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IV.2017.00458

Verletzung rechtliches Gehör: nach umfassender Abklärung im Einwandverfahren kein neuer Vorbescheid; Verlauf nach Begutachtung nicht abgeklärt, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2017-07-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1955 geborene X.___ war zuletzt von 1976 bis 2007 tem porär bei verschiedenen Arbeitgebern als Chauffeur und Maler tätig. Am 31. Juli 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine chronische depressive Störung sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung bei der In validenversicherung zur Früherfassung und am 6. August 2012 unter Hinweis auf einen am 7. Juli 1974 erlittenen Unfall und körperliche Schmerzen zum Leistungsbezug an

(Urk. 9/ 6 und Urk. 9/ 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere psychiatrisch begutachten (Expertise vom 3. Mai 2014; Urk. 9/20). I m Vorbescheidverfahren (Urk. 9/28 und Urk. 9/3 8) holte sie erneut ein psychiatrisches Gutachten ein (Expertise vom 1 1. Oktober 2015; Urk. 9/50),

zu dem sich der Versicherte am 7. Januar 2016 äusserte (Urk. 9/60). Am 2. März 2016 (Urk. 9/65) legte er den Austrittsbericht der Z.___ vom 1 8. Februar 2016 ins Recht (Urk. 9/64). Zum hernach von der IV-Stelle eingeholten Bericht der Z.___ vom 9. März 2016 (Urk. 9/67) nahm der Versicherte unter Auflage eines Verlaufsbe richts des behandelnden Psychiaters (Urk. 9/71) am 7. Juni 2016 Stellung (Urk. 9/69). Der Gutachter setzte sich am 2 4. August 2016 mit den neuen medi zinischen Unterlagen auseinander (Urk. 9/74), zu welchem Bericht sich der Ver sicherte am 7. Oktober 2016 vernehmen liess (Urk. 9/80). Im Weiteren liess die IV-Stelle eine Haaranalyse erstellen (Bericht vom 1 6. Januar 2017, Urk. 9/91). Der Versicherte verzichtete am 1. März 2017 (Urk. 9/98) auf Vorbringen zum entsprechenden Bericht wie auch zur diesbezüglichen Stellungnahme des Gut achters (Urk. 9/96).

Mit Schreiben vom 1 3. März 2017 (Urk. 9/100) forderte die IV-Stelle den Versi cherten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu einer Alkoholabstinenz auf und wies das Leistungs begehren mit Verfügung von demselben Datum ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 1 3. März 2017 sei aufzuheben und es sei sein medizinischer Gesundheitszustand erneut und umfassend abzuklären. Zudem sei ih m die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 9. Juni 2017 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 1 2. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 1 3. März 2017 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler zu 80 % und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Damit liege kein Anspruch auf eine Invalidenrente vor. 1 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden (S. 7). Dem eingeholten psychiatrischen Gutachten komme - aus näher dargelegten Grün den - kein Beweiswert zu. Dies sei bereits im Vorbescheidverfahren geltend ge macht worden. Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb sie den noch auf das Gutachten abgestellt habe. Sie habe damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (S. 8 f.). Der Gesundheitszustand des Beschwer deführers habe sich zudem verschlechtert, was auch vom Gutachter anerkannt worden sei. Es sei nicht verständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren dennoch abgelehnt habe (S. 9 f.). Schliesslich sei nicht abge klärt worden, ob es sich bei der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers um eine primäre oder sekundäre Sucht handle. Aus diesem Grund sei auch nicht klar, ob ihm eine Abstinenz überhaupt zumutbar sei (S. 10 f.). 2 . 2 .1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholten Gutachten vom 1 1. Oktober 2015 (Urk. 9/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 25): - Dysthymie - Zustand nach rezidivierenden depressiven Episoden, remittiert - Zustand nach Panikstörung, remittiert

Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26): - Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent - Benzodiazepinabhängigkeit

Dazu führte er aus, dass a ufgrund des dysthymen Affektes eine reduzierte Frustra tionstoleranz für seelische Belastungen und eine reduzierte Sozialkom petenz, mithin Funktionseinschränkungen für Tätigkeiten, die ausgeprägten und adäquaten Sozialkontakt erfordern würden, bestünden. Insbesondere bestünden Einschränkungen im sozialen Kontakt für schwierigen Publikumsverkehr (bei spielsweise Beschwerdestelle) und andere Tätigkeiten mit hohen sozial-kommu nikativen Anforderungen. In der angestammten Tätigkeit als Maler bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100

%. Dies gelte jeweils seit dem Untersuchungszeitpunkt (1. Juli 2015;

S. 26 f.). 2 .2

Die behandelnden Ärzte der Z.___, bei welcher der Beschwerdeführer vom 2 8. Januar bis 3. Februar 2016 hospitalisiert war, stellten in ihrem Bericht vom 9. März 2016 (Urk. 9/67) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 2) : - Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedative oder Hypnotika: Abhän gigkeitssyndrom - Visus -Verlust links seit Kindheit

Zudem führten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf: - Chronische Virushepatitis B, unklar seit wann - Status nach schwerem Motorradunfall mit multiplen Frakturen der Wirbel säule und der unteren Extremitäten 1974 - Status nach chronischer Virushepatitis C - Status nach erfolgreicher Therapie mit Interferon 2011-2012

Der Beschwerdeführer sei während der Hospitalisation zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 4) . 2 .3

Im Verlaufsbericht vom 2. Juni 2016 (Urk. 9/71) führten med. pract . B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . C.___ aus, der Be schwerdeführer sei notfallmässig und auf eigenen Wunsch stationär in die Z.___ eingewiesen worden. Grund seien der nicht mehr zu ertragende Druck, bedingt durch Verfolgungswahn, Misstrauen, teilweise akustische und optische Halluzi nationen, Schlaflosigkeit, Essensverweigerung mit besorgniserregender Ge wichtsabnahme, panische Ängste und depressive Stimmungsschwankungen, gewesen. Im geschützten Rahmen sei es zu einer kurzfristigen Besserung des psychischen Zustandes gekommen. Nach Austritt habe sich der psychische Zu stand jedoch schon kurzfristig zunehmend verschlechtert mit zunehmendem Wahn und Halluzinationen, begleitet von Ängsten, starken Stimmungsschwan kungen und Misstrauen. Am 2 7. Mai 2016 habe d er Beschwerdeführer erneut um eine dringende stationäre Einweisung gebeten;

s ein Telefon werde vom So zialamt, der Beschwerdegegnerin und der Polizei abgehört, er würde über den Fernseher beobachtet, es seien erneut Wanzen und Kameras installiert worden und vor der Praxis stehe ein Polizeiwagen, der ihn beobachte. Zudem habe man ihm KO-Tropfen ins Glas getan.

Es handle sich um eine Verschlechterung des psychischen Zustandes mit weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 2 . 4

Dr. A.___

hielt in seiner Stellungnahme zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2 4. August 2016 (Urk. 9/74) fest, die Berichte der Z.___ sowie von Dr. B.___ würden zu einer anderen Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit führen als im Zeitpunkt der Begutachtung. Die plausibel berichteten wahnhaften Symptome seien dannzumal nicht vorhanden gewesen. Vermutlich hätten die psychotischen Symptome

bereits einige Wochen vor dem Eintritt in die Z.___ bestanden. Ob es sich um eine schizoaffektive Erkrankung handle, müsse offen bleiben. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung in früheren Jahren. Ein erstmaliges Auftreten einer schizoaffektiven Störung in dem relativ hohen Alter des Beschwerdeführers sei weniger wahrscheinlich. Wahrscheinlicher sei eine alkohol-assoziierte Erkrankung. D er Bericht von Dr. B.___ sei plausibel, ebenso ihre Einschätzung, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Berichtes eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe. 2 .5

Das Institut für Rechtsmedizin der D.___

hielt in seinem Bericht zu Haaranalysen vom 16. Januar 2017 (Urk. 9/91) fest, im untersuchten Zeitraum von Mitte Juli bis Mitte Dezember 2016 sei im Haar des Beschwerdeführers eine durchschnittliche Konzentration von 31 pg /mg Ethylglucuronid festgestellt worden. Ein Messwert von 30 oder mehr pg /mg spreche für einen starken, chronischen Alkoholkonsum. 2 .6

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 9/96) aus, die ihm neu vorgelegten Unterlagen würden voll und ganz seine diagnostische Einschätzung einer langjährigen Al koholabhängigkeit bestätigen. Am 2 9. März 2016 habe ihn der Beschwerdefüh rer telefonisch beschimpft und mit einer Klage vor Bundesgericht gedroht, je doch keinerlei wahnhafte Äusserungen gemacht. Da er den Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr gesehen habe, könne er für die Zwischenzeit keine detailliertere Aussage machen. Die neu en Unterlagen würden die gemäss

Dr. B.___

bestehende

100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 plausibilisieren. 3.

Rund zwei Monate nach der Begutachtung rief der Beschwerdeführer Gutachter Dr. A.___

zum wiederholten Male an und behauptete, dieser habe ihm bei der Begutachtung etwas in sein Wasser geschüttet, er werde gegen ihn eine Strafan zeige einreichen (Urk. 9/50 S. 18). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 (Urk. 9/53) bestand er weiterhin darauf, dass ihm am Tag der Begutachtung eine „Wahrheitsdroge“ eingeflösst worden sei. Ende Januar 2016 liess er sich auf grund von Wahnvorstellungen (unter anderem Verfolgungswahn vor dem Sozi alamt, der Beschwerdegegnerin und der Polizei) während einer Woche in der Z.___ hospitalisieren (E. 2.2 hievor). Am 2 7. Mai 2016 bat er seinen behandeln den Psychiater aus denselben Gründen erneut um eine stationäre Einweisung

(E. 2.3 hievor). Die Haaranalyse vom 16. Januar 2017 lässt zudem auf einen star ken, chronischen Alkoholkonsum mindestens von Mitte Juli bis Mitte Dezember 2016 schliessen (E. 2.5 hievor), nachdem d er Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung diesbezüglich abstinent gewesen war (E. 2.1 hievor). Dr. A.___ vermutete, die psychotischen Symptome hätten bereits seit einigen Wochen vor dem Eintritt in die Z.___ bestanden, mithin seit Ende 201 5. Eine Arbeitsunfähig keit erachtete er jedoch erst ab Juni 2016 als plausibel und vermochte für die Zeit vo n Juli 2015 bis Februar 2017 keine detaillierteren Aussagen zu machen, da er den Beschwerdeführer seit der Begutachtung nicht mehr gesehen habe (E. 2.4 und E. 2.6 hievor).

Der Verlauf nach der Begutachtung sowie eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde damit von der Beschwerdegegnerin nicht hinrei chend abgeklärt. Ebenso wenig klärte die Beschwerdegegnerin gutachterlich ab, inwiefern sich der erneut aufgetretene massive Alkoholkonsum und der Ge sundheitsschaden des Beschwerdeführers gegenseitig beeinflussen. D iesbezügli che (aktenbasierte) Stellungnahme n durch einen fachfremden Arzt des Regio nalen Ärztlichen Dienstes genüg en dafür selbstredend nicht (vgl. Urk. 9/99 /8-15).

Die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2017 (Urk. 2) ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

4 .1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Le istung mittels Vorbescheid mit.

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und

Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

– ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 4 .2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft

– nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern

sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)

– zu begründen, bezweckt insbeson dere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebe nenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.

1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und geprüft worden. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl . 20 15, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180) .

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 4 .3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Verlet zung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis ti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132

V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 4 .4 4.4.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer psychiatrisch hatte begutachten l assen (Expertise vom 3. Mai 2014; Urk. 9/20), führte sie i n ihrem Vorbescheid vom 2 2. September 2014 (Urk. 9/28) in Bezug auf das Abklärungs ergebnis Folgendes aus:

„Den medizinischen Akten entnehmen wir, dass Sie subjektiv gesehen während mehreren Monaten in ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt waren.

Unsere ausführlichen Abklärungen haben jedoch ergeben, dass die vorliegenden Diagnosen keine länger dauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit haben. Somit besteht aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit.

Es ist Ihnen die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Maler weiterhin voll zumut bar.“ 4.4.2

Auf Einwand des Beschwerdeführers hin (Urk. 9/32 und Urk. 9/38) liess die Be schwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begutachten (Ex pertise vom 1 1. Oktober 2015; E. 2 .1 hievor). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge mehrere Stellungnahmen ein (etwa

Urk. 9/60, Urk. 9/ 72 und Urk. 9/80), welche den Beweiswert des Gutachtens mit substantiierten Vorbrin gen in Zweifel zogen. Z udem holte die Beschwerdegegnerin zwei ergänzende Stellungnahme n des Gutachters Dr. A.___ (E. 2 .4 und 2 .6 hievor) sowie eine Haaranalyse (E. 2 .5 hievor) ein, weiter gingen mehrere aktuelle Arztberichte ein (u.a. E. 2 .2 und E. 2 .3 hievor), gemäss welchen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat . 4.4.3

Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin die angefochtene Verfügung vom 13. März 2017 (Urk. 2), in welche r sie zu den detaillierten Beanstandungen des Beschwerdeführers wie folgt Stellung nahm:

„Die erneute Überprüfung des medizinischen Sachverhalts hat ergeben, dass weiterhin keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vorliegt, welche eine hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. [Dem Be schwerdeführer] ist die angestammte Tätigkeit als Maler zu 80 % und eine an gepasste Tätigkeit zu 100 % weiterhin zumutbar.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente liegt somit nicht vor. Weitere medizini sche Abklärungen werden nicht durchgeführt.“ 4.4.4

In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 (Urk.

8) verwies die Beschwerdegeg nerin auf die Verfahrensakten. 4 . 5

In Bezug auf den Gesundheitszustand führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einzig aus, dass keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vorliege; der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tä tigkeit zu 80 % und in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. G estützt auf welche medizinischen Abklärungen die Beschwerdegegnerin zu dieser Über zeugung gelangte, ergibt sich aus der Verfügung nicht . Auf die vom Beschwer deführer geäusserte Kritik am Gutachten (u.a. Urk. 9/60 und Urk. 9/80) ging die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort ein. Ebenso wenig nahm sie Stellung zu einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers. D iese Punkte bed u rften aber einer ausführlicheren Begründung, dies umso mehr, als Gutachter Dr. A.___

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 als plausibel erachtete (E. 2 . 4 und 2 .6 hievor). Ein in der Beschwerdeant wort getätigter pauschaler Verweis auf die Verfahrensakten genügt zur Begrün dung der Verfügung o ffensichtlich nicht. 4. 6

Zwar führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist;

dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeu tung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Vorliegend wurde der

entscheidrelevante Sachverhalt grösstenteils nach Erlass des Vorbescheides abgeklärt. So wurde ein neues psychiatrisches Gutachten eingeholt, nachdem auf das zuvor in Auftrag gegebene Gutachten nicht abgestellt werden konnte. Weiter wurden mehrere medizinische Berichte und zwei Stellungnahmen des Gutachters eingeholt und eine Haaranalyse in Auftrag gegeben. Eine solch umfassende Sachverhaltsver vollständigung

ist derart wesentlich, dass dem Beschwerdeführer zur rechts genüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden Abklärungen zu entscheiden gedenkt . 4. 7

Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des rechtli chen Gehörs des Beschwerdeführers, wie dieser beschwerdeweise zu Recht rügte. Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer in den Verfahrensak ten nach allfälligen der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überle gungen seitens der Beschwerdegegnerin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er den leis tungsabweisenden Entscheid anfechten soll. Der Beschwerdeführer wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Ent scheidungsgründe n der Beschwerdegegnerin zu erhalten beziehungsweise um – nachdem sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nicht weiter vernehmen liess (vgl. die Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017, Urk. 8) - namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte . Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdever fahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend .

Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, die eine Abweisung des Leistungsbegehrens belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hiezu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Letzte hat ihre Begründung so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffene n, sondern auch das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten las sen.

Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhin dern eine unkomplizierte und prozessökonomische Diskussion im Verwaltungs verfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Ein leitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr angekündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens entgegen, mit dem auch eine ver besserte Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten angestrebt wird, was die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vorgehensweise gänzlich zu verkennen scheint. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182

E. 3c). 4. 8

D ie angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2017 (Urk. 2) ist damit auch aus formellen Gründen aufzuheben .

D ie Sache ist an die Beschwerdegegne rin zu rückzuweisen, damit sie den Leistungsan spruch de s Beschwerdeführer s

hinrei chend abklär e und hernach in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der 1955 geborene X.___ war zuletzt von 1976 bis 2007 tem porär bei verschiedenen Arbeitgebern als Chauffeur und Maler tätig. Am 31. Juli 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine chronische depressive Störung sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung bei der In validenversicherung zur Früherfassung und am 6. August 2012 unter Hinweis auf einen am 7. Juli 1974 erlittenen Unfall und körperliche Schmerzen zum Leistungsbezug an

(Urk. 9/

E. 6 und Urk. 9/

E. 8 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 1 2. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 1 3. März 2017 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler zu 80 % und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Damit liege kein Anspruch auf eine Invalidenrente vor. 1 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden (S. 7). Dem eingeholten psychiatrischen Gutachten komme - aus näher dargelegten Grün den - kein Beweiswert zu. Dies sei bereits im Vorbescheidverfahren geltend ge macht worden. Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb sie den noch auf das Gutachten abgestellt habe. Sie habe damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (S. 8 f.). Der Gesundheitszustand des Beschwer deführers habe sich zudem verschlechtert, was auch vom Gutachter anerkannt worden sei. Es sei nicht verständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren dennoch abgelehnt habe (S. 9 f.). Schliesslich sei nicht abge klärt worden, ob es sich bei der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers um eine primäre oder sekundäre Sucht handle. Aus diesem Grund sei auch nicht klar, ob ihm eine Abstinenz überhaupt zumutbar sei (S. 10 f.). 2 . 2 .1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholten Gutachten vom 1 1. Oktober 2015 (Urk. 9/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 25): - Dysthymie - Zustand nach rezidivierenden depressiven Episoden, remittiert - Zustand nach Panikstörung, remittiert

Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26): - Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent - Benzodiazepinabhängigkeit

Dazu führte er aus, dass a ufgrund des dysthymen Affektes eine reduzierte Frustra tionstoleranz für seelische Belastungen und eine reduzierte Sozialkom petenz, mithin Funktionseinschränkungen für Tätigkeiten, die ausgeprägten und adäquaten Sozialkontakt erfordern würden, bestünden. Insbesondere bestünden Einschränkungen im sozialen Kontakt für schwierigen Publikumsverkehr (bei spielsweise Beschwerdestelle) und andere Tätigkeiten mit hohen sozial-kommu nikativen Anforderungen. In der angestammten Tätigkeit als Maler bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100

%. Dies gelte jeweils seit dem Untersuchungszeitpunkt (1. Juli 2015;

S. 26 f.). 2 .2

Die behandelnden Ärzte der Z.___, bei welcher der Beschwerdeführer vom 2 8. Januar bis 3. Februar 2016 hospitalisiert war, stellten in ihrem Bericht vom 9. März 2016 (Urk. 9/67) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 2) : - Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedative oder Hypnotika: Abhän gigkeitssyndrom - Visus -Verlust links seit Kindheit

Zudem führten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf: - Chronische Virushepatitis B, unklar seit wann - Status nach schwerem Motorradunfall mit multiplen Frakturen der Wirbel säule und der unteren Extremitäten 1974 - Status nach chronischer Virushepatitis C - Status nach erfolgreicher Therapie mit Interferon 2011-2012

Der Beschwerdeführer sei während der Hospitalisation zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 4) . 2 .3

Im Verlaufsbericht vom 2. Juni 2016 (Urk. 9/71) führten med. pract . B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . C.___ aus, der Be schwerdeführer sei notfallmässig und auf eigenen Wunsch stationär in die Z.___ eingewiesen worden. Grund seien der nicht mehr zu ertragende Druck, bedingt durch Verfolgungswahn, Misstrauen, teilweise akustische und optische Halluzi nationen, Schlaflosigkeit, Essensverweigerung mit besorgniserregender Ge wichtsabnahme, panische Ängste und depressive Stimmungsschwankungen, gewesen. Im geschützten Rahmen sei es zu einer kurzfristigen Besserung des psychischen Zustandes gekommen. Nach Austritt habe sich der psychische Zu stand jedoch schon kurzfristig zunehmend verschlechtert mit zunehmendem Wahn und Halluzinationen, begleitet von Ängsten, starken Stimmungsschwan kungen und Misstrauen. Am 2 7. Mai 2016 habe d er Beschwerdeführer erneut um eine dringende stationäre Einweisung gebeten;

s ein Telefon werde vom So zialamt, der Beschwerdegegnerin und der Polizei abgehört, er würde über den Fernseher beobachtet, es seien erneut Wanzen und Kameras installiert worden und vor der Praxis stehe ein Polizeiwagen, der ihn beobachte. Zudem habe man ihm KO-Tropfen ins Glas getan.

Es handle sich um eine Verschlechterung des psychischen Zustandes mit weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 2 . 4

Dr. A.___

hielt in seiner Stellungnahme zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2 4. August 2016 (Urk. 9/74) fest, die Berichte der Z.___ sowie von Dr. B.___ würden zu einer anderen Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit führen als im Zeitpunkt der Begutachtung. Die plausibel berichteten wahnhaften Symptome seien dannzumal nicht vorhanden gewesen. Vermutlich hätten die psychotischen Symptome

bereits einige Wochen vor dem Eintritt in die Z.___ bestanden. Ob es sich um eine schizoaffektive Erkrankung handle, müsse offen bleiben. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung in früheren Jahren. Ein erstmaliges Auftreten einer schizoaffektiven Störung in dem relativ hohen Alter des Beschwerdeführers sei weniger wahrscheinlich. Wahrscheinlicher sei eine alkohol-assoziierte Erkrankung. D er Bericht von Dr. B.___ sei plausibel, ebenso ihre Einschätzung, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Berichtes eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe. 2 .5

Das Institut für Rechtsmedizin der D.___

hielt in seinem Bericht zu Haaranalysen vom 16. Januar 2017 (Urk. 9/91) fest, im untersuchten Zeitraum von Mitte Juli bis Mitte Dezember 2016 sei im Haar des Beschwerdeführers eine durchschnittliche Konzentration von 31 pg /mg Ethylglucuronid festgestellt worden. Ein Messwert von 30 oder mehr pg /mg spreche für einen starken, chronischen Alkoholkonsum. 2 .6

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 9/96) aus, die ihm neu vorgelegten Unterlagen würden voll und ganz seine diagnostische Einschätzung einer langjährigen Al koholabhängigkeit bestätigen. Am 2 9. März 2016 habe ihn der Beschwerdefüh rer telefonisch beschimpft und mit einer Klage vor Bundesgericht gedroht, je doch keinerlei wahnhafte Äusserungen gemacht. Da er den Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr gesehen habe, könne er für die Zwischenzeit keine detailliertere Aussage machen. Die neu en Unterlagen würden die gemäss

Dr. B.___

bestehende

100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 plausibilisieren. 3.

Rund zwei Monate nach der Begutachtung rief der Beschwerdeführer Gutachter Dr. A.___

zum wiederholten Male an und behauptete, dieser habe ihm bei der Begutachtung etwas in sein Wasser geschüttet, er werde gegen ihn eine Strafan zeige einreichen (Urk. 9/50 S. 18). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 (Urk. 9/53) bestand er weiterhin darauf, dass ihm am Tag der Begutachtung eine „Wahrheitsdroge“ eingeflösst worden sei. Ende Januar 2016 liess er sich auf grund von Wahnvorstellungen (unter anderem Verfolgungswahn vor dem Sozi alamt, der Beschwerdegegnerin und der Polizei) während einer Woche in der Z.___ hospitalisieren (E. 2.2 hievor). Am 2 7. Mai 2016 bat er seinen behandeln den Psychiater aus denselben Gründen erneut um eine stationäre Einweisung

(E. 2.3 hievor). Die Haaranalyse vom 16. Januar 2017 lässt zudem auf einen star ken, chronischen Alkoholkonsum mindestens von Mitte Juli bis Mitte Dezember 2016 schliessen (E. 2.5 hievor), nachdem d er Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung diesbezüglich abstinent gewesen war (E. 2.1 hievor). Dr. A.___ vermutete, die psychotischen Symptome hätten bereits seit einigen Wochen vor dem Eintritt in die Z.___ bestanden, mithin seit Ende 201 5. Eine Arbeitsunfähig keit erachtete er jedoch erst ab Juni 2016 als plausibel und vermochte für die Zeit vo n Juli 2015 bis Februar 2017 keine detaillierteren Aussagen zu machen, da er den Beschwerdeführer seit der Begutachtung nicht mehr gesehen habe (E. 2.4 und E. 2.6 hievor).

Der Verlauf nach der Begutachtung sowie eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde damit von der Beschwerdegegnerin nicht hinrei chend abgeklärt. Ebenso wenig klärte die Beschwerdegegnerin gutachterlich ab, inwiefern sich der erneut aufgetretene massive Alkoholkonsum und der Ge sundheitsschaden des Beschwerdeführers gegenseitig beeinflussen. D iesbezügli che (aktenbasierte) Stellungnahme n durch einen fachfremden Arzt des Regio nalen Ärztlichen Dienstes genüg en dafür selbstredend nicht (vgl. Urk. 9/99 /8-15).

Die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2017 (Urk. 2) ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

4 .1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Le istung mittels Vorbescheid mit.

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und

Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

– ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 4 .2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft

– nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern

sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)

– zu begründen, bezweckt insbeson dere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebe nenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.

1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und geprüft worden. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl . 20

E. 15 , N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180) .

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 4 .3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Verlet zung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis ti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132

V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 4 .4 4.4.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer psychiatrisch hatte begutachten l assen (Expertise vom 3. Mai 2014; Urk. 9/20), führte sie i n ihrem Vorbescheid vom 2 2. September 2014 (Urk. 9/28) in Bezug auf das Abklärungs ergebnis Folgendes aus:

„Den medizinischen Akten entnehmen wir, dass Sie subjektiv gesehen während mehreren Monaten in ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt waren.

Unsere ausführlichen Abklärungen haben jedoch ergeben, dass die vorliegenden Diagnosen keine länger dauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit haben. Somit besteht aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit.

Es ist Ihnen die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Maler weiterhin voll zumut bar.“ 4.4.2

Auf Einwand des Beschwerdeführers hin (Urk. 9/32 und Urk. 9/38) liess die Be schwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begutachten (Ex pertise vom 1 1. Oktober 2015; E. 2 .1 hievor). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge mehrere Stellungnahmen ein (etwa

Urk. 9/60, Urk. 9/ 72 und Urk. 9/80), welche den Beweiswert des Gutachtens mit substantiierten Vorbrin gen in Zweifel zogen. Z udem holte die Beschwerdegegnerin zwei ergänzende Stellungnahme n des Gutachters Dr. A.___ (E. 2 .4 und 2 .6 hievor) sowie eine Haaranalyse (E. 2 .5 hievor) ein, weiter gingen mehrere aktuelle Arztberichte ein (u.a. E. 2 .2 und E. 2 .3 hievor), gemäss welchen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat . 4.4.3

Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin die angefochtene Verfügung vom 13. März 2017 (Urk. 2), in welche r sie zu den detaillierten Beanstandungen des Beschwerdeführers wie folgt Stellung nahm:

„Die erneute Überprüfung des medizinischen Sachverhalts hat ergeben, dass weiterhin keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vorliegt, welche eine hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. [Dem Be schwerdeführer] ist die angestammte Tätigkeit als Maler zu 80 % und eine an gepasste Tätigkeit zu 100 % weiterhin zumutbar.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente liegt somit nicht vor. Weitere medizini sche Abklärungen werden nicht durchgeführt.“ 4.4.4

In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 (Urk.

8) verwies die Beschwerdegeg nerin auf die Verfahrensakten. 4 . 5

In Bezug auf den Gesundheitszustand führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einzig aus, dass keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vorliege; der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tä tigkeit zu 80 % und in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. G estützt auf welche medizinischen Abklärungen die Beschwerdegegnerin zu dieser Über zeugung gelangte, ergibt sich aus der Verfügung nicht . Auf die vom Beschwer deführer geäusserte Kritik am Gutachten (u.a. Urk. 9/60 und Urk. 9/80) ging die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort ein. Ebenso wenig nahm sie Stellung zu einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers. D iese Punkte bed u rften aber einer ausführlicheren Begründung, dies umso mehr, als Gutachter Dr. A.___

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 als plausibel erachtete (E. 2 . 4 und 2 .6 hievor). Ein in der Beschwerdeant wort getätigter pauschaler Verweis auf die Verfahrensakten genügt zur Begrün dung der Verfügung o ffensichtlich nicht. 4. 6

Zwar führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist;

dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeu tung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Vorliegend wurde der

entscheidrelevante Sachverhalt grösstenteils nach Erlass des Vorbescheides abgeklärt. So wurde ein neues psychiatrisches Gutachten eingeholt, nachdem auf das zuvor in Auftrag gegebene Gutachten nicht abgestellt werden konnte. Weiter wurden mehrere medizinische Berichte und zwei Stellungnahmen des Gutachters eingeholt und eine Haaranalyse in Auftrag gegeben. Eine solch umfassende Sachverhaltsver vollständigung

ist derart wesentlich, dass dem Beschwerdeführer zur rechts genüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden Abklärungen zu entscheiden gedenkt . 4. 7

Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des rechtli chen Gehörs des Beschwerdeführers, wie dieser beschwerdeweise zu Recht rügte. Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer in den Verfahrensak ten nach allfälligen der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überle gungen seitens der Beschwerdegegnerin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er den leis tungsabweisenden Entscheid anfechten soll. Der Beschwerdeführer wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Ent scheidungsgründe n der Beschwerdegegnerin zu erhalten beziehungsweise um – nachdem sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nicht weiter vernehmen liess (vgl. die Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017, Urk. 8) - namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte . Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdever fahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend .

Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, die eine Abweisung des Leistungsbegehrens belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hiezu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Letzte hat ihre Begründung so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffene n, sondern auch das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten las sen.

Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhin dern eine unkomplizierte und prozessökonomische Diskussion im Verwaltungs verfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Ein leitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr angekündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens entgegen, mit dem auch eine ver besserte Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten angestrebt wird, was die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vorgehensweise gänzlich zu verkennen scheint. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182

E. 3c). 4. 8

D ie angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2017 (Urk. 2) ist damit auch aus formellen Gründen aufzuheben .

D ie Sache ist an die Beschwerdegegne rin zu rückzuweisen, damit sie den Leistungsan spruch de s Beschwerdeführer s

hinrei chend abklär e und hernach in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00458

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

27. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1955 geborene X.___ war zuletzt von 1976 bis 2007 tem porär bei verschiedenen Arbeitgebern als Chauffeur und Maler tätig. Am 31. Juli 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine chronische depressive Störung sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung bei der In validenversicherung zur Früherfassung und am 6. August 2012 unter Hinweis auf einen am 7. Juli 1974 erlittenen Unfall und körperliche Schmerzen zum Leistungsbezug an

(Urk. 9/ 6 und Urk. 9/ 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere psychiatrisch begutachten (Expertise vom 3. Mai 2014; Urk. 9/20). I m Vorbescheidverfahren (Urk. 9/28 und Urk. 9/3 8) holte sie erneut ein psychiatrisches Gutachten ein (Expertise vom 1 1. Oktober 2015; Urk. 9/50),

zu dem sich der Versicherte am 7. Januar 2016 äusserte (Urk. 9/60). Am 2. März 2016 (Urk. 9/65) legte er den Austrittsbericht der Z.___ vom 1 8. Februar 2016 ins Recht (Urk. 9/64). Zum hernach von der IV-Stelle eingeholten Bericht der Z.___ vom 9. März 2016 (Urk. 9/67) nahm der Versicherte unter Auflage eines Verlaufsbe richts des behandelnden Psychiaters (Urk. 9/71) am 7. Juni 2016 Stellung (Urk. 9/69). Der Gutachter setzte sich am 2 4. August 2016 mit den neuen medi zinischen Unterlagen auseinander (Urk. 9/74), zu welchem Bericht sich der Ver sicherte am 7. Oktober 2016 vernehmen liess (Urk. 9/80). Im Weiteren liess die IV-Stelle eine Haaranalyse erstellen (Bericht vom 1 6. Januar 2017, Urk. 9/91). Der Versicherte verzichtete am 1. März 2017 (Urk. 9/98) auf Vorbringen zum entsprechenden Bericht wie auch zur diesbezüglichen Stellungnahme des Gut achters (Urk. 9/96).

Mit Schreiben vom 1 3. März 2017 (Urk. 9/100) forderte die IV-Stelle den Versi cherten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu einer Alkoholabstinenz auf und wies das Leistungs begehren mit Verfügung von demselben Datum ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 1 3. März 2017 sei aufzuheben und es sei sein medizinischer Gesundheitszustand erneut und umfassend abzuklären. Zudem sei ih m die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 9. Juni 2017 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 1 2. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 1 3. März 2017 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler zu 80 % und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Damit liege kein Anspruch auf eine Invalidenrente vor. 1 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden (S. 7). Dem eingeholten psychiatrischen Gutachten komme - aus näher dargelegten Grün den - kein Beweiswert zu. Dies sei bereits im Vorbescheidverfahren geltend ge macht worden. Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb sie den noch auf das Gutachten abgestellt habe. Sie habe damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (S. 8 f.). Der Gesundheitszustand des Beschwer deführers habe sich zudem verschlechtert, was auch vom Gutachter anerkannt worden sei. Es sei nicht verständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren dennoch abgelehnt habe (S. 9 f.). Schliesslich sei nicht abge klärt worden, ob es sich bei der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers um eine primäre oder sekundäre Sucht handle. Aus diesem Grund sei auch nicht klar, ob ihm eine Abstinenz überhaupt zumutbar sei (S. 10 f.). 2 . 2 .1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholten Gutachten vom 1 1. Oktober 2015 (Urk. 9/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 25): - Dysthymie - Zustand nach rezidivierenden depressiven Episoden, remittiert - Zustand nach Panikstörung, remittiert

Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26): - Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent - Benzodiazepinabhängigkeit

Dazu führte er aus, dass a ufgrund des dysthymen Affektes eine reduzierte Frustra tionstoleranz für seelische Belastungen und eine reduzierte Sozialkom petenz, mithin Funktionseinschränkungen für Tätigkeiten, die ausgeprägten und adäquaten Sozialkontakt erfordern würden, bestünden. Insbesondere bestünden Einschränkungen im sozialen Kontakt für schwierigen Publikumsverkehr (bei spielsweise Beschwerdestelle) und andere Tätigkeiten mit hohen sozial-kommu nikativen Anforderungen. In der angestammten Tätigkeit als Maler bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100

%. Dies gelte jeweils seit dem Untersuchungszeitpunkt (1. Juli 2015;

S. 26 f.). 2 .2

Die behandelnden Ärzte der Z.___, bei welcher der Beschwerdeführer vom 2 8. Januar bis 3. Februar 2016 hospitalisiert war, stellten in ihrem Bericht vom 9. März 2016 (Urk. 9/67) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 2) : - Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedative oder Hypnotika: Abhän gigkeitssyndrom - Visus -Verlust links seit Kindheit

Zudem führten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf: - Chronische Virushepatitis B, unklar seit wann - Status nach schwerem Motorradunfall mit multiplen Frakturen der Wirbel säule und der unteren Extremitäten 1974 - Status nach chronischer Virushepatitis C - Status nach erfolgreicher Therapie mit Interferon 2011-2012

Der Beschwerdeführer sei während der Hospitalisation zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 4) . 2 .3

Im Verlaufsbericht vom 2. Juni 2016 (Urk. 9/71) führten med. pract . B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . C.___ aus, der Be schwerdeführer sei notfallmässig und auf eigenen Wunsch stationär in die Z.___ eingewiesen worden. Grund seien der nicht mehr zu ertragende Druck, bedingt durch Verfolgungswahn, Misstrauen, teilweise akustische und optische Halluzi nationen, Schlaflosigkeit, Essensverweigerung mit besorgniserregender Ge wichtsabnahme, panische Ängste und depressive Stimmungsschwankungen, gewesen. Im geschützten Rahmen sei es zu einer kurzfristigen Besserung des psychischen Zustandes gekommen. Nach Austritt habe sich der psychische Zu stand jedoch schon kurzfristig zunehmend verschlechtert mit zunehmendem Wahn und Halluzinationen, begleitet von Ängsten, starken Stimmungsschwan kungen und Misstrauen. Am 2 7. Mai 2016 habe d er Beschwerdeführer erneut um eine dringende stationäre Einweisung gebeten;

s ein Telefon werde vom So zialamt, der Beschwerdegegnerin und der Polizei abgehört, er würde über den Fernseher beobachtet, es seien erneut Wanzen und Kameras installiert worden und vor der Praxis stehe ein Polizeiwagen, der ihn beobachte. Zudem habe man ihm KO-Tropfen ins Glas getan.

Es handle sich um eine Verschlechterung des psychischen Zustandes mit weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 2 . 4

Dr. A.___

hielt in seiner Stellungnahme zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2 4. August 2016 (Urk. 9/74) fest, die Berichte der Z.___ sowie von Dr. B.___ würden zu einer anderen Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit führen als im Zeitpunkt der Begutachtung. Die plausibel berichteten wahnhaften Symptome seien dannzumal nicht vorhanden gewesen. Vermutlich hätten die psychotischen Symptome

bereits einige Wochen vor dem Eintritt in die Z.___ bestanden. Ob es sich um eine schizoaffektive Erkrankung handle, müsse offen bleiben. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung in früheren Jahren. Ein erstmaliges Auftreten einer schizoaffektiven Störung in dem relativ hohen Alter des Beschwerdeführers sei weniger wahrscheinlich. Wahrscheinlicher sei eine alkohol-assoziierte Erkrankung. D er Bericht von Dr. B.___ sei plausibel, ebenso ihre Einschätzung, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Berichtes eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe. 2 .5

Das Institut für Rechtsmedizin der D.___

hielt in seinem Bericht zu Haaranalysen vom 16. Januar 2017 (Urk. 9/91) fest, im untersuchten Zeitraum von Mitte Juli bis Mitte Dezember 2016 sei im Haar des Beschwerdeführers eine durchschnittliche Konzentration von 31 pg /mg Ethylglucuronid festgestellt worden. Ein Messwert von 30 oder mehr pg /mg spreche für einen starken, chronischen Alkoholkonsum. 2 .6

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 9/96) aus, die ihm neu vorgelegten Unterlagen würden voll und ganz seine diagnostische Einschätzung einer langjährigen Al koholabhängigkeit bestätigen. Am 2 9. März 2016 habe ihn der Beschwerdefüh rer telefonisch beschimpft und mit einer Klage vor Bundesgericht gedroht, je doch keinerlei wahnhafte Äusserungen gemacht. Da er den Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr gesehen habe, könne er für die Zwischenzeit keine detailliertere Aussage machen. Die neu en Unterlagen würden die gemäss

Dr. B.___

bestehende

100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 plausibilisieren. 3.

Rund zwei Monate nach der Begutachtung rief der Beschwerdeführer Gutachter Dr. A.___

zum wiederholten Male an und behauptete, dieser habe ihm bei der Begutachtung etwas in sein Wasser geschüttet, er werde gegen ihn eine Strafan zeige einreichen (Urk. 9/50 S. 18). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 (Urk. 9/53) bestand er weiterhin darauf, dass ihm am Tag der Begutachtung eine „Wahrheitsdroge“ eingeflösst worden sei. Ende Januar 2016 liess er sich auf grund von Wahnvorstellungen (unter anderem Verfolgungswahn vor dem Sozi alamt, der Beschwerdegegnerin und der Polizei) während einer Woche in der Z.___ hospitalisieren (E. 2.2 hievor). Am 2 7. Mai 2016 bat er seinen behandeln den Psychiater aus denselben Gründen erneut um eine stationäre Einweisung

(E. 2.3 hievor). Die Haaranalyse vom 16. Januar 2017 lässt zudem auf einen star ken, chronischen Alkoholkonsum mindestens von Mitte Juli bis Mitte Dezember 2016 schliessen (E. 2.5 hievor), nachdem d er Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung diesbezüglich abstinent gewesen war (E. 2.1 hievor). Dr. A.___ vermutete, die psychotischen Symptome hätten bereits seit einigen Wochen vor dem Eintritt in die Z.___ bestanden, mithin seit Ende 201 5. Eine Arbeitsunfähig keit erachtete er jedoch erst ab Juni 2016 als plausibel und vermochte für die Zeit vo n Juli 2015 bis Februar 2017 keine detaillierteren Aussagen zu machen, da er den Beschwerdeführer seit der Begutachtung nicht mehr gesehen habe (E. 2.4 und E. 2.6 hievor).

Der Verlauf nach der Begutachtung sowie eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde damit von der Beschwerdegegnerin nicht hinrei chend abgeklärt. Ebenso wenig klärte die Beschwerdegegnerin gutachterlich ab, inwiefern sich der erneut aufgetretene massive Alkoholkonsum und der Ge sundheitsschaden des Beschwerdeführers gegenseitig beeinflussen. D iesbezügli che (aktenbasierte) Stellungnahme n durch einen fachfremden Arzt des Regio nalen Ärztlichen Dienstes genüg en dafür selbstredend nicht (vgl. Urk. 9/99 /8-15).

Die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2017 (Urk. 2) ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

4 .1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Le istung mittels Vorbescheid mit.

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und

Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

– ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 4 .2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft

– nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern

sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)

– zu begründen, bezweckt insbeson dere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebe nenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.

1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und geprüft worden. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl . 20 15, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180) .

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 4 .3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Verlet zung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis ti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132

V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 4 .4 4.4.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer psychiatrisch hatte begutachten l assen (Expertise vom 3. Mai 2014; Urk. 9/20), führte sie i n ihrem Vorbescheid vom 2 2. September 2014 (Urk. 9/28) in Bezug auf das Abklärungs ergebnis Folgendes aus:

„Den medizinischen Akten entnehmen wir, dass Sie subjektiv gesehen während mehreren Monaten in ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt waren.

Unsere ausführlichen Abklärungen haben jedoch ergeben, dass die vorliegenden Diagnosen keine länger dauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit haben. Somit besteht aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit.

Es ist Ihnen die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Maler weiterhin voll zumut bar.“ 4.4.2

Auf Einwand des Beschwerdeführers hin (Urk. 9/32 und Urk. 9/38) liess die Be schwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begutachten (Ex pertise vom 1 1. Oktober 2015; E. 2 .1 hievor). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge mehrere Stellungnahmen ein (etwa

Urk. 9/60, Urk. 9/ 72 und Urk. 9/80), welche den Beweiswert des Gutachtens mit substantiierten Vorbrin gen in Zweifel zogen. Z udem holte die Beschwerdegegnerin zwei ergänzende Stellungnahme n des Gutachters Dr. A.___ (E. 2 .4 und 2 .6 hievor) sowie eine Haaranalyse (E. 2 .5 hievor) ein, weiter gingen mehrere aktuelle Arztberichte ein (u.a. E. 2 .2 und E. 2 .3 hievor), gemäss welchen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat . 4.4.3

Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin die angefochtene Verfügung vom 13. März 2017 (Urk. 2), in welche r sie zu den detaillierten Beanstandungen des Beschwerdeführers wie folgt Stellung nahm:

„Die erneute Überprüfung des medizinischen Sachverhalts hat ergeben, dass weiterhin keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vorliegt, welche eine hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. [Dem Be schwerdeführer] ist die angestammte Tätigkeit als Maler zu 80 % und eine an gepasste Tätigkeit zu 100 % weiterhin zumutbar.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente liegt somit nicht vor. Weitere medizini sche Abklärungen werden nicht durchgeführt.“ 4.4.4

In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 (Urk.

8) verwies die Beschwerdegeg nerin auf die Verfahrensakten. 4 . 5

In Bezug auf den Gesundheitszustand führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einzig aus, dass keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vorliege; der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tä tigkeit zu 80 % und in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. G estützt auf welche medizinischen Abklärungen die Beschwerdegegnerin zu dieser Über zeugung gelangte, ergibt sich aus der Verfügung nicht . Auf die vom Beschwer deführer geäusserte Kritik am Gutachten (u.a. Urk. 9/60 und Urk. 9/80) ging die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort ein. Ebenso wenig nahm sie Stellung zu einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers. D iese Punkte bed u rften aber einer ausführlicheren Begründung, dies umso mehr, als Gutachter Dr. A.___

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 als plausibel erachtete (E. 2 . 4 und 2 .6 hievor). Ein in der Beschwerdeant wort getätigter pauschaler Verweis auf die Verfahrensakten genügt zur Begrün dung der Verfügung o ffensichtlich nicht. 4. 6

Zwar führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist;

dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeu tung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Vorliegend wurde der

entscheidrelevante Sachverhalt grösstenteils nach Erlass des Vorbescheides abgeklärt. So wurde ein neues psychiatrisches Gutachten eingeholt, nachdem auf das zuvor in Auftrag gegebene Gutachten nicht abgestellt werden konnte. Weiter wurden mehrere medizinische Berichte und zwei Stellungnahmen des Gutachters eingeholt und eine Haaranalyse in Auftrag gegeben. Eine solch umfassende Sachverhaltsver vollständigung

ist derart wesentlich, dass dem Beschwerdeführer zur rechts genüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden Abklärungen zu entscheiden gedenkt . 4. 7

Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des rechtli chen Gehörs des Beschwerdeführers, wie dieser beschwerdeweise zu Recht rügte. Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer in den Verfahrensak ten nach allfälligen der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überle gungen seitens der Beschwerdegegnerin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er den leis tungsabweisenden Entscheid anfechten soll. Der Beschwerdeführer wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Ent scheidungsgründe n der Beschwerdegegnerin zu erhalten beziehungsweise um – nachdem sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nicht weiter vernehmen liess (vgl. die Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017, Urk. 8) - namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte . Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdever fahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend .

Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, die eine Abweisung des Leistungsbegehrens belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hiezu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Letzte hat ihre Begründung so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffene n, sondern auch das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten las sen.

Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhin dern eine unkomplizierte und prozessökonomische Diskussion im Verwaltungs verfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Ein leitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr angekündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens entgegen, mit dem auch eine ver besserte Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten angestrebt wird, was die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vorgehensweise gänzlich zu verkennen scheint. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182

E. 3c). 4. 8

D ie angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2017 (Urk. 2) ist damit auch aus formellen Gründen aufzuheben .

D ie Sache ist an die Beschwerdegegne rin zu rückzuweisen, damit sie den Leistungsan spruch de s Beschwerdeführer s

hinrei chend abklär e und hernach in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher