Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 58 ,
war bis Ende August 2012 als Sach bearbeiterin
für
die A.___ tätig ( Urk. 3/12, Urk. 9/ 33/2-3 ). Am
20.
September 2009 meldete sie sich wegen psychischen Beschwerden be i der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 9/31 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Thurgau , IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Thurgau ), sprach ihr mit Verfügung en vom 1 5. Juni und vom 2 7. Juli 2012 ab dem 1. April 2010 eine halbe Rente , ab dem 1. Juni 2010 eine Viertelsrente
und ab dem 1. März 2011 eine ganze Rente zu ( Urk. 9/ 10-19 ).
Im Mai 2014 eröffnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , ein Rentenrevisionsverfahren ( Urk. 9/108) und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Unter anderem holte sie das bisdisziplinäre Gutachten von Dr.
med. B.___ , Facharzt für Neurologie und Verhaltensneurologie, sowie von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie, vom 2 3. September 2014 ein ( Urk. 9/118). Ge stützt darauf kündigte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente an ( Urk. 9/140). Dagegen erhob die Versicherte mit tels
Bericht
der D.___ , vom
2. Februar 2017 ( Urk. 9/147 ), ergänzt mit Schreiben vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 9/149), Ein wände.
Mit Verfügung vom 2 8. April 2017 setzte die IV-Stelle die ganze Rente per 1. Juni 2017 wie angekündigt auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d i e Versicherte mit Schreiben vom 2 9. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 8. April 2017 aufzu heben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2017 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2) . In prozessualer Hinsicht
stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung in der Person von Rechtsanwalt Marcel Strehler (Urk. 1 S. 2) , welches sie m it Eingabe vom 1. J uni 2017 wieder zurückzog ( Urk. 6). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2017 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2017 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 10 S. 2 ), welche sich mit Eingabe vom 2 6. Juli 2017 als nicht zuständig erklärte ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 2. August 2017 ( Urk.
13) reichte die Beschwerdeführerin das Arztzeugnis vom 5. Juli 2017 und den Bericht vom 1 2. Juli 2017 der D.___ ein (Urk. 14/1-2). Mit Verfügung vom 24. August 2017 wurde die Z.___ Pensionskasse Genossenschaft zum Verfahren beigeladen ( Urk. 12). Diese verzichtete mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme (Urk. 16).
Mit Replik vom 2 2. Januar 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 22 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtet e mit Eingabe vom 1. März 2018 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281).
Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä run gen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts er heblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad vo n mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich geblie benen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Soll die Rente nach einer Bezugsdauer von mindestens fünfzehn Jahren herab ge setzt oder aufgehoben werden oder hat die betreffende versicherte Person im Zeit punkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung nach Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV ( BGE 141 V 5
) das 5 5. Altersjahr zurückgelegt, sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage ist, das medi zinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen an strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass in einem konkreten Fall dieser Grundsatz nicht zur Anwen dung kommt und von der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen ist (Urteil e
des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.1 und 9C_602/2016 vom 1 4. Dezemb er 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Ver fügung aus, da keine neurologisch bedingte n Einschränkungen mehr gegeben seien, liege ein Revisionsgrund vor. Ausgehend von der Einschätzung einer 40%igen Arbeits unfähigkeit in der letzten
Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und in einer leidensangepa ss ten Tätigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden gemäss dem Gutachten vom 23. Sep tember 2014 ( Urk. 9/118) liege eine Einschränkung von 40 % vor, was mittels des Prozentvergleich s auch dem Invaliditätsgrad ent spreche. Damit resultiere ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2 S. 3 f. ).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, bei den von den Gutachtern gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Symptomatik, leicht bis mittelgradig (ICD-10 F33.0), und einer Dysthymie (ICD-10 F43.1) sei mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, zitierte in BGE 140 V 193 E. 3.3, davon auszugehen, dass die damit einhergehenden Beschwerden überwindbar seien und kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. Die geltend gemachte Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Es seien lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge bestätigt worden, welche zu wenig nachhaltig eingestuft worden seien, um die ICD-Kriterien einer Persönlichkeitsstörung zu erfüllen (Urk. 8) . 2.2
Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, ihre Arbeitsfähigkeit betrage nicht mehr als 25 % in einer lediglich sehr leichten Tätigkeit ,
wie sich den Berichten ihres behandelnden Psychologen lic . phil. E.___ entnehmen lasse, worauf verwiesen werde . Da die attestierten Einschränkungen derart limitierend seien, müsse davon ausgegangen werden, dass es ihr selbst unter Annahme eines ausge glichenen Arbeitsmarktes unmöglich sei, eine ihrem Leiden angepasste Stelle zu finden. Man gels wirtschaftlicher Verwertbarkeit ihrer noch vorhandenen Res sourcen resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerdegegnerin gehe zudem angesichts ihrer Ausbildung und ihrer Erwerbs biographie zu Unrecht davon aus, dass sie heute wieder eine kaufmän nische Tätig keit ausüben könne. Sie verfüge nicht über eine solche Ausbildung, sondern habe eine Lehre als Verkäuferin bei der Schweizerischen Boden seezeitung AG mit Fähigkeitszeugnis im Jahr 1976 absolviert. Vor Eintritt der gesundheit lichen Beschwerde n sei sie als Sachbearbeiterin tätig gewesen. Ausserdem würden die vorhandenen Beschwerden eine geistig anspruchsvolle Tätigkeit wie eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht zulassen. Der Invaliditätsgrad könne daher nicht anhand eines Prozentvergleiches ermittelt werden. Mittels Ein kommensvergleich s resultiere , ausgehend von einem 20%igen Pensum ein Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 88
% (Urk. 1 S. 5
ff.).
In der Replik machte die Beschwerdeführerin
des Weiteren geltend, es sei auf die neuen Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 und 8C_841/2016 vom 30. No vem ber 2017 (BGE 143 V 409 und 418) hinzuweisen. Die von der Be schwerde gegnerin zitierte Praxis sei inzwischen revidiert worden und neu seien auch die Folgen von diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressive Störungen an den Grunds ätzen von BGE 141 V 281 zu messen. Eine invaliden versich e rungsrechtlich rele vante psychische Gesundheitsschädigung könne somit nicht mehr bereits mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz ausge schlossen werden . Unter Berück sichtigung der massgeblichen Umstände sei davon auszugehen, dass sie über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfüge (Urk. 22 S. 3 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg nerin die bisherige ganze Rente zu Recht per 1. Juni 2017 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Dabei bildet der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2017 (Urk. 2) recht spre chungsge mäss die zeitliche Grenze der richterli chen Überprü fungs befugnis in die sem Ver fahren ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1
D ie bisherige ganze Rente wurde gemäss den Ausführungen im Verfügungsteil 2 zu den Verfügungen vom 1 5. Juni und 27. Juli 2012 ( Urk. 9/10/4-5) haupt säch lich gestützt auf den Untersuchungs bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
des Regionalen Ärztlichen Dienst es
(RAD) Os t schweiz vom 1 6. März 2012 ( Urk. 9/54) zuge sprochen. Diesem ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Jugend an depressiven Episoden litt und in den Jahre 2009 bis 2011 insgesamt vier Mal stationär und zuletzt teilstationär in der G.___ behandelt wurde ( Urk. 9/54/1) . Dr. F.___ stellte die fol genden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit :
rezidivierende
depressive Störung, gegen wärtig mittel gradige Episode mit somatischen Symptomen (F33.11) bei ängstlich-unsicher akzentuierter Persönlichkeitsstruktur (Z 73.1) und Status nach psychotischer Epi sode 2009 im Rahmen einer subduralen Blutung rechts temporo -okzipital ( Urk. 9/54/15). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeite rin in einem technischen Orthopädiegeschäft sei zu 100 % eingeschränkt. In einer einfachen , klar strukturierten und überschaubaren Tätigkeit ohne Zeitdruck könne eine 20%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden ( Urk. 9/54/16).
Davon ist im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 ATSG als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
3.2.1
Gemäss dem im Revisionsverfahren eingeholten Bericht vom 5. Juni 2014 des D.___ , wo die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 ambulant behandelt
wurde, wurden die Diagnose n einer rezidivierenden depressiven Störung mit endogenem Anteil an Antriebs- und Freudlosigkeit , gegen wärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1 ), und des
Status nach schwerer Depres sion mit psychotischer Episode 2009 , differentialdiagnostisch subdurale Blutung rechts temporo -okzipital gestellt . Die Depressivität habe sich nach dem krank heits bedingten Aufgebenmüssen der letzten Arbeitsstelle als Sacharbeiterin (per Ende August 2012, Urk. 3/12) ver stärkt. Anfang 2014 sei es wieder zu einem depressiven Einbruch gekommen. Eine lebensgefährliche Erkrankung ihres Lebenspartners habe zu einer akuten Be lastungsreaktion inklusive leichter Wahn symptome mit nachfolgender, die Depression verstärkender Anpassungsreaktion geführt, so dass die in Antrieb und Energie reduzierte Patientin der H.___ zur stationären Behandlung mit Eintritt am 2 0. Mai 2014 zugewiesen worden sei (vgl. Urk. 9/112/12-13) .
Im Verlauf des Berichts jahres 2013/2014 sei eine leichte Besserung und Stabi lisierung in der depressiven Symptomatik zu ver zeichnen gewesen, doch sei es zu keinen eigentlichen Remissionen gekommen. Der Verlauf der Depression sei schleichend, chronisch und weiterhin mit Ein brüchen. Die Vulnerabilität der Beschwerde führerin mani festiere sich in der beschriebenen Anpassungsreaktion, die zu verstärkter Depres sivität geführt habe. Der Verlauf zeige, dass sie manchmal auch aus unbedeutendem Anlass starken depressiven Zuständen von Ohnmacht und Antriebs losigkeit aus gesetzt sei, wobei ihr Abwehr möglichkeiten fehlen würden. Es sei nicht absehbar, dass die Be schwerdeführerin wieder auf dem freien Arbeitsmarkt arbeiten könne. Die gesundheitsschädigende rezidivierende Depression sei komorbid zu einer Persön lichkeitsstruktur ohne reife Abwehrmechanismen; die Wechselwirkung dieser bei den Problembereiche erschwere und verlangsame die therapeutischen Ent wick lungsprozesse
( Urk. 9/112/7) . 3.2.2
Die Gutachter Dr. B.___ und Dr. C.___ , welc he die Beschwerdeführerin am 4. und 11. September 2014 untersucht haben , kamen gemäss ihrem bidis zipli nä ren neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 2 3. September 2014 dagegen zum Schluss, es sei entsprechend dem psychiatrischen Teilgutachten von einer insgesamt 40%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszu gehen ( Urk. 9/118/22-23). Und zwar sei aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einer rezidivierenden depressiven Symp tomatik, zurzeit leicht bis mittleren Grades ( ICD-10 F33. 0/ 1), und einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) zu stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit seien akzen tuierte Per sönlichkeitszüge vom ängstlich unsiche ren, eher schwer nehmendem Typ ( ICD-10 Z73.1 ), und der Status nach schwerer Depression mit psychotischer Episode 2009 (ICD-10 F 32.1) festzuhalten. Auf grund der Lebensschilderung und des Lebens laufes müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Jugendzeit an einer dysthymen Problematik leide, das heisse an einer chronisch depressiven Verstimmung mit Phasen und Perioden von Tagen bis Wochen, in denen die Depressivität den Alltag nicht massgeblich bestimmt habe. Die Beschwerdeführerin habe sicherlich eine verminderte Frust rationstoleranz, sei eher ängstlich und selbst unsicher und reagiere auf Konflikte mit depressiven Symptomen. Es sei a b 2009 zu rezi divierenden depressiven Epi soden gekommen. Auch habe sie mit der Arbeitsstelle einen wichtigen Kompen sations faktor in ihrem psychischen Gleichgewicht verloren. Die Hinweise, dass bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeits störung vorliegen könnte, seien unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien zu wenig nachhaltig. Namentlich sei das andauernde gleichförmige Verhaltens muster nicht derart unpassend, dass es zu einem fortgesetzten subjektiven , die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beein trächtigende n Leiden und zu einem tiefgreifenden Verhaltensmuster geführt habe, das in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend gewesen sei. Die vorliegende psychische Erkrankung könne nach Rücksprache mit dem neurologischen Gutachter nicht als organisch begründet beurteilt wer den . Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 40%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
auszugehen
( Urk. 9/118/ 20-22 ) .
Aus neuro lo gischer Sicht seien keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen .
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit sei der Zustand nach subduraler Blutung rechts temporo -okzipital August 2009 aufzu führen . Die klinisch-neurologische Untersuchung sei vollkommen unauffällig gewesen. Die mit verhaltens neuro logischer und neuropsychologischer Unter suchungen erho benen minimalen kog nitiven Defizite ( geringgradige Beein trächtigung der Kon zentrationsfähigkeit auf Dauer) seien Folgen seelischer Inter ferenzen und in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater zu beurteilen
(Urk. 9/118/1 1 -13 , Urk. 9/118/23 ) . Insgesamt sei die psychiatrische Beurteilung hinsichtlich der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit massgebend, wobei es auf grund der Aktenlage nicht möglich sei ,
einen genauen Zeitpunkt für die Gültig keit ihrer gutachter lichen Beurteilung respektive der Verbesserung der Arbeits fähigkeit festzulegen (Urk. 9/118/ 22- 23) .
3.2.3
In der Stellungnahme der D.___
vom 2. Feb ruar 2017 wurde dazu ausgeführt, bei Wegfall der neurologischen Grund lage würden die vorliegenden Befunde , die bisher einer organischen Störung zugeord net worden sei en , das Bild einer kombinierten Persönlichkeits störung mit emo tional unstabilen und ängstlich-unsicheren Zügen sowie Ver haltensmustern , die auch ausserhalb der depressiven Phasen persistierten, kompl ettieren. So würden nach wie vor ausgeprägte emotionale Labilität und Instabilität mit Phasen von Reizbarkeit, nicht selten auftretende Durch brüche unkontrollierter Affekte, ängst lich-unsichere Züge und kognitive Schwierigkeiten wie erhöhte Vorsicht oder auch erschwerte Umstellungs- und Distanzierungs fähigkeit vorliegen. Im Zwischen menschlichen würden ferner rasch affektive Ungesteuertheiten und Blockaden getriggert. Der psychiatrische Gutachter (Urk. 9/118/21) habe explizit eingeräumt, dass die Abgrenzung einer Persön lich keitsstörung bei vorliegender Konstellation schwierig sei. Auf eine Persönlichkeitsstörung würden aber die anhaltenden schwerwiegenden Verhaltensmuster mit starren Reaktionen in meh reren Funktionsbereichen (affektiv, kognitiv und beziehungsmässig ) ver weisen. Persönlichkeitsstrukturell würden die bereits früher beschriebenen un reifen Abwehrmechanismen hinzukommen. Aus heutiger Sicht könne fest ge halten wer den, dass die Hirnblutung und depressive Psychose im Jahr 2009 die vorbe stehende n Persönlichkeitsprägungen verstärkt hätten, so dass sich diese zur eigentlichen Persönlichkeitsstörung verfestigt habe. Die reduzierte Fähigkeit, ziel gerichtete Aktivitäten durchzuhalten und die Ein schränkungen beim Lesen und Schreiben aufgrund der schwerer verfügbaren Wortbilder würden als neuro lo gische und neuropsychologische Residuen ein geordnet. In der ange stammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit im Sinne einer klar struk turierten Nischen tätigkeit in einem überschaubaren Rahmen bestehe eine 75 - bis 80%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 9/147/1-2).
Im Bericht der D.___
vom 1 0. Mai 2017 wurde sodann ausgeführt, in die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte könne die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht mehr zurück kehren. Von einer Verbesserung im Verlauf sei nicht auszugehen. Sie müsse auf grund der circadianen morgendlichen Verschlechterung nachmittags arbeite, zudem wegen der reizoffenen Vulnerabilität nicht in lärmigen Arbeitsräumen ( Urk. 3/4). 3.3
3.3.1
Bei vorliegender Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin zu Recht und insofern unstrittig davon aus, dass aufgrund veränderter gesundheitlicher Verhältnisse Anlass für eine Rentenrevision
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist . Und zwar wurde zum einen im Bericht der D.___
vom 5. Juni 2014 eine insgesamt
leichte Bes serung und Stabi lisierung in der depressiven Symptomatik im Verlauf ab 2013 festgehalten ( Urk. 9/112/5) . Zum anderen kam der Gutachter Dr. C.___ zum Schluss, dass die rezi divie rende depressive Störung lediglich noch in leichter bis mittelschwerer Ausprä gung vorliege und die vorliegende Symptomatik - wie das neurologische Gutach ten zeige - heute jedenfalls nicht mehr organisch bedingt sei (Urk.
9/118/22).
Die Überprüfung des Rentenanspruchs hat somit ohne Bindung an frühere Beurtei lungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3). 3.3.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann der Rentenanspruch
indes nicht abschliessend gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 2 3. September 2014
beurteilt werden .
Denn die Einschätzung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit wurde nicht auf eine bestimmte Tätigkeit hin attestiert und ohne klare Definition der Anfor derungen an die als zumutbar erachtete Teilzeittätigkeit festgelegt . Es kann daher nicht wie im angefochtenen Entscheid ohne Weiteres daraus geschlossen werden, auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem technisch-ortho pädischen Fachgeschäft sei in diesem Pensum zumutbar und es könne daher zur Invaliditätsgrad bestim mung die Methode des Prozent vergleiches angewendet werden. 3.4 3.4.1
Das vorliegende psychische Be schwerdebild ist gemäss der jüngsten bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418) zudem unter Berück sichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten strukturierten, nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen.
Hierbei sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funk tio neller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3), ausserdem der Komplex „Persön lichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
sind die g leichmässige Einschränkung des Aktivitätenni veaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 3.4.2
Da keine Ausschlussgründe vorliegen und ein konkreter Beweisbedarf gegeben ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1, 141 V 281 E. 2.2), darf von einem struk turierten Beweisverfahren mit Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berück sichtigung ihrer Wechselwirkungen (BGE 148 V 418 E. 8.1, 141 V 281 E. 4.3.1.3) nicht abgesehen werden.
Hierzu fehlt es indes an einer ausreichenden medizinischen Grundlage. Insbe son dere ist dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ aus dem Jahr 2014 ( Urk. 9/118) zu den Standardindikatoren nichts zu entnehmen; er hat die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit vielmehr unter Berücksichtigung der damals im Zusam menhang mit pathogenetisch äti ologisch unklaren syndromalen Be schwer de bildern mass geblichen sogenannten Försterkriterien (zur damals geltenden Recht sprechung vgl. BGE 130 V 352, 136 V 279 E. 3.2) vorgenommen ( Urk. 9/118/21-22).
Namentlich ist fraglich, ob und inwiefern von einer Therapieresistenz auszugehen sei (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) und welche Schlüsse aus der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen auf de n Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) zu zie hen sind.
Denn gemäss dem Gutachten vom 2 3. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin zumindest zurzeit der Begutachtung noch 14-täglich in Gesprächstherapie
beim Psychologen E.___
behandelt. Die vorgängige medi kamentöse Behandlung mit Psychopharmaka sei wegen den Nebenwirkun gen abgesetzt worden, wobei verschiedenes ausprobiert worden sei ( Urk. 9/118/14). D er psychiatrische Gutachter führte dazu aus, die Fortsetzung der psychothera peutischen Behand lung sei indiziert; eventuell sollte noch ein weiteres Anti depressivum zum Einsatz kommen können. Dies müsse der behandelnden Psy chiaterin und der Be schwerdeführerin überlassen werden. Grundsätzlich sei die Einnahme eines Antidepressivums im Rahmen der Schaden minderungspflicht zumutbar. Aller dings sollten dabei nicht zu viele Neben wirkungen t oleriert wer den müssen, da dies wiederum die Depressivität und die Compliance verschlech tere (Urk. 9/118/22).
D amit ist indes nicht abschliessend geklärt, ob und inwiefern angesichts des langjährigen depressiven Leidens und vor dem Hintergrund der vorliegenden beein trächtigenden Persönlich keitsaspekte
weitere medizinische Massnahmen, namentlich eine psychiatrische Behandlung mit Antidepressiv a
aus objektiver-fachärztlicher Sicht zumutbar und im Hinblick auf das funktionelle Leistungsvermögen
angezeigt sei.
Des Weiteren ist insbesondere auch im Hinblick auf den Standard indikator gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.2 (Komplex der Persönlichkeit) bei gegebener medizinischer Aktenlage mit unterschiedlicher diagnostischer Gewichtung der Persönlichkeitsbeeinträchtigungen weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die per sönlichkeitsbedingten Ressourcen und funktionellen Beein trächtigungen gege ben. 3.5 3.5.1
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schlies send über die Frage des Rentenanspruchs respektive der Herab setzung der Rente ab Juni 2017 entschieden werden.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin
daher ergänzende medizinische, insbesondere psy chia trische Abklärungen vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheits beeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Recht sprechung Rechnung tragen . Hernach hat sie neu über den Ren tenanspruch ab Juni 2017 zu entscheiden.
Aufgrund der psychischen Beschwerden wird sich der Experte (oder die Experten) gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindi ka toren zu äussern haben (vgl. BGE 143 V 409, 418). Dabei mag den Gutachtern der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragen katalog ge mäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E.
5). Zu be achten sind dabei aber auch die im BGE 143 V 418 ausgeführten Präzisierungen zu einzelnen Standardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schwere grad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]). 3.5.2
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Rente ungeachtet der Rechtsprechung zur Wiedereingliederung bei über 55 Jahre alten Rentnern (vgl. E. 1.6 hiervor) herabgesetzt hat , obschon die Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 28. April 2017 ( Urk.
2) bereits über 58 Jahre alt war. I m Fall einer allfälligen geplante n Renten herabsetzung ist vorgängig im Sinne der bundesgericht lichen Rechtsprechung indes zu prüfen, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, und diese sind gegebenenfalls v orzunehmen
bis die Beschwerde führerin in der Lage ist, das
allfällig nach er gänzender Abklärung
medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungs potenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Dabei darf rechtsprechungsgemäss a us einer allfälligen überhöhten Krankheits überzeugung allein nicht ohne Weiteres auf die Aus sichtslosigkeit von Ein glie derungsmassnahmen geschlossen werden, da solche durchaus geeignet sein kön nen, den Eingliederungswillen zu fördern ( Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 3.2.2 mit Hinweis). 3.5.3
Die angefochtene Verfügung vom 2 8. April 2017 (Urk. 2) ist somit aufzu he ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medi zinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2017 zurückzu weisen. 4 .
4.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermes sensweise auf F
r. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 3 0. Oktober 2018 (Urk. 28 ) fest zu setzen ist.
In der Honorarnote ist ein Aufwand vom 1. Mai 2017 bis 3 1. Oktober 2018 von total
13.60 Stunden à Fr. 2 5 0.-- pro Stunde sowie von Fr. 153.--
Barauslagen (Kopien
Fr. 128.-- + Proti
Fr. 25.-- ) mit einem Gesamtbetrag von Fr. 3'835.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aufgeführt (Urk. 28 ). Dieser Betrag ist unter Berück sichtigung der massgeblichen, hiervor genannten Kriterien zu hoch und zu kür zen . Denn der Aktenumfang ist zwar nicht gering, jedoch auch nicht besonders gross. Auch ist keine ausserordentliche Besonderheit in der Schwierig keit des Pro zesses und der Bedeutung der Streitsache auszumachen. Die Honorarnote wurde unaufgefordert eingereicht, die Festlegung der Partei ent schädigung respektive die Kürzung der Honorarnote muss daher grund sätzlich nicht begründet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 2.2 ) , weshalb im Folgenden nicht auf alle Einzelheiten eingegangen wird.
Der Stundenansatz von Fr. 250.-- ist auf den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 220.-- zu kürzen . Der für die Vorbereitung und Erstellung der neunseitigen Beschwerdeschrift ( Urk.
1) sowie für die Einreichung der Unterlagen zum Gesuch um unent geltliche Rechtspflege (Urk. 5+ 5/1-19 )
geltend g emachte Aufwand von 9 , 57 Stunden (v om 1. Mai bis 1. Juni 2017 ) ist auf angemessene 8 Stunden zu kürzen . Der für die Zeit vom 14. Juni 2017 bis 30.
Oktober 2018 geltend gemachte Aufwand von 4,03 Stunden betrifft im Wesentlichen die einseitige Eingabe vom 2. August 2017 ( Urk.
13) mit Beilagen ( Urk. 14/1-2) und die dreiseitige Replik ( Urk. 22 ), was auf angemessene 3 Stunden zu kürzen ist.
Insgesamt ist damit ein Zeitaufwand von gerundet 11 Stunden à Fr. 220.--, mit hin Fr. 2'420 .-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu vergüten.
Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 128.-- für Fotokopien sin d nicht nach vollzie h bar, da die Verfahrensakten jeweils kostenlos in Kopie von der IV-Stelle bezogen werden können und die Anzahl Eingaben ans Gericht im üblichen Rah men lagen. Die Barauslagen sind daher zusammen mit den Porti von Fr. 25.-- auf insgesamt Fr. 100 .-- zu kürzen .
Die Prozessentschädigung ist dementsprechend auf Fr. 2'720.20 festzusetzen und be rechnet sich wie folgt:
Fr. 2'420 .-- + Fr . 10 0.-- = Fr. 2'520 .--
+ MwSt 8 % für neun Stunden (2017) und auf Barauslagen von Fr. 70 .-- (8
x [Fr. 1'980 .-- + Fr. 70 .-- ] : 100 ) = Fr. 164.--
+ MwSt 7,7 % für zwei Stunden (2018) und auf Barauslagen von Fr. 30 .--
(7,7 x [Fr. 440-- + Fr. 30.-- ] : 100 ) = Fr. 36.20 Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in ab Juni 2017
neu verfüge. 2.
Die Gerich tskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 2'720.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Strehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Z.___ Pensionskasse Genossenschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 58 ,
war bis Ende August 2012 als Sach bearbeiterin
für
die A.___ tätig ( Urk. 3/12, Urk. 9/ 33/2-3 ). Am
20.
September 2009 meldete sie sich wegen psychischen Beschwerden be i der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 9/31 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Thurgau , IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Thurgau ), sprach ihr mit Verfügung en vom 1 5. Juni und vom 2 7. Juli 2012 ab dem 1. April 2010 eine halbe Rente , ab dem 1. Juni 2010 eine Viertelsrente
und ab dem 1. März 2011 eine ganze Rente zu ( Urk. 9/ 10-19 ).
Im Mai 2014 eröffnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , ein Rentenrevisionsverfahren ( Urk. 9/108) und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Unter anderem holte sie das bisdisziplinäre Gutachten von Dr.
med. B.___ , Facharzt für Neurologie und Verhaltensneurologie, sowie von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie, vom 2 3. September 2014 ein ( Urk. 9/118). Ge stützt darauf kündigte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente an ( Urk. 9/140). Dagegen erhob die Versicherte mit tels
Bericht
der D.___ , vom
2. Februar 2017 ( Urk. 9/147 ), ergänzt mit Schreiben vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 9/149), Ein wände.
Mit Verfügung vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.2 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281).
Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä run gen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts er heblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad vo n mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich geblie benen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Soll die Rente nach einer Bezugsdauer von mindestens fünfzehn Jahren herab ge setzt oder aufgehoben werden oder hat die betreffende versicherte Person im Zeit punkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung nach Art. 88 bis
Abs.
E. 2 lit . a IVV ( BGE 141 V 5
) das 5 5. Altersjahr zurückgelegt, sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage ist, das medi zinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen an strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass in einem konkreten Fall dieser Grundsatz nicht zur Anwen dung kommt und von der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen ist (Urteil e
des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.1 und 9C_602/2016 vom 1 4. Dezemb er 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Ver fügung aus, da keine neurologisch bedingte n Einschränkungen mehr gegeben seien, liege ein Revisionsgrund vor. Ausgehend von der Einschätzung einer 40%igen Arbeits unfähigkeit in der letzten
Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und in einer leidensangepa ss ten Tätigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden gemäss dem Gutachten vom 23. Sep tember 2014 ( Urk. 9/118) liege eine Einschränkung von 40 % vor, was mittels des Prozentvergleich s auch dem Invaliditätsgrad ent spreche. Damit resultiere ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2 S.
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, ihre Arbeitsfähigkeit betrage nicht mehr als 25 % in einer lediglich sehr leichten Tätigkeit ,
wie sich den Berichten ihres behandelnden Psychologen lic . phil. E.___ entnehmen lasse, worauf verwiesen werde . Da die attestierten Einschränkungen derart limitierend seien, müsse davon ausgegangen werden, dass es ihr selbst unter Annahme eines ausge glichenen Arbeitsmarktes unmöglich sei, eine ihrem Leiden angepasste Stelle zu finden. Man gels wirtschaftlicher Verwertbarkeit ihrer noch vorhandenen Res sourcen resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerdegegnerin gehe zudem angesichts ihrer Ausbildung und ihrer Erwerbs biographie zu Unrecht davon aus, dass sie heute wieder eine kaufmän nische Tätig keit ausüben könne. Sie verfüge nicht über eine solche Ausbildung, sondern habe eine Lehre als Verkäuferin bei der Schweizerischen Boden seezeitung AG mit Fähigkeitszeugnis im Jahr 1976 absolviert. Vor Eintritt der gesundheit lichen Beschwerde n sei sie als Sachbearbeiterin tätig gewesen. Ausserdem würden die vorhandenen Beschwerden eine geistig anspruchsvolle Tätigkeit wie eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht zulassen. Der Invaliditätsgrad könne daher nicht anhand eines Prozentvergleiches ermittelt werden. Mittels Ein kommensvergleich s resultiere , ausgehend von einem 20%igen Pensum ein Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 88
% (Urk. 1 S. 5
ff.).
In der Replik machte die Beschwerdeführerin
des Weiteren geltend, es sei auf die neuen Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 und 8C_841/2016 vom 30. No vem ber 2017 (BGE 143 V 409 und 418) hinzuweisen. Die von der Be schwerde gegnerin zitierte Praxis sei inzwischen revidiert worden und neu seien auch die Folgen von diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressive Störungen an den Grunds ätzen von BGE 141 V 281 zu messen. Eine invaliden versich e rungsrechtlich rele vante psychische Gesundheitsschädigung könne somit nicht mehr bereits mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz ausge schlossen werden . Unter Berück sichtigung der massgeblichen Umstände sei davon auszugehen, dass sie über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfüge (Urk. 22 S.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg nerin die bisherige ganze Rente zu Recht per 1. Juni 2017 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Dabei bildet der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2017 (Urk. 2) recht spre chungsge mäss die zeitliche Grenze der richterli chen Überprü fungs befugnis in die sem Ver fahren ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
E. 3 ).
E. 3.1 D ie bisherige ganze Rente wurde gemäss den Ausführungen im Verfügungsteil 2 zu den Verfügungen vom 1 5. Juni und 27. Juli 2012 ( Urk. 9/10/4-5) haupt säch lich gestützt auf den Untersuchungs bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
des Regionalen Ärztlichen Dienst es
(RAD) Os t schweiz vom 1 6. März 2012 ( Urk. 9/54) zuge sprochen. Diesem ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Jugend an depressiven Episoden litt und in den Jahre 2009 bis 2011 insgesamt vier Mal stationär und zuletzt teilstationär in der G.___ behandelt wurde ( Urk. 9/54/1) . Dr. F.___ stellte die fol genden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit :
rezidivierende
depressive Störung, gegen wärtig mittel gradige Episode mit somatischen Symptomen (F33.11) bei ängstlich-unsicher akzentuierter Persönlichkeitsstruktur (Z 73.1) und Status nach psychotischer Epi sode 2009 im Rahmen einer subduralen Blutung rechts temporo -okzipital ( Urk. 9/54/15). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeite rin in einem technischen Orthopädiegeschäft sei zu 100 % eingeschränkt. In einer einfachen , klar strukturierten und überschaubaren Tätigkeit ohne Zeitdruck könne eine 20%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden ( Urk. 9/54/16).
Davon ist im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 ATSG als Vergleichsbasis auszugehen.
E. 3.2.1 Gemäss dem im Revisionsverfahren eingeholten Bericht vom 5. Juni 2014 des D.___ , wo die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 ambulant behandelt
wurde, wurden die Diagnose n einer rezidivierenden depressiven Störung mit endogenem Anteil an Antriebs- und Freudlosigkeit , gegen wärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1 ), und des
Status nach schwerer Depres sion mit psychotischer Episode 2009 , differentialdiagnostisch subdurale Blutung rechts temporo -okzipital gestellt . Die Depressivität habe sich nach dem krank heits bedingten Aufgebenmüssen der letzten Arbeitsstelle als Sacharbeiterin (per Ende August 2012, Urk. 3/12) ver stärkt. Anfang 2014 sei es wieder zu einem depressiven Einbruch gekommen. Eine lebensgefährliche Erkrankung ihres Lebenspartners habe zu einer akuten Be lastungsreaktion inklusive leichter Wahn symptome mit nachfolgender, die Depression verstärkender Anpassungsreaktion geführt, so dass die in Antrieb und Energie reduzierte Patientin der H.___ zur stationären Behandlung mit Eintritt am 2 0. Mai 2014 zugewiesen worden sei (vgl. Urk. 9/112/12-13) .
Im Verlauf des Berichts jahres 2013/2014 sei eine leichte Besserung und Stabi lisierung in der depressiven Symptomatik zu ver zeichnen gewesen, doch sei es zu keinen eigentlichen Remissionen gekommen. Der Verlauf der Depression sei schleichend, chronisch und weiterhin mit Ein brüchen. Die Vulnerabilität der Beschwerde führerin mani festiere sich in der beschriebenen Anpassungsreaktion, die zu verstärkter Depres sivität geführt habe. Der Verlauf zeige, dass sie manchmal auch aus unbedeutendem Anlass starken depressiven Zuständen von Ohnmacht und Antriebs losigkeit aus gesetzt sei, wobei ihr Abwehr möglichkeiten fehlen würden. Es sei nicht absehbar, dass die Be schwerdeführerin wieder auf dem freien Arbeitsmarkt arbeiten könne. Die gesundheitsschädigende rezidivierende Depression sei komorbid zu einer Persön lichkeitsstruktur ohne reife Abwehrmechanismen; die Wechselwirkung dieser bei den Problembereiche erschwere und verlangsame die therapeutischen Ent wick lungsprozesse
( Urk. 9/112/7) .
E. 3.2.2 Die Gutachter Dr. B.___ und Dr. C.___ , welc he die Beschwerdeführerin am 4. und 11. September 2014 untersucht haben , kamen gemäss ihrem bidis zipli nä ren neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 2 3. September 2014 dagegen zum Schluss, es sei entsprechend dem psychiatrischen Teilgutachten von einer insgesamt 40%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszu gehen ( Urk. 9/118/22-23). Und zwar sei aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einer rezidivierenden depressiven Symp tomatik, zurzeit leicht bis mittleren Grades ( ICD-10 F33. 0/ 1), und einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) zu stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit seien akzen tuierte Per sönlichkeitszüge vom ängstlich unsiche ren, eher schwer nehmendem Typ ( ICD-10 Z73.1 ), und der Status nach schwerer Depression mit psychotischer Episode 2009 (ICD-10 F 32.1) festzuhalten. Auf grund der Lebensschilderung und des Lebens laufes müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Jugendzeit an einer dysthymen Problematik leide, das heisse an einer chronisch depressiven Verstimmung mit Phasen und Perioden von Tagen bis Wochen, in denen die Depressivität den Alltag nicht massgeblich bestimmt habe. Die Beschwerdeführerin habe sicherlich eine verminderte Frust rationstoleranz, sei eher ängstlich und selbst unsicher und reagiere auf Konflikte mit depressiven Symptomen. Es sei a b 2009 zu rezi divierenden depressiven Epi soden gekommen. Auch habe sie mit der Arbeitsstelle einen wichtigen Kompen sations faktor in ihrem psychischen Gleichgewicht verloren. Die Hinweise, dass bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeits störung vorliegen könnte, seien unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien zu wenig nachhaltig. Namentlich sei das andauernde gleichförmige Verhaltens muster nicht derart unpassend, dass es zu einem fortgesetzten subjektiven , die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beein trächtigende n Leiden und zu einem tiefgreifenden Verhaltensmuster geführt habe, das in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend gewesen sei. Die vorliegende psychische Erkrankung könne nach Rücksprache mit dem neurologischen Gutachter nicht als organisch begründet beurteilt wer den . Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 40%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
auszugehen
( Urk. 9/118/ 20-22 ) .
Aus neuro lo gischer Sicht seien keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen .
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit sei der Zustand nach subduraler Blutung rechts temporo -okzipital August 2009 aufzu führen . Die klinisch-neurologische Untersuchung sei vollkommen unauffällig gewesen. Die mit verhaltens neuro logischer und neuropsychologischer Unter suchungen erho benen minimalen kog nitiven Defizite ( geringgradige Beein trächtigung der Kon zentrationsfähigkeit auf Dauer) seien Folgen seelischer Inter ferenzen und in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater zu beurteilen
(Urk. 9/118/1 1 -13 , Urk. 9/118/23 ) . Insgesamt sei die psychiatrische Beurteilung hinsichtlich der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit massgebend, wobei es auf grund der Aktenlage nicht möglich sei ,
einen genauen Zeitpunkt für die Gültig keit ihrer gutachter lichen Beurteilung respektive der Verbesserung der Arbeits fähigkeit festzulegen (Urk. 9/118/ 22- 23) .
E. 3.2.3 In der Stellungnahme der D.___
vom 2. Feb ruar 2017 wurde dazu ausgeführt, bei Wegfall der neurologischen Grund lage würden die vorliegenden Befunde , die bisher einer organischen Störung zugeord net worden sei en , das Bild einer kombinierten Persönlichkeits störung mit emo tional unstabilen und ängstlich-unsicheren Zügen sowie Ver haltensmustern , die auch ausserhalb der depressiven Phasen persistierten, kompl ettieren. So würden nach wie vor ausgeprägte emotionale Labilität und Instabilität mit Phasen von Reizbarkeit, nicht selten auftretende Durch brüche unkontrollierter Affekte, ängst lich-unsichere Züge und kognitive Schwierigkeiten wie erhöhte Vorsicht oder auch erschwerte Umstellungs- und Distanzierungs fähigkeit vorliegen. Im Zwischen menschlichen würden ferner rasch affektive Ungesteuertheiten und Blockaden getriggert. Der psychiatrische Gutachter (Urk. 9/118/21) habe explizit eingeräumt, dass die Abgrenzung einer Persön lich keitsstörung bei vorliegender Konstellation schwierig sei. Auf eine Persönlichkeitsstörung würden aber die anhaltenden schwerwiegenden Verhaltensmuster mit starren Reaktionen in meh reren Funktionsbereichen (affektiv, kognitiv und beziehungsmässig ) ver weisen. Persönlichkeitsstrukturell würden die bereits früher beschriebenen un reifen Abwehrmechanismen hinzukommen. Aus heutiger Sicht könne fest ge halten wer den, dass die Hirnblutung und depressive Psychose im Jahr 2009 die vorbe stehende n Persönlichkeitsprägungen verstärkt hätten, so dass sich diese zur eigentlichen Persönlichkeitsstörung verfestigt habe. Die reduzierte Fähigkeit, ziel gerichtete Aktivitäten durchzuhalten und die Ein schränkungen beim Lesen und Schreiben aufgrund der schwerer verfügbaren Wortbilder würden als neuro lo gische und neuropsychologische Residuen ein geordnet. In der ange stammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit im Sinne einer klar struk turierten Nischen tätigkeit in einem überschaubaren Rahmen bestehe eine 75 - bis 80%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 9/147/1-2).
Im Bericht der D.___
vom 1 0. Mai 2017 wurde sodann ausgeführt, in die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte könne die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht mehr zurück kehren. Von einer Verbesserung im Verlauf sei nicht auszugehen. Sie müsse auf grund der circadianen morgendlichen Verschlechterung nachmittags arbeite, zudem wegen der reizoffenen Vulnerabilität nicht in lärmigen Arbeitsräumen ( Urk. 3/4).
E. 3.3.1 Bei vorliegender Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin zu Recht und insofern unstrittig davon aus, dass aufgrund veränderter gesundheitlicher Verhältnisse Anlass für eine Rentenrevision
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist . Und zwar wurde zum einen im Bericht der D.___
vom 5. Juni 2014 eine insgesamt
leichte Bes serung und Stabi lisierung in der depressiven Symptomatik im Verlauf ab 2013 festgehalten ( Urk. 9/112/5) . Zum anderen kam der Gutachter Dr. C.___ zum Schluss, dass die rezi divie rende depressive Störung lediglich noch in leichter bis mittelschwerer Ausprä gung vorliege und die vorliegende Symptomatik - wie das neurologische Gutach ten zeige - heute jedenfalls nicht mehr organisch bedingt sei (Urk.
9/118/22).
Die Überprüfung des Rentenanspruchs hat somit ohne Bindung an frühere Beurtei lungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3).
E. 3.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann der Rentenanspruch
indes nicht abschliessend gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 2 3. September 2014
beurteilt werden .
Denn die Einschätzung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit wurde nicht auf eine bestimmte Tätigkeit hin attestiert und ohne klare Definition der Anfor derungen an die als zumutbar erachtete Teilzeittätigkeit festgelegt . Es kann daher nicht wie im angefochtenen Entscheid ohne Weiteres daraus geschlossen werden, auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem technisch-ortho pädischen Fachgeschäft sei in diesem Pensum zumutbar und es könne daher zur Invaliditätsgrad bestim mung die Methode des Prozent vergleiches angewendet werden.
E. 3.4.1 Das vorliegende psychische Be schwerdebild ist gemäss der jüngsten bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418) zudem unter Berück sichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten strukturierten, nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen.
Hierbei sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funk tio neller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3), ausserdem der Komplex „Persön lichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
sind die g leichmässige Einschränkung des Aktivitätenni veaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant.
E. 3.4.2 Da keine Ausschlussgründe vorliegen und ein konkreter Beweisbedarf gegeben ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1, 141 V 281 E. 2.2), darf von einem struk turierten Beweisverfahren mit Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berück sichtigung ihrer Wechselwirkungen (BGE 148 V 418 E. 8.1, 141 V 281 E. 4.3.1.3) nicht abgesehen werden.
Hierzu fehlt es indes an einer ausreichenden medizinischen Grundlage. Insbe son dere ist dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ aus dem Jahr 2014 ( Urk. 9/118) zu den Standardindikatoren nichts zu entnehmen; er hat die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit vielmehr unter Berücksichtigung der damals im Zusam menhang mit pathogenetisch äti ologisch unklaren syndromalen Be schwer de bildern mass geblichen sogenannten Försterkriterien (zur damals geltenden Recht sprechung vgl. BGE 130 V 352, 136 V 279 E. 3.2) vorgenommen ( Urk. 9/118/21-22).
Namentlich ist fraglich, ob und inwiefern von einer Therapieresistenz auszugehen sei (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) und welche Schlüsse aus der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen auf de n Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) zu zie hen sind.
Denn gemäss dem Gutachten vom 2 3. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin zumindest zurzeit der Begutachtung noch 14-täglich in Gesprächstherapie
beim Psychologen E.___
behandelt. Die vorgängige medi kamentöse Behandlung mit Psychopharmaka sei wegen den Nebenwirkun gen abgesetzt worden, wobei verschiedenes ausprobiert worden sei ( Urk. 9/118/14). D er psychiatrische Gutachter führte dazu aus, die Fortsetzung der psychothera peutischen Behand lung sei indiziert; eventuell sollte noch ein weiteres Anti depressivum zum Einsatz kommen können. Dies müsse der behandelnden Psy chiaterin und der Be schwerdeführerin überlassen werden. Grundsätzlich sei die Einnahme eines Antidepressivums im Rahmen der Schaden minderungspflicht zumutbar. Aller dings sollten dabei nicht zu viele Neben wirkungen t oleriert wer den müssen, da dies wiederum die Depressivität und die Compliance verschlech tere (Urk. 9/118/22).
D amit ist indes nicht abschliessend geklärt, ob und inwiefern angesichts des langjährigen depressiven Leidens und vor dem Hintergrund der vorliegenden beein trächtigenden Persönlich keitsaspekte
weitere medizinische Massnahmen, namentlich eine psychiatrische Behandlung mit Antidepressiv a
aus objektiver-fachärztlicher Sicht zumutbar und im Hinblick auf das funktionelle Leistungsvermögen
angezeigt sei.
Des Weiteren ist insbesondere auch im Hinblick auf den Standard indikator gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.2 (Komplex der Persönlichkeit) bei gegebener medizinischer Aktenlage mit unterschiedlicher diagnostischer Gewichtung der Persönlichkeitsbeeinträchtigungen weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die per sönlichkeitsbedingten Ressourcen und funktionellen Beein trächtigungen gege ben.
E. 3.5.1 Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schlies send über die Frage des Rentenanspruchs respektive der Herab setzung der Rente ab Juni 2017 entschieden werden.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin
daher ergänzende medizinische, insbesondere psy chia trische Abklärungen vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheits beeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Recht sprechung Rechnung tragen . Hernach hat sie neu über den Ren tenanspruch ab Juni 2017 zu entscheiden.
Aufgrund der psychischen Beschwerden wird sich der Experte (oder die Experten) gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindi ka toren zu äussern haben (vgl. BGE 143 V 409, 418). Dabei mag den Gutachtern der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragen katalog ge mäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E.
5). Zu be achten sind dabei aber auch die im BGE 143 V 418 ausgeführten Präzisierungen zu einzelnen Standardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schwere grad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]).
E. 3.5.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Rente ungeachtet der Rechtsprechung zur Wiedereingliederung bei über 55 Jahre alten Rentnern (vgl. E. 1.6 hiervor) herabgesetzt hat , obschon die Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 28. April 2017 ( Urk.
2) bereits über 58 Jahre alt war. I m Fall einer allfälligen geplante n Renten herabsetzung ist vorgängig im Sinne der bundesgericht lichen Rechtsprechung indes zu prüfen, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, und diese sind gegebenenfalls v orzunehmen
bis die Beschwerde führerin in der Lage ist, das
allfällig nach er gänzender Abklärung
medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungs potenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Dabei darf rechtsprechungsgemäss a us einer allfälligen überhöhten Krankheits überzeugung allein nicht ohne Weiteres auf die Aus sichtslosigkeit von Ein glie derungsmassnahmen geschlossen werden, da solche durchaus geeignet sein kön nen, den Eingliederungswillen zu fördern ( Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 3.2.2 mit Hinweis).
E. 3.5.3 Die angefochtene Verfügung vom 2 8. April 2017 (Urk. 2) ist somit aufzu he ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medi zinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2017 zurückzu weisen.
E. 4 .
E. 4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermes sensweise auf F
r. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 3 0. Oktober 2018 (Urk. 28 ) fest zu setzen ist.
In der Honorarnote ist ein Aufwand vom 1. Mai 2017 bis 3 1. Oktober 2018 von total
13.60 Stunden à Fr. 2
E. 5 0.-- pro Stunde sowie von Fr. 153.--
Barauslagen (Kopien
Fr. 128.-- + Proti
Fr. 25.-- ) mit einem Gesamtbetrag von Fr. 3'835.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aufgeführt (Urk. 28 ). Dieser Betrag ist unter Berück sichtigung der massgeblichen, hiervor genannten Kriterien zu hoch und zu kür zen . Denn der Aktenumfang ist zwar nicht gering, jedoch auch nicht besonders gross. Auch ist keine ausserordentliche Besonderheit in der Schwierig keit des Pro zesses und der Bedeutung der Streitsache auszumachen. Die Honorarnote wurde unaufgefordert eingereicht, die Festlegung der Partei ent schädigung respektive die Kürzung der Honorarnote muss daher grund sätzlich nicht begründet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 2.2 ) , weshalb im Folgenden nicht auf alle Einzelheiten eingegangen wird.
Der Stundenansatz von Fr. 250.-- ist auf den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 220.-- zu kürzen . Der für die Vorbereitung und Erstellung der neunseitigen Beschwerdeschrift ( Urk.
1) sowie für die Einreichung der Unterlagen zum Gesuch um unent geltliche Rechtspflege (Urk. 5+ 5/1-19 )
geltend g emachte Aufwand von 9 , 57 Stunden (v om 1. Mai bis 1. Juni 2017 ) ist auf angemessene
E. 8 Stunden zu kürzen . Der für die Zeit vom 14. Juni 2017 bis 30.
Oktober 2018 geltend gemachte Aufwand von 4,03 Stunden betrifft im Wesentlichen die einseitige Eingabe vom 2. August 2017 ( Urk.
13) mit Beilagen ( Urk. 14/1-2) und die dreiseitige Replik ( Urk. 22 ), was auf angemessene 3 Stunden zu kürzen ist.
Insgesamt ist damit ein Zeitaufwand von gerundet
E. 11 Stunden à Fr. 220.--, mit hin Fr. 2'420 .-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu vergüten.
Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 128.-- für Fotokopien sin d nicht nach vollzie h bar, da die Verfahrensakten jeweils kostenlos in Kopie von der IV-Stelle bezogen werden können und die Anzahl Eingaben ans Gericht im üblichen Rah men lagen. Die Barauslagen sind daher zusammen mit den Porti von Fr. 25.-- auf insgesamt Fr. 100 .-- zu kürzen .
Die Prozessentschädigung ist dementsprechend auf Fr. 2'720.20 festzusetzen und be rechnet sich wie folgt:
Fr. 2'420 .-- + Fr . 10 0.-- = Fr. 2'520 .--
+ MwSt 8 % für neun Stunden (2017) und auf Barauslagen von Fr. 70 .-- (8
x [Fr. 1'980 .-- + Fr. 70 .-- ] : 100 ) = Fr. 164.--
+ MwSt 7,7 % für zwei Stunden (2018) und auf Barauslagen von Fr. 30 .--
(7,7 x [Fr. 440-- + Fr. 30.-- ] : 100 ) = Fr. 36.20 Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in ab Juni 2017
neu verfüge. 2.
Die Gerich tskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 2'720.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Strehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Z.___ Pensionskasse Genossenschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00621
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
28. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.
Pensionskasse Y.___ Beigeladene 2.
Z.___ Pensionskasse Genossenschaft Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 58 ,
war bis Ende August 2012 als Sach bearbeiterin
für
die A.___ tätig ( Urk. 3/12, Urk. 9/ 33/2-3 ). Am
20.
September 2009 meldete sie sich wegen psychischen Beschwerden be i der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 9/31 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Thurgau , IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Thurgau ), sprach ihr mit Verfügung en vom 1 5. Juni und vom 2 7. Juli 2012 ab dem 1. April 2010 eine halbe Rente , ab dem 1. Juni 2010 eine Viertelsrente
und ab dem 1. März 2011 eine ganze Rente zu ( Urk. 9/ 10-19 ).
Im Mai 2014 eröffnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , ein Rentenrevisionsverfahren ( Urk. 9/108) und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Unter anderem holte sie das bisdisziplinäre Gutachten von Dr.
med. B.___ , Facharzt für Neurologie und Verhaltensneurologie, sowie von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie, vom 2 3. September 2014 ein ( Urk. 9/118). Ge stützt darauf kündigte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente an ( Urk. 9/140). Dagegen erhob die Versicherte mit tels
Bericht
der D.___ , vom
2. Februar 2017 ( Urk. 9/147 ), ergänzt mit Schreiben vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 9/149), Ein wände.
Mit Verfügung vom 2 8. April 2017 setzte die IV-Stelle die ganze Rente per 1. Juni 2017 wie angekündigt auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d i e Versicherte mit Schreiben vom 2 9. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 8. April 2017 aufzu heben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2017 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2) . In prozessualer Hinsicht
stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung in der Person von Rechtsanwalt Marcel Strehler (Urk. 1 S. 2) , welches sie m it Eingabe vom 1. J uni 2017 wieder zurückzog ( Urk. 6). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2017 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2017 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 10 S. 2 ), welche sich mit Eingabe vom 2 6. Juli 2017 als nicht zuständig erklärte ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 2. August 2017 ( Urk.
13) reichte die Beschwerdeführerin das Arztzeugnis vom 5. Juli 2017 und den Bericht vom 1 2. Juli 2017 der D.___ ein (Urk. 14/1-2). Mit Verfügung vom 24. August 2017 wurde die Z.___ Pensionskasse Genossenschaft zum Verfahren beigeladen ( Urk. 12). Diese verzichtete mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme (Urk. 16).
Mit Replik vom 2 2. Januar 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 22 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtet e mit Eingabe vom 1. März 2018 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281).
Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä run gen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts er heblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad vo n mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich geblie benen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Soll die Rente nach einer Bezugsdauer von mindestens fünfzehn Jahren herab ge setzt oder aufgehoben werden oder hat die betreffende versicherte Person im Zeit punkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung nach Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV ( BGE 141 V 5
) das 5 5. Altersjahr zurückgelegt, sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage ist, das medi zinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen an strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass in einem konkreten Fall dieser Grundsatz nicht zur Anwen dung kommt und von der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen ist (Urteil e
des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.1 und 9C_602/2016 vom 1 4. Dezemb er 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Ver fügung aus, da keine neurologisch bedingte n Einschränkungen mehr gegeben seien, liege ein Revisionsgrund vor. Ausgehend von der Einschätzung einer 40%igen Arbeits unfähigkeit in der letzten
Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und in einer leidensangepa ss ten Tätigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden gemäss dem Gutachten vom 23. Sep tember 2014 ( Urk. 9/118) liege eine Einschränkung von 40 % vor, was mittels des Prozentvergleich s auch dem Invaliditätsgrad ent spreche. Damit resultiere ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2 S. 3 f. ).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, bei den von den Gutachtern gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Symptomatik, leicht bis mittelgradig (ICD-10 F33.0), und einer Dysthymie (ICD-10 F43.1) sei mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, zitierte in BGE 140 V 193 E. 3.3, davon auszugehen, dass die damit einhergehenden Beschwerden überwindbar seien und kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. Die geltend gemachte Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Es seien lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge bestätigt worden, welche zu wenig nachhaltig eingestuft worden seien, um die ICD-Kriterien einer Persönlichkeitsstörung zu erfüllen (Urk. 8) . 2.2
Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, ihre Arbeitsfähigkeit betrage nicht mehr als 25 % in einer lediglich sehr leichten Tätigkeit ,
wie sich den Berichten ihres behandelnden Psychologen lic . phil. E.___ entnehmen lasse, worauf verwiesen werde . Da die attestierten Einschränkungen derart limitierend seien, müsse davon ausgegangen werden, dass es ihr selbst unter Annahme eines ausge glichenen Arbeitsmarktes unmöglich sei, eine ihrem Leiden angepasste Stelle zu finden. Man gels wirtschaftlicher Verwertbarkeit ihrer noch vorhandenen Res sourcen resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerdegegnerin gehe zudem angesichts ihrer Ausbildung und ihrer Erwerbs biographie zu Unrecht davon aus, dass sie heute wieder eine kaufmän nische Tätig keit ausüben könne. Sie verfüge nicht über eine solche Ausbildung, sondern habe eine Lehre als Verkäuferin bei der Schweizerischen Boden seezeitung AG mit Fähigkeitszeugnis im Jahr 1976 absolviert. Vor Eintritt der gesundheit lichen Beschwerde n sei sie als Sachbearbeiterin tätig gewesen. Ausserdem würden die vorhandenen Beschwerden eine geistig anspruchsvolle Tätigkeit wie eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht zulassen. Der Invaliditätsgrad könne daher nicht anhand eines Prozentvergleiches ermittelt werden. Mittels Ein kommensvergleich s resultiere , ausgehend von einem 20%igen Pensum ein Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 88
% (Urk. 1 S. 5
ff.).
In der Replik machte die Beschwerdeführerin
des Weiteren geltend, es sei auf die neuen Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 und 8C_841/2016 vom 30. No vem ber 2017 (BGE 143 V 409 und 418) hinzuweisen. Die von der Be schwerde gegnerin zitierte Praxis sei inzwischen revidiert worden und neu seien auch die Folgen von diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressive Störungen an den Grunds ätzen von BGE 141 V 281 zu messen. Eine invaliden versich e rungsrechtlich rele vante psychische Gesundheitsschädigung könne somit nicht mehr bereits mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz ausge schlossen werden . Unter Berück sichtigung der massgeblichen Umstände sei davon auszugehen, dass sie über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfüge (Urk. 22 S. 3 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg nerin die bisherige ganze Rente zu Recht per 1. Juni 2017 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Dabei bildet der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2017 (Urk. 2) recht spre chungsge mäss die zeitliche Grenze der richterli chen Überprü fungs befugnis in die sem Ver fahren ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1
D ie bisherige ganze Rente wurde gemäss den Ausführungen im Verfügungsteil 2 zu den Verfügungen vom 1 5. Juni und 27. Juli 2012 ( Urk. 9/10/4-5) haupt säch lich gestützt auf den Untersuchungs bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
des Regionalen Ärztlichen Dienst es
(RAD) Os t schweiz vom 1 6. März 2012 ( Urk. 9/54) zuge sprochen. Diesem ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Jugend an depressiven Episoden litt und in den Jahre 2009 bis 2011 insgesamt vier Mal stationär und zuletzt teilstationär in der G.___ behandelt wurde ( Urk. 9/54/1) . Dr. F.___ stellte die fol genden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit :
rezidivierende
depressive Störung, gegen wärtig mittel gradige Episode mit somatischen Symptomen (F33.11) bei ängstlich-unsicher akzentuierter Persönlichkeitsstruktur (Z 73.1) und Status nach psychotischer Epi sode 2009 im Rahmen einer subduralen Blutung rechts temporo -okzipital ( Urk. 9/54/15). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeite rin in einem technischen Orthopädiegeschäft sei zu 100 % eingeschränkt. In einer einfachen , klar strukturierten und überschaubaren Tätigkeit ohne Zeitdruck könne eine 20%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden ( Urk. 9/54/16).
Davon ist im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 ATSG als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
3.2.1
Gemäss dem im Revisionsverfahren eingeholten Bericht vom 5. Juni 2014 des D.___ , wo die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 ambulant behandelt
wurde, wurden die Diagnose n einer rezidivierenden depressiven Störung mit endogenem Anteil an Antriebs- und Freudlosigkeit , gegen wärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1 ), und des
Status nach schwerer Depres sion mit psychotischer Episode 2009 , differentialdiagnostisch subdurale Blutung rechts temporo -okzipital gestellt . Die Depressivität habe sich nach dem krank heits bedingten Aufgebenmüssen der letzten Arbeitsstelle als Sacharbeiterin (per Ende August 2012, Urk. 3/12) ver stärkt. Anfang 2014 sei es wieder zu einem depressiven Einbruch gekommen. Eine lebensgefährliche Erkrankung ihres Lebenspartners habe zu einer akuten Be lastungsreaktion inklusive leichter Wahn symptome mit nachfolgender, die Depression verstärkender Anpassungsreaktion geführt, so dass die in Antrieb und Energie reduzierte Patientin der H.___ zur stationären Behandlung mit Eintritt am 2 0. Mai 2014 zugewiesen worden sei (vgl. Urk. 9/112/12-13) .
Im Verlauf des Berichts jahres 2013/2014 sei eine leichte Besserung und Stabi lisierung in der depressiven Symptomatik zu ver zeichnen gewesen, doch sei es zu keinen eigentlichen Remissionen gekommen. Der Verlauf der Depression sei schleichend, chronisch und weiterhin mit Ein brüchen. Die Vulnerabilität der Beschwerde führerin mani festiere sich in der beschriebenen Anpassungsreaktion, die zu verstärkter Depres sivität geführt habe. Der Verlauf zeige, dass sie manchmal auch aus unbedeutendem Anlass starken depressiven Zuständen von Ohnmacht und Antriebs losigkeit aus gesetzt sei, wobei ihr Abwehr möglichkeiten fehlen würden. Es sei nicht absehbar, dass die Be schwerdeführerin wieder auf dem freien Arbeitsmarkt arbeiten könne. Die gesundheitsschädigende rezidivierende Depression sei komorbid zu einer Persön lichkeitsstruktur ohne reife Abwehrmechanismen; die Wechselwirkung dieser bei den Problembereiche erschwere und verlangsame die therapeutischen Ent wick lungsprozesse
( Urk. 9/112/7) . 3.2.2
Die Gutachter Dr. B.___ und Dr. C.___ , welc he die Beschwerdeführerin am 4. und 11. September 2014 untersucht haben , kamen gemäss ihrem bidis zipli nä ren neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 2 3. September 2014 dagegen zum Schluss, es sei entsprechend dem psychiatrischen Teilgutachten von einer insgesamt 40%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszu gehen ( Urk. 9/118/22-23). Und zwar sei aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einer rezidivierenden depressiven Symp tomatik, zurzeit leicht bis mittleren Grades ( ICD-10 F33. 0/ 1), und einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) zu stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit seien akzen tuierte Per sönlichkeitszüge vom ängstlich unsiche ren, eher schwer nehmendem Typ ( ICD-10 Z73.1 ), und der Status nach schwerer Depression mit psychotischer Episode 2009 (ICD-10 F 32.1) festzuhalten. Auf grund der Lebensschilderung und des Lebens laufes müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Jugendzeit an einer dysthymen Problematik leide, das heisse an einer chronisch depressiven Verstimmung mit Phasen und Perioden von Tagen bis Wochen, in denen die Depressivität den Alltag nicht massgeblich bestimmt habe. Die Beschwerdeführerin habe sicherlich eine verminderte Frust rationstoleranz, sei eher ängstlich und selbst unsicher und reagiere auf Konflikte mit depressiven Symptomen. Es sei a b 2009 zu rezi divierenden depressiven Epi soden gekommen. Auch habe sie mit der Arbeitsstelle einen wichtigen Kompen sations faktor in ihrem psychischen Gleichgewicht verloren. Die Hinweise, dass bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeits störung vorliegen könnte, seien unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien zu wenig nachhaltig. Namentlich sei das andauernde gleichförmige Verhaltens muster nicht derart unpassend, dass es zu einem fortgesetzten subjektiven , die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beein trächtigende n Leiden und zu einem tiefgreifenden Verhaltensmuster geführt habe, das in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend gewesen sei. Die vorliegende psychische Erkrankung könne nach Rücksprache mit dem neurologischen Gutachter nicht als organisch begründet beurteilt wer den . Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 40%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
auszugehen
( Urk. 9/118/ 20-22 ) .
Aus neuro lo gischer Sicht seien keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen .
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit sei der Zustand nach subduraler Blutung rechts temporo -okzipital August 2009 aufzu führen . Die klinisch-neurologische Untersuchung sei vollkommen unauffällig gewesen. Die mit verhaltens neuro logischer und neuropsychologischer Unter suchungen erho benen minimalen kog nitiven Defizite ( geringgradige Beein trächtigung der Kon zentrationsfähigkeit auf Dauer) seien Folgen seelischer Inter ferenzen und in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater zu beurteilen
(Urk. 9/118/1 1 -13 , Urk. 9/118/23 ) . Insgesamt sei die psychiatrische Beurteilung hinsichtlich der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit massgebend, wobei es auf grund der Aktenlage nicht möglich sei ,
einen genauen Zeitpunkt für die Gültig keit ihrer gutachter lichen Beurteilung respektive der Verbesserung der Arbeits fähigkeit festzulegen (Urk. 9/118/ 22- 23) .
3.2.3
In der Stellungnahme der D.___
vom 2. Feb ruar 2017 wurde dazu ausgeführt, bei Wegfall der neurologischen Grund lage würden die vorliegenden Befunde , die bisher einer organischen Störung zugeord net worden sei en , das Bild einer kombinierten Persönlichkeits störung mit emo tional unstabilen und ängstlich-unsicheren Zügen sowie Ver haltensmustern , die auch ausserhalb der depressiven Phasen persistierten, kompl ettieren. So würden nach wie vor ausgeprägte emotionale Labilität und Instabilität mit Phasen von Reizbarkeit, nicht selten auftretende Durch brüche unkontrollierter Affekte, ängst lich-unsichere Züge und kognitive Schwierigkeiten wie erhöhte Vorsicht oder auch erschwerte Umstellungs- und Distanzierungs fähigkeit vorliegen. Im Zwischen menschlichen würden ferner rasch affektive Ungesteuertheiten und Blockaden getriggert. Der psychiatrische Gutachter (Urk. 9/118/21) habe explizit eingeräumt, dass die Abgrenzung einer Persön lich keitsstörung bei vorliegender Konstellation schwierig sei. Auf eine Persönlichkeitsstörung würden aber die anhaltenden schwerwiegenden Verhaltensmuster mit starren Reaktionen in meh reren Funktionsbereichen (affektiv, kognitiv und beziehungsmässig ) ver weisen. Persönlichkeitsstrukturell würden die bereits früher beschriebenen un reifen Abwehrmechanismen hinzukommen. Aus heutiger Sicht könne fest ge halten wer den, dass die Hirnblutung und depressive Psychose im Jahr 2009 die vorbe stehende n Persönlichkeitsprägungen verstärkt hätten, so dass sich diese zur eigentlichen Persönlichkeitsstörung verfestigt habe. Die reduzierte Fähigkeit, ziel gerichtete Aktivitäten durchzuhalten und die Ein schränkungen beim Lesen und Schreiben aufgrund der schwerer verfügbaren Wortbilder würden als neuro lo gische und neuropsychologische Residuen ein geordnet. In der ange stammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit im Sinne einer klar struk turierten Nischen tätigkeit in einem überschaubaren Rahmen bestehe eine 75 - bis 80%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 9/147/1-2).
Im Bericht der D.___
vom 1 0. Mai 2017 wurde sodann ausgeführt, in die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte könne die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht mehr zurück kehren. Von einer Verbesserung im Verlauf sei nicht auszugehen. Sie müsse auf grund der circadianen morgendlichen Verschlechterung nachmittags arbeite, zudem wegen der reizoffenen Vulnerabilität nicht in lärmigen Arbeitsräumen ( Urk. 3/4). 3.3
3.3.1
Bei vorliegender Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin zu Recht und insofern unstrittig davon aus, dass aufgrund veränderter gesundheitlicher Verhältnisse Anlass für eine Rentenrevision
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist . Und zwar wurde zum einen im Bericht der D.___
vom 5. Juni 2014 eine insgesamt
leichte Bes serung und Stabi lisierung in der depressiven Symptomatik im Verlauf ab 2013 festgehalten ( Urk. 9/112/5) . Zum anderen kam der Gutachter Dr. C.___ zum Schluss, dass die rezi divie rende depressive Störung lediglich noch in leichter bis mittelschwerer Ausprä gung vorliege und die vorliegende Symptomatik - wie das neurologische Gutach ten zeige - heute jedenfalls nicht mehr organisch bedingt sei (Urk.
9/118/22).
Die Überprüfung des Rentenanspruchs hat somit ohne Bindung an frühere Beurtei lungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3). 3.3.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann der Rentenanspruch
indes nicht abschliessend gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 2 3. September 2014
beurteilt werden .
Denn die Einschätzung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit wurde nicht auf eine bestimmte Tätigkeit hin attestiert und ohne klare Definition der Anfor derungen an die als zumutbar erachtete Teilzeittätigkeit festgelegt . Es kann daher nicht wie im angefochtenen Entscheid ohne Weiteres daraus geschlossen werden, auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem technisch-ortho pädischen Fachgeschäft sei in diesem Pensum zumutbar und es könne daher zur Invaliditätsgrad bestim mung die Methode des Prozent vergleiches angewendet werden. 3.4 3.4.1
Das vorliegende psychische Be schwerdebild ist gemäss der jüngsten bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418) zudem unter Berück sichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten strukturierten, nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen.
Hierbei sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funk tio neller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3), ausserdem der Komplex „Persön lichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
sind die g leichmässige Einschränkung des Aktivitätenni veaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 3.4.2
Da keine Ausschlussgründe vorliegen und ein konkreter Beweisbedarf gegeben ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1, 141 V 281 E. 2.2), darf von einem struk turierten Beweisverfahren mit Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berück sichtigung ihrer Wechselwirkungen (BGE 148 V 418 E. 8.1, 141 V 281 E. 4.3.1.3) nicht abgesehen werden.
Hierzu fehlt es indes an einer ausreichenden medizinischen Grundlage. Insbe son dere ist dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ aus dem Jahr 2014 ( Urk. 9/118) zu den Standardindikatoren nichts zu entnehmen; er hat die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit vielmehr unter Berücksichtigung der damals im Zusam menhang mit pathogenetisch äti ologisch unklaren syndromalen Be schwer de bildern mass geblichen sogenannten Försterkriterien (zur damals geltenden Recht sprechung vgl. BGE 130 V 352, 136 V 279 E. 3.2) vorgenommen ( Urk. 9/118/21-22).
Namentlich ist fraglich, ob und inwiefern von einer Therapieresistenz auszugehen sei (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) und welche Schlüsse aus der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen auf de n Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) zu zie hen sind.
Denn gemäss dem Gutachten vom 2 3. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin zumindest zurzeit der Begutachtung noch 14-täglich in Gesprächstherapie
beim Psychologen E.___
behandelt. Die vorgängige medi kamentöse Behandlung mit Psychopharmaka sei wegen den Nebenwirkun gen abgesetzt worden, wobei verschiedenes ausprobiert worden sei ( Urk. 9/118/14). D er psychiatrische Gutachter führte dazu aus, die Fortsetzung der psychothera peutischen Behand lung sei indiziert; eventuell sollte noch ein weiteres Anti depressivum zum Einsatz kommen können. Dies müsse der behandelnden Psy chiaterin und der Be schwerdeführerin überlassen werden. Grundsätzlich sei die Einnahme eines Antidepressivums im Rahmen der Schaden minderungspflicht zumutbar. Aller dings sollten dabei nicht zu viele Neben wirkungen t oleriert wer den müssen, da dies wiederum die Depressivität und die Compliance verschlech tere (Urk. 9/118/22).
D amit ist indes nicht abschliessend geklärt, ob und inwiefern angesichts des langjährigen depressiven Leidens und vor dem Hintergrund der vorliegenden beein trächtigenden Persönlich keitsaspekte
weitere medizinische Massnahmen, namentlich eine psychiatrische Behandlung mit Antidepressiv a
aus objektiver-fachärztlicher Sicht zumutbar und im Hinblick auf das funktionelle Leistungsvermögen
angezeigt sei.
Des Weiteren ist insbesondere auch im Hinblick auf den Standard indikator gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.2 (Komplex der Persönlichkeit) bei gegebener medizinischer Aktenlage mit unterschiedlicher diagnostischer Gewichtung der Persönlichkeitsbeeinträchtigungen weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die per sönlichkeitsbedingten Ressourcen und funktionellen Beein trächtigungen gege ben. 3.5 3.5.1
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schlies send über die Frage des Rentenanspruchs respektive der Herab setzung der Rente ab Juni 2017 entschieden werden.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin
daher ergänzende medizinische, insbesondere psy chia trische Abklärungen vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheits beeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Recht sprechung Rechnung tragen . Hernach hat sie neu über den Ren tenanspruch ab Juni 2017 zu entscheiden.
Aufgrund der psychischen Beschwerden wird sich der Experte (oder die Experten) gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindi ka toren zu äussern haben (vgl. BGE 143 V 409, 418). Dabei mag den Gutachtern der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragen katalog ge mäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E.
5). Zu be achten sind dabei aber auch die im BGE 143 V 418 ausgeführten Präzisierungen zu einzelnen Standardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schwere grad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]). 3.5.2
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Rente ungeachtet der Rechtsprechung zur Wiedereingliederung bei über 55 Jahre alten Rentnern (vgl. E. 1.6 hiervor) herabgesetzt hat , obschon die Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 28. April 2017 ( Urk.
2) bereits über 58 Jahre alt war. I m Fall einer allfälligen geplante n Renten herabsetzung ist vorgängig im Sinne der bundesgericht lichen Rechtsprechung indes zu prüfen, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, und diese sind gegebenenfalls v orzunehmen
bis die Beschwerde führerin in der Lage ist, das
allfällig nach er gänzender Abklärung
medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungs potenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Dabei darf rechtsprechungsgemäss a us einer allfälligen überhöhten Krankheits überzeugung allein nicht ohne Weiteres auf die Aus sichtslosigkeit von Ein glie derungsmassnahmen geschlossen werden, da solche durchaus geeignet sein kön nen, den Eingliederungswillen zu fördern ( Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 3.2.2 mit Hinweis). 3.5.3
Die angefochtene Verfügung vom 2 8. April 2017 (Urk. 2) ist somit aufzu he ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medi zinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2017 zurückzu weisen. 4 .
4.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermes sensweise auf F
r. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 3 0. Oktober 2018 (Urk. 28 ) fest zu setzen ist.
In der Honorarnote ist ein Aufwand vom 1. Mai 2017 bis 3 1. Oktober 2018 von total
13.60 Stunden à Fr. 2 5 0.-- pro Stunde sowie von Fr. 153.--
Barauslagen (Kopien
Fr. 128.-- + Proti
Fr. 25.-- ) mit einem Gesamtbetrag von Fr. 3'835.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aufgeführt (Urk. 28 ). Dieser Betrag ist unter Berück sichtigung der massgeblichen, hiervor genannten Kriterien zu hoch und zu kür zen . Denn der Aktenumfang ist zwar nicht gering, jedoch auch nicht besonders gross. Auch ist keine ausserordentliche Besonderheit in der Schwierig keit des Pro zesses und der Bedeutung der Streitsache auszumachen. Die Honorarnote wurde unaufgefordert eingereicht, die Festlegung der Partei ent schädigung respektive die Kürzung der Honorarnote muss daher grund sätzlich nicht begründet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 2.2 ) , weshalb im Folgenden nicht auf alle Einzelheiten eingegangen wird.
Der Stundenansatz von Fr. 250.-- ist auf den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 220.-- zu kürzen . Der für die Vorbereitung und Erstellung der neunseitigen Beschwerdeschrift ( Urk.
1) sowie für die Einreichung der Unterlagen zum Gesuch um unent geltliche Rechtspflege (Urk. 5+ 5/1-19 )
geltend g emachte Aufwand von 9 , 57 Stunden (v om 1. Mai bis 1. Juni 2017 ) ist auf angemessene 8 Stunden zu kürzen . Der für die Zeit vom 14. Juni 2017 bis 30.
Oktober 2018 geltend gemachte Aufwand von 4,03 Stunden betrifft im Wesentlichen die einseitige Eingabe vom 2. August 2017 ( Urk.
13) mit Beilagen ( Urk. 14/1-2) und die dreiseitige Replik ( Urk. 22 ), was auf angemessene 3 Stunden zu kürzen ist.
Insgesamt ist damit ein Zeitaufwand von gerundet 11 Stunden à Fr. 220.--, mit hin Fr. 2'420 .-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu vergüten.
Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 128.-- für Fotokopien sin d nicht nach vollzie h bar, da die Verfahrensakten jeweils kostenlos in Kopie von der IV-Stelle bezogen werden können und die Anzahl Eingaben ans Gericht im üblichen Rah men lagen. Die Barauslagen sind daher zusammen mit den Porti von Fr. 25.-- auf insgesamt Fr. 100 .-- zu kürzen .
Die Prozessentschädigung ist dementsprechend auf Fr. 2'720.20 festzusetzen und be rechnet sich wie folgt:
Fr. 2'420 .-- + Fr . 10 0.-- = Fr. 2'520 .--
+ MwSt 8 % für neun Stunden (2017) und auf Barauslagen von Fr. 70 .-- (8
x [Fr. 1'980 .-- + Fr. 70 .-- ] : 100 ) = Fr. 164.--
+ MwSt 7,7 % für zwei Stunden (2018) und auf Barauslagen von Fr. 30 .--
(7,7 x [Fr. 440-- + Fr. 30.-- ] : 100 ) = Fr. 36.20 Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in ab Juni 2017
neu verfüge. 2.
Die Gerich tskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 2'720.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Strehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Z.___ Pensionskasse Genossenschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann