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IV.2017.00592

Orthopädische RAD-Untersuchung von November 2013 berücksichtigt nicht die gesamten bei Verfügungserlass im Frühjahr 2017 bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Rückweisung zur psychiatrisch-orthopädischen Begutachtung und neuem Entscheid.

Zürich SozVersG · 2018-11-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, übte seit 1981 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich des Tiefbaus aus (Urk. 3/3, 10/1 / 4). Unter Hinweis auf einen bei einem Arbeitsunfall vom 28. August 1997 erlittenen Fersenbeinbruch meldete er sich am 29. März 1999 bei der Eidgenössischen Invalidenv ersicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 10/1). Mit der Begründung , dem Versicherten sei ein Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit zumutbar, verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 13. November 2000 (Urk. 10/20) einen Rentenanspruch . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde

h ies s das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2000.00766 vom 28. Dezember 2001 insoweit gut, als es eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit als unzumutbar erachtete und die Sache zur Durchführung eines erwerblich gewichteten Betäti gungsvergleiches an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/25). Mit den Verfügung en vom 5. und 22. Oktober 2004 (Urk. 10/56 , 10/57 ) sprach diese dem Versicherten eine Viertelsrente ab dem 1. August 1998 zu . Nach Durchführung einer amtlichen Revision bestätigte die IV-Stelle diesen Rentenanspruch mit der Mitteilung vom 20. Februar 2008 (Urk. 10/74). 1.2

Am 4. Dezember 2012 stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 10/113). Die IV-Stelle nahm in der Folge Abklärungen zur erwerblichen Situation des Versicherten vor (Urk. 10/ 119 f.) und holte Berichte behandel nder Arztpersonen ein (Urk. 10/122 , 10/ 127 f. ).

Zudem liess sie den Versicherten am 6 . November 2013 durch A.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) , orthopädisch -rheumatologisch unter suchen (Urk. 10/126).

Mit Vorbescheid vom 18. November 2013 stellte sie dem Versicherten eine Renteneinstellung in Aussicht (Urk. 10/131). Dagegen erhob dieser am 20. Dezember 2013 (Urk. 10/140) sowie am 3. Februar 2014 (Urk. 10/145) Einwände. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

zog die IV-Stelle weitere Arztberichte bei (Urk. 10/142, 10/144, 10/148 f., 10/154, 10/ 1 59/3 ff., 10/166, 10/184, 10/186 f. und 10/191 f.) und tätigte zusätzliche erwerbliche Abklärungen ( Urk. 10/156, 10/158, 10/159/1 f., 10/163, 10/171 f., 10/175 ). Per 30. November 2016 gab der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit auf (Urk. 3/3). Die IV-Stelle verfügte am 12. April 2017 (Urk. 2) wie angekündigt die Renteneinstellung auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats. 2.

Mit Beschwerde vom 23. Mai 2017 stellte der Beschwerdeführer folgendes Recht s begehren ( Urk. 1 S. 2) : „1. Die a ngefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf

eine ganze, eventualiter Anspruch auf eine Teilrente hat. 3. Eventualiter sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen. 4. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Ent scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.” Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 legte er sodann den Bericht der Schmerzklinik B.___ vom 1. Juni 2017 (Urk. 7/5) ins Recht, welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Diese schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

29. Juni 2017 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 11) orientiert wurde. Dieser legte seinem Schreiben vom 27. Juni 2018 (Urk. 12) Berichte der Schmerzklinik B.___

vom

14. Mai 2018 (Urk. 13/1 , 13/2 ) sowie einen Bericht der Nuklearmedizin des Universitätsspitals C.___ vom 15. Mai 2018 (Urk. 13/3) bei.

Die Beschwerdegegnerin wurde darüber mit Brief vom

2 . Juli 2018 (Urk. 14) in Kenntnis gesetzt . Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29). 1.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesent lichen damit, dass beim Beschwerdeführer seit der orthopädischen RAD- Untersuchung vom 6. November 2013 für Aufsichts- und Administrationstätig keiten als selbständig erwerbender Kleinunternehmer eine 100%ige Arbeitsfähig keit bestehe. Maurertätigkeiten seien ihm hingegen weiterhin nicht zumutbar (Urk. 2 S. 1). Im Betätigungsvergleich resultiere aufgrund der Einschränkungen bei manuellen Tätigkeiten eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse im eige nen Betrieb von Fr. 26'625.--- (Fr. 88'1 8 5.-- - Fr. 61'560.--) respektive ein Inva liditätsgrad von 30 % , womit kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, sein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur R entenr evision im Jahr 2007 ver schlechtert. Der im November 2013 durchgeführten RAD-Untersuchung könne kein Beweiswert zukommen, da sich seither seine gesundheitliche Situation mas sgeblich verschlechtert habe (Urk. 1 S. 5 f.). Er habe zwischenzeitlich mehrfach am Rücken operiert werden müssen, ohne dass sich die Beschwerdesymptomatik nachhaltig hätte bessern lassen. Bei einem Status nach nunmehr sechsmaliger Operation am Rücken bestünden chronifizierte Schmerzen, aufgrund derer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe . A nlässlich der ursprünglichen Ren tenzusprechung sei noch von einer Einschränkung in stehenden Tätigkeiten aus gegangen worden.

N unmehr sei ihm auch längeres Sitzen nicht mehr möglich. Zudem bestehe auch noch ein e Gonarthrose links. Angesichts der zahlreichen abweichenden medizinischen Beurteilungen könne dem RAD-Bericht keine Beweiskraft zukommen. Sollte nicht von einer zumindest eine höhere Rente begründenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, sei ein med izinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 9 f.) . 3.

Da die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch eingetre ten ist, beschränkt sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis darauf, ob eine anspruchs erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen vorliegt ( BGE 109 V 108 E. 2b). A ls Vergleichsbasis dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). Damit ist der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung grundsätzlich mit demjenigen Sachverhalt zu vergleiche n , welcher der Bestätigung der Vier telsrente mit Mitteilung vom 20. Februar 2008 (Urk. 10/74) zugrunde lag. 4.

Die Grundlagen für die Mitteilung vom 20. Februar 2008 (Urk. 10/74) sind dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. Februar 2008 (Urk. 10/73) zu ent nehmen: In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. D.___ , Chefarzt Unfallchirurgie des Kantonsspitals E.___ ,

vom 20. Juli 2007 (Urk. 10/65) ab . Gestützt darauf ging sie von der Diagnose einer posttraumatischen Arthrose im talokal kanearen Gelenk (hinterer Teil des unteren Sprunggelenks) nach einer Kalkaneus fraktur sowie einer seit dem 1. Februar 1999 unveränderten 50%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Tiefbauu nternehmer aus (Urk. 10/65 /7 ). 5. 5.1

In der Klinik für Neurochirurgie des E.___ wurden ein Wurzelkompressions sy n drom L5 und S1 rechts, eine Rezidiv-Diskushernie L4/5 rechts sowie eine Dis kushernie L5/S1 rechts mit Rezessusstenose diagnostiziert. Am

11. Juli 2013 erfolgte eine operative Behandlung durch Dr. F.___ , Facharzt für Neu rochirurgie, im Sinne eine r mikrochirurgische n Dekompression L4/5 rechts mit Entfernung einer Rezidivdiskushernie und Dekompression L5/S1 rechts (Urk. 10/128/1) . Im Zusammenhang mit dieser Operation wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. Juli bis am 26. August 2013 attestiert (Urk. 10/128/2). Nach dieser Operation war der Beschwerdeführer nur während rund drei Wochen beschwerdefrei.

Da rechtsseitig wieder Schmerzen im Rücken, gluteal und im dor salen Ober- und Unterschenkel sowie an der Fussaussenseite auftraten (Urk. 10/127/2) , nahm Dr. F.___ am 10. September 2013 einen weiteren ope rativen Eingriff vor (mikrochirurgische Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts mit Radikolyse ; Urk. 10/127/1) . 5 .2

Am 6. November 2013 untersuchte die RAD- Orthopädin A.___ den Beschwerdeführer. Sie stellte dabei die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/126/8): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule (nachfolgend: LWS) - Status nach Diskushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links - Fragliche Hypästhesie des rechten Beines (kein Dermatom -Bezug) - Status nach Arthrodese des unteren Sprunggelenks nach Kalkaneusfraktur rechts A.___ hielt fest, in der angestammten Tätigkeit als selbständig erwerbender Kleinunternehmer bestehe eine Arbeitsfähigkeit für Aufsichts- und Administrationstätigkeiten. Die Tätigkeit als Maurer sei hingegen nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelas tender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilo gramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen- und sprunggelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalten), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelas tungen und Nässe-/Kälteexposition) bestehe ab dem Untersuchungsdatum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/126/9 ) . 5.3

Da der Beschwerdeführer auch weiterhin über starke rechtsseitige Lumboischial gien

geklagt hatte , wurde er am 27. November 2013 ein weiteres Mal von Dr. F.___ im E.___ operiert (Urk. 10/144/3). Dabei wurde eine Redekompres sion mit Radikolyse L4/5 und L5/S1 rechts, eine interkorporelle Fusion sowie eine dorsale Spondylodese L4-S1 in mikrochirurgischer Tech nik vorgenommen (Urk. 10/144/1) . Für den Zeitraum vom 26. November 2013 bis am 24. Februar 2014 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/144/2).

In seinem undatierten Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/148; Ein gangsdatum: 30. Juni 2014) führte Dr. F.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 10/148/6): - Beidseitige Ischialgien - Status nach Spondylodese L4 bis S1 am 27. November 2013 mit Entfer nung einer Rezidivdiskushernie L4/5 rechts - Status nach Rezidivdiskushernie L4/5 rechts und Dekompression L5/S1 rechts am 11. Juli 2013 - Status nach Rezessotomie und Entfernung einer Diskushernie L4/5 rechts am 6. November 2008 - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Status nach Schulterluxation rechts - Status nach Operation des rechten oberen Sprunggelenks 1997 In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauführer attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 6. April 2014 und anschliessend eine 80%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 10/126/9). 5 .4

Dr. G.___ , Facharzt für Neurochirurgie berichtete der Beschwerdegegnerin am 26. August 2015 über die Behandlung des Beschwerdeführers. Er führte, aus, aufgrund einer Resistenz der Lumboischialgien gegenüber konservativen Thera piemethoden sowie einer relativen Spinalstenose L3/4 habe eine Indikation für eine Verlängerungsspondylodese L3-S1 (Urk. 10/166/3) bestanden, welche er am 3. Juli 2015 durch ge führt hab e (Urk. 10/166/2). Mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte er eine beidseitige, rechtsbetonte Lumboischialgie . Als Nebendiagnosen nannte er einen arteriellen Hypertonus, eine Hypercholesterin anämie, sowie eine n Status nach einer Schulteroperation rechts im Jahr 2000 sowie einer Operation des oberen Sprunggelenks/ Kalkaneus rechts im Jahr 1997 (Urk. 10/166/2). Weiter erklärte er , nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu haben , nannte jedoch Einschränkungen aufgrund der Schmerzsymptomatik sowie be treffend Bewegung und Mobilität. Zudem wies er darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer noch im Stadium der p ostoperative n Rekonvaleszenz befinde (Urk. 10/166/3 f.). In seinem Verlaufsbericht vom 28. November 2016 (Urk. 10/187/5 f.) berichtete Dr. G.___ darüber, dass wieder vermehrt e, insbesondere lumbalgiforme Beschwerden aufgetreten seien und das Implantat sich gelockert habe. Aus diesem Grund habe er am 12. Juli 2016 eine Revisionsspondylodese L3 bis S1 vorgenom men. Dabei sei ein L ow - grade-Infekt mit Propionibacterium

acnes festgestellt worden, welcher postoperativ antibiotisch behandelt werde .

Die Prognose sei schlecht (Urk. 10/187/5). V om 25. Januar bis am 1. September 2016 habe er eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/187/6). 5.5

Dr.

H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psy chologin I.___ von der Klinik

J.___ berichte ten der Beschwerdegegnerin über die Behandlung des Beschwerdeführers (Urk. 10/186; undatierter Bericht, Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 13. Januar 2017). Sie stellten die Diagnosen einer schweren depressiven Episode , gegenwärtig in Teilremission (ICD-10: F32.2), sowie eines Verdachts auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) (Urk. 10/186/1) .

Zudem hielten sie fest, die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen zu können (Urk. 10/186/3). 5.6

Dr. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Rheumatologie und leitender Arzt der Schmerzklinik B.___ , stellte in seinem Bericht vom 27. Februar 2017 folgende Diagnosen (Urk. 10/192/4): - Persistierende Rückenschmerzen nach Verlängerungsspondylodese L3-S1 am 3. Juli 2015 und multiplen Voroperationen - Status nach Revisionsspondylodese L3-S1 mit OSME L3 beidseits und L4 rechts am 12. Juli 2016 - Aktuell: SPECT-CT vom 2. März 2017 mit Aktivität am offenen Facettengelenk L3/4 rechts ( Spondylarthrose ) und anhaltende Umbau vorgänge der Deckplatte des LWK3 bei Osteochondrose - Gonarthrose links - Hyperchrome Anämie bei Eisenmangel Aufgrund der schweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Knie verneinte er eine Arbeitsfähigkeit auch in allfälligen Verweistätigkeiten (Urk. 10/192/5). 5.7

Gegenüber der zuständigen Sachbearbei terin der IV-Stelle äusserte

A.___ am 29. März 2017 telefonisch, im Bericht von Dr. G.___ vom 28. No vember 2016 würden dieselben Befunde beschrieben wie sie sich anlässlich der RAD-Untersuchung im November 2013 gezeigt hätten. Die Spondylodese und Implantatlockerung hätten sicherlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt, nach der Heilbehandlung bestehe jedoch wieder die im RAD-Bericht beschriebene Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/197/6). 6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung die Beurteilung von

A.___ zugrunde. Damit ging sie davon aus, dass der Gesundheits zustand bei Erlass der Verfügung im April 2017 noch demjenigen anlässlich der orthopädischen RAD-Untersuchung im November 2013 entsprach. 6.2

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass die RAD-Untersuchung zu einem Zeitpunkt erfolgte , als noch nicht feststand, dass auch die Operation im September 2013 keine nachhaltige Besserung bewirke n würde

(vgl. Urk. 1 S. 7, 10/145/5 ). Dies zeigt sich denn auch darin, dass zwischen der RAD-Untersuchung und dem Verfügungserlass drei wei tere Operationen an der Wirbelsäule erfolgt waren (vgl. Urk. 10/ 144/3 , 10/ 166/2 , 10/ 187/5 ) , ohne dass dadurch ein bleibender Behandlungserfolg eingetreten wäre (Urk. 10/192/4) .

Zudem nahm A.___ offenbar einzig auf den Bericht von Dr. G.___ vom 28. November 2016 (Urk. 10/187) Bezug. Eine Aus einandersetzung mit den Berichten von Dr . K.___ vom 27. Februar 2017 (Urk. 10/192 /4 f. ) sowie der Nuklearmedizin des Universitätsspitals C.___ vom 3. März 2017 (Urk. 10/192/ 2 f. ) unterblieb jedoch ,

und

A.___ ging insbesondere nicht auf die Auswirkung der in diesen Berichten erstmals erwähn ten Gonarthrose im linken Knie ein. 6.3

In psychischer Hinsicht sind dem am 13. Januar 2017 bei der Beschwerdegegne rin eingegangenen Bericht von Dr . H.___ und I.___ die Diagnosen ein er gegenwärtig teilremittierten schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie eines Verdachts auf eine somatoforme Schmerz störung (ICD-10: F45.4) zu entnehmen (Urk. 10/186/1). Die Behandlungspersonen wiesen sowohl bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit darauf hin, dass sie diese nicht beurteilen könnten (Urk. 10/186/3). D ieser Bericht wird im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. April 2017 zwar zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 10/197/6), jedoch ebenfalls nicht gewürdigt . 6.4

Schon aufgrund des Berichts von Dr . K.___ vom 27. Februar 2017 (Urk. 10/192) bestehen mehr als bloss geringe Zweifel an der von A.___ in der orthopädische n RAD-Untersuchung vom 6. November 2013 (Urk. 10/126) festge stellten und in ihrer ergänzende n Stellungnahme vom 29. März 2017 (Urk. 10/197/6) bestätigten Annahme einer uneingeschränkt en Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten . Zur Beurteilung des somatischen Gesundheits zustandes kann damit nicht auf diese Beurteilung abgestellt werden. Zudem liegt in psychiatrischer Hinsicht einzig der am 13. Januar 2017 bei der Beschwerde gegnerin eingegangene Bericht von Dr . H.___ und I.___ vor. Diesem fehlt jedoch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auch diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich sind. 6. 5

Der Beschwerdeführer beantragte, allenfalls erforderliche weitere medizinische Abklärungen im Rahmen eines Gerichtsgutachtens einzuholen, um nach einem mehr als vier Jahre dauernden Einwandverfahren weitere Verzögerungen zu ver meiden (Urk. 1 S. 10).

Neben den orthopädischen Einschränkungen leidet der Beschwerdeführer auch an gesundheitlichen Einschränkungen psychische r

Art , deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bisher nicht beurteilt wurde n . Damit weist er gesundheitliche Befunde auf, deren gesamthafte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit ungeklärt ist. Ergänzende Abklärungen si nd daher notwendig. Nach höchst richterlicher Recht sprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwerge wichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess ( Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine Rückweisung an die Verwal tung ist dann vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist hier der Fall, zumal die Beschwerdegeg nerin auch der per Ende November erfolgten Aufgabe der selbständigen Erwerbs tätigkeit Rechnung zu tragen haben wird (vgl. Urk. 3/3). Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur psychiatrisch-orthopädischen Begutachtung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7.

7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Ko sten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetz

t. Vorliegend erweisen sich Fr. 700.-- als angemessen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen sind. 7.2

Zudem hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Nachdem Rechtsanwalt Wachter keine Zusammenstellung über seine Bemühun gen ein gereicht hat , erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren vertreten hat und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war, ist die Pro zessentsc hädigung ermessensweise auf Fr. 2’4 00.-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vo m

12. April 2017 aufgehoben und die S ache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführe rs neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

E. 1.2 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesent lichen damit, dass beim Beschwerdeführer seit der orthopädischen RAD- Untersuchung vom 6. November 2013 für Aufsichts- und Administrationstätig keiten als selbständig erwerbender Kleinunternehmer eine 100%ige Arbeitsfähig keit bestehe. Maurertätigkeiten seien ihm hingegen weiterhin nicht zumutbar (Urk. 2 S. 1). Im Betätigungsvergleich resultiere aufgrund der Einschränkungen bei manuellen Tätigkeiten eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse im eige nen Betrieb von Fr. 26'625.--- (Fr. 88'1

E. 6 . November 2013 durch A.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) , orthopädisch -rheumatologisch unter suchen (Urk. 10/126).

Mit Vorbescheid vom 18. November 2013 stellte sie dem Versicherten eine Renteneinstellung in Aussicht (Urk. 10/131). Dagegen erhob dieser am 20. Dezember 2013 (Urk. 10/140) sowie am 3. Februar 2014 (Urk. 10/145) Einwände. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

zog die IV-Stelle weitere Arztberichte bei (Urk. 10/142, 10/144, 10/148 f., 10/154, 10/ 1 59/3 ff., 10/166, 10/184, 10/186 f. und 10/191 f.) und tätigte zusätzliche erwerbliche Abklärungen ( Urk. 10/156, 10/158, 10/159/1 f., 10/163, 10/171 f., 10/175 ). Per 30. November 2016 gab der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit auf (Urk. 3/3). Die IV-Stelle verfügte am 12. April 2017 (Urk. 2) wie angekündigt die Renteneinstellung auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats. 2.

Mit Beschwerde vom 23. Mai 2017 stellte der Beschwerdeführer folgendes Recht s begehren ( Urk. 1 S. 2) : „1. Die a ngefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf

eine ganze, eventualiter Anspruch auf eine Teilrente hat. 3. Eventualiter sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen. 4. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Ent scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.” Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 legte er sodann den Bericht der Schmerzklinik B.___ vom 1. Juni 2017 (Urk. 7/5) ins Recht, welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Diese schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

29. Juni 2017 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 11) orientiert wurde. Dieser legte seinem Schreiben vom 27. Juni 2018 (Urk. 12) Berichte der Schmerzklinik B.___

vom

14. Mai 2018 (Urk. 13/1 , 13/2 ) sowie einen Bericht der Nuklearmedizin des Universitätsspitals C.___ vom 15. Mai 2018 (Urk. 13/3) bei.

Die Beschwerdegegnerin wurde darüber mit Brief vom

2 . Juli 2018 (Urk. 14) in Kenntnis gesetzt . Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung die Beurteilung von

A.___ zugrunde. Damit ging sie davon aus, dass der Gesundheits zustand bei Erlass der Verfügung im April 2017 noch demjenigen anlässlich der orthopädischen RAD-Untersuchung im November 2013 entsprach.

E. 6.2 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass die RAD-Untersuchung zu einem Zeitpunkt erfolgte , als noch nicht feststand, dass auch die Operation im September 2013 keine nachhaltige Besserung bewirke n würde

(vgl. Urk. 1 S. 7, 10/145/5 ). Dies zeigt sich denn auch darin, dass zwischen der RAD-Untersuchung und dem Verfügungserlass drei wei tere Operationen an der Wirbelsäule erfolgt waren (vgl. Urk. 10/ 144/3 , 10/ 166/2 , 10/ 187/5 ) , ohne dass dadurch ein bleibender Behandlungserfolg eingetreten wäre (Urk. 10/192/4) .

Zudem nahm A.___ offenbar einzig auf den Bericht von Dr. G.___ vom 28. November 2016 (Urk. 10/187) Bezug. Eine Aus einandersetzung mit den Berichten von Dr . K.___ vom 27. Februar 2017 (Urk. 10/192 /4 f. ) sowie der Nuklearmedizin des Universitätsspitals C.___ vom 3. März 2017 (Urk. 10/192/ 2 f. ) unterblieb jedoch ,

und

A.___ ging insbesondere nicht auf die Auswirkung der in diesen Berichten erstmals erwähn ten Gonarthrose im linken Knie ein.

E. 6.3 In psychischer Hinsicht sind dem am 13. Januar 2017 bei der Beschwerdegegne rin eingegangenen Bericht von Dr . H.___ und I.___ die Diagnosen ein er gegenwärtig teilremittierten schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie eines Verdachts auf eine somatoforme Schmerz störung (ICD-10: F45.4) zu entnehmen (Urk. 10/186/1). Die Behandlungspersonen wiesen sowohl bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit darauf hin, dass sie diese nicht beurteilen könnten (Urk. 10/186/3). D ieser Bericht wird im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. April 2017 zwar zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 10/197/6), jedoch ebenfalls nicht gewürdigt .

E. 6.4 Schon aufgrund des Berichts von Dr . K.___ vom 27. Februar 2017 (Urk. 10/192) bestehen mehr als bloss geringe Zweifel an der von A.___ in der orthopädische n RAD-Untersuchung vom 6. November 2013 (Urk. 10/126) festge stellten und in ihrer ergänzende n Stellungnahme vom 29. März 2017 (Urk. 10/197/6) bestätigten Annahme einer uneingeschränkt en Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten . Zur Beurteilung des somatischen Gesundheits zustandes kann damit nicht auf diese Beurteilung abgestellt werden. Zudem liegt in psychiatrischer Hinsicht einzig der am 13. Januar 2017 bei der Beschwerde gegnerin eingegangene Bericht von Dr . H.___ und I.___ vor. Diesem fehlt jedoch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auch diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich sind. 6. 5

Der Beschwerdeführer beantragte, allenfalls erforderliche weitere medizinische Abklärungen im Rahmen eines Gerichtsgutachtens einzuholen, um nach einem mehr als vier Jahre dauernden Einwandverfahren weitere Verzögerungen zu ver meiden (Urk. 1 S. 10).

Neben den orthopädischen Einschränkungen leidet der Beschwerdeführer auch an gesundheitlichen Einschränkungen psychische r

Art , deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bisher nicht beurteilt wurde n . Damit weist er gesundheitliche Befunde auf, deren gesamthafte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit ungeklärt ist. Ergänzende Abklärungen si nd daher notwendig. Nach höchst richterlicher Recht sprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwerge wichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess ( Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine Rückweisung an die Verwal tung ist dann vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist hier der Fall, zumal die Beschwerdegeg nerin auch der per Ende November erfolgten Aufgabe der selbständigen Erwerbs tätigkeit Rechnung zu tragen haben wird (vgl. Urk. 3/3). Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur psychiatrisch-orthopädischen Begutachtung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7.

7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Ko sten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetz

t. Vorliegend erweisen sich Fr. 700.-- als angemessen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen sind. 7.2

Zudem hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Nachdem Rechtsanwalt Wachter keine Zusammenstellung über seine Bemühun gen ein gereicht hat , erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren vertreten hat und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war, ist die Pro zessentsc hädigung ermessensweise auf Fr. 2’4 00.-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vo m

12. April 2017 aufgehoben und die S ache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführe rs neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

E. 8 5.-- - Fr. 61'560.--) respektive ein Inva liditätsgrad von 30 % , womit kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, sein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur R entenr evision im Jahr 2007 ver schlechtert. Der im November 2013 durchgeführten RAD-Untersuchung könne kein Beweiswert zukommen, da sich seither seine gesundheitliche Situation mas sgeblich verschlechtert habe (Urk. 1 S. 5 f.). Er habe zwischenzeitlich mehrfach am Rücken operiert werden müssen, ohne dass sich die Beschwerdesymptomatik nachhaltig hätte bessern lassen. Bei einem Status nach nunmehr sechsmaliger Operation am Rücken bestünden chronifizierte Schmerzen, aufgrund derer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe . A nlässlich der ursprünglichen Ren tenzusprechung sei noch von einer Einschränkung in stehenden Tätigkeiten aus gegangen worden.

N unmehr sei ihm auch längeres Sitzen nicht mehr möglich. Zudem bestehe auch noch ein e Gonarthrose links. Angesichts der zahlreichen abweichenden medizinischen Beurteilungen könne dem RAD-Bericht keine Beweiskraft zukommen. Sollte nicht von einer zumindest eine höhere Rente begründenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, sei ein med izinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 9 f.) . 3.

Da die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch eingetre ten ist, beschränkt sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis darauf, ob eine anspruchs erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen vorliegt ( BGE 109 V 108 E. 2b). A ls Vergleichsbasis dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). Damit ist der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung grundsätzlich mit demjenigen Sachverhalt zu vergleiche n , welcher der Bestätigung der Vier telsrente mit Mitteilung vom 20. Februar 2008 (Urk. 10/74) zugrunde lag. 4.

Die Grundlagen für die Mitteilung vom 20. Februar 2008 (Urk. 10/74) sind dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. Februar 2008 (Urk. 10/73) zu ent nehmen: In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. D.___ , Chefarzt Unfallchirurgie des Kantonsspitals E.___ ,

vom 20. Juli 2007 (Urk. 10/65) ab . Gestützt darauf ging sie von der Diagnose einer posttraumatischen Arthrose im talokal kanearen Gelenk (hinterer Teil des unteren Sprunggelenks) nach einer Kalkaneus fraktur sowie einer seit dem 1. Februar 1999 unveränderten 50%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Tiefbauu nternehmer aus (Urk. 10/65 /7 ). 5. 5.1

In der Klinik für Neurochirurgie des E.___ wurden ein Wurzelkompressions sy n drom L5 und S1 rechts, eine Rezidiv-Diskushernie L4/5 rechts sowie eine Dis kushernie L5/S1 rechts mit Rezessusstenose diagnostiziert. Am

11. Juli 2013 erfolgte eine operative Behandlung durch Dr. F.___ , Facharzt für Neu rochirurgie, im Sinne eine r mikrochirurgische n Dekompression L4/5 rechts mit Entfernung einer Rezidivdiskushernie und Dekompression L5/S1 rechts (Urk. 10/128/1) . Im Zusammenhang mit dieser Operation wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. Juli bis am 26. August 2013 attestiert (Urk. 10/128/2). Nach dieser Operation war der Beschwerdeführer nur während rund drei Wochen beschwerdefrei.

Da rechtsseitig wieder Schmerzen im Rücken, gluteal und im dor salen Ober- und Unterschenkel sowie an der Fussaussenseite auftraten (Urk. 10/127/2) , nahm Dr. F.___ am 10. September 2013 einen weiteren ope rativen Eingriff vor (mikrochirurgische Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts mit Radikolyse ; Urk. 10/127/1) . 5 .2

Am 6. November 2013 untersuchte die RAD- Orthopädin A.___ den Beschwerdeführer. Sie stellte dabei die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/126/8): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule (nachfolgend: LWS) - Status nach Diskushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links - Fragliche Hypästhesie des rechten Beines (kein Dermatom -Bezug) - Status nach Arthrodese des unteren Sprunggelenks nach Kalkaneusfraktur rechts A.___ hielt fest, in der angestammten Tätigkeit als selbständig erwerbender Kleinunternehmer bestehe eine Arbeitsfähigkeit für Aufsichts- und Administrationstätigkeiten. Die Tätigkeit als Maurer sei hingegen nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelas tender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilo gramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen- und sprunggelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalten), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelas tungen und Nässe-/Kälteexposition) bestehe ab dem Untersuchungsdatum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/126/9 ) . 5.3

Da der Beschwerdeführer auch weiterhin über starke rechtsseitige Lumboischial gien

geklagt hatte , wurde er am 27. November 2013 ein weiteres Mal von Dr. F.___ im E.___ operiert (Urk. 10/144/3). Dabei wurde eine Redekompres sion mit Radikolyse L4/5 und L5/S1 rechts, eine interkorporelle Fusion sowie eine dorsale Spondylodese L4-S1 in mikrochirurgischer Tech nik vorgenommen (Urk. 10/144/1) . Für den Zeitraum vom 26. November 2013 bis am 24. Februar 2014 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/144/2).

In seinem undatierten Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/148; Ein gangsdatum: 30. Juni 2014) führte Dr. F.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 10/148/6): - Beidseitige Ischialgien - Status nach Spondylodese L4 bis S1 am 27. November 2013 mit Entfer nung einer Rezidivdiskushernie L4/5 rechts - Status nach Rezidivdiskushernie L4/5 rechts und Dekompression L5/S1 rechts am 11. Juli 2013 - Status nach Rezessotomie und Entfernung einer Diskushernie L4/5 rechts am 6. November 2008 - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Status nach Schulterluxation rechts - Status nach Operation des rechten oberen Sprunggelenks 1997 In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauführer attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 6. April 2014 und anschliessend eine 80%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 10/126/9). 5 .4

Dr. G.___ , Facharzt für Neurochirurgie berichtete der Beschwerdegegnerin am 26. August 2015 über die Behandlung des Beschwerdeführers. Er führte, aus, aufgrund einer Resistenz der Lumboischialgien gegenüber konservativen Thera piemethoden sowie einer relativen Spinalstenose L3/4 habe eine Indikation für eine Verlängerungsspondylodese L3-S1 (Urk. 10/166/3) bestanden, welche er am 3. Juli 2015 durch ge führt hab e (Urk. 10/166/2). Mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte er eine beidseitige, rechtsbetonte Lumboischialgie . Als Nebendiagnosen nannte er einen arteriellen Hypertonus, eine Hypercholesterin anämie, sowie eine n Status nach einer Schulteroperation rechts im Jahr 2000 sowie einer Operation des oberen Sprunggelenks/ Kalkaneus rechts im Jahr 1997 (Urk. 10/166/2). Weiter erklärte er , nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu haben , nannte jedoch Einschränkungen aufgrund der Schmerzsymptomatik sowie be treffend Bewegung und Mobilität. Zudem wies er darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer noch im Stadium der p ostoperative n Rekonvaleszenz befinde (Urk. 10/166/3 f.). In seinem Verlaufsbericht vom 28. November 2016 (Urk. 10/187/5 f.) berichtete Dr. G.___ darüber, dass wieder vermehrt e, insbesondere lumbalgiforme Beschwerden aufgetreten seien und das Implantat sich gelockert habe. Aus diesem Grund habe er am 12. Juli 2016 eine Revisionsspondylodese L3 bis S1 vorgenom men. Dabei sei ein L ow - grade-Infekt mit Propionibacterium

acnes festgestellt worden, welcher postoperativ antibiotisch behandelt werde .

Die Prognose sei schlecht (Urk. 10/187/5). V om 25. Januar bis am 1. September 2016 habe er eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/187/6). 5.5

Dr.

H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psy chologin I.___ von der Klinik

J.___ berichte ten der Beschwerdegegnerin über die Behandlung des Beschwerdeführers (Urk. 10/186; undatierter Bericht, Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 13. Januar 2017). Sie stellten die Diagnosen einer schweren depressiven Episode , gegenwärtig in Teilremission (ICD-10: F32.2), sowie eines Verdachts auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) (Urk. 10/186/1) .

Zudem hielten sie fest, die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen zu können (Urk. 10/186/3). 5.6

Dr. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Rheumatologie und leitender Arzt der Schmerzklinik B.___ , stellte in seinem Bericht vom 27. Februar 2017 folgende Diagnosen (Urk. 10/192/4): - Persistierende Rückenschmerzen nach Verlängerungsspondylodese L3-S1 am 3. Juli 2015 und multiplen Voroperationen - Status nach Revisionsspondylodese L3-S1 mit OSME L3 beidseits und L4 rechts am 12. Juli 2016 - Aktuell: SPECT-CT vom 2. März 2017 mit Aktivität am offenen Facettengelenk L3/4 rechts ( Spondylarthrose ) und anhaltende Umbau vorgänge der Deckplatte des LWK3 bei Osteochondrose - Gonarthrose links - Hyperchrome Anämie bei Eisenmangel Aufgrund der schweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Knie verneinte er eine Arbeitsfähigkeit auch in allfälligen Verweistätigkeiten (Urk. 10/192/5). 5.7

Gegenüber der zuständigen Sachbearbei terin der IV-Stelle äusserte

A.___ am 29. März 2017 telefonisch, im Bericht von Dr. G.___ vom 28. No vember 2016 würden dieselben Befunde beschrieben wie sie sich anlässlich der RAD-Untersuchung im November 2013 gezeigt hätten. Die Spondylodese und Implantatlockerung hätten sicherlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt, nach der Heilbehandlung bestehe jedoch wieder die im RAD-Bericht beschriebene Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/197/6). 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00592

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom

15. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, übte seit 1981 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich des Tiefbaus aus (Urk. 3/3, 10/1 / 4). Unter Hinweis auf einen bei einem Arbeitsunfall vom 28. August 1997 erlittenen Fersenbeinbruch meldete er sich am 29. März 1999 bei der Eidgenössischen Invalidenv ersicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 10/1). Mit der Begründung , dem Versicherten sei ein Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit zumutbar, verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 13. November 2000 (Urk. 10/20) einen Rentenanspruch . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde

h ies s das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2000.00766 vom 28. Dezember 2001 insoweit gut, als es eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit als unzumutbar erachtete und die Sache zur Durchführung eines erwerblich gewichteten Betäti gungsvergleiches an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/25). Mit den Verfügung en vom 5. und 22. Oktober 2004 (Urk. 10/56 , 10/57 ) sprach diese dem Versicherten eine Viertelsrente ab dem 1. August 1998 zu . Nach Durchführung einer amtlichen Revision bestätigte die IV-Stelle diesen Rentenanspruch mit der Mitteilung vom 20. Februar 2008 (Urk. 10/74). 1.2

Am 4. Dezember 2012 stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 10/113). Die IV-Stelle nahm in der Folge Abklärungen zur erwerblichen Situation des Versicherten vor (Urk. 10/ 119 f.) und holte Berichte behandel nder Arztpersonen ein (Urk. 10/122 , 10/ 127 f. ).

Zudem liess sie den Versicherten am 6 . November 2013 durch A.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) , orthopädisch -rheumatologisch unter suchen (Urk. 10/126).

Mit Vorbescheid vom 18. November 2013 stellte sie dem Versicherten eine Renteneinstellung in Aussicht (Urk. 10/131). Dagegen erhob dieser am 20. Dezember 2013 (Urk. 10/140) sowie am 3. Februar 2014 (Urk. 10/145) Einwände. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

zog die IV-Stelle weitere Arztberichte bei (Urk. 10/142, 10/144, 10/148 f., 10/154, 10/ 1 59/3 ff., 10/166, 10/184, 10/186 f. und 10/191 f.) und tätigte zusätzliche erwerbliche Abklärungen ( Urk. 10/156, 10/158, 10/159/1 f., 10/163, 10/171 f., 10/175 ). Per 30. November 2016 gab der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit auf (Urk. 3/3). Die IV-Stelle verfügte am 12. April 2017 (Urk. 2) wie angekündigt die Renteneinstellung auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats. 2.

Mit Beschwerde vom 23. Mai 2017 stellte der Beschwerdeführer folgendes Recht s begehren ( Urk. 1 S. 2) : „1. Die a ngefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf

eine ganze, eventualiter Anspruch auf eine Teilrente hat. 3. Eventualiter sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen. 4. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Ent scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.” Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 legte er sodann den Bericht der Schmerzklinik B.___ vom 1. Juni 2017 (Urk. 7/5) ins Recht, welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Diese schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

29. Juni 2017 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 11) orientiert wurde. Dieser legte seinem Schreiben vom 27. Juni 2018 (Urk. 12) Berichte der Schmerzklinik B.___

vom

14. Mai 2018 (Urk. 13/1 , 13/2 ) sowie einen Bericht der Nuklearmedizin des Universitätsspitals C.___ vom 15. Mai 2018 (Urk. 13/3) bei.

Die Beschwerdegegnerin wurde darüber mit Brief vom

2 . Juli 2018 (Urk. 14) in Kenntnis gesetzt . Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29). 1.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesent lichen damit, dass beim Beschwerdeführer seit der orthopädischen RAD- Untersuchung vom 6. November 2013 für Aufsichts- und Administrationstätig keiten als selbständig erwerbender Kleinunternehmer eine 100%ige Arbeitsfähig keit bestehe. Maurertätigkeiten seien ihm hingegen weiterhin nicht zumutbar (Urk. 2 S. 1). Im Betätigungsvergleich resultiere aufgrund der Einschränkungen bei manuellen Tätigkeiten eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse im eige nen Betrieb von Fr. 26'625.--- (Fr. 88'1 8 5.-- - Fr. 61'560.--) respektive ein Inva liditätsgrad von 30 % , womit kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, sein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur R entenr evision im Jahr 2007 ver schlechtert. Der im November 2013 durchgeführten RAD-Untersuchung könne kein Beweiswert zukommen, da sich seither seine gesundheitliche Situation mas sgeblich verschlechtert habe (Urk. 1 S. 5 f.). Er habe zwischenzeitlich mehrfach am Rücken operiert werden müssen, ohne dass sich die Beschwerdesymptomatik nachhaltig hätte bessern lassen. Bei einem Status nach nunmehr sechsmaliger Operation am Rücken bestünden chronifizierte Schmerzen, aufgrund derer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe . A nlässlich der ursprünglichen Ren tenzusprechung sei noch von einer Einschränkung in stehenden Tätigkeiten aus gegangen worden.

N unmehr sei ihm auch längeres Sitzen nicht mehr möglich. Zudem bestehe auch noch ein e Gonarthrose links. Angesichts der zahlreichen abweichenden medizinischen Beurteilungen könne dem RAD-Bericht keine Beweiskraft zukommen. Sollte nicht von einer zumindest eine höhere Rente begründenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, sei ein med izinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 9 f.) . 3.

Da die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch eingetre ten ist, beschränkt sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis darauf, ob eine anspruchs erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen vorliegt ( BGE 109 V 108 E. 2b). A ls Vergleichsbasis dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). Damit ist der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung grundsätzlich mit demjenigen Sachverhalt zu vergleiche n , welcher der Bestätigung der Vier telsrente mit Mitteilung vom 20. Februar 2008 (Urk. 10/74) zugrunde lag. 4.

Die Grundlagen für die Mitteilung vom 20. Februar 2008 (Urk. 10/74) sind dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. Februar 2008 (Urk. 10/73) zu ent nehmen: In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. D.___ , Chefarzt Unfallchirurgie des Kantonsspitals E.___ ,

vom 20. Juli 2007 (Urk. 10/65) ab . Gestützt darauf ging sie von der Diagnose einer posttraumatischen Arthrose im talokal kanearen Gelenk (hinterer Teil des unteren Sprunggelenks) nach einer Kalkaneus fraktur sowie einer seit dem 1. Februar 1999 unveränderten 50%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Tiefbauu nternehmer aus (Urk. 10/65 /7 ). 5. 5.1

In der Klinik für Neurochirurgie des E.___ wurden ein Wurzelkompressions sy n drom L5 und S1 rechts, eine Rezidiv-Diskushernie L4/5 rechts sowie eine Dis kushernie L5/S1 rechts mit Rezessusstenose diagnostiziert. Am

11. Juli 2013 erfolgte eine operative Behandlung durch Dr. F.___ , Facharzt für Neu rochirurgie, im Sinne eine r mikrochirurgische n Dekompression L4/5 rechts mit Entfernung einer Rezidivdiskushernie und Dekompression L5/S1 rechts (Urk. 10/128/1) . Im Zusammenhang mit dieser Operation wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. Juli bis am 26. August 2013 attestiert (Urk. 10/128/2). Nach dieser Operation war der Beschwerdeführer nur während rund drei Wochen beschwerdefrei.

Da rechtsseitig wieder Schmerzen im Rücken, gluteal und im dor salen Ober- und Unterschenkel sowie an der Fussaussenseite auftraten (Urk. 10/127/2) , nahm Dr. F.___ am 10. September 2013 einen weiteren ope rativen Eingriff vor (mikrochirurgische Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts mit Radikolyse ; Urk. 10/127/1) . 5 .2

Am 6. November 2013 untersuchte die RAD- Orthopädin A.___ den Beschwerdeführer. Sie stellte dabei die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/126/8): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule (nachfolgend: LWS) - Status nach Diskushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links - Fragliche Hypästhesie des rechten Beines (kein Dermatom -Bezug) - Status nach Arthrodese des unteren Sprunggelenks nach Kalkaneusfraktur rechts A.___ hielt fest, in der angestammten Tätigkeit als selbständig erwerbender Kleinunternehmer bestehe eine Arbeitsfähigkeit für Aufsichts- und Administrationstätigkeiten. Die Tätigkeit als Maurer sei hingegen nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelas tender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilo gramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen- und sprunggelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalten), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelas tungen und Nässe-/Kälteexposition) bestehe ab dem Untersuchungsdatum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/126/9 ) . 5.3

Da der Beschwerdeführer auch weiterhin über starke rechtsseitige Lumboischial gien

geklagt hatte , wurde er am 27. November 2013 ein weiteres Mal von Dr. F.___ im E.___ operiert (Urk. 10/144/3). Dabei wurde eine Redekompres sion mit Radikolyse L4/5 und L5/S1 rechts, eine interkorporelle Fusion sowie eine dorsale Spondylodese L4-S1 in mikrochirurgischer Tech nik vorgenommen (Urk. 10/144/1) . Für den Zeitraum vom 26. November 2013 bis am 24. Februar 2014 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/144/2).

In seinem undatierten Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/148; Ein gangsdatum: 30. Juni 2014) führte Dr. F.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 10/148/6): - Beidseitige Ischialgien - Status nach Spondylodese L4 bis S1 am 27. November 2013 mit Entfer nung einer Rezidivdiskushernie L4/5 rechts - Status nach Rezidivdiskushernie L4/5 rechts und Dekompression L5/S1 rechts am 11. Juli 2013 - Status nach Rezessotomie und Entfernung einer Diskushernie L4/5 rechts am 6. November 2008 - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Status nach Schulterluxation rechts - Status nach Operation des rechten oberen Sprunggelenks 1997 In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauführer attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 6. April 2014 und anschliessend eine 80%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 10/126/9). 5 .4

Dr. G.___ , Facharzt für Neurochirurgie berichtete der Beschwerdegegnerin am 26. August 2015 über die Behandlung des Beschwerdeführers. Er führte, aus, aufgrund einer Resistenz der Lumboischialgien gegenüber konservativen Thera piemethoden sowie einer relativen Spinalstenose L3/4 habe eine Indikation für eine Verlängerungsspondylodese L3-S1 (Urk. 10/166/3) bestanden, welche er am 3. Juli 2015 durch ge führt hab e (Urk. 10/166/2). Mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte er eine beidseitige, rechtsbetonte Lumboischialgie . Als Nebendiagnosen nannte er einen arteriellen Hypertonus, eine Hypercholesterin anämie, sowie eine n Status nach einer Schulteroperation rechts im Jahr 2000 sowie einer Operation des oberen Sprunggelenks/ Kalkaneus rechts im Jahr 1997 (Urk. 10/166/2). Weiter erklärte er , nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu haben , nannte jedoch Einschränkungen aufgrund der Schmerzsymptomatik sowie be treffend Bewegung und Mobilität. Zudem wies er darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer noch im Stadium der p ostoperative n Rekonvaleszenz befinde (Urk. 10/166/3 f.). In seinem Verlaufsbericht vom 28. November 2016 (Urk. 10/187/5 f.) berichtete Dr. G.___ darüber, dass wieder vermehrt e, insbesondere lumbalgiforme Beschwerden aufgetreten seien und das Implantat sich gelockert habe. Aus diesem Grund habe er am 12. Juli 2016 eine Revisionsspondylodese L3 bis S1 vorgenom men. Dabei sei ein L ow - grade-Infekt mit Propionibacterium

acnes festgestellt worden, welcher postoperativ antibiotisch behandelt werde .

Die Prognose sei schlecht (Urk. 10/187/5). V om 25. Januar bis am 1. September 2016 habe er eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/187/6). 5.5

Dr.

H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psy chologin I.___ von der Klinik

J.___ berichte ten der Beschwerdegegnerin über die Behandlung des Beschwerdeführers (Urk. 10/186; undatierter Bericht, Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 13. Januar 2017). Sie stellten die Diagnosen einer schweren depressiven Episode , gegenwärtig in Teilremission (ICD-10: F32.2), sowie eines Verdachts auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) (Urk. 10/186/1) .

Zudem hielten sie fest, die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen zu können (Urk. 10/186/3). 5.6

Dr. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Rheumatologie und leitender Arzt der Schmerzklinik B.___ , stellte in seinem Bericht vom 27. Februar 2017 folgende Diagnosen (Urk. 10/192/4): - Persistierende Rückenschmerzen nach Verlängerungsspondylodese L3-S1 am 3. Juli 2015 und multiplen Voroperationen - Status nach Revisionsspondylodese L3-S1 mit OSME L3 beidseits und L4 rechts am 12. Juli 2016 - Aktuell: SPECT-CT vom 2. März 2017 mit Aktivität am offenen Facettengelenk L3/4 rechts ( Spondylarthrose ) und anhaltende Umbau vorgänge der Deckplatte des LWK3 bei Osteochondrose - Gonarthrose links - Hyperchrome Anämie bei Eisenmangel Aufgrund der schweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Knie verneinte er eine Arbeitsfähigkeit auch in allfälligen Verweistätigkeiten (Urk. 10/192/5). 5.7

Gegenüber der zuständigen Sachbearbei terin der IV-Stelle äusserte

A.___ am 29. März 2017 telefonisch, im Bericht von Dr. G.___ vom 28. No vember 2016 würden dieselben Befunde beschrieben wie sie sich anlässlich der RAD-Untersuchung im November 2013 gezeigt hätten. Die Spondylodese und Implantatlockerung hätten sicherlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt, nach der Heilbehandlung bestehe jedoch wieder die im RAD-Bericht beschriebene Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/197/6). 6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung die Beurteilung von

A.___ zugrunde. Damit ging sie davon aus, dass der Gesundheits zustand bei Erlass der Verfügung im April 2017 noch demjenigen anlässlich der orthopädischen RAD-Untersuchung im November 2013 entsprach. 6.2

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass die RAD-Untersuchung zu einem Zeitpunkt erfolgte , als noch nicht feststand, dass auch die Operation im September 2013 keine nachhaltige Besserung bewirke n würde

(vgl. Urk. 1 S. 7, 10/145/5 ). Dies zeigt sich denn auch darin, dass zwischen der RAD-Untersuchung und dem Verfügungserlass drei wei tere Operationen an der Wirbelsäule erfolgt waren (vgl. Urk. 10/ 144/3 , 10/ 166/2 , 10/ 187/5 ) , ohne dass dadurch ein bleibender Behandlungserfolg eingetreten wäre (Urk. 10/192/4) .

Zudem nahm A.___ offenbar einzig auf den Bericht von Dr. G.___ vom 28. November 2016 (Urk. 10/187) Bezug. Eine Aus einandersetzung mit den Berichten von Dr . K.___ vom 27. Februar 2017 (Urk. 10/192 /4 f. ) sowie der Nuklearmedizin des Universitätsspitals C.___ vom 3. März 2017 (Urk. 10/192/ 2 f. ) unterblieb jedoch ,

und

A.___ ging insbesondere nicht auf die Auswirkung der in diesen Berichten erstmals erwähn ten Gonarthrose im linken Knie ein. 6.3

In psychischer Hinsicht sind dem am 13. Januar 2017 bei der Beschwerdegegne rin eingegangenen Bericht von Dr . H.___ und I.___ die Diagnosen ein er gegenwärtig teilremittierten schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie eines Verdachts auf eine somatoforme Schmerz störung (ICD-10: F45.4) zu entnehmen (Urk. 10/186/1). Die Behandlungspersonen wiesen sowohl bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit darauf hin, dass sie diese nicht beurteilen könnten (Urk. 10/186/3). D ieser Bericht wird im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. April 2017 zwar zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 10/197/6), jedoch ebenfalls nicht gewürdigt . 6.4

Schon aufgrund des Berichts von Dr . K.___ vom 27. Februar 2017 (Urk. 10/192) bestehen mehr als bloss geringe Zweifel an der von A.___ in der orthopädische n RAD-Untersuchung vom 6. November 2013 (Urk. 10/126) festge stellten und in ihrer ergänzende n Stellungnahme vom 29. März 2017 (Urk. 10/197/6) bestätigten Annahme einer uneingeschränkt en Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten . Zur Beurteilung des somatischen Gesundheits zustandes kann damit nicht auf diese Beurteilung abgestellt werden. Zudem liegt in psychiatrischer Hinsicht einzig der am 13. Januar 2017 bei der Beschwerde gegnerin eingegangene Bericht von Dr . H.___ und I.___ vor. Diesem fehlt jedoch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auch diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich sind. 6. 5

Der Beschwerdeführer beantragte, allenfalls erforderliche weitere medizinische Abklärungen im Rahmen eines Gerichtsgutachtens einzuholen, um nach einem mehr als vier Jahre dauernden Einwandverfahren weitere Verzögerungen zu ver meiden (Urk. 1 S. 10).

Neben den orthopädischen Einschränkungen leidet der Beschwerdeführer auch an gesundheitlichen Einschränkungen psychische r

Art , deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bisher nicht beurteilt wurde n . Damit weist er gesundheitliche Befunde auf, deren gesamthafte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit ungeklärt ist. Ergänzende Abklärungen si nd daher notwendig. Nach höchst richterlicher Recht sprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwerge wichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess ( Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine Rückweisung an die Verwal tung ist dann vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist hier der Fall, zumal die Beschwerdegeg nerin auch der per Ende November erfolgten Aufgabe der selbständigen Erwerbs tätigkeit Rechnung zu tragen haben wird (vgl. Urk. 3/3). Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur psychiatrisch-orthopädischen Begutachtung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7.

7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Ko sten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetz

t. Vorliegend erweisen sich Fr. 700.-- als angemessen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen sind. 7.2

Zudem hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Nachdem Rechtsanwalt Wachter keine Zusammenstellung über seine Bemühun gen ein gereicht hat , erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren vertreten hat und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war, ist die Pro zessentsc hädigung ermessensweise auf Fr. 2’4 00.-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vo m

12. April 2017 aufgehoben und die S ache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführe rs neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli