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IV.2017.00579

Keine Erhöhung der halben Rente. Behandelnde Ärzte weisen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus. Zeitlicher Referenzpunkt der anspruchserheblichen Änderung. Verfügungscharakter einer Mitteilung.

Zürich SozVersG · 2018-03-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1958 geborene X.___

meldet sich erstmals am 21. Mai 2003 unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 3. März 2004 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 5/19). I m Oktober 2008 leitete die IV-Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 5/27) und teilte am 2. Juni 2009 den unveränderten Anspruch auf die bisherige Rente mit (Urk. 5/37). I m Oktober 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres Renten re visionsverfahren ein (Urk. 5/38) und schloss dieses mit Mitteilung des unver änderten Anspruchs auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % am 4. Januar 2010 ab (Urk. 5/43). Ein weiteres amtliches Rentenrevisions verfahren leitete die IV-Stelle im Januar 2015 ein (Urk. 5/45), zog verschiedene Unterlagen zur erwerblichen und medizinischen Situation bei (vgl. Urk. 5/48, 5/49, 5/51 und 5/53) und hielt mit Mitteilung vom 23. September 2015 den unveränderten Anspruch auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % fest (Urk. 5/55). 1.2

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2016 ersuchte die Versicherte um eine Renten erhöhung (Urk. 5/60). Die IV-Stelle holte Unterlagen zur erwerblich/beruflichen Situation (Urk. 5/61 und Urk. 5/64) und die Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 5/62, Urk. 5/66) und legte diese ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor (Urk. 5/67 S. 2. f.) Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 stellte sie die Ab wei sung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 5/68). Nach Eingang von Ein wänden (Urk. 5/70, Urk. 5/71 und Urk. 5/77) wies die IV-Stelle das Erhöhungs gesuch mit Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit fol ge n den Anträgen (S. 2): 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die gesetz li chen Leistungen auszurichten, wozu ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben sei, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin .

Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustan - des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtspre - chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden ver sicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenerhöhungs be geh rens damit (Urk. 2 S. 2), dass die Abklärungen aufgrund des Erhöhungs ge suchs vom 15. Oktober 2016 zwar ergeben hätten, dass sich die gesund heitliche Situation verändert habe, sich diese Veränderung jedoch nicht wesentlich auf das Belastbarkeitsprofil auswirke und die neu hinzugekommenen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit nicht weiter einschränkten. Gemäss den früheren ärztlichen Berichten und dem Belastungsprofil im Feststellungsblatt vom 4. Oktober 2010 sei von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen, in den neuen Berichten seien keine neuen Diagnosen aufgeführt und das Belastungsprofil bleibe unverändert. Bei eine r Arbeitsfähigkeit von 50 %

be stehe somit weiterhin Anspruch auf die halbe Invalidenrente . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 f.), Dr. med. Y.___, Rheumatologie und Innere Medizin, habe im Bericht vom 1. November 2016 ausgeführt, dass sich ihr Gesundheitszustand ver schlech tert habe, und zwar seit sieben bis acht Monaten, und dabei auf ihren Bericht vom 30. Juni 2016 verwiesen . Es sei deshalb unverständlich, wie die Beschwer degegnerin beziehungsweise ihr RAD zum Schluss komme, die funktionellen Befunde hätten sich im Vergleich mit den Vorbefunden nicht wesentlich ver ändert respektive das Belastungsprofil sei unverändert geblieben.

Aufgrund der ausgewiesenen Verschlechterung könne der Anspruch nicht mittels eines RAD-Aktenberichts abgelehnt werden, sondern es sei eine Begutachtung in die Wege zu leiten.

Vergleichsbasis seien auch nicht die Berichte aus dem Jahr 2008 bzw. 2009, da die Mitteilungen die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt hätten. Massgebend für den Vergleich sei der Zeitpunkt der leistungszu spre chenden Verfügung im März 2004. 3.

A ls Ausgangspunkt ein er anspruchserheblichen Änderung im Revisionsver fahren ist vorab der zeitliche Referenzpunkt zu ermitteln (vgl. E. 1.3). 3.1

Die Akten ergeben hierzu, dass das letzte Rentenrevisionsverfahren mit Mitteilung vom 23. September 2015 abgeschlossen worden war (Urk. 5/55), bevor die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2016 um eine Rentenerhöhung ersuchte (Urk. 5/60). Das damalige Revisionsverfahren leitete die Beschwerdegegnerin durch Zustellung des Revisionsfragebogens am 23. Januar 2015 ein (Urk. 5/45). Im Abklärungsverfahren wurden ein Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; Urk. 5/48), ein Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___, FMH für Rheu matologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Manuelle Medizin, Medi zinische Kräftigungstherapie, vom 7. Juli 2015 (Urk. 5/49/1-5), ein Bericht der A.___ vom 23. April 2015 (Urk. 5/49/6), weitere Arztberichte über eine Schmerztherapie mit Infiltrationen im Juli und August 2013 (Urk. 5/49/7-8) und Berichte des B.___ über ein MRI vom 3. November 2009 sowie ein Bericht über eine Infiltration im Dezember 2009 (Urk. 5/49/9-10) eingeholt. Im Weiteren tätigte die Beschwerdegegnerin Abklä rungen in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit (Urk. 5/50), wobei die Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie zurzeit arbeitslos sei, die Bar, in der sie gearbeitet habe, im Juni 2015 geschlossen worden sei, sie im Februar 2015 den Fuss gebrochen habe, bis Mitte Mai 2015 ein Taggeld der Unfallver siche rung bezogen habe und sich nun beim RAV für eine neue Stelle melde (Urk. 5/51). Im Folgenden zog die Beschwerdegegnerin auch Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 5/53). Auf diesen Grundlagen erfolgte die Mitteilung des unveränderten Anspruchs auf die bisherigen Leistungen vom 23. September 2015 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 5/54). 3.2

Die Beschwerdegegnerin hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt im von Amtes wegen angehobenen Rentenrevisionsverfahren eingehend abgeklärt und einer materiellen Prüfung unterzogen. Nachdem die Abklärungen aufgrund der durchgeführten Revision

keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhält nisse ergeben hatten (Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher we iter ausgerichtet wurde, war die Beschwerdeführerin auch befugt das Revi sionsverfahren mittels Mitteilung abzuschliessen (vgl. E. 1.3 hiervor).

Dabei ist unbestritten, dass nach Eröffnung der Mitteilung vom 23. September 2015 die Beschwerdeführerin keine Verfügung verlangt hat (Art. 74 quater IVV), weshalb sie in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom

15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen; zum Ganzen vgl. E. 1.4 hiervor). 3.3

Der z eitliche Referenzpunkt der anspruchserheblichen Änderung bildet damit die Mitteilung vom 2 3. September 2015 und die entsprechenden Verhältnisse, wie sie in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. 4.

Dem Revisionsentscheid vom 23. September 2015 lagen insbesondere die fol gen den Arztberichte zugrunde: 4.1

4.1.1

Im Bericht des B.___ vom 3. November 2009 (Urk. 5/49/10) über das am gleichen Tag durchgeführte MRI der LWS (Magnet resonanztomographie der Lendenwirbelsäule) ersahen die Ärzte eine leichte Chondrose L2/L3 und L5/S1, eine kleine mediolaterale linksseitige Diskushernie L5/S1 ohne wesentliche Einengung des Spinalkanals oder der Neuroforamina, ohne eine nachweisbare Nervenwurzelkompression und ohne eine abgrenzbare posttraumatische ossäre Läsion. 4.1.2

In einem weiteren Bericht vom 8. Dezember 2009 (Urk. 5/49/9) über die am selben Tag erfolgte computertomografisch gesteuerte periradikuläre Infiltration auf Höhe L5/S1

hielten die Ärzte die problemlose Infiltration fest, wobei sich ausgeprägte Schmerzen während der Behandlung danach rasch gelöst hätten. 4.2

4.2.1

Dr. med. C.___

Facharzt FMH für Anästhesie und Intensivmedizin, Schmerz therapie hielt im Bericht vom 18. Juli 2013 (Urk. 5/49/8) die Diagnosen Zervikobrachialgie links bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit Unkarthrosen / Foraminalstenosen fest. Die therapieresistenten Schmerzen behandelte er mit einer Infiltration der Facettengelenke und retroneural auf Höhe C5/6, C6/7. Es wurde ein komplikationsloser Verlauf festgehalten. 4.2.2

Im Bericht vom 8. August 2013 (Urk. 5/49/7) wies Dr. C.___ auf Fora minal stenosen, Spondylarthrosen zervikal und zervikoradikulär und thera pi e resistente Schmerzen auf Höhe C7 linksbetont hin. Die Prozedur (Infiltration auf Höhe C6/7 links) habe die Beschwerdeführerin komplikationslos überstanden und die Neurokontrolle habe weiterhin eine unveränderte Schwäche beim Fingerspreizer links ergeben. 4.3

PD Dr. med. D.___ von der Radiologie der A.___ berichtete am 23. April 2015 (Urk. 5/49/6), es bestehe eine regelrechte Höhe der Wirbelkörper. Das ventrale und dorsale Alignement sei intakt und es zeige sich eine diskrete Protrusion des Discus intervertebralis L3/4, L4/5 und L5/S1, jedoch ohne Hin weis auf eine Nervenwurzelkompression und ohne Spinalkanalstenose. 4.4 4.4.1

Im Arztzeugnis UVG vom 5. Mai 2015 (Urk. 5/53/4) über die Erstbehandlung vom 7. März 2015 im E.___ berichteten die Ärzte, die Beschwerde führerin sei am 6. März 2015 gestolpert und habe seither Schmerzen im DIG I des linken Fusses. Der Röntgenbefund zeige eine mehrfragmentäre Fraktur der Grundphalanx DIG I am rechten Fuss. Es wurde die Ruhigstellung und Stock ent lastung verordnet. 4.4.2

Im Bericht vom 13. Juni 2015 (Urk. 5/53/3) wiesen die Ärzte des E.___ auf einen erfreulichen Verlauf ohne sekundäre Dislokation der Fraktur und eine progrediente Konsolidation hin. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 6. März bis 29. April 2015 attestiert. 4.5

Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 11. Dezember 2008 behandelte, stellte im Bericht vom 7. Juli 2015 (Urk. 5/49/1-5) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): Cervico - radiculäres -Syndrom rechts bei einer DH (Diskushernie) C5/C6 rechts und C6/C7 links, lumbospondy logenes-Syndrom links bei einer DH L5/S1 mit Kompression S1 und Protrusion L4/L5. Unter «Veränderte Befunde/aktueller psychopathologischer Befund/funk tio nelle Einschränkungen» hielt er fest, seit zwei bis drei Jahren bestehe ein Tinnitus und anamnestisch sei eine PHS (Periarthritis humeroscapularis) rechts bekannt, die im Jahr 2002 im F.___ und seit 11. Dezember 2008 bei ihm behandelt werde. Es bestünden paravertebral der Lendenwirbelsäule (LWS) beidseits «neurologisch Hyperästhesie des ersten-zweiten Finger rechts», sonst sei der Reflexbogen ohne Befund (Ziff. 1.3). Zum zeitlichen Umfang, in dem die bisherige beziehungsweise angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne, schrieb der Arzt, in der Tätigkeit im Service sei maxi mal eine Tätigkeit von vier bis viereinhalb Stunden täglich möglich und die verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe ungefähr seit dem Jahr 2002 (Ziff. 2.1). Eine angepasste Tätigkeit beschrieb er als leichte Arbeiten bis maxi mal 10 kg zeitweise stehend, gehend, sitzend bei Tageslicht, wobei eine mittlere Kraft der Hände bestehe und keine Einschränkung für Hören, Sehen, manuelles Geschick und Koordination vorhanden seien (Ziff. 2.2). 5.

Bei Erlass des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Revisionsentscheids (Urk. 2) lagen die folgenden medizinischen Berichte vor: 5.1

Dr. med. G.___, Allgemeinmedizin FMH, hielt im Bericht vom 21. Juni 2016 (Urk. 5/6 6 /6-8 S. 2) an Dr. Y.___ fest, Überweisungsgrund sei die rheumatolo gische Aufarbeitung der Problematik, insbesondere der Flankenschmerzen rechts . Die Beschwerdeführerin sei seit Monaten nicht fähig zu arbeiten, weswegen die laufende IV von 50 % sicher angehoben werden müsse. Bezüglich Flanken-schmerzen seien ein Sono MRI und auch Labor gemacht worden, die keine grobe Pathologie gezeigt hätten. Ein entzündliches Rheuma falle weitgehend weg und Hinweise für einen Tumor ebenfalls. 5.2

Dr. Y.___ stellte nach konsularischer Zuweisung durch Dr. G.___ im Bericht vom 30. Juni 2016 (Urk. 5/62/7-9) aufgrund der am gleichen Tag durchge führten Sprechstunde die folgenden Diagnosen: 1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - Dysfunktion der LWS Rotation nach rechts, S-förmige Skoliose thorakolumbal, nach links konvex, angedeuteter Lendenwulst rechts, Beckentiefstand rechts, thorakolumbaler Flachrücken, Myogelosen

paravertebral lumbal rechts, Ursprung Glutealmuskulatur rechts, Triggerpunkt Spina iliaca posterior

superior rechts mit Ausstrahlung in ventralen Oberschenkel, Myogelose M. piriformis links mehr als rechts, ausgeprägte Myogelose M. lliopsoas rechts und insuffiziente Abdominalmuskulatur

- MRI LWS und Becken 27. November 2015: leichtgradige Chon dro sis

intervertebralis L4/S1, mässiggradig kaudal zunehmende Spondy l arthrose, Tendinose

Hamstrings rechts, Glutealsehnen im Ansatz bereich Trochanter major links mit Zeichen einer Bursitis pertrochanterika 2. Chronisch rezidivierender Herpes Simplex Typ 2 mit rezidivierenden neuropathischen Schmerzen ins linke Bein begleitet von Herpes Effloreszenzen, aktuell asymptomatisch 3. Nephrolithiasis rechts, Doppelniere rechts, Erstdiagnose 2015 Bei der 57-jährigen bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom recht s seit knapp acht Monaten. Es bestehe eine ungenügende LWS Stabilisation, sodass eine Exazerbation ausgelöst werden könne. Die beklagten Schmerzen auf der rechten Seiten könnten klar provoziert werden und es bestünden Myoge losen paravertebral tief lumbal rechts mit Schmerzausstrahlung in den ventralen Oberschenkel bei MR-tomografisch ausgeschlossener Nervenkompression im November 2015. Ursächlich für die Beschwerden sei eine Dysfunktion der LWS, welche vor allem bei Rotation nach rechts zum Vorschein komme. Ungünstig für die ganze Konstellation sei die linkskonvexe thorakolumbale Skoliose, der thorakolumbale Flachrücken, der Beckentiefstand rechts, ein konsekutiv rechts seitiger Lendenwulst und eine insuffiziente Stabilisation der LWS und eine insuffiziente Abdominalmuskulatur . MR-tomografisch zeigten sich keine erheb lichen Veränderungen, einzig etwas degenerative Veränderung aber sicher keine Neurokompression (S. 1). Zum jetzigen Leiden gebe die Beschwerdeführerin an, sie habe bereits seit dem 24. Lebensjahr links lumbal Schmerzen, die erträglich gewesen seien. Es sei immer schlimmer geworden, wenn sie Herpes bekommen habe, mit Schmerz ausstrahlung ins linke Bein. Der Beginn der Schmerzen links glutaeal mit Aus strahlung ins linke Bein beginne jeweils zwei bis drei Tage bevor die Herpes effloreszenz erscheine und sobald die Herpesbläschen da seien, nehme der Schmerz langsam wieder ab. Seit 7-8 Monaten leide sie aber an einer Exacer bation von rechtseitigen Schmerzen im Bereich der rechten Flankenregion mit Ausstrahlung in die Leiste. An schlimmen Tagen wechsle sie jede Stunde die körperliche Tätigkeit (sitzen, laufen, liegen) und Gartenarbeit sei am besten (S. 3). 5.3

5.3.1

A m 3. Oktober 2016 berichtete Dr. G.___ (Urk. 5/56), über die seit 2014 dauernde Behandlung und teilte mit, neu werde die Beschwerdeführerin seit 2016 auch von Dr. Y.___ betreut. Es bestehe ein therapierefraktäres komplexes Rückenproblem mit chronischen Schmerzen und dieses sei begleitet von eine m rezidivierenden Herpes Zoster mit ebenfalls chronischem Schmerzsyndrom. Angeblich bestehe eine 50 % Rente. Dies e sollte nach oben angepasst werden, wobei aktuell seit dem 2 3. November 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte werde, was einer IV-Rente von 100 % entsprechen würde. 5.3.2

Im undatierten Formularbericht (Urk. 5/66/1-4 Ziff. 1.2; Eingang bei der Be schwer degegnerin am 8. Dezember 2016 [vgl. Aktenverzeichnis]) hielt Dr. G.___ unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit Jahren bestehendes schweres chronifiziertes progredientes LSS (l umbospondy logenes Schmerzsyndrom) und CSS (z ervikospondylogenes Syndrom) bei LWS- Fehlform / Skoliose und Spon (dyl) arthrose sowie einen seit Jahren bestehenden chronisch rezidivierenden Herpes mit neuropathischen Schmerzen fest. Neu bestünden auch wieder mehr Nackenprobleme (CSS). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zeige sich stationär bis verschlechternd. Zunehmend seien die Rückenbeschwerden trotz Medikation und Physiotherapie (Ziff. 1.1 und 1.3). Die gegenwärtige Behandlung bestehe in regelmässigen Kontrollen (Medikamente / Physiotherapie) mit einer Frequenz von ca. einmal monatlich (Ziff. 3.1). Die Prognose sei schlecht und mit einer weiteren Progression müsse gerechnet werden (Ziff. 3.3). 5.4

RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, hielt in der Aktenbeurteilung vom 30. Dezember 2016 (Urk. 5/67/2-3) fest, als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein chronisches cervicolumbospondylogenes Syndrom bei Dysfunktion der LWS. Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein chronisch rezidi vierender Herpes simplex mit neuropathischen Schmerzen im linken Bein, welcher aktuell asymptomatisch sei, sowie eine Nephrolithiasis rechts . In Bezug auf die Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführerin hätten sich die Befunde seit dem 23. September 2015 nicht wesentlich verändert und das Belastungsprofil bleibe unverändert reduziert. In bisheriger und angepasster Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. 6. 6.1

Aufgrund des Rentenerhöhungsgesuchs vom 15. Oktober 2016 (vgl. Urk. 5/60) hatte die Beschwerdegegnerin nach dem hiervor Gesagten (E. 3.3) die Erheb lich keit einer erwerblichen oder gesundheitlichen Veränderung seit 23. Septem ber 2015 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 2) zu prüfen. 6.2

Dr. G.___ berichtete in diesem Zusammenhang über ein seit Jahren be steh endes schweres chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und zerviko spondylo genes Syndrom bei Fehlform der Lendenwirbelsäule

sowie

seit Jahren bestehende neuropathische Schmerzen aufgrund eines chronisch rezidivie renden Herpes . Sodann schilderte er eine stationär e bis sich verschlechternd e Situation (E. 5.3.2). B ezüglich der Flankenschmerzen konnte er aufgrund der Labor- und bildgebenden Befunde keine grobe Pathologie feststellen (E. 5.1).

Dr. G.___ beschrieb damit im Wesentlichen die bereits seit Jahren bestehende Problematik und keine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit September 2015. 6.3

Dr. Y.___, welche die Beschwerdeführerin nach Überweisung durch Dr. G.___ am 30. Juni 2016 sah, wies zwar auf ein seit knapp acht Monaten bestehendes chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts hin

(vgl. Urk. 5/62/7). Eine medizinische Begründung zum zeitlichen Verlauf und zu einer allfälligen Ver schlechterung der gesundheitlichen Situation lieferte sie indes nicht. Dies ist insoweit auch nicht erstaunlich, als Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten ausser anlässlich der Sprechstunde vom 30. Juni 2016 zu keinem früheren Zeitpunkt untersucht hatte, so dass naheliegend ist, dass sie lediglich die subjektiven Eigenangaben der Beschwerdeführerin schildern konnte . Diese hatte berichtet, dass sie s eit 7-8 Monaten an einer Exacerbation von rechts s eitigen Schmerzen leide (vgl. Urk. 5/62/9). Die Angabe eines seit acht Monaten bestehenden chronischen lumbospondylogenen Syndrom s ist indes klar aktenwidrig und stimmt nicht mit den früheren Berichten überein. Gemäss diesen war die Diagnose eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerz syndrom s bereits seit Jahren durch den behandelnden Dr. G.___ und davor auch durch Dr. Z.___ festgehalten worden (E. 4.5). Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Symptomatik lässt sich daraus folglich nicht herleiten. 6.4

Bei den vorhandenen Akten und mit Blick darauf, dass in Bezug auf eine gesundheitliche Veränderung seit rechtskräftiger Leistungsbeurteilung vom

23. September 2015 und dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

20. April 2017 ein relativ kurzer Zeitraum zu beurteilen war, legte der RAD-Ar zt Dr.

H.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 3 0. Dezember 2016 nachvollziehbar dar, dass sich die Befundlage

seit dem 23. September 2015 nicht wesentlich verändert hat und damit von einem unveränderten Belastungsprofil auszugehen ist (vgl. E. 5.4 und Urk. 5/79/2). Das Vorbringen der Beschwer d e führerin, gemäss den Arztberichten sei eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes klar ausgewiesen (Urk. 2 Ziff. 19 f.), ist demgegenüber nicht weiter begründet, da keine abweichenden (objektivierbaren) Befunde genannt wurden. Die neu thematisierte Herpes-Erkrankung äussert sich bei Schüben nur während weniger Tage (E. 5.2).

Dies vermag keine auch nur geringen Zweifel (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 zum Beweiswert von Berichten versicherungs interner Arztper sonen) an der Beurteilung von Dr. H.___ zu we cken.

In erwerblicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Rentenrevision vom 23. September 2015 arbeitslos war, nachdem sie die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin im Gastgewerbe verloren hatte, weil die Bar im Juni 2015 geschlossen worden war (Urk. 5/51). Anhaltpunkte, die im massgebenden Zeitraum auf eine Änderung der erwerb lichen Situation schliessen lassen — etwa eine erneute Erwerbsaufnahme — sind nicht aktenkundig und werden auch nicht geltend gemacht.

Angesichts der klaren Aktenlage sind auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). Zusammenfassend bleibt es mangels einer Änderung der erwerblichen oder gesundheitlichen Verhältnisse beim früher festgesetzten Invaliditätsgrad, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustan - des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtspre - chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden ver sicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin .

Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenerhöhungs be geh rens damit (Urk. 2 S. 2), dass die Abklärungen aufgrund des Erhöhungs ge suchs vom 15. Oktober 2016 zwar ergeben hätten, dass sich die gesund heitliche Situation verändert habe, sich diese Veränderung jedoch nicht wesentlich auf das Belastbarkeitsprofil auswirke und die neu hinzugekommenen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit nicht weiter einschränkten. Gemäss den früheren ärztlichen Berichten und dem Belastungsprofil im Feststellungsblatt vom 4. Oktober 2010 sei von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen, in den neuen Berichten seien keine neuen Diagnosen aufgeführt und das Belastungsprofil bleibe unverändert. Bei eine r Arbeitsfähigkeit von 50 %

be stehe somit weiterhin Anspruch auf die halbe Invalidenrente .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 f.), Dr. med. Y.___, Rheumatologie und Innere Medizin, habe im Bericht vom 1. November 2016 ausgeführt, dass sich ihr Gesundheitszustand ver schlech tert habe, und zwar seit sieben bis acht Monaten, und dabei auf ihren Bericht vom 30. Juni 2016 verwiesen . Es sei deshalb unverständlich, wie die Beschwer degegnerin beziehungsweise ihr RAD zum Schluss komme, die funktionellen Befunde hätten sich im Vergleich mit den Vorbefunden nicht wesentlich ver ändert respektive das Belastungsprofil sei unverändert geblieben.

Aufgrund der ausgewiesenen Verschlechterung könne der Anspruch nicht mittels eines RAD-Aktenberichts abgelehnt werden, sondern es sei eine Begutachtung in die Wege zu leiten.

Vergleichsbasis seien auch nicht die Berichte aus dem Jahr 2008 bzw. 2009, da die Mitteilungen die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt hätten. Massgebend für den Vergleich sei der Zeitpunkt der leistungszu spre chenden Verfügung im März 2004.

E. 3 A ls Ausgangspunkt ein er anspruchserheblichen Änderung im Revisionsver fahren ist vorab der zeitliche Referenzpunkt zu ermitteln (vgl. E. 1.3).

E. 3.1 Die Akten ergeben hierzu, dass das letzte Rentenrevisionsverfahren mit Mitteilung vom 23. September 2015 abgeschlossen worden war (Urk. 5/55), bevor die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2016 um eine Rentenerhöhung ersuchte (Urk. 5/60). Das damalige Revisionsverfahren leitete die Beschwerdegegnerin durch Zustellung des Revisionsfragebogens am 23. Januar 2015 ein (Urk. 5/45). Im Abklärungsverfahren wurden ein Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; Urk. 5/48), ein Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___, FMH für Rheu matologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Manuelle Medizin, Medi zinische Kräftigungstherapie, vom 7. Juli 2015 (Urk. 5/49/1-5), ein Bericht der A.___ vom 23. April 2015 (Urk. 5/49/6), weitere Arztberichte über eine Schmerztherapie mit Infiltrationen im Juli und August 2013 (Urk. 5/49/7-8) und Berichte des B.___ über ein MRI vom 3. November 2009 sowie ein Bericht über eine Infiltration im Dezember 2009 (Urk. 5/49/9-10) eingeholt. Im Weiteren tätigte die Beschwerdegegnerin Abklä rungen in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit (Urk. 5/50), wobei die Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie zurzeit arbeitslos sei, die Bar, in der sie gearbeitet habe, im Juni 2015 geschlossen worden sei, sie im Februar 2015 den Fuss gebrochen habe, bis Mitte Mai 2015 ein Taggeld der Unfallver siche rung bezogen habe und sich nun beim RAV für eine neue Stelle melde (Urk. 5/51). Im Folgenden zog die Beschwerdegegnerin auch Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 5/53). Auf diesen Grundlagen erfolgte die Mitteilung des unveränderten Anspruchs auf die bisherigen Leistungen vom 23. September 2015 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 5/54).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt im von Amtes wegen angehobenen Rentenrevisionsverfahren eingehend abgeklärt und einer materiellen Prüfung unterzogen. Nachdem die Abklärungen aufgrund der durchgeführten Revision

keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhält nisse ergeben hatten (Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher we iter ausgerichtet wurde, war die Beschwerdeführerin auch befugt das Revi sionsverfahren mittels Mitteilung abzuschliessen (vgl. E. 1.3 hiervor).

Dabei ist unbestritten, dass nach Eröffnung der Mitteilung vom 23. September 2015 die Beschwerdeführerin keine Verfügung verlangt hat (Art. 74 quater IVV), weshalb sie in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom

15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen; zum Ganzen vgl. E. 1.4 hiervor).

E. 3.3 Der z eitliche Referenzpunkt der anspruchserheblichen Änderung bildet damit die Mitteilung vom 2 3. September 2015 und die entsprechenden Verhältnisse, wie sie in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

E. 4 Dem Revisionsentscheid vom 23. September 2015 lagen insbesondere die fol gen den Arztberichte zugrunde:

E. 4.1.1 Im Bericht des B.___ vom 3. November 2009 (Urk. 5/49/10) über das am gleichen Tag durchgeführte MRI der LWS (Magnet resonanztomographie der Lendenwirbelsäule) ersahen die Ärzte eine leichte Chondrose L2/L3 und L5/S1, eine kleine mediolaterale linksseitige Diskushernie L5/S1 ohne wesentliche Einengung des Spinalkanals oder der Neuroforamina, ohne eine nachweisbare Nervenwurzelkompression und ohne eine abgrenzbare posttraumatische ossäre Läsion.

E. 4.1.2 In einem weiteren Bericht vom 8. Dezember 2009 (Urk. 5/49/9) über die am selben Tag erfolgte computertomografisch gesteuerte periradikuläre Infiltration auf Höhe L5/S1

hielten die Ärzte die problemlose Infiltration fest, wobei sich ausgeprägte Schmerzen während der Behandlung danach rasch gelöst hätten.

E. 4.2.1 Dr. med. C.___

Facharzt FMH für Anästhesie und Intensivmedizin, Schmerz therapie hielt im Bericht vom 18. Juli 2013 (Urk. 5/49/8) die Diagnosen Zervikobrachialgie links bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit Unkarthrosen / Foraminalstenosen fest. Die therapieresistenten Schmerzen behandelte er mit einer Infiltration der Facettengelenke und retroneural auf Höhe C5/6, C6/7. Es wurde ein komplikationsloser Verlauf festgehalten.

E. 4.2.2 Im Bericht vom 8. August 2013 (Urk. 5/49/7) wies Dr. C.___ auf Fora minal stenosen, Spondylarthrosen zervikal und zervikoradikulär und thera pi e resistente Schmerzen auf Höhe C7 linksbetont hin. Die Prozedur (Infiltration auf Höhe C6/7 links) habe die Beschwerdeführerin komplikationslos überstanden und die Neurokontrolle habe weiterhin eine unveränderte Schwäche beim Fingerspreizer links ergeben.

E. 4.3 PD Dr. med. D.___ von der Radiologie der A.___ berichtete am 23. April 2015 (Urk. 5/49/6), es bestehe eine regelrechte Höhe der Wirbelkörper. Das ventrale und dorsale Alignement sei intakt und es zeige sich eine diskrete Protrusion des Discus intervertebralis L3/4, L4/5 und L5/S1, jedoch ohne Hin weis auf eine Nervenwurzelkompression und ohne Spinalkanalstenose.

E. 4.4.1 Im Arztzeugnis UVG vom 5. Mai 2015 (Urk. 5/53/4) über die Erstbehandlung vom 7. März 2015 im E.___ berichteten die Ärzte, die Beschwerde führerin sei am 6. März 2015 gestolpert und habe seither Schmerzen im DIG I des linken Fusses. Der Röntgenbefund zeige eine mehrfragmentäre Fraktur der Grundphalanx DIG I am rechten Fuss. Es wurde die Ruhigstellung und Stock ent lastung verordnet.

E. 4.4.2 Im Bericht vom 13. Juni 2015 (Urk. 5/53/3) wiesen die Ärzte des E.___ auf einen erfreulichen Verlauf ohne sekundäre Dislokation der Fraktur und eine progrediente Konsolidation hin. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 6. März bis 29. April 2015 attestiert.

E. 4.5 Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 11. Dezember 2008 behandelte, stellte im Bericht vom 7. Juli 2015 (Urk. 5/49/1-5) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): Cervico - radiculäres -Syndrom rechts bei einer DH (Diskushernie) C5/C6 rechts und C6/C7 links, lumbospondy logenes-Syndrom links bei einer DH L5/S1 mit Kompression S1 und Protrusion L4/L5. Unter «Veränderte Befunde/aktueller psychopathologischer Befund/funk tio nelle Einschränkungen» hielt er fest, seit zwei bis drei Jahren bestehe ein Tinnitus und anamnestisch sei eine PHS (Periarthritis humeroscapularis) rechts bekannt, die im Jahr 2002 im F.___ und seit 11. Dezember 2008 bei ihm behandelt werde. Es bestünden paravertebral der Lendenwirbelsäule (LWS) beidseits «neurologisch Hyperästhesie des ersten-zweiten Finger rechts», sonst sei der Reflexbogen ohne Befund (Ziff. 1.3). Zum zeitlichen Umfang, in dem die bisherige beziehungsweise angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne, schrieb der Arzt, in der Tätigkeit im Service sei maxi mal eine Tätigkeit von vier bis viereinhalb Stunden täglich möglich und die verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe ungefähr seit dem Jahr 2002 (Ziff. 2.1). Eine angepasste Tätigkeit beschrieb er als leichte Arbeiten bis maxi mal 10 kg zeitweise stehend, gehend, sitzend bei Tageslicht, wobei eine mittlere Kraft der Hände bestehe und keine Einschränkung für Hören, Sehen, manuelles Geschick und Koordination vorhanden seien (Ziff. 2.2).

E. 5 Bei Erlass des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Revisionsentscheids (Urk. 2) lagen die folgenden medizinischen Berichte vor:

E. 5.1 Dr. med. G.___, Allgemeinmedizin FMH, hielt im Bericht vom 21. Juni 2016 (Urk. 5/6

E. 5.2 Dr. Y.___ stellte nach konsularischer Zuweisung durch Dr. G.___ im Bericht vom 30. Juni 2016 (Urk. 5/62/7-9) aufgrund der am gleichen Tag durchge führten Sprechstunde die folgenden Diagnosen: 1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - Dysfunktion der LWS Rotation nach rechts, S-förmige Skoliose thorakolumbal, nach links konvex, angedeuteter Lendenwulst rechts, Beckentiefstand rechts, thorakolumbaler Flachrücken, Myogelosen

paravertebral lumbal rechts, Ursprung Glutealmuskulatur rechts, Triggerpunkt Spina iliaca posterior

superior rechts mit Ausstrahlung in ventralen Oberschenkel, Myogelose M. piriformis links mehr als rechts, ausgeprägte Myogelose M. lliopsoas rechts und insuffiziente Abdominalmuskulatur

- MRI LWS und Becken 27. November 2015: leichtgradige Chon dro sis

intervertebralis L4/S1, mässiggradig kaudal zunehmende Spondy l arthrose, Tendinose

Hamstrings rechts, Glutealsehnen im Ansatz bereich Trochanter major links mit Zeichen einer Bursitis pertrochanterika 2. Chronisch rezidivierender Herpes Simplex Typ 2 mit rezidivierenden neuropathischen Schmerzen ins linke Bein begleitet von Herpes Effloreszenzen, aktuell asymptomatisch 3. Nephrolithiasis rechts, Doppelniere rechts, Erstdiagnose 2015 Bei der 57-jährigen bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom recht s seit knapp acht Monaten. Es bestehe eine ungenügende LWS Stabilisation, sodass eine Exazerbation ausgelöst werden könne. Die beklagten Schmerzen auf der rechten Seiten könnten klar provoziert werden und es bestünden Myoge losen paravertebral tief lumbal rechts mit Schmerzausstrahlung in den ventralen Oberschenkel bei MR-tomografisch ausgeschlossener Nervenkompression im November 2015. Ursächlich für die Beschwerden sei eine Dysfunktion der LWS, welche vor allem bei Rotation nach rechts zum Vorschein komme. Ungünstig für die ganze Konstellation sei die linkskonvexe thorakolumbale Skoliose, der thorakolumbale Flachrücken, der Beckentiefstand rechts, ein konsekutiv rechts seitiger Lendenwulst und eine insuffiziente Stabilisation der LWS und eine insuffiziente Abdominalmuskulatur . MR-tomografisch zeigten sich keine erheb lichen Veränderungen, einzig etwas degenerative Veränderung aber sicher keine Neurokompression (S. 1). Zum jetzigen Leiden gebe die Beschwerdeführerin an, sie habe bereits seit dem 24. Lebensjahr links lumbal Schmerzen, die erträglich gewesen seien. Es sei immer schlimmer geworden, wenn sie Herpes bekommen habe, mit Schmerz ausstrahlung ins linke Bein. Der Beginn der Schmerzen links glutaeal mit Aus strahlung ins linke Bein beginne jeweils zwei bis drei Tage bevor die Herpes effloreszenz erscheine und sobald die Herpesbläschen da seien, nehme der Schmerz langsam wieder ab. Seit 7-8 Monaten leide sie aber an einer Exacer bation von rechtseitigen Schmerzen im Bereich der rechten Flankenregion mit Ausstrahlung in die Leiste. An schlimmen Tagen wechsle sie jede Stunde die körperliche Tätigkeit (sitzen, laufen, liegen) und Gartenarbeit sei am besten (S. 3).

E. 5.3.1 A m 3. Oktober 2016 berichtete Dr. G.___ (Urk. 5/56), über die seit 2014 dauernde Behandlung und teilte mit, neu werde die Beschwerdeführerin seit 2016 auch von Dr. Y.___ betreut. Es bestehe ein therapierefraktäres komplexes Rückenproblem mit chronischen Schmerzen und dieses sei begleitet von eine m rezidivierenden Herpes Zoster mit ebenfalls chronischem Schmerzsyndrom. Angeblich bestehe eine 50 % Rente. Dies e sollte nach oben angepasst werden, wobei aktuell seit dem 2 3. November 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte werde, was einer IV-Rente von 100 % entsprechen würde.

E. 5.3.2 Im undatierten Formularbericht (Urk. 5/66/1-4 Ziff. 1.2; Eingang bei der Be schwer degegnerin am 8. Dezember 2016 [vgl. Aktenverzeichnis]) hielt Dr. G.___ unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit Jahren bestehendes schweres chronifiziertes progredientes LSS (l umbospondy logenes Schmerzsyndrom) und CSS (z ervikospondylogenes Syndrom) bei LWS- Fehlform / Skoliose und Spon (dyl) arthrose sowie einen seit Jahren bestehenden chronisch rezidivierenden Herpes mit neuropathischen Schmerzen fest. Neu bestünden auch wieder mehr Nackenprobleme (CSS). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zeige sich stationär bis verschlechternd. Zunehmend seien die Rückenbeschwerden trotz Medikation und Physiotherapie (Ziff. 1.1 und 1.3). Die gegenwärtige Behandlung bestehe in regelmässigen Kontrollen (Medikamente / Physiotherapie) mit einer Frequenz von ca. einmal monatlich (Ziff. 3.1). Die Prognose sei schlecht und mit einer weiteren Progression müsse gerechnet werden (Ziff. 3.3).

E. 5.4 RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, hielt in der Aktenbeurteilung vom 30. Dezember 2016 (Urk. 5/67/2-3) fest, als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein chronisches cervicolumbospondylogenes Syndrom bei Dysfunktion der LWS. Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein chronisch rezidi vierender Herpes simplex mit neuropathischen Schmerzen im linken Bein, welcher aktuell asymptomatisch sei, sowie eine Nephrolithiasis rechts . In Bezug auf die Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführerin hätten sich die Befunde seit dem 23. September 2015 nicht wesentlich verändert und das Belastungsprofil bleibe unverändert reduziert. In bisheriger und angepasster Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

E. 6 /6-8 S. 2) an Dr. Y.___ fest, Überweisungsgrund sei die rheumatolo gische Aufarbeitung der Problematik, insbesondere der Flankenschmerzen rechts . Die Beschwerdeführerin sei seit Monaten nicht fähig zu arbeiten, weswegen die laufende IV von 50 % sicher angehoben werden müsse. Bezüglich Flanken-schmerzen seien ein Sono MRI und auch Labor gemacht worden, die keine grobe Pathologie gezeigt hätten. Ein entzündliches Rheuma falle weitgehend weg und Hinweise für einen Tumor ebenfalls.

E. 6.1 Aufgrund des Rentenerhöhungsgesuchs vom 15. Oktober 2016 (vgl. Urk. 5/60) hatte die Beschwerdegegnerin nach dem hiervor Gesagten (E. 3.3) die Erheb lich keit einer erwerblichen oder gesundheitlichen Veränderung seit 23. Septem ber 2015 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 2) zu prüfen.

E. 6.2 Dr. G.___ berichtete in diesem Zusammenhang über ein seit Jahren be steh endes schweres chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und zerviko spondylo genes Syndrom bei Fehlform der Lendenwirbelsäule

sowie

seit Jahren bestehende neuropathische Schmerzen aufgrund eines chronisch rezidivie renden Herpes . Sodann schilderte er eine stationär e bis sich verschlechternd e Situation (E. 5.3.2). B ezüglich der Flankenschmerzen konnte er aufgrund der Labor- und bildgebenden Befunde keine grobe Pathologie feststellen (E. 5.1).

Dr. G.___ beschrieb damit im Wesentlichen die bereits seit Jahren bestehende Problematik und keine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit September 2015.

E. 6.3 Dr. Y.___, welche die Beschwerdeführerin nach Überweisung durch Dr. G.___ am 30. Juni 2016 sah, wies zwar auf ein seit knapp acht Monaten bestehendes chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts hin

(vgl. Urk. 5/62/7). Eine medizinische Begründung zum zeitlichen Verlauf und zu einer allfälligen Ver schlechterung der gesundheitlichen Situation lieferte sie indes nicht. Dies ist insoweit auch nicht erstaunlich, als Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten ausser anlässlich der Sprechstunde vom 30. Juni 2016 zu keinem früheren Zeitpunkt untersucht hatte, so dass naheliegend ist, dass sie lediglich die subjektiven Eigenangaben der Beschwerdeführerin schildern konnte . Diese hatte berichtet, dass sie s eit 7-8 Monaten an einer Exacerbation von rechts s eitigen Schmerzen leide (vgl. Urk. 5/62/9). Die Angabe eines seit acht Monaten bestehenden chronischen lumbospondylogenen Syndrom s ist indes klar aktenwidrig und stimmt nicht mit den früheren Berichten überein. Gemäss diesen war die Diagnose eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerz syndrom s bereits seit Jahren durch den behandelnden Dr. G.___ und davor auch durch Dr. Z.___ festgehalten worden (E. 4.5). Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Symptomatik lässt sich daraus folglich nicht herleiten.

E. 6.4 Bei den vorhandenen Akten und mit Blick darauf, dass in Bezug auf eine gesundheitliche Veränderung seit rechtskräftiger Leistungsbeurteilung vom

23. September 2015 und dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

20. April 2017 ein relativ kurzer Zeitraum zu beurteilen war, legte der RAD-Ar zt Dr.

H.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 3 0. Dezember 2016 nachvollziehbar dar, dass sich die Befundlage

seit dem 23. September 2015 nicht wesentlich verändert hat und damit von einem unveränderten Belastungsprofil auszugehen ist (vgl. E. 5.4 und Urk. 5/79/2). Das Vorbringen der Beschwer d e führerin, gemäss den Arztberichten sei eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes klar ausgewiesen (Urk. 2 Ziff. 19 f.), ist demgegenüber nicht weiter begründet, da keine abweichenden (objektivierbaren) Befunde genannt wurden. Die neu thematisierte Herpes-Erkrankung äussert sich bei Schüben nur während weniger Tage (E. 5.2).

Dies vermag keine auch nur geringen Zweifel (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 zum Beweiswert von Berichten versicherungs interner Arztper sonen) an der Beurteilung von Dr. H.___ zu we cken.

In erwerblicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Rentenrevision vom 23. September 2015 arbeitslos war, nachdem sie die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin im Gastgewerbe verloren hatte, weil die Bar im Juni 2015 geschlossen worden war (Urk. 5/51). Anhaltpunkte, die im massgebenden Zeitraum auf eine Änderung der erwerb lichen Situation schliessen lassen — etwa eine erneute Erwerbsaufnahme — sind nicht aktenkundig und werden auch nicht geltend gemacht.

Angesichts der klaren Aktenlage sind auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). Zusammenfassend bleibt es mangels einer Änderung der erwerblichen oder gesundheitlichen Verhältnisse beim früher festgesetzten Invaliditätsgrad, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 7 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00579 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 29. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1958 geborene X.___

meldet sich erstmals am 21. Mai 2003 unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 3. März 2004 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 5/19). I m Oktober 2008 leitete die IV-Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 5/27) und teilte am 2. Juni 2009 den unveränderten Anspruch auf die bisherige Rente mit (Urk. 5/37). I m Oktober 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres Renten re visionsverfahren ein (Urk. 5/38) und schloss dieses mit Mitteilung des unver änderten Anspruchs auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % am 4. Januar 2010 ab (Urk. 5/43). Ein weiteres amtliches Rentenrevisions verfahren leitete die IV-Stelle im Januar 2015 ein (Urk. 5/45), zog verschiedene Unterlagen zur erwerblichen und medizinischen Situation bei (vgl. Urk. 5/48, 5/49, 5/51 und 5/53) und hielt mit Mitteilung vom 23. September 2015 den unveränderten Anspruch auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % fest (Urk. 5/55). 1.2

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2016 ersuchte die Versicherte um eine Renten erhöhung (Urk. 5/60). Die IV-Stelle holte Unterlagen zur erwerblich/beruflichen Situation (Urk. 5/61 und Urk. 5/64) und die Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 5/62, Urk. 5/66) und legte diese ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor (Urk. 5/67 S. 2. f.) Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 stellte sie die Ab wei sung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 5/68). Nach Eingang von Ein wänden (Urk. 5/70, Urk. 5/71 und Urk. 5/77) wies die IV-Stelle das Erhöhungs gesuch mit Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit fol ge n den Anträgen (S. 2): 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die gesetz li chen Leistungen auszurichten, wozu ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben sei, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin .

Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustan - des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtspre - chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden ver sicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenerhöhungs be geh rens damit (Urk. 2 S. 2), dass die Abklärungen aufgrund des Erhöhungs ge suchs vom 15. Oktober 2016 zwar ergeben hätten, dass sich die gesund heitliche Situation verändert habe, sich diese Veränderung jedoch nicht wesentlich auf das Belastbarkeitsprofil auswirke und die neu hinzugekommenen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit nicht weiter einschränkten. Gemäss den früheren ärztlichen Berichten und dem Belastungsprofil im Feststellungsblatt vom 4. Oktober 2010 sei von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen, in den neuen Berichten seien keine neuen Diagnosen aufgeführt und das Belastungsprofil bleibe unverändert. Bei eine r Arbeitsfähigkeit von 50 %

be stehe somit weiterhin Anspruch auf die halbe Invalidenrente . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 f.), Dr. med. Y.___, Rheumatologie und Innere Medizin, habe im Bericht vom 1. November 2016 ausgeführt, dass sich ihr Gesundheitszustand ver schlech tert habe, und zwar seit sieben bis acht Monaten, und dabei auf ihren Bericht vom 30. Juni 2016 verwiesen . Es sei deshalb unverständlich, wie die Beschwer degegnerin beziehungsweise ihr RAD zum Schluss komme, die funktionellen Befunde hätten sich im Vergleich mit den Vorbefunden nicht wesentlich ver ändert respektive das Belastungsprofil sei unverändert geblieben.

Aufgrund der ausgewiesenen Verschlechterung könne der Anspruch nicht mittels eines RAD-Aktenberichts abgelehnt werden, sondern es sei eine Begutachtung in die Wege zu leiten.

Vergleichsbasis seien auch nicht die Berichte aus dem Jahr 2008 bzw. 2009, da die Mitteilungen die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt hätten. Massgebend für den Vergleich sei der Zeitpunkt der leistungszu spre chenden Verfügung im März 2004. 3.

A ls Ausgangspunkt ein er anspruchserheblichen Änderung im Revisionsver fahren ist vorab der zeitliche Referenzpunkt zu ermitteln (vgl. E. 1.3). 3.1

Die Akten ergeben hierzu, dass das letzte Rentenrevisionsverfahren mit Mitteilung vom 23. September 2015 abgeschlossen worden war (Urk. 5/55), bevor die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2016 um eine Rentenerhöhung ersuchte (Urk. 5/60). Das damalige Revisionsverfahren leitete die Beschwerdegegnerin durch Zustellung des Revisionsfragebogens am 23. Januar 2015 ein (Urk. 5/45). Im Abklärungsverfahren wurden ein Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; Urk. 5/48), ein Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___, FMH für Rheu matologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Manuelle Medizin, Medi zinische Kräftigungstherapie, vom 7. Juli 2015 (Urk. 5/49/1-5), ein Bericht der A.___ vom 23. April 2015 (Urk. 5/49/6), weitere Arztberichte über eine Schmerztherapie mit Infiltrationen im Juli und August 2013 (Urk. 5/49/7-8) und Berichte des B.___ über ein MRI vom 3. November 2009 sowie ein Bericht über eine Infiltration im Dezember 2009 (Urk. 5/49/9-10) eingeholt. Im Weiteren tätigte die Beschwerdegegnerin Abklä rungen in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit (Urk. 5/50), wobei die Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie zurzeit arbeitslos sei, die Bar, in der sie gearbeitet habe, im Juni 2015 geschlossen worden sei, sie im Februar 2015 den Fuss gebrochen habe, bis Mitte Mai 2015 ein Taggeld der Unfallver siche rung bezogen habe und sich nun beim RAV für eine neue Stelle melde (Urk. 5/51). Im Folgenden zog die Beschwerdegegnerin auch Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 5/53). Auf diesen Grundlagen erfolgte die Mitteilung des unveränderten Anspruchs auf die bisherigen Leistungen vom 23. September 2015 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 5/54). 3.2

Die Beschwerdegegnerin hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt im von Amtes wegen angehobenen Rentenrevisionsverfahren eingehend abgeklärt und einer materiellen Prüfung unterzogen. Nachdem die Abklärungen aufgrund der durchgeführten Revision

keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhält nisse ergeben hatten (Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher we iter ausgerichtet wurde, war die Beschwerdeführerin auch befugt das Revi sionsverfahren mittels Mitteilung abzuschliessen (vgl. E. 1.3 hiervor).

Dabei ist unbestritten, dass nach Eröffnung der Mitteilung vom 23. September 2015 die Beschwerdeführerin keine Verfügung verlangt hat (Art. 74 quater IVV), weshalb sie in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom

15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen; zum Ganzen vgl. E. 1.4 hiervor). 3.3

Der z eitliche Referenzpunkt der anspruchserheblichen Änderung bildet damit die Mitteilung vom 2 3. September 2015 und die entsprechenden Verhältnisse, wie sie in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. 4.

Dem Revisionsentscheid vom 23. September 2015 lagen insbesondere die fol gen den Arztberichte zugrunde: 4.1

4.1.1

Im Bericht des B.___ vom 3. November 2009 (Urk. 5/49/10) über das am gleichen Tag durchgeführte MRI der LWS (Magnet resonanztomographie der Lendenwirbelsäule) ersahen die Ärzte eine leichte Chondrose L2/L3 und L5/S1, eine kleine mediolaterale linksseitige Diskushernie L5/S1 ohne wesentliche Einengung des Spinalkanals oder der Neuroforamina, ohne eine nachweisbare Nervenwurzelkompression und ohne eine abgrenzbare posttraumatische ossäre Läsion. 4.1.2

In einem weiteren Bericht vom 8. Dezember 2009 (Urk. 5/49/9) über die am selben Tag erfolgte computertomografisch gesteuerte periradikuläre Infiltration auf Höhe L5/S1

hielten die Ärzte die problemlose Infiltration fest, wobei sich ausgeprägte Schmerzen während der Behandlung danach rasch gelöst hätten. 4.2

4.2.1

Dr. med. C.___

Facharzt FMH für Anästhesie und Intensivmedizin, Schmerz therapie hielt im Bericht vom 18. Juli 2013 (Urk. 5/49/8) die Diagnosen Zervikobrachialgie links bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit Unkarthrosen / Foraminalstenosen fest. Die therapieresistenten Schmerzen behandelte er mit einer Infiltration der Facettengelenke und retroneural auf Höhe C5/6, C6/7. Es wurde ein komplikationsloser Verlauf festgehalten. 4.2.2

Im Bericht vom 8. August 2013 (Urk. 5/49/7) wies Dr. C.___ auf Fora minal stenosen, Spondylarthrosen zervikal und zervikoradikulär und thera pi e resistente Schmerzen auf Höhe C7 linksbetont hin. Die Prozedur (Infiltration auf Höhe C6/7 links) habe die Beschwerdeführerin komplikationslos überstanden und die Neurokontrolle habe weiterhin eine unveränderte Schwäche beim Fingerspreizer links ergeben. 4.3

PD Dr. med. D.___ von der Radiologie der A.___ berichtete am 23. April 2015 (Urk. 5/49/6), es bestehe eine regelrechte Höhe der Wirbelkörper. Das ventrale und dorsale Alignement sei intakt und es zeige sich eine diskrete Protrusion des Discus intervertebralis L3/4, L4/5 und L5/S1, jedoch ohne Hin weis auf eine Nervenwurzelkompression und ohne Spinalkanalstenose. 4.4 4.4.1

Im Arztzeugnis UVG vom 5. Mai 2015 (Urk. 5/53/4) über die Erstbehandlung vom 7. März 2015 im E.___ berichteten die Ärzte, die Beschwerde führerin sei am 6. März 2015 gestolpert und habe seither Schmerzen im DIG I des linken Fusses. Der Röntgenbefund zeige eine mehrfragmentäre Fraktur der Grundphalanx DIG I am rechten Fuss. Es wurde die Ruhigstellung und Stock ent lastung verordnet. 4.4.2

Im Bericht vom 13. Juni 2015 (Urk. 5/53/3) wiesen die Ärzte des E.___ auf einen erfreulichen Verlauf ohne sekundäre Dislokation der Fraktur und eine progrediente Konsolidation hin. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 6. März bis 29. April 2015 attestiert. 4.5

Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 11. Dezember 2008 behandelte, stellte im Bericht vom 7. Juli 2015 (Urk. 5/49/1-5) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): Cervico - radiculäres -Syndrom rechts bei einer DH (Diskushernie) C5/C6 rechts und C6/C7 links, lumbospondy logenes-Syndrom links bei einer DH L5/S1 mit Kompression S1 und Protrusion L4/L5. Unter «Veränderte Befunde/aktueller psychopathologischer Befund/funk tio nelle Einschränkungen» hielt er fest, seit zwei bis drei Jahren bestehe ein Tinnitus und anamnestisch sei eine PHS (Periarthritis humeroscapularis) rechts bekannt, die im Jahr 2002 im F.___ und seit 11. Dezember 2008 bei ihm behandelt werde. Es bestünden paravertebral der Lendenwirbelsäule (LWS) beidseits «neurologisch Hyperästhesie des ersten-zweiten Finger rechts», sonst sei der Reflexbogen ohne Befund (Ziff. 1.3). Zum zeitlichen Umfang, in dem die bisherige beziehungsweise angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne, schrieb der Arzt, in der Tätigkeit im Service sei maxi mal eine Tätigkeit von vier bis viereinhalb Stunden täglich möglich und die verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe ungefähr seit dem Jahr 2002 (Ziff. 2.1). Eine angepasste Tätigkeit beschrieb er als leichte Arbeiten bis maxi mal 10 kg zeitweise stehend, gehend, sitzend bei Tageslicht, wobei eine mittlere Kraft der Hände bestehe und keine Einschränkung für Hören, Sehen, manuelles Geschick und Koordination vorhanden seien (Ziff. 2.2). 5.

Bei Erlass des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Revisionsentscheids (Urk. 2) lagen die folgenden medizinischen Berichte vor: 5.1

Dr. med. G.___, Allgemeinmedizin FMH, hielt im Bericht vom 21. Juni 2016 (Urk. 5/6 6 /6-8 S. 2) an Dr. Y.___ fest, Überweisungsgrund sei die rheumatolo gische Aufarbeitung der Problematik, insbesondere der Flankenschmerzen rechts . Die Beschwerdeführerin sei seit Monaten nicht fähig zu arbeiten, weswegen die laufende IV von 50 % sicher angehoben werden müsse. Bezüglich Flanken-schmerzen seien ein Sono MRI und auch Labor gemacht worden, die keine grobe Pathologie gezeigt hätten. Ein entzündliches Rheuma falle weitgehend weg und Hinweise für einen Tumor ebenfalls. 5.2

Dr. Y.___ stellte nach konsularischer Zuweisung durch Dr. G.___ im Bericht vom 30. Juni 2016 (Urk. 5/62/7-9) aufgrund der am gleichen Tag durchge führten Sprechstunde die folgenden Diagnosen: 1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - Dysfunktion der LWS Rotation nach rechts, S-förmige Skoliose thorakolumbal, nach links konvex, angedeuteter Lendenwulst rechts, Beckentiefstand rechts, thorakolumbaler Flachrücken, Myogelosen

paravertebral lumbal rechts, Ursprung Glutealmuskulatur rechts, Triggerpunkt Spina iliaca posterior

superior rechts mit Ausstrahlung in ventralen Oberschenkel, Myogelose M. piriformis links mehr als rechts, ausgeprägte Myogelose M. lliopsoas rechts und insuffiziente Abdominalmuskulatur

- MRI LWS und Becken 27. November 2015: leichtgradige Chon dro sis

intervertebralis L4/S1, mässiggradig kaudal zunehmende Spondy l arthrose, Tendinose

Hamstrings rechts, Glutealsehnen im Ansatz bereich Trochanter major links mit Zeichen einer Bursitis pertrochanterika 2. Chronisch rezidivierender Herpes Simplex Typ 2 mit rezidivierenden neuropathischen Schmerzen ins linke Bein begleitet von Herpes Effloreszenzen, aktuell asymptomatisch 3. Nephrolithiasis rechts, Doppelniere rechts, Erstdiagnose 2015 Bei der 57-jährigen bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom recht s seit knapp acht Monaten. Es bestehe eine ungenügende LWS Stabilisation, sodass eine Exazerbation ausgelöst werden könne. Die beklagten Schmerzen auf der rechten Seiten könnten klar provoziert werden und es bestünden Myoge losen paravertebral tief lumbal rechts mit Schmerzausstrahlung in den ventralen Oberschenkel bei MR-tomografisch ausgeschlossener Nervenkompression im November 2015. Ursächlich für die Beschwerden sei eine Dysfunktion der LWS, welche vor allem bei Rotation nach rechts zum Vorschein komme. Ungünstig für die ganze Konstellation sei die linkskonvexe thorakolumbale Skoliose, der thorakolumbale Flachrücken, der Beckentiefstand rechts, ein konsekutiv rechts seitiger Lendenwulst und eine insuffiziente Stabilisation der LWS und eine insuffiziente Abdominalmuskulatur . MR-tomografisch zeigten sich keine erheb lichen Veränderungen, einzig etwas degenerative Veränderung aber sicher keine Neurokompression (S. 1). Zum jetzigen Leiden gebe die Beschwerdeführerin an, sie habe bereits seit dem 24. Lebensjahr links lumbal Schmerzen, die erträglich gewesen seien. Es sei immer schlimmer geworden, wenn sie Herpes bekommen habe, mit Schmerz ausstrahlung ins linke Bein. Der Beginn der Schmerzen links glutaeal mit Aus strahlung ins linke Bein beginne jeweils zwei bis drei Tage bevor die Herpes effloreszenz erscheine und sobald die Herpesbläschen da seien, nehme der Schmerz langsam wieder ab. Seit 7-8 Monaten leide sie aber an einer Exacer bation von rechtseitigen Schmerzen im Bereich der rechten Flankenregion mit Ausstrahlung in die Leiste. An schlimmen Tagen wechsle sie jede Stunde die körperliche Tätigkeit (sitzen, laufen, liegen) und Gartenarbeit sei am besten (S. 3). 5.3

5.3.1

A m 3. Oktober 2016 berichtete Dr. G.___ (Urk. 5/56), über die seit 2014 dauernde Behandlung und teilte mit, neu werde die Beschwerdeführerin seit 2016 auch von Dr. Y.___ betreut. Es bestehe ein therapierefraktäres komplexes Rückenproblem mit chronischen Schmerzen und dieses sei begleitet von eine m rezidivierenden Herpes Zoster mit ebenfalls chronischem Schmerzsyndrom. Angeblich bestehe eine 50 % Rente. Dies e sollte nach oben angepasst werden, wobei aktuell seit dem 2 3. November 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte werde, was einer IV-Rente von 100 % entsprechen würde. 5.3.2

Im undatierten Formularbericht (Urk. 5/66/1-4 Ziff. 1.2; Eingang bei der Be schwer degegnerin am 8. Dezember 2016 [vgl. Aktenverzeichnis]) hielt Dr. G.___ unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit Jahren bestehendes schweres chronifiziertes progredientes LSS (l umbospondy logenes Schmerzsyndrom) und CSS (z ervikospondylogenes Syndrom) bei LWS- Fehlform / Skoliose und Spon (dyl) arthrose sowie einen seit Jahren bestehenden chronisch rezidivierenden Herpes mit neuropathischen Schmerzen fest. Neu bestünden auch wieder mehr Nackenprobleme (CSS). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zeige sich stationär bis verschlechternd. Zunehmend seien die Rückenbeschwerden trotz Medikation und Physiotherapie (Ziff. 1.1 und 1.3). Die gegenwärtige Behandlung bestehe in regelmässigen Kontrollen (Medikamente / Physiotherapie) mit einer Frequenz von ca. einmal monatlich (Ziff. 3.1). Die Prognose sei schlecht und mit einer weiteren Progression müsse gerechnet werden (Ziff. 3.3). 5.4

RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, hielt in der Aktenbeurteilung vom 30. Dezember 2016 (Urk. 5/67/2-3) fest, als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein chronisches cervicolumbospondylogenes Syndrom bei Dysfunktion der LWS. Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein chronisch rezidi vierender Herpes simplex mit neuropathischen Schmerzen im linken Bein, welcher aktuell asymptomatisch sei, sowie eine Nephrolithiasis rechts . In Bezug auf die Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführerin hätten sich die Befunde seit dem 23. September 2015 nicht wesentlich verändert und das Belastungsprofil bleibe unverändert reduziert. In bisheriger und angepasster Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. 6. 6.1

Aufgrund des Rentenerhöhungsgesuchs vom 15. Oktober 2016 (vgl. Urk. 5/60) hatte die Beschwerdegegnerin nach dem hiervor Gesagten (E. 3.3) die Erheb lich keit einer erwerblichen oder gesundheitlichen Veränderung seit 23. Septem ber 2015 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 2) zu prüfen. 6.2

Dr. G.___ berichtete in diesem Zusammenhang über ein seit Jahren be steh endes schweres chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und zerviko spondylo genes Syndrom bei Fehlform der Lendenwirbelsäule

sowie

seit Jahren bestehende neuropathische Schmerzen aufgrund eines chronisch rezidivie renden Herpes . Sodann schilderte er eine stationär e bis sich verschlechternd e Situation (E. 5.3.2). B ezüglich der Flankenschmerzen konnte er aufgrund der Labor- und bildgebenden Befunde keine grobe Pathologie feststellen (E. 5.1).

Dr. G.___ beschrieb damit im Wesentlichen die bereits seit Jahren bestehende Problematik und keine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit September 2015. 6.3

Dr. Y.___, welche die Beschwerdeführerin nach Überweisung durch Dr. G.___ am 30. Juni 2016 sah, wies zwar auf ein seit knapp acht Monaten bestehendes chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts hin

(vgl. Urk. 5/62/7). Eine medizinische Begründung zum zeitlichen Verlauf und zu einer allfälligen Ver schlechterung der gesundheitlichen Situation lieferte sie indes nicht. Dies ist insoweit auch nicht erstaunlich, als Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten ausser anlässlich der Sprechstunde vom 30. Juni 2016 zu keinem früheren Zeitpunkt untersucht hatte, so dass naheliegend ist, dass sie lediglich die subjektiven Eigenangaben der Beschwerdeführerin schildern konnte . Diese hatte berichtet, dass sie s eit 7-8 Monaten an einer Exacerbation von rechts s eitigen Schmerzen leide (vgl. Urk. 5/62/9). Die Angabe eines seit acht Monaten bestehenden chronischen lumbospondylogenen Syndrom s ist indes klar aktenwidrig und stimmt nicht mit den früheren Berichten überein. Gemäss diesen war die Diagnose eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerz syndrom s bereits seit Jahren durch den behandelnden Dr. G.___ und davor auch durch Dr. Z.___ festgehalten worden (E. 4.5). Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Symptomatik lässt sich daraus folglich nicht herleiten. 6.4

Bei den vorhandenen Akten und mit Blick darauf, dass in Bezug auf eine gesundheitliche Veränderung seit rechtskräftiger Leistungsbeurteilung vom

23. September 2015 und dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

20. April 2017 ein relativ kurzer Zeitraum zu beurteilen war, legte der RAD-Ar zt Dr.

H.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 3 0. Dezember 2016 nachvollziehbar dar, dass sich die Befundlage

seit dem 23. September 2015 nicht wesentlich verändert hat und damit von einem unveränderten Belastungsprofil auszugehen ist (vgl. E. 5.4 und Urk. 5/79/2). Das Vorbringen der Beschwer d e führerin, gemäss den Arztberichten sei eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes klar ausgewiesen (Urk. 2 Ziff. 19 f.), ist demgegenüber nicht weiter begründet, da keine abweichenden (objektivierbaren) Befunde genannt wurden. Die neu thematisierte Herpes-Erkrankung äussert sich bei Schüben nur während weniger Tage (E. 5.2).

Dies vermag keine auch nur geringen Zweifel (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 zum Beweiswert von Berichten versicherungs interner Arztper sonen) an der Beurteilung von Dr. H.___ zu we cken.

In erwerblicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Rentenrevision vom 23. September 2015 arbeitslos war, nachdem sie die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin im Gastgewerbe verloren hatte, weil die Bar im Juni 2015 geschlossen worden war (Urk. 5/51). Anhaltpunkte, die im massgebenden Zeitraum auf eine Änderung der erwerb lichen Situation schliessen lassen — etwa eine erneute Erwerbsaufnahme — sind nicht aktenkundig und werden auch nicht geltend gemacht.

Angesichts der klaren Aktenlage sind auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). Zusammenfassend bleibt es mangels einer Änderung der erwerblichen oder gesundheitlichen Verhältnisse beim früher festgesetzten Invaliditätsgrad, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef