Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, schloss im Jahr 1988 die Ausbildung zum Lehrer ab (vgl. Urk. 7/4). Im Anschluss da ran arbeitete er in einer kurzen Festanstellung (1992-1994) und übte seither unregelmässig diverse Vikariate aus (vgl. Urk.
7/47), letztmals im Juni 2014 in einem 70%-Pensum als Lehrer bei der Gemeinde
A.___ . Am 3 0. Juni 2014 teilte das Volksschulamt des Kantons Zürich mit, dass er bis auf Weiteres nicht mehr zum Viktariatsdienst zugelassen sei (vgl.
Urk.
7/26).
Am 1 0. August 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Sozial schizo phrenie und Paranoia zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/11 und Urk. 7/14) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK Auszug, Urk. 7/10) ein
und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeit geber fragebogen vom 2 9. Januar 2016, Urk. 7/24). Des Weiteren veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei der B.___, über welche am 2. Dezember 2016 berichtet wurde (Urk.
7/46). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. C.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 1 3. Dezember 2016 Stellung (Urk. 7/49 S. 6-7). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36 % stellte die IV Stelle mit Vorbescheid vom 2 4. Januar 2017 die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 7/50). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 7. Februar 2017 sowie ergänzend am 3 0. März 2017 Einwand (Urk. 7/51 und Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 2 8. April 2017 verneinte die IV Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 7/60 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 8. April 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszu richten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1 2. Juli 2017 substan tiierte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 8, Urk. 9, Urk. 10/1-7). Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsge bre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2017 (Urk.
2) hielt d ie Beschwer degegnerin fest, da die Einkommen des Beschwerdeführers relativ unregelmässig gewesen seien, stütze man sich auf die Lohnstrukturerhebung. Der Einkommens vergleich habe einen Invaliditätsgrad von 36 % ergeben, womit der Beschwerde führer kein en Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Juni 2017 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, im Gesundheitsfall wäre er als Lehrer in einem 100%-Pensum tätig. Die bislang fehlende nachhaltige und 100%ige Inte gra tion im Lehrerberuf bzw. der lückenhafte berufliche Werdegang und die ent sprechend tiefen Einkommen dürften nicht zur Begründung und Recht fertigung des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten tiefen hypotheti schen Vali den einkommens herangezogen werden. Es sei im Rahmen des Ein kommens ver gleichs von einem deutlich höheren Valideneinkommen auszugehen. Überdies sei nicht nachvollziehbar, welche Tätigkeit dem im Gutachten umschriebe nen Zumut barkeitsprofil entspreche. Vorstellbar sei einzig eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei angesichts der Einschränkungen von einem erheblich reduzierten Lohn im Vergleich zu den Durchschnittslöhnen gemäss Statistik auszugehen und entsprechend wäre ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. 3. 3.1
Seit September 2004 war der Beschwerdeführer bei Dr. D.___, Fach arzt für Innere Medizin FMH, in Behandlung. Dieser nannte in seinem Arztbericht vom 2 8. August 2015 (Urk. 7/11) zu Händen der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Depression - chronische Schlafstörungen - Status nach Polytoxikomanie (Cocain, Cannabis)
Dr. D.___ sah eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 % jedoch durchaus im Rahmen des Möglichen. Die bisherige Tätigkeit als Lehrer sei nicht mehr zumutbar. Da die Probleme im Beruf sowie die Arbeitsunfähigkeit als Lehrer einzig psychisch bedingt seien, verwies er hinsicht lich der psychischen Problematik auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie/ Psychotherapie (vgl. Arztbe richt vom 1 2. November 2015; Urk. 7/14). Dieser konstatierte, der Beschwerde führer stehe vor dem Hintergrund einer tiefgreifend charakterneurotischen Fehl entwicklung mit konsekutivem psychosozialem Scheitern, operational im Sinne einer manifesten F6-Persönlichkeitsstörung in seiner niederfrequenten Betreu ung . Die therapeutische Erreichbarkeit für ein sichts orien tierte Strategien sei sehr gering, strukturbezogene verhaltens thera peutisch orientierte Strategien würden am verfestigten Grundmorbus scheitern. Art, Ausmass und Schweregrad der interaktionell ausgeprägt dysfunk tiona len Ver haltensanteilen mit verminderter Impulskontrolle und Steuerungs fähigkeiten, infantil-egozentrischem Habitus mit sensitiver Kränkbarkeit, Affektlabilität und kognitiv eigenlogischer Umweltver arbeitung würden störungsbedingt implizieren, dass der Beschwerdeführer auf seinem angestammten Berufsfeld keinem Arbeitgeber und (keinen) Kindern zumutbar sei. Auch ausserhalb der Berufstätigkeit als Lehrer sei nach vernünfti gem, lebensnahem Ermessen eine Arbeitsfähigkeit nur sehr bedingt möglich. 3.2
Auf Zuweisung von Dr. E.___ erfolgte bei Dr. F.___, FMH Neu ro logie, eine neuropsychologisch-verhaltensneurologische Abklärung (vgl. Arzt bericht vom 2 2. Juli 2015; Urk. 7/15). Dr. F.___ äusserte, der Beschwerde führer sei extrem freundlich und wirke im Verhalten angepasst, zeige jedoch eine verminderte Introspektionsfähigkeit mit auch selbstüberschätzenden Tendenzen. Er neige zur Impulskontrollstörung mit aggressiven Ausbrüchen in Stress- und Belastungssituationen. Während der strukturierten Untersuchung sei die Impuls kontrolle hingegen gegeben. Der Beschwerdeführer sei jedoch rasch ablenkbar. Sein Arbeitstempo sei generell verlangsamt, seine Kooperation indessen nicht beeinträchtigt. Dr. F.___ stellte fest, im Vordergrund stehe ein Verhaltens syn drom mit verminderter Impulskontrolle, die sich insbesondere in Stress- und Belastungssituationen bemerkbar mache und in der Vergangenheit regelmässig zu Konfliktsituationen in der beruflichen Tätigkeit geführt habe. Der Beschwer de führer falle zudem durch ein sehr unkonventionelles Äusseres und ein Queru lanten tum seit der Kindheit auf. Im kognitiven Bereich würden sich ein sprach lich-betontes anterograd
amnestisches Syndrom, qualitative Auffällig keiten bei der Prüfung der lexikalischen und eine quantitativ eingeschränkte figurale Ideen produktion sowie ein vermindertes Arbeitstempo und eine wechselnde Fehlerkon trolle zeigen. Unter Berücksichtigung der Anamnese seien die Ver haltens auf fälligkeiten Folgen einer frühkindlich erworbenen cerebralen Ent wicklungs störung des Präfrontalhirnes mit Störung der Persönlichkeit und ein ge schränkter Sozialkompetenz. Zusätzlich würden sich multiple kognitive Teilleistungsschwä chen finden, die wahrscheinlich durch im Alter abnehmende Kompensationsme chanismen und verminderte kogniti ve Ressourcen aggraviert werden, respektive in Stress- und Belastungssituationen dekompensieren würden. Bis auf eine Erweiterung der äusseren Liquorräume (vgl. Schädel- MRI vom 8. Juli 2015; Urk. 7/ 15 S. 2) würden sich neuroradiologisch keine auf die kognitiven und Ver haltenssymptome Einfluss nehmenden strukturellen Läsionen finden. Dr.
F.___ war der Meinung, dass der Beschwerdeführer aktuell keinem Arbeit geber zumutbar
sei, was auch die vielen Arbeitsplatzverluste und nur kurzzeitigen Anstellungen gezeigt hätten. 3.3
Im Rahmen der rentenabweisenden Verfügung vom 2 8. April 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das psychiatrische Gut achten von Dr.
G.___, Facharzt FMH für Neurolo gie und Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, des B.___ vom 2. Dezember 2016 (Urk.7/46). Die Exploration fand am 2 9. November 2016 statt.
Der Gutachter hielt eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0; Urk. 7/46 S. 38).
Zu den aktuellen Beschwerden befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, sich häufig müde und erschöpft zu fühlen. Er habe Lebensüberdrussgedanken, sei häu fig schwermütig und fühle sich einsam. Dass er keine Partnerschaft habe, belaste ihn sehr. Ebenso würde ihn sei n Einzelgängertum belasten. Er ertrage nicht viel Lärm, gehe nicht unter Leute und rege sich schnell auf. Der Beschwerde führer gab weiter an, trinke er mehr als drei Bier, werde er verstärkt impulsiv und aggressiv. Er sei ein jähzorniger Mensch (Urk. 7/46 S. 25).
Dr. G.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei freundlich und im Kontakt zugewandt. Den Blickkontakt könne er während der Exploration sehr gut halten. Auf die Fragen habe er jeweils ohne verzögerte Antwortlatenzen geantwortet, wobei die Antworten weitschweifig gemacht worden seien. Es bestehe ein offen sichtliches Rentenbegehren. Zum Untersuchungszeitpunkt liege keine quantita tive oder qualitative Bewusstseinsstörung vor. Überdies gebe es keine klinischen Hinweise auf Amnesie, Konfabulationen oder Paramnesien . Auch seien weder die Aufmerksamkeit noch die Konzentration während der Begutachtung herabge setzt. Das Denken sei in Kohärenz und Stringenz einer eigenlogischen Umwelt betrachtung untergeordnet und werde während der Exploration von Gedanken im Sinne eines Rentenbegehrens bei beruflicher Perspektivlosigkeit geprägt. Immer wieder habe der Beschwerdeführer während der Untersuchung die Bitte nach der Gewährung einer Rente formuliert. Hinweise für Wahn sowie Ich-Stö rung im Sinne von Gedankeneingebung, -ausbreitung oder -beeinflussung, Dereali sation und Depersonalisationen liessen sich nicht eruieren. Ebenso wenig Zwangshandlungen, -rituale oder -gedanken. Die Grundstimmung des Beschwer deführers sei indifferent. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gegeben, jedoch würden sich Ansätze eines parathymen Lachens finden lassen. Die Vitalgefühle seien leicht gemindert bei Insuffizienzgedanken und Minderung des Selbstwert gefühls bei gleichzeitig erhöhter narzisstischer Kränkbarkeit. Es gebe subjek tiv/ob jektive Diskrepanzen zum affektiven Erleben. Während objektiv keine affektiven Auffälligkeiten in der Affektivität bei sehr guter Schwingungs fähigkeit des Beschwerdeführers best ünden, gebe er an, schwermütig zu sein. Die Psycho motorik sie unauffällig, der Antrieb gegeben. Es bestehe keine Reduktion der Freud fähigkeit und der Interessen, die sich jedoch einseitig auf die Musik kon zentrieren würden. Es bestünden wirtschaftliche Zukunftsängste bei beruf li cher Perspektivlosigkeit, aus welcher das Rentenbegehen erwachse. Passive Todes wünsche würden im Rahmen von Lebensüberdrussgedanken geäussert wer den, eine akute S uizidalität bestehe aber nicht (Urk. 7/46 S. 29-31).
Dr. G.___
stellte fest, der Beschwerdeführer weise eine auffällige Persön lich keitsstruktur auf. Ein impulsives oder aggressives Verhalten habe während der Exploration jedoch nicht beobachtet werden können. Der Beschwerde führer zeige sich freundlich zugewandt und im Kontakt umgänglich. Er gehe davon aus, dass die Impulsivität und Aggressivität durch den chronischen Alkoholkonsum (>
sechs Bier am Tag) verstärkt worden sei. Der Beschwerdeführer könne ziemlich genau angeben, dass er ab drei Bier impulsiv und aggressiv werden würde und er zum Zeitpunkt seiner Entlassung (Juni 2014) mindestens sechs Bier am Tag getrunken habe. Zudem könne das Verhalten ein Gegenübertragungsphänomen gewesen sei, da der Beschwerdeführer den Lehrerberuf nie habe ausüben wollen. Laut Aussagen des Beschwerdeführers habe er den Beruf nur seiner Mutter zu Liebe gewählt. Dr. G.___ gehe davon aus, dass es bereits in der Jugend zeit des Beschwerdeführers zu einer Störung der Persönlichkeit gekommen sei, infolge derer das Selbstwertgefühl Schaden genommen habe und sich eine abnorme Persönlichkeitsstruktur mit unreifen Anteilen sowie narzisstischen und schizoiden Zügen manifestiert habe. Der Beschwerdeführer habe sich sozial zurückgezogen und auf die ihn störenden Umwelteinflüsse mit unreifen impulsiv-aggressiven Verhaltensweisen reagiert. Ob diese Störungen durch einen frühkind lichen erworbenen Hirnschaden ausgelöst worden seien, sei nicht sicher zu sagen. Ein verhaltensneurotischer Hintergrund erscheine ihm ebenso plausibel. In Bezug auf die persönlichen Ressourcen gab Dr. G.___ an, der Beschwerdeführer verfüge über eine normale Intelligenz und spiele Cello. Er spreche mehrere Spra chen und habe durchaus private Interessen. Hinsichtlich der Diagnose äusserte Dr. G.___, es würden qualitative Einschränkungen mit Impulsivität bei Reizüberflutung und Störungen in den sozialen Interaktionen bestehen. Diese würden gegebenenfalls zu einem Konflikt mit dem Leistungsprofil bestimmter Tätigkeiten führen, wie beispielsweise dem Lehrerberuf oder anderen Tätigkeiten, in denen Verantwortung für Menschen übernommen werden müsse. Ebenso wenig geeignet seien prozessuale Abläufe mit hoher Verantwortlichkeit oder Tätigkeiten in lauter Umgebung und anderen Situationen, die zu Reizüberflutung prädestinier t en. In der angestammten Tätigkeit als Lehrer sei der Beschwerde führer entsprechend vollständig arbeitsunfähig. Hingegen seien einfache Tätig keiten ohne erhöhten Stresslevel in ruhiger Umgebung ohne oder nur mit wenig Kundenkontakten zu 100 % leistbar (Urk. 7/46 S. 33-35). Die RAD-Ärztin Dr. C.___ empfahl, auf die Beurteilung des Gutachters vollumfänglich abzu stellen (Urk. 7/49 S. 7). 4. 4.1
In der Beurteilung des leistungseinschränkenden Gesundheitsschadens sind sich die medizinischen Fachpersonen einig; der Beschwerdeführer leidet an einer F6 Persönlichkeitsstörung. Nach einhelliger ärztlicher Einschätzung besteht beim Beschwerdeführer entsprechend aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lehrer. Dies ist unbestritten.
Indes bestehen divergente Beurteilungen darüber, ob dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zuzumuten ist und in welchem Umfang. Während sowohl der behandelnde Psychiater Dr. E.___ sowie die Neuropsychologin Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verneinten resp. als nur sehr bedingt möglich ein schätzten (vgl. E. 3.1 und E. 3.2), ging
Dr. D.___ von einer 50%igen Arbeits fä higkeit (vgl. E. 3.1) und Dr. G.___ von einer vollständigen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. E. 3.3). 4.2
Dr. G.___ erachtete eine einfache Tätigkeit ohne erhöhten Stress level in ruhiger Umgebung ohne oder nur mit wenigen Kundenkontakten als in vollem Pensum zumutbar (vgl. E. 3.3). Hierauf kann abgestellt werden, da das Gutachten auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung basiert und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgege ben wurde. Der Gutachter hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinander gesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar b egründet.
Dr. G.___ erkannte insbesondere, dass die impulsiv-aggressiven Verhaltensauffälligkeiten durch einen erhöhten Alkohol konsum akzentuiert werden und die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führer s bei Verzicht auf Alkohol und weitere legale und illegale Drogen
nicht aufgehoben ist . Dem Gutachten von Dr. G.___ kommt somit grund sätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). Der Gutachter hat sich ausserdem mit den genannten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt (Urk. 7/46/32ff.) und aufgezeigt, weshalb die Einschätzung von Dr. F.___ (E. 3.2) aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar ist. Einerseits wurde keine Symptomvalidierung durchgeführt und bleibt unklar, aufgrund welcher Testungen die Neurologin zu ihren Ein schätzungen kam. Wie Dr. G.___ zudem zutreffend vermerkte, lassen sich dem Bericht vom 2 2. Juli 2015 keine konkret benannten Fähigkeitsstörungen entnehmen, weshalb die Schlussfolge rung, dass keine verwertbare Arbeitsfähig keit (mehr) vorliege, nicht nachvoll ziehbar ist. Dr. E.___ begründete die weitergehende Erwerbsun fähigkeit ausser halb des Lehrerberufs nicht, schloss eine Erwerbs tätigkeit aber auch nicht aus, ohne konkret die Bedingungen an den Arbeitsplatz zu nennen oder die allen falls zeit- und leistungsmässigen Einschrän kungen zu begründen (E. 3.1 in fine). Demgegenüber verkennt der Gutachter die einschränkende, auffällige Persönlich keits struktur nicht, legt aber konkret dar, unter welchen Voraus setzungen in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht eine Erwerbstätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar bleibt.
Hierauf kann abgestellt werden. Zu prüfen bleibt, ob – wie der Beschwerdeführer vorbringt – die aus medizinischer Sicht geforderte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes eine Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit ausschliesst. 4.3
4.3.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).
Dabei ist nicht von realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegeben heiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeits gelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungs gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumut bare Tätigkeit nur noch in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausge glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 132 zu Ar
t. 28a IVG). 4.3.2
Nach Ansicht des Gutachters kann die Impulskontrollstörung mit aggressiven Ausbrüchen unter Alkoholabstinenz weitestgehend kontrolliert werden. Eine solche ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. statt vieler BGE 120 V 368 E. 6b mit Hinweisen) zweifellos zumutbar. Im Übrigen erachtete Dr. G.___
(Urk. 7/46) qualitative Einschränkungen mit Impulsivität bei Reizüberflutung und Störungen in den sozialen Interaktionen als die Leistungsfähigkeit beein trächti gend. Er empfahl Tätigkeiten ohne erhöhten Stresslevel in ruhiger Umge bung ohne oder nur mit wenig Kundenkontakten.
Die beschriebenen, aus der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers resul tieren den Einschränkungen erweisen sich nicht als derart erheblich, dass es als ausgeschlossen erscheint, dass er die ihm verbleibende Arbeitskraft auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich nutzen könnte . Es gibt auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt durchaus Stellen, die wenig soziale Interaktionen bzw. Kompetenzen erfordern, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die diesbezüglichen Fähigkeiten beim Beschwerdeführer nach gutachterlicher Einschätzung nicht gänzlich aufgehoben sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er seit jeher in einer Wohngemeinschaft lebt und sich in einer Grossstadt bewegen kann.
5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerbliche r Hinsicht auswirkt . 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können f ür die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenre visionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5 .8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.3 5.3.1
Der hier zu prüfende Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes tens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Anmeldung vom 1 0. August 2015, Urk. 7/5), mithin frühestens am 1. Februar 2016 entstehen . Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen ein kom men anhand der LSE Tabelle, was vom Beschwerdeführer beanstandet wird. Dieser machte insbesondere geltend, ohne Erkrankung würde er zu 100 % als Lehrer arbeiten, was bei der Berechnung des Valideneinkommens berücksichtigt werden müsse (Urk. 1 S. 4). 5.3.2
Aus den Akten (vgl. insbesondere Urk. 7/10 und Urk. 7/47) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer neben dem Lehrerpatent im Jahr 1988 auch die Ausbildung als Pfle geassistent beim Roten Kreuz (1989-1990) sowie die Aufnahme prü fung an das Konservatorium Bern als Cellist absolvierte (1990; vgl. Urk. 7/47). Nach Abschluss der Lehrerausbildung versah er Vikariatsdienste
in H.___ (1988 1990) .
In dieser Zeit arbeitete er ausserdem als Pflegeassistent im Spital zentrum in H.___ (1989-1991). Die folgenden Jahre war der Beschwerdeführer als stellver tretender Lehrer an diversen Schulen in den Kantonen Bern und Zürich tätig und bezog Arbeitslosenentschädigung (1991-200 4). Danach jobbte er bei der I.___, im J.___ sowie der K.___ (2004-2007), rechnete Beiträge als Selbständigerwerbender ab (2008) und war bei der L.___
AG in einem kleinen Pensum tätig (2005-2011), wobei er nach eigenen Angaben auch von der Sozialhilfe abhängig war (200 9 -2012) . In den Jahren 2012 bis 2014 versah der Beschwerdeführer wieder ver schiedene Vikariate im Kanton Zürich (vgl. Urk.
7/10), letztmals in der Gemeinde A.___, bis ihm Ende Juni 2014 mitgeteilt wurde, dass er zum Vikariatsdienst
nicht mehr zugelassen sei (Urk. 7/26). 5.3.3
Die Beschwerdegegnerin begründete die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die LSE Tabelle damit, dass der Beschwerdeführer relativ unregel mässige Einkommen erzielt habe und sich diese nicht annähernd im beantragten Rahmen von rund Fr. 100'000.-- bewegt hätten .
Dr. F.___ war der Meinung, dass die Verhaltensauffälligkeiten Folgen einer frühkindlich erworbenen cerebralen Entwicklungsstörung des Präfrontalhirnes mit Störung der Persönlichkeit und eingeschränkter Sozialkompetenz seien (vgl.
vorstehend E. 3.2). Der begutachtende Psychiater war sich dessen unschl üssig, f ür ihn wäre ein verhaltensneurotischer Hintergrund ebenso plausibel. Aber auch er ist der Meinung, dass das Störungsbild bereits seit Jahren vorgelegen hat (vgl.
vorstehend E. 3.3; Urk. 7/46 S. 39). Angesichts dessen, dass der Beschwerde führer keine Festanstellung auftreten oder eine Arbeitsstelle auf Dauer halten konnte und es - laut Angaben des Beschwerdeführers - in der Ver gangen heit regelmässig zu Konfliktsituationen in seiner beruflichen Tätigkeit gekommen ist, ist nicht aus zuschliessen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Ver haltens störungen in der Ausübung seines Lehrerberufes seit längerem beein trächtigt war. Jedoch gab der Beschwerdeführer wiederholt an, der Lehrerberuf sei nie sein Wunschberuf gewesen, er habe ihn auf Drängen der Mutter ergriffen, seine Leidenschaft sei die Musik (Urk. 7/46/23), und hat er sich auch in anderen Tätigkeiten versucht, beispielsweise im pflegerischen Bereich (E. 5.3.2). Es ist daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er ohne das psychiatrische Leiden fortgesetzt als Lehrer tätig gewesen wäre. Ob der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenwert den persönli chen und sachli chen Umständen angepasst ist, braucht, wie die nach folgen den Erwägungen auf zeigen, indes nicht abschliessend geprüft zu werden. 5.3.4
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er als Lehrer jährlich Fr. 101'825.-- verdienen würde, wobei dieser Einschätzung sein letzter Lohn in der Gemeinde A.___
in der Höhe von Fr. 5'939.80 in einem 70%-Pensum als Grundlage diente. Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich sieht in einem 100%-Pensum 28 Wochenlektionen vor, wobei pro Lektion Fr. 92.50 Lohn bezahlt werden (vgl.
Arbeitgeberfragebogen vom 2 9. Januar 2016; Urk. 7/24) . Aufgerechnet ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 101'010.-- (28 x Fr. 92.50 x [52 - 13 Wochen]). Vor dem Hintergrund, dass auch beim standardisierten Einkommen von Fr. 8'025.-- für männliche Angestellte im Bereich Erziehung und Unterricht gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE 2014, TOTAL im Bereich Erziehung und Unterricht (Ziff.
85) in der Tabelle TA1, Männer) unter Berücksichtigung der durchschnittlichen A rbeitszeit im Jahr 2016 von 41,4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zei t nach Wirtschaftsabteilungen, Q 67) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, T 39 Ent wicklung der Nominallöhne 1976-2016, Männer; Stand 2014: 2220, Stand 2016: 2239) ein Jahreseinkommen von Fr. 100'523.55 (Fr.
8'025.-- x 12 : 40 x 41, 4 : 2220 x 2239) resultieren würde und damit ein annähernd gleicher Wert, kann vorliegend auf die Angaben der Bildungsdirektion des Kantons Zürich abgestellt werden. Somit kann das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2016 im besten Fall mit Fr. 101'010. -- beziffert wer den . 5.3. 5
Da einfache Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind und sich der Beschwerdeführer auch eine körperliche Tätigkeit (z.B. auf einem Bauernbetrieb) vorstellen kann (vgl. Urk. 7/11 S. 3), kann das standardi sierte monatliche Einkommen von Fr. 5'312. -- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstruktur er hebungen (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 1, Männer) heranzog en werden. Das standardisierte monat liche Einkommen von Fr. 5'312.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, Q 8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016, Männer; Stand 2014: 2220, Stand 2016: 2239) auf ein Jahresein kommen von Fr. 67'021.85
hochzurechnen (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2239). Das anzurechnende Inva lideneinkommen beträgt somit Fr. 67'021.85 .
Aus der Gegenüberstellung
mit dem möglichen
Valideneinkommen von Fr. 101'010.-- (vgl. vorstehend E. 5.3. 4) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 33'988.15 oder ein Invaliditätsgrad von 33,65 %, gerundet 34 %. 5.4
5.4.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicher weise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. M ärz 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeits kollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständi ger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesund heitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteile des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4; 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2). 5.4.2
Dem Beschwerdeführer sind - wie bereits dargelegt - einfache Tätigkeiten ohne erhöhten Stresslevel in ruhiger Umgebung ohne oder nur mit wenig Kundenkon takten zu 100 % zumutbar. Dies rechtfertigt keinen Leidensabzug. Die Einschrän kungen sind bereits durch die Verwendung des Tabellen lohnes
des Kompetenz niveau s 1 abgegolten . 5.5
Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 2 8. April 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
6.1
N ach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 2. Juni 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt lic .
iur . Silvan Meier Rhein als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 6). Die Vor aussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unent geltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 9, Urk. 10/1-7), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist . 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6.3
Rechtsanwalt lic . iur . Silvan Meier Rhein reichte dem Gericht am 6. November 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'911.75 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) ein (Urk. 12), was angemessen scheint, weshalb er in dieser Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6.4
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuch s vom 2. Juni 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanw alt
lic . iur . Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt sowie die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1'911.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964, schloss im Jahr 1988 die Ausbildung zum Lehrer ab (vgl. Urk. 7/4). Im Anschluss da ran arbeitete er in einer kurzen Festanstellung (1992-1994) und übte seither unregelmässig diverse Vikariate aus (vgl. Urk.
7/47), letztmals im Juni 2014 in einem 70%-Pensum als Lehrer bei der Gemeinde
A.___ . Am 3 0. Juni 2014 teilte das Volksschulamt des Kantons Zürich mit, dass er bis auf Weiteres nicht mehr zum Viktariatsdienst zugelassen sei (vgl.
Urk.
7/26).
Am 1 0. August 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Sozial schizo phrenie und Paranoia zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/11 und Urk. 7/14) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK Auszug, Urk. 7/10) ein
und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeit geber fragebogen vom 2 9. Januar 2016, Urk. 7/24). Des Weiteren veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei der B.___, über welche am 2. Dezember 2016 berichtet wurde (Urk.
7/46). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. C.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 1 3. Dezember 2016 Stellung (Urk. 7/49 S. 6-7). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36 % stellte die IV Stelle mit Vorbescheid vom 2 4. Januar 2017 die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 7/50). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 7. Februar 2017 sowie ergänzend am 3 0. März 2017 Einwand (Urk. 7/51 und Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 2 8. April 2017 verneinte die IV Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 7/60 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsge bre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 ). Der Gutachter hat sich ausserdem mit den genannten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt (Urk. 7/46/32ff.) und aufgezeigt, weshalb die Einschätzung von Dr. F.___ (E. 3.2) aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar ist. Einerseits wurde keine Symptomvalidierung durchgeführt und bleibt unklar, aufgrund welcher Testungen die Neurologin zu ihren Ein schätzungen kam. Wie Dr. G.___ zudem zutreffend vermerkte, lassen sich dem Bericht vom 2 2. Juli 2015 keine konkret benannten Fähigkeitsstörungen entnehmen, weshalb die Schlussfolge rung, dass keine verwertbare Arbeitsfähig keit (mehr) vorliege, nicht nachvoll ziehbar ist. Dr. E.___ begründete die weitergehende Erwerbsun fähigkeit ausser halb des Lehrerberufs nicht, schloss eine Erwerbs tätigkeit aber auch nicht aus, ohne konkret die Bedingungen an den Arbeitsplatz zu nennen oder die allen falls zeit- und leistungsmässigen Einschrän kungen zu begründen (E. 3.1 in fine). Demgegenüber verkennt der Gutachter die einschränkende, auffällige Persönlich keits struktur nicht, legt aber konkret dar, unter welchen Voraus setzungen in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht eine Erwerbstätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar bleibt.
Hierauf kann abgestellt werden. Zu prüfen bleibt, ob – wie der Beschwerdeführer vorbringt – die aus medizinischer Sicht geforderte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes eine Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit ausschliesst. 4.3
4.3.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).
Dabei ist nicht von realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegeben heiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeits gelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungs gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumut bare Tätigkeit nur noch in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausge glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 132 zu Ar
t. 28a IVG). 4.3.2
Nach Ansicht des Gutachters kann die Impulskontrollstörung mit aggressiven Ausbrüchen unter Alkoholabstinenz weitestgehend kontrolliert werden. Eine solche ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. statt vieler BGE 120 V 368 E. 6b mit Hinweisen) zweifellos zumutbar. Im Übrigen erachtete Dr. G.___
(Urk. 7/46) qualitative Einschränkungen mit Impulsivität bei Reizüberflutung und Störungen in den sozialen Interaktionen als die Leistungsfähigkeit beein trächti gend. Er empfahl Tätigkeiten ohne erhöhten Stresslevel in ruhiger Umge bung ohne oder nur mit wenig Kundenkontakten.
Die beschriebenen, aus der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers resul tieren den Einschränkungen erweisen sich nicht als derart erheblich, dass es als ausgeschlossen erscheint, dass er die ihm verbleibende Arbeitskraft auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich nutzen könnte . Es gibt auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt durchaus Stellen, die wenig soziale Interaktionen bzw. Kompetenzen erfordern, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die diesbezüglichen Fähigkeiten beim Beschwerdeführer nach gutachterlicher Einschätzung nicht gänzlich aufgehoben sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er seit jeher in einer Wohngemeinschaft lebt und sich in einer Grossstadt bewegen kann.
5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerbliche r Hinsicht auswirkt . 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können f ür die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenre visionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5 .8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.3 5.3.1
Der hier zu prüfende Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes tens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Anmeldung vom 1 0. August 2015, Urk. 7/5), mithin frühestens am 1. Februar 2016 entstehen . Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen ein kom men anhand der LSE Tabelle, was vom Beschwerdeführer beanstandet wird. Dieser machte insbesondere geltend, ohne Erkrankung würde er zu 100 % als Lehrer arbeiten, was bei der Berechnung des Valideneinkommens berücksichtigt werden müsse (Urk. 1 S. 4). 5.3.2
Aus den Akten (vgl. insbesondere Urk. 7/10 und Urk. 7/47) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer neben dem Lehrerpatent im Jahr 1988 auch die Ausbildung als Pfle geassistent beim Roten Kreuz (1989-1990) sowie die Aufnahme prü fung an das Konservatorium Bern als Cellist absolvierte (1990; vgl. Urk. 7/47). Nach Abschluss der Lehrerausbildung versah er Vikariatsdienste
in H.___ (1988 1990) .
In dieser Zeit arbeitete er ausserdem als Pflegeassistent im Spital zentrum in H.___ (1989-1991). Die folgenden Jahre war der Beschwerdeführer als stellver tretender Lehrer an diversen Schulen in den Kantonen Bern und Zürich tätig und bezog Arbeitslosenentschädigung (1991-200 4). Danach jobbte er bei der I.___, im J.___ sowie der K.___ (2004-2007), rechnete Beiträge als Selbständigerwerbender ab (2008) und war bei der L.___
AG in einem kleinen Pensum tätig (2005-2011), wobei er nach eigenen Angaben auch von der Sozialhilfe abhängig war (200
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 8. April 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszu richten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1 2. Juli 2017 substan tiierte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 8, Urk. 9, Urk. 10/1-7). Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2017 (Urk.
2) hielt d ie Beschwer degegnerin fest, da die Einkommen des Beschwerdeführers relativ unregelmässig gewesen seien, stütze man sich auf die Lohnstrukturerhebung. Der Einkommens vergleich habe einen Invaliditätsgrad von 36 % ergeben, womit der Beschwerde führer kein en Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Juni 2017 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, im Gesundheitsfall wäre er als Lehrer in einem 100%-Pensum tätig. Die bislang fehlende nachhaltige und 100%ige Inte gra tion im Lehrerberuf bzw. der lückenhafte berufliche Werdegang und die ent sprechend tiefen Einkommen dürften nicht zur Begründung und Recht fertigung des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten tiefen hypotheti schen Vali den einkommens herangezogen werden. Es sei im Rahmen des Ein kommens ver gleichs von einem deutlich höheren Valideneinkommen auszugehen. Überdies sei nicht nachvollziehbar, welche Tätigkeit dem im Gutachten umschriebe nen Zumut barkeitsprofil entspreche. Vorstellbar sei einzig eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei angesichts der Einschränkungen von einem erheblich reduzierten Lohn im Vergleich zu den Durchschnittslöhnen gemäss Statistik auszugehen und entsprechend wäre ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Seit September 2004 war der Beschwerdeführer bei Dr. D.___, Fach arzt für Innere Medizin FMH, in Behandlung. Dieser nannte in seinem Arztbericht vom 2 8. August 2015 (Urk. 7/11) zu Händen der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Depression - chronische Schlafstörungen - Status nach Polytoxikomanie (Cocain, Cannabis)
Dr. D.___ sah eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 % jedoch durchaus im Rahmen des Möglichen. Die bisherige Tätigkeit als Lehrer sei nicht mehr zumutbar. Da die Probleme im Beruf sowie die Arbeitsunfähigkeit als Lehrer einzig psychisch bedingt seien, verwies er hinsicht lich der psychischen Problematik auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie/ Psychotherapie (vgl. Arztbe richt vom 1 2. November 2015; Urk. 7/14). Dieser konstatierte, der Beschwerde führer stehe vor dem Hintergrund einer tiefgreifend charakterneurotischen Fehl entwicklung mit konsekutivem psychosozialem Scheitern, operational im Sinne einer manifesten F6-Persönlichkeitsstörung in seiner niederfrequenten Betreu ung . Die therapeutische Erreichbarkeit für ein sichts orien tierte Strategien sei sehr gering, strukturbezogene verhaltens thera peutisch orientierte Strategien würden am verfestigten Grundmorbus scheitern. Art, Ausmass und Schweregrad der interaktionell ausgeprägt dysfunk tiona len Ver haltensanteilen mit verminderter Impulskontrolle und Steuerungs fähigkeiten, infantil-egozentrischem Habitus mit sensitiver Kränkbarkeit, Affektlabilität und kognitiv eigenlogischer Umweltver arbeitung würden störungsbedingt implizieren, dass der Beschwerdeführer auf seinem angestammten Berufsfeld keinem Arbeitgeber und (keinen) Kindern zumutbar sei. Auch ausserhalb der Berufstätigkeit als Lehrer sei nach vernünfti gem, lebensnahem Ermessen eine Arbeitsfähigkeit nur sehr bedingt möglich.
E. 3.2 Auf Zuweisung von Dr. E.___ erfolgte bei Dr. F.___, FMH Neu ro logie, eine neuropsychologisch-verhaltensneurologische Abklärung (vgl. Arzt bericht vom 2 2. Juli 2015; Urk. 7/15). Dr. F.___ äusserte, der Beschwerde führer sei extrem freundlich und wirke im Verhalten angepasst, zeige jedoch eine verminderte Introspektionsfähigkeit mit auch selbstüberschätzenden Tendenzen. Er neige zur Impulskontrollstörung mit aggressiven Ausbrüchen in Stress- und Belastungssituationen. Während der strukturierten Untersuchung sei die Impuls kontrolle hingegen gegeben. Der Beschwerdeführer sei jedoch rasch ablenkbar. Sein Arbeitstempo sei generell verlangsamt, seine Kooperation indessen nicht beeinträchtigt. Dr. F.___ stellte fest, im Vordergrund stehe ein Verhaltens syn drom mit verminderter Impulskontrolle, die sich insbesondere in Stress- und Belastungssituationen bemerkbar mache und in der Vergangenheit regelmässig zu Konfliktsituationen in der beruflichen Tätigkeit geführt habe. Der Beschwer de führer falle zudem durch ein sehr unkonventionelles Äusseres und ein Queru lanten tum seit der Kindheit auf. Im kognitiven Bereich würden sich ein sprach lich-betontes anterograd
amnestisches Syndrom, qualitative Auffällig keiten bei der Prüfung der lexikalischen und eine quantitativ eingeschränkte figurale Ideen produktion sowie ein vermindertes Arbeitstempo und eine wechselnde Fehlerkon trolle zeigen. Unter Berücksichtigung der Anamnese seien die Ver haltens auf fälligkeiten Folgen einer frühkindlich erworbenen cerebralen Ent wicklungs störung des Präfrontalhirnes mit Störung der Persönlichkeit und ein ge schränkter Sozialkompetenz. Zusätzlich würden sich multiple kognitive Teilleistungsschwä chen finden, die wahrscheinlich durch im Alter abnehmende Kompensationsme chanismen und verminderte kogniti ve Ressourcen aggraviert werden, respektive in Stress- und Belastungssituationen dekompensieren würden. Bis auf eine Erweiterung der äusseren Liquorräume (vgl. Schädel- MRI vom 8. Juli 2015; Urk. 7/ 15 S. 2) würden sich neuroradiologisch keine auf die kognitiven und Ver haltenssymptome Einfluss nehmenden strukturellen Läsionen finden. Dr.
F.___ war der Meinung, dass der Beschwerdeführer aktuell keinem Arbeit geber zumutbar
sei, was auch die vielen Arbeitsplatzverluste und nur kurzzeitigen Anstellungen gezeigt hätten.
E. 3.3 Im Rahmen der rentenabweisenden Verfügung vom 2 8. April 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das psychiatrische Gut achten von Dr.
G.___, Facharzt FMH für Neurolo gie und Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, des B.___ vom 2. Dezember 2016 (Urk.7/46). Die Exploration fand am 2 9. November 2016 statt.
Der Gutachter hielt eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0; Urk. 7/46 S. 38).
Zu den aktuellen Beschwerden befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, sich häufig müde und erschöpft zu fühlen. Er habe Lebensüberdrussgedanken, sei häu fig schwermütig und fühle sich einsam. Dass er keine Partnerschaft habe, belaste ihn sehr. Ebenso würde ihn sei n Einzelgängertum belasten. Er ertrage nicht viel Lärm, gehe nicht unter Leute und rege sich schnell auf. Der Beschwerde führer gab weiter an, trinke er mehr als drei Bier, werde er verstärkt impulsiv und aggressiv. Er sei ein jähzorniger Mensch (Urk. 7/46 S. 25).
Dr. G.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei freundlich und im Kontakt zugewandt. Den Blickkontakt könne er während der Exploration sehr gut halten. Auf die Fragen habe er jeweils ohne verzögerte Antwortlatenzen geantwortet, wobei die Antworten weitschweifig gemacht worden seien. Es bestehe ein offen sichtliches Rentenbegehren. Zum Untersuchungszeitpunkt liege keine quantita tive oder qualitative Bewusstseinsstörung vor. Überdies gebe es keine klinischen Hinweise auf Amnesie, Konfabulationen oder Paramnesien . Auch seien weder die Aufmerksamkeit noch die Konzentration während der Begutachtung herabge setzt. Das Denken sei in Kohärenz und Stringenz einer eigenlogischen Umwelt betrachtung untergeordnet und werde während der Exploration von Gedanken im Sinne eines Rentenbegehrens bei beruflicher Perspektivlosigkeit geprägt. Immer wieder habe der Beschwerdeführer während der Untersuchung die Bitte nach der Gewährung einer Rente formuliert. Hinweise für Wahn sowie Ich-Stö rung im Sinne von Gedankeneingebung, -ausbreitung oder -beeinflussung, Dereali sation und Depersonalisationen liessen sich nicht eruieren. Ebenso wenig Zwangshandlungen, -rituale oder -gedanken. Die Grundstimmung des Beschwer deführers sei indifferent. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gegeben, jedoch würden sich Ansätze eines parathymen Lachens finden lassen. Die Vitalgefühle seien leicht gemindert bei Insuffizienzgedanken und Minderung des Selbstwert gefühls bei gleichzeitig erhöhter narzisstischer Kränkbarkeit. Es gebe subjek tiv/ob jektive Diskrepanzen zum affektiven Erleben. Während objektiv keine affektiven Auffälligkeiten in der Affektivität bei sehr guter Schwingungs fähigkeit des Beschwerdeführers best ünden, gebe er an, schwermütig zu sein. Die Psycho motorik sie unauffällig, der Antrieb gegeben. Es bestehe keine Reduktion der Freud fähigkeit und der Interessen, die sich jedoch einseitig auf die Musik kon zentrieren würden. Es bestünden wirtschaftliche Zukunftsängste bei beruf li cher Perspektivlosigkeit, aus welcher das Rentenbegehen erwachse. Passive Todes wünsche würden im Rahmen von Lebensüberdrussgedanken geäussert wer den, eine akute S uizidalität bestehe aber nicht (Urk. 7/46 S. 29-31).
Dr. G.___
stellte fest, der Beschwerdeführer weise eine auffällige Persön lich keitsstruktur auf. Ein impulsives oder aggressives Verhalten habe während der Exploration jedoch nicht beobachtet werden können. Der Beschwerde führer zeige sich freundlich zugewandt und im Kontakt umgänglich. Er gehe davon aus, dass die Impulsivität und Aggressivität durch den chronischen Alkoholkonsum (>
sechs Bier am Tag) verstärkt worden sei. Der Beschwerdeführer könne ziemlich genau angeben, dass er ab drei Bier impulsiv und aggressiv werden würde und er zum Zeitpunkt seiner Entlassung (Juni 2014) mindestens sechs Bier am Tag getrunken habe. Zudem könne das Verhalten ein Gegenübertragungsphänomen gewesen sei, da der Beschwerdeführer den Lehrerberuf nie habe ausüben wollen. Laut Aussagen des Beschwerdeführers habe er den Beruf nur seiner Mutter zu Liebe gewählt. Dr. G.___ gehe davon aus, dass es bereits in der Jugend zeit des Beschwerdeführers zu einer Störung der Persönlichkeit gekommen sei, infolge derer das Selbstwertgefühl Schaden genommen habe und sich eine abnorme Persönlichkeitsstruktur mit unreifen Anteilen sowie narzisstischen und schizoiden Zügen manifestiert habe. Der Beschwerdeführer habe sich sozial zurückgezogen und auf die ihn störenden Umwelteinflüsse mit unreifen impulsiv-aggressiven Verhaltensweisen reagiert. Ob diese Störungen durch einen frühkind lichen erworbenen Hirnschaden ausgelöst worden seien, sei nicht sicher zu sagen. Ein verhaltensneurotischer Hintergrund erscheine ihm ebenso plausibel. In Bezug auf die persönlichen Ressourcen gab Dr. G.___ an, der Beschwerdeführer verfüge über eine normale Intelligenz und spiele Cello. Er spreche mehrere Spra chen und habe durchaus private Interessen. Hinsichtlich der Diagnose äusserte Dr. G.___, es würden qualitative Einschränkungen mit Impulsivität bei Reizüberflutung und Störungen in den sozialen Interaktionen bestehen. Diese würden gegebenenfalls zu einem Konflikt mit dem Leistungsprofil bestimmter Tätigkeiten führen, wie beispielsweise dem Lehrerberuf oder anderen Tätigkeiten, in denen Verantwortung für Menschen übernommen werden müsse. Ebenso wenig geeignet seien prozessuale Abläufe mit hoher Verantwortlichkeit oder Tätigkeiten in lauter Umgebung und anderen Situationen, die zu Reizüberflutung prädestinier t en. In der angestammten Tätigkeit als Lehrer sei der Beschwerde führer entsprechend vollständig arbeitsunfähig. Hingegen seien einfache Tätig keiten ohne erhöhten Stresslevel in ruhiger Umgebung ohne oder nur mit wenig Kundenkontakten zu 100 % leistbar (Urk. 7/46 S. 33-35). Die RAD-Ärztin Dr. C.___ empfahl, auf die Beurteilung des Gutachters vollumfänglich abzu stellen (Urk. 7/49 S. 7). 4. 4.1
In der Beurteilung des leistungseinschränkenden Gesundheitsschadens sind sich die medizinischen Fachpersonen einig; der Beschwerdeführer leidet an einer F6 Persönlichkeitsstörung. Nach einhelliger ärztlicher Einschätzung besteht beim Beschwerdeführer entsprechend aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lehrer. Dies ist unbestritten.
Indes bestehen divergente Beurteilungen darüber, ob dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zuzumuten ist und in welchem Umfang. Während sowohl der behandelnde Psychiater Dr. E.___ sowie die Neuropsychologin Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verneinten resp. als nur sehr bedingt möglich ein schätzten (vgl. E. 3.1 und E. 3.2), ging
Dr. D.___ von einer 50%igen Arbeits fä higkeit (vgl. E. 3.1) und Dr. G.___ von einer vollständigen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. E. 3.3). 4.2
Dr. G.___ erachtete eine einfache Tätigkeit ohne erhöhten Stress level in ruhiger Umgebung ohne oder nur mit wenigen Kundenkontakten als in vollem Pensum zumutbar (vgl. E. 3.3). Hierauf kann abgestellt werden, da das Gutachten auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung basiert und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgege ben wurde. Der Gutachter hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinander gesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar b egründet.
Dr. G.___ erkannte insbesondere, dass die impulsiv-aggressiven Verhaltensauffälligkeiten durch einen erhöhten Alkohol konsum akzentuiert werden und die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führer s bei Verzicht auf Alkohol und weitere legale und illegale Drogen
nicht aufgehoben ist . Dem Gutachten von Dr. G.___ kommt somit grund sätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 N ach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 2. Juni 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt lic .
iur . Silvan Meier Rhein als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 6). Die Vor aussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unent geltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk.
E. 6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer .
E. 6.3 Rechtsanwalt lic . iur . Silvan Meier Rhein reichte dem Gericht am 6. November 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'911.75 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) ein (Urk. 12), was angemessen scheint, weshalb er in dieser Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
E. 6.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuch s vom 2. Juni 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanw alt
lic . iur . Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt sowie die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1'911.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 , Urk. 10/1-7), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00638
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
13. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, schloss im Jahr 1988 die Ausbildung zum Lehrer ab (vgl. Urk. 7/4). Im Anschluss da ran arbeitete er in einer kurzen Festanstellung (1992-1994) und übte seither unregelmässig diverse Vikariate aus (vgl. Urk.
7/47), letztmals im Juni 2014 in einem 70%-Pensum als Lehrer bei der Gemeinde
A.___ . Am 3 0. Juni 2014 teilte das Volksschulamt des Kantons Zürich mit, dass er bis auf Weiteres nicht mehr zum Viktariatsdienst zugelassen sei (vgl.
Urk.
7/26).
Am 1 0. August 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Sozial schizo phrenie und Paranoia zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/11 und Urk. 7/14) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK Auszug, Urk. 7/10) ein
und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeit geber fragebogen vom 2 9. Januar 2016, Urk. 7/24). Des Weiteren veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei der B.___, über welche am 2. Dezember 2016 berichtet wurde (Urk.
7/46). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. C.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 1 3. Dezember 2016 Stellung (Urk. 7/49 S. 6-7). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36 % stellte die IV Stelle mit Vorbescheid vom 2 4. Januar 2017 die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 7/50). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 7. Februar 2017 sowie ergänzend am 3 0. März 2017 Einwand (Urk. 7/51 und Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 2 8. April 2017 verneinte die IV Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 7/60 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 8. April 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszu richten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1 2. Juli 2017 substan tiierte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 8, Urk. 9, Urk. 10/1-7). Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsge bre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2017 (Urk.
2) hielt d ie Beschwer degegnerin fest, da die Einkommen des Beschwerdeführers relativ unregelmässig gewesen seien, stütze man sich auf die Lohnstrukturerhebung. Der Einkommens vergleich habe einen Invaliditätsgrad von 36 % ergeben, womit der Beschwerde führer kein en Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Juni 2017 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, im Gesundheitsfall wäre er als Lehrer in einem 100%-Pensum tätig. Die bislang fehlende nachhaltige und 100%ige Inte gra tion im Lehrerberuf bzw. der lückenhafte berufliche Werdegang und die ent sprechend tiefen Einkommen dürften nicht zur Begründung und Recht fertigung des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten tiefen hypotheti schen Vali den einkommens herangezogen werden. Es sei im Rahmen des Ein kommens ver gleichs von einem deutlich höheren Valideneinkommen auszugehen. Überdies sei nicht nachvollziehbar, welche Tätigkeit dem im Gutachten umschriebe nen Zumut barkeitsprofil entspreche. Vorstellbar sei einzig eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei angesichts der Einschränkungen von einem erheblich reduzierten Lohn im Vergleich zu den Durchschnittslöhnen gemäss Statistik auszugehen und entsprechend wäre ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. 3. 3.1
Seit September 2004 war der Beschwerdeführer bei Dr. D.___, Fach arzt für Innere Medizin FMH, in Behandlung. Dieser nannte in seinem Arztbericht vom 2 8. August 2015 (Urk. 7/11) zu Händen der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Depression - chronische Schlafstörungen - Status nach Polytoxikomanie (Cocain, Cannabis)
Dr. D.___ sah eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 % jedoch durchaus im Rahmen des Möglichen. Die bisherige Tätigkeit als Lehrer sei nicht mehr zumutbar. Da die Probleme im Beruf sowie die Arbeitsunfähigkeit als Lehrer einzig psychisch bedingt seien, verwies er hinsicht lich der psychischen Problematik auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie/ Psychotherapie (vgl. Arztbe richt vom 1 2. November 2015; Urk. 7/14). Dieser konstatierte, der Beschwerde führer stehe vor dem Hintergrund einer tiefgreifend charakterneurotischen Fehl entwicklung mit konsekutivem psychosozialem Scheitern, operational im Sinne einer manifesten F6-Persönlichkeitsstörung in seiner niederfrequenten Betreu ung . Die therapeutische Erreichbarkeit für ein sichts orien tierte Strategien sei sehr gering, strukturbezogene verhaltens thera peutisch orientierte Strategien würden am verfestigten Grundmorbus scheitern. Art, Ausmass und Schweregrad der interaktionell ausgeprägt dysfunk tiona len Ver haltensanteilen mit verminderter Impulskontrolle und Steuerungs fähigkeiten, infantil-egozentrischem Habitus mit sensitiver Kränkbarkeit, Affektlabilität und kognitiv eigenlogischer Umweltver arbeitung würden störungsbedingt implizieren, dass der Beschwerdeführer auf seinem angestammten Berufsfeld keinem Arbeitgeber und (keinen) Kindern zumutbar sei. Auch ausserhalb der Berufstätigkeit als Lehrer sei nach vernünfti gem, lebensnahem Ermessen eine Arbeitsfähigkeit nur sehr bedingt möglich. 3.2
Auf Zuweisung von Dr. E.___ erfolgte bei Dr. F.___, FMH Neu ro logie, eine neuropsychologisch-verhaltensneurologische Abklärung (vgl. Arzt bericht vom 2 2. Juli 2015; Urk. 7/15). Dr. F.___ äusserte, der Beschwerde führer sei extrem freundlich und wirke im Verhalten angepasst, zeige jedoch eine verminderte Introspektionsfähigkeit mit auch selbstüberschätzenden Tendenzen. Er neige zur Impulskontrollstörung mit aggressiven Ausbrüchen in Stress- und Belastungssituationen. Während der strukturierten Untersuchung sei die Impuls kontrolle hingegen gegeben. Der Beschwerdeführer sei jedoch rasch ablenkbar. Sein Arbeitstempo sei generell verlangsamt, seine Kooperation indessen nicht beeinträchtigt. Dr. F.___ stellte fest, im Vordergrund stehe ein Verhaltens syn drom mit verminderter Impulskontrolle, die sich insbesondere in Stress- und Belastungssituationen bemerkbar mache und in der Vergangenheit regelmässig zu Konfliktsituationen in der beruflichen Tätigkeit geführt habe. Der Beschwer de führer falle zudem durch ein sehr unkonventionelles Äusseres und ein Queru lanten tum seit der Kindheit auf. Im kognitiven Bereich würden sich ein sprach lich-betontes anterograd
amnestisches Syndrom, qualitative Auffällig keiten bei der Prüfung der lexikalischen und eine quantitativ eingeschränkte figurale Ideen produktion sowie ein vermindertes Arbeitstempo und eine wechselnde Fehlerkon trolle zeigen. Unter Berücksichtigung der Anamnese seien die Ver haltens auf fälligkeiten Folgen einer frühkindlich erworbenen cerebralen Ent wicklungs störung des Präfrontalhirnes mit Störung der Persönlichkeit und ein ge schränkter Sozialkompetenz. Zusätzlich würden sich multiple kognitive Teilleistungsschwä chen finden, die wahrscheinlich durch im Alter abnehmende Kompensationsme chanismen und verminderte kogniti ve Ressourcen aggraviert werden, respektive in Stress- und Belastungssituationen dekompensieren würden. Bis auf eine Erweiterung der äusseren Liquorräume (vgl. Schädel- MRI vom 8. Juli 2015; Urk. 7/ 15 S. 2) würden sich neuroradiologisch keine auf die kognitiven und Ver haltenssymptome Einfluss nehmenden strukturellen Läsionen finden. Dr.
F.___ war der Meinung, dass der Beschwerdeführer aktuell keinem Arbeit geber zumutbar
sei, was auch die vielen Arbeitsplatzverluste und nur kurzzeitigen Anstellungen gezeigt hätten. 3.3
Im Rahmen der rentenabweisenden Verfügung vom 2 8. April 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das psychiatrische Gut achten von Dr.
G.___, Facharzt FMH für Neurolo gie und Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, des B.___ vom 2. Dezember 2016 (Urk.7/46). Die Exploration fand am 2 9. November 2016 statt.
Der Gutachter hielt eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0; Urk. 7/46 S. 38).
Zu den aktuellen Beschwerden befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, sich häufig müde und erschöpft zu fühlen. Er habe Lebensüberdrussgedanken, sei häu fig schwermütig und fühle sich einsam. Dass er keine Partnerschaft habe, belaste ihn sehr. Ebenso würde ihn sei n Einzelgängertum belasten. Er ertrage nicht viel Lärm, gehe nicht unter Leute und rege sich schnell auf. Der Beschwerde führer gab weiter an, trinke er mehr als drei Bier, werde er verstärkt impulsiv und aggressiv. Er sei ein jähzorniger Mensch (Urk. 7/46 S. 25).
Dr. G.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei freundlich und im Kontakt zugewandt. Den Blickkontakt könne er während der Exploration sehr gut halten. Auf die Fragen habe er jeweils ohne verzögerte Antwortlatenzen geantwortet, wobei die Antworten weitschweifig gemacht worden seien. Es bestehe ein offen sichtliches Rentenbegehren. Zum Untersuchungszeitpunkt liege keine quantita tive oder qualitative Bewusstseinsstörung vor. Überdies gebe es keine klinischen Hinweise auf Amnesie, Konfabulationen oder Paramnesien . Auch seien weder die Aufmerksamkeit noch die Konzentration während der Begutachtung herabge setzt. Das Denken sei in Kohärenz und Stringenz einer eigenlogischen Umwelt betrachtung untergeordnet und werde während der Exploration von Gedanken im Sinne eines Rentenbegehrens bei beruflicher Perspektivlosigkeit geprägt. Immer wieder habe der Beschwerdeführer während der Untersuchung die Bitte nach der Gewährung einer Rente formuliert. Hinweise für Wahn sowie Ich-Stö rung im Sinne von Gedankeneingebung, -ausbreitung oder -beeinflussung, Dereali sation und Depersonalisationen liessen sich nicht eruieren. Ebenso wenig Zwangshandlungen, -rituale oder -gedanken. Die Grundstimmung des Beschwer deführers sei indifferent. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gegeben, jedoch würden sich Ansätze eines parathymen Lachens finden lassen. Die Vitalgefühle seien leicht gemindert bei Insuffizienzgedanken und Minderung des Selbstwert gefühls bei gleichzeitig erhöhter narzisstischer Kränkbarkeit. Es gebe subjek tiv/ob jektive Diskrepanzen zum affektiven Erleben. Während objektiv keine affektiven Auffälligkeiten in der Affektivität bei sehr guter Schwingungs fähigkeit des Beschwerdeführers best ünden, gebe er an, schwermütig zu sein. Die Psycho motorik sie unauffällig, der Antrieb gegeben. Es bestehe keine Reduktion der Freud fähigkeit und der Interessen, die sich jedoch einseitig auf die Musik kon zentrieren würden. Es bestünden wirtschaftliche Zukunftsängste bei beruf li cher Perspektivlosigkeit, aus welcher das Rentenbegehen erwachse. Passive Todes wünsche würden im Rahmen von Lebensüberdrussgedanken geäussert wer den, eine akute S uizidalität bestehe aber nicht (Urk. 7/46 S. 29-31).
Dr. G.___
stellte fest, der Beschwerdeführer weise eine auffällige Persön lich keitsstruktur auf. Ein impulsives oder aggressives Verhalten habe während der Exploration jedoch nicht beobachtet werden können. Der Beschwerde führer zeige sich freundlich zugewandt und im Kontakt umgänglich. Er gehe davon aus, dass die Impulsivität und Aggressivität durch den chronischen Alkoholkonsum (>
sechs Bier am Tag) verstärkt worden sei. Der Beschwerdeführer könne ziemlich genau angeben, dass er ab drei Bier impulsiv und aggressiv werden würde und er zum Zeitpunkt seiner Entlassung (Juni 2014) mindestens sechs Bier am Tag getrunken habe. Zudem könne das Verhalten ein Gegenübertragungsphänomen gewesen sei, da der Beschwerdeführer den Lehrerberuf nie habe ausüben wollen. Laut Aussagen des Beschwerdeführers habe er den Beruf nur seiner Mutter zu Liebe gewählt. Dr. G.___ gehe davon aus, dass es bereits in der Jugend zeit des Beschwerdeführers zu einer Störung der Persönlichkeit gekommen sei, infolge derer das Selbstwertgefühl Schaden genommen habe und sich eine abnorme Persönlichkeitsstruktur mit unreifen Anteilen sowie narzisstischen und schizoiden Zügen manifestiert habe. Der Beschwerdeführer habe sich sozial zurückgezogen und auf die ihn störenden Umwelteinflüsse mit unreifen impulsiv-aggressiven Verhaltensweisen reagiert. Ob diese Störungen durch einen frühkind lichen erworbenen Hirnschaden ausgelöst worden seien, sei nicht sicher zu sagen. Ein verhaltensneurotischer Hintergrund erscheine ihm ebenso plausibel. In Bezug auf die persönlichen Ressourcen gab Dr. G.___ an, der Beschwerdeführer verfüge über eine normale Intelligenz und spiele Cello. Er spreche mehrere Spra chen und habe durchaus private Interessen. Hinsichtlich der Diagnose äusserte Dr. G.___, es würden qualitative Einschränkungen mit Impulsivität bei Reizüberflutung und Störungen in den sozialen Interaktionen bestehen. Diese würden gegebenenfalls zu einem Konflikt mit dem Leistungsprofil bestimmter Tätigkeiten führen, wie beispielsweise dem Lehrerberuf oder anderen Tätigkeiten, in denen Verantwortung für Menschen übernommen werden müsse. Ebenso wenig geeignet seien prozessuale Abläufe mit hoher Verantwortlichkeit oder Tätigkeiten in lauter Umgebung und anderen Situationen, die zu Reizüberflutung prädestinier t en. In der angestammten Tätigkeit als Lehrer sei der Beschwerde führer entsprechend vollständig arbeitsunfähig. Hingegen seien einfache Tätig keiten ohne erhöhten Stresslevel in ruhiger Umgebung ohne oder nur mit wenig Kundenkontakten zu 100 % leistbar (Urk. 7/46 S. 33-35). Die RAD-Ärztin Dr. C.___ empfahl, auf die Beurteilung des Gutachters vollumfänglich abzu stellen (Urk. 7/49 S. 7). 4. 4.1
In der Beurteilung des leistungseinschränkenden Gesundheitsschadens sind sich die medizinischen Fachpersonen einig; der Beschwerdeführer leidet an einer F6 Persönlichkeitsstörung. Nach einhelliger ärztlicher Einschätzung besteht beim Beschwerdeführer entsprechend aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lehrer. Dies ist unbestritten.
Indes bestehen divergente Beurteilungen darüber, ob dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zuzumuten ist und in welchem Umfang. Während sowohl der behandelnde Psychiater Dr. E.___ sowie die Neuropsychologin Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verneinten resp. als nur sehr bedingt möglich ein schätzten (vgl. E. 3.1 und E. 3.2), ging
Dr. D.___ von einer 50%igen Arbeits fä higkeit (vgl. E. 3.1) und Dr. G.___ von einer vollständigen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. E. 3.3). 4.2
Dr. G.___ erachtete eine einfache Tätigkeit ohne erhöhten Stress level in ruhiger Umgebung ohne oder nur mit wenigen Kundenkontakten als in vollem Pensum zumutbar (vgl. E. 3.3). Hierauf kann abgestellt werden, da das Gutachten auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung basiert und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgege ben wurde. Der Gutachter hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinander gesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar b egründet.
Dr. G.___ erkannte insbesondere, dass die impulsiv-aggressiven Verhaltensauffälligkeiten durch einen erhöhten Alkohol konsum akzentuiert werden und die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führer s bei Verzicht auf Alkohol und weitere legale und illegale Drogen
nicht aufgehoben ist . Dem Gutachten von Dr. G.___ kommt somit grund sätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). Der Gutachter hat sich ausserdem mit den genannten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt (Urk. 7/46/32ff.) und aufgezeigt, weshalb die Einschätzung von Dr. F.___ (E. 3.2) aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar ist. Einerseits wurde keine Symptomvalidierung durchgeführt und bleibt unklar, aufgrund welcher Testungen die Neurologin zu ihren Ein schätzungen kam. Wie Dr. G.___ zudem zutreffend vermerkte, lassen sich dem Bericht vom 2 2. Juli 2015 keine konkret benannten Fähigkeitsstörungen entnehmen, weshalb die Schlussfolge rung, dass keine verwertbare Arbeitsfähig keit (mehr) vorliege, nicht nachvoll ziehbar ist. Dr. E.___ begründete die weitergehende Erwerbsun fähigkeit ausser halb des Lehrerberufs nicht, schloss eine Erwerbs tätigkeit aber auch nicht aus, ohne konkret die Bedingungen an den Arbeitsplatz zu nennen oder die allen falls zeit- und leistungsmässigen Einschrän kungen zu begründen (E. 3.1 in fine). Demgegenüber verkennt der Gutachter die einschränkende, auffällige Persönlich keits struktur nicht, legt aber konkret dar, unter welchen Voraus setzungen in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht eine Erwerbstätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar bleibt.
Hierauf kann abgestellt werden. Zu prüfen bleibt, ob – wie der Beschwerdeführer vorbringt – die aus medizinischer Sicht geforderte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes eine Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit ausschliesst. 4.3
4.3.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).
Dabei ist nicht von realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegeben heiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeits gelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungs gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumut bare Tätigkeit nur noch in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausge glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 132 zu Ar
t. 28a IVG). 4.3.2
Nach Ansicht des Gutachters kann die Impulskontrollstörung mit aggressiven Ausbrüchen unter Alkoholabstinenz weitestgehend kontrolliert werden. Eine solche ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. statt vieler BGE 120 V 368 E. 6b mit Hinweisen) zweifellos zumutbar. Im Übrigen erachtete Dr. G.___
(Urk. 7/46) qualitative Einschränkungen mit Impulsivität bei Reizüberflutung und Störungen in den sozialen Interaktionen als die Leistungsfähigkeit beein trächti gend. Er empfahl Tätigkeiten ohne erhöhten Stresslevel in ruhiger Umge bung ohne oder nur mit wenig Kundenkontakten.
Die beschriebenen, aus der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers resul tieren den Einschränkungen erweisen sich nicht als derart erheblich, dass es als ausgeschlossen erscheint, dass er die ihm verbleibende Arbeitskraft auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich nutzen könnte . Es gibt auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt durchaus Stellen, die wenig soziale Interaktionen bzw. Kompetenzen erfordern, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die diesbezüglichen Fähigkeiten beim Beschwerdeführer nach gutachterlicher Einschätzung nicht gänzlich aufgehoben sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er seit jeher in einer Wohngemeinschaft lebt und sich in einer Grossstadt bewegen kann.
5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerbliche r Hinsicht auswirkt . 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können f ür die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenre visionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5 .8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.3 5.3.1
Der hier zu prüfende Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes tens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Anmeldung vom 1 0. August 2015, Urk. 7/5), mithin frühestens am 1. Februar 2016 entstehen . Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen ein kom men anhand der LSE Tabelle, was vom Beschwerdeführer beanstandet wird. Dieser machte insbesondere geltend, ohne Erkrankung würde er zu 100 % als Lehrer arbeiten, was bei der Berechnung des Valideneinkommens berücksichtigt werden müsse (Urk. 1 S. 4). 5.3.2
Aus den Akten (vgl. insbesondere Urk. 7/10 und Urk. 7/47) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer neben dem Lehrerpatent im Jahr 1988 auch die Ausbildung als Pfle geassistent beim Roten Kreuz (1989-1990) sowie die Aufnahme prü fung an das Konservatorium Bern als Cellist absolvierte (1990; vgl. Urk. 7/47). Nach Abschluss der Lehrerausbildung versah er Vikariatsdienste
in H.___ (1988 1990) .
In dieser Zeit arbeitete er ausserdem als Pflegeassistent im Spital zentrum in H.___ (1989-1991). Die folgenden Jahre war der Beschwerdeführer als stellver tretender Lehrer an diversen Schulen in den Kantonen Bern und Zürich tätig und bezog Arbeitslosenentschädigung (1991-200 4). Danach jobbte er bei der I.___, im J.___ sowie der K.___ (2004-2007), rechnete Beiträge als Selbständigerwerbender ab (2008) und war bei der L.___
AG in einem kleinen Pensum tätig (2005-2011), wobei er nach eigenen Angaben auch von der Sozialhilfe abhängig war (200 9 -2012) . In den Jahren 2012 bis 2014 versah der Beschwerdeführer wieder ver schiedene Vikariate im Kanton Zürich (vgl. Urk.
7/10), letztmals in der Gemeinde A.___, bis ihm Ende Juni 2014 mitgeteilt wurde, dass er zum Vikariatsdienst
nicht mehr zugelassen sei (Urk. 7/26). 5.3.3
Die Beschwerdegegnerin begründete die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die LSE Tabelle damit, dass der Beschwerdeführer relativ unregel mässige Einkommen erzielt habe und sich diese nicht annähernd im beantragten Rahmen von rund Fr. 100'000.-- bewegt hätten .
Dr. F.___ war der Meinung, dass die Verhaltensauffälligkeiten Folgen einer frühkindlich erworbenen cerebralen Entwicklungsstörung des Präfrontalhirnes mit Störung der Persönlichkeit und eingeschränkter Sozialkompetenz seien (vgl.
vorstehend E. 3.2). Der begutachtende Psychiater war sich dessen unschl üssig, f ür ihn wäre ein verhaltensneurotischer Hintergrund ebenso plausibel. Aber auch er ist der Meinung, dass das Störungsbild bereits seit Jahren vorgelegen hat (vgl.
vorstehend E. 3.3; Urk. 7/46 S. 39). Angesichts dessen, dass der Beschwerde führer keine Festanstellung auftreten oder eine Arbeitsstelle auf Dauer halten konnte und es - laut Angaben des Beschwerdeführers - in der Ver gangen heit regelmässig zu Konfliktsituationen in seiner beruflichen Tätigkeit gekommen ist, ist nicht aus zuschliessen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Ver haltens störungen in der Ausübung seines Lehrerberufes seit längerem beein trächtigt war. Jedoch gab der Beschwerdeführer wiederholt an, der Lehrerberuf sei nie sein Wunschberuf gewesen, er habe ihn auf Drängen der Mutter ergriffen, seine Leidenschaft sei die Musik (Urk. 7/46/23), und hat er sich auch in anderen Tätigkeiten versucht, beispielsweise im pflegerischen Bereich (E. 5.3.2). Es ist daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er ohne das psychiatrische Leiden fortgesetzt als Lehrer tätig gewesen wäre. Ob der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenwert den persönli chen und sachli chen Umständen angepasst ist, braucht, wie die nach folgen den Erwägungen auf zeigen, indes nicht abschliessend geprüft zu werden. 5.3.4
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er als Lehrer jährlich Fr. 101'825.-- verdienen würde, wobei dieser Einschätzung sein letzter Lohn in der Gemeinde A.___
in der Höhe von Fr. 5'939.80 in einem 70%-Pensum als Grundlage diente. Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich sieht in einem 100%-Pensum 28 Wochenlektionen vor, wobei pro Lektion Fr. 92.50 Lohn bezahlt werden (vgl.
Arbeitgeberfragebogen vom 2 9. Januar 2016; Urk. 7/24) . Aufgerechnet ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 101'010.-- (28 x Fr. 92.50 x [52 - 13 Wochen]). Vor dem Hintergrund, dass auch beim standardisierten Einkommen von Fr. 8'025.-- für männliche Angestellte im Bereich Erziehung und Unterricht gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE 2014, TOTAL im Bereich Erziehung und Unterricht (Ziff.
85) in der Tabelle TA1, Männer) unter Berücksichtigung der durchschnittlichen A rbeitszeit im Jahr 2016 von 41,4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zei t nach Wirtschaftsabteilungen, Q 67) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, T 39 Ent wicklung der Nominallöhne 1976-2016, Männer; Stand 2014: 2220, Stand 2016: 2239) ein Jahreseinkommen von Fr. 100'523.55 (Fr.
8'025.-- x 12 : 40 x 41, 4 : 2220 x 2239) resultieren würde und damit ein annähernd gleicher Wert, kann vorliegend auf die Angaben der Bildungsdirektion des Kantons Zürich abgestellt werden. Somit kann das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2016 im besten Fall mit Fr. 101'010. -- beziffert wer den . 5.3. 5
Da einfache Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind und sich der Beschwerdeführer auch eine körperliche Tätigkeit (z.B. auf einem Bauernbetrieb) vorstellen kann (vgl. Urk. 7/11 S. 3), kann das standardi sierte monatliche Einkommen von Fr. 5'312. -- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstruktur er hebungen (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 1, Männer) heranzog en werden. Das standardisierte monat liche Einkommen von Fr. 5'312.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, Q 8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016, Männer; Stand 2014: 2220, Stand 2016: 2239) auf ein Jahresein kommen von Fr. 67'021.85
hochzurechnen (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2239). Das anzurechnende Inva lideneinkommen beträgt somit Fr. 67'021.85 .
Aus der Gegenüberstellung
mit dem möglichen
Valideneinkommen von Fr. 101'010.-- (vgl. vorstehend E. 5.3. 4) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 33'988.15 oder ein Invaliditätsgrad von 33,65 %, gerundet 34 %. 5.4
5.4.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicher weise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. M ärz 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeits kollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständi ger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesund heitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteile des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4; 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2). 5.4.2
Dem Beschwerdeführer sind - wie bereits dargelegt - einfache Tätigkeiten ohne erhöhten Stresslevel in ruhiger Umgebung ohne oder nur mit wenig Kundenkon takten zu 100 % zumutbar. Dies rechtfertigt keinen Leidensabzug. Die Einschrän kungen sind bereits durch die Verwendung des Tabellen lohnes
des Kompetenz niveau s 1 abgegolten . 5.5
Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 2 8. April 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
6.1
N ach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 2. Juni 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt lic .
iur . Silvan Meier Rhein als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 6). Die Vor aussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unent geltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 9, Urk. 10/1-7), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist . 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6.3
Rechtsanwalt lic . iur . Silvan Meier Rhein reichte dem Gericht am 6. November 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'911.75 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) ein (Urk. 12), was angemessen scheint, weshalb er in dieser Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6.4
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuch s vom 2. Juni 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanw alt
lic . iur . Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt sowie die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1'911.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler