opencaselaw.ch

IV.2017.00576

Verschlechterung Gesundheitszustand nicht glaubhaft dargelegt. Verrechnung des Kostenvorschusses.

Zürich SozVersG · 2019-03-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der gelernte Koch X.___ , geboren 1959, arbeitete bis Mai 2010 in einem Pensum von 100 % als Chauffeur (vgl. Urk. 11/2 S. 5 f.). Er meldete sich am 5. August 2010 unter Hinweis auf Fussschmerzen,

Osteoarthropathie Unter schen kel schwellung, Lymphödem, tiefe Veneninsuffizienz bei der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invaliden versicherung an (Urk.

11/ 2 ). Bei eine m Invaliditätsgrad von 51 %

sprach

ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 16 .

Juni 201 1

eine halbe Invalidenrente a b 1. Juni 2011 zu ( vgl. Urk. 11/43 -4 4 ).

Das Gesuch vom

21. Mai 2012 (Urk. 11/55)

um Rentenerhöhung wies die IV Stelle am 20 . November 2012 (Urk. 11/77) unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von unverändert 51 % ab.

Im Zuge eines von Amtes wegen im Mai 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 11/82) stellte die IV-Stelle m it Verfügung vom 24. März 2015 (Urk. 11/103) die Invalidenrente des Versicherten bei eine m Invaliditätsgrad von 19 % ein .

1.2

Am 6 . Januar 201 6 (Urk. 11 / 135 ) meldete sich der Ver sicherte unter Hinweis auf seit 2009

bestehende Beeinträchtigungen an Fuss, Bein und Schulter erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 11 / 143, Urk. 11/ 146 und Urk. 11/149 ) trat die IV Stelle mit Verfügung vom 5 . April 201 7 (Urk. 2) auf das Leistungsbegehren mangels Glaub haftmachens einer wesentliche n Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 22 .

Mai 2017 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 5. April 2017 aufzuheben und die Beschwer degegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Zudem sei ihm die unentgeltlic he Prozessführung zu bewilligen, er sei von allfälligen Vor schuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Advokatin Karin Wüthrich von der Procap Schweiz, Olten, zu gewähren (S.

2).

Am 27. Juni 2017 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer ein ausgefüllte s Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit mit Belegen zu seiner aktuellen finanziellen Situation ein (Urk. 7 und Urk. 8).

Mit Vernehmlassung vom

12. Juli 2017 (Urk. 10 ) beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde . Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 21. Juli 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis zugestellt . Mit

selbiger Verfü gung wurde das Gesuch des Beschwerdeführer s vom 22. Mai 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Rechtsverbeiständung abgewiesen und ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000. -- gesetzt , welchen er a m 14. August 2017 leistete (vgl. Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechts kräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss ( BGE

109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen ( BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen ( BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das am

5. April 201 7 (Urk.

2) verfügte Nicht eintreten auf das neue Leistungsbegehren damit, der Beschwerdeführer habe

nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Ver fügung wesentlich verändert hätten (S. 1) . Die mit den Einwänden einge reichten Arztberichte würden von eine r ausgeprägte n Beinvenenthrombose rechts bei vor bekanntem Phlebo -Lymphödem mit Betonung des linken Beins berichten. Auf grund der Thrombose könne von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aus gegangen werden. Eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sei damit nicht ausgewiesen. Die anderen dokumentierten Diagnosen seien bereits bekannt (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom 22. Mai 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, es lägen eindeutig Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung vor, was aus den der Wiederanmeldung beigelegten Arztberichten klar hervorgehe. Die behandelnd en Ärzte der Y.___

des Z.___ hätten drauf hingewiesen, dass die der Beschwerdegegnerin bekannten Beschwerden, aufgrund derer bereits ein Rentenanspruch bestanden habe, eine Arbeits unfähigkeit von 50 % begründet en. Nach den ausserdem eingereichten Berichten der A.___ und de s

B.___ liege zusätzlich eine Schulterverletzung vor, di e sich auf die bisherige und eine adaptierte Tätigkeit auswirke (S. 5). Es sei festzuhalten, dass sowohl aufgrund der der Beschwerde gegnerin bekannten gesundheitlichen Problematik als auch aufgrund der Schul terbeschwerden die Voraussetzungen für das Eintreten klar erfüllt seien (S. 6). Daneben machte er geltend, es sei angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung der Verfügung vom 23. September 2015 (Urk. 11/128) prüfe (S. 6 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom

6. Januar 2016 (Urk. 11/135) eingetreten ist, weil es dem Be schwerdeführer nicht gelungen ist, eine rentenrelevante Veränderung glaub haft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom

24. März 2015 (Urk. 11/103), mit welcher die Beschwerdege gnerin die damals halbe Rente ein stellte . 3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom

24. März 2015 (Urk. 11/103) auf folgende medizinische Berichte (vgl. Urk. 11 / 100 S. 3 f. ): 3.2

Ärztin

C.___ von der Y.___ des Z.___

nannte in ihrem Bericht vom 12 . August

2014 (Urk . 11 / 88 / 1 -5) fol gende Diagnose mit Aus wir ku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 vgl. dazu auch Austrittsbericht derselben Klinik vom 6. Juni 2014, Urk. 11/88/6-7 ): - Gemischtes Phlebo -Lymphödem (seit ca. 2009) - Chronische venöse Insuffizienz Widmer Stadium II - Sekundäres Lymphödem bei Status nach Knie-Operation rechts 1980 - Dependency -Syndrom - Adipositas

Zudem nannte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad III (seit ca. 1980) - Diabetes mellitus Typ 2 (seit 2011) - Subklinische Hypothyreose - Gicht

Ärztin

C.___ führte aus, es bestehe beim Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur eine medizinische begründete Arbeits unfähigkeit von mindestens 20 % (S. 2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könn e er zu 80-100 % ausüben. Er brauche jedoch eine abwechselnd sitzend/ste hende Tätigkeit (stehend maximal 2-3 Stunden pro Tag). Dies sei ihm ab sofort möglich (S. 3). Zumutbar seien ihm unter Berücksichtigung seiner gesund heitlichen Einschränkungen wechselbelastende Tätigkeiten

mit

Rotation im Sitzen/Ste hen zu 80-100 %, Bücken, Überkopf-Arbeiten , Heben/Tragen ( Gewichts limite : 15 kg) sowie Treppen s teigen zu 50 % . Nicht zumutbar seien ihm rein sitzende, rein stehende (zumutbar 2-3 Stunden) und vorwiegend im Gehen ausgeübte (zumutbar 2-3 Stunden) Tätigkeiten sowie Knien, Kauern und auf Leitern/Gerüste S teigen. Uneingeschränkt seien seine Konzentrations- und sein Auffassungsvermögen sowie seine Anpassungsfähigkeit. Eingeschränkt sei seine Belastungsfähigkeit, da ihm kein zu langes Stehen zumutbar sei (S. 5). 3.3

Dr. med. und Dr. rer . pol. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13. Dezember 2014 (Urk. 11/100 S. 4) aus, seit der letzten Hospitalisation im Z.___ vom 13. Mai bis zum 5. Juni 2014 (vgl. dazu Urk. 11/88/6-9) sei eine Ver besserung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit sei weiterhin nicht mehr möglich. Die Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit betrage 80-100 % seit der letzten Hospital i sation .

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer gesund heit lichen Verbesserung und einer Arbeitsfähigkeit von 90 % (Mittelwert von 80 100 % ) in einer Verweistätigkeit aus und ermittelte dergestalt einen Invalidi täts grad von 19 % ( Urk. 11/103). 4. 4.1

Im Zug des Verfahrens bezüglich der Neuanmeldung vom 6. Januar 2016 (Urk. 11/135) legte der Beschwer deführer folgende medizinische Berichte auf : 4.2

In einem nicht v ollständig eingereichten Austrittsbericht der E.___ des Z.___

vom 31. Juli 2015 (Urk. 11/134/8-9) – es liegen lediglich die ersten beiden Seiten vor – über eine Hospitalisation vom 2 1. bis zum 31. Juli 2015 wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1-2): - Gemischtes Phlebo -Lymphödem rechtsbetont (Erstdiagnose ca. 2009) bei: - Chronisch venöse r Insuffizienz im Widmer Stadium II beidseits - Aktuell exazerbierte r Stauungsdermatitis Unterschenkel rechts . Rechts: kein Hinweis auf eine tiefe Bein- , Beckenvenen- sowie Muskel venenthrombose soweit einsehbar (Duplexsonographie vom 21. Juli 2015) und sekundäres Lymphödem bei Status nach Knie-Operation rechts 1980 - Dependency -Syndrom - Adipositas - Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - Adipositas WHO Grad III - Arterielle Hypertonie - Diabetes mel litus Typ 2 - Refluxösophagitis Grad 4 (aktuell beschwerdefrei) - Bicepssehnenruptur rechts (Dezember 2014) - Hyperurikämie (letzter Schub Dig I Fuss links August 2010) - Erhöhte Transaminasen (Ausschluss Hepatitis B/C Dezember 2010) - Subklinische Hypothyreose - Allergien

Als Grund des Eintritt s auf die Notfallstation wurde eine Ex a zerbation der Stauungsdermatitis am Unterschenkel rechts im Rahmen des Phlebo -Lymph ödems an gegeben. Weiter wurde ausgeführt, bei klinisch ausgeprägter Umfangs differenz habe in einer notfallmässigen Duplexsonographie eine tiefe Venen thrombose ausgeschlossen werden können. Es zeige sich eine kontinuierli che Besserung des initial eindrücklichen Befundes. Zur schweren depressiven Epi sode wurde ausgeführt, v on den Kollegen der Psychiatrie, die konsiliarisch bei gezogen worden seien, sei eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden . Aufgrund fortbestehender akuter Eigengefährdung sei am 31. Juli 2015 die Indi kation für eine fürsorgerische Unterbringung gestellt und durch die Kollegen der Psychiatrie initiiert worden (S. 2).

Dass eine solche erfolgt wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. 4.3

D r. med. F.___ , leitender Arzt Chirurgie , vom B.___

nannte in seinem Bericht vom

9. Oktober

2015 (Urk. 11 / 134 / 5 - 6 ) als Diagnose eine höher gradige

Rotatorenmanschettenmassenruptur rechts älteren Datums und berich tete , MR tomographisch habe bereits im Januar 2015 eine höhergradige

Rotato renmanschettenruptur mit deutlicher fettiger Degeneration der Muskelbäuche bestanden . 4.4 4.4.1

Oberärztin PD Dr. med. G.___ , Leitung Y.___ ,

Oberärztin Dr . med. H.___ und Assistenzärztin Dr. sc. nat. und Dr. med. I.___ v on der Y.___ des Z.___ , wo der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 in Behandlung war, nannten in ihrem Bericht vom 20. Februar 2016 (Urk. 11/148/16-18) folgende Diagnosen (S. 1): - Metabolisches Syndrom - Essentielle arterielle Hypertonie - Adipositas WHO Grad III - Diabetes mellitus Typ 2 - Dyslipidämie - Lebersteatose (Erstdiagnose 2013) - Gemischte s

Phlebo -Lymphödem rechtsbeton (Erstdiagnose 2009) - Chro nisch venöse Insuffizienz im Wi d m er Stadium II beidseits - Sekundäres Lymphödem bei Status nach Knie-Operation rechts 1980 - Dependency -Syndrom - Im Rahmen der Adi positas - Subklinische Hypothyreose - Schwere depressive Episode Juli 2015

Zudem führten sie aus, bei der Neuaufnahme am 4. Januar 2016 habe sich ein

im Vergleich zu links - auf doppelten Umfang angeschwollen er rechter Unterschenkel , mit braunen Hautindurationen und leichter Rötung durch die chronische Stauungsdermatitis gezeigt. Auf genaue Befragung habe sich heraus gestellt, dass die in der A.___ nach Mass bestellten Kompressionsstrümpfe noch nicht abgeholt und dass die Lymphdrainage wegen Ferienabwesenheit des Physiotherapeuten eingestellt worden

sei en .

Bei der dritten und letzten Konsultation sei das subjektive Wohlbefinden des Beschwerdeführers nach Nachholen dieser Massnahmen deutlich besser. In Bezug auf finanzielle und private Angelegenheiten (IV-Rente und Fahreignung) habe sich ein extrem ziel gerichteter und instrumentalisierender Beschwerdeführer gezeigt . Das metaboli sche Syndrom zeigte sich unauffällig (S. 2). 4.4.2

Oberärztin Dr. med. J.___ und

Assistenzärztin Dr. sc.

nat. und Dr. med. I.___ von der Y.___ des Z.___ führten in ihrem Schreiben vom 8. März 2016 (Urk. 11/134/2) an die Procap , Rechts vertreterin des Beschwerdeführers,

aus, der Beschwerdeführer werde seit Jahren von der Y.___ betreut. Gemäss deren B ericht vom 12. August 2014 bestehe ei ne Arbeitsfähigkeit von 80-100% . Sie könnten diese Einschätzung nicht nach vollziehen. Der Gesundheitszustand habe sich in keiner Weise gebessert, sondern eher verschlechtert. Das Phlebolymphödem sei stark ausgeprägt und so sei der Beschwerdeführer weiterhin auf regelmässige Lymphdrainage sowie dermatolo gische Kontrollen angewiesen. Weiter sei im Sommer 2015 eine psychiatrische Hospitalisation notwendig gewesen. Auf der Y.___ würden die Patienten von Assistenzärzten betreut, welche aufgrund ihrer Ausbildung meist nach einigen Wochen bis Monaten die Abteilung wechseln würden. Die Ärztin

C.___ habe den Beschwerdeführer - gemäss Angaben im Bericht - erst seit dem 3. Juli 2014 betreut und seine gesundheitliche Situation wohl auf grund der kurzen Betreuungszeit nicht richtig eingeschätzt. 4.4.3

In einem weiteren an die Procap gerichteten Schreiben vom 26. April 2016 (Urk. 11/134/1) ergänzten

Dr. J.___ und Dr.

I.___ , in seiner aktuellen Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer nur zu 50 % arbeitsfähig aufgrund der ausgeprägten Lymphödeme. Vermehrte Pausen seien notwendig, da das lange Stehen die Lymphödeme im Tagesverlauf verstärke. In einer optimal angepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen und Aktivierung der Beine sowie Zeit für regelmässige Lymphdrainagen erachteten sie ihn als zu 50 % arbeitsfähig. Allerdings müsse unbedingt eine dermatologische und gegebenenfalls angiologische Stellung nahme eingeholt werden. 4.4.4

Am 22. Dezember 2016 (Urk. 11/148/7-8) berichteten PD Dr. G.___ , Dr. H.___ und Dr. K.___ zum metabolischen Syndrom, in der Beobach tungsperiode (23. Mai bis 12. Dezember 2016) sei die in - office-Blutdruckmessung im Zielbereich gewesen. Die Blutzuckerwerte hätten sich bei

einer fraglichen Compliance zunehmend schlecht gezeigt (S. 2). 4.5

Oberarzt der Orthopädie Dr. med

L.___ von der A.___ nannte in seinem B ericht vom 6. Mai 2016 (Urk. 11/134/3-4) über eine nach Zuweisung des B.___ erfolgte ambulante Schulter-Sprechstunde am 2. Mai 201 6 als Diagnose unter anderem eine Pseudoparalyse und eine chronische Massen ruptur der Rotatorenmanschette rechts mit spontaner Ruptur des langen Biceps . Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2014 mit bestehenden Schmerzen in seiner rechten Schulter sowie Funktionsein schränkungen in die Sprechstunde gekommen (S. 1). A us chirurgi scher Sicht wäre eine i nverse Schul tertotalprothese eine Möglichkeit, um die Schmerzen sowie auch die Funktion (Flexion) deutlich zu verbessern. Jedoch sei der Beschwerdeführer mit einer i nversen Schultertotalprothese als Chauffeur und auch in der Küche nicht voll einsatzfähig (S. 2). 4.6

Oberarzt Dr. med. M.___ und Assistenzärztin Dr. med. N.___ v on der O.___ des Z.___

nannten in ihrem Bericht vom 9 . September 2016 (Urk. 11/148/ 13 - 15 ) über ihre Konsultationen vom 18. Juli und 6. September 2016 neben den bekannten die folgenden neuen Diagnosen (S. 1): - Lumboradikuläres Syndrom S1 links mit leichtem sensomotorischem Aus fall (Erstmanifestation Juni 2016) - Klinisch: Schmerzausstrahlung Ober–

und Unterschenkel lateral links sowie lateraler Fussrand links, d i s kretes

molonsches Defizit der Zehen senker links (M4+) Lendenwirbelsäule

( LWS ) -Quadrantentest links mit radikulärer Ausstrahlung, Las è gue links positiv ab 50? - MRI

LWS

vom 26. Juli 2016: erosive

Osteochondrose mit Diskus extru sion L endenwirbelkörper

( LWK )5/Sakralwirbel körper

( SWK )1 mit nach kaudal umgeschlagenen, abgelöstem Sequester paramedian links mit rezessaler Kompression von S1 links - Therapie: Physiotherapie seit Juli 2016 - Paracetamol-Überkonsum von Juni bis Juli 2016

Zudem führten sie zum lumboradikulären Syndrom S1 aus , bei glutealen Schmer zen links mit Ausstrahlung in den lateralen Ober- und Unterschenkel habe s ich zum Verlaufszeitpunkt am 6. September 2016 eine diskrete Parese der Zehensen ker lins sowie eine diskrete Hyposensibilität im Bereich des lateralen und media len Fussrandes links gezeigt. Die radikulären Provokationsmanöver hätten sich linksseitig positiv gezeigt, ebenso der Lasègue . In Zusammenschau mit der im MRI objektivierten

Diskusprotrusion LWK5/SWK1 mit nach kaudal abgelöstem Sequester und dortiger rezessaler Kompression S1 links interpre tierten sie die Beschwerden im Rahmen eines lumboradikulären Schmerz syndrom s S1 lin k s mit leichtem sensomotorischem Ausfall. Zum Zeit punkt der Verlaufskontrolle Sep tember 2016 habe sich die Schmerzsympto matik bereits praktisch gänzlich regre dient gezeigt (S. 2). 4.7

Dr. med. P.___ , Facharzt für Angiologie

FMH , untersuchte de n Beschwerde führer am

11. Januar 2017

phlebologisch und nannte in seinem Bericht vom 12 . Januar 201 7 (Urk. 11/148/ 3-6 ) folgende Diagnose n (S. 1 ; verkürzt wiederge geben ): - Thromboembolische Erkrankung - Gemischte s

Phlebo -Lymphödem Beine beidseits rechtsbeton (Erstdiagnose 2009) - Metabolisches Syndrom - Status nach schwerer depressiver Episode im Juli 2015

Zudem führte er aus, a namnestisch müsse von einer unprovozierten Thrombose ausgegangen werden. Rechts kämen sonographisch ältere, postthrombotische Veränderungen zur Darstellung, so dass ursächlich eine hereditäre Thrombophilie vorliegen dürfe (S. 2). 4.8

Am 17. März 2017 (Urk. 11/14 8/1; vgl. auch Bericht vom 16. Januar 2017 [Urk. 11/148/2) berichtete die seit 11. Januar 2017 behandelnde Hausärztin Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH , in einem Schreiben an die Procap , beim Beschwerdeführer bestehe seit 6 Jahren ein Diabetes mellitus Typ II mit nachweisbaren Gefäss- und Nervenkomplikationen, insbesondere auch einer Polyneuropathie. Diese, sowie das seit 2009 bekannte gemischte Phlebo -Lymphödem rechtsbeton t , die beginnenden diabetischen Fuss veränderungen bei einer starken Adipositas und neu seit Januar die Dreietagen venenthrombose des linken Bein s würden die Beweglichkeit des Beschwerde führers stark beeinträchtigen. Zusätzlich bestünden eine höhergradige

Rotatoren manschettenruptur seit Dezember 2014 sowie ein lumboradikuläres Syndrom S1 links mit sensomotorischem Ausfall (Diagnose Juni 2016). Eine essentielle arte rielle Hypertonie sowie Dyslipidä mie und subklinische Hypothyreose seien aktuell gut eingestellt beziehungsweise substituiert. In Zusammenschau der Diagnosen sei zum aktuellen Zeitpunkt und bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit gegeben. 5 . 5. 1

Was das psychische Leiden an belangt durchlebte d er Beschwerdeführer im Juli 2015 eine s chwere depressive Episode (vgl. E. 4.1). Es finden sich jedoch keine Hinweise in den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass diese von Dauer war . Vielmehr sprachen alle befassten Ärzte übereinstimmend von der depressiven Episode vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.4.1, E. 4.7). Zudem ist auch weder ersichtlich noch behauptet, dass nach dem 3 1. Juli 2015 noch eine psychi atrische Behandlung stattgefunden hätte (vgl. dazu E. 4.2). Unter dem Blickwinkel der Neuanmeldung vom 6. Januar 1996 ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer unter einer

psychischen Krankheit leidet , welche einen dauerhaften Einfluss auf seine Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit hat

(vgl.

E. 4.2-8). 5.2

In den vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Neuanmeldung vom 6. Januar 2016 (Urk. 11/135) eingereichten medizinischen Berichte wurden verschiedene soma tische Leiden diagnostiziert.

Was das im Wesentlichen bereits im Zeitpunkt der Renteneinstellung bestehende (vorstehend E. 3.2) metabolische Syndrom und die damit verbundene

essentielle arterielle Hypertonie, Adipositas, Diabetes mellitus, Dyslipidämie

sowie Leber steatose angeht, lässt sich den vom Beschwerdeführer eingereichten medizini schen Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen (vgl. E. 4.4.1, E. 4.4.4 und E. 4.8). So hielten PD Dr. G.___ , Dr.

H.___ und Dr. K.___ zum metabolischen Syndrom fest , dass in der Be obachtungsperiode (23. Mai bis 12. Dezember 2016) die Blutdruckmessung en im Zielbereich waren (E. 4.4.4) . Zudem führten sie die damaligen zunehmend schlechten Blutzucker werte auf die fragliche Compliance zurück, was dafür

spricht , dass diese sich bei Compliance ebenfalls als im vorgesehenen Wertebereich befindlich zeigen dürf ten . Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden bezüglich des metabolischen Syndroms in allen vom Beschwerdeführer eingereichten fachärztlichen Berichten keine beschrieben . Zwar sprach die Hausärztin von beginnenden diabetischen Fussveränderungen (E. 4.8), doch führte sie die eingeschränkte Beweglichkeit des Beschwerdeführers nicht darauf, sondern insbesondere auf die vorbestehende Adipositas und die Thrombose zurück, was hinsichtlich der Fussbeschwerden nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen lässt. Zudem berichtete die Hausärztin Dr. Q.___ , dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der arteriellen Hypertonie, der Dyslipidämie und der subklinischen Hypothyreose gut eingestellt respektive substituiert ist (vgl. E. 4.8).

Betreffend

die im Bericht der

E.___ des Z.___ am 31. Juli 2015 genannten Diagnosen war der Beschwerdeführer hinsichtlich der Refl u xösopha gitis beschwerdefrei und bezüglich der Hyperurikämie fand der letzte Schub 2010 statt (vgl. E. 4.2).

Hinsichtlich des gemischten Phlebo -Lym p hödems und der damit verbundenen Stauungsdermatitis im Unterschenkel rechts im Juli 2015 sowie im Januar 2016, hat sich die Situation jeweils kontinuierlich verbessert bei Befolgung der empfohlenen Massnah m en (Lymphdrainage und Kompressionsstrümpfe ;

vgl. E. 4.2 und E. 4.4 .1 ) , sodass nicht von einer dauerhaften auf das Lymphödem zurückgehenden Verschlechterung des

Gesundheitszustandes auszugehen ist , beziehungsweise eine solche

nicht glaubhaft dargelegt wurde . Daran ändert auch die

zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr . J.___ und Dr.

I.___ nichts (vgl. E. 4.4.2 und E. 4.4.3). Diese führ ten nur aus, sie könnten die Einschätzung von Dr. C.___ nicht nachvoll ziehen und

d er Gesundheitszustand habe sich in keiner Weise verbessert, sondern eher verschlechtert. Inwiefern sich dieser bezüglich des Lymphödems verschlech tert haben soll te, legten sie jedoch nicht dar.

Die von Dr. F.___ und Dr. L.___ diagnostizierte Rotatorenmanschette nruptur rechts (vgl. E. 4.3 und E. 4.5) ist älteren Datums und war

MR - tomographisch bereits im Januar 2015 dokumentiert (vgl. E. 4.3, E. 4.5 und Urk. 11/134/5).

Selbst der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. L.___ an, die entsprechenden Schmer zen und Funktionseinschränkungen bestünden seit Dezember 2014 (vgl. E. 4.5 ) und damit zeitlich wesentlich vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. März 201 5. Damit ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf das Schulterleiden dargetan .

In Bezug auf das von Dr. M.___ und Dr. N.___

diagnostizierte lumboradikuläre Syndrom S1 links mit leichtem sensomotorischem Ausfall (Erstdiagnose Juni 2016) gaben diese an, dass sich im Zeitpunkt der Verlaufskontrolle im September 2016 die Schmerzsymptomatik bereits praktisch gänzlich regredient gezeigt habe, womit diesbezüglich nicht von einer dauerhaften Verschlechterung auszugehen ist .

Bei der von Dr. P.___ diagnostizierten 3-Etagen-Beinvenenthrombose handelt es sich nicht um eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. P.___ legte dar, dass die

Venent hrom bose durch Medikation und Kompressionstherapie behandelbar

ist.

Dr. P.___ s Bericht lässt sich denn auch keine allenfalls durch die Thrombose verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen. Damit ist es dem Beschwerde führer auch diesbezüglich nicht gelungen, eine dauerhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft darzulegen. 5. 3

Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5. 1 und E. 5.2 ) vermochte der Beschwerdeführer mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichten (E . 4.2 - 8 ) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Ve rhältnisse glaubhaft zu machen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6 .

Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen vor , es sei angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine Wiede rerwägung der Verfügung vom 23. Septemb er 2015 (Urk.

11/128) prüfe, da die Ärzte in der Y.___ des Z.___ in ihren Schreiben vom 8. März 2016 ( E. 4.4.2) die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit durch die Ärztin

C.___ (E. 3.2) als nicht nachvollziehbar bezeich net hätten. Zudem habe diese ihre Angaben in einem Verlaufsbericht gemacht, was praxisgemäss in ordentlichen Revisionsverfahren noch nicht einmal als rechtskonforme materielle Prüfung qualifiziert werde (S. 6 f.).

Soweit auf dieses Begehren einzutreten ist, ist dazu zu bemerken, dass der Ent scheid über die Vornahme der Wiedererwägung in das Ermessen des Versiche rungsträgers gestellt ist. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht. Der Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_ 634/2017 vom 2 0. Februar 2018 E. 5.4 ; und die nicht veröffentlichte E. 3 des BGE 134 V 401 ) . 7 .

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ermessensweise auf Fr. 75 0.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 13) zu verrechnen. 7.2

Der Mehrbetrag der Kaution von Fr. 250.-- wird mit den im Verfahren BV.2015.00072 in Sachen des Beschwerdeführers offen gebliebenen Gerichts kosten in eben dieser Höhe verrechnet (§ 28 des Gesetz es über das Sozial versi cherungsgericht in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung [ZPO]; Basler Kommentar, Viktor Rüegg, N 3 zu Art. 111 ZPO ) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 75 0 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet.

Der Mehrbetrag der Kaution von Fr. 250.-- wird mit den im Verfahren BV.2015.00072 in Sachen des Beschwerdeführers offen gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 250.-- ver rechnet. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG ). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG ).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Der gelernte Koch X.___ , geboren 1959, arbeitete bis Mai 2010 in einem Pensum von 100 % als Chauffeur (vgl. Urk. 11/2 S. 5 f.). Er meldete sich am 5. August 2010 unter Hinweis auf Fussschmerzen,

Osteoarthropathie Unter schen kel schwellung, Lymphödem, tiefe Veneninsuffizienz bei der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invaliden versicherung an (Urk.

11/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.2 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechts kräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss ( BGE

109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen ( BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen ( BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

E. 2 ). Bei eine m Invaliditätsgrad von 51 %

sprach

ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 16 .

Juni 201 1

eine halbe Invalidenrente a b 1. Juni 2011 zu ( vgl. Urk. 11/43 -4

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das am

5. April 201 7 (Urk.

2) verfügte Nicht eintreten auf das neue Leistungsbegehren damit, der Beschwerdeführer habe

nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Ver fügung wesentlich verändert hätten (S. 1) . Die mit den Einwänden einge reichten Arztberichte würden von eine r ausgeprägte n Beinvenenthrombose rechts bei vor bekanntem Phlebo -Lymphödem mit Betonung des linken Beins berichten. Auf grund der Thrombose könne von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aus gegangen werden. Eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sei damit nicht ausgewiesen. Die anderen dokumentierten Diagnosen seien bereits bekannt (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom 22. Mai 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, es lägen eindeutig Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung vor, was aus den der Wiederanmeldung beigelegten Arztberichten klar hervorgehe. Die behandelnd en Ärzte der Y.___

des Z.___ hätten drauf hingewiesen, dass die der Beschwerdegegnerin bekannten Beschwerden, aufgrund derer bereits ein Rentenanspruch bestanden habe, eine Arbeits unfähigkeit von 50 % begründet en. Nach den ausserdem eingereichten Berichten der A.___ und de s

B.___ liege zusätzlich eine Schulterverletzung vor, di e sich auf die bisherige und eine adaptierte Tätigkeit auswirke (S. 5). Es sei festzuhalten, dass sowohl aufgrund der der Beschwerde gegnerin bekannten gesundheitlichen Problematik als auch aufgrund der Schul terbeschwerden die Voraussetzungen für das Eintreten klar erfüllt seien (S. 6). Daneben machte er geltend, es sei angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung der Verfügung vom 23. September 2015 (Urk. 11/128) prüfe (S. 6 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom

6. Januar 2016 (Urk. 11/135) eingetreten ist, weil es dem Be schwerdeführer nicht gelungen ist, eine rentenrelevante Veränderung glaub haft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom

24. März 2015 (Urk. 11/103), mit welcher die Beschwerdege gnerin die damals halbe Rente ein stellte . 3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom

24. März 2015 (Urk. 11/103) auf folgende medizinische Berichte (vgl. Urk. 11 / 100 S. 3 f. ): 3.2

Ärztin

C.___ von der Y.___ des Z.___

nannte in ihrem Bericht vom

E. 4 ).

Das Gesuch vom

21. Mai 2012 (Urk. 11/55)

um Rentenerhöhung wies die IV Stelle am 20 . November 2012 (Urk. 11/77) unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von unverändert 51 % ab.

Im Zuge eines von Amtes wegen im Mai 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 11/82) stellte die IV-Stelle m it Verfügung vom 24. März 2015 (Urk. 11/103) die Invalidenrente des Versicherten bei eine m Invaliditätsgrad von 19 % ein .

E. 4.1 Im Zug des Verfahrens bezüglich der Neuanmeldung vom 6. Januar 2016 (Urk. 11/135) legte der Beschwer deführer folgende medizinische Berichte auf :

E. 4.2 und E. 4.4 .1 ) , sodass nicht von einer dauerhaften auf das Lymphödem zurückgehenden Verschlechterung des

Gesundheitszustandes auszugehen ist , beziehungsweise eine solche

nicht glaubhaft dargelegt wurde . Daran ändert auch die

zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr . J.___ und Dr.

I.___ nichts (vgl. E. 4.4.2 und E. 4.4.3). Diese führ ten nur aus, sie könnten die Einschätzung von Dr. C.___ nicht nachvoll ziehen und

d er Gesundheitszustand habe sich in keiner Weise verbessert, sondern eher verschlechtert. Inwiefern sich dieser bezüglich des Lymphödems verschlech tert haben soll te, legten sie jedoch nicht dar.

Die von Dr. F.___ und Dr. L.___ diagnostizierte Rotatorenmanschette nruptur rechts (vgl. E. 4.3 und E. 4.5) ist älteren Datums und war

MR - tomographisch bereits im Januar 2015 dokumentiert (vgl. E. 4.3, E. 4.5 und Urk. 11/134/5).

Selbst der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. L.___ an, die entsprechenden Schmer zen und Funktionseinschränkungen bestünden seit Dezember 2014 (vgl. E. 4.5 ) und damit zeitlich wesentlich vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. März 201 5. Damit ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf das Schulterleiden dargetan .

In Bezug auf das von Dr. M.___ und Dr. N.___

diagnostizierte lumboradikuläre Syndrom S1 links mit leichtem sensomotorischem Ausfall (Erstdiagnose Juni 2016) gaben diese an, dass sich im Zeitpunkt der Verlaufskontrolle im September 2016 die Schmerzsymptomatik bereits praktisch gänzlich regredient gezeigt habe, womit diesbezüglich nicht von einer dauerhaften Verschlechterung auszugehen ist .

Bei der von Dr. P.___ diagnostizierten 3-Etagen-Beinvenenthrombose handelt es sich nicht um eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. P.___ legte dar, dass die

Venent hrom bose durch Medikation und Kompressionstherapie behandelbar

ist.

Dr. P.___ s Bericht lässt sich denn auch keine allenfalls durch die Thrombose verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen. Damit ist es dem Beschwerde führer auch diesbezüglich nicht gelungen, eine dauerhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft darzulegen. 5. 3

Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5. 1 und E. 5.2 ) vermochte der Beschwerdeführer mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichten (E . 4.2 - 8 ) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Ve rhältnisse glaubhaft zu machen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6 .

Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen vor , es sei angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine Wiede rerwägung der Verfügung vom 23. Septemb er 2015 (Urk.

11/128) prüfe, da die Ärzte in der Y.___ des Z.___ in ihren Schreiben vom 8. März 2016 ( E. 4.4.2) die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit durch die Ärztin

C.___ (E. 3.2) als nicht nachvollziehbar bezeich net hätten. Zudem habe diese ihre Angaben in einem Verlaufsbericht gemacht, was praxisgemäss in ordentlichen Revisionsverfahren noch nicht einmal als rechtskonforme materielle Prüfung qualifiziert werde (S. 6 f.).

Soweit auf dieses Begehren einzutreten ist, ist dazu zu bemerken, dass der Ent scheid über die Vornahme der Wiedererwägung in das Ermessen des Versiche rungsträgers gestellt ist. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht. Der Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_ 634/2017 vom 2 0. Februar 2018 E. 5.4 ; und die nicht veröffentlichte E. 3 des BGE 134 V 401 ) . 7 .

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ermessensweise auf Fr. 75 0.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 13) zu verrechnen. 7.2

Der Mehrbetrag der Kaution von Fr. 250.-- wird mit den im Verfahren BV.2015.00072 in Sachen des Beschwerdeführers offen gebliebenen Gerichts kosten in eben dieser Höhe verrechnet (§ 28 des Gesetz es über das Sozial versi cherungsgericht in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung [ZPO]; Basler Kommentar, Viktor Rüegg, N 3 zu Art. 111 ZPO ) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 75 0 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet.

Der Mehrbetrag der Kaution von Fr. 250.-- wird mit den im Verfahren BV.2015.00072 in Sachen des Beschwerdeführers offen gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 250.-- ver rechnet. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG ). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG ).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

E. 4.3 D r. med. F.___ , leitender Arzt Chirurgie , vom B.___

nannte in seinem Bericht vom

9. Oktober

2015 (Urk. 11 / 134 / 5 - 6 ) als Diagnose eine höher gradige

Rotatorenmanschettenmassenruptur rechts älteren Datums und berich tete , MR tomographisch habe bereits im Januar 2015 eine höhergradige

Rotato renmanschettenruptur mit deutlicher fettiger Degeneration der Muskelbäuche bestanden .

E. 4.4.1 Oberärztin PD Dr. med. G.___ , Leitung Y.___ ,

Oberärztin Dr . med. H.___ und Assistenzärztin Dr. sc. nat. und Dr. med. I.___ v on der Y.___ des Z.___ , wo der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 in Behandlung war, nannten in ihrem Bericht vom 20. Februar 2016 (Urk. 11/148/16-18) folgende Diagnosen (S. 1): - Metabolisches Syndrom - Essentielle arterielle Hypertonie - Adipositas WHO Grad III - Diabetes mellitus Typ 2 - Dyslipidämie - Lebersteatose (Erstdiagnose 2013) - Gemischte s

Phlebo -Lymphödem rechtsbeton (Erstdiagnose 2009) - Chro nisch venöse Insuffizienz im Wi d m er Stadium II beidseits - Sekundäres Lymphödem bei Status nach Knie-Operation rechts 1980 - Dependency -Syndrom - Im Rahmen der Adi positas - Subklinische Hypothyreose - Schwere depressive Episode Juli 2015

Zudem führten sie aus, bei der Neuaufnahme am 4. Januar 2016 habe sich ein

im Vergleich zu links - auf doppelten Umfang angeschwollen er rechter Unterschenkel , mit braunen Hautindurationen und leichter Rötung durch die chronische Stauungsdermatitis gezeigt. Auf genaue Befragung habe sich heraus gestellt, dass die in der A.___ nach Mass bestellten Kompressionsstrümpfe noch nicht abgeholt und dass die Lymphdrainage wegen Ferienabwesenheit des Physiotherapeuten eingestellt worden

sei en .

Bei der dritten und letzten Konsultation sei das subjektive Wohlbefinden des Beschwerdeführers nach Nachholen dieser Massnahmen deutlich besser. In Bezug auf finanzielle und private Angelegenheiten (IV-Rente und Fahreignung) habe sich ein extrem ziel gerichteter und instrumentalisierender Beschwerdeführer gezeigt . Das metaboli sche Syndrom zeigte sich unauffällig (S. 2).

E. 4.4.2 Oberärztin Dr. med. J.___ und

Assistenzärztin Dr. sc.

nat. und Dr. med. I.___ von der Y.___ des Z.___ führten in ihrem Schreiben vom 8. März 2016 (Urk. 11/134/2) an die Procap , Rechts vertreterin des Beschwerdeführers,

aus, der Beschwerdeführer werde seit Jahren von der Y.___ betreut. Gemäss deren B ericht vom 12. August 2014 bestehe ei ne Arbeitsfähigkeit von 80-100% . Sie könnten diese Einschätzung nicht nach vollziehen. Der Gesundheitszustand habe sich in keiner Weise gebessert, sondern eher verschlechtert. Das Phlebolymphödem sei stark ausgeprägt und so sei der Beschwerdeführer weiterhin auf regelmässige Lymphdrainage sowie dermatolo gische Kontrollen angewiesen. Weiter sei im Sommer 2015 eine psychiatrische Hospitalisation notwendig gewesen. Auf der Y.___ würden die Patienten von Assistenzärzten betreut, welche aufgrund ihrer Ausbildung meist nach einigen Wochen bis Monaten die Abteilung wechseln würden. Die Ärztin

C.___ habe den Beschwerdeführer - gemäss Angaben im Bericht - erst seit dem 3. Juli 2014 betreut und seine gesundheitliche Situation wohl auf grund der kurzen Betreuungszeit nicht richtig eingeschätzt.

E. 4.4.3 In einem weiteren an die Procap gerichteten Schreiben vom 26. April 2016 (Urk. 11/134/1) ergänzten

Dr. J.___ und Dr.

I.___ , in seiner aktuellen Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer nur zu 50 % arbeitsfähig aufgrund der ausgeprägten Lymphödeme. Vermehrte Pausen seien notwendig, da das lange Stehen die Lymphödeme im Tagesverlauf verstärke. In einer optimal angepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen und Aktivierung der Beine sowie Zeit für regelmässige Lymphdrainagen erachteten sie ihn als zu 50 % arbeitsfähig. Allerdings müsse unbedingt eine dermatologische und gegebenenfalls angiologische Stellung nahme eingeholt werden.

E. 4.4.4 Am 22. Dezember 2016 (Urk. 11/148/7-8) berichteten PD Dr. G.___ , Dr. H.___ und Dr. K.___ zum metabolischen Syndrom, in der Beobach tungsperiode (23. Mai bis 12. Dezember 2016) sei die in - office-Blutdruckmessung im Zielbereich gewesen. Die Blutzuckerwerte hätten sich bei

einer fraglichen Compliance zunehmend schlecht gezeigt (S. 2).

E. 4.5 Oberarzt der Orthopädie Dr. med

L.___ von der A.___ nannte in seinem B ericht vom 6. Mai 2016 (Urk. 11/134/3-4) über eine nach Zuweisung des B.___ erfolgte ambulante Schulter-Sprechstunde am 2. Mai 201 6 als Diagnose unter anderem eine Pseudoparalyse und eine chronische Massen ruptur der Rotatorenmanschette rechts mit spontaner Ruptur des langen Biceps . Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2014 mit bestehenden Schmerzen in seiner rechten Schulter sowie Funktionsein schränkungen in die Sprechstunde gekommen (S. 1). A us chirurgi scher Sicht wäre eine i nverse Schul tertotalprothese eine Möglichkeit, um die Schmerzen sowie auch die Funktion (Flexion) deutlich zu verbessern. Jedoch sei der Beschwerdeführer mit einer i nversen Schultertotalprothese als Chauffeur und auch in der Küche nicht voll einsatzfähig (S. 2).

E. 4.6 Oberarzt Dr. med. M.___ und Assistenzärztin Dr. med. N.___ v on der O.___ des Z.___

nannten in ihrem Bericht vom 9 . September 2016 (Urk. 11/148/

E. 4.7 Dr. med. P.___ , Facharzt für Angiologie

FMH , untersuchte de n Beschwerde führer am

11. Januar 2017

phlebologisch und nannte in seinem Bericht vom 12 . Januar 201 7 (Urk. 11/148/ 3-6 ) folgende Diagnose n (S. 1 ; verkürzt wiederge geben ): - Thromboembolische Erkrankung - Gemischte s

Phlebo -Lymphödem Beine beidseits rechtsbeton (Erstdiagnose 2009) - Metabolisches Syndrom - Status nach schwerer depressiver Episode im Juli 2015

Zudem führte er aus, a namnestisch müsse von einer unprovozierten Thrombose ausgegangen werden. Rechts kämen sonographisch ältere, postthrombotische Veränderungen zur Darstellung, so dass ursächlich eine hereditäre Thrombophilie vorliegen dürfe (S. 2).

E. 4.8 Am 17. März 2017 (Urk. 11/14 8/1; vgl. auch Bericht vom 16. Januar 2017 [Urk. 11/148/2) berichtete die seit 11. Januar 2017 behandelnde Hausärztin Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH , in einem Schreiben an die Procap , beim Beschwerdeführer bestehe seit 6 Jahren ein Diabetes mellitus Typ II mit nachweisbaren Gefäss- und Nervenkomplikationen, insbesondere auch einer Polyneuropathie. Diese, sowie das seit 2009 bekannte gemischte Phlebo -Lymphödem rechtsbeton t , die beginnenden diabetischen Fuss veränderungen bei einer starken Adipositas und neu seit Januar die Dreietagen venenthrombose des linken Bein s würden die Beweglichkeit des Beschwerde führers stark beeinträchtigen. Zusätzlich bestünden eine höhergradige

Rotatoren manschettenruptur seit Dezember 2014 sowie ein lumboradikuläres Syndrom S1 links mit sensomotorischem Ausfall (Diagnose Juni 2016). Eine essentielle arte rielle Hypertonie sowie Dyslipidä mie und subklinische Hypothyreose seien aktuell gut eingestellt beziehungsweise substituiert. In Zusammenschau der Diagnosen sei zum aktuellen Zeitpunkt und bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit gegeben. 5 . 5. 1

Was das psychische Leiden an belangt durchlebte d er Beschwerdeführer im Juli 2015 eine s chwere depressive Episode (vgl. E. 4.1). Es finden sich jedoch keine Hinweise in den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass diese von Dauer war . Vielmehr sprachen alle befassten Ärzte übereinstimmend von der depressiven Episode vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.4.1, E. 4.7). Zudem ist auch weder ersichtlich noch behauptet, dass nach dem 3 1. Juli 2015 noch eine psychi atrische Behandlung stattgefunden hätte (vgl. dazu E. 4.2). Unter dem Blickwinkel der Neuanmeldung vom 6. Januar 1996 ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer unter einer

psychischen Krankheit leidet , welche einen dauerhaften Einfluss auf seine Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit hat

(vgl.

E. 4.2-8). 5.2

In den vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Neuanmeldung vom 6. Januar 2016 (Urk. 11/135) eingereichten medizinischen Berichte wurden verschiedene soma tische Leiden diagnostiziert.

Was das im Wesentlichen bereits im Zeitpunkt der Renteneinstellung bestehende (vorstehend E. 3.2) metabolische Syndrom und die damit verbundene

essentielle arterielle Hypertonie, Adipositas, Diabetes mellitus, Dyslipidämie

sowie Leber steatose angeht, lässt sich den vom Beschwerdeführer eingereichten medizini schen Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen (vgl. E. 4.4.1, E. 4.4.4 und E. 4.8). So hielten PD Dr. G.___ , Dr.

H.___ und Dr. K.___ zum metabolischen Syndrom fest , dass in der Be obachtungsperiode (23. Mai bis 12. Dezember 2016) die Blutdruckmessung en im Zielbereich waren (E. 4.4.4) . Zudem führten sie die damaligen zunehmend schlechten Blutzucker werte auf die fragliche Compliance zurück, was dafür

spricht , dass diese sich bei Compliance ebenfalls als im vorgesehenen Wertebereich befindlich zeigen dürf ten . Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden bezüglich des metabolischen Syndroms in allen vom Beschwerdeführer eingereichten fachärztlichen Berichten keine beschrieben . Zwar sprach die Hausärztin von beginnenden diabetischen Fussveränderungen (E. 4.8), doch führte sie die eingeschränkte Beweglichkeit des Beschwerdeführers nicht darauf, sondern insbesondere auf die vorbestehende Adipositas und die Thrombose zurück, was hinsichtlich der Fussbeschwerden nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen lässt. Zudem berichtete die Hausärztin Dr. Q.___ , dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der arteriellen Hypertonie, der Dyslipidämie und der subklinischen Hypothyreose gut eingestellt respektive substituiert ist (vgl. E. 4.8).

Betreffend

die im Bericht der

E.___ des Z.___ am 31. Juli 2015 genannten Diagnosen war der Beschwerdeführer hinsichtlich der Refl u xösopha gitis beschwerdefrei und bezüglich der Hyperurikämie fand der letzte Schub 2010 statt (vgl. E. 4.2).

Hinsichtlich des gemischten Phlebo -Lym p hödems und der damit verbundenen Stauungsdermatitis im Unterschenkel rechts im Juli 2015 sowie im Januar 2016, hat sich die Situation jeweils kontinuierlich verbessert bei Befolgung der empfohlenen Massnah m en (Lymphdrainage und Kompressionsstrümpfe ;

vgl. E.

E. 6 (Urk.

E. 11 / 143, Urk. 11/ 146 und Urk. 11/149 ) trat die IV Stelle mit Verfügung vom 5 . April 201 7 (Urk. 2) auf das Leistungsbegehren mangels Glaub haftmachens einer wesentliche n Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 22 .

Mai 2017 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 5. April 2017 aufzuheben und die Beschwer degegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Zudem sei ihm die unentgeltlic he Prozessführung zu bewilligen, er sei von allfälligen Vor schuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Advokatin Karin Wüthrich von der Procap Schweiz, Olten, zu gewähren (S.

2).

Am 27. Juni 2017 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer ein ausgefüllte s Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit mit Belegen zu seiner aktuellen finanziellen Situation ein (Urk. 7 und Urk. 8).

Mit Vernehmlassung vom

12. Juli 2017 (Urk. 10 ) beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde . Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 21. Juli 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis zugestellt . Mit

selbiger Verfü gung wurde das Gesuch des Beschwerdeführer s vom 22. Mai 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Rechtsverbeiständung abgewiesen und ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000. -- gesetzt , welchen er a m 14. August 2017 leistete (vgl. Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 . August

2014 (Urk . 11 / 88 / 1 -5) fol gende Diagnose mit Aus wir ku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 vgl. dazu auch Austrittsbericht derselben Klinik vom 6. Juni 2014, Urk. 11/88/6-7 ): - Gemischtes Phlebo -Lymphödem (seit ca. 2009) - Chronische venöse Insuffizienz Widmer Stadium II - Sekundäres Lymphödem bei Status nach Knie-Operation rechts 1980 - Dependency -Syndrom - Adipositas

Zudem nannte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad III (seit ca. 1980) - Diabetes mellitus Typ 2 (seit 2011) - Subklinische Hypothyreose - Gicht

Ärztin

C.___ führte aus, es bestehe beim Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur eine medizinische begründete Arbeits unfähigkeit von mindestens 20 % (S. 2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könn e er zu 80-100 % ausüben. Er brauche jedoch eine abwechselnd sitzend/ste hende Tätigkeit (stehend maximal 2-3 Stunden pro Tag). Dies sei ihm ab sofort möglich (S. 3). Zumutbar seien ihm unter Berücksichtigung seiner gesund heitlichen Einschränkungen wechselbelastende Tätigkeiten

mit

Rotation im Sitzen/Ste hen zu 80-100 %, Bücken, Überkopf-Arbeiten , Heben/Tragen ( Gewichts limite : 15 kg) sowie Treppen s teigen zu 50 % . Nicht zumutbar seien ihm rein sitzende, rein stehende (zumutbar 2-3 Stunden) und vorwiegend im Gehen ausgeübte (zumutbar 2-3 Stunden) Tätigkeiten sowie Knien, Kauern und auf Leitern/Gerüste S teigen. Uneingeschränkt seien seine Konzentrations- und sein Auffassungsvermögen sowie seine Anpassungsfähigkeit. Eingeschränkt sei seine Belastungsfähigkeit, da ihm kein zu langes Stehen zumutbar sei (S. 5). 3.3

Dr. med. und Dr. rer . pol. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13. Dezember 2014 (Urk. 11/100 S. 4) aus, seit der letzten Hospitalisation im Z.___ vom 13. Mai bis zum 5. Juni 2014 (vgl. dazu Urk. 11/88/6-9) sei eine Ver besserung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit sei weiterhin nicht mehr möglich. Die Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit betrage 80-100 % seit der letzten Hospital i sation .

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer gesund heit lichen Verbesserung und einer Arbeitsfähigkeit von 90 % (Mittelwert von 80 100 % ) in einer Verweistätigkeit aus und ermittelte dergestalt einen Invalidi täts grad von 19 % ( Urk. 11/103). 4.

E. 15 ) über ihre Konsultationen vom 18. Juli und 6. September 2016 neben den bekannten die folgenden neuen Diagnosen (S. 1): - Lumboradikuläres Syndrom S1 links mit leichtem sensomotorischem Aus fall (Erstmanifestation Juni 2016) - Klinisch: Schmerzausstrahlung Ober–

und Unterschenkel lateral links sowie lateraler Fussrand links, d i s kretes

molonsches Defizit der Zehen senker links (M4+) Lendenwirbelsäule

( LWS ) -Quadrantentest links mit radikulärer Ausstrahlung, Las è gue links positiv ab 50? - MRI

LWS

vom 26. Juli 2016: erosive

Osteochondrose mit Diskus extru sion L endenwirbelkörper

( LWK )5/Sakralwirbel körper

( SWK )1 mit nach kaudal umgeschlagenen, abgelöstem Sequester paramedian links mit rezessaler Kompression von S1 links - Therapie: Physiotherapie seit Juli 2016 - Paracetamol-Überkonsum von Juni bis Juli 2016

Zudem führten sie zum lumboradikulären Syndrom S1 aus , bei glutealen Schmer zen links mit Ausstrahlung in den lateralen Ober- und Unterschenkel habe s ich zum Verlaufszeitpunkt am 6. September 2016 eine diskrete Parese der Zehensen ker lins sowie eine diskrete Hyposensibilität im Bereich des lateralen und media len Fussrandes links gezeigt. Die radikulären Provokationsmanöver hätten sich linksseitig positiv gezeigt, ebenso der Lasègue . In Zusammenschau mit der im MRI objektivierten

Diskusprotrusion LWK5/SWK1 mit nach kaudal abgelöstem Sequester und dortiger rezessaler Kompression S1 links interpre tierten sie die Beschwerden im Rahmen eines lumboradikulären Schmerz syndrom s S1 lin k s mit leichtem sensomotorischem Ausfall. Zum Zeit punkt der Verlaufskontrolle Sep tember 2016 habe sich die Schmerzsympto matik bereits praktisch gänzlich regre dient gezeigt (S. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00576

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 1. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der gelernte Koch X.___ , geboren 1959, arbeitete bis Mai 2010 in einem Pensum von 100 % als Chauffeur (vgl. Urk. 11/2 S. 5 f.). Er meldete sich am 5. August 2010 unter Hinweis auf Fussschmerzen,

Osteoarthropathie Unter schen kel schwellung, Lymphödem, tiefe Veneninsuffizienz bei der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invaliden versicherung an (Urk.

11/ 2 ). Bei eine m Invaliditätsgrad von 51 %

sprach

ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 16 .

Juni 201 1

eine halbe Invalidenrente a b 1. Juni 2011 zu ( vgl. Urk. 11/43 -4 4 ).

Das Gesuch vom

21. Mai 2012 (Urk. 11/55)

um Rentenerhöhung wies die IV Stelle am 20 . November 2012 (Urk. 11/77) unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von unverändert 51 % ab.

Im Zuge eines von Amtes wegen im Mai 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 11/82) stellte die IV-Stelle m it Verfügung vom 24. März 2015 (Urk. 11/103) die Invalidenrente des Versicherten bei eine m Invaliditätsgrad von 19 % ein .

1.2

Am 6 . Januar 201 6 (Urk. 11 / 135 ) meldete sich der Ver sicherte unter Hinweis auf seit 2009

bestehende Beeinträchtigungen an Fuss, Bein und Schulter erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 11 / 143, Urk. 11/ 146 und Urk. 11/149 ) trat die IV Stelle mit Verfügung vom 5 . April 201 7 (Urk. 2) auf das Leistungsbegehren mangels Glaub haftmachens einer wesentliche n Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 22 .

Mai 2017 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 5. April 2017 aufzuheben und die Beschwer degegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Zudem sei ihm die unentgeltlic he Prozessführung zu bewilligen, er sei von allfälligen Vor schuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Advokatin Karin Wüthrich von der Procap Schweiz, Olten, zu gewähren (S.

2).

Am 27. Juni 2017 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer ein ausgefüllte s Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit mit Belegen zu seiner aktuellen finanziellen Situation ein (Urk. 7 und Urk. 8).

Mit Vernehmlassung vom

12. Juli 2017 (Urk. 10 ) beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde . Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 21. Juli 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis zugestellt . Mit

selbiger Verfü gung wurde das Gesuch des Beschwerdeführer s vom 22. Mai 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Rechtsverbeiständung abgewiesen und ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000. -- gesetzt , welchen er a m 14. August 2017 leistete (vgl. Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechts kräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss ( BGE

109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen ( BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen ( BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das am

5. April 201 7 (Urk.

2) verfügte Nicht eintreten auf das neue Leistungsbegehren damit, der Beschwerdeführer habe

nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Ver fügung wesentlich verändert hätten (S. 1) . Die mit den Einwänden einge reichten Arztberichte würden von eine r ausgeprägte n Beinvenenthrombose rechts bei vor bekanntem Phlebo -Lymphödem mit Betonung des linken Beins berichten. Auf grund der Thrombose könne von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aus gegangen werden. Eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sei damit nicht ausgewiesen. Die anderen dokumentierten Diagnosen seien bereits bekannt (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom 22. Mai 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, es lägen eindeutig Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung vor, was aus den der Wiederanmeldung beigelegten Arztberichten klar hervorgehe. Die behandelnd en Ärzte der Y.___

des Z.___ hätten drauf hingewiesen, dass die der Beschwerdegegnerin bekannten Beschwerden, aufgrund derer bereits ein Rentenanspruch bestanden habe, eine Arbeits unfähigkeit von 50 % begründet en. Nach den ausserdem eingereichten Berichten der A.___ und de s

B.___ liege zusätzlich eine Schulterverletzung vor, di e sich auf die bisherige und eine adaptierte Tätigkeit auswirke (S. 5). Es sei festzuhalten, dass sowohl aufgrund der der Beschwerde gegnerin bekannten gesundheitlichen Problematik als auch aufgrund der Schul terbeschwerden die Voraussetzungen für das Eintreten klar erfüllt seien (S. 6). Daneben machte er geltend, es sei angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung der Verfügung vom 23. September 2015 (Urk. 11/128) prüfe (S. 6 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom

6. Januar 2016 (Urk. 11/135) eingetreten ist, weil es dem Be schwerdeführer nicht gelungen ist, eine rentenrelevante Veränderung glaub haft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom

24. März 2015 (Urk. 11/103), mit welcher die Beschwerdege gnerin die damals halbe Rente ein stellte . 3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom

24. März 2015 (Urk. 11/103) auf folgende medizinische Berichte (vgl. Urk. 11 / 100 S. 3 f. ): 3.2

Ärztin

C.___ von der Y.___ des Z.___

nannte in ihrem Bericht vom 12 . August

2014 (Urk . 11 / 88 / 1 -5) fol gende Diagnose mit Aus wir ku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 vgl. dazu auch Austrittsbericht derselben Klinik vom 6. Juni 2014, Urk. 11/88/6-7 ): - Gemischtes Phlebo -Lymphödem (seit ca. 2009) - Chronische venöse Insuffizienz Widmer Stadium II - Sekundäres Lymphödem bei Status nach Knie-Operation rechts 1980 - Dependency -Syndrom - Adipositas

Zudem nannte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad III (seit ca. 1980) - Diabetes mellitus Typ 2 (seit 2011) - Subklinische Hypothyreose - Gicht

Ärztin

C.___ führte aus, es bestehe beim Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur eine medizinische begründete Arbeits unfähigkeit von mindestens 20 % (S. 2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könn e er zu 80-100 % ausüben. Er brauche jedoch eine abwechselnd sitzend/ste hende Tätigkeit (stehend maximal 2-3 Stunden pro Tag). Dies sei ihm ab sofort möglich (S. 3). Zumutbar seien ihm unter Berücksichtigung seiner gesund heitlichen Einschränkungen wechselbelastende Tätigkeiten

mit

Rotation im Sitzen/Ste hen zu 80-100 %, Bücken, Überkopf-Arbeiten , Heben/Tragen ( Gewichts limite : 15 kg) sowie Treppen s teigen zu 50 % . Nicht zumutbar seien ihm rein sitzende, rein stehende (zumutbar 2-3 Stunden) und vorwiegend im Gehen ausgeübte (zumutbar 2-3 Stunden) Tätigkeiten sowie Knien, Kauern und auf Leitern/Gerüste S teigen. Uneingeschränkt seien seine Konzentrations- und sein Auffassungsvermögen sowie seine Anpassungsfähigkeit. Eingeschränkt sei seine Belastungsfähigkeit, da ihm kein zu langes Stehen zumutbar sei (S. 5). 3.3

Dr. med. und Dr. rer . pol. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13. Dezember 2014 (Urk. 11/100 S. 4) aus, seit der letzten Hospitalisation im Z.___ vom 13. Mai bis zum 5. Juni 2014 (vgl. dazu Urk. 11/88/6-9) sei eine Ver besserung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit sei weiterhin nicht mehr möglich. Die Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit betrage 80-100 % seit der letzten Hospital i sation .

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer gesund heit lichen Verbesserung und einer Arbeitsfähigkeit von 90 % (Mittelwert von 80 100 % ) in einer Verweistätigkeit aus und ermittelte dergestalt einen Invalidi täts grad von 19 % ( Urk. 11/103). 4. 4.1

Im Zug des Verfahrens bezüglich der Neuanmeldung vom 6. Januar 2016 (Urk. 11/135) legte der Beschwer deführer folgende medizinische Berichte auf : 4.2

In einem nicht v ollständig eingereichten Austrittsbericht der E.___ des Z.___

vom 31. Juli 2015 (Urk. 11/134/8-9) – es liegen lediglich die ersten beiden Seiten vor – über eine Hospitalisation vom 2 1. bis zum 31. Juli 2015 wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1-2): - Gemischtes Phlebo -Lymphödem rechtsbetont (Erstdiagnose ca. 2009) bei: - Chronisch venöse r Insuffizienz im Widmer Stadium II beidseits - Aktuell exazerbierte r Stauungsdermatitis Unterschenkel rechts . Rechts: kein Hinweis auf eine tiefe Bein- , Beckenvenen- sowie Muskel venenthrombose soweit einsehbar (Duplexsonographie vom 21. Juli 2015) und sekundäres Lymphödem bei Status nach Knie-Operation rechts 1980 - Dependency -Syndrom - Adipositas - Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - Adipositas WHO Grad III - Arterielle Hypertonie - Diabetes mel litus Typ 2 - Refluxösophagitis Grad 4 (aktuell beschwerdefrei) - Bicepssehnenruptur rechts (Dezember 2014) - Hyperurikämie (letzter Schub Dig I Fuss links August 2010) - Erhöhte Transaminasen (Ausschluss Hepatitis B/C Dezember 2010) - Subklinische Hypothyreose - Allergien

Als Grund des Eintritt s auf die Notfallstation wurde eine Ex a zerbation der Stauungsdermatitis am Unterschenkel rechts im Rahmen des Phlebo -Lymph ödems an gegeben. Weiter wurde ausgeführt, bei klinisch ausgeprägter Umfangs differenz habe in einer notfallmässigen Duplexsonographie eine tiefe Venen thrombose ausgeschlossen werden können. Es zeige sich eine kontinuierli che Besserung des initial eindrücklichen Befundes. Zur schweren depressiven Epi sode wurde ausgeführt, v on den Kollegen der Psychiatrie, die konsiliarisch bei gezogen worden seien, sei eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden . Aufgrund fortbestehender akuter Eigengefährdung sei am 31. Juli 2015 die Indi kation für eine fürsorgerische Unterbringung gestellt und durch die Kollegen der Psychiatrie initiiert worden (S. 2).

Dass eine solche erfolgt wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. 4.3

D r. med. F.___ , leitender Arzt Chirurgie , vom B.___

nannte in seinem Bericht vom

9. Oktober

2015 (Urk. 11 / 134 / 5 - 6 ) als Diagnose eine höher gradige

Rotatorenmanschettenmassenruptur rechts älteren Datums und berich tete , MR tomographisch habe bereits im Januar 2015 eine höhergradige

Rotato renmanschettenruptur mit deutlicher fettiger Degeneration der Muskelbäuche bestanden . 4.4 4.4.1

Oberärztin PD Dr. med. G.___ , Leitung Y.___ ,

Oberärztin Dr . med. H.___ und Assistenzärztin Dr. sc. nat. und Dr. med. I.___ v on der Y.___ des Z.___ , wo der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 in Behandlung war, nannten in ihrem Bericht vom 20. Februar 2016 (Urk. 11/148/16-18) folgende Diagnosen (S. 1): - Metabolisches Syndrom - Essentielle arterielle Hypertonie - Adipositas WHO Grad III - Diabetes mellitus Typ 2 - Dyslipidämie - Lebersteatose (Erstdiagnose 2013) - Gemischte s

Phlebo -Lymphödem rechtsbeton (Erstdiagnose 2009) - Chro nisch venöse Insuffizienz im Wi d m er Stadium II beidseits - Sekundäres Lymphödem bei Status nach Knie-Operation rechts 1980 - Dependency -Syndrom - Im Rahmen der Adi positas - Subklinische Hypothyreose - Schwere depressive Episode Juli 2015

Zudem führten sie aus, bei der Neuaufnahme am 4. Januar 2016 habe sich ein

im Vergleich zu links - auf doppelten Umfang angeschwollen er rechter Unterschenkel , mit braunen Hautindurationen und leichter Rötung durch die chronische Stauungsdermatitis gezeigt. Auf genaue Befragung habe sich heraus gestellt, dass die in der A.___ nach Mass bestellten Kompressionsstrümpfe noch nicht abgeholt und dass die Lymphdrainage wegen Ferienabwesenheit des Physiotherapeuten eingestellt worden

sei en .

Bei der dritten und letzten Konsultation sei das subjektive Wohlbefinden des Beschwerdeführers nach Nachholen dieser Massnahmen deutlich besser. In Bezug auf finanzielle und private Angelegenheiten (IV-Rente und Fahreignung) habe sich ein extrem ziel gerichteter und instrumentalisierender Beschwerdeführer gezeigt . Das metaboli sche Syndrom zeigte sich unauffällig (S. 2). 4.4.2

Oberärztin Dr. med. J.___ und

Assistenzärztin Dr. sc.

nat. und Dr. med. I.___ von der Y.___ des Z.___ führten in ihrem Schreiben vom 8. März 2016 (Urk. 11/134/2) an die Procap , Rechts vertreterin des Beschwerdeführers,

aus, der Beschwerdeführer werde seit Jahren von der Y.___ betreut. Gemäss deren B ericht vom 12. August 2014 bestehe ei ne Arbeitsfähigkeit von 80-100% . Sie könnten diese Einschätzung nicht nach vollziehen. Der Gesundheitszustand habe sich in keiner Weise gebessert, sondern eher verschlechtert. Das Phlebolymphödem sei stark ausgeprägt und so sei der Beschwerdeführer weiterhin auf regelmässige Lymphdrainage sowie dermatolo gische Kontrollen angewiesen. Weiter sei im Sommer 2015 eine psychiatrische Hospitalisation notwendig gewesen. Auf der Y.___ würden die Patienten von Assistenzärzten betreut, welche aufgrund ihrer Ausbildung meist nach einigen Wochen bis Monaten die Abteilung wechseln würden. Die Ärztin

C.___ habe den Beschwerdeführer - gemäss Angaben im Bericht - erst seit dem 3. Juli 2014 betreut und seine gesundheitliche Situation wohl auf grund der kurzen Betreuungszeit nicht richtig eingeschätzt. 4.4.3

In einem weiteren an die Procap gerichteten Schreiben vom 26. April 2016 (Urk. 11/134/1) ergänzten

Dr. J.___ und Dr.

I.___ , in seiner aktuellen Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer nur zu 50 % arbeitsfähig aufgrund der ausgeprägten Lymphödeme. Vermehrte Pausen seien notwendig, da das lange Stehen die Lymphödeme im Tagesverlauf verstärke. In einer optimal angepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen und Aktivierung der Beine sowie Zeit für regelmässige Lymphdrainagen erachteten sie ihn als zu 50 % arbeitsfähig. Allerdings müsse unbedingt eine dermatologische und gegebenenfalls angiologische Stellung nahme eingeholt werden. 4.4.4

Am 22. Dezember 2016 (Urk. 11/148/7-8) berichteten PD Dr. G.___ , Dr. H.___ und Dr. K.___ zum metabolischen Syndrom, in der Beobach tungsperiode (23. Mai bis 12. Dezember 2016) sei die in - office-Blutdruckmessung im Zielbereich gewesen. Die Blutzuckerwerte hätten sich bei

einer fraglichen Compliance zunehmend schlecht gezeigt (S. 2). 4.5

Oberarzt der Orthopädie Dr. med

L.___ von der A.___ nannte in seinem B ericht vom 6. Mai 2016 (Urk. 11/134/3-4) über eine nach Zuweisung des B.___ erfolgte ambulante Schulter-Sprechstunde am 2. Mai 201 6 als Diagnose unter anderem eine Pseudoparalyse und eine chronische Massen ruptur der Rotatorenmanschette rechts mit spontaner Ruptur des langen Biceps . Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2014 mit bestehenden Schmerzen in seiner rechten Schulter sowie Funktionsein schränkungen in die Sprechstunde gekommen (S. 1). A us chirurgi scher Sicht wäre eine i nverse Schul tertotalprothese eine Möglichkeit, um die Schmerzen sowie auch die Funktion (Flexion) deutlich zu verbessern. Jedoch sei der Beschwerdeführer mit einer i nversen Schultertotalprothese als Chauffeur und auch in der Küche nicht voll einsatzfähig (S. 2). 4.6

Oberarzt Dr. med. M.___ und Assistenzärztin Dr. med. N.___ v on der O.___ des Z.___

nannten in ihrem Bericht vom 9 . September 2016 (Urk. 11/148/ 13 - 15 ) über ihre Konsultationen vom 18. Juli und 6. September 2016 neben den bekannten die folgenden neuen Diagnosen (S. 1): - Lumboradikuläres Syndrom S1 links mit leichtem sensomotorischem Aus fall (Erstmanifestation Juni 2016) - Klinisch: Schmerzausstrahlung Ober–

und Unterschenkel lateral links sowie lateraler Fussrand links, d i s kretes

molonsches Defizit der Zehen senker links (M4+) Lendenwirbelsäule

( LWS ) -Quadrantentest links mit radikulärer Ausstrahlung, Las è gue links positiv ab 50? - MRI

LWS

vom 26. Juli 2016: erosive

Osteochondrose mit Diskus extru sion L endenwirbelkörper

( LWK )5/Sakralwirbel körper

( SWK )1 mit nach kaudal umgeschlagenen, abgelöstem Sequester paramedian links mit rezessaler Kompression von S1 links - Therapie: Physiotherapie seit Juli 2016 - Paracetamol-Überkonsum von Juni bis Juli 2016

Zudem führten sie zum lumboradikulären Syndrom S1 aus , bei glutealen Schmer zen links mit Ausstrahlung in den lateralen Ober- und Unterschenkel habe s ich zum Verlaufszeitpunkt am 6. September 2016 eine diskrete Parese der Zehensen ker lins sowie eine diskrete Hyposensibilität im Bereich des lateralen und media len Fussrandes links gezeigt. Die radikulären Provokationsmanöver hätten sich linksseitig positiv gezeigt, ebenso der Lasègue . In Zusammenschau mit der im MRI objektivierten

Diskusprotrusion LWK5/SWK1 mit nach kaudal abgelöstem Sequester und dortiger rezessaler Kompression S1 links interpre tierten sie die Beschwerden im Rahmen eines lumboradikulären Schmerz syndrom s S1 lin k s mit leichtem sensomotorischem Ausfall. Zum Zeit punkt der Verlaufskontrolle Sep tember 2016 habe sich die Schmerzsympto matik bereits praktisch gänzlich regre dient gezeigt (S. 2). 4.7

Dr. med. P.___ , Facharzt für Angiologie

FMH , untersuchte de n Beschwerde führer am

11. Januar 2017

phlebologisch und nannte in seinem Bericht vom 12 . Januar 201 7 (Urk. 11/148/ 3-6 ) folgende Diagnose n (S. 1 ; verkürzt wiederge geben ): - Thromboembolische Erkrankung - Gemischte s

Phlebo -Lymphödem Beine beidseits rechtsbeton (Erstdiagnose 2009) - Metabolisches Syndrom - Status nach schwerer depressiver Episode im Juli 2015

Zudem führte er aus, a namnestisch müsse von einer unprovozierten Thrombose ausgegangen werden. Rechts kämen sonographisch ältere, postthrombotische Veränderungen zur Darstellung, so dass ursächlich eine hereditäre Thrombophilie vorliegen dürfe (S. 2). 4.8

Am 17. März 2017 (Urk. 11/14 8/1; vgl. auch Bericht vom 16. Januar 2017 [Urk. 11/148/2) berichtete die seit 11. Januar 2017 behandelnde Hausärztin Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH , in einem Schreiben an die Procap , beim Beschwerdeführer bestehe seit 6 Jahren ein Diabetes mellitus Typ II mit nachweisbaren Gefäss- und Nervenkomplikationen, insbesondere auch einer Polyneuropathie. Diese, sowie das seit 2009 bekannte gemischte Phlebo -Lymphödem rechtsbeton t , die beginnenden diabetischen Fuss veränderungen bei einer starken Adipositas und neu seit Januar die Dreietagen venenthrombose des linken Bein s würden die Beweglichkeit des Beschwerde führers stark beeinträchtigen. Zusätzlich bestünden eine höhergradige

Rotatoren manschettenruptur seit Dezember 2014 sowie ein lumboradikuläres Syndrom S1 links mit sensomotorischem Ausfall (Diagnose Juni 2016). Eine essentielle arte rielle Hypertonie sowie Dyslipidä mie und subklinische Hypothyreose seien aktuell gut eingestellt beziehungsweise substituiert. In Zusammenschau der Diagnosen sei zum aktuellen Zeitpunkt und bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit gegeben. 5 . 5. 1

Was das psychische Leiden an belangt durchlebte d er Beschwerdeführer im Juli 2015 eine s chwere depressive Episode (vgl. E. 4.1). Es finden sich jedoch keine Hinweise in den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass diese von Dauer war . Vielmehr sprachen alle befassten Ärzte übereinstimmend von der depressiven Episode vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.4.1, E. 4.7). Zudem ist auch weder ersichtlich noch behauptet, dass nach dem 3 1. Juli 2015 noch eine psychi atrische Behandlung stattgefunden hätte (vgl. dazu E. 4.2). Unter dem Blickwinkel der Neuanmeldung vom 6. Januar 1996 ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer unter einer

psychischen Krankheit leidet , welche einen dauerhaften Einfluss auf seine Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit hat

(vgl.

E. 4.2-8). 5.2

In den vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Neuanmeldung vom 6. Januar 2016 (Urk. 11/135) eingereichten medizinischen Berichte wurden verschiedene soma tische Leiden diagnostiziert.

Was das im Wesentlichen bereits im Zeitpunkt der Renteneinstellung bestehende (vorstehend E. 3.2) metabolische Syndrom und die damit verbundene

essentielle arterielle Hypertonie, Adipositas, Diabetes mellitus, Dyslipidämie

sowie Leber steatose angeht, lässt sich den vom Beschwerdeführer eingereichten medizini schen Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen (vgl. E. 4.4.1, E. 4.4.4 und E. 4.8). So hielten PD Dr. G.___ , Dr.

H.___ und Dr. K.___ zum metabolischen Syndrom fest , dass in der Be obachtungsperiode (23. Mai bis 12. Dezember 2016) die Blutdruckmessung en im Zielbereich waren (E. 4.4.4) . Zudem führten sie die damaligen zunehmend schlechten Blutzucker werte auf die fragliche Compliance zurück, was dafür

spricht , dass diese sich bei Compliance ebenfalls als im vorgesehenen Wertebereich befindlich zeigen dürf ten . Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden bezüglich des metabolischen Syndroms in allen vom Beschwerdeführer eingereichten fachärztlichen Berichten keine beschrieben . Zwar sprach die Hausärztin von beginnenden diabetischen Fussveränderungen (E. 4.8), doch führte sie die eingeschränkte Beweglichkeit des Beschwerdeführers nicht darauf, sondern insbesondere auf die vorbestehende Adipositas und die Thrombose zurück, was hinsichtlich der Fussbeschwerden nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen lässt. Zudem berichtete die Hausärztin Dr. Q.___ , dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der arteriellen Hypertonie, der Dyslipidämie und der subklinischen Hypothyreose gut eingestellt respektive substituiert ist (vgl. E. 4.8).

Betreffend

die im Bericht der

E.___ des Z.___ am 31. Juli 2015 genannten Diagnosen war der Beschwerdeführer hinsichtlich der Refl u xösopha gitis beschwerdefrei und bezüglich der Hyperurikämie fand der letzte Schub 2010 statt (vgl. E. 4.2).

Hinsichtlich des gemischten Phlebo -Lym p hödems und der damit verbundenen Stauungsdermatitis im Unterschenkel rechts im Juli 2015 sowie im Januar 2016, hat sich die Situation jeweils kontinuierlich verbessert bei Befolgung der empfohlenen Massnah m en (Lymphdrainage und Kompressionsstrümpfe ;

vgl. E. 4.2 und E. 4.4 .1 ) , sodass nicht von einer dauerhaften auf das Lymphödem zurückgehenden Verschlechterung des

Gesundheitszustandes auszugehen ist , beziehungsweise eine solche

nicht glaubhaft dargelegt wurde . Daran ändert auch die

zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr . J.___ und Dr.

I.___ nichts (vgl. E. 4.4.2 und E. 4.4.3). Diese führ ten nur aus, sie könnten die Einschätzung von Dr. C.___ nicht nachvoll ziehen und

d er Gesundheitszustand habe sich in keiner Weise verbessert, sondern eher verschlechtert. Inwiefern sich dieser bezüglich des Lymphödems verschlech tert haben soll te, legten sie jedoch nicht dar.

Die von Dr. F.___ und Dr. L.___ diagnostizierte Rotatorenmanschette nruptur rechts (vgl. E. 4.3 und E. 4.5) ist älteren Datums und war

MR - tomographisch bereits im Januar 2015 dokumentiert (vgl. E. 4.3, E. 4.5 und Urk. 11/134/5).

Selbst der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. L.___ an, die entsprechenden Schmer zen und Funktionseinschränkungen bestünden seit Dezember 2014 (vgl. E. 4.5 ) und damit zeitlich wesentlich vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. März 201 5. Damit ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf das Schulterleiden dargetan .

In Bezug auf das von Dr. M.___ und Dr. N.___

diagnostizierte lumboradikuläre Syndrom S1 links mit leichtem sensomotorischem Ausfall (Erstdiagnose Juni 2016) gaben diese an, dass sich im Zeitpunkt der Verlaufskontrolle im September 2016 die Schmerzsymptomatik bereits praktisch gänzlich regredient gezeigt habe, womit diesbezüglich nicht von einer dauerhaften Verschlechterung auszugehen ist .

Bei der von Dr. P.___ diagnostizierten 3-Etagen-Beinvenenthrombose handelt es sich nicht um eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. P.___ legte dar, dass die

Venent hrom bose durch Medikation und Kompressionstherapie behandelbar

ist.

Dr. P.___ s Bericht lässt sich denn auch keine allenfalls durch die Thrombose verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen. Damit ist es dem Beschwerde führer auch diesbezüglich nicht gelungen, eine dauerhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft darzulegen. 5. 3

Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5. 1 und E. 5.2 ) vermochte der Beschwerdeführer mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichten (E . 4.2 - 8 ) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Ve rhältnisse glaubhaft zu machen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6 .

Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen vor , es sei angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine Wiede rerwägung der Verfügung vom 23. Septemb er 2015 (Urk.

11/128) prüfe, da die Ärzte in der Y.___ des Z.___ in ihren Schreiben vom 8. März 2016 ( E. 4.4.2) die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit durch die Ärztin

C.___ (E. 3.2) als nicht nachvollziehbar bezeich net hätten. Zudem habe diese ihre Angaben in einem Verlaufsbericht gemacht, was praxisgemäss in ordentlichen Revisionsverfahren noch nicht einmal als rechtskonforme materielle Prüfung qualifiziert werde (S. 6 f.).

Soweit auf dieses Begehren einzutreten ist, ist dazu zu bemerken, dass der Ent scheid über die Vornahme der Wiedererwägung in das Ermessen des Versiche rungsträgers gestellt ist. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht. Der Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_ 634/2017 vom 2 0. Februar 2018 E. 5.4 ; und die nicht veröffentlichte E. 3 des BGE 134 V 401 ) . 7 .

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ermessensweise auf Fr. 75 0.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 13) zu verrechnen. 7.2

Der Mehrbetrag der Kaution von Fr. 250.-- wird mit den im Verfahren BV.2015.00072 in Sachen des Beschwerdeführers offen gebliebenen Gerichts kosten in eben dieser Höhe verrechnet (§ 28 des Gesetz es über das Sozial versi cherungsgericht in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung [ZPO]; Basler Kommentar, Viktor Rüegg, N 3 zu Art. 111 ZPO ) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 75 0 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet.

Der Mehrbetrag der Kaution von Fr. 250.-- wird mit den im Verfahren BV.2015.00072 in Sachen des Beschwerdeführers offen gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 250.-- ver rechnet. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG ). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG ).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller