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IV.2017.00648

Hinweise auf Verbesserung psych. Gesundheitsschaden sind vorhanden, wurden aber nicht ordnungsgemäss abgeklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2018-08-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1963 reiste im Jahr 1987 aus Italien in die Schweiz ein, wo sie ab 1995 als Küchenmitarbeiterin im Z.___ arbeitete (Urk. 7/3). Am 28. Dezember 2009 (Eingangs datum, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-129) meldete sie sich bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärun gen, insbesondere führte sie eine Haushaltsabklärung vor Ort durch (Urk. 7/18) und veranlasste im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/22, Urk. 7/26) die Einholung eines neurologischen (Urk. 7/40) und eines psychiatrischen (Urk. 7/42) Gutachtens. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 20. Februar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % und mit Wirkung ab 1. September 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/45 i.V.m. Urk. 7/66). Im 2013 durchgeführten Revisionsverfahren stellte die IV-Stelle keine den Anspruch auf eine Invalidenrente beeinflussende Änderung fest (Ver fügung vom 14. Januar 2013; Urk. 7/86), auferlegte der Versicherten aber eine Schadenminderungspflicht (Urk. 7/85). 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens am 11. Februar 2014 (Urk. 7/91) klärte die IV-Stelle die medizinische Situation erneut ab (Urk. 7/93, Urk. 7/94, Urk. 7/97). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/103, Urk. 7/110) setzte sie mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 2 [=Urk. 7/126]) die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung auf eine Viertelsrente herab. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 5. März 2015 (richtig: 10. Mai 2017) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (unter Beilage der Vorakten: Urk. 7/1-129), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 8) mitgeteilt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) unter anderem aus, die Hauptdiagnosen, die eine ganze Rente begründet hätten, hätten sich wesentlich verändert. In rheumatologischer Hinsicht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festzustellen und die Beschwerdeführerin diesbezüg lich neu ab dem 1. Juli 2014 zu 50 % in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig. Die Diagnosen einer Zwangsstörung, einer chronischen Schmerzstörung, Migräne sowie eines zerviko- und lumbovertebralen Syndroms würden keine invalidenversicherungsrechtliche Invalidität begründen, da davon auszugehen sei, dass sie in der Regel nicht zu einer lang dauernden Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit führten. Bei der rezidivierenden depressiven Störung handle es sich um ein vorübergehendes Leiden ohne Krankheitswert, welches mit adäquater Therapie gut behandelbar sei. Daher erfolge die Berentung neu aus schliesslich aus somatischen Gründen. 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführen (Urk. 1), die Verfügung sei widersprüchlich. So führe die Beschwerdegegnerin zunächst aus, es bestehe ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand und gehe dann dennoch von einer Besserung desselben aus. Ob eine revisionsrechtlich mass gebende Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, beurteile sich auf Grundlage der letzten rechtskräftigen Verfügung aus dem Jahre 2011/2012. Für dieselbe seien ein neurologisches und ein psychiatrisches Gutachten erstellt wor den. Anlässlich der Rentenrevision 2013 sei die Rente bestätigt und der Beschwer deführerin eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer intensiveren Behand lung auferlegt worden. Diese habe sich deshalb in der Folge stationär behandeln lassen. Die jüngste Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe auf einen unveränderten Gesundheitszustand geschlossen und keine Verletzung der Schadenminderungs pflicht festgestellt. Darüber habe sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung willkürlich hin weggesetzt. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bislang ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung zu Recht auf eine Viertelsrente herabge setzt hat. 3.

3.1

Grundlage der erstmaligen Rentenzusprache im Februar 2012 (vgl. Verfügung vom 20. Februar 2012; Urk. 7/66) waren im Wesentlichen das neurologische Gut achten vom 22. März 2011 (Urk. 7/40) von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und das psychia trische Gutachten vom 31. August 2011 (Urk. 7/42) von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medi zinischer Gutachter SIM. 3.1.1

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit ihrem 15. Lebensjahr unter Migräne (ICHD-II 1.2), zunächst ohne und inzwischen mit visueller Aura und Reboundphänomenen. Ausserdem bestehe der Verdacht auf einen zwischenzeit lichen Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch (ICHD-II 8.2.2). Sowohl die Migräne als auch der sekundäre Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch seien in der Regel behandelbar und würden keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bewirken. Dasselbe gelte für das Karpaltunnelsyndrom, für welches derzeit im Übrigen keine typische Symptomatik mehr bestehe (Urk. 7/40/8 ff.). 3.1.2

Dr. B.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), akzentuierte selbstüberfordernde Persönlich keitszüge (ICD-10 Z73.1) und eine erschwerte Schmerzverarbeitung (ICD-10 F54) bei Migräne mit Aura. Seit Ende Oktober 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten unter Bedingungen der freien Wirtschaft von 100 %. Der medizi nische Endzustand sei nicht erreicht und bei Optimierung der Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mutmasslich 50 % möglich. Er empfehle eine intensivere Behandlung im Rahmen eines integrativen Behandlungskonzepts unter stationären Bedingungen sowie eine Optimierung und Aufdosierung der psychopharmakologischen Medikation (Urk. 7/42/8 ff.).

Ausserdem lag der Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2010 (Urk. 7/11) auf, worin diese ausführte, sie behandle die Beschwerdeführerin derzeit alle drei Wochen fachärztlich psychiatrisch sowie mittels Pharmakotherapie. 3.2

Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahren im Jahre 2012/2013 berichtete Dr. C.___ am 28. Oktober 2012 (Urk. 7/77/5-6), es bestünden weiter eine rezidi vierende depressive Störung, derzeit schwergradig (ICD-10 F33.2), eine Zwangs störung (ICD 10 F42.2), Migräne (ICD 10 G43) und ein Karpaltunnelsyndrom. Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus ambulanten psychiatrisch-psychothera peutischen Gesprächen alle drei Wochen, einer psychiatrischen Ergotherapie ein mal pro Woche und Pharmakotherapie. 3.3

Im aktuellen Revisionsverfahren (Revisionsfragebogen vom 11. Februar 2014, Urk. 7/91) wurden die nachfolgenden medizinischen Berichte aufgelegt. 3.3.1

Im Austrittsbericht der D.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/97/7-16) wurden eine rezidivierende, depressive Störung, derzeit mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.2), eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD 10 45.41), Migräne (ICD 10 G43) und Spannungskopfschmerz gemischt, ein Kar paltunnelsyndrom und eine Osteoporose aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe an einem vierwöchigen ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teilgenommen. Dabei habe sie ihre Kraft und Kraftausdauer steigern und ihre Gehstrecke erwei tern können. Die Schmerzen seien trotz mehr Aktivität auf demselben Niveau geblieben. Die depressive Stimmung habe sich zwar nicht gebessert, sei während des Programms aber auch nicht schlechter geworden. In der Gruppe sei die Beschwerdeführerin zunächst unauffällig und zurückhaltend gewesen, mit der Zeit sei sie aber aufgetaut, habe deutlich energievoller und aufgestellter gewirkt und von der Gruppendynamik profitieren können. 3.3.2

Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medi zin, berichtete am 19. März 2014 (Urk. 7/93), die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen zervikovertebralen und lumbovertebralen Syndrom sowie einer Periarthropathia genu rechts. Aus rheumatologischer Sicht bestehe bei einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. 3.3.3

Am 30. März 2014 berichtete Dr. C.___ (Urk. 7/94) es bestünden eine rezidi vierende, depressive Störung, derzeit längerdauernde mittelgradige Episode (ICD 10 F33.1), eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.2), eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 45.41), Migräne (ICD 10 G43) und Spannungskopfschmerz gemischt, ein Karpaltunnelsyndrom und eine Osteoporose. Derzeit behandle sie die Beschwerdeführerin alle drei Wochen in psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsgesprächen, zudem werde 2 Stunden pro Woche eine psychiatrische Ergotherapie und in zwei Sitzungen pro Woche eine Physiotherapie durchgeführt und mittels Pharmako therapie behandelt. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht weiter hin zu mindestens 80 % arbeitsunfähig (Urk. 7/94/3). 4.

Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte auf den Gutachten von Dr. A.___ (E. 3.1.1) und Dr. B.___ (E. 3.2.1). Der rentenrelevante Gesundheitsschaden bestand in einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode (ICD-10 F33.2), akzentuierten selbstüberfordernden Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) und einer erschwerten Schmerzverarbeitung (ICD-10 F54) bei Migräne mit Aura.

Im aktuellen Revisionsverfahren nannte Dr. C.___ als Diagnosen eine rezidi vierende, depressive Störung, derzeit längerdauernde mittelgradige Episode (ICD 10 F33.1), eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.2), eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 45.41), Migräne (ICD 10 G43) und Spannungskopfschmerz gemischt, ein Karpaltunnelsyndrom und eine Osteoporose. Zwar ging sie von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus, sie hielt die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nun aber zu mindestens 80 % arbeitsunfähig (E. 3.3.3). Die Ärzte der D.___ berichteten davon, dass eine Steigerung der Aktivität möglich war, ohne dass die Schmerzbeschwerden zugenommen hätten. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin gut in der Gruppe integrieren und von der dortigen Dynamik profitieren können, wobei sie im Verlauf der Therapie energievoller und aufge stellter gewirkt habe (E. 3.3.1). Neu berichtete Dr. E.___ über ein chronisches zer vikovertebrales und lumbovertebrales Syndrom sowie eine Periarthropathia genu rechts und erachtete die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge dieser somatischen Beschwerden als zu 50 % eingeschränkt (E. 3.3.2).

Mit der aufliegenden Aktenlage lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche sich auf die Renten leistungen der Beschwerdeführerin auswirken würde. Es ist daher nicht beurteil bar, ob ein Revisionsgrund ausgewiesen ist oder nicht. Es bestehen jedoch gewichtige Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand insgesamt verän derte, da beispielsweise Dr. C.___ von einer mindestens 80%-igen Arbeitsun fähigkeit (statt bislang 100 %) berichtete und die Gruppentherapie im Rahmen der Reha-Behandlung einen energetisierenden und aufstellenden Effekt zeigte. Ausserdem wurde über neue rheumatologische Schmerzen berichtet. Sodann drängte sich auch aufgrund der nunmehr attestierten Diagnose einer depressiven Störung mit derzeit mittelgradiger Episode (E. 3.3.1, E. 3.3.3) der Schluss auf eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin auf. Nachdem aber die behandelnde Psychiaterin eine seit 2010 zwischenzeitliche Remission verneint hatte, während sie von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit unter gleichzeitiger Kodierung einer depressiven Störung von geringerem Schweregrad (vgl. vorstehend) ausging, kann auf ihren Bericht nicht abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abge klärt, wes halb die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärun gen unter Einbezug der rheuma tolo gischen Situation vorzunehmen hat. Her nach ist über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden. 5.

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsie gen de Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Mit Beschwerde vom 2. Juni 2017 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Ent schädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschä digung in Höhe von Fr. 1’000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10 . Mai 2017 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 5. März 2015 (richtig: 10. Mai 2017) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (unter Beilage der Vorakten: Urk. 7/1-129), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 8) mitgeteilt wurde.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) unter anderem aus, die Hauptdiagnosen, die eine ganze Rente begründet hätten, hätten sich wesentlich verändert. In rheumatologischer Hinsicht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festzustellen und die Beschwerdeführerin diesbezüg lich neu ab dem 1. Juli 2014 zu 50 % in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig. Die Diagnosen einer Zwangsstörung, einer chronischen Schmerzstörung, Migräne sowie eines zerviko- und lumbovertebralen Syndroms würden keine invalidenversicherungsrechtliche Invalidität begründen, da davon auszugehen sei, dass sie in der Regel nicht zu einer lang dauernden Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit führten. Bei der rezidivierenden depressiven Störung handle es sich um ein vorübergehendes Leiden ohne Krankheitswert, welches mit adäquater Therapie gut behandelbar sei. Daher erfolge die Berentung neu aus schliesslich aus somatischen Gründen.

E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführen (Urk. 1), die Verfügung sei widersprüchlich. So führe die Beschwerdegegnerin zunächst aus, es bestehe ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand und gehe dann dennoch von einer Besserung desselben aus. Ob eine revisionsrechtlich mass gebende Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, beurteile sich auf Grundlage der letzten rechtskräftigen Verfügung aus dem Jahre 2011/2012. Für dieselbe seien ein neurologisches und ein psychiatrisches Gutachten erstellt wor den. Anlässlich der Rentenrevision 2013 sei die Rente bestätigt und der Beschwer deführerin eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer intensiveren Behand lung auferlegt worden. Diese habe sich deshalb in der Folge stationär behandeln lassen. Die jüngste Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe auf einen unveränderten Gesundheitszustand geschlossen und keine Verletzung der Schadenminderungs pflicht festgestellt. Darüber habe sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung willkürlich hin weggesetzt.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bislang ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung zu Recht auf eine Viertelsrente herabge setzt hat.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Grundlage der erstmaligen Rentenzusprache im Februar 2012 (vgl. Verfügung vom 20. Februar 2012; Urk. 7/66) waren im Wesentlichen das neurologische Gut achten vom 22. März 2011 (Urk. 7/40) von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und das psychia trische Gutachten vom 31. August 2011 (Urk. 7/42) von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medi zinischer Gutachter SIM.

E. 3.1.1 Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit ihrem 15. Lebensjahr unter Migräne (ICHD-II 1.2), zunächst ohne und inzwischen mit visueller Aura und Reboundphänomenen. Ausserdem bestehe der Verdacht auf einen zwischenzeit lichen Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch (ICHD-II 8.2.2). Sowohl die Migräne als auch der sekundäre Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch seien in der Regel behandelbar und würden keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bewirken. Dasselbe gelte für das Karpaltunnelsyndrom, für welches derzeit im Übrigen keine typische Symptomatik mehr bestehe (Urk. 7/40/8 ff.).

E. 3.1.2 Dr. B.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), akzentuierte selbstüberfordernde Persönlich keitszüge (ICD-10 Z73.1) und eine erschwerte Schmerzverarbeitung (ICD-10 F54) bei Migräne mit Aura. Seit Ende Oktober 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten unter Bedingungen der freien Wirtschaft von 100 %. Der medizi nische Endzustand sei nicht erreicht und bei Optimierung der Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mutmasslich 50 % möglich. Er empfehle eine intensivere Behandlung im Rahmen eines integrativen Behandlungskonzepts unter stationären Bedingungen sowie eine Optimierung und Aufdosierung der psychopharmakologischen Medikation (Urk. 7/42/8 ff.).

Ausserdem lag der Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2010 (Urk. 7/11) auf, worin diese ausführte, sie behandle die Beschwerdeführerin derzeit alle drei Wochen fachärztlich psychiatrisch sowie mittels Pharmakotherapie.

E. 3.2 Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahren im Jahre 2012/2013 berichtete Dr. C.___ am 28. Oktober 2012 (Urk. 7/77/5-6), es bestünden weiter eine rezidi vierende depressive Störung, derzeit schwergradig (ICD-10 F33.2), eine Zwangs störung (ICD 10 F42.2), Migräne (ICD 10 G43) und ein Karpaltunnelsyndrom. Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus ambulanten psychiatrisch-psychothera peutischen Gesprächen alle drei Wochen, einer psychiatrischen Ergotherapie ein mal pro Woche und Pharmakotherapie.

E. 3.3 Im aktuellen Revisionsverfahren (Revisionsfragebogen vom 11. Februar 2014, Urk. 7/91) wurden die nachfolgenden medizinischen Berichte aufgelegt.

E. 3.3.1 Im Austrittsbericht der D.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/97/7-16) wurden eine rezidivierende, depressive Störung, derzeit mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.2), eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD 10 45.41), Migräne (ICD 10 G43) und Spannungskopfschmerz gemischt, ein Kar paltunnelsyndrom und eine Osteoporose aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe an einem vierwöchigen ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teilgenommen. Dabei habe sie ihre Kraft und Kraftausdauer steigern und ihre Gehstrecke erwei tern können. Die Schmerzen seien trotz mehr Aktivität auf demselben Niveau geblieben. Die depressive Stimmung habe sich zwar nicht gebessert, sei während des Programms aber auch nicht schlechter geworden. In der Gruppe sei die Beschwerdeführerin zunächst unauffällig und zurückhaltend gewesen, mit der Zeit sei sie aber aufgetaut, habe deutlich energievoller und aufgestellter gewirkt und von der Gruppendynamik profitieren können.

E. 3.3.2 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medi zin, berichtete am 19. März 2014 (Urk. 7/93), die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen zervikovertebralen und lumbovertebralen Syndrom sowie einer Periarthropathia genu rechts. Aus rheumatologischer Sicht bestehe bei einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

E. 3.3.3 Am 30. März 2014 berichtete Dr. C.___ (Urk. 7/94) es bestünden eine rezidi vierende, depressive Störung, derzeit längerdauernde mittelgradige Episode (ICD 10 F33.1), eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.2), eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 45.41), Migräne (ICD 10 G43) und Spannungskopfschmerz gemischt, ein Karpaltunnelsyndrom und eine Osteoporose. Derzeit behandle sie die Beschwerdeführerin alle drei Wochen in psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsgesprächen, zudem werde 2 Stunden pro Woche eine psychiatrische Ergotherapie und in zwei Sitzungen pro Woche eine Physiotherapie durchgeführt und mittels Pharmako therapie behandelt. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht weiter hin zu mindestens 80 % arbeitsunfähig (Urk. 7/94/3).

E. 4 Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte auf den Gutachten von Dr. A.___ (E. 3.1.1) und Dr. B.___ (E. 3.2.1). Der rentenrelevante Gesundheitsschaden bestand in einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode (ICD-10 F33.2), akzentuierten selbstüberfordernden Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) und einer erschwerten Schmerzverarbeitung (ICD-10 F54) bei Migräne mit Aura.

Im aktuellen Revisionsverfahren nannte Dr. C.___ als Diagnosen eine rezidi vierende, depressive Störung, derzeit längerdauernde mittelgradige Episode (ICD 10 F33.1), eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.2), eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 45.41), Migräne (ICD 10 G43) und Spannungskopfschmerz gemischt, ein Karpaltunnelsyndrom und eine Osteoporose. Zwar ging sie von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus, sie hielt die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nun aber zu mindestens 80 % arbeitsunfähig (E. 3.3.3). Die Ärzte der D.___ berichteten davon, dass eine Steigerung der Aktivität möglich war, ohne dass die Schmerzbeschwerden zugenommen hätten. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin gut in der Gruppe integrieren und von der dortigen Dynamik profitieren können, wobei sie im Verlauf der Therapie energievoller und aufge stellter gewirkt habe (E. 3.3.1). Neu berichtete Dr. E.___ über ein chronisches zer vikovertebrales und lumbovertebrales Syndrom sowie eine Periarthropathia genu rechts und erachtete die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge dieser somatischen Beschwerden als zu 50 % eingeschränkt (E. 3.3.2).

Mit der aufliegenden Aktenlage lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche sich auf die Renten leistungen der Beschwerdeführerin auswirken würde. Es ist daher nicht beurteil bar, ob ein Revisionsgrund ausgewiesen ist oder nicht. Es bestehen jedoch gewichtige Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand insgesamt verän derte, da beispielsweise Dr. C.___ von einer mindestens 80%-igen Arbeitsun fähigkeit (statt bislang 100 %) berichtete und die Gruppentherapie im Rahmen der Reha-Behandlung einen energetisierenden und aufstellenden Effekt zeigte. Ausserdem wurde über neue rheumatologische Schmerzen berichtet. Sodann drängte sich auch aufgrund der nunmehr attestierten Diagnose einer depressiven Störung mit derzeit mittelgradiger Episode (E. 3.3.1, E. 3.3.3) der Schluss auf eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin auf. Nachdem aber die behandelnde Psychiaterin eine seit 2010 zwischenzeitliche Remission verneint hatte, während sie von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit unter gleichzeitiger Kodierung einer depressiven Störung von geringerem Schweregrad (vgl. vorstehend) ausging, kann auf ihren Bericht nicht abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abge klärt, wes halb die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärun gen unter Einbezug der rheuma tolo gischen Situation vorzunehmen hat. Her nach ist über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden.

E. 5 Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsie gen de Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Mit Beschwerde vom 2. Juni 2017 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Ent schädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschä digung in Höhe von Fr. 1’000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

E. 10 . Mai 2017 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00648

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom 23. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1963 reiste im Jahr 1987 aus Italien in die Schweiz ein, wo sie ab 1995 als Küchenmitarbeiterin im Z.___ arbeitete (Urk. 7/3). Am 28. Dezember 2009 (Eingangs datum, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-129) meldete sie sich bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärun gen, insbesondere führte sie eine Haushaltsabklärung vor Ort durch (Urk. 7/18) und veranlasste im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/22, Urk. 7/26) die Einholung eines neurologischen (Urk. 7/40) und eines psychiatrischen (Urk. 7/42) Gutachtens. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 20. Februar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % und mit Wirkung ab 1. September 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/45 i.V.m. Urk. 7/66). Im 2013 durchgeführten Revisionsverfahren stellte die IV-Stelle keine den Anspruch auf eine Invalidenrente beeinflussende Änderung fest (Ver fügung vom 14. Januar 2013; Urk. 7/86), auferlegte der Versicherten aber eine Schadenminderungspflicht (Urk. 7/85). 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens am 11. Februar 2014 (Urk. 7/91) klärte die IV-Stelle die medizinische Situation erneut ab (Urk. 7/93, Urk. 7/94, Urk. 7/97). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/103, Urk. 7/110) setzte sie mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 2 [=Urk. 7/126]) die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung auf eine Viertelsrente herab. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 5. März 2015 (richtig: 10. Mai 2017) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (unter Beilage der Vorakten: Urk. 7/1-129), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 8) mitgeteilt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) unter anderem aus, die Hauptdiagnosen, die eine ganze Rente begründet hätten, hätten sich wesentlich verändert. In rheumatologischer Hinsicht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festzustellen und die Beschwerdeführerin diesbezüg lich neu ab dem 1. Juli 2014 zu 50 % in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig. Die Diagnosen einer Zwangsstörung, einer chronischen Schmerzstörung, Migräne sowie eines zerviko- und lumbovertebralen Syndroms würden keine invalidenversicherungsrechtliche Invalidität begründen, da davon auszugehen sei, dass sie in der Regel nicht zu einer lang dauernden Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit führten. Bei der rezidivierenden depressiven Störung handle es sich um ein vorübergehendes Leiden ohne Krankheitswert, welches mit adäquater Therapie gut behandelbar sei. Daher erfolge die Berentung neu aus schliesslich aus somatischen Gründen. 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführen (Urk. 1), die Verfügung sei widersprüchlich. So führe die Beschwerdegegnerin zunächst aus, es bestehe ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand und gehe dann dennoch von einer Besserung desselben aus. Ob eine revisionsrechtlich mass gebende Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, beurteile sich auf Grundlage der letzten rechtskräftigen Verfügung aus dem Jahre 2011/2012. Für dieselbe seien ein neurologisches und ein psychiatrisches Gutachten erstellt wor den. Anlässlich der Rentenrevision 2013 sei die Rente bestätigt und der Beschwer deführerin eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer intensiveren Behand lung auferlegt worden. Diese habe sich deshalb in der Folge stationär behandeln lassen. Die jüngste Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe auf einen unveränderten Gesundheitszustand geschlossen und keine Verletzung der Schadenminderungs pflicht festgestellt. Darüber habe sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung willkürlich hin weggesetzt. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bislang ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung zu Recht auf eine Viertelsrente herabge setzt hat. 3.

3.1

Grundlage der erstmaligen Rentenzusprache im Februar 2012 (vgl. Verfügung vom 20. Februar 2012; Urk. 7/66) waren im Wesentlichen das neurologische Gut achten vom 22. März 2011 (Urk. 7/40) von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und das psychia trische Gutachten vom 31. August 2011 (Urk. 7/42) von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medi zinischer Gutachter SIM. 3.1.1

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit ihrem 15. Lebensjahr unter Migräne (ICHD-II 1.2), zunächst ohne und inzwischen mit visueller Aura und Reboundphänomenen. Ausserdem bestehe der Verdacht auf einen zwischenzeit lichen Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch (ICHD-II 8.2.2). Sowohl die Migräne als auch der sekundäre Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch seien in der Regel behandelbar und würden keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bewirken. Dasselbe gelte für das Karpaltunnelsyndrom, für welches derzeit im Übrigen keine typische Symptomatik mehr bestehe (Urk. 7/40/8 ff.). 3.1.2

Dr. B.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), akzentuierte selbstüberfordernde Persönlich keitszüge (ICD-10 Z73.1) und eine erschwerte Schmerzverarbeitung (ICD-10 F54) bei Migräne mit Aura. Seit Ende Oktober 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten unter Bedingungen der freien Wirtschaft von 100 %. Der medizi nische Endzustand sei nicht erreicht und bei Optimierung der Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mutmasslich 50 % möglich. Er empfehle eine intensivere Behandlung im Rahmen eines integrativen Behandlungskonzepts unter stationären Bedingungen sowie eine Optimierung und Aufdosierung der psychopharmakologischen Medikation (Urk. 7/42/8 ff.).

Ausserdem lag der Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2010 (Urk. 7/11) auf, worin diese ausführte, sie behandle die Beschwerdeführerin derzeit alle drei Wochen fachärztlich psychiatrisch sowie mittels Pharmakotherapie. 3.2

Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahren im Jahre 2012/2013 berichtete Dr. C.___ am 28. Oktober 2012 (Urk. 7/77/5-6), es bestünden weiter eine rezidi vierende depressive Störung, derzeit schwergradig (ICD-10 F33.2), eine Zwangs störung (ICD 10 F42.2), Migräne (ICD 10 G43) und ein Karpaltunnelsyndrom. Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus ambulanten psychiatrisch-psychothera peutischen Gesprächen alle drei Wochen, einer psychiatrischen Ergotherapie ein mal pro Woche und Pharmakotherapie. 3.3

Im aktuellen Revisionsverfahren (Revisionsfragebogen vom 11. Februar 2014, Urk. 7/91) wurden die nachfolgenden medizinischen Berichte aufgelegt. 3.3.1

Im Austrittsbericht der D.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/97/7-16) wurden eine rezidivierende, depressive Störung, derzeit mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.2), eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD 10 45.41), Migräne (ICD 10 G43) und Spannungskopfschmerz gemischt, ein Kar paltunnelsyndrom und eine Osteoporose aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe an einem vierwöchigen ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teilgenommen. Dabei habe sie ihre Kraft und Kraftausdauer steigern und ihre Gehstrecke erwei tern können. Die Schmerzen seien trotz mehr Aktivität auf demselben Niveau geblieben. Die depressive Stimmung habe sich zwar nicht gebessert, sei während des Programms aber auch nicht schlechter geworden. In der Gruppe sei die Beschwerdeführerin zunächst unauffällig und zurückhaltend gewesen, mit der Zeit sei sie aber aufgetaut, habe deutlich energievoller und aufgestellter gewirkt und von der Gruppendynamik profitieren können. 3.3.2

Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medi zin, berichtete am 19. März 2014 (Urk. 7/93), die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen zervikovertebralen und lumbovertebralen Syndrom sowie einer Periarthropathia genu rechts. Aus rheumatologischer Sicht bestehe bei einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. 3.3.3

Am 30. März 2014 berichtete Dr. C.___ (Urk. 7/94) es bestünden eine rezidi vierende, depressive Störung, derzeit längerdauernde mittelgradige Episode (ICD 10 F33.1), eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.2), eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 45.41), Migräne (ICD 10 G43) und Spannungskopfschmerz gemischt, ein Karpaltunnelsyndrom und eine Osteoporose. Derzeit behandle sie die Beschwerdeführerin alle drei Wochen in psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsgesprächen, zudem werde 2 Stunden pro Woche eine psychiatrische Ergotherapie und in zwei Sitzungen pro Woche eine Physiotherapie durchgeführt und mittels Pharmako therapie behandelt. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht weiter hin zu mindestens 80 % arbeitsunfähig (Urk. 7/94/3). 4.

Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte auf den Gutachten von Dr. A.___ (E. 3.1.1) und Dr. B.___ (E. 3.2.1). Der rentenrelevante Gesundheitsschaden bestand in einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode (ICD-10 F33.2), akzentuierten selbstüberfordernden Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) und einer erschwerten Schmerzverarbeitung (ICD-10 F54) bei Migräne mit Aura.

Im aktuellen Revisionsverfahren nannte Dr. C.___ als Diagnosen eine rezidi vierende, depressive Störung, derzeit längerdauernde mittelgradige Episode (ICD 10 F33.1), eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.2), eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 45.41), Migräne (ICD 10 G43) und Spannungskopfschmerz gemischt, ein Karpaltunnelsyndrom und eine Osteoporose. Zwar ging sie von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus, sie hielt die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nun aber zu mindestens 80 % arbeitsunfähig (E. 3.3.3). Die Ärzte der D.___ berichteten davon, dass eine Steigerung der Aktivität möglich war, ohne dass die Schmerzbeschwerden zugenommen hätten. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin gut in der Gruppe integrieren und von der dortigen Dynamik profitieren können, wobei sie im Verlauf der Therapie energievoller und aufge stellter gewirkt habe (E. 3.3.1). Neu berichtete Dr. E.___ über ein chronisches zer vikovertebrales und lumbovertebrales Syndrom sowie eine Periarthropathia genu rechts und erachtete die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge dieser somatischen Beschwerden als zu 50 % eingeschränkt (E. 3.3.2).

Mit der aufliegenden Aktenlage lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche sich auf die Renten leistungen der Beschwerdeführerin auswirken würde. Es ist daher nicht beurteil bar, ob ein Revisionsgrund ausgewiesen ist oder nicht. Es bestehen jedoch gewichtige Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand insgesamt verän derte, da beispielsweise Dr. C.___ von einer mindestens 80%-igen Arbeitsun fähigkeit (statt bislang 100 %) berichtete und die Gruppentherapie im Rahmen der Reha-Behandlung einen energetisierenden und aufstellenden Effekt zeigte. Ausserdem wurde über neue rheumatologische Schmerzen berichtet. Sodann drängte sich auch aufgrund der nunmehr attestierten Diagnose einer depressiven Störung mit derzeit mittelgradiger Episode (E. 3.3.1, E. 3.3.3) der Schluss auf eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin auf. Nachdem aber die behandelnde Psychiaterin eine seit 2010 zwischenzeitliche Remission verneint hatte, während sie von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit unter gleichzeitiger Kodierung einer depressiven Störung von geringerem Schweregrad (vgl. vorstehend) ausging, kann auf ihren Bericht nicht abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abge klärt, wes halb die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärun gen unter Einbezug der rheuma tolo gischen Situation vorzunehmen hat. Her nach ist über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden. 5.

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsie gen de Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Mit Beschwerde vom 2. Juni 2017 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Ent schädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschä digung in Höhe von Fr. 1’000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10 . Mai 2017 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier