Sachverhalt
1.
Die 1986 geborene X.___ meldete sich am 1. Juli 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf die Folgen eine s am 21. Juli 2015 erlittenen Unfall s bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/13, 9/15, 9/ 23, 9/44) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/3, 9/17, 9/22, 9/25) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 28. April 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 2 [= 9/47]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Juni 2016 [richtig: 2017] Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für eine Umschulung an der Y.___ zur Erlangung eines Bachelor of Science in Sozialer Arbeit zu übernehmen. Eventualiter sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, die physischen Einschränkungen an der linken oberen Extremität sowie die daraus resultierenden Folgen für eine Tätigkeit als Sozial pädagogin von einem Experten abklären zu lassen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 [richtig: 2017] legte sie ein Schreiben des Schulleiters der Z.___ sowie weitere Unterlagen zum Berufs bild der Sozialpädagogin auf (Urk. 6-7).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem ihr mit Verfügung vom 17. Juli 2017 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2017 zugestellt worden war, hielt sie mit Schreiben vom 29. August 2017 an ihrem Antrag fest (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2017 angezeigt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsbera tung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 2 lit . b IVG). 1.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E.
3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt be grenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls be deutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E.
3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Reha bilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotiva tion, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu errei chen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E.
2b; Urteil des Bundesge richts I
527/00 vom 30. April 2001). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin weiterhin ausüben könne. Daher bestehe keine Notwendigkeit zur Umschulung.
Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden wurde festgehalten, der Beruf der Sozialpädagogin entspreche einer angepassten Tätigkeit. So seien Sozialpädagogen Mitarbeiter eines interdisziplinären Versorgungsnetzes. Sie würden eng mit Psychologen, Therapeuten und weiteren Fachleuten zusammen arbeiten und das persönliche Umfeld ihrer Klienten einbeziehen. Zum Ar beitsalltag würden Teamsitzungen und organisatorische, planerische und admi nistrative Aufgaben zählen. Der Beschwerdeführerin sei es weiterhin zumutbar, eine solche Tätigkeit auszuüben (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sie habe auf eine oberfläch liche Beurteilung eines Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abge stellt, obwohl dieser offensichtlich nicht über das notwendige Spezialwissen im handchirurgischen Bereich verfüge. Daher seien weitere Abklärungen nötig. Zu dem sei die IV-Stelle zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Tätigkeitsprofil eines Sozialpädagogen keine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit beider oberen Extremitäten erfordere. Trotz monatelanger Suche nach einer Anstellung habe sie lediglich Absagen erhalten. Dies würde zeigen, dass es keine Stellen gebe, bei denen keine handgelenksbelastenden Aufgaben zu verrichten seien. Eine Umschulung zur Sozialarbeiterin würde es ihr ermöglichen, ihre bereits erlang ten beruflichen Fertigkeiten einzubringen und gleichzei tig ihre linke Hand zu schonen (Urk. 1). 3. 3.1
Im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 27. Juli 2015 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 9/13 S. 6): - distale dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links (adominant) - Asthma bronchiale perennialis - m it saisonaler Aggravation in pneumologischer Behandlung unter Se retide - Allergie auf - Penicillin - Thiomersal (CAVE: z.T. Inhaltsstoff in Infusionslösungen)
Am 23. Juli 2015 sei eine Operation durchgeführt worden. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet mit zeitgerechter Redonentfernung und intakter peripherer Durchblutung, Sensibilität und Moto rik. Die Patientin könne in subjektivem Wohlbefinden und mit reizlosen Wund verhältnissen am 26. Juli 2015 in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden (Urk. 9/13 S. 7). 3.2
Im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 4. September 2015 wurde folgende Diagnose genannt (Urk. 9/13 S. 18): - persistierende Beschwerden bei Status nach offener Reposition und volarer Plattenosteosynthese des distalen Radius links vom 23. Juli 2015 - Status nach distaler intraartikulärer mehrfragmentärer Radiusfraktur links vom 21.7.2015, DD: Morbus Sudeck
Die Narbenverhältnisse seien reizlos, ein Anhalt auf Infekt bestehe nicht. Anzei chen eines Hirsutismus seien nicht erkennbar, ebenso wenig eine livide Verfär bung. In den ersten drei Fingerbeeren bestünden Sensibilitätsstörungen. Der Bereich des Daumengrundge lenks sei deu tlich druckdolent (Urk. 9/13 S. 18).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Patientin sei für leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig. Schwere körperliche Tätigkeiten seien ihr aufgrund der Handsymptomatik jedoch noch nicht zumutbar (Urk. 9/13 S. 18). 3.3
Im Bericht des B.___ vom 8. Februar 2016 wurden fol gende Diagnosen aufgelistet (Urk. 9/13 S. 56): - persistierend schmerzhaftes Handgelenk links bei Status nach palmarer Plattenosteosynthese am 23.7.2015 (Unfallchirurgie, A.___) einer distalen, intraartikulären, mehrfragmentären Radiusfraktur links vom 29.7.2016 - Status nach OSME und Neurolyse R. palmaris
N.i medianus 22.10.2015, Dr. med. S. Kluge mit gleichzeitig CTS-Release bei V.a. progredientes, posttraumatisches CTS links
Die Patientin klage darüber, dass nach wie vor ausgeprägte Schmerzen, vor al lem bei der Handgelenksflexion bestünden, dorsal wie palmar, insbesondere beim Ergreifen von Gegenständen. Die Schmerzen seien sehr ausgeprägt, be gleitet von Überwärmung radiocarpal, so dass sie über weite Strecken eine Schiene tragen müsse. Hinzu kämen Schmerzen dorsalseitig entlang dem linken Daumen mit Spannungsgefühl im Bereich des 1. Strecksehnenfaches. Das Krib beln in den Fingern habe sich seit der zweiten Operation hingegen deutlich ver bessert (Urk. 9/13 S. 57).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Patientin wirke erschöpft, weshalb sie bis m indestens Mitte März 2016 zu 25 % arbeitsunfähig sei. Bezüglich der beruflichen Situation wäre eine Weiterentwicklung in der Sozialpädagogik wünschenswert, weil die linke Hand dadurch entlastet werde könnte (Urk. 9/13 S. 59). 3.4
Im Bericht der C.___ vom 21. Juni 2016 wurde folgende Diagnose genannt (Urk. 9/13 S. 103): - persistierende Schmerzen im linken Handgelenk mit/bei - Status nach Korrekturosteotomie distaler Radius links mit Vorverlage rung der EPL-Sehne sowie Resektion PIN links am 21.3.2016 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 22.10.2015 mit Karpaltunnelspaltung - Status nach palmarer Plattenosteosynthese einer intraartikulären distalen Radiusfraktur am 21.7.2015
Die Patientin klage über eine persistierende Schmerzsymptomatik im linken Handgelenk. Die Schmerzen würden über der gesamten Zirkumferenz des Hand gelenks bestehen, insbesondere radialseitig. Bei Bewegung und Belastung des Handgelenks würden sie zunehmen. Bei der Beugung des Handgelenks bestehe eine Bewegungseinschränkung. Zudem sei die Kraft im Vergleich zum Zustand vor der Operation vermindert. Intermittierend würden Sensibilitätsstörungen und Missempfindungen im Bereich der Hand auftreten (Urk. 9/13 S. 103). 3.5
Im Bericht der C.___ vom 4. Januar 2017 wurde folgende Diagnose aufgeführt (Urk. 9/22 S. 1): - Status nach TFCC Rekonstruktion/ Reinsertion links (mittels EDL 3 Fuss links) vom 11.10.2016 bei - Status nach chronischer DRUG Instabilität links nach distaler Radius fraktur vom 21.7.2015
Die Patientin klage über einen weiterhin schmerzhaften Zustand. Die Schmerzen seien an der Radialseite des Handgelenks im Daumenbasisbereich lokalisiert. Am Daumen bestehe eine Sensibilitätsstörung (Urk. 9/22 S. 1).
Äusserlich sei die Hand unauffällig, die Trophik normal. Die Narbe am palmaren Oberarm sei leichtgradig druckdolent und schmerzhaft. Die Langfinger- und Daumenbeweglichkeit sei völlig frei, die Faustschlusskraft sei vermindert. Das distale radioulnar Gelenk imponiere völlig stabil, sei bei endgradiger Supination und Pronation jedoch leichtgradig dolent (Urk. 9/22 S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, im Sinne der Anamnese könne die Pa tientin als Sozialpädagogin nicht mehr als arbeitsfähig erklärt werden. Büro arbeiten könne sie jedoch zumindest halbtags erledigen (Urk. 9/22 S. 2). 3.6
Im Bericht der C.___ vom 20. Februar 2017 wurde die glei che Diagnose wie im Bericht vom 4. Januar 2017 aufgeführt (Urk. 9/25 S. 1).
Für die Patientin präsentiere sich der Zustand kaum verändert, sie klage nach wie vor über Schmerzen in den Endphasen der Bewegungen im ulnaren Hand gelenk, aber auch über Schmerzen radiokarpal sowie über dem Radiusstyloid, teilweise auch in Ruhe (Urk. 9/25 S. 1).
Äusserlich sei das Handgelenk reizlos, die Trophik normal. Die Ellbogenbeweg lichkeit sei frei. Bei endgradiger Handgelenksflexion/-extension würden Schmerzen provoziert. Das 1. Strecksehnenfach sei mässig druckdolent und nicht wirklich geschwollen. Die Faustschlusskraft sei gegenüber der Gegenseite vermindert. Im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich die Kraftentfaltung je doch deutlich verbessert (Urk. 9/25 S. 1-2). 3.7
Am
19. September 2016 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Ortho pädis che Chrirugie und Traumatologie, von Seiten des RAD Stellung zu den Arztberichten und hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei spätestens seit dem Juni 2016 für Tätigkeiten, welche keine besondere Belastung des adominanten linken Handgelenkes beinhalten, z.B. in Form ständigen Zugreifens, längeren Festhaltens, generell der Notwendigkeit zum Abstützen mit dem linken Arm oder auch beidhändigen Tragens schwerer und mittelschwerer Lasten, zu 100 % arbeitsfähig. Da die Tätigkeit als Sozialpädagogin in der Regel keine besondere Belastung des adominanten Handgelenks mit sich bringe, sei ihr die ange stammte Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/29 S. 1). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht auf die Beurteilung von Dr. D.___ abgestellt werden. Diesem fehle es am notwendigen handchirurgischen Spezialwissen. Der behandelnde Chirurg, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie sowie Handchirurgie, sei zum Schluss gekommen, dass die angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin keiner angepassten Tätig keit entspreche (Urk. 1 S. 8-10).
Mit Schreiben vom 9. März 2017 teilte Dr. E.___ mit, aufgrund der persistieren den Instabilität am Handgelenk ulnar habe die Beschwerdeführerin erneut ope riert werden müssen. Obwohl sich der postoperative Verlauf unproblematisch gestaltet habe und das Resultat subjektiv und objektiv zufriedenstellend sei, be stehe nach wie vor eine Funktionseinschränkung und Schmerzpersistenz am Handgelenk. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen Dauerzustand handle. Der Einsatz der Patientin am gegenwärtigen Arbeitsplatz und ihre Erfahrung würden zeigen, dass ihr die Tätigkeit als Sozialpädagogin künftig nicht mehr zumutbar sei. So sei sie nicht in der Lage, Kinder und Ju gendliche festzuhalten und sie bei Fällen von Selbstgefährdung, Unfällen etc. unter kräftigem Einsatz beider Hände zu schützen (Urk. 3/7). Aus dem Bericht von Dr. E.___ geht hervor, dass er lediglich Tätigkeiten, die eine besondere Be lastung des linken Handgelenks mit sich bringen, für unzumutbar erachtet. Zur gleichen
Einschätzung gelangte auch der RAD-Arzt Dr. D.___, führte er doch aus, Tätigkeiten, welche eine besondere Belastung des adominanten linken Handge lenkes beinhalten würden, könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben (Urk. 9/29 S. 1). Demnach kamen die beiden Ärzte ü bereinstimmend zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei für nicht handgelenksbelastende Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig. Eine Divergenz in den beiden Beurteilungen besteht le diglich hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeit als Sozialpädagogin dem zumut baren Tätigkeitsprofil entspricht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dieser Frage indessen nicht um eine medizinische. Hand chirurgisches Spezialwissen befähigt nicht dazu, Tätigkeitsprofile aus anderen Fachbereichen beurteilen zu können. Aus diesem Grund vermag das Vorbrin gen, Dr. D.___ verfüge im Gegensatz zu Dr. E.___ nicht über das nötige Spezial wissen, nicht zu verfangen . Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere medizi nische Abklärungen Aufschluss darüber geben könnten, ob die Tätigkeit als So zialpädagogin eine besondere Belastung des adominanten Handgelenks mit sich bringt . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweisen sich weitere me dizinische Abkläru ngen daher nicht als notwendig. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten, die keine besondere Belastung des linken Handgelenks mit sich bringen, vollständig ar beitsfähig ist. 4.2
Zu klären bleibt damit die Frage, ob die Arbeit als Sozialpädagogin dem Tätig keitsprofil entspricht, welches der Beschwerdeführerin zumutbar ist.
Dr. E.___ stellte sich in seinem Schreiben vom 9. März 2017 auf den Stand punkt, dies sei nicht der Fall. Dabei bezog er sich indes ausschliesslich auf die Tätigkeit am aktuellen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin .
Dass die Tätigkeit im Akutbereich
einer psychiatrischen Institution aufgrund der damit einherge henden Belastung des linken Handgelenks für die Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ist, ist jedoch unbestritten (Urk. 2 S. 2). In seinen übrigen Aus führungen gab Dr. E.___ lediglich subjektive Angaben der Beschwerdeführerin wieder. Objektive Wahrnehmungen und Einschätzungen fehlen gänzlich, weshalb auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann.
Weiter legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Schulleiters der Z.___ vom 28. Juni 2017 auf. In diesem wurde ausgeführt, das Charakteristische an der Arbeit einer Sozialpädagogin bestehe darin, dass diese direkt im Alltag der Klientel tätig sei, diese unterstütze, be gleite und ersatzweise Aufgaben übernehme, welche der Alltagsbewältigung dienen würden. Auch bei Tätigkeiten in einer teilstationären oder ambulanten Einrichtung würde die unmittelbare Beteiligung im Alltag im Vordergrund ste hen. Auf dem Arbeitsmarkt dürften daher kaum Stellen verfügbar sein, bei wel chen die zweite Hand kaum oder nur sehr reduziert genutzt werden könne. Es wäre sehr anspruchsvoll, den Alltag mit umfassender Körperpflege, Haus haltführung, Freizeitgestaltung etc. nur mit einer Hand bewältigen zu müssen (Urk. 7/1). Aus den weiteren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Tä tigkeit als Sozialpädagogin das Begleiten, Aktivieren, Fördern und Erziehen von Menschen beinhaltet. Möglich sei nicht nur eine Arbeit im stationären Bereich, sondern auch in Beratungsstellen, in der Familienbegleitung, in Integrations- und Kriseninterventionsprojekten oder in Horten und Schulen (Urk. 7/2 S. 15). Die se Beschreibung des Tätigkeitsprofils macht deutlich, dass die Arbeit als So zialpädagogin ein breites Spektrum umfasst. Zwar ist der Beschwerdeführerin aufgrund der Einschränkungen an der linken Hand eine Arbeit im stationären Bereich einer Klinik wohl nicht mehr zumutbar. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es ihr nach wie vor möglich ist, ihre linke Hand einzusetzen. Aus den me dizinischen Berichten geht zudem hervor, dass sich die Kraftentfaltung in der linken Hand zwischenzeitlich verbessert hat (Urk. 9/25 S. 1-2). Die Beschwer deführerin ist in der Lage, ihren Alltag problemlos selber zu bewältigen. Erst vor kurzem, d.h. nach Eintritt des Gesundheitsschadens, zog sie in eine eigene Wohnung um, was sie sehr geniesse. Sie geht auch weiterhin Freizeitaktivitäten nach (Urk. 9/13 S. 57). Die Ausführungen des Schulleiters treffen daher auf die Beschwerdeführerin nur bedingt zu. Da sie ihren eigenen Alltag gut bewältigen kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Arbeit bei einer Beratungsstelle, in der Familienbegleitung oder an einer Schule nicht mehr möglich sein sollte . Solche
Tätigkeiten bringen keine besondere Belastung de s
adominanten Hand gelenks mit sich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle davon ausging, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Sozialpädagogin weiterhin arbeitsfähig. Aus der Gegenüberstellung der Berufsbilder Sozial pädagoge, soziokultureller Animator und Sozialarbeiter geht ausserdem hervor, dass sich die genannten Berufsbilder in ihren psychischen und körperlichen Anforderungen nur unwesentlich voneinander unterscheiden (Urk. 7/3). Wenn sich die Beschwerdeführerin als Sozialarbeiterin für arbeitsfähig hält, ist daher nicht zu sehen, weshalb eine Tätigkeit als soziokulturelle Animatorin oder als Sozialpädagogin nicht zumutbar sein sollte. Daran ändert nichts, dass die Be schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben trotz intensiver Suche bisher keine Anstellung finden konnte. Die Beschwerdeführerin schloss ihre Ausbildung erst im Jahr 2015 ab (Urk. 3/3) und verfügt daher noch über wenig Berufserfahrung, was sich im Bewerbungsprozess erfahrungsgemäss negativ auswirken kann. Es ist zudem nicht ungewöhnlich, dass sich eine Stellensuche über mehrere Monate hinzieht. Aus diesem Umstand kann entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh rerin nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit ge schlossen werden. 4.3
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführerin ihre angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin weiterhin zumutbar ist. Dementsprechend liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb die IV-Stelle einen Anspruch auf Umschulung zu Recht verneinte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden
der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die 1986 geborene X.___ meldete sich am 1. Juli 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf die Folgen eine s am 21. Juli 2015 erlittenen Unfall s bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/13, 9/15, 9/ 23, 9/44) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/3, 9/17, 9/22, 9/25) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 28. April 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 2 [= 9/47]).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsbera tung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 2 lit . b IVG).
E. 1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E.
3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt be grenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls be deutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E.
3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Reha bilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotiva tion, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu errei chen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E.
2b; Urteil des Bundesge richts I
527/00 vom 30. April 2001).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Juni 2016 [richtig: 2017] Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für eine Umschulung an der Y.___ zur Erlangung eines Bachelor of Science in Sozialer Arbeit zu übernehmen. Eventualiter sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, die physischen Einschränkungen an der linken oberen Extremität sowie die daraus resultierenden Folgen für eine Tätigkeit als Sozial pädagogin von einem Experten abklären zu lassen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 [richtig: 2017] legte sie ein Schreiben des Schulleiters der Z.___ sowie weitere Unterlagen zum Berufs bild der Sozialpädagogin auf (Urk. 6-7).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem ihr mit Verfügung vom 17. Juli 2017 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2017 zugestellt worden war, hielt sie mit Schreiben vom 29. August 2017 an ihrem Antrag fest (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2017 angezeigt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin weiterhin ausüben könne. Daher bestehe keine Notwendigkeit zur Umschulung.
Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden wurde festgehalten, der Beruf der Sozialpädagogin entspreche einer angepassten Tätigkeit. So seien Sozialpädagogen Mitarbeiter eines interdisziplinären Versorgungsnetzes. Sie würden eng mit Psychologen, Therapeuten und weiteren Fachleuten zusammen arbeiten und das persönliche Umfeld ihrer Klienten einbeziehen. Zum Ar beitsalltag würden Teamsitzungen und organisatorische, planerische und admi nistrative Aufgaben zählen. Der Beschwerdeführerin sei es weiterhin zumutbar, eine solche Tätigkeit auszuüben (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sie habe auf eine oberfläch liche Beurteilung eines Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abge stellt, obwohl dieser offensichtlich nicht über das notwendige Spezialwissen im handchirurgischen Bereich verfüge. Daher seien weitere Abklärungen nötig. Zu dem sei die IV-Stelle zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Tätigkeitsprofil eines Sozialpädagogen keine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit beider oberen Extremitäten erfordere. Trotz monatelanger Suche nach einer Anstellung habe sie lediglich Absagen erhalten. Dies würde zeigen, dass es keine Stellen gebe, bei denen keine handgelenksbelastenden Aufgaben zu verrichten seien. Eine Umschulung zur Sozialarbeiterin würde es ihr ermöglichen, ihre bereits erlang ten beruflichen Fertigkeiten einzubringen und gleichzei tig ihre linke Hand zu schonen (Urk. 1).
E. 3.1 Im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 27. Juli 2015 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 9/13 S. 6): - distale dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links (adominant) - Asthma bronchiale perennialis - m it saisonaler Aggravation in pneumologischer Behandlung unter Se retide - Allergie auf - Penicillin - Thiomersal (CAVE: z.T. Inhaltsstoff in Infusionslösungen)
Am 23. Juli 2015 sei eine Operation durchgeführt worden. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet mit zeitgerechter Redonentfernung und intakter peripherer Durchblutung, Sensibilität und Moto rik. Die Patientin könne in subjektivem Wohlbefinden und mit reizlosen Wund verhältnissen am 26. Juli 2015 in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden (Urk. 9/13 S. 7).
E. 3.2 Im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 4. September 2015 wurde folgende Diagnose genannt (Urk. 9/13 S. 18): - persistierende Beschwerden bei Status nach offener Reposition und volarer Plattenosteosynthese des distalen Radius links vom 23. Juli 2015 - Status nach distaler intraartikulärer mehrfragmentärer Radiusfraktur links vom 21.7.2015, DD: Morbus Sudeck
Die Narbenverhältnisse seien reizlos, ein Anhalt auf Infekt bestehe nicht. Anzei chen eines Hirsutismus seien nicht erkennbar, ebenso wenig eine livide Verfär bung. In den ersten drei Fingerbeeren bestünden Sensibilitätsstörungen. Der Bereich des Daumengrundge lenks sei deu tlich druckdolent (Urk. 9/13 S. 18).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Patientin sei für leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig. Schwere körperliche Tätigkeiten seien ihr aufgrund der Handsymptomatik jedoch noch nicht zumutbar (Urk. 9/13 S. 18).
E. 3.3 Im Bericht des B.___ vom 8. Februar 2016 wurden fol gende Diagnosen aufgelistet (Urk. 9/13 S. 56): - persistierend schmerzhaftes Handgelenk links bei Status nach palmarer Plattenosteosynthese am 23.7.2015 (Unfallchirurgie, A.___) einer distalen, intraartikulären, mehrfragmentären Radiusfraktur links vom 29.7.2016 - Status nach OSME und Neurolyse R. palmaris
N.i medianus 22.10.2015, Dr. med. S. Kluge mit gleichzeitig CTS-Release bei V.a. progredientes, posttraumatisches CTS links
Die Patientin klage darüber, dass nach wie vor ausgeprägte Schmerzen, vor al lem bei der Handgelenksflexion bestünden, dorsal wie palmar, insbesondere beim Ergreifen von Gegenständen. Die Schmerzen seien sehr ausgeprägt, be gleitet von Überwärmung radiocarpal, so dass sie über weite Strecken eine Schiene tragen müsse. Hinzu kämen Schmerzen dorsalseitig entlang dem linken Daumen mit Spannungsgefühl im Bereich des 1. Strecksehnenfaches. Das Krib beln in den Fingern habe sich seit der zweiten Operation hingegen deutlich ver bessert (Urk. 9/13 S. 57).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Patientin wirke erschöpft, weshalb sie bis m indestens Mitte März 2016 zu 25 % arbeitsunfähig sei. Bezüglich der beruflichen Situation wäre eine Weiterentwicklung in der Sozialpädagogik wünschenswert, weil die linke Hand dadurch entlastet werde könnte (Urk. 9/13 S. 59).
E. 3.4 Im Bericht der C.___ vom 21. Juni 2016 wurde folgende Diagnose genannt (Urk. 9/13 S. 103): - persistierende Schmerzen im linken Handgelenk mit/bei - Status nach Korrekturosteotomie distaler Radius links mit Vorverlage rung der EPL-Sehne sowie Resektion PIN links am 21.3.2016 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 22.10.2015 mit Karpaltunnelspaltung - Status nach palmarer Plattenosteosynthese einer intraartikulären distalen Radiusfraktur am 21.7.2015
Die Patientin klage über eine persistierende Schmerzsymptomatik im linken Handgelenk. Die Schmerzen würden über der gesamten Zirkumferenz des Hand gelenks bestehen, insbesondere radialseitig. Bei Bewegung und Belastung des Handgelenks würden sie zunehmen. Bei der Beugung des Handgelenks bestehe eine Bewegungseinschränkung. Zudem sei die Kraft im Vergleich zum Zustand vor der Operation vermindert. Intermittierend würden Sensibilitätsstörungen und Missempfindungen im Bereich der Hand auftreten (Urk. 9/13 S. 103).
E. 3.5 Im Bericht der C.___ vom 4. Januar 2017 wurde folgende Diagnose aufgeführt (Urk. 9/22 S. 1): - Status nach TFCC Rekonstruktion/ Reinsertion links (mittels EDL 3 Fuss links) vom 11.10.2016 bei - Status nach chronischer DRUG Instabilität links nach distaler Radius fraktur vom 21.7.2015
Die Patientin klage über einen weiterhin schmerzhaften Zustand. Die Schmerzen seien an der Radialseite des Handgelenks im Daumenbasisbereich lokalisiert. Am Daumen bestehe eine Sensibilitätsstörung (Urk. 9/22 S. 1).
Äusserlich sei die Hand unauffällig, die Trophik normal. Die Narbe am palmaren Oberarm sei leichtgradig druckdolent und schmerzhaft. Die Langfinger- und Daumenbeweglichkeit sei völlig frei, die Faustschlusskraft sei vermindert. Das distale radioulnar Gelenk imponiere völlig stabil, sei bei endgradiger Supination und Pronation jedoch leichtgradig dolent (Urk. 9/22 S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, im Sinne der Anamnese könne die Pa tientin als Sozialpädagogin nicht mehr als arbeitsfähig erklärt werden. Büro arbeiten könne sie jedoch zumindest halbtags erledigen (Urk. 9/22 S. 2).
E. 3.6 Im Bericht der C.___ vom 20. Februar 2017 wurde die glei che Diagnose wie im Bericht vom 4. Januar 2017 aufgeführt (Urk. 9/25 S. 1).
Für die Patientin präsentiere sich der Zustand kaum verändert, sie klage nach wie vor über Schmerzen in den Endphasen der Bewegungen im ulnaren Hand gelenk, aber auch über Schmerzen radiokarpal sowie über dem Radiusstyloid, teilweise auch in Ruhe (Urk. 9/25 S. 1).
Äusserlich sei das Handgelenk reizlos, die Trophik normal. Die Ellbogenbeweg lichkeit sei frei. Bei endgradiger Handgelenksflexion/-extension würden Schmerzen provoziert. Das 1. Strecksehnenfach sei mässig druckdolent und nicht wirklich geschwollen. Die Faustschlusskraft sei gegenüber der Gegenseite vermindert. Im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich die Kraftentfaltung je doch deutlich verbessert (Urk. 9/25 S. 1-2).
E. 3.7 Am
19. September 2016 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Ortho pädis che Chrirugie und Traumatologie, von Seiten des RAD Stellung zu den Arztberichten und hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei spätestens seit dem Juni 2016 für Tätigkeiten, welche keine besondere Belastung des adominanten linken Handgelenkes beinhalten, z.B. in Form ständigen Zugreifens, längeren Festhaltens, generell der Notwendigkeit zum Abstützen mit dem linken Arm oder auch beidhändigen Tragens schwerer und mittelschwerer Lasten, zu 100 % arbeitsfähig. Da die Tätigkeit als Sozialpädagogin in der Regel keine besondere Belastung des adominanten Handgelenks mit sich bringe, sei ihr die ange stammte Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/29 S. 1).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht auf die Beurteilung von Dr. D.___ abgestellt werden. Diesem fehle es am notwendigen handchirurgischen Spezialwissen. Der behandelnde Chirurg, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie sowie Handchirurgie, sei zum Schluss gekommen, dass die angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin keiner angepassten Tätig keit entspreche (Urk. 1 S. 8-10).
Mit Schreiben vom 9. März 2017 teilte Dr. E.___ mit, aufgrund der persistieren den Instabilität am Handgelenk ulnar habe die Beschwerdeführerin erneut ope riert werden müssen. Obwohl sich der postoperative Verlauf unproblematisch gestaltet habe und das Resultat subjektiv und objektiv zufriedenstellend sei, be stehe nach wie vor eine Funktionseinschränkung und Schmerzpersistenz am Handgelenk. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen Dauerzustand handle. Der Einsatz der Patientin am gegenwärtigen Arbeitsplatz und ihre Erfahrung würden zeigen, dass ihr die Tätigkeit als Sozialpädagogin künftig nicht mehr zumutbar sei. So sei sie nicht in der Lage, Kinder und Ju gendliche festzuhalten und sie bei Fällen von Selbstgefährdung, Unfällen etc. unter kräftigem Einsatz beider Hände zu schützen (Urk. 3/7). Aus dem Bericht von Dr. E.___ geht hervor, dass er lediglich Tätigkeiten, die eine besondere Be lastung des linken Handgelenks mit sich bringen, für unzumutbar erachtet. Zur gleichen
Einschätzung gelangte auch der RAD-Arzt Dr. D.___, führte er doch aus, Tätigkeiten, welche eine besondere Belastung des adominanten linken Handge lenkes beinhalten würden, könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben (Urk. 9/29 S. 1). Demnach kamen die beiden Ärzte ü bereinstimmend zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei für nicht handgelenksbelastende Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig. Eine Divergenz in den beiden Beurteilungen besteht le diglich hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeit als Sozialpädagogin dem zumut baren Tätigkeitsprofil entspricht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dieser Frage indessen nicht um eine medizinische. Hand chirurgisches Spezialwissen befähigt nicht dazu, Tätigkeitsprofile aus anderen Fachbereichen beurteilen zu können. Aus diesem Grund vermag das Vorbrin gen, Dr. D.___ verfüge im Gegensatz zu Dr. E.___ nicht über das nötige Spezial wissen, nicht zu verfangen . Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere medizi nische Abklärungen Aufschluss darüber geben könnten, ob die Tätigkeit als So zialpädagogin eine besondere Belastung des adominanten Handgelenks mit sich bringt . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweisen sich weitere me dizinische Abkläru ngen daher nicht als notwendig. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten, die keine besondere Belastung des linken Handgelenks mit sich bringen, vollständig ar beitsfähig ist.
E. 4.2 Zu klären bleibt damit die Frage, ob die Arbeit als Sozialpädagogin dem Tätig keitsprofil entspricht, welches der Beschwerdeführerin zumutbar ist.
Dr. E.___ stellte sich in seinem Schreiben vom 9. März 2017 auf den Stand punkt, dies sei nicht der Fall. Dabei bezog er sich indes ausschliesslich auf die Tätigkeit am aktuellen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin .
Dass die Tätigkeit im Akutbereich
einer psychiatrischen Institution aufgrund der damit einherge henden Belastung des linken Handgelenks für die Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ist, ist jedoch unbestritten (Urk. 2 S. 2). In seinen übrigen Aus führungen gab Dr. E.___ lediglich subjektive Angaben der Beschwerdeführerin wieder. Objektive Wahrnehmungen und Einschätzungen fehlen gänzlich, weshalb auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann.
Weiter legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Schulleiters der Z.___ vom 28. Juni 2017 auf. In diesem wurde ausgeführt, das Charakteristische an der Arbeit einer Sozialpädagogin bestehe darin, dass diese direkt im Alltag der Klientel tätig sei, diese unterstütze, be gleite und ersatzweise Aufgaben übernehme, welche der Alltagsbewältigung dienen würden. Auch bei Tätigkeiten in einer teilstationären oder ambulanten Einrichtung würde die unmittelbare Beteiligung im Alltag im Vordergrund ste hen. Auf dem Arbeitsmarkt dürften daher kaum Stellen verfügbar sein, bei wel chen die zweite Hand kaum oder nur sehr reduziert genutzt werden könne. Es wäre sehr anspruchsvoll, den Alltag mit umfassender Körperpflege, Haus haltführung, Freizeitgestaltung etc. nur mit einer Hand bewältigen zu müssen (Urk. 7/1). Aus den weiteren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Tä tigkeit als Sozialpädagogin das Begleiten, Aktivieren, Fördern und Erziehen von Menschen beinhaltet. Möglich sei nicht nur eine Arbeit im stationären Bereich, sondern auch in Beratungsstellen, in der Familienbegleitung, in Integrations- und Kriseninterventionsprojekten oder in Horten und Schulen (Urk. 7/2 S. 15). Die se Beschreibung des Tätigkeitsprofils macht deutlich, dass die Arbeit als So zialpädagogin ein breites Spektrum umfasst. Zwar ist der Beschwerdeführerin aufgrund der Einschränkungen an der linken Hand eine Arbeit im stationären Bereich einer Klinik wohl nicht mehr zumutbar. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es ihr nach wie vor möglich ist, ihre linke Hand einzusetzen. Aus den me dizinischen Berichten geht zudem hervor, dass sich die Kraftentfaltung in der linken Hand zwischenzeitlich verbessert hat (Urk. 9/25 S. 1-2). Die Beschwer deführerin ist in der Lage, ihren Alltag problemlos selber zu bewältigen. Erst vor kurzem, d.h. nach Eintritt des Gesundheitsschadens, zog sie in eine eigene Wohnung um, was sie sehr geniesse. Sie geht auch weiterhin Freizeitaktivitäten nach (Urk. 9/13 S. 57). Die Ausführungen des Schulleiters treffen daher auf die Beschwerdeführerin nur bedingt zu. Da sie ihren eigenen Alltag gut bewältigen kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Arbeit bei einer Beratungsstelle, in der Familienbegleitung oder an einer Schule nicht mehr möglich sein sollte . Solche
Tätigkeiten bringen keine besondere Belastung de s
adominanten Hand gelenks mit sich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle davon ausging, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Sozialpädagogin weiterhin arbeitsfähig. Aus der Gegenüberstellung der Berufsbilder Sozial pädagoge, soziokultureller Animator und Sozialarbeiter geht ausserdem hervor, dass sich die genannten Berufsbilder in ihren psychischen und körperlichen Anforderungen nur unwesentlich voneinander unterscheiden (Urk. 7/3). Wenn sich die Beschwerdeführerin als Sozialarbeiterin für arbeitsfähig hält, ist daher nicht zu sehen, weshalb eine Tätigkeit als soziokulturelle Animatorin oder als Sozialpädagogin nicht zumutbar sein sollte. Daran ändert nichts, dass die Be schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben trotz intensiver Suche bisher keine Anstellung finden konnte. Die Beschwerdeführerin schloss ihre Ausbildung erst im Jahr 2015 ab (Urk. 3/3) und verfügt daher noch über wenig Berufserfahrung, was sich im Bewerbungsprozess erfahrungsgemäss negativ auswirken kann. Es ist zudem nicht ungewöhnlich, dass sich eine Stellensuche über mehrere Monate hinzieht. Aus diesem Umstand kann entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh rerin nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit ge schlossen werden.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführerin ihre angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin weiterhin zumutbar ist. Dementsprechend liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb die IV-Stelle einen Anspruch auf Umschulung zu Recht verneinte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden
der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00637
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom
23. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1986 geborene X.___ meldete sich am 1. Juli 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf die Folgen eine s am 21. Juli 2015 erlittenen Unfall s bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/13, 9/15, 9/ 23, 9/44) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/3, 9/17, 9/22, 9/25) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 28. April 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 2 [= 9/47]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Juni 2016 [richtig: 2017] Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für eine Umschulung an der Y.___ zur Erlangung eines Bachelor of Science in Sozialer Arbeit zu übernehmen. Eventualiter sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, die physischen Einschränkungen an der linken oberen Extremität sowie die daraus resultierenden Folgen für eine Tätigkeit als Sozial pädagogin von einem Experten abklären zu lassen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 [richtig: 2017] legte sie ein Schreiben des Schulleiters der Z.___ sowie weitere Unterlagen zum Berufs bild der Sozialpädagogin auf (Urk. 6-7).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem ihr mit Verfügung vom 17. Juli 2017 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2017 zugestellt worden war, hielt sie mit Schreiben vom 29. August 2017 an ihrem Antrag fest (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2017 angezeigt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsbera tung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 2 lit . b IVG). 1.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E.
3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt be grenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls be deutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E.
3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Reha bilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotiva tion, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu errei chen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E.
2b; Urteil des Bundesge richts I
527/00 vom 30. April 2001). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin weiterhin ausüben könne. Daher bestehe keine Notwendigkeit zur Umschulung.
Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden wurde festgehalten, der Beruf der Sozialpädagogin entspreche einer angepassten Tätigkeit. So seien Sozialpädagogen Mitarbeiter eines interdisziplinären Versorgungsnetzes. Sie würden eng mit Psychologen, Therapeuten und weiteren Fachleuten zusammen arbeiten und das persönliche Umfeld ihrer Klienten einbeziehen. Zum Ar beitsalltag würden Teamsitzungen und organisatorische, planerische und admi nistrative Aufgaben zählen. Der Beschwerdeführerin sei es weiterhin zumutbar, eine solche Tätigkeit auszuüben (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sie habe auf eine oberfläch liche Beurteilung eines Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abge stellt, obwohl dieser offensichtlich nicht über das notwendige Spezialwissen im handchirurgischen Bereich verfüge. Daher seien weitere Abklärungen nötig. Zu dem sei die IV-Stelle zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Tätigkeitsprofil eines Sozialpädagogen keine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit beider oberen Extremitäten erfordere. Trotz monatelanger Suche nach einer Anstellung habe sie lediglich Absagen erhalten. Dies würde zeigen, dass es keine Stellen gebe, bei denen keine handgelenksbelastenden Aufgaben zu verrichten seien. Eine Umschulung zur Sozialarbeiterin würde es ihr ermöglichen, ihre bereits erlang ten beruflichen Fertigkeiten einzubringen und gleichzei tig ihre linke Hand zu schonen (Urk. 1). 3. 3.1
Im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 27. Juli 2015 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 9/13 S. 6): - distale dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links (adominant) - Asthma bronchiale perennialis - m it saisonaler Aggravation in pneumologischer Behandlung unter Se retide - Allergie auf - Penicillin - Thiomersal (CAVE: z.T. Inhaltsstoff in Infusionslösungen)
Am 23. Juli 2015 sei eine Operation durchgeführt worden. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet mit zeitgerechter Redonentfernung und intakter peripherer Durchblutung, Sensibilität und Moto rik. Die Patientin könne in subjektivem Wohlbefinden und mit reizlosen Wund verhältnissen am 26. Juli 2015 in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden (Urk. 9/13 S. 7). 3.2
Im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 4. September 2015 wurde folgende Diagnose genannt (Urk. 9/13 S. 18): - persistierende Beschwerden bei Status nach offener Reposition und volarer Plattenosteosynthese des distalen Radius links vom 23. Juli 2015 - Status nach distaler intraartikulärer mehrfragmentärer Radiusfraktur links vom 21.7.2015, DD: Morbus Sudeck
Die Narbenverhältnisse seien reizlos, ein Anhalt auf Infekt bestehe nicht. Anzei chen eines Hirsutismus seien nicht erkennbar, ebenso wenig eine livide Verfär bung. In den ersten drei Fingerbeeren bestünden Sensibilitätsstörungen. Der Bereich des Daumengrundge lenks sei deu tlich druckdolent (Urk. 9/13 S. 18).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Patientin sei für leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig. Schwere körperliche Tätigkeiten seien ihr aufgrund der Handsymptomatik jedoch noch nicht zumutbar (Urk. 9/13 S. 18). 3.3
Im Bericht des B.___ vom 8. Februar 2016 wurden fol gende Diagnosen aufgelistet (Urk. 9/13 S. 56): - persistierend schmerzhaftes Handgelenk links bei Status nach palmarer Plattenosteosynthese am 23.7.2015 (Unfallchirurgie, A.___) einer distalen, intraartikulären, mehrfragmentären Radiusfraktur links vom 29.7.2016 - Status nach OSME und Neurolyse R. palmaris
N.i medianus 22.10.2015, Dr. med. S. Kluge mit gleichzeitig CTS-Release bei V.a. progredientes, posttraumatisches CTS links
Die Patientin klage darüber, dass nach wie vor ausgeprägte Schmerzen, vor al lem bei der Handgelenksflexion bestünden, dorsal wie palmar, insbesondere beim Ergreifen von Gegenständen. Die Schmerzen seien sehr ausgeprägt, be gleitet von Überwärmung radiocarpal, so dass sie über weite Strecken eine Schiene tragen müsse. Hinzu kämen Schmerzen dorsalseitig entlang dem linken Daumen mit Spannungsgefühl im Bereich des 1. Strecksehnenfaches. Das Krib beln in den Fingern habe sich seit der zweiten Operation hingegen deutlich ver bessert (Urk. 9/13 S. 57).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Patientin wirke erschöpft, weshalb sie bis m indestens Mitte März 2016 zu 25 % arbeitsunfähig sei. Bezüglich der beruflichen Situation wäre eine Weiterentwicklung in der Sozialpädagogik wünschenswert, weil die linke Hand dadurch entlastet werde könnte (Urk. 9/13 S. 59). 3.4
Im Bericht der C.___ vom 21. Juni 2016 wurde folgende Diagnose genannt (Urk. 9/13 S. 103): - persistierende Schmerzen im linken Handgelenk mit/bei - Status nach Korrekturosteotomie distaler Radius links mit Vorverlage rung der EPL-Sehne sowie Resektion PIN links am 21.3.2016 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 22.10.2015 mit Karpaltunnelspaltung - Status nach palmarer Plattenosteosynthese einer intraartikulären distalen Radiusfraktur am 21.7.2015
Die Patientin klage über eine persistierende Schmerzsymptomatik im linken Handgelenk. Die Schmerzen würden über der gesamten Zirkumferenz des Hand gelenks bestehen, insbesondere radialseitig. Bei Bewegung und Belastung des Handgelenks würden sie zunehmen. Bei der Beugung des Handgelenks bestehe eine Bewegungseinschränkung. Zudem sei die Kraft im Vergleich zum Zustand vor der Operation vermindert. Intermittierend würden Sensibilitätsstörungen und Missempfindungen im Bereich der Hand auftreten (Urk. 9/13 S. 103). 3.5
Im Bericht der C.___ vom 4. Januar 2017 wurde folgende Diagnose aufgeführt (Urk. 9/22 S. 1): - Status nach TFCC Rekonstruktion/ Reinsertion links (mittels EDL 3 Fuss links) vom 11.10.2016 bei - Status nach chronischer DRUG Instabilität links nach distaler Radius fraktur vom 21.7.2015
Die Patientin klage über einen weiterhin schmerzhaften Zustand. Die Schmerzen seien an der Radialseite des Handgelenks im Daumenbasisbereich lokalisiert. Am Daumen bestehe eine Sensibilitätsstörung (Urk. 9/22 S. 1).
Äusserlich sei die Hand unauffällig, die Trophik normal. Die Narbe am palmaren Oberarm sei leichtgradig druckdolent und schmerzhaft. Die Langfinger- und Daumenbeweglichkeit sei völlig frei, die Faustschlusskraft sei vermindert. Das distale radioulnar Gelenk imponiere völlig stabil, sei bei endgradiger Supination und Pronation jedoch leichtgradig dolent (Urk. 9/22 S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, im Sinne der Anamnese könne die Pa tientin als Sozialpädagogin nicht mehr als arbeitsfähig erklärt werden. Büro arbeiten könne sie jedoch zumindest halbtags erledigen (Urk. 9/22 S. 2). 3.6
Im Bericht der C.___ vom 20. Februar 2017 wurde die glei che Diagnose wie im Bericht vom 4. Januar 2017 aufgeführt (Urk. 9/25 S. 1).
Für die Patientin präsentiere sich der Zustand kaum verändert, sie klage nach wie vor über Schmerzen in den Endphasen der Bewegungen im ulnaren Hand gelenk, aber auch über Schmerzen radiokarpal sowie über dem Radiusstyloid, teilweise auch in Ruhe (Urk. 9/25 S. 1).
Äusserlich sei das Handgelenk reizlos, die Trophik normal. Die Ellbogenbeweg lichkeit sei frei. Bei endgradiger Handgelenksflexion/-extension würden Schmerzen provoziert. Das 1. Strecksehnenfach sei mässig druckdolent und nicht wirklich geschwollen. Die Faustschlusskraft sei gegenüber der Gegenseite vermindert. Im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich die Kraftentfaltung je doch deutlich verbessert (Urk. 9/25 S. 1-2). 3.7
Am
19. September 2016 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Ortho pädis che Chrirugie und Traumatologie, von Seiten des RAD Stellung zu den Arztberichten und hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei spätestens seit dem Juni 2016 für Tätigkeiten, welche keine besondere Belastung des adominanten linken Handgelenkes beinhalten, z.B. in Form ständigen Zugreifens, längeren Festhaltens, generell der Notwendigkeit zum Abstützen mit dem linken Arm oder auch beidhändigen Tragens schwerer und mittelschwerer Lasten, zu 100 % arbeitsfähig. Da die Tätigkeit als Sozialpädagogin in der Regel keine besondere Belastung des adominanten Handgelenks mit sich bringe, sei ihr die ange stammte Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/29 S. 1). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht auf die Beurteilung von Dr. D.___ abgestellt werden. Diesem fehle es am notwendigen handchirurgischen Spezialwissen. Der behandelnde Chirurg, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie sowie Handchirurgie, sei zum Schluss gekommen, dass die angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin keiner angepassten Tätig keit entspreche (Urk. 1 S. 8-10).
Mit Schreiben vom 9. März 2017 teilte Dr. E.___ mit, aufgrund der persistieren den Instabilität am Handgelenk ulnar habe die Beschwerdeführerin erneut ope riert werden müssen. Obwohl sich der postoperative Verlauf unproblematisch gestaltet habe und das Resultat subjektiv und objektiv zufriedenstellend sei, be stehe nach wie vor eine Funktionseinschränkung und Schmerzpersistenz am Handgelenk. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen Dauerzustand handle. Der Einsatz der Patientin am gegenwärtigen Arbeitsplatz und ihre Erfahrung würden zeigen, dass ihr die Tätigkeit als Sozialpädagogin künftig nicht mehr zumutbar sei. So sei sie nicht in der Lage, Kinder und Ju gendliche festzuhalten und sie bei Fällen von Selbstgefährdung, Unfällen etc. unter kräftigem Einsatz beider Hände zu schützen (Urk. 3/7). Aus dem Bericht von Dr. E.___ geht hervor, dass er lediglich Tätigkeiten, die eine besondere Be lastung des linken Handgelenks mit sich bringen, für unzumutbar erachtet. Zur gleichen
Einschätzung gelangte auch der RAD-Arzt Dr. D.___, führte er doch aus, Tätigkeiten, welche eine besondere Belastung des adominanten linken Handge lenkes beinhalten würden, könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben (Urk. 9/29 S. 1). Demnach kamen die beiden Ärzte ü bereinstimmend zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei für nicht handgelenksbelastende Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig. Eine Divergenz in den beiden Beurteilungen besteht le diglich hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeit als Sozialpädagogin dem zumut baren Tätigkeitsprofil entspricht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dieser Frage indessen nicht um eine medizinische. Hand chirurgisches Spezialwissen befähigt nicht dazu, Tätigkeitsprofile aus anderen Fachbereichen beurteilen zu können. Aus diesem Grund vermag das Vorbrin gen, Dr. D.___ verfüge im Gegensatz zu Dr. E.___ nicht über das nötige Spezial wissen, nicht zu verfangen . Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere medizi nische Abklärungen Aufschluss darüber geben könnten, ob die Tätigkeit als So zialpädagogin eine besondere Belastung des adominanten Handgelenks mit sich bringt . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweisen sich weitere me dizinische Abkläru ngen daher nicht als notwendig. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten, die keine besondere Belastung des linken Handgelenks mit sich bringen, vollständig ar beitsfähig ist. 4.2
Zu klären bleibt damit die Frage, ob die Arbeit als Sozialpädagogin dem Tätig keitsprofil entspricht, welches der Beschwerdeführerin zumutbar ist.
Dr. E.___ stellte sich in seinem Schreiben vom 9. März 2017 auf den Stand punkt, dies sei nicht der Fall. Dabei bezog er sich indes ausschliesslich auf die Tätigkeit am aktuellen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin .
Dass die Tätigkeit im Akutbereich
einer psychiatrischen Institution aufgrund der damit einherge henden Belastung des linken Handgelenks für die Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ist, ist jedoch unbestritten (Urk. 2 S. 2). In seinen übrigen Aus führungen gab Dr. E.___ lediglich subjektive Angaben der Beschwerdeführerin wieder. Objektive Wahrnehmungen und Einschätzungen fehlen gänzlich, weshalb auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann.
Weiter legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Schulleiters der Z.___ vom 28. Juni 2017 auf. In diesem wurde ausgeführt, das Charakteristische an der Arbeit einer Sozialpädagogin bestehe darin, dass diese direkt im Alltag der Klientel tätig sei, diese unterstütze, be gleite und ersatzweise Aufgaben übernehme, welche der Alltagsbewältigung dienen würden. Auch bei Tätigkeiten in einer teilstationären oder ambulanten Einrichtung würde die unmittelbare Beteiligung im Alltag im Vordergrund ste hen. Auf dem Arbeitsmarkt dürften daher kaum Stellen verfügbar sein, bei wel chen die zweite Hand kaum oder nur sehr reduziert genutzt werden könne. Es wäre sehr anspruchsvoll, den Alltag mit umfassender Körperpflege, Haus haltführung, Freizeitgestaltung etc. nur mit einer Hand bewältigen zu müssen (Urk. 7/1). Aus den weiteren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Tä tigkeit als Sozialpädagogin das Begleiten, Aktivieren, Fördern und Erziehen von Menschen beinhaltet. Möglich sei nicht nur eine Arbeit im stationären Bereich, sondern auch in Beratungsstellen, in der Familienbegleitung, in Integrations- und Kriseninterventionsprojekten oder in Horten und Schulen (Urk. 7/2 S. 15). Die se Beschreibung des Tätigkeitsprofils macht deutlich, dass die Arbeit als So zialpädagogin ein breites Spektrum umfasst. Zwar ist der Beschwerdeführerin aufgrund der Einschränkungen an der linken Hand eine Arbeit im stationären Bereich einer Klinik wohl nicht mehr zumutbar. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es ihr nach wie vor möglich ist, ihre linke Hand einzusetzen. Aus den me dizinischen Berichten geht zudem hervor, dass sich die Kraftentfaltung in der linken Hand zwischenzeitlich verbessert hat (Urk. 9/25 S. 1-2). Die Beschwer deführerin ist in der Lage, ihren Alltag problemlos selber zu bewältigen. Erst vor kurzem, d.h. nach Eintritt des Gesundheitsschadens, zog sie in eine eigene Wohnung um, was sie sehr geniesse. Sie geht auch weiterhin Freizeitaktivitäten nach (Urk. 9/13 S. 57). Die Ausführungen des Schulleiters treffen daher auf die Beschwerdeführerin nur bedingt zu. Da sie ihren eigenen Alltag gut bewältigen kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Arbeit bei einer Beratungsstelle, in der Familienbegleitung oder an einer Schule nicht mehr möglich sein sollte . Solche
Tätigkeiten bringen keine besondere Belastung de s
adominanten Hand gelenks mit sich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle davon ausging, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Sozialpädagogin weiterhin arbeitsfähig. Aus der Gegenüberstellung der Berufsbilder Sozial pädagoge, soziokultureller Animator und Sozialarbeiter geht ausserdem hervor, dass sich die genannten Berufsbilder in ihren psychischen und körperlichen Anforderungen nur unwesentlich voneinander unterscheiden (Urk. 7/3). Wenn sich die Beschwerdeführerin als Sozialarbeiterin für arbeitsfähig hält, ist daher nicht zu sehen, weshalb eine Tätigkeit als soziokulturelle Animatorin oder als Sozialpädagogin nicht zumutbar sein sollte. Daran ändert nichts, dass die Be schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben trotz intensiver Suche bisher keine Anstellung finden konnte. Die Beschwerdeführerin schloss ihre Ausbildung erst im Jahr 2015 ab (Urk. 3/3) und verfügt daher noch über wenig Berufserfahrung, was sich im Bewerbungsprozess erfahrungsgemäss negativ auswirken kann. Es ist zudem nicht ungewöhnlich, dass sich eine Stellensuche über mehrere Monate hinzieht. Aus diesem Umstand kann entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh rerin nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit ge schlossen werden. 4.3
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführerin ihre angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin weiterhin zumutbar ist. Dementsprechend liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb die IV-Stelle einen Anspruch auf Umschulung zu Recht verneinte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden
der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger