Sachverhalt
1.
1.1
Bei der 1991 geborenen X.___ wurde im Kindesalter die Diag nose eines POS (psychoorganisches Syndrom) gestellt und das Geburts ge brechen GG 404 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) anerkannt (Urk.
6/11/2 und Urk. 6/12). Die Eidgenössische Invalidenver sicherung sprach ihr deshalb verschiedentlich Massnahmen (Ergotherapie, ambulante und statio nä re Psychotherapie n und Sonderschulung
zu (Urk. 6 /13, 6/16, 6/46, 6/52, 6/55, 6/67, 7/78 f., 7/81, 7/87, 7/90, 7/100, 7/112 f., 7/115, 7/117f., 7/121) . Im Sommer 2009 trat die Versicherte eine Lehrstelle als Fachangestellt e Gesundheit im Pflegezentrum Y.___
an (Urk. 7/119 und Urk. 7/156) und arbeitet ab 1.
Oktober 2012 als Fachfrau Gesundheit im Altersheim
Z.___ (Urk. 7/159). 1.2
Am 2 8. März 2013 erlitt sie als Fahrzeuglenkerin eines Motorfahrzeuges auf eisglatter Strasse eine Kollision mit einem Lieferwagen, bei der sie sich eine Commotio cer e bri, ein Pneumothorax, ein stumpfes Bauchtrauma mit Harn blasen ruptur und Beckenring frakturen zuzog (Urk. 6/139/221 und Urk.
6/139/25). Die Basler Versicherung als Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen und Taggeld, [vgl. Urk. 6/139/164 und Urk.
6/223/2-13 ]). 1.3
Am 5. November 2013 meldete sich die Versicherte unter Angabe von seit dem Unfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/125 Ziff.
6.2 f.). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsi cht, zog mehrfach die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/13 4, 6/139, 6/174, 6/193), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 6/143) und gewährt e Berufs beratung (Urk.
6/171).
Nachdem die Versicherte am
9. April 2015 ein Kind
geboren (Urk. 7/196 f.) und am 2 9. Juni 2015 mit ge teil t hatte, dass sie aufgrund der Betreuungssi tuation eine eventuelle Umschulung erstmals um zwei Jahre verschiebe und
–
um nicht in zu hohe Schulden zu gerate n
–
eine Renten abklärung wünsche (Urk. 6/210), schloss die IV-Stelle die berufliche n Eingliederungs massnahmen ab und wies auf eine separate Rentenprüfung hin (Mitteilung vom 6. Juli 2015 [ Urk. 6/214 ]). Am 1. Dezember 2015 liess die IV Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am Wohnort d er Versi cherten durch führen (Urk. 6/226) und legte den Fall mehrfach ihrem regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (Urk. 6/247). Mit Vorbescheid vom 1 4. November 2016 stellte sie bei einem ermittelten Invalidi täts grad von 12 %
die Abweisung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussic ht (Urk. 6/249). Daran hielt
sie nach dem Eingang von Einwendungen (Urk. 6/252 und Urk. 6/253) mit Verfü gung vom 2 9. März 2017 (Urk.
2) fest. 2 .
Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Mai 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 9. März 2017 sei aufzuheben und es seien ihr die Leistungen aus IVG auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle bean tragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 mit dem Verweis auf die Akten und Verzicht auf eine Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführer in am 1 2. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) .
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG)
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2– 4 der Verordnung über die Invaliden ver sich e rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berech nung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situa tion, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E.
5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E.
4.4 und E. 4.7). 1.5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der ver sicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der ver sicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei lig ten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.
auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdi gungs kriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mut masslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicher ten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als Fach angestellte Gesundheit in einem 60%-Pensum tätig wäre. In dieser Tätigkeit könnte sie ein Jahreseinkommen von Fr. 37'026.60 erwirtschaften . Die medi zini sche Beurteilung ergebe, dass die bisherige Tätigkeit als Fachangestellte Gesund heit nicht mehr zumutbar sei. Für leidensangepasste Tätigkeiten (wech sel belasten d, Hantieren von Lasten bis maximal 15 kg, ergonomisch ein ge richteter Arbeitsplatz) sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig. In einem 60
% Pensum liesse sich gestützt auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik ein Jahreseinkommen von Fr. 32'275.80 erzielen. D ie Einschränkung im Haushalt sei mit 11.8 % zu veranschlagen. Im Erwerbsbereich ergebe sich ein Teilinvali ditätsgrad von 7.7 % und im Haushaltsbereich von 4.72 % und daraus resultiere ein (Gesamt-) Invaliditätsgrad von 12 % . Am 1 4. November 2016 sei als scha den mindernde Massnahme eine psychiatrische Behand lung auferlegt worden, und nachdem am 7. März 2017 durch die Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, dass s ie seit 2014 nicht mehr in psychiatris cher Behandlung stehe,
sei die Mitwirkungspflicht verletzt worden . Es bestehe a uch k ein Anspruch auf berufli che Massnahmen in Form einer Umschulung, da der Invaliditätsgrad unter 20 % liege . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3), beim Beschwerdebild stünden Unfallfolgen im Vordergrund und die Ein sprache abteilung des UVG -Versicherers sei zum Ergebnis ge langt, dass es zwecks Klärung des medizinischen Sachverhalts einer polydisziplinären Begut achtung bedürfe.
Die Feststellung des RAD, wonach angepasst eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, stehe im Gegensatz zu den medizinischen Akten, welche das Persistieren erheb licher Unfallfolgen belegten und damit gegen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sprächen. So habe Dr.
med. A.___ im Bericht vom 1 0. Mai 2015 die Leistungsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit als „ungewiss" qualifiziert und Dr. B.___ im Bericht vom 2 1. Januar 2014 nebst den organischen Unfallfolgen eine reaktive mittelgradige depressive Stö rung diagnostiziert. Auch andere Berichte, wie jener von Dr. A.___ vom 1 4. März 2015, in welc hem er die Einhaltung der C annabis-Abstinenz bestätigt habe, seien Befunde wie Konzentrations - s chwierigkeiten, Vergesslichkeit im All tag, Schmerzangaben mit Beeint rächtigung bei längerem Laufen, Sitzen und Stehen zu finden, welche für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Rele vanz seien (S. 4 f.).
Sodann seien auch die Feststellungen zur Qualifikation im Abklärungsbericht Beruf und Haushalt mängelbehaftet und die von der Beschwerdeführerin ange geben en Gründe für das Ausmass einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Validenverlauf nicht unglaubwürdig, sondern aufgrund der konkreten Lebens verhältnisse, insbesondere der finanziellen Situation nachvollziehbar .
D ie angefochtene Verfügung verneine auch den Anspruch auf berufliche Mass nahmen mit dem Hinweis, der Invaliditätsgrad liege unter 20 % . Da die Ermitt lung des Invaliditätsgrades aufgrund von Mängel n in der medizinischen Abklärung fehlerhaft und willkürlich sei, sei die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt aufzuheben (S. 5). 3.
3.1
Im Assessmentbericht der C.___ vom 2 7. November 2013 (Urk.
6/139/1 10) zu Händen des Unfallversicherers stellte n
Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psychologin D.___ die folgenden Diagnosen (S. 1) : - Reaktive, mittelgradige depressive Störung mit ICD-10 F32.1 nach Unfall vom 2 6. März 2013 - Schädel Hirn Trauma (GCS 7) nach Unfall vom 2 6. März 2013 mit fragli chem Beitrag zur anhaltenden Reduktion der kognitiven Leistungs fähigkeit - Status nach instabiler Beckenringfraktur nach Unfall vom 2 6. März 2013 mit anhaltender Schmerzsymptom atik und Funktionseinschränkung Die Beschwerdeführer in beklage Schmerzen im Kreuz und im Berei ch des Steiss beins und dass sie zu viele Schmerzmittel nehmen müsse . Zusätzlich als Selbst medikation konsumiere sie noch Cannabis, was sie vorher nur sehr vereinzelt bei spezieller Gelegenheit getan habe. Sie berichte, dass sie nicht längere Stre cken laufen könne und nach 15-20 Minuten wieder zehn Minuten ausruhen und sitzen müsse . Sie leide sehr unter wechselnden extremen Stimmungs schwankungen. Ihre Leistungsfähigkeit sei reduziert und sie fürchte um ihre Stelle. Wenn von Umschulung die Rede sei, habe sie starke Ängste, dass sie dazu nicht in der Lage und fähig sei. Sie fürchte sich davor, Prüfunge n nicht bestehen zu können, da ihre Aufmerksamke it sehr stark eingeschränkt sei und die Konzentration und das G edächtnis noch schlechter als vor dem Unfall seien . Sie habe bereits früher Mühe gehabt, sich in der Schule zu ko nzentrieren und zu lernen. Aber nun sei alles viel schlimmer. Sie vergesse Termine, verlege Gegen stände und wis se nach kurzer Zeit nicht mehr, warum sie zum Beispiel in die Küche gegangen sei. Zudem habe sie starke Ängste bei der Arbeit, dass sie durch ihre schlechte Konzentration Patienten fehlbehandeln könnte. Auch empfinde sie immer noch im linken Bein eine gewi sse Taubheit und sie
fühle sich generell etwas steifer und weniger beweglich (S. 3) .
Sie habe
eine sehr belastende Kindheit und wiederkehrende schwere psychische Krisen erlebt und trotz aller Krisen und einer schwierigen Schulzeit (Konze ntrations- und Lern- Schwierigkeiten) eine dreijährige Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit abschliessen können und habe s e it Sommer 2012 zu 60 %
gearbeitet (S. 4).
Es wurde weiter erwähnt, die Beschwerdeführerin habe am 2 6. März 2013 als Lenkerin eines Personenwagens einen schweren Unfall auf eisglatter Strasse mit diverse n
inneren Verletzungen, mehrfache n Beckenbrüche n und ein em
Schädel Hirn Trauma erlitten. Mit Hilfe der Behandlungen und ununterbrochener Schmerzmedikation habe sie sich körperlich einigermassen s tabilisieren und im September 2013 in reduziertem Pensum wieder beginnen können zu arbeiten . D ie Situation habe sich dadurch bezüglich Schmerzen und psychischer Befind lich keit deutlich verschlechtert . Aus Angst vor dem Verlust des Arbeits platzes
habe sie die Präsenzzeit und Arbeitsleistung stetig erhöht, was eine Überdo sierung des Schmerzmittels und zusätzlichen Cannabiskonsum zur Folge gehabt habe. Es falle ihr schwer, die derzeitige unfallbedingte Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit mit den anhaltenden Schmerzen zu akzeptie ren und eine Balance zu finden. Beim Assessment hätten
sich im Vordergrund eine deutliche depressive Symp tomatik mit Verlust von Freude, Verl ust von Selbstwert, Zukunft s ängste, erhebliche Konzentrati onsstörungen un d des Öfteren deutliche suizidale Gedanken gezeigt. Die erheblichen Konzentrationsstörungen und Ermüdbarkeit könnten teilweise a uch mit dem SHT (Cannabis) im Zusammen hang stehen. Erst nach einer Änderung und Reduktion d er Schmerzmedikation und Ausschleichen des Cannabiskonsums könne diese Frage klarer be antwortet werden. Die geschilderte Gesamtsituation der Beschwerdeführerin sei sehr komplex. Es bestünden körperliche Unfallfolgen, welche aus der Sicht des behan deln den Arztes an der Klinik E.___ aufgrund des ungüns tigen Ver laufes eines stationären Rehabili tationsaufenthaltes bedürften. Im psychi schen Bereich finde sich eine erhebliche Destabilisierun g und eine Gefährdung der ersten beruflichen Identität und des Leben sentwurfs bei eingeschränkte n Mög lich keiten z ur sportlichen Ausbalancierung und bei einer
sich im jugendliche n Alter befindenden Beschwerdeführerin ohne familiäre Unter stützung und dem Hinter grund langandauernder traumatisierender lebensge schichtlicher Belastun gen und Krisen (S. 7 f.) .
Aufgrund der suizidalen und stark schwankenden emotionalen Situation sei die unterstützende Behandlung mittels einer schmerzmodulierenden antidepressiven Medikation sehr wichtig . Aus psychiatrischer Sicht sei derzeit von einer einge schränkten Arbeitsfähigkeit von 50 % (die Hälfte des bisherigen 60 % Pensums) auszugehen. Aus somatischer Perspektive bestehe laut Auskunft von Dr. med. F.___ eben falls eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit i m Pflegeberuf. Tragen, Heben sowie langes Stehen und Gehen sei nur sehr eingeschränkt mög lich, wobei eine Neubeurteilung aus somatischer Sicht ein e genauere Ein schätzung ermöglichen sollte (S. 9 f.). 3.2
Im Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 2 8. Januar 2014 (Urk. 6/174/27) wies der zuständige Oberarzt des Schmerzambulatoriums auf unklare Schmer zen im Rücken, lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein hin. Die Schmerzen sei en als gemischt nozizeptiv -neuropathisch zu beurteilen . Die starke Bewegungs-, Belastungs- und Lageabhängigkeit spreche am ehesten für eine mechanische und in diesem Sinne nozizeptive Ursache. Die Veränderung der Sensibilität könne keinem Dermatom oder Nervenhautast zugeordnet werden, sei jedoch deutlich und reproduzierbar, sodass es sich allenfalls um gewisse Kompro mittierung en
von Nerven im Rahmen des Beckentraumas handeln könnte . 3.3
Im Verlaufsbericht der C.___ vom 2 1. Februar 2014
(Urk. 6/174/22-24)
gab Dr. B.___ an, bisher hätten fünf psy chotherapeutische Sitzungen bei der Psychotherapeutin H.___ sowie ei ne psychiatrische Konsultation bei ihm stattgefunden. Aufgrund der diversen Belastungen sei es trotz der regelmässigen Einnahme des Antidepressivums bezüglich der Schmerzen und psychischen Symptomatik zu eine r Verschlechterung gekommen, so dass eine stationäre Behandlung dringlicher geworden sei. Die Schmerzen im Kreuz und im Bereich des Steissbeins seien unvermindert stark und schränkten sie im Alltag stark ein und die Einrichtung des neuen Heims mit Pflege des zugehörigen Garten s sei so für sie nicht möglich. Aufgrund des Stellenverlustes g inge es ihr auch psychisch noch schlechter,
und e motional finde sich eine erhöhte Vulnerabilität und depressive Grundstimmung und der Wunsch, so nicht mehr weiterzuleben, wobei konkrete Suizidpläne verneint worden seien. A ufgrund der somatischen wie auch aufgrund der psychischen Folgesymptomatik bestehe die Notwendig ke it einer stationären Behandlung.
In einem weiteren Bericht vom 1 2. März 2014 (Urk. 6/174/17-18) äusserte Dr.
B.___
aufgrund der aktuellen psychi schen Situation seine Besorgnis . I n der bisherigen Behandlung sei es vorerst um den Aufbau eines verlässlich en
therapeutischen Arbeitsbündnisses gegangen .
I m bisherigen Verlauf habe
sich die labile psychische Verfassung deutlicher gezeigt und es sei leider von einer Destabilisierung mit erheblicher Suizidgefahr auszugehen . Es bestehe daher nach wie vor die Indikation zu einer stationären Behandlung. Danach könne bei ausreichender psychischer Stabilisation die Reduktion des Can n abiskonsums in Angriff genommen werden. 3.4
Im Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 1 9. März 2014
(Urk. 6/174/9-11) führt e Oberarzt PD Dr.
med. I.___
die folgenden Diagnosen auf: 1.
Anhaltendes unspezifisches lumbospondylogenes Syndrom links - Im Bereich der LWS nach Unfall vom 2 6. März 2013 ohne Frak tur nachweis - Mässige Spondylarthrosen in der unteren Lendenwirbelsäule, ver mut lich vorübergehend aktiviert - Generalisierte Hyperlaxität und muskuläre Insuffizienz 2. Generalisierte Hyperlaxität (Beighton -Score 7/9) 3. Polytrauma am 2 6. März 2013 mit instabiler vorderer und hinterer Becken ringfraktur, Thorax und Bauchtrauma mit Harnblasenruptur, kleinem Pneumothorax und Hypothermie nach Unfall mit Intensivpfle ge behandlung, Osteosynthese im Bereich des Beckens und Revision der abdominalen Verletzungen, Commotio cerebri - Status nach Osteosynthese der Becke nringfraktur (März 2013) ohne
Lockerungszeichen, etwas vorstehende Becken-Schraube, kli nisch ohne radikuläre Reizung (Mai 2014)
Es bestehe ein chronisches, unspezifisches
lumbosakrales Schmerzsyndrom, w obei eine initial nicht auszuschliessende intermittierende S1-Reizung links im Verlauf nicht habe bestätigt werden können. Es bestehe auch kein radiolo gisches Korrelat dafür. Wahrscheinlich sei von einer vorübergehenden Akti vierung der über das alters übliche Ausmass hinausge henden Spondy l arthrosen auszugehen. Konkomit t ierend bestünden eine generalisierte Hyper l axizi tät und eine muskuläre Haltungsinsuffizienz. Hinsichtlich der Becken frakturen seien deutlich untergeordnete und subjektiv kaum beklagte Restb eschwerden mit aus lös baren Leistenschmerzen links bei forcierter Aussenrotation vorhanden . In beruflicher Hinsicht sei die Eingliederung in einer wechselbe l astenden Tätig keit im mittelschweren Bereich mit Hantieren von Lasten bi s 15 kg sinnvoll und zumutbar. N ach Belastbarkeitssteigerung sei eventuell auch ein höheres Niveau erreichbar. Im Pflegebereich seien dadurch Einschränkungen in qualitativer Hin sicht vorhanden (vorläufig keine Transfers von Leuten mit ungenügender Kooperationsfähigkeit und nur manchmal Einnehmen von unergonomischen Haltungen). Es wurde festgehalten, dass keine Stellung zu r medizinisch- theoretische n Arbeitsfähigkeit genommen werde. 3.5
Dr. med. A.___, Allgemein e Medizin FMH, berichtete am 1 4. März 2015 (Urk. 6/184), er kenne die Beschwerdeführerin seit dem 2 6. September 2014, als er sie anlässlich des Autounfalls vom 2 6. März 2013 wegen einer Sensibilitäts minderung im linken Bein behandelt habe. Aufgrund einer Auflage der IV führe er die Kontrolle der Cannabisabstinenz durch, wobei sich die monatlichen Tests von November 2014 bis Februar 2015 stets negativ gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich einer Anamneseerhebung über Konzentra tionsschwierigkeiten und Vergesslichkeit im Allta g berichtet, und dass sie nicht lange l aufen, s itzen oder stehen könne und wegen Muskelschmerzen die Posi tion häufig ändern müsse .
Im Formularbericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 1 0. Juli 2015 (Urk. 6/215) wies Dr. A.___ darauf hin, die Beschwerdeführerin habe am 9. April 2015 ein gesundes Kind geboren und über die Arbeitsfähigkeit könne er keine sicheren Angaben machen (Ziff. 1.11). 3.6
Med. pract . J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD
der Beschwerdegegnerin führte in seiner Aktenbeurteilung vom 12 .
Oktober 2016 (Urk.
6/247/14
f.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Polytrauma März 2013 mit vorderer und hinterer Beckenringfraktur, Thorax- und Bauchtrauma, kleinem Pneumothorax, Commotio cerebri, Osteo synthese im Bereich des Beckens und lumbospondylogenes Schmerzsyn drom seit dem Unfall und Cannabisabusus .
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
in der bisherige n Tätigkeit als FaGe (Fach angestellte Gesundheit) bestünden qualitative Einschränkungen aufgrund der Unfallverletzungen (kein Transfer von Personen mit ungenügender Koope rations fähigkeit, keine unergonomischen Haltungen, ke in Tragen von Lasten über 15 kg) . Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit umschrieb der RAD -Arzt als wechselbelastende Tätigkeiten mit Hantieren von Lasten bis maximal 15 kg an einem ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz.
I n ange passter Tät ig keit gemäss diesem Belastungsprofil betrage die Arbeitsfähig keit spätestens ab März 2014 100 %
unter Anmerkung, dass l aut Gesprächsnotiz vom 2 0. August 2015 die Arbeitsfähigkeit in einer angepasst en Tätigkeit von allen Parteien unbestritten sei . 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf (Rente n-) Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbe sondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, auf grund dessen sie in ihrem Leistungsvermögen in einem l eistungs be gründen den Ausmass eingeschränkt ist. 4.2
Aus den Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin b ereits im Kindes alter psychische Auffälligkeiten bestanden, weshalb ihr medizinische Mass nahmen bis zur V ollendung des 20. Altersjahr s (3 0. Juni 2011)
gewährt wurden (vgl. Sachverhalt E. 1.1).
Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2 8. März 2013 ist aktenkundig, dass auf eine im Vordergrund stehende psychi sche Symptomatik hingewiesen wurde. Sodann wurde aufgezeigt, dass aufgrund der destabilisierten und labilen Verhältnisse und der komplexen Gesamtsi tuation für die Beschwerdeführerin ein verlässlic hes therapeutisches Arbeits bünd nis
von besonderer Bedeutung ist . Im Weiteren wurde in den medizini schen Berichte n aufgrund des Schädel Hirn Traum a s mit Einlieferung der Beschwerdeführerin am Unfalltag bei einem GCS 7 (Glasgow Coma
Scale) die Frage einer anhaltend en Reduktion kognitiver Leistungsfähigkeiten aufgeworfen (E. 3.1 und 3.3) .
Med. pract . J.___
beruft sich bezüglich seiner Einschätzung einer
100%ige n Rest a r beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf eine Aktennotiz vom 20. August 2015 (Urk. 6/218) . Die
entsprechende
Notiz enthält zwar diese Aus sage, sie wurde aber
nicht von ärztlicher Seite abgegeben, womit ihr grund sätzlich nicht der Stellenwert einer
ärztlichen Be richterstattung zu kommen kann. I nwieweit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in invalidenver siche rungsrechtlich rel evanter Weise eingeschränkt ist bleibt damit ungeklärt und lässt sich auch aus den vorhandenen Akten nicht rechtsgenügend ent nehmen. Der Beschwerdegegnerin kann auch nicht gefolgt werden, insofern sie ausführt, die psychische Störung sei lediglich vorübergehend (vgl. Urk. 2 S.
2 unten), oder soweit sie sinngemäss die Auffassung vertritt, mangels psychiatri scher Behandlung liege keine abklärungsbedürftige psychische Stö rung vor, nach dem sie dies von fachärztlicher Seite gar nicht abgeklärt hatte und
auf grund der medizinischen Akten nach wie vor die Diagnose einer depressiven Störung im Raum steht (Urk. 6/139/1).
Ohne e ine umfassende polydisziplinäre Abklärung lässt sich folglich nicht
beur teilen, ob
– und falls ja in welchem Umfang
– körperliche
und psychische
Beein trächtigungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben.
4.3
Mangels einer verlässlichen Beurt eilung der Restarbeitsfähigkeit lässt sich auch nicht beantworten, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Ein gliede rungs massnahmen im Sinne einer Umschulung zusteht.
In diesem Zusammen hang fällt auch auf, dass der erwerbliche Sachverhalt nur lückenhaft abgeklärt wurde respektive wichtige Unterlagen fehl en. So liegen insbesondere weder ein Arbeits- noch ein Abschlusszeugnis noch ein anerkannter Fähigkeitsausweis über die abgeschlossene Lehre als FAGE (Fachangestellte Gesundheit) im Pflege zentrum Y.___
in den Akten .
Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Qualifikation, welche die Beschwer de gegnerin mit 60
% im Erwerbsbereich und 40 % im Haushaltsbereich tätig festgelegt hatte. Wie die Abklärungsperson unter Berücksichtigung
der Aus sagen vor Ort sowie aufgrund von vorhanden en Unterlagen nachvollziehbar dar legte (Urk. 6/226/4), arbeitete die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis im März 2013 lediglich in einem 60 % igen Arbeitspensum. Sodann bekundete sie noch im Juni 2015 selber, dass sie aufgrund der Betreuungssituation ihres am 9. April 2015 März geborenen Sohne s
berufliche Eingliederungs mass nahmen (Umschulung) erstmals um zwei Jahre verschiebe (Urk. 6/210). Daraus ist nicht zu schliessen, dass sie im Gesundheitsfall
– jedenfalls im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung – einer Erwerbstätigkeit von mehr als 60 % nachge hen würde. 4.4
Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren keine eigenen medizinischen Abklärungen getätigt hat und es bei einer
unzu reichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne rechtsgenügliche Auseinan der setzung mit der Aktenlage bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen, zumal der Sachverhalt auch in erwerblicher Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ein gerichtliches Gutachten auch nicht beantragt wurde. Vielmehr ist die Sache damit unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 9. März 2017 (Urk.
2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2).
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrw ert steuer) in der Höhe von Fr. 1 ‘ 8 0 0. -- zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ein e Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 8 0 0. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Nef
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) .
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG)
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2– 4 der Verordnung über die Invaliden ver sich e rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berech nung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situa tion, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E.
5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E.
4.4 und E. 4.7).
E. 1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der ver sicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der ver sicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei lig ten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.
auch BGE 130 V 61 E.
E. 6 /13, 6/16, 6/46, 6/52, 6/55, 6/67, 7/78 f., 7/81, 7/87, 7/90, 7/100, 7/112 f., 7/115, 7/117f., 7/121) . Im Sommer 2009 trat die Versicherte eine Lehrstelle als Fachangestellt e Gesundheit im Pflegezentrum Y.___
an (Urk. 7/119 und Urk. 7/156) und arbeitet ab 1.
Oktober 2012 als Fachfrau Gesundheit im Altersheim
Z.___ (Urk. 7/159).
E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdi gungs kriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mut masslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicher ten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als Fach angestellte Gesundheit in einem 60%-Pensum tätig wäre. In dieser Tätigkeit könnte sie ein Jahreseinkommen von Fr. 37'026.60 erwirtschaften . Die medi zini sche Beurteilung ergebe, dass die bisherige Tätigkeit als Fachangestellte Gesund heit nicht mehr zumutbar sei. Für leidensangepasste Tätigkeiten (wech sel belasten d, Hantieren von Lasten bis maximal 15 kg, ergonomisch ein ge richteter Arbeitsplatz) sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig. In einem 60
% Pensum liesse sich gestützt auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik ein Jahreseinkommen von Fr. 32'275.80 erzielen. D ie Einschränkung im Haushalt sei mit 11.8 % zu veranschlagen. Im Erwerbsbereich ergebe sich ein Teilinvali ditätsgrad von 7.7 % und im Haushaltsbereich von 4.72 % und daraus resultiere ein (Gesamt-) Invaliditätsgrad von 12 % . Am 1 4. November 2016 sei als scha den mindernde Massnahme eine psychiatrische Behand lung auferlegt worden, und nachdem am 7. März 2017 durch die Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, dass s ie seit 2014 nicht mehr in psychiatris cher Behandlung stehe,
sei die Mitwirkungspflicht verletzt worden . Es bestehe a uch k ein Anspruch auf berufli che Massnahmen in Form einer Umschulung, da der Invaliditätsgrad unter 20 % liege . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3), beim Beschwerdebild stünden Unfallfolgen im Vordergrund und die Ein sprache abteilung des UVG -Versicherers sei zum Ergebnis ge langt, dass es zwecks Klärung des medizinischen Sachverhalts einer polydisziplinären Begut achtung bedürfe.
Die Feststellung des RAD, wonach angepasst eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, stehe im Gegensatz zu den medizinischen Akten, welche das Persistieren erheb licher Unfallfolgen belegten und damit gegen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sprächen. So habe Dr.
med. A.___ im Bericht vom 1 0. Mai 2015 die Leistungsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit als „ungewiss" qualifiziert und Dr. B.___ im Bericht vom 2 1. Januar 2014 nebst den organischen Unfallfolgen eine reaktive mittelgradige depressive Stö rung diagnostiziert. Auch andere Berichte, wie jener von Dr. A.___ vom 1 4. März 2015, in welc hem er die Einhaltung der C annabis-Abstinenz bestätigt habe, seien Befunde wie Konzentrations - s chwierigkeiten, Vergesslichkeit im All tag, Schmerzangaben mit Beeint rächtigung bei längerem Laufen, Sitzen und Stehen zu finden, welche für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Rele vanz seien (S. 4 f.).
Sodann seien auch die Feststellungen zur Qualifikation im Abklärungsbericht Beruf und Haushalt mängelbehaftet und die von der Beschwerdeführerin ange geben en Gründe für das Ausmass einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Validenverlauf nicht unglaubwürdig, sondern aufgrund der konkreten Lebens verhältnisse, insbesondere der finanziellen Situation nachvollziehbar .
D ie angefochtene Verfügung verneine auch den Anspruch auf berufliche Mass nahmen mit dem Hinweis, der Invaliditätsgrad liege unter 20 % . Da die Ermitt lung des Invaliditätsgrades aufgrund von Mängel n in der medizinischen Abklärung fehlerhaft und willkürlich sei, sei die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt aufzuheben (S. 5). 3.
3.1
Im Assessmentbericht der C.___ vom 2 7. November 2013 (Urk.
6/139/1 10) zu Händen des Unfallversicherers stellte n
Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psychologin D.___ die folgenden Diagnosen (S. 1) : - Reaktive, mittelgradige depressive Störung mit ICD-10 F32.1 nach Unfall vom 2 6. März 2013 - Schädel Hirn Trauma (GCS 7) nach Unfall vom 2 6. März 2013 mit fragli chem Beitrag zur anhaltenden Reduktion der kognitiven Leistungs fähigkeit - Status nach instabiler Beckenringfraktur nach Unfall vom 2 6. März 2013 mit anhaltender Schmerzsymptom atik und Funktionseinschränkung Die Beschwerdeführer in beklage Schmerzen im Kreuz und im Berei ch des Steiss beins und dass sie zu viele Schmerzmittel nehmen müsse . Zusätzlich als Selbst medikation konsumiere sie noch Cannabis, was sie vorher nur sehr vereinzelt bei spezieller Gelegenheit getan habe. Sie berichte, dass sie nicht längere Stre cken laufen könne und nach 15-20 Minuten wieder zehn Minuten ausruhen und sitzen müsse . Sie leide sehr unter wechselnden extremen Stimmungs schwankungen. Ihre Leistungsfähigkeit sei reduziert und sie fürchte um ihre Stelle. Wenn von Umschulung die Rede sei, habe sie starke Ängste, dass sie dazu nicht in der Lage und fähig sei. Sie fürchte sich davor, Prüfunge n nicht bestehen zu können, da ihre Aufmerksamke it sehr stark eingeschränkt sei und die Konzentration und das G edächtnis noch schlechter als vor dem Unfall seien . Sie habe bereits früher Mühe gehabt, sich in der Schule zu ko nzentrieren und zu lernen. Aber nun sei alles viel schlimmer. Sie vergesse Termine, verlege Gegen stände und wis se nach kurzer Zeit nicht mehr, warum sie zum Beispiel in die Küche gegangen sei. Zudem habe sie starke Ängste bei der Arbeit, dass sie durch ihre schlechte Konzentration Patienten fehlbehandeln könnte. Auch empfinde sie immer noch im linken Bein eine gewi sse Taubheit und sie
fühle sich generell etwas steifer und weniger beweglich (S. 3) .
Sie habe
eine sehr belastende Kindheit und wiederkehrende schwere psychische Krisen erlebt und trotz aller Krisen und einer schwierigen Schulzeit (Konze ntrations- und Lern- Schwierigkeiten) eine dreijährige Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit abschliessen können und habe s e it Sommer 2012 zu 60 %
gearbeitet (S. 4).
Es wurde weiter erwähnt, die Beschwerdeführerin habe am 2 6. März 2013 als Lenkerin eines Personenwagens einen schweren Unfall auf eisglatter Strasse mit diverse n
inneren Verletzungen, mehrfache n Beckenbrüche n und ein em
Schädel Hirn Trauma erlitten. Mit Hilfe der Behandlungen und ununterbrochener Schmerzmedikation habe sie sich körperlich einigermassen s tabilisieren und im September 2013 in reduziertem Pensum wieder beginnen können zu arbeiten . D ie Situation habe sich dadurch bezüglich Schmerzen und psychischer Befind lich keit deutlich verschlechtert . Aus Angst vor dem Verlust des Arbeits platzes
habe sie die Präsenzzeit und Arbeitsleistung stetig erhöht, was eine Überdo sierung des Schmerzmittels und zusätzlichen Cannabiskonsum zur Folge gehabt habe. Es falle ihr schwer, die derzeitige unfallbedingte Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit mit den anhaltenden Schmerzen zu akzeptie ren und eine Balance zu finden. Beim Assessment hätten
sich im Vordergrund eine deutliche depressive Symp tomatik mit Verlust von Freude, Verl ust von Selbstwert, Zukunft s ängste, erhebliche Konzentrati onsstörungen un d des Öfteren deutliche suizidale Gedanken gezeigt. Die erheblichen Konzentrationsstörungen und Ermüdbarkeit könnten teilweise a uch mit dem SHT (Cannabis) im Zusammen hang stehen. Erst nach einer Änderung und Reduktion d er Schmerzmedikation und Ausschleichen des Cannabiskonsums könne diese Frage klarer be antwortet werden. Die geschilderte Gesamtsituation der Beschwerdeführerin sei sehr komplex. Es bestünden körperliche Unfallfolgen, welche aus der Sicht des behan deln den Arztes an der Klinik E.___ aufgrund des ungüns tigen Ver laufes eines stationären Rehabili tationsaufenthaltes bedürften. Im psychi schen Bereich finde sich eine erhebliche Destabilisierun g und eine Gefährdung der ersten beruflichen Identität und des Leben sentwurfs bei eingeschränkte n Mög lich keiten z ur sportlichen Ausbalancierung und bei einer
sich im jugendliche n Alter befindenden Beschwerdeführerin ohne familiäre Unter stützung und dem Hinter grund langandauernder traumatisierender lebensge schichtlicher Belastun gen und Krisen (S. 7 f.) .
Aufgrund der suizidalen und stark schwankenden emotionalen Situation sei die unterstützende Behandlung mittels einer schmerzmodulierenden antidepressiven Medikation sehr wichtig . Aus psychiatrischer Sicht sei derzeit von einer einge schränkten Arbeitsfähigkeit von 50 % (die Hälfte des bisherigen 60 % Pensums) auszugehen. Aus somatischer Perspektive bestehe laut Auskunft von Dr. med. F.___ eben falls eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit i m Pflegeberuf. Tragen, Heben sowie langes Stehen und Gehen sei nur sehr eingeschränkt mög lich, wobei eine Neubeurteilung aus somatischer Sicht ein e genauere Ein schätzung ermöglichen sollte (S. 9 f.). 3.2
Im Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 2 8. Januar 2014 (Urk. 6/174/27) wies der zuständige Oberarzt des Schmerzambulatoriums auf unklare Schmer zen im Rücken, lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein hin. Die Schmerzen sei en als gemischt nozizeptiv -neuropathisch zu beurteilen . Die starke Bewegungs-, Belastungs- und Lageabhängigkeit spreche am ehesten für eine mechanische und in diesem Sinne nozizeptive Ursache. Die Veränderung der Sensibilität könne keinem Dermatom oder Nervenhautast zugeordnet werden, sei jedoch deutlich und reproduzierbar, sodass es sich allenfalls um gewisse Kompro mittierung en
von Nerven im Rahmen des Beckentraumas handeln könnte . 3.3
Im Verlaufsbericht der C.___ vom 2 1. Februar 2014
(Urk. 6/174/22-24)
gab Dr. B.___ an, bisher hätten fünf psy chotherapeutische Sitzungen bei der Psychotherapeutin H.___ sowie ei ne psychiatrische Konsultation bei ihm stattgefunden. Aufgrund der diversen Belastungen sei es trotz der regelmässigen Einnahme des Antidepressivums bezüglich der Schmerzen und psychischen Symptomatik zu eine r Verschlechterung gekommen, so dass eine stationäre Behandlung dringlicher geworden sei. Die Schmerzen im Kreuz und im Bereich des Steissbeins seien unvermindert stark und schränkten sie im Alltag stark ein und die Einrichtung des neuen Heims mit Pflege des zugehörigen Garten s sei so für sie nicht möglich. Aufgrund des Stellenverlustes g inge es ihr auch psychisch noch schlechter,
und e motional finde sich eine erhöhte Vulnerabilität und depressive Grundstimmung und der Wunsch, so nicht mehr weiterzuleben, wobei konkrete Suizidpläne verneint worden seien. A ufgrund der somatischen wie auch aufgrund der psychischen Folgesymptomatik bestehe die Notwendig ke it einer stationären Behandlung.
In einem weiteren Bericht vom 1 2. März 2014 (Urk. 6/174/17-18) äusserte Dr.
B.___
aufgrund der aktuellen psychi schen Situation seine Besorgnis . I n der bisherigen Behandlung sei es vorerst um den Aufbau eines verlässlich en
therapeutischen Arbeitsbündnisses gegangen .
I m bisherigen Verlauf habe
sich die labile psychische Verfassung deutlicher gezeigt und es sei leider von einer Destabilisierung mit erheblicher Suizidgefahr auszugehen . Es bestehe daher nach wie vor die Indikation zu einer stationären Behandlung. Danach könne bei ausreichender psychischer Stabilisation die Reduktion des Can n abiskonsums in Angriff genommen werden. 3.4
Im Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 1 9. März 2014
(Urk. 6/174/9-11) führt e Oberarzt PD Dr.
med. I.___
die folgenden Diagnosen auf: 1.
Anhaltendes unspezifisches lumbospondylogenes Syndrom links - Im Bereich der LWS nach Unfall vom 2 6. März 2013 ohne Frak tur nachweis - Mässige Spondylarthrosen in der unteren Lendenwirbelsäule, ver mut lich vorübergehend aktiviert - Generalisierte Hyperlaxität und muskuläre Insuffizienz 2. Generalisierte Hyperlaxität (Beighton -Score 7/9) 3. Polytrauma am 2 6. März 2013 mit instabiler vorderer und hinterer Becken ringfraktur, Thorax und Bauchtrauma mit Harnblasenruptur, kleinem Pneumothorax und Hypothermie nach Unfall mit Intensivpfle ge behandlung, Osteosynthese im Bereich des Beckens und Revision der abdominalen Verletzungen, Commotio cerebri - Status nach Osteosynthese der Becke nringfraktur (März 2013) ohne
Lockerungszeichen, etwas vorstehende Becken-Schraube, kli nisch ohne radikuläre Reizung (Mai 2014)
Es bestehe ein chronisches, unspezifisches
lumbosakrales Schmerzsyndrom, w obei eine initial nicht auszuschliessende intermittierende S1-Reizung links im Verlauf nicht habe bestätigt werden können. Es bestehe auch kein radiolo gisches Korrelat dafür. Wahrscheinlich sei von einer vorübergehenden Akti vierung der über das alters übliche Ausmass hinausge henden Spondy l arthrosen auszugehen. Konkomit t ierend bestünden eine generalisierte Hyper l axizi tät und eine muskuläre Haltungsinsuffizienz. Hinsichtlich der Becken frakturen seien deutlich untergeordnete und subjektiv kaum beklagte Restb eschwerden mit aus lös baren Leistenschmerzen links bei forcierter Aussenrotation vorhanden . In beruflicher Hinsicht sei die Eingliederung in einer wechselbe l astenden Tätig keit im mittelschweren Bereich mit Hantieren von Lasten bi s 15 kg sinnvoll und zumutbar. N ach Belastbarkeitssteigerung sei eventuell auch ein höheres Niveau erreichbar. Im Pflegebereich seien dadurch Einschränkungen in qualitativer Hin sicht vorhanden (vorläufig keine Transfers von Leuten mit ungenügender Kooperationsfähigkeit und nur manchmal Einnehmen von unergonomischen Haltungen). Es wurde festgehalten, dass keine Stellung zu r medizinisch- theoretische n Arbeitsfähigkeit genommen werde. 3.5
Dr. med. A.___, Allgemein e Medizin FMH, berichtete am 1 4. März 2015 (Urk. 6/184), er kenne die Beschwerdeführerin seit dem 2 6. September 2014, als er sie anlässlich des Autounfalls vom 2 6. März 2013 wegen einer Sensibilitäts minderung im linken Bein behandelt habe. Aufgrund einer Auflage der IV führe er die Kontrolle der Cannabisabstinenz durch, wobei sich die monatlichen Tests von November 2014 bis Februar 2015 stets negativ gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich einer Anamneseerhebung über Konzentra tionsschwierigkeiten und Vergesslichkeit im Allta g berichtet, und dass sie nicht lange l aufen, s itzen oder stehen könne und wegen Muskelschmerzen die Posi tion häufig ändern müsse .
Im Formularbericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 1 0. Juli 2015 (Urk. 6/215) wies Dr. A.___ darauf hin, die Beschwerdeführerin habe am 9. April 2015 ein gesundes Kind geboren und über die Arbeitsfähigkeit könne er keine sicheren Angaben machen (Ziff. 1.11). 3.6
Med. pract . J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD
der Beschwerdegegnerin führte in seiner Aktenbeurteilung vom 12 .
Oktober 2016 (Urk.
6/247/14
f.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Polytrauma März 2013 mit vorderer und hinterer Beckenringfraktur, Thorax- und Bauchtrauma, kleinem Pneumothorax, Commotio cerebri, Osteo synthese im Bereich des Beckens und lumbospondylogenes Schmerzsyn drom seit dem Unfall und Cannabisabusus .
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
in der bisherige n Tätigkeit als FaGe (Fach angestellte Gesundheit) bestünden qualitative Einschränkungen aufgrund der Unfallverletzungen (kein Transfer von Personen mit ungenügender Koope rations fähigkeit, keine unergonomischen Haltungen, ke in Tragen von Lasten über 15 kg) . Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit umschrieb der RAD -Arzt als wechselbelastende Tätigkeiten mit Hantieren von Lasten bis maximal 15 kg an einem ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz.
I n ange passter Tät ig keit gemäss diesem Belastungsprofil betrage die Arbeitsfähig keit spätestens ab März 2014 100 %
unter Anmerkung, dass l aut Gesprächsnotiz vom 2 0. August 2015 die Arbeitsfähigkeit in einer angepasst en Tätigkeit von allen Parteien unbestritten sei . 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf (Rente n-) Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbe sondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, auf grund dessen sie in ihrem Leistungsvermögen in einem l eistungs be gründen den Ausmass eingeschränkt ist. 4.2
Aus den Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin b ereits im Kindes alter psychische Auffälligkeiten bestanden, weshalb ihr medizinische Mass nahmen bis zur V ollendung des 20. Altersjahr s (3 0. Juni 2011)
gewährt wurden (vgl. Sachverhalt E. 1.1).
Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2 8. März 2013 ist aktenkundig, dass auf eine im Vordergrund stehende psychi sche Symptomatik hingewiesen wurde. Sodann wurde aufgezeigt, dass aufgrund der destabilisierten und labilen Verhältnisse und der komplexen Gesamtsi tuation für die Beschwerdeführerin ein verlässlic hes therapeutisches Arbeits bünd nis
von besonderer Bedeutung ist . Im Weiteren wurde in den medizini schen Berichte n aufgrund des Schädel Hirn Traum a s mit Einlieferung der Beschwerdeführerin am Unfalltag bei einem GCS 7 (Glasgow Coma
Scale) die Frage einer anhaltend en Reduktion kognitiver Leistungsfähigkeiten aufgeworfen (E. 3.1 und 3.3) .
Med. pract . J.___
beruft sich bezüglich seiner Einschätzung einer
100%ige n Rest a r beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf eine Aktennotiz vom 20. August 2015 (Urk. 6/218) . Die
entsprechende
Notiz enthält zwar diese Aus sage, sie wurde aber
nicht von ärztlicher Seite abgegeben, womit ihr grund sätzlich nicht der Stellenwert einer
ärztlichen Be richterstattung zu kommen kann. I nwieweit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in invalidenver siche rungsrechtlich rel evanter Weise eingeschränkt ist bleibt damit ungeklärt und lässt sich auch aus den vorhandenen Akten nicht rechtsgenügend ent nehmen. Der Beschwerdegegnerin kann auch nicht gefolgt werden, insofern sie ausführt, die psychische Störung sei lediglich vorübergehend (vgl. Urk. 2 S.
2 unten), oder soweit sie sinngemäss die Auffassung vertritt, mangels psychiatri scher Behandlung liege keine abklärungsbedürftige psychische Stö rung vor, nach dem sie dies von fachärztlicher Seite gar nicht abgeklärt hatte und
auf grund der medizinischen Akten nach wie vor die Diagnose einer depressiven Störung im Raum steht (Urk. 6/139/1).
Ohne e ine umfassende polydisziplinäre Abklärung lässt sich folglich nicht
beur teilen, ob
– und falls ja in welchem Umfang
– körperliche
und psychische
Beein trächtigungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben.
4.3
Mangels einer verlässlichen Beurt eilung der Restarbeitsfähigkeit lässt sich auch nicht beantworten, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Ein gliede rungs massnahmen im Sinne einer Umschulung zusteht.
In diesem Zusammen hang fällt auch auf, dass der erwerbliche Sachverhalt nur lückenhaft abgeklärt wurde respektive wichtige Unterlagen fehl en. So liegen insbesondere weder ein Arbeits- noch ein Abschlusszeugnis noch ein anerkannter Fähigkeitsausweis über die abgeschlossene Lehre als FAGE (Fachangestellte Gesundheit) im Pflege zentrum Y.___
in den Akten .
Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Qualifikation, welche die Beschwer de gegnerin mit 60
% im Erwerbsbereich und 40 % im Haushaltsbereich tätig festgelegt hatte. Wie die Abklärungsperson unter Berücksichtigung
der Aus sagen vor Ort sowie aufgrund von vorhanden en Unterlagen nachvollziehbar dar legte (Urk. 6/226/4), arbeitete die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis im März 2013 lediglich in einem 60 % igen Arbeitspensum. Sodann bekundete sie noch im Juni 2015 selber, dass sie aufgrund der Betreuungssituation ihres am 9. April 2015 März geborenen Sohne s
berufliche Eingliederungs mass nahmen (Umschulung) erstmals um zwei Jahre verschiebe (Urk. 6/210). Daraus ist nicht zu schliessen, dass sie im Gesundheitsfall
– jedenfalls im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung – einer Erwerbstätigkeit von mehr als 60 % nachge hen würde. 4.4
Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren keine eigenen medizinischen Abklärungen getätigt hat und es bei einer
unzu reichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne rechtsgenügliche Auseinan der setzung mit der Aktenlage bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen, zumal der Sachverhalt auch in erwerblicher Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ein gerichtliches Gutachten auch nicht beantragt wurde. Vielmehr ist die Sache damit unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 9. März 2017 (Urk.
2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr.
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 0 0. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Nef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00519
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
27. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Bei der 1991 geborenen X.___ wurde im Kindesalter die Diag nose eines POS (psychoorganisches Syndrom) gestellt und das Geburts ge brechen GG 404 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) anerkannt (Urk.
6/11/2 und Urk. 6/12). Die Eidgenössische Invalidenver sicherung sprach ihr deshalb verschiedentlich Massnahmen (Ergotherapie, ambulante und statio nä re Psychotherapie n und Sonderschulung
zu (Urk. 6 /13, 6/16, 6/46, 6/52, 6/55, 6/67, 7/78 f., 7/81, 7/87, 7/90, 7/100, 7/112 f., 7/115, 7/117f., 7/121) . Im Sommer 2009 trat die Versicherte eine Lehrstelle als Fachangestellt e Gesundheit im Pflegezentrum Y.___
an (Urk. 7/119 und Urk. 7/156) und arbeitet ab 1.
Oktober 2012 als Fachfrau Gesundheit im Altersheim
Z.___ (Urk. 7/159). 1.2
Am 2 8. März 2013 erlitt sie als Fahrzeuglenkerin eines Motorfahrzeuges auf eisglatter Strasse eine Kollision mit einem Lieferwagen, bei der sie sich eine Commotio cer e bri, ein Pneumothorax, ein stumpfes Bauchtrauma mit Harn blasen ruptur und Beckenring frakturen zuzog (Urk. 6/139/221 und Urk.
6/139/25). Die Basler Versicherung als Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen und Taggeld, [vgl. Urk. 6/139/164 und Urk.
6/223/2-13 ]). 1.3
Am 5. November 2013 meldete sich die Versicherte unter Angabe von seit dem Unfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/125 Ziff.
6.2 f.). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsi cht, zog mehrfach die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/13 4, 6/139, 6/174, 6/193), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 6/143) und gewährt e Berufs beratung (Urk.
6/171).
Nachdem die Versicherte am
9. April 2015 ein Kind
geboren (Urk. 7/196 f.) und am 2 9. Juni 2015 mit ge teil t hatte, dass sie aufgrund der Betreuungssi tuation eine eventuelle Umschulung erstmals um zwei Jahre verschiebe und
–
um nicht in zu hohe Schulden zu gerate n
–
eine Renten abklärung wünsche (Urk. 6/210), schloss die IV-Stelle die berufliche n Eingliederungs massnahmen ab und wies auf eine separate Rentenprüfung hin (Mitteilung vom 6. Juli 2015 [ Urk. 6/214 ]). Am 1. Dezember 2015 liess die IV Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am Wohnort d er Versi cherten durch führen (Urk. 6/226) und legte den Fall mehrfach ihrem regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (Urk. 6/247). Mit Vorbescheid vom 1 4. November 2016 stellte sie bei einem ermittelten Invalidi täts grad von 12 %
die Abweisung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussic ht (Urk. 6/249). Daran hielt
sie nach dem Eingang von Einwendungen (Urk. 6/252 und Urk. 6/253) mit Verfü gung vom 2 9. März 2017 (Urk.
2) fest. 2 .
Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Mai 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 9. März 2017 sei aufzuheben und es seien ihr die Leistungen aus IVG auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle bean tragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 mit dem Verweis auf die Akten und Verzicht auf eine Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführer in am 1 2. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) .
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG)
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2– 4 der Verordnung über die Invaliden ver sich e rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berech nung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situa tion, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E.
5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E.
4.4 und E. 4.7). 1.5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der ver sicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der ver sicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei lig ten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.
auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdi gungs kriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mut masslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicher ten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als Fach angestellte Gesundheit in einem 60%-Pensum tätig wäre. In dieser Tätigkeit könnte sie ein Jahreseinkommen von Fr. 37'026.60 erwirtschaften . Die medi zini sche Beurteilung ergebe, dass die bisherige Tätigkeit als Fachangestellte Gesund heit nicht mehr zumutbar sei. Für leidensangepasste Tätigkeiten (wech sel belasten d, Hantieren von Lasten bis maximal 15 kg, ergonomisch ein ge richteter Arbeitsplatz) sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig. In einem 60
% Pensum liesse sich gestützt auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik ein Jahreseinkommen von Fr. 32'275.80 erzielen. D ie Einschränkung im Haushalt sei mit 11.8 % zu veranschlagen. Im Erwerbsbereich ergebe sich ein Teilinvali ditätsgrad von 7.7 % und im Haushaltsbereich von 4.72 % und daraus resultiere ein (Gesamt-) Invaliditätsgrad von 12 % . Am 1 4. November 2016 sei als scha den mindernde Massnahme eine psychiatrische Behand lung auferlegt worden, und nachdem am 7. März 2017 durch die Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, dass s ie seit 2014 nicht mehr in psychiatris cher Behandlung stehe,
sei die Mitwirkungspflicht verletzt worden . Es bestehe a uch k ein Anspruch auf berufli che Massnahmen in Form einer Umschulung, da der Invaliditätsgrad unter 20 % liege . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3), beim Beschwerdebild stünden Unfallfolgen im Vordergrund und die Ein sprache abteilung des UVG -Versicherers sei zum Ergebnis ge langt, dass es zwecks Klärung des medizinischen Sachverhalts einer polydisziplinären Begut achtung bedürfe.
Die Feststellung des RAD, wonach angepasst eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, stehe im Gegensatz zu den medizinischen Akten, welche das Persistieren erheb licher Unfallfolgen belegten und damit gegen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sprächen. So habe Dr.
med. A.___ im Bericht vom 1 0. Mai 2015 die Leistungsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit als „ungewiss" qualifiziert und Dr. B.___ im Bericht vom 2 1. Januar 2014 nebst den organischen Unfallfolgen eine reaktive mittelgradige depressive Stö rung diagnostiziert. Auch andere Berichte, wie jener von Dr. A.___ vom 1 4. März 2015, in welc hem er die Einhaltung der C annabis-Abstinenz bestätigt habe, seien Befunde wie Konzentrations - s chwierigkeiten, Vergesslichkeit im All tag, Schmerzangaben mit Beeint rächtigung bei längerem Laufen, Sitzen und Stehen zu finden, welche für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Rele vanz seien (S. 4 f.).
Sodann seien auch die Feststellungen zur Qualifikation im Abklärungsbericht Beruf und Haushalt mängelbehaftet und die von der Beschwerdeführerin ange geben en Gründe für das Ausmass einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Validenverlauf nicht unglaubwürdig, sondern aufgrund der konkreten Lebens verhältnisse, insbesondere der finanziellen Situation nachvollziehbar .
D ie angefochtene Verfügung verneine auch den Anspruch auf berufliche Mass nahmen mit dem Hinweis, der Invaliditätsgrad liege unter 20 % . Da die Ermitt lung des Invaliditätsgrades aufgrund von Mängel n in der medizinischen Abklärung fehlerhaft und willkürlich sei, sei die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt aufzuheben (S. 5). 3.
3.1
Im Assessmentbericht der C.___ vom 2 7. November 2013 (Urk.
6/139/1 10) zu Händen des Unfallversicherers stellte n
Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psychologin D.___ die folgenden Diagnosen (S. 1) : - Reaktive, mittelgradige depressive Störung mit ICD-10 F32.1 nach Unfall vom 2 6. März 2013 - Schädel Hirn Trauma (GCS 7) nach Unfall vom 2 6. März 2013 mit fragli chem Beitrag zur anhaltenden Reduktion der kognitiven Leistungs fähigkeit - Status nach instabiler Beckenringfraktur nach Unfall vom 2 6. März 2013 mit anhaltender Schmerzsymptom atik und Funktionseinschränkung Die Beschwerdeführer in beklage Schmerzen im Kreuz und im Berei ch des Steiss beins und dass sie zu viele Schmerzmittel nehmen müsse . Zusätzlich als Selbst medikation konsumiere sie noch Cannabis, was sie vorher nur sehr vereinzelt bei spezieller Gelegenheit getan habe. Sie berichte, dass sie nicht längere Stre cken laufen könne und nach 15-20 Minuten wieder zehn Minuten ausruhen und sitzen müsse . Sie leide sehr unter wechselnden extremen Stimmungs schwankungen. Ihre Leistungsfähigkeit sei reduziert und sie fürchte um ihre Stelle. Wenn von Umschulung die Rede sei, habe sie starke Ängste, dass sie dazu nicht in der Lage und fähig sei. Sie fürchte sich davor, Prüfunge n nicht bestehen zu können, da ihre Aufmerksamke it sehr stark eingeschränkt sei und die Konzentration und das G edächtnis noch schlechter als vor dem Unfall seien . Sie habe bereits früher Mühe gehabt, sich in der Schule zu ko nzentrieren und zu lernen. Aber nun sei alles viel schlimmer. Sie vergesse Termine, verlege Gegen stände und wis se nach kurzer Zeit nicht mehr, warum sie zum Beispiel in die Küche gegangen sei. Zudem habe sie starke Ängste bei der Arbeit, dass sie durch ihre schlechte Konzentration Patienten fehlbehandeln könnte. Auch empfinde sie immer noch im linken Bein eine gewi sse Taubheit und sie
fühle sich generell etwas steifer und weniger beweglich (S. 3) .
Sie habe
eine sehr belastende Kindheit und wiederkehrende schwere psychische Krisen erlebt und trotz aller Krisen und einer schwierigen Schulzeit (Konze ntrations- und Lern- Schwierigkeiten) eine dreijährige Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit abschliessen können und habe s e it Sommer 2012 zu 60 %
gearbeitet (S. 4).
Es wurde weiter erwähnt, die Beschwerdeführerin habe am 2 6. März 2013 als Lenkerin eines Personenwagens einen schweren Unfall auf eisglatter Strasse mit diverse n
inneren Verletzungen, mehrfache n Beckenbrüche n und ein em
Schädel Hirn Trauma erlitten. Mit Hilfe der Behandlungen und ununterbrochener Schmerzmedikation habe sie sich körperlich einigermassen s tabilisieren und im September 2013 in reduziertem Pensum wieder beginnen können zu arbeiten . D ie Situation habe sich dadurch bezüglich Schmerzen und psychischer Befind lich keit deutlich verschlechtert . Aus Angst vor dem Verlust des Arbeits platzes
habe sie die Präsenzzeit und Arbeitsleistung stetig erhöht, was eine Überdo sierung des Schmerzmittels und zusätzlichen Cannabiskonsum zur Folge gehabt habe. Es falle ihr schwer, die derzeitige unfallbedingte Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit mit den anhaltenden Schmerzen zu akzeptie ren und eine Balance zu finden. Beim Assessment hätten
sich im Vordergrund eine deutliche depressive Symp tomatik mit Verlust von Freude, Verl ust von Selbstwert, Zukunft s ängste, erhebliche Konzentrati onsstörungen un d des Öfteren deutliche suizidale Gedanken gezeigt. Die erheblichen Konzentrationsstörungen und Ermüdbarkeit könnten teilweise a uch mit dem SHT (Cannabis) im Zusammen hang stehen. Erst nach einer Änderung und Reduktion d er Schmerzmedikation und Ausschleichen des Cannabiskonsums könne diese Frage klarer be antwortet werden. Die geschilderte Gesamtsituation der Beschwerdeführerin sei sehr komplex. Es bestünden körperliche Unfallfolgen, welche aus der Sicht des behan deln den Arztes an der Klinik E.___ aufgrund des ungüns tigen Ver laufes eines stationären Rehabili tationsaufenthaltes bedürften. Im psychi schen Bereich finde sich eine erhebliche Destabilisierun g und eine Gefährdung der ersten beruflichen Identität und des Leben sentwurfs bei eingeschränkte n Mög lich keiten z ur sportlichen Ausbalancierung und bei einer
sich im jugendliche n Alter befindenden Beschwerdeführerin ohne familiäre Unter stützung und dem Hinter grund langandauernder traumatisierender lebensge schichtlicher Belastun gen und Krisen (S. 7 f.) .
Aufgrund der suizidalen und stark schwankenden emotionalen Situation sei die unterstützende Behandlung mittels einer schmerzmodulierenden antidepressiven Medikation sehr wichtig . Aus psychiatrischer Sicht sei derzeit von einer einge schränkten Arbeitsfähigkeit von 50 % (die Hälfte des bisherigen 60 % Pensums) auszugehen. Aus somatischer Perspektive bestehe laut Auskunft von Dr. med. F.___ eben falls eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit i m Pflegeberuf. Tragen, Heben sowie langes Stehen und Gehen sei nur sehr eingeschränkt mög lich, wobei eine Neubeurteilung aus somatischer Sicht ein e genauere Ein schätzung ermöglichen sollte (S. 9 f.). 3.2
Im Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 2 8. Januar 2014 (Urk. 6/174/27) wies der zuständige Oberarzt des Schmerzambulatoriums auf unklare Schmer zen im Rücken, lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein hin. Die Schmerzen sei en als gemischt nozizeptiv -neuropathisch zu beurteilen . Die starke Bewegungs-, Belastungs- und Lageabhängigkeit spreche am ehesten für eine mechanische und in diesem Sinne nozizeptive Ursache. Die Veränderung der Sensibilität könne keinem Dermatom oder Nervenhautast zugeordnet werden, sei jedoch deutlich und reproduzierbar, sodass es sich allenfalls um gewisse Kompro mittierung en
von Nerven im Rahmen des Beckentraumas handeln könnte . 3.3
Im Verlaufsbericht der C.___ vom 2 1. Februar 2014
(Urk. 6/174/22-24)
gab Dr. B.___ an, bisher hätten fünf psy chotherapeutische Sitzungen bei der Psychotherapeutin H.___ sowie ei ne psychiatrische Konsultation bei ihm stattgefunden. Aufgrund der diversen Belastungen sei es trotz der regelmässigen Einnahme des Antidepressivums bezüglich der Schmerzen und psychischen Symptomatik zu eine r Verschlechterung gekommen, so dass eine stationäre Behandlung dringlicher geworden sei. Die Schmerzen im Kreuz und im Bereich des Steissbeins seien unvermindert stark und schränkten sie im Alltag stark ein und die Einrichtung des neuen Heims mit Pflege des zugehörigen Garten s sei so für sie nicht möglich. Aufgrund des Stellenverlustes g inge es ihr auch psychisch noch schlechter,
und e motional finde sich eine erhöhte Vulnerabilität und depressive Grundstimmung und der Wunsch, so nicht mehr weiterzuleben, wobei konkrete Suizidpläne verneint worden seien. A ufgrund der somatischen wie auch aufgrund der psychischen Folgesymptomatik bestehe die Notwendig ke it einer stationären Behandlung.
In einem weiteren Bericht vom 1 2. März 2014 (Urk. 6/174/17-18) äusserte Dr.
B.___
aufgrund der aktuellen psychi schen Situation seine Besorgnis . I n der bisherigen Behandlung sei es vorerst um den Aufbau eines verlässlich en
therapeutischen Arbeitsbündnisses gegangen .
I m bisherigen Verlauf habe
sich die labile psychische Verfassung deutlicher gezeigt und es sei leider von einer Destabilisierung mit erheblicher Suizidgefahr auszugehen . Es bestehe daher nach wie vor die Indikation zu einer stationären Behandlung. Danach könne bei ausreichender psychischer Stabilisation die Reduktion des Can n abiskonsums in Angriff genommen werden. 3.4
Im Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 1 9. März 2014
(Urk. 6/174/9-11) führt e Oberarzt PD Dr.
med. I.___
die folgenden Diagnosen auf: 1.
Anhaltendes unspezifisches lumbospondylogenes Syndrom links - Im Bereich der LWS nach Unfall vom 2 6. März 2013 ohne Frak tur nachweis - Mässige Spondylarthrosen in der unteren Lendenwirbelsäule, ver mut lich vorübergehend aktiviert - Generalisierte Hyperlaxität und muskuläre Insuffizienz 2. Generalisierte Hyperlaxität (Beighton -Score 7/9) 3. Polytrauma am 2 6. März 2013 mit instabiler vorderer und hinterer Becken ringfraktur, Thorax und Bauchtrauma mit Harnblasenruptur, kleinem Pneumothorax und Hypothermie nach Unfall mit Intensivpfle ge behandlung, Osteosynthese im Bereich des Beckens und Revision der abdominalen Verletzungen, Commotio cerebri - Status nach Osteosynthese der Becke nringfraktur (März 2013) ohne
Lockerungszeichen, etwas vorstehende Becken-Schraube, kli nisch ohne radikuläre Reizung (Mai 2014)
Es bestehe ein chronisches, unspezifisches
lumbosakrales Schmerzsyndrom, w obei eine initial nicht auszuschliessende intermittierende S1-Reizung links im Verlauf nicht habe bestätigt werden können. Es bestehe auch kein radiolo gisches Korrelat dafür. Wahrscheinlich sei von einer vorübergehenden Akti vierung der über das alters übliche Ausmass hinausge henden Spondy l arthrosen auszugehen. Konkomit t ierend bestünden eine generalisierte Hyper l axizi tät und eine muskuläre Haltungsinsuffizienz. Hinsichtlich der Becken frakturen seien deutlich untergeordnete und subjektiv kaum beklagte Restb eschwerden mit aus lös baren Leistenschmerzen links bei forcierter Aussenrotation vorhanden . In beruflicher Hinsicht sei die Eingliederung in einer wechselbe l astenden Tätig keit im mittelschweren Bereich mit Hantieren von Lasten bi s 15 kg sinnvoll und zumutbar. N ach Belastbarkeitssteigerung sei eventuell auch ein höheres Niveau erreichbar. Im Pflegebereich seien dadurch Einschränkungen in qualitativer Hin sicht vorhanden (vorläufig keine Transfers von Leuten mit ungenügender Kooperationsfähigkeit und nur manchmal Einnehmen von unergonomischen Haltungen). Es wurde festgehalten, dass keine Stellung zu r medizinisch- theoretische n Arbeitsfähigkeit genommen werde. 3.5
Dr. med. A.___, Allgemein e Medizin FMH, berichtete am 1 4. März 2015 (Urk. 6/184), er kenne die Beschwerdeführerin seit dem 2 6. September 2014, als er sie anlässlich des Autounfalls vom 2 6. März 2013 wegen einer Sensibilitäts minderung im linken Bein behandelt habe. Aufgrund einer Auflage der IV führe er die Kontrolle der Cannabisabstinenz durch, wobei sich die monatlichen Tests von November 2014 bis Februar 2015 stets negativ gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich einer Anamneseerhebung über Konzentra tionsschwierigkeiten und Vergesslichkeit im Allta g berichtet, und dass sie nicht lange l aufen, s itzen oder stehen könne und wegen Muskelschmerzen die Posi tion häufig ändern müsse .
Im Formularbericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 1 0. Juli 2015 (Urk. 6/215) wies Dr. A.___ darauf hin, die Beschwerdeführerin habe am 9. April 2015 ein gesundes Kind geboren und über die Arbeitsfähigkeit könne er keine sicheren Angaben machen (Ziff. 1.11). 3.6
Med. pract . J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD
der Beschwerdegegnerin führte in seiner Aktenbeurteilung vom 12 .
Oktober 2016 (Urk.
6/247/14
f.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Polytrauma März 2013 mit vorderer und hinterer Beckenringfraktur, Thorax- und Bauchtrauma, kleinem Pneumothorax, Commotio cerebri, Osteo synthese im Bereich des Beckens und lumbospondylogenes Schmerzsyn drom seit dem Unfall und Cannabisabusus .
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
in der bisherige n Tätigkeit als FaGe (Fach angestellte Gesundheit) bestünden qualitative Einschränkungen aufgrund der Unfallverletzungen (kein Transfer von Personen mit ungenügender Koope rations fähigkeit, keine unergonomischen Haltungen, ke in Tragen von Lasten über 15 kg) . Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit umschrieb der RAD -Arzt als wechselbelastende Tätigkeiten mit Hantieren von Lasten bis maximal 15 kg an einem ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz.
I n ange passter Tät ig keit gemäss diesem Belastungsprofil betrage die Arbeitsfähig keit spätestens ab März 2014 100 %
unter Anmerkung, dass l aut Gesprächsnotiz vom 2 0. August 2015 die Arbeitsfähigkeit in einer angepasst en Tätigkeit von allen Parteien unbestritten sei . 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf (Rente n-) Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbe sondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, auf grund dessen sie in ihrem Leistungsvermögen in einem l eistungs be gründen den Ausmass eingeschränkt ist. 4.2
Aus den Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin b ereits im Kindes alter psychische Auffälligkeiten bestanden, weshalb ihr medizinische Mass nahmen bis zur V ollendung des 20. Altersjahr s (3 0. Juni 2011)
gewährt wurden (vgl. Sachverhalt E. 1.1).
Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2 8. März 2013 ist aktenkundig, dass auf eine im Vordergrund stehende psychi sche Symptomatik hingewiesen wurde. Sodann wurde aufgezeigt, dass aufgrund der destabilisierten und labilen Verhältnisse und der komplexen Gesamtsi tuation für die Beschwerdeführerin ein verlässlic hes therapeutisches Arbeits bünd nis
von besonderer Bedeutung ist . Im Weiteren wurde in den medizini schen Berichte n aufgrund des Schädel Hirn Traum a s mit Einlieferung der Beschwerdeführerin am Unfalltag bei einem GCS 7 (Glasgow Coma
Scale) die Frage einer anhaltend en Reduktion kognitiver Leistungsfähigkeiten aufgeworfen (E. 3.1 und 3.3) .
Med. pract . J.___
beruft sich bezüglich seiner Einschätzung einer
100%ige n Rest a r beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf eine Aktennotiz vom 20. August 2015 (Urk. 6/218) . Die
entsprechende
Notiz enthält zwar diese Aus sage, sie wurde aber
nicht von ärztlicher Seite abgegeben, womit ihr grund sätzlich nicht der Stellenwert einer
ärztlichen Be richterstattung zu kommen kann. I nwieweit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in invalidenver siche rungsrechtlich rel evanter Weise eingeschränkt ist bleibt damit ungeklärt und lässt sich auch aus den vorhandenen Akten nicht rechtsgenügend ent nehmen. Der Beschwerdegegnerin kann auch nicht gefolgt werden, insofern sie ausführt, die psychische Störung sei lediglich vorübergehend (vgl. Urk. 2 S.
2 unten), oder soweit sie sinngemäss die Auffassung vertritt, mangels psychiatri scher Behandlung liege keine abklärungsbedürftige psychische Stö rung vor, nach dem sie dies von fachärztlicher Seite gar nicht abgeklärt hatte und
auf grund der medizinischen Akten nach wie vor die Diagnose einer depressiven Störung im Raum steht (Urk. 6/139/1).
Ohne e ine umfassende polydisziplinäre Abklärung lässt sich folglich nicht
beur teilen, ob
– und falls ja in welchem Umfang
– körperliche
und psychische
Beein trächtigungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben.
4.3
Mangels einer verlässlichen Beurt eilung der Restarbeitsfähigkeit lässt sich auch nicht beantworten, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Ein gliede rungs massnahmen im Sinne einer Umschulung zusteht.
In diesem Zusammen hang fällt auch auf, dass der erwerbliche Sachverhalt nur lückenhaft abgeklärt wurde respektive wichtige Unterlagen fehl en. So liegen insbesondere weder ein Arbeits- noch ein Abschlusszeugnis noch ein anerkannter Fähigkeitsausweis über die abgeschlossene Lehre als FAGE (Fachangestellte Gesundheit) im Pflege zentrum Y.___
in den Akten .
Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Qualifikation, welche die Beschwer de gegnerin mit 60
% im Erwerbsbereich und 40 % im Haushaltsbereich tätig festgelegt hatte. Wie die Abklärungsperson unter Berücksichtigung
der Aus sagen vor Ort sowie aufgrund von vorhanden en Unterlagen nachvollziehbar dar legte (Urk. 6/226/4), arbeitete die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis im März 2013 lediglich in einem 60 % igen Arbeitspensum. Sodann bekundete sie noch im Juni 2015 selber, dass sie aufgrund der Betreuungssituation ihres am 9. April 2015 März geborenen Sohne s
berufliche Eingliederungs mass nahmen (Umschulung) erstmals um zwei Jahre verschiebe (Urk. 6/210). Daraus ist nicht zu schliessen, dass sie im Gesundheitsfall
– jedenfalls im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung – einer Erwerbstätigkeit von mehr als 60 % nachge hen würde. 4.4
Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren keine eigenen medizinischen Abklärungen getätigt hat und es bei einer
unzu reichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne rechtsgenügliche Auseinan der setzung mit der Aktenlage bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen, zumal der Sachverhalt auch in erwerblicher Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ein gerichtliches Gutachten auch nicht beantragt wurde. Vielmehr ist die Sache damit unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 9. März 2017 (Urk.
2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2).
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrw ert steuer) in der Höhe von Fr. 1 ‘ 8 0 0. -- zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ein e Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 8 0 0. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Nef