Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete in den Jahren 1993 bis 1995 als Boden leger (Urk. 7/33 Ziff. 5.4.1) , als er sich am 18. Juli 1995 bei einem Treppensturz am linken Bein verletzte ( vgl. Urk. 7/23, Urk. 7/33 Ziff. 6.2-3). Am 10. Septem ber 1996 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 21. Mai 1999 für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Mai 1997 eine ganze Rente (Urk. 7/58) sowie vom 1. Juni 1997 bis 31. Oktober 1997 eine halbe Rente zu (Urk. 7/56-57) . Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. September 2001 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/72). Mit Verfügung vom 11. November 2002 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch nach dem 1. November 1997 (Urk. 7/84). Mit Urteil vom 20. September 2001 bestätigte das hiesige Gericht im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren die von der Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2000 zugesprochene Invalidenrente gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 15 % sowie die Integritätsentschädigung von 5 % (Urk. 7/153/ 39-56).
Auf die Neuanmeldung vom 22. November 2004 (Urk. 7/92) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 nicht ein (Urk. 7/93).
Am 27. Januar 2005 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 7/95), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2007 einen Rentenanspruch wiederum verneinte (Urk. 7/129). 1.2
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. Juni 2011 (Urk. 7/146)
zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/153) und tätigte medizinische Abklä rungen, insbesondere veranlasste sie eine rheumatologische sowie psychiatrische Begutachtung des Versicherten (vgl. Urk. 7/168 -172). Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 7/181). Die dage gen am 15. Februar 2013 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache wegen einer schwerwiegenden Verlet zung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzugewiesen wurde (Urk. 7/192). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische Abklärungen (Urk. 7/215 , Urk. 7/218-219 ) , holte bei der Medas
Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 28. Oktober 2015 erstattet wurde (Urk. 7/228). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/233, Urk. 7/237) wies die IV-Stelle das Rentenbe gehren mit Verfügung vom 15. März 2017 ab (Urk. 7/240 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 15. März 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Mai 2017 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Frist zur Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit ungenutzt abgelaufen war, wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung mit Verfügung vom 7. Februar 2018 abgewiesen und dem Beschwerdeführer zugleich die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die Restarbeitsfähigkeit von 75 % für leichte angepasste Tätigkeiten gemäss der Beurteilung im Medas -Gutachten werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2011 als Bauhilfsarbeiter ein Jahresbruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 68'482.-- erzielen können. Dass die Nebentätigkeit, welcher der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis 1995 nachgegangen war, weiterhin über Jahre ausgeübt worden wäre, könne nicht mehr mit Sicherheit angenommen werden (S. 2) . Aufstiegs möglichkeiten könnten aufgrund einer lediglich theoretischen Annahme nicht berücksichtigt werden. Dafür müssten konkrete Pläne, Verträge oder ähnliches vorliegen (S. 3). Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei eine behinderungs angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 75 % zumutbar. Geeignet seien kör perlich leichte, gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einem Sitzanteil von 50-60 %, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit vibrierenden Maschinen. Mit einer solchen Tätigkeit sei ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 46'443.-- möglich. Gemäss Rechtsprechung könne den körperlichen Einschränkungen mit einer geeigneten leichten Tätigkeit genügend Rechnung getragen werden. Für den Wechsel auf leichte Tätigkeiten könne höchstens ein Abzug von 10 % berücksichtigt werden. Damit würde der Invaliditätsgrad ab er immer noch unter 40 % liegen (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss dem Medas -Gutachten vom 28. Oktober 2015 bestehe in der angestammten schweren Tätig keit auf dem Bau keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer körperlich leichten, geleg entlich mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit 50 % bis 60 % Sitzanteil sei er in einem Pensum von 75 % arbeitsfähig. Hierbei bestünden weitere Ein schränkungen hinsichtlich rücken- und nackenbelastenden Arbeitspositionen, nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Ober körper, über Stunden anhaltende sitzende oder stehende Zwangshaltungen, häufige oder längere Tätigkeiten über Kopf mit reklinierter Halswirbelsäule, aus schliess lich stehende und gehende Tätigkeiten, insbesondere in unebenem Geländ e, Tätigkeiten mit gehäuftem Knien oder Kauern, Arbeiten auf Gerüsten oder Dächern sowie Tätigkeiten mit vibrierenden Maschinen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5). Die Arbeitsfähigkeit sei damit sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hin sicht erheblich eingeschränkt und der erforderliche Wechsel von Schwerarbeit in leichte Tätigkeiten indiziere einen Leidensabzug von mindestens 25 % beim noch zumutbaren Einkommen gemäss LSE ( S. 7 Ziff. 6). Beim Einkommen ohne Behin derung sei zu berücksichtigen, dass er vor dem Unfall zusätzlich im Reinigungs gewerbe nebenerwerbstätig gewesen sei. Diese Nebenerwerbstätigkeit habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Das seinerzeit erzielte durchschnitt liche Nebenerwerbseinkommen sei zu aktualisieren und zum Haupterwerbsein kommen zu addieren (S. 7 Ziff. 7). Ohne den Arbeitsunfall hätte er sodann die im Baugewerbe durchschnittliche berufliche Entwicklung durchlaufen, wie sie im Auf stieg vom Bauhandlanger zum spezialisierten Bodenplattenleger bereits erkenn bar sei. Diese durchschnittliche berufliche Entwicklung sei im LMV Bau hauptgewerbe mit einem Lohnstufensystem vorgegeben und vom Bundesgericht anerkannt. Im Gesundheitsfall würde er daher mindestens ein Einkommen in der Anforderungskategorie 3 der LSE 2010 erzielen, was im Hochbau mindestens Fr. 75'103.05 ergebe. Unter Berücksichtigung der Nebenerwerbseinkünfte betrage das im Gesundheitsfall erzielbare Einkommen demnach mindestens Fr. 81'500.-- ( S. 8 Ziff. 8). Die Erwerbseinbusse per 2011 sei somit rentenrelevant, der Beschwe r deführer habe Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 8 Ziff. 9). 2.3
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bodenplattenleger nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer jedoch zu 75 % zumutbar (vgl. Medas -Gutachten Urk. 7/228 ). Strittig und zu prüfen bleibt die Berechnung des Validen- und Inva lideneinkommens. 3. 3.1
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer am 31. August sowie 2. und 9. September 2015 in der interdisziplinären medizinischen Gutach ter stelle Medas
Y.___ polydisziplinär begutachtet. Gestützt auf die vor handenen Akten sowie eigene internistische, rheumatologische und psychia trisc he Untersuchungen und Befragungen nannten die verantwortlichen Ärzte in ihrem Gutachten vom 28. Oktober 2015 (Urk. 7/228) im Wesentlichen folgende Diag nosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 52 Ziff. 4.1): - chronifizierter neuropathischer Schmerzzustand im Bereich des linken Unterschenkels bei Status nach Rissquetschwunde prae tibial infolge Treppensturz bei der Arbeit am 18. Juli 1995 mit Erstversorgung durch Wundnaht - chronifiziertes , therapiefraktäres
lumbovertebrales und lumbospondy logenes Syndrom beidseits - chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont bei Segmentdegenerationen C5 bis C7 mit Osteochondrosen , Spondylar throsen und Unkosen - chronische, multifaktorielle Coxalgie links - chronische, manifeste mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose
Die bisherige Tätigkeit als Bodenplattenleger auf dem Bau wie auch jede andere Schwerarbeit sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 18. Juli 1995 nicht mehr zumutbar (S. 53 Ziff. 5.1). Eine körperlich leichte, gelegentlich mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeit mit 50 % bis 60 % Sitzanteil sei dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 75 % zumutbar. Einschränkungen be züg lich Arbeitsprofil bestünden hinsichtlich rücken- und nackenbelastenden Arbeits positionen wie beispielsweise längere Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder abge drehtem Oberkörper, über Stunden anhaltende sitzende oder stehende Zwa ngs haltungen wie auch häufige beziehungsweise längere Tätigkeiten über Kopf mit reklinierter Halswirbelsäule. Ebenfalls nicht zumutbar seien aus sc hliesslich stehende und gehende Tätigkeiten, insbesondere in unebenem Gelände, Tätigkeiten mit gehäuftem Knien oder Kauern, wie auch Arbeiten auf Gerüsten oder Dächern sowie Tätigkeiten mit vibrierenden Maschinen (S. 53 Ziff. 5.2). Die Einschränkungen bezüglich Schwerarbeit bestünden schon seit dem Unfall im Jahre 199 5. Wenn man es sinnlogisch ableite, dann wäre der Beschwer deführer theoretisch seit der geplanten Abklärung im Z.___ vor etwa 19 Jahren im heute auch noch attestierten Umfang arbeitsfähig gewesen. Es könne das Gutachten der Medas
A.___ aus dem Jahre 2006 zitiert werden, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 80 % arbeits fähig beurteilt worden sei. Der r heumatologische Gutachter schätze, dass die durch ihn attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % ab März 2012 Gültigkeit habe (S. 54 Ziff. 5.4). Es sei in den nächsten Jahren nicht mit einer wesentlichen Änderung der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit zu rechnen (S. 54 Ziff. 5.5). 3.2
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs per Dezember 2011 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behin de rungsangepassten Tätigkeit ausging.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 4. 4.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schrän kungen mittels Einkommensvergleich. 4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruf lichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U
110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging von einem Jahresbruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 68'482.-- aus, welches der Beschwerdeführer als Bauhilfsarbeiter im Jahre 2011 erzielen könnte (Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, ohne den Arbeitsunfall hätte er die im Baugewerbe durchschnittliche berufliche Entwicklung durchlaufen, wie sie im Aufstieg vom Bauhandlanger zum spezialisierten Bodenplattenleger bereits erkennbar sei. Diese durchschnittliche berufliche Entwicklung sei im LMV Bau hauptgewerbe mit einem Lohnstufensystem vorgegeben und vom Bundesgericht anerkannt. Im Gesundheitsfall würde er daher mindestens ein Einkommen in der Anforderungskategorie 3 der LSE 2010 erzielen, was im Hochbau mindestens Fr. 75'103. 05 ergebe (vgl. vorstehend E. 2.2).
Diese Anhaltspunkte sind aber vorliegend zu ungewiss, um darauf abstellen zu können. Zwar trifft es zu, dass das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufs in den heutigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer weni ger die Regel bildet und die ständige berufliche Qualifizierung weit verbreitet ist. Dennoch genügen blosse Absichtserklärungen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuch, Auf nahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2). Soweit aus den Akten ersichtlich ist, liegen keine konkreten Hinweise oder Belege dafür vor, dass der Beschwerdeführer Weiterbildungen oder Kurse belegt hätte und es wurde diesbezüglich in der Beschwerde denn auch nichts geltend gemacht. Im Übrigen ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer genannten Landes mantel vertrag (LMV) Bauhauptgewerbe keine vorgegebene Berufslaufbahn. Vielmehr wird in Art. 6 Abs. 4 des genannten LMV ausdrücklich festgehalten, dass mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses kein Anspruch erworben wird, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.
Gemäss seinen eigenen Angaben absolvierte der Beschwerdeführer keine beruf liche Ausbildung (Urk. 7/33 Ziff. 5.2) und arbeitete in den Jahren 1983 bis 1994 als Hilfsarbeiter beziehungsweise Hilfsbauarbeiter, bevor er ab Juli 1994 bis zum Unfall im Juli 1995 als Bodenleger tätig war (vgl. Urk. 7/114 S. 1, Urk. 7/7 Ziff. 1). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne berechnete (vgl. Urk. 2 S. 2), ist damit insgesamt nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin in einem Pensum von 100 % auf dem Bau arbeiten würde. Nachdem er zunächst mehr als zehn Jahre als Hilfsarbeiter tätig war und lediglich das letzte Jahr vor dem Unfall als Bodenleger arbeitete, ist vom durch schnittlichen Lohn für Männer, welche Hilfsarbeiten respektive einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 5'420.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total Männer, Niveau 4), mithin Fr. 65'040.-- im Jahr (Fr. 5'420.-- x 12). Unter Be rücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Wochen stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Hoch- und Tiefbau ; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 2010: 2151, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Validene inkommen von rund Fr. 68'927.-- (Fr. 65'040.-- : 40 x 42 : 2151 x 2171). 4.4
D er Beschwerdeführer macht weiter geltend , er sei vor dem Unfall am 18. Juli 1995 zusätzlich im Reinigungsgewerbe nebenerwerbstätig gewesen und habe da - mit in den Jahren 1992 bis 1995 insgesamt ein Einkommen in der Höhe von Fr. 21'294.-- erzielt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7) , was unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung seit dem Jahre 1995 ( Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 1995: 1789, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung ) rund Fr. 6'460.-- pro Jahr ergibt
( Fr. 21'294.-- : 4 : 1789 x 2171 ) . Dieses Nebenein kommen ergibt sich einzig aus dem bei den Akten liegenden IK-Auszug (Urk. 7/153/2). Weder gab der Beschwerdeführer diesen Nebenerwerb bei der An meldung an (vgl. Urk. 7/33 Ziff. 5.5) noch wurde dieses im Rahmen der früheren invalidenversicherungs- oder unfallversicherungsrechtlichen Verfahren geltend gemacht. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ändert jedoch selbst eine Berücksichtigung dieses Nebenerwerbes nichts am Anspruch des Beschwer deführers. Im Übrigen erscheint es mehr als fraglich, ob der Beschwerde führer ein Pensum von mehr als 100 % während mehr als zwanzig Jahren zu leisten vermocht hätte. 5. 5.1
Für die Invaliditätsbemessung wird bei Anwendung der LSE-Tabellen bis 2010 praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentral wert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entspre chende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 , 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wie bereits ausgeführt, absolvierte der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbil dung in Portugal und arbeitete in der Schweiz insbesondere als Bauhilfsarbeiter (vgl. vorstehend E. 4.3). Nach Eintritt des Gesundheitsschadens sind ihm insbe son dere noch körperlich leichte , gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf den stand ardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Zweigen des privaten Sektors zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Arbeiten ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf Fr. 4'901.-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer, Niveau 4), mithin Fr. 58'812.--
im Jahr (Fr. 4'901.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbs tätig keit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 2010: 2151, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 61’881.60 (Fr. 58'812.-- : 40 x 41.7 : 2151 x 2171). Nachdem dem Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich ein Pen sum von 75 % zugemutet werden kann, beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 46'411.-- (Fr. 61'881.60 x 0.75). 5.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitt s werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit tlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb cc ). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör per lich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und
8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1
mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.
6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.
3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer können aus rheumatologischen Gründen lediglich noch körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit en mit 50 % bis 60 % Sitzanteil zugemutet werden, wobei weitere Einschränkungen be züg lich Arbeitsprofil bestehen. Diese Einschränkungen wurden jedoch aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs und langsameren Arbeitstempos bereits bei der Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums auf 75 % berücksichtigt (vgl. rheuma to logisches Medas -Teilgutachten, Urk. 7/228/77-78 Ziff. 6.2). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen daher nicht überschritten, indem sie keinen Leidensabzug vorgenommen hat. 6.
Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 46’411.-- (vorstehend E. 5.1) sowie einem Valideneinkommen von Fr. 68'927.-- (vorstehend E. 4.3) ergibt sich eine Einkommensbusse von Fr. 22'516.--, was einem rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 33 % entspricht.
Selbst wenn die Nebeneinkünfte in der Höhe von Fr. 6'460.-- zum Valideneinkommen hinzugerechnet würden, ergäbe sich bei einem Valideneinkommen von insgesamt Fr. 75'387.-- eine Einkommensbusse von Fr. 28'976.-- respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 %.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom
15. März 2017 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 15. März 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Mai 2017 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Frist zur Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit ungenutzt abgelaufen war, wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung mit Verfügung vom 7. Februar 2018 abgewiesen und dem Beschwerdeführer zugleich die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die Restarbeitsfähigkeit von 75 % für leichte angepasste Tätigkeiten gemäss der Beurteilung im Medas -Gutachten werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2011 als Bauhilfsarbeiter ein Jahresbruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 68'482.-- erzielen können. Dass die Nebentätigkeit, welcher der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis 1995 nachgegangen war, weiterhin über Jahre ausgeübt worden wäre, könne nicht mehr mit Sicherheit angenommen werden (S. 2) . Aufstiegs möglichkeiten könnten aufgrund einer lediglich theoretischen Annahme nicht berücksichtigt werden. Dafür müssten konkrete Pläne, Verträge oder ähnliches vorliegen (S. 3). Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei eine behinderungs angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 75 % zumutbar. Geeignet seien kör perlich leichte, gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einem Sitzanteil von 50-60 %, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit vibrierenden Maschinen. Mit einer solchen Tätigkeit sei ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 46'443.-- möglich. Gemäss Rechtsprechung könne den körperlichen Einschränkungen mit einer geeigneten leichten Tätigkeit genügend Rechnung getragen werden. Für den Wechsel auf leichte Tätigkeiten könne höchstens ein Abzug von 10 % berücksichtigt werden. Damit würde der Invaliditätsgrad ab er immer noch unter 40 % liegen (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss dem Medas -Gutachten vom 28. Oktober 2015 bestehe in der angestammten schweren Tätig keit auf dem Bau keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer körperlich leichten, geleg entlich mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit 50 % bis 60 % Sitzanteil sei er in einem Pensum von 75 % arbeitsfähig. Hierbei bestünden weitere Ein schränkungen hinsichtlich rücken- und nackenbelastenden Arbeitspositionen, nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Ober körper, über Stunden anhaltende sitzende oder stehende Zwangshaltungen, häufige oder längere Tätigkeiten über Kopf mit reklinierter Halswirbelsäule, aus schliess lich stehende und gehende Tätigkeiten, insbesondere in unebenem Geländ e, Tätigkeiten mit gehäuftem Knien oder Kauern, Arbeiten auf Gerüsten oder Dächern sowie Tätigkeiten mit vibrierenden Maschinen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5). Die Arbeitsfähigkeit sei damit sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hin sicht erheblich eingeschränkt und der erforderliche Wechsel von Schwerarbeit in leichte Tätigkeiten indiziere einen Leidensabzug von mindestens 25 % beim noch zumutbaren Einkommen gemäss LSE ( S. 7 Ziff. 6). Beim Einkommen ohne Behin derung sei zu berücksichtigen, dass er vor dem Unfall zusätzlich im Reinigungs gewerbe nebenerwerbstätig gewesen sei. Diese Nebenerwerbstätigkeit habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Das seinerzeit erzielte durchschnitt liche Nebenerwerbseinkommen sei zu aktualisieren und zum Haupterwerbsein kommen zu addieren (S. 7 Ziff. 7). Ohne den Arbeitsunfall hätte er sodann die im Baugewerbe durchschnittliche berufliche Entwicklung durchlaufen, wie sie im Auf stieg vom Bauhandlanger zum spezialisierten Bodenplattenleger bereits erkenn bar sei. Diese durchschnittliche berufliche Entwicklung sei im LMV Bau hauptgewerbe mit einem Lohnstufensystem vorgegeben und vom Bundesgericht anerkannt. Im Gesundheitsfall würde er daher mindestens ein Einkommen in der Anforderungskategorie 3 der LSE 2010 erzielen, was im Hochbau mindestens Fr. 75'103.05 ergebe. Unter Berücksichtigung der Nebenerwerbseinkünfte betrage das im Gesundheitsfall erzielbare Einkommen demnach mindestens Fr. 81'500.-- ( S. 8 Ziff. 8). Die Erwerbseinbusse per 2011 sei somit rentenrelevant, der Beschwe r deführer habe Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 8 Ziff. 9).
E. 2.3 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bodenplattenleger nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer jedoch zu 75 % zumutbar (vgl. Medas -Gutachten Urk. 7/228 ). Strittig und zu prüfen bleibt die Berechnung des Validen- und Inva lideneinkommens. 3. 3.1
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer am 31. August sowie 2. und 9. September 2015 in der interdisziplinären medizinischen Gutach ter stelle Medas
Y.___ polydisziplinär begutachtet. Gestützt auf die vor handenen Akten sowie eigene internistische, rheumatologische und psychia trisc he Untersuchungen und Befragungen nannten die verantwortlichen Ärzte in ihrem Gutachten vom 28. Oktober 2015 (Urk. 7/228) im Wesentlichen folgende Diag nosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 52 Ziff. 4.1): - chronifizierter neuropathischer Schmerzzustand im Bereich des linken Unterschenkels bei Status nach Rissquetschwunde prae tibial infolge Treppensturz bei der Arbeit am 18. Juli 1995 mit Erstversorgung durch Wundnaht - chronifiziertes , therapiefraktäres
lumbovertebrales und lumbospondy logenes Syndrom beidseits - chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont bei Segmentdegenerationen C5 bis C7 mit Osteochondrosen , Spondylar throsen und Unkosen - chronische, multifaktorielle Coxalgie links - chronische, manifeste mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose
Die bisherige Tätigkeit als Bodenplattenleger auf dem Bau wie auch jede andere Schwerarbeit sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 18. Juli 1995 nicht mehr zumutbar (S. 53 Ziff. 5.1). Eine körperlich leichte, gelegentlich mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeit mit 50 % bis 60 % Sitzanteil sei dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 75 % zumutbar. Einschränkungen be züg lich Arbeitsprofil bestünden hinsichtlich rücken- und nackenbelastenden Arbeits positionen wie beispielsweise längere Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder abge drehtem Oberkörper, über Stunden anhaltende sitzende oder stehende Zwa ngs haltungen wie auch häufige beziehungsweise längere Tätigkeiten über Kopf mit reklinierter Halswirbelsäule. Ebenfalls nicht zumutbar seien aus sc hliesslich stehende und gehende Tätigkeiten, insbesondere in unebenem Gelände, Tätigkeiten mit gehäuftem Knien oder Kauern, wie auch Arbeiten auf Gerüsten oder Dächern sowie Tätigkeiten mit vibrierenden Maschinen (S. 53 Ziff. 5.2). Die Einschränkungen bezüglich Schwerarbeit bestünden schon seit dem Unfall im Jahre 199 5. Wenn man es sinnlogisch ableite, dann wäre der Beschwer deführer theoretisch seit der geplanten Abklärung im Z.___ vor etwa 19 Jahren im heute auch noch attestierten Umfang arbeitsfähig gewesen. Es könne das Gutachten der Medas
A.___ aus dem Jahre 2006 zitiert werden, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 80 % arbeits fähig beurteilt worden sei. Der r heumatologische Gutachter schätze, dass die durch ihn attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % ab März 2012 Gültigkeit habe (S. 54 Ziff. 5.4). Es sei in den nächsten Jahren nicht mit einer wesentlichen Änderung der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit zu rechnen (S. 54 Ziff. 5.5). 3.2
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs per Dezember 2011 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behin de rungsangepassten Tätigkeit ausging.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 4. 4.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schrän kungen mittels Einkommensvergleich. 4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruf lichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U
110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging von einem Jahresbruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 68'482.-- aus, welches der Beschwerdeführer als Bauhilfsarbeiter im Jahre 2011 erzielen könnte (Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, ohne den Arbeitsunfall hätte er die im Baugewerbe durchschnittliche berufliche Entwicklung durchlaufen, wie sie im Aufstieg vom Bauhandlanger zum spezialisierten Bodenplattenleger bereits erkennbar sei. Diese durchschnittliche berufliche Entwicklung sei im LMV Bau hauptgewerbe mit einem Lohnstufensystem vorgegeben und vom Bundesgericht anerkannt. Im Gesundheitsfall würde er daher mindestens ein Einkommen in der Anforderungskategorie 3 der LSE 2010 erzielen, was im Hochbau mindestens Fr. 75'103. 05 ergebe (vgl. vorstehend E. 2.2).
Diese Anhaltspunkte sind aber vorliegend zu ungewiss, um darauf abstellen zu können. Zwar trifft es zu, dass das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufs in den heutigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer weni ger die Regel bildet und die ständige berufliche Qualifizierung weit verbreitet ist. Dennoch genügen blosse Absichtserklärungen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuch, Auf nahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2). Soweit aus den Akten ersichtlich ist, liegen keine konkreten Hinweise oder Belege dafür vor, dass der Beschwerdeführer Weiterbildungen oder Kurse belegt hätte und es wurde diesbezüglich in der Beschwerde denn auch nichts geltend gemacht. Im Übrigen ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer genannten Landes mantel vertrag (LMV) Bauhauptgewerbe keine vorgegebene Berufslaufbahn. Vielmehr wird in Art. 6 Abs. 4 des genannten LMV ausdrücklich festgehalten, dass mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses kein Anspruch erworben wird, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.
Gemäss seinen eigenen Angaben absolvierte der Beschwerdeführer keine beruf liche Ausbildung (Urk. 7/33 Ziff. 5.2) und arbeitete in den Jahren 1983 bis 1994 als Hilfsarbeiter beziehungsweise Hilfsbauarbeiter, bevor er ab Juli 1994 bis zum Unfall im Juli 1995 als Bodenleger tätig war (vgl. Urk. 7/114 S. 1, Urk. 7/7 Ziff. 1). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne berechnete (vgl. Urk. 2 S. 2), ist damit insgesamt nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin in einem Pensum von 100 % auf dem Bau arbeiten würde. Nachdem er zunächst mehr als zehn Jahre als Hilfsarbeiter tätig war und lediglich das letzte Jahr vor dem Unfall als Bodenleger arbeitete, ist vom durch schnittlichen Lohn für Männer, welche Hilfsarbeiten respektive einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 5'420.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total Männer, Niveau 4), mithin Fr. 65'040.-- im Jahr (Fr. 5'420.-- x 12). Unter Be rücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Wochen stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Hoch- und Tiefbau ; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 2010: 2151, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Validene inkommen von rund Fr. 68'927.-- (Fr. 65'040.-- : 40 x 42 : 2151 x 2171). 4.4
D er Beschwerdeführer macht weiter geltend , er sei vor dem Unfall am 18. Juli 1995 zusätzlich im Reinigungsgewerbe nebenerwerbstätig gewesen und habe da - mit in den Jahren 1992 bis 1995 insgesamt ein Einkommen in der Höhe von Fr. 21'294.-- erzielt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7) , was unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung seit dem Jahre 1995 ( Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 1995: 1789, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung ) rund Fr. 6'460.-- pro Jahr ergibt
( Fr. 21'294.-- : 4 : 1789 x 2171 ) . Dieses Nebenein kommen ergibt sich einzig aus dem bei den Akten liegenden IK-Auszug (Urk. 7/153/2). Weder gab der Beschwerdeführer diesen Nebenerwerb bei der An meldung an (vgl. Urk. 7/33 Ziff. 5.5) noch wurde dieses im Rahmen der früheren invalidenversicherungs- oder unfallversicherungsrechtlichen Verfahren geltend gemacht. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ändert jedoch selbst eine Berücksichtigung dieses Nebenerwerbes nichts am Anspruch des Beschwer deführers. Im Übrigen erscheint es mehr als fraglich, ob der Beschwerde führer ein Pensum von mehr als 100 % während mehr als zwanzig Jahren zu leisten vermocht hätte. 5. 5.1
Für die Invaliditätsbemessung wird bei Anwendung der LSE-Tabellen bis 2010 praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentral wert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entspre chende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 , 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wie bereits ausgeführt, absolvierte der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbil dung in Portugal und arbeitete in der Schweiz insbesondere als Bauhilfsarbeiter (vgl. vorstehend E. 4.3). Nach Eintritt des Gesundheitsschadens sind ihm insbe son dere noch körperlich leichte , gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf den stand ardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Zweigen des privaten Sektors zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Arbeiten ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf Fr. 4'901.-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer, Niveau 4), mithin Fr. 58'812.--
im Jahr (Fr. 4'901.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbs tätig keit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 2010: 2151, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 61’881.60 (Fr. 58'812.-- : 40 x 41.7 : 2151 x 2171). Nachdem dem Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich ein Pen sum von 75 % zugemutet werden kann, beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 46'411.-- (Fr. 61'881.60 x 0.75). 5.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitt s werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit tlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb cc ). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör per lich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und
8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1
mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.
6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.
3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer können aus rheumatologischen Gründen lediglich noch körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit en mit 50 % bis 60 % Sitzanteil zugemutet werden, wobei weitere Einschränkungen be züg lich Arbeitsprofil bestehen. Diese Einschränkungen wurden jedoch aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs und langsameren Arbeitstempos bereits bei der Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums auf 75 % berücksichtigt (vgl. rheuma to logisches Medas -Teilgutachten, Urk. 7/228/77-78 Ziff. 6.2). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen daher nicht überschritten, indem sie keinen Leidensabzug vorgenommen hat. 6.
Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 46’411.-- (vorstehend E. 5.1) sowie einem Valideneinkommen von Fr. 68'927.-- (vorstehend E. 4.3) ergibt sich eine Einkommensbusse von Fr. 22'516.--, was einem rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 33 % entspricht.
Selbst wenn die Nebeneinkünfte in der Höhe von Fr. 6'460.-- zum Valideneinkommen hinzugerechnet würden, ergäbe sich bei einem Valideneinkommen von insgesamt Fr. 75'387.-- eine Einkommensbusse von Fr. 28'976.-- respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 %.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom
15. März 2017 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00476
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
31. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete in den Jahren 1993 bis 1995 als Boden leger (Urk. 7/33 Ziff. 5.4.1) , als er sich am 18. Juli 1995 bei einem Treppensturz am linken Bein verletzte ( vgl. Urk. 7/23, Urk. 7/33 Ziff. 6.2-3). Am 10. Septem ber 1996 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 21. Mai 1999 für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Mai 1997 eine ganze Rente (Urk. 7/58) sowie vom 1. Juni 1997 bis 31. Oktober 1997 eine halbe Rente zu (Urk. 7/56-57) . Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. September 2001 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/72). Mit Verfügung vom 11. November 2002 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch nach dem 1. November 1997 (Urk. 7/84). Mit Urteil vom 20. September 2001 bestätigte das hiesige Gericht im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren die von der Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2000 zugesprochene Invalidenrente gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 15 % sowie die Integritätsentschädigung von 5 % (Urk. 7/153/ 39-56).
Auf die Neuanmeldung vom 22. November 2004 (Urk. 7/92) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 nicht ein (Urk. 7/93).
Am 27. Januar 2005 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 7/95), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2007 einen Rentenanspruch wiederum verneinte (Urk. 7/129). 1.2
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. Juni 2011 (Urk. 7/146)
zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/153) und tätigte medizinische Abklä rungen, insbesondere veranlasste sie eine rheumatologische sowie psychiatrische Begutachtung des Versicherten (vgl. Urk. 7/168 -172). Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 7/181). Die dage gen am 15. Februar 2013 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache wegen einer schwerwiegenden Verlet zung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzugewiesen wurde (Urk. 7/192). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische Abklärungen (Urk. 7/215 , Urk. 7/218-219 ) , holte bei der Medas
Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 28. Oktober 2015 erstattet wurde (Urk. 7/228). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/233, Urk. 7/237) wies die IV-Stelle das Rentenbe gehren mit Verfügung vom 15. März 2017 ab (Urk. 7/240 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 15. März 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Mai 2017 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Frist zur Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit ungenutzt abgelaufen war, wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung mit Verfügung vom 7. Februar 2018 abgewiesen und dem Beschwerdeführer zugleich die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die Restarbeitsfähigkeit von 75 % für leichte angepasste Tätigkeiten gemäss der Beurteilung im Medas -Gutachten werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2011 als Bauhilfsarbeiter ein Jahresbruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 68'482.-- erzielen können. Dass die Nebentätigkeit, welcher der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis 1995 nachgegangen war, weiterhin über Jahre ausgeübt worden wäre, könne nicht mehr mit Sicherheit angenommen werden (S. 2) . Aufstiegs möglichkeiten könnten aufgrund einer lediglich theoretischen Annahme nicht berücksichtigt werden. Dafür müssten konkrete Pläne, Verträge oder ähnliches vorliegen (S. 3). Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei eine behinderungs angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 75 % zumutbar. Geeignet seien kör perlich leichte, gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einem Sitzanteil von 50-60 %, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit vibrierenden Maschinen. Mit einer solchen Tätigkeit sei ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 46'443.-- möglich. Gemäss Rechtsprechung könne den körperlichen Einschränkungen mit einer geeigneten leichten Tätigkeit genügend Rechnung getragen werden. Für den Wechsel auf leichte Tätigkeiten könne höchstens ein Abzug von 10 % berücksichtigt werden. Damit würde der Invaliditätsgrad ab er immer noch unter 40 % liegen (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss dem Medas -Gutachten vom 28. Oktober 2015 bestehe in der angestammten schweren Tätig keit auf dem Bau keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer körperlich leichten, geleg entlich mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit 50 % bis 60 % Sitzanteil sei er in einem Pensum von 75 % arbeitsfähig. Hierbei bestünden weitere Ein schränkungen hinsichtlich rücken- und nackenbelastenden Arbeitspositionen, nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Ober körper, über Stunden anhaltende sitzende oder stehende Zwangshaltungen, häufige oder längere Tätigkeiten über Kopf mit reklinierter Halswirbelsäule, aus schliess lich stehende und gehende Tätigkeiten, insbesondere in unebenem Geländ e, Tätigkeiten mit gehäuftem Knien oder Kauern, Arbeiten auf Gerüsten oder Dächern sowie Tätigkeiten mit vibrierenden Maschinen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5). Die Arbeitsfähigkeit sei damit sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hin sicht erheblich eingeschränkt und der erforderliche Wechsel von Schwerarbeit in leichte Tätigkeiten indiziere einen Leidensabzug von mindestens 25 % beim noch zumutbaren Einkommen gemäss LSE ( S. 7 Ziff. 6). Beim Einkommen ohne Behin derung sei zu berücksichtigen, dass er vor dem Unfall zusätzlich im Reinigungs gewerbe nebenerwerbstätig gewesen sei. Diese Nebenerwerbstätigkeit habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Das seinerzeit erzielte durchschnitt liche Nebenerwerbseinkommen sei zu aktualisieren und zum Haupterwerbsein kommen zu addieren (S. 7 Ziff. 7). Ohne den Arbeitsunfall hätte er sodann die im Baugewerbe durchschnittliche berufliche Entwicklung durchlaufen, wie sie im Auf stieg vom Bauhandlanger zum spezialisierten Bodenplattenleger bereits erkenn bar sei. Diese durchschnittliche berufliche Entwicklung sei im LMV Bau hauptgewerbe mit einem Lohnstufensystem vorgegeben und vom Bundesgericht anerkannt. Im Gesundheitsfall würde er daher mindestens ein Einkommen in der Anforderungskategorie 3 der LSE 2010 erzielen, was im Hochbau mindestens Fr. 75'103.05 ergebe. Unter Berücksichtigung der Nebenerwerbseinkünfte betrage das im Gesundheitsfall erzielbare Einkommen demnach mindestens Fr. 81'500.-- ( S. 8 Ziff. 8). Die Erwerbseinbusse per 2011 sei somit rentenrelevant, der Beschwe r deführer habe Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 8 Ziff. 9). 2.3
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bodenplattenleger nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer jedoch zu 75 % zumutbar (vgl. Medas -Gutachten Urk. 7/228 ). Strittig und zu prüfen bleibt die Berechnung des Validen- und Inva lideneinkommens. 3. 3.1
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer am 31. August sowie 2. und 9. September 2015 in der interdisziplinären medizinischen Gutach ter stelle Medas
Y.___ polydisziplinär begutachtet. Gestützt auf die vor handenen Akten sowie eigene internistische, rheumatologische und psychia trisc he Untersuchungen und Befragungen nannten die verantwortlichen Ärzte in ihrem Gutachten vom 28. Oktober 2015 (Urk. 7/228) im Wesentlichen folgende Diag nosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 52 Ziff. 4.1): - chronifizierter neuropathischer Schmerzzustand im Bereich des linken Unterschenkels bei Status nach Rissquetschwunde prae tibial infolge Treppensturz bei der Arbeit am 18. Juli 1995 mit Erstversorgung durch Wundnaht - chronifiziertes , therapiefraktäres
lumbovertebrales und lumbospondy logenes Syndrom beidseits - chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont bei Segmentdegenerationen C5 bis C7 mit Osteochondrosen , Spondylar throsen und Unkosen - chronische, multifaktorielle Coxalgie links - chronische, manifeste mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose
Die bisherige Tätigkeit als Bodenplattenleger auf dem Bau wie auch jede andere Schwerarbeit sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 18. Juli 1995 nicht mehr zumutbar (S. 53 Ziff. 5.1). Eine körperlich leichte, gelegentlich mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeit mit 50 % bis 60 % Sitzanteil sei dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 75 % zumutbar. Einschränkungen be züg lich Arbeitsprofil bestünden hinsichtlich rücken- und nackenbelastenden Arbeits positionen wie beispielsweise längere Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder abge drehtem Oberkörper, über Stunden anhaltende sitzende oder stehende Zwa ngs haltungen wie auch häufige beziehungsweise längere Tätigkeiten über Kopf mit reklinierter Halswirbelsäule. Ebenfalls nicht zumutbar seien aus sc hliesslich stehende und gehende Tätigkeiten, insbesondere in unebenem Gelände, Tätigkeiten mit gehäuftem Knien oder Kauern, wie auch Arbeiten auf Gerüsten oder Dächern sowie Tätigkeiten mit vibrierenden Maschinen (S. 53 Ziff. 5.2). Die Einschränkungen bezüglich Schwerarbeit bestünden schon seit dem Unfall im Jahre 199 5. Wenn man es sinnlogisch ableite, dann wäre der Beschwer deführer theoretisch seit der geplanten Abklärung im Z.___ vor etwa 19 Jahren im heute auch noch attestierten Umfang arbeitsfähig gewesen. Es könne das Gutachten der Medas
A.___ aus dem Jahre 2006 zitiert werden, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 80 % arbeits fähig beurteilt worden sei. Der r heumatologische Gutachter schätze, dass die durch ihn attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % ab März 2012 Gültigkeit habe (S. 54 Ziff. 5.4). Es sei in den nächsten Jahren nicht mit einer wesentlichen Änderung der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit zu rechnen (S. 54 Ziff. 5.5). 3.2
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs per Dezember 2011 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behin de rungsangepassten Tätigkeit ausging.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 4. 4.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schrän kungen mittels Einkommensvergleich. 4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruf lichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U
110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging von einem Jahresbruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 68'482.-- aus, welches der Beschwerdeführer als Bauhilfsarbeiter im Jahre 2011 erzielen könnte (Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, ohne den Arbeitsunfall hätte er die im Baugewerbe durchschnittliche berufliche Entwicklung durchlaufen, wie sie im Aufstieg vom Bauhandlanger zum spezialisierten Bodenplattenleger bereits erkennbar sei. Diese durchschnittliche berufliche Entwicklung sei im LMV Bau hauptgewerbe mit einem Lohnstufensystem vorgegeben und vom Bundesgericht anerkannt. Im Gesundheitsfall würde er daher mindestens ein Einkommen in der Anforderungskategorie 3 der LSE 2010 erzielen, was im Hochbau mindestens Fr. 75'103. 05 ergebe (vgl. vorstehend E. 2.2).
Diese Anhaltspunkte sind aber vorliegend zu ungewiss, um darauf abstellen zu können. Zwar trifft es zu, dass das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufs in den heutigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer weni ger die Regel bildet und die ständige berufliche Qualifizierung weit verbreitet ist. Dennoch genügen blosse Absichtserklärungen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuch, Auf nahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2). Soweit aus den Akten ersichtlich ist, liegen keine konkreten Hinweise oder Belege dafür vor, dass der Beschwerdeführer Weiterbildungen oder Kurse belegt hätte und es wurde diesbezüglich in der Beschwerde denn auch nichts geltend gemacht. Im Übrigen ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer genannten Landes mantel vertrag (LMV) Bauhauptgewerbe keine vorgegebene Berufslaufbahn. Vielmehr wird in Art. 6 Abs. 4 des genannten LMV ausdrücklich festgehalten, dass mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses kein Anspruch erworben wird, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.
Gemäss seinen eigenen Angaben absolvierte der Beschwerdeführer keine beruf liche Ausbildung (Urk. 7/33 Ziff. 5.2) und arbeitete in den Jahren 1983 bis 1994 als Hilfsarbeiter beziehungsweise Hilfsbauarbeiter, bevor er ab Juli 1994 bis zum Unfall im Juli 1995 als Bodenleger tätig war (vgl. Urk. 7/114 S. 1, Urk. 7/7 Ziff. 1). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne berechnete (vgl. Urk. 2 S. 2), ist damit insgesamt nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin in einem Pensum von 100 % auf dem Bau arbeiten würde. Nachdem er zunächst mehr als zehn Jahre als Hilfsarbeiter tätig war und lediglich das letzte Jahr vor dem Unfall als Bodenleger arbeitete, ist vom durch schnittlichen Lohn für Männer, welche Hilfsarbeiten respektive einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 5'420.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total Männer, Niveau 4), mithin Fr. 65'040.-- im Jahr (Fr. 5'420.-- x 12). Unter Be rücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Wochen stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Hoch- und Tiefbau ; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 2010: 2151, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Validene inkommen von rund Fr. 68'927.-- (Fr. 65'040.-- : 40 x 42 : 2151 x 2171). 4.4
D er Beschwerdeführer macht weiter geltend , er sei vor dem Unfall am 18. Juli 1995 zusätzlich im Reinigungsgewerbe nebenerwerbstätig gewesen und habe da - mit in den Jahren 1992 bis 1995 insgesamt ein Einkommen in der Höhe von Fr. 21'294.-- erzielt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7) , was unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung seit dem Jahre 1995 ( Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 1995: 1789, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung ) rund Fr. 6'460.-- pro Jahr ergibt
( Fr. 21'294.-- : 4 : 1789 x 2171 ) . Dieses Nebenein kommen ergibt sich einzig aus dem bei den Akten liegenden IK-Auszug (Urk. 7/153/2). Weder gab der Beschwerdeführer diesen Nebenerwerb bei der An meldung an (vgl. Urk. 7/33 Ziff. 5.5) noch wurde dieses im Rahmen der früheren invalidenversicherungs- oder unfallversicherungsrechtlichen Verfahren geltend gemacht. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ändert jedoch selbst eine Berücksichtigung dieses Nebenerwerbes nichts am Anspruch des Beschwer deführers. Im Übrigen erscheint es mehr als fraglich, ob der Beschwerde führer ein Pensum von mehr als 100 % während mehr als zwanzig Jahren zu leisten vermocht hätte. 5. 5.1
Für die Invaliditätsbemessung wird bei Anwendung der LSE-Tabellen bis 2010 praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentral wert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entspre chende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 , 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wie bereits ausgeführt, absolvierte der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbil dung in Portugal und arbeitete in der Schweiz insbesondere als Bauhilfsarbeiter (vgl. vorstehend E. 4.3). Nach Eintritt des Gesundheitsschadens sind ihm insbe son dere noch körperlich leichte , gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf den stand ardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Zweigen des privaten Sektors zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Arbeiten ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf Fr. 4'901.-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer, Niveau 4), mithin Fr. 58'812.--
im Jahr (Fr. 4'901.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbs tätig keit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 2010: 2151, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 61’881.60 (Fr. 58'812.-- : 40 x 41.7 : 2151 x 2171). Nachdem dem Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich ein Pen sum von 75 % zugemutet werden kann, beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 46'411.-- (Fr. 61'881.60 x 0.75). 5.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitt s werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit tlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb cc ). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör per lich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und
8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1
mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.
6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.
3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer können aus rheumatologischen Gründen lediglich noch körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit en mit 50 % bis 60 % Sitzanteil zugemutet werden, wobei weitere Einschränkungen be züg lich Arbeitsprofil bestehen. Diese Einschränkungen wurden jedoch aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs und langsameren Arbeitstempos bereits bei der Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums auf 75 % berücksichtigt (vgl. rheuma to logisches Medas -Teilgutachten, Urk. 7/228/77-78 Ziff. 6.2). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen daher nicht überschritten, indem sie keinen Leidensabzug vorgenommen hat. 6.
Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 46’411.-- (vorstehend E. 5.1) sowie einem Valideneinkommen von Fr. 68'927.-- (vorstehend E. 4.3) ergibt sich eine Einkommensbusse von Fr. 22'516.--, was einem rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 33 % entspricht.
Selbst wenn die Nebeneinkünfte in der Höhe von Fr. 6'460.-- zum Valideneinkommen hinzugerechnet würden, ergäbe sich bei einem Valideneinkommen von insgesamt Fr. 75'387.-- eine Einkommensbusse von Fr. 28'976.-- respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 %.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom
15. März 2017 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig