im Rahmen des Zustands nach CRPS l nach partieller Aponeu rektomie IV und V bei Morbus Dupuytren sowie Débridement der Palma manus nach infizierter Nekrose im Dezember 2006 zu interpretieren. Die zudem ange gebenen Nackenschmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der Halswirbelsäule seien zumindest teilweise Folge der Unkovertebralarthrose C3-7 mit Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel C6 rechts sowie C7 links. Das MRI (Magnetresonanztomografie) zeige eine deutlich aktivierte Acromio claviculargelenksarthrose mit leichter Bursitis subacromialis an der rechten Schul ter, welche ebenfalls zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Im Bereich der linken Hand sei die Gebrauchsfähigkeit derselben bei Morbus Dupuytren III bis V eingeschränkt obwohl dort nicht explizit über Beschwerden geklagt werde. Auch über lumbale Schmerzen werde nicht geklagt und dement sprechend handle es sich um einen seit dem Gutachten 2014 bekannten Befund im Bereich der LWS (Lendenwirbelsäule), der momentan keine Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 10).

Der Gesundheitszustand zeige sich im Ver gleich zur Begutachtung 2014 im Wesentlichen unverändert, insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule sowie der Hände. Neu liege eine deutlich aktivierte Acromioclaviculargelenksarthrose mit leichter Bursitis subacromialis rechts vor, dafür beklage der Beschwerdeführer keine lumbalen Schmerzen mehr. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest, die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter in einer Baufirma, körperlich schwer, in häufig kalter und feuchter Umgebung, mit häufig inklinierten und rotierten Körperhaltungen, Arbeiten über der Hori zontalen sowie Beanspruchung der Hände betrage bei voller Stundenpräsenz weiterhin 10 % und damit die Arbeitsunfähigkeit 90 %. Leidensadaptierte kör perlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizontalen und ohne manuelle Beanspruchung seien seit März 2014 weiterhin bei voller Stundenpräsenz zu 100% zumutbar. Damit betrage die Arbeitsunfähigkeit 0% (S. 11).

E. 3.2.2 Der psychiatrische Experte berichtete (S. 24 ff.), der Beschwerdeführer sei in Portugal geboren und bei den Eltern in armen Verhältnissen aufgewachsen. Die Kindheit sei trotzdem ohne Probleme gewesen. Er habe von 1964 bis 1968 die Schule in Portugal besucht und danach auf der elterlichen Landwirtschaft als Allrounder gearbeitet. Im Jahr 1994 sei er in die Schweiz gekommen, habe von 1995 bis 2001 im Gartenbau, von 2001 bis 2003 als Bodenleger und von 2003 bis 2006, als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet, wobei er neben Maurerarbei ten vor allem Abbrucharbeiten ausgeführt habe. Der Beschwerdeführer gehe seither keiner Arbeit mehr nach

und sei der Auffassung, dass er aufgrund einer Operationen im Handbereich rechts im Jahr 2006, aufgrund der körperlichen Beschwerden und der psychischen Verfassung nicht mehr arbeiten könne.

Im Rahmen der Erhebung der Sozialanamnese und des Tagesablaufs schildere der Beschwerdeführer (S. 25 ff.), er sei seit 32 Jahren mit einer Frau aus Portu gal verheiratet, die seit 18 Jahren in der Schweiz lebe und stundenweise als Reinigungskraft arbeite. Es bestünden keine Partnerprobleme. Er habe zwei Kin der, einen Sohn geb. 1985 und eine Tochter geb. 1990. Er wohne zusammen mit der Ehefrau in einer 3-Zimmer-Mietwohnung, habe Kontakt mit den Kindern und ab zu bestünden auch Kontakte mit Bekannten und Kollegen. Er würde ge gen 06.30 und 07.00 Uhr aufstehen, Kaffee trinken und gehe etwa eine halbe Stunde ausser Haus. Dann würde er vormittags fernsehen und die Ehefrau koche das Mittagessen oder manchmal koche sie vor. Nach dem Mittagessen gehe er manchmal 30 bis 45 Minuten laufen oder sitze auf einer Bank oder treffe sich manchmal mit Kollegen. Ansonsten sitze er in der Wohnung und würde fernse hen. Dann würde er abendessen und verbringe danach die Zeit mit der Ehefrau mit Fernsehen. Gegen 21.30 Uhr gehe er zu Bett. Als Hobby bezeichne er Spa zie ren, wobei er seit ungefähr einem Jahr gegenüber vorher öfters Pausen einle ge. Andere Hobbies habe er auch früher nicht ausgeübt. Er besitze einen Führer schein, sei aber zur jetzigen Untersuchung mit dem Zug gekommen. Nach Por tugal sei er letztmals im Jahr 2015 mit dem Flugzeug gereist. Seit dem Jahr 2015 begebe er sich einmal pro Monat in psychiatrische Behandlung, wobei er keine Psychopharmaka erhalte und auch den Namen des behandelnden Psychia ters nicht angeben könne (vgl. S. 30).

Der Beschwerdeführer erscheine in geordnetem und ausreichend gepflegtem Zustand zur psychiatrischen Untersuchung. Er sei unauffällig gekleidet, trage kurze Haare, sei unrasiert und zeige wiederholt eine Schonhaltung des rechten Armes. Er halte immer wieder mit der linken Hand demonstrativ den rechten Arm, wirke klagsam und verhalte sich während der Untersuchung nur teilweise kooperativ und erschwert kommunikations- und kontaktfähig. Er gebe auf Fra gen wiederholt stark verzögerte, ungenaue, unpräzise Antworten und weise mehrfach auf angebliche Erinnerungslücken hin und müsse wiederholt auf die Mitwirkung hingewiesen werden, worauf er kurz spontaner antworte, jedoch durchwegs mit ungenauen zeitlichen Angaben, Dabei bestünden deutliche Hin weise für psychogenes Verhalten und die Anamneseerhebung gestalte sich sehr mühsam. Hingegen wirke er unbeobachtet beim Kontakt mit der Praxisassisten tin wesentlich spontaner und kontaktfähiger (S. 27).

Aus psychiatrischer Sicht hätten sich beim Beschwerdeführer im Zusammen hang mit einer chronischen Schmerzsymptomatik bei Status nach Dupuytren-Kontrakturoperation im Jahr 2006 seit etwa 2007 chronische leichte depressive Stimmungsschwankungen (Dysthymie) im Rahmen von anfänglichen Anpas sungsstörungen mit depressiver Reaktion entwickelt, wobei es sich um eine leichte depressive Störung handle. Diese sei gekennzeichnet durch wiederholte Traurigkeit mit verminderter Lust, verminderter Freude, vermehrter Nachdenk lichkeit und stehe im Zusammenhang mit der psychosozialen Situation, vor allem aufgrund der Arbeitslosigkeit mit finanziellen Belastungen und hinzu kommenden Zukunfts- und Existenzängsten. Weiter liessen sich Suizidgedan ken ohne Hinweise für eine suizidale Einengung erheben und es bestünden Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen. Im Untersuchungszeit punkt des Vorgutachtens am 26. März 2014 hätten noch keine wesentlichen de pressiven Verstimmungen erhoben werden können und der Beschwerdeführer habe bei Ablenkung gut gelaunt gewirkt, affektiv wiederholt gut mitschwingend und wechselnd mit klagendem Verhalten. Im weiteren Verlauf lasse sich in Zu sammenhang mit der subjektiven Verschlechterung der körperlichen Beschwer den und anhaltenden psychosozialen Belastungen seit etwa Mai 2015 eine Ver schlechterung des psychischen Zustandsbildes mit anhaltender mittelgradiger depressiver Episode erheben (S. 31).

Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik mit anhaltenden schweren und quälenden Schmerzen mit Symptomausweitung könne eine anhaltende somato forme Schmerzstörung angenommen werden, bei der die Schmerzen durch eine organische Störung nicht ausreichend erklärt werden könnten und in Verbin dung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen stünden. Hin zu kä men psychogene Überlagerungen der körperlichen Beschwerden mit Ver deut lichungstendenzen und demonstrativer Darstellung und unpräziser Schilde rung der Beschwerden und Hinweise auf Aggravation und sekundären Krank heitsgewinn (S. 32).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte der Experte, aus rein psychiatrischer Sicht sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit seit Mai 2015 auszugehen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum. Das Belas tungsprofil der adaptierten Tätigkeit sollte eine geistig einfache Tätigkeit sein, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentra tionsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung (S. 36 f.).

E. 3.2.3 Der neurologische Teilgutachter stellte fest (S. 48 f.), an der rechten Hand zeige sich der Status nach zweimaliger Handoperation am 4. und 14. Dezember 2006 mit einem guten funktionellen Ergebnis. Die Finger könnten fast vollständig ge streckt und gebeugt werden und es fänden sich keine Paresen und auch keine Muskelatrophien.

Aufgrund der gesamthaften Befundkonstellation zeige sich von neurologischer Seite her kein Hinweis auf eine Minderung der körperlichen Funktion, insbe sondere im Bereich der rechten Hand und des gesamten rechten Armes. Die trotzdem geklagten, teilweise massiven Beschwerden mit Schmerzen und Bewe gungseinschränkungen seien von neurologischer Seite her nicht erklärbar. Die Angaben, dass Bewegungen und tägliche Funktionen wie An- und Ausziehen nicht selber durchführbar seien, stünden diskrepant zu spontan gestikulierenden Bewegungen mit der rechten Hand und des rechten Armes in der Untersuchung und ebenfalls seien Gang- und Standvarianten problemlos durchführbar, sodass eine erhebliche Diskrepanz von geklagten Beschwerden und der präsentierten Funktionalität bestehe, und sich Inkonsistenzen zeigten (S. 49 f.). Mangels neu rologischer Defiziten bestehe weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit als Bauarbeiter und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 51).

E. 3.2.4 Der internistische Teilgutachter führte aus, der Beschwerdeführer erachte sich aus internistischer Sicht selber als gesund und voll leistungsfähig und gebe kei ne kreislaufrelevanten oder respiratorischen Beschwerden an. Diese Beurteilung entspreche auch der internistischen gutachterlichen Einschätzung und eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit liege aus internistischer Sicht seit jeher nicht vor (S. 54).

E. 3.2.5 Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht äusserten sich die Experten dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter in einer Baufirma, kör perlich schwer, in häufig kalter und feuchter Umgebung, mit häufig inklinierten und rotierten Körperhaltungen, Arbeiten über der Horizontalen sowie Beanspru chung der Hände eingeschränkt sei. Aufgrund der Pseudocervicobrachialgie rechts bei Unkovertebralarthrose C3-7 mit Diskushernie, Kompression der Ner venwurzel C6 rechts und C7 links sowie der deutlich aktivierten Acromioclavi culargelenksarthrose rechts mit leichter Bursitis subacromialis sowie Status nach CRPS l der rechten Hand bei Status nach partieller Aponeurektomie IV und V bei Morbus Dupuytren sowie Débridement der Palma manus nach infi zierter Nekrose im Dezember 2006 mit Bewegungseinschränkung der Finger II bis V sowie des Morbus Dupuytren des dritten bis fünften Strahls links mit Be wegungseinschränkung betrage die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit seit März 2014 bei voller Stundenpräsenz weiterhin 10 % und die Arbeitsunfähigkeit 90 %.

In einer leidensadaptierten, körperlich leichten Tätigkeit, in temperierten Räu men, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, rekli nierte und rotierte Kopfhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizontalen und ohne manuelle Beanspruchung, könne seit März 2014 weiterhin gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Tätigkeit zu 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0%) zuge mutet werden.

Ab Mai 2015 betrage die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptiert er

Tätigkeit ge samt haft bei voller Stundenpräsenz 70 % respektive die Arbeitsunfähigkeit 30 %. Dies aufgrund der anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode mit Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbe lastbarkeit. Bei den Tätigkeiten sollte es sich seither zusätzlich um geistig einfa che Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfä higkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dau erbelastung handeln (S. 62). 4.

E. 4 Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

und der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 (Urk. 7) zog der Beschwerdeführer den Antrag betreffend unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand zu rück. Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2017 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. August 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Das A.___-Gutachten erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). Es wurde im Zusam menhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 6. Juli 2016 er stellt und ist mit Blick darauf, dass es als Verlaufsgutachten durch die selben, bereits am Vorgutachten vom 16. Juni 2014 beteiligten (vgl. Urk. 10/104 S. 1 bis S. 69) Fachärzte Dr. C.___ , Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. med. F.___ er stellt wurde, besonders geeignet, um zur strittigen Frage nach dem Verlauf des Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfas send Auskunft zu geben. Zudem beruht es auf eingehenden fachärztlichen Un ter suchungen, berücksichtigt sämtliche relevanten Vorakten wie auch die ge klagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhält nisse und in der Begründung ein. Anhand der Aktenlage ergeben sich auch kei ne Anhalts punkte dafür, dass die Sachverständigen entscheid wesent liche Tatsa chen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorge gangen wären. Dem ent spre chend unbestritten geblieben und nicht zu bean standen sind die anläss lich der Begutachtung erhobenen Unter su chungsbefunde und die Diagnosestel lung. An halts punkte für eine weitere Ver änderung (Verschlech terung) des Ge sund heitszustandes seit der Begutachtung ergeben sich nicht und diesbezüglich sind auch keine neuen Arztberichte greifbar.

Zu Recht bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, dass auf die Beurteilung der Ärzte des B.___ (vgl. 3.1 hiervor) abzustellen sei, nachdem diese den Be schwerdeführer bereits seit dem Jahr 2006 für nicht mehr erwerbsfähig erachten, indem ihm aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Damit beurteilen sie über einen Zeitraum, welcher bereits mehrfach um fassend medizinisch abgeklärt und rechtskräftig beurteilt wurde. Die Einschät zung d ies er ( behandelnden ) Ärzte nimmt auch keinen eingehenderen Bezug zur Anamnese (Biographie) und setzt sich auch nicht damit auseinander, dass noch etliche Ressourcen bestehen (vgl. Urk. 10 / 145 S. 34 f.) , weshalb auf die Bericht erstattung des B.___ nicht abgestellt werden kann. Letztlich ist aber auch der Er fahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Nichts abzugewinnen ist dem Hinweis des Beschwerdeführers, geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlichen Fest stellungen reichten aus, damit weitere Abklärungen durchzuführen seien (Urk. 1 Ziff. 4.4), nachdem das im Auftrag der Invalidenversicherung erstellte externe polydisziplinäre Gutachten im A.___ gar keine versicherungsinterne ärztliche Stellungnahme darstellt.

E. 4.2 Auch sonst besteht kein Anlass, um von der nachvollziehbaren, schlüssigen und aus gesamtmedizinischer Sicht erfolgten Beurteilung zur Restarbeitsfähigkeit gemäss dem A.___- G utachten abzuweichen (zum Beweiswert vgl. E. 1.5 ), wo nach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s

seit seiner Anmeldung vom 26. Juli 2016 insofern verschlechterte, dass aufgrund der anhaltenden mit telgradigen depressiven Episode ab Mai 2015 in leidensadaptiert er

Tätigkeit le di g lich noch eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % zu attestieren ist (vgl. E. 3.2.5 hiervor). 5.

5.1

Was die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung anbelangt, ermittelte die Beschwerdegegnerin die Vergleichseinkommen aufgrund von Tabellenwer ten der periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. Urk. 10/147). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer seit Dezember

2006 keiner Erwerbs tätigkeit mehr nachgeht (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/13/2) und die Beschwer de geg ne rin auch bei der früheren Leistungsbeurteilung auf die Tabel lenwerte ab ge stellt hat, ist dies nicht zu beanstanden, zumal dies auch vom Be schwerdeführer nicht kritisiert wird.

Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter tätig war, ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter (LSE 2014, TA1, Monatlicher Brut tolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer) in der Höhe von Fr. 5 ‘3

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 . -- abzustellen . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stun den im Jahr 2014 (BFS, T03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche) resultiert damit ein im Jahr 2014 hy pothetisch erzielbares Valideneinkommen von Fr. 66‘453.10 (Fr. 5‘312.

- x 12 : 40 x 41.7). 5.2

Da dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des somatischen Belastungs profils eine 100%ige und ab Mai 2015 aufgrund der Verschlechterung der psychischen Symptomatik mit anhaltender mittelgradiger depressiver Episode ge samt haft bei voller Stundenpräsenz noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zu attes tieren ist (vgl. E. 3.2.5), ist das Invalideneinkommen gestützt auf die gleichen Tabellenwerte wie beim vorgenannten Valideneinkommen entsprechend einem Ar beits pensum von 7 0 %

festzulegen, woraus sich ein hypothetisches (Invali den-) Einkommen von Fr. 46‘517.20 ( Fr. 5‘312.-- x 12 : 40 x 41.7 x 70 %) ergibt. 5.3

5.3.1

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spekt rum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Be rücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicher ten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung be stehen. Lediglich wenn — auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu die sem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) — unter Berücksichtigung solcher Einschrän kungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfer tigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bun desgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 5.3.2

Dem Beschwerdeführer sind noch körperlich leichte wechselbelastende Tätigkei ten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häu fige inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizonta len und ohne manuelle Beanspruchung zumutbar. Es sollte sich überdies um geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erforderli che geistige Flexibilität,

ohne Anforderungen an die Konzentrationsfä higkeit ,

ohne Stressbelastung, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne über durch schnittliche Dauerbelastung handeln (E. 3.2.5). Die Be schwer degegnerin trug diesen Umständen mit einem zusätzlichen Abzug von 15 % Rechnung (vgl. Urk. 10/147/2). Mit Blick, dass der psychischen Symptomatik bereits im medizi nischen Belastungsprofil mit einer um 30 % ver minderten Leistungsfähigkeit weitgehend Rechnung getragen wurde, erweist sich der leidensbedingte Abzug jedenfalls nicht als unangemessen. Das Ein kommen reduz iert sich entsprechend auf Fr. 39‘539.60 ( Fr. 46‘517.20 x 0.85 ). Zu dem ergäbe sich auch bei einem ma ximal möglichen Abzug von 25 % und damit einem Invalideneinkommen von Fr. 34'887.90 kein höherer Renten an spruch (siehe nachfolgend E. 5.4). 5.3.3

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend machte, auf dem Arbeitsmarkt sei er „objektiv völlig chancenlos” (vgl. Urk. 1 Ziff. 4.2) und damit sinngemäss die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in Frage stellt. Denn für die Invalidi tätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könn te, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entspre chen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst so dann auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Ar beitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hin weisen). 5.4

In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 66 ‘ 453.10 und Fr. 39‘539.60 resultiert damit eine Erwerbseinbusse von 40.5 % , was einen An spruch auf eine Viertelsrente ergibt. Die Gegenüberstellung der Vergleichsein kommen von Fr. 66'453.10 und Fr. 34'887.90 (siehe vorne E. 5.3.2) ergäbe mit einem Invaliditätsgrad von 47.5 % den gleichen Anspruch. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahr ensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch vom 12. Juni 2017 um unentgeltliche Rechtpflege und unentgeltli chen Rechtsbeistand wird zufolge Rückzugs abgeschrieben. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Kriebel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00673 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 29. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriebel Gomweg 5, 8915 Hausen am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1958 und ohne Berufsabschluss, war zuletzt seit September 2003 bei der Y.___ als Bauarbeiter angestellt, als er sich unter Angabe von seit November 2006 bestehenden Behinderungen aufgrund eines CRPS Typ 1 (Complex Regional Pain Syndrome) im Oktober 2007 erstmals zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenver siche rung anmeldete (Urk. 10/7 Ziff. 6.3.1 und Ziff. 7.2 f.). Die zuständige Sozi al ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerb liche r und medizinische r Hinsicht und liess eine polydisziplinäre Abklä rung im Z.___ durchführen (Gutach ten vom 12. November 2008; Urk. 7/58). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2009 einen Anspruch auf Rentenleistun gen (Urk. 10/66).

Auf eine Neuanmeldung im September 2010 (Urk. 10/69) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 nicht ein (Urk. 10/74). Ein weiteres Gesuch zum Bezug von Rentenleistungen vom 26. Mai 2011 (Urk. 10/75) wies sie mit Verfügung vom 13. Januar 2012 (Urk. 10/87) ab und auf erneutes Gesuch im Juli 2012 (Urk. 10/91) trat sie mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 10/95) nicht ein. Nachdem sich der Versicherte im Juni 2013 wiederum zum Leistungs bezug angemeldet hatte (Urk. 10/97), veranlasste die IV-Stelle eine weitere po lydisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 14. April 2014 der A.___; Urk. 10/104) und beschied mit Verfügung vom 11. November 2014 (Urk. 10/118) die Abweisung eines Leis tungsanspruchs bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 10 % . 1.2

Aufgrund einer weiteren Anmeldung vom 26. Juli 2016 (Urk. 10/125) ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung in der A.___ an (Gut achten vom 31. Januar 2017; Urk. 10/145). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 10/150) sprach sie mit Verfügung vom 10. Mai 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine Viertelsrente zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 12. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte:

1.

Die Verfügung der SVA / IV-Stelle sei aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer sei eine „volle” Invaliditätsrente auf Basis eines

Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen. 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der  Beschwerde gegnerin.

4.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

und der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 (Urk. 7) zog der Beschwerdeführer den Antrag betreffend unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand zu rück. Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2017 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. August 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heits wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,

BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4 1.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2

Für die Bestimmung der Vergleichseinkommen können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. Septem ber

2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Da ten bei Renten revisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 1.4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen ).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). 1.4.4

Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfä higkeit sei unverwertbar. So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, dass gar für funktionell Einarmige auf diesem Arbeitsmarkt genügend realistische Betäti gungsmöglichkeiten bestehen, oder dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pen sum verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1).

An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entspre chende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3).]

Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzu neh men, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Ar beitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschein t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass nach erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug vom 26. Juli 2016 die medi zinischen Abklärungen in der A.___ ergeben hätten, dass eine Verschlech te rung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Ab Mai 2015 sei noch eine an gepasste Tätigkeit im Rahmen von 70 % zumutbar. Gestützt auf statistische Tabellenwerte und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % könne der Beschwerdeführer damit ein Invalideneinkommen von Fr. 39'658.20 erzielen. Im Vergleich mit dem ebenfalls auf Tabellenwerten er mittelten Valideneinkommen von Fr. 66'652.50 ergebe sich eine Erwerbseinbus se von Fr. 26‘994.30 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 41 %.

An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren fest (Beschwerdeantwort, Urk. 9). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1 S. 4 ), das Gutachten der A.___ sei lückenhaft , da eine Diskushernie mit Kontakt zur Nervenwurzel den Betroffenen zumindest aus Gründen der Vorsicht in den Tätigkeiten, die er aus führen sollte erheblich einschränke, auch wenn er keine Beschwerden verspüre (Ziff. 4.1). Offen bleibe auch die Frage, welche Tätigkeiten dem Beschwerdefüh rer noch zugemutet werden könnten. Die Annahme sei abwegig, dass eine Per son, die den rechten Arm praktisch nicht gebrauchen könne und aufgrund von Rücken- und Schulterschmerzen weder längere Zeit zu gehen noch zu stehen vermöge, auf dem Bau auch nur einfachste Tätigkeiten ausführen könne. Der Beschwerdeführer sei auf dem Arbeitsmarkt objektiv völlig chancenlos und zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4.2).

Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit sähen die Gutachter lediglich Einschränkungen aufgrund der langanhaltenden Depres sion und erachteten leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne Neigung des Kopfes (inklinierte Haltung) und ohne manuelle Beanspruchung für zumutbar. Eine solche Tätigkeit sei nicht vorstell bar und eine Arbeitsfähigkeit von 70 % leuchte daher nicht ein (Ziff. 4.3). Das Gutachten sei damit nicht schlüssig nachvollziehbar und da geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststel lungen ausreichten, seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Ziff. 4.4). Ein leidensbedingter Abzug von 15 % sei willkürlich, und aufgrund der erheblichen körperlichen Schmerzen und der Depression sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % angemessen (Ziff. 4.5). 3.

3.1

Im Bericht des B.___ vom 10. Juni 2016 (Urk. 10/124/5-11), welcher im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 26. Juli 2016 eingereicht wurde, hielten die Ärzte fest (S. 7), aus schmerzthera peutischer Sicht bestehe wegen chronifizierter Schmerzen, die bei körperlicher Belastung (Arbeiten mit den Händen und Heben) zunähmen, beim Beschwerde führer für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Eine dem Leiden angepasste leichte Tätigkeit sei mit zeitlich reduziertem Pensum evtl. möglich, nach schmerztherapeutischen Kriterien allein aber nicht quantifizierbar. Aus rheumatologischer Sicht seien Tätigkeiten einfacherer Art, die viel Handarbeit erfordern, wegen des Dupuytren links und der CRPS rechts nicht mehr möglich, und wegen der schlechten sprachlichen und schulischen Ausbildung seien auch weitere Tätigkeiten ohne häufigen Gebrauch der Hand nicht durchführbar. Insofern sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Aus orthopädisch chirurgischer Sicht wären Überwachungs- und Kontrollaufga ben denkbar, aber die beschränkte Gehfähigkeit wegen M. Ledderhose zu be rücksichtigen, sodass ein Einsatz nur halbtags zumutbar wäre. Aus rein somati scher Sicht, ohne Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Psyche, sei eine Eingliederung in angepasster Tätigkeit nur halbtags zumutbar, wobei noch die wirtschaftliche Verwertbarkeit bei fehlenden Deutschkenntnissen zu berücksich tigen wäre. Unter „Objekti v ere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit ” sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig und eine Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar. Aus psycho somati scher und psychiatrischer Sicht bestehe seit 2006 eine 100%ige Arbeits unfähig keit, und es seien keine Haushalttätigkeiten mehr und nur 30 Minu ten spazieren im Alltag möglich. 3.2

Anlässlich der polydisziplinären Verlaufsbegutachtung in der A.___, welche durch die Fachärzte, Dr. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Facharzt Neurologie und Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, erstellt wurde, hielten die Experten im Gutachten vom 31. Januar 2017 (Urk. 10/116 S. 1 bis 64) die folgenden Diagnosen fest (S. 60 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Pseudocervicobrachialgie rechts bei Unkovertebralarthrose C3-7 mit Dis kushernie, Kompression der Nervenwurzel C6 rechts und C7 links - Deutlich aktivierte Acromioclaviculargelenksarthrose rechts mit leichter Bursitis subacromialis - Status nach CRPS l der rechten Hand bei Status nach partieller Aponeu rektomie IV und V bei Morbus Dupuytren sowie Débridement der Palma manus nach infizierter Nekrose im Dezember 2006 mit Bewegungsein schränkung der Finger II bis V - Morbus Dupuytren des dritten bis fünften Strahls links mit Bewegungs einschränkung - Mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa Mai 2015, ICD-10 F32.1 D iagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diskushernie L2/3 mit Kontakt zur Nervenwurzel L3 sowie Diskusprotru sion L3/4 mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel L3 rechts (MRI April 2014) - Vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule - Senkfüsse - Status nach leichter, chronisch depressiver Verstimmung (Dysthymie), bestehend etwa seit 2007 bis April 2015, ICD-10 F34.1 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - Präadipositas - Diabetes mellitus Typ 2 - Prostatahyperplasie - Status nach Nikotinabusus - Status nach partieller Fasziektomie Strahl IV bis V rechte Hand am 4. Dezember 2006 und nachfolgendem Débridement am 14. Dezem ber 2006 bei Infektion und Nekrose im OP-Bereich und - Chronifiziertes Schmerzsyndrom rechter Schulter-Arm-Hand Bereich ohne fokal neurologische Defizite - Diabetes mellitus Typ II ohne Hinweis auf eine Polyneuropathie 3.2.1

Der orthopädische Experte hielt fest (S. 9), der Beschwerdeführer habe zuletzt von 2005 bis 2007 als Hilfsarbeiter bei einer Umbau- und Abbruchfirma gear beitet. Seit Jahren habe sich eine reduzierte Extension der Fingergrundgelenke IV und V rechts manifestiert. Deshalb sei im Dezember 2006 im Spi tal O.___ bei einem Morbus Dupuytren IV und V rechts eine partielle Aponeu rektomie durchgeführt worden. Postoperativ habe sich eine infizierte Nekrose der Palma manus rechts eingestellt, sodass am 14. Dezember 2006 ein Débride ment der Palma manus notwendig geworden sei. In der Folge hätten sich zu nehmend persistierende Schmerzen in der rechten Hand mit Fortsetzung in den Nacken gezeigt und im weiteren postoperativen Verlauf sei ein CRPS l der rech ten Hand festgestellt worden. Die Schmerzen in der rechten Hand und die abnormen Untersuchungsbefunde derselben seien im Rahmen des Zustands nach CRPS l nach partieller Aponeu rektomie IV und V bei Morbus Dupuytren sowie Débridement der Palma manus nach infizierter Nekrose im Dezember 2006 zu interpretieren. Die zudem ange gebenen Nackenschmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der Halswirbelsäule seien zumindest teilweise Folge der Unkovertebralarthrose C3-7 mit Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel C6 rechts sowie C7 links. Das MRI (Magnetresonanztomografie) zeige eine deutlich aktivierte Acromio claviculargelenksarthrose mit leichter Bursitis subacromialis an der rechten Schul ter, welche ebenfalls zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Im Bereich der linken Hand sei die Gebrauchsfähigkeit derselben bei Morbus Dupuytren III bis V eingeschränkt obwohl dort nicht explizit über Beschwerden geklagt werde. Auch über lumbale Schmerzen werde nicht geklagt und dement sprechend handle es sich um einen seit dem Gutachten 2014 bekannten Befund im Bereich der LWS (Lendenwirbelsäule), der momentan keine Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 10).

Der Gesundheitszustand zeige sich im Ver gleich zur Begutachtung 2014 im Wesentlichen unverändert, insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule sowie der Hände. Neu liege eine deutlich aktivierte Acromioclaviculargelenksarthrose mit leichter Bursitis subacromialis rechts vor, dafür beklage der Beschwerdeführer keine lumbalen Schmerzen mehr. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest, die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter in einer Baufirma, körperlich schwer, in häufig kalter und feuchter Umgebung, mit häufig inklinierten und rotierten Körperhaltungen, Arbeiten über der Hori zontalen sowie Beanspruchung der Hände betrage bei voller Stundenpräsenz weiterhin 10 % und damit die Arbeitsunfähigkeit 90 %. Leidensadaptierte kör perlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizontalen und ohne manuelle Beanspruchung seien seit März 2014 weiterhin bei voller Stundenpräsenz zu 100% zumutbar. Damit betrage die Arbeitsunfähigkeit 0% (S. 11). 3.2.2

Der psychiatrische Experte berichtete (S. 24 ff.), der Beschwerdeführer sei in Portugal geboren und bei den Eltern in armen Verhältnissen aufgewachsen. Die Kindheit sei trotzdem ohne Probleme gewesen. Er habe von 1964 bis 1968 die Schule in Portugal besucht und danach auf der elterlichen Landwirtschaft als Allrounder gearbeitet. Im Jahr 1994 sei er in die Schweiz gekommen, habe von 1995 bis 2001 im Gartenbau, von 2001 bis 2003 als Bodenleger und von 2003 bis 2006, als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet, wobei er neben Maurerarbei ten vor allem Abbrucharbeiten ausgeführt habe. Der Beschwerdeführer gehe seither keiner Arbeit mehr nach

und sei der Auffassung, dass er aufgrund einer Operationen im Handbereich rechts im Jahr 2006, aufgrund der körperlichen Beschwerden und der psychischen Verfassung nicht mehr arbeiten könne.

Im Rahmen der Erhebung der Sozialanamnese und des Tagesablaufs schildere der Beschwerdeführer (S. 25 ff.), er sei seit 32 Jahren mit einer Frau aus Portu gal verheiratet, die seit 18 Jahren in der Schweiz lebe und stundenweise als Reinigungskraft arbeite. Es bestünden keine Partnerprobleme. Er habe zwei Kin der, einen Sohn geb. 1985 und eine Tochter geb. 1990. Er wohne zusammen mit der Ehefrau in einer 3-Zimmer-Mietwohnung, habe Kontakt mit den Kindern und ab zu bestünden auch Kontakte mit Bekannten und Kollegen. Er würde ge gen 06.30 und 07.00 Uhr aufstehen, Kaffee trinken und gehe etwa eine halbe Stunde ausser Haus. Dann würde er vormittags fernsehen und die Ehefrau koche das Mittagessen oder manchmal koche sie vor. Nach dem Mittagessen gehe er manchmal 30 bis 45 Minuten laufen oder sitze auf einer Bank oder treffe sich manchmal mit Kollegen. Ansonsten sitze er in der Wohnung und würde fernse hen. Dann würde er abendessen und verbringe danach die Zeit mit der Ehefrau mit Fernsehen. Gegen 21.30 Uhr gehe er zu Bett. Als Hobby bezeichne er Spa zie ren, wobei er seit ungefähr einem Jahr gegenüber vorher öfters Pausen einle ge. Andere Hobbies habe er auch früher nicht ausgeübt. Er besitze einen Führer schein, sei aber zur jetzigen Untersuchung mit dem Zug gekommen. Nach Por tugal sei er letztmals im Jahr 2015 mit dem Flugzeug gereist. Seit dem Jahr 2015 begebe er sich einmal pro Monat in psychiatrische Behandlung, wobei er keine Psychopharmaka erhalte und auch den Namen des behandelnden Psychia ters nicht angeben könne (vgl. S. 30).

Der Beschwerdeführer erscheine in geordnetem und ausreichend gepflegtem Zustand zur psychiatrischen Untersuchung. Er sei unauffällig gekleidet, trage kurze Haare, sei unrasiert und zeige wiederholt eine Schonhaltung des rechten Armes. Er halte immer wieder mit der linken Hand demonstrativ den rechten Arm, wirke klagsam und verhalte sich während der Untersuchung nur teilweise kooperativ und erschwert kommunikations- und kontaktfähig. Er gebe auf Fra gen wiederholt stark verzögerte, ungenaue, unpräzise Antworten und weise mehrfach auf angebliche Erinnerungslücken hin und müsse wiederholt auf die Mitwirkung hingewiesen werden, worauf er kurz spontaner antworte, jedoch durchwegs mit ungenauen zeitlichen Angaben, Dabei bestünden deutliche Hin weise für psychogenes Verhalten und die Anamneseerhebung gestalte sich sehr mühsam. Hingegen wirke er unbeobachtet beim Kontakt mit der Praxisassisten tin wesentlich spontaner und kontaktfähiger (S. 27).

Aus psychiatrischer Sicht hätten sich beim Beschwerdeführer im Zusammen hang mit einer chronischen Schmerzsymptomatik bei Status nach Dupuytren-Kontrakturoperation im Jahr 2006 seit etwa 2007 chronische leichte depressive Stimmungsschwankungen (Dysthymie) im Rahmen von anfänglichen Anpas sungsstörungen mit depressiver Reaktion entwickelt, wobei es sich um eine leichte depressive Störung handle. Diese sei gekennzeichnet durch wiederholte Traurigkeit mit verminderter Lust, verminderter Freude, vermehrter Nachdenk lichkeit und stehe im Zusammenhang mit der psychosozialen Situation, vor allem aufgrund der Arbeitslosigkeit mit finanziellen Belastungen und hinzu kommenden Zukunfts- und Existenzängsten. Weiter liessen sich Suizidgedan ken ohne Hinweise für eine suizidale Einengung erheben und es bestünden Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen. Im Untersuchungszeit punkt des Vorgutachtens am 26. März 2014 hätten noch keine wesentlichen de pressiven Verstimmungen erhoben werden können und der Beschwerdeführer habe bei Ablenkung gut gelaunt gewirkt, affektiv wiederholt gut mitschwingend und wechselnd mit klagendem Verhalten. Im weiteren Verlauf lasse sich in Zu sammenhang mit der subjektiven Verschlechterung der körperlichen Beschwer den und anhaltenden psychosozialen Belastungen seit etwa Mai 2015 eine Ver schlechterung des psychischen Zustandsbildes mit anhaltender mittelgradiger depressiver Episode erheben (S. 31).

Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik mit anhaltenden schweren und quälenden Schmerzen mit Symptomausweitung könne eine anhaltende somato forme Schmerzstörung angenommen werden, bei der die Schmerzen durch eine organische Störung nicht ausreichend erklärt werden könnten und in Verbin dung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen stünden. Hin zu kä men psychogene Überlagerungen der körperlichen Beschwerden mit Ver deut lichungstendenzen und demonstrativer Darstellung und unpräziser Schilde rung der Beschwerden und Hinweise auf Aggravation und sekundären Krank heitsgewinn (S. 32).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte der Experte, aus rein psychiatrischer Sicht sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit seit Mai 2015 auszugehen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum. Das Belas tungsprofil der adaptierten Tätigkeit sollte eine geistig einfache Tätigkeit sein, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentra tionsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung (S. 36 f.). 3.2.3

Der neurologische Teilgutachter stellte fest (S. 48 f.), an der rechten Hand zeige sich der Status nach zweimaliger Handoperation am 4. und 14. Dezember 2006 mit einem guten funktionellen Ergebnis. Die Finger könnten fast vollständig ge streckt und gebeugt werden und es fänden sich keine Paresen und auch keine Muskelatrophien.

Aufgrund der gesamthaften Befundkonstellation zeige sich von neurologischer Seite her kein Hinweis auf eine Minderung der körperlichen Funktion, insbe sondere im Bereich der rechten Hand und des gesamten rechten Armes. Die trotzdem geklagten, teilweise massiven Beschwerden mit Schmerzen und Bewe gungseinschränkungen seien von neurologischer Seite her nicht erklärbar. Die Angaben, dass Bewegungen und tägliche Funktionen wie An- und Ausziehen nicht selber durchführbar seien, stünden diskrepant zu spontan gestikulierenden Bewegungen mit der rechten Hand und des rechten Armes in der Untersuchung und ebenfalls seien Gang- und Standvarianten problemlos durchführbar, sodass eine erhebliche Diskrepanz von geklagten Beschwerden und der präsentierten Funktionalität bestehe, und sich Inkonsistenzen zeigten (S. 49 f.). Mangels neu rologischer Defiziten bestehe weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit als Bauarbeiter und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 51). 3.2.4

Der internistische Teilgutachter führte aus, der Beschwerdeführer erachte sich aus internistischer Sicht selber als gesund und voll leistungsfähig und gebe kei ne kreislaufrelevanten oder respiratorischen Beschwerden an. Diese Beurteilung entspreche auch der internistischen gutachterlichen Einschätzung und eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit liege aus internistischer Sicht seit jeher nicht vor (S. 54). 3.2.5

Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht äusserten sich die Experten dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter in einer Baufirma, kör perlich schwer, in häufig kalter und feuchter Umgebung, mit häufig inklinierten und rotierten Körperhaltungen, Arbeiten über der Horizontalen sowie Beanspru chung der Hände eingeschränkt sei. Aufgrund der Pseudocervicobrachialgie rechts bei Unkovertebralarthrose C3-7 mit Diskushernie, Kompression der Ner venwurzel C6 rechts und C7 links sowie der deutlich aktivierten Acromioclavi culargelenksarthrose rechts mit leichter Bursitis subacromialis sowie Status nach CRPS l der rechten Hand bei Status nach partieller Aponeurektomie IV und V bei Morbus Dupuytren sowie Débridement der Palma manus nach infi zierter Nekrose im Dezember 2006 mit Bewegungseinschränkung der Finger II bis V sowie des Morbus Dupuytren des dritten bis fünften Strahls links mit Be wegungseinschränkung betrage die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit seit März 2014 bei voller Stundenpräsenz weiterhin 10 % und die Arbeitsunfähigkeit 90 %.

In einer leidensadaptierten, körperlich leichten Tätigkeit, in temperierten Räu men, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, rekli nierte und rotierte Kopfhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizontalen und ohne manuelle Beanspruchung, könne seit März 2014 weiterhin gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Tätigkeit zu 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0%) zuge mutet werden.

Ab Mai 2015 betrage die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptiert er

Tätigkeit ge samt haft bei voller Stundenpräsenz 70 % respektive die Arbeitsunfähigkeit 30 %. Dies aufgrund der anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode mit Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbe lastbarkeit. Bei den Tätigkeiten sollte es sich seither zusätzlich um geistig einfa che Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfä higkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dau erbelastung handeln (S. 62). 4. 4.1

Das A.___-Gutachten erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). Es wurde im Zusam menhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 6. Juli 2016 er stellt und ist mit Blick darauf, dass es als Verlaufsgutachten durch die selben, bereits am Vorgutachten vom 16. Juni 2014 beteiligten (vgl. Urk. 10/104 S. 1 bis S. 69) Fachärzte Dr. C.___ , Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. med. F.___ er stellt wurde, besonders geeignet, um zur strittigen Frage nach dem Verlauf des Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfas send Auskunft zu geben. Zudem beruht es auf eingehenden fachärztlichen Un ter suchungen, berücksichtigt sämtliche relevanten Vorakten wie auch die ge klagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhält nisse und in der Begründung ein. Anhand der Aktenlage ergeben sich auch kei ne Anhalts punkte dafür, dass die Sachverständigen entscheid wesent liche Tatsa chen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorge gangen wären. Dem ent spre chend unbestritten geblieben und nicht zu bean standen sind die anläss lich der Begutachtung erhobenen Unter su chungsbefunde und die Diagnosestel lung. An halts punkte für eine weitere Ver änderung (Verschlech terung) des Ge sund heitszustandes seit der Begutachtung ergeben sich nicht und diesbezüglich sind auch keine neuen Arztberichte greifbar.

Zu Recht bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, dass auf die Beurteilung der Ärzte des B.___ (vgl. 3.1 hiervor) abzustellen sei, nachdem diese den Be schwerdeführer bereits seit dem Jahr 2006 für nicht mehr erwerbsfähig erachten, indem ihm aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Damit beurteilen sie über einen Zeitraum, welcher bereits mehrfach um fassend medizinisch abgeklärt und rechtskräftig beurteilt wurde. Die Einschät zung d ies er ( behandelnden ) Ärzte nimmt auch keinen eingehenderen Bezug zur Anamnese (Biographie) und setzt sich auch nicht damit auseinander, dass noch etliche Ressourcen bestehen (vgl. Urk. 10 / 145 S. 34 f.) , weshalb auf die Bericht erstattung des B.___ nicht abgestellt werden kann. Letztlich ist aber auch der Er fahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Nichts abzugewinnen ist dem Hinweis des Beschwerdeführers, geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlichen Fest stellungen reichten aus, damit weitere Abklärungen durchzuführen seien (Urk. 1 Ziff. 4.4), nachdem das im Auftrag der Invalidenversicherung erstellte externe polydisziplinäre Gutachten im A.___ gar keine versicherungsinterne ärztliche Stellungnahme darstellt. 4.2

Auch sonst besteht kein Anlass, um von der nachvollziehbaren, schlüssigen und aus gesamtmedizinischer Sicht erfolgten Beurteilung zur Restarbeitsfähigkeit gemäss dem A.___- G utachten abzuweichen (zum Beweiswert vgl. E. 1.5 ), wo nach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s

seit seiner Anmeldung vom 26. Juli 2016 insofern verschlechterte, dass aufgrund der anhaltenden mit telgradigen depressiven Episode ab Mai 2015 in leidensadaptiert er

Tätigkeit le di g lich noch eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % zu attestieren ist (vgl. E. 3.2.5 hiervor). 5.

5.1

Was die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung anbelangt, ermittelte die Beschwerdegegnerin die Vergleichseinkommen aufgrund von Tabellenwer ten der periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. Urk. 10/147). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer seit Dezember

2006 keiner Erwerbs tätigkeit mehr nachgeht (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/13/2) und die Beschwer de geg ne rin auch bei der früheren Leistungsbeurteilung auf die Tabel lenwerte ab ge stellt hat, ist dies nicht zu beanstanden, zumal dies auch vom Be schwerdeführer nicht kritisiert wird.

Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter tätig war, ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter (LSE 2014, TA1, Monatlicher Brut tolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer) in der Höhe von Fr. 5 ‘3 12 . -- abzustellen . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stun den im Jahr 2014 (BFS, T03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche) resultiert damit ein im Jahr 2014 hy pothetisch erzielbares Valideneinkommen von Fr. 66‘453.10 (Fr. 5‘312.

- x 12 : 40 x 41.7). 5.2

Da dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des somatischen Belastungs profils eine 100%ige und ab Mai 2015 aufgrund der Verschlechterung der psychischen Symptomatik mit anhaltender mittelgradiger depressiver Episode ge samt haft bei voller Stundenpräsenz noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zu attes tieren ist (vgl. E. 3.2.5), ist das Invalideneinkommen gestützt auf die gleichen Tabellenwerte wie beim vorgenannten Valideneinkommen entsprechend einem Ar beits pensum von 7 0 %

festzulegen, woraus sich ein hypothetisches (Invali den-) Einkommen von Fr. 46‘517.20 ( Fr. 5‘312.-- x 12 : 40 x 41.7 x 70 %) ergibt. 5.3

5.3.1

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spekt rum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Be rücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicher ten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung be stehen. Lediglich wenn — auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu die sem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) — unter Berücksichtigung solcher Einschrän kungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfer tigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bun desgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 5.3.2

Dem Beschwerdeführer sind noch körperlich leichte wechselbelastende Tätigkei ten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häu fige inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizonta len und ohne manuelle Beanspruchung zumutbar. Es sollte sich überdies um geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erforderli che geistige Flexibilität,

ohne Anforderungen an die Konzentrationsfä higkeit ,

ohne Stressbelastung, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne über durch schnittliche Dauerbelastung handeln (E. 3.2.5). Die Be schwer degegnerin trug diesen Umständen mit einem zusätzlichen Abzug von 15 % Rechnung (vgl. Urk. 10/147/2). Mit Blick, dass der psychischen Symptomatik bereits im medizi nischen Belastungsprofil mit einer um 30 % ver minderten Leistungsfähigkeit weitgehend Rechnung getragen wurde, erweist sich der leidensbedingte Abzug jedenfalls nicht als unangemessen. Das Ein kommen reduz iert sich entsprechend auf Fr. 39‘539.60 ( Fr. 46‘517.20 x 0.85 ). Zu dem ergäbe sich auch bei einem ma ximal möglichen Abzug von 25 % und damit einem Invalideneinkommen von Fr. 34'887.90 kein höherer Renten an spruch (siehe nachfolgend E. 5.4). 5.3.3

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend machte, auf dem Arbeitsmarkt sei er „objektiv völlig chancenlos” (vgl. Urk. 1 Ziff. 4.2) und damit sinngemäss die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in Frage stellt. Denn für die Invalidi tätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könn te, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entspre chen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst so dann auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Ar beitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hin weisen). 5.4

In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 66 ‘ 453.10 und Fr. 39‘539.60 resultiert damit eine Erwerbseinbusse von 40.5 % , was einen An spruch auf eine Viertelsrente ergibt. Die Gegenüberstellung der Vergleichsein kommen von Fr. 66'453.10 und Fr. 34'887.90 (siehe vorne E. 5.3.2) ergäbe mit einem Invaliditätsgrad von 47.5 % den gleichen Anspruch. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahr ensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch vom 12. Juni 2017 um unentgeltliche Rechtpflege und unentgeltli chen Rechtsbeistand wird zufolge Rückzugs abgeschrieben. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Kriebel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef