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IV.2017.00629

Rückforderung von IV-Leistungen, Verjährungsfrist von 15 Jahren gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB bei erfülltem Betrugstatbestand. (BGE 9C_484/2019)

Zürich SozVersG · 2019-05-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1954 geborene X.___ reiste im August 1979 als gelernter Auto mechaniker in die Schweiz ein. Im Jahr 1990 erwarb er ein Diplom als Ver si cherungsexperte und war als solcher b is 1992 bei der Y.___ angestellt . N achdem er sich bei ein em Autoun fall am 1 4. November 1991 den vierten Halswirbel gebrochen hatte, meldete er sich am 1 5. November 1992 erstmals beim damaligen IV-Sekretariat des Kantons Zürich zum Leistungs bezug an .

Mit Verfügung vom 1 7. Februar 1998 und Wirkung ab 1. September 1996 sprach die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , dem Versicherten eine halbe Rente zu. Nach revisionsweiser Überprüfung des Leis tungsanspruchs erfolgte mit Verfügung vom 1 4. Januar 2000 und Wirkung ab 1. Juni 19 99 – ausgehend von einem Invali ditätsgrad von 100 % - die Zu sprache einer ganze n Rente, was mit Mitteilung en vom 2 1. Novemb er 2000, 2 1. Dezember 2001 sowie 2 5. Oktober 2006 bestätigt wurde. E in Anspruc h auf Ausrichtung einer Hilflo senentschädigung wurde mit Verfügung vom 7. Dezem ber 2006 verneint. 1.2

Am 2 1. Dezember 2007 reichte die Y.___ Straf an zeige gegen den Versicherten wegen Verdachts auf Versicher ungsbetrug ein , welche am 1 8. Februar 2008 zur Inhaftierung des Versicherten führte . Mit Ver fügung vom 2 8. Februar 2008 sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Inva li denrente ab 1 9. Februar 2008 unter Hinweis auf die Prüfung des Renten an spruchs nach Abschluss des Strafverfahrens . Mit Urteil und Beschluss vom 2 4. August 2009 sprach das Bezirksgericht Diet ikon den Versicherten des mehrfachen Be truges sowie des versuchten Betruges schuldig und bestrafte ihn mit einer Frei heitsstrafe von 24 Monaten. Mit Urteil vom 2 4. März 2011 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Versicherte n von sämtlichen Vorwürfen frei. Diesen Ent scheid hob das Bundesgericht mit Urteil vom 2 4. November 2011 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (nach Veranlassun g einer Rentenrevision bzw. Neu berechnung der Rente durch die zuständigen Be hörden zwecks Ermittlun g eines Schadens) . 1.3

Im Rahmen der von der IV-Stelle an die Hand genommenen Rentenrevision stellte diese dem Versicherten die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Novem ber 2003 in Aussicht und hielt an diesem Entscheid mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2015 fest . Der inhaltlich identische Entscheid erging am 4. August 2015 unter dem Titel « Verfügung » (ersetzt die mutmassliche Verfü gung vom 1 2. Juni 2015).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Mai 2016 ab (vgl. zum Ganzen Urk. 7/121 ; Prozess IV.2015.00803 ); das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 2 9. März 2017 ( Urk. 7/122). 1.4

Mit Verfügung vom 2 8. April 2017 forderte die IV-Stelle den Betrag von Fr. 113'625.-- für zu viel erbrachte Leistungen in der Zeit vom 1. November 2003 bis 3 1. Mai 2008 zurück (Vorbescheid vom 1 8. Dezember 2015, Urk. 7/112; Urk. 7/126 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am

1. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Rückforderungsverfügung ersatzlos aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfah rensrechtlicher Hinsicht sei das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Ab schluss des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafverfahrens zu sistie ren ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. September 2017 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des straf recht lichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer betreffend Betrug sistiert ( Urk. 8).

Mit Urteil vom 2 4. Oktober 2017 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Versicherten des mehrfachen Betrugs und des versuchten Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. März 2019 ab ( Urk. 11). Am 1 0. April 2019 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers über das ergangene Bundesge richtsurteil informiert sowie auf die Möglichkeit eines Rückzugs der Beschwerde aufmerksam gemacht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er hal ten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entr ichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht , so ist diese Frist massgebend ( Abs. 2). 1.2

Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Für ihre Wahrung ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 138 V 74 E. 5.2 in fine). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt bereits der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Rz 65 zu Art. 25 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 52, 8C_699/2010 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ab 1. November 2003 von einer Verletzung der Meldepflicht auszugehen sei, was gestützt auf Art. 25 ATSG zu einer Rückforderung der von 1. November 2003 bis 3 1. Mai 2008 erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 113'625.-- führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant bis heute nic ht strafrechtlich verurteilt sei und die Unschuldsvermutung gelte. Bis zur Erledigung des Strafverfahrens sei das vor liegende Verfahren zu sistieren ( Urk. 1 S. 6). Ausgehend von einer absoluten Ver jährung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG von fünf Jahren sei die Rückforderung der fraglichen Leistungen bis im Jahr 2008 längstens verjährt (S. 7). 3. 3.1

Mit Urteil vom 8. März 2019 hat das Bundesgericht in Abweisung der Beschwerde das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 4. Oktober 2017 bestätigt. Da Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft er wachsen ( Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; BGG), ist per 8. März 2019 von einer rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens auszu gehen, was zur Aufhebung der Sistierung des vorliegenden Verfahrens führt. 3.2

Nachdem der Beschwerdeführer des mehrfachen Betruges sowie des versuchten Betruges schuldig gesprochen worden ist ( Urk. 11 S. 2), ist von einer Verjäh rungs frist für die Rückforderung von 15 Jahre n auszugehen ( Art. 146 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 97 Abs. 1 lit . b des Schweizerischen Strafgesetzbuches ; Art. 25 Abs. 2 ATSG ). Bei einer massgebenden Rückforderung der von

1. November 2003 bis

29. Februar respektive 3 1. Mai 2008 (Kinderrenten) erbrachten Leistungen ist aufgrund des Vorbescheids vom 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 7/112) sowie der Ver f ü gung vom 2 8. April 2017 (Urk. 7/126) von einer rechtzeitigen Geltendmachung de r Rückforderung auszugehen , hatte doch die Beschwerdegegnerin erst am 29. März 2017 (rechtskräftige Rentenaufhebung) Kenntnis von ihrem Rückforde rungs an spruch . Die detaillierte Aufstellung der Rückforderungsbeträge wurde vom Vertre ter des Beschwerdeführers weder im Rahmen des Einwandes ( Urk. 7/116) noch beschwerdeweise in Zweifel gezogen und i st nicht zu beanstanden. 3.3

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2017. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Die mit Verfügung vom 4. September 2017 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er hal ten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entr ichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht , so ist diese Frist massgebend ( Abs. 2).

E. 1.2 Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Für ihre Wahrung ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 138 V 74 E. 5.2 in fine). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt bereits der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Rz 65 zu Art. 25 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 52, 8C_699/2010 E. 2). 2.

E. 1.3 Im Rahmen der von der IV-Stelle an die Hand genommenen Rentenrevision stellte diese dem Versicherten die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Novem ber 2003 in Aussicht und hielt an diesem Entscheid mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2015 fest . Der inhaltlich identische Entscheid erging am 4. August 2015 unter dem Titel « Verfügung » (ersetzt die mutmassliche Verfü gung vom 1 2. Juni 2015).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Mai 2016 ab (vgl. zum Ganzen Urk. 7/121 ; Prozess IV.2015.00803 ); das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 2 9. März 2017 ( Urk. 7/122).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 2 8. April 2017 forderte die IV-Stelle den Betrag von Fr. 113'625.-- für zu viel erbrachte Leistungen in der Zeit vom 1. November 2003 bis

E. 2 5. Oktober 2006 bestätigt wurde. E in Anspruc h auf Ausrichtung einer Hilflo senentschädigung wurde mit Verfügung vom 7. Dezem ber 2006 verneint.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ab 1. November 2003 von einer Verletzung der Meldepflicht auszugehen sei, was gestützt auf Art. 25 ATSG zu einer Rückforderung der von 1. November 2003 bis 3 1. Mai 2008 erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 113'625.-- führe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant bis heute nic ht strafrechtlich verurteilt sei und die Unschuldsvermutung gelte. Bis zur Erledigung des Strafverfahrens sei das vor liegende Verfahren zu sistieren ( Urk. 1 S. 6). Ausgehend von einer absoluten Ver jährung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG von fünf Jahren sei die Rückforderung der fraglichen Leistungen bis im Jahr 2008 längstens verjährt (S. 7).

E. 3 1. Mai 2008 (Kinderrenten) erbrachten Leistungen ist aufgrund des Vorbescheids vom 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 7/112) sowie der Ver f ü gung vom 2 8. April 2017 (Urk. 7/126) von einer rechtzeitigen Geltendmachung de r Rückforderung auszugehen , hatte doch die Beschwerdegegnerin erst am 29. März 2017 (rechtskräftige Rentenaufhebung) Kenntnis von ihrem Rückforde rungs an spruch . Die detaillierte Aufstellung der Rückforderungsbeträge wurde vom Vertre ter des Beschwerdeführers weder im Rahmen des Einwandes ( Urk. 7/116) noch beschwerdeweise in Zweifel gezogen und i st nicht zu beanstanden.

E. 3.1 Mit Urteil vom 8. März 2019 hat das Bundesgericht in Abweisung der Beschwerde das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 4. Oktober 2017 bestätigt. Da Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft er wachsen ( Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; BGG), ist per 8. März 2019 von einer rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens auszu gehen, was zur Aufhebung der Sistierung des vorliegenden Verfahrens führt.

E. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer des mehrfachen Betruges sowie des versuchten Betruges schuldig gesprochen worden ist ( Urk. 11 S. 2), ist von einer Verjäh rungs frist für die Rückforderung von 15 Jahre n auszugehen ( Art. 146 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 97 Abs. 1 lit . b des Schweizerischen Strafgesetzbuches ; Art. 25 Abs. 2 ATSG ). Bei einer massgebenden Rückforderung der von

1. November 2003 bis

29. Februar respektive

E. 3.3 Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2017.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Dispositiv
  1. 1.1      Der im Jahre 1954 geborene X.___ reiste im August 1979 als gelernter Auto mechaniker in die Schweiz ein. Im Jahr 1990 erwarb er ein Diplom als Ver si cherungsexperte und war als solcher b is 1992 bei der Y.___ angestellt . N achdem er sich bei ein em Autoun fall am 1
  2. November 1991 den vierten Halswirbel gebrochen hatte, meldete er sich am 1
  3. November 1992 erstmals beim damaligen IV-Sekretariat des Kantons Zürich zum Leistungs bezug an .      Mit Verfügung vom 1
  4. Februar 1998 und Wirkung ab
  5. September 1996 sprach die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , dem Versicherten eine halbe Rente zu. Nach revisionsweiser Überprüfung des Leis tungsanspruchs erfolgte mit Verfügung vom 1
  6. Januar 2000 und Wirkung ab
  7. Juni 19 99 – ausgehend von einem Invali ditätsgrad von 100  % - die Zu sprache einer ganze n Rente, was mit Mitteilung en vom 2
  8. Novemb er 2000, 2
  9. Dezember 2001 sowie 2
  10. Oktober 2006 bestätigt wurde. E in Anspruc h auf Ausrichtung einer Hilflo senentschädigung wurde mit Verfügung vom
  11. Dezem ber 2006 verneint. 1.2      Am 2
  12. Dezember 2007 reichte die Y.___ Straf an zeige gegen den Versicherten wegen Verdachts auf Versicher ungsbetrug ein , welche am 1
  13. Februar 2008 zur Inhaftierung des Versicherten führte . Mit Ver fügung vom 2
  14. Februar 2008 sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Inva li denrente ab 1
  15. Februar 2008 unter Hinweis auf die Prüfung des Renten an spruchs nach Abschluss des Strafverfahrens . Mit Urteil und Beschluss vom 2
  16. August 2009 sprach das Bezirksgericht Diet ikon den Versicherten des mehrfachen Be truges sowie des versuchten Betruges schuldig und bestrafte ihn mit einer Frei heitsstrafe von 24 Monaten. Mit Urteil vom 2
  17. März 2011 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Versicherte n von sämtlichen Vorwürfen frei. Diesen Ent scheid hob das Bundesgericht mit Urteil vom 2
  18. November 2011 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (nach Veranlassun g einer Rentenrevision bzw. Neu berechnung der Rente durch die zuständigen Be hörden zwecks Ermittlun g eines Schadens) . 1.3      Im Rahmen der von der IV-Stelle an die Hand genommenen Rentenrevision stellte diese dem Versicherten die rückwirkende Aufhebung der Rente per
  19. Novem ber 2003 in Aussicht und hielt an diesem Entscheid mit Vorbescheid vom 1
  20. Juni 2015 fest . Der inhaltlich identische Entscheid erging am
  21. August 2015 unter dem Titel « Verfügung » (ersetzt die mutmassliche Verfü gung vom 1
  22. Juni 2015). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3
  23. Mai 2016 ab (vgl. zum Ganzen Urk.  7/121 ; Prozess IV.2015.00803 ); das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 2
  24. März 2017 ( Urk.  7/122). 1.4      Mit Verfügung vom 2
  25. April 2017 forderte die IV-Stelle den Betrag von Fr. 113'625.-- für zu viel erbrachte Leistungen in der Zeit vom
  26. November 2003 bis 3
  27. Mai 2008 zurück (Vorbescheid vom 1
  28. Dezember 2015, Urk.  7/112; Urk. 7/126 = Urk.  2).
  29. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am
  30. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Rückforderungsverfügung ersatzlos aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfah rensrechtlicher Hinsicht sei das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Ab schluss des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafverfahrens zu sistie ren ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  31. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6). Mit Verfügung vom
  32. September 2017 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des straf recht lichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer betreffend Betrug sistiert ( Urk.  8).      Mit Urteil vom 2
  33. Oktober 2017 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Versicherten des mehrfachen Betrugs und des versuchten Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom
  34. März 2019 ab ( Urk.  11). Am 1
  35. April 2019 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers über das ergangene Bundesge richtsurteil informiert sowie auf die Möglichkeit eines Rückzugs der Beschwerde aufmerksam gemacht ( Urk.  10). Das Gericht zieht in Erwägung:
  36. 1.1      Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er hal ten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entr ichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht , so ist diese Frist massgebend ( Abs.  2). 1.2      Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Für ihre Wahrung ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 138 V 74 E. 5.2 in fine). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt bereits der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Rz 65 zu Art. 25 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 52, 8C_699/2010 E. 2).
  37. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ab
  38. November 2003 von einer Verletzung der Meldepflicht auszugehen sei, was gestützt auf Art.  25 ATSG zu einer Rückforderung der von
  39. November 2003 bis 3
  40. Mai 2008 erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr.  113'625.-- führe (Urk.  2). 2.2      Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant bis heute nic ht strafrechtlich verurteilt sei und die Unschuldsvermutung gelte. Bis zur Erledigung des Strafverfahrens sei das vor liegende Verfahren zu sistieren ( Urk.  1 S. 6). Ausgehend von einer absoluten Ver jährung gemäss Art.  25 Abs.  2 ATSG von fünf Jahren sei die Rückforderung der fraglichen Leistungen bis im Jahr 2008 längstens verjährt (S. 7).
  41. 3.1      Mit Urteil vom
  42. März 2019 hat das Bundesgericht in Abweisung der Beschwerde das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2
  43. Oktober 2017 bestätigt. Da Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft er wachsen ( Art.  61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; BGG), ist per
  44. März 2019 von einer rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens auszu gehen, was zur Aufhebung der Sistierung des vorliegenden Verfahrens führt. 3.2      Nachdem der Beschwerdeführer des mehrfachen Betruges sowie des versuchten Betruges schuldig gesprochen worden ist ( Urk.  11 S. 2), ist von einer Verjäh rungs frist für die Rückforderung von 15 Jahre n auszugehen ( Art.  146 Abs.  1 in Verbin dung mit Art.  97 Abs.  1 lit . b des Schweizerischen Strafgesetzbuches ; Art.  25 Abs.  2 ATSG ). Bei einer massgebenden Rückforderung der von
  45. November 2003 bis
  46. Februar respektive 3
  47. Mai 2008 (Kinderrenten) erbrachten Leistungen ist aufgrund des Vorbescheids vom 1
  48. Dezember 2015 ( Urk.  7/112) sowie der Ver f ü gung vom 2
  49. April 2017 (Urk. 7/126) von einer rechtzeitigen Geltendmachung de r Rückforderung auszugehen , hatte doch die Beschwerdegegnerin erst am 29. März 2017 (rechtskräftige Rentenaufhebung) Kenntnis von ihrem Rückforde rungs an spruch . Die detaillierte Aufstellung der Rückforderungsbeträge wurde vom Vertre ter des Beschwerdeführers weder im Rahmen des Einwandes ( Urk.  7/116) noch beschwerdeweise in Zweifel gezogen und i st nicht zu beanstanden. 3.3      Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 2
  50. April 2017.
  51. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Die mit Verfügung vom
  52. September 2017 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben, und erkennt:
  53. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  54. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  55. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  56. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  57. Juli bis und mit 1
  58. August sowie vom 1
  59. Dezember bis und mit dem
  60. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00629

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

29. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1954 geborene X.___ reiste im August 1979 als gelernter Auto mechaniker in die Schweiz ein. Im Jahr 1990 erwarb er ein Diplom als Ver si cherungsexperte und war als solcher b is 1992 bei der Y.___ angestellt . N achdem er sich bei ein em Autoun fall am 1 4. November 1991 den vierten Halswirbel gebrochen hatte, meldete er sich am 1 5. November 1992 erstmals beim damaligen IV-Sekretariat des Kantons Zürich zum Leistungs bezug an .

Mit Verfügung vom 1 7. Februar 1998 und Wirkung ab 1. September 1996 sprach die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , dem Versicherten eine halbe Rente zu. Nach revisionsweiser Überprüfung des Leis tungsanspruchs erfolgte mit Verfügung vom 1 4. Januar 2000 und Wirkung ab 1. Juni 19 99 – ausgehend von einem Invali ditätsgrad von 100 % - die Zu sprache einer ganze n Rente, was mit Mitteilung en vom 2 1. Novemb er 2000, 2 1. Dezember 2001 sowie 2 5. Oktober 2006 bestätigt wurde. E in Anspruc h auf Ausrichtung einer Hilflo senentschädigung wurde mit Verfügung vom 7. Dezem ber 2006 verneint. 1.2

Am 2 1. Dezember 2007 reichte die Y.___ Straf an zeige gegen den Versicherten wegen Verdachts auf Versicher ungsbetrug ein , welche am 1 8. Februar 2008 zur Inhaftierung des Versicherten führte . Mit Ver fügung vom 2 8. Februar 2008 sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Inva li denrente ab 1 9. Februar 2008 unter Hinweis auf die Prüfung des Renten an spruchs nach Abschluss des Strafverfahrens . Mit Urteil und Beschluss vom 2 4. August 2009 sprach das Bezirksgericht Diet ikon den Versicherten des mehrfachen Be truges sowie des versuchten Betruges schuldig und bestrafte ihn mit einer Frei heitsstrafe von 24 Monaten. Mit Urteil vom 2 4. März 2011 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Versicherte n von sämtlichen Vorwürfen frei. Diesen Ent scheid hob das Bundesgericht mit Urteil vom 2 4. November 2011 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (nach Veranlassun g einer Rentenrevision bzw. Neu berechnung der Rente durch die zuständigen Be hörden zwecks Ermittlun g eines Schadens) . 1.3

Im Rahmen der von der IV-Stelle an die Hand genommenen Rentenrevision stellte diese dem Versicherten die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Novem ber 2003 in Aussicht und hielt an diesem Entscheid mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2015 fest . Der inhaltlich identische Entscheid erging am 4. August 2015 unter dem Titel « Verfügung » (ersetzt die mutmassliche Verfü gung vom 1 2. Juni 2015).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Mai 2016 ab (vgl. zum Ganzen Urk. 7/121 ; Prozess IV.2015.00803 ); das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 2 9. März 2017 ( Urk. 7/122). 1.4

Mit Verfügung vom 2 8. April 2017 forderte die IV-Stelle den Betrag von Fr. 113'625.-- für zu viel erbrachte Leistungen in der Zeit vom 1. November 2003 bis 3 1. Mai 2008 zurück (Vorbescheid vom 1 8. Dezember 2015, Urk. 7/112; Urk. 7/126 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am

1. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Rückforderungsverfügung ersatzlos aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfah rensrechtlicher Hinsicht sei das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Ab schluss des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafverfahrens zu sistie ren ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. September 2017 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des straf recht lichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer betreffend Betrug sistiert ( Urk. 8).

Mit Urteil vom 2 4. Oktober 2017 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Versicherten des mehrfachen Betrugs und des versuchten Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. März 2019 ab ( Urk. 11). Am 1 0. April 2019 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers über das ergangene Bundesge richtsurteil informiert sowie auf die Möglichkeit eines Rückzugs der Beschwerde aufmerksam gemacht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er hal ten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entr ichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht , so ist diese Frist massgebend ( Abs. 2). 1.2

Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Für ihre Wahrung ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 138 V 74 E. 5.2 in fine). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt bereits der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Rz 65 zu Art. 25 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 52, 8C_699/2010 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ab 1. November 2003 von einer Verletzung der Meldepflicht auszugehen sei, was gestützt auf Art. 25 ATSG zu einer Rückforderung der von 1. November 2003 bis 3 1. Mai 2008 erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 113'625.-- führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant bis heute nic ht strafrechtlich verurteilt sei und die Unschuldsvermutung gelte. Bis zur Erledigung des Strafverfahrens sei das vor liegende Verfahren zu sistieren ( Urk. 1 S. 6). Ausgehend von einer absoluten Ver jährung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG von fünf Jahren sei die Rückforderung der fraglichen Leistungen bis im Jahr 2008 längstens verjährt (S. 7). 3. 3.1

Mit Urteil vom 8. März 2019 hat das Bundesgericht in Abweisung der Beschwerde das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 4. Oktober 2017 bestätigt. Da Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft er wachsen ( Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; BGG), ist per 8. März 2019 von einer rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens auszu gehen, was zur Aufhebung der Sistierung des vorliegenden Verfahrens führt. 3.2

Nachdem der Beschwerdeführer des mehrfachen Betruges sowie des versuchten Betruges schuldig gesprochen worden ist ( Urk. 11 S. 2), ist von einer Verjäh rungs frist für die Rückforderung von 15 Jahre n auszugehen ( Art. 146 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 97 Abs. 1 lit . b des Schweizerischen Strafgesetzbuches ; Art. 25 Abs. 2 ATSG ). Bei einer massgebenden Rückforderung der von

1. November 2003 bis

29. Februar respektive 3 1. Mai 2008 (Kinderrenten) erbrachten Leistungen ist aufgrund des Vorbescheids vom 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 7/112) sowie der Ver f ü gung vom 2 8. April 2017 (Urk. 7/126) von einer rechtzeitigen Geltendmachung de r Rückforderung auszugehen , hatte doch die Beschwerdegegnerin erst am 29. März 2017 (rechtskräftige Rentenaufhebung) Kenntnis von ihrem Rückforde rungs an spruch . Die detaillierte Aufstellung der Rückforderungsbeträge wurde vom Vertre ter des Beschwerdeführers weder im Rahmen des Einwandes ( Urk. 7/116) noch beschwerdeweise in Zweifel gezogen und i st nicht zu beanstanden. 3.3

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2017. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Die mit Verfügung vom 4. September 2017 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty