Sachverhalt
1.
1.1
Der 1977 geborene X.___ reiste 1998 als Asylbewerber aus dem Irak in die Schweiz ein, erhielt die Aufenthaltsbewilligung F (vorläufige Aufnahme) und bezieht seit dem 1. August 2009 Sozialhilfe (Urk. 9/3). Er ist gemäss eigenen Angaben Musiker. Am 8. September 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Ver sicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Integration und Rente) an (Urk. 9/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und verlangte bei den vom Versicherten angegeben behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 9/4 S. 5 und Urk. 9/7) Arztberichte ein. Nachdem sowohl Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als auch Dr. B.___, Psychiatrie/Psychotherapie, angaben, dass der Versicherte ihnen nicht bekannt sei (Urk. 9/15 und Urk. 9/16 S. 6), forderte die IV-Stelle X.___ mit Schreiben vom 13. Februar 2015 „zur Wahrnehmung der Mitwirkungs pflicht” und dazu auf, sich zu einem Facharzt für Psychiatrie in Behandlung zu begeben und die entsprechende Adresse innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen (Urk. 9/17). Am 3. und 9. März 2015 liess X.___ mitteilen, dass er sich tat sächlich bei Dr. A.___ in psychologischer Behandlung befunden habe (Urk. 9/18, unter Beilage diverser Krankenkassenabrechnungen über ent sprechende Leistun gen bis Juli 2013) und er neu von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, c/o Praxis Dr. D.___, Psychiatrie und Psycho therapie, behandelt werde (Urk. 9/19). Nach Einholung des Arztberichts von Dr. C.___ vom 30. März 2015 (Urk. 9/21), liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch-psychotherapeutisch begutachten (Gutachten vom 6. August 2015, Urk. 9/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/30 und Urk. 9/34) verneinte die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Oktober 2015 einen Leistungsanspruch und wies darauf hin, dass selbst bei Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens die versicherungs mässige Voraussetzung der Mindestbeitragszeit nicht erfüllt wäre (Urk. 9/37). 1.2
Am 5. Oktober 2016 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/42, unter Einreichung eines Berichts von Dr. C.___ vom 18. Juli 2016 und des Austrittsberichtes der psychiatrischen Klinik F.___ vom 28. September 2016, Urk. 9/38). Nach durch geführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/45 und Urk. 9/51) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 6. April 2017 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 3. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung vom 6. April 2017 an die Beschwer degegnerin zur materiellen Prüfung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1). Im Nachgang zur Verfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 5) teilte der Beschwerdeführer mit, über keine Rechtsschutzversicherung zu verfü gen (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-55). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2017 zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessen des Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE
109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.6
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2 ). 1.7 1.7.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staats ange hö rige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländi sche Staatsangehörige - vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichen der staats vertraglicher Regelungen - nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Ist die dreijährige Mindest beitragsdauer mit tels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt, sind für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten Beitrags zeiten, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitzu berücksichtigen (vgl. Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). 1.7.2
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der a ngefochtenen Verfügung (Urk. 2 ) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), durch die eingereichten Arztberichte (Urk. 9/38 )
- insbesondere wegen der zwi schen zeitlich bestätigten paranoiden Schizophrenie - sei eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten und weitere Abklärungen zu tätigen. Zudem sei aufgrund der im Aus trittsbericht der F.___ bestätigten „Verdachtsdiagnose“ zu erwägen, ob die ursprüngliche rentenablehnende Verfügung vom 13. Oktober 2015 nicht gestützt auf einen unrichtigen Sachverhalt ergangen sei. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom
18. Oktober 2016 zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist der negative Leistungsentscheid vom
15. Oktober 2015 (vgl . Sachverhalt Ziff. 1.2; E. 1.3 ). 3. 3.1
Die rentenablehnende Verfügung vom
15. Oktober 2015 (Urk. 9/37 ) basierte auf der folgenden medizinischen Aktenlage: 3.2
Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 10. November 2014 (Urk. 9/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass er den Beschwerdeführer seit dem Frühjahr 2010 wegen einigen Bagatellerkrankungen hausärztlich behandelt habe. Er habe den Eindruck, es bestehe eine chronische psychiatrische Erkrankung, weswegen der Beschwerdeführer auch regelmässig einen (ihm namentlich nicht bekannten) Psychiater in Winterthur aufsuche und wohl auch Psychopharmaka einnehme. Eine somatische Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, bestehe nicht. 3.3
In seinem Bericht vom 3. Dezember 2014 (Urk. 9/14) zuhanden der Beschwerde gegnerin führte Dr. G.___ aus, dass der Beschwerdeführer - anamnestisch - an einer Schizophrenie leide, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und wohl im Jahr 2009 erstmals diagnostiziert worden sei. Er zeige keine Krankheits ein sicht. Die Prognose sei abhängig von der Therapieakzeptanz, wobei der Beschwer deführer höchstens einen Psychiater mit identischem sprachlichem und kultu rellem Hintergrund akzeptiere. Die Arbeitsfähigkeit könne er nicht beur teilen. Wahrscheinlich sei ihm auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumut bar. Eine Reintegration sei aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeits markt, der psychiatrischen Problematik sowie der sprachlichen und kulturellen Problematik hochgradig unwahrscheinlich. 3.4
Dr. C.___, welche den Beschwerdeführer seit dem 4. Mai 2012 psychiatrisch behandelt, stellte in ihrem Bericht vom 30. März 2015 (Urk. 9/21) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen (ICD-10: F 33.2, bestehend seit 3-4 Jahren)
-
Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1, bestehend seit
mehreren Jahren)
-
Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0, bestehend seit 3-4 Jahren)
Im Befund sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, wach, kooperativ, freund lich zugewandt und mit Ausnahme der zeitlichen Orientierung in allen anderen drei Qualitäten orientiert. Er weise ein vorgealtertes Aussehen auf. Die Kon zentration, die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien leicht- bis mittelgradig reduziert. Das Denken sei formal verlangsamt, teilweise perse verierend, eingeengt auf die Gesundheitsproblematik. Inhaltlich habe er Verfol gungsideen und paranoide Vorstellungen mit dem Gefühl, dass die Leute ihn verfolgten und durch installierte Kameras bei ihm zuhause beobachteten. Er habe Ich-Störungen in Wahn, Gedankenlesen, Fremdbeeinflussung der Gedanken, Seele und Körper. Psychomotorisch sei er unruhig und habe Ein- und Durch schlafstörungen sowie eine Tag-/Nachtumkehr. Er sei antriebsreduziert und die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Er habe eine niedergedrückte depressive Grundstimmung mit Freudlosigkeit und Hoffnungslosigkeit. Es gäbe keine Anhaltspunkte für Fremd- oder Selbstgefährdung. Die Prognose sei schlecht. Seit anfangs 2012 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei aufgrund der Krankheitssymptome in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Er habe auch oft Mühe, seinen Haushalt selber zu besorgen, und brauche Fremdhilfe. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. 3.5
Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten von Dr. E.___ vom 6. August 2015 (Urk. 9/28) wurden folgende Diagnose genannt (S. 12):
-
Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0)
-
mit narzisstischen, neurasthenischen, misstrauischen (paranoiden)
und emotional expressiven/histrionischen/sensitiven Anteilen
-
mit Abhängigkeitssyndrom von Tabak sowie unregelmässigem
Konsum von Alkohol und Cannabinoiden
Der Beschwerdeführer sei 1977 i m Iran als Kind einer kurdisch- ira kischen Flücht lingsfamilie gebo ren worden. Dort habe er 5 Jahre eine Primarschu le besucht. Dann sei seine Fami lie zurück in den Irak gegangen und er sei „eine Z eit lang" bei den Peschmerga ak tiv gewesen. Er habe keine weitere Schule besucht und einen (anderen) Beruf habe er auch nicht erlernt. Sein Beruf sei Musiker und Komponist. 1998 sei er in die Schweiz eingereist. Er habe Asyl beantragt und eine Aufenthaltsbewilligung F erhal ten (vorläufige Aufnahme). Er sei zunächst etwa ein halbes
Jahr als Küchenhilfe tätig gewe sen. Danach habe er bis circa 2003 als Musiker
- unter anderem mit einer eigenen Band - gearbeitet. Dann sei er zu nehmend krank und arbeitsunfähig geworden. Seit 1998 werde er vom Sozial dienst finanziell unterstützt. Im Vordergrund seiner Beschwerden stünden Schlaf s törungen. Seit seiner Kindheit sei er innerlich unruhig. Ausserdem sei es für ihn unangenehm, in Gesichter anderer Menschen zu sehen. Er habe die Empfindu ng, als würden die Blicke in ihn eindringen. Er habe „f rüher" auch Stimmen ge hört. Es seien „Geräusche wie von Ausserirdischen" gewesen. Er mache sich „viele Gedanken". Er sei sehr sensibel und sehr empfindsam. Er fühle sich von Farben und Zahlen beeindruckt, könne sich manchmal nicht von ihnen lösen. Er habe in seinem Leben viele negative n Erfahrungen gemacht. Er sei unterdessen miss trauisch
geworden. Er frage sich auch nach dem Sinn des Le bens. Er sei oft lustlos und mü de. Er ziehe sich sozial zurück, weil es sonst i mmer wieder zu zwischen menschli chen (Autoritäts-) Konflikten komme.
In den Akten f ä nden sich Einschätzungen des Hausarztes u nd des behandelnden Psychiaters.
Dr. G.___ vermute im Fall des Beschwerdeführers „eindrucksmässig
eine chroni sche psychiatrische Erkrankung/Schizophrenie". Zudem
werde auf einen schwierige n sprachliche n und kulturelle n Hintergrund und
eine lan ge Abwesenheit vom Arbeitsmarkt hingewiesen (vgl. seine Berichte vom 10. No vember und
3. Dezember 2014). Weitere versicherungs medizinisch rele vante Angaben seien aus psychiatrisch- psychotherapeuti scher Sicht nicht for muliert. Im Bericht Dr. C.___
seien gemäss ICD- 10 eine parano ide Schizo phrenie (F 20.0) , eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwe rer Episode mit psychotischen Symptomen ( F
33.2 ) und posttraumatisc he Belastungs störung ( F
43.1 ) attestiert. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei seit „anfangs 2012 bis auf weiteres" anzunehmen. A llerdings könne er gutachter li cher seits weder die nosologische Einordnung
der Beschwerden und Befunde noch das Postulat der
Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Berichts bestätig en . Die Diag nosen seien nämlich m it Bezug zum Klassifikationssys tem weder beschrieben, noch differenziert diskutiert worden . Sie seien nicht nachvollziehbar und sogar teilweise widersprüchlich. Die objektiven psycho patho logischen Befunde (zeitlich unscharf orientiert, Konzentration/Auf merk samkeit/Auf fassung/Ge dächtnis re du ziert, im Denken verlangsamt/per se verierend/ eingeengt, psychomotorisch un ruhig, Antrieb vermindert, affektiv vermindert schwingun gs fähig, depressiv verstimmt) lie ssen qualitativ ein unspezifisches depressives Syndrom erkennen. Der Schweregrad bleibe aber unklar. Objektivierbare psycho pathologische Befunde seien anlässlich der aktuellen Unter suchung
am
22. Juli 2015 gar nicht vorhanden gewesen. In der Interaktion sei der Beschwerdeführer emotional expressiv und narzisstisch.
Zusammenfassend lasse sich beim Beschwerdeführer die Diagnose einer kombi nierten Persö nlichkeitsstörung
( ICD-10: F
61.0) mit überwiegender Wahrschein lichke it begründen. Auf grund der aktuellen Untersuchung, der vorliegenden Akten und der Angaben des Beschwerdeführers selbst sei von einer leicht ausge prägten kombinierten Persönlichkeitss törung aus zugehen . Dabei seien narzissti sche, neurasthenische, misstrauische (paranoide) und emotional expressi ve/histrionische/ sensitive Anteile zu erkennen, die unter anderem zu r ezidivierenden depressiven und/oder histrionisch- expressiven Syndromen führen könn t en. Beim Beschwerdeführer
seien insbesondere die in den Akten beschriebe nen psycho tisch anmutenden Beschwerden und Befunde Au sdruck der miss trauischen (para noi den) und emotional expressiven/histrionischen/ sensitiven Anteile. Hierfür spreche auch, dass zum Zeitpunkt ihrer Beschreibung eine Unsi cherheit bestand en habe, ob sie allfäll ig einem affektiven oder einem schizo phreniformen Syndrom zuzuordnen seien. Schliesslich sei auch auf ein Abhängig keit ssyndrom von Tabak, den unregelmä ssigen Konsum von Alkohol und Cannabinoiden sowie vielfältige soziale Belas tungen hinzuweisen. Mit Per sönlichkeits störung gemäss ICD- 10 seien eine Reihe von klinisch wichtigen, länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Sie seien Aus druck des charakteristischen, individuellen Lebensst ils, des Verhältnisses zur eige nen Person und zu anderen Menschen. Meist entständen diese Zustandsbilder und Verhaltensmuster
als Folge konstitutioneller Faktoren und sozialer Erfahrun gen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung (im Fall de s
Beschwer deführers lägen Hinweise auf belasten de Erfahrungen in der Kindheit/ Jugend und Autoritätskonflikte mit dem Vater vor). Die spezifische n Persönlichkeitsstörungen (ICD- 10 : F
60.xx), die kombinierten und andere n Persönlichkeitsstörungen (ICD 10 : F
61) seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeig t en (hier vor allem Autoritätsprobleme, dysfunktionale Inter aktion in sozialen Situa tionen).
Sie verkörper te n gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevöl kerung deutliche
Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehun gen zu Ande ren. Solche Verhaltensmuster seien meistens stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen Funktionen. Häufig gingen sie mit einem unterschiedlichen Ausmass per sönlichen Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher (hier gestörte berufliche Integra tion, keine stabile part nerschaftliche Bin dung, Hin weise auf persönli che/ in dividuelle soziale Desintegrati on bereits in der Heimat). Die Differenzial typologie, also die Frage nach der U ntergruppe in der Kategorie Per sönlichkeits störung (kombiniert oder „nur" narzisstis ch, histrionisch, para noid, etc. ) sei vor allem von akademischem - allfällig
von the rapeutischem - Interesse und habe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Auswirkung auf die Beurteilung des Ein flus ses der Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Die Persön lichkeitsstörung sei
beim Beschwerdeführer sicher nicht gleichzusetzen mit einer mittelschweren oder gar schweren psychiatrischen Störung, die die Handlung s- und Willensfreiheit und/ oder den Realitätsbezug (fast) vollständig verunmögli che. Solc he Störungen seien
beispielsweise End stadien der Ent wick lung einer Demenz, einer langjäh rig en oder hochakute n Schizophrenie oder ein Del ir. Der Beschwerdeführer erfüllt e
diese Kriterien der Kategorie vor allem durch seine gestörte berufliche Integration aufgrund interaktio neller Konflikte. Weitere aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht tat sächliche Auffäll igkeiten seien nicht mit überwieg ender Wahrschein lichkeit erkenn bar. Die medizinisch-theore tische Einschätzung der quali tativen und quanti tativen Ausw irkungen einer Per sönlichkeitsstörung auf die Arbeits fähigkeit werde in der Literatur differenziert, aber nicht abschliessend diskutiert. Gemäss gutachterlicher Einschätzung ha be eine leicht ausgeprägte Persönlich keits störung ( ICD 10: F
61.0), wie sie beim Beschwerdeführer vorliege , einen relevanten (krank heitsbedingten) Einfluss auf
die
Arbeitsfähigkeit von 25 % Min de rung (von 100
%) auf dem ersten ausgegli chenen Arbeitsmarkt. Dabei ständen De fizite in den Bereichen Durchhaltefähig keit, Anpassung an Regeln, Flexibilität und
G ruppenfähigkeit im Vordergrund . Für angepasste Tätigkeiten (wenig Team-/ Kun den kontakt, gut strukturiert, wenig Zeitdruck) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch- psychothe rapeutischer Sicht keine Arbeitsun fähigkeit angenom men werden. Medizinisch-theoretisch sei die Pro gnose einer Persönlichkeitsstörung (oft tr otz langjähriger psychiatrisch- psycho thera peuti scher
T herapie) meist chronisch stabil . Von der hier erläuterten Ein schätzung könne medizinisch-theore tisch ab der Adoleszenz, das heisst im Fall des Beschwerde führers ab M itte der 1990er Jahre (18. Altersj ahr = 1995), also weit überwiegend wahrscheinlich vor der Einreise in die Schweiz ausgegangen werden. Weitere (allfällig
versicherungsmedizinisch relevante) Stö rungen gemäss ICD- 10 (Kapitel F, psychische und Verhaltensstörungen) könn t en beim Beschwerdeführer nicht be gründet werden.
Bei der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit seien auch krank heitsfremde Gesichtspunkte (psychosoziale Faktoren wie beispielsweise Herkunft, Migration, einfache Schulbildung, keine Berufsausbildung, sehr geringe Berufs erfahrung, fehlender Berufsabschluss, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Be rufswünsche, ungenügende Sprach kenntnisse, unkla rer Auf ent halts status etc.) mit bedacht und von krankheitsbedingten, objekti vier baren Befunden abgegrenzt worden .
Diese krankheitsfremden Gesichtspunkte besässen
vor allem therapeutische und sozialarbeiterische Relevanz und gingen nicht in d ie Beurteilung der medizinisch- theoretischen Zumutbarkeit einer allfällig en Tätig keit aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht mit ein. Sie erklär t en mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Sie behinder te n auch (als nicht krankheitsbedingte Faktoren) die medizinisch zumutbare Willensan strengu ng zur Überwindung der Defizite
beziehungsweise die Motivation zur Leistungssteigerung. 4. 4.1
Die Verfügung vom
6. April 2017 (Urk. 2), mit welcher auf das Rentenbegehren nicht eingetreten wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen: 4.2
Dr. C.___ beantwortete in ihrem Bericht vom 18. Juli 2016 (Urk. 9/38 S. 1-2) die von der Sozialabteilung der Gemeinde H.___ gestellten Fragen und führte unter Nennung der bereits im Bericht vom 30. März 2015 (vgl. E. 3.4) gestellten Diagnosen aus, dass aus aktueller Sicht eine Integration des Beschwerde führers in den ersten Arbeitsmarkt wenig wahrscheinlich aussehe. Ein niederschwelliges Beschäftigungsprogramm (bis zu 50 %) ohne grosse Teil nehmer zahl könnte in Betracht gezogen werden, um die Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu fördern. Der Beschwerdeführer fühle sich aber in zwischenmenschlichen Kontakten angegriffen, nicht erwünscht und reagiere oft mit Vermeidung oder mit Flucht. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der aktuellen Symptome und des Verlaufs nicht zu erwarten. Eine allfällige Stresssi tuation könnte den aktuell stabilen Gesundheitszustand zusätzlich verschlech tern. 4.3
Im Austrittsbericht der F.___ vom 28. September 2016 (Urk. 9/38 S. 3-8) wurden folgende Diagnosen genannt:
-
Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0)
-
Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher
Gebrauch (ICD-10: F 10.0)
-
Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)
Der Beschwerdeführer sei seit dem 21. September 2016 in der F.___ hospitalisiert gewesen und sei am 5. Behandlungstag (26. September 2016) auf eigenen Wunsch - wegen der engen Bindung zu seinem Hund - ausgetreten. Der Beschwerde führer habe von Verfolgungsängsten und innerer Ablehnung gegen über Arabern seit seinem politischen Aktivismus im Nordirak bis zu seiner Flucht in die Schweiz im Jahr 1998 berichtet. In letzter Zeit habe er auch beim Fernsehen und Fahrzeugführen unter Gedankeneingebungen gelitten. Im Tram habe man über ihn geredet. Immer wieder sei ihm die Zahl 17 zugespielt worden. Vor einige Monaten habe er nachts grüne Ausserirdische beobachten können. Er leide vor dem Hintergrund dieser Symptome unter intensiven Verfolgungs ängsten, gene reller Verunsicherung und Schlaflosigkeit, weshalb er auch immer mehr Alkohol getrunken habe - im letzten Monat mindestens 2.5 Liter Bier täglich. Im psychiatrischen Befund sei der Beschwerdeführer wach, bewusst seinsklar, zu allen 4 Qualitäten orientiert und gepflegt ohne Hinweis auf Störung von Auf fassung, Konzentration oder Gedächtnis. Formalgedanklich sei er leicht sprung haft, sonst kohärent. Inhaltlich habe er paranoide Ideen innerhalb eines systema tisierten Wahnsystems. Zudem habe er optische und akustische Halluzinationen. Er weise eine labile Ich-Grenze mit Gedankeneingebung und Gedanken ausbrei tung auf. Im Affekt sei er euthym und ängstlich. Die Psychomotorik sei leicht reduziert. Der Appetit sei gut. Er habe Einschlaf störungen. Klinisch gäbe es keinen Hinweis auf akute Selbst- oder Fremd gefährdung. Die Aufnahme sei bei Posi tivsymptomatik einer bekannten para noiden Schizophrenie und Alkoholmiss brauch zum Alkoholentzug und zur medikamentösen Neueinstellung erfolgt. Es sei ein komplikationslos verlaufender Lorazepam gestützter Alkoholentzug mit ebenfalls komplikationsloser schritt weiser antipsychotischer medikamentöser Neueinstellung auf 4 Milli gramm Risperidon täglich erfolgt. Hierunter habe sich die psychotische Sympto matik mit Gedankeneingebung, Gedankenausbreitung und paranoiden Ängsten deutlich rückläufig gezeigt. Bei fortbestehender Resi dualsymptomatik mit Gedanken eingebung in Situationen der Reizüberflutung hätten sie dem Beschwerdeführer eine weitere schrittweise Aufdosierung der antipsychotischen Medikation auf zunächst 6 mg Risperidon im Rahmen eines fortgeführten stationärpsychiatri schen Aufenthaltes empfohlen. Dennach habe der Beschwerdeführer am fünften stationären Behandlungstag auf seinen sofor tigen Austritt aus der Klinik wegen seiner engen Bindung zu seinem Hund, von welchem er sich nicht trennen möchte, bestanden. 4.4
Dr. I.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, zertifizierter Gutachter) vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 27. Oktober 2016 Stellung zu den im Rahmen der Neuanmeldung neu eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 9/44 S. 2-3) und führte aus, dass die F.___ die Diagnosen des einweisenden Psychiaters Dr. C.___ übernommen habe. Der bezweckte Alkoholentzug (bei 2.5 Litern Bierkonsum pro Tag) sei mit Lorazepam gestützt worden und auf eine antipsychotische Medikation hin hätten sich die bei Eintritt festgestellte psycho tische Symptomatik und die Ängste deutlich zurückgebildet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese unter Alkoholeinfluss festgestellte Störung bei Alkohol abstinenz und korrekter Medikation die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich beein trächtige. Eine richtungsweisende und dauerhafte Veränderung des Gesundheits zustandes mit einschränkendem Einfluss auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei damit nicht glaubhaft dargestellt. 5. 5.1
Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sach verhaltsänderung glaubhaft zu machen; diesbez üglich spielt der Untersuchungs grundsatz nicht. Deshalb hat das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) . 5.2 5.2.1
Der Beschwerdeführer stützt sich zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom
5. Oktober 2016 (Urk. 9/42) geltend gemachten Ver schlech terung seines Gesundheitszustandes i nsbesondere auf den Austrittsbe richt der F.___ vom 28. September 2016 ( E. 4.3), zumal sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 18. Juli 2016 keine veränderte Einschätzung zu derjenigen vom 4. Mai 2012 (vgl. E. 3.4) ergibt.
Im Austrittsbericht der F.___ wurden eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F 10.0) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: 43.1) diagnostiziert. 5.2.2
Die posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10: F 43.1 entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verur sachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Verge waltigung oder anderen Verbrechen zu sein. Die diagnostischen Leitlinien der ICD geben vor, dass diese Störung nur dann diagnostiziert werden kann, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von ausserge wöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diag nostische Leitlinien, 10. Auflage, F 43.1 S 207 f.).
Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer eine sich auf die Leistungsfähigkeit auswirkende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) besteht. Diese Diagnose gemäss ICD-10 setzt mitunter voraus, dass die Störung innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt. Der Beschwerdeführer meldete sich nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1998 erst am 6. September 2014 erstmals zum Leistungsbezug an. Folglich fehlt es am zeitlichen Zusammenhang zwischen einem - im Irak erlittenen - traumatisierenden Ereignis und der nun behaupteten Störung. 5.2.3
Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger , die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits schaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a).
Die durch schädlichen Gebrauch von Alkohol bewirkten psychischen und Ver haltensstörungen (ICD-10: F 10.0), welche beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurden, begründen demnach grundsätzlich keinen invalidi sierenden Gesund heits schaden. 5.2.4
Im psychiatrischen Gutachten vom 6. August 2015 (vgl. E. 3.5) wurde das Vor liegen einer paranoiden Schizophrenie - wie diese schon damals Dr. C.___ diagnostiziert hatte (vgl. E. 3.4) - plausibel verneint. Stattdessen subsumierte Dr. E.___ die objektiven psychopathologischen Befunde unter die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) und schloss die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychotisch anmutenden Beschwerden und Befunde mit ein, indem er der Persönlichkeitsstörung narzisstische, neurastheni sche, misstrauische (paranoide) und emotional expressive/histrio nische/sensitive Anteile zusprach.
Auch zu allfälligen Auswirkungen der psychiatrischen Befunde auf die Arbeits fähigkeit nahm die F.___ keine Stellung und es wurden darin auch sonst keine schlüssigen Angaben gemacht, welche darauf hindeuten würden, dass deswegen nunmehr eine (höhere) quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in bisheriger oder in angepasster Tätigkeit resultieren könnte, als zum Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 13. Oktober 2015.
Nachdem sich bereits nach einem 5-tägigen Aufenthalt in der F.___ - mit Alkohol entzug und angepasster Medikation - die psychotische Symptomatik sowie die Ängste deutlich zurückgebildet haben, ist in Übereinstimmung mit RAD-Arzt Dr. I.___ (vgl. E. 4.4) davon auszugehen, dass keine erhebliche und dauerhafte Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde. 5.3
Zusammenfassend genügen die eingereichten Berichte - insbesondere auch angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Neuanmeldung und letztmaliger materieller Beurteilung (rund 1 Jahr später, vgl. E. 1.5) - nicht, um eine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhaltes seit dem 13. Oktober 2015 glaub haft zu machen. 5.4
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Brief vom 13. Februar 2015 (Urk. 9/17) gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG darauf hinge wiesen wurde, dass Leistungen verweigert werden können, wenn versicherte Per sonen sich einer zumutbaren Behandlung widersetzen, die eine wesentliche Ver besserung der Erwerbsfähigkeit verspricht, und unter diesem Gesichtspunkt aufgefordert wurde, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Nachdem der Beschwerdeführer den stationären Aufenthalt in der F.___ selber abbrach, obwohl die behandelnden Ärzte eine Weiterführung desselben empfahlen, lässt sich das Nichteintreten auf die Neuanmeldung zusätzlich mit der Verletzung der auferleg ten Schadenminderungspflicht begründen. 5.5
Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht einge treten. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2
Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe (Urk. 3 ). Mit Blick darauf ist er im vor liegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsver bei stän dung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 3. Mai 2017 (Urk. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihm Rechtsanwalt lic . iur. Sebastian Lorentz , Zürich, als unent geltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6.3
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6. 4
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit einer Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.5
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessen des Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.4 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.5 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 1.6 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2 ).
E. 1.7.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staats ange hö rige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländi sche Staatsangehörige - vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichen der staats vertraglicher Regelungen - nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Ist die dreijährige Mindest beitragsdauer mit tels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt, sind für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten Beitrags zeiten, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitzu berücksichtigen (vgl. Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit).
E. 1.7.2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind. 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 3. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung vom 6. April 2017 an die Beschwer degegnerin zur materiellen Prüfung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1). Im Nachgang zur Verfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 5) teilte der Beschwerdeführer mit, über keine Rechtsschutzversicherung zu verfü gen (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-55). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2017 zugestellt (Urk. 10).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der a ngefochtenen Verfügung (Urk. 2 ) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), durch die eingereichten Arztberichte (Urk. 9/38 )
- insbesondere wegen der zwi schen zeitlich bestätigten paranoiden Schizophrenie - sei eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten und weitere Abklärungen zu tätigen. Zudem sei aufgrund der im Aus trittsbericht der F.___ bestätigten „Verdachtsdiagnose“ zu erwägen, ob die ursprüngliche rentenablehnende Verfügung vom 13. Oktober 2015 nicht gestützt auf einen unrichtigen Sachverhalt ergangen sei.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom
18. Oktober 2016 zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist der negative Leistungsentscheid vom
15. Oktober 2015 (vgl . Sachverhalt Ziff. 1.2; E. 1.3 ).
E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE
109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Die rentenablehnende Verfügung vom
15. Oktober 2015 (Urk. 9/37 ) basierte auf der folgenden medizinischen Aktenlage:
E. 3.2 Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 10. November 2014 (Urk. 9/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass er den Beschwerdeführer seit dem Frühjahr 2010 wegen einigen Bagatellerkrankungen hausärztlich behandelt habe. Er habe den Eindruck, es bestehe eine chronische psychiatrische Erkrankung, weswegen der Beschwerdeführer auch regelmässig einen (ihm namentlich nicht bekannten) Psychiater in Winterthur aufsuche und wohl auch Psychopharmaka einnehme. Eine somatische Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, bestehe nicht.
E. 3.3 In seinem Bericht vom 3. Dezember 2014 (Urk. 9/14) zuhanden der Beschwerde gegnerin führte Dr. G.___ aus, dass der Beschwerdeführer - anamnestisch - an einer Schizophrenie leide, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und wohl im Jahr 2009 erstmals diagnostiziert worden sei. Er zeige keine Krankheits ein sicht. Die Prognose sei abhängig von der Therapieakzeptanz, wobei der Beschwer deführer höchstens einen Psychiater mit identischem sprachlichem und kultu rellem Hintergrund akzeptiere. Die Arbeitsfähigkeit könne er nicht beur teilen. Wahrscheinlich sei ihm auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumut bar. Eine Reintegration sei aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeits markt, der psychiatrischen Problematik sowie der sprachlichen und kulturellen Problematik hochgradig unwahrscheinlich.
E. 3.4 Dr. C.___, welche den Beschwerdeführer seit dem 4. Mai 2012 psychiatrisch behandelt, stellte in ihrem Bericht vom 30. März 2015 (Urk. 9/21) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen (ICD-10: F 33.2, bestehend seit 3-4 Jahren)
-
Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1, bestehend seit
mehreren Jahren)
-
Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0, bestehend seit 3-4 Jahren)
Im Befund sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, wach, kooperativ, freund lich zugewandt und mit Ausnahme der zeitlichen Orientierung in allen anderen drei Qualitäten orientiert. Er weise ein vorgealtertes Aussehen auf. Die Kon zentration, die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien leicht- bis mittelgradig reduziert. Das Denken sei formal verlangsamt, teilweise perse verierend, eingeengt auf die Gesundheitsproblematik. Inhaltlich habe er Verfol gungsideen und paranoide Vorstellungen mit dem Gefühl, dass die Leute ihn verfolgten und durch installierte Kameras bei ihm zuhause beobachteten. Er habe Ich-Störungen in Wahn, Gedankenlesen, Fremdbeeinflussung der Gedanken, Seele und Körper. Psychomotorisch sei er unruhig und habe Ein- und Durch schlafstörungen sowie eine Tag-/Nachtumkehr. Er sei antriebsreduziert und die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Er habe eine niedergedrückte depressive Grundstimmung mit Freudlosigkeit und Hoffnungslosigkeit. Es gäbe keine Anhaltspunkte für Fremd- oder Selbstgefährdung. Die Prognose sei schlecht. Seit anfangs 2012 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei aufgrund der Krankheitssymptome in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Er habe auch oft Mühe, seinen Haushalt selber zu besorgen, und brauche Fremdhilfe. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden.
E. 3.5 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten von Dr. E.___ vom 6. August 2015 (Urk. 9/28) wurden folgende Diagnose genannt (S. 12):
-
Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0)
-
mit narzisstischen, neurasthenischen, misstrauischen (paranoiden)
und emotional expressiven/histrionischen/sensitiven Anteilen
-
mit Abhängigkeitssyndrom von Tabak sowie unregelmässigem
Konsum von Alkohol und Cannabinoiden
Der Beschwerdeführer sei 1977 i m Iran als Kind einer kurdisch- ira kischen Flücht lingsfamilie gebo ren worden. Dort habe er 5 Jahre eine Primarschu le besucht. Dann sei seine Fami lie zurück in den Irak gegangen und er sei „eine Z eit lang" bei den Peschmerga ak tiv gewesen. Er habe keine weitere Schule besucht und einen (anderen) Beruf habe er auch nicht erlernt. Sein Beruf sei Musiker und Komponist. 1998 sei er in die Schweiz eingereist. Er habe Asyl beantragt und eine Aufenthaltsbewilligung F erhal ten (vorläufige Aufnahme). Er sei zunächst etwa ein halbes
Jahr als Küchenhilfe tätig gewe sen. Danach habe er bis circa 2003 als Musiker
- unter anderem mit einer eigenen Band - gearbeitet. Dann sei er zu nehmend krank und arbeitsunfähig geworden. Seit 1998 werde er vom Sozial dienst finanziell unterstützt. Im Vordergrund seiner Beschwerden stünden Schlaf s törungen. Seit seiner Kindheit sei er innerlich unruhig. Ausserdem sei es für ihn unangenehm, in Gesichter anderer Menschen zu sehen. Er habe die Empfindu ng, als würden die Blicke in ihn eindringen. Er habe „f rüher" auch Stimmen ge hört. Es seien „Geräusche wie von Ausserirdischen" gewesen. Er mache sich „viele Gedanken". Er sei sehr sensibel und sehr empfindsam. Er fühle sich von Farben und Zahlen beeindruckt, könne sich manchmal nicht von ihnen lösen. Er habe in seinem Leben viele negative n Erfahrungen gemacht. Er sei unterdessen miss trauisch
geworden. Er frage sich auch nach dem Sinn des Le bens. Er sei oft lustlos und mü de. Er ziehe sich sozial zurück, weil es sonst i mmer wieder zu zwischen menschli chen (Autoritäts-) Konflikten komme.
In den Akten f ä nden sich Einschätzungen des Hausarztes u nd des behandelnden Psychiaters.
Dr. G.___ vermute im Fall des Beschwerdeführers „eindrucksmässig
eine chroni sche psychiatrische Erkrankung/Schizophrenie". Zudem
werde auf einen schwierige n sprachliche n und kulturelle n Hintergrund und
eine lan ge Abwesenheit vom Arbeitsmarkt hingewiesen (vgl. seine Berichte vom 10. No vember und
3. Dezember 2014). Weitere versicherungs medizinisch rele vante Angaben seien aus psychiatrisch- psychotherapeuti scher Sicht nicht for muliert. Im Bericht Dr. C.___
seien gemäss ICD- 10 eine parano ide Schizo phrenie (F 20.0) , eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwe rer Episode mit psychotischen Symptomen ( F
33.2 ) und posttraumatisc he Belastungs störung ( F
43.1 ) attestiert. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei seit „anfangs 2012 bis auf weiteres" anzunehmen. A llerdings könne er gutachter li cher seits weder die nosologische Einordnung
der Beschwerden und Befunde noch das Postulat der
Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Berichts bestätig en . Die Diag nosen seien nämlich m it Bezug zum Klassifikationssys tem weder beschrieben, noch differenziert diskutiert worden . Sie seien nicht nachvollziehbar und sogar teilweise widersprüchlich. Die objektiven psycho patho logischen Befunde (zeitlich unscharf orientiert, Konzentration/Auf merk samkeit/Auf fassung/Ge dächtnis re du ziert, im Denken verlangsamt/per se verierend/ eingeengt, psychomotorisch un ruhig, Antrieb vermindert, affektiv vermindert schwingun gs fähig, depressiv verstimmt) lie ssen qualitativ ein unspezifisches depressives Syndrom erkennen. Der Schweregrad bleibe aber unklar. Objektivierbare psycho pathologische Befunde seien anlässlich der aktuellen Unter suchung
am
22. Juli 2015 gar nicht vorhanden gewesen. In der Interaktion sei der Beschwerdeführer emotional expressiv und narzisstisch.
Zusammenfassend lasse sich beim Beschwerdeführer die Diagnose einer kombi nierten Persö nlichkeitsstörung
( ICD-10: F
61.0) mit überwiegender Wahrschein lichke it begründen. Auf grund der aktuellen Untersuchung, der vorliegenden Akten und der Angaben des Beschwerdeführers selbst sei von einer leicht ausge prägten kombinierten Persönlichkeitss törung aus zugehen . Dabei seien narzissti sche, neurasthenische, misstrauische (paranoide) und emotional expressi ve/histrionische/ sensitive Anteile zu erkennen, die unter anderem zu r ezidivierenden depressiven und/oder histrionisch- expressiven Syndromen führen könn t en. Beim Beschwerdeführer
seien insbesondere die in den Akten beschriebe nen psycho tisch anmutenden Beschwerden und Befunde Au sdruck der miss trauischen (para noi den) und emotional expressiven/histrionischen/ sensitiven Anteile. Hierfür spreche auch, dass zum Zeitpunkt ihrer Beschreibung eine Unsi cherheit bestand en habe, ob sie allfäll ig einem affektiven oder einem schizo phreniformen Syndrom zuzuordnen seien. Schliesslich sei auch auf ein Abhängig keit ssyndrom von Tabak, den unregelmä ssigen Konsum von Alkohol und Cannabinoiden sowie vielfältige soziale Belas tungen hinzuweisen. Mit Per sönlichkeits störung gemäss ICD- 10 seien eine Reihe von klinisch wichtigen, länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Sie seien Aus druck des charakteristischen, individuellen Lebensst ils, des Verhältnisses zur eige nen Person und zu anderen Menschen. Meist entständen diese Zustandsbilder und Verhaltensmuster
als Folge konstitutioneller Faktoren und sozialer Erfahrun gen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung (im Fall de s
Beschwer deführers lägen Hinweise auf belasten de Erfahrungen in der Kindheit/ Jugend und Autoritätskonflikte mit dem Vater vor). Die spezifische n Persönlichkeitsstörungen (ICD- 10 : F
60.xx), die kombinierten und andere n Persönlichkeitsstörungen (ICD 10 : F
61) seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeig t en (hier vor allem Autoritätsprobleme, dysfunktionale Inter aktion in sozialen Situa tionen).
Sie verkörper te n gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevöl kerung deutliche
Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehun gen zu Ande ren. Solche Verhaltensmuster seien meistens stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen Funktionen. Häufig gingen sie mit einem unterschiedlichen Ausmass per sönlichen Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher (hier gestörte berufliche Integra tion, keine stabile part nerschaftliche Bin dung, Hin weise auf persönli che/ in dividuelle soziale Desintegrati on bereits in der Heimat). Die Differenzial typologie, also die Frage nach der U ntergruppe in der Kategorie Per sönlichkeits störung (kombiniert oder „nur" narzisstis ch, histrionisch, para noid, etc. ) sei vor allem von akademischem - allfällig
von the rapeutischem - Interesse und habe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Auswirkung auf die Beurteilung des Ein flus ses der Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Die Persön lichkeitsstörung sei
beim Beschwerdeführer sicher nicht gleichzusetzen mit einer mittelschweren oder gar schweren psychiatrischen Störung, die die Handlung s- und Willensfreiheit und/ oder den Realitätsbezug (fast) vollständig verunmögli che. Solc he Störungen seien
beispielsweise End stadien der Ent wick lung einer Demenz, einer langjäh rig en oder hochakute n Schizophrenie oder ein Del ir. Der Beschwerdeführer erfüllt e
diese Kriterien der Kategorie vor allem durch seine gestörte berufliche Integration aufgrund interaktio neller Konflikte. Weitere aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht tat sächliche Auffäll igkeiten seien nicht mit überwieg ender Wahrschein lichkeit erkenn bar. Die medizinisch-theore tische Einschätzung der quali tativen und quanti tativen Ausw irkungen einer Per sönlichkeitsstörung auf die Arbeits fähigkeit werde in der Literatur differenziert, aber nicht abschliessend diskutiert. Gemäss gutachterlicher Einschätzung ha be eine leicht ausgeprägte Persönlich keits störung ( ICD 10: F
61.0), wie sie beim Beschwerdeführer vorliege , einen relevanten (krank heitsbedingten) Einfluss auf
die
Arbeitsfähigkeit von 25 % Min de rung (von 100
%) auf dem ersten ausgegli chenen Arbeitsmarkt. Dabei ständen De fizite in den Bereichen Durchhaltefähig keit, Anpassung an Regeln, Flexibilität und
G ruppenfähigkeit im Vordergrund . Für angepasste Tätigkeiten (wenig Team-/ Kun den kontakt, gut strukturiert, wenig Zeitdruck) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch- psychothe rapeutischer Sicht keine Arbeitsun fähigkeit angenom men werden. Medizinisch-theoretisch sei die Pro gnose einer Persönlichkeitsstörung (oft tr otz langjähriger psychiatrisch- psycho thera peuti scher
T herapie) meist chronisch stabil . Von der hier erläuterten Ein schätzung könne medizinisch-theore tisch ab der Adoleszenz, das heisst im Fall des Beschwerde führers ab M itte der 1990er Jahre (18. Altersj ahr = 1995), also weit überwiegend wahrscheinlich vor der Einreise in die Schweiz ausgegangen werden. Weitere (allfällig
versicherungsmedizinisch relevante) Stö rungen gemäss ICD- 10 (Kapitel F, psychische und Verhaltensstörungen) könn t en beim Beschwerdeführer nicht be gründet werden.
Bei der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit seien auch krank heitsfremde Gesichtspunkte (psychosoziale Faktoren wie beispielsweise Herkunft, Migration, einfache Schulbildung, keine Berufsausbildung, sehr geringe Berufs erfahrung, fehlender Berufsabschluss, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Be rufswünsche, ungenügende Sprach kenntnisse, unkla rer Auf ent halts status etc.) mit bedacht und von krankheitsbedingten, objekti vier baren Befunden abgegrenzt worden .
Diese krankheitsfremden Gesichtspunkte besässen
vor allem therapeutische und sozialarbeiterische Relevanz und gingen nicht in d ie Beurteilung der medizinisch- theoretischen Zumutbarkeit einer allfällig en Tätig keit aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht mit ein. Sie erklär t en mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Sie behinder te n auch (als nicht krankheitsbedingte Faktoren) die medizinisch zumutbare Willensan strengu ng zur Überwindung der Defizite
beziehungsweise die Motivation zur Leistungssteigerung.
E. 4.1 Die Verfügung vom
6. April 2017 (Urk. 2), mit welcher auf das Rentenbegehren nicht eingetreten wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen:
E. 4.2 Dr. C.___ beantwortete in ihrem Bericht vom 18. Juli 2016 (Urk. 9/38 S. 1-2) die von der Sozialabteilung der Gemeinde H.___ gestellten Fragen und führte unter Nennung der bereits im Bericht vom 30. März 2015 (vgl. E. 3.4) gestellten Diagnosen aus, dass aus aktueller Sicht eine Integration des Beschwerde führers in den ersten Arbeitsmarkt wenig wahrscheinlich aussehe. Ein niederschwelliges Beschäftigungsprogramm (bis zu 50 %) ohne grosse Teil nehmer zahl könnte in Betracht gezogen werden, um die Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu fördern. Der Beschwerdeführer fühle sich aber in zwischenmenschlichen Kontakten angegriffen, nicht erwünscht und reagiere oft mit Vermeidung oder mit Flucht. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der aktuellen Symptome und des Verlaufs nicht zu erwarten. Eine allfällige Stresssi tuation könnte den aktuell stabilen Gesundheitszustand zusätzlich verschlech tern.
E. 4.3 Im Austrittsbericht der F.___ vom 28. September 2016 (Urk. 9/38 S. 3-8) wurden folgende Diagnosen genannt:
-
Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0)
-
Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher
Gebrauch (ICD-10: F 10.0)
-
Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)
Der Beschwerdeführer sei seit dem 21. September 2016 in der F.___ hospitalisiert gewesen und sei am 5. Behandlungstag (26. September 2016) auf eigenen Wunsch - wegen der engen Bindung zu seinem Hund - ausgetreten. Der Beschwerde führer habe von Verfolgungsängsten und innerer Ablehnung gegen über Arabern seit seinem politischen Aktivismus im Nordirak bis zu seiner Flucht in die Schweiz im Jahr 1998 berichtet. In letzter Zeit habe er auch beim Fernsehen und Fahrzeugführen unter Gedankeneingebungen gelitten. Im Tram habe man über ihn geredet. Immer wieder sei ihm die Zahl 17 zugespielt worden. Vor einige Monaten habe er nachts grüne Ausserirdische beobachten können. Er leide vor dem Hintergrund dieser Symptome unter intensiven Verfolgungs ängsten, gene reller Verunsicherung und Schlaflosigkeit, weshalb er auch immer mehr Alkohol getrunken habe - im letzten Monat mindestens 2.5 Liter Bier täglich. Im psychiatrischen Befund sei der Beschwerdeführer wach, bewusst seinsklar, zu allen 4 Qualitäten orientiert und gepflegt ohne Hinweis auf Störung von Auf fassung, Konzentration oder Gedächtnis. Formalgedanklich sei er leicht sprung haft, sonst kohärent. Inhaltlich habe er paranoide Ideen innerhalb eines systema tisierten Wahnsystems. Zudem habe er optische und akustische Halluzinationen. Er weise eine labile Ich-Grenze mit Gedankeneingebung und Gedanken ausbrei tung auf. Im Affekt sei er euthym und ängstlich. Die Psychomotorik sei leicht reduziert. Der Appetit sei gut. Er habe Einschlaf störungen. Klinisch gäbe es keinen Hinweis auf akute Selbst- oder Fremd gefährdung. Die Aufnahme sei bei Posi tivsymptomatik einer bekannten para noiden Schizophrenie und Alkoholmiss brauch zum Alkoholentzug und zur medikamentösen Neueinstellung erfolgt. Es sei ein komplikationslos verlaufender Lorazepam gestützter Alkoholentzug mit ebenfalls komplikationsloser schritt weiser antipsychotischer medikamentöser Neueinstellung auf 4 Milli gramm Risperidon täglich erfolgt. Hierunter habe sich die psychotische Sympto matik mit Gedankeneingebung, Gedankenausbreitung und paranoiden Ängsten deutlich rückläufig gezeigt. Bei fortbestehender Resi dualsymptomatik mit Gedanken eingebung in Situationen der Reizüberflutung hätten sie dem Beschwerdeführer eine weitere schrittweise Aufdosierung der antipsychotischen Medikation auf zunächst 6 mg Risperidon im Rahmen eines fortgeführten stationärpsychiatri schen Aufenthaltes empfohlen. Dennach habe der Beschwerdeführer am fünften stationären Behandlungstag auf seinen sofor tigen Austritt aus der Klinik wegen seiner engen Bindung zu seinem Hund, von welchem er sich nicht trennen möchte, bestanden.
E. 4.4 Dr. I.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, zertifizierter Gutachter) vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 27. Oktober 2016 Stellung zu den im Rahmen der Neuanmeldung neu eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 9/44 S. 2-3) und führte aus, dass die F.___ die Diagnosen des einweisenden Psychiaters Dr. C.___ übernommen habe. Der bezweckte Alkoholentzug (bei 2.5 Litern Bierkonsum pro Tag) sei mit Lorazepam gestützt worden und auf eine antipsychotische Medikation hin hätten sich die bei Eintritt festgestellte psycho tische Symptomatik und die Ängste deutlich zurückgebildet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese unter Alkoholeinfluss festgestellte Störung bei Alkohol abstinenz und korrekter Medikation die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich beein trächtige. Eine richtungsweisende und dauerhafte Veränderung des Gesundheits zustandes mit einschränkendem Einfluss auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei damit nicht glaubhaft dargestellt.
E. 5.1 Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sach verhaltsänderung glaubhaft zu machen; diesbez üglich spielt der Untersuchungs grundsatz nicht. Deshalb hat das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) .
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer stützt sich zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom
5. Oktober 2016 (Urk. 9/42) geltend gemachten Ver schlech terung seines Gesundheitszustandes i nsbesondere auf den Austrittsbe richt der F.___ vom 28. September 2016 ( E. 4.3), zumal sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 18. Juli 2016 keine veränderte Einschätzung zu derjenigen vom 4. Mai 2012 (vgl. E. 3.4) ergibt.
Im Austrittsbericht der F.___ wurden eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F 10.0) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: 43.1) diagnostiziert.
E. 5.2.2 Die posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10: F 43.1 entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verur sachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Verge waltigung oder anderen Verbrechen zu sein. Die diagnostischen Leitlinien der ICD geben vor, dass diese Störung nur dann diagnostiziert werden kann, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von ausserge wöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diag nostische Leitlinien, 10. Auflage, F 43.1 S 207 f.).
Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer eine sich auf die Leistungsfähigkeit auswirkende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) besteht. Diese Diagnose gemäss ICD-10 setzt mitunter voraus, dass die Störung innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt. Der Beschwerdeführer meldete sich nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1998 erst am 6. September 2014 erstmals zum Leistungsbezug an. Folglich fehlt es am zeitlichen Zusammenhang zwischen einem - im Irak erlittenen - traumatisierenden Ereignis und der nun behaupteten Störung.
E. 5.2.3 Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger , die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits schaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a).
Die durch schädlichen Gebrauch von Alkohol bewirkten psychischen und Ver haltensstörungen (ICD-10: F 10.0), welche beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurden, begründen demnach grundsätzlich keinen invalidi sierenden Gesund heits schaden.
E. 5.2.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 6. August 2015 (vgl. E. 3.5) wurde das Vor liegen einer paranoiden Schizophrenie - wie diese schon damals Dr. C.___ diagnostiziert hatte (vgl. E. 3.4) - plausibel verneint. Stattdessen subsumierte Dr. E.___ die objektiven psychopathologischen Befunde unter die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) und schloss die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychotisch anmutenden Beschwerden und Befunde mit ein, indem er der Persönlichkeitsstörung narzisstische, neurastheni sche, misstrauische (paranoide) und emotional expressive/histrio nische/sensitive Anteile zusprach.
Auch zu allfälligen Auswirkungen der psychiatrischen Befunde auf die Arbeits fähigkeit nahm die F.___ keine Stellung und es wurden darin auch sonst keine schlüssigen Angaben gemacht, welche darauf hindeuten würden, dass deswegen nunmehr eine (höhere) quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in bisheriger oder in angepasster Tätigkeit resultieren könnte, als zum Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 13. Oktober 2015.
Nachdem sich bereits nach einem 5-tägigen Aufenthalt in der F.___ - mit Alkohol entzug und angepasster Medikation - die psychotische Symptomatik sowie die Ängste deutlich zurückgebildet haben, ist in Übereinstimmung mit RAD-Arzt Dr. I.___ (vgl. E. 4.4) davon auszugehen, dass keine erhebliche und dauerhafte Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde.
E. 5.3 Zusammenfassend genügen die eingereichten Berichte - insbesondere auch angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Neuanmeldung und letztmaliger materieller Beurteilung (rund 1 Jahr später, vgl. E. 1.5) - nicht, um eine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhaltes seit dem 13. Oktober 2015 glaub haft zu machen.
E. 5.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Brief vom 13. Februar 2015 (Urk. 9/17) gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG darauf hinge wiesen wurde, dass Leistungen verweigert werden können, wenn versicherte Per sonen sich einer zumutbaren Behandlung widersetzen, die eine wesentliche Ver besserung der Erwerbsfähigkeit verspricht, und unter diesem Gesichtspunkt aufgefordert wurde, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Nachdem der Beschwerdeführer den stationären Aufenthalt in der F.___ selber abbrach, obwohl die behandelnden Ärzte eine Weiterführung desselben empfahlen, lässt sich das Nichteintreten auf die Neuanmeldung zusätzlich mit der Verletzung der auferleg ten Schadenminderungspflicht begründen.
E. 5.5 Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht einge treten. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 6 4
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit einer Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe (Urk. 3 ). Mit Blick darauf ist er im vor liegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsver bei stän dung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 3. Mai 2017 (Urk. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihm Rechtsanwalt lic . iur. Sebastian Lorentz , Zürich, als unent geltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
E. 6.3 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00480
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 8. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1977 geborene X.___ reiste 1998 als Asylbewerber aus dem Irak in die Schweiz ein, erhielt die Aufenthaltsbewilligung F (vorläufige Aufnahme) und bezieht seit dem 1. August 2009 Sozialhilfe (Urk. 9/3). Er ist gemäss eigenen Angaben Musiker. Am 8. September 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Ver sicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Integration und Rente) an (Urk. 9/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und verlangte bei den vom Versicherten angegeben behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 9/4 S. 5 und Urk. 9/7) Arztberichte ein. Nachdem sowohl Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als auch Dr. B.___, Psychiatrie/Psychotherapie, angaben, dass der Versicherte ihnen nicht bekannt sei (Urk. 9/15 und Urk. 9/16 S. 6), forderte die IV-Stelle X.___ mit Schreiben vom 13. Februar 2015 „zur Wahrnehmung der Mitwirkungs pflicht” und dazu auf, sich zu einem Facharzt für Psychiatrie in Behandlung zu begeben und die entsprechende Adresse innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen (Urk. 9/17). Am 3. und 9. März 2015 liess X.___ mitteilen, dass er sich tat sächlich bei Dr. A.___ in psychologischer Behandlung befunden habe (Urk. 9/18, unter Beilage diverser Krankenkassenabrechnungen über ent sprechende Leistun gen bis Juli 2013) und er neu von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, c/o Praxis Dr. D.___, Psychiatrie und Psycho therapie, behandelt werde (Urk. 9/19). Nach Einholung des Arztberichts von Dr. C.___ vom 30. März 2015 (Urk. 9/21), liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch-psychotherapeutisch begutachten (Gutachten vom 6. August 2015, Urk. 9/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/30 und Urk. 9/34) verneinte die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Oktober 2015 einen Leistungsanspruch und wies darauf hin, dass selbst bei Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens die versicherungs mässige Voraussetzung der Mindestbeitragszeit nicht erfüllt wäre (Urk. 9/37). 1.2
Am 5. Oktober 2016 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/42, unter Einreichung eines Berichts von Dr. C.___ vom 18. Juli 2016 und des Austrittsberichtes der psychiatrischen Klinik F.___ vom 28. September 2016, Urk. 9/38). Nach durch geführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/45 und Urk. 9/51) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 6. April 2017 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 3. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung vom 6. April 2017 an die Beschwer degegnerin zur materiellen Prüfung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1). Im Nachgang zur Verfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 5) teilte der Beschwerdeführer mit, über keine Rechtsschutzversicherung zu verfü gen (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-55). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2017 zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessen des Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE
109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.6
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2 ). 1.7 1.7.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staats ange hö rige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländi sche Staatsangehörige - vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichen der staats vertraglicher Regelungen - nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Ist die dreijährige Mindest beitragsdauer mit tels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt, sind für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten Beitrags zeiten, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitzu berücksichtigen (vgl. Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). 1.7.2
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der a ngefochtenen Verfügung (Urk. 2 ) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), durch die eingereichten Arztberichte (Urk. 9/38 )
- insbesondere wegen der zwi schen zeitlich bestätigten paranoiden Schizophrenie - sei eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten und weitere Abklärungen zu tätigen. Zudem sei aufgrund der im Aus trittsbericht der F.___ bestätigten „Verdachtsdiagnose“ zu erwägen, ob die ursprüngliche rentenablehnende Verfügung vom 13. Oktober 2015 nicht gestützt auf einen unrichtigen Sachverhalt ergangen sei. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom
18. Oktober 2016 zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist der negative Leistungsentscheid vom
15. Oktober 2015 (vgl . Sachverhalt Ziff. 1.2; E. 1.3 ). 3. 3.1
Die rentenablehnende Verfügung vom
15. Oktober 2015 (Urk. 9/37 ) basierte auf der folgenden medizinischen Aktenlage: 3.2
Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 10. November 2014 (Urk. 9/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass er den Beschwerdeführer seit dem Frühjahr 2010 wegen einigen Bagatellerkrankungen hausärztlich behandelt habe. Er habe den Eindruck, es bestehe eine chronische psychiatrische Erkrankung, weswegen der Beschwerdeführer auch regelmässig einen (ihm namentlich nicht bekannten) Psychiater in Winterthur aufsuche und wohl auch Psychopharmaka einnehme. Eine somatische Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, bestehe nicht. 3.3
In seinem Bericht vom 3. Dezember 2014 (Urk. 9/14) zuhanden der Beschwerde gegnerin führte Dr. G.___ aus, dass der Beschwerdeführer - anamnestisch - an einer Schizophrenie leide, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und wohl im Jahr 2009 erstmals diagnostiziert worden sei. Er zeige keine Krankheits ein sicht. Die Prognose sei abhängig von der Therapieakzeptanz, wobei der Beschwer deführer höchstens einen Psychiater mit identischem sprachlichem und kultu rellem Hintergrund akzeptiere. Die Arbeitsfähigkeit könne er nicht beur teilen. Wahrscheinlich sei ihm auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumut bar. Eine Reintegration sei aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeits markt, der psychiatrischen Problematik sowie der sprachlichen und kulturellen Problematik hochgradig unwahrscheinlich. 3.4
Dr. C.___, welche den Beschwerdeführer seit dem 4. Mai 2012 psychiatrisch behandelt, stellte in ihrem Bericht vom 30. März 2015 (Urk. 9/21) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen (ICD-10: F 33.2, bestehend seit 3-4 Jahren)
-
Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1, bestehend seit
mehreren Jahren)
-
Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0, bestehend seit 3-4 Jahren)
Im Befund sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, wach, kooperativ, freund lich zugewandt und mit Ausnahme der zeitlichen Orientierung in allen anderen drei Qualitäten orientiert. Er weise ein vorgealtertes Aussehen auf. Die Kon zentration, die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien leicht- bis mittelgradig reduziert. Das Denken sei formal verlangsamt, teilweise perse verierend, eingeengt auf die Gesundheitsproblematik. Inhaltlich habe er Verfol gungsideen und paranoide Vorstellungen mit dem Gefühl, dass die Leute ihn verfolgten und durch installierte Kameras bei ihm zuhause beobachteten. Er habe Ich-Störungen in Wahn, Gedankenlesen, Fremdbeeinflussung der Gedanken, Seele und Körper. Psychomotorisch sei er unruhig und habe Ein- und Durch schlafstörungen sowie eine Tag-/Nachtumkehr. Er sei antriebsreduziert und die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Er habe eine niedergedrückte depressive Grundstimmung mit Freudlosigkeit und Hoffnungslosigkeit. Es gäbe keine Anhaltspunkte für Fremd- oder Selbstgefährdung. Die Prognose sei schlecht. Seit anfangs 2012 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei aufgrund der Krankheitssymptome in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Er habe auch oft Mühe, seinen Haushalt selber zu besorgen, und brauche Fremdhilfe. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. 3.5
Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten von Dr. E.___ vom 6. August 2015 (Urk. 9/28) wurden folgende Diagnose genannt (S. 12):
-
Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0)
-
mit narzisstischen, neurasthenischen, misstrauischen (paranoiden)
und emotional expressiven/histrionischen/sensitiven Anteilen
-
mit Abhängigkeitssyndrom von Tabak sowie unregelmässigem
Konsum von Alkohol und Cannabinoiden
Der Beschwerdeführer sei 1977 i m Iran als Kind einer kurdisch- ira kischen Flücht lingsfamilie gebo ren worden. Dort habe er 5 Jahre eine Primarschu le besucht. Dann sei seine Fami lie zurück in den Irak gegangen und er sei „eine Z eit lang" bei den Peschmerga ak tiv gewesen. Er habe keine weitere Schule besucht und einen (anderen) Beruf habe er auch nicht erlernt. Sein Beruf sei Musiker und Komponist. 1998 sei er in die Schweiz eingereist. Er habe Asyl beantragt und eine Aufenthaltsbewilligung F erhal ten (vorläufige Aufnahme). Er sei zunächst etwa ein halbes
Jahr als Küchenhilfe tätig gewe sen. Danach habe er bis circa 2003 als Musiker
- unter anderem mit einer eigenen Band - gearbeitet. Dann sei er zu nehmend krank und arbeitsunfähig geworden. Seit 1998 werde er vom Sozial dienst finanziell unterstützt. Im Vordergrund seiner Beschwerden stünden Schlaf s törungen. Seit seiner Kindheit sei er innerlich unruhig. Ausserdem sei es für ihn unangenehm, in Gesichter anderer Menschen zu sehen. Er habe die Empfindu ng, als würden die Blicke in ihn eindringen. Er habe „f rüher" auch Stimmen ge hört. Es seien „Geräusche wie von Ausserirdischen" gewesen. Er mache sich „viele Gedanken". Er sei sehr sensibel und sehr empfindsam. Er fühle sich von Farben und Zahlen beeindruckt, könne sich manchmal nicht von ihnen lösen. Er habe in seinem Leben viele negative n Erfahrungen gemacht. Er sei unterdessen miss trauisch
geworden. Er frage sich auch nach dem Sinn des Le bens. Er sei oft lustlos und mü de. Er ziehe sich sozial zurück, weil es sonst i mmer wieder zu zwischen menschli chen (Autoritäts-) Konflikten komme.
In den Akten f ä nden sich Einschätzungen des Hausarztes u nd des behandelnden Psychiaters.
Dr. G.___ vermute im Fall des Beschwerdeführers „eindrucksmässig
eine chroni sche psychiatrische Erkrankung/Schizophrenie". Zudem
werde auf einen schwierige n sprachliche n und kulturelle n Hintergrund und
eine lan ge Abwesenheit vom Arbeitsmarkt hingewiesen (vgl. seine Berichte vom 10. No vember und
3. Dezember 2014). Weitere versicherungs medizinisch rele vante Angaben seien aus psychiatrisch- psychotherapeuti scher Sicht nicht for muliert. Im Bericht Dr. C.___
seien gemäss ICD- 10 eine parano ide Schizo phrenie (F 20.0) , eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwe rer Episode mit psychotischen Symptomen ( F
33.2 ) und posttraumatisc he Belastungs störung ( F
43.1 ) attestiert. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei seit „anfangs 2012 bis auf weiteres" anzunehmen. A llerdings könne er gutachter li cher seits weder die nosologische Einordnung
der Beschwerden und Befunde noch das Postulat der
Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Berichts bestätig en . Die Diag nosen seien nämlich m it Bezug zum Klassifikationssys tem weder beschrieben, noch differenziert diskutiert worden . Sie seien nicht nachvollziehbar und sogar teilweise widersprüchlich. Die objektiven psycho patho logischen Befunde (zeitlich unscharf orientiert, Konzentration/Auf merk samkeit/Auf fassung/Ge dächtnis re du ziert, im Denken verlangsamt/per se verierend/ eingeengt, psychomotorisch un ruhig, Antrieb vermindert, affektiv vermindert schwingun gs fähig, depressiv verstimmt) lie ssen qualitativ ein unspezifisches depressives Syndrom erkennen. Der Schweregrad bleibe aber unklar. Objektivierbare psycho pathologische Befunde seien anlässlich der aktuellen Unter suchung
am
22. Juli 2015 gar nicht vorhanden gewesen. In der Interaktion sei der Beschwerdeführer emotional expressiv und narzisstisch.
Zusammenfassend lasse sich beim Beschwerdeführer die Diagnose einer kombi nierten Persö nlichkeitsstörung
( ICD-10: F
61.0) mit überwiegender Wahrschein lichke it begründen. Auf grund der aktuellen Untersuchung, der vorliegenden Akten und der Angaben des Beschwerdeführers selbst sei von einer leicht ausge prägten kombinierten Persönlichkeitss törung aus zugehen . Dabei seien narzissti sche, neurasthenische, misstrauische (paranoide) und emotional expressi ve/histrionische/ sensitive Anteile zu erkennen, die unter anderem zu r ezidivierenden depressiven und/oder histrionisch- expressiven Syndromen führen könn t en. Beim Beschwerdeführer
seien insbesondere die in den Akten beschriebe nen psycho tisch anmutenden Beschwerden und Befunde Au sdruck der miss trauischen (para noi den) und emotional expressiven/histrionischen/ sensitiven Anteile. Hierfür spreche auch, dass zum Zeitpunkt ihrer Beschreibung eine Unsi cherheit bestand en habe, ob sie allfäll ig einem affektiven oder einem schizo phreniformen Syndrom zuzuordnen seien. Schliesslich sei auch auf ein Abhängig keit ssyndrom von Tabak, den unregelmä ssigen Konsum von Alkohol und Cannabinoiden sowie vielfältige soziale Belas tungen hinzuweisen. Mit Per sönlichkeits störung gemäss ICD- 10 seien eine Reihe von klinisch wichtigen, länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Sie seien Aus druck des charakteristischen, individuellen Lebensst ils, des Verhältnisses zur eige nen Person und zu anderen Menschen. Meist entständen diese Zustandsbilder und Verhaltensmuster
als Folge konstitutioneller Faktoren und sozialer Erfahrun gen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung (im Fall de s
Beschwer deführers lägen Hinweise auf belasten de Erfahrungen in der Kindheit/ Jugend und Autoritätskonflikte mit dem Vater vor). Die spezifische n Persönlichkeitsstörungen (ICD- 10 : F
60.xx), die kombinierten und andere n Persönlichkeitsstörungen (ICD 10 : F
61) seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeig t en (hier vor allem Autoritätsprobleme, dysfunktionale Inter aktion in sozialen Situa tionen).
Sie verkörper te n gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevöl kerung deutliche
Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehun gen zu Ande ren. Solche Verhaltensmuster seien meistens stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen Funktionen. Häufig gingen sie mit einem unterschiedlichen Ausmass per sönlichen Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher (hier gestörte berufliche Integra tion, keine stabile part nerschaftliche Bin dung, Hin weise auf persönli che/ in dividuelle soziale Desintegrati on bereits in der Heimat). Die Differenzial typologie, also die Frage nach der U ntergruppe in der Kategorie Per sönlichkeits störung (kombiniert oder „nur" narzisstis ch, histrionisch, para noid, etc. ) sei vor allem von akademischem - allfällig
von the rapeutischem - Interesse und habe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Auswirkung auf die Beurteilung des Ein flus ses der Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Die Persön lichkeitsstörung sei
beim Beschwerdeführer sicher nicht gleichzusetzen mit einer mittelschweren oder gar schweren psychiatrischen Störung, die die Handlung s- und Willensfreiheit und/ oder den Realitätsbezug (fast) vollständig verunmögli che. Solc he Störungen seien
beispielsweise End stadien der Ent wick lung einer Demenz, einer langjäh rig en oder hochakute n Schizophrenie oder ein Del ir. Der Beschwerdeführer erfüllt e
diese Kriterien der Kategorie vor allem durch seine gestörte berufliche Integration aufgrund interaktio neller Konflikte. Weitere aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht tat sächliche Auffäll igkeiten seien nicht mit überwieg ender Wahrschein lichkeit erkenn bar. Die medizinisch-theore tische Einschätzung der quali tativen und quanti tativen Ausw irkungen einer Per sönlichkeitsstörung auf die Arbeits fähigkeit werde in der Literatur differenziert, aber nicht abschliessend diskutiert. Gemäss gutachterlicher Einschätzung ha be eine leicht ausgeprägte Persönlich keits störung ( ICD 10: F
61.0), wie sie beim Beschwerdeführer vorliege , einen relevanten (krank heitsbedingten) Einfluss auf
die
Arbeitsfähigkeit von 25 % Min de rung (von 100
%) auf dem ersten ausgegli chenen Arbeitsmarkt. Dabei ständen De fizite in den Bereichen Durchhaltefähig keit, Anpassung an Regeln, Flexibilität und
G ruppenfähigkeit im Vordergrund . Für angepasste Tätigkeiten (wenig Team-/ Kun den kontakt, gut strukturiert, wenig Zeitdruck) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch- psychothe rapeutischer Sicht keine Arbeitsun fähigkeit angenom men werden. Medizinisch-theoretisch sei die Pro gnose einer Persönlichkeitsstörung (oft tr otz langjähriger psychiatrisch- psycho thera peuti scher
T herapie) meist chronisch stabil . Von der hier erläuterten Ein schätzung könne medizinisch-theore tisch ab der Adoleszenz, das heisst im Fall des Beschwerde führers ab M itte der 1990er Jahre (18. Altersj ahr = 1995), also weit überwiegend wahrscheinlich vor der Einreise in die Schweiz ausgegangen werden. Weitere (allfällig
versicherungsmedizinisch relevante) Stö rungen gemäss ICD- 10 (Kapitel F, psychische und Verhaltensstörungen) könn t en beim Beschwerdeführer nicht be gründet werden.
Bei der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit seien auch krank heitsfremde Gesichtspunkte (psychosoziale Faktoren wie beispielsweise Herkunft, Migration, einfache Schulbildung, keine Berufsausbildung, sehr geringe Berufs erfahrung, fehlender Berufsabschluss, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Be rufswünsche, ungenügende Sprach kenntnisse, unkla rer Auf ent halts status etc.) mit bedacht und von krankheitsbedingten, objekti vier baren Befunden abgegrenzt worden .
Diese krankheitsfremden Gesichtspunkte besässen
vor allem therapeutische und sozialarbeiterische Relevanz und gingen nicht in d ie Beurteilung der medizinisch- theoretischen Zumutbarkeit einer allfällig en Tätig keit aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht mit ein. Sie erklär t en mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Sie behinder te n auch (als nicht krankheitsbedingte Faktoren) die medizinisch zumutbare Willensan strengu ng zur Überwindung der Defizite
beziehungsweise die Motivation zur Leistungssteigerung. 4. 4.1
Die Verfügung vom
6. April 2017 (Urk. 2), mit welcher auf das Rentenbegehren nicht eingetreten wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen: 4.2
Dr. C.___ beantwortete in ihrem Bericht vom 18. Juli 2016 (Urk. 9/38 S. 1-2) die von der Sozialabteilung der Gemeinde H.___ gestellten Fragen und führte unter Nennung der bereits im Bericht vom 30. März 2015 (vgl. E. 3.4) gestellten Diagnosen aus, dass aus aktueller Sicht eine Integration des Beschwerde führers in den ersten Arbeitsmarkt wenig wahrscheinlich aussehe. Ein niederschwelliges Beschäftigungsprogramm (bis zu 50 %) ohne grosse Teil nehmer zahl könnte in Betracht gezogen werden, um die Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu fördern. Der Beschwerdeführer fühle sich aber in zwischenmenschlichen Kontakten angegriffen, nicht erwünscht und reagiere oft mit Vermeidung oder mit Flucht. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der aktuellen Symptome und des Verlaufs nicht zu erwarten. Eine allfällige Stresssi tuation könnte den aktuell stabilen Gesundheitszustand zusätzlich verschlech tern. 4.3
Im Austrittsbericht der F.___ vom 28. September 2016 (Urk. 9/38 S. 3-8) wurden folgende Diagnosen genannt:
-
Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0)
-
Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher
Gebrauch (ICD-10: F 10.0)
-
Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)
Der Beschwerdeführer sei seit dem 21. September 2016 in der F.___ hospitalisiert gewesen und sei am 5. Behandlungstag (26. September 2016) auf eigenen Wunsch - wegen der engen Bindung zu seinem Hund - ausgetreten. Der Beschwerde führer habe von Verfolgungsängsten und innerer Ablehnung gegen über Arabern seit seinem politischen Aktivismus im Nordirak bis zu seiner Flucht in die Schweiz im Jahr 1998 berichtet. In letzter Zeit habe er auch beim Fernsehen und Fahrzeugführen unter Gedankeneingebungen gelitten. Im Tram habe man über ihn geredet. Immer wieder sei ihm die Zahl 17 zugespielt worden. Vor einige Monaten habe er nachts grüne Ausserirdische beobachten können. Er leide vor dem Hintergrund dieser Symptome unter intensiven Verfolgungs ängsten, gene reller Verunsicherung und Schlaflosigkeit, weshalb er auch immer mehr Alkohol getrunken habe - im letzten Monat mindestens 2.5 Liter Bier täglich. Im psychiatrischen Befund sei der Beschwerdeführer wach, bewusst seinsklar, zu allen 4 Qualitäten orientiert und gepflegt ohne Hinweis auf Störung von Auf fassung, Konzentration oder Gedächtnis. Formalgedanklich sei er leicht sprung haft, sonst kohärent. Inhaltlich habe er paranoide Ideen innerhalb eines systema tisierten Wahnsystems. Zudem habe er optische und akustische Halluzinationen. Er weise eine labile Ich-Grenze mit Gedankeneingebung und Gedanken ausbrei tung auf. Im Affekt sei er euthym und ängstlich. Die Psychomotorik sei leicht reduziert. Der Appetit sei gut. Er habe Einschlaf störungen. Klinisch gäbe es keinen Hinweis auf akute Selbst- oder Fremd gefährdung. Die Aufnahme sei bei Posi tivsymptomatik einer bekannten para noiden Schizophrenie und Alkoholmiss brauch zum Alkoholentzug und zur medikamentösen Neueinstellung erfolgt. Es sei ein komplikationslos verlaufender Lorazepam gestützter Alkoholentzug mit ebenfalls komplikationsloser schritt weiser antipsychotischer medikamentöser Neueinstellung auf 4 Milli gramm Risperidon täglich erfolgt. Hierunter habe sich die psychotische Sympto matik mit Gedankeneingebung, Gedankenausbreitung und paranoiden Ängsten deutlich rückläufig gezeigt. Bei fortbestehender Resi dualsymptomatik mit Gedanken eingebung in Situationen der Reizüberflutung hätten sie dem Beschwerdeführer eine weitere schrittweise Aufdosierung der antipsychotischen Medikation auf zunächst 6 mg Risperidon im Rahmen eines fortgeführten stationärpsychiatri schen Aufenthaltes empfohlen. Dennach habe der Beschwerdeführer am fünften stationären Behandlungstag auf seinen sofor tigen Austritt aus der Klinik wegen seiner engen Bindung zu seinem Hund, von welchem er sich nicht trennen möchte, bestanden. 4.4
Dr. I.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, zertifizierter Gutachter) vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 27. Oktober 2016 Stellung zu den im Rahmen der Neuanmeldung neu eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 9/44 S. 2-3) und führte aus, dass die F.___ die Diagnosen des einweisenden Psychiaters Dr. C.___ übernommen habe. Der bezweckte Alkoholentzug (bei 2.5 Litern Bierkonsum pro Tag) sei mit Lorazepam gestützt worden und auf eine antipsychotische Medikation hin hätten sich die bei Eintritt festgestellte psycho tische Symptomatik und die Ängste deutlich zurückgebildet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese unter Alkoholeinfluss festgestellte Störung bei Alkohol abstinenz und korrekter Medikation die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich beein trächtige. Eine richtungsweisende und dauerhafte Veränderung des Gesundheits zustandes mit einschränkendem Einfluss auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei damit nicht glaubhaft dargestellt. 5. 5.1
Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sach verhaltsänderung glaubhaft zu machen; diesbez üglich spielt der Untersuchungs grundsatz nicht. Deshalb hat das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) . 5.2 5.2.1
Der Beschwerdeführer stützt sich zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom
5. Oktober 2016 (Urk. 9/42) geltend gemachten Ver schlech terung seines Gesundheitszustandes i nsbesondere auf den Austrittsbe richt der F.___ vom 28. September 2016 ( E. 4.3), zumal sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 18. Juli 2016 keine veränderte Einschätzung zu derjenigen vom 4. Mai 2012 (vgl. E. 3.4) ergibt.
Im Austrittsbericht der F.___ wurden eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F 10.0) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: 43.1) diagnostiziert. 5.2.2
Die posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10: F 43.1 entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verur sachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Verge waltigung oder anderen Verbrechen zu sein. Die diagnostischen Leitlinien der ICD geben vor, dass diese Störung nur dann diagnostiziert werden kann, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von ausserge wöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diag nostische Leitlinien, 10. Auflage, F 43.1 S 207 f.).
Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer eine sich auf die Leistungsfähigkeit auswirkende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) besteht. Diese Diagnose gemäss ICD-10 setzt mitunter voraus, dass die Störung innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt. Der Beschwerdeführer meldete sich nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1998 erst am 6. September 2014 erstmals zum Leistungsbezug an. Folglich fehlt es am zeitlichen Zusammenhang zwischen einem - im Irak erlittenen - traumatisierenden Ereignis und der nun behaupteten Störung. 5.2.3
Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger , die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits schaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a).
Die durch schädlichen Gebrauch von Alkohol bewirkten psychischen und Ver haltensstörungen (ICD-10: F 10.0), welche beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurden, begründen demnach grundsätzlich keinen invalidi sierenden Gesund heits schaden. 5.2.4
Im psychiatrischen Gutachten vom 6. August 2015 (vgl. E. 3.5) wurde das Vor liegen einer paranoiden Schizophrenie - wie diese schon damals Dr. C.___ diagnostiziert hatte (vgl. E. 3.4) - plausibel verneint. Stattdessen subsumierte Dr. E.___ die objektiven psychopathologischen Befunde unter die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) und schloss die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychotisch anmutenden Beschwerden und Befunde mit ein, indem er der Persönlichkeitsstörung narzisstische, neurastheni sche, misstrauische (paranoide) und emotional expressive/histrio nische/sensitive Anteile zusprach.
Auch zu allfälligen Auswirkungen der psychiatrischen Befunde auf die Arbeits fähigkeit nahm die F.___ keine Stellung und es wurden darin auch sonst keine schlüssigen Angaben gemacht, welche darauf hindeuten würden, dass deswegen nunmehr eine (höhere) quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in bisheriger oder in angepasster Tätigkeit resultieren könnte, als zum Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 13. Oktober 2015.
Nachdem sich bereits nach einem 5-tägigen Aufenthalt in der F.___ - mit Alkohol entzug und angepasster Medikation - die psychotische Symptomatik sowie die Ängste deutlich zurückgebildet haben, ist in Übereinstimmung mit RAD-Arzt Dr. I.___ (vgl. E. 4.4) davon auszugehen, dass keine erhebliche und dauerhafte Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde. 5.3
Zusammenfassend genügen die eingereichten Berichte - insbesondere auch angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Neuanmeldung und letztmaliger materieller Beurteilung (rund 1 Jahr später, vgl. E. 1.5) - nicht, um eine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhaltes seit dem 13. Oktober 2015 glaub haft zu machen. 5.4
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Brief vom 13. Februar 2015 (Urk. 9/17) gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG darauf hinge wiesen wurde, dass Leistungen verweigert werden können, wenn versicherte Per sonen sich einer zumutbaren Behandlung widersetzen, die eine wesentliche Ver besserung der Erwerbsfähigkeit verspricht, und unter diesem Gesichtspunkt aufgefordert wurde, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Nachdem der Beschwerdeführer den stationären Aufenthalt in der F.___ selber abbrach, obwohl die behandelnden Ärzte eine Weiterführung desselben empfahlen, lässt sich das Nichteintreten auf die Neuanmeldung zusätzlich mit der Verletzung der auferleg ten Schadenminderungspflicht begründen. 5.5
Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht einge treten. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2
Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe (Urk. 3 ). Mit Blick darauf ist er im vor liegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsver bei stän dung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 3. Mai 2017 (Urk. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihm Rechtsanwalt lic . iur. Sebastian Lorentz , Zürich, als unent geltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6.3
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6. 4
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit einer Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.5
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger