Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1977 und zuletzt tätig als Pizzai olo, meldete sich am 1 1. Juli 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen am 2 8. Januar 2012 erlittenen Hirninfarkt bei der Sozialver s icherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Schreiben vom 2 3. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/10). Mit Vorbescheid vom 3 0. Mai 2013 (Urk. 6/21) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2013 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Nachdem der Versi cherte am 1. Juli 2013 Einwand erhoben hatte (Urk. 6/23; ergänzende Einwand begründung vom 1 6. September 2013, Urk. 6/27) holte die IV-Stelle zuerst das neurologische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurolo gie, vom 2 5. März 2014 (Urk. 6/31) und im Anschluss das psychiatrisch- neu ropsychologische Gutachten der Z.___
vom 1. November 2016 ein (Urk. 6/59).
Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten wiederum die Möglichkeit zur Stellung nahme (Schreiben vom 7. Dezember 2016, Urk. 6/60; Stellungnahme vom 1 3. Januar 2017, Urk. 6/61) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. April 2017 wie vorbeschieden eine vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 2; Verfügungsteil 2, Urk. 6/65). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 9. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine unbefristete Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2017 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Ak ten, Urk. 6/1-71), was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). Mit Beschluss vom 2 2. August 2018 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer eine mögliche reformatio in peius im Sinne der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weit eren Abklärung in Aussicht und setzte ihm eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme (Urk. 8), worauf der Beschwerdeführer verzichtete. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 8. Januar 2012 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und eine Erwerbstätigkeit entsprechend
nicht zumutbar gewesen sei . Ab dem 1. Februar 2013 habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert und der Besch werdeführer habe seine Tätigkeit wieder aufgenommen . Gestützt auf die Gutachten sei nach Abschluss der Neurorehabilitation per Ende Februar 2013 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 und Urk. 6/65). 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass der Gutach tensauftrag ausdrücklich Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, erteilt, das Gutachten allerdings von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . C.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesem Gutachterwechsel nicht zugestimmt, womit seine Mitbestimmungsrechte bzw. sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei und das Gutachten vom 1. November 2016 demnach aus formellen Gründen ungültig sei. Auch seien Ablauf und Qualität der Begutachtung unhaltbar.
Die psychiatrische Begutachtung sei im August und September 2015 erfolgt – die neuropsychologische erst ein Jahr später im August 201 6. Erstattet worden sei das Gutachten dann erst am 1. November 201 6. Damit bleibe völlig unklar, ob während der neuropsychologischen Abklärung die psychiatrischen Diagnosen überhaupt noch gültig gewesen seien. Die Gutachter widersprächen sich auch, wenn sie Hinweise auf neuropsychologische Defizite verneinen würden, anderer seits aber neuropsychologische Defizite als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festhielten. Hinzu komme, dass die Aktenlage bei Erstattung des Gutachtens nicht mehr aktuell gewesen sei. In der neuropsychologischen Beur teilung werde keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Der Sach verhalt sei entsprechend nicht genügend abgeklärt.
Selbst wenn man auf das Gutachten abstellen möchte, so wäre ein Anspruch auf berufliche Massnahmen begründet, was vor dem Rentenanspruch hätte geprüft werden müssen. Damit sei die Verfügung ohnehin unzutreffend. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/ 2014 UV
Nr. 2 S. 3) . 3.
3.1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten neurologischen Gutachten vom 25. März 2014 hielt Dr. Y.___ einen kardial- embolischen M ediateilinfarkt rechts am 2 8. Januar 2012 mit vollständig regredienter Hemiparese links und fortbeste henden neuropsychologischen Beschwerden unklarer Wert igkeit als Diagnose fest (Urk. 6/31/9).
Der Beschwerdeführer habe am 2 8. Januar 2012 einen ischämischen Teilinfarkt, wahrscheinlich infolge eines kardial- embolisc hen Verschlusses auf Höhe des M1 -Abschnitts der rechten Arteria cerebri media bei mechanischem Aortenklappen ersatz erlitten . Von der Infarzierung seien das Stammgangliengebiet und die rechte Temporalregion betroffen gewesen . Im Verlauf einer Lysetherapie
habe sich die Halbseitensymptomatik links soweit zurück gebildet, dass aktuell im kli nischen Neurostatus keine Se itenhinweise mehr erkennbar seien . Infolge des Mediainfarkts sei es ausserdem zu neuropsychologischen Defiziten gekommen, was unter Berücksichtigung der Infarktlokalisation auch aus neurologischer Sicht nachvo ll ziehbar sei . In der Reha in Valens seien formal mittelschwere Funktions störungen, vorwiegend der Aufmerksamkeitsfunktionen, festgestellt worden . Bei einer Verlaufsuntersuchung am D.___ in Zürich am 2 9. März 2012 seien zusätzlich Defizite im psychomotorisc hen Tempo und im Antrieb festgestellt worden . Im Verlauf von ergotherapeutischen Massnahmen sei
offenbar keine neuropsychologische Kontrolle mehr durchgeführt worden .
Ein Arbeitsversuch in der bisherigen Tätigkeit als Pizzaiolo ab März 2013 sei jedoch aufgrund von neuropsychologischen Beschwerden gescheitert . Der Beschwerdeführer
habe diesbezüglich Merkfähigkeits- und Gedächtnisprobleme sowie Leistungsversagen bei hohem Arbeitsanfall genannt . Eine zeitlich befristete ganze IV-Rente habe am 2 8. Februar 2013 geen det . Der Hausarzt Dr. E.___
habe dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 0 %) attestiert . Nach vollständiger Rückbildung der somatisch - neurologischen Defizite (Hemiparese links) sei diese Einschätzung aus rein neurologischer Sicht nachvollziehbar. Die Diskrepan zen in der Selbst- und Fremdwahrn ehmung hätten im Rahmen der aktuelle n monodisziplinären neuro logisc hen Begutachtung nicht geklärt werden könne n . Fokal-neurologisch ergebe sich im klinischen Neurostatus ein unauffälliger Befund. Insbesondere sei keine Halbseitensymptomatik mehr nachweisbar und die geklagten Restbeschwerden im linken Bein seien klinisch nicht objektivierbar. Prinzipiell wären aufgrund der Infarktlokalisation anhaltende und beruflich relevante neuropsychologische Defizite der Aufmerksamkeitsfunktionen, der Mnestik und der Exekuti on vorstell bar. Dennoch erstaune es, dass sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu sei nem Leistungs versagen am Arbeitsplatz - selbstständige längere Autofahrten (heu tige 90- minütige Fah rt zum Untersuchungsort) zutraue und regelmässig über offenbar längere Zeit bei Computerspielen die K onzentration aufrechterhalten kö nn e . Zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts und den Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkei t sei eine ergänzende neuropsychologische Unter suchung einschliesslich Beschwerdevalidierungsverfahren und Prüfung der Fahr e ignung notwendig. Dazu empfehle sich ein bidisziplinäres Gutachten unter psy chiatrischer Feder führung in Auftrag zu geben, da der Beschwerdeführer auch über depressive Beschwerden berichte und offenbar ohne weitere fachpsychiatri sche Evaluation regelmäs sig ein Antidepressivum einnehme (Urk. 6/31/7 ff.) . 3.2
Dr. B.___ und med. pract . C.___ notierten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten vom 1. November 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 6/59/17): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Neuropsychologische Defizite am ehesten im Rahmen des akuten ischä mischen Hirninfarkts (I63), differentialdiagnostisch im Rahmen der leich ten depressiven Episode (ICD-10 F32.0)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest: - Belastung durch apoplektischen Insult Januar 2012 im Sinne einer Verar beitungsstörung - Hypercholesterinämie (E78.0) - E ssentielle Hypertonie (I10) - Status nach mechanischem Aortenklappenersatz ca. 1990 (ICD-10 Z95.2) - Status nach akutem ischämischem Hirninfarkt im Bereich der Stamm ganglien und temporal rechts bei M1 Verschluss der MCA (28.01.2012) mit konsekutivem Hemisyndrom link s (ICD-10 I63)
Die Gutachter konstatierten (Urk. 6/59/18 ff.), dass sich w ährend der beiden Explorationen vom 1 1. August 2015 und vom 3 0. September 2015 von insgesamt ca. 6 Stunden Dauer keine Hinweise für das Vorliegen grösserer neuropsychol o gischer Defizite gezeigt hätten . Der Beschwerdeführer habe dem Gespräch gut folgen können, ohne Anzeichen von Ermüdung oder Überforderung. Gegen Ende der Exploration durchgeführte Konzentrations- und Gedächtnistests hätten ein altersgemässes Funktionsniveau gezeigt . Anlässlich der neuropsychol ogischen Untersuchung vom 1 6. August 2016 hätten sich indes testpsychologisch verschie dene unterdurchschnittliche Werte feststellen lassen, vor allem bezüglich der Auf merksamkeitsfunktionen, die durchaus zu einer gewissen Einschränkung führen könn t en. Die Defizite könnten durchaus mit dem ischämischen Infarkt zusam menhängen. Aufgrund der in der Zeit nach dem Hirninfarkt 01/2012 erstmalig aufgetretenen Symptome wie Traurigkeit, Antriebslosigkeit und Erschöpfbarkeit l asse sich zudem eine bis zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung anhaltende leichte depressive Episode diagnostizieren. Es zeigten sich keine Hinweise für das Vorliegen anderer psychischer Störungen. Als relevante Funktionseinschränkun gen zeig t en sich eine mittelgradige Störung der Anwendung fachlicher Kompe tenzen sowie der Durc hhaltefähigkeit. Dies korrelier e mit den Angaben des Beschwerdeführers insofern, dass er berichte, dass ihm 2013 nach Wiederauf na hme seiner Arbeit als Pizzaiolo wegen Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen gekündet worden sei. Weiter berichte
er über schnelle Erschöpfbarkeit, die sich bei Arbeitstätigkeit, aber auch bei Alltagstätigkeiten (Spazierengehe n, Velo fahren) zeige. Hier lege er eine defizitorientierte Haltung an den Tag, u nd bleibe in seinen Aussagen sehr vage. Deskriptive Divergenzen, z .B. ob eher Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen seine Arbeitsfähigkeit gestört hätten oder die schnelle Erschöpfbarkei t, oder wie er trotz gleichbleibender Symptomatik im 2013 und 2014 über mehrere Monate zu 100 % habe arbeiten können, k ö nn e er im Gespräch nicht schlüssig erklären.
Insgesamt sei nach dem Hirninfarkt 01/2012 ein Rückgang von Tätigkeiten zu verzeichnen, bei schon prämorbid niedr igem Betätigungsniveau. Es zeige sich insgesamt eine durch die Depression und die neuropsychologischen Defizite bedingte leichte Einschränkung des Leistungsniveaus in Bezug auf die ange stammte Tätigkeit (mit niedrigem Anforderungsprofil). Eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem durch den Beschwerdeführer
geschil derten Ausmass erscheine
unplausibel . Die resultierende Divergenz zwischen Eigen-
und Fremdwahrnehmung bzgl. der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit resultiere
aus gutachterlicher Sicht aus einer Verarbeitungsstörung bzgl . des Hirninfarktes (siehe Diagnose Z73.3).
In Zusammenschau de r vorliegenden Befunde erscheine eine maximale Ein schränkung in a ngestammter Tätigkeit als Pizza i o lo von 30 % und in angepasster
Tätigkeit z .B. als Reinigungskraft von 20 % realistisch. Die Zuordnung der beri chteten kognitiven Störungen sei nicht abschliessend zu klären, solange der Beschwerdeführer an einer lei chten depressiven Episode leide, da reduzierte Psychomotorik, Antriebsstörung und Konzentrationsstörungen t ypische Depres sionssymptome seien. Sie empfä hlen daher eine suffiziente psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung sowohl der Depression als auch der Verarbeitungs störung, um mittelfristig eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen. 4.
4.1
Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten ist teilweise unvollständig bzw. lückenhaft und unklar: 4.1.1
Dr. B.___ und med. pract . C.___ führten im Gutachten im Rahmen der Beant wortung der Fragen der Beschwerdegegnerin aus, es zeigten sich keine Hinweise für das Vorliegen neuropsychologischer Defizite (Urk. 6/59/22). Bei den Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie allerdings nebst einer leichten depressiven Episode auch neuropsychologische Defizite am ehesten im Rahmen des akuten ischämischen Hirninfarkts, differentialdiagnostisch im Rah men der leichten depressiven Episode (Urk. 6/59/17). Dies ist stark widersprüch lich und ohne gutachterliche Erklärung nicht nachvollziehbar. 4. 1. 2
Dr. Y.___ führte in seinem neurologischen Gutachten aus, dass zur weiteren Klä rung des medizinischen Sachverhalts und den Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit eine ergänzende neuropsychologische Untersuchung einschliesslich Beschwerdevalidierungsverfahren und Prüfung der Fahreignung notwendig sei (vgl. E. 3.1). Es fand zwar eine neuropsychologische Untersuchung statt, jedoch ohne Beschwerdevalidierungsverfahren und Prüfung der Fahreignung. D ass darauf verzichtet wurde ist auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Aus führungen, wonach während der 6 Stunden dauernden psychiatrischen Untersu chung keine Hinweise für neuropsychologische Defizite hätten festgestellt werden können und die Konzentrations- und Gedächtnistests altersgemäss ausgefallen seien, aber während der neuropsychologischen Untersuchung verschiedene unterdurchschnittliche Werte festgestellt worden seien, schlicht nicht erklärbar
(Urk. 6/59/18 f.; E. 3.2).
Damit hätte zwingend eine Symptomvalidierung – wie von Dr. Y.___ empfohlen – stattfinden müssen. Das Gutachten ist diesbezüglich unvollständig. 4. 1. 3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten Dr. B.___ und med. pract . C.___ aus, dass sich insgesamt eine durch die Depression und die neuropsychologischen Defizite bedingte leichte Einschränkung des Leistungsniveaus in Bezug auf die angestammte Tätigkeit zeige. In der angestammten Tätigkeit als Pizzaiolo bestehe aufgrund der vorliegenden Befunde eine maximale Einschränkung von 30 % . In angepasster Tätigkeit z.B. als Reinigungskraft scheine eine Einschränkung von 20 % realistisch.
Eine genauere Umschreibung des möglichen Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit fehlt allerdings. Auch ist nicht klar, aufgrund welcher Befunde der Beschwerdeführer z.B. als Reinigungskraft eingeschränkt sein sollte. Damit erweist sich das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten diesbezüglich als unvollständig. 4. 1. 4
Hinzu kommt, dass zwischen den psychiatrischen Explorationen (1 1. August und 3 0. September 2015) und der neuropsychologischen Untersuchung am 1 6. August 2016 rund ein Jahr verging. Damit bleibt auch unklar, ob die diagnostizierte leichte depressive Episode im Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung überhaupt noch bestand oder bereits remittiert war. Dies ist allerdings mit Blick darauf, dass die neuropsychologischen Defizite gutachterlich am ehesten im Rah men des akuten Hirninfarkts, differentialdiagnostisch im Rahmen der leichten depressiven Episode beurteilt wurden, als relevant zu beurteilen. 4.1.5
Zusammenfassend erweist sich das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. B.___ und med. pract . C.___ als zumindest erklärungsbedürftig in Bezug auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit und lückenhaft im Hinblick auf das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit. Die neuropsychologische Untersu chung ist des Weiteren ungenügend bzw. unvollständig, da weder ein Symptom validierungsverfahren noch eine Prüfung der Fahreignung stattgefunden hat, was in casu allerdings notwendig gewesen wäre . 4.2
Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes, äusserte sich in ihren Stellungnahmen vom 2 4. November 2016 und 3. Februar 2017 (Urk. 6/62/ 3 und Urk. 6/62/5) nur äusserst kurz und gab im Wesentlichen lediglich das Gutachten wieder. Sie setzte sich – soweit ersichtlich – nicht im Detail damit auseinander. Entsprechend vermögen diese Einschätzun gen an der Beurteilung des Gutachtens nichts zu ändern. 4.3
Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehenden Unklarheiten und Lücken in Bezug auf den psychiatrischen -neuropsychologischen Gesundheitszustand in geeigneter Form abkläre . D anach ist erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen .
Entsprechend kann offen bleiben, ob
– wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge des Gutachterwech sels vorgelegen hat. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1’500 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1977 und zuletzt tätig als Pizzai olo, meldete sich am 1 1. Juli 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen am 2 8. Januar 2012 erlittenen Hirninfarkt bei der Sozialver s icherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Schreiben vom 2 3. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/10). Mit Vorbescheid vom 3 0. Mai 2013 (Urk. 6/21) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2013 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Nachdem der Versi cherte am 1. Juli 2013 Einwand erhoben hatte (Urk. 6/23; ergänzende Einwand begründung vom 1 6. September 2013, Urk. 6/27) holte die IV-Stelle zuerst das neurologische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurolo gie, vom 2 5. März 2014 (Urk. 6/31) und im Anschluss das psychiatrisch- neu ropsychologische Gutachten der Z.___
vom 1. November 2016 ein (Urk. 6/59).
Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten wiederum die Möglichkeit zur Stellung nahme (Schreiben vom 7. Dezember 2016, Urk. 6/60; Stellungnahme vom 1 3. Januar 2017, Urk. 6/61) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. April 2017 wie vorbeschieden eine vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 2; Verfügungsteil 2, Urk. 6/65).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 8. Januar 2012 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und eine Erwerbstätigkeit entsprechend
nicht zumutbar gewesen sei . Ab dem 1. Februar 2013 habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert und der Besch werdeführer habe seine Tätigkeit wieder aufgenommen . Gestützt auf die Gutachten sei nach Abschluss der Neurorehabilitation per Ende Februar 2013 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 und Urk. 6/65).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass der Gutach tensauftrag ausdrücklich Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, erteilt, das Gutachten allerdings von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . C.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesem Gutachterwechsel nicht zugestimmt, womit seine Mitbestimmungsrechte bzw. sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei und das Gutachten vom 1. November 2016 demnach aus formellen Gründen ungültig sei. Auch seien Ablauf und Qualität der Begutachtung unhaltbar.
Die psychiatrische Begutachtung sei im August und September 2015 erfolgt – die neuropsychologische erst ein Jahr später im August 201 6. Erstattet worden sei das Gutachten dann erst am 1. November 201 6. Damit bleibe völlig unklar, ob während der neuropsychologischen Abklärung die psychiatrischen Diagnosen überhaupt noch gültig gewesen seien. Die Gutachter widersprächen sich auch, wenn sie Hinweise auf neuropsychologische Defizite verneinen würden, anderer seits aber neuropsychologische Defizite als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festhielten. Hinzu komme, dass die Aktenlage bei Erstattung des Gutachtens nicht mehr aktuell gewesen sei. In der neuropsychologischen Beur teilung werde keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Der Sach verhalt sei entsprechend nicht genügend abgeklärt.
Selbst wenn man auf das Gutachten abstellen möchte, so wäre ein Anspruch auf berufliche Massnahmen begründet, was vor dem Rentenanspruch hätte geprüft werden müssen. Damit sei die Verfügung ohnehin unzutreffend. 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 2 9. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine unbefristete Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2017 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/ 2014 UV
Nr. 2 S. 3) . 3.
3.1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten neurologischen Gutachten vom 25. März 2014 hielt Dr. Y.___ einen kardial- embolischen M ediateilinfarkt rechts am 2 8. Januar 2012 mit vollständig regredienter Hemiparese links und fortbeste henden neuropsychologischen Beschwerden unklarer Wert igkeit als Diagnose fest (Urk. 6/31/9).
Der Beschwerdeführer habe am 2 8. Januar 2012 einen ischämischen Teilinfarkt, wahrscheinlich infolge eines kardial- embolisc hen Verschlusses auf Höhe des M1 -Abschnitts der rechten Arteria cerebri media bei mechanischem Aortenklappen ersatz erlitten . Von der Infarzierung seien das Stammgangliengebiet und die rechte Temporalregion betroffen gewesen . Im Verlauf einer Lysetherapie
habe sich die Halbseitensymptomatik links soweit zurück gebildet, dass aktuell im kli nischen Neurostatus keine Se itenhinweise mehr erkennbar seien . Infolge des Mediainfarkts sei es ausserdem zu neuropsychologischen Defiziten gekommen, was unter Berücksichtigung der Infarktlokalisation auch aus neurologischer Sicht nachvo ll ziehbar sei . In der Reha in Valens seien formal mittelschwere Funktions störungen, vorwiegend der Aufmerksamkeitsfunktionen, festgestellt worden . Bei einer Verlaufsuntersuchung am D.___ in Zürich am 2 9. März 2012 seien zusätzlich Defizite im psychomotorisc hen Tempo und im Antrieb festgestellt worden . Im Verlauf von ergotherapeutischen Massnahmen sei
offenbar keine neuropsychologische Kontrolle mehr durchgeführt worden .
Ein Arbeitsversuch in der bisherigen Tätigkeit als Pizzaiolo ab März 2013 sei jedoch aufgrund von neuropsychologischen Beschwerden gescheitert . Der Beschwerdeführer
habe diesbezüglich Merkfähigkeits- und Gedächtnisprobleme sowie Leistungsversagen bei hohem Arbeitsanfall genannt . Eine zeitlich befristete ganze IV-Rente habe am 2 8. Februar 2013 geen det . Der Hausarzt Dr. E.___
habe dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 0 %) attestiert . Nach vollständiger Rückbildung der somatisch - neurologischen Defizite (Hemiparese links) sei diese Einschätzung aus rein neurologischer Sicht nachvollziehbar. Die Diskrepan zen in der Selbst- und Fremdwahrn ehmung hätten im Rahmen der aktuelle n monodisziplinären neuro logisc hen Begutachtung nicht geklärt werden könne n . Fokal-neurologisch ergebe sich im klinischen Neurostatus ein unauffälliger Befund. Insbesondere sei keine Halbseitensymptomatik mehr nachweisbar und die geklagten Restbeschwerden im linken Bein seien klinisch nicht objektivierbar. Prinzipiell wären aufgrund der Infarktlokalisation anhaltende und beruflich relevante neuropsychologische Defizite der Aufmerksamkeitsfunktionen, der Mnestik und der Exekuti on vorstell bar. Dennoch erstaune es, dass sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu sei nem Leistungs versagen am Arbeitsplatz - selbstständige längere Autofahrten (heu tige 90- minütige Fah rt zum Untersuchungsort) zutraue und regelmässig über offenbar längere Zeit bei Computerspielen die K onzentration aufrechterhalten kö nn e . Zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts und den Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkei t sei eine ergänzende neuropsychologische Unter suchung einschliesslich Beschwerdevalidierungsverfahren und Prüfung der Fahr e ignung notwendig. Dazu empfehle sich ein bidisziplinäres Gutachten unter psy chiatrischer Feder führung in Auftrag zu geben, da der Beschwerdeführer auch über depressive Beschwerden berichte und offenbar ohne weitere fachpsychiatri sche Evaluation regelmäs sig ein Antidepressivum einnehme (Urk. 6/31/7 ff.) . 3.2
Dr. B.___ und med. pract . C.___ notierten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten vom 1. November 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 6/59/17): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Neuropsychologische Defizite am ehesten im Rahmen des akuten ischä mischen Hirninfarkts (I63), differentialdiagnostisch im Rahmen der leich ten depressiven Episode (ICD-10 F32.0)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest: - Belastung durch apoplektischen Insult Januar 2012 im Sinne einer Verar beitungsstörung - Hypercholesterinämie (E78.0) - E ssentielle Hypertonie (I10) - Status nach mechanischem Aortenklappenersatz ca. 1990 (ICD-10 Z95.2) - Status nach akutem ischämischem Hirninfarkt im Bereich der Stamm ganglien und temporal rechts bei M1 Verschluss der MCA (28.01.2012) mit konsekutivem Hemisyndrom link s (ICD-10 I63)
Die Gutachter konstatierten (Urk. 6/59/18 ff.), dass sich w ährend der beiden Explorationen vom 1 1. August 2015 und vom 3 0. September 2015 von insgesamt ca. 6 Stunden Dauer keine Hinweise für das Vorliegen grösserer neuropsychol o gischer Defizite gezeigt hätten . Der Beschwerdeführer habe dem Gespräch gut folgen können, ohne Anzeichen von Ermüdung oder Überforderung. Gegen Ende der Exploration durchgeführte Konzentrations- und Gedächtnistests hätten ein altersgemässes Funktionsniveau gezeigt . Anlässlich der neuropsychol ogischen Untersuchung vom 1 6. August 2016 hätten sich indes testpsychologisch verschie dene unterdurchschnittliche Werte feststellen lassen, vor allem bezüglich der Auf merksamkeitsfunktionen, die durchaus zu einer gewissen Einschränkung führen könn t en. Die Defizite könnten durchaus mit dem ischämischen Infarkt zusam menhängen. Aufgrund der in der Zeit nach dem Hirninfarkt 01/2012 erstmalig aufgetretenen Symptome wie Traurigkeit, Antriebslosigkeit und Erschöpfbarkeit l asse sich zudem eine bis zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung anhaltende leichte depressive Episode diagnostizieren. Es zeigten sich keine Hinweise für das Vorliegen anderer psychischer Störungen. Als relevante Funktionseinschränkun gen zeig t en sich eine mittelgradige Störung der Anwendung fachlicher Kompe tenzen sowie der Durc hhaltefähigkeit. Dies korrelier e mit den Angaben des Beschwerdeführers insofern, dass er berichte, dass ihm 2013 nach Wiederauf na hme seiner Arbeit als Pizzaiolo wegen Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen gekündet worden sei. Weiter berichte
er über schnelle Erschöpfbarkeit, die sich bei Arbeitstätigkeit, aber auch bei Alltagstätigkeiten (Spazierengehe n, Velo fahren) zeige. Hier lege er eine defizitorientierte Haltung an den Tag, u nd bleibe in seinen Aussagen sehr vage. Deskriptive Divergenzen, z .B. ob eher Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen seine Arbeitsfähigkeit gestört hätten oder die schnelle Erschöpfbarkei t, oder wie er trotz gleichbleibender Symptomatik im 2013 und 2014 über mehrere Monate zu 100 % habe arbeiten können, k ö nn e er im Gespräch nicht schlüssig erklären.
Insgesamt sei nach dem Hirninfarkt 01/2012 ein Rückgang von Tätigkeiten zu verzeichnen, bei schon prämorbid niedr igem Betätigungsniveau. Es zeige sich insgesamt eine durch die Depression und die neuropsychologischen Defizite bedingte leichte Einschränkung des Leistungsniveaus in Bezug auf die ange stammte Tätigkeit (mit niedrigem Anforderungsprofil). Eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem durch den Beschwerdeführer
geschil derten Ausmass erscheine
unplausibel . Die resultierende Divergenz zwischen Eigen-
und Fremdwahrnehmung bzgl. der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit resultiere
aus gutachterlicher Sicht aus einer Verarbeitungsstörung bzgl . des Hirninfarktes (siehe Diagnose Z73.3).
In Zusammenschau de r vorliegenden Befunde erscheine eine maximale Ein schränkung in a ngestammter Tätigkeit als Pizza i o lo von 30 % und in angepasster
Tätigkeit z .B. als Reinigungskraft von 20 % realistisch. Die Zuordnung der beri chteten kognitiven Störungen sei nicht abschliessend zu klären, solange der Beschwerdeführer an einer lei chten depressiven Episode leide, da reduzierte Psychomotorik, Antriebsstörung und Konzentrationsstörungen t ypische Depres sionssymptome seien. Sie empfä hlen daher eine suffiziente psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung sowohl der Depression als auch der Verarbeitungs störung, um mittelfristig eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen. 4.
4.1
Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten ist teilweise unvollständig bzw. lückenhaft und unklar: 4.1.1
Dr. B.___ und med. pract . C.___ führten im Gutachten im Rahmen der Beant wortung der Fragen der Beschwerdegegnerin aus, es zeigten sich keine Hinweise für das Vorliegen neuropsychologischer Defizite (Urk. 6/59/22). Bei den Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie allerdings nebst einer leichten depressiven Episode auch neuropsychologische Defizite am ehesten im Rahmen des akuten ischämischen Hirninfarkts, differentialdiagnostisch im Rah men der leichten depressiven Episode (Urk. 6/59/17). Dies ist stark widersprüch lich und ohne gutachterliche Erklärung nicht nachvollziehbar. 4. 1. 2
Dr. Y.___ führte in seinem neurologischen Gutachten aus, dass zur weiteren Klä rung des medizinischen Sachverhalts und den Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit eine ergänzende neuropsychologische Untersuchung einschliesslich Beschwerdevalidierungsverfahren und Prüfung der Fahreignung notwendig sei (vgl. E. 3.1). Es fand zwar eine neuropsychologische Untersuchung statt, jedoch ohne Beschwerdevalidierungsverfahren und Prüfung der Fahreignung. D ass darauf verzichtet wurde ist auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Aus führungen, wonach während der 6 Stunden dauernden psychiatrischen Untersu chung keine Hinweise für neuropsychologische Defizite hätten festgestellt werden können und die Konzentrations- und Gedächtnistests altersgemäss ausgefallen seien, aber während der neuropsychologischen Untersuchung verschiedene unterdurchschnittliche Werte festgestellt worden seien, schlicht nicht erklärbar
(Urk. 6/59/18 f.; E. 3.2).
Damit hätte zwingend eine Symptomvalidierung – wie von Dr. Y.___ empfohlen – stattfinden müssen. Das Gutachten ist diesbezüglich unvollständig. 4. 1. 3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten Dr. B.___ und med. pract . C.___ aus, dass sich insgesamt eine durch die Depression und die neuropsychologischen Defizite bedingte leichte Einschränkung des Leistungsniveaus in Bezug auf die angestammte Tätigkeit zeige. In der angestammten Tätigkeit als Pizzaiolo bestehe aufgrund der vorliegenden Befunde eine maximale Einschränkung von 30 % . In angepasster Tätigkeit z.B. als Reinigungskraft scheine eine Einschränkung von 20 % realistisch.
Eine genauere Umschreibung des möglichen Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit fehlt allerdings. Auch ist nicht klar, aufgrund welcher Befunde der Beschwerdeführer z.B. als Reinigungskraft eingeschränkt sein sollte. Damit erweist sich das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten diesbezüglich als unvollständig. 4. 1. 4
Hinzu kommt, dass zwischen den psychiatrischen Explorationen (1 1. August und 3 0. September 2015) und der neuropsychologischen Untersuchung am 1 6. August 2016 rund ein Jahr verging. Damit bleibt auch unklar, ob die diagnostizierte leichte depressive Episode im Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung überhaupt noch bestand oder bereits remittiert war. Dies ist allerdings mit Blick darauf, dass die neuropsychologischen Defizite gutachterlich am ehesten im Rah men des akuten Hirninfarkts, differentialdiagnostisch im Rahmen der leichten depressiven Episode beurteilt wurden, als relevant zu beurteilen. 4.1.5
Zusammenfassend erweist sich das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. B.___ und med. pract . C.___ als zumindest erklärungsbedürftig in Bezug auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit und lückenhaft im Hinblick auf das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit. Die neuropsychologische Untersu chung ist des Weiteren ungenügend bzw. unvollständig, da weder ein Symptom validierungsverfahren noch eine Prüfung der Fahreignung stattgefunden hat, was in casu allerdings notwendig gewesen wäre . 4.2
Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes, äusserte sich in ihren Stellungnahmen vom 2 4. November 2016 und 3. Februar 2017 (Urk. 6/62/ 3 und Urk. 6/62/5) nur äusserst kurz und gab im Wesentlichen lediglich das Gutachten wieder. Sie setzte sich – soweit ersichtlich – nicht im Detail damit auseinander. Entsprechend vermögen diese Einschätzun gen an der Beurteilung des Gutachtens nichts zu ändern. 4.3
Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehenden Unklarheiten und Lücken in Bezug auf den psychiatrischen -neuropsychologischen Gesundheitszustand in geeigneter Form abkläre . D anach ist erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen .
Entsprechend kann offen bleiben, ob
– wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge des Gutachterwech sels vorgelegen hat. 5.
E. 5 unter Beilage ihrer Ak ten, Urk. 6/1-71), was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). Mit Beschluss vom 2 2. August 2018 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer eine mögliche reformatio in peius im Sinne der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weit eren Abklärung in Aussicht und setzte ihm eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme (Urk. 8), worauf der Beschwerdeführer verzichtete. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1’500 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00616
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
9. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1977 und zuletzt tätig als Pizzai olo, meldete sich am 1 1. Juli 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen am 2 8. Januar 2012 erlittenen Hirninfarkt bei der Sozialver s icherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Schreiben vom 2 3. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/10). Mit Vorbescheid vom 3 0. Mai 2013 (Urk. 6/21) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2013 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Nachdem der Versi cherte am 1. Juli 2013 Einwand erhoben hatte (Urk. 6/23; ergänzende Einwand begründung vom 1 6. September 2013, Urk. 6/27) holte die IV-Stelle zuerst das neurologische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurolo gie, vom 2 5. März 2014 (Urk. 6/31) und im Anschluss das psychiatrisch- neu ropsychologische Gutachten der Z.___
vom 1. November 2016 ein (Urk. 6/59).
Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten wiederum die Möglichkeit zur Stellung nahme (Schreiben vom 7. Dezember 2016, Urk. 6/60; Stellungnahme vom 1 3. Januar 2017, Urk. 6/61) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. April 2017 wie vorbeschieden eine vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 2; Verfügungsteil 2, Urk. 6/65). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 9. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine unbefristete Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2017 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Ak ten, Urk. 6/1-71), was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). Mit Beschluss vom 2 2. August 2018 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer eine mögliche reformatio in peius im Sinne der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weit eren Abklärung in Aussicht und setzte ihm eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme (Urk. 8), worauf der Beschwerdeführer verzichtete. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 8. Januar 2012 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und eine Erwerbstätigkeit entsprechend
nicht zumutbar gewesen sei . Ab dem 1. Februar 2013 habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert und der Besch werdeführer habe seine Tätigkeit wieder aufgenommen . Gestützt auf die Gutachten sei nach Abschluss der Neurorehabilitation per Ende Februar 2013 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 und Urk. 6/65). 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass der Gutach tensauftrag ausdrücklich Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, erteilt, das Gutachten allerdings von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . C.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesem Gutachterwechsel nicht zugestimmt, womit seine Mitbestimmungsrechte bzw. sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei und das Gutachten vom 1. November 2016 demnach aus formellen Gründen ungültig sei. Auch seien Ablauf und Qualität der Begutachtung unhaltbar.
Die psychiatrische Begutachtung sei im August und September 2015 erfolgt – die neuropsychologische erst ein Jahr später im August 201 6. Erstattet worden sei das Gutachten dann erst am 1. November 201 6. Damit bleibe völlig unklar, ob während der neuropsychologischen Abklärung die psychiatrischen Diagnosen überhaupt noch gültig gewesen seien. Die Gutachter widersprächen sich auch, wenn sie Hinweise auf neuropsychologische Defizite verneinen würden, anderer seits aber neuropsychologische Defizite als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festhielten. Hinzu komme, dass die Aktenlage bei Erstattung des Gutachtens nicht mehr aktuell gewesen sei. In der neuropsychologischen Beur teilung werde keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Der Sach verhalt sei entsprechend nicht genügend abgeklärt.
Selbst wenn man auf das Gutachten abstellen möchte, so wäre ein Anspruch auf berufliche Massnahmen begründet, was vor dem Rentenanspruch hätte geprüft werden müssen. Damit sei die Verfügung ohnehin unzutreffend. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/ 2014 UV
Nr. 2 S. 3) . 3.
3.1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten neurologischen Gutachten vom 25. März 2014 hielt Dr. Y.___ einen kardial- embolischen M ediateilinfarkt rechts am 2 8. Januar 2012 mit vollständig regredienter Hemiparese links und fortbeste henden neuropsychologischen Beschwerden unklarer Wert igkeit als Diagnose fest (Urk. 6/31/9).
Der Beschwerdeführer habe am 2 8. Januar 2012 einen ischämischen Teilinfarkt, wahrscheinlich infolge eines kardial- embolisc hen Verschlusses auf Höhe des M1 -Abschnitts der rechten Arteria cerebri media bei mechanischem Aortenklappen ersatz erlitten . Von der Infarzierung seien das Stammgangliengebiet und die rechte Temporalregion betroffen gewesen . Im Verlauf einer Lysetherapie
habe sich die Halbseitensymptomatik links soweit zurück gebildet, dass aktuell im kli nischen Neurostatus keine Se itenhinweise mehr erkennbar seien . Infolge des Mediainfarkts sei es ausserdem zu neuropsychologischen Defiziten gekommen, was unter Berücksichtigung der Infarktlokalisation auch aus neurologischer Sicht nachvo ll ziehbar sei . In der Reha in Valens seien formal mittelschwere Funktions störungen, vorwiegend der Aufmerksamkeitsfunktionen, festgestellt worden . Bei einer Verlaufsuntersuchung am D.___ in Zürich am 2 9. März 2012 seien zusätzlich Defizite im psychomotorisc hen Tempo und im Antrieb festgestellt worden . Im Verlauf von ergotherapeutischen Massnahmen sei
offenbar keine neuropsychologische Kontrolle mehr durchgeführt worden .
Ein Arbeitsversuch in der bisherigen Tätigkeit als Pizzaiolo ab März 2013 sei jedoch aufgrund von neuropsychologischen Beschwerden gescheitert . Der Beschwerdeführer
habe diesbezüglich Merkfähigkeits- und Gedächtnisprobleme sowie Leistungsversagen bei hohem Arbeitsanfall genannt . Eine zeitlich befristete ganze IV-Rente habe am 2 8. Februar 2013 geen det . Der Hausarzt Dr. E.___
habe dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 0 %) attestiert . Nach vollständiger Rückbildung der somatisch - neurologischen Defizite (Hemiparese links) sei diese Einschätzung aus rein neurologischer Sicht nachvollziehbar. Die Diskrepan zen in der Selbst- und Fremdwahrn ehmung hätten im Rahmen der aktuelle n monodisziplinären neuro logisc hen Begutachtung nicht geklärt werden könne n . Fokal-neurologisch ergebe sich im klinischen Neurostatus ein unauffälliger Befund. Insbesondere sei keine Halbseitensymptomatik mehr nachweisbar und die geklagten Restbeschwerden im linken Bein seien klinisch nicht objektivierbar. Prinzipiell wären aufgrund der Infarktlokalisation anhaltende und beruflich relevante neuropsychologische Defizite der Aufmerksamkeitsfunktionen, der Mnestik und der Exekuti on vorstell bar. Dennoch erstaune es, dass sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu sei nem Leistungs versagen am Arbeitsplatz - selbstständige längere Autofahrten (heu tige 90- minütige Fah rt zum Untersuchungsort) zutraue und regelmässig über offenbar längere Zeit bei Computerspielen die K onzentration aufrechterhalten kö nn e . Zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts und den Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkei t sei eine ergänzende neuropsychologische Unter suchung einschliesslich Beschwerdevalidierungsverfahren und Prüfung der Fahr e ignung notwendig. Dazu empfehle sich ein bidisziplinäres Gutachten unter psy chiatrischer Feder führung in Auftrag zu geben, da der Beschwerdeführer auch über depressive Beschwerden berichte und offenbar ohne weitere fachpsychiatri sche Evaluation regelmäs sig ein Antidepressivum einnehme (Urk. 6/31/7 ff.) . 3.2
Dr. B.___ und med. pract . C.___ notierten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten vom 1. November 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 6/59/17): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Neuropsychologische Defizite am ehesten im Rahmen des akuten ischä mischen Hirninfarkts (I63), differentialdiagnostisch im Rahmen der leich ten depressiven Episode (ICD-10 F32.0)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest: - Belastung durch apoplektischen Insult Januar 2012 im Sinne einer Verar beitungsstörung - Hypercholesterinämie (E78.0) - E ssentielle Hypertonie (I10) - Status nach mechanischem Aortenklappenersatz ca. 1990 (ICD-10 Z95.2) - Status nach akutem ischämischem Hirninfarkt im Bereich der Stamm ganglien und temporal rechts bei M1 Verschluss der MCA (28.01.2012) mit konsekutivem Hemisyndrom link s (ICD-10 I63)
Die Gutachter konstatierten (Urk. 6/59/18 ff.), dass sich w ährend der beiden Explorationen vom 1 1. August 2015 und vom 3 0. September 2015 von insgesamt ca. 6 Stunden Dauer keine Hinweise für das Vorliegen grösserer neuropsychol o gischer Defizite gezeigt hätten . Der Beschwerdeführer habe dem Gespräch gut folgen können, ohne Anzeichen von Ermüdung oder Überforderung. Gegen Ende der Exploration durchgeführte Konzentrations- und Gedächtnistests hätten ein altersgemässes Funktionsniveau gezeigt . Anlässlich der neuropsychol ogischen Untersuchung vom 1 6. August 2016 hätten sich indes testpsychologisch verschie dene unterdurchschnittliche Werte feststellen lassen, vor allem bezüglich der Auf merksamkeitsfunktionen, die durchaus zu einer gewissen Einschränkung führen könn t en. Die Defizite könnten durchaus mit dem ischämischen Infarkt zusam menhängen. Aufgrund der in der Zeit nach dem Hirninfarkt 01/2012 erstmalig aufgetretenen Symptome wie Traurigkeit, Antriebslosigkeit und Erschöpfbarkeit l asse sich zudem eine bis zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung anhaltende leichte depressive Episode diagnostizieren. Es zeigten sich keine Hinweise für das Vorliegen anderer psychischer Störungen. Als relevante Funktionseinschränkun gen zeig t en sich eine mittelgradige Störung der Anwendung fachlicher Kompe tenzen sowie der Durc hhaltefähigkeit. Dies korrelier e mit den Angaben des Beschwerdeführers insofern, dass er berichte, dass ihm 2013 nach Wiederauf na hme seiner Arbeit als Pizzaiolo wegen Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen gekündet worden sei. Weiter berichte
er über schnelle Erschöpfbarkeit, die sich bei Arbeitstätigkeit, aber auch bei Alltagstätigkeiten (Spazierengehe n, Velo fahren) zeige. Hier lege er eine defizitorientierte Haltung an den Tag, u nd bleibe in seinen Aussagen sehr vage. Deskriptive Divergenzen, z .B. ob eher Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen seine Arbeitsfähigkeit gestört hätten oder die schnelle Erschöpfbarkei t, oder wie er trotz gleichbleibender Symptomatik im 2013 und 2014 über mehrere Monate zu 100 % habe arbeiten können, k ö nn e er im Gespräch nicht schlüssig erklären.
Insgesamt sei nach dem Hirninfarkt 01/2012 ein Rückgang von Tätigkeiten zu verzeichnen, bei schon prämorbid niedr igem Betätigungsniveau. Es zeige sich insgesamt eine durch die Depression und die neuropsychologischen Defizite bedingte leichte Einschränkung des Leistungsniveaus in Bezug auf die ange stammte Tätigkeit (mit niedrigem Anforderungsprofil). Eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem durch den Beschwerdeführer
geschil derten Ausmass erscheine
unplausibel . Die resultierende Divergenz zwischen Eigen-
und Fremdwahrnehmung bzgl. der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit resultiere
aus gutachterlicher Sicht aus einer Verarbeitungsstörung bzgl . des Hirninfarktes (siehe Diagnose Z73.3).
In Zusammenschau de r vorliegenden Befunde erscheine eine maximale Ein schränkung in a ngestammter Tätigkeit als Pizza i o lo von 30 % und in angepasster
Tätigkeit z .B. als Reinigungskraft von 20 % realistisch. Die Zuordnung der beri chteten kognitiven Störungen sei nicht abschliessend zu klären, solange der Beschwerdeführer an einer lei chten depressiven Episode leide, da reduzierte Psychomotorik, Antriebsstörung und Konzentrationsstörungen t ypische Depres sionssymptome seien. Sie empfä hlen daher eine suffiziente psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung sowohl der Depression als auch der Verarbeitungs störung, um mittelfristig eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen. 4.
4.1
Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten ist teilweise unvollständig bzw. lückenhaft und unklar: 4.1.1
Dr. B.___ und med. pract . C.___ führten im Gutachten im Rahmen der Beant wortung der Fragen der Beschwerdegegnerin aus, es zeigten sich keine Hinweise für das Vorliegen neuropsychologischer Defizite (Urk. 6/59/22). Bei den Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie allerdings nebst einer leichten depressiven Episode auch neuropsychologische Defizite am ehesten im Rahmen des akuten ischämischen Hirninfarkts, differentialdiagnostisch im Rah men der leichten depressiven Episode (Urk. 6/59/17). Dies ist stark widersprüch lich und ohne gutachterliche Erklärung nicht nachvollziehbar. 4. 1. 2
Dr. Y.___ führte in seinem neurologischen Gutachten aus, dass zur weiteren Klä rung des medizinischen Sachverhalts und den Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit eine ergänzende neuropsychologische Untersuchung einschliesslich Beschwerdevalidierungsverfahren und Prüfung der Fahreignung notwendig sei (vgl. E. 3.1). Es fand zwar eine neuropsychologische Untersuchung statt, jedoch ohne Beschwerdevalidierungsverfahren und Prüfung der Fahreignung. D ass darauf verzichtet wurde ist auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Aus führungen, wonach während der 6 Stunden dauernden psychiatrischen Untersu chung keine Hinweise für neuropsychologische Defizite hätten festgestellt werden können und die Konzentrations- und Gedächtnistests altersgemäss ausgefallen seien, aber während der neuropsychologischen Untersuchung verschiedene unterdurchschnittliche Werte festgestellt worden seien, schlicht nicht erklärbar
(Urk. 6/59/18 f.; E. 3.2).
Damit hätte zwingend eine Symptomvalidierung – wie von Dr. Y.___ empfohlen – stattfinden müssen. Das Gutachten ist diesbezüglich unvollständig. 4. 1. 3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten Dr. B.___ und med. pract . C.___ aus, dass sich insgesamt eine durch die Depression und die neuropsychologischen Defizite bedingte leichte Einschränkung des Leistungsniveaus in Bezug auf die angestammte Tätigkeit zeige. In der angestammten Tätigkeit als Pizzaiolo bestehe aufgrund der vorliegenden Befunde eine maximale Einschränkung von 30 % . In angepasster Tätigkeit z.B. als Reinigungskraft scheine eine Einschränkung von 20 % realistisch.
Eine genauere Umschreibung des möglichen Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit fehlt allerdings. Auch ist nicht klar, aufgrund welcher Befunde der Beschwerdeführer z.B. als Reinigungskraft eingeschränkt sein sollte. Damit erweist sich das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten diesbezüglich als unvollständig. 4. 1. 4
Hinzu kommt, dass zwischen den psychiatrischen Explorationen (1 1. August und 3 0. September 2015) und der neuropsychologischen Untersuchung am 1 6. August 2016 rund ein Jahr verging. Damit bleibt auch unklar, ob die diagnostizierte leichte depressive Episode im Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung überhaupt noch bestand oder bereits remittiert war. Dies ist allerdings mit Blick darauf, dass die neuropsychologischen Defizite gutachterlich am ehesten im Rah men des akuten Hirninfarkts, differentialdiagnostisch im Rahmen der leichten depressiven Episode beurteilt wurden, als relevant zu beurteilen. 4.1.5
Zusammenfassend erweist sich das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. B.___ und med. pract . C.___ als zumindest erklärungsbedürftig in Bezug auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit und lückenhaft im Hinblick auf das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit. Die neuropsychologische Untersu chung ist des Weiteren ungenügend bzw. unvollständig, da weder ein Symptom validierungsverfahren noch eine Prüfung der Fahreignung stattgefunden hat, was in casu allerdings notwendig gewesen wäre . 4.2
Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes, äusserte sich in ihren Stellungnahmen vom 2 4. November 2016 und 3. Februar 2017 (Urk. 6/62/ 3 und Urk. 6/62/5) nur äusserst kurz und gab im Wesentlichen lediglich das Gutachten wieder. Sie setzte sich – soweit ersichtlich – nicht im Detail damit auseinander. Entsprechend vermögen diese Einschätzun gen an der Beurteilung des Gutachtens nichts zu ändern. 4.3
Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehenden Unklarheiten und Lücken in Bezug auf den psychiatrischen -neuropsychologischen Gesundheitszustand in geeigneter Form abkläre . D anach ist erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen .
Entsprechend kann offen bleiben, ob
– wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge des Gutachterwech sels vorgelegen hat. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1’500 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova