Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1967 , arbeitete als Hilfsarbeiter in der Baubranche , war zeitweise arbeitslos und zuletzt vom 1 5. März bis 3 0. September 2001 als Hilfs gipser bei der Y.___ beschäftigt ( Urk. 5/ 2 Ziff. 6.3.1 , Urk. 5/ 7 , Urk. 5/ 50 ). A m 1 5. April 2002 meldete sich d er Versicherte unter Hinweis auf Rücken be schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 5/ 2 Ziff. 7.8 ). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab und liess eine berufliche Abklärung an der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.___
durchführen (Bericht vom 1 7. Juli 2003; Urk. 5/ 32) .
Mit Verfügung vom 4. September 2003 (Urk. 5/37) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Unterstützung bei der Stellensuche, welche Massnahme am 29. März 2004 (Urk. 5/46) aus gesundheitlichen Gründen wieder eingestellt wurde. Mit Verfügun g vom 11. Oktober 2004 (Urk. 5/ 55-56) sprach die IV-Stelle mit Wir kung ab 1. März 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertels rente der Invaliden versicherung zu. 1.2
Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 5/57) tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärung en und liess das Gutachten der medizinischen Be gutachtungsstelle A.___
vom 2 6. September 2007 ( Urk. 5/66) erstellen. M it Verfügung vom 2 8. Januar 2008 ( Urk. 5/95) hob sie die laufende Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % auf das Ende des der Z ustellung folgenden Monats auf. Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht m it Urteil vom 3 0. November 2009 ( Urk. 5/114 ; Prozess nr . IV. 2008.00244 ) gut und bestätigte den Anspruch auf eine Viertelsrente . 1. 3
Mit Neuanmeldung vom
2. Oktober 2010 machte der Versicherte eine Verschlech terung geltend (vgl. Urk. 5/ 134 ) , worauf die IV-Stelle medizinische und erwerbli che Abklärungen tätig te ( Urk. 5/139, Urk. 5/141-146). Am 1 5. Februar 2011 ( Urk. 5/ 152-153 ) sprach s ie d em Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 %
eine ganze Rente ab 1. Oktober 2010 zu. 1.4
Im Rahmen eines per 1. Juni 2012 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 5/157 -158 ) h olte die IV-Stelle bei der medizinischen Abklärungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 3. August 2013 erstattet wurde ( Urk. 5/182/2-33 ). Mit Schreiben vom 2. De zember 2013 ( Urk. 5/191) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durch führung einer Massnahme und Behandlung zur Verbesserung des Gesundheits zustandes im Sinne einer Schadenminderungspflicht (Psychotherapie, schrittwei ser Benzodiazepinentzug , Gewichtsreduktion). Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens
(Urk. 5/194, Urk. 5/197, Urk. 5/204) veranlasste die
IV-Stelle ein weiteres Gutachten beim B.___ , das am 2 7. Oktober 2014 erstattet und am 8. Oktober 2014 und 8. Dezember 2016 ergänzt wurde ( Urk. 5/221/2-42, Urk. 5/223 , Urk. 5/245 = Urk. 5/246 ).
Am 2 3. Januar 2017 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht erneut auf, sich Massnahmen zur Erhaltung seines Gesundheitszustandes (Gewichtsreduktion, Psychotherapie ; Urk. 5/249) zu unterziehen .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/253, Urk. 5/255)
hob die IV-Stelle mit V erfügung vom 2 1. März 2017 ( Urk. 5/257 = Urk.
2) die Verfügung vom 1. Oktober 2010 (richtig: 1 5. Februar 2011, Urk. 5/152-153) wiedererwä gungsweise auf und verneinte gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % einen Rentenanspruch .
2.
Der Versicherte erhob am 8. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. März 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2017 ( Urk. 4 ) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 3. Juli 2017 ( Urk.
8) hielt der Beschwer deführer an den gestellten Anträgen fest. Am 2 7. Juli 2017 verzichtete die Be schwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 10). Dies wurde dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 2. August 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Ur teil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wieder erwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist von der bei Ver fügungserlass bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis, auszugehen (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 77 E. 3.1, 138 V 147 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1.2
Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festge stellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides ) zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).
1.3
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass die Verfügung vom 1 5. Februar 2011 , mit der die Zusprache einer ganzen Rente erfolgt war, zweifellos unrichtig und daher wiedererwägungsweise aufzu heben sei . So habe der R AD nicht begründet, weshalb von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei und habe insbesondere die festgestell ten objektiven Befunde nicht mit de n jenigen bei der Rentenzusprache im Jahre 2004 verglichen; zudem fehle eine fachärztliche Beurteilung. Insgesamt sei damit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % nicht nachvollziehbar ( Urk. 2 S. 2 und S. 4). Gestützt auf das Gutachten des B.___ sei unter alleiniger Berücksichtigung der lum balen degenerativen Veränderungen von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Nicht zu berücksichtigen seien die muskuläre Dekonditionierung und das Übergewicht, wobei festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Gewichtsreduktion nicht nachgekommen sei ( Urk. 2 S. 2). Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % . Wiedereingliederungsmass nahmen seien nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ren teneinstellung 49 Jahre alt sei. Zwar beziehe er seit 15 Jahren eine Rente, doch sei er trotz einer bestehenden Restarbeitsfähigkeit von anfangs 70 % und von später 30 % keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die 15-jährige Abwe senheit vom Arbeitsmarkt sei somit nicht invaliditätsbedingt erfolgt ( Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Verfügung vom 1 5. Februar 2011 nicht zweifellos unrichtig sei. Insbesondere habe sich die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach aufgrund des im Vordergrund stehenden orthopädischen Krank heitsbildes von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit aus zugehen sei, auf den Bericht des Orthopäden Dr. C.___ gestützt, wonach eine pro grediente Chondrose vorliege und die geklagten (verstärkten) Beschwerden plau sibel seien. Überdies werde der Bericht von Dr. C.___ aus dem Zusammenhang ge rissen und falsch ausgelegt ( Urk. 1 S. 3, Urk. 8 S. 8 f.). Weiter sei eine gesund heitliche Veränderung zu verneinen. Dies gehe auch aus den Gutachten des B.___ hervor, gemäss welchen seit 2010 keine Veränderungen festzustellen seien ( Urk. 1 S. 3, Urk. 8 S. 9). Sodann sei auch gemäss B.___ -Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % gegeben. Zu Unrecht lasse die Beschwerdegegnerin die mus kuläre Konditionierung und das Übergewicht ausser Acht, denn eine Gewichts abnahme werde aus gutachterlicher Sicht wegen der Dekonditionierung und der Schmerzproblematik als nicht durchführbar erachtet ( Urk. 8 S. 10). Vor einer all fälligen Rentenaufhebung seien angesichts der langen Rentendauer jedenfalls be rufliche Massnahmen durchzuführen ( Urk. 1 S. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in die sem Zusammenhang insbesondere die zweifellos e Unrichtigkeit der Verfügung vom 1 5. Februar 20 1 1 . 3 .
Mit Urteil vom 3 0. November 2009 ( Urk. 5/114 ; Prozessnr . IV.2008.00244 ) stellte
das hiesige Gericht
fest, dass sich der Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache weder verbessert noch verschlechtert hat . Infolgedessen ver neinte es das Vorliegen eines Revisionsgrundes und bestätigte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente .
In sbesondere führte es aus, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache
(Oktober 2004) hauptsächlich ein lumbospondylogenes Beschwerdebild be i Status nach Luxatentfernung L 4/5 links, eine lumbosakrale Übergangsvariation mit Hemi-Sacralisation L5 mit Nearthrose -Bildung sowie eine leichte Chondrose vor lagen , welche zu Rückenschmerzen und zur Unmöglichkeit führten, schwere Lasten zu heben . Insgesamt ging das Gericht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in ei ner angepassten Tätigkeit aus .
Im Vergleich dazu zeigten die bildgebenden Untersuchungen i m Revisionsverfah ren eine deutliche Diskopathie mit Osteochondrose L4/5 mit subligamentärer Extrusion recessal L5 links sowie protrusive Veränderungen bei gleichbleibenden geklagten Schmerzen im Rückenbereich und der Unmöglichkeit, schwere Ge wichte zu heben. Zur gutachterlichen Einschätzung des A.___ vom 2 6. September 2007 ( Urk. 5/ 66 ), wonach eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit vorliege, stellte das Gericht fest, dass dies bei ansonsten im Wesentlichen gleich gebliebenem Gesundheitszustand kein en Revisionsgrund bildet (E. 3) . 4 . 4 .1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Mitteilung vom 1 5. Februar 2011, mit welcher sie die bisherige
– gerichtlich mit Urteil vom 3 0. November 2009 bestätigte (vorstehend E. 3) - Viertelsrente
des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente erhöht e, zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat. Die Rentenerhöhung beruhte auf folgenden medizinischen Akten: 4 .2
Mit Bericht vom 5. Mai 2010 ( Urk. 5/143) nannten die Ärzte des D.___ als Diagnosen eine bikuspide Aorten klappe, ein Aneurysma der Aorta ascendens , ein chronifiziertes
lumbospondylo genes linksseitiges Syndrom, eine Depression und eine arterielle Hypertonie
( S. 1). Weiter führten sie aus, dass sich ein Jahr nach durchgeführter Herzoperation ein kardial erfreulicher Verlauf zeige. Indessen zeigten sich aufgrund der aktuell unklaren sozialen Situation Existenzängste, welche sich negativ auf die beste hende Depression niederschlügen. Aufgrund
dessen verlasse d er Beschwerdefüh rer kaum noch die Wohnung, was sich langfristig negativ sowohl auf seine kar diale Leistungsfähigkeit als auch auf das muskuloskelettale System auswirken werde (S. 3). 4 .3
PD Dr. med. C.___ , Spezialarzt FM H für Orthopädische Chirurgie, insbe sondere Wirbelsäulen-Chirurgie, gab mit Bericht vom 1 8. Juni 2010 das MRI der Lendenwirbelsäule vom 1 4. Juni 2010 folgendermassen wieder : «L1/2 unauffäl lig, L2/3 unauffällig, L3/4 unauffällig, L4/5 Chondrose mit Verkalkungen median mit etwas protrusiver Komponente ohne Okklusion. L5/S1 im Durchgang frei in der Passage. Im Knochenfenster kommt die ausgeprägte Osteochondrose L4/5 dis copriv zur Darstellung mit teilweise auch Aktivierungen im Deckplattenbereich L 5. Auf L5/S1 zeigt sich zusätzlich ein Nearthros vom Dornfortsatz L5 zum Sacrum links. Im Frontalschnittbild ist die Abnutzung der Bandscheibe L4/5 be sonders deutlich erkennbar. » I n der Beurteilung hielt Dr. C.___
fest, dass bei dieser progredienten discopriven
Chondrose mit protrusiven Veränderungen und seg mentärer Sinterung die Beschwerden durchaus plausibel seien. Grundsätzlich würde man im Falle eines sonst systemisch gesunden Patienten hier die Option einer aufrichtenden Spondylodese L4/5 erörtern. Mit Blick auf die kardial e Si tuation und die no c h laufende Antikoagulation sei diese Option mit einer gewis sen Zurückhaltung zu sehen, da auch der Beschwerdeführer gegenüber aktiven Massnahmen seine Reserven habe. Unter den gegebenen Voraussetzungen habe er ihm empfohlen, allenfalls mit seinem Kardiologen Rücksprache zu nehmen bezüglich der Operabilität und den damit verbundenen Risiken unter den gege benen Voraussetzungen. Falls die Operabilität bejaht würde, sei ein Eingriff dann allenfalls denkbar ( Urk. 5/139/2 = Urk. 5/142/2). 4 .4
Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, hielt mit Schreiben vom 1 3. Oktober 2010 fest, der Beschwerdeführer sei sicherlich seit anfangs Jahr zu mindestens 70 % arbeitsunfähig ( Urk. 5/139/1). Mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2010 führte er aus, de r Bes c h werdeführer habe unverschuldet im Strassenverkehr ein HWS-Trauma erlitten, sodass er nun auch cervical ein schmerzhaftes Zu standsbild mit Bewegungseinschränkung zeige. Er habe deshalb einen Beschwer dezustand erreicht, der eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe ( Urk. 5/141). 4 .5
Mit Stellungnahme vom 5. November 2010 ( Urk. 5/147 S. 3 oben) hielt Dr. med. F.___ , Fachärztin fü r Allgemeinmedizin, RAD, fest, u nter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage (internistisch, orthopädisch/rheumatologisch) solle seit Anfang 2010 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. In der Tätigkeit als Hilfsgipser könne weiterhin von einer Arbeitsunfä higkeit von 100 % ausgegangen werden. In angepasster Tätigkeit sei gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % zugrunde zu legen. Die Arbeitsfähigkeit mass geblich begrenzend sei das orthopädische Krankheitsbild. Ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes prognostisch möglich sei , hänge vom weiteren Verlauf ab und könne beim multimorbiden Versicherten derzeit nicht abschliessend ge sagt werden. Eine medizinische Neubeurteilung werde in ein bis zwei Jahren emp fohlen. 4 .6
Mit dem Bericht des Orthopäden Dr. C.___
lag zwar eine fachärztliche Beurteilung vor (vorstehend E. 4.3). Diese bestätigt aber nur in allgemeiner Weise die Plausi bilität der geklagten Beschwerden und weist insbesondere auf die bereits be kannte Osteochondrose im Abschnitt L4/5 hin. Weder zeigt er anhand der bild gebenden Befunde des MRI auf, inwiefern diese eine Verschlechterung begründen würden, noch gibt er eine Stellungnahme zur daraus resultierenden Arbeitsfähig keit ab .
Insbesondere liegt weiterhin im Abschnitt L4/5 eine Osteochondrose vor. So zeigt ein Vergleich der Aufnahmen, welche der Zusprache der Viertelsrente zugrunde lag, mit jenen, welche als Basis für die Zusprache der ganzen Rente dienten, keine relevanten Veränderungen. In der MRI-Aufnahme vom 2 4. Sep tember 2007 ( Urk. 5/88/1) war eine deutliche Discopathie mit Osteochondrose
Modic Grad II L4/5 mit subligamentärer Extrusion recessal zu sehen, in jener vom 1 4. Juni 2010 bei L4/5 eine Chondrose mit Verkalkungen median mit etwas protrusiver Komponente ohne Okklusion, beschrieben als ausgeprägte Osteo chondrose L4/5 mit teilweise auch Aktivierungen im Deckplattenbereich L 5. Dass neu ein Stadium Modic III (im Sinne einer krankhaften Verhärtung des Gewebes) vorliegen würde, wurde nicht dargelegt, ebenso wenig eine Wurzelreizung. Be reits 2007 fand sich eine subligamentäre Extrusion recessal , weshalb die erkenn bare Abnutzung der Bandscheibe L4/5 im Jahr 2010 - in Zusammenschau mit den übrigen Befunden - nicht als relevante Änderung interpretiert werden kann. Dass der neu gefundene Nearthros vom Dornfortsatz L5 von klinischer Relevanz wäre, wurde ebenfalls nicht dargelegt.
Die hausärztliche und nicht näher begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.4) vermag die fachärztliche Beurteilung nicht zu ersetzen. D ie Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin, welche unter pauschalem Verweis auf die Ak tenlage von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit ausging , erweist sich daher als nicht nachvollziehbar . Auch sie nannte keine die Arbeits unfähigkeit oder die Verschlechterung begründenden Befunde und diskutierte im Übrigen auch die vom Orthopäden erörterte Möglichkeit einer Operation nicht .
Damit fehlte es
im Zeitpunkt der Rentenerhöhung für das Abstellen der Beschwer degegnerin auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %
an einer genügenden medizi nischen Grundlage (vorstehend E. 1.3-1.4) . Indem die Beschwerdegegnerin es un terliess, die notwendigen fachärztlichen Abklärungen mit der nötigen Sorgfalt durchzuführen, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (vorstehend E. 1.1) . Angesichts dessen, dass eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Renten anspruchs nur gerade etwas mehr als ein Jahr zurücklag, wäre zudem eine be sonders vertiefte Sachverhaltsabklärung erforderlich gewesen. Aufgrund der kla ren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Entscheids ohne genü gende medizinische Grundlage, welche eine Änderung des Gesundheitszustandes darlegt, erweist sich die rentenerhöhende Verfügung vom 1 5. Februar 2011 als qualifiziert unrichtig, sodass sie aufzuheben und der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (2 1. März 2017) zu ermitteln ist (vor stehend E. 1. 2 ). 5 .
5.1
5.1.1
Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 5/221/1-42 ) , welches auf einer internistisch en, r heumatologisch en, kardio logisch en, psychiatrisch en und neurologischen Untersuchung des Beschwerde führers beruht e , nannte in der Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 5.1) : - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndro m beidseits linksbetont - radiomorphologisch deutliche degenerative Osteochondrose im Seg me n t L4/5 - pseudoradikuläre Ausstrahlung in die Beine beidseits linksbetont - Status nach Diskushernienresektion LWK 4/5 im Jahre 2001 - ganz erhebliche muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der gesamten abdominellen sowie rückenstabilisierende n Muskelgruppen - deutliche Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung (Beckentiefstand rechts mit einer konsekutiv grobbogigen thorakolumbal rechtskonve xen Ausweichskoliose mit Shift des Lot von C7 gegenüber der Rima ani nach rechts um 1-2 cm) bei Beinlängendifferenz rechts - Adipositas per magna mit 42 kg/m 2 - c hronisches myogelotisch bedin g tes zervikales bis zervikobrachiales Schmerzsyndrom - bei deutlicher Wirbelsäulenfehlhaltung, deutlichen reaktiven Myogelo sen im Bereiche des Musculus
trapezius , des Levator
scapulae beidseits; Triggerpoints im Bereiche Trapezius und Levator
scapulae Muskulatur im Rahmen der muskulären Dekonditionierung - c hronische Peri arthropathia
coxae linksbetont - im Rahmen der deutlichen muskulären Dysbalance des Beckengürtels mit Verdacht auf Ansatztendinosen des Musculus
tensor
fasciae
latae sowie fragliche Irritation am Trochanter major links
- b ikuspide
A o rtenplatte
- Aortenklappenrekonstruktion am 19.3.2009 - cvRF : arterielle Hypertonie, Adipositas per magna, Status nach Ni kontinabusus - Aneurysma der Aorta descendens - Yacoub -Operation am 19.3.2009 - CT 17.6.2014: Sternum konsolidiert, Bruch der ersten, zweiten und kau dalsten Cerclage
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Störung der Impulskontrolle bei akzentuierten P ersönlichkeitszügen (ICD-10 F63), einen schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), ein metabolisches Syndrom sowie anamnestisch eine rezidivierende Urolithiasis (S. 37 f. Ziff. 5.2). 5.1.2
In der interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus rheu matologischer Sicht bestehe aufgrund der objektivierbaren pathoanatomischen Befunde im Bereich des Achsenskelettes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser sowie für jegliche sonstige mittelschwer belastende berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Für körperlich nur leichte, wechse lbelastende Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine maxi male Arbeitsfähigkeit von 50 % , wobei die A rbeitszeit von vier Stunden idealer weise über den ganzen Tag verteilt werden solle, um regelmässige Pausen zu gewähren. Der Beschwerdeführer solle an einem theoretischen Arbeitsplatz die Möglichkeit haben, seine Arbeitsposition nach eigenem Gutdünken zu wechseln. Längeres fixiertes Sitzen, Stehen a n
O rt, Arbeite n in Oberkörpervorneigeposition und Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen der L endenwirbelsäule seien strikte zu un terlassen. Das Heben, Stossen, Z iehen und Tragen von Lasten bis zur Taille sei zu maximal 10 kg, über Taille maximal 5 kg möglich.
Weiter führten sie aus, b ei der neurologischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspun kte für eine relevante axonale S c h ädigung L 4 und L5 beidseits und keine sicheren Hinweise auf eine anhaltende radikuläre Reiz- oder rel e va nte Aus fallssymptomatik ergeben. E in relevantes Zervikalsyndrom habe nicht nachge wiesen werden können, und der klinische Befund sei an den Armen unauffällig gewesen. Aus neurologischer Sicht
bestehe für körperlich schwere und überwie gend mittelschwere Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Für kör perlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit von Positionswechseln bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Aus kardiologischer Sicht best e he für körperlich leichte bis kurzzeitig mittel schwer belastende Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit ; für kör perlich andauernd mittelschwer bis auch schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe hingegen keine zumutbare Arbeitsfähigkeit.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei ein gereiztes, frustrationsintolerantes Verhalten aufgefallen. Es seien eine deutliche Affektlabilität mit Wut, Gereiztheit und auto- sowie fremdaggressiven Impulsen zutage getreten, und es bestehe eine ausgeprägte Krankheitsüberzeugung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei nur einfache, nicht komplexe Tätigkeiten geeignet seien. Arbeiten mit Anforderungen an das Lese- und Schreibverständnis seien nicht zu empfehlen (S. 38 f. Ziff. 6.2).
Insgesamt gingen die Gutachter aus inter disziplinärer Sicht von einer bleibenden vollen Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich regelmässig mittelschwer bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeit aus, so auch für die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau. Für angepasste, nur leichte berufliche Tätigkeiten be stehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %
gemäss dem formulierten Belastungsprofil (idealerweise Ganztagespensum mit der Möglichkeit zu regel mässigen Pausen ; S. 39 f. Ziff. 6.2, 6.8 ). 5.1.3
Sodann wiesen die Gutachter darauf hin , aus rheumatologischer Sicht müsse auf grund der deutlichen psychosozialen Überlagerung des Schmerzbildes grundsätz lich von einer operativen Intervention gewarnt werden. Es werde zu einer lang fristigen Gewichtsabnahme geraten; allenfalls seien auch bariatrische Massnah men zu diskutieren. Aus neurologischer Sicht werde ebenfalls zu einer Gewichts abnahme geraten sowie zu aktiven Übungen zur Kräftigung der Muskulatur . Aus kardiologischer Sicht sei eine Gewichtsreduktion anzustreben und die kardiovas kulären Risikofaktoren seien optimal einzustellen
und regelmässige Kontrollen durchzuführen. Aus psychiatrischer Sicht solle die psychotherapeutische Behand lung weitergeführt werden unter Beachtung der Affektlabilität und der Impuls kontrollstörung des Exploranden. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Exploranden nicht zu empfehlen (S. 39 f. Ziff. 6.6). 5.2
Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 ( Urk. 5/ 233 ) nahm
Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie, als zuständiger Facharzt des B.___
Stellung zu den Divergenzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss
B.___ - Gutachten vom 1 3. August 2013
– in welchem die Gutachter aus orthopädischer Sicht noch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen waren ( Urk. 5/182/ 2-33 S. 30 ) - und dem Gutachten vom 2 7. Oktober 2014 (vorstehend E. 5.1) . Dazu führte Dr. G.___ aus, dass im Unter suchungszeitpunkt nur konventionelle Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule vor gelegen hätten. A ufgrund des danach erstellten CT der Lendenwirbelsäule ergebe sich aber , dass das Ausmass der degenerativen LWS-Veränderungen im Vorgut achten des B.___ vom 1 3. August 2013 eher zu wenig gewichtet worden sei . A uch die erhebliche muskuläre Dekonditionierung
sei im Vorgutachten
2013 nicht be rücksichtigt worden. Seither habe sich zudem die Adipositas weiter verschlech tert, sodass insgesamt unter gesamtheitlicher Betrachtung die damals postulierte ganztägige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine leichte berufliche Tätigkeit in diesem Sinne heute nicht mehr bestätigt werden könne. 5.3
Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 ( Urk. 5/ 245 ) beurteilte
Dr. G.___
auf Anfrage der Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit ohne Be rücksichtigung der erheblichen muskulären Dekonditionierung und Adipositas. Er hielt fest, es sei unverändert davon auszugehen, dass die früher angestammte Tätigkeit als Gipser und eine sonstige regelmässig mittel- bis körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Unter alleiniger B erück sichtigung der lumbalen degenerativen Veränderungen könne jedoch von einer 75%- igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine körperlich leichte bis sehr sel ten mittelschwere und wegweisend wechselbelastende berufliche Tätigkeit ausge gangen werden, unter Angabe des genauer beschriebenen Arbeitsplatzprofils.
Es sei in diesem Kontext jedoch klar zu erwähnen, dass im Gutachtenszeitpunkt die damals objektivierbaren erheblichen myogelotischen Veränderungen im Na ckenschulter- und Beckengürtel zu den genannten Diagnosen geführt hätten. Dementsprechend habe sich gesamthaft gesehen unter Berücksichtigung aller da mals festgestellten Pathologien am Bewegungsapparat eine höhere Einschrän kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben, als wenn die obige Beurteilung sich – wie in der Anfrage gewünscht – rein auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule beziehen solle. 5.4
Mit Bericht vom 1. September 2016 ( Urk. 5/241) vermerkte der seit 1994 behan delnde Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
E.___ , Facharzt für All gemeine Medizin, einen stationären Gesundheitszustand ( Ziff. 1.1). In einer an gepassten Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers körperlich zu 100 % eingeschränkt. Stark eingeschränkt seien die Gang- und Standsicherheit des Beschwerdeführers sowie die Flexibilität, Durchhaltefähigkeit und Belastbar keit ( Ziff. 2.1-2.3). Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten ( Ziff. 3.3). 5.5
Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 2 9. September 2016 ( Urk. 5/243) aus, dass er den Beschwerde führer seit diesem Jahr behandle. In Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur – eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor – sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer über wenig intrapsychische Copingstrategien verfüge. Bei überstarken emotiona len Belastungen oder in Situationen, in denen er sich ungerecht behandelt fühle, reagiere er schematisch und ritualisiere mit selbst- oder fremdgefährdenden Äusserungen. Im Zuge der reduzierten selbstreflexiven Möglichkeiten sei eine Veränderung dieses Erlebens- und Verhaltensmusters wenig wahrscheinlich, zu mindest seien die diesbezüglich hinlänglich gemachten therapeutischen Bemü hungen eher wenig erfolgreich gewesen. Mit Ausnahme von kurzdauernden An passungsreaktionen mit affektiven Aufladungen und impulsiven Anteilen lägen keine zeitüberdauernden psychischen Erkrankungen vor. Die Therapie im Sinne einer stützenden, wohlwollenden Begleitung auch im Sinne der Prävention sei dennoch indiziert. 6.
6.1
Das Gutachten des B.___ vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 5/221/2-42) mit ergänzende r Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 ( Urk. 5/223) beruh t auf einer umfassenden polydisziplinären Abklärung mit den erforderlichen, insbesondere auch bildge benden, fachärztlichen Untersuchungen (S. 18 Ziff. 4.1.2, S. 22 ff. Ziff. 4.2.2, S. 30 f. Ziff. 4.3.2, S. 35 Ziff. 4.4.2). Weiter berücksichtigt das Gutachten die geklag ten Beschwerden ( S. 13 Ziff. 3.1.1 , 16 Ziff. 4.1.1.2 , S. 21 f. Ziff. 4.2.1 ,
S. 30 Ziff. 4.3.1.2 , S. 34 Ziff. 4.4.1 ),
ist in Kenntnis der Vorakten erstattet worden (S. 5 ff.
Ziff. 2 ) und se tzt sich mit diesen in differenzierter Weise auseinander (S. 15, 19, S. 27 Ziff. 4.2.7, S. 34 Ziff. 4.3.7). So zeigt der rheumatologische Gutachter schlüssig auf, weshalb ein Jahr zuvor aufgrund der konventionellen Röntgenbil der die Veränderungen der Lendenwirbelsäule zu wenig gewichtet worden waren und die Gutachter zu einem anderen Schluss betreffend die Arbeitsfähigkeit ge langt waren (S. 27 Ziff. 4.2.7; Urk. 5/223). Seine anhand der erhobenen Befunde vorgenommene Beurteilung erscheint insgesamt als nachvollziehbar (S. 25 Ziff. 4.2.4). Plausibel erscheinen ins besondere auch die dargelegten W echselw ir kungen zwischen den degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule, der erhebli chen Adipositas und der Dekonditionierung , und das sich daraus ergebende, de tailliert beschriebene Belastungsprofil sowie die Stellungnahme zur Arbeitsfähig keit (S. 26 f. Ziff. 4.2.5). Ferner steht die Einschätzung des psychiatrischen Gut achters, welcher vom Fehlen einer Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausg eht , im Einklang mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ , welcher eine psychische Erkrankung, insbesondere auch eine Persönlichkeitsstö rung, ausdrücklich verneint (vorstehend E. 4.5). Die nicht fachärztliche und durch den behandelnden Hausarzt nicht weiter begründete Einschätzung, wonach auch in angepasster Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 4.4), ver mag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Zusammenfassend erweist sich damit das Gutachten des B.___ vom 1 3. August 2013 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 als für die strei tigen Belange umfassend, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzu stellen ist (vorstehend E. 1. 4 ) . Gestützt darauf ist von einer vollen Arbeitsunfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser und für jegliche mittelschwer belastende Tätigkeit auszugehen. In einer körperlichen leichten, wechselbelasten den Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einer Arbeitszeit von vier Stunden verteilt über den ganzen Tag, ohne länger fixiertes Sitzen, ohne Stehen a n Ort, ohne Arbeiten in Oberkörpervorneigeposition und ohne Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen der Lendenwirbelsäule, mit Heben, Stos sen, Ziehen und Tragen von Lasten bis zur Taille bis maximal 10 kg und über Taille bis maximal 5 kg (vorstehend E. 5.1). 6.2
Zu prüfen ist, wie es sich mit der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 (vorstehend E. 5.3) attestierte n Arbeitsfähigkeit von 75 %
in angepasster Tätigkeit verhält , mit welche r
ausgehend von den degenerativen Wirbelsäulen veränderungen und unter Ausschluss der Dekonditionierung und der Adipositas eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit attestiert wurde . Praxisgemäss fällt eine Adipositas als invalidisierender Gesundheitsschaden aus ser Betracht, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht (Ur teil 8C_ 496/2012 vom 1 9. September 2012 E. 2.2). Vorliegend wird der Adipositas einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen, im Wesentlichen aufgrund der dekonditionierenden Wirkung respektive der dadurch nur einge schränkt möglichen Durchführung aktivierender Massnahmen (E. 5.2). D ie Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung auf eine Arbeits fähigkeit von 75 %
ab mit der Begründung , dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 zur Gewichtsreduktion aufgefordert worden, dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen sei, weshalb unter alleiniger Be rücksichtigung der lumbalen degenerativen Veränderungen von einer Arbeitsfä higkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit auszugehen sei ( Urk. 2 S. 4).
Zur Dekonditionierung ist anzumerken, dass diese regelmässig
keinen invalidi sierenden Gesundheitsschaden begründet und insofern zu Recht nicht berück sichtigt wurde. Ob damit auch die weiteren, dadurch verursachten und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen ausser Betracht fallen, erscheint als fraglich, kann unter den gegebenen Umständen aber offenbleiben . 7. 7.1
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3 ) .
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemes sen sind.
Vor der Kürzung oder Verweigerung von Leistungen muss die versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG schriftlich g emahnt und auf die Rechtsfolgen hin gewiesen werden. Ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Das Mahn- und Bedenkzeitv erfahren ist im Bereich der Invalidenversicherung zwingend. Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr gefor derte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nach zukommen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 21 N 133-136). 7.2
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 mit dem Betreff « Anspruch auf eine IV-Rente: Durchführung einer Massnahme und Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes » teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesundheitszustand mit der Weiterführung und Intensivierung der fach psychiatrischen Behandlung und des schrittweisen Benzodiazepinentzugs we sentlich verbessert werden könne. Auch könne mit einer deutlichen Gewichtsre duktion (mindestens 10 % pro Jahr) und Ernährungsberatung eine Verschlechte rung der s omatischen Gesundheitsschäden vermieden werden. Weiter forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf , bis am 1 1. Januar 2014 mitzu teilen, bei welchem Arzt oder Ärztin er die oben erwähnten Massnahmen durch führen werde, ansonsten dies zur Kürzung oder Verweigerung des zukünftigen Leistungsanspruchs führen könne ;
n ach Behandlungsbeginn werde sie dort den Behandlungsplan einfordern (Ziffer 2 und 4). Sodann erhalte er das Informa tionsblatt « Invalidenversicherung: Ihre Mitwirkungspflicht » zugestellt. Darin werde festgehalten, dass er aufgefordert sei, sich denjenigen Behandlungen oder Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesund heitszustandes beitrügen. Eine Nichtteilnahme könne zu einer Ablehnung oder Kürzung des Leistungsanspruchs füh ren (Ziffer 3).
Das erwähnte Informationsblatt wurde als Beilage nicht aufgeführt und be findet sich nicht in den Akten. Im genannten Schreiben listete die Beschwerdegegnerin verschiedene Massnah men auf, darunter auch die Gewichtsreduktion von mindestens 10 % jährlich. In welcher Form die Gewichtsreduktion zu erfolgen habe, legte die Beschwerdegeg nerin nicht substantiiert dar. Namentlich wurde der Beschwerdeführer auch nicht aufgefordert, sich einer spezifischen Therapie - wie beispielsweise der im Gut achten diskutierte n bariatrisch -chirurgisch e n
- zu unterziehen. Sodann nannte die Beschwerdegegnerin die Gewichtsreduktion lediglich als P räventiv m ass nahme gegen eine weitere Verschlechterung, während vorliegend eine Verbesse rung im Sinne der Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zur Diskussion steht. Die mit der Androhung einer Leistungskürzung verbundene
– gar zwei Mal festgehaltene -
Aufforderung bezog sich zudem lediglich auf die fristgerechte Nennung des behandelnden Arztes, welchem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ( Urk. 5/195) nachkam. Dass die Beschwerdegegnerin wie von ihr in Aussicht gestellt danach einen Behandlungsplan eingefordert hätte, ist nicht aktenkundig. Aufgrund der ungenauen Formulierung war für den Beschwerdeführer nicht klar, welcher konkreten Massnahme
– ausser der Nennung der behandelnden Ärzte - er sich zu unterziehen hatte und dass die Androhung der Leistungskürzung sich auch auf das Unterlassen einer Gewichtsreduktion bezog. 7.3
Nach dem Gesagten erfüllt das Schreiben vom 2. Dezember 2013 die strengen Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (vorstehend E. 7.
1) nicht . Nicht herangezogen werden kann das erst kurz vor Er lass der angefochtenen Verfügung
ergangene Schreiben vom 2 3. Januar 2017 , mit dem eine Schadenminderungspflicht auferlegt wurde ( Urk. 5/249). Mangels eines ordnungsgemäss durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren s
ist das Abstellen auf eine Arbeitsfähigkeit von 75 % nicht zulässig, weshalb es bei der im Hauptgutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %
in angepasster Tätig keit zu bleiben hat . 7.4
Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht erscheint vorliegend indessen als angezeigt . A ngesichts der ausdrücklichen gutachterlichen Empfehlung einer Gewichtsreduktion ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine solche im Grundsatz nicht zumutbar sein sollte. E ntgegen de r diesbezüglichen Darstellung des Be schwerdeführers ( Urk. 8 S. 10) hielten die Gutachter die Gewichtsreduktion nicht für unzumutbar, sondern vermerkten lediglich, dass eine solche mittels Trainings massnahmen aufgrund der Dekonditionierung und der Schmerzproblematik nicht adäquat durchführbar sein dürfte , weshalb auch bariatrische Massnahmen durch aus zu diskutieren seien ( Urk. 5/221/29) . 8.
8.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 8.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist demnach an das zuletzt im Jahre 2000 erzielte Einkommen als Hilfsgipser bei der Y.___ von Fr. 53'765.-- anzu knüpfen ( Urk. 5/ 50 ; IK-Auszug ). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich per 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 65'150. -- ( Fr. 53' 765. -- : 1856 x 2249; Tabelle T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1910 – 2017, Nominallöhne, Männer). Es besteht kein Anlass, in Abweichung davon auf die Tabellenlöhne abzustellen . A ngesichts des bran chenüblichen LSE-Tabel lenlohns von monatlich Fr. 5'508 . -- im Jahre 201 6 ( Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 201 6 , TA1_tirage_skill_level, Kom petenzniveau 1, Männer, Pos. 41-43 / Baugewerbe ) liegt auch kein deutlich un terdurchschnittlicher Lohn vor, der die Prüfung einer Parallelisierung der Ein kommen als angezeigt erscheinen liesse (vgl. BGE 134 V 322 E. 4, BGE 135 V 297 E. 6.1.2). 8. 3
Für das Invalideneinkommen ist unter Berücksichtigung der dem Beschwerdefüh rer noch zumutbaren Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 6.1) auf den Lohn für Hilfs arbeiten von monatlich Fr. 5‘340.-- abzustellen (vgl. Schweizerische Lohnstruk turerhebung (LSE) 2016, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Angepasst an die Nominallohnentwicklung und die betriebsübliche wö chentliche Arbeitszeit im Jahr 2017 (Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1910 – 2017, Nominallöhne, Männer ; T03.02 2004-2017, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S 01-96 Total, 2017 ) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 33’551.-- bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (Fr. 5‘340. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2239 x 2249 x 0.5).
8. 4
Mit der Beschwerdegegnerin ist von der Gewährung eines zusätzlichen Lei densabzugs anzusehen . So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körper lich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbe dingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2) . B ei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellen lohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wend baren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
Laut der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle zu den nach Beschäfti gungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnitts bruttolöhnen besteht bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stel lung
(ohne Kaderfunktion) zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeit pensum von 50-74 % propor tional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130.--) eine Diffe renz von Fr. 255.--. Das Bun des gericht beurteilte die aufgrund der LSE 2014 be stehende Lohneinbusse von Fr. 355.-- oder 5.85 % dabei als nicht überpropor tional (Urteile des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februa r 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Ein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrads rechtfertigt sich vorliegend demnach nicht . Auch sind allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich bei der Bemessung des leidens bedingten Abzugs zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Insgesamt rechtfertigt sich damit kein behinderungsbedingter Abzug. 8. 5
Die Gegenüberstellung des
Validen einkommens mit dem Invalideneinkommen ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 3 1 ’ 599 .--, woraus ein Invaliditätsgrad von 49 % und ein Anspruch a uf eine Viertelsrente
resultieren .
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass der Be schwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 9.
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Mass nahmen zur Eingliederung durchzuführen. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen na mentlich vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditäts fremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1; Urteil 9C_819/2014 vom 1 9. Juni 2015 E. 4) . Der Beschwerdeführer bezog vom 1. März 2002 bis zum 1. Oktober 2010 eine Viertelsrente . Dabei bestand
eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 5/114 E. 3.2) , welche er nicht verwertete ( Urk. 5/145) . Damit fehlt es an einer invaliditätsbe dingten 15-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, sodass vorgängig keine Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. dazu auch Urteil des Bundes gerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 4.3) . Im Übrigen hielten die B.___ - Gutachter fest, dass Massnahmen zur beruflichen Eingliederung aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht zu empfehlen seien (vorstehend E. 5.1.3). 10. 10. 1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 10 . 2
Gemäss
Art. 61 lit . g ATSG hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsie gende beschwerdeführende Person einen bundesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffern mässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn der Beschwerdeführer insofern unterliegt, als sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 5. Februar 2011 als rechtens erweist. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu ver pflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu be zahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG auf Fr. 2' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. März 2017 insoweit abgeändert, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden versi cherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt . 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Ur teil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wieder erwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist von der bei Ver fügungserlass bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis, auszugehen (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 77 E. 3.1, 138 V 147 E. 2.1, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festge stellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides ) zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).
E. 1.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 1.4 Im Rahmen eines per 1. Juni 2012 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 5/157 -158 ) h olte die IV-Stelle bei der medizinischen Abklärungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 3. August 2013 erstattet wurde ( Urk. 5/182/2-33 ). Mit Schreiben vom 2. De zember 2013 ( Urk. 5/191) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durch führung einer Massnahme und Behandlung zur Verbesserung des Gesundheits zustandes im Sinne einer Schadenminderungspflicht (Psychotherapie, schrittwei ser Benzodiazepinentzug , Gewichtsreduktion). Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens
(Urk. 5/194, Urk. 5/197, Urk. 5/204) veranlasste die
IV-Stelle ein weiteres Gutachten beim B.___ , das am 2 7. Oktober 2014 erstattet und am 8. Oktober 2014 und 8. Dezember 2016 ergänzt wurde ( Urk. 5/221/2-42, Urk. 5/223 , Urk. 5/245 = Urk. 5/246 ).
Am 2 3. Januar 2017 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht erneut auf, sich Massnahmen zur Erhaltung seines Gesundheitszustandes (Gewichtsreduktion, Psychotherapie ; Urk. 5/249) zu unterziehen .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/253, Urk. 5/255)
hob die IV-Stelle mit V erfügung vom 2 1. März 2017 ( Urk. 5/257 = Urk.
2) die Verfügung vom 1. Oktober 2010 (richtig: 1 5. Februar 2011, Urk. 5/152-153) wiedererwä gungsweise auf und verneinte gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % einen Rentenanspruch .
2.
Der Versicherte erhob am 8. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. März 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2017 ( Urk. 4 ) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 3. Juli 2017 ( Urk.
8) hielt der Beschwer deführer an den gestellten Anträgen fest. Am 2 7. Juli 2017 verzichtete die Be schwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 10). Dies wurde dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 2. August 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 2 Ziff. 6.3.1 , Urk. 5/
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass die Verfügung vom 1 5. Februar 2011 , mit der die Zusprache einer ganzen Rente erfolgt war, zweifellos unrichtig und daher wiedererwägungsweise aufzu heben sei . So habe der R AD nicht begründet, weshalb von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei und habe insbesondere die festgestell ten objektiven Befunde nicht mit de n jenigen bei der Rentenzusprache im Jahre 2004 verglichen; zudem fehle eine fachärztliche Beurteilung. Insgesamt sei damit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % nicht nachvollziehbar ( Urk. 2 S. 2 und S. 4). Gestützt auf das Gutachten des B.___ sei unter alleiniger Berücksichtigung der lum balen degenerativen Veränderungen von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Nicht zu berücksichtigen seien die muskuläre Dekonditionierung und das Übergewicht, wobei festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Gewichtsreduktion nicht nachgekommen sei ( Urk. 2 S. 2). Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % . Wiedereingliederungsmass nahmen seien nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ren teneinstellung 49 Jahre alt sei. Zwar beziehe er seit 15 Jahren eine Rente, doch sei er trotz einer bestehenden Restarbeitsfähigkeit von anfangs 70 % und von später 30 % keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die 15-jährige Abwe senheit vom Arbeitsmarkt sei somit nicht invaliditätsbedingt erfolgt ( Urk. 2 S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Verfügung vom 1 5. Februar 2011 nicht zweifellos unrichtig sei. Insbesondere habe sich die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach aufgrund des im Vordergrund stehenden orthopädischen Krank heitsbildes von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit aus zugehen sei, auf den Bericht des Orthopäden Dr. C.___ gestützt, wonach eine pro grediente Chondrose vorliege und die geklagten (verstärkten) Beschwerden plau sibel seien. Überdies werde der Bericht von Dr. C.___ aus dem Zusammenhang ge rissen und falsch ausgelegt ( Urk. 1 S. 3, Urk. 8 S. 8 f.). Weiter sei eine gesund heitliche Veränderung zu verneinen. Dies gehe auch aus den Gutachten des B.___ hervor, gemäss welchen seit 2010 keine Veränderungen festzustellen seien ( Urk. 1 S. 3, Urk. 8 S. 9). Sodann sei auch gemäss B.___ -Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % gegeben. Zu Unrecht lasse die Beschwerdegegnerin die mus kuläre Konditionierung und das Übergewicht ausser Acht, denn eine Gewichts abnahme werde aus gutachterlicher Sicht wegen der Dekonditionierung und der Schmerzproblematik als nicht durchführbar erachtet ( Urk. 8 S. 10). Vor einer all fälligen Rentenaufhebung seien angesichts der langen Rentendauer jedenfalls be rufliche Massnahmen durchzuführen ( Urk. 1 S. 3).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in die sem Zusammenhang insbesondere die zweifellos e Unrichtigkeit der Verfügung vom 1 5. Februar 20 1 1 . 3 .
Mit Urteil vom 3 0. November 2009 ( Urk. 5/114 ; Prozessnr . IV.2008.00244 ) stellte
das hiesige Gericht
fest, dass sich der Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache weder verbessert noch verschlechtert hat . Infolgedessen ver neinte es das Vorliegen eines Revisionsgrundes und bestätigte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente .
In sbesondere führte es aus, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache
(Oktober 2004) hauptsächlich ein lumbospondylogenes Beschwerdebild be i Status nach Luxatentfernung L 4/5 links, eine lumbosakrale Übergangsvariation mit Hemi-Sacralisation L5 mit Nearthrose -Bildung sowie eine leichte Chondrose vor lagen , welche zu Rückenschmerzen und zur Unmöglichkeit führten, schwere Lasten zu heben . Insgesamt ging das Gericht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in ei ner angepassten Tätigkeit aus .
Im Vergleich dazu zeigten die bildgebenden Untersuchungen i m Revisionsverfah ren eine deutliche Diskopathie mit Osteochondrose L4/5 mit subligamentärer Extrusion recessal L5 links sowie protrusive Veränderungen bei gleichbleibenden geklagten Schmerzen im Rückenbereich und der Unmöglichkeit, schwere Ge wichte zu heben. Zur gutachterlichen Einschätzung des A.___ vom 2 6. September 2007 ( Urk. 5/ 66 ), wonach eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit vorliege, stellte das Gericht fest, dass dies bei ansonsten im Wesentlichen gleich gebliebenem Gesundheitszustand kein en Revisionsgrund bildet (E. 3) . 4 . 4 .1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Mitteilung vom 1 5. Februar 2011, mit welcher sie die bisherige
– gerichtlich mit Urteil vom 3 0. November 2009 bestätigte (vorstehend E. 3) - Viertelsrente
des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente erhöht e, zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat. Die Rentenerhöhung beruhte auf folgenden medizinischen Akten: 4 .2
Mit Bericht vom 5. Mai 2010 ( Urk. 5/143) nannten die Ärzte des D.___ als Diagnosen eine bikuspide Aorten klappe, ein Aneurysma der Aorta ascendens , ein chronifiziertes
lumbospondylo genes linksseitiges Syndrom, eine Depression und eine arterielle Hypertonie
( S. 1). Weiter führten sie aus, dass sich ein Jahr nach durchgeführter Herzoperation ein kardial erfreulicher Verlauf zeige. Indessen zeigten sich aufgrund der aktuell unklaren sozialen Situation Existenzängste, welche sich negativ auf die beste hende Depression niederschlügen. Aufgrund
dessen verlasse d er Beschwerdefüh rer kaum noch die Wohnung, was sich langfristig negativ sowohl auf seine kar diale Leistungsfähigkeit als auch auf das muskuloskelettale System auswirken werde (S. 3). 4 .3
PD Dr. med. C.___ , Spezialarzt FM H für Orthopädische Chirurgie, insbe sondere Wirbelsäulen-Chirurgie, gab mit Bericht vom 1 8. Juni 2010 das MRI der Lendenwirbelsäule vom 1 4. Juni 2010 folgendermassen wieder : «L1/2 unauffäl lig, L2/3 unauffällig, L3/4 unauffällig, L4/5 Chondrose mit Verkalkungen median mit etwas protrusiver Komponente ohne Okklusion. L5/S1 im Durchgang frei in der Passage. Im Knochenfenster kommt die ausgeprägte Osteochondrose L4/5 dis copriv zur Darstellung mit teilweise auch Aktivierungen im Deckplattenbereich L 5. Auf L5/S1 zeigt sich zusätzlich ein Nearthros vom Dornfortsatz L5 zum Sacrum links. Im Frontalschnittbild ist die Abnutzung der Bandscheibe L4/5 be sonders deutlich erkennbar. » I n der Beurteilung hielt Dr. C.___
fest, dass bei dieser progredienten discopriven
Chondrose mit protrusiven Veränderungen und seg mentärer Sinterung die Beschwerden durchaus plausibel seien. Grundsätzlich würde man im Falle eines sonst systemisch gesunden Patienten hier die Option einer aufrichtenden Spondylodese L4/5 erörtern. Mit Blick auf die kardial e Si tuation und die no c h laufende Antikoagulation sei diese Option mit einer gewis sen Zurückhaltung zu sehen, da auch der Beschwerdeführer gegenüber aktiven Massnahmen seine Reserven habe. Unter den gegebenen Voraussetzungen habe er ihm empfohlen, allenfalls mit seinem Kardiologen Rücksprache zu nehmen bezüglich der Operabilität und den damit verbundenen Risiken unter den gege benen Voraussetzungen. Falls die Operabilität bejaht würde, sei ein Eingriff dann allenfalls denkbar ( Urk. 5/139/2 = Urk. 5/142/2). 4 .4
Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, hielt mit Schreiben vom 1 3. Oktober 2010 fest, der Beschwerdeführer sei sicherlich seit anfangs Jahr zu mindestens 70 % arbeitsunfähig ( Urk. 5/139/1). Mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2010 führte er aus, de r Bes c h werdeführer habe unverschuldet im Strassenverkehr ein HWS-Trauma erlitten, sodass er nun auch cervical ein schmerzhaftes Zu standsbild mit Bewegungseinschränkung zeige. Er habe deshalb einen Beschwer dezustand erreicht, der eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe ( Urk. 5/141). 4 .5
Mit Stellungnahme vom 5. November 2010 ( Urk. 5/147 S. 3 oben) hielt Dr. med. F.___ , Fachärztin fü r Allgemeinmedizin, RAD, fest, u nter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage (internistisch, orthopädisch/rheumatologisch) solle seit Anfang 2010 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. In der Tätigkeit als Hilfsgipser könne weiterhin von einer Arbeitsunfä higkeit von 100 % ausgegangen werden. In angepasster Tätigkeit sei gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % zugrunde zu legen. Die Arbeitsfähigkeit mass geblich begrenzend sei das orthopädische Krankheitsbild. Ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes prognostisch möglich sei , hänge vom weiteren Verlauf ab und könne beim multimorbiden Versicherten derzeit nicht abschliessend ge sagt werden. Eine medizinische Neubeurteilung werde in ein bis zwei Jahren emp fohlen. 4 .6
Mit dem Bericht des Orthopäden Dr. C.___
lag zwar eine fachärztliche Beurteilung vor (vorstehend E. 4.3). Diese bestätigt aber nur in allgemeiner Weise die Plausi bilität der geklagten Beschwerden und weist insbesondere auf die bereits be kannte Osteochondrose im Abschnitt L4/5 hin. Weder zeigt er anhand der bild gebenden Befunde des MRI auf, inwiefern diese eine Verschlechterung begründen würden, noch gibt er eine Stellungnahme zur daraus resultierenden Arbeitsfähig keit ab .
Insbesondere liegt weiterhin im Abschnitt L4/5 eine Osteochondrose vor. So zeigt ein Vergleich der Aufnahmen, welche der Zusprache der Viertelsrente zugrunde lag, mit jenen, welche als Basis für die Zusprache der ganzen Rente dienten, keine relevanten Veränderungen. In der MRI-Aufnahme vom 2 4. Sep tember 2007 ( Urk. 5/88/1) war eine deutliche Discopathie mit Osteochondrose
Modic Grad II L4/5 mit subligamentärer Extrusion recessal zu sehen, in jener vom 1 4. Juni 2010 bei L4/5 eine Chondrose mit Verkalkungen median mit etwas protrusiver Komponente ohne Okklusion, beschrieben als ausgeprägte Osteo chondrose L4/5 mit teilweise auch Aktivierungen im Deckplattenbereich L 5. Dass neu ein Stadium Modic III (im Sinne einer krankhaften Verhärtung des Gewebes) vorliegen würde, wurde nicht dargelegt, ebenso wenig eine Wurzelreizung. Be reits 2007 fand sich eine subligamentäre Extrusion recessal , weshalb die erkenn bare Abnutzung der Bandscheibe L4/5 im Jahr 2010 - in Zusammenschau mit den übrigen Befunden - nicht als relevante Änderung interpretiert werden kann. Dass der neu gefundene Nearthros vom Dornfortsatz L5 von klinischer Relevanz wäre, wurde ebenfalls nicht dargelegt.
Die hausärztliche und nicht näher begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.4) vermag die fachärztliche Beurteilung nicht zu ersetzen. D ie Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin, welche unter pauschalem Verweis auf die Ak tenlage von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit ausging , erweist sich daher als nicht nachvollziehbar . Auch sie nannte keine die Arbeits unfähigkeit oder die Verschlechterung begründenden Befunde und diskutierte im Übrigen auch die vom Orthopäden erörterte Möglichkeit einer Operation nicht .
Damit fehlte es
im Zeitpunkt der Rentenerhöhung für das Abstellen der Beschwer degegnerin auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %
an einer genügenden medizi nischen Grundlage (vorstehend E. 1.3-1.4) . Indem die Beschwerdegegnerin es un terliess, die notwendigen fachärztlichen Abklärungen mit der nötigen Sorgfalt durchzuführen, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (vorstehend E. 1.1) . Angesichts dessen, dass eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Renten anspruchs nur gerade etwas mehr als ein Jahr zurücklag, wäre zudem eine be sonders vertiefte Sachverhaltsabklärung erforderlich gewesen. Aufgrund der kla ren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Entscheids ohne genü gende medizinische Grundlage, welche eine Änderung des Gesundheitszustandes darlegt, erweist sich die rentenerhöhende Verfügung vom 1 5. Februar 2011 als qualifiziert unrichtig, sodass sie aufzuheben und der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (2 1. März 2017) zu ermitteln ist (vor stehend E. 1. 2 ). 5 .
5.1
5.1.1
Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 5/221/1-42 ) , welches auf einer internistisch en, r heumatologisch en, kardio logisch en, psychiatrisch en und neurologischen Untersuchung des Beschwerde führers beruht e , nannte in der Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 5.1) : - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndro m beidseits linksbetont - radiomorphologisch deutliche degenerative Osteochondrose im Seg me n t L4/5 - pseudoradikuläre Ausstrahlung in die Beine beidseits linksbetont - Status nach Diskushernienresektion LWK 4/5 im Jahre 2001 - ganz erhebliche muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der gesamten abdominellen sowie rückenstabilisierende n Muskelgruppen - deutliche Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung (Beckentiefstand rechts mit einer konsekutiv grobbogigen thorakolumbal rechtskonve xen Ausweichskoliose mit Shift des Lot von C7 gegenüber der Rima ani nach rechts um 1-2 cm) bei Beinlängendifferenz rechts - Adipositas per magna mit 42 kg/m 2 - c hronisches myogelotisch bedin g tes zervikales bis zervikobrachiales Schmerzsyndrom - bei deutlicher Wirbelsäulenfehlhaltung, deutlichen reaktiven Myogelo sen im Bereiche des Musculus
trapezius , des Levator
scapulae beidseits; Triggerpoints im Bereiche Trapezius und Levator
scapulae Muskulatur im Rahmen der muskulären Dekonditionierung - c hronische Peri arthropathia
coxae linksbetont - im Rahmen der deutlichen muskulären Dysbalance des Beckengürtels mit Verdacht auf Ansatztendinosen des Musculus
tensor
fasciae
latae sowie fragliche Irritation am Trochanter major links
- b ikuspide
A o rtenplatte
- Aortenklappenrekonstruktion am 19.3.2009 - cvRF : arterielle Hypertonie, Adipositas per magna, Status nach Ni kontinabusus - Aneurysma der Aorta descendens - Yacoub -Operation am 19.3.2009 - CT 17.6.2014: Sternum konsolidiert, Bruch der ersten, zweiten und kau dalsten Cerclage
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Störung der Impulskontrolle bei akzentuierten P ersönlichkeitszügen (ICD-10 F63), einen schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), ein metabolisches Syndrom sowie anamnestisch eine rezidivierende Urolithiasis (S. 37 f. Ziff. 5.2). 5.1.2
In der interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus rheu matologischer Sicht bestehe aufgrund der objektivierbaren pathoanatomischen Befunde im Bereich des Achsenskelettes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser sowie für jegliche sonstige mittelschwer belastende berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Für körperlich nur leichte, wechse lbelastende Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine maxi male Arbeitsfähigkeit von 50 % , wobei die A rbeitszeit von vier Stunden idealer weise über den ganzen Tag verteilt werden solle, um regelmässige Pausen zu gewähren. Der Beschwerdeführer solle an einem theoretischen Arbeitsplatz die Möglichkeit haben, seine Arbeitsposition nach eigenem Gutdünken zu wechseln. Längeres fixiertes Sitzen, Stehen a n
O rt, Arbeite n in Oberkörpervorneigeposition und Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen der L endenwirbelsäule seien strikte zu un terlassen. Das Heben, Stossen, Z iehen und Tragen von Lasten bis zur Taille sei zu maximal 10 kg, über Taille maximal 5 kg möglich.
Weiter führten sie aus, b ei der neurologischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspun kte für eine relevante axonale S c h ädigung L 4 und L5 beidseits und keine sicheren Hinweise auf eine anhaltende radikuläre Reiz- oder rel e va nte Aus fallssymptomatik ergeben. E in relevantes Zervikalsyndrom habe nicht nachge wiesen werden können, und der klinische Befund sei an den Armen unauffällig gewesen. Aus neurologischer Sicht
bestehe für körperlich schwere und überwie gend mittelschwere Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Für kör perlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit von Positionswechseln bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Aus kardiologischer Sicht best e he für körperlich leichte bis kurzzeitig mittel schwer belastende Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit ; für kör perlich andauernd mittelschwer bis auch schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe hingegen keine zumutbare Arbeitsfähigkeit.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei ein gereiztes, frustrationsintolerantes Verhalten aufgefallen. Es seien eine deutliche Affektlabilität mit Wut, Gereiztheit und auto- sowie fremdaggressiven Impulsen zutage getreten, und es bestehe eine ausgeprägte Krankheitsüberzeugung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei nur einfache, nicht komplexe Tätigkeiten geeignet seien. Arbeiten mit Anforderungen an das Lese- und Schreibverständnis seien nicht zu empfehlen (S. 38 f. Ziff. 6.2).
Insgesamt gingen die Gutachter aus inter disziplinärer Sicht von einer bleibenden vollen Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich regelmässig mittelschwer bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeit aus, so auch für die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau. Für angepasste, nur leichte berufliche Tätigkeiten be stehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %
gemäss dem formulierten Belastungsprofil (idealerweise Ganztagespensum mit der Möglichkeit zu regel mässigen Pausen ; S. 39 f. Ziff. 6.2, 6.8 ). 5.1.3
Sodann wiesen die Gutachter darauf hin , aus rheumatologischer Sicht müsse auf grund der deutlichen psychosozialen Überlagerung des Schmerzbildes grundsätz lich von einer operativen Intervention gewarnt werden. Es werde zu einer lang fristigen Gewichtsabnahme geraten; allenfalls seien auch bariatrische Massnah men zu diskutieren. Aus neurologischer Sicht werde ebenfalls zu einer Gewichts abnahme geraten sowie zu aktiven Übungen zur Kräftigung der Muskulatur . Aus kardiologischer Sicht sei eine Gewichtsreduktion anzustreben und die kardiovas kulären Risikofaktoren seien optimal einzustellen
und regelmässige Kontrollen durchzuführen. Aus psychiatrischer Sicht solle die psychotherapeutische Behand lung weitergeführt werden unter Beachtung der Affektlabilität und der Impuls kontrollstörung des Exploranden. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Exploranden nicht zu empfehlen (S. 39 f. Ziff. 6.6). 5.2
Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 ( Urk. 5/ 233 ) nahm
Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie, als zuständiger Facharzt des B.___
Stellung zu den Divergenzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss
B.___ - Gutachten vom 1 3. August 2013
– in welchem die Gutachter aus orthopädischer Sicht noch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen waren ( Urk. 5/182/ 2-33 S. 30 ) - und dem Gutachten vom 2 7. Oktober 2014 (vorstehend E. 5.1) . Dazu führte Dr. G.___ aus, dass im Unter suchungszeitpunkt nur konventionelle Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule vor gelegen hätten. A ufgrund des danach erstellten CT der Lendenwirbelsäule ergebe sich aber , dass das Ausmass der degenerativen LWS-Veränderungen im Vorgut achten des B.___ vom 1 3. August 2013 eher zu wenig gewichtet worden sei . A uch die erhebliche muskuläre Dekonditionierung
sei im Vorgutachten
2013 nicht be rücksichtigt worden. Seither habe sich zudem die Adipositas weiter verschlech tert, sodass insgesamt unter gesamtheitlicher Betrachtung die damals postulierte ganztägige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine leichte berufliche Tätigkeit in diesem Sinne heute nicht mehr bestätigt werden könne. 5.3
Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 ( Urk. 5/ 245 ) beurteilte
Dr. G.___
auf Anfrage der Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit ohne Be rücksichtigung der erheblichen muskulären Dekonditionierung und Adipositas. Er hielt fest, es sei unverändert davon auszugehen, dass die früher angestammte Tätigkeit als Gipser und eine sonstige regelmässig mittel- bis körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Unter alleiniger B erück sichtigung der lumbalen degenerativen Veränderungen könne jedoch von einer 75%- igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine körperlich leichte bis sehr sel ten mittelschwere und wegweisend wechselbelastende berufliche Tätigkeit ausge gangen werden, unter Angabe des genauer beschriebenen Arbeitsplatzprofils.
Es sei in diesem Kontext jedoch klar zu erwähnen, dass im Gutachtenszeitpunkt die damals objektivierbaren erheblichen myogelotischen Veränderungen im Na ckenschulter- und Beckengürtel zu den genannten Diagnosen geführt hätten. Dementsprechend habe sich gesamthaft gesehen unter Berücksichtigung aller da mals festgestellten Pathologien am Bewegungsapparat eine höhere Einschrän kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben, als wenn die obige Beurteilung sich – wie in der Anfrage gewünscht – rein auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule beziehen solle. 5.4
Mit Bericht vom 1. September 2016 ( Urk. 5/241) vermerkte der seit 1994 behan delnde Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
E.___ , Facharzt für All gemeine Medizin, einen stationären Gesundheitszustand ( Ziff. 1.1). In einer an gepassten Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers körperlich zu 100 % eingeschränkt. Stark eingeschränkt seien die Gang- und Standsicherheit des Beschwerdeführers sowie die Flexibilität, Durchhaltefähigkeit und Belastbar keit ( Ziff. 2.1-2.3). Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten ( Ziff. 3.3). 5.5
Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 2 9. September 2016 ( Urk. 5/243) aus, dass er den Beschwerde führer seit diesem Jahr behandle. In Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur – eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor – sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer über wenig intrapsychische Copingstrategien verfüge. Bei überstarken emotiona len Belastungen oder in Situationen, in denen er sich ungerecht behandelt fühle, reagiere er schematisch und ritualisiere mit selbst- oder fremdgefährdenden Äusserungen. Im Zuge der reduzierten selbstreflexiven Möglichkeiten sei eine Veränderung dieses Erlebens- und Verhaltensmusters wenig wahrscheinlich, zu mindest seien die diesbezüglich hinlänglich gemachten therapeutischen Bemü hungen eher wenig erfolgreich gewesen. Mit Ausnahme von kurzdauernden An passungsreaktionen mit affektiven Aufladungen und impulsiven Anteilen lägen keine zeitüberdauernden psychischen Erkrankungen vor. Die Therapie im Sinne einer stützenden, wohlwollenden Begleitung auch im Sinne der Prävention sei dennoch indiziert. 6.
6.1
Das Gutachten des B.___ vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 5/221/2-42) mit ergänzende r Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 ( Urk. 5/223) beruh t auf einer umfassenden polydisziplinären Abklärung mit den erforderlichen, insbesondere auch bildge benden, fachärztlichen Untersuchungen (S. 18 Ziff. 4.1.2, S. 22 ff. Ziff. 4.2.2, S. 30 f. Ziff. 4.3.2, S. 35 Ziff. 4.4.2). Weiter berücksichtigt das Gutachten die geklag ten Beschwerden ( S. 13 Ziff. 3.1.1 , 16 Ziff. 4.1.1.2 , S. 21 f. Ziff. 4.2.1 ,
S. 30 Ziff. 4.3.1.2 , S. 34 Ziff. 4.4.1 ),
ist in Kenntnis der Vorakten erstattet worden (S. 5 ff.
Ziff. 2 ) und se tzt sich mit diesen in differenzierter Weise auseinander (S. 15, 19, S. 27 Ziff. 4.2.7, S. 34 Ziff. 4.3.7). So zeigt der rheumatologische Gutachter schlüssig auf, weshalb ein Jahr zuvor aufgrund der konventionellen Röntgenbil der die Veränderungen der Lendenwirbelsäule zu wenig gewichtet worden waren und die Gutachter zu einem anderen Schluss betreffend die Arbeitsfähigkeit ge langt waren (S. 27 Ziff. 4.2.7; Urk. 5/223). Seine anhand der erhobenen Befunde vorgenommene Beurteilung erscheint insgesamt als nachvollziehbar (S. 25 Ziff. 4.2.4). Plausibel erscheinen ins besondere auch die dargelegten W echselw ir kungen zwischen den degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule, der erhebli chen Adipositas und der Dekonditionierung , und das sich daraus ergebende, de tailliert beschriebene Belastungsprofil sowie die Stellungnahme zur Arbeitsfähig keit (S. 26 f. Ziff. 4.2.5). Ferner steht die Einschätzung des psychiatrischen Gut achters, welcher vom Fehlen einer Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausg eht , im Einklang mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ , welcher eine psychische Erkrankung, insbesondere auch eine Persönlichkeitsstö rung, ausdrücklich verneint (vorstehend E. 4.5). Die nicht fachärztliche und durch den behandelnden Hausarzt nicht weiter begründete Einschätzung, wonach auch in angepasster Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 4.4), ver mag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Zusammenfassend erweist sich damit das Gutachten des B.___ vom 1 3. August 2013 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 als für die strei tigen Belange umfassend, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzu stellen ist (vorstehend E. 1. 4 ) . Gestützt darauf ist von einer vollen Arbeitsunfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser und für jegliche mittelschwer belastende Tätigkeit auszugehen. In einer körperlichen leichten, wechselbelasten den Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einer Arbeitszeit von vier Stunden verteilt über den ganzen Tag, ohne länger fixiertes Sitzen, ohne Stehen a n Ort, ohne Arbeiten in Oberkörpervorneigeposition und ohne Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen der Lendenwirbelsäule, mit Heben, Stos sen, Ziehen und Tragen von Lasten bis zur Taille bis maximal 10 kg und über Taille bis maximal 5 kg (vorstehend E. 5.1). 6.2
Zu prüfen ist, wie es sich mit der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 (vorstehend E. 5.3) attestierte n Arbeitsfähigkeit von 75 %
in angepasster Tätigkeit verhält , mit welche r
ausgehend von den degenerativen Wirbelsäulen veränderungen und unter Ausschluss der Dekonditionierung und der Adipositas eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit attestiert wurde . Praxisgemäss fällt eine Adipositas als invalidisierender Gesundheitsschaden aus ser Betracht, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht (Ur teil 8C_ 496/2012 vom 1 9. September 2012 E. 2.2). Vorliegend wird der Adipositas einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen, im Wesentlichen aufgrund der dekonditionierenden Wirkung respektive der dadurch nur einge schränkt möglichen Durchführung aktivierender Massnahmen (E. 5.2). D ie Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung auf eine Arbeits fähigkeit von 75 %
ab mit der Begründung , dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 zur Gewichtsreduktion aufgefordert worden, dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen sei, weshalb unter alleiniger Be rücksichtigung der lumbalen degenerativen Veränderungen von einer Arbeitsfä higkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit auszugehen sei ( Urk. 2 S. 4).
Zur Dekonditionierung ist anzumerken, dass diese regelmässig
keinen invalidi sierenden Gesundheitsschaden begründet und insofern zu Recht nicht berück sichtigt wurde. Ob damit auch die weiteren, dadurch verursachten und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen ausser Betracht fallen, erscheint als fraglich, kann unter den gegebenen Umständen aber offenbleiben . 7.
E. 7 , Urk. 5/ 50 ). A m 1 5. April 2002 meldete sich d er Versicherte unter Hinweis auf Rücken be schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 5/ 2 Ziff.
E. 7.1 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3 ) .
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemes sen sind.
Vor der Kürzung oder Verweigerung von Leistungen muss die versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG schriftlich g emahnt und auf die Rechtsfolgen hin gewiesen werden. Ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Das Mahn- und Bedenkzeitv erfahren ist im Bereich der Invalidenversicherung zwingend. Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr gefor derte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nach zukommen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 21 N 133-136).
E. 7.2 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 mit dem Betreff « Anspruch auf eine IV-Rente: Durchführung einer Massnahme und Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes » teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesundheitszustand mit der Weiterführung und Intensivierung der fach psychiatrischen Behandlung und des schrittweisen Benzodiazepinentzugs we sentlich verbessert werden könne. Auch könne mit einer deutlichen Gewichtsre duktion (mindestens 10 % pro Jahr) und Ernährungsberatung eine Verschlechte rung der s omatischen Gesundheitsschäden vermieden werden. Weiter forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf , bis am 1 1. Januar 2014 mitzu teilen, bei welchem Arzt oder Ärztin er die oben erwähnten Massnahmen durch führen werde, ansonsten dies zur Kürzung oder Verweigerung des zukünftigen Leistungsanspruchs führen könne ;
n ach Behandlungsbeginn werde sie dort den Behandlungsplan einfordern (Ziffer 2 und 4). Sodann erhalte er das Informa tionsblatt « Invalidenversicherung: Ihre Mitwirkungspflicht » zugestellt. Darin werde festgehalten, dass er aufgefordert sei, sich denjenigen Behandlungen oder Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesund heitszustandes beitrügen. Eine Nichtteilnahme könne zu einer Ablehnung oder Kürzung des Leistungsanspruchs füh ren (Ziffer 3).
Das erwähnte Informationsblatt wurde als Beilage nicht aufgeführt und be findet sich nicht in den Akten. Im genannten Schreiben listete die Beschwerdegegnerin verschiedene Massnah men auf, darunter auch die Gewichtsreduktion von mindestens 10 % jährlich. In welcher Form die Gewichtsreduktion zu erfolgen habe, legte die Beschwerdegeg nerin nicht substantiiert dar. Namentlich wurde der Beschwerdeführer auch nicht aufgefordert, sich einer spezifischen Therapie - wie beispielsweise der im Gut achten diskutierte n bariatrisch -chirurgisch e n
- zu unterziehen. Sodann nannte die Beschwerdegegnerin die Gewichtsreduktion lediglich als P räventiv m ass nahme gegen eine weitere Verschlechterung, während vorliegend eine Verbesse rung im Sinne der Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zur Diskussion steht. Die mit der Androhung einer Leistungskürzung verbundene
– gar zwei Mal festgehaltene -
Aufforderung bezog sich zudem lediglich auf die fristgerechte Nennung des behandelnden Arztes, welchem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ( Urk. 5/195) nachkam. Dass die Beschwerdegegnerin wie von ihr in Aussicht gestellt danach einen Behandlungsplan eingefordert hätte, ist nicht aktenkundig. Aufgrund der ungenauen Formulierung war für den Beschwerdeführer nicht klar, welcher konkreten Massnahme
– ausser der Nennung der behandelnden Ärzte - er sich zu unterziehen hatte und dass die Androhung der Leistungskürzung sich auch auf das Unterlassen einer Gewichtsreduktion bezog.
E. 7.3 Nach dem Gesagten erfüllt das Schreiben vom 2. Dezember 2013 die strengen Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (vorstehend E. 7.
1) nicht . Nicht herangezogen werden kann das erst kurz vor Er lass der angefochtenen Verfügung
ergangene Schreiben vom 2 3. Januar 2017 , mit dem eine Schadenminderungspflicht auferlegt wurde ( Urk. 5/249). Mangels eines ordnungsgemäss durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren s
ist das Abstellen auf eine Arbeitsfähigkeit von 75 % nicht zulässig, weshalb es bei der im Hauptgutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %
in angepasster Tätig keit zu bleiben hat .
E. 7.4 Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht erscheint vorliegend indessen als angezeigt . A ngesichts der ausdrücklichen gutachterlichen Empfehlung einer Gewichtsreduktion ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine solche im Grundsatz nicht zumutbar sein sollte. E ntgegen de r diesbezüglichen Darstellung des Be schwerdeführers ( Urk. 8 S. 10) hielten die Gutachter die Gewichtsreduktion nicht für unzumutbar, sondern vermerkten lediglich, dass eine solche mittels Trainings massnahmen aufgrund der Dekonditionierung und der Schmerzproblematik nicht adäquat durchführbar sein dürfte , weshalb auch bariatrische Massnahmen durch aus zu diskutieren seien ( Urk. 5/221/29) . 8.
8.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 8.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist demnach an das zuletzt im Jahre 2000 erzielte Einkommen als Hilfsgipser bei der Y.___ von Fr. 53'765.-- anzu knüpfen ( Urk. 5/ 50 ; IK-Auszug ). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich per 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 65'150. -- ( Fr. 53' 765. -- : 1856 x 2249; Tabelle T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1910 – 2017, Nominallöhne, Männer). Es besteht kein Anlass, in Abweichung davon auf die Tabellenlöhne abzustellen . A ngesichts des bran chenüblichen LSE-Tabel lenlohns von monatlich Fr. 5'508 . -- im Jahre 201 6 ( Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 201 6 , TA1_tirage_skill_level, Kom petenzniveau 1, Männer, Pos. 41-43 / Baugewerbe ) liegt auch kein deutlich un terdurchschnittlicher Lohn vor, der die Prüfung einer Parallelisierung der Ein kommen als angezeigt erscheinen liesse (vgl. BGE 134 V 322 E. 4, BGE 135 V 297 E. 6.1.2). 8. 3
Für das Invalideneinkommen ist unter Berücksichtigung der dem Beschwerdefüh rer noch zumutbaren Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 6.1) auf den Lohn für Hilfs arbeiten von monatlich Fr. 5‘340.-- abzustellen (vgl. Schweizerische Lohnstruk turerhebung (LSE) 2016, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Angepasst an die Nominallohnentwicklung und die betriebsübliche wö chentliche Arbeitszeit im Jahr 2017 (Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1910 – 2017, Nominallöhne, Männer ; T03.02 2004-2017, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S 01-96 Total, 2017 ) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 33’551.-- bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (Fr. 5‘340. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2239 x 2249 x 0.5).
8. 4
Mit der Beschwerdegegnerin ist von der Gewährung eines zusätzlichen Lei densabzugs anzusehen . So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körper lich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbe dingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2) . B ei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellen lohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wend baren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
Laut der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle zu den nach Beschäfti gungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnitts bruttolöhnen besteht bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stel lung
(ohne Kaderfunktion) zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeit pensum von 50-74 % propor tional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130.--) eine Diffe renz von Fr. 255.--. Das Bun des gericht beurteilte die aufgrund der LSE 2014 be stehende Lohneinbusse von Fr. 355.-- oder 5.85 % dabei als nicht überpropor tional (Urteile des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februa r 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Ein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrads rechtfertigt sich vorliegend demnach nicht . Auch sind allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich bei der Bemessung des leidens bedingten Abzugs zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Insgesamt rechtfertigt sich damit kein behinderungsbedingter Abzug. 8. 5
Die Gegenüberstellung des
Validen einkommens mit dem Invalideneinkommen ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 3 1 ’ 599 .--, woraus ein Invaliditätsgrad von 49 % und ein Anspruch a uf eine Viertelsrente
resultieren .
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass der Be schwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 9.
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Mass nahmen zur Eingliederung durchzuführen. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen na mentlich vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditäts fremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1; Urteil 9C_819/2014 vom 1 9. Juni 2015 E. 4) . Der Beschwerdeführer bezog vom 1. März 2002 bis zum 1. Oktober 2010 eine Viertelsrente . Dabei bestand
eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 5/114 E. 3.2) , welche er nicht verwertete ( Urk. 5/145) . Damit fehlt es an einer invaliditätsbe dingten 15-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, sodass vorgängig keine Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. dazu auch Urteil des Bundes gerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 4.3) . Im Übrigen hielten die B.___ - Gutachter fest, dass Massnahmen zur beruflichen Eingliederung aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht zu empfehlen seien (vorstehend E. 5.1.3). 10. 10. 1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 10 . 2
Gemäss
Art. 61 lit . g ATSG hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsie gende beschwerdeführende Person einen bundesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffern mässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn der Beschwerdeführer insofern unterliegt, als sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 5. Februar 2011 als rechtens erweist. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu ver pflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu be zahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG auf Fr. 2' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. März 2017 insoweit abgeändert, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden versi cherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt . 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger
E. 7.8 ). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab und liess eine berufliche Abklärung an der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.___
durchführen (Bericht vom 1 7. Juli 2003; Urk. 5/ 32) .
Mit Verfügung vom 4. September 2003 (Urk. 5/37) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Unterstützung bei der Stellensuche, welche Massnahme am 29. März 2004 (Urk. 5/46) aus gesundheitlichen Gründen wieder eingestellt wurde. Mit Verfügun g vom 11. Oktober 2004 (Urk. 5/ 55-56) sprach die IV-Stelle mit Wir kung ab 1. März 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertels rente der Invaliden versicherung zu.
E. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00494
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtssekretär Sonderegger Urteil vom 1 2. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1967 , arbeitete als Hilfsarbeiter in der Baubranche , war zeitweise arbeitslos und zuletzt vom 1 5. März bis 3 0. September 2001 als Hilfs gipser bei der Y.___ beschäftigt ( Urk. 5/ 2 Ziff. 6.3.1 , Urk. 5/ 7 , Urk. 5/ 50 ). A m 1 5. April 2002 meldete sich d er Versicherte unter Hinweis auf Rücken be schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 5/ 2 Ziff. 7.8 ). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab und liess eine berufliche Abklärung an der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.___
durchführen (Bericht vom 1 7. Juli 2003; Urk. 5/ 32) .
Mit Verfügung vom 4. September 2003 (Urk. 5/37) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Unterstützung bei der Stellensuche, welche Massnahme am 29. März 2004 (Urk. 5/46) aus gesundheitlichen Gründen wieder eingestellt wurde. Mit Verfügun g vom 11. Oktober 2004 (Urk. 5/ 55-56) sprach die IV-Stelle mit Wir kung ab 1. März 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertels rente der Invaliden versicherung zu. 1.2
Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 5/57) tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärung en und liess das Gutachten der medizinischen Be gutachtungsstelle A.___
vom 2 6. September 2007 ( Urk. 5/66) erstellen. M it Verfügung vom 2 8. Januar 2008 ( Urk. 5/95) hob sie die laufende Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % auf das Ende des der Z ustellung folgenden Monats auf. Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht m it Urteil vom 3 0. November 2009 ( Urk. 5/114 ; Prozess nr . IV. 2008.00244 ) gut und bestätigte den Anspruch auf eine Viertelsrente . 1. 3
Mit Neuanmeldung vom
2. Oktober 2010 machte der Versicherte eine Verschlech terung geltend (vgl. Urk. 5/ 134 ) , worauf die IV-Stelle medizinische und erwerbli che Abklärungen tätig te ( Urk. 5/139, Urk. 5/141-146). Am 1 5. Februar 2011 ( Urk. 5/ 152-153 ) sprach s ie d em Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 %
eine ganze Rente ab 1. Oktober 2010 zu. 1.4
Im Rahmen eines per 1. Juni 2012 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 5/157 -158 ) h olte die IV-Stelle bei der medizinischen Abklärungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 3. August 2013 erstattet wurde ( Urk. 5/182/2-33 ). Mit Schreiben vom 2. De zember 2013 ( Urk. 5/191) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durch führung einer Massnahme und Behandlung zur Verbesserung des Gesundheits zustandes im Sinne einer Schadenminderungspflicht (Psychotherapie, schrittwei ser Benzodiazepinentzug , Gewichtsreduktion). Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens
(Urk. 5/194, Urk. 5/197, Urk. 5/204) veranlasste die
IV-Stelle ein weiteres Gutachten beim B.___ , das am 2 7. Oktober 2014 erstattet und am 8. Oktober 2014 und 8. Dezember 2016 ergänzt wurde ( Urk. 5/221/2-42, Urk. 5/223 , Urk. 5/245 = Urk. 5/246 ).
Am 2 3. Januar 2017 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht erneut auf, sich Massnahmen zur Erhaltung seines Gesundheitszustandes (Gewichtsreduktion, Psychotherapie ; Urk. 5/249) zu unterziehen .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/253, Urk. 5/255)
hob die IV-Stelle mit V erfügung vom 2 1. März 2017 ( Urk. 5/257 = Urk.
2) die Verfügung vom 1. Oktober 2010 (richtig: 1 5. Februar 2011, Urk. 5/152-153) wiedererwä gungsweise auf und verneinte gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % einen Rentenanspruch .
2.
Der Versicherte erhob am 8. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. März 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2017 ( Urk. 4 ) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 3. Juli 2017 ( Urk.
8) hielt der Beschwer deführer an den gestellten Anträgen fest. Am 2 7. Juli 2017 verzichtete die Be schwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 10). Dies wurde dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 2. August 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Ur teil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wieder erwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist von der bei Ver fügungserlass bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis, auszugehen (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 77 E. 3.1, 138 V 147 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1.2
Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festge stellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides ) zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).
1.3
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass die Verfügung vom 1 5. Februar 2011 , mit der die Zusprache einer ganzen Rente erfolgt war, zweifellos unrichtig und daher wiedererwägungsweise aufzu heben sei . So habe der R AD nicht begründet, weshalb von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei und habe insbesondere die festgestell ten objektiven Befunde nicht mit de n jenigen bei der Rentenzusprache im Jahre 2004 verglichen; zudem fehle eine fachärztliche Beurteilung. Insgesamt sei damit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % nicht nachvollziehbar ( Urk. 2 S. 2 und S. 4). Gestützt auf das Gutachten des B.___ sei unter alleiniger Berücksichtigung der lum balen degenerativen Veränderungen von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Nicht zu berücksichtigen seien die muskuläre Dekonditionierung und das Übergewicht, wobei festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Gewichtsreduktion nicht nachgekommen sei ( Urk. 2 S. 2). Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % . Wiedereingliederungsmass nahmen seien nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ren teneinstellung 49 Jahre alt sei. Zwar beziehe er seit 15 Jahren eine Rente, doch sei er trotz einer bestehenden Restarbeitsfähigkeit von anfangs 70 % und von später 30 % keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die 15-jährige Abwe senheit vom Arbeitsmarkt sei somit nicht invaliditätsbedingt erfolgt ( Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Verfügung vom 1 5. Februar 2011 nicht zweifellos unrichtig sei. Insbesondere habe sich die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach aufgrund des im Vordergrund stehenden orthopädischen Krank heitsbildes von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit aus zugehen sei, auf den Bericht des Orthopäden Dr. C.___ gestützt, wonach eine pro grediente Chondrose vorliege und die geklagten (verstärkten) Beschwerden plau sibel seien. Überdies werde der Bericht von Dr. C.___ aus dem Zusammenhang ge rissen und falsch ausgelegt ( Urk. 1 S. 3, Urk. 8 S. 8 f.). Weiter sei eine gesund heitliche Veränderung zu verneinen. Dies gehe auch aus den Gutachten des B.___ hervor, gemäss welchen seit 2010 keine Veränderungen festzustellen seien ( Urk. 1 S. 3, Urk. 8 S. 9). Sodann sei auch gemäss B.___ -Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % gegeben. Zu Unrecht lasse die Beschwerdegegnerin die mus kuläre Konditionierung und das Übergewicht ausser Acht, denn eine Gewichts abnahme werde aus gutachterlicher Sicht wegen der Dekonditionierung und der Schmerzproblematik als nicht durchführbar erachtet ( Urk. 8 S. 10). Vor einer all fälligen Rentenaufhebung seien angesichts der langen Rentendauer jedenfalls be rufliche Massnahmen durchzuführen ( Urk. 1 S. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in die sem Zusammenhang insbesondere die zweifellos e Unrichtigkeit der Verfügung vom 1 5. Februar 20 1 1 . 3 .
Mit Urteil vom 3 0. November 2009 ( Urk. 5/114 ; Prozessnr . IV.2008.00244 ) stellte
das hiesige Gericht
fest, dass sich der Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache weder verbessert noch verschlechtert hat . Infolgedessen ver neinte es das Vorliegen eines Revisionsgrundes und bestätigte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente .
In sbesondere führte es aus, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache
(Oktober 2004) hauptsächlich ein lumbospondylogenes Beschwerdebild be i Status nach Luxatentfernung L 4/5 links, eine lumbosakrale Übergangsvariation mit Hemi-Sacralisation L5 mit Nearthrose -Bildung sowie eine leichte Chondrose vor lagen , welche zu Rückenschmerzen und zur Unmöglichkeit führten, schwere Lasten zu heben . Insgesamt ging das Gericht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in ei ner angepassten Tätigkeit aus .
Im Vergleich dazu zeigten die bildgebenden Untersuchungen i m Revisionsverfah ren eine deutliche Diskopathie mit Osteochondrose L4/5 mit subligamentärer Extrusion recessal L5 links sowie protrusive Veränderungen bei gleichbleibenden geklagten Schmerzen im Rückenbereich und der Unmöglichkeit, schwere Ge wichte zu heben. Zur gutachterlichen Einschätzung des A.___ vom 2 6. September 2007 ( Urk. 5/ 66 ), wonach eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit vorliege, stellte das Gericht fest, dass dies bei ansonsten im Wesentlichen gleich gebliebenem Gesundheitszustand kein en Revisionsgrund bildet (E. 3) . 4 . 4 .1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Mitteilung vom 1 5. Februar 2011, mit welcher sie die bisherige
– gerichtlich mit Urteil vom 3 0. November 2009 bestätigte (vorstehend E. 3) - Viertelsrente
des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente erhöht e, zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat. Die Rentenerhöhung beruhte auf folgenden medizinischen Akten: 4 .2
Mit Bericht vom 5. Mai 2010 ( Urk. 5/143) nannten die Ärzte des D.___ als Diagnosen eine bikuspide Aorten klappe, ein Aneurysma der Aorta ascendens , ein chronifiziertes
lumbospondylo genes linksseitiges Syndrom, eine Depression und eine arterielle Hypertonie
( S. 1). Weiter führten sie aus, dass sich ein Jahr nach durchgeführter Herzoperation ein kardial erfreulicher Verlauf zeige. Indessen zeigten sich aufgrund der aktuell unklaren sozialen Situation Existenzängste, welche sich negativ auf die beste hende Depression niederschlügen. Aufgrund
dessen verlasse d er Beschwerdefüh rer kaum noch die Wohnung, was sich langfristig negativ sowohl auf seine kar diale Leistungsfähigkeit als auch auf das muskuloskelettale System auswirken werde (S. 3). 4 .3
PD Dr. med. C.___ , Spezialarzt FM H für Orthopädische Chirurgie, insbe sondere Wirbelsäulen-Chirurgie, gab mit Bericht vom 1 8. Juni 2010 das MRI der Lendenwirbelsäule vom 1 4. Juni 2010 folgendermassen wieder : «L1/2 unauffäl lig, L2/3 unauffällig, L3/4 unauffällig, L4/5 Chondrose mit Verkalkungen median mit etwas protrusiver Komponente ohne Okklusion. L5/S1 im Durchgang frei in der Passage. Im Knochenfenster kommt die ausgeprägte Osteochondrose L4/5 dis copriv zur Darstellung mit teilweise auch Aktivierungen im Deckplattenbereich L 5. Auf L5/S1 zeigt sich zusätzlich ein Nearthros vom Dornfortsatz L5 zum Sacrum links. Im Frontalschnittbild ist die Abnutzung der Bandscheibe L4/5 be sonders deutlich erkennbar. » I n der Beurteilung hielt Dr. C.___
fest, dass bei dieser progredienten discopriven
Chondrose mit protrusiven Veränderungen und seg mentärer Sinterung die Beschwerden durchaus plausibel seien. Grundsätzlich würde man im Falle eines sonst systemisch gesunden Patienten hier die Option einer aufrichtenden Spondylodese L4/5 erörtern. Mit Blick auf die kardial e Si tuation und die no c h laufende Antikoagulation sei diese Option mit einer gewis sen Zurückhaltung zu sehen, da auch der Beschwerdeführer gegenüber aktiven Massnahmen seine Reserven habe. Unter den gegebenen Voraussetzungen habe er ihm empfohlen, allenfalls mit seinem Kardiologen Rücksprache zu nehmen bezüglich der Operabilität und den damit verbundenen Risiken unter den gege benen Voraussetzungen. Falls die Operabilität bejaht würde, sei ein Eingriff dann allenfalls denkbar ( Urk. 5/139/2 = Urk. 5/142/2). 4 .4
Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, hielt mit Schreiben vom 1 3. Oktober 2010 fest, der Beschwerdeführer sei sicherlich seit anfangs Jahr zu mindestens 70 % arbeitsunfähig ( Urk. 5/139/1). Mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2010 führte er aus, de r Bes c h werdeführer habe unverschuldet im Strassenverkehr ein HWS-Trauma erlitten, sodass er nun auch cervical ein schmerzhaftes Zu standsbild mit Bewegungseinschränkung zeige. Er habe deshalb einen Beschwer dezustand erreicht, der eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe ( Urk. 5/141). 4 .5
Mit Stellungnahme vom 5. November 2010 ( Urk. 5/147 S. 3 oben) hielt Dr. med. F.___ , Fachärztin fü r Allgemeinmedizin, RAD, fest, u nter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage (internistisch, orthopädisch/rheumatologisch) solle seit Anfang 2010 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. In der Tätigkeit als Hilfsgipser könne weiterhin von einer Arbeitsunfä higkeit von 100 % ausgegangen werden. In angepasster Tätigkeit sei gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % zugrunde zu legen. Die Arbeitsfähigkeit mass geblich begrenzend sei das orthopädische Krankheitsbild. Ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes prognostisch möglich sei , hänge vom weiteren Verlauf ab und könne beim multimorbiden Versicherten derzeit nicht abschliessend ge sagt werden. Eine medizinische Neubeurteilung werde in ein bis zwei Jahren emp fohlen. 4 .6
Mit dem Bericht des Orthopäden Dr. C.___
lag zwar eine fachärztliche Beurteilung vor (vorstehend E. 4.3). Diese bestätigt aber nur in allgemeiner Weise die Plausi bilität der geklagten Beschwerden und weist insbesondere auf die bereits be kannte Osteochondrose im Abschnitt L4/5 hin. Weder zeigt er anhand der bild gebenden Befunde des MRI auf, inwiefern diese eine Verschlechterung begründen würden, noch gibt er eine Stellungnahme zur daraus resultierenden Arbeitsfähig keit ab .
Insbesondere liegt weiterhin im Abschnitt L4/5 eine Osteochondrose vor. So zeigt ein Vergleich der Aufnahmen, welche der Zusprache der Viertelsrente zugrunde lag, mit jenen, welche als Basis für die Zusprache der ganzen Rente dienten, keine relevanten Veränderungen. In der MRI-Aufnahme vom 2 4. Sep tember 2007 ( Urk. 5/88/1) war eine deutliche Discopathie mit Osteochondrose
Modic Grad II L4/5 mit subligamentärer Extrusion recessal zu sehen, in jener vom 1 4. Juni 2010 bei L4/5 eine Chondrose mit Verkalkungen median mit etwas protrusiver Komponente ohne Okklusion, beschrieben als ausgeprägte Osteo chondrose L4/5 mit teilweise auch Aktivierungen im Deckplattenbereich L 5. Dass neu ein Stadium Modic III (im Sinne einer krankhaften Verhärtung des Gewebes) vorliegen würde, wurde nicht dargelegt, ebenso wenig eine Wurzelreizung. Be reits 2007 fand sich eine subligamentäre Extrusion recessal , weshalb die erkenn bare Abnutzung der Bandscheibe L4/5 im Jahr 2010 - in Zusammenschau mit den übrigen Befunden - nicht als relevante Änderung interpretiert werden kann. Dass der neu gefundene Nearthros vom Dornfortsatz L5 von klinischer Relevanz wäre, wurde ebenfalls nicht dargelegt.
Die hausärztliche und nicht näher begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.4) vermag die fachärztliche Beurteilung nicht zu ersetzen. D ie Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin, welche unter pauschalem Verweis auf die Ak tenlage von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit ausging , erweist sich daher als nicht nachvollziehbar . Auch sie nannte keine die Arbeits unfähigkeit oder die Verschlechterung begründenden Befunde und diskutierte im Übrigen auch die vom Orthopäden erörterte Möglichkeit einer Operation nicht .
Damit fehlte es
im Zeitpunkt der Rentenerhöhung für das Abstellen der Beschwer degegnerin auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %
an einer genügenden medizi nischen Grundlage (vorstehend E. 1.3-1.4) . Indem die Beschwerdegegnerin es un terliess, die notwendigen fachärztlichen Abklärungen mit der nötigen Sorgfalt durchzuführen, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (vorstehend E. 1.1) . Angesichts dessen, dass eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Renten anspruchs nur gerade etwas mehr als ein Jahr zurücklag, wäre zudem eine be sonders vertiefte Sachverhaltsabklärung erforderlich gewesen. Aufgrund der kla ren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Entscheids ohne genü gende medizinische Grundlage, welche eine Änderung des Gesundheitszustandes darlegt, erweist sich die rentenerhöhende Verfügung vom 1 5. Februar 2011 als qualifiziert unrichtig, sodass sie aufzuheben und der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (2 1. März 2017) zu ermitteln ist (vor stehend E. 1. 2 ). 5 .
5.1
5.1.1
Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 5/221/1-42 ) , welches auf einer internistisch en, r heumatologisch en, kardio logisch en, psychiatrisch en und neurologischen Untersuchung des Beschwerde führers beruht e , nannte in der Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 5.1) : - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndro m beidseits linksbetont - radiomorphologisch deutliche degenerative Osteochondrose im Seg me n t L4/5 - pseudoradikuläre Ausstrahlung in die Beine beidseits linksbetont - Status nach Diskushernienresektion LWK 4/5 im Jahre 2001 - ganz erhebliche muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der gesamten abdominellen sowie rückenstabilisierende n Muskelgruppen - deutliche Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung (Beckentiefstand rechts mit einer konsekutiv grobbogigen thorakolumbal rechtskonve xen Ausweichskoliose mit Shift des Lot von C7 gegenüber der Rima ani nach rechts um 1-2 cm) bei Beinlängendifferenz rechts - Adipositas per magna mit 42 kg/m 2 - c hronisches myogelotisch bedin g tes zervikales bis zervikobrachiales Schmerzsyndrom - bei deutlicher Wirbelsäulenfehlhaltung, deutlichen reaktiven Myogelo sen im Bereiche des Musculus
trapezius , des Levator
scapulae beidseits; Triggerpoints im Bereiche Trapezius und Levator
scapulae Muskulatur im Rahmen der muskulären Dekonditionierung - c hronische Peri arthropathia
coxae linksbetont - im Rahmen der deutlichen muskulären Dysbalance des Beckengürtels mit Verdacht auf Ansatztendinosen des Musculus
tensor
fasciae
latae sowie fragliche Irritation am Trochanter major links
- b ikuspide
A o rtenplatte
- Aortenklappenrekonstruktion am 19.3.2009 - cvRF : arterielle Hypertonie, Adipositas per magna, Status nach Ni kontinabusus - Aneurysma der Aorta descendens - Yacoub -Operation am 19.3.2009 - CT 17.6.2014: Sternum konsolidiert, Bruch der ersten, zweiten und kau dalsten Cerclage
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Störung der Impulskontrolle bei akzentuierten P ersönlichkeitszügen (ICD-10 F63), einen schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), ein metabolisches Syndrom sowie anamnestisch eine rezidivierende Urolithiasis (S. 37 f. Ziff. 5.2). 5.1.2
In der interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus rheu matologischer Sicht bestehe aufgrund der objektivierbaren pathoanatomischen Befunde im Bereich des Achsenskelettes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser sowie für jegliche sonstige mittelschwer belastende berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Für körperlich nur leichte, wechse lbelastende Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine maxi male Arbeitsfähigkeit von 50 % , wobei die A rbeitszeit von vier Stunden idealer weise über den ganzen Tag verteilt werden solle, um regelmässige Pausen zu gewähren. Der Beschwerdeführer solle an einem theoretischen Arbeitsplatz die Möglichkeit haben, seine Arbeitsposition nach eigenem Gutdünken zu wechseln. Längeres fixiertes Sitzen, Stehen a n
O rt, Arbeite n in Oberkörpervorneigeposition und Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen der L endenwirbelsäule seien strikte zu un terlassen. Das Heben, Stossen, Z iehen und Tragen von Lasten bis zur Taille sei zu maximal 10 kg, über Taille maximal 5 kg möglich.
Weiter führten sie aus, b ei der neurologischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspun kte für eine relevante axonale S c h ädigung L 4 und L5 beidseits und keine sicheren Hinweise auf eine anhaltende radikuläre Reiz- oder rel e va nte Aus fallssymptomatik ergeben. E in relevantes Zervikalsyndrom habe nicht nachge wiesen werden können, und der klinische Befund sei an den Armen unauffällig gewesen. Aus neurologischer Sicht
bestehe für körperlich schwere und überwie gend mittelschwere Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Für kör perlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit von Positionswechseln bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Aus kardiologischer Sicht best e he für körperlich leichte bis kurzzeitig mittel schwer belastende Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit ; für kör perlich andauernd mittelschwer bis auch schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe hingegen keine zumutbare Arbeitsfähigkeit.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei ein gereiztes, frustrationsintolerantes Verhalten aufgefallen. Es seien eine deutliche Affektlabilität mit Wut, Gereiztheit und auto- sowie fremdaggressiven Impulsen zutage getreten, und es bestehe eine ausgeprägte Krankheitsüberzeugung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei nur einfache, nicht komplexe Tätigkeiten geeignet seien. Arbeiten mit Anforderungen an das Lese- und Schreibverständnis seien nicht zu empfehlen (S. 38 f. Ziff. 6.2).
Insgesamt gingen die Gutachter aus inter disziplinärer Sicht von einer bleibenden vollen Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich regelmässig mittelschwer bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeit aus, so auch für die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau. Für angepasste, nur leichte berufliche Tätigkeiten be stehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %
gemäss dem formulierten Belastungsprofil (idealerweise Ganztagespensum mit der Möglichkeit zu regel mässigen Pausen ; S. 39 f. Ziff. 6.2, 6.8 ). 5.1.3
Sodann wiesen die Gutachter darauf hin , aus rheumatologischer Sicht müsse auf grund der deutlichen psychosozialen Überlagerung des Schmerzbildes grundsätz lich von einer operativen Intervention gewarnt werden. Es werde zu einer lang fristigen Gewichtsabnahme geraten; allenfalls seien auch bariatrische Massnah men zu diskutieren. Aus neurologischer Sicht werde ebenfalls zu einer Gewichts abnahme geraten sowie zu aktiven Übungen zur Kräftigung der Muskulatur . Aus kardiologischer Sicht sei eine Gewichtsreduktion anzustreben und die kardiovas kulären Risikofaktoren seien optimal einzustellen
und regelmässige Kontrollen durchzuführen. Aus psychiatrischer Sicht solle die psychotherapeutische Behand lung weitergeführt werden unter Beachtung der Affektlabilität und der Impuls kontrollstörung des Exploranden. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Exploranden nicht zu empfehlen (S. 39 f. Ziff. 6.6). 5.2
Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 ( Urk. 5/ 233 ) nahm
Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie, als zuständiger Facharzt des B.___
Stellung zu den Divergenzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss
B.___ - Gutachten vom 1 3. August 2013
– in welchem die Gutachter aus orthopädischer Sicht noch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen waren ( Urk. 5/182/ 2-33 S. 30 ) - und dem Gutachten vom 2 7. Oktober 2014 (vorstehend E. 5.1) . Dazu führte Dr. G.___ aus, dass im Unter suchungszeitpunkt nur konventionelle Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule vor gelegen hätten. A ufgrund des danach erstellten CT der Lendenwirbelsäule ergebe sich aber , dass das Ausmass der degenerativen LWS-Veränderungen im Vorgut achten des B.___ vom 1 3. August 2013 eher zu wenig gewichtet worden sei . A uch die erhebliche muskuläre Dekonditionierung
sei im Vorgutachten
2013 nicht be rücksichtigt worden. Seither habe sich zudem die Adipositas weiter verschlech tert, sodass insgesamt unter gesamtheitlicher Betrachtung die damals postulierte ganztägige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine leichte berufliche Tätigkeit in diesem Sinne heute nicht mehr bestätigt werden könne. 5.3
Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 ( Urk. 5/ 245 ) beurteilte
Dr. G.___
auf Anfrage der Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit ohne Be rücksichtigung der erheblichen muskulären Dekonditionierung und Adipositas. Er hielt fest, es sei unverändert davon auszugehen, dass die früher angestammte Tätigkeit als Gipser und eine sonstige regelmässig mittel- bis körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Unter alleiniger B erück sichtigung der lumbalen degenerativen Veränderungen könne jedoch von einer 75%- igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine körperlich leichte bis sehr sel ten mittelschwere und wegweisend wechselbelastende berufliche Tätigkeit ausge gangen werden, unter Angabe des genauer beschriebenen Arbeitsplatzprofils.
Es sei in diesem Kontext jedoch klar zu erwähnen, dass im Gutachtenszeitpunkt die damals objektivierbaren erheblichen myogelotischen Veränderungen im Na ckenschulter- und Beckengürtel zu den genannten Diagnosen geführt hätten. Dementsprechend habe sich gesamthaft gesehen unter Berücksichtigung aller da mals festgestellten Pathologien am Bewegungsapparat eine höhere Einschrän kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben, als wenn die obige Beurteilung sich – wie in der Anfrage gewünscht – rein auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule beziehen solle. 5.4
Mit Bericht vom 1. September 2016 ( Urk. 5/241) vermerkte der seit 1994 behan delnde Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
E.___ , Facharzt für All gemeine Medizin, einen stationären Gesundheitszustand ( Ziff. 1.1). In einer an gepassten Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers körperlich zu 100 % eingeschränkt. Stark eingeschränkt seien die Gang- und Standsicherheit des Beschwerdeführers sowie die Flexibilität, Durchhaltefähigkeit und Belastbar keit ( Ziff. 2.1-2.3). Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten ( Ziff. 3.3). 5.5
Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 2 9. September 2016 ( Urk. 5/243) aus, dass er den Beschwerde führer seit diesem Jahr behandle. In Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur – eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor – sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer über wenig intrapsychische Copingstrategien verfüge. Bei überstarken emotiona len Belastungen oder in Situationen, in denen er sich ungerecht behandelt fühle, reagiere er schematisch und ritualisiere mit selbst- oder fremdgefährdenden Äusserungen. Im Zuge der reduzierten selbstreflexiven Möglichkeiten sei eine Veränderung dieses Erlebens- und Verhaltensmusters wenig wahrscheinlich, zu mindest seien die diesbezüglich hinlänglich gemachten therapeutischen Bemü hungen eher wenig erfolgreich gewesen. Mit Ausnahme von kurzdauernden An passungsreaktionen mit affektiven Aufladungen und impulsiven Anteilen lägen keine zeitüberdauernden psychischen Erkrankungen vor. Die Therapie im Sinne einer stützenden, wohlwollenden Begleitung auch im Sinne der Prävention sei dennoch indiziert. 6.
6.1
Das Gutachten des B.___ vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 5/221/2-42) mit ergänzende r Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 ( Urk. 5/223) beruh t auf einer umfassenden polydisziplinären Abklärung mit den erforderlichen, insbesondere auch bildge benden, fachärztlichen Untersuchungen (S. 18 Ziff. 4.1.2, S. 22 ff. Ziff. 4.2.2, S. 30 f. Ziff. 4.3.2, S. 35 Ziff. 4.4.2). Weiter berücksichtigt das Gutachten die geklag ten Beschwerden ( S. 13 Ziff. 3.1.1 , 16 Ziff. 4.1.1.2 , S. 21 f. Ziff. 4.2.1 ,
S. 30 Ziff. 4.3.1.2 , S. 34 Ziff. 4.4.1 ),
ist in Kenntnis der Vorakten erstattet worden (S. 5 ff.
Ziff. 2 ) und se tzt sich mit diesen in differenzierter Weise auseinander (S. 15, 19, S. 27 Ziff. 4.2.7, S. 34 Ziff. 4.3.7). So zeigt der rheumatologische Gutachter schlüssig auf, weshalb ein Jahr zuvor aufgrund der konventionellen Röntgenbil der die Veränderungen der Lendenwirbelsäule zu wenig gewichtet worden waren und die Gutachter zu einem anderen Schluss betreffend die Arbeitsfähigkeit ge langt waren (S. 27 Ziff. 4.2.7; Urk. 5/223). Seine anhand der erhobenen Befunde vorgenommene Beurteilung erscheint insgesamt als nachvollziehbar (S. 25 Ziff. 4.2.4). Plausibel erscheinen ins besondere auch die dargelegten W echselw ir kungen zwischen den degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule, der erhebli chen Adipositas und der Dekonditionierung , und das sich daraus ergebende, de tailliert beschriebene Belastungsprofil sowie die Stellungnahme zur Arbeitsfähig keit (S. 26 f. Ziff. 4.2.5). Ferner steht die Einschätzung des psychiatrischen Gut achters, welcher vom Fehlen einer Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausg eht , im Einklang mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ , welcher eine psychische Erkrankung, insbesondere auch eine Persönlichkeitsstö rung, ausdrücklich verneint (vorstehend E. 4.5). Die nicht fachärztliche und durch den behandelnden Hausarzt nicht weiter begründete Einschätzung, wonach auch in angepasster Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 4.4), ver mag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Zusammenfassend erweist sich damit das Gutachten des B.___ vom 1 3. August 2013 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 als für die strei tigen Belange umfassend, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzu stellen ist (vorstehend E. 1. 4 ) . Gestützt darauf ist von einer vollen Arbeitsunfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser und für jegliche mittelschwer belastende Tätigkeit auszugehen. In einer körperlichen leichten, wechselbelasten den Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einer Arbeitszeit von vier Stunden verteilt über den ganzen Tag, ohne länger fixiertes Sitzen, ohne Stehen a n Ort, ohne Arbeiten in Oberkörpervorneigeposition und ohne Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen der Lendenwirbelsäule, mit Heben, Stos sen, Ziehen und Tragen von Lasten bis zur Taille bis maximal 10 kg und über Taille bis maximal 5 kg (vorstehend E. 5.1). 6.2
Zu prüfen ist, wie es sich mit der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 (vorstehend E. 5.3) attestierte n Arbeitsfähigkeit von 75 %
in angepasster Tätigkeit verhält , mit welche r
ausgehend von den degenerativen Wirbelsäulen veränderungen und unter Ausschluss der Dekonditionierung und der Adipositas eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit attestiert wurde . Praxisgemäss fällt eine Adipositas als invalidisierender Gesundheitsschaden aus ser Betracht, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht (Ur teil 8C_ 496/2012 vom 1 9. September 2012 E. 2.2). Vorliegend wird der Adipositas einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen, im Wesentlichen aufgrund der dekonditionierenden Wirkung respektive der dadurch nur einge schränkt möglichen Durchführung aktivierender Massnahmen (E. 5.2). D ie Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung auf eine Arbeits fähigkeit von 75 %
ab mit der Begründung , dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 zur Gewichtsreduktion aufgefordert worden, dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen sei, weshalb unter alleiniger Be rücksichtigung der lumbalen degenerativen Veränderungen von einer Arbeitsfä higkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit auszugehen sei ( Urk. 2 S. 4).
Zur Dekonditionierung ist anzumerken, dass diese regelmässig
keinen invalidi sierenden Gesundheitsschaden begründet und insofern zu Recht nicht berück sichtigt wurde. Ob damit auch die weiteren, dadurch verursachten und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen ausser Betracht fallen, erscheint als fraglich, kann unter den gegebenen Umständen aber offenbleiben . 7. 7.1
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3 ) .
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemes sen sind.
Vor der Kürzung oder Verweigerung von Leistungen muss die versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG schriftlich g emahnt und auf die Rechtsfolgen hin gewiesen werden. Ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Das Mahn- und Bedenkzeitv erfahren ist im Bereich der Invalidenversicherung zwingend. Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr gefor derte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nach zukommen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 21 N 133-136). 7.2
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 mit dem Betreff « Anspruch auf eine IV-Rente: Durchführung einer Massnahme und Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes » teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesundheitszustand mit der Weiterführung und Intensivierung der fach psychiatrischen Behandlung und des schrittweisen Benzodiazepinentzugs we sentlich verbessert werden könne. Auch könne mit einer deutlichen Gewichtsre duktion (mindestens 10 % pro Jahr) und Ernährungsberatung eine Verschlechte rung der s omatischen Gesundheitsschäden vermieden werden. Weiter forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf , bis am 1 1. Januar 2014 mitzu teilen, bei welchem Arzt oder Ärztin er die oben erwähnten Massnahmen durch führen werde, ansonsten dies zur Kürzung oder Verweigerung des zukünftigen Leistungsanspruchs führen könne ;
n ach Behandlungsbeginn werde sie dort den Behandlungsplan einfordern (Ziffer 2 und 4). Sodann erhalte er das Informa tionsblatt « Invalidenversicherung: Ihre Mitwirkungspflicht » zugestellt. Darin werde festgehalten, dass er aufgefordert sei, sich denjenigen Behandlungen oder Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesund heitszustandes beitrügen. Eine Nichtteilnahme könne zu einer Ablehnung oder Kürzung des Leistungsanspruchs füh ren (Ziffer 3).
Das erwähnte Informationsblatt wurde als Beilage nicht aufgeführt und be findet sich nicht in den Akten. Im genannten Schreiben listete die Beschwerdegegnerin verschiedene Massnah men auf, darunter auch die Gewichtsreduktion von mindestens 10 % jährlich. In welcher Form die Gewichtsreduktion zu erfolgen habe, legte die Beschwerdegeg nerin nicht substantiiert dar. Namentlich wurde der Beschwerdeführer auch nicht aufgefordert, sich einer spezifischen Therapie - wie beispielsweise der im Gut achten diskutierte n bariatrisch -chirurgisch e n
- zu unterziehen. Sodann nannte die Beschwerdegegnerin die Gewichtsreduktion lediglich als P räventiv m ass nahme gegen eine weitere Verschlechterung, während vorliegend eine Verbesse rung im Sinne der Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zur Diskussion steht. Die mit der Androhung einer Leistungskürzung verbundene
– gar zwei Mal festgehaltene -
Aufforderung bezog sich zudem lediglich auf die fristgerechte Nennung des behandelnden Arztes, welchem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ( Urk. 5/195) nachkam. Dass die Beschwerdegegnerin wie von ihr in Aussicht gestellt danach einen Behandlungsplan eingefordert hätte, ist nicht aktenkundig. Aufgrund der ungenauen Formulierung war für den Beschwerdeführer nicht klar, welcher konkreten Massnahme
– ausser der Nennung der behandelnden Ärzte - er sich zu unterziehen hatte und dass die Androhung der Leistungskürzung sich auch auf das Unterlassen einer Gewichtsreduktion bezog. 7.3
Nach dem Gesagten erfüllt das Schreiben vom 2. Dezember 2013 die strengen Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (vorstehend E. 7.
1) nicht . Nicht herangezogen werden kann das erst kurz vor Er lass der angefochtenen Verfügung
ergangene Schreiben vom 2 3. Januar 2017 , mit dem eine Schadenminderungspflicht auferlegt wurde ( Urk. 5/249). Mangels eines ordnungsgemäss durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren s
ist das Abstellen auf eine Arbeitsfähigkeit von 75 % nicht zulässig, weshalb es bei der im Hauptgutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %
in angepasster Tätig keit zu bleiben hat . 7.4
Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht erscheint vorliegend indessen als angezeigt . A ngesichts der ausdrücklichen gutachterlichen Empfehlung einer Gewichtsreduktion ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine solche im Grundsatz nicht zumutbar sein sollte. E ntgegen de r diesbezüglichen Darstellung des Be schwerdeführers ( Urk. 8 S. 10) hielten die Gutachter die Gewichtsreduktion nicht für unzumutbar, sondern vermerkten lediglich, dass eine solche mittels Trainings massnahmen aufgrund der Dekonditionierung und der Schmerzproblematik nicht adäquat durchführbar sein dürfte , weshalb auch bariatrische Massnahmen durch aus zu diskutieren seien ( Urk. 5/221/29) . 8.
8.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 8.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist demnach an das zuletzt im Jahre 2000 erzielte Einkommen als Hilfsgipser bei der Y.___ von Fr. 53'765.-- anzu knüpfen ( Urk. 5/ 50 ; IK-Auszug ). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich per 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 65'150. -- ( Fr. 53' 765. -- : 1856 x 2249; Tabelle T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1910 – 2017, Nominallöhne, Männer). Es besteht kein Anlass, in Abweichung davon auf die Tabellenlöhne abzustellen . A ngesichts des bran chenüblichen LSE-Tabel lenlohns von monatlich Fr. 5'508 . -- im Jahre 201 6 ( Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 201 6 , TA1_tirage_skill_level, Kom petenzniveau 1, Männer, Pos. 41-43 / Baugewerbe ) liegt auch kein deutlich un terdurchschnittlicher Lohn vor, der die Prüfung einer Parallelisierung der Ein kommen als angezeigt erscheinen liesse (vgl. BGE 134 V 322 E. 4, BGE 135 V 297 E. 6.1.2). 8. 3
Für das Invalideneinkommen ist unter Berücksichtigung der dem Beschwerdefüh rer noch zumutbaren Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 6.1) auf den Lohn für Hilfs arbeiten von monatlich Fr. 5‘340.-- abzustellen (vgl. Schweizerische Lohnstruk turerhebung (LSE) 2016, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Angepasst an die Nominallohnentwicklung und die betriebsübliche wö chentliche Arbeitszeit im Jahr 2017 (Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1910 – 2017, Nominallöhne, Männer ; T03.02 2004-2017, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S 01-96 Total, 2017 ) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 33’551.-- bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (Fr. 5‘340. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2239 x 2249 x 0.5).
8. 4
Mit der Beschwerdegegnerin ist von der Gewährung eines zusätzlichen Lei densabzugs anzusehen . So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körper lich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbe dingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2) . B ei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellen lohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wend baren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
Laut der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle zu den nach Beschäfti gungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnitts bruttolöhnen besteht bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stel lung
(ohne Kaderfunktion) zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeit pensum von 50-74 % propor tional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130.--) eine Diffe renz von Fr. 255.--. Das Bun des gericht beurteilte die aufgrund der LSE 2014 be stehende Lohneinbusse von Fr. 355.-- oder 5.85 % dabei als nicht überpropor tional (Urteile des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februa r 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Ein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrads rechtfertigt sich vorliegend demnach nicht . Auch sind allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich bei der Bemessung des leidens bedingten Abzugs zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Insgesamt rechtfertigt sich damit kein behinderungsbedingter Abzug. 8. 5
Die Gegenüberstellung des
Validen einkommens mit dem Invalideneinkommen ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 3 1 ’ 599 .--, woraus ein Invaliditätsgrad von 49 % und ein Anspruch a uf eine Viertelsrente
resultieren .
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass der Be schwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 9.
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Mass nahmen zur Eingliederung durchzuführen. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen na mentlich vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditäts fremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1; Urteil 9C_819/2014 vom 1 9. Juni 2015 E. 4) . Der Beschwerdeführer bezog vom 1. März 2002 bis zum 1. Oktober 2010 eine Viertelsrente . Dabei bestand
eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 5/114 E. 3.2) , welche er nicht verwertete ( Urk. 5/145) . Damit fehlt es an einer invaliditätsbe dingten 15-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, sodass vorgängig keine Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. dazu auch Urteil des Bundes gerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 4.3) . Im Übrigen hielten die B.___ - Gutachter fest, dass Massnahmen zur beruflichen Eingliederung aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht zu empfehlen seien (vorstehend E. 5.1.3). 10. 10. 1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 10 . 2
Gemäss
Art. 61 lit . g ATSG hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsie gende beschwerdeführende Person einen bundesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffern mässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn der Beschwerdeführer insofern unterliegt, als sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 5. Februar 2011 als rechtens erweist. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu ver pflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu be zahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG auf Fr. 2' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. März 2017 insoweit abgeändert, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden versi cherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt . 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger