Sachverhalt
1. 1.1
Der 1958 geborene X.___ war seit 1983 als Fach mitarbeiter Lager bei der Y.___ tätig (Urk. 6/13). Der letzte effektive Arbeitstag war im Jahr 2009 (vgl. Urk. 6/102 S. 2 Ziff. 5). Am 5. März 2010 mel dete er sich unter Hinweis auf Handgelenksarthrosen beidseits bei der Inva li den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und teilte ihm am 13. August 2010 (Urk. 6/20) mit, dass keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Nach weiteren Abklä rungen sprach sie ihm mit Verfügung vom 2. Mai 2012 vom 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011 eine ganze Invalidenrente, vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 eine halbe Invali den rente, vom 1. Juli bis 30. November
2011 erneut eine ganze Inva li den rente und ab 1. Dezember 2011 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/62, Urk. 6/63). 1.2
Mit am 2. September 2013 eingegangener Eingabe machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/75/2). Die IV Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 6/116) rückwirkend ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente zu. 1.3
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 26. November 2015 (Urk. 6/122) tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste insbesondere eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 6/138). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/142, Urk. 6/144, Urk. 6/148) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Mai
2017 (Urk. 6/153, Urk. 6/154 = Urk. 2) die bisherige ganze Rente auf eine Dreivier telsrente herab. 2.
Der Versicherte erhob am 6. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese aufzuheben und die bisherige ganze Invalidenrente
weiter auszurichten. Eventuell sei die Streitsache zwecks Durch führung von Eingliederungsmassnahmen, unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung, zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 10. Juli 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zwecks Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Mit Stellungnahme vom 23. August 2017 (Urk. 8) schloss sich der Beschwerdeführer diesem Antrag grundsätzlich an, was der Beschwerdegegnerin am 25. August 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grund sätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwä gungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person be trifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15
Jah ren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl.
lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März
2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fal lenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April
2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf das Gutachten (EFL) der Z.___ vom 7. Oktober 2016 verbessert habe. Die angestammte Tätigkeit als Logistiker sei nicht mehr zumutbar. In angepasster Tätigkeit sei eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 3). Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Inva liditätsgrad von 61 %. Es werde auf die Selbsteingliederungspflicht verwiesen. Bei Interesse an Eingliederungsmassnahmen könne sich der Beschwerdeführer schriftlich melden (S. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegne rin aus, im vorliegenden Fall werde dem Beschwerdeführer gutachterlicherseits eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (50 % Leistung bei Vollpensum), wes halb von einer objektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen sei. Den Akten liessen sich schliesslich keine Hinweise entnehmen, welche auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit wie mangelnden Eingliederungswillen oder fehlende Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers schliessen liessen (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne von ihm nicht erwartet werden, dass die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähig keit auf dem Wege der Selbsteingliederung zu verwerten sei (Ziff. 21). Bei er stellter Fragwürdigkeit beziehungsweise Aussichtslosigkeit von Eingliederungs massnahmen sei ihm die bisherige Rente zu belassen (Ziff. 22).
Mit Stellungnahme vom 23. August 2017 (Urk. 8) führte der Beschwerdeführer aus, da er nichts anderes lieber tun würde, als wiederum erwerbstätig zu sein, gebe es seinerseits keine Einwände gegen eine Rückweisung. Festzuhalten sei ledig lich, dass er im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter als auch aufgrund seiner sonstigen somatischen Beschwerden erhebliche Zweifel habe, dass sich realistischerweise ein Arbeitgeber finden werde, der im Hinblick auf die ihm verbliebene Erwerbsdauer eine Anstellung anbieten werde. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat und ob zunächst Eingliede rungsmassnahmen durchzuführen sind. 3. 3.1
Der Verfügung vom 2 8. Januar
2015 (Urk. 6/116), mit welcher dem Beschwer deführer rückwirkend ab 1. Januar
2014 eine ganze Rente zu gesprochen wurde, lag im Wesentlichen der folgende Bericht zugrunde: 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte mit Bericht vom 29. September 2014 (Urk. 6/102) gestützt auf eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung vom 23. September 2014 als - hier gekürzt aufgeführte - Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 f. Ziff. 8) eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung beider Hände und Finger. Als weitere Diagnosen nannte er einen Status nach Schulter arthroskopie beidseits November 2002, einen Status nach Knie arthros kopie rechts in 2002 sowie einen Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Dekompression C5-C7 in 2007.
Bei dem 58-jährigen Y.___ -Mitarbeite r sei anhand der vorliegenden medizi nischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung seit 28. Okto ber
2009 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeits fähig keit weiterhin beeinträchtige. Bis zum Operationsdatum am 11. Okto ber
2013 sollten die bis dahin festgelegten Arbeitsunfähigkeitszeiten gelten, ab 11. Okto ber
2013 bis dato dann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt aus geübte n und in einer angepasste n Tätigkeit.
Zur Begründung führte Dr. A.___ aus, im Rahmen der ab 11. Okto ber 2013 anhaltend medizinisch behandlungsbedürftigen Situation besteh e noch keine für den Arbeitsmarkt verwertbare Funktionsfähigkeit beider Hände. Es hand le sich dabei um einen weiter operativ zu behandelnden, instabilen Ge sund heitszustand. Der nächste Eingriff werde voraussichtlich im Novem ber 2014 im C.___ in Form einer Hemiarthroplastik am linken Handgelenk durchgeführt werden. Der weitere Verlauf bleib e abzuwarten. Üblich erweise sollten hiernach zirka drei bis sechs Monate Rekonvaleszenz mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter und angepasster Tätigkeit eingeplant werden (S. 6 Ziff. 10) . 4. 4.1
I m Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk.
2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor: 4.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, C.___, nannte mit Bericht vom 9. September 2015 (Urk. 6/124/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Ulnakopf-Hemiarthroplastik links, Eclipse Grösse L und Dekompression Pronator-teres-Loge links 29. April 2015 - Status nach Ulnakopf-Hemiarthroplastik rechts, Eclipse Grösse L, 29. Januar 2014 - Status nach Hemiresektion nach Bauers recht und Eppingplastik rechts ohne Scapho-Trapezo-Trapezoidal (STT) bei Status nach Proximale r Row Carpektomie (PRC) 11. Oktober 2013 - Status nach Eppingplastik links Juni 2011 (fecit Dr. D.___) - Status nach PRC beidseits bei Scaphoid Lunate Advanced Collapse (SLAC)-Wrist beidseits (fecit Dr. D.___) - Status nach Dekompression Nervus medianus in der Pronator teres Loge rechts 26. Juni 2014
Der Beschwerdeführer habe weiterhin sehr gute Fortschritte gemacht und sei praktisch beschwerdefrei. Es bestünden leichte Klick-Phänomene im Prothesen bereich links mit nur wenig Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei sehr zufrie den mit dem Zustand der Hände und wünsche nun den Abschluss der Behand lung. Er habe eine ganze Invalidenrente und müsse keine belastenden Tätigkei ten aus führen (S. 1). 4.3
Dr. B.___ führte mit Bericht vom 17. Februar 2016 (Urk. 6/128) aus, aktuell habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert. Der Beschwerdeführer beziehe eine Invalidenrente und sei nicht arbeitstätig. Als Fachmitarbeiter bei der Y.___ könnte er Belastungen bis 5 kg ohne repetitive Umwendebewegungen in sitzen dem und stehendem Zustand wahrscheinlich bewältigen. Die Frage, in welchem Pensum diese Belastung möglich sein würde, sei theoretischer Art und beant worte er nicht. 4.4
Die Fachpersonen der Z.___ berichteten am 7. Oktober 2016 (Urk. 6/138) über eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) . Die Tätigkeit als Mitarbeiter Logistik sei aktuell nicht zumutbar. Das Hantieren von Gewichten mit mehr als 2.5 kg Last sei nicht möglich (S. 4 unten). Sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit könne der Beschwerdeführer ganztags, (mindestens) jedoch halbtags vier Stunden pro Tag ausführen. Limitiert möglich seien Arbei ten mit Anforderungen an leichte Handkraft sowie Arbeiten über Schulterni veau. Vorstellbar seien Arbeiten am Computer mit gelegentlicher Bedienung der Tastatur (S. 5 oben). Obwohl die Aussichten auf eine berufliche Reintegration eher gering erschienen (die letzte 100%ige Arbeitsfähigkeit habe 2009 bestan den), bestehe prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit für sehr leichte Tätigkeiten (S. 6 oben). 4.5
Dr. A.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2016 (Urk. 6/140/3-4) aus, das Gutachten der Z.___ beruhe auf eige nen Untersuchungen, erscheine schlüssig und berücksichtige die wichtigsten Akten sowie Beschwerden und Symptome des Versicherten. Daher werde emp fohlen, darauf abzustellen. 4.6
Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2016 (Urk. 6/140/4) führte Dr. A.___, RAD, aus, es handle sich um eine mittels EFL dokumentierte Verbesserung im Gesundheitszustand. Durch die an der linken Ulna am 29. April 2015 sowie am rechten Kniegelenk am 23. Februar 2016 vorgenommenen Gelenkplastik scheine medizinisch organisch-funktionell eine verbesserte körperliche Gebrauchsfähig keit, geltend ab August 2016 (EFL Test) vorzuliegen. In der bisherigen Tätigkeit als Logistiker bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tä tigkeit bestehe eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit. 4.7
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___, führte mit Bericht vom 22. Febru ar 2017 (Urk. 6/145) aus, bezüglich der Knie-Totalprothese (TP) rechts sei keine weiterführende Therapie vorgesehen. Es handle sich hier um einen guten Ver lauf. Der Patient sei damit auch zufrieden. Beim Kniegelenk links sei weiterhin zuzuwarten (S. 2). 5. 5.1
Auszugehen ist von den übereinstimmenden Parteistandpunkten bezüglich Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Angesichts des Vorrangs einer allfälligen Eingliederung ist eine Rückweisung im jetzigen Zeitpunkt - ohne materielle Anspruchsprüfung -
angezeigt, da sich im Falle einer erfolgreichen Ein gliederung eine solche ohnehin erübrigen würde. Überdies gibt eine Rück wei sung der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Einwände de s Beschwer de führer s gegen die Rentenherabsetzung noch einmal zu würdigen, und de m Be schwerdeführer sichert sie den vollen Instanzenzug für den Fall, dass die Ein gliederungsbemühungen scheitern und die Beschwerdegegnerin an der Herab setzung festhalten sollte. 5.2
D ie angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese Eingliederungsmassnahmen durch führe und sodann gegebenenfalls erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, womit der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5.3
Nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen soll die IV-Stelle gegebenen falls gestützt auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den Anspruch des Be schwerdeführers prüfen und neu verfügen, wobei fraglich erscheint, ob die aktenkundigen medizinischen Berichte dafür ausreichen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit im Wesentlichen auf die Einschätzung der Fachpersonen der Z.___. Diese nannten indes keine eigenen Diagnosen, und nahmen zu Anamnese und Befunden nur stichwortartig Stellung.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin sich mit der beschwer deweise aufgeworfenen Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. vor stehend E. 2.2) gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Anspruchs prüfung auseinanderzusetzen hat. 6.
6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie Eingliederungs massnahmen durchführe und sodann gegebenenfalls erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grund sätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwä gungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person be trifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15
Jah ren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl.
lit. a Abs.
E. 2 Der Versicherte erhob am 6. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese aufzuheben und die bisherige ganze Invalidenrente
weiter auszurichten. Eventuell sei die Streitsache zwecks Durch führung von Eingliederungsmassnahmen, unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung, zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 10. Juli 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zwecks Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Mit Stellungnahme vom 23. August 2017 (Urk. 8) schloss sich der Beschwerdeführer diesem Antrag grundsätzlich an, was der Beschwerdegegnerin am 25. August 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf das Gutachten (EFL) der Z.___ vom 7. Oktober 2016 verbessert habe. Die angestammte Tätigkeit als Logistiker sei nicht mehr zumutbar. In angepasster Tätigkeit sei eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 3). Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Inva liditätsgrad von 61 %. Es werde auf die Selbsteingliederungspflicht verwiesen. Bei Interesse an Eingliederungsmassnahmen könne sich der Beschwerdeführer schriftlich melden (S. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegne rin aus, im vorliegenden Fall werde dem Beschwerdeführer gutachterlicherseits eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (50 % Leistung bei Vollpensum), wes halb von einer objektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen sei. Den Akten liessen sich schliesslich keine Hinweise entnehmen, welche auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit wie mangelnden Eingliederungswillen oder fehlende Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers schliessen liessen (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne von ihm nicht erwartet werden, dass die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähig keit auf dem Wege der Selbsteingliederung zu verwerten sei (Ziff. 21). Bei er stellter Fragwürdigkeit beziehungsweise Aussichtslosigkeit von Eingliederungs massnahmen sei ihm die bisherige Rente zu belassen (Ziff. 22).
Mit Stellungnahme vom 23. August 2017 (Urk. 8) führte der Beschwerdeführer aus, da er nichts anderes lieber tun würde, als wiederum erwerbstätig zu sein, gebe es seinerseits keine Einwände gegen eine Rückweisung. Festzuhalten sei ledig lich, dass er im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter als auch aufgrund seiner sonstigen somatischen Beschwerden erhebliche Zweifel habe, dass sich realistischerweise ein Arbeitgeber finden werde, der im Hinblick auf die ihm verbliebene Erwerbsdauer eine Anstellung anbieten werde.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat und ob zunächst Eingliede rungsmassnahmen durchzuführen sind. 3. 3.1
Der Verfügung vom 2 8. Januar
2015 (Urk. 6/116), mit welcher dem Beschwer deführer rückwirkend ab 1. Januar
2014 eine ganze Rente zu gesprochen wurde, lag im Wesentlichen der folgende Bericht zugrunde: 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte mit Bericht vom 29. September 2014 (Urk. 6/102) gestützt auf eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung vom 23. September 2014 als - hier gekürzt aufgeführte - Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 f. Ziff. 8) eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung beider Hände und Finger. Als weitere Diagnosen nannte er einen Status nach Schulter arthroskopie beidseits November 2002, einen Status nach Knie arthros kopie rechts in 2002 sowie einen Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Dekompression C5-C7 in 2007.
Bei dem 58-jährigen Y.___ -Mitarbeite r sei anhand der vorliegenden medizi nischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung seit 28. Okto ber
2009 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeits fähig keit weiterhin beeinträchtige. Bis zum Operationsdatum am 11. Okto ber
2013 sollten die bis dahin festgelegten Arbeitsunfähigkeitszeiten gelten, ab 11. Okto ber
2013 bis dato dann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt aus geübte n und in einer angepasste n Tätigkeit.
Zur Begründung führte Dr. A.___ aus, im Rahmen der ab 11. Okto ber 2013 anhaltend medizinisch behandlungsbedürftigen Situation besteh e noch keine für den Arbeitsmarkt verwertbare Funktionsfähigkeit beider Hände. Es hand le sich dabei um einen weiter operativ zu behandelnden, instabilen Ge sund heitszustand. Der nächste Eingriff werde voraussichtlich im Novem ber 2014 im C.___ in Form einer Hemiarthroplastik am linken Handgelenk durchgeführt werden. Der weitere Verlauf bleib e abzuwarten. Üblich erweise sollten hiernach zirka drei bis sechs Monate Rekonvaleszenz mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter und angepasster Tätigkeit eingeplant werden (S. 6 Ziff. 10) .
E. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März
2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fal lenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April
2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2.
E. 4.1 I m Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk.
2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:
E. 4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, C.___, nannte mit Bericht vom 9. September 2015 (Urk. 6/124/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Ulnakopf-Hemiarthroplastik links, Eclipse Grösse L und Dekompression Pronator-teres-Loge links 29. April 2015 - Status nach Ulnakopf-Hemiarthroplastik rechts, Eclipse Grösse L, 29. Januar 2014 - Status nach Hemiresektion nach Bauers recht und Eppingplastik rechts ohne Scapho-Trapezo-Trapezoidal (STT) bei Status nach Proximale r Row Carpektomie (PRC) 11. Oktober 2013 - Status nach Eppingplastik links Juni 2011 (fecit Dr. D.___) - Status nach PRC beidseits bei Scaphoid Lunate Advanced Collapse (SLAC)-Wrist beidseits (fecit Dr. D.___) - Status nach Dekompression Nervus medianus in der Pronator teres Loge rechts 26. Juni 2014
Der Beschwerdeführer habe weiterhin sehr gute Fortschritte gemacht und sei praktisch beschwerdefrei. Es bestünden leichte Klick-Phänomene im Prothesen bereich links mit nur wenig Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei sehr zufrie den mit dem Zustand der Hände und wünsche nun den Abschluss der Behand lung. Er habe eine ganze Invalidenrente und müsse keine belastenden Tätigkei ten aus führen (S. 1).
E. 4.3 Dr. B.___ führte mit Bericht vom 17. Februar 2016 (Urk. 6/128) aus, aktuell habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert. Der Beschwerdeführer beziehe eine Invalidenrente und sei nicht arbeitstätig. Als Fachmitarbeiter bei der Y.___ könnte er Belastungen bis 5 kg ohne repetitive Umwendebewegungen in sitzen dem und stehendem Zustand wahrscheinlich bewältigen. Die Frage, in welchem Pensum diese Belastung möglich sein würde, sei theoretischer Art und beant worte er nicht.
E. 4.4 Die Fachpersonen der Z.___ berichteten am 7. Oktober 2016 (Urk. 6/138) über eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) . Die Tätigkeit als Mitarbeiter Logistik sei aktuell nicht zumutbar. Das Hantieren von Gewichten mit mehr als 2.5 kg Last sei nicht möglich (S. 4 unten). Sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit könne der Beschwerdeführer ganztags, (mindestens) jedoch halbtags vier Stunden pro Tag ausführen. Limitiert möglich seien Arbei ten mit Anforderungen an leichte Handkraft sowie Arbeiten über Schulterni veau. Vorstellbar seien Arbeiten am Computer mit gelegentlicher Bedienung der Tastatur (S. 5 oben). Obwohl die Aussichten auf eine berufliche Reintegration eher gering erschienen (die letzte 100%ige Arbeitsfähigkeit habe 2009 bestan den), bestehe prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit für sehr leichte Tätigkeiten (S. 6 oben).
E. 4.5 Dr. A.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2016 (Urk. 6/140/3-4) aus, das Gutachten der Z.___ beruhe auf eige nen Untersuchungen, erscheine schlüssig und berücksichtige die wichtigsten Akten sowie Beschwerden und Symptome des Versicherten. Daher werde emp fohlen, darauf abzustellen.
E. 4.6 Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2016 (Urk. 6/140/4) führte Dr. A.___, RAD, aus, es handle sich um eine mittels EFL dokumentierte Verbesserung im Gesundheitszustand. Durch die an der linken Ulna am 29. April 2015 sowie am rechten Kniegelenk am 23. Februar 2016 vorgenommenen Gelenkplastik scheine medizinisch organisch-funktionell eine verbesserte körperliche Gebrauchsfähig keit, geltend ab August 2016 (EFL Test) vorzuliegen. In der bisherigen Tätigkeit als Logistiker bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tä tigkeit bestehe eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit.
E. 4.7 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___, führte mit Bericht vom 22. Febru ar 2017 (Urk. 6/145) aus, bezüglich der Knie-Totalprothese (TP) rechts sei keine weiterführende Therapie vorgesehen. Es handle sich hier um einen guten Ver lauf. Der Patient sei damit auch zufrieden. Beim Kniegelenk links sei weiterhin zuzuwarten (S. 2).
E. 5.1 Auszugehen ist von den übereinstimmenden Parteistandpunkten bezüglich Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Angesichts des Vorrangs einer allfälligen Eingliederung ist eine Rückweisung im jetzigen Zeitpunkt - ohne materielle Anspruchsprüfung -
angezeigt, da sich im Falle einer erfolgreichen Ein gliederung eine solche ohnehin erübrigen würde. Überdies gibt eine Rück wei sung der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Einwände de s Beschwer de führer s gegen die Rentenherabsetzung noch einmal zu würdigen, und de m Be schwerdeführer sichert sie den vollen Instanzenzug für den Fall, dass die Ein gliederungsbemühungen scheitern und die Beschwerdegegnerin an der Herab setzung festhalten sollte.
E. 5.2 D ie angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese Eingliederungsmassnahmen durch führe und sodann gegebenenfalls erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, womit der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
E. 5.3 Nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen soll die IV-Stelle gegebenen falls gestützt auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den Anspruch des Be schwerdeführers prüfen und neu verfügen, wobei fraglich erscheint, ob die aktenkundigen medizinischen Berichte dafür ausreichen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit im Wesentlichen auf die Einschätzung der Fachpersonen der Z.___. Diese nannten indes keine eigenen Diagnosen, und nahmen zu Anamnese und Befunden nur stichwortartig Stellung.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin sich mit der beschwer deweise aufgeworfenen Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. vor stehend E. 2.2) gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Anspruchs prüfung auseinanderzusetzen hat.
E. 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie Eingliederungs massnahmen durchführe und sodann gegebenenfalls erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00646 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 7. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1958 geborene X.___ war seit 1983 als Fach mitarbeiter Lager bei der Y.___ tätig (Urk. 6/13). Der letzte effektive Arbeitstag war im Jahr 2009 (vgl. Urk. 6/102 S. 2 Ziff. 5). Am 5. März 2010 mel dete er sich unter Hinweis auf Handgelenksarthrosen beidseits bei der Inva li den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und teilte ihm am 13. August 2010 (Urk. 6/20) mit, dass keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Nach weiteren Abklä rungen sprach sie ihm mit Verfügung vom 2. Mai 2012 vom 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011 eine ganze Invalidenrente, vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 eine halbe Invali den rente, vom 1. Juli bis 30. November
2011 erneut eine ganze Inva li den rente und ab 1. Dezember 2011 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/62, Urk. 6/63). 1.2
Mit am 2. September 2013 eingegangener Eingabe machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/75/2). Die IV Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 6/116) rückwirkend ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente zu. 1.3
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 26. November 2015 (Urk. 6/122) tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste insbesondere eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 6/138). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/142, Urk. 6/144, Urk. 6/148) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Mai
2017 (Urk. 6/153, Urk. 6/154 = Urk. 2) die bisherige ganze Rente auf eine Dreivier telsrente herab. 2.
Der Versicherte erhob am 6. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese aufzuheben und die bisherige ganze Invalidenrente
weiter auszurichten. Eventuell sei die Streitsache zwecks Durch führung von Eingliederungsmassnahmen, unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung, zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 10. Juli 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zwecks Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Mit Stellungnahme vom 23. August 2017 (Urk. 8) schloss sich der Beschwerdeführer diesem Antrag grundsätzlich an, was der Beschwerdegegnerin am 25. August 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grund sätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwä gungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person be trifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15
Jah ren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl.
lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März
2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fal lenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April
2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf das Gutachten (EFL) der Z.___ vom 7. Oktober 2016 verbessert habe. Die angestammte Tätigkeit als Logistiker sei nicht mehr zumutbar. In angepasster Tätigkeit sei eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 3). Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Inva liditätsgrad von 61 %. Es werde auf die Selbsteingliederungspflicht verwiesen. Bei Interesse an Eingliederungsmassnahmen könne sich der Beschwerdeführer schriftlich melden (S. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegne rin aus, im vorliegenden Fall werde dem Beschwerdeführer gutachterlicherseits eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (50 % Leistung bei Vollpensum), wes halb von einer objektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen sei. Den Akten liessen sich schliesslich keine Hinweise entnehmen, welche auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit wie mangelnden Eingliederungswillen oder fehlende Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers schliessen liessen (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne von ihm nicht erwartet werden, dass die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähig keit auf dem Wege der Selbsteingliederung zu verwerten sei (Ziff. 21). Bei er stellter Fragwürdigkeit beziehungsweise Aussichtslosigkeit von Eingliederungs massnahmen sei ihm die bisherige Rente zu belassen (Ziff. 22).
Mit Stellungnahme vom 23. August 2017 (Urk. 8) führte der Beschwerdeführer aus, da er nichts anderes lieber tun würde, als wiederum erwerbstätig zu sein, gebe es seinerseits keine Einwände gegen eine Rückweisung. Festzuhalten sei ledig lich, dass er im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter als auch aufgrund seiner sonstigen somatischen Beschwerden erhebliche Zweifel habe, dass sich realistischerweise ein Arbeitgeber finden werde, der im Hinblick auf die ihm verbliebene Erwerbsdauer eine Anstellung anbieten werde. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat und ob zunächst Eingliede rungsmassnahmen durchzuführen sind. 3. 3.1
Der Verfügung vom 2 8. Januar
2015 (Urk. 6/116), mit welcher dem Beschwer deführer rückwirkend ab 1. Januar
2014 eine ganze Rente zu gesprochen wurde, lag im Wesentlichen der folgende Bericht zugrunde: 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte mit Bericht vom 29. September 2014 (Urk. 6/102) gestützt auf eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung vom 23. September 2014 als - hier gekürzt aufgeführte - Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 f. Ziff. 8) eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung beider Hände und Finger. Als weitere Diagnosen nannte er einen Status nach Schulter arthroskopie beidseits November 2002, einen Status nach Knie arthros kopie rechts in 2002 sowie einen Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Dekompression C5-C7 in 2007.
Bei dem 58-jährigen Y.___ -Mitarbeite r sei anhand der vorliegenden medizi nischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung seit 28. Okto ber
2009 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeits fähig keit weiterhin beeinträchtige. Bis zum Operationsdatum am 11. Okto ber
2013 sollten die bis dahin festgelegten Arbeitsunfähigkeitszeiten gelten, ab 11. Okto ber
2013 bis dato dann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt aus geübte n und in einer angepasste n Tätigkeit.
Zur Begründung führte Dr. A.___ aus, im Rahmen der ab 11. Okto ber 2013 anhaltend medizinisch behandlungsbedürftigen Situation besteh e noch keine für den Arbeitsmarkt verwertbare Funktionsfähigkeit beider Hände. Es hand le sich dabei um einen weiter operativ zu behandelnden, instabilen Ge sund heitszustand. Der nächste Eingriff werde voraussichtlich im Novem ber 2014 im C.___ in Form einer Hemiarthroplastik am linken Handgelenk durchgeführt werden. Der weitere Verlauf bleib e abzuwarten. Üblich erweise sollten hiernach zirka drei bis sechs Monate Rekonvaleszenz mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter und angepasster Tätigkeit eingeplant werden (S. 6 Ziff. 10) . 4. 4.1
I m Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk.
2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor: 4.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, C.___, nannte mit Bericht vom 9. September 2015 (Urk. 6/124/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Ulnakopf-Hemiarthroplastik links, Eclipse Grösse L und Dekompression Pronator-teres-Loge links 29. April 2015 - Status nach Ulnakopf-Hemiarthroplastik rechts, Eclipse Grösse L, 29. Januar 2014 - Status nach Hemiresektion nach Bauers recht und Eppingplastik rechts ohne Scapho-Trapezo-Trapezoidal (STT) bei Status nach Proximale r Row Carpektomie (PRC) 11. Oktober 2013 - Status nach Eppingplastik links Juni 2011 (fecit Dr. D.___) - Status nach PRC beidseits bei Scaphoid Lunate Advanced Collapse (SLAC)-Wrist beidseits (fecit Dr. D.___) - Status nach Dekompression Nervus medianus in der Pronator teres Loge rechts 26. Juni 2014
Der Beschwerdeführer habe weiterhin sehr gute Fortschritte gemacht und sei praktisch beschwerdefrei. Es bestünden leichte Klick-Phänomene im Prothesen bereich links mit nur wenig Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei sehr zufrie den mit dem Zustand der Hände und wünsche nun den Abschluss der Behand lung. Er habe eine ganze Invalidenrente und müsse keine belastenden Tätigkei ten aus führen (S. 1). 4.3
Dr. B.___ führte mit Bericht vom 17. Februar 2016 (Urk. 6/128) aus, aktuell habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert. Der Beschwerdeführer beziehe eine Invalidenrente und sei nicht arbeitstätig. Als Fachmitarbeiter bei der Y.___ könnte er Belastungen bis 5 kg ohne repetitive Umwendebewegungen in sitzen dem und stehendem Zustand wahrscheinlich bewältigen. Die Frage, in welchem Pensum diese Belastung möglich sein würde, sei theoretischer Art und beant worte er nicht. 4.4
Die Fachpersonen der Z.___ berichteten am 7. Oktober 2016 (Urk. 6/138) über eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) . Die Tätigkeit als Mitarbeiter Logistik sei aktuell nicht zumutbar. Das Hantieren von Gewichten mit mehr als 2.5 kg Last sei nicht möglich (S. 4 unten). Sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit könne der Beschwerdeführer ganztags, (mindestens) jedoch halbtags vier Stunden pro Tag ausführen. Limitiert möglich seien Arbei ten mit Anforderungen an leichte Handkraft sowie Arbeiten über Schulterni veau. Vorstellbar seien Arbeiten am Computer mit gelegentlicher Bedienung der Tastatur (S. 5 oben). Obwohl die Aussichten auf eine berufliche Reintegration eher gering erschienen (die letzte 100%ige Arbeitsfähigkeit habe 2009 bestan den), bestehe prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit für sehr leichte Tätigkeiten (S. 6 oben). 4.5
Dr. A.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2016 (Urk. 6/140/3-4) aus, das Gutachten der Z.___ beruhe auf eige nen Untersuchungen, erscheine schlüssig und berücksichtige die wichtigsten Akten sowie Beschwerden und Symptome des Versicherten. Daher werde emp fohlen, darauf abzustellen. 4.6
Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2016 (Urk. 6/140/4) führte Dr. A.___, RAD, aus, es handle sich um eine mittels EFL dokumentierte Verbesserung im Gesundheitszustand. Durch die an der linken Ulna am 29. April 2015 sowie am rechten Kniegelenk am 23. Februar 2016 vorgenommenen Gelenkplastik scheine medizinisch organisch-funktionell eine verbesserte körperliche Gebrauchsfähig keit, geltend ab August 2016 (EFL Test) vorzuliegen. In der bisherigen Tätigkeit als Logistiker bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tä tigkeit bestehe eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit. 4.7
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___, führte mit Bericht vom 22. Febru ar 2017 (Urk. 6/145) aus, bezüglich der Knie-Totalprothese (TP) rechts sei keine weiterführende Therapie vorgesehen. Es handle sich hier um einen guten Ver lauf. Der Patient sei damit auch zufrieden. Beim Kniegelenk links sei weiterhin zuzuwarten (S. 2). 5. 5.1
Auszugehen ist von den übereinstimmenden Parteistandpunkten bezüglich Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Angesichts des Vorrangs einer allfälligen Eingliederung ist eine Rückweisung im jetzigen Zeitpunkt - ohne materielle Anspruchsprüfung -
angezeigt, da sich im Falle einer erfolgreichen Ein gliederung eine solche ohnehin erübrigen würde. Überdies gibt eine Rück wei sung der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Einwände de s Beschwer de führer s gegen die Rentenherabsetzung noch einmal zu würdigen, und de m Be schwerdeführer sichert sie den vollen Instanzenzug für den Fall, dass die Ein gliederungsbemühungen scheitern und die Beschwerdegegnerin an der Herab setzung festhalten sollte. 5.2
D ie angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese Eingliederungsmassnahmen durch führe und sodann gegebenenfalls erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, womit der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5.3
Nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen soll die IV-Stelle gegebenen falls gestützt auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den Anspruch des Be schwerdeführers prüfen und neu verfügen, wobei fraglich erscheint, ob die aktenkundigen medizinischen Berichte dafür ausreichen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit im Wesentlichen auf die Einschätzung der Fachpersonen der Z.___. Diese nannten indes keine eigenen Diagnosen, und nahmen zu Anamnese und Befunden nur stichwortartig Stellung.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin sich mit der beschwer deweise aufgeworfenen Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. vor stehend E. 2.2) gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Anspruchs prüfung auseinanderzusetzen hat. 6.
6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie Eingliederungs massnahmen durchführe und sodann gegebenenfalls erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller