opencaselaw.ch

IV.2017.00591

Rentenanspruch. Abweichend von der Gesamtbeurteilung in beweiswertigem Gutachten Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten, da die aus psychischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich ohne Relevanz ist. Abweisung. (BGE 9C_878/2017)

Zürich SozVersG · 2017-09-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1962, hat keinen Beruf erlernt und war ab 1990 als Schneider tätig. Von 1997 bis 2004 arbeitete er für die Y.___

(nachfolgend: Z.___ ; vgl. Urk. 6 /6/1 und Urk. 6/12). Im Oktober 2004 gründete er die A.___ GmbH, für welche er vollzeitlich tätig war. 2006 nahm er einen neuen Partner auf. Nachdem der Versicherte ab 2 4. Oktober 2011 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben war, trat er per End e Dezember 2011 au s der Firma aus ( Urk. 6/6/3 unt en, Urk. 6/7 Ziff. 5.4, Urk. 6/18 Ziff. 2.1-2 und Ziff. 2.7-9, Urk. 6/39/8-10).

Unter Hinweis auf Rücken- und Schulterschmerzen meldete sich der Versicherte am 2 6. Januar

2012 (vgl. Urk. 6/11) zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an ( Urk. 6/7). Am 5. Juni 2012 teilte d ie Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

dem Versichert en mit, dass berufliche Ein glie derungsmassnahmen zurzeit nicht nötig seien, da für angepasste Tätigkeiten eine 10 0%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/30). Mit Verfügung vom 2 6. September

2013 ( Urk. 6/58 ) verneinte sie alsdann einen Rentena nspruch . Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/60/3-10) hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 8. März

2014 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück ( Urk. 6/62; Prozess Nr. IV.2013.00975). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte sowie ein polydisziplinäres Gutachten beim B.___ ein, das am 2 3. Juni

2015 erstattet wurde ( Urk. 6/98 /1-60 ) . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 6/109-110) verneinte sie mit Verfügung vom 2 8. April 2017 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/116 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2 3. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. April 2017 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

vom 1. November 2012 bis 3 1. August

2014 eine halbe Rente, vom 1. September bis 3 1. Dezember

2014 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Juli

2015 eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks Aktualisierung der medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerde gegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der B eschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schneider seit November

2011

nicht mehr , in einer leidensangepassten Tätigkeit - abwei chend von der Beurteilung im B.___ -Gutachten - jedoch voll arbeitsfähig sei, da die gutachterlich festgestellten psychischen Leiden aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden könnten. Davon ausgehend resultiere

- aus näher dargelegten Gründen - kein rentenbegründender Invali ditätsgrad. Die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands auf grund des im Juni

2014 erlittenen Herzinfarkts könne ebenfalls nicht berück sichtig t werd en, da für dieses neue Leiden erneut eine einjährige Wartezeit hätte absolviert werden müssen, d as Herzleiden den Beschwerdeführer aber bereits vor Ablauf der Wartezeit nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit ein geschränkt habe ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) vorab die schleppende Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin, welche dazu führe, dass der Ren tenentscheid sich auf ein zwischenzeitlich zwei Jahre altes und damit nicht mehr aktuelles Gutachten stütz

e. Sodann beanstandete er , dass sich die Be schwerdegegnerin über das schlüssige (psychiatrische) B.___ - Gutachten und die darin festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 70 % beziehungsweise unter Be rücksichtigung der Herzbeschwerden von 50 %

(von Juni 2014 bis Oktober 2014) hinwegsetze (S. 6 ff. Ziff. 2). Weiter wandte er sich gegen das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen (S. 10 Ziff. 3) . Schliesslich machte er geltend, dass die Verschlechterung aufgrund des erlittenen Herzin farkts zu berücksichtigen und hierfür nicht eine neue Wartefrist zu bestehen sei (S. 10 f. Ziff. 4 ; vgl. S. 5 unten ). Bei Durchführung eines - näher dargelegten - Einkommensvergleichs resultiere ein Rentenanspruch wie beantragt (S. 11 f. Ziff. 5-6) . Wenn nicht auf das Ergebnis der Begutachtung abgestellt werde, müsse eine solche angesichts des Alters des Gutachtens zwingend wiederholt werden (S. 12 f. Ziff. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Inva li den rente hat und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob zur Beurteilung seiner Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf das B.___ -Gutachten abzustellen ist und wie sich die gesundheitlichen Einschrän kun gen

in erwerblicher Hin s i cht auswirken. 3. 3.1

In se inem Urteil vom 2 8. März

2014 ( Urk. 6/62) erwog das hiesige Geric ht, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liessen sich gestützt auf die medizinische Aktenlage

- insbesondere die Berichte der behan delnden Hausärztin und des behandelnden Psychiaters C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - nicht abschliessend beurteilen . Es sei un klar, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen und psychi schen Leiden in seiner angestammte n Tätigkeit als Schneider sowie in einer lei dens angepassten Tätigkeit - in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise - in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Das Gericht wies die Beschwerde geg ne rin an, zur Klärung dieser Frage eine bidisziplinäre (orthopädisch-psychi atri sche) Begutachtung zu veranlassen, wobei es ins Ermessen der Gutachter stellte, ob zusätzlich eine neurologische Teilbegutachtung

- wie vom Beschwer deführer beantragt - angezeigt sei (vgl.

Urk. 6/62 E. 4.6 ). 3.2

Mit Schreiben vom 2 9. Juli

2014 ( Urk. 6/67) teilte die Rechtsvertreterin des Be schwerdeführers der Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 6/66) die Namen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte mit und informierte gleichzeitig darüber, dass der Beschwerdeführer im Juni 2014 einen Herzinfarkt erlitten habe. Nach Einholung aktueller Berichte bei den behandelnden Ärzten ( Urk. 6/71, Urk. 6/76, Urk. 6/83) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine poly disziplinäre Begutachtung beim B.___ . 3. 3

Am 2 3. Juni 2015 erstatteten die Ärzte des B.___

ihr Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/98 /1-60). Sie stützten sich auf die ihnen überlasse nen und zusätzlich beigebrachten Akten (S. 3 ff.) sowie die von ihnen im April und Juni 2015 durchgeführten internistischen (S. 28 ff. ), orthopädisch-trauma tologischen (S. 3 9. ff.) und psychiatrischen (S. 51 ff. ) Untersuchungen (vgl. S. 1 unten).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 17 oben ): - koronare Herzkrankheit mit - Status nach akutem inferiorem Myokardinfarkt am 2 8. Juni 2014 mit PCI/Stent RCA - Status nach PCI/Stent mittlere RCX am 1 7. Juli 2014 - aktuell normaler Pumpfunktion des linken Ventrikels. Keine Vitien - aktuell Angina pectoris II möglich - zervikales Schmerzsyndrom mit Spinalkanal-Einengung durch Instabili tät C3/4 ohne aktuelle Kompression von Nervenwurzeln - geringgradiges thorakales Schmerzsyndrom bei Rundrücken - lumbales pseudoradikuläres Schmerzsyndrom bei links-rechts-konvexer thorakolumbaler Skoliose ohne aktuell relevante Nervenwurzelirritation - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Agoraphob ie (ICD-10 F40.00) ohne Angabe einer Panikstörung

Weiter nannten die Gutachter diverse Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit, darunter eine kardiovaskuläre Risikokonstellation mit Status nach Nikotinabus us bis Juni 2014, anamnestisch

Dyslipidämie und anamnes tisch arterieller, sehr gut eingest ellter

Hypertonie (S. 17 f.).

A ufgrund der degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte , vorwiegend im Sitzen und in Zwangshaltungen ausgeübte Tätigkeit als Schneider (S. 19 Mitte, S. 22 oben) .

In einer adaptierten Tätigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (maximal sechs Stunden pro Tag). Sie führten aus, bestimmend sei die psychiatrische Sicht, wonach von einer (bloss) entspre chenden Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Aus orthopädischer und internisti scher Sicht sei der Beschwerdeführer für Tätigkeiten, welche dem von ihnen formulierten Belastungsprofil entsprächen, mit voller Arbeitszeit und Leistung arbeitsfähig (S. 22 Mitte).

In der konsensualen Beurteilung des Belastungs- und Ressourcenprofils führten die Gutachter aus, d ie Anamnese erinnere aus internistisch-kardiologischer Sicht derzeit an eine stabile Angina pectoris II. Diese verhindere berufliche Tä tigkeiten, welche mit raschen, mittelschweren bis schweren körperlichen Tätig keiten verbunden seien. Namentlich seien zügige oder auch plötzliche körperli che Handhabungen, rasches Gehen und zügiges Herumtragen von Gegenstän den über fünf bis zehn Kilogramm nicht zumutbar. Dagegen seien ruhige Tätig keiten in vornehmlich sitzender oder auch stehender und leicht gehender Posi tion aus rein kardialer Sicht auch heute ganztägig möglich. Sollte es gelingen, der eventuell noch vorhandenen residuellen Belastungsischämie Herr zu wer den , wären aus kardialer Sicht auch wieder wechselnd belastende berufliche Tä tigkeiten mit sicher bis zu mittelschweren Belastun gen denkbar. Aus orthopä discher Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, mit regelmässigem Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen, mit regelmässigem Heben und Tragen von Lasten von fünf bis zehn Ki lo gramm, ohne häufiges Knien oder Bücken, Treppensteigen und ohne Klettern auf Leitern und Gerüsten mit voller Arbeitszeit und Leistung arbeitsfähig. Die zumutbare Gehstrecke sei aufgrund der erhobenen Befunde nicht limitiert. Aus psychiatrischer Sicht sollte die Tätigkeit viele Pausen ermöglichen, keinen ho hen Zeit- und Leistungsdruck aufweisen, keinen übermässigen Kundenkontakt oder keine Teamarbeit erfordern, kein Multitasking beinhalten sowie Rückzugs möglichkeiten erlauben (S. 21 unten ).

Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, betref fend die bisherige Tätigkeit als Schneider bestimme die orthopädische Einschätzung das Bild. Demnach habe entsprechend der Akten etwa ab dem 1. November

2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bezüglich der Ar beitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit falle es aus psychiatrischer Sicht schwer, den Grad der Arbeitsfähigkeit festzulegen, da in den Akten und Berichten biographische Angaben, eine persönliche Anamnese und eine Famili en anamnese fehlten. Auch werde bei den Schmerzen nicht diskutiert, ob even tuell psychische Ursachen eine Rolle spielten, sodass die Arbeitsunfähigkeitsbe ur teilung aus dieser Zeit ohne objektivierbaren Psychostatus schwierig nach voll ziehbar sei. Mithin müsse aus polydisziplinärer Sicht auf die internistische und orthopädische Beurteilung abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer für leidensadaptierte Tätigkeiten mit voller Arbeitszeit und Leistung arbeitsfähig gewesen sei, mit Ausnahme der (etwas arbiträr postulierten) vollständigen Ar beitsunfähigk e it während eines Monat s nach dem e rlittenen Herzinfar kt und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für zwei weitere Monate (S. 23 Mitte und S.

23 oben, vgl. auch S. 58 f. ). 3. 4

Die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin sprachen sich in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1. Juli 2015 für ein Abstellen auf das B.___ -Gutachten aus. Sie führten unter anderem aus, d ie Gutachter kämen nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvoll ziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit ( Urk. 6/108 S. 7 Mitte). 4. 4.1

Das B.___ - Gutachten

(vorstehend E. 3.3) basiert auf allseitigen Untersuchungen und beleuchtet den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die Aus wirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend . Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten , insbesondere auch den nach Ergehen des Gerichtsurteils vom 2 8. März

2014 eingeholten (vgl. vorste hend E. 3.2 ), abgegeben. Die medizinische Situation, namentlich die gestellten Diagnosen ,

wurde n

nachvollziehbar dargel e g t und die Schlussfolgerungen be gründet. Der am Gutachten beteiligte Psychiater erläuterte insbesondere auch , weshalb seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von derjenigen des behandelnden Psychiaters C.___ abweicht ( Urk. 6/98 S. 58 unten) ,

wobei der Be schwerdeführer die diesbezüglichen Ausführungen als grundsätzlich nachvoll ziehbar und schlüssig bezeichnete ( Urk. 1 S. 6 unten).

Insgesamt steht damit fest, dass das B.___ -Gutachten die vom Bundesgericht

aufgestellten Anforde rungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 1.5 ) erfüllt, sodass - wie auch von den RAD-Ärzten empfohlen (vorstehend E. 3.4) - grundsätzlich dara uf

abzustellen ist . 4.2

Zwischen den Parteien unbestritten und gestützt auf das B.___ - Gutachten

aus ge wi e sen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schneider seit November

2 011 nicht mehr arbeitsfähig ist . Strittig und zu prü fen ist hingegen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit verhält.

Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, der Be schwer deführer sei in einer den körperlichen L eiden angepassten Tätigkeit un ein geschränkt arbeitsfähig, machte der Beschwerdeführer geltend, gestützt auf das B.___ -Gutachten sei von einer 70%igen R estarbeitsfähigkeit auszuge hen. Diese sei primär aufgrund der psychiatrischen Befunde begründet; bei der kon sensualen Festlegung dieser Arbeitsfähigkeit dürften aber auch die erhebli chen orthopädischen Befunde und anderen Krankheiten sowie insbesondere der erlit te ne Herzinfarkt keine unwesentliche Rolle gespielt haben ( Urk. 1 S. 7 Mitte) . 4.3

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der normativ vorgegebenen Krite rien ist sowohl Aufgabe der begutachtenden Ärzte als auch der Organe der Rechtsanwendung. Beide prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Zunächst erfolgt eine Folgenabschätzung aus medizinischer Sicht. Diese bildet anschlies send wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Die Rechtsanwender prüfen dabei die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedin gun gen gehalten haben. Das heisst , ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind ( Art. 7 Abs. 2 ATSG), und ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbe urteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). Auf diese Weise wird eine einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähig keit gesichert (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2017 vom 6. Juli

2017 E. 5.1).

Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verliert ( Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2017 vom 2 0. J uni

2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 4.4

Im B.___ -Gutachten wurde die Minderung der Arbeitsfähigkeit um 30 %

- entge gen der Auffassung des Beschwerdeführer s (vorstehend E. 4.2) - rein mit den aus psychiatrischer Sicht festgestellten

Einschränkungen begründet ( Urk. 6/98 S. 21 oben, S. 22 Mitte , S. 57 unten ). Den erhobenen internistischen und orthopädischen Befunde n trugen die Gutachter im Rahmen des Belastungs- und Ressourcenprofils Rechnung ( Urk. 6/98 S. 21 unten).

Gestützt auf das B.___ -Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus soma t ischer Sicht in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit voll ar beits fähig ist. Zu prüfen ist, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen eingeschränkt ist beziehungsweise ob die im B.___ -Gut ach ten aus psychischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % invali denversicherungsrechtlich relevant ist. 4.5

Der am B.___ - Gutachten beteiligte Psychiater begründete die attestierte Arbeits unfähigkeit mit den sich aus der diagnostizierte n

leichte n depressive n Episode (ICD-10 F32.0) und der Agoraphobie (ICD-10 F40.00) ergebenden Ein schränkungen .

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April

2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem als therapeutisch angehbar (Urteil 9C_302/2012 vom 1 3. August

2012 E. 4.3.2, nicht publ . in: BGE 138 V 339; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil 8C_759/2013 vom 4. März

2014 E. 3.6.1). G emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivie rend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychi atrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumut baren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E.

5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

Anlässlich der Begutachtung im B.___ gab der Beschwerdeführer an, seit 2012 bei C.___ in psychiatrischer Behandlung zu stehen und aktuell alle zwei bis vier Wochen eine Einzelsitzung zu besuche n ( Urk. 6/98 S. 53 oben). Gemäss dem am

B.___ - Gutachten beteiligte n Psychiater habe die psychiatrische Be g l e itung inklusive Psychopharmakotherapie ( Escitalopram ) offenbar einen guten Effekt auf den Beschwerdeführer . Dies wird bestätigt durch den Bericht von C.___ vom 2 8. Ja nuar

2013 ( Urk. 6/52) , in wel ch em dieser ausführte, durch die (anfänglich zweiwöchentliche, vgl. Ziff. 1.5) therapeutische Interven tion hätten sich die depressiven Symptome verbessert ( Ziff. 1.6-7). Damit steht fest, dass das depressive Leiden des Beschwerdeführers auf therapeutische Massnahmen anspricht, wie dies nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung im Allgemeinen auch zu erwarten ist, sodass insofern nicht von einer Therapiere sistenz gesprochen werden kann. Zwar stellte der psychiatrische Gutachter eine eher schlechte Prognose, dies mit der Begründung, dass trotz Besserung der Symptomatik von einem langjährigen depressiven Geschehen auszugehen sei (S. 59 oben). Allerding s leuchtet nicht ein, weshalb der

nurmehr leichten depres si ven Sympto matik nicht durch Intensivierung der therapeutischen Massnahmen wie beispielsweise einer Erhöhung der Sitzungsfrequenz oder Anpassung der Pharmakotherapie begegne t werden können sollte. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass der Gutachter einen Teil der depressiven Symptoma tik und der Ängste des Beschwerdeführers im Rahmen von invaliditätsfremden sozialen Bel a s tungsfaktoren wie der langen Arbeitslosigkeit, den

schl e chten beruflichen Entwicklungs chan c en, der Krankh e it der Ehef rau sowie der sozialen

Desintegration sah ( Urk. 6/98 S. 57 ). Zwar h i e lt er fest, diese Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert zu haben ( Urk. 6/98 S. 58 un ten).

Angesichts der nur dezenten psychiatrischen Befunde

mit etwa maximal leicht gedrückter Stimmungslage, unauffälliger Aufmerksamkeit in der zwei Stunden daue rnden gutachterlichen Befragung, mit nur leichten Erschöpfungs zeichen in der Konzentration gegen Ende der Stunde und beim Lösen mathe matischer Aufgaben ( Urk. 6/98 S. 55)

ist mit Blick auf die nicht unerheblichen Belastungsfaktoren aber davon aus zugehen , dass diese das Beschwerdebild massgeblich mitbestimmen. Insbesondere liegt es auf der Hand, dass die lange Arbeitslosigkeit und die schlechten beruflichen Entwicklungschancen den Be schwerdeführer , für welchen das Arbeiten gemäss den gutachterlichen Ausfüh rungen elementares Selbstverständnis und ein Teil seiner Identität war ( Urk. 6/98 S. 57 unten), erheblich belasten. Eine von der psychosozialen Belas tu ngssituation zu unterscheidenden de, genügend ausgeprägte und damit invali denversicherungsrechtlich relevante depressive Störung (vgl. BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März

2009 E. 2 ) ist gestützt auf das B.___ -Gutachten jedenfalls nicht ausgewiesen.

Die Diagnose einer Agoraphobie begründete der psychiatrische Gutachter mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen Angstsymptomen in Menschenmen gen und bei Reisen mit weiter Entfernung von zu Hause oder bei Reisen alleine (vgl. dazu Urk. 9/98 S. 52 oben) . Weiter f ührte er aus, dass es dem Beschwer deführer aber trotz dieser Ängste möglich gewesen sei, alleine zur Begutachtung anzureisen, womit die Vermeidung phobischer Situationen nicht vollständig sei und zu einem gewissen Te il auch überwunden werden könne ( Urk. 6/98 S. 56 unten ) . Die Angstsymptomatik seit dem Herzinfarkt habe bis heute auch ein bisschen gebessert, sodass (auch) in diesem Bereich nur noch von leichten Ein schränkungen ausgegangen werden müsse ( Urk. 6/98 S. 57 oben). Wie stark die im Gutachten beschriebene Angstsymptomatik nebst den depressiven Sympto men bei der vom Gutachter attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ins Ge wicht fiel , ist unklar. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen einer Arbeits tätigkeit aber kaum grossen Menschenmengen ausgesetzt sein dürfte , h insicht lich der Ängste beim Reisen wie etwa im Rahmen des Arbeitswegs gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen davon ausgegangen we rden kann, dass diese überwindbar sind und der Gutachter zudem auch bezüglich der Ängste davon ausging, dass diese zum Teil im Rahmen der sozialen Belastungsfaktoren zu verstehen seien ( Urk. 6/98 S. 57 unten) , kann nicht von einer invalidenversi cherungsrechtlich relevanten , aus der Agoraphobie resultierenden Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 4.6

Nach dem Gesagten hat die im B.___ -Gutachten aus psychiatrischer (und ge samt medizinischer) Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht unberücksichtigt zu bleiben , wie die Beschwerde gegnerin zutreffend erkannt hat . Es bleibt somit bei der aus somatischer Sicht attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Leiden angepass ten Tätigkeit

gemäss dem im Gutachten formulierten Belastungsprofil ( Urk. 6/98 S. 21 unten) . Soweit das Belastungsprofil auch aus dem depressiven Leiden fliessende qualitative Einschränkungen beinhaltet, können diese aus den vorste hend genannten Gründen n icht berücksichtigt werden. Auf die Agoraphobie zurückzuführende qualitative Einschränkungen sind im Belastungsprofil schliess lich nicht auszumachen.

Gestützt auf das B.___ -Gutachte n ohne Weiteres ausgewiesen ist

- wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom Zeitpunkt des Herzinfarkts bis Ende Juli 2014 und eine 50%ige Arbeitsunfähig keit bis Ende September 2014 (vgl. Urk. 6/98 S. 36 unten). 4.7

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2017 war das B.___ - Gutachten vom 2 3. Juni

2015 bereits rund zwei Jahre alt , was in der Tat unbe friedigend ist .

Dennoch drängt sich vorliegend keine Rückweisung zwecks Ak tualisierung der medizinischen Abklärungen auf, wie dies der Beschwerdeführer eventualiter beantragte. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, zwische n zeitlich hätten sich zahlreiche weitere gesundheitliche Einschränkungen mit und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zum bestehenden Gesundheitsschaden gesellt ( Urk. 1 S. 13 Mitte ). Mit Ausnahme des Austrittsberichts der D.___ vom 2 9. Mai

2015 ( Urk. 6/100), dessen Inhalt den B.___ -Gut achtern bekannt war (vgl. Urk. 6/97/7-14 und Urk. 6/98 S. 11 oben ), reichte er aber weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren ärztliche Be richte ein, welche Entsprechendes bestätigen würden. Soweit der Beschwerde führer schliesslich auf die im B.___ -Gutachten empfohlene erneute Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigke i t aus internistisch-kardiologischer Sicht ein halbes Jahr nach der Begutachtung ( Urk. 6/98 S. 37 Mitte)

hinwies ( Urk. 1 S. 13 oben), vermag dies ebenfalls kei ne Rückweisung zu rechtfertigen. Denn der am Gutachten beteiligte Kardiologe ging davon aus, dass sich die Belastungsischä mie, sollte sie tatsächlich nachgewiesen werden und den Alltag des Beschwer deführers weiterhin beeinträchtigen, mit einer neuerlichen invasiven Therapie zumindest verbessern wenn nicht sogar eliminieren lasse , womit seine Empfeh lung einer erneuten Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige Verbesserung der Situation zu sehen ist . Dafür, dass bezüglich der kardialen Situation wider die Erwartungen des begutachtenden Kardiologen zwischenzeitlich eine (abklä rungsbedürftige) Verschlechterung eingetreten ist, liefern die Akten keine An haltspunkte. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die (grundsätzlich, vgl. vorstehend E. 4.6) volle Arbeits fähigkeit in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit in er werblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Die Beschwerdegegnerin zog als Valideneinkommen das vom Beschwerdeführer im Jahr

2011 als (selbständiger) Schneider erzielte Einkommen von

Fr. 50‘400.- - (vgl. Urk. 6/68/3) heran.

Das Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf die Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) , legte dieses für eine dem Beschwerdeführer zu mut bare vollzeitliche Tätigkeit auf Fr. 58‘659.-- (Wert 2012) fest und verneinte dem ent sprechend das Vorliegen einer Einkommenseinbusse

( Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 6/107 S. 1 f.). 5.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, zur Ermittlung des Vali den einkommens sei an das zuletzt beim Z.___ erzielte Einkommen anzu knüpfen, da sein (orthopädischer) Gesundheitsschaden spätestens 2004 zu einer Einkommenseinbusse geführt habe. Die Stelle beim Z.___ habe er im Jahr 2004 denn auch aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Werde sein im Jahr 2003 erzielte r Lohn von Fr. 65‘400.--

(vgl. Urk. 6/68/2) an die Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2014 angepasst, resultiere ein massgebliches

Validen einkommen von Fr. 74‘378.3 0. Vom gestützt auf die LSE ermittelten Invaliden einkommen sei

sodann ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen, womit für das Jahr

2014 und ausgehend von einer (wie dargelegt nicht massgeblichen ; vgl. vorstehend E. 4.6 ) 70%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von

Fr. 37‘218.15 und damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 37‘160.15 beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von rund 50 % resultiere. 5.4

Nachdem der Beschwerdeführer wie dargelegt (vorstehend E. 4.6) in einer lei dens angepassten

Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten ist, resultiert bei Durchführung eines Einkommensvergleichs auch dann kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbin dung mit Art. 16 ATSG), wenn als Valideneinkommen das vom Beschwerde führer geltend gemachte Einkommen von Fr. 74‘378.30 und als Invalidenein kommen das geltend gem achte , allerdings auf ein 100 %-Pensum auf ger echnete Ein kommen von Fr. 53‘169.-- ( Fr. 37‘ 21 8.15 : 70 x 100) herangezogen würde (Invaliditätsgrad

29 % ) . Darauf hat die Beschwerdegegnerin zutreffend

hinge wiesen ( Urk. 2 S. 2 oben). Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn das In valideneinkommen um den maximal möglichen Abzug von 25 % (BGE 126 V 75 ) gekürzt würde.

Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht rentenrelevant in seiner Er werbsfähigkeit eingeschränkt ist. 5.5

Zu prüfen bleibt, ob im Zusammenhang mit dem am 2 8. Juni

2014 erlittenen Herzinfarkt eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt. Die vom Beschwer deführer angerufene

( Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 4.2) Bestimmung von Art. 88a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) , gemäss welcher bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist , sobald sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat, setzt voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeein flussenden Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen hat, mithin ein Rentenanspruch entstanden war ( Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2014 vom 2 8. Januar

2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.4) nicht der Fall, da der Beschwerdeführer nach Ab lauf der Wartezeit im Oktober

2012 mit einer ihm vollzeitlich zumutbaren

lei dens angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können . Dies hat - wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 1 8. Februar

2016 E. 3.3.2-3 zutreffend aus führte ( Urk. 2 S. 3) - zur Folge, dass die gesundheitliche Verschlechterung in folge des erlittenen Herzinfarkts als neuer Versicherungsfall zu be trachten ist,

sod ass die Wartezeit erneut zu bestehen war, da Art. 29 bis IVV (Anrechnung früher bestandener Wartezeiten bei Wiederaufleben der Invalidität infolge des gleichen Leidens) in dieser Konstellati on nicht zur Anwendung gelangt. Da der Beschwerdeführer vier Monate nach dem Herzinfarkt seine vorherige volle Ar beitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten und damit einen rentenausschliessen den Invaliditätsgrad wieder erlangte , kann ihm im Zusammenhang mit der vo rübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge des erlittenen Herzinfarkts keine Invalidenrente zugesprochen werden. 5.6

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerde gegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der B eschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schneider seit November

2011

nicht mehr , in einer leidensangepassten Tätigkeit - abwei chend von der Beurteilung im B.___ -Gutachten - jedoch voll arbeitsfähig sei, da die gutachterlich festgestellten psychischen Leiden aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden könnten. Davon ausgehend resultiere

- aus näher dargelegten Gründen - kein rentenbegründender Invali ditätsgrad. Die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands auf grund des im Juni

2014 erlittenen Herzinfarkts könne ebenfalls nicht berück sichtig t werd en, da für dieses neue Leiden erneut eine einjährige Wartezeit hätte absolviert werden müssen, d as Herzleiden den Beschwerdeführer aber bereits vor Ablauf der Wartezeit nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit ein geschränkt habe ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) vorab die schleppende Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin, welche dazu führe, dass der Ren tenentscheid sich auf ein zwischenzeitlich zwei Jahre altes und damit nicht mehr aktuelles Gutachten stütz

e. Sodann beanstandete er , dass sich die Be schwerdegegnerin über das schlüssige (psychiatrische) B.___ - Gutachten und die darin festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 70 % beziehungsweise unter Be rücksichtigung der Herzbeschwerden von 50 %

(von Juni 2014 bis Oktober 2014) hinwegsetze (S. 6 ff. Ziff. 2). Weiter wandte er sich gegen das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen (S. 10 Ziff. 3) . Schliesslich machte er geltend, dass die Verschlechterung aufgrund des erlittenen Herzin farkts zu berücksichtigen und hierfür nicht eine neue Wartefrist zu bestehen sei (S. 10 f. Ziff. 4 ; vgl. S. 5 unten ). Bei Durchführung eines - näher dargelegten - Einkommensvergleichs resultiere ein Rentenanspruch wie beantragt (S. 11 f. Ziff. 5-6) . Wenn nicht auf das Ergebnis der Begutachtung abgestellt werde, müsse eine solche angesichts des Alters des Gutachtens zwingend wiederholt werden (S. 12 f. Ziff. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Inva li den rente hat und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob zur Beurteilung seiner Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf das B.___ -Gutachten abzustellen ist und wie sich die gesundheitlichen Einschrän kun gen

in erwerblicher Hin s i cht auswirken. 3. 3.1

In se inem Urteil vom 2 8. März

2014 ( Urk. 6/62) erwog das hiesige Geric ht, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liessen sich gestützt auf die medizinische Aktenlage

- insbesondere die Berichte der behan delnden Hausärztin und des behandelnden Psychiaters C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - nicht abschliessend beurteilen . Es sei un klar, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen und psychi schen Leiden in seiner angestammte n Tätigkeit als Schneider sowie in einer lei dens angepassten Tätigkeit - in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise - in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Das Gericht wies die Beschwerde geg ne rin an, zur Klärung dieser Frage eine bidisziplinäre (orthopädisch-psychi atri sche) Begutachtung zu veranlassen, wobei es ins Ermessen der Gutachter stellte, ob zusätzlich eine neurologische Teilbegutachtung

- wie vom Beschwer deführer beantragt - angezeigt sei (vgl.

Urk. 6/62 E. 4.6 ). 3.2

Mit Schreiben vom 2 9. Juli

2014 ( Urk. 6/67) teilte die Rechtsvertreterin des Be schwerdeführers der Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 6/66) die Namen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte mit und informierte gleichzeitig darüber, dass der Beschwerdeführer im Juni 2014 einen Herzinfarkt erlitten habe. Nach Einholung aktueller Berichte bei den behandelnden Ärzten ( Urk. 6/71, Urk. 6/76, Urk. 6/83) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine poly disziplinäre Begutachtung beim B.___ . 3. 3

Am 2 3. Juni 2015 erstatteten die Ärzte des B.___

ihr Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/98 /1-60). Sie stützten sich auf die ihnen überlasse nen und zusätzlich beigebrachten Akten (S. 3 ff.) sowie die von ihnen im April und Juni 2015 durchgeführten internistischen (S. 28 ff. ), orthopädisch-trauma tologischen (S. 3 9. ff.) und psychiatrischen (S. 51 ff. ) Untersuchungen (vgl. S. 1 unten).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 17 oben ): - koronare Herzkrankheit mit - Status nach akutem inferiorem Myokardinfarkt am 2 8. Juni 2014 mit PCI/Stent RCA - Status nach PCI/Stent mittlere RCX am 1 7. Juli 2014 - aktuell normaler Pumpfunktion des linken Ventrikels. Keine Vitien - aktuell Angina pectoris II möglich - zervikales Schmerzsyndrom mit Spinalkanal-Einengung durch Instabili tät C3/4 ohne aktuelle Kompression von Nervenwurzeln - geringgradiges thorakales Schmerzsyndrom bei Rundrücken - lumbales pseudoradikuläres Schmerzsyndrom bei links-rechts-konvexer thorakolumbaler Skoliose ohne aktuell relevante Nervenwurzelirritation - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Agoraphob ie (ICD-10 F40.00) ohne Angabe einer Panikstörung

Weiter nannten die Gutachter diverse Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit, darunter eine kardiovaskuläre Risikokonstellation mit Status nach Nikotinabus us bis Juni 2014, anamnestisch

Dyslipidämie und anamnes tisch arterieller, sehr gut eingest ellter

Hypertonie (S. 17 f.).

A ufgrund der degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte , vorwiegend im Sitzen und in Zwangshaltungen ausgeübte Tätigkeit als Schneider (S. 19 Mitte, S. 22 oben) .

In einer adaptierten Tätigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (maximal sechs Stunden pro Tag). Sie führten aus, bestimmend sei die psychiatrische Sicht, wonach von einer (bloss) entspre chenden Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Aus orthopädischer und internisti scher Sicht sei der Beschwerdeführer für Tätigkeiten, welche dem von ihnen formulierten Belastungsprofil entsprächen, mit voller Arbeitszeit und Leistung arbeitsfähig (S. 22 Mitte).

In der konsensualen Beurteilung des Belastungs- und Ressourcenprofils führten die Gutachter aus, d ie Anamnese erinnere aus internistisch-kardiologischer Sicht derzeit an eine stabile Angina pectoris II. Diese verhindere berufliche Tä tigkeiten, welche mit raschen, mittelschweren bis schweren körperlichen Tätig keiten verbunden seien. Namentlich seien zügige oder auch plötzliche körperli che Handhabungen, rasches Gehen und zügiges Herumtragen von Gegenstän den über fünf bis zehn Kilogramm nicht zumutbar. Dagegen seien ruhige Tätig keiten in vornehmlich sitzender oder auch stehender und leicht gehender Posi tion aus rein kardialer Sicht auch heute ganztägig möglich. Sollte es gelingen, der eventuell noch vorhandenen residuellen Belastungsischämie Herr zu wer den , wären aus kardialer Sicht auch wieder wechselnd belastende berufliche Tä tigkeiten mit sicher bis zu mittelschweren Belastun gen denkbar. Aus orthopä discher Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, mit regelmässigem Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen, mit regelmässigem Heben und Tragen von Lasten von fünf bis zehn Ki lo gramm, ohne häufiges Knien oder Bücken, Treppensteigen und ohne Klettern auf Leitern und Gerüsten mit voller Arbeitszeit und Leistung arbeitsfähig. Die zumutbare Gehstrecke sei aufgrund der erhobenen Befunde nicht limitiert. Aus psychiatrischer Sicht sollte die Tätigkeit viele Pausen ermöglichen, keinen ho hen Zeit- und Leistungsdruck aufweisen, keinen übermässigen Kundenkontakt oder keine Teamarbeit erfordern, kein Multitasking beinhalten sowie Rückzugs möglichkeiten erlauben (S. 21 unten ).

Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, betref fend die bisherige Tätigkeit als Schneider bestimme die orthopädische Einschätzung das Bild. Demnach habe entsprechend der Akten etwa ab dem 1. November

2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bezüglich der Ar beitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit falle es aus psychiatrischer Sicht schwer, den Grad der Arbeitsfähigkeit festzulegen, da in den Akten und Berichten biographische Angaben, eine persönliche Anamnese und eine Famili en anamnese fehlten. Auch werde bei den Schmerzen nicht diskutiert, ob even tuell psychische Ursachen eine Rolle spielten, sodass die Arbeitsunfähigkeitsbe ur teilung aus dieser Zeit ohne objektivierbaren Psychostatus schwierig nach voll ziehbar sei. Mithin müsse aus polydisziplinärer Sicht auf die internistische und orthopädische Beurteilung abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer für leidensadaptierte Tätigkeiten mit voller Arbeitszeit und Leistung arbeitsfähig gewesen sei, mit Ausnahme der (etwas arbiträr postulierten) vollständigen Ar beitsunfähigk e it während eines Monat s nach dem e rlittenen Herzinfar kt und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für zwei weitere Monate (S. 23 Mitte und S.

23 oben, vgl. auch S. 58 f. ). 3. 4

Die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin sprachen sich in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1. Juli 2015 für ein Abstellen auf das B.___ -Gutachten aus. Sie führten unter anderem aus, d ie Gutachter kämen nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvoll ziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit ( Urk. 6/108 S. 7 Mitte). 4. 4.1

Das B.___ - Gutachten

(vorstehend E. 3.3) basiert auf allseitigen Untersuchungen und beleuchtet den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die Aus wirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend . Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten , insbesondere auch den nach Ergehen des Gerichtsurteils vom 2 8. März

2014 eingeholten (vgl. vorste hend E. 3.2 ), abgegeben. Die medizinische Situation, namentlich die gestellten Diagnosen ,

wurde n

nachvollziehbar dargel e g t und die Schlussfolgerungen be gründet. Der am Gutachten beteiligte Psychiater erläuterte insbesondere auch , weshalb seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von derjenigen des behandelnden Psychiaters C.___ abweicht ( Urk. 6/98 S. 58 unten) ,

wobei der Be schwerdeführer die diesbezüglichen Ausführungen als grundsätzlich nachvoll ziehbar und schlüssig bezeichnete ( Urk. 1 S. 6 unten).

Insgesamt steht damit fest, dass das B.___ -Gutachten die vom Bundesgericht

aufgestellten Anforde rungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 1.5 ) erfüllt, sodass - wie auch von den RAD-Ärzten empfohlen (vorstehend E. 3.4) - grundsätzlich dara uf

abzustellen ist . 4.2

Zwischen den Parteien unbestritten und gestützt auf das B.___ - Gutachten

aus ge wi e sen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schneider seit November

2

E. 6 /6/1 und Urk. 6/12). Im Oktober 2004 gründete er die A.___ GmbH, für welche er vollzeitlich tätig war. 2006 nahm er einen neuen Partner auf. Nachdem der Versicherte ab 2 4. Oktober 2011 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben war, trat er per End e Dezember 2011 au s der Firma aus ( Urk. 6/6/3 unt en, Urk. 6/7 Ziff. 5.4, Urk. 6/18 Ziff. 2.1-2 und Ziff. 2.7-9, Urk. 6/39/8-10).

Unter Hinweis auf Rücken- und Schulterschmerzen meldete sich der Versicherte am 2 6. Januar

2012 (vgl. Urk. 6/11) zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an ( Urk. 6/7). Am 5. Juni 2012 teilte d ie Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

dem Versichert en mit, dass berufliche Ein glie derungsmassnahmen zurzeit nicht nötig seien, da für angepasste Tätigkeiten eine 10 0%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/30). Mit Verfügung vom 2 6. September

2013 ( Urk. 6/58 ) verneinte sie alsdann einen Rentena nspruch . Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/60/3-10) hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 8. März

2014 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück ( Urk. 6/62; Prozess Nr. IV.2013.00975).

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.15 : 70 x 100) herangezogen würde (Invaliditätsgrad

29 % ) . Darauf hat die Beschwerdegegnerin zutreffend

hinge wiesen ( Urk. 2 S. 2 oben). Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn das In valideneinkommen um den maximal möglichen Abzug von 25 % (BGE 126 V 75 ) gekürzt würde.

Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht rentenrelevant in seiner Er werbsfähigkeit eingeschränkt ist. 5.5

Zu prüfen bleibt, ob im Zusammenhang mit dem am 2 8. Juni

2014 erlittenen Herzinfarkt eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt. Die vom Beschwer deführer angerufene

( Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 4.2) Bestimmung von Art. 88a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) , gemäss welcher bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist , sobald sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat, setzt voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeein flussenden Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen hat, mithin ein Rentenanspruch entstanden war ( Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2014 vom 2 8. Januar

2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.4) nicht der Fall, da der Beschwerdeführer nach Ab lauf der Wartezeit im Oktober

2012 mit einer ihm vollzeitlich zumutbaren

lei dens angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können . Dies hat - wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 1 8. Februar

2016 E. 3.3.2-3 zutreffend aus führte ( Urk. 2 S. 3) - zur Folge, dass die gesundheitliche Verschlechterung in folge des erlittenen Herzinfarkts als neuer Versicherungsfall zu be trachten ist,

sod ass die Wartezeit erneut zu bestehen war, da Art. 29 bis IVV (Anrechnung früher bestandener Wartezeiten bei Wiederaufleben der Invalidität infolge des gleichen Leidens) in dieser Konstellati on nicht zur Anwendung gelangt. Da der Beschwerdeführer vier Monate nach dem Herzinfarkt seine vorherige volle Ar beitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten und damit einen rentenausschliessen den Invaliditätsgrad wieder erlangte , kann ihm im Zusammenhang mit der vo rübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge des erlittenen Herzinfarkts keine Invalidenrente zugesprochen werden. 5.6

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

E. 011 nicht mehr arbeitsfähig ist . Strittig und zu prü fen ist hingegen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit verhält.

Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, der Be schwer deführer sei in einer den körperlichen L eiden angepassten Tätigkeit un ein geschränkt arbeitsfähig, machte der Beschwerdeführer geltend, gestützt auf das B.___ -Gutachten sei von einer 70%igen R estarbeitsfähigkeit auszuge hen. Diese sei primär aufgrund der psychiatrischen Befunde begründet; bei der kon sensualen Festlegung dieser Arbeitsfähigkeit dürften aber auch die erhebli chen orthopädischen Befunde und anderen Krankheiten sowie insbesondere der erlit te ne Herzinfarkt keine unwesentliche Rolle gespielt haben ( Urk. 1 S. 7 Mitte) . 4.3

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der normativ vorgegebenen Krite rien ist sowohl Aufgabe der begutachtenden Ärzte als auch der Organe der Rechtsanwendung. Beide prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Zunächst erfolgt eine Folgenabschätzung aus medizinischer Sicht. Diese bildet anschlies send wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Die Rechtsanwender prüfen dabei die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedin gun gen gehalten haben. Das heisst , ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind ( Art. 7 Abs. 2 ATSG), und ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbe urteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). Auf diese Weise wird eine einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähig keit gesichert (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2017 vom 6. Juli

2017 E. 5.1).

Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verliert ( Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2017 vom 2 0. J uni

2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 4.4

Im B.___ -Gutachten wurde die Minderung der Arbeitsfähigkeit um 30 %

- entge gen der Auffassung des Beschwerdeführer s (vorstehend E. 4.2) - rein mit den aus psychiatrischer Sicht festgestellten

Einschränkungen begründet ( Urk. 6/98 S. 21 oben, S. 22 Mitte , S. 57 unten ). Den erhobenen internistischen und orthopädischen Befunde n trugen die Gutachter im Rahmen des Belastungs- und Ressourcenprofils Rechnung ( Urk. 6/98 S. 21 unten).

Gestützt auf das B.___ -Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus soma t ischer Sicht in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit voll ar beits fähig ist. Zu prüfen ist, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen eingeschränkt ist beziehungsweise ob die im B.___ -Gut ach ten aus psychischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % invali denversicherungsrechtlich relevant ist. 4.5

Der am B.___ - Gutachten beteiligte Psychiater begründete die attestierte Arbeits unfähigkeit mit den sich aus der diagnostizierte n

leichte n depressive n Episode (ICD-10 F32.0) und der Agoraphobie (ICD-10 F40.00) ergebenden Ein schränkungen .

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April

2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem als therapeutisch angehbar (Urteil 9C_302/2012 vom 1 3. August

2012 E. 4.3.2, nicht publ . in: BGE 138 V 339; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil 8C_759/2013 vom 4. März

2014 E. 3.6.1). G emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivie rend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychi atrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumut baren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E.

5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

Anlässlich der Begutachtung im B.___ gab der Beschwerdeführer an, seit 2012 bei C.___ in psychiatrischer Behandlung zu stehen und aktuell alle zwei bis vier Wochen eine Einzelsitzung zu besuche n ( Urk. 6/98 S. 53 oben). Gemäss dem am

B.___ - Gutachten beteiligte n Psychiater habe die psychiatrische Be g l e itung inklusive Psychopharmakotherapie ( Escitalopram ) offenbar einen guten Effekt auf den Beschwerdeführer . Dies wird bestätigt durch den Bericht von C.___ vom 2 8. Ja nuar

2013 ( Urk. 6/52) , in wel ch em dieser ausführte, durch die (anfänglich zweiwöchentliche, vgl. Ziff. 1.5) therapeutische Interven tion hätten sich die depressiven Symptome verbessert ( Ziff. 1.6-7). Damit steht fest, dass das depressive Leiden des Beschwerdeführers auf therapeutische Massnahmen anspricht, wie dies nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung im Allgemeinen auch zu erwarten ist, sodass insofern nicht von einer Therapiere sistenz gesprochen werden kann. Zwar stellte der psychiatrische Gutachter eine eher schlechte Prognose, dies mit der Begründung, dass trotz Besserung der Symptomatik von einem langjährigen depressiven Geschehen auszugehen sei (S. 59 oben). Allerding s leuchtet nicht ein, weshalb der

nurmehr leichten depres si ven Sympto matik nicht durch Intensivierung der therapeutischen Massnahmen wie beispielsweise einer Erhöhung der Sitzungsfrequenz oder Anpassung der Pharmakotherapie begegne t werden können sollte. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass der Gutachter einen Teil der depressiven Symptoma tik und der Ängste des Beschwerdeführers im Rahmen von invaliditätsfremden sozialen Bel a s tungsfaktoren wie der langen Arbeitslosigkeit, den

schl e chten beruflichen Entwicklungs chan c en, der Krankh e it der Ehef rau sowie der sozialen

Desintegration sah ( Urk. 6/98 S. 57 ). Zwar h i e lt er fest, diese Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert zu haben ( Urk. 6/98 S. 58 un ten).

Angesichts der nur dezenten psychiatrischen Befunde

mit etwa maximal leicht gedrückter Stimmungslage, unauffälliger Aufmerksamkeit in der zwei Stunden daue rnden gutachterlichen Befragung, mit nur leichten Erschöpfungs zeichen in der Konzentration gegen Ende der Stunde und beim Lösen mathe matischer Aufgaben ( Urk. 6/98 S. 55)

ist mit Blick auf die nicht unerheblichen Belastungsfaktoren aber davon aus zugehen , dass diese das Beschwerdebild massgeblich mitbestimmen. Insbesondere liegt es auf der Hand, dass die lange Arbeitslosigkeit und die schlechten beruflichen Entwicklungschancen den Be schwerdeführer , für welchen das Arbeiten gemäss den gutachterlichen Ausfüh rungen elementares Selbstverständnis und ein Teil seiner Identität war ( Urk. 6/98 S. 57 unten), erheblich belasten. Eine von der psychosozialen Belas tu ngssituation zu unterscheidenden de, genügend ausgeprägte und damit invali denversicherungsrechtlich relevante depressive Störung (vgl. BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März

2009 E. 2 ) ist gestützt auf das B.___ -Gutachten jedenfalls nicht ausgewiesen.

Die Diagnose einer Agoraphobie begründete der psychiatrische Gutachter mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen Angstsymptomen in Menschenmen gen und bei Reisen mit weiter Entfernung von zu Hause oder bei Reisen alleine (vgl. dazu Urk. 9/98 S. 52 oben) . Weiter f ührte er aus, dass es dem Beschwer deführer aber trotz dieser Ängste möglich gewesen sei, alleine zur Begutachtung anzureisen, womit die Vermeidung phobischer Situationen nicht vollständig sei und zu einem gewissen Te il auch überwunden werden könne ( Urk. 6/98 S. 56 unten ) . Die Angstsymptomatik seit dem Herzinfarkt habe bis heute auch ein bisschen gebessert, sodass (auch) in diesem Bereich nur noch von leichten Ein schränkungen ausgegangen werden müsse ( Urk. 6/98 S. 57 oben). Wie stark die im Gutachten beschriebene Angstsymptomatik nebst den depressiven Sympto men bei der vom Gutachter attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ins Ge wicht fiel , ist unklar. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen einer Arbeits tätigkeit aber kaum grossen Menschenmengen ausgesetzt sein dürfte , h insicht lich der Ängste beim Reisen wie etwa im Rahmen des Arbeitswegs gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen davon ausgegangen we rden kann, dass diese überwindbar sind und der Gutachter zudem auch bezüglich der Ängste davon ausging, dass diese zum Teil im Rahmen der sozialen Belastungsfaktoren zu verstehen seien ( Urk. 6/98 S. 57 unten) , kann nicht von einer invalidenversi cherungsrechtlich relevanten , aus der Agoraphobie resultierenden Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 4.6

Nach dem Gesagten hat die im B.___ -Gutachten aus psychiatrischer (und ge samt medizinischer) Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht unberücksichtigt zu bleiben , wie die Beschwerde gegnerin zutreffend erkannt hat . Es bleibt somit bei der aus somatischer Sicht attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Leiden angepass ten Tätigkeit

gemäss dem im Gutachten formulierten Belastungsprofil ( Urk. 6/98 S. 21 unten) . Soweit das Belastungsprofil auch aus dem depressiven Leiden fliessende qualitative Einschränkungen beinhaltet, können diese aus den vorste hend genannten Gründen n icht berücksichtigt werden. Auf die Agoraphobie zurückzuführende qualitative Einschränkungen sind im Belastungsprofil schliess lich nicht auszumachen.

Gestützt auf das B.___ -Gutachte n ohne Weiteres ausgewiesen ist

- wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom Zeitpunkt des Herzinfarkts bis Ende Juli 2014 und eine 50%ige Arbeitsunfähig keit bis Ende September 2014 (vgl. Urk. 6/98 S. 36 unten). 4.7

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2017 war das B.___ - Gutachten vom 2 3. Juni

2015 bereits rund zwei Jahre alt , was in der Tat unbe friedigend ist .

Dennoch drängt sich vorliegend keine Rückweisung zwecks Ak tualisierung der medizinischen Abklärungen auf, wie dies der Beschwerdeführer eventualiter beantragte. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, zwische n zeitlich hätten sich zahlreiche weitere gesundheitliche Einschränkungen mit und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zum bestehenden Gesundheitsschaden gesellt ( Urk. 1 S. 13 Mitte ). Mit Ausnahme des Austrittsberichts der D.___ vom 2 9. Mai

2015 ( Urk. 6/100), dessen Inhalt den B.___ -Gut achtern bekannt war (vgl. Urk. 6/97/7-14 und Urk. 6/98 S. 11 oben ), reichte er aber weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren ärztliche Be richte ein, welche Entsprechendes bestätigen würden. Soweit der Beschwerde führer schliesslich auf die im B.___ -Gutachten empfohlene erneute Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigke i t aus internistisch-kardiologischer Sicht ein halbes Jahr nach der Begutachtung ( Urk. 6/98 S. 37 Mitte)

hinwies ( Urk. 1 S. 13 oben), vermag dies ebenfalls kei ne Rückweisung zu rechtfertigen. Denn der am Gutachten beteiligte Kardiologe ging davon aus, dass sich die Belastungsischä mie, sollte sie tatsächlich nachgewiesen werden und den Alltag des Beschwer deführers weiterhin beeinträchtigen, mit einer neuerlichen invasiven Therapie zumindest verbessern wenn nicht sogar eliminieren lasse , womit seine Empfeh lung einer erneuten Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige Verbesserung der Situation zu sehen ist . Dafür, dass bezüglich der kardialen Situation wider die Erwartungen des begutachtenden Kardiologen zwischenzeitlich eine (abklä rungsbedürftige) Verschlechterung eingetreten ist, liefern die Akten keine An haltspunkte. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die (grundsätzlich, vgl. vorstehend E. 4.6) volle Arbeits fähigkeit in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit in er werblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Die Beschwerdegegnerin zog als Valideneinkommen das vom Beschwerdeführer im Jahr

2011 als (selbständiger) Schneider erzielte Einkommen von

Fr. 50‘400.- - (vgl. Urk. 6/68/3) heran.

Das Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf die Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) , legte dieses für eine dem Beschwerdeführer zu mut bare vollzeitliche Tätigkeit auf Fr. 58‘659.-- (Wert 2012) fest und verneinte dem ent sprechend das Vorliegen einer Einkommenseinbusse

( Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 6/107 S. 1 f.). 5.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, zur Ermittlung des Vali den einkommens sei an das zuletzt beim Z.___ erzielte Einkommen anzu knüpfen, da sein (orthopädischer) Gesundheitsschaden spätestens 2004 zu einer Einkommenseinbusse geführt habe. Die Stelle beim Z.___ habe er im Jahr 2004 denn auch aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Werde sein im Jahr 2003 erzielte r Lohn von Fr. 65‘400.--

(vgl. Urk. 6/68/2) an die Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2014 angepasst, resultiere ein massgebliches

Validen einkommen von Fr. 74‘378.3 0. Vom gestützt auf die LSE ermittelten Invaliden einkommen sei

sodann ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen, womit für das Jahr

2014 und ausgehend von einer (wie dargelegt nicht massgeblichen ; vgl. vorstehend E. 4.6 ) 70%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von

Fr. 37‘218.15 und damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 37‘160.15 beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von rund 50 % resultiere. 5.4

Nachdem der Beschwerdeführer wie dargelegt (vorstehend E. 4.6) in einer lei dens angepassten

Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten ist, resultiert bei Durchführung eines Einkommensvergleichs auch dann kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbin dung mit Art.

E. 16 ATSG), wenn als Valideneinkommen das vom Beschwerde führer geltend gemachte Einkommen von Fr. 74‘378.30 und als Invalidenein kommen das geltend gem achte , allerdings auf ein 100 %-Pensum auf ger echnete Ein kommen von Fr. 53‘169.-- ( Fr. 37‘

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00591

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

14. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1962, hat keinen Beruf erlernt und war ab 1990 als Schneider tätig. Von 1997 bis 2004 arbeitete er für die Y.___

(nachfolgend: Z.___ ; vgl. Urk. 6 /6/1 und Urk. 6/12). Im Oktober 2004 gründete er die A.___ GmbH, für welche er vollzeitlich tätig war. 2006 nahm er einen neuen Partner auf. Nachdem der Versicherte ab 2 4. Oktober 2011 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben war, trat er per End e Dezember 2011 au s der Firma aus ( Urk. 6/6/3 unt en, Urk. 6/7 Ziff. 5.4, Urk. 6/18 Ziff. 2.1-2 und Ziff. 2.7-9, Urk. 6/39/8-10).

Unter Hinweis auf Rücken- und Schulterschmerzen meldete sich der Versicherte am 2 6. Januar

2012 (vgl. Urk. 6/11) zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an ( Urk. 6/7). Am 5. Juni 2012 teilte d ie Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

dem Versichert en mit, dass berufliche Ein glie derungsmassnahmen zurzeit nicht nötig seien, da für angepasste Tätigkeiten eine 10 0%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/30). Mit Verfügung vom 2 6. September

2013 ( Urk. 6/58 ) verneinte sie alsdann einen Rentena nspruch . Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/60/3-10) hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 8. März

2014 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück ( Urk. 6/62; Prozess Nr. IV.2013.00975). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte sowie ein polydisziplinäres Gutachten beim B.___ ein, das am 2 3. Juni

2015 erstattet wurde ( Urk. 6/98 /1-60 ) . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 6/109-110) verneinte sie mit Verfügung vom 2 8. April 2017 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/116 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2 3. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. April 2017 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

vom 1. November 2012 bis 3 1. August

2014 eine halbe Rente, vom 1. September bis 3 1. Dezember

2014 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Juli

2015 eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks Aktualisierung der medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerde gegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der B eschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schneider seit November

2011

nicht mehr , in einer leidensangepassten Tätigkeit - abwei chend von der Beurteilung im B.___ -Gutachten - jedoch voll arbeitsfähig sei, da die gutachterlich festgestellten psychischen Leiden aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden könnten. Davon ausgehend resultiere

- aus näher dargelegten Gründen - kein rentenbegründender Invali ditätsgrad. Die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands auf grund des im Juni

2014 erlittenen Herzinfarkts könne ebenfalls nicht berück sichtig t werd en, da für dieses neue Leiden erneut eine einjährige Wartezeit hätte absolviert werden müssen, d as Herzleiden den Beschwerdeführer aber bereits vor Ablauf der Wartezeit nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit ein geschränkt habe ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) vorab die schleppende Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin, welche dazu führe, dass der Ren tenentscheid sich auf ein zwischenzeitlich zwei Jahre altes und damit nicht mehr aktuelles Gutachten stütz

e. Sodann beanstandete er , dass sich die Be schwerdegegnerin über das schlüssige (psychiatrische) B.___ - Gutachten und die darin festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 70 % beziehungsweise unter Be rücksichtigung der Herzbeschwerden von 50 %

(von Juni 2014 bis Oktober 2014) hinwegsetze (S. 6 ff. Ziff. 2). Weiter wandte er sich gegen das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen (S. 10 Ziff. 3) . Schliesslich machte er geltend, dass die Verschlechterung aufgrund des erlittenen Herzin farkts zu berücksichtigen und hierfür nicht eine neue Wartefrist zu bestehen sei (S. 10 f. Ziff. 4 ; vgl. S. 5 unten ). Bei Durchführung eines - näher dargelegten - Einkommensvergleichs resultiere ein Rentenanspruch wie beantragt (S. 11 f. Ziff. 5-6) . Wenn nicht auf das Ergebnis der Begutachtung abgestellt werde, müsse eine solche angesichts des Alters des Gutachtens zwingend wiederholt werden (S. 12 f. Ziff. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Inva li den rente hat und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob zur Beurteilung seiner Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf das B.___ -Gutachten abzustellen ist und wie sich die gesundheitlichen Einschrän kun gen

in erwerblicher Hin s i cht auswirken. 3. 3.1

In se inem Urteil vom 2 8. März

2014 ( Urk. 6/62) erwog das hiesige Geric ht, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liessen sich gestützt auf die medizinische Aktenlage

- insbesondere die Berichte der behan delnden Hausärztin und des behandelnden Psychiaters C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - nicht abschliessend beurteilen . Es sei un klar, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen und psychi schen Leiden in seiner angestammte n Tätigkeit als Schneider sowie in einer lei dens angepassten Tätigkeit - in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise - in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Das Gericht wies die Beschwerde geg ne rin an, zur Klärung dieser Frage eine bidisziplinäre (orthopädisch-psychi atri sche) Begutachtung zu veranlassen, wobei es ins Ermessen der Gutachter stellte, ob zusätzlich eine neurologische Teilbegutachtung

- wie vom Beschwer deführer beantragt - angezeigt sei (vgl.

Urk. 6/62 E. 4.6 ). 3.2

Mit Schreiben vom 2 9. Juli

2014 ( Urk. 6/67) teilte die Rechtsvertreterin des Be schwerdeführers der Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 6/66) die Namen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte mit und informierte gleichzeitig darüber, dass der Beschwerdeführer im Juni 2014 einen Herzinfarkt erlitten habe. Nach Einholung aktueller Berichte bei den behandelnden Ärzten ( Urk. 6/71, Urk. 6/76, Urk. 6/83) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine poly disziplinäre Begutachtung beim B.___ . 3. 3

Am 2 3. Juni 2015 erstatteten die Ärzte des B.___

ihr Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/98 /1-60). Sie stützten sich auf die ihnen überlasse nen und zusätzlich beigebrachten Akten (S. 3 ff.) sowie die von ihnen im April und Juni 2015 durchgeführten internistischen (S. 28 ff. ), orthopädisch-trauma tologischen (S. 3 9. ff.) und psychiatrischen (S. 51 ff. ) Untersuchungen (vgl. S. 1 unten).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 17 oben ): - koronare Herzkrankheit mit - Status nach akutem inferiorem Myokardinfarkt am 2 8. Juni 2014 mit PCI/Stent RCA - Status nach PCI/Stent mittlere RCX am 1 7. Juli 2014 - aktuell normaler Pumpfunktion des linken Ventrikels. Keine Vitien - aktuell Angina pectoris II möglich - zervikales Schmerzsyndrom mit Spinalkanal-Einengung durch Instabili tät C3/4 ohne aktuelle Kompression von Nervenwurzeln - geringgradiges thorakales Schmerzsyndrom bei Rundrücken - lumbales pseudoradikuläres Schmerzsyndrom bei links-rechts-konvexer thorakolumbaler Skoliose ohne aktuell relevante Nervenwurzelirritation - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Agoraphob ie (ICD-10 F40.00) ohne Angabe einer Panikstörung

Weiter nannten die Gutachter diverse Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit, darunter eine kardiovaskuläre Risikokonstellation mit Status nach Nikotinabus us bis Juni 2014, anamnestisch

Dyslipidämie und anamnes tisch arterieller, sehr gut eingest ellter

Hypertonie (S. 17 f.).

A ufgrund der degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte , vorwiegend im Sitzen und in Zwangshaltungen ausgeübte Tätigkeit als Schneider (S. 19 Mitte, S. 22 oben) .

In einer adaptierten Tätigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (maximal sechs Stunden pro Tag). Sie führten aus, bestimmend sei die psychiatrische Sicht, wonach von einer (bloss) entspre chenden Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Aus orthopädischer und internisti scher Sicht sei der Beschwerdeführer für Tätigkeiten, welche dem von ihnen formulierten Belastungsprofil entsprächen, mit voller Arbeitszeit und Leistung arbeitsfähig (S. 22 Mitte).

In der konsensualen Beurteilung des Belastungs- und Ressourcenprofils führten die Gutachter aus, d ie Anamnese erinnere aus internistisch-kardiologischer Sicht derzeit an eine stabile Angina pectoris II. Diese verhindere berufliche Tä tigkeiten, welche mit raschen, mittelschweren bis schweren körperlichen Tätig keiten verbunden seien. Namentlich seien zügige oder auch plötzliche körperli che Handhabungen, rasches Gehen und zügiges Herumtragen von Gegenstän den über fünf bis zehn Kilogramm nicht zumutbar. Dagegen seien ruhige Tätig keiten in vornehmlich sitzender oder auch stehender und leicht gehender Posi tion aus rein kardialer Sicht auch heute ganztägig möglich. Sollte es gelingen, der eventuell noch vorhandenen residuellen Belastungsischämie Herr zu wer den , wären aus kardialer Sicht auch wieder wechselnd belastende berufliche Tä tigkeiten mit sicher bis zu mittelschweren Belastun gen denkbar. Aus orthopä discher Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, mit regelmässigem Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen, mit regelmässigem Heben und Tragen von Lasten von fünf bis zehn Ki lo gramm, ohne häufiges Knien oder Bücken, Treppensteigen und ohne Klettern auf Leitern und Gerüsten mit voller Arbeitszeit und Leistung arbeitsfähig. Die zumutbare Gehstrecke sei aufgrund der erhobenen Befunde nicht limitiert. Aus psychiatrischer Sicht sollte die Tätigkeit viele Pausen ermöglichen, keinen ho hen Zeit- und Leistungsdruck aufweisen, keinen übermässigen Kundenkontakt oder keine Teamarbeit erfordern, kein Multitasking beinhalten sowie Rückzugs möglichkeiten erlauben (S. 21 unten ).

Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, betref fend die bisherige Tätigkeit als Schneider bestimme die orthopädische Einschätzung das Bild. Demnach habe entsprechend der Akten etwa ab dem 1. November

2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bezüglich der Ar beitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit falle es aus psychiatrischer Sicht schwer, den Grad der Arbeitsfähigkeit festzulegen, da in den Akten und Berichten biographische Angaben, eine persönliche Anamnese und eine Famili en anamnese fehlten. Auch werde bei den Schmerzen nicht diskutiert, ob even tuell psychische Ursachen eine Rolle spielten, sodass die Arbeitsunfähigkeitsbe ur teilung aus dieser Zeit ohne objektivierbaren Psychostatus schwierig nach voll ziehbar sei. Mithin müsse aus polydisziplinärer Sicht auf die internistische und orthopädische Beurteilung abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer für leidensadaptierte Tätigkeiten mit voller Arbeitszeit und Leistung arbeitsfähig gewesen sei, mit Ausnahme der (etwas arbiträr postulierten) vollständigen Ar beitsunfähigk e it während eines Monat s nach dem e rlittenen Herzinfar kt und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für zwei weitere Monate (S. 23 Mitte und S.

23 oben, vgl. auch S. 58 f. ). 3. 4

Die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin sprachen sich in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1. Juli 2015 für ein Abstellen auf das B.___ -Gutachten aus. Sie führten unter anderem aus, d ie Gutachter kämen nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvoll ziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit ( Urk. 6/108 S. 7 Mitte). 4. 4.1

Das B.___ - Gutachten

(vorstehend E. 3.3) basiert auf allseitigen Untersuchungen und beleuchtet den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die Aus wirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend . Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten , insbesondere auch den nach Ergehen des Gerichtsurteils vom 2 8. März

2014 eingeholten (vgl. vorste hend E. 3.2 ), abgegeben. Die medizinische Situation, namentlich die gestellten Diagnosen ,

wurde n

nachvollziehbar dargel e g t und die Schlussfolgerungen be gründet. Der am Gutachten beteiligte Psychiater erläuterte insbesondere auch , weshalb seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von derjenigen des behandelnden Psychiaters C.___ abweicht ( Urk. 6/98 S. 58 unten) ,

wobei der Be schwerdeführer die diesbezüglichen Ausführungen als grundsätzlich nachvoll ziehbar und schlüssig bezeichnete ( Urk. 1 S. 6 unten).

Insgesamt steht damit fest, dass das B.___ -Gutachten die vom Bundesgericht

aufgestellten Anforde rungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 1.5 ) erfüllt, sodass - wie auch von den RAD-Ärzten empfohlen (vorstehend E. 3.4) - grundsätzlich dara uf

abzustellen ist . 4.2

Zwischen den Parteien unbestritten und gestützt auf das B.___ - Gutachten

aus ge wi e sen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schneider seit November

2 011 nicht mehr arbeitsfähig ist . Strittig und zu prü fen ist hingegen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit verhält.

Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, der Be schwer deführer sei in einer den körperlichen L eiden angepassten Tätigkeit un ein geschränkt arbeitsfähig, machte der Beschwerdeführer geltend, gestützt auf das B.___ -Gutachten sei von einer 70%igen R estarbeitsfähigkeit auszuge hen. Diese sei primär aufgrund der psychiatrischen Befunde begründet; bei der kon sensualen Festlegung dieser Arbeitsfähigkeit dürften aber auch die erhebli chen orthopädischen Befunde und anderen Krankheiten sowie insbesondere der erlit te ne Herzinfarkt keine unwesentliche Rolle gespielt haben ( Urk. 1 S. 7 Mitte) . 4.3

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der normativ vorgegebenen Krite rien ist sowohl Aufgabe der begutachtenden Ärzte als auch der Organe der Rechtsanwendung. Beide prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Zunächst erfolgt eine Folgenabschätzung aus medizinischer Sicht. Diese bildet anschlies send wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Die Rechtsanwender prüfen dabei die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedin gun gen gehalten haben. Das heisst , ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind ( Art. 7 Abs. 2 ATSG), und ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbe urteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). Auf diese Weise wird eine einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähig keit gesichert (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2017 vom 6. Juli

2017 E. 5.1).

Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verliert ( Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2017 vom 2 0. J uni

2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 4.4

Im B.___ -Gutachten wurde die Minderung der Arbeitsfähigkeit um 30 %

- entge gen der Auffassung des Beschwerdeführer s (vorstehend E. 4.2) - rein mit den aus psychiatrischer Sicht festgestellten

Einschränkungen begründet ( Urk. 6/98 S. 21 oben, S. 22 Mitte , S. 57 unten ). Den erhobenen internistischen und orthopädischen Befunde n trugen die Gutachter im Rahmen des Belastungs- und Ressourcenprofils Rechnung ( Urk. 6/98 S. 21 unten).

Gestützt auf das B.___ -Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus soma t ischer Sicht in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit voll ar beits fähig ist. Zu prüfen ist, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen eingeschränkt ist beziehungsweise ob die im B.___ -Gut ach ten aus psychischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % invali denversicherungsrechtlich relevant ist. 4.5

Der am B.___ - Gutachten beteiligte Psychiater begründete die attestierte Arbeits unfähigkeit mit den sich aus der diagnostizierte n

leichte n depressive n Episode (ICD-10 F32.0) und der Agoraphobie (ICD-10 F40.00) ergebenden Ein schränkungen .

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April

2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem als therapeutisch angehbar (Urteil 9C_302/2012 vom 1 3. August

2012 E. 4.3.2, nicht publ . in: BGE 138 V 339; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil 8C_759/2013 vom 4. März

2014 E. 3.6.1). G emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivie rend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychi atrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumut baren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E.

5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

Anlässlich der Begutachtung im B.___ gab der Beschwerdeführer an, seit 2012 bei C.___ in psychiatrischer Behandlung zu stehen und aktuell alle zwei bis vier Wochen eine Einzelsitzung zu besuche n ( Urk. 6/98 S. 53 oben). Gemäss dem am

B.___ - Gutachten beteiligte n Psychiater habe die psychiatrische Be g l e itung inklusive Psychopharmakotherapie ( Escitalopram ) offenbar einen guten Effekt auf den Beschwerdeführer . Dies wird bestätigt durch den Bericht von C.___ vom 2 8. Ja nuar

2013 ( Urk. 6/52) , in wel ch em dieser ausführte, durch die (anfänglich zweiwöchentliche, vgl. Ziff. 1.5) therapeutische Interven tion hätten sich die depressiven Symptome verbessert ( Ziff. 1.6-7). Damit steht fest, dass das depressive Leiden des Beschwerdeführers auf therapeutische Massnahmen anspricht, wie dies nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung im Allgemeinen auch zu erwarten ist, sodass insofern nicht von einer Therapiere sistenz gesprochen werden kann. Zwar stellte der psychiatrische Gutachter eine eher schlechte Prognose, dies mit der Begründung, dass trotz Besserung der Symptomatik von einem langjährigen depressiven Geschehen auszugehen sei (S. 59 oben). Allerding s leuchtet nicht ein, weshalb der

nurmehr leichten depres si ven Sympto matik nicht durch Intensivierung der therapeutischen Massnahmen wie beispielsweise einer Erhöhung der Sitzungsfrequenz oder Anpassung der Pharmakotherapie begegne t werden können sollte. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass der Gutachter einen Teil der depressiven Symptoma tik und der Ängste des Beschwerdeführers im Rahmen von invaliditätsfremden sozialen Bel a s tungsfaktoren wie der langen Arbeitslosigkeit, den

schl e chten beruflichen Entwicklungs chan c en, der Krankh e it der Ehef rau sowie der sozialen

Desintegration sah ( Urk. 6/98 S. 57 ). Zwar h i e lt er fest, diese Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert zu haben ( Urk. 6/98 S. 58 un ten).

Angesichts der nur dezenten psychiatrischen Befunde

mit etwa maximal leicht gedrückter Stimmungslage, unauffälliger Aufmerksamkeit in der zwei Stunden daue rnden gutachterlichen Befragung, mit nur leichten Erschöpfungs zeichen in der Konzentration gegen Ende der Stunde und beim Lösen mathe matischer Aufgaben ( Urk. 6/98 S. 55)

ist mit Blick auf die nicht unerheblichen Belastungsfaktoren aber davon aus zugehen , dass diese das Beschwerdebild massgeblich mitbestimmen. Insbesondere liegt es auf der Hand, dass die lange Arbeitslosigkeit und die schlechten beruflichen Entwicklungschancen den Be schwerdeführer , für welchen das Arbeiten gemäss den gutachterlichen Ausfüh rungen elementares Selbstverständnis und ein Teil seiner Identität war ( Urk. 6/98 S. 57 unten), erheblich belasten. Eine von der psychosozialen Belas tu ngssituation zu unterscheidenden de, genügend ausgeprägte und damit invali denversicherungsrechtlich relevante depressive Störung (vgl. BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März

2009 E. 2 ) ist gestützt auf das B.___ -Gutachten jedenfalls nicht ausgewiesen.

Die Diagnose einer Agoraphobie begründete der psychiatrische Gutachter mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen Angstsymptomen in Menschenmen gen und bei Reisen mit weiter Entfernung von zu Hause oder bei Reisen alleine (vgl. dazu Urk. 9/98 S. 52 oben) . Weiter f ührte er aus, dass es dem Beschwer deführer aber trotz dieser Ängste möglich gewesen sei, alleine zur Begutachtung anzureisen, womit die Vermeidung phobischer Situationen nicht vollständig sei und zu einem gewissen Te il auch überwunden werden könne ( Urk. 6/98 S. 56 unten ) . Die Angstsymptomatik seit dem Herzinfarkt habe bis heute auch ein bisschen gebessert, sodass (auch) in diesem Bereich nur noch von leichten Ein schränkungen ausgegangen werden müsse ( Urk. 6/98 S. 57 oben). Wie stark die im Gutachten beschriebene Angstsymptomatik nebst den depressiven Sympto men bei der vom Gutachter attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ins Ge wicht fiel , ist unklar. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen einer Arbeits tätigkeit aber kaum grossen Menschenmengen ausgesetzt sein dürfte , h insicht lich der Ängste beim Reisen wie etwa im Rahmen des Arbeitswegs gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen davon ausgegangen we rden kann, dass diese überwindbar sind und der Gutachter zudem auch bezüglich der Ängste davon ausging, dass diese zum Teil im Rahmen der sozialen Belastungsfaktoren zu verstehen seien ( Urk. 6/98 S. 57 unten) , kann nicht von einer invalidenversi cherungsrechtlich relevanten , aus der Agoraphobie resultierenden Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 4.6

Nach dem Gesagten hat die im B.___ -Gutachten aus psychiatrischer (und ge samt medizinischer) Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht unberücksichtigt zu bleiben , wie die Beschwerde gegnerin zutreffend erkannt hat . Es bleibt somit bei der aus somatischer Sicht attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Leiden angepass ten Tätigkeit

gemäss dem im Gutachten formulierten Belastungsprofil ( Urk. 6/98 S. 21 unten) . Soweit das Belastungsprofil auch aus dem depressiven Leiden fliessende qualitative Einschränkungen beinhaltet, können diese aus den vorste hend genannten Gründen n icht berücksichtigt werden. Auf die Agoraphobie zurückzuführende qualitative Einschränkungen sind im Belastungsprofil schliess lich nicht auszumachen.

Gestützt auf das B.___ -Gutachte n ohne Weiteres ausgewiesen ist

- wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom Zeitpunkt des Herzinfarkts bis Ende Juli 2014 und eine 50%ige Arbeitsunfähig keit bis Ende September 2014 (vgl. Urk. 6/98 S. 36 unten). 4.7

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2017 war das B.___ - Gutachten vom 2 3. Juni

2015 bereits rund zwei Jahre alt , was in der Tat unbe friedigend ist .

Dennoch drängt sich vorliegend keine Rückweisung zwecks Ak tualisierung der medizinischen Abklärungen auf, wie dies der Beschwerdeführer eventualiter beantragte. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, zwische n zeitlich hätten sich zahlreiche weitere gesundheitliche Einschränkungen mit und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zum bestehenden Gesundheitsschaden gesellt ( Urk. 1 S. 13 Mitte ). Mit Ausnahme des Austrittsberichts der D.___ vom 2 9. Mai

2015 ( Urk. 6/100), dessen Inhalt den B.___ -Gut achtern bekannt war (vgl. Urk. 6/97/7-14 und Urk. 6/98 S. 11 oben ), reichte er aber weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren ärztliche Be richte ein, welche Entsprechendes bestätigen würden. Soweit der Beschwerde führer schliesslich auf die im B.___ -Gutachten empfohlene erneute Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigke i t aus internistisch-kardiologischer Sicht ein halbes Jahr nach der Begutachtung ( Urk. 6/98 S. 37 Mitte)

hinwies ( Urk. 1 S. 13 oben), vermag dies ebenfalls kei ne Rückweisung zu rechtfertigen. Denn der am Gutachten beteiligte Kardiologe ging davon aus, dass sich die Belastungsischä mie, sollte sie tatsächlich nachgewiesen werden und den Alltag des Beschwer deführers weiterhin beeinträchtigen, mit einer neuerlichen invasiven Therapie zumindest verbessern wenn nicht sogar eliminieren lasse , womit seine Empfeh lung einer erneuten Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige Verbesserung der Situation zu sehen ist . Dafür, dass bezüglich der kardialen Situation wider die Erwartungen des begutachtenden Kardiologen zwischenzeitlich eine (abklä rungsbedürftige) Verschlechterung eingetreten ist, liefern die Akten keine An haltspunkte. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die (grundsätzlich, vgl. vorstehend E. 4.6) volle Arbeits fähigkeit in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit in er werblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Die Beschwerdegegnerin zog als Valideneinkommen das vom Beschwerdeführer im Jahr

2011 als (selbständiger) Schneider erzielte Einkommen von

Fr. 50‘400.- - (vgl. Urk. 6/68/3) heran.

Das Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf die Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) , legte dieses für eine dem Beschwerdeführer zu mut bare vollzeitliche Tätigkeit auf Fr. 58‘659.-- (Wert 2012) fest und verneinte dem ent sprechend das Vorliegen einer Einkommenseinbusse

( Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 6/107 S. 1 f.). 5.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, zur Ermittlung des Vali den einkommens sei an das zuletzt beim Z.___ erzielte Einkommen anzu knüpfen, da sein (orthopädischer) Gesundheitsschaden spätestens 2004 zu einer Einkommenseinbusse geführt habe. Die Stelle beim Z.___ habe er im Jahr 2004 denn auch aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Werde sein im Jahr 2003 erzielte r Lohn von Fr. 65‘400.--

(vgl. Urk. 6/68/2) an die Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2014 angepasst, resultiere ein massgebliches

Validen einkommen von Fr. 74‘378.3 0. Vom gestützt auf die LSE ermittelten Invaliden einkommen sei

sodann ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen, womit für das Jahr

2014 und ausgehend von einer (wie dargelegt nicht massgeblichen ; vgl. vorstehend E. 4.6 ) 70%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von

Fr. 37‘218.15 und damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 37‘160.15 beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von rund 50 % resultiere. 5.4

Nachdem der Beschwerdeführer wie dargelegt (vorstehend E. 4.6) in einer lei dens angepassten

Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten ist, resultiert bei Durchführung eines Einkommensvergleichs auch dann kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbin dung mit Art. 16 ATSG), wenn als Valideneinkommen das vom Beschwerde führer geltend gemachte Einkommen von Fr. 74‘378.30 und als Invalidenein kommen das geltend gem achte , allerdings auf ein 100 %-Pensum auf ger echnete Ein kommen von Fr. 53‘169.-- ( Fr. 37‘ 21 8.15 : 70 x 100) herangezogen würde (Invaliditätsgrad

29 % ) . Darauf hat die Beschwerdegegnerin zutreffend

hinge wiesen ( Urk. 2 S. 2 oben). Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn das In valideneinkommen um den maximal möglichen Abzug von 25 % (BGE 126 V 75 ) gekürzt würde.

Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht rentenrelevant in seiner Er werbsfähigkeit eingeschränkt ist. 5.5

Zu prüfen bleibt, ob im Zusammenhang mit dem am 2 8. Juni

2014 erlittenen Herzinfarkt eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt. Die vom Beschwer deführer angerufene

( Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 4.2) Bestimmung von Art. 88a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) , gemäss welcher bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist , sobald sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat, setzt voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeein flussenden Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen hat, mithin ein Rentenanspruch entstanden war ( Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2014 vom 2 8. Januar

2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.4) nicht der Fall, da der Beschwerdeführer nach Ab lauf der Wartezeit im Oktober

2012 mit einer ihm vollzeitlich zumutbaren

lei dens angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können . Dies hat - wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 1 8. Februar

2016 E. 3.3.2-3 zutreffend aus führte ( Urk. 2 S. 3) - zur Folge, dass die gesundheitliche Verschlechterung in folge des erlittenen Herzinfarkts als neuer Versicherungsfall zu be trachten ist,

sod ass die Wartezeit erneut zu bestehen war, da Art. 29 bis IVV (Anrechnung früher bestandener Wartezeiten bei Wiederaufleben der Invalidität infolge des gleichen Leidens) in dieser Konstellati on nicht zur Anwendung gelangt. Da der Beschwerdeführer vier Monate nach dem Herzinfarkt seine vorherige volle Ar beitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten und damit einen rentenausschliessen den Invaliditätsgrad wieder erlangte , kann ihm im Zusammenhang mit der vo rübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge des erlittenen Herzinfarkts keine Invalidenrente zugesprochen werden. 5.6

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf