Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1987, meldete sich am 1 5. Dezember 2014 bei der Inva liden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihr am 1 3. Juli 2015 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/2 9). Sie holte in der Folge unter anderem ein psychiatrisches Gut achten ein, das am 2 4. Oktober 2016 erstattet wurde (Urk. 7/43).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45-46) verneinte sie mit Ver fügung vom 1 0. März 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/51 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 6. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. März 2017 (Urk.
2) und beantragte (Urk. 1 S. 2 oben), diese sei aufzuheben (Ziff.
1) und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichte n, insbesondere ihr bis zur Wiedereingliederung eine ganze Rente aus zurichten und Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2017 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. Juni 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
oben Ziff.
4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8).
Die Beschwerdeführerin reichte am 7. September 2017 eine Replik ein (Urk. 10), die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 1. Oktober 2017 auf Duplik (Urk. 13).
Am 5. März 2018 nahm die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (vgl.
Urk.
16) zur mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 geänderten Rechtsprechung Stellung (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 0. April 2018 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin am 1 8. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indika toren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapier barkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweis würdi gung mitein zubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit li chen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kre ten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
1.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.6
Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzu zeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungsein schränkun gen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E.
4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E.
5.1).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, es sei mit einer weiteren Verbesserung d es Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin zu rechnen. Gemäss dem eingeholten Gutachten sei von einem weiteren Abbau der Vermeidungshaltung, der Förderung der sozialen Fer tig keiten und einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen (S. 1 unten). Im Gutachten sei nachvollziehbar erläutert, dass nicht von einer Persönlichkeitsstörung, sondern von höchstens akzentuier ten Persönlichkeitszügen auszugehen sei. Diesen fehle es aus juristischer Sicht an der erforderlichen Erheblichkeit (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gutachten sei (auch) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F40.1) diagnos tiziert worden, welcher die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen Krankheits wert zuzuschreiben scheine (S. 13 f. Ziff. 21 f.). Zudem habe die Beschwerde geg n erin trotz entsprechendem Antrag (vgl. Urk. 3/9) bisher keine Eingliederungs massnahmen in die Wege geleitet (S. 14 Ziff. 23). In der Stellung nahme vom 5. März 2018 äusserte sie sich unter anderem zu einzelnen der nunmehr massge benden Standardindikatoren (Urk. 20). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeits fähigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verhält.
Ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Soweit diesbezüglich Anträge gestellt wurden, kann nicht auf die Beschwerde ein ge treten werden . 3. 3.1
Vom 6. bis 9. Januar 2011 weilte die Beschwerdeführerin in der Y.___, worüber am 2. Februar 2011 berichtet wurde (Urk. 3/5). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Ziff. 1): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und histrioni schen Zügen (ICD-10 Z73.1), Differentialdiagnose (DD) kombinierte Per sönlichkeitsstörung
Die Beschwerdeführerin sei zur Krisenintervention aufgenommen worden und habe sich innerhalb kurzer Zeit deutlich entlastet gezeigt (S. 2 Ziff. 5). Es werde eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung vor zugs weise im Rahmen eines ambulanten Settings empfohlen (S. 3 Ziff. 6). 3.2
Vom 10. November bis 30. Dezember 2014 weilte die Beschwerdeführerin i m Z.___, Privatklink für Psychiatrie und Psychotherapie, worüber am 1 2. Februar 2015 berichtet wurde (Urk. 7/26). Dabei wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - abhängige Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin von 100 % seit 1 0. November 2014 attestiert (Ziff. 1.6).
Die Prognose hinsichtlich einer langfristigen (zumindest teilweisen) Arbeitsfähig keit sei günstig, jedoch sei mit einer l ängeren Rehabilitationsphase zu rechnen (Ziff. 1.4 vor Ziff. 1.5).
Der Zustand der Patientin habe sich im Verlauf der Hospitalisation leicht ver bes sert. Innerhalb der nächsten 6 Monate s e i mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu rechnen, langfristig erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 80 % als möglich (S. 1 lit . b). 3.3
Dr. med.
A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und
dipl. psych. B.___, Fachpsychologin SPV und FSP, führten in ihrem am 10. Juli 2015 eingegangene n Bericht (Urk. 7/28) aus, die Beschwerdeführerin habe sich von Oktober 2010 bis Februar 2013, von Juni bis August 2014 und nunmehr seit März 2015 in Behandlung befunden (Ziff. 1.2). Sie nannten die gleichen Diagnosen wie die im Austrittsbericht des Z.___
(vor stehend E. 3.1) genannten (Ziff. 1.1) und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
vom 12. Mai bis 30. Juni 2015 (Ziff. 1.6) .
I n einem weiteren Bericht vom 24. Juni 2016 (Urk. 7/33) nannten sie nunmehr folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (komplex / chronisch;
ICD-10 F43.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41 .1) - Depression (ICD-10 F32.1)
Zum Befund führten sie aus, d ie Diagnose der generalisierten Angststörung stehe im Vordergrund, und erwähnten ein starkes Vermeidungsverhalten, vor al lem eine Angst vor sozialen Kontakten (Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit könnte momentan während 2-4 Stunden pro Tag ausgeübt werden (Ziff. 2.1). Für Mass nahmen der Wiedereingliederung bestehe eine Belastbarkeit von zwei Stunden pro Tag, langsam steigend (Ziff. 4.2). 3.4
Med. pract . C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, Oberärztin, Tagesklinik D.___, E.___, führte in ihrem Bericht vom 2 2. Juli 2016 (Urk. 7/37) aus, die Beschwerdeführerin habe sich dort vom 8. März bis 4. April 2016 in teilstationä rer Behandlung befunden (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (komplex / chronisch), bestehend seit der Jugend (ICD-10 F43.1) - sozialphobische Entwicklung als Reaktion auf die traumatischen Ereig nisse (ICD-10 F40.1) - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit abhängigen und vermeidenden Zügen, bestehend seit der Adoleszenz (ICD-10 F61)
Sie führte unter anderem aus, die Patientin leide vor allem unter sozialphobischen oder ängstlich vermeidenden Symptomen, die sie im zwischenmenschlichen Kon takt einschränkten (Ziff. 1.7), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der Behandlungszeit vom 8. März bis 4. April 2016 (Ziff. 1.6). 3.5
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete a m 24. Oktober 2016 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/43). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 4 ff.) und die von ihm anlässlich der Exploration vom 13.
Oktober 2016 (S. 1 Mitte) erhobenen Befunde (S. 8 f.).
Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff.
5.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) - v orbestehende generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Der Gutachter führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei
während der Pubertät vom eigenen Vater sexuell belästigt worden, wobei es nicht zum Aus bruch einer symptomatischen
posttraumatischen Belastungsstörung gekommen sei. 1 6-jährig sei sie über ihren Partner in die Pornobranche gekommen . Aus Sicht des Gutachters sei es w ährend der fünfjährigen Tätigkeit und mehrerer Retrau matisierungen
bei ihr zu einer zunehmenden Ausschöpfung
der „Verdrängungs kapazität" gekommen, was initial zu einer Akzentuierung einer generalisierten
Ängstlichkeit mit de n dafür typischen Sorgen, Anspannungen, motorischen Spannungen und
vegetativen Ü bererregbarkeit mit einer Vielzahl von psychoso matischen Beschwerden, Gereiztheit
und vorüber gehenden Störungen der Impuls kontrolle geführt habe. Bereits im Oktober 2010 habe sie eine psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung aufgenommen (S. 10 Mitte).
Ab November 2014 sei ihr Zustand sowohl aktenmässig als auch anamnestisch geprägt gewesen durch eine ausgeprägt reduzierte psychische Belastbarkeit mit starken Stimmungsschwankungen, intermittierenden Störungen der Impulskon trolle und einem eine Zeitlang fast vollständigen Verlust der Tagesstruktur. Die therapeutische Aufarbeitung einer Vielzahl traumatischer Lebensereignisse sei aus seiner Sicht ursächlich für den protrahierten Verlauf der depressiven Symp tomatik anzunehmen (S. 10).
Eine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung trete als eine verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis innerhalb von sechs Monaten nach einem Trauma mit de n dafür typischen aufdrängenden Erinnerungen, emotionale r Stumpfheit, Gleichgültigkeit anderen Menschen gegenüber und Teilnahmslosig keit der Umgebung gegenüber, Anhedonie und Vermeidungshaltung, insbeson dere Vermeidung von Situationen, die Erinnerungen an ein Trauma wachrufen könnten, auf. Bei der Explorandin seien nach den sexuellen Übergriffen ihres Vaters aktenmässig keine
dieser Symptome dokumentiert und seien auch anam nestisch anlässlich der aktuellen Exploration n icht zu erheben, womit keine komplexe posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise nach ICD-10 keine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen bestätigt werden könne (S. 10 f.).
Eine Persönlichkeitsstörung werde charakterisiert durch ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interak tionen, anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle und durch ein deutlich eingeschränktes Leistungsniveau. Die Explorandin habe bis 2011 trotz ihrer verdrängten traumatischen Ereignisse eine konstante Arbeitsleistung erbracht, konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt. Auch eine anhaltende Störung der Impuls- oder Affektkontrolle sei nicht festzustellen, womit höchstens von akzentuierten ängstlichen und in Drucksituationen von emotional-instabilen Persönlichkeitszügen ausgegangen werden könne (S. 11).
Die psychische Instabilität der Explorandin sei damit aus Sicht des Gutachters auf die therapeutische Verarbeitung der traumatischen Lebensereignisse zurückzu führen, wobei die therapeutischen Fortschritte von der Explorandin bereits wahr genommen worden seien und vom Gutachter anlässlich der aktuellen Exploration hätten bestätigt werden können. Gegenwärtig könne bei ihr in diagnostischer Hinsicht von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Sympto men bei vorbestehender und gegenwärtig teilremittierter generalisierter Angst störung ausgegangen werden (S. 11 Mitte).
Trotz einer festgestellten Verbesserung des psychischen Zustandes könne ihr immer noch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt attestiert werden. Deswegen benötige sie ergänzend zu den bereits etablierten und fachgerechten therapeutischen Massnahmen berufli c he
Massnahmen im Sinne eines Belastbarkeitstrainings mit anschliessendem Arbeitstraining
für je drei Monate . Unter einer Kombination der vorgeschlagenen therapeutischen und beruflichen
Massnahmen sei mit einer weiteren Verbesserung der psychophysi schen Leistungsfähigkeit, mit einem weiteren Abbau der Vermeidungshaltung sowie Förderung
ihrer sozialen Fertigkeiten und Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien
Wirtschaftsmarkt auszugehen. Damit sei eine ins gesamt sehr günstige
Prognose sowohl in Bezug auf den Krankheitsverlauf als auch in Bezug auf die Wiederherstellung
und Erhaltung der vollen Arbeitsfähig keit anzunehmen (S . 11 vor Ziff. 7).
Der protrahierte Krankheitsverlauf und die psychische Instabilität der Exploran din seit November 2014 trotz fachgerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung seien auf die Bearbeitung beziehungsweise Wahrnehmung der trau matischen Lebensereignisse zurückzuführen, wobei sich bereits eine Beruhigung beziehungsweise anhaltende Verbesserung des psychischen Zustandes sowohl subjektiv als auch objektiv angebahnt habe. Trotz dieser diagnostischen Differen zen zu einzelnen früheren Beurteilungen könne die attestierte 100%ige Arbeits unfähigkeit als absolut plausibel angenommen werden (S. 13 Ziff. 8.6).
Basierend auf dem Mini-ICF-APP führte er aus, bei der Explorandin könne von schweren Beeinträchtigungen der Anpassung an Regeln und Routine, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs fähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit ausgegangen werden (S. 9 oben).
Aus psychiatrischer Sicht könne von einer in der Längsschnittbeurteilung anhal tenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit November 2014 ausgegangen werden (S. 11 Ziff. 7.2).
Auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (S. 11 Ziff. 7.3). D ie - bis zirka 2009 ausgeübten (vgl. Urk. 7/26 S. 2 unten) - Tätigkeiten in der Erotikbranche seien der Explorandin medizinisch nicht mehr zuzumuten.
Nach der Symptomrückbildung könne sie aber die Tätigkeit als Ver käuferin ohne
Einschränkungen ausführen. Auch sämtliche ihrem Bildungs niveau entsprechenden Verweistätigkeiten könne sie nach erfolgten beruflichen Massnahmen ausüben (S. 12 Ziff. 7.4) .
Die bisherige Therapie sei, bei sehr guter Kooperation
der Explorandin, fachge recht durchgeführt worden und habe bereits zu einer Verbesserung ihres psychi schen Zustandes geführt. Unter den bereits etablierten therapeutischen Mass nahmen sei mit einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustandes und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 12 Ziff. 8.1) .
Seit November 2014 sei aufgrund der psychischen Instabilität der Explorandin keine berufliche Eingliederung durchgeführt worden .
Eine berufliche Eingliede rung im Sinne eines Belastbarkeitstrainings (initial zirka drei bis vier Stunden pro Tag) könne jederzeit in die Wege geleitet werden.
Bei protrahiertem Krankhe i ts verlauf beziehungsweise nach längerer Arbeitsunfähigkeit benötig e die Exploran din initial während drei Monaten ein Beschäftigungsprogramm (beginnend
mit zirka drei bis vier Stunden täglich) mit anschliessendem Arbeitstraining
während zirka drei Monaten.
Unter der Kombination von medizinischen und den vorge schlagenen beruflichen
Massnahmen sei innerhalb von sechs Monaten mit der Wiederherstellung einer
vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt zu rechnen (S. 12 Ziff. 8.2) .
Aufgrund der psychischen Instabilität der Exploran din seien e ine berufliche Eingliederung beziehungsweise Eingl iederungsmass nahmen erst nach einem Belastbarkeits training mit
anschliessendem Arbeits training möglich (S. 13 Ziff. 8.2.5) .
Es sei von einer sehr günstigen Prognose bezüglich Wiederherstellung und Erhal tung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 13 Ziff. 8.3).
Die Konsistenz betreffend führte der Gutachter aus, die erhobenen Unter su chungs befunde stimmten mit den anamnestischen Angaben bezüglich Aktivi täts niveaus der Explorandin überein. Das Ausmass der geschilderten psychischen Beschwerden stimme mit der Inanspruchnahme der therapeutischen Massnahmen überein. Die Angaben der Explorandin wichen nicht erheblich von der Aktenlage ab. Bei der Anamneseerhebung seien keine Widersprüchlichkeiten festzustellen. Das Verhalten der Explorandin während der Testdurchführung sei konsistent gewesen und die Testergebnisse stimmten mit den objektiven Befunden überein (S. 13 Ziff. 8.4.3). 3.6
Die leitende Ärztin der Frauenklinik, G.___, nannte in ihrem Bericht vom 25. April 2017 (Urk. 7/52 = Urk. 3/7) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierend Herpes genitalis und labialis (Erstdiagnose 2003) - psychosoziale Stresssituation - Raynaud-Symptomatik seit einigen Monaten - Hashimoto-Thyreoidit i s 3.7
Vom 20. Juni bis 1 9. Dezember 2017 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Qua li fi zierungsprogramm zur beruflichen und sozialen Integration bei der H.___ in einem Umfang von 40 % (vgl. Urk. 11/2).
In einem Zwischenbericht vom 1 9. Dezember 2017 (Urk. 21/1) wurde ausgeführt, die Präsenzquote habe rund 60 % betragen (S. 2 Mitte). 4. 4.1
Der Gutachter Dr. F.___ begründete, unter Bezugnahme auf die diagnose rele vanten Befunde, die von ihm gestellten Diagnosen einlässlich und setzte sich zudem ebenso sorgfältig mit früher gestellten Diagnosen auseinander. Der - ten denziell erfolgreiche - Behandlungs verlauf
ist sorgfältig nachgezeichnet, ebenso das bisherige Ausbleiben von Eingliederungs massnahmen. Sodann äusserte sich der Gutachter zur Persönlichkeitsdiagnostik und insbesondere den persönliche n Res sourcen, wie auch zum sozialen Kontext . Schliesslich nahm er ausdrücklich und begründet zum Aspekt der Konsistenz Stellung.
Die gutachterliche Beurteilung, wenn gleich vor der diesbezüglichen Recht spre chungs änderung erstattet, umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl nega tiven als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeits unfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde.
Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der
Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungs ver mögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt ha t (BGE
141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach klar zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachweisen.
Somit ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen . 4.2
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist von der Rechtsanwendung zu prüfen, ob bei der medizinischen Einschätzung ausschliesslich funktionelle Ausfälle berück sich tigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objekti vier ten Grund lage erfolgte; es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Mass gabe des strukturierte n Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 6).
Umso weniger angezeigt ist die Methode, wonach eine als solche bezeichne te Fachexpertin (unbekannter Qualifikation) gezielt Passagen aus einem Gutachten heraussucht, die belegen sollen, dass die versicherte Person in einem Umfang über Ressourcen verfüge, das den Schluss erlaube, es liege keine Arbeitsfähigkeit im gutachterlich attestierten Ausmass vor. 4.3
Im Gutachten (Urk. 7/43) wurde von November 2014 bis und mit Zeitpunkt des Gutachtens (Oktober 2016) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Sodann wurde eine günstige Prognose abgegeben, die allerdings zwei Voraussetzungen für eine mögliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nannte, nämlich eine fort gesetzte medizinische Behandlung (S. 12 Ziff. 7.4) und die Durchführung näher bezeichneter Eingliederungsmassnahmen (S. 12 Ziff. 8.2).
Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge in beiderlei Hinsicht nichts unter nommen. Weder hat sie
die Fortsetzung der medizinischen Behandlung ange mahnt, noch ist sie der gutachterlichen Empfehlung betreffend Eingliede rungs massnahmen gefolgt.
Vielmehr hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, es liege gar kein anspruchs re levanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeits fähigkeit vor (Urk. 7/44 S. 6). Diese - wiederum von der als solche r bezeichneten Fachex pertin abgegebene - Beurteilung ist nicht nachvollziehbar, dies angesichts von fachärztlich und gutachterlich bestätigten Diagnosen und einer über rund zwei Jahren anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Dass die Prognose als günstig beurteilt wurde, ist nicht hinreichend, um der gutachterlich festgestellten Beeinträchtigung die Erheblichkeit abzusprechen.
Die im Gutachten gestellte Prognose sagt nichts darüber aus, ob im Verfügungs zeitpunkt (März 2017) die Arbeitsfähigkeit effektiv verbessert war, und bejahen denfalls in welchem Umfang.
Wie es sich damit verhält, kann nicht bestimmt werden, denn die Beschwerde gegnerin hat diesbezüglich vor Verfügungserlass keine weiteren Abklärungen veranlasst. 4.4
Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe, ein en Rentenanspruch zu verneinen, erweisen sich damit als nicht stichhaltig. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Die Sache ist - mit der Feststellung, d ass bei gutachterlich be s tätigten, anspruchs relevanten Diagnose n
eine volle Arbeitsunfähigkeit von November 2014 bis Oktober 2016 ausgewiesen ist - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen allfälligen Rentenanspruch prüfe. Zweckmässigerweise wird sie sich zudem mit den gutachterlich empfohlenen Eingliedermassnahmen befassen, über die noch nicht verfügt wurde.
In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat am 2 6. Oktober 2017 (Urk.
15) und 5. März 2018 (Urk. 20 S. 8 f. Ziff.
14) für seine Bemühungen (28.3 + 7.8 =) 36.1 Stunden und Auslagen von Fr. 60.-- (Arztbericht) und 3 % des Honorars in Rechnung gestellt. Fakturiert wurden unter andere m 15.8 Stunden für das Verfassen der Beschwerde, 4.5 Stunden für das Verfassen der Replik und 7.8 Stunden im Zusammenhang mit der ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 201 8. 5.3
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.4
Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltende gemachte Aufwand (vor ste hend E. 5.2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, sondern ist als nachgerade übersetzt zu bezeichnen.
Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses umfasste das Dossier der Beschwerde gegne rin lediglich 51 Aktenstücke. Die Beschwerdeschrift hat einen Umfang von brutto 17 Seiten, die Replik einen solchen von 5 Seiten, die ergänzende Stellungnahme einen solchen von 8 Seiten.
Angesichts de s dafür erforderlichen Aufwandes und der in vergleichbaren Fällen ausgerichteten Entschädigung sind total 14 entschädigungsberechtigte Stunden anzurechnen, womit sich die Entschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf gerundet Fr. 3'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) beläuft.
In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsver treter zu entschädigen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. März 2017 unter Hinweis auf Erwägung 4.4 aufgehoben und die Sache an die IV Stelle zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanw a lt Markus Steudler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Steudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1987, meldete sich am 1 5. Dezember 2014 bei der Inva liden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihr am 1 3. Juli 2015 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/2 9). Sie holte in der Folge unter anderem ein psychiatrisches Gut achten ein, das am 2 4. Oktober 2016 erstattet wurde (Urk. 7/43).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45-46) verneinte sie mit Ver fügung vom 1 0. März 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/51 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 ). Die bisherige Tätigkeit könnte momentan während 2-4 Stunden pro Tag ausgeübt werden (Ziff. 2.1). Für Mass nahmen der Wiedereingliederung bestehe eine Belastbarkeit von zwei Stunden pro Tag, langsam steigend (Ziff. 4.2).
E. 1.4 vor Ziff. 1.5).
Der Zustand der Patientin habe sich im Verlauf der Hospitalisation leicht ver bes sert. Innerhalb der nächsten 6 Monate s e i mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu rechnen, langfristig erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 80 % als möglich (S. 1 lit . b).
E. 1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.6 Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzu zeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungsein schränkun gen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E.
4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E.
5.1).
E. 2 Die Versicherte erhob am 2 6. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. März 2017 (Urk.
2) und beantragte (Urk. 1 S. 2 oben), diese sei aufzuheben (Ziff.
1) und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichte n, insbesondere ihr bis zur Wiedereingliederung eine ganze Rente aus zurichten und Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2017 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. Juni 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
oben Ziff.
4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8).
Die Beschwerdeführerin reichte am 7. September 2017 eine Replik ein (Urk. 10), die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 1. Oktober 2017 auf Duplik (Urk. 13).
Am 5. März 2018 nahm die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (vgl.
Urk.
16) zur mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 geänderten Rechtsprechung Stellung (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 0. April 2018 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin am 1 8. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, es sei mit einer weiteren Verbesserung d es Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin zu rechnen. Gemäss dem eingeholten Gutachten sei von einem weiteren Abbau der Vermeidungshaltung, der Förderung der sozialen Fer tig keiten und einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen (S. 1 unten). Im Gutachten sei nachvollziehbar erläutert, dass nicht von einer Persönlichkeitsstörung, sondern von höchstens akzentuier ten Persönlichkeitszügen auszugehen sei. Diesen fehle es aus juristischer Sicht an der erforderlichen Erheblichkeit (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gutachten sei (auch) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F40.1) diagnos tiziert worden, welcher die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen Krankheits wert zuzuschreiben scheine (S. 13 f. Ziff. 21 f.). Zudem habe die Beschwerde geg n erin trotz entsprechendem Antrag (vgl. Urk. 3/9) bisher keine Eingliederungs massnahmen in die Wege geleitet (S. 14 Ziff. 23). In der Stellung nahme vom 5. März 2018 äusserte sie sich unter anderem zu einzelnen der nunmehr massge benden Standardindikatoren (Urk. 20).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeits fähigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verhält.
Ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Soweit diesbezüglich Anträge gestellt wurden, kann nicht auf die Beschwerde ein ge treten werden .
E. 3.1 Vom 6. bis 9. Januar 2011 weilte die Beschwerdeführerin in der Y.___, worüber am 2. Februar 2011 berichtet wurde (Urk. 3/5). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Ziff. 1): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und histrioni schen Zügen (ICD-10 Z73.1), Differentialdiagnose (DD) kombinierte Per sönlichkeitsstörung
Die Beschwerdeführerin sei zur Krisenintervention aufgenommen worden und habe sich innerhalb kurzer Zeit deutlich entlastet gezeigt (S. 2 Ziff. 5). Es werde eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung vor zugs weise im Rahmen eines ambulanten Settings empfohlen (S. 3 Ziff. 6).
E. 3.2 Vom 10. November bis 30. Dezember 2014 weilte die Beschwerdeführerin i m Z.___, Privatklink für Psychiatrie und Psychotherapie, worüber am 1 2. Februar 2015 berichtet wurde (Urk. 7/26). Dabei wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - abhängige Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin von 100 % seit 1 0. November 2014 attestiert (Ziff. 1.6).
Die Prognose hinsichtlich einer langfristigen (zumindest teilweisen) Arbeitsfähig keit sei günstig, jedoch sei mit einer l ängeren Rehabilitationsphase zu rechnen (Ziff.
E. 3.3 Dr. med.
A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und
dipl. psych. B.___, Fachpsychologin SPV und FSP, führten in ihrem am 10. Juli 2015 eingegangene n Bericht (Urk. 7/28) aus, die Beschwerdeführerin habe sich von Oktober 2010 bis Februar 2013, von Juni bis August 2014 und nunmehr seit März 2015 in Behandlung befunden (Ziff. 1.2). Sie nannten die gleichen Diagnosen wie die im Austrittsbericht des Z.___
(vor stehend E. 3.1) genannten (Ziff. 1.1) und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
vom 12. Mai bis 30. Juni 2015 (Ziff. 1.6) .
I n einem weiteren Bericht vom 24. Juni 2016 (Urk. 7/33) nannten sie nunmehr folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (komplex / chronisch;
ICD-10 F43.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41 .1) - Depression (ICD-10 F32.1)
Zum Befund führten sie aus, d ie Diagnose der generalisierten Angststörung stehe im Vordergrund, und erwähnten ein starkes Vermeidungsverhalten, vor al lem eine Angst vor sozialen Kontakten (Ziff.
E. 3.4 Med. pract . C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, Oberärztin, Tagesklinik D.___, E.___, führte in ihrem Bericht vom 2 2. Juli 2016 (Urk. 7/37) aus, die Beschwerdeführerin habe sich dort vom 8. März bis 4. April 2016 in teilstationä rer Behandlung befunden (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (komplex / chronisch), bestehend seit der Jugend (ICD-10 F43.1) - sozialphobische Entwicklung als Reaktion auf die traumatischen Ereig nisse (ICD-10 F40.1) - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit abhängigen und vermeidenden Zügen, bestehend seit der Adoleszenz (ICD-10 F61)
Sie führte unter anderem aus, die Patientin leide vor allem unter sozialphobischen oder ängstlich vermeidenden Symptomen, die sie im zwischenmenschlichen Kon takt einschränkten (Ziff. 1.7), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der Behandlungszeit vom 8. März bis 4. April 2016 (Ziff. 1.6).
E. 3.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete a m 24. Oktober 2016 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/43). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 4 ff.) und die von ihm anlässlich der Exploration vom 13.
Oktober 2016 (S. 1 Mitte) erhobenen Befunde (S. 8 f.).
Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff.
5.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) - v orbestehende generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Der Gutachter führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei
während der Pubertät vom eigenen Vater sexuell belästigt worden, wobei es nicht zum Aus bruch einer symptomatischen
posttraumatischen Belastungsstörung gekommen sei. 1 6-jährig sei sie über ihren Partner in die Pornobranche gekommen . Aus Sicht des Gutachters sei es w ährend der fünfjährigen Tätigkeit und mehrerer Retrau matisierungen
bei ihr zu einer zunehmenden Ausschöpfung
der „Verdrängungs kapazität" gekommen, was initial zu einer Akzentuierung einer generalisierten
Ängstlichkeit mit de n dafür typischen Sorgen, Anspannungen, motorischen Spannungen und
vegetativen Ü bererregbarkeit mit einer Vielzahl von psychoso matischen Beschwerden, Gereiztheit
und vorüber gehenden Störungen der Impuls kontrolle geführt habe. Bereits im Oktober 2010 habe sie eine psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung aufgenommen (S. 10 Mitte).
Ab November 2014 sei ihr Zustand sowohl aktenmässig als auch anamnestisch geprägt gewesen durch eine ausgeprägt reduzierte psychische Belastbarkeit mit starken Stimmungsschwankungen, intermittierenden Störungen der Impulskon trolle und einem eine Zeitlang fast vollständigen Verlust der Tagesstruktur. Die therapeutische Aufarbeitung einer Vielzahl traumatischer Lebensereignisse sei aus seiner Sicht ursächlich für den protrahierten Verlauf der depressiven Symp tomatik anzunehmen (S. 10).
Eine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung trete als eine verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis innerhalb von sechs Monaten nach einem Trauma mit de n dafür typischen aufdrängenden Erinnerungen, emotionale r Stumpfheit, Gleichgültigkeit anderen Menschen gegenüber und Teilnahmslosig keit der Umgebung gegenüber, Anhedonie und Vermeidungshaltung, insbeson dere Vermeidung von Situationen, die Erinnerungen an ein Trauma wachrufen könnten, auf. Bei der Explorandin seien nach den sexuellen Übergriffen ihres Vaters aktenmässig keine
dieser Symptome dokumentiert und seien auch anam nestisch anlässlich der aktuellen Exploration n icht zu erheben, womit keine komplexe posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise nach ICD-10 keine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen bestätigt werden könne (S. 10 f.).
Eine Persönlichkeitsstörung werde charakterisiert durch ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interak tionen, anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle und durch ein deutlich eingeschränktes Leistungsniveau. Die Explorandin habe bis 2011 trotz ihrer verdrängten traumatischen Ereignisse eine konstante Arbeitsleistung erbracht, konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt. Auch eine anhaltende Störung der Impuls- oder Affektkontrolle sei nicht festzustellen, womit höchstens von akzentuierten ängstlichen und in Drucksituationen von emotional-instabilen Persönlichkeitszügen ausgegangen werden könne (S. 11).
Die psychische Instabilität der Explorandin sei damit aus Sicht des Gutachters auf die therapeutische Verarbeitung der traumatischen Lebensereignisse zurückzu führen, wobei die therapeutischen Fortschritte von der Explorandin bereits wahr genommen worden seien und vom Gutachter anlässlich der aktuellen Exploration hätten bestätigt werden können. Gegenwärtig könne bei ihr in diagnostischer Hinsicht von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Sympto men bei vorbestehender und gegenwärtig teilremittierter generalisierter Angst störung ausgegangen werden (S. 11 Mitte).
Trotz einer festgestellten Verbesserung des psychischen Zustandes könne ihr immer noch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt attestiert werden. Deswegen benötige sie ergänzend zu den bereits etablierten und fachgerechten therapeutischen Massnahmen berufli c he
Massnahmen im Sinne eines Belastbarkeitstrainings mit anschliessendem Arbeitstraining
für je drei Monate . Unter einer Kombination der vorgeschlagenen therapeutischen und beruflichen
Massnahmen sei mit einer weiteren Verbesserung der psychophysi schen Leistungsfähigkeit, mit einem weiteren Abbau der Vermeidungshaltung sowie Förderung
ihrer sozialen Fertigkeiten und Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien
Wirtschaftsmarkt auszugehen. Damit sei eine ins gesamt sehr günstige
Prognose sowohl in Bezug auf den Krankheitsverlauf als auch in Bezug auf die Wiederherstellung
und Erhaltung der vollen Arbeitsfähig keit anzunehmen (S . 11 vor Ziff. 7).
Der protrahierte Krankheitsverlauf und die psychische Instabilität der Exploran din seit November 2014 trotz fachgerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung seien auf die Bearbeitung beziehungsweise Wahrnehmung der trau matischen Lebensereignisse zurückzuführen, wobei sich bereits eine Beruhigung beziehungsweise anhaltende Verbesserung des psychischen Zustandes sowohl subjektiv als auch objektiv angebahnt habe. Trotz dieser diagnostischen Differen zen zu einzelnen früheren Beurteilungen könne die attestierte 100%ige Arbeits unfähigkeit als absolut plausibel angenommen werden (S. 13 Ziff. 8.6).
Basierend auf dem Mini-ICF-APP führte er aus, bei der Explorandin könne von schweren Beeinträchtigungen der Anpassung an Regeln und Routine, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs fähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit ausgegangen werden (S. 9 oben).
Aus psychiatrischer Sicht könne von einer in der Längsschnittbeurteilung anhal tenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit November 2014 ausgegangen werden (S. 11 Ziff. 7.2).
Auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (S. 11 Ziff. 7.3). D ie - bis zirka 2009 ausgeübten (vgl. Urk. 7/26 S. 2 unten) - Tätigkeiten in der Erotikbranche seien der Explorandin medizinisch nicht mehr zuzumuten.
Nach der Symptomrückbildung könne sie aber die Tätigkeit als Ver käuferin ohne
Einschränkungen ausführen. Auch sämtliche ihrem Bildungs niveau entsprechenden Verweistätigkeiten könne sie nach erfolgten beruflichen Massnahmen ausüben (S. 12 Ziff. 7.4) .
Die bisherige Therapie sei, bei sehr guter Kooperation
der Explorandin, fachge recht durchgeführt worden und habe bereits zu einer Verbesserung ihres psychi schen Zustandes geführt. Unter den bereits etablierten therapeutischen Mass nahmen sei mit einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustandes und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 12 Ziff. 8.1) .
Seit November 2014 sei aufgrund der psychischen Instabilität der Explorandin keine berufliche Eingliederung durchgeführt worden .
Eine berufliche Eingliede rung im Sinne eines Belastbarkeitstrainings (initial zirka drei bis vier Stunden pro Tag) könne jederzeit in die Wege geleitet werden.
Bei protrahiertem Krankhe i ts verlauf beziehungsweise nach längerer Arbeitsunfähigkeit benötig e die Exploran din initial während drei Monaten ein Beschäftigungsprogramm (beginnend
mit zirka drei bis vier Stunden täglich) mit anschliessendem Arbeitstraining
während zirka drei Monaten.
Unter der Kombination von medizinischen und den vorge schlagenen beruflichen
Massnahmen sei innerhalb von sechs Monaten mit der Wiederherstellung einer
vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt zu rechnen (S. 12 Ziff. 8.2) .
Aufgrund der psychischen Instabilität der Exploran din seien e ine berufliche Eingliederung beziehungsweise Eingl iederungsmass nahmen erst nach einem Belastbarkeits training mit
anschliessendem Arbeits training möglich (S. 13 Ziff. 8.2.5) .
Es sei von einer sehr günstigen Prognose bezüglich Wiederherstellung und Erhal tung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 13 Ziff. 8.3).
Die Konsistenz betreffend führte der Gutachter aus, die erhobenen Unter su chungs befunde stimmten mit den anamnestischen Angaben bezüglich Aktivi täts niveaus der Explorandin überein. Das Ausmass der geschilderten psychischen Beschwerden stimme mit der Inanspruchnahme der therapeutischen Massnahmen überein. Die Angaben der Explorandin wichen nicht erheblich von der Aktenlage ab. Bei der Anamneseerhebung seien keine Widersprüchlichkeiten festzustellen. Das Verhalten der Explorandin während der Testdurchführung sei konsistent gewesen und die Testergebnisse stimmten mit den objektiven Befunden überein (S. 13 Ziff. 8.4.3).
E. 3.6 Die leitende Ärztin der Frauenklinik, G.___, nannte in ihrem Bericht vom 25. April 2017 (Urk. 7/52 = Urk. 3/7) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierend Herpes genitalis und labialis (Erstdiagnose 2003) - psychosoziale Stresssituation - Raynaud-Symptomatik seit einigen Monaten - Hashimoto-Thyreoidit i s
E. 3.7 Vom 20. Juni bis 1 9. Dezember 2017 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Qua li fi zierungsprogramm zur beruflichen und sozialen Integration bei der H.___ in einem Umfang von 40 % (vgl. Urk. 11/2).
In einem Zwischenbericht vom 1 9. Dezember 2017 (Urk. 21/1) wurde ausgeführt, die Präsenzquote habe rund 60 % betragen (S. 2 Mitte).
E. 4.1 Der Gutachter Dr. F.___ begründete, unter Bezugnahme auf die diagnose rele vanten Befunde, die von ihm gestellten Diagnosen einlässlich und setzte sich zudem ebenso sorgfältig mit früher gestellten Diagnosen auseinander. Der - ten denziell erfolgreiche - Behandlungs verlauf
ist sorgfältig nachgezeichnet, ebenso das bisherige Ausbleiben von Eingliederungs massnahmen. Sodann äusserte sich der Gutachter zur Persönlichkeitsdiagnostik und insbesondere den persönliche n Res sourcen, wie auch zum sozialen Kontext . Schliesslich nahm er ausdrücklich und begründet zum Aspekt der Konsistenz Stellung.
Die gutachterliche Beurteilung, wenn gleich vor der diesbezüglichen Recht spre chungs änderung erstattet, umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl nega tiven als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeits unfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde.
Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der
Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungs ver mögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt ha t (BGE
141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach klar zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachweisen.
Somit ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen .
E. 4.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist von der Rechtsanwendung zu prüfen, ob bei der medizinischen Einschätzung ausschliesslich funktionelle Ausfälle berück sich tigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objekti vier ten Grund lage erfolgte; es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Mass gabe des strukturierte n Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 6).
Umso weniger angezeigt ist die Methode, wonach eine als solche bezeichne te Fachexpertin (unbekannter Qualifikation) gezielt Passagen aus einem Gutachten heraussucht, die belegen sollen, dass die versicherte Person in einem Umfang über Ressourcen verfüge, das den Schluss erlaube, es liege keine Arbeitsfähigkeit im gutachterlich attestierten Ausmass vor.
E. 4.3 Im Gutachten (Urk. 7/43) wurde von November 2014 bis und mit Zeitpunkt des Gutachtens (Oktober 2016) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Sodann wurde eine günstige Prognose abgegeben, die allerdings zwei Voraussetzungen für eine mögliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nannte, nämlich eine fort gesetzte medizinische Behandlung (S. 12 Ziff. 7.4) und die Durchführung näher bezeichneter Eingliederungsmassnahmen (S. 12 Ziff. 8.2).
Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge in beiderlei Hinsicht nichts unter nommen. Weder hat sie
die Fortsetzung der medizinischen Behandlung ange mahnt, noch ist sie der gutachterlichen Empfehlung betreffend Eingliede rungs massnahmen gefolgt.
Vielmehr hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, es liege gar kein anspruchs re levanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeits fähigkeit vor (Urk. 7/44 S. 6). Diese - wiederum von der als solche r bezeichneten Fachex pertin abgegebene - Beurteilung ist nicht nachvollziehbar, dies angesichts von fachärztlich und gutachterlich bestätigten Diagnosen und einer über rund zwei Jahren anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Dass die Prognose als günstig beurteilt wurde, ist nicht hinreichend, um der gutachterlich festgestellten Beeinträchtigung die Erheblichkeit abzusprechen.
Die im Gutachten gestellte Prognose sagt nichts darüber aus, ob im Verfügungs zeitpunkt (März 2017) die Arbeitsfähigkeit effektiv verbessert war, und bejahen denfalls in welchem Umfang.
Wie es sich damit verhält, kann nicht bestimmt werden, denn die Beschwerde gegnerin hat diesbezüglich vor Verfügungserlass keine weiteren Abklärungen veranlasst.
E. 4.4 Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe, ein en Rentenanspruch zu verneinen, erweisen sich damit als nicht stichhaltig. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Die Sache ist - mit der Feststellung, d ass bei gutachterlich be s tätigten, anspruchs relevanten Diagnose n
eine volle Arbeitsunfähigkeit von November 2014 bis Oktober 2016 ausgewiesen ist - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen allfälligen Rentenanspruch prüfe. Zweckmässigerweise wird sie sich zudem mit den gutachterlich empfohlenen Eingliedermassnahmen befassen, über die noch nicht verfügt wurde.
In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat am 2 6. Oktober 2017 (Urk.
15) und 5. März 2018 (Urk. 20 S. 8 f. Ziff.
14) für seine Bemühungen (28.3 + 7.8 =) 36.1 Stunden und Auslagen von Fr. 60.-- (Arztbericht) und 3 % des Honorars in Rechnung gestellt. Fakturiert wurden unter andere m 15.8 Stunden für das Verfassen der Beschwerde, 4.5 Stunden für das Verfassen der Replik und 7.8 Stunden im Zusammenhang mit der ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 201 8.
E. 5.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §
E. 5.4 Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltende gemachte Aufwand (vor ste hend E. 5.2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, sondern ist als nachgerade übersetzt zu bezeichnen.
Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses umfasste das Dossier der Beschwerde gegne rin lediglich 51 Aktenstücke. Die Beschwerdeschrift hat einen Umfang von brutto 17 Seiten, die Replik einen solchen von 5 Seiten, die ergänzende Stellungnahme einen solchen von 8 Seiten.
Angesichts de s dafür erforderlichen Aufwandes und der in vergleichbaren Fällen ausgerichteten Entschädigung sind total 14 entschädigungsberechtigte Stunden anzurechnen, womit sich die Entschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf gerundet Fr. 3'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) beläuft.
In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsver treter zu entschädigen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. März 2017 unter Hinweis auf Erwägung 4.4 aufgehoben und die Sache an die IV Stelle zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanw a lt Markus Steudler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Steudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00448
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
19. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich diese substituiert durch Rechtsanwalt Markus Steudler KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1987, meldete sich am 1 5. Dezember 2014 bei der Inva liden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihr am 1 3. Juli 2015 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/2 9). Sie holte in der Folge unter anderem ein psychiatrisches Gut achten ein, das am 2 4. Oktober 2016 erstattet wurde (Urk. 7/43).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45-46) verneinte sie mit Ver fügung vom 1 0. März 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/51 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 6. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. März 2017 (Urk.
2) und beantragte (Urk. 1 S. 2 oben), diese sei aufzuheben (Ziff.
1) und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichte n, insbesondere ihr bis zur Wiedereingliederung eine ganze Rente aus zurichten und Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2017 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. Juni 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
oben Ziff.
4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8).
Die Beschwerdeführerin reichte am 7. September 2017 eine Replik ein (Urk. 10), die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 1. Oktober 2017 auf Duplik (Urk. 13).
Am 5. März 2018 nahm die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (vgl.
Urk.
16) zur mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 geänderten Rechtsprechung Stellung (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 0. April 2018 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin am 1 8. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indika toren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapier barkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweis würdi gung mitein zubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit li chen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kre ten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
1.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.6
Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzu zeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungsein schränkun gen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E.
4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E.
5.1).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, es sei mit einer weiteren Verbesserung d es Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin zu rechnen. Gemäss dem eingeholten Gutachten sei von einem weiteren Abbau der Vermeidungshaltung, der Förderung der sozialen Fer tig keiten und einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen (S. 1 unten). Im Gutachten sei nachvollziehbar erläutert, dass nicht von einer Persönlichkeitsstörung, sondern von höchstens akzentuier ten Persönlichkeitszügen auszugehen sei. Diesen fehle es aus juristischer Sicht an der erforderlichen Erheblichkeit (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gutachten sei (auch) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F40.1) diagnos tiziert worden, welcher die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen Krankheits wert zuzuschreiben scheine (S. 13 f. Ziff. 21 f.). Zudem habe die Beschwerde geg n erin trotz entsprechendem Antrag (vgl. Urk. 3/9) bisher keine Eingliederungs massnahmen in die Wege geleitet (S. 14 Ziff. 23). In der Stellung nahme vom 5. März 2018 äusserte sie sich unter anderem zu einzelnen der nunmehr massge benden Standardindikatoren (Urk. 20). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeits fähigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verhält.
Ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Soweit diesbezüglich Anträge gestellt wurden, kann nicht auf die Beschwerde ein ge treten werden . 3. 3.1
Vom 6. bis 9. Januar 2011 weilte die Beschwerdeführerin in der Y.___, worüber am 2. Februar 2011 berichtet wurde (Urk. 3/5). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Ziff. 1): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und histrioni schen Zügen (ICD-10 Z73.1), Differentialdiagnose (DD) kombinierte Per sönlichkeitsstörung
Die Beschwerdeführerin sei zur Krisenintervention aufgenommen worden und habe sich innerhalb kurzer Zeit deutlich entlastet gezeigt (S. 2 Ziff. 5). Es werde eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung vor zugs weise im Rahmen eines ambulanten Settings empfohlen (S. 3 Ziff. 6). 3.2
Vom 10. November bis 30. Dezember 2014 weilte die Beschwerdeführerin i m Z.___, Privatklink für Psychiatrie und Psychotherapie, worüber am 1 2. Februar 2015 berichtet wurde (Urk. 7/26). Dabei wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - abhängige Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin von 100 % seit 1 0. November 2014 attestiert (Ziff. 1.6).
Die Prognose hinsichtlich einer langfristigen (zumindest teilweisen) Arbeitsfähig keit sei günstig, jedoch sei mit einer l ängeren Rehabilitationsphase zu rechnen (Ziff. 1.4 vor Ziff. 1.5).
Der Zustand der Patientin habe sich im Verlauf der Hospitalisation leicht ver bes sert. Innerhalb der nächsten 6 Monate s e i mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu rechnen, langfristig erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 80 % als möglich (S. 1 lit . b). 3.3
Dr. med.
A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und
dipl. psych. B.___, Fachpsychologin SPV und FSP, führten in ihrem am 10. Juli 2015 eingegangene n Bericht (Urk. 7/28) aus, die Beschwerdeführerin habe sich von Oktober 2010 bis Februar 2013, von Juni bis August 2014 und nunmehr seit März 2015 in Behandlung befunden (Ziff. 1.2). Sie nannten die gleichen Diagnosen wie die im Austrittsbericht des Z.___
(vor stehend E. 3.1) genannten (Ziff. 1.1) und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
vom 12. Mai bis 30. Juni 2015 (Ziff. 1.6) .
I n einem weiteren Bericht vom 24. Juni 2016 (Urk. 7/33) nannten sie nunmehr folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (komplex / chronisch;
ICD-10 F43.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41 .1) - Depression (ICD-10 F32.1)
Zum Befund führten sie aus, d ie Diagnose der generalisierten Angststörung stehe im Vordergrund, und erwähnten ein starkes Vermeidungsverhalten, vor al lem eine Angst vor sozialen Kontakten (Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit könnte momentan während 2-4 Stunden pro Tag ausgeübt werden (Ziff. 2.1). Für Mass nahmen der Wiedereingliederung bestehe eine Belastbarkeit von zwei Stunden pro Tag, langsam steigend (Ziff. 4.2). 3.4
Med. pract . C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, Oberärztin, Tagesklinik D.___, E.___, führte in ihrem Bericht vom 2 2. Juli 2016 (Urk. 7/37) aus, die Beschwerdeführerin habe sich dort vom 8. März bis 4. April 2016 in teilstationä rer Behandlung befunden (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (komplex / chronisch), bestehend seit der Jugend (ICD-10 F43.1) - sozialphobische Entwicklung als Reaktion auf die traumatischen Ereig nisse (ICD-10 F40.1) - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit abhängigen und vermeidenden Zügen, bestehend seit der Adoleszenz (ICD-10 F61)
Sie führte unter anderem aus, die Patientin leide vor allem unter sozialphobischen oder ängstlich vermeidenden Symptomen, die sie im zwischenmenschlichen Kon takt einschränkten (Ziff. 1.7), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der Behandlungszeit vom 8. März bis 4. April 2016 (Ziff. 1.6). 3.5
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete a m 24. Oktober 2016 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/43). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 4 ff.) und die von ihm anlässlich der Exploration vom 13.
Oktober 2016 (S. 1 Mitte) erhobenen Befunde (S. 8 f.).
Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff.
5.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) - v orbestehende generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Der Gutachter führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei
während der Pubertät vom eigenen Vater sexuell belästigt worden, wobei es nicht zum Aus bruch einer symptomatischen
posttraumatischen Belastungsstörung gekommen sei. 1 6-jährig sei sie über ihren Partner in die Pornobranche gekommen . Aus Sicht des Gutachters sei es w ährend der fünfjährigen Tätigkeit und mehrerer Retrau matisierungen
bei ihr zu einer zunehmenden Ausschöpfung
der „Verdrängungs kapazität" gekommen, was initial zu einer Akzentuierung einer generalisierten
Ängstlichkeit mit de n dafür typischen Sorgen, Anspannungen, motorischen Spannungen und
vegetativen Ü bererregbarkeit mit einer Vielzahl von psychoso matischen Beschwerden, Gereiztheit
und vorüber gehenden Störungen der Impuls kontrolle geführt habe. Bereits im Oktober 2010 habe sie eine psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung aufgenommen (S. 10 Mitte).
Ab November 2014 sei ihr Zustand sowohl aktenmässig als auch anamnestisch geprägt gewesen durch eine ausgeprägt reduzierte psychische Belastbarkeit mit starken Stimmungsschwankungen, intermittierenden Störungen der Impulskon trolle und einem eine Zeitlang fast vollständigen Verlust der Tagesstruktur. Die therapeutische Aufarbeitung einer Vielzahl traumatischer Lebensereignisse sei aus seiner Sicht ursächlich für den protrahierten Verlauf der depressiven Symp tomatik anzunehmen (S. 10).
Eine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung trete als eine verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis innerhalb von sechs Monaten nach einem Trauma mit de n dafür typischen aufdrängenden Erinnerungen, emotionale r Stumpfheit, Gleichgültigkeit anderen Menschen gegenüber und Teilnahmslosig keit der Umgebung gegenüber, Anhedonie und Vermeidungshaltung, insbeson dere Vermeidung von Situationen, die Erinnerungen an ein Trauma wachrufen könnten, auf. Bei der Explorandin seien nach den sexuellen Übergriffen ihres Vaters aktenmässig keine
dieser Symptome dokumentiert und seien auch anam nestisch anlässlich der aktuellen Exploration n icht zu erheben, womit keine komplexe posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise nach ICD-10 keine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen bestätigt werden könne (S. 10 f.).
Eine Persönlichkeitsstörung werde charakterisiert durch ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interak tionen, anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle und durch ein deutlich eingeschränktes Leistungsniveau. Die Explorandin habe bis 2011 trotz ihrer verdrängten traumatischen Ereignisse eine konstante Arbeitsleistung erbracht, konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt. Auch eine anhaltende Störung der Impuls- oder Affektkontrolle sei nicht festzustellen, womit höchstens von akzentuierten ängstlichen und in Drucksituationen von emotional-instabilen Persönlichkeitszügen ausgegangen werden könne (S. 11).
Die psychische Instabilität der Explorandin sei damit aus Sicht des Gutachters auf die therapeutische Verarbeitung der traumatischen Lebensereignisse zurückzu führen, wobei die therapeutischen Fortschritte von der Explorandin bereits wahr genommen worden seien und vom Gutachter anlässlich der aktuellen Exploration hätten bestätigt werden können. Gegenwärtig könne bei ihr in diagnostischer Hinsicht von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Sympto men bei vorbestehender und gegenwärtig teilremittierter generalisierter Angst störung ausgegangen werden (S. 11 Mitte).
Trotz einer festgestellten Verbesserung des psychischen Zustandes könne ihr immer noch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt attestiert werden. Deswegen benötige sie ergänzend zu den bereits etablierten und fachgerechten therapeutischen Massnahmen berufli c he
Massnahmen im Sinne eines Belastbarkeitstrainings mit anschliessendem Arbeitstraining
für je drei Monate . Unter einer Kombination der vorgeschlagenen therapeutischen und beruflichen
Massnahmen sei mit einer weiteren Verbesserung der psychophysi schen Leistungsfähigkeit, mit einem weiteren Abbau der Vermeidungshaltung sowie Förderung
ihrer sozialen Fertigkeiten und Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien
Wirtschaftsmarkt auszugehen. Damit sei eine ins gesamt sehr günstige
Prognose sowohl in Bezug auf den Krankheitsverlauf als auch in Bezug auf die Wiederherstellung
und Erhaltung der vollen Arbeitsfähig keit anzunehmen (S . 11 vor Ziff. 7).
Der protrahierte Krankheitsverlauf und die psychische Instabilität der Exploran din seit November 2014 trotz fachgerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung seien auf die Bearbeitung beziehungsweise Wahrnehmung der trau matischen Lebensereignisse zurückzuführen, wobei sich bereits eine Beruhigung beziehungsweise anhaltende Verbesserung des psychischen Zustandes sowohl subjektiv als auch objektiv angebahnt habe. Trotz dieser diagnostischen Differen zen zu einzelnen früheren Beurteilungen könne die attestierte 100%ige Arbeits unfähigkeit als absolut plausibel angenommen werden (S. 13 Ziff. 8.6).
Basierend auf dem Mini-ICF-APP führte er aus, bei der Explorandin könne von schweren Beeinträchtigungen der Anpassung an Regeln und Routine, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs fähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit ausgegangen werden (S. 9 oben).
Aus psychiatrischer Sicht könne von einer in der Längsschnittbeurteilung anhal tenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit November 2014 ausgegangen werden (S. 11 Ziff. 7.2).
Auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (S. 11 Ziff. 7.3). D ie - bis zirka 2009 ausgeübten (vgl. Urk. 7/26 S. 2 unten) - Tätigkeiten in der Erotikbranche seien der Explorandin medizinisch nicht mehr zuzumuten.
Nach der Symptomrückbildung könne sie aber die Tätigkeit als Ver käuferin ohne
Einschränkungen ausführen. Auch sämtliche ihrem Bildungs niveau entsprechenden Verweistätigkeiten könne sie nach erfolgten beruflichen Massnahmen ausüben (S. 12 Ziff. 7.4) .
Die bisherige Therapie sei, bei sehr guter Kooperation
der Explorandin, fachge recht durchgeführt worden und habe bereits zu einer Verbesserung ihres psychi schen Zustandes geführt. Unter den bereits etablierten therapeutischen Mass nahmen sei mit einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustandes und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 12 Ziff. 8.1) .
Seit November 2014 sei aufgrund der psychischen Instabilität der Explorandin keine berufliche Eingliederung durchgeführt worden .
Eine berufliche Eingliede rung im Sinne eines Belastbarkeitstrainings (initial zirka drei bis vier Stunden pro Tag) könne jederzeit in die Wege geleitet werden.
Bei protrahiertem Krankhe i ts verlauf beziehungsweise nach längerer Arbeitsunfähigkeit benötig e die Exploran din initial während drei Monaten ein Beschäftigungsprogramm (beginnend
mit zirka drei bis vier Stunden täglich) mit anschliessendem Arbeitstraining
während zirka drei Monaten.
Unter der Kombination von medizinischen und den vorge schlagenen beruflichen
Massnahmen sei innerhalb von sechs Monaten mit der Wiederherstellung einer
vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt zu rechnen (S. 12 Ziff. 8.2) .
Aufgrund der psychischen Instabilität der Exploran din seien e ine berufliche Eingliederung beziehungsweise Eingl iederungsmass nahmen erst nach einem Belastbarkeits training mit
anschliessendem Arbeits training möglich (S. 13 Ziff. 8.2.5) .
Es sei von einer sehr günstigen Prognose bezüglich Wiederherstellung und Erhal tung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 13 Ziff. 8.3).
Die Konsistenz betreffend führte der Gutachter aus, die erhobenen Unter su chungs befunde stimmten mit den anamnestischen Angaben bezüglich Aktivi täts niveaus der Explorandin überein. Das Ausmass der geschilderten psychischen Beschwerden stimme mit der Inanspruchnahme der therapeutischen Massnahmen überein. Die Angaben der Explorandin wichen nicht erheblich von der Aktenlage ab. Bei der Anamneseerhebung seien keine Widersprüchlichkeiten festzustellen. Das Verhalten der Explorandin während der Testdurchführung sei konsistent gewesen und die Testergebnisse stimmten mit den objektiven Befunden überein (S. 13 Ziff. 8.4.3). 3.6
Die leitende Ärztin der Frauenklinik, G.___, nannte in ihrem Bericht vom 25. April 2017 (Urk. 7/52 = Urk. 3/7) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierend Herpes genitalis und labialis (Erstdiagnose 2003) - psychosoziale Stresssituation - Raynaud-Symptomatik seit einigen Monaten - Hashimoto-Thyreoidit i s 3.7
Vom 20. Juni bis 1 9. Dezember 2017 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Qua li fi zierungsprogramm zur beruflichen und sozialen Integration bei der H.___ in einem Umfang von 40 % (vgl. Urk. 11/2).
In einem Zwischenbericht vom 1 9. Dezember 2017 (Urk. 21/1) wurde ausgeführt, die Präsenzquote habe rund 60 % betragen (S. 2 Mitte). 4. 4.1
Der Gutachter Dr. F.___ begründete, unter Bezugnahme auf die diagnose rele vanten Befunde, die von ihm gestellten Diagnosen einlässlich und setzte sich zudem ebenso sorgfältig mit früher gestellten Diagnosen auseinander. Der - ten denziell erfolgreiche - Behandlungs verlauf
ist sorgfältig nachgezeichnet, ebenso das bisherige Ausbleiben von Eingliederungs massnahmen. Sodann äusserte sich der Gutachter zur Persönlichkeitsdiagnostik und insbesondere den persönliche n Res sourcen, wie auch zum sozialen Kontext . Schliesslich nahm er ausdrücklich und begründet zum Aspekt der Konsistenz Stellung.
Die gutachterliche Beurteilung, wenn gleich vor der diesbezüglichen Recht spre chungs änderung erstattet, umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl nega tiven als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeits unfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde.
Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der
Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungs ver mögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt ha t (BGE
141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach klar zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachweisen.
Somit ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen . 4.2
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist von der Rechtsanwendung zu prüfen, ob bei der medizinischen Einschätzung ausschliesslich funktionelle Ausfälle berück sich tigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objekti vier ten Grund lage erfolgte; es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Mass gabe des strukturierte n Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 6).
Umso weniger angezeigt ist die Methode, wonach eine als solche bezeichne te Fachexpertin (unbekannter Qualifikation) gezielt Passagen aus einem Gutachten heraussucht, die belegen sollen, dass die versicherte Person in einem Umfang über Ressourcen verfüge, das den Schluss erlaube, es liege keine Arbeitsfähigkeit im gutachterlich attestierten Ausmass vor. 4.3
Im Gutachten (Urk. 7/43) wurde von November 2014 bis und mit Zeitpunkt des Gutachtens (Oktober 2016) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Sodann wurde eine günstige Prognose abgegeben, die allerdings zwei Voraussetzungen für eine mögliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nannte, nämlich eine fort gesetzte medizinische Behandlung (S. 12 Ziff. 7.4) und die Durchführung näher bezeichneter Eingliederungsmassnahmen (S. 12 Ziff. 8.2).
Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge in beiderlei Hinsicht nichts unter nommen. Weder hat sie
die Fortsetzung der medizinischen Behandlung ange mahnt, noch ist sie der gutachterlichen Empfehlung betreffend Eingliede rungs massnahmen gefolgt.
Vielmehr hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, es liege gar kein anspruchs re levanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeits fähigkeit vor (Urk. 7/44 S. 6). Diese - wiederum von der als solche r bezeichneten Fachex pertin abgegebene - Beurteilung ist nicht nachvollziehbar, dies angesichts von fachärztlich und gutachterlich bestätigten Diagnosen und einer über rund zwei Jahren anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Dass die Prognose als günstig beurteilt wurde, ist nicht hinreichend, um der gutachterlich festgestellten Beeinträchtigung die Erheblichkeit abzusprechen.
Die im Gutachten gestellte Prognose sagt nichts darüber aus, ob im Verfügungs zeitpunkt (März 2017) die Arbeitsfähigkeit effektiv verbessert war, und bejahen denfalls in welchem Umfang.
Wie es sich damit verhält, kann nicht bestimmt werden, denn die Beschwerde gegnerin hat diesbezüglich vor Verfügungserlass keine weiteren Abklärungen veranlasst. 4.4
Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe, ein en Rentenanspruch zu verneinen, erweisen sich damit als nicht stichhaltig. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Die Sache ist - mit der Feststellung, d ass bei gutachterlich be s tätigten, anspruchs relevanten Diagnose n
eine volle Arbeitsunfähigkeit von November 2014 bis Oktober 2016 ausgewiesen ist - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen allfälligen Rentenanspruch prüfe. Zweckmässigerweise wird sie sich zudem mit den gutachterlich empfohlenen Eingliedermassnahmen befassen, über die noch nicht verfügt wurde.
In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat am 2 6. Oktober 2017 (Urk.
15) und 5. März 2018 (Urk. 20 S. 8 f. Ziff.
14) für seine Bemühungen (28.3 + 7.8 =) 36.1 Stunden und Auslagen von Fr. 60.-- (Arztbericht) und 3 % des Honorars in Rechnung gestellt. Fakturiert wurden unter andere m 15.8 Stunden für das Verfassen der Beschwerde, 4.5 Stunden für das Verfassen der Replik und 7.8 Stunden im Zusammenhang mit der ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 201 8. 5.3
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.4
Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltende gemachte Aufwand (vor ste hend E. 5.2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, sondern ist als nachgerade übersetzt zu bezeichnen.
Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses umfasste das Dossier der Beschwerde gegne rin lediglich 51 Aktenstücke. Die Beschwerdeschrift hat einen Umfang von brutto 17 Seiten, die Replik einen solchen von 5 Seiten, die ergänzende Stellungnahme einen solchen von 8 Seiten.
Angesichts de s dafür erforderlichen Aufwandes und der in vergleichbaren Fällen ausgerichteten Entschädigung sind total 14 entschädigungsberechtigte Stunden anzurechnen, womit sich die Entschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf gerundet Fr. 3'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) beläuft.
In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsver treter zu entschädigen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. März 2017 unter Hinweis auf Erwägung 4.4 aufgehoben und die Sache an die IV Stelle zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanw a lt Markus Steudler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Steudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher