Sachverhalt
1.
Der 1963 geborene X.___ war zuletzt ab
1. Dezember 2012 in einem P ensum von rund 76 %
als Flugzeugkabinenreiniger bei der A.___ AG angestellt. Am 1. März 2016 meldete er sich unter Hinweis auf Knie-, Tibia- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/10 und Urk. 6/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Taggeldversicherung bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/40, Urk. 6/46 und Urk. 6/50) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom
21. März 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 2 1. März 2017 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen (S. 2). Am 7. Juni 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. Juni 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 1. März 2017 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit als Kabinenreiniger nicht mehr zumutbar sei. In einer ange passten Tätigkeit sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 14 % (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund seiner Kniegelenksproblematik sei er in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. So lange die diesbezügliche Behandlung andauere und eine defi nitive Kniegelenksversorgung mit einer angemessenen Lösung nicht getroffen worden sei, könne von Arbeitsfähigkeit keine Rede sein. Ein Invaliditätsgrad von lediglich 14 % sei nicht nachvollziehbar und schlicht willkürlich (S. 6). 3. 3.1
Die behandelnde Hausärztin Dr. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Me dizin FMH, führte in ihrem Bericht vom 2 5. April 2016 ( Urk. 6/26/1-5) aus, im Dezember 2015 sei es bei chronischen Schmerzen zu einer Schmerzexazerbation im rechten Knie gekommen. Ein Abszess beziehungsweise eine Osteomyelitis der proximalen Tibia rechts bei völlig deformiertem rechtem Kniegelenk rechts sei nachgewiesen. Die Prognose sei bescheiden. Eine etwaige Knie-T otalprothese rechts werde in naher Zukunft angestrebt, scheine aber bei dieser starken Defor mierung als sehr schwierig. Seit dem 2 9. Dezember 2015 sei der Beschwerdeführer wegen immobilisierenden Knieschmerzen rechts in seiner angestammten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne nicht belasten, nur schlecht gehen und sei schwer mobil (S. 2). Eine kognitive/sitzende Tätigkeit sei hingegen ab sofort möglich (S. 3). 3.2
Dr. C.___ , Oberarzt i.V. Orthopädie, von der Universitätsklinik D.___ , stellte in seinem Bericht vom 7. September 2016 ( Urk. 6/28/6-9) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Posttraumatische schwere Gonarthrose nach Schussverletzung proximale Tibia in den 90er Jahren rechts mit Varusinstabilität unter Belastung - Status nach Abszessexzision medialer Tibiakopf rechts mit Kürettage endome dullär bei Osteomyelitis der proximalen Tibia rechts am 8. Januar 2016 - Status nach Wundrevision rechtes Knie mit Anlage Epikutan -VAC am 20. Ja nuar 2016
Als Befund hielt er Folgendes fest: „ Deutliches Schonhinken rechts, deutlicher Varus
Thrust . Knie rechts: Reizlos verheilte Narbe, keinerlei Rötung, Schwellung oder Überwärmung. Flexion/Extension: 90-0-0°. Laterale ligamentäre Verhält nisse grenzwertig, medial straff. Deutliche Krepitation beim Durchbewegen des Gelenkes. Periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität gut. “ Der Beschwer deführer habe vor 20 Jahren am rechten Unterschenkel eine Durchschussverlet zung erlitten, welche in Afrika operiert worden sei. Seitdem bestünden immer Schmerzen. Bei einer posttraumatischen schweren Gonarthrose mit chronischer Osteomyelitis und akutem Aufflackern derselben im Januar 2016 sei es zu einer Verschlechterung des zuvor stabilen Zustandes gekommen. Mittelfristig sei mit einem weiteren chirurgischen Eingriff zu rechnen. Zielvorstellung sei die Implan tation einer Knietotalendoprothese , wobei dies aktuell bei der noch frisch ausbe handelten Osteomyelitis nicht erfolgen könne. Zur besseren Stabilisierung des Gelenks und optimalerweise Reduktion der Schmerzen sei eine massgefertigte Schiene angefertigt worden. Eine nächste Verlaufskontrolle sei am 2 2. September 2016 geplant (S. 1-2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Flugzeugreiniger sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Stehende und gehende Arbeitstätigkeiten seien auf grund einer verminderten Belastbarkeit der rechten unteren Extremität bis auf Weiteres nicht möglich. Für rein sitzende administrative Tätigkeiten mit Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Rotation im Sitzen/Stehen sowie Heben/Tragen von maxi mal 5 kg bestehe hingegen prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit (S. 3-4). 3.3
Dr. E.___ , F acharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 16. Sep tember 2016 ( Urk. 6/39/5 ) aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei noch nicht stabil angesichts der noch nicht abgeschlossenen Wundbehandlung am rechten Knie/Unterschenkel. Für die bisherige Tätigkeit bestehe nachvollzieh bar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 9. Dezember 2015 und aus orthopädi scher Sicht überwiegend wahrscheinlich auf Dauer, da selbst im günstigsten Falle einer irgendwann möglichen Implantation einer Totalendoprothese
körperlich be lastende Arbeiten insbesondere mit starker Belastung der unteren Extremitäten nicht mehr möglich seien. Für eine angepasste Tätigkeit sei in Übereinstimmung mit der Hausärztin Dr. B.___ davon auszugehen, dass ab April 2016, spätestens ab Juli 2016 ( D.___ ), eine 100%ige Tätigkeit mit folgendem Belastungsprofil zumutbar sei: körperlich leichte Arbeiten, nahezu ausschliesslich im Sitzen, ohne Belastung der unteren Extremitäten durch beispielsweise Knien, Hocken oder Kauern, ohne T r agen von Lasten über 6-8 kg, ohne häufiges Besteigen von Leitern oder Treppensteigen. 3.4
Dr. F.___ , Oberarzt Kniechirurgie, und Dr. G.___ , Assistenzarzt Orthopädie, von der Universitätsklinik D.___ hielten in ihrem Sprechstunden bericht vom 2 2. September 2016 ( Urk. 6/48/4-5) folgenden Befund fest: „ Stark rechts hinkendes Gangbild. Kniegelenk rechts: Inspektorisch
blande Narbenver hältnisse, intaktes Integument, deutliche Varusfehlstellung . Flexion/Extension 80-0-0°. Medial sowie lateral deutliche Aufklappbarkeit. Das Lachmannzeichen nicht testbar . Das McMurray -Zeichen ebenso. Das gestreckte Bein kann selbstän dig gehoben und gehalten werden “ (S. 1). Die Verlaufskontrolle sei positiv. Der Beschwerdeführer gebe an, von der massangefertigten Schiene zu profitieren. Eine deutlich einschränkende Schmerzsymptomatik sei allerdings weiterhin vor handen. Die analgetische Therapie werde weiterhin regelmässig durchgeführt. Bei knapp kompensierter Beschwerdesituation wünsche er aktuell kein aktives Vor gehen im Sinne einer operativen Versorgung. Nach erneuter Besprechung der operativen Optionen stehe er einer Arthrodese weiterhin sehr ablehnend gegen über. Ein Wiederaufgebot in die Sprechstunde sei aktuell nicht geplant, bei Bedarf werde er sich selbständig melden (S. 2). 3.5
Dr. H.___ , FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, führte in seinem Low Level Assessment vom 1 0. November 2016 ( Urk. 6/45) zu Händen der Taggeld versicherung aus, am rechten Kniegelenk bestehe eine postoperativ reizlose Narbe mit ausgeprägter Periarthropathie und lokaler Schwellung über dem medialen Kompartiment, eine deutliche Instabilität mit lateraler Aufklappbarkeit, eine schmerzhafte Krepitation bei Varusstress , Flexion und Extension lediglich 100/0° (S. 3). Die angestammte Tätigkeit sei vorläufig und für die nächsten mindestens sechs Monate nicht zumutbar. Falls eine Kunstgelenksversorgung erfolge und das Ergebnis gut sei, könne durchaus eine Wiederaufnahme dieser Tätigkeit diskutiert werden. Zum jetzigen Zeitpunkt könne dies aber weder genauer angegeben noch terminiert werden. Eine Verweistätigkeit beträfe eine vorwiegend sitzende Arbeit bei einer relevanten Kniegelenkspathologie rechts mit subtotaler Belastbar keitseinschränkung und notwendigem Tragen einer Mass-Orthese (S. 3). Eine sit zende Position bereite dem Beschwerdeführer beim Tragen der Orthese und bei fixierter Flexionsstellung erhebliche Probleme. Dies sei während der Untersu chung offensichtlich geworden, es könne deshalb auch für eine leichte sitzende Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Zusammenfassend bestehe ak tuell eine invalidisierende Kniegelenksproblematik rechts mit ausgeprägter Be lastbarkeitseinschränkung, mit Ruhe- und Bewegungsschmerzen, weshalb aktuell keine Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Theoretisch sei bei einem solchen Kniegelenk eine Kunstgelenksversorgung notwendig, jedoch bestehe ein Status nach Osteo myelitis mit der Notwendigkeit einer mehrmonatigen Beobachtungsphase nach theoretischem Abheilen eines Infektes. Deshalb beurteile der Zuständige in der Klinik D.___ zwar die Indikation für eine Kunstgelenksversorgung als gegeben, aber vorläufig mit noch nicht fixiertem Termin. Die Alternative einer Arthrodese werde vom Beschwerdeführer verständlicherweise abgelehnt, eine Versteifung mit einem invalidisierenden Ergebnis sei einem 53-jährigen Versicherten nicht zumutbar (S. 3-4). 3.6
RAD-Arzt Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 3 1. Januar 2017 (Urk. 6/51/3) fest, der Bericht von Dr. H.___ enthalte keine anderen als die be reits bekannten Diagnosen und erwartungsgemäss dieselbe Beurteilung der Ar beitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (0 % ). Dies sei unstrittig. Dessen Aussage bezüglich der Unzumutbarkeit einer leichten sitzenden Tätigkeit entspre che hingegen im Hinblick auf die diesbezüglich anderslautenden Angaben im Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 7. September 2016 einer anderen Be urteilung desselben medizinischen Sachverhalts und sei medizintheoretisch aus orthopädischer Sicht nicht plausibel.
Am 1 4. Februar 2017 ergänzte Dr. E.___ nach Eingang des Berichts der Universi tätsklinik D.___ vom 2 2. September 2016 (E. 3.4 hievor ), aus versicherungsme dizinischer Sicht bestehe keinerlei Differenz zwischen dem genannten Bericht und demjenigen vom 7. September 2016 (E. 3.2 hievor ), weshalb an der RAD-Stellungnahme vom 3 1. Januar 2017 festgehalten werde (Urk. 6/51/4). 3.7
Die weiteren aktenkundigen Arztberichte ( Urk. 6/9, Urk. 6/16, Urk. 6/22, Urk. 6/ 26/6-17, Urk. 6/27) äussern sich nicht zur vorliegend strittigen (nachste hend E. 4.1) Frage der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. 4. 4 .1
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Flugzeugreiniger nicht mehr arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist hingegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit. B ei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2 1. März 2017 (Urk. 2) stützte sie sich diesbezüglich auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. E.___ (E. 3.3 und E. 3.6 hievor ). 4 .2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Vorausset zun gen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invaliden versi cherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben be reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medi zinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schrift lich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vorerwähntes Ur teil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinwei sen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex ter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3 4.3.1
Dr. E.___
stützte sich bei seiner Aktenbeurteilung insbesondere auf den Bericht des behandelnden Dr. C.___ von der Universitätsklinik D.___ (E. 3.2 hievor ), welcher in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähig keit ausging, sowie auf das Low Level Assessment des vom Taggeldversicherer des Beschwerdeführers beauftragten Dr. H.___ , welcher eine so lche verneinte (E. 3.5 hievor ). 4.3.2
Zu den genannten Berichten ist f estzuhalten, dass anlässlich der Konsultationen in der Universitätsklinik D.___ im September 2016 keinerlei Rötung, Schwel lung oder Überwärmung festgestellt werden konnte (E. 3.2 und E. 3.4 hievor ), wohingegen Dr. H.___ nach der Untersuchung vom 1 0. November 2016 von ei ner Schwellung berichtete (E. 3.5 hievor ). Es ist nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Ende der Sprechstunden in der Universitätsklinik D.___ wiederum verschlechterte und - wie von Dr. H.___
attestiert
- auch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit eintrat. Selbst wenn also im Laufe des Jahres 2016 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden haben mag , kann davon im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr ohne Weite res ausgegangen werden.
Überdies begründete Dr. H.___ das Fehlen einer Arbeitsfähigkeit in einer sitzen den Verweistätigkeit auch damit, dass das dafür notwendige Tragen einer Orthese und die fixierte Flexionsstellung dem Beschwerdeführer erhebliche Probleme be reiteten. Diese Problematik berücksichtigten weder Dr. C.___ noch Dr. E.___ bei ihrer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit. 4.3.3
Ebenso wenig kann jedoch v on einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden . Denn Dr. H.___ setzte sich in seinem Low Level Assessment weder mit den Vorberichten und der gemäss Universitätsklinik D.___
bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit auseinander, noch äusserte er sich zum Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von der massangefertigten Schiene profitiert, vorläufig auf eine operative Versorgung verzichtet und die Behandlung in der Universitätsklinik D.___ eingestellt hat . Letzteres stellt einen ausgewiesenen Leidensdruck zumindest in Frage. 4.3.4
Beide Berichte werfen somit Fragen auf, welche nicht gestützt auf juristische Überlegungen zu beantworten , sondern in erster Linie medizinisch zu klären sind. Durch das erkennende Gericht kann nicht entschieden werden, welche Einschät zung überwiegend wahrscheinlich die richtige ist. Dafür ist offensichtlich eine ausführliche und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit denselben sowie eine schlüssige Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit seitens eines Facharztes notwen dig. Dr. E.___ führte jedoch zur Begründung, weshalb er auf den Bericht des be handelnden Dr. C.___ abstellte, lediglich aus, die Einschätzung von Dr. H.___ sei nicht plausibel. Weshalb er diese als nicht plausibel erachtete, liess er offen. Bei sich diametral widersprechenden Aussagen zweier Fachärzte - wel che im Unterschied zu Dr. E.___ den Beschwerdeführer beide untersucht hatten - ist eine derart knappe Stellungnahme unzureichend. Eine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann so nicht nachvollzogen wer den. 4.4
W ie bereits dargelegt ,
ist auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn – wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuverlässig keit und Schlüssigkeit be stehen. A ufgrund der Akten kann nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine ex terne Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzu heben und die Sache zur Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführer s an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. 5.
In Bezug auf die Berechnung des Invaliditätsgrades ist abschliessend darauf hin zuweisen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des tiefen Valideneinkommens des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich zu Recht eine Parallelisierung der Ein kommen prüfte (vgl. Urk. 6/38/2). Für die Ermittlung der Unterdurchschnittlich keit des Valideneinkommens ist jedoch der branchenübliche Tabellenlohn - vor liegend die Reinigungsbranche (TA1, Ziff. 77,79-82, Kompetenzniveau 1, der Ta bellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE]) - massgebend. Nicht relevant ist, ob der Beschwerdeführer in einem anderen Beruf mehr hätte verdienen können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2013 vom 2 7. August 2013 E. 2.1), weshalb entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin zum diesbezüglichen Vergleich nicht das Einkommen sämtlicher Hilfsarbeiter herangezogen werden kann. 6. 6 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der un entgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat mit Eingabe vom 2 9. Juni 2017 geltend gemachte Aufwand von 17.10 Stunden und Fr. 68.80 Barauslagen (Urk. 9) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vor verfahren vertrat, die Akten somit grösstenteils bekannt waren und eine Entschä digung für vor Erlass der angefochtenen Verfügung angefallene Aufwendungen im vorliegenden Verfahren von Vornherein nicht in Betracht kommt. Zudem er scheint ein Aufwand von insgesamt 7.25 Stunden für das Verfassen der sechssei tigen Beschwerde als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 50 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der sechsseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ge such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zu gesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.3
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgelt li chen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1963 geborene X.___ war zuletzt ab
1. Dezember 2012 in einem P ensum von rund 76 %
als Flugzeugkabinenreiniger bei der A.___ AG angestellt. Am 1. März 2016 meldete er sich unter Hinweis auf Knie-, Tibia- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/10 und Urk. 6/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Taggeldversicherung bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/40, Urk. 6/46 und Urk. 6/50) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom
21. März 2017 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 2 1. März 2017 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen (S. 2). Am 7. Juni 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. Juni 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 1. März 2017 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit als Kabinenreiniger nicht mehr zumutbar sei. In einer ange passten Tätigkeit sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 14 % (S. 1 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund seiner Kniegelenksproblematik sei er in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. So lange die diesbezügliche Behandlung andauere und eine defi nitive Kniegelenksversorgung mit einer angemessenen Lösung nicht getroffen worden sei, könne von Arbeitsfähigkeit keine Rede sein. Ein Invaliditätsgrad von lediglich 14 % sei nicht nachvollziehbar und schlicht willkürlich (S. 6). 3. 3.1
Die behandelnde Hausärztin Dr. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Me dizin FMH, führte in ihrem Bericht vom 2 5. April 2016 ( Urk. 6/26/1-5) aus, im Dezember 2015 sei es bei chronischen Schmerzen zu einer Schmerzexazerbation im rechten Knie gekommen. Ein Abszess beziehungsweise eine Osteomyelitis der proximalen Tibia rechts bei völlig deformiertem rechtem Kniegelenk rechts sei nachgewiesen. Die Prognose sei bescheiden. Eine etwaige Knie-T otalprothese rechts werde in naher Zukunft angestrebt, scheine aber bei dieser starken Defor mierung als sehr schwierig. Seit dem 2 9. Dezember 2015 sei der Beschwerdeführer wegen immobilisierenden Knieschmerzen rechts in seiner angestammten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne nicht belasten, nur schlecht gehen und sei schwer mobil (S. 2). Eine kognitive/sitzende Tätigkeit sei hingegen ab sofort möglich (S. 3). 3.2
Dr. C.___ , Oberarzt i.V. Orthopädie, von der Universitätsklinik D.___ , stellte in seinem Bericht vom 7. September 2016 ( Urk. 6/28/6-9) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Posttraumatische schwere Gonarthrose nach Schussverletzung proximale Tibia in den 90er Jahren rechts mit Varusinstabilität unter Belastung - Status nach Abszessexzision medialer Tibiakopf rechts mit Kürettage endome dullär bei Osteomyelitis der proximalen Tibia rechts am 8. Januar 2016 - Status nach Wundrevision rechtes Knie mit Anlage Epikutan -VAC am 20. Ja nuar 2016
Als Befund hielt er Folgendes fest: „ Deutliches Schonhinken rechts, deutlicher Varus
Thrust . Knie rechts: Reizlos verheilte Narbe, keinerlei Rötung, Schwellung oder Überwärmung. Flexion/Extension: 90-0-0°. Laterale ligamentäre Verhält nisse grenzwertig, medial straff. Deutliche Krepitation beim Durchbewegen des Gelenkes. Periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität gut. “ Der Beschwer deführer habe vor 20 Jahren am rechten Unterschenkel eine Durchschussverlet zung erlitten, welche in Afrika operiert worden sei. Seitdem bestünden immer Schmerzen. Bei einer posttraumatischen schweren Gonarthrose mit chronischer Osteomyelitis und akutem Aufflackern derselben im Januar 2016 sei es zu einer Verschlechterung des zuvor stabilen Zustandes gekommen. Mittelfristig sei mit einem weiteren chirurgischen Eingriff zu rechnen. Zielvorstellung sei die Implan tation einer Knietotalendoprothese , wobei dies aktuell bei der noch frisch ausbe handelten Osteomyelitis nicht erfolgen könne. Zur besseren Stabilisierung des Gelenks und optimalerweise Reduktion der Schmerzen sei eine massgefertigte Schiene angefertigt worden. Eine nächste Verlaufskontrolle sei am 2 2. September 2016 geplant (S. 1-2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Flugzeugreiniger sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Stehende und gehende Arbeitstätigkeiten seien auf grund einer verminderten Belastbarkeit der rechten unteren Extremität bis auf Weiteres nicht möglich. Für rein sitzende administrative Tätigkeiten mit Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Rotation im Sitzen/Stehen sowie Heben/Tragen von maxi mal 5 kg bestehe hingegen prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit (S. 3-4). 3.3
Dr. E.___ , F acharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 16. Sep tember 2016 ( Urk. 6/39/5 ) aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei noch nicht stabil angesichts der noch nicht abgeschlossenen Wundbehandlung am rechten Knie/Unterschenkel. Für die bisherige Tätigkeit bestehe nachvollzieh bar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 9. Dezember 2015 und aus orthopädi scher Sicht überwiegend wahrscheinlich auf Dauer, da selbst im günstigsten Falle einer irgendwann möglichen Implantation einer Totalendoprothese
körperlich be lastende Arbeiten insbesondere mit starker Belastung der unteren Extremitäten nicht mehr möglich seien. Für eine angepasste Tätigkeit sei in Übereinstimmung mit der Hausärztin Dr. B.___ davon auszugehen, dass ab April 2016, spätestens ab Juli 2016 ( D.___ ), eine 100%ige Tätigkeit mit folgendem Belastungsprofil zumutbar sei: körperlich leichte Arbeiten, nahezu ausschliesslich im Sitzen, ohne Belastung der unteren Extremitäten durch beispielsweise Knien, Hocken oder Kauern, ohne T r agen von Lasten über 6-8 kg, ohne häufiges Besteigen von Leitern oder Treppensteigen. 3.4
Dr. F.___ , Oberarzt Kniechirurgie, und Dr. G.___ , Assistenzarzt Orthopädie, von der Universitätsklinik D.___ hielten in ihrem Sprechstunden bericht vom 2 2. September 2016 ( Urk. 6/48/4-5) folgenden Befund fest: „ Stark rechts hinkendes Gangbild. Kniegelenk rechts: Inspektorisch
blande Narbenver hältnisse, intaktes Integument, deutliche Varusfehlstellung . Flexion/Extension 80-0-0°. Medial sowie lateral deutliche Aufklappbarkeit. Das Lachmannzeichen nicht testbar . Das McMurray -Zeichen ebenso. Das gestreckte Bein kann selbstän dig gehoben und gehalten werden “ (S. 1). Die Verlaufskontrolle sei positiv. Der Beschwerdeführer gebe an, von der massangefertigten Schiene zu profitieren. Eine deutlich einschränkende Schmerzsymptomatik sei allerdings weiterhin vor handen. Die analgetische Therapie werde weiterhin regelmässig durchgeführt. Bei knapp kompensierter Beschwerdesituation wünsche er aktuell kein aktives Vor gehen im Sinne einer operativen Versorgung. Nach erneuter Besprechung der operativen Optionen stehe er einer Arthrodese weiterhin sehr ablehnend gegen über. Ein Wiederaufgebot in die Sprechstunde sei aktuell nicht geplant, bei Bedarf werde er sich selbständig melden (S. 2). 3.5
Dr. H.___ , FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, führte in seinem Low Level Assessment vom 1 0. November 2016 ( Urk. 6/45) zu Händen der Taggeld versicherung aus, am rechten Kniegelenk bestehe eine postoperativ reizlose Narbe mit ausgeprägter Periarthropathie und lokaler Schwellung über dem medialen Kompartiment, eine deutliche Instabilität mit lateraler Aufklappbarkeit, eine schmerzhafte Krepitation bei Varusstress , Flexion und Extension lediglich 100/0° (S. 3). Die angestammte Tätigkeit sei vorläufig und für die nächsten mindestens sechs Monate nicht zumutbar. Falls eine Kunstgelenksversorgung erfolge und das Ergebnis gut sei, könne durchaus eine Wiederaufnahme dieser Tätigkeit diskutiert werden. Zum jetzigen Zeitpunkt könne dies aber weder genauer angegeben noch terminiert werden. Eine Verweistätigkeit beträfe eine vorwiegend sitzende Arbeit bei einer relevanten Kniegelenkspathologie rechts mit subtotaler Belastbar keitseinschränkung und notwendigem Tragen einer Mass-Orthese (S. 3). Eine sit zende Position bereite dem Beschwerdeführer beim Tragen der Orthese und bei fixierter Flexionsstellung erhebliche Probleme. Dies sei während der Untersu chung offensichtlich geworden, es könne deshalb auch für eine leichte sitzende Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Zusammenfassend bestehe ak tuell eine invalidisierende Kniegelenksproblematik rechts mit ausgeprägter Be lastbarkeitseinschränkung, mit Ruhe- und Bewegungsschmerzen, weshalb aktuell keine Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Theoretisch sei bei einem solchen Kniegelenk eine Kunstgelenksversorgung notwendig, jedoch bestehe ein Status nach Osteo myelitis mit der Notwendigkeit einer mehrmonatigen Beobachtungsphase nach theoretischem Abheilen eines Infektes. Deshalb beurteile der Zuständige in der Klinik D.___ zwar die Indikation für eine Kunstgelenksversorgung als gegeben, aber vorläufig mit noch nicht fixiertem Termin. Die Alternative einer Arthrodese werde vom Beschwerdeführer verständlicherweise abgelehnt, eine Versteifung mit einem invalidisierenden Ergebnis sei einem 53-jährigen Versicherten nicht zumutbar (S. 3-4). 3.6
RAD-Arzt Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 3 1. Januar 2017 (Urk. 6/51/3) fest, der Bericht von Dr. H.___ enthalte keine anderen als die be reits bekannten Diagnosen und erwartungsgemäss dieselbe Beurteilung der Ar beitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (0 % ). Dies sei unstrittig. Dessen Aussage bezüglich der Unzumutbarkeit einer leichten sitzenden Tätigkeit entspre che hingegen im Hinblick auf die diesbezüglich anderslautenden Angaben im Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 7. September 2016 einer anderen Be urteilung desselben medizinischen Sachverhalts und sei medizintheoretisch aus orthopädischer Sicht nicht plausibel.
Am 1 4. Februar 2017 ergänzte Dr. E.___ nach Eingang des Berichts der Universi tätsklinik D.___ vom 2 2. September 2016 (E. 3.4 hievor ), aus versicherungsme dizinischer Sicht bestehe keinerlei Differenz zwischen dem genannten Bericht und demjenigen vom 7. September 2016 (E. 3.2 hievor ), weshalb an der RAD-Stellungnahme vom 3 1. Januar 2017 festgehalten werde (Urk. 6/51/4). 3.7
Die weiteren aktenkundigen Arztberichte ( Urk. 6/9, Urk. 6/16, Urk. 6/22, Urk. 6/ 26/6-17, Urk. 6/27) äussern sich nicht zur vorliegend strittigen (nachste hend E. 4.1) Frage der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. 4. 4 .1
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Flugzeugreiniger nicht mehr arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist hingegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit. B ei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2 1. März 2017 (Urk. 2) stützte sie sich diesbezüglich auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. E.___ (E. 3.3 und E. 3.6 hievor ). 4 .2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Vorausset zun gen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invaliden versi cherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben be reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medi zinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schrift lich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vorerwähntes Ur teil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinwei sen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex ter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3 4.3.1
Dr. E.___
stützte sich bei seiner Aktenbeurteilung insbesondere auf den Bericht des behandelnden Dr. C.___ von der Universitätsklinik D.___ (E. 3.2 hievor ), welcher in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähig keit ausging, sowie auf das Low Level Assessment des vom Taggeldversicherer des Beschwerdeführers beauftragten Dr. H.___ , welcher eine so lche verneinte (E. 3.5 hievor ). 4.3.2
Zu den genannten Berichten ist f estzuhalten, dass anlässlich der Konsultationen in der Universitätsklinik D.___ im September 2016 keinerlei Rötung, Schwel lung oder Überwärmung festgestellt werden konnte (E. 3.2 und E. 3.4 hievor ), wohingegen Dr. H.___ nach der Untersuchung vom 1 0. November 2016 von ei ner Schwellung berichtete (E. 3.5 hievor ). Es ist nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Ende der Sprechstunden in der Universitätsklinik D.___ wiederum verschlechterte und - wie von Dr. H.___
attestiert
- auch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit eintrat. Selbst wenn also im Laufe des Jahres 2016 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden haben mag , kann davon im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr ohne Weite res ausgegangen werden.
Überdies begründete Dr. H.___ das Fehlen einer Arbeitsfähigkeit in einer sitzen den Verweistätigkeit auch damit, dass das dafür notwendige Tragen einer Orthese und die fixierte Flexionsstellung dem Beschwerdeführer erhebliche Probleme be reiteten. Diese Problematik berücksichtigten weder Dr. C.___ noch Dr. E.___ bei ihrer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit. 4.3.3
Ebenso wenig kann jedoch v on einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden . Denn Dr. H.___ setzte sich in seinem Low Level Assessment weder mit den Vorberichten und der gemäss Universitätsklinik D.___
bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit auseinander, noch äusserte er sich zum Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von der massangefertigten Schiene profitiert, vorläufig auf eine operative Versorgung verzichtet und die Behandlung in der Universitätsklinik D.___ eingestellt hat . Letzteres stellt einen ausgewiesenen Leidensdruck zumindest in Frage. 4.3.4
Beide Berichte werfen somit Fragen auf, welche nicht gestützt auf juristische Überlegungen zu beantworten , sondern in erster Linie medizinisch zu klären sind. Durch das erkennende Gericht kann nicht entschieden werden, welche Einschät zung überwiegend wahrscheinlich die richtige ist. Dafür ist offensichtlich eine ausführliche und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit denselben sowie eine schlüssige Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit seitens eines Facharztes notwen dig. Dr. E.___ führte jedoch zur Begründung, weshalb er auf den Bericht des be handelnden Dr. C.___ abstellte, lediglich aus, die Einschätzung von Dr. H.___ sei nicht plausibel. Weshalb er diese als nicht plausibel erachtete, liess er offen. Bei sich diametral widersprechenden Aussagen zweier Fachärzte - wel che im Unterschied zu Dr. E.___ den Beschwerdeführer beide untersucht hatten - ist eine derart knappe Stellungnahme unzureichend. Eine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann so nicht nachvollzogen wer den. 4.4
W ie bereits dargelegt ,
ist auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn – wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuverlässig keit und Schlüssigkeit be stehen. A ufgrund der Akten kann nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine ex terne Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzu heben und die Sache zur Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführer s an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. 5.
In Bezug auf die Berechnung des Invaliditätsgrades ist abschliessend darauf hin zuweisen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des tiefen Valideneinkommens des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich zu Recht eine Parallelisierung der Ein kommen prüfte (vgl. Urk. 6/38/2). Für die Ermittlung der Unterdurchschnittlich keit des Valideneinkommens ist jedoch der branchenübliche Tabellenlohn - vor liegend die Reinigungsbranche (TA1, Ziff. 77,79-82, Kompetenzniveau 1, der Ta bellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE]) - massgebend. Nicht relevant ist, ob der Beschwerdeführer in einem anderen Beruf mehr hätte verdienen können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2013 vom 2 7. August 2013 E. 2.1), weshalb entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin zum diesbezüglichen Vergleich nicht das Einkommen sämtlicher Hilfsarbeiter herangezogen werden kann. 6. 6 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §
E. 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgelt li chen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der un entgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat mit Eingabe vom 2 9. Juni 2017 geltend gemachte Aufwand von 17.10 Stunden und Fr. 68.80 Barauslagen (Urk. 9) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vor verfahren vertrat, die Akten somit grösstenteils bekannt waren und eine Entschä digung für vor Erlass der angefochtenen Verfügung angefallene Aufwendungen im vorliegenden Verfahren von Vornherein nicht in Betracht kommt. Zudem er scheint ein Aufwand von insgesamt 7.25 Stunden für das Verfassen der sechssei tigen Beschwerde als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 50 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der sechsseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ge such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zu gesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00506
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
5. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat Le Soldat Blickle , Rechtsanwälte Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1963 geborene X.___ war zuletzt ab
1. Dezember 2012 in einem P ensum von rund 76 %
als Flugzeugkabinenreiniger bei der A.___ AG angestellt. Am 1. März 2016 meldete er sich unter Hinweis auf Knie-, Tibia- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/10 und Urk. 6/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Taggeldversicherung bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/40, Urk. 6/46 und Urk. 6/50) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom
21. März 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 2 1. März 2017 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen (S. 2). Am 7. Juni 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. Juni 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 1. März 2017 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit als Kabinenreiniger nicht mehr zumutbar sei. In einer ange passten Tätigkeit sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 14 % (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund seiner Kniegelenksproblematik sei er in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. So lange die diesbezügliche Behandlung andauere und eine defi nitive Kniegelenksversorgung mit einer angemessenen Lösung nicht getroffen worden sei, könne von Arbeitsfähigkeit keine Rede sein. Ein Invaliditätsgrad von lediglich 14 % sei nicht nachvollziehbar und schlicht willkürlich (S. 6). 3. 3.1
Die behandelnde Hausärztin Dr. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Me dizin FMH, führte in ihrem Bericht vom 2 5. April 2016 ( Urk. 6/26/1-5) aus, im Dezember 2015 sei es bei chronischen Schmerzen zu einer Schmerzexazerbation im rechten Knie gekommen. Ein Abszess beziehungsweise eine Osteomyelitis der proximalen Tibia rechts bei völlig deformiertem rechtem Kniegelenk rechts sei nachgewiesen. Die Prognose sei bescheiden. Eine etwaige Knie-T otalprothese rechts werde in naher Zukunft angestrebt, scheine aber bei dieser starken Defor mierung als sehr schwierig. Seit dem 2 9. Dezember 2015 sei der Beschwerdeführer wegen immobilisierenden Knieschmerzen rechts in seiner angestammten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne nicht belasten, nur schlecht gehen und sei schwer mobil (S. 2). Eine kognitive/sitzende Tätigkeit sei hingegen ab sofort möglich (S. 3). 3.2
Dr. C.___ , Oberarzt i.V. Orthopädie, von der Universitätsklinik D.___ , stellte in seinem Bericht vom 7. September 2016 ( Urk. 6/28/6-9) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Posttraumatische schwere Gonarthrose nach Schussverletzung proximale Tibia in den 90er Jahren rechts mit Varusinstabilität unter Belastung - Status nach Abszessexzision medialer Tibiakopf rechts mit Kürettage endome dullär bei Osteomyelitis der proximalen Tibia rechts am 8. Januar 2016 - Status nach Wundrevision rechtes Knie mit Anlage Epikutan -VAC am 20. Ja nuar 2016
Als Befund hielt er Folgendes fest: „ Deutliches Schonhinken rechts, deutlicher Varus
Thrust . Knie rechts: Reizlos verheilte Narbe, keinerlei Rötung, Schwellung oder Überwärmung. Flexion/Extension: 90-0-0°. Laterale ligamentäre Verhält nisse grenzwertig, medial straff. Deutliche Krepitation beim Durchbewegen des Gelenkes. Periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität gut. “ Der Beschwer deführer habe vor 20 Jahren am rechten Unterschenkel eine Durchschussverlet zung erlitten, welche in Afrika operiert worden sei. Seitdem bestünden immer Schmerzen. Bei einer posttraumatischen schweren Gonarthrose mit chronischer Osteomyelitis und akutem Aufflackern derselben im Januar 2016 sei es zu einer Verschlechterung des zuvor stabilen Zustandes gekommen. Mittelfristig sei mit einem weiteren chirurgischen Eingriff zu rechnen. Zielvorstellung sei die Implan tation einer Knietotalendoprothese , wobei dies aktuell bei der noch frisch ausbe handelten Osteomyelitis nicht erfolgen könne. Zur besseren Stabilisierung des Gelenks und optimalerweise Reduktion der Schmerzen sei eine massgefertigte Schiene angefertigt worden. Eine nächste Verlaufskontrolle sei am 2 2. September 2016 geplant (S. 1-2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Flugzeugreiniger sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Stehende und gehende Arbeitstätigkeiten seien auf grund einer verminderten Belastbarkeit der rechten unteren Extremität bis auf Weiteres nicht möglich. Für rein sitzende administrative Tätigkeiten mit Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Rotation im Sitzen/Stehen sowie Heben/Tragen von maxi mal 5 kg bestehe hingegen prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit (S. 3-4). 3.3
Dr. E.___ , F acharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 16. Sep tember 2016 ( Urk. 6/39/5 ) aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei noch nicht stabil angesichts der noch nicht abgeschlossenen Wundbehandlung am rechten Knie/Unterschenkel. Für die bisherige Tätigkeit bestehe nachvollzieh bar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 9. Dezember 2015 und aus orthopädi scher Sicht überwiegend wahrscheinlich auf Dauer, da selbst im günstigsten Falle einer irgendwann möglichen Implantation einer Totalendoprothese
körperlich be lastende Arbeiten insbesondere mit starker Belastung der unteren Extremitäten nicht mehr möglich seien. Für eine angepasste Tätigkeit sei in Übereinstimmung mit der Hausärztin Dr. B.___ davon auszugehen, dass ab April 2016, spätestens ab Juli 2016 ( D.___ ), eine 100%ige Tätigkeit mit folgendem Belastungsprofil zumutbar sei: körperlich leichte Arbeiten, nahezu ausschliesslich im Sitzen, ohne Belastung der unteren Extremitäten durch beispielsweise Knien, Hocken oder Kauern, ohne T r agen von Lasten über 6-8 kg, ohne häufiges Besteigen von Leitern oder Treppensteigen. 3.4
Dr. F.___ , Oberarzt Kniechirurgie, und Dr. G.___ , Assistenzarzt Orthopädie, von der Universitätsklinik D.___ hielten in ihrem Sprechstunden bericht vom 2 2. September 2016 ( Urk. 6/48/4-5) folgenden Befund fest: „ Stark rechts hinkendes Gangbild. Kniegelenk rechts: Inspektorisch
blande Narbenver hältnisse, intaktes Integument, deutliche Varusfehlstellung . Flexion/Extension 80-0-0°. Medial sowie lateral deutliche Aufklappbarkeit. Das Lachmannzeichen nicht testbar . Das McMurray -Zeichen ebenso. Das gestreckte Bein kann selbstän dig gehoben und gehalten werden “ (S. 1). Die Verlaufskontrolle sei positiv. Der Beschwerdeführer gebe an, von der massangefertigten Schiene zu profitieren. Eine deutlich einschränkende Schmerzsymptomatik sei allerdings weiterhin vor handen. Die analgetische Therapie werde weiterhin regelmässig durchgeführt. Bei knapp kompensierter Beschwerdesituation wünsche er aktuell kein aktives Vor gehen im Sinne einer operativen Versorgung. Nach erneuter Besprechung der operativen Optionen stehe er einer Arthrodese weiterhin sehr ablehnend gegen über. Ein Wiederaufgebot in die Sprechstunde sei aktuell nicht geplant, bei Bedarf werde er sich selbständig melden (S. 2). 3.5
Dr. H.___ , FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, führte in seinem Low Level Assessment vom 1 0. November 2016 ( Urk. 6/45) zu Händen der Taggeld versicherung aus, am rechten Kniegelenk bestehe eine postoperativ reizlose Narbe mit ausgeprägter Periarthropathie und lokaler Schwellung über dem medialen Kompartiment, eine deutliche Instabilität mit lateraler Aufklappbarkeit, eine schmerzhafte Krepitation bei Varusstress , Flexion und Extension lediglich 100/0° (S. 3). Die angestammte Tätigkeit sei vorläufig und für die nächsten mindestens sechs Monate nicht zumutbar. Falls eine Kunstgelenksversorgung erfolge und das Ergebnis gut sei, könne durchaus eine Wiederaufnahme dieser Tätigkeit diskutiert werden. Zum jetzigen Zeitpunkt könne dies aber weder genauer angegeben noch terminiert werden. Eine Verweistätigkeit beträfe eine vorwiegend sitzende Arbeit bei einer relevanten Kniegelenkspathologie rechts mit subtotaler Belastbar keitseinschränkung und notwendigem Tragen einer Mass-Orthese (S. 3). Eine sit zende Position bereite dem Beschwerdeführer beim Tragen der Orthese und bei fixierter Flexionsstellung erhebliche Probleme. Dies sei während der Untersu chung offensichtlich geworden, es könne deshalb auch für eine leichte sitzende Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Zusammenfassend bestehe ak tuell eine invalidisierende Kniegelenksproblematik rechts mit ausgeprägter Be lastbarkeitseinschränkung, mit Ruhe- und Bewegungsschmerzen, weshalb aktuell keine Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Theoretisch sei bei einem solchen Kniegelenk eine Kunstgelenksversorgung notwendig, jedoch bestehe ein Status nach Osteo myelitis mit der Notwendigkeit einer mehrmonatigen Beobachtungsphase nach theoretischem Abheilen eines Infektes. Deshalb beurteile der Zuständige in der Klinik D.___ zwar die Indikation für eine Kunstgelenksversorgung als gegeben, aber vorläufig mit noch nicht fixiertem Termin. Die Alternative einer Arthrodese werde vom Beschwerdeführer verständlicherweise abgelehnt, eine Versteifung mit einem invalidisierenden Ergebnis sei einem 53-jährigen Versicherten nicht zumutbar (S. 3-4). 3.6
RAD-Arzt Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 3 1. Januar 2017 (Urk. 6/51/3) fest, der Bericht von Dr. H.___ enthalte keine anderen als die be reits bekannten Diagnosen und erwartungsgemäss dieselbe Beurteilung der Ar beitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (0 % ). Dies sei unstrittig. Dessen Aussage bezüglich der Unzumutbarkeit einer leichten sitzenden Tätigkeit entspre che hingegen im Hinblick auf die diesbezüglich anderslautenden Angaben im Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 7. September 2016 einer anderen Be urteilung desselben medizinischen Sachverhalts und sei medizintheoretisch aus orthopädischer Sicht nicht plausibel.
Am 1 4. Februar 2017 ergänzte Dr. E.___ nach Eingang des Berichts der Universi tätsklinik D.___ vom 2 2. September 2016 (E. 3.4 hievor ), aus versicherungsme dizinischer Sicht bestehe keinerlei Differenz zwischen dem genannten Bericht und demjenigen vom 7. September 2016 (E. 3.2 hievor ), weshalb an der RAD-Stellungnahme vom 3 1. Januar 2017 festgehalten werde (Urk. 6/51/4). 3.7
Die weiteren aktenkundigen Arztberichte ( Urk. 6/9, Urk. 6/16, Urk. 6/22, Urk. 6/ 26/6-17, Urk. 6/27) äussern sich nicht zur vorliegend strittigen (nachste hend E. 4.1) Frage der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. 4. 4 .1
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Flugzeugreiniger nicht mehr arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist hingegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit. B ei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2 1. März 2017 (Urk. 2) stützte sie sich diesbezüglich auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. E.___ (E. 3.3 und E. 3.6 hievor ). 4 .2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Vorausset zun gen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invaliden versi cherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben be reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medi zinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schrift lich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vorerwähntes Ur teil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinwei sen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex ter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3 4.3.1
Dr. E.___
stützte sich bei seiner Aktenbeurteilung insbesondere auf den Bericht des behandelnden Dr. C.___ von der Universitätsklinik D.___ (E. 3.2 hievor ), welcher in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähig keit ausging, sowie auf das Low Level Assessment des vom Taggeldversicherer des Beschwerdeführers beauftragten Dr. H.___ , welcher eine so lche verneinte (E. 3.5 hievor ). 4.3.2
Zu den genannten Berichten ist f estzuhalten, dass anlässlich der Konsultationen in der Universitätsklinik D.___ im September 2016 keinerlei Rötung, Schwel lung oder Überwärmung festgestellt werden konnte (E. 3.2 und E. 3.4 hievor ), wohingegen Dr. H.___ nach der Untersuchung vom 1 0. November 2016 von ei ner Schwellung berichtete (E. 3.5 hievor ). Es ist nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Ende der Sprechstunden in der Universitätsklinik D.___ wiederum verschlechterte und - wie von Dr. H.___
attestiert
- auch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit eintrat. Selbst wenn also im Laufe des Jahres 2016 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden haben mag , kann davon im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr ohne Weite res ausgegangen werden.
Überdies begründete Dr. H.___ das Fehlen einer Arbeitsfähigkeit in einer sitzen den Verweistätigkeit auch damit, dass das dafür notwendige Tragen einer Orthese und die fixierte Flexionsstellung dem Beschwerdeführer erhebliche Probleme be reiteten. Diese Problematik berücksichtigten weder Dr. C.___ noch Dr. E.___ bei ihrer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit. 4.3.3
Ebenso wenig kann jedoch v on einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden . Denn Dr. H.___ setzte sich in seinem Low Level Assessment weder mit den Vorberichten und der gemäss Universitätsklinik D.___
bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit auseinander, noch äusserte er sich zum Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von der massangefertigten Schiene profitiert, vorläufig auf eine operative Versorgung verzichtet und die Behandlung in der Universitätsklinik D.___ eingestellt hat . Letzteres stellt einen ausgewiesenen Leidensdruck zumindest in Frage. 4.3.4
Beide Berichte werfen somit Fragen auf, welche nicht gestützt auf juristische Überlegungen zu beantworten , sondern in erster Linie medizinisch zu klären sind. Durch das erkennende Gericht kann nicht entschieden werden, welche Einschät zung überwiegend wahrscheinlich die richtige ist. Dafür ist offensichtlich eine ausführliche und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit denselben sowie eine schlüssige Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit seitens eines Facharztes notwen dig. Dr. E.___ führte jedoch zur Begründung, weshalb er auf den Bericht des be handelnden Dr. C.___ abstellte, lediglich aus, die Einschätzung von Dr. H.___ sei nicht plausibel. Weshalb er diese als nicht plausibel erachtete, liess er offen. Bei sich diametral widersprechenden Aussagen zweier Fachärzte - wel che im Unterschied zu Dr. E.___ den Beschwerdeführer beide untersucht hatten - ist eine derart knappe Stellungnahme unzureichend. Eine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann so nicht nachvollzogen wer den. 4.4
W ie bereits dargelegt ,
ist auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn – wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuverlässig keit und Schlüssigkeit be stehen. A ufgrund der Akten kann nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine ex terne Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzu heben und die Sache zur Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführer s an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. 5.
In Bezug auf die Berechnung des Invaliditätsgrades ist abschliessend darauf hin zuweisen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des tiefen Valideneinkommens des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich zu Recht eine Parallelisierung der Ein kommen prüfte (vgl. Urk. 6/38/2). Für die Ermittlung der Unterdurchschnittlich keit des Valideneinkommens ist jedoch der branchenübliche Tabellenlohn - vor liegend die Reinigungsbranche (TA1, Ziff. 77,79-82, Kompetenzniveau 1, der Ta bellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE]) - massgebend. Nicht relevant ist, ob der Beschwerdeführer in einem anderen Beruf mehr hätte verdienen können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2013 vom 2 7. August 2013 E. 2.1), weshalb entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin zum diesbezüglichen Vergleich nicht das Einkommen sämtlicher Hilfsarbeiter herangezogen werden kann. 6. 6 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der un entgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat mit Eingabe vom 2 9. Juni 2017 geltend gemachte Aufwand von 17.10 Stunden und Fr. 68.80 Barauslagen (Urk. 9) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vor verfahren vertrat, die Akten somit grösstenteils bekannt waren und eine Entschä digung für vor Erlass der angefochtenen Verfügung angefallene Aufwendungen im vorliegenden Verfahren von Vornherein nicht in Betracht kommt. Zudem er scheint ein Aufwand von insgesamt 7.25 Stunden für das Verfassen der sechssei tigen Beschwerde als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 50 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der sechsseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ge such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zu gesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.3
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgelt li chen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher