Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1970, geschieden und Mutter dreier Kinder mit Jahrgang 1994, 1996 und 2002 war seit November 2011 bei der Arbeitslosenversiche rung gemeldet, als sie am 2 5. Dezember 2011 auf einer Treppe stolperte
und sich im Be reich der linken oberen Extremität Verletzungen zuzog (Urk. 9/15/57) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Lei stungen als Unfallversicherer (Taggeld und Heilbehand lung; Urk. 9/15/56) .
U nter Angabe von seit dem Unfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchti gungen und einer Rückenoperation meldete sich die Versicherte am 3. Mai 2012 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 9/12/5 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab, zog mehrfach die Akten der Suva bei (Urk. 9/15, 9/ 22, 9/28, 9/34, 9/46) und veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS Y.___ (Gutachten vom 1 0. Februar 2015; Urk. 9/73).
V om 5. Januar bis 6. Februar 2015 unterzog sich die Versicherte einer durch die Suva veranlassten Belastbarkeitsabklärung respektive einem Be lastbarkeitstraining
in der Z.___
(Urk. 9/74). Am 1 9. Mai 2015 er teilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1 8. Mai bis 1 7. August 2015 mit Verlängerung bis 2. September 2015 in der Durchfüh rungsstelle
A.___
und sprach Taggeld er zu
(Urk. 9/88, Urk. 9/98 und Urk. 9/99). Mit Mitteilung vom
1. September 2015 hielt die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung fest, die Versicherte
sehe sich nicht in der Lage,
die Integrationsmassnahmen fortzusetzen, und beantrage die Rentenprüfung (Urk. 9/100). Die Suva stellte ihre Leistungen (Taggeld und Heilkosten) per 3 1. Oktober 2015 ein (Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 [ Urk. 9/107/2-4]). Am 5. November 2015 führte die IV-Stelle eine Haus haltsabklärung am Wohnort der Versicherten durch (Bericht vom 2 4. November 2015 [ Urk. 9/110 ]) und qualifizierte diese als Vollerwerbstätige.
M it Vorbescheid vom 22 . Dezember 2016
(Urk. 9 / 120) stellte sie der Versicherten
die Zusprache einer abgestuften Invalidenrente (ganze Rente von Mai 2013 bis Januar 2014, halbe Rente von Februar bis April 2014, ganze Rente von Mai 2014 bis März 2015 und unbefristete Viertelsrente ab April 2015)
in Aussicht . Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 3 1. Januar 2017 (Urk. 9/131) Einwand, worauf die IV-St elle mit mehreren
Verfügung en vom 4. Mai 2017 im angekün digten Sinne entschied (Urk. 2, vgl. auch Urk. 9/155, 9/162, 9/166, 9/176, 9/183, 9/19 3) .
2
2.1
Dagegen erhob X.___ am 6. Juni 2017 Beschwerde mit folgendem
Rechtsbegehren : « Es sei der Versicherten mit Wirkung ab 0 1. April 2015 eine drei-viertels Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter: es sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh ren. »
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juli 2017 (Urk. 8) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Beschluss vom 8. Februar 2019 (Urk. 11) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen, worauf die Beschwerd eführerin in ihrer Eingabe vom 5. März 2019 (Urk. 13) an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhielt. Dies wu rde der Beschwerdegegnerin am 6. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 11 zu Art. 30–31 IVG). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Ver fügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Ver besserung (Abs. 1) wie auch eine Ver schlechterung (Abs. 2) zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat. 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk.
2) rückwirkend ab 1. Mai 2013 eine ganze beziehungsweise für die Zeit vom 1. Februar bis 3 0. April 2014 eine halbe Invalidenrente zu, was unbe stritten blieb. Die Beschwerdeführerin wandte sich beschwerdeweise lediglich ge gen die ab 1. April 2015 gewährte Viertelsrente .
Die Beschwerdegegnerin führte hiezu aus, gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ sei ab Januar 2015 aus somatischer Sicht aufgrund der eingeschränkten Rückenbelastbarkeit in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %
ausgewiesen. Dabei sei en die verminderte Leistungsfähigkeit und die ver mehrten Pausen mitberücksichtigt. Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der mittelgradigen Depression eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä tigkeit attestiert worden. Im psychiatrischen Teilgutachten sei jedoch festgehal ten, dass sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit beziehe und in einer Verweistätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentration und die Aufmerksamkeit und ohne zeitlichen Leistungsdruck eine 100% ige Ar beitsfähigkeit bestehe. Es lägen auch ausgeprägte psychosoziale Belastungsfak toren vor, welche sich auf die psychische Situation auswirkten, und im psycho therapeutisc hen Bereich bestehe Optimierungsbedarf, indem von Seiten der Gut achter eine stationäre Behandlung mit einer Anpassung der antidepressiven me dikamentösen Behandlung empfohlen worden sei . Aus Sicht des Rechtsanwen ders sei in einer Verweistätigkeit von eine r 100% ige n Arbeitsfähigkeit aus zuge hen . 2.2
Demgegenüber stellte
sich d ie Beschwerdeführerin auf den Standpunkt
(Urk. 1 S.
3 f.), das Gutachten der MEDAS Y.___ weise Mängel auf und könne für die Beur teilung des aktuellen Gesundheitszustandes nicht herangezogen werden . D ie Ope rationsnarben seien im Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht vollständig ver heilt gewesen, sodass nur eine eingeschränkte klinische Untersuchung habe statt finden können. Die aus somatischer Sicht gegebene Arbeitsfähigkeit von 60 % beruhe daher auf einer Schätzung, welche den weiterhin bestehenden schwierigen Heilungsverlauf ignoriere. Der Abschlussberic ht der A.___ vom 8. Oktober 2015 weise eine maximale Belastung von vier Stunden pro Tag und somit eine Restar beitsfähigkeit von ca. 50 % aus, was ausser Acht ge lasse n worden sei . W ider sprüchlich
sei im Gutachten einerseits von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 %, an anderer Stelle aber von 50 %
die Rede .
W eshalb in der bisher ausgeübte n Tätigkeit als A llrounderin in einem Schwimmbad, also in einer Tätigkeit, die kaum mit Stress verbunden und psychisch wenig anspruchsvoll sei, auf eine Rest arbeitsfähigkeit von 50 %, in einer angepassten Tätigkeit jedoch auf eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werde, sei nicht begründet. Für diese Steigerung fehle es an eine r Beschreibung de r leidensangepassten Tätigkeit und an einer Be gründung, inwiefern sich die bisher ausgeübte von einer
leidensangepassten Tä tigkeit erheblich
unterscheide (S. 4). Zwischenzeitlich habe sie, die Beschwerde führerin,
auch eine neue Anstellung finden können und es sei davon aus zugehen, dass sie im Stundenlohn
ca. 13 Stunden in der Woche arbeite . Werde das hierbei erzielbare Einkommen ins Verhältnis zum von der Beschwerdegegnerin ermitte l ten Valideneinkommen gesetzt, resultiere ein Invaliditätsgrad von 70 %
(S. 5). 2.3
Streitgegenstand ist die Verfügung vom 4. Mai 2017
(Urk. 2) . Dabei umfasst die
gerichtliche Prüfung den Rentenanspruch über den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum,
sowohl für die Zusprechung als auch für die Abstufung und Aufhebung der Rente, unabhängig davon, ob nur einzelne Punkte davon bestrit ten sind (vgl. E. 1.4 hievor). 3.
3.1
Dr. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH,
hielt im Bericht vom 3. Au gust 2012 (Urk. 9/25
Ziff. 1.4) einen Status nach notfallmässiger Diskushernien-Operation L5/S1 im Januar 2012 wegen grosser luxierter Diskushernie mit Fuss heberplegie und nach erneuter Diskushernie einer am 1 5. Juni 2012 durchgeführ ten Re- Hemilaminektomie L4/5 links fest . Bei der Verlaufskontrolle vom 2 3. Au gust 2012 habe sich eine deutliche Verbesserung gezeigt. Di e Fu ssheber-Schwä che habe sich erholt, wenn auch nicht ganz. Es besteht noch eine Re stfussheber-Schwäche sowie tief lumbale Beschwerden insbesondere morgens.
Betreffend das Arbeitsprofil liege weiterhin eine verminderte Belastbarkeit vor und das mono tone Stehen und Sitzen sei wie das Tragen von Gewichten über 10 kg zu meiden. In angepasster Tätigkeit ca. drei bis sechs Monate postoperativ wäre die Patientin anfangs zu 50 % arbeitsfähig, danach steigernd gemäss Verlauf. 3.2
Im Austrittsbericht der Z.___ vom 1 9. Oktober 2012 (Urk. 9/26 /1-4) über den Aufenthalt vom 1 2. September bis 1 6. Oktober 2012 erwähnten die Ärzte vorwiegend nächtliche und bewegungsabhängige Schmerzangaben der Be schwerdeführerin an der Lendenwirbelsäule (LWS) mit radikulärer Ausstrahlung ins linke Bein im Bereich Dermatom L5 und eine regrediente leichte Fuss- und Zehenheberparese (M4) links. Sie konstatierten, aus unfallkausaler Sicht sei die berufliche Tätigkeit als Allrounderin in einem Schwimmbad (Kasse, Küche) nicht mehr zumutbar. Andere sehr leichte, wechselbelastende Arbeit en, ohne rein ge hend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten, ohne häufige vorgeneigte Rumpf haltung, ohne Tätigkeiten mit länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition und ohne unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen, Vibra tionsbelastung und Schläge bezüglich der Wir belsäule seien ganztags zumutbar (S. 2).
Anlässlich d es ps ychosomatischen Konsiliums vom 1 8. Oktober 2012 hielten die zuständigen Fachperson en fest (Urk. 9/26/10-11), während des Aufenthalts in der Z.___
sei die Beschwerdeführerin psychologisch begleitet und schwerpunkt mässig an der depressiven Thematik sowie am Aufbau von Schmerzbewälti gungss trategien gearbeitet worden.
Die Diagnose lautete r ezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig leichte bi s mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0) und es wurde ausgeführt, dass die psychische Störung eine leichte bis mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung zusätzlich zu den muskuloskelettal beding ten Einschränkungen begründe. 3.3
Dr. med. C.___, leitender Arzt Neurologie am D.___, berichte te am 16. November 2012 (Urk. 9/34/35-37 S. 3), die Beschwerdeführerin sei weiterhin durch lumboradikuläre Schmerzen im Dermatom L5 links und lokale Kreuz schmerzen sowie störende Parästhesien im genannten Dermatom und durch eine leichte Parese im entsprechenden Myotom geplagt. Im L5-Kennmuskel Tibialis
anterior hätten sich erfreulicherweise keine aktiven Schädigungszeichen und nur leichte Zeichen der chronischen axonalen Schädigung gefunden, was insgesamt die Prognose für eine Remission der Parese unterstreiche.
Zudem klage die Be schwerdeführerin über Beschwerden an beiden Handgelenken (Carpaltunnelsyn drom) sowie Nackenschmerzen. 3.4
Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, bericht ete am 2 7. Februar 2013 (Urk. 9/34/24-25) über den Hospitalisationsverlauf vom 1 4. bis 2 3. Februar 2013 und wies auf einen Status nach zweimaliger Diskusdekompression L5/S1 bei Dis kushernie und Plegie, initial komplett mit deutlicher Erholung, sowie Hemilami notomie L4/L5 linksseitig hin. Am 1 5. Februar 2013 seien eine Hemilaminektomie L5/S1, e ine interkorporelle Fusion L5/S1 beidseits mit zusätzlicher Rezidivdis kektomie L4/L5, ein Duraverschluss auf der linken Seite auf Höhe L4/L5, ein Mono PLIF L4/L5 und eine transped i kuläre Fixat ion L4-S1 durchgeführt worden. Auf Grund der zunehmenden Beschwerden und der erosiven
Osteochondrose sei an eine erneute Dekompression nicht mehr zu denken gewesen, weshalb nun die Fusion und Revision auf den beiden Etagen vorgenommen worden seien. Die Be schwerdeführerin habe unmittelbar postoperativ sehr starke Schmerzen im Der matom L5 auf der rechten Seite gehabt, die sich dann im Verlauf deutlich gebes sert hätten, so dass sie in gutem Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können. 3.5
Im Bericht über die Computertomographie (CT) der LWS und die kontrastmittel verstärkte Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule (H WS) vom 8. Oktober 2013 (Urk. 9/46/38-39) vermerkte der zuständige Radiologe, die CT des thorakolumbalen Überganges und der LWS ergäben im Vergleich zur Vorun tersuchung vom 1 9. Juni 2013 keine relevante Befundänderung und eine unver ändert regelrechte lockerungsfreie Lage des intakten dorsalen und intervertebra len Spondylodeseinstrumentariums . Es bestehe
eine segmentale Wirbelsäulen fehlstellung bei bekannten dorsalen Fensterungsdefekten der Wirbelbögen mit geringgradiger
ISG -Arthrose beidseits. Der Befund der HWS in der oberen Brust wirbelsäule (BWS) sei in dem MRT altersentsprechend normal und es bestehe in Hinsicht auf die klinische Symptomatik kein beweisendes Korrelat. Der postope rative Status und der Verlauf nach dorsaler und intervertebraler Spondylodese LWK4 bis SWK1 seien regelrecht und es sei kein akut pathologischer Befund des thorakolumbalen Überganges und der LWS vorhanden. 3.6
Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, wies im Bericht vom 8. De zember 2013 (Urk. 9/47/1-4) auf die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 2001 hin. Diese sei damals schwer zwanghaft und schwer depressiv gewesen. Sie leide unter Angstzuständen kombiniert mit Zwängen, die Konzentration sfähigkeit sei schlecht und es b estünden Gedächtnisstörungen, Energieverlust, Erschöpfung und es würde ihr schwindlig, wenn sie vielerlei zu tun habe. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächl ich somatisch bedingt, aber der Einfluss des Psychischen spiele sicher seine Rolle. 3.7
Am 2 8. Mai 2014 (Urk. 9/66/7-8) berichtete Dr. E.___ über den Hospitalisa tionsverlauf vom 1 9. bis 2 6. Mai 201 4. Bei einem Status nach dreimaliger De kompression L5/S1, letztmali g mit zusätzlicher Fusionsoperation L4/L5 am 15. Februar 2013 seien am 2 0. Mai 2014 die Osteosynthesematerialentfernung (OSME) L4-S1 und eine Neurolyse L4 auf der linken Seite bei Status nach Duraleck erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Operation sehr gut überstan den. Sie weise eine neuropathische Symptomatik auf und habe einen leichten sensomotorischen Ausfall auf der linken Seite. Die Mobilisation sei frei, da die Stabilität gewährleistet sei, wobei die Wirbelsäule auf Grund der Operation nicht selbständig mobilisiert werden könne, weshalb noch Vorsicht geboten sei. 3.8
Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS Y.___ vom 1 0. Februar 2015 (Urk. 9/73)
hielten die Ärzte aufgrund ihrer Untersuchungen vom Au gust/September 2014 (S. 1) in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2 7) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.1 - Chronisches l umbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Unfallereignis vom 2 5. Dezember 2011 mit/bei - motorischem Restdefizit im Sinne von Fusshebe r schwäche links, bei je doch wieder voller Kraft für die Fusssenkerfunktion links - residualem sensible m Defizit im distalen L5 -Segment links, distal Knie höhe (seit OP 2012) - 1 5. Juli 2004 Interlaminotomie L5/S1 links mit subligamentärer
Lu xat e ntfernung und interkorporeller Nachdekompression L5/S1 - 3. Januar 2012 Hemilaminotomie, F oraminotomie, Neurolyse, Disk ekto mie L4/L5 links - 1 5. Juni 2012 Re- Hemilaminotomie, Foraminotomie L4/L5 links, Neuro - lyse und Diskektomie - 1 5. Februar 2013 Rezidivdiskektomie L5/S1 links sowie L4/L5 links unter zusätzliche m Dura-Verschluss und Neurolyse bei 1mm-Leck auf der lin ken Seite dorso -medial auf Höhe L4/L5, transpedikuläre und interkorpo relle Fusion L4/S1 beidseits, interkorporelle F usion mit Spongiosaplastik L4/L5 rechtsseitig (Solera) - 2 0. Mai 2014 Dekompression L4/L5, Neurolyse L4/L5 linksseitig sowie Os teosynthesematerialentfernung L4-S1 (Solera) - Restserom L4-S1 links (MRI vom 1. September 2014)
Der internistische Sachverständige hielt fest (S. 21 ff.), für eine allgemeinmedizi nisch e, internistische Erkrankung ergäben sich keine Anhaltspunkte und diesbe züglich bestünden für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Badeanstalt und in Verweistätigkeiten keine Einschränkungen (S. 22).
Der Neurologe
führte aus (S. 23), insgesamt sei ein Status nach mehrfachen Ope rationen mit anhaltender lumbaler Schmerzsymptomatik zu konstatieren, ohne dass aus neurologischer Sicht radikuläre Schmerzanteile vorzuliegen schienen. Dies möge allenfalls bei höhergradiger Belastung und Provokation zeitweilig vorübergehend möglich sein. Versicherungsmedizinisch-neurologisch sei somit der lokale lumbale Rückenschmerz zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei auf das orthopädische Fachgutachten zu verweisen. Eine neurologische zusätzliche Kom ponente mit Relevanz sei nicht zu eruieren. Durch die noch minime residuale motorische Schwäche im Fussheber links zeige sich eine gewisse Unsicherheit beim Gehen auf unebenem Gelände. Entsprechende Tätigkeiten wie auch solche auf Leitern und Gerüsten seien eher zu vermeiden. Hinsichtlich des zervikalen Befundes lägen nur unspezifische Beschwerden vor, ohne radikuläre Reizung oder gar sensomotorische Defizite. Zusammenfassend ergäben sich keine quantitativen Einschränkungen, welche über die Bewertung im orthopädischen und psychiatri schen Fachgebiet hinausgingen.
Der zuständige Orthopäde erhob (S. 25 unten und S. 26) während der Begutach tung eine erkennbare Unmöglichkeit für langes Sitzen. Die Beschwerdeführerin müsse ständig die Position wechseln. Daneben finde sich ein Gangbild mit abge schwächtem Zehen- und Fersengang links. Die LWS-Beweglichkeit sei bei einem Status nach Spondylodese, aber auch schmerzbedingt, um zwei Drittel einge schränkt und es zeigten sich starke Ausweichbewegungen. Im Bereich der LWS seien lokale Druckdolenzen sowie ein leichter paravertebraler Hartspann zu ver zeichnen und die Kraft im linken Bein sei deutlich abgeschwächt. Der Grossze hen-/Fussheber links sei abgeschwächt, die Reflexe nicht klar beurteilbar und der Lasègue beidseits negativ, wobei die Beschwerdeführerin links ein Spannungsge fühl angebe. Es bestehe eine Hyposensibilität im Bereiche des lateralen Unter schenkels links über dem Fussrücken nach lateral ziehend. Der übrige orthopädi sche Status sei unauffällig. Die Beschwerden im Bereich der HWS seien teilweise objektivierbar.
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Orthopäde aus (S. 19 unten), aufgrund der klini schen und radiologischen Befunde bestehe eine eingeschränkte Rückenbelastbar keit mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und Tragen von schweren Lasten über 5 kg, rein stehende Arbeiten, wie auch Arbeiten in gebückter und kniender Position und Arbeiten mit monotonen Zwangshaltungen des Oberkör pers, Arbeiten mit viel Treppensteigen und Gehen auf unebenem Grunde, Arbei ten mit vibrierenden, stossenden und schlagenden Maschinen se ien nicht zumut bar. Dies bedinge eine teilweise Inkongruenz zur Tätigkeit als Al lrounderin in einer Badeanstalt, sofern dies e schwere n Putztätigkeiten und Arbeiten m it schwe ren Maschinen beinhalte . Leichtere wechselseitige Tätigkeiten an der Kasse, Su pervisionsaufgaben und andere Tätigkeiten im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sollten jedoch mit vermehrten Pausen und einer eingeschränkten Leistungsfähig keit zu 60 % möglich sein. Dies gelte auch für eine entsprechende Verweistätig keit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils. Es sei offensichtlich von der Suva eine EFL (Evaluation der f unktionellen Leistungsfähigkeit) unter stationären Bedin gungen geplant. Eine solche EFL könne sicherlich zu einem detaillierteren Zu mutbarkeitsprofil führen und eine neue Ausgangsbasis geben für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils (S. 20 oben) .
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus (S. 39 unten), die Beschwerdeführerin erscheine in gepflegtem Zustand, sei freundlic h und offen im Kontakt, normal gekleidet und leicht adipös. Eine Orientierung bestehe zu allen Qualitäten. Das Ich-Bewusstsein sei nicht gestört, sie sei bewusstseinsklar und es bes tünden keine Ich-Störungen. Aufmerksamkeit und Konzentration seien reduzier t und sie sei nicht in der Lage, das Gelesene zu merken, und müsse mehrfach lesen, um etwas behalten zu können. Die Gedächtnisleistungen seien ansonsten intakt. Es bestehe ein Grübeln über die gesundheitliche Situation, ansonsten aber keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Sie könne sich gut artikulieren, das Sprechen sei leicht verlangsamt, es bestünden keine Halluzinationen und die Intelligenz liege im Normbereich. Psychomotorisch sei sie angespannt und nervös. Es besteh e eine depressive Stimmung, im Affekt sei sie labil und die Schwingungsfähigkeit sei leicht reduziert. Zwänge oder Phobien bestünden nicht. Die Willenskraft und auch der Antrieb seien reduziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Die Realitäts orientierung sei nicht gestört und die Motivation sei reduziert. Es besteh e ein mangelndes Selbstwertgefühl und Suizidgedanken seien latent vorhanden, wobei sie sich von Suizidgedanken jedoch gut wieder distanzieren könne . Es besteht eine Freudlosigkeit.
Zum Tagesablauf berichte
die Beschwerdeführerin, sie stehe mittags auf, wenn keiner zuhause sei. Sie stehe eigentlich nur wegen der Kinder auf. Es gebe ein Morgentief. Sie trinke Kaffee und versuche, den Haushalt zu erledigen, koche das Mittagessen und zwinge sich, einkaufen zu gehen. Am Nachmittag versuche sie sich zu beschäftigen, indem sie male, lese, aber sie lege sich auch öfters hin. Sie trinke manchmal auch Kaffee mit einer sehr guten Kollegin, die zu ihr k om me. Abends koche sie für die Kinder und sie be schäftige sich dann im Internet, indem sie interessante Artikel zu Gesundheit und Ernährung und auch zu psychischen Krankheiten lese. Sie schaue auch fern. Sie schlafe gut ein, wenn sie zuvor lese. Schlafen gehe sie zwischen 22 und 23 Uhr, bei depressiver Stimmung gehe sie bereits um 20 Uhr schlafen. Der Schlaf sei gut, nur durch die Schmerzen gestört.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine rezidivierende depressive Störung, die erst mals 1998 aufgetreten und bereits damals vor der Geburt des Sohnes antidepres siv behandelt worden sei. Es seien dann weitere depressive Episoden 2004 und 2008 aufgetreten. Ein Absetzversuch des Antidepressivums Cymbalta
im Sommer 2008 habe nach drei Monaten erneut zu stärkeren depressiven Episode n geführt, die bis heute anhaltend seien . Zurzeit liege eine mittelgradige depressive Episode vor. Die antidepressive Medikation mit Cymbalta liege im therapeutisch wirksa men Bereich und die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1998 mit Unterbre chungen in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Eine stationäre psychiatri sche Behandlung habe bisher nicht stattgefunden. Eine Somatisierungsstörung besteht nicht und die psychischen Beschwerden seien auf die depressive Störun g zurückzuführen. D er Antrieb sei deutlich geschwächt, es bestünden
Konzentra tions
- und Merkfähigkeitsstörungen, das Selbstwertgefühl sei reduziert, im Affekt sei die Beschwerdeführerin labil und es l ä ge n
eine latente Suizidalität und ein Morgentief vor . Finanzielle und familiäre Sorgen seien vorhanden und insbeson dere d as ver mutliche ADS des Sohnes belaste die Beschwerdeführerin emotional stark. Die Sorgen seien jedoch nicht ursächlich für die depressive Störung und sie leide unter Schmerzen, die einen physiologischen Ursprung hätten. Der soziale Rückzug sei aufgrund der depressiven Störung begründet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfä hig und in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. In Bezug auf ein Fähig keitsprofil könne die Beschwerdeführerin Tätigkeiten übernehmen ohne hohe An forderungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit und ohne zeitlichen Leis tungsdruck (S. 40) .
Aus interdisziplinäre Sicht wurde zur Arbeitsfähigkeit festg ehalten (S. 26 unten und S. 27), d ie Beschwerdeführerin sei von 2012 bis 2014 insgesamt fünf Mal an der Wirbelsäule operiert worden. Ein postoperatives Serom sei in einem neuen MRI vom September 2014 immer noch ersichtlich und beeinflusse entsprechend noch die Arbeitsfähigkeit. Orthopädisch könne eine 60%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils attestiert werden, sowohl in angestammter wie in einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils ab Januar 201 5. Psychiatrisch sei eine mittelgradige Depression attestiert mit einer Arbeits fähigkeit von 50 % fortführend. Entsprechend sei für die angestammte Tätigkeit die Psychiatrie federführend mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % .
Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit betrag e 60 % im Rahmen des Zu mutbarkeitsprofils mit eingeschränkter Leistung und vermehrten Pausen (S. 28) . Retrospektiv bescheinigten die Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für die Zeit vom 2 5. Dezember 2011 bis im Dezember 201 4. In einer Verweistätigkeit attestierten sie unter Verweis auf das durch die Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 3.2) formulierte Zumutbarkeitsprofil folgende Arbeitsunfähigkeiten hinsichtlich der Zeit ab Mai 2013 (Beginn Renten anspruch): - 100 % im Rahmen der Rückenoperation vom Februar 2013 - 50 % Mitte Oktober 2013 bis Mitte Mai 2014 - 100 % Mitte Mai bis Dezember 2014 - 50 % ab Januar 2015 3.9
Im Austrittsbericht der Z.___ vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 9 / 74) über den Aufenthalt vom 5. J anuar bis 6. Februar 2015 wies der verantwortliche Dr. med. G.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, da rauf hin, als Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation sei en die medizi nische Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit und soweit möglich die Steigerung der Belastbarkeit im Hinblick auf eine beruflic he Wiedereingliederung in eine neue Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgelegt worden (S. 3) . W ährend der ambulanten Rehabilitation hätten punkto Kreuzschmerz - sympto matik keine Fortschritte erzielt werden können und deshalb seien keine weiteren physiotherapeutischen Massnahmen vorgesehen (S. 2).
Zur zumutbaren Arbeitsfäh igkeit führte er aus, die berufliche Tätigkeit als Schwimmbadangestellte (für Küche und Kasse) sei nicht zumutbar und die An forderungen mit wiederholtem Hantieren von Lasten von leicht bis mi ttelschwer, wie Getränkeharasse aus der Küche holen, sowie mit mehrheitlich stehenden und gehenden Tätigkeiten seien zu hoch. Eine sehr leichte Arbeit mit speziellen Ein schränkungen für die LWS, wechselbelastend, wahlweise stehend, gehend, sitzend und Stehen/Sitzen am Stück bis maximal etwa 30 Minuten, ohne Tätigkeit en in länger dauernd vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition sei ganztags zu mutbar (S. 3). 3.10
Im von Dr. G.___ veranlassten neurologischen Konsilium legte PD Dr. med. H.___ im Bericht vom 27. Februar 2015 (Urk. 9/86) dar, es finde sich konsistent angegeben und reproduzierbar eine Hypästhesie im Dermatom L5 links, entsprechend dem Untersuchungsbefund d urch Dr. C.___ (vgl. E. 3.3 hiervor). Entsprechend dessen Befund seien auch diesmal in der Kennmuskulatur L5 keine aktiven Schädigungszeichen zu finden und mit überhöhten Amplituden zeigten sich lediglich die Zeichen eines abgelaufenen regenerativen Prozesses ohne Hinweis auf eine akute axonale Schädigung. Auch in der Kennmuskulatur S1 zeigten sich vereinzelt Amplituden überhöhter Potenziale, die auf einen rege nerativen Prozess hinwiesen, ohne Anzeichen einer frischen axonalen Läsion. Gemäss neurologischem Untersuchungsbefund entstehe der Eindruck einer un spezifischen Minderinnervation des linken Beines mit zum Teil fluktuierender In nervation und je nach Untersuchungssituation unterschiedlich erreichter Kraft grade. Es ergebe sich insgesamt neurologisch und elektrodiagnostisch kein Hin weis auf eine radikuläre Schädigung, welche eine signifikante Beeinträchtigung der Beinkraft links aus neurologischer Sicht erklären könnte. Hingegen entstehe der Eindruck, dass die Sensibilitätsstörungen mit Schmerzen im L5-Dermatom auf die alte sensibelradikuläre Symptomatik im Dermatom L5 zurückzuführen sei, welche bereits 2012 durch Dr. C.___ festgestellt worden sei. 3.11
Dr. med. I.___, Facharzt Anästhesiologie FMH des regional en
ä rztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in seine r Aktenbeurteilung vom 26. Novem ber 2015 (Urk. 9/118/8) fest, gemäss Austrittsbericht der Z.___ vom 1 1. Februar 2015 werde eine sehr leichte Arbeit ganztags als zumutbar erachtet. Diese Beurteilung sei unverändert gegenüber der – auch den MEDAS-Gutachtern vorgelegenen
– Einschätzung der gleichen Stelle vom 6.
Oktober 201 2. Der neu rologische Konsiliarbericht vom 2 7. Februar 2015 bestätige ein residuelles sensi bel radikuläres Syndrom
L5 links, jedoch keine radikuläre Schädigung, welche eine signifikante Beeinträchtigung der Beinkraft links
erklären könnte. Auch im MEDAS-Gutachten sei aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit formuliert. Eine Einschränkung auf 50
% sei psychiatrisch mit der mit telgradigen Depression begründet, aus rein orthopädischer Sicht – auch im Falle einer Verbesserung der psychiatrischen Situation –
sei eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % zugestanden worden . 3.12
Im Zeugnis vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 9/13 0) berichtete Dr. F.___, sie begleite die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch seit vielen Jahren. Diese sei eigent lich immer depressiv und müsse immer Medikamente nehmen. Ein Klinikaufent halt sei aber in ihrem Fall nicht indiziert und völlig nutzlos. Sie halte die Be schwerdeführerin für zu 60 % arbeitsunfähig. 4. 4.1
Zur Erwerbsbiographie geht
aus den Akten
hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 5. Dezember 2011 stellenlos war und davor eine saisonale Anstellung in einer Badeanstalt (Kiosk/Restaurant/Kasse) und wei ter zurückliegend eine Anstellung in einem Privathaushalt (Kinderbetreu ung/Köchin) in einem Teilzeitpensum von 40 %
inneg e habt hatte (Urk. 9/18/1 f., vgl. auch Lebenslauf [ Urk. 9/10], Auszug aus dem individuellen Konto [ Urk. 9/3] und Berufsanamnese im MEDAS-Gutachten [ Urk. 9/73/12]).
Den vor erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwer deführerin nach bereits im Jahr 2004 operierter Wirbelsäule aufgrund des Unfall ereignis vom 2 5. Dezember 2011 und nachfolgenden weiteren vier operativen Eingriffen am Rücken im Januar 2012, im Juni 2012 (E. 3.1) sowie im Februar 2013 (E. 3.4) und im Mai 2014 (E. 3.7) verschiedentlich Arbeitsunfähigkeiten aus somatischer Sicht attestiert wurden. Sodann leidet sie unte r einer depressiven Symptomatik, weswegen sie mit Unterbrüchen seit dem Jahr 1998 (Urk. 9/73/38; E. 3.6 und E. 3.12) behandelt wird .
Mit Blick auf
die Rücke n problematik legte der orthopädische Sachverständige im MEDAS-Gutachten
zwar nachvollziehbar dar, dass aus somatischer Sicht das Be lastungsprofil Einschränkungen enthält und die im Belastungsprofil näher um schriebenen Tätigkeiten unzumutbar sind . Hingegen relativierte er s eine Ein schätzung, wonach auch eine entsprechend angepasste Tätigkeit aufgrund ver mehrter Pausen und einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur zu 60 % mög lich sein sollte dahingehend, als
eine durch die Suva geplante Abklärung mittels EFL (Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit)
eine neue
– bessere – Ausgangsbasis zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in ange pass ter Tätigkeit er gebe
(Urk. 9/73/20 oben). Anlässlich dieser stationären
Abklärung en
in der Z.___
gelangten die somatischen Experten zur Einschätzung, dass e ine sehr leichte wechselbelastende Arbeit mit speziellen Einschränkungen für die LWS ganztags zumutbar ist (E. 3.9).
Betreffend die psychische Symptomatik mit der Diagnose einer rezidivierenden depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.1, ging der psychiatrische G utachter der MEDAS von eine r 50%ige n
Arbeits un fähigkeit in ange stammter Tätigkeit und eine r 100 %ige n Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit aus . Zum Stellen profil hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin Tätigkei ten übernehmen kann ohne Anforderungen an die Konzentration und Aufme rk samkeit und ohne zeitlichen Leistungsdruck (vgl. Urk. 9/73/40). Von welcher an gestammten Tätigkeit
– erlernter Beruf als Kindergärtnerin in Ital ien, Mitarbeite rin in der Badi (Urk. 9/73/4) oder eine r Tätigkeit als Unterrichtslehrerin in der katholischen Kirche (Urk. 9/73/38) – der Gutachter bei dieser Einschätzung aus ging, kann seinem Teilg utachten nicht entnommen werden . Für den Rechtsan wender ist damit eine Differ e nzierung der Arbeitsunfähigkeiten in angestammter und angepasster Tätigkeit aufgrund der psychischen Symptomatik nicht nach vollziehbar. D ieser Mangel fällt umso mehr ins Gewicht,
als die Beschwerdefüh rerin die zuletzt ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit (eine saisonale Anstellung) nicht gesundheits bedingt verloren hatte,
so dass sie sich zur Umsetzung der laut Haushaltsabklärung angestrebten 100%ige n Erwerbstätigkeit (Urk. 9/110]), auch im Gesundheitsfall um eine neue (andere) Anstellung hätte bemühen müssen. 4.2
Das Gutachten der MEDAS Y.___ ist damit nicht schlüssig. Einerseits
erstattete der Orthopäde
seine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit vorbehältlich einer aussagekräftigeren Beurteilung
aufgrund der bevor stehende n stationäre n Belastungsabklärung . Die se
stationären Abklärungen erga ben davon abweichend in einer angepassten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfä higkeit von 100 % . D iese Diskrepanz wurde nicht mittels Rückfrage an die MEDAS-Gutachter geklärt und k ann auch nicht durch eine Stellungnahme des RAD (E. 3.9 hiervor) ersetzt oder aufgelöst werden.
Anderseits überzeugt das Gutachten auch hinsichtlich der psychiatrischen Ein schätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht, da ke ine zureichende Begründung aus dem psychiatrischen Teilgutachten ersichtlich ist, weshalb in angestammter Tä tigkeit von einer 50%igen und in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit ausgegangen wurde . Dabei wurde
– wie gesagt –
i nsbesondere nicht dar gelegt,
auf welche angestammte Tätigkeit abgestellt wurde und inwie fern sich diese von einer angepassten Tätigkeit unterscheidet. Mit Blick auf die diagnostizierte rezid ivierende depressive Störung mit mi ttelgradige r Episode fehlt es dem Gutachten auch an
der Berücksichtigung der neuere n bundesgerichtliche n Rechtsprechung zur invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Störungsbilder (vgl. E. 1.5 hiervor) und einer zureichenden Auseinandersetzung mit den massgebenden Standardindikatoren, die es – unter Berücksichtigung leis tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations potentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Im Wei teren ist auch nicht von der Hand zu
weisen, dass das MEDAS- Gutachten, welches auf
Untersuchungen
vom August/ September 2014 beruht,
für den
Entscheid vom
4. Mai 2017 – als o
mehr als zweieinhalb Jahre später – nicht mehr aussagekräftig ist .
Zudem ist zu bemerken, dass der Leistungsanspruch für die gesamte Zeit ab 1. Mai 2013 strittig bleibt. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, worin die von den MEDAS-Gutachtern postulierte Verbesserung des Gesundheitszu standes im Dezember 2014 zu erblicken ist, der zu einer Erhöhung der Arbeitsfä higkeit in einer Verweistätigkeit von 0 % auf 50 % beziehungsweise 60 % geführt hat. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Materialentfernung im Mai 2014 (vor stehend E. 3.7) wiederum eine - vorübergehende - vollständige Arbeitsunfähigkeit und somit einen Anspruch auf eine ganze Rente nach sich gezogen hat. Inwiefern das im MRI vom September 2014 erhobene postoperative Serom mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diese ab Januar 2015 nicht mehr im gleichen Ausmass be einträchtigt haben soll, legten die Gutachter indes nicht dar. Daher wird der Sach verhalt auch in Bezug auf den postoperativen Verlauf zu ergänzen und gleich zeitig die diskrepanten Angaben der Gutachter in Bezug auf die zuletzt attestier ten Arbeitsfähigkeiten von 50 % beziehungsweise 60 % zu klären sein. 5 . 5 .1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen
insbesondere, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzi sierung oder Ergänzung der medi zi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5 .2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinde rungsangepassten Tätigkeiten in somatischer und psychischer Hinsicht, im Ver lauf, aber auch im Verfügungszeitpunkt als ungenüg end abgeklärt (vorstehend E.
4.1 und E. 4.2) . Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst und zeit nah zum Gutachten über den Rentenanspruch erneut entscheidet.
D ie Beschw erde ist in dem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor l iegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä digung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’ 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 6 .3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweisen sich die Gesuche der Beschwerde führerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretun g vom 6. Juni 2017 (Urk. 1 S. 2 und S. 5 f.) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Milan Kryka - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1970, geschieden und Mutter dreier Kinder mit Jahrgang 1994, 1996 und 2002 war seit November 2011 bei der Arbeitslosenversiche rung gemeldet, als sie am 2 5. Dezember 2011 auf einer Treppe stolperte
und sich im Be reich der linken oberen Extremität Verletzungen zuzog (Urk. 9/15/57) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Lei stungen als Unfallversicherer (Taggeld und Heilbehand lung; Urk. 9/15/56) .
U nter Angabe von seit dem Unfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchti gungen und einer Rückenoperation meldete sich die Versicherte am 3. Mai 2012 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 9/12/5 Ziff.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 ) einen Status nach notfallmässiger Diskushernien-Operation L5/S1 im Januar 2012 wegen grosser luxierter Diskushernie mit Fuss heberplegie und nach erneuter Diskushernie einer am 1 5. Juni 2012 durchgeführ ten Re- Hemilaminektomie L4/5 links fest . Bei der Verlaufskontrolle vom 2 3. Au gust 2012 habe sich eine deutliche Verbesserung gezeigt. Di e Fu ssheber-Schwä che habe sich erholt, wenn auch nicht ganz. Es besteht noch eine Re stfussheber-Schwäche sowie tief lumbale Beschwerden insbesondere morgens.
Betreffend das Arbeitsprofil liege weiterhin eine verminderte Belastbarkeit vor und das mono tone Stehen und Sitzen sei wie das Tragen von Gewichten über 10 kg zu meiden. In angepasster Tätigkeit ca. drei bis sechs Monate postoperativ wäre die Patientin anfangs zu 50 % arbeitsfähig, danach steigernd gemäss Verlauf. 3.2
Im Austrittsbericht der Z.___ vom 1 9. Oktober 2012 (Urk. 9/26 /1-4) über den Aufenthalt vom 1 2. September bis 1 6. Oktober 2012 erwähnten die Ärzte vorwiegend nächtliche und bewegungsabhängige Schmerzangaben der Be schwerdeführerin an der Lendenwirbelsäule (LWS) mit radikulärer Ausstrahlung ins linke Bein im Bereich Dermatom L5 und eine regrediente leichte Fuss- und Zehenheberparese (M4) links. Sie konstatierten, aus unfallkausaler Sicht sei die berufliche Tätigkeit als Allrounderin in einem Schwimmbad (Kasse, Küche) nicht mehr zumutbar. Andere sehr leichte, wechselbelastende Arbeit en, ohne rein ge hend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten, ohne häufige vorgeneigte Rumpf haltung, ohne Tätigkeiten mit länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition und ohne unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen, Vibra tionsbelastung und Schläge bezüglich der Wir belsäule seien ganztags zumutbar (S. 2).
Anlässlich d es ps ychosomatischen Konsiliums vom 1 8. Oktober 2012 hielten die zuständigen Fachperson en fest (Urk. 9/26/10-11), während des Aufenthalts in der Z.___
sei die Beschwerdeführerin psychologisch begleitet und schwerpunkt mässig an der depressiven Thematik sowie am Aufbau von Schmerzbewälti gungss trategien gearbeitet worden.
Die Diagnose lautete r ezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig leichte bi s mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0) und es wurde ausgeführt, dass die psychische Störung eine leichte bis mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung zusätzlich zu den muskuloskelettal beding ten Einschränkungen begründe. 3.3
Dr. med. C.___, leitender Arzt Neurologie am D.___, berichte te am 16. November 2012 (Urk. 9/34/35-37 S. 3), die Beschwerdeführerin sei weiterhin durch lumboradikuläre Schmerzen im Dermatom L5 links und lokale Kreuz schmerzen sowie störende Parästhesien im genannten Dermatom und durch eine leichte Parese im entsprechenden Myotom geplagt. Im L5-Kennmuskel Tibialis
anterior hätten sich erfreulicherweise keine aktiven Schädigungszeichen und nur leichte Zeichen der chronischen axonalen Schädigung gefunden, was insgesamt die Prognose für eine Remission der Parese unterstreiche.
Zudem klage die Be schwerdeführerin über Beschwerden an beiden Handgelenken (Carpaltunnelsyn drom) sowie Nackenschmerzen. 3.4
Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, bericht ete am 2 7. Februar 2013 (Urk. 9/34/24-25) über den Hospitalisationsverlauf vom 1 4. bis 2 3. Februar 2013 und wies auf einen Status nach zweimaliger Diskusdekompression L5/S1 bei Dis kushernie und Plegie, initial komplett mit deutlicher Erholung, sowie Hemilami notomie L4/L5 linksseitig hin. Am 1 5. Februar 2013 seien eine Hemilaminektomie L5/S1, e ine interkorporelle Fusion L5/S1 beidseits mit zusätzlicher Rezidivdis kektomie L4/L5, ein Duraverschluss auf der linken Seite auf Höhe L4/L5, ein Mono PLIF L4/L5 und eine transped i kuläre Fixat ion L4-S1 durchgeführt worden. Auf Grund der zunehmenden Beschwerden und der erosiven
Osteochondrose sei an eine erneute Dekompression nicht mehr zu denken gewesen, weshalb nun die Fusion und Revision auf den beiden Etagen vorgenommen worden seien. Die Be schwerdeführerin habe unmittelbar postoperativ sehr starke Schmerzen im Der matom L5 auf der rechten Seite gehabt, die sich dann im Verlauf deutlich gebes sert hätten, so dass sie in gutem Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können. 3.5
Im Bericht über die Computertomographie (CT) der LWS und die kontrastmittel verstärkte Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule (H WS) vom 8. Oktober 2013 (Urk. 9/46/38-39) vermerkte der zuständige Radiologe, die CT des thorakolumbalen Überganges und der LWS ergäben im Vergleich zur Vorun tersuchung vom 1 9. Juni 2013 keine relevante Befundänderung und eine unver ändert regelrechte lockerungsfreie Lage des intakten dorsalen und intervertebra len Spondylodeseinstrumentariums . Es bestehe
eine segmentale Wirbelsäulen fehlstellung bei bekannten dorsalen Fensterungsdefekten der Wirbelbögen mit geringgradiger
ISG -Arthrose beidseits. Der Befund der HWS in der oberen Brust wirbelsäule (BWS) sei in dem MRT altersentsprechend normal und es bestehe in Hinsicht auf die klinische Symptomatik kein beweisendes Korrelat. Der postope rative Status und der Verlauf nach dorsaler und intervertebraler Spondylodese LWK4 bis SWK1 seien regelrecht und es sei kein akut pathologischer Befund des thorakolumbalen Überganges und der LWS vorhanden. 3.6
Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, wies im Bericht vom 8. De zember 2013 (Urk. 9/47/1-4) auf die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 2001 hin. Diese sei damals schwer zwanghaft und schwer depressiv gewesen. Sie leide unter Angstzuständen kombiniert mit Zwängen, die Konzentration sfähigkeit sei schlecht und es b estünden Gedächtnisstörungen, Energieverlust, Erschöpfung und es würde ihr schwindlig, wenn sie vielerlei zu tun habe. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächl ich somatisch bedingt, aber der Einfluss des Psychischen spiele sicher seine Rolle. 3.7
Am 2 8. Mai 2014 (Urk. 9/66/7-8) berichtete Dr. E.___ über den Hospitalisa tionsverlauf vom 1 9. bis 2 6. Mai 201 4. Bei einem Status nach dreimaliger De kompression L5/S1, letztmali g mit zusätzlicher Fusionsoperation L4/L5 am 15. Februar 2013 seien am 2 0. Mai 2014 die Osteosynthesematerialentfernung (OSME) L4-S1 und eine Neurolyse L4 auf der linken Seite bei Status nach Duraleck erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Operation sehr gut überstan den. Sie weise eine neuropathische Symptomatik auf und habe einen leichten sensomotorischen Ausfall auf der linken Seite. Die Mobilisation sei frei, da die Stabilität gewährleistet sei, wobei die Wirbelsäule auf Grund der Operation nicht selbständig mobilisiert werden könne, weshalb noch Vorsicht geboten sei. 3.8
Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS Y.___ vom 1 0. Februar 2015 (Urk. 9/73)
hielten die Ärzte aufgrund ihrer Untersuchungen vom Au gust/September 2014 (S. 1) in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2 7) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.1 - Chronisches l umbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Unfallereignis vom 2 5. Dezember 2011 mit/bei - motorischem Restdefizit im Sinne von Fusshebe r schwäche links, bei je doch wieder voller Kraft für die Fusssenkerfunktion links - residualem sensible m Defizit im distalen L5 -Segment links, distal Knie höhe (seit OP 2012) - 1 5. Juli 2004 Interlaminotomie L5/S1 links mit subligamentärer
Lu xat e ntfernung und interkorporeller Nachdekompression L5/S1 - 3. Januar 2012 Hemilaminotomie, F oraminotomie, Neurolyse, Disk ekto mie L4/L5 links - 1 5. Juni 2012 Re- Hemilaminotomie, Foraminotomie L4/L5 links, Neuro - lyse und Diskektomie - 1 5. Februar 2013 Rezidivdiskektomie L5/S1 links sowie L4/L5 links unter zusätzliche m Dura-Verschluss und Neurolyse bei 1mm-Leck auf der lin ken Seite dorso -medial auf Höhe L4/L5, transpedikuläre und interkorpo relle Fusion L4/S1 beidseits, interkorporelle F usion mit Spongiosaplastik L4/L5 rechtsseitig (Solera) - 2 0. Mai 2014 Dekompression L4/L5, Neurolyse L4/L5 linksseitig sowie Os teosynthesematerialentfernung L4-S1 (Solera) - Restserom L4-S1 links (MRI vom 1. September 2014)
Der internistische Sachverständige hielt fest (S. 21 ff.), für eine allgemeinmedizi nisch e, internistische Erkrankung ergäben sich keine Anhaltspunkte und diesbe züglich bestünden für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Badeanstalt und in Verweistätigkeiten keine Einschränkungen (S. 22).
Der Neurologe
führte aus (S. 23), insgesamt sei ein Status nach mehrfachen Ope rationen mit anhaltender lumbaler Schmerzsymptomatik zu konstatieren, ohne dass aus neurologischer Sicht radikuläre Schmerzanteile vorzuliegen schienen. Dies möge allenfalls bei höhergradiger Belastung und Provokation zeitweilig vorübergehend möglich sein. Versicherungsmedizinisch-neurologisch sei somit der lokale lumbale Rückenschmerz zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei auf das orthopädische Fachgutachten zu verweisen. Eine neurologische zusätzliche Kom ponente mit Relevanz sei nicht zu eruieren. Durch die noch minime residuale motorische Schwäche im Fussheber links zeige sich eine gewisse Unsicherheit beim Gehen auf unebenem Gelände. Entsprechende Tätigkeiten wie auch solche auf Leitern und Gerüsten seien eher zu vermeiden. Hinsichtlich des zervikalen Befundes lägen nur unspezifische Beschwerden vor, ohne radikuläre Reizung oder gar sensomotorische Defizite. Zusammenfassend ergäben sich keine quantitativen Einschränkungen, welche über die Bewertung im orthopädischen und psychiatri schen Fachgebiet hinausgingen.
Der zuständige Orthopäde erhob (S. 25 unten und S. 26) während der Begutach tung eine erkennbare Unmöglichkeit für langes Sitzen. Die Beschwerdeführerin müsse ständig die Position wechseln. Daneben finde sich ein Gangbild mit abge schwächtem Zehen- und Fersengang links. Die LWS-Beweglichkeit sei bei einem Status nach Spondylodese, aber auch schmerzbedingt, um zwei Drittel einge schränkt und es zeigten sich starke Ausweichbewegungen. Im Bereich der LWS seien lokale Druckdolenzen sowie ein leichter paravertebraler Hartspann zu ver zeichnen und die Kraft im linken Bein sei deutlich abgeschwächt. Der Grossze hen-/Fussheber links sei abgeschwächt, die Reflexe nicht klar beurteilbar und der Lasègue beidseits negativ, wobei die Beschwerdeführerin links ein Spannungsge fühl angebe. Es bestehe eine Hyposensibilität im Bereiche des lateralen Unter schenkels links über dem Fussrücken nach lateral ziehend. Der übrige orthopädi sche Status sei unauffällig. Die Beschwerden im Bereich der HWS seien teilweise objektivierbar.
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Orthopäde aus (S. 19 unten), aufgrund der klini schen und radiologischen Befunde bestehe eine eingeschränkte Rückenbelastbar keit mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und Tragen von schweren Lasten über 5 kg, rein stehende Arbeiten, wie auch Arbeiten in gebückter und kniender Position und Arbeiten mit monotonen Zwangshaltungen des Oberkör pers, Arbeiten mit viel Treppensteigen und Gehen auf unebenem Grunde, Arbei ten mit vibrierenden, stossenden und schlagenden Maschinen se ien nicht zumut bar. Dies bedinge eine teilweise Inkongruenz zur Tätigkeit als Al lrounderin in einer Badeanstalt, sofern dies e schwere n Putztätigkeiten und Arbeiten m it schwe ren Maschinen beinhalte . Leichtere wechselseitige Tätigkeiten an der Kasse, Su pervisionsaufgaben und andere Tätigkeiten im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sollten jedoch mit vermehrten Pausen und einer eingeschränkten Leistungsfähig keit zu 60 % möglich sein. Dies gelte auch für eine entsprechende Verweistätig keit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils. Es sei offensichtlich von der Suva eine EFL (Evaluation der f unktionellen Leistungsfähigkeit) unter stationären Bedin gungen geplant. Eine solche EFL könne sicherlich zu einem detaillierteren Zu mutbarkeitsprofil führen und eine neue Ausgangsbasis geben für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils (S. 20 oben) .
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus (S. 39 unten), die Beschwerdeführerin erscheine in gepflegtem Zustand, sei freundlic h und offen im Kontakt, normal gekleidet und leicht adipös. Eine Orientierung bestehe zu allen Qualitäten. Das Ich-Bewusstsein sei nicht gestört, sie sei bewusstseinsklar und es bes tünden keine Ich-Störungen. Aufmerksamkeit und Konzentration seien reduzier t und sie sei nicht in der Lage, das Gelesene zu merken, und müsse mehrfach lesen, um etwas behalten zu können. Die Gedächtnisleistungen seien ansonsten intakt. Es bestehe ein Grübeln über die gesundheitliche Situation, ansonsten aber keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Sie könne sich gut artikulieren, das Sprechen sei leicht verlangsamt, es bestünden keine Halluzinationen und die Intelligenz liege im Normbereich. Psychomotorisch sei sie angespannt und nervös. Es besteh e eine depressive Stimmung, im Affekt sei sie labil und die Schwingungsfähigkeit sei leicht reduziert. Zwänge oder Phobien bestünden nicht. Die Willenskraft und auch der Antrieb seien reduziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Die Realitäts orientierung sei nicht gestört und die Motivation sei reduziert. Es besteh e ein mangelndes Selbstwertgefühl und Suizidgedanken seien latent vorhanden, wobei sie sich von Suizidgedanken jedoch gut wieder distanzieren könne . Es besteht eine Freudlosigkeit.
Zum Tagesablauf berichte
die Beschwerdeführerin, sie stehe mittags auf, wenn keiner zuhause sei. Sie stehe eigentlich nur wegen der Kinder auf. Es gebe ein Morgentief. Sie trinke Kaffee und versuche, den Haushalt zu erledigen, koche das Mittagessen und zwinge sich, einkaufen zu gehen. Am Nachmittag versuche sie sich zu beschäftigen, indem sie male, lese, aber sie lege sich auch öfters hin. Sie trinke manchmal auch Kaffee mit einer sehr guten Kollegin, die zu ihr k om me. Abends koche sie für die Kinder und sie be schäftige sich dann im Internet, indem sie interessante Artikel zu Gesundheit und Ernährung und auch zu psychischen Krankheiten lese. Sie schaue auch fern. Sie schlafe gut ein, wenn sie zuvor lese. Schlafen gehe sie zwischen 22 und 23 Uhr, bei depressiver Stimmung gehe sie bereits um 20 Uhr schlafen. Der Schlaf sei gut, nur durch die Schmerzen gestört.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine rezidivierende depressive Störung, die erst mals 1998 aufgetreten und bereits damals vor der Geburt des Sohnes antidepres siv behandelt worden sei. Es seien dann weitere depressive Episoden 2004 und 2008 aufgetreten. Ein Absetzversuch des Antidepressivums Cymbalta
im Sommer 2008 habe nach drei Monaten erneut zu stärkeren depressiven Episode n geführt, die bis heute anhaltend seien . Zurzeit liege eine mittelgradige depressive Episode vor. Die antidepressive Medikation mit Cymbalta liege im therapeutisch wirksa men Bereich und die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1998 mit Unterbre chungen in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Eine stationäre psychiatri sche Behandlung habe bisher nicht stattgefunden. Eine Somatisierungsstörung besteht nicht und die psychischen Beschwerden seien auf die depressive Störun g zurückzuführen. D er Antrieb sei deutlich geschwächt, es bestünden
Konzentra tions
- und Merkfähigkeitsstörungen, das Selbstwertgefühl sei reduziert, im Affekt sei die Beschwerdeführerin labil und es l ä ge n
eine latente Suizidalität und ein Morgentief vor . Finanzielle und familiäre Sorgen seien vorhanden und insbeson dere d as ver mutliche ADS des Sohnes belaste die Beschwerdeführerin emotional stark. Die Sorgen seien jedoch nicht ursächlich für die depressive Störung und sie leide unter Schmerzen, die einen physiologischen Ursprung hätten. Der soziale Rückzug sei aufgrund der depressiven Störung begründet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfä hig und in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. In Bezug auf ein Fähig keitsprofil könne die Beschwerdeführerin Tätigkeiten übernehmen ohne hohe An forderungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit und ohne zeitlichen Leis tungsdruck (S. 40) .
Aus interdisziplinäre Sicht wurde zur Arbeitsfähigkeit festg ehalten (S. 26 unten und S. 27), d ie Beschwerdeführerin sei von 2012 bis 2014 insgesamt fünf Mal an der Wirbelsäule operiert worden. Ein postoperatives Serom sei in einem neuen MRI vom September 2014 immer noch ersichtlich und beeinflusse entsprechend noch die Arbeitsfähigkeit. Orthopädisch könne eine 60%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils attestiert werden, sowohl in angestammter wie in einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils ab Januar 201 5. Psychiatrisch sei eine mittelgradige Depression attestiert mit einer Arbeits fähigkeit von 50 % fortführend. Entsprechend sei für die angestammte Tätigkeit die Psychiatrie federführend mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % .
Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit betrag e 60 % im Rahmen des Zu mutbarkeitsprofils mit eingeschränkter Leistung und vermehrten Pausen (S. 28) . Retrospektiv bescheinigten die Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für die Zeit vom 2 5. Dezember 2011 bis im Dezember 201 4. In einer Verweistätigkeit attestierten sie unter Verweis auf das durch die Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 3.2) formulierte Zumutbarkeitsprofil folgende Arbeitsunfähigkeiten hinsichtlich der Zeit ab Mai 2013 (Beginn Renten anspruch): - 100 % im Rahmen der Rückenoperation vom Februar 2013 - 50 % Mitte Oktober 2013 bis Mitte Mai 2014 - 100 % Mitte Mai bis Dezember 2014 - 50 % ab Januar 2015 3.9
Im Austrittsbericht der Z.___ vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 9 / 74) über den Aufenthalt vom 5. J anuar bis 6. Februar 2015 wies der verantwortliche Dr. med. G.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, da rauf hin, als Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation sei en die medizi nische Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit und soweit möglich die Steigerung der Belastbarkeit im Hinblick auf eine beruflic he Wiedereingliederung in eine neue Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgelegt worden (S. 3) . W ährend der ambulanten Rehabilitation hätten punkto Kreuzschmerz - sympto matik keine Fortschritte erzielt werden können und deshalb seien keine weiteren physiotherapeutischen Massnahmen vorgesehen (S. 2).
Zur zumutbaren Arbeitsfäh igkeit führte er aus, die berufliche Tätigkeit als Schwimmbadangestellte (für Küche und Kasse) sei nicht zumutbar und die An forderungen mit wiederholtem Hantieren von Lasten von leicht bis mi ttelschwer, wie Getränkeharasse aus der Küche holen, sowie mit mehrheitlich stehenden und gehenden Tätigkeiten seien zu hoch. Eine sehr leichte Arbeit mit speziellen Ein schränkungen für die LWS, wechselbelastend, wahlweise stehend, gehend, sitzend und Stehen/Sitzen am Stück bis maximal etwa 30 Minuten, ohne Tätigkeit en in länger dauernd vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition sei ganztags zu mutbar (S. 3). 3.10
Im von Dr. G.___ veranlassten neurologischen Konsilium legte PD Dr. med. H.___ im Bericht vom 27. Februar 2015 (Urk. 9/86) dar, es finde sich konsistent angegeben und reproduzierbar eine Hypästhesie im Dermatom L5 links, entsprechend dem Untersuchungsbefund d urch Dr. C.___ (vgl. E. 3.3 hiervor). Entsprechend dessen Befund seien auch diesmal in der Kennmuskulatur L5 keine aktiven Schädigungszeichen zu finden und mit überhöhten Amplituden zeigten sich lediglich die Zeichen eines abgelaufenen regenerativen Prozesses ohne Hinweis auf eine akute axonale Schädigung. Auch in der Kennmuskulatur S1 zeigten sich vereinzelt Amplituden überhöhter Potenziale, die auf einen rege nerativen Prozess hinwiesen, ohne Anzeichen einer frischen axonalen Läsion. Gemäss neurologischem Untersuchungsbefund entstehe der Eindruck einer un spezifischen Minderinnervation des linken Beines mit zum Teil fluktuierender In nervation und je nach Untersuchungssituation unterschiedlich erreichter Kraft grade. Es ergebe sich insgesamt neurologisch und elektrodiagnostisch kein Hin weis auf eine radikuläre Schädigung, welche eine signifikante Beeinträchtigung der Beinkraft links aus neurologischer Sicht erklären könnte. Hingegen entstehe der Eindruck, dass die Sensibilitätsstörungen mit Schmerzen im L5-Dermatom auf die alte sensibelradikuläre Symptomatik im Dermatom L5 zurückzuführen sei, welche bereits 2012 durch Dr. C.___ festgestellt worden sei. 3.11
Dr. med. I.___, Facharzt Anästhesiologie FMH des regional en
ä rztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in seine r Aktenbeurteilung vom 26. Novem ber 2015 (Urk. 9/118/8) fest, gemäss Austrittsbericht der Z.___ vom 1 1. Februar 2015 werde eine sehr leichte Arbeit ganztags als zumutbar erachtet. Diese Beurteilung sei unverändert gegenüber der – auch den MEDAS-Gutachtern vorgelegenen
– Einschätzung der gleichen Stelle vom 6.
Oktober 201 2. Der neu rologische Konsiliarbericht vom 2 7. Februar 2015 bestätige ein residuelles sensi bel radikuläres Syndrom
L5 links, jedoch keine radikuläre Schädigung, welche eine signifikante Beeinträchtigung der Beinkraft links
erklären könnte. Auch im MEDAS-Gutachten sei aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit formuliert. Eine Einschränkung auf 50
% sei psychiatrisch mit der mit telgradigen Depression begründet, aus rein orthopädischer Sicht – auch im Falle einer Verbesserung der psychiatrischen Situation –
sei eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % zugestanden worden . 3.12
Im Zeugnis vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 9/13 0) berichtete Dr. F.___, sie begleite die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch seit vielen Jahren. Diese sei eigent lich immer depressiv und müsse immer Medikamente nehmen. Ein Klinikaufent halt sei aber in ihrem Fall nicht indiziert und völlig nutzlos. Sie halte die Be schwerdeführerin für zu 60 % arbeitsunfähig. 4. 4.1
Zur Erwerbsbiographie geht
aus den Akten
hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 5. Dezember 2011 stellenlos war und davor eine saisonale Anstellung in einer Badeanstalt (Kiosk/Restaurant/Kasse) und wei ter zurückliegend eine Anstellung in einem Privathaushalt (Kinderbetreu ung/Köchin) in einem Teilzeitpensum von 40 %
inneg e habt hatte (Urk. 9/18/1 f., vgl. auch Lebenslauf [ Urk. 9/10], Auszug aus dem individuellen Konto [ Urk. 9/3] und Berufsanamnese im MEDAS-Gutachten [ Urk. 9/73/12]).
Den vor erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwer deführerin nach bereits im Jahr 2004 operierter Wirbelsäule aufgrund des Unfall ereignis vom 2 5. Dezember 2011 und nachfolgenden weiteren vier operativen Eingriffen am Rücken im Januar 2012, im Juni 2012 (E. 3.1) sowie im Februar 2013 (E. 3.4) und im Mai 2014 (E. 3.7) verschiedentlich Arbeitsunfähigkeiten aus somatischer Sicht attestiert wurden. Sodann leidet sie unte r einer depressiven Symptomatik, weswegen sie mit Unterbrüchen seit dem Jahr 1998 (Urk. 9/73/38; E. 3.6 und E. 3.12) behandelt wird .
Mit Blick auf
die Rücke n problematik legte der orthopädische Sachverständige im MEDAS-Gutachten
zwar nachvollziehbar dar, dass aus somatischer Sicht das Be lastungsprofil Einschränkungen enthält und die im Belastungsprofil näher um schriebenen Tätigkeiten unzumutbar sind . Hingegen relativierte er s eine Ein schätzung, wonach auch eine entsprechend angepasste Tätigkeit aufgrund ver mehrter Pausen und einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur zu 60 % mög lich sein sollte dahingehend, als
eine durch die Suva geplante Abklärung mittels EFL (Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit)
eine neue
– bessere – Ausgangsbasis zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in ange pass ter Tätigkeit er gebe
(Urk. 9/73/20 oben). Anlässlich dieser stationären
Abklärung en
in der Z.___
gelangten die somatischen Experten zur Einschätzung, dass e ine sehr leichte wechselbelastende Arbeit mit speziellen Einschränkungen für die LWS ganztags zumutbar ist (E. 3.9).
Betreffend die psychische Symptomatik mit der Diagnose einer rezidivierenden depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.1, ging der psychiatrische G utachter der MEDAS von eine r 50%ige n
Arbeits un fähigkeit in ange stammter Tätigkeit und eine r 100 %ige n Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit aus . Zum Stellen profil hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin Tätigkei ten übernehmen kann ohne Anforderungen an die Konzentration und Aufme rk samkeit und ohne zeitlichen Leistungsdruck (vgl. Urk. 9/73/40). Von welcher an gestammten Tätigkeit
– erlernter Beruf als Kindergärtnerin in Ital ien, Mitarbeite rin in der Badi (Urk. 9/73/4) oder eine r Tätigkeit als Unterrichtslehrerin in der katholischen Kirche (Urk. 9/73/38) – der Gutachter bei dieser Einschätzung aus ging, kann seinem Teilg utachten nicht entnommen werden . Für den Rechtsan wender ist damit eine Differ e nzierung der Arbeitsunfähigkeiten in angestammter und angepasster Tätigkeit aufgrund der psychischen Symptomatik nicht nach vollziehbar. D ieser Mangel fällt umso mehr ins Gewicht,
als die Beschwerdefüh rerin die zuletzt ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit (eine saisonale Anstellung) nicht gesundheits bedingt verloren hatte,
so dass sie sich zur Umsetzung der laut Haushaltsabklärung angestrebten 100%ige n Erwerbstätigkeit (Urk. 9/110]), auch im Gesundheitsfall um eine neue (andere) Anstellung hätte bemühen müssen. 4.2
Das Gutachten der MEDAS Y.___ ist damit nicht schlüssig. Einerseits
erstattete der Orthopäde
seine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit vorbehältlich einer aussagekräftigeren Beurteilung
aufgrund der bevor stehende n stationäre n Belastungsabklärung . Die se
stationären Abklärungen erga ben davon abweichend in einer angepassten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfä higkeit von 100 % . D iese Diskrepanz wurde nicht mittels Rückfrage an die MEDAS-Gutachter geklärt und k ann auch nicht durch eine Stellungnahme des RAD (E. 3.9 hiervor) ersetzt oder aufgelöst werden.
Anderseits überzeugt das Gutachten auch hinsichtlich der psychiatrischen Ein schätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht, da ke ine zureichende Begründung aus dem psychiatrischen Teilgutachten ersichtlich ist, weshalb in angestammter Tä tigkeit von einer 50%igen und in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit ausgegangen wurde . Dabei wurde
– wie gesagt –
i nsbesondere nicht dar gelegt,
auf welche angestammte Tätigkeit abgestellt wurde und inwie fern sich diese von einer angepassten Tätigkeit unterscheidet. Mit Blick auf die diagnostizierte rezid ivierende depressive Störung mit mi ttelgradige r Episode fehlt es dem Gutachten auch an
der Berücksichtigung der neuere n bundesgerichtliche n Rechtsprechung zur invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Störungsbilder (vgl. E. 1.5 hiervor) und einer zureichenden Auseinandersetzung mit den massgebenden Standardindikatoren, die es – unter Berücksichtigung leis tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations potentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Im Wei teren ist auch nicht von der Hand zu
weisen, dass das MEDAS- Gutachten, welches auf
Untersuchungen
vom August/ September 2014 beruht,
für den
Entscheid vom
4. Mai 2017 – als o
mehr als zweieinhalb Jahre später – nicht mehr aussagekräftig ist .
Zudem ist zu bemerken, dass der Leistungsanspruch für die gesamte Zeit ab 1. Mai 2013 strittig bleibt. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, worin die von den MEDAS-Gutachtern postulierte Verbesserung des Gesundheitszu standes im Dezember 2014 zu erblicken ist, der zu einer Erhöhung der Arbeitsfä higkeit in einer Verweistätigkeit von 0 % auf 50 % beziehungsweise 60 % geführt hat. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Materialentfernung im Mai 2014 (vor stehend E. 3.7) wiederum eine - vorübergehende - vollständige Arbeitsunfähigkeit und somit einen Anspruch auf eine ganze Rente nach sich gezogen hat. Inwiefern das im MRI vom September 2014 erhobene postoperative Serom mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diese ab Januar 2015 nicht mehr im gleichen Ausmass be einträchtigt haben soll, legten die Gutachter indes nicht dar. Daher wird der Sach verhalt auch in Bezug auf den postoperativen Verlauf zu ergänzen und gleich zeitig die diskrepanten Angaben der Gutachter in Bezug auf die zuletzt attestier ten Arbeitsfähigkeiten von 50 % beziehungsweise 60 % zu klären sein. 5 . 5 .1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen
insbesondere, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzi sierung oder Ergänzung der medi zi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5 .2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinde rungsangepassten Tätigkeiten in somatischer und psychischer Hinsicht, im Ver lauf, aber auch im Verfügungszeitpunkt als ungenüg end abgeklärt (vorstehend E.
4.1 und E. 4.2) . Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst und zeit nah zum Gutachten über den Rentenanspruch erneut entscheidet.
D ie Beschw erde ist in dem Sinne gutzuheissen. 6.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk.
2) rückwirkend ab 1. Mai 2013 eine ganze beziehungsweise für die Zeit vom 1. Februar bis 3 0. April 2014 eine halbe Invalidenrente zu, was unbe stritten blieb. Die Beschwerdeführerin wandte sich beschwerdeweise lediglich ge gen die ab 1. April 2015 gewährte Viertelsrente .
Die Beschwerdegegnerin führte hiezu aus, gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ sei ab Januar 2015 aus somatischer Sicht aufgrund der eingeschränkten Rückenbelastbarkeit in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %
ausgewiesen. Dabei sei en die verminderte Leistungsfähigkeit und die ver mehrten Pausen mitberücksichtigt. Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der mittelgradigen Depression eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä tigkeit attestiert worden. Im psychiatrischen Teilgutachten sei jedoch festgehal ten, dass sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit beziehe und in einer Verweistätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentration und die Aufmerksamkeit und ohne zeitlichen Leistungsdruck eine 100% ige Ar beitsfähigkeit bestehe. Es lägen auch ausgeprägte psychosoziale Belastungsfak toren vor, welche sich auf die psychische Situation auswirkten, und im psycho therapeutisc hen Bereich bestehe Optimierungsbedarf, indem von Seiten der Gut achter eine stationäre Behandlung mit einer Anpassung der antidepressiven me dikamentösen Behandlung empfohlen worden sei . Aus Sicht des Rechtsanwen ders sei in einer Verweistätigkeit von eine r 100% ige n Arbeitsfähigkeit aus zuge hen . 2.2
Demgegenüber stellte
sich d ie Beschwerdeführerin auf den Standpunkt
(Urk. 1 S.
3 f.), das Gutachten der MEDAS Y.___ weise Mängel auf und könne für die Beur teilung des aktuellen Gesundheitszustandes nicht herangezogen werden . D ie Ope rationsnarben seien im Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht vollständig ver heilt gewesen, sodass nur eine eingeschränkte klinische Untersuchung habe statt finden können. Die aus somatischer Sicht gegebene Arbeitsfähigkeit von 60 % beruhe daher auf einer Schätzung, welche den weiterhin bestehenden schwierigen Heilungsverlauf ignoriere. Der Abschlussberic ht der A.___ vom 8. Oktober 2015 weise eine maximale Belastung von vier Stunden pro Tag und somit eine Restar beitsfähigkeit von ca. 50 % aus, was ausser Acht ge lasse n worden sei . W ider sprüchlich
sei im Gutachten einerseits von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 %, an anderer Stelle aber von 50 %
die Rede .
W eshalb in der bisher ausgeübte n Tätigkeit als A llrounderin in einem Schwimmbad, also in einer Tätigkeit, die kaum mit Stress verbunden und psychisch wenig anspruchsvoll sei, auf eine Rest arbeitsfähigkeit von 50 %, in einer angepassten Tätigkeit jedoch auf eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werde, sei nicht begründet. Für diese Steigerung fehle es an eine r Beschreibung de r leidensangepassten Tätigkeit und an einer Be gründung, inwiefern sich die bisher ausgeübte von einer
leidensangepassten Tä tigkeit erheblich
unterscheide (S. 4). Zwischenzeitlich habe sie, die Beschwerde führerin,
auch eine neue Anstellung finden können und es sei davon aus zugehen, dass sie im Stundenlohn
ca. 13 Stunden in der Woche arbeite . Werde das hierbei erzielbare Einkommen ins Verhältnis zum von der Beschwerdegegnerin ermitte l ten Valideneinkommen gesetzt, resultiere ein Invaliditätsgrad von 70 %
(S. 5). 2.3
Streitgegenstand ist die Verfügung vom 4. Mai 2017
(Urk. 2) . Dabei umfasst die
gerichtliche Prüfung den Rentenanspruch über den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum,
sowohl für die Zusprechung als auch für die Abstufung und Aufhebung der Rente, unabhängig davon, ob nur einzelne Punkte davon bestrit ten sind (vgl. E. 1.4 hievor). 3.
3.1
Dr. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH,
hielt im Bericht vom 3. Au gust 2012 (Urk. 9/25
Ziff.
E. 6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab, zog mehrfach die Akten der Suva bei (Urk. 9/15, 9/ 22, 9/28, 9/34, 9/46) und veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS Y.___ (Gutachten vom 1 0. Februar 2015; Urk. 9/73).
V om 5. Januar bis 6. Februar 2015 unterzog sich die Versicherte einer durch die Suva veranlassten Belastbarkeitsabklärung respektive einem Be lastbarkeitstraining
in der Z.___
(Urk. 9/74). Am 1 9. Mai 2015 er teilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1 8. Mai bis 1 7. August 2015 mit Verlängerung bis 2. September 2015 in der Durchfüh rungsstelle
A.___
und sprach Taggeld er zu
(Urk. 9/88, Urk. 9/98 und Urk. 9/99). Mit Mitteilung vom
1. September 2015 hielt die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung fest, die Versicherte
sehe sich nicht in der Lage,
die Integrationsmassnahmen fortzusetzen, und beantrage die Rentenprüfung (Urk. 9/100). Die Suva stellte ihre Leistungen (Taggeld und Heilkosten) per 3 1. Oktober 2015 ein (Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 [ Urk. 9/107/2-4]). Am 5. November 2015 führte die IV-Stelle eine Haus haltsabklärung am Wohnort der Versicherten durch (Bericht vom 2 4. November 2015 [ Urk. 9/110 ]) und qualifizierte diese als Vollerwerbstätige.
M it Vorbescheid vom 22 . Dezember 2016
(Urk.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor l iegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä digung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’ 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 6 .3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweisen sich die Gesuche der Beschwerde führerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretun g vom 6. Juni 2017 (Urk. 1 S. 2 und S. 5 f.) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Milan Kryka - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 9 / 120) stellte sie der Versicherten
die Zusprache einer abgestuften Invalidenrente (ganze Rente von Mai 2013 bis Januar 2014, halbe Rente von Februar bis April 2014, ganze Rente von Mai 2014 bis März 2015 und unbefristete Viertelsrente ab April 2015)
in Aussicht . Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 3 1. Januar 2017 (Urk. 9/131) Einwand, worauf die IV-St elle mit mehreren
Verfügung en vom 4. Mai 2017 im angekün digten Sinne entschied (Urk. 2, vgl. auch Urk. 9/155, 9/162, 9/166, 9/176, 9/183, 9/19 3) .
2
2.1
Dagegen erhob X.___ am 6. Juni 2017 Beschwerde mit folgendem
Rechtsbegehren : « Es sei der Versicherten mit Wirkung ab 0 1. April 2015 eine drei-viertels Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter: es sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh ren. »
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juli 2017 (Urk. 8) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Beschluss vom 8. Februar 2019 (Urk.
E. 11 ) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen, worauf die Beschwerd eführerin in ihrer Eingabe vom 5. März 2019 (Urk.
E. 13 ) an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhielt. Dies wu rde der Beschwerdegegnerin am 6. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00653
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 9. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ernst A. Widmer Wiederkehr Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 48, Postfach, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1970, geschieden und Mutter dreier Kinder mit Jahrgang 1994, 1996 und 2002 war seit November 2011 bei der Arbeitslosenversiche rung gemeldet, als sie am 2 5. Dezember 2011 auf einer Treppe stolperte
und sich im Be reich der linken oberen Extremität Verletzungen zuzog (Urk. 9/15/57) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Lei stungen als Unfallversicherer (Taggeld und Heilbehand lung; Urk. 9/15/56) .
U nter Angabe von seit dem Unfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchti gungen und einer Rückenoperation meldete sich die Versicherte am 3. Mai 2012 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 9/12/5 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab, zog mehrfach die Akten der Suva bei (Urk. 9/15, 9/ 22, 9/28, 9/34, 9/46) und veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS Y.___ (Gutachten vom 1 0. Februar 2015; Urk. 9/73).
V om 5. Januar bis 6. Februar 2015 unterzog sich die Versicherte einer durch die Suva veranlassten Belastbarkeitsabklärung respektive einem Be lastbarkeitstraining
in der Z.___
(Urk. 9/74). Am 1 9. Mai 2015 er teilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1 8. Mai bis 1 7. August 2015 mit Verlängerung bis 2. September 2015 in der Durchfüh rungsstelle
A.___
und sprach Taggeld er zu
(Urk. 9/88, Urk. 9/98 und Urk. 9/99). Mit Mitteilung vom
1. September 2015 hielt die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung fest, die Versicherte
sehe sich nicht in der Lage,
die Integrationsmassnahmen fortzusetzen, und beantrage die Rentenprüfung (Urk. 9/100). Die Suva stellte ihre Leistungen (Taggeld und Heilkosten) per 3 1. Oktober 2015 ein (Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 [ Urk. 9/107/2-4]). Am 5. November 2015 führte die IV-Stelle eine Haus haltsabklärung am Wohnort der Versicherten durch (Bericht vom 2 4. November 2015 [ Urk. 9/110 ]) und qualifizierte diese als Vollerwerbstätige.
M it Vorbescheid vom 22 . Dezember 2016
(Urk. 9 / 120) stellte sie der Versicherten
die Zusprache einer abgestuften Invalidenrente (ganze Rente von Mai 2013 bis Januar 2014, halbe Rente von Februar bis April 2014, ganze Rente von Mai 2014 bis März 2015 und unbefristete Viertelsrente ab April 2015)
in Aussicht . Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 3 1. Januar 2017 (Urk. 9/131) Einwand, worauf die IV-St elle mit mehreren
Verfügung en vom 4. Mai 2017 im angekün digten Sinne entschied (Urk. 2, vgl. auch Urk. 9/155, 9/162, 9/166, 9/176, 9/183, 9/19 3) .
2
2.1
Dagegen erhob X.___ am 6. Juni 2017 Beschwerde mit folgendem
Rechtsbegehren : « Es sei der Versicherten mit Wirkung ab 0 1. April 2015 eine drei-viertels Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter: es sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh ren. »
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juli 2017 (Urk. 8) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Beschluss vom 8. Februar 2019 (Urk. 11) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen, worauf die Beschwerd eführerin in ihrer Eingabe vom 5. März 2019 (Urk. 13) an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhielt. Dies wu rde der Beschwerdegegnerin am 6. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 11 zu Art. 30–31 IVG). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Ver fügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Ver besserung (Abs. 1) wie auch eine Ver schlechterung (Abs. 2) zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat. 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk.
2) rückwirkend ab 1. Mai 2013 eine ganze beziehungsweise für die Zeit vom 1. Februar bis 3 0. April 2014 eine halbe Invalidenrente zu, was unbe stritten blieb. Die Beschwerdeführerin wandte sich beschwerdeweise lediglich ge gen die ab 1. April 2015 gewährte Viertelsrente .
Die Beschwerdegegnerin führte hiezu aus, gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ sei ab Januar 2015 aus somatischer Sicht aufgrund der eingeschränkten Rückenbelastbarkeit in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %
ausgewiesen. Dabei sei en die verminderte Leistungsfähigkeit und die ver mehrten Pausen mitberücksichtigt. Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der mittelgradigen Depression eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä tigkeit attestiert worden. Im psychiatrischen Teilgutachten sei jedoch festgehal ten, dass sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit beziehe und in einer Verweistätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentration und die Aufmerksamkeit und ohne zeitlichen Leistungsdruck eine 100% ige Ar beitsfähigkeit bestehe. Es lägen auch ausgeprägte psychosoziale Belastungsfak toren vor, welche sich auf die psychische Situation auswirkten, und im psycho therapeutisc hen Bereich bestehe Optimierungsbedarf, indem von Seiten der Gut achter eine stationäre Behandlung mit einer Anpassung der antidepressiven me dikamentösen Behandlung empfohlen worden sei . Aus Sicht des Rechtsanwen ders sei in einer Verweistätigkeit von eine r 100% ige n Arbeitsfähigkeit aus zuge hen . 2.2
Demgegenüber stellte
sich d ie Beschwerdeführerin auf den Standpunkt
(Urk. 1 S.
3 f.), das Gutachten der MEDAS Y.___ weise Mängel auf und könne für die Beur teilung des aktuellen Gesundheitszustandes nicht herangezogen werden . D ie Ope rationsnarben seien im Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht vollständig ver heilt gewesen, sodass nur eine eingeschränkte klinische Untersuchung habe statt finden können. Die aus somatischer Sicht gegebene Arbeitsfähigkeit von 60 % beruhe daher auf einer Schätzung, welche den weiterhin bestehenden schwierigen Heilungsverlauf ignoriere. Der Abschlussberic ht der A.___ vom 8. Oktober 2015 weise eine maximale Belastung von vier Stunden pro Tag und somit eine Restar beitsfähigkeit von ca. 50 % aus, was ausser Acht ge lasse n worden sei . W ider sprüchlich
sei im Gutachten einerseits von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 %, an anderer Stelle aber von 50 %
die Rede .
W eshalb in der bisher ausgeübte n Tätigkeit als A llrounderin in einem Schwimmbad, also in einer Tätigkeit, die kaum mit Stress verbunden und psychisch wenig anspruchsvoll sei, auf eine Rest arbeitsfähigkeit von 50 %, in einer angepassten Tätigkeit jedoch auf eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werde, sei nicht begründet. Für diese Steigerung fehle es an eine r Beschreibung de r leidensangepassten Tätigkeit und an einer Be gründung, inwiefern sich die bisher ausgeübte von einer
leidensangepassten Tä tigkeit erheblich
unterscheide (S. 4). Zwischenzeitlich habe sie, die Beschwerde führerin,
auch eine neue Anstellung finden können und es sei davon aus zugehen, dass sie im Stundenlohn
ca. 13 Stunden in der Woche arbeite . Werde das hierbei erzielbare Einkommen ins Verhältnis zum von der Beschwerdegegnerin ermitte l ten Valideneinkommen gesetzt, resultiere ein Invaliditätsgrad von 70 %
(S. 5). 2.3
Streitgegenstand ist die Verfügung vom 4. Mai 2017
(Urk. 2) . Dabei umfasst die
gerichtliche Prüfung den Rentenanspruch über den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum,
sowohl für die Zusprechung als auch für die Abstufung und Aufhebung der Rente, unabhängig davon, ob nur einzelne Punkte davon bestrit ten sind (vgl. E. 1.4 hievor). 3.
3.1
Dr. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH,
hielt im Bericht vom 3. Au gust 2012 (Urk. 9/25
Ziff. 1.4) einen Status nach notfallmässiger Diskushernien-Operation L5/S1 im Januar 2012 wegen grosser luxierter Diskushernie mit Fuss heberplegie und nach erneuter Diskushernie einer am 1 5. Juni 2012 durchgeführ ten Re- Hemilaminektomie L4/5 links fest . Bei der Verlaufskontrolle vom 2 3. Au gust 2012 habe sich eine deutliche Verbesserung gezeigt. Di e Fu ssheber-Schwä che habe sich erholt, wenn auch nicht ganz. Es besteht noch eine Re stfussheber-Schwäche sowie tief lumbale Beschwerden insbesondere morgens.
Betreffend das Arbeitsprofil liege weiterhin eine verminderte Belastbarkeit vor und das mono tone Stehen und Sitzen sei wie das Tragen von Gewichten über 10 kg zu meiden. In angepasster Tätigkeit ca. drei bis sechs Monate postoperativ wäre die Patientin anfangs zu 50 % arbeitsfähig, danach steigernd gemäss Verlauf. 3.2
Im Austrittsbericht der Z.___ vom 1 9. Oktober 2012 (Urk. 9/26 /1-4) über den Aufenthalt vom 1 2. September bis 1 6. Oktober 2012 erwähnten die Ärzte vorwiegend nächtliche und bewegungsabhängige Schmerzangaben der Be schwerdeführerin an der Lendenwirbelsäule (LWS) mit radikulärer Ausstrahlung ins linke Bein im Bereich Dermatom L5 und eine regrediente leichte Fuss- und Zehenheberparese (M4) links. Sie konstatierten, aus unfallkausaler Sicht sei die berufliche Tätigkeit als Allrounderin in einem Schwimmbad (Kasse, Küche) nicht mehr zumutbar. Andere sehr leichte, wechselbelastende Arbeit en, ohne rein ge hend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten, ohne häufige vorgeneigte Rumpf haltung, ohne Tätigkeiten mit länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition und ohne unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen, Vibra tionsbelastung und Schläge bezüglich der Wir belsäule seien ganztags zumutbar (S. 2).
Anlässlich d es ps ychosomatischen Konsiliums vom 1 8. Oktober 2012 hielten die zuständigen Fachperson en fest (Urk. 9/26/10-11), während des Aufenthalts in der Z.___
sei die Beschwerdeführerin psychologisch begleitet und schwerpunkt mässig an der depressiven Thematik sowie am Aufbau von Schmerzbewälti gungss trategien gearbeitet worden.
Die Diagnose lautete r ezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig leichte bi s mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0) und es wurde ausgeführt, dass die psychische Störung eine leichte bis mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung zusätzlich zu den muskuloskelettal beding ten Einschränkungen begründe. 3.3
Dr. med. C.___, leitender Arzt Neurologie am D.___, berichte te am 16. November 2012 (Urk. 9/34/35-37 S. 3), die Beschwerdeführerin sei weiterhin durch lumboradikuläre Schmerzen im Dermatom L5 links und lokale Kreuz schmerzen sowie störende Parästhesien im genannten Dermatom und durch eine leichte Parese im entsprechenden Myotom geplagt. Im L5-Kennmuskel Tibialis
anterior hätten sich erfreulicherweise keine aktiven Schädigungszeichen und nur leichte Zeichen der chronischen axonalen Schädigung gefunden, was insgesamt die Prognose für eine Remission der Parese unterstreiche.
Zudem klage die Be schwerdeführerin über Beschwerden an beiden Handgelenken (Carpaltunnelsyn drom) sowie Nackenschmerzen. 3.4
Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, bericht ete am 2 7. Februar 2013 (Urk. 9/34/24-25) über den Hospitalisationsverlauf vom 1 4. bis 2 3. Februar 2013 und wies auf einen Status nach zweimaliger Diskusdekompression L5/S1 bei Dis kushernie und Plegie, initial komplett mit deutlicher Erholung, sowie Hemilami notomie L4/L5 linksseitig hin. Am 1 5. Februar 2013 seien eine Hemilaminektomie L5/S1, e ine interkorporelle Fusion L5/S1 beidseits mit zusätzlicher Rezidivdis kektomie L4/L5, ein Duraverschluss auf der linken Seite auf Höhe L4/L5, ein Mono PLIF L4/L5 und eine transped i kuläre Fixat ion L4-S1 durchgeführt worden. Auf Grund der zunehmenden Beschwerden und der erosiven
Osteochondrose sei an eine erneute Dekompression nicht mehr zu denken gewesen, weshalb nun die Fusion und Revision auf den beiden Etagen vorgenommen worden seien. Die Be schwerdeführerin habe unmittelbar postoperativ sehr starke Schmerzen im Der matom L5 auf der rechten Seite gehabt, die sich dann im Verlauf deutlich gebes sert hätten, so dass sie in gutem Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können. 3.5
Im Bericht über die Computertomographie (CT) der LWS und die kontrastmittel verstärkte Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule (H WS) vom 8. Oktober 2013 (Urk. 9/46/38-39) vermerkte der zuständige Radiologe, die CT des thorakolumbalen Überganges und der LWS ergäben im Vergleich zur Vorun tersuchung vom 1 9. Juni 2013 keine relevante Befundänderung und eine unver ändert regelrechte lockerungsfreie Lage des intakten dorsalen und intervertebra len Spondylodeseinstrumentariums . Es bestehe
eine segmentale Wirbelsäulen fehlstellung bei bekannten dorsalen Fensterungsdefekten der Wirbelbögen mit geringgradiger
ISG -Arthrose beidseits. Der Befund der HWS in der oberen Brust wirbelsäule (BWS) sei in dem MRT altersentsprechend normal und es bestehe in Hinsicht auf die klinische Symptomatik kein beweisendes Korrelat. Der postope rative Status und der Verlauf nach dorsaler und intervertebraler Spondylodese LWK4 bis SWK1 seien regelrecht und es sei kein akut pathologischer Befund des thorakolumbalen Überganges und der LWS vorhanden. 3.6
Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, wies im Bericht vom 8. De zember 2013 (Urk. 9/47/1-4) auf die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 2001 hin. Diese sei damals schwer zwanghaft und schwer depressiv gewesen. Sie leide unter Angstzuständen kombiniert mit Zwängen, die Konzentration sfähigkeit sei schlecht und es b estünden Gedächtnisstörungen, Energieverlust, Erschöpfung und es würde ihr schwindlig, wenn sie vielerlei zu tun habe. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächl ich somatisch bedingt, aber der Einfluss des Psychischen spiele sicher seine Rolle. 3.7
Am 2 8. Mai 2014 (Urk. 9/66/7-8) berichtete Dr. E.___ über den Hospitalisa tionsverlauf vom 1 9. bis 2 6. Mai 201 4. Bei einem Status nach dreimaliger De kompression L5/S1, letztmali g mit zusätzlicher Fusionsoperation L4/L5 am 15. Februar 2013 seien am 2 0. Mai 2014 die Osteosynthesematerialentfernung (OSME) L4-S1 und eine Neurolyse L4 auf der linken Seite bei Status nach Duraleck erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Operation sehr gut überstan den. Sie weise eine neuropathische Symptomatik auf und habe einen leichten sensomotorischen Ausfall auf der linken Seite. Die Mobilisation sei frei, da die Stabilität gewährleistet sei, wobei die Wirbelsäule auf Grund der Operation nicht selbständig mobilisiert werden könne, weshalb noch Vorsicht geboten sei. 3.8
Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS Y.___ vom 1 0. Februar 2015 (Urk. 9/73)
hielten die Ärzte aufgrund ihrer Untersuchungen vom Au gust/September 2014 (S. 1) in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2 7) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.1 - Chronisches l umbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Unfallereignis vom 2 5. Dezember 2011 mit/bei - motorischem Restdefizit im Sinne von Fusshebe r schwäche links, bei je doch wieder voller Kraft für die Fusssenkerfunktion links - residualem sensible m Defizit im distalen L5 -Segment links, distal Knie höhe (seit OP 2012) - 1 5. Juli 2004 Interlaminotomie L5/S1 links mit subligamentärer
Lu xat e ntfernung und interkorporeller Nachdekompression L5/S1 - 3. Januar 2012 Hemilaminotomie, F oraminotomie, Neurolyse, Disk ekto mie L4/L5 links - 1 5. Juni 2012 Re- Hemilaminotomie, Foraminotomie L4/L5 links, Neuro - lyse und Diskektomie - 1 5. Februar 2013 Rezidivdiskektomie L5/S1 links sowie L4/L5 links unter zusätzliche m Dura-Verschluss und Neurolyse bei 1mm-Leck auf der lin ken Seite dorso -medial auf Höhe L4/L5, transpedikuläre und interkorpo relle Fusion L4/S1 beidseits, interkorporelle F usion mit Spongiosaplastik L4/L5 rechtsseitig (Solera) - 2 0. Mai 2014 Dekompression L4/L5, Neurolyse L4/L5 linksseitig sowie Os teosynthesematerialentfernung L4-S1 (Solera) - Restserom L4-S1 links (MRI vom 1. September 2014)
Der internistische Sachverständige hielt fest (S. 21 ff.), für eine allgemeinmedizi nisch e, internistische Erkrankung ergäben sich keine Anhaltspunkte und diesbe züglich bestünden für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Badeanstalt und in Verweistätigkeiten keine Einschränkungen (S. 22).
Der Neurologe
führte aus (S. 23), insgesamt sei ein Status nach mehrfachen Ope rationen mit anhaltender lumbaler Schmerzsymptomatik zu konstatieren, ohne dass aus neurologischer Sicht radikuläre Schmerzanteile vorzuliegen schienen. Dies möge allenfalls bei höhergradiger Belastung und Provokation zeitweilig vorübergehend möglich sein. Versicherungsmedizinisch-neurologisch sei somit der lokale lumbale Rückenschmerz zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei auf das orthopädische Fachgutachten zu verweisen. Eine neurologische zusätzliche Kom ponente mit Relevanz sei nicht zu eruieren. Durch die noch minime residuale motorische Schwäche im Fussheber links zeige sich eine gewisse Unsicherheit beim Gehen auf unebenem Gelände. Entsprechende Tätigkeiten wie auch solche auf Leitern und Gerüsten seien eher zu vermeiden. Hinsichtlich des zervikalen Befundes lägen nur unspezifische Beschwerden vor, ohne radikuläre Reizung oder gar sensomotorische Defizite. Zusammenfassend ergäben sich keine quantitativen Einschränkungen, welche über die Bewertung im orthopädischen und psychiatri schen Fachgebiet hinausgingen.
Der zuständige Orthopäde erhob (S. 25 unten und S. 26) während der Begutach tung eine erkennbare Unmöglichkeit für langes Sitzen. Die Beschwerdeführerin müsse ständig die Position wechseln. Daneben finde sich ein Gangbild mit abge schwächtem Zehen- und Fersengang links. Die LWS-Beweglichkeit sei bei einem Status nach Spondylodese, aber auch schmerzbedingt, um zwei Drittel einge schränkt und es zeigten sich starke Ausweichbewegungen. Im Bereich der LWS seien lokale Druckdolenzen sowie ein leichter paravertebraler Hartspann zu ver zeichnen und die Kraft im linken Bein sei deutlich abgeschwächt. Der Grossze hen-/Fussheber links sei abgeschwächt, die Reflexe nicht klar beurteilbar und der Lasègue beidseits negativ, wobei die Beschwerdeführerin links ein Spannungsge fühl angebe. Es bestehe eine Hyposensibilität im Bereiche des lateralen Unter schenkels links über dem Fussrücken nach lateral ziehend. Der übrige orthopädi sche Status sei unauffällig. Die Beschwerden im Bereich der HWS seien teilweise objektivierbar.
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Orthopäde aus (S. 19 unten), aufgrund der klini schen und radiologischen Befunde bestehe eine eingeschränkte Rückenbelastbar keit mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und Tragen von schweren Lasten über 5 kg, rein stehende Arbeiten, wie auch Arbeiten in gebückter und kniender Position und Arbeiten mit monotonen Zwangshaltungen des Oberkör pers, Arbeiten mit viel Treppensteigen und Gehen auf unebenem Grunde, Arbei ten mit vibrierenden, stossenden und schlagenden Maschinen se ien nicht zumut bar. Dies bedinge eine teilweise Inkongruenz zur Tätigkeit als Al lrounderin in einer Badeanstalt, sofern dies e schwere n Putztätigkeiten und Arbeiten m it schwe ren Maschinen beinhalte . Leichtere wechselseitige Tätigkeiten an der Kasse, Su pervisionsaufgaben und andere Tätigkeiten im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sollten jedoch mit vermehrten Pausen und einer eingeschränkten Leistungsfähig keit zu 60 % möglich sein. Dies gelte auch für eine entsprechende Verweistätig keit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils. Es sei offensichtlich von der Suva eine EFL (Evaluation der f unktionellen Leistungsfähigkeit) unter stationären Bedin gungen geplant. Eine solche EFL könne sicherlich zu einem detaillierteren Zu mutbarkeitsprofil führen und eine neue Ausgangsbasis geben für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils (S. 20 oben) .
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus (S. 39 unten), die Beschwerdeführerin erscheine in gepflegtem Zustand, sei freundlic h und offen im Kontakt, normal gekleidet und leicht adipös. Eine Orientierung bestehe zu allen Qualitäten. Das Ich-Bewusstsein sei nicht gestört, sie sei bewusstseinsklar und es bes tünden keine Ich-Störungen. Aufmerksamkeit und Konzentration seien reduzier t und sie sei nicht in der Lage, das Gelesene zu merken, und müsse mehrfach lesen, um etwas behalten zu können. Die Gedächtnisleistungen seien ansonsten intakt. Es bestehe ein Grübeln über die gesundheitliche Situation, ansonsten aber keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Sie könne sich gut artikulieren, das Sprechen sei leicht verlangsamt, es bestünden keine Halluzinationen und die Intelligenz liege im Normbereich. Psychomotorisch sei sie angespannt und nervös. Es besteh e eine depressive Stimmung, im Affekt sei sie labil und die Schwingungsfähigkeit sei leicht reduziert. Zwänge oder Phobien bestünden nicht. Die Willenskraft und auch der Antrieb seien reduziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Die Realitäts orientierung sei nicht gestört und die Motivation sei reduziert. Es besteh e ein mangelndes Selbstwertgefühl und Suizidgedanken seien latent vorhanden, wobei sie sich von Suizidgedanken jedoch gut wieder distanzieren könne . Es besteht eine Freudlosigkeit.
Zum Tagesablauf berichte
die Beschwerdeführerin, sie stehe mittags auf, wenn keiner zuhause sei. Sie stehe eigentlich nur wegen der Kinder auf. Es gebe ein Morgentief. Sie trinke Kaffee und versuche, den Haushalt zu erledigen, koche das Mittagessen und zwinge sich, einkaufen zu gehen. Am Nachmittag versuche sie sich zu beschäftigen, indem sie male, lese, aber sie lege sich auch öfters hin. Sie trinke manchmal auch Kaffee mit einer sehr guten Kollegin, die zu ihr k om me. Abends koche sie für die Kinder und sie be schäftige sich dann im Internet, indem sie interessante Artikel zu Gesundheit und Ernährung und auch zu psychischen Krankheiten lese. Sie schaue auch fern. Sie schlafe gut ein, wenn sie zuvor lese. Schlafen gehe sie zwischen 22 und 23 Uhr, bei depressiver Stimmung gehe sie bereits um 20 Uhr schlafen. Der Schlaf sei gut, nur durch die Schmerzen gestört.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine rezidivierende depressive Störung, die erst mals 1998 aufgetreten und bereits damals vor der Geburt des Sohnes antidepres siv behandelt worden sei. Es seien dann weitere depressive Episoden 2004 und 2008 aufgetreten. Ein Absetzversuch des Antidepressivums Cymbalta
im Sommer 2008 habe nach drei Monaten erneut zu stärkeren depressiven Episode n geführt, die bis heute anhaltend seien . Zurzeit liege eine mittelgradige depressive Episode vor. Die antidepressive Medikation mit Cymbalta liege im therapeutisch wirksa men Bereich und die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1998 mit Unterbre chungen in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Eine stationäre psychiatri sche Behandlung habe bisher nicht stattgefunden. Eine Somatisierungsstörung besteht nicht und die psychischen Beschwerden seien auf die depressive Störun g zurückzuführen. D er Antrieb sei deutlich geschwächt, es bestünden
Konzentra tions
- und Merkfähigkeitsstörungen, das Selbstwertgefühl sei reduziert, im Affekt sei die Beschwerdeführerin labil und es l ä ge n
eine latente Suizidalität und ein Morgentief vor . Finanzielle und familiäre Sorgen seien vorhanden und insbeson dere d as ver mutliche ADS des Sohnes belaste die Beschwerdeführerin emotional stark. Die Sorgen seien jedoch nicht ursächlich für die depressive Störung und sie leide unter Schmerzen, die einen physiologischen Ursprung hätten. Der soziale Rückzug sei aufgrund der depressiven Störung begründet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfä hig und in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. In Bezug auf ein Fähig keitsprofil könne die Beschwerdeführerin Tätigkeiten übernehmen ohne hohe An forderungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit und ohne zeitlichen Leis tungsdruck (S. 40) .
Aus interdisziplinäre Sicht wurde zur Arbeitsfähigkeit festg ehalten (S. 26 unten und S. 27), d ie Beschwerdeführerin sei von 2012 bis 2014 insgesamt fünf Mal an der Wirbelsäule operiert worden. Ein postoperatives Serom sei in einem neuen MRI vom September 2014 immer noch ersichtlich und beeinflusse entsprechend noch die Arbeitsfähigkeit. Orthopädisch könne eine 60%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils attestiert werden, sowohl in angestammter wie in einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils ab Januar 201 5. Psychiatrisch sei eine mittelgradige Depression attestiert mit einer Arbeits fähigkeit von 50 % fortführend. Entsprechend sei für die angestammte Tätigkeit die Psychiatrie federführend mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % .
Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit betrag e 60 % im Rahmen des Zu mutbarkeitsprofils mit eingeschränkter Leistung und vermehrten Pausen (S. 28) . Retrospektiv bescheinigten die Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für die Zeit vom 2 5. Dezember 2011 bis im Dezember 201 4. In einer Verweistätigkeit attestierten sie unter Verweis auf das durch die Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 3.2) formulierte Zumutbarkeitsprofil folgende Arbeitsunfähigkeiten hinsichtlich der Zeit ab Mai 2013 (Beginn Renten anspruch): - 100 % im Rahmen der Rückenoperation vom Februar 2013 - 50 % Mitte Oktober 2013 bis Mitte Mai 2014 - 100 % Mitte Mai bis Dezember 2014 - 50 % ab Januar 2015 3.9
Im Austrittsbericht der Z.___ vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 9 / 74) über den Aufenthalt vom 5. J anuar bis 6. Februar 2015 wies der verantwortliche Dr. med. G.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, da rauf hin, als Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation sei en die medizi nische Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit und soweit möglich die Steigerung der Belastbarkeit im Hinblick auf eine beruflic he Wiedereingliederung in eine neue Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgelegt worden (S. 3) . W ährend der ambulanten Rehabilitation hätten punkto Kreuzschmerz - sympto matik keine Fortschritte erzielt werden können und deshalb seien keine weiteren physiotherapeutischen Massnahmen vorgesehen (S. 2).
Zur zumutbaren Arbeitsfäh igkeit führte er aus, die berufliche Tätigkeit als Schwimmbadangestellte (für Küche und Kasse) sei nicht zumutbar und die An forderungen mit wiederholtem Hantieren von Lasten von leicht bis mi ttelschwer, wie Getränkeharasse aus der Küche holen, sowie mit mehrheitlich stehenden und gehenden Tätigkeiten seien zu hoch. Eine sehr leichte Arbeit mit speziellen Ein schränkungen für die LWS, wechselbelastend, wahlweise stehend, gehend, sitzend und Stehen/Sitzen am Stück bis maximal etwa 30 Minuten, ohne Tätigkeit en in länger dauernd vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition sei ganztags zu mutbar (S. 3). 3.10
Im von Dr. G.___ veranlassten neurologischen Konsilium legte PD Dr. med. H.___ im Bericht vom 27. Februar 2015 (Urk. 9/86) dar, es finde sich konsistent angegeben und reproduzierbar eine Hypästhesie im Dermatom L5 links, entsprechend dem Untersuchungsbefund d urch Dr. C.___ (vgl. E. 3.3 hiervor). Entsprechend dessen Befund seien auch diesmal in der Kennmuskulatur L5 keine aktiven Schädigungszeichen zu finden und mit überhöhten Amplituden zeigten sich lediglich die Zeichen eines abgelaufenen regenerativen Prozesses ohne Hinweis auf eine akute axonale Schädigung. Auch in der Kennmuskulatur S1 zeigten sich vereinzelt Amplituden überhöhter Potenziale, die auf einen rege nerativen Prozess hinwiesen, ohne Anzeichen einer frischen axonalen Läsion. Gemäss neurologischem Untersuchungsbefund entstehe der Eindruck einer un spezifischen Minderinnervation des linken Beines mit zum Teil fluktuierender In nervation und je nach Untersuchungssituation unterschiedlich erreichter Kraft grade. Es ergebe sich insgesamt neurologisch und elektrodiagnostisch kein Hin weis auf eine radikuläre Schädigung, welche eine signifikante Beeinträchtigung der Beinkraft links aus neurologischer Sicht erklären könnte. Hingegen entstehe der Eindruck, dass die Sensibilitätsstörungen mit Schmerzen im L5-Dermatom auf die alte sensibelradikuläre Symptomatik im Dermatom L5 zurückzuführen sei, welche bereits 2012 durch Dr. C.___ festgestellt worden sei. 3.11
Dr. med. I.___, Facharzt Anästhesiologie FMH des regional en
ä rztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in seine r Aktenbeurteilung vom 26. Novem ber 2015 (Urk. 9/118/8) fest, gemäss Austrittsbericht der Z.___ vom 1 1. Februar 2015 werde eine sehr leichte Arbeit ganztags als zumutbar erachtet. Diese Beurteilung sei unverändert gegenüber der – auch den MEDAS-Gutachtern vorgelegenen
– Einschätzung der gleichen Stelle vom 6.
Oktober 201 2. Der neu rologische Konsiliarbericht vom 2 7. Februar 2015 bestätige ein residuelles sensi bel radikuläres Syndrom
L5 links, jedoch keine radikuläre Schädigung, welche eine signifikante Beeinträchtigung der Beinkraft links
erklären könnte. Auch im MEDAS-Gutachten sei aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit formuliert. Eine Einschränkung auf 50
% sei psychiatrisch mit der mit telgradigen Depression begründet, aus rein orthopädischer Sicht – auch im Falle einer Verbesserung der psychiatrischen Situation –
sei eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % zugestanden worden . 3.12
Im Zeugnis vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 9/13 0) berichtete Dr. F.___, sie begleite die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch seit vielen Jahren. Diese sei eigent lich immer depressiv und müsse immer Medikamente nehmen. Ein Klinikaufent halt sei aber in ihrem Fall nicht indiziert und völlig nutzlos. Sie halte die Be schwerdeführerin für zu 60 % arbeitsunfähig. 4. 4.1
Zur Erwerbsbiographie geht
aus den Akten
hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 5. Dezember 2011 stellenlos war und davor eine saisonale Anstellung in einer Badeanstalt (Kiosk/Restaurant/Kasse) und wei ter zurückliegend eine Anstellung in einem Privathaushalt (Kinderbetreu ung/Köchin) in einem Teilzeitpensum von 40 %
inneg e habt hatte (Urk. 9/18/1 f., vgl. auch Lebenslauf [ Urk. 9/10], Auszug aus dem individuellen Konto [ Urk. 9/3] und Berufsanamnese im MEDAS-Gutachten [ Urk. 9/73/12]).
Den vor erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwer deführerin nach bereits im Jahr 2004 operierter Wirbelsäule aufgrund des Unfall ereignis vom 2 5. Dezember 2011 und nachfolgenden weiteren vier operativen Eingriffen am Rücken im Januar 2012, im Juni 2012 (E. 3.1) sowie im Februar 2013 (E. 3.4) und im Mai 2014 (E. 3.7) verschiedentlich Arbeitsunfähigkeiten aus somatischer Sicht attestiert wurden. Sodann leidet sie unte r einer depressiven Symptomatik, weswegen sie mit Unterbrüchen seit dem Jahr 1998 (Urk. 9/73/38; E. 3.6 und E. 3.12) behandelt wird .
Mit Blick auf
die Rücke n problematik legte der orthopädische Sachverständige im MEDAS-Gutachten
zwar nachvollziehbar dar, dass aus somatischer Sicht das Be lastungsprofil Einschränkungen enthält und die im Belastungsprofil näher um schriebenen Tätigkeiten unzumutbar sind . Hingegen relativierte er s eine Ein schätzung, wonach auch eine entsprechend angepasste Tätigkeit aufgrund ver mehrter Pausen und einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur zu 60 % mög lich sein sollte dahingehend, als
eine durch die Suva geplante Abklärung mittels EFL (Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit)
eine neue
– bessere – Ausgangsbasis zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in ange pass ter Tätigkeit er gebe
(Urk. 9/73/20 oben). Anlässlich dieser stationären
Abklärung en
in der Z.___
gelangten die somatischen Experten zur Einschätzung, dass e ine sehr leichte wechselbelastende Arbeit mit speziellen Einschränkungen für die LWS ganztags zumutbar ist (E. 3.9).
Betreffend die psychische Symptomatik mit der Diagnose einer rezidivierenden depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.1, ging der psychiatrische G utachter der MEDAS von eine r 50%ige n
Arbeits un fähigkeit in ange stammter Tätigkeit und eine r 100 %ige n Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit aus . Zum Stellen profil hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin Tätigkei ten übernehmen kann ohne Anforderungen an die Konzentration und Aufme rk samkeit und ohne zeitlichen Leistungsdruck (vgl. Urk. 9/73/40). Von welcher an gestammten Tätigkeit
– erlernter Beruf als Kindergärtnerin in Ital ien, Mitarbeite rin in der Badi (Urk. 9/73/4) oder eine r Tätigkeit als Unterrichtslehrerin in der katholischen Kirche (Urk. 9/73/38) – der Gutachter bei dieser Einschätzung aus ging, kann seinem Teilg utachten nicht entnommen werden . Für den Rechtsan wender ist damit eine Differ e nzierung der Arbeitsunfähigkeiten in angestammter und angepasster Tätigkeit aufgrund der psychischen Symptomatik nicht nach vollziehbar. D ieser Mangel fällt umso mehr ins Gewicht,
als die Beschwerdefüh rerin die zuletzt ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit (eine saisonale Anstellung) nicht gesundheits bedingt verloren hatte,
so dass sie sich zur Umsetzung der laut Haushaltsabklärung angestrebten 100%ige n Erwerbstätigkeit (Urk. 9/110]), auch im Gesundheitsfall um eine neue (andere) Anstellung hätte bemühen müssen. 4.2
Das Gutachten der MEDAS Y.___ ist damit nicht schlüssig. Einerseits
erstattete der Orthopäde
seine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit vorbehältlich einer aussagekräftigeren Beurteilung
aufgrund der bevor stehende n stationäre n Belastungsabklärung . Die se
stationären Abklärungen erga ben davon abweichend in einer angepassten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfä higkeit von 100 % . D iese Diskrepanz wurde nicht mittels Rückfrage an die MEDAS-Gutachter geklärt und k ann auch nicht durch eine Stellungnahme des RAD (E. 3.9 hiervor) ersetzt oder aufgelöst werden.
Anderseits überzeugt das Gutachten auch hinsichtlich der psychiatrischen Ein schätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht, da ke ine zureichende Begründung aus dem psychiatrischen Teilgutachten ersichtlich ist, weshalb in angestammter Tä tigkeit von einer 50%igen und in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit ausgegangen wurde . Dabei wurde
– wie gesagt –
i nsbesondere nicht dar gelegt,
auf welche angestammte Tätigkeit abgestellt wurde und inwie fern sich diese von einer angepassten Tätigkeit unterscheidet. Mit Blick auf die diagnostizierte rezid ivierende depressive Störung mit mi ttelgradige r Episode fehlt es dem Gutachten auch an
der Berücksichtigung der neuere n bundesgerichtliche n Rechtsprechung zur invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Störungsbilder (vgl. E. 1.5 hiervor) und einer zureichenden Auseinandersetzung mit den massgebenden Standardindikatoren, die es – unter Berücksichtigung leis tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations potentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Im Wei teren ist auch nicht von der Hand zu
weisen, dass das MEDAS- Gutachten, welches auf
Untersuchungen
vom August/ September 2014 beruht,
für den
Entscheid vom
4. Mai 2017 – als o
mehr als zweieinhalb Jahre später – nicht mehr aussagekräftig ist .
Zudem ist zu bemerken, dass der Leistungsanspruch für die gesamte Zeit ab 1. Mai 2013 strittig bleibt. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, worin die von den MEDAS-Gutachtern postulierte Verbesserung des Gesundheitszu standes im Dezember 2014 zu erblicken ist, der zu einer Erhöhung der Arbeitsfä higkeit in einer Verweistätigkeit von 0 % auf 50 % beziehungsweise 60 % geführt hat. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Materialentfernung im Mai 2014 (vor stehend E. 3.7) wiederum eine - vorübergehende - vollständige Arbeitsunfähigkeit und somit einen Anspruch auf eine ganze Rente nach sich gezogen hat. Inwiefern das im MRI vom September 2014 erhobene postoperative Serom mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diese ab Januar 2015 nicht mehr im gleichen Ausmass be einträchtigt haben soll, legten die Gutachter indes nicht dar. Daher wird der Sach verhalt auch in Bezug auf den postoperativen Verlauf zu ergänzen und gleich zeitig die diskrepanten Angaben der Gutachter in Bezug auf die zuletzt attestier ten Arbeitsfähigkeiten von 50 % beziehungsweise 60 % zu klären sein. 5 . 5 .1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen
insbesondere, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzi sierung oder Ergänzung der medi zi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5 .2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinde rungsangepassten Tätigkeiten in somatischer und psychischer Hinsicht, im Ver lauf, aber auch im Verfügungszeitpunkt als ungenüg end abgeklärt (vorstehend E.
4.1 und E. 4.2) . Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst und zeit nah zum Gutachten über den Rentenanspruch erneut entscheidet.
D ie Beschw erde ist in dem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor l iegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä digung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’ 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 6 .3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweisen sich die Gesuche der Beschwerde führerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretun g vom 6. Juni 2017 (Urk. 1 S. 2 und S. 5 f.) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Milan Kryka - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef