opencaselaw.ch

IV.2017.00445

Rückweisung auf Antrag beider Parteien; weitere Abklärungen notwendig.

Zürich SozVersG · 2019-01-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 31. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mit diese nach Durchführung der medizinischen Abklärungen über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu verfüge .

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 4'524.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00445

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 2 8. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Ver fügung vom 31. März 2017 (Urk. 2) die Invalidenrente von X.___ auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hatte;

nach Einsicht in

die Beschwerde vom 26. April 2017 (Urk. 1), mit welcher X.___ sinnge mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte (vgl. auch die Ein gabe der neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 19. Mai 2017 [ Urk. 5 ]),

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 2. Juni 2017 (Urk. 7),

die Replik vom 12. Oktober 2017 (Urk. 17), in der X.___ seine Anträge folgendermassen präzisieren liess: 1.

Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 aufzuheben. 2.

Es sei die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurich ten. 3.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Viertel s rente zu zusprechen. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulas ten der Beschwerdegegnerin.

die Eingabe der IV-Stelle vom 14. November 2017 (Urk. 19), womit sie auf die Einreichung einer Duplik verzichtete,

die weiteren Eingaben der Rechtsvertreterin von X.___ vom 16. Januar 2018 (Urk. 21), 5. Februar 2018 (Urk. 23) und vom 19. November 2017 (richtig: 2018; Urk. 27), womit jeweils medizinische Unterlagen ins Recht gereicht worden waren,

sowie nach Einsicht in die Eingabe der IV-Stelle vom 21. Dezember 2018 (Urk. 30), in der sie ihren früher gestellten Abweisungsantrag verwarf und nun mehr gestützt auf die neu von X.___ eingereichten Arztberichte bean tragte, « die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit […] zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen»;

unter dem Hinweis darauf, dass sich die Rechtsvertreterin von X.___ mit der von der IV-Stelle beantragten Verfahrenserledigung (Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärung) ausdrücklich einverstanden erklärt hat (vgl. Urk. 34 sowie Urk. 31-33);

in Erwägung, dass die von den Parteien gestützt auf die neu eingereichten medi zinischen Unterlagen (vgl. Urk. 28/1-3) beantragte Erledigung des vorliegenden Prozesses mit der Sach- und Rechtslage im Einklang steht, weshalb die angefoch tene Verfügung vom 31. März 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Durchführung der sach dienlichen medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers neu verfüge,

in weiterer Erwägung, dass

der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,

die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 15. Januar 2019 (Urk. 33) eine Honorarforderung in der Höhe von Fr. 4'524.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend machte, was insgesamt und auch be züglich des Zeitaufwandes (18,5 Stunden) gerade noch angemessen erscheint,

demzufolge die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der geltend gemachten Höhe zu bezahlen,

die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) ermessensweise auf Fr. 500. festzusetzen sind und ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu auferlegen sind,

sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 5 S. 2) damit als gegenstandslos erweist; erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 31. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mit diese nach Durchführung der medizinischen Abklärungen über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 4'524.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker