Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1969, erlitt am 1 3. April 2003 einen Unfall (Urk. 7/17/101) und mel dete sich am 1 7. März 2004 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2; vgl. Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog unter anderem Akten der Suva (Urk. 7/17, Urk. 7/36, Urk. 7/40-46, Urk. 7/59-62, Urk. 7/68, Urk.
7/70, Urk. 7/82, Urk. 7/91, 7/98-100, Urk. 7/104-105) bei und holte beim Zentrum A.___ ein Gutachten ein, das am 27. F ebruar 2017 erstattet wurde (Urk. 7/140).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/143, Urk. 7/148) verneinte sie mit Verfügung vom 3. Mai 2017 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/151 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3.
Mai 2017 (Urk.
2) und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihr ab April 2004 eine ganze und ab Mai 2012 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Ziff. 1), und es seien berufliche Massnahmen zu ihrer Wiederein gliederung im Rahmen ihrer noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit anzuordnen (Ziff. 2). Eventuell sei ein Gerichts gutachten anzuordnen (Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2017 (Urk.
6) die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 8. August 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8).
Am 2 8. Mai 2018 (Urk.
9) holte das Gericht bei den A.___ -Gutachtern eine ergän zende Stellungnahme ein, die am 9. Juli 2018 erstattet (Urk.
12) und am 12.
Juli 2018 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Be zug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invaliden versicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen
sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzube ziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.
März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erle digten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung einge holten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhan denen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hin weis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezo genen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In valideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo theti schen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, es sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, diagnostiziert worden (S. 1 f.). Leicht- bis mittelgradige Störungen aus dem depressi ven Formenkreis seien in der Regel therapierbar. Vorliegend seien die Therapie optionen noch nicht ausgeschöpft, weshalb die Beschwerdeführerin kei nen Anspruch auf Leistungen habe (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die im A.___ -Gutachten angeführten Diagnosen seien unvollständig (S. 3 f. Ziff.
9) und die Feststellung, die Kriterien für eine undifferenzierte Somatisierungs stö rung seien erfüllt, sei nicht richtig (S. 4 Ziff. 10). Vorliegend sei aus näher darge legten Gründen von einer Therapieresistenz auszugehen (S. 8 ff. Ziff. 21 f.). Der gutachterlichen An nahme einer Restarbeitsfähigkeit hielt sie die anderslautende Einschätzung des von ihr konsultierten Psychiaters (vgl.
Urk.
3/10) entgegen (S.
11 Ziff. 26). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeits fähigkeit und allfälligen Leistungsansprüchen der Beschwerdeführerin verhält. 3. 3.1
Am 1 3. April 2003 erlitt die Beschwerdeführerin einen Auffahrunfall (Urk. 7/17/101) .
Im Bericht vom 2 7. Mai 2003 über die Erstbehandlung am Folgetag (Urk. 7/17/99) wurden eine Commotio cerebri und reaktive muskuläre Verspannungen diagno stiziert (Ziff. 5), als Behandlung Ruhigstellung und Analgetika angegeben (Ziff. 7a), eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem Unfalltag attestiert (Ziff. 8) und die Wiederauf nahme der Arbeit zu 50 % ab 2 6. Mai 2003 festgehalten (Ziff. 9). 3.2
Am 2 7. Oktober 2003 berichtete B.___, Psychotherapeutin SBAP, dipl. Psychologin IAP, nach ausführlichen Gesprächen am 2 5. September, am 3. und am 2 7. Oktober 2003 komme sie zu folgender Diagnose (Urk. 7/ 17/46): - akute Belastungsreaktion (unmittelbar auftretende Reaktion aufgrund des im April 2003 erlittenen Unfalls) mit jetziger Depression, Angst und Ver zweiflung (ICD-10 F43.0) 3.3
Dr. C.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 14.
No vember 2003 über ihre am 1 3. November 2003 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/ 1/2 -4 = Urk. 7/17/40-42) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Frontalkollision am 3 1. (richtig: 13.) April 2003 mit Kontusion der Hals wirbel säule (HWS) und wahrscheinlicher Contusio cerebri links frontal inferior - aktuell dabei: - therapieresistentes cervicocephales Schmerzsyndrom - Verdacht auf neuropsychologische Ausfälle - vegetative Dysfunktion - mögliche reaktive depressive Entwicklung
Sie führte unter anderem aus, das MRI des Schädels zeige alte kortiko -subkorti kale kleine Defekte mit dem Hauptanteil im linken Gyrus
frontalis inferior und in angren zender vorderer unterer Insula . Der Befund sei trotz fehlender Hämo si derinablagerung gut vereinbar mit einer posttraumatischen Läsion. Das MRI der HWS zeige eine auf fällige Fehlhaltung, aber keine Einengungen, insbeson dere keine Rückenmarks- und Nervenwurzelkompressionen (S. 2 unten).
Sie schloss aus den genannten Befunden, es sei beim Unfall vom 1 3. April 2003 zu einer Contusio cerebri gekommen (S. 3 oben). 3. 4
D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in einem am 1 8. Juni 200 4 erstatteten Bericht (Urk. 3/19) als Diagnosen (Ziff.
1) ein zervicocephales Schmerzsyn drom, eine mittlere neuropsychologische Funktions störung, eine generalisierte Angst störung mit depressiver schwerer länger dau ernder Reaktion bei Status nach Auffahr unfall am 1 3. April 2003 mit HWS Distorsion und Commotio cere br i (Kopfkontusion). Es bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % mit Phasen einer Arbeits unfähigkeit von 100 %
vom 2 6. bis 2 9. März 2004, vom 6. bis 1 1. Mai, am 2 1. Mai, am 1. Juni sowie vom 1 0. bis 1 8. Juni 2004 (Ziff. 4). 3. 5
Suva- Kreisarzt Dr. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, berichtete am 2. September 2005 über die am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 7/ 105/28- 31 = Urk. 3/9). Er führte unter anderem aus, die Beschwerde führerin beklagte vor allem Kopf- und Nackenschmerzen (S. 2 Mitte); das neu ropsychologische Training habe man gemäss den Angaben der Beschwerde führerin eingestellt, es hätte nichts ge bracht (S. 2 unten).
In seiner Beurteilung wies er darauf hin, dass man initial von einer Commotio cerebri und einer HWS -Distorsion ausgegangen sei. Die Patientin habe ihre Ar beit im Schal terdienst bei der F.___ rasch wieder aufgenommen und eine Arbeitsfähig keit von 75 % erreicht. Es hätten Beschwerden persistiert, und die neurologische Abklärung inklusive MRI habe den Befund einer stattgehabten Contusio cerebri ergeben (S. 3 unten). Dass die Beschwerdeführerin wenige Monate nach dem Unfall im Schalterdienst immerhin zu 75 % gearbeitet habe, habe eine gute neu ropsychologische Leistungsfähigkeit vo rausgesetzt. Es bestünden fassbare Verän derungen am Hirnparenchym, so dass zu mindest ein teilweiser Zusammenhang der depressiven Verstimmung mit dem Unfall bestehe (S. 4 oben). 3. 6
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) berichtete am 1 9. Oktober 2005 über ihre erneute Unter suchung (Urk. 7/ 36/32- 34 = Urk. 3/13) und führte aus, die aktuell somatisch ori en tierte neurologische Standortbestimmung ergebe wie bereits im November 2003 ein linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom und eine ver änderte Wahrnehmung der Oberflächenqualitäten an der ganzen linken Körper seite ohne „harte“ neurologi sche Ausfallsymptome (S. 2 unten). 3. 7
Die Psycho therapeutin
B.___ berichtete am 3 0. Januar 2006 über eine Ver schlechte rung (Urk. 7/ 36/17 = Urk. 3/20) . 3. 8
Kreisarzt Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 6. September 2006 (Urk. 7/ 105/70- 75 = Urk. 3/16) über die am 6. April 2006 erfolgte Exploration (S. 3 ff.) und gab - gestützt darauf und die ihm vorliegenden Akten (S. 1 ff.) - eine psychiatrische Beurteilung ab.
Er führte aus, die vorgefundene psychopathologische Symptomatik lasse sich nicht eindeutig in eine Diagnose gemäss ICD-10 fassen. Aufgrund der bildge bend erkenn baren Läsionen des Hirnparenchyms habe sich immer wieder die Frage gestellt, in welchem Ausmass die erkennbare Symptomatik den Folgen einer Schädel-Hirn-Traumatisierung im Sinne einer Contusio cerebri zuzuord nen sei. Unbestritten sei, dass eine gewisse Depressivität vorzufinden sei (S. 5 unten).
Zu Beginn der psychologischen Behandlung bei
B.___ (vorstehend E. 3.2) sei in diagnostischer Hinsicht noch von einer akuten Belastungsreaktion gespro chen wor den; im weiteren Verlauf sei keine diesbezügliche spezifische Psychopa thologie vor gefunden beziehungsweise dokumentiert worden (S. 6 Mitte). 3. 9
Am 2 8. Juli 2008 berichtete Dr. H.___, Facharzt für Neurologie und für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, über seine im Auftrag der Beschwerdeführerin erfolgte Untersuchung vom 3 0. April 2008 (Urk. 7/ 44/80-82 = Urk. 3/15).
Er führte aus, subjektiv stünden vier (richtig: fünf) Jahre nach dem bekannten Unfall chronische posttraumatische Kopfschmerzen sowie ausgeprägte neuro psychologische Störungen im Vordergrund. Es bestünden weiterhin auch Zei chen einer posttrauma tischen partiellen Belastungsstörung, dies bei sicher durch ge machter, im MR 2003 nachgewiesener und nun klar verifizierter traumatischer Hirnverletzung mit kleineren Läsionen links fronto -basa l, temporofrontal und insulär
(S. 3 Mitte).
In einer Stellungnahme vo m 1 8. August 2009 (Urk. 7/ 105/266- 268 = Urk. 3/14) führte Dr. H.___ unter anderem aus, seines Erachtens ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall während einer bestimmten (kur zen) Zeit bewusstlos gewesen sei (S. 2 oben). 3.1 0
Am 2. September 2011 erstatteten die Ärzte der I.___ ein Gutachten im Auftrag der Suva (Urk. 7/68/2-57 = Urk. 3/4), zusammen mit einer Zusammenstellung der Akten lage und Teilgutachten der Disziplin en Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Neu roradiologie.
Die Gutachter nannten folgende unfallkausale Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 34 Ziff. 6.1.1): - unspezifische Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Status nach Autounfall 1 3. April 2003 - mit HWS -Distorsion Québec Task Force (QTF) I bis II, mild traumatic
brain
injury (MTBI) II - anamnestisch Verdacht auf initiales psychoorganisches Syndrom nach Schädelhirntrauma (SHT) - teilweise nicht-authentische, formal leichte bis mittelschwere neuropsy cholo gische Funktionsstörungen, möglicherweise auf dem Boden leichter echter neuropsychologischer Beeinträchtigungen
Als nicht unfallkausale Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 34 Ziff. 6.1.2): - anamnestisch Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, derzeit weit ge hend remittiert unter Medikation - Persönlichkeit mit am ehesten sensitiven und ängstlichen Zügen (ICD-10 Z73.1) - chronische Zervikobrachialgie linksbetont - chronischer Spannungskopfschmerz - chronisches Lumbovertebralsyndrom
Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 34 Ziff. 6.2): - anamnestisch (generalisierte) Angststörung, derzeit remittiert - Plantarfaszienentesopathie -Beschwerden beider Fersen - unspezifische Hemihypästhesie links ohne organisches Korrelat - unspezifische intermittierende Schwankschwindelbeschwerden
Die psychische Fehlverarbeitung, die heute als undifferenzierte Somatisierungs störung diagnostisch zugeordnet werden könne, sei die zentrale Diagnose und erkläre die Per sistenz der Beschwerden trotz Fehlens von strukturell organi schen Schäden (S. 46 f. lit . j).
Die Arbeitsfähigkeit aus unfallkausaler Sicht werde durch die psychiatri sche/neuro psychologische Einschätzung bestimmt. Für eine Verweistätigkeit mit guter Strukturierung und wenig Hektik bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zeitlich mit voller Leistungsfähigkeit (S. 47 lit . k). 3. 1 1
Die Psychotherapeutin B.___ (vorstehend E. 3.2) bestätigte in ihrer Stellung nahme vom 3 0. November 2011 (Urk. 7/ 70/19- 20 = Urk. 3/10), dass sie die Beschwer de führerin seit dem 6. November 2003 behandle (Ziff. 1) und diese vor dem Unfall von 2003 als vollständig gesunde Person gekannt habe (Ziff. 3). Auch zog sie die im I.___ -Gutachten genannte Diagnose (undifferenzierte Somatisie rungsstörung) in Zweifel (Ziff. 4). 4. 4 .1
Am 31. März 2016 erstatteten Dr. J.___, Facharzt für Allgemeine In nere Medizin, und Dr. K.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Medas
M.___, ein Gutachten im Auf trag des hiesigen Gerichts (Urk. 7/ 104/ 92-151 = Urk. 3/6), dies im Verfahren Nr. UV.2015 . 00008, das mit Urteil vom 1 7. Mai 2016 abgeschlossen wurde (Urk. 7/104/195-202).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 45 ff.), ein neurologisches (S. 50 f.; vgl. Urk. 7/104/72 91), ein neuropsychologisches (S. 51 f.; vgl. Urk. 7/104/62-71) und ein psychiatrisches (S. 52 f.; vgl. Urk. 7/104/155-181) Teilgutachten.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 56 Ziff. 4.1): Verkehrsunfall (frontal-seitliche Kollision) am 13. April 2003 mit milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) und Stauchungstrauma der Halswir bel säule (HWS) nach Kopfkontusion am Armaturenbrett ohne ossäre oder liga mentäre
HWS -Verletzung und ohne neurologische Defizite - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - chronische depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige de pressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) - komplizierte, protrahierte Trauerreaktion (F38.8) - Kopfschmerzen vom Spannungstyp, wahrscheinlich getriggert durch Ein nahme einer erhöhten Dosis von Analgetika, Differentialdiagnose (DD) posttraumatischer Kopfschmerz - mit Ausnahme einer instabilen Lern- und Gedächtnisleistung alters - und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, die zum Unfallzeitpunkt (2003) ausgeübte Tätigkeit sei der Versi cherten medizinisch-theore tisch (zwischenzeitlich sei die Kündigung erfolgt) nicht mehr zumutbar, dies aufgrund der geforderten sehr tiefen Fehlertoleranz; als limitierend erwiesen sich diesbezüglich vor allem die psychiatrisch-neu ro psy chologisch bedingten Einschränkungen der Leis tungsfähigkeit (S. 57 Ziff. 5.1) .
Zur Arbeitsfähigkeit bei anderer Tätigkeit führten sie aus, in leidensangepasster Tä tigkeit sei der Versicherten aufgrund der limitierenden psychischen Störungen eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (7 Stunden täglich mit etwa 30%iger Leistungs einschrän kung) zu attestieren (S. 57 Ziff. 5.2).
Betreffend Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizi ni sche Massnahmen führten sie aus, durch medizinische Massnahmen könne die Arbeits fähigkeit möglicherweise verbessert werden; die Psychotherapie sei drin gend indiziert, die bisherige Compliance sei soweit beurteilbar gut, ergänzend sei eine spezifische Traumatherapie zentral im Sinne einer zeitlich begrenzten, hoch spezifischen Ergän zung (S. 57 Ziff. 5.3). 4.2
4.2 .1
Am
27. Februar 2017 erstatteten die Ärzte des A.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/140) .
Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit S. 49
Ziff. 7.1): - undifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.11)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 49 Ziff.
7.2): - chronisches cervikales Schmerzsyndrom bei - Status nach HWS -Distorsion nach Autounfall vom 13. April 2003 - Spreiz-/Senkfusskonfiguration beidseits - lumbosakrales Schmerzsyndrom bei - Adipositas - muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung - chronischer Spannungstyp-Kopfschmerz - Differentialdiagnose (DD) : Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz - sensibles Hemisyndrom links, wahrscheinlich funktionell - Status nach Autounfall (Frontalkollision am 13. April 2003) mit klinisch mög licher milder traumatischer Hirnschädigung (MTBI) - cor ti cale und subcorticale Defekte frontobasal links (mehrere MRI
Schädel) 4.2 .2
In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, v on internistischer Seite könnten keine pathologischen Befunde festgestellt werden, es könne keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 50 Ziff. 8.1). Aus orthopädischer Sicht könnten keine Einschränkungen für die angestammte Tätig keit bei der F.___ sowie auch für andere ad a ptierte Tätigkeiten angegeben werden (S. 50 Mitte). Aus neurolo gischer Sicht könnten keine nennenswerten Funktions störungen abgeleitet werden, auch aufgrund der chronischen Kopfschmerzen lasse sich per se keine Arbeitsun fähigkeit begründen (S. 50 f.). Aus psychiatrischer Sicht seien die vielgestaltigen somatoformen Beschwerden der Versicherten auf grund fehlender adäquater orga nischer Befunde am ehesten im Rahmen einer Somatisierungsstörung zusammenzu fassen. Daneben bestehe derzeit und min destens seit März 2016 eine mittelschwere depressive Sympto matik. Die beiden psychiatrischen Diagnosen führen kombiniert bei der Ver sicherten zu diversen Einschränkungen. Zusammenfassend müsse aus psy chiatrischer Sicht eine weit gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der F.___ festgestellt werden (S. 51 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit führten d ie Gutachter aus, g esamthaft beurteilt sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsun fä higkeit auszugehen. Die Ein schränkung sei mit den psychiatrischen Faktoren, ins besondere mit den erheblich aus geprägten Beeinträchtigungen im Bereich von Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissensanwendung, Pro duktivität und Spontanaktivitäten, Wider stands- und Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit zu begründen (S. 52
Ziff. 9.1).
Adaptierte Tätigkeiten sollten aufgrund des Z ervikalsyndroms körperlich leichter Natur sein, ohne repetitive Überkopftätigkeiten, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 10
kg und ohne Arbeiten in absturzgefährdeter Position (Leitern, Gerüste, etc.). Aus psychiatrischer Sicht bestünden die Bedingungen einer ange passten Tätig keit an einem Arbeitsplatz mit geringem Leistungs- und Zeitdruck und mit wenig Kundenkontakt, sowie mit der Möglichkeit, auf vermehrten Pau senbedarf und eine erhöhte Fehlerwahrscheinlichkeit verständnisvoll einzugehen. In solchen adaptierten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfä hig (S. 52 f.
Ziff. 9.2). 4.2 .3
Gestützt auf das M i ni- ICF -APP wurde ausgeführt, i m Kontext „allgemeiner Arbeits markt" und „individuelles Lebensumfeld" erg ä ben
sich Hinweise auf
eine erheblich ausgeprägte Beeinträch t igung im Bereich von Anpassung an Regeln
und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungs fähigkeit,
Kompetenz- und Wissensanwendung, Produktivität und Spontanaktivitäten, Wider stands- und
Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungs fähigkeit, Mobilität und Ver kehrsfähigkeit. Leichte
Beein t rächtigungen f ä nden sich in den Bereichen Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten
und Gruppenfähigkeit . Keine Beeinträchtigungen erg ä ben sich in den Bereichen Fähigkeit zu
engen duadischen Beziehungen, Entschei dungs
- und Urteilsfähigkeit und Selbstpflege und
Selbs t versorgung (S. 42 Mitte).
In der a llgemeine n Beurteilung wurde ausgeführt, die Versicherte habe in der Folge eines Auffahrunfalles
im Jahre 2003 zunächst Beschwerden im Sinne einer organischen Störung noch Sch ä del-Hirn-Trauma entwickelt, welche gemäss ihren An gaben bereits von Anfang an von körperlichen Schmerzen über l agert gewes en seien, für die keine ausreichende organische Erklärung habe gefunden werden können . Auf grund der psychischen Belastung durch das vielgestaltige
Beschwer debild habe sich im we i teren Verlauf zudem noch eine depressive En t wicklung ergeben. Anlässlich d er aktuellen Begutachtung lasse sich - bereits anlässlich der MEDAS -Begu t achtung im März 2016 -
ein m i t t elschweres depress ives Zustands bi ld feststellen . Subjektiv stün den laut Angaben der Versicherten vor all em die körperlich erlebten Beschwerden,
insbesondere die Körperschmerzen an diversen Lokalisationen, im Vordergrund. Die
entsprechende Leidensgeschichte zieh e sich inzwischen schon seit 13 Jahren hin, die ständige
Beschäftigung mit den Symp tomen ha be zu einem andauernden Leiden ge führt, der Versicherten falle es schwer, die fehlende soma t ische Erklärbarkeit ihrer Beschwerden nachvollziehen und
akzeptieren zu können. Sie erfüll e somit die Krite rien für eine un differen zierte
Somatisierungsstörung (S. 43 Ziff. 4.4.5.1).
Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Berichte der langjährigen Therapeu tin,
und der Erfahrungen in der aktuellen Begutachtungssituation, in welch er die Ver sicherte sich einer
vertieften Auseinandersetzung mit ihrer eigenen Krankenge schichte subtil widersetz e, entsteh e das konsis t ente Bild einer der konfrontativen psycho t herapeuti schen Arbeit wenig zugänglich en neurotischen Krankheitsver arbeitung, die zu einer somatischen Fixierung des psychisch-traumatisch erlebten Unfalls beigetragen habe (S. 43 f.).
Die Symptomatik sei mässig bis schwer ausgeprägt (S. 44 Ziff. 4.4.5.2)
Aufgrund der beschriebenen Beschwerden erg ä ben sich diverse Beein trächti gun gen in der
Alltags- und in der potenziellen beruflichen Situation, namentlich im Bereich von Anpassung an
Regeln und Routinen, Planung und S t rukturierung von Aufgaben, Fle xibilität und
Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissens anwendung, Produktivi tät und Spon t anaktivitäten,
Widers t ands- und Durch hal te fähigkeit, Selbs t be hauptungsfähigkeit, Mobilität und
Verkehrs fähigkeit, welche m ä ssig bis deutlich aus geprägt ersch ie nen. Leichte
Beein trächtigungen best ünd en in den Bereichen Konver sation und Kontaktfähigkeit zu Dritten und
Gruppenfä higkeit (S. 44 Ziff. 4.4.5.3) .
Bezüglich individueller Belastungsfaktoren und Ressourcen (sozialer Kontext) wurde ausgeführt, a us der aktuellen Exploration li essen sich keine vom Krank heitsgeschehen unabhängigen
belastenden sozialen Kontextfaktoren heraus arbei ten. Die durch den sozialen Rückzug bedingte
Vereinsamung der Ver sicherten wirk e sich auf die Bewäl t i gung der erlebten Beschwerden
ungünstig aus (S. 44 Ziff. 4.4.5.4, S. 51 Ziff. 8.2) .
Zur Diskussion allfälli g er relevanter Persönlichkeitsfaktoren wurde ausgeführt, a uf grund der Vorbefunde und der im Rahmen der aktuellen Exploration erhobe nen Daten ergäben sich gewisse Hinweise auf einen für sich genommen nicht pathologischen
Persönlichkeitsstil mit einer Tendenz zum Vermeidungs- und Rückzugsverhalten (S. 44 Ziff. 4.4.5.5, S. 52 Ziff. 8.3).
Aufgrund der Aktenlage und der aktuellen Exploration erg ä ben sich keine rele vanten In konsistenzen (S. 52 Ziff. 8.4) . 4.3
Am 1 2. Mai 2017 erstattete L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein p sychiatrisches Konsilium zu Handen der Beschwerde führe rin (Urk. 3/11) .
Er nannte folgende Diagnosen (S. 6): - anhaltende, chronifizierte ängstlich-depressive Störung, im Längsverlauf bis mittleren Grades (F32.11), mit somatisierten depressiven Anteilen und disso ziativen Symptomen - DD: Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - DD: gemischte dissoziative Störung mit Derealisationen und weiteren vorüber gehenden qualitativen Bewusstseinsveränderungen (F44.88)
Nach Erreichen des stabilen Gesundheitszustandes bleibe die Frage der adäquaten und realistischen Belastbarkeit offen. Die Beurteilung durch das A.___ vo m Februar 2017 sei doch reichlich theoretisch und nicht einmal als theoretische Ein schätzung nach vollziehbar. Angesichts des gesamten Verlaufs, der langwieri gen Geschichte, der Jahre, die mit Begutachtungen ins Land gingen, scheine völlig unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin ohne jegliche Unterstützung selb ständig einen beruflichen Ein stieg schaffen werde (S. 8). 4.4
Am 9. Juli 2018 erstatteten zwei der A.___ -Gutachter eine ergänzende Stellung nahme (Urk. 12). Darin führten sie unter anderem aus, L.___
komme, abgesehen von für die Fragestellung irrelevan t en Abweichungen bei der diagno stischen
Einordnung, zu einer sehr ähnlichen Einschätzung wie die psychiatrische Teilgu t achterin.
Wie die be handelnde Psychiaterin und die Teilgutachterin komm e auch er zu dem Ergebnis, dass
ein intensivierter Behandlungsrahmen als nächster Schritt unausweichlich sei, um den
Gesund hei t szus ta nd und die Arbeits fähigkeit der Versicherten nachhaltig zu verbes sern.
Abweichend beurteil e er lediglich die aktuelle Arbeitsfähigkeit, welche er für vollständig
aufgehoben befinde. Als Begründung dieser Einschätzung führ e er vor allem die faktisch
fehlende Arbeits t ätigkeit der Versicherten ins Feld. Diese Begrün dung sei aber keine medizinische
Begründung, so ndern ein sozialer Sachverhalt (S. 2). 5 . 5.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt gängige Praxis hinsichtlich leicht- und mit telgradiger depressiver Störungen (Urk. 2 S. 2 oben). Diese Praxis ist überholt (vorste hend E. 1.2) und die diagnostizierten Leiden sind im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens und unter Bezugnahme auf die massge ben den Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3) zu beurteilen.
5.2
D as 2016 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren vom Gericht eingeholte Gut achten der Medas
M.___ (vorstehend E. 4.1) und das A.___ -Gutachten vom
Februar 2017 (vorstehend E. 4.2) wurde n vor der Rechtsprechungsänderung erstattet, weshalb sich nicht die vollständige Begrifflichkeit der Standardindi ka toren darin findet.
D as A.___ - Gutachten enthält aber zu annähernd allen Indikatoren substantielle An gaben (vorstehend E. 4. 2.3), und die darin abgegebene Beurteilung von Gesundheits zustand und Arbeitsfähigkeit entspricht der von der Rechtsprechung geforderten ver gleichenden Betrachtungsweise von Belastungsfaktoren und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 und 3.6). Es ist ihm mithin voller Beweis wert zuzuerkennen (vgl. vor stehend E. 1.4), zumal auch die herkömmlichen pra xisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich erfüllt sind .
Die abweichende Beurteilung seitens des behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 4.3) vermag aus schon dargelegten Gründen (vorstehend E. 4.4) die Schluss folgerungen des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. 5.3
Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass in der angestammten Tätig keit keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht und in einer angepassten eine solche von 60 % (vorstehend E. 4.2.2).
Dies stimmt bemerkenswerterweise mit der Beurteilung im Medas -Gutachten von 2016 (vorstehend E. 4.1) wie auch derjenigen im 2011 erstatteten I.___ -Gutachten überein (vorstehend E. 3. 10) .
Als leidensangepasst zu beurteilen sind Tätigkeit en an einem Arbeitsplatz mit gerin gem Leistungs- und Zeitdruck und mit wenig Kundenkontakt, sowie mit der Möglich keit, auf vermehrten Pausenbedarf und eine erhöhte Fehlerwahr schein lichkeit ver ständnisvoll einzugehen (vorstehend E. 4.2.2) . 5.4
Für den Einkommensvergleich (vorstehend E. 1.6) sind die Verhältnisse im Zeit punkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungserlass zu be rücksichtigen sind (BGE
143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Die Beschwerdeführerin erlitt am 1 3. April 2003 einen Unfall (Urk. 7/17/101) und meldete sich am 1 7. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 7/2). Nach der damals geltenden Rechtslage war in zeitlicher Hin sicht für das Entstehen des Rentenanspruchs lediglich das Bestehen des Warte jahres im Sinne von (damals) Art. 29 (heute Art. 28) Abs. 1 lit . b IVG vorausge setzt (vgl. BGE 138 V 475 E. 2.2.1); der heutige Art. 29 Abs. 1 IVG, der eine sechsmonatige Karenzzeit nach er folgter Anmeldung vorsieht, gilt erst seit 1. Januar 2008.
Nach dem Unfall vom 1 3. April 2013 wurde vorerst eine Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50 % ab 2 6. Mai 2003 berichtet (vorstehend E. 3.1). Die Hausärztin der Beschwerdeführer in berichtete 2006 von eine r durchgehende n Arbeitsun fähigkeit von 75 % (vorstehend E. 3. 4). Somit ist anzunehmen, dass per 1 4. April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls 50 % im Durchschnitt der vorange gange nen 12 Monate bestanden hat.
Massgebend für den Einkommensvergleich sind somit die Verhältnisse im Jahr 2004. 5.5
Gemäss dem Bericht der Arbeitgeberin vom 1 4. April 2004 (Urk. 7/9) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 einen Jahreslohn von rund Fr. 61'637.-- (Ziff.
12), was mit den Angaben im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 1 4. April 2004 (Urk. 7/11) eines Lohn s von Fr. 55'044.-- im Jahr 2001 und von Fr. 58'327.-- im Jahr 2002 vereinbar ist.
Somit ist das Valideneinkommen im Jahr 2004 mit Fr. 61'6 37 .-- zu beziffern. 5.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kür zen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit einge schränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb 5.7
Das gutachterlich formulierte Belastungsprofil (vorstehend E. 5.3) lässt erkennen, dass der Beschwerdeführerin ein breites Spektrum von Tätigkeiten offensteht, die als leidensangepasst gelten können. Damit rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf das mittlere von Frauen mit einfachen und repeti tiven Tätigkeiten im Total aller Wirtschaftszweige erzielte Einkommen abzu stel len, das im Jahr 2004 Fr. 3'893.-- betrug (LSE 2004 S. 53 TA1, Anforderungs niveau 4). Auf ein Jahr bezogen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeits zeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch > Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) angepasst, ergibt dies rund Fr.
48'701.-- (Fr. 3'893.-- x 12 : 40.0 x 41.7).
Anhaltspunkte dafür, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer abzugs relevan ten Weise zusätzlich beeinträchtigt sein könnte, bestehen keine und wurden auch nicht geltend gemacht.
Somit beträgt das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % rund Fr. 29'221.-- (Fr. 48'701.-- x 0.6). 5.8
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 61'63 7 .-- (vorstehend E. 5.5) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29'221.-- (vorstehend E. 5.7) ergibt eine Ein kommens einbusse von Fr. 32'4 16 .--, womit ein Invali ditätsgrad von rund 53
% resultiert. Dies begründet den Anspruch auf eine halbe Rente.
Anzumerken ist, dass bei Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % das Inva lideneinkommen rund Fr. 26'299.--, die Einkommenseinbusse Fr. 35'3 38 .-- und der Invaliditätsgrad rund 57 % betragen würde, mithin ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Rente resultieren würde.
5.9
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2004 hat. Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Beschwer degegnerin für beruf liche Massnahmen erneut anzumelden. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr.
900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erle gen. 6.2
Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.
- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3'100.-- (inklusive Baraus la gen und Mehr wertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2017 mit der Feststellung aufge h oben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2004 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, so weit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1969, erlitt am 1 3. April 2003 einen Unfall (Urk. 7/17/101) und mel dete sich am 1 7. März 2004 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2; vgl. Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog unter anderem Akten der Suva (Urk. 7/17, Urk. 7/36, Urk. 7/40-46, Urk. 7/59-62, Urk. 7/68, Urk.
7/70, Urk. 7/82, Urk. 7/91, 7/98-100, Urk. 7/104-105) bei und holte beim Zentrum A.___ ein Gutachten ein, das am 27. F ebruar 2017 erstattet wurde (Urk. 7/140).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/143, Urk. 7/148) verneinte sie mit Verfügung vom 3. Mai 2017 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/151 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Be zug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invaliden versicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen
sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzube ziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.
März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erle digten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung einge holten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhan denen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hin weis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezo genen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3.
Mai 2017 (Urk.
2) und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihr ab April 2004 eine ganze und ab Mai 2012 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Ziff. 1), und es seien berufliche Massnahmen zu ihrer Wiederein gliederung im Rahmen ihrer noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit anzuordnen (Ziff. 2). Eventuell sei ein Gerichts gutachten anzuordnen (Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2017 (Urk.
6) die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 8. August 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8).
Am 2 8. Mai 2018 (Urk.
9) holte das Gericht bei den A.___ -Gutachtern eine ergän zende Stellungnahme ein, die am 9. Juli 2018 erstattet (Urk.
12) und am 12.
Juli 2018 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, es sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, diagnostiziert worden (S. 1 f.). Leicht- bis mittelgradige Störungen aus dem depressi ven Formenkreis seien in der Regel therapierbar. Vorliegend seien die Therapie optionen noch nicht ausgeschöpft, weshalb die Beschwerdeführerin kei nen Anspruch auf Leistungen habe (S. 2 oben).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die im A.___ -Gutachten angeführten Diagnosen seien unvollständig (S. 3 f. Ziff.
9) und die Feststellung, die Kriterien für eine undifferenzierte Somatisierungs stö rung seien erfüllt, sei nicht richtig (S. 4 Ziff. 10). Vorliegend sei aus näher darge legten Gründen von einer Therapieresistenz auszugehen (S. 8 ff. Ziff. 21 f.). Der gutachterlichen An nahme einer Restarbeitsfähigkeit hielt sie die anderslautende Einschätzung des von ihr konsultierten Psychiaters (vgl.
Urk.
3/10) entgegen (S.
E. 2.3 ), und die darin abgegebene Beurteilung von Gesundheits zustand und Arbeitsfähigkeit entspricht der von der Rechtsprechung geforderten ver gleichenden Betrachtungsweise von Belastungsfaktoren und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 und 3.6). Es ist ihm mithin voller Beweis wert zuzuerkennen (vgl. vor stehend E. 1.4), zumal auch die herkömmlichen pra xisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich erfüllt sind .
Die abweichende Beurteilung seitens des behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 4.3) vermag aus schon dargelegten Gründen (vorstehend E. 4.4) die Schluss folgerungen des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. 5.3
Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass in der angestammten Tätig keit keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht und in einer angepassten eine solche von 60 % (vorstehend E. 4.2.2).
Dies stimmt bemerkenswerterweise mit der Beurteilung im Medas -Gutachten von 2016 (vorstehend E. 4.1) wie auch derjenigen im 2011 erstatteten I.___ -Gutachten überein (vorstehend E. 3. 10) .
Als leidensangepasst zu beurteilen sind Tätigkeit en an einem Arbeitsplatz mit gerin gem Leistungs- und Zeitdruck und mit wenig Kundenkontakt, sowie mit der Möglich keit, auf vermehrten Pausenbedarf und eine erhöhte Fehlerwahr schein lichkeit ver ständnisvoll einzugehen (vorstehend E. 4.2.2) . 5.4
Für den Einkommensvergleich (vorstehend E. 1.6) sind die Verhältnisse im Zeit punkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungserlass zu be rücksichtigen sind (BGE
143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Die Beschwerdeführerin erlitt am 1 3. April 2003 einen Unfall (Urk. 7/17/101) und meldete sich am 1 7. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 7/2). Nach der damals geltenden Rechtslage war in zeitlicher Hin sicht für das Entstehen des Rentenanspruchs lediglich das Bestehen des Warte jahres im Sinne von (damals) Art. 29 (heute Art. 28) Abs. 1 lit . b IVG vorausge setzt (vgl. BGE 138 V 475 E. 2.2.1); der heutige Art. 29 Abs. 1 IVG, der eine sechsmonatige Karenzzeit nach er folgter Anmeldung vorsieht, gilt erst seit 1. Januar 2008.
Nach dem Unfall vom 1 3. April 2013 wurde vorerst eine Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50 % ab 2 6. Mai 2003 berichtet (vorstehend E. 3.1). Die Hausärztin der Beschwerdeführer in berichtete 2006 von eine r durchgehende n Arbeitsun fähigkeit von 75 % (vorstehend E. 3. 4). Somit ist anzunehmen, dass per 1 4. April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls 50 % im Durchschnitt der vorange gange nen 12 Monate bestanden hat.
Massgebend für den Einkommensvergleich sind somit die Verhältnisse im Jahr 2004. 5.5
Gemäss dem Bericht der Arbeitgeberin vom 1 4. April 2004 (Urk. 7/9) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 einen Jahreslohn von rund Fr. 61'637.-- (Ziff.
12), was mit den Angaben im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 1 4. April 2004 (Urk. 7/11) eines Lohn s von Fr. 55'044.-- im Jahr 2001 und von Fr. 58'327.-- im Jahr 2002 vereinbar ist.
Somit ist das Valideneinkommen im Jahr 2004 mit Fr. 61'6 37 .-- zu beziffern. 5.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kür zen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit einge schränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb 5.7
Das gutachterlich formulierte Belastungsprofil (vorstehend E. 5.3) lässt erkennen, dass der Beschwerdeführerin ein breites Spektrum von Tätigkeiten offensteht, die als leidensangepasst gelten können. Damit rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf das mittlere von Frauen mit einfachen und repeti tiven Tätigkeiten im Total aller Wirtschaftszweige erzielte Einkommen abzu stel len, das im Jahr 2004 Fr. 3'893.-- betrug (LSE 2004 S. 53 TA1, Anforderungs niveau 4). Auf ein Jahr bezogen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeits zeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch > Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) angepasst, ergibt dies rund Fr.
48'701.-- (Fr. 3'893.-- x
E. 6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In valideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo theti schen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
E. 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr.
900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erle gen.
E. 6.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.
- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3'100.-- (inklusive Baraus la gen und Mehr wertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2017 mit der Feststellung aufge h oben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2004 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, so weit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 11 Ziff. 26).
E. 12 : 40.0 x 41.7).
Anhaltspunkte dafür, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer abzugs relevan ten Weise zusätzlich beeinträchtigt sein könnte, bestehen keine und wurden auch nicht geltend gemacht.
Somit beträgt das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % rund Fr. 29'221.-- (Fr. 48'701.-- x 0.6). 5.8
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 61'63 7 .-- (vorstehend E. 5.5) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29'221.-- (vorstehend E. 5.7) ergibt eine Ein kommens einbusse von Fr. 32'4
E. 16 .--, womit ein Invali ditätsgrad von rund 53
% resultiert. Dies begründet den Anspruch auf eine halbe Rente.
Anzumerken ist, dass bei Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % das Inva lideneinkommen rund Fr. 26'299.--, die Einkommenseinbusse Fr. 35'3 38 .-- und der Invaliditätsgrad rund 57 % betragen würde, mithin ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Rente resultieren würde.
5.9
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2004 hat. Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Beschwer degegnerin für beruf liche Massnahmen erneut anzumelden. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00634
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
10. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1969, erlitt am 1 3. April 2003 einen Unfall (Urk. 7/17/101) und mel dete sich am 1 7. März 2004 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2; vgl. Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog unter anderem Akten der Suva (Urk. 7/17, Urk. 7/36, Urk. 7/40-46, Urk. 7/59-62, Urk. 7/68, Urk.
7/70, Urk. 7/82, Urk. 7/91, 7/98-100, Urk. 7/104-105) bei und holte beim Zentrum A.___ ein Gutachten ein, das am 27. F ebruar 2017 erstattet wurde (Urk. 7/140).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/143, Urk. 7/148) verneinte sie mit Verfügung vom 3. Mai 2017 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/151 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3.
Mai 2017 (Urk.
2) und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihr ab April 2004 eine ganze und ab Mai 2012 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Ziff. 1), und es seien berufliche Massnahmen zu ihrer Wiederein gliederung im Rahmen ihrer noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit anzuordnen (Ziff. 2). Eventuell sei ein Gerichts gutachten anzuordnen (Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2017 (Urk.
6) die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 8. August 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8).
Am 2 8. Mai 2018 (Urk.
9) holte das Gericht bei den A.___ -Gutachtern eine ergän zende Stellungnahme ein, die am 9. Juli 2018 erstattet (Urk.
12) und am 12.
Juli 2018 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Be zug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invaliden versicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen
sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzube ziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.
März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erle digten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung einge holten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhan denen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hin weis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezo genen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In valideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo theti schen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, es sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, diagnostiziert worden (S. 1 f.). Leicht- bis mittelgradige Störungen aus dem depressi ven Formenkreis seien in der Regel therapierbar. Vorliegend seien die Therapie optionen noch nicht ausgeschöpft, weshalb die Beschwerdeführerin kei nen Anspruch auf Leistungen habe (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die im A.___ -Gutachten angeführten Diagnosen seien unvollständig (S. 3 f. Ziff.
9) und die Feststellung, die Kriterien für eine undifferenzierte Somatisierungs stö rung seien erfüllt, sei nicht richtig (S. 4 Ziff. 10). Vorliegend sei aus näher darge legten Gründen von einer Therapieresistenz auszugehen (S. 8 ff. Ziff. 21 f.). Der gutachterlichen An nahme einer Restarbeitsfähigkeit hielt sie die anderslautende Einschätzung des von ihr konsultierten Psychiaters (vgl.
Urk.
3/10) entgegen (S.
11 Ziff. 26). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeits fähigkeit und allfälligen Leistungsansprüchen der Beschwerdeführerin verhält. 3. 3.1
Am 1 3. April 2003 erlitt die Beschwerdeführerin einen Auffahrunfall (Urk. 7/17/101) .
Im Bericht vom 2 7. Mai 2003 über die Erstbehandlung am Folgetag (Urk. 7/17/99) wurden eine Commotio cerebri und reaktive muskuläre Verspannungen diagno stiziert (Ziff. 5), als Behandlung Ruhigstellung und Analgetika angegeben (Ziff. 7a), eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem Unfalltag attestiert (Ziff. 8) und die Wiederauf nahme der Arbeit zu 50 % ab 2 6. Mai 2003 festgehalten (Ziff. 9). 3.2
Am 2 7. Oktober 2003 berichtete B.___, Psychotherapeutin SBAP, dipl. Psychologin IAP, nach ausführlichen Gesprächen am 2 5. September, am 3. und am 2 7. Oktober 2003 komme sie zu folgender Diagnose (Urk. 7/ 17/46): - akute Belastungsreaktion (unmittelbar auftretende Reaktion aufgrund des im April 2003 erlittenen Unfalls) mit jetziger Depression, Angst und Ver zweiflung (ICD-10 F43.0) 3.3
Dr. C.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 14.
No vember 2003 über ihre am 1 3. November 2003 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/ 1/2 -4 = Urk. 7/17/40-42) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Frontalkollision am 3 1. (richtig: 13.) April 2003 mit Kontusion der Hals wirbel säule (HWS) und wahrscheinlicher Contusio cerebri links frontal inferior - aktuell dabei: - therapieresistentes cervicocephales Schmerzsyndrom - Verdacht auf neuropsychologische Ausfälle - vegetative Dysfunktion - mögliche reaktive depressive Entwicklung
Sie führte unter anderem aus, das MRI des Schädels zeige alte kortiko -subkorti kale kleine Defekte mit dem Hauptanteil im linken Gyrus
frontalis inferior und in angren zender vorderer unterer Insula . Der Befund sei trotz fehlender Hämo si derinablagerung gut vereinbar mit einer posttraumatischen Läsion. Das MRI der HWS zeige eine auf fällige Fehlhaltung, aber keine Einengungen, insbeson dere keine Rückenmarks- und Nervenwurzelkompressionen (S. 2 unten).
Sie schloss aus den genannten Befunden, es sei beim Unfall vom 1 3. April 2003 zu einer Contusio cerebri gekommen (S. 3 oben). 3. 4
D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in einem am 1 8. Juni 200 4 erstatteten Bericht (Urk. 3/19) als Diagnosen (Ziff.
1) ein zervicocephales Schmerzsyn drom, eine mittlere neuropsychologische Funktions störung, eine generalisierte Angst störung mit depressiver schwerer länger dau ernder Reaktion bei Status nach Auffahr unfall am 1 3. April 2003 mit HWS Distorsion und Commotio cere br i (Kopfkontusion). Es bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % mit Phasen einer Arbeits unfähigkeit von 100 %
vom 2 6. bis 2 9. März 2004, vom 6. bis 1 1. Mai, am 2 1. Mai, am 1. Juni sowie vom 1 0. bis 1 8. Juni 2004 (Ziff. 4). 3. 5
Suva- Kreisarzt Dr. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, berichtete am 2. September 2005 über die am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 7/ 105/28- 31 = Urk. 3/9). Er führte unter anderem aus, die Beschwerde führerin beklagte vor allem Kopf- und Nackenschmerzen (S. 2 Mitte); das neu ropsychologische Training habe man gemäss den Angaben der Beschwerde führerin eingestellt, es hätte nichts ge bracht (S. 2 unten).
In seiner Beurteilung wies er darauf hin, dass man initial von einer Commotio cerebri und einer HWS -Distorsion ausgegangen sei. Die Patientin habe ihre Ar beit im Schal terdienst bei der F.___ rasch wieder aufgenommen und eine Arbeitsfähig keit von 75 % erreicht. Es hätten Beschwerden persistiert, und die neurologische Abklärung inklusive MRI habe den Befund einer stattgehabten Contusio cerebri ergeben (S. 3 unten). Dass die Beschwerdeführerin wenige Monate nach dem Unfall im Schalterdienst immerhin zu 75 % gearbeitet habe, habe eine gute neu ropsychologische Leistungsfähigkeit vo rausgesetzt. Es bestünden fassbare Verän derungen am Hirnparenchym, so dass zu mindest ein teilweiser Zusammenhang der depressiven Verstimmung mit dem Unfall bestehe (S. 4 oben). 3. 6
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) berichtete am 1 9. Oktober 2005 über ihre erneute Unter suchung (Urk. 7/ 36/32- 34 = Urk. 3/13) und führte aus, die aktuell somatisch ori en tierte neurologische Standortbestimmung ergebe wie bereits im November 2003 ein linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom und eine ver änderte Wahrnehmung der Oberflächenqualitäten an der ganzen linken Körper seite ohne „harte“ neurologi sche Ausfallsymptome (S. 2 unten). 3. 7
Die Psycho therapeutin
B.___ berichtete am 3 0. Januar 2006 über eine Ver schlechte rung (Urk. 7/ 36/17 = Urk. 3/20) . 3. 8
Kreisarzt Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 6. September 2006 (Urk. 7/ 105/70- 75 = Urk. 3/16) über die am 6. April 2006 erfolgte Exploration (S. 3 ff.) und gab - gestützt darauf und die ihm vorliegenden Akten (S. 1 ff.) - eine psychiatrische Beurteilung ab.
Er führte aus, die vorgefundene psychopathologische Symptomatik lasse sich nicht eindeutig in eine Diagnose gemäss ICD-10 fassen. Aufgrund der bildge bend erkenn baren Läsionen des Hirnparenchyms habe sich immer wieder die Frage gestellt, in welchem Ausmass die erkennbare Symptomatik den Folgen einer Schädel-Hirn-Traumatisierung im Sinne einer Contusio cerebri zuzuord nen sei. Unbestritten sei, dass eine gewisse Depressivität vorzufinden sei (S. 5 unten).
Zu Beginn der psychologischen Behandlung bei
B.___ (vorstehend E. 3.2) sei in diagnostischer Hinsicht noch von einer akuten Belastungsreaktion gespro chen wor den; im weiteren Verlauf sei keine diesbezügliche spezifische Psychopa thologie vor gefunden beziehungsweise dokumentiert worden (S. 6 Mitte). 3. 9
Am 2 8. Juli 2008 berichtete Dr. H.___, Facharzt für Neurologie und für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, über seine im Auftrag der Beschwerdeführerin erfolgte Untersuchung vom 3 0. April 2008 (Urk. 7/ 44/80-82 = Urk. 3/15).
Er führte aus, subjektiv stünden vier (richtig: fünf) Jahre nach dem bekannten Unfall chronische posttraumatische Kopfschmerzen sowie ausgeprägte neuro psychologische Störungen im Vordergrund. Es bestünden weiterhin auch Zei chen einer posttrauma tischen partiellen Belastungsstörung, dies bei sicher durch ge machter, im MR 2003 nachgewiesener und nun klar verifizierter traumatischer Hirnverletzung mit kleineren Läsionen links fronto -basa l, temporofrontal und insulär
(S. 3 Mitte).
In einer Stellungnahme vo m 1 8. August 2009 (Urk. 7/ 105/266- 268 = Urk. 3/14) führte Dr. H.___ unter anderem aus, seines Erachtens ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall während einer bestimmten (kur zen) Zeit bewusstlos gewesen sei (S. 2 oben). 3.1 0
Am 2. September 2011 erstatteten die Ärzte der I.___ ein Gutachten im Auftrag der Suva (Urk. 7/68/2-57 = Urk. 3/4), zusammen mit einer Zusammenstellung der Akten lage und Teilgutachten der Disziplin en Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Neu roradiologie.
Die Gutachter nannten folgende unfallkausale Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 34 Ziff. 6.1.1): - unspezifische Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Status nach Autounfall 1 3. April 2003 - mit HWS -Distorsion Québec Task Force (QTF) I bis II, mild traumatic
brain
injury (MTBI) II - anamnestisch Verdacht auf initiales psychoorganisches Syndrom nach Schädelhirntrauma (SHT) - teilweise nicht-authentische, formal leichte bis mittelschwere neuropsy cholo gische Funktionsstörungen, möglicherweise auf dem Boden leichter echter neuropsychologischer Beeinträchtigungen
Als nicht unfallkausale Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 34 Ziff. 6.1.2): - anamnestisch Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, derzeit weit ge hend remittiert unter Medikation - Persönlichkeit mit am ehesten sensitiven und ängstlichen Zügen (ICD-10 Z73.1) - chronische Zervikobrachialgie linksbetont - chronischer Spannungskopfschmerz - chronisches Lumbovertebralsyndrom
Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 34 Ziff. 6.2): - anamnestisch (generalisierte) Angststörung, derzeit remittiert - Plantarfaszienentesopathie -Beschwerden beider Fersen - unspezifische Hemihypästhesie links ohne organisches Korrelat - unspezifische intermittierende Schwankschwindelbeschwerden
Die psychische Fehlverarbeitung, die heute als undifferenzierte Somatisierungs störung diagnostisch zugeordnet werden könne, sei die zentrale Diagnose und erkläre die Per sistenz der Beschwerden trotz Fehlens von strukturell organi schen Schäden (S. 46 f. lit . j).
Die Arbeitsfähigkeit aus unfallkausaler Sicht werde durch die psychiatri sche/neuro psychologische Einschätzung bestimmt. Für eine Verweistätigkeit mit guter Strukturierung und wenig Hektik bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zeitlich mit voller Leistungsfähigkeit (S. 47 lit . k). 3. 1 1
Die Psychotherapeutin B.___ (vorstehend E. 3.2) bestätigte in ihrer Stellung nahme vom 3 0. November 2011 (Urk. 7/ 70/19- 20 = Urk. 3/10), dass sie die Beschwer de führerin seit dem 6. November 2003 behandle (Ziff. 1) und diese vor dem Unfall von 2003 als vollständig gesunde Person gekannt habe (Ziff. 3). Auch zog sie die im I.___ -Gutachten genannte Diagnose (undifferenzierte Somatisie rungsstörung) in Zweifel (Ziff. 4). 4. 4 .1
Am 31. März 2016 erstatteten Dr. J.___, Facharzt für Allgemeine In nere Medizin, und Dr. K.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Medas
M.___, ein Gutachten im Auf trag des hiesigen Gerichts (Urk. 7/ 104/ 92-151 = Urk. 3/6), dies im Verfahren Nr. UV.2015 . 00008, das mit Urteil vom 1 7. Mai 2016 abgeschlossen wurde (Urk. 7/104/195-202).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 45 ff.), ein neurologisches (S. 50 f.; vgl. Urk. 7/104/72 91), ein neuropsychologisches (S. 51 f.; vgl. Urk. 7/104/62-71) und ein psychiatrisches (S. 52 f.; vgl. Urk. 7/104/155-181) Teilgutachten.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 56 Ziff. 4.1): Verkehrsunfall (frontal-seitliche Kollision) am 13. April 2003 mit milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) und Stauchungstrauma der Halswir bel säule (HWS) nach Kopfkontusion am Armaturenbrett ohne ossäre oder liga mentäre
HWS -Verletzung und ohne neurologische Defizite - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - chronische depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige de pressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) - komplizierte, protrahierte Trauerreaktion (F38.8) - Kopfschmerzen vom Spannungstyp, wahrscheinlich getriggert durch Ein nahme einer erhöhten Dosis von Analgetika, Differentialdiagnose (DD) posttraumatischer Kopfschmerz - mit Ausnahme einer instabilen Lern- und Gedächtnisleistung alters - und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, die zum Unfallzeitpunkt (2003) ausgeübte Tätigkeit sei der Versi cherten medizinisch-theore tisch (zwischenzeitlich sei die Kündigung erfolgt) nicht mehr zumutbar, dies aufgrund der geforderten sehr tiefen Fehlertoleranz; als limitierend erwiesen sich diesbezüglich vor allem die psychiatrisch-neu ro psy chologisch bedingten Einschränkungen der Leis tungsfähigkeit (S. 57 Ziff. 5.1) .
Zur Arbeitsfähigkeit bei anderer Tätigkeit führten sie aus, in leidensangepasster Tä tigkeit sei der Versicherten aufgrund der limitierenden psychischen Störungen eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (7 Stunden täglich mit etwa 30%iger Leistungs einschrän kung) zu attestieren (S. 57 Ziff. 5.2).
Betreffend Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizi ni sche Massnahmen führten sie aus, durch medizinische Massnahmen könne die Arbeits fähigkeit möglicherweise verbessert werden; die Psychotherapie sei drin gend indiziert, die bisherige Compliance sei soweit beurteilbar gut, ergänzend sei eine spezifische Traumatherapie zentral im Sinne einer zeitlich begrenzten, hoch spezifischen Ergän zung (S. 57 Ziff. 5.3). 4.2
4.2 .1
Am
27. Februar 2017 erstatteten die Ärzte des A.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/140) .
Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit S. 49
Ziff. 7.1): - undifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.11)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 49 Ziff.
7.2): - chronisches cervikales Schmerzsyndrom bei - Status nach HWS -Distorsion nach Autounfall vom 13. April 2003 - Spreiz-/Senkfusskonfiguration beidseits - lumbosakrales Schmerzsyndrom bei - Adipositas - muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung - chronischer Spannungstyp-Kopfschmerz - Differentialdiagnose (DD) : Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz - sensibles Hemisyndrom links, wahrscheinlich funktionell - Status nach Autounfall (Frontalkollision am 13. April 2003) mit klinisch mög licher milder traumatischer Hirnschädigung (MTBI) - cor ti cale und subcorticale Defekte frontobasal links (mehrere MRI
Schädel) 4.2 .2
In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, v on internistischer Seite könnten keine pathologischen Befunde festgestellt werden, es könne keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 50 Ziff. 8.1). Aus orthopädischer Sicht könnten keine Einschränkungen für die angestammte Tätig keit bei der F.___ sowie auch für andere ad a ptierte Tätigkeiten angegeben werden (S. 50 Mitte). Aus neurolo gischer Sicht könnten keine nennenswerten Funktions störungen abgeleitet werden, auch aufgrund der chronischen Kopfschmerzen lasse sich per se keine Arbeitsun fähigkeit begründen (S. 50 f.). Aus psychiatrischer Sicht seien die vielgestaltigen somatoformen Beschwerden der Versicherten auf grund fehlender adäquater orga nischer Befunde am ehesten im Rahmen einer Somatisierungsstörung zusammenzu fassen. Daneben bestehe derzeit und min destens seit März 2016 eine mittelschwere depressive Sympto matik. Die beiden psychiatrischen Diagnosen führen kombiniert bei der Ver sicherten zu diversen Einschränkungen. Zusammenfassend müsse aus psy chiatrischer Sicht eine weit gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der F.___ festgestellt werden (S. 51 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit führten d ie Gutachter aus, g esamthaft beurteilt sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsun fä higkeit auszugehen. Die Ein schränkung sei mit den psychiatrischen Faktoren, ins besondere mit den erheblich aus geprägten Beeinträchtigungen im Bereich von Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissensanwendung, Pro duktivität und Spontanaktivitäten, Wider stands- und Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit zu begründen (S. 52
Ziff. 9.1).
Adaptierte Tätigkeiten sollten aufgrund des Z ervikalsyndroms körperlich leichter Natur sein, ohne repetitive Überkopftätigkeiten, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 10
kg und ohne Arbeiten in absturzgefährdeter Position (Leitern, Gerüste, etc.). Aus psychiatrischer Sicht bestünden die Bedingungen einer ange passten Tätig keit an einem Arbeitsplatz mit geringem Leistungs- und Zeitdruck und mit wenig Kundenkontakt, sowie mit der Möglichkeit, auf vermehrten Pau senbedarf und eine erhöhte Fehlerwahrscheinlichkeit verständnisvoll einzugehen. In solchen adaptierten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfä hig (S. 52 f.
Ziff. 9.2). 4.2 .3
Gestützt auf das M i ni- ICF -APP wurde ausgeführt, i m Kontext „allgemeiner Arbeits markt" und „individuelles Lebensumfeld" erg ä ben
sich Hinweise auf
eine erheblich ausgeprägte Beeinträch t igung im Bereich von Anpassung an Regeln
und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungs fähigkeit,
Kompetenz- und Wissensanwendung, Produktivität und Spontanaktivitäten, Wider stands- und
Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungs fähigkeit, Mobilität und Ver kehrsfähigkeit. Leichte
Beein t rächtigungen f ä nden sich in den Bereichen Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten
und Gruppenfähigkeit . Keine Beeinträchtigungen erg ä ben sich in den Bereichen Fähigkeit zu
engen duadischen Beziehungen, Entschei dungs
- und Urteilsfähigkeit und Selbstpflege und
Selbs t versorgung (S. 42 Mitte).
In der a llgemeine n Beurteilung wurde ausgeführt, die Versicherte habe in der Folge eines Auffahrunfalles
im Jahre 2003 zunächst Beschwerden im Sinne einer organischen Störung noch Sch ä del-Hirn-Trauma entwickelt, welche gemäss ihren An gaben bereits von Anfang an von körperlichen Schmerzen über l agert gewes en seien, für die keine ausreichende organische Erklärung habe gefunden werden können . Auf grund der psychischen Belastung durch das vielgestaltige
Beschwer debild habe sich im we i teren Verlauf zudem noch eine depressive En t wicklung ergeben. Anlässlich d er aktuellen Begutachtung lasse sich - bereits anlässlich der MEDAS -Begu t achtung im März 2016 -
ein m i t t elschweres depress ives Zustands bi ld feststellen . Subjektiv stün den laut Angaben der Versicherten vor all em die körperlich erlebten Beschwerden,
insbesondere die Körperschmerzen an diversen Lokalisationen, im Vordergrund. Die
entsprechende Leidensgeschichte zieh e sich inzwischen schon seit 13 Jahren hin, die ständige
Beschäftigung mit den Symp tomen ha be zu einem andauernden Leiden ge führt, der Versicherten falle es schwer, die fehlende soma t ische Erklärbarkeit ihrer Beschwerden nachvollziehen und
akzeptieren zu können. Sie erfüll e somit die Krite rien für eine un differen zierte
Somatisierungsstörung (S. 43 Ziff. 4.4.5.1).
Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Berichte der langjährigen Therapeu tin,
und der Erfahrungen in der aktuellen Begutachtungssituation, in welch er die Ver sicherte sich einer
vertieften Auseinandersetzung mit ihrer eigenen Krankenge schichte subtil widersetz e, entsteh e das konsis t ente Bild einer der konfrontativen psycho t herapeuti schen Arbeit wenig zugänglich en neurotischen Krankheitsver arbeitung, die zu einer somatischen Fixierung des psychisch-traumatisch erlebten Unfalls beigetragen habe (S. 43 f.).
Die Symptomatik sei mässig bis schwer ausgeprägt (S. 44 Ziff. 4.4.5.2)
Aufgrund der beschriebenen Beschwerden erg ä ben sich diverse Beein trächti gun gen in der
Alltags- und in der potenziellen beruflichen Situation, namentlich im Bereich von Anpassung an
Regeln und Routinen, Planung und S t rukturierung von Aufgaben, Fle xibilität und
Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissens anwendung, Produktivi tät und Spon t anaktivitäten,
Widers t ands- und Durch hal te fähigkeit, Selbs t be hauptungsfähigkeit, Mobilität und
Verkehrs fähigkeit, welche m ä ssig bis deutlich aus geprägt ersch ie nen. Leichte
Beein trächtigungen best ünd en in den Bereichen Konver sation und Kontaktfähigkeit zu Dritten und
Gruppenfä higkeit (S. 44 Ziff. 4.4.5.3) .
Bezüglich individueller Belastungsfaktoren und Ressourcen (sozialer Kontext) wurde ausgeführt, a us der aktuellen Exploration li essen sich keine vom Krank heitsgeschehen unabhängigen
belastenden sozialen Kontextfaktoren heraus arbei ten. Die durch den sozialen Rückzug bedingte
Vereinsamung der Ver sicherten wirk e sich auf die Bewäl t i gung der erlebten Beschwerden
ungünstig aus (S. 44 Ziff. 4.4.5.4, S. 51 Ziff. 8.2) .
Zur Diskussion allfälli g er relevanter Persönlichkeitsfaktoren wurde ausgeführt, a uf grund der Vorbefunde und der im Rahmen der aktuellen Exploration erhobe nen Daten ergäben sich gewisse Hinweise auf einen für sich genommen nicht pathologischen
Persönlichkeitsstil mit einer Tendenz zum Vermeidungs- und Rückzugsverhalten (S. 44 Ziff. 4.4.5.5, S. 52 Ziff. 8.3).
Aufgrund der Aktenlage und der aktuellen Exploration erg ä ben sich keine rele vanten In konsistenzen (S. 52 Ziff. 8.4) . 4.3
Am 1 2. Mai 2017 erstattete L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein p sychiatrisches Konsilium zu Handen der Beschwerde führe rin (Urk. 3/11) .
Er nannte folgende Diagnosen (S. 6): - anhaltende, chronifizierte ängstlich-depressive Störung, im Längsverlauf bis mittleren Grades (F32.11), mit somatisierten depressiven Anteilen und disso ziativen Symptomen - DD: Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - DD: gemischte dissoziative Störung mit Derealisationen und weiteren vorüber gehenden qualitativen Bewusstseinsveränderungen (F44.88)
Nach Erreichen des stabilen Gesundheitszustandes bleibe die Frage der adäquaten und realistischen Belastbarkeit offen. Die Beurteilung durch das A.___ vo m Februar 2017 sei doch reichlich theoretisch und nicht einmal als theoretische Ein schätzung nach vollziehbar. Angesichts des gesamten Verlaufs, der langwieri gen Geschichte, der Jahre, die mit Begutachtungen ins Land gingen, scheine völlig unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin ohne jegliche Unterstützung selb ständig einen beruflichen Ein stieg schaffen werde (S. 8). 4.4
Am 9. Juli 2018 erstatteten zwei der A.___ -Gutachter eine ergänzende Stellung nahme (Urk. 12). Darin führten sie unter anderem aus, L.___
komme, abgesehen von für die Fragestellung irrelevan t en Abweichungen bei der diagno stischen
Einordnung, zu einer sehr ähnlichen Einschätzung wie die psychiatrische Teilgu t achterin.
Wie die be handelnde Psychiaterin und die Teilgutachterin komm e auch er zu dem Ergebnis, dass
ein intensivierter Behandlungsrahmen als nächster Schritt unausweichlich sei, um den
Gesund hei t szus ta nd und die Arbeits fähigkeit der Versicherten nachhaltig zu verbes sern.
Abweichend beurteil e er lediglich die aktuelle Arbeitsfähigkeit, welche er für vollständig
aufgehoben befinde. Als Begründung dieser Einschätzung führ e er vor allem die faktisch
fehlende Arbeits t ätigkeit der Versicherten ins Feld. Diese Begrün dung sei aber keine medizinische
Begründung, so ndern ein sozialer Sachverhalt (S. 2). 5 . 5.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt gängige Praxis hinsichtlich leicht- und mit telgradiger depressiver Störungen (Urk. 2 S. 2 oben). Diese Praxis ist überholt (vorste hend E. 1.2) und die diagnostizierten Leiden sind im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens und unter Bezugnahme auf die massge ben den Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3) zu beurteilen.
5.2
D as 2016 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren vom Gericht eingeholte Gut achten der Medas
M.___ (vorstehend E. 4.1) und das A.___ -Gutachten vom
Februar 2017 (vorstehend E. 4.2) wurde n vor der Rechtsprechungsänderung erstattet, weshalb sich nicht die vollständige Begrifflichkeit der Standardindi ka toren darin findet.
D as A.___ - Gutachten enthält aber zu annähernd allen Indikatoren substantielle An gaben (vorstehend E. 4. 2.3), und die darin abgegebene Beurteilung von Gesundheits zustand und Arbeitsfähigkeit entspricht der von der Rechtsprechung geforderten ver gleichenden Betrachtungsweise von Belastungsfaktoren und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 und 3.6). Es ist ihm mithin voller Beweis wert zuzuerkennen (vgl. vor stehend E. 1.4), zumal auch die herkömmlichen pra xisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich erfüllt sind .
Die abweichende Beurteilung seitens des behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 4.3) vermag aus schon dargelegten Gründen (vorstehend E. 4.4) die Schluss folgerungen des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. 5.3
Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass in der angestammten Tätig keit keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht und in einer angepassten eine solche von 60 % (vorstehend E. 4.2.2).
Dies stimmt bemerkenswerterweise mit der Beurteilung im Medas -Gutachten von 2016 (vorstehend E. 4.1) wie auch derjenigen im 2011 erstatteten I.___ -Gutachten überein (vorstehend E. 3. 10) .
Als leidensangepasst zu beurteilen sind Tätigkeit en an einem Arbeitsplatz mit gerin gem Leistungs- und Zeitdruck und mit wenig Kundenkontakt, sowie mit der Möglich keit, auf vermehrten Pausenbedarf und eine erhöhte Fehlerwahr schein lichkeit ver ständnisvoll einzugehen (vorstehend E. 4.2.2) . 5.4
Für den Einkommensvergleich (vorstehend E. 1.6) sind die Verhältnisse im Zeit punkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungserlass zu be rücksichtigen sind (BGE
143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Die Beschwerdeführerin erlitt am 1 3. April 2003 einen Unfall (Urk. 7/17/101) und meldete sich am 1 7. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 7/2). Nach der damals geltenden Rechtslage war in zeitlicher Hin sicht für das Entstehen des Rentenanspruchs lediglich das Bestehen des Warte jahres im Sinne von (damals) Art. 29 (heute Art. 28) Abs. 1 lit . b IVG vorausge setzt (vgl. BGE 138 V 475 E. 2.2.1); der heutige Art. 29 Abs. 1 IVG, der eine sechsmonatige Karenzzeit nach er folgter Anmeldung vorsieht, gilt erst seit 1. Januar 2008.
Nach dem Unfall vom 1 3. April 2013 wurde vorerst eine Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50 % ab 2 6. Mai 2003 berichtet (vorstehend E. 3.1). Die Hausärztin der Beschwerdeführer in berichtete 2006 von eine r durchgehende n Arbeitsun fähigkeit von 75 % (vorstehend E. 3. 4). Somit ist anzunehmen, dass per 1 4. April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls 50 % im Durchschnitt der vorange gange nen 12 Monate bestanden hat.
Massgebend für den Einkommensvergleich sind somit die Verhältnisse im Jahr 2004. 5.5
Gemäss dem Bericht der Arbeitgeberin vom 1 4. April 2004 (Urk. 7/9) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 einen Jahreslohn von rund Fr. 61'637.-- (Ziff.
12), was mit den Angaben im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 1 4. April 2004 (Urk. 7/11) eines Lohn s von Fr. 55'044.-- im Jahr 2001 und von Fr. 58'327.-- im Jahr 2002 vereinbar ist.
Somit ist das Valideneinkommen im Jahr 2004 mit Fr. 61'6 37 .-- zu beziffern. 5.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kür zen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit einge schränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb 5.7
Das gutachterlich formulierte Belastungsprofil (vorstehend E. 5.3) lässt erkennen, dass der Beschwerdeführerin ein breites Spektrum von Tätigkeiten offensteht, die als leidensangepasst gelten können. Damit rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf das mittlere von Frauen mit einfachen und repeti tiven Tätigkeiten im Total aller Wirtschaftszweige erzielte Einkommen abzu stel len, das im Jahr 2004 Fr. 3'893.-- betrug (LSE 2004 S. 53 TA1, Anforderungs niveau 4). Auf ein Jahr bezogen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeits zeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch > Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) angepasst, ergibt dies rund Fr.
48'701.-- (Fr. 3'893.-- x 12 : 40.0 x 41.7).
Anhaltspunkte dafür, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer abzugs relevan ten Weise zusätzlich beeinträchtigt sein könnte, bestehen keine und wurden auch nicht geltend gemacht.
Somit beträgt das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % rund Fr. 29'221.-- (Fr. 48'701.-- x 0.6). 5.8
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 61'63 7 .-- (vorstehend E. 5.5) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29'221.-- (vorstehend E. 5.7) ergibt eine Ein kommens einbusse von Fr. 32'4 16 .--, womit ein Invali ditätsgrad von rund 53
% resultiert. Dies begründet den Anspruch auf eine halbe Rente.
Anzumerken ist, dass bei Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % das Inva lideneinkommen rund Fr. 26'299.--, die Einkommenseinbusse Fr. 35'3 38 .-- und der Invaliditätsgrad rund 57 % betragen würde, mithin ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Rente resultieren würde.
5.9
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2004 hat. Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Beschwer degegnerin für beruf liche Massnahmen erneut anzumelden. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr.
900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erle gen. 6.2
Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.
- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3'100.-- (inklusive Baraus la gen und Mehr wertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2017 mit der Feststellung aufge h oben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2004 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, so weit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher