Sachverhalt
1.
Der 1960 geborene X.___ war zuletzt (mit Unterbrüchen während den Wintermonaten) vom 1. Juni 1988 bis 30. November 2013 als Stras senbauer bei der A.___ AG angestellt. Am 28. Januar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 9/5, Urk. 9/13 und Urk. 9/21). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und liess den Versicherten insbesondere durch die MEDAS B.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, ophthalmologisch, rheuma tologisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1. Februar 2016; Urk. 9/60). Anschliessend erfolgte in der MEDAS eine zusätzliche kardiologische Begutachtung (Expertise vom 15. Juni 2016; Urk. 9/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/79, Urk. 9/80, Urk. 9/85, Urk. 9/89 und Urk. 9/99) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. März 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 29. März 2017 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. No vember 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ihm ab 1. November 2014 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen (S. 2). Am 19. Juni 2017 (Urk. 8) bean tragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 29. März 2017 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 90 % ar beitsfähig sei. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 10 % und somit kein Renten anspruch (S. 1 f.). Sein Alter könne nicht berücksichtigt werden. Er sei 56-jährig und habe noch neun Jahre bis zu seiner Pensionierung. Der behandelnde Psy chiater habe als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode angegeben, eine solche sei definitionsgemäss nicht längerdauernd (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Gutachter hätten seine psychischen, rheumatologischen und kardialen Beschwer den nicht ausreichend berücksichtigt. Seine verschiedenen Erkrankungen würden zu einer schweren Beeinträchtigung führen (S. 10). Es beständen zahlreiche An forderungen an das Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit, weshalb fraglich sei, ob seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt realisti scherweise überhaupt noch verwertet werden könne, zumal er im Juli 57 Jahre alt werde. Die gutachterliche Beurteilung erweise sich als nicht nachvollziehbar. Es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und ihm ab 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 10-11). Eventualiter sei insbe sondere aufgrund der rheumatologischen und psychiatrischen Beeinträchtigung von einer mindestens 50%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit aus zugehen. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ergebe dies ei nen Invaliditätsgrad von 62 % und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. November 2014 (S. 12). 3. 3.1
Dr. C.___, Rheumatologie, von der Klinik D.___, stellte in seinem Bericht vom 1 6. April 2014 (Urk. 9/24/7-9) folgende Diagnosen: - chronisches und bis dato therapierefraktär verlaufendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei - massiver globaler Dekonditionierung - Beckentiefstand rechts mit Wirbelsäulenfehlform (leichte, s-förmige Sko liose thorakolumbal) und -haltung (allgemeiner Shift der Wirbelsäule nach rechts und vorne) - mäss ig ausgeprägten, lumbo degenerativen Veränderungen der Lendenwir belsäule (LWS) mit Diskusdegenerationen L3 bis S1, reaktiven Endplatten veränderungen vom gemischten Typ (Modic II) L3/L4 mit mässigen Fora minalstenosen L5/S1 bilateral und möglicher Reizung der L5-Spinalnerven wurzeln beidseits (LWS-MRI vom 2 7. November 2013) - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig mit/bei - diabetischem Spätsyndrom (rein sensible, distal-betonte Polyneuropathie der unteren Extremitäten) - Dyslipidämie - a rterielle Hypertonie - Adipositas permagna - chronischer Nikotinabusus
Dazu führte er aus, das klinische Gesamtbild entspreche einem chronischen und bis dato therapierefraktär verlaufenden bilateralen lumbospondylogenen Syn drom bei globaler Dekonditionierung, vermutlich im Rahmen einer monatelangen Inaktivität und bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-form. Lumbal beständen mässig ausgeprägte degenerative Veränderungen, primär in Form von Diskusdegenera tionen L3 bis S 1. Hinzu kämen Endplattenveränderungen vom gemischten Typ (Modic II) auf Höhe L3/L 4. Zusätzlich würden im LWS-MRI-Befund vom 2 7. No vember 2013 mässige Foraminalstenosen auf Höhe L5/S1 beschrieben, klinisch lägen allerdings für ein konkomitantes L5-gebundenes Reiz- oder sensomotori sche s Ausfallsyndrom keine Hinweise vor. Einer beidseitigen Funktionsein schränkung der Hüfte liege konventionellradiologisch eine bilaterale und bis dato asymptoma tisch verlaufende linksbetonte K oxarthrose zugrunde. Über die rheu matologische Problematik hinaus beständen verschiedene intern medizinische Probleme, welche den Gesamtzustand, die physische Belastbarkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit weiter einschränken dürften (S. 2 f.). In der aktuellen gesundheitlichen Verfassung sei eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz aus rheumatologischer Sicht ausgeschlossen. Körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung in einem 50 %-Pensum seien zumutbar. Die Aussichten einer erfolgreichen beruflichen Integration seien allerdings altersbedingt aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse gerade für Tätigkeiten, welche die geforderten Schonkriterien erfüllen würden, stark eingeschränkt (S. 3). 3.2
Dr. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Dr. G.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. H.___, Facharzt Ophthalmologie, und Dr. I.___, FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, von der MEDAS B.___, hielten in ihrem Gutachten vom 1. Februar 2016 (Urk. 9/60) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/60/22): - Chronische Lumbalgien und bilaterale Lumbosakralgien mit Generalisierung bei - lumbalen Diskusprotrusionen L3/4, L4/5 mit Rezessusstenosen und beidsei tigen Foraminalstenosen L5/S1 mit möglicher bilateraler Nervenwurzelrei zung (MRI 2 7. November 2013) und bei lumbaler Streckfehlform - Koxarthrose vor allem links (Röntgen 4. August 2014) - Leichtgradige sensible, am ehesten diabetogen bedingte Polyneuropathie der unteren Extremitäten
Zudem führten sie folgende Diagnosen mit noch unbestimmter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 9/60/22 f.): - Schwere Aortenstenose 12/2015 - EKG mit QT-Verlängerung (Differentialdiagnose Medikament-induziert, Oxy norm) - Arterielle Hypertonie, therapieresistent trotz ausgebauter Therapie
Weiter stellten sie folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Ar beitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (Urk. 9/60/23): - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig - Nephro-/Polyneuropathie - keine Retinopathie - Hypercholesterinämie, Hypertriglyzeridämie - Adipositas (BMI 34) - Schweres Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose 05/2013 - Fettleber - Differentialdiagnose NASH, äthylbedingt, medikamentös - Episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp mit perikranialer Klopfemp findlichkeit okzipital linksbetont sowie Kopfschmerz bei Analgetikaüberge brauch - Cataracta senilis incipiens, rechts etwas mehr als links - Myopie/Hornhautastigmatismus, Presbyopie - Vitamin-3D-Mangel, anamnestisch - Nikotinabusus (20 Zigaretten täglich, 40 pack years) - Reduktion des Vitalgefühls, Herabgestimmtheit im Sinne einer überwiegend soziokulturell bedingten Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Dazu führten sie aus, aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer als Strassenbauarbeiter wohl eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren infolge des degenerativen Wirbelsäulenleidens mit fortgeschrittenen diskalen und ossären Veränderungen der LWS, zusätzlich kompliziert werde die verminderte Belastungstoleranz durch eine beidseitige Koxarthrose; in leidensangepasster Tä tigkeit (manuell mittelschwer, Gewichte maximal 15 kg, wechselbelastend, nicht regelmässig stark vornübergebeugt) sei er jedoch als zu 100 % arbeitsfähig ein zustufen. Seine ausgeprägten Klagen und das abnorme Schmerzgebaren anläss lich der klinischen Untersuchung seien nicht durch entsprechend ausgeprägte Be funde objektivierbar (Urk. 9/60/21 f.).
Aus neurologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer aufgrund der sensiblen, am ehesten diabetogen bedingten Polyneuropathie der unteren Extremitäten Tä tigkeiten nicht mehr möglich, für welche ein ausgeprägter Gleichgewichtssinn nötig sei oder welche in der Höhe (Leitern, Gerüste) durchgeführt würden. An sonsten sei in einer Verweistätigkeit lediglich von einer geringen 10%igen Ar beitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/60/22).
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus ophthalmologischer und allgemeininternistischer Sicht, wobei a us intern-medizinischer Sicht noch zu er wähnen sei, dass Chauffeurberufe und Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen für den Beschwerdeführer ungeeignet seien (Urk. 9/60/22).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seinem Migrationshinter grund gefangen geblieben und habe sich über viele Jahre damit zufriedengege ben, seine Existenz durch ein minimales Einkommen zu sichern. Auf diesem Hin tergrund und mit diesen bescheidenen Ansprüchen habe es keine Notwendigkeit gegeben, unsere Sprache und Kultur zu lernen oder sich durch eine Ausbildung zu irgendetwas Anspruchsvollem zu befähigen. Der Migrationshintergrund sei somit ein schwerer Risikofaktor für ein späteres Versagen unter der gesundheit lichen Belastung gewesen. Mit angemessener, in unserer Zivilisation übliche r Ausbildung und guter soziokultureller Integration wäre er in der Lage, vollzeitig eine Tätigkeit auszuführen. Anders formuliert sei zu befürchten, dass er mit seiner aktuellen Problematik und Gesamtpersönlichkeit nie mehr Lohnarbeit werde ver richten können und dass dafür aber keine psychiatrischen, sondern überwiegend - bei der Beurteilung eines Rentenanspruchs nicht zu berücksichtigende - sozio kulturelle Faktoren ausschlaggebend seien. Im Stra ss enbau verfüge er praktisch über die einzige Berufserfahrung und aus einer eng gefassten psychiatrischen Sichtweise sei er dort - wie auch in einer Verweistätigkeit - nach wie vor voll arbeitsfähig (Urk. 9/60/51 f.).
Aufgrund der neu diagnostizierten schweren Aortenstenose und auch der (thera pieresistenten) Hypertonie sei eine abschliessende, noch durchzuführende kardi ologische Beurteilung unabdingbar (Urk. 9/60/22).
Zusammenfassend sei dem Beschwerdeführer seit dem 8. November 2013 die an gestammte Tätigkeit als Strassenbauarbeiter bleibend nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (manuell leichte und mittelschwere Tä tigkeiten, ohne Heben schwerer Lasten von über 15 kg, in Wechselstellungen aus führbar, also ohne Steh- und Sitzzwang, ohne Besteigen von Leitern und Gerüs ten, ohne regelmässig stark vornübergeneigte Rumpfhaltung sowie ohne Notwen digkeit eines ausgeprägten Gleichgewichtsinns) bestehe eine 90%ige Restarbeits fähigkeit aufgrund der sich diesbezüglich als limitierend erweisenden Polyneuro pathie, dies unter dem Vorbehalt einer noch zu veranlassenden kardiologischen Beurteilung (Urk. 9/60/22 f.).
Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund fehlender Leistungsbereitschaft und ungenügender Konsistenz/Motivation wahrscheinlich nicht wesentlich verbessert werden (Urk. 9/60/23). 3.3 3.3.1
Nachdem gemäss dem Bericht des Herzzentrums des Universitätsspitals J.___ vom 4. Dezember 2015 ein gleichentags erstelltes Echokardiogramm den Ver dacht auf eine schwere Aortenstenose bestätigt hatte (vgl. Urk. 9/57/1-3), wurde am 20. Januar 2016 eine Koronarangiographie durchgeführt (Bericht des Herz zentrums des Universitätsspitals J.___ vom 2 1. Januar 2016; Urk. 9/59) und am 1 8. Februar 2016 eine Aortenklappenbioprothese implantiert (B ericht e des Herz zentrums des Universitätsspitals J.___ vom 18. /25. Februar 2016; Urk. 9/67/ 1 -6).
Anschliessend wurde auf entsprechende Empfehlung der MEDAS B.___ hin (Urk. 9/72-73) bei Dr. K.___, Kardiologe FMH, vom Herzzentrum L.___, ein zusätzliches kardiologisches Gut achten eingeholt. 3.3.2
In seiner Expertise vom 1 5. Juni 2016 (Urk. 9/76) hielt Dr. K.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/76/10): - Valvuläre Herzkrankheit - Verkalkte Aortenklappe mit schwerer Stenose - Paradoxical low flow low gradient, KÖF 0.9cm 2, mittlerer Gradient 30mmHg - Normale linksventrikuläre systolische Funktion - Status nach Aortenklappenersatz (biologisch minimal-invasiv Edwards Pe rimount Magna 3000, 23mm) am 1 8. Februar 2016 - Aktuell: normale Klappenfunktion, kein erhöhter Druckgradient, kein paravalvuläres Leck - Aktuell: normale linksventrikuläre Funktion, konzentrische linksventriku läre Hypertrophie, leichte Ektasie der Aortenwurzel, Anstrengungsdyspnoe II - QTc-Verlängerung - Aktuell ohne Oxynorm Medikation - Dignität noch zu evaluieren
Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/76/10): - Peripher arterielle Verschlusskrankheit Stadium I beidseits - Koronare Risikofaktoren - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig - Arterielle Hypertonie - Gemischte Hyperlipidämie - Adipositas I WHO/viszerale Adipositas - Bewegungsmangel - Metabolisches Syndrom - Obstruktives Schlafapnoesyndrom - CPAP-Therapie
Dazu führte er aus, es lasse sich eine normale Funktion der Aortenklappenbiopro these dokumentieren. Die linksventrikuläre Funktion sei erhalten. Das NT pro BNP sei völlig normal, womit zur z eit keine Herzinsuffizienz vorliege. Bezüglich des Vitiums sei der Beschwerdeführer adäquat therapiert und zeige einen normalen Verlauf. Bezüglich der QTc-Verlängerung seien weitere Abklärungen erforderlich. Als Strassenbauarbeiter sowie in jeglicher mittelschweren bis schweren körperli chen Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leicht körperlich belastende Tätigkeit könne ihm hingegen aus rein kardialer Sicht vollschichtig zugemutet werden. Die QT-Verlängerung als solche beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht direkt, eine weitere Abklärung sei aber zwingend notwendig. Hinsichtlich einer leichten Tätigkeit dürfte sich hier auch in Zukunft keine Änderung ergeben, eine definitive Beurteilung könne aber erst nach gesicherter Diagnose und empfohle ner Therapie geschlussfolgert werden (Urk. 9/76/11 f.). 3.4
Dr. M.___, Oberarzt Invasive Elektrophysiologie am Herzzentrum des Uni versitätsspitals J.___, hielt in seinem Bericht vom 1. November 2016 (Urk. 9/91) fest, es beständen eine normale systolische linksventrikuläre Funktion, hingegen keine Hinweise auf eine QT-Verlängerung oder ein hereditäres Long-QT-Syndrom (S. 1). Aus rhythmologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Die schwere Depression des Beschwerdeführers sei neben dem lumbover tebralen Schmerzsyndrom möglicherweise der Hauptgrund für seine Arbeitsun fähigkeit. Die kardialen Befunde sprächen nicht gegen eine moderate körperliche berufliche Tätigkeit (S.
2
f.). 3.5
Der Facharzt FMH für Psychiatrie N.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 26. September 2016 in Behandlung steht, stellte in seinem Bericht vom 28. Februar 2017 (Urk. 9/ 95) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1): - mittelgradige depressive Episode - chronisches invalidisierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Dazu führte er aus, die psychotherapeutischen Gespräche hätten vorerst alle zwei Wochen stattgefunden und fänden mittlerweile monatlich statt. Nach Absprache mit Dr. M.___ habe er dem Beschwerdeführer das Antidepressivum Sertalin ge geben, welches keine QT-Verlängerung hervorrufe. Eine leichte Besserung der depressiven Symptomatik sei aufgetreten (S. 2). In seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer sei er seit dem 8. November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Es beständen eine Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Gedankenkreisen und Kon zentrationsstörungen, ebenso ein chronisches invalidisierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Eine angepasste Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt sei nicht zu mutbar. Seit September 2016 seien Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermö gen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit merklich bis deutlich eingeschränkt (S. 3 f.). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom
1. Februar 2016, ergänzt mit einer zusätzlichen Expertise am 15. Juni 2016 (E. 3.2 und E. 3.3.2 hievor), beruht auf den erforderlichen allgemeininternis tischen, rheumatologi schen, psychi atrischen, ophthalmologischen, neurologischen und kardiologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gut achter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Be schwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander.
Sie zeigten auf, dass aus ophthalmologischer und allgemeininternistischer Sicht keine, aus neurologischer Sicht hingegen aufgrund der Polyneuropathie mit gelegentlichen Brennmissempfindungen an den Füssen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % bestehe. Sie legten dar, dass die bislang nicht schmerztherapeutisch angegangenen Kopfschmerzen bei Analgetika-Übergebrauch keine Arbeitsunfä higkeit begründen (Urk. 9/60/20). Die Gutachter verneinten aus rheumatologi scher und kardiologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in einer leichten be schwerdeangepassten Tätigkeit. Sie führten auf, dass keine Herzinsuffizienz vor liege und dass die Aortenklappenbioprothese normal funktioniere. Sie erachteten eine weitere Abklärung der QT-Verlängerung als zwingend notwendig, merkten jedoch an, dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht direkt beeinträchtige (Urk. 9/60/19 und E. 3.3.2 hievor). Sie wiesen auf ein abnormes Schmerzgebaren hin, welches durch entsprechend ausgeprägte Befunde nicht objektivierbar sei, sowie darauf, dass die Mitwirkung in der rheumatologischen Untersuchung man gelhaft gewesen sei. Auch in der neurologischen Untersuchung sei eine Selbstli mitierung erkennbar gewesen (Urk. 9/60/19-20). Die Gutachter hielten
ausge prägte psychosoziale Belastungsfaktoren fest und führten aus, dass die allgemeine Reduktion des Aktivitätenniveaus nicht auf psychische Gründe, sondern wohl auf die hohen Blutzuckerwerte und die Schwere der Dekonditionierung zurückzufüh ren seien und dass auch die Unsicherheit in der Öffentlichkeit auf soziokulturelle Faktoren und eine fehlende Sozialkompetenz und nicht auf psychiatrische Symp tome im engeren Sinne zurückzuführen sei. Schliesslich legten sie dar, weshalb keine Diagnose aus der F45 Gruppe zu stellen sei (Urk. 9/60/50-52). Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer seit dem 8. November 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist und dass in einer den Beschwerden angepassten, manuell leichte n
Tätigkeit ohne Heben schwerer Las ten von über 15 kg, in Wechselstellungen ohne Steh- und Sitzzwang ausführbar, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne regelmässig stark vornüberge neigte r Rumpfhaltung sowie ohne Notwendigkeit eines ausgeprägten Gleichge wichtsinns eine Arbeitsfähigkeit von 90 % besteht. Das Gutachten entspricht da mit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor). 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. In Be zug auf die kardialen Beschwerden ist jedoch festzuhalten, dass diese umfassend abgeklärt wurden. Gutachter Dr. K.___ legte nachvollziehbar dar, dass keine Herzinsuffizienz vorliege, dass die Aortenklappenbioprothese normal funk tioniere und dass die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Er erachtete eine Abklärung der QT-Verlängerung als notwen dig, welche daraufhin durchgeführt wurde. Der behandelnde Dr. M.___ berich tete dazu, dass keine Hinweise auf eine QT-Verlängerung oder ein hereditäres Long-QT-Syndrom beständen und dass die kardialen Befunde nicht gegen eine moderate körperliche berufliche Tätigkeit sprächen (E. 3.4 hievor). Inwiefern die kardialen Beschwerden nicht ausreichend berücksichtigt worden sein sollen, ist damit nicht ersichtlich. 4.2.2
Dasselbe gilt für die geltend gemachten psychischen Beschwerden. Wie bereits dargelegt, sind gemäss Gutachter Dr. I.___ für den Umstand, dass der Beschwer deführer wohl keine Lohnarbeit mehr verrichten könne, weit überwiegend inva lidenversicherungsrechtlich nicht relevante soziokulturelle Faktoren massgeblich. Anlässlich der Begutachtung war er denn auch durchaus in der Lage, Freude zu zeigen und zu lachen, und wirkte beim Gespräch über die Themen Essen, Aufent halte in der Heimat und Kontakte zu Landsleuten ausgesprochen lebendig und kommunikativ (Urk. 9/60/50). Die Befunde des Gutachters lassen nicht auf eine mittelgradige oder gar schwere depressive Störung schliessen. Eine Diagnose aus der F45 Gruppe wurde vom Gutachter verneint. Im Zeitpunkt der Begutachtung hatte der Beschwerdeführer noch nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen und nahm auch keine Psychopharmaka ein. Ein Leidensdruck scheint damit nicht vorhanden gewesen zu sein. Dass sich der psychische Zustand nach der Begutachtung verschlechtert hat (vgl. dazu E. 5.1 hernach), ändert nichts da ran, dass auf die vom Gutachter attestierte volle Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Begutachtung abzustellen ist. 4.2.3
In Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht berichtete Gutachter Dr. F.___ von einem abnormen Schmerzgebaren und einer mangelhaften Mitwirkung. Auch in der neurologischen Untersuchung war eine Selbstlimitierung erkennbar. Zudem wurden bereits während der Abklärung und Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit am 3. und 4. Februar 2014 durch das Zentrum O.___ eine fragliche Leistungsbereitschaft und eine deutliche Selbstlimitierung fest gestellt (Urk. 9/28/4). Ob Dr. C.___ dieses Verhalten in seinem Bericht (E. 3.1 hievor) berücksichtigte, ist nicht ersichtlich. Zudem dürfte er die fachfremden allgemeininternistischen Diagnosen und die massive Dekonditionierung bei sei ner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen haben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Beschwerden wurde von den Gutachtern je doch nachvollziehbar verneint. Auch die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsun fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vermag damit die Beweiskraft des Gut achtens nicht in Frage zu stellen.
Das gilt auch in Bezug auf den Bericht der Hausärztin Dr. P.___ vom 26. Februar 2015 (Urk. 9/40/6-7), zumal sie zwar eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bescheinigte, sich zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit jedoch gar nicht äusserte. Ihre Ausführungen zum Rentenanspruch, dessen Beurteilung nicht in ihren Aufgabenbereich fällt, rechtfertigen zudem, ihren Bericht mit Zurückhal tung zu würdigen
(vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.4
Auf das Gutachten ist nach dem Gesagten abzustellen und es ist - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Begutachtung - von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen.
5. 5.1
Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich nach der Be gutachtung verschlechtert. Entsprechend begab er sich – nach Erlass des Vorbe scheids am 12. Juli 2016 (Urk. 9/79) - im September 2016 erstmals in psychiatri sche Behandlung. Der behandelnde Psychiater berichtete von einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden merklich bis deutlichen Einschränkung von Konzentra tionsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit, diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode und ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tä tigkeit (E. 3.5 hievor). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 5. 2
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich ge forderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Or gane der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha ben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Be weiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Ur teil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entschei dend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Stö rung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus ju ristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht ge leistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6). 5. 3 5. 3 .1
Beeinträchtigungen der psy chischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschä den eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5. 3 .2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018
E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5. 4
5. 4 .1
Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss sei nem behandelnden Psychiater an einer mittelgradigen depressiven Störung sowie an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom . Wie aber Gutachter Dr. I.___ ausführlich darlegte, stehen psychosoziale Belastungsfaktoren, welche rechtlich keine Invalidität zu begründen vermögen, ganz im Vordergrund des Beschwer debildes. An diesen hat sich bis zum Verfügungserlass nichts geändert. Der be handelnde Psychiater hat sich bei seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung weder da mit auseinandergesetzt noch diese ausgeschlossen. In Bezug auf den funktionel len Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde dem nach
als nicht aus geprägt. 5. 4 . 2
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resis tenz“ nahm der Beschwerdeführer erstmals im September 2016 eine psychiatri sche Behandlung in Anspruch. Sein Gesundheitszustand hat sich bis im Februar 2017 bereits wieder leicht gebessert und die psychotherapeutischen Gespräche konnten reduziert werden (E. 3.5 hievor). Von einer Behandlungsresistenz kann nach einer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erst sechs Monate andauernden Behandlung ohnehin nicht ausgegangen werden. 5. 4 .3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Als „Komorbiditäten“ zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen sind mit den somatischen Beschwerden ausgewiesen. 5. 4 .4
Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: Der Beschwerdeführer ist seit 1984 verheiratet, seine Ehefrau kümmert sich sehr um ihn. Auch wird er von der in unmittelbarer Nachbarschaft wohnenden Tochter unterstützt. Die Kontakte und Beziehungen innerhalb seiner Familie schilderte er anlässlich der Begutachtung als gut und es bestehen keine Hinweise, dass sich dies anschliessend verändert hätte. Der behandelnde Psychiater berich tete, dass der Beschwerdeführer seine Tage zu Hause verbringe und sich kaum bewege, doch wies bereits Gutachter Dr. I.___ darauf hin, dass die allgemeine Reduktion des Aktivitätenniveaus nicht auf psychische Gründe, sondern wohl auf die hohen Blutzuckerwerte und die Schwere der Dekonditionierung zurückzufüh ren seien und dass auch die Unsicherheit in der Öffentlichkeit auf soziokulturelle Faktoren und eine fehlende Sozialkompetenz und nicht auf psychiatrische Symp tome im engeren Sinne zurückzuführen sei. Zudem vermag er immerhin jeden Tag das Haus zu verlassen und am Nachmittag jeweils 20 Minuten spazieren zu gehen (Urk. 3.2 und E. 3.5 hievor). Durch seine Einbettung in die Familie erhält der Beschwerdeführer eine Tagesstruktur. Trotz eines sozialen Rückzugs enthält sein Lebenskontext damit bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Hinweise auf eine auffällige Persönlichkeitsstruktur, wel che negative Auswirkungen auf das Leistungsvermögen hätte, bestehen keine. 5. 4 .5
In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt
der Indikator „gleich mässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereic
h) einerseits und in den sonsti gen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur gel tend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers ist deutlich eingeschränkt, dies je doch nur teilweise aus krankheitsbedingten Gründen. So berichtete e r, dass er noch nie Hobbies gehabt habe, auch sei er noch nie Auto gefahren und im Haus halt helfe er nicht mit, da dies Frauenarbeit sei. Er hat eine Tagesstruktur, isst regelmässig mit seiner Frau und geht jeden Tag spazieren (vgl. E. 3.2 und E. 3.5 hievor). E ine gleichmässige Eins chränkung des Aktivitätsniveaus, die auf gesund heitliche Beschwerden zurückzuführen wäre, ist damit nicht
ersichtlich. 5. 4 .6
Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht spre chung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkon sistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend ge machte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesund heitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer steht erst seit September 2016
– offensichtlich unter dem Eindruck des Vorbescheids - in psychiatrischer B ehandlung, dies mit zunächst zweiwöchentlichen und mindestens ab Februar 2017 lediglich noch einem psy chotherapeutischen Gespräch pro Monat (E. 3.5 hievor). Eine stationäre psy chiatrische Behandlung fand bislang nicht statt. In Anbetracht der geltend ge machten ausgeprägten Beschwerden kann bei einer solch geringen Behandlungs intensität nicht von einem ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden. V or der Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes hat sich der Be schwerdeführer zudem nie nachweislich um Eingliederungsmassnahmen bemüht. Eingliederungsanamnestisch ist damit ebenfalls kein Leidensdruck ausgewiesen. 5. 4 .7
Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur An erkennung einer 50- oder gar 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Es ist somit auch im Verfügungszeitpunkt von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen. 6.
Der Gutachter formulierte folgendes Belastungsprofil: leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne regelmässig stark vorn übergeneigte r Rumpfhaltung sowie ohne Notwendigkeit eines ausgeprägten Gleichgewichtsinns . Dass solche Tätigkeiten in einem 90 %-Pensum auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt nicht vorhanden sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch als Hilfsarbeiter gewisse Tätig keiten nicht ausüben kann, ist jedoch mit einem Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu E. 7 hernach) Rechnung zu tragen.
Auch das Alter des Beschwerdeführers spricht nicht gegen eine Verwertbarkeit der 90%igen Restarbeitsfähigkeit. So wies er im diesbezüglich massgebenden (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) Zeitpunkt der Arbeitsfähig keitseinschätzung durch die Gutachter der MEDAS B.___ noch eine Resterwerbszeit von mehr als neun Jahren auf . Da Hilfsarbeiter auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeits markt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. hiezu Urteil des Bundes ge richts 9 C_ 253 /201 7 vom 6 . Juli 201 7
E. 2.2.2 in fine mit Hinweisen), ist ein in validenversicherungsrechtlich erheblich er fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt trotz der vorliegend diesbezüglich erschwerenden Umstände (wenig Schulbil dung, mangelhafte Sprachkenntnisse, Tätigkeit im Strassenbau während rund 25 Jahren) zu verneinen . 7.
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des IV-Grades von einem Valideneinkommen von Fr. 66'820.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 59'807.80 in einem 90 %-Pensum aus (vgl. Urk. 9/77), was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf den fehlenden Leidensabzug gerügt wurde (vgl. Urk. 1 S. 12). Nachdem jedoch selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % resultiert, kann offen bleiben, in welchem Umfang ein solcher zu gewähren ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.
8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und a usgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen . Da die Voraussetzungen für die unentgelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche ru ngsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8.2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Die Entschädigung ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer und nach Einsicht in die Kostennote vom
17. Mai 2018 (Urk. 11 und Urk. 12)
– auf Fr. 1 '876.60
(inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 8 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 1 2. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyt tenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Re ger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1‘876.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Der 1960 geborene X.___ war zuletzt (mit Unterbrüchen während den Wintermonaten) vom 1. Juni 1988 bis 30. November 2013 als Stras senbauer bei der A.___ AG angestellt. Am 28. Januar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 9/5, Urk. 9/13 und Urk. 9/21). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und liess den Versicherten insbesondere durch die MEDAS B.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, ophthalmologisch, rheuma tologisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1. Februar 2016; Urk. 9/60). Anschliessend erfolgte in der MEDAS eine zusätzliche kardiologische Begutachtung (Expertise vom 15. Juni 2016; Urk. 9/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/79, Urk. 9/80, Urk. 9/85, Urk. 9/89 und Urk. 9/99) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. März 2017 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 29. März 2017 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. No vember 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ihm ab 1. November 2014 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen (S. 2). Am 19. Juni 2017 (Urk. 8) bean tragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 29. März 2017 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 90 % ar beitsfähig sei. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 10 % und somit kein Renten anspruch (S. 1 f.). Sein Alter könne nicht berücksichtigt werden. Er sei 56-jährig und habe noch neun Jahre bis zu seiner Pensionierung. Der behandelnde Psy chiater habe als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode angegeben, eine solche sei definitionsgemäss nicht längerdauernd (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Gutachter hätten seine psychischen, rheumatologischen und kardialen Beschwer den nicht ausreichend berücksichtigt. Seine verschiedenen Erkrankungen würden zu einer schweren Beeinträchtigung führen (S. 10). Es beständen zahlreiche An forderungen an das Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit, weshalb fraglich sei, ob seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt realisti scherweise überhaupt noch verwertet werden könne, zumal er im Juli 57 Jahre alt werde. Die gutachterliche Beurteilung erweise sich als nicht nachvollziehbar. Es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und ihm ab 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 10-11). Eventualiter sei insbe sondere aufgrund der rheumatologischen und psychiatrischen Beeinträchtigung von einer mindestens 50%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit aus zugehen. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ergebe dies ei nen Invaliditätsgrad von 62 % und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. November 2014 (S. 12).
E. 3.1 Dr. C.___, Rheumatologie, von der Klinik D.___, stellte in seinem Bericht vom 1 6. April 2014 (Urk. 9/24/7-9) folgende Diagnosen: - chronisches und bis dato therapierefraktär verlaufendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei - massiver globaler Dekonditionierung - Beckentiefstand rechts mit Wirbelsäulenfehlform (leichte, s-förmige Sko liose thorakolumbal) und -haltung (allgemeiner Shift der Wirbelsäule nach rechts und vorne) - mäss ig ausgeprägten, lumbo degenerativen Veränderungen der Lendenwir belsäule (LWS) mit Diskusdegenerationen L3 bis S1, reaktiven Endplatten veränderungen vom gemischten Typ (Modic II) L3/L4 mit mässigen Fora minalstenosen L5/S1 bilateral und möglicher Reizung der L5-Spinalnerven wurzeln beidseits (LWS-MRI vom 2 7. November 2013) - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig mit/bei - diabetischem Spätsyndrom (rein sensible, distal-betonte Polyneuropathie der unteren Extremitäten) - Dyslipidämie - a rterielle Hypertonie - Adipositas permagna - chronischer Nikotinabusus
Dazu führte er aus, das klinische Gesamtbild entspreche einem chronischen und bis dato therapierefraktär verlaufenden bilateralen lumbospondylogenen Syn drom bei globaler Dekonditionierung, vermutlich im Rahmen einer monatelangen Inaktivität und bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-form. Lumbal beständen mässig ausgeprägte degenerative Veränderungen, primär in Form von Diskusdegenera tionen L3 bis S 1. Hinzu kämen Endplattenveränderungen vom gemischten Typ (Modic II) auf Höhe L3/L 4. Zusätzlich würden im LWS-MRI-Befund vom 2 7. No vember 2013 mässige Foraminalstenosen auf Höhe L5/S1 beschrieben, klinisch lägen allerdings für ein konkomitantes L5-gebundenes Reiz- oder sensomotori sche s Ausfallsyndrom keine Hinweise vor. Einer beidseitigen Funktionsein schränkung der Hüfte liege konventionellradiologisch eine bilaterale und bis dato asymptoma tisch verlaufende linksbetonte K oxarthrose zugrunde. Über die rheu matologische Problematik hinaus beständen verschiedene intern medizinische Probleme, welche den Gesamtzustand, die physische Belastbarkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit weiter einschränken dürften (S. 2 f.). In der aktuellen gesundheitlichen Verfassung sei eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz aus rheumatologischer Sicht ausgeschlossen. Körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung in einem 50 %-Pensum seien zumutbar. Die Aussichten einer erfolgreichen beruflichen Integration seien allerdings altersbedingt aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse gerade für Tätigkeiten, welche die geforderten Schonkriterien erfüllen würden, stark eingeschränkt (S. 3).
E. 3.2 Dr. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Dr. G.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. H.___, Facharzt Ophthalmologie, und Dr. I.___, FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, von der MEDAS B.___, hielten in ihrem Gutachten vom 1. Februar 2016 (Urk. 9/60) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/60/22): - Chronische Lumbalgien und bilaterale Lumbosakralgien mit Generalisierung bei - lumbalen Diskusprotrusionen L3/4, L4/5 mit Rezessusstenosen und beidsei tigen Foraminalstenosen L5/S1 mit möglicher bilateraler Nervenwurzelrei zung (MRI 2 7. November 2013) und bei lumbaler Streckfehlform - Koxarthrose vor allem links (Röntgen 4. August 2014) - Leichtgradige sensible, am ehesten diabetogen bedingte Polyneuropathie der unteren Extremitäten
Zudem führten sie folgende Diagnosen mit noch unbestimmter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 9/60/22 f.): - Schwere Aortenstenose 12/2015 - EKG mit QT-Verlängerung (Differentialdiagnose Medikament-induziert, Oxy norm) - Arterielle Hypertonie, therapieresistent trotz ausgebauter Therapie
Weiter stellten sie folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Ar beitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (Urk. 9/60/23): - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig - Nephro-/Polyneuropathie - keine Retinopathie - Hypercholesterinämie, Hypertriglyzeridämie - Adipositas (BMI 34) - Schweres Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose 05/2013 - Fettleber - Differentialdiagnose NASH, äthylbedingt, medikamentös - Episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp mit perikranialer Klopfemp findlichkeit okzipital linksbetont sowie Kopfschmerz bei Analgetikaüberge brauch - Cataracta senilis incipiens, rechts etwas mehr als links - Myopie/Hornhautastigmatismus, Presbyopie - Vitamin-3D-Mangel, anamnestisch - Nikotinabusus (20 Zigaretten täglich, 40 pack years) - Reduktion des Vitalgefühls, Herabgestimmtheit im Sinne einer überwiegend soziokulturell bedingten Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Dazu führten sie aus, aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer als Strassenbauarbeiter wohl eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren infolge des degenerativen Wirbelsäulenleidens mit fortgeschrittenen diskalen und ossären Veränderungen der LWS, zusätzlich kompliziert werde die verminderte Belastungstoleranz durch eine beidseitige Koxarthrose; in leidensangepasster Tä tigkeit (manuell mittelschwer, Gewichte maximal 15 kg, wechselbelastend, nicht regelmässig stark vornübergebeugt) sei er jedoch als zu 100 % arbeitsfähig ein zustufen. Seine ausgeprägten Klagen und das abnorme Schmerzgebaren anläss lich der klinischen Untersuchung seien nicht durch entsprechend ausgeprägte Be funde objektivierbar (Urk. 9/60/21 f.).
Aus neurologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer aufgrund der sensiblen, am ehesten diabetogen bedingten Polyneuropathie der unteren Extremitäten Tä tigkeiten nicht mehr möglich, für welche ein ausgeprägter Gleichgewichtssinn nötig sei oder welche in der Höhe (Leitern, Gerüste) durchgeführt würden. An sonsten sei in einer Verweistätigkeit lediglich von einer geringen 10%igen Ar beitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/60/22).
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus ophthalmologischer und allgemeininternistischer Sicht, wobei a us intern-medizinischer Sicht noch zu er wähnen sei, dass Chauffeurberufe und Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen für den Beschwerdeführer ungeeignet seien (Urk. 9/60/22).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seinem Migrationshinter grund gefangen geblieben und habe sich über viele Jahre damit zufriedengege ben, seine Existenz durch ein minimales Einkommen zu sichern. Auf diesem Hin tergrund und mit diesen bescheidenen Ansprüchen habe es keine Notwendigkeit gegeben, unsere Sprache und Kultur zu lernen oder sich durch eine Ausbildung zu irgendetwas Anspruchsvollem zu befähigen. Der Migrationshintergrund sei somit ein schwerer Risikofaktor für ein späteres Versagen unter der gesundheit lichen Belastung gewesen. Mit angemessener, in unserer Zivilisation übliche r Ausbildung und guter soziokultureller Integration wäre er in der Lage, vollzeitig eine Tätigkeit auszuführen. Anders formuliert sei zu befürchten, dass er mit seiner aktuellen Problematik und Gesamtpersönlichkeit nie mehr Lohnarbeit werde ver richten können und dass dafür aber keine psychiatrischen, sondern überwiegend - bei der Beurteilung eines Rentenanspruchs nicht zu berücksichtigende - sozio kulturelle Faktoren ausschlaggebend seien. Im Stra ss enbau verfüge er praktisch über die einzige Berufserfahrung und aus einer eng gefassten psychiatrischen Sichtweise sei er dort - wie auch in einer Verweistätigkeit - nach wie vor voll arbeitsfähig (Urk. 9/60/51 f.).
Aufgrund der neu diagnostizierten schweren Aortenstenose und auch der (thera pieresistenten) Hypertonie sei eine abschliessende, noch durchzuführende kardi ologische Beurteilung unabdingbar (Urk. 9/60/22).
Zusammenfassend sei dem Beschwerdeführer seit dem 8. November 2013 die an gestammte Tätigkeit als Strassenbauarbeiter bleibend nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (manuell leichte und mittelschwere Tä tigkeiten, ohne Heben schwerer Lasten von über 15 kg, in Wechselstellungen aus führbar, also ohne Steh- und Sitzzwang, ohne Besteigen von Leitern und Gerüs ten, ohne regelmässig stark vornübergeneigte Rumpfhaltung sowie ohne Notwen digkeit eines ausgeprägten Gleichgewichtsinns) bestehe eine 90%ige Restarbeits fähigkeit aufgrund der sich diesbezüglich als limitierend erweisenden Polyneuro pathie, dies unter dem Vorbehalt einer noch zu veranlassenden kardiologischen Beurteilung (Urk. 9/60/22 f.).
Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund fehlender Leistungsbereitschaft und ungenügender Konsistenz/Motivation wahrscheinlich nicht wesentlich verbessert werden (Urk. 9/60/23).
E. 3.3.1 Nachdem gemäss dem Bericht des Herzzentrums des Universitätsspitals J.___ vom 4. Dezember 2015 ein gleichentags erstelltes Echokardiogramm den Ver dacht auf eine schwere Aortenstenose bestätigt hatte (vgl. Urk. 9/57/1-3), wurde am 20. Januar 2016 eine Koronarangiographie durchgeführt (Bericht des Herz zentrums des Universitätsspitals J.___ vom 2 1. Januar 2016; Urk. 9/59) und am 1 8. Februar 2016 eine Aortenklappenbioprothese implantiert (B ericht e des Herz zentrums des Universitätsspitals J.___ vom 18. /25. Februar 2016; Urk. 9/67/ 1 -6).
Anschliessend wurde auf entsprechende Empfehlung der MEDAS B.___ hin (Urk. 9/72-73) bei Dr. K.___, Kardiologe FMH, vom Herzzentrum L.___, ein zusätzliches kardiologisches Gut achten eingeholt.
E. 3.3.2 In seiner Expertise vom 1 5. Juni 2016 (Urk. 9/76) hielt Dr. K.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/76/10): - Valvuläre Herzkrankheit - Verkalkte Aortenklappe mit schwerer Stenose - Paradoxical low flow low gradient, KÖF 0.9cm 2, mittlerer Gradient 30mmHg - Normale linksventrikuläre systolische Funktion - Status nach Aortenklappenersatz (biologisch minimal-invasiv Edwards Pe rimount Magna 3000, 23mm) am 1 8. Februar 2016 - Aktuell: normale Klappenfunktion, kein erhöhter Druckgradient, kein paravalvuläres Leck - Aktuell: normale linksventrikuläre Funktion, konzentrische linksventriku läre Hypertrophie, leichte Ektasie der Aortenwurzel, Anstrengungsdyspnoe II - QTc-Verlängerung - Aktuell ohne Oxynorm Medikation - Dignität noch zu evaluieren
Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/76/10): - Peripher arterielle Verschlusskrankheit Stadium I beidseits - Koronare Risikofaktoren - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig - Arterielle Hypertonie - Gemischte Hyperlipidämie - Adipositas I WHO/viszerale Adipositas - Bewegungsmangel - Metabolisches Syndrom - Obstruktives Schlafapnoesyndrom - CPAP-Therapie
Dazu führte er aus, es lasse sich eine normale Funktion der Aortenklappenbiopro these dokumentieren. Die linksventrikuläre Funktion sei erhalten. Das NT pro BNP sei völlig normal, womit zur z eit keine Herzinsuffizienz vorliege. Bezüglich des Vitiums sei der Beschwerdeführer adäquat therapiert und zeige einen normalen Verlauf. Bezüglich der QTc-Verlängerung seien weitere Abklärungen erforderlich. Als Strassenbauarbeiter sowie in jeglicher mittelschweren bis schweren körperli chen Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leicht körperlich belastende Tätigkeit könne ihm hingegen aus rein kardialer Sicht vollschichtig zugemutet werden. Die QT-Verlängerung als solche beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht direkt, eine weitere Abklärung sei aber zwingend notwendig. Hinsichtlich einer leichten Tätigkeit dürfte sich hier auch in Zukunft keine Änderung ergeben, eine definitive Beurteilung könne aber erst nach gesicherter Diagnose und empfohle ner Therapie geschlussfolgert werden (Urk. 9/76/11 f.).
E. 3.4 Dr. M.___, Oberarzt Invasive Elektrophysiologie am Herzzentrum des Uni versitätsspitals J.___, hielt in seinem Bericht vom 1. November 2016 (Urk. 9/91) fest, es beständen eine normale systolische linksventrikuläre Funktion, hingegen keine Hinweise auf eine QT-Verlängerung oder ein hereditäres Long-QT-Syndrom (S. 1). Aus rhythmologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Die schwere Depression des Beschwerdeführers sei neben dem lumbover tebralen Schmerzsyndrom möglicherweise der Hauptgrund für seine Arbeitsun fähigkeit. Die kardialen Befunde sprächen nicht gegen eine moderate körperliche berufliche Tätigkeit (S.
2
f.).
E. 3.5 hievor). E ine gleichmässige Eins chränkung des Aktivitätsniveaus, die auf gesund heitliche Beschwerden zurückzuführen wäre, ist damit nicht
ersichtlich.
E. 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom
1. Februar 2016, ergänzt mit einer zusätzlichen Expertise am 15. Juni 2016 (E. 3.2 und E. 3.3.2 hievor), beruht auf den erforderlichen allgemeininternis tischen, rheumatologi schen, psychi atrischen, ophthalmologischen, neurologischen und kardiologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gut achter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Be schwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander.
Sie zeigten auf, dass aus ophthalmologischer und allgemeininternistischer Sicht keine, aus neurologischer Sicht hingegen aufgrund der Polyneuropathie mit gelegentlichen Brennmissempfindungen an den Füssen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % bestehe. Sie legten dar, dass die bislang nicht schmerztherapeutisch angegangenen Kopfschmerzen bei Analgetika-Übergebrauch keine Arbeitsunfä higkeit begründen (Urk. 9/60/20). Die Gutachter verneinten aus rheumatologi scher und kardiologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in einer leichten be schwerdeangepassten Tätigkeit. Sie führten auf, dass keine Herzinsuffizienz vor liege und dass die Aortenklappenbioprothese normal funktioniere. Sie erachteten eine weitere Abklärung der QT-Verlängerung als zwingend notwendig, merkten jedoch an, dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht direkt beeinträchtige (Urk. 9/60/19 und E. 3.3.2 hievor). Sie wiesen auf ein abnormes Schmerzgebaren hin, welches durch entsprechend ausgeprägte Befunde nicht objektivierbar sei, sowie darauf, dass die Mitwirkung in der rheumatologischen Untersuchung man gelhaft gewesen sei. Auch in der neurologischen Untersuchung sei eine Selbstli mitierung erkennbar gewesen (Urk. 9/60/19-20). Die Gutachter hielten
ausge prägte psychosoziale Belastungsfaktoren fest und führten aus, dass die allgemeine Reduktion des Aktivitätenniveaus nicht auf psychische Gründe, sondern wohl auf die hohen Blutzuckerwerte und die Schwere der Dekonditionierung zurückzufüh ren seien und dass auch die Unsicherheit in der Öffentlichkeit auf soziokulturelle Faktoren und eine fehlende Sozialkompetenz und nicht auf psychiatrische Symp tome im engeren Sinne zurückzuführen sei. Schliesslich legten sie dar, weshalb keine Diagnose aus der F45 Gruppe zu stellen sei (Urk. 9/60/50-52). Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer seit dem 8. November 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist und dass in einer den Beschwerden angepassten, manuell leichte n
Tätigkeit ohne Heben schwerer Las ten von über 15 kg, in Wechselstellungen ohne Steh- und Sitzzwang ausführbar, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne regelmässig stark vornüberge neigte r Rumpfhaltung sowie ohne Notwendigkeit eines ausgeprägten Gleichge wichtsinns eine Arbeitsfähigkeit von 90 % besteht. Das Gutachten entspricht da mit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. In Be zug auf die kardialen Beschwerden ist jedoch festzuhalten, dass diese umfassend abgeklärt wurden. Gutachter Dr. K.___ legte nachvollziehbar dar, dass keine Herzinsuffizienz vorliege, dass die Aortenklappenbioprothese normal funk tioniere und dass die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Er erachtete eine Abklärung der QT-Verlängerung als notwen dig, welche daraufhin durchgeführt wurde. Der behandelnde Dr. M.___ berich tete dazu, dass keine Hinweise auf eine QT-Verlängerung oder ein hereditäres Long-QT-Syndrom beständen und dass die kardialen Befunde nicht gegen eine moderate körperliche berufliche Tätigkeit sprächen (E. 3.4 hievor). Inwiefern die kardialen Beschwerden nicht ausreichend berücksichtigt worden sein sollen, ist damit nicht ersichtlich.
E. 4.2.2 Dasselbe gilt für die geltend gemachten psychischen Beschwerden. Wie bereits dargelegt, sind gemäss Gutachter Dr. I.___ für den Umstand, dass der Beschwer deführer wohl keine Lohnarbeit mehr verrichten könne, weit überwiegend inva lidenversicherungsrechtlich nicht relevante soziokulturelle Faktoren massgeblich. Anlässlich der Begutachtung war er denn auch durchaus in der Lage, Freude zu zeigen und zu lachen, und wirkte beim Gespräch über die Themen Essen, Aufent halte in der Heimat und Kontakte zu Landsleuten ausgesprochen lebendig und kommunikativ (Urk. 9/60/50). Die Befunde des Gutachters lassen nicht auf eine mittelgradige oder gar schwere depressive Störung schliessen. Eine Diagnose aus der F45 Gruppe wurde vom Gutachter verneint. Im Zeitpunkt der Begutachtung hatte der Beschwerdeführer noch nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen und nahm auch keine Psychopharmaka ein. Ein Leidensdruck scheint damit nicht vorhanden gewesen zu sein. Dass sich der psychische Zustand nach der Begutachtung verschlechtert hat (vgl. dazu E. 5.1 hernach), ändert nichts da ran, dass auf die vom Gutachter attestierte volle Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Begutachtung abzustellen ist.
E. 4.2.3 In Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht berichtete Gutachter Dr. F.___ von einem abnormen Schmerzgebaren und einer mangelhaften Mitwirkung. Auch in der neurologischen Untersuchung war eine Selbstlimitierung erkennbar. Zudem wurden bereits während der Abklärung und Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit am 3. und 4. Februar 2014 durch das Zentrum O.___ eine fragliche Leistungsbereitschaft und eine deutliche Selbstlimitierung fest gestellt (Urk. 9/28/4). Ob Dr. C.___ dieses Verhalten in seinem Bericht (E. 3.1 hievor) berücksichtigte, ist nicht ersichtlich. Zudem dürfte er die fachfremden allgemeininternistischen Diagnosen und die massive Dekonditionierung bei sei ner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen haben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Beschwerden wurde von den Gutachtern je doch nachvollziehbar verneint. Auch die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsun fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vermag damit die Beweiskraft des Gut achtens nicht in Frage zu stellen.
Das gilt auch in Bezug auf den Bericht der Hausärztin Dr. P.___ vom 26. Februar 2015 (Urk. 9/40/6-7), zumal sie zwar eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bescheinigte, sich zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit jedoch gar nicht äusserte. Ihre Ausführungen zum Rentenanspruch, dessen Beurteilung nicht in ihren Aufgabenbereich fällt, rechtfertigen zudem, ihren Bericht mit Zurückhal tung zu würdigen
(vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 4.2.4 Auf das Gutachten ist nach dem Gesagten abzustellen und es ist - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Begutachtung - von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen.
E. 5 4 .7
Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur An erkennung einer 50- oder gar 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Es ist somit auch im Verfügungszeitpunkt von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen.
E. 5.1 Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich nach der Be gutachtung verschlechtert. Entsprechend begab er sich – nach Erlass des Vorbe scheids am 12. Juli 2016 (Urk. 9/79) - im September 2016 erstmals in psychiatri sche Behandlung. Der behandelnde Psychiater berichtete von einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden merklich bis deutlichen Einschränkung von Konzentra tionsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit, diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode und ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tä tigkeit (E. 3.5 hievor). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
E. 6 Der Gutachter formulierte folgendes Belastungsprofil: leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne regelmässig stark vorn übergeneigte r Rumpfhaltung sowie ohne Notwendigkeit eines ausgeprägten Gleichgewichtsinns . Dass solche Tätigkeiten in einem 90 %-Pensum auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt nicht vorhanden sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch als Hilfsarbeiter gewisse Tätig keiten nicht ausüben kann, ist jedoch mit einem Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu E. 7 hernach) Rechnung zu tragen.
Auch das Alter des Beschwerdeführers spricht nicht gegen eine Verwertbarkeit der 90%igen Restarbeitsfähigkeit. So wies er im diesbezüglich massgebenden (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) Zeitpunkt der Arbeitsfähig keitseinschätzung durch die Gutachter der MEDAS B.___ noch eine Resterwerbszeit von mehr als neun Jahren auf . Da Hilfsarbeiter auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeits markt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. hiezu Urteil des Bundes ge richts
E. 9 C_ 253 /201 7 vom 6 . Juli 201 7
E. 2.2.2 in fine mit Hinweisen), ist ein in validenversicherungsrechtlich erheblich er fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt trotz der vorliegend diesbezüglich erschwerenden Umstände (wenig Schulbil dung, mangelhafte Sprachkenntnisse, Tätigkeit im Strassenbau während rund 25 Jahren) zu verneinen . 7.
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des IV-Grades von einem Valideneinkommen von Fr. 66'820.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 59'807.80 in einem 90 %-Pensum aus (vgl. Urk. 9/77), was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf den fehlenden Leidensabzug gerügt wurde (vgl. Urk. 1 S. 12). Nachdem jedoch selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % resultiert, kann offen bleiben, in welchem Umfang ein solcher zu gewähren ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.
8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und a usgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen . Da die Voraussetzungen für die unentgelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche ru ngsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8.2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Die Entschädigung ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer und nach Einsicht in die Kostennote vom
17. Mai 2018 (Urk. 11 und Urk. 12)
– auf Fr. 1 '876.60
(inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 8 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 1 2. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyt tenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Re ger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1‘876.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00539
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 8. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach advokatur rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1960 geborene X.___ war zuletzt (mit Unterbrüchen während den Wintermonaten) vom 1. Juni 1988 bis 30. November 2013 als Stras senbauer bei der A.___ AG angestellt. Am 28. Januar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 9/5, Urk. 9/13 und Urk. 9/21). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und liess den Versicherten insbesondere durch die MEDAS B.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, ophthalmologisch, rheuma tologisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1. Februar 2016; Urk. 9/60). Anschliessend erfolgte in der MEDAS eine zusätzliche kardiologische Begutachtung (Expertise vom 15. Juni 2016; Urk. 9/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/79, Urk. 9/80, Urk. 9/85, Urk. 9/89 und Urk. 9/99) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. März 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 29. März 2017 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. No vember 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ihm ab 1. November 2014 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen (S. 2). Am 19. Juni 2017 (Urk. 8) bean tragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 29. März 2017 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 90 % ar beitsfähig sei. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 10 % und somit kein Renten anspruch (S. 1 f.). Sein Alter könne nicht berücksichtigt werden. Er sei 56-jährig und habe noch neun Jahre bis zu seiner Pensionierung. Der behandelnde Psy chiater habe als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode angegeben, eine solche sei definitionsgemäss nicht längerdauernd (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Gutachter hätten seine psychischen, rheumatologischen und kardialen Beschwer den nicht ausreichend berücksichtigt. Seine verschiedenen Erkrankungen würden zu einer schweren Beeinträchtigung führen (S. 10). Es beständen zahlreiche An forderungen an das Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit, weshalb fraglich sei, ob seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt realisti scherweise überhaupt noch verwertet werden könne, zumal er im Juli 57 Jahre alt werde. Die gutachterliche Beurteilung erweise sich als nicht nachvollziehbar. Es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und ihm ab 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 10-11). Eventualiter sei insbe sondere aufgrund der rheumatologischen und psychiatrischen Beeinträchtigung von einer mindestens 50%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit aus zugehen. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ergebe dies ei nen Invaliditätsgrad von 62 % und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. November 2014 (S. 12). 3. 3.1
Dr. C.___, Rheumatologie, von der Klinik D.___, stellte in seinem Bericht vom 1 6. April 2014 (Urk. 9/24/7-9) folgende Diagnosen: - chronisches und bis dato therapierefraktär verlaufendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei - massiver globaler Dekonditionierung - Beckentiefstand rechts mit Wirbelsäulenfehlform (leichte, s-förmige Sko liose thorakolumbal) und -haltung (allgemeiner Shift der Wirbelsäule nach rechts und vorne) - mäss ig ausgeprägten, lumbo degenerativen Veränderungen der Lendenwir belsäule (LWS) mit Diskusdegenerationen L3 bis S1, reaktiven Endplatten veränderungen vom gemischten Typ (Modic II) L3/L4 mit mässigen Fora minalstenosen L5/S1 bilateral und möglicher Reizung der L5-Spinalnerven wurzeln beidseits (LWS-MRI vom 2 7. November 2013) - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig mit/bei - diabetischem Spätsyndrom (rein sensible, distal-betonte Polyneuropathie der unteren Extremitäten) - Dyslipidämie - a rterielle Hypertonie - Adipositas permagna - chronischer Nikotinabusus
Dazu führte er aus, das klinische Gesamtbild entspreche einem chronischen und bis dato therapierefraktär verlaufenden bilateralen lumbospondylogenen Syn drom bei globaler Dekonditionierung, vermutlich im Rahmen einer monatelangen Inaktivität und bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-form. Lumbal beständen mässig ausgeprägte degenerative Veränderungen, primär in Form von Diskusdegenera tionen L3 bis S 1. Hinzu kämen Endplattenveränderungen vom gemischten Typ (Modic II) auf Höhe L3/L 4. Zusätzlich würden im LWS-MRI-Befund vom 2 7. No vember 2013 mässige Foraminalstenosen auf Höhe L5/S1 beschrieben, klinisch lägen allerdings für ein konkomitantes L5-gebundenes Reiz- oder sensomotori sche s Ausfallsyndrom keine Hinweise vor. Einer beidseitigen Funktionsein schränkung der Hüfte liege konventionellradiologisch eine bilaterale und bis dato asymptoma tisch verlaufende linksbetonte K oxarthrose zugrunde. Über die rheu matologische Problematik hinaus beständen verschiedene intern medizinische Probleme, welche den Gesamtzustand, die physische Belastbarkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit weiter einschränken dürften (S. 2 f.). In der aktuellen gesundheitlichen Verfassung sei eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz aus rheumatologischer Sicht ausgeschlossen. Körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung in einem 50 %-Pensum seien zumutbar. Die Aussichten einer erfolgreichen beruflichen Integration seien allerdings altersbedingt aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse gerade für Tätigkeiten, welche die geforderten Schonkriterien erfüllen würden, stark eingeschränkt (S. 3). 3.2
Dr. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Dr. G.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. H.___, Facharzt Ophthalmologie, und Dr. I.___, FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, von der MEDAS B.___, hielten in ihrem Gutachten vom 1. Februar 2016 (Urk. 9/60) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/60/22): - Chronische Lumbalgien und bilaterale Lumbosakralgien mit Generalisierung bei - lumbalen Diskusprotrusionen L3/4, L4/5 mit Rezessusstenosen und beidsei tigen Foraminalstenosen L5/S1 mit möglicher bilateraler Nervenwurzelrei zung (MRI 2 7. November 2013) und bei lumbaler Streckfehlform - Koxarthrose vor allem links (Röntgen 4. August 2014) - Leichtgradige sensible, am ehesten diabetogen bedingte Polyneuropathie der unteren Extremitäten
Zudem führten sie folgende Diagnosen mit noch unbestimmter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 9/60/22 f.): - Schwere Aortenstenose 12/2015 - EKG mit QT-Verlängerung (Differentialdiagnose Medikament-induziert, Oxy norm) - Arterielle Hypertonie, therapieresistent trotz ausgebauter Therapie
Weiter stellten sie folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Ar beitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (Urk. 9/60/23): - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig - Nephro-/Polyneuropathie - keine Retinopathie - Hypercholesterinämie, Hypertriglyzeridämie - Adipositas (BMI 34) - Schweres Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose 05/2013 - Fettleber - Differentialdiagnose NASH, äthylbedingt, medikamentös - Episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp mit perikranialer Klopfemp findlichkeit okzipital linksbetont sowie Kopfschmerz bei Analgetikaüberge brauch - Cataracta senilis incipiens, rechts etwas mehr als links - Myopie/Hornhautastigmatismus, Presbyopie - Vitamin-3D-Mangel, anamnestisch - Nikotinabusus (20 Zigaretten täglich, 40 pack years) - Reduktion des Vitalgefühls, Herabgestimmtheit im Sinne einer überwiegend soziokulturell bedingten Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Dazu führten sie aus, aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer als Strassenbauarbeiter wohl eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren infolge des degenerativen Wirbelsäulenleidens mit fortgeschrittenen diskalen und ossären Veränderungen der LWS, zusätzlich kompliziert werde die verminderte Belastungstoleranz durch eine beidseitige Koxarthrose; in leidensangepasster Tä tigkeit (manuell mittelschwer, Gewichte maximal 15 kg, wechselbelastend, nicht regelmässig stark vornübergebeugt) sei er jedoch als zu 100 % arbeitsfähig ein zustufen. Seine ausgeprägten Klagen und das abnorme Schmerzgebaren anläss lich der klinischen Untersuchung seien nicht durch entsprechend ausgeprägte Be funde objektivierbar (Urk. 9/60/21 f.).
Aus neurologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer aufgrund der sensiblen, am ehesten diabetogen bedingten Polyneuropathie der unteren Extremitäten Tä tigkeiten nicht mehr möglich, für welche ein ausgeprägter Gleichgewichtssinn nötig sei oder welche in der Höhe (Leitern, Gerüste) durchgeführt würden. An sonsten sei in einer Verweistätigkeit lediglich von einer geringen 10%igen Ar beitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/60/22).
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus ophthalmologischer und allgemeininternistischer Sicht, wobei a us intern-medizinischer Sicht noch zu er wähnen sei, dass Chauffeurberufe und Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen für den Beschwerdeführer ungeeignet seien (Urk. 9/60/22).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seinem Migrationshinter grund gefangen geblieben und habe sich über viele Jahre damit zufriedengege ben, seine Existenz durch ein minimales Einkommen zu sichern. Auf diesem Hin tergrund und mit diesen bescheidenen Ansprüchen habe es keine Notwendigkeit gegeben, unsere Sprache und Kultur zu lernen oder sich durch eine Ausbildung zu irgendetwas Anspruchsvollem zu befähigen. Der Migrationshintergrund sei somit ein schwerer Risikofaktor für ein späteres Versagen unter der gesundheit lichen Belastung gewesen. Mit angemessener, in unserer Zivilisation übliche r Ausbildung und guter soziokultureller Integration wäre er in der Lage, vollzeitig eine Tätigkeit auszuführen. Anders formuliert sei zu befürchten, dass er mit seiner aktuellen Problematik und Gesamtpersönlichkeit nie mehr Lohnarbeit werde ver richten können und dass dafür aber keine psychiatrischen, sondern überwiegend - bei der Beurteilung eines Rentenanspruchs nicht zu berücksichtigende - sozio kulturelle Faktoren ausschlaggebend seien. Im Stra ss enbau verfüge er praktisch über die einzige Berufserfahrung und aus einer eng gefassten psychiatrischen Sichtweise sei er dort - wie auch in einer Verweistätigkeit - nach wie vor voll arbeitsfähig (Urk. 9/60/51 f.).
Aufgrund der neu diagnostizierten schweren Aortenstenose und auch der (thera pieresistenten) Hypertonie sei eine abschliessende, noch durchzuführende kardi ologische Beurteilung unabdingbar (Urk. 9/60/22).
Zusammenfassend sei dem Beschwerdeführer seit dem 8. November 2013 die an gestammte Tätigkeit als Strassenbauarbeiter bleibend nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (manuell leichte und mittelschwere Tä tigkeiten, ohne Heben schwerer Lasten von über 15 kg, in Wechselstellungen aus führbar, also ohne Steh- und Sitzzwang, ohne Besteigen von Leitern und Gerüs ten, ohne regelmässig stark vornübergeneigte Rumpfhaltung sowie ohne Notwen digkeit eines ausgeprägten Gleichgewichtsinns) bestehe eine 90%ige Restarbeits fähigkeit aufgrund der sich diesbezüglich als limitierend erweisenden Polyneuro pathie, dies unter dem Vorbehalt einer noch zu veranlassenden kardiologischen Beurteilung (Urk. 9/60/22 f.).
Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund fehlender Leistungsbereitschaft und ungenügender Konsistenz/Motivation wahrscheinlich nicht wesentlich verbessert werden (Urk. 9/60/23). 3.3 3.3.1
Nachdem gemäss dem Bericht des Herzzentrums des Universitätsspitals J.___ vom 4. Dezember 2015 ein gleichentags erstelltes Echokardiogramm den Ver dacht auf eine schwere Aortenstenose bestätigt hatte (vgl. Urk. 9/57/1-3), wurde am 20. Januar 2016 eine Koronarangiographie durchgeführt (Bericht des Herz zentrums des Universitätsspitals J.___ vom 2 1. Januar 2016; Urk. 9/59) und am 1 8. Februar 2016 eine Aortenklappenbioprothese implantiert (B ericht e des Herz zentrums des Universitätsspitals J.___ vom 18. /25. Februar 2016; Urk. 9/67/ 1 -6).
Anschliessend wurde auf entsprechende Empfehlung der MEDAS B.___ hin (Urk. 9/72-73) bei Dr. K.___, Kardiologe FMH, vom Herzzentrum L.___, ein zusätzliches kardiologisches Gut achten eingeholt. 3.3.2
In seiner Expertise vom 1 5. Juni 2016 (Urk. 9/76) hielt Dr. K.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/76/10): - Valvuläre Herzkrankheit - Verkalkte Aortenklappe mit schwerer Stenose - Paradoxical low flow low gradient, KÖF 0.9cm 2, mittlerer Gradient 30mmHg - Normale linksventrikuläre systolische Funktion - Status nach Aortenklappenersatz (biologisch minimal-invasiv Edwards Pe rimount Magna 3000, 23mm) am 1 8. Februar 2016 - Aktuell: normale Klappenfunktion, kein erhöhter Druckgradient, kein paravalvuläres Leck - Aktuell: normale linksventrikuläre Funktion, konzentrische linksventriku läre Hypertrophie, leichte Ektasie der Aortenwurzel, Anstrengungsdyspnoe II - QTc-Verlängerung - Aktuell ohne Oxynorm Medikation - Dignität noch zu evaluieren
Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/76/10): - Peripher arterielle Verschlusskrankheit Stadium I beidseits - Koronare Risikofaktoren - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig - Arterielle Hypertonie - Gemischte Hyperlipidämie - Adipositas I WHO/viszerale Adipositas - Bewegungsmangel - Metabolisches Syndrom - Obstruktives Schlafapnoesyndrom - CPAP-Therapie
Dazu führte er aus, es lasse sich eine normale Funktion der Aortenklappenbiopro these dokumentieren. Die linksventrikuläre Funktion sei erhalten. Das NT pro BNP sei völlig normal, womit zur z eit keine Herzinsuffizienz vorliege. Bezüglich des Vitiums sei der Beschwerdeführer adäquat therapiert und zeige einen normalen Verlauf. Bezüglich der QTc-Verlängerung seien weitere Abklärungen erforderlich. Als Strassenbauarbeiter sowie in jeglicher mittelschweren bis schweren körperli chen Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leicht körperlich belastende Tätigkeit könne ihm hingegen aus rein kardialer Sicht vollschichtig zugemutet werden. Die QT-Verlängerung als solche beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht direkt, eine weitere Abklärung sei aber zwingend notwendig. Hinsichtlich einer leichten Tätigkeit dürfte sich hier auch in Zukunft keine Änderung ergeben, eine definitive Beurteilung könne aber erst nach gesicherter Diagnose und empfohle ner Therapie geschlussfolgert werden (Urk. 9/76/11 f.). 3.4
Dr. M.___, Oberarzt Invasive Elektrophysiologie am Herzzentrum des Uni versitätsspitals J.___, hielt in seinem Bericht vom 1. November 2016 (Urk. 9/91) fest, es beständen eine normale systolische linksventrikuläre Funktion, hingegen keine Hinweise auf eine QT-Verlängerung oder ein hereditäres Long-QT-Syndrom (S. 1). Aus rhythmologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Die schwere Depression des Beschwerdeführers sei neben dem lumbover tebralen Schmerzsyndrom möglicherweise der Hauptgrund für seine Arbeitsun fähigkeit. Die kardialen Befunde sprächen nicht gegen eine moderate körperliche berufliche Tätigkeit (S.
2
f.). 3.5
Der Facharzt FMH für Psychiatrie N.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 26. September 2016 in Behandlung steht, stellte in seinem Bericht vom 28. Februar 2017 (Urk. 9/ 95) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1): - mittelgradige depressive Episode - chronisches invalidisierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Dazu führte er aus, die psychotherapeutischen Gespräche hätten vorerst alle zwei Wochen stattgefunden und fänden mittlerweile monatlich statt. Nach Absprache mit Dr. M.___ habe er dem Beschwerdeführer das Antidepressivum Sertalin ge geben, welches keine QT-Verlängerung hervorrufe. Eine leichte Besserung der depressiven Symptomatik sei aufgetreten (S. 2). In seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer sei er seit dem 8. November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Es beständen eine Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Gedankenkreisen und Kon zentrationsstörungen, ebenso ein chronisches invalidisierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Eine angepasste Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt sei nicht zu mutbar. Seit September 2016 seien Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermö gen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit merklich bis deutlich eingeschränkt (S. 3 f.). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom
1. Februar 2016, ergänzt mit einer zusätzlichen Expertise am 15. Juni 2016 (E. 3.2 und E. 3.3.2 hievor), beruht auf den erforderlichen allgemeininternis tischen, rheumatologi schen, psychi atrischen, ophthalmologischen, neurologischen und kardiologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gut achter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Be schwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander.
Sie zeigten auf, dass aus ophthalmologischer und allgemeininternistischer Sicht keine, aus neurologischer Sicht hingegen aufgrund der Polyneuropathie mit gelegentlichen Brennmissempfindungen an den Füssen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % bestehe. Sie legten dar, dass die bislang nicht schmerztherapeutisch angegangenen Kopfschmerzen bei Analgetika-Übergebrauch keine Arbeitsunfä higkeit begründen (Urk. 9/60/20). Die Gutachter verneinten aus rheumatologi scher und kardiologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in einer leichten be schwerdeangepassten Tätigkeit. Sie führten auf, dass keine Herzinsuffizienz vor liege und dass die Aortenklappenbioprothese normal funktioniere. Sie erachteten eine weitere Abklärung der QT-Verlängerung als zwingend notwendig, merkten jedoch an, dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht direkt beeinträchtige (Urk. 9/60/19 und E. 3.3.2 hievor). Sie wiesen auf ein abnormes Schmerzgebaren hin, welches durch entsprechend ausgeprägte Befunde nicht objektivierbar sei, sowie darauf, dass die Mitwirkung in der rheumatologischen Untersuchung man gelhaft gewesen sei. Auch in der neurologischen Untersuchung sei eine Selbstli mitierung erkennbar gewesen (Urk. 9/60/19-20). Die Gutachter hielten
ausge prägte psychosoziale Belastungsfaktoren fest und führten aus, dass die allgemeine Reduktion des Aktivitätenniveaus nicht auf psychische Gründe, sondern wohl auf die hohen Blutzuckerwerte und die Schwere der Dekonditionierung zurückzufüh ren seien und dass auch die Unsicherheit in der Öffentlichkeit auf soziokulturelle Faktoren und eine fehlende Sozialkompetenz und nicht auf psychiatrische Symp tome im engeren Sinne zurückzuführen sei. Schliesslich legten sie dar, weshalb keine Diagnose aus der F45 Gruppe zu stellen sei (Urk. 9/60/50-52). Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer seit dem 8. November 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist und dass in einer den Beschwerden angepassten, manuell leichte n
Tätigkeit ohne Heben schwerer Las ten von über 15 kg, in Wechselstellungen ohne Steh- und Sitzzwang ausführbar, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne regelmässig stark vornüberge neigte r Rumpfhaltung sowie ohne Notwendigkeit eines ausgeprägten Gleichge wichtsinns eine Arbeitsfähigkeit von 90 % besteht. Das Gutachten entspricht da mit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor). 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. In Be zug auf die kardialen Beschwerden ist jedoch festzuhalten, dass diese umfassend abgeklärt wurden. Gutachter Dr. K.___ legte nachvollziehbar dar, dass keine Herzinsuffizienz vorliege, dass die Aortenklappenbioprothese normal funk tioniere und dass die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Er erachtete eine Abklärung der QT-Verlängerung als notwen dig, welche daraufhin durchgeführt wurde. Der behandelnde Dr. M.___ berich tete dazu, dass keine Hinweise auf eine QT-Verlängerung oder ein hereditäres Long-QT-Syndrom beständen und dass die kardialen Befunde nicht gegen eine moderate körperliche berufliche Tätigkeit sprächen (E. 3.4 hievor). Inwiefern die kardialen Beschwerden nicht ausreichend berücksichtigt worden sein sollen, ist damit nicht ersichtlich. 4.2.2
Dasselbe gilt für die geltend gemachten psychischen Beschwerden. Wie bereits dargelegt, sind gemäss Gutachter Dr. I.___ für den Umstand, dass der Beschwer deführer wohl keine Lohnarbeit mehr verrichten könne, weit überwiegend inva lidenversicherungsrechtlich nicht relevante soziokulturelle Faktoren massgeblich. Anlässlich der Begutachtung war er denn auch durchaus in der Lage, Freude zu zeigen und zu lachen, und wirkte beim Gespräch über die Themen Essen, Aufent halte in der Heimat und Kontakte zu Landsleuten ausgesprochen lebendig und kommunikativ (Urk. 9/60/50). Die Befunde des Gutachters lassen nicht auf eine mittelgradige oder gar schwere depressive Störung schliessen. Eine Diagnose aus der F45 Gruppe wurde vom Gutachter verneint. Im Zeitpunkt der Begutachtung hatte der Beschwerdeführer noch nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen und nahm auch keine Psychopharmaka ein. Ein Leidensdruck scheint damit nicht vorhanden gewesen zu sein. Dass sich der psychische Zustand nach der Begutachtung verschlechtert hat (vgl. dazu E. 5.1 hernach), ändert nichts da ran, dass auf die vom Gutachter attestierte volle Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Begutachtung abzustellen ist. 4.2.3
In Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht berichtete Gutachter Dr. F.___ von einem abnormen Schmerzgebaren und einer mangelhaften Mitwirkung. Auch in der neurologischen Untersuchung war eine Selbstlimitierung erkennbar. Zudem wurden bereits während der Abklärung und Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit am 3. und 4. Februar 2014 durch das Zentrum O.___ eine fragliche Leistungsbereitschaft und eine deutliche Selbstlimitierung fest gestellt (Urk. 9/28/4). Ob Dr. C.___ dieses Verhalten in seinem Bericht (E. 3.1 hievor) berücksichtigte, ist nicht ersichtlich. Zudem dürfte er die fachfremden allgemeininternistischen Diagnosen und die massive Dekonditionierung bei sei ner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen haben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Beschwerden wurde von den Gutachtern je doch nachvollziehbar verneint. Auch die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsun fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vermag damit die Beweiskraft des Gut achtens nicht in Frage zu stellen.
Das gilt auch in Bezug auf den Bericht der Hausärztin Dr. P.___ vom 26. Februar 2015 (Urk. 9/40/6-7), zumal sie zwar eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bescheinigte, sich zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit jedoch gar nicht äusserte. Ihre Ausführungen zum Rentenanspruch, dessen Beurteilung nicht in ihren Aufgabenbereich fällt, rechtfertigen zudem, ihren Bericht mit Zurückhal tung zu würdigen
(vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.4
Auf das Gutachten ist nach dem Gesagten abzustellen und es ist - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Begutachtung - von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen.
5. 5.1
Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich nach der Be gutachtung verschlechtert. Entsprechend begab er sich – nach Erlass des Vorbe scheids am 12. Juli 2016 (Urk. 9/79) - im September 2016 erstmals in psychiatri sche Behandlung. Der behandelnde Psychiater berichtete von einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden merklich bis deutlichen Einschränkung von Konzentra tionsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit, diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode und ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tä tigkeit (E. 3.5 hievor). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 5. 2
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich ge forderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Or gane der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha ben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Be weiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Ur teil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entschei dend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Stö rung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus ju ristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht ge leistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6). 5. 3 5. 3 .1
Beeinträchtigungen der psy chischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschä den eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5. 3 .2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018
E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5. 4
5. 4 .1
Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss sei nem behandelnden Psychiater an einer mittelgradigen depressiven Störung sowie an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom . Wie aber Gutachter Dr. I.___ ausführlich darlegte, stehen psychosoziale Belastungsfaktoren, welche rechtlich keine Invalidität zu begründen vermögen, ganz im Vordergrund des Beschwer debildes. An diesen hat sich bis zum Verfügungserlass nichts geändert. Der be handelnde Psychiater hat sich bei seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung weder da mit auseinandergesetzt noch diese ausgeschlossen. In Bezug auf den funktionel len Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde dem nach
als nicht aus geprägt. 5. 4 . 2
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resis tenz“ nahm der Beschwerdeführer erstmals im September 2016 eine psychiatri sche Behandlung in Anspruch. Sein Gesundheitszustand hat sich bis im Februar 2017 bereits wieder leicht gebessert und die psychotherapeutischen Gespräche konnten reduziert werden (E. 3.5 hievor). Von einer Behandlungsresistenz kann nach einer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erst sechs Monate andauernden Behandlung ohnehin nicht ausgegangen werden. 5. 4 .3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Als „Komorbiditäten“ zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen sind mit den somatischen Beschwerden ausgewiesen. 5. 4 .4
Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: Der Beschwerdeführer ist seit 1984 verheiratet, seine Ehefrau kümmert sich sehr um ihn. Auch wird er von der in unmittelbarer Nachbarschaft wohnenden Tochter unterstützt. Die Kontakte und Beziehungen innerhalb seiner Familie schilderte er anlässlich der Begutachtung als gut und es bestehen keine Hinweise, dass sich dies anschliessend verändert hätte. Der behandelnde Psychiater berich tete, dass der Beschwerdeführer seine Tage zu Hause verbringe und sich kaum bewege, doch wies bereits Gutachter Dr. I.___ darauf hin, dass die allgemeine Reduktion des Aktivitätenniveaus nicht auf psychische Gründe, sondern wohl auf die hohen Blutzuckerwerte und die Schwere der Dekonditionierung zurückzufüh ren seien und dass auch die Unsicherheit in der Öffentlichkeit auf soziokulturelle Faktoren und eine fehlende Sozialkompetenz und nicht auf psychiatrische Symp tome im engeren Sinne zurückzuführen sei. Zudem vermag er immerhin jeden Tag das Haus zu verlassen und am Nachmittag jeweils 20 Minuten spazieren zu gehen (Urk. 3.2 und E. 3.5 hievor). Durch seine Einbettung in die Familie erhält der Beschwerdeführer eine Tagesstruktur. Trotz eines sozialen Rückzugs enthält sein Lebenskontext damit bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Hinweise auf eine auffällige Persönlichkeitsstruktur, wel che negative Auswirkungen auf das Leistungsvermögen hätte, bestehen keine. 5. 4 .5
In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt
der Indikator „gleich mässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereic
h) einerseits und in den sonsti gen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur gel tend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers ist deutlich eingeschränkt, dies je doch nur teilweise aus krankheitsbedingten Gründen. So berichtete e r, dass er noch nie Hobbies gehabt habe, auch sei er noch nie Auto gefahren und im Haus halt helfe er nicht mit, da dies Frauenarbeit sei. Er hat eine Tagesstruktur, isst regelmässig mit seiner Frau und geht jeden Tag spazieren (vgl. E. 3.2 und E. 3.5 hievor). E ine gleichmässige Eins chränkung des Aktivitätsniveaus, die auf gesund heitliche Beschwerden zurückzuführen wäre, ist damit nicht
ersichtlich. 5. 4 .6
Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht spre chung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkon sistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend ge machte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesund heitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer steht erst seit September 2016
– offensichtlich unter dem Eindruck des Vorbescheids - in psychiatrischer B ehandlung, dies mit zunächst zweiwöchentlichen und mindestens ab Februar 2017 lediglich noch einem psy chotherapeutischen Gespräch pro Monat (E. 3.5 hievor). Eine stationäre psy chiatrische Behandlung fand bislang nicht statt. In Anbetracht der geltend ge machten ausgeprägten Beschwerden kann bei einer solch geringen Behandlungs intensität nicht von einem ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden. V or der Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes hat sich der Be schwerdeführer zudem nie nachweislich um Eingliederungsmassnahmen bemüht. Eingliederungsanamnestisch ist damit ebenfalls kein Leidensdruck ausgewiesen. 5. 4 .7
Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur An erkennung einer 50- oder gar 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Es ist somit auch im Verfügungszeitpunkt von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen. 6.
Der Gutachter formulierte folgendes Belastungsprofil: leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne regelmässig stark vorn übergeneigte r Rumpfhaltung sowie ohne Notwendigkeit eines ausgeprägten Gleichgewichtsinns . Dass solche Tätigkeiten in einem 90 %-Pensum auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt nicht vorhanden sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch als Hilfsarbeiter gewisse Tätig keiten nicht ausüben kann, ist jedoch mit einem Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu E. 7 hernach) Rechnung zu tragen.
Auch das Alter des Beschwerdeführers spricht nicht gegen eine Verwertbarkeit der 90%igen Restarbeitsfähigkeit. So wies er im diesbezüglich massgebenden (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) Zeitpunkt der Arbeitsfähig keitseinschätzung durch die Gutachter der MEDAS B.___ noch eine Resterwerbszeit von mehr als neun Jahren auf . Da Hilfsarbeiter auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeits markt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. hiezu Urteil des Bundes ge richts 9 C_ 253 /201 7 vom 6 . Juli 201 7
E. 2.2.2 in fine mit Hinweisen), ist ein in validenversicherungsrechtlich erheblich er fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt trotz der vorliegend diesbezüglich erschwerenden Umstände (wenig Schulbil dung, mangelhafte Sprachkenntnisse, Tätigkeit im Strassenbau während rund 25 Jahren) zu verneinen . 7.
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des IV-Grades von einem Valideneinkommen von Fr. 66'820.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 59'807.80 in einem 90 %-Pensum aus (vgl. Urk. 9/77), was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf den fehlenden Leidensabzug gerügt wurde (vgl. Urk. 1 S. 12). Nachdem jedoch selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % resultiert, kann offen bleiben, in welchem Umfang ein solcher zu gewähren ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.
8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und a usgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen . Da die Voraussetzungen für die unentgelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche ru ngsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8.2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Die Entschädigung ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer und nach Einsicht in die Kostennote vom
17. Mai 2018 (Urk. 11 und Urk. 12)
– auf Fr. 1 '876.60
(inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 8 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 1 2. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyt tenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Re ger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1‘876.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher