Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1965, wurde von der eidgenössischen Invaliden ver sicherung, IV-Stelle Basel-Landschaft, mit Verfügungen vom 21. März 2007 mit Wirkung vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2006 eine ganze (Urk. 7 /102), vom 1. Juni bis 31. August 2006 eine Dreiviertels- (Urk. 7 /106) und ab 1. September 2006 (Urk. 7 /104) eine Viertelsrente zugesprochen. 1.2
Anlässlich einer amtlichen Rentenre vision per 5. April 2011 (Urk. 7 /156) machte der Versicherte am 3. Juni 2011 einen gleichgebliebenen Gesundheitszustand gel tend (Urk. 7 /158 Ziff. 1.1) und gab an, nicht erwerbstätig zu sein (Ziff. 2.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen medizinischen Bericht (Urk. 7 /162) ein und brachte in Erfahrung, dass der Versi cherte vom 1. April 2009 bis 30. Juni 2010 teilzeitlich gearbeitet hatte (Urk. 7 /166) und seit 9. August 2010 im Stundenlohn mit einem Pensum von 50 100 % bei einem neuen Arbeitgeber angestellt war (Urk. 7 /167, Urk. 7 /169). Am 21. Oktober 2011 verfügte die IV-Stelle, dass aufgrund der Erwerbstätigkeit und des Erzielens eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens ein Invali ditätsgrad von unter 40 % vorliege, weshalb die Ausrichtung der Rente rück wir kend per 1. April 2009 aufgehoben und festgestellt werde, dass für die Zeit vom 1. April 2009 bis heute eine Verletzung der Meldepflicht vorliege (Urk. 7 /171). Eine vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Februar 2012 teilweise gut, in dem die IV-Stelle die rückwir kende Einstellung der Rente zunächst mittels Vorbescheid und später mit Verfü gung neu zu entscheiden habe (Prozess IV.2011.012 34, Urk. 7 /176).
In Umsetzung des genannten Urteils holte die IV-Stelle Steuererklärungen und Lohnausweise des Versicherten (Urk. 7 /179) sowie einen Auszug aus dem indi vi duellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7 /182) ein, stellte mittels Vorbescheid vom 15. Ju ni 2012 (Urk. 7 /186) die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente rück wirkend per 1. Januar 2010 in Aussicht und kündigte an, die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten, wobei der Versicherte hierüber eine separate Verfügung erhalte. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juli 2012 Einwände (Urk. 7 /188). Am 27. August 2012 erging die Verfügung, mit welcher die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Januar 2010 aufgeho ben und eine Meldepflichtverletzung festgestellt wurde (Urk. 7 /191 ).
Eine dage gen vom Versicherten am 26. September 2012 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. November 2012 abgewiesen (Prozess IV.2012.01035, Urk. 7/197). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 14. Januar 2013 auf die Beschwerde des Versicherten nicht ein (Urk. 7/200). 1.3
Ein vom Versicherten am 2. August 2013 gestelltes Revisionsbegehren (Urk. 7/206) wurde von der IV-Stelle dahingehen d geprüft, dass vom erlittenen Badeunfall des Versicherten am
3. Oktober 2012 mit Prellung der linken Schulter Kenntnis genommen wurde (vgl. Akten der Krankent aggeldversicherung, Urk. 7/209). D ieser Umstand habe aber gemäss IV-Stelle zu keiner IV-relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes seit letztem Verfügungserlass vom 21. Oktober 2011 geführt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/214), weshalb nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/216, Urk. 7/221) mit Verfügung vom 16. Juni 2014 ein Anspruch auf IV-Leistungen rechtskräftig ver neint wurde (Urk. 7/229). 1.4
Nach Eingang eines am 5. Mai 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/237) tätigte die IV-Stelle Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 12. Januar 2016 (Urk. 7/251) die Verneinung des Leistung sanspruchs in Aussicht. Nach Einw ä nd en vom 22. Januar (Urk. 7/252) beziehungsweise 8. Februar 2016 (Urk. 7/255) holte die IV-Stelle beim Zentrum Y.___ ein Gutachten ein, das am 13. September 2016 erstattet wurde (Urk. 7/283).
Die IV-Stelle führte ein erneutes Vorbescheidverfahren durch (Urk. 7/291, Urk. 7/293, Urk. 7/300) und verneinte mit Verfügung vom 11. April 2017 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/304 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 9. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab Mai 2016 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleiben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ,
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (BGE
117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invali di täts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurte ilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben en falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, zur Beur tei lung des medizinischen Sachverhaltes sei ein polydisziplinäres Gutachten ver an lasst worden, welches ergeben habe, dass für eine körperlich leichte, nicht rückenbelastende Tätigkeit seit Januar 2013 bei ganztä giger Präsenz eine Leistungs fähigkeit von 70 % möglich und zumutbar sei. Dabei könne der Beschwerdeführer in Anwendung der vom Bundesamt für Statistik herausgege benen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ein Jahresein kommen in einer Hilfsarbeitertätigkeit von rund Fr. 46'65 7 . -- erwirtschaften. Unter Annahme eines Valideneinkommens ebenfalls gestützt auf LSE-Werte
von rund Fr. 70'906. - , da eine Indexierung von 2004 auf das Jahr 2015 nicht der normalen Lohn entwicklung der Chauffeurbranche entspreche und somit nicht auf das hoch gerechnete Einkommen als Z.___ -Chauffeur abgestellt werden könne , resul tiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 %. Ein L eidensabzug sei nicht notwendig (S. 1 ff.). 2.2
Dagegen kritisierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) das Y.___ Gut achten (S. 7 f. Ziff. 12-16) und machte ferner geltend, es sei auf das Validen einkommen gemäss Fragebogen Arbeitgeber vom 9. August 2004 abzu stellen, wonach er als Z.___ -Chauffeur jährlich Fr. 66'829. -- verdient habe . Zu berück sichtigen seien zusätzlich regelmässige Lohnzulagen wegen Schichtarbeit und Wochenenddiensten , was für das Jahr 2004 ein plausibles Jahreseinkommen von rund Fr. 78'00 5 . -- und hochgerechnet auf das Jahr 2015 von Fr.
89'274.-- ergebe (S. 3 ff. Ziff. 3-4). Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei gestützt auf den individuellen Lohnrechner Salarium ein Einkommen von rund Fr. 35'52 4.-- zu ermitteln. Ferner sei ihm davon ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren (S. 6 f. Ziff. 8-11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung de s Beschwerdeführer s vom
5. Mai 2015 (Urk. 7/237) materiell eingetreten. Es ist daher zu untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s im massgeblichen Zeitr aum zwischen der Verfügung vom 27. August 2012 , mit welcher die bislang ausge richtete Viertelsrente
rückwirkend per 1. Januar 2010 aufgehoben worden war, und der angefochtenen Verfügung vom
11. April 2017 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.
Die im August 2013 eingeleitete und mit Verfügung vom 16. Juni 2014 abge schlossene erneute Prüfung über den geltend gemachten Rentenanspruch bleibt dabei infolge fehlender rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs trotz rechtskräftiger Ver neinung für den Beschwerdeführer unbeachtlich (BGE 130 V 71 E. 3.2.3) . 3.2
Im Rahmen der letzten eingehenden Prüfung des Rentenanspruches des Beschwer de führers im Zusammenhang mit der Renteneinstellung per 1. Januar 2010 blieb i n medizinischer Hinsicht unbestritten, dass keine Veränderung statt fand und nach wie vor die Befunde und Einschätzung von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 3. April 2006 (Urk. 7/72) ihre Gültigkeit hatten, wonach der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbov ertebragenen Schmerzsyndrom litt , was zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % für angepasste Tätigkeiten führte .
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in sei nem Beric ht vom 9. September 2011 (Urk. 7 /162/5) die Diagnose einer lumbo spondylogenen- und vertebragenen Schmerzsymptomatik bei resorptiver Disko pathie L5/S1 (Ziff. 1.1) und berichtete über vermehrte Rückenschmerzen bei Belastungen (Ziff. 1.7). In der Stellungnahm e vom 22. September 2011 (Urk. 7 /170/2) des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD), führte Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, es könne keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, die zu einer veränder ten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würde, hergeleitet werden; die aus gewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit und nach Training von 80 % in angepasster Tätigkeit seien unverändert. 4. 4.1
Nach der Renteneinstellung mit Verfügung vom 27. August 2012 (Urk. 7/191) meldete sich der Beschwerdeführer wieder am 2. August 2013 zum Leistungs be zug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/206). Aktenkundig ist dabei die medizinische Einschätzung durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, vom 19. Juni 2013 (Urk. 7/209/20-22), in welcher die Ärztin als Diagnose ein chronisches invalidisierendes lumbospondylo ge nes/lumbo radi kuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallssyndrom L4/5 nannte und den Beschwerdeführer bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit in der Chauffeur-Tätigkeit zur IV-Anmeldung ermunterte. 4.2
Dr. rer. nat. med. pract. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie, berichtete am 11. September 2015 der Be schwerdegegnerin (Urk. 7/254/4-7 ). Er nannte die fol genden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ad 2): - neuropathisches Schmerzsyndrom L5 links - bei Status nach Diskushernie - mit sensi blen und motorischen Ausfällen im Dermatombereich - myofasziale Symptomausweitung - Meta-Tarso-Phalangeal-Gelenk (MTP) Arthrose - Hammerzehendeformität Dig. III links
Mit Zeugnis vom 22. Januar 2016 (Urk. 7/254/7-8) führte er aus, der Beschwer deführer habe ihn wegen neuropathischen Schmerzen im Inn er vationsbereich der Wurzel L5 links aufgesucht. Es seien diverse medikamentöse und interventionelle therapeutische Versuche vorgenommen worden ohne eine nachhaltige Besserung zu erreichen. Deshalb sei am 26. März 2015 eine Elektrode zur Stimulation der beeinträchtigten Nervenwurzel L5 links implantiert worden. Damit habe eine Schmerzreduktion von etwa 50 % erreicht werden können. Eine funktionelle Ver besserung, mithin eine Wiederherstellung der Motorik und der propriozeptiven Kontrolle, könne aber durch Stimulation nicht erreicht werden. Funktionelle Ver besserungen hätten nur durch Reduktion der Schmerzen erzielt werden können, nicht jedoch durch eine Verbesserung oder Wiederherstellung gestörter Nerven leitungen (S. 1). Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Chauffeur lieg e nach wie vor bei 100 %, in angepasster Arbeit mit Wechselbelastung sei im optimalen Fall eine Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit, vgl. Urk. 7/283 S. 50 f.) von 70 % erreichbar (S. 2). 4. 3
Die Gutachter des Y.___ stellten in ihrem polydisziplinären Guta c h t en vom 1
3. September 2016 (Urk. 7/283) zusammenfassend folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45 Ziff. 7.1): - chronisches, stark linksbetontes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - residuellem, sensiblem, radikulärem Ausfallsydnrom L5 links ohne radikuläre m Reiz- und motorischem Ausfallsyndrom an den unteren Extremitäten - mehrsegmentalen, degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel säule (LWS) mit Osteochondrosen, medianer Diskushernie L5/S1, Spon dylarthrosen betont in den distalen Segmenten und ossärer Forami nalstenose lumbosakral links - leichter affektiver Beeinträchtigung im Sinne einer leichten depressive n Episode - Status nach Implantation einer Stimulationselektrode (Nervenwurzel L5 links) am 26. März 2015
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Adipositas, einen Nikotinabusus, anamnestisch eine Operation im Oesopha gus bereich, eine Operation eines Handgelenksganglions links 2015, eine Appen dekto mie als Kind, eine Atopie mit schwerer bronchialer Hyperreaktivität, eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts mehr als links, Spreizfüsse, eine Hammerzehe III links sowie einen Status nach Schulterbeschwerden links 2012, remittiert nach Sturz 2012 (S. 45 Ziff. 7.2).
Die Gutachter führten aus , im Vordergrund stehe für den Beschwerdeführer ein massives Schmerzsyndrom und damit verbunden eine deutliche affektive Beein trächtigung sowie körperliche Schmerzen. Anlässlich der interdisziplinären Abklärung hätten sie im somatischen Bereich die Befunde, wie sie bereits 2006 vom damals beurteilenden Rheumatologen Dr. A.___ (vgl. Urk. 7/72) gefunden worden seien, bestätigen müssen ; gegenüber damals bestehe eine leichte Pro gression. Im Einzelnen zeige sich eine vorgeneigte Schonhaltung nebst den klinischen Symptomen des vertebralen Lumbalsyndroms. Verglichen mit der Vor begutachtung zeigten die Funktionstests grössere Einschränkungen als damals, wie dies dem natürlichen Verlauf entspreche. Zeichen einer radikulären Reizsymp tomatik fänden sich weder in der rheumatologischen noch in der neu rologischen Untersuchung. Dort seien auch keine Zeichen einer aktuellen Aus fallsymptomatik gefunden worden. In neurologischer Hinsicht ergäben sich elektro myographisch im Myotom L5 links keine Hinweise weder auf einen aktuellen Denervationsprozess noch auf eine ältere neurogene Läsion von Rele vanz, womit heute ein motorisches radikuläres Ausfallsyndrom nicht nach weis bar sei. Insgesamt könne das Schmerzsyndrom am linken Bein aufgrund seiner Verteilung nur bedingt auf radikulärer Grundlage interpretiert werden. Es sei überwiegend wahrscheinlich Ausdruck des lumbospondylogenen Syndroms auf der Grundlage der erheblichen morphologischen Veränderungen im Bereich der distalen LWS, beziehungsweise lumbosakral. Die Verteilung der Sensibilitäts stö rung am linken Bein entspreche dem Dermatom L5, sei aber monosegmental nicht zuzuordnen (S. 46).
Psychiatrisch zeige sich ein wechselvolles Bild: Zunächst in den initialen Schil de rungen und Verhaltensweisen mit Klagen und Verhalten eines schwer Depres si ven, was sich im Verlaufe des Gesprächs wesentlich verändert habe. Der Beschwerde führer habe zunächst Angaben zu seiner schmerzbedingten Durch schlafstörung, zum Vitalitätsverlust, seiner passiven Suizidalität, seiner Inaktivi tät, eines sozialen Rückzuges, seiner Antriebslosigkeit und Motivations losigkeit gemacht. Später im Gespräch sei er deutlich lebhafter gewesen ohne wesentliche objektivierbare affektive Beeinträchtigung. Es bestehe durchgängig keine kogni tive Störung. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe eine leichte Depressivität und auf der Ebene der Persönlichkeit akzentuierte Züge mit anam nestisch Hinweise für unbewusste Konflikthaftigkeit. Insgesamt bestehe eine schmerzbedingte Beeinträchtigung mit leichter affektiver (depressiver) Kompo nente und möglicher bewusstseinsnaher Symptomverdeutlichung (S. 46 f.).
Aufgrund der objektivierbaren Befunde/Diagnosen bestünden sicherlich funk tionelle Auswirkungen im Sinne einer verminderten Belastbarkei t der LWS . Eine weniger deutliche Beeinträchtigung bestehe auch in adaptierten Tätigkeiten auf grund dieses Schmerzsyndroms, darüber hinaus auch aufgrund einer leichten affektiven Beeinträchtigung. Hinzu trete wesentlich aufgrund des chronifizierten Verlaufs eine affektive Beeinträchtigung, welche ebenfalls zu einer gewissen Leis tungsminderung führe (S. 47 Ziff. 8.1) . Eine körperlich schwere oder mittel schwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Unter Würdi gung der somatischen Befunde sei auch die angestammte Tätigkeit als Lastwa gen chauffeur nicht mehr zumutbar , obwohl ein gewisser Widerspruch bestehe, indem der Beschwerdeführer offensichtlich in den Jahren 2011 und 2012 in dieser Tätigkeit erwerbstätig gewesen sei. Diese Angaben gälten seit der Beurteilung durch Dr. A.___ (S. 49 Ziff. 9.1).
In einer körperlich leichten und nicht rückenbelastenden Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer heute eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (100 % zeitliche Präsenz, 30 % Rendementsverminderung). Auch werde die bereits durch Dr. A.___ abgegebene Einschätzung (80%ige Arbeitsfähigkeit) geteilt, wobei die morpholo gische, zwischenzeitlich eingetretene, leichte Progression einerseits und die heute auch konstatierte leichte , affektive Beeinträchtigung im Sinne einer depressiven Episode andererseits mitberücksichtigt worden sei en , so dass eine Rendements-Reduktion von insgesamt 30 % resultiere. Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung gelte mindestens seit 2013, als der Beschwerdeführer seine damalige Erwerbstä tigkeit aufgrund zunehmender Schmerzen habe niederlegen müssen (S. 49 Ziff. 9.2). 4. 4
Die Ärzte des Zentrums F.___ nahmen mit Bericht vom 15. Dezember 2016 (Urk. 7/287) Stellung zum polydisziplinären Gutachten. Darin übten sie – näher ausgeführte – Kritik vor allem am psychiatrischen Teilgutachten und nannten die folgenden – hier verkürzt angeführten – Diagnosen einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), ein es lumbovertebra len Syndrom s , eine s Status nach Oe sphagus-Operation im Jahr 2007 sowie Schmerzen im linken Fuss. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Diagno sen sowie des positiven und negativen Leistungsbildes für angepasste Tätigkeiten nicht arbeitsfähig (S. 3 f.). 4. 5
Dr. C.___ hie lt in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 (Urk. 7/290 S. 3 5 ) das eingeholte Gutachten für beweistauglich (S. 3). Hinsichtlich der Arbeits fähigkeit erachtete der RAD-Arzt den Beschwerdeführer als Z.___ -Chauffeur (bisherige Tätigkeit) als weiterhin vollständig arbeitsunfähig. In einer ange passten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des gutachterlichen Belastungs pr ofils (vgl. vorstehend E. 4.3 ) bestehe seit Januar 2013 eine 30%ige Einschränkung , wobei die degenerativen Veränderungen im Laufe des Lebens zunehmen würden. Weitere medizinische Massnahmen schloss er aus, da nicht davon auszugehen sei, dass solche zu einer relevanten Reduktion der Arbeits un fähigkeit führten (S. 4). 4.6
Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) berichtete am 7. März 2017 (Urk. 7/301) über einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Funktion des linken Beines sei immer noch beeinträchtigt, vor allem nach Belastung oder längerem Sitzen habe der Beschwerdeführer einen Kontrollverlust mit Schwäche im Bein, was für die Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sei. Darüber hinaus bestehe der Eindruck, dass die ständige Unsicherheit über die weitere gesundheitliche Ent wicklung und die Arbeitsfähigkeit eine ausserordentliche psychische Bel astung darstelle und ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 1). 5.
5.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ (vgl. vorstehend E. 4. 3 ) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer, neuro logischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befundauf nahme. Das in Kenntnis der Vorakten erstellte Gutachten erweist sich als umfas send, wobei auch die geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksich tigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwer de führers wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der lumbospondylogenen Symptomatik in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur seit 1996 nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer angepassten Tätigkeit dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar ist (100 % zeitliche Präsenz, 30 % Ren dementsverminderung) , vermag vollumfänglich zu überzeugen. Darauf ist – der
RAD-Stellungnahme folgend (vgl. Urk. 4.5 ) – sowie in Erfüllung der bundesrecht lichen Vorgaben zur Beweistauglichkeit eines medizinischen Gu t achtens (vgl.
vorstehend E. 1.5 ) abzustellen. 5. 2
5.2.1
Hinsichtlich des psychischen Leidens und insbesondere der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung sowie auch bei vergleichbaren psychosoma ti schen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3)
ist nach neuer Gerichtspraxis die Aner kennung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind ( BGE 141 V 281 E. 6, BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 574 E. 2). Wo dies nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (BGE 141 V 574 E. 2; vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3, BGE 141 V 281 E. 3.7.2, BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bundesge richtes 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 140 V 290 E. 4.1).
Am 30. November 2017 hat das Bundesgericht in BGE 143 V 409 und 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung zur Invalidität bei Störungen aus dem depressiven Formenkreis aufgegeben und festgestellt, dass die Therapier barkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamt mass der Beein trächtigung und deren Relevanz im invalidenver siche rungs rechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psychischen Erkran kungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben be reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der ver sicher ten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsun fähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -re sistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohle nen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheits beeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach altem Verfahrensstrand eingeholte Gut achten rechtsprechungsgemäss ihren Beweis wert nicht verlieren. Es ist aber im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenhei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderun gen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gege be nen falls im Kontext mit weite ren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beur teilung im Lichte der mass geblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8).
Die juristische Anspruchsprüfung ist in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders, womit die medizinische Schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit rechtlich nicht verbindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1.). 5.2.2
In psychiatrischer Hinsicht wurde von den Y.___ -Gutachtern – verglichen zur befundlosen Erhebung im Jahr 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2)
– nunmehr eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) sowie ein somatisch teilweise erklär ba res lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 7/283 S. 38 Ziff. 4.4.4) .
Der psychiatrische Gutachter des Y.___ nahm in seiner
Beurteilung eingehend zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 Stellung ( Urk. 7/283 S. 33 Ziff. 4.4 ). Dies entsprach der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens gel tenden Rechtsprechung . Denn bei dem von den Gutachtern des Y.___ beim Beschwerdeführer diagnostizierten chronischen Schmerzs yndrom
h andelt es sich um ein mit der somatoformen Schmerzstörung vergleichbares pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild beziehungsweise um eine Schmerzverarbeitungsstörung, auf welche die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 analog anzuwenden war.
Die Beurteilung nach den Standardindikatoren und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte schliesslich im Konsens mit den übrigen Gutachtern. Das Gutachten erweist sich diesbezüglich als genügende Grundlage zur Beurteilung. Anzumerken bleibt, dass sich die aus psychiatrischer Sicht attestierte Leistungseinbusse
verglichen zur somatischen Befundlage bloss gering fügig auswirkt
und lediglich von einer affektiven Beeinträchtigung die Rede ist . Des Weiteren wurden auch Aggravations
- beziehungsweise Ver deutli chungs tendenzen thematisiert , welche aus IV-rechtlicher Sicht unbeachtlich sind ( BGE
141 V 281 E. 2.2.1 f. ).
Nach Eingang des Gutachtens der Ärzte des Y.___ bei der Beschwerdegegnerin nahm RAD-Arzt Dr. C.___
dazu Stellung (vgl. vorstehend E. 4.5) . Er überprüfte in medizinischer Hinsicht die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und kam eben falls zum Ergebnis, dass das Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 13. September 2016 (vgl. vorstehend E. 4. 3 ) schlüssig und umfassend sei, weshalb insbesondere auf die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt werden könne. 5.3
Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 12-16) erweisen sich als nicht stichhaltig. Entgegen seinen Ausführungen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 12.1) lag den Gutachtern das psychiatrische Gutachten von Dr. med. dipl.–psych. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juni 2006 (Urk. 7/79) vor, wurde es doch explizit bei den vorhandenen Akten aufgeführt (Urk. 7/283 S. 6), weshalb es sehr wohl als von den Gutachtern berücksichtigt geltend darf. Zudem diagnostizierte der Gutachter damals zwar eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4), welche aber zu keine r Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit führte (Urk. 7/79 S. 7 f.).
Auch
sind
bis April 2016 keine psychothera peutischen Behandlungen aktenkundig.
Ebenso wenig kann unter Hinweis au f die Berichte der Ärzte des F.___ (vgl.
vor stehend E. 4.4 ) auf eine gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden, berichteten die doch allein gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwer deführers, ohne aber eine Verschlechterung zu objektivieren. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode wurde von den Y.___ -Gutachtern nachvollzieh bar verneint und hinsichtlich des nicht authentisch wirkenden Verhaltens des Beschwerdeführers wurde auf akzentuierte Persönlichkeitszüge geschlossen (Urk. 7/283 S. 40 oben).
Festzuhalten ist sodann, dass es nicht angehen kann, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (BGE 124 I 170 E . 4 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Ohnehin sind Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte aufgrund deren auf tragsrechtlicher Vertrauensstellung zu Patientin und Patient zurückhaltend zu gewichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_7 87/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5).
Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zur fehlenden Dokumenta tion (Urk. 1 S. 7 Ziff. 12.1 und S. 8 Ziff. 14) sowie die fehlende Diagnose der Deckplattenfraktur L5 mit eingestauchter Deckplatte und Spondylose L5/S1 (Urk. 1 S. 9 Ziff. 16)
vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Hinsichtlich der 2004 gestellten Diagnose der Deckplattenfraktur bleibt der Hinweis, dass die diese Diagnose nennenden Arztberichte den Y.___ -Gutachtern anlässlich des Begut ach tungsauftrages vorgelegen haben (vgl. Urk. 7/289 S. 4), womit der Vorwurf fehl geht, die Y.___ -Gutachter hätten dies nicht berücksichtigt. 5.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms die bisherige Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungs profils war er dagegen seit 2013 vollschichtig arbeitsfähig, wobei die Leistungs fähigkeit um 30 % vermindert ist. 6. 6.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu quali fizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen.
Dazu wird das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen ein kom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleich s; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Ein kommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berück sich tigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 6.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte sowohl das hypothetische Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE und stützte sich dabei für das Valideneinkommen auf die Funktion Fahrzeugführer (vgl. LSE 2014 TA 17 Ziff. 83, Kompetenzniveau 2) sowie für das Invalideneinkommen auf den standardisierten Durchschnittslohn für M änner in einfachen Tätigkeiten (vgl.
LSE 2104 TA 1 Ziff. 5-96) , welche sie der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung im massgebenden Jahr 2015 ( vgl. hierzu Art. 29 Abs. 1 IVG;
vorstehend E. 6.1 ) anpasste (vgl. Urk. 2 S 2; Urk. 7/289). Diesem Vor gehen ist – angesichts der nachfolgenden Ausführungen zum Validenein kommen (vgl.
nach stehend E. 6.3) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. Urk. 7/2 S. 13)
– zuzustimmen. 6.3
Bei der Bemessung des strittigen hypothetischen Valideneinkommens ist zu beachten, dass bei der erstmaligen Rentenzusprache auf die Lohnangaben gemäss Arbeitgeber-Fragebogen der H.___ vom 9. August 2004 von Fr. 66'829.-- als Z.___ chauffeur abgestellt wurde (Urk. 7/12) . Es resultierte in Berücksichti gung der Einkommensen twicklung auf das Jahr 2005 ind exiert ein Validenein kommen von Fr. 67'698.-- (Urk. 7/96/2-3; Urk. 7/97/2-3) . Aufgrund der Akten steht auch fest, dass der Beschwerde führer bis 30. Juni 2010 bei der I.___ als Aushilfschauffeur in einem Teilzeitpensum von 46
Stunden pro Woch en angestellt war (Urk. 7/166 Zi ff.1, Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Anschliessend wechselte er zu J.___ , bei welcher Unter nehmung er von 9. August 2010 im Stundenlohen bei einem Pensum zwi schen 50-100 % bis Ende 2012
tätig war (7/16; Urk. 7/194 ; Urk. 7/241; Urk. 7/283/14 ). Gemäss IK-Auszug erzielte er dabei für das Jahr 201 1 ein Einkommen von Fr. 63'965.-- und für das Jahr 2011 von Fr.
58'538.-- (Urk. 7/241/1).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die LSE-Tabelle und nominal lohn angepasst ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 70'906. -- (Urk. 7/289). Darauf kann abgestellt werden, da sich das Heranziehen der Löhne der Z.___ AG aufgrund des allzu langen zeitlichen Abstandes nicht recht fer tigt. Somit erübrigen sich auch Ausführungen zum eingereichten Ge samt arbeits vertrag Z.___ (Urk. 3/4). Ausserdem ist – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser die Stelle als Z.___ -Chauffeur bei der Z.___ AG beibehalten hätte, zumal er dort nur gerade von Oktober 2003 bis März 2004 effektiv tätig war (Urk. 7/12 Ziff. 1 und Ziff. 20). Auch sonst lässt sich dem IK Auszug entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang keine langjährigen Anstellungen innegehabt hatte (vgl. Urk. 7/288 ) , was ebenfalls gegen die Annahme des Beschwerdeführers spricht .
Ebenso ist das Invalideneinkommen
– wie von der Beschwerdegegnerin erfolgt –gestützt auf statistische Durchschnittslöhne zu ermitteln. Die Beschwerde gegne rin stützte sich auf den standardisierten Durchschnittslohn für Männer in einfa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_l evel, Total, Kompetenzniveau 1) und ermittelte für 2015 gestützt auf ein e 70%ige Arbeitsfä higkeit ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 46‘65 7 . -- (Urk. 7/289),
was nachvollziehbar ist, weshalb darauf abzustellen ist.
Inwiefern der Beschwerdeführer hier das Ergebnis als nicht nachvollziehbar taxiert (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8), ist nicht ersichtlich. Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis vermag der beigelegte Auszug des Beschwerdeführers aus dem Berechnungstool Salarium vom Bundesamt für Statistik (Urk. 3/7) führen. Beiden Instrumentarien, sowohl den Tabellenlöhnen als auch dem Berechnungstool, liegen die gleichen vom Bun desamt für Statistik erhobenen Daten zugrunde. Die vom Beschwerdeführer gel tend gemachte Differenzierung liegt vielmehr in der Auswahl der Parameter bei seiner individuellen Salarium-Lohnberechnung (Ort, Branche, Stufe) begrün det. Anzumerken ist lediglich, dass die Vergleichseinkommen aufgrund gesamt schweizerischer Tabellenlöhne zu bestimmen sind ( Urteil des Bundes gerichts 8C_744/2011 vom 25. April 2012 = SVR 2012 UV Nr. 26, E. 5.2). 6.4
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 10 ) erweist sich angesichts der Gesamtumstände schliesslich ein leidensbedingter Abzug als nicht gerechtfertigt. So wurden die gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt und dürfen nicht zu einer doppelten Anrechnung führen
(vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_ 536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr zumutbar ist, führt nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invali denlohns, umfasst der Tabellenlohn im tiefsten Kompetenzniveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2). Ein Abzug wegen Teil zeitarbeit ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, ist der Beschwerdeführer nach der gut achterlichen Beurteilung in der Lage, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig auszuüben bei lediglich reduzierter Leistungsfähigkeit ( Urteil des Bundesgerichts 9 C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2). Sodann wirkt sich das Alter im Bereich der Hilfsarbeiten grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus, wobei Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_38 0/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4). 6.5
Vergleicht man das ermittelte hypothetische Valideneinkommen von Fr. 70'906. - mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 46'65 7 . --
resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'249. -- (vgl. vorstehend E. 6.3), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 34 % entspricht. 7.
Zusammenfassend hat die Neuanmeldung vom Mai 2015 verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom August 2012 keine
überwiegend wahrscheinliche massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im versicherungsrecht lichen Sinne ergeben. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demzu folge abzuweisen. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleiben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ,
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurte ilungen besteht (BGE 141 V 9 E.
E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben en falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 9. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab Mai 2016 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, zur Beur tei lung des medizinischen Sachverhaltes sei ein polydisziplinäres Gutachten ver an lasst worden, welches ergeben habe, dass für eine körperlich leichte, nicht rückenbelastende Tätigkeit seit Januar 2013 bei ganztä giger Präsenz eine Leistungs fähigkeit von 70 % möglich und zumutbar sei. Dabei könne der Beschwerdeführer in Anwendung der vom Bundesamt für Statistik herausgege benen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ein Jahresein kommen in einer Hilfsarbeitertätigkeit von rund Fr. 46'65
E. 2.2 Dagegen kritisierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) das Y.___ Gut achten (S. 7 f. Ziff. 12-16) und machte ferner geltend, es sei auf das Validen einkommen gemäss Fragebogen Arbeitgeber vom 9. August 2004 abzu stellen, wonach er als Z.___ -Chauffeur jährlich Fr. 66'829. -- verdient habe . Zu berück sichtigen seien zusätzlich regelmässige Lohnzulagen wegen Schichtarbeit und Wochenenddiensten , was für das Jahr 2004 ein plausibles Jahreseinkommen von rund Fr. 78'00 5 . -- und hochgerechnet auf das Jahr 2015 von Fr.
89'274.-- ergebe (S. 3 ff. Ziff. 3-4). Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei gestützt auf den individuellen Lohnrechner Salarium ein Einkommen von rund Fr. 35'52 4.-- zu ermitteln. Ferner sei ihm davon ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren (S. 6 f. Ziff. 8-11).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 3.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (BGE
117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invali di täts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung de s Beschwerdeführer s vom
5. Mai 2015 (Urk. 7/237) materiell eingetreten. Es ist daher zu untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s im massgeblichen Zeitr aum zwischen der Verfügung vom 27. August 2012 , mit welcher die bislang ausge richtete Viertelsrente
rückwirkend per 1. Januar 2010 aufgehoben worden war, und der angefochtenen Verfügung vom
11. April 2017 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.
Die im August 2013 eingeleitete und mit Verfügung vom 16. Juni 2014 abge schlossene erneute Prüfung über den geltend gemachten Rentenanspruch bleibt dabei infolge fehlender rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs trotz rechtskräftiger Ver neinung für den Beschwerdeführer unbeachtlich (BGE 130 V 71 E. 3.2.3) .
E. 3.2 Im Rahmen der letzten eingehenden Prüfung des Rentenanspruches des Beschwer de führers im Zusammenhang mit der Renteneinstellung per 1. Januar 2010 blieb i n medizinischer Hinsicht unbestritten, dass keine Veränderung statt fand und nach wie vor die Befunde und Einschätzung von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 3. April 2006 (Urk. 7/72) ihre Gültigkeit hatten, wonach der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbov ertebragenen Schmerzsyndrom litt , was zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % für angepasste Tätigkeiten führte .
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in sei nem Beric ht vom 9. September 2011 (Urk. 7 /162/5) die Diagnose einer lumbo spondylogenen- und vertebragenen Schmerzsymptomatik bei resorptiver Disko pathie L5/S1 (Ziff. 1.1) und berichtete über vermehrte Rückenschmerzen bei Belastungen (Ziff. 1.7). In der Stellungnahm e vom 22. September 2011 (Urk. 7 /170/2) des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD), führte Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, es könne keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, die zu einer veränder ten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würde, hergeleitet werden; die aus gewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit und nach Training von 80 % in angepasster Tätigkeit seien unverändert. 4. 4.1
Nach der Renteneinstellung mit Verfügung vom 27. August 2012 (Urk. 7/191) meldete sich der Beschwerdeführer wieder am 2. August 2013 zum Leistungs be zug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/206). Aktenkundig ist dabei die medizinische Einschätzung durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, vom 19. Juni 2013 (Urk. 7/209/20-22), in welcher die Ärztin als Diagnose ein chronisches invalidisierendes lumbospondylo ge nes/lumbo radi kuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallssyndrom L4/5 nannte und den Beschwerdeführer bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit in der Chauffeur-Tätigkeit zur IV-Anmeldung ermunterte. 4.2
Dr. rer. nat. med. pract. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie, berichtete am 11. September 2015 der Be schwerdegegnerin (Urk. 7/254/4-7 ). Er nannte die fol genden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ad 2): - neuropathisches Schmerzsyndrom L5 links - bei Status nach Diskushernie - mit sensi blen und motorischen Ausfällen im Dermatombereich - myofasziale Symptomausweitung - Meta-Tarso-Phalangeal-Gelenk (MTP) Arthrose - Hammerzehendeformität Dig. III links
Mit Zeugnis vom 22. Januar 2016 (Urk. 7/254/7-8) führte er aus, der Beschwer deführer habe ihn wegen neuropathischen Schmerzen im Inn er vationsbereich der Wurzel L5 links aufgesucht. Es seien diverse medikamentöse und interventionelle therapeutische Versuche vorgenommen worden ohne eine nachhaltige Besserung zu erreichen. Deshalb sei am 26. März 2015 eine Elektrode zur Stimulation der beeinträchtigten Nervenwurzel L5 links implantiert worden. Damit habe eine Schmerzreduktion von etwa 50 % erreicht werden können. Eine funktionelle Ver besserung, mithin eine Wiederherstellung der Motorik und der propriozeptiven Kontrolle, könne aber durch Stimulation nicht erreicht werden. Funktionelle Ver besserungen hätten nur durch Reduktion der Schmerzen erzielt werden können, nicht jedoch durch eine Verbesserung oder Wiederherstellung gestörter Nerven leitungen (S. 1). Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Chauffeur lieg e nach wie vor bei 100 %, in angepasster Arbeit mit Wechselbelastung sei im optimalen Fall eine Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit, vgl. Urk. 7/283 S. 50 f.) von 70 % erreichbar (S. 2). 4. 3
Die Gutachter des Y.___ stellten in ihrem polydisziplinären Guta c h t en vom 1
3. September 2016 (Urk. 7/283) zusammenfassend folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45 Ziff. 7.1): - chronisches, stark linksbetontes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - residuellem, sensiblem, radikulärem Ausfallsydnrom L5 links ohne radikuläre m Reiz- und motorischem Ausfallsyndrom an den unteren Extremitäten - mehrsegmentalen, degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel säule (LWS) mit Osteochondrosen, medianer Diskushernie L5/S1, Spon dylarthrosen betont in den distalen Segmenten und ossärer Forami nalstenose lumbosakral links - leichter affektiver Beeinträchtigung im Sinne einer leichten depressive n Episode - Status nach Implantation einer Stimulationselektrode (Nervenwurzel L5 links) am 26. März 2015
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Adipositas, einen Nikotinabusus, anamnestisch eine Operation im Oesopha gus bereich, eine Operation eines Handgelenksganglions links 2015, eine Appen dekto mie als Kind, eine Atopie mit schwerer bronchialer Hyperreaktivität, eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts mehr als links, Spreizfüsse, eine Hammerzehe III links sowie einen Status nach Schulterbeschwerden links 2012, remittiert nach Sturz 2012 (S. 45 Ziff. 7.2).
Die Gutachter führten aus , im Vordergrund stehe für den Beschwerdeführer ein massives Schmerzsyndrom und damit verbunden eine deutliche affektive Beein trächtigung sowie körperliche Schmerzen. Anlässlich der interdisziplinären Abklärung hätten sie im somatischen Bereich die Befunde, wie sie bereits 2006 vom damals beurteilenden Rheumatologen Dr. A.___ (vgl. Urk. 7/72) gefunden worden seien, bestätigen müssen ; gegenüber damals bestehe eine leichte Pro gression. Im Einzelnen zeige sich eine vorgeneigte Schonhaltung nebst den klinischen Symptomen des vertebralen Lumbalsyndroms. Verglichen mit der Vor begutachtung zeigten die Funktionstests grössere Einschränkungen als damals, wie dies dem natürlichen Verlauf entspreche. Zeichen einer radikulären Reizsymp tomatik fänden sich weder in der rheumatologischen noch in der neu rologischen Untersuchung. Dort seien auch keine Zeichen einer aktuellen Aus fallsymptomatik gefunden worden. In neurologischer Hinsicht ergäben sich elektro myographisch im Myotom L5 links keine Hinweise weder auf einen aktuellen Denervationsprozess noch auf eine ältere neurogene Läsion von Rele vanz, womit heute ein motorisches radikuläres Ausfallsyndrom nicht nach weis bar sei. Insgesamt könne das Schmerzsyndrom am linken Bein aufgrund seiner Verteilung nur bedingt auf radikulärer Grundlage interpretiert werden. Es sei überwiegend wahrscheinlich Ausdruck des lumbospondylogenen Syndroms auf der Grundlage der erheblichen morphologischen Veränderungen im Bereich der distalen LWS, beziehungsweise lumbosakral. Die Verteilung der Sensibilitäts stö rung am linken Bein entspreche dem Dermatom L5, sei aber monosegmental nicht zuzuordnen (S. 46).
Psychiatrisch zeige sich ein wechselvolles Bild: Zunächst in den initialen Schil de rungen und Verhaltensweisen mit Klagen und Verhalten eines schwer Depres si ven, was sich im Verlaufe des Gesprächs wesentlich verändert habe. Der Beschwerde führer habe zunächst Angaben zu seiner schmerzbedingten Durch schlafstörung, zum Vitalitätsverlust, seiner passiven Suizidalität, seiner Inaktivi tät, eines sozialen Rückzuges, seiner Antriebslosigkeit und Motivations losigkeit gemacht. Später im Gespräch sei er deutlich lebhafter gewesen ohne wesentliche objektivierbare affektive Beeinträchtigung. Es bestehe durchgängig keine kogni tive Störung. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe eine leichte Depressivität und auf der Ebene der Persönlichkeit akzentuierte Züge mit anam nestisch Hinweise für unbewusste Konflikthaftigkeit. Insgesamt bestehe eine schmerzbedingte Beeinträchtigung mit leichter affektiver (depressiver) Kompo nente und möglicher bewusstseinsnaher Symptomverdeutlichung (S. 46 f.).
Aufgrund der objektivierbaren Befunde/Diagnosen bestünden sicherlich funk tionelle Auswirkungen im Sinne einer verminderten Belastbarkei t der LWS . Eine weniger deutliche Beeinträchtigung bestehe auch in adaptierten Tätigkeiten auf grund dieses Schmerzsyndroms, darüber hinaus auch aufgrund einer leichten affektiven Beeinträchtigung. Hinzu trete wesentlich aufgrund des chronifizierten Verlaufs eine affektive Beeinträchtigung, welche ebenfalls zu einer gewissen Leis tungsminderung führe (S. 47 Ziff. 8.1) . Eine körperlich schwere oder mittel schwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Unter Würdi gung der somatischen Befunde sei auch die angestammte Tätigkeit als Lastwa gen chauffeur nicht mehr zumutbar , obwohl ein gewisser Widerspruch bestehe, indem der Beschwerdeführer offensichtlich in den Jahren 2011 und 2012 in dieser Tätigkeit erwerbstätig gewesen sei. Diese Angaben gälten seit der Beurteilung durch Dr. A.___ (S. 49 Ziff. 9.1).
In einer körperlich leichten und nicht rückenbelastenden Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer heute eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (100 % zeitliche Präsenz, 30 % Rendementsverminderung). Auch werde die bereits durch Dr. A.___ abgegebene Einschätzung (80%ige Arbeitsfähigkeit) geteilt, wobei die morpholo gische, zwischenzeitlich eingetretene, leichte Progression einerseits und die heute auch konstatierte leichte , affektive Beeinträchtigung im Sinne einer depressiven Episode andererseits mitberücksichtigt worden sei en , so dass eine Rendements-Reduktion von insgesamt 30 % resultiere. Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung gelte mindestens seit 2013, als der Beschwerdeführer seine damalige Erwerbstä tigkeit aufgrund zunehmender Schmerzen habe niederlegen müssen (S. 49 Ziff. 9.2). 4. 4
Die Ärzte des Zentrums F.___ nahmen mit Bericht vom 15. Dezember 2016 (Urk. 7/287) Stellung zum polydisziplinären Gutachten. Darin übten sie – näher ausgeführte – Kritik vor allem am psychiatrischen Teilgutachten und nannten die folgenden – hier verkürzt angeführten – Diagnosen einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), ein es lumbovertebra len Syndrom s , eine s Status nach Oe sphagus-Operation im Jahr 2007 sowie Schmerzen im linken Fuss. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Diagno sen sowie des positiven und negativen Leistungsbildes für angepasste Tätigkeiten nicht arbeitsfähig (S. 3 f.). 4. 5
Dr. C.___ hie lt in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 (Urk. 7/290 S. 3 5 ) das eingeholte Gutachten für beweistauglich (S. 3). Hinsichtlich der Arbeits fähigkeit erachtete der RAD-Arzt den Beschwerdeführer als Z.___ -Chauffeur (bisherige Tätigkeit) als weiterhin vollständig arbeitsunfähig. In einer ange passten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des gutachterlichen Belastungs pr ofils (vgl. vorstehend E. 4.3 ) bestehe seit Januar 2013 eine 30%ige Einschränkung , wobei die degenerativen Veränderungen im Laufe des Lebens zunehmen würden. Weitere medizinische Massnahmen schloss er aus, da nicht davon auszugehen sei, dass solche zu einer relevanten Reduktion der Arbeits un fähigkeit führten (S. 4). 4.6
Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) berichtete am 7. März 2017 (Urk. 7/301) über einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Funktion des linken Beines sei immer noch beeinträchtigt, vor allem nach Belastung oder längerem Sitzen habe der Beschwerdeführer einen Kontrollverlust mit Schwäche im Bein, was für die Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sei. Darüber hinaus bestehe der Eindruck, dass die ständige Unsicherheit über die weitere gesundheitliche Ent wicklung und die Arbeitsfähigkeit eine ausserordentliche psychische Bel astung darstelle und ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 1). 5.
5.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ (vgl. vorstehend E. 4. 3 ) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer, neuro logischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befundauf nahme. Das in Kenntnis der Vorakten erstellte Gutachten erweist sich als umfas send, wobei auch die geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksich tigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwer de führers wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der lumbospondylogenen Symptomatik in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur seit 1996 nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer angepassten Tätigkeit dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar ist (100 % zeitliche Präsenz, 30 % Ren dementsverminderung) , vermag vollumfänglich zu überzeugen. Darauf ist – der
RAD-Stellungnahme folgend (vgl. Urk. 4.5 ) – sowie in Erfüllung der bundesrecht lichen Vorgaben zur Beweistauglichkeit eines medizinischen Gu t achtens (vgl.
vorstehend E. 1.5 ) abzustellen. 5. 2
5.2.1
Hinsichtlich des psychischen Leidens und insbesondere der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung sowie auch bei vergleichbaren psychosoma ti schen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3)
ist nach neuer Gerichtspraxis die Aner kennung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind ( BGE 141 V 281 E. 6, BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 574 E. 2). Wo dies nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (BGE 141 V 574 E. 2; vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3, BGE 141 V 281 E. 3.7.2, BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bundesge richtes 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 140 V 290 E. 4.1).
Am 30. November 2017 hat das Bundesgericht in BGE 143 V 409 und 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung zur Invalidität bei Störungen aus dem depressiven Formenkreis aufgegeben und festgestellt, dass die Therapier barkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamt mass der Beein trächtigung und deren Relevanz im invalidenver siche rungs rechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psychischen Erkran kungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben be reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der ver sicher ten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsun fähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -re sistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohle nen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheits beeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach altem Verfahrensstrand eingeholte Gut achten rechtsprechungsgemäss ihren Beweis wert nicht verlieren. Es ist aber im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenhei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderun gen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gege be nen falls im Kontext mit weite ren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beur teilung im Lichte der mass geblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8).
Die juristische Anspruchsprüfung ist in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders, womit die medizinische Schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit rechtlich nicht verbindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1.). 5.2.2
In psychiatrischer Hinsicht wurde von den Y.___ -Gutachtern – verglichen zur befundlosen Erhebung im Jahr 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2)
– nunmehr eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) sowie ein somatisch teilweise erklär ba res lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 7/283 S. 38 Ziff. 4.4.4) .
Der psychiatrische Gutachter des Y.___ nahm in seiner
Beurteilung eingehend zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 Stellung ( Urk. 7/283 S. 33 Ziff. 4.4 ). Dies entsprach der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens gel tenden Rechtsprechung . Denn bei dem von den Gutachtern des Y.___ beim Beschwerdeführer diagnostizierten chronischen Schmerzs yndrom
h andelt es sich um ein mit der somatoformen Schmerzstörung vergleichbares pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild beziehungsweise um eine Schmerzverarbeitungsstörung, auf welche die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 analog anzuwenden war.
Die Beurteilung nach den Standardindikatoren und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte schliesslich im Konsens mit den übrigen Gutachtern. Das Gutachten erweist sich diesbezüglich als genügende Grundlage zur Beurteilung. Anzumerken bleibt, dass sich die aus psychiatrischer Sicht attestierte Leistungseinbusse
verglichen zur somatischen Befundlage bloss gering fügig auswirkt
und lediglich von einer affektiven Beeinträchtigung die Rede ist . Des Weiteren wurden auch Aggravations
- beziehungsweise Ver deutli chungs tendenzen thematisiert , welche aus IV-rechtlicher Sicht unbeachtlich sind ( BGE
141 V 281 E. 2.2.1 f. ).
Nach Eingang des Gutachtens der Ärzte des Y.___ bei der Beschwerdegegnerin nahm RAD-Arzt Dr. C.___
dazu Stellung (vgl. vorstehend E. 4.5) . Er überprüfte in medizinischer Hinsicht die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und kam eben falls zum Ergebnis, dass das Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 13. September 2016 (vgl. vorstehend E. 4. 3 ) schlüssig und umfassend sei, weshalb insbesondere auf die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt werden könne. 5.3
Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 12-16) erweisen sich als nicht stichhaltig. Entgegen seinen Ausführungen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 12.1) lag den Gutachtern das psychiatrische Gutachten von Dr. med. dipl.–psych. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juni 2006 (Urk. 7/79) vor, wurde es doch explizit bei den vorhandenen Akten aufgeführt (Urk. 7/283 S. 6), weshalb es sehr wohl als von den Gutachtern berücksichtigt geltend darf. Zudem diagnostizierte der Gutachter damals zwar eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4), welche aber zu keine r Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit führte (Urk. 7/79 S. 7 f.).
Auch
sind
bis April 2016 keine psychothera peutischen Behandlungen aktenkundig.
Ebenso wenig kann unter Hinweis au f die Berichte der Ärzte des F.___ (vgl.
vor stehend E. 4.4 ) auf eine gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden, berichteten die doch allein gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwer deführers, ohne aber eine Verschlechterung zu objektivieren. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode wurde von den Y.___ -Gutachtern nachvollzieh bar verneint und hinsichtlich des nicht authentisch wirkenden Verhaltens des Beschwerdeführers wurde auf akzentuierte Persönlichkeitszüge geschlossen (Urk. 7/283 S. 40 oben).
Festzuhalten ist sodann, dass es nicht angehen kann, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (BGE 124 I 170 E . 4 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Ohnehin sind Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte aufgrund deren auf tragsrechtlicher Vertrauensstellung zu Patientin und Patient zurückhaltend zu gewichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_7 87/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5).
Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zur fehlenden Dokumenta tion (Urk. 1 S. 7 Ziff. 12.1 und S. 8 Ziff. 14) sowie die fehlende Diagnose der Deckplattenfraktur L5 mit eingestauchter Deckplatte und Spondylose L5/S1 (Urk. 1 S. 9 Ziff. 16)
vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Hinsichtlich der 2004 gestellten Diagnose der Deckplattenfraktur bleibt der Hinweis, dass die diese Diagnose nennenden Arztberichte den Y.___ -Gutachtern anlässlich des Begut ach tungsauftrages vorgelegen haben (vgl. Urk. 7/289 S. 4), womit der Vorwurf fehl geht, die Y.___ -Gutachter hätten dies nicht berücksichtigt. 5.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms die bisherige Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungs profils war er dagegen seit 2013 vollschichtig arbeitsfähig, wobei die Leistungs fähigkeit um 30 % vermindert ist. 6. 6.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu quali fizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen.
Dazu wird das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen ein kom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleich s; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Ein kommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berück sich tigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 6.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte sowohl das hypothetische Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE und stützte sich dabei für das Valideneinkommen auf die Funktion Fahrzeugführer (vgl. LSE 2014 TA 17 Ziff. 83, Kompetenzniveau 2) sowie für das Invalideneinkommen auf den standardisierten Durchschnittslohn für M änner in einfachen Tätigkeiten (vgl.
LSE 2104 TA 1 Ziff. 5-96) , welche sie der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung im massgebenden Jahr 2015 ( vgl. hierzu Art. 29 Abs. 1 IVG;
vorstehend E. 6.1 ) anpasste (vgl. Urk. 2 S 2; Urk. 7/289). Diesem Vor gehen ist – angesichts der nachfolgenden Ausführungen zum Validenein kommen (vgl.
nach stehend E. 6.3) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. Urk. 7/2 S. 13)
– zuzustimmen. 6.3
Bei der Bemessung des strittigen hypothetischen Valideneinkommens ist zu beachten, dass bei der erstmaligen Rentenzusprache auf die Lohnangaben gemäss Arbeitgeber-Fragebogen der H.___ vom 9. August 2004 von Fr. 66'829.-- als Z.___ chauffeur abgestellt wurde (Urk. 7/12) . Es resultierte in Berücksichti gung der Einkommensen twicklung auf das Jahr 2005 ind exiert ein Validenein kommen von Fr. 67'698.-- (Urk. 7/96/2-3; Urk. 7/97/2-3) . Aufgrund der Akten steht auch fest, dass der Beschwerde führer bis 30. Juni 2010 bei der I.___ als Aushilfschauffeur in einem Teilzeitpensum von 46
Stunden pro Woch en angestellt war (Urk. 7/166 Zi ff.1, Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Anschliessend wechselte er zu J.___ , bei welcher Unter nehmung er von 9. August 2010 im Stundenlohen bei einem Pensum zwi schen 50-100 % bis Ende 2012
tätig war (7/16; Urk. 7/194 ; Urk. 7/241; Urk. 7/283/14 ). Gemäss IK-Auszug erzielte er dabei für das Jahr 201 1 ein Einkommen von Fr. 63'965.-- und für das Jahr 2011 von Fr.
58'538.-- (Urk. 7/241/1).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die LSE-Tabelle und nominal lohn angepasst ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 70'906. -- (Urk. 7/289). Darauf kann abgestellt werden, da sich das Heranziehen der Löhne der Z.___ AG aufgrund des allzu langen zeitlichen Abstandes nicht recht fer tigt. Somit erübrigen sich auch Ausführungen zum eingereichten Ge samt arbeits vertrag Z.___ (Urk. 3/4). Ausserdem ist – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser die Stelle als Z.___ -Chauffeur bei der Z.___ AG beibehalten hätte, zumal er dort nur gerade von Oktober 2003 bis März 2004 effektiv tätig war (Urk. 7/12 Ziff. 1 und Ziff. 20). Auch sonst lässt sich dem IK Auszug entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang keine langjährigen Anstellungen innegehabt hatte (vgl. Urk. 7/288 ) , was ebenfalls gegen die Annahme des Beschwerdeführers spricht .
Ebenso ist das Invalideneinkommen
– wie von der Beschwerdegegnerin erfolgt –gestützt auf statistische Durchschnittslöhne zu ermitteln. Die Beschwerde gegne rin stützte sich auf den standardisierten Durchschnittslohn für Männer in einfa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_l evel, Total, Kompetenzniveau 1) und ermittelte für 2015 gestützt auf ein e 70%ige Arbeitsfä higkeit ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 46‘65
E. 7 Zusammenfassend hat die Neuanmeldung vom Mai 2015 verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom August 2012 keine
überwiegend wahrscheinliche massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im versicherungsrecht lichen Sinne ergeben. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demzu folge abzuweisen.
E. 8 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00509
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
7. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1965, wurde von der eidgenössischen Invaliden ver sicherung, IV-Stelle Basel-Landschaft, mit Verfügungen vom 21. März 2007 mit Wirkung vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2006 eine ganze (Urk. 7 /102), vom 1. Juni bis 31. August 2006 eine Dreiviertels- (Urk. 7 /106) und ab 1. September 2006 (Urk. 7 /104) eine Viertelsrente zugesprochen. 1.2
Anlässlich einer amtlichen Rentenre vision per 5. April 2011 (Urk. 7 /156) machte der Versicherte am 3. Juni 2011 einen gleichgebliebenen Gesundheitszustand gel tend (Urk. 7 /158 Ziff. 1.1) und gab an, nicht erwerbstätig zu sein (Ziff. 2.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen medizinischen Bericht (Urk. 7 /162) ein und brachte in Erfahrung, dass der Versi cherte vom 1. April 2009 bis 30. Juni 2010 teilzeitlich gearbeitet hatte (Urk. 7 /166) und seit 9. August 2010 im Stundenlohn mit einem Pensum von 50 100 % bei einem neuen Arbeitgeber angestellt war (Urk. 7 /167, Urk. 7 /169). Am 21. Oktober 2011 verfügte die IV-Stelle, dass aufgrund der Erwerbstätigkeit und des Erzielens eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens ein Invali ditätsgrad von unter 40 % vorliege, weshalb die Ausrichtung der Rente rück wir kend per 1. April 2009 aufgehoben und festgestellt werde, dass für die Zeit vom 1. April 2009 bis heute eine Verletzung der Meldepflicht vorliege (Urk. 7 /171). Eine vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Februar 2012 teilweise gut, in dem die IV-Stelle die rückwir kende Einstellung der Rente zunächst mittels Vorbescheid und später mit Verfü gung neu zu entscheiden habe (Prozess IV.2011.012 34, Urk. 7 /176).
In Umsetzung des genannten Urteils holte die IV-Stelle Steuererklärungen und Lohnausweise des Versicherten (Urk. 7 /179) sowie einen Auszug aus dem indi vi duellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7 /182) ein, stellte mittels Vorbescheid vom 15. Ju ni 2012 (Urk. 7 /186) die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente rück wirkend per 1. Januar 2010 in Aussicht und kündigte an, die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten, wobei der Versicherte hierüber eine separate Verfügung erhalte. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juli 2012 Einwände (Urk. 7 /188). Am 27. August 2012 erging die Verfügung, mit welcher die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Januar 2010 aufgeho ben und eine Meldepflichtverletzung festgestellt wurde (Urk. 7 /191 ).
Eine dage gen vom Versicherten am 26. September 2012 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. November 2012 abgewiesen (Prozess IV.2012.01035, Urk. 7/197). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 14. Januar 2013 auf die Beschwerde des Versicherten nicht ein (Urk. 7/200). 1.3
Ein vom Versicherten am 2. August 2013 gestelltes Revisionsbegehren (Urk. 7/206) wurde von der IV-Stelle dahingehen d geprüft, dass vom erlittenen Badeunfall des Versicherten am
3. Oktober 2012 mit Prellung der linken Schulter Kenntnis genommen wurde (vgl. Akten der Krankent aggeldversicherung, Urk. 7/209). D ieser Umstand habe aber gemäss IV-Stelle zu keiner IV-relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes seit letztem Verfügungserlass vom 21. Oktober 2011 geführt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/214), weshalb nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/216, Urk. 7/221) mit Verfügung vom 16. Juni 2014 ein Anspruch auf IV-Leistungen rechtskräftig ver neint wurde (Urk. 7/229). 1.4
Nach Eingang eines am 5. Mai 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/237) tätigte die IV-Stelle Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 12. Januar 2016 (Urk. 7/251) die Verneinung des Leistung sanspruchs in Aussicht. Nach Einw ä nd en vom 22. Januar (Urk. 7/252) beziehungsweise 8. Februar 2016 (Urk. 7/255) holte die IV-Stelle beim Zentrum Y.___ ein Gutachten ein, das am 13. September 2016 erstattet wurde (Urk. 7/283).
Die IV-Stelle führte ein erneutes Vorbescheidverfahren durch (Urk. 7/291, Urk. 7/293, Urk. 7/300) und verneinte mit Verfügung vom 11. April 2017 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/304 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 9. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab Mai 2016 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleiben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ,
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (BGE
117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invali di täts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurte ilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben en falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, zur Beur tei lung des medizinischen Sachverhaltes sei ein polydisziplinäres Gutachten ver an lasst worden, welches ergeben habe, dass für eine körperlich leichte, nicht rückenbelastende Tätigkeit seit Januar 2013 bei ganztä giger Präsenz eine Leistungs fähigkeit von 70 % möglich und zumutbar sei. Dabei könne der Beschwerdeführer in Anwendung der vom Bundesamt für Statistik herausgege benen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ein Jahresein kommen in einer Hilfsarbeitertätigkeit von rund Fr. 46'65 7 . -- erwirtschaften. Unter Annahme eines Valideneinkommens ebenfalls gestützt auf LSE-Werte
von rund Fr. 70'906. - , da eine Indexierung von 2004 auf das Jahr 2015 nicht der normalen Lohn entwicklung der Chauffeurbranche entspreche und somit nicht auf das hoch gerechnete Einkommen als Z.___ -Chauffeur abgestellt werden könne , resul tiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 %. Ein L eidensabzug sei nicht notwendig (S. 1 ff.). 2.2
Dagegen kritisierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) das Y.___ Gut achten (S. 7 f. Ziff. 12-16) und machte ferner geltend, es sei auf das Validen einkommen gemäss Fragebogen Arbeitgeber vom 9. August 2004 abzu stellen, wonach er als Z.___ -Chauffeur jährlich Fr. 66'829. -- verdient habe . Zu berück sichtigen seien zusätzlich regelmässige Lohnzulagen wegen Schichtarbeit und Wochenenddiensten , was für das Jahr 2004 ein plausibles Jahreseinkommen von rund Fr. 78'00 5 . -- und hochgerechnet auf das Jahr 2015 von Fr.
89'274.-- ergebe (S. 3 ff. Ziff. 3-4). Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei gestützt auf den individuellen Lohnrechner Salarium ein Einkommen von rund Fr. 35'52 4.-- zu ermitteln. Ferner sei ihm davon ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren (S. 6 f. Ziff. 8-11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung de s Beschwerdeführer s vom
5. Mai 2015 (Urk. 7/237) materiell eingetreten. Es ist daher zu untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s im massgeblichen Zeitr aum zwischen der Verfügung vom 27. August 2012 , mit welcher die bislang ausge richtete Viertelsrente
rückwirkend per 1. Januar 2010 aufgehoben worden war, und der angefochtenen Verfügung vom
11. April 2017 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.
Die im August 2013 eingeleitete und mit Verfügung vom 16. Juni 2014 abge schlossene erneute Prüfung über den geltend gemachten Rentenanspruch bleibt dabei infolge fehlender rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs trotz rechtskräftiger Ver neinung für den Beschwerdeführer unbeachtlich (BGE 130 V 71 E. 3.2.3) . 3.2
Im Rahmen der letzten eingehenden Prüfung des Rentenanspruches des Beschwer de führers im Zusammenhang mit der Renteneinstellung per 1. Januar 2010 blieb i n medizinischer Hinsicht unbestritten, dass keine Veränderung statt fand und nach wie vor die Befunde und Einschätzung von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 3. April 2006 (Urk. 7/72) ihre Gültigkeit hatten, wonach der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbov ertebragenen Schmerzsyndrom litt , was zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % für angepasste Tätigkeiten führte .
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in sei nem Beric ht vom 9. September 2011 (Urk. 7 /162/5) die Diagnose einer lumbo spondylogenen- und vertebragenen Schmerzsymptomatik bei resorptiver Disko pathie L5/S1 (Ziff. 1.1) und berichtete über vermehrte Rückenschmerzen bei Belastungen (Ziff. 1.7). In der Stellungnahm e vom 22. September 2011 (Urk. 7 /170/2) des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD), führte Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, es könne keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, die zu einer veränder ten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würde, hergeleitet werden; die aus gewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit und nach Training von 80 % in angepasster Tätigkeit seien unverändert. 4. 4.1
Nach der Renteneinstellung mit Verfügung vom 27. August 2012 (Urk. 7/191) meldete sich der Beschwerdeführer wieder am 2. August 2013 zum Leistungs be zug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/206). Aktenkundig ist dabei die medizinische Einschätzung durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, vom 19. Juni 2013 (Urk. 7/209/20-22), in welcher die Ärztin als Diagnose ein chronisches invalidisierendes lumbospondylo ge nes/lumbo radi kuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallssyndrom L4/5 nannte und den Beschwerdeführer bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit in der Chauffeur-Tätigkeit zur IV-Anmeldung ermunterte. 4.2
Dr. rer. nat. med. pract. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie, berichtete am 11. September 2015 der Be schwerdegegnerin (Urk. 7/254/4-7 ). Er nannte die fol genden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ad 2): - neuropathisches Schmerzsyndrom L5 links - bei Status nach Diskushernie - mit sensi blen und motorischen Ausfällen im Dermatombereich - myofasziale Symptomausweitung - Meta-Tarso-Phalangeal-Gelenk (MTP) Arthrose - Hammerzehendeformität Dig. III links
Mit Zeugnis vom 22. Januar 2016 (Urk. 7/254/7-8) führte er aus, der Beschwer deführer habe ihn wegen neuropathischen Schmerzen im Inn er vationsbereich der Wurzel L5 links aufgesucht. Es seien diverse medikamentöse und interventionelle therapeutische Versuche vorgenommen worden ohne eine nachhaltige Besserung zu erreichen. Deshalb sei am 26. März 2015 eine Elektrode zur Stimulation der beeinträchtigten Nervenwurzel L5 links implantiert worden. Damit habe eine Schmerzreduktion von etwa 50 % erreicht werden können. Eine funktionelle Ver besserung, mithin eine Wiederherstellung der Motorik und der propriozeptiven Kontrolle, könne aber durch Stimulation nicht erreicht werden. Funktionelle Ver besserungen hätten nur durch Reduktion der Schmerzen erzielt werden können, nicht jedoch durch eine Verbesserung oder Wiederherstellung gestörter Nerven leitungen (S. 1). Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Chauffeur lieg e nach wie vor bei 100 %, in angepasster Arbeit mit Wechselbelastung sei im optimalen Fall eine Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit, vgl. Urk. 7/283 S. 50 f.) von 70 % erreichbar (S. 2). 4. 3
Die Gutachter des Y.___ stellten in ihrem polydisziplinären Guta c h t en vom 1
3. September 2016 (Urk. 7/283) zusammenfassend folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45 Ziff. 7.1): - chronisches, stark linksbetontes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - residuellem, sensiblem, radikulärem Ausfallsydnrom L5 links ohne radikuläre m Reiz- und motorischem Ausfallsyndrom an den unteren Extremitäten - mehrsegmentalen, degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel säule (LWS) mit Osteochondrosen, medianer Diskushernie L5/S1, Spon dylarthrosen betont in den distalen Segmenten und ossärer Forami nalstenose lumbosakral links - leichter affektiver Beeinträchtigung im Sinne einer leichten depressive n Episode - Status nach Implantation einer Stimulationselektrode (Nervenwurzel L5 links) am 26. März 2015
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Adipositas, einen Nikotinabusus, anamnestisch eine Operation im Oesopha gus bereich, eine Operation eines Handgelenksganglions links 2015, eine Appen dekto mie als Kind, eine Atopie mit schwerer bronchialer Hyperreaktivität, eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts mehr als links, Spreizfüsse, eine Hammerzehe III links sowie einen Status nach Schulterbeschwerden links 2012, remittiert nach Sturz 2012 (S. 45 Ziff. 7.2).
Die Gutachter führten aus , im Vordergrund stehe für den Beschwerdeführer ein massives Schmerzsyndrom und damit verbunden eine deutliche affektive Beein trächtigung sowie körperliche Schmerzen. Anlässlich der interdisziplinären Abklärung hätten sie im somatischen Bereich die Befunde, wie sie bereits 2006 vom damals beurteilenden Rheumatologen Dr. A.___ (vgl. Urk. 7/72) gefunden worden seien, bestätigen müssen ; gegenüber damals bestehe eine leichte Pro gression. Im Einzelnen zeige sich eine vorgeneigte Schonhaltung nebst den klinischen Symptomen des vertebralen Lumbalsyndroms. Verglichen mit der Vor begutachtung zeigten die Funktionstests grössere Einschränkungen als damals, wie dies dem natürlichen Verlauf entspreche. Zeichen einer radikulären Reizsymp tomatik fänden sich weder in der rheumatologischen noch in der neu rologischen Untersuchung. Dort seien auch keine Zeichen einer aktuellen Aus fallsymptomatik gefunden worden. In neurologischer Hinsicht ergäben sich elektro myographisch im Myotom L5 links keine Hinweise weder auf einen aktuellen Denervationsprozess noch auf eine ältere neurogene Läsion von Rele vanz, womit heute ein motorisches radikuläres Ausfallsyndrom nicht nach weis bar sei. Insgesamt könne das Schmerzsyndrom am linken Bein aufgrund seiner Verteilung nur bedingt auf radikulärer Grundlage interpretiert werden. Es sei überwiegend wahrscheinlich Ausdruck des lumbospondylogenen Syndroms auf der Grundlage der erheblichen morphologischen Veränderungen im Bereich der distalen LWS, beziehungsweise lumbosakral. Die Verteilung der Sensibilitäts stö rung am linken Bein entspreche dem Dermatom L5, sei aber monosegmental nicht zuzuordnen (S. 46).
Psychiatrisch zeige sich ein wechselvolles Bild: Zunächst in den initialen Schil de rungen und Verhaltensweisen mit Klagen und Verhalten eines schwer Depres si ven, was sich im Verlaufe des Gesprächs wesentlich verändert habe. Der Beschwerde führer habe zunächst Angaben zu seiner schmerzbedingten Durch schlafstörung, zum Vitalitätsverlust, seiner passiven Suizidalität, seiner Inaktivi tät, eines sozialen Rückzuges, seiner Antriebslosigkeit und Motivations losigkeit gemacht. Später im Gespräch sei er deutlich lebhafter gewesen ohne wesentliche objektivierbare affektive Beeinträchtigung. Es bestehe durchgängig keine kogni tive Störung. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe eine leichte Depressivität und auf der Ebene der Persönlichkeit akzentuierte Züge mit anam nestisch Hinweise für unbewusste Konflikthaftigkeit. Insgesamt bestehe eine schmerzbedingte Beeinträchtigung mit leichter affektiver (depressiver) Kompo nente und möglicher bewusstseinsnaher Symptomverdeutlichung (S. 46 f.).
Aufgrund der objektivierbaren Befunde/Diagnosen bestünden sicherlich funk tionelle Auswirkungen im Sinne einer verminderten Belastbarkei t der LWS . Eine weniger deutliche Beeinträchtigung bestehe auch in adaptierten Tätigkeiten auf grund dieses Schmerzsyndroms, darüber hinaus auch aufgrund einer leichten affektiven Beeinträchtigung. Hinzu trete wesentlich aufgrund des chronifizierten Verlaufs eine affektive Beeinträchtigung, welche ebenfalls zu einer gewissen Leis tungsminderung führe (S. 47 Ziff. 8.1) . Eine körperlich schwere oder mittel schwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Unter Würdi gung der somatischen Befunde sei auch die angestammte Tätigkeit als Lastwa gen chauffeur nicht mehr zumutbar , obwohl ein gewisser Widerspruch bestehe, indem der Beschwerdeführer offensichtlich in den Jahren 2011 und 2012 in dieser Tätigkeit erwerbstätig gewesen sei. Diese Angaben gälten seit der Beurteilung durch Dr. A.___ (S. 49 Ziff. 9.1).
In einer körperlich leichten und nicht rückenbelastenden Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer heute eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (100 % zeitliche Präsenz, 30 % Rendementsverminderung). Auch werde die bereits durch Dr. A.___ abgegebene Einschätzung (80%ige Arbeitsfähigkeit) geteilt, wobei die morpholo gische, zwischenzeitlich eingetretene, leichte Progression einerseits und die heute auch konstatierte leichte , affektive Beeinträchtigung im Sinne einer depressiven Episode andererseits mitberücksichtigt worden sei en , so dass eine Rendements-Reduktion von insgesamt 30 % resultiere. Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung gelte mindestens seit 2013, als der Beschwerdeführer seine damalige Erwerbstä tigkeit aufgrund zunehmender Schmerzen habe niederlegen müssen (S. 49 Ziff. 9.2). 4. 4
Die Ärzte des Zentrums F.___ nahmen mit Bericht vom 15. Dezember 2016 (Urk. 7/287) Stellung zum polydisziplinären Gutachten. Darin übten sie – näher ausgeführte – Kritik vor allem am psychiatrischen Teilgutachten und nannten die folgenden – hier verkürzt angeführten – Diagnosen einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), ein es lumbovertebra len Syndrom s , eine s Status nach Oe sphagus-Operation im Jahr 2007 sowie Schmerzen im linken Fuss. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Diagno sen sowie des positiven und negativen Leistungsbildes für angepasste Tätigkeiten nicht arbeitsfähig (S. 3 f.). 4. 5
Dr. C.___ hie lt in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 (Urk. 7/290 S. 3 5 ) das eingeholte Gutachten für beweistauglich (S. 3). Hinsichtlich der Arbeits fähigkeit erachtete der RAD-Arzt den Beschwerdeführer als Z.___ -Chauffeur (bisherige Tätigkeit) als weiterhin vollständig arbeitsunfähig. In einer ange passten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des gutachterlichen Belastungs pr ofils (vgl. vorstehend E. 4.3 ) bestehe seit Januar 2013 eine 30%ige Einschränkung , wobei die degenerativen Veränderungen im Laufe des Lebens zunehmen würden. Weitere medizinische Massnahmen schloss er aus, da nicht davon auszugehen sei, dass solche zu einer relevanten Reduktion der Arbeits un fähigkeit führten (S. 4). 4.6
Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) berichtete am 7. März 2017 (Urk. 7/301) über einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Funktion des linken Beines sei immer noch beeinträchtigt, vor allem nach Belastung oder längerem Sitzen habe der Beschwerdeführer einen Kontrollverlust mit Schwäche im Bein, was für die Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sei. Darüber hinaus bestehe der Eindruck, dass die ständige Unsicherheit über die weitere gesundheitliche Ent wicklung und die Arbeitsfähigkeit eine ausserordentliche psychische Bel astung darstelle und ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 1). 5.
5.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ (vgl. vorstehend E. 4. 3 ) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer, neuro logischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befundauf nahme. Das in Kenntnis der Vorakten erstellte Gutachten erweist sich als umfas send, wobei auch die geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksich tigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwer de führers wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der lumbospondylogenen Symptomatik in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur seit 1996 nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer angepassten Tätigkeit dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar ist (100 % zeitliche Präsenz, 30 % Ren dementsverminderung) , vermag vollumfänglich zu überzeugen. Darauf ist – der
RAD-Stellungnahme folgend (vgl. Urk. 4.5 ) – sowie in Erfüllung der bundesrecht lichen Vorgaben zur Beweistauglichkeit eines medizinischen Gu t achtens (vgl.
vorstehend E. 1.5 ) abzustellen. 5. 2
5.2.1
Hinsichtlich des psychischen Leidens und insbesondere der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung sowie auch bei vergleichbaren psychosoma ti schen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3)
ist nach neuer Gerichtspraxis die Aner kennung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind ( BGE 141 V 281 E. 6, BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 574 E. 2). Wo dies nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (BGE 141 V 574 E. 2; vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3, BGE 141 V 281 E. 3.7.2, BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bundesge richtes 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 140 V 290 E. 4.1).
Am 30. November 2017 hat das Bundesgericht in BGE 143 V 409 und 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung zur Invalidität bei Störungen aus dem depressiven Formenkreis aufgegeben und festgestellt, dass die Therapier barkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamt mass der Beein trächtigung und deren Relevanz im invalidenver siche rungs rechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psychischen Erkran kungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben be reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der ver sicher ten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsun fähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -re sistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohle nen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheits beeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach altem Verfahrensstrand eingeholte Gut achten rechtsprechungsgemäss ihren Beweis wert nicht verlieren. Es ist aber im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenhei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderun gen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gege be nen falls im Kontext mit weite ren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beur teilung im Lichte der mass geblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8).
Die juristische Anspruchsprüfung ist in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders, womit die medizinische Schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit rechtlich nicht verbindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1.). 5.2.2
In psychiatrischer Hinsicht wurde von den Y.___ -Gutachtern – verglichen zur befundlosen Erhebung im Jahr 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2)
– nunmehr eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) sowie ein somatisch teilweise erklär ba res lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 7/283 S. 38 Ziff. 4.4.4) .
Der psychiatrische Gutachter des Y.___ nahm in seiner
Beurteilung eingehend zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 Stellung ( Urk. 7/283 S. 33 Ziff. 4.4 ). Dies entsprach der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens gel tenden Rechtsprechung . Denn bei dem von den Gutachtern des Y.___ beim Beschwerdeführer diagnostizierten chronischen Schmerzs yndrom
h andelt es sich um ein mit der somatoformen Schmerzstörung vergleichbares pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild beziehungsweise um eine Schmerzverarbeitungsstörung, auf welche die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 analog anzuwenden war.
Die Beurteilung nach den Standardindikatoren und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte schliesslich im Konsens mit den übrigen Gutachtern. Das Gutachten erweist sich diesbezüglich als genügende Grundlage zur Beurteilung. Anzumerken bleibt, dass sich die aus psychiatrischer Sicht attestierte Leistungseinbusse
verglichen zur somatischen Befundlage bloss gering fügig auswirkt
und lediglich von einer affektiven Beeinträchtigung die Rede ist . Des Weiteren wurden auch Aggravations
- beziehungsweise Ver deutli chungs tendenzen thematisiert , welche aus IV-rechtlicher Sicht unbeachtlich sind ( BGE
141 V 281 E. 2.2.1 f. ).
Nach Eingang des Gutachtens der Ärzte des Y.___ bei der Beschwerdegegnerin nahm RAD-Arzt Dr. C.___
dazu Stellung (vgl. vorstehend E. 4.5) . Er überprüfte in medizinischer Hinsicht die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und kam eben falls zum Ergebnis, dass das Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 13. September 2016 (vgl. vorstehend E. 4. 3 ) schlüssig und umfassend sei, weshalb insbesondere auf die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt werden könne. 5.3
Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 12-16) erweisen sich als nicht stichhaltig. Entgegen seinen Ausführungen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 12.1) lag den Gutachtern das psychiatrische Gutachten von Dr. med. dipl.–psych. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juni 2006 (Urk. 7/79) vor, wurde es doch explizit bei den vorhandenen Akten aufgeführt (Urk. 7/283 S. 6), weshalb es sehr wohl als von den Gutachtern berücksichtigt geltend darf. Zudem diagnostizierte der Gutachter damals zwar eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4), welche aber zu keine r Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit führte (Urk. 7/79 S. 7 f.).
Auch
sind
bis April 2016 keine psychothera peutischen Behandlungen aktenkundig.
Ebenso wenig kann unter Hinweis au f die Berichte der Ärzte des F.___ (vgl.
vor stehend E. 4.4 ) auf eine gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden, berichteten die doch allein gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwer deführers, ohne aber eine Verschlechterung zu objektivieren. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode wurde von den Y.___ -Gutachtern nachvollzieh bar verneint und hinsichtlich des nicht authentisch wirkenden Verhaltens des Beschwerdeführers wurde auf akzentuierte Persönlichkeitszüge geschlossen (Urk. 7/283 S. 40 oben).
Festzuhalten ist sodann, dass es nicht angehen kann, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (BGE 124 I 170 E . 4 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Ohnehin sind Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte aufgrund deren auf tragsrechtlicher Vertrauensstellung zu Patientin und Patient zurückhaltend zu gewichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_7 87/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5).
Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zur fehlenden Dokumenta tion (Urk. 1 S. 7 Ziff. 12.1 und S. 8 Ziff. 14) sowie die fehlende Diagnose der Deckplattenfraktur L5 mit eingestauchter Deckplatte und Spondylose L5/S1 (Urk. 1 S. 9 Ziff. 16)
vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Hinsichtlich der 2004 gestellten Diagnose der Deckplattenfraktur bleibt der Hinweis, dass die diese Diagnose nennenden Arztberichte den Y.___ -Gutachtern anlässlich des Begut ach tungsauftrages vorgelegen haben (vgl. Urk. 7/289 S. 4), womit der Vorwurf fehl geht, die Y.___ -Gutachter hätten dies nicht berücksichtigt. 5.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms die bisherige Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungs profils war er dagegen seit 2013 vollschichtig arbeitsfähig, wobei die Leistungs fähigkeit um 30 % vermindert ist. 6. 6.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu quali fizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen.
Dazu wird das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen ein kom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleich s; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Ein kommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berück sich tigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 6.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte sowohl das hypothetische Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE und stützte sich dabei für das Valideneinkommen auf die Funktion Fahrzeugführer (vgl. LSE 2014 TA 17 Ziff. 83, Kompetenzniveau 2) sowie für das Invalideneinkommen auf den standardisierten Durchschnittslohn für M änner in einfachen Tätigkeiten (vgl.
LSE 2104 TA 1 Ziff. 5-96) , welche sie der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung im massgebenden Jahr 2015 ( vgl. hierzu Art. 29 Abs. 1 IVG;
vorstehend E. 6.1 ) anpasste (vgl. Urk. 2 S 2; Urk. 7/289). Diesem Vor gehen ist – angesichts der nachfolgenden Ausführungen zum Validenein kommen (vgl.
nach stehend E. 6.3) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. Urk. 7/2 S. 13)
– zuzustimmen. 6.3
Bei der Bemessung des strittigen hypothetischen Valideneinkommens ist zu beachten, dass bei der erstmaligen Rentenzusprache auf die Lohnangaben gemäss Arbeitgeber-Fragebogen der H.___ vom 9. August 2004 von Fr. 66'829.-- als Z.___ chauffeur abgestellt wurde (Urk. 7/12) . Es resultierte in Berücksichti gung der Einkommensen twicklung auf das Jahr 2005 ind exiert ein Validenein kommen von Fr. 67'698.-- (Urk. 7/96/2-3; Urk. 7/97/2-3) . Aufgrund der Akten steht auch fest, dass der Beschwerde führer bis 30. Juni 2010 bei der I.___ als Aushilfschauffeur in einem Teilzeitpensum von 46
Stunden pro Woch en angestellt war (Urk. 7/166 Zi ff.1, Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Anschliessend wechselte er zu J.___ , bei welcher Unter nehmung er von 9. August 2010 im Stundenlohen bei einem Pensum zwi schen 50-100 % bis Ende 2012
tätig war (7/16; Urk. 7/194 ; Urk. 7/241; Urk. 7/283/14 ). Gemäss IK-Auszug erzielte er dabei für das Jahr 201 1 ein Einkommen von Fr. 63'965.-- und für das Jahr 2011 von Fr.
58'538.-- (Urk. 7/241/1).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die LSE-Tabelle und nominal lohn angepasst ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 70'906. -- (Urk. 7/289). Darauf kann abgestellt werden, da sich das Heranziehen der Löhne der Z.___ AG aufgrund des allzu langen zeitlichen Abstandes nicht recht fer tigt. Somit erübrigen sich auch Ausführungen zum eingereichten Ge samt arbeits vertrag Z.___ (Urk. 3/4). Ausserdem ist – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser die Stelle als Z.___ -Chauffeur bei der Z.___ AG beibehalten hätte, zumal er dort nur gerade von Oktober 2003 bis März 2004 effektiv tätig war (Urk. 7/12 Ziff. 1 und Ziff. 20). Auch sonst lässt sich dem IK Auszug entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang keine langjährigen Anstellungen innegehabt hatte (vgl. Urk. 7/288 ) , was ebenfalls gegen die Annahme des Beschwerdeführers spricht .
Ebenso ist das Invalideneinkommen
– wie von der Beschwerdegegnerin erfolgt –gestützt auf statistische Durchschnittslöhne zu ermitteln. Die Beschwerde gegne rin stützte sich auf den standardisierten Durchschnittslohn für Männer in einfa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_l evel, Total, Kompetenzniveau 1) und ermittelte für 2015 gestützt auf ein e 70%ige Arbeitsfä higkeit ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 46‘65 7 . -- (Urk. 7/289),
was nachvollziehbar ist, weshalb darauf abzustellen ist.
Inwiefern der Beschwerdeführer hier das Ergebnis als nicht nachvollziehbar taxiert (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8), ist nicht ersichtlich. Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis vermag der beigelegte Auszug des Beschwerdeführers aus dem Berechnungstool Salarium vom Bundesamt für Statistik (Urk. 3/7) führen. Beiden Instrumentarien, sowohl den Tabellenlöhnen als auch dem Berechnungstool, liegen die gleichen vom Bun desamt für Statistik erhobenen Daten zugrunde. Die vom Beschwerdeführer gel tend gemachte Differenzierung liegt vielmehr in der Auswahl der Parameter bei seiner individuellen Salarium-Lohnberechnung (Ort, Branche, Stufe) begrün det. Anzumerken ist lediglich, dass die Vergleichseinkommen aufgrund gesamt schweizerischer Tabellenlöhne zu bestimmen sind ( Urteil des Bundes gerichts 8C_744/2011 vom 25. April 2012 = SVR 2012 UV Nr. 26, E. 5.2). 6.4
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 10 ) erweist sich angesichts der Gesamtumstände schliesslich ein leidensbedingter Abzug als nicht gerechtfertigt. So wurden die gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt und dürfen nicht zu einer doppelten Anrechnung führen
(vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_ 536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr zumutbar ist, führt nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invali denlohns, umfasst der Tabellenlohn im tiefsten Kompetenzniveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2). Ein Abzug wegen Teil zeitarbeit ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, ist der Beschwerdeführer nach der gut achterlichen Beurteilung in der Lage, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig auszuüben bei lediglich reduzierter Leistungsfähigkeit ( Urteil des Bundesgerichts 9 C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2). Sodann wirkt sich das Alter im Bereich der Hilfsarbeiten grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus, wobei Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_38 0/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4). 6.5
Vergleicht man das ermittelte hypothetische Valideneinkommen von Fr. 70'906. - mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 46'65 7 . --
resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'249. -- (vgl. vorstehend E. 6.3), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 34 % entspricht. 7.
Zusammenfassend hat die Neuanmeldung vom Mai 2015 verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom August 2012 keine
überwiegend wahrscheinliche massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im versicherungsrecht lichen Sinne ergeben. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demzu folge abzuweisen. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler