Sachverhalt
1.
1.1
Die 1962 geborene X.___ war zuletzt als Betreuerin und Kranken pflegerin (Schwesternhelferin) tätig. Am 1. Juli 1996 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Zürich , unter Hinweis auf ein Karpaltunnelsyndrom
an der rechten Hand zum Leistungsbezug an (Urk. 21/1). Diese tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 21/3) und medizinische (Urk. 21/5, Urk. 21/6, Urk. 21/12) Abklärungen. Im Rahmen beruflicher Mass nahmen wurde der Versicherten im Februar 1997 Kostengutsprache für einen Einhänderschreibmaschinenkurs erteilt (Urk. 21/8), welcher jedoch nicht erfolg reich umgesetzt werden konnte (Urk. 21/10, Urk. 21/13). Am 6. Januar 1998 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1.
Oktober 1995 aufgrund eines Invali ditätsgrades von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugespro chen (Urk. 21/16 i.V.m . Urk. 21/14). Im Rahmen von Revisionsverfahren wurde mit Schreiben vom 1 4. Juni 2000 (Urk. 21/21) sowie 1 4. Oktober 2005 (Urk. 21/32) jeweils ein unveränderter Invaliditätsgrad und Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mitgeteilt. 1.2
Mit Fragebogen vom 2 4. Oktober 2010 (Urk. 21/35) wurde ein neues Revisio n s verfahren eingeleitet. Im Rahmen desselben wurden mehrere Arztberichte (Ur
k. 21/37, Urk. 21/53, Urk. 21/90 , Urk. 21/91, Urk. 21/96, Urk. 21/97, Urk. 21/99, Urk. 21/114, Urk. 21/118, Urk. 21/131, Urk. 21/132, Urk. 21/135, Urk. 21/149, Urk. 21/151, Urk. 21/153, Urk. 21/157) eingeholt, ein polydiszipli näres Gutachten (MEDAS-Gutachten vom 1 4. Februar 2012, Urk. 21/56; Ergän zung vom 1 2. März 2012, Urk. 21/58) erstellt und eine Begutachtung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Berichte
vom
29. Dezember 2015 und vom 1 6. Februar 2016, Urk. 21/160, Urk. 21/161) vorgenommen . Mit Vorbescheid vom 2 6. April 2016 teilte die IV-Stelle ihr e Absicht mit, die Invalidenrente der Versi cherten von einer ganzen auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 21/169). In der Folge wurden berufliche Massnahmen
in Form einer Arbeitsvermittlung initiiert (vgl. Urk. 21/177, Urk. 21/178, Urk. 21/180, Urk. 21/190, Urk. 21/196, Urk. 21/199, Urk. 21/214, Urk. 21/215), welche jedoch nicht erfolgreich durchge führt werden konnten (vgl.
Urk. 21/216). Mit Verfügung vom 2 5. April 2017 (Urk. 2 [=Urk. 21/229 i.V.m . Urk. 21/227]) setzte die IV-Stelle die ganze Rente der Invalidenver siche rung per 1. Juni 2017 auf eine Viertelsrente herab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Dres . Y.___ und Z.___ , mit Eingabe vom 2 2. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und liess beantra ge n , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten . Während laufender Frist zur Ein reichung einer Beschwerdeantwort überwies das Kantonsgericht Luzern m it Schreiben vom 2 9. Mai 2017 (Urk. 7) die dort eingegangene Beschwerde der Ver sicherten, vertreten durch Rechts anwalt Philip Stolkin , vom 2 4. Mai 2017 (Urk. 8) zuständig keits halber an das hiesige Gericht. Mit Ver fügung vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 12) wurden die Dres . Y.___ und Z.___ sowie Rechts anwalt Stolkin aufge for dert, mitzuteilen, wer für die Vertretung der Beschwerde führerin
zuständig sei ; der Beschwerde gegnerin wurde die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort abgenommen . Mit Schreiben vom 2 6. Mai 2017 ( recte: 26.
Juni 2017; Urk. 14) teilten die Dres .
Y.___ und Z.___ mit, dass sie die Beschwerdeführerin vertreten würden , während Rechtsanwalt Stolkin am 27.
Juni 2017 (Urk. 16) die Auflösung des Mandatsverhältnisses anzeigte.
Mit Beschwer de antwort vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 20 ; unter Beilage ihrer Akten Urk. 21/1-236 ) schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 1 8. August 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 24). Mit Schreiben vom 2 6. Mai 2017 (recte: 1 6. August 2017) liess die Beschwerde führerin eine weitere Stellungnahme (Urk. 22) sowie weitere Akten (Urk. 23/1-7) auflegen . Am 1 4. März 2018 (Urk. 25 unter Beilage von Urk. 26), 2 9. Mai 2018 (Urk. 27 unter Beilage von Urk. 28) sowie 7. Juni 2018 (Urk. 29 unter Beilage von Urk. 30) liess sich die Beschwerde führerin jeweils erneut vernehmen.
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meine Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis würdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. 1.3
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechts kräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berich ti gung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben enfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, b ei der Rentenzusprache sei die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht abgeklärt worden. Aufgrund des Abbruchs der beruf lichen Massnahmen sei auf eine Unverwertbarkeit geschlossen worden, ohne dass dies medizinisch abgeklärt worden sei. Der daraufhin gezogene Schluss auf eine volle Erwerbs unfähigkeit und Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden ver si cherung erweise sich daher als zweifellos unrichtig und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien erfüllt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass seit Juni 2013 aus medizinischer Sicht in einer angepassten, Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von 80 % bestehe. Hieraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 47 %, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung begründe. Im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei Kostengut sprache für eine Arbeitsver mittlung erteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht eine Eingliederung sei gesundheitsbedingt nicht möglich. Die Rentenherab setzung erfolge auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Ver fügung. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei seit 1995 vollständig arbeitsunfähig. Sie leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und sei in alltäglichen Funktionen schwer eingeschränkt. Eine Arbeitsfähigkeit in der vorherigen Tätig keit als Pflegerin wie auch in einer Verweistätigkeit sei nicht denkbar. Sie sei gezeichnet von Depression und Schmerzen (Urk. 1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liege kein Wiedererwägungsgrund vor, da bei der Renten zusprache eine rechtsgenügliche medi zinische Abklärung ( nämlich durch das A.___ ) vorgelegen habe und sich die damalige Verfügung daher nicht als offensichtlich unrichtig erweise. Da seit 1995 ein unveränderter Gesundheits zu stand vorliege (was auch die Begutachtungsstelle festhalte, vgl. Urk. 56/50), sei auch kein Revisionsgrund ausgewiesen und eine Anpassung der Rente sei auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig (Urk. 8). Die Begutachtung bei der MEDAS sei damals umgehend beanstandet worden ( die Beschwerdeführerin sei nicht anständig behandelt worden und habe sich deshalb im Anschluss in einem kritischen Zustand mit Suizidgefährdung befunden). Ebenfalls sei zu bemängeln, dass einem Gutachten mehr Gewicht beigemessen werden, als den Berichten der behandelnden Ärzte, welche den Patienten in aller Regel besser kennen würden (Urk. 22). 3.
3.1
Vorab ist zu prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Sozialver siche rungsgerichts sowie der IV-Stelle des Kantons Zürich gegeben ist. 3.1.1
Nach Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die angefochtene Verfügung vom 2 5. April 2017 (Urk. 2) wurde von der IV-Stelle des Kantons Zürich erlassen, weshalb das hiesige Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde örtlich zuständig ist. 3. 1.2
Das kantonale Gericht hat nicht nur seine eigene, sondern auch die Zuständigkeit der IV-Stelle von Amtes wegen zu prüfen . Die örtliche Zuständigkeit der IV Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV - Stelle bleibt im Falle eines Wohnsitzwechsels der versicherten Person innerhalb der Schweiz im Ver laufe des Verfahrens erhalten (vgl. Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV). Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durch geführt, die bei Eingang des Revisionsgesuchs oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 IVV für den Fall zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV).
Das Revisionsverfahren wurde mit Fragebogen vom 2 4. Oktober 2010 eingeleitet (Urk. 21/ 35 ). Am 2 6. April 2016 erging der Vorbescheid (Urk. 21/169) und am 25.
April 2017 wurde die Verfügung (Urk. 2) erlassen. Die Beschwerdeführerin teilte am 1 8. Oktober 2016 mit (Urk. 21/218), dass sie ihren Wohnsitz per 1.
No vember 2016 nach Eschenbach, Kanton Luzern verlegen werde. Bei Ein leitung des Revisionsverfahrens und selbst noch im Zeitpunkt des Vorbe scheids befand sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin noch im Kanton Zürich. Die Zustän digkeit der IV-Stelle des Kantons Zürich bleibt damit grundsätzlich erhalten. Im Übrigen wäre aus prozessökonomischen Gründen ohnehin von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Überweisung an die zuständige Behörde abzusehen, da die Unzuständigkeit der IV-Stelle nicht gerügt wurde und die Sache aufgrund der aufliegenden Akten entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_891/2010 vom 3 1. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2
Weiter ist zu prüfen, ob für die Überprüfung des Rentenanspruchs ein entspre chender Rechtstitel vorlag. 3.2.1
Die Beschwerdegegnerin brachte vor, es bestehe ein Wiedererwägungsgrund (vgl.
E. 1.3) .
Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. Januar 1998 (Urk. 21/16) wurde berücksichtigt (vgl. Urk. 21/13 und Urk. 21/14), dass die Beschwerde führerin infolge der Neuralgie an der rechten Hand in ihrer ange stammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Weitere gesundheitliche Aspekte wurden offenbar nicht in die Beurteilung miteinbezogen. Ausserdem wurde in Erwägung gezogen, dass für eine allenfalls bestehende Restarbeits fähigkeit Umschulungs massnahmen zu realisieren seien. Mittels eines Schreib kurses sollte abgeklärt werden, ob die Möglichkeit einer behinde ru ngsange passten Tätigkeit bestehe . Aufgrund von Beschwerden i n der gesunden linken Hand wurde dieser Schreib kurs abgebrochen. I n der Folge sprach die IV-Stelle eine Invalidenrente zu (Urk. 16 i.V.m . Urk. 14) . Ob damit die
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und deren Verwertbarkeit im Zeitpunkt der Rentenzu sprache genügend abgeklärt wurde , oder ob dies
– was zu einer offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprüngli chen Rentenzusprache
führen würde – unterblieben ist, kann vor liegend offen bleiben, da wie nachfolgend ( E. 3.2.2 ) auszuführen sein wird, ohnehin die Voraus setzungen zur revisionsweisen Rentenüberprüfung erfüllt sind. 3.2.2
Ob eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung (vgl. E. 1.2) eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er sich im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache am 6. Januar 1998 (Urk. 21/16 i.V.m . Urk. 21/14) präsentierte (vgl. hierzu E. 4.1) mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 2 5. April 2017 (Urk. 2) zugrunde lag (vgl. dazu E.
4.2).
Grundlage der
Rentenzusprache am 6. Januar 1998 bildete die Neuralgie infolge Karpaltunnelsyndrom s an der rechten Hand (vgl. Urk. 21/13 sowie E. 4.1). Während sich
i m Revisionsverfahren (vgl. E. 4.2)
eine relevante Pathologie an der rechten Hand nicht mehr objektivieren liess ( Urk. 21/56/45-46), beklagte sich d ie Beschwerde führerin nebst weiterhin bestehenden Schmerzen an der rechten Hand auch über Schmerzen in weiteren Körperregionen, wie etwa an der linken Schul ter und dem linken Oberarm, über Probleme mit dem linken Fuss und ein Karpal tunnelsyndrom an der linken Hand . Ausserdem habe der Rücken operiert werden müssen . S ie sei nunmehr auf einen Rollator angewiesen und benutze zu Hause einen Rollstuhl (vgl. Urk. 21/16 1/1). Die Vertreter der Beschwerdeführerin wiesen zudem mehrfach darauf hin, dass eine schwere psychische Erkrankung bestehe ,
es der Beschwerdeführerin psychisch nicht gut gehe und sich aufgrund ver schiedener Stürze mit Operationsfolgen eine negative Einrichtung zeige (vgl.
statt vieler Urk. 1) . Offensichtlich liegt damit eine wesentliche Veränderung des Sach verhaltes vor, welche eine Überprüfung des Rentenanspruches unter revisions rechtlichen Gesichtspunkten bedingt. 4. 4.1
Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt de r Rentenzusprache
stellt e sich wie folgt dar: 4.1.1
In den Bericht en vom 2 4. Oktober 1996 (Urk. 21/5/3-4) sowie 2 5. November 1996 Urk. 21/6) stellte Dr. med. B.___ , Konsiliararzt Handchirurgie, Klinik A.___ , fest, es bestehe (an der rechten Hand) eine Neuralgie bei Status nach Revision des Nervus
medianus und ausgedehnter Synovialektomie . Der Zustand sei schlechter als vor der Operation am 6. Februar 1995, da die Beschwerde führerin nun eine permanente Schonhaltung einnehme und die Hand nur noch bedingt einsetzen könne. Die kleinste Bewegung des Handgelenks verursache Schmerzen. Im heutigen Zustand sei die – ansonsten gesunde – Beschwerde führerin nur noch in der Lage , die rechte Han d als Zudienhand zu gebrauchen. Sie s ei in einer leichten Tätigkeit , in welcher die rechte Hand nur zudiene zu 50 % arbeitsfähig. In einer Tätigkeit unter Ausklammerung der Hand, wie beispiels weise einer Beratungstätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu erwarten. 4.1.2
Am 2 2. Juli 1997 berichtete Dr. med. C.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 21/12/1-2) , die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 9. Oktober 1994 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Bei der Beschwerdeführerin bes tünden eine partielle sensible Medianus
- und Ulnarisparese rechts, eine Epicondylitis
humeri
radialis rechts, ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom, eine Depression, eine Adipositas per magna und eine leichte Hypertonie. Dazu führte er aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei bereits abgeklärt worden und die Umschulung auf ein einhändiges Bedienen einer Schreibmaschine sei erfolglos gewesen. 4.2
Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der re visions weisen Anspruchs über prüfung wurde anlässlich einer Untersuchung des RAD am 4. Dezember 2016 wie folgt festgestellt : 4.2.1
Med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte in seinem Untersuchungsbericht (Urk. 21/160), bei der Beschwerdeführerin seien keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge wiesen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Persönlich keits akzentuierung (ICD 10 Z73.1) sowie psychosoziale Belastungen zu benennen . In Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe derzeit in psychia trischer Hinsicht keine Einschränkung, während der Hospitalisation in der E.___ vom 2. August bis 2. Oktober 2013 sei die Arbeitsfähigkeit ein geschränkt gewesen . In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 21/160/8).
Der von ihm erhobene Befund zeigte sich weitgehend unauffällig. So hielt er ins besondere fest, die Beschwerdeführerin habe sich orientiert und konzentriert gezeigt , sei affektiv schwingungsfähig und im Antrieb unauffällig gewesen . Müdigkeit oder Störungen hätten nicht festgestellt werden können . Die Beschwer de führerin sei auch n icht anhaltend herabgestimmt gewesen
(Urk. 21/160/4 ).
In Auseinandersetzung mit den Vorakten stellte med. pract
D.___ fest (Urk. 21/160/5- 6) , auch im polydisziplinären Gutachten aus dem Jahr 2012 ( vgl.
Urk. 21/56) sei keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit festgestellt worden und d ie ICD-Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt gewesen.
Der Gutachter habe auf einen sekundären Krankheitsgewinn hingewiesen. Die F.___ ( vgl.
Urk. 21/149/6-8) wie auch
Dr. med. G.___ (vgl. Urk. 21/135) hätten demgegenüber
eine rezidivierende depressive Störung festgestellt, dafür jedoch keinen psychischen Befund erhoben . Auch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil . h.c. Z.___ , Psychoanalytiker und Psychotherapeut SGP , hätten im Mai 2015 (Urk. 21/132) eine rezidivierend depressive Störung mit gegenwärtig mittel schwerer Episode vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungs störung sowie einer phobischen Störung diagnostiziert, wobei aber deren kurzer psychischer Befund nicht auf die genannten Diagnosen schliessen lasse. Die psychosoziale Belastung durch die Eheschwierigkeiten und die demente Mutter seien etwa nicht separat gewertet worden. Da die Biographie der Versicherten keine katastrophenartigen Ereignisse enthalte, sei die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung nicht nachvollziehbar. Die postulierte pho bische Störung vor Arzt- und Spitalbe suchen könne angesichts der wöchentli chen Arztbesuche der Beschwerdeführerin kaum ausgeprägt sein. Die im Befund erhobene Angabe eines ungestörten Denkens kontrastiere mit der Angabe einer Einschränkung im Auffassungs- und Konzentrationsvermögen. Insgesamt sei der Bericht daher kaum verwertbar. Sodann passe die i m Bericht der E.___ ( vgl.
Urk. 21/114) unter ande rem diagnostizierte rezidivierende depressive mittel- bis schwergradige
Störung nicht zum erhobenen Befund. Die E.___ habe im April 2015 (vgl. Urk. 21/131) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittel gradiger bis schwerer Episode sowie eine Persönlichkeits störung mit histrioni schen Anteilen diagnostiziert ; für eine Persönlichkeits störung bestehe jedoch kein Beleg.
In seiner Beurteilung kam med. pract . D.___
sodann zum Schluss (Urk. 21 / 160/6 7), dass der aktuelle psychiatrische Befund weithin mit dem Befund , welche anlässlich der
poly disziplinären Beg utacht ung
im Jahr 2012 erhoben worden sei (vgl. Urk. 21/56) , übereinstimme. Schon damals habe sich kein psychiatrischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit finden lassen. Laut ICD müssten für eine mittelgradige Störung mindestens zwei der drei Kernsym p tome (vgl. hierzu Weltgesundheits organisation, Inter na tionale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leit linien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],
10. Aufl., Bern 2015, F32 S. 169 und S. 173) vorliegen ; b ei der Beschwerdeführerin bestehe jedoch keine durchgehend gedrückte Stimmung, kein Antriebsmangel und keine erhöhte Ermüdbarkeit. Auch die meisten depressiven Zusatzsymptome seien objektiv nicht zu beobachten. Eine somatoforme Schmerzstörung lie sse sich nicht diagno stizieren, da keine emotionalen Konflikte oder psychosoziale Belastungen vorliegen würden, die schwer genug seien, um als entscheidender ursächliche Faktor für die angegebenen Schmerzen zu gelten. 4.2.2
M ed. pract . H.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, notierte anlässlich ihrer Begutachtung (Urk. 21/161) ,
bei der Beschwerdeführerin bestünde n ein generalisiertes Schmerzsyndrom sowie eine Osteopenie , welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen würden (Urk. 21/161/7).
Sie stellte fest , die Knochendichtemessung (vgl. Urk. 21/158) habe eine erniedrigte Knochendichte ergeben mit Werten, die einer Osteopenie entsprächen. Es müsse aber aufgrund des erst kürzlich erlittenen Bagatell-Traumas mit Os
Sacrum -Fraktur von einem erhöhten Frakturrisiko ausgegangen werden. Aus somatischer Sicht würden sich keine Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit finden lassen, welche die Notwendigkeit des benutz ten Rollators belegen würden. Es fänden sich auch keine Hinweise auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS), weshalb die medizinische Indi kation für den von der Beschwerd e führerin getragenen Kompressionsverband am rechten Arm unklar bleibe. Nach Abnahme des Verbandes habe sich die Schwel lung der Finger spontan gebessert und trophische Störungen liessen sich nicht mehr nachweisen. Im Spontanverhalten hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, so habe sich die Beschwerdeführerin auf ihrer rechten Hand abstützen können und bei der Prüfung der Fingerbeweglichkeit sei ein massives Gegenspannen mit guter Kraftentfaltung feststellbar gewesen. Bei der Kraftprüfung der Hände hingegen habe die Beschwerdeführerin einen Kraftgrad von 0/5 gezeigt. Es sei unklar, wes halb die Beschwerdeführerin einen Verbandsschuh trage, da klinisch einzig eine – im Alter über 50 nicht ungewöhnliche – Arthrose der Gross zehengrundgelenke feststellbar sei. Deformitäten oder Fehlstellungen der Zehen seien nicht feststell bar und die erlittenen Frakturen seien folgenlos ausgeheilt. Im Vordergrund stehe eine jahrelange Dekonditionierung verbunden mit einer erheblichen Krankheits überzeugung. Die im polydisziplinären Gut achten von 2012 (vgl. Urk. 21/56) dar gelegten Befunde könnten nachvoll zogen werden. Insbesondere hätten sich auch im Gutachtenszeitpunkt erhebliche Inkonsistenzen feststellen lassen. Die seither aufgetretenen Gesundheits schädi gungen ( Tuber culum
majus
fraktur , Supraspi natus sehnen ruptur , Diskus hernie/ Spon dy lodese , Sacrumfraktur ) seien weitge hend ausgeheilt und hätten nur vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit begrün det. Aus somatischer Sicht spreche nichts gegen die Aufnahme einer leichte n , überwiegend sitzenden Tätigkeit. Aufgrund der generalisierten Degeneration und der Dekonditionierung sei ein erhöhter Pausenbedarf anzunehmen ( Urk. 21/161/7-8).
Med. pract . H.___ kam aufgrund dessen zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau bestehe (seit der Begutachtung im November 2011) keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten, körperlich leichten, wechsel belastenden Tätigkeit mit hohem Sitzanteil und ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häu figes Treppensteigen und ohne häufige wirbelsäulenbelastende Arbeiten sei (seit Juni 2013, also sechs Monate nach der Spondylodese ) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben. 5.
5.1
Die RAD-Berichte (E. 4), welche Grundlage für die Einschätzung der Gesundheits schädigung und Arbeitsfähigkeit im Zeitpu nkt der Rentenüberprüfung bilden, basieren auf umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Unter suchun gen. Die Ärzte des RAD verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 21/ 160 / 5, Urk. 21/161/1 und 7 ). Die Beschwerde führerin konnte ihre geklagten Beschwerden ausführlich schildern und wurde eingehend befragt (Urk. 21/ 160 / 1 ff., Urk. 21/161/1 ff. ). Die medizinische Situation und Zusammen hänge werden einleuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfol ge rung ist nachvollziehbar. Damit verm ögen die RAD-Berichte die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1. 4 ) voll umfänglich zu erfüllen und es kommt ih nen voller Beweiswert zu. 5.2
Med. pract . D.___ führte nachvollziehbar aus (E. 4.2.1) , weshalb bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit einschränkender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere kein e Depression vorliegen . So beschrieb er zunächst einen weitgehend unauffälligen Befund und legte dar, dass die Beschwerdeführerin nicht die zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Stö rung erforderlichen Symptome zeige . Ebenso schloss er mangels erforderlicher Befunde eine somatoforme Schmerzstörung und eine posttraumatische Belastungs störung aus. Zudem legte er schlüssig dar, dass die von den behan deln den Ärzten gestellten Diagnosen, insbesondere der Depression, nicht nach voll ziehbar sind, da dieselben keinen oder einen unauffälligen Befund erhoben h ä tten. Die von ihm anlässlich der Untersuchung festgestellte Persön lichkeits ak zentuierung und die psychosozialen Belastungen vermögen sodann keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Der Einschätzung von med. pract . D.___ , es liege eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, kann daher gefolgt werden. 5.3
Auch die Einschätzung von med. pract . H.___ (E. 4.2.2) erfolgten schlüssig. Diese konnte keine objektiven Befunde erheben, welche die von der Beschwerde führerin geltend gemachten Schmerzen erklären würden. Diesbezüglich ist insbe sondere auf die von ihr - wie auch von den Gutachtern im Jahr 2012 - festge stellten Inkonsistenzen hinzuweisen. So steht die Benutzung des Rollators im Widerspruch zu de r anlässlich der Untersuchung festgestellten Beweglichkeit ohne nennenswerte Befunde. Auch die geltend gemachten Einschränkungen an der rechten Hand und am rechten Arm konnten nicht mit objektivierbaren Befunden unterlegt werden. Die nicht vorhandene Kraft bei der Kraftprüfung steht im Widerspruch zur Kraftentfaltung, welche die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung in Form von Gegenhalten demonstrierte. Auch liessen sich viele der aktiv gezeigten Einschränkungen passiv nicht feststellen. Der einzige klini sche Befund, welcher festgestellt werden konnte, war eine Arthrose der Grossze hengrundgelenke, welche med. pract . H.___ jedoch als altersentsprechend und nicht beeinträchtigend charakterisierte. Dass sie infolgedessen auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % -
aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bei generali sierter Dekonditionierung
- in einer angepassten Tätigkeit schloss, ist daher nicht zu beanstanden. 5.4
Entgegen den Ausführungen der Beschwe rdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 ) kann gestützt auf die schlüssige Beurteilung der RAD-Ärzte (wie auch der Gutachter, welche 2012 das polydisziplinäre Gutachten verfassten) kein Befund erhoben werden, welcher eine psychiatrische Diagnose rechtfertigen würde oder die gel tend gemachten somatischen Beschwerden objektiv erklären könnte. Die vorge tragenen Einschränkungen in den alltäglichen Funktionen (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) lassen sich daher nicht durch einen invalidenversicherungsrechtlich rele vanten Gesundheitsschaden begründen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge betreffend d i e Begutachtung im Jahr 2012 (Urk. 21/49, vgl. auch Urk. 1 S. 5, Urk. 3 , Urk. 22 S. 2) wurde von der Beschwerdegegnerin entgegengenommen und die Gutachterstelle wurde zu einer entsprechenden Stellungn ahme aufgefordert (Urk. 21/50), welche auch erstattet wurde (Urk. 21/71). Der Beschwerdeführerin wurde versichert, dass ihr Anliegen ernstgenommen werde und die Angelegenheit mit der Gutachterstellte geklärt werde (Urk. 21/74), womit ihrer Rüge genüge getan wurde.
Die Bericht e von Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 1 5 ) und 6. Juli 2017 (Urk. 2 3 /5 S. 2 f.) nennen Diagnosen, welche bereits in der RAD Untersuchung berücksichtigt w urden und lasse n im Übrigen eine nachvollziehbare Begründung für eine vollständige Arbeitsun fähig keit vermissen. Das Schreiben vom 2 8. Juni 2017 (Urk. 2 3 /5 S. 1) enthält sodann einzig die Aussage, die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig, ohne dies weiter zu begründen. Diese Berichte vermögen die Einschätzung des RAD daher nicht in Frage zu stellen .
Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass den Arbeitsunfähigk eits ein schätzungen der behandel nden Ärzte nicht gefolgt werde, während auf die ( gegenteilige ) Meinung der Gutachter und des RAD abgestellt werde. Hier bei hat das Gericht einerseits der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnde n Ärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au s sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .
Andererseits kann vorliegend schon deshalb nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden, da diese entwe der Diagnosen ohne Befund nennung erh oben oder aber trotz nicht ausgewiese nem Befund auf eine Diagnose schlossen (vgl. E. 4.2.1). Die bereits in den Vorak ten enthaltenen medizinischen Berichte wurden von den RAD-Ärzten sodann nicht nur zur Kenntnis genommen, diese haben sich auch eingehend damit aus einandergesetzt und d abei Unstimmigkeiten und nicht nachvollziehbare Schluss folgerungen festgestellt (vgl. E. 4.2.1 und E. 4.2.2).
Im Übrigen decken sich die Feststellungen der RAD-Ärzte mit dem polydiszipli nären Gutachten aus dem Jahr 2012 (Urk. 21/56). Damals konnten die Gutachter ebenfalls kaum Befunde erheben, stellten Inkonsistenzen fest und schätzten die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig ein (Urk. 21/56/45-49). Zusammenfassend ergeben sie keine begründeten Zweifel an der Beurteilung des RAD.
6.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat - dem Einkommensvergleich die bei der ursprüngli chen Rentenzusprache erhobenen Daten zu Grunde legend ( Urk. 21/79, 21/225) - einen Invaliditätsgrad errechnet, welcher den Anspruch auf eine Viertels rente begründet ( Urk. 2). Dieses Vorgehen wurde von der Beschwerde führerin mit keinem Wort gerügt, wozu auch kein Anlass bestünde. 7.
7.1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her ab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 7.2
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenherab setzung 54
Jahre alt und bezog seit mehr als 20 Jahren eine Rente der Invaliden ver sicherung. Im Rahmen des Vorbescheid s verfahrens gewährte die Beschwerde gegnerin im Sommer 2016 Kostengutsprache für Arbeitsver mittlung mit Potential abklärung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 21/177, Urk. 21/180 , Urk. 21/190 ). Diese berufliche Massnahme konnte nicht erfolgreich durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin mehrfach unter Hinweis auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen (für welche jedoch keine objektiven Befunde vorliegen, vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2) die entsprechende n Termine nicht wahrnehmen konnte respektive eine Integration in den Arbeitsmarkt ausgeschlossen schien (vgl. Urk. 21/191, Urk. 21/199). Im Oktober 2016 wurde die berufliche Eingliede rungsmassnahme daher eingestellt (Urk. 21/216). Damit hat die Beschwerdegeg nerin die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin aktiv gefördert und ver sucht , diese auf die berufliche Eingliederung hinreichend vorzubereiten. Daran ändert es auch nichts, d ass die Eingliederungsbemühungen letztlich nicht erfolg reich durchgeführt werden konnten . 8.
In Anbetracht der gemachten Ausführungen ist die Verfügung der Beschwerde gegnerin nicht zu beans tanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9 . 9 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk. 5, Urk. 11, Urk. 23 ). Antrags gemäss (Urk. 1) ist de r Beschwerdeführer in deshalb die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen. 9 .2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .
Vorliegend erw eist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00. -- als angemess en. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9 .3
Die Beschwerdeführerin beantragte weiter (Urk. 1 S. 3) , es sei ihr die unent gelt liche Rechtsvertretung durch die Dres . Y.___ und Z.___ zu gewähren.
Praxisgemäss
(vgl.
Randacher , in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 10 zu §
16) wird die unentgeltliche Rechtsvertretung nur patentierten Anwältinnen und Anwälten mit Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister gewährt. Bei den Dres . Y.___ und Z.___ handelt es sich nicht um Anwälte, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch diese Personen ohne weiteres abzuweisen ist. 9 .4
Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unent gel tliche Prozessführung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungs gericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 2 2. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver beistän dung wird abgewiesen , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25-30) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Hurst Meier
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Die 1962 geborene X.___ war zuletzt als Betreuerin und Kranken pflegerin (Schwesternhelferin) tätig. Am 1. Juli 1996 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Zürich , unter Hinweis auf ein Karpaltunnelsyndrom
an der rechten Hand zum Leistungsbezug an (Urk. 21/1). Diese tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 21/3) und medizinische (Urk. 21/5, Urk. 21/6, Urk. 21/12) Abklärungen. Im Rahmen beruflicher Mass nahmen wurde der Versicherten im Februar 1997 Kostengutsprache für einen Einhänderschreibmaschinenkurs erteilt (Urk. 21/8), welcher jedoch nicht erfolg reich umgesetzt werden konnte (Urk. 21/10, Urk. 21/13). Am 6. Januar 1998 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1.
Oktober 1995 aufgrund eines Invali ditätsgrades von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugespro chen (Urk. 21/16 i.V.m . Urk. 21/14). Im Rahmen von Revisionsverfahren wurde mit Schreiben vom 1 4. Juni 2000 (Urk. 21/21) sowie 1 4. Oktober 2005 (Urk. 21/32) jeweils ein unveränderter Invaliditätsgrad und Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mitgeteilt.
E. 1.2 Das kantonale Gericht hat nicht nur seine eigene, sondern auch die Zuständigkeit der IV-Stelle von Amtes wegen zu prüfen . Die örtliche Zuständigkeit der IV Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV - Stelle bleibt im Falle eines Wohnsitzwechsels der versicherten Person innerhalb der Schweiz im Ver laufe des Verfahrens erhalten (vgl. Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV). Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durch geführt, die bei Eingang des Revisionsgesuchs oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 IVV für den Fall zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV).
Das Revisionsverfahren wurde mit Fragebogen vom 2 4. Oktober 2010 eingeleitet (Urk. 21/ 35 ). Am 2 6. April 2016 erging der Vorbescheid (Urk. 21/169) und am 25.
April 2017 wurde die Verfügung (Urk. 2) erlassen. Die Beschwerdeführerin teilte am 1 8. Oktober 2016 mit (Urk. 21/218), dass sie ihren Wohnsitz per 1.
No vember 2016 nach Eschenbach, Kanton Luzern verlegen werde. Bei Ein leitung des Revisionsverfahrens und selbst noch im Zeitpunkt des Vorbe scheids befand sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin noch im Kanton Zürich. Die Zustän digkeit der IV-Stelle des Kantons Zürich bleibt damit grundsätzlich erhalten. Im Übrigen wäre aus prozessökonomischen Gründen ohnehin von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Überweisung an die zuständige Behörde abzusehen, da die Unzuständigkeit der IV-Stelle nicht gerügt wurde und die Sache aufgrund der aufliegenden Akten entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_891/2010 vom
E. 1.3 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechts kräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berich ti gung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben enfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 6. Mai 2017 (recte: 1 6. August 2017) liess die Beschwerde führerin eine weitere Stellungnahme (Urk. 22) sowie weitere Akten (Urk. 23/1-7) auflegen . Am 1 4. März 2018 (Urk. 25 unter Beilage von Urk. 26), 2 9. Mai 2018 (Urk. 27 unter Beilage von Urk. 28) sowie 7. Juni 2018 (Urk. 29 unter Beilage von Urk. 30) liess sich die Beschwerde führerin jeweils erneut vernehmen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, b ei der Rentenzusprache sei die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht abgeklärt worden. Aufgrund des Abbruchs der beruf lichen Massnahmen sei auf eine Unverwertbarkeit geschlossen worden, ohne dass dies medizinisch abgeklärt worden sei. Der daraufhin gezogene Schluss auf eine volle Erwerbs unfähigkeit und Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden ver si cherung erweise sich daher als zweifellos unrichtig und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien erfüllt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass seit Juni 2013 aus medizinischer Sicht in einer angepassten, Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von 80 % bestehe. Hieraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 47 %, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung begründe. Im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei Kostengut sprache für eine Arbeitsver mittlung erteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht eine Eingliederung sei gesundheitsbedingt nicht möglich. Die Rentenherab setzung erfolge auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Ver fügung.
E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3 1. Dezember 2010 E.
E. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Sozialver siche rungsgerichts sowie der IV-Stelle des Kantons Zürich gegeben ist.
E. 3.1.1 Nach Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die angefochtene Verfügung vom 2 5. April 2017 (Urk. 2) wurde von der IV-Stelle des Kantons Zürich erlassen, weshalb das hiesige Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde örtlich zuständig ist.
E. 3.2 Weiter ist zu prüfen, ob für die Überprüfung des Rentenanspruchs ein entspre chender Rechtstitel vorlag.
E. 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin brachte vor, es bestehe ein Wiedererwägungsgrund (vgl.
E. 1.3) .
Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. Januar 1998 (Urk. 21/16) wurde berücksichtigt (vgl. Urk. 21/13 und Urk. 21/14), dass die Beschwerde führerin infolge der Neuralgie an der rechten Hand in ihrer ange stammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Weitere gesundheitliche Aspekte wurden offenbar nicht in die Beurteilung miteinbezogen. Ausserdem wurde in Erwägung gezogen, dass für eine allenfalls bestehende Restarbeits fähigkeit Umschulungs massnahmen zu realisieren seien. Mittels eines Schreib kurses sollte abgeklärt werden, ob die Möglichkeit einer behinde ru ngsange passten Tätigkeit bestehe . Aufgrund von Beschwerden i n der gesunden linken Hand wurde dieser Schreib kurs abgebrochen. I n der Folge sprach die IV-Stelle eine Invalidenrente zu (Urk. 16 i.V.m . Urk. 14) . Ob damit die
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und deren Verwertbarkeit im Zeitpunkt der Rentenzu sprache genügend abgeklärt wurde , oder ob dies
– was zu einer offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprüngli chen Rentenzusprache
führen würde – unterblieben ist, kann vor liegend offen bleiben, da wie nachfolgend ( E. 3.2.2 ) auszuführen sein wird, ohnehin die Voraus setzungen zur revisionsweisen Rentenüberprüfung erfüllt sind.
E. 3.2.2 Ob eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung (vgl. E. 1.2) eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er sich im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache am 6. Januar 1998 (Urk. 21/16 i.V.m . Urk. 21/14) präsentierte (vgl. hierzu E. 4.1) mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 2 5. April 2017 (Urk. 2) zugrunde lag (vgl. dazu E.
4.2).
Grundlage der
Rentenzusprache am 6. Januar 1998 bildete die Neuralgie infolge Karpaltunnelsyndrom s an der rechten Hand (vgl. Urk. 21/13 sowie E. 4.1). Während sich
i m Revisionsverfahren (vgl. E. 4.2)
eine relevante Pathologie an der rechten Hand nicht mehr objektivieren liess ( Urk. 21/56/45-46), beklagte sich d ie Beschwerde führerin nebst weiterhin bestehenden Schmerzen an der rechten Hand auch über Schmerzen in weiteren Körperregionen, wie etwa an der linken Schul ter und dem linken Oberarm, über Probleme mit dem linken Fuss und ein Karpal tunnelsyndrom an der linken Hand . Ausserdem habe der Rücken operiert werden müssen . S ie sei nunmehr auf einen Rollator angewiesen und benutze zu Hause einen Rollstuhl (vgl. Urk. 21/16 1/1). Die Vertreter der Beschwerdeführerin wiesen zudem mehrfach darauf hin, dass eine schwere psychische Erkrankung bestehe ,
es der Beschwerdeführerin psychisch nicht gut gehe und sich aufgrund ver schiedener Stürze mit Operationsfolgen eine negative Einrichtung zeige (vgl.
statt vieler Urk. 1) . Offensichtlich liegt damit eine wesentliche Veränderung des Sach verhaltes vor, welche eine Überprüfung des Rentenanspruches unter revisions rechtlichen Gesichtspunkten bedingt.
E. 4.1 Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt de r Rentenzusprache
stellt e sich wie folgt dar:
E. 4.1.1 In den Bericht en vom 2 4. Oktober 1996 (Urk. 21/5/3-4) sowie 2 5. November 1996 Urk. 21/6) stellte Dr. med. B.___ , Konsiliararzt Handchirurgie, Klinik A.___ , fest, es bestehe (an der rechten Hand) eine Neuralgie bei Status nach Revision des Nervus
medianus und ausgedehnter Synovialektomie . Der Zustand sei schlechter als vor der Operation am 6. Februar 1995, da die Beschwerde führerin nun eine permanente Schonhaltung einnehme und die Hand nur noch bedingt einsetzen könne. Die kleinste Bewegung des Handgelenks verursache Schmerzen. Im heutigen Zustand sei die – ansonsten gesunde – Beschwerde führerin nur noch in der Lage , die rechte Han d als Zudienhand zu gebrauchen. Sie s ei in einer leichten Tätigkeit , in welcher die rechte Hand nur zudiene zu 50 % arbeitsfähig. In einer Tätigkeit unter Ausklammerung der Hand, wie beispiels weise einer Beratungstätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu erwarten.
E. 4.1.2 Am 2 2. Juli 1997 berichtete Dr. med. C.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 21/12/1-2) , die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 9. Oktober 1994 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Bei der Beschwerdeführerin bes tünden eine partielle sensible Medianus
- und Ulnarisparese rechts, eine Epicondylitis
humeri
radialis rechts, ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom, eine Depression, eine Adipositas per magna und eine leichte Hypertonie. Dazu führte er aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei bereits abgeklärt worden und die Umschulung auf ein einhändiges Bedienen einer Schreibmaschine sei erfolglos gewesen.
E. 4.2 Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der re visions weisen Anspruchs über prüfung wurde anlässlich einer Untersuchung des RAD am 4. Dezember 2016 wie folgt festgestellt :
E. 4.2.1 Med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte in seinem Untersuchungsbericht (Urk. 21/160), bei der Beschwerdeführerin seien keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge wiesen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Persönlich keits akzentuierung (ICD 10 Z73.1) sowie psychosoziale Belastungen zu benennen . In Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe derzeit in psychia trischer Hinsicht keine Einschränkung, während der Hospitalisation in der E.___ vom 2. August bis 2. Oktober 2013 sei die Arbeitsfähigkeit ein geschränkt gewesen . In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 21/160/8).
Der von ihm erhobene Befund zeigte sich weitgehend unauffällig. So hielt er ins besondere fest, die Beschwerdeführerin habe sich orientiert und konzentriert gezeigt , sei affektiv schwingungsfähig und im Antrieb unauffällig gewesen . Müdigkeit oder Störungen hätten nicht festgestellt werden können . Die Beschwer de führerin sei auch n icht anhaltend herabgestimmt gewesen
(Urk. 21/160/4 ).
In Auseinandersetzung mit den Vorakten stellte med. pract
D.___ fest (Urk. 21/160/5- 6) , auch im polydisziplinären Gutachten aus dem Jahr 2012 ( vgl.
Urk. 21/56) sei keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit festgestellt worden und d ie ICD-Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt gewesen.
Der Gutachter habe auf einen sekundären Krankheitsgewinn hingewiesen. Die F.___ ( vgl.
Urk. 21/149/6-8) wie auch
Dr. med. G.___ (vgl. Urk. 21/135) hätten demgegenüber
eine rezidivierende depressive Störung festgestellt, dafür jedoch keinen psychischen Befund erhoben . Auch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil . h.c. Z.___ , Psychoanalytiker und Psychotherapeut SGP , hätten im Mai 2015 (Urk. 21/132) eine rezidivierend depressive Störung mit gegenwärtig mittel schwerer Episode vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungs störung sowie einer phobischen Störung diagnostiziert, wobei aber deren kurzer psychischer Befund nicht auf die genannten Diagnosen schliessen lasse. Die psychosoziale Belastung durch die Eheschwierigkeiten und die demente Mutter seien etwa nicht separat gewertet worden. Da die Biographie der Versicherten keine katastrophenartigen Ereignisse enthalte, sei die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung nicht nachvollziehbar. Die postulierte pho bische Störung vor Arzt- und Spitalbe suchen könne angesichts der wöchentli chen Arztbesuche der Beschwerdeführerin kaum ausgeprägt sein. Die im Befund erhobene Angabe eines ungestörten Denkens kontrastiere mit der Angabe einer Einschränkung im Auffassungs- und Konzentrationsvermögen. Insgesamt sei der Bericht daher kaum verwertbar. Sodann passe die i m Bericht der E.___ ( vgl.
Urk. 21/114) unter ande rem diagnostizierte rezidivierende depressive mittel- bis schwergradige
Störung nicht zum erhobenen Befund. Die E.___ habe im April 2015 (vgl. Urk. 21/131) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittel gradiger bis schwerer Episode sowie eine Persönlichkeits störung mit histrioni schen Anteilen diagnostiziert ; für eine Persönlichkeits störung bestehe jedoch kein Beleg.
In seiner Beurteilung kam med. pract . D.___
sodann zum Schluss (Urk. 21 / 160/6 7), dass der aktuelle psychiatrische Befund weithin mit dem Befund , welche anlässlich der
poly disziplinären Beg utacht ung
im Jahr 2012 erhoben worden sei (vgl. Urk. 21/56) , übereinstimme. Schon damals habe sich kein psychiatrischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit finden lassen. Laut ICD müssten für eine mittelgradige Störung mindestens zwei der drei Kernsym p tome (vgl. hierzu Weltgesundheits organisation, Inter na tionale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leit linien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],
10. Aufl., Bern 2015, F32 S. 169 und S. 173) vorliegen ; b ei der Beschwerdeführerin bestehe jedoch keine durchgehend gedrückte Stimmung, kein Antriebsmangel und keine erhöhte Ermüdbarkeit. Auch die meisten depressiven Zusatzsymptome seien objektiv nicht zu beobachten. Eine somatoforme Schmerzstörung lie sse sich nicht diagno stizieren, da keine emotionalen Konflikte oder psychosoziale Belastungen vorliegen würden, die schwer genug seien, um als entscheidender ursächliche Faktor für die angegebenen Schmerzen zu gelten.
E. 4.2.2 M ed. pract . H.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, notierte anlässlich ihrer Begutachtung (Urk. 21/161) ,
bei der Beschwerdeführerin bestünde n ein generalisiertes Schmerzsyndrom sowie eine Osteopenie , welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen würden (Urk. 21/161/7).
Sie stellte fest , die Knochendichtemessung (vgl. Urk. 21/158) habe eine erniedrigte Knochendichte ergeben mit Werten, die einer Osteopenie entsprächen. Es müsse aber aufgrund des erst kürzlich erlittenen Bagatell-Traumas mit Os
Sacrum -Fraktur von einem erhöhten Frakturrisiko ausgegangen werden. Aus somatischer Sicht würden sich keine Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit finden lassen, welche die Notwendigkeit des benutz ten Rollators belegen würden. Es fänden sich auch keine Hinweise auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS), weshalb die medizinische Indi kation für den von der Beschwerd e führerin getragenen Kompressionsverband am rechten Arm unklar bleibe. Nach Abnahme des Verbandes habe sich die Schwel lung der Finger spontan gebessert und trophische Störungen liessen sich nicht mehr nachweisen. Im Spontanverhalten hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, so habe sich die Beschwerdeführerin auf ihrer rechten Hand abstützen können und bei der Prüfung der Fingerbeweglichkeit sei ein massives Gegenspannen mit guter Kraftentfaltung feststellbar gewesen. Bei der Kraftprüfung der Hände hingegen habe die Beschwerdeführerin einen Kraftgrad von 0/5 gezeigt. Es sei unklar, wes halb die Beschwerdeführerin einen Verbandsschuh trage, da klinisch einzig eine – im Alter über 50 nicht ungewöhnliche – Arthrose der Gross zehengrundgelenke feststellbar sei. Deformitäten oder Fehlstellungen der Zehen seien nicht feststell bar und die erlittenen Frakturen seien folgenlos ausgeheilt. Im Vordergrund stehe eine jahrelange Dekonditionierung verbunden mit einer erheblichen Krankheits überzeugung. Die im polydisziplinären Gut achten von 2012 (vgl. Urk. 21/56) dar gelegten Befunde könnten nachvoll zogen werden. Insbesondere hätten sich auch im Gutachtenszeitpunkt erhebliche Inkonsistenzen feststellen lassen. Die seither aufgetretenen Gesundheits schädi gungen ( Tuber culum
majus
fraktur , Supraspi natus sehnen ruptur , Diskus hernie/ Spon dy lodese , Sacrumfraktur ) seien weitge hend ausgeheilt und hätten nur vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit begrün det. Aus somatischer Sicht spreche nichts gegen die Aufnahme einer leichte n , überwiegend sitzenden Tätigkeit. Aufgrund der generalisierten Degeneration und der Dekonditionierung sei ein erhöhter Pausenbedarf anzunehmen ( Urk. 21/161/7-8).
Med. pract . H.___ kam aufgrund dessen zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau bestehe (seit der Begutachtung im November 2011) keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten, körperlich leichten, wechsel belastenden Tätigkeit mit hohem Sitzanteil und ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häu figes Treppensteigen und ohne häufige wirbelsäulenbelastende Arbeiten sei (seit Juni 2013, also sechs Monate nach der Spondylodese ) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben.
E. 5 ) und 6. Juli 2017 (Urk. 2 3 /5 S. 2 f.) nennen Diagnosen, welche bereits in der RAD Untersuchung berücksichtigt w urden und lasse n im Übrigen eine nachvollziehbare Begründung für eine vollständige Arbeitsun fähig keit vermissen. Das Schreiben vom 2 8. Juni 2017 (Urk. 2 3 /5 S. 1) enthält sodann einzig die Aussage, die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig, ohne dies weiter zu begründen. Diese Berichte vermögen die Einschätzung des RAD daher nicht in Frage zu stellen .
Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass den Arbeitsunfähigk eits ein schätzungen der behandel nden Ärzte nicht gefolgt werde, während auf die ( gegenteilige ) Meinung der Gutachter und des RAD abgestellt werde. Hier bei hat das Gericht einerseits der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnde n Ärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au s sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .
Andererseits kann vorliegend schon deshalb nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden, da diese entwe der Diagnosen ohne Befund nennung erh oben oder aber trotz nicht ausgewiese nem Befund auf eine Diagnose schlossen (vgl. E. 4.2.1). Die bereits in den Vorak ten enthaltenen medizinischen Berichte wurden von den RAD-Ärzten sodann nicht nur zur Kenntnis genommen, diese haben sich auch eingehend damit aus einandergesetzt und d abei Unstimmigkeiten und nicht nachvollziehbare Schluss folgerungen festgestellt (vgl. E. 4.2.1 und E. 4.2.2).
Im Übrigen decken sich die Feststellungen der RAD-Ärzte mit dem polydiszipli nären Gutachten aus dem Jahr 2012 (Urk. 21/56). Damals konnten die Gutachter ebenfalls kaum Befunde erheben, stellten Inkonsistenzen fest und schätzten die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig ein (Urk. 21/56/45-49). Zusammenfassend ergeben sie keine begründeten Zweifel an der Beurteilung des RAD.
E. 5.1 Die RAD-Berichte (E. 4), welche Grundlage für die Einschätzung der Gesundheits schädigung und Arbeitsfähigkeit im Zeitpu nkt der Rentenüberprüfung bilden, basieren auf umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Unter suchun gen. Die Ärzte des RAD verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 21/ 160 / 5, Urk. 21/161/1 und 7 ). Die Beschwerde führerin konnte ihre geklagten Beschwerden ausführlich schildern und wurde eingehend befragt (Urk. 21/ 160 / 1 ff., Urk. 21/161/1 ff. ). Die medizinische Situation und Zusammen hänge werden einleuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfol ge rung ist nachvollziehbar. Damit verm ögen die RAD-Berichte die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1. 4 ) voll umfänglich zu erfüllen und es kommt ih nen voller Beweiswert zu.
E. 5.2 Med. pract . D.___ führte nachvollziehbar aus (E. 4.2.1) , weshalb bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit einschränkender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere kein e Depression vorliegen . So beschrieb er zunächst einen weitgehend unauffälligen Befund und legte dar, dass die Beschwerdeführerin nicht die zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Stö rung erforderlichen Symptome zeige . Ebenso schloss er mangels erforderlicher Befunde eine somatoforme Schmerzstörung und eine posttraumatische Belastungs störung aus. Zudem legte er schlüssig dar, dass die von den behan deln den Ärzten gestellten Diagnosen, insbesondere der Depression, nicht nach voll ziehbar sind, da dieselben keinen oder einen unauffälligen Befund erhoben h ä tten. Die von ihm anlässlich der Untersuchung festgestellte Persön lichkeits ak zentuierung und die psychosozialen Belastungen vermögen sodann keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Der Einschätzung von med. pract . D.___ , es liege eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, kann daher gefolgt werden.
E. 5.3 Auch die Einschätzung von med. pract . H.___ (E. 4.2.2) erfolgten schlüssig. Diese konnte keine objektiven Befunde erheben, welche die von der Beschwerde führerin geltend gemachten Schmerzen erklären würden. Diesbezüglich ist insbe sondere auf die von ihr - wie auch von den Gutachtern im Jahr 2012 - festge stellten Inkonsistenzen hinzuweisen. So steht die Benutzung des Rollators im Widerspruch zu de r anlässlich der Untersuchung festgestellten Beweglichkeit ohne nennenswerte Befunde. Auch die geltend gemachten Einschränkungen an der rechten Hand und am rechten Arm konnten nicht mit objektivierbaren Befunden unterlegt werden. Die nicht vorhandene Kraft bei der Kraftprüfung steht im Widerspruch zur Kraftentfaltung, welche die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung in Form von Gegenhalten demonstrierte. Auch liessen sich viele der aktiv gezeigten Einschränkungen passiv nicht feststellen. Der einzige klini sche Befund, welcher festgestellt werden konnte, war eine Arthrose der Grossze hengrundgelenke, welche med. pract . H.___ jedoch als altersentsprechend und nicht beeinträchtigend charakterisierte. Dass sie infolgedessen auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % -
aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bei generali sierter Dekonditionierung
- in einer angepassten Tätigkeit schloss, ist daher nicht zu beanstanden.
E. 5.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwe rdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 ) kann gestützt auf die schlüssige Beurteilung der RAD-Ärzte (wie auch der Gutachter, welche 2012 das polydisziplinäre Gutachten verfassten) kein Befund erhoben werden, welcher eine psychiatrische Diagnose rechtfertigen würde oder die gel tend gemachten somatischen Beschwerden objektiv erklären könnte. Die vorge tragenen Einschränkungen in den alltäglichen Funktionen (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) lassen sich daher nicht durch einen invalidenversicherungsrechtlich rele vanten Gesundheitsschaden begründen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge betreffend d i e Begutachtung im Jahr 2012 (Urk. 21/49, vgl. auch Urk. 1 S. 5, Urk. 3 , Urk. 22 S. 2) wurde von der Beschwerdegegnerin entgegengenommen und die Gutachterstelle wurde zu einer entsprechenden Stellungn ahme aufgefordert (Urk. 21/50), welche auch erstattet wurde (Urk. 21/71). Der Beschwerdeführerin wurde versichert, dass ihr Anliegen ernstgenommen werde und die Angelegenheit mit der Gutachterstellte geklärt werde (Urk. 21/74), womit ihrer Rüge genüge getan wurde.
Die Bericht e von Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 1
E. 6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat - dem Einkommensvergleich die bei der ursprüngli chen Rentenzusprache erhobenen Daten zu Grunde legend ( Urk. 21/79, 21/225) - einen Invaliditätsgrad errechnet, welcher den Anspruch auf eine Viertels rente begründet ( Urk. 2). Dieses Vorgehen wurde von der Beschwerde führerin mit keinem Wort gerügt, wozu auch kein Anlass bestünde.
E. 7.1 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her ab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenherab setzung 54
Jahre alt und bezog seit mehr als 20 Jahren eine Rente der Invaliden ver sicherung. Im Rahmen des Vorbescheid s verfahrens gewährte die Beschwerde gegnerin im Sommer 2016 Kostengutsprache für Arbeitsver mittlung mit Potential abklärung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 21/177, Urk. 21/180 , Urk. 21/190 ). Diese berufliche Massnahme konnte nicht erfolgreich durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin mehrfach unter Hinweis auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen (für welche jedoch keine objektiven Befunde vorliegen, vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2) die entsprechende n Termine nicht wahrnehmen konnte respektive eine Integration in den Arbeitsmarkt ausgeschlossen schien (vgl. Urk. 21/191, Urk. 21/199). Im Oktober 2016 wurde die berufliche Eingliede rungsmassnahme daher eingestellt (Urk. 21/216). Damit hat die Beschwerdegeg nerin die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin aktiv gefördert und ver sucht , diese auf die berufliche Eingliederung hinreichend vorzubereiten. Daran ändert es auch nichts, d ass die Eingliederungsbemühungen letztlich nicht erfolg reich durchgeführt werden konnten .
E. 8 In Anbetracht der gemachten Ausführungen ist die Verfügung der Beschwerde gegnerin nicht zu beans tanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 9 .4
Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unent gel tliche Prozessführung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungs gericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 2 2. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver beistän dung wird abgewiesen , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25-30) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Hurst Meier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00577
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom
5. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. med. Y.___ zusätzlich vertreten durch Dr. Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1962 geborene X.___ war zuletzt als Betreuerin und Kranken pflegerin (Schwesternhelferin) tätig. Am 1. Juli 1996 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Zürich , unter Hinweis auf ein Karpaltunnelsyndrom
an der rechten Hand zum Leistungsbezug an (Urk. 21/1). Diese tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 21/3) und medizinische (Urk. 21/5, Urk. 21/6, Urk. 21/12) Abklärungen. Im Rahmen beruflicher Mass nahmen wurde der Versicherten im Februar 1997 Kostengutsprache für einen Einhänderschreibmaschinenkurs erteilt (Urk. 21/8), welcher jedoch nicht erfolg reich umgesetzt werden konnte (Urk. 21/10, Urk. 21/13). Am 6. Januar 1998 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1.
Oktober 1995 aufgrund eines Invali ditätsgrades von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugespro chen (Urk. 21/16 i.V.m . Urk. 21/14). Im Rahmen von Revisionsverfahren wurde mit Schreiben vom 1 4. Juni 2000 (Urk. 21/21) sowie 1 4. Oktober 2005 (Urk. 21/32) jeweils ein unveränderter Invaliditätsgrad und Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mitgeteilt. 1.2
Mit Fragebogen vom 2 4. Oktober 2010 (Urk. 21/35) wurde ein neues Revisio n s verfahren eingeleitet. Im Rahmen desselben wurden mehrere Arztberichte (Ur
k. 21/37, Urk. 21/53, Urk. 21/90 , Urk. 21/91, Urk. 21/96, Urk. 21/97, Urk. 21/99, Urk. 21/114, Urk. 21/118, Urk. 21/131, Urk. 21/132, Urk. 21/135, Urk. 21/149, Urk. 21/151, Urk. 21/153, Urk. 21/157) eingeholt, ein polydiszipli näres Gutachten (MEDAS-Gutachten vom 1 4. Februar 2012, Urk. 21/56; Ergän zung vom 1 2. März 2012, Urk. 21/58) erstellt und eine Begutachtung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Berichte
vom
29. Dezember 2015 und vom 1 6. Februar 2016, Urk. 21/160, Urk. 21/161) vorgenommen . Mit Vorbescheid vom 2 6. April 2016 teilte die IV-Stelle ihr e Absicht mit, die Invalidenrente der Versi cherten von einer ganzen auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 21/169). In der Folge wurden berufliche Massnahmen
in Form einer Arbeitsvermittlung initiiert (vgl. Urk. 21/177, Urk. 21/178, Urk. 21/180, Urk. 21/190, Urk. 21/196, Urk. 21/199, Urk. 21/214, Urk. 21/215), welche jedoch nicht erfolgreich durchge führt werden konnten (vgl.
Urk. 21/216). Mit Verfügung vom 2 5. April 2017 (Urk. 2 [=Urk. 21/229 i.V.m . Urk. 21/227]) setzte die IV-Stelle die ganze Rente der Invalidenver siche rung per 1. Juni 2017 auf eine Viertelsrente herab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Dres . Y.___ und Z.___ , mit Eingabe vom 2 2. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und liess beantra ge n , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten . Während laufender Frist zur Ein reichung einer Beschwerdeantwort überwies das Kantonsgericht Luzern m it Schreiben vom 2 9. Mai 2017 (Urk. 7) die dort eingegangene Beschwerde der Ver sicherten, vertreten durch Rechts anwalt Philip Stolkin , vom 2 4. Mai 2017 (Urk. 8) zuständig keits halber an das hiesige Gericht. Mit Ver fügung vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 12) wurden die Dres . Y.___ und Z.___ sowie Rechts anwalt Stolkin aufge for dert, mitzuteilen, wer für die Vertretung der Beschwerde führerin
zuständig sei ; der Beschwerde gegnerin wurde die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort abgenommen . Mit Schreiben vom 2 6. Mai 2017 ( recte: 26.
Juni 2017; Urk. 14) teilten die Dres .
Y.___ und Z.___ mit, dass sie die Beschwerdeführerin vertreten würden , während Rechtsanwalt Stolkin am 27.
Juni 2017 (Urk. 16) die Auflösung des Mandatsverhältnisses anzeigte.
Mit Beschwer de antwort vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 20 ; unter Beilage ihrer Akten Urk. 21/1-236 ) schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 1 8. August 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 24). Mit Schreiben vom 2 6. Mai 2017 (recte: 1 6. August 2017) liess die Beschwerde führerin eine weitere Stellungnahme (Urk. 22) sowie weitere Akten (Urk. 23/1-7) auflegen . Am 1 4. März 2018 (Urk. 25 unter Beilage von Urk. 26), 2 9. Mai 2018 (Urk. 27 unter Beilage von Urk. 28) sowie 7. Juni 2018 (Urk. 29 unter Beilage von Urk. 30) liess sich die Beschwerde führerin jeweils erneut vernehmen.
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meine Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis würdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. 1.3
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechts kräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berich ti gung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben enfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, b ei der Rentenzusprache sei die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht abgeklärt worden. Aufgrund des Abbruchs der beruf lichen Massnahmen sei auf eine Unverwertbarkeit geschlossen worden, ohne dass dies medizinisch abgeklärt worden sei. Der daraufhin gezogene Schluss auf eine volle Erwerbs unfähigkeit und Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden ver si cherung erweise sich daher als zweifellos unrichtig und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien erfüllt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass seit Juni 2013 aus medizinischer Sicht in einer angepassten, Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von 80 % bestehe. Hieraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 47 %, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung begründe. Im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei Kostengut sprache für eine Arbeitsver mittlung erteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht eine Eingliederung sei gesundheitsbedingt nicht möglich. Die Rentenherab setzung erfolge auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Ver fügung. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei seit 1995 vollständig arbeitsunfähig. Sie leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und sei in alltäglichen Funktionen schwer eingeschränkt. Eine Arbeitsfähigkeit in der vorherigen Tätig keit als Pflegerin wie auch in einer Verweistätigkeit sei nicht denkbar. Sie sei gezeichnet von Depression und Schmerzen (Urk. 1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liege kein Wiedererwägungsgrund vor, da bei der Renten zusprache eine rechtsgenügliche medi zinische Abklärung ( nämlich durch das A.___ ) vorgelegen habe und sich die damalige Verfügung daher nicht als offensichtlich unrichtig erweise. Da seit 1995 ein unveränderter Gesundheits zu stand vorliege (was auch die Begutachtungsstelle festhalte, vgl. Urk. 56/50), sei auch kein Revisionsgrund ausgewiesen und eine Anpassung der Rente sei auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig (Urk. 8). Die Begutachtung bei der MEDAS sei damals umgehend beanstandet worden ( die Beschwerdeführerin sei nicht anständig behandelt worden und habe sich deshalb im Anschluss in einem kritischen Zustand mit Suizidgefährdung befunden). Ebenfalls sei zu bemängeln, dass einem Gutachten mehr Gewicht beigemessen werden, als den Berichten der behandelnden Ärzte, welche den Patienten in aller Regel besser kennen würden (Urk. 22). 3.
3.1
Vorab ist zu prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Sozialver siche rungsgerichts sowie der IV-Stelle des Kantons Zürich gegeben ist. 3.1.1
Nach Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die angefochtene Verfügung vom 2 5. April 2017 (Urk. 2) wurde von der IV-Stelle des Kantons Zürich erlassen, weshalb das hiesige Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde örtlich zuständig ist. 3. 1.2
Das kantonale Gericht hat nicht nur seine eigene, sondern auch die Zuständigkeit der IV-Stelle von Amtes wegen zu prüfen . Die örtliche Zuständigkeit der IV Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV - Stelle bleibt im Falle eines Wohnsitzwechsels der versicherten Person innerhalb der Schweiz im Ver laufe des Verfahrens erhalten (vgl. Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV). Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durch geführt, die bei Eingang des Revisionsgesuchs oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 IVV für den Fall zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV).
Das Revisionsverfahren wurde mit Fragebogen vom 2 4. Oktober 2010 eingeleitet (Urk. 21/ 35 ). Am 2 6. April 2016 erging der Vorbescheid (Urk. 21/169) und am 25.
April 2017 wurde die Verfügung (Urk. 2) erlassen. Die Beschwerdeführerin teilte am 1 8. Oktober 2016 mit (Urk. 21/218), dass sie ihren Wohnsitz per 1.
No vember 2016 nach Eschenbach, Kanton Luzern verlegen werde. Bei Ein leitung des Revisionsverfahrens und selbst noch im Zeitpunkt des Vorbe scheids befand sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin noch im Kanton Zürich. Die Zustän digkeit der IV-Stelle des Kantons Zürich bleibt damit grundsätzlich erhalten. Im Übrigen wäre aus prozessökonomischen Gründen ohnehin von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Überweisung an die zuständige Behörde abzusehen, da die Unzuständigkeit der IV-Stelle nicht gerügt wurde und die Sache aufgrund der aufliegenden Akten entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_891/2010 vom 3 1. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2
Weiter ist zu prüfen, ob für die Überprüfung des Rentenanspruchs ein entspre chender Rechtstitel vorlag. 3.2.1
Die Beschwerdegegnerin brachte vor, es bestehe ein Wiedererwägungsgrund (vgl.
E. 1.3) .
Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. Januar 1998 (Urk. 21/16) wurde berücksichtigt (vgl. Urk. 21/13 und Urk. 21/14), dass die Beschwerde führerin infolge der Neuralgie an der rechten Hand in ihrer ange stammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Weitere gesundheitliche Aspekte wurden offenbar nicht in die Beurteilung miteinbezogen. Ausserdem wurde in Erwägung gezogen, dass für eine allenfalls bestehende Restarbeits fähigkeit Umschulungs massnahmen zu realisieren seien. Mittels eines Schreib kurses sollte abgeklärt werden, ob die Möglichkeit einer behinde ru ngsange passten Tätigkeit bestehe . Aufgrund von Beschwerden i n der gesunden linken Hand wurde dieser Schreib kurs abgebrochen. I n der Folge sprach die IV-Stelle eine Invalidenrente zu (Urk. 16 i.V.m . Urk. 14) . Ob damit die
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und deren Verwertbarkeit im Zeitpunkt der Rentenzu sprache genügend abgeklärt wurde , oder ob dies
– was zu einer offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprüngli chen Rentenzusprache
führen würde – unterblieben ist, kann vor liegend offen bleiben, da wie nachfolgend ( E. 3.2.2 ) auszuführen sein wird, ohnehin die Voraus setzungen zur revisionsweisen Rentenüberprüfung erfüllt sind. 3.2.2
Ob eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung (vgl. E. 1.2) eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er sich im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache am 6. Januar 1998 (Urk. 21/16 i.V.m . Urk. 21/14) präsentierte (vgl. hierzu E. 4.1) mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 2 5. April 2017 (Urk. 2) zugrunde lag (vgl. dazu E.
4.2).
Grundlage der
Rentenzusprache am 6. Januar 1998 bildete die Neuralgie infolge Karpaltunnelsyndrom s an der rechten Hand (vgl. Urk. 21/13 sowie E. 4.1). Während sich
i m Revisionsverfahren (vgl. E. 4.2)
eine relevante Pathologie an der rechten Hand nicht mehr objektivieren liess ( Urk. 21/56/45-46), beklagte sich d ie Beschwerde führerin nebst weiterhin bestehenden Schmerzen an der rechten Hand auch über Schmerzen in weiteren Körperregionen, wie etwa an der linken Schul ter und dem linken Oberarm, über Probleme mit dem linken Fuss und ein Karpal tunnelsyndrom an der linken Hand . Ausserdem habe der Rücken operiert werden müssen . S ie sei nunmehr auf einen Rollator angewiesen und benutze zu Hause einen Rollstuhl (vgl. Urk. 21/16 1/1). Die Vertreter der Beschwerdeführerin wiesen zudem mehrfach darauf hin, dass eine schwere psychische Erkrankung bestehe ,
es der Beschwerdeführerin psychisch nicht gut gehe und sich aufgrund ver schiedener Stürze mit Operationsfolgen eine negative Einrichtung zeige (vgl.
statt vieler Urk. 1) . Offensichtlich liegt damit eine wesentliche Veränderung des Sach verhaltes vor, welche eine Überprüfung des Rentenanspruches unter revisions rechtlichen Gesichtspunkten bedingt. 4. 4.1
Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt de r Rentenzusprache
stellt e sich wie folgt dar: 4.1.1
In den Bericht en vom 2 4. Oktober 1996 (Urk. 21/5/3-4) sowie 2 5. November 1996 Urk. 21/6) stellte Dr. med. B.___ , Konsiliararzt Handchirurgie, Klinik A.___ , fest, es bestehe (an der rechten Hand) eine Neuralgie bei Status nach Revision des Nervus
medianus und ausgedehnter Synovialektomie . Der Zustand sei schlechter als vor der Operation am 6. Februar 1995, da die Beschwerde führerin nun eine permanente Schonhaltung einnehme und die Hand nur noch bedingt einsetzen könne. Die kleinste Bewegung des Handgelenks verursache Schmerzen. Im heutigen Zustand sei die – ansonsten gesunde – Beschwerde führerin nur noch in der Lage , die rechte Han d als Zudienhand zu gebrauchen. Sie s ei in einer leichten Tätigkeit , in welcher die rechte Hand nur zudiene zu 50 % arbeitsfähig. In einer Tätigkeit unter Ausklammerung der Hand, wie beispiels weise einer Beratungstätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu erwarten. 4.1.2
Am 2 2. Juli 1997 berichtete Dr. med. C.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 21/12/1-2) , die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 9. Oktober 1994 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Bei der Beschwerdeführerin bes tünden eine partielle sensible Medianus
- und Ulnarisparese rechts, eine Epicondylitis
humeri
radialis rechts, ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom, eine Depression, eine Adipositas per magna und eine leichte Hypertonie. Dazu führte er aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei bereits abgeklärt worden und die Umschulung auf ein einhändiges Bedienen einer Schreibmaschine sei erfolglos gewesen. 4.2
Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der re visions weisen Anspruchs über prüfung wurde anlässlich einer Untersuchung des RAD am 4. Dezember 2016 wie folgt festgestellt : 4.2.1
Med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte in seinem Untersuchungsbericht (Urk. 21/160), bei der Beschwerdeführerin seien keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge wiesen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Persönlich keits akzentuierung (ICD 10 Z73.1) sowie psychosoziale Belastungen zu benennen . In Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe derzeit in psychia trischer Hinsicht keine Einschränkung, während der Hospitalisation in der E.___ vom 2. August bis 2. Oktober 2013 sei die Arbeitsfähigkeit ein geschränkt gewesen . In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 21/160/8).
Der von ihm erhobene Befund zeigte sich weitgehend unauffällig. So hielt er ins besondere fest, die Beschwerdeführerin habe sich orientiert und konzentriert gezeigt , sei affektiv schwingungsfähig und im Antrieb unauffällig gewesen . Müdigkeit oder Störungen hätten nicht festgestellt werden können . Die Beschwer de führerin sei auch n icht anhaltend herabgestimmt gewesen
(Urk. 21/160/4 ).
In Auseinandersetzung mit den Vorakten stellte med. pract
D.___ fest (Urk. 21/160/5- 6) , auch im polydisziplinären Gutachten aus dem Jahr 2012 ( vgl.
Urk. 21/56) sei keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit festgestellt worden und d ie ICD-Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt gewesen.
Der Gutachter habe auf einen sekundären Krankheitsgewinn hingewiesen. Die F.___ ( vgl.
Urk. 21/149/6-8) wie auch
Dr. med. G.___ (vgl. Urk. 21/135) hätten demgegenüber
eine rezidivierende depressive Störung festgestellt, dafür jedoch keinen psychischen Befund erhoben . Auch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil . h.c. Z.___ , Psychoanalytiker und Psychotherapeut SGP , hätten im Mai 2015 (Urk. 21/132) eine rezidivierend depressive Störung mit gegenwärtig mittel schwerer Episode vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungs störung sowie einer phobischen Störung diagnostiziert, wobei aber deren kurzer psychischer Befund nicht auf die genannten Diagnosen schliessen lasse. Die psychosoziale Belastung durch die Eheschwierigkeiten und die demente Mutter seien etwa nicht separat gewertet worden. Da die Biographie der Versicherten keine katastrophenartigen Ereignisse enthalte, sei die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung nicht nachvollziehbar. Die postulierte pho bische Störung vor Arzt- und Spitalbe suchen könne angesichts der wöchentli chen Arztbesuche der Beschwerdeführerin kaum ausgeprägt sein. Die im Befund erhobene Angabe eines ungestörten Denkens kontrastiere mit der Angabe einer Einschränkung im Auffassungs- und Konzentrationsvermögen. Insgesamt sei der Bericht daher kaum verwertbar. Sodann passe die i m Bericht der E.___ ( vgl.
Urk. 21/114) unter ande rem diagnostizierte rezidivierende depressive mittel- bis schwergradige
Störung nicht zum erhobenen Befund. Die E.___ habe im April 2015 (vgl. Urk. 21/131) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittel gradiger bis schwerer Episode sowie eine Persönlichkeits störung mit histrioni schen Anteilen diagnostiziert ; für eine Persönlichkeits störung bestehe jedoch kein Beleg.
In seiner Beurteilung kam med. pract . D.___
sodann zum Schluss (Urk. 21 / 160/6 7), dass der aktuelle psychiatrische Befund weithin mit dem Befund , welche anlässlich der
poly disziplinären Beg utacht ung
im Jahr 2012 erhoben worden sei (vgl. Urk. 21/56) , übereinstimme. Schon damals habe sich kein psychiatrischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit finden lassen. Laut ICD müssten für eine mittelgradige Störung mindestens zwei der drei Kernsym p tome (vgl. hierzu Weltgesundheits organisation, Inter na tionale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leit linien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],
10. Aufl., Bern 2015, F32 S. 169 und S. 173) vorliegen ; b ei der Beschwerdeführerin bestehe jedoch keine durchgehend gedrückte Stimmung, kein Antriebsmangel und keine erhöhte Ermüdbarkeit. Auch die meisten depressiven Zusatzsymptome seien objektiv nicht zu beobachten. Eine somatoforme Schmerzstörung lie sse sich nicht diagno stizieren, da keine emotionalen Konflikte oder psychosoziale Belastungen vorliegen würden, die schwer genug seien, um als entscheidender ursächliche Faktor für die angegebenen Schmerzen zu gelten. 4.2.2
M ed. pract . H.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, notierte anlässlich ihrer Begutachtung (Urk. 21/161) ,
bei der Beschwerdeführerin bestünde n ein generalisiertes Schmerzsyndrom sowie eine Osteopenie , welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen würden (Urk. 21/161/7).
Sie stellte fest , die Knochendichtemessung (vgl. Urk. 21/158) habe eine erniedrigte Knochendichte ergeben mit Werten, die einer Osteopenie entsprächen. Es müsse aber aufgrund des erst kürzlich erlittenen Bagatell-Traumas mit Os
Sacrum -Fraktur von einem erhöhten Frakturrisiko ausgegangen werden. Aus somatischer Sicht würden sich keine Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit finden lassen, welche die Notwendigkeit des benutz ten Rollators belegen würden. Es fänden sich auch keine Hinweise auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS), weshalb die medizinische Indi kation für den von der Beschwerd e führerin getragenen Kompressionsverband am rechten Arm unklar bleibe. Nach Abnahme des Verbandes habe sich die Schwel lung der Finger spontan gebessert und trophische Störungen liessen sich nicht mehr nachweisen. Im Spontanverhalten hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, so habe sich die Beschwerdeführerin auf ihrer rechten Hand abstützen können und bei der Prüfung der Fingerbeweglichkeit sei ein massives Gegenspannen mit guter Kraftentfaltung feststellbar gewesen. Bei der Kraftprüfung der Hände hingegen habe die Beschwerdeführerin einen Kraftgrad von 0/5 gezeigt. Es sei unklar, wes halb die Beschwerdeführerin einen Verbandsschuh trage, da klinisch einzig eine – im Alter über 50 nicht ungewöhnliche – Arthrose der Gross zehengrundgelenke feststellbar sei. Deformitäten oder Fehlstellungen der Zehen seien nicht feststell bar und die erlittenen Frakturen seien folgenlos ausgeheilt. Im Vordergrund stehe eine jahrelange Dekonditionierung verbunden mit einer erheblichen Krankheits überzeugung. Die im polydisziplinären Gut achten von 2012 (vgl. Urk. 21/56) dar gelegten Befunde könnten nachvoll zogen werden. Insbesondere hätten sich auch im Gutachtenszeitpunkt erhebliche Inkonsistenzen feststellen lassen. Die seither aufgetretenen Gesundheits schädi gungen ( Tuber culum
majus
fraktur , Supraspi natus sehnen ruptur , Diskus hernie/ Spon dy lodese , Sacrumfraktur ) seien weitge hend ausgeheilt und hätten nur vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit begrün det. Aus somatischer Sicht spreche nichts gegen die Aufnahme einer leichte n , überwiegend sitzenden Tätigkeit. Aufgrund der generalisierten Degeneration und der Dekonditionierung sei ein erhöhter Pausenbedarf anzunehmen ( Urk. 21/161/7-8).
Med. pract . H.___ kam aufgrund dessen zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau bestehe (seit der Begutachtung im November 2011) keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten, körperlich leichten, wechsel belastenden Tätigkeit mit hohem Sitzanteil und ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häu figes Treppensteigen und ohne häufige wirbelsäulenbelastende Arbeiten sei (seit Juni 2013, also sechs Monate nach der Spondylodese ) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben. 5.
5.1
Die RAD-Berichte (E. 4), welche Grundlage für die Einschätzung der Gesundheits schädigung und Arbeitsfähigkeit im Zeitpu nkt der Rentenüberprüfung bilden, basieren auf umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Unter suchun gen. Die Ärzte des RAD verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 21/ 160 / 5, Urk. 21/161/1 und 7 ). Die Beschwerde führerin konnte ihre geklagten Beschwerden ausführlich schildern und wurde eingehend befragt (Urk. 21/ 160 / 1 ff., Urk. 21/161/1 ff. ). Die medizinische Situation und Zusammen hänge werden einleuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfol ge rung ist nachvollziehbar. Damit verm ögen die RAD-Berichte die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1. 4 ) voll umfänglich zu erfüllen und es kommt ih nen voller Beweiswert zu. 5.2
Med. pract . D.___ führte nachvollziehbar aus (E. 4.2.1) , weshalb bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit einschränkender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere kein e Depression vorliegen . So beschrieb er zunächst einen weitgehend unauffälligen Befund und legte dar, dass die Beschwerdeführerin nicht die zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Stö rung erforderlichen Symptome zeige . Ebenso schloss er mangels erforderlicher Befunde eine somatoforme Schmerzstörung und eine posttraumatische Belastungs störung aus. Zudem legte er schlüssig dar, dass die von den behan deln den Ärzten gestellten Diagnosen, insbesondere der Depression, nicht nach voll ziehbar sind, da dieselben keinen oder einen unauffälligen Befund erhoben h ä tten. Die von ihm anlässlich der Untersuchung festgestellte Persön lichkeits ak zentuierung und die psychosozialen Belastungen vermögen sodann keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Der Einschätzung von med. pract . D.___ , es liege eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, kann daher gefolgt werden. 5.3
Auch die Einschätzung von med. pract . H.___ (E. 4.2.2) erfolgten schlüssig. Diese konnte keine objektiven Befunde erheben, welche die von der Beschwerde führerin geltend gemachten Schmerzen erklären würden. Diesbezüglich ist insbe sondere auf die von ihr - wie auch von den Gutachtern im Jahr 2012 - festge stellten Inkonsistenzen hinzuweisen. So steht die Benutzung des Rollators im Widerspruch zu de r anlässlich der Untersuchung festgestellten Beweglichkeit ohne nennenswerte Befunde. Auch die geltend gemachten Einschränkungen an der rechten Hand und am rechten Arm konnten nicht mit objektivierbaren Befunden unterlegt werden. Die nicht vorhandene Kraft bei der Kraftprüfung steht im Widerspruch zur Kraftentfaltung, welche die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung in Form von Gegenhalten demonstrierte. Auch liessen sich viele der aktiv gezeigten Einschränkungen passiv nicht feststellen. Der einzige klini sche Befund, welcher festgestellt werden konnte, war eine Arthrose der Grossze hengrundgelenke, welche med. pract . H.___ jedoch als altersentsprechend und nicht beeinträchtigend charakterisierte. Dass sie infolgedessen auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % -
aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bei generali sierter Dekonditionierung
- in einer angepassten Tätigkeit schloss, ist daher nicht zu beanstanden. 5.4
Entgegen den Ausführungen der Beschwe rdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 ) kann gestützt auf die schlüssige Beurteilung der RAD-Ärzte (wie auch der Gutachter, welche 2012 das polydisziplinäre Gutachten verfassten) kein Befund erhoben werden, welcher eine psychiatrische Diagnose rechtfertigen würde oder die gel tend gemachten somatischen Beschwerden objektiv erklären könnte. Die vorge tragenen Einschränkungen in den alltäglichen Funktionen (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) lassen sich daher nicht durch einen invalidenversicherungsrechtlich rele vanten Gesundheitsschaden begründen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge betreffend d i e Begutachtung im Jahr 2012 (Urk. 21/49, vgl. auch Urk. 1 S. 5, Urk. 3 , Urk. 22 S. 2) wurde von der Beschwerdegegnerin entgegengenommen und die Gutachterstelle wurde zu einer entsprechenden Stellungn ahme aufgefordert (Urk. 21/50), welche auch erstattet wurde (Urk. 21/71). Der Beschwerdeführerin wurde versichert, dass ihr Anliegen ernstgenommen werde und die Angelegenheit mit der Gutachterstellte geklärt werde (Urk. 21/74), womit ihrer Rüge genüge getan wurde.
Die Bericht e von Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 1 5 ) und 6. Juli 2017 (Urk. 2 3 /5 S. 2 f.) nennen Diagnosen, welche bereits in der RAD Untersuchung berücksichtigt w urden und lasse n im Übrigen eine nachvollziehbare Begründung für eine vollständige Arbeitsun fähig keit vermissen. Das Schreiben vom 2 8. Juni 2017 (Urk. 2 3 /5 S. 1) enthält sodann einzig die Aussage, die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig, ohne dies weiter zu begründen. Diese Berichte vermögen die Einschätzung des RAD daher nicht in Frage zu stellen .
Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass den Arbeitsunfähigk eits ein schätzungen der behandel nden Ärzte nicht gefolgt werde, während auf die ( gegenteilige ) Meinung der Gutachter und des RAD abgestellt werde. Hier bei hat das Gericht einerseits der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnde n Ärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au s sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .
Andererseits kann vorliegend schon deshalb nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden, da diese entwe der Diagnosen ohne Befund nennung erh oben oder aber trotz nicht ausgewiese nem Befund auf eine Diagnose schlossen (vgl. E. 4.2.1). Die bereits in den Vorak ten enthaltenen medizinischen Berichte wurden von den RAD-Ärzten sodann nicht nur zur Kenntnis genommen, diese haben sich auch eingehend damit aus einandergesetzt und d abei Unstimmigkeiten und nicht nachvollziehbare Schluss folgerungen festgestellt (vgl. E. 4.2.1 und E. 4.2.2).
Im Übrigen decken sich die Feststellungen der RAD-Ärzte mit dem polydiszipli nären Gutachten aus dem Jahr 2012 (Urk. 21/56). Damals konnten die Gutachter ebenfalls kaum Befunde erheben, stellten Inkonsistenzen fest und schätzten die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig ein (Urk. 21/56/45-49). Zusammenfassend ergeben sie keine begründeten Zweifel an der Beurteilung des RAD.
6.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat - dem Einkommensvergleich die bei der ursprüngli chen Rentenzusprache erhobenen Daten zu Grunde legend ( Urk. 21/79, 21/225) - einen Invaliditätsgrad errechnet, welcher den Anspruch auf eine Viertels rente begründet ( Urk. 2). Dieses Vorgehen wurde von der Beschwerde führerin mit keinem Wort gerügt, wozu auch kein Anlass bestünde. 7.
7.1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her ab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 7.2
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenherab setzung 54
Jahre alt und bezog seit mehr als 20 Jahren eine Rente der Invaliden ver sicherung. Im Rahmen des Vorbescheid s verfahrens gewährte die Beschwerde gegnerin im Sommer 2016 Kostengutsprache für Arbeitsver mittlung mit Potential abklärung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 21/177, Urk. 21/180 , Urk. 21/190 ). Diese berufliche Massnahme konnte nicht erfolgreich durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin mehrfach unter Hinweis auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen (für welche jedoch keine objektiven Befunde vorliegen, vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2) die entsprechende n Termine nicht wahrnehmen konnte respektive eine Integration in den Arbeitsmarkt ausgeschlossen schien (vgl. Urk. 21/191, Urk. 21/199). Im Oktober 2016 wurde die berufliche Eingliede rungsmassnahme daher eingestellt (Urk. 21/216). Damit hat die Beschwerdegeg nerin die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin aktiv gefördert und ver sucht , diese auf die berufliche Eingliederung hinreichend vorzubereiten. Daran ändert es auch nichts, d ass die Eingliederungsbemühungen letztlich nicht erfolg reich durchgeführt werden konnten . 8.
In Anbetracht der gemachten Ausführungen ist die Verfügung der Beschwerde gegnerin nicht zu beans tanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9 . 9 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk. 5, Urk. 11, Urk. 23 ). Antrags gemäss (Urk. 1) ist de r Beschwerdeführer in deshalb die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen. 9 .2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .
Vorliegend erw eist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00. -- als angemess en. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9 .3
Die Beschwerdeführerin beantragte weiter (Urk. 1 S. 3) , es sei ihr die unent gelt liche Rechtsvertretung durch die Dres . Y.___ und Z.___ zu gewähren.
Praxisgemäss
(vgl.
Randacher , in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 10 zu §
16) wird die unentgeltliche Rechtsvertretung nur patentierten Anwältinnen und Anwälten mit Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister gewährt. Bei den Dres . Y.___ und Z.___ handelt es sich nicht um Anwälte, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch diese Personen ohne weiteres abzuweisen ist. 9 .4
Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unent gel tliche Prozessführung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungs gericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 2 2. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver beistän dung wird abgewiesen , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25-30) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Hurst Meier