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IV.2017.00652

Kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in Verwaltungsverfahren. Anwaltliche Vertretung ist nicht notwendig.

Zürich SozVersG · 2017-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Am 21. Juni 2016 meldete sich X.___ (Urk. 7/164) ein weiteres Mal bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an, nachdem die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die ihm ab 1. Februar 2010 ausge richtete Dreiviertelsrente per 30. September 2012 aufgehoben (Urk. 7/116) und ein am 25. Oktober 2012 in Form einer Neuanmeldung eingereichtes Gesuch zum Leistungsbezug mit Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 7/151) abgewiesen hatte, wobei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist . Mit Vor bescheid vom 26. Juli 2016 (Urk. 7/166) stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 8. September 2016 (Urk. 7/168) Einwände und ersuchte um Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

Wie angekündigt trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2016 (Urk. 7/173) nicht auf die Neuanmeldung ein. Nachdem das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2016.01350 vom 14. August 2017 abgewiesen hatte, erhob der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht, über welche im heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden ist.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 (Urk. 7/175) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Stadt Y.___ über den Bezug wirtschaftlicher Sozial hilfe (Urk. 7/176) ein. Am 30. März 2017 (Urk. 7/180) gab er bekannt, nicht über versicherungsmässigen oder gewerkschaftlichen Rechtsschutz zu verfügen und reichte eine Honorarrechnung von Rechtsanwältin Dr. Wyler sowie seine aktuelle Krankenkassenpolice ein (Urk. 7/183-7/186). Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung ab. 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, Rechtsan wältin Dr. Wyler sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin zu bestellen und dafür mit Fr. 2‘750.10 zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Beschwerdeeinreichung zu entschädigen. Zudem reichte er neu einen Internetausdruck des Handelsregister auszuges der Vereinigung Z.___ ein (Urk. 3/4). In prozessualer Hinsicht ersuchte er für das Beschwerdeverfahren um Bestel lung von Rechtsan wä l t in Dr. Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 12. Juli 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozial versiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos senschaft ,

BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. 2.

2.1

Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung begründete die IV-Stelle damit, dass eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig erscheine. Im Rahmen des Einwandes hätte der Versicherte den Arztbericht von Dr. A.___ eigenständig einreichen und eine Verschlechterung geltend machen können. An ein solches Vorgehen würden keine hohen Anforderungen gestellt, zumal eine Verschlechterung nur glaubhaft gemacht werden müsse. Zudem habe der Ein wand vom 8. September 2016 keine nennenswerte Aussicht auf Erfolg gehabt. Es sei festgehalten worden, dass aufgrund der neuen Rechtsprechung auf das Gesuch eingetreten werden müsse. Diese alleine stelle aber keinen Grund für eine neue Abklärung dar. Dafür müsse eine Veränderung in den persönlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht werden. Mit dem eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 24. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer keine Veränderung des Gesundheitszustandes vorgebracht. Dr. A.___ beziehe sich darin auf seine früheren Beurteilungen, neue nachvollziehbare psychiatrische Befunde, welche eine richtungsweisende Verschlechterung plausibilisieren könnten, seien nicht vorhanden (Urk. 2 S. 1). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Juni 2017 (Urk. 1) entge gen, es könne nicht von einer mangelnden Notwendigkeit eines Rechts beistandes ausgegangen werden. Das Verfahren gehe bis in Jahr 2004 zurück und dauere damit schon ausgesprochen lange an. Das Verfahren werde noch komplizierter, da die zuvor ausgerichtete Rente als Folge der 6. IV-Revision ein gestellt worden sei und das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine Recht sprechung zur rentenbegründenden Invalidität bei psychosomatischen Leiden geändert habe (Urk. 1 S. 5). Auch könne nicht von einer Aussichtslosigkeit des Einwandes ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass unter Bezugnahme auf den Arztbericht von Dr. A.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht worden sei (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist zwischen den Parteien unbestritten. Dies gibt mit Blick auf seine Abhängigkeit von wirtschaftlicher Sozialhilfe (vgl. Urk. 7/176) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Uneinig sind sich die Parteien hingegen betreffend die beiden weiteren Voraussetzungen für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. 3.2

In Bezug auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungs verfahren gilt ein sehr strenger Massstab (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5 ), der vorliegend nicht erfüllt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt kein mehrjähriges Verfahren vor: Mit Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 7/151) hatte die Beschwerde gegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente verneint (Sach verhalt Ziff. 1). Im hier fraglichen Neuanmeldungsverfahren ging es einzig darum, zu prüfen ob seither eine anspruchserhebliche Veränderung in den tat sächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Es fehlt damit an den erforderlichen prozessualen Parallelen, weshalb der Beschwerdeführer aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 (vgl. Urk. 1 S. 5) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten des Falles. Damit ist von einem sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gela gerten Verwaltungsverfahren auszugehen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte sich der Beschwerdeführer deshalb mit dem Beizug von Fach- und Vertrauenspersonen sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen behelfen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_438/2012 vom 28.

Juni 2012 E. 2.2.1 ).

Weshalb eine Vertretung durch das Sozialamt seiner Wohngemeinde nicht mög lich gewesen sein sollte, legte der Beschwerdeführer nicht dar und ist umso weniger erklärlich, als sich in den Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Vollmacht vom 16. September 2013 befindet (Urk. 7/144).

Im Vorbescheidverfahren nach der ersten Neuanmeldung wurde der Beschwerde führer von der Vereinigung Z.___ vertreten. Beschwerde weise brachte er vor, diese hätte ihn zur Erhebung der Beschwerde an Rechts anwältin Dr. Wyler verwiesen (Urk. 1 S. 7). Dieses Vorbringen findet jedoch in den Verfahrensakten keine Stütze: Gegen den Vorbescheid vom 5. August 2013 (Urk. 7/137) reichte die Vereinigung Z.___ am 14. Oktober 2013 einen begründeten Einwand ein (Urk. 7/146). In der Folge wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 7/151) ein Rentenan spruch verneint. Die Bevollmächtigung von Rechtsanwältin Dr. Wyler erfolgte erst im Februar 2015 (Urk. 7/159) und damit zu einem Zeitpunkt, als kein den Beschwerdeführer betreffendes invalidenversicherungsrechtliches Verfahren rechtshängig war.

Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, diese Mandatsübertragung sei erfolgt, da die Vereinigung mit seinem komplexen, mehrjährigen Fall überfor dert gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Die geltend gemachte Mandatsübertragung ist weder dokumentiert noch sind die geltend gemachten Gründe dafür nachvoll ziehbar: Die Vereinigung Z.___ sah sich zuvor im Neuanmeldungsver fahren nach erfolgter Renteneinstellung offensichtlich zur Rechtsvertretung des Beschwerdeführers imstande (vgl. Urk. 7/142, 7/146 f.). Jenes Vorbescheidver fahren unterschied sich zudem nicht wesentlich vom in Frage Stehenden: Ver fahrensthema beider Verfahren war der Eintritt einer anspruchserheblichen Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung. Zudem erfolgte die vom Beschwerdeführer thematisierte Änderung der bundesgerichtli chen Rechtsprechung betreffend psychosomatische Leiden erst nach der Man datierung von Rechtsanwältin Dr. Wyler am 26. Februar 2015: Diese wurde am 3. Juni 2015 beschlossen (Urteil 9C_492/2014, publiziert als BGE 141 V 281) und mit Pressemitteilung vom 17. Juni 2015 (im Internet abrufbar unter: https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/9C_492_2014_2015_06_17_T_d_10_13_40.pdf , besucht am 8. November 2017) bekannt gegeben.

Somit lassen weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die Akten auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren schliessen.

Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.

4.1

Da dieses Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistun gen zum Gegenstand hat, ist es kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, e contrario) . 4.2

Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für dieses Verfahren gemäss § 16 Abs. 2 GSVGer sind erfüllt. In Gutheissung des am 7. Juni 2017 (Urk. 1 S. 2) gestellten Gesuchs ist Rechts anwältin Dr. Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin für dieses Beschwerdeverfahren zu bestellen und mit Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Einzelrichter verfügt:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Dezember 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzPfefferli

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 21. Juni 2016 meldete sich X.___ (Urk. 7/164) ein weiteres Mal bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an, nachdem die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die ihm ab 1. Februar 2010 ausge richtete Dreiviertelsrente per 30. September 2012 aufgehoben (Urk. 7/116) und ein am 25. Oktober 2012 in Form einer Neuanmeldung eingereichtes Gesuch zum Leistungsbezug mit Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 7/151) abgewiesen hatte, wobei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist . Mit Vor bescheid vom 26. Juli 2016 (Urk. 7/166) stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 8. September 2016 (Urk. 7/168) Einwände und ersuchte um Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

Wie angekündigt trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2016 (Urk. 7/173) nicht auf die Neuanmeldung ein. Nachdem das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2016.01350 vom 14. August 2017 abgewiesen hatte, erhob der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht, über welche im heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden ist.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 (Urk. 7/175) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Stadt Y.___ über den Bezug wirtschaftlicher Sozial hilfe (Urk. 7/176) ein. Am 30. März 2017 (Urk. 7/180) gab er bekannt, nicht über versicherungsmässigen oder gewerkschaftlichen Rechtsschutz zu verfügen und reichte eine Honorarrechnung von Rechtsanwältin Dr. Wyler sowie seine aktuelle Krankenkassenpolice ein (Urk. 7/183-7/186). Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung ab.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozial versiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos senschaft ,

BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt.

E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, Rechtsan wältin Dr. Wyler sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin zu bestellen und dafür mit Fr. 2‘750.10 zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Beschwerdeeinreichung zu entschädigen. Zudem reichte er neu einen Internetausdruck des Handelsregister auszuges der Vereinigung Z.___ ein (Urk. 3/4). In prozessualer Hinsicht ersuchte er für das Beschwerdeverfahren um Bestel lung von Rechtsan wä l t in Dr. Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 12. Juli 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung begründete die IV-Stelle damit, dass eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig erscheine. Im Rahmen des Einwandes hätte der Versicherte den Arztbericht von Dr. A.___ eigenständig einreichen und eine Verschlechterung geltend machen können. An ein solches Vorgehen würden keine hohen Anforderungen gestellt, zumal eine Verschlechterung nur glaubhaft gemacht werden müsse. Zudem habe der Ein wand vom 8. September 2016 keine nennenswerte Aussicht auf Erfolg gehabt. Es sei festgehalten worden, dass aufgrund der neuen Rechtsprechung auf das Gesuch eingetreten werden müsse. Diese alleine stelle aber keinen Grund für eine neue Abklärung dar. Dafür müsse eine Veränderung in den persönlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht werden. Mit dem eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 24. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer keine Veränderung des Gesundheitszustandes vorgebracht. Dr. A.___ beziehe sich darin auf seine früheren Beurteilungen, neue nachvollziehbare psychiatrische Befunde, welche eine richtungsweisende Verschlechterung plausibilisieren könnten, seien nicht vorhanden (Urk. 2 S. 1).

E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Juni 2017 (Urk. 1) entge gen, es könne nicht von einer mangelnden Notwendigkeit eines Rechts beistandes ausgegangen werden. Das Verfahren gehe bis in Jahr 2004 zurück und dauere damit schon ausgesprochen lange an. Das Verfahren werde noch komplizierter, da die zuvor ausgerichtete Rente als Folge der 6. IV-Revision ein gestellt worden sei und das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine Recht sprechung zur rentenbegründenden Invalidität bei psychosomatischen Leiden geändert habe (Urk. 1 S. 5). Auch könne nicht von einer Aussichtslosigkeit des Einwandes ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass unter Bezugnahme auf den Arztbericht von Dr. A.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht worden sei (Urk. 1 S. 7).

E. 3.1 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist zwischen den Parteien unbestritten. Dies gibt mit Blick auf seine Abhängigkeit von wirtschaftlicher Sozialhilfe (vgl. Urk. 7/176) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Uneinig sind sich die Parteien hingegen betreffend die beiden weiteren Voraussetzungen für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.

E. 3.2 In Bezug auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungs verfahren gilt ein sehr strenger Massstab (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5 ), der vorliegend nicht erfüllt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt kein mehrjähriges Verfahren vor: Mit Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 7/151) hatte die Beschwerde gegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente verneint (Sach verhalt Ziff. 1). Im hier fraglichen Neuanmeldungsverfahren ging es einzig darum, zu prüfen ob seither eine anspruchserhebliche Veränderung in den tat sächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Es fehlt damit an den erforderlichen prozessualen Parallelen, weshalb der Beschwerdeführer aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 (vgl. Urk. 1 S. 5) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten des Falles. Damit ist von einem sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gela gerten Verwaltungsverfahren auszugehen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte sich der Beschwerdeführer deshalb mit dem Beizug von Fach- und Vertrauenspersonen sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen behelfen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_438/2012 vom 28.

Juni 2012 E. 2.2.1 ).

Weshalb eine Vertretung durch das Sozialamt seiner Wohngemeinde nicht mög lich gewesen sein sollte, legte der Beschwerdeführer nicht dar und ist umso weniger erklärlich, als sich in den Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Vollmacht vom 16. September 2013 befindet (Urk. 7/144).

Im Vorbescheidverfahren nach der ersten Neuanmeldung wurde der Beschwerde führer von der Vereinigung Z.___ vertreten. Beschwerde weise brachte er vor, diese hätte ihn zur Erhebung der Beschwerde an Rechts anwältin Dr. Wyler verwiesen (Urk. 1 S. 7). Dieses Vorbringen findet jedoch in den Verfahrensakten keine Stütze: Gegen den Vorbescheid vom 5. August 2013 (Urk. 7/137) reichte die Vereinigung Z.___ am 14. Oktober 2013 einen begründeten Einwand ein (Urk. 7/146). In der Folge wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 7/151) ein Rentenan spruch verneint. Die Bevollmächtigung von Rechtsanwältin Dr. Wyler erfolgte erst im Februar 2015 (Urk. 7/159) und damit zu einem Zeitpunkt, als kein den Beschwerdeführer betreffendes invalidenversicherungsrechtliches Verfahren rechtshängig war.

Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, diese Mandatsübertragung sei erfolgt, da die Vereinigung mit seinem komplexen, mehrjährigen Fall überfor dert gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Die geltend gemachte Mandatsübertragung ist weder dokumentiert noch sind die geltend gemachten Gründe dafür nachvoll ziehbar: Die Vereinigung Z.___ sah sich zuvor im Neuanmeldungsver fahren nach erfolgter Renteneinstellung offensichtlich zur Rechtsvertretung des Beschwerdeführers imstande (vgl. Urk. 7/142, 7/146 f.). Jenes Vorbescheidver fahren unterschied sich zudem nicht wesentlich vom in Frage Stehenden: Ver fahrensthema beider Verfahren war der Eintritt einer anspruchserheblichen Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung. Zudem erfolgte die vom Beschwerdeführer thematisierte Änderung der bundesgerichtli chen Rechtsprechung betreffend psychosomatische Leiden erst nach der Man datierung von Rechtsanwältin Dr. Wyler am 26. Februar 2015: Diese wurde am 3. Juni 2015 beschlossen (Urteil 9C_492/2014, publiziert als BGE 141 V 281) und mit Pressemitteilung vom 17. Juni 2015 (im Internet abrufbar unter: https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/9C_492_2014_2015_06_17_T_d_10_13_40.pdf , besucht am 8. November 2017) bekannt gegeben.

Somit lassen weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die Akten auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren schliessen.

Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse

E. 4.1 Da dieses Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistun gen zum Gegenstand hat, ist es kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, e contrario) .

E. 4.2 Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für dieses Verfahren gemäss § 16 Abs. 2 GSVGer sind erfüllt. In Gutheissung des am 7. Juni 2017 (Urk. 1 S. 2) gestellten Gesuchs ist Rechts anwältin Dr. Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin für dieses Beschwerdeverfahren zu bestellen und mit Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Einzelrichter verfügt:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Dezember 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzPfefferli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00652

I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom 30. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Am 21. Juni 2016 meldete sich X.___ (Urk. 7/164) ein weiteres Mal bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an, nachdem die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die ihm ab 1. Februar 2010 ausge richtete Dreiviertelsrente per 30. September 2012 aufgehoben (Urk. 7/116) und ein am 25. Oktober 2012 in Form einer Neuanmeldung eingereichtes Gesuch zum Leistungsbezug mit Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 7/151) abgewiesen hatte, wobei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist . Mit Vor bescheid vom 26. Juli 2016 (Urk. 7/166) stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 8. September 2016 (Urk. 7/168) Einwände und ersuchte um Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

Wie angekündigt trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2016 (Urk. 7/173) nicht auf die Neuanmeldung ein. Nachdem das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2016.01350 vom 14. August 2017 abgewiesen hatte, erhob der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht, über welche im heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden ist.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 (Urk. 7/175) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Stadt Y.___ über den Bezug wirtschaftlicher Sozial hilfe (Urk. 7/176) ein. Am 30. März 2017 (Urk. 7/180) gab er bekannt, nicht über versicherungsmässigen oder gewerkschaftlichen Rechtsschutz zu verfügen und reichte eine Honorarrechnung von Rechtsanwältin Dr. Wyler sowie seine aktuelle Krankenkassenpolice ein (Urk. 7/183-7/186). Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung ab. 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, Rechtsan wältin Dr. Wyler sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin zu bestellen und dafür mit Fr. 2‘750.10 zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Beschwerdeeinreichung zu entschädigen. Zudem reichte er neu einen Internetausdruck des Handelsregister auszuges der Vereinigung Z.___ ein (Urk. 3/4). In prozessualer Hinsicht ersuchte er für das Beschwerdeverfahren um Bestel lung von Rechtsan wä l t in Dr. Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 12. Juli 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozial versiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos senschaft ,

BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. 2.

2.1

Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung begründete die IV-Stelle damit, dass eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig erscheine. Im Rahmen des Einwandes hätte der Versicherte den Arztbericht von Dr. A.___ eigenständig einreichen und eine Verschlechterung geltend machen können. An ein solches Vorgehen würden keine hohen Anforderungen gestellt, zumal eine Verschlechterung nur glaubhaft gemacht werden müsse. Zudem habe der Ein wand vom 8. September 2016 keine nennenswerte Aussicht auf Erfolg gehabt. Es sei festgehalten worden, dass aufgrund der neuen Rechtsprechung auf das Gesuch eingetreten werden müsse. Diese alleine stelle aber keinen Grund für eine neue Abklärung dar. Dafür müsse eine Veränderung in den persönlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht werden. Mit dem eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 24. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer keine Veränderung des Gesundheitszustandes vorgebracht. Dr. A.___ beziehe sich darin auf seine früheren Beurteilungen, neue nachvollziehbare psychiatrische Befunde, welche eine richtungsweisende Verschlechterung plausibilisieren könnten, seien nicht vorhanden (Urk. 2 S. 1). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Juni 2017 (Urk. 1) entge gen, es könne nicht von einer mangelnden Notwendigkeit eines Rechts beistandes ausgegangen werden. Das Verfahren gehe bis in Jahr 2004 zurück und dauere damit schon ausgesprochen lange an. Das Verfahren werde noch komplizierter, da die zuvor ausgerichtete Rente als Folge der 6. IV-Revision ein gestellt worden sei und das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine Recht sprechung zur rentenbegründenden Invalidität bei psychosomatischen Leiden geändert habe (Urk. 1 S. 5). Auch könne nicht von einer Aussichtslosigkeit des Einwandes ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass unter Bezugnahme auf den Arztbericht von Dr. A.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht worden sei (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist zwischen den Parteien unbestritten. Dies gibt mit Blick auf seine Abhängigkeit von wirtschaftlicher Sozialhilfe (vgl. Urk. 7/176) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Uneinig sind sich die Parteien hingegen betreffend die beiden weiteren Voraussetzungen für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. 3.2

In Bezug auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungs verfahren gilt ein sehr strenger Massstab (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5 ), der vorliegend nicht erfüllt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt kein mehrjähriges Verfahren vor: Mit Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 7/151) hatte die Beschwerde gegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente verneint (Sach verhalt Ziff. 1). Im hier fraglichen Neuanmeldungsverfahren ging es einzig darum, zu prüfen ob seither eine anspruchserhebliche Veränderung in den tat sächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Es fehlt damit an den erforderlichen prozessualen Parallelen, weshalb der Beschwerdeführer aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 (vgl. Urk. 1 S. 5) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten des Falles. Damit ist von einem sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gela gerten Verwaltungsverfahren auszugehen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte sich der Beschwerdeführer deshalb mit dem Beizug von Fach- und Vertrauenspersonen sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen behelfen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_438/2012 vom 28.

Juni 2012 E. 2.2.1 ).

Weshalb eine Vertretung durch das Sozialamt seiner Wohngemeinde nicht mög lich gewesen sein sollte, legte der Beschwerdeführer nicht dar und ist umso weniger erklärlich, als sich in den Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Vollmacht vom 16. September 2013 befindet (Urk. 7/144).

Im Vorbescheidverfahren nach der ersten Neuanmeldung wurde der Beschwerde führer von der Vereinigung Z.___ vertreten. Beschwerde weise brachte er vor, diese hätte ihn zur Erhebung der Beschwerde an Rechts anwältin Dr. Wyler verwiesen (Urk. 1 S. 7). Dieses Vorbringen findet jedoch in den Verfahrensakten keine Stütze: Gegen den Vorbescheid vom 5. August 2013 (Urk. 7/137) reichte die Vereinigung Z.___ am 14. Oktober 2013 einen begründeten Einwand ein (Urk. 7/146). In der Folge wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 7/151) ein Rentenan spruch verneint. Die Bevollmächtigung von Rechtsanwältin Dr. Wyler erfolgte erst im Februar 2015 (Urk. 7/159) und damit zu einem Zeitpunkt, als kein den Beschwerdeführer betreffendes invalidenversicherungsrechtliches Verfahren rechtshängig war.

Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, diese Mandatsübertragung sei erfolgt, da die Vereinigung mit seinem komplexen, mehrjährigen Fall überfor dert gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Die geltend gemachte Mandatsübertragung ist weder dokumentiert noch sind die geltend gemachten Gründe dafür nachvoll ziehbar: Die Vereinigung Z.___ sah sich zuvor im Neuanmeldungsver fahren nach erfolgter Renteneinstellung offensichtlich zur Rechtsvertretung des Beschwerdeführers imstande (vgl. Urk. 7/142, 7/146 f.). Jenes Vorbescheidver fahren unterschied sich zudem nicht wesentlich vom in Frage Stehenden: Ver fahrensthema beider Verfahren war der Eintritt einer anspruchserheblichen Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung. Zudem erfolgte die vom Beschwerdeführer thematisierte Änderung der bundesgerichtli chen Rechtsprechung betreffend psychosomatische Leiden erst nach der Man datierung von Rechtsanwältin Dr. Wyler am 26. Februar 2015: Diese wurde am 3. Juni 2015 beschlossen (Urteil 9C_492/2014, publiziert als BGE 141 V 281) und mit Pressemitteilung vom 17. Juni 2015 (im Internet abrufbar unter: https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/9C_492_2014_2015_06_17_T_d_10_13_40.pdf , besucht am 8. November 2017) bekannt gegeben.

Somit lassen weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die Akten auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren schliessen.

Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.

4.1

Da dieses Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistun gen zum Gegenstand hat, ist es kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, e contrario) . 4.2

Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für dieses Verfahren gemäss § 16 Abs. 2 GSVGer sind erfüllt. In Gutheissung des am 7. Juni 2017 (Urk. 1 S. 2) gestellten Gesuchs ist Rechts anwältin Dr. Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin für dieses Beschwerdeverfahren zu bestellen und mit Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Einzelrichter verfügt:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Dezember 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzPfefferli