Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1958 , gelernte Verkäuferin (Urk . 9/ 47 S. 1 und S. 5 , Urk. 9 / 48/1-13 ), war zuletzt im Jahr 1997 erwerbstätig ( Urk. 9/6 und Urk. 9/1 S. 5). Am 23 . Februar 20 07 (Urk. 9 / 1 ) meldete sich die Ver sicherte wegen einer chronischen Depression und einem Weichteilrheumatismus
bei der Inva liden versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren nach Einho lung des Gutachtens der A.___ vom 2 7. Okto ber
2008 ( Urk. 9/24) mit Verfügungen vom 2 5. und 2 6. Februar
2009 ( Urk. 9/41-42) ab. 1.2
Am 1. August
2011 nahm die Versicherte zwei Anstellungen im Umfang von 22
respektive sechs Wochenstunden als Kinderbetreuerin in zwei Privathaus hal ten auf (Urk. 9/47 S. 6, Urk. 9/52 S. 2 und Urk. 9/58 S. 6). Am 6 . Juni 201 6 (Urk. 9 / 47 ) meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden (systemische Rheumaerkrankung mit wiederkehrenden Gelenksent zündungen, starken Schwellungen der Finger beidseits und der Füsse, starke Müdigkeit und Nierenerkrankung) erneu t bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizi nischer Hinsicht und veranlasste ein rheumatologisches Gutachten bei Chefarzt Dr. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, von der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals C.___ , welches am
17. Novem ber 2016 (Urk. 9 / 58 ) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( vgl. Urk. 9/61, Urk. 9/63 und Urk. 9/ 65 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 13 . April 201 7 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 19 . Mai 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit den An trägen, es sei en die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13 . April 2017 auf zuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2 ).
Am 2. Juni 2017 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Verlaufsbericht
nach (Urk. 6).
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 28 . Juni 2017 (Urk. 8) Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am
10 . Juli 2017 (Urk.
10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 13 . April 2017 (Urk. 2) aus , gestützt auf das Gutachten des Stadtspitals C.___
sei keine Arbeitsunfähigkeit als Kinderbetreuerin ausgewiesen und bestehe somit kein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 19 . Mai 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ mangelhaft sei und nicht darauf abgestellt werden könne , weshalb ein neues ver waltungsexternes Gutachten einzuholen sei (S. 4- 8 ) . Zudem dränge sich gleich zeitig die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens auf (S. 9). 2.3
Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom
6. Juni 2016 (Urk. 9/47) allenfalls eine Invalidenrente zusteht und ob das Gutachten von Dr. B.___ eine rechtsgenügliche Grundlage für die rentenabwei sende Verfügung
darstellt .
Vorliegend sind die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 6. Febru ar
2009 (Urk. 9/42) gezeigt haben. 3.
Die ursprüngliche rentenabweisende Verfügung vom 2 6. Februar 2009 (Urk. 9/42) basierte aus medizinischer Sicht gemäss Feststellungsblättern vom 16 . Janu ar
20 09 (Urk. 9 / 30 S. 3 f. ) und vom 26 . Februar
2009 (Urk. 9 / 40 ) im Wesentlichen auf dem interdisziplinären Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiat risch) der A.___
vom 27 . Oktober
2008 (Urk. 9 / 24 ). Assistenzärztin Dr. D.___ , Oberarzt Dr. E.___ , Facharzt für Innere Medizin, Oberarzt Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Oberarzt Dr. G.___ , Fach arzt für Rheumatologie , nannten in ihrer Expertise als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine gemischte Angst und depressive Störung (ICD-10 F41.2). Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätig keit als Zeitungszustellerin oder ehemals Verkäuferin ,
im aktuellen Beruf als Familienbetreuerin wie auch in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ( vgl. S. 13-15 ). 4. 4.1
Die leistungsabweisende Verfü gung vom 13. April 2017 ( Urk. 2) beruhte im We sentli chen auf nachstehenden medizini schen Berichten. 4.2
Dr. H.___ , Fachärztin für Rheumatologie sowie physikalische Medizin und Rehabilitation , bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit 31.
Januar
2014 in Behandlung befindet, nannte in ihrem Bericht vom 15 . Juli
2016 (Urk. 9/ 50 ) als Diagnose
eine seronegative Polyarthritis mit Erstdiagnose 2014 (S. 3).
Sie führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich. Sicher e Angaben über die Arbeitsunfähigkeit seien nicht möglich bei ver minderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit aufgrund entzündungsbedingter Schmerzen. Das bisherige Arbeitspensum werde nur unter grösster Anstrengung eingehalten. Die bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin im Privathaushalt sei soweit ideal, da wechselbelastend. Zusätzliche Aufgaben im Privathaushalt (wie allgemein Putzen, Fensterputzen, Staubsaugen, Tragen von schweren Gegenstän den) könne die Beschwerdeführerin wegen Schmerzexazerbationen nicht mehr durchführen. Daraus resultiere eine deutlich verminderte Belastbarkeit im ange stammten Beruf (S. 1).
Ferner berichtete Dr. H.___ , die Beschwerdeführerin leide unter wechselnden Polyarthritiden und Polysynovitiden . Trotz teilweise massiven Krankheitsschüben sei sie arbeits fähig geblieben und mit grösster Anstrengung ihrer Arbeit nachge gangen. In der Arbeit als Kinderbetreuerin sei sie soweit einsetzbar, dafür könnten die vom Arbeitgeber verlangte n Haushaltsarbeiten schmerzbedingt nicht ausge führt werden.
Als Kinderbetreuerin betrage das Pensum geschätzt 50
% ( von einem 100
% -Pensum ) . Sie sei zu 50
% belastbar, also sei sie zu 25
% arbeitsfä hig.
Als Haushalthilfe bei einem geschätzten Pensum von 50
% (vo n einem 100
% -Pensum ) sei sie zu 0
% belastbar.
Die bisherige Behandlung der Polyarth ritis sei stufenweise mit Basistherapeutika erfolgt. Als einzig wirksame Behand lung habe sich Kortison (Prednison) gezeigt. D ies sei allerdings als Dauertherapie ungeeignet.
Mit de r biologischen Behandlung wart e die Beschwerdeführerin vor erst aus Kostengründen ab (S. 2). 4.3
Gestützt auf die Ergebnisse seiner im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchge führten rheumatologischen Expertise vom 17. November 2016 (Urk. 9/58) stellte Dr. B.___ von der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals C.___
fol gende Diagnose (S. 1 5): - Generalisiertes Schmerzsyndrom - Chronische Schulterschmerzen - Wenig beeinflussbare unspezifische Rückenschmerzen anamnestisch seit circa 30 Jahren bei Wirbelsäulenfehlform (Skoliose) - Muskelschmerzen an oberen wie unteren Extremitäten - Schmerzen im rechten Mittelfinger seit mindestens 2008 - Status nach langjährigen Oligo -/Polyarthralgien und Verdacht auf seronegative r heumatoide Arthritis, heute entkräftet inklusive Labor: normale ANA, Rheu mafaktoren, ACPA , Complement C3 und C4 sowie alle Entzünd ungsparameter
Dr.
B.___ hielt fest, die klinische Untersuchung ergebe altersentsprechende Nor malbefunde ohne Hinweise auf ein entzündliches Gelenkleiden. Insbesondere f ehlten Gelenkschwellungen oder - überwärmungen . Die Muskulatur sei generell dolent ohne Zeichen einer fokalen Pathologie. Übrige, allenfalls mit entzündli chen Systemerkrankungen einhergehende Manifestationen seitens der Haut, der Augen (Ausschluss einer Sicca -Symptomatik), der Schleimhäute oder system anamnestisch fehlten. Aktenanamnestisch ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung. Insbesondere seien die zugänglichen Laborwerte stets im Normbereich gewesen, und dies habe sich auch bei der Un tersuchung bestätigt. Auch eine Skelettszintigraphie im Juni 2015 habe keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung erge ben. Die Hand- und Fussröntgenbilder seien, nach Angaben der Beschwerdefüh rerin, unauffällig ausgefallen. Auch die aktuellen Laborwerte ergäben im Hinblick auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung keinerlei Hinweise dafür (S. 14). Die klinisch-rh eumatologische Untersuchung erge be keine Hinweise auf patholo gische Befunde oder Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungsapparates. Für übliche Aktivitäten ergäben sich aus rheumatologischer Sicht keine Einschrän kungen (S. 15).
Dr.
B.___ führte weiter aus, es handle sich um ein jahrzehntelanges Beschwer debild mit Schmerzen am ganzen Körper, teilweise schulterzentriert, chronisch am Rücken und am rechten Mittelfinger oder aktuell auch in den Knien, Füssen und Händen, mit Muskelschmerzhaftigkeit, ohne objektiv fassbare Zeichen weder in der klinischen Untersuchung, Laboruntersuchungen oder bildgebenden Ver fahren. Aufgrund des langjährigen Verlaufs, selbst mit einer Akzentuierung vor zwei Jahren mit Schmerzbefall an Händen und Füssen, erachte er eine Diagnose aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis für äusserst unwahrscheinlich. Die ihm zugänglichen Laborwerte und eine Skelettszintigrafie im Juni 2015 stütz ten diese Annahme. Ein weiterer Hinweis zum Ausschluss einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung sei das fehlende Ansprechen auf verschiedene medi kamentöse Behandlungen wie Cortison, Hydroxychloroquin , Salazopyrin und Methotrexat . Die Angabe der Beschwerdeführerin, der Handbefall sei notfallmäs sig an einem Sonntag vor zwei Jahren aufgetreten, sei zu relativieren, weil im Gutachten 2008 bereits Schmerzen im Mittelfinger rechts prominent beschrieben seien, entsprechend der Angabe eines sc hmerzhaften Mittelfingers ( Dig . III) rechts. Inwieweit allenfalls auch eine gewisse Erschöpfung oder Depression hin zukomme, liege nicht im Ermessen seines Fachbereiches. Prozentual namhafte Einschränkungen könnten bezogen auf die rheumatologischen Befunde nicht festgemacht werden. Allenfalls könne eine psychiatrisch-psychologische Beurtei lung zu einem anderen Schluss kommen (S. 16
f. ).
Ferner stelle Dr. B.___ fest, er könne keine sichere Verschlechterung seit 2008 festmachen und denke, dass der Zustand nicht richtungsweisend verändert sei, die Beschwerdeführerin allerdings in dieser Zeit älter und somit allenfalls etwas weniger leistungsfähig geworden sei (S. 20 f.).
Aus rheumatologischer Sicht seien keine Befunde zu erkennen, welche eine voll umfängliche Arbeit als Kinderbetreuerin verunmöglichten. Aus rheumatologi scher Sicht ergebe sich keine Einschränkung für die aktuelle und gleichzeitig angepasste Tätigkeit. Aus streng rheumatologischer Sicht ergäben sich keine Befunde, welche eine Tätigkeit im Rahmen des Haushalts unmöglich machten (S. 21 f. ). 5 . 5 .1
Das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 17 . November 201 6 (Urk. 9 / 58 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet ( vgl. S. 2-4, S. 14, S. 16 und S. 20) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden ( vgl. S. 7-9) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinan der ( vgl. S. 10-14) . Der Gutachter hat die m edizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet ( vgl. S. 13-18) . So zeigte er anhand der erhobenen Befunde auf, dass sich klinisch keine Hinweise auf pathologische Befunde oder Einschränkungen des Bewegungsapparates ergaben und namentlich - aufgrund der aktuellen Laboruntersuchungen - keine Entzündungen festgestellt werden konnten ( Urk. 9/58 S. 14-16). Damit entspricht es grundsätzlich den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein be weiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.4). 5.2
Die behandelnde Rheumatologin Dr. H.___ attestierte der Beschwerde führerin in ihrem Bericht vom 15. Juli 2016 (E. 4.2) – im Gegensatz zu Dr. B.___
- eine Arbeitsfähigkeit von nur 25 % - also eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (vgl. auch Urk. 9/66/1-3 S. 1). Dazu ist zu bemerken , dass die Beschwerdeführerin gegen über Dr. B.___ am 11.
November
2016 angab ,
effektiv 28 Wochen stunden zu
arbeiten (vgl. Urk. 7/ 58 S. 6 ) , und
also rund vier Monate nach der durch Dr. H.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit immer noch in einem we sentlich höhe ren Arbeits pensum arbeitete, was die Aussage kraft des Berichts von Dr. H.___
in Frage stellt . Es ist zwar richtig, das s Dr. B.___ den Bericht von Dr. H.___
insofern falsch wiedergab, als er festhielt , dass das Cortison keine Wirkung zeigte (vgl. E. 4.2 und E. 4.3) , was aktenkundig falsch ist. Indessen ver wies Dr. H.___ auf einen Krankheitsschub im Dezember
2014, mithin ein einhalb Jahre vor der hier interessierenden Neuanmeldung, und bestätigte eine Bes serung unter Cortison. Dies ändert jedoch nichts an der Beweiskraft der Untersu chung durch Dr. B.___ hinsichtlich der funktionellen Einschränkungen und der damit verbundenen Aussagekraft bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin. Dr. B.___ führte das fehlende Ansprechen diverser Medika men te für den Ausschluss einer entzündlichen-rheumatischen Erkrankung ledig lich als «weiteren Hinweis» auf. Entscheidend für seine Schlussfolgerung waren
vielmehr die fehlenden Hinweise der Skelettszintigraphie
2015, seine klinische Untersu chung (vgl. Urk. 9/58 S. 10
11) und vor allem der Umstand, dass in der Laborun tersuchung alle Ent zündungsparam e ter negativ ausfielen (vgl. Urk. 9/58 S. 12 und S. 14 f. ) . Ins besondere letzte Tatsache rechtfertigte es, auf eine weitere Bildgebung zu verzich ten.
Im Übrigen zeigte Dr. H.___ keine Tatsachen auf, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und eine abweichende Beurteilung aufdrängen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Okto ber 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).
5.3
Die Beschwerdeführerin brachte in verschiedener Hinsicht Kritik vor.
So bemängelte sie, dass der Bericht von Dr. H.___ vom 30. März 2017 (Urk. 9/66/1-3)
nicht einmal dem regionalen ä rztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden sei, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme (vgl. Urk. 1 S. 7
Ziff. 15 ). Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei diesem Bericht nicht um einen eigentlichen medizinischen Bericht, sondern um eine Kritik am Gutachten Dr. B.___ s handelt. Zudem besteht kein (im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör) unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte und Gutachten, deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden kann, dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2016 vom 1 3. September 2016 E. 2).
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin, dass sich Dr. B.___ nicht über ihre Einschränkungen in der Haushaltsführung geäussert haben soll (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 16), führte dieser
durchaus aus, dass keine Befunde vorlägen, welche Tätig keiten im Haushalt u nmöglich machten (vgl. E. 4.3).
Weiter brachte sie vor, dass eine Standard indikatorenprüfung
hätte vorgenom men worden müssen (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 17). Diesbezüglich ist zu bemerken , dass es sich beim von Dr. B.___ diagnostizierten generalisierten Schmerzsyn drom nicht um eine psychiatrisch fachärztlich
diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und somit ein psychosomatisches Leiden handelt, welches nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Standardindikatorenprüfung zu unter ziehen wäre, sondern um einen Schmerz, welcher körperlich begründbar ist. In der Medizin äussert sich diese Unterscheidung in F- respektive R-Diagno sen, wobei somatoforme Schmerzstörungen mit F45 diagnostiziert werden (vgl. F45 Schmerzstörungen in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psy chi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 224 ff. ) . Dr. B.___ diagnostizierte aber ein generalisiertes Schmerzsyndrom, was medizinisch als R52.9 im ICD-10-System diagnostiziert wird, wie dies auch bereits durch die A.___ -Gutachter 2008 diagnostiziert worden war (vgl. E. 3).
Demgemäss drängt sich auch keine psychiatrische Begutachtung auf (vgl. Urk. 1
S. 8 Ziff. 20). Anhaltspunkte, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf grund psychischer Leiden vorliegen könnten, liegen keine vor. Dr.
B.___ führ te
– entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dieser würde eine psychiat rische Begutachtung empfehlen – aus, dass allenfalls eine psychiatrisch-psycho logische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit zu einem anderen Schluss kommen könnte (vgl. E. 4.3) und eine solche erwogen werden könnte, er jedoch diesbe züglich keinen Einfluss erwarte (vgl. Urk. 9/58 S. 18). Dr. B.___ empfahl ledig lich eine zusätzlich stützende psychiatrisch-psychologische Gesprächs therapie, welche allenfalls eine Besserung des Gesundheitszustands erreichen könnte (vgl. Urk. 9/58 S. 22). Ebenso wenig brachte die Beschwerdeführerin selbst einen
medi zinische n Bericht ein – beispielsweise einer allfällig behandelnden Psychia terin – welche r den Verdacht nahel egen würde, dass sie aufgrund psychischer Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte . Die Beschwerde gegnerin hat zu R echt auf eine psychiatrische Begutachtung ver zichtet, da vor lie gend keine fun dier ten Verdachtsmomente ersichtlich sind, die Beschwerde führerin könnte auf grund ihres psychischen Gesundheitszustandes in ihrer Arbeitsfähigkeit ein geschränkt sein.
Mit Eingabe vom 2. Juni
2017 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht Dr. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, vom Spital J.___
vom 24 .
Mai 2017 ( Urk. 6) ein . Die darin ge stellten Diagnosen einer chronischen Niereninsuffizienz, einer leichten CRP Erhöhung unklarer Signifikanz (differentialdiagnostisch: viraler Infekt), einer Le berzyste linker Leberplatten, einer undifferenzierten seronegativen Poly arthritis mit negativer Rheumaserologie und einem depressiven Zustandsbild gehen auf eine Sonographie vom 10. Mai 2017 sowie Besprechungen vom 10. und 16. Mai 2017 zurück. Damit betrifft der Bericht einen Sachverhalt , welcher zeitlich nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und ist dementsprechend zur Beurteilung des vorliegenden Leistungsanspruches, über welchen die Beschwerdegegnerin am 13. April 2017 ( Urk.
2) verfügte, unbeachtlich (B GE 131 V 242 E. 2.1 , 121 V 362 E. 1b), da sich kei ne Rückschlüsse auf den relevant en Zeitraum ergeben. Zu be merken bleibt sodann, dass dem Bericht nicht entnom men werden kann, die Ar beitsfähigkeit nehme aufgrund der neu gestellten Dia gno sen ab. Da Dr.
I.___
in ihrem Bericht zur nephrologischen Abklärung aus führte , dass sie keine Erkran kung aus dem infektiologischen Formenkreis oder gar eine bösartige Manifesta tion habe finden können , und sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte, vermag ihr Bericht keinen Zweifel in dem Sinn an Dr.
B.___ s Gutachten zu erwecken , dass zum Verfügungszeitpunkt aufgrund weiterer Beschwerden eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätte . 5 .4
Nach dem Gesagten kann auf das Gut achten von Dr. B.___ abgestellt werden. Er
legte einleuchtend dar , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen rent enabweisenden Verfügung vom 2 6. Februar
2009
nicht rich tungs weisend verändert hat
und die Beschwerdeführerin aus rheuma tologi scher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist
(vgl. E. 4. 3 ). Damit steht fest, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. E. 1.3). In der Folge ist die Beschwerde abzuweisen.
Selbst wenn man
vom für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ausgehen und ihr bei einer immer noch effektiv erbrachten Arbeitsleitung von total 28 Wochen stunden (vgl. Urk. 9/58 S. 6) bei einem Soll von 4 2 Wochenstunden
bei einem 100 %-Pensum ( vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 des Bundesamtes für Statistik über die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche Ziffer S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen; vgl. auch Musterar beitsvertrag für die Kinderbetreuung des vpod
ssp
– Gewerkschaft im Service public ) eine krankheitsbedingte Reduktion der Leistungsfähigkeit von 1 4 Wo chenstunden und damit eine prozentuale Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 3 3 , 3 % in der Tätigkeit als Kinderbetreuerin zugestehen würde, resultierte mit der vorlie gend anzuwendenden Methode des Prozentvergleichs (vgl. Urteil des Bundes gericht 8C_367/2018 vom 25. September
2018 E. 5.3.3)
immer noch ein renten aus schliessender Invaliditätsgrad von 3 3 , 3 % (vgl. E. 1.2) . 6 .
Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis tungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 ) meldete sich die Ver sicherte wegen einer chronischen Depression und einem Weichteilrheumatismus
bei der Inva liden versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren nach Einho lung des Gutachtens der A.___ vom 2 7. Okto ber
2008 ( Urk. 9/24) mit Verfügungen vom 2 5. und 2 6. Februar
2009 ( Urk. 9/41-42) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) .
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art.
E. 6 (Urk.
E. 9 / 58 ) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( vgl. Urk. 9/61, Urk. 9/63 und Urk. 9/ 65 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom
E. 13 . April 2017 auf zuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2 ).
Am 2. Juni 2017 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Verlaufsbericht
nach (Urk. 6).
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 28 . Juni 2017 (Urk. 8) Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am
10 . Juli 2017 (Urk.
10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 13 . April 2017 (Urk. 2) aus , gestützt auf das Gutachten des Stadtspitals C.___
sei keine Arbeitsunfähigkeit als Kinderbetreuerin ausgewiesen und bestehe somit kein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom
E. 19 . Mai 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ mangelhaft sei und nicht darauf abgestellt werden könne , weshalb ein neues ver waltungsexternes Gutachten einzuholen sei (S. 4- 8 ) . Zudem dränge sich gleich zeitig die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens auf (S. 9). 2.3
Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom
6. Juni 2016 (Urk. 9/47) allenfalls eine Invalidenrente zusteht und ob das Gutachten von Dr. B.___ eine rechtsgenügliche Grundlage für die rentenabwei sende Verfügung
darstellt .
Vorliegend sind die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 6. Febru ar
2009 (Urk. 9/42) gezeigt haben. 3.
Die ursprüngliche rentenabweisende Verfügung vom 2 6. Februar 2009 (Urk. 9/42) basierte aus medizinischer Sicht gemäss Feststellungsblättern vom 16 . Janu ar
E. 20 09 (Urk. 9 / 30 S. 3 f. ) und vom 26 . Februar
2009 (Urk. 9 / 40 ) im Wesentlichen auf dem interdisziplinären Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiat risch) der A.___
vom 27 . Oktober
2008 (Urk. 9 /
E. 24 ). Assistenzärztin Dr. D.___ , Oberarzt Dr. E.___ , Facharzt für Innere Medizin, Oberarzt Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Oberarzt Dr. G.___ , Fach arzt für Rheumatologie , nannten in ihrer Expertise als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine gemischte Angst und depressive Störung (ICD-10 F41.2). Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätig keit als Zeitungszustellerin oder ehemals Verkäuferin ,
im aktuellen Beruf als Familienbetreuerin wie auch in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ( vgl. S. 13-15 ). 4. 4.1
Die leistungsabweisende Verfü gung vom 13. April 2017 ( Urk. 2) beruhte im We sentli chen auf nachstehenden medizini schen Berichten. 4.2
Dr. H.___ , Fachärztin für Rheumatologie sowie physikalische Medizin und Rehabilitation , bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit 31.
Januar
2014 in Behandlung befindet, nannte in ihrem Bericht vom 15 . Juli
2016 (Urk. 9/ 50 ) als Diagnose
eine seronegative Polyarthritis mit Erstdiagnose 2014 (S. 3).
Sie führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich. Sicher e Angaben über die Arbeitsunfähigkeit seien nicht möglich bei ver minderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit aufgrund entzündungsbedingter Schmerzen. Das bisherige Arbeitspensum werde nur unter grösster Anstrengung eingehalten. Die bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin im Privathaushalt sei soweit ideal, da wechselbelastend. Zusätzliche Aufgaben im Privathaushalt (wie allgemein Putzen, Fensterputzen, Staubsaugen, Tragen von schweren Gegenstän den) könne die Beschwerdeführerin wegen Schmerzexazerbationen nicht mehr durchführen. Daraus resultiere eine deutlich verminderte Belastbarkeit im ange stammten Beruf (S. 1).
Ferner berichtete Dr. H.___ , die Beschwerdeführerin leide unter wechselnden Polyarthritiden und Polysynovitiden . Trotz teilweise massiven Krankheitsschüben sei sie arbeits fähig geblieben und mit grösster Anstrengung ihrer Arbeit nachge gangen. In der Arbeit als Kinderbetreuerin sei sie soweit einsetzbar, dafür könnten die vom Arbeitgeber verlangte n Haushaltsarbeiten schmerzbedingt nicht ausge führt werden.
Als Kinderbetreuerin betrage das Pensum geschätzt 50
% ( von einem 100
% -Pensum ) . Sie sei zu 50
% belastbar, also sei sie zu
E. 25 % arbeitsfä hig.
Als Haushalthilfe bei einem geschätzten Pensum von 50
% (vo n einem 100
% -Pensum ) sei sie zu 0
% belastbar.
Die bisherige Behandlung der Polyarth ritis sei stufenweise mit Basistherapeutika erfolgt. Als einzig wirksame Behand lung habe sich Kortison (Prednison) gezeigt. D ies sei allerdings als Dauertherapie ungeeignet.
Mit de r biologischen Behandlung wart e die Beschwerdeführerin vor erst aus Kostengründen ab (S. 2). 4.3
Gestützt auf die Ergebnisse seiner im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchge führten rheumatologischen Expertise vom 17. November 2016 (Urk. 9/58) stellte Dr. B.___ von der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals C.___
fol gende Diagnose (S. 1 5): - Generalisiertes Schmerzsyndrom - Chronische Schulterschmerzen - Wenig beeinflussbare unspezifische Rückenschmerzen anamnestisch seit circa 30 Jahren bei Wirbelsäulenfehlform (Skoliose) - Muskelschmerzen an oberen wie unteren Extremitäten - Schmerzen im rechten Mittelfinger seit mindestens 2008 - Status nach langjährigen Oligo -/Polyarthralgien und Verdacht auf seronegative r heumatoide Arthritis, heute entkräftet inklusive Labor: normale ANA, Rheu mafaktoren, ACPA , Complement C3 und C4 sowie alle Entzünd ungsparameter
Dr.
B.___ hielt fest, die klinische Untersuchung ergebe altersentsprechende Nor malbefunde ohne Hinweise auf ein entzündliches Gelenkleiden. Insbesondere f ehlten Gelenkschwellungen oder - überwärmungen . Die Muskulatur sei generell dolent ohne Zeichen einer fokalen Pathologie. Übrige, allenfalls mit entzündli chen Systemerkrankungen einhergehende Manifestationen seitens der Haut, der Augen (Ausschluss einer Sicca -Symptomatik), der Schleimhäute oder system anamnestisch fehlten. Aktenanamnestisch ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung. Insbesondere seien die zugänglichen Laborwerte stets im Normbereich gewesen, und dies habe sich auch bei der Un tersuchung bestätigt. Auch eine Skelettszintigraphie im Juni 2015 habe keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung erge ben. Die Hand- und Fussröntgenbilder seien, nach Angaben der Beschwerdefüh rerin, unauffällig ausgefallen. Auch die aktuellen Laborwerte ergäben im Hinblick auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung keinerlei Hinweise dafür (S. 14). Die klinisch-rh eumatologische Untersuchung erge be keine Hinweise auf patholo gische Befunde oder Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungsapparates. Für übliche Aktivitäten ergäben sich aus rheumatologischer Sicht keine Einschrän kungen (S. 15).
Dr.
B.___ führte weiter aus, es handle sich um ein jahrzehntelanges Beschwer debild mit Schmerzen am ganzen Körper, teilweise schulterzentriert, chronisch am Rücken und am rechten Mittelfinger oder aktuell auch in den Knien, Füssen und Händen, mit Muskelschmerzhaftigkeit, ohne objektiv fassbare Zeichen weder in der klinischen Untersuchung, Laboruntersuchungen oder bildgebenden Ver fahren. Aufgrund des langjährigen Verlaufs, selbst mit einer Akzentuierung vor zwei Jahren mit Schmerzbefall an Händen und Füssen, erachte er eine Diagnose aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis für äusserst unwahrscheinlich. Die ihm zugänglichen Laborwerte und eine Skelettszintigrafie im Juni 2015 stütz ten diese Annahme. Ein weiterer Hinweis zum Ausschluss einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung sei das fehlende Ansprechen auf verschiedene medi kamentöse Behandlungen wie Cortison, Hydroxychloroquin , Salazopyrin und Methotrexat . Die Angabe der Beschwerdeführerin, der Handbefall sei notfallmäs sig an einem Sonntag vor zwei Jahren aufgetreten, sei zu relativieren, weil im Gutachten 2008 bereits Schmerzen im Mittelfinger rechts prominent beschrieben seien, entsprechend der Angabe eines sc hmerzhaften Mittelfingers ( Dig . III) rechts. Inwieweit allenfalls auch eine gewisse Erschöpfung oder Depression hin zukomme, liege nicht im Ermessen seines Fachbereiches. Prozentual namhafte Einschränkungen könnten bezogen auf die rheumatologischen Befunde nicht festgemacht werden. Allenfalls könne eine psychiatrisch-psychologische Beurtei lung zu einem anderen Schluss kommen (S. 16
f. ).
Ferner stelle Dr. B.___ fest, er könne keine sichere Verschlechterung seit 2008 festmachen und denke, dass der Zustand nicht richtungsweisend verändert sei, die Beschwerdeführerin allerdings in dieser Zeit älter und somit allenfalls etwas weniger leistungsfähig geworden sei (S. 20 f.).
Aus rheumatologischer Sicht seien keine Befunde zu erkennen, welche eine voll umfängliche Arbeit als Kinderbetreuerin verunmöglichten. Aus rheumatologi scher Sicht ergebe sich keine Einschränkung für die aktuelle und gleichzeitig angepasste Tätigkeit. Aus streng rheumatologischer Sicht ergäben sich keine Befunde, welche eine Tätigkeit im Rahmen des Haushalts unmöglich machten (S. 21 f. ). 5 . 5 .1
Das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 17 . November 201 6 (Urk. 9 / 58 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet ( vgl. S. 2-4, S. 14, S. 16 und S. 20) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden ( vgl. S. 7-9) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinan der ( vgl. S. 10-14) . Der Gutachter hat die m edizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet ( vgl. S. 13-18) . So zeigte er anhand der erhobenen Befunde auf, dass sich klinisch keine Hinweise auf pathologische Befunde oder Einschränkungen des Bewegungsapparates ergaben und namentlich - aufgrund der aktuellen Laboruntersuchungen - keine Entzündungen festgestellt werden konnten ( Urk. 9/58 S. 14-16). Damit entspricht es grundsätzlich den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein be weiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.4). 5.2
Die behandelnde Rheumatologin Dr. H.___ attestierte der Beschwerde führerin in ihrem Bericht vom 15. Juli 2016 (E. 4.2) – im Gegensatz zu Dr. B.___
- eine Arbeitsfähigkeit von nur 25 % - also eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (vgl. auch Urk. 9/66/1-3 S. 1). Dazu ist zu bemerken , dass die Beschwerdeführerin gegen über Dr. B.___ am 11.
November
2016 angab ,
effektiv
E. 28 Wochen stunden zu
arbeiten (vgl. Urk. 7/ 58 S. 6 ) , und
also rund vier Monate nach der durch Dr. H.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit immer noch in einem we sentlich höhe ren Arbeits pensum arbeitete, was die Aussage kraft des Berichts von Dr. H.___
in Frage stellt . Es ist zwar richtig, das s Dr. B.___ den Bericht von Dr. H.___
insofern falsch wiedergab, als er festhielt , dass das Cortison keine Wirkung zeigte (vgl. E. 4.2 und E. 4.3) , was aktenkundig falsch ist. Indessen ver wies Dr. H.___ auf einen Krankheitsschub im Dezember
2014, mithin ein einhalb Jahre vor der hier interessierenden Neuanmeldung, und bestätigte eine Bes serung unter Cortison. Dies ändert jedoch nichts an der Beweiskraft der Untersu chung durch Dr. B.___ hinsichtlich der funktionellen Einschränkungen und der damit verbundenen Aussagekraft bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin. Dr. B.___ führte das fehlende Ansprechen diverser Medika men te für den Ausschluss einer entzündlichen-rheumatischen Erkrankung ledig lich als «weiteren Hinweis» auf. Entscheidend für seine Schlussfolgerung waren
vielmehr die fehlenden Hinweise der Skelettszintigraphie
2015, seine klinische Untersu chung (vgl. Urk. 9/58 S. 10
11) und vor allem der Umstand, dass in der Laborun tersuchung alle Ent zündungsparam e ter negativ ausfielen (vgl. Urk. 9/58 S. 12 und S. 14 f. ) . Ins besondere letzte Tatsache rechtfertigte es, auf eine weitere Bildgebung zu verzich ten.
Im Übrigen zeigte Dr. H.___ keine Tatsachen auf, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und eine abweichende Beurteilung aufdrängen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Okto ber 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).
5.3
Die Beschwerdeführerin brachte in verschiedener Hinsicht Kritik vor.
So bemängelte sie, dass der Bericht von Dr. H.___ vom 30. März 2017 (Urk. 9/66/1-3)
nicht einmal dem regionalen ä rztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden sei, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme (vgl. Urk. 1 S. 7
Ziff. 15 ). Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei diesem Bericht nicht um einen eigentlichen medizinischen Bericht, sondern um eine Kritik am Gutachten Dr. B.___ s handelt. Zudem besteht kein (im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör) unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte und Gutachten, deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden kann, dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2016 vom 1 3. September 2016 E. 2).
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin, dass sich Dr. B.___ nicht über ihre Einschränkungen in der Haushaltsführung geäussert haben soll (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 16), führte dieser
durchaus aus, dass keine Befunde vorlägen, welche Tätig keiten im Haushalt u nmöglich machten (vgl. E. 4.3).
Weiter brachte sie vor, dass eine Standard indikatorenprüfung
hätte vorgenom men worden müssen (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 17). Diesbezüglich ist zu bemerken , dass es sich beim von Dr. B.___ diagnostizierten generalisierten Schmerzsyn drom nicht um eine psychiatrisch fachärztlich
diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und somit ein psychosomatisches Leiden handelt, welches nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Standardindikatorenprüfung zu unter ziehen wäre, sondern um einen Schmerz, welcher körperlich begründbar ist. In der Medizin äussert sich diese Unterscheidung in F- respektive R-Diagno sen, wobei somatoforme Schmerzstörungen mit F45 diagnostiziert werden (vgl. F45 Schmerzstörungen in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psy chi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 224 ff. ) . Dr. B.___ diagnostizierte aber ein generalisiertes Schmerzsyndrom, was medizinisch als R52.9 im ICD-10-System diagnostiziert wird, wie dies auch bereits durch die A.___ -Gutachter 2008 diagnostiziert worden war (vgl. E. 3).
Demgemäss drängt sich auch keine psychiatrische Begutachtung auf (vgl. Urk. 1
S. 8 Ziff. 20). Anhaltspunkte, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf grund psychischer Leiden vorliegen könnten, liegen keine vor. Dr.
B.___ führ te
– entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dieser würde eine psychiat rische Begutachtung empfehlen – aus, dass allenfalls eine psychiatrisch-psycho logische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit zu einem anderen Schluss kommen könnte (vgl. E. 4.3) und eine solche erwogen werden könnte, er jedoch diesbe züglich keinen Einfluss erwarte (vgl. Urk. 9/58 S. 18). Dr. B.___ empfahl ledig lich eine zusätzlich stützende psychiatrisch-psychologische Gesprächs therapie, welche allenfalls eine Besserung des Gesundheitszustands erreichen könnte (vgl. Urk. 9/58 S. 22). Ebenso wenig brachte die Beschwerdeführerin selbst einen
medi zinische n Bericht ein – beispielsweise einer allfällig behandelnden Psychia terin – welche r den Verdacht nahel egen würde, dass sie aufgrund psychischer Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte . Die Beschwerde gegnerin hat zu R echt auf eine psychiatrische Begutachtung ver zichtet, da vor lie gend keine fun dier ten Verdachtsmomente ersichtlich sind, die Beschwerde führerin könnte auf grund ihres psychischen Gesundheitszustandes in ihrer Arbeitsfähigkeit ein geschränkt sein.
Mit Eingabe vom 2. Juni
2017 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht Dr. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, vom Spital J.___
vom 24 .
Mai 2017 ( Urk. 6) ein . Die darin ge stellten Diagnosen einer chronischen Niereninsuffizienz, einer leichten CRP Erhöhung unklarer Signifikanz (differentialdiagnostisch: viraler Infekt), einer Le berzyste linker Leberplatten, einer undifferenzierten seronegativen Poly arthritis mit negativer Rheumaserologie und einem depressiven Zustandsbild gehen auf eine Sonographie vom 10. Mai 2017 sowie Besprechungen vom 10. und 16. Mai 2017 zurück. Damit betrifft der Bericht einen Sachverhalt , welcher zeitlich nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und ist dementsprechend zur Beurteilung des vorliegenden Leistungsanspruches, über welchen die Beschwerdegegnerin am 13. April 2017 ( Urk.
2) verfügte, unbeachtlich (B GE 131 V 242 E. 2.1 , 121 V 362 E. 1b), da sich kei ne Rückschlüsse auf den relevant en Zeitraum ergeben. Zu be merken bleibt sodann, dass dem Bericht nicht entnom men werden kann, die Ar beitsfähigkeit nehme aufgrund der neu gestellten Dia gno sen ab. Da Dr.
I.___
in ihrem Bericht zur nephrologischen Abklärung aus führte , dass sie keine Erkran kung aus dem infektiologischen Formenkreis oder gar eine bösartige Manifesta tion habe finden können , und sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte, vermag ihr Bericht keinen Zweifel in dem Sinn an Dr.
B.___ s Gutachten zu erwecken , dass zum Verfügungszeitpunkt aufgrund weiterer Beschwerden eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätte . 5 .4
Nach dem Gesagten kann auf das Gut achten von Dr. B.___ abgestellt werden. Er
legte einleuchtend dar , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen rent enabweisenden Verfügung vom 2 6. Februar
2009
nicht rich tungs weisend verändert hat
und die Beschwerdeführerin aus rheuma tologi scher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist
(vgl. E. 4. 3 ). Damit steht fest, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. E. 1.3). In der Folge ist die Beschwerde abzuweisen.
Selbst wenn man
vom für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ausgehen und ihr bei einer immer noch effektiv erbrachten Arbeitsleitung von total 28 Wochen stunden (vgl. Urk. 9/58 S. 6) bei einem Soll von 4 2 Wochenstunden
bei einem 100 %-Pensum ( vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 des Bundesamtes für Statistik über die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche Ziffer S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen; vgl. auch Musterar beitsvertrag für die Kinderbetreuung des vpod
ssp
– Gewerkschaft im Service public ) eine krankheitsbedingte Reduktion der Leistungsfähigkeit von 1 4 Wo chenstunden und damit eine prozentuale Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 3 3 , 3 % in der Tätigkeit als Kinderbetreuerin zugestehen würde, resultierte mit der vorlie gend anzuwendenden Methode des Prozentvergleichs (vgl. Urteil des Bundes gericht 8C_367/2018 vom 25. September
2018 E. 5.3.3)
immer noch ein renten aus schliessender Invaliditätsgrad von 3 3 , 3 % (vgl. E. 1.2) . 6 .
Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis tungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00567
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Senn-Buchter Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
15. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1958 , gelernte Verkäuferin (Urk . 9/ 47 S. 1 und S. 5 , Urk. 9 / 48/1-13 ), war zuletzt im Jahr 1997 erwerbstätig ( Urk. 9/6 und Urk. 9/1 S. 5). Am 23 . Februar 20 07 (Urk. 9 / 1 ) meldete sich die Ver sicherte wegen einer chronischen Depression und einem Weichteilrheumatismus
bei der Inva liden versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren nach Einho lung des Gutachtens der A.___ vom 2 7. Okto ber
2008 ( Urk. 9/24) mit Verfügungen vom 2 5. und 2 6. Februar
2009 ( Urk. 9/41-42) ab. 1.2
Am 1. August
2011 nahm die Versicherte zwei Anstellungen im Umfang von 22
respektive sechs Wochenstunden als Kinderbetreuerin in zwei Privathaus hal ten auf (Urk. 9/47 S. 6, Urk. 9/52 S. 2 und Urk. 9/58 S. 6). Am 6 . Juni 201 6 (Urk. 9 / 47 ) meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden (systemische Rheumaerkrankung mit wiederkehrenden Gelenksent zündungen, starken Schwellungen der Finger beidseits und der Füsse, starke Müdigkeit und Nierenerkrankung) erneu t bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizi nischer Hinsicht und veranlasste ein rheumatologisches Gutachten bei Chefarzt Dr. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, von der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals C.___ , welches am
17. Novem ber 2016 (Urk. 9 / 58 ) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( vgl. Urk. 9/61, Urk. 9/63 und Urk. 9/ 65 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 13 . April 201 7 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 19 . Mai 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit den An trägen, es sei en die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13 . April 2017 auf zuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2 ).
Am 2. Juni 2017 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Verlaufsbericht
nach (Urk. 6).
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 28 . Juni 2017 (Urk. 8) Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am
10 . Juli 2017 (Urk.
10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 13 . April 2017 (Urk. 2) aus , gestützt auf das Gutachten des Stadtspitals C.___
sei keine Arbeitsunfähigkeit als Kinderbetreuerin ausgewiesen und bestehe somit kein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 19 . Mai 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ mangelhaft sei und nicht darauf abgestellt werden könne , weshalb ein neues ver waltungsexternes Gutachten einzuholen sei (S. 4- 8 ) . Zudem dränge sich gleich zeitig die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens auf (S. 9). 2.3
Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom
6. Juni 2016 (Urk. 9/47) allenfalls eine Invalidenrente zusteht und ob das Gutachten von Dr. B.___ eine rechtsgenügliche Grundlage für die rentenabwei sende Verfügung
darstellt .
Vorliegend sind die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 6. Febru ar
2009 (Urk. 9/42) gezeigt haben. 3.
Die ursprüngliche rentenabweisende Verfügung vom 2 6. Februar 2009 (Urk. 9/42) basierte aus medizinischer Sicht gemäss Feststellungsblättern vom 16 . Janu ar
20 09 (Urk. 9 / 30 S. 3 f. ) und vom 26 . Februar
2009 (Urk. 9 / 40 ) im Wesentlichen auf dem interdisziplinären Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiat risch) der A.___
vom 27 . Oktober
2008 (Urk. 9 / 24 ). Assistenzärztin Dr. D.___ , Oberarzt Dr. E.___ , Facharzt für Innere Medizin, Oberarzt Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Oberarzt Dr. G.___ , Fach arzt für Rheumatologie , nannten in ihrer Expertise als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine gemischte Angst und depressive Störung (ICD-10 F41.2). Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätig keit als Zeitungszustellerin oder ehemals Verkäuferin ,
im aktuellen Beruf als Familienbetreuerin wie auch in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ( vgl. S. 13-15 ). 4. 4.1
Die leistungsabweisende Verfü gung vom 13. April 2017 ( Urk. 2) beruhte im We sentli chen auf nachstehenden medizini schen Berichten. 4.2
Dr. H.___ , Fachärztin für Rheumatologie sowie physikalische Medizin und Rehabilitation , bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit 31.
Januar
2014 in Behandlung befindet, nannte in ihrem Bericht vom 15 . Juli
2016 (Urk. 9/ 50 ) als Diagnose
eine seronegative Polyarthritis mit Erstdiagnose 2014 (S. 3).
Sie führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich. Sicher e Angaben über die Arbeitsunfähigkeit seien nicht möglich bei ver minderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit aufgrund entzündungsbedingter Schmerzen. Das bisherige Arbeitspensum werde nur unter grösster Anstrengung eingehalten. Die bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin im Privathaushalt sei soweit ideal, da wechselbelastend. Zusätzliche Aufgaben im Privathaushalt (wie allgemein Putzen, Fensterputzen, Staubsaugen, Tragen von schweren Gegenstän den) könne die Beschwerdeführerin wegen Schmerzexazerbationen nicht mehr durchführen. Daraus resultiere eine deutlich verminderte Belastbarkeit im ange stammten Beruf (S. 1).
Ferner berichtete Dr. H.___ , die Beschwerdeführerin leide unter wechselnden Polyarthritiden und Polysynovitiden . Trotz teilweise massiven Krankheitsschüben sei sie arbeits fähig geblieben und mit grösster Anstrengung ihrer Arbeit nachge gangen. In der Arbeit als Kinderbetreuerin sei sie soweit einsetzbar, dafür könnten die vom Arbeitgeber verlangte n Haushaltsarbeiten schmerzbedingt nicht ausge führt werden.
Als Kinderbetreuerin betrage das Pensum geschätzt 50
% ( von einem 100
% -Pensum ) . Sie sei zu 50
% belastbar, also sei sie zu 25
% arbeitsfä hig.
Als Haushalthilfe bei einem geschätzten Pensum von 50
% (vo n einem 100
% -Pensum ) sei sie zu 0
% belastbar.
Die bisherige Behandlung der Polyarth ritis sei stufenweise mit Basistherapeutika erfolgt. Als einzig wirksame Behand lung habe sich Kortison (Prednison) gezeigt. D ies sei allerdings als Dauertherapie ungeeignet.
Mit de r biologischen Behandlung wart e die Beschwerdeführerin vor erst aus Kostengründen ab (S. 2). 4.3
Gestützt auf die Ergebnisse seiner im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchge führten rheumatologischen Expertise vom 17. November 2016 (Urk. 9/58) stellte Dr. B.___ von der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals C.___
fol gende Diagnose (S. 1 5): - Generalisiertes Schmerzsyndrom - Chronische Schulterschmerzen - Wenig beeinflussbare unspezifische Rückenschmerzen anamnestisch seit circa 30 Jahren bei Wirbelsäulenfehlform (Skoliose) - Muskelschmerzen an oberen wie unteren Extremitäten - Schmerzen im rechten Mittelfinger seit mindestens 2008 - Status nach langjährigen Oligo -/Polyarthralgien und Verdacht auf seronegative r heumatoide Arthritis, heute entkräftet inklusive Labor: normale ANA, Rheu mafaktoren, ACPA , Complement C3 und C4 sowie alle Entzünd ungsparameter
Dr.
B.___ hielt fest, die klinische Untersuchung ergebe altersentsprechende Nor malbefunde ohne Hinweise auf ein entzündliches Gelenkleiden. Insbesondere f ehlten Gelenkschwellungen oder - überwärmungen . Die Muskulatur sei generell dolent ohne Zeichen einer fokalen Pathologie. Übrige, allenfalls mit entzündli chen Systemerkrankungen einhergehende Manifestationen seitens der Haut, der Augen (Ausschluss einer Sicca -Symptomatik), der Schleimhäute oder system anamnestisch fehlten. Aktenanamnestisch ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung. Insbesondere seien die zugänglichen Laborwerte stets im Normbereich gewesen, und dies habe sich auch bei der Un tersuchung bestätigt. Auch eine Skelettszintigraphie im Juni 2015 habe keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung erge ben. Die Hand- und Fussröntgenbilder seien, nach Angaben der Beschwerdefüh rerin, unauffällig ausgefallen. Auch die aktuellen Laborwerte ergäben im Hinblick auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung keinerlei Hinweise dafür (S. 14). Die klinisch-rh eumatologische Untersuchung erge be keine Hinweise auf patholo gische Befunde oder Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungsapparates. Für übliche Aktivitäten ergäben sich aus rheumatologischer Sicht keine Einschrän kungen (S. 15).
Dr.
B.___ führte weiter aus, es handle sich um ein jahrzehntelanges Beschwer debild mit Schmerzen am ganzen Körper, teilweise schulterzentriert, chronisch am Rücken und am rechten Mittelfinger oder aktuell auch in den Knien, Füssen und Händen, mit Muskelschmerzhaftigkeit, ohne objektiv fassbare Zeichen weder in der klinischen Untersuchung, Laboruntersuchungen oder bildgebenden Ver fahren. Aufgrund des langjährigen Verlaufs, selbst mit einer Akzentuierung vor zwei Jahren mit Schmerzbefall an Händen und Füssen, erachte er eine Diagnose aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis für äusserst unwahrscheinlich. Die ihm zugänglichen Laborwerte und eine Skelettszintigrafie im Juni 2015 stütz ten diese Annahme. Ein weiterer Hinweis zum Ausschluss einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung sei das fehlende Ansprechen auf verschiedene medi kamentöse Behandlungen wie Cortison, Hydroxychloroquin , Salazopyrin und Methotrexat . Die Angabe der Beschwerdeführerin, der Handbefall sei notfallmäs sig an einem Sonntag vor zwei Jahren aufgetreten, sei zu relativieren, weil im Gutachten 2008 bereits Schmerzen im Mittelfinger rechts prominent beschrieben seien, entsprechend der Angabe eines sc hmerzhaften Mittelfingers ( Dig . III) rechts. Inwieweit allenfalls auch eine gewisse Erschöpfung oder Depression hin zukomme, liege nicht im Ermessen seines Fachbereiches. Prozentual namhafte Einschränkungen könnten bezogen auf die rheumatologischen Befunde nicht festgemacht werden. Allenfalls könne eine psychiatrisch-psychologische Beurtei lung zu einem anderen Schluss kommen (S. 16
f. ).
Ferner stelle Dr. B.___ fest, er könne keine sichere Verschlechterung seit 2008 festmachen und denke, dass der Zustand nicht richtungsweisend verändert sei, die Beschwerdeführerin allerdings in dieser Zeit älter und somit allenfalls etwas weniger leistungsfähig geworden sei (S. 20 f.).
Aus rheumatologischer Sicht seien keine Befunde zu erkennen, welche eine voll umfängliche Arbeit als Kinderbetreuerin verunmöglichten. Aus rheumatologi scher Sicht ergebe sich keine Einschränkung für die aktuelle und gleichzeitig angepasste Tätigkeit. Aus streng rheumatologischer Sicht ergäben sich keine Befunde, welche eine Tätigkeit im Rahmen des Haushalts unmöglich machten (S. 21 f. ). 5 . 5 .1
Das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 17 . November 201 6 (Urk. 9 / 58 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet ( vgl. S. 2-4, S. 14, S. 16 und S. 20) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden ( vgl. S. 7-9) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinan der ( vgl. S. 10-14) . Der Gutachter hat die m edizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet ( vgl. S. 13-18) . So zeigte er anhand der erhobenen Befunde auf, dass sich klinisch keine Hinweise auf pathologische Befunde oder Einschränkungen des Bewegungsapparates ergaben und namentlich - aufgrund der aktuellen Laboruntersuchungen - keine Entzündungen festgestellt werden konnten ( Urk. 9/58 S. 14-16). Damit entspricht es grundsätzlich den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein be weiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.4). 5.2
Die behandelnde Rheumatologin Dr. H.___ attestierte der Beschwerde führerin in ihrem Bericht vom 15. Juli 2016 (E. 4.2) – im Gegensatz zu Dr. B.___
- eine Arbeitsfähigkeit von nur 25 % - also eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (vgl. auch Urk. 9/66/1-3 S. 1). Dazu ist zu bemerken , dass die Beschwerdeführerin gegen über Dr. B.___ am 11.
November
2016 angab ,
effektiv 28 Wochen stunden zu
arbeiten (vgl. Urk. 7/ 58 S. 6 ) , und
also rund vier Monate nach der durch Dr. H.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit immer noch in einem we sentlich höhe ren Arbeits pensum arbeitete, was die Aussage kraft des Berichts von Dr. H.___
in Frage stellt . Es ist zwar richtig, das s Dr. B.___ den Bericht von Dr. H.___
insofern falsch wiedergab, als er festhielt , dass das Cortison keine Wirkung zeigte (vgl. E. 4.2 und E. 4.3) , was aktenkundig falsch ist. Indessen ver wies Dr. H.___ auf einen Krankheitsschub im Dezember
2014, mithin ein einhalb Jahre vor der hier interessierenden Neuanmeldung, und bestätigte eine Bes serung unter Cortison. Dies ändert jedoch nichts an der Beweiskraft der Untersu chung durch Dr. B.___ hinsichtlich der funktionellen Einschränkungen und der damit verbundenen Aussagekraft bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin. Dr. B.___ führte das fehlende Ansprechen diverser Medika men te für den Ausschluss einer entzündlichen-rheumatischen Erkrankung ledig lich als «weiteren Hinweis» auf. Entscheidend für seine Schlussfolgerung waren
vielmehr die fehlenden Hinweise der Skelettszintigraphie
2015, seine klinische Untersu chung (vgl. Urk. 9/58 S. 10
11) und vor allem der Umstand, dass in der Laborun tersuchung alle Ent zündungsparam e ter negativ ausfielen (vgl. Urk. 9/58 S. 12 und S. 14 f. ) . Ins besondere letzte Tatsache rechtfertigte es, auf eine weitere Bildgebung zu verzich ten.
Im Übrigen zeigte Dr. H.___ keine Tatsachen auf, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und eine abweichende Beurteilung aufdrängen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Okto ber 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).
5.3
Die Beschwerdeführerin brachte in verschiedener Hinsicht Kritik vor.
So bemängelte sie, dass der Bericht von Dr. H.___ vom 30. März 2017 (Urk. 9/66/1-3)
nicht einmal dem regionalen ä rztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden sei, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme (vgl. Urk. 1 S. 7
Ziff. 15 ). Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei diesem Bericht nicht um einen eigentlichen medizinischen Bericht, sondern um eine Kritik am Gutachten Dr. B.___ s handelt. Zudem besteht kein (im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör) unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte und Gutachten, deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden kann, dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2016 vom 1 3. September 2016 E. 2).
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin, dass sich Dr. B.___ nicht über ihre Einschränkungen in der Haushaltsführung geäussert haben soll (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 16), führte dieser
durchaus aus, dass keine Befunde vorlägen, welche Tätig keiten im Haushalt u nmöglich machten (vgl. E. 4.3).
Weiter brachte sie vor, dass eine Standard indikatorenprüfung
hätte vorgenom men worden müssen (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 17). Diesbezüglich ist zu bemerken , dass es sich beim von Dr. B.___ diagnostizierten generalisierten Schmerzsyn drom nicht um eine psychiatrisch fachärztlich
diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und somit ein psychosomatisches Leiden handelt, welches nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Standardindikatorenprüfung zu unter ziehen wäre, sondern um einen Schmerz, welcher körperlich begründbar ist. In der Medizin äussert sich diese Unterscheidung in F- respektive R-Diagno sen, wobei somatoforme Schmerzstörungen mit F45 diagnostiziert werden (vgl. F45 Schmerzstörungen in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psy chi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 224 ff. ) . Dr. B.___ diagnostizierte aber ein generalisiertes Schmerzsyndrom, was medizinisch als R52.9 im ICD-10-System diagnostiziert wird, wie dies auch bereits durch die A.___ -Gutachter 2008 diagnostiziert worden war (vgl. E. 3).
Demgemäss drängt sich auch keine psychiatrische Begutachtung auf (vgl. Urk. 1
S. 8 Ziff. 20). Anhaltspunkte, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf grund psychischer Leiden vorliegen könnten, liegen keine vor. Dr.
B.___ führ te
– entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dieser würde eine psychiat rische Begutachtung empfehlen – aus, dass allenfalls eine psychiatrisch-psycho logische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit zu einem anderen Schluss kommen könnte (vgl. E. 4.3) und eine solche erwogen werden könnte, er jedoch diesbe züglich keinen Einfluss erwarte (vgl. Urk. 9/58 S. 18). Dr. B.___ empfahl ledig lich eine zusätzlich stützende psychiatrisch-psychologische Gesprächs therapie, welche allenfalls eine Besserung des Gesundheitszustands erreichen könnte (vgl. Urk. 9/58 S. 22). Ebenso wenig brachte die Beschwerdeführerin selbst einen
medi zinische n Bericht ein – beispielsweise einer allfällig behandelnden Psychia terin – welche r den Verdacht nahel egen würde, dass sie aufgrund psychischer Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte . Die Beschwerde gegnerin hat zu R echt auf eine psychiatrische Begutachtung ver zichtet, da vor lie gend keine fun dier ten Verdachtsmomente ersichtlich sind, die Beschwerde führerin könnte auf grund ihres psychischen Gesundheitszustandes in ihrer Arbeitsfähigkeit ein geschränkt sein.
Mit Eingabe vom 2. Juni
2017 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht Dr. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, vom Spital J.___
vom 24 .
Mai 2017 ( Urk. 6) ein . Die darin ge stellten Diagnosen einer chronischen Niereninsuffizienz, einer leichten CRP Erhöhung unklarer Signifikanz (differentialdiagnostisch: viraler Infekt), einer Le berzyste linker Leberplatten, einer undifferenzierten seronegativen Poly arthritis mit negativer Rheumaserologie und einem depressiven Zustandsbild gehen auf eine Sonographie vom 10. Mai 2017 sowie Besprechungen vom 10. und 16. Mai 2017 zurück. Damit betrifft der Bericht einen Sachverhalt , welcher zeitlich nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und ist dementsprechend zur Beurteilung des vorliegenden Leistungsanspruches, über welchen die Beschwerdegegnerin am 13. April 2017 ( Urk.
2) verfügte, unbeachtlich (B GE 131 V 242 E. 2.1 , 121 V 362 E. 1b), da sich kei ne Rückschlüsse auf den relevant en Zeitraum ergeben. Zu be merken bleibt sodann, dass dem Bericht nicht entnom men werden kann, die Ar beitsfähigkeit nehme aufgrund der neu gestellten Dia gno sen ab. Da Dr.
I.___
in ihrem Bericht zur nephrologischen Abklärung aus führte , dass sie keine Erkran kung aus dem infektiologischen Formenkreis oder gar eine bösartige Manifesta tion habe finden können , und sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte, vermag ihr Bericht keinen Zweifel in dem Sinn an Dr.
B.___ s Gutachten zu erwecken , dass zum Verfügungszeitpunkt aufgrund weiterer Beschwerden eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätte . 5 .4
Nach dem Gesagten kann auf das Gut achten von Dr. B.___ abgestellt werden. Er
legte einleuchtend dar , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen rent enabweisenden Verfügung vom 2 6. Februar
2009
nicht rich tungs weisend verändert hat
und die Beschwerdeführerin aus rheuma tologi scher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist
(vgl. E. 4. 3 ). Damit steht fest, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. E. 1.3). In der Folge ist die Beschwerde abzuweisen.
Selbst wenn man
vom für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ausgehen und ihr bei einer immer noch effektiv erbrachten Arbeitsleitung von total 28 Wochen stunden (vgl. Urk. 9/58 S. 6) bei einem Soll von 4 2 Wochenstunden
bei einem 100 %-Pensum ( vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 des Bundesamtes für Statistik über die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche Ziffer S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen; vgl. auch Musterar beitsvertrag für die Kinderbetreuung des vpod
ssp
– Gewerkschaft im Service public ) eine krankheitsbedingte Reduktion der Leistungsfähigkeit von 1 4 Wo chenstunden und damit eine prozentuale Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 3 3 , 3 % in der Tätigkeit als Kinderbetreuerin zugestehen würde, resultierte mit der vorlie gend anzuwendenden Methode des Prozentvergleichs (vgl. Urteil des Bundes gericht 8C_367/2018 vom 25. September
2018 E. 5.3.3)
immer noch ein renten aus schliessender Invaliditätsgrad von 3 3 , 3 % (vgl. E. 1.2) . 6 .
Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis tungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller