opencaselaw.ch

IV.2017.00482

Erstanmeldung IV-Rente, AF in angepasster Tätigkeit, keine interdisziplinäre Begutachtung nötig, Abweisung

Zürich SozVersG · 2018-09-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1959 geborene X.___ ist gelernter Bierbrauer und arbeitete zuletzt von Dezember 2010 bis März 2014 als Anlagenführer und stellvertretender Schicht leiter bei der A.___ AG (Urk. 6/7 und Urk. 6/14). Am 4. Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Herzinsuffizienz zur Früherfassung (Urk. 6/3). Nach einem Gespräch (Urk. 6/5 und Urk. 6/8) reichte der Versicherte der IV-Stelle am 4. März 2015 (Eingangsdatum) seine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 6/9). Die IV-Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach X.___ mit Mitteilung vom 3 0. April 2015 die Kosten für ein Aufbau training vom 18. Mai bis 13. November 2015 - inklusive Taggeld - zu (Urk. 6/21-22). Da die Zwischenziele nicht hätten erreicht werden können, wurde die Integ rationsmassnahme Aufbautraining per 4. Oktober 2015 vorzeitig beendigt (Urk. 6/31, vgl. auch Schlussbericht Aufbautraining vom 28. Oktober 2015, Urk. 6/33). Mit Vorbescheid vom 23. März 2016 stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/39, Urk. 6/42-43), wogegen er am 2. Mai respektive 8. Juni 2016 Einwand erhob (Urk. 6/44 und Urk. 6/51). Daraufhin stellte die IV-Stelle bei der neu behandeln den Hausärztin Dr. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, und beim Spital C.___ Rückfragen (Urk. 6/52-53 und Urk. 6/55), welche diese am 25. November 2016 respektive

am

20. Januar 2017 beantworte ten (Urk. 6/54 und Urk. 6/58). Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 nahm X.___ Stellung zu den neu getätigten Abklärungen (Urk. 6/57, Urk. 6/60-61). Mit Verfügung vom 27. März 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 3.

Mai 2017 Beschwerde und beantragte sinnge mäss, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 27 . März 2017 eine volle respektive angepasste Invalidenrente zuzusprechen, eventuell habe eine interdis ziplinäre Gesamtbeurteilung seiner gesundheitlichen Situation zu erfolgen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

1. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-66), was dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird -

soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer

gemäss den medizinischen Abklärungen in der Ausübung seiner angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere medizinische Abklärungen würden sich nicht aufdrängen. Unter Zugrundelegung einer vollen Erwerbstätig keit bestehe damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer

ist demgegenüber der Ansicht, dass sein Gesundheitszu stand nicht umfassend abgeklärt worden sei, weshalb sich eine interdisziplinäre (insbesondere rheumatologische) Begutachtung aufdränge. Erst gestützt darauf könne seine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit beurteilt werden. Es bestehe jedenfalls ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht der Abteilung für Endokrinologie des Spitals C.___ vom 22. April 2015 (Urk. 6/19) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

-

Diabetes mellitus Typ 2 (seit 2001)

-

Diabetes assoziierte Folgeschäden: Mikroalbuminurie, koronare

Herzerkrankung

-

Koronare Zweigefässerkrankung (seit 2009)

-

Status nach lateralem Myokardinfarkt am 14. August 2009

-

Status nach akutem STEMI am 25. August 2012

-

schwer eingeschränkte systolische linksventrikuläre Funktion von

30-35 %

Der Beschwerdeführer habe vom 29. Juli 2014 bis 17. März 2015 im Diabetes-Rehabilitationsprogramm DiaFit teilgenommen. Dabei habe er seinen HbA1c von 10.2 % auf 8.3 % reduzieren können. Bezüglich des Diabetes mellitus Typ 2 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer andere Diagnosen, welche eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten. 3.2

Dr. D.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 2009 hausärztlich betreute, nannte in seinem Bericht vom 2 7. Mai 2015 (Urk. 6/27) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Koronare Herzkrankheit

-

Status nach Myokardinfarkt (2009 und 2012)

-

insulinabhängiger Diabetes mellitus (seit 2001)

-

Status nach Nikotinabusus

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben eine Adipositas und eine Dys lipidämie . Ursächlich für die Erkrankung seien diverse Risikofaktoren (Rauchen, Bluthochdruck, Diabetes, Hyperlipidämie). Der Beschwerdeführer sei zwischen 2009 und 2014 mehrfach im Spital C.___ hospitalisiert gewesen. Er sei erheblich körperlich eingeschränkt und übergewichtig. Zudem leide er an Anstrengungs dyspnoe. Die Prognose sei mässig gut und abhängig von konsequenter Therapie. Der Beschwerdeführerin sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist seit dem 1. Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (administrative Arbeiten mit leichtem Bewegungsprofil) sei ihm wäh rend 8 Stunden pro Tag zumutbar. 3.3

Im Bericht der Abteilung für Kardiologie des Spita ls C.___ vom 2. Februar 2016 (U rk. 6/37) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen auf geführt :

-

Koronare Dreigefäss erkra nkung

-

Status nach lateralem Myokardinfarkt (14. August 2009)

-

Status nach PCI (DES) einer proximalen RIVA-Stenose, PTCA einer

subtotalen ersten Diagonalaststenose (1 4. August 2009), residuelle

70%ige proximale PLA/RCX-Sten ose, Verschluss proximaler RIVP

links

-

Status nach akutem STEMI (25. August 2012)

-

Status nach PCI (DES x2) eines mittleren RIVA-Verschlusses

(25.

August 2012)

-

schwer eingeschränkte systolische linksventrikuläre Funktion,

EF 30 % (Echokardiografie im September 2015)

-

cvRF : Diabetes mellitus Typ 2, Nikotinabusus, Dyslipidämie

-

aktuell: unauffällige Fahrradgeometrie bei weit

unterdurchsc h nittlicher Belastbarkeit (66 % der SAK)

-

Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 2001)

-

aktuell ungenügende Stoffwechselkontrolle bei schwer zu

motivierendem Patienten, HbA1c 9.1 %

Beim Beschwerdeführer bestehe eine komplexe koronare Dreigefässerkankung mit einer schwer eingeschränkten systolischen linksventrikulären Funktion (EF 30 %) sowie einer deutlich unterdurchschnittlichen körperlichen Leistungsfä higkeit. Folglich sei er für körperliche Arbeiten nicht mehr qualifiziert. Sitzende Tätigkeiten sollten theoretisch möglich sein, wobei dies angesichts der Gesamtsi tuation als wenig realistisch einzuschätzen sei. Es müsse leider davon ausgegan gen werden, dass es in absehbarer Zeit nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit kommen werde. 3.4

In der Stellungnahme von Dr. E.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 2 2. Februar 2016 wurden, gestützt auf die vorliegenden Berichte (vgl. E. 3.1-3), die bisher aufge führten Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusam mengefasst (Urk. 6/ 41 S. 4).

Die bish erige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2014 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Stressexposition) bestehe seit jeher und weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.5

Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Abteilung für Radiologie des Spitals C.___ vom 1 3. August 2015 (Urk. 6/50) ein. Die radiologische Untersuchung der LWS ergab Folgendes:

-

Leichte Osteochondrose am thoracolumbalen Übergang sowie tieflumbal

-

Nach caudal zunehmende, mässige Facettengelenksarthrosen; beginnendes

Morbus Baastrup -Phänomen bei leichter Hyperlordosestellung

-

Kein Frakturhinweis

-

Kein Hinweis auf Wirbelkörper- Listhese 3.6

Die Dr. D.___ als behandelnde Hausärztin des Beschwerdeführers nachfolgende Dr. B.___ nahm am 2 5. November 2015 Stellung zur Rückfrage der Beschwer degegnerin bezügl ich Rückenproblematik (Urk. 6/52 und Urk. 6/54) und führte aus, dass ihr eine CD der MRI-Untersuchung vom 13. August 2015 vorliege, worin folgende Diagnosen gestellt worden seien:

-

Rezidivierend e lumbale Rückenschmerzen bei Hyperlordosestellung

-

Beginnendes Morbus Baastrup -Phänomen

-

Degenerative Veränderungen am thoracolumbalen Übergang bezie

hungsweise auf Höhe LWK 5/SWK 1

-

Leichte ISG-Arthrose

-

Mässige Facettengelenksarthrosen thoracolumbal 3.7

Im Bericht der Abteilung für Kardiologie des Spitals C.___ vom 2 0. Januar 2017 (Urk. 6/58) wurden die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zum Bericht vom 2. Februar 2016 (vgl. E. 3.3 und Urk. 6/53), nämlich ob für eine herz adaptierte (rein sitzende) Tätigkeit seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, dahingehend beantwortet, dass dies aus rein kardiologischer Sicht nur the oretisch gegeben gewesen sei. Zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung im Sep tember 2015 wäre angesichts der Gesamtsituation mit schwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion, weit ungenügender Stoffwechselkontrolle und zunehmender depressiver Entwicklung bereits eine sitzende Tätigkeit zu 50 % ein grosser Erfolg gewesen. 3.8

RAD-Arzt Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2017 aus, dass nach der am 13. August 2015 erfolgten LWS-Untersuchung keine weiter führende rheumatologische Diagnostik und Behandlung stattgefunden habe. Des halb bleibe es aus kardiologischer Sicht bei der schon getroffenen Einschätzung vom 22. Februar 2016 (vgl. E. 3.4). 3.9

Dr. B.___

korrigierte in ihrem Bericht vom 2. Mai 2017 (Urk. 6/64) die zuvor am 25. Januar 2017 gemachten Angaben bezüglich des Vorhandense i ns einer MRI-Untersuchung beim Beschwerdeführer (vgl. E. 3.6) und führte aus, dass lediglich eine Röntgen- und keine MRI-Untersuchung am 13. August 2015 im Spital C.___ durchgeführt worden sei. Für die beim Beschwerdeführer vorliegende Rückenproblematik wäre aber eine MRI-Untersuchung erforderlich.

4. 4.1

Die ärztlichen Berichte stimmen bezüglich Befunderhebung und Diagnosestellung im Wesentlichen überein.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als Anlagenführer aufg rund seiner gesundheitlichen Be schwerden (Herzbeschwerden) seit Oktober 2014 grundsätzlich vollstän dig arbeitsunfähig ist (vorsteh end E. 3.1 ff.) . Fraglich ist, wie es sich mit der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält. 4.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist gestützt auf die aufliegenden Akten von einer ungeschmälerten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus zugehen. Bezüglich des seit 2001 bestehende Diabetes mellitus Typ 2 besteht gemäss

endokrinologischer Einschätzung keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1), wobei sich der Beschwerdeführer nur ungenügend um die entsprechende Stoff wechselkontrolle kümmert (vgl. E. 3.3). Bereits Dr. D.___, welcher den Beschwer deführer seit 2009 hausärztlich betreute und somit die Beschwerden gesamthaft beurteilen konnte, erachtete administrative Arbeiten mit leichtem Bewegungspro fil als ganztags zumutbar (vgl. E. 3.2). Dem im Einwandverfahren eingereichten Bericht der Abteilung für Radiologie vom 13. August 2015 sind leichtgradige Befunde an der LWS zu entnehmen (E. 3.5-6). Ob sich die Befunde aus einer Röntgen- oder aus einer MRI-Untersuchung ergaben, wie die neu behandelnde Hausärztin Dr. B.___ am 2. Mai 2017 rügte (vgl. E. 3.9), spielt denn keine Rolle . So lassen sich dem Bericht von Dr. B.___

- im Nachgang zur gestellten Rück frage bezüglich der Rückenproblematik (Urk. 6/52) - keinerlei Hinweise dafür fin den, dass aufgrund der geschilderten Problematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bestünde.

Die Ärztin verzich tete denn auch darauf, eine Arbeitsun fähigkeit zu attestieren (E. 3.6 und E. 3.9).

Fe st steht nämlich, dass trotz diesen LWS-Befund en keine weiterführende Diag nostik und Behandlung stattfand, weshalb anzunehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer dadurch auch subjektiv nicht in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt fühlt e bzw. fühlt . Dass RAD-Arzt Dr. E.___ eine vollschichtige Tätigkeit bei angepasster Arbeit (leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Stressexposition) als zumutbar erachtete (E. 3.4), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dass die Abteilung für Kardiologie des Spitals C.___

- auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/53) - in ihrem Bericht vom 20. Januar 2017 (vgl. E. 3.7) darauf verwies, dass die ursprünglich attestierte volle Arbeitsfähigkeit für eine herzadaptierte Tätigkeit (vgl. E. 3.3) nur theore tisch bestanden habe und angesichts der Gesamtsituation wohl nur von eine r 50%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, über zeugt nicht. Es stimmt zwar, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diverse medizinische Aspekte beschlägt, doch weder aus kardiologischer oder endokrinologischer noch aus rheumatologischer Sicht besteht eine Einschränkung, welche einer leidensange passten (leichten, sitzenden) Tätigkeit entgegenstehen würde. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers wurde damit in einer Gesamtschau ausreichend berücksichtigt. 4.3

Hieran vermögen auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde verfahren vorgebrachten Einwände (Urk. 1 und Urk. 3/2-7) nichts zu ändern. So ist darauf hinzuweisen, dass Grenze des richterlichen Beurteilungszeitraums die angefochtene Verfügung vom 2 7. März 2017 ist und seither allenfalls neu einge tretene Tatsachen Gegenstand einer neuen Verfügung bilden sollen (BGE 121 V 362).

4. 4

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Anlagenführer seit Oktober 2014 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Stressexposition) seit jeher zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.

Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invalidi tätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Der 1959 geborene X.___ ist gelernter Bierbrauer und arbeitete zuletzt von Dezember 2010 bis März 2014 als Anlagenführer und stellvertretender Schicht leiter bei der A.___ AG (Urk. 6/7 und Urk. 6/14). Am 4. Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Herzinsuffizienz zur Früherfassung (Urk. 6/3). Nach einem Gespräch (Urk. 6/5 und Urk. 6/8) reichte der Versicherte der IV-Stelle am 4. März 2015 (Eingangsdatum) seine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 6/9). Die IV-Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach X.___ mit Mitteilung vom 3 0. April 2015 die Kosten für ein Aufbau training vom 18. Mai bis 13. November 2015 - inklusive Taggeld - zu (Urk. 6/21-22). Da die Zwischenziele nicht hätten erreicht werden können, wurde die Integ rationsmassnahme Aufbautraining per 4. Oktober 2015 vorzeitig beendigt (Urk. 6/31, vgl. auch Schlussbericht Aufbautraining vom 28. Oktober 2015, Urk. 6/33). Mit Vorbescheid vom 23. März 2016 stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/39, Urk. 6/42-43), wogegen er am 2. Mai respektive 8. Juni 2016 Einwand erhob (Urk. 6/44 und Urk. 6/51). Daraufhin stellte die IV-Stelle bei der neu behandeln den Hausärztin Dr. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, und beim Spital C.___ Rückfragen (Urk. 6/52-53 und Urk. 6/55), welche diese am 25. November 2016 respektive

am

20. Januar 2017 beantworte ten (Urk. 6/54 und Urk. 6/58). Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 nahm X.___ Stellung zu den neu getätigten Abklärungen (Urk. 6/57, Urk. 6/60-61). Mit Verfügung vom 27. März 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2).

E. 1.1 I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 3.

Mai 2017 Beschwerde und beantragte sinnge mäss, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 27 . März 2017 eine volle respektive angepasste Invalidenrente zuzusprechen, eventuell habe eine interdis ziplinäre Gesamtbeurteilung seiner gesundheitlichen Situation zu erfolgen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

1. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-66), was dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer

gemäss den medizinischen Abklärungen in der Ausübung seiner angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere medizinische Abklärungen würden sich nicht aufdrängen. Unter Zugrundelegung einer vollen Erwerbstätig keit bestehe damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer

ist demgegenüber der Ansicht, dass sein Gesundheitszu stand nicht umfassend abgeklärt worden sei, weshalb sich eine interdisziplinäre (insbesondere rheumatologische) Begutachtung aufdränge. Erst gestützt darauf könne seine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit beurteilt werden. Es bestehe jedenfalls ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird -

soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im Bericht der Abteilung für Endokrinologie des Spitals C.___ vom 22. April 2015 (Urk. 6/19) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

-

Diabetes mellitus Typ 2 (seit 2001)

-

Diabetes assoziierte Folgeschäden: Mikroalbuminurie, koronare

Herzerkrankung

-

Koronare Zweigefässerkrankung (seit 2009)

-

Status nach lateralem Myokardinfarkt am 14. August 2009

-

Status nach akutem STEMI am 25. August 2012

-

schwer eingeschränkte systolische linksventrikuläre Funktion von

30-35 %

Der Beschwerdeführer habe vom 29. Juli 2014 bis 17. März 2015 im Diabetes-Rehabilitationsprogramm DiaFit teilgenommen. Dabei habe er seinen HbA1c von 10.2 % auf 8.3 % reduzieren können. Bezüglich des Diabetes mellitus Typ 2 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer andere Diagnosen, welche eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten.

E. 3.2 Dr. D.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 2009 hausärztlich betreute, nannte in seinem Bericht vom 2 7. Mai 2015 (Urk. 6/27) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Koronare Herzkrankheit

-

Status nach Myokardinfarkt (2009 und 2012)

-

insulinabhängiger Diabetes mellitus (seit 2001)

-

Status nach Nikotinabusus

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben eine Adipositas und eine Dys lipidämie . Ursächlich für die Erkrankung seien diverse Risikofaktoren (Rauchen, Bluthochdruck, Diabetes, Hyperlipidämie). Der Beschwerdeführer sei zwischen 2009 und 2014 mehrfach im Spital C.___ hospitalisiert gewesen. Er sei erheblich körperlich eingeschränkt und übergewichtig. Zudem leide er an Anstrengungs dyspnoe. Die Prognose sei mässig gut und abhängig von konsequenter Therapie. Der Beschwerdeführerin sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist seit dem 1. Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (administrative Arbeiten mit leichtem Bewegungsprofil) sei ihm wäh rend 8 Stunden pro Tag zumutbar.

E. 3.3 und Urk. 6/53), nämlich ob für eine herz adaptierte (rein sitzende) Tätigkeit seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, dahingehend beantwortet, dass dies aus rein kardiologischer Sicht nur the oretisch gegeben gewesen sei. Zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung im Sep tember 2015 wäre angesichts der Gesamtsituation mit schwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion, weit ungenügender Stoffwechselkontrolle und zunehmender depressiver Entwicklung bereits eine sitzende Tätigkeit zu 50 % ein grosser Erfolg gewesen.

E. 3.4 In der Stellungnahme von Dr. E.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 2 2. Februar 2016 wurden, gestützt auf die vorliegenden Berichte (vgl. E. 3.1-3), die bisher aufge führten Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusam mengefasst (Urk. 6/ 41 S. 4).

Die bish erige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2014 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Stressexposition) bestehe seit jeher und weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

E. 3.5 Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Abteilung für Radiologie des Spitals C.___ vom 1 3. August 2015 (Urk. 6/50) ein. Die radiologische Untersuchung der LWS ergab Folgendes:

-

Leichte Osteochondrose am thoracolumbalen Übergang sowie tieflumbal

-

Nach caudal zunehmende, mässige Facettengelenksarthrosen; beginnendes

Morbus Baastrup -Phänomen bei leichter Hyperlordosestellung

-

Kein Frakturhinweis

-

Kein Hinweis auf Wirbelkörper- Listhese

E. 3.6 Die Dr. D.___ als behandelnde Hausärztin des Beschwerdeführers nachfolgende Dr. B.___ nahm am 2 5. November 2015 Stellung zur Rückfrage der Beschwer degegnerin bezügl ich Rückenproblematik (Urk. 6/52 und Urk. 6/54) und führte aus, dass ihr eine CD der MRI-Untersuchung vom 13. August 2015 vorliege, worin folgende Diagnosen gestellt worden seien:

-

Rezidivierend e lumbale Rückenschmerzen bei Hyperlordosestellung

-

Beginnendes Morbus Baastrup -Phänomen

-

Degenerative Veränderungen am thoracolumbalen Übergang bezie

hungsweise auf Höhe LWK 5/SWK 1

-

Leichte ISG-Arthrose

-

Mässige Facettengelenksarthrosen thoracolumbal

E. 3.7 Im Bericht der Abteilung für Kardiologie des Spitals C.___ vom 2 0. Januar 2017 (Urk. 6/58) wurden die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zum Bericht vom 2. Februar 2016 (vgl. E.

E. 3.8 RAD-Arzt Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2017 aus, dass nach der am 13. August 2015 erfolgten LWS-Untersuchung keine weiter führende rheumatologische Diagnostik und Behandlung stattgefunden habe. Des halb bleibe es aus kardiologischer Sicht bei der schon getroffenen Einschätzung vom 22. Februar 2016 (vgl. E. 3.4).

E. 3.9 Dr. B.___

korrigierte in ihrem Bericht vom 2. Mai 2017 (Urk. 6/64) die zuvor am 25. Januar 2017 gemachten Angaben bezüglich des Vorhandense i ns einer MRI-Untersuchung beim Beschwerdeführer (vgl. E. 3.6) und führte aus, dass lediglich eine Röntgen- und keine MRI-Untersuchung am 13. August 2015 im Spital C.___ durchgeführt worden sei. Für die beim Beschwerdeführer vorliegende Rückenproblematik wäre aber eine MRI-Untersuchung erforderlich.

4. 4.1

Die ärztlichen Berichte stimmen bezüglich Befunderhebung und Diagnosestellung im Wesentlichen überein.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als Anlagenführer aufg rund seiner gesundheitlichen Be schwerden (Herzbeschwerden) seit Oktober 2014 grundsätzlich vollstän dig arbeitsunfähig ist (vorsteh end E. 3.1 ff.) . Fraglich ist, wie es sich mit der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält. 4.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist gestützt auf die aufliegenden Akten von einer ungeschmälerten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus zugehen. Bezüglich des seit 2001 bestehende Diabetes mellitus Typ 2 besteht gemäss

endokrinologischer Einschätzung keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1), wobei sich der Beschwerdeführer nur ungenügend um die entsprechende Stoff wechselkontrolle kümmert (vgl. E. 3.3). Bereits Dr. D.___, welcher den Beschwer deführer seit 2009 hausärztlich betreute und somit die Beschwerden gesamthaft beurteilen konnte, erachtete administrative Arbeiten mit leichtem Bewegungspro fil als ganztags zumutbar (vgl. E. 3.2). Dem im Einwandverfahren eingereichten Bericht der Abteilung für Radiologie vom 13. August 2015 sind leichtgradige Befunde an der LWS zu entnehmen (E. 3.5-6). Ob sich die Befunde aus einer Röntgen- oder aus einer MRI-Untersuchung ergaben, wie die neu behandelnde Hausärztin Dr. B.___ am 2. Mai 2017 rügte (vgl. E. 3.9), spielt denn keine Rolle . So lassen sich dem Bericht von Dr. B.___

- im Nachgang zur gestellten Rück frage bezüglich der Rückenproblematik (Urk. 6/52) - keinerlei Hinweise dafür fin den, dass aufgrund der geschilderten Problematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bestünde.

Die Ärztin verzich tete denn auch darauf, eine Arbeitsun fähigkeit zu attestieren (E. 3.6 und E. 3.9).

Fe st steht nämlich, dass trotz diesen LWS-Befund en keine weiterführende Diag nostik und Behandlung stattfand, weshalb anzunehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer dadurch auch subjektiv nicht in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt fühlt e bzw. fühlt . Dass RAD-Arzt Dr. E.___ eine vollschichtige Tätigkeit bei angepasster Arbeit (leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Stressexposition) als zumutbar erachtete (E. 3.4), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dass die Abteilung für Kardiologie des Spitals C.___

- auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/53) - in ihrem Bericht vom 20. Januar 2017 (vgl. E. 3.7) darauf verwies, dass die ursprünglich attestierte volle Arbeitsfähigkeit für eine herzadaptierte Tätigkeit (vgl. E. 3.3) nur theore tisch bestanden habe und angesichts der Gesamtsituation wohl nur von eine r 50%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, über zeugt nicht. Es stimmt zwar, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diverse medizinische Aspekte beschlägt, doch weder aus kardiologischer oder endokrinologischer noch aus rheumatologischer Sicht besteht eine Einschränkung, welche einer leidensange passten (leichten, sitzenden) Tätigkeit entgegenstehen würde. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers wurde damit in einer Gesamtschau ausreichend berücksichtigt. 4.3

Hieran vermögen auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde verfahren vorgebrachten Einwände (Urk. 1 und Urk. 3/2-7) nichts zu ändern. So ist darauf hinzuweisen, dass Grenze des richterlichen Beurteilungszeitraums die angefochtene Verfügung vom 2 7. März 2017 ist und seither allenfalls neu einge tretene Tatsachen Gegenstand einer neuen Verfügung bilden sollen (BGE 121 V 362).

4. 4

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Anlagenführer seit Oktober 2014 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Stressexposition) seit jeher zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.

Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invalidi tätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00482

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

28. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1959 geborene X.___ ist gelernter Bierbrauer und arbeitete zuletzt von Dezember 2010 bis März 2014 als Anlagenführer und stellvertretender Schicht leiter bei der A.___ AG (Urk. 6/7 und Urk. 6/14). Am 4. Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Herzinsuffizienz zur Früherfassung (Urk. 6/3). Nach einem Gespräch (Urk. 6/5 und Urk. 6/8) reichte der Versicherte der IV-Stelle am 4. März 2015 (Eingangsdatum) seine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 6/9). Die IV-Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach X.___ mit Mitteilung vom 3 0. April 2015 die Kosten für ein Aufbau training vom 18. Mai bis 13. November 2015 - inklusive Taggeld - zu (Urk. 6/21-22). Da die Zwischenziele nicht hätten erreicht werden können, wurde die Integ rationsmassnahme Aufbautraining per 4. Oktober 2015 vorzeitig beendigt (Urk. 6/31, vgl. auch Schlussbericht Aufbautraining vom 28. Oktober 2015, Urk. 6/33). Mit Vorbescheid vom 23. März 2016 stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/39, Urk. 6/42-43), wogegen er am 2. Mai respektive 8. Juni 2016 Einwand erhob (Urk. 6/44 und Urk. 6/51). Daraufhin stellte die IV-Stelle bei der neu behandeln den Hausärztin Dr. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, und beim Spital C.___ Rückfragen (Urk. 6/52-53 und Urk. 6/55), welche diese am 25. November 2016 respektive

am

20. Januar 2017 beantworte ten (Urk. 6/54 und Urk. 6/58). Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 nahm X.___ Stellung zu den neu getätigten Abklärungen (Urk. 6/57, Urk. 6/60-61). Mit Verfügung vom 27. März 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 3.

Mai 2017 Beschwerde und beantragte sinnge mäss, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 27 . März 2017 eine volle respektive angepasste Invalidenrente zuzusprechen, eventuell habe eine interdis ziplinäre Gesamtbeurteilung seiner gesundheitlichen Situation zu erfolgen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

1. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-66), was dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird -

soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer

gemäss den medizinischen Abklärungen in der Ausübung seiner angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere medizinische Abklärungen würden sich nicht aufdrängen. Unter Zugrundelegung einer vollen Erwerbstätig keit bestehe damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer

ist demgegenüber der Ansicht, dass sein Gesundheitszu stand nicht umfassend abgeklärt worden sei, weshalb sich eine interdisziplinäre (insbesondere rheumatologische) Begutachtung aufdränge. Erst gestützt darauf könne seine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit beurteilt werden. Es bestehe jedenfalls ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht der Abteilung für Endokrinologie des Spitals C.___ vom 22. April 2015 (Urk. 6/19) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

-

Diabetes mellitus Typ 2 (seit 2001)

-

Diabetes assoziierte Folgeschäden: Mikroalbuminurie, koronare

Herzerkrankung

-

Koronare Zweigefässerkrankung (seit 2009)

-

Status nach lateralem Myokardinfarkt am 14. August 2009

-

Status nach akutem STEMI am 25. August 2012

-

schwer eingeschränkte systolische linksventrikuläre Funktion von

30-35 %

Der Beschwerdeführer habe vom 29. Juli 2014 bis 17. März 2015 im Diabetes-Rehabilitationsprogramm DiaFit teilgenommen. Dabei habe er seinen HbA1c von 10.2 % auf 8.3 % reduzieren können. Bezüglich des Diabetes mellitus Typ 2 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer andere Diagnosen, welche eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten. 3.2

Dr. D.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 2009 hausärztlich betreute, nannte in seinem Bericht vom 2 7. Mai 2015 (Urk. 6/27) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Koronare Herzkrankheit

-

Status nach Myokardinfarkt (2009 und 2012)

-

insulinabhängiger Diabetes mellitus (seit 2001)

-

Status nach Nikotinabusus

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben eine Adipositas und eine Dys lipidämie . Ursächlich für die Erkrankung seien diverse Risikofaktoren (Rauchen, Bluthochdruck, Diabetes, Hyperlipidämie). Der Beschwerdeführer sei zwischen 2009 und 2014 mehrfach im Spital C.___ hospitalisiert gewesen. Er sei erheblich körperlich eingeschränkt und übergewichtig. Zudem leide er an Anstrengungs dyspnoe. Die Prognose sei mässig gut und abhängig von konsequenter Therapie. Der Beschwerdeführerin sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist seit dem 1. Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (administrative Arbeiten mit leichtem Bewegungsprofil) sei ihm wäh rend 8 Stunden pro Tag zumutbar. 3.3

Im Bericht der Abteilung für Kardiologie des Spita ls C.___ vom 2. Februar 2016 (U rk. 6/37) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen auf geführt :

-

Koronare Dreigefäss erkra nkung

-

Status nach lateralem Myokardinfarkt (14. August 2009)

-

Status nach PCI (DES) einer proximalen RIVA-Stenose, PTCA einer

subtotalen ersten Diagonalaststenose (1 4. August 2009), residuelle

70%ige proximale PLA/RCX-Sten ose, Verschluss proximaler RIVP

links

-

Status nach akutem STEMI (25. August 2012)

-

Status nach PCI (DES x2) eines mittleren RIVA-Verschlusses

(25.

August 2012)

-

schwer eingeschränkte systolische linksventrikuläre Funktion,

EF 30 % (Echokardiografie im September 2015)

-

cvRF : Diabetes mellitus Typ 2, Nikotinabusus, Dyslipidämie

-

aktuell: unauffällige Fahrradgeometrie bei weit

unterdurchsc h nittlicher Belastbarkeit (66 % der SAK)

-

Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 2001)

-

aktuell ungenügende Stoffwechselkontrolle bei schwer zu

motivierendem Patienten, HbA1c 9.1 %

Beim Beschwerdeführer bestehe eine komplexe koronare Dreigefässerkankung mit einer schwer eingeschränkten systolischen linksventrikulären Funktion (EF 30 %) sowie einer deutlich unterdurchschnittlichen körperlichen Leistungsfä higkeit. Folglich sei er für körperliche Arbeiten nicht mehr qualifiziert. Sitzende Tätigkeiten sollten theoretisch möglich sein, wobei dies angesichts der Gesamtsi tuation als wenig realistisch einzuschätzen sei. Es müsse leider davon ausgegan gen werden, dass es in absehbarer Zeit nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit kommen werde. 3.4

In der Stellungnahme von Dr. E.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 2 2. Februar 2016 wurden, gestützt auf die vorliegenden Berichte (vgl. E. 3.1-3), die bisher aufge führten Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusam mengefasst (Urk. 6/ 41 S. 4).

Die bish erige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2014 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Stressexposition) bestehe seit jeher und weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.5

Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Abteilung für Radiologie des Spitals C.___ vom 1 3. August 2015 (Urk. 6/50) ein. Die radiologische Untersuchung der LWS ergab Folgendes:

-

Leichte Osteochondrose am thoracolumbalen Übergang sowie tieflumbal

-

Nach caudal zunehmende, mässige Facettengelenksarthrosen; beginnendes

Morbus Baastrup -Phänomen bei leichter Hyperlordosestellung

-

Kein Frakturhinweis

-

Kein Hinweis auf Wirbelkörper- Listhese 3.6

Die Dr. D.___ als behandelnde Hausärztin des Beschwerdeführers nachfolgende Dr. B.___ nahm am 2 5. November 2015 Stellung zur Rückfrage der Beschwer degegnerin bezügl ich Rückenproblematik (Urk. 6/52 und Urk. 6/54) und führte aus, dass ihr eine CD der MRI-Untersuchung vom 13. August 2015 vorliege, worin folgende Diagnosen gestellt worden seien:

-

Rezidivierend e lumbale Rückenschmerzen bei Hyperlordosestellung

-

Beginnendes Morbus Baastrup -Phänomen

-

Degenerative Veränderungen am thoracolumbalen Übergang bezie

hungsweise auf Höhe LWK 5/SWK 1

-

Leichte ISG-Arthrose

-

Mässige Facettengelenksarthrosen thoracolumbal 3.7

Im Bericht der Abteilung für Kardiologie des Spitals C.___ vom 2 0. Januar 2017 (Urk. 6/58) wurden die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zum Bericht vom 2. Februar 2016 (vgl. E. 3.3 und Urk. 6/53), nämlich ob für eine herz adaptierte (rein sitzende) Tätigkeit seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, dahingehend beantwortet, dass dies aus rein kardiologischer Sicht nur the oretisch gegeben gewesen sei. Zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung im Sep tember 2015 wäre angesichts der Gesamtsituation mit schwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion, weit ungenügender Stoffwechselkontrolle und zunehmender depressiver Entwicklung bereits eine sitzende Tätigkeit zu 50 % ein grosser Erfolg gewesen. 3.8

RAD-Arzt Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2017 aus, dass nach der am 13. August 2015 erfolgten LWS-Untersuchung keine weiter führende rheumatologische Diagnostik und Behandlung stattgefunden habe. Des halb bleibe es aus kardiologischer Sicht bei der schon getroffenen Einschätzung vom 22. Februar 2016 (vgl. E. 3.4). 3.9

Dr. B.___

korrigierte in ihrem Bericht vom 2. Mai 2017 (Urk. 6/64) die zuvor am 25. Januar 2017 gemachten Angaben bezüglich des Vorhandense i ns einer MRI-Untersuchung beim Beschwerdeführer (vgl. E. 3.6) und führte aus, dass lediglich eine Röntgen- und keine MRI-Untersuchung am 13. August 2015 im Spital C.___ durchgeführt worden sei. Für die beim Beschwerdeführer vorliegende Rückenproblematik wäre aber eine MRI-Untersuchung erforderlich.

4. 4.1

Die ärztlichen Berichte stimmen bezüglich Befunderhebung und Diagnosestellung im Wesentlichen überein.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als Anlagenführer aufg rund seiner gesundheitlichen Be schwerden (Herzbeschwerden) seit Oktober 2014 grundsätzlich vollstän dig arbeitsunfähig ist (vorsteh end E. 3.1 ff.) . Fraglich ist, wie es sich mit der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält. 4.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist gestützt auf die aufliegenden Akten von einer ungeschmälerten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus zugehen. Bezüglich des seit 2001 bestehende Diabetes mellitus Typ 2 besteht gemäss

endokrinologischer Einschätzung keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1), wobei sich der Beschwerdeführer nur ungenügend um die entsprechende Stoff wechselkontrolle kümmert (vgl. E. 3.3). Bereits Dr. D.___, welcher den Beschwer deführer seit 2009 hausärztlich betreute und somit die Beschwerden gesamthaft beurteilen konnte, erachtete administrative Arbeiten mit leichtem Bewegungspro fil als ganztags zumutbar (vgl. E. 3.2). Dem im Einwandverfahren eingereichten Bericht der Abteilung für Radiologie vom 13. August 2015 sind leichtgradige Befunde an der LWS zu entnehmen (E. 3.5-6). Ob sich die Befunde aus einer Röntgen- oder aus einer MRI-Untersuchung ergaben, wie die neu behandelnde Hausärztin Dr. B.___ am 2. Mai 2017 rügte (vgl. E. 3.9), spielt denn keine Rolle . So lassen sich dem Bericht von Dr. B.___

- im Nachgang zur gestellten Rück frage bezüglich der Rückenproblematik (Urk. 6/52) - keinerlei Hinweise dafür fin den, dass aufgrund der geschilderten Problematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bestünde.

Die Ärztin verzich tete denn auch darauf, eine Arbeitsun fähigkeit zu attestieren (E. 3.6 und E. 3.9).

Fe st steht nämlich, dass trotz diesen LWS-Befund en keine weiterführende Diag nostik und Behandlung stattfand, weshalb anzunehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer dadurch auch subjektiv nicht in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt fühlt e bzw. fühlt . Dass RAD-Arzt Dr. E.___ eine vollschichtige Tätigkeit bei angepasster Arbeit (leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Stressexposition) als zumutbar erachtete (E. 3.4), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dass die Abteilung für Kardiologie des Spitals C.___

- auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/53) - in ihrem Bericht vom 20. Januar 2017 (vgl. E. 3.7) darauf verwies, dass die ursprünglich attestierte volle Arbeitsfähigkeit für eine herzadaptierte Tätigkeit (vgl. E. 3.3) nur theore tisch bestanden habe und angesichts der Gesamtsituation wohl nur von eine r 50%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, über zeugt nicht. Es stimmt zwar, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diverse medizinische Aspekte beschlägt, doch weder aus kardiologischer oder endokrinologischer noch aus rheumatologischer Sicht besteht eine Einschränkung, welche einer leidensange passten (leichten, sitzenden) Tätigkeit entgegenstehen würde. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers wurde damit in einer Gesamtschau ausreichend berücksichtigt. 4.3

Hieran vermögen auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde verfahren vorgebrachten Einwände (Urk. 1 und Urk. 3/2-7) nichts zu ändern. So ist darauf hinzuweisen, dass Grenze des richterlichen Beurteilungszeitraums die angefochtene Verfügung vom 2 7. März 2017 ist und seither allenfalls neu einge tretene Tatsachen Gegenstand einer neuen Verfügung bilden sollen (BGE 121 V 362).

4. 4

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Anlagenführer seit Oktober 2014 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Stressexposition) seit jeher zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.

Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invalidi tätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger