Sachverhalt
1.
Der 1959 geborene X.___
schloss keine Berufsausbildung ab und arbei tete seit 1. Mai 1988 als Sachbearbeiter in einem 100%-Pensum bei der
A.___ AG und ab 1998 bei der
Y.___ AG, welche die A.___ AG übernommen hatte
(Urk. 7 /2, Urk. 7/54/8). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin
im September 2014 per Ende Dezember 2014 aufgelöst (Urk. 7/22/1). Am 23. Oktober 2014 wurde der Versicherte wegen einer depressi ven Episode arbeitsunfähig geschrieben
(Urk. 7/7/7-8, Urk. 7/7/13). Unter Hin weis auf psychische und somatische Beschwerden meldete er sich am
10. April 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie besorgte einen IK-Auszug (Urk. 7/1), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 7 / 14), liess einen Arbeitgeberfragebogen aus füllen (Urk. 7 / 22), holte zwei Arztberichte ein (Urk. 7 / 13, Urk. 7 / 26) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Sympany Versicherungen AG bei (Urk. 7/7 /1-52) . Mit Mitteilung vom
14. August 2015 (Urk. 7 / 27) erklärte die IV-Stelle, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich s eien . Danach zog sie weitere Arztberichte (Urk. 7 / 29, Urk. 7 /3 3, Urk. 7 / 38) bei und ordnete eine polydisziplinäre internis tische, rheumatologische, angiologische und psychiatrische Abklärung an . Der Auftrag wurde über die Plattform „ SuisseMED@P ” nach dem Zufallsprinzip der Begutachtungsstelle „MEDAS B.___ ” zugeteilt, welche das Gutachten am 29. Juli 2016 erstattete (Urk. 7/54). Die IV-Stelle liess den Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen (Urk. 7/63/5-6) .
Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere eine interne
Indikatorenprüfung vom
27. September 2016 (Urk. 7/63/7), stellte die IV-Stelle de m Versicherten mit Vorbescheid vom
17. November 2016 (Urk. 7 / 66) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Gleichzeitig machte sie den Versicherten mit Schreiben vom 17. November 2016 (Urk. 7/64) darauf aufmerksam, dass allfällige zukünftige Leistungsansprüche davon abhängen würden, dass der Versicherte sich in eine seinen Gesundheitszustand verbessernde psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung be gebe und eine aufbauende Kräftigung der Rumpf muskulatur durchführe.
Gegen den Vorbescheid vom
17. November 2016 (Urk. 7/66) liess der
Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach,
am 21 . Nove mber 2016 Einwand (Urk. 7 / 67) erheben und am 19 . Januar 2017 eine
Einwandergänzung (Urk. 7 /71) einreichen . Zusammen mit der Einwandergänzung liess er einen bereits aktenkundigen Arztbericht der behandelnden Psychiaterin einreichen, in welchem sie zu den gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten und zur Indikatoren beurteilung des Sachbearbeiters der IV-Stelle Stellung nahm (Urk. 3 = Urk. 7/70). Mit Verfügung vom
7. April 2017 (Urk. 2 = Urk. 7 /73) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente im angekündigten Sinne . 2.
Hiergegen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach, am
23. Mai 2017 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom
7. April 2017 sei aufzuheben und es sei ih m
ab dem
1. Oktober 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten . Mit Beschwerdeantwort vom
30. Juni 2017 (Urk.
6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am
3. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Am 18. Mai 2018 forderte das Gericht die Parteien auf unter dem Gesichtspunkt der geänderten bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 143 V 418) zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung bei psychi schen Leiden Stellung zu nehmen (Urk. 9). Am 14. Juni 2018 liess der Versicherte seine Stellungnahme einreichen (Urk. 12). Die IV-Stelle nahm am 27. Juli 2018 innert zweifach erstreckter Frist Stellung (Urk. 11, Urk. 13-14). Diese Eingaben wurden den Parteien am 2. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Mit Verfügung vom 21. August 2018 (Urk. 16) wurde die Personalvorsorge stiftung der Y.___ AG zum Prozess beigeladen. Sie reichte innert der 30tägigen Frist keine Stellungnahme ein, womit sie auf eine solche verzichtete.
Auf die Vorbringen
und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutacht en, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer rentenverneinenden Verfügung auf den Standpunkt, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter weder aus körperlicher noch aus psychischer Sicht eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer könne körperliche leichte Arbeit im kaufmännischen Bereich zu 100 % verrichten. Ferner würden die im Gutachten dargelegte post traumatische Belastungsstörung (PTBS) und die rezidivierende depressive Störung aus ihrer Sicht die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiter nicht erheblich ein schränken. Die im Gutachten dargelegten Befunde seien nicht erheblich genug und überwindbar . Mit Hilfe einer weiterführenden ambulanten Psychotherapie sei ihm die Tätigkeit als Sachbearbeiter zumutbar. Unter Bezugnahme auf die durch den Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die abschliessende Würdigung der Indi katoren Aufgabe des Rechtsanwenders sei und ausserhalb des ärztlichen Kompe tenzbereichs liege. Das Ergebnis der rechtlichen Prüfung könne wie hier von der medizinischen Einschätzung abweichen (Urk. 2). 2.2
D er Beschwerdeführer
lässt in seiner Beschwerde demgegenüber zusammenge fasst fest halten, dass
auf die interne Ressourcenprüfung der Beschwerdegegnerin, wonach die Befunde einer PTBS nicht ersichtlich seien, nicht abgestellt werden
dürfe, weil sie in eklatantem Widerspruch zu r Beurteilung im M EDAS-Gutachten stehe . Es sei folglich von einer PTBS auszugehen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 1 S. 9-10). Das MEDAS-Gutachten sei dann aber hinsichtlich der Einsc hätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, weil angesichts der ein drücklichen Darlegung der schweren Beeinträchtigungen eine 50%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit nicht plau sibel sei. Vielmehr bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 1 S. 11) . Falls von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werde, sei diese aus diversen Gründen nicht verwertbar (Urk. 1 S. 12). Selbst wenn eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % angenommen würde, würde dies ausgehend von einem Valideneinkommen für einen Verkaufsteamleiter von Fr. 103'000.-- und einem um 50 % gekürztes sowie um einen Leidensabzug von 15 % reduziertes Invalideneinkommen für Hilfsarbeiter von Fr. 25'839.-- zu einem Invaliditätsgrad von 75 % führen (Urk. 1 S. 13). Dies ergebe einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dieser Anspruch bestehe ab 1. Oktober 2015, weil dann das im Oktober 2014 beginnende Wartejahr abgelaufen sei (Urk. 1 S. 14). 3.
3.1
Der Beschwerdeführer konsultierte di e behandelnde Psychiaterin C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im April 2013 infolge einer depressiven Stimmungslage und massiven diffusen Ängsten (Urk. 7/26/2) . Dies war die zweite Konsultation, nachdem er im Jahr 2003 nach dem Tod s eines sehr geschätzten Chefs berei ts im ambulanten Rahmen bei
C.___ psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hatte (vgl. Urk. 7/54/41).
C.___
hielt fest, d ie aktuelle Symptomatik habe sich in ausgeprägter innerer sowie auch psychomotorischer Unruhe und Schlafstörungen, in Schwierigkeiten zu entspannen,
in Hyperarousal und in Gedankenkreisen geäussert (Urk. 7/26/2) . Diese Problematik sei nach Angaben des Beschwerdeführers aufgetreten, nach dem 2013 ein Chefwechsel stattgefunden und der Stellenverlust gedroht ha be (Urk. 7/7/32) . In dieser Zeit sei nach Angaben des Beschwerdeführers auch ein Tinnitus rechts aufgetreten, der sich durch Brummen (wie Schiffsmotor) und zunehmend auch Pfeifen bemerkbar gemacht habe
(vgl. Urk. 7/7/32).
Gemäss
C.___
wurde dem Beschwerdeführer dann Ende September
per 31. Dezember 2014 gekündigt und er wurde freigestellt. Danach sei ein psy chische r Zusammenbruch mit Verstä r k ung der vorbestehenden Symptome erfolgt, was zu einer Arbeitsunfähigkeit seit Ende September 2014 geführt habe (Urk. 7/26/2 -3).
3.2
Aufgrund seines Gesundheitszustandes hielt sich der Beschwerdeführer vom 22. Januar bis 26. Februar 2015 erstmals zur Hospitalisation in der Privatklinik D.___ auf. Im Austrittsbericht vom 3. M ärz 2015 (Urk. 7/26/11-15) stellten deren Ärzte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F33.11) nach Arbeitsplatzverlust (ICD-10 Z56.0). Der Beschwerdeführer habe eine deprimierte Grundstimmung gezeigt, die er zu baga tellisieren scheine. Konzentrationsstörungen seien erst auf detailliertes Nachfra gen geschildert worden. Vergesslichkeit sei vom Beschwerdeführer verneint, von dessen Ehefrau aber dargelegt worden. Er zeige Freude losigkeit und Interesse n armut. Im Gespräch sei er plötzlich den Tränen nahe, was ihm peinlich sei. Es seien eine Reduktion von Selbstwertgefühl, Versagensgefühle und vereinzelte Wut festzustellen gewesen. Weiter seien passive T odeswünsche und aufkom mende Suizidgedanken ohne Planung und Andrängen vorhanden, wobei anam nestisch noch kein Suizidversuch stattgefunden habe. Der Appetit sei vermindert und er habe über 5 kg Gewichtsverlust berichtet.
Weiter se ien Schlafstörungen mit circa 4 Stunden fragmentiertem Schlaf gegeben. Die Psychomotorik und der Antrieb seien gesteigert (Urk. 7/26/13) . Der Beschwerdeführer sei vom 22. Januar bis zum 8. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/26/15).
3.3
Vom 1. April bis zum 20. Mai 2015 war der Beschwerdeführer zur zweiten stati onären Behandlung in der Privatklinik E.___ . Deren Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom 27. Mai 2015 (Urk. 7/13, Urk. 7/26/6-10) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) nach Arbeits platzverlust (ICD-10 Z56.0), und neu eine PTBS (ICD-10 F43.1).
Aus somatischer Sicht sei eine schwere Herzoperation im Jahr 2005 nach Her zinfarkt (genetische Belastung) mit Y- (Stent) Graft -Implantation, eine Meniskopathie beidseit ig, und ein Gehörsturz mit Tinn itus und taubem rechten Ohr bestehend seit 2014 bekannt (Urk. 7/13/3-4).
Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er sich wertlos und alt fühle. Er habe seine Interessen und seine Libido verloren. Der 5-wöchige Aufenthalt in der Klinik D.___ im Januar und Februar 2015 habe ihm nicht geholfen. Er habe Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen geschildert. Im formalen Denken sei er auf Zukunftsängste eingeengt (keine Stelle zu finden, Finanzen, Versicherun gen) und es bestehe eine Selbstwertkrise. Im Affekt sei er stark deprimiert, hoff nungslos, affektlabil (Weinen, latente Wut). Er klage über panische Angst in Men schenmengen. Es sei eine Antriebslosigkeit im Wechsel mit agitierten, antriebs gesteigerten Zuständen vorhanden. Die Vitalgefühle seien gestört. Anamnestisch seien latente Suizidgedanken vorhanden (Urk. 7/13/3).
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer erstmals über schwere Traumatisierun gen im Alter von 10 Jahren sprechen können, die in einem Klosterinternat statt gefunden hätten. Diese Erfahrungen seien als wiederholter schwerer sexueller Missbrauch und körperliche Misshandlungen zu werten. Mit der Flucht aus dem Internat habe er sich damals aus der Situation retten können, ohne jemandem die Gründe für die Flucht zu nennen. Danach habe er zur Mutter in die Schweiz gehen können. Die Integration sei schwierig gewesen und er habe keine Berufsaus bildung machen können. Der starke Überlebenswille und Kampf gegen widrige Lebensumstände, den der Beschwerdeführer seitdem durch das ganze Berufsleben und im hohen Engagement für die eigene Familie gezeigt habe, sei vor dem trau matisierenden Hintergrund in der Kindheit als Traumabewältigungsversuch zu verstehen. Mit dem plötzlichen Verlust der Arbeit sei dann die kompensatorische Funktion der Arbeit weggefallen und die innere Spannung habe nicht mehr in berufliches Engagement gelenkt werden können
(Urk. 7/13/4) . Die starken Angst- und Anspannungssymptome konnten als Teil einer PTBS mit Hyperarousal, Vermeidungsverhalten, Flashbacks und Alpträumen verstanden werden (Urk. 7/13/4). Diese depressive und posttraumatische Angstsymptomatik habe während des Aufenthalts deutlich reduziert werden können. Unter Alltagsbelas tungen (Konfrontation mit Zukunft bezüglich Arbeit, Versicherungen) seien jedoch wieder stärkere Stimmungsschwankungen möglich. Unter leichten Leis tungsanforderungen seien bei Fehlern rasch Flashbacks mit Angst vor Bestrafung aktiviert. Es bestehe
derzeit noch keine psychische Belastbarkeit für Leistungsbe dingungen (Urk. 7/13/5) .
Zur Arbeitsfähigkeit erwähnten die Ärzte der Privatklinik E.___, dass seit 22. Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/26/7). 3. 4
Im Bericht vom 11. August 2015 (Urk. 7/26 /1-4) bestätigte die den Beschwerde führer seit April 2013 behandelnde Psychiaterin C.___
als psychi sche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine rezidivierende mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.2 : recte: F33.1) und eine PTBS (ICD-10 F43.1; Urk. 7/26/1) . Nebst den bisher erwähnten psychopathologischen Befunden ergänzte die Psychiaterin, dass der Beschwerdeführer eine Persönlich keit mit ängstlich abhängigen und selbstunsicheren Zügen habe .
Der Beschwer deführer sei leicht logorrhoisch, dabei nervös, unruhig, untergründig deutlich ängstlich und unsicher wirkend. Er habe hohe Ansprüche an sich selber . Im Affekt bestünden hoher Gefühlsdruck, vorwiegend Ängste und Ohnmacht. Er lebe sozial zurückgezogen (Urk. 7/26/2) . Die Prognose bezüglich Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit sei ungünstig, bei noch immer eingeschränkter psychischer Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Auf geringsten Druck hin erfolge eine Ver schlechterung (Urk. 7/26/2) .
Er sei seit September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7 /26/ 3). 3. 5
Am
8. September 2015 nannte
Dr. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin sowie Rehabilitation, als Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein chronische s lumbovertebrales b eziehungsweise lum b ospondylogenes Schmerzsyndrom
(LVS/LSS) bei Status nach D iskushernien -Operation im Jahre 1997 und nach degenerative n Veränderungen, eine Chondro kalzinose, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit
(p AVK) im Stad ium I mit Status nach einem Y- Craft und nach einer perkutanen transluminalen
Angio plastie (PTA) im Jahre 2005, und einen Status nach Meniskektomie links im Jahre 201 5. Aus rheumatologischer Sicht bestünden seit Jahren persistierende lumbale Rückenschmerzen mit intermittierenden akuten Exazerbationen. Im Februar 2015 sei der Beschwerdeführer gestü rzt und ha be eine Meniskusläsion erlitten, weshalb eine Meniskektomie erforderlich geworden sei. Prognostisch werde sich ein chro nifizierter Schmerz- und Depressionszustand einstellen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 22. Oktober 2014 aus körperlichen (Rücken, Knie) und psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig und zurzeit sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich (Urk. 7/29 /2-3) . 3.6
Im Arztbericht vom 19. November 2015 (Urk. 7/38) berichtete Dr. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, dass am 28. September 2015 eine arthro skopische mediale und laterale Teilmeniskektomie stattgefunden habe. Es zeige sich ein erfreulicher Verlauf nach der Knieoperation. Betreffend Gegenseite bestehe bei bekannter Meniskuspahtologie auch auf dem Boden der bekannten Chondrokalzinose aktuell kein grosser Leidensdruck, soda ss zugewartet werde (Urk. 7/38/7) . 3.7
Am 14. Oktober 2015 erklärte der Rheumatologe Dr.
F.___, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht ab Januar 2016 in einem 50%-Pensum zumutbar sei (Urk. 7/36). 3.8
Der Bericht des Kantonsspital s
H.___
bestätigte
am 20. Oktober 2015 (Urk. 7/33)
ebenfalls eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) im klinischen Stadium I nach Fontaine beidseits
(Urk. 7/33/1) . Dies bei einem Status nach Implantation einer aorto-iliacalen (rechts) und femoralen (links) Y-Prothese bei akutem Leriche -Syndrom am 4. Mai 2015 und bei einem Status nach kathetertechnischer
Rekanalisation mittels perkutaner transluminale r
Angio plastie (PTA) und Stenting bei Verschluss der Beckenstrombahn links sowie einer Stenose der Arteria
iliaca
communis rechts am 26. Oktober 2004 (Urk. 7/33/2) . Aus angiologischer Sicht bestehe bei aktuell normaler Ruhedurchblutung beid seits und gut eingestellten kardiovaskulären Risikofaktoren keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33 /3). 3. 9
3.9.1
Am 29. Juli 2016 erstattete die MEDAS B.___ ihr p olydisziplinär inter nistisch, rheumatologisch, angiologisch und psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/54).
Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7 / 54 / 19) :
- P osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Rezidivierende mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) - Chronische Gonalgie beidseits, -
Chronisches lumbovertebragenes / lumbospondylogenes Syndrom rechts, - Periphere arterielle Verschlusskrankheit b ei ds eits (Stadium 1 nach Fontaine).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende fest gehalten (Urk. 7 / 54 /2 0): - Fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organi sches Korrelat - Familiäre Dyslipidämie (anamnestisch), optimal behandelt
- Arterielle Hypertonie, wahrscheinlich „essentiell” behandelt
- Kontrastmittelallergie (MRI 2015) 3.9.2 Im rheumatologischen Fachgutachten vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/54/27-39) erklärte Dr. I.___, Facharzt für Rheumatologie, dass der Beschwer deführer über Knie-, Rücken-, rechtsseitige Schulter- und Armschmerzen geklagt habe. Er habe auch von anhaltend sch m erzhaften muskulären Verspannungen der gesamten Nackenpartie
und von diffusen Kopfschmerzen berichtet . Die bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen hätten nicht angesprochen. Seine frühere Arbeit, wo er Lieferscheinabrechnungen am PC gemacht habe, habe er sitzend und stehend durchgeführt. Der Arbeitsplatz sei ergonomisch optimal ein gerichtet gewesen mit Stehpult und gutem Bürostuhl. Es habe sich um eine leichte Büroarbeit gehandelt. Bezüglich der Knie-, Schulter- und Rückenproblematik sei er in den letzten 27 Jahren nicht längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/54/29 - 30; Urk. 7/54/36) . In seiner rheumatologischen Beurteilung äusserte sich Dr. I.___ dahin gehend, dass sich die Untersuchung des Bewegungsapparates aufgrund des gro tesk und stark dysfunktional anmutenden Schmerzverhaltens de s Versicherten ausserordentlich schwierig gestaltet habe. Im Vordergrund habe der Versicherte eine diffuse Druckdolenz am ganzen Körper akzentuiert im Bereich der Fibromy algie-typischen Tenderpoints, des Achsenorgans, der stammnah en Gelenke sowie der Kniegelenk e beidseits präsentiert. Eine funktionelle Untersuchung des Achsenorgans wie der peripheren Gelenke sei aufgrund des erwähnten Schmerz verhaltens mit zusätzlich massiver Abwehr nur rudimentär gelungen. Mit Sicher heit könne aber gesagt werden, dass keine überwärmten ergusshaltigen Gelenke und damit keine Arthritis zum Zeitpunkt der Untersuchung bestanden habe. Ebenfalls hätten keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- und/oder sensomoto rische Ausfallsymptomatik bestanden. Zudem seien keine Auffälligkeiten betref fend die muskuläre Trophik festzustellen gewesen. Die radiologische Standortbe stimmung habe altersentsprechend normale Schultergelenke mit fraglich minimer Akromioklavikulargelenksarthrose ohne aber Anhalt für eine aktuelle Tendinitis calcarea gezeigt. Bis auf eine Chondrokalzinose im Bereich beider Kniegelenke hätten sich dieselben bland und ohne Hinweise für eine Destruktion oder rele vante Degeneration gezeigt. Bezüglich Lendenwirbelsäule habe sich die bekannte Segmentdegeneration L5/S1, initial auch L2/L3 mit leichter, degenerativ beding ter segmentaler Gefügelockerung bestätigt . Aufgefallen sei eine erhebliche Dis krepanz zwischen den geschilderten und als vollständig invalidisier end erlebten Beschwerden und der in der Untersuchungssituation festgestellten Funktionsein schränkung und den klinischen Befunden mit diesbezüglich seitengleicher unauffälliger muskulärer Tr ophik im Schultergürtelbereich . Inkonsistent habe der Beschwerdeführer auch eine wesentlich bessere Funktion des Achsenorgans und der peripheren Gelenke beim Ent
- und Ankleiden als in der Untersuchungssitua tion gezeigt. Die Chondrokalzinose im Bereich der Kniegelenke sei ohne fassbare, sekundäre arthrotische Veränderungen, ohne Zeichen einer Destruktion und ohne klinische Hinweise für eine Arthritis gewesen. Sie h abe die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden mit schwersten Funktionseinschränkungen nicht erklärt . Eine formal-radiologisch erkennbare Chondrokalzinose ohne erwähnte Folgen beziehungsweise Begleitumstände mache per se keine Beschwerden. Im Vordergrund stehe eine fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organisches Korrelat am Bewegungsapparat. Die vom Beschwer deführer als völlig invalidisierend empfundenen Beschwerden am Bewegungs apparat, das Verhalten des Versicherten im Rahmen der körperlichen Unter suchung, das fehlende Ansprechen auf sämtliche therapeutische Massnahmen sowie die erwähnten Diskrepanzen und Inkonsistenzen würden im Wesentlichen auf eine nicht somatische Ursache dieser Beschwerde n hindeuten
(Urk. 7/54/37) .
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ an, dass eine Minderbelastbarkeit des Achsenorgans im Lendenwirbelsäulenabschnitt bestehe, was sich auf körper liche Schwerarbeiten und auf Arbeiten in rückenbelastenden Arbeitspositionen auswirke
(häufig vorgeneigte oder abgedrehte Haltung und Arbeiten in sitzenden oder stehenden Zwangshaltungen ohne die Möglichkeit von Pausen) . Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht geeignet für Tätigkeiten im Kauern und Knien sowie für Arbeiten ausschliesslich in stehender oder gehender Position insbe s on dere in unebenem Gelände. Es best ünden überdies auch Einschränkungen hin sichtlich Tätigkeiten, die verbunden seien mit häufigem Treppengehen wie auch Arbeiten auf vibrierenden Maschinen sowie auf Dächern oder Gerüsten. Ebenfalls seien dem Beschwerdeführer keine häufigen Tätigkeiten mit den Armen an beziehungsweise über der Schulterhorizontalen zumutbar. D er Beschwerdeführer sei
zuletzt im kaufmännischen Bereich (Finanzabteilung) beschäftigt gewesen und habe dort körperlich leichte Arbeit an einem ergonomisch optimal eingerichteten Arbeitsplatz verrichtet. Von rheumatologischer Seite her sei diese Tätigkeit ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkungen zu 100 % zumutbar (Urk. 7/54/39). 3.9.3
Im Teil gutachten vom 2. Juni 2016 (Urk. 7/54/40-46) hielt Dr. J.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Beschwerdeführer habe betref fend seine Kindheit erzählt, dass er im Internat praktisch vom ersten Tag an mit Abläufen konfrontiert worden sei, die er nicht habe einordnen können. Praktisch jeden Abend seien einzelne Knaben sexuell missbraucht worden und man habe nie gewusst, wen es treffe. Sie seien aufgefordert worden Stillschweigen zu bewahren und hätten in grosser Angst gelebt. Er habe sich dann zur Flucht ent schieden (Urk. 7/54/41). Seit der Kündigung seiner langjährigen Stelle im Sep tember 2014 habe er den Boden unter den Füssen verloren. Seither leide er unter Schlafstörungen, Angstträume n, schreie immer wieder nachts und
wache schweissgebadet und zitternd auf . Zu solche n Ereignissen komme es etwa 3-4 Mal pro Woche. Auch tagsüber träten immer wieder intensivste, lebendige Erinnerun gen an die die Internatszeit auf (Urk. 7/54/42). Seit der Kündigung könne er sich auch nicht mehr konzentrieren. Er habe bei vielen Leuten auch Angstzustände entwickelt (Urk. 7/54/41-4 2).
Dr. J.___ erwähnte, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Traumatas intensiv geweint habe (Urk. 7/54/4 3). Er habe die klassischen Symp tome der PTBS gezeigt; vegetative Reaktionen, Angstträume und Flash-Backs . Im Wei tere n bemerkte Dr. J.___, dass die Affektivität bei neutralen Themen ängstlich und bedrückt gewesen sei. Die Vitalgefühle seien reduziert gewesen. Die Fähigkeit Freude zu erleben und die Fähigkeit zu einer aktiven Alltagsgestaltung seien stark eingeschränkt gewesen. Im Rahm en des Gesprächs sei en Antrieb und Psychomo torik unauffällig gewesen und im Alltag habe der Beschwerdeführer dort deut liche Defizite beschrieben. Ein sozialer Rückzug finde insofern statt als er Men schenansammlungen wenn immer möglich vermeide und sich nur unter dem Schutz der Ehefrau in der Öffentlichkeit wirklich frei bewegen könne . Er habe auch Befürchtungen in Bezug auf einen frühen Tod wegen körperlicher Kompli kationen geäussert (Urk. 7/54/43) .
Dr. J.___
führte weiter aus, dass der Ablauf der fristlosen Kündigung den Beschwerdeführer vollkommen unvorbereitet getroffen habe. Er habe nicht nur die Traumatas im Internat und im Zusammenleben mit den Eltern (beide 100 % erw erbstätig, keine Zeit, keine Ge b o rgenheit [Urk. 7/54/40-41]) zu tragen gehabt, sondern es seien auch noch objektiviert körperliche Aspekte dazugekommen (periphere arterielle Verschlusskrankheit [vgl. angiologisches Teilgutachten vom 9. Juni 2016; Urk. 7/54/49-52]), die ihn befürchten liessen, dass er nur noch kurze Zeit zu leben habe (Urk. 7/54/44) . Nach dem Diagnosemanual handle es sich bei der PTBS um eine protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis mit ausser gewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die in unserem Kontext bei fast jedem Kind eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädis ponierende Faktoren seien vorhanden (fehlende Geborgenheit in der Kindheit) . Das Trauma werde wie gefordert wiederholt erlebt und es seien Nachhallerinne rungen nachweisbar. Vegetative Begleiterscheinungen und Albträume würden ebenfalls wie gefordert vorliegen. Die Latenz bis zur Erstmanifestation der PTBS sei relativ lang. Sie umfasse Jahrzehnte. Dies sei zwar ungewöhnlich, dürfe aber die Diagnose nicht ausschliessen (Urk. 7/54/45). Die nach erstaunlich langer Zeit zum Vorschein gekommene PTBS habe sich mit aller Heftigkeit manifestiert und schränke den Beschwerdeführer heute tatsächlich in seine Arbeitsfähigkeit ein. Er habe die Symptome plastisch geschildert und mit intensiven Emotionen unterlegt, die keinen Zweifel an den Auswirkungen auf seinen Alltag lassen würden (Urk. 7/54/44) .
Auch die depressiven Phasen seien gut dokumentiert und würden sich heute mit der lehrbuchmässigen Symptomatik zeigen (Urk. 7/54/45) . Die erste Depression habe sich 2002 ereignet, als er seinen ehemaligen Chef und Freund plötzlich durch einen Hirnschlag verloren ha be. Schon damals habe er bei C.___ psychiatrische Hilfe im ambulanten Rahmen in Anspruch nehmen müs sen (Urk. 7/54/41). Das Zeitkriterium sei auch jetzt erfüllt: die Episoden würden immer deutlich mehr als zwei Wochen dauern. Die Stimmung sei andauernd bedrückt und niedergeschlagen. Auch positive Erlebnisse könnten kaum etwas daran ändern. Im Weiteren s ei eine Interessen- und Freudlosigkeit gefordert, was auch erfüllt sei. Der Antrieb sei wie gefordert vermindert und auch die Ermüdung erfolge rascher. Das Selbstvertrauen sei erschüttert. Gedanken an den Tod seien wie gefordert vorhanden und würden durch die körperlichen Erkrankungen noch gefördert. Suizidideen seien nachweisbar. Damit sei die Diagnose einer depres siven Störung in Übereinstimmung mit den Akten gerechtfertigt (Urk. 7/54/45).
Die angegebene Reihenfolge der psychischen Diagnosen sage nichts aus über die Gewichtung. Phasenweise dürfte die Depression mehr Auswirkungen zeigen und dann wieder die PTBS. Im Zeitpunkt des Gesprächs habe die PTBS im Vorder grund gestanden (Urk. 7/54/44) .
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. J.___ aus, die bisher ausgeübte Tätigkeit gebe es nicht mehr und selbst wenn eine vergleichbare Stelle angeboten würde, wäre er dabei in relevantem Umfang eingeschränkt. Die weiter oben dargelegten Symp tome würden die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers im Alltag einschrän ken. Das Vermeidungsverhalten erschwere eine Arbeitsintegration ebenso wie seine Ängste und Unsicherheiten in Bezug auf das körperliche Wohlergehen. Den noch gehe er von einer Restarbeitsfähigkeit aus. Eine angemessene Tätigkeit werde ihm helfen eine Kompensation der Defizite über die Ergebnisse der Tätig keit zu erreichen. In diesem Sinne halte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angemessen. In einer Verweisungstätigkeit würden die gleichen Überlegungen gelten. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner fristlosen Kündigung vollumfäng lich berufstätig gewesen sei, gehe er davon aus, dass die Einschränkung ab Sep tember 2014 wirksam geworden seien (Urk. 7/54/46). 3.9.4
Im angiologischen Teilgutachten vom 9. Juni 2016 (Urk. 7/54/49-51) bestätigte Dr. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, dass beim Beschwerdeführer eine asymptomatische periphere arterielle Ver schlusskrankheit im Stadium I nach Fontaine vom Beckentyp beid s eits bestehe. Im Jahr 2004 habe eine Angioplastie mit Stenting der iliacalen Achsen beidseits stattgefunden. Der 2005 implantierte Y-Graft wegen eines akuten Leriche -Syn droms (rechts in aorto-iliacaler und links in aorto-femoraler
Position) sei offen und intakt. Aus angiologischer Sicht könne dem Beschwerdeführer keine Arbeits unfähigkeit attestiert werden. Er sei für jede Tätigkeit jeder Art arbeitsfähig, die nicht mit regelmässigem Heben von schweren Lasten von über 25 kg verbunden sei. Dies gelte wegen des Y- Graftes (Urk. 7/54/52). 3. 10
In der Stellungnahme vom 6. Juni 2018 (Urk. 7/63/6) erklärte der RAD-Arzt, Dr. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, das MEDA S-Gutac hten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig und berück sichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome. Es sei darauf abzustellen . Es könne seit dem 8. März 2015 von einem dauerhaften und invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Der Beschwerde führer sei in der angestammten Tätigkeit, die einer körperlich leidens adaptierten Tätigkeit entspreche, aus psychischen Gründen zu 50 % einge schränkt und könne gesamthaft noch zu 50 % arbeiten. 4. 4.1
4.1 .1
D er rheumatologische Gutachter Dr. I.___ diagnostizierte mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine chronische G onalgie beidseits seit August 20 15 und ein chronisches lumbovertebragenes und lumbospondylo genes Syndrom rechts seit der Diskushernienoperation 1995 und aufgrund der Osteochondrose L5/S1 sowie der Spondylarthrosen L4/L5 (Urk. 7/54/35). Er erachtete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit i m kaufmän nischen Bereich trotz dieser somatischen Beschwerden als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/54/39). Die Minderbelastbarkeit des Achsenorgans im Lendenwirbelsäu lenabschnitt zeigt sich vor allem bei körperlichen Schwerarbeiten und bei rücken belaste nden Arbeitspositionen, namentlich bei Arbeiten in sitzenden oder stehen den Zwangshaltungen ohne die Möglichkeit von Pausen oder
Änderungen der Körperposition (Urk. 7/54/38). Die von Dr. I .___ gestellten Diagnosen stehen im Einklang mit den jenigen
des behandelnde n Rheumatologe n Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/29/1, Urk. 7/54/35). Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weicht Dr. F.___
in dem Sinne von der gutachterlichen Ein schätzung ab, als er seit dem 2 2. Oktober 2014 jegliche Tätigkeiten für ausge schlossen
hält (Urk. 7/29/2-3) und angepasste wechselbelastende Tätigkeit en erst ab Januar 2016 in einem 50%-Pens um für zumutbar erachtete (vgl. Urk. 7/36). Der Gutachter Dr. I.___ hingegen geht aus rheumatlogischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus, wozu er auch die bisherige zählt (Urk. 7/54/38 f.), und er hat gestützt auf Röntgenuntersuchungen der Lendenwirbelsäule und de r beiden Knie (Urk. 7/54/34-35) sowie gestützt auf die rheumatologischen Befunde nachvollziehbar festgehalten und in seiner Beur teilung überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer als invalidisierend empfundenen Beschwerden am Bewegungsapparat in erster Linie nicht auf eine somatische Ursache zurückzuführen sind (Urk. 7/54/38) . Dafür sprechen gemäss dem Gutachter auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der kör perlichen Untersuchung mit zahlreichen Diskrepanzen und das fehlende Anspre chen auf die bisherigen therapeutischen Massnahmen (Urk. 7/54/36f.). Vor die sem Hintergrund vermag die anderslautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. F.___ jene des Gutachters Dr. I.___ nicht in Zweifel zu ziehen . Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich die eingeschränkt e Schultergelenksbeweglichkeit, der asymptomatis che Knick-Senk-Spreizfuss (vgl. Urk. 7/54/36) und die periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) beidseits (vgl. Urk. 7/54/19; Urk. 7/54/49) auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auswirken . Bezüglich pAVK kann auch auf das angiologische Teilgutachten von Dr. K.___ vom 9. Juni 2016 hingewiesen werden, in welchem er dem Beschwerdeführer keine Arbeits unfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten attestierte (Urk. 7/54/52). Das Gleiche geht aus dem Bericht des Kantonsspitals H.___ vom 2 0. Oktober 2015 hervor, in
dem die berichtenden Ärzte ebenfalls erklärte n, aus angiolo gischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33/3). 4.1.2
Da die
MEDAS-Teilgutachten vom Rheumatologen Dr. I.___ und vom Angiologen Dr. K.___ sämtliche von der Rechtsprechung verlang ten Voraus setzungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) erfüll en, inhaltlich überzeugen und mit den weit eren Arztberichten übereinstimmen beziehungsweise von abweichenden ärztlichen Aussagen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, ist darauf abzustellen . Somit ist aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung (vgl. Urk. 7/54/39)
auszugehen, und a us angiologischer Sicht ist eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten jeder Art, die nicht mit regelmässigem Heben von schweren Lasten über 25 kg einhergehen (vgl. Urk. 7/54/52), anzunehmen . 4.2
4.2.1
Bezüglich der psychischen Gesundheitssituation stehen als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine rezidivierende mittelgra dige depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) zur Diskussion
(vgl. Urk. 7/ 54/44) .
Die Diagnose einer rezidivierenden mittelschweren depressiven Störung (ICD-10 F33.1) w urde
vom psychiatrischen Gutachter Dr. J.___
am 2. Juni 2016 detail liert begründet (Urk. 7/ 54/44-45). Auch die behandelnde Psychiaterin hatte diese Diagnose gestellt (Urk. 7/26/1-4). RAD-Arzt Dr. L.___ erachtete die gut achterlichen Ausführungen als schlüssig (vgl. Urk. 7/63/6). Die Ärzte der Privat klinik D.___ und der Klinik E.___ gingen in ihren Berichten vom 3. März 2015 (Urk. 7/26/11-15) und vom 27. Mai 2015 (Urk. 7/13, Urk. 7/26/6-10) eben falls von einer depressiven Störung aus, wenn auch teilweise mit anderem Schwe regrad. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS- B.___ präsentierte sich das Symptombild jedenfalls als mittelgradig (Urk. 7/54/43-45). 4.2.2
Die Diagnose einer PTBS wurde erstmals von den Ärzten der Privatklinik E.___ gestellt, wo sich der Beschwerdeführer vom 1. April bis zum 20. Mai 2015 zur stationären Behandlung aufgehalten hatte (Austrittsbericht vom 27. Mai 2015; Urk. 7/13, Urk. 7/26/6-10). Auch die behandelnde P sychiaterin C.___ stellte die Diagnose im Bericht vom 11. August 2015 (Urk. 7/26/1-4). Der psychiatrische Gutachter Dr. J.___ diagnostizierte am 14. Juni 2016 ebenfalls eine PTBS unter Verweis auf die Diagnosekriterien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Welt gesundheitsorganisation (ICD-10 F43.1) und wies darauf hin, dass die Diagnose trotz der Jahrzehnte umfassenden Latenz bis zur Erstmanifestation nicht ausge schlossen werden dürfe (Urk. 7/54/44 f.). Diese Beurteilung steht insofern im Widerspruch zu den genannten Diagnoserichtlinien, als diese vorgeben, späte und chronifizierte Folgen von extremer Belastung (nach Jahrzehnten) als andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10 F62.0 zu erfassen (Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Gesund heitsstörungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. A., Bern 2015, S. 208).
Da
rechtsprechungsgemäss nicht die diagnostische Einordnung eines Gesund heitsschadens im Vordergrund steht, sondern die konkrete n Auswirkungen eines Leidens auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1) und weil bei psychischen Leiden die ressourcenhemmenden Faktoren
im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen sind, kann die genaue diagnos tische Einordnung offen bleiben . 4. 2.3
Mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 änderte das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychischen Leiden dahingehend, dass es die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte Recht sprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indika toren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist (BGE 141 V 281), künftig im Grundsatz auf sämtliche psychischen Erkrankungen für anwendbar erklärte.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer psychischen Erkran kung sind die Indikatoren beachtlich, welche das Bundesgericht im Zusammen hang mit der Beurteilung der Auswirkungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psycho somatischen Leidens ent wickelt hat (BGE 141 V 281 E. 4.2). Das Bundesgericht erklärte die folgenden Aspekte als massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich ba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das ta tsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind
(BGE 1 41 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzuneh mende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Gemäss BGE 137 V 210
verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamt haften Prüfung des Einzelf alls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (E. 6 in initio).
Das Gutachten der MEDAS vom 29. Juli 2016 (Urk. 7/54) wurde zwar vor der mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 begründeten Praxis betreffend Beurteilung der inva lidisierenden Auswirkung psychischer Leiden erstattet, jedoch bezog Dr. J.___ die bei Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens in der Regel zu prüfen den Standardindikatoren in seine Beurteilung mit ein, da diese bei bestimmten Leiden, darunter die PTBS, bereits damals zu beachten waren
(vgl. BGE 142 V 342) . 4.2.4
Der psychiatrische Gutachter Dr. J.___ hat sich an die massgebenden norma tiven Rahmenbedingungen gehalten, in dem er ein Gutachten erstellt hat, dass sämtliche von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) erfüllt, inhaltlich überzeugt und mit weiteren Arztberichten übereinstimmt (Urk. 7/26/1-4) beziehungsweise von abweichenden ärztlichen Aussagen (vgl. Urk. 7/26/6-10; Urk. 7/26/11-15) nicht ernsthaft in Frage gestellt wird .
Die diagnoserelevante n Befunde sind mit andauernd bedrückter und niedergeschlagener Stimmung, Interessen- und Freudelosigkeit, vermindertem Antrieb, rascher Ermüdung, erschüttertem Selbstvertrauen, suizidalen Gedanken und mit dem Umstand, dass auch positive Erlebnisse nichts an der Grundstim mung ändern (vgl. Urk. 7/54/45), als nicht unerheblich einzustufen . Hinsichtlich der Behandlungsthematik ist der psychiatrische Gutachter Dr. J.___
der Auffas sung, dass der Beschwerdeführer insbesondere nach zwei längere n psychiat rische n
Hospitalisationen das Therapiepotential ausgeschöpft habe . U nter Fort setzung der ambulanten Psychotherapie könne nur noch eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit erhofft werden, wobei diese im Umfang von wenigen Prozenten pro Jahr liegen dürfte (vgl. Urk. 7/54/46) . Bezüglich Komorbiditäten sind
solche somatischer (Rücken- und Knieschmerzen sowie arterielle Verschlusskrankheit; Urk. 7/54/35, Urk. 7/54/49 und psychischer
(Reaktion auf erlittene Traumata; Urk. 7/54/44-46) Natur festzuhalten, die sich in Wechselwirkung mit der Depres sion ressourcenhemmend auswirken . Insgesamt kann insoweit von einer nicht unerheblichen Gesundheitsschädigung ausgegangen werden. Was den sozialen Kontext und die Persönlichkeit betrifft, so ist zwar ein
familiär und kollegial grundsätzlich positive r soziale r Kontext
ersichtlich, indem von einem sehr guten Verhältnis zur Ehefrau, einer guten Beziehung zu den erwachsenen Kindern und einer guten Freundschaft mit zwei früheren Arbeitskollegen berichtet wird, mit denen er beinahe alle z w ei Tage telefoniert (Urk. 7/54/8-9) . Allerdings ist seit der Kündigung ein Rückzugsverhalten ausserhalb des Familien- und Bekanntenkrei ses festzu stellen, was sich darin zeigt, dass der Beschwerdeführer Menschenan sammlungen wenn immer möglich vermeidet und er sich nur unter dem Schutz der Ehefrau in der Öffentlichkeit frei bewegen kann (vgl. Urk. 7/54/43) . Zudem sind
infolge von Vermeidungsverhalten, Ängsten und Unsicherheiten in Bezug auf das körperliche Wohlergehen wenig persönlichen Ressourcen vorhanden (vgl. Urk. 7/54/46) . Nach dem Gesagten ist ein gewisser funktioneller Schweregrad des psychischen Leidens nicht von der Hand zu weisen.
Hinzu kommt, dass der begutachtende Psychiater Dr. J.___ gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen bejaht (vgl. Urk. 7/54/45), die unter den vorliegenden Umständen, wonach der psychiatrische Gutachter nicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, sondern eine teilweise Ein schränkung im Umfang von 50 % erkannt hat (vgl. Urk. 7/54/46), nicht zu bean standen
ist . Denn d ie Schilderungen des Beschwerdeführers zum Tagesablauf (Urk. 7/54/9-10) und zum Sozialen (Urk. 7/54/8-9) stehen mit der attestierten Restarbeitsfähigkeit im Einklang.
So hat er zwar ein gewisses Aktionsniveau mit Mittagessen mit der Ehefrau in der Kantine ihres Arbeitsplatzes, mit Kleinein käufen und mit der Zubereitung und dem Abräum en des Nachtessen s . Anderseits ist das Aktionsniveau mit geringen sonstigen Beschäftigungen auch nicht so, dass die gutachterlich attestierte 50%igen Arbeitsunfähigkeit unverhältnismässig erscheine . Was den behandlungsanamnestischen Leidensdruck angeht, so sind zwei stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken (Urk. 7/26/ 6-10; Urk. 7/26/11-15) und eine laufende ambulante
(vgl. Urk. 7/54/46) und pharma kologische T herapie (Urk. 7/54/14) aktenkundig, was für einen ernsthaften Lei densdruck spricht . D er psychiatrische Gutachter Dr. J.___ hielt die Konsistenz
denn auch ohne Ei nschränkungen für erfüllt (Urk. 7/54/45). Auch wenn im rheu matologischen Gutachten von Inkonsistenten die Rede ist (vgl. Urk. 7/54/38), ist aus psychiatrischer Sicht eine solche hinsichtlich der psychischen Leiden nicht ausgewiesen . Auch in den übrigen Akten finden sich keine Anhaltspunkte für ein inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers was den psychischen Gesund heitszustand anbelangt.
Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdegegnerin, ist vor diesem Hintergrund nicht begründet (vgl. Urk. 14 S. 2). Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint nach dem Gesagten im entscheidenden Bereich als konsistent.
Soweit der Beschwerdeführer an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeits fähigkeit kritisier t, es sei nicht von einer 50%igen, sondern von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 11; vgl.
Urk. 7/70), überzeugt dies vor dem Hintergrund der Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Dr. J.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht. Dr. J.___ erklärte, die Arbeitsintegration sei wegen Vermeidungsverhalten und aufgrund von Ängsten und Unsicherheiten in Bezug auf das körperliche Wohlergehen eingeschränkt (Urk. 7/54/46). Er legt e einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer aus den soeben genannten Gründen und aufgrund der im Gutachten dargelegten Symptomatik im Alltag und in einer mit der früheren Stelle vergleichbaren Tätigkeit in relevantem Umfang einge schränkt ist (Urk. 7/54/46). Es ist aber auch nachvollziehbar, dass Dr. J.___ die Überwindung gewisser Beeinträchtigungen (Vermeidungsverhalten, Ängste, Unsicherheiten) als möglich erachtet, weil positive Ergebnisse in einer angemes senen Tätigkeit gewisse Defizite kompensieren würden (vgl. Urk. 7/54/46). Dies erscheint insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausfüh rungen im Bericht der Privatklinik E.___ vom 27. Mai 2015 plausibel, in welchem die Arbeit stä tigkeit
eine kompensatorische Funktion auf den Beschwerdeführer gehabt habe, da er dabei die innere Spannung in berufliches Engagement habe lenken können (vgl. Urk. 7/13/4). Deshalb ist es überzeugend, dass nicht eine volle, sondern eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.
Insgesamt erlaubt das psychiatrische Gutachten von Dr. J.___ eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren. Aus deren Gesamtbetrachtung ergibt sich, das im psychiatrischen Fachgutachten sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in Beruf und Erwerb objektiv, kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Mithin kann auf die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %) abgestellt werden. 4. 3
Da die Teilgutachten der MEDAS im Bereich Rheumatologie, Angiologie und Psy chiatrie beweiskräftig sind und das zusammenfassende Gesamtgutachten der MEDAS vor dem Hintergrund dieser schlüssigen Teilgutachten hinsichtlich des Tätigkeitsprofils plausibel ist, kann vom Belastungsprofil des Gesamtgutachtens ausgegangen werden. Demnach ist
für die angestammte Tätigkeit als regionaler Verkaufs- Equipenchef einer grossen Getränkefirma von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, die aus psychischen Gründen reduziert ist. Dies gilt auch für alle anderen in Frage kommenden Tätigkeiten. Angepasst sind körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Verweisungstätigkeiten ohne regelmässi ges Heben von mehr als 25 kg, ohne körperliche Schwerarbeit, ohne rücken belastende Arbeitspositionen in häufig vorgeneigter oder abgedrehter Körperstel lung, ohne pausenlose sitzende oder stehende Zwangshaltungen, ohne Tätigkei ten im Kauern und Knien, ohne solche in ausschliesslich stehender oder gehender Position, besonders in unebenem Gelände, s owie ohne Tätigkeit mit häufigem Treppengehen, ohne Beschäftigungen auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder Gerüsten und ohne solche mit häufigem Hantieren an oder kranial der Schul terhorizontalen (Urk. 7/54/20). 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 10. April 2015 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Da der Beschwerdeführer ab dem 23. Oktober 2014 arbeitsunfähig geschrieben war (vgl. Urk. 7/ 7/23) und ab dann in einem Ausmass von mindestens 40 % fortdauerte, war das Wartejahr Ende September 2015 bestanden (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Zu diesem Zeitpunkt war auch die Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bereits abgelaufen.
5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persön lichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Der Jahresverdienst hat gemäss Arbeitgeberfragebogen im Jahre 200 7
Fr. 92'950.-- betragen (vgl. Urk. 7/22/2). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/22/1) im September 201 4 nicht wegen gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Umstrukturierungen gekün digt. Manifestiert wurde die
psychische Kran kheit des Beschwerdeführers erst nach der Kündigung (vgl. Urk. 7/54/42, Urk. 7/26/2) . Daraus erhellt, dass er
die se Tätigkeit auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr weiter ausgeübt hätte .
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist daher auf d i e LSE abzustellen.
Das V alideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level (Kompetenzniveau 1, Männer, Total, Fr. 5’312.-- pro Monat) auf Fr. 63'744.-- pro Jahr festzulegen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom Bundesamt für Statistik [ BFS ] erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2015 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) und der Nominallohnentwicklung (NLE) von 2014 bis 2015 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen, Nominallohnindex [ NLI ] Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 2014: 103.3, 2015: 103.7) betrug das Durchschnittseinkommen im Jahr 2015 Fr. 66'710.45 (Fr. 63'744.--: 40 x 41,7 : 103.3 x 103.7).
Dieser Verdienst entspricht dem Valideneinkommen . 5.4
Auch das Invalideneinkommen ist praxisgemäss gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmten (BGE 139 V 592 E. 2.3). Damit sind dieselben Grundsätze beacht lich. Da die Restarbeitsfähigkeit von 50 % gleichermassen für die angestammte als auch für andere angepasste Tätigkeiten gilt, entspricht das Invalideneinkom men dem um die Einschränkung angepassten Valideneinkommen .
Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 5 0 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'355.2 5. 5.5
5.5.1
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungsp flicht nicht mehr zumut bar ist (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hin weisen, insbes ondere auf BGE 107 V 17 E. 2c). Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten.
Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähig keit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizi nischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1).
5.5 .2
Eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung war möglich, nachdem die MEDAS- B.___ am 29. Juli 2016 ihr den Anford erungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügendes Gutachten (vgl. Urk. 7/54) erstattet hat . Der Beschwerdeführer war Ende Juli 2016 56 Jahre und 9 Monat alt. Er hätte bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters noch mit einer Aktivitätsdauer von 8 Jah ren und etwa 3 Monaten in einer angestammten oder leidensangepassten Tätig keit arbeiten können, wenn er ab August 2016 eine zumutbare 50%ige Tätigkeit aufgenommen hätte . Hinzu kommt, dass er zwar keine Berufsausbildung erlernt hat, aber dennoch im Bürobereich grosse Arbeitserfahrung aufweist (ver schiedenste Tätigkeiten in der ehemaligen A.___ AG [Urk. 7/54/8]; Liefer scheinabrechnungen am PC [vgl. Urk. 7/54/29]; Zählen von Bargeld sowie Erfas sen von Buchungen, Abrechnen und Scannen von Dokumenten, Beschaffen von fehlenden Dokumenten, sonstige Administration [Urk. 7/22/5]), so dass von eine r gewisse n Anpassungsfähigkeit auszugehen ist. Für den Beschwerdeführer kom men in erster Linie ungelernte Tätigkeiten in Frage. Solche werden auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nach gefragt (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Derartige Tätigkeiten erfordern keinen spezifischen Berufsausbil dungsabschluss und sind in der Regel auch nicht mit einem besonderen Umstel lungs
- oder Einarbeitungsaufwand verbunden. Ferner ist der Beschwerdeführer zwar eingeschränkt (vgl. Urk. 7/54/20), diese Beeinträchtigungen sind aber mit Blick auf die geringeren Anforderungen bei einer Hilfs- Bürotätigkeit nicht derart gravieren d, dass gesagt werden müsste, es sei eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Denn für die Invaliditätsbemessung ist nicht mass gebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbleibende Arbeitskraft noch nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2). Die im August 2015 erfolgte Einstellung der Eingliede rungsbemühungen (vgl. Urk. 7/27) hat keine präjudizierende Wirkung. Sie basierte auf der seinerzeitigen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung im Austrittsbe richt der Klinik E.___ vom 27. Mai 2015 (Urk. 7726/6-10). Gemäss MEDAS-Gutachten besteht indessen inzwischen eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von 50 % . Unter diesen Umständen
geht die Rüge des Beschwerdeführers, die Restar beitsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 13), ins Leere . 5. 6
5. 6 .1
Letztlich ist zu prüfen, ob antragsgemäss ein 15%iger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, aufgrund der besonderen Anforderungen an eine Arbeitsstelle, wegen des Alters und
aufgrund
der Teilzeittätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 13). 5.6.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invaliden einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist . Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellen lohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. Novem ber 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75
E. 5a/ bb).
Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent haltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswir ken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
Laut der gestützt auf die LSE 201 4 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnittsbruttolöhnen (vgl. BFS, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht [T18, im Internet abruf bar], ohne Kaderfunktion, Männer)
rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kader funktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug . Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5‘714.--) und dem Durch schnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6‘069.--) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 5.6.3
Für den Beschwerdeführer ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten in der ange stammten Tätigkeit im administrativen Bereich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, die aus psychischen Gründen reduziert ist. Für körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Verweisungstätigkeiten ohne regelmässi ges Heben von über 25 kg, ohne körperliche Schwerarbeit, ohne rückenbelastende Arbeitspositionen in häufig vorgeneigter oder abgedrehter Körperstellung, ohne pausenlose sitzende oder stehende Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten im Kauern und Knien, ohne solche in ausschliesslich stehender oder gehender Position, besonders in unebenem Gelände, sowie ohne Tätigkeit mit häufigen Treppen gehen, ohne Beschäftigungen auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder Gerüsten und ohne solche mit häufigem Hantieren an oder kranial der Schulter horizontalen (Urk. 7/54/20).
Bei dieser medizinischen Ausgangslage ist der Beschwerdeführer aufgrund des somatischen Gesundheitszustands zwar bei spielsweise für Hilfstätigkeiten im Verkauf, wo es häufig Regale aufzufüllen gilt und Waren getragen werden müssen, eingeschränkt. Bei einer Bürotätigkeit wie jener am letzten Arbeitsplatz, bei der er Arbeit en am PC sitzend und stehend hat durchführen können, weil der Arbeitsplatz ergonomisch optimal eingerichtet gewesen war mit Stehpult und gutem Bürostuhl (vgl. Urk. 7/54/29), ist der Beschwerdeführer aufgrund seines Belastungsprofils aber nicht erheblich einge schränkt. Aus diesem Grund ist entgegen des Antrags des Beschwerdeführers auf grund der Anforderungen an eine Ar beitsstelle bei Büroarbeiten kein Tabellen lohnabzug gerechtfertigt. Im Belastungsprofil dieser Tätigkeit sind die leidensbe dingten Einschränkungen bereits berücksichtigt (vgl . Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5) .
Soweit der Beschwerdeführer infolge Alters einen Tabellen l ohnabzug geltend macht (Urk. 1 S. 13), i st dem im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung entge genzuhalten, dass sich das Alter bei Männern im Alterssegment ab 40 Jahren bei den hier zumutbaren Arbeiten im untersten Anforderungsniveau eher lohnerhö hend auswirkt.
Zudem werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. LSE-Tabellen T17 2012 und 2014; siehe auch Urteil 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2 sowie 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.6.4).
Ausserdem rechtfert igt auch das Teilzeitpensum von 50 %
keinen Tabellenlohn abzug, weil sich darau s
keine überproportionale Lohneinbusse ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
Zusammenfassend ist kein Leidensabzug zu gewähren.
Selbst wenn der bean tragte Leidensabzug von 15 % gewährt würde, würde sich der nachfolgend berechnete Rentenanspruch dadurch nicht erhöhen (vgl. nachstehend E. 5.7). 5. 7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66'710.45 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 33'355.25 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 33'355.25 und damit einen Invaliditätsgrad von 50 %.
Somit hat der Beschwerdeführer rückwirkend ab Oktober 2015 Anspruch auf eine halbe Rente .
6.
Zusammenfassend ist das MEDAS-Gutachten beweiskräftig. Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich durchzuführen, der auf LSE-Tabellen basiert. Dabei gilt die Restarbeitsfähigkeit als verwertbar und es ist k ein Tabellenlohnabzug angezeigt . Dadurch ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 % . Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch folglich zu Unrecht verneint. Die Verfügung vom 7. April 2017 ist
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist dem Beschwerdeführer rückwirkend seit Okto ber 2015 eine halbe Rente zuzusprechen . Im Übrigen
– der Beschwerdeführer lässt eine g anze Rente verlangen (Urk. 1 S. 2) ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
7.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zum Überklagen im Zusammenhang mit der Bemessung der Parteientschädigung (nachstehende E. 7.2) rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr vollumfänglich der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen . 7.2
Zudem hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). In Wür digung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung der durch den Beschwerde führer eingereichten Honorarnote vom 29. Oktober 2018 (Urk. 18-19)
erweist sich die beantragte Prozessentschädigung von Fr. 2' 651 . 20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen .
Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, hat sein „Überklagen“ den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist damit abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). D as Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
7. April 201 7 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 201 5 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2' 651.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der 1959 geborene X.___
schloss keine Berufsausbildung ab und arbei tete seit 1. Mai 1988 als Sachbearbeiter in einem 100%-Pensum bei der
A.___ AG und ab 1998 bei der
Y.___ AG, welche die A.___ AG übernommen hatte
(Urk. 7 /2, Urk. 7/54/8). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin
im September 2014 per Ende Dezember 2014 aufgelöst (Urk. 7/22/1). Am 23. Oktober 2014 wurde der Versicherte wegen einer depressi ven Episode arbeitsunfähig geschrieben
(Urk. 7/7/7-8, Urk. 7/7/13). Unter Hin weis auf psychische und somatische Beschwerden meldete er sich am
10. April 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie besorgte einen IK-Auszug (Urk. 7/1), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 7 / 14), liess einen Arbeitgeberfragebogen aus füllen (Urk. 7 / 22), holte zwei Arztberichte ein (Urk. 7 / 13, Urk. 7 / 26) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Sympany Versicherungen AG bei (Urk. 7/7 /1-52) . Mit Mitteilung vom
14. August 2015 (Urk. 7 / 27) erklärte die IV-Stelle, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich s eien . Danach zog sie weitere Arztberichte (Urk. 7 / 29, Urk. 7 /3
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 3 , Urk.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer konsultierte di e behandelnde Psychiaterin C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im April 2013 infolge einer depressiven Stimmungslage und massiven diffusen Ängsten (Urk. 7/26/2) . Dies war die zweite Konsultation, nachdem er im Jahr 2003 nach dem Tod s eines sehr geschätzten Chefs berei ts im ambulanten Rahmen bei
C.___ psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hatte (vgl. Urk. 7/54/41).
C.___
hielt fest, d ie aktuelle Symptomatik habe sich in ausgeprägter innerer sowie auch psychomotorischer Unruhe und Schlafstörungen, in Schwierigkeiten zu entspannen,
in Hyperarousal und in Gedankenkreisen geäussert (Urk. 7/26/2) . Diese Problematik sei nach Angaben des Beschwerdeführers aufgetreten, nach dem 2013 ein Chefwechsel stattgefunden und der Stellenverlust gedroht ha be (Urk. 7/7/32) . In dieser Zeit sei nach Angaben des Beschwerdeführers auch ein Tinnitus rechts aufgetreten, der sich durch Brummen (wie Schiffsmotor) und zunehmend auch Pfeifen bemerkbar gemacht habe
(vgl. Urk. 7/7/32).
Gemäss
C.___
wurde dem Beschwerdeführer dann Ende September
per 31. Dezember 2014 gekündigt und er wurde freigestellt. Danach sei ein psy chische r Zusammenbruch mit Verstä r k ung der vorbestehenden Symptome erfolgt, was zu einer Arbeitsunfähigkeit seit Ende September 2014 geführt habe (Urk. 7/26/2 -3).
E. 3.2 Aufgrund seines Gesundheitszustandes hielt sich der Beschwerdeführer vom 22. Januar bis 26. Februar 2015 erstmals zur Hospitalisation in der Privatklinik D.___ auf. Im Austrittsbericht vom 3. M ärz 2015 (Urk. 7/26/11-15) stellten deren Ärzte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F33.11) nach Arbeitsplatzverlust (ICD-10 Z56.0). Der Beschwerdeführer habe eine deprimierte Grundstimmung gezeigt, die er zu baga tellisieren scheine. Konzentrationsstörungen seien erst auf detailliertes Nachfra gen geschildert worden. Vergesslichkeit sei vom Beschwerdeführer verneint, von dessen Ehefrau aber dargelegt worden. Er zeige Freude losigkeit und Interesse n armut. Im Gespräch sei er plötzlich den Tränen nahe, was ihm peinlich sei. Es seien eine Reduktion von Selbstwertgefühl, Versagensgefühle und vereinzelte Wut festzustellen gewesen. Weiter seien passive T odeswünsche und aufkom mende Suizidgedanken ohne Planung und Andrängen vorhanden, wobei anam nestisch noch kein Suizidversuch stattgefunden habe. Der Appetit sei vermindert und er habe über 5 kg Gewichtsverlust berichtet.
Weiter se ien Schlafstörungen mit circa 4 Stunden fragmentiertem Schlaf gegeben. Die Psychomotorik und der Antrieb seien gesteigert (Urk. 7/26/13) . Der Beschwerdeführer sei vom 22. Januar bis zum 8. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/26/15).
E. 3.2.1 ) und weil bei psychischen Leiden die ressourcenhemmenden Faktoren
im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen sind, kann die genaue diagnos tische Einordnung offen bleiben . 4. 2.3
Mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 änderte das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychischen Leiden dahingehend, dass es die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte Recht sprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indika toren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist (BGE 141 V 281), künftig im Grundsatz auf sämtliche psychischen Erkrankungen für anwendbar erklärte.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer psychischen Erkran kung sind die Indikatoren beachtlich, welche das Bundesgericht im Zusammen hang mit der Beurteilung der Auswirkungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psycho somatischen Leidens ent wickelt hat (BGE 141 V 281 E. 4.2). Das Bundesgericht erklärte die folgenden Aspekte als massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich ba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das ta tsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind
(BGE 1 41 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzuneh mende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Gemäss BGE 137 V 210
verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamt haften Prüfung des Einzelf alls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (E. 6 in initio).
Das Gutachten der MEDAS vom 29. Juli 2016 (Urk. 7/54) wurde zwar vor der mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 begründeten Praxis betreffend Beurteilung der inva lidisierenden Auswirkung psychischer Leiden erstattet, jedoch bezog Dr. J.___ die bei Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens in der Regel zu prüfen den Standardindikatoren in seine Beurteilung mit ein, da diese bei bestimmten Leiden, darunter die PTBS, bereits damals zu beachten waren
(vgl. BGE 142 V 342) . 4.2.4
Der psychiatrische Gutachter Dr. J.___ hat sich an die massgebenden norma tiven Rahmenbedingungen gehalten, in dem er ein Gutachten erstellt hat, dass sämtliche von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) erfüllt, inhaltlich überzeugt und mit weiteren Arztberichten übereinstimmt (Urk. 7/26/1-4) beziehungsweise von abweichenden ärztlichen Aussagen (vgl. Urk. 7/26/6-10; Urk. 7/26/11-15) nicht ernsthaft in Frage gestellt wird .
Die diagnoserelevante n Befunde sind mit andauernd bedrückter und niedergeschlagener Stimmung, Interessen- und Freudelosigkeit, vermindertem Antrieb, rascher Ermüdung, erschüttertem Selbstvertrauen, suizidalen Gedanken und mit dem Umstand, dass auch positive Erlebnisse nichts an der Grundstim mung ändern (vgl. Urk. 7/54/45), als nicht unerheblich einzustufen . Hinsichtlich der Behandlungsthematik ist der psychiatrische Gutachter Dr. J.___
der Auffas sung, dass der Beschwerdeführer insbesondere nach zwei längere n psychiat rische n
Hospitalisationen das Therapiepotential ausgeschöpft habe . U nter Fort setzung der ambulanten Psychotherapie könne nur noch eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit erhofft werden, wobei diese im Umfang von wenigen Prozenten pro Jahr liegen dürfte (vgl. Urk. 7/54/46) . Bezüglich Komorbiditäten sind
solche somatischer (Rücken- und Knieschmerzen sowie arterielle Verschlusskrankheit; Urk. 7/54/35, Urk. 7/54/49 und psychischer
(Reaktion auf erlittene Traumata; Urk. 7/54/44-46) Natur festzuhalten, die sich in Wechselwirkung mit der Depres sion ressourcenhemmend auswirken . Insgesamt kann insoweit von einer nicht unerheblichen Gesundheitsschädigung ausgegangen werden. Was den sozialen Kontext und die Persönlichkeit betrifft, so ist zwar ein
familiär und kollegial grundsätzlich positive r soziale r Kontext
ersichtlich, indem von einem sehr guten Verhältnis zur Ehefrau, einer guten Beziehung zu den erwachsenen Kindern und einer guten Freundschaft mit zwei früheren Arbeitskollegen berichtet wird, mit denen er beinahe alle z w ei Tage telefoniert (Urk. 7/54/8-9) . Allerdings ist seit der Kündigung ein Rückzugsverhalten ausserhalb des Familien- und Bekanntenkrei ses festzu stellen, was sich darin zeigt, dass der Beschwerdeführer Menschenan sammlungen wenn immer möglich vermeidet und er sich nur unter dem Schutz der Ehefrau in der Öffentlichkeit frei bewegen kann (vgl. Urk. 7/54/43) . Zudem sind
infolge von Vermeidungsverhalten, Ängsten und Unsicherheiten in Bezug auf das körperliche Wohlergehen wenig persönlichen Ressourcen vorhanden (vgl. Urk. 7/54/46) . Nach dem Gesagten ist ein gewisser funktioneller Schweregrad des psychischen Leidens nicht von der Hand zu weisen.
Hinzu kommt, dass der begutachtende Psychiater Dr. J.___ gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen bejaht (vgl. Urk. 7/54/45), die unter den vorliegenden Umständen, wonach der psychiatrische Gutachter nicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, sondern eine teilweise Ein schränkung im Umfang von 50 % erkannt hat (vgl. Urk. 7/54/46), nicht zu bean standen
ist . Denn d ie Schilderungen des Beschwerdeführers zum Tagesablauf (Urk. 7/54/9-10) und zum Sozialen (Urk. 7/54/8-9) stehen mit der attestierten Restarbeitsfähigkeit im Einklang.
So hat er zwar ein gewisses Aktionsniveau mit Mittagessen mit der Ehefrau in der Kantine ihres Arbeitsplatzes, mit Kleinein käufen und mit der Zubereitung und dem Abräum en des Nachtessen s . Anderseits ist das Aktionsniveau mit geringen sonstigen Beschäftigungen auch nicht so, dass die gutachterlich attestierte 50%igen Arbeitsunfähigkeit unverhältnismässig erscheine . Was den behandlungsanamnestischen Leidensdruck angeht, so sind zwei stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken (Urk. 7/26/ 6-10; Urk. 7/26/11-15) und eine laufende ambulante
(vgl. Urk. 7/54/46) und pharma kologische T herapie (Urk. 7/54/14) aktenkundig, was für einen ernsthaften Lei densdruck spricht . D er psychiatrische Gutachter Dr. J.___ hielt die Konsistenz
denn auch ohne Ei nschränkungen für erfüllt (Urk. 7/54/45). Auch wenn im rheu matologischen Gutachten von Inkonsistenten die Rede ist (vgl. Urk. 7/54/38), ist aus psychiatrischer Sicht eine solche hinsichtlich der psychischen Leiden nicht ausgewiesen . Auch in den übrigen Akten finden sich keine Anhaltspunkte für ein inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers was den psychischen Gesund heitszustand anbelangt.
Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdegegnerin, ist vor diesem Hintergrund nicht begründet (vgl. Urk. 14 S. 2). Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint nach dem Gesagten im entscheidenden Bereich als konsistent.
Soweit der Beschwerdeführer an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeits fähigkeit kritisier t, es sei nicht von einer 50%igen, sondern von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 11; vgl.
Urk. 7/70), überzeugt dies vor dem Hintergrund der Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Dr. J.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht. Dr. J.___ erklärte, die Arbeitsintegration sei wegen Vermeidungsverhalten und aufgrund von Ängsten und Unsicherheiten in Bezug auf das körperliche Wohlergehen eingeschränkt (Urk. 7/54/46). Er legt e einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer aus den soeben genannten Gründen und aufgrund der im Gutachten dargelegten Symptomatik im Alltag und in einer mit der früheren Stelle vergleichbaren Tätigkeit in relevantem Umfang einge schränkt ist (Urk. 7/54/46). Es ist aber auch nachvollziehbar, dass Dr. J.___ die Überwindung gewisser Beeinträchtigungen (Vermeidungsverhalten, Ängste, Unsicherheiten) als möglich erachtet, weil positive Ergebnisse in einer angemes senen Tätigkeit gewisse Defizite kompensieren würden (vgl. Urk. 7/54/46). Dies erscheint insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausfüh rungen im Bericht der Privatklinik E.___ vom 27. Mai 2015 plausibel, in welchem die Arbeit stä tigkeit
eine kompensatorische Funktion auf den Beschwerdeführer gehabt habe, da er dabei die innere Spannung in berufliches Engagement habe lenken können (vgl. Urk. 7/13/4). Deshalb ist es überzeugend, dass nicht eine volle, sondern eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.
Insgesamt erlaubt das psychiatrische Gutachten von Dr. J.___ eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren. Aus deren Gesamtbetrachtung ergibt sich, das im psychiatrischen Fachgutachten sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in Beruf und Erwerb objektiv, kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Mithin kann auf die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %) abgestellt werden. 4. 3
Da die Teilgutachten der MEDAS im Bereich Rheumatologie, Angiologie und Psy chiatrie beweiskräftig sind und das zusammenfassende Gesamtgutachten der MEDAS vor dem Hintergrund dieser schlüssigen Teilgutachten hinsichtlich des Tätigkeitsprofils plausibel ist, kann vom Belastungsprofil des Gesamtgutachtens ausgegangen werden. Demnach ist
für die angestammte Tätigkeit als regionaler Verkaufs- Equipenchef einer grossen Getränkefirma von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, die aus psychischen Gründen reduziert ist. Dies gilt auch für alle anderen in Frage kommenden Tätigkeiten. Angepasst sind körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Verweisungstätigkeiten ohne regelmässi ges Heben von mehr als 25 kg, ohne körperliche Schwerarbeit, ohne rücken belastende Arbeitspositionen in häufig vorgeneigter oder abgedrehter Körperstel lung, ohne pausenlose sitzende oder stehende Zwangshaltungen, ohne Tätigkei ten im Kauern und Knien, ohne solche in ausschliesslich stehender oder gehender Position, besonders in unebenem Gelände, s owie ohne Tätigkeit mit häufigem Treppengehen, ohne Beschäftigungen auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder Gerüsten und ohne solche mit häufigem Hantieren an oder kranial der Schul terhorizontalen (Urk. 7/54/20). 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 10. April 2015 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Da der Beschwerdeführer ab dem 23. Oktober 2014 arbeitsunfähig geschrieben war (vgl. Urk. 7/ 7/23) und ab dann in einem Ausmass von mindestens 40 % fortdauerte, war das Wartejahr Ende September 2015 bestanden (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Zu diesem Zeitpunkt war auch die Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bereits abgelaufen.
5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persön lichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Der Jahresverdienst hat gemäss Arbeitgeberfragebogen im Jahre 200 7
Fr. 92'950.-- betragen (vgl. Urk. 7/22/2). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/22/1) im September 201 4 nicht wegen gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Umstrukturierungen gekün digt. Manifestiert wurde die
psychische Kran kheit des Beschwerdeführers erst nach der Kündigung (vgl. Urk. 7/54/42, Urk. 7/26/2) . Daraus erhellt, dass er
die se Tätigkeit auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr weiter ausgeübt hätte .
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist daher auf d i e LSE abzustellen.
Das V alideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level (Kompetenzniveau 1, Männer, Total, Fr. 5’312.-- pro Monat) auf Fr. 63'744.-- pro Jahr festzulegen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom Bundesamt für Statistik [ BFS ] erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2015 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) und der Nominallohnentwicklung (NLE) von 2014 bis 2015 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen, Nominallohnindex [ NLI ] Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 2014: 103.3, 2015: 103.7) betrug das Durchschnittseinkommen im Jahr 2015 Fr. 66'710.45 (Fr. 63'744.--: 40 x 41,7 : 103.3 x 103.7).
Dieser Verdienst entspricht dem Valideneinkommen . 5.4
Auch das Invalideneinkommen ist praxisgemäss gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmten (BGE 139 V 592 E. 2.3). Damit sind dieselben Grundsätze beacht lich. Da die Restarbeitsfähigkeit von 50 % gleichermassen für die angestammte als auch für andere angepasste Tätigkeiten gilt, entspricht das Invalideneinkom men dem um die Einschränkung angepassten Valideneinkommen .
Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 5 0 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'355.2 5. 5.5
5.5.1
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungsp flicht nicht mehr zumut bar ist (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hin weisen, insbes ondere auf BGE 107 V 17 E. 2c). Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten.
Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähig keit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizi nischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1).
5.5 .2
Eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung war möglich, nachdem die MEDAS- B.___ am 29. Juli 2016 ihr den Anford erungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügendes Gutachten (vgl. Urk. 7/54) erstattet hat . Der Beschwerdeführer war Ende Juli 2016 56 Jahre und 9 Monat alt. Er hätte bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters noch mit einer Aktivitätsdauer von 8 Jah ren und etwa 3 Monaten in einer angestammten oder leidensangepassten Tätig keit arbeiten können, wenn er ab August 2016 eine zumutbare 50%ige Tätigkeit aufgenommen hätte . Hinzu kommt, dass er zwar keine Berufsausbildung erlernt hat, aber dennoch im Bürobereich grosse Arbeitserfahrung aufweist (ver schiedenste Tätigkeiten in der ehemaligen A.___ AG [Urk. 7/54/8]; Liefer scheinabrechnungen am PC [vgl. Urk. 7/54/29]; Zählen von Bargeld sowie Erfas sen von Buchungen, Abrechnen und Scannen von Dokumenten, Beschaffen von fehlenden Dokumenten, sonstige Administration [Urk. 7/22/5]), so dass von eine r gewisse n Anpassungsfähigkeit auszugehen ist. Für den Beschwerdeführer kom men in erster Linie ungelernte Tätigkeiten in Frage. Solche werden auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nach gefragt (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Derartige Tätigkeiten erfordern keinen spezifischen Berufsausbil dungsabschluss und sind in der Regel auch nicht mit einem besonderen Umstel lungs
- oder Einarbeitungsaufwand verbunden. Ferner ist der Beschwerdeführer zwar eingeschränkt (vgl. Urk. 7/54/20), diese Beeinträchtigungen sind aber mit Blick auf die geringeren Anforderungen bei einer Hilfs- Bürotätigkeit nicht derart gravieren d, dass gesagt werden müsste, es sei eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Denn für die Invaliditätsbemessung ist nicht mass gebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbleibende Arbeitskraft noch nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2). Die im August 2015 erfolgte Einstellung der Eingliede rungsbemühungen (vgl. Urk. 7/27) hat keine präjudizierende Wirkung. Sie basierte auf der seinerzeitigen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung im Austrittsbe richt der Klinik E.___ vom 27. Mai 2015 (Urk. 7726/6-10). Gemäss MEDAS-Gutachten besteht indessen inzwischen eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von 50 % . Unter diesen Umständen
geht die Rüge des Beschwerdeführers, die Restar beitsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 13), ins Leere . 5. 6
5. 6 .1
Letztlich ist zu prüfen, ob antragsgemäss ein 15%iger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, aufgrund der besonderen Anforderungen an eine Arbeitsstelle, wegen des Alters und
aufgrund
der Teilzeittätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 13). 5.6.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invaliden einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist . Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellen lohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. Novem ber 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75
E. 5a/ bb).
Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent haltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswir ken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
Laut der gestützt auf die LSE 201 4 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnittsbruttolöhnen (vgl. BFS, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht [T18, im Internet abruf bar], ohne Kaderfunktion, Männer)
rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kader funktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug . Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5‘714.--) und dem Durch schnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6‘069.--) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 5.6.3
Für den Beschwerdeführer ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten in der ange stammten Tätigkeit im administrativen Bereich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, die aus psychischen Gründen reduziert ist. Für körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Verweisungstätigkeiten ohne regelmässi ges Heben von über 25 kg, ohne körperliche Schwerarbeit, ohne rückenbelastende Arbeitspositionen in häufig vorgeneigter oder abgedrehter Körperstellung, ohne pausenlose sitzende oder stehende Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten im Kauern und Knien, ohne solche in ausschliesslich stehender oder gehender Position, besonders in unebenem Gelände, sowie ohne Tätigkeit mit häufigen Treppen gehen, ohne Beschäftigungen auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder Gerüsten und ohne solche mit häufigem Hantieren an oder kranial der Schulter horizontalen (Urk. 7/54/20).
Bei dieser medizinischen Ausgangslage ist der Beschwerdeführer aufgrund des somatischen Gesundheitszustands zwar bei spielsweise für Hilfstätigkeiten im Verkauf, wo es häufig Regale aufzufüllen gilt und Waren getragen werden müssen, eingeschränkt. Bei einer Bürotätigkeit wie jener am letzten Arbeitsplatz, bei der er Arbeit en am PC sitzend und stehend hat durchführen können, weil der Arbeitsplatz ergonomisch optimal eingerichtet gewesen war mit Stehpult und gutem Bürostuhl (vgl. Urk. 7/54/29), ist der Beschwerdeführer aufgrund seines Belastungsprofils aber nicht erheblich einge schränkt. Aus diesem Grund ist entgegen des Antrags des Beschwerdeführers auf grund der Anforderungen an eine Ar beitsstelle bei Büroarbeiten kein Tabellen lohnabzug gerechtfertigt. Im Belastungsprofil dieser Tätigkeit sind die leidensbe dingten Einschränkungen bereits berücksichtigt (vgl . Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5) .
Soweit der Beschwerdeführer infolge Alters einen Tabellen l ohnabzug geltend macht (Urk. 1 S. 13), i st dem im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung entge genzuhalten, dass sich das Alter bei Männern im Alterssegment ab 40 Jahren bei den hier zumutbaren Arbeiten im untersten Anforderungsniveau eher lohnerhö hend auswirkt.
Zudem werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art.
E. 3.3 Vom 1. April bis zum 20. Mai 2015 war der Beschwerdeführer zur zweiten stati onären Behandlung in der Privatklinik E.___ . Deren Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom 27. Mai 2015 (Urk. 7/13, Urk. 7/26/6-10) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) nach Arbeits platzverlust (ICD-10 Z56.0), und neu eine PTBS (ICD-10 F43.1).
Aus somatischer Sicht sei eine schwere Herzoperation im Jahr 2005 nach Her zinfarkt (genetische Belastung) mit Y- (Stent) Graft -Implantation, eine Meniskopathie beidseit ig, und ein Gehörsturz mit Tinn itus und taubem rechten Ohr bestehend seit 2014 bekannt (Urk. 7/13/3-4).
Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er sich wertlos und alt fühle. Er habe seine Interessen und seine Libido verloren. Der 5-wöchige Aufenthalt in der Klinik D.___ im Januar und Februar 2015 habe ihm nicht geholfen. Er habe Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen geschildert. Im formalen Denken sei er auf Zukunftsängste eingeengt (keine Stelle zu finden, Finanzen, Versicherun gen) und es bestehe eine Selbstwertkrise. Im Affekt sei er stark deprimiert, hoff nungslos, affektlabil (Weinen, latente Wut). Er klage über panische Angst in Men schenmengen. Es sei eine Antriebslosigkeit im Wechsel mit agitierten, antriebs gesteigerten Zuständen vorhanden. Die Vitalgefühle seien gestört. Anamnestisch seien latente Suizidgedanken vorhanden (Urk. 7/13/3).
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer erstmals über schwere Traumatisierun gen im Alter von 10 Jahren sprechen können, die in einem Klosterinternat statt gefunden hätten. Diese Erfahrungen seien als wiederholter schwerer sexueller Missbrauch und körperliche Misshandlungen zu werten. Mit der Flucht aus dem Internat habe er sich damals aus der Situation retten können, ohne jemandem die Gründe für die Flucht zu nennen. Danach habe er zur Mutter in die Schweiz gehen können. Die Integration sei schwierig gewesen und er habe keine Berufsaus bildung machen können. Der starke Überlebenswille und Kampf gegen widrige Lebensumstände, den der Beschwerdeführer seitdem durch das ganze Berufsleben und im hohen Engagement für die eigene Familie gezeigt habe, sei vor dem trau matisierenden Hintergrund in der Kindheit als Traumabewältigungsversuch zu verstehen. Mit dem plötzlichen Verlust der Arbeit sei dann die kompensatorische Funktion der Arbeit weggefallen und die innere Spannung habe nicht mehr in berufliches Engagement gelenkt werden können
(Urk. 7/13/4) . Die starken Angst- und Anspannungssymptome konnten als Teil einer PTBS mit Hyperarousal, Vermeidungsverhalten, Flashbacks und Alpträumen verstanden werden (Urk. 7/13/4). Diese depressive und posttraumatische Angstsymptomatik habe während des Aufenthalts deutlich reduziert werden können. Unter Alltagsbelas tungen (Konfrontation mit Zukunft bezüglich Arbeit, Versicherungen) seien jedoch wieder stärkere Stimmungsschwankungen möglich. Unter leichten Leis tungsanforderungen seien bei Fehlern rasch Flashbacks mit Angst vor Bestrafung aktiviert. Es bestehe
derzeit noch keine psychische Belastbarkeit für Leistungsbe dingungen (Urk. 7/13/5) .
Zur Arbeitsfähigkeit erwähnten die Ärzte der Privatklinik E.___, dass seit 22. Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/26/7). 3. 4
Im Bericht vom 11. August 2015 (Urk. 7/26 /1-4) bestätigte die den Beschwerde führer seit April 2013 behandelnde Psychiaterin C.___
als psychi sche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine rezidivierende mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.2 : recte: F33.1) und eine PTBS (ICD-10 F43.1; Urk. 7/26/1) . Nebst den bisher erwähnten psychopathologischen Befunden ergänzte die Psychiaterin, dass der Beschwerdeführer eine Persönlich keit mit ängstlich abhängigen und selbstunsicheren Zügen habe .
Der Beschwer deführer sei leicht logorrhoisch, dabei nervös, unruhig, untergründig deutlich ängstlich und unsicher wirkend. Er habe hohe Ansprüche an sich selber . Im Affekt bestünden hoher Gefühlsdruck, vorwiegend Ängste und Ohnmacht. Er lebe sozial zurückgezogen (Urk. 7/26/2) . Die Prognose bezüglich Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit sei ungünstig, bei noch immer eingeschränkter psychischer Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Auf geringsten Druck hin erfolge eine Ver schlechterung (Urk. 7/26/2) .
Er sei seit September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7 /26/ 3). 3. 5
Am
8. September 2015 nannte
Dr. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin sowie Rehabilitation, als Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein chronische s lumbovertebrales b eziehungsweise lum b ospondylogenes Schmerzsyndrom
(LVS/LSS) bei Status nach D iskushernien -Operation im Jahre 1997 und nach degenerative n Veränderungen, eine Chondro kalzinose, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit
(p AVK) im Stad ium I mit Status nach einem Y- Craft und nach einer perkutanen transluminalen
Angio plastie (PTA) im Jahre 2005, und einen Status nach Meniskektomie links im Jahre 201 5. Aus rheumatologischer Sicht bestünden seit Jahren persistierende lumbale Rückenschmerzen mit intermittierenden akuten Exazerbationen. Im Februar 2015 sei der Beschwerdeführer gestü rzt und ha be eine Meniskusläsion erlitten, weshalb eine Meniskektomie erforderlich geworden sei. Prognostisch werde sich ein chro nifizierter Schmerz- und Depressionszustand einstellen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 22. Oktober 2014 aus körperlichen (Rücken, Knie) und psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig und zurzeit sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich (Urk. 7/29 /2-3) .
E. 3.6 Im Arztbericht vom 19. November 2015 (Urk. 7/38) berichtete Dr. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, dass am 28. September 2015 eine arthro skopische mediale und laterale Teilmeniskektomie stattgefunden habe. Es zeige sich ein erfreulicher Verlauf nach der Knieoperation. Betreffend Gegenseite bestehe bei bekannter Meniskuspahtologie auch auf dem Boden der bekannten Chondrokalzinose aktuell kein grosser Leidensdruck, soda ss zugewartet werde (Urk. 7/38/7) .
E. 3.7 Am 14. Oktober 2015 erklärte der Rheumatologe Dr.
F.___, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht ab Januar 2016 in einem 50%-Pensum zumutbar sei (Urk. 7/36).
E. 3.8 Der Bericht des Kantonsspital s
H.___
bestätigte
am 20. Oktober 2015 (Urk. 7/33)
ebenfalls eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) im klinischen Stadium I nach Fontaine beidseits
(Urk. 7/33/1) . Dies bei einem Status nach Implantation einer aorto-iliacalen (rechts) und femoralen (links) Y-Prothese bei akutem Leriche -Syndrom am 4. Mai 2015 und bei einem Status nach kathetertechnischer
Rekanalisation mittels perkutaner transluminale r
Angio plastie (PTA) und Stenting bei Verschluss der Beckenstrombahn links sowie einer Stenose der Arteria
iliaca
communis rechts am 26. Oktober 2004 (Urk. 7/33/2) . Aus angiologischer Sicht bestehe bei aktuell normaler Ruhedurchblutung beid seits und gut eingestellten kardiovaskulären Risikofaktoren keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33 /3). 3.
E. 7 /73) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente im angekündigten Sinne . 2.
Hiergegen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach, am
23. Mai 2017 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom
7. April 2017 sei aufzuheben und es sei ih m
ab dem
1. Oktober 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten . Mit Beschwerdeantwort vom
30. Juni 2017 (Urk.
6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am
3. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Am 18. Mai 2018 forderte das Gericht die Parteien auf unter dem Gesichtspunkt der geänderten bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 143 V 418) zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung bei psychi schen Leiden Stellung zu nehmen (Urk. 9). Am 14. Juni 2018 liess der Versicherte seine Stellungnahme einreichen (Urk. 12). Die IV-Stelle nahm am 27. Juli 2018 innert zweifach erstreckter Frist Stellung (Urk. 11, Urk. 13-14). Diese Eingaben wurden den Parteien am 2. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Mit Verfügung vom 21. August 2018 (Urk. 16) wurde die Personalvorsorge stiftung der Y.___ AG zum Prozess beigeladen. Sie reichte innert der 30tägigen Frist keine Stellungnahme ein, womit sie auf eine solche verzichtete.
Auf die Vorbringen
und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zum Überklagen im Zusammenhang mit der Bemessung der Parteientschädigung (nachstehende E. 7.2) rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr vollumfänglich der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen .
E. 7.2 Zudem hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). In Wür digung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung der durch den Beschwerde führer eingereichten Honorarnote vom 29. Oktober 2018 (Urk. 18-19)
erweist sich die beantragte Prozessentschädigung von Fr. 2' 651 .
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutacht en, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer rentenverneinenden Verfügung auf den Standpunkt, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter weder aus körperlicher noch aus psychischer Sicht eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer könne körperliche leichte Arbeit im kaufmännischen Bereich zu 100 % verrichten. Ferner würden die im Gutachten dargelegte post traumatische Belastungsstörung (PTBS) und die rezidivierende depressive Störung aus ihrer Sicht die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiter nicht erheblich ein schränken. Die im Gutachten dargelegten Befunde seien nicht erheblich genug und überwindbar . Mit Hilfe einer weiterführenden ambulanten Psychotherapie sei ihm die Tätigkeit als Sachbearbeiter zumutbar. Unter Bezugnahme auf die durch den Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die abschliessende Würdigung der Indi katoren Aufgabe des Rechtsanwenders sei und ausserhalb des ärztlichen Kompe tenzbereichs liege. Das Ergebnis der rechtlichen Prüfung könne wie hier von der medizinischen Einschätzung abweichen (Urk. 2). 2.2
D er Beschwerdeführer
lässt in seiner Beschwerde demgegenüber zusammenge fasst fest halten, dass
auf die interne Ressourcenprüfung der Beschwerdegegnerin, wonach die Befunde einer PTBS nicht ersichtlich seien, nicht abgestellt werden
dürfe, weil sie in eklatantem Widerspruch zu r Beurteilung im M EDAS-Gutachten stehe . Es sei folglich von einer PTBS auszugehen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 1 S. 9-10). Das MEDAS-Gutachten sei dann aber hinsichtlich der Einsc hätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, weil angesichts der ein drücklichen Darlegung der schweren Beeinträchtigungen eine 50%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit nicht plau sibel sei. Vielmehr bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 1 S. 11) . Falls von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werde, sei diese aus diversen Gründen nicht verwertbar (Urk. 1 S. 12). Selbst wenn eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % angenommen würde, würde dies ausgehend von einem Valideneinkommen für einen Verkaufsteamleiter von Fr. 103'000.-- und einem um 50 % gekürztes sowie um einen Leidensabzug von 15 % reduziertes Invalideneinkommen für Hilfsarbeiter von Fr. 25'839.-- zu einem Invaliditätsgrad von 75 % führen (Urk. 1 S. 13). Dies ergebe einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dieser Anspruch bestehe ab 1. Oktober 2015, weil dann das im Oktober 2014 beginnende Wartejahr abgelaufen sei (Urk. 1 S. 14). 3.
E. 9 3.9.1
Am 29. Juli 2016 erstattete die MEDAS B.___ ihr p olydisziplinär inter nistisch, rheumatologisch, angiologisch und psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/54).
Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7 / 54 / 19) :
- P osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Rezidivierende mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) - Chronische Gonalgie beidseits, -
Chronisches lumbovertebragenes / lumbospondylogenes Syndrom rechts, - Periphere arterielle Verschlusskrankheit b ei ds eits (Stadium 1 nach Fontaine).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende fest gehalten (Urk. 7 / 54 /2 0): - Fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organi sches Korrelat - Familiäre Dyslipidämie (anamnestisch), optimal behandelt
- Arterielle Hypertonie, wahrscheinlich „essentiell” behandelt
- Kontrastmittelallergie (MRI 2015) 3.9.2 Im rheumatologischen Fachgutachten vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/54/27-39) erklärte Dr. I.___, Facharzt für Rheumatologie, dass der Beschwer deführer über Knie-, Rücken-, rechtsseitige Schulter- und Armschmerzen geklagt habe. Er habe auch von anhaltend sch m erzhaften muskulären Verspannungen der gesamten Nackenpartie
und von diffusen Kopfschmerzen berichtet . Die bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen hätten nicht angesprochen. Seine frühere Arbeit, wo er Lieferscheinabrechnungen am PC gemacht habe, habe er sitzend und stehend durchgeführt. Der Arbeitsplatz sei ergonomisch optimal ein gerichtet gewesen mit Stehpult und gutem Bürostuhl. Es habe sich um eine leichte Büroarbeit gehandelt. Bezüglich der Knie-, Schulter- und Rückenproblematik sei er in den letzten 27 Jahren nicht längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/54/29 - 30; Urk. 7/54/36) . In seiner rheumatologischen Beurteilung äusserte sich Dr. I.___ dahin gehend, dass sich die Untersuchung des Bewegungsapparates aufgrund des gro tesk und stark dysfunktional anmutenden Schmerzverhaltens de s Versicherten ausserordentlich schwierig gestaltet habe. Im Vordergrund habe der Versicherte eine diffuse Druckdolenz am ganzen Körper akzentuiert im Bereich der Fibromy algie-typischen Tenderpoints, des Achsenorgans, der stammnah en Gelenke sowie der Kniegelenk e beidseits präsentiert. Eine funktionelle Untersuchung des Achsenorgans wie der peripheren Gelenke sei aufgrund des erwähnten Schmerz verhaltens mit zusätzlich massiver Abwehr nur rudimentär gelungen. Mit Sicher heit könne aber gesagt werden, dass keine überwärmten ergusshaltigen Gelenke und damit keine Arthritis zum Zeitpunkt der Untersuchung bestanden habe. Ebenfalls hätten keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- und/oder sensomoto rische Ausfallsymptomatik bestanden. Zudem seien keine Auffälligkeiten betref fend die muskuläre Trophik festzustellen gewesen. Die radiologische Standortbe stimmung habe altersentsprechend normale Schultergelenke mit fraglich minimer Akromioklavikulargelenksarthrose ohne aber Anhalt für eine aktuelle Tendinitis calcarea gezeigt. Bis auf eine Chondrokalzinose im Bereich beider Kniegelenke hätten sich dieselben bland und ohne Hinweise für eine Destruktion oder rele vante Degeneration gezeigt. Bezüglich Lendenwirbelsäule habe sich die bekannte Segmentdegeneration L5/S1, initial auch L2/L3 mit leichter, degenerativ beding ter segmentaler Gefügelockerung bestätigt . Aufgefallen sei eine erhebliche Dis krepanz zwischen den geschilderten und als vollständig invalidisier end erlebten Beschwerden und der in der Untersuchungssituation festgestellten Funktionsein schränkung und den klinischen Befunden mit diesbezüglich seitengleicher unauffälliger muskulärer Tr ophik im Schultergürtelbereich . Inkonsistent habe der Beschwerdeführer auch eine wesentlich bessere Funktion des Achsenorgans und der peripheren Gelenke beim Ent
- und Ankleiden als in der Untersuchungssitua tion gezeigt. Die Chondrokalzinose im Bereich der Kniegelenke sei ohne fassbare, sekundäre arthrotische Veränderungen, ohne Zeichen einer Destruktion und ohne klinische Hinweise für eine Arthritis gewesen. Sie h abe die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden mit schwersten Funktionseinschränkungen nicht erklärt . Eine formal-radiologisch erkennbare Chondrokalzinose ohne erwähnte Folgen beziehungsweise Begleitumstände mache per se keine Beschwerden. Im Vordergrund stehe eine fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organisches Korrelat am Bewegungsapparat. Die vom Beschwer deführer als völlig invalidisierend empfundenen Beschwerden am Bewegungs apparat, das Verhalten des Versicherten im Rahmen der körperlichen Unter suchung, das fehlende Ansprechen auf sämtliche therapeutische Massnahmen sowie die erwähnten Diskrepanzen und Inkonsistenzen würden im Wesentlichen auf eine nicht somatische Ursache dieser Beschwerde n hindeuten
(Urk. 7/54/37) .
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ an, dass eine Minderbelastbarkeit des Achsenorgans im Lendenwirbelsäulenabschnitt bestehe, was sich auf körper liche Schwerarbeiten und auf Arbeiten in rückenbelastenden Arbeitspositionen auswirke
(häufig vorgeneigte oder abgedrehte Haltung und Arbeiten in sitzenden oder stehenden Zwangshaltungen ohne die Möglichkeit von Pausen) . Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht geeignet für Tätigkeiten im Kauern und Knien sowie für Arbeiten ausschliesslich in stehender oder gehender Position insbe s on dere in unebenem Gelände. Es best ünden überdies auch Einschränkungen hin sichtlich Tätigkeiten, die verbunden seien mit häufigem Treppengehen wie auch Arbeiten auf vibrierenden Maschinen sowie auf Dächern oder Gerüsten. Ebenfalls seien dem Beschwerdeführer keine häufigen Tätigkeiten mit den Armen an beziehungsweise über der Schulterhorizontalen zumutbar. D er Beschwerdeführer sei
zuletzt im kaufmännischen Bereich (Finanzabteilung) beschäftigt gewesen und habe dort körperlich leichte Arbeit an einem ergonomisch optimal eingerichteten Arbeitsplatz verrichtet. Von rheumatologischer Seite her sei diese Tätigkeit ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkungen zu 100 % zumutbar (Urk. 7/54/39). 3.9.3
Im Teil gutachten vom 2. Juni 2016 (Urk. 7/54/40-46) hielt Dr. J.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Beschwerdeführer habe betref fend seine Kindheit erzählt, dass er im Internat praktisch vom ersten Tag an mit Abläufen konfrontiert worden sei, die er nicht habe einordnen können. Praktisch jeden Abend seien einzelne Knaben sexuell missbraucht worden und man habe nie gewusst, wen es treffe. Sie seien aufgefordert worden Stillschweigen zu bewahren und hätten in grosser Angst gelebt. Er habe sich dann zur Flucht ent schieden (Urk. 7/54/41). Seit der Kündigung seiner langjährigen Stelle im Sep tember 2014 habe er den Boden unter den Füssen verloren. Seither leide er unter Schlafstörungen, Angstträume n, schreie immer wieder nachts und
wache schweissgebadet und zitternd auf . Zu solche n Ereignissen komme es etwa 3-4 Mal pro Woche. Auch tagsüber träten immer wieder intensivste, lebendige Erinnerun gen an die die Internatszeit auf (Urk. 7/54/42). Seit der Kündigung könne er sich auch nicht mehr konzentrieren. Er habe bei vielen Leuten auch Angstzustände entwickelt (Urk. 7/54/41-4 2).
Dr. J.___ erwähnte, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Traumatas intensiv geweint habe (Urk. 7/54/4 3). Er habe die klassischen Symp tome der PTBS gezeigt; vegetative Reaktionen, Angstträume und Flash-Backs . Im Wei tere n bemerkte Dr. J.___, dass die Affektivität bei neutralen Themen ängstlich und bedrückt gewesen sei. Die Vitalgefühle seien reduziert gewesen. Die Fähigkeit Freude zu erleben und die Fähigkeit zu einer aktiven Alltagsgestaltung seien stark eingeschränkt gewesen. Im Rahm en des Gesprächs sei en Antrieb und Psychomo torik unauffällig gewesen und im Alltag habe der Beschwerdeführer dort deut liche Defizite beschrieben. Ein sozialer Rückzug finde insofern statt als er Men schenansammlungen wenn immer möglich vermeide und sich nur unter dem Schutz der Ehefrau in der Öffentlichkeit wirklich frei bewegen könne . Er habe auch Befürchtungen in Bezug auf einen frühen Tod wegen körperlicher Kompli kationen geäussert (Urk. 7/54/43) .
Dr. J.___
führte weiter aus, dass der Ablauf der fristlosen Kündigung den Beschwerdeführer vollkommen unvorbereitet getroffen habe. Er habe nicht nur die Traumatas im Internat und im Zusammenleben mit den Eltern (beide 100 % erw erbstätig, keine Zeit, keine Ge b o rgenheit [Urk. 7/54/40-41]) zu tragen gehabt, sondern es seien auch noch objektiviert körperliche Aspekte dazugekommen (periphere arterielle Verschlusskrankheit [vgl. angiologisches Teilgutachten vom 9. Juni 2016; Urk. 7/54/49-52]), die ihn befürchten liessen, dass er nur noch kurze Zeit zu leben habe (Urk. 7/54/44) . Nach dem Diagnosemanual handle es sich bei der PTBS um eine protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis mit ausser gewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die in unserem Kontext bei fast jedem Kind eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädis ponierende Faktoren seien vorhanden (fehlende Geborgenheit in der Kindheit) . Das Trauma werde wie gefordert wiederholt erlebt und es seien Nachhallerinne rungen nachweisbar. Vegetative Begleiterscheinungen und Albträume würden ebenfalls wie gefordert vorliegen. Die Latenz bis zur Erstmanifestation der PTBS sei relativ lang. Sie umfasse Jahrzehnte. Dies sei zwar ungewöhnlich, dürfe aber die Diagnose nicht ausschliessen (Urk. 7/54/45). Die nach erstaunlich langer Zeit zum Vorschein gekommene PTBS habe sich mit aller Heftigkeit manifestiert und schränke den Beschwerdeführer heute tatsächlich in seine Arbeitsfähigkeit ein. Er habe die Symptome plastisch geschildert und mit intensiven Emotionen unterlegt, die keinen Zweifel an den Auswirkungen auf seinen Alltag lassen würden (Urk. 7/54/44) .
Auch die depressiven Phasen seien gut dokumentiert und würden sich heute mit der lehrbuchmässigen Symptomatik zeigen (Urk. 7/54/45) . Die erste Depression habe sich 2002 ereignet, als er seinen ehemaligen Chef und Freund plötzlich durch einen Hirnschlag verloren ha be. Schon damals habe er bei C.___ psychiatrische Hilfe im ambulanten Rahmen in Anspruch nehmen müs sen (Urk. 7/54/41). Das Zeitkriterium sei auch jetzt erfüllt: die Episoden würden immer deutlich mehr als zwei Wochen dauern. Die Stimmung sei andauernd bedrückt und niedergeschlagen. Auch positive Erlebnisse könnten kaum etwas daran ändern. Im Weiteren s ei eine Interessen- und Freudlosigkeit gefordert, was auch erfüllt sei. Der Antrieb sei wie gefordert vermindert und auch die Ermüdung erfolge rascher. Das Selbstvertrauen sei erschüttert. Gedanken an den Tod seien wie gefordert vorhanden und würden durch die körperlichen Erkrankungen noch gefördert. Suizidideen seien nachweisbar. Damit sei die Diagnose einer depres siven Störung in Übereinstimmung mit den Akten gerechtfertigt (Urk. 7/54/45).
Die angegebene Reihenfolge der psychischen Diagnosen sage nichts aus über die Gewichtung. Phasenweise dürfte die Depression mehr Auswirkungen zeigen und dann wieder die PTBS. Im Zeitpunkt des Gesprächs habe die PTBS im Vorder grund gestanden (Urk. 7/54/44) .
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. J.___ aus, die bisher ausgeübte Tätigkeit gebe es nicht mehr und selbst wenn eine vergleichbare Stelle angeboten würde, wäre er dabei in relevantem Umfang eingeschränkt. Die weiter oben dargelegten Symp tome würden die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers im Alltag einschrän ken. Das Vermeidungsverhalten erschwere eine Arbeitsintegration ebenso wie seine Ängste und Unsicherheiten in Bezug auf das körperliche Wohlergehen. Den noch gehe er von einer Restarbeitsfähigkeit aus. Eine angemessene Tätigkeit werde ihm helfen eine Kompensation der Defizite über die Ergebnisse der Tätig keit zu erreichen. In diesem Sinne halte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angemessen. In einer Verweisungstätigkeit würden die gleichen Überlegungen gelten. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner fristlosen Kündigung vollumfäng lich berufstätig gewesen sei, gehe er davon aus, dass die Einschränkung ab Sep tember 2014 wirksam geworden seien (Urk. 7/54/46). 3.9.4
Im angiologischen Teilgutachten vom 9. Juni 2016 (Urk. 7/54/49-51) bestätigte Dr. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, dass beim Beschwerdeführer eine asymptomatische periphere arterielle Ver schlusskrankheit im Stadium I nach Fontaine vom Beckentyp beid s eits bestehe. Im Jahr 2004 habe eine Angioplastie mit Stenting der iliacalen Achsen beidseits stattgefunden. Der 2005 implantierte Y-Graft wegen eines akuten Leriche -Syn droms (rechts in aorto-iliacaler und links in aorto-femoraler
Position) sei offen und intakt. Aus angiologischer Sicht könne dem Beschwerdeführer keine Arbeits unfähigkeit attestiert werden. Er sei für jede Tätigkeit jeder Art arbeitsfähig, die nicht mit regelmässigem Heben von schweren Lasten von über 25 kg verbunden sei. Dies gelte wegen des Y- Graftes (Urk. 7/54/52). 3.
E. 10 In der Stellungnahme vom 6. Juni 2018 (Urk. 7/63/6) erklärte der RAD-Arzt, Dr. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, das MEDA S-Gutac hten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig und berück sichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome. Es sei darauf abzustellen . Es könne seit dem 8. März 2015 von einem dauerhaften und invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Der Beschwerde führer sei in der angestammten Tätigkeit, die einer körperlich leidens adaptierten Tätigkeit entspreche, aus psychischen Gründen zu 50 % einge schränkt und könne gesamthaft noch zu 50 % arbeiten. 4. 4.1
4.1 .1
D er rheumatologische Gutachter Dr. I.___ diagnostizierte mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine chronische G onalgie beidseits seit August 20
E. 15 und ein chronisches lumbovertebragenes und lumbospondylo genes Syndrom rechts seit der Diskushernienoperation 1995 und aufgrund der Osteochondrose L5/S1 sowie der Spondylarthrosen L4/L5 (Urk. 7/54/35). Er erachtete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit i m kaufmän nischen Bereich trotz dieser somatischen Beschwerden als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/54/39). Die Minderbelastbarkeit des Achsenorgans im Lendenwirbelsäu lenabschnitt zeigt sich vor allem bei körperlichen Schwerarbeiten und bei rücken belaste nden Arbeitspositionen, namentlich bei Arbeiten in sitzenden oder stehen den Zwangshaltungen ohne die Möglichkeit von Pausen oder
Änderungen der Körperposition (Urk. 7/54/38). Die von Dr. I .___ gestellten Diagnosen stehen im Einklang mit den jenigen
des behandelnde n Rheumatologe n Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/29/1, Urk. 7/54/35). Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weicht Dr. F.___
in dem Sinne von der gutachterlichen Ein schätzung ab, als er seit dem 2 2. Oktober 2014 jegliche Tätigkeiten für ausge schlossen
hält (Urk. 7/29/2-3) und angepasste wechselbelastende Tätigkeit en erst ab Januar 2016 in einem 50%-Pens um für zumutbar erachtete (vgl. Urk. 7/36). Der Gutachter Dr. I.___ hingegen geht aus rheumatlogischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus, wozu er auch die bisherige zählt (Urk. 7/54/38 f.), und er hat gestützt auf Röntgenuntersuchungen der Lendenwirbelsäule und de r beiden Knie (Urk. 7/54/34-35) sowie gestützt auf die rheumatologischen Befunde nachvollziehbar festgehalten und in seiner Beur teilung überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer als invalidisierend empfundenen Beschwerden am Bewegungsapparat in erster Linie nicht auf eine somatische Ursache zurückzuführen sind (Urk. 7/54/38) . Dafür sprechen gemäss dem Gutachter auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der kör perlichen Untersuchung mit zahlreichen Diskrepanzen und das fehlende Anspre chen auf die bisherigen therapeutischen Massnahmen (Urk. 7/54/36f.). Vor die sem Hintergrund vermag die anderslautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. F.___ jene des Gutachters Dr. I.___ nicht in Zweifel zu ziehen . Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich die eingeschränkt e Schultergelenksbeweglichkeit, der asymptomatis che Knick-Senk-Spreizfuss (vgl. Urk. 7/54/36) und die periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) beidseits (vgl. Urk. 7/54/19; Urk. 7/54/49) auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auswirken . Bezüglich pAVK kann auch auf das angiologische Teilgutachten von Dr. K.___ vom 9. Juni 2016 hingewiesen werden, in welchem er dem Beschwerdeführer keine Arbeits unfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten attestierte (Urk. 7/54/52). Das Gleiche geht aus dem Bericht des Kantonsspitals H.___ vom 2 0. Oktober 2015 hervor, in
dem die berichtenden Ärzte ebenfalls erklärte n, aus angiolo gischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33/3). 4.1.2
Da die
MEDAS-Teilgutachten vom Rheumatologen Dr. I.___ und vom Angiologen Dr. K.___ sämtliche von der Rechtsprechung verlang ten Voraus setzungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) erfüll en, inhaltlich überzeugen und mit den weit eren Arztberichten übereinstimmen beziehungsweise von abweichenden ärztlichen Aussagen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, ist darauf abzustellen . Somit ist aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung (vgl. Urk. 7/54/39)
auszugehen, und a us angiologischer Sicht ist eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten jeder Art, die nicht mit regelmässigem Heben von schweren Lasten über 25 kg einhergehen (vgl. Urk. 7/54/52), anzunehmen . 4.2
4.2.1
Bezüglich der psychischen Gesundheitssituation stehen als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine rezidivierende mittelgra dige depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) zur Diskussion
(vgl. Urk. 7/ 54/44) .
Die Diagnose einer rezidivierenden mittelschweren depressiven Störung (ICD-10 F33.1) w urde
vom psychiatrischen Gutachter Dr. J.___
am 2. Juni 2016 detail liert begründet (Urk. 7/ 54/44-45). Auch die behandelnde Psychiaterin hatte diese Diagnose gestellt (Urk. 7/26/1-4). RAD-Arzt Dr. L.___ erachtete die gut achterlichen Ausführungen als schlüssig (vgl. Urk. 7/63/6). Die Ärzte der Privat klinik D.___ und der Klinik E.___ gingen in ihren Berichten vom 3. März 2015 (Urk. 7/26/11-15) und vom 27. Mai 2015 (Urk. 7/13, Urk. 7/26/6-10) eben falls von einer depressiven Störung aus, wenn auch teilweise mit anderem Schwe regrad. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS- B.___ präsentierte sich das Symptombild jedenfalls als mittelgradig (Urk. 7/54/43-45). 4.2.2
Die Diagnose einer PTBS wurde erstmals von den Ärzten der Privatklinik E.___ gestellt, wo sich der Beschwerdeführer vom 1. April bis zum 20. Mai 2015 zur stationären Behandlung aufgehalten hatte (Austrittsbericht vom 27. Mai 2015; Urk. 7/13, Urk. 7/26/6-10). Auch die behandelnde P sychiaterin C.___ stellte die Diagnose im Bericht vom 11. August 2015 (Urk. 7/26/1-4). Der psychiatrische Gutachter Dr. J.___ diagnostizierte am 14. Juni 2016 ebenfalls eine PTBS unter Verweis auf die Diagnosekriterien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Welt gesundheitsorganisation (ICD-10 F43.1) und wies darauf hin, dass die Diagnose trotz der Jahrzehnte umfassenden Latenz bis zur Erstmanifestation nicht ausge schlossen werden dürfe (Urk. 7/54/44 f.). Diese Beurteilung steht insofern im Widerspruch zu den genannten Diagnoserichtlinien, als diese vorgeben, späte und chronifizierte Folgen von extremer Belastung (nach Jahrzehnten) als andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10 F62.0 zu erfassen (Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Gesund heitsstörungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. A., Bern 2015, S. 208).
Da
rechtsprechungsgemäss nicht die diagnostische Einordnung eines Gesund heitsschadens im Vordergrund steht, sondern die konkrete n Auswirkungen eines Leidens auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E.
E. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. LSE-Tabellen T17 2012 und 2014; siehe auch Urteil 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2 sowie 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.6.4).
Ausserdem rechtfert igt auch das Teilzeitpensum von 50 %
keinen Tabellenlohn abzug, weil sich darau s
keine überproportionale Lohneinbusse ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
Zusammenfassend ist kein Leidensabzug zu gewähren.
Selbst wenn der bean tragte Leidensabzug von 15 % gewährt würde, würde sich der nachfolgend berechnete Rentenanspruch dadurch nicht erhöhen (vgl. nachstehend E. 5.7). 5. 7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66'710.45 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 33'355.25 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 33'355.25 und damit einen Invaliditätsgrad von 50 %.
Somit hat der Beschwerdeführer rückwirkend ab Oktober 2015 Anspruch auf eine halbe Rente .
6.
Zusammenfassend ist das MEDAS-Gutachten beweiskräftig. Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich durchzuführen, der auf LSE-Tabellen basiert. Dabei gilt die Restarbeitsfähigkeit als verwertbar und es ist k ein Tabellenlohnabzug angezeigt . Dadurch ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 % . Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch folglich zu Unrecht verneint. Die Verfügung vom 7. April 2017 ist
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist dem Beschwerdeführer rückwirkend seit Okto ber 2015 eine halbe Rente zuzusprechen . Im Übrigen
– der Beschwerdeführer lässt eine g anze Rente verlangen (Urk. 1 S. 2) ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
E. 20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen .
Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, hat sein „Überklagen“ den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist damit abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). D as Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
7. April 201 7 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 201 5 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2' 651.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler
Dispositiv
- Der 1959 geborene X.___ schloss keine Berufsausbildung ab und arbei tete seit 1. Mai 1988 als Sachbearbeiter in einem 100%-Pensum bei der A.___ AG und ab 1998 bei der Y.___ AG , welche die A.___ AG übernommen hatte (Urk. 7 /2 , Urk. 7/54/8 ). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin im September 2014 per Ende Dezember 2014 aufgelöst (Urk. 7/22/1). Am 23. Oktober 2014 wurde der Versicherte wegen einer depressi ven Episode arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/7/7-8, Urk. 7/7/13). Unter Hin weis auf psychische und somatische Beschwerden meldete er sich am
- April 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie besorgte einen IK-Auszug (Urk. 7/1 ), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 7 / 14 ), liess einen Arbeitgeberfragebogen aus füllen (Urk. 7 / 22 ) , holte zwei Arztberichte ein (Urk. 7 / 13 , Urk. 7 / 26 ) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Sympany Versicherungen AG bei (Urk. 7/7 /1-52 ) . Mit Mitteilung vom
- August 2015 (Urk. 7 / 27 ) erklärte die IV-Stelle, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich s eien . Danach zog sie weitere Arztberichte (Urk. 7 / 29 , Urk. 7 /3 3 , Urk. 7 / 38 ) bei und ordnete eine polydisziplinäre internis tische, rheumatologische, angiologische und psychiatrische Abklärung an . Der Auftrag wurde über die Plattform „ SuisseMED@P ” nach dem Zufallsprinzip der Begutachtungsstelle „MEDAS B.___ ” zugeteilt, welche das Gutachten am 29. Juli 2016 erstattete (Urk. 7/54). Die IV-Stelle liess den Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen (Urk. 7/63/5-6) . Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere eine interne Indikatorenprüfung vom
- September 2016 (Urk. 7/63/7 ), stellte die IV-Stelle de m Versicherten mit Vorbescheid vom
- November 2016 (Urk. 7 / 66 ) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Gleichzeitig machte sie den Versicherten mit Schreiben vom 17. November 2016 (Urk. 7/64) darauf aufmerksam, dass allfällige zukünftige Leistungsansprüche davon abhängen würden, dass der Versicherte sich in eine seinen Gesundheitszustand verbessernde psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung be gebe und eine aufbauende Kräftigung der Rumpf muskulatur durchführe. Gegen den Vorbescheid vom
- November 2016 (Urk. 7/66) liess der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , am 21 . Nove mber 2016 Einwand (Urk. 7 / 67 ) erheben und am 19 . Januar 2017 eine Einwandergänzung (Urk. 7 /71) einreichen . Zusammen mit der Einwandergänzung liess er einen bereits aktenkundigen Arztbericht der behandelnden Psychiaterin einreichen, in welchem sie zu den gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten und zur Indikatoren beurteilung des Sachbearbeiters der IV-Stelle Stellung nahm ( Urk. 3 = Urk. 7/70 ). Mit Verfügung vom
- April 2017 (Urk. 2 = Urk. 7 /73) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente im angekündigten Sinne .
- Hiergegen liess der Versicherte , weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach , am
- Mai 2017 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom
- April 2017 sei aufzuheben und es sei ih m ab dem
- Oktober 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten . Mit Beschwerdeantwort vom
- Juni 2017 (Urk. 6 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am
- Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Am 18. Mai 2018 forderte das Gericht die Parteien auf unter dem Gesichtspunkt der geänderten bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 143 V 418) zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung bei psychi schen Leiden Stellung zu nehmen (Urk. 9). Am 14. Juni 2018 liess der Versicherte seine Stellungnahme einreichen (Urk. 12). Die IV-Stelle nahm am 27. Juli 2018 innert zweifach erstreckter Frist Stellung (Urk. 11, Urk. 13-14). Diese Eingaben wurden den Parteien am 2. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Mit Verfügung vom 21. August 2018 (Urk. 16) wurde die Personalvorsorge stiftung der Y.___ AG zum Prozess beigeladen. Sie reichte innert der 30tägigen Frist keine Stellungnahme ein, womit sie auf eine solche verzichtete. Auf die Vorbringen und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutacht en, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer rentenverneinenden Verfügung auf den Standpunkt, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter weder aus körperlicher noch aus psychischer Sicht eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer könne körperliche leichte Arbeit im kaufmännischen Bereich zu 100 % verrichten. Ferner würden die im Gutachten dargelegte post traumatische Belastungsstörung (PTBS) und die rezidivierende depressive Störung aus ihrer Sicht die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiter nicht erheblich ein schränken. Die im Gutachten dargelegten Befunde seien nicht erheblich genug und überwindbar . Mit Hilfe einer weiterführenden ambulanten Psychotherapie sei ihm die Tätigkeit als Sachbearbeiter zumutbar. Unter Bezugnahme auf die durch den Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die abschliessende Würdigung der Indi katoren Aufgabe des Rechtsanwenders sei und ausserhalb des ärztlichen Kompe tenzbereichs liege. Das Ergebnis der rechtlichen Prüfung könne wie hier von der medizinischen Einschätzung abweichen (Urk. 2). 2.2 D er Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde demgegenüber zusammenge fasst fest halten , dass auf die interne Ressourcenprüfung der Beschwerdegegnerin, wonach die Befunde einer PTBS nicht ersichtlich seien, nicht abgestellt werden dürfe , weil sie in eklatantem Widerspruch zu r Beurteilung im M EDAS-Gutachten stehe . Es sei folglich von einer PTBS auszugehen , die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 1 S. 9-10). Das MEDAS-Gutachten sei dann aber hinsichtlich der Einsc hätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, weil angesichts der ein drücklichen Darlegung der schweren Beeinträchtigungen eine 50%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit nicht plau sibel sei. Vielmehr bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 1 S. 11) . Falls von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werde, sei diese aus diversen Gründen nicht verwertbar (Urk. 1 S. 12). Selbst wenn eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % angenommen würde, würde dies ausgehend von einem Valideneinkommen für einen Verkaufsteamleiter von Fr. 103'000.-- und einem um 50 % gekürztes sowie um einen Leidensabzug von 15 % reduziertes Invalideneinkommen für Hilfsarbeiter von Fr. 25'839.-- zu einem Invaliditätsgrad von 75 % führen (Urk. 1 S. 13). Dies ergebe einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dieser Anspruch bestehe ab
- Oktober 2015, weil dann das im Oktober 2014 beginnende Wartejahr abgelaufen sei (Urk. 1 S. 14).
- 3.1 Der Beschwerdeführer konsultierte di e behandelnde Psychiaterin C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im April 2013 infolge einer depressiven Stimmungslage und massiven diffusen Ängsten (Urk. 7/26/2) . Dies war die zweite Konsultation , nachdem er im Jahr 2003 nach dem Tod s eines sehr geschätzten Chefs berei ts im ambulanten Rahmen bei C.___ psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hatte (vgl. Urk. 7/54/41). C.___ hielt fest , d ie aktuelle Symptomatik habe sich in ausgeprägter innerer sowie auch psychomotorischer Unruhe und Schlafstörungen, in Schwierigkeiten zu entspannen , in Hyperarousal und in Gedankenkreisen geäussert (Urk. 7/26/2) . Diese Problematik sei nach Angaben des Beschwerdeführers aufgetreten , nach dem 2013 ein Chefwechsel stattgefunden und der Stellenverlust gedroht ha be (Urk. 7/7/32) . In dieser Zeit sei nach Angaben des Beschwerdeführers auch ein Tinnitus rechts aufgetreten, der sich durch Brummen (wie Schiffsmotor) und zunehmend auch Pfeifen bemerkbar gemacht habe ( vgl. Urk. 7/7/32). Gemäss C.___ wurde dem Beschwerdeführer dann Ende September per 31. Dezember 2014 gekündigt und er wurde freigestellt. Danach sei ein psy chische r Zusammenbruch mit Verstä r k ung der vorbestehenden Symptome erfolgt , was zu einer Arbeitsunfähigkeit seit Ende September 2014 geführt habe (Urk. 7/26/2 -3 ). 3.2 Aufgrund seines Gesundheitszustandes hielt sich der Beschwerdeführer vom 22. Januar bis 26. Februar 2015 erstmals zur Hospitalisation in der Privatklinik D.___ auf. Im Austrittsbericht vom 3. M ärz 2015 (Urk. 7/26/11-15) stellten deren Ärzte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F33.11) nach Arbeitsplatzverlust (ICD-10 Z56.0). Der Beschwerdeführer habe eine deprimierte Grundstimmung gezeigt, die er zu baga tellisieren scheine. Konzentrationsstörungen seien erst auf detailliertes Nachfra gen geschildert worden. Vergesslichkeit sei vom Beschwerdeführer verneint, von dessen Ehefrau aber dargelegt worden. Er zeige Freude losigkeit und Interesse n armut. Im Gespräch sei er plötzlich den Tränen nahe, was ihm peinlich sei. Es seien eine Reduktion von Selbstwertgefühl, Versagensgefühle und vereinzelte Wut festzustellen gewesen. Weiter seien passive T odeswünsche und aufkom mende Suizidgedanken ohne Planung und Andrängen vorhanden, wobei anam nestisch noch kein Suizidversuch stattgefunden habe. Der Appetit sei vermindert und er habe über 5 kg Gewichtsverlust berichtet. Weiter se ien Schlafstörungen mit circa 4 Stunden fragmentiertem Schlaf gegeben. Die Psychomotorik und der Antrieb seien gesteigert (Urk. 7/26/13) . Der Beschwerdeführer sei vom 22. Januar bis zum 8. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/26/15). 3.3 Vom 1. April bis zum 20. Mai 2015 war der Beschwerdeführer zur zweiten stati onären Behandlung in der Privatklinik E.___ . Deren Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom 27. Mai 2015 ( Urk. 7/13, Urk. 7/26/6-10) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) nach Arbeits platzverlust (ICD-10 Z56.0) , und neu eine PTBS (ICD-10 F43.1). Aus somatischer Sicht sei eine schwere Herzoperation im Jahr 2005 nach Her zinfarkt (genetische Belastung) mit Y- ( Stent) Graft -Implantation, eine Meniskopathie beidseit ig, und ein Gehörsturz mit Tinn itus und taubem rechten Ohr bestehend seit 2014 bekannt (Urk. 7/13/3-4). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er sich wertlos und alt fühle. Er habe seine Interessen und seine Libido verloren. Der 5-wöchige Aufenthalt in der Klinik D.___ im Januar und Februar 2015 habe ihm nicht geholfen. Er habe Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen geschildert. Im formalen Denken sei er auf Zukunftsängste eingeengt (keine Stelle zu finden, Finanzen, Versicherun gen) und es bestehe eine Selbstwertkrise. Im Affekt sei er stark deprimiert, hoff nungslos, affektlabil (Weinen, latente Wut). Er klage über panische Angst in Men schenmengen. Es sei eine Antriebslosigkeit im Wechsel mit agitierten, antriebs gesteigerten Zuständen vorhanden. Die Vitalgefühle seien gestört. Anamnestisch seien latente Suizidgedanken vorhanden (Urk. 7/13/3). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer erstmals über schwere Traumatisierun gen im Alter von 10 Jahren sprechen können, die in einem Klosterinternat statt gefunden hätten. Diese Erfahrungen seien als wiederholter schwerer sexueller Missbrauch und körperliche Misshandlungen zu werten. Mit der Flucht aus dem Internat habe er sich damals aus der Situation retten können, ohne jemandem die Gründe für die Flucht zu nennen. Danach habe er zur Mutter in die Schweiz gehen können. Die Integration sei schwierig gewesen und er habe keine Berufsaus bildung machen können. Der starke Überlebenswille und Kampf gegen widrige Lebensumstände, den der Beschwerdeführer seitdem durch das ganze Berufsleben und im hohen Engagement für die eigene Familie gezeigt habe, sei vor dem trau matisierenden Hintergrund in der Kindheit als Traumabewältigungsversuch zu verstehen. Mit dem plötzlichen Verlust der Arbeit sei dann die kompensatorische Funktion der Arbeit weggefallen und die innere Spannung habe nicht mehr in berufliches Engagement gelenkt werden können (Urk. 7/13/4) . Die starken Angst- und Anspannungssymptome konnten als Teil einer PTBS mit Hyperarousal , Vermeidungsverhalten, Flashbacks und Alpträumen verstanden werden (Urk. 7/13/4). Diese depressive und posttraumatische Angstsymptomatik habe während des Aufenthalts deutlich reduziert werden können. Unter Alltagsbelas tungen (Konfrontation mit Zukunft bezüglich Arbeit, Versicherungen) seien jedoch wieder stärkere Stimmungsschwankungen möglich. Unter leichten Leis tungsanforderungen seien bei Fehlern rasch Flashbacks mit Angst vor Bestrafung aktiviert. Es bestehe derzeit noch keine psychische Belastbarkeit für Leistungsbe dingungen (Urk. 7/13/5) . Zur Arbeitsfähigkeit erwähnten die Ärzte der Privatklinik E.___ , dass seit 22. Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/26/7).
- 4 Im Bericht vom 11. August 2015 (Urk. 7/26 /1-4 ) bestätigte die den Beschwerde führer seit April 2013 behandelnde Psychiaterin C.___ als psychi sche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.2 : recte: F33.1 ) und eine PTBS (ICD-10 F43.1 ; Urk. 7/26/1 ) . Nebst den bisher erwähnten psychopathologischen Befunden ergänzte die Psychiaterin, dass der Beschwerdeführer eine Persönlich keit mit ängstlich abhängigen und selbstunsicheren Zügen habe . Der Beschwer deführer sei leicht logorrhoisch , dabei nervös, unruhig, untergründig deutlich ängstlich und unsicher wirkend. Er habe hohe Ansprüche an sich selber . Im Affekt bestünden hoher Gefühlsdruck, vorwiegend Ängste und Ohnmacht. Er lebe sozial zurückgezogen (Urk. 7/26/2) . Die Prognose bezüglich Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit sei ungünstig, bei noch immer eingeschränkter psychischer Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Auf geringsten Druck hin erfolge eine Ver schlechterung (Urk. 7/26/2) . Er sei seit September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7 /26/ 3).
- 5 Am
- September 2015 nannte Dr. F.___ , Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin sowie Rehabilitation, als Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein chronische s lumbovertebrales b eziehungsweise lum b ospondylogenes Schmerzsyndrom ( LVS/LSS ) bei Status nach D iskushernien -Operation im Jahre 1997 und nach degenerative n Veränderungen , eine Chondro kalzinose , eine periphere arterielle Verschlusskrankheit ( p AVK ) im Stad ium I mit Status nach einem Y- Craft und nach einer perkutanen transluminalen Angio plastie ( PTA ) im Jahre 2005 , und einen Status nach Meniskektomie links im Jahre 201
- Aus rheumatologischer Sicht bestünden seit Jahren persistierende lumbale Rückenschmerzen mit intermittierenden akuten Exazerbationen. Im Februar 2015 sei der Beschwerdeführer gestü rzt und ha be eine Meniskusläsion erlitten, weshalb eine Meniskektomie erforderlich geworden sei. Prognostisch werde sich ein chro nifizierter Schmerz- und Depressionszustand einstellen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 22. Oktober 2014 aus körperlichen (Rücken, Knie) und psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig und zurzeit sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich (Urk. 7/29 /2-3 ) . 3.6 Im Arztbericht vom 19. November 2015 (Urk. 7/38) berichtete Dr. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, dass am 28. September 2015 eine arthro skopische mediale und laterale Teilmeniskektomie stattgefunden habe. Es zeige sich ein erfreulicher Verlauf nach der Knieoperation. Betreffend Gegenseite bestehe bei bekannter Meniskuspahtologie auch auf dem Boden der bekannten Chondrokalzinose aktuell kein grosser Leidensdruck, soda ss zugewartet werde (Urk. 7/38/7 ) . 3.7 Am 14. Oktober 2015 erklärte der Rheumatologe Dr. F.___ , dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht ab Januar 2016 in einem 50%-Pensum zumutbar sei (Urk. 7/36). 3.8 Der Bericht des Kantonsspital s H.___ bestätigte am 20. Oktober 2015 (Urk. 7/33) ebenfalls eine periphere arterielle Verschlusskrankheit ( pAVK ) im klinischen Stadium I nach Fontaine beidseits (Urk. 7/33/1) . Dies bei einem Status nach Implantation einer aorto-iliacalen (rechts) und femoralen (links) Y-Prothese bei akutem Leriche -Syndrom am 4. Mai 2015 und bei einem Status nach kathetertechnischer Rekanalisation mittels perkutaner transluminale r Angio plastie (PTA) und Stenting bei Verschluss der Beckenstrombahn links sowie einer Stenose der Arteria iliaca communis rechts am 26. Oktober 2004 (Urk. 7/33/2) . Aus angiologischer Sicht bestehe bei aktuell normaler Ruhedurchblutung beid seits und gut eingestellten kardiovaskulären Risikofaktoren keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33 /3 ).
- 9 3.9.1 Am 29. Juli 2016 erstattete die MEDAS B.___ ihr p olydisziplinär inter nistisch, rheumatologisch, angiologisch und psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/54). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7 / 54 / 19 ) : - P osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Rezidivierende mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) - Chronische Gonalgie beidseits, - Chronisches lumbovertebragenes / lumbospondylogenes Syndrom rechts, - Periphere arterielle Verschlusskrankheit b ei ds eits (Stadium 1 nach Fontaine). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende fest gehalten (Urk. 7 / 54 /2 0 ): - Fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organi sches Korrelat - Familiäre Dyslipidämie (anamnestisch), optimal behandelt - Arterielle Hypertonie, wahrscheinlich „essentiell” behandelt - Kontrastmittelallergie (MRI 2015) 3.9.2 Im rheumatologischen Fachgutachten vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/54/27-39) erklärte Dr. I.___ , Facharzt für Rheumatologie, dass der Beschwer deführer über Knie-, Rücken-, rechtsseitige Schulter- und Armschmerzen geklagt habe. Er habe auch von anhaltend sch m erzhaften muskulären Verspannungen der gesamten Nackenpartie und von diffusen Kopfschmerzen berichtet . Die bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen hätten nicht angesprochen. Seine frühere Arbeit, wo er Lieferscheinabrechnungen am PC gemacht habe, habe er sitzend und stehend durchgeführt. Der Arbeitsplatz sei ergonomisch optimal ein gerichtet gewesen mit Stehpult und gutem Bürostuhl. Es habe sich um eine leichte Büroarbeit gehandelt. Bezüglich der Knie-, Schulter- und Rückenproblematik sei er in den letzten 27 Jahren nicht längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/54/29 - 30 ; Urk. 7/54/36) . In seiner rheumatologischen Beurteilung äusserte sich Dr. I.___ dahin gehend, dass sich die Untersuchung des Bewegungsapparates aufgrund des gro tesk und stark dysfunktional anmutenden Schmerzverhaltens de s Versicherten ausserordentlich schwierig gestaltet habe. Im Vordergrund habe der Versicherte eine diffuse Druckdolenz am ganzen Körper akzentuiert im Bereich der Fibromy algie-typischen Tenderpoints, des Achsenorgans, der stammnah en Gelenke sowie der Kniegelenk e beidseits präsentiert. Eine funktionelle Untersuchung des Achsenorgans wie der peripheren Gelenke sei aufgrund des erwähnten Schmerz verhaltens mit zusätzlich massiver Abwehr nur rudimentär gelungen. Mit Sicher heit könne aber gesagt werden, dass keine überwärmten ergusshaltigen Gelenke und damit keine Arthritis zum Zeitpunkt der Untersuchung bestanden habe. Ebenfalls hätten keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- und/oder sensomoto rische Ausfallsymptomatik bestanden. Zudem seien keine Auffälligkeiten betref fend die muskuläre Trophik festzustellen gewesen. Die radiologische Standortbe stimmung habe altersentsprechend normale Schultergelenke mit fraglich minimer Akromioklavikulargelenksarthrose ohne aber Anhalt für eine aktuelle Tendinitis calcarea gezeigt. Bis auf eine Chondrokalzinose im Bereich beider Kniegelenke hätten sich dieselben bland und ohne Hinweise für eine Destruktion oder rele vante Degeneration gezeigt. Bezüglich Lendenwirbelsäule habe sich die bekannte Segmentdegeneration L5/S1, initial auch L2/L3 mit leichter, degenerativ beding ter segmentaler Gefügelockerung bestätigt . Aufgefallen sei eine erhebliche Dis krepanz zwischen den geschilderten und als vollständig invalidisier end erlebten Beschwerden und der in der Untersuchungssituation festgestellten Funktionsein schränkung und den klinischen Befunden mit diesbezüglich seitengleicher unauffälliger muskulärer Tr ophik im Schultergürtelbereich . Inkonsistent habe der Beschwerdeführer auch eine wesentlich bessere Funktion des Achsenorgans und der peripheren Gelenke beim Ent - und Ankleiden als in der Untersuchungssitua tion gezeigt. Die Chondrokalzinose im Bereich der Kniegelenke sei ohne fassbare, sekundäre arthrotische Veränderungen, ohne Zeichen einer Destruktion und ohne klinische Hinweise für eine Arthritis gewesen. Sie h abe die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden mit schwersten Funktionseinschränkungen nicht erklärt . Eine formal-radiologisch erkennbare Chondrokalzinose ohne erwähnte Folgen beziehungsweise Begleitumstände mache per se keine Beschwerden. Im Vordergrund stehe eine fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organisches Korrelat am Bewegungsapparat. Die vom Beschwer deführer als völlig invalidisierend empfundenen Beschwerden am Bewegungs apparat, das Verhalten des Versicherten im Rahmen der körperlichen Unter suchung, das fehlende Ansprechen auf sämtliche therapeutische Massnahmen sowie die erwähnten Diskrepanzen und Inkonsistenzen würden im Wesentlichen auf eine nicht somatische Ursache dieser Beschwerde n hindeuten (Urk. 7/54/37) . Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ an, dass eine Minderbelastbarkeit des Achsenorgans im Lendenwirbelsäulenabschnitt bestehe, was sich auf körper liche Schwerarbeiten und auf Arbeiten in rückenbelastenden Arbeitspositionen auswirke (häufig vorgeneigte oder abgedrehte Haltung und Arbeiten in sitzenden oder stehenden Zwangshaltungen ohne die Möglichkeit von Pausen ) . Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht geeignet für Tätigkeiten im Kauern und Knien sowie für Arbeiten ausschliesslich in stehender oder gehender Position insbe s on dere in unebenem Gelände. Es best ünden überdies auch Einschränkungen hin sichtlich Tätigkeiten, die verbunden seien mit häufigem Treppengehen wie auch Arbeiten auf vibrierenden Maschinen sowie auf Dächern oder Gerüsten. Ebenfalls seien dem Beschwerdeführer keine häufigen Tätigkeiten mit den Armen an beziehungsweise über der Schulterhorizontalen zumutbar. D er Beschwerdeführer sei zuletzt im kaufmännischen Bereich (Finanzabteilung) beschäftigt gewesen und habe dort körperlich leichte Arbeit an einem ergonomisch optimal eingerichteten Arbeitsplatz verrichtet. Von rheumatologischer Seite her sei diese Tätigkeit ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkungen zu 100 % zumutbar (Urk. 7/54/39). 3.9.3 Im Teil gutachten vom 2. Juni 2016 (Urk. 7/54/40-46) hielt Dr. J.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Beschwerdeführer habe betref fend seine Kindheit erzählt, dass er im Internat praktisch vom ersten Tag an mit Abläufen konfrontiert worden sei, die er nicht habe einordnen können. Praktisch jeden Abend seien einzelne Knaben sexuell missbraucht worden und man habe nie gewusst, wen es treffe. Sie seien aufgefordert worden Stillschweigen zu bewahren und hätten in grosser Angst gelebt. Er habe sich dann zur Flucht ent schieden (Urk. 7/54/41). Seit der Kündigung seiner langjährigen Stelle im Sep tember 2014 habe er den Boden unter den Füssen verloren. Seither leide er unter Schlafstörungen, Angstträume n, schreie immer wieder nachts und wache schweissgebadet und zitternd auf . Zu solche n Ereignissen komme es etwa 3-4 Mal pro Woche. Auch tagsüber träten immer wieder intensivste, lebendige Erinnerun gen an die die Internatszeit auf (Urk. 7/54/42). Seit der Kündigung könne er sich auch nicht mehr konzentrieren. Er habe bei vielen Leuten auch Angstzustände entwickelt (Urk. 7/54/41-4 2 ). Dr. J.___ erwähnte , dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Traumatas intensiv geweint habe ( Urk. 7/54/4 3 ). Er habe die klassischen Symp tome der PTBS gezeigt ; vegetative Reaktionen, Angstträume und Flash-Backs . Im Wei tere n bemerkte Dr. J.___ , dass die Affektivität bei neutralen Themen ängstlich und bedrückt gewesen sei. Die Vitalgefühle seien reduziert gewesen. Die Fähigkeit Freude zu erleben und die Fähigkeit zu einer aktiven Alltagsgestaltung seien stark eingeschränkt gewesen. Im Rahm en des Gesprächs sei en Antrieb und Psychomo torik unauffällig gewesen und im Alltag habe der Beschwerdeführer dort deut liche Defizite beschrieben. Ein sozialer Rückzug finde insofern statt als er Men schenansammlungen wenn immer möglich vermeide und sich nur unter dem Schutz der Ehefrau in der Öffentlichkeit wirklich frei bewegen könne . Er habe auch Befürchtungen in Bezug auf einen frühen Tod wegen körperlicher Kompli kationen geäussert (Urk. 7/54/43) . Dr. J.___ führte weiter aus , dass der Ablauf der fristlosen Kündigung den Beschwerdeführer vollkommen unvorbereitet getroffen habe. Er habe nicht nur die Traumatas im Internat und im Zusammenleben mit den Eltern (beide 100 % erw erbstätig, keine Zeit, keine Ge b o rgenheit [Urk. 7/54/40-41]) zu tragen gehabt, sondern es seien auch noch objektiviert körperliche Aspekte dazugekommen (periphere arterielle Verschlusskrankheit [vgl. angiologisches Teilgutachten vom 9. Juni 2016; Urk. 7/54/49-52]), die ihn befürchten liessen, dass er nur noch kurze Zeit zu leben habe (Urk. 7/54/44) . Nach dem Diagnosemanual handle es sich bei der PTBS um eine protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis mit ausser gewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die in unserem Kontext bei fast jedem Kind eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädis ponierende Faktoren seien vorhanden (fehlende Geborgenheit in der Kindheit) . Das Trauma werde wie gefordert wiederholt erlebt und es seien Nachhallerinne rungen nachweisbar. Vegetative Begleiterscheinungen und Albträume würden ebenfalls wie gefordert vorliegen. Die Latenz bis zur Erstmanifestation der PTBS sei relativ lang. Sie umfasse Jahrzehnte. Dies sei zwar ungewöhnlich, dürfe aber die Diagnose nicht ausschliessen (Urk. 7/54/45). Die nach erstaunlich langer Zeit zum Vorschein gekommene PTBS habe sich mit aller Heftigkeit manifestiert und schränke den Beschwerdeführer heute tatsächlich in seine Arbeitsfähigkeit ein. Er habe die Symptome plastisch geschildert und mit intensiven Emotionen unterlegt, die keinen Zweifel an den Auswirkungen auf seinen Alltag lassen würden (Urk. 7/54/44) . Auch die depressiven Phasen seien gut dokumentiert und würden sich heute mit der lehrbuchmässigen Symptomatik zeigen (Urk. 7/54/45) . Die erste Depression habe sich 2002 ereignet, als er seinen ehemaligen Chef und Freund plötzlich durch einen Hirnschlag verloren ha be. Schon damals habe er bei C.___ psychiatrische Hilfe im ambulanten Rahmen in Anspruch nehmen müs sen (Urk. 7/54/41). Das Zeitkriterium sei auch jetzt erfüllt: die Episoden würden immer deutlich mehr als zwei Wochen dauern. Die Stimmung sei andauernd bedrückt und niedergeschlagen. Auch positive Erlebnisse könnten kaum etwas daran ändern. Im Weiteren s ei eine Interessen- und Freudlosigkeit gefordert, was auch erfüllt sei. Der Antrieb sei wie gefordert vermindert und auch die Ermüdung erfolge rascher. Das Selbstvertrauen sei erschüttert. Gedanken an den Tod seien wie gefordert vorhanden und würden durch die körperlichen Erkrankungen noch gefördert. Suizidideen seien nachweisbar. Damit sei die Diagnose einer depres siven Störung in Übereinstimmung mit den Akten gerechtfertigt (Urk. 7/54/45). Die angegebene Reihenfolge der psychischen Diagnosen sage nichts aus über die Gewichtung. Phasenweise dürfte die Depression mehr Auswirkungen zeigen und dann wieder die PTBS. Im Zeitpunkt des Gesprächs habe die PTBS im Vorder grund gestanden (Urk. 7/54/44) . Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. J.___ aus, die bisher ausgeübte Tätigkeit gebe es nicht mehr und selbst wenn eine vergleichbare Stelle angeboten würde, wäre er dabei in relevantem Umfang eingeschränkt. Die weiter oben dargelegten Symp tome würden die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers im Alltag einschrän ken. Das Vermeidungsverhalten erschwere eine Arbeitsintegration ebenso wie seine Ängste und Unsicherheiten in Bezug auf das körperliche Wohlergehen. Den noch gehe er von einer Restarbeitsfähigkeit aus. Eine angemessene Tätigkeit werde ihm helfen eine Kompensation der Defizite über die Ergebnisse der Tätig keit zu erreichen. In diesem Sinne halte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angemessen. In einer Verweisungstätigkeit würden die gleichen Überlegungen gelten. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner fristlosen Kündigung vollumfäng lich berufstätig gewesen sei, gehe er davon aus, dass die Einschränkung ab Sep tember 2014 wirksam geworden seien (Urk. 7/54/46). 3.9.4 Im angiologischen Teilgutachten vom 9. Juni 2016 (Urk. 7/54/49-51) bestätigte Dr. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie , dass beim Beschwerdeführer eine asymptomatische periphere arterielle Ver schlusskrankheit im Stadium I nach Fontaine vom Beckentyp beid s eits bestehe. Im Jahr 2004 habe eine Angioplastie mit Stenting der iliacalen Achsen beidseits stattgefunden. Der 2005 implantierte Y-Graft wegen eines akuten Leriche -Syn droms (rechts in aorto-iliacaler und links in aorto-femoraler Position ) sei offen und intakt. Aus angiologischer Sicht könne dem Beschwerdeführer keine Arbeits unfähigkeit attestiert werden. Er sei für jede Tätigkeit jeder Art arbeitsfähig, die nicht mit regelmässigem Heben von schweren Lasten von über 25 kg verbunden sei. Dies gelte wegen des Y- Graftes (Urk. 7/54/52).
- 10 In der Stellungnahme vom 6. Juni 2018 (Urk. 7/63/6) erklärte der RAD-Arzt, Dr. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, das MEDA S-Gutac hten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig und berück sichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome. Es sei darauf abzustellen . Es könne seit dem 8. März 2015 von einem dauerhaften und invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Der Beschwerde führer sei in der angestammten Tätigkeit, die einer körperlich leidens adaptierten Tätigkeit entspreche, aus psychischen Gründen zu 50 % einge schränkt und könne gesamthaft noch zu 50 % arbeiten.
- 4.1 4.1 .1 D er rheumatologische Gutachter Dr. I.___ diagnostizierte mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine chronische G onalgie beidseits seit August 20 15 und ein chronisches lumbovertebragenes und lumbospondylo genes Syndrom rechts seit der Diskushernienoperation 1995 und aufgrund der Osteochondrose L5/S1 sowie der Spondylarthrosen L4/L5 (Urk. 7/54/35). Er erachtete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit i m kaufmän nischen Bereich trotz dieser somatischen Beschwerden als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/54/39). Die Minderbelastbarkeit des Achsenorgans im Lendenwirbelsäu lenabschnitt zeigt sich vor allem bei körperlichen Schwerarbeiten und bei rücken belaste nden Arbeitspositionen, namentlich bei Arbeiten in sitzenden oder stehen den Zwangshaltungen ohne die Möglichkeit von Pausen oder Änderungen der Körperposition ( Urk. 7/54/38). Die von Dr. I .___ gestellten Diagnosen stehen im Einklang mit den jenigen des behandelnde n Rheumatologe n Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/29/1, Urk. 7/54/35 ). Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weicht Dr. F.___ in dem Sinne von der gutachterlichen Ein schätzung ab, als er seit dem 2
- Oktober 2014 jegliche Tätigkeiten für ausge schlossen hält ( Urk. 7/29/2-3) und angepasste wechselbelastende Tätigkeit en erst ab Januar 2016 in einem 50%-Pens um für zumutbar erachtete (vgl. Urk. 7/36). Der Gutachter Dr. I.___ hingegen geht aus rheumatlogischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus, wozu er auch die bisherige zählt (Urk. 7/54/38 f.), und er hat gestützt auf Röntgenuntersuchungen der Lendenwirbelsäule und de r beiden Knie ( Urk. 7/54/34-35) sowie gestützt auf die rheumatologischen Befunde nachvollziehbar festgehalten und in seiner Beur teilung überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer als invalidisierend empfundenen Beschwerden am Bewegungsapparat in erster Linie nicht auf eine somatische Ursache zurückzuführen sind (Urk. 7/54/38) . Dafür sprechen gemäss dem Gutachter auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der kör perlichen Untersuchung mit zahlreichen Diskrepanzen und das fehlende Anspre chen auf die bisherigen therapeutischen Massnahmen (Urk. 7/54/36f.). Vor die sem Hintergrund vermag die anderslautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. F.___ jene des Gutachters Dr. I.___ nicht in Zweifel zu ziehen . Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich die eingeschränkt e Schultergelenksbeweglichkeit, der asymptomatis che Knick-Senk-Spreizfuss (vgl. Urk. 7/54/36) und die periphere arterielle Verschlusskrankheit ( pAVK ) beidseits (vgl. Urk. 7/54/19; Urk. 7/54/49) auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auswirken . Bezüglich pAVK kann auch auf das angiologische Teilgutachten von Dr. K.___ vom
- Juni 2016 hingewiesen werden, in welchem er dem Beschwerdeführer keine Arbeits unfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten attestierte ( Urk. 7/54/52). Das Gleiche geht aus dem Bericht des Kantonsspitals H.___ vom 2
- Oktober 2015 hervor, in dem die berichtenden Ärzte ebenfalls erklärte n , aus angiolo gischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/33/3). 4.1.2 Da die MEDAS-Teilgutachten vom Rheumatologen Dr. I.___ und vom Angiologen Dr. K.___ sämtliche von der Rechtsprechung verlang ten Voraus setzungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) erfüll en, inhaltlich überzeugen und mit den weit eren Arztberichten übereinstimmen beziehungsweise von abweichenden ärztlichen Aussagen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden , ist darauf abzustellen . Somit ist aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung (vgl. Urk. 7/54/39) auszugehen , und a us angiologischer Sicht ist eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten jeder Art, die nicht mit regelmässigem Heben von schweren Lasten über 25 kg einhergehen (vgl. Urk. 7/54/52), anzunehmen . 4.2 4.2.1 Bezüglich der psychischen Gesundheitssituation stehen als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine rezidivierende mittelgra dige depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) zur Diskussion ( vgl. Urk. 7/ 54/44) . Die Diagnose einer rezidivierenden mittelschweren depressiven Störung (ICD-10 F33.1) w urde vom psychiatrischen Gutachter Dr. J.___ am 2. Juni 2016 detail liert begründet (Urk. 7/ 54/44-45). Auch die behandelnde Psychiaterin hatte diese Diagnose gestellt (Urk. 7/26/1-4). RAD-Arzt Dr. L.___ erachtete die gut achterlichen Ausführungen als schlüssig (vgl. Urk. 7/63/6). Die Ärzte der Privat klinik D.___ und der Klinik E.___ gingen in ihren Berichten vom 3. März 2015 (Urk. 7/26/11-15) und vom 27. Mai 2015 (Urk. 7/13, Urk. 7/26/6-10) eben falls von einer depressiven Störung aus, wenn auch teilweise mit anderem Schwe regrad. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS- B.___ präsentierte sich das Symptombild jedenfalls als mittelgradig (Urk. 7/54/43-45). 4.2.2 Die Diagnose einer PTBS wurde erstmals von den Ärzten der Privatklinik E.___ gestellt, wo sich der Beschwerdeführer vom 1. April bis zum 20. Mai 2015 zur stationären Behandlung aufgehalten hatte (Austrittsbericht vom 27. Mai 2015; Urk. 7/13, Urk. 7/26/6-10). Auch die behandelnde P sychiaterin C.___ stellte die Diagnose im Bericht vom 11. August 2015 (Urk. 7/26/1-4). Der psychiatrische Gutachter Dr. J.___ diagnostizierte am 14. Juni 2016 ebenfalls eine PTBS unter Verweis auf die Diagnosekriterien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Welt gesundheitsorganisation (ICD-10 F43.1) und wies darauf hin, dass die Diagnose trotz der Jahrzehnte umfassenden Latenz bis zur Erstmanifestation nicht ausge schlossen werden dürfe (Urk. 7/54/44 f.). Diese Beurteilung steht insofern im Widerspruch zu den genannten Diagnoserichtlinien, als diese vorgeben, späte und chronifizierte Folgen von extremer Belastung (nach Jahrzehnten) als andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10 F62.0 zu erfassen ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Gesund heitsstörungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1
- A., Bern 2015, S. 208). Da rechtsprechungsgemäss nicht die diagnostische Einordnung eines Gesund heitsschadens im Vordergrund steht , sondern die konkrete n Auswirkungen eines Leidens auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 ) und weil bei psychischen Leiden die ressourcenhemmenden Faktoren im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen sind, kann die genaue diagnos tische Einordnung offen bleiben .
- 2.3 Mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 änderte das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychischen Leiden dahingehend, dass es die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte Recht sprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indika toren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist (BGE 141 V 281), künftig im Grundsatz auf sämtliche psychischen Erkrankungen für anwendbar erklärte. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer psychischen Erkran kung sind die Indikatoren beachtlich, welche das Bundesgericht im Zusammen hang mit der Beurteilung der Auswirkungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psycho somatischen Leidens ent wickelt hat (BGE 141 V 281 E. 4.2). Das Bundesgericht erklärte die folgenden Aspekte als massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich ba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das ta tsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 1 41 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzuneh mende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom
- März 2018 E. 4.2.1). Gemäss BGE 137 V 210 verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamt haften Prüfung des Einzelf alls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (E. 6 in initio ). Das Gutachten der MEDAS vom 29. Juli 2016 (Urk. 7/54) wurde zwar vor der mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 begründeten Praxis betreffend Beurteilung der inva lidisierenden Auswirkung psychischer Leiden erstattet, jedoch bezog Dr. J.___ die bei Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens in der Regel zu prüfen den Standardindikatoren in seine Beurteilung mit ein, da diese bei bestimmten Leiden, darunter die PTBS, bereits damals zu beachten waren (vgl. BGE 142 V 342 ) . 4.2.4 Der psychiatrische Gutachter Dr. J.___ hat sich an die massgebenden norma tiven Rahmenbedingungen gehalten , in dem er ein Gutachten erstellt hat, dass sämtliche von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) erfüllt, inhaltlich überzeugt und mit weiteren Arztberichten übereinstimmt (Urk. 7/26/1-4) beziehungsweise von abweichenden ärztlichen Aussagen (vgl. Urk. 7/26/6-10; Urk. 7/26/11-15) nicht ernsthaft in Frage gestellt wird . Die diagnoserelevante n Befunde sind mit andauernd bedrückter und niedergeschlagener Stimmung, Interessen- und Freudelosigkeit, vermindertem Antrieb, rascher Ermüdung, erschüttertem Selbstvertrauen, suizidalen Gedanken und mit dem Umstand, dass auch positive Erlebnisse nichts an der Grundstim mung ändern (vgl. Urk. 7/54/45) , als nicht unerheblich einzustufen . Hinsichtlich der Behandlungsthematik ist der psychiatrische Gutachter Dr. J.___ der Auffas sung , dass der Beschwerdeführer insbesondere nach zwei längere n psychiat rische n Hospitalisationen das Therapiepotential ausgeschöpft habe . U nter Fort setzung der ambulanten Psychotherapie könne nur noch eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit erhofft werden , wobei diese im Umfang von wenigen Prozenten pro Jahr liegen dürfte (vgl. Urk. 7/54/46) . Bezüglich Komorbiditäten sind solche somatischer (Rücken- und Knieschmerzen sowie arterielle Verschlusskrankheit; Urk. 7/54/35, Urk. 7/54/49 und psychischer ( Reaktion auf erlittene Traumata; Urk. 7/54/44-46 ) Natur festzuhalten , die sich in Wechselwirkung mit der Depres sion ressourcenhemmend auswirken . Insgesamt kann insoweit von einer nicht unerheblichen Gesundheitsschädigung ausgegangen werden. Was den sozialen Kontext und die Persönlichkeit betrifft, so ist zwar ein familiär und kollegial grundsätzlich positive r soziale r Kontext ersichtlich, indem von einem sehr guten Verhältnis zur Ehefrau, einer guten Beziehung zu den erwachsenen Kindern und einer guten Freundschaft mit zwei früheren Arbeitskollegen berichtet wird, mit denen er beinahe alle z w ei Tage telefoniert (Urk. 7/54/8-9) . Allerdings ist seit der Kündigung ein Rückzugsverhalten ausserhalb des Familien- und Bekanntenkrei ses festzu stellen , was sich darin zeigt, dass der Beschwerdeführer Menschenan sammlungen wenn immer möglich vermeidet und er sich nur unter dem Schutz der Ehefrau in der Öffentlichkeit frei bewegen kann (vgl. Urk. 7/54/43) . Zudem sind infolge von Vermeidungsverhalten, Ängsten und Unsicherheiten in Bezug auf das körperliche Wohlergehen wenig persönlichen Ressourcen vorhanden (vgl. Urk. 7/54/46) . Nach dem Gesagten ist ein gewisser funktioneller Schweregrad des psychischen Leidens nicht von der Hand zu weisen. Hinzu kommt, dass der begutachtende Psychiater Dr. J.___ gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen bejaht (vgl. Urk. 7/54/45), die unter den vorliegenden Umständen, wonach der psychiatrische Gutachter nicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, sondern eine teilweise Ein schränkung im Umfang von 50 % erkannt hat (vgl. Urk. 7/54/46) , nicht zu bean standen ist . Denn d ie Schilderungen des Beschwerdeführers zum Tagesablauf (Urk. 7/54/9-10) und zum Sozialen (Urk. 7/54/8-9) stehen mit der attestierten Restarbeitsfähigkeit im Einklang. So hat er zwar ein gewisses Aktionsniveau mit Mittagessen mit der Ehefrau in der Kantine ihres Arbeitsplatzes, mit Kleinein käufen und mit der Zubereitung und dem Abräum en des Nachtessen s . Anderseits ist das Aktionsniveau mit geringen sonstigen Beschäftigungen auch nicht so, dass die gutachterlich attestierte 50%igen Arbeitsunfähigkeit unverhältnismässig erscheine . Was den behandlungsanamnestischen Leidensdruck angeht, so sind zwei stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken (Urk. 7/26/ 6-10; Urk. 7/26/11-15) und eine laufende ambulante (vgl. Urk. 7/54/46) und pharma kologische T herapie (Urk. 7/54/14) aktenkundig, was für einen ernsthaften Lei densdruck spricht . D er psychiatrische Gutachter Dr. J.___ hielt die Konsistenz denn auch ohne Ei nschränkungen für erfüllt (Urk. 7/54/45). Auch wenn im rheu matologischen Gutachten von Inkonsistenten die Rede ist (vgl. Urk. 7/54/38) , ist aus psychiatrischer Sicht eine solche hinsichtlich der psychischen Leiden nicht ausgewiesen . Auch in den übrigen Akten finden sich keine Anhaltspunkte für ein inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers was den psychischen Gesund heitszustand anbelangt. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdegegnerin, ist vor diesem Hintergrund nicht begründet (vgl. Urk. 14 S. 2). Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint nach dem Gesagten im entscheidenden Bereich als konsistent. Soweit der Beschwerdeführer an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeits fähigkeit kritisier t , es sei nicht von einer 50%igen, sondern von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 11; vgl. Urk. 7/70), überzeugt dies vor dem Hintergrund der Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Dr. J.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht. Dr. J.___ erklärte, die Arbeitsintegration sei wegen Vermeidungsverhalten und aufgrund von Ängsten und Unsicherheiten in Bezug auf das körperliche Wohlergehen eingeschränkt (Urk. 7/54/46). Er legt e einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer aus den soeben genannten Gründen und aufgrund der im Gutachten dargelegten Symptomatik im Alltag und in einer mit der früheren Stelle vergleichbaren Tätigkeit in relevantem Umfang einge schränkt ist (Urk. 7/54/46). Es ist aber auch nachvollziehbar, dass Dr. J.___ die Überwindung gewisser Beeinträchtigungen (Vermeidungsverhalten, Ängste, Unsicherheiten) als möglich erachtet, weil positive Ergebnisse in einer angemes senen Tätigkeit gewisse Defizite kompensieren würden (vgl. Urk. 7/54/46). Dies erscheint insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausfüh rungen im Bericht der Privatklinik E.___ vom 27. Mai 2015 plausibel, in welchem die Arbeit stä tigkeit eine kompensatorische Funktion auf den Beschwerdeführer gehabt habe , da er dabei die innere Spannung in berufliches Engagement habe lenken können (vgl. Urk. 7/13/4). Deshalb ist es überzeugend , dass nicht eine volle, sondern eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Insgesamt erlaubt das psychiatrische Gutachten von Dr. J.___ eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren. Aus deren Gesamtbetrachtung ergibt sich, das im psychiatrischen Fachgutachten sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in Beruf und Erwerb objektiv, kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Mithin kann auf die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %) abgestellt werden.
- 3 Da die Teilgutachten der MEDAS im Bereich Rheumatologie, Angiologie und Psy chiatrie beweiskräftig sind und das zusammenfassende Gesamtgutachten der MEDAS vor dem Hintergrund dieser schlüssigen Teilgutachten hinsichtlich des Tätigkeitsprofils plausibel ist , kann vom Belastungsprofil des Gesamtgutachtens ausgegangen werden. Demnach ist für die angestammte Tätigkeit als regionaler Verkaufs- Equipenchef einer grossen Getränkefirma von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, die aus psychischen Gründen reduziert ist. Dies gilt auch für alle anderen in Frage kommenden Tätigkeiten. Angepasst sind körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Verweisungstätigkeiten ohne regelmässi ges Heben von mehr als 25 kg, ohne körperliche Schwerarbeit, ohne rücken belastende Arbeitspositionen in häufig vorgeneigter oder abgedrehter Körperstel lung, ohne pausenlose sitzende oder stehende Zwangshaltungen, ohne Tätigkei ten im Kauern und Knien, ohne solche in ausschliesslich stehender oder gehender Position, besonders in unebenem Gelände , s owie ohne Tätigkeit mit häufigem Treppengehen, ohne Beschäftigungen auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder Gerüsten und ohne solche mit häufigem Hantieren an oder kranial der Schul terhorizontalen ( Urk. 7/54/20).
- 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 ). Der Beschwerdeführer meldete sich am 10. April 2015 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Da der Beschwerdeführer ab dem 23. Oktober 2014 arbeitsunfähig geschrieben war ( vgl. Urk. 7/ 7/23 ) und ab dann in einem Ausmass von mindestens 40 % fortdauerte, war das Wartejahr Ende September 2015 bestanden ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Zu diesem Zeitpunkt war auch die Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bereits abgelaufen. 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persön lichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Der Jahresverdienst hat gemäss Arbeitgeberfragebogen im Jahre 200 7 Fr. 92'950.-- betragen (vgl. Urk. 7/22/2). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/22/1) im September 201 4 nicht wegen gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Umstrukturierungen gekün digt. Manifestiert wurde die psychische Kran kheit des Beschwerdeführers erst nach der Kündigung (vgl. Urk. 7/54/42, Urk. 7/26/2) . Daraus erhellt, dass er die se Tätigkeit auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr weiter ausgeübt hätte . Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist daher auf d i e LSE abzustellen. Das V alideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level (Kompetenzniveau 1, Männer, Total, Fr. 5’312.-- pro Monat) auf Fr. 63'744.-- pro Jahr festzulegen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom Bundesamt für Statistik [ BFS ] erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2015 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) und der Nominallohnentwicklung ( NLE ) von 2014 bis 2015 ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen, Nominallohnindex [ NLI ] Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 2014: 103.3, 2015: 103.7) betrug das Durchschnittseinkommen im Jahr 2015 Fr. 66'710.45 (Fr. 63'744.--: 40 x 41,7 : 103.3 x 103.7 ). Dieser Verdienst entspricht dem Valideneinkommen . 5.4 Auch das Invalideneinkommen ist praxisgemäss gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmten (BGE 139 V 592 E. 2.3). Damit sind dieselben Grundsätze beacht lich. Da die Restarbeitsfähigkeit von 50 % gleichermassen für die angestammte als auch für andere angepasste Tätigkeiten gilt, entspricht das Invalideneinkom men dem um die Einschränkung angepassten Valideneinkommen . Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 5 0 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'355.2
- 5.5 5.5.1 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungsp flicht nicht mehr zumut bar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hin weisen, insbes ondere auf BGE 107 V 17 E. 2c). Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähig keit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizi nischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 ). 5.5 .2 Eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung war möglich, nachdem die MEDAS- B.___ am 29. Juli 2016 ihr den Anford erungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügendes Gutachten (vgl. Urk. 7/54) erstattet hat . Der Beschwerdeführer war Ende Juli 2016 56 Jahre und 9 Monat alt. Er hätte bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters noch mit einer Aktivitätsdauer von 8 Jah ren und etwa 3 Monaten in einer angestammten oder leidensangepassten Tätig keit arbeiten können , wenn er ab August 2016 eine zumutbare 50%ige Tätigkeit aufgenommen hätte . Hinzu kommt, dass er zwar keine Berufsausbildung erlernt hat, aber dennoch im Bürobereich grosse Arbeitserfahrung aufweist (ver schiedenste Tätigkeiten in der ehemaligen A.___ AG [Urk. 7/54/8] ; Liefer scheinabrechnungen am PC [vgl. Urk. 7/54/29]; Zählen von Bargeld sowie Erfas sen von Buchungen, Abrechnen und Scannen von Dokumenten, Beschaffen von fehlenden Dokumenten, sonstige Administration [Urk. 7/22/5] ), so dass von eine r gewisse n Anpassungsfähigkeit auszugehen ist. Für den Beschwerdeführer kom men in erster Linie ungelernte Tätigkeiten in Frage. Solche werden auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nach gefragt (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Derartige Tätigkeiten erfordern keinen spezifischen Berufsausbil dungsabschluss und sind in der Regel auch nicht mit einem besonderen Umstel lungs - oder Einarbeitungsaufwand verbunden. Ferner ist der Beschwerdeführer zwar eingeschränkt (vgl. Urk. 7/54/20), diese Beeinträchtigungen sind aber mit Blick auf die geringeren Anforderungen bei einer Hilfs- Bürotätigkeit nicht derart gravieren d, dass gesagt werden müsste, es sei eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Denn für die Invaliditätsbemessung ist nicht mass gebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbleibende Arbeitskraft noch nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2). Die im August 2015 erfolgte Einstellung der Eingliede rungsbemühungen (vgl. Urk. 7/27) hat keine präjudizierende Wirkung. Sie basierte auf der seinerzeitigen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung im Austrittsbe richt der Klinik E.___ vom 27. Mai 2015 (Urk. 7726/6-10). Gemäss MEDAS-Gutachten besteht indessen inzwischen eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von 50 % . Unter diesen Umständen geht die Rüge des Beschwerdeführers, die Restar beitsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 13), ins Leere .
- 6
- 6 .1 Letztlich ist zu prüfen, ob antragsgemäss ein 15%iger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist , aufgrund der besonderen Anforderungen an eine Arbeitsstelle, wegen des Alters und aufgrund der Teilzeittätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 13). 5.6.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invaliden einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist . Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellen lohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. Novem ber 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent haltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswir ken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Laut der gestützt auf die LSE 201 4 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnittsbruttolöhnen (vgl. BFS, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht [T18, im Internet abruf bar], ohne Kaderfunktion, Männer) rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kader funktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug . Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5‘714.-- ) und dem Durch schnittslohn bei einem Vollzeitpensum ( Fr. 6‘069.--) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 5.6.3 Für den Beschwerdeführer ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten in der ange stammten Tätigkeit im administrativen Bereich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, die aus psychischen Gründen reduziert ist. Für körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Verweisungstätigkeiten ohne regelmässi ges Heben von über 25 kg, ohne körperliche Schwerarbeit, ohne rückenbelastende Arbeitspositionen in häufig vorgeneigter oder abgedrehter Körperstellung, ohne pausenlose sitzende oder stehende Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten im Kauern und Knien, ohne solche in ausschliesslich stehender oder gehender Position, besonders in unebenem Gelände , sowie ohne Tätigkeit mit häufigen Treppen gehen, ohne Beschäftigungen auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder Gerüsten und ohne solche mit häufigem Hantieren an oder kranial der Schulter horizontalen ( Urk. 7/54/20). Bei dieser medizinischen Ausgangslage ist der Beschwerdeführer aufgrund des somatischen Gesundheitszustands zwar bei spielsweise für Hilfstätigkeiten im Verkauf, wo es häufig Regale aufzufüllen gilt und Waren getragen werden müssen, eingeschränkt. Bei einer Bürotätigkeit wie jener am letzten Arbeitsplatz, bei der er Arbeit en am PC sitzend und stehend hat durchführen können, weil der Arbeitsplatz ergonomisch optimal eingerichtet gewesen war mit Stehpult und gutem Bürostuhl (vgl. Urk. 7/54/29) , ist der Beschwerdeführer aufgrund seines Belastungsprofils aber nicht erheblich einge schränkt. Aus diesem Grund ist entgegen des Antrags des Beschwerdeführers auf grund der Anforderungen an eine Ar beitsstelle bei Büroarbeiten kein Tabellen lohnabzug gerechtfertigt. Im Belastungsprofil dieser Tätigkeit sind die leidensbe dingten Einschränkungen bereits berücksichtigt (vgl . Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5) . Soweit der Beschwerdeführer infolge Alters einen Tabellen l ohnabzug geltend macht (Urk. 1 S. 13), i st dem im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung entge genzuhalten, dass sich das Alter bei Männern im Alterssegment ab 40 Jahren bei den hier zumutbaren Arbeiten im untersten Anforderungsniveau eher lohnerhö hend auswirkt. Zudem werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. LSE-Tabellen T17 2012 und 2014; siehe auch Urteil 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2 sowie 8C_439/2017 vom
- Oktober 2017 E. 5.6.4). Ausserdem rechtfert igt auch das Teilzeitpensum von 50 % keinen Tabellenlohn abzug, weil sich darau s keine überproportionale Lohneinbusse ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen ). Zusammenfassend ist kein Leidensabzug zu gewähren. Selbst wenn der bean tragte Leidensabzug von 15 % gewährt würde, würde sich der nachfolgend berechnete Rentenanspruch dadurch nicht erhöhen (vgl. nachstehend E. 5.7 ).
- 7 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66'710.45 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 33'355.25 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 33'355.25 und damit einen Invaliditätsgrad von 50 %. Somit hat der Beschwerdeführer rückwirkend ab Oktober 2015 Anspruch auf eine halbe Rente .
- Zusammenfassend ist das MEDAS-Gutachten beweiskräftig. Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich durchzuführen, der auf LSE-Tabellen basiert. Dabei gilt die Restarbeitsfähigkeit als verwertbar und es ist k ein Tabellenlohnabzug angezeigt . Dadurch ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 % . Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch folglich zu Unrecht verneint. Die Verfügung vom 7. April 2017 ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist dem Beschwerdeführer rückwirkend seit Okto ber 2015 eine halbe Rente zuzusprechen . Im Übrigen – der Beschwerdeführer lässt eine g anze Rente verlangen (Urk. 1 S. 2) ist die Beschwerde abzuweisen.
- 7.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zum Überklagen im Zusammenhang mit der Bemessung der Parteientschädigung (nachstehende E. 7.2) rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr vollumfänglich der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen . 7.2 Zudem hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). In Wür digung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung der durch den Beschwerde führer eingereichten Honorarnote vom 29. Oktober 2018 (Urk. 18-19) erweist sich die beantragte Prozessentschädigung von Fr. 2' 651 . 20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen . Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, hat sein „Überklagen“ den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist damit abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom
- Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). D as Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- April 201 7 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem
- Oktober 201 5 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2' 651.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00590
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Steudler Urteil vom
30. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG Beigeladene Sachverhalt: 1.
Der 1959 geborene X.___
schloss keine Berufsausbildung ab und arbei tete seit 1. Mai 1988 als Sachbearbeiter in einem 100%-Pensum bei der
A.___ AG und ab 1998 bei der
Y.___ AG, welche die A.___ AG übernommen hatte
(Urk. 7 /2, Urk. 7/54/8). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin
im September 2014 per Ende Dezember 2014 aufgelöst (Urk. 7/22/1). Am 23. Oktober 2014 wurde der Versicherte wegen einer depressi ven Episode arbeitsunfähig geschrieben
(Urk. 7/7/7-8, Urk. 7/7/13). Unter Hin weis auf psychische und somatische Beschwerden meldete er sich am
10. April 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie besorgte einen IK-Auszug (Urk. 7/1), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 7 / 14), liess einen Arbeitgeberfragebogen aus füllen (Urk. 7 / 22), holte zwei Arztberichte ein (Urk. 7 / 13, Urk. 7 / 26) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Sympany Versicherungen AG bei (Urk. 7/7 /1-52) . Mit Mitteilung vom
14. August 2015 (Urk. 7 / 27) erklärte die IV-Stelle, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich s eien . Danach zog sie weitere Arztberichte (Urk. 7 / 29, Urk. 7 /3 3, Urk. 7 / 38) bei und ordnete eine polydisziplinäre internis tische, rheumatologische, angiologische und psychiatrische Abklärung an . Der Auftrag wurde über die Plattform „ SuisseMED@P ” nach dem Zufallsprinzip der Begutachtungsstelle „MEDAS B.___ ” zugeteilt, welche das Gutachten am 29. Juli 2016 erstattete (Urk. 7/54). Die IV-Stelle liess den Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen (Urk. 7/63/5-6) .
Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere eine interne
Indikatorenprüfung vom
27. September 2016 (Urk. 7/63/7), stellte die IV-Stelle de m Versicherten mit Vorbescheid vom
17. November 2016 (Urk. 7 / 66) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Gleichzeitig machte sie den Versicherten mit Schreiben vom 17. November 2016 (Urk. 7/64) darauf aufmerksam, dass allfällige zukünftige Leistungsansprüche davon abhängen würden, dass der Versicherte sich in eine seinen Gesundheitszustand verbessernde psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung be gebe und eine aufbauende Kräftigung der Rumpf muskulatur durchführe.
Gegen den Vorbescheid vom
17. November 2016 (Urk. 7/66) liess der
Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach,
am 21 . Nove mber 2016 Einwand (Urk. 7 / 67) erheben und am 19 . Januar 2017 eine
Einwandergänzung (Urk. 7 /71) einreichen . Zusammen mit der Einwandergänzung liess er einen bereits aktenkundigen Arztbericht der behandelnden Psychiaterin einreichen, in welchem sie zu den gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten und zur Indikatoren beurteilung des Sachbearbeiters der IV-Stelle Stellung nahm (Urk. 3 = Urk. 7/70). Mit Verfügung vom
7. April 2017 (Urk. 2 = Urk. 7 /73) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente im angekündigten Sinne . 2.
Hiergegen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach, am
23. Mai 2017 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom
7. April 2017 sei aufzuheben und es sei ih m
ab dem
1. Oktober 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten . Mit Beschwerdeantwort vom
30. Juni 2017 (Urk.
6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am
3. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Am 18. Mai 2018 forderte das Gericht die Parteien auf unter dem Gesichtspunkt der geänderten bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 143 V 418) zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung bei psychi schen Leiden Stellung zu nehmen (Urk. 9). Am 14. Juni 2018 liess der Versicherte seine Stellungnahme einreichen (Urk. 12). Die IV-Stelle nahm am 27. Juli 2018 innert zweifach erstreckter Frist Stellung (Urk. 11, Urk. 13-14). Diese Eingaben wurden den Parteien am 2. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Mit Verfügung vom 21. August 2018 (Urk. 16) wurde die Personalvorsorge stiftung der Y.___ AG zum Prozess beigeladen. Sie reichte innert der 30tägigen Frist keine Stellungnahme ein, womit sie auf eine solche verzichtete.
Auf die Vorbringen
und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutacht en, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer rentenverneinenden Verfügung auf den Standpunkt, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter weder aus körperlicher noch aus psychischer Sicht eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer könne körperliche leichte Arbeit im kaufmännischen Bereich zu 100 % verrichten. Ferner würden die im Gutachten dargelegte post traumatische Belastungsstörung (PTBS) und die rezidivierende depressive Störung aus ihrer Sicht die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiter nicht erheblich ein schränken. Die im Gutachten dargelegten Befunde seien nicht erheblich genug und überwindbar . Mit Hilfe einer weiterführenden ambulanten Psychotherapie sei ihm die Tätigkeit als Sachbearbeiter zumutbar. Unter Bezugnahme auf die durch den Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die abschliessende Würdigung der Indi katoren Aufgabe des Rechtsanwenders sei und ausserhalb des ärztlichen Kompe tenzbereichs liege. Das Ergebnis der rechtlichen Prüfung könne wie hier von der medizinischen Einschätzung abweichen (Urk. 2). 2.2
D er Beschwerdeführer
lässt in seiner Beschwerde demgegenüber zusammenge fasst fest halten, dass
auf die interne Ressourcenprüfung der Beschwerdegegnerin, wonach die Befunde einer PTBS nicht ersichtlich seien, nicht abgestellt werden
dürfe, weil sie in eklatantem Widerspruch zu r Beurteilung im M EDAS-Gutachten stehe . Es sei folglich von einer PTBS auszugehen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 1 S. 9-10). Das MEDAS-Gutachten sei dann aber hinsichtlich der Einsc hätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, weil angesichts der ein drücklichen Darlegung der schweren Beeinträchtigungen eine 50%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit nicht plau sibel sei. Vielmehr bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 1 S. 11) . Falls von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werde, sei diese aus diversen Gründen nicht verwertbar (Urk. 1 S. 12). Selbst wenn eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % angenommen würde, würde dies ausgehend von einem Valideneinkommen für einen Verkaufsteamleiter von Fr. 103'000.-- und einem um 50 % gekürztes sowie um einen Leidensabzug von 15 % reduziertes Invalideneinkommen für Hilfsarbeiter von Fr. 25'839.-- zu einem Invaliditätsgrad von 75 % führen (Urk. 1 S. 13). Dies ergebe einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dieser Anspruch bestehe ab 1. Oktober 2015, weil dann das im Oktober 2014 beginnende Wartejahr abgelaufen sei (Urk. 1 S. 14). 3.
3.1
Der Beschwerdeführer konsultierte di e behandelnde Psychiaterin C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im April 2013 infolge einer depressiven Stimmungslage und massiven diffusen Ängsten (Urk. 7/26/2) . Dies war die zweite Konsultation, nachdem er im Jahr 2003 nach dem Tod s eines sehr geschätzten Chefs berei ts im ambulanten Rahmen bei
C.___ psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hatte (vgl. Urk. 7/54/41).
C.___
hielt fest, d ie aktuelle Symptomatik habe sich in ausgeprägter innerer sowie auch psychomotorischer Unruhe und Schlafstörungen, in Schwierigkeiten zu entspannen,
in Hyperarousal und in Gedankenkreisen geäussert (Urk. 7/26/2) . Diese Problematik sei nach Angaben des Beschwerdeführers aufgetreten, nach dem 2013 ein Chefwechsel stattgefunden und der Stellenverlust gedroht ha be (Urk. 7/7/32) . In dieser Zeit sei nach Angaben des Beschwerdeführers auch ein Tinnitus rechts aufgetreten, der sich durch Brummen (wie Schiffsmotor) und zunehmend auch Pfeifen bemerkbar gemacht habe
(vgl. Urk. 7/7/32).
Gemäss
C.___
wurde dem Beschwerdeführer dann Ende September
per 31. Dezember 2014 gekündigt und er wurde freigestellt. Danach sei ein psy chische r Zusammenbruch mit Verstä r k ung der vorbestehenden Symptome erfolgt, was zu einer Arbeitsunfähigkeit seit Ende September 2014 geführt habe (Urk. 7/26/2 -3).
3.2
Aufgrund seines Gesundheitszustandes hielt sich der Beschwerdeführer vom 22. Januar bis 26. Februar 2015 erstmals zur Hospitalisation in der Privatklinik D.___ auf. Im Austrittsbericht vom 3. M ärz 2015 (Urk. 7/26/11-15) stellten deren Ärzte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F33.11) nach Arbeitsplatzverlust (ICD-10 Z56.0). Der Beschwerdeführer habe eine deprimierte Grundstimmung gezeigt, die er zu baga tellisieren scheine. Konzentrationsstörungen seien erst auf detailliertes Nachfra gen geschildert worden. Vergesslichkeit sei vom Beschwerdeführer verneint, von dessen Ehefrau aber dargelegt worden. Er zeige Freude losigkeit und Interesse n armut. Im Gespräch sei er plötzlich den Tränen nahe, was ihm peinlich sei. Es seien eine Reduktion von Selbstwertgefühl, Versagensgefühle und vereinzelte Wut festzustellen gewesen. Weiter seien passive T odeswünsche und aufkom mende Suizidgedanken ohne Planung und Andrängen vorhanden, wobei anam nestisch noch kein Suizidversuch stattgefunden habe. Der Appetit sei vermindert und er habe über 5 kg Gewichtsverlust berichtet.
Weiter se ien Schlafstörungen mit circa 4 Stunden fragmentiertem Schlaf gegeben. Die Psychomotorik und der Antrieb seien gesteigert (Urk. 7/26/13) . Der Beschwerdeführer sei vom 22. Januar bis zum 8. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/26/15).
3.3
Vom 1. April bis zum 20. Mai 2015 war der Beschwerdeführer zur zweiten stati onären Behandlung in der Privatklinik E.___ . Deren Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom 27. Mai 2015 (Urk. 7/13, Urk. 7/26/6-10) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) nach Arbeits platzverlust (ICD-10 Z56.0), und neu eine PTBS (ICD-10 F43.1).
Aus somatischer Sicht sei eine schwere Herzoperation im Jahr 2005 nach Her zinfarkt (genetische Belastung) mit Y- (Stent) Graft -Implantation, eine Meniskopathie beidseit ig, und ein Gehörsturz mit Tinn itus und taubem rechten Ohr bestehend seit 2014 bekannt (Urk. 7/13/3-4).
Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er sich wertlos und alt fühle. Er habe seine Interessen und seine Libido verloren. Der 5-wöchige Aufenthalt in der Klinik D.___ im Januar und Februar 2015 habe ihm nicht geholfen. Er habe Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen geschildert. Im formalen Denken sei er auf Zukunftsängste eingeengt (keine Stelle zu finden, Finanzen, Versicherun gen) und es bestehe eine Selbstwertkrise. Im Affekt sei er stark deprimiert, hoff nungslos, affektlabil (Weinen, latente Wut). Er klage über panische Angst in Men schenmengen. Es sei eine Antriebslosigkeit im Wechsel mit agitierten, antriebs gesteigerten Zuständen vorhanden. Die Vitalgefühle seien gestört. Anamnestisch seien latente Suizidgedanken vorhanden (Urk. 7/13/3).
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer erstmals über schwere Traumatisierun gen im Alter von 10 Jahren sprechen können, die in einem Klosterinternat statt gefunden hätten. Diese Erfahrungen seien als wiederholter schwerer sexueller Missbrauch und körperliche Misshandlungen zu werten. Mit der Flucht aus dem Internat habe er sich damals aus der Situation retten können, ohne jemandem die Gründe für die Flucht zu nennen. Danach habe er zur Mutter in die Schweiz gehen können. Die Integration sei schwierig gewesen und er habe keine Berufsaus bildung machen können. Der starke Überlebenswille und Kampf gegen widrige Lebensumstände, den der Beschwerdeführer seitdem durch das ganze Berufsleben und im hohen Engagement für die eigene Familie gezeigt habe, sei vor dem trau matisierenden Hintergrund in der Kindheit als Traumabewältigungsversuch zu verstehen. Mit dem plötzlichen Verlust der Arbeit sei dann die kompensatorische Funktion der Arbeit weggefallen und die innere Spannung habe nicht mehr in berufliches Engagement gelenkt werden können
(Urk. 7/13/4) . Die starken Angst- und Anspannungssymptome konnten als Teil einer PTBS mit Hyperarousal, Vermeidungsverhalten, Flashbacks und Alpträumen verstanden werden (Urk. 7/13/4). Diese depressive und posttraumatische Angstsymptomatik habe während des Aufenthalts deutlich reduziert werden können. Unter Alltagsbelas tungen (Konfrontation mit Zukunft bezüglich Arbeit, Versicherungen) seien jedoch wieder stärkere Stimmungsschwankungen möglich. Unter leichten Leis tungsanforderungen seien bei Fehlern rasch Flashbacks mit Angst vor Bestrafung aktiviert. Es bestehe
derzeit noch keine psychische Belastbarkeit für Leistungsbe dingungen (Urk. 7/13/5) .
Zur Arbeitsfähigkeit erwähnten die Ärzte der Privatklinik E.___, dass seit 22. Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/26/7). 3. 4
Im Bericht vom 11. August 2015 (Urk. 7/26 /1-4) bestätigte die den Beschwerde führer seit April 2013 behandelnde Psychiaterin C.___
als psychi sche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine rezidivierende mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.2 : recte: F33.1) und eine PTBS (ICD-10 F43.1; Urk. 7/26/1) . Nebst den bisher erwähnten psychopathologischen Befunden ergänzte die Psychiaterin, dass der Beschwerdeführer eine Persönlich keit mit ängstlich abhängigen und selbstunsicheren Zügen habe .
Der Beschwer deführer sei leicht logorrhoisch, dabei nervös, unruhig, untergründig deutlich ängstlich und unsicher wirkend. Er habe hohe Ansprüche an sich selber . Im Affekt bestünden hoher Gefühlsdruck, vorwiegend Ängste und Ohnmacht. Er lebe sozial zurückgezogen (Urk. 7/26/2) . Die Prognose bezüglich Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit sei ungünstig, bei noch immer eingeschränkter psychischer Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Auf geringsten Druck hin erfolge eine Ver schlechterung (Urk. 7/26/2) .
Er sei seit September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7 /26/ 3). 3. 5
Am
8. September 2015 nannte
Dr. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin sowie Rehabilitation, als Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein chronische s lumbovertebrales b eziehungsweise lum b ospondylogenes Schmerzsyndrom
(LVS/LSS) bei Status nach D iskushernien -Operation im Jahre 1997 und nach degenerative n Veränderungen, eine Chondro kalzinose, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit
(p AVK) im Stad ium I mit Status nach einem Y- Craft und nach einer perkutanen transluminalen
Angio plastie (PTA) im Jahre 2005, und einen Status nach Meniskektomie links im Jahre 201 5. Aus rheumatologischer Sicht bestünden seit Jahren persistierende lumbale Rückenschmerzen mit intermittierenden akuten Exazerbationen. Im Februar 2015 sei der Beschwerdeführer gestü rzt und ha be eine Meniskusläsion erlitten, weshalb eine Meniskektomie erforderlich geworden sei. Prognostisch werde sich ein chro nifizierter Schmerz- und Depressionszustand einstellen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 22. Oktober 2014 aus körperlichen (Rücken, Knie) und psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig und zurzeit sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich (Urk. 7/29 /2-3) . 3.6
Im Arztbericht vom 19. November 2015 (Urk. 7/38) berichtete Dr. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, dass am 28. September 2015 eine arthro skopische mediale und laterale Teilmeniskektomie stattgefunden habe. Es zeige sich ein erfreulicher Verlauf nach der Knieoperation. Betreffend Gegenseite bestehe bei bekannter Meniskuspahtologie auch auf dem Boden der bekannten Chondrokalzinose aktuell kein grosser Leidensdruck, soda ss zugewartet werde (Urk. 7/38/7) . 3.7
Am 14. Oktober 2015 erklärte der Rheumatologe Dr.
F.___, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht ab Januar 2016 in einem 50%-Pensum zumutbar sei (Urk. 7/36). 3.8
Der Bericht des Kantonsspital s
H.___
bestätigte
am 20. Oktober 2015 (Urk. 7/33)
ebenfalls eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) im klinischen Stadium I nach Fontaine beidseits
(Urk. 7/33/1) . Dies bei einem Status nach Implantation einer aorto-iliacalen (rechts) und femoralen (links) Y-Prothese bei akutem Leriche -Syndrom am 4. Mai 2015 und bei einem Status nach kathetertechnischer
Rekanalisation mittels perkutaner transluminale r
Angio plastie (PTA) und Stenting bei Verschluss der Beckenstrombahn links sowie einer Stenose der Arteria
iliaca
communis rechts am 26. Oktober 2004 (Urk. 7/33/2) . Aus angiologischer Sicht bestehe bei aktuell normaler Ruhedurchblutung beid seits und gut eingestellten kardiovaskulären Risikofaktoren keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33 /3). 3. 9
3.9.1
Am 29. Juli 2016 erstattete die MEDAS B.___ ihr p olydisziplinär inter nistisch, rheumatologisch, angiologisch und psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/54).
Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7 / 54 / 19) :
- P osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Rezidivierende mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) - Chronische Gonalgie beidseits, -
Chronisches lumbovertebragenes / lumbospondylogenes Syndrom rechts, - Periphere arterielle Verschlusskrankheit b ei ds eits (Stadium 1 nach Fontaine).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende fest gehalten (Urk. 7 / 54 /2 0): - Fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organi sches Korrelat - Familiäre Dyslipidämie (anamnestisch), optimal behandelt
- Arterielle Hypertonie, wahrscheinlich „essentiell” behandelt
- Kontrastmittelallergie (MRI 2015) 3.9.2 Im rheumatologischen Fachgutachten vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/54/27-39) erklärte Dr. I.___, Facharzt für Rheumatologie, dass der Beschwer deführer über Knie-, Rücken-, rechtsseitige Schulter- und Armschmerzen geklagt habe. Er habe auch von anhaltend sch m erzhaften muskulären Verspannungen der gesamten Nackenpartie
und von diffusen Kopfschmerzen berichtet . Die bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen hätten nicht angesprochen. Seine frühere Arbeit, wo er Lieferscheinabrechnungen am PC gemacht habe, habe er sitzend und stehend durchgeführt. Der Arbeitsplatz sei ergonomisch optimal ein gerichtet gewesen mit Stehpult und gutem Bürostuhl. Es habe sich um eine leichte Büroarbeit gehandelt. Bezüglich der Knie-, Schulter- und Rückenproblematik sei er in den letzten 27 Jahren nicht längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/54/29 - 30; Urk. 7/54/36) . In seiner rheumatologischen Beurteilung äusserte sich Dr. I.___ dahin gehend, dass sich die Untersuchung des Bewegungsapparates aufgrund des gro tesk und stark dysfunktional anmutenden Schmerzverhaltens de s Versicherten ausserordentlich schwierig gestaltet habe. Im Vordergrund habe der Versicherte eine diffuse Druckdolenz am ganzen Körper akzentuiert im Bereich der Fibromy algie-typischen Tenderpoints, des Achsenorgans, der stammnah en Gelenke sowie der Kniegelenk e beidseits präsentiert. Eine funktionelle Untersuchung des Achsenorgans wie der peripheren Gelenke sei aufgrund des erwähnten Schmerz verhaltens mit zusätzlich massiver Abwehr nur rudimentär gelungen. Mit Sicher heit könne aber gesagt werden, dass keine überwärmten ergusshaltigen Gelenke und damit keine Arthritis zum Zeitpunkt der Untersuchung bestanden habe. Ebenfalls hätten keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- und/oder sensomoto rische Ausfallsymptomatik bestanden. Zudem seien keine Auffälligkeiten betref fend die muskuläre Trophik festzustellen gewesen. Die radiologische Standortbe stimmung habe altersentsprechend normale Schultergelenke mit fraglich minimer Akromioklavikulargelenksarthrose ohne aber Anhalt für eine aktuelle Tendinitis calcarea gezeigt. Bis auf eine Chondrokalzinose im Bereich beider Kniegelenke hätten sich dieselben bland und ohne Hinweise für eine Destruktion oder rele vante Degeneration gezeigt. Bezüglich Lendenwirbelsäule habe sich die bekannte Segmentdegeneration L5/S1, initial auch L2/L3 mit leichter, degenerativ beding ter segmentaler Gefügelockerung bestätigt . Aufgefallen sei eine erhebliche Dis krepanz zwischen den geschilderten und als vollständig invalidisier end erlebten Beschwerden und der in der Untersuchungssituation festgestellten Funktionsein schränkung und den klinischen Befunden mit diesbezüglich seitengleicher unauffälliger muskulärer Tr ophik im Schultergürtelbereich . Inkonsistent habe der Beschwerdeführer auch eine wesentlich bessere Funktion des Achsenorgans und der peripheren Gelenke beim Ent
- und Ankleiden als in der Untersuchungssitua tion gezeigt. Die Chondrokalzinose im Bereich der Kniegelenke sei ohne fassbare, sekundäre arthrotische Veränderungen, ohne Zeichen einer Destruktion und ohne klinische Hinweise für eine Arthritis gewesen. Sie h abe die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden mit schwersten Funktionseinschränkungen nicht erklärt . Eine formal-radiologisch erkennbare Chondrokalzinose ohne erwähnte Folgen beziehungsweise Begleitumstände mache per se keine Beschwerden. Im Vordergrund stehe eine fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organisches Korrelat am Bewegungsapparat. Die vom Beschwer deführer als völlig invalidisierend empfundenen Beschwerden am Bewegungs apparat, das Verhalten des Versicherten im Rahmen der körperlichen Unter suchung, das fehlende Ansprechen auf sämtliche therapeutische Massnahmen sowie die erwähnten Diskrepanzen und Inkonsistenzen würden im Wesentlichen auf eine nicht somatische Ursache dieser Beschwerde n hindeuten
(Urk. 7/54/37) .
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ an, dass eine Minderbelastbarkeit des Achsenorgans im Lendenwirbelsäulenabschnitt bestehe, was sich auf körper liche Schwerarbeiten und auf Arbeiten in rückenbelastenden Arbeitspositionen auswirke
(häufig vorgeneigte oder abgedrehte Haltung und Arbeiten in sitzenden oder stehenden Zwangshaltungen ohne die Möglichkeit von Pausen) . Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht geeignet für Tätigkeiten im Kauern und Knien sowie für Arbeiten ausschliesslich in stehender oder gehender Position insbe s on dere in unebenem Gelände. Es best ünden überdies auch Einschränkungen hin sichtlich Tätigkeiten, die verbunden seien mit häufigem Treppengehen wie auch Arbeiten auf vibrierenden Maschinen sowie auf Dächern oder Gerüsten. Ebenfalls seien dem Beschwerdeführer keine häufigen Tätigkeiten mit den Armen an beziehungsweise über der Schulterhorizontalen zumutbar. D er Beschwerdeführer sei
zuletzt im kaufmännischen Bereich (Finanzabteilung) beschäftigt gewesen und habe dort körperlich leichte Arbeit an einem ergonomisch optimal eingerichteten Arbeitsplatz verrichtet. Von rheumatologischer Seite her sei diese Tätigkeit ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkungen zu 100 % zumutbar (Urk. 7/54/39). 3.9.3
Im Teil gutachten vom 2. Juni 2016 (Urk. 7/54/40-46) hielt Dr. J.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Beschwerdeführer habe betref fend seine Kindheit erzählt, dass er im Internat praktisch vom ersten Tag an mit Abläufen konfrontiert worden sei, die er nicht habe einordnen können. Praktisch jeden Abend seien einzelne Knaben sexuell missbraucht worden und man habe nie gewusst, wen es treffe. Sie seien aufgefordert worden Stillschweigen zu bewahren und hätten in grosser Angst gelebt. Er habe sich dann zur Flucht ent schieden (Urk. 7/54/41). Seit der Kündigung seiner langjährigen Stelle im Sep tember 2014 habe er den Boden unter den Füssen verloren. Seither leide er unter Schlafstörungen, Angstträume n, schreie immer wieder nachts und
wache schweissgebadet und zitternd auf . Zu solche n Ereignissen komme es etwa 3-4 Mal pro Woche. Auch tagsüber träten immer wieder intensivste, lebendige Erinnerun gen an die die Internatszeit auf (Urk. 7/54/42). Seit der Kündigung könne er sich auch nicht mehr konzentrieren. Er habe bei vielen Leuten auch Angstzustände entwickelt (Urk. 7/54/41-4 2).
Dr. J.___ erwähnte, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Traumatas intensiv geweint habe (Urk. 7/54/4 3). Er habe die klassischen Symp tome der PTBS gezeigt; vegetative Reaktionen, Angstträume und Flash-Backs . Im Wei tere n bemerkte Dr. J.___, dass die Affektivität bei neutralen Themen ängstlich und bedrückt gewesen sei. Die Vitalgefühle seien reduziert gewesen. Die Fähigkeit Freude zu erleben und die Fähigkeit zu einer aktiven Alltagsgestaltung seien stark eingeschränkt gewesen. Im Rahm en des Gesprächs sei en Antrieb und Psychomo torik unauffällig gewesen und im Alltag habe der Beschwerdeführer dort deut liche Defizite beschrieben. Ein sozialer Rückzug finde insofern statt als er Men schenansammlungen wenn immer möglich vermeide und sich nur unter dem Schutz der Ehefrau in der Öffentlichkeit wirklich frei bewegen könne . Er habe auch Befürchtungen in Bezug auf einen frühen Tod wegen körperlicher Kompli kationen geäussert (Urk. 7/54/43) .
Dr. J.___
führte weiter aus, dass der Ablauf der fristlosen Kündigung den Beschwerdeführer vollkommen unvorbereitet getroffen habe. Er habe nicht nur die Traumatas im Internat und im Zusammenleben mit den Eltern (beide 100 % erw erbstätig, keine Zeit, keine Ge b o rgenheit [Urk. 7/54/40-41]) zu tragen gehabt, sondern es seien auch noch objektiviert körperliche Aspekte dazugekommen (periphere arterielle Verschlusskrankheit [vgl. angiologisches Teilgutachten vom 9. Juni 2016; Urk. 7/54/49-52]), die ihn befürchten liessen, dass er nur noch kurze Zeit zu leben habe (Urk. 7/54/44) . Nach dem Diagnosemanual handle es sich bei der PTBS um eine protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis mit ausser gewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die in unserem Kontext bei fast jedem Kind eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädis ponierende Faktoren seien vorhanden (fehlende Geborgenheit in der Kindheit) . Das Trauma werde wie gefordert wiederholt erlebt und es seien Nachhallerinne rungen nachweisbar. Vegetative Begleiterscheinungen und Albträume würden ebenfalls wie gefordert vorliegen. Die Latenz bis zur Erstmanifestation der PTBS sei relativ lang. Sie umfasse Jahrzehnte. Dies sei zwar ungewöhnlich, dürfe aber die Diagnose nicht ausschliessen (Urk. 7/54/45). Die nach erstaunlich langer Zeit zum Vorschein gekommene PTBS habe sich mit aller Heftigkeit manifestiert und schränke den Beschwerdeführer heute tatsächlich in seine Arbeitsfähigkeit ein. Er habe die Symptome plastisch geschildert und mit intensiven Emotionen unterlegt, die keinen Zweifel an den Auswirkungen auf seinen Alltag lassen würden (Urk. 7/54/44) .
Auch die depressiven Phasen seien gut dokumentiert und würden sich heute mit der lehrbuchmässigen Symptomatik zeigen (Urk. 7/54/45) . Die erste Depression habe sich 2002 ereignet, als er seinen ehemaligen Chef und Freund plötzlich durch einen Hirnschlag verloren ha be. Schon damals habe er bei C.___ psychiatrische Hilfe im ambulanten Rahmen in Anspruch nehmen müs sen (Urk. 7/54/41). Das Zeitkriterium sei auch jetzt erfüllt: die Episoden würden immer deutlich mehr als zwei Wochen dauern. Die Stimmung sei andauernd bedrückt und niedergeschlagen. Auch positive Erlebnisse könnten kaum etwas daran ändern. Im Weiteren s ei eine Interessen- und Freudlosigkeit gefordert, was auch erfüllt sei. Der Antrieb sei wie gefordert vermindert und auch die Ermüdung erfolge rascher. Das Selbstvertrauen sei erschüttert. Gedanken an den Tod seien wie gefordert vorhanden und würden durch die körperlichen Erkrankungen noch gefördert. Suizidideen seien nachweisbar. Damit sei die Diagnose einer depres siven Störung in Übereinstimmung mit den Akten gerechtfertigt (Urk. 7/54/45).
Die angegebene Reihenfolge der psychischen Diagnosen sage nichts aus über die Gewichtung. Phasenweise dürfte die Depression mehr Auswirkungen zeigen und dann wieder die PTBS. Im Zeitpunkt des Gesprächs habe die PTBS im Vorder grund gestanden (Urk. 7/54/44) .
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. J.___ aus, die bisher ausgeübte Tätigkeit gebe es nicht mehr und selbst wenn eine vergleichbare Stelle angeboten würde, wäre er dabei in relevantem Umfang eingeschränkt. Die weiter oben dargelegten Symp tome würden die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers im Alltag einschrän ken. Das Vermeidungsverhalten erschwere eine Arbeitsintegration ebenso wie seine Ängste und Unsicherheiten in Bezug auf das körperliche Wohlergehen. Den noch gehe er von einer Restarbeitsfähigkeit aus. Eine angemessene Tätigkeit werde ihm helfen eine Kompensation der Defizite über die Ergebnisse der Tätig keit zu erreichen. In diesem Sinne halte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angemessen. In einer Verweisungstätigkeit würden die gleichen Überlegungen gelten. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner fristlosen Kündigung vollumfäng lich berufstätig gewesen sei, gehe er davon aus, dass die Einschränkung ab Sep tember 2014 wirksam geworden seien (Urk. 7/54/46). 3.9.4
Im angiologischen Teilgutachten vom 9. Juni 2016 (Urk. 7/54/49-51) bestätigte Dr. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, dass beim Beschwerdeführer eine asymptomatische periphere arterielle Ver schlusskrankheit im Stadium I nach Fontaine vom Beckentyp beid s eits bestehe. Im Jahr 2004 habe eine Angioplastie mit Stenting der iliacalen Achsen beidseits stattgefunden. Der 2005 implantierte Y-Graft wegen eines akuten Leriche -Syn droms (rechts in aorto-iliacaler und links in aorto-femoraler
Position) sei offen und intakt. Aus angiologischer Sicht könne dem Beschwerdeführer keine Arbeits unfähigkeit attestiert werden. Er sei für jede Tätigkeit jeder Art arbeitsfähig, die nicht mit regelmässigem Heben von schweren Lasten von über 25 kg verbunden sei. Dies gelte wegen des Y- Graftes (Urk. 7/54/52). 3. 10
In der Stellungnahme vom 6. Juni 2018 (Urk. 7/63/6) erklärte der RAD-Arzt, Dr. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, das MEDA S-Gutac hten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig und berück sichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome. Es sei darauf abzustellen . Es könne seit dem 8. März 2015 von einem dauerhaften und invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Der Beschwerde führer sei in der angestammten Tätigkeit, die einer körperlich leidens adaptierten Tätigkeit entspreche, aus psychischen Gründen zu 50 % einge schränkt und könne gesamthaft noch zu 50 % arbeiten. 4. 4.1
4.1 .1
D er rheumatologische Gutachter Dr. I.___ diagnostizierte mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine chronische G onalgie beidseits seit August 20 15 und ein chronisches lumbovertebragenes und lumbospondylo genes Syndrom rechts seit der Diskushernienoperation 1995 und aufgrund der Osteochondrose L5/S1 sowie der Spondylarthrosen L4/L5 (Urk. 7/54/35). Er erachtete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit i m kaufmän nischen Bereich trotz dieser somatischen Beschwerden als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/54/39). Die Minderbelastbarkeit des Achsenorgans im Lendenwirbelsäu lenabschnitt zeigt sich vor allem bei körperlichen Schwerarbeiten und bei rücken belaste nden Arbeitspositionen, namentlich bei Arbeiten in sitzenden oder stehen den Zwangshaltungen ohne die Möglichkeit von Pausen oder
Änderungen der Körperposition (Urk. 7/54/38). Die von Dr. I .___ gestellten Diagnosen stehen im Einklang mit den jenigen
des behandelnde n Rheumatologe n Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/29/1, Urk. 7/54/35). Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weicht Dr. F.___
in dem Sinne von der gutachterlichen Ein schätzung ab, als er seit dem 2 2. Oktober 2014 jegliche Tätigkeiten für ausge schlossen
hält (Urk. 7/29/2-3) und angepasste wechselbelastende Tätigkeit en erst ab Januar 2016 in einem 50%-Pens um für zumutbar erachtete (vgl. Urk. 7/36). Der Gutachter Dr. I.___ hingegen geht aus rheumatlogischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus, wozu er auch die bisherige zählt (Urk. 7/54/38 f.), und er hat gestützt auf Röntgenuntersuchungen der Lendenwirbelsäule und de r beiden Knie (Urk. 7/54/34-35) sowie gestützt auf die rheumatologischen Befunde nachvollziehbar festgehalten und in seiner Beur teilung überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer als invalidisierend empfundenen Beschwerden am Bewegungsapparat in erster Linie nicht auf eine somatische Ursache zurückzuführen sind (Urk. 7/54/38) . Dafür sprechen gemäss dem Gutachter auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der kör perlichen Untersuchung mit zahlreichen Diskrepanzen und das fehlende Anspre chen auf die bisherigen therapeutischen Massnahmen (Urk. 7/54/36f.). Vor die sem Hintergrund vermag die anderslautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. F.___ jene des Gutachters Dr. I.___ nicht in Zweifel zu ziehen . Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich die eingeschränkt e Schultergelenksbeweglichkeit, der asymptomatis che Knick-Senk-Spreizfuss (vgl. Urk. 7/54/36) und die periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) beidseits (vgl. Urk. 7/54/19; Urk. 7/54/49) auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auswirken . Bezüglich pAVK kann auch auf das angiologische Teilgutachten von Dr. K.___ vom 9. Juni 2016 hingewiesen werden, in welchem er dem Beschwerdeführer keine Arbeits unfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten attestierte (Urk. 7/54/52). Das Gleiche geht aus dem Bericht des Kantonsspitals H.___ vom 2 0. Oktober 2015 hervor, in
dem die berichtenden Ärzte ebenfalls erklärte n, aus angiolo gischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33/3). 4.1.2
Da die
MEDAS-Teilgutachten vom Rheumatologen Dr. I.___ und vom Angiologen Dr. K.___ sämtliche von der Rechtsprechung verlang ten Voraus setzungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) erfüll en, inhaltlich überzeugen und mit den weit eren Arztberichten übereinstimmen beziehungsweise von abweichenden ärztlichen Aussagen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, ist darauf abzustellen . Somit ist aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung (vgl. Urk. 7/54/39)
auszugehen, und a us angiologischer Sicht ist eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten jeder Art, die nicht mit regelmässigem Heben von schweren Lasten über 25 kg einhergehen (vgl. Urk. 7/54/52), anzunehmen . 4.2
4.2.1
Bezüglich der psychischen Gesundheitssituation stehen als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine rezidivierende mittelgra dige depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) zur Diskussion
(vgl. Urk. 7/ 54/44) .
Die Diagnose einer rezidivierenden mittelschweren depressiven Störung (ICD-10 F33.1) w urde
vom psychiatrischen Gutachter Dr. J.___
am 2. Juni 2016 detail liert begründet (Urk. 7/ 54/44-45). Auch die behandelnde Psychiaterin hatte diese Diagnose gestellt (Urk. 7/26/1-4). RAD-Arzt Dr. L.___ erachtete die gut achterlichen Ausführungen als schlüssig (vgl. Urk. 7/63/6). Die Ärzte der Privat klinik D.___ und der Klinik E.___ gingen in ihren Berichten vom 3. März 2015 (Urk. 7/26/11-15) und vom 27. Mai 2015 (Urk. 7/13, Urk. 7/26/6-10) eben falls von einer depressiven Störung aus, wenn auch teilweise mit anderem Schwe regrad. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS- B.___ präsentierte sich das Symptombild jedenfalls als mittelgradig (Urk. 7/54/43-45). 4.2.2
Die Diagnose einer PTBS wurde erstmals von den Ärzten der Privatklinik E.___ gestellt, wo sich der Beschwerdeführer vom 1. April bis zum 20. Mai 2015 zur stationären Behandlung aufgehalten hatte (Austrittsbericht vom 27. Mai 2015; Urk. 7/13, Urk. 7/26/6-10). Auch die behandelnde P sychiaterin C.___ stellte die Diagnose im Bericht vom 11. August 2015 (Urk. 7/26/1-4). Der psychiatrische Gutachter Dr. J.___ diagnostizierte am 14. Juni 2016 ebenfalls eine PTBS unter Verweis auf die Diagnosekriterien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Welt gesundheitsorganisation (ICD-10 F43.1) und wies darauf hin, dass die Diagnose trotz der Jahrzehnte umfassenden Latenz bis zur Erstmanifestation nicht ausge schlossen werden dürfe (Urk. 7/54/44 f.). Diese Beurteilung steht insofern im Widerspruch zu den genannten Diagnoserichtlinien, als diese vorgeben, späte und chronifizierte Folgen von extremer Belastung (nach Jahrzehnten) als andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10 F62.0 zu erfassen (Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Gesund heitsstörungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. A., Bern 2015, S. 208).
Da
rechtsprechungsgemäss nicht die diagnostische Einordnung eines Gesund heitsschadens im Vordergrund steht, sondern die konkrete n Auswirkungen eines Leidens auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1) und weil bei psychischen Leiden die ressourcenhemmenden Faktoren
im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen sind, kann die genaue diagnos tische Einordnung offen bleiben . 4. 2.3
Mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 änderte das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychischen Leiden dahingehend, dass es die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte Recht sprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indika toren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist (BGE 141 V 281), künftig im Grundsatz auf sämtliche psychischen Erkrankungen für anwendbar erklärte.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer psychischen Erkran kung sind die Indikatoren beachtlich, welche das Bundesgericht im Zusammen hang mit der Beurteilung der Auswirkungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psycho somatischen Leidens ent wickelt hat (BGE 141 V 281 E. 4.2). Das Bundesgericht erklärte die folgenden Aspekte als massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich ba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das ta tsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind
(BGE 1 41 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzuneh mende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Gemäss BGE 137 V 210
verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamt haften Prüfung des Einzelf alls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (E. 6 in initio).
Das Gutachten der MEDAS vom 29. Juli 2016 (Urk. 7/54) wurde zwar vor der mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 begründeten Praxis betreffend Beurteilung der inva lidisierenden Auswirkung psychischer Leiden erstattet, jedoch bezog Dr. J.___ die bei Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens in der Regel zu prüfen den Standardindikatoren in seine Beurteilung mit ein, da diese bei bestimmten Leiden, darunter die PTBS, bereits damals zu beachten waren
(vgl. BGE 142 V 342) . 4.2.4
Der psychiatrische Gutachter Dr. J.___ hat sich an die massgebenden norma tiven Rahmenbedingungen gehalten, in dem er ein Gutachten erstellt hat, dass sämtliche von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) erfüllt, inhaltlich überzeugt und mit weiteren Arztberichten übereinstimmt (Urk. 7/26/1-4) beziehungsweise von abweichenden ärztlichen Aussagen (vgl. Urk. 7/26/6-10; Urk. 7/26/11-15) nicht ernsthaft in Frage gestellt wird .
Die diagnoserelevante n Befunde sind mit andauernd bedrückter und niedergeschlagener Stimmung, Interessen- und Freudelosigkeit, vermindertem Antrieb, rascher Ermüdung, erschüttertem Selbstvertrauen, suizidalen Gedanken und mit dem Umstand, dass auch positive Erlebnisse nichts an der Grundstim mung ändern (vgl. Urk. 7/54/45), als nicht unerheblich einzustufen . Hinsichtlich der Behandlungsthematik ist der psychiatrische Gutachter Dr. J.___
der Auffas sung, dass der Beschwerdeführer insbesondere nach zwei längere n psychiat rische n
Hospitalisationen das Therapiepotential ausgeschöpft habe . U nter Fort setzung der ambulanten Psychotherapie könne nur noch eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit erhofft werden, wobei diese im Umfang von wenigen Prozenten pro Jahr liegen dürfte (vgl. Urk. 7/54/46) . Bezüglich Komorbiditäten sind
solche somatischer (Rücken- und Knieschmerzen sowie arterielle Verschlusskrankheit; Urk. 7/54/35, Urk. 7/54/49 und psychischer
(Reaktion auf erlittene Traumata; Urk. 7/54/44-46) Natur festzuhalten, die sich in Wechselwirkung mit der Depres sion ressourcenhemmend auswirken . Insgesamt kann insoweit von einer nicht unerheblichen Gesundheitsschädigung ausgegangen werden. Was den sozialen Kontext und die Persönlichkeit betrifft, so ist zwar ein
familiär und kollegial grundsätzlich positive r soziale r Kontext
ersichtlich, indem von einem sehr guten Verhältnis zur Ehefrau, einer guten Beziehung zu den erwachsenen Kindern und einer guten Freundschaft mit zwei früheren Arbeitskollegen berichtet wird, mit denen er beinahe alle z w ei Tage telefoniert (Urk. 7/54/8-9) . Allerdings ist seit der Kündigung ein Rückzugsverhalten ausserhalb des Familien- und Bekanntenkrei ses festzu stellen, was sich darin zeigt, dass der Beschwerdeführer Menschenan sammlungen wenn immer möglich vermeidet und er sich nur unter dem Schutz der Ehefrau in der Öffentlichkeit frei bewegen kann (vgl. Urk. 7/54/43) . Zudem sind
infolge von Vermeidungsverhalten, Ängsten und Unsicherheiten in Bezug auf das körperliche Wohlergehen wenig persönlichen Ressourcen vorhanden (vgl. Urk. 7/54/46) . Nach dem Gesagten ist ein gewisser funktioneller Schweregrad des psychischen Leidens nicht von der Hand zu weisen.
Hinzu kommt, dass der begutachtende Psychiater Dr. J.___ gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen bejaht (vgl. Urk. 7/54/45), die unter den vorliegenden Umständen, wonach der psychiatrische Gutachter nicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, sondern eine teilweise Ein schränkung im Umfang von 50 % erkannt hat (vgl. Urk. 7/54/46), nicht zu bean standen
ist . Denn d ie Schilderungen des Beschwerdeführers zum Tagesablauf (Urk. 7/54/9-10) und zum Sozialen (Urk. 7/54/8-9) stehen mit der attestierten Restarbeitsfähigkeit im Einklang.
So hat er zwar ein gewisses Aktionsniveau mit Mittagessen mit der Ehefrau in der Kantine ihres Arbeitsplatzes, mit Kleinein käufen und mit der Zubereitung und dem Abräum en des Nachtessen s . Anderseits ist das Aktionsniveau mit geringen sonstigen Beschäftigungen auch nicht so, dass die gutachterlich attestierte 50%igen Arbeitsunfähigkeit unverhältnismässig erscheine . Was den behandlungsanamnestischen Leidensdruck angeht, so sind zwei stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken (Urk. 7/26/ 6-10; Urk. 7/26/11-15) und eine laufende ambulante
(vgl. Urk. 7/54/46) und pharma kologische T herapie (Urk. 7/54/14) aktenkundig, was für einen ernsthaften Lei densdruck spricht . D er psychiatrische Gutachter Dr. J.___ hielt die Konsistenz
denn auch ohne Ei nschränkungen für erfüllt (Urk. 7/54/45). Auch wenn im rheu matologischen Gutachten von Inkonsistenten die Rede ist (vgl. Urk. 7/54/38), ist aus psychiatrischer Sicht eine solche hinsichtlich der psychischen Leiden nicht ausgewiesen . Auch in den übrigen Akten finden sich keine Anhaltspunkte für ein inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers was den psychischen Gesund heitszustand anbelangt.
Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdegegnerin, ist vor diesem Hintergrund nicht begründet (vgl. Urk. 14 S. 2). Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint nach dem Gesagten im entscheidenden Bereich als konsistent.
Soweit der Beschwerdeführer an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeits fähigkeit kritisier t, es sei nicht von einer 50%igen, sondern von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 11; vgl.
Urk. 7/70), überzeugt dies vor dem Hintergrund der Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Dr. J.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht. Dr. J.___ erklärte, die Arbeitsintegration sei wegen Vermeidungsverhalten und aufgrund von Ängsten und Unsicherheiten in Bezug auf das körperliche Wohlergehen eingeschränkt (Urk. 7/54/46). Er legt e einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer aus den soeben genannten Gründen und aufgrund der im Gutachten dargelegten Symptomatik im Alltag und in einer mit der früheren Stelle vergleichbaren Tätigkeit in relevantem Umfang einge schränkt ist (Urk. 7/54/46). Es ist aber auch nachvollziehbar, dass Dr. J.___ die Überwindung gewisser Beeinträchtigungen (Vermeidungsverhalten, Ängste, Unsicherheiten) als möglich erachtet, weil positive Ergebnisse in einer angemes senen Tätigkeit gewisse Defizite kompensieren würden (vgl. Urk. 7/54/46). Dies erscheint insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausfüh rungen im Bericht der Privatklinik E.___ vom 27. Mai 2015 plausibel, in welchem die Arbeit stä tigkeit
eine kompensatorische Funktion auf den Beschwerdeführer gehabt habe, da er dabei die innere Spannung in berufliches Engagement habe lenken können (vgl. Urk. 7/13/4). Deshalb ist es überzeugend, dass nicht eine volle, sondern eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.
Insgesamt erlaubt das psychiatrische Gutachten von Dr. J.___ eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren. Aus deren Gesamtbetrachtung ergibt sich, das im psychiatrischen Fachgutachten sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in Beruf und Erwerb objektiv, kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Mithin kann auf die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %) abgestellt werden. 4. 3
Da die Teilgutachten der MEDAS im Bereich Rheumatologie, Angiologie und Psy chiatrie beweiskräftig sind und das zusammenfassende Gesamtgutachten der MEDAS vor dem Hintergrund dieser schlüssigen Teilgutachten hinsichtlich des Tätigkeitsprofils plausibel ist, kann vom Belastungsprofil des Gesamtgutachtens ausgegangen werden. Demnach ist
für die angestammte Tätigkeit als regionaler Verkaufs- Equipenchef einer grossen Getränkefirma von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, die aus psychischen Gründen reduziert ist. Dies gilt auch für alle anderen in Frage kommenden Tätigkeiten. Angepasst sind körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Verweisungstätigkeiten ohne regelmässi ges Heben von mehr als 25 kg, ohne körperliche Schwerarbeit, ohne rücken belastende Arbeitspositionen in häufig vorgeneigter oder abgedrehter Körperstel lung, ohne pausenlose sitzende oder stehende Zwangshaltungen, ohne Tätigkei ten im Kauern und Knien, ohne solche in ausschliesslich stehender oder gehender Position, besonders in unebenem Gelände, s owie ohne Tätigkeit mit häufigem Treppengehen, ohne Beschäftigungen auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder Gerüsten und ohne solche mit häufigem Hantieren an oder kranial der Schul terhorizontalen (Urk. 7/54/20). 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 10. April 2015 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Da der Beschwerdeführer ab dem 23. Oktober 2014 arbeitsunfähig geschrieben war (vgl. Urk. 7/ 7/23) und ab dann in einem Ausmass von mindestens 40 % fortdauerte, war das Wartejahr Ende September 2015 bestanden (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Zu diesem Zeitpunkt war auch die Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bereits abgelaufen.
5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persön lichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Der Jahresverdienst hat gemäss Arbeitgeberfragebogen im Jahre 200 7
Fr. 92'950.-- betragen (vgl. Urk. 7/22/2). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/22/1) im September 201 4 nicht wegen gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Umstrukturierungen gekün digt. Manifestiert wurde die
psychische Kran kheit des Beschwerdeführers erst nach der Kündigung (vgl. Urk. 7/54/42, Urk. 7/26/2) . Daraus erhellt, dass er
die se Tätigkeit auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr weiter ausgeübt hätte .
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist daher auf d i e LSE abzustellen.
Das V alideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level (Kompetenzniveau 1, Männer, Total, Fr. 5’312.-- pro Monat) auf Fr. 63'744.-- pro Jahr festzulegen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom Bundesamt für Statistik [ BFS ] erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2015 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) und der Nominallohnentwicklung (NLE) von 2014 bis 2015 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen, Nominallohnindex [ NLI ] Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 2014: 103.3, 2015: 103.7) betrug das Durchschnittseinkommen im Jahr 2015 Fr. 66'710.45 (Fr. 63'744.--: 40 x 41,7 : 103.3 x 103.7).
Dieser Verdienst entspricht dem Valideneinkommen . 5.4
Auch das Invalideneinkommen ist praxisgemäss gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmten (BGE 139 V 592 E. 2.3). Damit sind dieselben Grundsätze beacht lich. Da die Restarbeitsfähigkeit von 50 % gleichermassen für die angestammte als auch für andere angepasste Tätigkeiten gilt, entspricht das Invalideneinkom men dem um die Einschränkung angepassten Valideneinkommen .
Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 5 0 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'355.2 5. 5.5
5.5.1
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungsp flicht nicht mehr zumut bar ist (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hin weisen, insbes ondere auf BGE 107 V 17 E. 2c). Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten.
Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähig keit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizi nischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1).
5.5 .2
Eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung war möglich, nachdem die MEDAS- B.___ am 29. Juli 2016 ihr den Anford erungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügendes Gutachten (vgl. Urk. 7/54) erstattet hat . Der Beschwerdeführer war Ende Juli 2016 56 Jahre und 9 Monat alt. Er hätte bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters noch mit einer Aktivitätsdauer von 8 Jah ren und etwa 3 Monaten in einer angestammten oder leidensangepassten Tätig keit arbeiten können, wenn er ab August 2016 eine zumutbare 50%ige Tätigkeit aufgenommen hätte . Hinzu kommt, dass er zwar keine Berufsausbildung erlernt hat, aber dennoch im Bürobereich grosse Arbeitserfahrung aufweist (ver schiedenste Tätigkeiten in der ehemaligen A.___ AG [Urk. 7/54/8]; Liefer scheinabrechnungen am PC [vgl. Urk. 7/54/29]; Zählen von Bargeld sowie Erfas sen von Buchungen, Abrechnen und Scannen von Dokumenten, Beschaffen von fehlenden Dokumenten, sonstige Administration [Urk. 7/22/5]), so dass von eine r gewisse n Anpassungsfähigkeit auszugehen ist. Für den Beschwerdeführer kom men in erster Linie ungelernte Tätigkeiten in Frage. Solche werden auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nach gefragt (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Derartige Tätigkeiten erfordern keinen spezifischen Berufsausbil dungsabschluss und sind in der Regel auch nicht mit einem besonderen Umstel lungs
- oder Einarbeitungsaufwand verbunden. Ferner ist der Beschwerdeführer zwar eingeschränkt (vgl. Urk. 7/54/20), diese Beeinträchtigungen sind aber mit Blick auf die geringeren Anforderungen bei einer Hilfs- Bürotätigkeit nicht derart gravieren d, dass gesagt werden müsste, es sei eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Denn für die Invaliditätsbemessung ist nicht mass gebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbleibende Arbeitskraft noch nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2). Die im August 2015 erfolgte Einstellung der Eingliede rungsbemühungen (vgl. Urk. 7/27) hat keine präjudizierende Wirkung. Sie basierte auf der seinerzeitigen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung im Austrittsbe richt der Klinik E.___ vom 27. Mai 2015 (Urk. 7726/6-10). Gemäss MEDAS-Gutachten besteht indessen inzwischen eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von 50 % . Unter diesen Umständen
geht die Rüge des Beschwerdeführers, die Restar beitsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 13), ins Leere . 5. 6
5. 6 .1
Letztlich ist zu prüfen, ob antragsgemäss ein 15%iger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, aufgrund der besonderen Anforderungen an eine Arbeitsstelle, wegen des Alters und
aufgrund
der Teilzeittätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 13). 5.6.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invaliden einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist . Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellen lohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. Novem ber 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75
E. 5a/ bb).
Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent haltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswir ken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
Laut der gestützt auf die LSE 201 4 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnittsbruttolöhnen (vgl. BFS, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht [T18, im Internet abruf bar], ohne Kaderfunktion, Männer)
rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kader funktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug . Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5‘714.--) und dem Durch schnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6‘069.--) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 5.6.3
Für den Beschwerdeführer ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten in der ange stammten Tätigkeit im administrativen Bereich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, die aus psychischen Gründen reduziert ist. Für körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Verweisungstätigkeiten ohne regelmässi ges Heben von über 25 kg, ohne körperliche Schwerarbeit, ohne rückenbelastende Arbeitspositionen in häufig vorgeneigter oder abgedrehter Körperstellung, ohne pausenlose sitzende oder stehende Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten im Kauern und Knien, ohne solche in ausschliesslich stehender oder gehender Position, besonders in unebenem Gelände, sowie ohne Tätigkeit mit häufigen Treppen gehen, ohne Beschäftigungen auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder Gerüsten und ohne solche mit häufigem Hantieren an oder kranial der Schulter horizontalen (Urk. 7/54/20).
Bei dieser medizinischen Ausgangslage ist der Beschwerdeführer aufgrund des somatischen Gesundheitszustands zwar bei spielsweise für Hilfstätigkeiten im Verkauf, wo es häufig Regale aufzufüllen gilt und Waren getragen werden müssen, eingeschränkt. Bei einer Bürotätigkeit wie jener am letzten Arbeitsplatz, bei der er Arbeit en am PC sitzend und stehend hat durchführen können, weil der Arbeitsplatz ergonomisch optimal eingerichtet gewesen war mit Stehpult und gutem Bürostuhl (vgl. Urk. 7/54/29), ist der Beschwerdeführer aufgrund seines Belastungsprofils aber nicht erheblich einge schränkt. Aus diesem Grund ist entgegen des Antrags des Beschwerdeführers auf grund der Anforderungen an eine Ar beitsstelle bei Büroarbeiten kein Tabellen lohnabzug gerechtfertigt. Im Belastungsprofil dieser Tätigkeit sind die leidensbe dingten Einschränkungen bereits berücksichtigt (vgl . Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5) .
Soweit der Beschwerdeführer infolge Alters einen Tabellen l ohnabzug geltend macht (Urk. 1 S. 13), i st dem im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung entge genzuhalten, dass sich das Alter bei Männern im Alterssegment ab 40 Jahren bei den hier zumutbaren Arbeiten im untersten Anforderungsniveau eher lohnerhö hend auswirkt.
Zudem werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. LSE-Tabellen T17 2012 und 2014; siehe auch Urteil 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2 sowie 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.6.4).
Ausserdem rechtfert igt auch das Teilzeitpensum von 50 %
keinen Tabellenlohn abzug, weil sich darau s
keine überproportionale Lohneinbusse ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
Zusammenfassend ist kein Leidensabzug zu gewähren.
Selbst wenn der bean tragte Leidensabzug von 15 % gewährt würde, würde sich der nachfolgend berechnete Rentenanspruch dadurch nicht erhöhen (vgl. nachstehend E. 5.7). 5. 7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66'710.45 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 33'355.25 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 33'355.25 und damit einen Invaliditätsgrad von 50 %.
Somit hat der Beschwerdeführer rückwirkend ab Oktober 2015 Anspruch auf eine halbe Rente .
6.
Zusammenfassend ist das MEDAS-Gutachten beweiskräftig. Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich durchzuführen, der auf LSE-Tabellen basiert. Dabei gilt die Restarbeitsfähigkeit als verwertbar und es ist k ein Tabellenlohnabzug angezeigt . Dadurch ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 % . Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch folglich zu Unrecht verneint. Die Verfügung vom 7. April 2017 ist
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist dem Beschwerdeführer rückwirkend seit Okto ber 2015 eine halbe Rente zuzusprechen . Im Übrigen
– der Beschwerdeführer lässt eine g anze Rente verlangen (Urk. 1 S. 2) ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
7.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zum Überklagen im Zusammenhang mit der Bemessung der Parteientschädigung (nachstehende E. 7.2) rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr vollumfänglich der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen . 7.2
Zudem hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). In Wür digung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung der durch den Beschwerde führer eingereichten Honorarnote vom 29. Oktober 2018 (Urk. 18-19)
erweist sich die beantragte Prozessentschädigung von Fr. 2' 651 . 20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen .
Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, hat sein „Überklagen“ den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist damit abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). D as Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
7. April 201 7 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 201 5 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2' 651.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler