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IV.2017.00530

Auf die anhand der Akten vorgenommene Beurteilung des RAD kann nicht abgestellt werden; Rückweisung zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2018-03-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1965 geborene X.___

hat 1985 die Lehre zur k auf männi schen Angestellten abgeschlossen und war zuletzt von Januar bis Februar 2012 bei der Y.___

in einem 70%-Pensum als Rezeptionistin angestellt, wobei das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit aufgelöst wurde. Seither war sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 11/4/4 f., 11/10 f., 11/24/3 und 11/47/1).

Unter Hinweis auf Schulter beschwerden meldete sie sich am 7. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/11) einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 11/20) sowie Arzt berichte (Urk. 11/13, 11/19)

bei . Mit Schreiben vom 4. Mai

2015 teilte sie der Versicherte n mit, dass zurzeit keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/26). Nach Eingang weiterer ärzt licher Berichte (Urk. 11/38, 11/42/6 f., 11/43 und 11/45) sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/47/8 f.) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2015 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht gestellt (Urk. 11/48), wogegen diese Einwand erhob (Urk. 11/52, 11/55). Daraufhin holte die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 11/57, 11/62/5 f., 11/63 und 11/65), welche sie der Versicherten zur Stellung nahme unterbreitete (Urk. 11/60, 11/70). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (Urk. 11/72/3 ff.) verfügte sie am 3 0. März 2017 im Sinne des Vor bescheids (Urk. 11/73 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 2. Mai 2017 Beschwerde (Urk.

1) mit den Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine an gemessene Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwer deantwort vom 7. Juli 2017 (Urk.

10) schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde, worüber die Versicherte mit Verfügung vom 1 2. Juli 2017 (Urk.

12) in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unent geltliche Prozessführung bewilligt.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. März 2017 (Urk.

2) im Wesentlichen den Standpunkt, aus versicherungsmedizinischer Sicht seien aufgrund der konkreten Befunde keine dauerhaften Einschrän kung - en in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Ange stellte ausgewiesen, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes und kein Rentenanspruch best ünden . Die im Zuge des Vorbescheidverfahrens ergänzend eingeholten Arztberichte hätten ferner keine Angaben zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit enthalten. Im Übrigen habe seit September 2015 keine fachärztliche, orthopädische Behandlung mehr stattge funden. Die durch den Facharzt empfohlenen weiterführenden Behandlungen seien von der Versicherten ebenfalls nicht durchgeführt worden. 2.2

Die Versicherte rügte in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 2. Mai 2017 (Urk. 1) zu sammengefasst, soweit der RAD nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt habe, sei der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen nicht festge stellt worden. Der RAD habe vor diesem Hintergrund zu Unrecht keine eigene Untersuchung vorgenommen, weshalb dessen Stellungnahme jeglicher Beweis wert abzusprechen sei. Bei der Beurteilung des Rentenanspruchs habe die IV-Stelle demnach sowohl den Untersuchungs-grundsatz als auch die Begrün dungspflicht verletzt . Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass sie zahlreiche Behandlungen durchge führt habe, jedoch erfolglos. Nach Ausschöpfung der ärztlich verordneten The rapien verfolge sie das Schmerzmanagement nun selbständig. Sie richte den ganzen Tagesablauf danach aus und sei im sozialen Leben sehr eingeschränkt. Aufgrund der Aktenlage könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass durch die empfohlenen weiteren Behandlungen überhaupt eine wesentliche Ver besse rung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe in diesem Kontext sodann nie eine Mitwirkungs- oder Schadenmin derungspflicht auferlegt, weshalb die Leistungsverweigerung auch unter diesem Aspekt nicht rechtmässig sei (zum Ganzen Urk. 1 S. 13 f.). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich anhand der Akten lage zusammengefasst wie folgt dar:

Dem Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. September 2014 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu entnehmen (Urk. 11/13/1): - Chronisches, myofasciales

cervicospondylogenes / cervicoradikuläres Schmerz syndrom rechts seit 2008 mit permanenten Schmerzen mit/bei - degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen, - Diskusprotrusion, - foraminaler Enge C5/6 beidseits (rechts mehr als links), - Achillessehnentendinopathie rechts sowie neuralgiformes Schmerz-syndrom nach Melanomexzision distaler Unterschenkel lateral 2010, - Status nach grossräumiger Melanomexzision rechter Unterschenkel 2010, - Status nach Schultertrauma der rechten Schulter im Alter von 15 Jahren (1980) mit Rotatorenmanschettenverletzung mit Ausbildung einer post traumatischen Omarthrose / AC-Gelenksarthrose und einer Periar thro pathia

humeroscapularis mit chronischem Schmerzsyndrom, - Posttraumatische Gonarthrose links bei Knorpelverletzungen, bone

bruise, Läsion des Aussenmeniskushinterhorns; Status nach arthroskopischer Meniskusglättung März 2010, jedoch persistierende belastungsabhängige Schmerzen.

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine reaktive depressive Verstimmung bei chronifizierten Schmerzen im Bereich des Bewegungsa pparates und Arbeits unfähigkeit (Urk. 11/13/1). Dr. Z.___ attestierte sowohl für die angestammte als auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähig keit (Urk. 11/13/3; vgl. auch Urk. 11/43/). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 1 2. November 2014 fest, dass die Versicherte aus rein rheumato logischer Sicht in einer wechselbelastenden Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig sei. Diese Ein schätzung beruhe insbesondere auf der Tatsache, dass sie ihren rechten Arm wegen der ausgeprägten Schmerzsymptomatik kaum einsetzen könne. Im Weiteren sei eine stehende und gehende Tätigkeit wegen der massiven Knie arthrose links und der Achillodynie rechts nicht möglich. Da eine depressive Stimmungslage vorliege, bleibe eine weitere Minderung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorbehalten (Urk. 11/19/1, 11/19/4). Die Prognose bezüg lich einer Reintegration in den Arbeitsprozess erweise sich bei dieser komplexen Problematik und der langanhaltenden Beschwerden mit den entsprechenden objektivierbaren Befunden als äusserst ungünstig (Urk. 11/19/3). 3.3

Aufgrund stark er Schmerzen an der Brustwirbelsäule und einer Hypästhesie an der lateralen Thoraxwand rechts b egab sich die Versicherte ab 2 4. August 2015 bei Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in Behand lung. Im Rahmen einer MRI-Untersuchung konnte eine paramedian linksseitige Diskushernie Th6/7 mit leichter Impression des Duralsacks festgestellt werden. Zwecks Behandlung dieser Erkrankung sowie der Schmerzen am rechten dis talen Unterschenkel verordnete Dr. B.___ Physiotherapie (Urk. 11/43/7 f.). Ausser dem machte er darauf aufmerksam, dass die Versicherte grosse Schwie rigkeiten habe, mit den bestehenden Schmerzen umzugehen. Das Hinzuziehen einer psychologischen Betreuung sei empfehlenswert (Urk. 11/43/6). In diesem Sinne äusserte er sich

ebenfalls mit Stellungnahme vom 2 8. September 2015, wobei er ergänzend festhielt, dass – abgesehen von den anderen Problemfeldern

- aufgrund der Rückenbeschwerden im Moment keine Tätigkeit vorstellbar sei (Urk. 11/45/1). 3.4

In seinem Bericht vom 1 8. September 2015 wies Dr. Z.___ auf eine Chronifi zierung der weitgehend stationären Beschwerden hin. Die belastungsabhängigen Kniebeschwerden links sowie die Schmerzen am rechten Fuss hätten allerdings seit 2014 zugenommen. Die Versicherte sei nicht mehr erwerbsfähig (Urk. 11/ 43/1, 11/43/3). Der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 4. April 2016 ist im Weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2016 infolge Einknickens des linken Kniegelenks zwei Mal gestürzt sei und sich ihre gesundheitliche Verfassung weiter verschlechtert habe (Urk. 11/57/1). 3.5

Dem Bericht des F.___ vom 2 2. September 2016 ist die Diagnose einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) zu entnehmen. Die Versicherte habe berich tet, dass sich ihr gesamter Tages- und Nachtablauf nach dem Schmerz mana gement richte. Sie habe zudem über Konzentrations- und Schlafstörungen, Exi stenz ängste, Hoffnungslosigkeit und Minderwertigkeitsgefühle geklagt. Anläss lich des Gesprächs sei sie bewusst seinsklar und allseits orientiert gewesen. In der emotionellen Kontaktaufnahme habe sie abwartend, zurückhaltend und leicht misstrauisch gewirkt. Die Stim mung sei depressiv-resigniert, leicht unsi cher respektive ängstlich, affektiv nie dergeschlagen und weinerlich gewesen. Im Gesprächsverlauf sei die Versicherte überdies mitteilungsaktiv und redebe dürftig, stimmlich laut sowie psycho motorisch sehr unruhig gewesen. Kognitiv seien in Bezug auf die Aufmerksam keit, Konzentration, Merkfähigkeit und das Gedächtnis deutliche Einschränkun gen feststellbar gewesen. Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen, Suizidgedanken oder eine akute Suizidalität hätten sich nicht ergeben (Urk. 11/62/5 f.). 3.6

Eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) diagnostizierten die Ärzte der Städtischen Gesundheitsdienste, Psychiatrisch-Psychologische Poliklinik, in ihrem Bericht vom 1 2. Oktober 2016 (Urk. 11/63/1) . Aus dem ärzt lichen Befund geht hervor, dass die Beschwerdeführerin voll orientiert und be wusstseinsklar gewesen sei. Sinnes-, Ich- oder formale Denkstörungen hätten nicht vorgelegen. Affektiv sei die Versicherte reagibel, aber teilweise inkon ti nent gewesen. Es habe im Weiteren eine leicht depressive Stimmung geherrscht. Die Beschwerdeführerin leide unter starken Schamgefühlen wegen des Bezugs von Sozialhilfe sowie – seit sie körperlich eingeschränkt sei – vermehrt unter einem negativen Selbstwertgefühl. Durch die chronischen körperlichen Schmer zen habe sie Schlafprobleme. Überdies bestünden Ängste und Unsicherheiten hinsichtlich der Zukunft, aktuell aber primär aufgrund einer belastenden Wohn situation (Urk. 11/63/3). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Schlafprobleme infolge der Schmerzproblematik (Früherwachen, kurzer Schlaf) bestehe seit Behand lungs beginn jedoch eine eingeschränkte Produktivität aufgrund der Tages müdig keit im Umfang von circa 20-30 % (Urk. 11/63/4). 3.7

Bei persistierenden Schmerzen am linken Hüftgelenk und deutlichen Beschwer den am linken Kniegelenk (vgl. Urk. 11/65/1) wurden am 1 0. Oktober 2016 in der C.___ MRI-Untersuchungen durchgeführt. Am Knie ha be sich ein Substanz verlust des lateralen Meniskus beziehungsweise differential diagnostisch ein Status nach Teilmeniskektomie gezeigt . Im Hinterhorn des lateralen Meniskus sei ein komplexer Riss feststellbar gewesen. Retropatellar hätten oberflächliche und im lateralen Kompartiment tiefe Knorpeldefekte vor gelegen (Urk. 11/65/3). Das MRI der linken Hüfte habe nebst einem Labrumriss anterosuperior mit paralabralem Ganglion eine coxa

profunda, eine Taillie rungs störung am Femur kopf-Halsübergang respektive differentialdiagnostisch einen beginnenden Osteophysenkranz sowie tiefe Knorpeldefekte am Femurkopf mit Knorpel delamination ergeben (Urk. 11/65/4). Zur Befundbesprechung und allfälligen Therapieplanung sei die Versicherte allerdings gemäss Schreiben der D.___ vom 1 4. Februar 2017 nicht erschienen (Urk. 11/68/6). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stel lungnahmen des RAD berechtigterweise den Rentenanspruch der Versicherten verneint hat (vgl. E. 2.1 f.).

Aus den Akten geht hervor, dass pract . med. E.___, Facharzt für Arbeits medizin, den medizinischen Sachverhalt am 1 7. Dezember 2014 ausgeh end von den Berichten der Dres . Z.___ und A.___ (Urk. 11/13, 11/19) zunächst als unklar er achtete. Er empfahl daher, nach der Rückkehr der Ver sicherten aus dem Ausland eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (Urk. 11/24/2 f.). Nach Ein gang weiterer Arztberichte (Urk. 11/43, 11/45) vertrat er allerdings am 3. Oktober 2015 die Auffassung, aus orthopädischer Sicht sei keine Arbeits unfähigkeit ausgewiesen. Bei den genannten Diagnosen und funk tio nellen Ein schränkungen sei nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit für die bishe rige Tätigkeit als Sachbearbeiterin auszugehen (Urk. 11/47/8).

In seiner Stellungnahme vom 2 6. April 201 6 führte pract . med. E.___ aus, die in den Arztberichten genannten Diagnosen seien im Wesentlichen dem Bereich Orthopädie / Rheumatologie zuzuordnen. Ausgehend davon und unter Berück sichtigung der damit verbundenen funktionellen Einschränkungen (belas tungsabhängige Knieschmerzen links, weitgehend stationäre Beschwerden) sei weiterhin nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass seit September 2015 keine fach ärztliche orthopädische Therapie mehr stattgefunden habe. Ebenso scheine die Versicherte nicht die durch den Facharzt empfohlenen weiterführenden Behand lungen durchgeführt zu haben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei dem nach davon auszugehen, dass bei ihr kein entsprechender Leidensdruck bestehe. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 11/72/3 f.).

Unter Bezugnahme auf die Berichte des F.___ und der G.___ vom 2 2. September respektive 1 2. Oktober

2016 (vgl. E.

3.5 f.) äusserte sich pract . med. E.___ am 1 9. Dezember 2016 ebenfalls dahingehend, dass keine regelmässige Behandlung mehr stattfinde und damit aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Leidens druck ausgewiesen sei. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit; die vorhandene Schlafstörung sei aus arbeitsme di zinischer Sicht therapierbar. Die Berichte der D.___

und der C.___ (vgl. E. 3.7) würden ausserdem keinerlei Angaben zu einer Einschränkung der Arbeitsfähig keit enthalten. Aufgrund der genannten Diag nosen sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin nicht von einer wesentlichen Leistungsein schränkung auszugehen. Der weitere Therapie verlauf bleibe abzuwarten (Urk. 11/72/4 f.). 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3 4.3 .1

Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin erweisen sich die Stellun g nahmen von pract . med. E.___ in mehrfacher Hinsicht nicht als schlüssig.

So erachtete er am 1 7. Dezember 2014

– ausgehend von einem unklaren medi zinischen Sachverhalt - zunächst eine polydisziplinäre Begutachtung für not wendig (Urk. 11/24/2 f.). Obwohl die behandelnden Ärzte im weiteren Verlauf weiterhin von einer hochgradig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Versicher ten sowie einem stationären bis verschlechterten Gesundheitszustand ausgingen (Urk. 11/43/3, 11/45, 11/57/1-3), kam pract . med. E.___

am 3. Oktober 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Sach be arbeiterin vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 11/47/8) .

Eine r nachvollzieh bare n Würdigung sämtlicher objektiven Befunde ent b ehren jedoch sowohl d iese, als auch d ie späteren RAD-Stellungnahmen (vgl. Urk. 11/72/3 ff.) . So ist zwar für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht unerheblich, dass die Versicherte im Frühjahr 2015 in der Lage war, in die USA zu reisen; dies war pract . med. E.___ indes bereits im Zeitpunkt seiner erstmaligen Stellungnahme bekannt (Urk. 11/24/3). Im Weiteren wurde am 3. Oktober 2015 nur sehr punktuell Be zug auf die im Bericht von Dr. B.___ vom 7. September 2015 festgehaltenen Aussagen der Versicherten zu ihren körperlichen Einschränkungen genommen (vgl. Urk. 11/42/6 f.). Es erschliesst sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht, weshalb trotz im Grundsatz unveränderter Diagnosen im Unterschied zu den Ausführungen vom 1 7. Dezember 2014 die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit am 3. Oktober 2015 ohne We iteres möglich gewesen sein soll.

Hinzu kommt, dass sich den Berichten verschiedener behandelnder Ärzte Hin weise auf eine psychische Problemstellung entnehmen lassen. Insbesondere wur de mehrfach auf eine depressive Stimmungslage und Schwierigkeiten im Um gang mit den chronischen Schmerzen aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 19/2, 19/5, 43/6 und 45/1), weswegen sich die Versicherte auch vorübergehend in ambu lante fachärztliche Behandlung begab (Urk. 11/62/5 f., 11/63/3) .

Eine detail lierte Auseinandersetzung mit den von den Ärzten des F.___ und der G.___ erhobe nen psychiatrischen Befunden findet sich allerdings namentlich in der RAD-Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2016 nicht (vgl. Urk. 11/72/5) . 4.3.2

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beurteilungen von pract . med. E.___ vom 2 6. April und 1 9. Dezember 2016 die allgemeinen be weis rechtlichen Anforderungen an einen RAD-Bericht nicht erfüllen, da in ver schiedener Hinsicht zumindest geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht auszuräumen sind (vgl. zur strengen bundesgerichtlichen Praxis E.

4.2) . Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in somatischer und/oder psy chi scher Hinsicht beeinträchtigt ist.

Soweit sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen von pract . med. E.___ auf den fehlenden Leidensdruck beruft, da die Versicherte keine fachärztliche n

Behandlungen mehr beanspruche (vgl. Urk. 11/72/3 ff., Urk. 2 S.

2), ist jener beizupflichten, dass sich den Unterlagen nicht mit ausreichender Klarheit entnehmen lässt, ob und inwieweit die offenbar seit Jahren persistie ren den Schmerzen (vgl. Urk. 3/4, 11/13) noch therapeutisch angehbar sind. Überdies weist die Versicherte berechtigterweise darauf hin (vgl. Urk. 1 S.

14), dass ihr die Nichtdurchführung zumutbarer Behandlungsmöglichkeiten erst zum Nachteil gereichen kann, wenn ihr die Beschwerdegegnerin zuvor eine ent sprechende Schadenminderungspflicht auferlegt beziehungsweise das Mahn- und

Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG eingehalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.1). 4.3.3

Entgegen dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin rechtfertigt

sich allerdings gestützt auf die zum jetzigen Zeitpunkt bestehende Aktenlage keine Zuspre chung einer Invalidenrente. Namentlich kann nicht ohne W eiteres auf die Ein schätzungen der (ehemals) behand elnden Ärzte abgestellt werden, da der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

Dem Eventualantrag der Versicherten entsprechend besteht jedoch Anlass für zusätzliche medizinische Abklärungen, da die Beantwortung der entscheid wesentlichen Tatfragen wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit nur auf einer vollständigen Beweisgrundlage möglich ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_953/2010 vom 2 9. April 2011 E. 5.1). Angesichts des gelten den Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wäre die Beschwerde gegnerin gehalten gewesen, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein, was sie nachzuholen hat. Dabei drängt sich in Anbetracht der seitens der behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen, welche sowohl den physischen als auch den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin betreffen, eine polydisziplinäre Begutachtung auf. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung der gesundheitlichen Situation sowie der (allfälligen) Invali di tät der Beschwerdeführerin als unzulänglich erweist. Die angefochtene Verfü gung vom 3 0. März 2017 (Urk.

2) ist daher aufzuheben und die Angelegenheit ist zwecks weiterer Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V

57 E. 2.2). Demnach sind die Kosten der u nterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die 1965 geborene X.___

hat 1985 die Lehre zur k auf männi schen Angestellten abgeschlossen und war zuletzt von Januar bis Februar 2012 bei der Y.___

in einem 70%-Pensum als Rezeptionistin angestellt, wobei das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit aufgelöst wurde. Seither war sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 11/4/4 f., 11/10 f., 11/24/3 und 11/47/1).

Unter Hinweis auf Schulter beschwerden meldete sie sich am 7. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/11) einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 11/20) sowie Arzt berichte (Urk. 11/13, 11/19)

bei . Mit Schreiben vom 4. Mai

2015 teilte sie der Versicherte n mit, dass zurzeit keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/26). Nach Eingang weiterer ärzt licher Berichte (Urk. 11/38, 11/42/6 f., 11/43 und 11/45) sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/47/8 f.) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2015 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht gestellt (Urk. 11/48), wogegen diese Einwand erhob (Urk. 11/52, 11/55). Daraufhin holte die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 11/57, 11/62/5 f., 11/63 und 11/65), welche sie der Versicherten zur Stellung nahme unterbreitete (Urk. 11/60, 11/70). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (Urk. 11/72/3 ff.) verfügte sie am 3 0. März 2017 im Sinne des Vor bescheids (Urk. 11/73 = Urk. 2).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 2. Mai 2017 Beschwerde (Urk.

1) mit den Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine an gemessene Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwer deantwort vom 7. Juli 2017 (Urk.

10) schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde, worüber die Versicherte mit Verfügung vom 1 2. Juli 2017 (Urk.

12) in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unent geltliche Prozessführung bewilligt.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. März 2017 (Urk.

2) im Wesentlichen den Standpunkt, aus versicherungsmedizinischer Sicht seien aufgrund der konkreten Befunde keine dauerhaften Einschrän kung - en in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Ange stellte ausgewiesen, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes und kein Rentenanspruch best ünden . Die im Zuge des Vorbescheidverfahrens ergänzend eingeholten Arztberichte hätten ferner keine Angaben zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit enthalten. Im Übrigen habe seit September 2015 keine fachärztliche, orthopädische Behandlung mehr stattge funden. Die durch den Facharzt empfohlenen weiterführenden Behandlungen seien von der Versicherten ebenfalls nicht durchgeführt worden.

E. 2.2 Die Versicherte rügte in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 2. Mai 2017 (Urk. 1) zu sammengefasst, soweit der RAD nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt habe, sei der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen nicht festge stellt worden. Der RAD habe vor diesem Hintergrund zu Unrecht keine eigene Untersuchung vorgenommen, weshalb dessen Stellungnahme jeglicher Beweis wert abzusprechen sei. Bei der Beurteilung des Rentenanspruchs habe die IV-Stelle demnach sowohl den Untersuchungs-grundsatz als auch die Begrün dungspflicht verletzt . Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass sie zahlreiche Behandlungen durchge führt habe, jedoch erfolglos. Nach Ausschöpfung der ärztlich verordneten The rapien verfolge sie das Schmerzmanagement nun selbständig. Sie richte den ganzen Tagesablauf danach aus und sei im sozialen Leben sehr eingeschränkt. Aufgrund der Aktenlage könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass durch die empfohlenen weiteren Behandlungen überhaupt eine wesentliche Ver besse rung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe in diesem Kontext sodann nie eine Mitwirkungs- oder Schadenmin derungspflicht auferlegt, weshalb die Leistungsverweigerung auch unter diesem Aspekt nicht rechtmässig sei (zum Ganzen Urk. 1 S. 13 f.). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich anhand der Akten lage zusammengefasst wie folgt dar:

Dem Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. September 2014 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu entnehmen (Urk. 11/13/1): - Chronisches, myofasciales

cervicospondylogenes / cervicoradikuläres Schmerz syndrom rechts seit 2008 mit permanenten Schmerzen mit/bei - degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen, - Diskusprotrusion, - foraminaler Enge C5/6 beidseits (rechts mehr als links), - Achillessehnentendinopathie rechts sowie neuralgiformes Schmerz-syndrom nach Melanomexzision distaler Unterschenkel lateral 2010, - Status nach grossräumiger Melanomexzision rechter Unterschenkel 2010, - Status nach Schultertrauma der rechten Schulter im Alter von 15 Jahren (1980) mit Rotatorenmanschettenverletzung mit Ausbildung einer post traumatischen Omarthrose / AC-Gelenksarthrose und einer Periar thro pathia

humeroscapularis mit chronischem Schmerzsyndrom, - Posttraumatische Gonarthrose links bei Knorpelverletzungen, bone

bruise, Läsion des Aussenmeniskushinterhorns; Status nach arthroskopischer Meniskusglättung März 2010, jedoch persistierende belastungsabhängige Schmerzen.

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine reaktive depressive Verstimmung bei chronifizierten Schmerzen im Bereich des Bewegungsa pparates und Arbeits unfähigkeit (Urk. 11/13/1). Dr. Z.___ attestierte sowohl für die angestammte als auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähig keit (Urk. 11/13/3; vgl. auch Urk. 11/43/). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 1 2. November 2014 fest, dass die Versicherte aus rein rheumato logischer Sicht in einer wechselbelastenden Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig sei. Diese Ein schätzung beruhe insbesondere auf der Tatsache, dass sie ihren rechten Arm wegen der ausgeprägten Schmerzsymptomatik kaum einsetzen könne. Im Weiteren sei eine stehende und gehende Tätigkeit wegen der massiven Knie arthrose links und der Achillodynie rechts nicht möglich. Da eine depressive Stimmungslage vorliege, bleibe eine weitere Minderung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorbehalten (Urk. 11/19/1, 11/19/4). Die Prognose bezüg lich einer Reintegration in den Arbeitsprozess erweise sich bei dieser komplexen Problematik und der langanhaltenden Beschwerden mit den entsprechenden objektivierbaren Befunden als äusserst ungünstig (Urk. 11/19/3). 3.3

Aufgrund stark er Schmerzen an der Brustwirbelsäule und einer Hypästhesie an der lateralen Thoraxwand rechts b egab sich die Versicherte ab 2 4. August 2015 bei Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in Behand lung. Im Rahmen einer MRI-Untersuchung konnte eine paramedian linksseitige Diskushernie Th6/7 mit leichter Impression des Duralsacks festgestellt werden. Zwecks Behandlung dieser Erkrankung sowie der Schmerzen am rechten dis talen Unterschenkel verordnete Dr. B.___ Physiotherapie (Urk. 11/43/7 f.). Ausser dem machte er darauf aufmerksam, dass die Versicherte grosse Schwie rigkeiten habe, mit den bestehenden Schmerzen umzugehen. Das Hinzuziehen einer psychologischen Betreuung sei empfehlenswert (Urk. 11/43/6). In diesem Sinne äusserte er sich

ebenfalls mit Stellungnahme vom 2 8. September 2015, wobei er ergänzend festhielt, dass – abgesehen von den anderen Problemfeldern

- aufgrund der Rückenbeschwerden im Moment keine Tätigkeit vorstellbar sei (Urk. 11/45/1). 3.4

In seinem Bericht vom 1 8. September 2015 wies Dr. Z.___ auf eine Chronifi zierung der weitgehend stationären Beschwerden hin. Die belastungsabhängigen Kniebeschwerden links sowie die Schmerzen am rechten Fuss hätten allerdings seit 2014 zugenommen. Die Versicherte sei nicht mehr erwerbsfähig (Urk. 11/ 43/1, 11/43/3). Der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 4. April 2016 ist im Weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2016 infolge Einknickens des linken Kniegelenks zwei Mal gestürzt sei und sich ihre gesundheitliche Verfassung weiter verschlechtert habe (Urk. 11/57/1). 3.5

Dem Bericht des F.___ vom 2 2. September 2016 ist die Diagnose einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) zu entnehmen. Die Versicherte habe berich tet, dass sich ihr gesamter Tages- und Nachtablauf nach dem Schmerz mana gement richte. Sie habe zudem über Konzentrations- und Schlafstörungen, Exi stenz ängste, Hoffnungslosigkeit und Minderwertigkeitsgefühle geklagt. Anläss lich des Gesprächs sei sie bewusst seinsklar und allseits orientiert gewesen. In der emotionellen Kontaktaufnahme habe sie abwartend, zurückhaltend und leicht misstrauisch gewirkt. Die Stim mung sei depressiv-resigniert, leicht unsi cher respektive ängstlich, affektiv nie dergeschlagen und weinerlich gewesen. Im Gesprächsverlauf sei die Versicherte überdies mitteilungsaktiv und redebe dürftig, stimmlich laut sowie psycho motorisch sehr unruhig gewesen. Kognitiv seien in Bezug auf die Aufmerksam keit, Konzentration, Merkfähigkeit und das Gedächtnis deutliche Einschränkun gen feststellbar gewesen. Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen, Suizidgedanken oder eine akute Suizidalität hätten sich nicht ergeben (Urk. 11/62/5 f.). 3.6

Eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) diagnostizierten die Ärzte der Städtischen Gesundheitsdienste, Psychiatrisch-Psychologische Poliklinik, in ihrem Bericht vom 1 2. Oktober 2016 (Urk. 11/63/1) . Aus dem ärzt lichen Befund geht hervor, dass die Beschwerdeführerin voll orientiert und be wusstseinsklar gewesen sei. Sinnes-, Ich- oder formale Denkstörungen hätten nicht vorgelegen. Affektiv sei die Versicherte reagibel, aber teilweise inkon ti nent gewesen. Es habe im Weiteren eine leicht depressive Stimmung geherrscht. Die Beschwerdeführerin leide unter starken Schamgefühlen wegen des Bezugs von Sozialhilfe sowie – seit sie körperlich eingeschränkt sei – vermehrt unter einem negativen Selbstwertgefühl. Durch die chronischen körperlichen Schmer zen habe sie Schlafprobleme. Überdies bestünden Ängste und Unsicherheiten hinsichtlich der Zukunft, aktuell aber primär aufgrund einer belastenden Wohn situation (Urk. 11/63/3). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Schlafprobleme infolge der Schmerzproblematik (Früherwachen, kurzer Schlaf) bestehe seit Behand lungs beginn jedoch eine eingeschränkte Produktivität aufgrund der Tages müdig keit im Umfang von circa 20-30 % (Urk. 11/63/4). 3.7

Bei persistierenden Schmerzen am linken Hüftgelenk und deutlichen Beschwer den am linken Kniegelenk (vgl. Urk. 11/65/1) wurden am 1 0. Oktober 2016 in der C.___ MRI-Untersuchungen durchgeführt. Am Knie ha be sich ein Substanz verlust des lateralen Meniskus beziehungsweise differential diagnostisch ein Status nach Teilmeniskektomie gezeigt . Im Hinterhorn des lateralen Meniskus sei ein komplexer Riss feststellbar gewesen. Retropatellar hätten oberflächliche und im lateralen Kompartiment tiefe Knorpeldefekte vor gelegen (Urk. 11/65/3). Das MRI der linken Hüfte habe nebst einem Labrumriss anterosuperior mit paralabralem Ganglion eine coxa

profunda, eine Taillie rungs störung am Femur kopf-Halsübergang respektive differentialdiagnostisch einen beginnenden Osteophysenkranz sowie tiefe Knorpeldefekte am Femurkopf mit Knorpel delamination ergeben (Urk. 11/65/4). Zur Befundbesprechung und allfälligen Therapieplanung sei die Versicherte allerdings gemäss Schreiben der D.___ vom 1 4. Februar 2017 nicht erschienen (Urk. 11/68/6). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stel lungnahmen des RAD berechtigterweise den Rentenanspruch der Versicherten verneint hat (vgl. E. 2.1 f.).

Aus den Akten geht hervor, dass pract . med. E.___, Facharzt für Arbeits medizin, den medizinischen Sachverhalt am 1 7. Dezember 2014 ausgeh end von den Berichten der Dres . Z.___ und A.___ (Urk. 11/13, 11/19) zunächst als unklar er achtete. Er empfahl daher, nach der Rückkehr der Ver sicherten aus dem Ausland eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (Urk. 11/24/2 f.). Nach Ein gang weiterer Arztberichte (Urk. 11/43, 11/45) vertrat er allerdings am 3. Oktober 2015 die Auffassung, aus orthopädischer Sicht sei keine Arbeits unfähigkeit ausgewiesen. Bei den genannten Diagnosen und funk tio nellen Ein schränkungen sei nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit für die bishe rige Tätigkeit als Sachbearbeiterin auszugehen (Urk. 11/47/8).

In seiner Stellungnahme vom 2 6. April 201 6 führte pract . med. E.___ aus, die in den Arztberichten genannten Diagnosen seien im Wesentlichen dem Bereich Orthopädie / Rheumatologie zuzuordnen. Ausgehend davon und unter Berück sichtigung der damit verbundenen funktionellen Einschränkungen (belas tungsabhängige Knieschmerzen links, weitgehend stationäre Beschwerden) sei weiterhin nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass seit September 2015 keine fach ärztliche orthopädische Therapie mehr stattgefunden habe. Ebenso scheine die Versicherte nicht die durch den Facharzt empfohlenen weiterführenden Behand lungen durchgeführt zu haben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei dem nach davon auszugehen, dass bei ihr kein entsprechender Leidensdruck bestehe. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 11/72/3 f.).

Unter Bezugnahme auf die Berichte des F.___ und der G.___ vom 2 2. September respektive 1 2. Oktober

2016 (vgl. E.

3.5 f.) äusserte sich pract . med. E.___ am 1 9. Dezember 2016 ebenfalls dahingehend, dass keine regelmässige Behandlung mehr stattfinde und damit aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Leidens druck ausgewiesen sei. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit; die vorhandene Schlafstörung sei aus arbeitsme di zinischer Sicht therapierbar. Die Berichte der D.___

und der C.___ (vgl. E. 3.7) würden ausserdem keinerlei Angaben zu einer Einschränkung der Arbeitsfähig keit enthalten. Aufgrund der genannten Diag nosen sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin nicht von einer wesentlichen Leistungsein schränkung auszugehen. Der weitere Therapie verlauf bleibe abzuwarten (Urk. 11/72/4 f.). 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3 4.3 .1

Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin erweisen sich die Stellun g nahmen von pract . med. E.___ in mehrfacher Hinsicht nicht als schlüssig.

So erachtete er am 1 7. Dezember 2014

– ausgehend von einem unklaren medi zinischen Sachverhalt - zunächst eine polydisziplinäre Begutachtung für not wendig (Urk. 11/24/2 f.). Obwohl die behandelnden Ärzte im weiteren Verlauf weiterhin von einer hochgradig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Versicher ten sowie einem stationären bis verschlechterten Gesundheitszustand ausgingen (Urk. 11/43/3, 11/45, 11/57/1-3), kam pract . med. E.___

am 3. Oktober 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Sach be arbeiterin vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 11/47/8) .

Eine r nachvollzieh bare n Würdigung sämtlicher objektiven Befunde ent b ehren jedoch sowohl d iese, als auch d ie späteren RAD-Stellungnahmen (vgl. Urk. 11/72/3 ff.) . So ist zwar für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht unerheblich, dass die Versicherte im Frühjahr 2015 in der Lage war, in die USA zu reisen; dies war pract . med. E.___ indes bereits im Zeitpunkt seiner erstmaligen Stellungnahme bekannt (Urk. 11/24/3). Im Weiteren wurde am 3. Oktober 2015 nur sehr punktuell Be zug auf die im Bericht von Dr. B.___ vom 7. September 2015 festgehaltenen Aussagen der Versicherten zu ihren körperlichen Einschränkungen genommen (vgl. Urk. 11/42/6 f.). Es erschliesst sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht, weshalb trotz im Grundsatz unveränderter Diagnosen im Unterschied zu den Ausführungen vom 1 7. Dezember 2014 die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit am 3. Oktober 2015 ohne We iteres möglich gewesen sein soll.

Hinzu kommt, dass sich den Berichten verschiedener behandelnder Ärzte Hin weise auf eine psychische Problemstellung entnehmen lassen. Insbesondere wur de mehrfach auf eine depressive Stimmungslage und Schwierigkeiten im Um gang mit den chronischen Schmerzen aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 19/2, 19/5, 43/6 und 45/1), weswegen sich die Versicherte auch vorübergehend in ambu lante fachärztliche Behandlung begab (Urk. 11/62/5 f., 11/63/3) .

Eine detail lierte Auseinandersetzung mit den von den Ärzten des F.___ und der G.___ erhobe nen psychiatrischen Befunden findet sich allerdings namentlich in der RAD-Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2016 nicht (vgl. Urk. 11/72/5) . 4.3.2

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beurteilungen von pract . med. E.___ vom 2 6. April und 1 9. Dezember 2016 die allgemeinen be weis rechtlichen Anforderungen an einen RAD-Bericht nicht erfüllen, da in ver schiedener Hinsicht zumindest geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht auszuräumen sind (vgl. zur strengen bundesgerichtlichen Praxis E.

4.2) . Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in somatischer und/oder psy chi scher Hinsicht beeinträchtigt ist.

Soweit sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen von pract . med. E.___ auf den fehlenden Leidensdruck beruft, da die Versicherte keine fachärztliche n

Behandlungen mehr beanspruche (vgl. Urk. 11/72/3 ff., Urk. 2 S.

2), ist jener beizupflichten, dass sich den Unterlagen nicht mit ausreichender Klarheit entnehmen lässt, ob und inwieweit die offenbar seit Jahren persistie ren den Schmerzen (vgl. Urk. 3/4, 11/13) noch therapeutisch angehbar sind. Überdies weist die Versicherte berechtigterweise darauf hin (vgl. Urk. 1 S.

14), dass ihr die Nichtdurchführung zumutbarer Behandlungsmöglichkeiten erst zum Nachteil gereichen kann, wenn ihr die Beschwerdegegnerin zuvor eine ent sprechende Schadenminderungspflicht auferlegt beziehungsweise das Mahn- und

Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG eingehalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.1). 4.3.3

Entgegen dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin rechtfertigt

sich allerdings gestützt auf die zum jetzigen Zeitpunkt bestehende Aktenlage keine Zuspre chung einer Invalidenrente. Namentlich kann nicht ohne W eiteres auf die Ein schätzungen der (ehemals) behand elnden Ärzte abgestellt werden, da der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

Dem Eventualantrag der Versicherten entsprechend besteht jedoch Anlass für zusätzliche medizinische Abklärungen, da die Beantwortung der entscheid wesentlichen Tatfragen wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit nur auf einer vollständigen Beweisgrundlage möglich ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_953/2010 vom 2 9. April 2011 E. 5.1). Angesichts des gelten den Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wäre die Beschwerde gegnerin gehalten gewesen, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein, was sie nachzuholen hat. Dabei drängt sich in Anbetracht der seitens der behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen, welche sowohl den physischen als auch den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin betreffen, eine polydisziplinäre Begutachtung auf. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung der gesundheitlichen Situation sowie der (allfälligen) Invali di tät der Beschwerdeführerin als unzulänglich erweist. Die angefochtene Verfü gung vom 3 0. März 2017 (Urk.

2) ist daher aufzuheben und die Angelegenheit ist zwecks weiterer Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V

57 E. 2.2). Demnach sind die Kosten der u nterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00530

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

28. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1965 geborene X.___

hat 1985 die Lehre zur k auf männi schen Angestellten abgeschlossen und war zuletzt von Januar bis Februar 2012 bei der Y.___

in einem 70%-Pensum als Rezeptionistin angestellt, wobei das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit aufgelöst wurde. Seither war sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 11/4/4 f., 11/10 f., 11/24/3 und 11/47/1).

Unter Hinweis auf Schulter beschwerden meldete sie sich am 7. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/11) einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 11/20) sowie Arzt berichte (Urk. 11/13, 11/19)

bei . Mit Schreiben vom 4. Mai

2015 teilte sie der Versicherte n mit, dass zurzeit keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/26). Nach Eingang weiterer ärzt licher Berichte (Urk. 11/38, 11/42/6 f., 11/43 und 11/45) sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/47/8 f.) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2015 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht gestellt (Urk. 11/48), wogegen diese Einwand erhob (Urk. 11/52, 11/55). Daraufhin holte die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 11/57, 11/62/5 f., 11/63 und 11/65), welche sie der Versicherten zur Stellung nahme unterbreitete (Urk. 11/60, 11/70). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (Urk. 11/72/3 ff.) verfügte sie am 3 0. März 2017 im Sinne des Vor bescheids (Urk. 11/73 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 2. Mai 2017 Beschwerde (Urk.

1) mit den Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine an gemessene Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwer deantwort vom 7. Juli 2017 (Urk.

10) schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde, worüber die Versicherte mit Verfügung vom 1 2. Juli 2017 (Urk.

12) in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unent geltliche Prozessführung bewilligt.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. März 2017 (Urk.

2) im Wesentlichen den Standpunkt, aus versicherungsmedizinischer Sicht seien aufgrund der konkreten Befunde keine dauerhaften Einschrän kung - en in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Ange stellte ausgewiesen, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes und kein Rentenanspruch best ünden . Die im Zuge des Vorbescheidverfahrens ergänzend eingeholten Arztberichte hätten ferner keine Angaben zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit enthalten. Im Übrigen habe seit September 2015 keine fachärztliche, orthopädische Behandlung mehr stattge funden. Die durch den Facharzt empfohlenen weiterführenden Behandlungen seien von der Versicherten ebenfalls nicht durchgeführt worden. 2.2

Die Versicherte rügte in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 2. Mai 2017 (Urk. 1) zu sammengefasst, soweit der RAD nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt habe, sei der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen nicht festge stellt worden. Der RAD habe vor diesem Hintergrund zu Unrecht keine eigene Untersuchung vorgenommen, weshalb dessen Stellungnahme jeglicher Beweis wert abzusprechen sei. Bei der Beurteilung des Rentenanspruchs habe die IV-Stelle demnach sowohl den Untersuchungs-grundsatz als auch die Begrün dungspflicht verletzt . Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass sie zahlreiche Behandlungen durchge führt habe, jedoch erfolglos. Nach Ausschöpfung der ärztlich verordneten The rapien verfolge sie das Schmerzmanagement nun selbständig. Sie richte den ganzen Tagesablauf danach aus und sei im sozialen Leben sehr eingeschränkt. Aufgrund der Aktenlage könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass durch die empfohlenen weiteren Behandlungen überhaupt eine wesentliche Ver besse rung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe in diesem Kontext sodann nie eine Mitwirkungs- oder Schadenmin derungspflicht auferlegt, weshalb die Leistungsverweigerung auch unter diesem Aspekt nicht rechtmässig sei (zum Ganzen Urk. 1 S. 13 f.). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich anhand der Akten lage zusammengefasst wie folgt dar:

Dem Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. September 2014 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu entnehmen (Urk. 11/13/1): - Chronisches, myofasciales

cervicospondylogenes / cervicoradikuläres Schmerz syndrom rechts seit 2008 mit permanenten Schmerzen mit/bei - degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen, - Diskusprotrusion, - foraminaler Enge C5/6 beidseits (rechts mehr als links), - Achillessehnentendinopathie rechts sowie neuralgiformes Schmerz-syndrom nach Melanomexzision distaler Unterschenkel lateral 2010, - Status nach grossräumiger Melanomexzision rechter Unterschenkel 2010, - Status nach Schultertrauma der rechten Schulter im Alter von 15 Jahren (1980) mit Rotatorenmanschettenverletzung mit Ausbildung einer post traumatischen Omarthrose / AC-Gelenksarthrose und einer Periar thro pathia

humeroscapularis mit chronischem Schmerzsyndrom, - Posttraumatische Gonarthrose links bei Knorpelverletzungen, bone

bruise, Läsion des Aussenmeniskushinterhorns; Status nach arthroskopischer Meniskusglättung März 2010, jedoch persistierende belastungsabhängige Schmerzen.

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine reaktive depressive Verstimmung bei chronifizierten Schmerzen im Bereich des Bewegungsa pparates und Arbeits unfähigkeit (Urk. 11/13/1). Dr. Z.___ attestierte sowohl für die angestammte als auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähig keit (Urk. 11/13/3; vgl. auch Urk. 11/43/). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 1 2. November 2014 fest, dass die Versicherte aus rein rheumato logischer Sicht in einer wechselbelastenden Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig sei. Diese Ein schätzung beruhe insbesondere auf der Tatsache, dass sie ihren rechten Arm wegen der ausgeprägten Schmerzsymptomatik kaum einsetzen könne. Im Weiteren sei eine stehende und gehende Tätigkeit wegen der massiven Knie arthrose links und der Achillodynie rechts nicht möglich. Da eine depressive Stimmungslage vorliege, bleibe eine weitere Minderung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorbehalten (Urk. 11/19/1, 11/19/4). Die Prognose bezüg lich einer Reintegration in den Arbeitsprozess erweise sich bei dieser komplexen Problematik und der langanhaltenden Beschwerden mit den entsprechenden objektivierbaren Befunden als äusserst ungünstig (Urk. 11/19/3). 3.3

Aufgrund stark er Schmerzen an der Brustwirbelsäule und einer Hypästhesie an der lateralen Thoraxwand rechts b egab sich die Versicherte ab 2 4. August 2015 bei Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in Behand lung. Im Rahmen einer MRI-Untersuchung konnte eine paramedian linksseitige Diskushernie Th6/7 mit leichter Impression des Duralsacks festgestellt werden. Zwecks Behandlung dieser Erkrankung sowie der Schmerzen am rechten dis talen Unterschenkel verordnete Dr. B.___ Physiotherapie (Urk. 11/43/7 f.). Ausser dem machte er darauf aufmerksam, dass die Versicherte grosse Schwie rigkeiten habe, mit den bestehenden Schmerzen umzugehen. Das Hinzuziehen einer psychologischen Betreuung sei empfehlenswert (Urk. 11/43/6). In diesem Sinne äusserte er sich

ebenfalls mit Stellungnahme vom 2 8. September 2015, wobei er ergänzend festhielt, dass – abgesehen von den anderen Problemfeldern

- aufgrund der Rückenbeschwerden im Moment keine Tätigkeit vorstellbar sei (Urk. 11/45/1). 3.4

In seinem Bericht vom 1 8. September 2015 wies Dr. Z.___ auf eine Chronifi zierung der weitgehend stationären Beschwerden hin. Die belastungsabhängigen Kniebeschwerden links sowie die Schmerzen am rechten Fuss hätten allerdings seit 2014 zugenommen. Die Versicherte sei nicht mehr erwerbsfähig (Urk. 11/ 43/1, 11/43/3). Der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 4. April 2016 ist im Weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2016 infolge Einknickens des linken Kniegelenks zwei Mal gestürzt sei und sich ihre gesundheitliche Verfassung weiter verschlechtert habe (Urk. 11/57/1). 3.5

Dem Bericht des F.___ vom 2 2. September 2016 ist die Diagnose einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) zu entnehmen. Die Versicherte habe berich tet, dass sich ihr gesamter Tages- und Nachtablauf nach dem Schmerz mana gement richte. Sie habe zudem über Konzentrations- und Schlafstörungen, Exi stenz ängste, Hoffnungslosigkeit und Minderwertigkeitsgefühle geklagt. Anläss lich des Gesprächs sei sie bewusst seinsklar und allseits orientiert gewesen. In der emotionellen Kontaktaufnahme habe sie abwartend, zurückhaltend und leicht misstrauisch gewirkt. Die Stim mung sei depressiv-resigniert, leicht unsi cher respektive ängstlich, affektiv nie dergeschlagen und weinerlich gewesen. Im Gesprächsverlauf sei die Versicherte überdies mitteilungsaktiv und redebe dürftig, stimmlich laut sowie psycho motorisch sehr unruhig gewesen. Kognitiv seien in Bezug auf die Aufmerksam keit, Konzentration, Merkfähigkeit und das Gedächtnis deutliche Einschränkun gen feststellbar gewesen. Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen, Suizidgedanken oder eine akute Suizidalität hätten sich nicht ergeben (Urk. 11/62/5 f.). 3.6

Eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) diagnostizierten die Ärzte der Städtischen Gesundheitsdienste, Psychiatrisch-Psychologische Poliklinik, in ihrem Bericht vom 1 2. Oktober 2016 (Urk. 11/63/1) . Aus dem ärzt lichen Befund geht hervor, dass die Beschwerdeführerin voll orientiert und be wusstseinsklar gewesen sei. Sinnes-, Ich- oder formale Denkstörungen hätten nicht vorgelegen. Affektiv sei die Versicherte reagibel, aber teilweise inkon ti nent gewesen. Es habe im Weiteren eine leicht depressive Stimmung geherrscht. Die Beschwerdeführerin leide unter starken Schamgefühlen wegen des Bezugs von Sozialhilfe sowie – seit sie körperlich eingeschränkt sei – vermehrt unter einem negativen Selbstwertgefühl. Durch die chronischen körperlichen Schmer zen habe sie Schlafprobleme. Überdies bestünden Ängste und Unsicherheiten hinsichtlich der Zukunft, aktuell aber primär aufgrund einer belastenden Wohn situation (Urk. 11/63/3). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Schlafprobleme infolge der Schmerzproblematik (Früherwachen, kurzer Schlaf) bestehe seit Behand lungs beginn jedoch eine eingeschränkte Produktivität aufgrund der Tages müdig keit im Umfang von circa 20-30 % (Urk. 11/63/4). 3.7

Bei persistierenden Schmerzen am linken Hüftgelenk und deutlichen Beschwer den am linken Kniegelenk (vgl. Urk. 11/65/1) wurden am 1 0. Oktober 2016 in der C.___ MRI-Untersuchungen durchgeführt. Am Knie ha be sich ein Substanz verlust des lateralen Meniskus beziehungsweise differential diagnostisch ein Status nach Teilmeniskektomie gezeigt . Im Hinterhorn des lateralen Meniskus sei ein komplexer Riss feststellbar gewesen. Retropatellar hätten oberflächliche und im lateralen Kompartiment tiefe Knorpeldefekte vor gelegen (Urk. 11/65/3). Das MRI der linken Hüfte habe nebst einem Labrumriss anterosuperior mit paralabralem Ganglion eine coxa

profunda, eine Taillie rungs störung am Femur kopf-Halsübergang respektive differentialdiagnostisch einen beginnenden Osteophysenkranz sowie tiefe Knorpeldefekte am Femurkopf mit Knorpel delamination ergeben (Urk. 11/65/4). Zur Befundbesprechung und allfälligen Therapieplanung sei die Versicherte allerdings gemäss Schreiben der D.___ vom 1 4. Februar 2017 nicht erschienen (Urk. 11/68/6). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stel lungnahmen des RAD berechtigterweise den Rentenanspruch der Versicherten verneint hat (vgl. E. 2.1 f.).

Aus den Akten geht hervor, dass pract . med. E.___, Facharzt für Arbeits medizin, den medizinischen Sachverhalt am 1 7. Dezember 2014 ausgeh end von den Berichten der Dres . Z.___ und A.___ (Urk. 11/13, 11/19) zunächst als unklar er achtete. Er empfahl daher, nach der Rückkehr der Ver sicherten aus dem Ausland eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (Urk. 11/24/2 f.). Nach Ein gang weiterer Arztberichte (Urk. 11/43, 11/45) vertrat er allerdings am 3. Oktober 2015 die Auffassung, aus orthopädischer Sicht sei keine Arbeits unfähigkeit ausgewiesen. Bei den genannten Diagnosen und funk tio nellen Ein schränkungen sei nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit für die bishe rige Tätigkeit als Sachbearbeiterin auszugehen (Urk. 11/47/8).

In seiner Stellungnahme vom 2 6. April 201 6 führte pract . med. E.___ aus, die in den Arztberichten genannten Diagnosen seien im Wesentlichen dem Bereich Orthopädie / Rheumatologie zuzuordnen. Ausgehend davon und unter Berück sichtigung der damit verbundenen funktionellen Einschränkungen (belas tungsabhängige Knieschmerzen links, weitgehend stationäre Beschwerden) sei weiterhin nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass seit September 2015 keine fach ärztliche orthopädische Therapie mehr stattgefunden habe. Ebenso scheine die Versicherte nicht die durch den Facharzt empfohlenen weiterführenden Behand lungen durchgeführt zu haben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei dem nach davon auszugehen, dass bei ihr kein entsprechender Leidensdruck bestehe. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 11/72/3 f.).

Unter Bezugnahme auf die Berichte des F.___ und der G.___ vom 2 2. September respektive 1 2. Oktober

2016 (vgl. E.

3.5 f.) äusserte sich pract . med. E.___ am 1 9. Dezember 2016 ebenfalls dahingehend, dass keine regelmässige Behandlung mehr stattfinde und damit aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Leidens druck ausgewiesen sei. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit; die vorhandene Schlafstörung sei aus arbeitsme di zinischer Sicht therapierbar. Die Berichte der D.___

und der C.___ (vgl. E. 3.7) würden ausserdem keinerlei Angaben zu einer Einschränkung der Arbeitsfähig keit enthalten. Aufgrund der genannten Diag nosen sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin nicht von einer wesentlichen Leistungsein schränkung auszugehen. Der weitere Therapie verlauf bleibe abzuwarten (Urk. 11/72/4 f.). 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3 4.3 .1

Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin erweisen sich die Stellun g nahmen von pract . med. E.___ in mehrfacher Hinsicht nicht als schlüssig.

So erachtete er am 1 7. Dezember 2014

– ausgehend von einem unklaren medi zinischen Sachverhalt - zunächst eine polydisziplinäre Begutachtung für not wendig (Urk. 11/24/2 f.). Obwohl die behandelnden Ärzte im weiteren Verlauf weiterhin von einer hochgradig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Versicher ten sowie einem stationären bis verschlechterten Gesundheitszustand ausgingen (Urk. 11/43/3, 11/45, 11/57/1-3), kam pract . med. E.___

am 3. Oktober 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Sach be arbeiterin vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 11/47/8) .

Eine r nachvollzieh bare n Würdigung sämtlicher objektiven Befunde ent b ehren jedoch sowohl d iese, als auch d ie späteren RAD-Stellungnahmen (vgl. Urk. 11/72/3 ff.) . So ist zwar für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht unerheblich, dass die Versicherte im Frühjahr 2015 in der Lage war, in die USA zu reisen; dies war pract . med. E.___ indes bereits im Zeitpunkt seiner erstmaligen Stellungnahme bekannt (Urk. 11/24/3). Im Weiteren wurde am 3. Oktober 2015 nur sehr punktuell Be zug auf die im Bericht von Dr. B.___ vom 7. September 2015 festgehaltenen Aussagen der Versicherten zu ihren körperlichen Einschränkungen genommen (vgl. Urk. 11/42/6 f.). Es erschliesst sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht, weshalb trotz im Grundsatz unveränderter Diagnosen im Unterschied zu den Ausführungen vom 1 7. Dezember 2014 die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit am 3. Oktober 2015 ohne We iteres möglich gewesen sein soll.

Hinzu kommt, dass sich den Berichten verschiedener behandelnder Ärzte Hin weise auf eine psychische Problemstellung entnehmen lassen. Insbesondere wur de mehrfach auf eine depressive Stimmungslage und Schwierigkeiten im Um gang mit den chronischen Schmerzen aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 19/2, 19/5, 43/6 und 45/1), weswegen sich die Versicherte auch vorübergehend in ambu lante fachärztliche Behandlung begab (Urk. 11/62/5 f., 11/63/3) .

Eine detail lierte Auseinandersetzung mit den von den Ärzten des F.___ und der G.___ erhobe nen psychiatrischen Befunden findet sich allerdings namentlich in der RAD-Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2016 nicht (vgl. Urk. 11/72/5) . 4.3.2

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beurteilungen von pract . med. E.___ vom 2 6. April und 1 9. Dezember 2016 die allgemeinen be weis rechtlichen Anforderungen an einen RAD-Bericht nicht erfüllen, da in ver schiedener Hinsicht zumindest geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht auszuräumen sind (vgl. zur strengen bundesgerichtlichen Praxis E.

4.2) . Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in somatischer und/oder psy chi scher Hinsicht beeinträchtigt ist.

Soweit sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen von pract . med. E.___ auf den fehlenden Leidensdruck beruft, da die Versicherte keine fachärztliche n

Behandlungen mehr beanspruche (vgl. Urk. 11/72/3 ff., Urk. 2 S.

2), ist jener beizupflichten, dass sich den Unterlagen nicht mit ausreichender Klarheit entnehmen lässt, ob und inwieweit die offenbar seit Jahren persistie ren den Schmerzen (vgl. Urk. 3/4, 11/13) noch therapeutisch angehbar sind. Überdies weist die Versicherte berechtigterweise darauf hin (vgl. Urk. 1 S.

14), dass ihr die Nichtdurchführung zumutbarer Behandlungsmöglichkeiten erst zum Nachteil gereichen kann, wenn ihr die Beschwerdegegnerin zuvor eine ent sprechende Schadenminderungspflicht auferlegt beziehungsweise das Mahn- und

Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG eingehalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.1). 4.3.3

Entgegen dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin rechtfertigt

sich allerdings gestützt auf die zum jetzigen Zeitpunkt bestehende Aktenlage keine Zuspre chung einer Invalidenrente. Namentlich kann nicht ohne W eiteres auf die Ein schätzungen der (ehemals) behand elnden Ärzte abgestellt werden, da der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

Dem Eventualantrag der Versicherten entsprechend besteht jedoch Anlass für zusätzliche medizinische Abklärungen, da die Beantwortung der entscheid wesentlichen Tatfragen wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit nur auf einer vollständigen Beweisgrundlage möglich ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_953/2010 vom 2 9. April 2011 E. 5.1). Angesichts des gelten den Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wäre die Beschwerde gegnerin gehalten gewesen, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein, was sie nachzuholen hat. Dabei drängt sich in Anbetracht der seitens der behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen, welche sowohl den physischen als auch den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin betreffen, eine polydisziplinäre Begutachtung auf. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung der gesundheitlichen Situation sowie der (allfälligen) Invali di tät der Beschwerdeführerin als unzulänglich erweist. Die angefochtene Verfü gung vom 3 0. März 2017 (Urk.

2) ist daher aufzuheben und die Angelegenheit ist zwecks weiterer Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V

57 E. 2.2). Demnach sind die Kosten der u nterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch