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IV.2017.00483

Erstanmeldung (nach Umschulung ohne Rentenzusprache); psychiatrisches Gutachten ist beweiswertig (keine Persönlichkeitsstörung); Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Längsschnitt ist auch noch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gültig

Zürich SozVersG · 2018-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1984 geborene X.___

absolvierte eine Lehre als Büroan gestellte (Urk. 7/413) und arbeitete zuletzt bis Ende Februar 2006 bei der A.___ AG, als Sachbearbeiterin (Urk. 7/10) . Am 1. September 2006 (Urk. 7/5) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression, eine Agoraphobie, Angst und Panikattacken sowie Zwangsgedanken, bestehend seit 200 0, bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tä tigkeit) an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Am 9. Ja nuar 2007 (Urk. 7/23) erstattete Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein Gutachten. Daraufhin wurden der Ver sicherten berufliche Massnahmen im Sinne

eine r Umschulung zur Tierpflegerin gewährt,

welche am 31 . Juli 2011 erfolgreich abgeschlossen w u rde (Urk. 7/47, 7/ 54, 7/63, 7/86, 7/126 S. 3 ff.). Ab 1. August 2011 wurde die Versicherte

befris tet bis am 31. August 2013 in einem Pensum von 100 % als Tierpflegerin bei

C.___ angestellt . Daraufhin erfolgte unter dem Hinweis darauf, dass die Versi cherte als rentenausschliessend eingegliedert gelte,

am 8. August 2011 der Ab schluss der beruflichen Massnahmen

(Urk. 7/126 S. 1 f., 7/129). 1.2

Am 3. Juni 2013 (Urk. 7/137) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression, Angst und Zwangserkrankung erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Die Anstellung bei

C.___ w urde in der Folge nicht verlängert (Urk. 7/1 48 S. 2). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen in erwerblicher sowie medizini scher Hinsicht . Berufliche Massnahmen wurden eingeleitet, fanden aber am 26. Februar 2 0 14 aufgrund der verschlechterten gesundheitlichen Verfassung der Versicherten ihren Abschluss . Der Versich e rten wurde mitgeteilt, dass sie betref fend Rente später eine separate Verfügung erhalten werde (Urk. 7/151, 7/156, 7/160, 7/165 ff.). Am 1. September 2014 trat die Versicherte e ine Anstellung als Tierpflegerin bei der D.___ AG in einem Pensum von 60 % an (Urk. 7/182 /2-3).

Am 12. Mai 2015 (Urk. 7/196) erstattete Dr. E.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, der Klinik F.___ im Auftrag der IV-Stelle ein Gut achten.

Wegen verschlechterter depressiver Symptomatik kam es im Sommer 2015 zu zwei stationären Klinikaufenthalten (G.___ und Sanatorium H.___, Urk. 7/212/8, 7/225/1 und 7/207/4-5). Am 10. Februar 2016 (Urk. 7/214) wurden die Eingliederungsaktivitäten abgeschlossen und die Versicherte darüber infor miert, dass sie betreffend Rente später eine separate Verfügung erhalten werde.

Nach weiteren Abklärungen, insbesondere der Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/218/8-9) sowie Rückfragen bei Dr. E.___ (Urk. 7/229 f.), sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/220) mit Verfügung vom 2 2. März 2017 (Urk. 2/1-3) ab 1. Juni 2014 eine ganze und ab 1. Dezember 2014 eine Viertelsrente der Inva lidenversicherung zu.

2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2017 (Urk.

1) Beschwerde und stellte folgende Anträge: « 1. Die Verfügungen der SVA vom 22. März 2017 betreffend Zusprache einer Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Feb ruar 2017 und für die Zeit ab 1. März 2017 seien insoweit zu ändern, als der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 (statt einer Viertelrente der IV) eine halbe Rente der IV zuzusprechen sei. 2. Eventualiter sei zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Er werbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Juni 2015 noch ein aktuelles, neues und unabhängiges medizinisches Gutachten erstellen zu lassen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen. 4. Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler sei der Beschwerdeführerin als un entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Der Beschwerdeführerin sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen.»

In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 (Urk.

6) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2017 (Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde.

Am 30. Juni 2017 (Urk. 9) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und

E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügungen vom 22. März 2017 da hingehend (Urk. 2/3), dass sich die Beschwerdeführerin mit Zusatzgesuch vom 3. Juni 2013 erneut für Leistungen der IV angemeldet habe. Nach der Anmeldung habe man am 12. Dezember 2013 gemeinsam eine Zielvereinbarung getroffen. Im Rahmen eines Aufbautrainings habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16. Dezember 2013 bis zum 30. Juni 2014 Anspruch auf Taggeld der IV gehabt. Daraufhin sei das Aufbautraining mit ihrem Einverständnis beendet und somit sei der Anspruch auf eine Invalidenrente fortführend geprüft worden.

Gemäss versicherungsinterner medizinischer

sowie gutach t erlicher Beurteilung sei die Beschwerdeführerin ab dem 3. Juni 2013 (Beginn der einjährigen Warte zeit) in ihrer Tätigkeit als Tierpflegerin vollumfänglich eingeschränkt gewesen, was einen Invaliditätsgrad von 100 % zur Folge habe.

Per 1. September 2014 hab e die Beschwerdeführerin in der D.___ eine neue Anstellung als Tierpflegerin im Pensum von 60 % antreten können. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die Restarbeitsunfähigkeit von 40 % seien aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. Der Rentenanspruch werde dem entsprechend frühestens drei Monate nach Eintritt der Verbesserung reduziert. Im Juni 2015 habe die Beschwerdeführerin einen Rückfall erlitten und sei wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Daraufhin sei sie Ende September 2015 im Rah men eines therapeutischen Arbeitsversuchs (30 %) wieder in den Arbeitsprozess eingestiegen. Bei der beschriebenen Verschlechterung seit Juni 2015 handle es sich um eine vorübergehende Verschlechterung. Diese sei auf die durch die Be schwerdeführerin abgesetzte Medikation zurückzuführen. Nach einer erneuten medikamentösen Einstellung seien die depressivem Symptome rückläufig gewe sen. Eine Persönlichkeitsstörung könne ausgeschlossen werden, da die Beschwer deführerin während der Remissionsphasen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung zwar eine reduz ierte, aber doch konstante Arbei tsleistung erbracht habe, kein auffälliges Verhaltensmuster aufgewiesen habe und auch nicht unter anhaltenden Störungen der Impuls- und Affektkontrolle gelitten habe. An der bisherigen Diagnosestellung werde daher festgehalten. Im Rahmen der Vernehmlassung habe die Beschwerdeführerin

erneut medizinische Unterlagen eingereicht. Diese seien ebenfalls geprüft worden. Insg e samt gehe nun aus sämt lichen vorliegenden Akten der gleiche Sachverhalt hervor. Im Längsschnitt sei weiterhin eine Ar beitsfähigkeit von 60 % gegeben (S. 1 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2017 (Urk.

1) dagegen im Wesentlichen geltend, im Juni 2015 (nach der Begutachtung) sei es zu einer andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit gekommen. Die Arbeitsfähigkeit liege daher nicht mehr bei den gutachterlicherseits attestierten 60 %, sondern bei höchstens 50 %. D ie Beschwer deführerin bemängelte das Gutachten auch in diagnostischer Hinsicht. Beim Gut achten handle es sich um eine Momentaufnahme, die für die vom Gutachter be hauptete «Längsschnittbeurteilung» der Arbeitsunfähigkeit und insbesondere für eine zuverlässige Pro g nose zum vornherein untauglich sei. Die Prognose betref fend die 60%ige Arbeitsfähigkeit habe sich als zu optimistisch e rwiesen. Weiter wäre eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters ohne erneute Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht zulässig gewesen. Im Übrigen sei der Gutachter nach Erstattung seines Gutachtens nicht mehr zuständig gewesen. Es liege sodann eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG vor, weil die Verfügungen im Rahmen der Beanstandungen der Aktenlage widersprechen und auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen würden. Schliesslich sei eventualiter in Nachachtung von Art. 43 Abs. 1 ATSG - falls nicht von einer andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Juni 2015 ausgegangen werde mit dauerhafter Ar beits

- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % - ein unabhängiges psychiatrisches Gut achten zu erstellen (S. 8 ff.). 3. 3.1

Der medizinisch relevante Sachverhalt p räsentiert sich wie folgt:

Im Bericht der Klinik

I.___ vom 11. April 2013 (Urk. 7/141 /

3) wurden als Beschwerden eine depressive Symptomatik und Ängste, damit zusammenhän gend auch ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom, genannt. Am 23. April 2 0 13 schloss die Klinik I.___ auf eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Januar 2013 bis auf Weiteres (Urk. 7/141 / 2). 3.2

Mit undatiertem Bericht des Sanatoriums H.___ betreffend die stationäre Be handlung vom 3. Juni bis 6. September 2013 (Urk. 7/149) wurde n als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Erstmanifestation der depressiven Störung 2001, Beginn der aktuellen Krankheitsperiode Dezember 2012), sowie eine emo tional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, festgehalten (S. 1). Die angestammte Tätigkeit als Tierpflegerin wurde bis mindestens zwei Wochen nach dem Klinikaustritt als nicht mehr zumutbar beurteilt. Geplant sei die Wiederauf nahme der bisherigen Tätigkeit mit reduziertem Pensum von 50 %. Bei Zustands verbesserung sei längerfristig eine Aufstockung des Pensums geplant. Zum Zeit punkt des Austritts sei die Leistungsfähigkei t aufgrund der reduzierten Kon zentrationsfähigkeit und der verminderten Belastbarkeit schätzungsweise um 50 % reduziert (S. 3 f.; vgl. auch Urk. 7/175 S. 23 ff.) . 3. 3

Mit Bericht vom 12. August 2014 (Urk. 7/171) schloss en die Ärzte d e s Sanatori um s

H.___ auf die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht (S. 1). Die Beschwer deführerin sei während der ambulanten Behandlung bis Mai 2014 100 % ar beits unfähig gewesen in angesta mmter T ätigkei

t. Bei einer Zustand sverbesserung sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit denkbar (S. 2 f.). Am 2. Juli 2014 (Urk. 7/175 S. 15 f.) w ar bei diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, festgehalten worden, die Beschwerdeführerin habe sich vom 12. September 2013 bis 7. Januar 2014 und vom 19. Mä rz bis 16. Mai 2014 in ambulanter Behandlung des Sanatoriums befunden. Während dieser Behand lung sei sie aufgrund der depressiven Symptomatik weiterhin zu 100 % arbeits unfähig gewesen . 3. 4

Im Bericht der Klinik I.___ vom

18. Dezember 2014 (Urk. 7/181) wurden eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit der Jugend, sowie de r Verdacht auf eine emotional instab ile Persönlichkeitsstö rung vom B orderline -Typ gemäss Definition entsprechend seit der Jugend, diag nostiziert (S. 1). In der bisherigen Tätigkeit als Tierpflegerin sei die Beschwerde führerin seit dem 1. September 2014 bis mindestens Ende Jahr 60 % arbeitsfähig (S. 2). 3. 5

Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 12. Mai 2015 (Urk. 7/196) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er eine Panikstörung sowie eine Zwangsstö rung, vorwiegend Zwangsgedanken (S. 12). Die Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie in einer Verweistätigkeit schätzte er ab September 2014 auf 60 % . Seit der Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. Juni 2013 könne von einer 100%igen Ar beitsunfähigkeit bis am 31. August 2014 ausgegangen werden (S. 14). 3. 6

Am 6. August 2015 (Urk. 7/207 / 4 -5) wurde seite ns der Integrierten Psychiatrie G.___ eine histrionische Persönlichkeitsstörung so wie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert (S. 1).

Vom 17. Juni bis 16. Juli 2015 (stationäre Behandlung) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 2). 3. 7

Mit Bericht vom

15. Oktober 2015 (Urk. 7/225 S. 1 -3) des Sanatorium s

H.___, wo sich die Beschwerdeführe r i n vom 20. Juli bis 21. August 2015 in stationärer Behandlung befunden hatte, wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und als Nebendiagnose der Ver dacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ, fest gehalten (S. 1). 3. 8

Die Klinik I.___ diagnostizierte mit Bericht vom 10. Dezember 2015 (Urk. 7/212) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, eine Dysthymia sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional-instabilen Anteilen, gemäss Definition entsprechend seit der Ju gend (S. 7). Seit dem 6. Juni 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tierpflegerin . Es wurde jedoch darauf hinge wiesen, dass aktuell ein Arbeitsversuch im Pensum von 30 % im Gange sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu 30 % zumutbar (S. 10). 3. 9

Mit Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 7/217) schloss die Klinik

I.___ bei den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, einer Dysthymia sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften und emotional-instabilen Anteilen auf einen sta tionären Verlauf seit der letzten Berichterstattung (S. 2). Es zeige sich nur eine leichte Verbesserung des Zustandes seit Oktober 201 5. Die Arbeitsfähigkeit habe mittlerweile auf 40 % gesteigert werden können. Das Ziel sei weiterhin die Errei chung eines 50 %-Pensums (S. 3). 3. 10

Am 15. Au gust 2016 (Urk. 7/225 S. 4 -6) wurde seitens der Klinik

I.___ ausgeführt, trotz der bisher erreichten Steigerung auf 50 % Arbeitsfähigkeit (Stand August 2016) be s tünden weiterhin eine reduzierte psychische Belastbarkeit, einge schränkte Konzentrationsfähigkeit und ein verminderter Antrieb. Auch in einfa chen Alltagssituationen und nahezu

allen zwischenmenschlichen Situationen komme die Beschwerdeführerin schnell an ihre Grenzen und es falle ihr oft schwer, die entstandenen Schwierigkeiten adäquat einzuschätzen und entspre chend zu verändern oder ihr Verhalten anzupassen. Der bisherige Krankheitsver lauf zeige deutlich, dass es sich um eine chronifizierte depressive Störung handle und es trotz entsprechender Massnahmen n u r selten und wenn dann zu einer zeitlich begrenzten Besserung der Symptomati k komme. Die beschriebenen Defi zite würden sich nichts destotrotz nicht ausreichend durch eine chronifizierte de pressive Störung erklären lassen, sondern basierten vi e lmehr auch auf einer Per sönlichkeitsstörung. Die Schwierigkeiten bestünden auch, wenn sich die depres sive Symptomatik bessere. Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung. Diese zeige sich in der Rigidität der Be schwerdeführerin, im ausgeprägten Bedürfnis nach Regeln und Ordnung und in entsprechenden Schwierigkeiten bei der Impuls- und Affektkontrolle bei

der F r ustration von eben diesem Bedürfnis. Die übermässige Gewissenhaftigkeit und die unverh ä ltnismässige Leistung sbezogenheit wirkten sich insbe sondere bei der Arbeit negativ aus, da sich die Beschwerdeführerin dadurch immer wieder zu viel zumute, weil sie begonn ene Handlungen schlecht unterbre chen könne, wenn sie nicht ihrem Perfektionismus entsprächen. Zudem falle es ihr oft schwer, Hand lungen und Aufgaben überhaupt zu beginnen, da übermässige Zweifel und Vor sicht bestünden und sie sich durch den beschriebenen Perfektionismus selbst da ra n hindere, mit der Aufgabe zu be ginnen. Die übermässige Gewissenhaftigkeit, die Rigidität in Bezug auf eigene Normen, Moral und E thik, sowie die Schwierig keiten, P läne umzusetzen, aus Angst, Fehler zu begehen, führten zu gravierenden zwischenmenschlichen Schwierigkeiten und könnten nicht ausreichend durch die depressive Symptomatik erklärt werden, da sie auch in Remissionsphasen weiter bestünden. Die akte nanamnestisch bekannten Zwangs gedanken und -handlun gen hingegen stünden in direktem Zusammenhang mit der depressiven Sympto matik.

Es könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ein klar anhaltendes, auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und so zialer Intera ktionen zeige. Die Impuls- und A ffek t kontrolle sei ebenfalls einge schränkt, wobei hier angemerkt werden müsse, dass die zwanghafte Persönlich keitsstörung die Beschwerdeführerin oft daran hindere, den Impulsen nachzuge ben. Stattdessen verstärkten sich die Selbstzweifel und es könne zu einer Ver schlechterung der depressiven Symptomatik kommen. Neben de r beschriebenen zwanghaften Persönlichkeitsstörung zeige die

Beschwerdeführerin ebenso emo tional-instabile wie auch selbstunsichere Anteile respektive Störungen. Momen tan werde bei erneuter Belastungssituation von einer mittelgradig depressiven Episod e vor de m Hintergrund der bekannten rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen. Dies verdeutliche, dass sich der Zustand der B eschwerdeführerin trotz der erreichten Stabilität schnell ändern könne und sie dur ch Belastungen rasch überfordert sei und nicht adäquat mit den Gefühlen und Impulsen umgehen könne.

Die erreichte 50%ige Arbeitsfähigkeit bringe die Beschwerdeführerin bereits ma ximal an ihre Grenzen. Bei einer weiteren Steigerung würde es zu einer wieder holten D estabilisierung mit notwendigen Klinikaufenthalten kommen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und der Weiterführung der bisherigen Therapie gehe man davon aus, dass unter Berücksichtigung dessen, dass das beschriebene Krankheits bild trotz Stabilitä t Krisen verursachen könne, die Stabilität beibehal ten werden könne. 3.1 1

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 (Urk. 7/230) führte Dr. E.___ aus, anlässlich der Exploration vom 21. April 2015 habe die Be schwerdeführerin sowohl objektiv als auch testpsychologisch leichte depressive Symptome aufgewiesen. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der ihm zur Verfügung gestellten medizinischen Akten sei eine rezidivierende depressive Stö rung diagnostiziert und in der Längsschnittbeurteilung eine 40%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert worden. Eine rezidivierende depressive Störung habe bekannt lich einen phasenförmigen Verlauf. Im Bericht des Sanatoriums H.___ vom 15. Oktober 2015 anlässlich der Hospitalisation vom 20. Juli bis 21. August 2015 sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, die aufgrund der im Bericht beschriebenen Anamnese und der bei Eintritt erhobenen psychopatho logischen Befunde als plausibel angenommen werden könne. Im gleichen Bericht sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin vor der Zunahme der de pressiven Symptomatik die antidepressive Medikation schleichend abgesetzt habe. Damit könne aus seiner S icht die Verschlechterung der depressiven Symp tomatik auf die fehlende prophylaktische medikamentöse Therapie der rezidivie renden depressiven Störung zurückgeführt werden. Unter «Therapie und Verlauf» sei dokumentiert wo r den, dass die depressive Symptomatik unter einer erneu t eingeleiteten medikamentösen T herapie mit dem Antidepressivum Fluoxetin und dem Beruhigungsmittel wie auch schlaffördernde n Mittel Olanzapin rückläufig gewesen sei, womit von einer vorübergehenden Verschlechterung der depressiven Symptomatik gegenüber den Untersuchungsbefunden vom 21. April 2015 ausge gangen werden könne .

Weiter begründete der Gutachter, warum er nicht auf eine Persönlichkeitsstörung schliesse. Hierzu führte er au s, eine Persönlichkeitsstörung entstehe allgemein in der Kindheit aufgrund schwerwiegender traumatischer Ereignisse, werde während der Pubertät geformt und breche i m frühen Erwachsenenalter aus. Sie werde cha rakterisiert durch ein anhaltend auffälliges Verhalt e n s muster bezüglich Kogni tionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen, du r ch eine eingeschränkte Arbeitsleistung sowie durch anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkon trolle. Die Beschwerdeführerin habe während der Remissionsphasen der diagnos tizierten rezidivierenden depressiven Störung zwar eine reduzierte, aber doch konstante Arbeitsleistung erbracht, habe kein auffälliges Verhaltensmuster auf gewiesen und leide auch nicht unter anhaltenden Störungen der Impuls- und Affektkontrolle. Damit könne bei ihr eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden. Im Bericht vom

15. August 2016 seien die Persönlichkeitszüge der Be schwerdeführerin ausführlich beschrieben worden, die aus Sicht des Gutachters nicht zu verneinen seien. Bei einer Persönlichkeitsstörung handle es sich jedoch nicht um ein vorübergehendes, sondern um ein anhaltend auffälliges Verhaltens muster, was bei der Beschwerdeführerin nicht festzustellen gewesen sei. Eine Ak zentuierung der Persönlichkeitszüge könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, sei im Gegenteil sogar zu bestätigen. Diese könne jedoch nicht einer psychiatri schen Störung mit Krankheitswert nach ICD-10 zugeordnet werden.

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung hielt Dr. E.___ fest, bei der Beschwerdeführerin könne aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Akten von einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik nach dem Verzicht auf die prophylaktische Psychopharmakotherapie der diagnostizierten rezidivieren den depressiven Störung ausgegangen werden, wobei sich die depressive Symp tomatik nach einer erneuten Einstellung der Psychopharmakatherapie rasch ge bessert habe. Damit könne d er Beschwerdeführerin in der Längsschnittbeurteilung weiterhin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Während Phasen ei ner akzentuierten depressiven Symptomatik könne selbstverständlich von einer vorübergehenden höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer den. Damit könne die im Bericht vom 15. August 2016 postulierte chronifizierte depressive Störung auch bestätigt werden, weshalb vom Gutachter bereits im Gut achtenbericht vom 12. Mai 2015 eine Längsschnittbeurteilung der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei. 3.1 2

Am

7. November 2016 (Urk. 7/233) wurden seitens der Klinik I.___ im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Bericht vom 15. August 2016 (E. 3.10) im Zusammen hang mit dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wiederholt.

Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde ergänzt, dass diese nicht ausschliesslic h auf den Verzicht einer prophy lak ti schen Psychopharmakatherapie zurückgeführt werden könne. Vielmehr müsste n die beschriebenen Komorbidit äten hier mitbe rücksichtigt werden, da sich diese ebenfalls massgeblich auf die Funktions- und somit die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es wurde an ein e r 50%igen Arbeitsfähig keit festgehalten. 4. 4.1 4 . 1 .1

Dr. E.___ nahm seine Beurteilung (Urk. 7/196) in Kenntnis der medizinischen Aktenlage (S. 2 ff.) sowie der seitens der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden (S. 9 ff.) vor. Nach eingehender Befundaufnahme inklusive testpsy chologische r Untersuchung (S. 11 f.)

schlos s der Gutachter auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (S. 12) . Dies erscheint mit Blick auf die erhobenen Befunde vollumfänglich nach vollziehbar. So konnte der Gutachter einen weitgehend unauffälligen Befund er heben : Die Beschwerdeführerin sei pünktlich zum abgemachten Termin gekom men und habe das Untersuchungszimmer mit unauffälligem Gang betreten. Sie habe ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Wäh rend des Gespräches habe sie auf die gestellten Fragen klare und präzise Antwor ten gegeben, was auf unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Im formalen Denken sei sie leicht verlangsamt gewesen, inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin ängstlich und verunsichert gewirkt, affektlabil, leicht depri miert, die a ffektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen, sie sei affektiv modulierbar gewesen, ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. In An trieb und Motorik sei sie unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben. Suizidgedanken seien der Beschwer deführerin bekannt (S. 11). In den testpsychologischen Untersuchungen resultier te n eine durchschnittliche Sorgfalt s- und Konzentrationsleistung b e i leicht un terdur c hschnittlichem Bearbeitungstempo. Die Testausführung erfolgte qualitativ durchschnittlich, quantitativ leicht unterdurchschnittlich. Es lag ein leichterer Grad der Beeinträchtigung durch die Angststörung sowie eine leichtgradige de pressive Symptomatik mit leichter bis mittelschwerer Beeinträchtigungen der Fle xibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungs fähigkeit und der Gestaltung von Spontanaktivitäten vor (S. 11 f.). 4.1.2

Im Zusammenhang mit der Diagnosestellung führte Dr. E.___ in Kenntnis der Anamnese aus, aufgrund der anamnestischen Angaben und Aktenlage könne bei der Beschwerdeführerin doch von einer genetischen Vulnerabilität für die Ent wicklung psychiatrischer Erkrankungen ausgegangen werden. D ie Kindheit der Beschwerdeführerin sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, wo mit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergeben würden. Die Beschwerdeführerin sei regelrecht eingeschult worden und habe die öffentliche Primar-, Real- und Sekundarschule besucht. Dabei könnten bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Entwicklungs- oder Verhaltensstö rungen in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen werden. Die psychischen Probleme mit Krankheitswert seien während der Sekundarschulzeit im Sinne einer Panikstörung sowie ab mindestens 2 0 01 mit einem dokumentierten Ausbruch einer depressiv en Störung aufgetreten. Die Bes c h werdeführ e rin stehe seit 2001 in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Trotz therapeu tischer Massnahmen sei es seit 2001 zu mehreren depressiven Dekompensationen und dazwischenliegenden Remissionsphasen gekommen, weshalb bei der Be schwerdeführerin in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressi ven Störung ausgegangen werden könne. Sowohl gemäss den anamnestischen Angaben als auch der Aktenlage seien bei der Beschwerdeführerin im Erwachse nenalter episodische paroxymale Angstzustände aufgetreten, weshalb auch die Diagnose einer Panikstörung bestätig t werden könne. Die in den Beri c hten pos tu lierten emotion a l-instabilen und histrionischen Persönlichkeitsstörungen könnten aus Sicht des Gutachters nicht bestätigt werden, womit seine Beurteilung mit derjenigen von Dr. B.___ anlässlich seines G utachtens vom 9. Januar 2007 übereinstimme. Eine Persönlichkeitsstörung werde charakterisiert durch ein an haltend auffälliges Verhalten s muster bezüglich Kognitionen, Wahr nehm unge n, sozialer Interaktionen und anhaltender Störungen der Impuls- und Affektkon trolle. Eine Persönlichkeitsstörung werde auch mit einer anhaltend reduzierten Leistungsfähigkeit beziehungsweise mit anhaltend instabilen Leistungen charak terisiert. Bei der Besc h werdeführerin seien während der Remissionsphasen der depressiven Störung keine Verhaltensauffälligkeiten festzustellen g e wesen. Wäh rend der Remissionsphasen habe sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine kon stante Arbeitsleistung erbringen können, was ganz klar eine anhaltende Störung der Impuls- und Affektkontrolle im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung aus schliesse . Sowohl anamnestisch als a uch aktenmässig sei bei der Bes c h werdefüh rerin eine Zwangsstörung, vorwiegend Zw angsgedanken, aufgetreten, der en Ver lauf allerdings in direktem Zusammenhang mit dem Verlauf der depressiven Symptomatik stehe. Aus Sicht des Gutachters seien erfahrungsgemäss insbeson dere selbstdestruktive oder aggressive Zwangsgedanken gegenüber anderen häu fig während depressiver Phasen zu sehen, was auch be i der Beschwerdeführerin zu bestätigen sei. Mit einer Beruhigung der depressiven Symptomatik sei es auf grund der anamnestischen Angaben auch zu einer Linderung der Zwangsgedan ken und sogar Zwangshandlungen (Putzzwang) gekommen (S. 13).

4.1.3

Damit begründete der Gutachter s eine Diagnosestellung eingehend . In diesem Zu sammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass seine Beurteilung hin sichtlich der fehlenden Persönlichkeitsstörung mit derjenigen von Dr. B.___ in dessen Gutachten vom 9. Januar 2007 (Urk. 7/ 23) übereinstimmt, der von eine r auffällige n Persönlichkeitsstruktur ausging (S. 7 ff.) . Der Schluss auf emotional-instabile respektive akzentuierte Persönlichkeitszüge (Urk. 7/196 S. 15, 7/230 S. 2), nicht aber auf eine Persönlichkeitsstörung, erscheint auch mit Blick auf die Ak tenlage nachvollziehbar :

So war die Beschwerdeführerin in der Lage, während zwei Jahren eine Ausbildung zur Tierpflegerin im C.___ in einem Vollzeit pensum zu bewältigen und im Anschluss daran zwei Jahre als Tierpflegerin dort zu arbeiten

(Urk. 7/83, 7/126) . E s gelang ihr, die Ausbildung erfolgreich abzu schliessen (Urk. 7/ 148 S. 5 f.) und sie erhielt auch danach während ihrer zweijäh rigen Tätigkeit beim C.___

insgesamt positive Leistungs beurteilungen . So wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Tätigkeit als Re vier tier pflegerin eigentlich nur auf positive Punkte hingewiesen worden. Sie sei sehr zuverlässig und sehr sauber. Es sei keine Kritik notwendig, die Beschwerde führerin frage selbständig nach und nehme Verbesserungshinweise interessiert auf. Ihre Stärken seien ihre Zuverlässigkeit, ihr Interesse sowie ihre Umgänglich keit. Sie arb eite mehr als nur nach Vorgabe und sei eine Mitarbeiterin, wie man sie sic h eigentlich nur wünschen könne. Ein em

weiteren Bewertungsbogen ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen Eigeninitiative, Sauberkeit und Interesse, die bei der Tätigkeit als Reviertierpfleger besonders wichtig seien, vollends. Man sei mit ihr wirklich sehr zufrieden und könne gut mit ihr reden.

Es herrsche ein kollegiales Klima und die Beschwerdeführerin nehme Kritik und Lob gerne an. Sie besitze eine sehr gute Eigeninitiative, löse Probleme in Absprache oder auch selber. Sie dürfte mehr Mut zu ihrem Können haben. Sie sei sehr interessiert, selbständig, einfach gut. In einer dritten Beurtei lung wurde festgehalten, Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit, Sauberkeit und der Umgang mit den Tieren seien besonders wichtige Kriterien, die ein Tierpfleger erfüllen müsse. Die Beschwerdeführe rin arbeite einfach nur top . Man könne sehr gut mit ihr reden und sie sage offen, was sie denke. Sie setze Kritik sehr gut um. Manch mal würden die Köpfe zusammenknallen, das S chöne sei aber, dass man es aus diskutieren könne. Die Beschwerdeführerin arbeite sauber und mit sehr viel Elan. Sie bringe eigene Ideen ein. Manche Kritik sollte sie nicht zu persönlich nehmen und sie müsse wissen, dass sie eine gute Tierpflegerin sei (mehr Selbstvertrauen). Man danke ihr für die gute Zusammenarbeit (Urk. 7/148 S. 7 ff., vgl. auch S. 2). Mit Blick hierauf ist der gutachterliche Schluss auf einen fehlenden Krankheits wert der auffälligen Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin nicht zu be anstanden. 4.1.4

Zur unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (60 %

Dr. E.___, 40 %

Klinik I.___) ist festzuhalten, dass die Ärzte der Klinik I.___ die identischen Auffälligkeiten

beschrieben, wie sie auch Gutachter Dr. E.___ fest stellte. Ob eine Persönlichkeitsstörung (Klinik I.___) oder eine Panik- und Zwangsstö rung (Dr. E.___) vorliegt, ist letztendlich von untergeordneter Bedeutung, weil die konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und nicht die Diagnosestellung relevant ist. Diesbezüglich zeigten die Ärzte der Klinik I.___ keine Aspekte auf, die der Gutachter nicht erkannt hätte oder ungewürdigt gelassen hätte, weshalb recht sprechungsgemäss grundsätzlich auf dessen Angaben abzustellen ist. Auch be gründeten die I.___ -Ärzte nicht weiter, aus welchen konkreten Aspekten sich die um 10 % höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben und weshalb eine Destabilisierung bereits bei einem Pensum über 50 % und nicht erst ab einem solchen über 60 % zu befürchten sein sollte. Diesbezüglich stellten die I.___ -Ärzte namentlich nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin nach verschlech tertem Zustand bei eingestellter Medikation rasch Besserung zeigte. Dr. E.___ seinerseits bestätigte, dass der Zustand der Beschwerdeführerin wechselhaft ist und temporäre Verschlechterungen nicht ausgeschlossen werden können.

Angesichts dieser ärztlichen Darlegungen und dem Umstand, dass sich die (mar ginal) abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte nicht auf unerkannt gebliebene Fakten stützt und die Einschätzung von Dr. E.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert entspricht, ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin - nach vollständiger Arbeitsunfähigkeit - ab September 2014 im Ausmass von 60 % arbeitsfähig in angestammter und angepasster Tätigkeit ist. Von weiteren Abklärungen, namentlich einem weiteren Gutachten - sind keine abweichenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.

4.1.5

Hinweise auf die Leistungsfähigkeit relevant einschränkende Panikattacken sowie Zwangsstörungen bestanden anlässlich der Begutachtung keine . So konnte test psychologisch lediglich ein leichter Grad der Beeinträchtigung durch die A ngst störung festgestellt werden (Urk. 7/196 S. 11).

Anhaltspunkte für relevante Ängste und Zwänge ergaben sich im Übrigen auch aus den eigenen Angaben der Beschwer d eführerin nicht (Urk. 7/196 S. 10 f.). Damit ist der Schluss darauf, dass die Di agnosen der Panik- sowie der Zwangsstörung die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin nicht einschr änkten (S. 12), nachvollziehbar . 4.1.6

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ aus drücklich fest, dass aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung bei der Be schwerdeführerin in sozialmedizinischer Hinsicht in Bezug auf eine Längsschnitt beurteilung von einer anhaltenden 40%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tä tigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt ausgegangen werden könne. Diese sei auf eine anhaltend reduzierte allgemeine psychische Belastbarkeit, eine allgemein reduzierte Durchhaltefähigkeit mit konsequenter vermehrter Erholung respektive Regenerationsbedarf, mit anhaltend reduzierter Konzentrationsausdauer und re duzierter geistiger Flexibilität sowie mit intermittierenden Antriebsstörungen und Störungen der Psychomotorik zurückzuführen (Urk. 7/196 S. 14). Diese Schl uss folgerung des Gutachters ist nicht zu beanstanden . So wäre e ine 40%ige Ein schränkung bei dem anlässlich der Begutachtung erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen Befund (Urk. 7/196 S. 11)

nicht gerechtfertigt. Der Gutachter be rücksichtigte jedoch den Längs schnitt verlauf und damit den Verlauf der bisheri gen depressiven Episoden und deren Schweregrade .

Die Konzentrationsstörun gen, intermittierende n Antriebsstörungen und die reduzierte psychische Belast barkeit fanden Eingang in seine Beurteilung . Die depressiven Episoden waren ab September 2014 maximal mittelgradig ausgeprägt (E.

3.3 f .) . Auch nach der Be gutachtung ist den Akten keine über eine mittelgradige Episode hinausgehende depressive Symptomatik zu entnehmen (E. 3.6 ff.) . Damit beh ält die Längsschnitt beurteilung von Dr. E.___

- au ch ohne neuerliche Untersuchung der Beschwer deführerin

- für den Zeitraum nach der Begutachtung bis zum Verfügungserlass am 2 2. März 2017 (Urk. 7/251 ff.) ihre Gültigkeit.

An der beweiswertigen gut achterlichen Beurteilung vermag die seitens der Beschwerdeführerin selbst für zumutbar erachtete Leistungsfähigkeit nichts zu ändern (zu den Vorbringen: Urk. 1 S. 8 ff.). 4 .2

Insgesamt ist somit mit Dr. E.___ darauf zu schliessen, dass bei der Beschwer deführerin ab Juni 2013 (Neuanmeldung) keine Arbeitsfähigkeit bestand. Ab der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit als Tierpflegerin bei D.___

per 1. September 2014 (Urk. 7/182) war sie durchschnittlich zu 60 % arbeitsfähig.

4.3 4.3.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. Mär z 2018 E. 7.4). 4.3.2

Zum K omplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde mit der attestierten Arbeitsfähigkeit einhergehen. Die Beschwerdeführerin leidet unter reduzierter Belastbarkeit, eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und vermindertem Antrieb (E. 3.10). Sie wirkt ängstlich und verunsichert, affektlabil, leicht deprimiert bei reduzierter affektiver Schwin gungsfähigkeit (Urk. 7/196/11). Auch die Behandlungs- und Eingliederungser folg e decken sich mit der gutachterlichen Einschätzung. So hat die Beschwerde führerin teilweise Rückfälle, erholt sich unter passender Medikation und Therapie aber rasch und kann die Arbeitstätigkeit jeweils wieder aufnehmen. Als Komor biditäten besteht eine Panik- sowie Zwangsstörung respektive eine Persönlich keitsproblematik. Die persönlichen Ressourcen sind - nicht zuletzt wegen der Per sönlichkeitsstruktur - eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin lebt alleine, die Trennung im Rahmen der letzten Partnerschaft erfolgte gemäss Beschwerdefüh rerin wegen ihrer Erkrankung. Sie arbeitet wohl in Teilzeit, wo keine besonderen Probleme bestehen abgesehen davon, dass sie sich mit sehr vielen psychosozialen Problemen auseinandersetzen muss. Überall wo sie mit Menschen zu tun hat, nimmt sie deren Sorgen in sich auf (Urk. 7/196/8-9). Das Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin ist eingeschränkt. So arbeitet sie in Teilzeit und braucht die Hilfe von Spitex sowie Wochenpläne n und versucht sie, sich im Alltag zu struk turieren und sich weder zu über- noch zu unterfordern (Urk. 7/212/8). Der be handlungs

- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidens druck ent spricht ebenfalls der attestierten Arbeitsunfähigkeit. So ist die Beschwerdeführe rin dauerhaft in ambulanter therapeutischer Behandlung und nach Bedarf auch in stationärer. Die Resultate erlauben nach Rückfällen jeweils wieder die Aus übung ihrer Arbeit in Teilzeit.

Eine Gesamtschau über alle Indikatoren ergibt, dass die Einschränkung der Ar beitsfähigkeit von 40 % ab September 2014 plausibel erscheint. Davor ist eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Davon ist auszugehen. 4.4

Eine (andauernde) gesundheitliche Verschlechterung nach der Begutachtung (Urk. 1 S. 9 ff., namentlich S. 13 Ziff.

28) ist nicht erstellt. So begab sich die Beschwerdeführerin wohl ab Juni 2015 wieder in stationäre Behandlung (E. 3.6-7), doch wurden dabei keine abweichenden neuen Befunde erhoben. Der Gutach ter hatte einen wechselnden Verlauf beschrieben, was auch eine zwischenzeitliche Verschlechterung beinhaltet. Die Hospitalisationen dauerten indes weniger als drei Monate (bis Mitte August 2015) und sind demgemäss nicht geeignet, eine Revision zu begründen. 5.

Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad sinngemäss anhand ei nes Prozentvergleiches, was nicht zu beanstanden ist, ist doch die Beschwerde führerin in jeglicher Tätigkeit noch 60 % arbeitsfähig. Ein zusätzlicher leidens bedingter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht angezeigt (Urk. 1 S. 13 Ziff. 30). Der Bedarf an Teilzeitarbeit führt statistisch gesehen nicht zu einer tieferen Entlöh nung (vgl. etwa Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung, Tabelle T18, 2014 und 2016, Lohnniveau 4). Der erhöhte Pausenbedarf und die Einschränkungen in der Konzentration sowie Durchhaltevermögen sind durch die bloss noch teilzeit liche Arbeitstätigkeit abgegolten. Der Gutachter begründete die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit damit. Über das Attest hinaus sind keine weiteren Einschrän kungen ersichtlich. Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind damit nicht ersichtlich.

Damit entspricht der Invaliditätsgrad der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Es resultiert bei 40 % der von der Beschwerdegegnerin gewährte Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6 . 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde vom

4. Mai 2017 (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt

Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltliche n Rechtsvertreter . Die Prozessführung er sch ei n t nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3/6) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ih r ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als un entgeltliche r Rechtsbeista nd zu gewähren. 6 . 2

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzuset zen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltliche n Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. 6.3

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, ist nach Einsicht in seine Kostennote vom 3 0. Juni 2017 (Urk.

9) auf Fr. 3'059.10 festzulegen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 4. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin Dr. Pe ter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsver treter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die

unentgeltliche Pro zessführung

gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

De r unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 3 '059.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und

E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2017 (Urk.

1) Beschwerde und stellte folgende Anträge: « 1. Die Verfügungen der SVA vom 22. März 2017 betreffend Zusprache einer Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Feb ruar 2017 und für die Zeit ab 1. März 2017 seien insoweit zu ändern, als der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 (statt einer Viertelrente der IV) eine halbe Rente der IV zuzusprechen sei. 2. Eventualiter sei zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Er werbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Juni 2015 noch ein aktuelles, neues und unabhängiges medizinisches Gutachten erstellen zu lassen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen. 4. Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler sei der Beschwerdeführerin als un entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Der Beschwerdeführerin sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen.»

In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 (Urk.

6) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2017 (Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde.

Am 30. Juni 2017 (Urk. 9) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügungen vom 22. März 2017 da hingehend (Urk. 2/3), dass sich die Beschwerdeführerin mit Zusatzgesuch vom 3. Juni 2013 erneut für Leistungen der IV angemeldet habe. Nach der Anmeldung habe man am 12. Dezember 2013 gemeinsam eine Zielvereinbarung getroffen. Im Rahmen eines Aufbautrainings habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16. Dezember 2013 bis zum 30. Juni 2014 Anspruch auf Taggeld der IV gehabt. Daraufhin sei das Aufbautraining mit ihrem Einverständnis beendet und somit sei der Anspruch auf eine Invalidenrente fortführend geprüft worden.

Gemäss versicherungsinterner medizinischer

sowie gutach t erlicher Beurteilung sei die Beschwerdeführerin ab dem 3. Juni 2013 (Beginn der einjährigen Warte zeit) in ihrer Tätigkeit als Tierpflegerin vollumfänglich eingeschränkt gewesen, was einen Invaliditätsgrad von 100 % zur Folge habe.

Per 1. September 2014 hab e die Beschwerdeführerin in der D.___ eine neue Anstellung als Tierpflegerin im Pensum von 60 % antreten können. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die Restarbeitsunfähigkeit von 40 % seien aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. Der Rentenanspruch werde dem entsprechend frühestens drei Monate nach Eintritt der Verbesserung reduziert. Im Juni 2015 habe die Beschwerdeführerin einen Rückfall erlitten und sei wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Daraufhin sei sie Ende September 2015 im Rah men eines therapeutischen Arbeitsversuchs (30 %) wieder in den Arbeitsprozess eingestiegen. Bei der beschriebenen Verschlechterung seit Juni 2015 handle es sich um eine vorübergehende Verschlechterung. Diese sei auf die durch die Be schwerdeführerin abgesetzte Medikation zurückzuführen. Nach einer erneuten medikamentösen Einstellung seien die depressivem Symptome rückläufig gewe sen. Eine Persönlichkeitsstörung könne ausgeschlossen werden, da die Beschwer deführerin während der Remissionsphasen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung zwar eine reduz ierte, aber doch konstante Arbei tsleistung erbracht habe, kein auffälliges Verhaltensmuster aufgewiesen habe und auch nicht unter anhaltenden Störungen der Impuls- und Affektkontrolle gelitten habe. An der bisherigen Diagnosestellung werde daher festgehalten. Im Rahmen der Vernehmlassung habe die Beschwerdeführerin

erneut medizinische Unterlagen eingereicht. Diese seien ebenfalls geprüft worden. Insg e samt gehe nun aus sämt lichen vorliegenden Akten der gleiche Sachverhalt hervor. Im Längsschnitt sei weiterhin eine Ar beitsfähigkeit von 60 % gegeben (S. 1 ff.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2017 (Urk.

1) dagegen im Wesentlichen geltend, im Juni 2015 (nach der Begutachtung) sei es zu einer andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit gekommen. Die Arbeitsfähigkeit liege daher nicht mehr bei den gutachterlicherseits attestierten 60 %, sondern bei höchstens 50 %. D ie Beschwer deführerin bemängelte das Gutachten auch in diagnostischer Hinsicht. Beim Gut achten handle es sich um eine Momentaufnahme, die für die vom Gutachter be hauptete «Längsschnittbeurteilung» der Arbeitsunfähigkeit und insbesondere für eine zuverlässige Pro g nose zum vornherein untauglich sei. Die Prognose betref fend die 60%ige Arbeitsfähigkeit habe sich als zu optimistisch e rwiesen. Weiter wäre eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters ohne erneute Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht zulässig gewesen. Im Übrigen sei der Gutachter nach Erstattung seines Gutachtens nicht mehr zuständig gewesen. Es liege sodann eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG vor, weil die Verfügungen im Rahmen der Beanstandungen der Aktenlage widersprechen und auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen würden. Schliesslich sei eventualiter in Nachachtung von Art. 43 Abs. 1 ATSG - falls nicht von einer andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Juni 2015 ausgegangen werde mit dauerhafter Ar beits

- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % - ein unabhängiges psychiatrisches Gut achten zu erstellen (S. 8 ff.). 3. 3.1

Der medizinisch relevante Sachverhalt p räsentiert sich wie folgt:

Im Bericht der Klinik

I.___ vom 11. April 2013 (Urk. 7/141 /

3) wurden als Beschwerden eine depressive Symptomatik und Ängste, damit zusammenhän gend auch ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom, genannt. Am 23. April 2 0

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde vom

4. Mai 2017 (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt

Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltliche n Rechtsvertreter . Die Prozessführung er sch ei n t nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3/6) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ih r ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als un entgeltliche r Rechtsbeista nd zu gewähren. 6 . 2

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzuset zen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltliche n Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.

E. 6.3 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, ist nach Einsicht in seine Kostennote vom 3 0. Juni 2017 (Urk.

9) auf Fr. 3'059.10 festzulegen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 4. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin Dr. Pe ter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsver treter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die

unentgeltliche Pro zessführung

gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

De r unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 3 '059.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 schloss die Klinik I.___ auf eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Januar 2013 bis auf Weiteres (Urk. 7/141 / 2). 3.2

Mit undatiertem Bericht des Sanatoriums H.___ betreffend die stationäre Be handlung vom 3. Juni bis 6. September 2013 (Urk. 7/149) wurde n als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Erstmanifestation der depressiven Störung 2001, Beginn der aktuellen Krankheitsperiode Dezember 2012), sowie eine emo tional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, festgehalten (S. 1). Die angestammte Tätigkeit als Tierpflegerin wurde bis mindestens zwei Wochen nach dem Klinikaustritt als nicht mehr zumutbar beurteilt. Geplant sei die Wiederauf nahme der bisherigen Tätigkeit mit reduziertem Pensum von 50 %. Bei Zustands verbesserung sei längerfristig eine Aufstockung des Pensums geplant. Zum Zeit punkt des Austritts sei die Leistungsfähigkei t aufgrund der reduzierten Kon zentrationsfähigkeit und der verminderten Belastbarkeit schätzungsweise um 50 % reduziert (S. 3 f.; vgl. auch Urk. 7/175 S. 23 ff.) . 3. 3

Mit Bericht vom 12. August 2014 (Urk. 7/171) schloss en die Ärzte d e s Sanatori um s

H.___ auf die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht (S. 1). Die Beschwer deführerin sei während der ambulanten Behandlung bis Mai 2014 100 % ar beits unfähig gewesen in angesta mmter T ätigkei

t. Bei einer Zustand sverbesserung sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit denkbar (S. 2 f.). Am 2. Juli 2014 (Urk. 7/175 S. 15 f.) w ar bei diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, festgehalten worden, die Beschwerdeführerin habe sich vom 12. September 2013 bis 7. Januar 2014 und vom 19. Mä rz bis 16. Mai 2014 in ambulanter Behandlung des Sanatoriums befunden. Während dieser Behand lung sei sie aufgrund der depressiven Symptomatik weiterhin zu 100 % arbeits unfähig gewesen . 3. 4

Im Bericht der Klinik I.___ vom

18. Dezember 2014 (Urk. 7/181) wurden eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit der Jugend, sowie de r Verdacht auf eine emotional instab ile Persönlichkeitsstö rung vom B orderline -Typ gemäss Definition entsprechend seit der Jugend, diag nostiziert (S. 1). In der bisherigen Tätigkeit als Tierpflegerin sei die Beschwerde führerin seit dem 1. September 2014 bis mindestens Ende Jahr 60 % arbeitsfähig (S. 2). 3. 5

Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 12. Mai 2015 (Urk. 7/196) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er eine Panikstörung sowie eine Zwangsstö rung, vorwiegend Zwangsgedanken (S. 12). Die Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie in einer Verweistätigkeit schätzte er ab September 2014 auf 60 % . Seit der Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. Juni 2013 könne von einer 100%igen Ar beitsunfähigkeit bis am 31. August 2014 ausgegangen werden (S. 14). 3. 6

Am 6. August 2015 (Urk. 7/207 / 4 -5) wurde seite ns der Integrierten Psychiatrie G.___ eine histrionische Persönlichkeitsstörung so wie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert (S. 1).

Vom 17. Juni bis 16. Juli 2015 (stationäre Behandlung) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 2). 3. 7

Mit Bericht vom

15. Oktober 2015 (Urk. 7/225 S. 1 -3) des Sanatorium s

H.___, wo sich die Beschwerdeführe r i n vom 20. Juli bis 21. August 2015 in stationärer Behandlung befunden hatte, wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und als Nebendiagnose der Ver dacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ, fest gehalten (S. 1). 3. 8

Die Klinik I.___ diagnostizierte mit Bericht vom 10. Dezember 2015 (Urk. 7/212) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, eine Dysthymia sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional-instabilen Anteilen, gemäss Definition entsprechend seit der Ju gend (S. 7). Seit dem 6. Juni 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tierpflegerin . Es wurde jedoch darauf hinge wiesen, dass aktuell ein Arbeitsversuch im Pensum von 30 % im Gange sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu 30 % zumutbar (S. 10). 3. 9

Mit Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 7/217) schloss die Klinik

I.___ bei den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, einer Dysthymia sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften und emotional-instabilen Anteilen auf einen sta tionären Verlauf seit der letzten Berichterstattung (S. 2). Es zeige sich nur eine leichte Verbesserung des Zustandes seit Oktober 201 5. Die Arbeitsfähigkeit habe mittlerweile auf 40 % gesteigert werden können. Das Ziel sei weiterhin die Errei chung eines 50 %-Pensums (S. 3). 3. 10

Am 15. Au gust 2016 (Urk. 7/225 S. 4 -6) wurde seitens der Klinik

I.___ ausgeführt, trotz der bisher erreichten Steigerung auf 50 % Arbeitsfähigkeit (Stand August 2016) be s tünden weiterhin eine reduzierte psychische Belastbarkeit, einge schränkte Konzentrationsfähigkeit und ein verminderter Antrieb. Auch in einfa chen Alltagssituationen und nahezu

allen zwischenmenschlichen Situationen komme die Beschwerdeführerin schnell an ihre Grenzen und es falle ihr oft schwer, die entstandenen Schwierigkeiten adäquat einzuschätzen und entspre chend zu verändern oder ihr Verhalten anzupassen. Der bisherige Krankheitsver lauf zeige deutlich, dass es sich um eine chronifizierte depressive Störung handle und es trotz entsprechender Massnahmen n u r selten und wenn dann zu einer zeitlich begrenzten Besserung der Symptomati k komme. Die beschriebenen Defi zite würden sich nichts destotrotz nicht ausreichend durch eine chronifizierte de pressive Störung erklären lassen, sondern basierten vi e lmehr auch auf einer Per sönlichkeitsstörung. Die Schwierigkeiten bestünden auch, wenn sich die depres sive Symptomatik bessere. Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung. Diese zeige sich in der Rigidität der Be schwerdeführerin, im ausgeprägten Bedürfnis nach Regeln und Ordnung und in entsprechenden Schwierigkeiten bei der Impuls- und Affektkontrolle bei

der F r ustration von eben diesem Bedürfnis. Die übermässige Gewissenhaftigkeit und die unverh ä ltnismässige Leistung sbezogenheit wirkten sich insbe sondere bei der Arbeit negativ aus, da sich die Beschwerdeführerin dadurch immer wieder zu viel zumute, weil sie begonn ene Handlungen schlecht unterbre chen könne, wenn sie nicht ihrem Perfektionismus entsprächen. Zudem falle es ihr oft schwer, Hand lungen und Aufgaben überhaupt zu beginnen, da übermässige Zweifel und Vor sicht bestünden und sie sich durch den beschriebenen Perfektionismus selbst da ra n hindere, mit der Aufgabe zu be ginnen. Die übermässige Gewissenhaftigkeit, die Rigidität in Bezug auf eigene Normen, Moral und E thik, sowie die Schwierig keiten, P läne umzusetzen, aus Angst, Fehler zu begehen, führten zu gravierenden zwischenmenschlichen Schwierigkeiten und könnten nicht ausreichend durch die depressive Symptomatik erklärt werden, da sie auch in Remissionsphasen weiter bestünden. Die akte nanamnestisch bekannten Zwangs gedanken und -handlun gen hingegen stünden in direktem Zusammenhang mit der depressiven Sympto matik.

Es könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ein klar anhaltendes, auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und so zialer Intera ktionen zeige. Die Impuls- und A ffek t kontrolle sei ebenfalls einge schränkt, wobei hier angemerkt werden müsse, dass die zwanghafte Persönlich keitsstörung die Beschwerdeführerin oft daran hindere, den Impulsen nachzuge ben. Stattdessen verstärkten sich die Selbstzweifel und es könne zu einer Ver schlechterung der depressiven Symptomatik kommen. Neben de r beschriebenen zwanghaften Persönlichkeitsstörung zeige die

Beschwerdeführerin ebenso emo tional-instabile wie auch selbstunsichere Anteile respektive Störungen. Momen tan werde bei erneuter Belastungssituation von einer mittelgradig depressiven Episod e vor de m Hintergrund der bekannten rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen. Dies verdeutliche, dass sich der Zustand der B eschwerdeführerin trotz der erreichten Stabilität schnell ändern könne und sie dur ch Belastungen rasch überfordert sei und nicht adäquat mit den Gefühlen und Impulsen umgehen könne.

Die erreichte 50%ige Arbeitsfähigkeit bringe die Beschwerdeführerin bereits ma ximal an ihre Grenzen. Bei einer weiteren Steigerung würde es zu einer wieder holten D estabilisierung mit notwendigen Klinikaufenthalten kommen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und der Weiterführung der bisherigen Therapie gehe man davon aus, dass unter Berücksichtigung dessen, dass das beschriebene Krankheits bild trotz Stabilitä t Krisen verursachen könne, die Stabilität beibehal ten werden könne. 3.1 1

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 (Urk. 7/230) führte Dr. E.___ aus, anlässlich der Exploration vom 21. April 2015 habe die Be schwerdeführerin sowohl objektiv als auch testpsychologisch leichte depressive Symptome aufgewiesen. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der ihm zur Verfügung gestellten medizinischen Akten sei eine rezidivierende depressive Stö rung diagnostiziert und in der Längsschnittbeurteilung eine 40%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert worden. Eine rezidivierende depressive Störung habe bekannt lich einen phasenförmigen Verlauf. Im Bericht des Sanatoriums H.___ vom 15. Oktober 2015 anlässlich der Hospitalisation vom 20. Juli bis 21. August 2015 sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, die aufgrund der im Bericht beschriebenen Anamnese und der bei Eintritt erhobenen psychopatho logischen Befunde als plausibel angenommen werden könne. Im gleichen Bericht sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin vor der Zunahme der de pressiven Symptomatik die antidepressive Medikation schleichend abgesetzt habe. Damit könne aus seiner S icht die Verschlechterung der depressiven Symp tomatik auf die fehlende prophylaktische medikamentöse Therapie der rezidivie renden depressiven Störung zurückgeführt werden. Unter «Therapie und Verlauf» sei dokumentiert wo r den, dass die depressive Symptomatik unter einer erneu t eingeleiteten medikamentösen T herapie mit dem Antidepressivum Fluoxetin und dem Beruhigungsmittel wie auch schlaffördernde n Mittel Olanzapin rückläufig gewesen sei, womit von einer vorübergehenden Verschlechterung der depressiven Symptomatik gegenüber den Untersuchungsbefunden vom 21. April 2015 ausge gangen werden könne .

Weiter begründete der Gutachter, warum er nicht auf eine Persönlichkeitsstörung schliesse. Hierzu führte er au s, eine Persönlichkeitsstörung entstehe allgemein in der Kindheit aufgrund schwerwiegender traumatischer Ereignisse, werde während der Pubertät geformt und breche i m frühen Erwachsenenalter aus. Sie werde cha rakterisiert durch ein anhaltend auffälliges Verhalt e n s muster bezüglich Kogni tionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen, du r ch eine eingeschränkte Arbeitsleistung sowie durch anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkon trolle. Die Beschwerdeführerin habe während der Remissionsphasen der diagnos tizierten rezidivierenden depressiven Störung zwar eine reduzierte, aber doch konstante Arbeitsleistung erbracht, habe kein auffälliges Verhaltensmuster auf gewiesen und leide auch nicht unter anhaltenden Störungen der Impuls- und Affektkontrolle. Damit könne bei ihr eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden. Im Bericht vom

15. August 2016 seien die Persönlichkeitszüge der Be schwerdeführerin ausführlich beschrieben worden, die aus Sicht des Gutachters nicht zu verneinen seien. Bei einer Persönlichkeitsstörung handle es sich jedoch nicht um ein vorübergehendes, sondern um ein anhaltend auffälliges Verhaltens muster, was bei der Beschwerdeführerin nicht festzustellen gewesen sei. Eine Ak zentuierung der Persönlichkeitszüge könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, sei im Gegenteil sogar zu bestätigen. Diese könne jedoch nicht einer psychiatri schen Störung mit Krankheitswert nach ICD-10 zugeordnet werden.

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung hielt Dr. E.___ fest, bei der Beschwerdeführerin könne aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Akten von einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik nach dem Verzicht auf die prophylaktische Psychopharmakotherapie der diagnostizierten rezidivieren den depressiven Störung ausgegangen werden, wobei sich die depressive Symp tomatik nach einer erneuten Einstellung der Psychopharmakatherapie rasch ge bessert habe. Damit könne d er Beschwerdeführerin in der Längsschnittbeurteilung weiterhin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Während Phasen ei ner akzentuierten depressiven Symptomatik könne selbstverständlich von einer vorübergehenden höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer den. Damit könne die im Bericht vom 15. August 2016 postulierte chronifizierte depressive Störung auch bestätigt werden, weshalb vom Gutachter bereits im Gut achtenbericht vom 12. Mai 2015 eine Längsschnittbeurteilung der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei. 3.1 2

Am

7. November 2016 (Urk. 7/233) wurden seitens der Klinik I.___ im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Bericht vom 15. August 2016 (E. 3.10) im Zusammen hang mit dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wiederholt.

Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde ergänzt, dass diese nicht ausschliesslic h auf den Verzicht einer prophy lak ti schen Psychopharmakatherapie zurückgeführt werden könne. Vielmehr müsste n die beschriebenen Komorbidit äten hier mitbe rücksichtigt werden, da sich diese ebenfalls massgeblich auf die Funktions- und somit die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es wurde an ein e r 50%igen Arbeitsfähig keit festgehalten. 4. 4.1 4 . 1 .1

Dr. E.___ nahm seine Beurteilung (Urk. 7/196) in Kenntnis der medizinischen Aktenlage (S. 2 ff.) sowie der seitens der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden (S. 9 ff.) vor. Nach eingehender Befundaufnahme inklusive testpsy chologische r Untersuchung (S. 11 f.)

schlos s der Gutachter auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (S. 12) . Dies erscheint mit Blick auf die erhobenen Befunde vollumfänglich nach vollziehbar. So konnte der Gutachter einen weitgehend unauffälligen Befund er heben : Die Beschwerdeführerin sei pünktlich zum abgemachten Termin gekom men und habe das Untersuchungszimmer mit unauffälligem Gang betreten. Sie habe ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Wäh rend des Gespräches habe sie auf die gestellten Fragen klare und präzise Antwor ten gegeben, was auf unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Im formalen Denken sei sie leicht verlangsamt gewesen, inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin ängstlich und verunsichert gewirkt, affektlabil, leicht depri miert, die a ffektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen, sie sei affektiv modulierbar gewesen, ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. In An trieb und Motorik sei sie unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben. Suizidgedanken seien der Beschwer deführerin bekannt (S. 11). In den testpsychologischen Untersuchungen resultier te n eine durchschnittliche Sorgfalt s- und Konzentrationsleistung b e i leicht un terdur c hschnittlichem Bearbeitungstempo. Die Testausführung erfolgte qualitativ durchschnittlich, quantitativ leicht unterdurchschnittlich. Es lag ein leichterer Grad der Beeinträchtigung durch die Angststörung sowie eine leichtgradige de pressive Symptomatik mit leichter bis mittelschwerer Beeinträchtigungen der Fle xibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungs fähigkeit und der Gestaltung von Spontanaktivitäten vor (S. 11 f.). 4.1.2

Im Zusammenhang mit der Diagnosestellung führte Dr. E.___ in Kenntnis der Anamnese aus, aufgrund der anamnestischen Angaben und Aktenlage könne bei der Beschwerdeführerin doch von einer genetischen Vulnerabilität für die Ent wicklung psychiatrischer Erkrankungen ausgegangen werden. D ie Kindheit der Beschwerdeführerin sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, wo mit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergeben würden. Die Beschwerdeführerin sei regelrecht eingeschult worden und habe die öffentliche Primar-, Real- und Sekundarschule besucht. Dabei könnten bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Entwicklungs- oder Verhaltensstö rungen in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen werden. Die psychischen Probleme mit Krankheitswert seien während der Sekundarschulzeit im Sinne einer Panikstörung sowie ab mindestens 2 0 01 mit einem dokumentierten Ausbruch einer depressiv en Störung aufgetreten. Die Bes c h werdeführ e rin stehe seit 2001 in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Trotz therapeu tischer Massnahmen sei es seit 2001 zu mehreren depressiven Dekompensationen und dazwischenliegenden Remissionsphasen gekommen, weshalb bei der Be schwerdeführerin in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressi ven Störung ausgegangen werden könne. Sowohl gemäss den anamnestischen Angaben als auch der Aktenlage seien bei der Beschwerdeführerin im Erwachse nenalter episodische paroxymale Angstzustände aufgetreten, weshalb auch die Diagnose einer Panikstörung bestätig t werden könne. Die in den Beri c hten pos tu lierten emotion a l-instabilen und histrionischen Persönlichkeitsstörungen könnten aus Sicht des Gutachters nicht bestätigt werden, womit seine Beurteilung mit derjenigen von Dr. B.___ anlässlich seines G utachtens vom 9. Januar 2007 übereinstimme. Eine Persönlichkeitsstörung werde charakterisiert durch ein an haltend auffälliges Verhalten s muster bezüglich Kognitionen, Wahr nehm unge n, sozialer Interaktionen und anhaltender Störungen der Impuls- und Affektkon trolle. Eine Persönlichkeitsstörung werde auch mit einer anhaltend reduzierten Leistungsfähigkeit beziehungsweise mit anhaltend instabilen Leistungen charak terisiert. Bei der Besc h werdeführerin seien während der Remissionsphasen der depressiven Störung keine Verhaltensauffälligkeiten festzustellen g e wesen. Wäh rend der Remissionsphasen habe sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine kon stante Arbeitsleistung erbringen können, was ganz klar eine anhaltende Störung der Impuls- und Affektkontrolle im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung aus schliesse . Sowohl anamnestisch als a uch aktenmässig sei bei der Bes c h werdefüh rerin eine Zwangsstörung, vorwiegend Zw angsgedanken, aufgetreten, der en Ver lauf allerdings in direktem Zusammenhang mit dem Verlauf der depressiven Symptomatik stehe. Aus Sicht des Gutachters seien erfahrungsgemäss insbeson dere selbstdestruktive oder aggressive Zwangsgedanken gegenüber anderen häu fig während depressiver Phasen zu sehen, was auch be i der Beschwerdeführerin zu bestätigen sei. Mit einer Beruhigung der depressiven Symptomatik sei es auf grund der anamnestischen Angaben auch zu einer Linderung der Zwangsgedan ken und sogar Zwangshandlungen (Putzzwang) gekommen (S. 13).

4.1.3

Damit begründete der Gutachter s eine Diagnosestellung eingehend . In diesem Zu sammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass seine Beurteilung hin sichtlich der fehlenden Persönlichkeitsstörung mit derjenigen von Dr. B.___ in dessen Gutachten vom 9. Januar 2007 (Urk. 7/ 23) übereinstimmt, der von eine r auffällige n Persönlichkeitsstruktur ausging (S. 7 ff.) . Der Schluss auf emotional-instabile respektive akzentuierte Persönlichkeitszüge (Urk. 7/196 S. 15, 7/230 S. 2), nicht aber auf eine Persönlichkeitsstörung, erscheint auch mit Blick auf die Ak tenlage nachvollziehbar :

So war die Beschwerdeführerin in der Lage, während zwei Jahren eine Ausbildung zur Tierpflegerin im C.___ in einem Vollzeit pensum zu bewältigen und im Anschluss daran zwei Jahre als Tierpflegerin dort zu arbeiten

(Urk. 7/83, 7/126) . E s gelang ihr, die Ausbildung erfolgreich abzu schliessen (Urk. 7/ 148 S. 5 f.) und sie erhielt auch danach während ihrer zweijäh rigen Tätigkeit beim C.___

insgesamt positive Leistungs beurteilungen . So wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Tätigkeit als Re vier tier pflegerin eigentlich nur auf positive Punkte hingewiesen worden. Sie sei sehr zuverlässig und sehr sauber. Es sei keine Kritik notwendig, die Beschwerde führerin frage selbständig nach und nehme Verbesserungshinweise interessiert auf. Ihre Stärken seien ihre Zuverlässigkeit, ihr Interesse sowie ihre Umgänglich keit. Sie arb eite mehr als nur nach Vorgabe und sei eine Mitarbeiterin, wie man sie sic h eigentlich nur wünschen könne. Ein em

weiteren Bewertungsbogen ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen Eigeninitiative, Sauberkeit und Interesse, die bei der Tätigkeit als Reviertierpfleger besonders wichtig seien, vollends. Man sei mit ihr wirklich sehr zufrieden und könne gut mit ihr reden.

Es herrsche ein kollegiales Klima und die Beschwerdeführerin nehme Kritik und Lob gerne an. Sie besitze eine sehr gute Eigeninitiative, löse Probleme in Absprache oder auch selber. Sie dürfte mehr Mut zu ihrem Können haben. Sie sei sehr interessiert, selbständig, einfach gut. In einer dritten Beurtei lung wurde festgehalten, Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit, Sauberkeit und der Umgang mit den Tieren seien besonders wichtige Kriterien, die ein Tierpfleger erfüllen müsse. Die Beschwerdeführe rin arbeite einfach nur top . Man könne sehr gut mit ihr reden und sie sage offen, was sie denke. Sie setze Kritik sehr gut um. Manch mal würden die Köpfe zusammenknallen, das S chöne sei aber, dass man es aus diskutieren könne. Die Beschwerdeführerin arbeite sauber und mit sehr viel Elan. Sie bringe eigene Ideen ein. Manche Kritik sollte sie nicht zu persönlich nehmen und sie müsse wissen, dass sie eine gute Tierpflegerin sei (mehr Selbstvertrauen). Man danke ihr für die gute Zusammenarbeit (Urk. 7/148 S. 7 ff., vgl. auch S. 2). Mit Blick hierauf ist der gutachterliche Schluss auf einen fehlenden Krankheits wert der auffälligen Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin nicht zu be anstanden. 4.1.4

Zur unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (60 %

Dr. E.___, 40 %

Klinik I.___) ist festzuhalten, dass die Ärzte der Klinik I.___ die identischen Auffälligkeiten

beschrieben, wie sie auch Gutachter Dr. E.___ fest stellte. Ob eine Persönlichkeitsstörung (Klinik I.___) oder eine Panik- und Zwangsstö rung (Dr. E.___) vorliegt, ist letztendlich von untergeordneter Bedeutung, weil die konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und nicht die Diagnosestellung relevant ist. Diesbezüglich zeigten die Ärzte der Klinik I.___ keine Aspekte auf, die der Gutachter nicht erkannt hätte oder ungewürdigt gelassen hätte, weshalb recht sprechungsgemäss grundsätzlich auf dessen Angaben abzustellen ist. Auch be gründeten die I.___ -Ärzte nicht weiter, aus welchen konkreten Aspekten sich die um 10 % höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben und weshalb eine Destabilisierung bereits bei einem Pensum über 50 % und nicht erst ab einem solchen über 60 % zu befürchten sein sollte. Diesbezüglich stellten die I.___ -Ärzte namentlich nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin nach verschlech tertem Zustand bei eingestellter Medikation rasch Besserung zeigte. Dr. E.___ seinerseits bestätigte, dass der Zustand der Beschwerdeführerin wechselhaft ist und temporäre Verschlechterungen nicht ausgeschlossen werden können.

Angesichts dieser ärztlichen Darlegungen und dem Umstand, dass sich die (mar ginal) abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte nicht auf unerkannt gebliebene Fakten stützt und die Einschätzung von Dr. E.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert entspricht, ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin - nach vollständiger Arbeitsunfähigkeit - ab September 2014 im Ausmass von 60 % arbeitsfähig in angestammter und angepasster Tätigkeit ist. Von weiteren Abklärungen, namentlich einem weiteren Gutachten - sind keine abweichenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.

4.1.5

Hinweise auf die Leistungsfähigkeit relevant einschränkende Panikattacken sowie Zwangsstörungen bestanden anlässlich der Begutachtung keine . So konnte test psychologisch lediglich ein leichter Grad der Beeinträchtigung durch die A ngst störung festgestellt werden (Urk. 7/196 S. 11).

Anhaltspunkte für relevante Ängste und Zwänge ergaben sich im Übrigen auch aus den eigenen Angaben der Beschwer d eführerin nicht (Urk. 7/196 S. 10 f.). Damit ist der Schluss darauf, dass die Di agnosen der Panik- sowie der Zwangsstörung die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin nicht einschr änkten (S. 12), nachvollziehbar . 4.1.6

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ aus drücklich fest, dass aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung bei der Be schwerdeführerin in sozialmedizinischer Hinsicht in Bezug auf eine Längsschnitt beurteilung von einer anhaltenden 40%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tä tigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt ausgegangen werden könne. Diese sei auf eine anhaltend reduzierte allgemeine psychische Belastbarkeit, eine allgemein reduzierte Durchhaltefähigkeit mit konsequenter vermehrter Erholung respektive Regenerationsbedarf, mit anhaltend reduzierter Konzentrationsausdauer und re duzierter geistiger Flexibilität sowie mit intermittierenden Antriebsstörungen und Störungen der Psychomotorik zurückzuführen (Urk. 7/196 S. 14). Diese Schl uss folgerung des Gutachters ist nicht zu beanstanden . So wäre e ine 40%ige Ein schränkung bei dem anlässlich der Begutachtung erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen Befund (Urk. 7/196 S. 11)

nicht gerechtfertigt. Der Gutachter be rücksichtigte jedoch den Längs schnitt verlauf und damit den Verlauf der bisheri gen depressiven Episoden und deren Schweregrade .

Die Konzentrationsstörun gen, intermittierende n Antriebsstörungen und die reduzierte psychische Belast barkeit fanden Eingang in seine Beurteilung . Die depressiven Episoden waren ab September 2014 maximal mittelgradig ausgeprägt (E.

3.3 f .) . Auch nach der Be gutachtung ist den Akten keine über eine mittelgradige Episode hinausgehende depressive Symptomatik zu entnehmen (E. 3.6 ff.) . Damit beh ält die Längsschnitt beurteilung von Dr. E.___

- au ch ohne neuerliche Untersuchung der Beschwer deführerin

- für den Zeitraum nach der Begutachtung bis zum Verfügungserlass am 2 2. März 2017 (Urk. 7/251 ff.) ihre Gültigkeit.

An der beweiswertigen gut achterlichen Beurteilung vermag die seitens der Beschwerdeführerin selbst für zumutbar erachtete Leistungsfähigkeit nichts zu ändern (zu den Vorbringen: Urk. 1 S. 8 ff.). 4 .2

Insgesamt ist somit mit Dr. E.___ darauf zu schliessen, dass bei der Beschwer deführerin ab Juni 2013 (Neuanmeldung) keine Arbeitsfähigkeit bestand. Ab der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit als Tierpflegerin bei D.___

per 1. September 2014 (Urk. 7/182) war sie durchschnittlich zu 60 % arbeitsfähig.

4.3 4.3.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. Mär z 2018 E. 7.4). 4.3.2

Zum K omplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde mit der attestierten Arbeitsfähigkeit einhergehen. Die Beschwerdeführerin leidet unter reduzierter Belastbarkeit, eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und vermindertem Antrieb (E. 3.10). Sie wirkt ängstlich und verunsichert, affektlabil, leicht deprimiert bei reduzierter affektiver Schwin gungsfähigkeit (Urk. 7/196/11). Auch die Behandlungs- und Eingliederungser folg e decken sich mit der gutachterlichen Einschätzung. So hat die Beschwerde führerin teilweise Rückfälle, erholt sich unter passender Medikation und Therapie aber rasch und kann die Arbeitstätigkeit jeweils wieder aufnehmen. Als Komor biditäten besteht eine Panik- sowie Zwangsstörung respektive eine Persönlich keitsproblematik. Die persönlichen Ressourcen sind - nicht zuletzt wegen der Per sönlichkeitsstruktur - eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin lebt alleine, die Trennung im Rahmen der letzten Partnerschaft erfolgte gemäss Beschwerdefüh rerin wegen ihrer Erkrankung. Sie arbeitet wohl in Teilzeit, wo keine besonderen Probleme bestehen abgesehen davon, dass sie sich mit sehr vielen psychosozialen Problemen auseinandersetzen muss. Überall wo sie mit Menschen zu tun hat, nimmt sie deren Sorgen in sich auf (Urk. 7/196/8-9). Das Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin ist eingeschränkt. So arbeitet sie in Teilzeit und braucht die Hilfe von Spitex sowie Wochenpläne n und versucht sie, sich im Alltag zu struk turieren und sich weder zu über- noch zu unterfordern (Urk. 7/212/8). Der be handlungs

- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidens druck ent spricht ebenfalls der attestierten Arbeitsunfähigkeit. So ist die Beschwerdeführe rin dauerhaft in ambulanter therapeutischer Behandlung und nach Bedarf auch in stationärer. Die Resultate erlauben nach Rückfällen jeweils wieder die Aus übung ihrer Arbeit in Teilzeit.

Eine Gesamtschau über alle Indikatoren ergibt, dass die Einschränkung der Ar beitsfähigkeit von 40 % ab September 2014 plausibel erscheint. Davor ist eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Davon ist auszugehen. 4.4

Eine (andauernde) gesundheitliche Verschlechterung nach der Begutachtung (Urk. 1 S. 9 ff., namentlich S. 13 Ziff.

28) ist nicht erstellt. So begab sich die Beschwerdeführerin wohl ab Juni 2015 wieder in stationäre Behandlung (E. 3.6-7), doch wurden dabei keine abweichenden neuen Befunde erhoben. Der Gutach ter hatte einen wechselnden Verlauf beschrieben, was auch eine zwischenzeitliche Verschlechterung beinhaltet. Die Hospitalisationen dauerten indes weniger als drei Monate (bis Mitte August 2015) und sind demgemäss nicht geeignet, eine Revision zu begründen. 5.

Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad sinngemäss anhand ei nes Prozentvergleiches, was nicht zu beanstanden ist, ist doch die Beschwerde führerin in jeglicher Tätigkeit noch 60 % arbeitsfähig. Ein zusätzlicher leidens bedingter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht angezeigt (Urk. 1 S. 13 Ziff. 30). Der Bedarf an Teilzeitarbeit führt statistisch gesehen nicht zu einer tieferen Entlöh nung (vgl. etwa Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung, Tabelle T18, 2014 und 2016, Lohnniveau 4). Der erhöhte Pausenbedarf und die Einschränkungen in der Konzentration sowie Durchhaltevermögen sind durch die bloss noch teilzeit liche Arbeitstätigkeit abgegolten. Der Gutachter begründete die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit damit. Über das Attest hinaus sind keine weiteren Einschrän kungen ersichtlich. Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind damit nicht ersichtlich.

Damit entspricht der Invaliditätsgrad der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Es resultiert bei 40 % der von der Beschwerdegegnerin gewährte Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00483

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Nünlist Urteil vom

31. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1984 geborene X.___

absolvierte eine Lehre als Büroan gestellte (Urk. 7/413) und arbeitete zuletzt bis Ende Februar 2006 bei der A.___ AG, als Sachbearbeiterin (Urk. 7/10) . Am 1. September 2006 (Urk. 7/5) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression, eine Agoraphobie, Angst und Panikattacken sowie Zwangsgedanken, bestehend seit 200 0, bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tä tigkeit) an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Am 9. Ja nuar 2007 (Urk. 7/23) erstattete Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein Gutachten. Daraufhin wurden der Ver sicherten berufliche Massnahmen im Sinne

eine r Umschulung zur Tierpflegerin gewährt,

welche am 31 . Juli 2011 erfolgreich abgeschlossen w u rde (Urk. 7/47, 7/ 54, 7/63, 7/86, 7/126 S. 3 ff.). Ab 1. August 2011 wurde die Versicherte

befris tet bis am 31. August 2013 in einem Pensum von 100 % als Tierpflegerin bei

C.___ angestellt . Daraufhin erfolgte unter dem Hinweis darauf, dass die Versi cherte als rentenausschliessend eingegliedert gelte,

am 8. August 2011 der Ab schluss der beruflichen Massnahmen

(Urk. 7/126 S. 1 f., 7/129). 1.2

Am 3. Juni 2013 (Urk. 7/137) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression, Angst und Zwangserkrankung erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Die Anstellung bei

C.___ w urde in der Folge nicht verlängert (Urk. 7/1 48 S. 2). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen in erwerblicher sowie medizini scher Hinsicht . Berufliche Massnahmen wurden eingeleitet, fanden aber am 26. Februar 2 0 14 aufgrund der verschlechterten gesundheitlichen Verfassung der Versicherten ihren Abschluss . Der Versich e rten wurde mitgeteilt, dass sie betref fend Rente später eine separate Verfügung erhalten werde (Urk. 7/151, 7/156, 7/160, 7/165 ff.). Am 1. September 2014 trat die Versicherte e ine Anstellung als Tierpflegerin bei der D.___ AG in einem Pensum von 60 % an (Urk. 7/182 /2-3).

Am 12. Mai 2015 (Urk. 7/196) erstattete Dr. E.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, der Klinik F.___ im Auftrag der IV-Stelle ein Gut achten.

Wegen verschlechterter depressiver Symptomatik kam es im Sommer 2015 zu zwei stationären Klinikaufenthalten (G.___ und Sanatorium H.___, Urk. 7/212/8, 7/225/1 und 7/207/4-5). Am 10. Februar 2016 (Urk. 7/214) wurden die Eingliederungsaktivitäten abgeschlossen und die Versicherte darüber infor miert, dass sie betreffend Rente später eine separate Verfügung erhalten werde.

Nach weiteren Abklärungen, insbesondere der Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/218/8-9) sowie Rückfragen bei Dr. E.___ (Urk. 7/229 f.), sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/220) mit Verfügung vom 2 2. März 2017 (Urk. 2/1-3) ab 1. Juni 2014 eine ganze und ab 1. Dezember 2014 eine Viertelsrente der Inva lidenversicherung zu.

2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2017 (Urk.

1) Beschwerde und stellte folgende Anträge: « 1. Die Verfügungen der SVA vom 22. März 2017 betreffend Zusprache einer Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Feb ruar 2017 und für die Zeit ab 1. März 2017 seien insoweit zu ändern, als der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 (statt einer Viertelrente der IV) eine halbe Rente der IV zuzusprechen sei. 2. Eventualiter sei zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Er werbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Juni 2015 noch ein aktuelles, neues und unabhängiges medizinisches Gutachten erstellen zu lassen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen. 4. Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler sei der Beschwerdeführerin als un entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Der Beschwerdeführerin sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen.»

In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 (Urk.

6) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2017 (Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde.

Am 30. Juni 2017 (Urk. 9) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und

E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügungen vom 22. März 2017 da hingehend (Urk. 2/3), dass sich die Beschwerdeführerin mit Zusatzgesuch vom 3. Juni 2013 erneut für Leistungen der IV angemeldet habe. Nach der Anmeldung habe man am 12. Dezember 2013 gemeinsam eine Zielvereinbarung getroffen. Im Rahmen eines Aufbautrainings habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16. Dezember 2013 bis zum 30. Juni 2014 Anspruch auf Taggeld der IV gehabt. Daraufhin sei das Aufbautraining mit ihrem Einverständnis beendet und somit sei der Anspruch auf eine Invalidenrente fortführend geprüft worden.

Gemäss versicherungsinterner medizinischer

sowie gutach t erlicher Beurteilung sei die Beschwerdeführerin ab dem 3. Juni 2013 (Beginn der einjährigen Warte zeit) in ihrer Tätigkeit als Tierpflegerin vollumfänglich eingeschränkt gewesen, was einen Invaliditätsgrad von 100 % zur Folge habe.

Per 1. September 2014 hab e die Beschwerdeführerin in der D.___ eine neue Anstellung als Tierpflegerin im Pensum von 60 % antreten können. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die Restarbeitsunfähigkeit von 40 % seien aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. Der Rentenanspruch werde dem entsprechend frühestens drei Monate nach Eintritt der Verbesserung reduziert. Im Juni 2015 habe die Beschwerdeführerin einen Rückfall erlitten und sei wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Daraufhin sei sie Ende September 2015 im Rah men eines therapeutischen Arbeitsversuchs (30 %) wieder in den Arbeitsprozess eingestiegen. Bei der beschriebenen Verschlechterung seit Juni 2015 handle es sich um eine vorübergehende Verschlechterung. Diese sei auf die durch die Be schwerdeführerin abgesetzte Medikation zurückzuführen. Nach einer erneuten medikamentösen Einstellung seien die depressivem Symptome rückläufig gewe sen. Eine Persönlichkeitsstörung könne ausgeschlossen werden, da die Beschwer deführerin während der Remissionsphasen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung zwar eine reduz ierte, aber doch konstante Arbei tsleistung erbracht habe, kein auffälliges Verhaltensmuster aufgewiesen habe und auch nicht unter anhaltenden Störungen der Impuls- und Affektkontrolle gelitten habe. An der bisherigen Diagnosestellung werde daher festgehalten. Im Rahmen der Vernehmlassung habe die Beschwerdeführerin

erneut medizinische Unterlagen eingereicht. Diese seien ebenfalls geprüft worden. Insg e samt gehe nun aus sämt lichen vorliegenden Akten der gleiche Sachverhalt hervor. Im Längsschnitt sei weiterhin eine Ar beitsfähigkeit von 60 % gegeben (S. 1 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2017 (Urk.

1) dagegen im Wesentlichen geltend, im Juni 2015 (nach der Begutachtung) sei es zu einer andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit gekommen. Die Arbeitsfähigkeit liege daher nicht mehr bei den gutachterlicherseits attestierten 60 %, sondern bei höchstens 50 %. D ie Beschwer deführerin bemängelte das Gutachten auch in diagnostischer Hinsicht. Beim Gut achten handle es sich um eine Momentaufnahme, die für die vom Gutachter be hauptete «Längsschnittbeurteilung» der Arbeitsunfähigkeit und insbesondere für eine zuverlässige Pro g nose zum vornherein untauglich sei. Die Prognose betref fend die 60%ige Arbeitsfähigkeit habe sich als zu optimistisch e rwiesen. Weiter wäre eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters ohne erneute Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht zulässig gewesen. Im Übrigen sei der Gutachter nach Erstattung seines Gutachtens nicht mehr zuständig gewesen. Es liege sodann eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG vor, weil die Verfügungen im Rahmen der Beanstandungen der Aktenlage widersprechen und auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen würden. Schliesslich sei eventualiter in Nachachtung von Art. 43 Abs. 1 ATSG - falls nicht von einer andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Juni 2015 ausgegangen werde mit dauerhafter Ar beits

- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % - ein unabhängiges psychiatrisches Gut achten zu erstellen (S. 8 ff.). 3. 3.1

Der medizinisch relevante Sachverhalt p räsentiert sich wie folgt:

Im Bericht der Klinik

I.___ vom 11. April 2013 (Urk. 7/141 /

3) wurden als Beschwerden eine depressive Symptomatik und Ängste, damit zusammenhän gend auch ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom, genannt. Am 23. April 2 0 13 schloss die Klinik I.___ auf eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Januar 2013 bis auf Weiteres (Urk. 7/141 / 2). 3.2

Mit undatiertem Bericht des Sanatoriums H.___ betreffend die stationäre Be handlung vom 3. Juni bis 6. September 2013 (Urk. 7/149) wurde n als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Erstmanifestation der depressiven Störung 2001, Beginn der aktuellen Krankheitsperiode Dezember 2012), sowie eine emo tional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, festgehalten (S. 1). Die angestammte Tätigkeit als Tierpflegerin wurde bis mindestens zwei Wochen nach dem Klinikaustritt als nicht mehr zumutbar beurteilt. Geplant sei die Wiederauf nahme der bisherigen Tätigkeit mit reduziertem Pensum von 50 %. Bei Zustands verbesserung sei längerfristig eine Aufstockung des Pensums geplant. Zum Zeit punkt des Austritts sei die Leistungsfähigkei t aufgrund der reduzierten Kon zentrationsfähigkeit und der verminderten Belastbarkeit schätzungsweise um 50 % reduziert (S. 3 f.; vgl. auch Urk. 7/175 S. 23 ff.) . 3. 3

Mit Bericht vom 12. August 2014 (Urk. 7/171) schloss en die Ärzte d e s Sanatori um s

H.___ auf die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht (S. 1). Die Beschwer deführerin sei während der ambulanten Behandlung bis Mai 2014 100 % ar beits unfähig gewesen in angesta mmter T ätigkei

t. Bei einer Zustand sverbesserung sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit denkbar (S. 2 f.). Am 2. Juli 2014 (Urk. 7/175 S. 15 f.) w ar bei diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, festgehalten worden, die Beschwerdeführerin habe sich vom 12. September 2013 bis 7. Januar 2014 und vom 19. Mä rz bis 16. Mai 2014 in ambulanter Behandlung des Sanatoriums befunden. Während dieser Behand lung sei sie aufgrund der depressiven Symptomatik weiterhin zu 100 % arbeits unfähig gewesen . 3. 4

Im Bericht der Klinik I.___ vom

18. Dezember 2014 (Urk. 7/181) wurden eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit der Jugend, sowie de r Verdacht auf eine emotional instab ile Persönlichkeitsstö rung vom B orderline -Typ gemäss Definition entsprechend seit der Jugend, diag nostiziert (S. 1). In der bisherigen Tätigkeit als Tierpflegerin sei die Beschwerde führerin seit dem 1. September 2014 bis mindestens Ende Jahr 60 % arbeitsfähig (S. 2). 3. 5

Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 12. Mai 2015 (Urk. 7/196) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er eine Panikstörung sowie eine Zwangsstö rung, vorwiegend Zwangsgedanken (S. 12). Die Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie in einer Verweistätigkeit schätzte er ab September 2014 auf 60 % . Seit der Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. Juni 2013 könne von einer 100%igen Ar beitsunfähigkeit bis am 31. August 2014 ausgegangen werden (S. 14). 3. 6

Am 6. August 2015 (Urk. 7/207 / 4 -5) wurde seite ns der Integrierten Psychiatrie G.___ eine histrionische Persönlichkeitsstörung so wie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert (S. 1).

Vom 17. Juni bis 16. Juli 2015 (stationäre Behandlung) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 2). 3. 7

Mit Bericht vom

15. Oktober 2015 (Urk. 7/225 S. 1 -3) des Sanatorium s

H.___, wo sich die Beschwerdeführe r i n vom 20. Juli bis 21. August 2015 in stationärer Behandlung befunden hatte, wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und als Nebendiagnose der Ver dacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ, fest gehalten (S. 1). 3. 8

Die Klinik I.___ diagnostizierte mit Bericht vom 10. Dezember 2015 (Urk. 7/212) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, eine Dysthymia sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional-instabilen Anteilen, gemäss Definition entsprechend seit der Ju gend (S. 7). Seit dem 6. Juni 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tierpflegerin . Es wurde jedoch darauf hinge wiesen, dass aktuell ein Arbeitsversuch im Pensum von 30 % im Gange sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu 30 % zumutbar (S. 10). 3. 9

Mit Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 7/217) schloss die Klinik

I.___ bei den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, einer Dysthymia sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften und emotional-instabilen Anteilen auf einen sta tionären Verlauf seit der letzten Berichterstattung (S. 2). Es zeige sich nur eine leichte Verbesserung des Zustandes seit Oktober 201 5. Die Arbeitsfähigkeit habe mittlerweile auf 40 % gesteigert werden können. Das Ziel sei weiterhin die Errei chung eines 50 %-Pensums (S. 3). 3. 10

Am 15. Au gust 2016 (Urk. 7/225 S. 4 -6) wurde seitens der Klinik

I.___ ausgeführt, trotz der bisher erreichten Steigerung auf 50 % Arbeitsfähigkeit (Stand August 2016) be s tünden weiterhin eine reduzierte psychische Belastbarkeit, einge schränkte Konzentrationsfähigkeit und ein verminderter Antrieb. Auch in einfa chen Alltagssituationen und nahezu

allen zwischenmenschlichen Situationen komme die Beschwerdeführerin schnell an ihre Grenzen und es falle ihr oft schwer, die entstandenen Schwierigkeiten adäquat einzuschätzen und entspre chend zu verändern oder ihr Verhalten anzupassen. Der bisherige Krankheitsver lauf zeige deutlich, dass es sich um eine chronifizierte depressive Störung handle und es trotz entsprechender Massnahmen n u r selten und wenn dann zu einer zeitlich begrenzten Besserung der Symptomati k komme. Die beschriebenen Defi zite würden sich nichts destotrotz nicht ausreichend durch eine chronifizierte de pressive Störung erklären lassen, sondern basierten vi e lmehr auch auf einer Per sönlichkeitsstörung. Die Schwierigkeiten bestünden auch, wenn sich die depres sive Symptomatik bessere. Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung. Diese zeige sich in der Rigidität der Be schwerdeführerin, im ausgeprägten Bedürfnis nach Regeln und Ordnung und in entsprechenden Schwierigkeiten bei der Impuls- und Affektkontrolle bei

der F r ustration von eben diesem Bedürfnis. Die übermässige Gewissenhaftigkeit und die unverh ä ltnismässige Leistung sbezogenheit wirkten sich insbe sondere bei der Arbeit negativ aus, da sich die Beschwerdeführerin dadurch immer wieder zu viel zumute, weil sie begonn ene Handlungen schlecht unterbre chen könne, wenn sie nicht ihrem Perfektionismus entsprächen. Zudem falle es ihr oft schwer, Hand lungen und Aufgaben überhaupt zu beginnen, da übermässige Zweifel und Vor sicht bestünden und sie sich durch den beschriebenen Perfektionismus selbst da ra n hindere, mit der Aufgabe zu be ginnen. Die übermässige Gewissenhaftigkeit, die Rigidität in Bezug auf eigene Normen, Moral und E thik, sowie die Schwierig keiten, P läne umzusetzen, aus Angst, Fehler zu begehen, führten zu gravierenden zwischenmenschlichen Schwierigkeiten und könnten nicht ausreichend durch die depressive Symptomatik erklärt werden, da sie auch in Remissionsphasen weiter bestünden. Die akte nanamnestisch bekannten Zwangs gedanken und -handlun gen hingegen stünden in direktem Zusammenhang mit der depressiven Sympto matik.

Es könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ein klar anhaltendes, auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und so zialer Intera ktionen zeige. Die Impuls- und A ffek t kontrolle sei ebenfalls einge schränkt, wobei hier angemerkt werden müsse, dass die zwanghafte Persönlich keitsstörung die Beschwerdeführerin oft daran hindere, den Impulsen nachzuge ben. Stattdessen verstärkten sich die Selbstzweifel und es könne zu einer Ver schlechterung der depressiven Symptomatik kommen. Neben de r beschriebenen zwanghaften Persönlichkeitsstörung zeige die

Beschwerdeführerin ebenso emo tional-instabile wie auch selbstunsichere Anteile respektive Störungen. Momen tan werde bei erneuter Belastungssituation von einer mittelgradig depressiven Episod e vor de m Hintergrund der bekannten rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen. Dies verdeutliche, dass sich der Zustand der B eschwerdeführerin trotz der erreichten Stabilität schnell ändern könne und sie dur ch Belastungen rasch überfordert sei und nicht adäquat mit den Gefühlen und Impulsen umgehen könne.

Die erreichte 50%ige Arbeitsfähigkeit bringe die Beschwerdeführerin bereits ma ximal an ihre Grenzen. Bei einer weiteren Steigerung würde es zu einer wieder holten D estabilisierung mit notwendigen Klinikaufenthalten kommen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und der Weiterführung der bisherigen Therapie gehe man davon aus, dass unter Berücksichtigung dessen, dass das beschriebene Krankheits bild trotz Stabilitä t Krisen verursachen könne, die Stabilität beibehal ten werden könne. 3.1 1

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 (Urk. 7/230) führte Dr. E.___ aus, anlässlich der Exploration vom 21. April 2015 habe die Be schwerdeführerin sowohl objektiv als auch testpsychologisch leichte depressive Symptome aufgewiesen. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der ihm zur Verfügung gestellten medizinischen Akten sei eine rezidivierende depressive Stö rung diagnostiziert und in der Längsschnittbeurteilung eine 40%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert worden. Eine rezidivierende depressive Störung habe bekannt lich einen phasenförmigen Verlauf. Im Bericht des Sanatoriums H.___ vom 15. Oktober 2015 anlässlich der Hospitalisation vom 20. Juli bis 21. August 2015 sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, die aufgrund der im Bericht beschriebenen Anamnese und der bei Eintritt erhobenen psychopatho logischen Befunde als plausibel angenommen werden könne. Im gleichen Bericht sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin vor der Zunahme der de pressiven Symptomatik die antidepressive Medikation schleichend abgesetzt habe. Damit könne aus seiner S icht die Verschlechterung der depressiven Symp tomatik auf die fehlende prophylaktische medikamentöse Therapie der rezidivie renden depressiven Störung zurückgeführt werden. Unter «Therapie und Verlauf» sei dokumentiert wo r den, dass die depressive Symptomatik unter einer erneu t eingeleiteten medikamentösen T herapie mit dem Antidepressivum Fluoxetin und dem Beruhigungsmittel wie auch schlaffördernde n Mittel Olanzapin rückläufig gewesen sei, womit von einer vorübergehenden Verschlechterung der depressiven Symptomatik gegenüber den Untersuchungsbefunden vom 21. April 2015 ausge gangen werden könne .

Weiter begründete der Gutachter, warum er nicht auf eine Persönlichkeitsstörung schliesse. Hierzu führte er au s, eine Persönlichkeitsstörung entstehe allgemein in der Kindheit aufgrund schwerwiegender traumatischer Ereignisse, werde während der Pubertät geformt und breche i m frühen Erwachsenenalter aus. Sie werde cha rakterisiert durch ein anhaltend auffälliges Verhalt e n s muster bezüglich Kogni tionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen, du r ch eine eingeschränkte Arbeitsleistung sowie durch anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkon trolle. Die Beschwerdeführerin habe während der Remissionsphasen der diagnos tizierten rezidivierenden depressiven Störung zwar eine reduzierte, aber doch konstante Arbeitsleistung erbracht, habe kein auffälliges Verhaltensmuster auf gewiesen und leide auch nicht unter anhaltenden Störungen der Impuls- und Affektkontrolle. Damit könne bei ihr eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden. Im Bericht vom

15. August 2016 seien die Persönlichkeitszüge der Be schwerdeführerin ausführlich beschrieben worden, die aus Sicht des Gutachters nicht zu verneinen seien. Bei einer Persönlichkeitsstörung handle es sich jedoch nicht um ein vorübergehendes, sondern um ein anhaltend auffälliges Verhaltens muster, was bei der Beschwerdeführerin nicht festzustellen gewesen sei. Eine Ak zentuierung der Persönlichkeitszüge könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, sei im Gegenteil sogar zu bestätigen. Diese könne jedoch nicht einer psychiatri schen Störung mit Krankheitswert nach ICD-10 zugeordnet werden.

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung hielt Dr. E.___ fest, bei der Beschwerdeführerin könne aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Akten von einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik nach dem Verzicht auf die prophylaktische Psychopharmakotherapie der diagnostizierten rezidivieren den depressiven Störung ausgegangen werden, wobei sich die depressive Symp tomatik nach einer erneuten Einstellung der Psychopharmakatherapie rasch ge bessert habe. Damit könne d er Beschwerdeführerin in der Längsschnittbeurteilung weiterhin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Während Phasen ei ner akzentuierten depressiven Symptomatik könne selbstverständlich von einer vorübergehenden höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer den. Damit könne die im Bericht vom 15. August 2016 postulierte chronifizierte depressive Störung auch bestätigt werden, weshalb vom Gutachter bereits im Gut achtenbericht vom 12. Mai 2015 eine Längsschnittbeurteilung der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei. 3.1 2

Am

7. November 2016 (Urk. 7/233) wurden seitens der Klinik I.___ im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Bericht vom 15. August 2016 (E. 3.10) im Zusammen hang mit dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wiederholt.

Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde ergänzt, dass diese nicht ausschliesslic h auf den Verzicht einer prophy lak ti schen Psychopharmakatherapie zurückgeführt werden könne. Vielmehr müsste n die beschriebenen Komorbidit äten hier mitbe rücksichtigt werden, da sich diese ebenfalls massgeblich auf die Funktions- und somit die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es wurde an ein e r 50%igen Arbeitsfähig keit festgehalten. 4. 4.1 4 . 1 .1

Dr. E.___ nahm seine Beurteilung (Urk. 7/196) in Kenntnis der medizinischen Aktenlage (S. 2 ff.) sowie der seitens der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden (S. 9 ff.) vor. Nach eingehender Befundaufnahme inklusive testpsy chologische r Untersuchung (S. 11 f.)

schlos s der Gutachter auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (S. 12) . Dies erscheint mit Blick auf die erhobenen Befunde vollumfänglich nach vollziehbar. So konnte der Gutachter einen weitgehend unauffälligen Befund er heben : Die Beschwerdeführerin sei pünktlich zum abgemachten Termin gekom men und habe das Untersuchungszimmer mit unauffälligem Gang betreten. Sie habe ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Wäh rend des Gespräches habe sie auf die gestellten Fragen klare und präzise Antwor ten gegeben, was auf unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Im formalen Denken sei sie leicht verlangsamt gewesen, inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin ängstlich und verunsichert gewirkt, affektlabil, leicht depri miert, die a ffektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen, sie sei affektiv modulierbar gewesen, ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. In An trieb und Motorik sei sie unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben. Suizidgedanken seien der Beschwer deführerin bekannt (S. 11). In den testpsychologischen Untersuchungen resultier te n eine durchschnittliche Sorgfalt s- und Konzentrationsleistung b e i leicht un terdur c hschnittlichem Bearbeitungstempo. Die Testausführung erfolgte qualitativ durchschnittlich, quantitativ leicht unterdurchschnittlich. Es lag ein leichterer Grad der Beeinträchtigung durch die Angststörung sowie eine leichtgradige de pressive Symptomatik mit leichter bis mittelschwerer Beeinträchtigungen der Fle xibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungs fähigkeit und der Gestaltung von Spontanaktivitäten vor (S. 11 f.). 4.1.2

Im Zusammenhang mit der Diagnosestellung führte Dr. E.___ in Kenntnis der Anamnese aus, aufgrund der anamnestischen Angaben und Aktenlage könne bei der Beschwerdeführerin doch von einer genetischen Vulnerabilität für die Ent wicklung psychiatrischer Erkrankungen ausgegangen werden. D ie Kindheit der Beschwerdeführerin sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, wo mit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergeben würden. Die Beschwerdeführerin sei regelrecht eingeschult worden und habe die öffentliche Primar-, Real- und Sekundarschule besucht. Dabei könnten bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Entwicklungs- oder Verhaltensstö rungen in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen werden. Die psychischen Probleme mit Krankheitswert seien während der Sekundarschulzeit im Sinne einer Panikstörung sowie ab mindestens 2 0 01 mit einem dokumentierten Ausbruch einer depressiv en Störung aufgetreten. Die Bes c h werdeführ e rin stehe seit 2001 in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Trotz therapeu tischer Massnahmen sei es seit 2001 zu mehreren depressiven Dekompensationen und dazwischenliegenden Remissionsphasen gekommen, weshalb bei der Be schwerdeführerin in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressi ven Störung ausgegangen werden könne. Sowohl gemäss den anamnestischen Angaben als auch der Aktenlage seien bei der Beschwerdeführerin im Erwachse nenalter episodische paroxymale Angstzustände aufgetreten, weshalb auch die Diagnose einer Panikstörung bestätig t werden könne. Die in den Beri c hten pos tu lierten emotion a l-instabilen und histrionischen Persönlichkeitsstörungen könnten aus Sicht des Gutachters nicht bestätigt werden, womit seine Beurteilung mit derjenigen von Dr. B.___ anlässlich seines G utachtens vom 9. Januar 2007 übereinstimme. Eine Persönlichkeitsstörung werde charakterisiert durch ein an haltend auffälliges Verhalten s muster bezüglich Kognitionen, Wahr nehm unge n, sozialer Interaktionen und anhaltender Störungen der Impuls- und Affektkon trolle. Eine Persönlichkeitsstörung werde auch mit einer anhaltend reduzierten Leistungsfähigkeit beziehungsweise mit anhaltend instabilen Leistungen charak terisiert. Bei der Besc h werdeführerin seien während der Remissionsphasen der depressiven Störung keine Verhaltensauffälligkeiten festzustellen g e wesen. Wäh rend der Remissionsphasen habe sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine kon stante Arbeitsleistung erbringen können, was ganz klar eine anhaltende Störung der Impuls- und Affektkontrolle im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung aus schliesse . Sowohl anamnestisch als a uch aktenmässig sei bei der Bes c h werdefüh rerin eine Zwangsstörung, vorwiegend Zw angsgedanken, aufgetreten, der en Ver lauf allerdings in direktem Zusammenhang mit dem Verlauf der depressiven Symptomatik stehe. Aus Sicht des Gutachters seien erfahrungsgemäss insbeson dere selbstdestruktive oder aggressive Zwangsgedanken gegenüber anderen häu fig während depressiver Phasen zu sehen, was auch be i der Beschwerdeführerin zu bestätigen sei. Mit einer Beruhigung der depressiven Symptomatik sei es auf grund der anamnestischen Angaben auch zu einer Linderung der Zwangsgedan ken und sogar Zwangshandlungen (Putzzwang) gekommen (S. 13).

4.1.3

Damit begründete der Gutachter s eine Diagnosestellung eingehend . In diesem Zu sammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass seine Beurteilung hin sichtlich der fehlenden Persönlichkeitsstörung mit derjenigen von Dr. B.___ in dessen Gutachten vom 9. Januar 2007 (Urk. 7/ 23) übereinstimmt, der von eine r auffällige n Persönlichkeitsstruktur ausging (S. 7 ff.) . Der Schluss auf emotional-instabile respektive akzentuierte Persönlichkeitszüge (Urk. 7/196 S. 15, 7/230 S. 2), nicht aber auf eine Persönlichkeitsstörung, erscheint auch mit Blick auf die Ak tenlage nachvollziehbar :

So war die Beschwerdeführerin in der Lage, während zwei Jahren eine Ausbildung zur Tierpflegerin im C.___ in einem Vollzeit pensum zu bewältigen und im Anschluss daran zwei Jahre als Tierpflegerin dort zu arbeiten

(Urk. 7/83, 7/126) . E s gelang ihr, die Ausbildung erfolgreich abzu schliessen (Urk. 7/ 148 S. 5 f.) und sie erhielt auch danach während ihrer zweijäh rigen Tätigkeit beim C.___

insgesamt positive Leistungs beurteilungen . So wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Tätigkeit als Re vier tier pflegerin eigentlich nur auf positive Punkte hingewiesen worden. Sie sei sehr zuverlässig und sehr sauber. Es sei keine Kritik notwendig, die Beschwerde führerin frage selbständig nach und nehme Verbesserungshinweise interessiert auf. Ihre Stärken seien ihre Zuverlässigkeit, ihr Interesse sowie ihre Umgänglich keit. Sie arb eite mehr als nur nach Vorgabe und sei eine Mitarbeiterin, wie man sie sic h eigentlich nur wünschen könne. Ein em

weiteren Bewertungsbogen ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen Eigeninitiative, Sauberkeit und Interesse, die bei der Tätigkeit als Reviertierpfleger besonders wichtig seien, vollends. Man sei mit ihr wirklich sehr zufrieden und könne gut mit ihr reden.

Es herrsche ein kollegiales Klima und die Beschwerdeführerin nehme Kritik und Lob gerne an. Sie besitze eine sehr gute Eigeninitiative, löse Probleme in Absprache oder auch selber. Sie dürfte mehr Mut zu ihrem Können haben. Sie sei sehr interessiert, selbständig, einfach gut. In einer dritten Beurtei lung wurde festgehalten, Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit, Sauberkeit und der Umgang mit den Tieren seien besonders wichtige Kriterien, die ein Tierpfleger erfüllen müsse. Die Beschwerdeführe rin arbeite einfach nur top . Man könne sehr gut mit ihr reden und sie sage offen, was sie denke. Sie setze Kritik sehr gut um. Manch mal würden die Köpfe zusammenknallen, das S chöne sei aber, dass man es aus diskutieren könne. Die Beschwerdeführerin arbeite sauber und mit sehr viel Elan. Sie bringe eigene Ideen ein. Manche Kritik sollte sie nicht zu persönlich nehmen und sie müsse wissen, dass sie eine gute Tierpflegerin sei (mehr Selbstvertrauen). Man danke ihr für die gute Zusammenarbeit (Urk. 7/148 S. 7 ff., vgl. auch S. 2). Mit Blick hierauf ist der gutachterliche Schluss auf einen fehlenden Krankheits wert der auffälligen Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin nicht zu be anstanden. 4.1.4

Zur unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (60 %

Dr. E.___, 40 %

Klinik I.___) ist festzuhalten, dass die Ärzte der Klinik I.___ die identischen Auffälligkeiten

beschrieben, wie sie auch Gutachter Dr. E.___ fest stellte. Ob eine Persönlichkeitsstörung (Klinik I.___) oder eine Panik- und Zwangsstö rung (Dr. E.___) vorliegt, ist letztendlich von untergeordneter Bedeutung, weil die konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und nicht die Diagnosestellung relevant ist. Diesbezüglich zeigten die Ärzte der Klinik I.___ keine Aspekte auf, die der Gutachter nicht erkannt hätte oder ungewürdigt gelassen hätte, weshalb recht sprechungsgemäss grundsätzlich auf dessen Angaben abzustellen ist. Auch be gründeten die I.___ -Ärzte nicht weiter, aus welchen konkreten Aspekten sich die um 10 % höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben und weshalb eine Destabilisierung bereits bei einem Pensum über 50 % und nicht erst ab einem solchen über 60 % zu befürchten sein sollte. Diesbezüglich stellten die I.___ -Ärzte namentlich nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin nach verschlech tertem Zustand bei eingestellter Medikation rasch Besserung zeigte. Dr. E.___ seinerseits bestätigte, dass der Zustand der Beschwerdeführerin wechselhaft ist und temporäre Verschlechterungen nicht ausgeschlossen werden können.

Angesichts dieser ärztlichen Darlegungen und dem Umstand, dass sich die (mar ginal) abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte nicht auf unerkannt gebliebene Fakten stützt und die Einschätzung von Dr. E.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert entspricht, ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin - nach vollständiger Arbeitsunfähigkeit - ab September 2014 im Ausmass von 60 % arbeitsfähig in angestammter und angepasster Tätigkeit ist. Von weiteren Abklärungen, namentlich einem weiteren Gutachten - sind keine abweichenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.

4.1.5

Hinweise auf die Leistungsfähigkeit relevant einschränkende Panikattacken sowie Zwangsstörungen bestanden anlässlich der Begutachtung keine . So konnte test psychologisch lediglich ein leichter Grad der Beeinträchtigung durch die A ngst störung festgestellt werden (Urk. 7/196 S. 11).

Anhaltspunkte für relevante Ängste und Zwänge ergaben sich im Übrigen auch aus den eigenen Angaben der Beschwer d eführerin nicht (Urk. 7/196 S. 10 f.). Damit ist der Schluss darauf, dass die Di agnosen der Panik- sowie der Zwangsstörung die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin nicht einschr änkten (S. 12), nachvollziehbar . 4.1.6

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ aus drücklich fest, dass aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung bei der Be schwerdeführerin in sozialmedizinischer Hinsicht in Bezug auf eine Längsschnitt beurteilung von einer anhaltenden 40%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tä tigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt ausgegangen werden könne. Diese sei auf eine anhaltend reduzierte allgemeine psychische Belastbarkeit, eine allgemein reduzierte Durchhaltefähigkeit mit konsequenter vermehrter Erholung respektive Regenerationsbedarf, mit anhaltend reduzierter Konzentrationsausdauer und re duzierter geistiger Flexibilität sowie mit intermittierenden Antriebsstörungen und Störungen der Psychomotorik zurückzuführen (Urk. 7/196 S. 14). Diese Schl uss folgerung des Gutachters ist nicht zu beanstanden . So wäre e ine 40%ige Ein schränkung bei dem anlässlich der Begutachtung erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen Befund (Urk. 7/196 S. 11)

nicht gerechtfertigt. Der Gutachter be rücksichtigte jedoch den Längs schnitt verlauf und damit den Verlauf der bisheri gen depressiven Episoden und deren Schweregrade .

Die Konzentrationsstörun gen, intermittierende n Antriebsstörungen und die reduzierte psychische Belast barkeit fanden Eingang in seine Beurteilung . Die depressiven Episoden waren ab September 2014 maximal mittelgradig ausgeprägt (E.

3.3 f .) . Auch nach der Be gutachtung ist den Akten keine über eine mittelgradige Episode hinausgehende depressive Symptomatik zu entnehmen (E. 3.6 ff.) . Damit beh ält die Längsschnitt beurteilung von Dr. E.___

- au ch ohne neuerliche Untersuchung der Beschwer deführerin

- für den Zeitraum nach der Begutachtung bis zum Verfügungserlass am 2 2. März 2017 (Urk. 7/251 ff.) ihre Gültigkeit.

An der beweiswertigen gut achterlichen Beurteilung vermag die seitens der Beschwerdeführerin selbst für zumutbar erachtete Leistungsfähigkeit nichts zu ändern (zu den Vorbringen: Urk. 1 S. 8 ff.). 4 .2

Insgesamt ist somit mit Dr. E.___ darauf zu schliessen, dass bei der Beschwer deführerin ab Juni 2013 (Neuanmeldung) keine Arbeitsfähigkeit bestand. Ab der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit als Tierpflegerin bei D.___

per 1. September 2014 (Urk. 7/182) war sie durchschnittlich zu 60 % arbeitsfähig.

4.3 4.3.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. Mär z 2018 E. 7.4). 4.3.2

Zum K omplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde mit der attestierten Arbeitsfähigkeit einhergehen. Die Beschwerdeführerin leidet unter reduzierter Belastbarkeit, eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und vermindertem Antrieb (E. 3.10). Sie wirkt ängstlich und verunsichert, affektlabil, leicht deprimiert bei reduzierter affektiver Schwin gungsfähigkeit (Urk. 7/196/11). Auch die Behandlungs- und Eingliederungser folg e decken sich mit der gutachterlichen Einschätzung. So hat die Beschwerde führerin teilweise Rückfälle, erholt sich unter passender Medikation und Therapie aber rasch und kann die Arbeitstätigkeit jeweils wieder aufnehmen. Als Komor biditäten besteht eine Panik- sowie Zwangsstörung respektive eine Persönlich keitsproblematik. Die persönlichen Ressourcen sind - nicht zuletzt wegen der Per sönlichkeitsstruktur - eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin lebt alleine, die Trennung im Rahmen der letzten Partnerschaft erfolgte gemäss Beschwerdefüh rerin wegen ihrer Erkrankung. Sie arbeitet wohl in Teilzeit, wo keine besonderen Probleme bestehen abgesehen davon, dass sie sich mit sehr vielen psychosozialen Problemen auseinandersetzen muss. Überall wo sie mit Menschen zu tun hat, nimmt sie deren Sorgen in sich auf (Urk. 7/196/8-9). Das Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin ist eingeschränkt. So arbeitet sie in Teilzeit und braucht die Hilfe von Spitex sowie Wochenpläne n und versucht sie, sich im Alltag zu struk turieren und sich weder zu über- noch zu unterfordern (Urk. 7/212/8). Der be handlungs

- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidens druck ent spricht ebenfalls der attestierten Arbeitsunfähigkeit. So ist die Beschwerdeführe rin dauerhaft in ambulanter therapeutischer Behandlung und nach Bedarf auch in stationärer. Die Resultate erlauben nach Rückfällen jeweils wieder die Aus übung ihrer Arbeit in Teilzeit.

Eine Gesamtschau über alle Indikatoren ergibt, dass die Einschränkung der Ar beitsfähigkeit von 40 % ab September 2014 plausibel erscheint. Davor ist eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Davon ist auszugehen. 4.4

Eine (andauernde) gesundheitliche Verschlechterung nach der Begutachtung (Urk. 1 S. 9 ff., namentlich S. 13 Ziff.

28) ist nicht erstellt. So begab sich die Beschwerdeführerin wohl ab Juni 2015 wieder in stationäre Behandlung (E. 3.6-7), doch wurden dabei keine abweichenden neuen Befunde erhoben. Der Gutach ter hatte einen wechselnden Verlauf beschrieben, was auch eine zwischenzeitliche Verschlechterung beinhaltet. Die Hospitalisationen dauerten indes weniger als drei Monate (bis Mitte August 2015) und sind demgemäss nicht geeignet, eine Revision zu begründen. 5.

Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad sinngemäss anhand ei nes Prozentvergleiches, was nicht zu beanstanden ist, ist doch die Beschwerde führerin in jeglicher Tätigkeit noch 60 % arbeitsfähig. Ein zusätzlicher leidens bedingter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht angezeigt (Urk. 1 S. 13 Ziff. 30). Der Bedarf an Teilzeitarbeit führt statistisch gesehen nicht zu einer tieferen Entlöh nung (vgl. etwa Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung, Tabelle T18, 2014 und 2016, Lohnniveau 4). Der erhöhte Pausenbedarf und die Einschränkungen in der Konzentration sowie Durchhaltevermögen sind durch die bloss noch teilzeit liche Arbeitstätigkeit abgegolten. Der Gutachter begründete die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit damit. Über das Attest hinaus sind keine weiteren Einschrän kungen ersichtlich. Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind damit nicht ersichtlich.

Damit entspricht der Invaliditätsgrad der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Es resultiert bei 40 % der von der Beschwerdegegnerin gewährte Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6 . 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde vom

4. Mai 2017 (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt

Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltliche n Rechtsvertreter . Die Prozessführung er sch ei n t nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3/6) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ih r ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als un entgeltliche r Rechtsbeista nd zu gewähren. 6 . 2

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzuset zen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltliche n Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. 6.3

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, ist nach Einsicht in seine Kostennote vom 3 0. Juni 2017 (Urk.

9) auf Fr. 3'059.10 festzulegen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 4. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin Dr. Pe ter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsver treter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die

unentgeltliche Pro zessführung

gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

De r unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 3 '059.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist