Sachverhalt
1.
1.1
Die 1975 geborene X.___, Mutter einer 1995 geborenen Tochter, meldete sich am 19. Dezember 2006 erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenver sicherung an und erklärte, an einer Depression zu leiden (Urk. 7/6/ 2 und Urk. 7/6/ 6-8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruf lichen und medizinischen Verhältnisse ab. Sie bestellte einen IK-Auszug (Urk. 7/11), zog die Akten der S uva
hinsichtlich eines abgeschlosse nen Unfallereignisses mit Schulterverletzung nach Velosturz im Jahr 2005 bei (Urk. 7/15), holte diverse Arztberichte ein (Urk. 7/16; Urk. 7/19; Urk. 7/22), liess einen Arbeitgeberfragebogen ausfüllen (Urk. 7/17) und einen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt erstellen (Urk. 7/27). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Juli 2008 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten mit der Begründung, der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich betrage 37.6 % (80 % [Anteil Erwerbsbereich] x 47 % [Einschränkung]) und jener im Haushaltsbereich 0.8 % (20 % [Haushaltsbereich] x 4 % [Einschränkung]), was insgesamt 38.4 % ergebe (Urk. 7/34). 1.2
Am 2. Juli 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Depressionen, körperliche Schmerzen, Rheuma und eine Schilddrüsenunterfunktion neuerlich zum Leistungsbezug an (Urk. 7/37). Die IV-Stelle holte erneut drei Arztberichte (Urk. 7/41; Urk. 7/45; Urk. 7/48) und einen IK-Auszug (Urk. 7/42) ein. Am 9. Dezember 2014 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehren s der Ver sicherten mit der Begründung, dass die Prüfung keine neuen medizinischen Tatsachen und keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe (Urk. 7/53). 1.3
Mit Schreiben vom 5. Januar 2017
liess
sich die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___,
zum dritten Mal anmelden (Urk. 7/ 62). Sie liess dazu einen Arztbericht von med. pract. A.___, Fähig keitsausweis Praxislabor, vom 27. Mai 2016 (Urk. 7/59/1-5) und einen Einschät zungsbericht des B.___ vom Dezember 2016 einreichen (Urk. 7/59/6-10).
Am 28. Januar 2017 stellte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gestützt auf die eingereichten Unterlagen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest (Urk. 7/63/2). Mit Vor bescheid vom 8. Februar 2017 teilte die IV-Stelle das voraussichtliche Nichtein treten auf das Leistungsbegehren mit (Urk. 7/64), weil keine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustands habe festgestellt werden können (keine neue Diagnosen, keine neuen Befunde; Urk. 7/64/2). Die Versicherte liess am 16. Februar 2017 zur Fristenwahrung vorsorglich Einwand erheben (Urk. 7/65) und am 2. März 2017 unter anderem ein Eintreten beantragen (Urk. 7/67 /2). Sie begründete das damit, dass sich die Fibromyalgie sowie das panvertebrale Syn drom verschlechtert hätten, neu rezidivierende Knieschmerzen dazu gekommen seien, von einem ihr negativ anzurechnenden hohen Aktivitätsniveau nicht die Rede sein könne und das Vorgehen der IV-Stelle eine ungenügende Sachver haltsfeststellung darstelle, weil das strukturierte Beweisverfahren des Bundesge richts nicht korrekt angewendet worden sei (Urk. 7/67). M it Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 2/2 = Urk. 7/69) trat die IV-Stelle nicht auf die Neuanmel dung ei n und begründete das damit, dass das Sozialamt Y.___ die Akten anders interpretiere und eine effektive Veränderung nicht habe belegen können . 2.
Dagegen liess X.___ am 9. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben und eine ganze Rente verlangen. Eventualiter seien berufliche Massnahmen zuzu sprechen und subeventualiter sei durch die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gut achten anzuordnen . Alles sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der IV-Stelle zu gewähren. Ausserdem stellte sie ein Gesuch um unentgelt liche Prozessführung. Sie liess Unterlagen einreichen, die bereits im vorinstanz lichen Verfahren bekannt waren (Urk. 3/3/6 = Urk. 7/59/6-10; Urk. 3/3/8 = Urk. 7/59/1-5). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 13. Juni 2017 wurde X.___ die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Beschwerdeant wort (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei gert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.4
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.
3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung ei ngetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1. 5
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver waltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Ren tengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2, 2002 IV Nr. 10 E. 1c/aa [in BGE 127 V 294 nicht publiziert]; Urteile des Bundesgerichts I 460/01 vom 1 8. Februar 2003 E. 4.1 und I 172/98 vom 3. November 1998 E. 3). 1.6
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu
(BGE 130 V 64 E. 5.2.5) . 2.
2.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 ist die Beschwerdegegne rin auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2017 nicht eingetreten. Prozessthema bildet daher einzig der Nichteintretensentscheid. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom
3. April 2017 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan hat, dass sich ihr Gesundheitszustand beziehungsweise Invaliditätsgrad seit Erlass der letzten leistungsver neinenden Verfügung vom
9. Dezember 2014 relevant verschlech tert hat. Auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge ist hingegen nicht einzutreten 2.2
D er
V erfügung vom
9. Dezember 2014 (Urk. 7/53), mit welcher der Anspruch auf Invalidenrente erneut verneint wurde,
lagen im Wesentlichen Arztbericht e
von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/41/8-9) und vom 27. Oktober 2014 (Urk. 7/48), von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. Januar 2007 (Urk. 7/16) und vom 12. Juli 2014 (Urk. 7/41 /6-7), und von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 4. September 201 4 (Urk. 7/45) zu Grunde.
Aus den Arztberichten ergeben sich als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische depressive Störung mit somatischen Beschwer den, ein chronisches Fibromyalgiesyndrom
(Urk. 7/41/6; Urk. 7/45/1), ein pan vertebrales Syndrom bei vorwiegend myofaszialen Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich und paravertebral beidseits mit deutlicher Generalisierungsten denz (Urk. 7/50/6), eine Urininkontinenz, eine Wandverdickung der Blase (Urk. 7/41/6), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine seit frühem Erwachsenenalter bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; Urk. 7/45/1) . Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerde führerin nach zeitweiser 100%iger Arbeitsunfähigkeit vom Oktober 2012 bis im September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Mitte September 2013 attestiert (Urk. 7/45/3). Der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Anäs thesiologie und zertifizierter medizinischer Gutachter Swiss Insurance Medicine (SIM), folgerte gest ützt auf die Berichte von Dr. C.___ (Urk. 7/41/8-9), Dr. D.___ (Urk. 7/16; Urk. 7/41/6-7) und Dr. E.___ (Urk. 7/45), dass aufgrund der ange gebenen Rückenschmerzen und der Urinkontinenz keine zusätzliche Arbeitsun fähigkeit bestehe und dem panvertebralen Syndrom keine objektivierbaren pathologischen Befunde zu Grunde lägen (Urk. 7/46/3). Es liege insgesamt keine dauerhafte Veränderung gegenüber der ersten leistungsverweigernden Verfü gung vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/34) vor (Urk. 7/46/3) . Der Verfügung vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/34) hatten Berichte von Dr. D.___ vom 31. Januar 2007 (Urk. 7/16), von Dr. E.___ vom 16. März 2007 (Urk. 7/19) und von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medi zin, vom 30. März 2007 (Urk. 7/22) zu Grunde gelegen . Darin waren im Wesentlichen dieselben Gesundheitsbeschwerden, die später dann auch die Grundlage der Verfügung vom
9. Dezember 2014 (Urk. 7/53) bildeten, enthal ten. Gestützt auf die vorerwähnten Arztberichte (Urk. 7/16; Urk. 7/19; Urk. 7/22)
hatte die RAD-Ärztin Dr. m ed. H.___, Fachärztin für Kin der- und Jugendmedizin, am 27. April 2007 gefolgert, dass die Beschwerdefüh rerin aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Kabinenbereitstel lerin bei I.___ infolge einer invalidisierenden rezidivierenden mittel schweren Depression zu 100 % arbeitsunfähig sei, jedoch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu attestieren sei, und dass aus soma tischer Sicht zwar chronische Rückenschmerzen und Schulterbeschwerden be schrieben worden seien, für die Arbeitsunfähigkeit aber der psychiatrische Befund wesentlich sei (Urk. 7/31/3-4). Die Annahme einer 50%igen invalidisie renden Arbeitsunfähigkeit bildete damals die Grundlage der ersten leistungs verweigernden Verfügung vom 14. Juli 2008, indem die Beschwerdegegnerin, ausgehend von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 47 % und im 20 % umfassenden Haushaltsbereich eine Einschränkung von 4 % ermittelte, was einen Gesamtinvaliditätsgrad von 38.4 % ergab.
Gestützt auf die Beurteilung durch
RAD-Arzt Dr. F.___ vom
1. Oktober 2014 (Urk. 7/46/3) erklärte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 (Urk. 7/53), dass der medizinische Sachverhalt seit der Verfügung vom 14. Juli 2008 unverändert sei. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht liege nicht mehr nur aus somatischen, sondern auch aus psychischen Gründen kein medizinischer Sachverhalt mehr vor, welcher in Art und Schwere die Vorausset zungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle (vgl. Urk. 7/53/1). Invaliditätsfremde Gründe (Scheidung/Wegzug der Tochter) könnten bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden (Urk. 7/53/1). Intern hielt die Beschwerdegegnerin zusätzlich fest, dass die Fibromyalgie invalidenversicherungs rechtlich nicht relevant sei und dass auf die Überprüfung der Qualifikation der Beschwerde führerin (80 % Erwerbs-, 20 % Haushaltsbereich) aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet
werde (Urk. 7/46/3). 2.3
Mit der Neuanmeldung vom
5. Januar 2017 (Urk. 7/62) reichte die Beschwerde führerin einen Arztbericht von med. pract. A.___ vom 27. Mai 2016 (Urk. 7/59/1-5) und einen Einschätzungsbericht des B.___ vom Dezember 2016 (Urk. 7/59/6-10)
ein.
Med. pract. A.___ berichtete nebst den bisherigen Diagnosen mit Aus nahme der vorerwähnten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), welche nicht mehr aufgeführt (Urk. 7/59/1) wurde neu von rezidivierenden Knieschmerzen. Die Depression habe sich nur leicht gebessert. Die Beschwerdeführerin habe immer noch eine rezidivierende depressive Störung in einem Ausmass, das die Arbeitsfähigkeit stark einschränke. Zudem leide sie nach wie vor unter einem chronischen Fibromyalgiesyndrom in einem sie stark einschränkenden Ausmass. Dieses habe sich in den letzten Jahren eher verschlechtert. Es handle sich dabei um eine selbständige Erkrankung, die mit der Depression zusammenhänge. Weiter habe sich das panvertebrale Syndrom, das in invalidisierendem Masse vorliege, in den letzten Jahren verschlechtert. Auch in Freizeitaktivitäten und in sozialen Kontakten sei die Beschwerdeführerin durch die körperlichen und psy chischen Beeinträchtigungen eingeschränkt. Der Gesundheitszustand habe sich insgesamt verschlechtert (Urk. 7/59/2). Sie besuche eine ambulante Psychothe rapie einmal in der Woche und folge einer medikamentösen Therapie (Urk. 7/59/2-3). Sie verfüge aber über keine persönlichen Ressourcen oder sozialen Kontakte wie z.B. über die Unterstützung der Familie (Urk. 7/59/3). Sie lebe sozial zurückgezogen, weil sie depressiv sei, eine misstrauische Grundhal tung habe und viel Erholungspausen brauche. Deshalb könne sie nicht am sozialen Leben teilnehmen (Urk. 7/59/5). Es liege kein Behandlungserfolg, aber auch keine Behandlungsresistenz vor (Urk. 7/59/3). Die Beschwerdeführerin glaube, dass sie etwa 20 bis 30 % arbeiten könnte, wenn die Arbeit ent sprechend geeignet sei. Eine volle Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt wie z.B. beim B.___ sei aus heutiger Sicht auf absehbare Zeit nicht möglich (Urk. 7/59/4). Med. pract. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/59/1).
Laut Bericht des B.___ vom Dezember 2016 besuchte die Beschwerdeführerin seit November 2014 neben dem Arbeitsprojekt, das 6 Stunden pro Woche (2 x 3 Stunden pro Woche) in Anspruch nahm, eine Ergo- und Wassertherapie, betrieb Fitness, ging in die Akupunktur, konsultierte Fachärzte, machte eine selbstorganisierte Mal- und Schreibtherapie, meditierte und versuchte es mit Selbstmassage. Zudem besuche sie einen wöchentlichen Deutschkurs und leih e sich regelmässig Bücher aus, um sich im Selbststudium weiterzubilden. Die Beschwerdeführerin habe zwischen November 2015 und März 2016 viele Fehl tage aufgrund ihrer depressiven Erkrankung gehabt. Das grösste Problem bei der Arbeit sei für sie aber das permanente Stehen. Das bereite ihr Schmerzen in den Knien und Beinen. Das Einsortieren der Medien auf der Höhe der Schultern oder darüber mache ihr ebenfalls grosse Mühe. Sie verspüre starke Schmerzen in Oberarmen, Nacken und Schultern. Der berichtende Sozialarbeiter de s
B.___ hielt die Beschwerdeführerin mit den aktuellen Beschwerden nicht für fähig, im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Denn aufgrund der Beschwerden arbeite sie eher langsam und brauche
eine Arbeit in einem wohlwollenden Umfeld ohne Zeitdruck (Urk. 7/59/10).
In ihrer Beurteilung vom 28. Januar 2017 kam die RAD-Ärztin zum Schluss, med. pract. A.___ habe ausser den rezidivierenden Knieschmerzen keine neuen Diagnosen genannt. Ihre Einschätzung, die Beschwerdeführerin könne wegen der erforderlichen Erholungspausen nicht am sozialen Leben teilnehmen, sei angesichts des im Bericht des B.___ beschriebenen hohen Aktivitätsniveaus nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Schlussfolgerung im B.___-Bericht, die Beschwerdeführerin sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht eingliederbar, ergebe sich doch aus dem Bericht, dass sie die leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit, die sie an zwei Tagen pro Woche während drei Stunden verrichtet habe, ohne wesentliche Defizite habe ausüben können. Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands seit Dezember 2014 sei somit nicht dar getan (Urk. 7/63/2-3). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 3. April 2017 das Nicht eintreten auf das neue Leistungsbegehren, weil die Beschwerdeführerin eine effektive Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation nicht habe belegen können (Urk. 2 = Urk. 7/69). 3. 3.1
Hinsichtlich der von med. pract. A.___ attestierten Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass diesbezüglich keine sich auf den Invali ditätsgrad auswirkende Veränderung des Gesundheitszustands dargetan ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine leichte bis mittelgradige depressive Störung nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen invali denversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3-4.4).
Jedoch leidet die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen neu an rezidivieren den Kniebeschwerden. Schenkt man den Ausführungen des B.___ Glauben, wir ken sich diese auf die Arbeitsfähigkeit aus, weil ihr das permanente Stehen Schmerzen in den Knien und Beinen bereitet. Diese Darstellung erscheint auch glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin seit längerem an Adiposita s leidet, was eine zusätzliche Belastung für die Knie lebensnah erscheinen lässt . Diese neuen somatischen Beschwerden sind eindeutig als glaubhaft veränderter Gesundheits zustand zu werten. Offen und zu klären bleibt, ob sich dieses Leiden verifizieren lässt und bejahendenfalls, ob und wie es sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Jedenfalls kann eine sich auf den Invaliditätsgrad auswirkende relevante Ein schränkung nicht ausgeschlossen werden. Unter diesem Gesichtspunkt hätte die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren eintreten müssen.
Was die chronische Fibromyalgie anbelangt, so sprach ihr die Beschwerde gegne rin vor der Verfügung vom 9. Dezember 2014 intern zwar eine invaliden versicherungsrechtliche Relevanz ab (Urk. 7/46/3), erwähnte diesen Umstand aber in der Verfügung vom 9. Dezember 2014 mit keinem Wort. In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 w urde das chronische Fibromyal gie-Syndrom ebenfalls nicht erwähnt. Nun ist aber seit 3. Juni 2015 bei Diag nosen wie der Fibromyalgie ein nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 65 E. 4 betreffend Fibromyalgie) vorgegebenes strukturiertes Beweisver fahren
durchzuführen, um die funktionellen Auswirkungen des Gesundheits schadens und damit einen allfälligen Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. BGE 141 V 281 E. 6) . Der RAD attestierte der Beschwerdeführerin in diesem Zusammen hang aufgrund ihrer Therapien und Betätigungen zwar ein hohes Aktivitätsni veau. Gestützt auf die Ausführungen von med. pract. A.___
(Urk. 7/59/1-5) sind aber nicht so viele Ressourcen erstellt, wie der RAD aus dem Bericht der B.___ schloss (Urk. 7/63/2-3).
Aufgrund der derzeitigen Aktenlage
kann daher nicht abschliessend festgestellt werden kann, o b die funktionellen Einschrän kungen einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad begründen könnten. Daher
lässt sich die Möglichkeit der rechtserheblichen Veränderung des Invaliditäts grades nicht ausschliessen . Angesichts der Rechtsprechung, dass auf eine Anmeldung einzutreten ist, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhalts änderung nicht erstellen lassen (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2, 2002 IV Nr. 10 E.
1c/aa [in BGE 127 V 294 nicht publiziert]; Urteile des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1 und I 172/98 vom 3. November 1998 E. 3), ist die angeblich schlimmer gewordene Fibromyalgie durch die Verwal tung zu überprüfen und nach der Rechtsprechung des strukturierten Beweis verfahrens zu beurteilen. Anschliessend wird sie in einer materiellen Verfügung zu begründen haben, weshalb der Fibromyalgie eine oder keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen ist.
Letztlich scheint auch eine Überprüfung der Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushaltsbereich angezeigt, wurde der Beschwerdeführerin doch dannzumal eine Tätigkeit im Haushaltsbereich im Umfang von 20 % angerech net, weil sie die Tochter betreute (vgl. Urk. 7/27/3). Diese ist mittlerweile 22 Jahre alt und seit der Verfügung vom 9. Dezember 2014 angeblich ausgezo gen, was zu einer neuen Einstufung mit rechtserheblichen Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad führen könnte. 3.2
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den Berichten von med. pract. A.___ und des B.___ eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes glaubhaft gemacht wurde, und zwar in dem Sinne, dass eine anspruchsrelevante Veränderung des Invaliditätsgrads derzeit möglich erscheint,
auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las sen .
Dass die rechtskräftige Erledigung des letzten Rentengesuchs erst zwei Jahre zurück liegt, ist von untergeordneter Bedeutung, weil eine rechtserheb liche Sachverhaltsänderung aus den erwähnten Gründen auch im Lichte höherer Anforderungen
an die Glaubhaftmachung glaubhaft erscheint.
Aufgrund der
eingereichten Unterlagen (Urk. 7/59), der Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 65 E. 4; siehe ferner SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2, 2002 IV Nr. 10 E.
1c/aa [in BGE 127 V 294 nicht publiziert]; Urteile des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1 und I 172/98 vom 3. November 1998 E. 3) und des soeben Gesagten hätte für die Beschwerdegegnerin Veranlassung
b estanden, auf die Anmeldung ein zutreten. Entsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid als nicht kor rekt.
D ie Beschwerde ist
– soweit auf sie einzutreten ist – in diesem Sinne gut zuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2017 eintrete, erforderliche Abklärun gen im Sinne der Erwägungen treffe und die Angelegenheit materiell beurteile . 4 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen
wird, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete, die Sache im Sinne der Erwägungen materiell prüfe und anschliessend neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei gert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.4 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 1.6 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu
(BGE 130 V 64 E. 5.2.5) . 2.
E. 2 IVG).
E. 2.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 ist die Beschwerdegegne rin auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2017 nicht eingetreten. Prozessthema bildet daher einzig der Nichteintretensentscheid. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom
3. April 2017 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan hat, dass sich ihr Gesundheitszustand beziehungsweise Invaliditätsgrad seit Erlass der letzten leistungsver neinenden Verfügung vom
9. Dezember 2014 relevant verschlech tert hat. Auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge ist hingegen nicht einzutreten
E. 2.2 D er
V erfügung vom
9. Dezember 2014 (Urk. 7/53), mit welcher der Anspruch auf Invalidenrente erneut verneint wurde,
lagen im Wesentlichen Arztbericht e
von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/41/8-9) und vom 27. Oktober 2014 (Urk. 7/48), von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. Januar 2007 (Urk. 7/16) und vom 12. Juli 2014 (Urk. 7/41 /6-7), und von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 4. September 201 4 (Urk. 7/45) zu Grunde.
Aus den Arztberichten ergeben sich als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische depressive Störung mit somatischen Beschwer den, ein chronisches Fibromyalgiesyndrom
(Urk. 7/41/6; Urk. 7/45/1), ein pan vertebrales Syndrom bei vorwiegend myofaszialen Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich und paravertebral beidseits mit deutlicher Generalisierungsten denz (Urk. 7/50/6), eine Urininkontinenz, eine Wandverdickung der Blase (Urk. 7/41/6), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine seit frühem Erwachsenenalter bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; Urk. 7/45/1) . Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerde führerin nach zeitweiser 100%iger Arbeitsunfähigkeit vom Oktober 2012 bis im September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Mitte September 2013 attestiert (Urk. 7/45/3). Der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Anäs thesiologie und zertifizierter medizinischer Gutachter Swiss Insurance Medicine (SIM), folgerte gest ützt auf die Berichte von Dr. C.___ (Urk. 7/41/8-9), Dr. D.___ (Urk. 7/16; Urk. 7/41/6-7) und Dr. E.___ (Urk. 7/45), dass aufgrund der ange gebenen Rückenschmerzen und der Urinkontinenz keine zusätzliche Arbeitsun fähigkeit bestehe und dem panvertebralen Syndrom keine objektivierbaren pathologischen Befunde zu Grunde lägen (Urk. 7/46/3). Es liege insgesamt keine dauerhafte Veränderung gegenüber der ersten leistungsverweigernden Verfü gung vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/34) vor (Urk. 7/46/3) . Der Verfügung vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/34) hatten Berichte von Dr. D.___ vom 31. Januar 2007 (Urk. 7/16), von Dr. E.___ vom 16. März 2007 (Urk. 7/19) und von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medi zin, vom 30. März 2007 (Urk. 7/22) zu Grunde gelegen . Darin waren im Wesentlichen dieselben Gesundheitsbeschwerden, die später dann auch die Grundlage der Verfügung vom
9. Dezember 2014 (Urk. 7/53) bildeten, enthal ten. Gestützt auf die vorerwähnten Arztberichte (Urk. 7/16; Urk. 7/19; Urk. 7/22)
hatte die RAD-Ärztin Dr. m ed. H.___, Fachärztin für Kin der- und Jugendmedizin, am 27. April 2007 gefolgert, dass die Beschwerdefüh rerin aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Kabinenbereitstel lerin bei I.___ infolge einer invalidisierenden rezidivierenden mittel schweren Depression zu 100 % arbeitsunfähig sei, jedoch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu attestieren sei, und dass aus soma tischer Sicht zwar chronische Rückenschmerzen und Schulterbeschwerden be schrieben worden seien, für die Arbeitsunfähigkeit aber der psychiatrische Befund wesentlich sei (Urk. 7/31/3-4). Die Annahme einer 50%igen invalidisie renden Arbeitsunfähigkeit bildete damals die Grundlage der ersten leistungs verweigernden Verfügung vom 14. Juli 2008, indem die Beschwerdegegnerin, ausgehend von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 47 % und im 20 % umfassenden Haushaltsbereich eine Einschränkung von 4 % ermittelte, was einen Gesamtinvaliditätsgrad von 38.4 % ergab.
Gestützt auf die Beurteilung durch
RAD-Arzt Dr. F.___ vom
1. Oktober 2014 (Urk. 7/46/3) erklärte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 (Urk. 7/53), dass der medizinische Sachverhalt seit der Verfügung vom 14. Juli 2008 unverändert sei. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht liege nicht mehr nur aus somatischen, sondern auch aus psychischen Gründen kein medizinischer Sachverhalt mehr vor, welcher in Art und Schwere die Vorausset zungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle (vgl. Urk. 7/53/1). Invaliditätsfremde Gründe (Scheidung/Wegzug der Tochter) könnten bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden (Urk. 7/53/1). Intern hielt die Beschwerdegegnerin zusätzlich fest, dass die Fibromyalgie invalidenversicherungs rechtlich nicht relevant sei und dass auf die Überprüfung der Qualifikation der Beschwerde führerin (80 % Erwerbs-, 20 % Haushaltsbereich) aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet
werde (Urk. 7/46/3).
E. 2.3 Mit der Neuanmeldung vom
5. Januar 2017 (Urk. 7/62) reichte die Beschwerde führerin einen Arztbericht von med. pract. A.___ vom 27. Mai 2016 (Urk. 7/59/1-5) und einen Einschätzungsbericht des B.___ vom Dezember 2016 (Urk. 7/59/6-10)
ein.
Med. pract. A.___ berichtete nebst den bisherigen Diagnosen mit Aus nahme der vorerwähnten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), welche nicht mehr aufgeführt (Urk. 7/59/1) wurde neu von rezidivierenden Knieschmerzen. Die Depression habe sich nur leicht gebessert. Die Beschwerdeführerin habe immer noch eine rezidivierende depressive Störung in einem Ausmass, das die Arbeitsfähigkeit stark einschränke. Zudem leide sie nach wie vor unter einem chronischen Fibromyalgiesyndrom in einem sie stark einschränkenden Ausmass. Dieses habe sich in den letzten Jahren eher verschlechtert. Es handle sich dabei um eine selbständige Erkrankung, die mit der Depression zusammenhänge. Weiter habe sich das panvertebrale Syndrom, das in invalidisierendem Masse vorliege, in den letzten Jahren verschlechtert. Auch in Freizeitaktivitäten und in sozialen Kontakten sei die Beschwerdeführerin durch die körperlichen und psy chischen Beeinträchtigungen eingeschränkt. Der Gesundheitszustand habe sich insgesamt verschlechtert (Urk. 7/59/2). Sie besuche eine ambulante Psychothe rapie einmal in der Woche und folge einer medikamentösen Therapie (Urk. 7/59/2-3). Sie verfüge aber über keine persönlichen Ressourcen oder sozialen Kontakte wie z.B. über die Unterstützung der Familie (Urk. 7/59/3). Sie lebe sozial zurückgezogen, weil sie depressiv sei, eine misstrauische Grundhal tung habe und viel Erholungspausen brauche. Deshalb könne sie nicht am sozialen Leben teilnehmen (Urk. 7/59/5). Es liege kein Behandlungserfolg, aber auch keine Behandlungsresistenz vor (Urk. 7/59/3). Die Beschwerdeführerin glaube, dass sie etwa 20 bis 30 % arbeiten könnte, wenn die Arbeit ent sprechend geeignet sei. Eine volle Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt wie z.B. beim B.___ sei aus heutiger Sicht auf absehbare Zeit nicht möglich (Urk. 7/59/4). Med. pract. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/59/1).
Laut Bericht des B.___ vom Dezember 2016 besuchte die Beschwerdeführerin seit November 2014 neben dem Arbeitsprojekt, das 6 Stunden pro Woche (2 x 3 Stunden pro Woche) in Anspruch nahm, eine Ergo- und Wassertherapie, betrieb Fitness, ging in die Akupunktur, konsultierte Fachärzte, machte eine selbstorganisierte Mal- und Schreibtherapie, meditierte und versuchte es mit Selbstmassage. Zudem besuche sie einen wöchentlichen Deutschkurs und leih e sich regelmässig Bücher aus, um sich im Selbststudium weiterzubilden. Die Beschwerdeführerin habe zwischen November 2015 und März 2016 viele Fehl tage aufgrund ihrer depressiven Erkrankung gehabt. Das grösste Problem bei der Arbeit sei für sie aber das permanente Stehen. Das bereite ihr Schmerzen in den Knien und Beinen. Das Einsortieren der Medien auf der Höhe der Schultern oder darüber mache ihr ebenfalls grosse Mühe. Sie verspüre starke Schmerzen in Oberarmen, Nacken und Schultern. Der berichtende Sozialarbeiter de s
B.___ hielt die Beschwerdeführerin mit den aktuellen Beschwerden nicht für fähig, im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Denn aufgrund der Beschwerden arbeite sie eher langsam und brauche
eine Arbeit in einem wohlwollenden Umfeld ohne Zeitdruck (Urk. 7/59/10).
In ihrer Beurteilung vom 28. Januar 2017 kam die RAD-Ärztin zum Schluss, med. pract. A.___ habe ausser den rezidivierenden Knieschmerzen keine neuen Diagnosen genannt. Ihre Einschätzung, die Beschwerdeführerin könne wegen der erforderlichen Erholungspausen nicht am sozialen Leben teilnehmen, sei angesichts des im Bericht des B.___ beschriebenen hohen Aktivitätsniveaus nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Schlussfolgerung im B.___-Bericht, die Beschwerdeführerin sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht eingliederbar, ergebe sich doch aus dem Bericht, dass sie die leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit, die sie an zwei Tagen pro Woche während drei Stunden verrichtet habe, ohne wesentliche Defizite habe ausüben können. Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands seit Dezember 2014 sei somit nicht dar getan (Urk. 7/63/2-3). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 3. April 2017 das Nicht eintreten auf das neue Leistungsbegehren, weil die Beschwerdeführerin eine effektive Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation nicht habe belegen können (Urk. 2 = Urk. 7/69). 3.
E. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung ei ngetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.
E. 3.1 Hinsichtlich der von med. pract. A.___ attestierten Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass diesbezüglich keine sich auf den Invali ditätsgrad auswirkende Veränderung des Gesundheitszustands dargetan ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine leichte bis mittelgradige depressive Störung nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen invali denversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3-4.4).
Jedoch leidet die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen neu an rezidivieren den Kniebeschwerden. Schenkt man den Ausführungen des B.___ Glauben, wir ken sich diese auf die Arbeitsfähigkeit aus, weil ihr das permanente Stehen Schmerzen in den Knien und Beinen bereitet. Diese Darstellung erscheint auch glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin seit längerem an Adiposita s leidet, was eine zusätzliche Belastung für die Knie lebensnah erscheinen lässt . Diese neuen somatischen Beschwerden sind eindeutig als glaubhaft veränderter Gesundheits zustand zu werten. Offen und zu klären bleibt, ob sich dieses Leiden verifizieren lässt und bejahendenfalls, ob und wie es sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Jedenfalls kann eine sich auf den Invaliditätsgrad auswirkende relevante Ein schränkung nicht ausgeschlossen werden. Unter diesem Gesichtspunkt hätte die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren eintreten müssen.
Was die chronische Fibromyalgie anbelangt, so sprach ihr die Beschwerde gegne rin vor der Verfügung vom 9. Dezember 2014 intern zwar eine invaliden versicherungsrechtliche Relevanz ab (Urk. 7/46/3), erwähnte diesen Umstand aber in der Verfügung vom 9. Dezember 2014 mit keinem Wort. In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 w urde das chronische Fibromyal gie-Syndrom ebenfalls nicht erwähnt. Nun ist aber seit 3. Juni 2015 bei Diag nosen wie der Fibromyalgie ein nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 65 E. 4 betreffend Fibromyalgie) vorgegebenes strukturiertes Beweisver fahren
durchzuführen, um die funktionellen Auswirkungen des Gesundheits schadens und damit einen allfälligen Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. BGE 141 V 281 E. 6) . Der RAD attestierte der Beschwerdeführerin in diesem Zusammen hang aufgrund ihrer Therapien und Betätigungen zwar ein hohes Aktivitätsni veau. Gestützt auf die Ausführungen von med. pract. A.___
(Urk. 7/59/1-5) sind aber nicht so viele Ressourcen erstellt, wie der RAD aus dem Bericht der B.___ schloss (Urk. 7/63/2-3).
Aufgrund der derzeitigen Aktenlage
kann daher nicht abschliessend festgestellt werden kann, o b die funktionellen Einschrän kungen einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad begründen könnten. Daher
lässt sich die Möglichkeit der rechtserheblichen Veränderung des Invaliditäts grades nicht ausschliessen . Angesichts der Rechtsprechung, dass auf eine Anmeldung einzutreten ist, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhalts änderung nicht erstellen lassen (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2, 2002 IV Nr. 10 E.
1c/aa [in BGE 127 V 294 nicht publiziert]; Urteile des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1 und I 172/98 vom 3. November 1998 E. 3), ist die angeblich schlimmer gewordene Fibromyalgie durch die Verwal tung zu überprüfen und nach der Rechtsprechung des strukturierten Beweis verfahrens zu beurteilen. Anschliessend wird sie in einer materiellen Verfügung zu begründen haben, weshalb der Fibromyalgie eine oder keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen ist.
Letztlich scheint auch eine Überprüfung der Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushaltsbereich angezeigt, wurde der Beschwerdeführerin doch dannzumal eine Tätigkeit im Haushaltsbereich im Umfang von 20 % angerech net, weil sie die Tochter betreute (vgl. Urk. 7/27/3). Diese ist mittlerweile 22 Jahre alt und seit der Verfügung vom 9. Dezember 2014 angeblich ausgezo gen, was zu einer neuen Einstufung mit rechtserheblichen Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad führen könnte.
E. 3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den Berichten von med. pract. A.___ und des B.___ eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes glaubhaft gemacht wurde, und zwar in dem Sinne, dass eine anspruchsrelevante Veränderung des Invaliditätsgrads derzeit möglich erscheint,
auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las sen .
Dass die rechtskräftige Erledigung des letzten Rentengesuchs erst zwei Jahre zurück liegt, ist von untergeordneter Bedeutung, weil eine rechtserheb liche Sachverhaltsänderung aus den erwähnten Gründen auch im Lichte höherer Anforderungen
an die Glaubhaftmachung glaubhaft erscheint.
Aufgrund der
eingereichten Unterlagen (Urk. 7/59), der Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 65 E. 4; siehe ferner SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2, 2002 IV Nr. 10 E.
1c/aa [in BGE 127 V 294 nicht publiziert]; Urteile des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1 und I 172/98 vom 3. November 1998 E. 3) und des soeben Gesagten hätte für die Beschwerdegegnerin Veranlassung
b estanden, auf die Anmeldung ein zutreten. Entsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid als nicht kor rekt.
D ie Beschwerde ist
– soweit auf sie einzutreten ist – in diesem Sinne gut zuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2017 eintrete, erforderliche Abklärun gen im Sinne der Erwägungen treffe und die Angelegenheit materiell beurteile . 4 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr.
E. 5 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver waltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Ren tengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2, 2002 IV Nr. 10 E. 1c/aa [in BGE 127 V 294 nicht publiziert]; Urteile des Bundesgerichts I 460/01 vom 1 8. Februar 2003 E. 4.1 und I 172/98 vom 3. November 1998 E. 3).
E. 7 00.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen
wird, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete, die Sache im Sinne der Erwägungen materiell prüfe und anschliessend neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00485
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Steudler Urteil vom 31. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Y.___ Z.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1975 geborene X.___, Mutter einer 1995 geborenen Tochter, meldete sich am 19. Dezember 2006 erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenver sicherung an und erklärte, an einer Depression zu leiden (Urk. 7/6/ 2 und Urk. 7/6/ 6-8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruf lichen und medizinischen Verhältnisse ab. Sie bestellte einen IK-Auszug (Urk. 7/11), zog die Akten der S uva
hinsichtlich eines abgeschlosse nen Unfallereignisses mit Schulterverletzung nach Velosturz im Jahr 2005 bei (Urk. 7/15), holte diverse Arztberichte ein (Urk. 7/16; Urk. 7/19; Urk. 7/22), liess einen Arbeitgeberfragebogen ausfüllen (Urk. 7/17) und einen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt erstellen (Urk. 7/27). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Juli 2008 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten mit der Begründung, der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich betrage 37.6 % (80 % [Anteil Erwerbsbereich] x 47 % [Einschränkung]) und jener im Haushaltsbereich 0.8 % (20 % [Haushaltsbereich] x 4 % [Einschränkung]), was insgesamt 38.4 % ergebe (Urk. 7/34). 1.2
Am 2. Juli 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Depressionen, körperliche Schmerzen, Rheuma und eine Schilddrüsenunterfunktion neuerlich zum Leistungsbezug an (Urk. 7/37). Die IV-Stelle holte erneut drei Arztberichte (Urk. 7/41; Urk. 7/45; Urk. 7/48) und einen IK-Auszug (Urk. 7/42) ein. Am 9. Dezember 2014 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehren s der Ver sicherten mit der Begründung, dass die Prüfung keine neuen medizinischen Tatsachen und keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe (Urk. 7/53). 1.3
Mit Schreiben vom 5. Januar 2017
liess
sich die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___,
zum dritten Mal anmelden (Urk. 7/ 62). Sie liess dazu einen Arztbericht von med. pract. A.___, Fähig keitsausweis Praxislabor, vom 27. Mai 2016 (Urk. 7/59/1-5) und einen Einschät zungsbericht des B.___ vom Dezember 2016 einreichen (Urk. 7/59/6-10).
Am 28. Januar 2017 stellte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gestützt auf die eingereichten Unterlagen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest (Urk. 7/63/2). Mit Vor bescheid vom 8. Februar 2017 teilte die IV-Stelle das voraussichtliche Nichtein treten auf das Leistungsbegehren mit (Urk. 7/64), weil keine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustands habe festgestellt werden können (keine neue Diagnosen, keine neuen Befunde; Urk. 7/64/2). Die Versicherte liess am 16. Februar 2017 zur Fristenwahrung vorsorglich Einwand erheben (Urk. 7/65) und am 2. März 2017 unter anderem ein Eintreten beantragen (Urk. 7/67 /2). Sie begründete das damit, dass sich die Fibromyalgie sowie das panvertebrale Syn drom verschlechtert hätten, neu rezidivierende Knieschmerzen dazu gekommen seien, von einem ihr negativ anzurechnenden hohen Aktivitätsniveau nicht die Rede sein könne und das Vorgehen der IV-Stelle eine ungenügende Sachver haltsfeststellung darstelle, weil das strukturierte Beweisverfahren des Bundesge richts nicht korrekt angewendet worden sei (Urk. 7/67). M it Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 2/2 = Urk. 7/69) trat die IV-Stelle nicht auf die Neuanmel dung ei n und begründete das damit, dass das Sozialamt Y.___ die Akten anders interpretiere und eine effektive Veränderung nicht habe belegen können . 2.
Dagegen liess X.___ am 9. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben und eine ganze Rente verlangen. Eventualiter seien berufliche Massnahmen zuzu sprechen und subeventualiter sei durch die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gut achten anzuordnen . Alles sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der IV-Stelle zu gewähren. Ausserdem stellte sie ein Gesuch um unentgelt liche Prozessführung. Sie liess Unterlagen einreichen, die bereits im vorinstanz lichen Verfahren bekannt waren (Urk. 3/3/6 = Urk. 7/59/6-10; Urk. 3/3/8 = Urk. 7/59/1-5). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 13. Juni 2017 wurde X.___ die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Beschwerdeant wort (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei gert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.4
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.
3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung ei ngetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1. 5
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver waltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Ren tengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2, 2002 IV Nr. 10 E. 1c/aa [in BGE 127 V 294 nicht publiziert]; Urteile des Bundesgerichts I 460/01 vom 1 8. Februar 2003 E. 4.1 und I 172/98 vom 3. November 1998 E. 3). 1.6
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu
(BGE 130 V 64 E. 5.2.5) . 2.
2.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 ist die Beschwerdegegne rin auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2017 nicht eingetreten. Prozessthema bildet daher einzig der Nichteintretensentscheid. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom
3. April 2017 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan hat, dass sich ihr Gesundheitszustand beziehungsweise Invaliditätsgrad seit Erlass der letzten leistungsver neinenden Verfügung vom
9. Dezember 2014 relevant verschlech tert hat. Auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge ist hingegen nicht einzutreten 2.2
D er
V erfügung vom
9. Dezember 2014 (Urk. 7/53), mit welcher der Anspruch auf Invalidenrente erneut verneint wurde,
lagen im Wesentlichen Arztbericht e
von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/41/8-9) und vom 27. Oktober 2014 (Urk. 7/48), von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. Januar 2007 (Urk. 7/16) und vom 12. Juli 2014 (Urk. 7/41 /6-7), und von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 4. September 201 4 (Urk. 7/45) zu Grunde.
Aus den Arztberichten ergeben sich als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische depressive Störung mit somatischen Beschwer den, ein chronisches Fibromyalgiesyndrom
(Urk. 7/41/6; Urk. 7/45/1), ein pan vertebrales Syndrom bei vorwiegend myofaszialen Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich und paravertebral beidseits mit deutlicher Generalisierungsten denz (Urk. 7/50/6), eine Urininkontinenz, eine Wandverdickung der Blase (Urk. 7/41/6), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine seit frühem Erwachsenenalter bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; Urk. 7/45/1) . Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerde führerin nach zeitweiser 100%iger Arbeitsunfähigkeit vom Oktober 2012 bis im September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Mitte September 2013 attestiert (Urk. 7/45/3). Der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Anäs thesiologie und zertifizierter medizinischer Gutachter Swiss Insurance Medicine (SIM), folgerte gest ützt auf die Berichte von Dr. C.___ (Urk. 7/41/8-9), Dr. D.___ (Urk. 7/16; Urk. 7/41/6-7) und Dr. E.___ (Urk. 7/45), dass aufgrund der ange gebenen Rückenschmerzen und der Urinkontinenz keine zusätzliche Arbeitsun fähigkeit bestehe und dem panvertebralen Syndrom keine objektivierbaren pathologischen Befunde zu Grunde lägen (Urk. 7/46/3). Es liege insgesamt keine dauerhafte Veränderung gegenüber der ersten leistungsverweigernden Verfü gung vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/34) vor (Urk. 7/46/3) . Der Verfügung vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/34) hatten Berichte von Dr. D.___ vom 31. Januar 2007 (Urk. 7/16), von Dr. E.___ vom 16. März 2007 (Urk. 7/19) und von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medi zin, vom 30. März 2007 (Urk. 7/22) zu Grunde gelegen . Darin waren im Wesentlichen dieselben Gesundheitsbeschwerden, die später dann auch die Grundlage der Verfügung vom
9. Dezember 2014 (Urk. 7/53) bildeten, enthal ten. Gestützt auf die vorerwähnten Arztberichte (Urk. 7/16; Urk. 7/19; Urk. 7/22)
hatte die RAD-Ärztin Dr. m ed. H.___, Fachärztin für Kin der- und Jugendmedizin, am 27. April 2007 gefolgert, dass die Beschwerdefüh rerin aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Kabinenbereitstel lerin bei I.___ infolge einer invalidisierenden rezidivierenden mittel schweren Depression zu 100 % arbeitsunfähig sei, jedoch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu attestieren sei, und dass aus soma tischer Sicht zwar chronische Rückenschmerzen und Schulterbeschwerden be schrieben worden seien, für die Arbeitsunfähigkeit aber der psychiatrische Befund wesentlich sei (Urk. 7/31/3-4). Die Annahme einer 50%igen invalidisie renden Arbeitsunfähigkeit bildete damals die Grundlage der ersten leistungs verweigernden Verfügung vom 14. Juli 2008, indem die Beschwerdegegnerin, ausgehend von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 47 % und im 20 % umfassenden Haushaltsbereich eine Einschränkung von 4 % ermittelte, was einen Gesamtinvaliditätsgrad von 38.4 % ergab.
Gestützt auf die Beurteilung durch
RAD-Arzt Dr. F.___ vom
1. Oktober 2014 (Urk. 7/46/3) erklärte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 (Urk. 7/53), dass der medizinische Sachverhalt seit der Verfügung vom 14. Juli 2008 unverändert sei. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht liege nicht mehr nur aus somatischen, sondern auch aus psychischen Gründen kein medizinischer Sachverhalt mehr vor, welcher in Art und Schwere die Vorausset zungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle (vgl. Urk. 7/53/1). Invaliditätsfremde Gründe (Scheidung/Wegzug der Tochter) könnten bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden (Urk. 7/53/1). Intern hielt die Beschwerdegegnerin zusätzlich fest, dass die Fibromyalgie invalidenversicherungs rechtlich nicht relevant sei und dass auf die Überprüfung der Qualifikation der Beschwerde führerin (80 % Erwerbs-, 20 % Haushaltsbereich) aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet
werde (Urk. 7/46/3). 2.3
Mit der Neuanmeldung vom
5. Januar 2017 (Urk. 7/62) reichte die Beschwerde führerin einen Arztbericht von med. pract. A.___ vom 27. Mai 2016 (Urk. 7/59/1-5) und einen Einschätzungsbericht des B.___ vom Dezember 2016 (Urk. 7/59/6-10)
ein.
Med. pract. A.___ berichtete nebst den bisherigen Diagnosen mit Aus nahme der vorerwähnten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), welche nicht mehr aufgeführt (Urk. 7/59/1) wurde neu von rezidivierenden Knieschmerzen. Die Depression habe sich nur leicht gebessert. Die Beschwerdeführerin habe immer noch eine rezidivierende depressive Störung in einem Ausmass, das die Arbeitsfähigkeit stark einschränke. Zudem leide sie nach wie vor unter einem chronischen Fibromyalgiesyndrom in einem sie stark einschränkenden Ausmass. Dieses habe sich in den letzten Jahren eher verschlechtert. Es handle sich dabei um eine selbständige Erkrankung, die mit der Depression zusammenhänge. Weiter habe sich das panvertebrale Syndrom, das in invalidisierendem Masse vorliege, in den letzten Jahren verschlechtert. Auch in Freizeitaktivitäten und in sozialen Kontakten sei die Beschwerdeführerin durch die körperlichen und psy chischen Beeinträchtigungen eingeschränkt. Der Gesundheitszustand habe sich insgesamt verschlechtert (Urk. 7/59/2). Sie besuche eine ambulante Psychothe rapie einmal in der Woche und folge einer medikamentösen Therapie (Urk. 7/59/2-3). Sie verfüge aber über keine persönlichen Ressourcen oder sozialen Kontakte wie z.B. über die Unterstützung der Familie (Urk. 7/59/3). Sie lebe sozial zurückgezogen, weil sie depressiv sei, eine misstrauische Grundhal tung habe und viel Erholungspausen brauche. Deshalb könne sie nicht am sozialen Leben teilnehmen (Urk. 7/59/5). Es liege kein Behandlungserfolg, aber auch keine Behandlungsresistenz vor (Urk. 7/59/3). Die Beschwerdeführerin glaube, dass sie etwa 20 bis 30 % arbeiten könnte, wenn die Arbeit ent sprechend geeignet sei. Eine volle Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt wie z.B. beim B.___ sei aus heutiger Sicht auf absehbare Zeit nicht möglich (Urk. 7/59/4). Med. pract. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/59/1).
Laut Bericht des B.___ vom Dezember 2016 besuchte die Beschwerdeführerin seit November 2014 neben dem Arbeitsprojekt, das 6 Stunden pro Woche (2 x 3 Stunden pro Woche) in Anspruch nahm, eine Ergo- und Wassertherapie, betrieb Fitness, ging in die Akupunktur, konsultierte Fachärzte, machte eine selbstorganisierte Mal- und Schreibtherapie, meditierte und versuchte es mit Selbstmassage. Zudem besuche sie einen wöchentlichen Deutschkurs und leih e sich regelmässig Bücher aus, um sich im Selbststudium weiterzubilden. Die Beschwerdeführerin habe zwischen November 2015 und März 2016 viele Fehl tage aufgrund ihrer depressiven Erkrankung gehabt. Das grösste Problem bei der Arbeit sei für sie aber das permanente Stehen. Das bereite ihr Schmerzen in den Knien und Beinen. Das Einsortieren der Medien auf der Höhe der Schultern oder darüber mache ihr ebenfalls grosse Mühe. Sie verspüre starke Schmerzen in Oberarmen, Nacken und Schultern. Der berichtende Sozialarbeiter de s
B.___ hielt die Beschwerdeführerin mit den aktuellen Beschwerden nicht für fähig, im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Denn aufgrund der Beschwerden arbeite sie eher langsam und brauche
eine Arbeit in einem wohlwollenden Umfeld ohne Zeitdruck (Urk. 7/59/10).
In ihrer Beurteilung vom 28. Januar 2017 kam die RAD-Ärztin zum Schluss, med. pract. A.___ habe ausser den rezidivierenden Knieschmerzen keine neuen Diagnosen genannt. Ihre Einschätzung, die Beschwerdeführerin könne wegen der erforderlichen Erholungspausen nicht am sozialen Leben teilnehmen, sei angesichts des im Bericht des B.___ beschriebenen hohen Aktivitätsniveaus nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Schlussfolgerung im B.___-Bericht, die Beschwerdeführerin sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht eingliederbar, ergebe sich doch aus dem Bericht, dass sie die leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit, die sie an zwei Tagen pro Woche während drei Stunden verrichtet habe, ohne wesentliche Defizite habe ausüben können. Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands seit Dezember 2014 sei somit nicht dar getan (Urk. 7/63/2-3). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 3. April 2017 das Nicht eintreten auf das neue Leistungsbegehren, weil die Beschwerdeführerin eine effektive Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation nicht habe belegen können (Urk. 2 = Urk. 7/69). 3. 3.1
Hinsichtlich der von med. pract. A.___ attestierten Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass diesbezüglich keine sich auf den Invali ditätsgrad auswirkende Veränderung des Gesundheitszustands dargetan ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine leichte bis mittelgradige depressive Störung nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen invali denversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3-4.4).
Jedoch leidet die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen neu an rezidivieren den Kniebeschwerden. Schenkt man den Ausführungen des B.___ Glauben, wir ken sich diese auf die Arbeitsfähigkeit aus, weil ihr das permanente Stehen Schmerzen in den Knien und Beinen bereitet. Diese Darstellung erscheint auch glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin seit längerem an Adiposita s leidet, was eine zusätzliche Belastung für die Knie lebensnah erscheinen lässt . Diese neuen somatischen Beschwerden sind eindeutig als glaubhaft veränderter Gesundheits zustand zu werten. Offen und zu klären bleibt, ob sich dieses Leiden verifizieren lässt und bejahendenfalls, ob und wie es sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Jedenfalls kann eine sich auf den Invaliditätsgrad auswirkende relevante Ein schränkung nicht ausgeschlossen werden. Unter diesem Gesichtspunkt hätte die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren eintreten müssen.
Was die chronische Fibromyalgie anbelangt, so sprach ihr die Beschwerde gegne rin vor der Verfügung vom 9. Dezember 2014 intern zwar eine invaliden versicherungsrechtliche Relevanz ab (Urk. 7/46/3), erwähnte diesen Umstand aber in der Verfügung vom 9. Dezember 2014 mit keinem Wort. In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 w urde das chronische Fibromyal gie-Syndrom ebenfalls nicht erwähnt. Nun ist aber seit 3. Juni 2015 bei Diag nosen wie der Fibromyalgie ein nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 65 E. 4 betreffend Fibromyalgie) vorgegebenes strukturiertes Beweisver fahren
durchzuführen, um die funktionellen Auswirkungen des Gesundheits schadens und damit einen allfälligen Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. BGE 141 V 281 E. 6) . Der RAD attestierte der Beschwerdeführerin in diesem Zusammen hang aufgrund ihrer Therapien und Betätigungen zwar ein hohes Aktivitätsni veau. Gestützt auf die Ausführungen von med. pract. A.___
(Urk. 7/59/1-5) sind aber nicht so viele Ressourcen erstellt, wie der RAD aus dem Bericht der B.___ schloss (Urk. 7/63/2-3).
Aufgrund der derzeitigen Aktenlage
kann daher nicht abschliessend festgestellt werden kann, o b die funktionellen Einschrän kungen einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad begründen könnten. Daher
lässt sich die Möglichkeit der rechtserheblichen Veränderung des Invaliditäts grades nicht ausschliessen . Angesichts der Rechtsprechung, dass auf eine Anmeldung einzutreten ist, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhalts änderung nicht erstellen lassen (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2, 2002 IV Nr. 10 E.
1c/aa [in BGE 127 V 294 nicht publiziert]; Urteile des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1 und I 172/98 vom 3. November 1998 E. 3), ist die angeblich schlimmer gewordene Fibromyalgie durch die Verwal tung zu überprüfen und nach der Rechtsprechung des strukturierten Beweis verfahrens zu beurteilen. Anschliessend wird sie in einer materiellen Verfügung zu begründen haben, weshalb der Fibromyalgie eine oder keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen ist.
Letztlich scheint auch eine Überprüfung der Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushaltsbereich angezeigt, wurde der Beschwerdeführerin doch dannzumal eine Tätigkeit im Haushaltsbereich im Umfang von 20 % angerech net, weil sie die Tochter betreute (vgl. Urk. 7/27/3). Diese ist mittlerweile 22 Jahre alt und seit der Verfügung vom 9. Dezember 2014 angeblich ausgezo gen, was zu einer neuen Einstufung mit rechtserheblichen Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad führen könnte. 3.2
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den Berichten von med. pract. A.___ und des B.___ eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes glaubhaft gemacht wurde, und zwar in dem Sinne, dass eine anspruchsrelevante Veränderung des Invaliditätsgrads derzeit möglich erscheint,
auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las sen .
Dass die rechtskräftige Erledigung des letzten Rentengesuchs erst zwei Jahre zurück liegt, ist von untergeordneter Bedeutung, weil eine rechtserheb liche Sachverhaltsänderung aus den erwähnten Gründen auch im Lichte höherer Anforderungen
an die Glaubhaftmachung glaubhaft erscheint.
Aufgrund der
eingereichten Unterlagen (Urk. 7/59), der Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 65 E. 4; siehe ferner SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2, 2002 IV Nr. 10 E.
1c/aa [in BGE 127 V 294 nicht publiziert]; Urteile des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1 und I 172/98 vom 3. November 1998 E. 3) und des soeben Gesagten hätte für die Beschwerdegegnerin Veranlassung
b estanden, auf die Anmeldung ein zutreten. Entsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid als nicht kor rekt.
D ie Beschwerde ist
– soweit auf sie einzutreten ist – in diesem Sinne gut zuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2017 eintrete, erforderliche Abklärun gen im Sinne der Erwägungen treffe und die Angelegenheit materiell beurteile . 4 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen
wird, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete, die Sache im Sinne der Erwägungen materiell prüfe und anschliessend neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler