Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1953 , verheiratet , absolvierte die Schule bis zur Ober stufe in Algerien und verfügt über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung (Urk. 9/ 6 S. 2 und S. 5 ). Sie arbeitet seit
5 . Januar
1998
als Klein kin dererzieherin bei der A.___
(vgl. Urk. 9/16 S. 1 ). Bis im Mai 2015 war sie in einem Pensum von 61 . 8 5 % tätig (vgl. Urk. 9/ 45 ). Danach war sie vom 2 0. bis zum 25.
Mai 2015 vorübergehend zu 100 %
und
danach
zu 50 %
krank geschrieben und arbeitete weiterhin in reduzierterem Um fang
(vgl. Urk. 9/7/ 5, Urk. 9/7/7, Urk. 9/7/10-12 , Urk. 9/16 S. 3 , Urk. 9/29/5, Urk. 9/29/7, Urk. 9/29/10 ).
Im Jahr 2017 erreichte sie das Rentenalter. 1.2
Am 9. Oktober 2015 (Urk. 9/6) meldete sich die Versicherte bei der Invaliden ver sicherung unter Hinweis auf Schmerzen im Knie bei längerer Belastung seit einem Unfallereignis zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht . Unter anderem holte sie die Akten des Krankentaggeld versicherers der Versicherten ein und führte am 2. September 2016 (Urk. 9/34) eine Haushaltsabklärung durch . Am
16. Juni 2016 (Urk. 9/ 31 ) wies die IV-Stelle das Gesuch um berufli che Massnahmen ab und teilte der
Versicherten mit, dass über den Rentenanspruch mit separater Verfügung entschieden werde. Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/ 38 , Urk. 9/ 39 und Urk. 9/ 41 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24 . März 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. Mai 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle
vom 24. März 2017 aufzuheben und ihr die ihr zustehende n gesetzlichen Leistungen beziehungsweise die ihr zustehende ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ein zweiter Schriften wechsel anzuordnen, um eine Stellungnahme der IV-Stelle zu erwirken , und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (S. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. Juni 2017 (Urk. 8) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit selbiger Verfügung wurde der unver tretenen Beschwerdeführerin zudem die unentgeltliche Prozessführung gewährt und mitgeteilt, dass das Gericht einen weiteren Schriftenwechsel als nicht erfor derlich erachtet. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf ga ben bereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ( BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 24 . März 2017 (Urk. 2) dar, dass der Beschwerdeführer in
eine angepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar sei. Bei einem Erwerbsa nteil von 67 % mit einer Ein schränkung von 22.17 % und einem Anteil Haushaltsbereich von 33 % mit einer Einschränkung von 7 . 3 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 . 26 % (S. 1 f.). Die Behinderung des Ehemannes sei im Abklärungsbericht berücksichtigt worden. Zudem generiere das Alter keinen leidensbedingten Abzug auf ein Einkommen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 (Urk. 8) führte sie ergänzend aus, Hilfsarbeiten würden auf dem hypothetischen ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirke sich nicht lohnsenkend aus. Das fortgeschrittene Alter an sich sei sein invaliditätsfremder Faktor. Damit es zu r Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähig keit führe, müssten daneben noch weitere, ungünstige persönliche und berufliche Gegebenheiten vorliegen , welche vorliegend nicht ersichtlich seien
(S. 1 ). Die gemischte Methode finde Anwendung (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 8 . Mai 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Qualifikation auf 72.15 % Erwerbstätigkeit und 27.85 % Haushalt angepasst werden müsse . Zudem
kritisierte sie den Haushalts abklärungsbericht in verschiedener Hinsicht (S. 2 f.). Daneben sei die
ärztlicher seits attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit falsch. Zudem bestritt sie das errechnete Invalideneinkommen (S. 3 f.).
Ferner bemängelte sie die Anwendung der gemischten Methode . Schliesslich seien ihre Gesundheits schäden und die damit einhergehende Beeinträchtigung im Haushalts- und Erwerbsbereich unzureichend abgeklärt, beurteil t und bewertet worden (S. 4). 3. 3.1
Dr. B.___ , Orthopädie/Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte in seinem Bericht vom 19. Mai 2015 (Urk. 9/7/14) folgende Diagnose: - Knie - /Beinschmerzen beidseits - Rechts peripatellär und medial, ausstrahlend ins Schienbein, links eher lateral Ober- und Unterschenkel - Konventionell radiologisch wenig fortgeschrittene degenerative Verän derungen 3.2
Am 27. August 2015 (Urk. 9/7/13) berichtete Dr. B.___ , bei beginnender Gonarthrose gehe es der Beschwerdeführerin passabel. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht über 50 % gesteigert werden. Wahrscheinlich werde eine Invalidenversiche rungsabklärung notwendig, da die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten nicht über 50 % arbeitsfähig sein werde. Sie könne nicht knien, sich bücken und länger als 20 Minuten ohne Pause stehen. 3.3
In ihrem undatierten Bericht ( Urk. 9/25; letzte Kontrolle: 31. März 2016) führte Dr. C.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit circa drei Jahren in Behandlung befand, aus, die Arbeits fähigkeit könne sicher nicht gesteigert werden. Es bestehe seit Mai 2015 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Lehrerin/Kleinkinder er zieherin (S. 2). 3.4
Am 6 . Mai 201 6 (Urk. 9 / 30 / 6) berichtete Dr. B.___ , die Beschwerdeführerin arbeite nach wie vor 50 %, was sie psychosozial über Wasser halte.
Sie habe aber nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen und können mit den Knieschonern einigermassen Linderungen herbeiführen.
Im Spital D.___ wurde von einer ope rativen Sanierung ab geraten ( Femoropatellararthrose mit minimal subchondra lem Ödem, geringer Gelenkserguss, kleinste Bakerzyste links; manifeste Femoro patellararthrose und manifeste Femorotibialarthrose bei weitgehend fehlendem Meniskus rechts, Urk. 9/30/9-10) 3.5
Dr. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom regional en ärztlichen Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegnerin führte in seine r Stellungnahme vom 16.
Juni 2016 (Urk. 9/35 S. 3 f.) aus, als angepasste Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg kör pernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden (S. 3). Versiche rungsmedizinisch bestehe bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ang estamm ten Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 4). 4. 4.1
Die angefochtene Verfügung ist am 2 4. März 2017 und somit vor dem Inkrafttre ten der Verordnungsänderung betreffend Festlegung des Invaliditäts grades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen . Es ist im Folgenden anhand der gemischten Methode der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt) festzulegen und de r Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung der Beschwerdeführerin zu bemessen (vgl. E. 1.3). 4.2 Vorwegzuschicken ist, dass die Kritik der Beschwerdeführerin an der Anwendung der gemischten Methode im vorliegenden Fall nicht verfängt. Sie brachte vor, dass sie durch deren Anwendung als Frau und Mutter benachteiligt und folglich diskriminiert werde , und verwies dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichts hofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2.
Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (vgl. Urk. 1 S. 4).
Dem Urteil lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente bean spru chen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufg abenbereich qualifiziert wurde. In BGE 143 I 50 (ergangen zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016) sowie BGE 143 I 60 entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von « vollerwerbstätig » zu « teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich » sprechen, fortan auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (bzw. auf die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.2 mit Hinweis; BGE 144 I 103 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn allein familiäre Grün de für einen Statuswechsel von « nichterwerbstätig » zu « teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich » sprechen (BGE 144 I 21 E. 4.6). In Fällen ausserhalb der beschriebenen Konstellation ist die Invalidität weiterhin nach dem bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu bemessen (BGE 144 I 28 E. 4.4 und 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.4 mit Hinweisen; IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundes amtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 31. Oktober 2016, aktualisiert per 26. Mai 2017, aufgehoben per 1. Januar 2018 [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 37 2 des BSV vom 9. Januar 2018]). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Zusprechung oder Verweigerung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teiler werbstätig zu qualifizierende Person (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5 mit Hinweisen), bei einer Rentenre vision wegen erheblicher gesundheitlicher Verbesserung (Urteil des Bundesge richts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6) oder wenn die versicherte Person nicht aus familiär bedingten Gründen lediglich teilzeitlich arbeitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3) beziehungsweise schon vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung und der Geburt eines Kindes lediglich teilzeitlich gearbeitet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend ist über eine erstmalige Zusprechung oder Verweigerung einer Rente zu befinden und zudem war die Beschwerdeführerin über Jahre , nachdem ihre Kinder volljährig und selbst erwerbstätig waren, immer noch teil erwerbstätig
sie hätte also aufgrund ihrer familiären Situation wegen ihrer Kinder längst wieder eine volle Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
was sie jedoch unterlassen hat - weshalb ihre Invalidität nach dem bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu bemessen ist. 4. 3
Zunächst ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Haus halt zu ermitteln (vgl. E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Arbeitspensum habe bei ihrer Arbeitge ber in entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin vor der gesundhei tsbe dingten Reduktion bei 72.15 % gelegen. Infolgedessen müsse die Festle gung der Qualifikation zu 72.15 % Erwerbstätigkeit und 27.85 % Haushalt angepasst wer den . Sie stützte sich dabei auf eine eigens zusammengestellte Aufgliederung mit 30.66 Wochenarbeitsstunden (Urk. 1 S. 2) .
Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden ,
denn sie übersieht bei ihrer Kalkulation , dass sie während de n Semesterferien keine Arbeit leisten muss.
Zudem rechnete die Beschwerdeführerin in der von ihr erstellten Aufgliederung wohl ebenfalls ihren Arbeitsweg mit ein (vgl. Urk. 9/34 S. 4). Im Fragebogen für Arbeitge bende gab die Arbeitgeberin an, dass die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb 40 Wochenstunden betrage und die Beschwerde führerin bis zum Eintritt ihres Gesundheitsschadens 27 Wochenstunde n gearbeitet
habe (vgl. Urk. 9/16 S. 2). Dies entspr icht einem Pensum von 67.5 %. Aufgrund der unregelmässigen Arbeitseinsätze während der Semester respektive ausbleibenden Arbeitseinsätzen während
den Semesterferien wurde mit E-Mail vom 14.
März 2017 (Urk. 9/45) im Namen der Arbeitgeberin jedoch präzisiert, dass eine 100 % Stelle einem Soll von zu leistenden 1'840 Jahresstunden entspricht und die Beschwerdeführerin mit ihr eine Vereinbarung über 1'138 Jahresstunden hatte, was einem Pensum von 61.85 % entspricht. D avon ist auszugehen.
Es ergibt sich somit ein Anteil der Erwerbstätigkeit von 61.85 % und ein Anteil der Tätigkeit im Haushalt von 38.15 %. 4. 4 4. 4 .1
Im nächsten Schritt ist für die Bestimmung der Invalidität i m Erwerbs bereich ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.3). 4. 4 .2
In ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin besteht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2, E.
3.3 und E. 3.5). Aus den medizinischen Berich ten geht hervor , dass sich diese 50%ige Arbeitsfähigkeit auf ein effektives 100 % Pensum bezieht und die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin während eines laufenden Semesters betrifft . So schilderte Dr. C.___ , dass eine wech selbelastende Tätigkeit einen halben Tag und die bisherige Tätigkeit zu 50
% zu mutbar und eigentlich mehr als vier Stunden nicht sinnvoll wären (vgl.
Urk. 9/25 S. 3 und S. 5). 4. 4 .3
Was die Arbeitsfähigkeit - in einer über die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit hinausgehenden (vgl. E. 4. 4 .2) - angepassten Verweistätigkeit angeht, ist v orweg zu prüfen , ob der Beschwerdeführerin eine solche
zumutbar ist .
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteing liederungspflicht nicht mehr zu mutbar ist . Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick au f die Anforderungen der Verweis tätigkeiten massge bend sind (beispielsweise Art und Be schaffenheit des Gesundheitsscha dens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlic hkeitsstruktur, vorhandene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruf licher Werdegang oder Anwendbar keit von Berufserfahrung aus dem angestammt en Bereich; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_910/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfest stellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4). Am 16 . Juni 2016, als Dr. E.___
vo m RAD eine Wahrscheinlichkeit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit feststellte (vgl. E. 3.5) , war die 195 3 geborene Beschwerde führe rin 6 3 jährig und hatte eine Aktivitätsdauer von lediglich acht Monaten bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters vor sich gehabt. Sie verfügt über k eine in der Schweiz anerkannte Ausbildung (Urk. 9 / 6
S. 2 und S. 5), arbeitete über 18
Jahre als Kleinkindererzieherin bei derselben Arbeitgeberin (vgl. Urk. 9 / 16 ) und spricht kein Deutsch (vgl. Urk. 9/ 34 S. 2) .
Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage
im vorliegenden Fall massgebenden, objektiven und subjektiven Umstände ergibt somit, dass die der Beschwerdeführerin verbliebene Einsatzfähigkeit in einem anderen Beruf als de m jenige n einer Kleinkindererzieherin
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter realistischerweise
nicht mehr nachgefragt worden wäre und ihr deren Verwertung
auch gestützt auf die Selbsteingliede rungspflicht nicht mehr hätte zugemutet werden können . Damit kann offenblei ben, ob mit Dr. E.___ s Stellungnahme vom 16. Juni 2016 (E. 3.5) eine genügende medizinische Grundlage für die Annahme einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in angepasste r
T ätigkeit vorliegt. 4. 4 .4
Nach dem Gesagten ist im Erwerbsbereich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin auszugehen , womit ein - in der vorliegenden Konstellation mittels Prozentvergleich zu errechnende r
- Inva liditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich vorliegt. 4. 5 4. 5 .1
Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltbereich ist festzuhalten, dass d ie von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar stellt . Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechen den Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun gen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen . Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichts winkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 1 2. Juli 2018 E. 4.2 ). 4. 5 .2
Die Beschwerdeführerin kritisierte den mit Erhebung vom 2. September 2016 bei ihr zuhause gleichentags (Urk. 9/34) erstellten Haushaltsbericht in verschiedener Hinsicht. So brachte sie vor, i hre Einschränkungen im Haushalt seien massiv. Es werde nur berücksichtigt, dass sie gewisse Arbeiten verrichten könne. Dass sie diese allerdings nur unter Schmerzen erledige, werde ausser Acht gelassen. Ihr Knie schwelle an und das Gehen sei ihr nur noch unter Schmerzen möglich. Die Einschränkungen bestünden durchgehend und folglich bei der Haushaltsführung, bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, beim Einkauf und bei weiteren Besorgungen, bei der Wäsche und der Kleiderpflege sowie bei Verschiedenem. Dass unter diesen Punkten minimale oder gar keine Einschränkungen oder Behinderungen angenommen würden, sei nicht nachvollziehbar. Ob ihre Tochter ihr in sehr unregelmässigen Abständen zu Hilfe komme, sei irrelevant (Urk. 1 S.
2
f.). 4. 5 .3
Die Fachperson von der Beschwerdegegnerin besuchte für ihren Haushaltsbericht die Beschwerdeführerin an ihrem Wo hnort und erstellte den
Bericht in Kenntnis der Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. Urk. 9/34 S. 1 f.). Sie erfasste die Wohn verhältnis se bezüglich Wohnparteien (Ehemann), Liegenschaft (Mehrfamilien haus, 3. Stockwerk, 5 . 5 Zimmer, Schreberg arten, Lift, Keller), Einrich tung/Aus rüstung (Parkett, Linoleum, Spannteppich, WC separat, Bad, Dusche, elektrische Küche, Geschirrspülautomat, Staubsauger, Bügeleisen, Tiefkühlfach in der Küche, Waschmaschine und Tumbler im Bad) und bezüglich der örtlichen Lage (Coop 5 7 Minuten zu Fuss, Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe, Beschwer de füh rerin
anders als der Ehemann - hat keinen Führerausweis ) im Detail (vgl.
S. 4
f.).
Sie beschrieb
- gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin - ein gehend und nachvollziehbar die aufgrund de ren Gesundheitszustandes bestehen den Einschränkungen respektive die Tätigkeiten , welche sie verrichtet, in den einzel nen Teilbereichen des Haushaltes ( Haushaltsführung , Ernährung ,
Wohnungs pflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderp flege ,
Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen, V erschiedene s ; S. 6 8). Die Beschwerdeführerin brachte denn auch in ihrer Beschwerde nicht vor, inwiefern die im Haushaltsbericht dargelegten Einschränkungen falsch seien sollten , und kritisiert lediglich pauschal, ihr e Schmerzen würden zu wenig berücksichtigt. Was die Einschränkungen des Ehemannes angeht, geht aus dem Bericht hervor, dass dieser seine rechte Hand/Arm aufgrund eines Arbeitsunfalles nur eingeschränkt benutzen kann, er aber dennoch einen eigenen Schrebergarten unterhält und ab und zu Gemüse nach Hause mitbringt (vgl. S. 3 und S. 5). Demnach erlaubt es ihm seine Einschränkung auch, der Beschwerdeführerin im Haushalt unter die Arme zu greifen (vgl. zur Unterstützungspflicht BGE 133 V 504 E. 4.2) . Der Bericht ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzel nen Einschränkungen und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Es ist darauf abzustellen. 4. 5 .4
Nach dem Gesagten ist der Haushaltsbericht vom 2. September 2016 (Urk. 9/34) beweiskräftig. Somit
ist im Haushalt von einer Einschränkung von 7.3 % auszu gehen (vgl. S. 8) . 4. 6
Zusammenfassend ergeben sich i m Erwerbs- und Haushaltsbereich die folgenden gewichteten Ein schränkungen: Bereich (Erwerbstätigkeit, ET; Haushaltstätigkeit HH) Einschränkung Invaliditätsgrad (Teilbereich) Invaliditätsgrad (total) ET 6 1.85 % 50 %
30.93 % 33.71 % HH
38.15 % 7.3 %
2.78 % ET 72.15 % 50 % 36.08 % 38.11 % HH 27.85 % 7.3 % 2.03 %
Aus der tabellarischen Übersicht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin - selbst wenn zu ihren Gunsten
vo n einem hypothetischen Pensum von 72.15 % im Erwerbsbereich ausgegangen würde - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E. 1.2) vorliegt . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf ga ben bereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ( BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 24 . März 2017 (Urk. 2) dar, dass der Beschwerdeführer in
eine angepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar sei. Bei einem Erwerbsa nteil von 67 % mit einer Ein schränkung von 22.17 % und einem Anteil Haushaltsbereich von 33 % mit einer Einschränkung von 7 . 3 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 . 26 % (S. 1 f.). Die Behinderung des Ehemannes sei im Abklärungsbericht berücksichtigt worden. Zudem generiere das Alter keinen leidensbedingten Abzug auf ein Einkommen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 (Urk. 8) führte sie ergänzend aus, Hilfsarbeiten würden auf dem hypothetischen ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirke sich nicht lohnsenkend aus. Das fortgeschrittene Alter an sich sei sein invaliditätsfremder Faktor. Damit es zu r Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähig keit führe, müssten daneben noch weitere, ungünstige persönliche und berufliche Gegebenheiten vorliegen , welche vorliegend nicht ersichtlich seien
(S. 1 ). Die gemischte Methode finde Anwendung (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom
E. 6 S. 2 und S. 5 ). Sie arbeitet seit
5 . Januar
1998
als Klein kin dererzieherin bei der A.___
(vgl. Urk. 9/16 S. 1 ). Bis im Mai 2015 war sie in einem Pensum von 61 .
E. 8 . Mai 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Qualifikation auf 72.15 % Erwerbstätigkeit und 27.85 % Haushalt angepasst werden müsse . Zudem
kritisierte sie den Haushalts abklärungsbericht in verschiedener Hinsicht (S. 2 f.). Daneben sei die
ärztlicher seits attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit falsch. Zudem bestritt sie das errechnete Invalideneinkommen (S. 3 f.).
Ferner bemängelte sie die Anwendung der gemischten Methode . Schliesslich seien ihre Gesundheits schäden und die damit einhergehende Beeinträchtigung im Haushalts- und Erwerbsbereich unzureichend abgeklärt, beurteil t und bewertet worden (S. 4). 3. 3.1
Dr. B.___ , Orthopädie/Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte in seinem Bericht vom 19. Mai 2015 (Urk. 9/7/14) folgende Diagnose: - Knie - /Beinschmerzen beidseits - Rechts peripatellär und medial, ausstrahlend ins Schienbein, links eher lateral Ober- und Unterschenkel - Konventionell radiologisch wenig fortgeschrittene degenerative Verän derungen 3.2
Am 27. August 2015 (Urk. 9/7/13) berichtete Dr. B.___ , bei beginnender Gonarthrose gehe es der Beschwerdeführerin passabel. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht über 50 % gesteigert werden. Wahrscheinlich werde eine Invalidenversiche rungsabklärung notwendig, da die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten nicht über 50 % arbeitsfähig sein werde. Sie könne nicht knien, sich bücken und länger als 20 Minuten ohne Pause stehen. 3.3
In ihrem undatierten Bericht ( Urk. 9/25; letzte Kontrolle: 31. März 2016) führte Dr. C.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit circa drei Jahren in Behandlung befand, aus, die Arbeits fähigkeit könne sicher nicht gesteigert werden. Es bestehe seit Mai 2015 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Lehrerin/Kleinkinder er zieherin (S. 2). 3.4
Am 6 . Mai 201 6 (Urk.
E. 9 / 16 ) und spricht kein Deutsch (vgl. Urk. 9/ 34 S. 2) .
Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage
im vorliegenden Fall massgebenden, objektiven und subjektiven Umstände ergibt somit, dass die der Beschwerdeführerin verbliebene Einsatzfähigkeit in einem anderen Beruf als de m jenige n einer Kleinkindererzieherin
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter realistischerweise
nicht mehr nachgefragt worden wäre und ihr deren Verwertung
auch gestützt auf die Selbsteingliede rungspflicht nicht mehr hätte zugemutet werden können . Damit kann offenblei ben, ob mit Dr. E.___ s Stellungnahme vom 16. Juni 2016 (E. 3.5) eine genügende medizinische Grundlage für die Annahme einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in angepasste r
T ätigkeit vorliegt. 4. 4 .4
Nach dem Gesagten ist im Erwerbsbereich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin auszugehen , womit ein - in der vorliegenden Konstellation mittels Prozentvergleich zu errechnende r
- Inva liditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich vorliegt. 4. 5 4. 5 .1
Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltbereich ist festzuhalten, dass d ie von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar stellt . Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechen den Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun gen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen . Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichts winkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 1 2. Juli 2018 E. 4.2 ). 4. 5 .2
Die Beschwerdeführerin kritisierte den mit Erhebung vom 2. September 2016 bei ihr zuhause gleichentags (Urk. 9/34) erstellten Haushaltsbericht in verschiedener Hinsicht. So brachte sie vor, i hre Einschränkungen im Haushalt seien massiv. Es werde nur berücksichtigt, dass sie gewisse Arbeiten verrichten könne. Dass sie diese allerdings nur unter Schmerzen erledige, werde ausser Acht gelassen. Ihr Knie schwelle an und das Gehen sei ihr nur noch unter Schmerzen möglich. Die Einschränkungen bestünden durchgehend und folglich bei der Haushaltsführung, bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, beim Einkauf und bei weiteren Besorgungen, bei der Wäsche und der Kleiderpflege sowie bei Verschiedenem. Dass unter diesen Punkten minimale oder gar keine Einschränkungen oder Behinderungen angenommen würden, sei nicht nachvollziehbar. Ob ihre Tochter ihr in sehr unregelmässigen Abständen zu Hilfe komme, sei irrelevant (Urk. 1 S.
2
f.). 4. 5 .3
Die Fachperson von der Beschwerdegegnerin besuchte für ihren Haushaltsbericht die Beschwerdeführerin an ihrem Wo hnort und erstellte den
Bericht in Kenntnis der Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. Urk. 9/34 S. 1 f.). Sie erfasste die Wohn verhältnis se bezüglich Wohnparteien (Ehemann), Liegenschaft (Mehrfamilien haus, 3. Stockwerk, 5 . 5 Zimmer, Schreberg arten, Lift, Keller), Einrich tung/Aus rüstung (Parkett, Linoleum, Spannteppich, WC separat, Bad, Dusche, elektrische Küche, Geschirrspülautomat, Staubsauger, Bügeleisen, Tiefkühlfach in der Küche, Waschmaschine und Tumbler im Bad) und bezüglich der örtlichen Lage (Coop 5 7 Minuten zu Fuss, Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe, Beschwer de füh rerin
anders als der Ehemann - hat keinen Führerausweis ) im Detail (vgl.
S. 4
f.).
Sie beschrieb
- gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin - ein gehend und nachvollziehbar die aufgrund de ren Gesundheitszustandes bestehen den Einschränkungen respektive die Tätigkeiten , welche sie verrichtet, in den einzel nen Teilbereichen des Haushaltes ( Haushaltsführung , Ernährung ,
Wohnungs pflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderp flege ,
Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen, V erschiedene s ; S. 6 8). Die Beschwerdeführerin brachte denn auch in ihrer Beschwerde nicht vor, inwiefern die im Haushaltsbericht dargelegten Einschränkungen falsch seien sollten , und kritisiert lediglich pauschal, ihr e Schmerzen würden zu wenig berücksichtigt. Was die Einschränkungen des Ehemannes angeht, geht aus dem Bericht hervor, dass dieser seine rechte Hand/Arm aufgrund eines Arbeitsunfalles nur eingeschränkt benutzen kann, er aber dennoch einen eigenen Schrebergarten unterhält und ab und zu Gemüse nach Hause mitbringt (vgl. S. 3 und S. 5). Demnach erlaubt es ihm seine Einschränkung auch, der Beschwerdeführerin im Haushalt unter die Arme zu greifen (vgl. zur Unterstützungspflicht BGE 133 V 504 E. 4.2) . Der Bericht ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzel nen Einschränkungen und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Es ist darauf abzustellen. 4. 5 .4
Nach dem Gesagten ist der Haushaltsbericht vom 2. September 2016 (Urk. 9/34) beweiskräftig. Somit
ist im Haushalt von einer Einschränkung von 7.3 % auszu gehen (vgl. S. 8) . 4. 6
Zusammenfassend ergeben sich i m Erwerbs- und Haushaltsbereich die folgenden gewichteten Ein schränkungen: Bereich (Erwerbstätigkeit, ET; Haushaltstätigkeit HH) Einschränkung Invaliditätsgrad (Teilbereich) Invaliditätsgrad (total) ET 6 1.85 % 50 %
30.93 % 33.71 % HH
38.15 % 7.3 %
2.78 % ET 72.15 % 50 % 36.08 % 38.11 % HH 27.85 % 7.3 % 2.03 %
Aus der tabellarischen Übersicht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin - selbst wenn zu ihren Gunsten
vo n einem hypothetischen Pensum von 72.15 % im Erwerbsbereich ausgegangen würde - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E. 1.2) vorliegt . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00511
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Senn-Buchter Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
12. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1953 , verheiratet , absolvierte die Schule bis zur Ober stufe in Algerien und verfügt über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung (Urk. 9/ 6 S. 2 und S. 5 ). Sie arbeitet seit
5 . Januar
1998
als Klein kin dererzieherin bei der A.___
(vgl. Urk. 9/16 S. 1 ). Bis im Mai 2015 war sie in einem Pensum von 61 . 8 5 % tätig (vgl. Urk. 9/ 45 ). Danach war sie vom 2 0. bis zum 25.
Mai 2015 vorübergehend zu 100 %
und
danach
zu 50 %
krank geschrieben und arbeitete weiterhin in reduzierterem Um fang
(vgl. Urk. 9/7/ 5, Urk. 9/7/7, Urk. 9/7/10-12 , Urk. 9/16 S. 3 , Urk. 9/29/5, Urk. 9/29/7, Urk. 9/29/10 ).
Im Jahr 2017 erreichte sie das Rentenalter. 1.2
Am 9. Oktober 2015 (Urk. 9/6) meldete sich die Versicherte bei der Invaliden ver sicherung unter Hinweis auf Schmerzen im Knie bei längerer Belastung seit einem Unfallereignis zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht . Unter anderem holte sie die Akten des Krankentaggeld versicherers der Versicherten ein und führte am 2. September 2016 (Urk. 9/34) eine Haushaltsabklärung durch . Am
16. Juni 2016 (Urk. 9/ 31 ) wies die IV-Stelle das Gesuch um berufli che Massnahmen ab und teilte der
Versicherten mit, dass über den Rentenanspruch mit separater Verfügung entschieden werde. Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/ 38 , Urk. 9/ 39 und Urk. 9/ 41 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24 . März 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. Mai 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle
vom 24. März 2017 aufzuheben und ihr die ihr zustehende n gesetzlichen Leistungen beziehungsweise die ihr zustehende ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ein zweiter Schriften wechsel anzuordnen, um eine Stellungnahme der IV-Stelle zu erwirken , und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (S. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. Juni 2017 (Urk. 8) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit selbiger Verfügung wurde der unver tretenen Beschwerdeführerin zudem die unentgeltliche Prozessführung gewährt und mitgeteilt, dass das Gericht einen weiteren Schriftenwechsel als nicht erfor derlich erachtet. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf ga ben bereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ( BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 24 . März 2017 (Urk. 2) dar, dass der Beschwerdeführer in
eine angepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar sei. Bei einem Erwerbsa nteil von 67 % mit einer Ein schränkung von 22.17 % und einem Anteil Haushaltsbereich von 33 % mit einer Einschränkung von 7 . 3 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 . 26 % (S. 1 f.). Die Behinderung des Ehemannes sei im Abklärungsbericht berücksichtigt worden. Zudem generiere das Alter keinen leidensbedingten Abzug auf ein Einkommen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 (Urk. 8) führte sie ergänzend aus, Hilfsarbeiten würden auf dem hypothetischen ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirke sich nicht lohnsenkend aus. Das fortgeschrittene Alter an sich sei sein invaliditätsfremder Faktor. Damit es zu r Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähig keit führe, müssten daneben noch weitere, ungünstige persönliche und berufliche Gegebenheiten vorliegen , welche vorliegend nicht ersichtlich seien
(S. 1 ). Die gemischte Methode finde Anwendung (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 8 . Mai 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Qualifikation auf 72.15 % Erwerbstätigkeit und 27.85 % Haushalt angepasst werden müsse . Zudem
kritisierte sie den Haushalts abklärungsbericht in verschiedener Hinsicht (S. 2 f.). Daneben sei die
ärztlicher seits attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit falsch. Zudem bestritt sie das errechnete Invalideneinkommen (S. 3 f.).
Ferner bemängelte sie die Anwendung der gemischten Methode . Schliesslich seien ihre Gesundheits schäden und die damit einhergehende Beeinträchtigung im Haushalts- und Erwerbsbereich unzureichend abgeklärt, beurteil t und bewertet worden (S. 4). 3. 3.1
Dr. B.___ , Orthopädie/Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte in seinem Bericht vom 19. Mai 2015 (Urk. 9/7/14) folgende Diagnose: - Knie - /Beinschmerzen beidseits - Rechts peripatellär und medial, ausstrahlend ins Schienbein, links eher lateral Ober- und Unterschenkel - Konventionell radiologisch wenig fortgeschrittene degenerative Verän derungen 3.2
Am 27. August 2015 (Urk. 9/7/13) berichtete Dr. B.___ , bei beginnender Gonarthrose gehe es der Beschwerdeführerin passabel. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht über 50 % gesteigert werden. Wahrscheinlich werde eine Invalidenversiche rungsabklärung notwendig, da die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten nicht über 50 % arbeitsfähig sein werde. Sie könne nicht knien, sich bücken und länger als 20 Minuten ohne Pause stehen. 3.3
In ihrem undatierten Bericht ( Urk. 9/25; letzte Kontrolle: 31. März 2016) führte Dr. C.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit circa drei Jahren in Behandlung befand, aus, die Arbeits fähigkeit könne sicher nicht gesteigert werden. Es bestehe seit Mai 2015 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Lehrerin/Kleinkinder er zieherin (S. 2). 3.4
Am 6 . Mai 201 6 (Urk. 9 / 30 / 6) berichtete Dr. B.___ , die Beschwerdeführerin arbeite nach wie vor 50 %, was sie psychosozial über Wasser halte.
Sie habe aber nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen und können mit den Knieschonern einigermassen Linderungen herbeiführen.
Im Spital D.___ wurde von einer ope rativen Sanierung ab geraten ( Femoropatellararthrose mit minimal subchondra lem Ödem, geringer Gelenkserguss, kleinste Bakerzyste links; manifeste Femoro patellararthrose und manifeste Femorotibialarthrose bei weitgehend fehlendem Meniskus rechts, Urk. 9/30/9-10) 3.5
Dr. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom regional en ärztlichen Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegnerin führte in seine r Stellungnahme vom 16.
Juni 2016 (Urk. 9/35 S. 3 f.) aus, als angepasste Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg kör pernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden (S. 3). Versiche rungsmedizinisch bestehe bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ang estamm ten Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 4). 4. 4.1
Die angefochtene Verfügung ist am 2 4. März 2017 und somit vor dem Inkrafttre ten der Verordnungsänderung betreffend Festlegung des Invaliditäts grades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen . Es ist im Folgenden anhand der gemischten Methode der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt) festzulegen und de r Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung der Beschwerdeführerin zu bemessen (vgl. E. 1.3). 4.2 Vorwegzuschicken ist, dass die Kritik der Beschwerdeführerin an der Anwendung der gemischten Methode im vorliegenden Fall nicht verfängt. Sie brachte vor, dass sie durch deren Anwendung als Frau und Mutter benachteiligt und folglich diskriminiert werde , und verwies dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichts hofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2.
Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (vgl. Urk. 1 S. 4).
Dem Urteil lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente bean spru chen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufg abenbereich qualifiziert wurde. In BGE 143 I 50 (ergangen zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016) sowie BGE 143 I 60 entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von « vollerwerbstätig » zu « teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich » sprechen, fortan auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (bzw. auf die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.2 mit Hinweis; BGE 144 I 103 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn allein familiäre Grün de für einen Statuswechsel von « nichterwerbstätig » zu « teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich » sprechen (BGE 144 I 21 E. 4.6). In Fällen ausserhalb der beschriebenen Konstellation ist die Invalidität weiterhin nach dem bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu bemessen (BGE 144 I 28 E. 4.4 und 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.4 mit Hinweisen; IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundes amtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 31. Oktober 2016, aktualisiert per 26. Mai 2017, aufgehoben per 1. Januar 2018 [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 37 2 des BSV vom 9. Januar 2018]). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Zusprechung oder Verweigerung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teiler werbstätig zu qualifizierende Person (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5 mit Hinweisen), bei einer Rentenre vision wegen erheblicher gesundheitlicher Verbesserung (Urteil des Bundesge richts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6) oder wenn die versicherte Person nicht aus familiär bedingten Gründen lediglich teilzeitlich arbeitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3) beziehungsweise schon vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung und der Geburt eines Kindes lediglich teilzeitlich gearbeitet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend ist über eine erstmalige Zusprechung oder Verweigerung einer Rente zu befinden und zudem war die Beschwerdeführerin über Jahre , nachdem ihre Kinder volljährig und selbst erwerbstätig waren, immer noch teil erwerbstätig
sie hätte also aufgrund ihrer familiären Situation wegen ihrer Kinder längst wieder eine volle Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
was sie jedoch unterlassen hat - weshalb ihre Invalidität nach dem bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu bemessen ist. 4. 3
Zunächst ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Haus halt zu ermitteln (vgl. E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Arbeitspensum habe bei ihrer Arbeitge ber in entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin vor der gesundhei tsbe dingten Reduktion bei 72.15 % gelegen. Infolgedessen müsse die Festle gung der Qualifikation zu 72.15 % Erwerbstätigkeit und 27.85 % Haushalt angepasst wer den . Sie stützte sich dabei auf eine eigens zusammengestellte Aufgliederung mit 30.66 Wochenarbeitsstunden (Urk. 1 S. 2) .
Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden ,
denn sie übersieht bei ihrer Kalkulation , dass sie während de n Semesterferien keine Arbeit leisten muss.
Zudem rechnete die Beschwerdeführerin in der von ihr erstellten Aufgliederung wohl ebenfalls ihren Arbeitsweg mit ein (vgl. Urk. 9/34 S. 4). Im Fragebogen für Arbeitge bende gab die Arbeitgeberin an, dass die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb 40 Wochenstunden betrage und die Beschwerde führerin bis zum Eintritt ihres Gesundheitsschadens 27 Wochenstunde n gearbeitet
habe (vgl. Urk. 9/16 S. 2). Dies entspr icht einem Pensum von 67.5 %. Aufgrund der unregelmässigen Arbeitseinsätze während der Semester respektive ausbleibenden Arbeitseinsätzen während
den Semesterferien wurde mit E-Mail vom 14.
März 2017 (Urk. 9/45) im Namen der Arbeitgeberin jedoch präzisiert, dass eine 100 % Stelle einem Soll von zu leistenden 1'840 Jahresstunden entspricht und die Beschwerdeführerin mit ihr eine Vereinbarung über 1'138 Jahresstunden hatte, was einem Pensum von 61.85 % entspricht. D avon ist auszugehen.
Es ergibt sich somit ein Anteil der Erwerbstätigkeit von 61.85 % und ein Anteil der Tätigkeit im Haushalt von 38.15 %. 4. 4 4. 4 .1
Im nächsten Schritt ist für die Bestimmung der Invalidität i m Erwerbs bereich ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.3). 4. 4 .2
In ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin besteht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2, E.
3.3 und E. 3.5). Aus den medizinischen Berich ten geht hervor , dass sich diese 50%ige Arbeitsfähigkeit auf ein effektives 100 % Pensum bezieht und die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin während eines laufenden Semesters betrifft . So schilderte Dr. C.___ , dass eine wech selbelastende Tätigkeit einen halben Tag und die bisherige Tätigkeit zu 50
% zu mutbar und eigentlich mehr als vier Stunden nicht sinnvoll wären (vgl.
Urk. 9/25 S. 3 und S. 5). 4. 4 .3
Was die Arbeitsfähigkeit - in einer über die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit hinausgehenden (vgl. E. 4. 4 .2) - angepassten Verweistätigkeit angeht, ist v orweg zu prüfen , ob der Beschwerdeführerin eine solche
zumutbar ist .
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteing liederungspflicht nicht mehr zu mutbar ist . Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick au f die Anforderungen der Verweis tätigkeiten massge bend sind (beispielsweise Art und Be schaffenheit des Gesundheitsscha dens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlic hkeitsstruktur, vorhandene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruf licher Werdegang oder Anwendbar keit von Berufserfahrung aus dem angestammt en Bereich; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_910/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfest stellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4). Am 16 . Juni 2016, als Dr. E.___
vo m RAD eine Wahrscheinlichkeit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit feststellte (vgl. E. 3.5) , war die 195 3 geborene Beschwerde führe rin 6 3 jährig und hatte eine Aktivitätsdauer von lediglich acht Monaten bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters vor sich gehabt. Sie verfügt über k eine in der Schweiz anerkannte Ausbildung (Urk. 9 / 6
S. 2 und S. 5), arbeitete über 18
Jahre als Kleinkindererzieherin bei derselben Arbeitgeberin (vgl. Urk. 9 / 16 ) und spricht kein Deutsch (vgl. Urk. 9/ 34 S. 2) .
Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage
im vorliegenden Fall massgebenden, objektiven und subjektiven Umstände ergibt somit, dass die der Beschwerdeführerin verbliebene Einsatzfähigkeit in einem anderen Beruf als de m jenige n einer Kleinkindererzieherin
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter realistischerweise
nicht mehr nachgefragt worden wäre und ihr deren Verwertung
auch gestützt auf die Selbsteingliede rungspflicht nicht mehr hätte zugemutet werden können . Damit kann offenblei ben, ob mit Dr. E.___ s Stellungnahme vom 16. Juni 2016 (E. 3.5) eine genügende medizinische Grundlage für die Annahme einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in angepasste r
T ätigkeit vorliegt. 4. 4 .4
Nach dem Gesagten ist im Erwerbsbereich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin auszugehen , womit ein - in der vorliegenden Konstellation mittels Prozentvergleich zu errechnende r
- Inva liditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich vorliegt. 4. 5 4. 5 .1
Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltbereich ist festzuhalten, dass d ie von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar stellt . Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechen den Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun gen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen . Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichts winkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 1 2. Juli 2018 E. 4.2 ). 4. 5 .2
Die Beschwerdeführerin kritisierte den mit Erhebung vom 2. September 2016 bei ihr zuhause gleichentags (Urk. 9/34) erstellten Haushaltsbericht in verschiedener Hinsicht. So brachte sie vor, i hre Einschränkungen im Haushalt seien massiv. Es werde nur berücksichtigt, dass sie gewisse Arbeiten verrichten könne. Dass sie diese allerdings nur unter Schmerzen erledige, werde ausser Acht gelassen. Ihr Knie schwelle an und das Gehen sei ihr nur noch unter Schmerzen möglich. Die Einschränkungen bestünden durchgehend und folglich bei der Haushaltsführung, bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, beim Einkauf und bei weiteren Besorgungen, bei der Wäsche und der Kleiderpflege sowie bei Verschiedenem. Dass unter diesen Punkten minimale oder gar keine Einschränkungen oder Behinderungen angenommen würden, sei nicht nachvollziehbar. Ob ihre Tochter ihr in sehr unregelmässigen Abständen zu Hilfe komme, sei irrelevant (Urk. 1 S.
2
f.). 4. 5 .3
Die Fachperson von der Beschwerdegegnerin besuchte für ihren Haushaltsbericht die Beschwerdeführerin an ihrem Wo hnort und erstellte den
Bericht in Kenntnis der Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. Urk. 9/34 S. 1 f.). Sie erfasste die Wohn verhältnis se bezüglich Wohnparteien (Ehemann), Liegenschaft (Mehrfamilien haus, 3. Stockwerk, 5 . 5 Zimmer, Schreberg arten, Lift, Keller), Einrich tung/Aus rüstung (Parkett, Linoleum, Spannteppich, WC separat, Bad, Dusche, elektrische Küche, Geschirrspülautomat, Staubsauger, Bügeleisen, Tiefkühlfach in der Küche, Waschmaschine und Tumbler im Bad) und bezüglich der örtlichen Lage (Coop 5 7 Minuten zu Fuss, Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe, Beschwer de füh rerin
anders als der Ehemann - hat keinen Führerausweis ) im Detail (vgl.
S. 4
f.).
Sie beschrieb
- gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin - ein gehend und nachvollziehbar die aufgrund de ren Gesundheitszustandes bestehen den Einschränkungen respektive die Tätigkeiten , welche sie verrichtet, in den einzel nen Teilbereichen des Haushaltes ( Haushaltsführung , Ernährung ,
Wohnungs pflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderp flege ,
Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen, V erschiedene s ; S. 6 8). Die Beschwerdeführerin brachte denn auch in ihrer Beschwerde nicht vor, inwiefern die im Haushaltsbericht dargelegten Einschränkungen falsch seien sollten , und kritisiert lediglich pauschal, ihr e Schmerzen würden zu wenig berücksichtigt. Was die Einschränkungen des Ehemannes angeht, geht aus dem Bericht hervor, dass dieser seine rechte Hand/Arm aufgrund eines Arbeitsunfalles nur eingeschränkt benutzen kann, er aber dennoch einen eigenen Schrebergarten unterhält und ab und zu Gemüse nach Hause mitbringt (vgl. S. 3 und S. 5). Demnach erlaubt es ihm seine Einschränkung auch, der Beschwerdeführerin im Haushalt unter die Arme zu greifen (vgl. zur Unterstützungspflicht BGE 133 V 504 E. 4.2) . Der Bericht ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzel nen Einschränkungen und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Es ist darauf abzustellen. 4. 5 .4
Nach dem Gesagten ist der Haushaltsbericht vom 2. September 2016 (Urk. 9/34) beweiskräftig. Somit
ist im Haushalt von einer Einschränkung von 7.3 % auszu gehen (vgl. S. 8) . 4. 6
Zusammenfassend ergeben sich i m Erwerbs- und Haushaltsbereich die folgenden gewichteten Ein schränkungen: Bereich (Erwerbstätigkeit, ET; Haushaltstätigkeit HH) Einschränkung Invaliditätsgrad (Teilbereich) Invaliditätsgrad (total) ET 6 1.85 % 50 %
30.93 % 33.71 % HH
38.15 % 7.3 %
2.78 % ET 72.15 % 50 % 36.08 % 38.11 % HH 27.85 % 7.3 % 2.03 %
Aus der tabellarischen Übersicht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin - selbst wenn zu ihren Gunsten
vo n einem hypothetischen Pensum von 72.15 % im Erwerbsbereich ausgegangen würde - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E. 1.2) vorliegt . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller