Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965 und alleinerziehende Mutter zweier Kinder (2006 und 2011), war vom 1. Juni 1989
bis zum 31. Mai 2017 bei der Y.___ AG als Bankangestellte in einem 6 0%-Pensum angestellt (Urk. 6/1 und Urk. 6/30). Auf grund eines Erschöpfungszustandes meldete sich die Versicherte am 7. Dezem ber 2015 (Eingangsdatum) zur Früherfassung (Urk. 6/1).
Am
29. Januar 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Neurodermitis sowie psychische Beschwerden bei der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stellung, zum Bezug von Leistungen der Inva liden versicherung an (Urk. 6/7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zinischen Verhältnisse ab und holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 6/12, Urk. 6/34 und Urk. 6/35) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/31) ein. Im Rahmen der Frühinter vention gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Potenzialab klä rung vom 9. Mai bis 10. Juni 2016 (Urk. 6/17) sowie ein Aufbautraining vom 2. August bis 4. November 2016 bei der Z.___ AG, wobei die Präsenzzeit bis zum Ende des Aufbautrainings auf sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche gesteigert werden sollte (Urk. 6/25). Die Z.___ AG berichtete am 3. November 2016 abschliessend über den Verlauf (Urk. 6/28). Im Rahmen der Auflösungsvereinbarung (Urk. 6/30) gewährte die Y.___ AG der Versi cherten Unterstützung bei der Stellensuche bzw. beruflichen Neuorientierung durch die Firma A.___ AG, woraufhin sich die Versicherte damit ein verstanden erklärte, dass die IV-Stelle
ihre Unterstützung bei der Stellensuche beende und die Ausrichtung einer Rente prüfe (Urk. 6/33). Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2016 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/32). Mit Vorbescheid vom
24. Februar 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht
(Urk. 6/36). Mit Verfügung vom 10. April 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am
6. Mai 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 10 . April 2017 sei aufzu heben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 14 . Juni 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 27 . Juni 2 017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäh erungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität be stimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtin va - lidi tät ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 10. April 2017 hielt die Beschwer degegnerin fest, gemäss den ärztlichen Berichten sei die Tätigkeit als Bankfach frau im bisherigen Arbeitspensum von 60 % zumutbar. Es bestünden vor allem psychosoziale Belastungsfaktoren, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, jedoch invalidenrechtlich nicht relevant seien. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei nicht begründet. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2017 (Urk. 1) sinngemäss geltend, die gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert. Im Gegenteil habe sich die akute Neurodermitis noch verstärkt und ihr Hautzustand habe sich verschlechtert, was auch Einfluss auf ihren psychischen Gesundheitszustand habe. Ihre Arbeitsfähigkeit sei nicht aufgrund psychosozialer Faktoren, sondern aufgrund einer fortwährenden Depression und einer verstärkten akuten Neurodermitis eingeschränkt. Es sei ihr deshalb eine Invalidenrente auszurichten. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2015 bei Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 15. Februar 2016 (Urk. 6/12) zu Händen der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1); Differentialdiagnose: Erschö p fungsdepression (ICD-10: Z73.0) seit mindestens 8. Mai 2015 - erstmaliges Auftreten eines generalisierten konstitutionellen Ekzems; in Ver bindung mit ICD-10: F32.1 - Status nach Scheidung der Ehe mit konsekutiven Konflikten; Probleme mit der Kindererziehung (ICD-10: Z63.5 und 62.8) - Verlust der Vorgesetzten-Stelle und unklare berufliche Zukunftsvorstellungen (ICD-10: Z56 und 55)
Des Weiteren bemerkte Dr. B.___, dass sich die Beschwerdeführerin wegen eines Pruritus oft kratze. Sie wirke gehetzt sowie gestresst und sei zu Beginn der Konsultationen oft verzweifelt. Sie habe ein reduziertes Selbstwertgefühl und suche überall Hilfe. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre berufliche Zukunft zu planen, da sie fast ausschliesslich mit privaten Problemen beschäftigt sei. Die depressive Stimmung sei im Verlauf blander geworden, ihr Selbstwertgefühl habe sich jedoch nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin leide an reduzierter Energie und Belastbarkeit sowie reduzierter Konzentrations- und Entscheidungsfähigkeit. Dadurch sei sie im vorherigen Arbeitsfeld fehleranfällig geworden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. B.___ der Beschwerde führerin vom 8. Mai bis 12. August 2015 eine 34%ige Arbeitsfähigkeit (die Beschwerdeführerin könne nur noch an zwei von drei Tagen arbeiten), ab dem 13. August 2015 und bis auf weiteres sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2
Dr. med. C.___, allgemeine Medizin, Homöopathie und Naturheilkunde, berichtete am 4. Januar 2017 (Urk. 6/34) zu Händen der IV-Stelle, die Beschwer deführerin leide an einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.9), einem reduzierten Konzentrationsvermögen (ICD-10: F98.8) sowie unter familiären Konflikt situationen (ICD-10: Z63). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten der Gewichtsverlust (ICD-10: R63.4), das Gesicht- und Handekzem (ICD-10: L30.9) sowie die Kaufsucht. Die Prognose und Arbeitsfähigkeit betreffend könne sie keine verlässlichen Ausführungen machen, da sie ausschliesslich das Ekzem der Beschwerdeführerin behandle. 3.3
In seinem Verlaufsbericht vom 19. Januar 2017 (Urk. 6/35) hielt Dr. B.___ an den in seinem Arztbericht vom 15. Februar 2016 (Urk. 6/12) bestimmten Diagnosen fest. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor durch ihr konstitutionelles Ekzem geplagt und müsse sich ständig kratzen. Ausserdem sei die depressive Stimmung weiterhin labil und die Beschwerdeführerin wirke müde und energielos. Die unge löste Beziehungsproblematik zu ihrem Exmann, die Erziehungs schwierig kei ten mit den Kindern sowie das ambivalente Verhältnis zu ihrer in naher Nach bar schaft wohnenden Mutter würden die Krankheit aufrechterhalten. Dr. B.___ atte stierte ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
und prog nostizierte, ein 60%-Pensum (drei Wochentage) als Bankfachfrau sei zumutbar. 4. 4.1
In sämtlichen ärztlichen Berichten, welche dem angefochtenen Entscheid zu Grunde lagen, wurden psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt, welche zum jeweils festgestellten Beschwerdebild geführt haben . Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 15. Februar 2016 (Urk . 6/12) in erster Linie die Scheidung vom Ex mann sowie die damit verbundenen familiären Konflikte im Sinne von Bedroh ungen und der Verweigerung der Bezahlung von Alimenten sowie die Über for derung mit der Erziehung der zwei Kinder. Des Weiteren gab er an, die Be - schwerdeführerin sei fast nur mit privaten Problemen beschäftigt und nicht in der Lage, ihre berufliche Zukunft zu planen . Ausserdem habe die Beschwerde führerin berichtet, sie fühle sich von ihren Arbeitskollegen gemobbt. Letzten Endes habe eine Erschöpfung respektive Energielosigkeit erst zu einer teilweisen und später zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt, wobei er in seinem Verlaufsbericht vom 19. Januar 2017 (Urk. 6/35) angab, sie sei zu 50 % arbeits fähig und ein 60%-Pensum sei ihr in Zukunft zumutbar. Auch Dr. C.___ äus serte in ihrem Arztbericht vom 4. Januar 2017 (Urk. 6/34), wie die Beschwerde führerin die schwierige Beziehung zu ihrem Exmann sowie die Überforderung mit den zwei Kindern geschildert habe.
Auch in den weiteren Akten lassen sich Hinweise auf das Vorhandensein psy chosozialer Belastungsfaktoren finden, die das Zustandsbild der Beschwerde führer in beeinflusst haben könnten. So berichtete diese anlässlich eines Erstge sprächs vom 25. Februar 2016 mit der Eingliederungsberatung der IV-Stelle, dass sie sich als Mobbing-Opfer sehe und die Kommunikation mit dem Vorgesetzten aufgrund negativer Leistungsbeurteilungen schwierig sei. Des Weiteren gab sie an, Angst vor einer Kündigung zu haben (Urk. 6/33 S. 3). Auch in der Abschluss besprechung im Rahmen der Potenzialabklärung wurde festgestellt, dass die privaten Belastungen (Kinderbetreuung, Alimente, Umgang mit Exmann etc.) sowie die Entscheidungen der Arbeitgeberin zentrale Themen seien. Für eine zielorientierte Weiterführung der Eingliederungsmassnahmen sei es denn auch wichtig, diese Faktoren zu klären (Urk. 6/33 S. 5).
Liegen zahlreiche Hinweise für psychosoziale Belastungsfaktoren vor, sind umso höhere Anforderungen an die Diagnose einer psychischen Störung von Krank heitswert zu stellen. 4.2
4.2.1
Dr. B.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und differentialdiagnostisch eine Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73.0; vgl. Urk. 6/12 und Urk. 6/35). Dr. C.___ ging in ihrem Arztbericht von einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.9) sowie von einem reduzierten Konzentrations vermögen aus (ICD-10: F98.8; vgl. Urk. 6/34). Die Beschwerdeführerin berichtete in ihrer Beschwerde (Urk. 1) von einer fortwährenden Depression und einer verstärkten Neurodermitis. Sie legte jedoch keine neuen Arztberichte ins Recht, die ihren Standpunkt untermauern würden. 4.2.2
Trotz dieser bescheinigten Diagnosen war die Beschwerdeführerin in der Lage, während des Aufbautrainings die volle Leistungsfähigkeit für ein Arbeitspensum von 50 % zu erreichen. Aus dem Abschlussbericht der Z.___ AG vom 3. Novem ber 2016 (Urk. 6/28) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Schwierig keiten äusserte, sechs Stunden pro Tag während fünf Tagen die Woche anwesend zu sein bei einer Leistungsfähigkeit von knapp 50 %. Wie bereits erwähnt, atte stierte auch der behandelnde Psychiater eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.3). Was die Neurodermitis betrifft, betrachtet die das Ekzem behandelnde Ärztin dieses als in der Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend. Dr. C.___ äusserte sich denn auch nicht zur Arbeitsfähigkeit.
Des Weiteren ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der A.___ AG
eine Arbeit zu einem Pensum von 60 % sucht, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selber davon ausgeht, dass sie zu 60 % arbeitsfähig ist. Dies geht im Übrigen auch aus dem Gespräch mit der Einglie de rungsberatung der IV-Stelle vom 19. Dezember 2016 hervor (vgl. Urk. 6/33 S. 8). 4.2.3
Vor Eintritt der Erschöpfungsdepression war die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum erwerbstätig. Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Be schwer deführerin in einem 50 oder 60%-Pensum arbeiten würde. Ausgehend von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit würde im Rahmen eines Prozent vergleichs (vgl. E. 1.4) ein maximaler Invaliditätsgrad von rund 17 % resultieren (10 % : 60 %), was keinem rentenbegründenden Anspruch
gleichkommt. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich eingeschränkt ist, geht aus den Akten nicht hervor und wurde von ihr im Übrigen auch nie behauptet. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich voll ständig leistungsfähig ist. 4.3
Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage ist im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen. Dement sprechend war es – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (vgl. Urk.
1) – auch korrekt, da ss die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat, ohne weiter abzuklären, ob und in welchem Umfang die Be schwerdeführerin
seit Mai 2015 arbeitsunfähig war. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). 5.2
Mit ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 3) wurde der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und ihr eine Frist von 30 Tagen ange setzt, um das Formular, vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen Situation dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder un-genügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe.
Da innert Frist weder ein ausgefülltes Formular noch sonstige Belege zur Sub stantiierung der finanziellen Situation eingegangen sind, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, wobei offen gelassen werden kann, ob die übrigen Voraussetzungen für dessen Bewilligung (Notwendigkeit oder Gebotenheit der Vertretung, fehlende Aussichtslosigkeit) erfüllt wären. 5.3
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1965 und alleinerziehende Mutter zweier Kinder (2006 und 2011), war vom 1. Juni 1989
bis zum 31. Mai 2017 bei der Y.___ AG als Bankangestellte in einem 6 0%-Pensum angestellt (Urk. 6/1 und Urk. 6/30). Auf grund eines Erschöpfungszustandes meldete sich die Versicherte am 7. Dezem ber 2015 (Eingangsdatum) zur Früherfassung (Urk. 6/1).
Am
29. Januar 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Neurodermitis sowie psychische Beschwerden bei der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stellung, zum Bezug von Leistungen der Inva liden versicherung an (Urk. 6/7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zinischen Verhältnisse ab und holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 6/12, Urk. 6/34 und Urk. 6/35) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/31) ein. Im Rahmen der Frühinter vention gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Potenzialab klä rung vom 9. Mai bis 10. Juni 2016 (Urk. 6/17) sowie ein Aufbautraining vom 2. August bis 4. November 2016 bei der Z.___ AG, wobei die Präsenzzeit bis zum Ende des Aufbautrainings auf sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche gesteigert werden sollte (Urk. 6/25). Die Z.___ AG berichtete am 3. November 2016 abschliessend über den Verlauf (Urk. 6/28). Im Rahmen der Auflösungsvereinbarung (Urk. 6/30) gewährte die Y.___ AG der Versi cherten Unterstützung bei der Stellensuche bzw. beruflichen Neuorientierung durch die Firma A.___ AG, woraufhin sich die Versicherte damit ein verstanden erklärte, dass die IV-Stelle
ihre Unterstützung bei der Stellensuche beende und die Ausrichtung einer Rente prüfe (Urk. 6/33). Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2016 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/32). Mit Vorbescheid vom
24. Februar 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht
(Urk. 6/36). Mit Verfügung vom 10. April 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäh erungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität be stimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtin va - lidi tät ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 2.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am
6. Mai 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 10 . April 2017 sei aufzu heben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 14 . Juni 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 27 . Juni 2 017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 10. April 2017 hielt die Beschwer degegnerin fest, gemäss den ärztlichen Berichten sei die Tätigkeit als Bankfach frau im bisherigen Arbeitspensum von 60 % zumutbar. Es bestünden vor allem psychosoziale Belastungsfaktoren, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, jedoch invalidenrechtlich nicht relevant seien. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei nicht begründet.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2017 (Urk. 1) sinngemäss geltend, die gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert. Im Gegenteil habe sich die akute Neurodermitis noch verstärkt und ihr Hautzustand habe sich verschlechtert, was auch Einfluss auf ihren psychischen Gesundheitszustand habe. Ihre Arbeitsfähigkeit sei nicht aufgrund psychosozialer Faktoren, sondern aufgrund einer fortwährenden Depression und einer verstärkten akuten Neurodermitis eingeschränkt. Es sei ihr deshalb eine Invalidenrente auszurichten. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2015 bei Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 15. Februar 2016 (Urk. 6/12) zu Händen der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1); Differentialdiagnose: Erschö p fungsdepression (ICD-10: Z73.0) seit mindestens 8. Mai 2015 - erstmaliges Auftreten eines generalisierten konstitutionellen Ekzems; in Ver bindung mit ICD-10: F32.1 - Status nach Scheidung der Ehe mit konsekutiven Konflikten; Probleme mit der Kindererziehung (ICD-10: Z63.5 und 62.8) - Verlust der Vorgesetzten-Stelle und unklare berufliche Zukunftsvorstellungen (ICD-10: Z56 und 55)
Des Weiteren bemerkte Dr. B.___, dass sich die Beschwerdeführerin wegen eines Pruritus oft kratze. Sie wirke gehetzt sowie gestresst und sei zu Beginn der Konsultationen oft verzweifelt. Sie habe ein reduziertes Selbstwertgefühl und suche überall Hilfe. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre berufliche Zukunft zu planen, da sie fast ausschliesslich mit privaten Problemen beschäftigt sei. Die depressive Stimmung sei im Verlauf blander geworden, ihr Selbstwertgefühl habe sich jedoch nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin leide an reduzierter Energie und Belastbarkeit sowie reduzierter Konzentrations- und Entscheidungsfähigkeit. Dadurch sei sie im vorherigen Arbeitsfeld fehleranfällig geworden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. B.___ der Beschwerde führerin vom 8. Mai bis 12. August 2015 eine 34%ige Arbeitsfähigkeit (die Beschwerdeführerin könne nur noch an zwei von drei Tagen arbeiten), ab dem 13. August 2015 und bis auf weiteres sei sie zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 3.2 Dr. med. C.___, allgemeine Medizin, Homöopathie und Naturheilkunde, berichtete am 4. Januar 2017 (Urk. 6/34) zu Händen der IV-Stelle, die Beschwer deführerin leide an einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.9), einem reduzierten Konzentrationsvermögen (ICD-10: F98.8) sowie unter familiären Konflikt situationen (ICD-10: Z63). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten der Gewichtsverlust (ICD-10: R63.4), das Gesicht- und Handekzem (ICD-10: L30.9) sowie die Kaufsucht. Die Prognose und Arbeitsfähigkeit betreffend könne sie keine verlässlichen Ausführungen machen, da sie ausschliesslich das Ekzem der Beschwerdeführerin behandle.
E. 3.3 In seinem Verlaufsbericht vom 19. Januar 2017 (Urk. 6/35) hielt Dr. B.___ an den in seinem Arztbericht vom 15. Februar 2016 (Urk. 6/12) bestimmten Diagnosen fest. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor durch ihr konstitutionelles Ekzem geplagt und müsse sich ständig kratzen. Ausserdem sei die depressive Stimmung weiterhin labil und die Beschwerdeführerin wirke müde und energielos. Die unge löste Beziehungsproblematik zu ihrem Exmann, die Erziehungs schwierig kei ten mit den Kindern sowie das ambivalente Verhältnis zu ihrer in naher Nach bar schaft wohnenden Mutter würden die Krankheit aufrechterhalten. Dr. B.___ atte stierte ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
und prog nostizierte, ein 60%-Pensum (drei Wochentage) als Bankfachfrau sei zumutbar. 4. 4.1
In sämtlichen ärztlichen Berichten, welche dem angefochtenen Entscheid zu Grunde lagen, wurden psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt, welche zum jeweils festgestellten Beschwerdebild geführt haben . Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 15. Februar 2016 (Urk . 6/12) in erster Linie die Scheidung vom Ex mann sowie die damit verbundenen familiären Konflikte im Sinne von Bedroh ungen und der Verweigerung der Bezahlung von Alimenten sowie die Über for derung mit der Erziehung der zwei Kinder. Des Weiteren gab er an, die Be - schwerdeführerin sei fast nur mit privaten Problemen beschäftigt und nicht in der Lage, ihre berufliche Zukunft zu planen . Ausserdem habe die Beschwerde führerin berichtet, sie fühle sich von ihren Arbeitskollegen gemobbt. Letzten Endes habe eine Erschöpfung respektive Energielosigkeit erst zu einer teilweisen und später zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt, wobei er in seinem Verlaufsbericht vom 19. Januar 2017 (Urk. 6/35) angab, sie sei zu 50 % arbeits fähig und ein 60%-Pensum sei ihr in Zukunft zumutbar. Auch Dr. C.___ äus serte in ihrem Arztbericht vom 4. Januar 2017 (Urk. 6/34), wie die Beschwerde führerin die schwierige Beziehung zu ihrem Exmann sowie die Überforderung mit den zwei Kindern geschildert habe.
Auch in den weiteren Akten lassen sich Hinweise auf das Vorhandensein psy chosozialer Belastungsfaktoren finden, die das Zustandsbild der Beschwerde führer in beeinflusst haben könnten. So berichtete diese anlässlich eines Erstge sprächs vom 25. Februar 2016 mit der Eingliederungsberatung der IV-Stelle, dass sie sich als Mobbing-Opfer sehe und die Kommunikation mit dem Vorgesetzten aufgrund negativer Leistungsbeurteilungen schwierig sei. Des Weiteren gab sie an, Angst vor einer Kündigung zu haben (Urk. 6/33 S. 3). Auch in der Abschluss besprechung im Rahmen der Potenzialabklärung wurde festgestellt, dass die privaten Belastungen (Kinderbetreuung, Alimente, Umgang mit Exmann etc.) sowie die Entscheidungen der Arbeitgeberin zentrale Themen seien. Für eine zielorientierte Weiterführung der Eingliederungsmassnahmen sei es denn auch wichtig, diese Faktoren zu klären (Urk. 6/33 S. 5).
Liegen zahlreiche Hinweise für psychosoziale Belastungsfaktoren vor, sind umso höhere Anforderungen an die Diagnose einer psychischen Störung von Krank heitswert zu stellen. 4.2
4.2.1
Dr. B.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und differentialdiagnostisch eine Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73.0; vgl. Urk. 6/12 und Urk. 6/35). Dr. C.___ ging in ihrem Arztbericht von einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.9) sowie von einem reduzierten Konzentrations vermögen aus (ICD-10: F98.8; vgl. Urk. 6/34). Die Beschwerdeführerin berichtete in ihrer Beschwerde (Urk. 1) von einer fortwährenden Depression und einer verstärkten Neurodermitis. Sie legte jedoch keine neuen Arztberichte ins Recht, die ihren Standpunkt untermauern würden. 4.2.2
Trotz dieser bescheinigten Diagnosen war die Beschwerdeführerin in der Lage, während des Aufbautrainings die volle Leistungsfähigkeit für ein Arbeitspensum von 50 % zu erreichen. Aus dem Abschlussbericht der Z.___ AG vom 3. Novem ber 2016 (Urk. 6/28) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Schwierig keiten äusserte, sechs Stunden pro Tag während fünf Tagen die Woche anwesend zu sein bei einer Leistungsfähigkeit von knapp 50 %. Wie bereits erwähnt, atte stierte auch der behandelnde Psychiater eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.3). Was die Neurodermitis betrifft, betrachtet die das Ekzem behandelnde Ärztin dieses als in der Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend. Dr. C.___ äusserte sich denn auch nicht zur Arbeitsfähigkeit.
Des Weiteren ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der A.___ AG
eine Arbeit zu einem Pensum von 60 % sucht, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selber davon ausgeht, dass sie zu 60 % arbeitsfähig ist. Dies geht im Übrigen auch aus dem Gespräch mit der Einglie de rungsberatung der IV-Stelle vom 19. Dezember 2016 hervor (vgl. Urk. 6/33 S. 8). 4.2.3
Vor Eintritt der Erschöpfungsdepression war die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum erwerbstätig. Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Be schwer deführerin in einem 50 oder 60%-Pensum arbeiten würde. Ausgehend von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit würde im Rahmen eines Prozent vergleichs (vgl. E. 1.4) ein maximaler Invaliditätsgrad von rund 17 % resultieren (10 % : 60 %), was keinem rentenbegründenden Anspruch
gleichkommt. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich eingeschränkt ist, geht aus den Akten nicht hervor und wurde von ihr im Übrigen auch nie behauptet. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich voll ständig leistungsfähig ist. 4.3
Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage ist im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen. Dement sprechend war es – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (vgl. Urk.
1) – auch korrekt, da ss die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat, ohne weiter abzuklären, ob und in welchem Umfang die Be schwerdeführerin
seit Mai 2015 arbeitsunfähig war. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). 5.2
Mit ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 3) wurde der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und ihr eine Frist von 30 Tagen ange setzt, um das Formular, vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen Situation dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder un-genügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe.
Da innert Frist weder ein ausgefülltes Formular noch sonstige Belege zur Sub stantiierung der finanziellen Situation eingegangen sind, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, wobei offen gelassen werden kann, ob die übrigen Voraussetzungen für dessen Bewilligung (Notwendigkeit oder Gebotenheit der Vertretung, fehlende Aussichtslosigkeit) erfüllt wären. 5.3
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00503
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 15. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965 und alleinerziehende Mutter zweier Kinder (2006 und 2011), war vom 1. Juni 1989
bis zum 31. Mai 2017 bei der Y.___ AG als Bankangestellte in einem 6 0%-Pensum angestellt (Urk. 6/1 und Urk. 6/30). Auf grund eines Erschöpfungszustandes meldete sich die Versicherte am 7. Dezem ber 2015 (Eingangsdatum) zur Früherfassung (Urk. 6/1).
Am
29. Januar 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Neurodermitis sowie psychische Beschwerden bei der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stellung, zum Bezug von Leistungen der Inva liden versicherung an (Urk. 6/7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zinischen Verhältnisse ab und holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 6/12, Urk. 6/34 und Urk. 6/35) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/31) ein. Im Rahmen der Frühinter vention gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Potenzialab klä rung vom 9. Mai bis 10. Juni 2016 (Urk. 6/17) sowie ein Aufbautraining vom 2. August bis 4. November 2016 bei der Z.___ AG, wobei die Präsenzzeit bis zum Ende des Aufbautrainings auf sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche gesteigert werden sollte (Urk. 6/25). Die Z.___ AG berichtete am 3. November 2016 abschliessend über den Verlauf (Urk. 6/28). Im Rahmen der Auflösungsvereinbarung (Urk. 6/30) gewährte die Y.___ AG der Versi cherten Unterstützung bei der Stellensuche bzw. beruflichen Neuorientierung durch die Firma A.___ AG, woraufhin sich die Versicherte damit ein verstanden erklärte, dass die IV-Stelle
ihre Unterstützung bei der Stellensuche beende und die Ausrichtung einer Rente prüfe (Urk. 6/33). Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2016 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/32). Mit Vorbescheid vom
24. Februar 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht
(Urk. 6/36). Mit Verfügung vom 10. April 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am
6. Mai 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 10 . April 2017 sei aufzu heben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 14 . Juni 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 27 . Juni 2 017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäh erungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität be stimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtin va - lidi tät ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 10. April 2017 hielt die Beschwer degegnerin fest, gemäss den ärztlichen Berichten sei die Tätigkeit als Bankfach frau im bisherigen Arbeitspensum von 60 % zumutbar. Es bestünden vor allem psychosoziale Belastungsfaktoren, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, jedoch invalidenrechtlich nicht relevant seien. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei nicht begründet. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2017 (Urk. 1) sinngemäss geltend, die gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert. Im Gegenteil habe sich die akute Neurodermitis noch verstärkt und ihr Hautzustand habe sich verschlechtert, was auch Einfluss auf ihren psychischen Gesundheitszustand habe. Ihre Arbeitsfähigkeit sei nicht aufgrund psychosozialer Faktoren, sondern aufgrund einer fortwährenden Depression und einer verstärkten akuten Neurodermitis eingeschränkt. Es sei ihr deshalb eine Invalidenrente auszurichten. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2015 bei Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 15. Februar 2016 (Urk. 6/12) zu Händen der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1); Differentialdiagnose: Erschö p fungsdepression (ICD-10: Z73.0) seit mindestens 8. Mai 2015 - erstmaliges Auftreten eines generalisierten konstitutionellen Ekzems; in Ver bindung mit ICD-10: F32.1 - Status nach Scheidung der Ehe mit konsekutiven Konflikten; Probleme mit der Kindererziehung (ICD-10: Z63.5 und 62.8) - Verlust der Vorgesetzten-Stelle und unklare berufliche Zukunftsvorstellungen (ICD-10: Z56 und 55)
Des Weiteren bemerkte Dr. B.___, dass sich die Beschwerdeführerin wegen eines Pruritus oft kratze. Sie wirke gehetzt sowie gestresst und sei zu Beginn der Konsultationen oft verzweifelt. Sie habe ein reduziertes Selbstwertgefühl und suche überall Hilfe. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre berufliche Zukunft zu planen, da sie fast ausschliesslich mit privaten Problemen beschäftigt sei. Die depressive Stimmung sei im Verlauf blander geworden, ihr Selbstwertgefühl habe sich jedoch nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin leide an reduzierter Energie und Belastbarkeit sowie reduzierter Konzentrations- und Entscheidungsfähigkeit. Dadurch sei sie im vorherigen Arbeitsfeld fehleranfällig geworden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. B.___ der Beschwerde führerin vom 8. Mai bis 12. August 2015 eine 34%ige Arbeitsfähigkeit (die Beschwerdeführerin könne nur noch an zwei von drei Tagen arbeiten), ab dem 13. August 2015 und bis auf weiteres sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2
Dr. med. C.___, allgemeine Medizin, Homöopathie und Naturheilkunde, berichtete am 4. Januar 2017 (Urk. 6/34) zu Händen der IV-Stelle, die Beschwer deführerin leide an einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.9), einem reduzierten Konzentrationsvermögen (ICD-10: F98.8) sowie unter familiären Konflikt situationen (ICD-10: Z63). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten der Gewichtsverlust (ICD-10: R63.4), das Gesicht- und Handekzem (ICD-10: L30.9) sowie die Kaufsucht. Die Prognose und Arbeitsfähigkeit betreffend könne sie keine verlässlichen Ausführungen machen, da sie ausschliesslich das Ekzem der Beschwerdeführerin behandle. 3.3
In seinem Verlaufsbericht vom 19. Januar 2017 (Urk. 6/35) hielt Dr. B.___ an den in seinem Arztbericht vom 15. Februar 2016 (Urk. 6/12) bestimmten Diagnosen fest. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor durch ihr konstitutionelles Ekzem geplagt und müsse sich ständig kratzen. Ausserdem sei die depressive Stimmung weiterhin labil und die Beschwerdeführerin wirke müde und energielos. Die unge löste Beziehungsproblematik zu ihrem Exmann, die Erziehungs schwierig kei ten mit den Kindern sowie das ambivalente Verhältnis zu ihrer in naher Nach bar schaft wohnenden Mutter würden die Krankheit aufrechterhalten. Dr. B.___ atte stierte ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
und prog nostizierte, ein 60%-Pensum (drei Wochentage) als Bankfachfrau sei zumutbar. 4. 4.1
In sämtlichen ärztlichen Berichten, welche dem angefochtenen Entscheid zu Grunde lagen, wurden psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt, welche zum jeweils festgestellten Beschwerdebild geführt haben . Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 15. Februar 2016 (Urk . 6/12) in erster Linie die Scheidung vom Ex mann sowie die damit verbundenen familiären Konflikte im Sinne von Bedroh ungen und der Verweigerung der Bezahlung von Alimenten sowie die Über for derung mit der Erziehung der zwei Kinder. Des Weiteren gab er an, die Be - schwerdeführerin sei fast nur mit privaten Problemen beschäftigt und nicht in der Lage, ihre berufliche Zukunft zu planen . Ausserdem habe die Beschwerde führerin berichtet, sie fühle sich von ihren Arbeitskollegen gemobbt. Letzten Endes habe eine Erschöpfung respektive Energielosigkeit erst zu einer teilweisen und später zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt, wobei er in seinem Verlaufsbericht vom 19. Januar 2017 (Urk. 6/35) angab, sie sei zu 50 % arbeits fähig und ein 60%-Pensum sei ihr in Zukunft zumutbar. Auch Dr. C.___ äus serte in ihrem Arztbericht vom 4. Januar 2017 (Urk. 6/34), wie die Beschwerde führerin die schwierige Beziehung zu ihrem Exmann sowie die Überforderung mit den zwei Kindern geschildert habe.
Auch in den weiteren Akten lassen sich Hinweise auf das Vorhandensein psy chosozialer Belastungsfaktoren finden, die das Zustandsbild der Beschwerde führer in beeinflusst haben könnten. So berichtete diese anlässlich eines Erstge sprächs vom 25. Februar 2016 mit der Eingliederungsberatung der IV-Stelle, dass sie sich als Mobbing-Opfer sehe und die Kommunikation mit dem Vorgesetzten aufgrund negativer Leistungsbeurteilungen schwierig sei. Des Weiteren gab sie an, Angst vor einer Kündigung zu haben (Urk. 6/33 S. 3). Auch in der Abschluss besprechung im Rahmen der Potenzialabklärung wurde festgestellt, dass die privaten Belastungen (Kinderbetreuung, Alimente, Umgang mit Exmann etc.) sowie die Entscheidungen der Arbeitgeberin zentrale Themen seien. Für eine zielorientierte Weiterführung der Eingliederungsmassnahmen sei es denn auch wichtig, diese Faktoren zu klären (Urk. 6/33 S. 5).
Liegen zahlreiche Hinweise für psychosoziale Belastungsfaktoren vor, sind umso höhere Anforderungen an die Diagnose einer psychischen Störung von Krank heitswert zu stellen. 4.2
4.2.1
Dr. B.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und differentialdiagnostisch eine Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73.0; vgl. Urk. 6/12 und Urk. 6/35). Dr. C.___ ging in ihrem Arztbericht von einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.9) sowie von einem reduzierten Konzentrations vermögen aus (ICD-10: F98.8; vgl. Urk. 6/34). Die Beschwerdeführerin berichtete in ihrer Beschwerde (Urk. 1) von einer fortwährenden Depression und einer verstärkten Neurodermitis. Sie legte jedoch keine neuen Arztberichte ins Recht, die ihren Standpunkt untermauern würden. 4.2.2
Trotz dieser bescheinigten Diagnosen war die Beschwerdeführerin in der Lage, während des Aufbautrainings die volle Leistungsfähigkeit für ein Arbeitspensum von 50 % zu erreichen. Aus dem Abschlussbericht der Z.___ AG vom 3. Novem ber 2016 (Urk. 6/28) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Schwierig keiten äusserte, sechs Stunden pro Tag während fünf Tagen die Woche anwesend zu sein bei einer Leistungsfähigkeit von knapp 50 %. Wie bereits erwähnt, atte stierte auch der behandelnde Psychiater eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.3). Was die Neurodermitis betrifft, betrachtet die das Ekzem behandelnde Ärztin dieses als in der Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend. Dr. C.___ äusserte sich denn auch nicht zur Arbeitsfähigkeit.
Des Weiteren ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der A.___ AG
eine Arbeit zu einem Pensum von 60 % sucht, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selber davon ausgeht, dass sie zu 60 % arbeitsfähig ist. Dies geht im Übrigen auch aus dem Gespräch mit der Einglie de rungsberatung der IV-Stelle vom 19. Dezember 2016 hervor (vgl. Urk. 6/33 S. 8). 4.2.3
Vor Eintritt der Erschöpfungsdepression war die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum erwerbstätig. Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Be schwer deführerin in einem 50 oder 60%-Pensum arbeiten würde. Ausgehend von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit würde im Rahmen eines Prozent vergleichs (vgl. E. 1.4) ein maximaler Invaliditätsgrad von rund 17 % resultieren (10 % : 60 %), was keinem rentenbegründenden Anspruch
gleichkommt. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich eingeschränkt ist, geht aus den Akten nicht hervor und wurde von ihr im Übrigen auch nie behauptet. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich voll ständig leistungsfähig ist. 4.3
Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage ist im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen. Dement sprechend war es – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (vgl. Urk.
1) – auch korrekt, da ss die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat, ohne weiter abzuklären, ob und in welchem Umfang die Be schwerdeführerin
seit Mai 2015 arbeitsunfähig war. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). 5.2
Mit ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 3) wurde der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und ihr eine Frist von 30 Tagen ange setzt, um das Formular, vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen Situation dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder un-genügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe.
Da innert Frist weder ein ausgefülltes Formular noch sonstige Belege zur Sub stantiierung der finanziellen Situation eingegangen sind, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, wobei offen gelassen werden kann, ob die übrigen Voraussetzungen für dessen Bewilligung (Notwendigkeit oder Gebotenheit der Vertretung, fehlende Aussichtslosigkeit) erfüllt wären. 5.3
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler