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IV.2017.00588

Auswirkungen einer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und einer ängstlich-depressiven Störung sind aufgrund der neuen Rechtsprechung mittels der Standardindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) abzuklären; Fragen nach der angestammten Tätigkeit nach IV-Anmeldung nach Stellenwechsel mit Reduktionen im Pensum anderem Stellenprofil.

Zürich SozVersG · 2018-01-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1962, schloss 1988 eine Ausbildung an der Y.___ ab und absolvierte ab 1991 regelmässig Fortbildungen. Er war an verschiedenen Orten angestellt und auch selbständig erwerbstätig, bevor er vom Januar 1999 bis im März 2005 als Leiter Fakturierung an der Z.___ tätig war (Urk. 6/4/1). Dort erlitt er nach eigenen Angaben im Jahr 2004 infolge Überlastung ein Burnout (Urk. 6/2/1). Per 13. März 2005 kündigte er diese Anstellung (Urk. 6/4). Ab 14. März 2005 liess er sich als Tarifspezialist Gesundheitswesen bei der A.___ anstellen, und zwar zunächst in einem 100%- und ab 1. Oktober 2006 in einem 80%-Pensum (Urk. 6/1; Urk. 6/2). Per 1. Juni 2010 steigerte er das Pensum auf 90 %. Ab 1. Mai 2011 reduzierte er das Pensum zunächst auf 85 % und per 1. Dezember 2012 weiter auf 80 % (Urk. 6/2). Am 28. Dezember 2015 verunfallte der Versicherte mit dem Fahrrad. Er zog sich dabei einen Schlüsselbeinbruch zu und war unfallbedingt bis am 17. Februar 2016 (teil-)arbeitsunfähig. Nach der unfallbedingten Abwesenheit reduzierte er sein Arbeitspensum per 1. Mai 2016 auf ein 60%-Pensum (Urk. 6/1; Urk. 6/2; Urk. 6/4).

Am 22. Juni 2016 meldete die A.___ den Versicher ten unter Hinweis auf diese Pensumsreduktionen aufgrund psychischer Minder belastbarkeit bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 6/1; Urk. 6/2). Am 13. Juli 2016 erfolgte die Anmeldung bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug (Urk. 6/6).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte einen Arbeitgeberfragebogen der A.___ ein (Urk. 6 / 18 ) , führte eine Eingliederungsbe ratung durch (Urk. 6/20) und gewährte dem Versicherten am 8. September 2016 eine Frühinterventionsmassnahme in Form von Arbeitsvermittlung, um eine neue Arbeitsstelle zu finden, bei der er zu 80 % tätig sein könnte (Urk. 6/19 und Urk. 6/20/5). Weiter holte sie einen IK-Auszug ein ( Urk. 6 / 27 ) und zog einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 17. September 2016 bei (Urk . 6/22 ). Mit Schreiben vom 22. November 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 6/24), nachdem der Versicherte seinen Willen zum Verbleib bei der A.___ mitgeteilt hatte (Urk. 6/23).

Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere den Arztbericht von Dr. B.___ (Urk. 6/22), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. März 2017 (Urk. 6/29) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenren te in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte innert Frist keine Einwände. Am 19. Mai 2017 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 6/30 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2017 führte X.___

am 22. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 19. Mai 2017 sei aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeant wort vom

28. Juni 2017 (Urk.

5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwe rde. Innert Frist reichte der Versicherte keine Replik ein, was der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurde ( vgl. Urk. 7 und Urk. 9 ).

Auf die Vorbringen und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - b ehandlungs- und eingliederungsan amnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die gesundheitlichen Auswirkungen nicht langandauernd seien und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Wegfall der Belastung langsam verbessere. Ein invalidisierender beziehungsweise versicher ter Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

D er Beschwerdeführer macht

in seiner Beschwerde demgegenüber im Wesent lichen geltend, dass seine gesundheitliche Situation nicht losgelöst als Einzeler eignis im Jahr 2016, sondern gesamtheitlich seit Herbst 2004 betrachtet werden müsse. Seine Vorgeschichte sei in der angefochtenen Verfügung nicht berück sichtigt worden. So seien darin das im Herbst 2004 eingetretene Burnout und die darauffolgende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit unerwähnt geblieben. Es seien seine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Teilzeitarbeit und Lohnein busse) ab 2004 und die Tatsache, dass er ab dem Krankheitsereignis im Jahr 2004 keine Karriere-Möglichkeiten mehr habe, zu beachten. Der Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen sei nochmals unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen (Urk. 1). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 (Urk. 5) erklärte die Beschwerdegeg nerin, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 17. September 2016 (vgl. Urk. 6/22) an einer ängstlich-vermeidenden Persön lichkeit seit Adoleszenz (ICD-10 F60.6), an akzentuierten, zwanghaften Persön lichkeitszügen (ICD-10 Z73.01) und einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2), phasisch , aktuell seit Dezember 2015, leide. Der Beschwerdeführer habe ab 14. März 2005 eine weniger belastende Tätigkeit als Tarifspezialist Gesundheitswesen in einem 100%-Pensum angenommen. Ab Oktober 2006 habe er diese auf 80 % reduziert, um künftige Krisensituationen zu vermeiden. Am 28. Dezember 2015 sei er mit dem Fahrrad gestürzt und daraufhin teilweise arbeitsunfähig gewesen. Nach der unfallbedingten Absenz habe er sein Pensum per 1. Mai 2016 auf nunmehr 60 % reduziert. Zwar sei es gestützt auf die Akten nachvollziehbar, dass die Reduktion des Pensums aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Die zugrundeliegende Erkrankung eines Burnouts sei jedoch kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung. Auch die anderen, durch Dr. B.___ genannten Diagno sen seien nicht invalidisierend. So würden Persönlichkeitsstörungen definitions gemäss bereits in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen. Der Beschwerdeführer habe trotz seiner Persönlichkeitszüge eine gute Ausbildung durchlaufen und über Jahre eine beruflich erfolgreiche Stellung einnehmen können. Dass er sich aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur, die mit einer hohen Selbstanforderung und Perfektionismus einhergehe, in eine Überforderung manövriere, sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant. Was die Diagnose gemischte Angst- und depressive Störung betreffe, so gelte für psychische Stö rungen, welche leicht- bis mittelgradig depressiver Natur seien, dass diese einzig dann als invalidisierende Krankheit in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent seien. Eine gemischte Angst- und Depressionsstörung sei gut therapierbar, da es sich bei dieser Kombination um verhältnismässig milde Symptome handle. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei deshalb zu verneinen. 3. 3.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich anhand der Aktenlage wie folgt darstellen:

In einem Telefonat einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit dem behandelnden Psychiater Dr. B.___, das am 18. August 2016 erfolgte, erklärte er, es seien zwanghafte und ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge festzu stellen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen sei phasenweise auch eine leichte bis mittelgradige Depression vorhanden, welche aber nicht im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer sei eine zwangsstrukturierte Person, überdimen sioniert perfektionistisch. Wohlbefinden und Entspannung würden immer im Hintergrund stehen und dadurch habe er lange Zeit Raubbau betrieben. Da diese Zwänge einen derart hohen Wert hätten, resultiere daraus eine grosse Erschöp fung. Weiter sei er sehr empfindlich auf Kritik und fehlende Wertschätzung. Das führe irgendwann zu einem Missverhältnis und sei ein Kränkungsfaktor. Die ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszüge seien im Übermass vorhanden. Pri vat scheue er jegliche Konflikte. Missliche Umstände von aussen würden seinen Energielevel senken – egal in welchem Job er sei. Es liege eine über Jahre andauernde, reale und faktische Einschränkung vor. Eine berufliche Neuorien tierung sei nötig. Der Grundstress müsse dabei um zirka 30 % gesenkt werden, damit der Beschwerdeführer auch wieder in einem 80%-Pensum arbeiten könne. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei vermutlich nicht mehr möglich (Urk. 6/20/3-4). 3.2

Am 17. September 2016 stellte Dr. B.___, der den Versicherten seit 7. Dezember 1994 ambulant behandelt, die Diagnosen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit seit Adoleszenz (ICD-10 F60.6) und einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) phasisch , aktuell seit Dezem ber 2015. Ausserdem diagnostizierte er akzentuierte zwanghafte Persönlich keitszüge (ICD-10 Z73.01; [Urk. 6/22/1]). Die selbstunsichere Persönlichkeit des Beschwerdeführers zeige sich direkt im Privatleben (wenig befriedigende Kon takte, Rückzugstendenz bei grosser Sehnsucht nach sozialem An- und Aufgeho bensein ) mit der Implikation im Berufsleben, dort durch ein Übermass an Leis tung sich das Bedürfnis nach Anerkennung zu holen. Die Zwangskomponente zeige sich in der übermässigen Gewissenhaftigkeit unter Vernachlässigung von Vergnügen und Entspannung. Weiter zeige der psychopathologische Befund eine gedrückte Stimmung und eine ausgeprägte Erschöpfung, die ihn zu Hause erzwungene „Siestas” machen lasse. Er sei ratlos, wie es beruflich mit ihm wei tergehen soll. Er sei ambivalent hinsichtlich einer Neuorientierung: schwankend zwischen Resignation, angesichts seines Alters, nichts Befriedigendes oder seinem Potential Gemässes mehr zu finden, und Hoffnung, dass mit Hilfe der Invalidenversicherung doch noch eine Alternative zur jetzigen Tätigkeit reali siert werden könne (Urk. 6/22/2).

Der Beschwerdeführer sei 1994 wegen sozialer Unsicherheit, zu geringem Selbstwert und psychosomatischen Beschwerden in die psychiatrisch-psycho-therapeutische Behandlung gekommen. 1997 bis 1998 habe es weitere Therapie phasen wegen Verunsicherung wegen allenfalls nicht adäquat gewähl tem Bildungsweg gegeben. Die therapeutisch begleitete Entscheidungsfindung habe beim Beschwerdeführer den Entschluss gezeitigt, die Ausbildung am Insti tut für Angewandte Psychologie zum Betriebspsychologen abzubrechen, was schlies slich zur massgeblichen Reduktion der vorhandenen Symptome Angst, Zweifel und Anspannung geführt habe. Ab 2004 sei er als Leiter der Fakturie rung in der Z.___ eingestellt gewesen. Nach einigen Monaten sei bei ihm ein hoher Blutdruck diagnostiziert worden, was in ihm grosse Sorgen und Ängste ausgelöst habe, da er diesen mit einem drohenden Herzinfarkt wegen eines Herzklappenfehlers assoziiert habe. Die Symptome hätten in einer Angst störung mit depressiven Begleitsymptomen kumuliert und eine mehrmonatige reduzierte Arbeitsfähigkeit bedingt. Im Verlauf von 2004 bis 2007 sei diese Stö rung remittiert. Der Beschwerdeführer habe erkannt, dass seine unerfüllbar hohen Selbstanforderungen im Z.___-Umfeld nie realisierbar gewesen sei en und es auch nie sein würden. Es sei ihm klar geworden, dass der objektiv vorhandene hohe Aussendruck in Form von Anforderungen und Umstrukturie rungen sowie die Überforderung in der Führungsposition die intrapsychischen perfektionistischen Motive und die daraus resultierenden chronischen Selbst zweifel bedingt und verstärkt hätten und dass Hypertension und Angststörung diese Zusammenhänge signalisieren würden. Er habe in der Folge die Arbeit geberin gewechselt und ab März 2005 eine Stelle als Tarifspezialist bei der A.___ angetreten (Urk. 6/22/1-2).

Bei der A.___ habe er unter Ängsten gelitten, an einem Burnout zu erkranken. Um dieses Risiko zu mindern, habe er sein Arbeitspensum aus rein präventiven Gründen schon im Jahr 2010 auf 90 %, in den darauffolgenden Jahren auf 80 % reduziert. In der neuen Therapiephase ab 2013 habe der Beschwerdeführer deswegen immer wieder existenzielle und finanzielle Zukunftsängste thematisiert. Ein Versuch mit der Einnahme des Antidepressivums Cipralex habe den Energiemangel und die Stimmungstiefs massgeblich verbessert. Im Dezember 2015 habe sich der Beschwerdeführer bei einem Sturz eine Schlüsselbeinfraktur zugezogen, die operiert worden sei. Er habe dieses Ereignis beziehungsweise die ursächliche Unkonzentriertheit auf seine enorme Unzufriedenheit am Arbeitsplatz zurückgeführt, wo er aufgrund von Sparplänen zu einem reinen Akkordarbeiter reduziert worden sei. Aufgrund seiner unsicheren Persönlichkeitsstruktur habe der Beschwerdeführer es vermieden, seinen Standpunkt klar darzulegen und seine Interessen zu vertre ten. Diese Unzufriedenheit am Arbeitsplatz habe den Entschluss bestärkt, nicht noch mehr Anspannung, Angst und Freudlosigkeit zu gewärtigen und deshalb sein Arbeitspensum auf 60 % zu reduzieren (Urk. 6/22/2).

Der behandelnde Psychiater hielt letztlich fest, dass der Beschwerdeführer seit dem

1. März 2016 bis auf Weiteres in der bisherigen Tätigkeit als Tarifspezialist Gesundheitswesen nur noch zu 60 % arbeitsfähig sei. Dies aufgrund von erhöh ter Ermüdbarkeit, Anspannung, Zukunftsängsten, Freudlosigkeit und Selbst zweifel. Er leide unter Gefühlen des Nichtgenügens, der Wertlosigkeit und der Sinnlosigkeit des ganzen Lebens. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Durch Eingliederungsmassnahmen wie Berufsbera tung und Arbeitsvermittlung lasse sich aber die Arbeitsfähigkeit steigern (Urk. 6/22/3-4). Wenn es gelinge, den Beschwerdeführer in einem neuen beruf lichen Umfeld zu integrieren, das ihn seine Stärken erleben lasse und diese schätze, könne von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden (Urk. 6/22/2). 4. 4.1

Der erwähnte Arztbericht von Dr. B.___ liefert Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen psychischer Natur reduziert wurde, wie dies von der Abklärungsperson der IV-Stelle im Rahmen der Früher fassung dargelegt wurde (Urk. 6/5/4). In diagnostischer Hinsicht berichtete der seit Jahren behandelnde Psychiater von einer ängstlich-depressiven Störung (ICD-10 F41.2), kombiniert mit einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) seit der Adoleszenz und akzentuiert zwanghaften Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1). Der Bericht ist aufgrund der nachweislich langjährigen Betreu ung und der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung des behandelnden Psychia ters (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) für die Frage der Invalidität mit Vorbehalten zu würdigen. Er liefert keine abschliessenden Hinweise dafür, dass die massgebende Persönlichkeitsstruktur, welche die Arbeitsfähigkeit ein schränken soll (vgl. Urk. 6/22/2), seit der Adoleszenz besteht. Dies, obwohl Per sönlichkeitsstörungen definitionsgemäss immer in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren müssen

(vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 276-277 ). Der Arztbericht von Dr. B.___ genügt den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit nicht (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

Selbst wenn gestützt auf den vorliegenden Bericht eine Persönlichkeitsstörung und weitere akzentuierte Persönlichkeitszüge angenommen werden könnten, wäre eine abschliessende Beurteilung der psychiatrisch attestierten Arbeits fähigkeit derzeit nicht möglich. Denn das Bundesgericht hat mit den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 seine bisherige Recht sprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Persönlichkeits störungen in Kombination mit akzentuierten Persönlichkeitszügen (vgl. statt vieler zur alten Rechtsprechung: Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) geändert und neu im Grundsatz für sämtliche psy chische Störungen ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 statuiert. Die Arbeitsfähigkeit kann daher erst nach Vorliegen fachärztlicher Feststellungen zu den rechterheblichen Indikatoren beurteilt werden (vgl. BGE 141 V 281 E. 7). Im Bericht von Dr. B.___ fehlt es an ärztlichen Angaben zu den relevanten Indikatoren im Sinne von BGE 141 V 281

E.

4.1.

3. Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähig keit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren erlauben wür den, liegen demnach nicht vor. Dasselbe gilt auch für die diagnostizierte gemischte Angst- und depressive Stö rung (ICD-10 F41.2), sofern ihr wie hier aus medizinischer Sicht Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert wird (vgl. Urk. 6/22/1). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die sie im Zusammenhang mit dieser Diagnose gemacht hat, sind aufgrund der oben angeführten, geänderten Rechtsprechung ( Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017) nicht mehr zutreffend. Es geht nicht mehr an, der Diagnose gemischte Angst- und depressive Störung (ICD-10 F41.2) die invalidisierende Wirkung mit der Begründung abzuerkennen, dass psychische Störungen, welche leicht bis mittel gradiger depressiver Natur seien, einzig dann als invalidisierende Krankheit in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent seien und dass dies bei einer gemischten Angst- und Depressionsstörung, die aufgrund der verhält nismässig milden Symptome gut therapierbar sein müsse, nicht der Fall sei (vgl. Urk. 5). Es trifft zwar nach wie vor zu, dass nach medizinischer Lehre bei dieser Diagnose von verhältnismässig milden Symptomen auszugehen ist. So ist in den k linisch-dia gnostischen Leitlinien festgehalten, dass die erwähnte Diagnose bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und Depression Verwendung finden soll, jedoch nur, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzeln e Diagnose rechtfertigen würde (vgl. Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-dia gnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 199-200). Dennoch hat das Bundesgericht in seiner neusten Rechtspre chung dargetan, dass grundsätzlich selbst bei leichten Depressionen nicht mehr diagnosebedingt ein invalidisierender Gesundheitsschaden abgesprochen wer den darf (vgl. statt einiger zur alten Rechtsprechung: Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.4). Denn es hat mit den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 auch seine bisherige Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Angst- und depressiven Störungen geändert und – wie bereits im Zusammenhang mit Persönlichkeits störungen in Kombination mit akzentuierten Persönlichkeitszü gen erwähnt neu im Grundsatz auch für diese psychischen Störungen ein indika toren geleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 statuiert. Ein solches wurde jedoch wie erwähnt bisher nicht durchgeführt; es drängen sich weitere Untersuchungen auf. 4.3

Weiterführende Abklärungen sind auch noch aus anderen Gründen angezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (vgl. Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 E. 2a). Bei erwerbstätigen Ver sicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Wäh rend bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 7 ATG) die Schaden minderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die ver bleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeits unfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinwei sen).

In medizinischer Hinsicht gilt es unter diesem Aspekt auch, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers während der Anstellung als Leiter bei der Z.___ einzubeziehen, deren Anstellung der Beschwerdeführer nach sei nen Angaben zufolge aus gesundheitlichen Gründen verlassen hat. Hierzu ist neben medizinischen Unterlagen jenes Zeitraums ein Arbeitgeberbericht zur damaligen Tätigkeit, der Leistungsfähigkeit und des Verdienstes des Versicher ten einzuholen; das bereits vorhandene Arbeitszeugnis (vgl. Urk. 6/4/5-6) reicht dazu nicht aus, solche Zeugnisse sind doch in der Regel sehr wohlwollend abge fasst. Dadurch kann bei Vorliegen eines allenfalls invalidenversicherungsrecht lich relevanten Gesundheitsschadens besser beurteilt werden, ob es sich bei der Anstellung des Tarifspezialisten bei der A.___ um die angestammte oder bereits um eine bereits angepasste Tätigkeit handelt. 4.4

Nach dem Gesagten kann bei gegebener Sach- und Rechtslage nicht abschlies send über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden. Nach Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen hat die Beschwer degegnerin eine psychiatrische Fachbegutachtung in Auftrag zu geben, wie sie nun

seit der Rechtsprechungsänderung für sämtliche psychischen Leiden und gemäss den relevante n Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 4. 1.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 ) vorzunehmen ist . Dabei mag der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete

Frage n kata log gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). Zu beachten sind dabei auch die im Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 in E. 5.2.2 und E. 8.1 ausgeführten Präzisierungen der Rechtsprechung, die sich auf einzelne Standardindikatoren beziehen (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schweregrad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]). 4.5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

19. Mai 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie – nach Vornahme der Abklä rungen im Sinne der Erwägungen

– über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfügt. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Sie sind auf Fr. 6 00. -- anzusetzen .

Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid nach ständiger Recht sprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen), sind die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen

über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1962, schloss 1988 eine Ausbildung an der Y.___ ab und absolvierte ab 1991 regelmässig Fortbildungen. Er war an verschiedenen Orten angestellt und auch selbständig erwerbstätig, bevor er vom Januar 1999 bis im März 2005 als Leiter Fakturierung an der Z.___ tätig war (Urk. 6/4/1). Dort erlitt er nach eigenen Angaben im Jahr 2004 infolge Überlastung ein Burnout (Urk. 6/2/1). Per 13. März 2005 kündigte er diese Anstellung (Urk. 6/4). Ab 14. März 2005 liess er sich als Tarifspezialist Gesundheitswesen bei der A.___ anstellen, und zwar zunächst in einem 100%- und ab 1. Oktober 2006 in einem 80%-Pensum (Urk. 6/1; Urk. 6/2). Per 1. Juni 2010 steigerte er das Pensum auf 90 %. Ab 1. Mai 2011 reduzierte er das Pensum zunächst auf 85 % und per 1. Dezember 2012 weiter auf 80 % (Urk. 6/2). Am 28. Dezember 2015 verunfallte der Versicherte mit dem Fahrrad. Er zog sich dabei einen Schlüsselbeinbruch zu und war unfallbedingt bis am 17. Februar 2016 (teil-)arbeitsunfähig. Nach der unfallbedingten Abwesenheit reduzierte er sein Arbeitspensum per 1. Mai 2016 auf ein 60%-Pensum (Urk. 6/1; Urk. 6/2; Urk. 6/4).

Am 22. Juni 2016 meldete die A.___ den Versicher ten unter Hinweis auf diese Pensumsreduktionen aufgrund psychischer Minder belastbarkeit bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 6/1; Urk. 6/2). Am 13. Juli 2016 erfolgte die Anmeldung bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug (Urk. 6/6).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte einen Arbeitgeberfragebogen der A.___ ein (Urk. 6 / 18 ) , führte eine Eingliederungsbe ratung durch (Urk. 6/20) und gewährte dem Versicherten am 8. September 2016 eine Frühinterventionsmassnahme in Form von Arbeitsvermittlung, um eine neue Arbeitsstelle zu finden, bei der er zu 80 % tätig sein könnte (Urk. 6/19 und Urk. 6/20/5). Weiter holte sie einen IK-Auszug ein ( Urk. 6 / 27 ) und zog einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 17. September 2016 bei (Urk . 6/22 ). Mit Schreiben vom 22. November 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 6/24), nachdem der Versicherte seinen Willen zum Verbleib bei der A.___ mitgeteilt hatte (Urk. 6/23).

Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere den Arztbericht von Dr. B.___ (Urk. 6/22), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. März 2017 (Urk. 6/29) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenren te in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte innert Frist keine Einwände. Am 19. Mai 2017 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 6/30 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - b ehandlungs- und eingliederungsan amnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2017 führte X.___

am 22. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 19. Mai 2017 sei aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeant wort vom

28. Juni 2017 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die gesundheitlichen Auswirkungen nicht langandauernd seien und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Wegfall der Belastung langsam verbessere. Ein invalidisierender beziehungsweise versicher ter Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

D er Beschwerdeführer macht

in seiner Beschwerde demgegenüber im Wesent lichen geltend, dass seine gesundheitliche Situation nicht losgelöst als Einzeler eignis im Jahr 2016, sondern gesamtheitlich seit Herbst 2004 betrachtet werden müsse. Seine Vorgeschichte sei in der angefochtenen Verfügung nicht berück sichtigt worden. So seien darin das im Herbst 2004 eingetretene Burnout und die darauffolgende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit unerwähnt geblieben. Es seien seine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Teilzeitarbeit und Lohnein busse) ab 2004 und die Tatsache, dass er ab dem Krankheitsereignis im Jahr 2004 keine Karriere-Möglichkeiten mehr habe, zu beachten. Der Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen sei nochmals unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen (Urk. 1).

E. 2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 (Urk. 5) erklärte die Beschwerdegeg nerin, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 17. September 2016 (vgl. Urk. 6/22) an einer ängstlich-vermeidenden Persön lichkeit seit Adoleszenz (ICD-10 F60.6), an akzentuierten, zwanghaften Persön lichkeitszügen (ICD-10 Z73.01) und einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2), phasisch , aktuell seit Dezember 2015, leide. Der Beschwerdeführer habe ab 14. März 2005 eine weniger belastende Tätigkeit als Tarifspezialist Gesundheitswesen in einem 100%-Pensum angenommen. Ab Oktober 2006 habe er diese auf 80 % reduziert, um künftige Krisensituationen zu vermeiden. Am 28. Dezember 2015 sei er mit dem Fahrrad gestürzt und daraufhin teilweise arbeitsunfähig gewesen. Nach der unfallbedingten Absenz habe er sein Pensum per 1. Mai 2016 auf nunmehr 60 % reduziert. Zwar sei es gestützt auf die Akten nachvollziehbar, dass die Reduktion des Pensums aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Die zugrundeliegende Erkrankung eines Burnouts sei jedoch kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung. Auch die anderen, durch Dr. B.___ genannten Diagno sen seien nicht invalidisierend. So würden Persönlichkeitsstörungen definitions gemäss bereits in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen. Der Beschwerdeführer habe trotz seiner Persönlichkeitszüge eine gute Ausbildung durchlaufen und über Jahre eine beruflich erfolgreiche Stellung einnehmen können. Dass er sich aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur, die mit einer hohen Selbstanforderung und Perfektionismus einhergehe, in eine Überforderung manövriere, sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant. Was die Diagnose gemischte Angst- und depressive Störung betreffe, so gelte für psychische Stö rungen, welche leicht- bis mittelgradig depressiver Natur seien, dass diese einzig dann als invalidisierende Krankheit in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent seien. Eine gemischte Angst- und Depressionsstörung sei gut therapierbar, da es sich bei dieser Kombination um verhältnismässig milde Symptome handle. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei deshalb zu verneinen. 3. 3.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich anhand der Aktenlage wie folgt darstellen:

In einem Telefonat einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit dem behandelnden Psychiater Dr. B.___, das am 18. August 2016 erfolgte, erklärte er, es seien zwanghafte und ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge festzu stellen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen sei phasenweise auch eine leichte bis mittelgradige Depression vorhanden, welche aber nicht im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer sei eine zwangsstrukturierte Person, überdimen sioniert perfektionistisch. Wohlbefinden und Entspannung würden immer im Hintergrund stehen und dadurch habe er lange Zeit Raubbau betrieben. Da diese Zwänge einen derart hohen Wert hätten, resultiere daraus eine grosse Erschöp fung. Weiter sei er sehr empfindlich auf Kritik und fehlende Wertschätzung. Das führe irgendwann zu einem Missverhältnis und sei ein Kränkungsfaktor. Die ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszüge seien im Übermass vorhanden. Pri vat scheue er jegliche Konflikte. Missliche Umstände von aussen würden seinen Energielevel senken – egal in welchem Job er sei. Es liege eine über Jahre andauernde, reale und faktische Einschränkung vor. Eine berufliche Neuorien tierung sei nötig. Der Grundstress müsse dabei um zirka 30 % gesenkt werden, damit der Beschwerdeführer auch wieder in einem 80%-Pensum arbeiten könne. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei vermutlich nicht mehr möglich (Urk. 6/20/3-4). 3.2

Am 17. September 2016 stellte Dr. B.___, der den Versicherten seit 7. Dezember 1994 ambulant behandelt, die Diagnosen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit seit Adoleszenz (ICD-10 F60.6) und einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) phasisch , aktuell seit Dezem ber 2015. Ausserdem diagnostizierte er akzentuierte zwanghafte Persönlich keitszüge (ICD-10 Z73.01; [Urk. 6/22/1]). Die selbstunsichere Persönlichkeit des Beschwerdeführers zeige sich direkt im Privatleben (wenig befriedigende Kon takte, Rückzugstendenz bei grosser Sehnsucht nach sozialem An- und Aufgeho bensein ) mit der Implikation im Berufsleben, dort durch ein Übermass an Leis tung sich das Bedürfnis nach Anerkennung zu holen. Die Zwangskomponente zeige sich in der übermässigen Gewissenhaftigkeit unter Vernachlässigung von Vergnügen und Entspannung. Weiter zeige der psychopathologische Befund eine gedrückte Stimmung und eine ausgeprägte Erschöpfung, die ihn zu Hause erzwungene „Siestas” machen lasse. Er sei ratlos, wie es beruflich mit ihm wei tergehen soll. Er sei ambivalent hinsichtlich einer Neuorientierung: schwankend zwischen Resignation, angesichts seines Alters, nichts Befriedigendes oder seinem Potential Gemässes mehr zu finden, und Hoffnung, dass mit Hilfe der Invalidenversicherung doch noch eine Alternative zur jetzigen Tätigkeit reali siert werden könne (Urk. 6/22/2).

Der Beschwerdeführer sei 1994 wegen sozialer Unsicherheit, zu geringem Selbstwert und psychosomatischen Beschwerden in die psychiatrisch-psycho-therapeutische Behandlung gekommen. 1997 bis 1998 habe es weitere Therapie phasen wegen Verunsicherung wegen allenfalls nicht adäquat gewähl tem Bildungsweg gegeben. Die therapeutisch begleitete Entscheidungsfindung habe beim Beschwerdeführer den Entschluss gezeitigt, die Ausbildung am Insti tut für Angewandte Psychologie zum Betriebspsychologen abzubrechen, was schlies slich zur massgeblichen Reduktion der vorhandenen Symptome Angst, Zweifel und Anspannung geführt habe. Ab 2004 sei er als Leiter der Fakturie rung in der Z.___ eingestellt gewesen. Nach einigen Monaten sei bei ihm ein hoher Blutdruck diagnostiziert worden, was in ihm grosse Sorgen und Ängste ausgelöst habe, da er diesen mit einem drohenden Herzinfarkt wegen eines Herzklappenfehlers assoziiert habe. Die Symptome hätten in einer Angst störung mit depressiven Begleitsymptomen kumuliert und eine mehrmonatige reduzierte Arbeitsfähigkeit bedingt. Im Verlauf von 2004 bis 2007 sei diese Stö rung remittiert. Der Beschwerdeführer habe erkannt, dass seine unerfüllbar hohen Selbstanforderungen im Z.___-Umfeld nie realisierbar gewesen sei en und es auch nie sein würden. Es sei ihm klar geworden, dass der objektiv vorhandene hohe Aussendruck in Form von Anforderungen und Umstrukturie rungen sowie die Überforderung in der Führungsposition die intrapsychischen perfektionistischen Motive und die daraus resultierenden chronischen Selbst zweifel bedingt und verstärkt hätten und dass Hypertension und Angststörung diese Zusammenhänge signalisieren würden. Er habe in der Folge die Arbeit geberin gewechselt und ab März 2005 eine Stelle als Tarifspezialist bei der A.___ angetreten (Urk. 6/22/1-2).

Bei der A.___ habe er unter Ängsten gelitten, an einem Burnout zu erkranken. Um dieses Risiko zu mindern, habe er sein Arbeitspensum aus rein präventiven Gründen schon im Jahr 2010 auf 90 %, in den darauffolgenden Jahren auf 80 % reduziert. In der neuen Therapiephase ab 2013 habe der Beschwerdeführer deswegen immer wieder existenzielle und finanzielle Zukunftsängste thematisiert. Ein Versuch mit der Einnahme des Antidepressivums Cipralex habe den Energiemangel und die Stimmungstiefs massgeblich verbessert. Im Dezember 2015 habe sich der Beschwerdeführer bei einem Sturz eine Schlüsselbeinfraktur zugezogen, die operiert worden sei. Er habe dieses Ereignis beziehungsweise die ursächliche Unkonzentriertheit auf seine enorme Unzufriedenheit am Arbeitsplatz zurückgeführt, wo er aufgrund von Sparplänen zu einem reinen Akkordarbeiter reduziert worden sei. Aufgrund seiner unsicheren Persönlichkeitsstruktur habe der Beschwerdeführer es vermieden, seinen Standpunkt klar darzulegen und seine Interessen zu vertre ten. Diese Unzufriedenheit am Arbeitsplatz habe den Entschluss bestärkt, nicht noch mehr Anspannung, Angst und Freudlosigkeit zu gewärtigen und deshalb sein Arbeitspensum auf 60 % zu reduzieren (Urk. 6/22/2).

Der behandelnde Psychiater hielt letztlich fest, dass der Beschwerdeführer seit dem

1. März 2016 bis auf Weiteres in der bisherigen Tätigkeit als Tarifspezialist Gesundheitswesen nur noch zu 60 % arbeitsfähig sei. Dies aufgrund von erhöh ter Ermüdbarkeit, Anspannung, Zukunftsängsten, Freudlosigkeit und Selbst zweifel. Er leide unter Gefühlen des Nichtgenügens, der Wertlosigkeit und der Sinnlosigkeit des ganzen Lebens. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Durch Eingliederungsmassnahmen wie Berufsbera tung und Arbeitsvermittlung lasse sich aber die Arbeitsfähigkeit steigern (Urk. 6/22/3-4). Wenn es gelinge, den Beschwerdeführer in einem neuen beruf lichen Umfeld zu integrieren, das ihn seine Stärken erleben lasse und diese schätze, könne von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden (Urk. 6/22/2). 4. 4.1

Der erwähnte Arztbericht von Dr. B.___ liefert Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen psychischer Natur reduziert wurde, wie dies von der Abklärungsperson der IV-Stelle im Rahmen der Früher fassung dargelegt wurde (Urk. 6/5/4). In diagnostischer Hinsicht berichtete der seit Jahren behandelnde Psychiater von einer ängstlich-depressiven Störung (ICD-10 F41.2), kombiniert mit einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) seit der Adoleszenz und akzentuiert zwanghaften Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1). Der Bericht ist aufgrund der nachweislich langjährigen Betreu ung und der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung des behandelnden Psychia ters (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) für die Frage der Invalidität mit Vorbehalten zu würdigen. Er liefert keine abschliessenden Hinweise dafür, dass die massgebende Persönlichkeitsstruktur, welche die Arbeitsfähigkeit ein schränken soll (vgl. Urk. 6/22/2), seit der Adoleszenz besteht. Dies, obwohl Per sönlichkeitsstörungen definitionsgemäss immer in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren müssen

(vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 276-277 ). Der Arztbericht von Dr. B.___ genügt den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit nicht (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

Selbst wenn gestützt auf den vorliegenden Bericht eine Persönlichkeitsstörung und weitere akzentuierte Persönlichkeitszüge angenommen werden könnten, wäre eine abschliessende Beurteilung der psychiatrisch attestierten Arbeits fähigkeit derzeit nicht möglich. Denn das Bundesgericht hat mit den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 seine bisherige Recht sprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Persönlichkeits störungen in Kombination mit akzentuierten Persönlichkeitszügen (vgl. statt vieler zur alten Rechtsprechung: Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) geändert und neu im Grundsatz für sämtliche psy chische Störungen ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 statuiert. Die Arbeitsfähigkeit kann daher erst nach Vorliegen fachärztlicher Feststellungen zu den rechterheblichen Indikatoren beurteilt werden (vgl. BGE 141 V 281 E. 7). Im Bericht von Dr. B.___ fehlt es an ärztlichen Angaben zu den relevanten Indikatoren im Sinne von BGE 141 V 281

E.

4.1.

3. Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähig keit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren erlauben wür den, liegen demnach nicht vor. Dasselbe gilt auch für die diagnostizierte gemischte Angst- und depressive Stö rung (ICD-10 F41.2), sofern ihr wie hier aus medizinischer Sicht Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert wird (vgl. Urk. 6/22/1). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die sie im Zusammenhang mit dieser Diagnose gemacht hat, sind aufgrund der oben angeführten, geänderten Rechtsprechung ( Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017) nicht mehr zutreffend. Es geht nicht mehr an, der Diagnose gemischte Angst- und depressive Störung (ICD-10 F41.2) die invalidisierende Wirkung mit der Begründung abzuerkennen, dass psychische Störungen, welche leicht bis mittel gradiger depressiver Natur seien, einzig dann als invalidisierende Krankheit in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent seien und dass dies bei einer gemischten Angst- und Depressionsstörung, die aufgrund der verhält nismässig milden Symptome gut therapierbar sein müsse, nicht der Fall sei (vgl. Urk. 5). Es trifft zwar nach wie vor zu, dass nach medizinischer Lehre bei dieser Diagnose von verhältnismässig milden Symptomen auszugehen ist. So ist in den k linisch-dia gnostischen Leitlinien festgehalten, dass die erwähnte Diagnose bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und Depression Verwendung finden soll, jedoch nur, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzeln e Diagnose rechtfertigen würde (vgl. Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-dia gnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 199-200). Dennoch hat das Bundesgericht in seiner neusten Rechtspre chung dargetan, dass grundsätzlich selbst bei leichten Depressionen nicht mehr diagnosebedingt ein invalidisierender Gesundheitsschaden abgesprochen wer den darf (vgl. statt einiger zur alten Rechtsprechung: Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.4). Denn es hat mit den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 auch seine bisherige Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Angst- und depressiven Störungen geändert und – wie bereits im Zusammenhang mit Persönlichkeits störungen in Kombination mit akzentuierten Persönlichkeitszü gen erwähnt neu im Grundsatz auch für diese psychischen Störungen ein indika toren geleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 statuiert. Ein solches wurde jedoch wie erwähnt bisher nicht durchgeführt; es drängen sich weitere Untersuchungen auf. 4.3

Weiterführende Abklärungen sind auch noch aus anderen Gründen angezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (vgl. Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 E. 2a). Bei erwerbstätigen Ver sicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Wäh rend bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 7 ATG) die Schaden minderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die ver bleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeits unfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinwei sen).

In medizinischer Hinsicht gilt es unter diesem Aspekt auch, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers während der Anstellung als Leiter bei der Z.___ einzubeziehen, deren Anstellung der Beschwerdeführer nach sei nen Angaben zufolge aus gesundheitlichen Gründen verlassen hat. Hierzu ist neben medizinischen Unterlagen jenes Zeitraums ein Arbeitgeberbericht zur damaligen Tätigkeit, der Leistungsfähigkeit und des Verdienstes des Versicher ten einzuholen; das bereits vorhandene Arbeitszeugnis (vgl. Urk. 6/4/5-6) reicht dazu nicht aus, solche Zeugnisse sind doch in der Regel sehr wohlwollend abge fasst. Dadurch kann bei Vorliegen eines allenfalls invalidenversicherungsrecht lich relevanten Gesundheitsschadens besser beurteilt werden, ob es sich bei der Anstellung des Tarifspezialisten bei der A.___ um die angestammte oder bereits um eine bereits angepasste Tätigkeit handelt. 4.4

Nach dem Gesagten kann bei gegebener Sach- und Rechtslage nicht abschlies send über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden. Nach Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen hat die Beschwer degegnerin eine psychiatrische Fachbegutachtung in Auftrag zu geben, wie sie nun

seit der Rechtsprechungsänderung für sämtliche psychischen Leiden und gemäss den relevante n Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 4. 1.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 ) vorzunehmen ist . Dabei mag der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete

Frage n kata log gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). Zu beachten sind dabei auch die im Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 in E. 5.2.2 und E. 8.1 ausgeführten Präzisierungen der Rechtsprechung, die sich auf einzelne Standardindikatoren beziehen (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schweregrad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]). 4.5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

19. Mai 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie – nach Vornahme der Abklä rungen im Sinne der Erwägungen

– über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfügt. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Sie sind auf Fr. 6 00. -- anzusetzen .

Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid nach ständiger Recht sprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen), sind die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen

über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler

E. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwe rde. Innert Frist reichte der Versicherte keine Replik ein, was der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurde ( vgl. Urk. 7 und Urk. 9 ).

Auf die Vorbringen und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00588 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Steudler Urteil vom 31. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1962, schloss 1988 eine Ausbildung an der Y.___ ab und absolvierte ab 1991 regelmässig Fortbildungen. Er war an verschiedenen Orten angestellt und auch selbständig erwerbstätig, bevor er vom Januar 1999 bis im März 2005 als Leiter Fakturierung an der Z.___ tätig war (Urk. 6/4/1). Dort erlitt er nach eigenen Angaben im Jahr 2004 infolge Überlastung ein Burnout (Urk. 6/2/1). Per 13. März 2005 kündigte er diese Anstellung (Urk. 6/4). Ab 14. März 2005 liess er sich als Tarifspezialist Gesundheitswesen bei der A.___ anstellen, und zwar zunächst in einem 100%- und ab 1. Oktober 2006 in einem 80%-Pensum (Urk. 6/1; Urk. 6/2). Per 1. Juni 2010 steigerte er das Pensum auf 90 %. Ab 1. Mai 2011 reduzierte er das Pensum zunächst auf 85 % und per 1. Dezember 2012 weiter auf 80 % (Urk. 6/2). Am 28. Dezember 2015 verunfallte der Versicherte mit dem Fahrrad. Er zog sich dabei einen Schlüsselbeinbruch zu und war unfallbedingt bis am 17. Februar 2016 (teil-)arbeitsunfähig. Nach der unfallbedingten Abwesenheit reduzierte er sein Arbeitspensum per 1. Mai 2016 auf ein 60%-Pensum (Urk. 6/1; Urk. 6/2; Urk. 6/4).

Am 22. Juni 2016 meldete die A.___ den Versicher ten unter Hinweis auf diese Pensumsreduktionen aufgrund psychischer Minder belastbarkeit bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 6/1; Urk. 6/2). Am 13. Juli 2016 erfolgte die Anmeldung bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug (Urk. 6/6).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte einen Arbeitgeberfragebogen der A.___ ein (Urk. 6 / 18 ) , führte eine Eingliederungsbe ratung durch (Urk. 6/20) und gewährte dem Versicherten am 8. September 2016 eine Frühinterventionsmassnahme in Form von Arbeitsvermittlung, um eine neue Arbeitsstelle zu finden, bei der er zu 80 % tätig sein könnte (Urk. 6/19 und Urk. 6/20/5). Weiter holte sie einen IK-Auszug ein ( Urk. 6 / 27 ) und zog einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 17. September 2016 bei (Urk . 6/22 ). Mit Schreiben vom 22. November 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 6/24), nachdem der Versicherte seinen Willen zum Verbleib bei der A.___ mitgeteilt hatte (Urk. 6/23).

Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere den Arztbericht von Dr. B.___ (Urk. 6/22), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. März 2017 (Urk. 6/29) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenren te in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte innert Frist keine Einwände. Am 19. Mai 2017 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 6/30 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2017 führte X.___

am 22. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 19. Mai 2017 sei aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeant wort vom

28. Juni 2017 (Urk.

5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwe rde. Innert Frist reichte der Versicherte keine Replik ein, was der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurde ( vgl. Urk. 7 und Urk. 9 ).

Auf die Vorbringen und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - b ehandlungs- und eingliederungsan amnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die gesundheitlichen Auswirkungen nicht langandauernd seien und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Wegfall der Belastung langsam verbessere. Ein invalidisierender beziehungsweise versicher ter Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

D er Beschwerdeführer macht

in seiner Beschwerde demgegenüber im Wesent lichen geltend, dass seine gesundheitliche Situation nicht losgelöst als Einzeler eignis im Jahr 2016, sondern gesamtheitlich seit Herbst 2004 betrachtet werden müsse. Seine Vorgeschichte sei in der angefochtenen Verfügung nicht berück sichtigt worden. So seien darin das im Herbst 2004 eingetretene Burnout und die darauffolgende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit unerwähnt geblieben. Es seien seine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Teilzeitarbeit und Lohnein busse) ab 2004 und die Tatsache, dass er ab dem Krankheitsereignis im Jahr 2004 keine Karriere-Möglichkeiten mehr habe, zu beachten. Der Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen sei nochmals unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen (Urk. 1). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 (Urk. 5) erklärte die Beschwerdegeg nerin, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 17. September 2016 (vgl. Urk. 6/22) an einer ängstlich-vermeidenden Persön lichkeit seit Adoleszenz (ICD-10 F60.6), an akzentuierten, zwanghaften Persön lichkeitszügen (ICD-10 Z73.01) und einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2), phasisch , aktuell seit Dezember 2015, leide. Der Beschwerdeführer habe ab 14. März 2005 eine weniger belastende Tätigkeit als Tarifspezialist Gesundheitswesen in einem 100%-Pensum angenommen. Ab Oktober 2006 habe er diese auf 80 % reduziert, um künftige Krisensituationen zu vermeiden. Am 28. Dezember 2015 sei er mit dem Fahrrad gestürzt und daraufhin teilweise arbeitsunfähig gewesen. Nach der unfallbedingten Absenz habe er sein Pensum per 1. Mai 2016 auf nunmehr 60 % reduziert. Zwar sei es gestützt auf die Akten nachvollziehbar, dass die Reduktion des Pensums aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Die zugrundeliegende Erkrankung eines Burnouts sei jedoch kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung. Auch die anderen, durch Dr. B.___ genannten Diagno sen seien nicht invalidisierend. So würden Persönlichkeitsstörungen definitions gemäss bereits in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen. Der Beschwerdeführer habe trotz seiner Persönlichkeitszüge eine gute Ausbildung durchlaufen und über Jahre eine beruflich erfolgreiche Stellung einnehmen können. Dass er sich aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur, die mit einer hohen Selbstanforderung und Perfektionismus einhergehe, in eine Überforderung manövriere, sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant. Was die Diagnose gemischte Angst- und depressive Störung betreffe, so gelte für psychische Stö rungen, welche leicht- bis mittelgradig depressiver Natur seien, dass diese einzig dann als invalidisierende Krankheit in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent seien. Eine gemischte Angst- und Depressionsstörung sei gut therapierbar, da es sich bei dieser Kombination um verhältnismässig milde Symptome handle. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei deshalb zu verneinen. 3. 3.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich anhand der Aktenlage wie folgt darstellen:

In einem Telefonat einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit dem behandelnden Psychiater Dr. B.___, das am 18. August 2016 erfolgte, erklärte er, es seien zwanghafte und ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge festzu stellen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen sei phasenweise auch eine leichte bis mittelgradige Depression vorhanden, welche aber nicht im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer sei eine zwangsstrukturierte Person, überdimen sioniert perfektionistisch. Wohlbefinden und Entspannung würden immer im Hintergrund stehen und dadurch habe er lange Zeit Raubbau betrieben. Da diese Zwänge einen derart hohen Wert hätten, resultiere daraus eine grosse Erschöp fung. Weiter sei er sehr empfindlich auf Kritik und fehlende Wertschätzung. Das führe irgendwann zu einem Missverhältnis und sei ein Kränkungsfaktor. Die ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszüge seien im Übermass vorhanden. Pri vat scheue er jegliche Konflikte. Missliche Umstände von aussen würden seinen Energielevel senken – egal in welchem Job er sei. Es liege eine über Jahre andauernde, reale und faktische Einschränkung vor. Eine berufliche Neuorien tierung sei nötig. Der Grundstress müsse dabei um zirka 30 % gesenkt werden, damit der Beschwerdeführer auch wieder in einem 80%-Pensum arbeiten könne. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei vermutlich nicht mehr möglich (Urk. 6/20/3-4). 3.2

Am 17. September 2016 stellte Dr. B.___, der den Versicherten seit 7. Dezember 1994 ambulant behandelt, die Diagnosen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit seit Adoleszenz (ICD-10 F60.6) und einer Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) phasisch , aktuell seit Dezem ber 2015. Ausserdem diagnostizierte er akzentuierte zwanghafte Persönlich keitszüge (ICD-10 Z73.01; [Urk. 6/22/1]). Die selbstunsichere Persönlichkeit des Beschwerdeführers zeige sich direkt im Privatleben (wenig befriedigende Kon takte, Rückzugstendenz bei grosser Sehnsucht nach sozialem An- und Aufgeho bensein ) mit der Implikation im Berufsleben, dort durch ein Übermass an Leis tung sich das Bedürfnis nach Anerkennung zu holen. Die Zwangskomponente zeige sich in der übermässigen Gewissenhaftigkeit unter Vernachlässigung von Vergnügen und Entspannung. Weiter zeige der psychopathologische Befund eine gedrückte Stimmung und eine ausgeprägte Erschöpfung, die ihn zu Hause erzwungene „Siestas” machen lasse. Er sei ratlos, wie es beruflich mit ihm wei tergehen soll. Er sei ambivalent hinsichtlich einer Neuorientierung: schwankend zwischen Resignation, angesichts seines Alters, nichts Befriedigendes oder seinem Potential Gemässes mehr zu finden, und Hoffnung, dass mit Hilfe der Invalidenversicherung doch noch eine Alternative zur jetzigen Tätigkeit reali siert werden könne (Urk. 6/22/2).

Der Beschwerdeführer sei 1994 wegen sozialer Unsicherheit, zu geringem Selbstwert und psychosomatischen Beschwerden in die psychiatrisch-psycho-therapeutische Behandlung gekommen. 1997 bis 1998 habe es weitere Therapie phasen wegen Verunsicherung wegen allenfalls nicht adäquat gewähl tem Bildungsweg gegeben. Die therapeutisch begleitete Entscheidungsfindung habe beim Beschwerdeführer den Entschluss gezeitigt, die Ausbildung am Insti tut für Angewandte Psychologie zum Betriebspsychologen abzubrechen, was schlies slich zur massgeblichen Reduktion der vorhandenen Symptome Angst, Zweifel und Anspannung geführt habe. Ab 2004 sei er als Leiter der Fakturie rung in der Z.___ eingestellt gewesen. Nach einigen Monaten sei bei ihm ein hoher Blutdruck diagnostiziert worden, was in ihm grosse Sorgen und Ängste ausgelöst habe, da er diesen mit einem drohenden Herzinfarkt wegen eines Herzklappenfehlers assoziiert habe. Die Symptome hätten in einer Angst störung mit depressiven Begleitsymptomen kumuliert und eine mehrmonatige reduzierte Arbeitsfähigkeit bedingt. Im Verlauf von 2004 bis 2007 sei diese Stö rung remittiert. Der Beschwerdeführer habe erkannt, dass seine unerfüllbar hohen Selbstanforderungen im Z.___-Umfeld nie realisierbar gewesen sei en und es auch nie sein würden. Es sei ihm klar geworden, dass der objektiv vorhandene hohe Aussendruck in Form von Anforderungen und Umstrukturie rungen sowie die Überforderung in der Führungsposition die intrapsychischen perfektionistischen Motive und die daraus resultierenden chronischen Selbst zweifel bedingt und verstärkt hätten und dass Hypertension und Angststörung diese Zusammenhänge signalisieren würden. Er habe in der Folge die Arbeit geberin gewechselt und ab März 2005 eine Stelle als Tarifspezialist bei der A.___ angetreten (Urk. 6/22/1-2).

Bei der A.___ habe er unter Ängsten gelitten, an einem Burnout zu erkranken. Um dieses Risiko zu mindern, habe er sein Arbeitspensum aus rein präventiven Gründen schon im Jahr 2010 auf 90 %, in den darauffolgenden Jahren auf 80 % reduziert. In der neuen Therapiephase ab 2013 habe der Beschwerdeführer deswegen immer wieder existenzielle und finanzielle Zukunftsängste thematisiert. Ein Versuch mit der Einnahme des Antidepressivums Cipralex habe den Energiemangel und die Stimmungstiefs massgeblich verbessert. Im Dezember 2015 habe sich der Beschwerdeführer bei einem Sturz eine Schlüsselbeinfraktur zugezogen, die operiert worden sei. Er habe dieses Ereignis beziehungsweise die ursächliche Unkonzentriertheit auf seine enorme Unzufriedenheit am Arbeitsplatz zurückgeführt, wo er aufgrund von Sparplänen zu einem reinen Akkordarbeiter reduziert worden sei. Aufgrund seiner unsicheren Persönlichkeitsstruktur habe der Beschwerdeführer es vermieden, seinen Standpunkt klar darzulegen und seine Interessen zu vertre ten. Diese Unzufriedenheit am Arbeitsplatz habe den Entschluss bestärkt, nicht noch mehr Anspannung, Angst und Freudlosigkeit zu gewärtigen und deshalb sein Arbeitspensum auf 60 % zu reduzieren (Urk. 6/22/2).

Der behandelnde Psychiater hielt letztlich fest, dass der Beschwerdeführer seit dem

1. März 2016 bis auf Weiteres in der bisherigen Tätigkeit als Tarifspezialist Gesundheitswesen nur noch zu 60 % arbeitsfähig sei. Dies aufgrund von erhöh ter Ermüdbarkeit, Anspannung, Zukunftsängsten, Freudlosigkeit und Selbst zweifel. Er leide unter Gefühlen des Nichtgenügens, der Wertlosigkeit und der Sinnlosigkeit des ganzen Lebens. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Durch Eingliederungsmassnahmen wie Berufsbera tung und Arbeitsvermittlung lasse sich aber die Arbeitsfähigkeit steigern (Urk. 6/22/3-4). Wenn es gelinge, den Beschwerdeführer in einem neuen beruf lichen Umfeld zu integrieren, das ihn seine Stärken erleben lasse und diese schätze, könne von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden (Urk. 6/22/2). 4. 4.1

Der erwähnte Arztbericht von Dr. B.___ liefert Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen psychischer Natur reduziert wurde, wie dies von der Abklärungsperson der IV-Stelle im Rahmen der Früher fassung dargelegt wurde (Urk. 6/5/4). In diagnostischer Hinsicht berichtete der seit Jahren behandelnde Psychiater von einer ängstlich-depressiven Störung (ICD-10 F41.2), kombiniert mit einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) seit der Adoleszenz und akzentuiert zwanghaften Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1). Der Bericht ist aufgrund der nachweislich langjährigen Betreu ung und der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung des behandelnden Psychia ters (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) für die Frage der Invalidität mit Vorbehalten zu würdigen. Er liefert keine abschliessenden Hinweise dafür, dass die massgebende Persönlichkeitsstruktur, welche die Arbeitsfähigkeit ein schränken soll (vgl. Urk. 6/22/2), seit der Adoleszenz besteht. Dies, obwohl Per sönlichkeitsstörungen definitionsgemäss immer in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren müssen

(vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 276-277 ). Der Arztbericht von Dr. B.___ genügt den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit nicht (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

Selbst wenn gestützt auf den vorliegenden Bericht eine Persönlichkeitsstörung und weitere akzentuierte Persönlichkeitszüge angenommen werden könnten, wäre eine abschliessende Beurteilung der psychiatrisch attestierten Arbeits fähigkeit derzeit nicht möglich. Denn das Bundesgericht hat mit den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 seine bisherige Recht sprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Persönlichkeits störungen in Kombination mit akzentuierten Persönlichkeitszügen (vgl. statt vieler zur alten Rechtsprechung: Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) geändert und neu im Grundsatz für sämtliche psy chische Störungen ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 statuiert. Die Arbeitsfähigkeit kann daher erst nach Vorliegen fachärztlicher Feststellungen zu den rechterheblichen Indikatoren beurteilt werden (vgl. BGE 141 V 281 E. 7). Im Bericht von Dr. B.___ fehlt es an ärztlichen Angaben zu den relevanten Indikatoren im Sinne von BGE 141 V 281

E.

4.1.

3. Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähig keit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren erlauben wür den, liegen demnach nicht vor. Dasselbe gilt auch für die diagnostizierte gemischte Angst- und depressive Stö rung (ICD-10 F41.2), sofern ihr wie hier aus medizinischer Sicht Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert wird (vgl. Urk. 6/22/1). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die sie im Zusammenhang mit dieser Diagnose gemacht hat, sind aufgrund der oben angeführten, geänderten Rechtsprechung ( Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017) nicht mehr zutreffend. Es geht nicht mehr an, der Diagnose gemischte Angst- und depressive Störung (ICD-10 F41.2) die invalidisierende Wirkung mit der Begründung abzuerkennen, dass psychische Störungen, welche leicht bis mittel gradiger depressiver Natur seien, einzig dann als invalidisierende Krankheit in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent seien und dass dies bei einer gemischten Angst- und Depressionsstörung, die aufgrund der verhält nismässig milden Symptome gut therapierbar sein müsse, nicht der Fall sei (vgl. Urk. 5). Es trifft zwar nach wie vor zu, dass nach medizinischer Lehre bei dieser Diagnose von verhältnismässig milden Symptomen auszugehen ist. So ist in den k linisch-dia gnostischen Leitlinien festgehalten, dass die erwähnte Diagnose bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und Depression Verwendung finden soll, jedoch nur, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzeln e Diagnose rechtfertigen würde (vgl. Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-dia gnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 199-200). Dennoch hat das Bundesgericht in seiner neusten Rechtspre chung dargetan, dass grundsätzlich selbst bei leichten Depressionen nicht mehr diagnosebedingt ein invalidisierender Gesundheitsschaden abgesprochen wer den darf (vgl. statt einiger zur alten Rechtsprechung: Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.4). Denn es hat mit den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 auch seine bisherige Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Angst- und depressiven Störungen geändert und – wie bereits im Zusammenhang mit Persönlichkeits störungen in Kombination mit akzentuierten Persönlichkeitszü gen erwähnt neu im Grundsatz auch für diese psychischen Störungen ein indika toren geleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 statuiert. Ein solches wurde jedoch wie erwähnt bisher nicht durchgeführt; es drängen sich weitere Untersuchungen auf. 4.3

Weiterführende Abklärungen sind auch noch aus anderen Gründen angezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (vgl. Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 E. 2a). Bei erwerbstätigen Ver sicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Wäh rend bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 7 ATG) die Schaden minderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die ver bleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeits unfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinwei sen).

In medizinischer Hinsicht gilt es unter diesem Aspekt auch, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers während der Anstellung als Leiter bei der Z.___ einzubeziehen, deren Anstellung der Beschwerdeführer nach sei nen Angaben zufolge aus gesundheitlichen Gründen verlassen hat. Hierzu ist neben medizinischen Unterlagen jenes Zeitraums ein Arbeitgeberbericht zur damaligen Tätigkeit, der Leistungsfähigkeit und des Verdienstes des Versicher ten einzuholen; das bereits vorhandene Arbeitszeugnis (vgl. Urk. 6/4/5-6) reicht dazu nicht aus, solche Zeugnisse sind doch in der Regel sehr wohlwollend abge fasst. Dadurch kann bei Vorliegen eines allenfalls invalidenversicherungsrecht lich relevanten Gesundheitsschadens besser beurteilt werden, ob es sich bei der Anstellung des Tarifspezialisten bei der A.___ um die angestammte oder bereits um eine bereits angepasste Tätigkeit handelt. 4.4

Nach dem Gesagten kann bei gegebener Sach- und Rechtslage nicht abschlies send über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden. Nach Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen hat die Beschwer degegnerin eine psychiatrische Fachbegutachtung in Auftrag zu geben, wie sie nun

seit der Rechtsprechungsänderung für sämtliche psychischen Leiden und gemäss den relevante n Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 4. 1.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 ) vorzunehmen ist . Dabei mag der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete

Frage n kata log gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). Zu beachten sind dabei auch die im Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 in E. 5.2.2 und E. 8.1 ausgeführten Präzisierungen der Rechtsprechung, die sich auf einzelne Standardindikatoren beziehen (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schweregrad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]). 4.5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

19. Mai 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie – nach Vornahme der Abklä rungen im Sinne der Erwägungen

– über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfügt. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Sie sind auf Fr. 6 00. -- anzusetzen .

Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid nach ständiger Recht sprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen), sind die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen

über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler