Sachverhalt
1.
Der 1967 geborene X.___ reist e im November 2009 in die Schweiz ein. In seinem Heimatland hatte er eine Berufslehre als M aler absolviert und
üb te zuletzt diverse Tätigkeiten aus . V or dem Arbeitsunfall (Sturz von einer Leiter) vom 3 0. Juli 2014 war er im
100%-Pensum als Bauarbeiter ohne Fachkenntnis se angestellt (Urk. 7/3/10, Urk. 7/3/5, Urk. 7/3/14-15, Urk. 7/6). Der Unfallversi cherer gewährte dem Versicherten ab dem 2. August 2014 Versicherungsleis tungen (Urk. 7/3/11). Am 2 6. August 2015 (Empfangsdatum der Unfallversiche rung, vgl. Urk. 7/3/2) reichte der Versicherte eine am 2 0. August 2015 unter zeichnete
Anmeldung zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung beim Unfallversicherer ein (Urk. 7/3/160-165 [= Urk. 7/4]) . Am 26. April 2016 leitete der Unfallversicherer die IV- Anmeldung des Versicherten an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, weiter (Urk. 7/3/1), welche dort am 2 9. April 2016 einging (vgl. Aktenverzeichnis Urk. 7/1-43). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) sowie einen Bericht des behandelnden Hausarztes von X.___ (Urk. 7/11) bei. Mit Vorbe scheid vom 1 0. Oktober 2016 (Urk.
7/14) stellte die IV-Stelle dem Versicherten – ausgehend von einem IV-Grad von 4 % ab März 2016
– die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Der Versicherte erhob dagegen
am 3. November 2016
(Urk. 7/16), am 1 6. Januar 2017 (Urk. 17/26) und am 2 7. Februar 2017 (Urk. 7/28) Einwände. Am 3 0. März 2017 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschie den (Urk. 7/37 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Ei ngabe 1 5. Mai 2017 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen Gutachtens und Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventuell sei dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente ab Beginn der einjährigen Wartefrist (1. August 2015) bis Ende März 2016 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. Juli 2017 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerde führer sei seit dem 3 0. Juli 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt; seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei ihm seither nicht mehr zumutbar. Im März 2016 habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verbessert und es sei ihm wieder eine behinderungsangepasste Tätigkeit im 100%-Pensum zumutbar. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 29. April 2016 bei der Be schwerdegegnerin eingegangen sei, könnten erst ab 1. Oktober 2016 Leistungen ausgerichtet werden. Zu diesem Zeitpunkt liege bereits wieder ein rentenaus schliessender IV-Grad von 4 % vor (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, die Beschwer degegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt indem sie lediglich auf einen Bericht der Rehaklinik Y.___ ab ge stell t habe, welcher weder hinreichend substantiiert noch schlüssig sei. Die Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers sei einzig durch die eingeschränkte „ UVG-Brille " erfolgt. Die Rehaklinik Y.___ sei in keiner Weise versicherungsunab hängig .
Vielmehr hätte ein psychiatrischer Gutachter beauftragt werden müssen. Sofern das Gericht die Arbeitsunfähigkeitserwägungen der Beschwerdegegnerin s chütze, so resultierte daraus zumindest eine befristete Rente ab Beginn der Wartefrist. Die Anmeldung sei nicht erst Ende April 2016 eingereicht worden, sondern bereits am 2 0. August 2015 bei der SUVA. Diese habe es verpasst, die Anmeldung weiterzuleiten, was dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wer den könne (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Dem Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 2 9. März 2016 (Urk. 7/3/229-238 = Urk. 7/11/10-21), wo sich der Be schwerdeführer zwischen dem 15. Februar 2016 und dem 2 2. März 2016 aufgehalten hatte, können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 7/3/229) : - Unfall vom 3 0. Juli 2014: Leitersturz (ca. 1, 5 m Höhe) - dislozierte, intraartikuläre Basisfraktur Typ Rolando Digitus I Hand links (beidhändig, rechtsschreibend) - 6. August 2014 o ffene Reposition, V ier-Loch-T-Platten-Osteosynthese Digitus I Hand links - 1 5. Januar 2015 Röntgen beide Hände a . p. sowie Daumensattel gelenk beidseits a . p . : r adiologisch zeig e sich zwar lockerungsfrei einliegendes Osteosynthesematerial, im Vergleich zu den intra operativen Vorbefunden lieg e jedoch der Verdacht eine s sekun dären Re-Positionsverlustes nahe. Nicht ganz ausgeschlossen werden k ö nn e eine intraartikuläre Implantatlage . Anzeichen für eine relevante Arthrose best ünden derzeit noch nicht - 1 9. Februar 2015
Osteosynthesematerial -Entfernung Os me tacarpale I links. Stero i d-Inf i ltration Daumensattelgelenk links - b eginnendes CRPS-Typ II bei Irritation des Ramus
superficia l is
N. radialis
- Schulterkontusion links - 1 2. Februar 2015
Arthro -MRI Schultergelenk links: k ein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenläsion, b ei deutlicher AC-Gelenksarthrose und etwas eingeengtem Subakromialraum, dis kreter Bursitis subacromialis sowie mögliche r Konstellation für ein Impingement, an l agebedingt hypop l astisches, ventrales Labrum glenoidale und kräftiges, mittleres, glenohumerales Li gament im Sinne eines Buford-Komplexes. Keine Hinweise auf eine traumatische Läsion - Hüftkontusion links - 3 0. Juli 2014 Röntgen Becken/Hüfte axial links: k ein Fraktur nachweis, o steophytäre Auszi e hungen am Pfannenrand und oberhalb des Pfannenankers beidseits. Gelenkspalt beidseits nicht wesentlich verschmälert - e infache Ha utabschürfungen Unterarm rechts - p sychosomatische und p sychiatrische Diagnose Rehaklinik Y.___
März 2016 - Angst und depressive Störung gemischt mit Somatisierungstendenz (ICD-10 F41.2) D ifferentialdiagnose : c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - a kzentuierte selbstunsichere-ängstl i che Persön l ichkeitszüge (ICD-10 Z73) - A dipositas Grad I - B auchumfang 110 cm - w ährend der Rehabilitation kalorienreduzierte Kost mit 1600 kcal, darunter - Nikotinabusus ca. 60 p ackyears
- 2 Päckchen/Tag, Start mit 16 Jahren - a rterielle Hypertonie - a ktuell unter Lisinopril 20 mg 1-0-0 - d arunter leicht verbesserte, j edoch weiterhin leicht erhöhte Werte
Zur Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht zu entnehmen, die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aus unfallkausaler Sicht. Die berufliche Tätigkeit als Maurer sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, die Anforderungen seien zu hoch, da es sich um schwere Arbeit mit bimanuellen repetitiven Arbeiten hand le. Eine mittelschwere Arbeit sei zumutbar. Einschränkungen bestünden in Be zug auf die linke Hand/den linken Daumen dahingehend, dass keine Tätigkeiten ausgeführt werden könnten, welche repetitives Festhalten von Gegenständen im Grobgriff, Spitzgriff und Schlüsselgriff erforderten, Vibrationsbelastung sowie Schläge bezüglich der linken Hand seien nicht zumutbar (Urk. 7/3/230).
Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass im Rahmen der stationären Rehabi litation keine namhafte Verbesserung der Beschwerden habe erzielt werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Um den Beschwerdeführer ressourcenorientiert bei der Schmerzverarbeitung weiter zu unterstützen und einer Verschlechterung entgegenz uwirken, sei nach dem Austritt eine psychotherapeutische Behandlung in der Muttersprache des Be schwerdeführers indiziert (Urk. 7/3/230).
Ferner kann dem Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___
entnommen werden, gesamthaft betrachtet finde sich 20 Monate nach einem Leitersturz, bei dem sich der Beschwerdeführer eine dislozierte, intraartikuläre Basisfraktur, Typ Ro lando Digitus I, Hand links, zugezogen habe, welche ostheosynthetisch versorgt worden sei, sowie eine Kon t usion der Schulter und Hüfte links ohne strukturel len Sch aden, eine chronifizierte Schmerzproblematik, die weit über das hinaus gehe, was man mit den objektivierbaren Unfallrestfolgen erklären könne. Es finde sich objektiv radiologisch eine posttraumatische Daumensattelgelenks arthrose links, die das Schmerzbild in seiner Gesamtheit nicht erklären könne. An der linken Schulter finde sich eine vorbestehende, deutliche AC-Gelenksarthrose und an der linken Hüfte osteophytäre Ausziehungen am Pfan nenrand, zu interpretieren als degenerativer Vorzustand. Das Ausmass der sub jektiven Beschwerden werde vor dem Hintergrund der diagnostizierten Angst und depressive Störung gemischt mit Somatisierungstendenz, DD: chronische Schmerzstörung mit somatis c hen und psychischen Faktoren, eher erklärbar (Urk. 7/3/231). 3.1.2
Dem psychosomatischen Konsilium vom 1 7. März 2016 von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. A.___ ist zu entnehmen, d er protrahierende Heilungsverlauf, die inadäquate Schmerz verarbeitung durch Vermeidung von Belastung sowie Ängste und die Tendenz zur Schonhaltung hätten bei m Beschwerdeführer zur Chronifizierung der Schmerzen geführt . Dazu k ämen unterschiedliche internistische Probleme (z. B. hoher Blutdruck, gastrointestinale Probleme u nd ähnliches) und auf der emotio nal-affektiven Ebene eine m ä ssig ausgeprägte Introspektionsfähigkeit, welche eine Somatisierungstendenz verstärk e . Aus der Anamneseerhebung erg ebe sich im Jahr 2007, nach der Trennung von der Ehefrau, eine depressive Episode, welche psychiatrisch-psychotherapeutisch nicht behandelt worden sei. Der Un fall 2014 habe zu einer Dekompensation des Beschwerdeführers
geführt und seine ängstliche Natur intensiviert. Der Beschwerdeführer präsentier e sich emo tional angeschlagen, depressiv herabgestimmt mit grossen Existenzängsten und D urchschlafstörungen (Urk. 7/3/239) .
Insgesamt sei diagnost i sch von einer ge mischten Angst und depressiven Störung mit Somatisierungstendenz am ehes ten auszugeben. Gegebenenfalls k ö nn e eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diskutiert werden. Die festgestellte psy chische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (Urk. 7/3/240). 3.2
Der k reisärztliche n Untersuchung zu Händen der Suva vom 2 6. August 2016 (Urk. 7/ 11/23-29) ist zu entnehmen, dass die Schmerzen aufgrund des Leiter sturzes subjektiv persistiert hätten (im gesamten linken Arm, Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen, Parästhesien am Arm, Sensibilitätsstörungen am ulnaren Daumen und Schmerzen beim Gehen im Bereich der linken Hüfte) . Objektiv fin de sich kein unfallbedingtes pathoanatomisches Korrelat für die geklagten Hüft beschwerden, diese seien überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt, ebenso kein unfallbedingtes pathoanatomisches Korrelat für die Schulterbe schwerden, auch hier handle es sich um ausschliesslich degenerative Verände rungen. Es bestehe keine Einschränkung der Daumenbeweglichkeit links gegen über rechts, klinisch liege ein Tinel -Phänomen über der proximalen Narbe vor. Bildgebend seien Zeichen einer posttraumatischen Arthrose bei in leichter Fehl stellung verheiltem Fragment
vorhanden (Urk. 7/11/28) . 3.3
Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 19. September 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/11/1-5) fest, der Beschwerdeführer leide an einer Rolando-Fraktur am linken Daumen und an einer Periarthropathie
h umeroscapularis links. Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung, eine Hypertonie, ein tiefes Bildungsni veau, fehlende Sprachkenntnisse sowie Hämatome (Urk. 7/11/1). Als Bauhilfsar beiter sei der Beschwerdeführer seit 3 0. Juli 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. B.___ verwies im Weiteren auf den Bericht der Rehaklinik Y.___ (Urk. 7/11/2, vgl. E. 3.1). 3.4
Im Bericht von Dr. B.___ vom 2 6. Januar 2017 zu Händen der Rechtsvertre tung des Beschwerdeführers (Urk. 7/29) präzisiert e er, bezugnehmend auf seinen Bericht vom 1 9. September 2016 (E. 3.3), der Beschwerdeführer sei nur sehr be schränkt arbeitsfähig, sicher jedoch nicht mehr als Maurer. Dies hätten die Ab klärungen in Y.___ ergeben. Die Antwort nach der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit habe er bewusst offengelassen. Diesbezüg lich sei der Beschwerdeführer in Y.___ abgeklärt worden. Die psychosomati schen Beschwerden würden den Beschwerdeführer bei der Schmerzverarbeitung behindern. Seine Motivation, wieder in irgendeinen Arbeitsprozess einzusteigen, sei dadurch stark vermindert. 3.5
Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige Dr. med. C.___, FMH Chirurgie, hielt in seiner Stell ungnahme vom 7. März 2017 (Urk. 7/36/3-5) fest, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwähne, dass vor einem Jahr schon eine psychiatrische Behandlung indiziert gewesen wäre, diese aber aufgrund der Passivität des Hausarztes nicht erfolgt sei. Jedoch sei hier zu hinterfragen, an wessen Passivität eine rechtzeitige psychiatrische The rapie gescheitert sei: an einem als nicht compliant zu bezeichnenden Patienten ohne Krankheitseinsicht, ohne ausreichenden Leidensdruck und mit einer sub jektiven Krankheitsüberzeugung, die keinerlei berufliche Tätigkeit einschliesse, oder an einem engagierten Hausarzt, der sich massiv und wiederholt für den Beschwerdeführer einsetze, um einen Reha-Aufenthalt in Y.___ bei der Suva durchzusetzen. Damit könne davon ausgegangen werden, dass spätestens sei t dem Austritt aus der Reha Klinik Y.___ (2 2. März 2016) der Endzustand be züglich des linken Daumens erreicht sei, eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tä tigkeit als Maurer nicht mehr bestehe, eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils bestehe und die festge stellte psychische Störung keine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe (Urk. 7/36/4). 4. 4.1
4.1.1
Unter den Parteien herrscht Einigkeit, soweit die Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2014 bis (zumindest) am 2 2. März 2016 von einer 100%igen Erwerbs unfähigkeit ausgegangen ist. Unbestritten und nicht weiter zu prüfen ist ferner, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter zufolge seiner somatischen Leiden dauerhaft seit 3 0. Juli 2014 zu 100 % einge schränkt ist, ihm aber in einer angepassten Tätigkeit in körperlicher Hinsicht unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils ein 100% -Pensum zugemutet werden kann .
Strittig und zu prüfen ist, ob
dem Beschwerdeführer
aus psychiatrischer Sicht die Ausübung einer angepasste n Tätigkeit zumutbar ist bzw. ob dies hinrei chend abgeklärt ist.
4.1.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. März 2017 davon aus, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ bzw. dessen psy chiatrisches Konsilium vom 1 7. März 2016 (E. 3. 1). 4.1.3
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass d er – bei erstmaliger Rentenprüfung von der versicherten Person zu erbringende (BGE 139 V 547 E. 8.1) - Nachweis einer Invalidität nach der Rechtsprechung eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte und objektivierbare Beeinträchtigung voraus setzt . Die ser Massstab gilt für sämtliche Leiden g leichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer stellte sich hinsichtlich der Rehaklinik Y.___ auf den Standpunkt, auf d ere n Bericht dürfe nicht abgestellt werden, da sie nicht versi cherungsunabhängig sei. 4.2.2
Das Bundesgericht hat sich im Urteil 9C_540/2012 vom 17. Dezember 2012 zum Beweiswert eines Berichtes der Rehaklinik Y.___ dahingehend geäussert, dass es sich bei dieser Klinik um eine Institution der S uva und nicht um eine Verwal tungseinheit der Invalidenversicherung handle. Der IV-Stelle sei es nicht ver wehrt, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 43 ATSG) Unterlagen bei Dritten einzuholen (Art. 28 Abs. 3 ATSG). Sie seien in die Beur teilung des Leistungsanspruches einzubeziehen, auch wenn bei deren Erstellung Parteirechte gemäss Art. 44 ATSG allenfalls – etwa mangels Anwendbarkeit die ser Norm – nicht gewahrt worden seien. Dieser Umstand sei indessen bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Vorliegend ist nicht ersichtlich und wurde nicht dargelegt, inwiefern die Ärzte der Rehaklinik und inbesondere der psychiatrische Konsiliarius Dr. Z.___ be fangen gewesen sein sollten. Speziell Dr. Z.___ nimmt in seinen Ausführun gen in keiner Weise Bezug auf der Kausalität der psychische n Beeinträchtigun gen. Der Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 2 9. März 2016 inkl. psy chiatrischem Konsilium vom 1 7. März 2016 beruht auf einem gesamthaft über einen Monat dauernden Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers (vom 1 5. Februar 2016 bis 2 2. März 2016). Er basiert auf umfassenden Untersuchun gen (somatisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese [ Urk. 7/3/235-36, Urk. 7/3/241]) abgegeben. In Bezug auf das psychosoma tische Konsilium ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ e in en detaillierte n psychopa thologische n Befund erhoben hat und die psychi a trische n Diagnosen schlüssig her geleitet und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt hat . Zudem wurden die medizinischen Umstände und Zu sammenhänge einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar begründet. Der Austrittsbericht der Rehaklinik vom 2 9. März 2016 inkl. psychosomatischem Konsilium ist demnach in Bezug auf den Gesundheitszu stand und die Arbeitsfähigkeitsschätzung umfassend und überzeugend, weshalb ihm grundsätz lich volle Beweiskraft zukommt . 4.3
4.3.1
Nebst dem depressiven Zustandsbild diagnostizierte Dr. Z.___ akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass akzen tuierte Persönlichkeitszüge als Z-Diagnosen (ICD-10 Z73.1) keinen rechtserheb lichen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstö rung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). 4.3. 2
Einzugehen ist auf die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der gestellten Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt mit Somatisierungstendenz (ICD-10 F41.2)“.
Dr. Z.___ wies darauf hin, dass der protrahierende Heilungsverlauf, die inadä quate Schmerzverarbeitung durch Vermeidung von Belastung, Ängsten und die Tendenz zur Schonhaltung zur Chronifizierung der Schmerzen geführt hätten. Dazu kämen diverse internistische Probleme und auf der emotional-affektiven Ebene eine mässig ausgeprägte Introspektionsfähigkeit, welche die Somatisie rungstendenz verstärke. Die depressi ve Symptomatik besteht laut Dr. Z.___ seit der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2007 und der Unfall im Jahr 2014 habe zur Dekompensation geführt und seine ängstliche Natur verstärkt . Dr. Z.___ legte nachvollziehbar dar, dass die festgestellte psychische Störung keine arbeitsrelevante Leistu ngsminderung begründet (E. 3.1.2).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers widerspricht sich Dr. Z.___ nicht, wenn er zwar keine arbeitsrelevante Leistungsminderung attestiert, aber den noch eine Therapie empfiehlt, zumal im Rahmen des Aufenthaltes in der Rehaklinik Y.___ keine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands erreicht werden konnte und der Beschwerdeführer bisher gänzlich auf eine Be handlung der psychischen Leiden verzichtet hat . Dr. Z.___ begründet die Indi kation zur Therapie denn auch damit, dass mittels Durchführung einer solchen die ressourcenorientierte Schmerzverarbeitung unterstützt und einer Ver schlechterung entgegengewirkt werden soll (E. 3 .1.2).
Mit Blick auf die – bei Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren – recht sprechungs gemäss beachtli chen Stan dardindikatoren (BGE 141 V 281; BGE 142 V 106), wobei diese Rechtsprechung mit Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 (E. 4.5.1) grundsätzlich auf sämtliche psychischen Leiden ausgeweitet worden ist – gelten psychische Leiden nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zem ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1) .
Betreffend den funktionellen Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung ist dem festgehaltenen Psychostatus eine nur mässige Ausprägung der Befunde zu entnehmen (Urk. 7/3/241) . Eine Angst und depressive Störung, gemischt, er reicht
definitionsgemäss nach ICD-10 F4 1.2
das Ausmass weder einer Angststö rung noch einer depressiven Störung. Definitionsgemäss liegen bei dieser Diag nose lediglich milde Symptome vor (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 199 f.).
Gegen einen übermässigen Schweregrad spricht sodann, dass der Beschwerdeführer bisher keine psycho pharmakologische Behandlung der psychis chen Störung in Anspruch genom men hat (Urk. 7/11/2). Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Psychiater Dr. Z.___ hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen nicht von einer Leis tungsminderung ausging.
Es wurde nicht dargelegt, dass die Angst und depressive Störung, gemischt, nicht behandelbar wäre. Vielmehr führte Dr. Z.___ aus, sei eine psychothera peutische Behandlung gerade indiziert (E. 3.1.2). Den Akten ist – wie bereits ausgeführt – zu entnehmen, dass bislang noch keine psychiatrische Behandlung der psychischen Beeinträchtigungen erfolgt ist, weder nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2007 noch nach dem Unfall im Jahr 2014 (E. 3.1.2).
Sodann ist namentlich auch mit Bezug auf den beweisrechtlich im Vordergrund stehenden Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4) zu bemerken, dass an gesichts des Aktivitätsniveaus (Kochen, Kollegen treffen, Partnerin) sowie des fehlende n Leidensdruck s (keine Inanspruchnahme von psychiatrischer Hilfe in Form von Therapie und Medikation) davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Einschränkungen anders zu begründen sind, als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016) . 4.3.3
Unter diesen Umständen ist aus rechtlicher Sicht der vorliegend gestellten Diag nose einer Angst und depressiven Störung, gemischt keine invalidisierende Wir kung beizu messen und es kann ohne weiteres angenommen werden, dass beim Be schwerde führer aus psychiatrischer Sicht keine invalidenversicherungs rechtlich relevante Beeinträchtigung besteht. 4.4
Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerde führer die Ausübung
der bisherige n Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr mög lich ist; e ine angepasste Tätigkeit (mittelschwer, ohne Tätigkeiten, welche repe titives Festhalten von Gegenständen im Grobgriff Spitzgriff oder Schlüsselgriff erfordern, ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich der linken Hand (Urk. 7/3/230) ist dem Beschwerdeführer jedoch zu 100 % zumutbar. Aus psy chiatrischer Sicht ergibt sich keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der festgestellten Leiden.
I nsbesondere die Einholung eines Gutach ten erweis t sich als nicht erforderlich. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit de s Beschwer deführer s in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.1
5.1.1
Der Beschwerdeführer meldete sich bereits am 2 6. August 2015 (Eingangsdatum bei der Suva, mit Datum vom 2 0. August 2015 unterzeichnet) zum Leistungsbe zug an, zwar nicht bei der Invalidenversicherung, sondern bei der Suva (Urk. 7/3/160-165 = Urk. 7/4, Urk. 7/3/2). Die Suva leitete das Rentengesuch am 2 6. April 2016 an die Beschwerdegegnerin weiter (vgl. Urk. 7/3/1) . 5.1.2
Art. 30 ATSG (anwendbar gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung) statuiert, dass alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuch e und Eingaben entgegenzunehmen, das Datum der Einreichung festzu halten und dieses in der Folge an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben. 5.1.3
Die Suva unterliess eine unverzügliche Weiterleitung der Anmeldung zum Leis tungsbezug . Vielmehr ver g ingen rund acht Monate ohne weiteres Tätigwerden . Die unterlassene Weiterleitung wirkt sich jedenfalls nicht zu Ungunsten des Be schwerdeführer s aus . Die sechsmonatige Wartezeit seit dem Zeitpunkt der An meldung beginnt damit am 2 6. August 2015 (Eingangsdatum bei der Suva) . Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG läuft vorliegend am 3 0. Juli 2015 ab. Zufolge der verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug wäre der frü h e stmögliche Rentenbeginn am 1. Februar 2016. 5.2
Die dem Bericht der Rehaklinik zu entnehmende Verbesserung des körperlichen Gesundheitszustands ergibt sich ab dem 2 2. März 2016 (Klinikaustritt des Be schwerdeführers) . Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer zu 100 % erwerbsunfähig. Dies berechtigt den Beschwerdeführer zum Bezug einer ganzen Invalidenrente.
5.3
5.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.3.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtspre chung). 5.4
Hinsichtlich des Gesundheitszustands ab 3 0. März 2016 stellte die Beschwerde gegnerin aufsei ten des Valideneinkommens
– zu R echt – mangels eines kon stante n oder nachvollziehbar en Einkommens vor Eintritt des Gesundheitsscha dens
(vgl. Urk. 7/6) auf die
Tabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik ab . Dabei sind die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichen Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Auf der Basis der LSE 2014 ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften im Bergbau, Bau, bei der Herstellung von Waren und im Transportwesen von Fr. 5’550 .— (LSE 2014, Tabelle T 17, Ziff. 93, Männer, 30-49 Jahre) auszugehen. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41. 4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02 03.01.04.01, Ziff. 41-43) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016; Männer; Stand 2014: 2220, Stand 2016: 2239) ergibt d ies ein Jah reseinkommen von Fr. 69'520.95 (Fr. 5 ‘ 550 .-- x 12 : 40 x 41. 4 : 2220 x 2239). 5.5
Unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer ab dem 3 0. März 2016 nur noch Arbeiten mit eingeschränktem Belastungsprofil zumutbar sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Zentralwert für männliche Hilfsarbeitskräfte ab gestellt hat (LSE 2014, T17, Männer, 30-49 Jahre, Ziff. 9). Es resultiert ein Wert von Fr. 67'980.75 pro Jahr (Fr. 5'388. -- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2239), dies bei vollzeitlich zumutbarer Arbeitstätigkeit. 5.6
Wird das Valideneinkommen 2016 von Fr. 69'520.95 dem Invalideneinkommen 2016 von Fr. 67'980.75 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'540.20, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2.22, ge rundet 2 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2), entspricht. 5.7
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung der Leistungen von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Die Verbesserung ist jedenfalls zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich weiterhin dauern wird. Die ganze Rente ist somit bis zum 3 0. Juni 2016 zu befristen. 6.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. März 2017 (Urk.
2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh rer vom 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu r Hälfte (Fr. 400.--) der Beschwerdegegnerin und zur Hälfte (Fr. 400.--) de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht de m Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3 0. März 2017 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2016 bis am 3 0. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie sen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1967 geborene X.___ reist e im November 2009 in die Schweiz ein. In seinem Heimatland hatte er eine Berufslehre als M aler absolviert und
üb te zuletzt diverse Tätigkeiten aus . V or dem Arbeitsunfall (Sturz von einer Leiter) vom 3 0. Juli 2014 war er im
100%-Pensum als Bauarbeiter ohne Fachkenntnis se angestellt (Urk. 7/3/10, Urk. 7/3/5, Urk. 7/3/14-15, Urk. 7/6). Der Unfallversi cherer gewährte dem Versicherten ab dem 2. August 2014 Versicherungsleis tungen (Urk. 7/3/11). Am 2 6. August 2015 (Empfangsdatum der Unfallversiche rung, vgl. Urk. 7/3/2) reichte der Versicherte eine am 2 0. August 2015 unter zeichnete
Anmeldung zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung beim Unfallversicherer ein (Urk. 7/3/160-165 [= Urk. 7/4]) . Am 26. April 2016 leitete der Unfallversicherer die IV- Anmeldung des Versicherten an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, weiter (Urk. 7/3/1), welche dort am 2 9. April 2016 einging (vgl. Aktenverzeichnis Urk. 7/1-43). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) sowie einen Bericht des behandelnden Hausarztes von X.___ (Urk. 7/11) bei. Mit Vorbe scheid vom 1 0. Oktober 2016 (Urk.
7/14) stellte die IV-Stelle dem Versicherten – ausgehend von einem IV-Grad von 4 % ab März 2016
– die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Der Versicherte erhob dagegen
am 3. November 2016
(Urk. 7/16), am 1 6. Januar 2017 (Urk. 17/26) und am 2 7. Februar 2017 (Urk. 7/28) Einwände. Am 3 0. März 2017 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschie den (Urk. 7/37 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 das Ausmass weder einer Angststö rung noch einer depressiven Störung. Definitionsgemäss liegen bei dieser Diag nose lediglich milde Symptome vor (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 199 f.).
Gegen einen übermässigen Schweregrad spricht sodann, dass der Beschwerdeführer bisher keine psycho pharmakologische Behandlung der psychis chen Störung in Anspruch genom men hat (Urk. 7/11/2). Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Psychiater Dr. Z.___ hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen nicht von einer Leis tungsminderung ausging.
Es wurde nicht dargelegt, dass die Angst und depressive Störung, gemischt, nicht behandelbar wäre. Vielmehr führte Dr. Z.___ aus, sei eine psychothera peutische Behandlung gerade indiziert (E. 3.1.2). Den Akten ist – wie bereits ausgeführt – zu entnehmen, dass bislang noch keine psychiatrische Behandlung der psychischen Beeinträchtigungen erfolgt ist, weder nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2007 noch nach dem Unfall im Jahr 2014 (E. 3.1.2).
Sodann ist namentlich auch mit Bezug auf den beweisrechtlich im Vordergrund stehenden Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4) zu bemerken, dass an gesichts des Aktivitätsniveaus (Kochen, Kollegen treffen, Partnerin) sowie des fehlende n Leidensdruck s (keine Inanspruchnahme von psychiatrischer Hilfe in Form von Therapie und Medikation) davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Einschränkungen anders zu begründen sind, als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016) . 4.3.3
Unter diesen Umständen ist aus rechtlicher Sicht der vorliegend gestellten Diag nose einer Angst und depressiven Störung, gemischt keine invalidisierende Wir kung beizu messen und es kann ohne weiteres angenommen werden, dass beim Be schwerde führer aus psychiatrischer Sicht keine invalidenversicherungs rechtlich relevante Beeinträchtigung besteht. 4.4
Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerde führer die Ausübung
der bisherige n Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr mög lich ist; e ine angepasste Tätigkeit (mittelschwer, ohne Tätigkeiten, welche repe titives Festhalten von Gegenständen im Grobgriff Spitzgriff oder Schlüsselgriff erfordern, ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich der linken Hand (Urk. 7/3/230) ist dem Beschwerdeführer jedoch zu 100 % zumutbar. Aus psy chiatrischer Sicht ergibt sich keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der festgestellten Leiden.
I nsbesondere die Einholung eines Gutach ten erweis t sich als nicht erforderlich. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit de s Beschwer deführer s in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.1
5.1.1
Der Beschwerdeführer meldete sich bereits am 2 6. August 2015 (Eingangsdatum bei der Suva, mit Datum vom 2 0. August 2015 unterzeichnet) zum Leistungsbe zug an, zwar nicht bei der Invalidenversicherung, sondern bei der Suva (Urk. 7/3/160-165 = Urk. 7/4, Urk. 7/3/2). Die Suva leitete das Rentengesuch am 2 6. April 2016 an die Beschwerdegegnerin weiter (vgl. Urk. 7/3/1) . 5.1.2
Art. 30 ATSG (anwendbar gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung) statuiert, dass alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuch e und Eingaben entgegenzunehmen, das Datum der Einreichung festzu halten und dieses in der Folge an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben. 5.1.3
Die Suva unterliess eine unverzügliche Weiterleitung der Anmeldung zum Leis tungsbezug . Vielmehr ver g ingen rund acht Monate ohne weiteres Tätigwerden . Die unterlassene Weiterleitung wirkt sich jedenfalls nicht zu Ungunsten des Be schwerdeführer s aus . Die sechsmonatige Wartezeit seit dem Zeitpunkt der An meldung beginnt damit am 2 6. August 2015 (Eingangsdatum bei der Suva) . Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG läuft vorliegend am 3 0. Juli 2015 ab. Zufolge der verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug wäre der frü h e stmögliche Rentenbeginn am 1. Februar 2016. 5.2
Die dem Bericht der Rehaklinik zu entnehmende Verbesserung des körperlichen Gesundheitszustands ergibt sich ab dem 2 2. März 2016 (Klinikaustritt des Be schwerdeführers) . Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer zu 100 % erwerbsunfähig. Dies berechtigt den Beschwerdeführer zum Bezug einer ganzen Invalidenrente.
5.3
5.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.3.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtspre chung). 5.4
Hinsichtlich des Gesundheitszustands ab 3 0. März 2016 stellte die Beschwerde gegnerin aufsei ten des Valideneinkommens
– zu R echt – mangels eines kon stante n oder nachvollziehbar en Einkommens vor Eintritt des Gesundheitsscha dens
(vgl. Urk. 7/6) auf die
Tabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik ab . Dabei sind die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichen Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Auf der Basis der LSE 2014 ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften im Bergbau, Bau, bei der Herstellung von Waren und im Transportwesen von Fr. 5’550 .— (LSE 2014, Tabelle T 17, Ziff. 93, Männer, 30-49 Jahre) auszugehen. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41. 4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02 03.01.04.01, Ziff. 41-43) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016; Männer; Stand 2014: 2220, Stand 2016: 2239) ergibt d ies ein Jah reseinkommen von Fr. 69'520.95 (Fr. 5 ‘ 550 .-- x 12 : 40 x 41. 4 : 2220 x 2239). 5.5
Unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer ab dem 3 0. März 2016 nur noch Arbeiten mit eingeschränktem Belastungsprofil zumutbar sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Zentralwert für männliche Hilfsarbeitskräfte ab gestellt hat (LSE 2014, T17, Männer, 30-49 Jahre, Ziff. 9). Es resultiert ein Wert von Fr. 67'980.75 pro Jahr (Fr. 5'388. -- x
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Ei ngabe 1 5. Mai 2017 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen Gutachtens und Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventuell sei dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente ab Beginn der einjährigen Wartefrist (1. August 2015) bis Ende März 2016 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. Juli 2017 angezeigt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerde führer sei seit dem 3 0. Juli 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt; seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei ihm seither nicht mehr zumutbar. Im März 2016 habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verbessert und es sei ihm wieder eine behinderungsangepasste Tätigkeit im 100%-Pensum zumutbar. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 29. April 2016 bei der Be schwerdegegnerin eingegangen sei, könnten erst ab 1. Oktober 2016 Leistungen ausgerichtet werden. Zu diesem Zeitpunkt liege bereits wieder ein rentenaus schliessender IV-Grad von 4 % vor (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, die Beschwer degegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt indem sie lediglich auf einen Bericht der Rehaklinik Y.___ ab ge stell t habe, welcher weder hinreichend substantiiert noch schlüssig sei. Die Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers sei einzig durch die eingeschränkte „ UVG-Brille " erfolgt. Die Rehaklinik Y.___ sei in keiner Weise versicherungsunab hängig .
Vielmehr hätte ein psychiatrischer Gutachter beauftragt werden müssen. Sofern das Gericht die Arbeitsunfähigkeitserwägungen der Beschwerdegegnerin s chütze, so resultierte daraus zumindest eine befristete Rente ab Beginn der Wartefrist. Die Anmeldung sei nicht erst Ende April 2016 eingereicht worden, sondern bereits am 2 0. August 2015 bei der SUVA. Diese habe es verpasst, die Anmeldung weiterzuleiten, was dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wer den könne (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Dem Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 2 9. März 2016 (Urk. 7/3/229-238 = Urk. 7/11/10-21), wo sich der Be schwerdeführer zwischen dem 15. Februar 2016 und dem 2 2. März 2016 aufgehalten hatte, können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 7/3/229) : - Unfall vom 3 0. Juli 2014: Leitersturz (ca. 1, 5 m Höhe) - dislozierte, intraartikuläre Basisfraktur Typ Rolando Digitus I Hand links (beidhändig, rechtsschreibend) - 6. August 2014 o ffene Reposition, V ier-Loch-T-Platten-Osteosynthese Digitus I Hand links - 1 5. Januar 2015 Röntgen beide Hände a . p. sowie Daumensattel gelenk beidseits a . p . : r adiologisch zeig e sich zwar lockerungsfrei einliegendes Osteosynthesematerial, im Vergleich zu den intra operativen Vorbefunden lieg e jedoch der Verdacht eine s sekun dären Re-Positionsverlustes nahe. Nicht ganz ausgeschlossen werden k ö nn e eine intraartikuläre Implantatlage . Anzeichen für eine relevante Arthrose best ünden derzeit noch nicht - 1 9. Februar 2015
Osteosynthesematerial -Entfernung Os me tacarpale I links. Stero i d-Inf i ltration Daumensattelgelenk links - b eginnendes CRPS-Typ II bei Irritation des Ramus
superficia l is
N. radialis
- Schulterkontusion links - 1 2. Februar 2015
Arthro -MRI Schultergelenk links: k ein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenläsion, b ei deutlicher AC-Gelenksarthrose und etwas eingeengtem Subakromialraum, dis kreter Bursitis subacromialis sowie mögliche r Konstellation für ein Impingement, an l agebedingt hypop l astisches, ventrales Labrum glenoidale und kräftiges, mittleres, glenohumerales Li gament im Sinne eines Buford-Komplexes. Keine Hinweise auf eine traumatische Läsion - Hüftkontusion links - 3 0. Juli 2014 Röntgen Becken/Hüfte axial links: k ein Fraktur nachweis, o steophytäre Auszi e hungen am Pfannenrand und oberhalb des Pfannenankers beidseits. Gelenkspalt beidseits nicht wesentlich verschmälert - e infache Ha utabschürfungen Unterarm rechts - p sychosomatische und p sychiatrische Diagnose Rehaklinik Y.___
März 2016 - Angst und depressive Störung gemischt mit Somatisierungstendenz (ICD-10 F41.2) D ifferentialdiagnose : c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - a kzentuierte selbstunsichere-ängstl i che Persön l ichkeitszüge (ICD-10 Z73) - A dipositas Grad I - B auchumfang 110 cm - w ährend der Rehabilitation kalorienreduzierte Kost mit 1600 kcal, darunter - Nikotinabusus ca. 60 p ackyears
- 2 Päckchen/Tag, Start mit 16 Jahren - a rterielle Hypertonie - a ktuell unter Lisinopril 20 mg 1-0-0 - d arunter leicht verbesserte, j edoch weiterhin leicht erhöhte Werte
Zur Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht zu entnehmen, die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aus unfallkausaler Sicht. Die berufliche Tätigkeit als Maurer sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, die Anforderungen seien zu hoch, da es sich um schwere Arbeit mit bimanuellen repetitiven Arbeiten hand le. Eine mittelschwere Arbeit sei zumutbar. Einschränkungen bestünden in Be zug auf die linke Hand/den linken Daumen dahingehend, dass keine Tätigkeiten ausgeführt werden könnten, welche repetitives Festhalten von Gegenständen im Grobgriff, Spitzgriff und Schlüsselgriff erforderten, Vibrationsbelastung sowie Schläge bezüglich der linken Hand seien nicht zumutbar (Urk. 7/3/230).
Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass im Rahmen der stationären Rehabi litation keine namhafte Verbesserung der Beschwerden habe erzielt werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Um den Beschwerdeführer ressourcenorientiert bei der Schmerzverarbeitung weiter zu unterstützen und einer Verschlechterung entgegenz uwirken, sei nach dem Austritt eine psychotherapeutische Behandlung in der Muttersprache des Be schwerdeführers indiziert (Urk. 7/3/230).
Ferner kann dem Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___
entnommen werden, gesamthaft betrachtet finde sich 20 Monate nach einem Leitersturz, bei dem sich der Beschwerdeführer eine dislozierte, intraartikuläre Basisfraktur, Typ Ro lando Digitus I, Hand links, zugezogen habe, welche ostheosynthetisch versorgt worden sei, sowie eine Kon t usion der Schulter und Hüfte links ohne strukturel len Sch aden, eine chronifizierte Schmerzproblematik, die weit über das hinaus gehe, was man mit den objektivierbaren Unfallrestfolgen erklären könne. Es finde sich objektiv radiologisch eine posttraumatische Daumensattelgelenks arthrose links, die das Schmerzbild in seiner Gesamtheit nicht erklären könne. An der linken Schulter finde sich eine vorbestehende, deutliche AC-Gelenksarthrose und an der linken Hüfte osteophytäre Ausziehungen am Pfan nenrand, zu interpretieren als degenerativer Vorzustand. Das Ausmass der sub jektiven Beschwerden werde vor dem Hintergrund der diagnostizierten Angst und depressive Störung gemischt mit Somatisierungstendenz, DD: chronische Schmerzstörung mit somatis c hen und psychischen Faktoren, eher erklärbar (Urk. 7/3/231).
E. 3.1.2 Dem psychosomatischen Konsilium vom 1 7. März 2016 von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. A.___ ist zu entnehmen, d er protrahierende Heilungsverlauf, die inadäquate Schmerz verarbeitung durch Vermeidung von Belastung sowie Ängste und die Tendenz zur Schonhaltung hätten bei m Beschwerdeführer zur Chronifizierung der Schmerzen geführt . Dazu k ämen unterschiedliche internistische Probleme (z. B. hoher Blutdruck, gastrointestinale Probleme u nd ähnliches) und auf der emotio nal-affektiven Ebene eine m ä ssig ausgeprägte Introspektionsfähigkeit, welche eine Somatisierungstendenz verstärk e . Aus der Anamneseerhebung erg ebe sich im Jahr 2007, nach der Trennung von der Ehefrau, eine depressive Episode, welche psychiatrisch-psychotherapeutisch nicht behandelt worden sei. Der Un fall 2014 habe zu einer Dekompensation des Beschwerdeführers
geführt und seine ängstliche Natur intensiviert. Der Beschwerdeführer präsentier e sich emo tional angeschlagen, depressiv herabgestimmt mit grossen Existenzängsten und D urchschlafstörungen (Urk. 7/3/239) .
Insgesamt sei diagnost i sch von einer ge mischten Angst und depressiven Störung mit Somatisierungstendenz am ehes ten auszugeben. Gegebenenfalls k ö nn e eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diskutiert werden. Die festgestellte psy chische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (Urk. 7/3/240).
E. 3.2 Der k reisärztliche n Untersuchung zu Händen der Suva vom 2 6. August 2016 (Urk. 7/ 11/23-29) ist zu entnehmen, dass die Schmerzen aufgrund des Leiter sturzes subjektiv persistiert hätten (im gesamten linken Arm, Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen, Parästhesien am Arm, Sensibilitätsstörungen am ulnaren Daumen und Schmerzen beim Gehen im Bereich der linken Hüfte) . Objektiv fin de sich kein unfallbedingtes pathoanatomisches Korrelat für die geklagten Hüft beschwerden, diese seien überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt, ebenso kein unfallbedingtes pathoanatomisches Korrelat für die Schulterbe schwerden, auch hier handle es sich um ausschliesslich degenerative Verände rungen. Es bestehe keine Einschränkung der Daumenbeweglichkeit links gegen über rechts, klinisch liege ein Tinel -Phänomen über der proximalen Narbe vor. Bildgebend seien Zeichen einer posttraumatischen Arthrose bei in leichter Fehl stellung verheiltem Fragment
vorhanden (Urk. 7/11/28) .
E. 3.3 Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 19. September 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/11/1-5) fest, der Beschwerdeführer leide an einer Rolando-Fraktur am linken Daumen und an einer Periarthropathie
h umeroscapularis links. Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung, eine Hypertonie, ein tiefes Bildungsni veau, fehlende Sprachkenntnisse sowie Hämatome (Urk. 7/11/1). Als Bauhilfsar beiter sei der Beschwerdeführer seit 3 0. Juli 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. B.___ verwies im Weiteren auf den Bericht der Rehaklinik Y.___ (Urk. 7/11/2, vgl. E. 3.1).
E. 3.4 Im Bericht von Dr. B.___ vom 2 6. Januar 2017 zu Händen der Rechtsvertre tung des Beschwerdeführers (Urk. 7/29) präzisiert e er, bezugnehmend auf seinen Bericht vom 1 9. September 2016 (E. 3.3), der Beschwerdeführer sei nur sehr be schränkt arbeitsfähig, sicher jedoch nicht mehr als Maurer. Dies hätten die Ab klärungen in Y.___ ergeben. Die Antwort nach der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit habe er bewusst offengelassen. Diesbezüg lich sei der Beschwerdeführer in Y.___ abgeklärt worden. Die psychosomati schen Beschwerden würden den Beschwerdeführer bei der Schmerzverarbeitung behindern. Seine Motivation, wieder in irgendeinen Arbeitsprozess einzusteigen, sei dadurch stark vermindert.
E. 3.5 Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige Dr. med. C.___, FMH Chirurgie, hielt in seiner Stell ungnahme vom 7. März 2017 (Urk. 7/36/3-5) fest, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwähne, dass vor einem Jahr schon eine psychiatrische Behandlung indiziert gewesen wäre, diese aber aufgrund der Passivität des Hausarztes nicht erfolgt sei. Jedoch sei hier zu hinterfragen, an wessen Passivität eine rechtzeitige psychiatrische The rapie gescheitert sei: an einem als nicht compliant zu bezeichnenden Patienten ohne Krankheitseinsicht, ohne ausreichenden Leidensdruck und mit einer sub jektiven Krankheitsüberzeugung, die keinerlei berufliche Tätigkeit einschliesse, oder an einem engagierten Hausarzt, der sich massiv und wiederholt für den Beschwerdeführer einsetze, um einen Reha-Aufenthalt in Y.___ bei der Suva durchzusetzen. Damit könne davon ausgegangen werden, dass spätestens sei t dem Austritt aus der Reha Klinik Y.___ (2 2. März 2016) der Endzustand be züglich des linken Daumens erreicht sei, eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tä tigkeit als Maurer nicht mehr bestehe, eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils bestehe und die festge stellte psychische Störung keine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe (Urk. 7/36/4). 4. 4.1
4.1.1
Unter den Parteien herrscht Einigkeit, soweit die Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2014 bis (zumindest) am 2 2. März 2016 von einer 100%igen Erwerbs unfähigkeit ausgegangen ist. Unbestritten und nicht weiter zu prüfen ist ferner, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter zufolge seiner somatischen Leiden dauerhaft seit 3 0. Juli 2014 zu 100 % einge schränkt ist, ihm aber in einer angepassten Tätigkeit in körperlicher Hinsicht unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils ein 100% -Pensum zugemutet werden kann .
Strittig und zu prüfen ist, ob
dem Beschwerdeführer
aus psychiatrischer Sicht die Ausübung einer angepasste n Tätigkeit zumutbar ist bzw. ob dies hinrei chend abgeklärt ist.
4.1.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. März 2017 davon aus, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ bzw. dessen psy chiatrisches Konsilium vom 1 7. März 2016 (E. 3. 1). 4.1.3
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass d er – bei erstmaliger Rentenprüfung von der versicherten Person zu erbringende (BGE 139 V 547 E. 8.1) - Nachweis einer Invalidität nach der Rechtsprechung eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte und objektivierbare Beeinträchtigung voraus setzt . Die ser Massstab gilt für sämtliche Leiden g leichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer stellte sich hinsichtlich der Rehaklinik Y.___ auf den Standpunkt, auf d ere n Bericht dürfe nicht abgestellt werden, da sie nicht versi cherungsunabhängig sei. 4.2.2
Das Bundesgericht hat sich im Urteil 9C_540/2012 vom 17. Dezember 2012 zum Beweiswert eines Berichtes der Rehaklinik Y.___ dahingehend geäussert, dass es sich bei dieser Klinik um eine Institution der S uva und nicht um eine Verwal tungseinheit der Invalidenversicherung handle. Der IV-Stelle sei es nicht ver wehrt, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 43 ATSG) Unterlagen bei Dritten einzuholen (Art. 28 Abs. 3 ATSG). Sie seien in die Beur teilung des Leistungsanspruches einzubeziehen, auch wenn bei deren Erstellung Parteirechte gemäss Art. 44 ATSG allenfalls – etwa mangels Anwendbarkeit die ser Norm – nicht gewahrt worden seien. Dieser Umstand sei indessen bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Vorliegend ist nicht ersichtlich und wurde nicht dargelegt, inwiefern die Ärzte der Rehaklinik und inbesondere der psychiatrische Konsiliarius Dr. Z.___ be fangen gewesen sein sollten. Speziell Dr. Z.___ nimmt in seinen Ausführun gen in keiner Weise Bezug auf der Kausalität der psychische n Beeinträchtigun gen. Der Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 2 9. März 2016 inkl. psy chiatrischem Konsilium vom 1 7. März 2016 beruht auf einem gesamthaft über einen Monat dauernden Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers (vom 1 5. Februar 2016 bis 2 2. März 2016). Er basiert auf umfassenden Untersuchun gen (somatisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese [ Urk. 7/3/235-36, Urk. 7/3/241]) abgegeben. In Bezug auf das psychosoma tische Konsilium ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ e in en detaillierte n psychopa thologische n Befund erhoben hat und die psychi a trische n Diagnosen schlüssig her geleitet und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt hat . Zudem wurden die medizinischen Umstände und Zu sammenhänge einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar begründet. Der Austrittsbericht der Rehaklinik vom 2 9. März 2016 inkl. psychosomatischem Konsilium ist demnach in Bezug auf den Gesundheitszu stand und die Arbeitsfähigkeitsschätzung umfassend und überzeugend, weshalb ihm grundsätz lich volle Beweiskraft zukommt . 4.3
4.3.1
Nebst dem depressiven Zustandsbild diagnostizierte Dr. Z.___ akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass akzen tuierte Persönlichkeitszüge als Z-Diagnosen (ICD-10 Z73.1) keinen rechtserheb lichen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstö rung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). 4.3. 2
Einzugehen ist auf die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der gestellten Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt mit Somatisierungstendenz (ICD-10 F41.2)“.
Dr. Z.___ wies darauf hin, dass der protrahierende Heilungsverlauf, die inadä quate Schmerzverarbeitung durch Vermeidung von Belastung, Ängsten und die Tendenz zur Schonhaltung zur Chronifizierung der Schmerzen geführt hätten. Dazu kämen diverse internistische Probleme und auf der emotional-affektiven Ebene eine mässig ausgeprägte Introspektionsfähigkeit, welche die Somatisie rungstendenz verstärke. Die depressi ve Symptomatik besteht laut Dr. Z.___ seit der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2007 und der Unfall im Jahr 2014 habe zur Dekompensation geführt und seine ängstliche Natur verstärkt . Dr. Z.___ legte nachvollziehbar dar, dass die festgestellte psychische Störung keine arbeitsrelevante Leistu ngsminderung begründet (E. 3.1.2).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers widerspricht sich Dr. Z.___ nicht, wenn er zwar keine arbeitsrelevante Leistungsminderung attestiert, aber den noch eine Therapie empfiehlt, zumal im Rahmen des Aufenthaltes in der Rehaklinik Y.___ keine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands erreicht werden konnte und der Beschwerdeführer bisher gänzlich auf eine Be handlung der psychischen Leiden verzichtet hat . Dr. Z.___ begründet die Indi kation zur Therapie denn auch damit, dass mittels Durchführung einer solchen die ressourcenorientierte Schmerzverarbeitung unterstützt und einer Ver schlechterung entgegengewirkt werden soll (E. 3 .1.2).
Mit Blick auf die – bei Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren – recht sprechungs gemäss beachtli chen Stan dardindikatoren (BGE 141 V 281; BGE 142 V 106), wobei diese Rechtsprechung mit Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 (E. 4.5.1) grundsätzlich auf sämtliche psychischen Leiden ausgeweitet worden ist – gelten psychische Leiden nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zem ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1) .
Betreffend den funktionellen Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung ist dem festgehaltenen Psychostatus eine nur mässige Ausprägung der Befunde zu entnehmen (Urk. 7/3/241) . Eine Angst und depressive Störung, gemischt, er reicht
definitionsgemäss nach ICD-10 F4
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2239), dies bei vollzeitlich zumutbarer Arbeitstätigkeit. 5.6
Wird das Valideneinkommen 2016 von Fr. 69'520.95 dem Invalideneinkommen 2016 von Fr. 67'980.75 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'540.20, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2.22, ge rundet 2 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2), entspricht. 5.7
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung der Leistungen von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Die Verbesserung ist jedenfalls zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich weiterhin dauern wird. Die ganze Rente ist somit bis zum 3 0. Juni 2016 zu befristen. 6.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. März 2017 (Urk.
2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh rer vom 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu r Hälfte (Fr. 400.--) der Beschwerdegegnerin und zur Hälfte (Fr. 400.--) de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht de m Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3 0. März 2017 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2016 bis am 3 0. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie sen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00540
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
12. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1967 geborene X.___ reist e im November 2009 in die Schweiz ein. In seinem Heimatland hatte er eine Berufslehre als M aler absolviert und
üb te zuletzt diverse Tätigkeiten aus . V or dem Arbeitsunfall (Sturz von einer Leiter) vom 3 0. Juli 2014 war er im
100%-Pensum als Bauarbeiter ohne Fachkenntnis se angestellt (Urk. 7/3/10, Urk. 7/3/5, Urk. 7/3/14-15, Urk. 7/6). Der Unfallversi cherer gewährte dem Versicherten ab dem 2. August 2014 Versicherungsleis tungen (Urk. 7/3/11). Am 2 6. August 2015 (Empfangsdatum der Unfallversiche rung, vgl. Urk. 7/3/2) reichte der Versicherte eine am 2 0. August 2015 unter zeichnete
Anmeldung zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung beim Unfallversicherer ein (Urk. 7/3/160-165 [= Urk. 7/4]) . Am 26. April 2016 leitete der Unfallversicherer die IV- Anmeldung des Versicherten an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, weiter (Urk. 7/3/1), welche dort am 2 9. April 2016 einging (vgl. Aktenverzeichnis Urk. 7/1-43). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) sowie einen Bericht des behandelnden Hausarztes von X.___ (Urk. 7/11) bei. Mit Vorbe scheid vom 1 0. Oktober 2016 (Urk.
7/14) stellte die IV-Stelle dem Versicherten – ausgehend von einem IV-Grad von 4 % ab März 2016
– die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Der Versicherte erhob dagegen
am 3. November 2016
(Urk. 7/16), am 1 6. Januar 2017 (Urk. 17/26) und am 2 7. Februar 2017 (Urk. 7/28) Einwände. Am 3 0. März 2017 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschie den (Urk. 7/37 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Ei ngabe 1 5. Mai 2017 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen Gutachtens und Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventuell sei dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente ab Beginn der einjährigen Wartefrist (1. August 2015) bis Ende März 2016 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. Juli 2017 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerde führer sei seit dem 3 0. Juli 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt; seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei ihm seither nicht mehr zumutbar. Im März 2016 habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verbessert und es sei ihm wieder eine behinderungsangepasste Tätigkeit im 100%-Pensum zumutbar. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 29. April 2016 bei der Be schwerdegegnerin eingegangen sei, könnten erst ab 1. Oktober 2016 Leistungen ausgerichtet werden. Zu diesem Zeitpunkt liege bereits wieder ein rentenaus schliessender IV-Grad von 4 % vor (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, die Beschwer degegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt indem sie lediglich auf einen Bericht der Rehaklinik Y.___ ab ge stell t habe, welcher weder hinreichend substantiiert noch schlüssig sei. Die Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers sei einzig durch die eingeschränkte „ UVG-Brille " erfolgt. Die Rehaklinik Y.___ sei in keiner Weise versicherungsunab hängig .
Vielmehr hätte ein psychiatrischer Gutachter beauftragt werden müssen. Sofern das Gericht die Arbeitsunfähigkeitserwägungen der Beschwerdegegnerin s chütze, so resultierte daraus zumindest eine befristete Rente ab Beginn der Wartefrist. Die Anmeldung sei nicht erst Ende April 2016 eingereicht worden, sondern bereits am 2 0. August 2015 bei der SUVA. Diese habe es verpasst, die Anmeldung weiterzuleiten, was dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wer den könne (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Dem Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 2 9. März 2016 (Urk. 7/3/229-238 = Urk. 7/11/10-21), wo sich der Be schwerdeführer zwischen dem 15. Februar 2016 und dem 2 2. März 2016 aufgehalten hatte, können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 7/3/229) : - Unfall vom 3 0. Juli 2014: Leitersturz (ca. 1, 5 m Höhe) - dislozierte, intraartikuläre Basisfraktur Typ Rolando Digitus I Hand links (beidhändig, rechtsschreibend) - 6. August 2014 o ffene Reposition, V ier-Loch-T-Platten-Osteosynthese Digitus I Hand links - 1 5. Januar 2015 Röntgen beide Hände a . p. sowie Daumensattel gelenk beidseits a . p . : r adiologisch zeig e sich zwar lockerungsfrei einliegendes Osteosynthesematerial, im Vergleich zu den intra operativen Vorbefunden lieg e jedoch der Verdacht eine s sekun dären Re-Positionsverlustes nahe. Nicht ganz ausgeschlossen werden k ö nn e eine intraartikuläre Implantatlage . Anzeichen für eine relevante Arthrose best ünden derzeit noch nicht - 1 9. Februar 2015
Osteosynthesematerial -Entfernung Os me tacarpale I links. Stero i d-Inf i ltration Daumensattelgelenk links - b eginnendes CRPS-Typ II bei Irritation des Ramus
superficia l is
N. radialis
- Schulterkontusion links - 1 2. Februar 2015
Arthro -MRI Schultergelenk links: k ein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenläsion, b ei deutlicher AC-Gelenksarthrose und etwas eingeengtem Subakromialraum, dis kreter Bursitis subacromialis sowie mögliche r Konstellation für ein Impingement, an l agebedingt hypop l astisches, ventrales Labrum glenoidale und kräftiges, mittleres, glenohumerales Li gament im Sinne eines Buford-Komplexes. Keine Hinweise auf eine traumatische Läsion - Hüftkontusion links - 3 0. Juli 2014 Röntgen Becken/Hüfte axial links: k ein Fraktur nachweis, o steophytäre Auszi e hungen am Pfannenrand und oberhalb des Pfannenankers beidseits. Gelenkspalt beidseits nicht wesentlich verschmälert - e infache Ha utabschürfungen Unterarm rechts - p sychosomatische und p sychiatrische Diagnose Rehaklinik Y.___
März 2016 - Angst und depressive Störung gemischt mit Somatisierungstendenz (ICD-10 F41.2) D ifferentialdiagnose : c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - a kzentuierte selbstunsichere-ängstl i che Persön l ichkeitszüge (ICD-10 Z73) - A dipositas Grad I - B auchumfang 110 cm - w ährend der Rehabilitation kalorienreduzierte Kost mit 1600 kcal, darunter - Nikotinabusus ca. 60 p ackyears
- 2 Päckchen/Tag, Start mit 16 Jahren - a rterielle Hypertonie - a ktuell unter Lisinopril 20 mg 1-0-0 - d arunter leicht verbesserte, j edoch weiterhin leicht erhöhte Werte
Zur Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht zu entnehmen, die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aus unfallkausaler Sicht. Die berufliche Tätigkeit als Maurer sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, die Anforderungen seien zu hoch, da es sich um schwere Arbeit mit bimanuellen repetitiven Arbeiten hand le. Eine mittelschwere Arbeit sei zumutbar. Einschränkungen bestünden in Be zug auf die linke Hand/den linken Daumen dahingehend, dass keine Tätigkeiten ausgeführt werden könnten, welche repetitives Festhalten von Gegenständen im Grobgriff, Spitzgriff und Schlüsselgriff erforderten, Vibrationsbelastung sowie Schläge bezüglich der linken Hand seien nicht zumutbar (Urk. 7/3/230).
Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass im Rahmen der stationären Rehabi litation keine namhafte Verbesserung der Beschwerden habe erzielt werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Um den Beschwerdeführer ressourcenorientiert bei der Schmerzverarbeitung weiter zu unterstützen und einer Verschlechterung entgegenz uwirken, sei nach dem Austritt eine psychotherapeutische Behandlung in der Muttersprache des Be schwerdeführers indiziert (Urk. 7/3/230).
Ferner kann dem Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___
entnommen werden, gesamthaft betrachtet finde sich 20 Monate nach einem Leitersturz, bei dem sich der Beschwerdeführer eine dislozierte, intraartikuläre Basisfraktur, Typ Ro lando Digitus I, Hand links, zugezogen habe, welche ostheosynthetisch versorgt worden sei, sowie eine Kon t usion der Schulter und Hüfte links ohne strukturel len Sch aden, eine chronifizierte Schmerzproblematik, die weit über das hinaus gehe, was man mit den objektivierbaren Unfallrestfolgen erklären könne. Es finde sich objektiv radiologisch eine posttraumatische Daumensattelgelenks arthrose links, die das Schmerzbild in seiner Gesamtheit nicht erklären könne. An der linken Schulter finde sich eine vorbestehende, deutliche AC-Gelenksarthrose und an der linken Hüfte osteophytäre Ausziehungen am Pfan nenrand, zu interpretieren als degenerativer Vorzustand. Das Ausmass der sub jektiven Beschwerden werde vor dem Hintergrund der diagnostizierten Angst und depressive Störung gemischt mit Somatisierungstendenz, DD: chronische Schmerzstörung mit somatis c hen und psychischen Faktoren, eher erklärbar (Urk. 7/3/231). 3.1.2
Dem psychosomatischen Konsilium vom 1 7. März 2016 von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. A.___ ist zu entnehmen, d er protrahierende Heilungsverlauf, die inadäquate Schmerz verarbeitung durch Vermeidung von Belastung sowie Ängste und die Tendenz zur Schonhaltung hätten bei m Beschwerdeführer zur Chronifizierung der Schmerzen geführt . Dazu k ämen unterschiedliche internistische Probleme (z. B. hoher Blutdruck, gastrointestinale Probleme u nd ähnliches) und auf der emotio nal-affektiven Ebene eine m ä ssig ausgeprägte Introspektionsfähigkeit, welche eine Somatisierungstendenz verstärk e . Aus der Anamneseerhebung erg ebe sich im Jahr 2007, nach der Trennung von der Ehefrau, eine depressive Episode, welche psychiatrisch-psychotherapeutisch nicht behandelt worden sei. Der Un fall 2014 habe zu einer Dekompensation des Beschwerdeführers
geführt und seine ängstliche Natur intensiviert. Der Beschwerdeführer präsentier e sich emo tional angeschlagen, depressiv herabgestimmt mit grossen Existenzängsten und D urchschlafstörungen (Urk. 7/3/239) .
Insgesamt sei diagnost i sch von einer ge mischten Angst und depressiven Störung mit Somatisierungstendenz am ehes ten auszugeben. Gegebenenfalls k ö nn e eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diskutiert werden. Die festgestellte psy chische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (Urk. 7/3/240). 3.2
Der k reisärztliche n Untersuchung zu Händen der Suva vom 2 6. August 2016 (Urk. 7/ 11/23-29) ist zu entnehmen, dass die Schmerzen aufgrund des Leiter sturzes subjektiv persistiert hätten (im gesamten linken Arm, Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen, Parästhesien am Arm, Sensibilitätsstörungen am ulnaren Daumen und Schmerzen beim Gehen im Bereich der linken Hüfte) . Objektiv fin de sich kein unfallbedingtes pathoanatomisches Korrelat für die geklagten Hüft beschwerden, diese seien überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt, ebenso kein unfallbedingtes pathoanatomisches Korrelat für die Schulterbe schwerden, auch hier handle es sich um ausschliesslich degenerative Verände rungen. Es bestehe keine Einschränkung der Daumenbeweglichkeit links gegen über rechts, klinisch liege ein Tinel -Phänomen über der proximalen Narbe vor. Bildgebend seien Zeichen einer posttraumatischen Arthrose bei in leichter Fehl stellung verheiltem Fragment
vorhanden (Urk. 7/11/28) . 3.3
Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 19. September 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/11/1-5) fest, der Beschwerdeführer leide an einer Rolando-Fraktur am linken Daumen und an einer Periarthropathie
h umeroscapularis links. Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung, eine Hypertonie, ein tiefes Bildungsni veau, fehlende Sprachkenntnisse sowie Hämatome (Urk. 7/11/1). Als Bauhilfsar beiter sei der Beschwerdeführer seit 3 0. Juli 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. B.___ verwies im Weiteren auf den Bericht der Rehaklinik Y.___ (Urk. 7/11/2, vgl. E. 3.1). 3.4
Im Bericht von Dr. B.___ vom 2 6. Januar 2017 zu Händen der Rechtsvertre tung des Beschwerdeführers (Urk. 7/29) präzisiert e er, bezugnehmend auf seinen Bericht vom 1 9. September 2016 (E. 3.3), der Beschwerdeführer sei nur sehr be schränkt arbeitsfähig, sicher jedoch nicht mehr als Maurer. Dies hätten die Ab klärungen in Y.___ ergeben. Die Antwort nach der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit habe er bewusst offengelassen. Diesbezüg lich sei der Beschwerdeführer in Y.___ abgeklärt worden. Die psychosomati schen Beschwerden würden den Beschwerdeführer bei der Schmerzverarbeitung behindern. Seine Motivation, wieder in irgendeinen Arbeitsprozess einzusteigen, sei dadurch stark vermindert. 3.5
Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige Dr. med. C.___, FMH Chirurgie, hielt in seiner Stell ungnahme vom 7. März 2017 (Urk. 7/36/3-5) fest, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwähne, dass vor einem Jahr schon eine psychiatrische Behandlung indiziert gewesen wäre, diese aber aufgrund der Passivität des Hausarztes nicht erfolgt sei. Jedoch sei hier zu hinterfragen, an wessen Passivität eine rechtzeitige psychiatrische The rapie gescheitert sei: an einem als nicht compliant zu bezeichnenden Patienten ohne Krankheitseinsicht, ohne ausreichenden Leidensdruck und mit einer sub jektiven Krankheitsüberzeugung, die keinerlei berufliche Tätigkeit einschliesse, oder an einem engagierten Hausarzt, der sich massiv und wiederholt für den Beschwerdeführer einsetze, um einen Reha-Aufenthalt in Y.___ bei der Suva durchzusetzen. Damit könne davon ausgegangen werden, dass spätestens sei t dem Austritt aus der Reha Klinik Y.___ (2 2. März 2016) der Endzustand be züglich des linken Daumens erreicht sei, eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tä tigkeit als Maurer nicht mehr bestehe, eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils bestehe und die festge stellte psychische Störung keine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe (Urk. 7/36/4). 4. 4.1
4.1.1
Unter den Parteien herrscht Einigkeit, soweit die Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2014 bis (zumindest) am 2 2. März 2016 von einer 100%igen Erwerbs unfähigkeit ausgegangen ist. Unbestritten und nicht weiter zu prüfen ist ferner, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter zufolge seiner somatischen Leiden dauerhaft seit 3 0. Juli 2014 zu 100 % einge schränkt ist, ihm aber in einer angepassten Tätigkeit in körperlicher Hinsicht unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils ein 100% -Pensum zugemutet werden kann .
Strittig und zu prüfen ist, ob
dem Beschwerdeführer
aus psychiatrischer Sicht die Ausübung einer angepasste n Tätigkeit zumutbar ist bzw. ob dies hinrei chend abgeklärt ist.
4.1.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. März 2017 davon aus, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ bzw. dessen psy chiatrisches Konsilium vom 1 7. März 2016 (E. 3. 1). 4.1.3
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass d er – bei erstmaliger Rentenprüfung von der versicherten Person zu erbringende (BGE 139 V 547 E. 8.1) - Nachweis einer Invalidität nach der Rechtsprechung eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte und objektivierbare Beeinträchtigung voraus setzt . Die ser Massstab gilt für sämtliche Leiden g leichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer stellte sich hinsichtlich der Rehaklinik Y.___ auf den Standpunkt, auf d ere n Bericht dürfe nicht abgestellt werden, da sie nicht versi cherungsunabhängig sei. 4.2.2
Das Bundesgericht hat sich im Urteil 9C_540/2012 vom 17. Dezember 2012 zum Beweiswert eines Berichtes der Rehaklinik Y.___ dahingehend geäussert, dass es sich bei dieser Klinik um eine Institution der S uva und nicht um eine Verwal tungseinheit der Invalidenversicherung handle. Der IV-Stelle sei es nicht ver wehrt, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 43 ATSG) Unterlagen bei Dritten einzuholen (Art. 28 Abs. 3 ATSG). Sie seien in die Beur teilung des Leistungsanspruches einzubeziehen, auch wenn bei deren Erstellung Parteirechte gemäss Art. 44 ATSG allenfalls – etwa mangels Anwendbarkeit die ser Norm – nicht gewahrt worden seien. Dieser Umstand sei indessen bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Vorliegend ist nicht ersichtlich und wurde nicht dargelegt, inwiefern die Ärzte der Rehaklinik und inbesondere der psychiatrische Konsiliarius Dr. Z.___ be fangen gewesen sein sollten. Speziell Dr. Z.___ nimmt in seinen Ausführun gen in keiner Weise Bezug auf der Kausalität der psychische n Beeinträchtigun gen. Der Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 2 9. März 2016 inkl. psy chiatrischem Konsilium vom 1 7. März 2016 beruht auf einem gesamthaft über einen Monat dauernden Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers (vom 1 5. Februar 2016 bis 2 2. März 2016). Er basiert auf umfassenden Untersuchun gen (somatisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese [ Urk. 7/3/235-36, Urk. 7/3/241]) abgegeben. In Bezug auf das psychosoma tische Konsilium ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ e in en detaillierte n psychopa thologische n Befund erhoben hat und die psychi a trische n Diagnosen schlüssig her geleitet und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt hat . Zudem wurden die medizinischen Umstände und Zu sammenhänge einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar begründet. Der Austrittsbericht der Rehaklinik vom 2 9. März 2016 inkl. psychosomatischem Konsilium ist demnach in Bezug auf den Gesundheitszu stand und die Arbeitsfähigkeitsschätzung umfassend und überzeugend, weshalb ihm grundsätz lich volle Beweiskraft zukommt . 4.3
4.3.1
Nebst dem depressiven Zustandsbild diagnostizierte Dr. Z.___ akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass akzen tuierte Persönlichkeitszüge als Z-Diagnosen (ICD-10 Z73.1) keinen rechtserheb lichen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstö rung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). 4.3. 2
Einzugehen ist auf die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der gestellten Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt mit Somatisierungstendenz (ICD-10 F41.2)“.
Dr. Z.___ wies darauf hin, dass der protrahierende Heilungsverlauf, die inadä quate Schmerzverarbeitung durch Vermeidung von Belastung, Ängsten und die Tendenz zur Schonhaltung zur Chronifizierung der Schmerzen geführt hätten. Dazu kämen diverse internistische Probleme und auf der emotional-affektiven Ebene eine mässig ausgeprägte Introspektionsfähigkeit, welche die Somatisie rungstendenz verstärke. Die depressi ve Symptomatik besteht laut Dr. Z.___ seit der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2007 und der Unfall im Jahr 2014 habe zur Dekompensation geführt und seine ängstliche Natur verstärkt . Dr. Z.___ legte nachvollziehbar dar, dass die festgestellte psychische Störung keine arbeitsrelevante Leistu ngsminderung begründet (E. 3.1.2).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers widerspricht sich Dr. Z.___ nicht, wenn er zwar keine arbeitsrelevante Leistungsminderung attestiert, aber den noch eine Therapie empfiehlt, zumal im Rahmen des Aufenthaltes in der Rehaklinik Y.___ keine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands erreicht werden konnte und der Beschwerdeführer bisher gänzlich auf eine Be handlung der psychischen Leiden verzichtet hat . Dr. Z.___ begründet die Indi kation zur Therapie denn auch damit, dass mittels Durchführung einer solchen die ressourcenorientierte Schmerzverarbeitung unterstützt und einer Ver schlechterung entgegengewirkt werden soll (E. 3 .1.2).
Mit Blick auf die – bei Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren – recht sprechungs gemäss beachtli chen Stan dardindikatoren (BGE 141 V 281; BGE 142 V 106), wobei diese Rechtsprechung mit Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 (E. 4.5.1) grundsätzlich auf sämtliche psychischen Leiden ausgeweitet worden ist – gelten psychische Leiden nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zem ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1) .
Betreffend den funktionellen Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung ist dem festgehaltenen Psychostatus eine nur mässige Ausprägung der Befunde zu entnehmen (Urk. 7/3/241) . Eine Angst und depressive Störung, gemischt, er reicht
definitionsgemäss nach ICD-10 F4 1.2
das Ausmass weder einer Angststö rung noch einer depressiven Störung. Definitionsgemäss liegen bei dieser Diag nose lediglich milde Symptome vor (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 199 f.).
Gegen einen übermässigen Schweregrad spricht sodann, dass der Beschwerdeführer bisher keine psycho pharmakologische Behandlung der psychis chen Störung in Anspruch genom men hat (Urk. 7/11/2). Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Psychiater Dr. Z.___ hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen nicht von einer Leis tungsminderung ausging.
Es wurde nicht dargelegt, dass die Angst und depressive Störung, gemischt, nicht behandelbar wäre. Vielmehr führte Dr. Z.___ aus, sei eine psychothera peutische Behandlung gerade indiziert (E. 3.1.2). Den Akten ist – wie bereits ausgeführt – zu entnehmen, dass bislang noch keine psychiatrische Behandlung der psychischen Beeinträchtigungen erfolgt ist, weder nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2007 noch nach dem Unfall im Jahr 2014 (E. 3.1.2).
Sodann ist namentlich auch mit Bezug auf den beweisrechtlich im Vordergrund stehenden Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4) zu bemerken, dass an gesichts des Aktivitätsniveaus (Kochen, Kollegen treffen, Partnerin) sowie des fehlende n Leidensdruck s (keine Inanspruchnahme von psychiatrischer Hilfe in Form von Therapie und Medikation) davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Einschränkungen anders zu begründen sind, als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016) . 4.3.3
Unter diesen Umständen ist aus rechtlicher Sicht der vorliegend gestellten Diag nose einer Angst und depressiven Störung, gemischt keine invalidisierende Wir kung beizu messen und es kann ohne weiteres angenommen werden, dass beim Be schwerde führer aus psychiatrischer Sicht keine invalidenversicherungs rechtlich relevante Beeinträchtigung besteht. 4.4
Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerde führer die Ausübung
der bisherige n Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr mög lich ist; e ine angepasste Tätigkeit (mittelschwer, ohne Tätigkeiten, welche repe titives Festhalten von Gegenständen im Grobgriff Spitzgriff oder Schlüsselgriff erfordern, ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich der linken Hand (Urk. 7/3/230) ist dem Beschwerdeführer jedoch zu 100 % zumutbar. Aus psy chiatrischer Sicht ergibt sich keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der festgestellten Leiden.
I nsbesondere die Einholung eines Gutach ten erweis t sich als nicht erforderlich. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit de s Beschwer deführer s in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.1
5.1.1
Der Beschwerdeführer meldete sich bereits am 2 6. August 2015 (Eingangsdatum bei der Suva, mit Datum vom 2 0. August 2015 unterzeichnet) zum Leistungsbe zug an, zwar nicht bei der Invalidenversicherung, sondern bei der Suva (Urk. 7/3/160-165 = Urk. 7/4, Urk. 7/3/2). Die Suva leitete das Rentengesuch am 2 6. April 2016 an die Beschwerdegegnerin weiter (vgl. Urk. 7/3/1) . 5.1.2
Art. 30 ATSG (anwendbar gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung) statuiert, dass alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuch e und Eingaben entgegenzunehmen, das Datum der Einreichung festzu halten und dieses in der Folge an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben. 5.1.3
Die Suva unterliess eine unverzügliche Weiterleitung der Anmeldung zum Leis tungsbezug . Vielmehr ver g ingen rund acht Monate ohne weiteres Tätigwerden . Die unterlassene Weiterleitung wirkt sich jedenfalls nicht zu Ungunsten des Be schwerdeführer s aus . Die sechsmonatige Wartezeit seit dem Zeitpunkt der An meldung beginnt damit am 2 6. August 2015 (Eingangsdatum bei der Suva) . Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG läuft vorliegend am 3 0. Juli 2015 ab. Zufolge der verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug wäre der frü h e stmögliche Rentenbeginn am 1. Februar 2016. 5.2
Die dem Bericht der Rehaklinik zu entnehmende Verbesserung des körperlichen Gesundheitszustands ergibt sich ab dem 2 2. März 2016 (Klinikaustritt des Be schwerdeführers) . Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer zu 100 % erwerbsunfähig. Dies berechtigt den Beschwerdeführer zum Bezug einer ganzen Invalidenrente.
5.3
5.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.3.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtspre chung). 5.4
Hinsichtlich des Gesundheitszustands ab 3 0. März 2016 stellte die Beschwerde gegnerin aufsei ten des Valideneinkommens
– zu R echt – mangels eines kon stante n oder nachvollziehbar en Einkommens vor Eintritt des Gesundheitsscha dens
(vgl. Urk. 7/6) auf die
Tabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik ab . Dabei sind die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichen Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Auf der Basis der LSE 2014 ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften im Bergbau, Bau, bei der Herstellung von Waren und im Transportwesen von Fr. 5’550 .— (LSE 2014, Tabelle T 17, Ziff. 93, Männer, 30-49 Jahre) auszugehen. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41. 4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02 03.01.04.01, Ziff. 41-43) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016; Männer; Stand 2014: 2220, Stand 2016: 2239) ergibt d ies ein Jah reseinkommen von Fr. 69'520.95 (Fr. 5 ‘ 550 .-- x 12 : 40 x 41. 4 : 2220 x 2239). 5.5
Unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer ab dem 3 0. März 2016 nur noch Arbeiten mit eingeschränktem Belastungsprofil zumutbar sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Zentralwert für männliche Hilfsarbeitskräfte ab gestellt hat (LSE 2014, T17, Männer, 30-49 Jahre, Ziff. 9). Es resultiert ein Wert von Fr. 67'980.75 pro Jahr (Fr. 5'388. -- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2239), dies bei vollzeitlich zumutbarer Arbeitstätigkeit. 5.6
Wird das Valideneinkommen 2016 von Fr. 69'520.95 dem Invalideneinkommen 2016 von Fr. 67'980.75 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'540.20, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2.22, ge rundet 2 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2), entspricht. 5.7
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung der Leistungen von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Die Verbesserung ist jedenfalls zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich weiterhin dauern wird. Die ganze Rente ist somit bis zum 3 0. Juni 2016 zu befristen. 6.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. März 2017 (Urk.
2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh rer vom 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu r Hälfte (Fr. 400.--) der Beschwerdegegnerin und zur Hälfte (Fr. 400.--) de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht de m Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3 0. März 2017 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2016 bis am 3 0. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie sen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann