Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1982, war zuletzt von August 2013 bis Juli 2014 beim Verein Y.___ in einem Pensum von 10-15 % tätig ( Urk. 5/2 Ziff. 5.4) . Unter Hinweis auf einen Status nach Keim zelltumor des rechten Hodens sowie psychische B eschwerden meldete sich der
Versicherte am 1 7. Juli 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e ( Urk. 5/9-10, Urk. 5/16, Urk. 5/ 19, Urk. 5/26-27, Urk. 5/31) und erwerbliche ( Urk. 5/7 ) Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/29-45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2017 einen Rentenanspruch ( Urk. 5/46 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 6. Mai 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 3. April 2017 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuhe ben
und es sei ihm eine vorübergehende Rente zuzusprechen .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2017 ( Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer
a m 2 6. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehe nem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht er kannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheits bild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indika toren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweis belastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkre ten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik (zur Publikation vorge sehene Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.3).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). # 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheits wert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fakto ren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davo n aus, die m edizinische n Abklärungen hätten ergeben , dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschrän ke. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf finanzielle und private Belastungen zurück zu führen (S. 1). 2.2
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), er sei weiterhin krank und arbeitsunfähig. Er leide weiterhin unter sehr starken de pressiven Symptomen. Er habe sich völlig sozial zurückgezogen und es gelinge ihm nicht mehr, seinen Alltagsverpflichtungen nachzukommen. Die Ärzte wür den ihn weiterhin kran k schreiben, da er im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeiten könne. Natürlich habe ihn seine psychosoziale Situation zusätzlich belastet. Er brauche vorübergehend eine Rente, bis sich sein Zustand mittels Therapie so weit verbessert habe, dass eine berufliche Rehabilitation möglich sei. 2.3
Streitig un d zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Leis tungen der Invalidenversicherung . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Medizini sche Onkologie, Onkozentrum, berichtete am 2 3. Oktober 2014 ( Urk. 5/9 /1-4 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- gemischter Keimzelltumor des rechten Hodens , 2011
- aktuell: Reoperation eines metastasenverdächtigen Lymphknotens retro per i toneal
Er führte aus, dass die Prognose noch unklar sei (S. 2 Ziff. 1.4). Derzeit bestün den keine Einschränkungen (S. 2 Ziff. 1.7).
3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 7. November 2014 ( Urk. 5/10/6-8) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronische Ein- und Durchschlafstörungen mit verlängerter Aufwach phase bei verschobenem Schlaf-/Wachrhythmus - psychophysische Insomnie - kognitive Defizite mit Konzentrations- und Aufmerksamkeitsproblemen - gemischter Keimzelltumor des rechten Hodens, zurzeit in Behandlung wegen Verdacht auf Rezidiv
Er führte aus, dass die Schlafstörungen wahrscheinlich nicht mehr zu beheben seien und auch zu erwarten sei, dass weiterhin angst depressive Zustände aufträ ten (S. 1 Ziff. 1.4). Bis zum 3. August 2014 habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 4. August 2014 sei eine 40-50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei ohne Arbeit und mache seit zirka Juli 2014 einen Arbeitsversuch mit Kinderbetreuung im Hort. Dieser verlaufe posi tiv. Eine Tätigkeit in diesem Rahmen sei zu etwa 40-50 % möglich (S. 2 Ziff. 1.7).
3.3
Dr. Z.___ berichtete am 2 0. Mai 2015 ( Urk. 5/16) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lymphknoten-Rezidiv eines Keimzell-Tumors des Hodens, bestehend seit November 2014 (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Prognose zweifelhaft sei (S. 3 Ziff. 3.3). 3.4
Dr. A.___ berichtete am 9. Juni 2015 ( Urk. 5/19), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers in etwa stationär sei. Probleme wie zum Beispiel die grossen finanziellen Probleme würden immer wieder zu depressiven Schüben führen und eine Ver schlechterung des psychischen Zustandes bewirken. Der Beschwerdeführer sei jedoch trotzdem bemüht , einer Arbeit nachzugehen und die Arbeitszeit zu stei gern (S. 1 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe im Bereich Kinderbetreuung eine Arbeit gefunden, die ihm gefalle und auch seinem Schlafproblem mit ver längerter Aufwachphase entgegenkomme (S. 1 Ziff. 2.1). Gegenwärtig fänden zwei- bis dreimal wöchentlich eine Psychotherapie sowie zirka halbjährliche onkologische Nachkontrollen statt (S. 3 Ziff. 3.1). 3.5
Dr. A.___ berichtete am 2 0. Januar 2016 ( Urk. 5/26) und führte aus, dass sich leider aufgrund einer schwierigen sozialen Situation (der Beschwerdeführer sei Vater eines Sohnes geworden und die Mutter habe ihm das Kind entzogen) eine massive Verschlechterung des psychischen Zustandes eingestellt habe . Der Be schwerdeführer sei in psychiatrischer Behandlung und desw egen seit dem 4. Januar 2016 nicht arbeitsfähig (S. 1 Ziff. 1.3 und Ziff. 2.2 ).
3.6
Die Ärzte der B.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 2. April 2015 ( Urk. 5/31/9-11) über die teilstationäre Be handlung des Beschwerdeführers vom 1 0. bis 3 0. März 2015 in der Nachtklinik und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.2)
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer vom Zentrum für Abhängigkeits erkrankungen der B.___ zugewiesen worden sei bei depressiver Entwicklung im Rahmen einer Trennungssituation im Dezember 2014 nach eineinhalbjähriger Beziehung. Seit Januar 2015 nehme er Olanzapin, seit Anfang Februar 2015 Wellbutrin ein. Ziele der teilstationären Behandlung seien Hilfe bei Alkohol abstinenz sowie Umgang mit Einsamkeitsgefühlen vor dem Hintergrund einer depressiven Episode (S. 1) .
Der Beschwerdeführer sei im Affekt vermindert schwingungsfähig und die Stimmung sei niedergeschlagen. Der Antrieb sei vermindert. Es bestünden Einschlafstörungen mit Früherwachen. Der Appetit sei reduziert. Während der Hospitalisation sei der psychische Zustand schwankend gewesen. Zwar seien Alkoholatemtests negativ ausgefallen und es sei keine Ent zugssymptomatik zu beobachten gewesen, seine depressive Symptomatik sei je doch unverändert geblieben mit deprimierter Grundstimmung, Antriebs schwäche, Schlafstörungen, Appetitminderung und zeitweisen passiven Suizidgedanken. Er habe kaum therapeutische Hilfe in Anspruch genommen und sei zuletzt nicht mehr zu den gemeinsamen Aktivitäten erschienen. Bei oberärztlichen Standort- und Visitengesprächen habe er unentschuldigt gefehlt. Die Hospitalisationsziele hätten nicht errei cht werden können, insbesondere weil der Beschwerdeführer zu oft abwesend geblieben sei. Obwohl keine Hin weise auf einen komplizierten Alkoholentzug bestanden hätten und kein Alko holrückfall während der Hospitalisati on habe n a chgewiesen werden können, sei ein stationärer Alkoholentzug vor einer allfällig erneuten Hospitalisation in der Nachklinik sinnvoll. Ebenfalls sei eine Therapiemotivation für den teilstationä ren Rahmen zu prüfen (S. 2).
3.7
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___ , berichtete am 2 7. April 2016 ( Urk. 5/31/1- 8 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion und massiver Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.25) - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicher-dependenten, zwanghaften sowie paranoiden Anteilen auf dem Hintergrund einer sehr schwierigen Kindheit (Aggressionen des Vaters, psychisch kranke Mutter; ICD-10 F61.0) - Dysthymia seit der Jugend (ICD-10 F34.1)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen schäd lichen Gebrauch von Alkohol seit mindestens 2014 (ICD-10 F10.1). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer vom 1 0. bis 3 0. März 2015 in einer teilstationä ren Behandlung in der Nachtklinik gewesen sei (S. 1 Ziff. 1.3). Die Aufmerk samkeit, Auffassung und Konzentration seien unauffällig. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer eingeengt auf die Thematik mit der Kindesmutter, dem Kontakt zum Sohn und den Behördengängen für den Zuspruch eines Besuchs rechts. Inhaltlich bestünden Beeinträchtigungsideen mit misstrauischer Haltung gegenüber sozialen Kontakten und involvierten Behörden. Die Stimmung sei gedrückt, im Affekt flach, arm und kaum schwingungsfähig. Es bestünden weiter Einschlafstörungen, Albträume und Appetitlosigkeit. Zurzeit könne keine Prognose, insbesondere was eine zukünftige Arbeitsfähigkeit betreffe, gemacht werden (S. 4 Ziff. 1.4) . Gegenwärtig stehe der Beschwerdeführer in ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen. Eine tagesklinische Behandlung sei in Planung (S. 4 Ziff. 1.5) . Seit dem 1. Januar 2016 bestehe in der Tätigkeit als Kinderbetreuer eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (S. 5 Ziff. 1.6). Körperlich und geistig bestünden keine Einschränkungen. Psychisch sei der Beschwerdeführer beeinträchtigt durch die Unfähigkeit , aus seinem Albtraum (der Konflikt mit der Kindsmutter und der Unmöglichkeit , mit seinem Sohn zusammen zu leben) herauszufinden . Es bestünden eine reduzierte Flexibilität, Misstrauen in Sozialkontakte resultierend in einer erhöhten Absi cherungstendenz, depressive Dekompensation mit Leistungseinbussen und sozialem Rückzug . Aus ärztlicher Sicht sei eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, insbesondere als Kinderbetreuer bis auf weiteres nicht zumutbar. Prospektiv sei die Arbeitsfähigkeit im Langzeitverlauf frühestens in einem Jahr einschätzbar (S. 5 Ziff. 1.7).
3.8
Die Ärzte des Sanatoriums D.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, berichteten mit Austrittsbericht vom 2 5. November 2016 ( Urk. 5/44/8-12) über den teilstationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 8. Juli bis 3 0. September 2016 und nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer von der ambulanten Behandlerin überwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer zeige sich am Anfang des Ge sprächs sehr misstrauisch, beantworte die Fragen nur sehr knapp, zum Teil mit Verweigerung der Antworten bei genauerem Nachfragen. Der Beschwerdeführer berichte, aktuell zu 100 % krankgeschrieben zu sein wegen einer schwierigen Familiensituation, die er im Detail nicht erzählen wolle. Bei Nachfrage schildere er, dass die Ex-Partnerin ihm verweigere, den gemeinsamen Sohn zu sehen oder mit zu betreuen. Warum wisse er nicht genau. Er denke, sie sei schwer krank. Er habe schon alles Mögliche versucht, ohne Erfolg. Zum Zeitpunkt des Eintritts befinde sich der Beschwerdeführer in ungekündigter Anstellung als Kinder betreuer, jedoch bestehe eine Kündigungsabsichtserklärung auf September 201 6.
Eine Taggeldversicherung bestehe nicht.
Dies belaste den Beschwerde führer zusätzlich (S. 1). Er habe sich bereits vor Erhalt der Aufforderung von der IV-Stelle für einen Aufenthalt in der Tagesklinik entschieden. Er wolle sich sel ber weiterentwickeln und brauche eine Tagesstruktur. Es bestünden Schulden, den Betrag wolle er nicht angeben (S. 1 f.). Im Januar 2015 sei ein Therapie versuch mit einem Antidepressivum durch Dr. C.___ erfolgt. Da kein positiver Effekt eingetreten sei, sei die Behandlung nach zirka vierzehn Tagen wieder be endet worden. Der Beschwerdeführer stehe einer Psychopharmakotherapie eher skeptisch entgegen. Ein affektiver Rapport sei im Erstgespräch nur schwer her stellbar. Es bestehe eine starke Denkeinengung und überwertig anmutende Ängste und Sorgen betreffend das Wohlergehen des Kindes. Der Beschwerde führer sei deutlich affektarm, deprimiert, rat- und hoffnungslos (S. 3) . Bereits die Definition eines gemeinsamen psychotherapeutischen Behandlungsziels habe sich schwierig gestaltet. Auch eine verhaltenstherapeutische Depressions-Behandlung und damit eine Verringerung der depressiven Symptomatik sei während der tagesklinischen Behandlung nicht gelungen, unter anderem, da die Lockerung der eingeschränkten Sichtweise und damit eine Auslenkung vom Thema „Kindsmissbrauch“ beziehungsweise Entwicklungsschädigung nicht möglich gewesen sei en . Während der zwölfwöchigen Behandlungsdauer seien stichprobeweise Atemalkoholtests durchgeführt worden, wobei sich zweimalig ein leicht positives Testresultat gezeigt habe, gemäss Angaben des Beschwerde führers aufgrund von alkoholhaltigen Hustentropfen. Der Beschwerdeführer sei in gegenseitigem Einverständnis in unverändertem Zustandsbild aus dem teil stationären Rahmen entlassen worden. Ihm sei die Wiederaufnahme der ambu lanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen worden. Eine antidepressive als auch neuroleptische Medikation habe der Beschwerde führer wiederholt abgelehnt (S. 4) . 3.9
Dr. C.___ berichtete am 1 3. Februar 2017 ( Urk. 5/44/1-7) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) eine An passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vor dem Hintergrund einer komplexen Traumafolgestörung seit mindestens Beginn der aktuellen Behand lung (ICD-19 F43.21). Seit dem letzten Bericht vom 2 7. April 2016 habe sich der Zustand weiter chronifiziert. Der Beschwerdeführer versuche weiterhin Kontakt zu seinem Sohn herzustellen, was ihm jedoch aufgrund behördlicher Hürden und der fehlenden Kooperation der Kindsmutter noch nicht gelungen sei. Die depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmung, Gedankenkreisen, Antriebs störung, Schlafstörung, Freud- und Lustlosigkeit bis hin zu intermittierenden Suizidgedanken sei chronifiziert (S. 1 f. Ziff. 1.4). Die Aufmerksamkeit, Auffas sung und Konzentration seien unauffällig. Formalgedanklich sei der Beschwer deführer eingeengt auf das Thema Kindsmissbrauch durch die Kindsmutter, psy chische Entfremdung des Sohnes von ihm und behördliches Fehlverhalten in Bezug auf die Besuchsregelung. Inhaltlich sei er in diesen Punkten nicht aus lenkbar. Prognostisch sei ungünstig, dass sich das Zustandsbild seit dem letzten Bericht im April 2016 verschlechtert habe. Ob und wann eine Zustandsver besserung eintrete, sei prospektiv nicht einschätzbar (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine deutlich reduzierte Flexibilität. Der Beschwerdeführer setze sich praktisch durchgehend mit dem Thema Kindsentfremdung und psychischer Missbrauch auseinander und sei aufgrund von tiefer Trauer im Kontakt mit anderen Kin dern, die ihn an die versäumte Zeit mit seinem eigenen Sohn erinnern würden, nicht in d er Lage, seine bi sherige Tä tigkeit als Kinderbetreuer auszuüben. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der depressiven Symptome zu 100 % reduziert (S. 3 Ziff. 1.7). 3.10
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 6. März 2017 Stellung ( Urk. 5/45/4-5) und führte aus, dass in den Arztberichten von Dr. C.___ beide Male eine Anpassungsstörung genannt worden sei. Warum plötzlich eine komplexe Traumafolgestörung beschrieben werde, könne aufgrund der Anamnese nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer sei zwar im Kin desalter hart bestraft worden, habe aber offenbar immer gewusst warum. In die sem Sinne sei das notwendige Kriterium „chronische Traumatisierungen“ nicht erfüllt. Ebenso wenig könne die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits störung nachvollzogen werden. Schon die allgemeinen Kriterien seien nicht er füllt. Während der Hospitalisation im Sanatorium D.___ seien zwar Miss trauen und Verschlossenheit aufgefallen, jedoch nur in der Kommunikation mit den Behandlern, nicht aber mit den Mitpatienten. Weitere Züge seien im Arzt bericht des Sanatoriums D.___ nicht beschrieben worden, auch eine entspre chende Diagnose sei nicht gestellt worden. Warum in den Arztberichten von Dr. C.___ nur ein schädlicher Alkoholkonsum beschrieben werde, obwohl im Arztbericht der B.___ vom April 2015 angegeben worden sei, dass der Beschwer deführer, der seit sieben Jahren täglich eine Flasche Hochprozentiges oder Wein konsumiere, sich auf Druck der Freundin für einen Alkoholentzug angemeldet habe, könne klar nicht nachvollzogen werden. Auch im letzten Bericht werde nur ein schädlicher Gebrauch genannt, da es angeblich während des tagesklini schen Aufenthaltes im Sanatorium D.___ keine Hinweise für eine Störung durch Substanzen gegeben habe. Allerdings sei im Bericht vom November 2016 angegeben worden, dass beim stichprobeartigen Alkoholtest zweimalig positive Tests gemessen worden seien, gemäss Beschwerdeführer wegen alkoholhaltigen Hustentropfen, was in Frage zu stellen sei.
Insgesamt könne aktuell die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43) aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren erkannt werden, allenfalls noch die Diagnose einer, am ehesten primären Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2). 4. 4.1
Den medizinischen Akte n lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer diagnostizierten Anpassungsstörung , einer rezidivieren den depressiven Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie eine s Alkoholabhängigkeitssyndrom s (vgl. vorstehend E. 3) während rund 20 Tagen eine teilstationäre Behandlung in der Nachtklinik der B.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie während rund drei Monaten eine teilstationäre Behandlung im Sana torium D.___
in Anspruch nahm und danach in di e ambulante Weiterbe handlung der B.___
en tlassen wurde .
In somatischer Hinsicht findet sich vorliegend die Diagnose eines Keimzelltu mors des rechten Hodens mit Erstdiagnose im Jahre 2011 (Behandlung mit Orchiektomie und anschliessender Chemotherapie), im September 2014 wurde sodann ein Rundherd im Mediastinum festgestellt, wobei der Tumor gutartig gewesen ist (vgl. vorstehend E. 3.1 , Urk. 5/44/10 ) . 4.2
I nvaliditätsfremde psychosoziale Faktoren sind bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auch nach der geänderten Rechtsprechung des strukturierten Beweis verfahrens (vgl. vorstehend E. 1.2) weiterhin zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2015 vom 2 0. Mai 2016 E. 3.2). Entsprechend ist nach geänderter Rechtsprechung bei sämtlichen psychischen Leiden beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zum strukturierten Beweisver fahren und den Indikatoren vgl. vorstehend E. 1.2) festzustellen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheitsschaden oder auf nicht versicherte Faktoren zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).
Vorliegend führten sowohl die Ärzte der B.___ (vgl. vorstehend E. 3.6), des Sana toriums D.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) wie auch der den Beschwerdeführer ambulant behandelnde Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3. 7 und E. 3.9) und der Beschwerdeführer selbst a us, es gehe ihm schlecht
seit der Trennung und dem Auszug der Ex-Freundin mit dem gemeinsamen Sohn. Die Kindsmutter verwei gere ihm, den gemeinsamen Sohn zu sehen.
Er sei deshalb nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Er könne sich emotional nicht anderen Kindern widmen, wenn er seinen eigenen Sohn nicht mitbetreuen könne ( Urk. 5/31 /4, Urk. 5/31/9 ). Es bestünden Konflikte mit den Behörden betreffend Besuchsregelung ( Urk. 5/44/11 , Urk. 5/44/2 ). Weiter habe der Beschwerdeführer Schulden , wobei er den Betrag nicht nennen wolle , und es bestehe eine Kündigungsabsichtser klärung auf September 2016 ( Urk. 5/44/8 -9 ) . Es bestehe eine starke Denk - einengung und überwertig anmutende Ängste und Sorgen betreffend das Wohler gehen des Sohnes. Die Ärzte nannten damit im Wesentlichen Beeinträchti gungen, welche von den ausgeprägten und zweifelsohne belastenden psycho sozialen und damit nicht versicherten Faktoren (vgl. vorstehend E. 1.3) herrüh ren. Aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung hinsichtlich der Entstehung be ziehungsweise Intensivierung der Beschwerden mit den schwierigen familiären Ereignissen ist vorliegend - unter Ausklammerung dieser psychosozialen Fakto ren - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung auszugehen. 4.3
Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Nur therapeutisch nicht mehr angehbare Stö rungen können rechtlich als invalidisierend gelten. Bei einem erst relativ kurze Zeit andauernden - somit noch kaum chronifzierten - Krankheitsgeschehen dürften regelmässig noch therapeutische Optionen bestehen, eine Behandlungs resistenz also ausgeschlossen sein (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Hinsichtlich des Therapieverlaufs geht aus den Akte n, insbesondere dem Bericht des Sanatoriums D.___
hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl eine anti depressive als auch eine neuroleptische Medikation wiederholt abgelehnt habe ( Urk. 5/44/11). Bereits die Definition eines gemeinsamen psychotherapeutischen Behandlungsziels habe sich schwierig gestaltet und auch eine verhaltens therapeutische Depressions-Behandlung sei während der tagesklinischen Be handlung nicht gelungen, unter anderem weil eine Lockerung der eingeschränk ten Sichtweise und damit eine Auslenkung vom Thema „ Kindsmissbrauch “ nicht möglich gewesen sei
( Urk. 5/44/11) . Auch die Ärzte der B.___ berichteten über den teilstationären Aufenthalt, dass der Beschwerdeführer kaum therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe und zuletzt nicht mehr zu den gemeinsamen Aktivitäten erschienen sei. Bei oberärztlichen Standort- sowie Visitenge sprächen habe er unentschuldigt gefehlt ( Urk. 5/31/11) .
Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann daher nicht aus gegangen werden. 4.4
Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Be züge der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator „Komorbiditäten“, vgl. vorstehend E. 1.2) ist festzuhalten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Präzisierung von E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 durch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes gerichts 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 E. 8.1).
Angesichts des Verlaufs der teilstationären Behandlungen sowohl in der B.___ wie auch im Sanatorium D.___ und des Verweigerns einer medikamentöse n Therapie kommt vorliegend weder der Anpassungs- noch der depressiven Stö rung eine relevante ressourcenhemmende Wirkung zu. 4.5 Des Weiteren bestehen keine Hinweise auf strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik (Komplex der Persönlichkeit, vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2), welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Ge wicht fallen könnte n . So ist den Ärzten des Sanatoriums D.___ zwar Miss trauen und Verschlossenheit aufgefallen, was als charakteristische Züge einer Persönlichkeitsstörung im klinischen Bild gedeutet werden könnte. Da dies je doch nur in der Kommunikation mit den Behandlern, nicht aber mit den Mit patienten der Fall war, und weitere Züge nicht festgestellt wurden sowie auch die allgemeinen Kriterien einer solchen Diagnose nicht erfüllt sind (vgl. vorste hend E. 3.10), kann die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht nachvollzo gen werden. Ein sozialer Rückzug ist zwar in minimalem Masse vorhanden ( ausser für die Therapiesitzungen und Termine bei Behörden verlasse er seine Wohnung kaum mehr, Urk. 5/44/10), aus dem Bericht de s Sanatorium D.___ geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer in einem guten Kontakt zum Patienten kolletiv gestanden habe und vom Kontakt zu den Mitpatienten sowie der gebo tenen Tagesstruktur habe profitieren können ( Urk. 5/44/11) , mithin eine Tages struktur und sozialer Kontakt wieder mehr vorhanden sind. Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex sozialer Kontext; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) bestätigende und mobilisierbare, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. 4.6 Zusammenfassend spricht der funktionelle Schweregrad des Gesundheits schadens gegen eine invalidisierende Einschränkung. Daneben liegt keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor, da offenbar eine aktive Vorgehensweise bezüglich der Besuchsregelung mit der KESB sowie ausführliche Recherchen in der Literatur (mehrere Studien gelesen und sich mit Fachpersonen ausgetauscht) zum Thema Entfremdung als psychischer Kindsmissbrauch möglich sind (vgl. Urk. 5 / 44/2 ), was mit der vo m Beschwerdeführer geltend gemachten massiven Einschränkun gen im Erwerbsbereich nicht vereinbar ist. Damit ist unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass die psychischen Störungen keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zeitigen und die geltend gemachten Einschränkungen anders begrün det sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung. 5. Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidisie renden Gesundheitsschadens. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweis würdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind hinrei chend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 3. April 2017 als rechtens, war zur Abweisung der dagegen erhobenen Be schwerde führt. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von I V -L eistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1982, war zuletzt von August 2013 bis Juli 2014 beim Verein Y.___ in einem Pensum von 10-15 % tätig ( Urk. 5/2 Ziff. 5.4) . Unter Hinweis auf einen Status nach Keim zelltumor des rechten Hodens sowie psychische B eschwerden meldete sich der
Versicherte am 1 7. Juli 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e ( Urk. 5/9-10, Urk. 5/16, Urk. 5/ 19, Urk. 5/26-27, Urk. 5/31) und erwerbliche ( Urk. 5/7 ) Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/29-45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2017 einen Rentenanspruch ( Urk. 5/46 = Urk. 2) .
E. 1.1 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehe nem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht er kannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheits bild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indika toren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweis belastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkre ten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik (zur Publikation vorge sehene Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.3).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). #
E. 1.3 und Ziff.
E. 2 0. Juni 2017 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davo n aus, die m edizinische n Abklärungen hätten ergeben , dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschrän ke. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf finanzielle und private Belastungen zurück zu führen (S. 1).
E. 2.2 ).
3.6
Die Ärzte der B.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 2. April 2015 ( Urk. 5/31/9-11) über die teilstationäre Be handlung des Beschwerdeführers vom 1 0. bis 3 0. März 2015 in der Nachtklinik und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.2)
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer vom Zentrum für Abhängigkeits erkrankungen der B.___ zugewiesen worden sei bei depressiver Entwicklung im Rahmen einer Trennungssituation im Dezember 2014 nach eineinhalbjähriger Beziehung. Seit Januar 2015 nehme er Olanzapin, seit Anfang Februar 2015 Wellbutrin ein. Ziele der teilstationären Behandlung seien Hilfe bei Alkohol abstinenz sowie Umgang mit Einsamkeitsgefühlen vor dem Hintergrund einer depressiven Episode (S. 1) .
Der Beschwerdeführer sei im Affekt vermindert schwingungsfähig und die Stimmung sei niedergeschlagen. Der Antrieb sei vermindert. Es bestünden Einschlafstörungen mit Früherwachen. Der Appetit sei reduziert. Während der Hospitalisation sei der psychische Zustand schwankend gewesen. Zwar seien Alkoholatemtests negativ ausgefallen und es sei keine Ent zugssymptomatik zu beobachten gewesen, seine depressive Symptomatik sei je doch unverändert geblieben mit deprimierter Grundstimmung, Antriebs schwäche, Schlafstörungen, Appetitminderung und zeitweisen passiven Suizidgedanken. Er habe kaum therapeutische Hilfe in Anspruch genommen und sei zuletzt nicht mehr zu den gemeinsamen Aktivitäten erschienen. Bei oberärztlichen Standort- und Visitengesprächen habe er unentschuldigt gefehlt. Die Hospitalisationsziele hätten nicht errei cht werden können, insbesondere weil der Beschwerdeführer zu oft abwesend geblieben sei. Obwohl keine Hin weise auf einen komplizierten Alkoholentzug bestanden hätten und kein Alko holrückfall während der Hospitalisati on habe n a chgewiesen werden können, sei ein stationärer Alkoholentzug vor einer allfällig erneuten Hospitalisation in der Nachklinik sinnvoll. Ebenfalls sei eine Therapiemotivation für den teilstationä ren Rahmen zu prüfen (S. 2).
3.7
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___ , berichtete am 2 7. April 2016 ( Urk. 5/31/1-
E. 2.3 Streitig un d zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Leis tungen der Invalidenversicherung . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Medizini sche Onkologie, Onkozentrum, berichtete am 2 3. Oktober 2014 ( Urk. 5/9 /1-4 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- gemischter Keimzelltumor des rechten Hodens , 2011
- aktuell: Reoperation eines metastasenverdächtigen Lymphknotens retro per i toneal
Er führte aus, dass die Prognose noch unklar sei (S. 2 Ziff. 1.4). Derzeit bestün den keine Einschränkungen (S. 2 Ziff. 1.7).
3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 7. November 2014 ( Urk. 5/10/6-8) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronische Ein- und Durchschlafstörungen mit verlängerter Aufwach phase bei verschobenem Schlaf-/Wachrhythmus - psychophysische Insomnie - kognitive Defizite mit Konzentrations- und Aufmerksamkeitsproblemen - gemischter Keimzelltumor des rechten Hodens, zurzeit in Behandlung wegen Verdacht auf Rezidiv
Er führte aus, dass die Schlafstörungen wahrscheinlich nicht mehr zu beheben seien und auch zu erwarten sei, dass weiterhin angst depressive Zustände aufträ ten (S. 1 Ziff. 1.4). Bis zum 3. August 2014 habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 4. August 2014 sei eine 40-50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei ohne Arbeit und mache seit zirka Juli 2014 einen Arbeitsversuch mit Kinderbetreuung im Hort. Dieser verlaufe posi tiv. Eine Tätigkeit in diesem Rahmen sei zu etwa 40-50 % möglich (S. 2 Ziff. 1.7).
3.3
Dr. Z.___ berichtete am 2 0. Mai 2015 ( Urk. 5/16) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lymphknoten-Rezidiv eines Keimzell-Tumors des Hodens, bestehend seit November 2014 (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Prognose zweifelhaft sei (S. 3 Ziff. 3.3). 3.4
Dr. A.___ berichtete am 9. Juni 2015 ( Urk. 5/19), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers in etwa stationär sei. Probleme wie zum Beispiel die grossen finanziellen Probleme würden immer wieder zu depressiven Schüben führen und eine Ver schlechterung des psychischen Zustandes bewirken. Der Beschwerdeführer sei jedoch trotzdem bemüht , einer Arbeit nachzugehen und die Arbeitszeit zu stei gern (S. 1 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe im Bereich Kinderbetreuung eine Arbeit gefunden, die ihm gefalle und auch seinem Schlafproblem mit ver längerter Aufwachphase entgegenkomme (S. 1 Ziff. 2.1). Gegenwärtig fänden zwei- bis dreimal wöchentlich eine Psychotherapie sowie zirka halbjährliche onkologische Nachkontrollen statt (S. 3 Ziff. 3.1). 3.5
Dr. A.___ berichtete am 2 0. Januar 2016 ( Urk. 5/26) und führte aus, dass sich leider aufgrund einer schwierigen sozialen Situation (der Beschwerdeführer sei Vater eines Sohnes geworden und die Mutter habe ihm das Kind entzogen) eine massive Verschlechterung des psychischen Zustandes eingestellt habe . Der Be schwerdeführer sei in psychiatrischer Behandlung und desw egen seit dem 4. Januar 2016 nicht arbeitsfähig (S. 1 Ziff.
E. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer
a m 2 6. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 4.1 Den medizinischen Akte n lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer diagnostizierten Anpassungsstörung , einer rezidivieren den depressiven Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie eine s Alkoholabhängigkeitssyndrom s (vgl. vorstehend E. 3) während rund 20 Tagen eine teilstationäre Behandlung in der Nachtklinik der B.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie während rund drei Monaten eine teilstationäre Behandlung im Sana torium D.___
in Anspruch nahm und danach in di e ambulante Weiterbe handlung der B.___
en tlassen wurde .
In somatischer Hinsicht findet sich vorliegend die Diagnose eines Keimzelltu mors des rechten Hodens mit Erstdiagnose im Jahre 2011 (Behandlung mit Orchiektomie und anschliessender Chemotherapie), im September 2014 wurde sodann ein Rundherd im Mediastinum festgestellt, wobei der Tumor gutartig gewesen ist (vgl. vorstehend E. 3.1 , Urk. 5/44/10 ) .
E. 4.2 I nvaliditätsfremde psychosoziale Faktoren sind bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auch nach der geänderten Rechtsprechung des strukturierten Beweis verfahrens (vgl. vorstehend E. 1.2) weiterhin zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2015 vom 2 0. Mai 2016 E. 3.2). Entsprechend ist nach geänderter Rechtsprechung bei sämtlichen psychischen Leiden beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zum strukturierten Beweisver fahren und den Indikatoren vgl. vorstehend E. 1.2) festzustellen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheitsschaden oder auf nicht versicherte Faktoren zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).
Vorliegend führten sowohl die Ärzte der B.___ (vgl. vorstehend E. 3.6), des Sana toriums D.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) wie auch der den Beschwerdeführer ambulant behandelnde Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3. 7 und E. 3.9) und der Beschwerdeführer selbst a us, es gehe ihm schlecht
seit der Trennung und dem Auszug der Ex-Freundin mit dem gemeinsamen Sohn. Die Kindsmutter verwei gere ihm, den gemeinsamen Sohn zu sehen.
Er sei deshalb nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Er könne sich emotional nicht anderen Kindern widmen, wenn er seinen eigenen Sohn nicht mitbetreuen könne ( Urk. 5/31 /4, Urk. 5/31/9 ). Es bestünden Konflikte mit den Behörden betreffend Besuchsregelung ( Urk. 5/44/11 , Urk. 5/44/2 ). Weiter habe der Beschwerdeführer Schulden , wobei er den Betrag nicht nennen wolle , und es bestehe eine Kündigungsabsichtser klärung auf September 2016 ( Urk. 5/44/8 -9 ) . Es bestehe eine starke Denk - einengung und überwertig anmutende Ängste und Sorgen betreffend das Wohler gehen des Sohnes. Die Ärzte nannten damit im Wesentlichen Beeinträchti gungen, welche von den ausgeprägten und zweifelsohne belastenden psycho sozialen und damit nicht versicherten Faktoren (vgl. vorstehend E. 1.3) herrüh ren. Aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung hinsichtlich der Entstehung be ziehungsweise Intensivierung der Beschwerden mit den schwierigen familiären Ereignissen ist vorliegend - unter Ausklammerung dieser psychosozialen Fakto ren - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung auszugehen.
E. 4.3 Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Nur therapeutisch nicht mehr angehbare Stö rungen können rechtlich als invalidisierend gelten. Bei einem erst relativ kurze Zeit andauernden - somit noch kaum chronifzierten - Krankheitsgeschehen dürften regelmässig noch therapeutische Optionen bestehen, eine Behandlungs resistenz also ausgeschlossen sein (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Hinsichtlich des Therapieverlaufs geht aus den Akte n, insbesondere dem Bericht des Sanatoriums D.___
hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl eine anti depressive als auch eine neuroleptische Medikation wiederholt abgelehnt habe ( Urk. 5/44/11). Bereits die Definition eines gemeinsamen psychotherapeutischen Behandlungsziels habe sich schwierig gestaltet und auch eine verhaltens therapeutische Depressions-Behandlung sei während der tagesklinischen Be handlung nicht gelungen, unter anderem weil eine Lockerung der eingeschränk ten Sichtweise und damit eine Auslenkung vom Thema „ Kindsmissbrauch “ nicht möglich gewesen sei
( Urk. 5/44/11) . Auch die Ärzte der B.___ berichteten über den teilstationären Aufenthalt, dass der Beschwerdeführer kaum therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe und zuletzt nicht mehr zu den gemeinsamen Aktivitäten erschienen sei. Bei oberärztlichen Standort- sowie Visitenge sprächen habe er unentschuldigt gefehlt ( Urk. 5/31/11) .
Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann daher nicht aus gegangen werden.
E. 4.4 Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Be züge der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator „Komorbiditäten“, vgl. vorstehend E. 1.2) ist festzuhalten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Präzisierung von E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 durch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes gerichts 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 E. 8.1).
Angesichts des Verlaufs der teilstationären Behandlungen sowohl in der B.___ wie auch im Sanatorium D.___ und des Verweigerns einer medikamentöse n Therapie kommt vorliegend weder der Anpassungs- noch der depressiven Stö rung eine relevante ressourcenhemmende Wirkung zu.
E. 4.5 Des Weiteren bestehen keine Hinweise auf strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik (Komplex der Persönlichkeit, vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2), welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Ge wicht fallen könnte n . So ist den Ärzten des Sanatoriums D.___ zwar Miss trauen und Verschlossenheit aufgefallen, was als charakteristische Züge einer Persönlichkeitsstörung im klinischen Bild gedeutet werden könnte. Da dies je doch nur in der Kommunikation mit den Behandlern, nicht aber mit den Mit patienten der Fall war, und weitere Züge nicht festgestellt wurden sowie auch die allgemeinen Kriterien einer solchen Diagnose nicht erfüllt sind (vgl. vorste hend E. 3.10), kann die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht nachvollzo gen werden. Ein sozialer Rückzug ist zwar in minimalem Masse vorhanden ( ausser für die Therapiesitzungen und Termine bei Behörden verlasse er seine Wohnung kaum mehr, Urk. 5/44/10), aus dem Bericht de s Sanatorium D.___ geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer in einem guten Kontakt zum Patienten kolletiv gestanden habe und vom Kontakt zu den Mitpatienten sowie der gebo tenen Tagesstruktur habe profitieren können ( Urk. 5/44/11) , mithin eine Tages struktur und sozialer Kontakt wieder mehr vorhanden sind. Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex sozialer Kontext; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) bestätigende und mobilisierbare, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.
E. 4.6 Zusammenfassend spricht der funktionelle Schweregrad des Gesundheits schadens gegen eine invalidisierende Einschränkung. Daneben liegt keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor, da offenbar eine aktive Vorgehensweise bezüglich der Besuchsregelung mit der KESB sowie ausführliche Recherchen in der Literatur (mehrere Studien gelesen und sich mit Fachpersonen ausgetauscht) zum Thema Entfremdung als psychischer Kindsmissbrauch möglich sind (vgl. Urk. 5 / 44/2 ), was mit der vo m Beschwerdeführer geltend gemachten massiven Einschränkun gen im Erwerbsbereich nicht vereinbar ist. Damit ist unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass die psychischen Störungen keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zeitigen und die geltend gemachten Einschränkungen anders begrün det sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung. 5. Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidisie renden Gesundheitsschadens. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweis würdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind hinrei chend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 3. April 2017 als rechtens, war zur Abweisung der dagegen erhobenen Be schwerde führt. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von I V -L eistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 6 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion und massiver Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.25) - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicher-dependenten, zwanghaften sowie paranoiden Anteilen auf dem Hintergrund einer sehr schwierigen Kindheit (Aggressionen des Vaters, psychisch kranke Mutter; ICD-10 F61.0) - Dysthymia seit der Jugend (ICD-10 F34.1)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen schäd lichen Gebrauch von Alkohol seit mindestens 2014 (ICD-10 F10.1). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer vom 1 0. bis 3 0. März 2015 in einer teilstationä ren Behandlung in der Nachtklinik gewesen sei (S. 1 Ziff. 1.3). Die Aufmerk samkeit, Auffassung und Konzentration seien unauffällig. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer eingeengt auf die Thematik mit der Kindesmutter, dem Kontakt zum Sohn und den Behördengängen für den Zuspruch eines Besuchs rechts. Inhaltlich bestünden Beeinträchtigungsideen mit misstrauischer Haltung gegenüber sozialen Kontakten und involvierten Behörden. Die Stimmung sei gedrückt, im Affekt flach, arm und kaum schwingungsfähig. Es bestünden weiter Einschlafstörungen, Albträume und Appetitlosigkeit. Zurzeit könne keine Prognose, insbesondere was eine zukünftige Arbeitsfähigkeit betreffe, gemacht werden (S. 4 Ziff. 1.4) . Gegenwärtig stehe der Beschwerdeführer in ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen. Eine tagesklinische Behandlung sei in Planung (S. 4 Ziff. 1.5) . Seit dem 1. Januar 2016 bestehe in der Tätigkeit als Kinderbetreuer eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (S. 5 Ziff. 1.6). Körperlich und geistig bestünden keine Einschränkungen. Psychisch sei der Beschwerdeführer beeinträchtigt durch die Unfähigkeit , aus seinem Albtraum (der Konflikt mit der Kindsmutter und der Unmöglichkeit , mit seinem Sohn zusammen zu leben) herauszufinden . Es bestünden eine reduzierte Flexibilität, Misstrauen in Sozialkontakte resultierend in einer erhöhten Absi cherungstendenz, depressive Dekompensation mit Leistungseinbussen und sozialem Rückzug . Aus ärztlicher Sicht sei eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, insbesondere als Kinderbetreuer bis auf weiteres nicht zumutbar. Prospektiv sei die Arbeitsfähigkeit im Langzeitverlauf frühestens in einem Jahr einschätzbar (S. 5 Ziff. 1.7).
3.8
Die Ärzte des Sanatoriums D.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, berichteten mit Austrittsbericht vom 2 5. November 2016 ( Urk. 5/44/8-12) über den teilstationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 8. Juli bis 3 0. September 2016 und nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer von der ambulanten Behandlerin überwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer zeige sich am Anfang des Ge sprächs sehr misstrauisch, beantworte die Fragen nur sehr knapp, zum Teil mit Verweigerung der Antworten bei genauerem Nachfragen. Der Beschwerdeführer berichte, aktuell zu 100 % krankgeschrieben zu sein wegen einer schwierigen Familiensituation, die er im Detail nicht erzählen wolle. Bei Nachfrage schildere er, dass die Ex-Partnerin ihm verweigere, den gemeinsamen Sohn zu sehen oder mit zu betreuen. Warum wisse er nicht genau. Er denke, sie sei schwer krank. Er habe schon alles Mögliche versucht, ohne Erfolg. Zum Zeitpunkt des Eintritts befinde sich der Beschwerdeführer in ungekündigter Anstellung als Kinder betreuer, jedoch bestehe eine Kündigungsabsichtserklärung auf September 201 6.
Eine Taggeldversicherung bestehe nicht.
Dies belaste den Beschwerde führer zusätzlich (S. 1). Er habe sich bereits vor Erhalt der Aufforderung von der IV-Stelle für einen Aufenthalt in der Tagesklinik entschieden. Er wolle sich sel ber weiterentwickeln und brauche eine Tagesstruktur. Es bestünden Schulden, den Betrag wolle er nicht angeben (S. 1 f.). Im Januar 2015 sei ein Therapie versuch mit einem Antidepressivum durch Dr. C.___ erfolgt. Da kein positiver Effekt eingetreten sei, sei die Behandlung nach zirka vierzehn Tagen wieder be endet worden. Der Beschwerdeführer stehe einer Psychopharmakotherapie eher skeptisch entgegen. Ein affektiver Rapport sei im Erstgespräch nur schwer her stellbar. Es bestehe eine starke Denkeinengung und überwertig anmutende Ängste und Sorgen betreffend das Wohlergehen des Kindes. Der Beschwerde führer sei deutlich affektarm, deprimiert, rat- und hoffnungslos (S. 3) . Bereits die Definition eines gemeinsamen psychotherapeutischen Behandlungsziels habe sich schwierig gestaltet. Auch eine verhaltenstherapeutische Depressions-Behandlung und damit eine Verringerung der depressiven Symptomatik sei während der tagesklinischen Behandlung nicht gelungen, unter anderem, da die Lockerung der eingeschränkten Sichtweise und damit eine Auslenkung vom Thema „Kindsmissbrauch“ beziehungsweise Entwicklungsschädigung nicht möglich gewesen sei en . Während der zwölfwöchigen Behandlungsdauer seien stichprobeweise Atemalkoholtests durchgeführt worden, wobei sich zweimalig ein leicht positives Testresultat gezeigt habe, gemäss Angaben des Beschwerde führers aufgrund von alkoholhaltigen Hustentropfen. Der Beschwerdeführer sei in gegenseitigem Einverständnis in unverändertem Zustandsbild aus dem teil stationären Rahmen entlassen worden. Ihm sei die Wiederaufnahme der ambu lanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen worden. Eine antidepressive als auch neuroleptische Medikation habe der Beschwerde führer wiederholt abgelehnt (S. 4) . 3.9
Dr. C.___ berichtete am 1 3. Februar 2017 ( Urk. 5/44/1-7) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) eine An passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vor dem Hintergrund einer komplexen Traumafolgestörung seit mindestens Beginn der aktuellen Behand lung (ICD-19 F43.21). Seit dem letzten Bericht vom 2 7. April 2016 habe sich der Zustand weiter chronifiziert. Der Beschwerdeführer versuche weiterhin Kontakt zu seinem Sohn herzustellen, was ihm jedoch aufgrund behördlicher Hürden und der fehlenden Kooperation der Kindsmutter noch nicht gelungen sei. Die depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmung, Gedankenkreisen, Antriebs störung, Schlafstörung, Freud- und Lustlosigkeit bis hin zu intermittierenden Suizidgedanken sei chronifiziert (S. 1 f. Ziff. 1.4). Die Aufmerksamkeit, Auffas sung und Konzentration seien unauffällig. Formalgedanklich sei der Beschwer deführer eingeengt auf das Thema Kindsmissbrauch durch die Kindsmutter, psy chische Entfremdung des Sohnes von ihm und behördliches Fehlverhalten in Bezug auf die Besuchsregelung. Inhaltlich sei er in diesen Punkten nicht aus lenkbar. Prognostisch sei ungünstig, dass sich das Zustandsbild seit dem letzten Bericht im April 2016 verschlechtert habe. Ob und wann eine Zustandsver besserung eintrete, sei prospektiv nicht einschätzbar (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine deutlich reduzierte Flexibilität. Der Beschwerdeführer setze sich praktisch durchgehend mit dem Thema Kindsentfremdung und psychischer Missbrauch auseinander und sei aufgrund von tiefer Trauer im Kontakt mit anderen Kin dern, die ihn an die versäumte Zeit mit seinem eigenen Sohn erinnern würden, nicht in d er Lage, seine bi sherige Tä tigkeit als Kinderbetreuer auszuüben. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der depressiven Symptome zu 100 % reduziert (S. 3 Ziff. 1.7). 3.10
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 6. März 2017 Stellung ( Urk. 5/45/4-5) und führte aus, dass in den Arztberichten von Dr. C.___ beide Male eine Anpassungsstörung genannt worden sei. Warum plötzlich eine komplexe Traumafolgestörung beschrieben werde, könne aufgrund der Anamnese nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer sei zwar im Kin desalter hart bestraft worden, habe aber offenbar immer gewusst warum. In die sem Sinne sei das notwendige Kriterium „chronische Traumatisierungen“ nicht erfüllt. Ebenso wenig könne die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits störung nachvollzogen werden. Schon die allgemeinen Kriterien seien nicht er füllt. Während der Hospitalisation im Sanatorium D.___ seien zwar Miss trauen und Verschlossenheit aufgefallen, jedoch nur in der Kommunikation mit den Behandlern, nicht aber mit den Mitpatienten. Weitere Züge seien im Arzt bericht des Sanatoriums D.___ nicht beschrieben worden, auch eine entspre chende Diagnose sei nicht gestellt worden. Warum in den Arztberichten von Dr. C.___ nur ein schädlicher Alkoholkonsum beschrieben werde, obwohl im Arztbericht der B.___ vom April 2015 angegeben worden sei, dass der Beschwer deführer, der seit sieben Jahren täglich eine Flasche Hochprozentiges oder Wein konsumiere, sich auf Druck der Freundin für einen Alkoholentzug angemeldet habe, könne klar nicht nachvollzogen werden. Auch im letzten Bericht werde nur ein schädlicher Gebrauch genannt, da es angeblich während des tagesklini schen Aufenthaltes im Sanatorium D.___ keine Hinweise für eine Störung durch Substanzen gegeben habe. Allerdings sei im Bericht vom November 2016 angegeben worden, dass beim stichprobeartigen Alkoholtest zweimalig positive Tests gemessen worden seien, gemäss Beschwerdeführer wegen alkoholhaltigen Hustentropfen, was in Frage zu stellen sei.
Insgesamt könne aktuell die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43) aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren erkannt werden, allenfalls noch die Diagnose einer, am ehesten primären Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00553
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
5. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1982, war zuletzt von August 2013 bis Juli 2014 beim Verein Y.___ in einem Pensum von 10-15 % tätig ( Urk. 5/2 Ziff. 5.4) . Unter Hinweis auf einen Status nach Keim zelltumor des rechten Hodens sowie psychische B eschwerden meldete sich der
Versicherte am 1 7. Juli 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e ( Urk. 5/9-10, Urk. 5/16, Urk. 5/ 19, Urk. 5/26-27, Urk. 5/31) und erwerbliche ( Urk. 5/7 ) Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/29-45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2017 einen Rentenanspruch ( Urk. 5/46 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 6. Mai 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 3. April 2017 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuhe ben
und es sei ihm eine vorübergehende Rente zuzusprechen .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2017 ( Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer
a m 2 6. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehe nem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht er kannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheits bild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indika toren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweis belastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkre ten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik (zur Publikation vorge sehene Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.3).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). # 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheits wert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fakto ren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davo n aus, die m edizinische n Abklärungen hätten ergeben , dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschrän ke. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf finanzielle und private Belastungen zurück zu führen (S. 1). 2.2
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), er sei weiterhin krank und arbeitsunfähig. Er leide weiterhin unter sehr starken de pressiven Symptomen. Er habe sich völlig sozial zurückgezogen und es gelinge ihm nicht mehr, seinen Alltagsverpflichtungen nachzukommen. Die Ärzte wür den ihn weiterhin kran k schreiben, da er im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeiten könne. Natürlich habe ihn seine psychosoziale Situation zusätzlich belastet. Er brauche vorübergehend eine Rente, bis sich sein Zustand mittels Therapie so weit verbessert habe, dass eine berufliche Rehabilitation möglich sei. 2.3
Streitig un d zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Leis tungen der Invalidenversicherung . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Medizini sche Onkologie, Onkozentrum, berichtete am 2 3. Oktober 2014 ( Urk. 5/9 /1-4 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- gemischter Keimzelltumor des rechten Hodens , 2011
- aktuell: Reoperation eines metastasenverdächtigen Lymphknotens retro per i toneal
Er führte aus, dass die Prognose noch unklar sei (S. 2 Ziff. 1.4). Derzeit bestün den keine Einschränkungen (S. 2 Ziff. 1.7).
3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 7. November 2014 ( Urk. 5/10/6-8) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronische Ein- und Durchschlafstörungen mit verlängerter Aufwach phase bei verschobenem Schlaf-/Wachrhythmus - psychophysische Insomnie - kognitive Defizite mit Konzentrations- und Aufmerksamkeitsproblemen - gemischter Keimzelltumor des rechten Hodens, zurzeit in Behandlung wegen Verdacht auf Rezidiv
Er führte aus, dass die Schlafstörungen wahrscheinlich nicht mehr zu beheben seien und auch zu erwarten sei, dass weiterhin angst depressive Zustände aufträ ten (S. 1 Ziff. 1.4). Bis zum 3. August 2014 habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 4. August 2014 sei eine 40-50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei ohne Arbeit und mache seit zirka Juli 2014 einen Arbeitsversuch mit Kinderbetreuung im Hort. Dieser verlaufe posi tiv. Eine Tätigkeit in diesem Rahmen sei zu etwa 40-50 % möglich (S. 2 Ziff. 1.7).
3.3
Dr. Z.___ berichtete am 2 0. Mai 2015 ( Urk. 5/16) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lymphknoten-Rezidiv eines Keimzell-Tumors des Hodens, bestehend seit November 2014 (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Prognose zweifelhaft sei (S. 3 Ziff. 3.3). 3.4
Dr. A.___ berichtete am 9. Juni 2015 ( Urk. 5/19), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers in etwa stationär sei. Probleme wie zum Beispiel die grossen finanziellen Probleme würden immer wieder zu depressiven Schüben führen und eine Ver schlechterung des psychischen Zustandes bewirken. Der Beschwerdeführer sei jedoch trotzdem bemüht , einer Arbeit nachzugehen und die Arbeitszeit zu stei gern (S. 1 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe im Bereich Kinderbetreuung eine Arbeit gefunden, die ihm gefalle und auch seinem Schlafproblem mit ver längerter Aufwachphase entgegenkomme (S. 1 Ziff. 2.1). Gegenwärtig fänden zwei- bis dreimal wöchentlich eine Psychotherapie sowie zirka halbjährliche onkologische Nachkontrollen statt (S. 3 Ziff. 3.1). 3.5
Dr. A.___ berichtete am 2 0. Januar 2016 ( Urk. 5/26) und führte aus, dass sich leider aufgrund einer schwierigen sozialen Situation (der Beschwerdeführer sei Vater eines Sohnes geworden und die Mutter habe ihm das Kind entzogen) eine massive Verschlechterung des psychischen Zustandes eingestellt habe . Der Be schwerdeführer sei in psychiatrischer Behandlung und desw egen seit dem 4. Januar 2016 nicht arbeitsfähig (S. 1 Ziff. 1.3 und Ziff. 2.2 ).
3.6
Die Ärzte der B.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 2. April 2015 ( Urk. 5/31/9-11) über die teilstationäre Be handlung des Beschwerdeführers vom 1 0. bis 3 0. März 2015 in der Nachtklinik und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.2)
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer vom Zentrum für Abhängigkeits erkrankungen der B.___ zugewiesen worden sei bei depressiver Entwicklung im Rahmen einer Trennungssituation im Dezember 2014 nach eineinhalbjähriger Beziehung. Seit Januar 2015 nehme er Olanzapin, seit Anfang Februar 2015 Wellbutrin ein. Ziele der teilstationären Behandlung seien Hilfe bei Alkohol abstinenz sowie Umgang mit Einsamkeitsgefühlen vor dem Hintergrund einer depressiven Episode (S. 1) .
Der Beschwerdeführer sei im Affekt vermindert schwingungsfähig und die Stimmung sei niedergeschlagen. Der Antrieb sei vermindert. Es bestünden Einschlafstörungen mit Früherwachen. Der Appetit sei reduziert. Während der Hospitalisation sei der psychische Zustand schwankend gewesen. Zwar seien Alkoholatemtests negativ ausgefallen und es sei keine Ent zugssymptomatik zu beobachten gewesen, seine depressive Symptomatik sei je doch unverändert geblieben mit deprimierter Grundstimmung, Antriebs schwäche, Schlafstörungen, Appetitminderung und zeitweisen passiven Suizidgedanken. Er habe kaum therapeutische Hilfe in Anspruch genommen und sei zuletzt nicht mehr zu den gemeinsamen Aktivitäten erschienen. Bei oberärztlichen Standort- und Visitengesprächen habe er unentschuldigt gefehlt. Die Hospitalisationsziele hätten nicht errei cht werden können, insbesondere weil der Beschwerdeführer zu oft abwesend geblieben sei. Obwohl keine Hin weise auf einen komplizierten Alkoholentzug bestanden hätten und kein Alko holrückfall während der Hospitalisati on habe n a chgewiesen werden können, sei ein stationärer Alkoholentzug vor einer allfällig erneuten Hospitalisation in der Nachklinik sinnvoll. Ebenfalls sei eine Therapiemotivation für den teilstationä ren Rahmen zu prüfen (S. 2).
3.7
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___ , berichtete am 2 7. April 2016 ( Urk. 5/31/1- 8 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion und massiver Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.25) - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicher-dependenten, zwanghaften sowie paranoiden Anteilen auf dem Hintergrund einer sehr schwierigen Kindheit (Aggressionen des Vaters, psychisch kranke Mutter; ICD-10 F61.0) - Dysthymia seit der Jugend (ICD-10 F34.1)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen schäd lichen Gebrauch von Alkohol seit mindestens 2014 (ICD-10 F10.1). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer vom 1 0. bis 3 0. März 2015 in einer teilstationä ren Behandlung in der Nachtklinik gewesen sei (S. 1 Ziff. 1.3). Die Aufmerk samkeit, Auffassung und Konzentration seien unauffällig. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer eingeengt auf die Thematik mit der Kindesmutter, dem Kontakt zum Sohn und den Behördengängen für den Zuspruch eines Besuchs rechts. Inhaltlich bestünden Beeinträchtigungsideen mit misstrauischer Haltung gegenüber sozialen Kontakten und involvierten Behörden. Die Stimmung sei gedrückt, im Affekt flach, arm und kaum schwingungsfähig. Es bestünden weiter Einschlafstörungen, Albträume und Appetitlosigkeit. Zurzeit könne keine Prognose, insbesondere was eine zukünftige Arbeitsfähigkeit betreffe, gemacht werden (S. 4 Ziff. 1.4) . Gegenwärtig stehe der Beschwerdeführer in ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung mit regelmässigen Gesprächsterminen. Eine tagesklinische Behandlung sei in Planung (S. 4 Ziff. 1.5) . Seit dem 1. Januar 2016 bestehe in der Tätigkeit als Kinderbetreuer eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (S. 5 Ziff. 1.6). Körperlich und geistig bestünden keine Einschränkungen. Psychisch sei der Beschwerdeführer beeinträchtigt durch die Unfähigkeit , aus seinem Albtraum (der Konflikt mit der Kindsmutter und der Unmöglichkeit , mit seinem Sohn zusammen zu leben) herauszufinden . Es bestünden eine reduzierte Flexibilität, Misstrauen in Sozialkontakte resultierend in einer erhöhten Absi cherungstendenz, depressive Dekompensation mit Leistungseinbussen und sozialem Rückzug . Aus ärztlicher Sicht sei eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, insbesondere als Kinderbetreuer bis auf weiteres nicht zumutbar. Prospektiv sei die Arbeitsfähigkeit im Langzeitverlauf frühestens in einem Jahr einschätzbar (S. 5 Ziff. 1.7).
3.8
Die Ärzte des Sanatoriums D.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, berichteten mit Austrittsbericht vom 2 5. November 2016 ( Urk. 5/44/8-12) über den teilstationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 8. Juli bis 3 0. September 2016 und nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer von der ambulanten Behandlerin überwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer zeige sich am Anfang des Ge sprächs sehr misstrauisch, beantworte die Fragen nur sehr knapp, zum Teil mit Verweigerung der Antworten bei genauerem Nachfragen. Der Beschwerdeführer berichte, aktuell zu 100 % krankgeschrieben zu sein wegen einer schwierigen Familiensituation, die er im Detail nicht erzählen wolle. Bei Nachfrage schildere er, dass die Ex-Partnerin ihm verweigere, den gemeinsamen Sohn zu sehen oder mit zu betreuen. Warum wisse er nicht genau. Er denke, sie sei schwer krank. Er habe schon alles Mögliche versucht, ohne Erfolg. Zum Zeitpunkt des Eintritts befinde sich der Beschwerdeführer in ungekündigter Anstellung als Kinder betreuer, jedoch bestehe eine Kündigungsabsichtserklärung auf September 201 6.
Eine Taggeldversicherung bestehe nicht.
Dies belaste den Beschwerde führer zusätzlich (S. 1). Er habe sich bereits vor Erhalt der Aufforderung von der IV-Stelle für einen Aufenthalt in der Tagesklinik entschieden. Er wolle sich sel ber weiterentwickeln und brauche eine Tagesstruktur. Es bestünden Schulden, den Betrag wolle er nicht angeben (S. 1 f.). Im Januar 2015 sei ein Therapie versuch mit einem Antidepressivum durch Dr. C.___ erfolgt. Da kein positiver Effekt eingetreten sei, sei die Behandlung nach zirka vierzehn Tagen wieder be endet worden. Der Beschwerdeführer stehe einer Psychopharmakotherapie eher skeptisch entgegen. Ein affektiver Rapport sei im Erstgespräch nur schwer her stellbar. Es bestehe eine starke Denkeinengung und überwertig anmutende Ängste und Sorgen betreffend das Wohlergehen des Kindes. Der Beschwerde führer sei deutlich affektarm, deprimiert, rat- und hoffnungslos (S. 3) . Bereits die Definition eines gemeinsamen psychotherapeutischen Behandlungsziels habe sich schwierig gestaltet. Auch eine verhaltenstherapeutische Depressions-Behandlung und damit eine Verringerung der depressiven Symptomatik sei während der tagesklinischen Behandlung nicht gelungen, unter anderem, da die Lockerung der eingeschränkten Sichtweise und damit eine Auslenkung vom Thema „Kindsmissbrauch“ beziehungsweise Entwicklungsschädigung nicht möglich gewesen sei en . Während der zwölfwöchigen Behandlungsdauer seien stichprobeweise Atemalkoholtests durchgeführt worden, wobei sich zweimalig ein leicht positives Testresultat gezeigt habe, gemäss Angaben des Beschwerde führers aufgrund von alkoholhaltigen Hustentropfen. Der Beschwerdeführer sei in gegenseitigem Einverständnis in unverändertem Zustandsbild aus dem teil stationären Rahmen entlassen worden. Ihm sei die Wiederaufnahme der ambu lanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen worden. Eine antidepressive als auch neuroleptische Medikation habe der Beschwerde führer wiederholt abgelehnt (S. 4) . 3.9
Dr. C.___ berichtete am 1 3. Februar 2017 ( Urk. 5/44/1-7) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) eine An passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vor dem Hintergrund einer komplexen Traumafolgestörung seit mindestens Beginn der aktuellen Behand lung (ICD-19 F43.21). Seit dem letzten Bericht vom 2 7. April 2016 habe sich der Zustand weiter chronifiziert. Der Beschwerdeführer versuche weiterhin Kontakt zu seinem Sohn herzustellen, was ihm jedoch aufgrund behördlicher Hürden und der fehlenden Kooperation der Kindsmutter noch nicht gelungen sei. Die depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmung, Gedankenkreisen, Antriebs störung, Schlafstörung, Freud- und Lustlosigkeit bis hin zu intermittierenden Suizidgedanken sei chronifiziert (S. 1 f. Ziff. 1.4). Die Aufmerksamkeit, Auffas sung und Konzentration seien unauffällig. Formalgedanklich sei der Beschwer deführer eingeengt auf das Thema Kindsmissbrauch durch die Kindsmutter, psy chische Entfremdung des Sohnes von ihm und behördliches Fehlverhalten in Bezug auf die Besuchsregelung. Inhaltlich sei er in diesen Punkten nicht aus lenkbar. Prognostisch sei ungünstig, dass sich das Zustandsbild seit dem letzten Bericht im April 2016 verschlechtert habe. Ob und wann eine Zustandsver besserung eintrete, sei prospektiv nicht einschätzbar (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine deutlich reduzierte Flexibilität. Der Beschwerdeführer setze sich praktisch durchgehend mit dem Thema Kindsentfremdung und psychischer Missbrauch auseinander und sei aufgrund von tiefer Trauer im Kontakt mit anderen Kin dern, die ihn an die versäumte Zeit mit seinem eigenen Sohn erinnern würden, nicht in d er Lage, seine bi sherige Tä tigkeit als Kinderbetreuer auszuüben. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der depressiven Symptome zu 100 % reduziert (S. 3 Ziff. 1.7). 3.10
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 6. März 2017 Stellung ( Urk. 5/45/4-5) und führte aus, dass in den Arztberichten von Dr. C.___ beide Male eine Anpassungsstörung genannt worden sei. Warum plötzlich eine komplexe Traumafolgestörung beschrieben werde, könne aufgrund der Anamnese nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer sei zwar im Kin desalter hart bestraft worden, habe aber offenbar immer gewusst warum. In die sem Sinne sei das notwendige Kriterium „chronische Traumatisierungen“ nicht erfüllt. Ebenso wenig könne die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits störung nachvollzogen werden. Schon die allgemeinen Kriterien seien nicht er füllt. Während der Hospitalisation im Sanatorium D.___ seien zwar Miss trauen und Verschlossenheit aufgefallen, jedoch nur in der Kommunikation mit den Behandlern, nicht aber mit den Mitpatienten. Weitere Züge seien im Arzt bericht des Sanatoriums D.___ nicht beschrieben worden, auch eine entspre chende Diagnose sei nicht gestellt worden. Warum in den Arztberichten von Dr. C.___ nur ein schädlicher Alkoholkonsum beschrieben werde, obwohl im Arztbericht der B.___ vom April 2015 angegeben worden sei, dass der Beschwer deführer, der seit sieben Jahren täglich eine Flasche Hochprozentiges oder Wein konsumiere, sich auf Druck der Freundin für einen Alkoholentzug angemeldet habe, könne klar nicht nachvollzogen werden. Auch im letzten Bericht werde nur ein schädlicher Gebrauch genannt, da es angeblich während des tagesklini schen Aufenthaltes im Sanatorium D.___ keine Hinweise für eine Störung durch Substanzen gegeben habe. Allerdings sei im Bericht vom November 2016 angegeben worden, dass beim stichprobeartigen Alkoholtest zweimalig positive Tests gemessen worden seien, gemäss Beschwerdeführer wegen alkoholhaltigen Hustentropfen, was in Frage zu stellen sei.
Insgesamt könne aktuell die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43) aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren erkannt werden, allenfalls noch die Diagnose einer, am ehesten primären Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2). 4. 4.1
Den medizinischen Akte n lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer diagnostizierten Anpassungsstörung , einer rezidivieren den depressiven Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie eine s Alkoholabhängigkeitssyndrom s (vgl. vorstehend E. 3) während rund 20 Tagen eine teilstationäre Behandlung in der Nachtklinik der B.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie während rund drei Monaten eine teilstationäre Behandlung im Sana torium D.___
in Anspruch nahm und danach in di e ambulante Weiterbe handlung der B.___
en tlassen wurde .
In somatischer Hinsicht findet sich vorliegend die Diagnose eines Keimzelltu mors des rechten Hodens mit Erstdiagnose im Jahre 2011 (Behandlung mit Orchiektomie und anschliessender Chemotherapie), im September 2014 wurde sodann ein Rundherd im Mediastinum festgestellt, wobei der Tumor gutartig gewesen ist (vgl. vorstehend E. 3.1 , Urk. 5/44/10 ) . 4.2
I nvaliditätsfremde psychosoziale Faktoren sind bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auch nach der geänderten Rechtsprechung des strukturierten Beweis verfahrens (vgl. vorstehend E. 1.2) weiterhin zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2015 vom 2 0. Mai 2016 E. 3.2). Entsprechend ist nach geänderter Rechtsprechung bei sämtlichen psychischen Leiden beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zum strukturierten Beweisver fahren und den Indikatoren vgl. vorstehend E. 1.2) festzustellen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheitsschaden oder auf nicht versicherte Faktoren zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).
Vorliegend führten sowohl die Ärzte der B.___ (vgl. vorstehend E. 3.6), des Sana toriums D.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) wie auch der den Beschwerdeführer ambulant behandelnde Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3. 7 und E. 3.9) und der Beschwerdeführer selbst a us, es gehe ihm schlecht
seit der Trennung und dem Auszug der Ex-Freundin mit dem gemeinsamen Sohn. Die Kindsmutter verwei gere ihm, den gemeinsamen Sohn zu sehen.
Er sei deshalb nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Er könne sich emotional nicht anderen Kindern widmen, wenn er seinen eigenen Sohn nicht mitbetreuen könne ( Urk. 5/31 /4, Urk. 5/31/9 ). Es bestünden Konflikte mit den Behörden betreffend Besuchsregelung ( Urk. 5/44/11 , Urk. 5/44/2 ). Weiter habe der Beschwerdeführer Schulden , wobei er den Betrag nicht nennen wolle , und es bestehe eine Kündigungsabsichtser klärung auf September 2016 ( Urk. 5/44/8 -9 ) . Es bestehe eine starke Denk - einengung und überwertig anmutende Ängste und Sorgen betreffend das Wohler gehen des Sohnes. Die Ärzte nannten damit im Wesentlichen Beeinträchti gungen, welche von den ausgeprägten und zweifelsohne belastenden psycho sozialen und damit nicht versicherten Faktoren (vgl. vorstehend E. 1.3) herrüh ren. Aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung hinsichtlich der Entstehung be ziehungsweise Intensivierung der Beschwerden mit den schwierigen familiären Ereignissen ist vorliegend - unter Ausklammerung dieser psychosozialen Fakto ren - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung auszugehen. 4.3
Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Nur therapeutisch nicht mehr angehbare Stö rungen können rechtlich als invalidisierend gelten. Bei einem erst relativ kurze Zeit andauernden - somit noch kaum chronifzierten - Krankheitsgeschehen dürften regelmässig noch therapeutische Optionen bestehen, eine Behandlungs resistenz also ausgeschlossen sein (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Hinsichtlich des Therapieverlaufs geht aus den Akte n, insbesondere dem Bericht des Sanatoriums D.___
hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl eine anti depressive als auch eine neuroleptische Medikation wiederholt abgelehnt habe ( Urk. 5/44/11). Bereits die Definition eines gemeinsamen psychotherapeutischen Behandlungsziels habe sich schwierig gestaltet und auch eine verhaltens therapeutische Depressions-Behandlung sei während der tagesklinischen Be handlung nicht gelungen, unter anderem weil eine Lockerung der eingeschränk ten Sichtweise und damit eine Auslenkung vom Thema „ Kindsmissbrauch “ nicht möglich gewesen sei
( Urk. 5/44/11) . Auch die Ärzte der B.___ berichteten über den teilstationären Aufenthalt, dass der Beschwerdeführer kaum therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe und zuletzt nicht mehr zu den gemeinsamen Aktivitäten erschienen sei. Bei oberärztlichen Standort- sowie Visitenge sprächen habe er unentschuldigt gefehlt ( Urk. 5/31/11) .
Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann daher nicht aus gegangen werden. 4.4
Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Be züge der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator „Komorbiditäten“, vgl. vorstehend E. 1.2) ist festzuhalten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Präzisierung von E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 durch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes gerichts 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017 E. 8.1).
Angesichts des Verlaufs der teilstationären Behandlungen sowohl in der B.___ wie auch im Sanatorium D.___ und des Verweigerns einer medikamentöse n Therapie kommt vorliegend weder der Anpassungs- noch der depressiven Stö rung eine relevante ressourcenhemmende Wirkung zu. 4.5 Des Weiteren bestehen keine Hinweise auf strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik (Komplex der Persönlichkeit, vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2), welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Ge wicht fallen könnte n . So ist den Ärzten des Sanatoriums D.___ zwar Miss trauen und Verschlossenheit aufgefallen, was als charakteristische Züge einer Persönlichkeitsstörung im klinischen Bild gedeutet werden könnte. Da dies je doch nur in der Kommunikation mit den Behandlern, nicht aber mit den Mit patienten der Fall war, und weitere Züge nicht festgestellt wurden sowie auch die allgemeinen Kriterien einer solchen Diagnose nicht erfüllt sind (vgl. vorste hend E. 3.10), kann die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht nachvollzo gen werden. Ein sozialer Rückzug ist zwar in minimalem Masse vorhanden ( ausser für die Therapiesitzungen und Termine bei Behörden verlasse er seine Wohnung kaum mehr, Urk. 5/44/10), aus dem Bericht de s Sanatorium D.___ geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer in einem guten Kontakt zum Patienten kolletiv gestanden habe und vom Kontakt zu den Mitpatienten sowie der gebo tenen Tagesstruktur habe profitieren können ( Urk. 5/44/11) , mithin eine Tages struktur und sozialer Kontakt wieder mehr vorhanden sind. Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex sozialer Kontext; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) bestätigende und mobilisierbare, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. 4.6 Zusammenfassend spricht der funktionelle Schweregrad des Gesundheits schadens gegen eine invalidisierende Einschränkung. Daneben liegt keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor, da offenbar eine aktive Vorgehensweise bezüglich der Besuchsregelung mit der KESB sowie ausführliche Recherchen in der Literatur (mehrere Studien gelesen und sich mit Fachpersonen ausgetauscht) zum Thema Entfremdung als psychischer Kindsmissbrauch möglich sind (vgl. Urk. 5 / 44/2 ), was mit der vo m Beschwerdeführer geltend gemachten massiven Einschränkun gen im Erwerbsbereich nicht vereinbar ist. Damit ist unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass die psychischen Störungen keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zeitigen und die geltend gemachten Einschränkungen anders begrün det sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung. 5. Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidisie renden Gesundheitsschadens. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweis würdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind hinrei chend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 3. April 2017 als rechtens, war zur Abweisung der dagegen erhobenen Be schwerde führt. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von I V -L eistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach