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IV.2017.00558

Frage der grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung. Der Mutter des Beschwerdeführers kann eine solche nicht vorgeworfen werden, weil aufgrund der Akten nicht erstellt ist, dass sie Kenntnis vom strafrechtlichen Rahmen der stationären Massnahme hatte. Ob dem Beschwerdeführer vorgehalten werden kann, er habe die Meldepflicht grobfahrlässig verletzt, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen, weil der Beschwerdeführer seine Urteilsunfähigkeit behauptet und die Beschwerdegegnerin diese Frage nicht hinreichend abgeklärt hat. Rückweisung zur Klärung der Frage der Urteilsfähigkeit. (BGE 9C_190/2018)

Zürich SozVersG · 2017-12-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 87 , wurde – ausgehend

von einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 9/17 ) – mit Verfügung vom

11. Februar 2013 ab dem

1. November 2012 eine ganze Inv alidenrente zugesprochen (Urk. 9 / 20 ). Der Rentenanspruch wurde von Amtes wegen überprüft (Urk. 9/28) und mit schrift liche r Mitteilung vom 11 . September 2015 (Urk. 9 / 37 )

bestätigt.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wurde am 29. Juni 2016

durch die Y.___ informiert, dass sich der Versicherte seit dem 15. Mai 2015 im Zentrum für Stationäre Forensi sche Therapie in Z.___ befinde, wo er im Rahmen einer stationären Mass nahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) behandelt werde (Urk. 9/42). Die IV-Stelle tätigte darauf hin diverse Abklärungen (Urk. 9/43-48). Mit Verfügung vom 12 . August 201 6 (Urk. 9 / 49 ) sistierte sie die Rente rückwirkend per 1. Juni 2015 mit der Begründung, dass während des sta tionären strafrechtlichen Massnahmevollzugs die Ausübung einer Erwerbstätig keit nicht möglich sei , weshalb während dieses Zeitraums die Invalidenrente ausgesetzt

werde . Zudem

teilte sie mit , dass der Versicherte über die Rückfor derung eine separate Verfügung erhalte (Urk. 9/49/1) . Mit Vorbescheid vom 1 6. August 2016 (Urk. 10/1 2 )

stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Rückfor derung der zu viel ausgerichteten Renten vom 1. Juni 20 15 bis zum 31. August 201 6 im Betrag von Fr. 2 3 ‘ 505 .-- in Aussicht . Dagegen wurde innert Frist kein Einwand erhoben . Mit Verfügung vom 27 . September 201 6 (Urk. 9/50) ver pflichtete die IV-Stelle den Versicherten, die ihm vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 zu viel ausbezahlten Renten in der Höhe von Fr. 23‘505.-- zurückzuerstatten (Urk. 9/50 ).

Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 (Urk. 10/11) liess der Versicherte sinngemäss um Erlass der Rückerstattung ersuchen.

Mit Vorbescheid vom

3. März 2017 (Urk. 10/ 9 )

stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung

dieses Gesuchs in Aussicht. Dagegen liess er mit Schreiben vom 23. März 2017 (Urk. 10/6) Einwand erheben. Mit Verfügung vom 13. April 2017 (Urk. 2 = Urk. 10/5) wies die IV-Stelle das Gesu ch um Erlass der Rückerstattung ab.

2.

Hiergegen erhob der Versicherte

mit Eingabe vom

18. Mai 2017 (Urk. 1 ) Beschwerde

mit dem Antrag, auf die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Ren ten in der Höhe von Fr. 23‘505.-- sei zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am

28. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Am 16. August 2017 reichte der Versicherte eine Replik ein (Urk. 14). Mit Duplik vom 11. September 2017 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme, was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSV ).

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war ( BGE 112 V

97

E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Sub jektivität M ögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bil dungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf ( BGE 138 V 218

E. 4; SVR 2008 AHV Nr. 13 S.

41 mit Hinweis). Das Verhalten, das den guten Glau ben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Ver waltung zu erk undigen, fällt in Betracht (ARV 1998 Nr. 41 S.

234, C

257/97; Urteil e des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2 , 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 und 9C_181/2017 vom 6. Juni 2017 E. 2, je mit weite ren Hinweisen ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zu viel ausge richtete I nvalidenr enten im Betrag von Fr. 23‘505. -- zurückerstatten müsse, da er es trotz Hinweis auf die Meldepflichten in den Verfügungen betreffend Inva lidenr enten grobfahrlässig unterlassen habe, ihr den meldepflichtigen Tatbe stand der Untersuchungshaft beziehungsweise des Straf- und Massnahmevoll zugs mitzuteilen. Die Voraussetzung des guten Glaubens, die für den Erlass der Rückers tattung erforderlich sei, liege nicht vor . In Bezug auf die Einwände könne auf die gesundheitlichen Gründe insofern keine Rücksicht genommen werden, als keine Arztberichte vorliegen würden, welche im betroffenen Zeit raum eine vollständige Urteilsunfähigkeit attestieren würde n . Vielmehr sei davon auszugehen, dass unter anderem durch die Mutter des Beschwerdeführers und auch durch anwesende Sozialarbeiter genügend Unterstützung vorhanden gewesen sei, damit die Meldepflicht hätte erfüllt werden können (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer macht demgege nüber geltend , er sei während der Untersu chungshaft und der stationären Behandlung aus gesundheitlichen Grün den nicht in der Lage gewesen, der Meldepflicht nachzukommen. Es hätten erst mit dem Übertritt aus dem Hochsicherheitstrakt in die geschlossene Massnah mestation 80a, welche r am 28. April 2016 stattgefunden habe , erste Gespräche zwischen der Sozialbearbeiterin und ihm geführt werden können. Dann sei über die I V-Meldepflicht gesprochen und festgestellt worden, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers um die Meldepflicht bemüht ha be . Diese habe der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sich ihr Sohn seit dem 13. Mai 2015 in der Universitätsklinik Z.___ befinde. Die Mutter habe die I nvalidenr enten ihres Sohnes verwaltet und die Pflicht gehabt, die Beschwerdegegnerin über den Haftantritt und die stationäre Massnahme umgehend zu orientieren. Es sei davon auszugehen, dass sie ihr Möglichstes getan habe, um der Meldepflicht korrekt nachzukommen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bis zum Übertritt in die geschlossene Massnahmes tation am 28. April 2016 aufgrund seiner para noiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) urteilsunfähig und daher nich t in der Lage gewesen, seiner Meldepflicht nachzukommen (Urk. 1) . 2.2

In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 (Urk. 8) bestätigte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen ihre Ausführungen und ergänzte , dass aus dem Beschluss Nr. 137 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Januar 2015 (Urk. 6/3

3) gefolgert werden könne, der Beschwerdeführer

sei

vorausgesetzt er halte sich an die Therapie und die vorgeschriebenen Medikati onen – durchaus handlungsfähig gewesen . Im Wesentlichen war die Beschwer degegnerin zudem

der Auffassung, dass der Mutter des Beschwerde führers kein Verschulden angelastet werden

könne , zumal sie nicht bevoll mächtigt gewesen sei und es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen schutzbedürftigen Min derjährigen gehandelt habe (Urk. 8 S. 1-2).

Mit Replik vom 16. August 2017 (Urk. 14) entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen , es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an die Therapie und die Einnahme der vorgeschriebenen Medikamente gehalten habe und dass er handlungsfähig gewesen sei . 3.

Die Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 9/50) , mit der über den Rückforde rungsanspruch im Betrag von Fr. 23‘505.-- befunden wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher ein zig, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin der Beginn der Untersuchungshaft im Mai 2015 und der Massnahmevollzug nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden . Streitig und zu prüfen ist, ob diese Unterlassung dem Beschwerdeführer als mindestens grobfahrlässige Meldepflichtverletzung anzulasten ist. 4.

4.1

Nach verschiedenen stationären Aufenthalten in der Y.___ war der Beschwerdefüh rer am 1. Dezember 2014 wegen akuter Selbst- und Fremdge fähr dung bei Exazerbation der paranoiden Schizophrenie notfallmässig ins Sanatorium A.___ eingewiesen worden (Urk. 9/30 und Urk. 9/31/1). Am 19. Januar 2015 wurde er nach einer leichten Besserung des Zustandes nach Hause zu seiner Mutter entlassen (Urk. 9/31/2-3). Während der Hospitalisation hätten keine Hinweise für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden; die Klinik erstattete jedoch eine Gefahrenmeldung an die Kindes- und Erwach senenschutzbehörde (KESB) und stellte Antrag auf Einrichtung einer Beistand schaft (Bericht des Sanatoriums A.___ vom 19. Februar 2015; Urk. 9/31/1-3).

Im Mai 2015 erfolgte erneut eine notfallmässige Einweisung ins Sanatorium A.___ (Urk. 9/30/2). Dort wurde der Beschwerdeführer gewalttätig, indem er Mitbewohner mit einem Messer bedrohte, weshalb er am 15. Mai 2015 in die forensische Anstalt der Klinik Z.___ über wiesen wurde (Urk. 9/30 / 2). Gemäss Auskunft der Hausärztin Dr. med. B.___ vom 16. Juli 2015 erhielt er dort Physio-, Psycho- und Ergotherapie und wurde medikamentös antipsychotisch behandelt, so dass sein Zustand als stabil beurteilt werden könne (Urk. 9/30/2).

Dieser Bericht der Hausärztin vom 16. Juli 2015 samt Beilagen (Urk. 9/30/1-13) ging an die IV-Stelle, die sich gestützt darauf – zur Recht – nicht veranlasst sah, weitere Abklärungen zu treffen.

Am 19. November 2015 teilte die Mutter des Beschwerdeführers der IV-Stelle telefonisch mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 13. Mai (richtig wohl seit dem 15. Mai) 2015 in der Klinik Z.___ ; sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie dies der IV-Stelle melden müsse (Urk. 9/38).

Erst aus dem Schreiben der Sozialarbeiterin der Klinik Z.___ vom 2 9. Juni 2016 (Urk. 9/42) ergab sich, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15. Mai 2015 im stationären Massnahmevollzug nach Art. 59 StGB befand.

Bei dieser Sach- und Aktenlage steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers wusste, dass sich der Beschwer deführer nicht – wie schon zu wiederholten Malen – zu einer normalen Behand lung seiner Krankheit in der Klinik Z.___ aufhielt, sondern im Rah men einer strafrechtlichen Massnahme.

Auch wenn der Beschwerdeführer ihr am 2. Juli 2015 eine Vollmacht zur Entge gennahme der Post ausstellte (Urk. 10/2) und sie fortan seine finanziellen Belange regelte (Urk. 10/11/2-16), ergeben sich keine Hinweise dafür, dass sie sich des Grundes für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik Z.___ bewusst war. Offenbar wusste selbst die Hausärztin nicht Bescheid; die Ausführungen im Verlaufsbericht vom 16. Juli 2015 (Urk. 9/30/1-3) lassen jedenfalls nicht den gegenteiligen Schluss zu.

Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2 1. Dezember 2015 (Urk. 9/48), mit der der vorzeitige Massnahmenantritt angeordnet wurde, wurde der Mutter des Beschwerdeführers nicht zugestellt und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie über deren Inhalt informiert wurde.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine grobfahrlässige Melde pflicht verletzung der Mutter des Beschwerdeführers, für die der Beschwerde führer allenfalls einzustehen hätte, nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt ist.

Eine Meldepflichtverletzung durch die Klinik Z.___ fällt ausser Betracht, da die Klinik gestützt auf Art. 31 ATSG und Art. 77 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) keine Meldepflicht trifft. Daran ändert nichts, dass sie in der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 21. Dezember 2015 eingela den wurde, über eine allfällige Anmeldung zum Rentenbezug oder über eine allfällige Rentensistierung zu orientieren (Urk. 9/48/2). 4.2

In der Folge ist zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer selbst eine grobfahrläs sige Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Vorausset zung da für ist, dass der Beschwerdeführer urteilsfähig war . Die Beschwerdegeg nerin führt in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung au s , es könne auf die gesundheitlichen Gründe insofern keine Rücksicht genommen werden, als keine Arztberichte vorliegen würden, welche im betroffenen Zeit raum eine vollständige Urteilsunfähigkeit attestieren würden (Urk. 2). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei während der Untersuchungshaft und der stationären Behandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, der Meldepflicht nachzukommen (Urk. 1 S. 1). Er sei insbeson dere bis zum Übertritt in die geschlossene Massnahmestation am 28. April 2016 aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) urteilsunfähig und daher nicht in der Lage gewesen, seiner Meldepflicht nachzukommen (Urk. 1 S.

2).

Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum tatsächlich urteilsunfähig war . Die medizinischen Akten belegen, dass er aufgrund seines psychotischen Zustands und der damit verbundenen drohen den Verwahrlosung mit Nahrungsverweigerung wiederholt notfallmässig und im Sinne einer fürsorgerischen Unter bringung hospitalisiert werden musste.

Aus dem Bericht des Stadtspitals C.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 9/30/4-5) geht hervor, dass bei der notfallmässigen Einweisung am 22. Januar 2014 weder eine Anamnese erhoben werden konnte noch eine klinische Untersuchung, soweit sie eine Kooperation voraussetzte, möglich war. Der beigezogene Psychi ater schloss auf eine wahrscheinliche Urteilsunfähigkeit.

Auch die Y.___ führte im Bericht vom 5. November 2014 (Urk. 9/30/9-13) aus, ein geordnetes Aufnahmegespräch sei nicht möglich gewesen. Der Beschwer deführer habe nur inkohärente und bruchstückhafte Informationen gegeben. Orientierung, Auffassung und mnestische Funktionen seien im Rahmen der Psy chose beeinträchtigt gewesen, Sinnestäuschungen hätten sich nicht ausschlies sen lassen und die Absprachefähigkeit sei nicht beurteilbar gewesen.

Ebenso wurde im Austrittsbericht des Sanatoriums A.___ vom 19. Februar 2015 (Urk. 9/31/1-3) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar bewusstseins klar, aber in der Orientierung, der Auffassung, der Aufmerksamkeit und der Konzentration beeinträchtigt gewesen sei, wobei inhaltliche Denkstörungen und Sinnestäuschungen nicht ausgeschlossen hätten werden können . Auch wurde von fehlender Krankheitseinsicht berichtet; der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, sich auf eine Therapie einzulassen.

Diese medizinischen Aussagen schliessen nicht aus, dass im massgeblichen Zeit raum ab 1 5. Mai 2015 tatsächlich eine Urteilsunfähigkeit bestand. Allerdings hatten sowohl die Y.___ (Urk. 9/30/11) als auch das Sanatorium A.___ (Urk. 9/31/2) von einer raschen Zustandsbesserung unter adäquater medika mentöser Versorgung berichtet, so dass die behauptete Urteilsunfähigkeit während fast eines Jahres, nämlich vom 15. Mai 2015 bis zum 28. April 2016 (vgl. Urk. 1) , nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Unter diesen Umständen kann derzeit nicht festgestellt werden, ob die unterlas sene Meldung des strafrechtlichen Rahmens der stationären Massnahme eine grob fahrlässige Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers darstellt. Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen der Untersuchungspflicht (Art. 61 lit. c ATSG) gehalten, den Sachverhalt vollständig abzuklären und die entscheidwe sentl i che Frage der Urteilsfähigkeit zu klären .

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 15. Mai 2015 bis Juni 2016 abklären lasse und hernach über den Erlass der Rückforderung erneut entscheide. Dabei wird sie einerseits zu berücksichtigen haben, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 22. Dezember 2015 in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft befand (Urk. 9/47), was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Prüfung der Grobfahrlässigkeit einer Meldepflichtverletzung zu beachten ist (BGE 110 V 284; Urteil des Bundesgerichts I 622/05 vom 14. August 2006 E. 4.4), und andererseitsist darauf hinzuweisen, dass sie mi t dem Schreiben der Y.___ vom 29. Juni 2016 (Urk. 9/42) über den strafrechtlichen Massnahmenvollzug orientiert worden war, so dass sich ab diesem Zeitpunkt keine Meldepflichtverletzung mehr begründen lässt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis IVG und Art. 61 lit. a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

13. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird , damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und hernach erneut über das Erlassgesuch befinde . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 87 , wurde – ausgehend

von einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 9/17 ) – mit Verfügung vom

11. Februar 2013 ab dem

1. November 2012 eine ganze Inv alidenrente zugesprochen (Urk. 9 / 20 ). Der Rentenanspruch wurde von Amtes wegen überprüft (Urk. 9/28) und mit schrift liche r Mitteilung vom 11 . September 2015 (Urk. 9 / 37 )

bestätigt.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wurde am 29. Juni 2016

durch die Y.___ informiert, dass sich der Versicherte seit dem 15. Mai 2015 im Zentrum für Stationäre Forensi sche Therapie in Z.___ befinde, wo er im Rahmen einer stationären Mass nahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) behandelt werde (Urk. 9/42). Die IV-Stelle tätigte darauf hin diverse Abklärungen (Urk. 9/43-48). Mit Verfügung vom 12 . August 201

E. 1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSV ).

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war ( BGE 112 V

97

E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Sub jektivität M ögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bil dungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf ( BGE 138 V 218

E. 4; SVR 2008 AHV Nr.

E. 6 (Urk.

E. 9 )

stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung

dieses Gesuchs in Aussicht. Dagegen liess er mit Schreiben vom 23. März 2017 (Urk. 10/6) Einwand erheben. Mit Verfügung vom 13. April 2017 (Urk. 2 = Urk. 10/5) wies die IV-Stelle das Gesu ch um Erlass der Rückerstattung ab.

2.

Hiergegen erhob der Versicherte

mit Eingabe vom

18. Mai 2017 (Urk. 1 ) Beschwerde

mit dem Antrag, auf die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Ren ten in der Höhe von Fr. 23‘505.-- sei zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am

28. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Am 16. August 2017 reichte der Versicherte eine Replik ein (Urk. 14). Mit Duplik vom 11. September 2017 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme, was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 S.

41 mit Hinweis). Das Verhalten, das den guten Glau ben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Ver waltung zu erk undigen, fällt in Betracht (ARV 1998 Nr. 41 S.

234, C

257/97; Urteil e des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2 , 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 und 9C_181/2017 vom 6. Juni 2017 E. 2, je mit weite ren Hinweisen ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zu viel ausge richtete I nvalidenr enten im Betrag von Fr. 23‘505. -- zurückerstatten müsse, da er es trotz Hinweis auf die Meldepflichten in den Verfügungen betreffend Inva lidenr enten grobfahrlässig unterlassen habe, ihr den meldepflichtigen Tatbe stand der Untersuchungshaft beziehungsweise des Straf- und Massnahmevoll zugs mitzuteilen. Die Voraussetzung des guten Glaubens, die für den Erlass der Rückers tattung erforderlich sei, liege nicht vor . In Bezug auf die Einwände könne auf die gesundheitlichen Gründe insofern keine Rücksicht genommen werden, als keine Arztberichte vorliegen würden, welche im betroffenen Zeit raum eine vollständige Urteilsunfähigkeit attestieren würde n . Vielmehr sei davon auszugehen, dass unter anderem durch die Mutter des Beschwerdeführers und auch durch anwesende Sozialarbeiter genügend Unterstützung vorhanden gewesen sei, damit die Meldepflicht hätte erfüllt werden können (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer macht demgege nüber geltend , er sei während der Untersu chungshaft und der stationären Behandlung aus gesundheitlichen Grün den nicht in der Lage gewesen, der Meldepflicht nachzukommen. Es hätten erst mit dem Übertritt aus dem Hochsicherheitstrakt in die geschlossene Massnah mestation 80a, welche r am 28. April 2016 stattgefunden habe , erste Gespräche zwischen der Sozialbearbeiterin und ihm geführt werden können. Dann sei über die I V-Meldepflicht gesprochen und festgestellt worden, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers um die Meldepflicht bemüht ha be . Diese habe der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sich ihr Sohn seit dem 13. Mai 2015 in der Universitätsklinik Z.___ befinde. Die Mutter habe die I nvalidenr enten ihres Sohnes verwaltet und die Pflicht gehabt, die Beschwerdegegnerin über den Haftantritt und die stationäre Massnahme umgehend zu orientieren. Es sei davon auszugehen, dass sie ihr Möglichstes getan habe, um der Meldepflicht korrekt nachzukommen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bis zum Übertritt in die geschlossene Massnahmes tation am 28. April 2016 aufgrund seiner para noiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) urteilsunfähig und daher nich t in der Lage gewesen, seiner Meldepflicht nachzukommen (Urk. 1) . 2.2

In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 (Urk. 8) bestätigte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen ihre Ausführungen und ergänzte , dass aus dem Beschluss Nr. 137 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Januar 2015 (Urk. 6/3

3) gefolgert werden könne, der Beschwerdeführer

sei

vorausgesetzt er halte sich an die Therapie und die vorgeschriebenen Medikati onen – durchaus handlungsfähig gewesen . Im Wesentlichen war die Beschwer degegnerin zudem

der Auffassung, dass der Mutter des Beschwerde führers kein Verschulden angelastet werden

könne , zumal sie nicht bevoll mächtigt gewesen sei und es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen schutzbedürftigen Min derjährigen gehandelt habe (Urk. 8 S. 1-2).

Mit Replik vom 16. August 2017 (Urk. 14) entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen , es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an die Therapie und die Einnahme der vorgeschriebenen Medikamente gehalten habe und dass er handlungsfähig gewesen sei . 3.

Die Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 9/50) , mit der über den Rückforde rungsanspruch im Betrag von Fr. 23‘505.-- befunden wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher ein zig, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin der Beginn der Untersuchungshaft im Mai 2015 und der Massnahmevollzug nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden . Streitig und zu prüfen ist, ob diese Unterlassung dem Beschwerdeführer als mindestens grobfahrlässige Meldepflichtverletzung anzulasten ist. 4.

4.1

Nach verschiedenen stationären Aufenthalten in der Y.___ war der Beschwerdefüh rer am 1. Dezember 2014 wegen akuter Selbst- und Fremdge fähr dung bei Exazerbation der paranoiden Schizophrenie notfallmässig ins Sanatorium A.___ eingewiesen worden (Urk. 9/30 und Urk. 9/31/1). Am 19. Januar 2015 wurde er nach einer leichten Besserung des Zustandes nach Hause zu seiner Mutter entlassen (Urk. 9/31/2-3). Während der Hospitalisation hätten keine Hinweise für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden; die Klinik erstattete jedoch eine Gefahrenmeldung an die Kindes- und Erwach senenschutzbehörde (KESB) und stellte Antrag auf Einrichtung einer Beistand schaft (Bericht des Sanatoriums A.___ vom 19. Februar 2015; Urk. 9/31/1-3).

Im Mai 2015 erfolgte erneut eine notfallmässige Einweisung ins Sanatorium A.___ (Urk. 9/30/2). Dort wurde der Beschwerdeführer gewalttätig, indem er Mitbewohner mit einem Messer bedrohte, weshalb er am 15. Mai 2015 in die forensische Anstalt der Klinik Z.___ über wiesen wurde (Urk. 9/30 / 2). Gemäss Auskunft der Hausärztin Dr. med. B.___ vom 16. Juli 2015 erhielt er dort Physio-, Psycho- und Ergotherapie und wurde medikamentös antipsychotisch behandelt, so dass sein Zustand als stabil beurteilt werden könne (Urk. 9/30/2).

Dieser Bericht der Hausärztin vom 16. Juli 2015 samt Beilagen (Urk. 9/30/1-13) ging an die IV-Stelle, die sich gestützt darauf – zur Recht – nicht veranlasst sah, weitere Abklärungen zu treffen.

Am 19. November 2015 teilte die Mutter des Beschwerdeführers der IV-Stelle telefonisch mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 13. Mai (richtig wohl seit dem 15. Mai) 2015 in der Klinik Z.___ ; sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie dies der IV-Stelle melden müsse (Urk. 9/38).

Erst aus dem Schreiben der Sozialarbeiterin der Klinik Z.___ vom 2 9. Juni 2016 (Urk. 9/42) ergab sich, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15. Mai 2015 im stationären Massnahmevollzug nach Art. 59 StGB befand.

Bei dieser Sach- und Aktenlage steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers wusste, dass sich der Beschwer deführer nicht – wie schon zu wiederholten Malen – zu einer normalen Behand lung seiner Krankheit in der Klinik Z.___ aufhielt, sondern im Rah men einer strafrechtlichen Massnahme.

Auch wenn der Beschwerdeführer ihr am 2. Juli 2015 eine Vollmacht zur Entge gennahme der Post ausstellte (Urk. 10/2) und sie fortan seine finanziellen Belange regelte (Urk. 10/11/2-16), ergeben sich keine Hinweise dafür, dass sie sich des Grundes für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik Z.___ bewusst war. Offenbar wusste selbst die Hausärztin nicht Bescheid; die Ausführungen im Verlaufsbericht vom 16. Juli 2015 (Urk. 9/30/1-3) lassen jedenfalls nicht den gegenteiligen Schluss zu.

Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2 1. Dezember 2015 (Urk. 9/48), mit der der vorzeitige Massnahmenantritt angeordnet wurde, wurde der Mutter des Beschwerdeführers nicht zugestellt und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie über deren Inhalt informiert wurde.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine grobfahrlässige Melde pflicht verletzung der Mutter des Beschwerdeführers, für die der Beschwerde führer allenfalls einzustehen hätte, nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt ist.

Eine Meldepflichtverletzung durch die Klinik Z.___ fällt ausser Betracht, da die Klinik gestützt auf Art. 31 ATSG und Art. 77 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) keine Meldepflicht trifft. Daran ändert nichts, dass sie in der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 21. Dezember 2015 eingela den wurde, über eine allfällige Anmeldung zum Rentenbezug oder über eine allfällige Rentensistierung zu orientieren (Urk. 9/48/2). 4.2

In der Folge ist zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer selbst eine grobfahrläs sige Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Vorausset zung da für ist, dass der Beschwerdeführer urteilsfähig war . Die Beschwerdegeg nerin führt in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung au s , es könne auf die gesundheitlichen Gründe insofern keine Rücksicht genommen werden, als keine Arztberichte vorliegen würden, welche im betroffenen Zeit raum eine vollständige Urteilsunfähigkeit attestieren würden (Urk. 2). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei während der Untersuchungshaft und der stationären Behandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, der Meldepflicht nachzukommen (Urk. 1 S. 1). Er sei insbeson dere bis zum Übertritt in die geschlossene Massnahmestation am 28. April 2016 aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) urteilsunfähig und daher nicht in der Lage gewesen, seiner Meldepflicht nachzukommen (Urk. 1 S.

2).

Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum tatsächlich urteilsunfähig war . Die medizinischen Akten belegen, dass er aufgrund seines psychotischen Zustands und der damit verbundenen drohen den Verwahrlosung mit Nahrungsverweigerung wiederholt notfallmässig und im Sinne einer fürsorgerischen Unter bringung hospitalisiert werden musste.

Aus dem Bericht des Stadtspitals C.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 9/30/4-5) geht hervor, dass bei der notfallmässigen Einweisung am 22. Januar 2014 weder eine Anamnese erhoben werden konnte noch eine klinische Untersuchung, soweit sie eine Kooperation voraussetzte, möglich war. Der beigezogene Psychi ater schloss auf eine wahrscheinliche Urteilsunfähigkeit.

Auch die Y.___ führte im Bericht vom 5. November 2014 (Urk. 9/30/9-13) aus, ein geordnetes Aufnahmegespräch sei nicht möglich gewesen. Der Beschwer deführer habe nur inkohärente und bruchstückhafte Informationen gegeben. Orientierung, Auffassung und mnestische Funktionen seien im Rahmen der Psy chose beeinträchtigt gewesen, Sinnestäuschungen hätten sich nicht ausschlies sen lassen und die Absprachefähigkeit sei nicht beurteilbar gewesen.

Ebenso wurde im Austrittsbericht des Sanatoriums A.___ vom 19. Februar 2015 (Urk. 9/31/1-3) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar bewusstseins klar, aber in der Orientierung, der Auffassung, der Aufmerksamkeit und der Konzentration beeinträchtigt gewesen sei, wobei inhaltliche Denkstörungen und Sinnestäuschungen nicht ausgeschlossen hätten werden können . Auch wurde von fehlender Krankheitseinsicht berichtet; der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, sich auf eine Therapie einzulassen.

Diese medizinischen Aussagen schliessen nicht aus, dass im massgeblichen Zeit raum ab 1 5. Mai 2015 tatsächlich eine Urteilsunfähigkeit bestand. Allerdings hatten sowohl die Y.___ (Urk. 9/30/11) als auch das Sanatorium A.___ (Urk. 9/31/2) von einer raschen Zustandsbesserung unter adäquater medika mentöser Versorgung berichtet, so dass die behauptete Urteilsunfähigkeit während fast eines Jahres, nämlich vom 15. Mai 2015 bis zum 28. April 2016 (vgl. Urk. 1) , nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Unter diesen Umständen kann derzeit nicht festgestellt werden, ob die unterlas sene Meldung des strafrechtlichen Rahmens der stationären Massnahme eine grob fahrlässige Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers darstellt. Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen der Untersuchungspflicht (Art. 61 lit. c ATSG) gehalten, den Sachverhalt vollständig abzuklären und die entscheidwe sentl i che Frage der Urteilsfähigkeit zu klären .

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 15. Mai 2015 bis Juni 2016 abklären lasse und hernach über den Erlass der Rückforderung erneut entscheide. Dabei wird sie einerseits zu berücksichtigen haben, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 22. Dezember 2015 in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft befand (Urk. 9/47), was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Prüfung der Grobfahrlässigkeit einer Meldepflichtverletzung zu beachten ist (BGE 110 V 284; Urteil des Bundesgerichts I 622/05 vom 14. August 2006 E. 4.4), und andererseitsist darauf hinzuweisen, dass sie mi t dem Schreiben der Y.___ vom 29. Juni 2016 (Urk. 9/42) über den strafrechtlichen Massnahmenvollzug orientiert worden war, so dass sich ab diesem Zeitpunkt keine Meldepflichtverletzung mehr begründen lässt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis IVG und Art. 61 lit. a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

13. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird , damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und hernach erneut über das Erlassgesuch befinde . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 19 87 , wurde – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100  % (vgl. Urk.  9/17 ) – mit Verfügung vom
  2. Februar 2013 ab dem
  3. November 2012 eine ganze Inv alidenrente zugesprochen (Urk. 9 / 20 ). Der Rentenanspruch wurde von Amtes wegen überprüft (Urk.  9/28) und mit schrift liche r Mitteilung vom 11 .  September 2015 (Urk.  9 / 37 ) bestätigt.      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wurde am 29. Juni 2016 durch die Y.___ informiert, dass sich der Versicherte seit dem 15. Mai 2015 im Zentrum für Stationäre Forensi sche Therapie in Z.___ befinde, wo er im Rahmen einer stationären Mass nahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) behandelt werde (Urk. 9/42). Die IV-Stelle tätigte darauf hin diverse Abklärungen (Urk. 9/43-48). Mit Verfügung vom 12 . August 201 6 (Urk.  9 / 49 ) sistierte sie die Rente rückwirkend per 1.  Juni 2015 mit der Begründung, dass während des sta tionären strafrechtlichen Massnahmevollzugs die Ausübung einer Erwerbstätig keit nicht möglich sei , weshalb während dieses Zeitraums die Invalidenrente ausgesetzt werde . Zudem teilte sie mit , dass der Versicherte über die Rückfor derung eine separate Verfügung erhalte (Urk. 9/49/1) . Mit Vorbescheid vom 1
  4. August 2016 (Urk. 10/1 2 )   stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Rückfor derung der zu viel ausgerichteten Renten vom 1.  Juni 20 15 bis zum 31. August 201 6 im Betrag von Fr. 2 3 ‘ 505 .-- in Aussicht . Dagegen wurde innert Frist kein Einwand erhoben . Mit Verfügung vom 27 . September 201 6 (Urk. 9/50) ver pflichtete die IV-Stelle den Versicherten, die ihm vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 zu viel ausbezahlten Renten in der Höhe von Fr. 23‘505.-- zurückzuerstatten (Urk.  9/50 ).      Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 (Urk. 10/11) liess der Versicherte sinngemäss um Erlass der Rückerstattung ersuchen. Mit Vorbescheid vom
  5. März 2017 (Urk. 10/ 9 ) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung dieses Gesuchs in Aussicht. Dagegen liess er mit Schreiben vom 23. März 2017 (Urk. 10/6) Einwand erheben. Mit Verfügung vom 13. April 2017 (Urk. 2 = Urk. 10/5) wies die IV-Stelle das Gesu ch um Erlass der Rückerstattung ab.
  6. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
  7. Mai 2017 (Urk.  1 ) Beschwerde mit dem Antrag, auf die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Ren ten in der Höhe von Fr. 23‘505.-- sei zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am
  8. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.  8 ). Am 16.  August 2017 reichte der Versicherte eine Replik ein (Urk. 14). Mit Duplik vom 11. September 2017 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme, was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).      Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  9. 1.1      Gemäss Art.  25 Abs.  1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art.  25 Abs.  1 Satz 2 ATSG und Art.  4 Abs.  1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSV ).      Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war ( BGE 112 V  97 E.  2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Sub jektivität M ögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bil dungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf ( BGE 138 V 218 E.  4; SVR  2008 AHV Nr.  13 S.   41 mit Hinweis). Das Verhalten, das den guten Glau ben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Ver waltung zu erk undigen, fällt in Betracht (ARV  1998 Nr. 41 S.   234, C   257/97; Urteil e des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8.  Mai 2015 E.  2 , 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 und 9C_181/2017 vom 6. Juni 2017 E. 2, je mit weite ren Hinweisen ).
  10. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zu viel ausge richtete I nvalidenr enten im Betrag von Fr. 23‘505. -- zurückerstatten müsse, da er es trotz Hinweis auf die Meldepflichten in den Verfügungen betreffend Inva lidenr enten grobfahrlässig unterlassen habe, ihr den meldepflichtigen Tatbe stand der Untersuchungshaft beziehungsweise des Straf- und Massnahmevoll zugs mitzuteilen. Die Voraussetzung des guten Glaubens, die für den Erlass der Rückers tattung erforderlich sei, liege nicht vor . In Bezug auf die Einwände könne auf die gesundheitlichen Gründe insofern keine Rücksicht genommen werden, als keine Arztberichte vorliegen würden, welche im betroffenen Zeit raum eine vollständige Urteilsunfähigkeit attestieren würde n . Vielmehr sei davon auszugehen, dass unter anderem durch die Mutter des Beschwerdeführers und auch durch anwesende Sozialarbeiter genügend Unterstützung vorhanden gewesen sei, damit die Meldepflicht hätte erfüllt werden können (Urk. 2).      Der Beschwerdeführer macht demgege nüber geltend , er sei während der Untersu chungshaft und der stationären Behandlung aus gesundheitlichen Grün den nicht in der Lage gewesen, der Meldepflicht nachzukommen. Es hätten erst mit dem Übertritt aus dem Hochsicherheitstrakt in die geschlossene Massnah mestation 80a, welche r am 28. April 2016 stattgefunden habe , erste Gespräche zwischen der Sozialbearbeiterin und ihm geführt werden können. Dann sei über die I V-Meldepflicht gesprochen und festgestellt worden, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers um die Meldepflicht bemüht ha be . Diese habe der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sich ihr Sohn seit dem 13. Mai 2015 in der Universitätsklinik Z.___ befinde. Die Mutter habe die I nvalidenr enten ihres Sohnes verwaltet und die Pflicht gehabt, die Beschwerdegegnerin über den Haftantritt und die stationäre Massnahme umgehend zu orientieren. Es sei davon auszugehen, dass sie ihr Möglichstes getan habe, um der Meldepflicht korrekt nachzukommen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bis zum Übertritt in die geschlossene Massnahmes tation am 28. April 2016 aufgrund seiner para noiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) urteilsunfähig und daher nich t in der Lage gewesen, seiner Meldepflicht nachzukommen (Urk. 1) . 2.2      In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 (Urk. 8) bestätigte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen ihre Ausführungen und ergänzte , dass aus dem Beschluss Nr. 137 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Januar 2015 (Urk. 6/3 3) gefolgert werden könne, der Beschwerdeführer sei     vorausgesetzt er halte sich an die Therapie und die vorgeschriebenen Medikati onen – durchaus handlungsfähig gewesen . Im Wesentlichen war die Beschwer degegnerin zudem der Auffassung, dass der Mutter des Beschwerde führers kein Verschulden angelastet werden könne , zumal sie nicht bevoll mächtigt gewesen sei und es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen schutzbedürftigen Min derjährigen gehandelt habe (Urk. 8 S. 1-2).      Mit Replik vom 16. August 2017 (Urk. 14) entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen , es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an die Therapie und die Einnahme der vorgeschriebenen Medikamente gehalten habe und dass er handlungsfähig gewesen sei .
  11. Die Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 9/50) , mit der über den Rückforde rungsanspruch im Betrag von Fr. 23‘505.-- befunden wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher ein zig, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin der Beginn der Untersuchungshaft im Mai 2015 und der Massnahmevollzug nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden . Streitig und zu prüfen ist, ob diese Unterlassung dem Beschwerdeführer als mindestens grobfahrlässige Meldepflichtverletzung anzulasten ist.
  12. 4.1      Nach verschiedenen stationären Aufenthalten in der Y.___ war der Beschwerdefüh rer am 1. Dezember 2014 wegen akuter Selbst- und Fremdge fähr dung bei Exazerbation der paranoiden Schizophrenie notfallmässig ins Sanatorium A.___ eingewiesen worden (Urk. 9/30 und Urk. 9/31/1). Am 19. Januar 2015 wurde er nach einer leichten Besserung des Zustandes nach Hause zu seiner Mutter entlassen (Urk. 9/31/2-3). Während der Hospitalisation hätten keine Hinweise für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden; die Klinik erstattete jedoch eine Gefahrenmeldung an die Kindes- und Erwach senenschutzbehörde (KESB) und stellte Antrag auf Einrichtung einer Beistand schaft (Bericht des Sanatoriums A.___ vom 19. Februar 2015; Urk. 9/31/1-3).      Im Mai 2015 erfolgte erneut eine notfallmässige Einweisung ins Sanatorium A.___ (Urk. 9/30/2). Dort wurde der Beschwerdeführer gewalttätig, indem er Mitbewohner mit einem Messer bedrohte, weshalb er am 15. Mai 2015 in die forensische Anstalt der Klinik Z.___ über wiesen wurde (Urk. 9/30 / 2). Gemäss Auskunft der Hausärztin Dr. med.  B.___ vom 16. Juli 2015 erhielt er dort Physio-, Psycho- und Ergotherapie und wurde medikamentös antipsychotisch behandelt, so dass sein Zustand als stabil beurteilt werden könne (Urk. 9/30/2).      Dieser Bericht der Hausärztin vom 16. Juli 2015 samt Beilagen (Urk. 9/30/1-13) ging an die IV-Stelle, die sich gestützt darauf – zur Recht – nicht veranlasst sah, weitere Abklärungen zu treffen.      Am 19. November 2015 teilte die Mutter des Beschwerdeführers der IV-Stelle telefonisch mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 13. Mai (richtig wohl seit dem 15. Mai) 2015 in der Klinik Z.___ ; sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie dies der IV-Stelle melden müsse (Urk. 9/38).      Erst aus dem Schreiben der Sozialarbeiterin der Klinik Z.___ vom 2
  13. Juni 2016 (Urk. 9/42) ergab sich, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15. Mai 2015 im stationären Massnahmevollzug nach Art.  59 StGB befand.      Bei dieser Sach- und Aktenlage steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers wusste, dass sich der Beschwer deführer nicht – wie schon zu wiederholten Malen – zu einer normalen Behand lung seiner Krankheit in der Klinik Z.___ aufhielt, sondern im Rah men einer strafrechtlichen Massnahme.      Auch wenn der Beschwerdeführer ihr am 2. Juli 2015 eine Vollmacht zur Entge gennahme der Post ausstellte (Urk. 10/2) und sie fortan seine finanziellen Belange regelte (Urk. 10/11/2-16), ergeben sich keine Hinweise dafür, dass sie sich des Grundes für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik Z.___ bewusst war. Offenbar wusste selbst die Hausärztin nicht Bescheid; die Ausführungen im Verlaufsbericht vom 16. Juli 2015 (Urk. 9/30/1-3) lassen jedenfalls nicht den gegenteiligen Schluss zu.      Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2
  14. Dezember 2015 (Urk. 9/48), mit der der vorzeitige Massnahmenantritt angeordnet wurde, wurde der Mutter des Beschwerdeführers nicht zugestellt und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie über deren Inhalt informiert wurde.      Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine grobfahrlässige Melde pflicht verletzung der Mutter des Beschwerdeführers, für die der Beschwerde führer allenfalls einzustehen hätte, nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt ist.      Eine Meldepflichtverletzung durch die Klinik Z.___ fällt ausser Betracht, da die Klinik gestützt auf Art.  31 ATSG und Art. 77 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) keine Meldepflicht trifft. Daran ändert nichts, dass sie in der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 21. Dezember 2015 eingela den wurde, über eine allfällige Anmeldung zum Rentenbezug oder über eine allfällige Rentensistierung zu orientieren (Urk. 9/48/2). 4.2      In der Folge ist zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer selbst eine grobfahrläs sige Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Vorausset zung da für ist, dass der Beschwerdeführer urteilsfähig war . Die Beschwerdegeg nerin führt in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung au s , es könne auf die gesundheitlichen Gründe insofern keine Rücksicht genommen werden, als keine Arztberichte vorliegen würden, welche im betroffenen Zeit raum eine vollständige Urteilsunfähigkeit attestieren würden (Urk. 2). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei während der Untersuchungshaft und der stationären Behandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, der Meldepflicht nachzukommen (Urk. 1 S. 1). Er sei insbeson dere bis zum Übertritt in die geschlossene Massnahmestation am 28. April 2016 aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) urteilsunfähig und daher nicht in der Lage gewesen, seiner Meldepflicht nachzukommen (Urk. 1 S. 2).      Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum tatsächlich urteilsunfähig war . Die medizinischen Akten belegen, dass er aufgrund seines psychotischen Zustands und der damit verbundenen drohen den Verwahrlosung mit Nahrungsverweigerung wiederholt notfallmässig und im Sinne einer fürsorgerischen Unter bringung hospitalisiert werden musste.      Aus dem Bericht des Stadtspitals C.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 9/30/4-5) geht hervor, dass bei der notfallmässigen Einweisung am 22. Januar 2014 weder eine Anamnese erhoben werden konnte noch eine klinische Untersuchung, soweit sie eine Kooperation voraussetzte, möglich war. Der beigezogene Psychi ater schloss auf eine wahrscheinliche Urteilsunfähigkeit.      Auch die Y.___ führte im Bericht vom 5. November 2014 (Urk. 9/30/9-13) aus, ein geordnetes Aufnahmegespräch sei nicht möglich gewesen. Der Beschwer deführer habe nur inkohärente und bruchstückhafte Informationen gegeben. Orientierung, Auffassung und mnestische Funktionen seien im Rahmen der Psy chose beeinträchtigt gewesen, Sinnestäuschungen hätten sich nicht ausschlies sen lassen und die Absprachefähigkeit sei nicht beurteilbar gewesen.      Ebenso wurde im Austrittsbericht des Sanatoriums A.___ vom 19. Februar 2015 (Urk. 9/31/1-3) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar bewusstseins klar, aber in der Orientierung, der Auffassung, der Aufmerksamkeit und der Konzentration beeinträchtigt gewesen sei, wobei inhaltliche Denkstörungen und Sinnestäuschungen nicht ausgeschlossen hätten werden können . Auch wurde von fehlender Krankheitseinsicht berichtet; der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, sich auf eine Therapie einzulassen.           Diese medizinischen Aussagen schliessen nicht aus, dass im massgeblichen Zeit raum ab 1
  15. Mai 2015 tatsächlich eine Urteilsunfähigkeit bestand. Allerdings hatten sowohl die Y.___ (Urk. 9/30/11) als auch das Sanatorium A.___ (Urk. 9/31/2) von einer raschen Zustandsbesserung unter adäquater medika mentöser Versorgung berichtet, so dass die behauptete Urteilsunfähigkeit während fast eines Jahres, nämlich vom 15. Mai 2015 bis zum 28. April 2016 (vgl. Urk. 1) , nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Unter diesen Umständen kann derzeit nicht festgestellt werden, ob die unterlas sene Meldung des strafrechtlichen Rahmens der stationären Massnahme eine grob fahrlässige Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers darstellt. Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen der Untersuchungspflicht (Art. 61 lit.  c ATSG) gehalten, den Sachverhalt vollständig abzuklären und die entscheidwe sentl i che Frage der Urteilsfähigkeit zu klären . Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 15. Mai 2015 bis Juni 2016 abklären lasse und hernach über den Erlass der Rückforderung erneut entscheide. Dabei wird sie einerseits zu berücksichtigen haben, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 22. Dezember 2015 in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft befand (Urk. 9/47), was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Prüfung der Grobfahrlässigkeit einer Meldepflichtverletzung zu beachten ist (BGE 110 V 284; Urteil des Bundesgerichts I 622/05 vom 14. August 2006 E. 4.4), und andererseitsist darauf hinzuweisen, dass sie mi t dem Schreiben der Y.___ vom 29.  Juni 2016 (Urk. 9/42) über den strafrechtlichen Massnahmenvollzug orientiert worden war, so dass sich ab diesem Zeitpunkt keine Meldepflichtverletzung mehr begründen lässt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  16. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis IVG und Art. 61 lit. a ATSG). Das Gericht erkennt:
  17. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  18. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird , damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und hernach erneut über das Erlassgesuch befinde .
  19. Das Verfahren ist kostenlos.
  20. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  21. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  22. Juli bis und mit 1
  23. August sowie vom 1
  24. Dezember bis und mit dem
  25. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00558

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Steudler Urteil vom

21. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 87 , wurde – ausgehend

von einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 9/17 ) – mit Verfügung vom

11. Februar 2013 ab dem

1. November 2012 eine ganze Inv alidenrente zugesprochen (Urk. 9 / 20 ). Der Rentenanspruch wurde von Amtes wegen überprüft (Urk. 9/28) und mit schrift liche r Mitteilung vom 11 . September 2015 (Urk. 9 / 37 )

bestätigt.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wurde am 29. Juni 2016

durch die Y.___ informiert, dass sich der Versicherte seit dem 15. Mai 2015 im Zentrum für Stationäre Forensi sche Therapie in Z.___ befinde, wo er im Rahmen einer stationären Mass nahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) behandelt werde (Urk. 9/42). Die IV-Stelle tätigte darauf hin diverse Abklärungen (Urk. 9/43-48). Mit Verfügung vom 12 . August 201 6 (Urk. 9 / 49 ) sistierte sie die Rente rückwirkend per 1. Juni 2015 mit der Begründung, dass während des sta tionären strafrechtlichen Massnahmevollzugs die Ausübung einer Erwerbstätig keit nicht möglich sei , weshalb während dieses Zeitraums die Invalidenrente ausgesetzt

werde . Zudem

teilte sie mit , dass der Versicherte über die Rückfor derung eine separate Verfügung erhalte (Urk. 9/49/1) . Mit Vorbescheid vom 1 6. August 2016 (Urk. 10/1 2 )

stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Rückfor derung der zu viel ausgerichteten Renten vom 1. Juni 20 15 bis zum 31. August 201 6 im Betrag von Fr. 2 3 ‘ 505 .-- in Aussicht . Dagegen wurde innert Frist kein Einwand erhoben . Mit Verfügung vom 27 . September 201 6 (Urk. 9/50) ver pflichtete die IV-Stelle den Versicherten, die ihm vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 zu viel ausbezahlten Renten in der Höhe von Fr. 23‘505.-- zurückzuerstatten (Urk. 9/50 ).

Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 (Urk. 10/11) liess der Versicherte sinngemäss um Erlass der Rückerstattung ersuchen.

Mit Vorbescheid vom

3. März 2017 (Urk. 10/ 9 )

stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung

dieses Gesuchs in Aussicht. Dagegen liess er mit Schreiben vom 23. März 2017 (Urk. 10/6) Einwand erheben. Mit Verfügung vom 13. April 2017 (Urk. 2 = Urk. 10/5) wies die IV-Stelle das Gesu ch um Erlass der Rückerstattung ab.

2.

Hiergegen erhob der Versicherte

mit Eingabe vom

18. Mai 2017 (Urk. 1 ) Beschwerde

mit dem Antrag, auf die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Ren ten in der Höhe von Fr. 23‘505.-- sei zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am

28. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Am 16. August 2017 reichte der Versicherte eine Replik ein (Urk. 14). Mit Duplik vom 11. September 2017 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme, was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSV ).

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war ( BGE 112 V

97

E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Sub jektivität M ögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bil dungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf ( BGE 138 V 218

E. 4; SVR 2008 AHV Nr. 13 S.

41 mit Hinweis). Das Verhalten, das den guten Glau ben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Ver waltung zu erk undigen, fällt in Betracht (ARV 1998 Nr. 41 S.

234, C

257/97; Urteil e des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2 , 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 und 9C_181/2017 vom 6. Juni 2017 E. 2, je mit weite ren Hinweisen ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zu viel ausge richtete I nvalidenr enten im Betrag von Fr. 23‘505. -- zurückerstatten müsse, da er es trotz Hinweis auf die Meldepflichten in den Verfügungen betreffend Inva lidenr enten grobfahrlässig unterlassen habe, ihr den meldepflichtigen Tatbe stand der Untersuchungshaft beziehungsweise des Straf- und Massnahmevoll zugs mitzuteilen. Die Voraussetzung des guten Glaubens, die für den Erlass der Rückers tattung erforderlich sei, liege nicht vor . In Bezug auf die Einwände könne auf die gesundheitlichen Gründe insofern keine Rücksicht genommen werden, als keine Arztberichte vorliegen würden, welche im betroffenen Zeit raum eine vollständige Urteilsunfähigkeit attestieren würde n . Vielmehr sei davon auszugehen, dass unter anderem durch die Mutter des Beschwerdeführers und auch durch anwesende Sozialarbeiter genügend Unterstützung vorhanden gewesen sei, damit die Meldepflicht hätte erfüllt werden können (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer macht demgege nüber geltend , er sei während der Untersu chungshaft und der stationären Behandlung aus gesundheitlichen Grün den nicht in der Lage gewesen, der Meldepflicht nachzukommen. Es hätten erst mit dem Übertritt aus dem Hochsicherheitstrakt in die geschlossene Massnah mestation 80a, welche r am 28. April 2016 stattgefunden habe , erste Gespräche zwischen der Sozialbearbeiterin und ihm geführt werden können. Dann sei über die I V-Meldepflicht gesprochen und festgestellt worden, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers um die Meldepflicht bemüht ha be . Diese habe der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sich ihr Sohn seit dem 13. Mai 2015 in der Universitätsklinik Z.___ befinde. Die Mutter habe die I nvalidenr enten ihres Sohnes verwaltet und die Pflicht gehabt, die Beschwerdegegnerin über den Haftantritt und die stationäre Massnahme umgehend zu orientieren. Es sei davon auszugehen, dass sie ihr Möglichstes getan habe, um der Meldepflicht korrekt nachzukommen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bis zum Übertritt in die geschlossene Massnahmes tation am 28. April 2016 aufgrund seiner para noiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) urteilsunfähig und daher nich t in der Lage gewesen, seiner Meldepflicht nachzukommen (Urk. 1) . 2.2

In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 (Urk. 8) bestätigte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen ihre Ausführungen und ergänzte , dass aus dem Beschluss Nr. 137 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Januar 2015 (Urk. 6/3

3) gefolgert werden könne, der Beschwerdeführer

sei

vorausgesetzt er halte sich an die Therapie und die vorgeschriebenen Medikati onen – durchaus handlungsfähig gewesen . Im Wesentlichen war die Beschwer degegnerin zudem

der Auffassung, dass der Mutter des Beschwerde führers kein Verschulden angelastet werden

könne , zumal sie nicht bevoll mächtigt gewesen sei und es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen schutzbedürftigen Min derjährigen gehandelt habe (Urk. 8 S. 1-2).

Mit Replik vom 16. August 2017 (Urk. 14) entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen , es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an die Therapie und die Einnahme der vorgeschriebenen Medikamente gehalten habe und dass er handlungsfähig gewesen sei . 3.

Die Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 9/50) , mit der über den Rückforde rungsanspruch im Betrag von Fr. 23‘505.-- befunden wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher ein zig, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin der Beginn der Untersuchungshaft im Mai 2015 und der Massnahmevollzug nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden . Streitig und zu prüfen ist, ob diese Unterlassung dem Beschwerdeführer als mindestens grobfahrlässige Meldepflichtverletzung anzulasten ist. 4.

4.1

Nach verschiedenen stationären Aufenthalten in der Y.___ war der Beschwerdefüh rer am 1. Dezember 2014 wegen akuter Selbst- und Fremdge fähr dung bei Exazerbation der paranoiden Schizophrenie notfallmässig ins Sanatorium A.___ eingewiesen worden (Urk. 9/30 und Urk. 9/31/1). Am 19. Januar 2015 wurde er nach einer leichten Besserung des Zustandes nach Hause zu seiner Mutter entlassen (Urk. 9/31/2-3). Während der Hospitalisation hätten keine Hinweise für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden; die Klinik erstattete jedoch eine Gefahrenmeldung an die Kindes- und Erwach senenschutzbehörde (KESB) und stellte Antrag auf Einrichtung einer Beistand schaft (Bericht des Sanatoriums A.___ vom 19. Februar 2015; Urk. 9/31/1-3).

Im Mai 2015 erfolgte erneut eine notfallmässige Einweisung ins Sanatorium A.___ (Urk. 9/30/2). Dort wurde der Beschwerdeführer gewalttätig, indem er Mitbewohner mit einem Messer bedrohte, weshalb er am 15. Mai 2015 in die forensische Anstalt der Klinik Z.___ über wiesen wurde (Urk. 9/30 / 2). Gemäss Auskunft der Hausärztin Dr. med. B.___ vom 16. Juli 2015 erhielt er dort Physio-, Psycho- und Ergotherapie und wurde medikamentös antipsychotisch behandelt, so dass sein Zustand als stabil beurteilt werden könne (Urk. 9/30/2).

Dieser Bericht der Hausärztin vom 16. Juli 2015 samt Beilagen (Urk. 9/30/1-13) ging an die IV-Stelle, die sich gestützt darauf – zur Recht – nicht veranlasst sah, weitere Abklärungen zu treffen.

Am 19. November 2015 teilte die Mutter des Beschwerdeführers der IV-Stelle telefonisch mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 13. Mai (richtig wohl seit dem 15. Mai) 2015 in der Klinik Z.___ ; sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie dies der IV-Stelle melden müsse (Urk. 9/38).

Erst aus dem Schreiben der Sozialarbeiterin der Klinik Z.___ vom 2 9. Juni 2016 (Urk. 9/42) ergab sich, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15. Mai 2015 im stationären Massnahmevollzug nach Art. 59 StGB befand.

Bei dieser Sach- und Aktenlage steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers wusste, dass sich der Beschwer deführer nicht – wie schon zu wiederholten Malen – zu einer normalen Behand lung seiner Krankheit in der Klinik Z.___ aufhielt, sondern im Rah men einer strafrechtlichen Massnahme.

Auch wenn der Beschwerdeführer ihr am 2. Juli 2015 eine Vollmacht zur Entge gennahme der Post ausstellte (Urk. 10/2) und sie fortan seine finanziellen Belange regelte (Urk. 10/11/2-16), ergeben sich keine Hinweise dafür, dass sie sich des Grundes für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik Z.___ bewusst war. Offenbar wusste selbst die Hausärztin nicht Bescheid; die Ausführungen im Verlaufsbericht vom 16. Juli 2015 (Urk. 9/30/1-3) lassen jedenfalls nicht den gegenteiligen Schluss zu.

Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2 1. Dezember 2015 (Urk. 9/48), mit der der vorzeitige Massnahmenantritt angeordnet wurde, wurde der Mutter des Beschwerdeführers nicht zugestellt und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie über deren Inhalt informiert wurde.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine grobfahrlässige Melde pflicht verletzung der Mutter des Beschwerdeführers, für die der Beschwerde führer allenfalls einzustehen hätte, nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt ist.

Eine Meldepflichtverletzung durch die Klinik Z.___ fällt ausser Betracht, da die Klinik gestützt auf Art. 31 ATSG und Art. 77 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) keine Meldepflicht trifft. Daran ändert nichts, dass sie in der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 21. Dezember 2015 eingela den wurde, über eine allfällige Anmeldung zum Rentenbezug oder über eine allfällige Rentensistierung zu orientieren (Urk. 9/48/2). 4.2

In der Folge ist zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer selbst eine grobfahrläs sige Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Vorausset zung da für ist, dass der Beschwerdeführer urteilsfähig war . Die Beschwerdegeg nerin führt in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung au s , es könne auf die gesundheitlichen Gründe insofern keine Rücksicht genommen werden, als keine Arztberichte vorliegen würden, welche im betroffenen Zeit raum eine vollständige Urteilsunfähigkeit attestieren würden (Urk. 2). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei während der Untersuchungshaft und der stationären Behandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, der Meldepflicht nachzukommen (Urk. 1 S. 1). Er sei insbeson dere bis zum Übertritt in die geschlossene Massnahmestation am 28. April 2016 aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) urteilsunfähig und daher nicht in der Lage gewesen, seiner Meldepflicht nachzukommen (Urk. 1 S.

2).

Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum tatsächlich urteilsunfähig war . Die medizinischen Akten belegen, dass er aufgrund seines psychotischen Zustands und der damit verbundenen drohen den Verwahrlosung mit Nahrungsverweigerung wiederholt notfallmässig und im Sinne einer fürsorgerischen Unter bringung hospitalisiert werden musste.

Aus dem Bericht des Stadtspitals C.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 9/30/4-5) geht hervor, dass bei der notfallmässigen Einweisung am 22. Januar 2014 weder eine Anamnese erhoben werden konnte noch eine klinische Untersuchung, soweit sie eine Kooperation voraussetzte, möglich war. Der beigezogene Psychi ater schloss auf eine wahrscheinliche Urteilsunfähigkeit.

Auch die Y.___ führte im Bericht vom 5. November 2014 (Urk. 9/30/9-13) aus, ein geordnetes Aufnahmegespräch sei nicht möglich gewesen. Der Beschwer deführer habe nur inkohärente und bruchstückhafte Informationen gegeben. Orientierung, Auffassung und mnestische Funktionen seien im Rahmen der Psy chose beeinträchtigt gewesen, Sinnestäuschungen hätten sich nicht ausschlies sen lassen und die Absprachefähigkeit sei nicht beurteilbar gewesen.

Ebenso wurde im Austrittsbericht des Sanatoriums A.___ vom 19. Februar 2015 (Urk. 9/31/1-3) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar bewusstseins klar, aber in der Orientierung, der Auffassung, der Aufmerksamkeit und der Konzentration beeinträchtigt gewesen sei, wobei inhaltliche Denkstörungen und Sinnestäuschungen nicht ausgeschlossen hätten werden können . Auch wurde von fehlender Krankheitseinsicht berichtet; der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, sich auf eine Therapie einzulassen.

Diese medizinischen Aussagen schliessen nicht aus, dass im massgeblichen Zeit raum ab 1 5. Mai 2015 tatsächlich eine Urteilsunfähigkeit bestand. Allerdings hatten sowohl die Y.___ (Urk. 9/30/11) als auch das Sanatorium A.___ (Urk. 9/31/2) von einer raschen Zustandsbesserung unter adäquater medika mentöser Versorgung berichtet, so dass die behauptete Urteilsunfähigkeit während fast eines Jahres, nämlich vom 15. Mai 2015 bis zum 28. April 2016 (vgl. Urk. 1) , nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Unter diesen Umständen kann derzeit nicht festgestellt werden, ob die unterlas sene Meldung des strafrechtlichen Rahmens der stationären Massnahme eine grob fahrlässige Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers darstellt. Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen der Untersuchungspflicht (Art. 61 lit. c ATSG) gehalten, den Sachverhalt vollständig abzuklären und die entscheidwe sentl i che Frage der Urteilsfähigkeit zu klären .

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 15. Mai 2015 bis Juni 2016 abklären lasse und hernach über den Erlass der Rückforderung erneut entscheide. Dabei wird sie einerseits zu berücksichtigen haben, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 22. Dezember 2015 in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft befand (Urk. 9/47), was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Prüfung der Grobfahrlässigkeit einer Meldepflichtverletzung zu beachten ist (BGE 110 V 284; Urteil des Bundesgerichts I 622/05 vom 14. August 2006 E. 4.4), und andererseitsist darauf hinzuweisen, dass sie mi t dem Schreiben der Y.___ vom 29. Juni 2016 (Urk. 9/42) über den strafrechtlichen Massnahmenvollzug orientiert worden war, so dass sich ab diesem Zeitpunkt keine Meldepflichtverletzung mehr begründen lässt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis IVG und Art. 61 lit. a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

13. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird , damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und hernach erneut über das Erlassgesuch befinde . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler