Sachverhalt
1.
Der 1966 geborene X.___ war nach Abbruch einer kaufmännischen Lehre als Heimerzieher, Lager -, Sicherheitsdienst
- und ab 1992 Fitnessmitarbeiter tätig, dies mit Unterbrüchen infolge Gefängnisaufenthalt von November 1995 bis Juli 1998 sowie von November 2004 bis Februar 2006 beziehungsweise Arbeits losigkeit. Z uletzt war er ab dem 1. Januar 200 8 bei der Z.___ als Fitnessinstrukteur angestellt
(Urk. 7/32/14, Urk. 7/30 und Urk. 7/93/8). Im Feb ruar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine HIV-Infektion und psychische Probleme (Depressionen, Pädophilie, Persönlichkeitsstörung) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog insbesondere bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Zürich zwei psychiatrische Gutachten vom 11. Mai 1998 (Urk. 7/32/22-41) und vom 12. Januar 2004 (Urk. 7/32/1-21) bei. Mit Verfügung vom 2. März 2011 (Urk. 7/65) wies sie das Rentenbegehren ab.
Am 19. Dezember 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine HIV-Infektion, eine chronische akute Hepatitis C und eine schwere Persönlichkeitsstö rung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/69). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess ihn insbe sondere durch die A.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, infektiologisch, neurologisch, neuropsychologisch, psy chiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 4. Mai 2015 , er gänzt am 29. Februar 2016 ; Urk. 7/93/2-31 und Urk. 7/108). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96, Urk. 7/105, Urk. 7/111 und Urk. 7/121) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 1. April 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 28. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 11. April 2017 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Auf die Auferlegung der Schadenminderungspflicht vom 25. August 2016 sei zu verzichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 7. Juni 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 12. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prü fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu be jahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer am 25. August 2016 eine hausärztlich kontrollierte Kokainabstinenz zur Verbesserung des Gesund heitszustandes (Urk. 7/110). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einwand (Urk. 7/121). Die Beschwerdegegnerin hat darüber bislang jedoch noch nicht ent schieden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3). Mangels Anfechtungsgegenstand s
ist deshalb auf den im vorliegen den Verfahren beantragten Verzicht auf die Auferlegung einer Schadenminde rungspflicht (Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten. 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 11. April 2017 (Urk. 2) damit, dass auf die gutachterlich festgestellte 70%ige Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden könne (S. 1). Nachdem - aus näher dargelegten Gründen - weder die Persönlichkeitsstörung noch die leichte depressive Episode invalidisierend seien, bestehe höchstens eine 30%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, dies
aufgrund des Kokainkonsums und aus in fektiologischer Sicht. Dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, sei kein neuer medizinischer Sachverhalt zu entnehmen, dessen Angaben zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes seien vage, hauptsächlich beschreibe er den Behandlungsverlauf in den letzten Jahren. Der Beschwerdeführer sei ohne Ausbildung und habe bis anhin verschie dene Hilfstätigkeiten als Lager- und Sicherheitsdienstmitarbeiter sowie Fitnessin strukteur ausgeübt. Es sei ihm möglich, in einer entsprechenden Verweistätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 2). 3 .2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), so wohl die Gutachter der A.___ als auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) würden in jeglicher Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer und infektiologischer Sicht ausgehen. Nachdem nach Ansicht des Kundenberaters der Beschwerdegegnerin keine Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen gewesen sei, habe dieser die A.___ um eine integrative Bewertung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gebeten. Sowohl die Gutachter der A.___ als auch der RAD hätten an einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit festgehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kundenberater weiterhin nicht auf deren Ausführungen abstelle. Vorliegend bestehe für den Rechtsanwender kein Spielraum, um von den ärztli chen Einschätzungen abzuweichen (S. 4-7). Zudem treffe nicht zu, dass die an gestammte der angepassten Tätigkeit entspreche. Er habe als Fitnessinstrukteur gearbeitet. Gemäss Gutachten seien ihm nur noch leichte administrative Tätig keiten ohne Publikumskontakt zumutbar. Die Tätigkeit als Fitnessinstrukteur könne nicht unter dieses Belastungsprofil subsumiert werden, weshalb bereits aus diesem Grund eine Berechnung des IV-Grades notwendig sei. Auf das Gutachten sei abzustellen und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten (S. 7 f.). 4 .
Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands de s Beschwerdeführer s bildet die Verfügung vom
2. März 2011 (Urk. 7/65) , mit welc her die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren abge wiesen hat. 5. 5.1
Lic. phil. C.___, leitender Psychologe des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Justizvollzugs Kanton Zürich, hielt in seinem im Rahmen der Erst anmeldung eingeholten Bericht vom 8. April 2009 (Urk. 7/12) folgende psy chiatrischen Diagnosen fest (S. 2): - narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - gleichgeschlechtliche Pädophilie (ICD-10 F65.4)
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 23. Dezember 2005 in seiner ambulanten Behandlung mit einmal monatlich stützenden/begleitenden Konsultationen. Es beständen Stimmungsschwankungen und eine Somatisie rungstendenz, er sei deprimiert sowie zeitweise antriebsarm und gereizt. Seit der HIV-Diagnose-Stellung Mitte 2008 bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 2 f.). 5.2
Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, von der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des F.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. Mai 2010 (Urk. 7/43) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - HIV-Infektion CDS-Stadium C2, Erstdiagnose 4. August 2008 - Kaposisarkom, Erstdiagnose 15. Juni 2009 - Luesinfektion II mit generalisiertem Exanthem, Erstdiagnose 5. August 2008 - Anamnestisch narzisstische Persönlichkeitsstörung - rezidivierend depressive Phasen
Dazu hielten sie fest, es sei zurzeit noch keine vollständig stabile Situation er reicht, das virale Ansprechen müsse unter der umgestellten antiretroviralen The rapie im Verlauf noch beurteilt werden. Grundsätzlich sei längerfristig unter einer stabilen wirksamen antiretroviralen Therapie von Seiten der HIV-Infektion keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Es sei jedoch eine relevante Ein schränkung durch die psychiatrische Erkrankung gegeben. Eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei zurzeit nicht zumutbar (S. 2). 5.3
Im im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten Gutachten vom 4. Mai 2015 (Urk. 7 /93/2-31 ) führten Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, lic. phil. K.___, Psychologe/Neuropsychologe, und Prof. Dr. L.___, FMH Infektiologie, von der A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 26 f.): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Antei len (ICD-10 F61.0) - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Störung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1) - HIV-Infektion CDC C2 - Erstdiagnose 4. August 2008 - Übertragungsart: homosexueller Geschlechtsverkehr - HIV-assoziierte Krankheiten: Kaposisarkom (2009) - aktueller Immunstatus: CD4: 1171/µl, CD8: 1940/µl - aktuelle HIV-RNA: <20 Kopien/ml - aktuelle antiretrovirale Therapie: Prezista plus Truvada - chronische Hepatitis C Genotyp 3 - Erstdiagnose 20. August 2011 - Therapie mit pegINF/Ribavirin für 24 Wochen (11/11-05/12) - rezidiv oder Reinfekt nach 6 Monaten Virusfreiheit - aktuelle HCV RNA: 6.32 log lU/ml
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 27): - Pädophilie, gleichgeschlechtlich, scheint gegenwärtig nicht aktiv (ICD-10 F65.4) - Status nach Hepatitis B - Status nach Lues II - Status nach Gonokokken- und Chlamydien-Urethritis (02/11) - unklarer Beschwerdekomplex mit diffusen Arthralgien und Myalgien, mor gendlichem Steifigkeitsgefühl sowie verminderter muskulärer und kreislauf mässiger Belastungsfähigkeit - anamnestisch und klinisch keine Anhaltspunkte für eine rheumatologische Erkrankung - differentialdiagnostisch im Rahmen der infektiologischen Problematik (HIV- und HCV-Infekt), medikamentöse Nebenwirkungen
Dazu führten sie aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine bereits in den Akten dokum entierte Persönlichkeitsstörung und zudem eine vordiagnostizierte Pädophilie, die gegenwärtig nicht aktiv zu sein scheine, wobei er sich homosexuell betätig e , auch mit Hilfe von Kokain, wie er angegeben habe . Von den Eltern sei neben dem älteren Bruder und der jüngeren Schwester beson ders er häufig geschlagen worden . Er habe sich auf gelehnt und rebelliert. Er habe wiederholtes Scheitern in der Schule, in der Lehre und in der beruflichen Lauf bahn erlebt . Er habe sich früh zu Knaben hingezogen gefühlt , so dann auch als Fussballtrainer. 1994 bis 1998 und 2004 bis 2006 sei er im Strafvollzug gewesen . Danach sei es vor allem zu wiederholtem Kokainkonsum gekommen , der bis heute als gelegentlicher Kokainkonsum geblieben sei (S. 11 f.) .
Diagnostisch handle es sich um eine kombinierte narzisstische und paranoi de Persönlichkei tsstörung, gekennzeichnet durch grosse Anspruchshaltung, man gelndes Einfühlungsvermögen für andere, depressive Verstimmungen und vor al lem auch aggressive Gestimmtheit sowie Empfindlichkeit gegen Kritik mit Streit barkeit, indem er belanglose Ereignisse auf sich selbst bezieh e und negativ inter pretier e sowie eine Selbstbezogenheit. Diagnostisch seien auch die Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt mit im Vordergrund verminderter Freude empfindungsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und Morgentief bei vor allem aktenanamnestisch Schlafstörungen. Es beständen eine rasche verbale Aggressivit ä t und paranoide Ideen mit Beeinträchtigungsgedan ken, was aber auch durch den Kokaingebrauch verstärkt werden könne . Eine deutliche emotionale Instabilität mit mangelnder Impulskontrolle und Ausbrü chen von gewalttätigem sowie bedrohlichem Verhalten besteh e nicht. Der Koka inkonsum, auch wenn er wie angegeben gelegentlich sei , könne die negativen Persönlichkeitsanteile und die depressive Symptomatik verstärken. Diagnostisch handl e es sich um einen schädlichen Gebrauch. Er habe auch verstärkte Gelenk schmerzen mit dann auch Kokainkonsum angegeben . Eine psychische Überlage rung im Rahmen der vorliegenden psychischen Störungen sei möglich. E ine To leranzentwicklung und eine Entzugssymptomatik seien nicht erwiesen. Es besteh e ein chronischer Verlauf aber auch eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Be hinderungsüberzeugung. Die Prognose sei ungünstig (S. 12).
Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dies sei durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung, die depressive Stö rung und die Störung durch Kokain bedingt. Der Kokaingebrauch sei hier sekun där entstanden, vor all em auch nach dem Strafvollzug infolge Pädophilie, wie der Beschwerdeführer angegeben habe , als er sich danach sexuell auf erwachsene Männer konzentriert hab
e. Der Einfluss des Kokainkonsums auf die Persönlich keitsstörung und die depressive Störung könne nicht genau quantifiziert und erst nach einer längeren Abstinenz genau angegeben werden. Ebenso könne erst nach einem gänzlichen Verzicht auf den Substanzkonsum beurteilt werden, ob blei bende Sekundärschäden infolge des Substanzkonsums, vor allem in Bezug auf die Konzentrationsfähigkeit, beständen . Durch die psychischen Störungen komm e es bei einer Arbeit stätigkeit zu einer verminderten Belastbarkeit mit verminderter Konfliktfähigkeit. A us psychiatrischer Sicht könne ihm zugemutet werden, in einer somatisch angepassten und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit zu 50 % zu arbeiten, auch ganztags mit der M öglichkeit zu vermehrten Pausen. Wenn rein theoretisch de r Einfluss der leichten depressiven Episode zu 20 % und de r Einfluss des Kokainkonsums zu 10 % auf die Arbeitsfähigkeit veranschlag t würde, ergäbe sich theoretisch nach Behandlung dieser beiden Störungen eine restliche Arbeitsunfähigkeit von 20 % durch die Persönlichkeitsstörung. Mit der Pers ö nlichkeitsstörung habe er nach eigenen Angaben auch zu 80 % im M.___ gearbeitet, dies während mehrerer Jahre (S. 12 f.).
Es besteh e eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, eine psycho pharmakologische Medikation erhalte er nicht. Er sei auch nicht wirklich bereit, auf den gelegentlichen Kokainkonsum zu verzichten (S. 13) .
Der Beschwerdeführer ha be 2008 bei homosexueller Promiskuität ohne „safe sex" eine febrile exanthematöse Krankheit erlitten. Serologisch sei damals eine Lues II und eine HIV-lnfektion diagnostiziert worden . Möglicherweise habe er eine HIV-Primoinfektion gehabt. Das Krankheitsbild, die sehr hohe HIV-Viruslast und die bei der Diagnosestellung noch relativ hohen CD4-Lymphozyten (>350/µl) würden sehr gut zu einer Primoinfektion passen. Die Lues sei mit drei intramuskulären Depotpenicillinspritzen korrekt behandelt worden. Gemäss Akten sei allerdings damals wahrscheinlich keine Lumbalpunktion zum Ausschluss einer Neurolues gemacht worden. Die HIV-lnfektion sei vorerst noch nicht antiretroviral behan delt worden. Ein Jahr später sei er an einem Kaposisarkom erkrankt, welches während drei Monaten korrekt und wirksam mit liposomalem Doxorubicin be handelt worden sei. Seit Therapieabschluss sei das Kaposisarkom nicht mehr auf getreten und auch bei der aktuellen körperlichen Untersuchung nirgends sichtbar gewesen. Beim Auftreten des Kaposisarkoms sei im Juni 2009 auch eine anti retrovirale Therapie eingeleitet worden. Diese sei mit Ausnahme eines vom Be schwerdeführer gewünschten Therapieunterbruchs von ca. 6 Wochen (Mai/Juni 2013) bis jetzt mit guter Compliance durchgeführt worden. Aktuell sei das HIV im Blut unter der Nachweisgrenze (<20 Kopien/ml) und die CD4- und CD8-Lymphozyten in einem sehr hohen normalen Bereich. Die multiplen subjektiven Symptome seien auch während der gewünschten Pause der antiretrovira l en The rapie (2013) nicht verschwunden, so dass sie wohl eher der chronischen Hepatitis C als der antiretroviralen Therapie zuzuschreiben seien. Nach Wiederaufna hme der antiretroviralen Therapie seien die CD4-Lymphozyten stets über 700/ µl und der HIV-viral load zwar messbar, jedoch im sehr tiefen Bereich gewesen . Zusam menfassend sei die HIV- I nfektion sehr gut kontrolliert (S. 25 f.) .
2011 habe sich der Beschwerdeführer mit dem HCV angesteckt und nach einer anikterisch en Hepatitis eine chronische Hepatitis C erlitten. Nach einer Therapie mit peglFN/Ribavirin sei es zu einer Remission während ca. 6 Monaten und an schliessend zu einem Rezidiv gekommen . Da er auch im Rezidiv einen Genotyp 3 ha be , sei ein Rezidiv wahrscheinlicher als eine Reinfektion. Zumindest ein Teil der von ihm geklagten Symptome (Müdigkeit, Myalgien, Arthralgien, Schwäche gefühl) seien wohl durch die unkontro l lierte chronische Hepatitis C mit der hohen Virusdichte im Blut bedingt (S. 26) .
Von Seiten der Infektiologie sei der Beschwerdeführer wegen der unkontrol lierten chronischen Hepatitis C und möglicherweise de n Nebenwirkungen der antiretro viralen Medikamente zu 20 % arbeitsunfähig (S. 26).
Aus rheumatologischer, neurologische r, neuropsychologische r und allgemeinin ternistische r Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 28).
Aus polydisziplinärer Sicht würden die Arbeitsunfähigkeit en aus psychiatrischer und infektiologischer Sicht kumuliert, da sie verschiedene Lebensbereiche beträ fen . Durch die psychische Erkrankung sei vor allem die Konfliktfähigkeit vermin dert, während die Beschwerden von Seiten der Infektionen die Leistungsfähigkeit einschränken würden . Insgesamt besteh e daher eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für jegliche Tätigkeit (S. 28) .
Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 2008. Damals sei ihm wegen des psychischen Leidens eine solche attestiert worden . Ü ber den Verlauf könn t en keine sicheren Angaben gemacht werden, da objektive Befunde fehlen würden . Die 2008 diag nostizierte HIV-lnfektion ha be anfangs nicht zu einer lang dauernden höhergra digen Arbeitsunfähigkeit geführt. Die derzeit festgestellte Kombination des
psy chischen Leidens mit dem aktuellen infektiologischen Zustand besteh e seit A n fang 2013, nachdem die HCV-lnfektion rezidiviert sei . Sicher gelte die Arbeits unfähigkeit von 70 % ab dem Zeitpunkt
der Untersuchung im Februar 2015 (S. 28) .
Aus psychiatrischer Sicht könnte mit einer Kokainabstinenz eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit von 10 % erreicht werden. Eine weitere Besserung der depres siven Symptomatik sei ebenfalls möglich, wobei kein genauer zeitlicher Verlauf angegeben werden könne . Aus infektiologischer Sicht seien weitere regelmässige Kontrollen angezeigt. Allenfalls sei auch eine neue Therapie der chronischen He patitis C möglich , e in Rückgang der Symptomatik sei damit allerdings nicht ab sehbar (S. 29) . 5.4
Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 7/107/1) bestä tigten Dr. G.___ und Dr. H.___ von der A.___ mit Stellungnahme vom 29. Februar 2016 (Urk. 7/108), dass bei diesem deutlich eingeschränkten Be schwerdeführer die Kumulation der Arbeitsunfähigkeit somatisch und psy chiatrisch auch bei wiederholter Durchsicht des Gutachtens adäquat sei. Die me dizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei im Gutachten bereits integrativ festge legt worden, darauf werde verwiesen. Das Belastungsprofil treffe auf eine leichte administrative Tätigkeit zu, ohne Publikumskontakt, bei der das Soll-Arbeitsvo lumen mit einer gewissen freien Zeiteinteilung abgearbeitet werden könnte. 5 .5
Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ führte in seinem Bericht zu Händen des Beschwerdeführers vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 7/120) aus, aufgrund der schwer gradigen Symptomatik sei aktuell aus rein psychiatrischer Sicht von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich inner halb des letzten Jahres noch mehr zurückgezogen und noch weniger Sozialkon takte gehabt. Er könne aufgrund seiner Aggressionsproblematik nur noch teil weise die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. Innerhalb des letzten Jahres habe s ich aufgrund der sich immer weiter verschlechternden Persönlichkeitsstörung und der da mit verbundenen Symptomatik eine immer deutlichere Arbeitsunfä higkeit in jeder vorstellbaren Struktur ergeben. Er nehme nun seit Jahren eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung wahr. Es werde eine suchtspezifische und eine supportive Therapie durchgeführt. Bezüglich der Koka inproblematik fänden sich aktuell keine Hinweise auf einen regelmässigen Kon sum. Es würden alle Möglichkeiten genutzt , um sowohl bezüglich der Persönlich keitsstörung als auch der Kokainsymptomatik Massnahmen durchzuführen. Auf grund der psychiatrischen Symptomatik sei eine rein psychotherapeutische Struk tur mit rein supportiver psychopharmakologischer Betreuung nötig. Sowohl be züglich der Persönlichkeitsstörung als auch der Kokainsymptomatik fänden sich keine psychopharmakologischen Betreuungsmassnahmen. Es komme so weit möglich zu einer maximalen Therapiecompliance des Beschwerdeführers (S. 2 f.). 6. 6.1
Da s polydisziplinäre Gutachten der
A.___ vom
4. Mai 2015 (E. 5. 3 hievor ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternis tischen, rheumatologischen, psychi atri schen, neuropsychologischen , neurologischen und infektiologischen Untersu chungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die me dizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwer den und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander.
Sie zeigten auf, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer kombinierte n Persönlichkeitsstö rung , einer depressive n Störung und einem schädlichen Kokaingebrauch leide, wobei Letzterer sekundär entstanden sei. Die zusätzlich bestehende HIV-Infektion sei sehr gut kontrolliert, die unkontrollierte chronische Hepatitis C führe hingegen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter wiesen darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer, neurologische r, neuropsycholo gische r und allgemeininternistische r Sicht nicht eingeschränkt sei und hielten fest, dass sich der Gesundheitszustand Anfang 2013, nachdem die HCV-lnfektion rezidiviert sei, verschlechtert habe. Sie gelangten sodann zum ausführlich be gründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden zu 50 % und aus infektiologischer Sicht zusätz lich zu 20 % arbeitsunfähig sei, mithin mindestens seit dem Untersuchungszeit punkt im Februar 2015 eine Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 30 % in jeglicher Tätigkeit bestehe. Sie führten aus, dass sich die Arbeitsunfähigkeit mit einer Ko kainabstinenz und bei Besserung der depressiven Symptomatik reduzieren könne. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hievor). Dies ist auch zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten. Die Beschwerde gegnerin ist jedoch der Ansicht, dass von der psychisch bedingten Arbeitsunfä higkeit abzuweichen sei und diesbezüglich höchstens eine solche von 10 % vor liege. 6 .2
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich ge forderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Or gane der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha ben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Be weiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Ur teil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entschei dend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Stö rung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus ju ristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht ge leistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6 ).
V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
Daran ändert nichts, wenn - wie vorliegend - nach Ansicht des RAD auf das Gutachten abzu stellen sei (vgl. Urk. 7/95/4 f. und Urk. 7/109/5). 7. 7.1
Bei m Beschwerdeführer wurde n als die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht be einträchtigende Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narziss tischen und paranoiden Anteilen, eine leichte depressive Episode sowie eine Stö rung durch Kokain, schädlicher Gebrauch, festgestellt . Beeinträchtigungen der psychi schen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheits schäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, wel cher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hin dert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 7. 2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 144 V 50 E. 4.3, 141 V 281 E. 6).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komple x „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 7.3 7.3.1
Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Aus schluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung je doch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen . Eine solche geht definitionsgemäss von einer schweren Störung der charakterli chen Konstitution und des Verhaltens der betroffenen Person aus ( Dil ling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leit linien, 10. Aufl. 2015, S. 276). Die depressive Störung ist hingegen gemäss Gutachter lediglich leicht. Der Koka inkonsum erfolgt nur noch gelegentlich, könne die negativen Persönlichkeitsan teile und die depressive Symptomatik aber verstärken (E. 5 .3 hievor). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserele vanten Befunde damit als ungefähr mittelgradig ausgeprägt. 7 .3.2
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resi s tenz “ befindet sich der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 7/93/10 und Urk. 7/93/37), dies derzeit mit Terminen alle zwei Wochen. Durch die Behandlung hat sich zwar seine Pädophilie insofern verbessert, als er gegenwärtig nicht aktiv zu sein scheint (vgl. Urk. 7/93/28), an den durch die Persönlichkeitsstörung, Depression und Kokain konsum bedingten Einschränkungen hat sich hingegen nichts geändert. Vielmehr haben sich die psychischen Beschwerden seit der HIV-Diagnose 2008 verstärkt (vgl. E. 5 .3 hievor). D ies lässt auf eine mittelgradige Ausprägung der Symptomatik schliessen. Zwar schlossen die Gutachter nicht aus, dass sich bei Weiterführung der Behandlung sowie einer Kokainabstinenz di e Arbeitsfähigkeit um 10 bis 20 % verbessern könnte. Einen genauen zeitlichen Verlauf vermochten sie jedoch nicht anzugeben ( Urk. 7/93/30) , weshalb dies nicht gegen eine derzeitige mittelgradige Ausprägung der Symptomatik spricht. 7 .3.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Der Beschwerdeführer leidet nebst seinen psychischen Beschwerden unter anderem an einer unkontrollierten chronischen Hepatitis C, welche ihn zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt (E. 5 .3 hievor). Als „Komorbiditäten“ zu berücksich tigende krankheitswertige Störungen sind damit ausgewiesen. 7 .3.4
Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: Den Unterlagen ist eine schwierige Kindheit und Jugendzeit mit Gewalt sei tens der Eltern, vor allem des Vaters, zu entnehmen (vgl. etwa Urk. 7/93/41 und 57). Heute lebt der Beschwerdeführer alleine in einer Einzimmerwohnung. Bislang habe er nie eine Beziehung gehabt. Er halte es mit niemandem aus. Einen Kolle gen aus Bern sehe er ungefähr alle sieben Wochen, einen Kollegen aus Zürich sehe er jeweils längere Zeit nicht, da er sich mit diesem rasch verkrache. Seine Eltern sehe er an Geburtstage n, Heiligabend und ähnlichen Anlässen und telefo niere mit ihnen alle drei Wochen. Mit seiner Schwester habe er nur noch telefo nisch Kontakt. Mit dem Bruder verstehe er sich an sich gut, doch könne dessen Ehefrau mit ihm wegen der Delikte, die er begangen habe, nicht umgehen. Seit dem letzten Gefängnisaufenthalt verstehe er sich nicht mehr mit Leuten. Er raste aus, in den letzten zwei Jahren sei es schlimmer geworden. Er habe auch Probleme mit den Nachbarn. Bei der Arbeit habe er dauernd Konflikte mit Mitarbeitern gehabt. Oft halte er sich zu Hause auf dem Balkon auf, wo er dann die Möglichkeit habe, sich in die Wohnung zurückzuziehen ( Urk. 7/93/10 f.). Der soziale Lebens kontext und die Persönlichkeit enthalten somit keine bestätigenden, sich poten ziell günstig auf die Ressourcen auswirkenden Faktoren. 7 .3.5
In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Mi chael
E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff.) zielt
der Indikator „gleichmässige Ein schränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die dis kutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Per son stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähig keit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Es besteht ein deutlicher sozialer Rückzug. Der Beschwer deführer vermag aber auswärts Termine wahrzunehmen und auch nachmittags hinauszugehen und zu spazieren . Auch ist es ihm möglich, nach Thailand in die Ferien zu fahren (vgl. Urk. 7/93/11 und 25) . Die Einschränkung im Alltag ist da mit lediglich als mittelgradig zu betrachten, entspricht somit jedoch der gemäss Gutachter bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit. 7. 3.6
Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 25 Rz 60) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Aus mass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkon sistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Ein schrän kung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeein trächti gung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer ist seit über zwanzig Jahren in psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung mit derzeit Gesprächen alle zwei Wochen. Psychophar maka nimmt er keine ein . Der behandelnde Psychiater führte jedoch aus, dass sowohl bezüglich der Persönlichkeitsstörung als auch der Kokainsymptomatik keine psychopharmakologischen Betreuungsmassnahmen beständen. Soweit möglich komme es zu einer maximale n Therapiecompliance des Beschwerdefüh rers (Urk. 7/120 S. 3). Ein diesbezüglich inkonsistentes Verhalten ist damit nicht ersichtlich, vielmehr ist in Anbetracht der seit Jahrzehnten bestehenden Behand lung von einem Leidensdruck entsprechend der 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen.
Eingliederungsmassnahmen wurden bislang keine durchgeführt, wes halb daraus keine Schlü sse gezogen werden können. 7 .3.7
Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist – überein stimmend mit den Gutachtern - eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchs grundlage, welche zur Anerkennung einer aus psychischen Gründen zu 50 % ein geschränkten Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit führt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Gutachter und RAD bestätigten auf entspre chende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin übereinstimmend, dass die psy chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mit der somatischen Einschränkung zu ku mulieren sei („integrative“ Einschätzung; Urk. 7/108 und Urk. 7/109/5), und es besteht vorliegend kein Anlass, von ihren Einschätzungen abzuweichen. Von einer 70%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ab A nfang 2013 auszuge hen , nachdem die HCV-lnfektion dann rezidiviert e und eine anschliessende Ver änderung des Zustandes bis zur Begutachtung nicht ersichtlich ist (vgl. E. 5.3 hievor). 7.4
Mit Stellungnahme vom 2 7. Februar 2017 (E. 5.5 hievor) berichtete der behan delnde Psychiater von einer Verschlechterung des Zustandes seit der Begutach tung, der Beschwerdeführer sei bereits aufgrund der psychiatrischen Symptoma tik zu 70 % arbeitsunfähig. Ein ausführlicher psychiatrischer Befund ist dem Be richt jedoch nicht zu entnehmen, und ob der Beschwerdeführer seinen Kokain konsum inzwischen eingestellt hat, vermochte Dr. B.___ zudem nicht mit Si cherheit festzustellen. Der vom Psychiater geschilderte soziale Rückzug sowie das Wahrnehmen der Therapien wurde bei der Prüfung der Standardindikatoren
(E. 7.1-7.3 hievor) bereits berücksichtigt, ebenso, dass sich die Aggressivität des Be schwerdeführers in den letzten Jahren verstärkt hat. Weitere Faktoren, welche bei gesamthafter Betrachtung auf eine mehr als mittelgradige Ausprägung der Indi katoren schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Eine mehr als 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden ist damit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht ausgewiesen , und es ist weiterhin von einer aus infektiologisch und psychiatrischer Sicht um 70 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. 8. 8.1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massge bende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). 8.2
Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung absolviert und war - nebst Unter brüchen infolge Arbeitslosigkeit und Gefängnisaufenthalten - seit 1992 als Fit nessangestellter tätig, weshalb diese Arbeit als seine angestammte anzusehen ist (vgl. Urk. 7/9). Gemäss Gutachter ist er lediglich noch in einer leichten admi nistrativen Tätigkeit ohne Publikumskontakt, bei der das Soll-Arbeitsvolumen mit einer gewissen freien Zeiteinteilung abgearbeitet werden kann, arbeitsfähig. Eine Tätigkeit als Fitnessinstrukteur ist ihm also offensichtlich nicht mehr zumut bar. Ein Prozentvergleich ist damit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht möglich, der Invaliditätsgrad ist anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen. 8.3
Für die Ermitt lung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun de tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner HIV-Diagnose im August 2008 als Fitnessinstrukteur und seither nicht mehr erwerbstätig. Es ist davon auszugehen, dass er ohne Verschlechterung seines Zustands weiterhin bei der Z.___ angestellt wäre, war ihm doch auch zuvor ein langjähriger ununterbro chener Arbeitseinsatz möglich (vgl. Urk. 7/9/2). Gestützt auf deren Angaben hätte er im Jahre 2014 bei einer 100 %-Anstellung ein Jahreseinkommen von Fr. 49'918.15 erzielt (Urk. 7/13/3; Fr. 45'360.-- bei 40.5 h/Woche, aufgerechnet auf die betriebsüblichen 42 h/Woche, hochgerechnet per 2014 [vgl. Indizes 2008-2014, Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Männer]). 8.4
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die LSE 2014 abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tä tigkeiten (TA1, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5‘312.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Ar beitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01) bei einer 30%igen Arbeitsfä higkeit ein Jahres einkommen von Fr. 19'935.95 per 2014 .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsni veau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte keinen Abzug vom Tabellenlohn. Der Beschwerdeführer ist jedoch lediglich noch in einer leichten administrativen Tä tigkeit ohne Publikumskontakt, bei der das Soll-Arbeitsvolumen mit einer gewis sen freien Zeiteinteilung abgearbeitet werden kann, arbeitsfähig. Er kann damit in einer Hilfsarbeitertätigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seine verbliebene 30%ige Arbeitsfähigkeit nur noch mit unterdurchschnittlichem er werblichem Erfolg verwerten . Hinzu kommt, dass l aut der gestützt auf die LSE 201 4 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und berufli cher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen ein Be schäftigungsgrad von 25 - 49 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruf lichen Stellung (ohne Kaderfunktion) verglichen mit Vollzeitbeschäftigten zu ei ner überproportionalen Lohneinbusse von rund 14 % ( Fr. 5'221.-- statt Fr. 6'069.--) führt. Weitere Gründe für einen zusätzlichen Tabellenlohnabzug be stehen hingegen nicht, weshalb nicht der maximale, sondern ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt ist. Das Valideneinkommen ist damit auf Fr. 15'948.75 festzusetzen. 8.5
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 49'918.15 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 15'948.75 ergibt einen Invaliditätsgrad von 68 %. Der Be schwerdeführer hatte sich am 1 9. Dezember 2013 erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Nachdem das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG spätestens
A nfang 2013 begonnen hatte (vgl. E. 7 .3. 7. hievor), ist ihm da mit sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin ab 1. Juni 2014, eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Dies führt – der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1) - zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 9.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000 .-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde rechtfertigt hier keine andere Verlegung der Prozesskosten.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
11. April 2017 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1966 geborene X.___ war nach Abbruch einer kaufmännischen Lehre als Heimerzieher, Lager -, Sicherheitsdienst
- und ab 1992 Fitnessmitarbeiter tätig, dies mit Unterbrüchen infolge Gefängnisaufenthalt von November 1995 bis Juli 1998 sowie von November 2004 bis Februar 2006 beziehungsweise Arbeits losigkeit. Z uletzt war er ab dem 1. Januar 200 8 bei der Z.___ als Fitnessinstrukteur angestellt
(Urk. 7/32/14, Urk. 7/30 und Urk. 7/93/8). Im Feb ruar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine HIV-Infektion und psychische Probleme (Depressionen, Pädophilie, Persönlichkeitsstörung) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog insbesondere bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Zürich zwei psychiatrische Gutachten vom 11. Mai 1998 (Urk. 7/32/22-41) und vom 12. Januar 2004 (Urk. 7/32/1-21) bei. Mit Verfügung vom 2. März 2011 (Urk. 7/65) wies sie das Rentenbegehren ab.
Am 19. Dezember 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine HIV-Infektion, eine chronische akute Hepatitis C und eine schwere Persönlichkeitsstö rung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/69). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess ihn insbe sondere durch die A.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, infektiologisch, neurologisch, neuropsychologisch, psy chiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 4. Mai 2015 , er gänzt am 29. Februar 2016 ; Urk. 7/93/2-31 und Urk. 7/108). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96, Urk. 7/105, Urk. 7/111 und Urk. 7/121) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 1. April 2017 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prü fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu be jahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer am 25. August 2016 eine hausärztlich kontrollierte Kokainabstinenz zur Verbesserung des Gesund heitszustandes (Urk. 7/110). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einwand (Urk. 7/121). Die Beschwerdegegnerin hat darüber bislang jedoch noch nicht ent schieden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3). Mangels Anfechtungsgegenstand s
ist deshalb auf den im vorliegen den Verfahren beantragten Verzicht auf die Auferlegung einer Schadenminde rungspflicht (Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten. 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 11. April 2017 (Urk. 2) damit, dass auf die gutachterlich festgestellte 70%ige Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden könne (S. 1). Nachdem - aus näher dargelegten Gründen - weder die Persönlichkeitsstörung noch die leichte depressive Episode invalidisierend seien, bestehe höchstens eine 30%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, dies
aufgrund des Kokainkonsums und aus in fektiologischer Sicht. Dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, sei kein neuer medizinischer Sachverhalt zu entnehmen, dessen Angaben zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes seien vage, hauptsächlich beschreibe er den Behandlungsverlauf in den letzten Jahren. Der Beschwerdeführer sei ohne Ausbildung und habe bis anhin verschie dene Hilfstätigkeiten als Lager- und Sicherheitsdienstmitarbeiter sowie Fitnessin strukteur ausgeübt. Es sei ihm möglich, in einer entsprechenden Verweistätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 2). 3 .2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), so wohl die Gutachter der A.___ als auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) würden in jeglicher Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer und infektiologischer Sicht ausgehen. Nachdem nach Ansicht des Kundenberaters der Beschwerdegegnerin keine Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen gewesen sei, habe dieser die A.___ um eine integrative Bewertung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gebeten. Sowohl die Gutachter der A.___ als auch der RAD hätten an einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit festgehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kundenberater weiterhin nicht auf deren Ausführungen abstelle. Vorliegend bestehe für den Rechtsanwender kein Spielraum, um von den ärztli chen Einschätzungen abzuweichen (S. 4-7). Zudem treffe nicht zu, dass die an gestammte der angepassten Tätigkeit entspreche. Er habe als Fitnessinstrukteur gearbeitet. Gemäss Gutachten seien ihm nur noch leichte administrative Tätig keiten ohne Publikumskontakt zumutbar. Die Tätigkeit als Fitnessinstrukteur könne nicht unter dieses Belastungsprofil subsumiert werden, weshalb bereits aus diesem Grund eine Berechnung des IV-Grades notwendig sei. Auf das Gutachten sei abzustellen und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten (S. 7 f.). 4 .
Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands de s Beschwerdeführer s bildet die Verfügung vom
2. März 2011 (Urk. 7/65) , mit welc her die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren abge wiesen hat. 5. 5.1
Lic. phil. C.___, leitender Psychologe des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Justizvollzugs Kanton Zürich, hielt in seinem im Rahmen der Erst anmeldung eingeholten Bericht vom 8. April 2009 (Urk. 7/12) folgende psy chiatrischen Diagnosen fest (S. 2): - narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - gleichgeschlechtliche Pädophilie (ICD-10 F65.4)
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 23. Dezember 2005 in seiner ambulanten Behandlung mit einmal monatlich stützenden/begleitenden Konsultationen. Es beständen Stimmungsschwankungen und eine Somatisie rungstendenz, er sei deprimiert sowie zeitweise antriebsarm und gereizt. Seit der HIV-Diagnose-Stellung Mitte 2008 bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 2 f.). 5.2
Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, von der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des F.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. Mai 2010 (Urk. 7/43) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - HIV-Infektion CDS-Stadium C2, Erstdiagnose 4. August 2008 - Kaposisarkom, Erstdiagnose 15. Juni 2009 - Luesinfektion II mit generalisiertem Exanthem, Erstdiagnose 5. August 2008 - Anamnestisch narzisstische Persönlichkeitsstörung - rezidivierend depressive Phasen
Dazu hielten sie fest, es sei zurzeit noch keine vollständig stabile Situation er reicht, das virale Ansprechen müsse unter der umgestellten antiretroviralen The rapie im Verlauf noch beurteilt werden. Grundsätzlich sei längerfristig unter einer stabilen wirksamen antiretroviralen Therapie von Seiten der HIV-Infektion keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Es sei jedoch eine relevante Ein schränkung durch die psychiatrische Erkrankung gegeben. Eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei zurzeit nicht zumutbar (S. 2). 5.3
Im im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten Gutachten vom 4. Mai 2015 (Urk. 7 /93/2-31 ) führten Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, lic. phil. K.___, Psychologe/Neuropsychologe, und Prof. Dr. L.___, FMH Infektiologie, von der A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 26 f.): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Antei len (ICD-10 F61.0) - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Störung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1) - HIV-Infektion CDC C2 - Erstdiagnose 4. August 2008 - Übertragungsart: homosexueller Geschlechtsverkehr - HIV-assoziierte Krankheiten: Kaposisarkom (2009) - aktueller Immunstatus: CD4: 1171/µl, CD8: 1940/µl - aktuelle HIV-RNA: <20 Kopien/ml - aktuelle antiretrovirale Therapie: Prezista plus Truvada - chronische Hepatitis C Genotyp 3 - Erstdiagnose 20. August 2011 - Therapie mit pegINF/Ribavirin für 24 Wochen (11/11-05/12) - rezidiv oder Reinfekt nach 6 Monaten Virusfreiheit - aktuelle HCV RNA: 6.32 log lU/ml
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 27): - Pädophilie, gleichgeschlechtlich, scheint gegenwärtig nicht aktiv (ICD-10 F65.4) - Status nach Hepatitis B - Status nach Lues II - Status nach Gonokokken- und Chlamydien-Urethritis (02/11) - unklarer Beschwerdekomplex mit diffusen Arthralgien und Myalgien, mor gendlichem Steifigkeitsgefühl sowie verminderter muskulärer und kreislauf mässiger Belastungsfähigkeit - anamnestisch und klinisch keine Anhaltspunkte für eine rheumatologische Erkrankung - differentialdiagnostisch im Rahmen der infektiologischen Problematik (HIV- und HCV-Infekt), medikamentöse Nebenwirkungen
Dazu führten sie aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine bereits in den Akten dokum entierte Persönlichkeitsstörung und zudem eine vordiagnostizierte Pädophilie, die gegenwärtig nicht aktiv zu sein scheine, wobei er sich homosexuell betätig e , auch mit Hilfe von Kokain, wie er angegeben habe . Von den Eltern sei neben dem älteren Bruder und der jüngeren Schwester beson ders er häufig geschlagen worden . Er habe sich auf gelehnt und rebelliert. Er habe wiederholtes Scheitern in der Schule, in der Lehre und in der beruflichen Lauf bahn erlebt . Er habe sich früh zu Knaben hingezogen gefühlt , so dann auch als Fussballtrainer. 1994 bis 1998 und 2004 bis 2006 sei er im Strafvollzug gewesen . Danach sei es vor allem zu wiederholtem Kokainkonsum gekommen , der bis heute als gelegentlicher Kokainkonsum geblieben sei (S. 11 f.) .
Diagnostisch handle es sich um eine kombinierte narzisstische und paranoi de Persönlichkei tsstörung, gekennzeichnet durch grosse Anspruchshaltung, man gelndes Einfühlungsvermögen für andere, depressive Verstimmungen und vor al lem auch aggressive Gestimmtheit sowie Empfindlichkeit gegen Kritik mit Streit barkeit, indem er belanglose Ereignisse auf sich selbst bezieh e und negativ inter pretier e sowie eine Selbstbezogenheit. Diagnostisch seien auch die Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt mit im Vordergrund verminderter Freude empfindungsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und Morgentief bei vor allem aktenanamnestisch Schlafstörungen. Es beständen eine rasche verbale Aggressivit ä t und paranoide Ideen mit Beeinträchtigungsgedan ken, was aber auch durch den Kokaingebrauch verstärkt werden könne . Eine deutliche emotionale Instabilität mit mangelnder Impulskontrolle und Ausbrü chen von gewalttätigem sowie bedrohlichem Verhalten besteh e nicht. Der Koka inkonsum, auch wenn er wie angegeben gelegentlich sei , könne die negativen Persönlichkeitsanteile und die depressive Symptomatik verstärken. Diagnostisch handl e es sich um einen schädlichen Gebrauch. Er habe auch verstärkte Gelenk schmerzen mit dann auch Kokainkonsum angegeben . Eine psychische Überlage rung im Rahmen der vorliegenden psychischen Störungen sei möglich. E ine To leranzentwicklung und eine Entzugssymptomatik seien nicht erwiesen. Es besteh e ein chronischer Verlauf aber auch eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Be hinderungsüberzeugung. Die Prognose sei ungünstig (S. 12).
Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dies sei durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung, die depressive Stö rung und die Störung durch Kokain bedingt. Der Kokaingebrauch sei hier sekun där entstanden, vor all em auch nach dem Strafvollzug infolge Pädophilie, wie der Beschwerdeführer angegeben habe , als er sich danach sexuell auf erwachsene Männer konzentriert hab
e. Der Einfluss des Kokainkonsums auf die Persönlich keitsstörung und die depressive Störung könne nicht genau quantifiziert und erst nach einer längeren Abstinenz genau angegeben werden. Ebenso könne erst nach einem gänzlichen Verzicht auf den Substanzkonsum beurteilt werden, ob blei bende Sekundärschäden infolge des Substanzkonsums, vor allem in Bezug auf die Konzentrationsfähigkeit, beständen . Durch die psychischen Störungen komm e es bei einer Arbeit stätigkeit zu einer verminderten Belastbarkeit mit verminderter Konfliktfähigkeit. A us psychiatrischer Sicht könne ihm zugemutet werden, in einer somatisch angepassten und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit zu 50 % zu arbeiten, auch ganztags mit der M öglichkeit zu vermehrten Pausen. Wenn rein theoretisch de r Einfluss der leichten depressiven Episode zu 20 % und de r Einfluss des Kokainkonsums zu 10 % auf die Arbeitsfähigkeit veranschlag t würde, ergäbe sich theoretisch nach Behandlung dieser beiden Störungen eine restliche Arbeitsunfähigkeit von 20 % durch die Persönlichkeitsstörung. Mit der Pers ö nlichkeitsstörung habe er nach eigenen Angaben auch zu 80 % im M.___ gearbeitet, dies während mehrerer Jahre (S. 12 f.).
Es besteh e eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, eine psycho pharmakologische Medikation erhalte er nicht. Er sei auch nicht wirklich bereit, auf den gelegentlichen Kokainkonsum zu verzichten (S. 13) .
Der Beschwerdeführer ha be 2008 bei homosexueller Promiskuität ohne „safe sex" eine febrile exanthematöse Krankheit erlitten. Serologisch sei damals eine Lues II und eine HIV-lnfektion diagnostiziert worden . Möglicherweise habe er eine HIV-Primoinfektion gehabt. Das Krankheitsbild, die sehr hohe HIV-Viruslast und die bei der Diagnosestellung noch relativ hohen CD4-Lymphozyten (>350/µl) würden sehr gut zu einer Primoinfektion passen. Die Lues sei mit drei intramuskulären Depotpenicillinspritzen korrekt behandelt worden. Gemäss Akten sei allerdings damals wahrscheinlich keine Lumbalpunktion zum Ausschluss einer Neurolues gemacht worden. Die HIV-lnfektion sei vorerst noch nicht antiretroviral behan delt worden. Ein Jahr später sei er an einem Kaposisarkom erkrankt, welches während drei Monaten korrekt und wirksam mit liposomalem Doxorubicin be handelt worden sei. Seit Therapieabschluss sei das Kaposisarkom nicht mehr auf getreten und auch bei der aktuellen körperlichen Untersuchung nirgends sichtbar gewesen. Beim Auftreten des Kaposisarkoms sei im Juni 2009 auch eine anti retrovirale Therapie eingeleitet worden. Diese sei mit Ausnahme eines vom Be schwerdeführer gewünschten Therapieunterbruchs von ca. 6 Wochen (Mai/Juni 2013) bis jetzt mit guter Compliance durchgeführt worden. Aktuell sei das HIV im Blut unter der Nachweisgrenze (<20 Kopien/ml) und die CD4- und CD8-Lymphozyten in einem sehr hohen normalen Bereich. Die multiplen subjektiven Symptome seien auch während der gewünschten Pause der antiretrovira l en The rapie (2013) nicht verschwunden, so dass sie wohl eher der chronischen Hepatitis C als der antiretroviralen Therapie zuzuschreiben seien. Nach Wiederaufna hme der antiretroviralen Therapie seien die CD4-Lymphozyten stets über 700/ µl und der HIV-viral load zwar messbar, jedoch im sehr tiefen Bereich gewesen . Zusam menfassend sei die HIV- I nfektion sehr gut kontrolliert (S. 25 f.) .
2011 habe sich der Beschwerdeführer mit dem HCV angesteckt und nach einer anikterisch en Hepatitis eine chronische Hepatitis C erlitten. Nach einer Therapie mit peglFN/Ribavirin sei es zu einer Remission während ca. 6 Monaten und an schliessend zu einem Rezidiv gekommen . Da er auch im Rezidiv einen Genotyp 3 ha be , sei ein Rezidiv wahrscheinlicher als eine Reinfektion. Zumindest ein Teil der von ihm geklagten Symptome (Müdigkeit, Myalgien, Arthralgien, Schwäche gefühl) seien wohl durch die unkontro l lierte chronische Hepatitis C mit der hohen Virusdichte im Blut bedingt (S. 26) .
Von Seiten der Infektiologie sei der Beschwerdeführer wegen der unkontrol lierten chronischen Hepatitis C und möglicherweise de n Nebenwirkungen der antiretro viralen Medikamente zu 20 % arbeitsunfähig (S. 26).
Aus rheumatologischer, neurologische r, neuropsychologische r und allgemeinin ternistische r Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 28).
Aus polydisziplinärer Sicht würden die Arbeitsunfähigkeit en aus psychiatrischer und infektiologischer Sicht kumuliert, da sie verschiedene Lebensbereiche beträ fen . Durch die psychische Erkrankung sei vor allem die Konfliktfähigkeit vermin dert, während die Beschwerden von Seiten der Infektionen die Leistungsfähigkeit einschränken würden . Insgesamt besteh e daher eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für jegliche Tätigkeit (S. 28) .
Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 2008. Damals sei ihm wegen des psychischen Leidens eine solche attestiert worden . Ü ber den Verlauf könn t en keine sicheren Angaben gemacht werden, da objektive Befunde fehlen würden . Die 2008 diag nostizierte HIV-lnfektion ha be anfangs nicht zu einer lang dauernden höhergra digen Arbeitsunfähigkeit geführt. Die derzeit festgestellte Kombination des
psy chischen Leidens mit dem aktuellen infektiologischen Zustand besteh e seit A n fang 2013, nachdem die HCV-lnfektion rezidiviert sei . Sicher gelte die Arbeits unfähigkeit von 70 % ab dem Zeitpunkt
der Untersuchung im Februar 2015 (S. 28) .
Aus psychiatrischer Sicht könnte mit einer Kokainabstinenz eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit von 10 % erreicht werden. Eine weitere Besserung der depres siven Symptomatik sei ebenfalls möglich, wobei kein genauer zeitlicher Verlauf angegeben werden könne . Aus infektiologischer Sicht seien weitere regelmässige Kontrollen angezeigt. Allenfalls sei auch eine neue Therapie der chronischen He patitis C möglich , e in Rückgang der Symptomatik sei damit allerdings nicht ab sehbar (S. 29) . 5.4
Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 7/107/1) bestä tigten Dr. G.___ und Dr. H.___ von der A.___ mit Stellungnahme vom 29. Februar 2016 (Urk. 7/108), dass bei diesem deutlich eingeschränkten Be schwerdeführer die Kumulation der Arbeitsunfähigkeit somatisch und psy chiatrisch auch bei wiederholter Durchsicht des Gutachtens adäquat sei. Die me dizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei im Gutachten bereits integrativ festge legt worden, darauf werde verwiesen. Das Belastungsprofil treffe auf eine leichte administrative Tätigkeit zu, ohne Publikumskontakt, bei der das Soll-Arbeitsvo lumen mit einer gewissen freien Zeiteinteilung abgearbeitet werden könnte. 5 .5
Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ führte in seinem Bericht zu Händen des Beschwerdeführers vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 7/120) aus, aufgrund der schwer gradigen Symptomatik sei aktuell aus rein psychiatrischer Sicht von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich inner halb des letzten Jahres noch mehr zurückgezogen und noch weniger Sozialkon takte gehabt. Er könne aufgrund seiner Aggressionsproblematik nur noch teil weise die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. Innerhalb des letzten Jahres habe s ich aufgrund der sich immer weiter verschlechternden Persönlichkeitsstörung und der da mit verbundenen Symptomatik eine immer deutlichere Arbeitsunfä higkeit in jeder vorstellbaren Struktur ergeben. Er nehme nun seit Jahren eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung wahr. Es werde eine suchtspezifische und eine supportive Therapie durchgeführt. Bezüglich der Koka inproblematik fänden sich aktuell keine Hinweise auf einen regelmässigen Kon sum. Es würden alle Möglichkeiten genutzt , um sowohl bezüglich der Persönlich keitsstörung als auch der Kokainsymptomatik Massnahmen durchzuführen. Auf grund der psychiatrischen Symptomatik sei eine rein psychotherapeutische Struk tur mit rein supportiver psychopharmakologischer Betreuung nötig. Sowohl be züglich der Persönlichkeitsstörung als auch der Kokainsymptomatik fänden sich keine psychopharmakologischen Betreuungsmassnahmen. Es komme so weit möglich zu einer maximalen Therapiecompliance des Beschwerdeführers (S. 2 f.). 6.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 28. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 11. April 2017 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Auf die Auferlegung der Schadenminderungspflicht vom 25. August 2016 sei zu verzichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 7. Juni 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 12. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Da s polydisziplinäre Gutachten der
A.___ vom
4. Mai 2015 (E. 5. 3 hievor ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternis tischen, rheumatologischen, psychi atri schen, neuropsychologischen , neurologischen und infektiologischen Untersu chungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die me dizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwer den und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander.
Sie zeigten auf, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer kombinierte n Persönlichkeitsstö rung , einer depressive n Störung und einem schädlichen Kokaingebrauch leide, wobei Letzterer sekundär entstanden sei. Die zusätzlich bestehende HIV-Infektion sei sehr gut kontrolliert, die unkontrollierte chronische Hepatitis C führe hingegen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter wiesen darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer, neurologische r, neuropsycholo gische r und allgemeininternistische r Sicht nicht eingeschränkt sei und hielten fest, dass sich der Gesundheitszustand Anfang 2013, nachdem die HCV-lnfektion rezidiviert sei, verschlechtert habe. Sie gelangten sodann zum ausführlich be gründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden zu 50 % und aus infektiologischer Sicht zusätz lich zu 20 % arbeitsunfähig sei, mithin mindestens seit dem Untersuchungszeit punkt im Februar 2015 eine Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 30 % in jeglicher Tätigkeit bestehe. Sie führten aus, dass sich die Arbeitsunfähigkeit mit einer Ko kainabstinenz und bei Besserung der depressiven Symptomatik reduzieren könne. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hievor). Dies ist auch zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten. Die Beschwerde gegnerin ist jedoch der Ansicht, dass von der psychisch bedingten Arbeitsunfä higkeit abzuweichen sei und diesbezüglich höchstens eine solche von 10 % vor liege. 6 .2
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich ge forderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Or gane der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha ben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Be weiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Ur teil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entschei dend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Stö rung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus ju ristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht ge leistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6 ).
V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
Daran ändert nichts, wenn - wie vorliegend - nach Ansicht des RAD auf das Gutachten abzu stellen sei (vgl. Urk. 7/95/4 f. und Urk. 7/109/5). 7. 7.1
Bei m Beschwerdeführer wurde n als die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht be einträchtigende Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narziss tischen und paranoiden Anteilen, eine leichte depressive Episode sowie eine Stö rung durch Kokain, schädlicher Gebrauch, festgestellt . Beeinträchtigungen der psychi schen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheits schäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, wel cher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hin dert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 7. 2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 144 V 50 E. 4.3, 141 V 281 E. 6).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komple x „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 7.3 7.3.1
Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Aus schluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung je doch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen . Eine solche geht definitionsgemäss von einer schweren Störung der charakterli chen Konstitution und des Verhaltens der betroffenen Person aus ( Dil ling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leit linien, 10. Aufl. 2015, S. 276). Die depressive Störung ist hingegen gemäss Gutachter lediglich leicht. Der Koka inkonsum erfolgt nur noch gelegentlich, könne die negativen Persönlichkeitsan teile und die depressive Symptomatik aber verstärken (E. 5 .3 hievor). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserele vanten Befunde damit als ungefähr mittelgradig ausgeprägt. 7 .3.2
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resi s tenz “ befindet sich der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 7/93/10 und Urk. 7/93/37), dies derzeit mit Terminen alle zwei Wochen. Durch die Behandlung hat sich zwar seine Pädophilie insofern verbessert, als er gegenwärtig nicht aktiv zu sein scheint (vgl. Urk. 7/93/28), an den durch die Persönlichkeitsstörung, Depression und Kokain konsum bedingten Einschränkungen hat sich hingegen nichts geändert. Vielmehr haben sich die psychischen Beschwerden seit der HIV-Diagnose 2008 verstärkt (vgl. E. 5 .3 hievor). D ies lässt auf eine mittelgradige Ausprägung der Symptomatik schliessen. Zwar schlossen die Gutachter nicht aus, dass sich bei Weiterführung der Behandlung sowie einer Kokainabstinenz di e Arbeitsfähigkeit um 10 bis 20 % verbessern könnte. Einen genauen zeitlichen Verlauf vermochten sie jedoch nicht anzugeben ( Urk. 7/93/30) , weshalb dies nicht gegen eine derzeitige mittelgradige Ausprägung der Symptomatik spricht. 7 .3.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Der Beschwerdeführer leidet nebst seinen psychischen Beschwerden unter anderem an einer unkontrollierten chronischen Hepatitis C, welche ihn zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt (E. 5 .3 hievor). Als „Komorbiditäten“ zu berücksich tigende krankheitswertige Störungen sind damit ausgewiesen. 7 .3.4
Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: Den Unterlagen ist eine schwierige Kindheit und Jugendzeit mit Gewalt sei tens der Eltern, vor allem des Vaters, zu entnehmen (vgl. etwa Urk. 7/93/41 und 57). Heute lebt der Beschwerdeführer alleine in einer Einzimmerwohnung. Bislang habe er nie eine Beziehung gehabt. Er halte es mit niemandem aus. Einen Kolle gen aus Bern sehe er ungefähr alle sieben Wochen, einen Kollegen aus Zürich sehe er jeweils längere Zeit nicht, da er sich mit diesem rasch verkrache. Seine Eltern sehe er an Geburtstage n, Heiligabend und ähnlichen Anlässen und telefo niere mit ihnen alle drei Wochen. Mit seiner Schwester habe er nur noch telefo nisch Kontakt. Mit dem Bruder verstehe er sich an sich gut, doch könne dessen Ehefrau mit ihm wegen der Delikte, die er begangen habe, nicht umgehen. Seit dem letzten Gefängnisaufenthalt verstehe er sich nicht mehr mit Leuten. Er raste aus, in den letzten zwei Jahren sei es schlimmer geworden. Er habe auch Probleme mit den Nachbarn. Bei der Arbeit habe er dauernd Konflikte mit Mitarbeitern gehabt. Oft halte er sich zu Hause auf dem Balkon auf, wo er dann die Möglichkeit habe, sich in die Wohnung zurückzuziehen ( Urk. 7/93/10 f.). Der soziale Lebens kontext und die Persönlichkeit enthalten somit keine bestätigenden, sich poten ziell günstig auf die Ressourcen auswirkenden Faktoren. 7 .3.5
In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Mi chael
E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff.) zielt
der Indikator „gleichmässige Ein schränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die dis kutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Per son stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähig keit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Es besteht ein deutlicher sozialer Rückzug. Der Beschwer deführer vermag aber auswärts Termine wahrzunehmen und auch nachmittags hinauszugehen und zu spazieren . Auch ist es ihm möglich, nach Thailand in die Ferien zu fahren (vgl. Urk. 7/93/11 und 25) . Die Einschränkung im Alltag ist da mit lediglich als mittelgradig zu betrachten, entspricht somit jedoch der gemäss Gutachter bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit. 7. 3.6
Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 25 Rz 60) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Aus mass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkon sistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Ein schrän kung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeein trächti gung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer ist seit über zwanzig Jahren in psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung mit derzeit Gesprächen alle zwei Wochen. Psychophar maka nimmt er keine ein . Der behandelnde Psychiater führte jedoch aus, dass sowohl bezüglich der Persönlichkeitsstörung als auch der Kokainsymptomatik keine psychopharmakologischen Betreuungsmassnahmen beständen. Soweit möglich komme es zu einer maximale n Therapiecompliance des Beschwerdefüh rers (Urk. 7/120 S. 3). Ein diesbezüglich inkonsistentes Verhalten ist damit nicht ersichtlich, vielmehr ist in Anbetracht der seit Jahrzehnten bestehenden Behand lung von einem Leidensdruck entsprechend der 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen.
Eingliederungsmassnahmen wurden bislang keine durchgeführt, wes halb daraus keine Schlü sse gezogen werden können. 7 .3.7
Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist – überein stimmend mit den Gutachtern - eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchs grundlage, welche zur Anerkennung einer aus psychischen Gründen zu 50 % ein geschränkten Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit führt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Gutachter und RAD bestätigten auf entspre chende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin übereinstimmend, dass die psy chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mit der somatischen Einschränkung zu ku mulieren sei („integrative“ Einschätzung; Urk. 7/108 und Urk. 7/109/5), und es besteht vorliegend kein Anlass, von ihren Einschätzungen abzuweichen. Von einer 70%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ab A nfang 2013 auszuge hen , nachdem die HCV-lnfektion dann rezidiviert e und eine anschliessende Ver änderung des Zustandes bis zur Begutachtung nicht ersichtlich ist (vgl. E. 5.3 hievor). 7.4
Mit Stellungnahme vom 2 7. Februar 2017 (E. 5.5 hievor) berichtete der behan delnde Psychiater von einer Verschlechterung des Zustandes seit der Begutach tung, der Beschwerdeführer sei bereits aufgrund der psychiatrischen Symptoma tik zu 70 % arbeitsunfähig. Ein ausführlicher psychiatrischer Befund ist dem Be richt jedoch nicht zu entnehmen, und ob der Beschwerdeführer seinen Kokain konsum inzwischen eingestellt hat, vermochte Dr. B.___ zudem nicht mit Si cherheit festzustellen. Der vom Psychiater geschilderte soziale Rückzug sowie das Wahrnehmen der Therapien wurde bei der Prüfung der Standardindikatoren
(E. 7.1-7.3 hievor) bereits berücksichtigt, ebenso, dass sich die Aggressivität des Be schwerdeführers in den letzten Jahren verstärkt hat. Weitere Faktoren, welche bei gesamthafter Betrachtung auf eine mehr als mittelgradige Ausprägung der Indi katoren schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Eine mehr als 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden ist damit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht ausgewiesen , und es ist weiterhin von einer aus infektiologisch und psychiatrischer Sicht um 70 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ).
E. 8.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massge bende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung absolviert und war - nebst Unter brüchen infolge Arbeitslosigkeit und Gefängnisaufenthalten - seit 1992 als Fit nessangestellter tätig, weshalb diese Arbeit als seine angestammte anzusehen ist (vgl. Urk. 7/9). Gemäss Gutachter ist er lediglich noch in einer leichten admi nistrativen Tätigkeit ohne Publikumskontakt, bei der das Soll-Arbeitsvolumen mit einer gewissen freien Zeiteinteilung abgearbeitet werden kann, arbeitsfähig. Eine Tätigkeit als Fitnessinstrukteur ist ihm also offensichtlich nicht mehr zumut bar. Ein Prozentvergleich ist damit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht möglich, der Invaliditätsgrad ist anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen.
E. 8.3 Für die Ermitt lung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun de tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner HIV-Diagnose im August 2008 als Fitnessinstrukteur und seither nicht mehr erwerbstätig. Es ist davon auszugehen, dass er ohne Verschlechterung seines Zustands weiterhin bei der Z.___ angestellt wäre, war ihm doch auch zuvor ein langjähriger ununterbro chener Arbeitseinsatz möglich (vgl. Urk. 7/9/2). Gestützt auf deren Angaben hätte er im Jahre 2014 bei einer 100 %-Anstellung ein Jahreseinkommen von Fr. 49'918.15 erzielt (Urk. 7/13/3; Fr. 45'360.-- bei 40.5 h/Woche, aufgerechnet auf die betriebsüblichen 42 h/Woche, hochgerechnet per 2014 [vgl. Indizes 2008-2014, Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Männer]).
E. 8.4 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die LSE 2014 abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tä tigkeiten (TA1, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5‘312.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Ar beitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01) bei einer 30%igen Arbeitsfä higkeit ein Jahres einkommen von Fr. 19'935.95 per 2014 .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsni veau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte keinen Abzug vom Tabellenlohn. Der Beschwerdeführer ist jedoch lediglich noch in einer leichten administrativen Tä tigkeit ohne Publikumskontakt, bei der das Soll-Arbeitsvolumen mit einer gewis sen freien Zeiteinteilung abgearbeitet werden kann, arbeitsfähig. Er kann damit in einer Hilfsarbeitertätigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seine verbliebene 30%ige Arbeitsfähigkeit nur noch mit unterdurchschnittlichem er werblichem Erfolg verwerten . Hinzu kommt, dass l aut der gestützt auf die LSE 201 4 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und berufli cher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen ein Be schäftigungsgrad von 25 - 49 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruf lichen Stellung (ohne Kaderfunktion) verglichen mit Vollzeitbeschäftigten zu ei ner überproportionalen Lohneinbusse von rund 14 % ( Fr. 5'221.-- statt Fr. 6'069.--) führt. Weitere Gründe für einen zusätzlichen Tabellenlohnabzug be stehen hingegen nicht, weshalb nicht der maximale, sondern ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt ist. Das Valideneinkommen ist damit auf Fr. 15'948.75 festzusetzen.
E. 8.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 49'918.15 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 15'948.75 ergibt einen Invaliditätsgrad von 68 %. Der Be schwerdeführer hatte sich am 1 9. Dezember 2013 erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Nachdem das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG spätestens
A nfang 2013 begonnen hatte (vgl. E. 7 .3. 7. hievor), ist ihm da mit sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin ab 1. Juni 2014, eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Dies führt – der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1) - zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
E. 9 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000 .-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde rechtfertigt hier keine andere Verlegung der Prozesskosten.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
11. April 2017 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00462
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 29. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1966 geborene X.___ war nach Abbruch einer kaufmännischen Lehre als Heimerzieher, Lager -, Sicherheitsdienst
- und ab 1992 Fitnessmitarbeiter tätig, dies mit Unterbrüchen infolge Gefängnisaufenthalt von November 1995 bis Juli 1998 sowie von November 2004 bis Februar 2006 beziehungsweise Arbeits losigkeit. Z uletzt war er ab dem 1. Januar 200 8 bei der Z.___ als Fitnessinstrukteur angestellt
(Urk. 7/32/14, Urk. 7/30 und Urk. 7/93/8). Im Feb ruar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine HIV-Infektion und psychische Probleme (Depressionen, Pädophilie, Persönlichkeitsstörung) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog insbesondere bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Zürich zwei psychiatrische Gutachten vom 11. Mai 1998 (Urk. 7/32/22-41) und vom 12. Januar 2004 (Urk. 7/32/1-21) bei. Mit Verfügung vom 2. März 2011 (Urk. 7/65) wies sie das Rentenbegehren ab.
Am 19. Dezember 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine HIV-Infektion, eine chronische akute Hepatitis C und eine schwere Persönlichkeitsstö rung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/69). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess ihn insbe sondere durch die A.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, infektiologisch, neurologisch, neuropsychologisch, psy chiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 4. Mai 2015 , er gänzt am 29. Februar 2016 ; Urk. 7/93/2-31 und Urk. 7/108). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96, Urk. 7/105, Urk. 7/111 und Urk. 7/121) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 1. April 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 28. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 11. April 2017 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Auf die Auferlegung der Schadenminderungspflicht vom 25. August 2016 sei zu verzichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 7. Juni 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 12. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prü fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu be jahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer am 25. August 2016 eine hausärztlich kontrollierte Kokainabstinenz zur Verbesserung des Gesund heitszustandes (Urk. 7/110). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einwand (Urk. 7/121). Die Beschwerdegegnerin hat darüber bislang jedoch noch nicht ent schieden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3). Mangels Anfechtungsgegenstand s
ist deshalb auf den im vorliegen den Verfahren beantragten Verzicht auf die Auferlegung einer Schadenminde rungspflicht (Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten. 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 11. April 2017 (Urk. 2) damit, dass auf die gutachterlich festgestellte 70%ige Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden könne (S. 1). Nachdem - aus näher dargelegten Gründen - weder die Persönlichkeitsstörung noch die leichte depressive Episode invalidisierend seien, bestehe höchstens eine 30%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, dies
aufgrund des Kokainkonsums und aus in fektiologischer Sicht. Dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, sei kein neuer medizinischer Sachverhalt zu entnehmen, dessen Angaben zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes seien vage, hauptsächlich beschreibe er den Behandlungsverlauf in den letzten Jahren. Der Beschwerdeführer sei ohne Ausbildung und habe bis anhin verschie dene Hilfstätigkeiten als Lager- und Sicherheitsdienstmitarbeiter sowie Fitnessin strukteur ausgeübt. Es sei ihm möglich, in einer entsprechenden Verweistätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 2). 3 .2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), so wohl die Gutachter der A.___ als auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) würden in jeglicher Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer und infektiologischer Sicht ausgehen. Nachdem nach Ansicht des Kundenberaters der Beschwerdegegnerin keine Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen gewesen sei, habe dieser die A.___ um eine integrative Bewertung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gebeten. Sowohl die Gutachter der A.___ als auch der RAD hätten an einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit festgehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kundenberater weiterhin nicht auf deren Ausführungen abstelle. Vorliegend bestehe für den Rechtsanwender kein Spielraum, um von den ärztli chen Einschätzungen abzuweichen (S. 4-7). Zudem treffe nicht zu, dass die an gestammte der angepassten Tätigkeit entspreche. Er habe als Fitnessinstrukteur gearbeitet. Gemäss Gutachten seien ihm nur noch leichte administrative Tätig keiten ohne Publikumskontakt zumutbar. Die Tätigkeit als Fitnessinstrukteur könne nicht unter dieses Belastungsprofil subsumiert werden, weshalb bereits aus diesem Grund eine Berechnung des IV-Grades notwendig sei. Auf das Gutachten sei abzustellen und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten (S. 7 f.). 4 .
Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands de s Beschwerdeführer s bildet die Verfügung vom
2. März 2011 (Urk. 7/65) , mit welc her die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren abge wiesen hat. 5. 5.1
Lic. phil. C.___, leitender Psychologe des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Justizvollzugs Kanton Zürich, hielt in seinem im Rahmen der Erst anmeldung eingeholten Bericht vom 8. April 2009 (Urk. 7/12) folgende psy chiatrischen Diagnosen fest (S. 2): - narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - gleichgeschlechtliche Pädophilie (ICD-10 F65.4)
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 23. Dezember 2005 in seiner ambulanten Behandlung mit einmal monatlich stützenden/begleitenden Konsultationen. Es beständen Stimmungsschwankungen und eine Somatisie rungstendenz, er sei deprimiert sowie zeitweise antriebsarm und gereizt. Seit der HIV-Diagnose-Stellung Mitte 2008 bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 2 f.). 5.2
Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, von der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des F.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. Mai 2010 (Urk. 7/43) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - HIV-Infektion CDS-Stadium C2, Erstdiagnose 4. August 2008 - Kaposisarkom, Erstdiagnose 15. Juni 2009 - Luesinfektion II mit generalisiertem Exanthem, Erstdiagnose 5. August 2008 - Anamnestisch narzisstische Persönlichkeitsstörung - rezidivierend depressive Phasen
Dazu hielten sie fest, es sei zurzeit noch keine vollständig stabile Situation er reicht, das virale Ansprechen müsse unter der umgestellten antiretroviralen The rapie im Verlauf noch beurteilt werden. Grundsätzlich sei längerfristig unter einer stabilen wirksamen antiretroviralen Therapie von Seiten der HIV-Infektion keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Es sei jedoch eine relevante Ein schränkung durch die psychiatrische Erkrankung gegeben. Eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei zurzeit nicht zumutbar (S. 2). 5.3
Im im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten Gutachten vom 4. Mai 2015 (Urk. 7 /93/2-31 ) führten Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, lic. phil. K.___, Psychologe/Neuropsychologe, und Prof. Dr. L.___, FMH Infektiologie, von der A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 26 f.): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Antei len (ICD-10 F61.0) - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Störung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1) - HIV-Infektion CDC C2 - Erstdiagnose 4. August 2008 - Übertragungsart: homosexueller Geschlechtsverkehr - HIV-assoziierte Krankheiten: Kaposisarkom (2009) - aktueller Immunstatus: CD4: 1171/µl, CD8: 1940/µl - aktuelle HIV-RNA: 350/µl) würden sehr gut zu einer Primoinfektion passen. Die Lues sei mit drei intramuskulären Depotpenicillinspritzen korrekt behandelt worden. Gemäss Akten sei allerdings damals wahrscheinlich keine Lumbalpunktion zum Ausschluss einer Neurolues gemacht worden. Die HIV-lnfektion sei vorerst noch nicht antiretroviral behan delt worden. Ein Jahr später sei er an einem Kaposisarkom erkrankt, welches während drei Monaten korrekt und wirksam mit liposomalem Doxorubicin be handelt worden sei. Seit Therapieabschluss sei das Kaposisarkom nicht mehr auf getreten und auch bei der aktuellen körperlichen Untersuchung nirgends sichtbar gewesen. Beim Auftreten des Kaposisarkoms sei im Juni 2009 auch eine anti retrovirale Therapie eingeleitet worden. Diese sei mit Ausnahme eines vom Be schwerdeführer gewünschten Therapieunterbruchs von ca. 6 Wochen (Mai/Juni 2013) bis jetzt mit guter Compliance durchgeführt worden. Aktuell sei das HIV im Blut unter der Nachweisgrenze (<20 Kopien/ml) und die CD4- und CD8-Lymphozyten in einem sehr hohen normalen Bereich. Die multiplen subjektiven Symptome seien auch während der gewünschten Pause der antiretrovira l en The rapie (2013) nicht verschwunden, so dass sie wohl eher der chronischen Hepatitis C als der antiretroviralen Therapie zuzuschreiben seien. Nach Wiederaufna hme der antiretroviralen Therapie seien die CD4-Lymphozyten stets über 700/ µl und der HIV-viral load zwar messbar, jedoch im sehr tiefen Bereich gewesen . Zusam menfassend sei die HIV- I nfektion sehr gut kontrolliert (S. 25 f.) .
2011 habe sich der Beschwerdeführer mit dem HCV angesteckt und nach einer anikterisch en Hepatitis eine chronische Hepatitis C erlitten. Nach einer Therapie mit peglFN/Ribavirin sei es zu einer Remission während ca. 6 Monaten und an schliessend zu einem Rezidiv gekommen . Da er auch im Rezidiv einen Genotyp 3 ha be , sei ein Rezidiv wahrscheinlicher als eine Reinfektion. Zumindest ein Teil der von ihm geklagten Symptome (Müdigkeit, Myalgien, Arthralgien, Schwäche gefühl) seien wohl durch die unkontro l lierte chronische Hepatitis C mit der hohen Virusdichte im Blut bedingt (S. 26) .
Von Seiten der Infektiologie sei der Beschwerdeführer wegen der unkontrol lierten chronischen Hepatitis C und möglicherweise de n Nebenwirkungen der antiretro viralen Medikamente zu 20 % arbeitsunfähig (S. 26).
Aus rheumatologischer, neurologische r, neuropsychologische r und allgemeinin ternistische r Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 28).
Aus polydisziplinärer Sicht würden die Arbeitsunfähigkeit en aus psychiatrischer und infektiologischer Sicht kumuliert, da sie verschiedene Lebensbereiche beträ fen . Durch die psychische Erkrankung sei vor allem die Konfliktfähigkeit vermin dert, während die Beschwerden von Seiten der Infektionen die Leistungsfähigkeit einschränken würden . Insgesamt besteh e daher eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für jegliche Tätigkeit (S. 28) .
Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 2008. Damals sei ihm wegen des psychischen Leidens eine solche attestiert worden . Ü ber den Verlauf könn t en keine sicheren Angaben gemacht werden, da objektive Befunde fehlen würden . Die 2008 diag nostizierte HIV-lnfektion ha be anfangs nicht zu einer lang dauernden höhergra digen Arbeitsunfähigkeit geführt. Die derzeit festgestellte Kombination des
psy chischen Leidens mit dem aktuellen infektiologischen Zustand besteh e seit A n fang 2013, nachdem die HCV-lnfektion rezidiviert sei . Sicher gelte die Arbeits unfähigkeit von 70 % ab dem Zeitpunkt
der Untersuchung im Februar 2015 (S. 28) .
Aus psychiatrischer Sicht könnte mit einer Kokainabstinenz eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit von 10 % erreicht werden. Eine weitere Besserung der depres siven Symptomatik sei ebenfalls möglich, wobei kein genauer zeitlicher Verlauf angegeben werden könne . Aus infektiologischer Sicht seien weitere regelmässige Kontrollen angezeigt. Allenfalls sei auch eine neue Therapie der chronischen He patitis C möglich , e in Rückgang der Symptomatik sei damit allerdings nicht ab sehbar (S. 29) . 5.4
Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 7/107/1) bestä tigten Dr. G.___ und Dr. H.___ von der A.___ mit Stellungnahme vom 29. Februar 2016 (Urk. 7/108), dass bei diesem deutlich eingeschränkten Be schwerdeführer die Kumulation der Arbeitsunfähigkeit somatisch und psy chiatrisch auch bei wiederholter Durchsicht des Gutachtens adäquat sei. Die me dizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei im Gutachten bereits integrativ festge legt worden, darauf werde verwiesen. Das Belastungsprofil treffe auf eine leichte administrative Tätigkeit zu, ohne Publikumskontakt, bei der das Soll-Arbeitsvo lumen mit einer gewissen freien Zeiteinteilung abgearbeitet werden könnte. 5 .5
Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ führte in seinem Bericht zu Händen des Beschwerdeführers vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 7/120) aus, aufgrund der schwer gradigen Symptomatik sei aktuell aus rein psychiatrischer Sicht von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich inner halb des letzten Jahres noch mehr zurückgezogen und noch weniger Sozialkon takte gehabt. Er könne aufgrund seiner Aggressionsproblematik nur noch teil weise die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. Innerhalb des letzten Jahres habe s ich aufgrund der sich immer weiter verschlechternden Persönlichkeitsstörung und der da mit verbundenen Symptomatik eine immer deutlichere Arbeitsunfä higkeit in jeder vorstellbaren Struktur ergeben. Er nehme nun seit Jahren eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung wahr. Es werde eine suchtspezifische und eine supportive Therapie durchgeführt. Bezüglich der Koka inproblematik fänden sich aktuell keine Hinweise auf einen regelmässigen Kon sum. Es würden alle Möglichkeiten genutzt , um sowohl bezüglich der Persönlich keitsstörung als auch der Kokainsymptomatik Massnahmen durchzuführen. Auf grund der psychiatrischen Symptomatik sei eine rein psychotherapeutische Struk tur mit rein supportiver psychopharmakologischer Betreuung nötig. Sowohl be züglich der Persönlichkeitsstörung als auch der Kokainsymptomatik fänden sich keine psychopharmakologischen Betreuungsmassnahmen. Es komme so weit möglich zu einer maximalen Therapiecompliance des Beschwerdeführers (S. 2 f.). 6. 6.1
Da s polydisziplinäre Gutachten der
A.___ vom
4. Mai 2015 (E. 5. 3 hievor ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternis tischen, rheumatologischen, psychi atri schen, neuropsychologischen , neurologischen und infektiologischen Untersu chungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die me dizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwer den und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander.
Sie zeigten auf, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer kombinierte n Persönlichkeitsstö rung , einer depressive n Störung und einem schädlichen Kokaingebrauch leide, wobei Letzterer sekundär entstanden sei. Die zusätzlich bestehende HIV-Infektion sei sehr gut kontrolliert, die unkontrollierte chronische Hepatitis C führe hingegen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter wiesen darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer, neurologische r, neuropsycholo gische r und allgemeininternistische r Sicht nicht eingeschränkt sei und hielten fest, dass sich der Gesundheitszustand Anfang 2013, nachdem die HCV-lnfektion rezidiviert sei, verschlechtert habe. Sie gelangten sodann zum ausführlich be gründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden zu 50 % und aus infektiologischer Sicht zusätz lich zu 20 % arbeitsunfähig sei, mithin mindestens seit dem Untersuchungszeit punkt im Februar 2015 eine Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 30 % in jeglicher Tätigkeit bestehe. Sie führten aus, dass sich die Arbeitsunfähigkeit mit einer Ko kainabstinenz und bei Besserung der depressiven Symptomatik reduzieren könne. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hievor). Dies ist auch zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten. Die Beschwerde gegnerin ist jedoch der Ansicht, dass von der psychisch bedingten Arbeitsunfä higkeit abzuweichen sei und diesbezüglich höchstens eine solche von 10 % vor liege. 6 .2
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich ge forderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Or gane der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha ben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Be weiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Ur teil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entschei dend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Stö rung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus ju ristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht ge leistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6 ).
V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
Daran ändert nichts, wenn - wie vorliegend - nach Ansicht des RAD auf das Gutachten abzu stellen sei (vgl. Urk. 7/95/4 f. und Urk. 7/109/5). 7. 7.1
Bei m Beschwerdeführer wurde n als die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht be einträchtigende Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narziss tischen und paranoiden Anteilen, eine leichte depressive Episode sowie eine Stö rung durch Kokain, schädlicher Gebrauch, festgestellt . Beeinträchtigungen der psychi schen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheits schäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, wel cher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hin dert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 7. 2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 144 V 50 E. 4.3, 141 V 281 E. 6).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komple x „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 7.3 7.3.1
Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Aus schluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung je doch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen . Eine solche geht definitionsgemäss von einer schweren Störung der charakterli chen Konstitution und des Verhaltens der betroffenen Person aus ( Dil ling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leit linien, 10. Aufl. 2015, S. 276). Die depressive Störung ist hingegen gemäss Gutachter lediglich leicht. Der Koka inkonsum erfolgt nur noch gelegentlich, könne die negativen Persönlichkeitsan teile und die depressive Symptomatik aber verstärken (E. 5 .3 hievor). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserele vanten Befunde damit als ungefähr mittelgradig ausgeprägt. 7 .3.2
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resi s tenz “ befindet sich der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 7/93/10 und Urk. 7/93/37), dies derzeit mit Terminen alle zwei Wochen. Durch die Behandlung hat sich zwar seine Pädophilie insofern verbessert, als er gegenwärtig nicht aktiv zu sein scheint (vgl. Urk. 7/93/28), an den durch die Persönlichkeitsstörung, Depression und Kokain konsum bedingten Einschränkungen hat sich hingegen nichts geändert. Vielmehr haben sich die psychischen Beschwerden seit der HIV-Diagnose 2008 verstärkt (vgl. E. 5 .3 hievor). D ies lässt auf eine mittelgradige Ausprägung der Symptomatik schliessen. Zwar schlossen die Gutachter nicht aus, dass sich bei Weiterführung der Behandlung sowie einer Kokainabstinenz di e Arbeitsfähigkeit um 10 bis 20 % verbessern könnte. Einen genauen zeitlichen Verlauf vermochten sie jedoch nicht anzugeben ( Urk. 7/93/30) , weshalb dies nicht gegen eine derzeitige mittelgradige Ausprägung der Symptomatik spricht. 7 .3.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Der Beschwerdeführer leidet nebst seinen psychischen Beschwerden unter anderem an einer unkontrollierten chronischen Hepatitis C, welche ihn zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt (E. 5 .3 hievor). Als „Komorbiditäten“ zu berücksich tigende krankheitswertige Störungen sind damit ausgewiesen. 7 .3.4
Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: Den Unterlagen ist eine schwierige Kindheit und Jugendzeit mit Gewalt sei tens der Eltern, vor allem des Vaters, zu entnehmen (vgl. etwa Urk. 7/93/41 und 57). Heute lebt der Beschwerdeführer alleine in einer Einzimmerwohnung. Bislang habe er nie eine Beziehung gehabt. Er halte es mit niemandem aus. Einen Kolle gen aus Bern sehe er ungefähr alle sieben Wochen, einen Kollegen aus Zürich sehe er jeweils längere Zeit nicht, da er sich mit diesem rasch verkrache. Seine Eltern sehe er an Geburtstage n, Heiligabend und ähnlichen Anlässen und telefo niere mit ihnen alle drei Wochen. Mit seiner Schwester habe er nur noch telefo nisch Kontakt. Mit dem Bruder verstehe er sich an sich gut, doch könne dessen Ehefrau mit ihm wegen der Delikte, die er begangen habe, nicht umgehen. Seit dem letzten Gefängnisaufenthalt verstehe er sich nicht mehr mit Leuten. Er raste aus, in den letzten zwei Jahren sei es schlimmer geworden. Er habe auch Probleme mit den Nachbarn. Bei der Arbeit habe er dauernd Konflikte mit Mitarbeitern gehabt. Oft halte er sich zu Hause auf dem Balkon auf, wo er dann die Möglichkeit habe, sich in die Wohnung zurückzuziehen ( Urk. 7/93/10 f.). Der soziale Lebens kontext und die Persönlichkeit enthalten somit keine bestätigenden, sich poten ziell günstig auf die Ressourcen auswirkenden Faktoren. 7 .3.5
In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Mi chael
E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff.) zielt
der Indikator „gleichmässige Ein schränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die dis kutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Per son stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähig keit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Es besteht ein deutlicher sozialer Rückzug. Der Beschwer deführer vermag aber auswärts Termine wahrzunehmen und auch nachmittags hinauszugehen und zu spazieren . Auch ist es ihm möglich, nach Thailand in die Ferien zu fahren (vgl. Urk. 7/93/11 und 25) . Die Einschränkung im Alltag ist da mit lediglich als mittelgradig zu betrachten, entspricht somit jedoch der gemäss Gutachter bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit. 7. 3.6
Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 25 Rz 60) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Aus mass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkon sistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Ein schrän kung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeein trächti gung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer ist seit über zwanzig Jahren in psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung mit derzeit Gesprächen alle zwei Wochen. Psychophar maka nimmt er keine ein . Der behandelnde Psychiater führte jedoch aus, dass sowohl bezüglich der Persönlichkeitsstörung als auch der Kokainsymptomatik keine psychopharmakologischen Betreuungsmassnahmen beständen. Soweit möglich komme es zu einer maximale n Therapiecompliance des Beschwerdefüh rers (Urk. 7/120 S. 3). Ein diesbezüglich inkonsistentes Verhalten ist damit nicht ersichtlich, vielmehr ist in Anbetracht der seit Jahrzehnten bestehenden Behand lung von einem Leidensdruck entsprechend der 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen.
Eingliederungsmassnahmen wurden bislang keine durchgeführt, wes halb daraus keine Schlü sse gezogen werden können. 7 .3.7
Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist – überein stimmend mit den Gutachtern - eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchs grundlage, welche zur Anerkennung einer aus psychischen Gründen zu 50 % ein geschränkten Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit führt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Gutachter und RAD bestätigten auf entspre chende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin übereinstimmend, dass die psy chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mit der somatischen Einschränkung zu ku mulieren sei („integrative“ Einschätzung; Urk. 7/108 und Urk. 7/109/5), und es besteht vorliegend kein Anlass, von ihren Einschätzungen abzuweichen. Von einer 70%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ab A nfang 2013 auszuge hen , nachdem die HCV-lnfektion dann rezidiviert e und eine anschliessende Ver änderung des Zustandes bis zur Begutachtung nicht ersichtlich ist (vgl. E. 5.3 hievor). 7.4
Mit Stellungnahme vom 2 7. Februar 2017 (E. 5.5 hievor) berichtete der behan delnde Psychiater von einer Verschlechterung des Zustandes seit der Begutach tung, der Beschwerdeführer sei bereits aufgrund der psychiatrischen Symptoma tik zu 70 % arbeitsunfähig. Ein ausführlicher psychiatrischer Befund ist dem Be richt jedoch nicht zu entnehmen, und ob der Beschwerdeführer seinen Kokain konsum inzwischen eingestellt hat, vermochte Dr. B.___ zudem nicht mit Si cherheit festzustellen. Der vom Psychiater geschilderte soziale Rückzug sowie das Wahrnehmen der Therapien wurde bei der Prüfung der Standardindikatoren
(E. 7.1-7.3 hievor) bereits berücksichtigt, ebenso, dass sich die Aggressivität des Be schwerdeführers in den letzten Jahren verstärkt hat. Weitere Faktoren, welche bei gesamthafter Betrachtung auf eine mehr als mittelgradige Ausprägung der Indi katoren schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Eine mehr als 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden ist damit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht ausgewiesen , und es ist weiterhin von einer aus infektiologisch und psychiatrischer Sicht um 70 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. 8. 8.1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massge bende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). 8.2
Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung absolviert und war - nebst Unter brüchen infolge Arbeitslosigkeit und Gefängnisaufenthalten - seit 1992 als Fit nessangestellter tätig, weshalb diese Arbeit als seine angestammte anzusehen ist (vgl. Urk. 7/9). Gemäss Gutachter ist er lediglich noch in einer leichten admi nistrativen Tätigkeit ohne Publikumskontakt, bei der das Soll-Arbeitsvolumen mit einer gewissen freien Zeiteinteilung abgearbeitet werden kann, arbeitsfähig. Eine Tätigkeit als Fitnessinstrukteur ist ihm also offensichtlich nicht mehr zumut bar. Ein Prozentvergleich ist damit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht möglich, der Invaliditätsgrad ist anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen. 8.3
Für die Ermitt lung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun de tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner HIV-Diagnose im August 2008 als Fitnessinstrukteur und seither nicht mehr erwerbstätig. Es ist davon auszugehen, dass er ohne Verschlechterung seines Zustands weiterhin bei der Z.___ angestellt wäre, war ihm doch auch zuvor ein langjähriger ununterbro chener Arbeitseinsatz möglich (vgl. Urk. 7/9/2). Gestützt auf deren Angaben hätte er im Jahre 2014 bei einer 100 %-Anstellung ein Jahreseinkommen von Fr. 49'918.15 erzielt (Urk. 7/13/3; Fr. 45'360.-- bei 40.5 h/Woche, aufgerechnet auf die betriebsüblichen 42 h/Woche, hochgerechnet per 2014 [vgl. Indizes 2008-2014, Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Männer]). 8.4
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die LSE 2014 abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tä tigkeiten (TA1, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5‘312.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Ar beitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01) bei einer 30%igen Arbeitsfä higkeit ein Jahres einkommen von Fr. 19'935.95 per 2014 .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsni veau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte keinen Abzug vom Tabellenlohn. Der Beschwerdeführer ist jedoch lediglich noch in einer leichten administrativen Tä tigkeit ohne Publikumskontakt, bei der das Soll-Arbeitsvolumen mit einer gewis sen freien Zeiteinteilung abgearbeitet werden kann, arbeitsfähig. Er kann damit in einer Hilfsarbeitertätigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seine verbliebene 30%ige Arbeitsfähigkeit nur noch mit unterdurchschnittlichem er werblichem Erfolg verwerten . Hinzu kommt, dass l aut der gestützt auf die LSE 201 4 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und berufli cher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen ein Be schäftigungsgrad von 25 - 49 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruf lichen Stellung (ohne Kaderfunktion) verglichen mit Vollzeitbeschäftigten zu ei ner überproportionalen Lohneinbusse von rund 14 % ( Fr. 5'221.-- statt Fr. 6'069.--) führt. Weitere Gründe für einen zusätzlichen Tabellenlohnabzug be stehen hingegen nicht, weshalb nicht der maximale, sondern ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt ist. Das Valideneinkommen ist damit auf Fr. 15'948.75 festzusetzen. 8.5
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 49'918.15 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 15'948.75 ergibt einen Invaliditätsgrad von 68 %. Der Be schwerdeführer hatte sich am 1 9. Dezember 2013 erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Nachdem das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG spätestens
A nfang 2013 begonnen hatte (vgl. E. 7 .3. 7. hievor), ist ihm da mit sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin ab 1. Juni 2014, eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Dies führt – der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1) - zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 9.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000 .-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde rechtfertigt hier keine andere Verlegung der Prozesskosten.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
11. April 2017 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher