Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 2015, wurde wegen eines offenen Rückens am 23. Oktober 2015 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor, unter anderem holte sie den IV-Bericht für Neugeborene der Klinik für Neonatologie des Universi tätsspitals Z.___ vom 7. Januar 2016 ( Urk. 11/19) ein. Am 1 8. Februar 2016 sprach sie der Versicherten die Übernahme der Kosten für ambulante Physio therapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 381 für die Dauer vo m 2 6. November 2015 bis zum 30. November 2017 und medizinische Mass nahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffer 152, 274, 381 und 497 für die Dauer vom 30. September 2015 bis zum 30. September 2 035 (Vollendung 2 0. Altersjahr) zu ( Urk. 11/29-33 ). Die Übernahme von Kosten zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 177 lehnte die IV-Stelle hingegen mit Verfügung vom 1 4. April 2016 ab ( Urk. 11/50). Mit Verfügung vom 2 0. April 2016 gewährte sie der Versicherten die Übernahme von Kosten für Kinderspitex ( Urk. 11/51). Sodan n übernahm die IV-Stelle am 27. April 2016 die Kosten für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 395 (Urk. 11/55) . Die Übernahme der Kosten zur Behandlung des Geburtsgebre chens Ziffer 167 lehnte sie mit Verfügung vom 6. Juni 2016 ab ( Urk. 11/60). Am 3 0. Juni 2016 übernahm die IV-Stelle die Kosten für Ernährungsberatung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 274 für die Dauer von d rei Monaten ( Urk. 11/63) und am 2 2. September 2016 die Kosten für ein spezielles Lagerungskissen i n der Höhe von Fr. 453.70 (Urk. 11/71). 1.2
Am 2 4. Oktober 2016 reichte die O.___ der IV-Stelle einen Kostenvoran schlag in der Höhe von Fr. 6‘253.55 ein für eine Liegeschale mit Oberschenkel- (beidseitig), Unterschenkel (beidseitig) und Rumpfführung und Mehraufwand bei Erstversorgung ( Urk. 11/75). Das Zentrum A.___ nahm am 2 0. Dezember 2016 zu diesem Kostenvoranschlag Stellung (Urk. 11/80). In der Folge holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Oberärztin am Kinderspital C.___ , vom 2 4. Januar 2017 ein ( Urk. 11/84). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2017 stellte sie der Versicherten in Aussicht, den Betrag von Fr. 2‘474.70 für eine Liegeschale zu übernehmen ( Urk. 11/85). Nachdem gegen diesen Vorbescheid kein Einwand eingegangen war, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2017 den Betrag von Fr. 2‘474.70 für eine Liegeschale im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 381 zu (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Vater von X.___ am 3. Mai 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1): „ 1. Es seien die Kosten für die Rückenliegeschale, wie medizinisch verordnet, zu übernehmen. 2. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2017 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung und Neufestlegung des Kostenbeitrags an sie zurückzuweisen sei (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Strittig ist im vorliegende Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin Fr. 6‘253.55 oder lediglich den in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2017 zuge sprochenen Beitrag von Fr. 2‘474.70 an eine Liegeschale für die Beschwerde führerin zu übernehmen hat. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wie der herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungs mass nahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsver mittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln ( Art. 8 Abs. 3 IVG). 2.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Aus übung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3
Gemäss Ziff. 13.02* des Anhangs zur HVI besteht ein Anspruch auf der Behinde rung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen als Hilfsmittel. Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den Allgemeinen Anspruchs voraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliede rungswirksamkeit; vgl. BGE 122 V 212 E. 2c). Dabei besteht nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung ( Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 1 3. September 2011 E. 3.2). 3 . 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2017 ( Urk. 2) ausgeführt , es sei der Beschwerdeführerin vom behandelnden Arzt eine Rückenliegeschale verordnet worden. Für Kinder bis 4 Jahre sei die Tarif position SVOT 454 161 „Liegeschale mit Oberschenkel- und Rumpfführung, bis 4 Jahre “ anzuwenden. Aufgrund der Unterschenkelfassung auf die von der O.___ offerierte Tarifposition SVOT 454 325 zu wechseln (Preisdifferenz Fr. 2‘892.60) sei nicht nachvollziehbar. Dies könne nicht als wirtschaftlich ein fach und zweckmässig angesehen werden. Die Tarifposition SVOT 453 810 „Mehraufwand bei Erstversorgung“ sei eine Position des Kapitels „Doppelseitige Orthesen“ und könne mit der Tarifposition des Kapitels „Hüftorthesen“ nicht kumuliert werden. Deshalb könnten für die von der Beschwerdeführerin benö tigte Liegeschale nicht die Kosten gemäss Kostenvoranschlag vom 24. Oktober 2016 ( Urk. 11/75) in der Höhe von Fr. 6‘263.55, sondern lediglich Fr. 2‘474.70 übernommen werden ( Urk. 2) . 3.2
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2017 ( Urk.
1) geltend machen, di e von ihr benötigte Liegeschale beinhalte anders als „übliche“ Liegeschalen für Kinder unter 4 Jahren auch die Unter schenkel- und Fussführung. Der en Herstellung sei aufw ä ndiger, was sich in den Kosten niederschlage ( Urk. 1). 4. 4.1
Gemäss Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Oberarzt am Kinderspital C.___ , vom 1 1. April 2017 ( Urk. 3/1) hat die Beschwerdeführerin eine kom plexe Fehlbildung mit einer thorakalen Myelomeningocele , einer cerebralen Bewegungsstörung aufgrund von intrakranialen Fehlbildungen sowie ein kar dales Regressionszentrum mit einer kongenitalen ausgeprägten Skoliose, Halb wirbel, Blockwirbel und Rippenfehlanlage. Eine Rückenliegeschale mit Bein- und Fussfassung sei medizinisch indiziert und notwendig. 4.2
Die O.___ hat am 2. Mai 2017 ( Urk. 3/2) ausgeführt, bei der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Position 451161 „Liegeschale mit Ober schen kel- und Rumpfführung, bis 4 Jahre inkl. Gipsmodell“ fehle der von den Ärzten geforderte komplette Bein- und Fusseinschluss. Seitens der Beschwerdegegnerin sei nie dazu Stellung genommen worden, weshalb entgegen den ärztlichen Anordnungen eine Liegeschale ohne Bein- und Fusseinschluss genügen soll. 4.3
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Kinder und Jugendmedizin, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führt am 4. Juli 2007 ( Urk. 10) aus, die Notwendigkeit einer Liegeschale mit Bein- und Fussein schluss sei medizinisch begründet. Es liege bei der Beschwerdeführerin eine sehr komplexe Symptomatik vor. Sie habe nicht nur eine hohe, thorakale Myelome ningocele mit Skoliose, sondern eine komplexe Fehlbildung des Gehirns mit Spastik. Beides lasse sich kaum voneinander trennen. Die Liegeschale erfülle daher mehrere Zwecke. Dass sie so ausgedehnt sein müsse, sei eher eine Folge der Spastik als der Skoliose allein. Da eben nicht nur die Skoliose in einer guten Position gehalten werden soll, sondern auch die Haltung der Beine in den Hüf ten und die Fehlstellung in den Sprunggelenken korrigiert werden soll, sei eine solch ausgedehnte Liegeschale medizinisch indiziert. Es sei auch nachvollzieh bar, dass die Herstellung einer solchen Schale aufwändiger sei als die Herstel lung einer Schale, die nur bis zu den Oberschenkeln reiche. Allenfalls sei das A.___ noch einmal anzufragen mit dem Hinweis, dass eine solch grosse und komplexe Liegeschale notwendig sei. 5.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid der Sachver halt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ] ). Wie auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, erweist sich der Sachverhalt vorliegend nicht als genügend abgeklärt. Aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin eine Liegeschale benötigt, für welche höhere Kosten als die ihr von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Fr. 2‘474.70 anfallen, mithin eine Versor gung mit einer „Liegeschale mit Obersche n kel - und Rumpfführung, bis 4 Jahre“ gemäss Tarifposition SVOT 454191 nicht ausreichend ist. Über die Kosten sind weitere Abklärungen erforderlich. Es ist unter Anerkennung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine Liegeschale mit kompletter Bein und Fuss führung benötigt, zu prüfen, ob sich die gemäss Kostenvoranschlag der O.___ vom 2 4. Oktober 2016 offerierte Liegeschale als einfache, zweck mässige und wirtschaftliche Versorgung erweist.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese die entsprechenden Abklärungen treffe und anschliessend neu verfüge. 6 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermes sensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzu erlegen. Damit erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführe rin um unent geltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 2 ) als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 0. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 8. Februar 2016 sprach sie der Versicherten die Übernahme der Kosten für ambulante Physio therapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 381 für die Dauer vo m 2 6. November 2015 bis zum 30. November 2017 und medizinische Mass nahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffer 152, 274, 381 und 497 für die Dauer vom 30. September 2015 bis zum 30. September 2 035 (Vollendung 2 0. Altersjahr) zu ( Urk. 11/29-33 ). Die Übernahme von Kosten zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 177 lehnte die IV-Stelle hingegen mit Verfügung vom 1 4. April 2016 ab ( Urk. 11/50). Mit Verfügung vom 2 0. April 2016 gewährte sie der Versicherten die Übernahme von Kosten für Kinderspitex ( Urk. 11/51). Sodan n übernahm die IV-Stelle am 27. April 2016 die Kosten für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 395 (Urk. 11/55) . Die Übernahme der Kosten zur Behandlung des Geburtsgebre chens Ziffer 167 lehnte sie mit Verfügung vom 6. Juni 2016 ab ( Urk. 11/60). Am 3 0. Juni 2016 übernahm die IV-Stelle die Kosten für Ernährungsberatung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 274 für die Dauer von d rei Monaten ( Urk. 11/63) und am 2 2. September 2016 die Kosten für ein spezielles Lagerungskissen i n der Höhe von Fr. 453.70 (Urk. 11/71).
E. 1.1 X.___ , geboren 2015, wurde wegen eines offenen Rückens am 23. Oktober 2015 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor, unter anderem holte sie den IV-Bericht für Neugeborene der Klinik für Neonatologie des Universi tätsspitals Z.___ vom 7. Januar 2016 ( Urk. 11/19) ein. Am
E. 1.2 Am 2 4. Oktober 2016 reichte die O.___ der IV-Stelle einen Kostenvoran schlag in der Höhe von Fr. 6‘253.55 ein für eine Liegeschale mit Oberschenkel- (beidseitig), Unterschenkel (beidseitig) und Rumpfführung und Mehraufwand bei Erstversorgung ( Urk. 11/75). Das Zentrum A.___ nahm am 2 0. Dezember 2016 zu diesem Kostenvoranschlag Stellung (Urk. 11/80). In der Folge holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Oberärztin am Kinderspital C.___ , vom 2 4. Januar 2017 ein ( Urk. 11/84). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2017 stellte sie der Versicherten in Aussicht, den Betrag von Fr. 2‘474.70 für eine Liegeschale zu übernehmen ( Urk. 11/85). Nachdem gegen diesen Vorbescheid kein Einwand eingegangen war, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2017 den Betrag von Fr. 2‘474.70 für eine Liegeschale im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 381 zu (Urk. 2).
E. 2 Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2017 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung und Neufestlegung des Kostenbeitrags an sie zurückzuweisen sei (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 19).
E. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wie der herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Art.
E. 2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Aus übung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
E. 2.3 Gemäss Ziff. 13.02* des Anhangs zur HVI besteht ein Anspruch auf der Behinde rung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen als Hilfsmittel. Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den Allgemeinen Anspruchs voraussetzungen gemäss Art.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Strittig ist im vorliegende Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin Fr. 6‘253.55 oder lediglich den in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2017 zuge sprochenen Beitrag von Fr. 2‘474.70 an eine Liegeschale für die Beschwerde führerin zu übernehmen hat. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2017 ( Urk. 2) ausgeführt , es sei der Beschwerdeführerin vom behandelnden Arzt eine Rückenliegeschale verordnet worden. Für Kinder bis 4 Jahre sei die Tarif position SVOT 454 161 „Liegeschale mit Oberschenkel- und Rumpfführung, bis 4 Jahre “ anzuwenden. Aufgrund der Unterschenkelfassung auf die von der O.___ offerierte Tarifposition SVOT 454 325 zu wechseln (Preisdifferenz Fr. 2‘892.60) sei nicht nachvollziehbar. Dies könne nicht als wirtschaftlich ein fach und zweckmässig angesehen werden. Die Tarifposition SVOT 453 810 „Mehraufwand bei Erstversorgung“ sei eine Position des Kapitels „Doppelseitige Orthesen“ und könne mit der Tarifposition des Kapitels „Hüftorthesen“ nicht kumuliert werden. Deshalb könnten für die von der Beschwerdeführerin benö tigte Liegeschale nicht die Kosten gemäss Kostenvoranschlag vom 24. Oktober 2016 ( Urk. 11/75) in der Höhe von Fr. 6‘263.55, sondern lediglich Fr. 2‘474.70 übernommen werden ( Urk. 2) .
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2017 ( Urk.
1) geltend machen, di e von ihr benötigte Liegeschale beinhalte anders als „übliche“ Liegeschalen für Kinder unter 4 Jahren auch die Unter schenkel- und Fussführung. Der en Herstellung sei aufw ä ndiger, was sich in den Kosten niederschlage ( Urk. 1). 4. 4.1
Gemäss Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Oberarzt am Kinderspital C.___ , vom 1 1. April 2017 ( Urk. 3/1) hat die Beschwerdeführerin eine kom plexe Fehlbildung mit einer thorakalen Myelomeningocele , einer cerebralen Bewegungsstörung aufgrund von intrakranialen Fehlbildungen sowie ein kar dales Regressionszentrum mit einer kongenitalen ausgeprägten Skoliose, Halb wirbel, Blockwirbel und Rippenfehlanlage. Eine Rückenliegeschale mit Bein- und Fussfassung sei medizinisch indiziert und notwendig. 4.2
Die O.___ hat am 2. Mai 2017 ( Urk. 3/2) ausgeführt, bei der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Position 451161 „Liegeschale mit Ober schen kel- und Rumpfführung, bis 4 Jahre inkl. Gipsmodell“ fehle der von den Ärzten geforderte komplette Bein- und Fusseinschluss. Seitens der Beschwerdegegnerin sei nie dazu Stellung genommen worden, weshalb entgegen den ärztlichen Anordnungen eine Liegeschale ohne Bein- und Fusseinschluss genügen soll. 4.3
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Kinder und Jugendmedizin, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führt am 4. Juli 2007 ( Urk. 10) aus, die Notwendigkeit einer Liegeschale mit Bein- und Fussein schluss sei medizinisch begründet. Es liege bei der Beschwerdeführerin eine sehr komplexe Symptomatik vor. Sie habe nicht nur eine hohe, thorakale Myelome ningocele mit Skoliose, sondern eine komplexe Fehlbildung des Gehirns mit Spastik. Beides lasse sich kaum voneinander trennen. Die Liegeschale erfülle daher mehrere Zwecke. Dass sie so ausgedehnt sein müsse, sei eher eine Folge der Spastik als der Skoliose allein. Da eben nicht nur die Skoliose in einer guten Position gehalten werden soll, sondern auch die Haltung der Beine in den Hüf ten und die Fehlstellung in den Sprunggelenken korrigiert werden soll, sei eine solch ausgedehnte Liegeschale medizinisch indiziert. Es sei auch nachvollzieh bar, dass die Herstellung einer solchen Schale aufwändiger sei als die Herstel lung einer Schale, die nur bis zu den Oberschenkeln reiche. Allenfalls sei das A.___ noch einmal anzufragen mit dem Hinweis, dass eine solch grosse und komplexe Liegeschale notwendig sei. 5.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid der Sachver halt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ] ). Wie auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, erweist sich der Sachverhalt vorliegend nicht als genügend abgeklärt. Aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin eine Liegeschale benötigt, für welche höhere Kosten als die ihr von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Fr. 2‘474.70 anfallen, mithin eine Versor gung mit einer „Liegeschale mit Obersche n kel - und Rumpfführung, bis 4 Jahre“ gemäss Tarifposition SVOT 454191 nicht ausreichend ist. Über die Kosten sind weitere Abklärungen erforderlich. Es ist unter Anerkennung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine Liegeschale mit kompletter Bein und Fuss führung benötigt, zu prüfen, ob sich die gemäss Kostenvoranschlag der O.___ vom 2 4. Oktober 2016 offerierte Liegeschale als einfache, zweck mässige und wirtschaftliche Versorgung erweist.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese die entsprechenden Abklärungen treffe und anschliessend neu verfüge. 6 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermes sensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzu erlegen. Damit erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführe rin um unent geltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 2 ) als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 0. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliede rungswirksamkeit; vgl. BGE 122 V 212 E. 2c). Dabei besteht nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung ( Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 1 3. September 2011 E. 3.2). 3 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00478
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
18. Dezember 2017 in Sachen X.___ , geb. 2015 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 2015, wurde wegen eines offenen Rückens am 23. Oktober 2015 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor, unter anderem holte sie den IV-Bericht für Neugeborene der Klinik für Neonatologie des Universi tätsspitals Z.___ vom 7. Januar 2016 ( Urk. 11/19) ein. Am 1 8. Februar 2016 sprach sie der Versicherten die Übernahme der Kosten für ambulante Physio therapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 381 für die Dauer vo m 2 6. November 2015 bis zum 30. November 2017 und medizinische Mass nahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffer 152, 274, 381 und 497 für die Dauer vom 30. September 2015 bis zum 30. September 2 035 (Vollendung 2 0. Altersjahr) zu ( Urk. 11/29-33 ). Die Übernahme von Kosten zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 177 lehnte die IV-Stelle hingegen mit Verfügung vom 1 4. April 2016 ab ( Urk. 11/50). Mit Verfügung vom 2 0. April 2016 gewährte sie der Versicherten die Übernahme von Kosten für Kinderspitex ( Urk. 11/51). Sodan n übernahm die IV-Stelle am 27. April 2016 die Kosten für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 395 (Urk. 11/55) . Die Übernahme der Kosten zur Behandlung des Geburtsgebre chens Ziffer 167 lehnte sie mit Verfügung vom 6. Juni 2016 ab ( Urk. 11/60). Am 3 0. Juni 2016 übernahm die IV-Stelle die Kosten für Ernährungsberatung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 274 für die Dauer von d rei Monaten ( Urk. 11/63) und am 2 2. September 2016 die Kosten für ein spezielles Lagerungskissen i n der Höhe von Fr. 453.70 (Urk. 11/71). 1.2
Am 2 4. Oktober 2016 reichte die O.___ der IV-Stelle einen Kostenvoran schlag in der Höhe von Fr. 6‘253.55 ein für eine Liegeschale mit Oberschenkel- (beidseitig), Unterschenkel (beidseitig) und Rumpfführung und Mehraufwand bei Erstversorgung ( Urk. 11/75). Das Zentrum A.___ nahm am 2 0. Dezember 2016 zu diesem Kostenvoranschlag Stellung (Urk. 11/80). In der Folge holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Oberärztin am Kinderspital C.___ , vom 2 4. Januar 2017 ein ( Urk. 11/84). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2017 stellte sie der Versicherten in Aussicht, den Betrag von Fr. 2‘474.70 für eine Liegeschale zu übernehmen ( Urk. 11/85). Nachdem gegen diesen Vorbescheid kein Einwand eingegangen war, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2017 den Betrag von Fr. 2‘474.70 für eine Liegeschale im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 381 zu (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Vater von X.___ am 3. Mai 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1): „ 1. Es seien die Kosten für die Rückenliegeschale, wie medizinisch verordnet, zu übernehmen. 2. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2017 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung und Neufestlegung des Kostenbeitrags an sie zurückzuweisen sei (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Strittig ist im vorliegende Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin Fr. 6‘253.55 oder lediglich den in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2017 zuge sprochenen Beitrag von Fr. 2‘474.70 an eine Liegeschale für die Beschwerde führerin zu übernehmen hat. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wie der herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungs mass nahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsver mittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln ( Art. 8 Abs. 3 IVG). 2.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Aus übung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3
Gemäss Ziff. 13.02* des Anhangs zur HVI besteht ein Anspruch auf der Behinde rung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen als Hilfsmittel. Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den Allgemeinen Anspruchs voraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliede rungswirksamkeit; vgl. BGE 122 V 212 E. 2c). Dabei besteht nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung ( Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 1 3. September 2011 E. 3.2). 3 . 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2017 ( Urk. 2) ausgeführt , es sei der Beschwerdeführerin vom behandelnden Arzt eine Rückenliegeschale verordnet worden. Für Kinder bis 4 Jahre sei die Tarif position SVOT 454 161 „Liegeschale mit Oberschenkel- und Rumpfführung, bis 4 Jahre “ anzuwenden. Aufgrund der Unterschenkelfassung auf die von der O.___ offerierte Tarifposition SVOT 454 325 zu wechseln (Preisdifferenz Fr. 2‘892.60) sei nicht nachvollziehbar. Dies könne nicht als wirtschaftlich ein fach und zweckmässig angesehen werden. Die Tarifposition SVOT 453 810 „Mehraufwand bei Erstversorgung“ sei eine Position des Kapitels „Doppelseitige Orthesen“ und könne mit der Tarifposition des Kapitels „Hüftorthesen“ nicht kumuliert werden. Deshalb könnten für die von der Beschwerdeführerin benö tigte Liegeschale nicht die Kosten gemäss Kostenvoranschlag vom 24. Oktober 2016 ( Urk. 11/75) in der Höhe von Fr. 6‘263.55, sondern lediglich Fr. 2‘474.70 übernommen werden ( Urk. 2) . 3.2
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2017 ( Urk.
1) geltend machen, di e von ihr benötigte Liegeschale beinhalte anders als „übliche“ Liegeschalen für Kinder unter 4 Jahren auch die Unter schenkel- und Fussführung. Der en Herstellung sei aufw ä ndiger, was sich in den Kosten niederschlage ( Urk. 1). 4. 4.1
Gemäss Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Oberarzt am Kinderspital C.___ , vom 1 1. April 2017 ( Urk. 3/1) hat die Beschwerdeführerin eine kom plexe Fehlbildung mit einer thorakalen Myelomeningocele , einer cerebralen Bewegungsstörung aufgrund von intrakranialen Fehlbildungen sowie ein kar dales Regressionszentrum mit einer kongenitalen ausgeprägten Skoliose, Halb wirbel, Blockwirbel und Rippenfehlanlage. Eine Rückenliegeschale mit Bein- und Fussfassung sei medizinisch indiziert und notwendig. 4.2
Die O.___ hat am 2. Mai 2017 ( Urk. 3/2) ausgeführt, bei der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Position 451161 „Liegeschale mit Ober schen kel- und Rumpfführung, bis 4 Jahre inkl. Gipsmodell“ fehle der von den Ärzten geforderte komplette Bein- und Fusseinschluss. Seitens der Beschwerdegegnerin sei nie dazu Stellung genommen worden, weshalb entgegen den ärztlichen Anordnungen eine Liegeschale ohne Bein- und Fusseinschluss genügen soll. 4.3
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Kinder und Jugendmedizin, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führt am 4. Juli 2007 ( Urk. 10) aus, die Notwendigkeit einer Liegeschale mit Bein- und Fussein schluss sei medizinisch begründet. Es liege bei der Beschwerdeführerin eine sehr komplexe Symptomatik vor. Sie habe nicht nur eine hohe, thorakale Myelome ningocele mit Skoliose, sondern eine komplexe Fehlbildung des Gehirns mit Spastik. Beides lasse sich kaum voneinander trennen. Die Liegeschale erfülle daher mehrere Zwecke. Dass sie so ausgedehnt sein müsse, sei eher eine Folge der Spastik als der Skoliose allein. Da eben nicht nur die Skoliose in einer guten Position gehalten werden soll, sondern auch die Haltung der Beine in den Hüf ten und die Fehlstellung in den Sprunggelenken korrigiert werden soll, sei eine solch ausgedehnte Liegeschale medizinisch indiziert. Es sei auch nachvollzieh bar, dass die Herstellung einer solchen Schale aufwändiger sei als die Herstel lung einer Schale, die nur bis zu den Oberschenkeln reiche. Allenfalls sei das A.___ noch einmal anzufragen mit dem Hinweis, dass eine solch grosse und komplexe Liegeschale notwendig sei. 5.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid der Sachver halt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ] ). Wie auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, erweist sich der Sachverhalt vorliegend nicht als genügend abgeklärt. Aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin eine Liegeschale benötigt, für welche höhere Kosten als die ihr von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Fr. 2‘474.70 anfallen, mithin eine Versor gung mit einer „Liegeschale mit Obersche n kel - und Rumpfführung, bis 4 Jahre“ gemäss Tarifposition SVOT 454191 nicht ausreichend ist. Über die Kosten sind weitere Abklärungen erforderlich. Es ist unter Anerkennung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine Liegeschale mit kompletter Bein und Fuss führung benötigt, zu prüfen, ob sich die gemäss Kostenvoranschlag der O.___ vom 2 4. Oktober 2016 offerierte Liegeschale als einfache, zweck mässige und wirtschaftliche Versorgung erweist.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese die entsprechenden Abklärungen treffe und anschliessend neu verfüge. 6 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermes sensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzu erlegen. Damit erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführe rin um unent geltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 2 ) als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 0. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstBrügger