Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1994, meldete sich am 2 3. Januar 2012 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Nach Eingang einer Stellungnahme des behandelnden Arztes ( Urk. 7/11) sowie eines psychiatrischen Untersuchungsberichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/16) erteilte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Aus bildung als Praktiker PrA Automobil ( Urk. 7/25 , vgl. auch Urk. 7/22 ). Überdies richtete sie dem Versicherten Taggelder aus ( Urk. 7/24, 7/32, 7/36 f. und 7/40).
Am 1 1. August 2015 schloss dieser seine Ausbildung erfolgreich ab ( Urk. 7/44, Urk. 7/48).
Mit Vorbescheid vom 6. November 2015 ( Urk. 7/64) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie gedenke ihm ab August 2015 eine Viertelsrente auszurich ten, stellte die Zusprechung der Rente aber infolge Gewährung weiterer beruf licher Massnahmen zurück. Am 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 7/78) sprach sie dem Versicherten für die Dauer vom 3 0. November 2015 bis 2 8. Februar 2016 einen Arbeitsversuch bei der Y.___ GmbH zu, wobei sie diesen mit Mitteilung vom 4. März 2016 ( Urk. 7/89) bis zum 2 9. Mai 2016 verlängerte. Für den Zeitraum des Arbeitsversuches richtete die IV-Stelle wiederum Taggel der aus ( Urk. 7/83 f., 7/94 f.). Mit Schreiben vom 2 7. Mai 2016 ( Urk. 7/96) teilte sie dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da eine Integration in den Arbeitsmarkt innert angemessener Zeit nicht gelungen sei.
Nach erneut em Vorbescheid ( Urk. 7/114) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten schliesslich mit Verfügung vom 6. April 2017 ab Mai 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/125 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 2. Mai 2017 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm eine
höhere als eine halbe Rente verweigert werde. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen - insbesondere eine ganze Invalidenrente - zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2017 ( Urk.
6) schloss die IV-Stell e auf Abwei sung der Beschwerde, worüber der Versicherte mit Verfügung vom 5. Juli 2017 ( Urk.
8) orientiert wurde. Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt , und es wurde ihm Rechtsanwältin Melina Tzikas als unentgeltli che Rechtsvertreterin bestellt, welche am 1 0. Juli 2017 ihre Honorar note einreichte ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - ren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruf lichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinva lide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestu ften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung von 21 Altersjahren: 70 % , nach Vollendung von 21 Altersjahren, aber vor Vollendung von 25 Altersjahren: 80 % , nach Vollendung von 25 Altersjahren, aber vor Vollendung von 30 Altersjahren: 90 % , sowie nach Vollendung von 30 A ltersjahren: 100 % . Im Jahr 2016 , als über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt wurde, hat dieser jährliche Medianwert Fr. 8 2 ’500 betrage n (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016 des Bundesamtes für Sozialversicherung en [BSV]). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei von einer 50%igen Leistungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auszugehen . Das Valideneinkommen belaufe sich bei Geburts- und Frühinvaliden ohne aus reichende berufliche Kenntnisse für die Altersstufe 21-24 auf Fr. 66'000.-- im Jahr 201 5. Gemäss Erhebungen des Bundesamtes für Statistik betrage der Lohn für Tätigkeiten im Bereich Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen (Kompe tenzniveau 1) für das Jahr 2015 Fr. 62’875.-- beziehungsweise Fr. 31'437.50 bei einer 50%igen Leistungsfähigkeit. Ein weiterer Abzug von die sem Invalideneinkommen sei nicht gerechtfertigt, weshalb ein Invaliditätsgrad von 52 %
resultiere. Der Beschwerdeführer habe daher ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 7/116/1-2) . 2.2
Der Versicherte brachte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 2 2. Mai 2017 ( Urk.
1) zusammengefasst vor, mit Blick auf die medizinischen Berichte sowie die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen sei davon auszugehen, dass seine Leistungsfähigkeit aufgrund der verminderten kognitiven Fähigkeiten stark eingeschränkt und daher eine Tätigkeit im geschützten Rahmen erforder lich sei . Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe demnach keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor liege. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %
bestehe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 3 1. Mai 2012 aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers sei durch eine kognitive Behinderung mit Konzentrationsstörungen, Lern schwierigkeiten und weit unterdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit beeinträch tigt (Geburtsgebrechen Ziffer 403 des Anhangs der Verordnung über Geburtsge brechen [ GgV ], Urk. 7/11/1 f.). Der Versicherte werde auf dem freien Stellen markt keine Chance haben, eine Berufslehre oder - anlehre antreten zu können . Er benötige die Unterstü tzung der Invalidenver sicherung, um einen behindertengerechten Arbeitsplatz zu finden ( Urk. 7/11/3) und könne nur einfach e Aufgaben bewältigen ( Urk. 7/11/5). 3.2
Med. pract . A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - p sychotherapie, diagnostizierte in ihrem RAD- Untersuchungsbericht vom 1 4. August 2012 eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Im Zuge eines entsprechenden Tests habe ein Gesamt-Intelligenzquotient von 56 festgestellt werden können. Ein dauerhafter, gleichbleibender Gesundheitsschaden sei aus gewiesen. Eine berufliche Abklärung wäre dienlich, um eine dem kognitiven Potential und den Fähigkeiten des Versicherten angepasste Tätigkeit zu finden. Es sollte sich um einfache, routinierte Tätigkeiten mit einem klar strukturierten, wohlwollenden Rahmen sowie ohne Zeit- und Termindruck handeln. Im Weite ren seien tiefe Erwartungen an die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit zu stel len. Es lägen Hinweise vor, die an einen geschützten Rahmen denken liessen ( Urk. 7/16/3 f.). 3.3
In seinem Bericht vom 1 7. August 2015 wies Dr. Z.___ darauf hin, dass die kognitiven Einschränkungen nicht therapierbar seien. Der Beschwerdeführer könne problemlos acht Stunden täglich arbeiten. Die allenfalls bestehende Ver minderung der Leistungsfähigkeit sei durch Nachfrage beim Lehrbetrieb abzu klären ( Urk. 7/54). 3.4
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 fest, dass der Versicherte aus medizinischer Sicht eine sehr erfreuliche Entwicklung durchgemacht habe. Dessen Leistungsfähigkeit könne mit der Auswertung der praxiserprobten Aus sagen des C.___ während der Ausbildung als gut angesehen werden. Eine fehlende praktische Leistungsfähigkeit allein aufgrund eines niedrigen Intelli genzquotienten sei nicht nachvollziehbar.
Eine Arbeitsfähigkeit von circa 50 % könne der Versicherte bei praktischen Aufgaben, die ihm bekannt seien und vorzugsweise im Automobilbereich l äg en, erreichen. An einer neuen Arbeits stelle müsse anfangs vermutlich mit einer niedrigeren Leistung und einem er höhten Einarbeitungsaufwand gerechnet werden. Eine Steigerung auf eine 60%ige Leistungsfähigkeit könne allenfalls nach mehreren Berufsjahren erhofft werden ( Urk. 7/113/ 6 f. ). 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Versicherten eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) vorliegt, wodurch die Arbeitsfähigkeit unbe strittenermassen eingeschränkt ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 2 4. September 2014 E. 2.2) . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Invaliditäts - grades zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen ist. Die Einschät zung von Dr. B.___ vom 9. Dezember 2016 ( Urk. 7/113/6 ff.)
- wel che der Versicherte in d er Beschwerdeschrift ausser Acht lässt - erweist sich in diesem Zusammenhang als schlüssig und nachvollziehbar. Sie überzeugt insbesondere mit Blick auf den Abschlussbericht des Lehrbetriebsverbunds Stif tung C.___ vom 1 1. Juni 201 5. Diesem ist zu entnehmen, dass eine Integra tion in den ersten Arbeitsmarkt möglich sei, wobei die Leistungsfähigkeit bei voller zeitlicher Präsenz auf 56 % geschätzt werde ( Urk. 7/44/1). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 18) wurde somit aus drücklich Stellung dazu genommen, mit welcher Arbeitsfähigkeit bei einer Tätigkeit in einem nicht geschützten Rahmen gerechnet werden kann. Anzu merken ist sodann, dass sich das Fachpersonal der Stiftung C.___ bei dieser Beurteilung auf E rfahrungen stützen konnte, welche e s während der zweijähri gen Ausbildungszeit des Versicherten zum Praktiker PrA Automobil gesammelt hatte (vgl. Urk. 7/ 21, 7/38 und 7/41). Nicht zuletzt vertrat denn auch Dr. Z.___ die Auffassung, dass zwecks Klärung der Leistungsfähigkeit beim Lehrbetrieb nachgefragt werden solle , und er diese Frage selbst nicht beantworten könne ( Urk. 7/54/1).
Die
Einschätzung von Dr. B.___
leuchtet sodann einerseits auch in Anbe tracht des Umstandes ein, dass abgesehen von der leichten Intelligenzminde rung keine weiteren psychischen oder somatischen Erkrankungen vorliegen (vgl. E. 3.1 ff.). Zum anderen hat eine leichte Intelligenzminderung mit Blick auf die Beschreibung im ICD- 10- Code typischerweise keine ( vollständige ) Arbeits unfähigkeit zur Folge . Die Hauptschwierigkeiten treten vielmehr bei der Schul ausbildung auf
(vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S. 310).
Dies war auch beim Beschwerde führer der Fall (vgl. Urk. 7/11/2 f. , 7/16/2). Die auf praktische Arbeiten ausge richtete Ausbildung konnte er hingegen erfolgreich absolvieren . Die Stiftung C.___ bestätigte, dass er wiederkehrende Arbeiten selbständig und zuverläs sig erledigen könne. Er verfüge ferner über ein gutes theoretisches Fachwissen ( Urk. 7/44/2). 4.2 4.2.1
Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführer s, wonach er die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
auf dem Arbeitsmarkt nicht verwerten könne ( vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) . 4.2.2
E ine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzu nehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschein t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinwei sen) . Massgebend können in diesem Zusammenhang die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die ver bliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar.
An der Massgeblichkeit des theo retisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt s vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3). 4. 2. 3
Entgegen der Sichtweise des Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) ist somit nicht ent scheidend, ob es ihm möglich ist, auf dem effektiven Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden . Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenplätze umfasst, bei welchen Behinderte mit einem so zialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.3). Es
ist zwar ein erhöhter Einarbeitungsaufwand zu erwarten (vgl. Urk. 7/113/7), was angesic hts der übrigen Gegebenheiten für sich allein jedoch nicht für eine Unverwertbar keit der Arbeitsfähigkeit spricht. So ist in Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur anzumerken, dass der Versicherte stets sehr zuverlässig und motiviert arbeitete . Auch im persönlichen Kontakt mit Arbeitskollegen oder Kunden gab es keine Probleme (vgl. Urk. 7/21/2 ff., 7/38/2 ff., 7/41/2 ff. und 7/44/1 f .). Erste Berufs erfahrung konnte der Beschwerdeführer während seiner zweijährigen Ausbil dung sowie dem sechsmonatigen Arbeitsversuch sammeln
und dabei praktische Kompetenzen erwerben . Da die erlernte Tätigkeit im Automobilbereich weiter hin dem individuellen Belastungsprofil entspricht ( Urk. 7/113/7) , wird er auch zukünftig auf diese Fertigkeiten zurückgreifen können. Hinsichtlich der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens ist im Weiteren nochmals zu betonen, dass nebst der leichten Intelligenzminderung keine Leiden psychischer oder körperlicher Art mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten. Aus dem psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 1 4. August 2012 geht ausserdem hervor, dass sich die kognitiven Einschrän kungen überdurchschnittlich stark auf das Sprachverständnis auswirken, wäh rend sich die übrigen Werte für das wahrnehmungsgebundene logische Denken, das Arbeitsgedächtnis sowie die Verarbeitungsgeschwindigkeit nur leicht unter dem Grenzwert eines Intelligenzquotienten von 70 , respektive gar im unteren Normbereich befinden ( Urk. 7/16/3).
Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Anzufügen bleibt, dass die konkrete Sach lage insbesondere nicht mit de r jenig en vergleichbar ist, welche dem vom Beschwerdeführer angeführte n Bundesgerichtsentscheid 9C_291/2013 vom 2 5. Februar 2014 zugrunde lag. D ie versicherte Person litt in jenem Fall nicht nur an einem kognitiven Leistungsniveau im unterdurch schnittlichen Bereich, sondern auch unter diversen somatischen Beschwerden. Darüber hinaus hatte sie keine berufliche Ausbildung absolviert (vgl. E. 4.2 des zitierten Urteils).
Im Übrigen kann auch aus gehend von den Äusserungen des während des Arbeitsversuchs zuständigen Arbeitgebers nicht darauf geschlossen werden, dass die medizinisch und von Seiten des Lehrbetriebes attestierte Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch nicht verwertbar ist. So finden sich in den Akten deutliche Hinweise darauf, dass im Rahmen des Arbeitsversuches nur unzureichend Rücksicht auf die Defizite des Versicherten und den damit ver bundenen Unterstützungsbedarf genommen wurde. Namentlich gestaltete sich die Zusammenarbeit für den ebenfalls involvierten Job-Coach sehr schwierig (vgl. Urk. 7/78/1, 7/87/1 und 7/105 ). B eispielsweise wurden dessen Unterstüt zungsvorschläge nicht akzeptiert , da der Arbeitgeber beabsichtigte,
die Ein schränkungen des Beschwerdeführers vor den anderen Angestellten möglichst geheim zu halten ( Urk. 7/91).
D ie Einschätzung des Arbeitgebers, wonach eine Eingliederung des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei (vgl. Urk. 7/97/2 f.), vermag daher die Beurteilung des RAD und des im Umgang mit kognitiv eingeschränkten Personen fachkundigen Lehrbetriebes nicht in Zweifel zu ziehen . 5. 5.1
Der von der Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrades durch geführte Einkommensvergleich wurde seitens des Versicherten nicht bean standet. Da jener aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen keine zureichen den beruflichen Kenntnisse erwerben konnte (vgl. in diesem Kontext Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 1 9. Februar 2015 E. 4.3) , stützte sich d ie IV-Stelle bei der Festlegung des Valideneinkommens auch grundsätzlich zu Recht auf den jährlich aktualisierten Medianwert gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV). Für den Einkommensver gleich sind allerdings die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirk same Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174 ; Urteil e des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3 ).
Die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) datiert vom 6. April 2017, weshalb das Valideneinkommen ausgehend vom damals anwendbaren Medianwert von Fr. 81'500.-- in Anbetracht des Al ters des Versicherten auf Fr. 66 ' 0 00.-- festzu setzen ist (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 1 8. Dezember 2014 des Bundes amtes für Sozialversicherungen) . 5.2
Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses ebenfalls prinzip i ell korrekt anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur - erhebung (LSE) fest. Auch in diesem Zusammenhang sind jedoch die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2 ). Es ist folglich auf den monatlichen Bruttolohn für Tätigkeiten im Bereich Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen von Fr. 4'995.-- abzustellen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kom petenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer).
Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2'220 Punkten im Jahr 2014 auf 2'239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt dies bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ein Bruttoeinkommen von Fr. 31'511.13 jährlich ( Fr. 4'995.-- / 40 * 41.7 *12 / 2'220 * 2'239 * 0.5). Von diesem Invali deneinkommen ist kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen . Namentlich dürfen die bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung eines leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppel ten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und
8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1
mit Hinweisen), was die Beschwerdegegnerin ebenfalls richtig erkannt hat (vgl. Urk. 7/116/2). 5.3
Damit ist für den Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von Fr. 66 ' 0 00.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'511.13 auszugehen. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 5 2 . 26 % beziehungs weise 52 % ([ Fr. 6 6 ' 0 00.-- ./. Fr. 31 ’511.13] * 100 / Fr. 6 6'0 00.--; zum Runden: BGE 130 V 121).
Die Beschwerdegegnerin hat dem Versicherten demnach ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 52 %
zu Recht eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen . Mit Blick auf den Taggeldbezug bis und mit April 2016 (vgl. Urk. 7/94, Urk. 7/121-122) ist der unbestritten gebliebene Anspruchsbeginn per 1. Mai 2016 nicht zu beanstanden.
Die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensaus gang sind sie dem unterliegenden B eschwerdeführer aufzuerlegen, zu folge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.
8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 ( Urk.
8) wurde dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese machte mit Honorarnote vom 1 0. Juli 2017 ( Urk.
9) einen Gesamtaufwand von 11 Stunden und 50 Minuten à Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 78.10 (3 % -Pauschale ) geltend.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Melina Tzikas geltend gemachte Aufwand von insge samt 11 Stunden und 50 Minuten ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tat sache, dass sie den Versicherten bereits im V erwaltungs verfahren vert reten hat (vgl. Urk. 7/92 ), und ihr die Akten folglich grundsätzlich vertraut waren. Hinzu kommt, dass Teile der Beschwerdeschrift bereits in früheren Eingaben an die Beschwerdegegnerin enthalten waren (vgl. Urk. 7/112). Vor diesem Hintergrund sowie i n Anbetracht der zu studierenden Aktenstücke und der achtseitigen Be schwerdeschrift erweist sich in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- gesamthaf t eine Entschädigung von Fr. 2’0 00.-- (inkl. 8 %
Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen, welche
der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist .
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Melina Tzikas , Zürich, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 7/78) sprach sie dem Versicherten für die Dauer vom 3 0. November 2015 bis 2 8. Februar 2016 einen Arbeitsversuch bei der Y.___ GmbH zu, wobei sie diesen mit Mitteilung vom 4. März 2016 ( Urk. 7/89) bis zum
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruf lichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinva lide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestu ften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung von 21 Altersjahren: 70 % , nach Vollendung von 21 Altersjahren, aber vor Vollendung von 25 Altersjahren: 80 % , nach Vollendung von 25 Altersjahren, aber vor Vollendung von 30 Altersjahren: 90 % , sowie nach Vollendung von 30 A ltersjahren: 100 % . Im Jahr 2016 , als über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt wurde, hat dieser jährliche Medianwert Fr.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 2. Mai 2017 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm eine
höhere als eine halbe Rente verweigert werde. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen - insbesondere eine ganze Invalidenrente - zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2017 ( Urk.
6) schloss die IV-Stell e auf Abwei sung der Beschwerde, worüber der Versicherte mit Verfügung vom 5. Juli 2017 ( Urk.
8) orientiert wurde. Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt , und es wurde ihm Rechtsanwältin Melina Tzikas als unentgeltli che Rechtsvertreterin bestellt, welche am 1 0. Juli 2017 ihre Honorar note einreichte ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei von einer 50%igen Leistungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auszugehen . Das Valideneinkommen belaufe sich bei Geburts- und Frühinvaliden ohne aus reichende berufliche Kenntnisse für die Altersstufe 21-24 auf Fr. 66'000.-- im Jahr 201 5. Gemäss Erhebungen des Bundesamtes für Statistik betrage der Lohn für Tätigkeiten im Bereich Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen (Kompe tenzniveau 1) für das Jahr 2015 Fr. 62’875.-- beziehungsweise Fr. 31'437.50 bei einer 50%igen Leistungsfähigkeit. Ein weiterer Abzug von die sem Invalideneinkommen sei nicht gerechtfertigt, weshalb ein Invaliditätsgrad von 52 %
resultiere. Der Beschwerdeführer habe daher ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 7/116/1-2) .
E. 2.2 Der Versicherte brachte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 2 2. Mai 2017 ( Urk.
1) zusammengefasst vor, mit Blick auf die medizinischen Berichte sowie die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen sei davon auszugehen, dass seine Leistungsfähigkeit aufgrund der verminderten kognitiven Fähigkeiten stark eingeschränkt und daher eine Tätigkeit im geschützten Rahmen erforder lich sei . Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe demnach keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor liege. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %
bestehe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 3 1. Mai 2012 aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers sei durch eine kognitive Behinderung mit Konzentrationsstörungen, Lern schwierigkeiten und weit unterdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit beeinträch tigt (Geburtsgebrechen Ziffer 403 des Anhangs der Verordnung über Geburtsge brechen [ GgV ], Urk. 7/11/1 f.). Der Versicherte werde auf dem freien Stellen markt keine Chance haben, eine Berufslehre oder - anlehre antreten zu können . Er benötige die Unterstü tzung der Invalidenver sicherung, um einen behindertengerechten Arbeitsplatz zu finden ( Urk. 7/11/3) und könne nur einfach e Aufgaben bewältigen ( Urk. 7/11/5). 3.2
Med. pract . A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - p sychotherapie, diagnostizierte in ihrem RAD- Untersuchungsbericht vom 1 4. August 2012 eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Im Zuge eines entsprechenden Tests habe ein Gesamt-Intelligenzquotient von 56 festgestellt werden können. Ein dauerhafter, gleichbleibender Gesundheitsschaden sei aus gewiesen. Eine berufliche Abklärung wäre dienlich, um eine dem kognitiven Potential und den Fähigkeiten des Versicherten angepasste Tätigkeit zu finden. Es sollte sich um einfache, routinierte Tätigkeiten mit einem klar strukturierten, wohlwollenden Rahmen sowie ohne Zeit- und Termindruck handeln. Im Weite ren seien tiefe Erwartungen an die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit zu stel len. Es lägen Hinweise vor, die an einen geschützten Rahmen denken liessen ( Urk. 7/16/3 f.). 3.3
In seinem Bericht vom 1 7. August 2015 wies Dr. Z.___ darauf hin, dass die kognitiven Einschränkungen nicht therapierbar seien. Der Beschwerdeführer könne problemlos acht Stunden täglich arbeiten. Die allenfalls bestehende Ver minderung der Leistungsfähigkeit sei durch Nachfrage beim Lehrbetrieb abzu klären ( Urk. 7/54). 3.4
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 fest, dass der Versicherte aus medizinischer Sicht eine sehr erfreuliche Entwicklung durchgemacht habe. Dessen Leistungsfähigkeit könne mit der Auswertung der praxiserprobten Aus sagen des C.___ während der Ausbildung als gut angesehen werden. Eine fehlende praktische Leistungsfähigkeit allein aufgrund eines niedrigen Intelli genzquotienten sei nicht nachvollziehbar.
Eine Arbeitsfähigkeit von circa 50 % könne der Versicherte bei praktischen Aufgaben, die ihm bekannt seien und vorzugsweise im Automobilbereich l äg en, erreichen. An einer neuen Arbeits stelle müsse anfangs vermutlich mit einer niedrigeren Leistung und einem er höhten Einarbeitungsaufwand gerechnet werden. Eine Steigerung auf eine 60%ige Leistungsfähigkeit könne allenfalls nach mehreren Berufsjahren erhofft werden ( Urk. 7/113/ 6 f. ). 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Versicherten eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) vorliegt, wodurch die Arbeitsfähigkeit unbe strittenermassen eingeschränkt ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 2 4. September 2014 E. 2.2) . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Invaliditäts - grades zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen ist. Die Einschät zung von Dr. B.___ vom 9. Dezember 2016 ( Urk. 7/113/6 ff.)
- wel che der Versicherte in d er Beschwerdeschrift ausser Acht lässt - erweist sich in diesem Zusammenhang als schlüssig und nachvollziehbar. Sie überzeugt insbesondere mit Blick auf den Abschlussbericht des Lehrbetriebsverbunds Stif tung C.___ vom 1 1. Juni 201 5. Diesem ist zu entnehmen, dass eine Integra tion in den ersten Arbeitsmarkt möglich sei, wobei die Leistungsfähigkeit bei voller zeitlicher Präsenz auf 56 % geschätzt werde ( Urk. 7/44/1). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 18) wurde somit aus drücklich Stellung dazu genommen, mit welcher Arbeitsfähigkeit bei einer Tätigkeit in einem nicht geschützten Rahmen gerechnet werden kann. Anzu merken ist sodann, dass sich das Fachpersonal der Stiftung C.___ bei dieser Beurteilung auf E rfahrungen stützen konnte, welche e s während der zweijähri gen Ausbildungszeit des Versicherten zum Praktiker PrA Automobil gesammelt hatte (vgl. Urk. 7/ 21, 7/38 und 7/41). Nicht zuletzt vertrat denn auch Dr. Z.___ die Auffassung, dass zwecks Klärung der Leistungsfähigkeit beim Lehrbetrieb nachgefragt werden solle , und er diese Frage selbst nicht beantworten könne ( Urk. 7/54/1).
Die
Einschätzung von Dr. B.___
leuchtet sodann einerseits auch in Anbe tracht des Umstandes ein, dass abgesehen von der leichten Intelligenzminde rung keine weiteren psychischen oder somatischen Erkrankungen vorliegen (vgl. E. 3.1 ff.). Zum anderen hat eine leichte Intelligenzminderung mit Blick auf die Beschreibung im ICD-
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 2 ’500 betrage n (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016 des Bundesamtes für Sozialversicherung en [BSV]).
E. 10 Code typischerweise keine ( vollständige ) Arbeits unfähigkeit zur Folge . Die Hauptschwierigkeiten treten vielmehr bei der Schul ausbildung auf
(vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S. 310).
Dies war auch beim Beschwerde führer der Fall (vgl. Urk. 7/11/2 f. , 7/16/2). Die auf praktische Arbeiten ausge richtete Ausbildung konnte er hingegen erfolgreich absolvieren . Die Stiftung C.___ bestätigte, dass er wiederkehrende Arbeiten selbständig und zuverläs sig erledigen könne. Er verfüge ferner über ein gutes theoretisches Fachwissen ( Urk. 7/44/2). 4.2 4.2.1
Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführer s, wonach er die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
auf dem Arbeitsmarkt nicht verwerten könne ( vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) . 4.2.2
E ine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzu nehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschein t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinwei sen) . Massgebend können in diesem Zusammenhang die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die ver bliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar.
An der Massgeblichkeit des theo retisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt s vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3). 4. 2. 3
Entgegen der Sichtweise des Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) ist somit nicht ent scheidend, ob es ihm möglich ist, auf dem effektiven Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden . Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenplätze umfasst, bei welchen Behinderte mit einem so zialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.3). Es
ist zwar ein erhöhter Einarbeitungsaufwand zu erwarten (vgl. Urk. 7/113/7), was angesic hts der übrigen Gegebenheiten für sich allein jedoch nicht für eine Unverwertbar keit der Arbeitsfähigkeit spricht. So ist in Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur anzumerken, dass der Versicherte stets sehr zuverlässig und motiviert arbeitete . Auch im persönlichen Kontakt mit Arbeitskollegen oder Kunden gab es keine Probleme (vgl. Urk. 7/21/2 ff., 7/38/2 ff., 7/41/2 ff. und 7/44/1 f .). Erste Berufs erfahrung konnte der Beschwerdeführer während seiner zweijährigen Ausbil dung sowie dem sechsmonatigen Arbeitsversuch sammeln
und dabei praktische Kompetenzen erwerben . Da die erlernte Tätigkeit im Automobilbereich weiter hin dem individuellen Belastungsprofil entspricht ( Urk. 7/113/7) , wird er auch zukünftig auf diese Fertigkeiten zurückgreifen können. Hinsichtlich der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens ist im Weiteren nochmals zu betonen, dass nebst der leichten Intelligenzminderung keine Leiden psychischer oder körperlicher Art mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten. Aus dem psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 1 4. August 2012 geht ausserdem hervor, dass sich die kognitiven Einschrän kungen überdurchschnittlich stark auf das Sprachverständnis auswirken, wäh rend sich die übrigen Werte für das wahrnehmungsgebundene logische Denken, das Arbeitsgedächtnis sowie die Verarbeitungsgeschwindigkeit nur leicht unter dem Grenzwert eines Intelligenzquotienten von 70 , respektive gar im unteren Normbereich befinden ( Urk. 7/16/3).
Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Anzufügen bleibt, dass die konkrete Sach lage insbesondere nicht mit de r jenig en vergleichbar ist, welche dem vom Beschwerdeführer angeführte n Bundesgerichtsentscheid 9C_291/2013 vom 2 5. Februar 2014 zugrunde lag. D ie versicherte Person litt in jenem Fall nicht nur an einem kognitiven Leistungsniveau im unterdurch schnittlichen Bereich, sondern auch unter diversen somatischen Beschwerden. Darüber hinaus hatte sie keine berufliche Ausbildung absolviert (vgl. E. 4.2 des zitierten Urteils).
Im Übrigen kann auch aus gehend von den Äusserungen des während des Arbeitsversuchs zuständigen Arbeitgebers nicht darauf geschlossen werden, dass die medizinisch und von Seiten des Lehrbetriebes attestierte Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch nicht verwertbar ist. So finden sich in den Akten deutliche Hinweise darauf, dass im Rahmen des Arbeitsversuches nur unzureichend Rücksicht auf die Defizite des Versicherten und den damit ver bundenen Unterstützungsbedarf genommen wurde. Namentlich gestaltete sich die Zusammenarbeit für den ebenfalls involvierten Job-Coach sehr schwierig (vgl. Urk. 7/78/1, 7/87/1 und 7/105 ). B eispielsweise wurden dessen Unterstüt zungsvorschläge nicht akzeptiert , da der Arbeitgeber beabsichtigte,
die Ein schränkungen des Beschwerdeführers vor den anderen Angestellten möglichst geheim zu halten ( Urk. 7/91).
D ie Einschätzung des Arbeitgebers, wonach eine Eingliederung des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei (vgl. Urk. 7/97/2 f.), vermag daher die Beurteilung des RAD und des im Umgang mit kognitiv eingeschränkten Personen fachkundigen Lehrbetriebes nicht in Zweifel zu ziehen . 5. 5.1
Der von der Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrades durch geführte Einkommensvergleich wurde seitens des Versicherten nicht bean standet. Da jener aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen keine zureichen den beruflichen Kenntnisse erwerben konnte (vgl. in diesem Kontext Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 1 9. Februar 2015 E. 4.3) , stützte sich d ie IV-Stelle bei der Festlegung des Valideneinkommens auch grundsätzlich zu Recht auf den jährlich aktualisierten Medianwert gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV). Für den Einkommensver gleich sind allerdings die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirk same Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174 ; Urteil e des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3 ).
Die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) datiert vom 6. April 2017, weshalb das Valideneinkommen ausgehend vom damals anwendbaren Medianwert von Fr. 81'500.-- in Anbetracht des Al ters des Versicherten auf Fr. 66 ' 0 00.-- festzu setzen ist (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 1 8. Dezember 2014 des Bundes amtes für Sozialversicherungen) . 5.2
Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses ebenfalls prinzip i ell korrekt anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur - erhebung (LSE) fest. Auch in diesem Zusammenhang sind jedoch die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2 ). Es ist folglich auf den monatlichen Bruttolohn für Tätigkeiten im Bereich Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen von Fr. 4'995.-- abzustellen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kom petenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer).
Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2'220 Punkten im Jahr 2014 auf 2'239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt dies bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ein Bruttoeinkommen von Fr. 31'511.13 jährlich ( Fr. 4'995.-- / 40 * 41.7 *12 / 2'220 * 2'239 * 0.5). Von diesem Invali deneinkommen ist kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen . Namentlich dürfen die bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung eines leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppel ten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und
8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1
mit Hinweisen), was die Beschwerdegegnerin ebenfalls richtig erkannt hat (vgl. Urk. 7/116/2). 5.3
Damit ist für den Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von Fr. 66 ' 0 00.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'511.13 auszugehen. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 5 2 . 26 % beziehungs weise 52 % ([ Fr. 6 6 ' 0 00.-- ./. Fr. 31 ’511.13] * 100 / Fr. 6 6'0 00.--; zum Runden: BGE 130 V 121).
Die Beschwerdegegnerin hat dem Versicherten demnach ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 52 %
zu Recht eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen . Mit Blick auf den Taggeldbezug bis und mit April 2016 (vgl. Urk. 7/94, Urk. 7/121-122) ist der unbestritten gebliebene Anspruchsbeginn per 1. Mai 2016 nicht zu beanstanden.
Die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensaus gang sind sie dem unterliegenden B eschwerdeführer aufzuerlegen, zu folge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.
8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 ( Urk.
8) wurde dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese machte mit Honorarnote vom 1 0. Juli 2017 ( Urk.
9) einen Gesamtaufwand von 11 Stunden und 50 Minuten à Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 78.10 (3 % -Pauschale ) geltend.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Melina Tzikas geltend gemachte Aufwand von insge samt 11 Stunden und 50 Minuten ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tat sache, dass sie den Versicherten bereits im V erwaltungs verfahren vert reten hat (vgl. Urk. 7/92 ), und ihr die Akten folglich grundsätzlich vertraut waren. Hinzu kommt, dass Teile der Beschwerdeschrift bereits in früheren Eingaben an die Beschwerdegegnerin enthalten waren (vgl. Urk. 7/112). Vor diesem Hintergrund sowie i n Anbetracht der zu studierenden Aktenstücke und der achtseitigen Be schwerdeschrift erweist sich in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- gesamthaf t eine Entschädigung von Fr. 2’0 00.-- (inkl. 8 %
Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen, welche
der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist .
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Melina Tzikas , Zürich, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Dispositiv
- X.___ , geboren 1994, meldete sich am 2
- Januar 2012 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Nach Eingang einer Stellungnahme des behandelnden Arztes ( Urk. 7/11) sowie eines psychiatrischen Untersuchungsberichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/16) erteilte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Aus bildung als Praktiker PrA Automobil ( Urk. 7/25 , vgl. auch Urk. 7/22 ). Überdies richtete sie dem Versicherten Taggelder aus ( Urk. 7/24, 7/32, 7/36 f. und 7/40). Am 1
- August 2015 schloss dieser seine Ausbildung erfolgreich ab ( Urk. 7/44, Urk. 7/48). Mit Vorbescheid vom
- November 2015 ( Urk. 7/64) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie gedenke ihm ab August 2015 eine Viertelsrente auszurich ten, stellte die Zusprechung der Rente aber infolge Gewährung weiterer beruf licher Massnahmen zurück. Am 1
- Dezember 2015 ( Urk. 7/78) sprach sie dem Versicherten für die Dauer vom 3
- November 2015 bis 2
- Februar 2016 einen Arbeitsversuch bei der Y.___ GmbH zu, wobei sie diesen mit Mitteilung vom
- März 2016 ( Urk. 7/89) bis zum 2
- Mai 2016 verlängerte. Für den Zeitraum des Arbeitsversuches richtete die IV-Stelle wiederum Taggel der aus ( Urk. 7/83 f., 7/94 f.). Mit Schreiben vom 2
- Mai 2016 ( Urk. 7/96) teilte sie dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da eine Integration in den Arbeitsmarkt innert angemessener Zeit nicht gelungen sei. Nach erneut em Vorbescheid ( Urk. 7/114) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten schliesslich mit Verfügung vom
- April 2017 ab Mai 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/125 = Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 2
- Mai 2017 Beschwerde ( Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm eine höhere als eine halbe Rente verweigert werde. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen - insbesondere eine ganze Invalidenrente - zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Juni 2017 ( Urk. 6) schloss die IV-Stell e auf Abwei sung der Beschwerde, worüber der Versicherte mit Verfügung vom
- Juli 2017 ( Urk. 8) orientiert wurde. Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt , und es wurde ihm Rechtsanwältin Melina Tzikas als unentgeltli che Rechtsvertreterin bestellt, welche am 1
- Juli 2017 ihre Honorar note einreichte ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - ren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruf lichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinva lide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestu ften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung von 21 Altersjahren: 70 % , nach Vollendung von 21 Altersjahren, aber vor Vollendung von 25 Altersjahren: 80 % , nach Vollendung von 25 Altersjahren, aber vor Vollendung von 30 Altersjahren: 90 % , sowie nach Vollendung von 30 A ltersjahren: 100 % . Im Jahr 2016 , als über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt wurde, hat dieser jährliche Medianwert Fr. 8 2 ’500 betrage n (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 354 vom
- Oktober 2016 des Bundesamtes für Sozialversicherung en [BSV]). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 2.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei von einer 50%igen Leistungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auszugehen . Das Valideneinkommen belaufe sich bei Geburts- und Frühinvaliden ohne aus reichende berufliche Kenntnisse für die Altersstufe 21-24 auf Fr. 66'000.-- im Jahr 201
- Gemäss Erhebungen des Bundesamtes für Statistik betrage der Lohn für Tätigkeiten im Bereich Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen (Kompe tenzniveau 1) für das Jahr 2015 Fr. 62’875.-- beziehungsweise Fr. 31'437.50 bei einer 50%igen Leistungsfähigkeit. Ein weiterer Abzug von die sem Invalideneinkommen sei nicht gerechtfertigt, weshalb ein Invaliditätsgrad von 52 % resultiere. Der Beschwerdeführer habe daher ab
- Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 7/116/1-2) . 2.2 Der Versicherte brachte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 2
- Mai 2017 ( Urk. 1) zusammengefasst vor, mit Blick auf die medizinischen Berichte sowie die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen sei davon auszugehen, dass seine Leistungsfähigkeit aufgrund der verminderten kognitiven Fähigkeiten stark eingeschränkt und daher eine Tätigkeit im geschützten Rahmen erforder lich sei . Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe demnach keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor liege. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 1 S. 7 f.).
- 3.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar: Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 3
- Mai 2012 aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers sei durch eine kognitive Behinderung mit Konzentrationsstörungen, Lern schwierigkeiten und weit unterdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit beeinträch tigt (Geburtsgebrechen Ziffer 403 des Anhangs der Verordnung über Geburtsge brechen [ GgV ], Urk. 7/11/1 f.). Der Versicherte werde auf dem freien Stellen markt keine Chance haben, eine Berufslehre oder - anlehre antreten zu können . Er benötige die Unterstü tzung der Invalidenver sicherung, um einen behindertengerechten Arbeitsplatz zu finden ( Urk. 7/11/3) und könne nur einfach e Aufgaben bewältigen ( Urk. 7/11/5). 3.2 Med. pract . A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - p sychotherapie, diagnostizierte in ihrem RAD- Untersuchungsbericht vom 1
- August 2012 eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Im Zuge eines entsprechenden Tests habe ein Gesamt-Intelligenzquotient von 56 festgestellt werden können. Ein dauerhafter, gleichbleibender Gesundheitsschaden sei aus gewiesen. Eine berufliche Abklärung wäre dienlich, um eine dem kognitiven Potential und den Fähigkeiten des Versicherten angepasste Tätigkeit zu finden. Es sollte sich um einfache, routinierte Tätigkeiten mit einem klar strukturierten, wohlwollenden Rahmen sowie ohne Zeit- und Termindruck handeln. Im Weite ren seien tiefe Erwartungen an die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit zu stel len. Es lägen Hinweise vor, die an einen geschützten Rahmen denken liessen ( Urk. 7/16/3 f.). 3.3 In seinem Bericht vom 1
- August 2015 wies Dr. Z.___ darauf hin, dass die kognitiven Einschränkungen nicht therapierbar seien. Der Beschwerdeführer könne problemlos acht Stunden täglich arbeiten. Die allenfalls bestehende Ver minderung der Leistungsfähigkeit sei durch Nachfrage beim Lehrbetrieb abzu klären ( Urk. 7/54). 3.4 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom
- Dezember 2016 fest, dass der Versicherte aus medizinischer Sicht eine sehr erfreuliche Entwicklung durchgemacht habe. Dessen Leistungsfähigkeit könne mit der Auswertung der praxiserprobten Aus sagen des C.___ während der Ausbildung als gut angesehen werden. Eine fehlende praktische Leistungsfähigkeit allein aufgrund eines niedrigen Intelli genzquotienten sei nicht nachvollziehbar. Eine Arbeitsfähigkeit von circa 50 % könne der Versicherte bei praktischen Aufgaben, die ihm bekannt seien und vorzugsweise im Automobilbereich l äg en, erreichen. An einer neuen Arbeits stelle müsse anfangs vermutlich mit einer niedrigeren Leistung und einem er höhten Einarbeitungsaufwand gerechnet werden. Eine Steigerung auf eine 60%ige Leistungsfähigkeit könne allenfalls nach mehreren Berufsjahren erhofft werden ( Urk. 7/113/ 6 f. ).
- 4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Versicherten eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) vorliegt, wodurch die Arbeitsfähigkeit unbe strittenermassen eingeschränkt ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 2
- September 2014 E. 2.2) . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Invaliditäts - grades zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen ist. Die Einschät zung von Dr. B.___ vom
- Dezember 2016 ( Urk. 7/113/6 ff.) - wel che der Versicherte in d er Beschwerdeschrift ausser Acht lässt - erweist sich in diesem Zusammenhang als schlüssig und nachvollziehbar. Sie überzeugt insbesondere mit Blick auf den Abschlussbericht des Lehrbetriebsverbunds Stif tung C.___ vom 1
- Juni 201
- Diesem ist zu entnehmen, dass eine Integra tion in den ersten Arbeitsmarkt möglich sei, wobei die Leistungsfähigkeit bei voller zeitlicher Präsenz auf 56 % geschätzt werde ( Urk. 7/44/1). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 18) wurde somit aus drücklich Stellung dazu genommen, mit welcher Arbeitsfähigkeit bei einer Tätigkeit in einem nicht geschützten Rahmen gerechnet werden kann. Anzu merken ist sodann, dass sich das Fachpersonal der Stiftung C.___ bei dieser Beurteilung auf E rfahrungen stützen konnte, welche e s während der zweijähri gen Ausbildungszeit des Versicherten zum Praktiker PrA Automobil gesammelt hatte (vgl. Urk. 7/ 21, 7/38 und 7/41). Nicht zuletzt vertrat denn auch Dr. Z.___ die Auffassung, dass zwecks Klärung der Leistungsfähigkeit beim Lehrbetrieb nachgefragt werden solle , und er diese Frage selbst nicht beantworten könne ( Urk. 7/54/1). Die Einschätzung von Dr. B.___ leuchtet sodann einerseits auch in Anbe tracht des Umstandes ein, dass abgesehen von der leichten Intelligenzminde rung keine weiteren psychischen oder somatischen Erkrankungen vorliegen (vgl. E. 3.1 ff.). Zum anderen hat eine leichte Intelligenzminderung mit Blick auf die Beschreibung im ICD- 10- Code typischerweise keine ( vollständige ) Arbeits unfähigkeit zur Folge . Die Hauptschwierigkeiten treten vielmehr bei der Schul ausbildung auf (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1
- Auflage, S. 310). Dies war auch beim Beschwerde führer der Fall (vgl. Urk. 7/11/2 f. , 7/16/2). Die auf praktische Arbeiten ausge richtete Ausbildung konnte er hingegen erfolgreich absolvieren . Die Stiftung C.___ bestätigte, dass er wiederkehrende Arbeiten selbständig und zuverläs sig erledigen könne. Er verfüge ferner über ein gutes theoretisches Fachwissen ( Urk. 7/44/2). 4.2 4.2.1 Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführer s, wonach er die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem Arbeitsmarkt nicht verwerten könne ( vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) . 4.2.2 E ine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzu nehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschein t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinwei sen) . Massgebend können in diesem Zusammenhang die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die ver bliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. An der Massgeblichkeit des theo retisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt s vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1
- August 2011 E. 2.3).
- 2. 3 Entgegen der Sichtweise des Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) ist somit nicht ent scheidend, ob es ihm möglich ist, auf dem effektiven Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden . Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenplätze umfasst, bei welchen Behinderte mit einem so zialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2
- April 2010 E. 3.3). Es ist zwar ein erhöhter Einarbeitungsaufwand zu erwarten (vgl. Urk. 7/113/7), was angesic hts der übrigen Gegebenheiten für sich allein jedoch nicht für eine Unverwertbar keit der Arbeitsfähigkeit spricht. So ist in Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur anzumerken, dass der Versicherte stets sehr zuverlässig und motiviert arbeitete . Auch im persönlichen Kontakt mit Arbeitskollegen oder Kunden gab es keine Probleme (vgl. Urk. 7/21/2 ff., 7/38/2 ff., 7/41/2 ff. und 7/44/1 f .). Erste Berufs erfahrung konnte der Beschwerdeführer während seiner zweijährigen Ausbil dung sowie dem sechsmonatigen Arbeitsversuch sammeln und dabei praktische Kompetenzen erwerben . Da die erlernte Tätigkeit im Automobilbereich weiter hin dem individuellen Belastungsprofil entspricht ( Urk. 7/113/7) , wird er auch zukünftig auf diese Fertigkeiten zurückgreifen können. Hinsichtlich der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens ist im Weiteren nochmals zu betonen, dass nebst der leichten Intelligenzminderung keine Leiden psychischer oder körperlicher Art mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten. Aus dem psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 1
- August 2012 geht ausserdem hervor, dass sich die kognitiven Einschrän kungen überdurchschnittlich stark auf das Sprachverständnis auswirken, wäh rend sich die übrigen Werte für das wahrnehmungsgebundene logische Denken, das Arbeitsgedächtnis sowie die Verarbeitungsgeschwindigkeit nur leicht unter dem Grenzwert eines Intelligenzquotienten von 70 , respektive gar im unteren Normbereich befinden ( Urk. 7/16/3). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Anzufügen bleibt, dass die konkrete Sach lage insbesondere nicht mit de r jenig en vergleichbar ist, welche dem vom Beschwerdeführer angeführte n Bundesgerichtsentscheid 9C_291/2013 vom 2
- Februar 2014 zugrunde lag. D ie versicherte Person litt in jenem Fall nicht nur an einem kognitiven Leistungsniveau im unterdurch schnittlichen Bereich, sondern auch unter diversen somatischen Beschwerden. Darüber hinaus hatte sie keine berufliche Ausbildung absolviert (vgl. E. 4.2 des zitierten Urteils). Im Übrigen kann auch aus gehend von den Äusserungen des während des Arbeitsversuchs zuständigen Arbeitgebers nicht darauf geschlossen werden, dass die medizinisch und von Seiten des Lehrbetriebes attestierte Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch nicht verwertbar ist. So finden sich in den Akten deutliche Hinweise darauf, dass im Rahmen des Arbeitsversuches nur unzureichend Rücksicht auf die Defizite des Versicherten und den damit ver bundenen Unterstützungsbedarf genommen wurde. Namentlich gestaltete sich die Zusammenarbeit für den ebenfalls involvierten Job-Coach sehr schwierig (vgl. Urk. 7/78/1, 7/87/1 und 7/105 ). B eispielsweise wurden dessen Unterstüt zungsvorschläge nicht akzeptiert , da der Arbeitgeber beabsichtigte, die Ein schränkungen des Beschwerdeführers vor den anderen Angestellten möglichst geheim zu halten ( Urk. 7/91). D ie Einschätzung des Arbeitgebers, wonach eine Eingliederung des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei (vgl. Urk. 7/97/2 f.), vermag daher die Beurteilung des RAD und des im Umgang mit kognitiv eingeschränkten Personen fachkundigen Lehrbetriebes nicht in Zweifel zu ziehen .
- 5.1 Der von der Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrades durch geführte Einkommensvergleich wurde seitens des Versicherten nicht bean standet. Da jener aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen keine zureichen den beruflichen Kenntnisse erwerben konnte (vgl. in diesem Kontext Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 1
- Februar 2015 E. 4.3) , stützte sich d ie IV-Stelle bei der Festlegung des Valideneinkommens auch grundsätzlich zu Recht auf den jährlich aktualisierten Medianwert gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV). Für den Einkommensver gleich sind allerdings die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirk same Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174 ; Urteil e des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3 ). Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) datiert vom
- April 2017, weshalb das Valideneinkommen ausgehend vom damals anwendbaren Medianwert von Fr. 81'500.-- in Anbetracht des Al ters des Versicherten auf Fr. 66 ' 0 00.-- festzu setzen ist (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 1
- Dezember 2014 des Bundes amtes für Sozialversicherungen) . 5.2 Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses ebenfalls prinzip i ell korrekt anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur - erhebung (LSE) fest. Auch in diesem Zusammenhang sind jedoch die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2 ). Es ist folglich auf den monatlichen Bruttolohn für Tätigkeiten im Bereich Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen von Fr. 4'995.-- abzustellen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kom petenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2'220 Punkten im Jahr 2014 auf 2'239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt dies bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ein Bruttoeinkommen von Fr. 31'511.13 jährlich ( Fr. 4'995.-- / 40 * 41.7 *12 / 2'220 * 2'239 * 0.5). Von diesem Invali deneinkommen ist kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen . Namentlich dürfen die bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung eines leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppel ten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen), was die Beschwerdegegnerin ebenfalls richtig erkannt hat (vgl. Urk. 7/116/2). 5.3 Damit ist für den Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von Fr. 66 ' 0 00.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'511.13 auszugehen. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 5 2 . 26 % beziehungs weise 52 % ([ Fr. 6 6 ' 0 00.-- ./. Fr. 31 ’511.13] * 100 / Fr. 6 6'0 00.--; zum Runden: BGE 130 V 121). Die Beschwerdegegnerin hat dem Versicherten demnach ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 52 % zu Recht eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen . Mit Blick auf den Taggeldbezug bis und mit April 2016 (vgl. Urk. 7/94, Urk. 7/121-122) ist der unbestritten gebliebene Anspruchsbeginn per
- Mai 2016 nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 .1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensaus gang sind sie dem unterliegenden B eschwerdeführer aufzuerlegen, zu folge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2 Mit Verfügung vom
- Juli 2017 ( Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese machte mit Honorarnote vom 1
- Juli 2017 ( Urk. 9) einen Gesamtaufwand von 11 Stunden und 50 Minuten à Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 78.10 (3 % -Pauschale ) geltend. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der von Rechtsanwältin Melina Tzikas geltend gemachte Aufwand von insge samt 11 Stunden und 50 Minuten ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tat sache, dass sie den Versicherten bereits im V erwaltungs verfahren vert reten hat (vgl. Urk. 7/92 ), und ihr die Akten folglich grundsätzlich vertraut waren. Hinzu kommt, dass Teile der Beschwerdeschrift bereits in früheren Eingaben an die Beschwerdegegnerin enthalten waren (vgl. Urk. 7/112). Vor diesem Hintergrund sowie i n Anbetracht der zu studierenden Aktenstücke und der achtseitigen Be schwerdeschrift erweist sich in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- gesamthaf t eine Entschädigung von Fr. 2’0 00.-- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen, welche der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist . Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Melina Tzikas , Zürich, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00584
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
18. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1994, meldete sich am 2 3. Januar 2012 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Nach Eingang einer Stellungnahme des behandelnden Arztes ( Urk. 7/11) sowie eines psychiatrischen Untersuchungsberichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/16) erteilte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Aus bildung als Praktiker PrA Automobil ( Urk. 7/25 , vgl. auch Urk. 7/22 ). Überdies richtete sie dem Versicherten Taggelder aus ( Urk. 7/24, 7/32, 7/36 f. und 7/40).
Am 1 1. August 2015 schloss dieser seine Ausbildung erfolgreich ab ( Urk. 7/44, Urk. 7/48).
Mit Vorbescheid vom 6. November 2015 ( Urk. 7/64) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie gedenke ihm ab August 2015 eine Viertelsrente auszurich ten, stellte die Zusprechung der Rente aber infolge Gewährung weiterer beruf licher Massnahmen zurück. Am 1 8. Dezember 2015 ( Urk. 7/78) sprach sie dem Versicherten für die Dauer vom 3 0. November 2015 bis 2 8. Februar 2016 einen Arbeitsversuch bei der Y.___ GmbH zu, wobei sie diesen mit Mitteilung vom 4. März 2016 ( Urk. 7/89) bis zum 2 9. Mai 2016 verlängerte. Für den Zeitraum des Arbeitsversuches richtete die IV-Stelle wiederum Taggel der aus ( Urk. 7/83 f., 7/94 f.). Mit Schreiben vom 2 7. Mai 2016 ( Urk. 7/96) teilte sie dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da eine Integration in den Arbeitsmarkt innert angemessener Zeit nicht gelungen sei.
Nach erneut em Vorbescheid ( Urk. 7/114) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten schliesslich mit Verfügung vom 6. April 2017 ab Mai 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/125 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 2. Mai 2017 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm eine
höhere als eine halbe Rente verweigert werde. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen - insbesondere eine ganze Invalidenrente - zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2017 ( Urk.
6) schloss die IV-Stell e auf Abwei sung der Beschwerde, worüber der Versicherte mit Verfügung vom 5. Juli 2017 ( Urk.
8) orientiert wurde. Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt , und es wurde ihm Rechtsanwältin Melina Tzikas als unentgeltli che Rechtsvertreterin bestellt, welche am 1 0. Juli 2017 ihre Honorar note einreichte ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - ren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruf lichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinva lide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestu ften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung von 21 Altersjahren: 70 % , nach Vollendung von 21 Altersjahren, aber vor Vollendung von 25 Altersjahren: 80 % , nach Vollendung von 25 Altersjahren, aber vor Vollendung von 30 Altersjahren: 90 % , sowie nach Vollendung von 30 A ltersjahren: 100 % . Im Jahr 2016 , als über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt wurde, hat dieser jährliche Medianwert Fr. 8 2 ’500 betrage n (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016 des Bundesamtes für Sozialversicherung en [BSV]). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei von einer 50%igen Leistungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auszugehen . Das Valideneinkommen belaufe sich bei Geburts- und Frühinvaliden ohne aus reichende berufliche Kenntnisse für die Altersstufe 21-24 auf Fr. 66'000.-- im Jahr 201 5. Gemäss Erhebungen des Bundesamtes für Statistik betrage der Lohn für Tätigkeiten im Bereich Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen (Kompe tenzniveau 1) für das Jahr 2015 Fr. 62’875.-- beziehungsweise Fr. 31'437.50 bei einer 50%igen Leistungsfähigkeit. Ein weiterer Abzug von die sem Invalideneinkommen sei nicht gerechtfertigt, weshalb ein Invaliditätsgrad von 52 %
resultiere. Der Beschwerdeführer habe daher ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 7/116/1-2) . 2.2
Der Versicherte brachte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 2 2. Mai 2017 ( Urk.
1) zusammengefasst vor, mit Blick auf die medizinischen Berichte sowie die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen sei davon auszugehen, dass seine Leistungsfähigkeit aufgrund der verminderten kognitiven Fähigkeiten stark eingeschränkt und daher eine Tätigkeit im geschützten Rahmen erforder lich sei . Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe demnach keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor liege. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %
bestehe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 3 1. Mai 2012 aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers sei durch eine kognitive Behinderung mit Konzentrationsstörungen, Lern schwierigkeiten und weit unterdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit beeinträch tigt (Geburtsgebrechen Ziffer 403 des Anhangs der Verordnung über Geburtsge brechen [ GgV ], Urk. 7/11/1 f.). Der Versicherte werde auf dem freien Stellen markt keine Chance haben, eine Berufslehre oder - anlehre antreten zu können . Er benötige die Unterstü tzung der Invalidenver sicherung, um einen behindertengerechten Arbeitsplatz zu finden ( Urk. 7/11/3) und könne nur einfach e Aufgaben bewältigen ( Urk. 7/11/5). 3.2
Med. pract . A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - p sychotherapie, diagnostizierte in ihrem RAD- Untersuchungsbericht vom 1 4. August 2012 eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Im Zuge eines entsprechenden Tests habe ein Gesamt-Intelligenzquotient von 56 festgestellt werden können. Ein dauerhafter, gleichbleibender Gesundheitsschaden sei aus gewiesen. Eine berufliche Abklärung wäre dienlich, um eine dem kognitiven Potential und den Fähigkeiten des Versicherten angepasste Tätigkeit zu finden. Es sollte sich um einfache, routinierte Tätigkeiten mit einem klar strukturierten, wohlwollenden Rahmen sowie ohne Zeit- und Termindruck handeln. Im Weite ren seien tiefe Erwartungen an die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit zu stel len. Es lägen Hinweise vor, die an einen geschützten Rahmen denken liessen ( Urk. 7/16/3 f.). 3.3
In seinem Bericht vom 1 7. August 2015 wies Dr. Z.___ darauf hin, dass die kognitiven Einschränkungen nicht therapierbar seien. Der Beschwerdeführer könne problemlos acht Stunden täglich arbeiten. Die allenfalls bestehende Ver minderung der Leistungsfähigkeit sei durch Nachfrage beim Lehrbetrieb abzu klären ( Urk. 7/54). 3.4
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 fest, dass der Versicherte aus medizinischer Sicht eine sehr erfreuliche Entwicklung durchgemacht habe. Dessen Leistungsfähigkeit könne mit der Auswertung der praxiserprobten Aus sagen des C.___ während der Ausbildung als gut angesehen werden. Eine fehlende praktische Leistungsfähigkeit allein aufgrund eines niedrigen Intelli genzquotienten sei nicht nachvollziehbar.
Eine Arbeitsfähigkeit von circa 50 % könne der Versicherte bei praktischen Aufgaben, die ihm bekannt seien und vorzugsweise im Automobilbereich l äg en, erreichen. An einer neuen Arbeits stelle müsse anfangs vermutlich mit einer niedrigeren Leistung und einem er höhten Einarbeitungsaufwand gerechnet werden. Eine Steigerung auf eine 60%ige Leistungsfähigkeit könne allenfalls nach mehreren Berufsjahren erhofft werden ( Urk. 7/113/ 6 f. ). 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Versicherten eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) vorliegt, wodurch die Arbeitsfähigkeit unbe strittenermassen eingeschränkt ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 2 4. September 2014 E. 2.2) . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Invaliditäts - grades zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen ist. Die Einschät zung von Dr. B.___ vom 9. Dezember 2016 ( Urk. 7/113/6 ff.)
- wel che der Versicherte in d er Beschwerdeschrift ausser Acht lässt - erweist sich in diesem Zusammenhang als schlüssig und nachvollziehbar. Sie überzeugt insbesondere mit Blick auf den Abschlussbericht des Lehrbetriebsverbunds Stif tung C.___ vom 1 1. Juni 201 5. Diesem ist zu entnehmen, dass eine Integra tion in den ersten Arbeitsmarkt möglich sei, wobei die Leistungsfähigkeit bei voller zeitlicher Präsenz auf 56 % geschätzt werde ( Urk. 7/44/1). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 18) wurde somit aus drücklich Stellung dazu genommen, mit welcher Arbeitsfähigkeit bei einer Tätigkeit in einem nicht geschützten Rahmen gerechnet werden kann. Anzu merken ist sodann, dass sich das Fachpersonal der Stiftung C.___ bei dieser Beurteilung auf E rfahrungen stützen konnte, welche e s während der zweijähri gen Ausbildungszeit des Versicherten zum Praktiker PrA Automobil gesammelt hatte (vgl. Urk. 7/ 21, 7/38 und 7/41). Nicht zuletzt vertrat denn auch Dr. Z.___ die Auffassung, dass zwecks Klärung der Leistungsfähigkeit beim Lehrbetrieb nachgefragt werden solle , und er diese Frage selbst nicht beantworten könne ( Urk. 7/54/1).
Die
Einschätzung von Dr. B.___
leuchtet sodann einerseits auch in Anbe tracht des Umstandes ein, dass abgesehen von der leichten Intelligenzminde rung keine weiteren psychischen oder somatischen Erkrankungen vorliegen (vgl. E. 3.1 ff.). Zum anderen hat eine leichte Intelligenzminderung mit Blick auf die Beschreibung im ICD- 10- Code typischerweise keine ( vollständige ) Arbeits unfähigkeit zur Folge . Die Hauptschwierigkeiten treten vielmehr bei der Schul ausbildung auf
(vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S. 310).
Dies war auch beim Beschwerde führer der Fall (vgl. Urk. 7/11/2 f. , 7/16/2). Die auf praktische Arbeiten ausge richtete Ausbildung konnte er hingegen erfolgreich absolvieren . Die Stiftung C.___ bestätigte, dass er wiederkehrende Arbeiten selbständig und zuverläs sig erledigen könne. Er verfüge ferner über ein gutes theoretisches Fachwissen ( Urk. 7/44/2). 4.2 4.2.1
Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführer s, wonach er die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
auf dem Arbeitsmarkt nicht verwerten könne ( vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) . 4.2.2
E ine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzu nehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschein t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinwei sen) . Massgebend können in diesem Zusammenhang die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die ver bliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar.
An der Massgeblichkeit des theo retisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt s vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3). 4. 2. 3
Entgegen der Sichtweise des Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) ist somit nicht ent scheidend, ob es ihm möglich ist, auf dem effektiven Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden . Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenplätze umfasst, bei welchen Behinderte mit einem so zialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.3). Es
ist zwar ein erhöhter Einarbeitungsaufwand zu erwarten (vgl. Urk. 7/113/7), was angesic hts der übrigen Gegebenheiten für sich allein jedoch nicht für eine Unverwertbar keit der Arbeitsfähigkeit spricht. So ist in Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur anzumerken, dass der Versicherte stets sehr zuverlässig und motiviert arbeitete . Auch im persönlichen Kontakt mit Arbeitskollegen oder Kunden gab es keine Probleme (vgl. Urk. 7/21/2 ff., 7/38/2 ff., 7/41/2 ff. und 7/44/1 f .). Erste Berufs erfahrung konnte der Beschwerdeführer während seiner zweijährigen Ausbil dung sowie dem sechsmonatigen Arbeitsversuch sammeln
und dabei praktische Kompetenzen erwerben . Da die erlernte Tätigkeit im Automobilbereich weiter hin dem individuellen Belastungsprofil entspricht ( Urk. 7/113/7) , wird er auch zukünftig auf diese Fertigkeiten zurückgreifen können. Hinsichtlich der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens ist im Weiteren nochmals zu betonen, dass nebst der leichten Intelligenzminderung keine Leiden psychischer oder körperlicher Art mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten. Aus dem psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 1 4. August 2012 geht ausserdem hervor, dass sich die kognitiven Einschrän kungen überdurchschnittlich stark auf das Sprachverständnis auswirken, wäh rend sich die übrigen Werte für das wahrnehmungsgebundene logische Denken, das Arbeitsgedächtnis sowie die Verarbeitungsgeschwindigkeit nur leicht unter dem Grenzwert eines Intelligenzquotienten von 70 , respektive gar im unteren Normbereich befinden ( Urk. 7/16/3).
Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Anzufügen bleibt, dass die konkrete Sach lage insbesondere nicht mit de r jenig en vergleichbar ist, welche dem vom Beschwerdeführer angeführte n Bundesgerichtsentscheid 9C_291/2013 vom 2 5. Februar 2014 zugrunde lag. D ie versicherte Person litt in jenem Fall nicht nur an einem kognitiven Leistungsniveau im unterdurch schnittlichen Bereich, sondern auch unter diversen somatischen Beschwerden. Darüber hinaus hatte sie keine berufliche Ausbildung absolviert (vgl. E. 4.2 des zitierten Urteils).
Im Übrigen kann auch aus gehend von den Äusserungen des während des Arbeitsversuchs zuständigen Arbeitgebers nicht darauf geschlossen werden, dass die medizinisch und von Seiten des Lehrbetriebes attestierte Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch nicht verwertbar ist. So finden sich in den Akten deutliche Hinweise darauf, dass im Rahmen des Arbeitsversuches nur unzureichend Rücksicht auf die Defizite des Versicherten und den damit ver bundenen Unterstützungsbedarf genommen wurde. Namentlich gestaltete sich die Zusammenarbeit für den ebenfalls involvierten Job-Coach sehr schwierig (vgl. Urk. 7/78/1, 7/87/1 und 7/105 ). B eispielsweise wurden dessen Unterstüt zungsvorschläge nicht akzeptiert , da der Arbeitgeber beabsichtigte,
die Ein schränkungen des Beschwerdeführers vor den anderen Angestellten möglichst geheim zu halten ( Urk. 7/91).
D ie Einschätzung des Arbeitgebers, wonach eine Eingliederung des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei (vgl. Urk. 7/97/2 f.), vermag daher die Beurteilung des RAD und des im Umgang mit kognitiv eingeschränkten Personen fachkundigen Lehrbetriebes nicht in Zweifel zu ziehen . 5. 5.1
Der von der Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrades durch geführte Einkommensvergleich wurde seitens des Versicherten nicht bean standet. Da jener aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen keine zureichen den beruflichen Kenntnisse erwerben konnte (vgl. in diesem Kontext Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 1 9. Februar 2015 E. 4.3) , stützte sich d ie IV-Stelle bei der Festlegung des Valideneinkommens auch grundsätzlich zu Recht auf den jährlich aktualisierten Medianwert gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV). Für den Einkommensver gleich sind allerdings die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirk same Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174 ; Urteil e des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3 ).
Die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) datiert vom 6. April 2017, weshalb das Valideneinkommen ausgehend vom damals anwendbaren Medianwert von Fr. 81'500.-- in Anbetracht des Al ters des Versicherten auf Fr. 66 ' 0 00.-- festzu setzen ist (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 1 8. Dezember 2014 des Bundes amtes für Sozialversicherungen) . 5.2
Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses ebenfalls prinzip i ell korrekt anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur - erhebung (LSE) fest. Auch in diesem Zusammenhang sind jedoch die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2 ). Es ist folglich auf den monatlichen Bruttolohn für Tätigkeiten im Bereich Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen von Fr. 4'995.-- abzustellen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kom petenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer).
Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2'220 Punkten im Jahr 2014 auf 2'239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt dies bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ein Bruttoeinkommen von Fr. 31'511.13 jährlich ( Fr. 4'995.-- / 40 * 41.7 *12 / 2'220 * 2'239 * 0.5). Von diesem Invali deneinkommen ist kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen . Namentlich dürfen die bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung eines leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppel ten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und
8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1
mit Hinweisen), was die Beschwerdegegnerin ebenfalls richtig erkannt hat (vgl. Urk. 7/116/2). 5.3
Damit ist für den Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von Fr. 66 ' 0 00.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'511.13 auszugehen. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 5 2 . 26 % beziehungs weise 52 % ([ Fr. 6 6 ' 0 00.-- ./. Fr. 31 ’511.13] * 100 / Fr. 6 6'0 00.--; zum Runden: BGE 130 V 121).
Die Beschwerdegegnerin hat dem Versicherten demnach ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 52 %
zu Recht eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen . Mit Blick auf den Taggeldbezug bis und mit April 2016 (vgl. Urk. 7/94, Urk. 7/121-122) ist der unbestritten gebliebene Anspruchsbeginn per 1. Mai 2016 nicht zu beanstanden.
Die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensaus gang sind sie dem unterliegenden B eschwerdeführer aufzuerlegen, zu folge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.
8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 ( Urk.
8) wurde dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese machte mit Honorarnote vom 1 0. Juli 2017 ( Urk.
9) einen Gesamtaufwand von 11 Stunden und 50 Minuten à Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 78.10 (3 % -Pauschale ) geltend.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Melina Tzikas geltend gemachte Aufwand von insge samt 11 Stunden und 50 Minuten ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tat sache, dass sie den Versicherten bereits im V erwaltungs verfahren vert reten hat (vgl. Urk. 7/92 ), und ihr die Akten folglich grundsätzlich vertraut waren. Hinzu kommt, dass Teile der Beschwerdeschrift bereits in früheren Eingaben an die Beschwerdegegnerin enthalten waren (vgl. Urk. 7/112). Vor diesem Hintergrund sowie i n Anbetracht der zu studierenden Aktenstücke und der achtseitigen Be schwerdeschrift erweist sich in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- gesamthaf t eine Entschädigung von Fr. 2’0 00.-- (inkl. 8 %
Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen, welche
der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist .
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Melina Tzikas , Zürich, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch