Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 71 , arbeitete zuletzt von April 2007 bis März 2008 als Bankangestellter bei der Bank Y.___ in Zürich ( Urk. 7/ 2 S. 6 ), als er sich am 4. März 2010 erstmals wegen psychischen Beschwerden und Inkon tinenz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/2).
Die Sozialver siche rungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 7/33-34) mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2011 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 7/35). 1.2
Der Versicherte meldete sich am 1 8. Juli 2016 unter Hinweis auf eine Blasen- und Darmstörung sowie eine Depression, zunehmend seit Herbst 2015, erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/36).
Die IV-Stelle forderte den Versicherten darauf hin mit Schreiben vom 27 . Juli 2016 (Urk. 7/ 39 ) auf, bis spätestens am 27 . August 2016 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspru ches einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf sein Gesuch nicht ein getreten werde.
In der Folge wurden meh rere medizinische Berichte ( Urk. 7/46-48) eingereicht.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50-59 ), in welchem der Ver sicherte einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/ 54 ) einreichte, trat die IV Stelle mit Verfügung vom 1 0. April 2017 (Urk. 7/ 60 = Urk. 2) auf das neue Leistungs be gehren des Versicherten nicht ein. 2.
Der Versicherte erhob am 1 8. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. April 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und wei tere Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6 . Ju ni 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5 . Juli 2017 zur Kenntnis gebracht
(Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana lo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind ; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Ein treten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tre tens frage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige run g immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen m uss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früh eren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung ver pflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst verständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.
3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/20 11 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sa chen änderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrund satz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. M ithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hinge wiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichtein treten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substan t iiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur ver pflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begrün denden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Ä n de rung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Ver wal tungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androh ung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerde weisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichts verfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E.
5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächli chen Verhältn isse seit der letzten Verfügung wesentlich ver ändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1),
durch die eingereichten Arztberichte, insbesondere die Ausführungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ , sei eine Verschlechter ung seines Gesundheitszu stan des insbeso ndere aus psychiatrischer Sicht glaubhaft gemacht worden (S. 3 f.).
Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, weitere Abklärungen zu täti g en. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Prüfung im Oktober 2011 (vgl. Urk. 7/ 35 ) – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen materi ellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch vern eint wurde (vgl. Verfügung vom 10 . Oktober 2011, Urk. 7/ 35 ), wie folgt dar: 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. Mai 2010 ( Urk. 7/13) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Analoperation (1993) wegen Karzinom und Bestrahlung mit post aktinischer Analkanalstenose (1994) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) bei Status nach unerwarteter Kündigung des Arbeitsplatzes im Dezember 2007
Er führte aus, dass zur z eit keine Therapie stattfinde (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose werde aus psychiatrischer Sicht als gut erachtet, wenn eine Therapie lege artis in die Wege geleitet werde. Er empfehle eine ambulante Therapie, die die Problematik aufgreife und dem Beschwerdeführer ermögliche zu lernen, mit der Symp tomatik klar zu kommen und diese zu überwinden (S. 2 Ziff. 1.4-1.5). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Bankangestellter seit Dezember 200 7 . Es läg en Konzentrationsprobleme, eine Verlangsamung im Denken, de pres sive Verstimmungen und zudem Schmerzen und Brennen im Analbereich vor (S. 2 Ziff. 1.7).
3.3
Die Ärzte des C.___ , Klinik für Psychiatrie und Psy cho therapie , erstatteten am 2 5. Mai 2011 ihr psychiatrisches Gutachten gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 1. Januar 2011 ( Urk. 7/23). Sie nannten folgende Diagnose (S. 19 Ziff. 6): - Dysthymia (ICD-10 F34 .1), bestehend seit zirka Oktober 2007
Sie führten aus, dass sich in der Begutachtungssituation ke ine Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit sowie keine Störungen der Gedächtnis funktionen ,
jedoch sich eine leichtgradige Umständlichkeit sowie leichtgradige Grübelneigung zeigten . Deutlich würden eine leichtgradige Reizbarkeit und Dysphorie sowie Insuffizienzgefühle und vermindertes Selbstwertgefühl. Im An trieb scheine der Beschwerdeführer überwiegend ausgeglic hen, wenn sich auch phasenweise themenabhängig eine leichtgradige psychomotorische Unruhe zeige (S. 19) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe im Rahmen der beschriebenen Defizite aufgrund der attestierten Dysthymia eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % für angestammte und angepasste Tätigkeiten seit Herbst 200 7. Prognostisch sollte unter einer adäquaten Therapie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit innerhalb von maximal einem Jahr wieder herstellbar sein (S. 21).
3.4
Die Ärzte des C.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, erstatteten am 2 7. Mai 2011 ihr internistisches Gutachten gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 3. November 2010 ( Urk. 7/25/1-5). Sie nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 5.1 ): - mässig differenziertes Adenokarzinom des Rektums mit l ymphangiosis carcinomatosa - Status nach tiefer vorderer Rektumresektion Januar 1993 - Status nach kombinierter Radio-Chemotherapie November 1993 bis März 1994 - neurogene Blasen-, Erektions- und Ejakulationsstörung - Status nach Adhäsiolyse und Dünndarmresektion Dezember 1994 wegen Ileus - letzte koloskopische Kontrolle 1997 - Dysthymie (ICD-10 F34.1) Sie führten aus, dass aufgrund der derzeit zu objektivierenden Befunde im inter nistischen Fachgebiet und der psychiatrischen Diagnose als Mitarbeiter im Back office einer Bank eine Arbeitsfähigkeit von 80 % , entsprechend 6.75 Stunden pro Tag bestehe. Die Einschränkungen gegenüber einem vollen Pensum würden sich mit der Notwendigkeit zu vermehrten Entleerungen begründen, was sub jek tiv angegeben werde und objektiv nicht auszuschliessen sei, sowie den Befun den einer vermehrten Grübelneigung , einer vermehrten Reizbarkeit und Dysph orie, einem Insuffizienz- und vermindertem Selbstwertgefühl (S. 4) . 4. 4.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1 0. April 201 7 (Urk. 2) Folgendes vor: 4.2
Die Ärzte des C.___ , Klinik für Urologie, berichteten am 2 9. Februar 2016 ( Urk. 7/48/6-7) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Blasenentleerung und Blasenspeicherstörung am ehesten neurogene Ursache im Rahmen von Diagnose II - Differentialdiagnose (DD): chronische Blasenentleerungsstörung mit Über laufblase - Urge-, Stuhl- und Urininkontinenz - Blasenentleerung mittels Crède-Manouver seit 1993 - zusätzliche Stuhlinkontinenz - schwere psychologische Belastung - Status nach tiefer Rektumresektion mit End to End Anastomose 1993 - Kombinierte Radio/Chemotherapie November 1993 bis März 1994 - mässig differenziertes Adenokarzinom des Rektums mit lymph an gio sis
carci n omatosa Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer über eine deutliche Verschlech te rung seit zwei Monaten sowohl der Urin- als auch der Stuhlinkontinenz be richte. Wenn er den Harndrang verspüre und dann sofort die Toilette erreiche , sei keine Inkontinenz-Episode vorhanden. Schaffe er dies nicht, verliere er den Urin unkontrolliert. Bei der Miktion würde er gleichzeitig stuhlen. Nachts be merke er keinen Harndrang, stehe jedoch mehrmals auf mit dann nasser Unter wäsche und nassem Bett. Dies belaste ihn sehr. Er ziehe sich privat und sozial zurück (S. 1) Die sich beim Beschwerdeführer zeigende kombinierte Blasenent lee rungsstörung sowie Blasenspeicherstörung mit Urininkontinenz sei am ehes te n auf den operativen Eingriff vor 23 Jahren zurückzuführen. Es sei eine Zystos kopie sowie eine urodynamische Abklärung notwendig (S. 2). 4.3
Die Ärzte des C.___ , Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, berichteten am 7. März 2016 ( Urk. 7/48/3 -5 ) über die gleichentags durchgeführte 3d-anorektale Manometrie des Beschwerdeführers und führten aus, dass sich keine Hinweis e für eine Sphinkterinsuffizienz zeigen würden. Es habe sich lediglich eine verminderte Rektalkapazität bei jedoch erhaltener initialer Perzeption und Stuhldrang gezeigt (S. 2) . 4.4
Die Ärzte des C.___ , Klinik für Urologie, berichteten am 2 3. Juni 2016 ( Urk. 7/54) über die urodynamische Untersuchung des Be schwer deführers und nannten folgende Diagnosen: - neurogene Blasen- und Darmfunktionsstörung bei Diagnose 2 - Status nach tiefer Rektumresektion mit End to End Anastomose 1993
Sie führten aus, dass sich
in der Video- Urodynamik eine hyperkapazitive, hypo sen sitive und überaktive Harnblase zeige. Die Detrusorüberaktivität in Kombi nation mit der verminderten Blasensensation dürfte die Ursache für die Urin in kontinenz sein. In der Situation sei die medikamentöse Therapie zur Reduk tion der maximalen Detrusordruckamplituden indiziert. Dies dürfte jedoch zur Ver schlechterung der Miktion und Erhöhung der Restharnmengen führen (S. 3). 4.5
Die Ärzte des D.___ berichteten am 1 9. September 2016 ( Urk. 7/47) und führten aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. Juni 2016 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im Ambulatorium befinde. Die Behandlung finde auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Basis im Einzel setting statt. Im Verlauf erfolge zudem gegebenenfalls eine Beratung bezüglich einer etwaigen psycho-pharmakologischen Behandlung, sollte dies notwendig sein. Der Beschwerdeführer habe eine depressive Symptomatik entwickelt, welche aktuell als mittelgradig eingeschätzt werde (ICD-10 F32.11). Im Vordergrund stünden eine bedrückte Stimm ungslage, Ein- und Durchschl afstörungen, Freud losigkeit , Interesselosigkeit, ein leichtes Morgentief sowie ein verminderter Antrieb, ein sozialer Rückzug und intermittierend suizidale Gedanken. Zudem berichte der Beschwerdeführer von starken Ängsten bezüglich eine weiteren Ver schlechterung des körperlichen Zustandes sowie von Schmerzen. Der Be schwer deführer sei durch die somatischen und psychischen Beschwerden im Alltag stark eingeschränkt. In Bezugnahme auf ein Gutachten vom Jahr 2010, in welchem damals eine Dysthymie beschrieben worden sei, sei davon auszu gehen, dass sich das psychische Gesundheitsbild im Verlauf der Jahre ver schlechtert habe. Weitere mögliche erschwerende Faktoren wie beispielsweise interaktionelle Schwierigkeiten hätten im bisherigen Zeitraum noch nicht aus führlich exploriert werden können (S. 1). Aufgrund der multifaktoriellen Be schwerden sei davon auszugehen, dass bei unveränderter Situation ein deutlich erhöhtes Risiko einer Chronifizierung und Zunahme der psychischen Beschwer de bestehe (S. 2) . 4.6
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 7. September
2016 ( Urk. 7/46) und führte aus, dass die Arbeit des Beschwer de führers als Bankangestellter durch die intestinalen und urologischen Störungen in einem so erheblichen Mass eingeschränkt würden, dass er den üblichen An forderungen seines Berufs nicht mehr genügen könne. Oft könne er nicht zur normalen Zeit am Arbeitsort erscheinen, weil er am Morgen noch zu lange auf die Toilette gehen müsse, die Defäkation oder/und die Miktion aber nicht so schnell , wie dies bei gesunden Personen möglich sei, erledigt werden könne. Er habe im Tag bis zu 30 Defäkationen. Die Körperhygiene-Arbeit benötige beim Beschwerdeführer sehr viel Zeit. Die ungenügend kontrollierbaren Miktionen seien oft, insbesondere beim Schlafen, mit Inkontinenz verbunden, oder würden den Beschwerdeführer oft dazu zwingen, auf die Toilette gehen zu müssen (S.
1). Der Beschwerdeführer müsse insgesamt wegen der Dysfunktion von Darm und Blase zu oft und zu lange auf die Toilette gehen. Die ungenügend kon trollierbaren Flatulenzen seien für den Beschwerdeführer ein grosses psychi sches Problem, weil es – besonders auch am Arbeitsplatz – die zwischen mensch lichen beziehungsweise sozialen Kontakte stark störe, was ihn sehr unsicher mache, so dass er sich stark zurückziehe. Der Beschwerdeführer sei deswegen auch in psychiatrischer Behandlung. Ein normales Berufsleben sei unter diesen Umständen nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei deswegen seit dem 1 9. Janu ar 2016 in seiner Tätigkeit als Bankmitarbeiter zu 100 % arbeitsun fähig. Ein wichtiges Problem sei, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Krank heit nicht regelmässig arbeiten und regelmässige Arbeitszeiten nicht ein halten könne. Die Arbeitsfähigkeit werde somit praktisch auch in Zukunft um mindestens 50 % vermindert sein, nicht nur in seinem Beruf als Bankmit ar beiter, sondern auch in anderen Tätigkeiten. Das Leiden des Beschwerde füh rers habe wie erwähnt 1993 begonnen. Die Störungen hätten seit 2007 und noch mehr in den letzten zwei Jahren deutlich zugenommen (S. 2) . 4.7
Lic. phil. A.___ , Psychologe,
D.___ , berichtete am 1 6. Mai 2017 ( Urk. 3/6) und führte aus, dass der Beschwerdeführer infolge eines Darmkarzinoms, welches 1993 und 1994 operiert worden sei, einer daraus resul tierenden Inkontinenz sowie einem Stellenverlust im Februar 2016 wie auch vorangehenden anamnestisch berichteten wiederholten Stellenverlusten eine depressive Symptomatik entwickelt habe, welche aktuell als mittelgradig einge schätzt werde (ICD-10 F32.11). Im Vordergrund stünden eine bedrückte Stimmungs lage, Ein- und Durchschlafstörungen, Freudlosigkeit, Interesselosig keit, ein leichtes Morgentief sowie ein deutlich verminderter Antrieb, ein sozialer Rückzug und intermittierend suizidale Gedanken. Zudem berichte der Beschwerdeführer von starken Ängsten bezüglich eine weiteren Verschlech te rung des körperlichen Zustandes sowie von Schmerzen. Aufgrund interak tio neller Auffälligkeiten bestehe zudem der Verdacht auf eine nicht näher bezeich nete andauernde Persönlichkeitsänderung, möglicherweise in Folge der chroni schen Belastungssituation (ICD-10 F62.9). Aufgrund der multifaktoriellen Be schwer den sei davon auszugehen, dass bei unveränderter Situation ein deutlich erhöhtes Risiko einer Chronifizierung und Zunahme der psychischen Beschwer de bestehe. Aus psychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeit punkt nicht gegeben. 4.8
Pract. med. E.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 5. Oktober 2016 Stellung ( Urk. 7/49/2) und führte aus , dass in den vorliegend eingereichten medizi ni schen Unterlagen im Rahmen der augenblicklichen gesundheitlichen Einschrän kungen lediglich psychosoziale Faktoren genannt würden ,
w elche zu einer Ver än derung des Gesundheitszustandes geführt hätten. Somit würden die mediz ini schen Unterlagen zusammenfassend aus versicher u ngsmedizinischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes begründen.
5. 5.1
Bei der letztmaligen materiellen Beurteilung im Oktober 2011 lagen aus medi zinischer Sicht ein Status nach mässig differenziertem Adenokarzinom des Rektums mit Lymphangiosis carcinomatosa mit einer neurogenen Blasen-, Erek tions
- und Ejakulationsstörung sowie eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) vor (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.4). Diese Einschränkungen führten gemäss Gutachten der Ärzte des C.___ zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer allfällig angepassten Tätigkeit. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10 . Oktober 2011 (Urk. 7/ 35 ) bei einem Invaliditätsgrad von 2 0 % einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 5.2
Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung vom Juli 2016 (Urk. 7/ 36 ) reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Berichte ein, aus welchen sich gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben. Nach Lage der eingereichten Akten besteht insoweit eine glaubhafte Verschlechterung, als eine erhöhte Frequenz nicht nur der Defäkation , sondern auch der Miktion bestehe und sich zudem insbesondere auch das psychische Gesundheitsbild im Verlauf der Jahre seit der Begutach tung im J ahre 2011 verschlechtert habe.
So führte Dr. Z.___ nachvollziehbar aus (vgl. vorstehend E. 4.6), dass die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers durch die intestinalen und urologischen Störungen in einem erheblichen Mass eingeschränkt sei, da er insgesamt wegen der Dysfunktion von Darm und Blase zu oft und zu lange auf die Toilette gehen müsse. Zudem machte Dr. Z.___ darauf aufmerksam, dass auch die ungenügend kontrollierbaren Flatulenzen ein grosses psychisches Problem darstellten. Er bestätigte, dass die Störungen vor allem in den letzten zwei Jahren deutlich zugenommen hätten. Die Ärzte des C.___ berichteten ebenfalls über ein e seit zwei Monaten bestehende Verschlechterung sowohl der Urin- als auch der Stuhl in kontinenz. So würde der Beschwerdeführer bei der Miktion gleichzeitig stuhlen und verliere insbesondere den Urin unkontrolliert, wenn er beim Verspüren des Harndrang s
nicht sofort die Toilette erreiche (vgl. vorstehend E. 4.2) . D er Psy chologe lic . phil. A.___ bestätigte
sodann eine Verschlechterung der depressi ven Symptomatik des Beschwerdeführers und merkte an, dass a ufgrund inter aktioneller Auffälligkeiten aktuell
zudem der Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete andauernde Persönlichkeitsänderung, möglicherweise in Folge der chronischen Belastungssituation (ICD-10 F62.9) bestehe. Aus psychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls nicht gegeben (vgl. vorstehend E. 4.7) .
Aufgrund dieser Ausführungen bestehen trotz fraglich veränderten Diagnosen gewisse Anhaltspunkte für eine Veränd erung der Aus prägung und Aus wirkungen derselben.
5.3
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer eine Veränderung des Sachver halts glaubhaft darlegt.
Die Beschwerde gegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten . Die Beschwerde ist gutzuheissen und die ange fochtene Verfügung aufzuheben , wobei die Sache an die Verwaltung
insbe son dere zur genauen Abklärung der
Defäkations- und Miktionsfrequenz und zur anschliessend en materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist .
Inwiefern sich die vorgebrachten Beschwer den auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführer s auswirken, muss Gegenstand eines ordentlich durch geführ ten Abklärungsverfahrens sein. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 6.2
Ausgangsgemäss steht de m obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer eine Pro zessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rück sicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannt en Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessent schädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 18. Juli 2016 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1 ' 7 00 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana lo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind ; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige run g immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen m uss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früh eren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung ver pflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst verständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.
3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/20
E. 1.5 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sa chen änderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrund satz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. M ithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hinge wiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichtein treten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substan t iiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur ver pflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begrün denden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Ä n de rung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Ver wal tungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androh ung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerde weisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichts verfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E.
5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 8. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. April 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und wei tere Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächli chen Verhältn isse seit der letzten Verfügung wesentlich ver ändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1),
durch die eingereichten Arztberichte, insbesondere die Ausführungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ , sei eine Verschlechter ung seines Gesundheitszu stan des insbeso ndere aus psychiatrischer Sicht glaubhaft gemacht worden (S. 3 f.).
Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, weitere Abklärungen zu täti g en.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Prüfung im Oktober 2011 (vgl. Urk. 7/ 35 ) – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen materi ellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch vern eint wurde (vgl. Verfügung vom 10 . Oktober 2011, Urk. 7/ 35 ), wie folgt dar: 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. Mai 2010 ( Urk. 7/13) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Analoperation (1993) wegen Karzinom und Bestrahlung mit post aktinischer Analkanalstenose (1994) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) bei Status nach unerwarteter Kündigung des Arbeitsplatzes im Dezember 2007
Er führte aus, dass zur z eit keine Therapie stattfinde (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose werde aus psychiatrischer Sicht als gut erachtet, wenn eine Therapie lege artis in die Wege geleitet werde. Er empfehle eine ambulante Therapie, die die Problematik aufgreife und dem Beschwerdeführer ermögliche zu lernen, mit der Symp tomatik klar zu kommen und diese zu überwinden (S. 2 Ziff. 1.4-1.5). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Bankangestellter seit Dezember 200 7 . Es läg en Konzentrationsprobleme, eine Verlangsamung im Denken, de pres sive Verstimmungen und zudem Schmerzen und Brennen im Analbereich vor (S. 2 Ziff. 1.7).
3.3
Die Ärzte des C.___ , Klinik für Psychiatrie und Psy cho therapie , erstatteten am 2 5. Mai 2011 ihr psychiatrisches Gutachten gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 1. Januar 2011 ( Urk. 7/23). Sie nannten folgende Diagnose (S. 19 Ziff. 6): - Dysthymia (ICD-10 F34 .1), bestehend seit zirka Oktober 2007
Sie führten aus, dass sich in der Begutachtungssituation ke ine Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit sowie keine Störungen der Gedächtnis funktionen ,
jedoch sich eine leichtgradige Umständlichkeit sowie leichtgradige Grübelneigung zeigten . Deutlich würden eine leichtgradige Reizbarkeit und Dysphorie sowie Insuffizienzgefühle und vermindertes Selbstwertgefühl. Im An trieb scheine der Beschwerdeführer überwiegend ausgeglic hen, wenn sich auch phasenweise themenabhängig eine leichtgradige psychomotorische Unruhe zeige (S. 19) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe im Rahmen der beschriebenen Defizite aufgrund der attestierten Dysthymia eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % für angestammte und angepasste Tätigkeiten seit Herbst 200 7. Prognostisch sollte unter einer adäquaten Therapie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit innerhalb von maximal einem Jahr wieder herstellbar sein (S. 21).
3.4
Die Ärzte des C.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, erstatteten am 2 7. Mai 2011 ihr internistisches Gutachten gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 3. November 2010 ( Urk. 7/25/1-5). Sie nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 5.1 ): - mässig differenziertes Adenokarzinom des Rektums mit l ymphangiosis carcinomatosa - Status nach tiefer vorderer Rektumresektion Januar 1993 - Status nach kombinierter Radio-Chemotherapie November 1993 bis März 1994 - neurogene Blasen-, Erektions- und Ejakulationsstörung - Status nach Adhäsiolyse und Dünndarmresektion Dezember 1994 wegen Ileus - letzte koloskopische Kontrolle 1997 - Dysthymie (ICD-10 F34.1) Sie führten aus, dass aufgrund der derzeit zu objektivierenden Befunde im inter nistischen Fachgebiet und der psychiatrischen Diagnose als Mitarbeiter im Back office einer Bank eine Arbeitsfähigkeit von 80 % , entsprechend 6.75 Stunden pro Tag bestehe. Die Einschränkungen gegenüber einem vollen Pensum würden sich mit der Notwendigkeit zu vermehrten Entleerungen begründen, was sub jek tiv angegeben werde und objektiv nicht auszuschliessen sei, sowie den Befun den einer vermehrten Grübelneigung , einer vermehrten Reizbarkeit und Dysph orie, einem Insuffizienz- und vermindertem Selbstwertgefühl (S. 4) . 4. 4.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1 0. April 201 7 (Urk. 2) Folgendes vor: 4.2
Die Ärzte des C.___ , Klinik für Urologie, berichteten am 2 9. Februar 2016 ( Urk. 7/48/6-7) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Blasenentleerung und Blasenspeicherstörung am ehesten neurogene Ursache im Rahmen von Diagnose II - Differentialdiagnose (DD): chronische Blasenentleerungsstörung mit Über laufblase - Urge-, Stuhl- und Urininkontinenz - Blasenentleerung mittels Crède-Manouver seit 1993 - zusätzliche Stuhlinkontinenz - schwere psychologische Belastung - Status nach tiefer Rektumresektion mit End to End Anastomose 1993 - Kombinierte Radio/Chemotherapie November 1993 bis März 1994 - mässig differenziertes Adenokarzinom des Rektums mit lymph an gio sis
carci n omatosa Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer über eine deutliche Verschlech te rung seit zwei Monaten sowohl der Urin- als auch der Stuhlinkontinenz be richte. Wenn er den Harndrang verspüre und dann sofort die Toilette erreiche , sei keine Inkontinenz-Episode vorhanden. Schaffe er dies nicht, verliere er den Urin unkontrolliert. Bei der Miktion würde er gleichzeitig stuhlen. Nachts be merke er keinen Harndrang, stehe jedoch mehrmals auf mit dann nasser Unter wäsche und nassem Bett. Dies belaste ihn sehr. Er ziehe sich privat und sozial zurück (S. 1) Die sich beim Beschwerdeführer zeigende kombinierte Blasenent lee rungsstörung sowie Blasenspeicherstörung mit Urininkontinenz sei am ehes te n auf den operativen Eingriff vor 23 Jahren zurückzuführen. Es sei eine Zystos kopie sowie eine urodynamische Abklärung notwendig (S. 2). 4.3
Die Ärzte des C.___ , Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, berichteten am 7. März 2016 ( Urk. 7/48/3 -5 ) über die gleichentags durchgeführte 3d-anorektale Manometrie des Beschwerdeführers und führten aus, dass sich keine Hinweis e für eine Sphinkterinsuffizienz zeigen würden. Es habe sich lediglich eine verminderte Rektalkapazität bei jedoch erhaltener initialer Perzeption und Stuhldrang gezeigt (S. 2) . 4.4
Die Ärzte des C.___ , Klinik für Urologie, berichteten am 2 3. Juni 2016 ( Urk. 7/54) über die urodynamische Untersuchung des Be schwer deführers und nannten folgende Diagnosen: - neurogene Blasen- und Darmfunktionsstörung bei Diagnose 2 - Status nach tiefer Rektumresektion mit End to End Anastomose 1993
Sie führten aus, dass sich
in der Video- Urodynamik eine hyperkapazitive, hypo sen sitive und überaktive Harnblase zeige. Die Detrusorüberaktivität in Kombi nation mit der verminderten Blasensensation dürfte die Ursache für die Urin in kontinenz sein. In der Situation sei die medikamentöse Therapie zur Reduk tion der maximalen Detrusordruckamplituden indiziert. Dies dürfte jedoch zur Ver schlechterung der Miktion und Erhöhung der Restharnmengen führen (S. 3). 4.5
Die Ärzte des D.___ berichteten am 1 9. September 2016 ( Urk. 7/47) und führten aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. Juni 2016 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im Ambulatorium befinde. Die Behandlung finde auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Basis im Einzel setting statt. Im Verlauf erfolge zudem gegebenenfalls eine Beratung bezüglich einer etwaigen psycho-pharmakologischen Behandlung, sollte dies notwendig sein. Der Beschwerdeführer habe eine depressive Symptomatik entwickelt, welche aktuell als mittelgradig eingeschätzt werde (ICD-10 F32.11). Im Vordergrund stünden eine bedrückte Stimm ungslage, Ein- und Durchschl afstörungen, Freud losigkeit , Interesselosigkeit, ein leichtes Morgentief sowie ein verminderter Antrieb, ein sozialer Rückzug und intermittierend suizidale Gedanken. Zudem berichte der Beschwerdeführer von starken Ängsten bezüglich eine weiteren Ver schlechterung des körperlichen Zustandes sowie von Schmerzen. Der Be schwer deführer sei durch die somatischen und psychischen Beschwerden im Alltag stark eingeschränkt. In Bezugnahme auf ein Gutachten vom Jahr 2010, in welchem damals eine Dysthymie beschrieben worden sei, sei davon auszu gehen, dass sich das psychische Gesundheitsbild im Verlauf der Jahre ver schlechtert habe. Weitere mögliche erschwerende Faktoren wie beispielsweise interaktionelle Schwierigkeiten hätten im bisherigen Zeitraum noch nicht aus führlich exploriert werden können (S. 1). Aufgrund der multifaktoriellen Be schwerden sei davon auszugehen, dass bei unveränderter Situation ein deutlich erhöhtes Risiko einer Chronifizierung und Zunahme der psychischen Beschwer de bestehe (S. 2) . 4.6
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 7. September
2016 ( Urk. 7/46) und führte aus, dass die Arbeit des Beschwer de führers als Bankangestellter durch die intestinalen und urologischen Störungen in einem so erheblichen Mass eingeschränkt würden, dass er den üblichen An forderungen seines Berufs nicht mehr genügen könne. Oft könne er nicht zur normalen Zeit am Arbeitsort erscheinen, weil er am Morgen noch zu lange auf die Toilette gehen müsse, die Defäkation oder/und die Miktion aber nicht so schnell , wie dies bei gesunden Personen möglich sei, erledigt werden könne. Er habe im Tag bis zu 30 Defäkationen. Die Körperhygiene-Arbeit benötige beim Beschwerdeführer sehr viel Zeit. Die ungenügend kontrollierbaren Miktionen seien oft, insbesondere beim Schlafen, mit Inkontinenz verbunden, oder würden den Beschwerdeführer oft dazu zwingen, auf die Toilette gehen zu müssen (S.
1). Der Beschwerdeführer müsse insgesamt wegen der Dysfunktion von Darm und Blase zu oft und zu lange auf die Toilette gehen. Die ungenügend kon trollierbaren Flatulenzen seien für den Beschwerdeführer ein grosses psychi sches Problem, weil es – besonders auch am Arbeitsplatz – die zwischen mensch lichen beziehungsweise sozialen Kontakte stark störe, was ihn sehr unsicher mache, so dass er sich stark zurückziehe. Der Beschwerdeführer sei deswegen auch in psychiatrischer Behandlung. Ein normales Berufsleben sei unter diesen Umständen nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei deswegen seit dem 1 9. Janu ar 2016 in seiner Tätigkeit als Bankmitarbeiter zu 100 % arbeitsun fähig. Ein wichtiges Problem sei, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Krank heit nicht regelmässig arbeiten und regelmässige Arbeitszeiten nicht ein halten könne. Die Arbeitsfähigkeit werde somit praktisch auch in Zukunft um mindestens 50 % vermindert sein, nicht nur in seinem Beruf als Bankmit ar beiter, sondern auch in anderen Tätigkeiten. Das Leiden des Beschwerde füh rers habe wie erwähnt 1993 begonnen. Die Störungen hätten seit 2007 und noch mehr in den letzten zwei Jahren deutlich zugenommen (S. 2) . 4.7
Lic. phil. A.___ , Psychologe,
D.___ , berichtete am 1 6. Mai 2017 ( Urk. 3/6) und führte aus, dass der Beschwerdeführer infolge eines Darmkarzinoms, welches 1993 und 1994 operiert worden sei, einer daraus resul tierenden Inkontinenz sowie einem Stellenverlust im Februar 2016 wie auch vorangehenden anamnestisch berichteten wiederholten Stellenverlusten eine depressive Symptomatik entwickelt habe, welche aktuell als mittelgradig einge schätzt werde (ICD-10 F32.11). Im Vordergrund stünden eine bedrückte Stimmungs lage, Ein- und Durchschlafstörungen, Freudlosigkeit, Interesselosig keit, ein leichtes Morgentief sowie ein deutlich verminderter Antrieb, ein sozialer Rückzug und intermittierend suizidale Gedanken. Zudem berichte der Beschwerdeführer von starken Ängsten bezüglich eine weiteren Verschlech te rung des körperlichen Zustandes sowie von Schmerzen. Aufgrund interak tio neller Auffälligkeiten bestehe zudem der Verdacht auf eine nicht näher bezeich nete andauernde Persönlichkeitsänderung, möglicherweise in Folge der chroni schen Belastungssituation (ICD-10 F62.9). Aufgrund der multifaktoriellen Be schwer den sei davon auszugehen, dass bei unveränderter Situation ein deutlich erhöhtes Risiko einer Chronifizierung und Zunahme der psychischen Beschwer de bestehe. Aus psychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeit punkt nicht gegeben. 4.8
Pract. med. E.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 5. Oktober 2016 Stellung ( Urk. 7/49/2) und führte aus , dass in den vorliegend eingereichten medizi ni schen Unterlagen im Rahmen der augenblicklichen gesundheitlichen Einschrän kungen lediglich psychosoziale Faktoren genannt würden ,
w elche zu einer Ver än derung des Gesundheitszustandes geführt hätten. Somit würden die mediz ini schen Unterlagen zusammenfassend aus versicher u ngsmedizinischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes begründen.
5. 5.1
Bei der letztmaligen materiellen Beurteilung im Oktober 2011 lagen aus medi zinischer Sicht ein Status nach mässig differenziertem Adenokarzinom des Rektums mit Lymphangiosis carcinomatosa mit einer neurogenen Blasen-, Erek tions
- und Ejakulationsstörung sowie eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) vor (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.4). Diese Einschränkungen führten gemäss Gutachten der Ärzte des C.___ zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer allfällig angepassten Tätigkeit. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10 . Oktober 2011 (Urk. 7/ 35 ) bei einem Invaliditätsgrad von 2 0 % einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 5.2
Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung vom Juli 2016 (Urk. 7/ 36 ) reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Berichte ein, aus welchen sich gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben. Nach Lage der eingereichten Akten besteht insoweit eine glaubhafte Verschlechterung, als eine erhöhte Frequenz nicht nur der Defäkation , sondern auch der Miktion bestehe und sich zudem insbesondere auch das psychische Gesundheitsbild im Verlauf der Jahre seit der Begutach tung im J ahre 2011 verschlechtert habe.
So führte Dr. Z.___ nachvollziehbar aus (vgl. vorstehend E. 4.6), dass die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers durch die intestinalen und urologischen Störungen in einem erheblichen Mass eingeschränkt sei, da er insgesamt wegen der Dysfunktion von Darm und Blase zu oft und zu lange auf die Toilette gehen müsse. Zudem machte Dr. Z.___ darauf aufmerksam, dass auch die ungenügend kontrollierbaren Flatulenzen ein grosses psychisches Problem darstellten. Er bestätigte, dass die Störungen vor allem in den letzten zwei Jahren deutlich zugenommen hätten. Die Ärzte des C.___ berichteten ebenfalls über ein e seit zwei Monaten bestehende Verschlechterung sowohl der Urin- als auch der Stuhl in kontinenz. So würde der Beschwerdeführer bei der Miktion gleichzeitig stuhlen und verliere insbesondere den Urin unkontrolliert, wenn er beim Verspüren des Harndrang s
nicht sofort die Toilette erreiche (vgl. vorstehend E. 4.2) . D er Psy chologe lic . phil. A.___ bestätigte
sodann eine Verschlechterung der depressi ven Symptomatik des Beschwerdeführers und merkte an, dass a ufgrund inter aktioneller Auffälligkeiten aktuell
zudem der Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete andauernde Persönlichkeitsänderung, möglicherweise in Folge der chronischen Belastungssituation (ICD-10 F62.9) bestehe. Aus psychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls nicht gegeben (vgl. vorstehend E. 4.7) .
Aufgrund dieser Ausführungen bestehen trotz fraglich veränderten Diagnosen gewisse Anhaltspunkte für eine Veränd erung der Aus prägung und Aus wirkungen derselben.
5.3
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer eine Veränderung des Sachver halts glaubhaft darlegt.
Die Beschwerde gegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten . Die Beschwerde ist gutzuheissen und die ange fochtene Verfügung aufzuheben , wobei die Sache an die Verwaltung
insbe son dere zur genauen Abklärung der
Defäkations- und Miktionsfrequenz und zur anschliessend en materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist .
Inwiefern sich die vorgebrachten Beschwer den auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführer s auswirken, muss Gegenstand eines ordentlich durch geführ ten Abklärungsverfahrens sein. 6.
E. 6 . Ju ni 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5 . Juli 2017 zur Kenntnis gebracht
(Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen.
E. 6.2 Ausgangsgemäss steht de m obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer eine Pro zessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rück sicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannt en Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessent schädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 18. Juli 2016 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1 ' 7 00 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 11 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00560
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
23. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 71 , arbeitete zuletzt von April 2007 bis März 2008 als Bankangestellter bei der Bank Y.___ in Zürich ( Urk. 7/ 2 S. 6 ), als er sich am 4. März 2010 erstmals wegen psychischen Beschwerden und Inkon tinenz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/2).
Die Sozialver siche rungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 7/33-34) mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2011 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 7/35). 1.2
Der Versicherte meldete sich am 1 8. Juli 2016 unter Hinweis auf eine Blasen- und Darmstörung sowie eine Depression, zunehmend seit Herbst 2015, erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/36).
Die IV-Stelle forderte den Versicherten darauf hin mit Schreiben vom 27 . Juli 2016 (Urk. 7/ 39 ) auf, bis spätestens am 27 . August 2016 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspru ches einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf sein Gesuch nicht ein getreten werde.
In der Folge wurden meh rere medizinische Berichte ( Urk. 7/46-48) eingereicht.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50-59 ), in welchem der Ver sicherte einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/ 54 ) einreichte, trat die IV Stelle mit Verfügung vom 1 0. April 2017 (Urk. 7/ 60 = Urk. 2) auf das neue Leistungs be gehren des Versicherten nicht ein. 2.
Der Versicherte erhob am 1 8. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. April 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und wei tere Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6 . Ju ni 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5 . Juli 2017 zur Kenntnis gebracht
(Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana lo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind ; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Ein treten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tre tens frage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige run g immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen m uss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früh eren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung ver pflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst verständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.
3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/20 11 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sa chen änderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrund satz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. M ithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hinge wiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichtein treten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substan t iiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur ver pflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begrün denden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Ä n de rung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Ver wal tungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androh ung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerde weisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichts verfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E.
5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächli chen Verhältn isse seit der letzten Verfügung wesentlich ver ändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1),
durch die eingereichten Arztberichte, insbesondere die Ausführungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ , sei eine Verschlechter ung seines Gesundheitszu stan des insbeso ndere aus psychiatrischer Sicht glaubhaft gemacht worden (S. 3 f.).
Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, weitere Abklärungen zu täti g en. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Prüfung im Oktober 2011 (vgl. Urk. 7/ 35 ) – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen materi ellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch vern eint wurde (vgl. Verfügung vom 10 . Oktober 2011, Urk. 7/ 35 ), wie folgt dar: 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. Mai 2010 ( Urk. 7/13) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Analoperation (1993) wegen Karzinom und Bestrahlung mit post aktinischer Analkanalstenose (1994) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) bei Status nach unerwarteter Kündigung des Arbeitsplatzes im Dezember 2007
Er führte aus, dass zur z eit keine Therapie stattfinde (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose werde aus psychiatrischer Sicht als gut erachtet, wenn eine Therapie lege artis in die Wege geleitet werde. Er empfehle eine ambulante Therapie, die die Problematik aufgreife und dem Beschwerdeführer ermögliche zu lernen, mit der Symp tomatik klar zu kommen und diese zu überwinden (S. 2 Ziff. 1.4-1.5). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Bankangestellter seit Dezember 200 7 . Es läg en Konzentrationsprobleme, eine Verlangsamung im Denken, de pres sive Verstimmungen und zudem Schmerzen und Brennen im Analbereich vor (S. 2 Ziff. 1.7).
3.3
Die Ärzte des C.___ , Klinik für Psychiatrie und Psy cho therapie , erstatteten am 2 5. Mai 2011 ihr psychiatrisches Gutachten gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 1. Januar 2011 ( Urk. 7/23). Sie nannten folgende Diagnose (S. 19 Ziff. 6): - Dysthymia (ICD-10 F34 .1), bestehend seit zirka Oktober 2007
Sie führten aus, dass sich in der Begutachtungssituation ke ine Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit sowie keine Störungen der Gedächtnis funktionen ,
jedoch sich eine leichtgradige Umständlichkeit sowie leichtgradige Grübelneigung zeigten . Deutlich würden eine leichtgradige Reizbarkeit und Dysphorie sowie Insuffizienzgefühle und vermindertes Selbstwertgefühl. Im An trieb scheine der Beschwerdeführer überwiegend ausgeglic hen, wenn sich auch phasenweise themenabhängig eine leichtgradige psychomotorische Unruhe zeige (S. 19) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe im Rahmen der beschriebenen Defizite aufgrund der attestierten Dysthymia eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % für angestammte und angepasste Tätigkeiten seit Herbst 200 7. Prognostisch sollte unter einer adäquaten Therapie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit innerhalb von maximal einem Jahr wieder herstellbar sein (S. 21).
3.4
Die Ärzte des C.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, erstatteten am 2 7. Mai 2011 ihr internistisches Gutachten gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 3. November 2010 ( Urk. 7/25/1-5). Sie nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 5.1 ): - mässig differenziertes Adenokarzinom des Rektums mit l ymphangiosis carcinomatosa - Status nach tiefer vorderer Rektumresektion Januar 1993 - Status nach kombinierter Radio-Chemotherapie November 1993 bis März 1994 - neurogene Blasen-, Erektions- und Ejakulationsstörung - Status nach Adhäsiolyse und Dünndarmresektion Dezember 1994 wegen Ileus - letzte koloskopische Kontrolle 1997 - Dysthymie (ICD-10 F34.1) Sie führten aus, dass aufgrund der derzeit zu objektivierenden Befunde im inter nistischen Fachgebiet und der psychiatrischen Diagnose als Mitarbeiter im Back office einer Bank eine Arbeitsfähigkeit von 80 % , entsprechend 6.75 Stunden pro Tag bestehe. Die Einschränkungen gegenüber einem vollen Pensum würden sich mit der Notwendigkeit zu vermehrten Entleerungen begründen, was sub jek tiv angegeben werde und objektiv nicht auszuschliessen sei, sowie den Befun den einer vermehrten Grübelneigung , einer vermehrten Reizbarkeit und Dysph orie, einem Insuffizienz- und vermindertem Selbstwertgefühl (S. 4) . 4. 4.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1 0. April 201 7 (Urk. 2) Folgendes vor: 4.2
Die Ärzte des C.___ , Klinik für Urologie, berichteten am 2 9. Februar 2016 ( Urk. 7/48/6-7) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Blasenentleerung und Blasenspeicherstörung am ehesten neurogene Ursache im Rahmen von Diagnose II - Differentialdiagnose (DD): chronische Blasenentleerungsstörung mit Über laufblase - Urge-, Stuhl- und Urininkontinenz - Blasenentleerung mittels Crède-Manouver seit 1993 - zusätzliche Stuhlinkontinenz - schwere psychologische Belastung - Status nach tiefer Rektumresektion mit End to End Anastomose 1993 - Kombinierte Radio/Chemotherapie November 1993 bis März 1994 - mässig differenziertes Adenokarzinom des Rektums mit lymph an gio sis
carci n omatosa Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer über eine deutliche Verschlech te rung seit zwei Monaten sowohl der Urin- als auch der Stuhlinkontinenz be richte. Wenn er den Harndrang verspüre und dann sofort die Toilette erreiche , sei keine Inkontinenz-Episode vorhanden. Schaffe er dies nicht, verliere er den Urin unkontrolliert. Bei der Miktion würde er gleichzeitig stuhlen. Nachts be merke er keinen Harndrang, stehe jedoch mehrmals auf mit dann nasser Unter wäsche und nassem Bett. Dies belaste ihn sehr. Er ziehe sich privat und sozial zurück (S. 1) Die sich beim Beschwerdeführer zeigende kombinierte Blasenent lee rungsstörung sowie Blasenspeicherstörung mit Urininkontinenz sei am ehes te n auf den operativen Eingriff vor 23 Jahren zurückzuführen. Es sei eine Zystos kopie sowie eine urodynamische Abklärung notwendig (S. 2). 4.3
Die Ärzte des C.___ , Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, berichteten am 7. März 2016 ( Urk. 7/48/3 -5 ) über die gleichentags durchgeführte 3d-anorektale Manometrie des Beschwerdeführers und führten aus, dass sich keine Hinweis e für eine Sphinkterinsuffizienz zeigen würden. Es habe sich lediglich eine verminderte Rektalkapazität bei jedoch erhaltener initialer Perzeption und Stuhldrang gezeigt (S. 2) . 4.4
Die Ärzte des C.___ , Klinik für Urologie, berichteten am 2 3. Juni 2016 ( Urk. 7/54) über die urodynamische Untersuchung des Be schwer deführers und nannten folgende Diagnosen: - neurogene Blasen- und Darmfunktionsstörung bei Diagnose 2 - Status nach tiefer Rektumresektion mit End to End Anastomose 1993
Sie führten aus, dass sich
in der Video- Urodynamik eine hyperkapazitive, hypo sen sitive und überaktive Harnblase zeige. Die Detrusorüberaktivität in Kombi nation mit der verminderten Blasensensation dürfte die Ursache für die Urin in kontinenz sein. In der Situation sei die medikamentöse Therapie zur Reduk tion der maximalen Detrusordruckamplituden indiziert. Dies dürfte jedoch zur Ver schlechterung der Miktion und Erhöhung der Restharnmengen führen (S. 3). 4.5
Die Ärzte des D.___ berichteten am 1 9. September 2016 ( Urk. 7/47) und führten aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. Juni 2016 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im Ambulatorium befinde. Die Behandlung finde auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Basis im Einzel setting statt. Im Verlauf erfolge zudem gegebenenfalls eine Beratung bezüglich einer etwaigen psycho-pharmakologischen Behandlung, sollte dies notwendig sein. Der Beschwerdeführer habe eine depressive Symptomatik entwickelt, welche aktuell als mittelgradig eingeschätzt werde (ICD-10 F32.11). Im Vordergrund stünden eine bedrückte Stimm ungslage, Ein- und Durchschl afstörungen, Freud losigkeit , Interesselosigkeit, ein leichtes Morgentief sowie ein verminderter Antrieb, ein sozialer Rückzug und intermittierend suizidale Gedanken. Zudem berichte der Beschwerdeführer von starken Ängsten bezüglich eine weiteren Ver schlechterung des körperlichen Zustandes sowie von Schmerzen. Der Be schwer deführer sei durch die somatischen und psychischen Beschwerden im Alltag stark eingeschränkt. In Bezugnahme auf ein Gutachten vom Jahr 2010, in welchem damals eine Dysthymie beschrieben worden sei, sei davon auszu gehen, dass sich das psychische Gesundheitsbild im Verlauf der Jahre ver schlechtert habe. Weitere mögliche erschwerende Faktoren wie beispielsweise interaktionelle Schwierigkeiten hätten im bisherigen Zeitraum noch nicht aus führlich exploriert werden können (S. 1). Aufgrund der multifaktoriellen Be schwerden sei davon auszugehen, dass bei unveränderter Situation ein deutlich erhöhtes Risiko einer Chronifizierung und Zunahme der psychischen Beschwer de bestehe (S. 2) . 4.6
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 7. September
2016 ( Urk. 7/46) und führte aus, dass die Arbeit des Beschwer de führers als Bankangestellter durch die intestinalen und urologischen Störungen in einem so erheblichen Mass eingeschränkt würden, dass er den üblichen An forderungen seines Berufs nicht mehr genügen könne. Oft könne er nicht zur normalen Zeit am Arbeitsort erscheinen, weil er am Morgen noch zu lange auf die Toilette gehen müsse, die Defäkation oder/und die Miktion aber nicht so schnell , wie dies bei gesunden Personen möglich sei, erledigt werden könne. Er habe im Tag bis zu 30 Defäkationen. Die Körperhygiene-Arbeit benötige beim Beschwerdeführer sehr viel Zeit. Die ungenügend kontrollierbaren Miktionen seien oft, insbesondere beim Schlafen, mit Inkontinenz verbunden, oder würden den Beschwerdeführer oft dazu zwingen, auf die Toilette gehen zu müssen (S.
1). Der Beschwerdeführer müsse insgesamt wegen der Dysfunktion von Darm und Blase zu oft und zu lange auf die Toilette gehen. Die ungenügend kon trollierbaren Flatulenzen seien für den Beschwerdeführer ein grosses psychi sches Problem, weil es – besonders auch am Arbeitsplatz – die zwischen mensch lichen beziehungsweise sozialen Kontakte stark störe, was ihn sehr unsicher mache, so dass er sich stark zurückziehe. Der Beschwerdeführer sei deswegen auch in psychiatrischer Behandlung. Ein normales Berufsleben sei unter diesen Umständen nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei deswegen seit dem 1 9. Janu ar 2016 in seiner Tätigkeit als Bankmitarbeiter zu 100 % arbeitsun fähig. Ein wichtiges Problem sei, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Krank heit nicht regelmässig arbeiten und regelmässige Arbeitszeiten nicht ein halten könne. Die Arbeitsfähigkeit werde somit praktisch auch in Zukunft um mindestens 50 % vermindert sein, nicht nur in seinem Beruf als Bankmit ar beiter, sondern auch in anderen Tätigkeiten. Das Leiden des Beschwerde füh rers habe wie erwähnt 1993 begonnen. Die Störungen hätten seit 2007 und noch mehr in den letzten zwei Jahren deutlich zugenommen (S. 2) . 4.7
Lic. phil. A.___ , Psychologe,
D.___ , berichtete am 1 6. Mai 2017 ( Urk. 3/6) und führte aus, dass der Beschwerdeführer infolge eines Darmkarzinoms, welches 1993 und 1994 operiert worden sei, einer daraus resul tierenden Inkontinenz sowie einem Stellenverlust im Februar 2016 wie auch vorangehenden anamnestisch berichteten wiederholten Stellenverlusten eine depressive Symptomatik entwickelt habe, welche aktuell als mittelgradig einge schätzt werde (ICD-10 F32.11). Im Vordergrund stünden eine bedrückte Stimmungs lage, Ein- und Durchschlafstörungen, Freudlosigkeit, Interesselosig keit, ein leichtes Morgentief sowie ein deutlich verminderter Antrieb, ein sozialer Rückzug und intermittierend suizidale Gedanken. Zudem berichte der Beschwerdeführer von starken Ängsten bezüglich eine weiteren Verschlech te rung des körperlichen Zustandes sowie von Schmerzen. Aufgrund interak tio neller Auffälligkeiten bestehe zudem der Verdacht auf eine nicht näher bezeich nete andauernde Persönlichkeitsänderung, möglicherweise in Folge der chroni schen Belastungssituation (ICD-10 F62.9). Aufgrund der multifaktoriellen Be schwer den sei davon auszugehen, dass bei unveränderter Situation ein deutlich erhöhtes Risiko einer Chronifizierung und Zunahme der psychischen Beschwer de bestehe. Aus psychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeit punkt nicht gegeben. 4.8
Pract. med. E.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 5. Oktober 2016 Stellung ( Urk. 7/49/2) und führte aus , dass in den vorliegend eingereichten medizi ni schen Unterlagen im Rahmen der augenblicklichen gesundheitlichen Einschrän kungen lediglich psychosoziale Faktoren genannt würden ,
w elche zu einer Ver än derung des Gesundheitszustandes geführt hätten. Somit würden die mediz ini schen Unterlagen zusammenfassend aus versicher u ngsmedizinischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes begründen.
5. 5.1
Bei der letztmaligen materiellen Beurteilung im Oktober 2011 lagen aus medi zinischer Sicht ein Status nach mässig differenziertem Adenokarzinom des Rektums mit Lymphangiosis carcinomatosa mit einer neurogenen Blasen-, Erek tions
- und Ejakulationsstörung sowie eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) vor (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.4). Diese Einschränkungen führten gemäss Gutachten der Ärzte des C.___ zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer allfällig angepassten Tätigkeit. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10 . Oktober 2011 (Urk. 7/ 35 ) bei einem Invaliditätsgrad von 2 0 % einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 5.2
Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung vom Juli 2016 (Urk. 7/ 36 ) reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Berichte ein, aus welchen sich gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben. Nach Lage der eingereichten Akten besteht insoweit eine glaubhafte Verschlechterung, als eine erhöhte Frequenz nicht nur der Defäkation , sondern auch der Miktion bestehe und sich zudem insbesondere auch das psychische Gesundheitsbild im Verlauf der Jahre seit der Begutach tung im J ahre 2011 verschlechtert habe.
So führte Dr. Z.___ nachvollziehbar aus (vgl. vorstehend E. 4.6), dass die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers durch die intestinalen und urologischen Störungen in einem erheblichen Mass eingeschränkt sei, da er insgesamt wegen der Dysfunktion von Darm und Blase zu oft und zu lange auf die Toilette gehen müsse. Zudem machte Dr. Z.___ darauf aufmerksam, dass auch die ungenügend kontrollierbaren Flatulenzen ein grosses psychisches Problem darstellten. Er bestätigte, dass die Störungen vor allem in den letzten zwei Jahren deutlich zugenommen hätten. Die Ärzte des C.___ berichteten ebenfalls über ein e seit zwei Monaten bestehende Verschlechterung sowohl der Urin- als auch der Stuhl in kontinenz. So würde der Beschwerdeführer bei der Miktion gleichzeitig stuhlen und verliere insbesondere den Urin unkontrolliert, wenn er beim Verspüren des Harndrang s
nicht sofort die Toilette erreiche (vgl. vorstehend E. 4.2) . D er Psy chologe lic . phil. A.___ bestätigte
sodann eine Verschlechterung der depressi ven Symptomatik des Beschwerdeführers und merkte an, dass a ufgrund inter aktioneller Auffälligkeiten aktuell
zudem der Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete andauernde Persönlichkeitsänderung, möglicherweise in Folge der chronischen Belastungssituation (ICD-10 F62.9) bestehe. Aus psychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls nicht gegeben (vgl. vorstehend E. 4.7) .
Aufgrund dieser Ausführungen bestehen trotz fraglich veränderten Diagnosen gewisse Anhaltspunkte für eine Veränd erung der Aus prägung und Aus wirkungen derselben.
5.3
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer eine Veränderung des Sachver halts glaubhaft darlegt.
Die Beschwerde gegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten . Die Beschwerde ist gutzuheissen und die ange fochtene Verfügung aufzuheben , wobei die Sache an die Verwaltung
insbe son dere zur genauen Abklärung der
Defäkations- und Miktionsfrequenz und zur anschliessend en materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist .
Inwiefern sich die vorgebrachten Beschwer den auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführer s auswirken, muss Gegenstand eines ordentlich durch geführ ten Abklärungsverfahrens sein. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 6.2
Ausgangsgemäss steht de m obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer eine Pro zessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rück sicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannt en Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessent schädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 18. Juli 2016 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1 ' 7 00 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach