Sachverhalt
1. 1.1
Der 1960 geborene X.___ , gelernter Maler, war zuletzt vom 1. Septem ber 2001 bis 2 8. Februar 2017 bei der Gemeinde Y.___
als Steuersekretär ange stellt ( Urk. 7/40). Im April 2015 meldete er sich unter Verweis auf starke Nacken- und Kopfschmerzen sowie eine Depression erstmals bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht (Fortführen der psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung , Urk. 7/34) und verneinte mit Verfü gung vom 1 2. Mai 2016 einen Leistungsanspruch (Urk.
7/37). 1.2
Der Versicherte meldete sich am 6. Oktober 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf seit Dezember 2014 bestehende Depressionen, einen Nervenzusammenbruch, Schlaflosigkeit und ein Burnout erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/40). Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 25. Januar 2017 [ Urk. 7/47], Einwand vom 7. Februar 2017 [ Urk. 7/48], begrün de ter Einwand vom 7. März 2017 [ Urk. 7/58] unter Beilage von diversen Arztbe richten [ Urk. 7/51-55 , Urk. 7/57 ] , ergänzender Einwand vom 3 0. März
2017 [Urk. 7/59]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2017 auf das Leis tungs begehren nicht ein ( Urk. 7/62 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ a m 1 1. Mai 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 auszurichten, eventuell sei abzuklären, ob ein Anspruch auf Integratio nsmassnahmen bestehe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-75]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. Juni 2017 mitgeteilt wurde ( Urk.
8).
Mit Eingabe vom 2. November 2018 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Psychiaters zu den Akten (Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver fü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Invaliditätsgrades
so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es habe sich seit der Leistungsverweigerung vom Mai 2016 keine Änderung der beruflichen oder medi zinischen Situation ergeben, es liege eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes vor , weshalb auf die Neuan meldung nicht eingetreten werde ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, beim Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 1 2. Mai 2016 habe die Beschwerde gegnerin mehrfach de n Untersuchungsgrundsatz verletzt , in s besondere durch Nicht abklären des orthopädische n Gesundheitszustand s,
weshalb die Verfügung vom 1 2. Mai 2016 in Wiedererwägung zu ziehen sei . Es sei jedoch auch ein Revisionsgrund gegeben, nämlich indem er eine anspruchserhebliche Änderung der Invalidität glaubhaft gemacht habe ( Urk. 1). 3.
3.1
Bei m Erlass der rentenverweige r nden Verfügung vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 7/37) präsentierte sich die medizinische Aktenlage
wie folgt : 3 .1 .1
Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 2 8. Januar 2015 zu Händen des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/9/19-20) fest, bei Vorliegen eines zervikobrachialen Syndroms links sowie eines Erschöp fungs syndroms habe beim Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2014 bis 1 1. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 1 2. Januar 2015 sei der Beschwerdeführer zu 60 %
arbeitsunfähig zu erachten, wobei diese krankheits bedingte Arbeitsunfähigkeit auch für andere Erwerbstätigkeiten gelte. In Zukunft sei mit der Erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/9/19-20).
3.1 .2
Dr. Z.___
berichtete am 2. April 2015 zu Händen des Krankentag geld ver siche rers, in den letzten zwei Monaten habe sich der Beschwerdeführer in leicht gebessertem Zustand gezeigt, die Arbeitsfähigkeit von 40 % habe erhalten werden können. Ab 1 4. April 2015 trete der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in die A.___ ein. Es sei davon auszugehen, dass nachher die Arbeitsfähigkeit wieder gesteigert werden könne ( Urk. 7/9/15).
3. 1 .3
Mit Bericht vom 1 5. Juli 2015 zu Händen der Krankentaggeldversicherung
hielt
Dr. Z.___ ab dem 2 2. Juni 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % fest . Mittel fristig ging er davon aus, dass mit einer 100%igen Arbeit sfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 7/22/32). 3.1.4
Mit Bericht des B.___ vom 7. September 2015 ( Urk. 7/30/30-31) wurde ein bezüglich der Schmerzen erfreulicher Verlauf festgestellt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert ( Urk. 7/30/30). 3.1 . 5
Dem psychiatrischen Gutachten der C.___ vom 1 8. Dezember 2015 zu Händen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers ( Urk. 7/28) ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/28/25): - rezidivierende depressive Störung, teilremittierte mittelgradige Episode, gegenwärtig leichtgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) festgehalten ( Urk. 7/28/26).
Dem Gutachten ist des Weiteren zu entnehmen, insgesamt sei von einer ICD-10-konformen leichtgradigen Depressionssymptomatik auszuge h en, was gut mit dem im HAMD ermittelten Wert korreliere und zum beschriebenen Verlauf mit einer Teilremission einer ursprünglich mittelgradigen depressiven Symptomatik passe. Der höhere BDI-Wert weise darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv noch deutlicher depressiv wahrnehme. Obschon fachärztliche Befunde zu frühe ren Episoden fehlten, sei angesichts der langjährigen psychopharmakologischen Behandlung und der Aufnahme eines Coachings von einer relevanten depressiven Symptomat ik in der Vergangenheit auszugeh en, sodass mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von rezidivierenden depressiven Phasen und somit einer rezidivie renden depressiven Störung ausgegangen werden könne. Formal werde deshalb eine teilremittierte mittelgradige depressive Episode - aktuell mit einer leicht gra digen Episode - im Rahmen einer rezidivierenden Depressionsstörung codiert ( Urk. 7/28/30). Aktuell bestehe eine depressive Symptomatik, die den Beschwer de führer gemäss eigenen Angaben durch eine Abnahme der Konzentrations fähig keit, Zunahme der Reizbarkeit und Abnahme der Energie sowie durch bestehende Existenzängste und Insuffizienzerleben einschränke. Dies führe einerseits zu Ein schränkungen der Durchhaltefähigkeit und der Spontanaktivitäten, andererseits auch der Strukturierungsfähigkeit, der Entscheidungsfähigkeit und der sozialen Kompetenzen. In seiner jetzigen Tätigkeit wirkten sich vor allem die Einschrän kungen der Durchhalte - und der Strukturierungs
- sowie der Kommunikations- und Selbstbehauptungsfähigkeit aufgrund der Reizbarkeit einschränkend aus. Eine aktuelle Arbeitsbelastung von etwa 60 % erscheine hier angemessen. Aus gutachterlicher Sicht wäre eine leichte Verbesserung der Leistung bei einer besser strukturierten Tätigkeit mit weniger Ablenkung, beispielsweise durch mangelnde Telefonanrufe und «Hilferufe» aufgrund von EDV-Problemen und eine Vermin derung des Kundenkontaktes möglich. Unter diesen Voraussetzungen wäre von einer ang epassten Tätigkeit auszugeh en, bei der eine etwa 60-70 % ige Leistung erbracht werden könnte. Es sei jedoch davon auszuge h en, dass sich in den nächsten Monaten der Zustand des Beschwerdeführers weiter v erbessern werde, und dass damit die Arbeitsfähigkeit wieder auf das frühere Niveau gesteigert wer den könne. Der jetzige Einsatz in einem 50-60%igen Pen sum erscheine im Rah men der bestehenden Eingliederung sinnvoll und zielführend ( Urk. 7/28/32-33). Zurzeit werde der Beschwerdeführer psychotherapeutisch und psychopharma ko logisch mit 30 mg Cipralex und Deanxit behandelt. Unter Cipralex sei es zu einer erheblichen Besserung seines Zustandes gekommen; der Beschwerdeführer habe einen Unterschied in der Wirkung im Vergleich zur vorherigen Medikation mit Fluoxetin erkannt. Insgesamt sei hier von einer regelrechten Behandlung auszu geh en. Vor der Operation im Sommer sei es bereits zu einer erheblichen Remission der Symptomatik gekommen. Trotz des Rückschlags durch die Operation und den konsekutiven Schwierigkeiten mit der Versicherung besteh e auch jetzt eine langsame Verbesserung, die sich auch in der Zunahm e des Arbeitspensums wider spieg le. Somit sei hier aus gutachterlicher Sicht von e iner günstigen Prognose auszugeh en. Es sei zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer in den nächsten sechs Monaten wieder vollständig erholen werde. Dabei empfehle es sich, allfällig verbleibende Restsymptome – bei unipolaren Depressionen ein nicht seltenes Phänomen – konsequent weiter zu behandeln ( Urk. 7/28/33). 3. 2
Anlässlich der Neuanmeldung vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 7/40) , womit eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands seit der rechtskräftigen erstmaligen Beur teilung des medizinischen Sachverhalts mit Verfügung vom 1 2. Mai 2016
geltend gemacht wurde, reichte der Beschwerdeführer die folgenden medizinischen Be richte zu den Akten: 3.2.1
Dr. med. D.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, B.___ , Abteilung Chirurgie, hielt im Bericht vom 1 0. Juni 2015 zu Händen von Dr. Z.___ (Urk. 7/57), fest, der Beschwerdeführer leide an posttraumatischen Beschwerden Sinus tarsi links seitig bei Status nach Supinationstrauma vom 3 0. April 2012 sowie an Pes plano valgus et abductus bei zweitgradiger Tibialis posterior Insuffizienz beidseitig. Letztendlich seien die Beschwerden wahrscheinlich auf eine posttraumatische Vernarbung im Sinus tarsi zurückzuführen. Andere Gelenkspathologien bestün den nicht. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 0 % ( Urk. 7/57/1). 3.2.2
Dr. med. E.___ , FMH Radiologie, hielt im Bericht vom 6. Januar 2016 ( Urk. 7/51) fest, es bestehe eine geringgradige Arthrose im posterioren Komparti ment des unteren Sprunggelenkes. Es bestünden keine weiteren wesentlichen degenerativen Veränderungen und keine ossäre Coalitio. Es liege ein prominenter Processus tali posterior vor, die Stellung und Artikulation sei regelrecht und es bestehe keine Fraktur ( Urk. 7/51). 3.2.3
Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 5. April 2016 ( Urk. 7/52) folgende Diagnose fest (Urk. 7/52/1): - p ersistierende Beschwerden Aussenseite Rückfuss bei Status nach: - regelrecht ausgeheilter plastischer Deckung vom 2. Oktober 2015 (fecit Dr. med. F.___ ) bei postoperativem Wundinfekt mit USG-/OSG-Arthritis links durch Penicillin-sensib l en Staphylococcus aureus - Exploration und Ausräumung Sinus tarsi und Exploration der Pero neal sehnen links am 1 9. August 2015 - postoperative Hämatomevakuation am 2 0. August 2015 - Arthrotomie, Bakteriologieentnahme, Spülung und D é bridement unteres Sprunggelenk und Peronealsehnenfach links am 1 4. September 2015, VAC - Verbandswechsel F uss links vom 1 8. September 2015 - D é bridement und Spülung linker F uss am 2 2. September 2015 - OSG-Arthroskopie und Spülung Sinus tarsi links vom 2 3. September 201 5 - VAC-Verbandswechsel Fuss links am 2 8. September 2015 - Wundrevision, D é bridement und Defektdeckung mit deepitheliali siertem kutanem tu rn over flap 5 x 3 , 5 cm und Defektdeckung mit Spalthaut 5
x8
cm, quer gemesht sowie Anlage eines VAC-Verbandes am 2. Oktober 2015 (fecit Dr. med. F.___ )
Ferner ist dem Bericht zu entnehmen, der Beschwerdeführer gebe an, durch Phy siotherapie Linderung der Schmerzen zu erfahren. Nach Reduktion der Schmerz medikation seien die Beschwerden deutlich besser geworden. Trotz all der Be schwerden bleibe er aktiv und mache Sport. Die plastische Deckung über dem Sinus tarsi sei regelrecht ausgeheilt. Es bestehe kein Anhalt für eine lokale oder fortgeleitete Entzündung. Die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks links habe sich deutlich verbessert. Dieses habe nun annähernd die Beweglichkeit des rechten unteren Sprunggelenks ( Urk. 7/52/2). 3.2.4
Dr. med. G.___ , FMH Radiologie, berichtete am 1 9. April 2016 zu Händen von Dr. D.___ ( Urk. 7/53), im Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. September 2015 bei Status nach Arthritis des unteren Sprunggelenks bestehe ein Residualbefund mit kleinem Knorpeldefekt der hinteren Gelenkfacette des Talus lateral und angrenzend eine ödemäquivalente subchondrale Signalalter a tion des Knochenmarks des Corpus tali als Ausdruck arthrotischer Verände rungen. Das diffuse Ödem im Rahmen der Arthritis sei fast vollständig regredient, nur im Processus lateralis tali fänden sich angrenzend ebenfalls rückläufige Ver änderungen der Weichteile im operativen Zugang und im Sinus tarsi noch geringe diffuse Knochenmarksveränderungen. Neu sei die Vernarbung des Retinaculum musculorum peronerorum, möglicherweise postoperativ bei vorbestehendem Läng riss der Peroneus brevis-Sehne. Die Arthrose des TMT-II-Gelenkes werde unverändert beschrieben. Es bestehe ein kleines Ganglion angrenzend an das Ligamentum fibulotalare anterius ( Urk. 7/53/2). 3.2.5
Dr. D.___ berichtete am 2 6. April 2016 zu Händen von Dr. Z.___ (Urk. 7/54), trotz der Beschwerdepersistenz sähe er eine insgesamt positive Ent wicklung. Der Beschwerdeführer habe bereits die Schmerzmedikation mit Morphinen deutlich reduzieren können. Die Beweglichkeit des unteren Sprungge lenkes sei deutlich verbessert. Letztendlich werde ein Endzustand erst ein Jahr nach der Lappenversorgung erreicht sein ( Urk. 7/54). 3.2.6
Dem Bericht von Dr. D.___ , B.___ , Abteilung Chirurgie, vom 14. Juli 2016 zu Händen von Dr. Z.___
( Urk. 7/55), kan n dieselbe Diagnose ent nommen werden, welche bereits mit Bericht vom 5. April 2016 (vgl. E. 3.2. 3 ) festgehalten wurde. Dem Bericht ist ferne r zu entnehmen, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2016 eine
Reduktion der Schmerzmittel sowie eine Beschwerdebesserung unter Neuraltherapi e erfolgt sei ( Urk. 7/55/1). Im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2016 best ünd e n
eine deutlich mobilere Narbe und weiterhin Zunahme der Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes, welche jetzt seitengleich sei. Weiterhin liege ein deutlicher Druckschmerz über der Narbe vor. Es bestehe eine langsame Besserung der Beschwerdesymptomatik ( Urk. 7/55/2). 3.2.7
Der für die
A.___ tätige Dr. med. H.___ , FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 2 0. Dezember 2016 fest, es lägen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vor ( Urk. 7/45/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0) - Adipositas, Magenbypass 2012 - postoperativer Wundinfekt linkes Spru n ggelenk - Diskushernie C6/7, Versteifung 2010 - allergisches Asthma bronchiale
Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe beim Eintritt nach erfolgter Kündigung per 3 1. August 2016 und damit verbunden der finan ziellen Situation sowie der belastenden privaten Situation Angst- und Überfor derungsgefühle hinsichtlich seiner beruflichen Situation gezeigt. Im Hintergrund bestehe eine gering ausgeprägte Eigenverantwortung und damit zusammen hän gend ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, was ihn in eine gewisse Handl ung s unfähigkeit und einen starken Leidensdruck bringe. Über den Aufenthalt hinweg habe der Beschwerdeführer eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen Zu stands bildes erzielen können. Beim Austritt sei eine deutliche Stimmungsauf hellung im Sinne verminderter Existenzängste und verstärkter Zuversicht sowie erhöhter Lebensfreude wahrgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe eine Verringerung des Gedankendrehens, eine Stärkung des Antriebes sowie die Ver bes serung des Schlafes unter Medikation erwähnt. Es bestehe hierbei noch keine vollständige Remission der Symptomatik. Gerade auch hinsichtlich der Vita lge fühle und innerer Unruhe nehme er anhaltende Einschränkungen wahr ( Urk. 7/45/ 2). Die ärztlichen Visiten konzentrierten sich überwiegend auf die aktuell sehr belastende psychosoziale Konstellation und weniger auf die post operati ve Schmerzproblematik. Der Beschwerdeführer sei vom 2 4. Oktober bis 3. Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/45/3). 4. 4.1 4.1.1
Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer beantragte Wiedererwägung der rechtskräftigen erstmaligen Rentenverweigerung einzugehen. 4.1.2
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durchsetzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wieder erwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 4.1.3
Der Beschwerdeführer stellte im Einwandverfahren keinen formellen Antr ag auf wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 2. Mai
2016 (vgl. Urk. 7/ 58/10).
Entsprechend äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu. Ein Wiedererwägungsgesuch wäre an die Beschwerdegegnerin zu richten. Ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die rentenabweisende Verfügung v om 12. Mai 2016 ( Urk. 7/37) im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht jedoch ausser Diskussion , da
kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiederer wägung existiert . Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2
Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sach verhaltsänderung glaubhaft zu machen (E. 1.3); diesbezüglich spielt der Unter suchungsgrundsatz nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Deshalb hat das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5); ärztliche Berichte, die der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorlagen, sind zu berücksichtigen, während jene – so auch Urk. 10 –, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1). Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ist – wie bereits dargelegt (E. 1.2) – zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt. Die erst malige Rentenverweigerung ging der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug nur sehr kurze Zeit (fünf Monate) voran und es sind dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen. Solange die Beschwerde geg nerin nicht auf die Beschwerde eintritt, geht das Argument des Beschwerde führers, die Beschwerdegegnerin habe mangels Vornahme von Abklärungen im aktuellen Neuanmeldungsverfahren den Untersuchungsgrundsatz verletzt, fehl. 4.3
4.3.1
Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, enthalten die im Rahmen des Ver waltungsverfahrens eingereichten Berichte , welche sich auf den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nach der rechtskräftigen erstmaligen Rentenverwei gerung beziehen (vgl. 3.2.6-3.2.7 ) , keine substanziellen Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 12. Mai 2016, als ein Leistungsanspruch erstmals verneint wurde. 4.3.2
Zunächst ist auf die orthopädische Seite des Gesundheitszustands einzugehen. Im Rahmen der erstmaligen Anmeldung wurden diverse orthopädische Berichte zu den Akten genommen (vgl. E. 3. 1.1-3.1.4 ). Sodann legte der Beschwerdeführer im Rahmen des Neuanmeld e verfahrens weitere Berichte auf, welche sich zum Gesund heitszustand zum Zeitpunkt der Prüfung der Erstanmeldung äussern (E.
3.2.1-3.2.5). Den aufliegenden Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwer de führer hauptsächlich an Fuss- respektive Sprunggelenksbeschwerden litt (post traumatische Beschwerden am Sinus tarsi und pes planovalgus). Bereits vor Erlass der erstmaligen Leistungsv erweigerungsverfügung berichteten die behandelnden Ärzte von einer Linderung der Schmerzen durch Therapie und dass der Be schwerdeführer weiterhin Sport betreibe und aktiv sei. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde denn auch nur zu Beginn attestiert. Dr. D.___
ging ab 1 0. Juni 2015 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.2.1). Dem einzigen im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 1 4. Juli 2016 sind die bereits bekannten Diagnosen zu entnehmen. Der behan delnde Orthopäde hielt darin eine Beschwerdeverbesserung fest (E. 3. 2.6 ). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Es ist auch nicht ersichtlich , inwiefern der Beschwerdeführer im aktuellen Neuanmeldungsverfahren
– und im Übrigen auch bei der erstmaligen Rentenprüfung – in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen
sein soll. Neue Diagnosen, Befunde und vor allem funktionelle Beeinträchtigungen wurden ebenfalls keine genannt. Eine erhebliche Verschlech terung der somatischen Beschwerden ergibt sich aus dem Bericht vom 1 4. Juli 2016 jedenfalls nicht, vielmehr scheint in orthopädischer Hinsicht eine (weitere) Beschwerdelinderung eingetreten zu sein . 4.3.3
Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, ein Revisionsgrund sei in der Tatsache zu erblicken, dass eine weitere depressive Episode mittleren Grades, aufgetreten sei.
Dem einzigen psychiatrischen Bericht zum aktuellen Gesundheitszustand , welcher im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens zu den Akten gereicht worden war (E.
3. 2.7 ), ist zu entnehmen, dass die Ärzte der A.___ beim Austritt des Beschwerdeführers eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erblickten und eine deutliche Stimmungsaufhellung (verminderte Existenzängste, Zuversicht, erhöhte Lebensfreude, Verringerung des Gedankendrehens, Stärkung des Antriebs und Verbesserung des Schlafs unter Medikation) wahrnahmen . Sie hielten eine unvollständige Remission der Symptomatik fest. Die Einschätzung der Ärzte der A.___ vom 2 0. Dezember 2016 entspricht somit im Wesent lichen der gutachterlich am 1 8. Dezember 2015 festgestellten und es ist davon auszugehen, dass ein im Wesentlichen unveränderter psychischer Gesundheits zustand vorliegt. Schon bei der Erstanmeldung war nämlich von einer rezidivie renden depressiven Störung, teilremittierte mittelgradige Episode leichtgradigen Ausmasses die Rede (E. 3. 1.5 ) .
Inwiefern sich im Rahmen der neuerlichen depressiven Episode eine Leistungs einschränkung erg ibt , wird nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Defini tionsgemäss besteht eine rezidivierende depressive Störung gerade aus verschie denen wiederkehrenden Episoden, welche für sich allein gesehen nicht geeignet sind, eine invalidenversicherungsrechtlich massgebende langandauernde Beein trä ch tigung herbeizuführen.
Ohnehin reicht es für eine Neuanmeldung nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung geltend zu machen. Ins besondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose , oder eben eine (weitere) depressive Episode, per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeits fähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/201 6 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).
Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass ur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizi nisches Substrat unabdingbar ist , das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie bei spiels weise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finan zieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass
psychosoziale Faktoren das Beschwerde bild des Beschwerdeführers massgeblich mit bestimmen. So gaben die Ärzte der A.___ an, momentan herrsche – nach Kündigung der Arbeitsstelle per 31.
August 2016 -
eine sehr belastende psychosoziale Konstellation vor. Das Auf treten weitere r depressive r Episode n erscheint vor diesem Hintergrund nachvoll ziehbar. Gleichzeitig spricht dies
– selbst wenn von einer Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustands auszugehen wäre – gegen eine invalidenver siche rungsrechtliche Relevanz einer solchen .
Was den psychophysischen Erschöpfungszustand als Z-Diagnosen anbelangt (ICD-10 Z73.0) , ist zu sagen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Z-Diag nosen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2015 vom 3. Februar
2016 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Zu den weite ren im Bericht der A.___ (E. 3.3.3) genannten Diagnosen erübrigen sich Aus führungen, da diese fachfremd gestellt wurden und überdies jegliche Begrün dung ihrer Herleitung oder Auswirkung fehlt. 4.4
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass d er Beschwerdeführer somit nicht glaub haft gemacht hat , dass es nach der Verfügung vom 1 2. Mai 2016 (Urk. 7/37) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 2) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist.
Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung einge treten. 5 .
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Umhang - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9-10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Invaliditätsgrades
so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
E. 1.5 ) .
Inwiefern sich im Rahmen der neuerlichen depressiven Episode eine Leistungs einschränkung erg ibt , wird nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Defini tionsgemäss besteht eine rezidivierende depressive Störung gerade aus verschie denen wiederkehrenden Episoden, welche für sich allein gesehen nicht geeignet sind, eine invalidenversicherungsrechtlich massgebende langandauernde Beein trä ch tigung herbeizuführen.
Ohnehin reicht es für eine Neuanmeldung nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung geltend zu machen. Ins besondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose , oder eben eine (weitere) depressive Episode, per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeits fähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/201
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob X.___ a m 1 1. Mai 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 auszurichten, eventuell sei abzuklären, ob ein Anspruch auf Integratio nsmassnahmen bestehe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-75]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. Juni 2017 mitgeteilt wurde ( Urk.
8).
Mit Eingabe vom 2. November 2018 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Psychiaters zu den Akten (Urk. 10).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es habe sich seit der Leistungsverweigerung vom Mai 2016 keine Änderung der beruflichen oder medi zinischen Situation ergeben, es liege eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes vor , weshalb auf die Neuan meldung nicht eingetreten werde ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, beim Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 1 2. Mai 2016 habe die Beschwerde gegnerin mehrfach de n Untersuchungsgrundsatz verletzt , in s besondere durch Nicht abklären des orthopädische n Gesundheitszustand s,
weshalb die Verfügung vom 1 2. Mai 2016 in Wiedererwägung zu ziehen sei . Es sei jedoch auch ein Revisionsgrund gegeben, nämlich indem er eine anspruchserhebliche Änderung der Invalidität glaubhaft gemacht habe ( Urk. 1).
E. 2.6 ). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Es ist auch nicht ersichtlich , inwiefern der Beschwerdeführer im aktuellen Neuanmeldungsverfahren
– und im Übrigen auch bei der erstmaligen Rentenprüfung – in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen
sein soll. Neue Diagnosen, Befunde und vor allem funktionelle Beeinträchtigungen wurden ebenfalls keine genannt. Eine erhebliche Verschlech terung der somatischen Beschwerden ergibt sich aus dem Bericht vom 1 4. Juli 2016 jedenfalls nicht, vielmehr scheint in orthopädischer Hinsicht eine (weitere) Beschwerdelinderung eingetreten zu sein . 4.3.3
Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, ein Revisionsgrund sei in der Tatsache zu erblicken, dass eine weitere depressive Episode mittleren Grades, aufgetreten sei.
Dem einzigen psychiatrischen Bericht zum aktuellen Gesundheitszustand , welcher im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens zu den Akten gereicht worden war (E.
3.
E. 2.7 ), ist zu entnehmen, dass die Ärzte der A.___ beim Austritt des Beschwerdeführers eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erblickten und eine deutliche Stimmungsaufhellung (verminderte Existenzängste, Zuversicht, erhöhte Lebensfreude, Verringerung des Gedankendrehens, Stärkung des Antriebs und Verbesserung des Schlafs unter Medikation) wahrnahmen . Sie hielten eine unvollständige Remission der Symptomatik fest. Die Einschätzung der Ärzte der A.___ vom 2 0. Dezember 2016 entspricht somit im Wesent lichen der gutachterlich am 1 8. Dezember 2015 festgestellten und es ist davon auszugehen, dass ein im Wesentlichen unveränderter psychischer Gesundheits zustand vorliegt. Schon bei der Erstanmeldung war nämlich von einer rezidivie renden depressiven Störung, teilremittierte mittelgradige Episode leichtgradigen Ausmasses die Rede (E. 3.
E. 3 1 .3
Mit Bericht vom 1 5. Juli 2015 zu Händen der Krankentaggeldversicherung
hielt
Dr. Z.___ ab dem 2 2. Juni 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % fest . Mittel fristig ging er davon aus, dass mit einer 100%igen Arbeit sfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 7/22/32).
E. 3.1 .
E. 3.1.4 Mit Bericht des B.___ vom 7. September 2015 ( Urk. 7/30/30-31) wurde ein bezüglich der Schmerzen erfreulicher Verlauf festgestellt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert ( Urk. 7/30/30).
E. 3.2 3 ) festgehalten wurde. Dem Bericht ist ferne r zu entnehmen, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2016 eine
Reduktion der Schmerzmittel sowie eine Beschwerdebesserung unter Neuraltherapi e erfolgt sei ( Urk. 7/55/1). Im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2016 best ünd e n
eine deutlich mobilere Narbe und weiterhin Zunahme der Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes, welche jetzt seitengleich sei. Weiterhin liege ein deutlicher Druckschmerz über der Narbe vor. Es bestehe eine langsame Besserung der Beschwerdesymptomatik ( Urk. 7/55/2).
E. 3.2.7 Der für die
A.___ tätige Dr. med. H.___ , FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 2 0. Dezember 2016 fest, es lägen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vor ( Urk. 7/45/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0) - Adipositas, Magenbypass 2012 - postoperativer Wundinfekt linkes Spru n ggelenk - Diskushernie C6/7, Versteifung 2010 - allergisches Asthma bronchiale
Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe beim Eintritt nach erfolgter Kündigung per 3 1. August 2016 und damit verbunden der finan ziellen Situation sowie der belastenden privaten Situation Angst- und Überfor derungsgefühle hinsichtlich seiner beruflichen Situation gezeigt. Im Hintergrund bestehe eine gering ausgeprägte Eigenverantwortung und damit zusammen hän gend ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, was ihn in eine gewisse Handl ung s unfähigkeit und einen starken Leidensdruck bringe. Über den Aufenthalt hinweg habe der Beschwerdeführer eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen Zu stands bildes erzielen können. Beim Austritt sei eine deutliche Stimmungsauf hellung im Sinne verminderter Existenzängste und verstärkter Zuversicht sowie erhöhter Lebensfreude wahrgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe eine Verringerung des Gedankendrehens, eine Stärkung des Antriebes sowie die Ver bes serung des Schlafes unter Medikation erwähnt. Es bestehe hierbei noch keine vollständige Remission der Symptomatik. Gerade auch hinsichtlich der Vita lge fühle und innerer Unruhe nehme er anhaltende Einschränkungen wahr ( Urk. 7/45/ 2). Die ärztlichen Visiten konzentrierten sich überwiegend auf die aktuell sehr belastende psychosoziale Konstellation und weniger auf die post operati ve Schmerzproblematik. Der Beschwerdeführer sei vom 2 4. Oktober bis 3. Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/45/3). 4. 4.1 4.1.1
Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer beantragte Wiedererwägung der rechtskräftigen erstmaligen Rentenverweigerung einzugehen. 4.1.2
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durchsetzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wieder erwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 4.1.3
Der Beschwerdeführer stellte im Einwandverfahren keinen formellen Antr ag auf wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 2. Mai
2016 (vgl. Urk. 7/ 58/10).
Entsprechend äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu. Ein Wiedererwägungsgesuch wäre an die Beschwerdegegnerin zu richten. Ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die rentenabweisende Verfügung v om 12. Mai 2016 ( Urk. 7/37) im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht jedoch ausser Diskussion , da
kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiederer wägung existiert . Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2
Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sach verhaltsänderung glaubhaft zu machen (E. 1.3); diesbezüglich spielt der Unter suchungsgrundsatz nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Deshalb hat das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5); ärztliche Berichte, die der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorlagen, sind zu berücksichtigen, während jene – so auch Urk. 10 –, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1). Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ist – wie bereits dargelegt (E. 1.2) – zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt. Die erst malige Rentenverweigerung ging der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug nur sehr kurze Zeit (fünf Monate) voran und es sind dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen. Solange die Beschwerde geg nerin nicht auf die Beschwerde eintritt, geht das Argument des Beschwerde führers, die Beschwerdegegnerin habe mangels Vornahme von Abklärungen im aktuellen Neuanmeldungsverfahren den Untersuchungsgrundsatz verletzt, fehl. 4.3
4.3.1
Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, enthalten die im Rahmen des Ver waltungsverfahrens eingereichten Berichte , welche sich auf den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nach der rechtskräftigen erstmaligen Rentenverwei gerung beziehen (vgl. 3.2.6-3.2.7 ) , keine substanziellen Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 12. Mai 2016, als ein Leistungsanspruch erstmals verneint wurde. 4.3.2
Zunächst ist auf die orthopädische Seite des Gesundheitszustands einzugehen. Im Rahmen der erstmaligen Anmeldung wurden diverse orthopädische Berichte zu den Akten genommen (vgl. E. 3. 1.1-3.1.4 ). Sodann legte der Beschwerdeführer im Rahmen des Neuanmeld e verfahrens weitere Berichte auf, welche sich zum Gesund heitszustand zum Zeitpunkt der Prüfung der Erstanmeldung äussern (E.
3.2.1-3.2.5). Den aufliegenden Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwer de führer hauptsächlich an Fuss- respektive Sprunggelenksbeschwerden litt (post traumatische Beschwerden am Sinus tarsi und pes planovalgus). Bereits vor Erlass der erstmaligen Leistungsv erweigerungsverfügung berichteten die behandelnden Ärzte von einer Linderung der Schmerzen durch Therapie und dass der Be schwerdeführer weiterhin Sport betreibe und aktiv sei. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde denn auch nur zu Beginn attestiert. Dr. D.___
ging ab 1 0. Juni 2015 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.2.1). Dem einzigen im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 1 4. Juli 2016 sind die bereits bekannten Diagnosen zu entnehmen. Der behan delnde Orthopäde hielt darin eine Beschwerdeverbesserung fest (E. 3.
E. 5 x8
cm, quer gemesht sowie Anlage eines VAC-Verbandes am 2. Oktober 2015 (fecit Dr. med. F.___ )
Ferner ist dem Bericht zu entnehmen, der Beschwerdeführer gebe an, durch Phy siotherapie Linderung der Schmerzen zu erfahren. Nach Reduktion der Schmerz medikation seien die Beschwerden deutlich besser geworden. Trotz all der Be schwerden bleibe er aktiv und mache Sport. Die plastische Deckung über dem Sinus tarsi sei regelrecht ausgeheilt. Es bestehe kein Anhalt für eine lokale oder fortgeleitete Entzündung. Die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks links habe sich deutlich verbessert. Dieses habe nun annähernd die Beweglichkeit des rechten unteren Sprunggelenks ( Urk. 7/52/2). 3.2.4
Dr. med. G.___ , FMH Radiologie, berichtete am 1 9. April 2016 zu Händen von Dr. D.___ ( Urk. 7/53), im Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. September 2015 bei Status nach Arthritis des unteren Sprunggelenks bestehe ein Residualbefund mit kleinem Knorpeldefekt der hinteren Gelenkfacette des Talus lateral und angrenzend eine ödemäquivalente subchondrale Signalalter a tion des Knochenmarks des Corpus tali als Ausdruck arthrotischer Verände rungen. Das diffuse Ödem im Rahmen der Arthritis sei fast vollständig regredient, nur im Processus lateralis tali fänden sich angrenzend ebenfalls rückläufige Ver änderungen der Weichteile im operativen Zugang und im Sinus tarsi noch geringe diffuse Knochenmarksveränderungen. Neu sei die Vernarbung des Retinaculum musculorum peronerorum, möglicherweise postoperativ bei vorbestehendem Läng riss der Peroneus brevis-Sehne. Die Arthrose des TMT-II-Gelenkes werde unverändert beschrieben. Es bestehe ein kleines Ganglion angrenzend an das Ligamentum fibulotalare anterius ( Urk. 7/53/2). 3.2.5
Dr. D.___ berichtete am 2 6. April 2016 zu Händen von Dr. Z.___ (Urk. 7/54), trotz der Beschwerdepersistenz sähe er eine insgesamt positive Ent wicklung. Der Beschwerdeführer habe bereits die Schmerzmedikation mit Morphinen deutlich reduzieren können. Die Beweglichkeit des unteren Sprungge lenkes sei deutlich verbessert. Letztendlich werde ein Endzustand erst ein Jahr nach der Lappenversorgung erreicht sein ( Urk. 7/54). 3.2.6
Dem Bericht von Dr. D.___ , B.___ , Abteilung Chirurgie, vom 14. Juli 2016 zu Händen von Dr. Z.___
( Urk. 7/55), kan n dieselbe Diagnose ent nommen werden, welche bereits mit Bericht vom 5. April 2016 (vgl. E.
E. 6 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).
Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass ur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 8 ATSG – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizi nisches Substrat unabdingbar ist , das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie bei spiels weise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finan zieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass
psychosoziale Faktoren das Beschwerde bild des Beschwerdeführers massgeblich mit bestimmen. So gaben die Ärzte der A.___ an, momentan herrsche – nach Kündigung der Arbeitsstelle per 31.
August 2016 -
eine sehr belastende psychosoziale Konstellation vor. Das Auf treten weitere r depressive r Episode n erscheint vor diesem Hintergrund nachvoll ziehbar. Gleichzeitig spricht dies
– selbst wenn von einer Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustands auszugehen wäre – gegen eine invalidenver siche rungsrechtliche Relevanz einer solchen .
Was den psychophysischen Erschöpfungszustand als Z-Diagnosen anbelangt (ICD-10 Z73.0) , ist zu sagen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Z-Diag nosen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2015 vom 3. Februar
2016 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Zu den weite ren im Bericht der A.___ (E. 3.3.3) genannten Diagnosen erübrigen sich Aus führungen, da diese fachfremd gestellt wurden und überdies jegliche Begrün dung ihrer Herleitung oder Auswirkung fehlt. 4.4
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass d er Beschwerdeführer somit nicht glaub haft gemacht hat , dass es nach der Verfügung vom 1 2. Mai 2016 (Urk. 7/37) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 2) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist.
Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung einge treten. 5 .
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Umhang - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9-10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00526
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
26. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1960 geborene X.___ , gelernter Maler, war zuletzt vom 1. Septem ber 2001 bis 2 8. Februar 2017 bei der Gemeinde Y.___
als Steuersekretär ange stellt ( Urk. 7/40). Im April 2015 meldete er sich unter Verweis auf starke Nacken- und Kopfschmerzen sowie eine Depression erstmals bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht (Fortführen der psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung , Urk. 7/34) und verneinte mit Verfü gung vom 1 2. Mai 2016 einen Leistungsanspruch (Urk.
7/37). 1.2
Der Versicherte meldete sich am 6. Oktober 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf seit Dezember 2014 bestehende Depressionen, einen Nervenzusammenbruch, Schlaflosigkeit und ein Burnout erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/40). Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 25. Januar 2017 [ Urk. 7/47], Einwand vom 7. Februar 2017 [ Urk. 7/48], begrün de ter Einwand vom 7. März 2017 [ Urk. 7/58] unter Beilage von diversen Arztbe richten [ Urk. 7/51-55 , Urk. 7/57 ] , ergänzender Einwand vom 3 0. März
2017 [Urk. 7/59]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2017 auf das Leis tungs begehren nicht ein ( Urk. 7/62 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ a m 1 1. Mai 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 auszurichten, eventuell sei abzuklären, ob ein Anspruch auf Integratio nsmassnahmen bestehe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-75]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. Juni 2017 mitgeteilt wurde ( Urk.
8).
Mit Eingabe vom 2. November 2018 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Psychiaters zu den Akten (Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver fü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Invaliditätsgrades
so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es habe sich seit der Leistungsverweigerung vom Mai 2016 keine Änderung der beruflichen oder medi zinischen Situation ergeben, es liege eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes vor , weshalb auf die Neuan meldung nicht eingetreten werde ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, beim Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 1 2. Mai 2016 habe die Beschwerde gegnerin mehrfach de n Untersuchungsgrundsatz verletzt , in s besondere durch Nicht abklären des orthopädische n Gesundheitszustand s,
weshalb die Verfügung vom 1 2. Mai 2016 in Wiedererwägung zu ziehen sei . Es sei jedoch auch ein Revisionsgrund gegeben, nämlich indem er eine anspruchserhebliche Änderung der Invalidität glaubhaft gemacht habe ( Urk. 1). 3.
3.1
Bei m Erlass der rentenverweige r nden Verfügung vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 7/37) präsentierte sich die medizinische Aktenlage
wie folgt : 3 .1 .1
Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 2 8. Januar 2015 zu Händen des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/9/19-20) fest, bei Vorliegen eines zervikobrachialen Syndroms links sowie eines Erschöp fungs syndroms habe beim Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2014 bis 1 1. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 1 2. Januar 2015 sei der Beschwerdeführer zu 60 %
arbeitsunfähig zu erachten, wobei diese krankheits bedingte Arbeitsunfähigkeit auch für andere Erwerbstätigkeiten gelte. In Zukunft sei mit der Erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/9/19-20).
3.1 .2
Dr. Z.___
berichtete am 2. April 2015 zu Händen des Krankentag geld ver siche rers, in den letzten zwei Monaten habe sich der Beschwerdeführer in leicht gebessertem Zustand gezeigt, die Arbeitsfähigkeit von 40 % habe erhalten werden können. Ab 1 4. April 2015 trete der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in die A.___ ein. Es sei davon auszugehen, dass nachher die Arbeitsfähigkeit wieder gesteigert werden könne ( Urk. 7/9/15).
3. 1 .3
Mit Bericht vom 1 5. Juli 2015 zu Händen der Krankentaggeldversicherung
hielt
Dr. Z.___ ab dem 2 2. Juni 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % fest . Mittel fristig ging er davon aus, dass mit einer 100%igen Arbeit sfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 7/22/32). 3.1.4
Mit Bericht des B.___ vom 7. September 2015 ( Urk. 7/30/30-31) wurde ein bezüglich der Schmerzen erfreulicher Verlauf festgestellt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert ( Urk. 7/30/30). 3.1 . 5
Dem psychiatrischen Gutachten der C.___ vom 1 8. Dezember 2015 zu Händen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers ( Urk. 7/28) ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/28/25): - rezidivierende depressive Störung, teilremittierte mittelgradige Episode, gegenwärtig leichtgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) festgehalten ( Urk. 7/28/26).
Dem Gutachten ist des Weiteren zu entnehmen, insgesamt sei von einer ICD-10-konformen leichtgradigen Depressionssymptomatik auszuge h en, was gut mit dem im HAMD ermittelten Wert korreliere und zum beschriebenen Verlauf mit einer Teilremission einer ursprünglich mittelgradigen depressiven Symptomatik passe. Der höhere BDI-Wert weise darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv noch deutlicher depressiv wahrnehme. Obschon fachärztliche Befunde zu frühe ren Episoden fehlten, sei angesichts der langjährigen psychopharmakologischen Behandlung und der Aufnahme eines Coachings von einer relevanten depressiven Symptomat ik in der Vergangenheit auszugeh en, sodass mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von rezidivierenden depressiven Phasen und somit einer rezidivie renden depressiven Störung ausgegangen werden könne. Formal werde deshalb eine teilremittierte mittelgradige depressive Episode - aktuell mit einer leicht gra digen Episode - im Rahmen einer rezidivierenden Depressionsstörung codiert ( Urk. 7/28/30). Aktuell bestehe eine depressive Symptomatik, die den Beschwer de führer gemäss eigenen Angaben durch eine Abnahme der Konzentrations fähig keit, Zunahme der Reizbarkeit und Abnahme der Energie sowie durch bestehende Existenzängste und Insuffizienzerleben einschränke. Dies führe einerseits zu Ein schränkungen der Durchhaltefähigkeit und der Spontanaktivitäten, andererseits auch der Strukturierungsfähigkeit, der Entscheidungsfähigkeit und der sozialen Kompetenzen. In seiner jetzigen Tätigkeit wirkten sich vor allem die Einschrän kungen der Durchhalte - und der Strukturierungs
- sowie der Kommunikations- und Selbstbehauptungsfähigkeit aufgrund der Reizbarkeit einschränkend aus. Eine aktuelle Arbeitsbelastung von etwa 60 % erscheine hier angemessen. Aus gutachterlicher Sicht wäre eine leichte Verbesserung der Leistung bei einer besser strukturierten Tätigkeit mit weniger Ablenkung, beispielsweise durch mangelnde Telefonanrufe und «Hilferufe» aufgrund von EDV-Problemen und eine Vermin derung des Kundenkontaktes möglich. Unter diesen Voraussetzungen wäre von einer ang epassten Tätigkeit auszugeh en, bei der eine etwa 60-70 % ige Leistung erbracht werden könnte. Es sei jedoch davon auszuge h en, dass sich in den nächsten Monaten der Zustand des Beschwerdeführers weiter v erbessern werde, und dass damit die Arbeitsfähigkeit wieder auf das frühere Niveau gesteigert wer den könne. Der jetzige Einsatz in einem 50-60%igen Pen sum erscheine im Rah men der bestehenden Eingliederung sinnvoll und zielführend ( Urk. 7/28/32-33). Zurzeit werde der Beschwerdeführer psychotherapeutisch und psychopharma ko logisch mit 30 mg Cipralex und Deanxit behandelt. Unter Cipralex sei es zu einer erheblichen Besserung seines Zustandes gekommen; der Beschwerdeführer habe einen Unterschied in der Wirkung im Vergleich zur vorherigen Medikation mit Fluoxetin erkannt. Insgesamt sei hier von einer regelrechten Behandlung auszu geh en. Vor der Operation im Sommer sei es bereits zu einer erheblichen Remission der Symptomatik gekommen. Trotz des Rückschlags durch die Operation und den konsekutiven Schwierigkeiten mit der Versicherung besteh e auch jetzt eine langsame Verbesserung, die sich auch in der Zunahm e des Arbeitspensums wider spieg le. Somit sei hier aus gutachterlicher Sicht von e iner günstigen Prognose auszugeh en. Es sei zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer in den nächsten sechs Monaten wieder vollständig erholen werde. Dabei empfehle es sich, allfällig verbleibende Restsymptome – bei unipolaren Depressionen ein nicht seltenes Phänomen – konsequent weiter zu behandeln ( Urk. 7/28/33). 3. 2
Anlässlich der Neuanmeldung vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 7/40) , womit eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands seit der rechtskräftigen erstmaligen Beur teilung des medizinischen Sachverhalts mit Verfügung vom 1 2. Mai 2016
geltend gemacht wurde, reichte der Beschwerdeführer die folgenden medizinischen Be richte zu den Akten: 3.2.1
Dr. med. D.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, B.___ , Abteilung Chirurgie, hielt im Bericht vom 1 0. Juni 2015 zu Händen von Dr. Z.___ (Urk. 7/57), fest, der Beschwerdeführer leide an posttraumatischen Beschwerden Sinus tarsi links seitig bei Status nach Supinationstrauma vom 3 0. April 2012 sowie an Pes plano valgus et abductus bei zweitgradiger Tibialis posterior Insuffizienz beidseitig. Letztendlich seien die Beschwerden wahrscheinlich auf eine posttraumatische Vernarbung im Sinus tarsi zurückzuführen. Andere Gelenkspathologien bestün den nicht. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 0 % ( Urk. 7/57/1). 3.2.2
Dr. med. E.___ , FMH Radiologie, hielt im Bericht vom 6. Januar 2016 ( Urk. 7/51) fest, es bestehe eine geringgradige Arthrose im posterioren Komparti ment des unteren Sprunggelenkes. Es bestünden keine weiteren wesentlichen degenerativen Veränderungen und keine ossäre Coalitio. Es liege ein prominenter Processus tali posterior vor, die Stellung und Artikulation sei regelrecht und es bestehe keine Fraktur ( Urk. 7/51). 3.2.3
Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 5. April 2016 ( Urk. 7/52) folgende Diagnose fest (Urk. 7/52/1): - p ersistierende Beschwerden Aussenseite Rückfuss bei Status nach: - regelrecht ausgeheilter plastischer Deckung vom 2. Oktober 2015 (fecit Dr. med. F.___ ) bei postoperativem Wundinfekt mit USG-/OSG-Arthritis links durch Penicillin-sensib l en Staphylococcus aureus - Exploration und Ausräumung Sinus tarsi und Exploration der Pero neal sehnen links am 1 9. August 2015 - postoperative Hämatomevakuation am 2 0. August 2015 - Arthrotomie, Bakteriologieentnahme, Spülung und D é bridement unteres Sprunggelenk und Peronealsehnenfach links am 1 4. September 2015, VAC - Verbandswechsel F uss links vom 1 8. September 2015 - D é bridement und Spülung linker F uss am 2 2. September 2015 - OSG-Arthroskopie und Spülung Sinus tarsi links vom 2 3. September 201 5 - VAC-Verbandswechsel Fuss links am 2 8. September 2015 - Wundrevision, D é bridement und Defektdeckung mit deepitheliali siertem kutanem tu rn over flap 5 x 3 , 5 cm und Defektdeckung mit Spalthaut 5
x8
cm, quer gemesht sowie Anlage eines VAC-Verbandes am 2. Oktober 2015 (fecit Dr. med. F.___ )
Ferner ist dem Bericht zu entnehmen, der Beschwerdeführer gebe an, durch Phy siotherapie Linderung der Schmerzen zu erfahren. Nach Reduktion der Schmerz medikation seien die Beschwerden deutlich besser geworden. Trotz all der Be schwerden bleibe er aktiv und mache Sport. Die plastische Deckung über dem Sinus tarsi sei regelrecht ausgeheilt. Es bestehe kein Anhalt für eine lokale oder fortgeleitete Entzündung. Die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks links habe sich deutlich verbessert. Dieses habe nun annähernd die Beweglichkeit des rechten unteren Sprunggelenks ( Urk. 7/52/2). 3.2.4
Dr. med. G.___ , FMH Radiologie, berichtete am 1 9. April 2016 zu Händen von Dr. D.___ ( Urk. 7/53), im Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. September 2015 bei Status nach Arthritis des unteren Sprunggelenks bestehe ein Residualbefund mit kleinem Knorpeldefekt der hinteren Gelenkfacette des Talus lateral und angrenzend eine ödemäquivalente subchondrale Signalalter a tion des Knochenmarks des Corpus tali als Ausdruck arthrotischer Verände rungen. Das diffuse Ödem im Rahmen der Arthritis sei fast vollständig regredient, nur im Processus lateralis tali fänden sich angrenzend ebenfalls rückläufige Ver änderungen der Weichteile im operativen Zugang und im Sinus tarsi noch geringe diffuse Knochenmarksveränderungen. Neu sei die Vernarbung des Retinaculum musculorum peronerorum, möglicherweise postoperativ bei vorbestehendem Läng riss der Peroneus brevis-Sehne. Die Arthrose des TMT-II-Gelenkes werde unverändert beschrieben. Es bestehe ein kleines Ganglion angrenzend an das Ligamentum fibulotalare anterius ( Urk. 7/53/2). 3.2.5
Dr. D.___ berichtete am 2 6. April 2016 zu Händen von Dr. Z.___ (Urk. 7/54), trotz der Beschwerdepersistenz sähe er eine insgesamt positive Ent wicklung. Der Beschwerdeführer habe bereits die Schmerzmedikation mit Morphinen deutlich reduzieren können. Die Beweglichkeit des unteren Sprungge lenkes sei deutlich verbessert. Letztendlich werde ein Endzustand erst ein Jahr nach der Lappenversorgung erreicht sein ( Urk. 7/54). 3.2.6
Dem Bericht von Dr. D.___ , B.___ , Abteilung Chirurgie, vom 14. Juli 2016 zu Händen von Dr. Z.___
( Urk. 7/55), kan n dieselbe Diagnose ent nommen werden, welche bereits mit Bericht vom 5. April 2016 (vgl. E. 3.2. 3 ) festgehalten wurde. Dem Bericht ist ferne r zu entnehmen, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2016 eine
Reduktion der Schmerzmittel sowie eine Beschwerdebesserung unter Neuraltherapi e erfolgt sei ( Urk. 7/55/1). Im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2016 best ünd e n
eine deutlich mobilere Narbe und weiterhin Zunahme der Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes, welche jetzt seitengleich sei. Weiterhin liege ein deutlicher Druckschmerz über der Narbe vor. Es bestehe eine langsame Besserung der Beschwerdesymptomatik ( Urk. 7/55/2). 3.2.7
Der für die
A.___ tätige Dr. med. H.___ , FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 2 0. Dezember 2016 fest, es lägen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vor ( Urk. 7/45/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0) - Adipositas, Magenbypass 2012 - postoperativer Wundinfekt linkes Spru n ggelenk - Diskushernie C6/7, Versteifung 2010 - allergisches Asthma bronchiale
Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe beim Eintritt nach erfolgter Kündigung per 3 1. August 2016 und damit verbunden der finan ziellen Situation sowie der belastenden privaten Situation Angst- und Überfor derungsgefühle hinsichtlich seiner beruflichen Situation gezeigt. Im Hintergrund bestehe eine gering ausgeprägte Eigenverantwortung und damit zusammen hän gend ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, was ihn in eine gewisse Handl ung s unfähigkeit und einen starken Leidensdruck bringe. Über den Aufenthalt hinweg habe der Beschwerdeführer eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen Zu stands bildes erzielen können. Beim Austritt sei eine deutliche Stimmungsauf hellung im Sinne verminderter Existenzängste und verstärkter Zuversicht sowie erhöhter Lebensfreude wahrgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe eine Verringerung des Gedankendrehens, eine Stärkung des Antriebes sowie die Ver bes serung des Schlafes unter Medikation erwähnt. Es bestehe hierbei noch keine vollständige Remission der Symptomatik. Gerade auch hinsichtlich der Vita lge fühle und innerer Unruhe nehme er anhaltende Einschränkungen wahr ( Urk. 7/45/ 2). Die ärztlichen Visiten konzentrierten sich überwiegend auf die aktuell sehr belastende psychosoziale Konstellation und weniger auf die post operati ve Schmerzproblematik. Der Beschwerdeführer sei vom 2 4. Oktober bis 3. Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/45/3). 4. 4.1 4.1.1
Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer beantragte Wiedererwägung der rechtskräftigen erstmaligen Rentenverweigerung einzugehen. 4.1.2
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durchsetzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wieder erwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 4.1.3
Der Beschwerdeführer stellte im Einwandverfahren keinen formellen Antr ag auf wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 2. Mai
2016 (vgl. Urk. 7/ 58/10).
Entsprechend äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu. Ein Wiedererwägungsgesuch wäre an die Beschwerdegegnerin zu richten. Ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die rentenabweisende Verfügung v om 12. Mai 2016 ( Urk. 7/37) im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht jedoch ausser Diskussion , da
kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiederer wägung existiert . Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2
Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sach verhaltsänderung glaubhaft zu machen (E. 1.3); diesbezüglich spielt der Unter suchungsgrundsatz nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Deshalb hat das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5); ärztliche Berichte, die der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorlagen, sind zu berücksichtigen, während jene – so auch Urk. 10 –, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1). Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ist – wie bereits dargelegt (E. 1.2) – zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt. Die erst malige Rentenverweigerung ging der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug nur sehr kurze Zeit (fünf Monate) voran und es sind dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen. Solange die Beschwerde geg nerin nicht auf die Beschwerde eintritt, geht das Argument des Beschwerde führers, die Beschwerdegegnerin habe mangels Vornahme von Abklärungen im aktuellen Neuanmeldungsverfahren den Untersuchungsgrundsatz verletzt, fehl. 4.3
4.3.1
Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, enthalten die im Rahmen des Ver waltungsverfahrens eingereichten Berichte , welche sich auf den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nach der rechtskräftigen erstmaligen Rentenverwei gerung beziehen (vgl. 3.2.6-3.2.7 ) , keine substanziellen Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 12. Mai 2016, als ein Leistungsanspruch erstmals verneint wurde. 4.3.2
Zunächst ist auf die orthopädische Seite des Gesundheitszustands einzugehen. Im Rahmen der erstmaligen Anmeldung wurden diverse orthopädische Berichte zu den Akten genommen (vgl. E. 3. 1.1-3.1.4 ). Sodann legte der Beschwerdeführer im Rahmen des Neuanmeld e verfahrens weitere Berichte auf, welche sich zum Gesund heitszustand zum Zeitpunkt der Prüfung der Erstanmeldung äussern (E.
3.2.1-3.2.5). Den aufliegenden Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwer de führer hauptsächlich an Fuss- respektive Sprunggelenksbeschwerden litt (post traumatische Beschwerden am Sinus tarsi und pes planovalgus). Bereits vor Erlass der erstmaligen Leistungsv erweigerungsverfügung berichteten die behandelnden Ärzte von einer Linderung der Schmerzen durch Therapie und dass der Be schwerdeführer weiterhin Sport betreibe und aktiv sei. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde denn auch nur zu Beginn attestiert. Dr. D.___
ging ab 1 0. Juni 2015 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.2.1). Dem einzigen im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 1 4. Juli 2016 sind die bereits bekannten Diagnosen zu entnehmen. Der behan delnde Orthopäde hielt darin eine Beschwerdeverbesserung fest (E. 3. 2.6 ). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Es ist auch nicht ersichtlich , inwiefern der Beschwerdeführer im aktuellen Neuanmeldungsverfahren
– und im Übrigen auch bei der erstmaligen Rentenprüfung – in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen
sein soll. Neue Diagnosen, Befunde und vor allem funktionelle Beeinträchtigungen wurden ebenfalls keine genannt. Eine erhebliche Verschlech terung der somatischen Beschwerden ergibt sich aus dem Bericht vom 1 4. Juli 2016 jedenfalls nicht, vielmehr scheint in orthopädischer Hinsicht eine (weitere) Beschwerdelinderung eingetreten zu sein . 4.3.3
Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, ein Revisionsgrund sei in der Tatsache zu erblicken, dass eine weitere depressive Episode mittleren Grades, aufgetreten sei.
Dem einzigen psychiatrischen Bericht zum aktuellen Gesundheitszustand , welcher im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens zu den Akten gereicht worden war (E.
3. 2.7 ), ist zu entnehmen, dass die Ärzte der A.___ beim Austritt des Beschwerdeführers eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erblickten und eine deutliche Stimmungsaufhellung (verminderte Existenzängste, Zuversicht, erhöhte Lebensfreude, Verringerung des Gedankendrehens, Stärkung des Antriebs und Verbesserung des Schlafs unter Medikation) wahrnahmen . Sie hielten eine unvollständige Remission der Symptomatik fest. Die Einschätzung der Ärzte der A.___ vom 2 0. Dezember 2016 entspricht somit im Wesent lichen der gutachterlich am 1 8. Dezember 2015 festgestellten und es ist davon auszugehen, dass ein im Wesentlichen unveränderter psychischer Gesundheits zustand vorliegt. Schon bei der Erstanmeldung war nämlich von einer rezidivie renden depressiven Störung, teilremittierte mittelgradige Episode leichtgradigen Ausmasses die Rede (E. 3. 1.5 ) .
Inwiefern sich im Rahmen der neuerlichen depressiven Episode eine Leistungs einschränkung erg ibt , wird nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Defini tionsgemäss besteht eine rezidivierende depressive Störung gerade aus verschie denen wiederkehrenden Episoden, welche für sich allein gesehen nicht geeignet sind, eine invalidenversicherungsrechtlich massgebende langandauernde Beein trä ch tigung herbeizuführen.
Ohnehin reicht es für eine Neuanmeldung nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung geltend zu machen. Ins besondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose , oder eben eine (weitere) depressive Episode, per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeits fähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/201 6 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).
Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass ur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizi nisches Substrat unabdingbar ist , das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie bei spiels weise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finan zieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass
psychosoziale Faktoren das Beschwerde bild des Beschwerdeführers massgeblich mit bestimmen. So gaben die Ärzte der A.___ an, momentan herrsche – nach Kündigung der Arbeitsstelle per 31.
August 2016 -
eine sehr belastende psychosoziale Konstellation vor. Das Auf treten weitere r depressive r Episode n erscheint vor diesem Hintergrund nachvoll ziehbar. Gleichzeitig spricht dies
– selbst wenn von einer Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustands auszugehen wäre – gegen eine invalidenver siche rungsrechtliche Relevanz einer solchen .
Was den psychophysischen Erschöpfungszustand als Z-Diagnosen anbelangt (ICD-10 Z73.0) , ist zu sagen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Z-Diag nosen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2015 vom 3. Februar
2016 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Zu den weite ren im Bericht der A.___ (E. 3.3.3) genannten Diagnosen erübrigen sich Aus führungen, da diese fachfremd gestellt wurden und überdies jegliche Begrün dung ihrer Herleitung oder Auswirkung fehlt. 4.4
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass d er Beschwerdeführer somit nicht glaub haft gemacht hat , dass es nach der Verfügung vom 1 2. Mai 2016 (Urk. 7/37) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 2) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist.
Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung einge treten. 5 .
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Umhang - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9-10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann