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IV.2017.00450

Gutachten mit vom Gericht eingeholter Ergänzung betreffend Standardindikatoren beweiskräftig, keine anspruchsrelevante Einschränkung; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-03-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1964,

war seit 1988 im Umfang von 100 % und ab Oktober 2005 bis Ende Januar 2016 von rund 70 %

als Verkäuferin bei der Genossenschaft Y.___

tätig

(Urk. 5/5, Urk. 5/16) .

Unter Hinweis auf psy chische Beschwerden meldete sie sich am 24. September 2015 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/5).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche Abklärungen (Urk. 5/10, Urk. 5/16), zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei

(Urk. 5/6, Urk. 5/2 0) und h olte Arztberichte ein (Urk. 5/15, Urk. 5/21 -22) .

Am 19. Januar 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass aus gesundheitlichen Grün den

kein e berufliche Eingliederungsmassnahmen

möglich seien (Urk. 5/19).

M it Vorbescheid vom 11. Juli 2016 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leis tungs anspruch zu verneinen (Urk. 5/24) . Nach dagegen erhobenen Einwänden (Urk. 5/ 2 9, Urk. 5/35) holte die IV-Stelle weitere Akten der Krankentaggeld ver sicherung (Urk. 5/39) ein, darunter ein von Dr. med. Z.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, am 12. September 2016 erstattetes Gutachten (Urk. 5/39/4-49).

Mit Verfügung vom

24. März 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungs an spruch (Urk. 2 = Urk. 5/62) . 2.

Die Versicherte erhob am 26. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. März 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei i hr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

(Urk. 1 S. 2 oben).

D ie IV-Stelle

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2017 (Urk.

4) die Ab weisung der Beschwerde .

Am 1 8. November 2018 erstattete Dr. Z.___ im Auftrag des Gerichts eine gut achterliche Stellungnahme (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 15). Die Beschwerde füh rerin nahm am 2 1. Januar 2019 Stellung (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 2 3. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass der

Gesundheitszustand die Voraussetzungen der Art und Schwere für eine Invalidität gemäss Art. 8 ATSG nicht erfülle. Ein Gesundheitsschaden mit längerfristig en Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht

festgestellt wer den können. Der durch die behandelnde Psychiaterin beschriebene psycho pa tho logische Befund spreche gegen das Vorliegen einer schweren Depression. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Abklingen der de pres siven Episode wieder in der Lage sei, in ihrer bisherigen Tätigkeit zu arbeiten (S. 1) . G estützt auf das im Vorbescheidverfahren

beigezogene psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___

sei eine mittelgradige depressive Episode anzunehmen, aber auch von Problemen verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von akzentuierten Per sönlichkeitszügen auszugehen . Auffällig seien eine ausgesprochene Selbstlimitierung und ein demonstratives Verhalten gewesen. Eine

Panikstörung sei zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits remittiert gewesen. Ausgehend vom Gutachten liege keine schwere Depression mit erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen vor. Die Medikamente seien nicht nachweislich konsequent eingenommen worden. Letztlich würden erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen, welche die depressive Störung unterhalten würden. Eine solche Störung gelte nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevant. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten von Dr.

Z.___

stehe im Widerspruch zum Bericht der behandelnden Ärzte

der Klinik A.___ und sei hinsichtlich der Aus führungen zur Depression, zur Panikstörung und zur Arbeitsfähigkeit nicht beweis kräftig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne . Vielmehr sei gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin von einer chronifizierten schweren Depression und basierend auf dem Bericht der Klinik A.___ von einer Panikstörung auszugehen (S. 2 f. Ziff. 2) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält. 3. 3.1

Med. pract . B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 2 6. August 2015 an die Krankentaggeldversicherung (Urk. 5/6 /1-3) folgende Diagnosen (Ziff . 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode - arterielle Hypertonie - eut h yreote Struma binodosa

Aktuell sei die Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt (Ziff. 7b).

Ferner führte die Ärztin aus, sie rechne mit einer namhaften Besserung nach einer Psychotherapie und Psychopharmakotherapie. Die Prognose sei bei einer rezidi vierenden depressiven Störung unsicher, aber nicht infaust (Ziff. 4). 3.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 6. November 2015 (Urk. 5/15) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit März 2012 (Ziff. 1.2). Die genaue psychiatrische Diag nose sei ihr nicht bekannt, wahrscheinlich laute sie auf eine Depression mit Angststörung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie, ein Asthma bronchiale und eine euthyreote Struma (Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit (als Verkäuferin) habe sie nicht attestiert, es laufe alles

über die Psychiaterin (Ziff. 1.6). 3.3

Laut Bericht vom 1 1. April 2016 (Urk. 5/20/2-5) weilte die Beschwerdeführerin vom 4. Januar bis 2. Februar 2016 und vom 2 9. Februar bis 2 9. März 2016 stationär in der A.___, Privatklinik für Psychiatrie (S. 3 Ziff. 5a). Es wurden folgende psychiatrischen Diagnosen gestellt (S. 2 oben): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

Es sei eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. Januar bis 1 4. April 2016 attestiert worden (S. 4 Ziff. 9a).

In einem späteren Bericht (vom 1 8. Juli 2016) über die beiden Klinikaufenthalte (Urk. 5/33) wurde als zweite psychiatrische Diagnose eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) genannt (S. 1 Mitte). 3.4

Med. pract . B.___ (vorstehend E. 3.1) führte in zwei gleichlautenden Berichte n vom 1 0. (Urk. 5/21) und vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 5/22) aus, sie be handle die Beschwerdeführerin seit 2 8. April 2016 (Ziff. 1.2), und nannte die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2 6. August 2015 (Ziff. 1.1), attes tierte wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.7) und führte zur Prognose aus, bei der langen Dauer der psychischen Erkrankung, dem Vorhan densein von auslösenden und aufrechterhaltenden Faktoren und wenig familiärer Unterstützung sei die Prognose unsicher. Es werde aber das Wiedererlangen einer Teilarbeitsfähigkeit angestrebt (Ziff. 1.4 am Ende). 3.5

Laut Bericht vom 4. August 2016 (Urk. 5/34) weilte die Beschwerdeführerin vom 1 2. Juni bis 1 1. Juli 2016 ein drittes Mal in der Klinik A.___ . Als psychiatrische Diagnosen wurden nunmehr genannt (S.

1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, vorrangig ängstlich-vermei de nd (ICD-10 Z73) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 1. August 2016 attestiert (S. 3 oben). 3.6

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neu rologie, erstattete am 12. September 2016 ein Gutachten zuhanden der Kranken taggeldversicherung (Urk. 5/39/4-49). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Versicherten (S.

17 ff.) und die von ihm am 1 2. August 2016 (S. 1 Mitte) erhobenen Befunde (S. 25 ff.).

Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

34 Ziff. 6.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 6.2) nannte er Probleme verbunden mit Schwierigkeiten im Sinne von akzentuierten Persön lichkeitszügen, vorrangig ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) .

Die in der Vergangenheit diagnostizierte Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), sei unter der Behandlung beziehungsweise bei Wegfall der Arbeitsstelle remittiert (S. 37 oben).

Die Versicherte habe über diverse Unzulänglichkeiten im Beruf und im Alltag berichtet. Es sei en eine durchgehend gedrückte Grundstimmung, Interessen ver lust, Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs, eine erhöhte Ermüdbarkeit und ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen vorhanden. Sie müsse sich aufgrund von Tagesmüdigkeit immer wieder hinlegen. Es seien verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit sowie ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstver trauen festzuhalten. Sie leide auch unter Schuldgefühlen, insbesondere wegen des Suizidversuchs, den sie während der Schwangerschaft mit der ersten Tochter verübt habe, weshalb sie sich für die Krankheit der Tochter schuldig fühle (S. 35 unten) . Darüber hinaus seien Gefühle der Wertlosigkeit sowie negative und pessi mistische Zukunftsperspektiven festzustellen gewesen. Sie leide unter Suizidge danken, ohne dass jedoch Suizidhandlungen geplant worden wären. Es liege verminderter Appetit vor, jedoch auch Frustattacken mit progressiver Gewichts zu nahme seit 2001 (S.

35 f.) . Weiter sei auf Nachfrage über eine mangelnde Fähig keit, auf eine freundliche Umgebung oder freudige Ereignisse emotional zu rea gieren, berichtet worden. Ausserdem sei frühmorgendliches Erwachen, Mor gen tief und deutlicher Libidoverlust angegeben worden (S. 36 oben) .

Im objektiven psychopathologische n Befund in Anlehnung an die AMDP-Richt linien hätten psychopathologische Auffälligkeiten bestanden, die mindestens a uf eine mittelgradige rezidivierende depressive Episode im Rahmen der diagnos ti zierten rezidivierenden depressiven Störung schliessen liessen (S. 36).

Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer psychiatrisch-psychotherapeu ti schen Behandlung. Es seien drei stationäre Behandlungen erfolgt. Die durch sie als eingenommen angegebenen Psychopharmaka seien im Medikamentenspiegel nicht im therapeutischen Bereich gelegen, was in Anbetracht der behaupteten Schwere, Dauer und dem Ausmass der Erkrankung nicht nachvollziehbar er scheine (S. 39 f.).

Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe folgende Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen gegeben (S. 40): - Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Be schwerden und der Vagheit der Beschwerden - Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Unter su chungssituation - Diskrepanzen zwischen eigenen Angaben und den fremdanamnes tischen Informationen einschliesslich der Aktenlage - Diskrepanzen zwischen den zeitnah zur Untersuchung als einge nommen angegebenen Medikamenten und deren Nachweis im Blut serum - Inkonsistenzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden - Inkonsistenz zwischen Art der beklagten Beschwerden und ihres Ver laufs einerseits und dem typischen Bild und Verlauf des betreffenden Krankheitsverlaufs anderseits - I nkonsistenz zwischen behauptetem Leidensausmass und für den Gut achter fehlender Erkennbarkeit von Leidensdruck - Die Präsentation erheblicher Behinderung («Ich kann überhaupt nicht arbeiten») sei nicht im Einklang mit Verhaltensbeobachtung und klini schem Befund, klinisch untypisch und daher nicht plausibel.

Zusammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beo bach tung, Untersuchungsbefunde, Selbsteinschätzungsskalen, Medikamenten-Monitoring).

In Würdigung vorhandener Arztberichte (S. 40 f.) führte der Gutachter aus, z usammenfassend könne im Rahmen der aktuellen Exploration und Unter su chung keine schwere depressive Episode ausgemacht werden. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Die verordneten Medikamente würden offensichtlich nicht eingenommen. Die diagnostizierte Panikstörung habe sich offensichtlich entaktualisiert . Die Versicherte sei mit einer schweren depressiven Störung vom 21. Juli bis 1. August 2016 in der Türkei im Urlaub gewesen. Eine solche Urlaubsreise sei mit einer schweren depressiven Störung und dem Alltags aktivitätsniveau nicht vereinbar. Es lägen auch multiple nicht versicherungs medi zinisch relevante psychosoziale Belastungsfaktoren und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten vor (S. 41 oben).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Verkäuferin in einem 73%igen Arbeits pensum sei

bis am 30. September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen. Ab d e m 1. Oktober 2016 sei der Versicherten eine stufenweise Wieder eingliederung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (gleiches Ressourcenprofil) bei einem anderen Arbeitgeber, beginnend mit einem Arbeitspensum von 50 %, bezogen auf das letzte Arbeitspensum von 73 % zumutbar. Nach Anpassung der medikamentösen Behandlung sei von einer weiteren Verbesserung des Gesund heits zustandes auszugehen und eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums u m 10 % alle 14 Tage möglich und auch zumutbar (S. 41 f. Ziff. 8.1) . Auch in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei bei der Beschwerdeführerin bis Ende September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen. Ein spezielles Ressourcenprofil müsse nicht definiert werden, da die zuletzt aus geübte Tätigkeit an die Ressourcen der Beschwerdeführerin am besten angepasst sei (S. 42 Ziff. 8.2). 3.7

Laut Verlaufsbericht vo m 23. Januar

2017 fand seit 1 1. August

2016 (Urk. 5/58/9-10)

in der Klinik A.___

eine tagesklinische Behandlung statt, und es wurden als Diagnosen weiterhin eine

rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) genannt (S. 1 Mitte). Es wurde eine Verschlechteru ng der depressiven Symptomatik berichtet; d ie körperlichen Schmerzen hätten zugenommen (S. 2 Mitte) .

Dr. B.___

(vorstehend E. 3.1) nannte i m Bericht vom 3. Februar 2017 (Urk. 5/58/1-8) ebenfalls die gleichen Diagnosen (Ziff. 1.1) und attestierte weiter hin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). 3.8

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.6) gab am 1 8. November 2018 eine ergänzende gut achterliche Stellungnahme ab (Urk. 11).

Zum funktionelle n Schweregrad führte er unter anderem aus, zum Zeitpunkt der Untersuchung sei eine mitte l gradige depressive Episode im

Rahmen einer rezi di vierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) diagnostiziert worden.

An Komor biditäten hätten akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne von Problemen ver bunden

mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von vorrangig ängstlich-vermeidend

akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) vor gelegen .

Eine Persönlichkeitsakzentuierung gehör e zu den sogenannten Z-Diag no sen, die aus

versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründe te

n. Mit

überwiegende r Wahrscheinlichkeit seien die akzen tuierten Persönlichkeitszüge

vor

dem Hintergrund von multiplen nicht ver siche rungsmedizinisch relevanten psychosozialen

Belastungsfaktoren mitverant wort lich für den protrahierten Verlauf der Erkrankung. Eine

Persönlichkeits störung habe bei der Versicherten nich t vorgelegen (S. 2).

Im Hinblick auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde verwies Dr. Z.___ auf die im Gutachten dargelegten Parameter der funktionellen

Leis tungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP (S. 2 f.). Bei der Versicherten hätten zum Zeitpunkt der Untersuchung

Einschränkungen der Aktivität aus Störungen der emotionalen und verhaltensbezogenen

Funktionen, der Krank heits verarbeitung und dam it zusammenhängenden Funktions s törungen resul tiert (S. 3 unten) . Einschränkend auf ihre Arbeitsfähigkeit

in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Verkäuferin habe sich vorwiegend die reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit

aus gewirkt . Infolgedessen habe die Versicherte Schwierig keiten gehabt, sich neuen Situation en erwartungsgemäss anzupassen. Sie sei reduziert flexibel gewesen, mithin sei ihre Fähigkeit, sich in Bezug

auf wech selnde Anforderungen der Umwelt angemessen zu verhalten, zum Zeitpunkt der

Untersuchung mittelgradig eingeschränkt gewesen . Aufgrund der reduzierten Fähigkeit zur Anwendung

fachlicher Kompetenzen habe es die Versicherte zum Zeitpunkt der Untersuchung

störungsbedingt nicht geschafft, eine ihren beruf lichen Anforderungen entsprechende fachliche Kompetenz

zu realisieren. Auf grund der reduzierten Durchhaltefähigkeit habe keine volle Leistungsfähigkeit

über die ganze Arbeitszeit hin weg zum Einsatz gebracht werden können (S. 4 oben).

Im Hinblick auf den Behandlungs- und Ein gl iederun g serfol g sei festzuhalten,

dass mit Verweis auf die Leitlinien zur Behandlung von unipolaren Depressionen keine

angemessene Behandlung bestand en habe.

Die durch die Versicherte als eingenommen

angegebenen Psychopharmaka hätten im Medikamentenspiegel nicht im

therapeutischen

Bereich gelegen, was in Anbetracht der behaupteten Schwere, Dauer und dem Ausmass der

Erkrankung nicht nachvollziehbar er schein e (S. 4 Mitte) .

Keine der näher dargelegten Massnahmen im Rahmen einer Depressions behand lung sei bei der Versicherten durchgeführt worden . Von einem Scheitern der

ambulanten/stationären Behandlung oder gar Chronizität der depressiven Epi sod e habe somit

zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Rede sein können. Eine beruf liche Wiedereingliederung der Versicherten sei aufgrund der multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren, einem ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn und fehlender Veränderungs moti vation, wieder eine Tätigkeit aufzunehmen, zumindest zum Zeitpunkt der Unter suchung nicht erfolgversprechend gewesen (S. 5 Mitte).

Bis auf die diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge habe keine

Komor bidität vor gelegen, wobei Persönlichkeitszüge

bei den meisten psychiatrischen Erkrankungen im akuten Stadium von der aktuellen

Symptomatik überlagert w ü rden und eine Einschätzung der Persönlichkeit mehr oder weniger

nur mit Einschränkung möglich sei (S. 5 unten) .

Betreffend Persönlichkeitsdiagnostik und persönliche Ressourcen führte Dr. Z.___ unter anderem aus, im Hinblick auf die Ätiologie/Risikofaktoren für die Ent wicklung von akzentuierten

Persönlichkeitszügen sei festzuhalten, dass die Versicherte aufgrund der belastenden Kindheit durch den alkoholabhängigen Vater und die

psychiatrische Heredität, unter anderem durch die Erkrankung der Schwester an Schizophrenie,

eine erhöhte Vulnerabilität aufzeig e (S. 6 unten).

Klinisch hätten sich Hinweise auf vorrangig ängstlich-vermeidend akzentuierte

Persönlichkeitszüge gefunden . Hauptmerkmale der ängstlich-vermeidenden (= selbstunsicheren)

Persönlichkeitszüge seien Gefü hle der Unzulänglichkeit, eine Ü berempfindlichkeit gegenüber

Kritik und die daraus resultierende soziale Hemmung. Wohl sei die Persönlichkeitsakzentuierung

sicherlich mitverant wort lich für den protrahierten Krankheitsverlauf, aber es handle sich dabei, wie schon erwähnt, um eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende Z-Diagnose (S. 7 Mitte).

Auffallend sei im Rahmen der Exploration und Untersuchung eine ausgeprägte affektive

Labilität mit demonstrativ wirkenden Weinausbrüchen und lauten Heul attacken gewesen . Es habe dur chgehend eine gedrückte, depressive Stimmung bestanden . Die Versicherte sei insgesamt vermindert

schwingungsfähig gewesen . Die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich vermindert gewesen. Die Ver sicherte habe zum Zeitpunkt der Untersuchung über ein reduziertes

Gesamt spektrum der Emotionen verfügt (S. 7 unten) .

Die genannten psychopathologischen Auffälligkeiten seien auf eine mittelgradige

depressive Episode ohne psychotische Symptome im Rahmen einer rezidi vie ren den depressiven

Störung (ICD-10: F33.1) zurückgeführt worden, e ine Persönlich keitsstörung habe nicht vor gelegen (S. 7 f.) .

Die Versicherte verfüge über viele positive Ressourcen, insbesondere ihre per sönliche und

berufliche Zielklärung (regelmässige Tätigkeit von 1998, richtig: 1988, bis 2016). Trotz der depressiven

Episode verfüge die Versicherte über eine unauffällige kognitive Leistungsfähigkeit, soziale

Kompetenz, gute Kontakte zu Familienangehörigen. An negativen Ressourcen seien die

geringe ökonomische Stabilität der Versicherten, der Migrationshintergrund, die Erkrankung

der Tochter, die Scheidung und die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zu benennen (S. 8 Mitte) .

Zum sozialen Kontext führte Dr. Z.___ unter anderem aus, d ie Ehe der Ver sicherten sei konfliktreich gewesen und Ende 2001 getrennt und

im Januar 2005 geschieden worden . Aus dieser Verbindung ha be die Versicherte drei Töchter, geboren 1986, 1987 und 199 3. Die älteste Tochter sei geistig behindert und IV-berentet und arbeite in der geschützten

Wirtschaft. Die beiden anderen Töchter seien bereits verheiratet, die mittlere ha be bereits zwei Kinder, geboren 2012 und 201 4. Die jüngste Tochter habe ebenfalls ein Kind

erwartet . Die weitere Familienanamnese sei soweit unauffällig gewesen (S. 9 oben).

Es l ä gen erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor (Migrations hinter grund, Ehe mit

dem alkoholabhängigen Mann, die Scheidung und die Belastung als alleinerziehende Mutter

von drei Töchtern, finanzielle Probleme,

Kündigung der Arbeitsstelle, Alter, keine ausreichenden Sprachkenntnisse, keine anerkannte

Ausbildung in der Schweiz; S. 9) .

Zur Konsistenz führte Dr. Z.___ unter anderem aus, d ie Versicherte habe sich in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befunden und e s seien bereits drei stationäre Behandlungen

erfolgt . Die als eingenommen

angegebenen Psychopharmaka hätten im Medikamentenspiegel nicht im therapeutischen

Be reich gelegen, was

in Anbetracht der behaupteten Schwere, Dauer und dem Ausmass der Erkrankung nicht nachvollziehbar

erschien en sei (S. 9 unten) .

Psychiatrisch w ü rden geklagte Beschwerden so objektiviert, dass eine Kongruenz oder

Diskrepanz zwischen den Beschwerden, dem klinischen Befund und den Krankheitsbildern festgestellt werde, die nach der klinischen Erfahrung solche Beschwerden und Befunde hervorbringen könnten (S. 9 f.). Es sei im Gutachten explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich im Falle der Versicherten um keine authentische Beschwerdeschilderung gehandelt habe. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionseinschränkungen und darüber hinaus ein ausgesprochen selbstlimitie rendes, demonstratives Verhalten ergeben (S. 10 oben). 3.9

Dr. B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2018 (Urk. 18/1) unter anderem aus, Dr. Z.___ sei der einzige, der die depressive Epi sode als mittelgradig diagnostiziere (S. 1). Eine schwere Episode sei zu diagnos tizieren, wenn die drei - näher genannten - Kernsymptome und mindestens vier von - näher genannten - sieben zusätzlichen Symptomen besonders ausgeprägt seien (S. 1 f.). Bei der Beschwerdeführerin seien sechs der zusätzlichen Symptome vorhanden und auch von Dr. Z.___ genannt und teilweise als sehr ausprägt beschrieben worden (S. 2). Hinsichtlich einzelner Fähigkeiten erachtete sie ihre Beurteilung als zutreffender als jene durch Dr. Z.___ (S. 2 f.). Sie habe erneut einen Medikamentenspiegel veranlasst (vgl. Urk. 18/2) und dieser liege im Norm bereich (S. 3 Mitte). Bezüglich der Reisen in die Türkei wies sie darauf hin, diese seien immer zusammen mit zwei der drei Töchter erfolgt, mit der Hoffnung, dass der Abstand vom häuslichen Milieu und der Aufenthalt in der Heimat gesund heitsfördernd sein könnten, was auch von den Behandlern empfohlen werde (S.

3 unten). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin und Dr. B.___

wiesen darauf hin, dass Dr. Z.___ die depressive Episode lediglich als mittelgradig beurteilte, während von behan delnder Seite durchwegs eine schwere Episode diagnostiziert worden sei. Darin erblickten sie einen (erheblichen) Mangel des Gutachtens.

Bei der Würdigung dieses Kritikpunktes ist zu beachten, dass die

Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer depressiver Episode gemäss ICD-10 (1 0. Auflage, Bern 2015) auf einer komplexen klinischen Beurteilung

beruht, welche Anzahl, Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt (S.

171). Die blosse Anzahl von aufgelisteten Symptomen kann deshalb, entgegen der Betrachtungsweise von Dr. B.___, nicht abschliessend massgebend sein. Einzubeziehen ist vielmehr insbesondere auch deren Schwere. Wenn der Gutachter in seiner Beurteilung zum Schluss gelangte, die depressive Episode sei im Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägt gewesen, so genügt als Be grün dung für eine abweichende Beurteilung das von Dr. B.___ Aus geführte deshalb nicht. Dies gilt umso mehr, als es gemäss ICD-10 sehr unwahr scheinlich ist, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen

(S. 174) . Der Hinweis des Gutachters, wonach die von der Beschwerdeführerin vorge nommenen Reisen i n die Türkei mit einer schwergradig ausgeprägten Episode nicht vereinbar seien, ist mithin absolut überzeugend, was für die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.9) nicht zutrifft.

Gemäss ICD-10 hat man es i n der stationären Psychiatrie hauptsächlich mit Patienten mit schweren depressiven Episoden zu tun (S. 171). Insofern erscheint nachvollziehbar, dass eine schwergradig ausgeprägte Episode für die Zeit der jeweiligen Klinikaufenthalte diagnostiziert wurde, nicht aber für die Zeit der lediglich tagesklinischen und der ambulanten Behandlung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.7).

Damit ist die Diagnosestellung durch den Gutachter als deutlich nachvoll zieh barer zu werten als diejenige von behandelnder Seite.

Schliesslich vermag auch d er Hinweis von Dr. B.___, der von ihr ver an lasste Medikamentenspiegel habe im Normbereich gelegen (vorstehend E. 3.9), nichts daran zu ändern, dass dies beim im Rahmen der Begutachtung – unan gekündigt - erhobenen Medikamentenspiegel eben nicht der Fall war. 4.2

Die von behandelnder Seite und von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik am Gutachten und den darin formulierten Schlussfolgerungen erweist sich somit als nicht stichhaltig.

Mit dem 2016 erstatteten Gutachten (vorstehend E. 3.6) und der im November 2018 abgegebenen ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 3.8) liegt eine umfassende Beurteilung vor, welche eine regelkonforme Anspruchsprüfung erlaubt . Das Gutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, und es werden die rechtsprechungsgemäss relevanten Standard indikatoren (vorstehend E. 1.3) umfassend vollständig thematisiert und einlässlich gewürdigt. 4.3

Ausschlaggebend ist, ob sich die gutachterliche Beurteilung an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten hat und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, mithin ob ausschliesslich funktionelle Aus fälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zu mutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den norma tiven Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 144 V 50 E. 3.4).

Die Frage, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmen be dingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der ein schlä gigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach klar zu bejahen. 4.4

Somit ist auf das beweiskräftige Gutachten abzustellen, sowohl hinsichtlich der gestellten Diagnosen als auch der attestierten Arbeitsfähigkeit. Letztere bezifferte der Gutachter in der angestammten wie auch einer anderen Tätigkeit mit initial 50 % von 73 %, mit einer zumutbaren sukzessiven vierzehntäglichen Steigerung um jeweils 10 %, was einer vollen Arbeitsfähigkeit innert rund 2 Monaten ent spricht.

Bei dieser Sachlage erweist sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach keine anspruchsrelevante Beeinträchtigung vorliegt und somit kein Leistungs anspruch besteht, als zutreffend.

Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1964,

war seit 1988 im Umfang von 100 % und ab Oktober 2005 bis Ende Januar 2016 von rund 70 %

als Verkäuferin bei der Genossenschaft Y.___

tätig

(Urk. 5/5, Urk. 5/16) .

Unter Hinweis auf psy chische Beschwerden meldete sie sich am 24. September 2015 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/5).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche Abklärungen (Urk. 5/10, Urk. 5/16), zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei

(Urk. 5/6, Urk. 5/2 0) und h olte Arztberichte ein (Urk. 5/15, Urk. 5/21 -22) .

Am 19. Januar 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass aus gesundheitlichen Grün den

kein e berufliche Eingliederungsmassnahmen

möglich seien (Urk. 5/19).

M it Vorbescheid vom 11. Juli 2016 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leis tungs anspruch zu verneinen (Urk. 5/24) . Nach dagegen erhobenen Einwänden (Urk. 5/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4 am Ende). 3.5

Laut Bericht vom 4. August 2016 (Urk. 5/34) weilte die Beschwerdeführerin vom 1 2. Juni bis 1 1. Juli 2016 ein drittes Mal in der Klinik A.___ . Als psychiatrische Diagnosen wurden nunmehr genannt (S.

1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, vorrangig ängstlich-vermei de nd (ICD-10 Z73) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 1. August 2016 attestiert (S. 3 oben). 3.6

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neu rologie, erstattete am 12. September 2016 ein Gutachten zuhanden der Kranken taggeldversicherung (Urk. 5/39/4-49). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Versicherten (S.

17 ff.) und die von ihm am 1 2. August 2016 (S. 1 Mitte) erhobenen Befunde (S. 25 ff.).

Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

34 Ziff. 6.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 6.2) nannte er Probleme verbunden mit Schwierigkeiten im Sinne von akzentuierten Persön lichkeitszügen, vorrangig ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) .

Die in der Vergangenheit diagnostizierte Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), sei unter der Behandlung beziehungsweise bei Wegfall der Arbeitsstelle remittiert (S. 37 oben).

Die Versicherte habe über diverse Unzulänglichkeiten im Beruf und im Alltag berichtet. Es sei en eine durchgehend gedrückte Grundstimmung, Interessen ver lust, Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs, eine erhöhte Ermüdbarkeit und ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen vorhanden. Sie müsse sich aufgrund von Tagesmüdigkeit immer wieder hinlegen. Es seien verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit sowie ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstver trauen festzuhalten. Sie leide auch unter Schuldgefühlen, insbesondere wegen des Suizidversuchs, den sie während der Schwangerschaft mit der ersten Tochter verübt habe, weshalb sie sich für die Krankheit der Tochter schuldig fühle (S. 35 unten) . Darüber hinaus seien Gefühle der Wertlosigkeit sowie negative und pessi mistische Zukunftsperspektiven festzustellen gewesen. Sie leide unter Suizidge danken, ohne dass jedoch Suizidhandlungen geplant worden wären. Es liege verminderter Appetit vor, jedoch auch Frustattacken mit progressiver Gewichts zu nahme seit 2001 (S.

35 f.) . Weiter sei auf Nachfrage über eine mangelnde Fähig keit, auf eine freundliche Umgebung oder freudige Ereignisse emotional zu rea gieren, berichtet worden. Ausserdem sei frühmorgendliches Erwachen, Mor gen tief und deutlicher Libidoverlust angegeben worden (S. 36 oben) .

Im objektiven psychopathologische n Befund in Anlehnung an die AMDP-Richt linien hätten psychopathologische Auffälligkeiten bestanden, die mindestens a uf eine mittelgradige rezidivierende depressive Episode im Rahmen der diagnos ti zierten rezidivierenden depressiven Störung schliessen liessen (S. 36).

Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer psychiatrisch-psychotherapeu ti schen Behandlung. Es seien drei stationäre Behandlungen erfolgt. Die durch sie als eingenommen angegebenen Psychopharmaka seien im Medikamentenspiegel nicht im therapeutischen Bereich gelegen, was in Anbetracht der behaupteten Schwere, Dauer und dem Ausmass der Erkrankung nicht nachvollziehbar er scheine (S. 39 f.).

Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe folgende Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen gegeben (S. 40): - Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Be schwerden und der Vagheit der Beschwerden - Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Unter su chungssituation - Diskrepanzen zwischen eigenen Angaben und den fremdanamnes tischen Informationen einschliesslich der Aktenlage - Diskrepanzen zwischen den zeitnah zur Untersuchung als einge nommen angegebenen Medikamenten und deren Nachweis im Blut serum - Inkonsistenzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden - Inkonsistenz zwischen Art der beklagten Beschwerden und ihres Ver laufs einerseits und dem typischen Bild und Verlauf des betreffenden Krankheitsverlaufs anderseits - I nkonsistenz zwischen behauptetem Leidensausmass und für den Gut achter fehlender Erkennbarkeit von Leidensdruck - Die Präsentation erheblicher Behinderung («Ich kann überhaupt nicht arbeiten») sei nicht im Einklang mit Verhaltensbeobachtung und klini schem Befund, klinisch untypisch und daher nicht plausibel.

Zusammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beo bach tung, Untersuchungsbefunde, Selbsteinschätzungsskalen, Medikamenten-Monitoring).

In Würdigung vorhandener Arztberichte (S. 40 f.) führte der Gutachter aus, z usammenfassend könne im Rahmen der aktuellen Exploration und Unter su chung keine schwere depressive Episode ausgemacht werden. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Die verordneten Medikamente würden offensichtlich nicht eingenommen. Die diagnostizierte Panikstörung habe sich offensichtlich entaktualisiert . Die Versicherte sei mit einer schweren depressiven Störung vom 21. Juli bis 1. August 2016 in der Türkei im Urlaub gewesen. Eine solche Urlaubsreise sei mit einer schweren depressiven Störung und dem Alltags aktivitätsniveau nicht vereinbar. Es lägen auch multiple nicht versicherungs medi zinisch relevante psychosoziale Belastungsfaktoren und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten vor (S. 41 oben).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Verkäuferin in einem 73%igen Arbeits pensum sei

bis am 30. September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen. Ab d e m 1. Oktober 2016 sei der Versicherten eine stufenweise Wieder eingliederung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (gleiches Ressourcenprofil) bei einem anderen Arbeitgeber, beginnend mit einem Arbeitspensum von 50 %, bezogen auf das letzte Arbeitspensum von 73 % zumutbar. Nach Anpassung der medikamentösen Behandlung sei von einer weiteren Verbesserung des Gesund heits zustandes auszugehen und eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums u m 10 % alle 14 Tage möglich und auch zumutbar (S. 41 f. Ziff. 8.1) . Auch in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei bei der Beschwerdeführerin bis Ende September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen. Ein spezielles Ressourcenprofil müsse nicht definiert werden, da die zuletzt aus geübte Tätigkeit an die Ressourcen der Beschwerdeführerin am besten angepasst sei (S. 42 Ziff. 8.2). 3.7

Laut Verlaufsbericht vo m 23. Januar

2017 fand seit 1 1. August

2016 (Urk. 5/58/9-10)

in der Klinik A.___

eine tagesklinische Behandlung statt, und es wurden als Diagnosen weiterhin eine

rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) genannt (S. 1 Mitte). Es wurde eine Verschlechteru ng der depressiven Symptomatik berichtet; d ie körperlichen Schmerzen hätten zugenommen (S. 2 Mitte) .

Dr. B.___

(vorstehend E. 3.1) nannte i m Bericht vom 3. Februar 2017 (Urk. 5/58/1-8) ebenfalls die gleichen Diagnosen (Ziff. 1.1) und attestierte weiter hin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). 3.8

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.6) gab am 1 8. November 2018 eine ergänzende gut achterliche Stellungnahme ab (Urk. 11).

Zum funktionelle n Schweregrad führte er unter anderem aus, zum Zeitpunkt der Untersuchung sei eine mitte l gradige depressive Episode im

Rahmen einer rezi di vierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) diagnostiziert worden.

An Komor biditäten hätten akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne von Problemen ver bunden

mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von vorrangig ängstlich-vermeidend

akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) vor gelegen .

Eine Persönlichkeitsakzentuierung gehör e zu den sogenannten Z-Diag no sen, die aus

versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründe te

n. Mit

überwiegende r Wahrscheinlichkeit seien die akzen tuierten Persönlichkeitszüge

vor

dem Hintergrund von multiplen nicht ver siche rungsmedizinisch relevanten psychosozialen

Belastungsfaktoren mitverant wort lich für den protrahierten Verlauf der Erkrankung. Eine

Persönlichkeits störung habe bei der Versicherten nich t vorgelegen (S. 2).

Im Hinblick auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde verwies Dr. Z.___ auf die im Gutachten dargelegten Parameter der funktionellen

Leis tungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP (S. 2 f.). Bei der Versicherten hätten zum Zeitpunkt der Untersuchung

Einschränkungen der Aktivität aus Störungen der emotionalen und verhaltensbezogenen

Funktionen, der Krank heits verarbeitung und dam it zusammenhängenden Funktions s törungen resul tiert (S. 3 unten) . Einschränkend auf ihre Arbeitsfähigkeit

in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Verkäuferin habe sich vorwiegend die reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit

aus gewirkt . Infolgedessen habe die Versicherte Schwierig keiten gehabt, sich neuen Situation en erwartungsgemäss anzupassen. Sie sei reduziert flexibel gewesen, mithin sei ihre Fähigkeit, sich in Bezug

auf wech selnde Anforderungen der Umwelt angemessen zu verhalten, zum Zeitpunkt der

Untersuchung mittelgradig eingeschränkt gewesen . Aufgrund der reduzierten Fähigkeit zur Anwendung

fachlicher Kompetenzen habe es die Versicherte zum Zeitpunkt der Untersuchung

störungsbedingt nicht geschafft, eine ihren beruf lichen Anforderungen entsprechende fachliche Kompetenz

zu realisieren. Auf grund der reduzierten Durchhaltefähigkeit habe keine volle Leistungsfähigkeit

über die ganze Arbeitszeit hin weg zum Einsatz gebracht werden können (S. 4 oben).

Im Hinblick auf den Behandlungs- und Ein gl iederun g serfol g sei festzuhalten,

dass mit Verweis auf die Leitlinien zur Behandlung von unipolaren Depressionen keine

angemessene Behandlung bestand en habe.

Die durch die Versicherte als eingenommen

angegebenen Psychopharmaka hätten im Medikamentenspiegel nicht im

therapeutischen

Bereich gelegen, was in Anbetracht der behaupteten Schwere, Dauer und dem Ausmass der

Erkrankung nicht nachvollziehbar er schein e (S. 4 Mitte) .

Keine der näher dargelegten Massnahmen im Rahmen einer Depressions behand lung sei bei der Versicherten durchgeführt worden . Von einem Scheitern der

ambulanten/stationären Behandlung oder gar Chronizität der depressiven Epi sod e habe somit

zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Rede sein können. Eine beruf liche Wiedereingliederung der Versicherten sei aufgrund der multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren, einem ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn und fehlender Veränderungs moti vation, wieder eine Tätigkeit aufzunehmen, zumindest zum Zeitpunkt der Unter suchung nicht erfolgversprechend gewesen (S. 5 Mitte).

Bis auf die diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge habe keine

Komor bidität vor gelegen, wobei Persönlichkeitszüge

bei den meisten psychiatrischen Erkrankungen im akuten Stadium von der aktuellen

Symptomatik überlagert w ü rden und eine Einschätzung der Persönlichkeit mehr oder weniger

nur mit Einschränkung möglich sei (S. 5 unten) .

Betreffend Persönlichkeitsdiagnostik und persönliche Ressourcen führte Dr. Z.___ unter anderem aus, im Hinblick auf die Ätiologie/Risikofaktoren für die Ent wicklung von akzentuierten

Persönlichkeitszügen sei festzuhalten, dass die Versicherte aufgrund der belastenden Kindheit durch den alkoholabhängigen Vater und die

psychiatrische Heredität, unter anderem durch die Erkrankung der Schwester an Schizophrenie,

eine erhöhte Vulnerabilität aufzeig e (S. 6 unten).

Klinisch hätten sich Hinweise auf vorrangig ängstlich-vermeidend akzentuierte

Persönlichkeitszüge gefunden . Hauptmerkmale der ängstlich-vermeidenden (= selbstunsicheren)

Persönlichkeitszüge seien Gefü hle der Unzulänglichkeit, eine Ü berempfindlichkeit gegenüber

Kritik und die daraus resultierende soziale Hemmung. Wohl sei die Persönlichkeitsakzentuierung

sicherlich mitverant wort lich für den protrahierten Krankheitsverlauf, aber es handle sich dabei, wie schon erwähnt, um eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende Z-Diagnose (S. 7 Mitte).

Auffallend sei im Rahmen der Exploration und Untersuchung eine ausgeprägte affektive

Labilität mit demonstrativ wirkenden Weinausbrüchen und lauten Heul attacken gewesen . Es habe dur chgehend eine gedrückte, depressive Stimmung bestanden . Die Versicherte sei insgesamt vermindert

schwingungsfähig gewesen . Die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich vermindert gewesen. Die Ver sicherte habe zum Zeitpunkt der Untersuchung über ein reduziertes

Gesamt spektrum der Emotionen verfügt (S. 7 unten) .

Die genannten psychopathologischen Auffälligkeiten seien auf eine mittelgradige

depressive Episode ohne psychotische Symptome im Rahmen einer rezidi vie ren den depressiven

Störung (ICD-10: F33.1) zurückgeführt worden, e ine Persönlich keitsstörung habe nicht vor gelegen (S. 7 f.) .

Die Versicherte verfüge über viele positive Ressourcen, insbesondere ihre per sönliche und

berufliche Zielklärung (regelmässige Tätigkeit von 1998, richtig: 1988, bis 2016). Trotz der depressiven

Episode verfüge die Versicherte über eine unauffällige kognitive Leistungsfähigkeit, soziale

Kompetenz, gute Kontakte zu Familienangehörigen. An negativen Ressourcen seien die

geringe ökonomische Stabilität der Versicherten, der Migrationshintergrund, die Erkrankung

der Tochter, die Scheidung und die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zu benennen (S. 8 Mitte) .

Zum sozialen Kontext führte Dr. Z.___ unter anderem aus, d ie Ehe der Ver sicherten sei konfliktreich gewesen und Ende 2001 getrennt und

im Januar 2005 geschieden worden . Aus dieser Verbindung ha be die Versicherte drei Töchter, geboren 1986, 1987 und 199 3. Die älteste Tochter sei geistig behindert und IV-berentet und arbeite in der geschützten

Wirtschaft. Die beiden anderen Töchter seien bereits verheiratet, die mittlere ha be bereits zwei Kinder, geboren 2012 und 201 4. Die jüngste Tochter habe ebenfalls ein Kind

erwartet . Die weitere Familienanamnese sei soweit unauffällig gewesen (S. 9 oben).

Es l ä gen erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor (Migrations hinter grund, Ehe mit

dem alkoholabhängigen Mann, die Scheidung und die Belastung als alleinerziehende Mutter

von drei Töchtern, finanzielle Probleme,

Kündigung der Arbeitsstelle, Alter, keine ausreichenden Sprachkenntnisse, keine anerkannte

Ausbildung in der Schweiz; S. 9) .

Zur Konsistenz führte Dr. Z.___ unter anderem aus, d ie Versicherte habe sich in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befunden und e s seien bereits drei stationäre Behandlungen

erfolgt . Die als eingenommen

angegebenen Psychopharmaka hätten im Medikamentenspiegel nicht im therapeutischen

Be reich gelegen, was

in Anbetracht der behaupteten Schwere, Dauer und dem Ausmass der Erkrankung nicht nachvollziehbar

erschien en sei (S. 9 unten) .

Psychiatrisch w ü rden geklagte Beschwerden so objektiviert, dass eine Kongruenz oder

Diskrepanz zwischen den Beschwerden, dem klinischen Befund und den Krankheitsbildern festgestellt werde, die nach der klinischen Erfahrung solche Beschwerden und Befunde hervorbringen könnten (S. 9 f.). Es sei im Gutachten explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich im Falle der Versicherten um keine authentische Beschwerdeschilderung gehandelt habe. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionseinschränkungen und darüber hinaus ein ausgesprochen selbstlimitie rendes, demonstratives Verhalten ergeben (S. 10 oben). 3.9

Dr. B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2018 (Urk. 18/1) unter anderem aus, Dr. Z.___ sei der einzige, der die depressive Epi sode als mittelgradig diagnostiziere (S. 1). Eine schwere Episode sei zu diagnos tizieren, wenn die drei - näher genannten - Kernsymptome und mindestens vier von - näher genannten - sieben zusätzlichen Symptomen besonders ausgeprägt seien (S. 1 f.). Bei der Beschwerdeführerin seien sechs der zusätzlichen Symptome vorhanden und auch von Dr. Z.___ genannt und teilweise als sehr ausprägt beschrieben worden (S. 2). Hinsichtlich einzelner Fähigkeiten erachtete sie ihre Beurteilung als zutreffender als jene durch Dr. Z.___ (S. 2 f.). Sie habe erneut einen Medikamentenspiegel veranlasst (vgl. Urk. 18/2) und dieser liege im Norm bereich (S. 3 Mitte). Bezüglich der Reisen in die Türkei wies sie darauf hin, diese seien immer zusammen mit zwei der drei Töchter erfolgt, mit der Hoffnung, dass der Abstand vom häuslichen Milieu und der Aufenthalt in der Heimat gesund heitsfördernd sein könnten, was auch von den Behandlern empfohlen werde (S.

3 unten). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin und Dr. B.___

wiesen darauf hin, dass Dr. Z.___ die depressive Episode lediglich als mittelgradig beurteilte, während von behan delnder Seite durchwegs eine schwere Episode diagnostiziert worden sei. Darin erblickten sie einen (erheblichen) Mangel des Gutachtens.

Bei der Würdigung dieses Kritikpunktes ist zu beachten, dass die

Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer depressiver Episode gemäss ICD-10 (1 0. Auflage, Bern 2015) auf einer komplexen klinischen Beurteilung

beruht, welche Anzahl, Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt (S.

171). Die blosse Anzahl von aufgelisteten Symptomen kann deshalb, entgegen der Betrachtungsweise von Dr. B.___, nicht abschliessend massgebend sein. Einzubeziehen ist vielmehr insbesondere auch deren Schwere. Wenn der Gutachter in seiner Beurteilung zum Schluss gelangte, die depressive Episode sei im Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägt gewesen, so genügt als Be grün dung für eine abweichende Beurteilung das von Dr. B.___ Aus geführte deshalb nicht. Dies gilt umso mehr, als es gemäss ICD-10 sehr unwahr scheinlich ist, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen

(S. 174) . Der Hinweis des Gutachters, wonach die von der Beschwerdeführerin vorge nommenen Reisen i n die Türkei mit einer schwergradig ausgeprägten Episode nicht vereinbar seien, ist mithin absolut überzeugend, was für die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.9) nicht zutrifft.

Gemäss ICD-10 hat man es i n der stationären Psychiatrie hauptsächlich mit Patienten mit schweren depressiven Episoden zu tun (S. 171). Insofern erscheint nachvollziehbar, dass eine schwergradig ausgeprägte Episode für die Zeit der jeweiligen Klinikaufenthalte diagnostiziert wurde, nicht aber für die Zeit der lediglich tagesklinischen und der ambulanten Behandlung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.7).

Damit ist die Diagnosestellung durch den Gutachter als deutlich nachvoll zieh barer zu werten als diejenige von behandelnder Seite.

Schliesslich vermag auch d er Hinweis von Dr. B.___, der von ihr ver an lasste Medikamentenspiegel habe im Normbereich gelegen (vorstehend E. 3.9), nichts daran zu ändern, dass dies beim im Rahmen der Begutachtung – unan gekündigt - erhobenen Medikamentenspiegel eben nicht der Fall war. 4.2

Die von behandelnder Seite und von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik am Gutachten und den darin formulierten Schlussfolgerungen erweist sich somit als nicht stichhaltig.

Mit dem 2016 erstatteten Gutachten (vorstehend E. 3.6) und der im November 2018 abgegebenen ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 3.8) liegt eine umfassende Beurteilung vor, welche eine regelkonforme Anspruchsprüfung erlaubt . Das Gutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, und es werden die rechtsprechungsgemäss relevanten Standard indikatoren (vorstehend E. 1.3) umfassend vollständig thematisiert und einlässlich gewürdigt. 4.3

Ausschlaggebend ist, ob sich die gutachterliche Beurteilung an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten hat und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, mithin ob ausschliesslich funktionelle Aus fälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zu mutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den norma tiven Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 144 V 50 E. 3.4).

Die Frage, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmen be dingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der ein schlä gigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach klar zu bejahen. 4.4

Somit ist auf das beweiskräftige Gutachten abzustellen, sowohl hinsichtlich der gestellten Diagnosen als auch der attestierten Arbeitsfähigkeit. Letztere bezifferte der Gutachter in der angestammten wie auch einer anderen Tätigkeit mit initial 50 % von 73 %, mit einer zumutbaren sukzessiven vierzehntäglichen Steigerung um jeweils 10 %, was einer vollen Arbeitsfähigkeit innert rund 2 Monaten ent spricht.

Bei dieser Sachlage erweist sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach keine anspruchsrelevante Beeinträchtigung vorliegt und somit kein Leistungs anspruch besteht, als zutreffend.

Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 2 Die Versicherte erhob am 26. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. März 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei i hr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

(Urk. 1 S. 2 oben).

D ie IV-Stelle

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2017 (Urk.

4) die Ab weisung der Beschwerde .

Am 1 8. November 2018 erstattete Dr. Z.___ im Auftrag des Gerichts eine gut achterliche Stellungnahme (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 15). Die Beschwerde füh rerin nahm am 2 1. Januar 2019 Stellung (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 2 3. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass der

Gesundheitszustand die Voraussetzungen der Art und Schwere für eine Invalidität gemäss Art. 8 ATSG nicht erfülle. Ein Gesundheitsschaden mit längerfristig en Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht

festgestellt wer den können. Der durch die behandelnde Psychiaterin beschriebene psycho pa tho logische Befund spreche gegen das Vorliegen einer schweren Depression. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Abklingen der de pres siven Episode wieder in der Lage sei, in ihrer bisherigen Tätigkeit zu arbeiten (S. 1) . G estützt auf das im Vorbescheidverfahren

beigezogene psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___

sei eine mittelgradige depressive Episode anzunehmen, aber auch von Problemen verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von akzentuierten Per sönlichkeitszügen auszugehen . Auffällig seien eine ausgesprochene Selbstlimitierung und ein demonstratives Verhalten gewesen. Eine

Panikstörung sei zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits remittiert gewesen. Ausgehend vom Gutachten liege keine schwere Depression mit erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen vor. Die Medikamente seien nicht nachweislich konsequent eingenommen worden. Letztlich würden erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen, welche die depressive Störung unterhalten würden. Eine solche Störung gelte nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevant. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten von Dr.

Z.___

stehe im Widerspruch zum Bericht der behandelnden Ärzte

der Klinik A.___ und sei hinsichtlich der Aus führungen zur Depression, zur Panikstörung und zur Arbeitsfähigkeit nicht beweis kräftig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne . Vielmehr sei gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin von einer chronifizierten schweren Depression und basierend auf dem Bericht der Klinik A.___ von einer Panikstörung auszugehen (S. 2 f. Ziff. 2) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält. 3. 3.1

Med. pract . B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 2 6. August 2015 an die Krankentaggeldversicherung (Urk. 5/6 /1-3) folgende Diagnosen (Ziff . 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode - arterielle Hypertonie - eut h yreote Struma binodosa

Aktuell sei die Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt (Ziff. 7b).

Ferner führte die Ärztin aus, sie rechne mit einer namhaften Besserung nach einer Psychotherapie und Psychopharmakotherapie. Die Prognose sei bei einer rezidi vierenden depressiven Störung unsicher, aber nicht infaust (Ziff. 4). 3.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 6. November 2015 (Urk. 5/15) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit März 2012 (Ziff. 1.2). Die genaue psychiatrische Diag nose sei ihr nicht bekannt, wahrscheinlich laute sie auf eine Depression mit Angststörung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie, ein Asthma bronchiale und eine euthyreote Struma (Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit (als Verkäuferin) habe sie nicht attestiert, es laufe alles

über die Psychiaterin (Ziff. 1.6). 3.3

Laut Bericht vom 1 1. April 2016 (Urk. 5/20/2-5) weilte die Beschwerdeführerin vom 4. Januar bis 2. Februar 2016 und vom 2 9. Februar bis 2 9. März 2016 stationär in der A.___, Privatklinik für Psychiatrie (S. 3 Ziff. 5a). Es wurden folgende psychiatrischen Diagnosen gestellt (S. 2 oben): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

Es sei eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. Januar bis 1 4. April 2016 attestiert worden (S. 4 Ziff. 9a).

In einem späteren Bericht (vom 1 8. Juli 2016) über die beiden Klinikaufenthalte (Urk. 5/33) wurde als zweite psychiatrische Diagnose eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) genannt (S. 1 Mitte). 3.4

Med. pract . B.___ (vorstehend E. 3.1) führte in zwei gleichlautenden Berichte n vom 1 0. (Urk. 5/21) und vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 5/22) aus, sie be handle die Beschwerdeführerin seit 2 8. April 2016 (Ziff. 1.2), und nannte die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2 6. August 2015 (Ziff. 1.1), attes tierte wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.7) und führte zur Prognose aus, bei der langen Dauer der psychischen Erkrankung, dem Vorhan densein von auslösenden und aufrechterhaltenden Faktoren und wenig familiärer Unterstützung sei die Prognose unsicher. Es werde aber das Wiedererlangen einer Teilarbeitsfähigkeit angestrebt (Ziff.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00450

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

15. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1964,

war seit 1988 im Umfang von 100 % und ab Oktober 2005 bis Ende Januar 2016 von rund 70 %

als Verkäuferin bei der Genossenschaft Y.___

tätig

(Urk. 5/5, Urk. 5/16) .

Unter Hinweis auf psy chische Beschwerden meldete sie sich am 24. September 2015 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/5).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche Abklärungen (Urk. 5/10, Urk. 5/16), zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei

(Urk. 5/6, Urk. 5/2 0) und h olte Arztberichte ein (Urk. 5/15, Urk. 5/21 -22) .

Am 19. Januar 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass aus gesundheitlichen Grün den

kein e berufliche Eingliederungsmassnahmen

möglich seien (Urk. 5/19).

M it Vorbescheid vom 11. Juli 2016 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leis tungs anspruch zu verneinen (Urk. 5/24) . Nach dagegen erhobenen Einwänden (Urk. 5/ 2 9, Urk. 5/35) holte die IV-Stelle weitere Akten der Krankentaggeld ver sicherung (Urk. 5/39) ein, darunter ein von Dr. med. Z.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, am 12. September 2016 erstattetes Gutachten (Urk. 5/39/4-49).

Mit Verfügung vom

24. März 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungs an spruch (Urk. 2 = Urk. 5/62) . 2.

Die Versicherte erhob am 26. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. März 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei i hr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

(Urk. 1 S. 2 oben).

D ie IV-Stelle

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2017 (Urk.

4) die Ab weisung der Beschwerde .

Am 1 8. November 2018 erstattete Dr. Z.___ im Auftrag des Gerichts eine gut achterliche Stellungnahme (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 15). Die Beschwerde füh rerin nahm am 2 1. Januar 2019 Stellung (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 2 3. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass der

Gesundheitszustand die Voraussetzungen der Art und Schwere für eine Invalidität gemäss Art. 8 ATSG nicht erfülle. Ein Gesundheitsschaden mit längerfristig en Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht

festgestellt wer den können. Der durch die behandelnde Psychiaterin beschriebene psycho pa tho logische Befund spreche gegen das Vorliegen einer schweren Depression. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Abklingen der de pres siven Episode wieder in der Lage sei, in ihrer bisherigen Tätigkeit zu arbeiten (S. 1) . G estützt auf das im Vorbescheidverfahren

beigezogene psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___

sei eine mittelgradige depressive Episode anzunehmen, aber auch von Problemen verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von akzentuierten Per sönlichkeitszügen auszugehen . Auffällig seien eine ausgesprochene Selbstlimitierung und ein demonstratives Verhalten gewesen. Eine

Panikstörung sei zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits remittiert gewesen. Ausgehend vom Gutachten liege keine schwere Depression mit erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen vor. Die Medikamente seien nicht nachweislich konsequent eingenommen worden. Letztlich würden erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen, welche die depressive Störung unterhalten würden. Eine solche Störung gelte nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevant. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten von Dr.

Z.___

stehe im Widerspruch zum Bericht der behandelnden Ärzte

der Klinik A.___ und sei hinsichtlich der Aus führungen zur Depression, zur Panikstörung und zur Arbeitsfähigkeit nicht beweis kräftig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne . Vielmehr sei gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin von einer chronifizierten schweren Depression und basierend auf dem Bericht der Klinik A.___ von einer Panikstörung auszugehen (S. 2 f. Ziff. 2) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält. 3. 3.1

Med. pract . B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 2 6. August 2015 an die Krankentaggeldversicherung (Urk. 5/6 /1-3) folgende Diagnosen (Ziff . 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode - arterielle Hypertonie - eut h yreote Struma binodosa

Aktuell sei die Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt (Ziff. 7b).

Ferner führte die Ärztin aus, sie rechne mit einer namhaften Besserung nach einer Psychotherapie und Psychopharmakotherapie. Die Prognose sei bei einer rezidi vierenden depressiven Störung unsicher, aber nicht infaust (Ziff. 4). 3.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 6. November 2015 (Urk. 5/15) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit März 2012 (Ziff. 1.2). Die genaue psychiatrische Diag nose sei ihr nicht bekannt, wahrscheinlich laute sie auf eine Depression mit Angststörung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie, ein Asthma bronchiale und eine euthyreote Struma (Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit (als Verkäuferin) habe sie nicht attestiert, es laufe alles

über die Psychiaterin (Ziff. 1.6). 3.3

Laut Bericht vom 1 1. April 2016 (Urk. 5/20/2-5) weilte die Beschwerdeführerin vom 4. Januar bis 2. Februar 2016 und vom 2 9. Februar bis 2 9. März 2016 stationär in der A.___, Privatklinik für Psychiatrie (S. 3 Ziff. 5a). Es wurden folgende psychiatrischen Diagnosen gestellt (S. 2 oben): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

Es sei eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. Januar bis 1 4. April 2016 attestiert worden (S. 4 Ziff. 9a).

In einem späteren Bericht (vom 1 8. Juli 2016) über die beiden Klinikaufenthalte (Urk. 5/33) wurde als zweite psychiatrische Diagnose eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) genannt (S. 1 Mitte). 3.4

Med. pract . B.___ (vorstehend E. 3.1) führte in zwei gleichlautenden Berichte n vom 1 0. (Urk. 5/21) und vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 5/22) aus, sie be handle die Beschwerdeführerin seit 2 8. April 2016 (Ziff. 1.2), und nannte die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2 6. August 2015 (Ziff. 1.1), attes tierte wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.7) und führte zur Prognose aus, bei der langen Dauer der psychischen Erkrankung, dem Vorhan densein von auslösenden und aufrechterhaltenden Faktoren und wenig familiärer Unterstützung sei die Prognose unsicher. Es werde aber das Wiedererlangen einer Teilarbeitsfähigkeit angestrebt (Ziff. 1.4 am Ende). 3.5

Laut Bericht vom 4. August 2016 (Urk. 5/34) weilte die Beschwerdeführerin vom 1 2. Juni bis 1 1. Juli 2016 ein drittes Mal in der Klinik A.___ . Als psychiatrische Diagnosen wurden nunmehr genannt (S.

1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, vorrangig ängstlich-vermei de nd (ICD-10 Z73) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 1. August 2016 attestiert (S. 3 oben). 3.6

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neu rologie, erstattete am 12. September 2016 ein Gutachten zuhanden der Kranken taggeldversicherung (Urk. 5/39/4-49). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Versicherten (S.

17 ff.) und die von ihm am 1 2. August 2016 (S. 1 Mitte) erhobenen Befunde (S. 25 ff.).

Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

34 Ziff. 6.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 6.2) nannte er Probleme verbunden mit Schwierigkeiten im Sinne von akzentuierten Persön lichkeitszügen, vorrangig ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) .

Die in der Vergangenheit diagnostizierte Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), sei unter der Behandlung beziehungsweise bei Wegfall der Arbeitsstelle remittiert (S. 37 oben).

Die Versicherte habe über diverse Unzulänglichkeiten im Beruf und im Alltag berichtet. Es sei en eine durchgehend gedrückte Grundstimmung, Interessen ver lust, Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs, eine erhöhte Ermüdbarkeit und ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen vorhanden. Sie müsse sich aufgrund von Tagesmüdigkeit immer wieder hinlegen. Es seien verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit sowie ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstver trauen festzuhalten. Sie leide auch unter Schuldgefühlen, insbesondere wegen des Suizidversuchs, den sie während der Schwangerschaft mit der ersten Tochter verübt habe, weshalb sie sich für die Krankheit der Tochter schuldig fühle (S. 35 unten) . Darüber hinaus seien Gefühle der Wertlosigkeit sowie negative und pessi mistische Zukunftsperspektiven festzustellen gewesen. Sie leide unter Suizidge danken, ohne dass jedoch Suizidhandlungen geplant worden wären. Es liege verminderter Appetit vor, jedoch auch Frustattacken mit progressiver Gewichts zu nahme seit 2001 (S.

35 f.) . Weiter sei auf Nachfrage über eine mangelnde Fähig keit, auf eine freundliche Umgebung oder freudige Ereignisse emotional zu rea gieren, berichtet worden. Ausserdem sei frühmorgendliches Erwachen, Mor gen tief und deutlicher Libidoverlust angegeben worden (S. 36 oben) .

Im objektiven psychopathologische n Befund in Anlehnung an die AMDP-Richt linien hätten psychopathologische Auffälligkeiten bestanden, die mindestens a uf eine mittelgradige rezidivierende depressive Episode im Rahmen der diagnos ti zierten rezidivierenden depressiven Störung schliessen liessen (S. 36).

Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer psychiatrisch-psychotherapeu ti schen Behandlung. Es seien drei stationäre Behandlungen erfolgt. Die durch sie als eingenommen angegebenen Psychopharmaka seien im Medikamentenspiegel nicht im therapeutischen Bereich gelegen, was in Anbetracht der behaupteten Schwere, Dauer und dem Ausmass der Erkrankung nicht nachvollziehbar er scheine (S. 39 f.).

Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe folgende Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen gegeben (S. 40): - Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Be schwerden und der Vagheit der Beschwerden - Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Unter su chungssituation - Diskrepanzen zwischen eigenen Angaben und den fremdanamnes tischen Informationen einschliesslich der Aktenlage - Diskrepanzen zwischen den zeitnah zur Untersuchung als einge nommen angegebenen Medikamenten und deren Nachweis im Blut serum - Inkonsistenzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden - Inkonsistenz zwischen Art der beklagten Beschwerden und ihres Ver laufs einerseits und dem typischen Bild und Verlauf des betreffenden Krankheitsverlaufs anderseits - I nkonsistenz zwischen behauptetem Leidensausmass und für den Gut achter fehlender Erkennbarkeit von Leidensdruck - Die Präsentation erheblicher Behinderung («Ich kann überhaupt nicht arbeiten») sei nicht im Einklang mit Verhaltensbeobachtung und klini schem Befund, klinisch untypisch und daher nicht plausibel.

Zusammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beo bach tung, Untersuchungsbefunde, Selbsteinschätzungsskalen, Medikamenten-Monitoring).

In Würdigung vorhandener Arztberichte (S. 40 f.) führte der Gutachter aus, z usammenfassend könne im Rahmen der aktuellen Exploration und Unter su chung keine schwere depressive Episode ausgemacht werden. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Die verordneten Medikamente würden offensichtlich nicht eingenommen. Die diagnostizierte Panikstörung habe sich offensichtlich entaktualisiert . Die Versicherte sei mit einer schweren depressiven Störung vom 21. Juli bis 1. August 2016 in der Türkei im Urlaub gewesen. Eine solche Urlaubsreise sei mit einer schweren depressiven Störung und dem Alltags aktivitätsniveau nicht vereinbar. Es lägen auch multiple nicht versicherungs medi zinisch relevante psychosoziale Belastungsfaktoren und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten vor (S. 41 oben).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Verkäuferin in einem 73%igen Arbeits pensum sei

bis am 30. September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen. Ab d e m 1. Oktober 2016 sei der Versicherten eine stufenweise Wieder eingliederung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (gleiches Ressourcenprofil) bei einem anderen Arbeitgeber, beginnend mit einem Arbeitspensum von 50 %, bezogen auf das letzte Arbeitspensum von 73 % zumutbar. Nach Anpassung der medikamentösen Behandlung sei von einer weiteren Verbesserung des Gesund heits zustandes auszugehen und eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums u m 10 % alle 14 Tage möglich und auch zumutbar (S. 41 f. Ziff. 8.1) . Auch in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei bei der Beschwerdeführerin bis Ende September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen. Ein spezielles Ressourcenprofil müsse nicht definiert werden, da die zuletzt aus geübte Tätigkeit an die Ressourcen der Beschwerdeführerin am besten angepasst sei (S. 42 Ziff. 8.2). 3.7

Laut Verlaufsbericht vo m 23. Januar

2017 fand seit 1 1. August

2016 (Urk. 5/58/9-10)

in der Klinik A.___

eine tagesklinische Behandlung statt, und es wurden als Diagnosen weiterhin eine

rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) genannt (S. 1 Mitte). Es wurde eine Verschlechteru ng der depressiven Symptomatik berichtet; d ie körperlichen Schmerzen hätten zugenommen (S. 2 Mitte) .

Dr. B.___

(vorstehend E. 3.1) nannte i m Bericht vom 3. Februar 2017 (Urk. 5/58/1-8) ebenfalls die gleichen Diagnosen (Ziff. 1.1) und attestierte weiter hin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). 3.8

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.6) gab am 1 8. November 2018 eine ergänzende gut achterliche Stellungnahme ab (Urk. 11).

Zum funktionelle n Schweregrad führte er unter anderem aus, zum Zeitpunkt der Untersuchung sei eine mitte l gradige depressive Episode im

Rahmen einer rezi di vierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) diagnostiziert worden.

An Komor biditäten hätten akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne von Problemen ver bunden

mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von vorrangig ängstlich-vermeidend

akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) vor gelegen .

Eine Persönlichkeitsakzentuierung gehör e zu den sogenannten Z-Diag no sen, die aus

versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründe te

n. Mit

überwiegende r Wahrscheinlichkeit seien die akzen tuierten Persönlichkeitszüge

vor

dem Hintergrund von multiplen nicht ver siche rungsmedizinisch relevanten psychosozialen

Belastungsfaktoren mitverant wort lich für den protrahierten Verlauf der Erkrankung. Eine

Persönlichkeits störung habe bei der Versicherten nich t vorgelegen (S. 2).

Im Hinblick auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde verwies Dr. Z.___ auf die im Gutachten dargelegten Parameter der funktionellen

Leis tungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP (S. 2 f.). Bei der Versicherten hätten zum Zeitpunkt der Untersuchung

Einschränkungen der Aktivität aus Störungen der emotionalen und verhaltensbezogenen

Funktionen, der Krank heits verarbeitung und dam it zusammenhängenden Funktions s törungen resul tiert (S. 3 unten) . Einschränkend auf ihre Arbeitsfähigkeit

in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Verkäuferin habe sich vorwiegend die reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit

aus gewirkt . Infolgedessen habe die Versicherte Schwierig keiten gehabt, sich neuen Situation en erwartungsgemäss anzupassen. Sie sei reduziert flexibel gewesen, mithin sei ihre Fähigkeit, sich in Bezug

auf wech selnde Anforderungen der Umwelt angemessen zu verhalten, zum Zeitpunkt der

Untersuchung mittelgradig eingeschränkt gewesen . Aufgrund der reduzierten Fähigkeit zur Anwendung

fachlicher Kompetenzen habe es die Versicherte zum Zeitpunkt der Untersuchung

störungsbedingt nicht geschafft, eine ihren beruf lichen Anforderungen entsprechende fachliche Kompetenz

zu realisieren. Auf grund der reduzierten Durchhaltefähigkeit habe keine volle Leistungsfähigkeit

über die ganze Arbeitszeit hin weg zum Einsatz gebracht werden können (S. 4 oben).

Im Hinblick auf den Behandlungs- und Ein gl iederun g serfol g sei festzuhalten,

dass mit Verweis auf die Leitlinien zur Behandlung von unipolaren Depressionen keine

angemessene Behandlung bestand en habe.

Die durch die Versicherte als eingenommen

angegebenen Psychopharmaka hätten im Medikamentenspiegel nicht im

therapeutischen

Bereich gelegen, was in Anbetracht der behaupteten Schwere, Dauer und dem Ausmass der

Erkrankung nicht nachvollziehbar er schein e (S. 4 Mitte) .

Keine der näher dargelegten Massnahmen im Rahmen einer Depressions behand lung sei bei der Versicherten durchgeführt worden . Von einem Scheitern der

ambulanten/stationären Behandlung oder gar Chronizität der depressiven Epi sod e habe somit

zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Rede sein können. Eine beruf liche Wiedereingliederung der Versicherten sei aufgrund der multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren, einem ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn und fehlender Veränderungs moti vation, wieder eine Tätigkeit aufzunehmen, zumindest zum Zeitpunkt der Unter suchung nicht erfolgversprechend gewesen (S. 5 Mitte).

Bis auf die diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge habe keine

Komor bidität vor gelegen, wobei Persönlichkeitszüge

bei den meisten psychiatrischen Erkrankungen im akuten Stadium von der aktuellen

Symptomatik überlagert w ü rden und eine Einschätzung der Persönlichkeit mehr oder weniger

nur mit Einschränkung möglich sei (S. 5 unten) .

Betreffend Persönlichkeitsdiagnostik und persönliche Ressourcen führte Dr. Z.___ unter anderem aus, im Hinblick auf die Ätiologie/Risikofaktoren für die Ent wicklung von akzentuierten

Persönlichkeitszügen sei festzuhalten, dass die Versicherte aufgrund der belastenden Kindheit durch den alkoholabhängigen Vater und die

psychiatrische Heredität, unter anderem durch die Erkrankung der Schwester an Schizophrenie,

eine erhöhte Vulnerabilität aufzeig e (S. 6 unten).

Klinisch hätten sich Hinweise auf vorrangig ängstlich-vermeidend akzentuierte

Persönlichkeitszüge gefunden . Hauptmerkmale der ängstlich-vermeidenden (= selbstunsicheren)

Persönlichkeitszüge seien Gefü hle der Unzulänglichkeit, eine Ü berempfindlichkeit gegenüber

Kritik und die daraus resultierende soziale Hemmung. Wohl sei die Persönlichkeitsakzentuierung

sicherlich mitverant wort lich für den protrahierten Krankheitsverlauf, aber es handle sich dabei, wie schon erwähnt, um eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende Z-Diagnose (S. 7 Mitte).

Auffallend sei im Rahmen der Exploration und Untersuchung eine ausgeprägte affektive

Labilität mit demonstrativ wirkenden Weinausbrüchen und lauten Heul attacken gewesen . Es habe dur chgehend eine gedrückte, depressive Stimmung bestanden . Die Versicherte sei insgesamt vermindert

schwingungsfähig gewesen . Die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich vermindert gewesen. Die Ver sicherte habe zum Zeitpunkt der Untersuchung über ein reduziertes

Gesamt spektrum der Emotionen verfügt (S. 7 unten) .

Die genannten psychopathologischen Auffälligkeiten seien auf eine mittelgradige

depressive Episode ohne psychotische Symptome im Rahmen einer rezidi vie ren den depressiven

Störung (ICD-10: F33.1) zurückgeführt worden, e ine Persönlich keitsstörung habe nicht vor gelegen (S. 7 f.) .

Die Versicherte verfüge über viele positive Ressourcen, insbesondere ihre per sönliche und

berufliche Zielklärung (regelmässige Tätigkeit von 1998, richtig: 1988, bis 2016). Trotz der depressiven

Episode verfüge die Versicherte über eine unauffällige kognitive Leistungsfähigkeit, soziale

Kompetenz, gute Kontakte zu Familienangehörigen. An negativen Ressourcen seien die

geringe ökonomische Stabilität der Versicherten, der Migrationshintergrund, die Erkrankung

der Tochter, die Scheidung und die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zu benennen (S. 8 Mitte) .

Zum sozialen Kontext führte Dr. Z.___ unter anderem aus, d ie Ehe der Ver sicherten sei konfliktreich gewesen und Ende 2001 getrennt und

im Januar 2005 geschieden worden . Aus dieser Verbindung ha be die Versicherte drei Töchter, geboren 1986, 1987 und 199 3. Die älteste Tochter sei geistig behindert und IV-berentet und arbeite in der geschützten

Wirtschaft. Die beiden anderen Töchter seien bereits verheiratet, die mittlere ha be bereits zwei Kinder, geboren 2012 und 201 4. Die jüngste Tochter habe ebenfalls ein Kind

erwartet . Die weitere Familienanamnese sei soweit unauffällig gewesen (S. 9 oben).

Es l ä gen erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor (Migrations hinter grund, Ehe mit

dem alkoholabhängigen Mann, die Scheidung und die Belastung als alleinerziehende Mutter

von drei Töchtern, finanzielle Probleme,

Kündigung der Arbeitsstelle, Alter, keine ausreichenden Sprachkenntnisse, keine anerkannte

Ausbildung in der Schweiz; S. 9) .

Zur Konsistenz führte Dr. Z.___ unter anderem aus, d ie Versicherte habe sich in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befunden und e s seien bereits drei stationäre Behandlungen

erfolgt . Die als eingenommen

angegebenen Psychopharmaka hätten im Medikamentenspiegel nicht im therapeutischen

Be reich gelegen, was

in Anbetracht der behaupteten Schwere, Dauer und dem Ausmass der Erkrankung nicht nachvollziehbar

erschien en sei (S. 9 unten) .

Psychiatrisch w ü rden geklagte Beschwerden so objektiviert, dass eine Kongruenz oder

Diskrepanz zwischen den Beschwerden, dem klinischen Befund und den Krankheitsbildern festgestellt werde, die nach der klinischen Erfahrung solche Beschwerden und Befunde hervorbringen könnten (S. 9 f.). Es sei im Gutachten explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich im Falle der Versicherten um keine authentische Beschwerdeschilderung gehandelt habe. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionseinschränkungen und darüber hinaus ein ausgesprochen selbstlimitie rendes, demonstratives Verhalten ergeben (S. 10 oben). 3.9

Dr. B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2018 (Urk. 18/1) unter anderem aus, Dr. Z.___ sei der einzige, der die depressive Epi sode als mittelgradig diagnostiziere (S. 1). Eine schwere Episode sei zu diagnos tizieren, wenn die drei - näher genannten - Kernsymptome und mindestens vier von - näher genannten - sieben zusätzlichen Symptomen besonders ausgeprägt seien (S. 1 f.). Bei der Beschwerdeführerin seien sechs der zusätzlichen Symptome vorhanden und auch von Dr. Z.___ genannt und teilweise als sehr ausprägt beschrieben worden (S. 2). Hinsichtlich einzelner Fähigkeiten erachtete sie ihre Beurteilung als zutreffender als jene durch Dr. Z.___ (S. 2 f.). Sie habe erneut einen Medikamentenspiegel veranlasst (vgl. Urk. 18/2) und dieser liege im Norm bereich (S. 3 Mitte). Bezüglich der Reisen in die Türkei wies sie darauf hin, diese seien immer zusammen mit zwei der drei Töchter erfolgt, mit der Hoffnung, dass der Abstand vom häuslichen Milieu und der Aufenthalt in der Heimat gesund heitsfördernd sein könnten, was auch von den Behandlern empfohlen werde (S.

3 unten). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin und Dr. B.___

wiesen darauf hin, dass Dr. Z.___ die depressive Episode lediglich als mittelgradig beurteilte, während von behan delnder Seite durchwegs eine schwere Episode diagnostiziert worden sei. Darin erblickten sie einen (erheblichen) Mangel des Gutachtens.

Bei der Würdigung dieses Kritikpunktes ist zu beachten, dass die

Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer depressiver Episode gemäss ICD-10 (1 0. Auflage, Bern 2015) auf einer komplexen klinischen Beurteilung

beruht, welche Anzahl, Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt (S.

171). Die blosse Anzahl von aufgelisteten Symptomen kann deshalb, entgegen der Betrachtungsweise von Dr. B.___, nicht abschliessend massgebend sein. Einzubeziehen ist vielmehr insbesondere auch deren Schwere. Wenn der Gutachter in seiner Beurteilung zum Schluss gelangte, die depressive Episode sei im Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägt gewesen, so genügt als Be grün dung für eine abweichende Beurteilung das von Dr. B.___ Aus geführte deshalb nicht. Dies gilt umso mehr, als es gemäss ICD-10 sehr unwahr scheinlich ist, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen

(S. 174) . Der Hinweis des Gutachters, wonach die von der Beschwerdeführerin vorge nommenen Reisen i n die Türkei mit einer schwergradig ausgeprägten Episode nicht vereinbar seien, ist mithin absolut überzeugend, was für die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.9) nicht zutrifft.

Gemäss ICD-10 hat man es i n der stationären Psychiatrie hauptsächlich mit Patienten mit schweren depressiven Episoden zu tun (S. 171). Insofern erscheint nachvollziehbar, dass eine schwergradig ausgeprägte Episode für die Zeit der jeweiligen Klinikaufenthalte diagnostiziert wurde, nicht aber für die Zeit der lediglich tagesklinischen und der ambulanten Behandlung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.7).

Damit ist die Diagnosestellung durch den Gutachter als deutlich nachvoll zieh barer zu werten als diejenige von behandelnder Seite.

Schliesslich vermag auch d er Hinweis von Dr. B.___, der von ihr ver an lasste Medikamentenspiegel habe im Normbereich gelegen (vorstehend E. 3.9), nichts daran zu ändern, dass dies beim im Rahmen der Begutachtung – unan gekündigt - erhobenen Medikamentenspiegel eben nicht der Fall war. 4.2

Die von behandelnder Seite und von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik am Gutachten und den darin formulierten Schlussfolgerungen erweist sich somit als nicht stichhaltig.

Mit dem 2016 erstatteten Gutachten (vorstehend E. 3.6) und der im November 2018 abgegebenen ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 3.8) liegt eine umfassende Beurteilung vor, welche eine regelkonforme Anspruchsprüfung erlaubt . Das Gutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, und es werden die rechtsprechungsgemäss relevanten Standard indikatoren (vorstehend E. 1.3) umfassend vollständig thematisiert und einlässlich gewürdigt. 4.3

Ausschlaggebend ist, ob sich die gutachterliche Beurteilung an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten hat und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, mithin ob ausschliesslich funktionelle Aus fälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zu mutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den norma tiven Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 144 V 50 E. 3.4).

Die Frage, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmen be dingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der ein schlä gigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach klar zu bejahen. 4.4

Somit ist auf das beweiskräftige Gutachten abzustellen, sowohl hinsichtlich der gestellten Diagnosen als auch der attestierten Arbeitsfähigkeit. Letztere bezifferte der Gutachter in der angestammten wie auch einer anderen Tätigkeit mit initial 50 % von 73 %, mit einer zumutbaren sukzessiven vierzehntäglichen Steigerung um jeweils 10 %, was einer vollen Arbeitsfähigkeit innert rund 2 Monaten ent spricht.

Bei dieser Sachlage erweist sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach keine anspruchsrelevante Beeinträchtigung vorliegt und somit kein Leistungs anspruch besteht, als zutreffend.

Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher