Sachverhalt
1.
Die 1966 geborene X.___ war zuletzt ab dem 1. Oktober 2004 für die Y.___ im Hotel Z.___ (50 - 70 %) und zudem seit dem 24. März 2004 im Hotel A.___ (30 - 50 %) als Bankett- beziehungsweise Servicemitarbeiterin angestellt. Am 3 0. Oktober 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine allgemeine Schwäche, Händetremor, Bein schwä che und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 14/2, Urk. 14/10 und Urk. 14/12). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankent aggeldversicherungen bei (Urk. 14/24-26, Urk. 14/34) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 14/38) wies sie das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 4. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (S. 1). Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 (Urk.
6) reichte sie einen Bericht von Prof. Dr. med. B.___, Leiter der Abteilung Gastroenterologie und Hepatologie am Stadtspital C.___, vom 27. Juni 2017 nach (Urk. 7). Am 2 5. August 2017 (Urk. 13) beantragte die IV Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 3 1. A ugust 2017 (Urk.
16) und am 11. September 2017 (Urk.
19) legten die Parteien weitere Berichte auf (Urk. 17 und Urk. 20/1-4). Mit Replik vom 28. September 2017 (Urk.
23) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und re ichte erneut Berichte ein (Urk. 24/1-3). Am 2 7. Oktober 2017 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Antrag fest (Urk. 26). Mit Eingaben vom 1 4. November 2017 (Urk.
28) und vom 1 5. Mai 2018 (Urk.
31) reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte nach (Urk. 29 und Urk. 32), was der Beschwerdegegnerin am 1 6. November 2017 und am 1 8. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30 und Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte zu 50 % und in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Wechselschichten zu 100 % arbeitsfä hig sei. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 0 % und somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 13), die gemäss Prof. Dr. med.
B.___ bestehende 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Von welcher Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei, werde aus seinem Bericht zudem nicht ersichtlich. Soweit der Bericht überhaupt Beachtung finden dürfe, sei er nicht beweiskräftig genug (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe ihre Behandlung im Zentrum D.___ erst über zwei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung begonnen. Zuvor hätten sich keine Hinweise auf eine depressive Störung ergeben. Auch aus deren Bericht könne sie nichts für sich ableiten. Aus dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Med. Radiologie/Radio-Onkologie, vom 4. September 2017 (Urk. 20/1) gehe schliesslich klar hervor, dass es sich um Beurteilungen für den Zeitraum nach Verfügungserlass handle (Urk. 26 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), s ie fühle sich nicht in der Lage zu arbeiten. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich stetig (S. 2).
Im Laufe des Verfahrens reichte sie mehrere neue Berichte ein (Urk. 6, Urk. 17, Urk. 29 und Urk.
32) und hielt ergänzend fest, dass sie höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig sei;
z udem beständen erhebliche psychische Beschwerden (Urk. 6). Diese seien von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden. Weiter leide sie an einer seltenen Krankheit mit starken Nebenwirkungen. Die Beschwerde gegne rin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, da sie keine diesbezüglichen Berichte eingeholt habe (Urk. 23). Sie stehe schon seit einigen Jahren bei Dr. B.___ in Behandlung, so dass dessen Berichte die gesundheitlichen Ver hältnisse vor dem Zeitpunkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung erfassen würden und im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen seien (Urk. 6 und Urk. 28). 3. 3.1
Dr. med. F.___, Oberarzt in der Abteilung für Neurologie am Stadtspital C.___, hielt in seinem Bericht vom 2 4. Februar 2016 (Urk. 14/24/9-10) folgende Diagnosen fest (S. 2): - chronische Spannungskopfschmerzen - Fatigue -Symptomatik, am ehesten im Rahmen einer autoimmunen Hepatitis
Dazu führte er aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine chronische Kopf schmerzsymptomatik. Symptomatische Kopfschmerzursachen hätten in der durch ge führten Kernspintomographie ausgeschlossen werden können. Sichere Hinweise auf eine intrakranielle Hypertension hätten sich klinisch nicht ergeben, der partiellen empty
Sella in der kraniellen Kernspintomographie sei am ehesten keine pathologische Bedeutung beizumessen bei ansonsten fehlenden Zeichen einer Liquordruckerhöhung . Ursächlich sei daher am ehesten von chronischen Spannungskopfschmerzen auszugehen (S. 1). 3.2
In seinem ärztlichen Zwischenbericht zu Händen der Krankent aggeldversicherung vom 20. April 2016 (Urk. 14/34/16-18) führte Dr. F.___ zusätzlich aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Juni 2015 arbeitsunfähig. Bei der gegen wärtigen Tätigkeit sei sie aufgrund von Müdigkeit, verminderter Belastbarkeit und Konzentrationsstörungen eingeschränkt. Eine Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit sei zu erwarten. Der Heilungsverlauf werde jedoch durch die Auto immunhepatitis und Luftnot ungünstig beeinflusst, eine pneumologische Abklä rung sei ausstehend. In einer ruhigen Umgebung sei ihr die aktuelle Tätigkeit noch zu 20 % zumutbar (S. 2). 3.3
Dr.
med. G.___, Leitender Arzt der Abteilung für Pneumologie am Stadtspital C.___, stellte in seinem Bericht vom 1 0. Mai 2016 (Urk. 14/24/6-7) folgende Diagnosen: - Anstrengungsdyspnoe - DD Dekonditionierung, Hyperventilation - kein Nachweis einer restriktiven oder obstruktiven Ventilationsstörung - spiroergometrisch normale Leistungsfähigkeit - Autoimmune Hepatitis (Typ I) - Erstdiagnose Leber-Histologie 07/2015 - systemische Steroide 08/2015 bis 02/2016 - Spannungsk opfschmerzen - Adipositas Grad I, BMI 32.2 kg/m 2 - Hypothyreose
Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei zugewiesen worden zur Abklärung einer Anstrengungsdyspnoe, insbesondere mit der Frage nach einer interstitiellen Pneumopathie im Rahmen der autoimmunen Hepatitis. Hierfür fänden sich aber lungenfunktionell und konventionell radiologisch keine Hinweise. Eine obstruk tive Ventilationsstörung lasse sich nicht nachweisen, spiro e rgometrisch auch kein Anstrengungs-Asthma. In der Spiroergometrie sei sie pulmonal nicht limitiert und es würden sich keine Hinweise für eine Koronar-Ischämie oder Rhythmus störungen unter Belastung zeigen. Die Anstrengungsdyspnoe sei somit erklärbar durch eine Dekonditionierung und die Gewichtszunahme. Die permanente Ruhedyspnoe sei wohl funktionell bedingt. Auf weitergehende Abklärungen und insbesondere auch auf eine kardiale Abklärung könne verzichtet werden. Pulsoxymetrisch fänden sich auch keine Hinweise für eine schlaf-bezogene Atemstörung im Rahmen der Adipositas (S. 2). 3.4
Der behandelnde Hausarzt Dr. E.___ führte in seinem Belastungsbericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 3. August 2016 (Urk. 14/34/9-11) folgende für die Arbeitsunfähigkeit relevante Diagnosen auf (S. 1): - Autoimmune Hepatitis - Dis k ushernie LWK4/5 - depressive Verstimmung - Hypothyreose - chronische Müdigkeit
Dazu führte er aus, in der angestammten Tätigkeit als Service-Mitarbeiterin bleibe die Arbeitsunfähigkeit zu 50 % bestehen. Eine leichtere berufliche Tätigkeit sei ihr zumutbar. So sei sie zu 50 % arbeitsfähig als Service-Angestellte im Restau rationsbetrieb ab dem 7. Juni 2016 bis zur Kontrolle bei Prof. Dr. B.___, dann erfolge der Entscheid über das weitere Prozedere (S. 2). 3.5
Dr. med. H.___, Chefarzt an der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals C.___, stellte in seinem Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Oktober 2016 (Urk. 14/27/6-7) folgende Diagnosen (S. 1): - unspezifische Beschwerden am Bewegungsapparat, insbesondere auch passagère retrosternale Schmerzen sowie chronisches lumbales Schmerz syn drom und unspezifische Knieschmerzen seit einem halben Jahr - klinisch kein Korrelat, keine Palpation eines Tietze-Knötchens - Röntgen (RX) LWS, Becken, Knie 1 3. Juli 2016: Osteochondrose L4/5, rechts konvexe skoliotische Fehlhaltung, geringgradige
Coxarthrose beid seits, Kniegelenkspaltverschmälerung femorotibial medial beidseits - wahrscheinlich Status nach Diskushernie L4/5 2006 USZ - Autoimmune Hepatitis Typ I - Erstdiagnose Leberhistologie 07/ 2015 - aktuell unter Imurek 100 mg - Spannungskopfschmerzen - Adipositas Grad I BMI 32.2 kg/m 2 - Hypothyreose - Anstrengungsdyspnoe mit spiroergometrisch normaler Leistungsfähigkeit, Bodyplethysmographie, ohne restriktive oder obstruktive Ventilationsstörung
Dazu hielt er fest, seinerseits bestehe keine Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit, angeblich sei die Beschwerdeführerin zu 50 % im Service tätig (S. 2). Zur Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserte er sich nicht (S. 5). 3.6
Prof. Dr. B.___ hielt in seinem Bericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 1. November 2016 (Urk. 14/34/2-3) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Autoimmune Hepatitis Typ I, Erstdiagnose 07/ 2015 - Leberhistologie 2015: aktuell unter Imurek - Spannungskopfschmerzen, MRI ohne pathologische Befunde - Adipositas Grad I BMI 32.2 kg/m 2 - Hypothyreose - Anstrengungsdyspnoe mit spiroergometrisch normaler Leistungsfähigkeit, Bodyplethysmographie, ohne restriktive oder obstruktive Ventilationsstörung - unspezifische Beschwerden am Bewegungsapparat insbesondere auch passa gère retrosternale Schmerzen sowie chronisches lumbales Schmerzsyndrom und unspezifische Knieschmerzen seit einem halben Jahr - klinisch kein Korrelat, keine Palpation eines Tietze-Knötchens - Status nach Diskushernie L4/5 2006 am USZ - RX LWS, Becken, Knie 1 3. Juli 2016: Osteochondrose L4/5, rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung, geringgradige
Coxarthrose beidseits, Kniegelenk spaltverschmälerung femorotibial medial beidseits
Dazu führte er aus, bei der gegenwärtigen Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Bezüglich der Autoimmunhepatitis sei die Beschwerdeführerin aktuell laborche misch stabil, sie beklage jedoch eine Vielzahl von extrahepatischen Symptomen. Die Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit müsse geprüft werden. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz würden keine Angaben gemacht, ebensowenig in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes (S. 1 f.). 3.7
Dr. E.___ hielt in seinem Bericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 28. Dezember 2016 (Urk. 14/33/5) fest, die Beschwerdeführerin sei vom 7. Juni bis 1 5. Dezember 2016 zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Aufgrund einer akuten Verschlechterung sei sie seit dem 1 6. Dezember 2016 wieder zu 100 % arbeitsun fähig. In einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit bestehe im Moment keine Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) . Mit einer künftigen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit könne je nach Verlauf gerechnet werden, sie stehe noch immer unter Imurek . 3.8
Prof. Dr. B.___ führte in seinem Bericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 2 7. Dezember 2016 (Urk. 14/33/1) aus, die Beschwerdeführerin klage aktuell über eine ausgeprägte Kraftlosigkeit und Müdigkeit sowie immer wieder über Attacken von Luftnot. Bezüglich der Luftnot sei kein Korrelat gefunden worden. Bezüglich der Kraftlosigkeit und Müdigkeit könne es sich auch um eine extrahepatische Manifestation der bekannten autoimmunen Hepatitis handeln. 3.9
Dr.
med. Dr. rer . pol. I.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 1. März 2017 (Urk. 14/36/5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - chronische Spannungskopfschmerzen und Fatigue am ehesten im Rahmen einer Autoimmunerkrankung
Dazu hielt er fest, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 7. Juni 2016 zu 50 % arbeitsfähig. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Wechselschichten bestehe hingegen von jeher eine 100%ige Arbeitsfähig keit. 3.10
In seinem Bericht zu Händen der Beschwerdeführerin vom 2 6. Juni 2017 (Urk.
7) führte Prof. Dr. B.___ aus, sie leide an einer autoimmunen Hepatitis. Diese sei unter der aktuellen immunsuppressiven Therapie mit Imurek 2 x 50 mg labor che misch entzündungsfrei. Sie gebe jedoch eine Vielzahl von weiteren Sympto men an wie Müdigkeit, Lethargie, Malaise, Anorexie, Nausea, diffuse abdominelle Schmerzen sowie Konzentrationsstörungen und unspezifische Arthralgien. Es sei bekannt, dass solche extrahepatischen Manifestationen im Rahmen der auto immunen Hepatitis auftreten könnten. Ebenso könnte ein Teil der beschriebe nen Symptome auf die zugrundeliegende Therapie mit Imurek zurück zuführen sein. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angege benen Symptome sei aktuell von einer ma ximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen. Die Begründung für diesen Prozentsatz sei die Tatsache, dass sie an einer Vielzahl von verschiedenen extrahepatischen Manifestationen leide, welche jede für sich genommen nicht wesentlich beeinträchtigend seien,
aber in der Summe die aktuelle Arbeitsunfähigkeit durchaus rechtfertigen könn t e n . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung unter anderem von einer seit jeher bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird. Die Beschwerde gegnerin stützte sich dabei auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. I.___ (E. 3.9 hievor). 4.2
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi cherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3 4.3.1
Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juli 2015 eine autoimmune Hepatitis Typ I diagnostiziert, welche mit Imurek immunsuppressiv therapiert wird. Gemäss dem behandelnden Prof. Dr. B.___ sei bekannt, dass die von ihr geklagten Symp tome wie Müdigkeit, Lethargie, Malaise, Anorexie, Nausea, diffuse abdominelle Schmerzen sowie Konzentrationsstörungen und unspezifische Arthralgien im Rahmen der autoimmunen Hepatitis auftreten oder zumindest teilweise auf die Therapie mit Imurek zurückzuführen sein könnten (E. 3.10 hievor). Ob Dr. I.___ vom RAD als Facharzt für Innere Medizin über die für einen solchen Fall notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt, scheint zumindest fraglich, kann aber vorliegend letztlich offen bleiben . 4.3.2
Bei seiner Stellungnahme stützte sich Dr. I.___ unter anderem auf den Bericht von Prof. Dr. B.___ vom 1. November 2016 (E. 3.6 hievor), welcher explizit keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz gemacht hat. Nur wenige Wochen später scheint sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin jedoch verschlechtert zu haben und Dr. E.___ attestierte ab dem 1 6. Dezember 2016 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.7 hievor). Ohne auf diesen Umstand einzugehen, gin g Dr. I.___ von einer seit 7. Juni 2016 bestehenden 50%igen Einschränkung in der angestammten und keiner Ein schränkung in einer angepassten Tätigkeit aus.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierten die behandelnden Ärzte wiederholt eine solche von 0 %, so etwa am 1 3. Juli 2015 (Urk. 14/3/2), am 23. Oktober 2015 (Urk. 14/3 /8), am 1 0. November 2015 (Urk. 14/15/16), am 10. Oktober 2015 (Urk. 14/15/17), am 2 6. Februar 2016 (Urk. 14/26/16) und nach Ablauf des Wartejahres wohl auch am 2 8. Dezember 2016 (vgl. E. 3.7 hievor). Auch Dr. med.
J.___, Leiter Medizinischer Dienst der AXA Winterthur, ging am 13. Januar 2017 von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit in jeglicher Tätigkeit aus (Urk. 14/33/5). Dr. I.___ schätzte die Beschwerdeführerin hingegen ohne weitere Begründung in einer angepassten Tätigkeit als seit jeher zu 100 % arbeitsfähig ein. Zwar äusserten sich die behan delnden Ärzte in mehreren Berichten überhaupt nicht zu r
Arbeitsfähigkeit oder nahmen keine Stellung zum Vorliegen einer solchen in einer angepassten Tätig keit. Dies dürfte jedoch auch auf eine fehlende entsprechende Fragestellung oder Verzicht auf die Antwort seitens der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sein (vgl. etwa E. 3.1, E. 3.3, E. 3.5 und E. 3.8 hievor) beziehungsweise auf ein unsorg fältiges Erstellen der Berichte (vgl. etwa Urk. 14/ 26/25 und Urk. 14/ 26/28, in wel chen
Prof. Dr. B.___ jeweils am 10. November 2015 gegenüber der Helsana ausführte, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit wieder zumut bar, hingegen gegenüber der A XA Winterthur eine zwar zeitlich beschränkte, aber diesbezüglich nicht weiter spezifizierte Arbeitsunfähigkeit attestierte oder E. 3.7 hievor in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder Urk. 14/34/10, in welcher sich die Ausführungen von Dr. E.___ entgegen der Fragestellung nicht auf eine angepasste, sondern auf die angestammte Tätigkeit beziehen). Jedenfalls kann aus den fehlenden Angaben - bei zuvor zumindest vorübergehend attestierter 100%iger Arbeit sun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit und einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Dezember 2016
- nicht ohne eingehende und nachvollziehbare Begründung auf eine seit jeher bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden.
Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die von Dr. I.___ gestellte Diagnose von chronischen Spannungskopfschmerzen und einer Fatigue zwar die Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin zu 50 % einschränkt, bei einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Wechselschich ten hingegen zu keiner Beeinträchtigung führt, zumal er die darüber hinaus geklagten multiplen Schmerzen ausser Acht liess . Bestehen - wie hier - auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichtes, kann auf diesen nicht abgestellt werden. 4.3.3
Die behandelnden Ärzte äusserten sich nach Ablauf des Wartejahres wie bereits dargelegt mehrheitlich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise nur zu einer solchen in der angestammten Tätigkeit. Einzig der Hausarzt Dr. E.___ scheint vom 7. Juni bis 1 5. Dezember 2016 von einer 50%igen und ab dem 1 6. Dezember 2016 von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.4 und E. 3.7 hievor), doch wurde dies von ihm weder begründet, noch führte er in seinen knappen Fo rmularberichten die Befunde auf
Prof. Dr. B.___ vermochte sich in Bezug auf eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit nicht festzulegen (vgl. E. 3.6 hievor), in seinem nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht (E. 3.10 hievor) äusserte er sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte kann damit die konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden. 4.4
N ach dem Gesagten kann anhand der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb auf zuheben und die Sache zur Abklärung und
- unter Berücksichtigung der im Ver fahren aufgelegten, aber hier nicht weiter führenden Arztberichte - anschliessen dem neuen Entscheid über die Leistungs ansprüche der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5 . 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. 5 .3
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl.
Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die 1966 geborene X.___ war zuletzt ab dem 1. Oktober 2004 für die Y.___ im Hotel Z.___ (50 - 70 %) und zudem seit dem 24. März 2004 im Hotel A.___ (30 - 50 %) als Bankett- beziehungsweise Servicemitarbeiterin angestellt. Am 3 0. Oktober 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine allgemeine Schwäche, Händetremor, Bein schwä che und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 14/2, Urk. 14/10 und Urk. 14/12). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankent aggeldversicherungen bei (Urk. 14/24-26, Urk. 14/34) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 14/38) wies sie das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 4. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (S. 1). Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 (Urk.
6) reichte sie einen Bericht von Prof. Dr. med. B.___, Leiter der Abteilung Gastroenterologie und Hepatologie am Stadtspital C.___, vom 27. Juni 2017 nach (Urk. 7). Am 2 5. August 2017 (Urk. 13) beantragte die IV Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 3 1. A ugust 2017 (Urk.
16) und am 11. September 2017 (Urk.
19) legten die Parteien weitere Berichte auf (Urk. 17 und Urk. 20/1-4). Mit Replik vom 28. September 2017 (Urk.
23) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und re ichte erneut Berichte ein (Urk. 24/1-3). Am 2 7. Oktober 2017 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Antrag fest (Urk. 26). Mit Eingaben vom 1 4. November 2017 (Urk.
28) und vom 1 5. Mai 2018 (Urk.
31) reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte nach (Urk. 29 und Urk. 32), was der Beschwerdegegnerin am 1 6. November 2017 und am 1 8. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30 und Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte zu 50 % und in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Wechselschichten zu 100 % arbeitsfä hig sei. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 0 % und somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 13), die gemäss Prof. Dr. med.
B.___ bestehende 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Von welcher Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei, werde aus seinem Bericht zudem nicht ersichtlich. Soweit der Bericht überhaupt Beachtung finden dürfe, sei er nicht beweiskräftig genug (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe ihre Behandlung im Zentrum D.___ erst über zwei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung begonnen. Zuvor hätten sich keine Hinweise auf eine depressive Störung ergeben. Auch aus deren Bericht könne sie nichts für sich ableiten. Aus dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Med. Radiologie/Radio-Onkologie, vom 4. September 2017 (Urk. 20/1) gehe schliesslich klar hervor, dass es sich um Beurteilungen für den Zeitraum nach Verfügungserlass handle (Urk. 26 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), s ie fühle sich nicht in der Lage zu arbeiten. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich stetig (S. 2).
Im Laufe des Verfahrens reichte sie mehrere neue Berichte ein (Urk. 6, Urk. 17, Urk. 29 und Urk.
32) und hielt ergänzend fest, dass sie höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig sei;
z udem beständen erhebliche psychische Beschwerden (Urk. 6). Diese seien von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden. Weiter leide sie an einer seltenen Krankheit mit starken Nebenwirkungen. Die Beschwerde gegne rin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, da sie keine diesbezüglichen Berichte eingeholt habe (Urk. 23). Sie stehe schon seit einigen Jahren bei Dr. B.___ in Behandlung, so dass dessen Berichte die gesundheitlichen Ver hältnisse vor dem Zeitpunkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung erfassen würden und im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen seien (Urk. 6 und Urk. 28). 3. 3.1
Dr. med. F.___, Oberarzt in der Abteilung für Neurologie am Stadtspital C.___, hielt in seinem Bericht vom 2 4. Februar 2016 (Urk. 14/24/9-10) folgende Diagnosen fest (S. 2): - chronische Spannungskopfschmerzen - Fatigue -Symptomatik, am ehesten im Rahmen einer autoimmunen Hepatitis
Dazu führte er aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine chronische Kopf schmerzsymptomatik. Symptomatische Kopfschmerzursachen hätten in der durch ge führten Kernspintomographie ausgeschlossen werden können. Sichere Hinweise auf eine intrakranielle Hypertension hätten sich klinisch nicht ergeben, der partiellen empty
Sella in der kraniellen Kernspintomographie sei am ehesten keine pathologische Bedeutung beizumessen bei ansonsten fehlenden Zeichen einer Liquordruckerhöhung . Ursächlich sei daher am ehesten von chronischen Spannungskopfschmerzen auszugehen (S. 1). 3.2
In seinem ärztlichen Zwischenbericht zu Händen der Krankent aggeldversicherung vom 20. April 2016 (Urk. 14/34/16-18) führte Dr. F.___ zusätzlich aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Juni 2015 arbeitsunfähig. Bei der gegen wärtigen Tätigkeit sei sie aufgrund von Müdigkeit, verminderter Belastbarkeit und Konzentrationsstörungen eingeschränkt. Eine Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit sei zu erwarten. Der Heilungsverlauf werde jedoch durch die Auto immunhepatitis und Luftnot ungünstig beeinflusst, eine pneumologische Abklä rung sei ausstehend. In einer ruhigen Umgebung sei ihr die aktuelle Tätigkeit noch zu 20 % zumutbar (S. 2). 3.3
Dr.
med. G.___, Leitender Arzt der Abteilung für Pneumologie am Stadtspital C.___, stellte in seinem Bericht vom 1 0. Mai 2016 (Urk. 14/24/6-7) folgende Diagnosen: - Anstrengungsdyspnoe - DD Dekonditionierung, Hyperventilation - kein Nachweis einer restriktiven oder obstruktiven Ventilationsstörung - spiroergometrisch normale Leistungsfähigkeit - Autoimmune Hepatitis (Typ I) - Erstdiagnose Leber-Histologie 07/2015 - systemische Steroide 08/2015 bis 02/2016 - Spannungsk opfschmerzen - Adipositas Grad I, BMI 32.2 kg/m 2 - Hypothyreose
Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei zugewiesen worden zur Abklärung einer Anstrengungsdyspnoe, insbesondere mit der Frage nach einer interstitiellen Pneumopathie im Rahmen der autoimmunen Hepatitis. Hierfür fänden sich aber lungenfunktionell und konventionell radiologisch keine Hinweise. Eine obstruk tive Ventilationsstörung lasse sich nicht nachweisen, spiro e rgometrisch auch kein Anstrengungs-Asthma. In der Spiroergometrie sei sie pulmonal nicht limitiert und es würden sich keine Hinweise für eine Koronar-Ischämie oder Rhythmus störungen unter Belastung zeigen. Die Anstrengungsdyspnoe sei somit erklärbar durch eine Dekonditionierung und die Gewichtszunahme. Die permanente Ruhedyspnoe sei wohl funktionell bedingt. Auf weitergehende Abklärungen und insbesondere auch auf eine kardiale Abklärung könne verzichtet werden. Pulsoxymetrisch fänden sich auch keine Hinweise für eine schlaf-bezogene Atemstörung im Rahmen der Adipositas (S. 2). 3.4
Der behandelnde Hausarzt Dr. E.___ führte in seinem Belastungsbericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 3. August 2016 (Urk. 14/34/9-11) folgende für die Arbeitsunfähigkeit relevante Diagnosen auf (S. 1): - Autoimmune Hepatitis - Dis k ushernie LWK4/5 - depressive Verstimmung - Hypothyreose - chronische Müdigkeit
Dazu führte er aus, in der angestammten Tätigkeit als Service-Mitarbeiterin bleibe die Arbeitsunfähigkeit zu 50 % bestehen. Eine leichtere berufliche Tätigkeit sei ihr zumutbar. So sei sie zu 50 % arbeitsfähig als Service-Angestellte im Restau rationsbetrieb ab dem 7. Juni 2016 bis zur Kontrolle bei Prof. Dr. B.___, dann erfolge der Entscheid über das weitere Prozedere (S. 2). 3.5
Dr. med. H.___, Chefarzt an der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals C.___, stellte in seinem Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Oktober 2016 (Urk. 14/27/6-7) folgende Diagnosen (S. 1): - unspezifische Beschwerden am Bewegungsapparat, insbesondere auch passagère retrosternale Schmerzen sowie chronisches lumbales Schmerz syn drom und unspezifische Knieschmerzen seit einem halben Jahr - klinisch kein Korrelat, keine Palpation eines Tietze-Knötchens - Röntgen (RX) LWS, Becken, Knie 1 3. Juli 2016: Osteochondrose L4/5, rechts konvexe skoliotische Fehlhaltung, geringgradige
Coxarthrose beid seits, Kniegelenkspaltverschmälerung femorotibial medial beidseits - wahrscheinlich Status nach Diskushernie L4/5 2006 USZ - Autoimmune Hepatitis Typ I - Erstdiagnose Leberhistologie 07/ 2015 - aktuell unter Imurek 100 mg - Spannungskopfschmerzen - Adipositas Grad I BMI 32.2 kg/m 2 - Hypothyreose - Anstrengungsdyspnoe mit spiroergometrisch normaler Leistungsfähigkeit, Bodyplethysmographie, ohne restriktive oder obstruktive Ventilationsstörung
Dazu hielt er fest, seinerseits bestehe keine Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit, angeblich sei die Beschwerdeführerin zu 50 % im Service tätig (S. 2). Zur Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserte er sich nicht (S. 5). 3.6
Prof. Dr. B.___ hielt in seinem Bericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 1. November 2016 (Urk. 14/34/2-3) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Autoimmune Hepatitis Typ I, Erstdiagnose 07/ 2015 - Leberhistologie 2015: aktuell unter Imurek - Spannungskopfschmerzen, MRI ohne pathologische Befunde - Adipositas Grad I BMI 32.2 kg/m 2 - Hypothyreose - Anstrengungsdyspnoe mit spiroergometrisch normaler Leistungsfähigkeit, Bodyplethysmographie, ohne restriktive oder obstruktive Ventilationsstörung - unspezifische Beschwerden am Bewegungsapparat insbesondere auch passa gère retrosternale Schmerzen sowie chronisches lumbales Schmerzsyndrom und unspezifische Knieschmerzen seit einem halben Jahr - klinisch kein Korrelat, keine Palpation eines Tietze-Knötchens - Status nach Diskushernie L4/5 2006 am USZ - RX LWS, Becken, Knie 1 3. Juli 2016: Osteochondrose L4/5, rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung, geringgradige
Coxarthrose beidseits, Kniegelenk spaltverschmälerung femorotibial medial beidseits
Dazu führte er aus, bei der gegenwärtigen Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Bezüglich der Autoimmunhepatitis sei die Beschwerdeführerin aktuell laborche misch stabil, sie beklage jedoch eine Vielzahl von extrahepatischen Symptomen. Die Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit müsse geprüft werden. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz würden keine Angaben gemacht, ebensowenig in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes (S. 1 f.). 3.7
Dr. E.___ hielt in seinem Bericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 28. Dezember 2016 (Urk. 14/33/5) fest, die Beschwerdeführerin sei vom 7. Juni bis 1 5. Dezember 2016 zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Aufgrund einer akuten Verschlechterung sei sie seit dem 1 6. Dezember 2016 wieder zu 100 % arbeitsun fähig. In einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit bestehe im Moment keine Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) . Mit einer künftigen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit könne je nach Verlauf gerechnet werden, sie stehe noch immer unter Imurek . 3.8
Prof. Dr. B.___ führte in seinem Bericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 2 7. Dezember 2016 (Urk. 14/33/1) aus, die Beschwerdeführerin klage aktuell über eine ausgeprägte Kraftlosigkeit und Müdigkeit sowie immer wieder über Attacken von Luftnot. Bezüglich der Luftnot sei kein Korrelat gefunden worden. Bezüglich der Kraftlosigkeit und Müdigkeit könne es sich auch um eine extrahepatische Manifestation der bekannten autoimmunen Hepatitis handeln. 3.9
Dr.
med. Dr. rer . pol. I.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 1. März 2017 (Urk. 14/36/5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - chronische Spannungskopfschmerzen und Fatigue am ehesten im Rahmen einer Autoimmunerkrankung
Dazu hielt er fest, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 7. Juni 2016 zu 50 % arbeitsfähig. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Wechselschichten bestehe hingegen von jeher eine 100%ige Arbeitsfähig keit. 3.10
In seinem Bericht zu Händen der Beschwerdeführerin vom 2 6. Juni 2017 (Urk.
7) führte Prof. Dr. B.___ aus, sie leide an einer autoimmunen Hepatitis. Diese sei unter der aktuellen immunsuppressiven Therapie mit Imurek 2 x 50 mg labor che misch entzündungsfrei. Sie gebe jedoch eine Vielzahl von weiteren Sympto men an wie Müdigkeit, Lethargie, Malaise, Anorexie, Nausea, diffuse abdominelle Schmerzen sowie Konzentrationsstörungen und unspezifische Arthralgien. Es sei bekannt, dass solche extrahepatischen Manifestationen im Rahmen der auto immunen Hepatitis auftreten könnten. Ebenso könnte ein Teil der beschriebe nen Symptome auf die zugrundeliegende Therapie mit Imurek zurück zuführen sein. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angege benen Symptome sei aktuell von einer ma ximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen. Die Begründung für diesen Prozentsatz sei die Tatsache, dass sie an einer Vielzahl von verschiedenen extrahepatischen Manifestationen leide, welche jede für sich genommen nicht wesentlich beeinträchtigend seien,
aber in der Summe die aktuelle Arbeitsunfähigkeit durchaus rechtfertigen könn t e n . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung unter anderem von einer seit jeher bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird. Die Beschwerde gegnerin stützte sich dabei auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. I.___ (E. 3.9 hievor). 4.2
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi cherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3 4.3.1
Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juli 2015 eine autoimmune Hepatitis Typ I diagnostiziert, welche mit Imurek immunsuppressiv therapiert wird. Gemäss dem behandelnden Prof. Dr. B.___ sei bekannt, dass die von ihr geklagten Symp tome wie Müdigkeit, Lethargie, Malaise, Anorexie, Nausea, diffuse abdominelle Schmerzen sowie Konzentrationsstörungen und unspezifische Arthralgien im Rahmen der autoimmunen Hepatitis auftreten oder zumindest teilweise auf die Therapie mit Imurek zurückzuführen sein könnten (E. 3.10 hievor). Ob Dr. I.___ vom RAD als Facharzt für Innere Medizin über die für einen solchen Fall notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt, scheint zumindest fraglich, kann aber vorliegend letztlich offen bleiben . 4.3.2
Bei seiner Stellungnahme stützte sich Dr. I.___ unter anderem auf den Bericht von Prof. Dr. B.___ vom 1. November 2016 (E. 3.6 hievor), welcher explizit keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz gemacht hat. Nur wenige Wochen später scheint sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin jedoch verschlechtert zu haben und Dr. E.___ attestierte ab dem 1 6. Dezember 2016 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.7 hievor). Ohne auf diesen Umstand einzugehen, gin g Dr. I.___ von einer seit 7. Juni 2016 bestehenden 50%igen Einschränkung in der angestammten und keiner Ein schränkung in einer angepassten Tätigkeit aus.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierten die behandelnden Ärzte wiederholt eine solche von 0 %, so etwa am 1 3. Juli 2015 (Urk. 14/3/2), am 23. Oktober 2015 (Urk. 14/3 /8), am 1 0. November 2015 (Urk. 14/15/16), am 10. Oktober 2015 (Urk. 14/15/17), am 2 6. Februar 2016 (Urk. 14/26/16) und nach Ablauf des Wartejahres wohl auch am 2 8. Dezember 2016 (vgl. E. 3.7 hievor). Auch Dr. med.
J.___, Leiter Medizinischer Dienst der AXA Winterthur, ging am 13. Januar 2017 von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit in jeglicher Tätigkeit aus (Urk. 14/33/5). Dr. I.___ schätzte die Beschwerdeführerin hingegen ohne weitere Begründung in einer angepassten Tätigkeit als seit jeher zu 100 % arbeitsfähig ein. Zwar äusserten sich die behan delnden Ärzte in mehreren Berichten überhaupt nicht zu r
Arbeitsfähigkeit oder nahmen keine Stellung zum Vorliegen einer solchen in einer angepassten Tätig keit. Dies dürfte jedoch auch auf eine fehlende entsprechende Fragestellung oder Verzicht auf die Antwort seitens der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sein (vgl. etwa E. 3.1, E. 3.3, E. 3.5 und E. 3.8 hievor) beziehungsweise auf ein unsorg fältiges Erstellen der Berichte (vgl. etwa Urk. 14/ 26/25 und Urk. 14/ 26/28, in wel chen
Prof. Dr. B.___ jeweils am 10. November 2015 gegenüber der Helsana ausführte, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit wieder zumut bar, hingegen gegenüber der A XA Winterthur eine zwar zeitlich beschränkte, aber diesbezüglich nicht weiter spezifizierte Arbeitsunfähigkeit attestierte oder E. 3.7 hievor in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder Urk. 14/34/10, in welcher sich die Ausführungen von Dr. E.___ entgegen der Fragestellung nicht auf eine angepasste, sondern auf die angestammte Tätigkeit beziehen). Jedenfalls kann aus den fehlenden Angaben - bei zuvor zumindest vorübergehend attestierter 100%iger Arbeit sun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit und einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Dezember 2016
- nicht ohne eingehende und nachvollziehbare Begründung auf eine seit jeher bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden.
Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die von Dr. I.___ gestellte Diagnose von chronischen Spannungskopfschmerzen und einer Fatigue zwar die Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin zu 50 % einschränkt, bei einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Wechselschich ten hingegen zu keiner Beeinträchtigung führt, zumal er die darüber hinaus geklagten multiplen Schmerzen ausser Acht liess . Bestehen - wie hier - auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichtes, kann auf diesen nicht abgestellt werden. 4.3.3
Die behandelnden Ärzte äusserten sich nach Ablauf des Wartejahres wie bereits dargelegt mehrheitlich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise nur zu einer solchen in der angestammten Tätigkeit. Einzig der Hausarzt Dr. E.___ scheint vom 7. Juni bis 1 5. Dezember 2016 von einer 50%igen und ab dem 1 6. Dezember 2016 von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.4 und E. 3.7 hievor), doch wurde dies von ihm weder begründet, noch führte er in seinen knappen Fo rmularberichten die Befunde auf
Prof. Dr. B.___ vermochte sich in Bezug auf eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit nicht festzulegen (vgl. E. 3.6 hievor), in seinem nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht (E. 3.10 hievor) äusserte er sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte kann damit die konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden. 4.4
N ach dem Gesagten kann anhand der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb auf zuheben und die Sache zur Abklärung und
- unter Berücksichtigung der im Ver fahren aufgelegten, aber hier nicht weiter führenden Arztberichte - anschliessen dem neuen Entscheid über die Leistungs ansprüche der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5 . 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. 5 .3
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl.
Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00672
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
28. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1966 geborene X.___ war zuletzt ab dem 1. Oktober 2004 für die Y.___ im Hotel Z.___ (50 - 70 %) und zudem seit dem 24. März 2004 im Hotel A.___ (30 - 50 %) als Bankett- beziehungsweise Servicemitarbeiterin angestellt. Am 3 0. Oktober 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine allgemeine Schwäche, Händetremor, Bein schwä che und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 14/2, Urk. 14/10 und Urk. 14/12). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankent aggeldversicherungen bei (Urk. 14/24-26, Urk. 14/34) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 14/38) wies sie das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 4. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (S. 1). Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 (Urk.
6) reichte sie einen Bericht von Prof. Dr. med. B.___, Leiter der Abteilung Gastroenterologie und Hepatologie am Stadtspital C.___, vom 27. Juni 2017 nach (Urk. 7). Am 2 5. August 2017 (Urk. 13) beantragte die IV Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 3 1. A ugust 2017 (Urk.
16) und am 11. September 2017 (Urk.
19) legten die Parteien weitere Berichte auf (Urk. 17 und Urk. 20/1-4). Mit Replik vom 28. September 2017 (Urk.
23) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und re ichte erneut Berichte ein (Urk. 24/1-3). Am 2 7. Oktober 2017 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Antrag fest (Urk. 26). Mit Eingaben vom 1 4. November 2017 (Urk.
28) und vom 1 5. Mai 2018 (Urk.
31) reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte nach (Urk. 29 und Urk. 32), was der Beschwerdegegnerin am 1 6. November 2017 und am 1 8. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30 und Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte zu 50 % und in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Wechselschichten zu 100 % arbeitsfä hig sei. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 0 % und somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 13), die gemäss Prof. Dr. med.
B.___ bestehende 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Von welcher Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei, werde aus seinem Bericht zudem nicht ersichtlich. Soweit der Bericht überhaupt Beachtung finden dürfe, sei er nicht beweiskräftig genug (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe ihre Behandlung im Zentrum D.___ erst über zwei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung begonnen. Zuvor hätten sich keine Hinweise auf eine depressive Störung ergeben. Auch aus deren Bericht könne sie nichts für sich ableiten. Aus dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Med. Radiologie/Radio-Onkologie, vom 4. September 2017 (Urk. 20/1) gehe schliesslich klar hervor, dass es sich um Beurteilungen für den Zeitraum nach Verfügungserlass handle (Urk. 26 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), s ie fühle sich nicht in der Lage zu arbeiten. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich stetig (S. 2).
Im Laufe des Verfahrens reichte sie mehrere neue Berichte ein (Urk. 6, Urk. 17, Urk. 29 und Urk.
32) und hielt ergänzend fest, dass sie höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig sei;
z udem beständen erhebliche psychische Beschwerden (Urk. 6). Diese seien von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden. Weiter leide sie an einer seltenen Krankheit mit starken Nebenwirkungen. Die Beschwerde gegne rin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, da sie keine diesbezüglichen Berichte eingeholt habe (Urk. 23). Sie stehe schon seit einigen Jahren bei Dr. B.___ in Behandlung, so dass dessen Berichte die gesundheitlichen Ver hältnisse vor dem Zeitpunkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung erfassen würden und im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen seien (Urk. 6 und Urk. 28). 3. 3.1
Dr. med. F.___, Oberarzt in der Abteilung für Neurologie am Stadtspital C.___, hielt in seinem Bericht vom 2 4. Februar 2016 (Urk. 14/24/9-10) folgende Diagnosen fest (S. 2): - chronische Spannungskopfschmerzen - Fatigue -Symptomatik, am ehesten im Rahmen einer autoimmunen Hepatitis
Dazu führte er aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine chronische Kopf schmerzsymptomatik. Symptomatische Kopfschmerzursachen hätten in der durch ge führten Kernspintomographie ausgeschlossen werden können. Sichere Hinweise auf eine intrakranielle Hypertension hätten sich klinisch nicht ergeben, der partiellen empty
Sella in der kraniellen Kernspintomographie sei am ehesten keine pathologische Bedeutung beizumessen bei ansonsten fehlenden Zeichen einer Liquordruckerhöhung . Ursächlich sei daher am ehesten von chronischen Spannungskopfschmerzen auszugehen (S. 1). 3.2
In seinem ärztlichen Zwischenbericht zu Händen der Krankent aggeldversicherung vom 20. April 2016 (Urk. 14/34/16-18) führte Dr. F.___ zusätzlich aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Juni 2015 arbeitsunfähig. Bei der gegen wärtigen Tätigkeit sei sie aufgrund von Müdigkeit, verminderter Belastbarkeit und Konzentrationsstörungen eingeschränkt. Eine Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit sei zu erwarten. Der Heilungsverlauf werde jedoch durch die Auto immunhepatitis und Luftnot ungünstig beeinflusst, eine pneumologische Abklä rung sei ausstehend. In einer ruhigen Umgebung sei ihr die aktuelle Tätigkeit noch zu 20 % zumutbar (S. 2). 3.3
Dr.
med. G.___, Leitender Arzt der Abteilung für Pneumologie am Stadtspital C.___, stellte in seinem Bericht vom 1 0. Mai 2016 (Urk. 14/24/6-7) folgende Diagnosen: - Anstrengungsdyspnoe - DD Dekonditionierung, Hyperventilation - kein Nachweis einer restriktiven oder obstruktiven Ventilationsstörung - spiroergometrisch normale Leistungsfähigkeit - Autoimmune Hepatitis (Typ I) - Erstdiagnose Leber-Histologie 07/2015 - systemische Steroide 08/2015 bis 02/2016 - Spannungsk opfschmerzen - Adipositas Grad I, BMI 32.2 kg/m 2 - Hypothyreose
Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei zugewiesen worden zur Abklärung einer Anstrengungsdyspnoe, insbesondere mit der Frage nach einer interstitiellen Pneumopathie im Rahmen der autoimmunen Hepatitis. Hierfür fänden sich aber lungenfunktionell und konventionell radiologisch keine Hinweise. Eine obstruk tive Ventilationsstörung lasse sich nicht nachweisen, spiro e rgometrisch auch kein Anstrengungs-Asthma. In der Spiroergometrie sei sie pulmonal nicht limitiert und es würden sich keine Hinweise für eine Koronar-Ischämie oder Rhythmus störungen unter Belastung zeigen. Die Anstrengungsdyspnoe sei somit erklärbar durch eine Dekonditionierung und die Gewichtszunahme. Die permanente Ruhedyspnoe sei wohl funktionell bedingt. Auf weitergehende Abklärungen und insbesondere auch auf eine kardiale Abklärung könne verzichtet werden. Pulsoxymetrisch fänden sich auch keine Hinweise für eine schlaf-bezogene Atemstörung im Rahmen der Adipositas (S. 2). 3.4
Der behandelnde Hausarzt Dr. E.___ führte in seinem Belastungsbericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 3. August 2016 (Urk. 14/34/9-11) folgende für die Arbeitsunfähigkeit relevante Diagnosen auf (S. 1): - Autoimmune Hepatitis - Dis k ushernie LWK4/5 - depressive Verstimmung - Hypothyreose - chronische Müdigkeit
Dazu führte er aus, in der angestammten Tätigkeit als Service-Mitarbeiterin bleibe die Arbeitsunfähigkeit zu 50 % bestehen. Eine leichtere berufliche Tätigkeit sei ihr zumutbar. So sei sie zu 50 % arbeitsfähig als Service-Angestellte im Restau rationsbetrieb ab dem 7. Juni 2016 bis zur Kontrolle bei Prof. Dr. B.___, dann erfolge der Entscheid über das weitere Prozedere (S. 2). 3.5
Dr. med. H.___, Chefarzt an der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals C.___, stellte in seinem Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Oktober 2016 (Urk. 14/27/6-7) folgende Diagnosen (S. 1): - unspezifische Beschwerden am Bewegungsapparat, insbesondere auch passagère retrosternale Schmerzen sowie chronisches lumbales Schmerz syn drom und unspezifische Knieschmerzen seit einem halben Jahr - klinisch kein Korrelat, keine Palpation eines Tietze-Knötchens - Röntgen (RX) LWS, Becken, Knie 1 3. Juli 2016: Osteochondrose L4/5, rechts konvexe skoliotische Fehlhaltung, geringgradige
Coxarthrose beid seits, Kniegelenkspaltverschmälerung femorotibial medial beidseits - wahrscheinlich Status nach Diskushernie L4/5 2006 USZ - Autoimmune Hepatitis Typ I - Erstdiagnose Leberhistologie 07/ 2015 - aktuell unter Imurek 100 mg - Spannungskopfschmerzen - Adipositas Grad I BMI 32.2 kg/m 2 - Hypothyreose - Anstrengungsdyspnoe mit spiroergometrisch normaler Leistungsfähigkeit, Bodyplethysmographie, ohne restriktive oder obstruktive Ventilationsstörung
Dazu hielt er fest, seinerseits bestehe keine Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit, angeblich sei die Beschwerdeführerin zu 50 % im Service tätig (S. 2). Zur Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserte er sich nicht (S. 5). 3.6
Prof. Dr. B.___ hielt in seinem Bericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 1. November 2016 (Urk. 14/34/2-3) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Autoimmune Hepatitis Typ I, Erstdiagnose 07/ 2015 - Leberhistologie 2015: aktuell unter Imurek - Spannungskopfschmerzen, MRI ohne pathologische Befunde - Adipositas Grad I BMI 32.2 kg/m 2 - Hypothyreose - Anstrengungsdyspnoe mit spiroergometrisch normaler Leistungsfähigkeit, Bodyplethysmographie, ohne restriktive oder obstruktive Ventilationsstörung - unspezifische Beschwerden am Bewegungsapparat insbesondere auch passa gère retrosternale Schmerzen sowie chronisches lumbales Schmerzsyndrom und unspezifische Knieschmerzen seit einem halben Jahr - klinisch kein Korrelat, keine Palpation eines Tietze-Knötchens - Status nach Diskushernie L4/5 2006 am USZ - RX LWS, Becken, Knie 1 3. Juli 2016: Osteochondrose L4/5, rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung, geringgradige
Coxarthrose beidseits, Kniegelenk spaltverschmälerung femorotibial medial beidseits
Dazu führte er aus, bei der gegenwärtigen Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Bezüglich der Autoimmunhepatitis sei die Beschwerdeführerin aktuell laborche misch stabil, sie beklage jedoch eine Vielzahl von extrahepatischen Symptomen. Die Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit müsse geprüft werden. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz würden keine Angaben gemacht, ebensowenig in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes (S. 1 f.). 3.7
Dr. E.___ hielt in seinem Bericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 28. Dezember 2016 (Urk. 14/33/5) fest, die Beschwerdeführerin sei vom 7. Juni bis 1 5. Dezember 2016 zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Aufgrund einer akuten Verschlechterung sei sie seit dem 1 6. Dezember 2016 wieder zu 100 % arbeitsun fähig. In einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit bestehe im Moment keine Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) . Mit einer künftigen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit könne je nach Verlauf gerechnet werden, sie stehe noch immer unter Imurek . 3.8
Prof. Dr. B.___ führte in seinem Bericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 2 7. Dezember 2016 (Urk. 14/33/1) aus, die Beschwerdeführerin klage aktuell über eine ausgeprägte Kraftlosigkeit und Müdigkeit sowie immer wieder über Attacken von Luftnot. Bezüglich der Luftnot sei kein Korrelat gefunden worden. Bezüglich der Kraftlosigkeit und Müdigkeit könne es sich auch um eine extrahepatische Manifestation der bekannten autoimmunen Hepatitis handeln. 3.9
Dr.
med. Dr. rer . pol. I.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 1. März 2017 (Urk. 14/36/5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - chronische Spannungskopfschmerzen und Fatigue am ehesten im Rahmen einer Autoimmunerkrankung
Dazu hielt er fest, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 7. Juni 2016 zu 50 % arbeitsfähig. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Wechselschichten bestehe hingegen von jeher eine 100%ige Arbeitsfähig keit. 3.10
In seinem Bericht zu Händen der Beschwerdeführerin vom 2 6. Juni 2017 (Urk.
7) führte Prof. Dr. B.___ aus, sie leide an einer autoimmunen Hepatitis. Diese sei unter der aktuellen immunsuppressiven Therapie mit Imurek 2 x 50 mg labor che misch entzündungsfrei. Sie gebe jedoch eine Vielzahl von weiteren Sympto men an wie Müdigkeit, Lethargie, Malaise, Anorexie, Nausea, diffuse abdominelle Schmerzen sowie Konzentrationsstörungen und unspezifische Arthralgien. Es sei bekannt, dass solche extrahepatischen Manifestationen im Rahmen der auto immunen Hepatitis auftreten könnten. Ebenso könnte ein Teil der beschriebe nen Symptome auf die zugrundeliegende Therapie mit Imurek zurück zuführen sein. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angege benen Symptome sei aktuell von einer ma ximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen. Die Begründung für diesen Prozentsatz sei die Tatsache, dass sie an einer Vielzahl von verschiedenen extrahepatischen Manifestationen leide, welche jede für sich genommen nicht wesentlich beeinträchtigend seien,
aber in der Summe die aktuelle Arbeitsunfähigkeit durchaus rechtfertigen könn t e n . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung unter anderem von einer seit jeher bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird. Die Beschwerde gegnerin stützte sich dabei auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. I.___ (E. 3.9 hievor). 4.2
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi cherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3 4.3.1
Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juli 2015 eine autoimmune Hepatitis Typ I diagnostiziert, welche mit Imurek immunsuppressiv therapiert wird. Gemäss dem behandelnden Prof. Dr. B.___ sei bekannt, dass die von ihr geklagten Symp tome wie Müdigkeit, Lethargie, Malaise, Anorexie, Nausea, diffuse abdominelle Schmerzen sowie Konzentrationsstörungen und unspezifische Arthralgien im Rahmen der autoimmunen Hepatitis auftreten oder zumindest teilweise auf die Therapie mit Imurek zurückzuführen sein könnten (E. 3.10 hievor). Ob Dr. I.___ vom RAD als Facharzt für Innere Medizin über die für einen solchen Fall notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt, scheint zumindest fraglich, kann aber vorliegend letztlich offen bleiben . 4.3.2
Bei seiner Stellungnahme stützte sich Dr. I.___ unter anderem auf den Bericht von Prof. Dr. B.___ vom 1. November 2016 (E. 3.6 hievor), welcher explizit keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz gemacht hat. Nur wenige Wochen später scheint sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin jedoch verschlechtert zu haben und Dr. E.___ attestierte ab dem 1 6. Dezember 2016 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.7 hievor). Ohne auf diesen Umstand einzugehen, gin g Dr. I.___ von einer seit 7. Juni 2016 bestehenden 50%igen Einschränkung in der angestammten und keiner Ein schränkung in einer angepassten Tätigkeit aus.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierten die behandelnden Ärzte wiederholt eine solche von 0 %, so etwa am 1 3. Juli 2015 (Urk. 14/3/2), am 23. Oktober 2015 (Urk. 14/3 /8), am 1 0. November 2015 (Urk. 14/15/16), am 10. Oktober 2015 (Urk. 14/15/17), am 2 6. Februar 2016 (Urk. 14/26/16) und nach Ablauf des Wartejahres wohl auch am 2 8. Dezember 2016 (vgl. E. 3.7 hievor). Auch Dr. med.
J.___, Leiter Medizinischer Dienst der AXA Winterthur, ging am 13. Januar 2017 von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit in jeglicher Tätigkeit aus (Urk. 14/33/5). Dr. I.___ schätzte die Beschwerdeführerin hingegen ohne weitere Begründung in einer angepassten Tätigkeit als seit jeher zu 100 % arbeitsfähig ein. Zwar äusserten sich die behan delnden Ärzte in mehreren Berichten überhaupt nicht zu r
Arbeitsfähigkeit oder nahmen keine Stellung zum Vorliegen einer solchen in einer angepassten Tätig keit. Dies dürfte jedoch auch auf eine fehlende entsprechende Fragestellung oder Verzicht auf die Antwort seitens der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sein (vgl. etwa E. 3.1, E. 3.3, E. 3.5 und E. 3.8 hievor) beziehungsweise auf ein unsorg fältiges Erstellen der Berichte (vgl. etwa Urk. 14/ 26/25 und Urk. 14/ 26/28, in wel chen
Prof. Dr. B.___ jeweils am 10. November 2015 gegenüber der Helsana ausführte, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit wieder zumut bar, hingegen gegenüber der A XA Winterthur eine zwar zeitlich beschränkte, aber diesbezüglich nicht weiter spezifizierte Arbeitsunfähigkeit attestierte oder E. 3.7 hievor in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder Urk. 14/34/10, in welcher sich die Ausführungen von Dr. E.___ entgegen der Fragestellung nicht auf eine angepasste, sondern auf die angestammte Tätigkeit beziehen). Jedenfalls kann aus den fehlenden Angaben - bei zuvor zumindest vorübergehend attestierter 100%iger Arbeit sun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit und einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Dezember 2016
- nicht ohne eingehende und nachvollziehbare Begründung auf eine seit jeher bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden.
Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die von Dr. I.___ gestellte Diagnose von chronischen Spannungskopfschmerzen und einer Fatigue zwar die Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin zu 50 % einschränkt, bei einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Wechselschich ten hingegen zu keiner Beeinträchtigung führt, zumal er die darüber hinaus geklagten multiplen Schmerzen ausser Acht liess . Bestehen - wie hier - auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichtes, kann auf diesen nicht abgestellt werden. 4.3.3
Die behandelnden Ärzte äusserten sich nach Ablauf des Wartejahres wie bereits dargelegt mehrheitlich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise nur zu einer solchen in der angestammten Tätigkeit. Einzig der Hausarzt Dr. E.___ scheint vom 7. Juni bis 1 5. Dezember 2016 von einer 50%igen und ab dem 1 6. Dezember 2016 von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.4 und E. 3.7 hievor), doch wurde dies von ihm weder begründet, noch führte er in seinen knappen Fo rmularberichten die Befunde auf
Prof. Dr. B.___ vermochte sich in Bezug auf eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit nicht festzulegen (vgl. E. 3.6 hievor), in seinem nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht (E. 3.10 hievor) äusserte er sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte kann damit die konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden. 4.4
N ach dem Gesagten kann anhand der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb auf zuheben und die Sache zur Abklärung und
- unter Berücksichtigung der im Ver fahren aufgelegten, aber hier nicht weiter führenden Arztberichte - anschliessen dem neuen Entscheid über die Leistungs ansprüche der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5 . 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. 5 .3
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl.
Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher